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V/1090/2017

42. Änderung des FNP - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 18.12.2017

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V-1090-2017-Anlage-1-Protokoll

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V-1090-2017-Anlage-3-Planzeichnung

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Berichtsvorlage

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V-1090-2017-Anlage-2-Begruendung

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V-1090-2017-Anlage-1-Protokoll

30081 Zeichen

Protokoll 
Infoveranstaltung Masterplan Stadthäfen Münster / frühzeitige Bürgerbeteiligung Bau-
leitplanverfahren am 05.07.12, Mehrzweckhalle Stadtwerke 
Teilnehmer: 
Herr Fischer-Baumeister / Bezirksbürgermeister Stadtbezirk Münster-Mitte (Leitung 
der Veranstaltung) 
Herren Schowe, Franke, Krause, Milde, Hänsel, Hopp, Leifken / Amt für Stadtent- 
wicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung  
ca. 200 Bürgerinnen und Bürger 
Beginn: 18.35 Uhr 
Begrüßung: 
Herr 
Fischer-Baumeister begrüßt alle Anwesenden. In der Veranstaltung werden komplexe 
Planverfahren behandelt. Er wird sich als Gesprächsleiter um einen stringenten Gesprächs-
verlauf bemühen. Jedoch sollen alle Meinungen und Fragen berücksichtigt werden.  
Einleitung: 
Herr 
Schowe stellt die Teilnehmer seitens der Verwaltung vor. Zu den Projekten stehen je-
weils Vertreter der Investoren und z.T. Verfasser der Gutachten für Rückfragen zur Verfü-
gung.   
Der vorgesehene Veranstaltungsablauf wird vorgestellt. Fragen und Meinungen sollen nach 
der Vorstellung des Masterplans Stadthäfen in den jeweiligen Themenblöcken „Vorläufiger 
Entwurf Verkehrsuntersuchung Masterplan“, „Projekt Hafencenter“, „Projekt Neuhafen“ und 
„Bauleitplanung“ erörtert werden.  
Bis zur heutigen Veranstaltung hat bereits ein umfassender Planungs-, Beratungs- und Be-
teiligungsprozess stattgefunden. Eine Chronologie zu den bisherigen Beschlüssen der Bau-
leitplanung und des Ablaufs des Hafenforums wird vorgestellt.  
Prozesse der Stadtentwicklung und Stadtplanung sind immer das Ergebnis von Abwägun-
gen und Kompromissen. Eine vollständige Berücksichtigung von Einzelinteressen ist damit 
nahezu immer ausgeschlossen. 
Die heutige Darstellung der Projekte „Hafencenter“ und „Neuhafen“ sind als Zwischenergeb-
nisse zu verstehen. Weitere Beteiligungen der Bürgerinnen und Bürger  wird es im Rahmen 
der Bauleitplanung geben. Entsprechende Anregungen sind genauso wie die Stellungnah-
men interner und externer Ämter in die abschließende Abwägung einzustellen. Entspre-
chend sind auch die bisher vorliegenden Gutachten als Entwürfe zu verstehen.  
Die jetzigen Planungsstände sind jedoch unter diesem Gesichtspunkt durch die politischen 
Gremien der Stadt Münster bestätigt und für die frühzeitige Bürgerbeteiligung freigegeben 
worden.  
Die anschließende inhaltliche Vorstellung und die jeweilige Diskussion mit Fragen, 
Antw
orten, Meinungen werden im Folgenden themenbezogen und nicht chronolo-
gisch dargestellt:  
S. 2   - Masterplan Stadthäfen 
S. 4   - Vorläufiger Entwurf Verkehrsuntersuchung Masterplan 
S. 6   - Projekt „Hafencenter“ 
S. 9   - Projekt „Neuhafen“ 
S. 10 - Bauleitplanung 
S. 10 - Verschiedenes 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/1090/2017

- 2 - 
Masterplan Stadthäfen: 
 
Her
r Franke erläutert den Masterplan Stadthäfen Münster, der am 14.12.2011 vom Haupt-
ausschuss der Stadt Münster beschlossen wurde. Die Berücksichtigung entsprechender 
Änderungen aus dem o.g. Beschluss wurde am 03.05.2012 vom Ausschuss für Stadtent-
wicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Wirtschaft bestätigt. Die grundlegenden Ziele für 
die verschiedenen Teilräume werden dargestellt:  
- Bereich ehem. OSMO-Areal = Allgemeine Wohnnutzungen / an der Wasserkante 
Mischnutzung 
- Bereich südl. Hansaring / östl. Fr.-Ebert-Str. = Gemischte Nutzungen 
- Bereiche Kreativkai / westl. Bernhard-Ernst-Str. / Kulturszene Hawerkamp = Kreative 
und kulturelle Nutzungen, Dienstleistungen, Gastronomie  
- Bereiche östl. Albersloher Weg / westl. Hafenstr. = Klassische Büronutzungen 
- Bereiche südl. Stadthafen 1, westl. DEK / östl. DEK, nördl. Feuerwache 2 / östl. Fr.-
Ebert-Str. / westl. Lippstädter Str. = Gewerbliche Nutzungen 
- Bereich südl. Am Mittelhafen = Versorgungsfläche der Stadtwerke 
- Bereich östl. DEK / westl. Lütkenbecker Weg = (Kunst-) Handwerkliche Nutzungen 
- Bereiche südwestl. Lütkenbecker Weg / nördl. B 51 sowie westl. u. östl. Industrieweg = 
Industrielle Nutzungen 
- Bereiche westl. Albersloher Weg / nördl. u. südl. Kulturszene Hawerkamp / südöstl. 
DEK, Nieberdingstr. = Messe-/Kongress-Veranstaltungen, Groß-/Open-Air-
Veranstaltungen, Entertainment 
- Bereich westl. DEK / nördl. u. südl. Stadthafen 2 = Hafenfunktionen 
- Bereiche östl. Fr.-Ebert-Str. / östl. Albersloher Weg, nördl. B 51 = Großflächige Einzel-
handelsnutzungen 
Gemäß den Ergebnissen aus dem Hafenforum wurden folgende Ziele in den Masterplan 
au
fgenommen: 
- Die Bezeichnung Stadtbereichszentrum für das „Hafencenter“ wurde entfernt. Ent-
sprechend ist die Fläche nun für gemischte Nutzungen mit großflächigem Einzelhan-
del dargestellt. Die Option für Quartiersparken bleibt erhalten. Die Verkaufsflächen 
werden auf 4.900 qm begrenzt (ehem. 6.400 qm). 
- Die Verlagerung der Gastronomiebetriebe nördlich Stadthafen 1 (Heaven, Coconut-
Beach) in den Bereich südlich Stadthafen 1 soll ermöglicht werden.  
- Eine Wegeverbindung zwischen der Nord- und Südseite des Stadthafen 1 wurde auf-
genommen. 
- Ein öffentliches Wegenetz in Nord-/Südrichtung auf der Fläche des „Neuhafen“-
Projektes wird die direkte fußläufige Verbindung zwischen dem Herz-Jesu-Viertel und 
dem Stadthafen 1 sicherstellen.  Entsprechend ist auch eine Ost-/ Westwegeverbin-
dung über die Projekte „Hafencenter“ und „Neuhafen“ vorgesehen.  
- Über eine Mehrfachbeauftragung sollen verschiedene Architektenbüros für einzelne 
Bauzeilen beauftragt werden.  
- Eine öffentliche Begehbarkeit der Kaiflächen auf der Nord- und Südseite wird sicher-
gestellt. 
Für die Flächen der Stadtwerke nördlich des Stadthafen 1 soll ein Realisierungswettbewerb 
durchgeführt werden. In diesem Wettbewerb sollen auch die Flächen für eine Erweiterung 
des Coppenrath-Verlages sowie die östliche Spitze des „Neuhafen“-Projektes berücksichtigt 
und eine wirtschaftliche Nutzung eines Teilerhaltes der ehem. OSMO-Hallen mit wohnver-
träglicher Nutzung dargestellt werden.  
Für die Flächen südlich des Stadthafen 1 werden städtebauliche Untersuchungen zur Opti-
mierung der Entwicklung durchgeführt. In diesem Rahmen soll der mögliche Erhalt von ha-
fentypischen Gebäuden und Objekten und die Möglichkeit einer öffentlichen Quartierspark-
anlage dargestellt werden.

- 3 - 
Fragen/Meldungen aus dem Publikum : Der Erhalt eines Teils der OSMO-Hallen ist nicht 
als klarer Auftrag/Planungsziel zu verstehen. Im Hafenforum wurde eine Wohnnutzung direkt 
an der Wasserkante abgelehnt.  
Antworten/Stellungnahmen: Diese Aspekte sind im Rahmen des Realisierungswettbewer-
bes zu berücksichtigen. Ein Teilerhalt der Hallen soll unter dem Aspekt einer wirtschaftlichen 
Tragfähigkeit aufgezeigt werden. Eine ggf. untergeordnete Wohnnutzung entlang der Was-
serkante ist nur unter Nachweis der Verträglichkeit mit der freizeitorientierten Nutzung des 
Hafens möglich. Die Inhalte des Wettbewerbes werden noch zu formulieren und durch den 
Ausschuss für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, Wirtschaft zu beraten und 
zu beschließen sein.  
Fragen/Meldungen aus dem Publikum : 
 Der Einzelhandelsumfang wird nicht benötigt. Die 
Belange der Durchgrünung, Durchlüftung, Kinderspielplätze und Verkehrserschließung sind 
zu wenig berücksichtigt. 
Antworten/Stellungnahmen: Der Masterplan stellt lediglich die Grobstrukturen dar. Durch 
die entsprechenden planerischen Konkretisierungen sind die genannten Aspekte zu berück-
sichtigen. Es wird auf die folgenden Erläuterungen zu den Themenschwerpunkten verwie-
sen.

- 4 - 
Vorläufiger Entwurf Verkehrsuntersuchung Masterplan: 
 
Her
r Milde stellt den Entwurf der Verkehrsuntersuchung, der den gesamten Planbereich des 
Masterplans Stadthäfen abdeckt, vor. Im Vergleich zur Verkehrsuntersuchung 2009 liegen 
die heutigen Verkehrsbelastungen in einzelnen Abschnitten deutlich höher. Die Gründe hier-
für sind die neuen Strukturen im Hafen, der allgemeine Verkehrszuwachs in Münster und 
eine genauere Datenerfassung durch die neuen Lichtsignalanlagen. 
Bis zum Prognosehorizont 2025 wird münsterspezifisch von einem Zuwachs des Kfz-
Aufkommens von 3,8 % durch die Münsteraner und 10,7 % durch Auswärtige ausgegangen. 
Diese Prognosen liegen deutlich über bundesdurchschnittlichen Prognosen, deswegen man 
hier von einem belastbaren Szenario ausgehen kann.   
Sämtliche Entwicklungsstrukturen des Masterplans wurden berücksichtigt. Für die Projekte 
„Hafencenter“ und „Neuhafen“ konnten die relativ konkreten Strukturen der vorliegenden 
Projektstände berücksichtigt werden. Für die übrigen Bereiche wurden grobe Annahmen 
getroffen. Bezogen auf bislang nicht projektierte Entwicklungsflächen im Geltungsbereich 
des Masterplans Stadthafen ist die Verkehrsuntersuchung jeweils anlass- und projektbezo-
gen fortzuschreiben.   
Für das „Hafencenter“ wird von einer täglichen Frequentierung von 5.000 Kfz (80% über 
Hansaring, 20% über Hafenweg) ausgegangen bei einer Gesamtbelastung von ca. 17.000 
Kfz-Fahrten pro Tag. Im Ergebnis kann daher festgestellt werden, dass aufgrund der eintre-
tenden Entlastungswirkungen beim Ausbau der B 51 3. Bauabschnitt einschließlich der An-
bindung an den Schifffahrter Damm (L 481n) das Verkehrsaufkommen sich gegenüber heu-
te kaum verändern wird. Vergleichend wurden die Veränderungen der Belastungen der 
Friedrich-Ebert-Straße durch den Bau des E-Centers herangezogen. Im Ergebnis kam es 
hier nach der Realisierung des E-Centers nicht zu einer stärkeren Frequentierung der Fried-
rich-Ebert Straße. Dies ist damit zu begründen, dass neue Nutzungen nicht automatisch 
neue Verkehrs erzeugen, sondern dass a) große Verkehrserzeuger zu Umverteilungen im 
Straßennetz führen können und b) der dem konkreten Vorhaben zuzuordnende Quell-/ Ziel-
verkehr oftmals zu nicht unerheblichen Anteilen bereits heute im Netz besteht. 
Die Prognose 2025 berücksichtigt ebenso alle Maßnahmen, die gemäß Darstellung des Flä-
chennutzungsplanes absehbar sind, sowie den planfestgestellten Ausbau der B 51 und den 
Ausbau und die öffentliche Nutzung der Theodor-Scheiwe-Straße gem. Darstellung im Mas-
terplan.  
Der Albersloher Weg und der Hansaring wird in der Konsequenz dieser Berücksichtigung 
kaum eine Änderung erfahren.  
Die Belastung der Schillerstraße könne im theoretischen Falle des Ausbaus der Theodor-
Scheiwe-Straße von derzeit ca. 9.000 auf max. 13.500 Kfz/24 Std. steigen. Die prognosti-
zierte Belastung entspricht der Funktion der Schillerstraße im Straßennetz.    
Die Verkehrsuntersuchung soll dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ver-
ke
hrsplanung und Wirtschaft am 30.08.2012 vorgestellt werden.  
Die projektbezogene, vorläufige Ersteinschätzung der Verkehrsuntersuchung zum „Hafen-
center“ vom Büro nts muss die aktuellen Zahlen dieser Untersuchung noch berücksichtigen. 
Gravierende Änderungen der Ergebnisse sind jedoch aus einer Anpassung dieser Untersu-
chung nicht zu erwarten.  
Fragen/Meldungen aus dem Publikum : Die Schillerstraße wird durch die Entwicklung im 
Bereich der Stadthäfen die verhältnismäßig stärkste Erhöhung an Kfz-Frequentierung erfah-
ren? Die Schillerstraße besitzt heute schon funktionale Defizite! 
Antworten/Stellungnahmen: Aufgrund der möglichen Öffnung / des Ausbaus der Theodor-
Scheiwe Straße wird dies prognostiziert. 
Im Rahmen des „Neuhafen“-Projektes wird in diesem Bereich der Straßenraum der Schiller-
straße verbreitert. Sie wird hier für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer gestalterisch und 
funktional aufgewertet.

- 5 - 
Fragen/Meldungen aus dem Publikum : Warum steuert die Verkehrsplanung nicht gegen 
den allgemeinen Trend der Zunahme durch Kfz-Verkehr? 
Antworten/Stellungnahmen: Die Stärkung des ÖPNV und des Radverkehrs ist ein zentra-
les Ziel der Verkehrsplanung. Der Anteil an ÖPNV und Radverkehr nimmt in Münster im 
Vergleich zu anderen Städten einen absoluten Spitzenwert ein. 
Die im bundesweiten Vergleich deutlich höheren prozentualen Verkehrszunahmewerte sind 
u. a. auf die besonders dynamische Stadtentwicklung Münsters zurückzuführen. Münster als 
solitäres Oberzentrum hat zudem ein besonders hohes Kfz-Pendleraufkommen, welches 
sich in den vergangenen 25 Jahren von 150.000 Kfz-Fahrten auf 300.000 Kfz-Fahrten ver-
doppelt hat und auch künftig überproportional zunehmen wird. Der Pendlerverkehr besteht 
zu 80% aus individuellen Kfz-Verkehr und 20% aus ÖPNV-Nutzungen. 
Der Ausbau der B 51 mit der qualifizierten Anbindung der Wolbecker Straße und an den 
Schifffahrter Damm (L 481n, s. o.) ist eine Maßnahme zur Entlastung des Stadtgebietes, 
auch im Betrachtungskorridor. 
Zudem bedeutet die Maxime der Innenentwicklung vor Außenentwicklung eine Vermeidung 
von unnötigen zusätzlichen Kfz-Verkehren.  
Die Innenentwicklung und die Sicherung von zentralen Versorgungsbereichen sichern den 
nachhaltigen Aspekt der „Stadt der kurzen Wege“.  
Fragen/Meldungen aus dem Publikum:  
 Der Ausbau der B 51 ist Zukunftsmusik. Wie si-
cher ist der Ausbau der B 51, - wie ist der Planungsstand? Der Ausbau der B 51 sollte nicht 
in die Prognose einfließen! Wie kann der Ausbau der B 51 eine Entlastung für die innerstäd-
tischen Bereiche / für den Hansaring bringen?  
Antworten/Stellungnahmen: Zum Ausbau der B 51 besteht ein Planfeststellungsbeschluss. 
Es sind Klageverfahren anhängig. Hierzu werden Entscheidungen im Jahr 2013 erwartet. 
Aus dieser Sicht ist die Frage jedoch nicht, ob es zum Ausbau kommt, sondern wann. Die 
Berücksichtigung dieser Maßnahme ist demnach angebracht. 
Der Ausbau der B 51 wird einen besseren Verkehrsfluss auf der Umgehungsstraße gewähr-
leisten. Verkehre aus den stärker belasteten innerstädtischen Straßen werden auf die Um-
gehungsstraße ausweichen. 
Fragen/Meldungen aus dem Publikum: Was bedeutet die Unterführung Albersloher Weg / 
Hafenstraße, welche Planung liegt hier zugrunde? 
Antworten/Stellungnahmen: Dieses Projekt wird seit langem diskutiert. Es ist nur realisier-
bar, wenn eine Bündelung/Verlagerung von Gleisanlagen durchgeführt und damit das Areal 
des Stückgutbahnhofes städtebaulich entwickelt werden kann. Es ist weiterhin strukturell 
wünschenswert, jedoch fehlen hierfür bisher wirtschaftliche und planungsrechtliche Grundla-
gen. Es ist deshalb nicht im vorläufigen Entwurf der Verkehrsuntersuchung Masterplan be-
rücksichtigt.

- 6 - 
Projekt „Hafencenter“: 
 
Her
r Krause stellt dem aktuellen Konzept das ehem. Konzept aus dem Jahr 2010 (vor dem 
Hafenforum) gegenüber und hebt die Unterschiede hervor.  
Die Verkaufsfläche ist auf 4.900 qm reduziert und verteilt sich nun auf 2 Baukörper. Mit der 
Aufteilung der Zufahrtssituation vom Hansaring und der Stellplatzfläche stellt sich eine stär-
ker betonte Kleingliederigkeit ein. Die Zufahrt vom Hansaring wird mit einer Lichtsignalanla-
ge versehen.  
Die Stellplatzfläche wird u.a. begrenzt vom Spänebunker, der im Rahmen des „Neuhafen“-
Projektes erhalten werden soll. Direkte Blickbeziehungen von der Stellplatzfläche zum En-
semble Verlags- und Atelierspeicher sind gegeben. Die Erschließung der Tiefgarage stellt 
sich nun wesentlich integrierter dar. Die Tiefgaragenzufahrten von der Erschließungstraße 
zum Hansaring und vom Hafenweg sind in die Gebäudestrukturen integriert.  
Eine direkte Wegebeziehung zum „Neuhafen“-Projekt wird berücksichtigt. Vom Hansaring 
aus sind direkte Fuß- und Radwegebeziehungen zum Hafenweg gegeben.  
Die ebenerdige Stellplatzanlage ist gegenüber dem ursprünglichen Konzept verringert wor-
den (162 Stlpl.). In der vom Hafenweg aus erreichbaren Tiefgarage sind ca. 200 öffentliche 
Stellplätze vorgesehen. Insgesamt sind durch das Projekt 515 Stellplätze berücksichtigt.  
Das E-Center schließt um 21.30 Uhr. Die ebenerdige Stellplatzanlage wird um 22.00 Uhr 
geschlossen.  
Die Belieferung des E-Centers erfolgt (vom Hafenweg) über eine separate Zufahrt an der 
Grenze zum „Neuhafen“-Projekt. Im Zusammenhang mit der bestehenden Mauer zum 
ehem. OSMO-Gelände wird die Anlieferzone eingehaust. Der Anlieferverkehr fließt über die 
Schillerstraße ab.  
Neben der Einzelhandelsnutzung sind ca. 4.750 qm für Büro, Dienstleistung, Gastronomie 
und ca. 2.700 qm für Wohnnutzung vorgesehen. 
Fragen/Meldungen aus dem Publikum : 
 Das Konzept des „Hafencenter“ stellt eine Huldi-
gung an den Kfz-Verkehr dar. Wie kann eine Zunahme an Nutzungen zu einer Verringerung 
der Kfz-Belastung auf dem Hansaring führen?  
Wieso ist eine Lichtsignalanlage vorgesehen? Der hierdurch induzierte Stop&Go-Verkehr 
wird zu einer noch stärkeren Lärmbelastung führen, die ohnehin heute schon sehr hoch ist! 
Warum werden nicht die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung gezeigt.  
Die enge Abfolge von Lichtsignalanlagen Dortmunder Straße / „Hafencenter“ / Wolbecker 
Straße wird den Verkehrsfluss drastisch einschränken! Wie viele Lkw werden pro Tag das 
Hafencenter bedienen? Die Verkehrsuntersuchung berücksichtigt nicht die Spitzenbelastung! 
Warum ist keine Durchgrünung des Bereichs vorgesehen? 
Antworten/Stellungnahmen: Einzelhandelsprojekte benötigen auch aus bauordnungsrecht-
lichen Gründen Stellplätze. Neben den Stellplätzen zum Einzelhandelsanteil sind auch öf-
fentliche Stellplätze vorgesehen. Somit werden mit dem Projekt nur z.T. neue Verkehre ver-
ursacht. Bestehende Einkaufsverkehre oder Besucherverkehre (Stadthafen) die bisher in 
diesem Bereich stattgefunden haben, konzentrieren sich nach der Realisierung auf diesen 
Projektstandort als zentraleren Zielstandort (sh. hierzu auch die vergleichende Untersuchung 
E-Center Friedrich-Ebert Straße). Zudem führt der Ausbau der B 51 zur Entlastung inner-
städtischer Verkehrswege. Die durch die Nutzungen des Masterplans sukzessive ausgelös-
ten Verkehrszunahmen werden, wie bereits erwähnt, weitgehend durch die prognostizierten 
Entlastungen Ausbau B 51 / L 481n kompensiert. 
Die Lichtsignalanlage ist nicht aufgrund der Verkehrsbelastung erforderlich, sondern dient 
der sicheren Abwicklung/Begegnung aller Verkehrsteilnehmer. Die Lärmauswirkungen der 
Lichtsignalanlage sind in die vorläufige Voreinschätzung der Schalltechnischen Untersu-
chung eingeflossen, die im Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung einge-
sehen werden kann. 
Herr Stroetmann führt aus, dass das E-Center täglich durch 3 Lkw beliefert wird. Er weist auf 
die heutige erhöhte Lkw-Frequentierung des Postgebäudes hin.  
Die vorläufige Ersteinschätzung zur Verkehrsuntersuchung berücksichtigt Spitzenbelastun-
gen.

- 7 - 
Die betreffenden Grundstücke sind bereits heute voll versiegelt. Wir befinden uns in einem 
ur
banen Umfeld. Für das Projekt „Hafencenter“ sind umfangreiche Funktionsflächen erfor-
derlich. 
Fragen/Meldungen aus dem Publikum: Das E-Center ist größer als die Einzelhandelsnut-
zung am Schifffahrter Damm! Mit 4.900 qm Verkaufsfläche des geplanten E-Centers entste-
hen soviel Verkaufsflächen wie jetzt schon an der Wolbecker Straße vorhanden sind! Es ist 
im Viertel bereits eine Sättigung erreicht, jede weitere Verkaufsfläche führt zu einer Ver-
schärfung des Verdrängungswettbewerbes!  
Die Gefahr ist ein umfangreicher Leerstand auf der Wolbecker Straße, - dies wird nicht nur 
von wenigen, sondern von vielen Geschäftsleuten im Viertel befürchtet! Vor allem wird um 
die Existenz von Geschäften mit Magnetwirkung gebangt! Das Gutachten prognostiziere 
mögliche große Umverteilungsverluste für Einzelhandelsnutzungen an der Wolbecker Stra-
ße! 
Im Hafenforum bestand eine breite Ablehnung gegenüber dem „Hafencenter“ – warum wird 
nicht mehr auf diese Meinungen eingegangen? Das „Hafencenter“ will im Hansaviertel nie-
mand! Wer hat das entsprechende Einzelhandelsgutachten beauftragt, Stadt oder Investor?  
Sind in den vorliegenden Gutachten die Erweiterungsabsichten der REWE - Märkte bereits 
berücksichtigt? Durch die Erweiterung der REWE - Märkte entfällt die Notwendigkeit eines 
E-Centers! 
Antworten/Stellungnahmen: Auf der Wolbecker Straße befinden sich ca. 6.000 qm Ver-
kaufsfläche westlich des Hansaringes und ca. 1.000 qm Verkaufsfläche östlich des Hansa-
ringes.  
Die Erweiterungsabsichten der REWE - Märkte verdeutlichen, dass aus Sicht der Handels-
betriebe noch Bedarfe bestehen und hier keine Sättigung besteht. 
Eine zukunftsorientierte Stadtplanung darf im Sinne der Gewährleistung eines freien Marktes 
keinen Konkurrenzschutz betreiben. Die Stadtplanung muss jedoch negative städtebauliche 
Auswirkungen ausschließen. Zukunftsfähige Versorgungsstandorte sind zu sichern. Es wur-
de und wird bestätigt, dass dies u.U. mit negativen Auswirkungen für Einzelne verbunden 
sein kann. Die Stadtplanung hat sich jedoch in diesem Kontext darauf zu konzentrieren, un-
abhängig von Marktschwankungen und einzelbetrieblichen, wirtschaftlichen Aufstellungen 
zukunftsfähige Versorgungsstandorte zu sichern.     
Die Ergebnisse des Hafenforums haben zu dem politischen Beschluss geführt, die Verkaufs-
flächen des „Hafencenters“ auf 4.900 qm zu reduzieren. Der Standort für großflächigen Ein-
zelhandel wurde bereits mit dem Zentren- und Einzelhandelskonzept vom Rat der Stadt 
Münster 2009 bestätigt.  
Die Erfahrung zeigt, dass sich in Beteiligungsverfahren insbesondere Kritiker von Projekten 
positionieren. In der Gesamtabwägung müssen jedoch alle Belange betrachtet und ihre Vor- 
und Nachteile abgewogen werden.  
Die grundsätzliche städtebauliche Vereinbarkeit wird durch die Städtebauliche Wirkungsana-
lyse (Einzelhandelsgutachten) zum „Hafencenter“-Projekt belegt. Das Gutachten ist von den 
Investoren in Abstimmung mit der Stadt beauftragt worden. Diese Vorgehensweise ist bei 
vergleichbaren Projekten unter Berücksichtigung der abschließenden fachlichen Bewertung 
durch die Verwaltung in Abstimmung z.B. mit der IHK, der Bezirksregierung oder dem Ein-
zelhandelsverband gängige Praxis.  
Auch von Herrn Stroetmann wird bestätigt, dass die vorliegende Städtebauliche Wirkungs-
analyse mit Berücksichtigung der Verringerung der Einzelhandelsflächen auf 4.900 qm und 
der Erweitungsabsichten der REWE – Märkte, überarbeitet wird.  
Herr Schowe bekräftigt seine Bereitschaft, einen separaten Dialog mit den Einzelhändlern 
der Wolbecker- bzw. Warendorfer Straße zu führen.  
Fragen/Meldungen aus dem Publikum : 
 Wann wurden die Liegenschaften für das „Hafen-
center“ vom Investor erworben! Ist es legitim die städtische Fläche der Tankstelle durch den 
Investor zu überplanen?

- 8 - 
Antworten/Stellungnahmen: Herr Stroetmann führt aus, dass die entsprechenden Liegen-
schaften in 2001 und 2008 erworben wurden. Herr Schowe führt aus, dass es legitim ist Flä-
chen Dritter konzeptionell zu überplanen. Einem Verkauf städtischer Grundstücke werde 
dadurch nicht vorgegriffen, sondern darüber entscheiden die städtischen Gremien zu gege-
bener Zeit.

- 9 - 
 
Projekt „Neuhafen“: 
 
He
rr Hänsel stellt das Wohnprojekt „Neuhafen“ vor. Die städtebauliche Grundstruktur des 
Entwurfes ist vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung und 
Wirtschaft am 03.05.2012 zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung freigegeben worden. Gemäß 
diesem Entwurf sind ca. 312 Wohneinheiten als Stadthäuser, Etagenwohnungen und Pent-
housewohnungen mit verschiedenen Größenzuschnitten geplant. Gemäß Beschluss zum 
Masterplan Stadthäfen ist ein Anteil von 25 % der Wohnungen als mit öffentlichen Mitteln 
grundsätzlich förderfähige Wohnungen einzuplanen. 
Der Entwurf zeichnet sich durch 7-zeilige Bauriegel in Nord-/Südrichtung aus. Die Erdge-
schosszonen sind erhöht. Die Bauriegel werden abwechselnd von Grachten und Wohnwe-
gen unterbrochen. Die Wohnwege sind öffentlich begehbar und sonst nur für Ver- und Ent-
sorgungs- sowie Rettungsfahrzeuge befahrbar. Zudem durchzieht ein öffentlich nutzbarer 
Weg vom Projekt „Hafencenter“ das Wohngebiet in östliche Richtung. Die Grachten werden 
mit Brücken überspannt. Die Regelgeschossigkeit liegt bei 4 Geschossen.  
Zur Schillerstraße wird der Entwurf in 4 Varianten dargestellt: 
- Offener Abschluss der Grachten 
- Halboffener Abschluss 
- Stirn- und Eckabschluss 
- Riegelabschluss 
Das Gebiet ist autofrei geplant. Gemäß Entwurf befinden sich drei Tiefgaragen mit 366 
Stellplätzen unter dem Wohngebiet, die von der Schillerstraße aus erreichbar sind. Die Ka-
pazität würde ggf. auch die notwendigen öffentlichen Stellplätze abdecken.  
Fragen/Meldungen aus dem Publikum :
  Gibt es eine Durchgrünung und was ist mit dem 
Bedarf an Kinderspielflächen? 
Die Qualität des Wohnprojektes wird in Frage gestellt. 
Insgesamt solle das Projekt mit neuen Volumenansätzen überdacht werden, die Varianten 
betr. der Kopfbebauung zur Schillerstraße stellen nur Nuancen dar. 
Werden die förderfähigen Wohnungen zur Schillerstraße orientiert? Wie sind die Aussichten 
auf eine Förderung bzw. wie prioritär wird die Stadt Münster in diesem Zusammenhang be-
handelt?  
Zentrales Problem sei die Gentrifizierung, es fehlen Wohnungen die wirtschaftlich sozial ges-
taltet sind! 
Die Entwicklung des „Neuhafen“-Projektes wird auch Mehrverkehr im Hubertiviertel verursa-
chen! 
Antworten/Stellungnahmen: Herr Kresing führt aus, dass die graphische Darstellung das 
städtebauliche Grundkonzept hervorhebe. In den Wohnwegen sind Grünpflanzungen ge-
plant.  
Die Verwaltung bestätigt, dass Flächen für Kinderspielplätze bisher nicht in dem Grundkon-
zept berücksichtigt sind, diese jedoch durch eine Bedarfserhebung im Rahmen des Bauleit-
planverfahrens festgestellt und gesichert werden.  
Zur Ausrichtung von einzelnen Wohnungsformen gibt es z.Zt. noch keine Aussage.  
Die Stadt Münster wird seit 2011 ein wenig besser mit Mitteln der Wohnungsbauförderung 
bedacht. Konkrete mögliche Fördervolumen zu diesem Projekt können jedoch nicht genannt 
werden.   
Das Problem der Gentrifizierung ist in Münster im Vergleich zu anderen prosperierenden 
Städten nicht so umfangreich. Die stärkste entsprechende Entwicklung im Stadtgebiet betraf 
in den 1970`er Jahren das Kreuzviertel. Die Stadt Münster bemüht sich um die Realisierung 
sozialverträglicher Wohnungen. 
Im o.g. vorläufigen Entwurf Verkehrsuntersuchung Masterplan sind die Entwicklung des 
„Neuhafen“-Projektes und die Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz berücksichtigt.

- 10 - 
Bauleitplanung: 
 
Her
r Krause erläutert die Herleitung zur Abgrenzung des Bebaungsplanes Nr. 541, für das 
der Rat der Stadt Münster am 27.06.2012 den Aufstellungsbeschluss gefasst hat.  
Mit dem Ziel der Entwicklung einer Wohnnutzung auf dem ehem. OSMO-Areal, der Siche-
rung des Versorgungsstandortes der Stadtwerke Münster GmbH und der Sicherung weiterer 
Strukturen gem. Zielperspektive Masterplan Stadthäfen ist eine Anpassung des Planungs-
rechtes für das ehem. OSMO-Areal, den Bereichen südlich des Stadthafen 1 und östlich des 
Dortmund-Ems-Kanals erforderlich. Diese Bereiche sind z.Zt. von den Bebauungsplänen 
401 und 348 abgedeckt.  
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 541 werden die Bereiche beider bisheriger 
Bebauungspläne einer ganzheitlichen Behandlung zugeführt. Die Wechselwirkungen der 
verschiedenen Bereiche untereinander können so mit einem Bebauungsplanverfahren be-
handelt werden.  
I.d.R. wird mit dem Verfahren eine Aufwertung bisheriger Industriebereiche zu Gewerbebe-
reichen verfolgt. Erkennbar ist z.Zt. dass durch die neue Planung kein Eingriff in ausgeübte 
Nutzungen erfolgt.  
Parallel mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 541 wird die Änderung des Flächen-
nutzungsplanes für die betreffenden Bereiche durchgeführt. 
Allgemeines: 
 
 
 
 
 
 
 
Fra
gen/Meldungen aus dem Publikum: Wie ist das weitere Procedere bzw. wie können 
sich die Bürger in das weitere Verfahren einbringen? 
Gibt es die Möglichkeit eines Bürgerentscheides? 
Antworten/Stellungnahmen: Für das Projekt „Hafencenter“ ist bei positivem Verlauf zum 
Ende des Jahres mit der förmlichen Offenlegung zu rechnen. Für die übrigen Maßnahmen 
kann erst 2013 oder 2014 mit der Offenlegung gerechnet werden. Im Rahmen dieser 1-
monatigen Offenlegung kann jeder Bürger seine Stellungnahme zu der Planung einreichen. 
Wichtig ist, dass Bedenken in diesem Rahmen förmlich eingereicht werden müssen, damit 
sie im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. Der Zeitraum der Offenlegung wird 
über die Presse und im Internet bekannt gemacht.  
Durch Beschluss des Landtages NRW zu § 26 der Gemeindeordnung ist nun ein unmittelba-
rer Zugang für Bürgerbegehren/Bürgerentscheide zu Aufstellungsbeschlüssen von Bebau-
ungsplänen gegeben.  
Fragen/Meldungen aus dem Publikum:  
 Der Zeitpunkt dieser Veranstaltung kurz vor den 
Sommerferien ist äußerst ungünstig terminiert! Zudem ist eine Veranstaltung mit dem Um-
fang der Themen überfrachtet! 
Antworten/Stellungnahmen: Der Termin ist seit langem abgestimmt. Eine ungünstige Ter-
minierung ist nicht zu erkennen, das große Interesse heute gibt der Terminierung recht.  
Der Umfang der Themen ist den jeweiligen planungsrelevanten Abhängigkeiten geschuldet. 
Fragen/Meldungen aus dem Publikum: Die Bürgerbeteiligung ist überflüssig! Da die Stadt 
die strategischen Flächen nicht erworben hat, gibt es seitens der Stadt/Bürger auch keine 
Möglichkeit mehr der Steuerung der Entwicklung. Die Politik handelt gegen das Bürgerge-
fühl! 
Es fehlen Politiker in dieser Veranstaltung!  
Antworten/Stellungnahmen: Die Stadt besitzt die kommunale Planungshoheit. Ohne Ände-
rungen der Bebauungspläne durch entsprechende politische Beschlüsse sind die zentralen 
Projekte nicht realisierbar.

- 11 - 
Herr Fischer-Baumeister weißt auf die Anwesenheit einiger Politiker im Publikum hin. 
Fragen/Meldungen aus dem Publikum:  Das Herz-Jesu-Viertel bzw. das Hubertiviertel ist 
und wird durch umfangreiche Bauarbeiten in Mitleidenschaft gezogen (Abbruch Bunker Ot-
tostraße, Kanal-Tiefbauarbeiten, Ausbau Dortmund-Ems-Kanal). Die anvisierten Projekte 
sollten zurückgestellt bzw. aufgegeben werden! Die Politik handelt gegen das Bürgergefühl! 
Antworten/Stellungnahmen: Negative Auswirkungen wird es geben. Am Beispiel der Ent-
wicklung der Schulstraße ist jedoch auch erkennbar, dass ein zunächst sehr negativ aufge-
nommenes Projekt mittlerweile durch die Nachbarschaft akzeptiert bzw. positiv aufgenom-
men wird.  
Ende 21.50 Uhr 
Münster, 10.08.2012 
gez.       gez. 
________________     ______________________ 
Leifken       Fischer-Baumeister

V-1090-2017-Anlage-3-Planzeichnung

849 Zeichen

Änderungsbereich
Gemischte Baufläche
Gewerbliche Baufläche

Gewerbegebiet

Industriegebiet

Sondergebiet

BuG Bau- und Gartenmarkt
BSH Baustoffhandel

_ BEER HE

Flächen für den Gemeinbedarf
EI Feuerwehr
DD Sportlichen Zwecken diendende
Gebäude und Einrichtungen /
Sportanlagen
> Altlast- / Verdachtsfläche < 1 ha

[o« ] Dortmund-Ems-Kanal
|] Wasserflächen
|] Flächen für Ver- und Entsorgung

© Elektrizität
O Femme

|] Grünflächen

Parkanlage
EEE Autobahn oder

Autobahnähnliche Straßen
[El Öffentliche Parkfläche
PR Park und Ride - Anlage
—— Richtfunk N

M. 1:15.000

STADT ||| MÜNSTER

Amt für
Stadtentwicklung,

Stadtplanung,
Verkehrsplanung

Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1090/2017

Plan zur 42. Änderung

des Flächennutzungsplans
Stadthafen | - Schillerstraße -
Lütkenbecker Weg - B51 -
Albersloher Weg

Stand: 29.08.2017

Bisherige Darstellung u

Berichtsvorlage

3972 Zeichen

V/1090/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
42. Änderung des Flächennutzungsplans in den Stadtbezirken Münster-Mitte (Stadtteil Hafen) und 
Münster-Südost (Stadtteil Gremmendorf-West) im Bereich Stadthafen I / Schillerstraße / 
Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
23.01.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
23.01.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
25.01.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf der 42. Änderung des Flächennutzungsplans 
öffentlich auszulegen. 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 27.06.2012 (Vorlage Nr. V/0430/2012) den Beschluss zur 42. 
Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker 
Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg gefasst. Dieser erfolgte zusammen mit de m B e-
schluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 541: Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker 
Weg / Bundesstraße B 51/ Albersloher Weg. 
Diese Beschlüsse umfassten anfänglich auch einen Planbereich nordöstlich des Stadthafens I im 
Bereich der OSMO-Hallen. Für Teilbereiche wurden Realisierungswettbewerbe durchgeführt. Die 
erforderlichen Abstimmungen zur künftigen konkreten Nutzung der Flächen sind bislang noch 
nicht abgeschlossen.  
In den Bereichen südlich des Stadthafens I und östlich des DEK hingegen liegt eine rahmenge-
bende Planungskonzeption  vor, so dass diese Teilbereiche durch die Aufstellung des Beba u-
ungsplans Nr. 541 sowie parallel die 42. Änderung des Flächennutzungsplans vorgezogen bea r-
beitet werden sollen. Der Bereich nordöstlich des Stadthafens wurde daher aus der 42. Änderung 
herausgelöst und wird nun als 72. Änderung des Flächennutzungsplans separat fortgeführt.  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1090/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit / Herr  Geitel 
Ruf: 
492 61 11 / 492 61 93 
E-Mail: 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de  
Geitel@stadt-muenster.de 
Datum: 
08.01.2017 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/1090/2017 
 
Die Pla nungsziele der oben genannten Bauleitpläne (42. Änderung des FNP, Bebauungsplan 
541) leiten sich aus dem Masterplan Stadthäfen in seiner aktualisierten Form ab (Stand  ASSVW 
Mai 2012).  
Hierzu gab es am 5. Juli 2012 eine Informationsveranstaltung in der Mehrzweckhalle der Stadt-
werke Münster i. S. von § 3 (1) BauGB (Frühzeitige Bürgerbeteiligung). Das Protokoll dieser Ve r-
anstaltung ist als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügt.  
Unterstützend zur Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen Münster fand begleitend das "Ha-
fenforum" statt. Das Ergebnis dieser in mehreren Terminen durchgeführten Veranstaltung wird in 
einer Dokumentation (Bilanz / Ergebnisse der Workshops vom 31. Mai 2011) zusammengefasst. 
Das Dokument ist als pdf-Datei im Internet auf den Seiten des Amtes für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, Verkehrsplanung einsehbar. (http://www.stadt-
muenster.de/stadtplanung/projekte/stadthaefen.html). 
Für die nun vorliegende 42. Flächennutzungsplanänderung sind insbesondere die nachfolgenden 
Zielvorgaben maßgebend:  
 Umstrukturierung der gewerblichen und industriell genutzten Flächen auf der Südseite 
des Stadthafens I sowie der Flächen östlich des Dortmund-Ems-Kanals, um eine Wohn- 
und Mischnutzung auf der nördlichen Hafenseite zu ermöglichen. 
 Sicherung des bestehenden Kraftwerks mit räumlichen Erweiterungsoptionen.  
 Bestätigung der Feuerwache 2 und der Baumarktnutzung entlang des Albersloher Weges.  
 
Nähere Einzelheiten zur Flächennutzungsplanänderung sind den beigefügten Anlagen zu en t-
nehmen. 
Die Offenlegung des Entwurfs der 42. Änderung des Flächennutzungsplans soll im Anschluss 
an diese Beratung erfolgen. 
 
 
 
i.V. 
 
gez.  
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
1. Protokoll 
2. Begründung 
3. Planzeichnung

V-1090-2017-Anlage-2-Begruendung

44477 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 15 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1090/2017 
Begründung
z
um Entwurf der 42. Änderung des Flächen- 
nutzungsplans (FNP) in den Stadtbezirken  
Münster-Mitte (Stadtteil Hafen) und  
Münster-Südost (Stadtteil Gremmendorf):  
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / 
Bundesstraße 51 / Albersloher Weg  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................ ................................................................. 1
2. Planungsrechtliche Situation ................................ ................................................................................. 3
2.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 3 
2.2  Bebauungsplan ............................................................................................................................ 5 
3. Änderungsbereich  ................................ .................................................................................................. 6
4. Änderungsinhalte  ................................ ................................................................................................... 6
4.1  Planungsziele .............................................................................................................................. 6 
4.2  Gemischte Bauflächen (M) .......................................................................................................... 7 
4.3  Gewerbliche Bauflächen (G) ....................................................................................................... 7 
4.4  Gewerbegebiete (GE) .................................................................................................................. 7 
4.5  Sondergebiete (SO) ..................................................................................................................... 8 
4.5.1  Sondergebiet, Zweckbestimmung Bau- und Gartenmarkt (SO BuG) ............................... 8 
4.5.2  Sondergebiet, Zweckbestimmung Baustoffhandel (SO BSH) .......................................... 8 
4.6  Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................................................... 8 
4.6.1  Flächen für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Feuerwehr ....................................... 8 
4.6.2  Flächen für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Sportanlage ..................................... 9 
4.7  Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen, Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme . 9 
5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................ ................... 9
5.1  Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 9 
5.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung ................................ 10 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 10 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 11 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ........................................................ 13 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 13 
5.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 14 
5.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 14 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Der Münsteraner Hafen, insbesondere im Bereich des Stadthafens I,  war seit Ende des 19. 
Jahrhunderts ein zentraler gewerblicher Standort der Stadt, vor allem für hafenaffine gewerbl i-
che und industrielle Nutzungen. Auch die Flächen östlich des Dortmund- Ems-Kanals (DEK), 
südlich des Lütkenbecker Wegs, sind seit Beginn des 20. Jahrhunderts gewerblich und indus -
triell geprägte Flächen.  
Zu Beginn der 1990er Jahre wurde mit den heute bestandskräftigen Bebauungsplänen Nr. 348 
und 401 der planungsrechtliche Rahmen zur Strukturierung der gewerblichen Flächen insbe-
sondere im Bereich des Stadthafens I geschaffen. Ebenfalls in den 1990er Jahren wurden mit

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 15 
dem Bau des Hafenplatzes und der Leitbildentwicklung ‚Kreativkai‘ die Weichen für die U m-
strukturierung des nördlichen Hafenbereichs gestellt. In den folgenden Jahren wurde mit der 
Umsetzung des ‚Kreativkais‘ der Wandel des vormals hafenindustriell dominierten Bereichs zu 
einem hochwertigen Standort für Büro-  und Dienstleistungen sowie gastronomische Nutzungen 
erfolgreich begonnen.  
Mit der Verlagerung eines Gefahrgutlagers bzw. der störfallrelevanten Stoffe südlich des Stadt -
hafens I bis Ende 2017 bietet sich nun auch für diesen Hafenbereich die Möglichkeit einer Neu-
ausrichtung. Dadurch stehen auch die ehemaligen OSMO -Flächen auf der Nordseite des 
Stadthafens I, die derzeit weitestgehend brach liegen, für eine konzeptionelle Neuausrichtung 
zur Verfügung.  
Mit der Fortschreibung des Masterplans Stadthäfen in den Jahren 2011/2012 wurden unter B e-
teiligung der Bürgerschaft die Entwicklungsziele für den gesamten Hafenbereich definiert. Die 
Fortschreibung wurde im Dezember 2011 als handlungsleitende Grundlage für die weitere En t-
wicklung des Gebiets vom Hauptausschuss beschlossen. Im Nachgang zum Beschluss des 
Masterplans wurden am 27.06.2012 der Beschluss zur 42. Änderung des Flächennutzung s-
plans sowie der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 541 für den Planbereich 
‚Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg‘ g e-
fasst.  
Diese Beschlüsse umfassten anfänglich auch einen Planbereich nordöstlich des Stadthafens I 
im Bereich der OSMO-Hallen. Für Teilbereiche wurden Realisierungswettbewerbe durchgeführt. 
Die erforderlichen Abstimmungen zur künftigen konkreten Nutzung der Flächen sind bislang 
noch nicht abgeschlossen.  
In den Bereichen südlich des Stadthafens I und östlich des DEK hingegen liegt eine rahmenge-
bende Planungskonzeption vor, so dass diese Teilbereiche durch die Aufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 541 sowie parallel die 42. Änderung des Flächennutzungsplans vorgezogen be-
arbeitet werden sollen. Der Bereich nordöstlich des Stadthafens wurde daher aus der 42. Ände-
rung her ausgelöst und wird nun als 72. Änderung des Flächennutzungsplans separat fortg e-
führt.  
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet folgende Flächennutzungen und 
Zweckbestimmungen dar:  
 im Bereich des Kraftwerkstandorts Flächen für Ver - und E ntsorgungsanlagen mit den 
Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme; 
 im Bereich südlich des Stadthafens I und westlich des DEK im nördlichen Teilbereich In-
dustriegebiete (GI), im südlichen Teilbereich Gewerbegebiete (GE); 
 im Bereich östlich entlang des DEK sowie südlich des Lütkenbecker Wegs Grünflächen 
mit der Zweckbestimmung Parkanlage;  
 östlich angrenzend gewerbliche Bauflächen (G); 
 nördlich entlang des Albersloher Wegs – beiderseits des DEK – durchgehend gemischte 
Bauflächen (M). 
Mit der geplanten Umstrukturierung der industriellen Flächen zu Gewerbegebieten, der Darstel-
lung des Kraftwerkstandorts einschließlich seiner Erweiterungsflächen als Flächen für Ver - und

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 15 
Entsorgungsanlagen, der Darstellung der Flächen des Bau-  und Gartenmarkts sowie des g e-
planten Baustoffhandels als Sondergebiete sowie der Darstellung der Flächen der Feuerw a-
che 2 sowie einer bestehenden Vereinssportanlage als Flächen für den Gemeinbedarf ergibt 
sich ein umfassender Änderungsbedarf für den Flächennutzungsplan. Die Änderung des Fl ä-
chennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB  zur Aufstellung des 
Bebauungsplans Nr. 541: Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 
/ Albersloher Weg.  
2.  Planungsrechtliche Situation 
2.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der fortgeschriebene Regionalplan – Teilabschnitt Münsterland – stellt den Änderungsbereich 
vollständig als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) bzw. als Wasserstraße (DEK) dar. Die be-
absichtigten Änderungen des Flächennutzungspl ans stimmen mit der Zielsetzung der Regi o-
nalplanung überein. Eine Anpassung des Regionalplans ist nicht erforderlich. 
Mit Schreiben vom 30.03.2015 hat die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass  
1. die beabsichtigte Umwandlung von Industriegebietsflächen in Gewerbegebiete süd-
lich des Stadthafens I,  
2. die Umwandlung von Nutzflächen der Stadtwerke Münster von Industriegebietsflä-
chen in Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen sowie  
3. die Umwandlung des vorhandenen Standorts der Feuerwache 2 von gemischter 
Baufläche in Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr  
mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sind.  
Zur beabsichtigten Darstellung einer Sonderbaufläche „Bau- und Gartenmarkt“ wird angemerkt, 
dass hierzu eine besondere Betrachtung erford erlich sei. Da es sich um einen großflächigen 
Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO handelt, sind die Ziele und Grundsätze 
aus dem Landesentwicklungsplan (LEP) – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ we-
sentlich, ergänzt durch Ziele und Grundsätze des Regionalplans Münsterland.  
Ziel 1 des LEP – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ und Ziel 4.1 des Regional-
plans (Lage des Sondergebiets im Sinne von § 11 BauNVO in einem regionalplanerisch festg e-
legten Allgemeinen Siedlung sbereich (ASB)). Da dies im vorliegenden Planverfahren der Fall 
ist, werden das Ziel 1 des LEP – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ sowie das 
Ziel 4.1 des Regionalplans Münsterland beachtet.  
Ziel 3 des LEP – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ 
„Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im 
Sinne des § 11  Abs. 3 BauNVO  mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Verso r-
gungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden“.  
Der im Bestand vorhandene Baumarkt der Fa. Bauhaus verfügt über eine Verkaufsfläche von 
10.300 m² und soll im Zuge der 42. Änderung des FNP der Stadt Münster eine Erweiterungsop-
tion um 2.700 m² auf zukünftig 13.000 m² Verkaufsfläche erhalten. Unternehmensseitig ist zzt. 
nicht vorgesehen, diese Erweiterungsoption zu realisieren.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 15 
Es ist geplant, unmittelbar nördlich an das Firmengrundstück angrenzend das bestehende 
Baumarktangebot um einen Drive- In-Baustoffhandel der Fa. Bauhaus mit max. 5.000 m² Ver-
kaufsfläche mit ausschließlich nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu ergänzen. Bei dem Dr i-
ve-In-Konzept handelt es sich um ein atypisches Einzelhandelsvorhaben.  
Planungsrechtlich zulässig ist im geplanten Sondergebiet Bau - und Gartenmarkt der Betrieb ei-
nes Bau- und Gartenmarktes mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 13.000 m² Gesam t-
verkaufsfläche für nicht zentrenrelevante Sortimente gem äß Münsteraner Sortimentsliste.  
Zentrenrelevante Randsortimente gem äß Münsteraner Sortimentsliste mit Bezug zum 
Hauptsortiment sind auf max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig, höchstens jedoch im 
Umfang von 800 m² Verkaufsfläche. Damit ist sichergestellt, dass durch die Darstellung des 
Sondergebiets Bau- und Gartenmarkt  die Schwelle der Großflächigkeit gemäß § 11 A bs. 3 
BauNVO nicht überschritten wird und auch keine Erweiterung der Verkaufsfläche für zentrenr e-
levante Sortimente gegenüber der im Bestand vorhandenen und genehmigten Verkaufsfläche 
des Bauhaus -Baumarktes möglich ist. Die einzelnen zentrenrelevanten Randsortimente im 
Bauhaus-Baumarkt haben lediglich ergänzenden Charakter und weisen jeweils einen Bezug 
zum Hauptsortiment auf.  
Da die zulässige Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf max. 800 m² begrenzt 
ist, keine Erweiterung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente gegenüber der im 
Bestand erfolgt und seit dem Jahr 2009 durchgängig ein Baumarkt (Praktiker, Max Bahr, Bau-
haus) am Standort Theodor -Scheiwe-Straße 2 ansässig ist (der Einzelhandelsbestand im Ei n-
zugsgebiet bzw. im Stadtgebiet hat sich daher vollumfänglich auf diesen Marktteilnehmer ei n-
gestellt), sind durch die Planung keine wesentlichen Beeinträchtigungen zentraler Verso r-
gungsbereiche zu erwarten. Ziel 3 des LEP NRW – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzel-
handel“ wird damit entsprochen.  
Grundsatz 4 des LEP – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ 
„Durch die Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 
Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesa m-
tumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kau f-
kraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht über-
schreiten.“ 
Der Gesamtumsatz der durch die Darstellung der 42. Änderung des Flächennutzungsplans der 
Stadt Münster ermöglichten Baumarkterweiterung auf max. 13.000 m² Verkaufsfläche und des 
Drive-In-Baustoffhandels mit max. 5.000 m² Verkaufsfläche wird sich zusammen auf der Basis 
einer Worst-Case-Betrachtung mit der Annahme von durchschnittlich 1.500 Euro Umsatz je m² 
Verkaufsfläche p. a. auf max. 27 Mio. Euro belaufen. Die aktuelle sortimentsspezifische Kau f-
kraft für bau- und gartenmarktspezifische Sortimente je Einwohner in Münster beträgt 550 Euro 
(GfK GeoMarketing 2014). Bei rd. 300.000 Einwohnern zum 31.12.2014 ist von einem aktuellen 
sortimentsspezifischen Kaufkraftpotenzial von rd. 165 Mio. € auszugehen. Damit ist sicherge-
stellt, dass der Gesamtumsatz die entsprechende Kaufkraft der Einwohner der Stadt Münster 
nicht übersteigt. Dem Grundsatz 4 des LEP NRW – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzel-
handel“ wird somit entsprochen.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 15 
Grundsatz 6 des LEP – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ 
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebiets für Vorhaben im Sinne 
des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll außerhalb von zent-
ralen Versorgungsbereichen 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten.  
Gemäß dem Entwurf der Begründung zur 42. Änderung des FNP ist eine Begrenzung der zen-
trenrelevanten Randsortimente auf eine maximale Verkaufsfläche von 800 m² geplant. Damit ist 
der Grundsatz 6 berücksichtigt.  
Aus städtebaulicher Sicht ist anzumerken, dass bei der Festlegung eines Sondergebiets nach 
§ 11 BauNVO die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen sind. Um die Aus-
wirkungen besser beurteilen zu können, wird grundsätzlich die Darstellung der vorgesehenen 
Gesamtverkaufsfläche dringend empfohlen. G emeint ist hier eine entsprechende Darstellung 
der Obergrenze der Gesamtverkaufsfläche in der Planzeichnung. 
Vom Dezernat 32 der Bezirksregierung Münster wurden entsprechende Empfehlungen wieder-
holt im Rahmen von einzelnen Änderungen des FNP vorgebracht (vgl. z. B. die 32. Änderung 
des FNP 2009 und die 29. des FNP 2011). Die Stadt Münster hat bisher im Rahmen der Ände-
rung des FNP in der jeweiligen Begründung stets die konkrete, städtebaulich beabsichtigte Nut-
zung für den jeweiligen Standort dezidiert beschrieben. Insbesondere bei Sondergebieten im 
Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO werden Angaben zu Sortimentsbereichen und Verkaufsfl ä-
chenobergrenzen in den Begründungen vorgenommen; so auch im vorliegenden Fall (siehe 
Kapitel 4.5). Der Rat der Stadt Münster beschließt in seinem abschließenden Beschluss über 
die jeweilige FNP -Änderung ausdrücklich auch die dazugehörige Begründung und bindet sich 
damit an die entsprechenden textlichen Begründungen und Erläuterungen für die nachfol gende 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.  
Daher ist es aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, bei der Darstellung von Sonder -
gebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO alle differenzierten Nutzungsfestsetzungen zu den 
zulässigen Sortimentsbereichen und den jeweiligen Verkaufsflächenobergrenzen in der Plan-
zeichnung oder in der dazu gehörigen Zeichenerklärung einer FNP-Änderung aufzulisten. 
Zudem erscheint eine solche Auflistung nicht zweckmäßig, da differenzierte Angaben zu einzel-
nen zulässigen Sortimentsbereichen und zu den jeweiligen Verkaufsflächenobergrenzen für j e-
des Sondergebiet in der zeichnerischen Darstellung oder in der Legende zu einer Verschlechte-
rung der Lesbarkeit des Flächennutzungsplans und seiner Zeichenerklärung führen würden. 
2.2  Bebauungsplan 
Zu Beginn der 1990er Jahre wurde mit den heute bestandskräftigen Bebauungsplänen Nr. 348 
und 401 der planungsrechtliche Rahmen zur Strukturierung der gewerblichen Flächen insbe-
sondere im Bereich des Stadthafens I geschaffen.  
Auf der Grundlage des 2011/2012 fortgeschriebenen Masterplans Stadthäfen wird nun parallel 
zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Bebauungsplan Nr. 541 für den Planbereich 
‚Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg‘ au f-
gestellt.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 15 
3.  Änderungsbereich 
Das Plangebiet ist wie folgt begrenzt 
 im Norden durch den Stadthafen I 
 im Nordosten durch den Lütkenbecker Weg 
 im Südosten durch die Bundesstraße 51 
 im Südwesten durch den Albersloher Weg 
 im Nordwesten durch den Hafenplatz. 
4.  Änderungsinhalte 
4.1  Planungsziele 
Die Planungsziele für die 42. Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung des B e-
bauungsplans Nr. 541 leiten sich aus dem Masterplan Stadthäfen in seiner aktualisierten Form 
(Stand ASSVW Mai 2012) ab. Für den vorliegenden Planbereich sind dabei insbesondere die 
nachfolgenden Zielvorgaben maßgebend:  
 Für die zuk ünftige Nachnutzung der OSMO -Flächen nördlich des Stadthafens I  ist eine 
Wohn- und Mischnutzung vorgesehen. Um diese geplanten Ausweisungen bzw. Nut-
zungen zu ermöglichen, sollen die gewerblichen und industriell genutzten Flächen auf 
der Südseite des Stadthafens I sowie die Flächen östlich des DEK so umstrukturiert 
werden, dass sie immissionsverträglich in Bezug auf die bestehenden und neu zu schaf-
fenden Wohnnutzungen in der Umgebung sind. 
 Der Masterplan gibt ein klares Bekenntnis zum Standort des Kraftwerks  für die zukünfti-
ge Energieversorgung der Stadt Münster. Mit einer Sicherung der bestehenden Nutzun-
gen und räumlichen Erweiterungsoptionen soll der Energieversorgungsstandort pl a-
nungsrechtlich gesichert werden.  
 Die Bedeutung des Albersloher Wegs als zentrale Einfahrtsstraße und Standort für Mes-
se und zentrale Verwaltungseinrichtungen wird im Masterplan bestätigt. Auch zukünftig 
soll dies ein Standort für Großverwaltungseinrichtungen und Büronutzungen bleiben. 
Stadtauswärts, östlich des DEK, werden entlang des Albersloher Weges die bestehende 
Feuerwache 2 und die Baumarktnutzung bestätigt.  
 Auf den übrigen Flächen südlich des Stadthafens I  sollen sich zukünftig nicht störende, 
allgemeine Gewerbe- und Handwerksbetriebe ansiedeln. Auf den Flächen östlich des 
DEK finden sich zukünftig ebenfalls gewerbliche, im Übergang zur B 51 auch eine ggf. 
industrielle Nutzung. Die Nutzungsanforderungen der gewerblichen und industriellen 
Nutzung sollen dabei die bestehenden gewerblichen Nutzungen im Blick halten, jedoch 
gleichzeitig den Anforderungen der umgebenden bestehenden und geplanten Nutzun-
gen gerecht werden.  
Die öffentliche Zugänglichkeit des Gebiets südlich des Stadthafens I  – insbesondere als durch-
gängige Wegeverbindung entlang der Kaiflächen des Stadthafens aber auch entlang des DEK – 
und die Schaffung eines öffentlich nutzbaren Freiraums im Einmündungsbereich DEK / Stadtha-

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 15 
fen I sollen dieses Quartier zukünftig ebenso erlebbar machen, wie der Bereich auf der nördl i-
chen Stadthafen-Seite es bereits ist.  
Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, die bisher private (derzeit einseitig gesperrte) Ver-
kehrstrasse „Theodor-Scheiwe-Straße“ im Bereich östlich des DEK künftig als öffentliche Ver-
kehrserschließungsstraße auszubauen; die notwendige Rechtsgrundlage dafür wird eine ent-
sprechende Festsetzung in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 541 I bilden. 
Diese Straßenverbindung ist von größter Bedeutung zur Gewährleistung einer ausreichenden 
Verkehrsqualität für die Nutzungsziele im gesamten Stadtbereich (Masterplan Stadthäfen), wie 
vor allem auch die Ausführungen der Verkehrsuntersuchung Masterplan Stadthäfen mit Stand 
vom Juli 2017 verdeutlichen. Eine durchgehende Befahrbarkeit der verlängerten Theodor -
Scheiwe-Straße zwischen dem Albersloher Weg und dem Lütkenbeck er Weg muss sicherg e-
stellt sein. Dafür ist es grundlegend und stadtstrukturell geboten die Straße als öffentliche Ver-
kehrsfläche auszubauen. 
Im FNP dagegen wird die Theodor-Scheiwe-Straße auch zukünftig nicht als Hauptverkehrsstra-
ße dargestellt, da es sich trotz ihrer Bedeutung im Verkehrsnetz nicht um eine klassifizierte 
Straße handelt. Nur die klassifizierten Straßen (wie Kreis -, Landes- und Bundesstraßen sowie 
Autobahnen) werden im FNP als Hauptverkehrsstraßen dargestellt. 
4.2  Gemischte Bauflächen (M) 
Im Einmündungsbereich Albersloher Weg / Kiesekamps Mühle wird die bestehende gemischte 
Baufläche beiderseits der Straße Kiesekamps Mühle ostwärts etwas ausgeweitet, wodurch bi s-
her dargestellte Gewerbegebiete überplant werden.   
4.3  Gewerbliche Bauflächen (G) 
Auf den zzt. gewerblich genutzten Flächen östlich des DEK sollen diese Nutzungen auch z u-
künftig möglich sein, im zentralen und östlichen Bereich ggf. auch eine industrielle Nutzung. Die 
Nutzungsanforderungen der gewerblichen und industriellen Nutzung sollen dabei die bestehen-
den gewerblichen Nutzungen im Blick halten, jedoch gleichzeitig den Anforderungen der umg e-
benden bestehenden und geplanten Nutzungen gerecht werden. Zur Gewährleistung dieser 
Ziele soll die bereits bestehende Darstellung von gewerbli chen Bauflächen (G) östlich des DEK 
beibehalten werden.  
4.4  Gewerbegebiete (GE) 
Um die vorgenannten Planungsziele im Hinblick auf die im Wesentlichen gewerblichen Nutzun-
gen zu erreichen, werden die bislang bestehenden Industriegebiete südlich des Stadthafens I in 
Gewerbegebiete (GE) umgewidmet. Zur Sicherung des Kraftwerkstandorts und seiner räuml i-
chen Erweiterungsoptionen wird ein Teil der bisher dargestellten Industriegebiete neu als Fl ä-
chen für die Ver- und Entsorgung mit den Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme dar-
gestellt.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 15 
4.5  Sondergebiete (SO) 
4.5.1  Sondergebiet, Zweckbestimmung Bau- und Gartenmarkt (SO BuG) 
Im Plangebiet besteht am Albersloher Weg / Ecke Theodor -Scheiwe-Straße ein Bau- und Gar-
tenmarkt, dessen Gesamtverkaufsfläche sich aktuell auf ca. 10.300 m² beläuft; der Standort ist 
im wirksamen FNP als gemischte Baufläche dargestellt.  
Im geplanten Sondergebiet Bau-  und Gartenmarkt des im Parallelverfahren in Aufstellung be-
findlichen Bebauungsplans Nr. 541 ist der Betrieb eines Bau-  und Gartenmarktes mit einer G e-
samtverkaufsfläche von maximal 13.000 m² für nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß Müns-
teraner Sortimentsliste zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente gem äß Münsteraner Sort i-
mentsliste mit Bezug zum Hauptsortiment sind auf max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche zuläs-
sig, höchstens jedoch im Umfang von 800 m² Verkaufsfläche.   
Durch die Darstellung als Sondergebiet wird der bestehende Baumarkt in seiner spezifischen 
Nutzung als Standort für großflächigen Einzelhandel mit bau-  und gartenmarktspezifischen 
Hauptsortimenten bestätigt. Er liegt an der leistungsfähigen Verkehrsachse Albersloher Weg 
zwischen der Innenstadt und den südöstlich gelegenen Stadtteilen, weist eine räumliche Nähe 
(rd. 500 m) zum Sonderstandort/Fachmarktzentrum  E 3 Loddenheide 1 auf und ist aus allen 
Teilräumen des Stadtgebietes mit dem Individualverkehr und dem öffentlichen Nahverkehr gut 
erreichbar. Damit sind wesentliche Eignungskriterien für die Ansiedlung von großflächigem, 
nicht zentrenrelevantem Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche gem äß Einzel-
handels- und Zentrenkonzept erfüllt. Durch die Darstellung eines Sondergebiets und die Aus-
weitung der maximal zulässigen Verkaufsfläche um 2.700 m² im Bebauungsplan soll die best e-
hende und planungsrechtlich gesicherte Nutzung zukunftsfähig abgesichert werden. Die B e-
grenzung der zentrenrelevanten Randsortimente erfolgt zum Schutz zentraler Versorgungsbe-
reiche und basiert auf den gesetzlichen Vorgaben des LEP NRW - Sachlicher Teilplan "Groß-
flächiger Einzelhandel" (Ziel 5) sowie den Regelungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 
Münster.  
Siehe hierzu ergänzend die Ausführungen zur Vereinbarkeit der Planung mit Ziel 3 sowie mit 
Grundsatz 4 des LEP NRW – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ in Kapitel 2.1. 
4.5.2  Sondergebiet, Zweckbestimmung Baustoffhandel (SO BSH) 
Darüber hinaus soll die bestehende Baumarktstruktur um einen Baustoffhandel mit ausschließ-
lich nicht-zentrenrelevanten Segmenten (Baustoffen) ergänzt werden. A uf diese Segmente be-
grenzt, soll – als ergänzender SO-Standort – eine Ausweisung von 5.000 m² Verkaufsfläche auf 
einer Fläche ermöglicht werden, die unmittelbar nordöstlich an den bestehenden Bau- und Gar-
tenmarkt angrenzt. 
4.6  Flächen für den Gemeinbedarf  
4.6.1  Flächen für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Feuerwehr  
Der Standort der östlich des DEK und nördlich des Albersloher Weges bestehenden Feuerw a-
che 2 wird neu als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt und durch das Planzeichen für die 
                                                
1 Siehe Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster, Fortschreibung 2009, Seite 149

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 15 
Zweckbestimmung Feuerwehr gekennzeichnet. Dadurch wird eine bisher dargestellte gemisc h-
te Baufläche überplant.  
Die Fläche umfasst auch den Standort des bestehenden Park+Ride- Parkplatzes, der durch das 
entsprechende Planzeichen gekennzeichnet ist.  
4.6.2  Flächen für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Sportanlage 
Am Nordrand des Plangebiets, östlich des DEK und südlich des Lütkenbecker Wegs sowie des 
Gewässers „Vischeringgraben“, befindet sich das Vereinsgelände eines privaten Ruderklubs mit 
zugehörigen Gebäuden und Anlagen auf einer Fläche, die im wirksamen FNP als Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt ist.  
Aufgrund eines Urteils des OVG NRW vom 04.07.2012 können Sporteinrichtungen, die im Si n-
ne von Sportanlagen eine Gesamtheit von funktionell zusammenhängenden baulichen Anlagen 
und Einrichtungen umfassen und die einen regelmäßigen Sportbetrieb von einigem Umfang e r-
lauben und aufweisen, in der Bauleitplanung nicht mehr als Grünflächen mit der Zweckbesti m-
mung Sportplatz dargestellt bzw. festgesetzt oder mit dem Planzeichen Sportlichen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen gekennzeichnet werden. Stattdessen sind sie entweder 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
Sportanlage oder als Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung darzustellen bzw. 
festzusetzen.  
Im vorliegenden Fall soll die bestehende Vereins -Sportanlage zukünftig als Fläche für den G e-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt werden.  
4.7  Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen, Zweckbestimmungen Elektrizität und 
Fernwärme 
Zur Sicherung des bestehenden Kraftwerkstandorts und seiner räumlichen Erweiterungsopti o-
nen wird eine Teilfläche der bisher dargestellten Industriegebiete neu als Flächen für Ver - und 
Entsorgungsanlagen mit den Zweckbestimmungen Elektrizität und Fernwärme dargestellt.   
5.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad 
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans.  
Für die Belange des Immissionsschutzes und des Artenschutzes fußt der Umweltbericht auf 
den Ergebnissen folgender im Zuge des Bauleitplanverfahrens erstellter Fachgutachten: 
 Immissionsschutz-Gutachten: Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der Baulei t-
planung für den Teilbebauungsplan Nr. 541 I „Stadthafen I / Lütkenbecker Weg / 
Bundesstraße 51 / Albersloher Weg“ (Uppenkamp und Partner: 2017) 
 Brutvogelerfassung B-Plan 541.I (Schwartze, M.:  2015)

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 15 
5.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung 
Durch die 42. Änderung des Flächennutzungsplans in den Stadtbezirken Münster -Mitte un d 
Münster-Südost, südlich des Stadthafens I , werden die planerischen Voraussetzungen zur 
Neustrukturierung des südlichen Hafenareals gemäß den Zielen des Masterplans Hafen g e-
schaffen.  
Die Änderung umfasst  
 die Umwandlung des Industriegebietes (GI) in Gewerbegebiet (GE) südlich des 
Stadthafens, 
 die Umwandlung der Nutzflächen der Stadtwerke von GI in Flächen für Ver - und 
Entsorgung, 
 die Umwandlung des vorhandenen Standortes der Feuerwache 2 südlich des DEK 
von gemischter Baufläche in Gemeinbedarfsfläche „Feuerwehr“, 
 die Darstellung einer Sonderbaufläche „Bau- und Gartenmarkt“ für den Standort des 
vorhandenen Baumarktes durch Umwandlung einer gemischten Baufläche, 
 die Darstellung einer Sonderbaufläche „Baustoffhandel“ für den geplanten Baumarkt 
(Handel mit Baustoffen) durch Umwandlung einer gewerblichen Baufläche und 
 die Darstellung einer sportaffinen Gemeinbedarfsfläche anstelle einer Grünfläche. 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der Änderungsbereich ist im fortgeschriebenen Regionalpl an – Teilabschnitt Münsterland – als 
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) bzw. als Wasserstraße (DEK) dargestellt.  
Folgende fachgesetzliche Anforderungen sind zu berücksichtigen: 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Menschen /  
Gesundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- TA-Lärm 
- Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen 
(39. BImSchV) 
- Störfall-Verordnung (12.BImSchV) 
Pflanzen und Tiere / bio-
logische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) 
im Hinblick auf streng geschützte Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des 
BauGB) 
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz 
- Landeswassergesetz  
Klima / Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- 39. BImSchV 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des 
BauGB) 
Kulturelles Erbe - Denkmalschutzgesetz NRW 
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 15 
Der Lärmaktionsplan Münster sowie der Luftreinhalteplan Münster weisen für das Plangebiet 
keine maßnahmenbezogene Relevanz auf. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines 
Landschaftsplanes der Stadt Münster. Der Änderungsbereich bef indet sich zudem nicht inner-
halb eines Wasserschutzgebietes oder eines Überschwemmungsgebietes. 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im U m-
weltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die zu 
betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine geringe Erheblichkeit der Planung ergeben hat, 
wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 2). Belan-
ge mit erheblicher Bedeutung werden im Folgenden detaillierter erläutert. 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen U m-
weltsituation 
Prognose der Umweltauswirku n-
gen 
Bewer-
tung * 
Mensch / menschli-
che Gesundheit 
- Gewachsenes Gewerbe- und 
Industriegebiet mit gebietstypi-
schen Immissionen. 
- Hohe Lärmvorbelastung durch 
Verkehrsbelastung im Bereich 
der B 51und des Albersloher 
Wegs.   
- Keine relevante Luftvorbelas-
tung durch Straßenverkehr. 
- Störfallbetrieb im Bereich des 
Hafens (bis 09/2017) 
- Erholungsnutzung entlang des 
DEK einschl. Vereinshaus für 
Wassersport. 
- Vermeidung von Immissionsbe-
lastungen im Hafenbereich mit 
Blick auf geplante Wohnbe-
bauung durch Neustrukturie-
rung der angrenzenden Nut-
zungen  
- Geplante Steuerung der Lärm-
immissionen durch Emissions-
Kontingente im Bebauungs-
plan. 
- Aufgabe des Störfallbetriebs 
am Standort Hafen. 
- Sicherung der Erholungsnut-
zung. 
- Formale Neudarstellung einer 
Gemeinbedarfsfläche anstelle 
einer Grünfläche ohne Ände-
rung des Planungsziels. 
/ 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
_ 
 
Tiere /  
Pflanzen / 
biologische Vielfalt 
- Zum Teil Brachflächen mit ru-
deralem Aufwuchs. 
- Kein Vorkommen verfahrens-
kritischer Tier- und  Pflanzenar-
ten. 
- Vorkommen planungsrelevan-
ter Vogelarten ist bekannt. 
- Verlust der Biotopfunktion  
(Brachen)  
- Vertiefte Artenschutzprüfung 
erfolgt im weiteren Verfahren 
- Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung (FFH-Ge-biete) o-
der europäische Vogelschutz-
gebiete werden nicht berührt. 
/ 
Boden - Keine schutzwürdigen oder be-
sonders empfindlichen Böden. 
- Überwiegend antropogen ver-
änderte Böden.   
- Weitreichende Altlasten-/ Ver-
dachtsflächen im Änderungs-
bereich. 
- Neuversiegelung im Rahmen 
der bislang schon zulässigen 
Dichte.  
- Freiraumschonung durch Maß-
nahme der Innenentwicklung. 
- Kennzeichnung der Altlasten-
/Verdachtsflächen;  


42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 15 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen U m-
weltsituation 
Prognose der Umweltauswirku n-
gen 
Bewer-
tung * 
Wasser - Keine schutzwürdigen Grund-
wasservorkommen. 
- Renaturiertes Fließgewässer 
Vischeringgraben. 
- Keine relevanten Auswirkun-
gen auf den Wasserhaushalt 
erkennbar. 
_ 
Klima / Luft - Thermisch belastetes inner-
städtisches Gewerbe-/ Indust-
riegebiet. 
- Freiflächen zwischen Kiese-
kampsmühle und B 51 werden 
in der Stadtklimaanalyse Müns-
ter (Kiese 1992) als klimaöko-
logischer Ausgleichsraum be-
nannt. 
- Keine Luftbelastung oberhalb 
geltender Grenzwerte. 
- Keine relevante Änderung; je-
doch auch keine Verbesserung 
der Belastungssituation. 
- Belange des Klimaschutzes 
bzw. 
Klimawandels sind auf der 
Planungsebene des FNP nicht 
in erheblichem Maße berührt. 
 
 
Landschaft - Innerörtliche Lage mit vorhan-
dener Gewerbe- / Indus-
trienutzung. 
- Keine Relevanz _ 
Sach- und Kulturg ü-
ter  
- Hafenaffine Denkmale und Kul-
turgüter im Plangebiet vorhan-
den. 
- Keine Beeinträchtigung er-
kennbar. 
_ 
Wechselwirkungen  - Keine maßgeblichen Wechsel-
wirkungen erkennbar. 
- nicht erkennbar _ 
* Bewertung:  
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv) 
Tabelle 2: Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit 
Die Änderung des FNP verfolgt das Ziel, die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung des 
Masterplans Hafen zu schaffen. Demnach soll zukün ftig auch eine Wohnnutzung nördlich des 
Stadthafens I (Osmo-Gelände) zulässig sein. Folglich erfolgt zur Minderung des Emissionspo-
tenzials südlich des Stadthafens eine Umwandlung des bisherigen Industriegebietes (GI) in ein 
Gewerbegebiet (GE). Auf der Ebene des Bebauungsplans ist mit der gleichen Zielrichtung eine 
konkrete Festlegung  von Emissionskontingenten vorgesehen. Dem Standort des Kraftwerkes 
der Stadtwerke Münster wird dabei Rechnung getragen. Durch die Steuerung der Nutzungen 
wird ein verträgliches  Miteinander der vorhandenen und geplanten Nutzungen sichergestellt 
bzw. vorbereitet. 
Der im Änderungsbereich bislang ansässige Störfallbetrieb verlagert seine störfallrelevante 
Nutzung bis Ende September 2017 aus dem Gebiet heraus, so dass störfallrelevante Gefäh r-
dungen, auch mit Blick auf künftig geplante Nutzungen nördlich des Stadthafens I, nicht mehr 
gegeben sind.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 15 
Die Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr auf dem Albersloher Weg bzw. der B 51 be-
wegen sich tags im Bereich von 70- 75 dB(A). Eine Wohnnutzung ist im Bereich der straßenbe-
gleitenden Bebauung nicht vorhanden und zukünftig auch nicht vorgesehen. Im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung ist sicherzustellen, dass gesunde Arbeitsverhältnisse im Einwi r-
kungsbereich der Hauptverkehrsstraßen gewährleistet werden.  
Die Anforderungen an den Lärmschutz werden im Zuge eines Schalltechnischen Gutachtens 
zum Bebauungsplan ermittelt und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (B ebauungs-
plan Nr. 541 I) konkretisiert. 
Unter anderem durch Rücknahme der GI -Darstellung südlich des Hafens sind maßgebliche g e-
werblich-industrielle Luftschadstoffbelastungen – über die mit dem Kraftwerk bereits genehmi g-
ten und in der Summe irrelevanten Auswirkungen hinaus – nicht zu erwarten. 
Schutzgüter Tiere/Pflanzen, Biologische Vielfalt  
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH -Gebiete) oder europäische Vogelschutz -
gebiete werden nicht berührt. 
Mit der Planung sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden (§  18 BNatSchG). Die kon-
krete Bilanzierung der Eingriffe mit Bli ck auf mögliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung. Dabei wird in der Bilanzierung die bisherige planung s-
rechtlich Situation der neuen Planung gegenübergestellt. Durch die bisherigen Planfestsetzun-
gen sind keine Ausgleichsmaßnahmen zu erwarten. 
Für das Plangebiet wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung  durchgeführt. Verfahrenskritische 
Arten wurden nicht angetroffen. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, 
dass bei Beachtung Konflikt vermeidender Maßnahm en sowie vorgezogener Ausgleichsmaß-
nahmen im weiteren Genehmigungsverfahren artenschutzrechtliche Konflikte und somit die 
Verletzung der Verbotstatbestände des §  44 BNatSchG auszuschließen sind. Auf der Ebene 
des FNP stehen artenschutzrechtliche Belange der Planung somit nicht entgegen. 
Schutzgut Klima/Klimawandelanpassung 
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich gemäß den Darstellungen des Klimaanpassung s-
konzeptes um ein thermisch höher belastetes, innerstädtisches Gewerbe- /Industriegebiet. Die 
mit der 42. Änderung verbundenen Nutzungsänderungen wirken sich mit Blick auf die maßgeb-
lichen Faktoren Dichte/Versiegelung gegenüber der Bestandssituation nicht maßgeblich aus, 
eine Verbesserung der Belastungssituation ist auf der Planebene des FNP nicht vorgesehen.  
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) 
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass die durch den Beschluss des Hauptaus-
schusses beschlossene Zielsetzung der Stadt Münster, den Masterplan Hafen als Leitmotiv der 
Hafenentwicklung umzusetzen, stark eingeschränkt würde. Die Nichtdurchführung kommt daher 
nicht in Betracht. 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in Betracht gez o-
gen werden müssten, drängen sich nicht auf. Von einer fiktiven Betrachtung wird daher abg e-
sehen.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 15 
5.7  Überwachung (Monitoring) 
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind hinsichtlich des konkreten Änderungsbereiches 
keine speziellen Monitoring-Maßnahmen vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwir-
kungspflicht unterrichten die zuständigen Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusam-
menhang mit der Durchführung des Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige U m-
weltauswirkungen erlangt haben (§ 4 Abs. 3 BauGB).  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuier-
lich die Entwicklung wesentli cher Schutzgüter im Stadtgebiet . Mittels geeigneter Indikatoren 
kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen 
werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monit o-
ring der Umweltentwicklungen. 
5.8  Zusammenfassung 
Durch die 42. Änderung des Flächennutzungsplans in den Stadtbezirken Münster -Mitte und 
Münster-Südost, südlich des Stadthafens I , werden die planerischen Voraussetzungen zur 
Neustrukturierung des südlichen Hafenareals gemäß den Zielen des Masterplans Hafen g e-
schaffen.   
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im 
Planänderungsbereich untersucht. Durch die geplante Umstrukturierung der gewerblich- indus-
triellen Nutzung ergibt sich ein Entwicklungspotenzial, dass u.a. auch eine Wohnbebauung 
nördlich des Stadthafens I  zukünftig zulässt. Die potenziellen Immissionen werden durch die 
Nutzungsänderung dahingehend minimiert.  
Im Vergleich zu den bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplans ergibt sich kein maß-
gebliches Eingriffspotenzial. Belange des Artenschutzes stehen der Änderung nicht entgegen. 
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind diesbezüglich Vermeidungs - und Aus-
gleichsmaßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen absehbar.  
Der Änderungsbereich stellt ein thermisch höher belastetes, innerstädtisches Gew erbe-/Indus-
triegebiet dar. Eine Verbesserung der Belastungssituation ist auf der Planebene des FNP nicht 
vorgesehen. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 541) werden die konkretisier-
ten Rahmenbedingungen ermittelt, um erheblich nachteilige Umweltauswirkungen soweit mö g-
lich zu vermeiden oder auszugleichen.  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten oder ein Verzicht auf die Planung kommen vor dem Hi n-
tergrund des Ziels, die planerischen Rahmenbedingungen zur Entwicklung des Hafenareals zu 
schaffen, nicht in Betracht. Eine konkrete, über die Erfassung der städtischen Umweltdaten hin-
ausgehende Überwachung von Umweltfolgen im Kontext der Planung ist auf der Ebene des 
Flächennutzungsplans nicht erforderlich.

42. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadthafen I / Schillerstraße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße 51 / Albersloher Weg 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 15 
Diese Begründung dient gemäß § 5 (5) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf der 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
in den Stadtbezirken Münster-Mitte (Stadtteil Hafen) und Münster-
Südost (Stadtteil Gremmendorf-West) im Bereich Stadthafen I / Schiller-
straße / Lütkenbecker Weg / Bundesstraße B 51 / Albersloher Weg 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (3)

23.01.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.01.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
25.01.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (23)

  • Schillerstraße
  • Wasserstraße
  • Theodor-Scheiwe-Straße 2
  • Bernhard-Ernst-Straße
  • Hafenstraße
  • Lippstädter Straße
  • Nieberdingstraße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Wolbecker Straße
  • Warendorfer Straße
  • Schulstraße
  • Lütkenbecker Weg
  • Albersloher Weg
  • Hafenplatz
  • Hansaring
  • Industrieweg
  • Hafenweg
  • Schifffahrter Damm
  • Am Mittelhafen
  • Umgehungsstraße
  • Dortmunder Straße
  • Kiesekamps Mühle
  • Loddenheide 1

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Details

Aktenzeichen
V/1090/2017
Typ
Vorlagen
Datum
18.12.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37