2006/0272
Übernahme der Umsetzungsverantwortung in der Arbeitsgemeinschaft für Arbeit und Existenzsicherung (ARGE) Darmstadt
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Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Spitzenverbänden zur Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II Präambel Die Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II vom 24. Mai 2005 fordern eine Weiterentwicklung der Startaufstellung für die Arbeitsgemeinschaften. Vorrangiges Ziel dabei ist die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaften. Dazu werden die Kompetenzen der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaften erweitert und die Verantwortung für die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende regional verankert. Die Bundesagentur für Arbeit verbleibt in der Gesamtverantwortung für die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende und nimmt diese im Rahmen einer Globalsteuerung wahr. Sie ist bereit, die Umsetzung vor Ort weiterhin fachlich und personell zu unterstützen. Hierzu schließen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Bundesagentur für Arbeit, der Deutsche Städtetag der Deutsche Städte- und Gemeindebund folgende Rahmenvereinbarung § 1 Prinzipien der Weiterentwicklung Die Weiterentwicklung beruht auf folgenden Prinzipien: 1. Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften erhält - klare Entscheidungsbefugnis im operativen Geschäft - die vollständige Weisungsbefugnis über die von den Leistungsträgern bereitges tellten Mitarbeiter, - die Verantwortung für die Verwendung der Mittel für die Eingliederung und der Verwaltung vor Ort. 2. Stärkung der dezentralen Verantwortung Im Interesse klarer Verantwortlichkeiten werden in der Trägerversammlung der Arbeitsgemeinschaft klare Mehrheitsverhältnisse geschaffen. 1 3. Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung Die Bundesagentur bekennt sich zur Gewährleistungsverantwortung als Leistungsträger; sie unterstützt die Arbeitsgemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Umsetzungsverantwortung. § 2 Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften Um den Arbeitsgemeinschaften die Wahrnehmung der Umsetzungsverantwortung zu ermöglichen, Reibungsverluste möglichst gering zu halten und ortsnahe Entscheidungen sicherzustellen, wirken die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände darauf hin, dass die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft 1. alle Entscheidungsbefugnisse erhält, die für die erfolgsorientierte Umsetzung der operativen Aufgaben im Rahmen des Geschäftsplans der Arbeitsgemeinschaft und ihrer internen Zielvereinbarung erforderlich sind, 2. für das Personal a. die Direktionsbefugnis über die der Arbeitsgemeinschaft bereitgestellten Mitarbeiter und die Möglichkeit erhält, abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln nach dem Kapazitäts- und Wirtschaftsplan über die Einstellung von Mitarbeitern mit befristeten Arbeitsverträgen zu entscheiden; sie kann von den Leistungsträgern bereitgestellte Mitarbeiter in begründeten Einzelfällen ablehnen, b. die Befugnis zur Steuerung des Personaleinsatzes und der Qualifizierung der Mitarbeiter erhält; über darüber hinausgehende Maßnahmen der Personalentwicklung entscheiden die Leistungsträger in Abstimmung mit der Geschäftsführung, 3. die Befugnis zur Bewirtschaftung der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltung im Rahmen der Bundeshaushaltsordnung erhält. Damit wird auch die Möglichkeit der dezentralen Beschaffung eröffnet. Die Funktion des Beauftragten für den Haushalt wird mit einheitlichen Verträgen, die auch Konfliktlösungsmechanismen enthalten, auf die Arbeitsgemeinschaft delegiert. § 3 Stärkung der dezentralen Verantwortung (1) Ziel der Weiterentwicklung der Organisation der Arbeitsgemeinschaft ist es, Entscheidungskompetenzen und Verantwortung der Arbeitsgemeinschaften vor Ort zu stärken. (2) Die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände wirken darauf hin, dass 1. in der Trägerversammlung klare Regelungen zur Auflösung von Pattsituationen bestehen. Die Agenturen für Arbeit bieten daher den kommunalen Trägern an, in der Trägerversammlung das entscheidende Stimmrecht wahrzunehmen und damit die Führung und Verantwortung in der Arbeitsgemeinschaft zu übernehmen; geschieht dies nicht, ist die Agentur für Arbeit bereit, das entscheidende Stimmrecht wahrzunehmen. Durch Entscheidung der Träger vor Ort können die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen fortgeführt werden 2. die Trägerversammlung im Rahmen ihrer operativen Ergebnisverantwortung eine klare Führung und Kontrolle der Geschäftsführung ausübt, die sich widerspiegelt in a. der Quantifizierung der geschäftspolitischen Ziele, 2 b. der Festlegung des Arbeitsmarktprogramms im Rahmen der Zielvereinbarung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit, c. der Zielnachhaltung und dem Controlling in den Arbeitsgemeinschaften. (3) Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet auf Weisungen zur operativen Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Arbeitsgemeinschaften. Die operative Umsetzung ist Gegenstand der Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaften und umfasst die Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen, das im Rahmen der Zielvereinbarung erreichte Ergebnis der Leistungserbringung sowie die Qualitätssicherung. Die Bundesagentur für Arbeit ist bereit, das operative Geschäft der Arbeitsgemeinschaften weiterhin fachlich und personell zu unterstützen. § 4 Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung (1) Die Bundesagentur für Arbeit hat in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Gewährleistungsverantwortung. Diese umfasst den Umfang und die Definition von Mindeststandards bei der Leistungserbringung, die Controlling-Berichterstattung für die Arbeitsgemeinschaften einschließlich des darauf aufbauenden Benchmarking und die Statistik. Bestandteil der Gewährleistungsverantwortung sind die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und der Mittelverwendung. Die Stärkung der Geschäftsführung und der dezentralen Verantwortung setzt voraus, dass die jeweilige Arbeitsgemeinschaft die von der Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich abgeschlossene Zielvereinbarung sowie die Controlling-Berichterstattung, das Benchmarking und die Mindeststandards bei der Leistungserbringung für sich als verbindlich anerkennt. Über die arbeitsmarktpolitischen Schwerpunkte der Leistungserbringung wird jährlich eine Zielvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen, die im Hinblick auf die Umsetzungsverantwortung mit den beteiligten kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich abgestimmt wird. Wegen der Auswirkungen dieser Zielvereinbarung auf die Arbeitsgemeinschaften, werden die in den Arbeitsgemeinschaften kooperierenden Träger an der Zieldefinition beteiligt. Dabei sollen zentrale und dezentrale Elemente derart kombiniert werden, dass seitens der Agentur für Arbeit zwar bestimmte (bundesweite) Ziele eingehalten werden müssen, gleichzeitig aber genügend Handlungsspielraum besteht, mit den kommunalen Trägern weitere Ziele unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu vereinbaren. Die Mindeststandards bei der Leistungserbringung sowie die Grundsätze der Controlling- Berichterstattung und des Benchmarking sollen für einen mehrjährigen Zeitraum gelten. Ihre Voraussetzungen und Inhalte werden mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. (2) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt ihre Gewährleistungsverantwortung hinsichtlich 1. der Leistungserbringung vorrangig durch ihre Vertreter in der Trägerversammlung wahr, 2. der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltung durch Prüfungen und im Rahmen des Finanzcontrolling so wahr, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden. 3 Weisungen, die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und zur Einhaltung der Zielvereinbarungen erteilt, werden auf das unabweisbar notwendige Maß beschränkt. (3) Die Bundesagentur für Arbeit erbringt auf Grund des SGB II 1. Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung, 2. Finanzabwicklung und Zahlungsverkehr, 3. Innenrevision, 4. Datenabgleich. Sie übernimmt das Controlling-Berichtswesen, das Benchmarking sowie die IT-Infrastruktur, die IT-Betreuung und die Weiterentwicklung der Software. Die kommunalen Träger wirken bei der Festlegung der Prioritäten zur Beseitigung der Mängel des eingesetzten Informations- und Datenverarbeitungssystems mit. Dezentrale Möglichkeiten der Datenverarbeitung werden geprüft. (4) Die Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaften umfasst das operative Geschäft und damit die Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen, das bei der Umsetzung der Zielvereinbarungen erzielte Ergebnis der Leistungserbringung sowie die Qualitätssicherung. Die Bundesagentur für Arbeit wird hierzu keine Weisungen erteilen. Die Träger haben den Handlungsspielraum der Arbeitsgemeinschaften zu respektieren. Berlin, 1. August 2005 Für das Bundesministerium Für die Bundesagentur für Arbeit für Wirtschaft und Arbeit Für den Deutschen Städtetag Für den Deutschen Städte- und Gemeindebund 4
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Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
13.04.2006
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat II
Amt: Sozialverwaltung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Magistrats-
beschlussfassung:
Dezernat I
Dezernat II
Vorlage-Nr. 2006/0272
Magistratsbeschluss-Nr.
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss- fas-
sung Fachausschuss
Internet ja nein
Tagesordnung I II
Verteiler:
OBW bei abschl.
Beschlussfassung
Magistrat
Betreff: Übernahme der Umsetzungsverantwortung in der Arbeitsgemeinschaft für Arbeit
und Existenzsicherung (ARGE) Darmstadt
Vorlage vom: 12.04.2006
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und beschließt die Übernahme der
Umsetzungsverantwortung für die ARGE durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt
gemäß der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden vom
01.08.2005 (Anlage 1).
2. Der Magistrat beschließt die dauerhafte Übernahme der Geschäftsführung in der ARGE.
3. Der Magistrat beauftragt die Verwaltung unverzüglich die erforderlichen vertraglichen
und organisatorischen Maßnahmen einzuleiten.
Anlagen: Rahmenvereinbarung
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 12.04.2006:
Begründung:
Mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 01.01.2005 wurde der um-
fassenste Teil der Arbeitsmarktreform umgesetzt. Die Stadtverordnetenversammlung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich am 20.07.2004 für eine Arbeitsgemeinschaft mit der
Agentur für Arbeit entschieden. Am 29. April 2004 beschloss der Magistrat (Beschlussnr.
0685) in einer Absichtserklärung die Gründung einer ARGE. Am 09.12.2004 wurde der ent-
sprechende Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung gemäß § 44 b Zweites Sozialge-
setzbuch (SGB II) geschlossen (Magistratsbeschluss Nr. 0878 vom 16.12.2004).
Nach ca. einem halben Jahr zeigte sich bundesweit, dass es vielerorts noch Reibungsverlus-
te und unklare Entscheidungsbefugnisse in der Zusammenarbeit von Arbeitsagenturen und
Kommunen gibt, die einer besseren Vermittlung und damit besseren Arbeitsmarktergebnis-
sen im Wege stehen. Aus diesem Grund wurde es als notwendig angesehen, die Grundsät-
ze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften wei-
terzuentwickeln. Zu diesem Zweck wurde am 01.08.2005 zwischen dem damaligen Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen
Spitzenverbänden eine Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Grundsätze der
Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften geschlossen.
Die Rahmenvereinbarung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Inhalt dieser Rahmenvereinbarung ist die Erweiterung und Stärkung der Kompetenzen der
Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaften, die Stärkung der dezentralen Verantwortung,
die Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung und die regionale Ver-
ankerung für die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Bundesagentur
für Arbeit verbleibt in der Gesamtverantwortung für die ihr vom Gesetzgeber übertragenen
Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende und nimmt diese im Rahmen einer Glo-
balsteuerung wahr.
Im Rahmen der Gesamtverantwortung hat die Bundesagentur für Arbeit der Wissenschafts-
stadt Darmstadt angeboten, im Steuerungsgremium das entscheidende Stimmrecht wahrzu-
nehmen und damit die operative Verantwortung in der ARGE zu übernehmen. Dieses Ange-
bot wurde auch der Wissenschaftsstadt Darmstadt unterbreitet. Für die Annahme dieses
Angebotes sprechen folgende Argumente:
1. Stärkung der dezentralen Verantwortung
Durch die Schaffung klarer Mehrheitsverhältnisse im Steuerungsgremium werden die Ent-
scheidungskompetenzen vor Ort verstärkt. Reibungsverluste und unklare Entscheidungsbe-
fugnisse vor Ort werden somit vermieden. Pattsituationen sind ausgeschlossen. Damit wer-
den auch die politischen Einflussmöglichkeiten des Sozialdezernates gestärkt.
2. Erweiterung und Stärkung der Kompetenzen des Geschäftsführers
Durch die Wahrnehmung des entscheidenden Stimmrechtes, stellt die Stadt dauerhaft die
Geschäftsführung. Der Geschäftsführer bekommt die klare Entscheidungsbefugnis
3
...
a) für das operative Geschäft das heißt, über die gesamte Arbeitsmarktpolitik das SGB II
betreffend vor Ort.
b) über das Personal das heißt, die vollständige Weisungsbefugnis über die von
Stadt und
Agentur für Arbeit bereitgestellten Mitarbeiter. Zu diesem Zweck wird
die Bundesagentur ihr Personal der ARGE vor Ort zuweisen.
c) für den Haushalt und die Verwaltung das heißt, die Verantwortung für die Verwen-
dung des ARGE-Gesamtbudgets. Die ARGE benennt einen Beauftragten für den
Haushalt.
3. Sicherung des Service „aus einer Hand“
Das Anliegen der Stadt, den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern einen einzigen persönli-
chen Ansprechpartner/Fallmanager und damit Service „aus einer Hand“ anbieten zu können,
wird dauerhaft gesichert und somit eine Trennung von Leistung und Vermittlung vermieden.
4. Effizienzsteigerung der kommunalen Gewährleistungspflicht
Die Verantwortung für die Umsetzung des § 16 Abs. 2 SGB II (Kinderbetreuung, Schuldner-
beratung, Suchtberatung, psychosoziale Beratung) liegt in kommunaler Hand. Durch die Ü-
bernahme der Umsetzungsverantwortung kann die vorhandene Infrastruktur in diesen Berei-
chen besser gebündelt und effizienter eingesetzt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben wei-
terhin wahr und erbringt folgende Aufgaben:
• Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung
• Finanzabwicklung und Zahlungsverkehr
• Innenrevision
• Datenabgleich
Sie übernimmt das Controlling-Berichtwesen, das Benchmarking sowie die IT-Infrastruktur.
Zudem erklärt sie sich bereit, die ARGE vor Ort weiterhin fachlich und personell zu unterstüt-
zen.
Die Übernahme der Umsetzungsverantwortung durch die Stadt wird von den Mitarbeitern der
ARGE Darmstadt befürwortet; auch die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit befürworten eine
Übernahme der Umsetzungsverantwortung durch die Stadt. Eine gute Kooperation mit der
Agentur für Arbeit soll weiterhin angestrebt werden und ist auch unabdingbar für den Erfolg
der ARGE.
4
...
Rahmenbedingungen und weiteres Vorgehen:
• Zielvorgaben Bundesebene
Nach § 48 SGB II soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit der Bundesagen-
tur für Arbeit Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach dem SGB II abschließen. Die in
den Zielvereinbarungen vorgesehenen Ziele, Zielindikatoren und Richtgrößen sollen die zur
Aufgabenerfüllung notwendige Orientierung geben. Im Rahmen Ihrer Gesamtverantwortung
wirkt die Bundesagentur für Arbeit darauf hin, dass die Ziele erreicht werden. Benannt sind
die Ziele, Zielindikatoren und Richtgrößen im von der Bundesagentur für Arbeit herausgege-
benen „SGB II-Planungsbrief 2006“. Die bundesweiten Ziele werden jährlich neu vorgege-
ben.
Die grundsätzlichen geschäftspolitischen Ziele der ARGE Darmstadt für das Jahr 2006 wur-
den im „Arbeitsmarktprogramm 2006“ schriftlich fixiert und in den „Geschäftspolitischen Zie-
len und Controlling der ARGE Darmstadt“ unter Beachtung der Zielvorgaben der Bundes-
ebene konkret festgehalten. Sowohl das Arbeitsmarktprogramm, als auch die Geschäftpoliti-
schen Ziele wurde bereits vom Steuerungsgremium verabschiedet.
• Personal
Die ARGE Darmstadt verfügt derzeit über kein eigenes Personal. Nach dem derzeit gültigen
Vertag zwischen der Agentur für Arbeit und der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellen die
Vertragspartner lediglich die Dienstleistung ihres Personales zur Verfügung. Durch die Über-
nahme der Umsetzungsverantwortung wird die Dienstleistungsüberlassung durch eine Zu-
weisung ersetzt.
Aktuell verfügt die ARGE Darmstadt über 98,548 Stellen verteilt auf 130 Mitarbeiter. Zur Si-
cherstellung der Erreichung der Zielvorgaben ist es unabdingbar, dass bei Fallzahlsteigerun-
gen Stellen nachbesetzt werden. Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass dauerhafte
Kapazitätsausfälle von beiden Seiten ausgeglichen werden. Das Verfahren dazu ist vertrag-
lich festzulegen.
• Budget
Der Kostenanteil der Kommune beträgt derzeit 12,6 % des ARGE-Verwaltungsbudgets. Das
Volumen des kommunalen Anteiles würde steigen, wenn sich der Verwaltungshaushalt er-
höht.
Dies ist von verschiedenen Indikatoren (u. a. Entwicklung des Arbeitsmarktes und Entwick-
lung der Vermittlungsquote der Agentur für Arbeit) abhängig. Die Entscheidung über die Hö-
he des Verwaltungshaushaltes liegt bei der Bundesregierung.
Eine Kostensteigerung bei den Kosten der Unterkunft ist abhängig von der Entwicklung der
Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Nebenkosten. Des Weiteren ist
eine Kostensteigerung abhängig von einer eventuellen Erhöhung der Miethöchstgrenzen und
einer eventuellen Erhöhung der Kosten für die freiwilligen städtischen Leistungen.
Genaue Details hinsichtlich der Umsetzung der Übernahme der Umsetzungsverantwortung
müssen in Verträgen mit der Agentur für Arbeit geregelt werden.
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...
Darmstadt, den 12.04.2006
Dr.M/eid
Dezernat I Dezernat II
i. V.
Wolfgang Glenz Wolfgang Glenz
Bürgermeister Bürgermeister
Anlage
Rahmenvereinbarung
Beratungsverlauf (5)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0272
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.04.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00