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2006/0272

Übernahme der Umsetzungsverantwortung in der Arbeitsgemeinschaft für Arbeit und Existenzsicherung (ARGE) Darmstadt

Magistratsvorlage 12.04.2006

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2006/0272

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Rahmenvereinbarung  
zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,  
der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Spitzenverbänden  
zur Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit  
der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II  
 
 
Präambel  
 
Die Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den 
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II vom 24. Mai 2005 fordern eine Weiterentwicklung 
der Startaufstellung für die Arbeitsgemeinschaften. Vorrangiges Ziel dabei ist die Stärkung der 
Handlungsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaften. Dazu werden die Kompetenzen der 
Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaften erweitert und die Verantwortung für die Umsetzung 
der Grundsicherung für Arbeitssuchende regional verankert. Die Bundesagentur für Arbeit 
verbleibt in der Gesamtverantwortung für die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben der 
Grundsicherung für Arbeitssuchende und nimmt diese im Rahmen einer Globalsteuerung wahr. 
Sie ist bereit, die Umsetzung vor Ort weiterhin fachlich und personell zu unterstützen.  
 
Hierzu schließen  
 
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,  
die Bundesagentur für Arbeit,  
der Deutsche Städtetag  
der Deutsche Städte- und Gemeindebund  
 
folgende 
 
Rahmenvereinbarung  
 
 
§ 1 Prinzipien der Weiterentwicklung  
 
Die Weiterentwicklung beruht auf folgenden Prinzipien:  
1. Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften 
Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften erhält 
- klare Entscheidungsbefugnis im operativen Geschäft  
- die vollständige Weisungsbefugnis über die von den Leistungsträgern  
 bereitges tellten Mitarbeiter, 
- die Verantwortung für die Verwendung der Mittel für die Eingliederung  
 und der Verwaltung vor Ort.  
2. Stärkung der dezentralen Verantwortung  
Im Interesse klarer Verantwortlichkeiten werden in der Trägerversammlung der 
Arbeitsgemeinschaft klare Mehrheitsverhältnisse geschaffen.
 1

3. Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung  
Die Bundesagentur bekennt sich zur Gewährleistungsverantwortung als Leistungsträger; sie 
unterstützt die Arbeitsgemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer 
Umsetzungsverantwortung.  
 
 
§ 2 Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften  
 
Um den Arbeitsgemeinschaften die Wahrnehmung der Umsetzungsverantwortung zu 
ermöglichen, Reibungsverluste möglichst gering zu halten und ortsnahe Entscheidungen 
sicherzustellen, wirken die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände 
darauf hin, dass die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft 
1. alle Entscheidungsbefugnisse erhält, die für die erfolgsorientierte Umsetzung der operativen 
Aufgaben im Rahmen des Geschäftsplans der Arbeitsgemeinschaft und ihrer internen 
Zielvereinbarung erforderlich sind,  
2. für das Personal  
a. die Direktionsbefugnis über die der Arbeitsgemeinschaft bereitgestellten Mitarbeiter und 
die Möglichkeit erhält, abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln nach dem 
Kapazitäts- und Wirtschaftsplan über die Einstellung von Mitarbeitern mit befristeten 
Arbeitsverträgen zu entscheiden; sie kann von den Leistungsträgern bereitgestellte 
Mitarbeiter in begründeten Einzelfällen ablehnen, 
b. die Befugnis zur Steuerung des Personaleinsatzes und der Qualifizierung der Mitarbeiter 
erhält; über darüber hinausgehende Maßnahmen der Personalentwicklung entscheiden 
die Leistungsträger in Abstimmung mit der Geschäftsführung,  
3. die Befugnis zur Bewirtschaftung der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und 
Verwaltung im Rahmen der Bundeshaushaltsordnung erhält. Damit wird auch die  
Möglichkeit der dezentralen Beschaffung eröffnet. Die Funktion des Beauftragten für den 
Haushalt wird mit einheitlichen Verträgen, die auch Konfliktlösungsmechanismen enthalten, 
auf die Arbeitsgemeinschaft delegiert.  
 
 
§ 3 Stärkung der dezentralen Verantwortung  
 
(1) Ziel der Weiterentwicklung der Organisation der Arbeitsgemeinschaft ist es, 
Entscheidungskompetenzen und Verantwortung der Arbeitsgemeinschaften vor Ort zu 
stärken.  
(2) Die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände wirken darauf hin, dass  
1. in der Trägerversammlung klare Regelungen zur Auflösung von Pattsituationen 
bestehen. Die Agenturen für Arbeit bieten daher den kommunalen Trägern an, in der 
Trägerversammlung das entscheidende Stimmrecht wahrzunehmen und damit die 
Führung und Verantwortung in der Arbeitsgemeinschaft zu übernehmen; geschieht dies 
nicht, ist die Agentur für Arbeit bereit, das entscheidende Stimmrecht wahrzunehmen. 
Durch Entscheidung der Träger vor Ort können die bisherigen vertraglichen 
Vereinbarungen fortgeführt werden  
2. die Trägerversammlung im Rahmen ihrer operativen Ergebnisverantwortung eine klare 
Führung und Kontrolle der Geschäftsführung ausübt, die sich widerspiegelt in   
a. der Quantifizierung der geschäftspolitischen Ziele,  
 2

b. der Festlegung des Arbeitsmarktprogramms im Rahmen der Zielvereinbarung des 
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit,  
c. der Zielnachhaltung und dem Controlling in den Arbeitsgemeinschaften. 
(3) Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet auf Weisungen zur operativen Umsetzung der 
Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Arbeitsgemeinschaften. Die operative 
Umsetzung ist Gegenstand der Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaften und 
umfasst die Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung im 
Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen, das im 
Rahmen der Zielvereinbarung erreichte Ergebnis der Leistungserbringung sowie die 
Qualitätssicherung. Die Bundesagentur für Arbeit ist bereit, das operative Geschäft der 
Arbeitsgemeinschaften weiterhin fachlich und personell zu unterstützen.  
 
 
§ 4 Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung  
 
(1) Die Bundesagentur für Arbeit hat in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die 
Gewährleistungsverantwortung. Diese umfasst den Umfang und die Definition von 
Mindeststandards bei der Leistungserbringung, die Controlling-Berichterstattung für die 
Arbeitsgemeinschaften einschließlich des darauf aufbauenden Benchmarking und die 
Statistik. Bestandteil der Gewährleistungsverantwortung sind die Rechtmäßigkeit der 
Leistungserbringung und der Mittelverwendung. 
Die Stärkung der Geschäftsführung und der dezentralen Verantwortung setzt voraus, dass die 
jeweilige Arbeitsgemeinschaft die von der Bundesagentur für Arbeit mit dem 
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich abgeschlossene Zielvereinbarung 
sowie die Controlling-Berichterstattung, das Benchmarking und die Mindeststandards bei der 
Leistungserbringung für sich als verbindlich anerkennt. 
 
Über die arbeitsmarktpolitischen Schwerpunkte der Leistungserbringung wird jährlich eine 
Zielvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und der 
Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen, die im Hinblick auf die Umsetzungsverantwortung 
mit den beteiligten kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich abgestimmt wird. Wegen 
der Auswirkungen dieser Zielvereinbarung auf die Arbeitsgemeinschaften, werden die in den 
Arbeitsgemeinschaften kooperierenden Träger an der Zieldefinition beteiligt. Dabei sollen 
zentrale und dezentrale Elemente derart kombiniert werden, dass seitens der Agentur für 
Arbeit zwar bestimmte (bundesweite) Ziele eingehalten werden müssen, gleichzeitig aber 
genügend Handlungsspielraum besteht, mit den kommunalen Trägern weitere Ziele unter 
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu vereinbaren. 
 
Die Mindeststandards bei der Leistungserbringung sowie die Grundsätze der Controlling-
Berichterstattung und des Benchmarking sollen für einen mehrjährigen Zeitraum gelten. Ihre 
Voraussetzungen und Inhalte werden mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.  
 
(2) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt ihre Gewährleistungsverantwortung hinsichtlich  
1. der Leistungserbringung vorrangig durch ihre Vertreter in der Trägerversammlung wahr, 
2. der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltung durch Prüfungen und im 
Rahmen des Finanzcontrolling so wahr, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und 
Sparsamkeit eingehalten werden.  
 3

Weisungen, die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und zur Einhaltung der 
Zielvereinbarungen erteilt, werden auf das unabweisbar notwendige Maß beschränkt. 
 
(3) Die Bundesagentur für Arbeit erbringt auf Grund des SGB II  
1. Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung,  
2. Finanzabwicklung und Zahlungsverkehr,  
3. Innenrevision,  
4. Datenabgleich.  
Sie übernimmt das Controlling-Berichtswesen, das Benchmarking sowie die IT-Infrastruktur, 
die IT-Betreuung und die Weiterentwicklung der Software. Die kommunalen Träger wirken 
bei der Festlegung der Prioritäten zur Beseitigung der Mängel des eingesetzten Informations- 
und Datenverarbeitungssystems mit. Dezentrale Möglichkeiten der Datenverarbeitung 
werden geprüft. 
 
(4) Die Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaften umfasst das operative Geschäft 
und damit die Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung 
im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen, das bei 
der Umsetzung der Zielvereinbarungen erzielte Ergebnis der Leistungserbringung sowie die 
Qualitätssicherung. Die Bundesagentur für Arbeit wird hierzu keine Weisungen erteilen. Die 
Träger haben den Handlungsspielraum der Arbeitsgemeinschaften zu respektieren.  
 
Berlin, 1. August 2005  
 
 
Für das Bundesministerium Für die Bundesagentur für Arbeit  
für Wirtschaft und Arbeit  
 
 
 
 
 
 
 
 
Für den Deutschen Städtetag Für den Deutschen Städte- und Gemeindebund 
 
 4

2006/0272

9630 Zeichen

Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Magistratsvorlage 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
13.04.2006 
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat II 
Amt: Sozialverwaltung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
Magistrats-
beschlussfassung: 
Dezernat I 
Dezernat II 
 
Vorlage-Nr. 2006/0272 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
 
  
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 OBW zur Befassung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
 zur abschließenden Beschluss-  fas-
sung Fachausschuss 
Internet  ja  nein 
 
Tagesordnung  I  II 
Verteiler: 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung 
Magistrat 
 
Betreff: Übernahme der Umsetzungsverantwortung in der Arbeitsgemeinschaft für Arbeit 
und Existenzsicherung (ARGE) Darmstadt 
 
Vorlage vom: 12.04.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und beschließt die Übernahme der  
    Umsetzungsverantwortung für die ARGE durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt  
    gemäß der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und  
    Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Spitzenverbänden vom  
    01.08.2005 (Anlage 1). 
2. Der Magistrat beschließt die dauerhafte Übernahme der Geschäftsführung in der ARGE. 
3. Der Magistrat beauftragt die Verwaltung unverzüglich die erforderlichen vertraglichen  
    und organisatorischen Maßnahmen einzuleiten. 
 
Anlagen: Rahmenvereinbarung 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 12.04.2006: 
 
 
Begründung: 
 
Mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 01.01.2005 wurde der um-
fassenste Teil der Arbeitsmarktreform umgesetzt. Die Stadtverordnetenversammlung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich am 20.07.2004 für eine Arbeitsgemeinschaft mit der 
Agentur für Arbeit entschieden. Am 29. April 2004 beschloss der Magistrat (Beschlussnr. 
0685) in einer Absichtserklärung die Gründung einer ARGE. Am 09.12.2004 wurde der ent-
sprechende Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung gemäß § 44 b Zweites Sozialge-
setzbuch (SGB II) geschlossen (Magistratsbeschluss Nr. 0878 vom 16.12.2004). 
 
Nach ca. einem halben Jahr zeigte sich bundesweit, dass es vielerorts noch Reibungsverlus-
te und unklare Entscheidungsbefugnisse in der Zusammenarbeit von Arbeitsagenturen und 
Kommunen gibt, die einer besseren Vermittlung und damit besseren Arbeitsmarktergebnis-
sen im Wege stehen. Aus diesem Grund wurde es als notwendig angesehen, die Grundsät-
ze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften wei-
terzuentwickeln. Zu diesem Zweck wurde am 01.08.2005 zwischen dem damaligen Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen 
Spitzenverbänden eine Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Grundsätze der 
Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften geschlossen. 
Die Rahmenvereinbarung ist der Vorlage als Anlage beigefügt. 
 
Inhalt dieser Rahmenvereinbarung ist die Erweiterung und Stärkung der Kompetenzen der 
Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaften, die Stärkung der dezentralen Verantwortung, 
die Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung und die regionale Ver-
ankerung für die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Bundesagentur 
für Arbeit verbleibt in der Gesamtverantwortung für die ihr vom Gesetzgeber übertragenen 
Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende und nimmt diese im Rahmen einer Glo-
balsteuerung wahr.  
 
Im Rahmen der Gesamtverantwortung hat die Bundesagentur für Arbeit der Wissenschafts-
stadt Darmstadt angeboten, im Steuerungsgremium das entscheidende Stimmrecht wahrzu-
nehmen und damit die operative Verantwortung in der ARGE zu übernehmen. Dieses Ange-
bot wurde auch der Wissenschaftsstadt Darmstadt unterbreitet. Für die Annahme dieses 
Angebotes sprechen folgende Argumente: 
 
1. Stärkung der dezentralen Verantwortung
 
 
Durch die Schaffung klarer Mehrheitsverhältnisse im Steuerungsgremium werden die Ent-
scheidungskompetenzen vor Ort verstärkt. Reibungsverluste und unklare Entscheidungsbe-
fugnisse vor Ort werden somit vermieden. Pattsituationen sind ausgeschlossen. Damit wer-
den auch die politischen Einflussmöglichkeiten des Sozialdezernates gestärkt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Erweiterung und Stärkung der Kompetenzen des Geschäftsführers
 
 
Durch die Wahrnehmung des entscheidenden Stimmrechtes, stellt die Stadt dauerhaft die 
Geschäftsführung. Der Geschäftsführer bekommt die klare Entscheidungsbefugnis

3 
... 
 
a) für das operative Geschäft das heißt, über die gesamte Arbeitsmarktpolitik das SGB II 
betreffend vor Ort. 
 
b) über das Personal das heißt, die vollständige Weisungsbefugnis über die von 
 Stadt und
 Agentur für Arbeit bereitgestellten Mitarbeiter. Zu diesem Zweck wird  
die Bundesagentur ihr Personal der ARGE vor Ort zuweisen. 
 
c) für den Haushalt und die Verwaltung das heißt, die Verantwortung für die Verwen-
dung des ARGE-Gesamtbudgets. Die ARGE benennt einen Beauftragten für den 
Haushalt. 
 
3. Sicherung des Service „aus einer Hand“
 
 
Das Anliegen der Stadt, den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern einen einzigen persönli-
chen Ansprechpartner/Fallmanager und damit Service „aus einer Hand“ anbieten zu können, 
wird dauerhaft gesichert und somit eine Trennung von Leistung und Vermittlung vermieden.  
 
4. Effizienzsteigerung der kommunalen Gewährleistungspflicht
 
 
Die Verantwortung für die Umsetzung des § 16 Abs. 2 SGB II (Kinderbetreuung, Schuldner-
beratung, Suchtberatung, psychosoziale Beratung) liegt in kommunaler Hand. Durch die Ü-
bernahme der Umsetzungsverantwortung kann die vorhandene Infrastruktur in diesen Berei-
chen besser gebündelt und effizienter eingesetzt werden. 
       
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben wei-
terhin wahr und erbringt folgende Aufgaben: 
 
• Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung 
• Finanzabwicklung und Zahlungsverkehr 
• Innenrevision 
• Datenabgleich 
 
Sie übernimmt das Controlling-Berichtwesen, das Benchmarking sowie die IT-Infrastruktur. 
Zudem erklärt sie sich bereit, die ARGE vor Ort weiterhin fachlich und personell zu unterstüt-
zen. 
 
Die Übernahme der Umsetzungsverantwortung durch die Stadt wird von den Mitarbeitern der 
ARGE Darmstadt befürwortet; auch die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit befürworten eine 
Übernahme der Umsetzungsverantwortung durch die Stadt. Eine gute Kooperation mit der 
Agentur für Arbeit soll weiterhin angestrebt werden und ist auch unabdingbar für den Erfolg 
der ARGE.

4 
... 
 
 
Rahmenbedingungen und weiteres Vorgehen: 
 
• Zielvorgaben Bundesebene 
 
Nach § 48 SGB II soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit der Bundesagen-
tur für Arbeit Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach dem SGB II abschließen. Die in 
den Zielvereinbarungen vorgesehenen Ziele, Zielindikatoren und Richtgrößen sollen die zur 
Aufgabenerfüllung notwendige Orientierung geben. Im Rahmen Ihrer Gesamtverantwortung 
wirkt die Bundesagentur für Arbeit darauf hin, dass die Ziele erreicht werden. Benannt sind 
die Ziele, Zielindikatoren und Richtgrößen im von der Bundesagentur für Arbeit herausgege-
benen „SGB II-Planungsbrief 2006“. Die bundesweiten Ziele werden jährlich neu vorgege-
ben. 
 
Die grundsätzlichen geschäftspolitischen Ziele der ARGE Darmstadt für das Jahr 2006 wur-
den im „Arbeitsmarktprogramm 2006“ schriftlich fixiert und in den „Geschäftspolitischen Zie-
len und Controlling der ARGE Darmstadt“ unter Beachtung der Zielvorgaben der Bundes-
ebene konkret festgehalten. Sowohl das Arbeitsmarktprogramm, als auch die Geschäftpoliti-
schen Ziele wurde bereits vom Steuerungsgremium verabschiedet.  
 
• Personal 
 
Die ARGE Darmstadt verfügt derzeit über kein eigenes Personal. Nach dem derzeit gültigen 
Vertag zwischen der Agentur für Arbeit und der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellen die 
Vertragspartner lediglich die Dienstleistung ihres Personales zur Verfügung. Durch die Über-
nahme der Umsetzungsverantwortung wird die Dienstleistungsüberlassung durch eine Zu-
weisung ersetzt. 
 
Aktuell verfügt die ARGE Darmstadt über 98,548 Stellen verteilt auf 130 Mitarbeiter. Zur Si-
cherstellung der Erreichung der Zielvorgaben ist es unabdingbar, dass bei Fallzahlsteigerun-
gen Stellen nachbesetzt werden. Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass dauerhafte 
Kapazitätsausfälle von beiden Seiten ausgeglichen werden. Das Verfahren dazu ist vertrag-
lich festzulegen. 
 
• Budget 
 
Der Kostenanteil der Kommune beträgt derzeit 12,6 % des ARGE-Verwaltungsbudgets. Das 
Volumen des kommunalen Anteiles würde steigen, wenn sich der Verwaltungshaushalt er-
höht. 
 
Dies ist von verschiedenen Indikatoren (u. a. Entwicklung des Arbeitsmarktes und Entwick-
lung der Vermittlungsquote der Agentur für Arbeit) abhängig. Die Entscheidung über die Hö-
he des Verwaltungshaushaltes liegt bei der Bundesregierung. 
 
Eine Kostensteigerung bei den Kosten der Unterkunft ist abhängig von der Entwicklung der 
Anzahl der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Nebenkosten. Des Weiteren ist 
eine Kostensteigerung abhängig von einer eventuellen Erhöhung der Miethöchstgrenzen und 
einer eventuellen Erhöhung der Kosten für die freiwilligen städtischen Leistungen. 
 
 
 
 
 
Genaue Details hinsichtlich der Umsetzung der Übernahme der Umsetzungsverantwortung 
müssen in Verträgen mit der Agentur für Arbeit geregelt werden.

5 
... 
 
Darmstadt, den 12.04.2006  
Dr.M/eid 
 
 
 
 
Dezernat I      Dezernat II 
i. V. 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz     Wolfgang Glenz 
Bürgermeister     Bürgermeister  
 
 
 
 
Anlage 
Rahmenvereinbarung

Beratungsverlauf (5)

TOP 18
TOP 23
TOP 253
TOP 7
TOP 23

Details

Vorlagen-Nr.
2006/0272
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.04.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00