V/0749/2013
Mieterinnen und Mieter mit Anspruch auf existenzsichernde Leistungen, Hinweise zum Antrag der Ratsgruppe DIE LINKE. an den Rat A-R/0025/2013: Zwangsumzüge stoppen!
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Berichtsvorlage
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V/0749/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Mieterinnen und Mieter mit Anspruch auf existenzsichernde Leistungen; Hinweise zum Antrag der Ratsgruppe DIE LINKE. an den Rat A-R/0025/2013: Zwangsumzüge stoppen! Beratungsfolge 20.11.2013 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht Bericht: 1. Antrags- und Beschlusslage Mit ihrem Antrag richtet die Ratsgruppe DIE LINKE. den Blick auf die Situation von Me n- schen mit geringem Einkommen, die aufgrund einer Mieterhöhung Schwierigkeiten h a- ben, ihre Wohnungskosten weiterhin aufzubringen. Der Antrag konzentriert sich insb e- sondere auf Bezieherinnen und Bezieher existenzsichernder Leistungen. Thematisiert werden in dem Zusammenhang einerseits die möglichen leistungsrechtlichen Folgen, konkret die Reduzierung der nach einer Mieterhöhung nicht mehr angemessenen Au f- wendungen für die Unterkunft durch einen Umzug in eine preisgünstigere Wohnung mit angemessener Miete; insoweit problematisiert der Antrag insbesondere den Gesicht s- punkt der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels. Ferner verweist der Antrag auf mie t- rechtliche bzw. Mieters chutzaspekte, deren Realisierung die Stadt Münster fördern soll. Der Hauptausschuss hat die Verwaltung am 25.09.2013 beauftragt, dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung den vorliegenden Bericht zu präsentieren, der die Einzelpunkte des Antrags unter rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkten erörtert (Beschluss zur Vorlage V/0526/2013). 2. Leistungsrechtlicher Rahmen Die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterkunft als Teil des notwendigen L e- bensunterhalts ist, soweit sie einen angemessenen Umfang überschreiten, leistungsrecht- lich reglementiert. Einerseits schreiben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des 2. und 12. Buchs Sozialgesetzbuch zwingend vor, dass nicht angemessene Aufwendu n- gen für die Unterkunft nach einer Überg angszeit nur mit einer Leistung berücksichtigt werden können, die angemessen ist, sofern die betreffenden Leistungsberechtigten mö g- liche und zumutbare Wege der Kostenreduzierung nicht bereits wahrgenommen haben; das gilt auch für Aufwendungen, deren Umfang erst aufgrund einer Mieterhöhung nicht mehr angemessen ist. Neben diesen verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen für die Rechtsfolgeseite hat darüber hinaus die Auslegung des Angemessenheitsbegriffs insb e- Vorlagen-Nr.: V/0749/2013 Auskunft erteilt: Herr Treutler Ruf: 492 50 26 E-Mail: Treutler@stadt-muenster.de Datum: 15.10.2013 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0749/2013 sondere auch den Stand der Rechtssprechung zu berüc ksichtigen; ferner haben die Leis- tungsträger staatliche Vorgaben (Weisungen, Arbeitshilfen u. a.) im Auslegungszusa m- menhang zu beachten, die auf der Grun dlage der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Rechtsprechung eine gleichmäßige Rechtsanwendung fördern sollen, ohne allerdings die örtlichen Verhältnisse auszublenden. 2.1 Gesetzliche Bestimmungen Soweit die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, entspricht die Höhe der Lei s- tungen zur Exi stenzsicherung nach dem SGB II, nach dem SGB XII oder nach dem AsylbLG der Differenz zwischen dem Betrag für den eigenen notwendigen Lebensunte r- halt bzw. den der Bedarfsgemeinschaft und den gegenüber diesem Bedarf geringeren E i- genmitteln. Der notwendige monatliche Lebensunterhalt besteht regelmäßig aus den Ei n- zelposten Regelbedarf sowie aus den Aufwendungen für Wohnung und Heizung; weitere Posten, z. B. Mehrbedarfe für bestimmte Personengruppen, kommen je nach Situation im konkreten Einzelfall hinzu. Der Bedarf für die Unterkunft ist grundsätzlich in Höhe der ta t- sächlichen Aufwendungen anzusetzen. Übersteigen sie den im konkreten Einzelfall a n- gemessenen Umfang, werden sie in voller Höhe allerdings nur solange anerkannt (in der Regel bis zu 6 Monaten), als es den Berechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten auf die angemessene Höhe zu reduzieren (§§ 22 I S. 2 SGB II, 35 II S. 1, 2 SGB XII, analoge Regelung für Berechtigte nach dem AsylbLG) ; weitere Einzelheiten s. Vorlage V/0237/2010 zum Antrag der SPD -Fraktion A-R/0034/2010: Umzugsaufforderun- gen einstellen - Wohnraum schaffen!. 2.2 Bemessung angemessener Leistungen für die Unterkunft („schlüssiges Konzept“) Nach dem Stand der Rechtsprechung (s. BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R) müssen die Leistungsträger für das Gebiet ihrer Zuständigkeit die sog. abstrakten, d. h. zunächst ungeachtet weiterer individueller Besonderheiten im Einzelfall maßgeblichen, Angemessenheitsgrenzen anhand ein es Herleitungskonzepts konkretisieren, das meth o- dische Nachvollziehbarkeit und empirische Überprüfbarkeit zulässt (sog. schlüssiges Konzept). Die Schrittfolge dieser Ermittlung beginnt mit der Bestimmung der abstrakt a n- gemessenen Wohnungsgrößen und der Woh nungsstandards, an die sich die Festlegung des Gebietsbezugs anschließt. Daraufhin wird der Umfang der Aufwendungen ermittelt, die Berechtigte für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem so definierten, ma ß- geblichen Wohnungsmarkt aufbringen müssen. Das Produkt aus der jeweils nach Hau s- haltsgröße angemessenen Wohnfläche und den nach Maßgabe der skizzierten Anford e- rungen ermittelten Aufwendungen entspricht der abstrakten Angemessenheitsgrenze. Damit das für Münster entwicke lte Angemessenheitskonzept diesen Anforderungen b e- gegnet, orientiert es sich an einer Reihe von Vorgaben: Realitätsbezug: Die Angemessenheitsgrenzen sollen das tatsächliche Mietniveau des unteren (nicht: untersten) Marktsegments in Münster wiedergeben und gewährleisten, dass Wohnungen zu den betreffenden Mieten auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Keine Begrenzung auf Teilgebiete: Leistungsberechtigte sollen in allen Stadtteilen Wohnungen anmieten können. Gleichbehandlung: Leistungsberechtigte sollen mit Blick auf ihre Wohnungskosten nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als andere Haushalte mit ge- ringem Einkommen. Beachtung unterschiedlicher Angebotsmengen nach Wohnungsgröße: Der Bestand an Wohnungen für Ein - und Zweipersonen-Haushalte, die vor 1975 errichtet wurden , ist gering. Diese Besonderheit des örtlichen Wohnungsmarkts muss berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist die Angemessenheit der Bruttokaltmiete maßgeblich : Leistungsbe- rechtigte sollen bei der Wohnung sauswahl insoweit frei sein, als sie beispielsweise kleinere Wohnung zu einem etwas höheren Quadratmeterpreis oder größere Wo h- nung zu einem etwas niedrigeren Quadratmeterpreis anmieten können; auch soll eine 3 V/0749/2013 etwas höhere Kaltmiete bei geringen Nebenkosten oder umgekehrt kein Einzugshi n- dernis sein. Verlässlichkeit: Die Obergrenzen sollen für Leistungsberechtigte und Vermieter/innen verlässlich sein; Reduzierungen der Werte kommen daher auch aus Gleichbehan d- lungsgründen nur in Betracht, wenn das Mietniveau deutlich sinkt. Vor diesem Hintergrund bezieht das Angemessenheitskonzept für Münster bei der Ermitt- lung (abstrakt) angemessener Mietpreise pro m² den Wohnungsmarkt des gesamten Stadt- gebiets ein, ohne sich auf Teilgebiete zu beschränken oder einzelne Teilgebiete ausz u- klammern. Mietpreisrelevante Gesichtspunkte wie Wohnlage und Ausstattungsmerkmale orientieren sich an mittleren Niveaus. Die älteste Baualtersklasse (Fertigstellung bis 1947 ohne Grundrenovierung in der Folgezeit) wird in die Mietpreisermittlung gar nicht einbezo- gen, für Ein- und Zwei-Personenhaushalte werden vor dem Hintergrund des Bestands auf der einen und der Nachfrage nach kleineren Mietwohnungen auf der anderen Seite nur die Baualtersklassen ab 1975 berücksichtigt. Die Datenbasis für die Ermittlung angemessener Kaltmieten stellt der örtliche Mietspiegel bereit, die für die Bemessung angemessener (‚kal- ter’) Nebenkosten der Betriebskostenspiegel für Nordrhein -Westfalen des Deutschen Mieterbundes e. V.. Ändern sich die Werte der für die Ermittlung maßgeblichen Variablen, werden die Ang e- messenheitsgrenzen angepasst. So wurden mit Blick auf das Urteil des Bundessozialge- richts vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 aufgrund der Neubestimmung der angemessenen Wohnflächen die Richtwerte zum 01.09.2012 angehoben und aufgrund der Werte des zum 01.04.2013 in Kr aft getretenen Mietspiegels erneut erhöht. Aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R musste die generelle Höherst u- fung der angemessenen Wohnflächengrenzen für Alleinerziehende jedoch aufgegeben werden; über die Konsequenzen für die Rechtsanwendung in Münster hat die Verwaltung mit örtlichen Trägern, die Interessen Alleinerziehender wahrnehmen, gesprochen und mit ihnen Kriterien erarbeitet, die im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung mit Be- rücksichtigung individueller Situationsgesichtspunkte angewandt werden. 2.3 Realitätsbezug der abstrakten Angemessenheitsgrenzen Der im Auftrag der Stadt Münster von der F+B Forschung und Beratung für Wohnen, I m- mobilien und Umwelt GmbH (Hamburg) angefertigte Marktmietenmonitor (Dez ember 2009), der die Mietangebote in Internetportalen und Onlineauftritten von Zeitungen zw i- schen dem 01.10.2008 und dem 30.09.2009 erfasst und auswertet, beurteilt die Ang e- botsmenge von gut 3.600 Wohnungen im Erhebungszeitraum als eher gering und bewer- tet die Lage auf dem Wohnungsmarkt in Münster als angespannt , insbesondere bezogen auf kleinere Wohnungen. Gleichwohl bilanziert die Untersuchung für die damalige Situati- on, dass die in Münster geltenden Angemessenheitsgrenzen passend sind. Nachdem die abstrakten Angemessenheitsgrenzen in der Folgezeit zweimal angehoben wurden (s. o.), lässt sich die Annahme rechtfertigen, dass dieses Fazit auch gegenwärtig gilt. Wenngleich Prozessdaten über die schriftlichen Hinweise des Sozialleistungsträgers auf nicht bzw. nach einer Mieterhöhung oder aufgrund höherer Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr angemessene Wohnungskosten nicht verfügbar sind, liegen über Bedarfsg e- meinschaften (Rechtskreis SGB II), deren Unterkunftskosten nur im Umfang der abstra k- ten Angemessenheitsgrenzen anerkannt werden, Zahlen vor. Sie weisen einen deutlichen Rückgang infolge der aufgrund des Mietspiegels vom 01.04.2013 zur Jahresmitte 2013 angepassten Werte aus: 4 V/0749/2013 Größe der Bedarfsgemeinschaft Zahlen (Juni 2013) Zahlen (Juli 2013) eine Person 200 81 zwei Personen 60 31 drei Personen 42 22 vier Personen 8 11 mehr als vier Personen 7 4 gesamt 317 149 2.4 Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit eines Umzugs Von den Varianten Untervermietung und „auf andere Weise“ abgesehen, sieht das Lei s- tungsrecht einen Umzug in eine preisgünstigere Wohnung vor, um nicht angemessene Wohnungskosten zu reduzieren. Ein Umzug muss in diesem Zusammenhang sowohl möglich als auch unter individuellen Gesichtspunkten zumutbar sein. Übliche mit einem Umzug einhergehende Belastungen bleiben bei der Bewertung außen vor; maßgeblich sind besondere Umstände, wie beispielsweise Gebrechlichkeit oder eine schwere Erkra n- kung, die im Einzelfall die Unzumutbarkeit eines Umzugs begründen können. Auch kann ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziale n Umfelds verbun- den wäre, regelmäßig nicht verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessoz i- algerichts ist andererseits nicht jede Änderung der Wohnsituation unzumutbar, insbeso n- dere üblicherweise nicht Umzüge innerhalb des aktuellen Wohnorts, da sie im Regelfall nicht zu einer Aufgabe der bisherigen sozialen Beziehungen führen. Weitere Einzelheiten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Kostensenkung s. Vorlage V/0237/2010. Die Kosten durch einen Umzug zu senken, muss ferner wirtschaftlich sein. Leistungsbe- rechtigte erhalten daher Aufforderungen zur Senkung von Unterkunftskosten nur, wenn Aufwand und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Werden die angemes- senen Kosten der Unterkunft nur geringfügig überschritten, ist der wirtschaftliche Nutzen eines Umzugs zweifelhaft, sofern Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Um- zugskosten anfallen. Bei einer monatlichen Überschreitung der angemessenen Richtwe r- te um nicht mehr als 15 € im Monat wird daher im Regelfall keine Aufforderung ausg e- sprochen. Leistungsbe rechtigte werden lediglich informiert, dass die Wohnkosten nicht mehr angemessen sind. 3. Unterstützungsangebote für Leistungsberechtigte bei mietrechtlichen Fragen Wer in Müns ter auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG angewiesen ist, kann eine Beratung bei einer von zwei in Münster ansäss i- gen Mieterberatungsorganisationen in Anspruch nehmen, wenn es Probleme gibt vor a l- lem wegen Mieterhöhungen, Nebenkostenabrechnungen, gravierender Wohnungsmängel, inakzeptabler Kündigungen sowie zurückzufordernder Kautionen. Leistungsberechtigte erhalten vom Sozialamt bzw. vom Jobcenter einen Mieterberatungs- schein, mit dem sie bei einem der beiden Vereine für ein Jahr Mitglied mit allen damit ver- bundenen Rechten werden können; den Jahresbeitrag übernimmt das Sozialamt. Um den Zugang zu vereinfachen, geben in Abstimmung mit der Verwaltung zusätzlich zwei Träger im Wohngebiet Kinderhaus-Brüningheide Mieterberatungsscheine an Leistungsberechtig- te vor Ort aus . In den letzten Jahren ist bei den Aufwendungen für die Mieterberatung s- scheine eine deutliche Zunahme zu beobachten: Wurden im Jahr 2006 nur knapp 3.600 € für Mieterberatungsscheine vom Sozialamt übernommen, waren dies im Jahr 2012 mehr 5 V/0749/2013 als 12.200 €. Insbesondere angesichts der Kostensteigerungen im Bereich Energie g e- winnt das Angebot zunehmend an Bedeutung. Für den Bereich des öffentlichen Wohnungsbaus nimmt das Amt für Wohnungswesen Aufgaben wahr, die jedenfalls mittelbar auch Mieterschutzbelange betreffen. Dazu zählt die Kontrolle der Miete: Der Vermieter eines öffentlich geförderten Gebäudes darf die ent- sprechende Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt vermieten, als zur Deckung seiner laufenden Aufwendungen erforderlich ist, die sog. Kostenmiete. Die vom Vermieter gefo r- derte Miete wird überprüft, wenn beispielsweise bei Mieterwechsel die vom Vermieter a n- gegebene Miete den Anschein hat, dass die zuläs sige Kostenmiete nicht nur geringfügig überschritten wird. Teilweise wird auch direkt von den Mieter innen bzw. Mieter n oder durch das Sozialamt bzw. Jobcenter angeregt, eine Kontrolle der Miete durchzuführen, soweit zu befürchten ist, dass die zu zahlende Miete die zulässige Kostenmiete übe r- steigt. Weiterhin finden stichprobenartig Überprüfungen einzelner Objekte statt. Bei fest- gestellten Verstößen wird das Sozialamt bzw. das Jobcenter über die betreffenden Objek- te informiert. Bereits zuviel gezahlte Mieten sind vom Vermieter zu erstatten. Die Kontrolle der Kostenmiete führt so zu einer Mietpreissenkung bei den Mieterinnen und Mietern. 4. Fazit Das in sozialgerichtlichen Verfahren bisher nicht beanstandete „schlüssige Konzept“ der Stadt Münster zur Herleitung abstrakter Angemessenheitsgrenzen begegnet den leis- tungsrechtlichen Maßgaben einschließlich der besonderen Anforderungen des lokalen Wohnungsmarkts. Die Verwaltung wird die Werte nach Maßgabe der Mietpreisentwic k- lung und bei rechtlich gebotenem Handlung sbedarf auch Bemessungskriterien und -ver- fahren aktualisieren bzw. anpassen; über entsprechende Änderungen wird die Verwaltung den Fachausschuss unterrichten. In seiner gegenwärtigen Gestalt verhindert das Konzept überdies große Zahlen an Berechtigten und Bedarfsgemeinschaften, die ihre Wohnkosten reduzieren müssen. Möglichkeiten, Kostensenkungs - bzw. Umzugsaufforderungen für einzelne Berechtigtengruppen generell auszusetzen, bietet das Leistungsrecht nicht. Job - center und Sozialamt prüfen im Fall nicht angemessener Kosten die Umzugsperspektive gleichwohl stets auch unter den Gesichtspunkten individueller Möglichkeit, Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Unterstützung Leistungsberechtigter bei mietrechtlichen Problemen mittels Ausgabe von Mieterberatungsscheinen wird die Verwaltung zumal angesichts zunehmender Nac h- frage fortsetzen. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Brüningheide
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0749/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.10.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37