2009/0012
Bau der Nordostumgehung - Durchführung eines Bürgerentscheids
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2009/0012
16386 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
27.01.2009
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI Rechtsamt
Stadtplanungsamt
Straßenverkehrs- und
Tiefbauamt
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2009/0012
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Bau der Nordostumgehung - Du rchführung eines Bürgerentscheids
Vorlage vom: 20.01.2009
Beschlussvorschlag:
1. Das Bürgerbegehren ist formell und materiell zulässig.
2. Der Magistrat stimmt dem unter Ziffer 3.2 der Begründung enthaltenen Bekanntmachungstext zu.
3. Der Magistrat leitet das Bürgerbegehren an die Stadtverordnetenversammlung weiter und
unterbreitet dieser folgenden Beschlussvorschlag:
„Das Bürgerbegehren ist formell und materiell zulässig. Die Stadtverordnetenversammlung legt den
Tag des Bürgerentscheids auf Sonntag, 7. Juni 2009 (Tag der Europawahl) fest. Die Bürgerinnen
und Bürger stimmen im Rahmen des Bürgerentscheids über folgende Frage ab: „Sind Sie dafür,
dass der Beschluss zur Vorlage 2007/0295 Bebauungsplan N59-Nordostumgehung-
(Satzungsbeschluss) der Stadtverordnetenversammlung vom 30. September 2008, die
Nordostumgehung zu bauen, aufgehoben wird, also die Trasse NICHT gebaut wird?“
4. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem unter Ziffer 3.3 der Begründung enthaltenen
Bekanntmachungstext zu.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Beschluss des Magistrats vom
2
...
3
...
Begründung:
Am 10.11.2008 wurde das „Bürgerbegehren zur Verhinderung der Nordostumgehung“ der Stadt
übergeben. Mit dem Bürgerbegehren wird ein Bürgerentscheid beantragt, bei dem die Bürgerinnen
und Bürger über folgende Fragestellung entscheiden sollen
"Sind Sie dafür, dass der Beschluss zur Vorlage 2007/0295 Bebauungsplan N59-
Nordostumgehung-(Satzungsbeschluss) der Stadtverordnetenversammlung vom 30.
September 2008, die Nordostumgehung zu bauen, aufgehoben wird, also die Trasse
NICHT gebaut wird?"
Bis zum 11.11.2008 (Ende der Einreichungsfrist) wurden insgesamt 16.049 Unterschriften eingereicht.
Nach eingehender Prüfung durch das Bürger- und Ordnungsamt sind hiervon 14.066 als gültig
anzuerkennen. Das erforderliche Unterschriftenquorum wurde somit erfüllt.
Der Gemeindevorstand hat nach erfolgter Vorprüfung der Gemeindevertretung eine
Beschlussvorlage zuzuleiten, damit diese über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beschließen
kann. Diese Beschlussvorlage muss auch einen Vorschlag für die Festsetzung eines Termins für
den Bürgerentscheid beinhalten.
1. Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
1.1 Prüfung der formellen Zulässigkeit
Das Bürgerbegehren zur Verhinderung der Nordostumgehung richtet sich gegen den Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung, Vorlage Nr. 2008/295, Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -
(Satzungsbeschluss) vom 30. September 2008.
Nach § 8 b Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) muss ein Bürgerbegehren, das sich
gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richtet, innerhalb von sechs Wochen nach
Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Gemeindevorstand eingereicht sein. Weiterhin muss
das Bürgerbegehren von mindestens 10 % der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl
von wahlberechtigten Einwohnern (Kommunalwahl 2006 mit 101.666 Wahlberechtigten ergibt ein
Quorum von 10.167 gültigen Unterschriften) unterzeichnet sein. Das Bürgerbegehren muss die zu
entscheidende Frage, eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag enthalten sowie bis zu
drei Vertrauenspersonen bezeichnen. Letztlich darf ein Bürgerbegehren nach § 8 Absatz 4 HGO nur
Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein
Bürgerentscheid durchgeführt wurde.
Das Bürgerbegehren wurde am 10. November 2008, 15:00 Uhr schriftlich eingereicht. Bis zum Ende
der Einreichungsfrist am 11. November 2008, 24:00 Uhr, wurden insgesamt 16.049 Unterschriften
eingereicht. Hiervon sind 14.066 Unterschriften gültig und 1.983 Unterschriften ungültig. Das
Unterschriftenquorum ist somit erfüllt. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens kann mit "Ja" oder
"Nein" beantwortet werden und entspricht auch im Weiteren den rechtlichen Anforderungen. Das
Bürgerbegehren enthält eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag, der den rechtlichen
Anforderungen genügt; ferner enthält es die Angabe von drei Vertrauenspersonen. Ein
Bürgerentscheid, der sich mit dem Bau der Nordostumgehung befasst hat, wurde bisher nicht
durchgeführt.
Das Bürgerbegehren ist formell zulässig.
1.2 Prüfung der materiellen Zulässigkeit
4
...
Das Bürgerbegehren muss die inhaltlichen Voraussetzungen des § 8 b HGO erfüllen. Hierzu ist
festzustellen:
Zunächst einmal muss es sich bei der zur Abstimmung gestellten Frage gem. § 8 b Abs. 1 HGO um
eine wichtige Angelegenheit der Stadt handeln. Dass dies angesichts der politischen Diskussionen
sowie der Medienberichterstattung der Fall ist, liegt auf der Hand.
Des Weiteren darf die zur Abstimmung gestellte Frage nicht zu einer der in § 8 b Abs. 2 HGO
genannten Materien gehören, über die ein Bürgerentscheid nicht stattfindet.
Das Bürgerbegehren ist unter anderem auf die Aufhebung des Satzungsbeschlusses hinsichtlich des
Bebauungsplanes N 59 –Nordostumgehung gerichtet. Fraglich ist, ob dies eine zulässige Materie im
Sinne des § 8 b Abs. 2 HGO ist.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 11.09.2008 Aktenzeichen 3 L 929/08. WI
(2) zu einem Bürgerbegehren in der Stadt Taunusstein entschieden, dass ein Bürgerbegehren zur
Aufhebung eines beschlossenen und veröffentlichten Bebauungsplanes nicht zulässig ist, da es ein
gesetzwidriges Ziel verfolgen würde (§ 8 b Abs. 2 Nr. 7 HGO).
Begründet hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden seine Entscheidung damit, dass Bebauungspläne
gemäß § 1 Abs. 8 BauGB nur auf die gleiche Art und Weise aufgehoben werden können wie sie auch
erlassen werden können. Damit ist sowohl eine Beteiligung im Sinne des § 3 BauGB (öffentliche
Auslegung für die Dauer von einem Monat; anschließende Prüfung etwaiger fristgemäß abgegebener
Stellungnahmen) als auch eine Beteiligung der Träger öffentlicher und privater Belange zwingend
vorgesehen. Außerdem sei auch eine Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange
gegeneinander und untereinander im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zwingend vorgesehen.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen hat das vom Verwaltungsgericht Wiesbaden beurteilte
Bürgerbegehren nicht erfüllt, so dass die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Taunusstein, den Bürgerentscheid nicht zuzulassen, vom Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigt
wurde.
Fraglich ist, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf das hier zu beurteilende
Bürgerbegehren zur Nordostumgehung übertragbar ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden noch nicht
rechtskräftig ist. Beim Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist derzeit ein Beschwerdeverfahren
anhängig. Ob der Hessische Verwaltungsgerichtshof sich dem Verwaltungsgericht Wiesbaden
anschließt ist offen, da in Hessen – im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern –
Bebauungspläne als Gegenstand von Bürgerentscheiden im Gesetzestext nicht ausdrücklich
ausgeschlossen sind. Andere Rechtsprechung ist zu dieser Frage – soweit ersichtlich - bisher nicht
ergangen.
Außerdem ist in dem vom VG Wiesbaden entschiedenen Sachverhalt der dort angegriffene
Bebauungsplan bereits öffentlich bekannt gemacht worden. Der Plan war damit gültig. Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im Gegensatz dazu wegen der Einleitung des Bürgerbegehrens
bewusst von der Bekanntmachung des Bebauungsplanes N 59 – Nordostumgehung – abgesehen,
damit der Bebauungsplan nicht in Kraft tritt und damit unverrückbare Fakten geschaffen werden.
Damit lässt sich die Auffassung vertreten, dass ein Verfahren nach dem BauGB nach den oben
beschriebenen formalen Verfahrensvorschriften nicht erforderlich ist und der Bürgerentscheid an die
5
...
Stelle des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung über den noch nicht veröffentlichten
Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung tritt.
Entscheidend ist, dass sich das im Betreff genannte Bürgerbegehren nicht allein auf die Aufhebung
des Bebauungsplanes N 59 –Nordostumgehung- bezieht, sondern im letzten Halbsatz zusätzlich die
Frage gestellt wird, ob man dafür ist, dass die „Trasse NICHT gebaut wird“. Selbst wenn man daher
mit Blick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden Bürgerbegehren gegen noch nicht
veröffentlichte Bebauungspläne als unzulässig ansehen würde, so ist diese Teilfrage in jedem Fall als
zulässig anzusehen. In dem Gesamtzusammenhang des angestrebten Bürgerentscheides stellt sich
die Frage nach der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 – Nordostumgehung eher als Randaspekt
dar, den man als zweitrangig ansehen kann.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Fragestellung des Bürgerbegehrens und des
angestrebten Bürgerentscheides zulässig ist.
2. Beschlussfassung über die Zulässigkeit
Die Stadtverordnetenversammlung hat bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens keinen Ermessensspielraum. Sind die formellen und materiellen Voraussetzungen
erfüllt (s. Ziffer 1), muss sie den Bürgerentscheid zulassen, sofern sie nicht von sich aus die verlangte
Maßnahme beschließt.
Mit dem Beschluss über die Zulässigkeit muss die Stadtverordnetenversammlung den endgültigen
Text der durch den Bürgerentscheid abzustimmenden Frage und den Termin der Durchführung des
Bürgerentscheids festlegen.
2.1 Text des Bürgerentscheids
Die Stadtverordnetenversammlung darf den sachlichen Gehalt der Fragestellung nicht verändern.
Grundsätzlich muss dabei die von den Betreibern formulierte Frage wörtlich übernommen werden. Die
zu entscheidende Frage muss mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können.
Die Fragestellung des Bürgerbegehrens entspricht den vorgenannten Anforderungen und ist daher
nicht zu verändern.
2.2 Termin des Bürgerentscheids
Nach § 55 Absatz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) i. V. m. § 8 b Absatz 8 HGO legt
die Stadtverordnetenversammlung den Termin des Bürgerentscheids fest. Der Termin, der auf einen
Sonntag zu legen ist, ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der
Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, durchzuführen. Die Terminierung geschieht
gleichzeitig mit der Entscheidung über die Zulässigkeit.
Soweit dies zeitlich möglich ist, ist die Zusammenlegung eines Bürgerentscheids mit einer regulären
Wahl zulässig. Wegen der eintretenden Kostenersparnis und aus organisatorischen Gründen sollte
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. In Betracht kommt hier die Zusammenlegung des
Bürgerentscheids mit dem Tag der Europawahl am 7. Juni 2009.
Nach § 55 Absatz 1 letzter Satz KWG i. V. m. § 42 KWG ist im Falle der Bestimmung des
Abstimmungstages auf einen Europawahltag das vorherige Einvernehmen des Stadtwahlleiters
einzuholen. Die Bestimmung muss in diesem Fall spätestens drei Monate vor der Wahl erfolgen.
Das Einvernehmen des Stadtwahlleiters zur Festsetzung des Bürgerentscheids auf den Termin der
Europawahl am 7. Juni 2009 ist eingeholt.
6
...
3. Bekanntmachung
Nach § 55 Absatz 2 KWG i. V. m § 77 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) macht der
Magistrat den Tag des Bürgerentscheids, den Text der zu entscheidenden Frage sowie eine
Erläuterung, die kurz
und sachlich sowohl eine Begründung der Antragsteller als auch die von den
Gemeindeorganen vertretene Auffassung über den Gegenstand des Bürgerentscheids darlegen soll,
unverzüglich nach der Bestimmung des Tages der Abstimmung öffentlich bekannt. Die
Gesamtverantwortung für den Wortlaut der Bekanntmachung trägt der Magistrat.
3.1 Begründung der Antragsteller
Die Begründung des Antragstellers ist unverändert im Wortlaut zu übernehmen:
„Den ernormen und nicht überschaubaren Kosten der Nordostumgehung stehen nur minimale
Verkehrsentlastungen der Darmstädter Innenstadt gegenüber. Damit wird das angestrebte Ziel
verfehlt. Die geplante Straße zerstört Grün- und Sportanlagen im Bürgerpark und vernichtet wertvollen
Baumbestand.“
3.2 Auffassung des Magistrats
Als Auffassung des Magistrats wird vorgeschlagen:
Die Nordostumgehung Darmstadt stellt die Verbindung zwischen der östlichen Stadtzufahrt und den
nördlich bzw. westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten her und wird das innerstädtische
Straßennetz vom individuellen Kfz-Verkehr entlasten. Die Nordostumgehung ist wesentlicher und
grundlegender Bestandteil der Darmstädter Verkehrsentwicklungsplanung. Mit der Verlagerung von
Verkehrsströmen, insbesondere des (LKW-) Durchgangsverkehrs auf die Nordostumgehung, wird
eine deutliche Verringerung der Verkehrsbelastung für die Anwohner erreicht.
Die Nordostumgehung wird überwiegend (70%) in Tunnellage geführt.
3.3 Auffassung der Stadtverordnetenversammlung
Als Auffassung und Bekanntmachungstext der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen:
„Die Stadtverordnetenversammlung unterstützt die unter Ziffer 3.2 dargestellte Auffassung des
Magistrats und verweist auf ihre Maßgaben im Beschluss vom 30.09.2008. Die Maßgaben zum Bau
der Nordostumgehung betreffen folgende Inhalte:
• Die Bereiche Darmstadts, in denen durch den Bau der Nordostumgehung eine wesentliche
Entlastung stattfindet, sind umzuplanen.
• Es sollen Maßnahmen gefunden werden, welche die verkehrliche Entlastung unterstützen.
• Das Ostkreuz an der Heinrichstraße soll nach Möglichkeit minimiert werden („Holländische
Rampen“).
• Die Realisierung der Nordostumgehung steht unter Finanzierungsvorbehalt.
• Finanzierungsmöglichkeiten müssen detailliert und transparent dargelegt und von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden.
• Die Immission am Abluftkamin soll nach den Regeln der Technik minimiert werden.
• Die Reaktivierung der Straßenbahn zum Ostbahnhof wird geprüft.
• Es soll vorbereitet werden, bei Bedarf und vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Benutzung der Nordostumgehung eine Maut zu erheben.
• Der Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 wird fortgeschrieben.“
3.4 Bekanntmachungstext
Die Auffassung des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung wird durch Mehrheits-
beschluss festgelegt, Minderheitsmeinungen sind in die Bekanntmachung nicht aufzunehmen.
4. Durchführung des Bürgerentscheids
4.1 Organe
Der Bürgerentscheid wird im Wesentlichen nach den für die Kommunalwahl geltenden Bestimmungen
unter Beachtung der Regularien für eine mit der Europawahl verbundene Wahl, durchgeführt.
4.2 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
7
...
Der Wahlausschuss hat festzustellen, ob mehr "Ja"- oder "Nein"-Stimmen abgegeben worden sind
und ob diese Mehrheit mindestens 25 Prozent aller Stimmberechtigten ausmacht.
Danach hat er festzustellen, ob der Bürgerentscheid angenommen ("Ja"-Stimmen) oder abgelehnt
("Nein"-Stimmen) wurde.
Beträgt die Mehrheit mehr als 25 Prozent der Stimmberechtigten, hat der Bürgerentscheid die
Wirkung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Eine Beanstandung des
Bürgerentscheids durch den Magistrat und den Oberbürgermeister ist ausgeschlossen. Ist das
Quorum von 25 % nicht erfüllt, entscheidet nach § 8 b Absatz 6 letzter Satz HGO die
Stadtverordnetenversammlung über die Angelegenheit.
Darmstadt, 20. Januar 2009
DER DEZERNENT I DER DEZERNENT II DER DEZERNENT III
Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Klaus Feuchtinger
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtrat
DER DEZERNENT IV DER DEZERNENT V DER DEZERNENT VI
Dierk Molter Jochen Partsch Dipl.- Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat Stadtrat Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Heinrichstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0012
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.01.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00