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2009/0012

Bau der Nordostumgehung - Durchführung eines Bürgerentscheids

Magistratsvorlage 20.01.2009

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2009/0012

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2009/0012

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
27.01.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI Rechtsamt 
Stadtplanungsamt 
Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamt 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0012 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Bau der Nordostumgehung - Du rchführung eines Bürgerentscheids 
 
Vorlage vom: 20.01.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Das Bürgerbegehren ist formell und materiell zulässig. 
2. Der Magistrat stimmt dem unter Ziffer 3.2 der Begründung enthaltenen Bekanntmachungstext zu. 
3. Der Magistrat leitet das Bürgerbegehren an die Stadtverordnetenversammlung weiter und 
unterbreitet dieser folgenden Beschlussvorschlag: 
„Das Bürgerbegehren ist formell und materiell zulässig. Die Stadtverordnetenversammlung legt den 
Tag des Bürgerentscheids auf Sonntag, 7. Juni 2009 (Tag der Europawahl) fest. Die Bürgerinnen 
und Bürger stimmen im Rahmen des Bürgerentscheids über folgende Frage ab: „Sind Sie dafür, 
dass der Beschluss zur Vorlage 2007/0295 Bebauungsplan N59-Nordostumgehung-
(Satzungsbeschluss) der Stadtverordnetenversammlung vom 30. September 2008, die 
Nordostumgehung zu bauen, aufgehoben wird, also die Trasse NICHT gebaut wird?“ 
4. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt dem unter Ziffer 3.3 der Begründung enthaltenen 
Bekanntmachungstext zu. 
 
Anlagen:  
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
...

3 
... 
Begründung: 
Am 10.11.2008 wurde das „Bürgerbegehren zur Verhinderung der Nordostumgehung“ der Stadt 
übergeben. Mit dem Bürgerbegehren wird ein Bürgerentscheid beantragt, bei dem die Bürgerinnen 
und Bürger über folgende Fragestellung entscheiden sollen 
 
"Sind Sie dafür, dass der Beschluss zur Vorlage 2007/0295 Bebauungsplan N59- 
Nordostumgehung-(Satzungsbeschluss) der Stadtverordnetenversammlung vom 30.  
September 2008, die Nordostumgehung zu bauen, aufgehoben wird, also die Trasse  
NICHT gebaut wird?" 
 
Bis zum 11.11.2008 (Ende der Einreichungsfrist) wurden insgesamt 16.049 Unterschriften eingereicht. 
Nach eingehender Prüfung durch das Bürger- und Ordnungsamt sind hiervon 14.066 als gültig 
anzuerkennen. Das erforderliche Unterschriftenquorum wurde somit erfüllt.  
 
Der Gemeindevorstand hat nach erfolgter Vorprüfung der Gemeindevertretung eine 
Beschlussvorlage zuzuleiten, damit diese über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beschließen 
kann. Diese Beschlussvorlage muss auch einen Vorschlag für die Festsetzung eines Termins für 
den Bürgerentscheid beinhalten. 
 
1.    Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
1.1   Prüfung der formellen Zulässigkeit 
Das Bürgerbegehren zur Verhinderung der Nordostumgehung richtet sich gegen den Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung, Vorlage Nr. 2008/295, Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - 
(Satzungsbeschluss) vom 30. September 2008. 
 
Nach § 8 b Absatz 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) muss ein Bürgerbegehren, das sich 
gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung richtet, innerhalb von sechs Wochen nach 
Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Gemeindevorstand eingereicht sein. Weiterhin muss 
das Bürgerbegehren von mindestens 10 % der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl 
von wahlberechtigten Einwohnern (Kommunalwahl 2006 mit 101.666 Wahlberechtigten ergibt ein 
Quorum von 10.167 gültigen Unterschriften) unterzeichnet sein. Das Bürgerbegehren muss die zu 
entscheidende Frage, eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag enthalten sowie bis zu 
drei Vertrauenspersonen bezeichnen. Letztlich darf ein Bürgerbegehren nach § 8 Absatz 4 HGO nur 
Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein 
Bürgerentscheid durchgeführt wurde. 
 
Das Bürgerbegehren wurde am 10. November 2008, 15:00 Uhr schriftlich eingereicht. Bis zum Ende 
der Einreichungsfrist am 11. November 2008, 24:00 Uhr, wurden insgesamt 16.049 Unterschriften 
eingereicht. Hiervon sind 14.066 Unterschriften gültig und 1.983 Unterschriften ungültig. Das 
Unterschriftenquorum ist somit erfüllt. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens kann mit "Ja" oder 
"Nein" beantwortet werden und entspricht auch im Weiteren den rechtlichen Anforderungen. Das 
Bürgerbegehren enthält eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag, der den rechtlichen 
Anforderungen genügt; ferner enthält es die Angabe von drei Vertrauenspersonen. Ein 
Bürgerentscheid, der sich mit dem Bau der Nordostumgehung befasst hat, wurde bisher nicht 
durchgeführt. 
  
Das Bürgerbegehren ist formell zulässig. 
 
 
 
1.2  Prüfung der materiellen Zulässigkeit

4 
... 
Das Bürgerbegehren muss die inhaltlichen Voraussetzungen des § 8 b HGO erfüllen. Hierzu ist 
festzustellen:  
 
Zunächst einmal muss es sich bei der zur Abstimmung gestellten Frage gem. § 8 b Abs. 1 HGO um 
eine wichtige Angelegenheit der Stadt handeln. Dass dies angesichts der politischen Diskussionen 
sowie der Medienberichterstattung der Fall ist, liegt auf der Hand. 
 
Des Weiteren darf die zur Abstimmung gestellte Frage nicht zu einer der in § 8 b Abs. 2 HGO 
genannten Materien gehören, über die ein Bürgerentscheid nicht stattfindet.  
 
Das Bürgerbegehren ist unter anderem auf die Aufhebung des Satzungsbeschlusses hinsichtlich des 
Bebauungsplanes N 59 –Nordostumgehung gerichtet. Fraglich ist, ob dies eine zulässige Materie im 
Sinne des § 8 b Abs. 2 HGO ist. 
 
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 11.09.2008 Aktenzeichen 3 L 929/08. WI 
(2) zu einem Bürgerbegehren in der Stadt Taunusstein entschieden, dass ein Bürgerbegehren zur 
Aufhebung eines beschlossenen und veröffentlichten Bebauungsplanes nicht zulässig ist, da es ein 
gesetzwidriges Ziel verfolgen würde (§ 8 b Abs. 2 Nr. 7 HGO). 
 
Begründet hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden seine Entscheidung damit, dass Bebauungspläne 
gemäß § 1 Abs. 8 BauGB nur auf die gleiche Art und Weise aufgehoben werden können wie sie auch 
erlassen werden können. Damit ist sowohl eine Beteiligung im Sinne des § 3 BauGB (öffentliche 
Auslegung für die Dauer von einem Monat; anschließende Prüfung etwaiger fristgemäß abgegebener 
Stellungnahmen) als auch eine Beteiligung der Träger öffentlicher und privater Belange zwingend 
vorgesehen. Außerdem sei auch eine Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange 
gegeneinander und untereinander im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zwingend vorgesehen.  
 
Diese gesetzlichen Voraussetzungen hat das vom Verwaltungsgericht Wiesbaden beurteilte 
Bürgerbegehren nicht erfüllt, so dass die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt 
Taunusstein, den Bürgerentscheid nicht zuzulassen, vom Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigt 
wurde. 
 
Fraglich ist, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf das hier zu beurteilende 
Bürgerbegehren zur Nordostumgehung übertragbar ist. 
 
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden noch nicht 
rechtskräftig ist. Beim Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist derzeit ein Beschwerdeverfahren 
anhängig. Ob der Hessische Verwaltungsgerichtshof sich dem Verwaltungsgericht Wiesbaden 
anschließt ist offen, da in Hessen – im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern – 
Bebauungspläne als Gegenstand von Bürgerentscheiden im Gesetzestext nicht ausdrücklich 
ausgeschlossen sind. Andere Rechtsprechung ist zu dieser Frage – soweit ersichtlich -  bisher nicht 
ergangen. 
 
Außerdem ist in dem vom VG Wiesbaden entschiedenen Sachverhalt der dort angegriffene 
Bebauungsplan bereits öffentlich bekannt gemacht worden. Der Plan war damit gültig. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im Gegensatz dazu wegen der Einleitung des Bürgerbegehrens 
bewusst von der Bekanntmachung des Bebauungsplanes N 59 – Nordostumgehung – abgesehen, 
damit der Bebauungsplan nicht in Kraft tritt und damit unverrückbare Fakten geschaffen werden. 
Damit lässt sich die Auffassung vertreten, dass ein Verfahren nach dem BauGB nach den oben 
beschriebenen formalen Verfahrensvorschriften nicht erforderlich ist und der Bürgerentscheid an die

5 
... 
Stelle des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung über den noch nicht veröffentlichten 
Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung tritt. 
 
Entscheidend ist, dass sich das im Betreff genannte Bürgerbegehren nicht allein auf die Aufhebung 
des Bebauungsplanes N 59 –Nordostumgehung- bezieht, sondern im letzten Halbsatz zusätzlich die 
Frage gestellt wird, ob man dafür ist, dass die „Trasse NICHT gebaut wird“. Selbst wenn man daher 
mit Blick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden Bürgerbegehren gegen noch nicht 
veröffentlichte Bebauungspläne als unzulässig ansehen würde, so ist diese Teilfrage  in jedem Fall als 
zulässig anzusehen. In dem Gesamtzusammenhang des angestrebten Bürgerentscheides stellt sich 
die Frage nach der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 – Nordostumgehung eher als Randaspekt 
dar, den man als zweitrangig ansehen kann.  
 
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Fragestellung des Bürgerbegehrens und des 
angestrebten Bürgerentscheides zulässig ist. 
 
2.  Beschlussfassung über die Zulässigkeit 
Die Stadtverordnetenversammlung hat bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des 
Bürgerbegehrens keinen Ermessensspielraum. Sind die formellen und materiellen Voraussetzungen 
erfüllt (s. Ziffer 1), muss sie den Bürgerentscheid zulassen, sofern sie nicht von sich aus die verlangte 
Maßnahme beschließt. 
Mit dem Beschluss über die Zulässigkeit muss die Stadtverordnetenversammlung den endgültigen 
Text der durch den Bürgerentscheid abzustimmenden Frage und den Termin der Durchführung des 
Bürgerentscheids festlegen.  
 
2.1  Text des Bürgerentscheids 
Die Stadtverordnetenversammlung darf den sachlichen Gehalt der Fragestellung nicht verändern. 
Grundsätzlich muss dabei die von den Betreibern formulierte Frage wörtlich übernommen werden. Die 
zu entscheidende Frage muss mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können.  
 
Die Fragestellung des Bürgerbegehrens entspricht den vorgenannten Anforderungen und ist daher 
nicht zu verändern. 
 
2.2  Termin des Bürgerentscheids 
Nach § 55 Absatz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) i. V. m. § 8 b Absatz 8 HGO legt 
die Stadtverordnetenversammlung den Termin des Bürgerentscheids fest. Der Termin, der auf einen 
Sonntag zu legen ist, ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der 
Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, durchzuführen. Die Terminierung geschieht 
gleichzeitig mit der Entscheidung über die Zulässigkeit.  
 
Soweit dies zeitlich möglich ist, ist die Zusammenlegung eines Bürgerentscheids mit einer regulären 
Wahl zulässig. Wegen der eintretenden Kostenersparnis und aus organisatorischen Gründen sollte 
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. In Betracht kommt hier die Zusammenlegung des 
Bürgerentscheids mit dem Tag der Europawahl am 7. Juni 2009. 
 
Nach § 55 Absatz 1 letzter Satz KWG i. V. m. § 42 KWG ist im Falle der Bestimmung des 
Abstimmungstages auf einen Europawahltag das vorherige Einvernehmen des Stadtwahlleiters 
einzuholen. Die Bestimmung muss in diesem Fall spätestens drei Monate vor der Wahl erfolgen. 
 
Das Einvernehmen des Stadtwahlleiters zur Festsetzung des Bürgerentscheids auf den Termin der 
Europawahl am 7. Juni 2009 ist eingeholt.

6 
... 
3. Bekanntmachung 
Nach § 55 Absatz 2 KWG i. V. m § 77 Absatz 1  der Kommunalwahlordnung (KWO) macht der 
Magistrat den Tag des Bürgerentscheids, den Text der zu entscheidenden Frage sowie eine 
Erläuterung, die kurz 
und sachlich sowohl eine Begründung der Antragsteller als auch die von den 
Gemeindeorganen vertretene Auffassung über den Gegenstand des Bürgerentscheids darlegen soll, 
unverzüglich nach der Bestimmung des Tages der Abstimmung öffentlich bekannt. Die 
Gesamtverantwortung für den Wortlaut der Bekanntmachung trägt der Magistrat. 
 
3.1 Begründung der Antragsteller 
Die Begründung des Antragstellers ist unverändert im Wortlaut zu übernehmen: 
 
„Den ernormen und nicht überschaubaren Kosten der Nordostumgehung stehen nur minimale 
Verkehrsentlastungen der Darmstädter Innenstadt gegenüber. Damit wird das angestrebte Ziel 
verfehlt. Die geplante Straße zerstört Grün- und Sportanlagen im Bürgerpark und vernichtet wertvollen 
Baumbestand.“ 
 
3.2 Auffassung des Magistrats 
Als Auffassung des Magistrats wird vorgeschlagen: 
 
Die Nordostumgehung Darmstadt stellt die Verbindung zwischen der östlichen Stadtzufahrt und den 
nördlich bzw. westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten her und wird das innerstädtische 
Straßennetz vom individuellen Kfz-Verkehr entlasten. Die Nordostumgehung ist wesentlicher und 
grundlegender Bestandteil der Darmstädter Verkehrsentwicklungsplanung. Mit der Verlagerung von 
Verkehrsströmen, insbesondere des (LKW-) Durchgangsverkehrs auf die Nordostumgehung, wird 
eine deutliche Verringerung der Verkehrsbelastung für die Anwohner erreicht. 
 
Die Nordostumgehung wird überwiegend (70%) in Tunnellage geführt.  
 
3.3 Auffassung der Stadtverordnetenversammlung 
Als Auffassung und Bekanntmachungstext der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen: 
 
„Die Stadtverordnetenversammlung unterstützt die unter Ziffer 3.2 dargestellte Auffassung des 
Magistrats und verweist auf ihre Maßgaben im Beschluss vom 30.09.2008. Die Maßgaben zum Bau 
der Nordostumgehung betreffen folgende Inhalte: 
 
• Die Bereiche Darmstadts, in denen durch den Bau der Nordostumgehung eine wesentliche 
Entlastung stattfindet, sind umzuplanen.  
• Es sollen Maßnahmen gefunden werden, welche die verkehrliche Entlastung unterstützen. 
• Das Ostkreuz an der Heinrichstraße soll nach Möglichkeit minimiert werden („Holländische 
Rampen“). 
• Die Realisierung der Nordostumgehung steht unter Finanzierungsvorbehalt. 
• Finanzierungsmöglichkeiten müssen detailliert und transparent dargelegt und von der 
Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden. 
• Die Immission am Abluftkamin soll nach den Regeln der Technik minimiert werden. 
• Die Reaktivierung der Straßenbahn zum Ostbahnhof wird geprüft. 
• Es soll vorbereitet werden, bei Bedarf und vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die 
Benutzung der Nordostumgehung eine Maut zu erheben. 
• Der Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Darmstadt aus dem Jahr 2006 wird fortgeschrieben.“ 
 
3.4 Bekanntmachungstext 
Die Auffassung des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung wird durch Mehrheits-
beschluss festgelegt, Minderheitsmeinungen sind in die Bekanntmachung nicht aufzunehmen. 
 
4.  Durchführung des Bürgerentscheids 
4.1  Organe 
Der Bürgerentscheid wird im Wesentlichen nach den für die Kommunalwahl geltenden Bestimmungen 
unter Beachtung der Regularien für eine mit der Europawahl verbundene Wahl, durchgeführt. 
 
4.2  Feststellung des Abstimmungsergebnisses

7 
... 
Der Wahlausschuss hat festzustellen, ob mehr "Ja"- oder "Nein"-Stimmen abgegeben worden sind 
und ob diese Mehrheit mindestens 25 Prozent aller Stimmberechtigten ausmacht.  
 
Danach hat er festzustellen, ob der Bürgerentscheid angenommen ("Ja"-Stimmen) oder abgelehnt 
("Nein"-Stimmen) wurde. 
 
Beträgt die Mehrheit mehr als 25 Prozent der Stimmberechtigten, hat der Bürgerentscheid die 
Wirkung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Eine Beanstandung des 
Bürgerentscheids durch den Magistrat und den Oberbürgermeister ist ausgeschlossen. Ist das 
Quorum von 25 % nicht erfüllt, entscheidet nach § 8 b Absatz 6 letzter Satz HGO die 
Stadtverordnetenversammlung über die Angelegenheit. 
 
Darmstadt, 20. Januar 2009 
 
 
 
 
DER DEZERNENT I   DER DEZERNENT II  DER DEZERNENT III 
 
 
 
 
Walter Hoffmann                             Wolfgang Glenz                      Klaus Feuchtinger 
Oberbürgermeister                          Bürgermeister                       Stadtrat 
 
 
 
DER DEZERNENT IV   DER DEZERNENT V  DER DEZERNENT VI 
 
 
 
 
Dierk Molter                                   Jochen Partsch   Dipl.- Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat                                         Stadtrat    Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2009/0012
Typ
Magistratsvorlage
Datum
20.01.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00