Erweiterte Stellungnahmne der Verwaltung betreffend "Salz. Baum. Tod. - Schluss mit Bäume salzen!" (AN/0893/2023)
Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss) 1212/2024 vom 13.06.2024
Stand: Am 12.09.2024 im Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anlage 2 - Positionspapier GALK - Streusalzeinsatz und Folgen für Straßenbäume
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Positionspapier Einsatz von Streusalz - Konsequenzen für Straßenbäume Wenn im Rahmen zukünftiger Winterdienste auch auf Rad- wegen regelmäßig auftauende Mittel ausgebracht werden, wird die Salzbelastung vor allem dort weiter steigen, wo Radwege auf gleichem Niveau mit dem Fußweg verlaufen. Zudem bleibt bei der Forderung nach einer ganzjährigen Befahrbarkeit gänzlich unberücksichtigt, dass die Radwege in den Wintermonaten, vor allem bei Schnee und Eis, deutlich weniger genutzt werden, trotz der anhaltenden Forderung die Nutzung des Fahrrades zu fördern. Der Arbeitskreis Stadtbäume der Deutschen Garten- amtsleiterkonferenz (GALK) und die Arbeitsgruppe Stadtbäume der Vereinigung Schweizerischer Stadt- gärtnereien und Gartenbauämter (VSSG) forderten bereits mit ihrem Positionspapier vom Dezember 2011 den Schutz der Stadtbäume vor den schädlichen Wirkungen von Salzen. Dies gilt sowohl für Streusalz, Feuchtsalz und Sole zur Bekämpfung von Glätte im Rahmen des Winterdienstes. Der Radwegeausbau gewinnt als Beitrag zu Mobilitätswende und Klimaschutz bundesweit an Bedeutung. Die Bundes- regierung stellt bis 2023 im Rahmen des Finanzhilfe- Sonderprogramms "Stadt und Land" mehrere hundert Millionen Euro für den Aus- und Neubau der Radwege in Deutschland bereit. Der bundesweite Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur und die gleichzeitige Forderung nach einem inten- sivierten Winterdienst für Radwege nehmen GALK und VSSG zum Anlass, sich nach 10 Jahren erneut zu posi- tionieren. Das Ziel ist eine möglichst flächendeckende und ggf. vom Kraftverkehr getrennte Radverkehrsinfrastruktur. Ein Ham- burger Forschungsvorhaben zur Salzbelastung sensibler Straßenbäume und Straßenrandböden an ausgewählten Standorten hatte über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht nur die bekannten Folgen für Vegetation und Boden bestätigt, die Ergebnisse belegen zudem, dass gerade Salzgaben auf der straßenabgewandten Seite einen erheblichen Anteil an den Salzschäden bei Straßenbäumen verursachen. Vom Fuß- weg kann der Salzeintrag ungehindert in die Baumscheiben gelangen, während straßenseitig der Bordstein zumindest einen Teil des salzbelasteten Schmelzwassers ableitet. Rechtliche Anforderungen an den Winterdienst auf Rad- wegen sind nicht explizit in Gesetzen oder Verordnungen geregelt. Wie im gesamten Bereich des Winterdienstes kommen die Anforderungen aus der Rechtsprechung² . Daraus leitet sich auch für Kommunen die Aufgaben ab, die Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zu gewähr- leisten. Der Umfang des Winterdienstes ergibt sich aus den jeweiligen Erfordernissen, u.a. um die Rutschgefahr bei Glätte möglichst gering zu halten. Um die Unfallgefahr zu verringern, werden daher - insbesondere während extremer Glatteis-Wetterlagen - immer noch Streusalz, Feuchtsalz oder Sole ausgebracht. Gerade diese Stoffe führen an den Straßenbäumen und dem übrigen Straßenbegleitgrün zu gravierenden und oft dauerhaften Schäden und fallen besonders heftig aus, wenn über einen längeren Zeitraum gestreut werden muss. Im Sinne der Verkehrssicherungspflicht ist jeder Besitzer eines Grundstücks verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des Grundstücks zu sorgen, um Schäden an Per- sonen oder Sachen zu verhindern¹ . Zurzeit werden Schnee und Eis auf Radwegen in den meisten Kommunen nur geräumt, ohne Salz auszubringen. Die Forderungen nach eis- und schneefreien Radwegen nehmen auch deshalb zu, weil die abstumpfenden Streumittel wie Splitt auf Radwegen mechanische Probleme und ggf. Unfallgefahren mit sich bringen. Über die Gesamtökobilanz der abstumpfenden Mittel im Vergleich zu Salz bestehen unterschiedliche Einschät- zungen. Radverkehrsanlagen auf den Fahrbahnen - wie Radfahr- streifen - werden in der Regel im Zusammenhang mit dem kommunalen Winterdienst abgestreut. Doch auch dann gelangt Salz mit dem Spritzwasser in die Baumscheiben, auf die sonstigen Grünstreifen und in vielen Fällen bis in den unteren Kronenbereich. ¹ Als Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche dient in Deutschland § 823 Abs. 1 BGB und in der Schweiz OR Art. 41 Haftung im Allgemeinen / OR Art. 59 Haftung des Werkeigentümers / OR Art. 59 Sichernde Maßnahmen / SVG / USG. ² Die Grundlage ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht nach BGB (§ 823 und 836). Radwege sind rechtlich den Fahrbahnen zuzuordnen, d.h. sie haben gleiche Anforderungen wie Fahrbahnen. Die rechtliche Verpflichtung sagt weiter aus, dass auf Fahrbahnen verkehrswichtige und gefährliche Stellen mit wirksamen Streustoffen bearbeitet werden müssen. Verkehrssicherungspflicht Neben dem Klimawandel stellt der Salzeintrag im Winter einen wesentlichen Stressfaktor für die Straßenbäume dar und schädigt sie in vielfacher Hinsicht (INFOKASTEN). Die Folgen zeigen sich jedoch oft erst im kommenden Frühjahr und Sommer, wenn salzgeschädigte Straßenbäume trotz ausreichender Niederschläge allmählich vertrocknen. Da Salzionen große Mengen des Bodenwassers binden, wird vor allem bei trockener Frühjahrswitterung und auf ver- dichteten Böden die Wasseraufnahme über die Wurzeln er- schwert. Der Großteil des Salzeintrags erfolgt demnach über den Boden, oft mit Verzögerung, da sich Tausalze im straßen- nahen Boden anreichern und dort Nährstoffauswaschung und Verschlämmung der Bodenstruktur verursachen. Chlor- idionen werden von den Bäumen in großen Mengen über die Wurzel aufgenommen und verändern dort den Nährstoff- haushalt. Sichtbare Anzeichen sind typische Blattrand- chlorosen bis hin zu gänzlich vertrockneten Blättern. Auch relativ salztolerante Baumarten wie Eiche, Feldahorn und Amberbaum können nur ein bestimmtes Maß an Salz ertragen, bis sie geschädigt werden. Die negativen Auswirkungen von Auftausalzen auf Bäume und das Straßenbegleitgrün sind seit Jahrzehnten bekannt und hinreichend erforscht. Insbesondere nach dem extrem strengen Winter 1978/79 waren die Folgen für Straßen- bäume alarmierend. Die massiven Schädigungen lösten über Jahre kostspielige Maßnahmen zur Standortverbesserung und - auf der Grundlage entsprechender Forschungsvor- haben - zur Revitalisierung der Bäume und Böden aus. Die GALK (Ständige Konferenz der Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag, heute: Deutsche Gartenamtsleiter- konferenz) beschloss bereits am 11./12.1979 in Bonn eine Resolution gegen die Vernichtung des Straßengrüns durch Streusalz. Mit steigendem Umweltbewusstsein wurden seit den achtziger Jahren die Verfahren des Streusalzeinsatzes verändert und Salz zum Teil durch Splitt ersetzt. Auch die Dosierungen und die Streutechnik wurden optimiert sowie die Verwendung von Streusalz auf Gehwegen in den meisten Städten untersagt. Inzwischen scheinen sich aber im Rahmen der Diskussion um eis- und schneefreie Geh- und Radwege wieder mehr Kommunen für den Einsatz von Salz zu entscheiden, ohne die negativen Konsequenzen für das Straßengrün ausreichend zu berücksichtigen. Hintergrund Auch der Vorstoß aus der Siedlungswasserwirtschaft, Stra- ßenwasser aus Starkregenereignissen direkt in die mit Ri- golen verbauten Wurzelräume von Straßenbäumen einzu- leiten, widerspricht allen zurückliegenden Bemühungen, die Salzbelastung für Bäume zu mindern. Die Konsequenzen für den Baumbestand sind noch gar nicht ganz abschätzbar und werden an dieser Stelle nicht behandelt. Im Sinne des Bodenschutzes sind die natürlichen Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern, wobei schädliche Boden- veränderungen abzuwehren sind. Das betrifft auch den Ein- trag von Substanzen wie Salz, die das Bodenleben stören oder sogar abtöten. Kommt es aufgrund von wiederholten Salzgaben zur An- reicherung im Boden und im Holz, führt dies auch bei nur geringen ausgebrachten Salzmengen zu den typischen Schadsymptomen, einhergehend mit der sogenannten Wipfeldürre. Wegen ihrer biologischen Abbaubarkeit sind die Salze der Ameisen- und Essigsäure (Formiate & Acetate) im Gegen- satz zu Chloridsalzen zwar umweltfreundlicher, aber der natürliche Abbauprozess geht mit einer erhöhten Sauer- stoffzehrung im Boden einher und wird für großflächigen Einsatz im Winterdienst nach Kenntnissen zum aktuellen Stand der Technik vom Umweltbundesamt nicht empfohlen. Wenn zukünftig auch auf Radwegen, die auf gleicher Höhe mit den Gehwegen verlaufen, Salz aufgebracht wird, würde das Salz direkt oder gelöst im Tauwasser in die Baum- scheiben und auf die sonstigen dem Straßengrün vor- behaltenen Flächen gelangen. Dort, wo Radwege in die Flä- chen des Straßengrüns entwässert werden, steigt die Be- lastung noch weiter. Ein weiterer Teil der Tausalze gelangt über das Spritzwasser direkt auf die Vegetation am Straßenrand. Wasserpfützen und Spurrinnen verstärken diesen Effekt. Abhängig von der Konzentration treten Kontaktschäden an Stamm, Ästen und Blättern auf - bis hin zu schweren Verätzungen. Für das Aus- maß der Salzbelastung spielt daher auch der Abstand der Bäume zur Fahrbahn eine große Rolle. Deshalb dürfen in vielen Kommunen auf Rad- und Gehwegen aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes keine salzhaltigen Auftaumittel im Rahmen des Winterdienstes verwendet werden. Die Folge zunehmender Salzbelastung werden gravierende Schäden am Straßenbaumbestand und eine steigende An- zahl absterbender Bäume sein. Tausalzwirkungen auf Böden und Bäume Schadbild/Laubbäume: physiologische Trockenheit, Ausbildung von Blattchlorosen und Blattrandne- krosen, Einrollen der Blattränder, Braunfärbung, vor- zeitiger Blattfall, Wipfeldürre. Maßnahmen: Baumfällungen, Bodentausch, Baum- nachpflanzungen, Düngung, Wässerung Auswirkungen auf den Boden: Salzakkumulation, Verschlämmung, Nährstoffauswaschung, Schädigung von Bodenflora und Mykorrhiza, Grundwasserbe- lastung Schadbild/Nadelbäume: Nadelvergilbung und Na- delröte, vorzeitiger Nadelfall; bei Salzgischt auch Verätzung der Nadeloberfläche. Verwechslungsmöglichkeiten: Trockenschäden, Frostschäden, Herbizidschäden, Blatt- und Nadel- pilze, Hundeurin Schadensursache: Chloridhaltige Auftausalze, Ent- eisungsmittel. Da Auftausalze nur langsam in tiefere Bodenschichten diffundieren, können die Schadens- symptome auch Jahre nach der letzten Anwendung auftreten. Auswirkungen auf den Baum: Kontaktschäden wie Verätzungen, osmotische Wirkung („Wassermangel“), eingeschränkte Wurzelatmung, Salzeinlagerung in Blättern und Stamm, allgemein physiologische Schwä- chung, Trockenschäden, Prädisposition für Sekundär- schäden Ökologische Schäden Salzreduzierung im Rahmen des Winterdienstes Die Salzschäden am Straßenbaumbestand bedeuten für die Kommunen zusätzliche, sehr hohe finanzielle und personelle Herausforderungen für das ohnehin schon unterfinanzierte Stadtgrün. Die Bäume müssen zusätzlich gewässert, ge- düngt sowie geschnitten oder im schlimmsten Fall auch ge- fällt und anschließend in Verbindung mit großflächigem Bodenaustausch nachgepflanzt werden. Je nach Höhe des Salzeintrags ist unter Umständen der wiederholte Austausch des Bodensubstrates erforderlich. Das Personal und die zusätzlich notwendigen Finanzmittel stehen dafür in der Regel in den Fachämtern aber gar nicht zur Verfügung. Aufgrund sehr hoher Entsorgungskosten von Splitt gilt der Einsatz von Salz im Rahmen des Winterdienstes teilweise noch immer als die wirtschaftlichste Methode, da sogar einige Studien eine bessere Gesamtökobilanz von Salz ausweisen. Splitt muss wieder aufgenommen werden oder verstopft Siel- abläufe, das Salz scheint einfach zu verschwinden. Diese Sichtweise berücksichtigt aber weder die unbestritten negativen Folgen für Vegetation, Boden und Grundwasser, noch die hohen Folgekosten für Korrosionsschäden an Straßen, Brücken, Gebäuden und Fahrzeugen. Insofern müssen die durch das Salz verursachten Umweltschäden im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung monetär bewertet werden. Neben dem erhöhten Pflegeaufwand bzw. den Kosten für Fällung und Neupflanzung kommen noch solche für die reduzierte Funktionserfüllung der durch Streusalz geschädigten Bäume hinzu (z.B. kann die geschädigte Blattmasse weniger Schadstoffe filtern, weniger transpirieren / kühlen, weniger Photosynthese betreiben und somit we- niger Sauerstoff bilden und Kohlenstoff binden). Damit nehmen allgemein die Wohlfahrtswirkungen und insbeson- dere die Ökosystemleistungen ab. Das Konzept des "Differenzierten Winterdienstes", das die mehrstufige Verwendung von Streumitteln nach Straßen- und Wetterlage vorsieht, ist durchaus geeignet, den Winter- dienst umweltverträglicher zu gestalten und zugleich die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. In Nebenstraßen darf dabei nur sehr zurückhaltend geräumt und nicht gestreut werden ("weißer Winterdienst"). Auf den Hauptstrecken ist der Schnee zunächst gründlich zu räumen, bevor der Winterdienst streut ("Schwarzräumen"). Je nach Straßen- und Wettersituation ist dann zeitnah abgestuft zu ent- scheiden, ob beispielsweise Salz oder Splitt ausgebracht wird, beziehungsweise ob darauf ganz verzichtet werden kann. Nur auf besonders gefährlichen und verkehrswichtigen Straßenabschnitten, wie beispielsweise starken Steigungen oder verkehrsreichen Kreuzungen, ist Auftausalz einzu- setzen. Auf Radwegen hat zum Schutz des Straßengrüns die Ausbringung zu unterbleiben. In jedem Fall sind alle - auch technische - Möglichkeiten zu nutzen, den Salzeintrag zu reduzieren. Finanzielle Auswirkungen Obwohl es in vielen Städten verboten ist, bei Winterglätte auf Fußwegen Auftausalze auszubringen, ist häufig die Tau- wirkung von Streusalz auf den Wegen zu erkennen. In der Konsequenz gelangen auf diese Art große Streusalzmengen in die Umwelt, da in aller Regel auch ohne Dosierungshilfen gestreut wird. Quelle sind hier fast immer private Haushalte oder beauftragte private Räumdienste. Ferner ist die Bevölkerung im Hinblick auf eine umsichtige Teilnahme am Straßenverkehr entsprechend der Wetterlage zu sensibilisieren. Hier muss eine intensive Aufklärung über die Rechtslage und die Auswirkungen von Salz auf die Umwelt für eine erhöhte Sensibilisierung sorgen. In vielen Kommunen ist es für private Haushalte auch ver- boten, Streusalz für Gehwege, Hauseingänge oder Treppen zu verwenden, aber die Unkenntnis bzw. die Ignoranz ist diesbezüglich sehr groß. Die Ahndung dieser Verstöße bleibt weitestgehend aus und wird durch den Verkauf von Streusalz in Bau- oder Supermärkten gefördert. Literatur FES; 2020: Streusalzeinsatz auf Radwegen. Stellungnahme Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH BWVI; Flächendeckende Fahrradinfrastruktur durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/ Radverkehr/flaechendeckende-fahrradinfrastruktur- sonderprogramm-stadt-und-land.html, abgerufen am 28.11.2021 Däumling, Th.; Oechtering, E.; Meyer-Spasche,H.; Lichtfuss, R.; Doobe, G.; 2014: Streusalzmonitoring 2007-2011. Bericht, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt; Bodenschutz, Altlasten, Stadtbaummanage- ment; Freie und Hansestadt Hamburg (Hrsg.) uba-fragen/welche-umweltwirkungen-haben-andere- auftau, abgerufen am 03.12.2021 Bodenschutzprogramm Mecklenburg-Vorpommern, Teil 2 - Bewertung und Ziele. Ministerium für Land- wirtschaft und Umwelt (Hrsg.) Korrosionsmonitoring von Stahlbetonbauwerken für Public Private Partnership Projekte. In: Beton- und Stahlbetonbau 101 (2006), Heft 12; Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG., Berlin Umweltbundesamt; 2020: Welche Umweltwirkungen haben andere Auftau- und Flugzeugenteisungsmittel? https://www.umweltbundesamt.de/service/ Gregor, H.-D.; 2006: Baum oder Salz: Baumphysiologische Aspekte des Tausalzeinsatzes, Schadfaktoren für Alleebäume und Möglichkeiten der Schadensbegrenzung. In: Lehmann, Ingo & Rohde, Michael: Alleen in Deutschland. Bedeutung, Pflege, Entwicklung. Edition Leipzig Groth, A.; Braun, J.; Kasten, H.; 2017: GALK Arbeitskreis Stadtbäume; 2011: Auswirkung des Einsatzes von Streusalz auf Straßenbäume. Positionspapier; Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz Sodeikat, Chr.; Dauberschmidt, Chr.; Schießl, P.; Gehlen, Chr.; Kapteina, G.; 2006: Einsatz von Streusalz durch die Bevölkerung Ÿ Gesamtschau Kosten-Nutzen Das Konzept „differenzierter Winterdienst“ mit einem abgestuften Einsatz von Streustoffen nach Straßen- und Wetterlage in Hinblick auf Salzstreuung, Splittstreuung und Nullstreuung erscheint als geeignetes Instrument zur Optimierung des Winterdienstes. Die Bedeutung des städtischen Baumbestands für die Erhal- tung der Lebensqualität in unseren Städten vor dem Hinter- grund des Klimawandels verpflichtet zu einem umfassenden Schutz der Bestandsbäume vor Schädigungen und Ver- lusten. Einflüsse, die den Baumbestand beeinträchtigen, sind auszuschließen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren. Das wichtigste Instrument des Winterdienstes muss die mechanische Räumung bleiben ggf. in Verbindung mit ab- stumpfendem Streugut. Sofern die Umgebungsbeding- ungen es erfordern, kann die Räumung durch den Einsatz von abtauenden Streumitteln ergänzt werden. Es gilt dabei, angepasst an die Witterung, keine oder möglichst geringe Mengen an Salz auszubringen. Ein auch auf Radwege aus- geweiteter Streusalzeinsatzes ist nicht akzeptabel. Eine Verlagerung der Radwege auf die Straße ist daher das vorrangige Ziel. Der Arbeitskreis Stadtbäume der GALK und die Arbeits- gruppe Stadtbäume der VSSG stellen deshalb mit ihrem gemeinsamen Positionspapier einen Forderungskatalog vor. Für die Entscheidungsprozesse im Winterdienst müssen neben finanziellen Gründen auch klimatische, boden- ökologische, baumbiologische und kulturhistorische, vor allem aber umfassend alle kurzfristigen und langfristigen Konsequenzen auf das Grün und insbesondere auf den Baumbestand betrachtet werden. Ÿ Differenzierter Winterdienst Ÿ Dialog aller Verantwortlichen Hinsichtlich des Winterdienstes bedarf es zum Schutz der Straßenbäume der engen Zusammenarbeit der für den öffentlichen Verkehr und für das Stadtgrün zuständigen Stellen. Die Stadt- und Grünplanung sollte sich bei der Auswahl und Bauweise der Pflanzstandorte und sowie der Baumartenwahl stärker auf den Dialog mit den Straßen- unterhaltenden einlassen. Auf der anderen Seite haben Fazit Der AK Stadtbäume besteht seit 1975 mit zurzeit 22 Mitgliedern, die ihn auch in nationalen und internationalen Institutionen, Fachverbänden und Gremien vertreten. Schwerpunkte des AK sind die GALK-Straßenbaumliste, begleitende praxisbezogene Straßenbaumtests, Vorgaben für das Ausbildungswesen, z. B. zu Baumpflanzung oder Gehölzschnitt oder für den Aufbau digitaler Baumkataster. In einer Reihe von Positionspapieren behandelt der AK Themen wie Klimawandel, Feinstaub oder Baumkontrolle. Der Arbeitskreis Stadtbäume stellt sich vor Kommunen müssen eine intensive Aufklärung über die Rechtslage und die Auswirkungen von Salz auf die Umwelt betreiben und für mehr Sensibilität für das Thema sorgen. Ferner ist die Bevölkerung im Hinblick auf eine umsichtige Teilnahme am Straßenverkehr entsprechend der Wetterlage zu sensibilisieren. Die Suche nach alternativen Tau- oder Abstumpfungs- mitteln muss ausgeweitet und intensiv wissenschaftlich begleitet werden, sowohl bodenkundlich als auch baum- biologisch. Die Ausbringungstechnik im Winterdienst muss ver- bessert und auf moderne Streuvorrichtungen, Tempe- raturfühler etc. ausgerichtet werden. Die Streumittel sind gezielt nach Straßen- und Wetterlage einzusetzen. Daneben gilt es, ganz einfache Regeln zu beachten, z.B. salzbelasteten Schnee auf keinen Fall an Bäume oder auf deren Baumscheiben zu schieben, sondern ausschließ- lich im straßennahen Bereich abzulagern. die für die Unterhaltung der Straßen Zuständigen das Straßengrün als unverzichtbaren Teil unserer Städte anzuerkennen und pfleglich zu behandeln. Ÿ Alternativensuche Ÿ Minimieren der Salzmengen und Optimieren der Methoden. Ÿ Stadtreinigung und Aufsichtsbehörden Ÿ Streusalzeinsatz privater Haushalte Für die Stadtreinigungen oder deren Aufsichtsbehörden gilt es, bei möglichen Einsparverpflichtungen nicht auf bessere Lösungen im Winterdienst zu verzichten. Es rechnet sich für keine Kommune, hier Geld einzusparen und dies mit höheren Kosten für Baumkontrollen, Pflege- maßnahmen und Ersatzpflanzungen zu erkaufen. Titelseite: Michael Sondermann, Bundestadt Bonn Seite 4: . Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Seite 6: iStock by Getty Images, © Elmar Gubisch Seiten 5: Gerhard Doobe, Hamburg Seite6/7: iStock by Getty Images, © FooTToo Seite 2/3: iStock by Getty Images, © Alexandr Sipetyy Foto-, Quellen- und Abbildungsverzeichnis -
Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 13.06.2024 1212/2024 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 13.06.2024 Erweiterte Stellungnahmne der Verwaltung betreffend "Salz. Baum. Tod. - Schluss mit Bäume salzen!" (AN/0893/2023) Die Verwaltung erweitert mit der vorliegenden Vorlage die am 21.09.2023 eingebrachte Stel- lungnahme (2640/2023). Sie stützt sich dabei auf die in Anlage beigefügte fachliche und recht- liche Ausarbeitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB), die aktuelle wissenschaft- liche Erkenntnisse aufgreift und in Zusammenarbeit mit Horst Hanke, Vorsitzender des Fach- ausschusses Winterdienst des Verbands Kommunaler Unternehmen (VKU), entstanden ist. Die Ausarbeitung betrachtet im Schwerpunkt die Ausübung des Winterdienstes mittels Salz- einsatz zur Umsetzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Verwaltung ergänzt diese Betrachtung um Aspekte der Umweltwirkung und des Baum- schutzes aus Sicht des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen, basierend auf den ak- tuellen Erkenntnissen aus dem Positionspapier des Arbeitskreises Stadtbäume der Garten- amtsleiterkonferenz (GALK), in dem die Konsequenzen von Streusalz für Straßenbäume auf- gezeigt und Empfehlungen zum Umgang gegeben werden. Die Verwaltung führt beide Betrachtungen zusammen und stellt fest: 1. Die AWB setzt moderne Technik für einen differenzierten Winterdienst im Sinne des GALK-Positionspapiers ein, der je nach Örtlichkeit und Witterungsbedingungen den Einsatz von abstumpfenden und auftauenden Stoffen umfasst. Beim Salzeinsatz durch die AWB bleiben Straßenbäume und Baumscheiben ausgespart. 2. Die AWB ist gehalten, Streusalz nach der Maßgabe „so wenig wie möglich und so viel wie nötig“ zu verwenden und damit den Salzeinsatz entsprechend zu dosieren. Salz ist einzusetzen, sofern die Verkehrssicherungspflicht abhängig von der jeweiligen wetter- bedingten Glätteformen nicht durch abstumpfende Streustoffe hergestellt werden kann. 3. Abstumpfende Streumittel (Granulate) sind eine wirksame Alternative zum Einsatz von auftauenden Stoffen (Salz/Sole) bei entsprechenden Wetterlagen und Glätteformen an Stellen, die nicht als gefährlich gelten, um die notwendige Verkehrssicherungspflicht herzustellen. 4. Der Einsatz von Salz im Winter ist aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gebo- ten. Ein absolutes Salzverbot ist aus Rechts- und Haftungsgründen abzulehnen. Das GALK-Positionspapier widerspricht dem mit dem abgestuften Einsatz einer Salzstreu- ung im Rahmen des differenzierten Winterdienstes nicht. 2 5. Salz hat eine schädigende Wirkung auf Bäume und Vegetation, wenn es an Straßen- bäumen bzw. auf Baumscheiben ausgebracht wird. Abstumpfende Streustoffe wie Granulate sind demgegenüber grundsätzlich nicht schädigend. Durch trockene (über- dachte) Lagerung von Granulaten kann ein Verklumpen von abstumpfenden Streustof- fen verhindert werden, sodass einer Beimengung von Salz zur Verhinderung von Ver- klumpung vorgebeugt werden kann. 6. Für die Beurteilung der Umweltwirkung des Salzeinsatzes im Winterdienst insgesamt sind eine Kosten-Nutzen-Betrachtung im Sinne der im GALK-Positionspapier empfoh- lenen Gesamtschau neben den klimatischen und finanziellen Gründen auch die Her- stellung, Lagerung, Logistik der Ausbringung und ggf. Beseitigung von Streustoffen zu betrachten. Wohl dosierter bzw. bedarfsgerechter Salzeinsatz unter Aussparung von Straßenbäumen und Baumscheiben ist in der Gesamtschau nicht umweltschädlicher als der Einsatz von abstumpfenden Mitteln wie Granulate. Die Umweltwirkung von ab- stumpfenden Mitteln resultiert aus dem Herstellungsprozess, den höheren Anforderun- gen an die Logistik zum mehrmaligen Ausbringen und Wiederaufnehmen. Zusätzlicher Logistikeinsatz bedingt höhere Kosten. 7. Die Verwaltung wird die Regelungen der Straßenreinigungssatzung zum Winter 2024/2025 dahingehend konkretisieren, dass die umweltschädlichsten Streumittel un- ter den abstumpfenden und auftauenden Stoffen ausgeschlossen werden. Die Stra- ßenreinigungssatzung formuliert bereits die Maßgabe, dass als Streumittel abstump- fendes Granulat zum Einsatz kommen muss. Salz und andere auftauende Stoffe dür- fen nur bei extremen Bedingungen wie Eisregen oder an besonders gefährlichen Stel- len eingesetzt werden. 8. Die AWB hat im Auftrag der Verwaltung bei allen bisherigen Kommunikationsanlässen und -instrumenten verstärkt auf die Satzungsregelung des grundsätzlichen Verbots des Salzeinsatzes in der Wintersaison 2023/2024 noch deutlicher hingewiesen. Die Verwaltung und die AWB werden die in der erweiterten Stellungnahme aufgeführten ergänzenden Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung ab der Wintersaison 2024/2025 umsetzen. Insbesondere soll eine gezielte Kommunikation an Baumärkte und Handel als „Marktplätze“ für Streumaterial erfolgen. 9. Verstöße von Anlieger*innen bei der Wahrnehmung ihrer Winterdienstpflichten gegen die Regelungen der Straßenreinigungssatzung zum Streumittel- und Salzeinsatz wer- den grundsätzlich durch das Amt für öffentliche Ordnung kontrolliert und geahndet. Die Verwaltung wird Möglichkeiten prüfen, die kommunikativen Maßnahmen mit ordnungs- rechtlichen Anforderungen zu verbinden. 10. Auf diese Weise möchten Verwaltung und AWB die Bürger*innen und Anlieger*innen im Sinne der Empfehlungen des GALK-Positionspapiers im Umgang mit Streusalz auf- klären und sensibilisieren. 11. Verwaltung und AWB werden die weitere fachwissenschaftliche Entwicklung bei der Suche nach alternativen auftauenden oder abstumpfenden Streustoffen verfolgen und sich weiterhin für ein Minimieren der Salzmengen und Optimieren der Methoden im Winterdienst einsetzen. Gez. Wolfgramm Anlage Erweiterte Stellungnahme der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Positionspapier des Arbeitskreises Stadtbäume der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK) zum Einsatz von Streusalz und die Konsequenzen für Straßenbäume -
Anlage 1 - Erweiterte Stellungnahme AWB Salzeinsatz im Winterdienst
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AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 1 Dienstag, 5. März 2024 Stellungnahme der AWB Köln GmbH zum Antrag: „Salz.Baum.Tod. – Schluss mit Bäume salzen!“ (AN/0893/2023) Einleitung Nachfolgende Stellungnahme dient der Ergänzung der bereits am 21.09.2023 vorgeleg- ten Mitteilung. Grundlage sind die anerkannten Regeln der Technik und wissenschaftli- che Erkenntnisse für die Winterwartung und der aktuelle Stand der Rechtsprechung. Die Stellungnahme umfasst die folgenden Inhalte: 1. Pflicht der Stadt Köln zur Durchführung der Winterwartung 2. Pflicht der Stadt Köln zur Verkehrssicherung 3. Einsatz von Streumaterialien bei der Winterwartung 4. Organisation der Winterwartung in Köln 5. Kommunikation rund um die Winterwartung 6. Zusammenfassung und Ausblick 1 Pflicht der Stadt Köln zur Durchführung der Winterwartung Die Pflicht der Stadt Köln zur Durchführung de r Winterwartung ergibt sich aus den Nor- men des StrWG NRW sowie des StrReinG NRW. Gemäß § 1 Abs. 1 StrReinG NRW sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen von den Gemein-den zu reinigen; Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Die Reinigung als Winterwartung umfasst gemäß § 1 Abs. 2 StrReinG NRW insbeson- dere: • das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen, • das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 2 2 Pflicht der Stadt Köln zur Verkehrssicherung 2.1 Allgemeines Die Verkehrssicherungspflicht basiert auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Ge- fahrenquelle schafft oder unterhält, die Pflicht hat, die notwendigen und zumutbaren Vor- kehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Sie ist eine vertrags - bzw. hauptsächlich deliktsrechtliche verschuldensabhängige Verhal- tenspflicht, die sich auf die Beherrschbarkeit bzw. Abwehr von Gefahrenquellen bezieht und deren Unterlassen zu Schadenersatzansprüchen nach §§ 280, 249 ff. bzw. §§ 823 ff. BGB führen kann.1 Eine Gefahrenlage schafft u.a. derjenige, der eine Straße für den öffentlichen Verkehr widmet. 2.2 Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vor- kehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.2 Erforderlich sind dabei solche Maßnahmen, die ein verständi- ger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Verkehrsteilnehmer an Sicher- heit erwarten darf.3 Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich demnach nach dem Ver- kehr, für den der Weg zugelassen ist. Dabei ist die Erkennbarkeit einer Gefahr und das Maß an schützenswertem Vertrauen auf die Befahrbarkeit der öffentlichen Straße ent- scheidend.4 Es bleibt zu berücksichtigen, dass der Verkehrssicherungspflichtige mit zumutbaren Mit- teln keine absolute Sicherheit für sein gesamtes Straßen - und Wegenetz bieten kann. 5 1 Bachmor in Pardey / Balke / Link, Schadenrecht, Verkehrssicherungspflicht (Grundsätze), Rn. 1. 2 Bachmor in Pardey / Balke / Link, Schadenrecht, Verkehrssicherungspflicht (Grundsätze), Rn. 2. 3 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf- lage, Rn. 2, Seite 38. 4 OLG Koblenz, Urt. vom 03.03.2008, 12 U 1255 / 07; Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auflage, Rn. 2, Seite 37. 5 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf- lage, Rn. 2, Seite 38. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 3 Daher ist es nicht geschuldet, sämtliche Straßen ständig völlig frei von Mängeln und Ri- siken zu halten.6 Bei der Beurteilung des Zumutbaren sind Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Ver- kehrs.7 Von dem Verantwortlichen müssen demzufolge Maßnahmen getroffen werden, „die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von einem Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.“8 Eine flächendeckende Winterwartung, die sämtliche Fahrbahnen und Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage erfasst, übersteigt die Leistungsfähigkeit einer Kommune in der Größe der Stadt Köln. Dieser Lage werden Kommunen (und auch die Stadt Köln) in zweierlei Weise gerecht: • Sie übertragen auf der Grundlage von § 4 StrReinG NRW die Winterwar- tungspflicht auf die Straßenanlieger, soweit dies zumutbar ist. In Köln ge- schieht dies nach § 2 Abs. 2 StrReinS pauschal für alle Gehwege und im Einzelfall auch für Fahrbahnen, soweit die Reinigung der Fahrbahn nach dem Straßenreinigungsverzeichnis dem Anlieger obliegt. • Bei den in der Winterwartungspflicht der Stadt Köln verbliebenen Straßen wer- den in Abhängigkeit von der Verkehrsbedeutung Winterwartungsprioritäten gesetzt. Die Priorisierung erfolgt in den Stufen 1 bis 3. 2.3 Durchführung des Winterdienstes unter Wahrung der Verkehrssicherungs- pflicht 2.3.1 Winterwartungspflicht Als Teil des Winterdienstes gehören Räum- und Streupflichten zur allgemeinen Verkehrs- sicherungspflicht. Die kommunale Praxis hat bei Erfüllung ihrer 6 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf- lage, Rn. 2, Seite 38. 7 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf- lage, Rn. 35, Seite 93, 94. 8 Bachmor in Pardey / Balke / Link, Schadenrecht, Verkehrssicherungspflicht (Grundsätze), Rn. 2. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 4 Winterwartungsverpflichtung einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein mechanisches Räumen oder eine Streuung bzw. eine Kombination aus beiden sinnvoll und wirksam ist.9 Die Winterwartungsverpflichtung der Stadt Köln innerhalb der geschlossenen Ortslagen resultiert aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StrReinG (siehe oben). Der Umfang der Winter- wartungsverpflichtung richtet sich dabei einerseits nach der Intensität der Glättebildung, andererseits nach Art, Frequentierung und Gefährlichkeit des Verkehrswegs und steht unter dem – bereits erwähnten - Vorbehalt des Zumutbaren.10 Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass sich der Straßenverkehr auch im Winter den gege- benen Straßenverhältnissen nach Kräften anpassen muss; eine lückenlose Sicherung sämtlicher Straßenbereiche ist in Anbetracht der ausgedehnten Wegenetze der Kommu- nen mit den zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mitteln gar nicht durchführbar.11 In zeitlicher Hinsicht muss mit der Winterwartung so rechtzeitig begonnen werden, dass die maßgeblichen Bereiche zu Beginn des Hauptberufsverkehrs gegen Glätte gesichert sind. Dieser Zeitpunkt wird an Werktagen in der Regel zwischen 07.00 und 08.00 Uhr angesetzt. An Sonn- und Feiertagen hat die Winterwartung bis 09.00 Uhr zu erfolgen hat.12 Die Winterwartungspflicht endet mit Ende des Berufsverkehrs (20.00 Uhr).13 In räumlicher Hinsicht ist zwischen Fahrbahnen und Gehwegen zu unterscheiden. Fahr- bahnen dienen dem Verkehr mit Fahrzeugen; auch Radwege sind Fahrbahnen. 14 Auf Fahrbahnen besteht die Winterwartungspflicht nach der allgemeinen Rechtsprechung nur an besonders gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen. Als besonders gefährliche Stellen gelten dabei scharfe Kurven, Kreuzungen und Brücken; verkehrswichtig sind u.a. Knotenpunkte.15 Die Winterwartung auf Fahrbahnen erfolgt in Köln jedoch als Strecken- Winterwartung, d.h. dass die Winterwartung sich nicht nur auf verkehrswichtige und be- sonders gefährliche Stellen beschränkt. 9 Wichmann Straßenreinigung und Winte rdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf- lage, Rn. 32, Seite 87. 10 Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, § 823 Schadensersatzpflicht, Rn. 742. 11 OVG Münster, Urt. vom 03.12.2012, 9 A 282/10; LG Düsseldorf, Urt. vom 06.10.2009; OLG Hamm, Urt. vom 07.07.2000, 9 U 238/99. 12 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf- lage, Rn. 128, 131, Seite 234, 237. 13 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Au f- lage, Rn. 133, Seite 238. 14 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf- lage, Rn. 97, Seite 180. 15 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 7. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 5 Im Bereich von Gehwegen muss ebenfalls danach differenziert werd en, ob es sich um einen wichtigen und „nicht unbedeutenden“ Gehweg handelt oder gerade nicht. Eine Win- terwartungspflicht ist nur bei Vorliegen eines (verkehrs -)wichtigen Gehweges anzuneh- men; ein tatsächlich entbehrlicher Gehweg, für den ein echtes, jederze it zu befriedigen- dem Verkehrsbedürfnis nicht besteht, ist von der Räum - und Streupflicht ausgenom- men.16 Dies dürfte u.a. dann anzunehmen sein, wenn der Gehweg keine über bloße Frei- zeit- und Erholungsnutzung hinausgehende Verkehrsbedeutung hat, 17 oder ihm allein Abkürzungs- bzw. Bequemlichkeitsfunktion zukommt. Von einem verkehrswichtigen Gehweg ist in eine r hochverdichteten Kommune wie der Stadt Köln immer dann auszugehen, wenn es sich um einen Anlieger -Gehweg, d.h. um einen Gehweg handelt, an dem Anlieger angrenzen. Für die Verkehrswichtigkeit und - bedeutung dieser Gehwege spricht vor allem, dass die Fortb ewegungsfreiheit sowie die Erreichbarkeit des Einzelnen, bspw. durch Not - und Rettungsdienste, Brief- und Paket- boten, nicht eingeschränkt werden darf. Die Mobilität des Anliegers muss gesichert sein.18 Dazu trägt die Winterwartung bei. 16 OVG Münster, Urt. vom 03.12.2012, 9 A 282/10; LG Düsseldorf, Urt. vom 06.10.2009, 2b O 212/08; OLG Hamm, Urt. vom 07.07.2000, 9 U 238/99. 17 OVG Münster, Urt. vom 03.12.2012, 9 A 282/10. 18 OLG Frankfurt a.M., Urt. vom 20.01.2014, 1 U 245/12. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 6 3 Einsatz von Streumaterialien bei der Winterwartung Das folgende Kapitel beschreibt den Einsatz von Streumaterialien und gibt einen Über- blick über die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten von Salz und abstumpfenden Stoffen vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit, ihrer jeweiligen Wirkungsweise als auch der Auswirkungen auf die Umwelt. 3.1 Verkehrssicherungspflicht: Einsatz von abstumpfenden vs. Einsatz von auftauenden Mitteln Inwieweit die in den Kapiteln 1 und 2 dargestellte verkehrssichernde Winterwartung den Einsatz von abstumpfenden Mitteln oder Natriumchlorid (Salz) bzw. alternativen auftau- enden Streustoffen erfordert, ist neben der Wirkungsweise der einsetzbaren Streustof fe auch von den unterschiedlichen Wetter- / Glätteformen abhängig. 3.1.1 Wirkungsweise Abstumpfende Streustoffe wirken mechanisch. Sie liegen zunächst auf der Schnee - / Glätteschicht auf und verzahnen sich durch den darüber führenden Verkehr mit der Ober- fläche. Auf diese Weise wird die Griffigkeit winterlicher Straßen erhöht. Als abstumpfende Streustoffe werden vor allem Sande, gebrochene Naturgesteine wie Splitte, Brechsande, Lavaschlacken oder sog. Granulate verwendet.19 Auftauende Streustoffe wirken hingegen physikalisch / chemisch. Sie beseitigen Glätte, indem der feste Aggregatzustand (Schnee, Eis) im Bereich der Fahrbahn oder des Geh- weges in die flüssige Phase (Wasser) überführt wird. Die auftauende Wirkung von Salz beruht auf der Gefrierpunkterniedrigung. Auftauende Streustoffe sind Natrium-, Calcium- und Magnesiumchlorid.20 Natriumchlorid ist dabei der am häufigsten eingesetzte und preiswerteste auftauende Streustoff. Es wird als Steinsalz, Siedesalz oder Meersalz gewonnen und ist als nat ürli- cher Stoff gut verfügbar.21 19 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 19. 20 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 15, 16. 21 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 16. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 7 3.1.2 Wetter- / Glätteformen Neben der Wirkungsweise bleibt auch das prognostizierte Wetter und die möglicherweise auftretende Glätteform zu beachten: Wetter- / Glätteform22 Entstehung23 Bekämpfung iSd. Verkehrssi- cherungspflicht Schnee(fall) Schnee entsteht, indem bei nied- rigen Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit sich feinste Was- sertröpfchen an Kristallisations- keime wie Aerosole (Ruß, Pollen oder Staub) anheften und dabei gefrieren (Frühzeitiges) Räumen des Schnees; ggfs. zusätzlich Streu- ung mit Salz (Schnee wird räum- fähig gehalten; die Entstehung festgefahrener Schneeauflagen wird verhindert24) Eisglätte (überfrierende Nässe) Vorhandene Nässe / Feuchte ge- friert bei sinkender Temperatur (unter 0 ̊C) zu Eis Vorbeugende Streuung mit Salz Schneeglätte Bei Schneefall und Temperatu- ren unter 0 ̊C wird der auf der Verkehrsfläche verbliebende Schnee festgefahren / -getreten Frühzeitiges Schneeräumen; Streuung mit Salz während des Schneefalls Reifglätte Bei hoher Luftfeuchtigkeit und stark absinkenden Temperatu- ren (unter 0 ̊C) schlägt sich die Luftfeuchte auf der Verkehrsflä- che nieder und friert umgehend Vorbeugende Streuung mit Salz verhindert umgehende Glättebil- dung Glatteis (Eisregen) Regen fällt auf eine unterkühlte Verkehrsfläche und gefriert um- gehend Vorbeugende Streuung mit Salz verhindert umgehende Eisbil- dung 3.2 Einsatz von abstumpfenden und auftauenden Streustoffen Abstumpfende Streustoffe sind aufgrund ihrer Wirkungsweise bei Wetterkonstellationen, die eine Glätte- bzw. Eisbildung zur Folge haben, nicht in der Lage, die erforderliche Grif- figkeit der Fahrbahn herzustellen; sie erweisen sich nahezu als wirkungslos. Der Einsatz von auftauenden Streustoffen, respektive Salz, ist bei derartigen Wetterkonste llationen, 22 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 15. 23 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 15. 24 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 11. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 8 sowie im Bereich von verkehrswichtigen und (besonders) gefährlichen Stellen demnach zwingend.25 Durch nach der Glätteperiode auf der Straße verbleibende abstumpfende Stoffe wird zu- dem die Verkehrssicherheit von Zweiradfahrern beeinträchtigt.26 Der Einsatz von derarti- gen Streustoffen steht damit dem insbesondere in Großstädten gesteigerten Bedürfnis des Radverkehrs entgegen, das Zweirad wetter- und jahreszeitenunabhängig zu nutzen. Des Öfteren ist zu lesen, dass abstumpfende Stoffe nicht nur auf Gehwegen verwendet werden können, sondern auch auf Radwegen.27 Solche Hinweise verkennen, dass Rad- wege Fahrbahnen sind (siehe oben), die prinzipiell nach den gleichen Standards wie Fahrbahnen für den motorisierten Verkehr winterzuwarte n sind. Zu berücksichtigen ist die dem Fahrrad inhärente Sturz- und damit Verletzungsgefahr, aber auch das insbeson- dere in Großstädten gesteigerte Bedürfnis des Radverkehrs, das Zweirad wetter - und jahreszeitenunabhängig zu nutzen (siehe unten). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die nach der Glätteperiode auf der Straße verbleibenden abstumpfenden Stoffe eine er- höhte Rutsch- und damit Sturzgefahr bedeuten und somit die Sicherheit für den Fahrrad- verkehr beeinträchtigen.28 Der Einsatz von abstumpfenden Streustoffen kommt nur bei einer dünnen Schneedecke in Betracht. Nur so können durch den Eintrag der abstumpfenden Streustoffe in die oberste Schicht der Schneedecke die Griffigkeit und der Kraftschluss winterlicher Fahr- bahnen und Gehwege erhöht werden. B ei einer Schneedecke, die eine gewisse Höhe erreicht hat, kann davon nicht mehr ausgegangen werden. In diesen Fällen versinkt der ausgebrachte Streustoff vielmehr in der dichten Schneedecke und kann so seine Wirkung nicht entfalten; er erweist sich also al s wirkungslos. Darüber hinaus werden abstump- fende Streustoffe wie Splitt durch den darüber rollenden Verkehr weggeschleudert und in angrenzende Straßenbereiche eingebracht. Für den Winterdienst auf Fahrbahnen kommen abstumpfende Stoffe in keinem Fall in Betracht. Hiergegen sprechen vor allem • die hohe Ausbringungsmenge, • die Erforderlichkeit der alsbaldigen Nachstreuung, weil Splitt durch den Ver- kehr schnell weggeschleudert wird, 25 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 19. 26 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 19. 27 https://www.abendblatt.de/region/norderstedt/article119718112/Streusalz-frisst-die-Baeume-auf.html; https://bn-muenchen.de/kein-streusalz/; vgl. VKU, Informationsblatt Nr. 99, Winterdienst für den Rad- verkehr, Seite 15 28 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 19. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 9 • die Gefahr der Beschädigung parkender PKW, • die Gefahr der Verstopfung von Straßenentwässerungsanlagen • die Notwendigkeit der kostenträchtigen Aufnahme des Splitts nach Ende der Glätteperiode, • hohe Entsorgungskosten, weil der Splitt insbesondere durch verkehrsbe- dingte Schadstoffe kontaminiert ist.29 Der Einsatz von abstumpfenden Streustoffen ist demzufolge allenfalls in wenigen Aus- nahmefällen, bspw. bei längeren Kälteperioden mit Schneefall, im Bereich von wenig be- fahrenen Straßen und unbedeutenden Gehwegen, zu empfehlen.30 Hingegen kann bereits durch den Einsatz geringer Mengen des auftauenden Stoffes Nat- riumchlorid (Salz) erreicht werden, dass sich das durch die Wetterlage gebildete Eis mit dem aufgebrachten Salz zu einer wässrigen Salzlösung verbindet und so auch bei Tem- peraturen unter 0 ̊C flüssig bleibt. Bei ausreichender Streuung kann die Glätte restlos und dauerhaft beseitigt werden. Die Verkehrssicherheit sowie der Verkehrsfluss werden durch den Austrag von Salz und die damit bewirkte Erhöhung des Kraftschlusses eben- falls positiv beeinflusst (insb. reduzierte Unfallrate und -schwere).31 Der Einsatz von auftauenden Streustoffen, respektive Salz, setzt allerdings voraus, dass eine eventuell vorhandene Schneedecke bereits geräumt wurde. Es gilt der Merksatz: „Erst räumen, dann streuen“. Keinesfalls ist Salz auf eine bestehende Schneedecke aus- zubringen. 3.3 Ökobilanz von Salz und anderen auftauenden und abstumpfenden Streustoffen Die Umwelt-/Ökobilanz von auftauenden und abstumpfenden Streustoffen wurde bereits mehrfach untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass abstumpfende Streustoffe in der Ge- samtbilanz keineswegs umweltfreundlicher sind als der Einsatz geringer Mengen von Salz. Eine 2003 veröffentlichte Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamtes hat bereits den Einsatz der verschiedenen Streustoffe und ihre Wirkung für die Winterwartung und d ie 29 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 20. 30 Ein durchgängiges Verbot des Einsatzes von Salz durch die Straßenanlieger ist nichtig. Folge: Die Übertragung der Winterdienstpflicht ist u.U. eb enfalls unwirksam. Weitere Folge: Die Winterdienst- pflicht bleibt bei der Kommune. 31 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 19. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 10 jeweilige Umweltfreundlichkeit untersucht. Im Rahmen der Studie wurden allgemeine Kri- terien sowie praktische Empfehlungen für einen ökologischen Winterdienst ausgearbei- tet. Das Ergebnis war, dass der „differenzierte Winterdienst“ mit einem auf das notwendige Mindestmaß reduziertem Einsatz von Salz das geeignetste Instrument ist. So ist Salz das wirksamste, wirtschaftlichste und „relativ umweltverträglichste“ Streumittel, dessen Wirk- samkeit selbst bei niedrigen Temperaturen (< -10°C) aufrechterhalten werden kann.32 Auch die regelmäßig veröffentlichten Merkblätter für den Winterdienst auf Straßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen33, welche Grundlage der Win- terwartung der Städte und Gemeinden sind, greifen die Ökobilanzen und die Auswirkun- gen auf die Umwelt auf und bestätigen die Erkenntnisse. Das u.a. durch die Stadt Hamburg initiierte Forschungsprojekt E -WIN aus dem Jahre 2022 bestätigt die Ergebnisse des Umweltbundesamtes von 2003 und zeigt zudem, dass bei den auftauenden Streustoffen Salz die beste Ökobilanz aufweist: 34 Diese Studie be- handelt insbesondere die Frage des besten Mittels für das Streuen auf Fahrradwegen, die oftmals in Kombination mit Geh wegen bestehen. Deren Winterwartung hat mit dem besonderen Schutz der Nutzer*innen einen besonderen Stellenwert. Zusammenfassend ist Salz nicht nur die technisch beste Lösung für die Winterwartung auf Radwegen, sondern auch hinsichtlich der Ökobilanz. Sow ohl hinsichtlich des Treib- hauspotenzials als auch im Bereich des Energiebedarfs erweist sich Natriumchlorid im Vergleich zu anderen Streustoffen als schonender. Neben der in Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. beschrie- benen Wirkungsweise von abstumpfenden Stoffen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass bei diesen Streumaterialien teilweise Stoffe eingesetzt werden, die in starkem Maße um- weltschädlich sind und/oder eine sehr negative CO²-Bilanz haben. Dies betrifft insbeson- dere Schlacken, gebrannte Stoffe wie Blähton oder Blähschiefer. Beim Ausbringen wer- den also – teils unbewusst und ungewollt – umweltschädliche Stoffe ausgebracht, was negativere Folgen hat, als der sparsame Einsatz von Salz. Bei der zielgerichteten Ver- wendung von abstumpfenden Stoffen sollten aufgrund der Wirksamkeit und der Umwelt- bilanz grundsätzlich Natursteine (Sand, Split) bevorzugt werden. 32 Machbarkeitsstudie zur Formulierung von Anforderungen für ein neues Umweltzeichen für Entei - sungsmittel für Straße und Wege, in Anlehnung an DIN EN ISO 14024, Umweltbundesamt 2003 33 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seiten 20. 34 Effizienter Winterdienst auf Radverkehrsanlagen – Teil Ökobilanzierung, Stadtreinigung Hamburg u. Technische Universität Dresden, 2022 AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 11 Abstumpfende Stoffe müssen nach der Wi nterwartung wie beschrieben wieder aufge- sammelt, aufbereitet bzw. einer Verwertung (i.d.R. thermisch) zugeführt werden. Neben der Notwendigkeit, bereits viel Aufwand bei der teils mehrmaligen Ausbringung zu verur- sachen, führt auch die Beseitigung der abstu mpfenden Stoffe zu weiteren verkehrlichen Belastungen, finanziellen Aufwendungen und Auswirkungen auf die Umwelt. Zusammenfassend ist daher festzuhal- ten, dass der Einsatz von Salz keines- wegs umweltschädlicher ist als das Aus- bringen von abstumpfenden Mitteln. Al- lerdings ist auf Basis der rechtlichen und wissenschaftlichen Empfehlungen auf eine sachgemäße Verwendung (insbe- sondere Dosierung, als auch „Räumen vor Streuen“) zu achten. Die AWB be- rücksichtigt dies in Köln mit der Verwen- dung von Feuchtsalz. Hierbei werden während des Einsatzes Salz und Sole vermischt und nach dem Räumen von Schnee gestreut. Diese Form der Aufbringung hat folgende Vorteile: • Die Streuteller können so eingestellt werden, dass sich der Austrag des Salzes auf die Fläche der Fahrbahn beschränkt und so der Salzeintrag in Banketten und Baumscheiben stark reduziert bzw. ganz vermieden wird. • Das Feuchtsalz bleibt auf der Fahrbahn haften und wird im Gegensatz zu Trocken- salz nicht durch Fahrzeuge verweht. Eine Nachstreuung ist deshalb i.d.R. nicht notwendig. • Das Feuchtsalz wird in den Poren der Fahrbahn gespeichert und entfaltet seine Wirkung auch bei einer nachfolgenden Glättebildung. Hinzukommt, dass bei den in der Regel in Köln vorherrschenden Wetterbedingungen nur eine relativ geringe Menge aufgebracht werden muss. So konnte beispielsweise die Menge an zu streuendem Salz je m² in den vergangenen Jahren deutlich auf i.d.R. 10g/m² reduziert werden. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 12 3.4 Fazit: Vor- und Nachteile von Streumaterialien Der Einsatz von Streumaterialien hat stets verschiedene Vor- und Nachteile. Die Auswahl des optimalen Materials zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit hängt wie beschrieben einerseits von den Wetterbedingungen als auch von den Einsatz- bereichen und Verkehrsnutzungen (u.a. Fahrbahnen, Art der Verkehrsteilnehmer) und der lokalen Gefährdungslage ab35. Die wesentlichen Vor- und Nachteile von abstumpfen- den Streumaterialien und Salz werden hiermit noch einmal zusammengefasst: Abstumpfende Stoffe Pro Contra + Geringere Ausbringung von Salz auf Fahrbah- nen, Gehwegen und Baumscheiben/Begleitgrün - Ungeeignet für Fahrbahnen und Radwege - Abstumpfende Stoffe wirken nur bei Schnee und nicht bei Glätte (wirkungslos bei Eis- / Reifglätte) - Kein oder kaum Kraftschluss zwischen Fahr- zeugen und Fahrbahnen möglich - Im Vergleich zu auftauenden Streustoffen ist der Austrag einer deutlich höheren Menge ab- stumpfender Streustoffe notwendig - Es besteht die Gefahr der Verwehung und da- mit Verlust der Wirkung - Nachträglich ist zeitnah eine Reinigung der Flächen und die Aufnahme der abstumpfen- den Stoffe notwendig (aufgrund Verunreini- gung, Rutschgefahr etc.) - Bei Ausbleibender Reinigung folgen u.a. Ver- stopfungen von Entwässerungsanlagen, Ver- unreinigung und Aufhöhung von Grünflächen und Bankette, Feinstaubbildung - Abstumpfende Stoffe sind oftmals von Schad- stoffen belastet - Besonders schädlich ist insbesondere der Einsatz von Blähton, Blähschiefer, Schlacke - Abstumpfende Stoffe sind nicht immer frei von Salz, da dieses auch beigefügt wird, um eine Verklumpung im Lager zu verhindern - Das manuelle Ausbringung von Streumaterial kann nie so dosiert erfolgen wie beim maschi- nellen Streuen, so dass Schadstoffe und Salz ebenfalls überdosiert ausgebracht werden. 35 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seiten 15-20 AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 13 - Insgesamt schlechtere Ökobilanz bei ab- stumpfenden Stoffen gegenüber Salz (insbe- sondere Produktion, mehrmalig notwendiges Streuen, Reinigung, Aufbereitung oder Ent- sorgung) - Höhere Unfallraten beim Einsatz von ab- stumpfenden Stoffen als Indiz (siehe Merk- blatt Winterdienst) Salz (Natriumchlorid / NaCl) Pro Contra + Beseitigt zeitnah Glätte - Trockensalz (Ohne Zusatz von Sole) kann durch Verwehungen in Baumscheiben gelan- gen + Hohe Speicherwirkung (Bekämpfung von Glätte über Stunden nach der Streuung) - Häufig falsche Anwendung. Richtig wäre: Erst Räumen, dann Streuen + Verwendung von Feuchtsalz (Kombination von Sole und Trockensalz) verhindert Verwehungen - Bei manueller Ausbringung, insbesondere durch Laien, ist eine Dosierung schwer mög- lich (Winterwartung auf Anlieger) + Maschinelles Streuen (wie durch die AWB) kann sehr gut dosiert und justiert werden, so dass nur geringe Mengen an Salz ausgebracht werden müssen die auf die zu streuenden Flächen be- schränkt werden können (positive Steuerung) + Notwendiger Kraftschluss zwischen Fahrzeugen (Autos, Fahrräder) und Fahrbahnen für die Schaffung der Verkehrssicherheit wird erreicht + Salz ist für Kölner Winter-Verhältnisse das rich- tige Streumittel (-10°C) + Salz muss nach der Winterwartung nicht wieder aufgesammelt, aufbereitet bzw. entsorgt werden + Reduzierte Unfallraten beim Einsatz von Salz als Indiz (siehe Merkblatt Winterdienst) AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 14 4 Organisation der Winterwartung in Köln Die Winterwartung ist wie in Kapitel 3 beschrieben gemäß StrReinS in Köln im Wesentli- chen auf die Grundstückseigentümer und die AWB übertragen. Auch die Stadt Köln als Verwaltung, städtische Gesellschaften und weitere Institutionen haben Verpflichtungen bei der Winterwartung. Dieses Kapitel stellt die grundlegenden Aufgaben und Verantwort- lichkeiten dar. 4.1 Winterwartungspflichten der Grundstückseigentümer*innen Die Stadt Köln überträgt die Winterwartung gemäß StrReinS auf die Anlieger 1. auf Gehwegen und Randstreifen nach Maßgabe des § 5, sowie 2. auf Fahrbahnen von Straßen, soweit die Reinigung der Fahrbahn nach dem Stra- ßenreinigungsverzeichnis dem Anlieger obliegt, und 3. auf Fahrbahnen, Gehwegen und Randstreifen von Straßen und Straßenabschnitten nach Abs. 1 Satz 2. Ist ein Radweg vorhanden und liegt ein Teil des Gehwegs jenseits des Radweges, so ist auch für diesen Teil die Winterwartung übertragen, unabhängig davon, ob der Radweg dem Gehweg oder der Fahrbahn zugehört und ob der Anlieger zur Winterwartung des Radwegs berufen ist. Ferner muss der Radweg an der Stelle geräumt und gestreut wer- den, an der er überquert werden soll. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, ist ein 1,50 m breiter Teil der Straße längs der Grund- stücksgrenze zu warten. Von der Übertragung der Winterwartungspflicht sind gemäß StrReinS folgende Fälle ausgenommen: 1. Radwege, die lediglich durch Farbmarkierungen (Flächen - oder Strichmarkierun- gen) auf den Gehwegen verlaufen, wenn nach dem anliegenden Straßenreini- gungsverzeichnis die Stadt reinigungspflichtig ist, 2. Gehwege, die durch eine Fahrbahn vom Grundstück abgetrennt sind, wenn die Stadt für die Winterwartung dieser Fahrbahn zuständig ist, 3. Fußgängergeschäftsstraßen. Zusammenfassend bedeutet dies, dass das Schnee räumen und das Streuen gegen Glätte auf den Gehwegen grundsätzlich die Aufgabe der Grundstückseigentümer*innen ist und zur Verkehrssicherungspflicht gehört. Liegen gemäß StrReinS auch die Fahrbah- nen (inkl. der Radwege) in der Reinigungsverpflichtung der Anlieger, so sind sie auch dort für die Winterwartung verantwortlich. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 15 4.2 Winterwartungspflichten der AWB 4.2.1 Allgemeines Es ist das Ziel, auch im Winter und bei Extremwetterlagen das gesellschaftliche und wirt- schaftliche Zusammenleben aufrechtzuerhalten. Dies beinhaltet auch einen hohen Grad an Mobilität und ihrer verschiedenen Anforderungen für Fußgänger, Fahrradnutzer, den individuellen Motorisierung sowie des öffentlichen Personennahverkehrs. Daher ist eine Stadt wie Köln in besonderer Weise von einem funktionsfähigen Straßen- und Wegenetz abhängig. Eine der vordringlichen Aufgaben der Winterwartung ist es daher, unter aus reichender Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, kurzfristig witterungsbedingte Schnee- und Eisglätte auf Straßen, Gehwegen und Plätzen durch geeignete Maßnahmen zu bearbeiten und soweit als möglich eine Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dabei sind nur die zugleich verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen zu behandeln, d. h. aus rechtlicher Sicht ist lediglich ein punktueller Einsatz erforderlich. Auf Basis des Vertrages über die satzungsgemäße Straße nreinigung vom 11.07./01.09.2018 mit der Stadt Köln erfüllt die AWB die Verpflichtungen der Stadt Köln nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW und der Straßenreinigungssatzung einschließ- lich des Straßenreinigungsverzeichnisses. Zu diesen Verpflichtungen gehört • die Winterwartung auf Fahrbahnen der im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführ- ten Straßen (innerhalb geschlossener Ortslagen) und • der dazugehörigen belebten unentbehrlichen Fußgängerüberwege – soweit diese Verpflichtung nicht auf die Anlieger übertragen ist, • sowie die Winterwartung in Fußgängerzonen. Insgesamt betreut die AWB rund 3.000 Räum - und Streukilometer. Seit 2011 sind fol- gende weitere Aufgaben hinzugekommen: • “Winterdienst rund um die Uhr“ bei Extremwetterlagen • Streustoffmanagement (Bevorratung von Streumaterial) • Winterwartung an allen Bushaltestellen des ÖPNV (einschließlich der Schulbus- haltestellen) • anliegerfreie Gehwegflächen (soweit sie unentbehrlich sind) • Beseitigung massiver Schneeablagerungen und Eis (z. B. Sinkkästen) • Kundenservice (Winterdienst-Hotline) • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit • Qualitätsmanagement im Winterdienst Die Winterwartung der AWB umfasst drei Priorität sstufen (siehe oben). Die Stufe 1 hat immer Vorrang vor der Stufe 2 und diese vor der Stufe 3. Je nach Wetterlage kann dies ein mehrmaliges Fahren der Planstufe 1, dann den Übergang in die Planstufe 2 und AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 16 danach auch einen Einsatz in der Planstufe 3 bedeuten. Je nach Witterungslage kann das auch dazu führen, dass die Planstufe 3 gar nicht bedient wird. Planstufe 1 Die AWB befreit ab 4 Uhr die Hauptverkehrsstraßen in Köln von Schnee und Eis. Zu den Hauptverkehrsstraßen gehören: • innerstädtische Querverbindungen, zum Beispiel o Kölner Ringe o Innere Kanalstraße o Äußere Kanalstraße • Ein- oder Ausfallstraßen wie die o Venloer Straße o Aachener Straße o Bergisch Gladbacher Straße Bis zum Hauptberufsverkehr sorgt die AWB für Winterdienst auf einer Strecke von mehr als 1.900 km. Planstufe 2: Im Anschluss an die Stufe 1 betreuen diese Mitarbeiter *innen weitere 600 km wichtige Zufahrtsstraßen zu Wohngebieten. Planstufe 3: Zur Stufe 3 gehören die Straßen und Radwege innerhalb der Wohnquartiere. Der Win- terdienst wird in diesen Gebieten im Anschluss an die Stufe 2 durchgeführt und umfasst eine Streustrecke von rund 500 km. Parallel zum maschinellen Winterdienst werden in der Regel ab 6.00 Uhr verkehrswich- tige Treppenanlagen und Fußgängerüberwege, Verkehrsinseln und bestimmte Fußgän- gerzonen von Hand geräumt und gestreut. Zum Schutz des morgens einsetzenden Berufsverkehrs, behandelt die AWB darüber hin- aus vorbeugend insbesondere die Kölner Rheinbrücken mit Feuchtsalz, wenn diese drei Bedingungen zusammentreffen: • 22.00 bis 4.00 Uhr • Temperatur von 2 Grad mit sinkender Tendenz • hohe Luftfeuchtigkeit AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 17 4.2.2 AWB-Ressourcen für die Kölner Winterwartung Für ihren Auftrag zur Winterwartung hält die AWB Köln gemäß aktuellem Winterdienst- plan die folgenden personellen und technischen Ressourcen vor: 4.2.3 AWB-Winterwartungseinsätze der vergangenen Jahre Der Winter ist grundsätzlich schwer prognostizierbar. So hat es in den vergangenen Jah- ren sehr unterschiedliche Einsatztage und Intensitäten gegeben: Maschinelle Winterwartung Planstufe 1 ab 4:00 Uhr bzw. tagsüber bei Bedarf ca. 1.900 km Räumen und Streuen von wichtigen Hauptverkehrstraßen Planstufe 2 im Anschluss an Planstufe 1 ca. 600 km wichtige Zufahrtsstraßen zu Wohngebieten in Köln Planstufe 3 im Anschluss an Planstufe 2 ca. 500 km Straßen innerhalb der Kölner Wohngebiete Manuelle Winterwartung ab 4:00 Uhr bzw. 6:00 Uhr Parallel zum maschinellen Winterdienst: Verkehrswichtige Treppenanlagen, Fußgängerüberwege, Fußgängerzonen und Verkehrsinseln werden geräumt / gestreut AWB-Ressourcen für die Winterwartung ca. 700 Mitarbeitende (davon 600 AWB-eigene Mitarbeitende) ca. 200 Fahrzeuge (davon 90 Spezialfahrzeuge) ca. 6.425 t Streusalz (zzgl. Abrufkontingente) ca. 190.000 l Sole (Eigene Herstellung) ca. 2.100 t Lava/Split AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 18 In der laufenden Winterperiode 2023/2024 (Stand 29.01.2024) kam es bisher zu 38 ge- bietsbezogenen Einsätzen. Dies sind präventive Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Rheinbrücken. 21-mal wurde präventiv in der Planstufe 1 (maschinell) Winterwartung durchgeführt. Insgesamt kam es zu 12 Volleinsätzen (siehe Winterwartung vom 17.01.2024 ff.) inkl. der manuellen Winterwartung. Aufgrund der schwierigen Planbarkeit ist es wichtig, die o.g. Ressourcen vorzuhalten und sich regelmäßig auf die Winterwartung und Extremwetterlagen wie im Januar 2024 vor- zubereiten. Und auch dann bleiben diese Verhältnisse stets Ausnahmezustände, die so- wohl eine erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht aller Verkehrsteilnehmer notwendig ma- chen. 4.2.4 Verbrauch von Streumaterial bei der Winterwartung Der Einsatz von Streumaterialien erfolgt stets auf Basis aktueller rechtlicher und wissen- schaftlicher Vorgaben und Empfehlungen. Dabei gilt: So wenig Salz wie möglich und so viel Salz wie nötig einzusetzen. In den vergangenen Winterperioden wurde der folge nde Einsatz von Streumaterialien notwendig: Zeitraum Gebietsbezogen maschinell Volleinsätze Gesamt 2023/2024* 38 21 12 71 2022/2023 18 5 3 26 2021/2022 3 7 0 10 2020/2021 0 1 7 8 2019/2020 0 0 0 0 2018/2019 0 2 6 8 Ø 9,83 6,00 4,67 20,50 * Stand 29.01.2024 AWB-Einsätze im Winter Zeitraum Abstumpfende Stoffe Salz 2023/2024* 22 t 3.152 t 2022/2023 69 t 1.799 t 2021/2022 0 t 228 t 2020/2021 195 t 1.185 t 2019/2020 0 t 125 t 2018/2019 807 t 2.622 t Gesamt 1.093 t 9.111 t Ø 182 t 1.519 t * Stand 29.01.2024 Mengenverbrauch in to AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 19 4.3 Winterwartungspflichten weiterer städtischer Ämter Neben der AWB gibt es auch bei verschiedenen städtischen Ämtern gemäß Winter- dienstplan 2023/2024 Verpflichtungen bei der Winterwartung: 4.3.1 Stadt Köln, Amt für Verkehrsmanagement: Der Dienststelle obliegt der Streu- und Räumdienst der a) Straßen, b) selbständigen Gehwege, c) Fußgängerüber- und Unterführungen, d) Platzflächen, soweit sie nicht in der Zuständigkeit der Bezirksämter liegen, e) Radwege außerhalb und - soweit eine Widmung nicht vorliegt - auch innerhalb der geschlossenen Ortslage, für Gehwege auf Ingenieurbauwerken im Rahmen der Verkehrssicherungs- pflicht nach StrWG NRW. 4.3.2 Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen: Der Dienststelle obliegt der Streu - und Räumdienst im Sinne der Straßenreinigungssat- zung auf den gewidmeten Gehwegen vor Grünflächen, Friedhöfen und Kinderspielplät- zen innerhalb der geschlossenen Ortslage, soweit die Verpflichtung nicht einem Mieter oder Pächter obliegt. Der Streu- und Räumdienst wird im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungs-pflicht in Grünflächen nur auf den verkehrswichtigen Verbindungswegen und auf den Hauptwe- gen der Friedhöfe durchgeführt. 4.3.3 Gebäudewirtschaft der Stadt Köln: Der Dienststelle obliegt der Streu - und Räumdienst im Sinne der Straßenreinigungssat- zung auf den gewidmeten Gehwegen vor denen sich im Sondervermögen der Gebäude- wirtschaft befindenden Objekte innerhalb der geschlossenen Ortslage, soweit die Ver- pflichtung nicht einem Mieter oder Pächter obliegt, sowie auf den gewidmeten Gehwegen vor denen von der Gebäude-wirtschaft angemieteten Objekten, soweit die Verpflichtung nicht den Eigentümern obliegt. Auf Grund der bestehenden Dienstanweisung für Schulhausmeister ob liegt der Streu - und Räumdienst auf den Gehwegen und/oder Flächen der Schulhöfe den Schulhaus - meistern (bzw. den jeweiligen Bezirksämtern). Die Gebäudewirtschaft wird erst nach Mel- dung der Bezirke bzw. des Amtes für Schulentwicklung – z. B. resultierend aus Erkran- kungen der Schulhausmeister – tätig (Innenwege laut Dienstanweisung für Schulhaus- meister). AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 20 4.3.4 Stadt Köln, Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster: Die Streu- und Räumpflicht, die dem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster obliegt, wird durch die beauftragte Gebäudewirtschaft der Stadt Köln durchgeführt. Der Dienststelle obliegt der Streu- und Räumdienst auf den gewidmeten Gehwegen vor bebautem und unbebautem städtischen fiskalischen Grundbesitz der Bezirke 1 bis 9 in- nerhalb der geschl ossenen Ortslage, soweit die Verpflichtung nicht einem Mieter oder Pächter obliegt. Zum städtischen Fiskalbesitz zählen unter anderem alle bebauten und unbebauten Grundstücke, für die privatrechtliche Nutzungsverhältnisse bestehen und solche, die kei- ner Zwischennutzung unterliegen. Dies bedeutet, dass zur Verwaltung durch das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster alle Objekte vorgesehen sind, welche nicht den anderen grundstücksverwaltenden Stellen zugeordnet werden können. 4.3.5 Stadt Köln, Kämmerei: Der Dienststelle obliegt der Streu - und Räumdienst im Sinne der Straßenreinigungssat- zung auf den gewidmeten Gehwegen vor städtischem Stiftungshausbesitz innerhalb der geschlossenen Ortslage, soweit die Verpflichtung nicht einem Mieter oder Pächter ob- liegt. 4.3.6 Stadt Köln, Amt für Schulentwicklung: Dem Amt für Schulentwicklung obliegt die Durchführung des Winterdienstes für den Be- reich der integrierten Gesamtschulen. Die Anliegerverpflichtung im Streu- bzw. Räumdienst laut Straßenreinigungssatzung füh- ren die IGS als 1. Priorität, die Innenwege, Parkflächen und Anbindungsstraßen im In- nenbereich nachrangig mit eigenem Personal durch. 4.3.7 Stadt Köln, Sportamt: Der Dienststelle obliegt der Streu - und Räumdienst im Sinne der Straßenreinigungssat- zung auf den gewidmeten Gehwegen vor und auf den von dort verwalteten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage, soweit die Verpflichtung nicht einem Nutzungsbe- rechtigten obliegt. 4.3.8 Stadt Köln, andere grundstücksverwaltende Dienststellen (Fachämter): Bei öffentlichen Gehwegen an Grundstücken, die in der Verwaltung der Fachämter lie- gen, einschließlich der von ihnen betreuten Baustellen, obliegt der Streu - und Räum- dienst nach der Straßenreinigungssatzung dem Fachamt. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 21 Gleiches gilt für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht an und auf diesen Grundstü- cken. 4.4 Weitere Winterdienstverpflichtete Neben den Grundstückseigentümern, der AWB und den städtischen Dienststellen gibt es weitere Winterdienstverpflichtete wie • die Kölner Verkehrs-Betriebe AG („KVB“) für die Winterwartung auf Schienenwe- gen und selbständigen Stadtbahnhaltestellen. • der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein -Westfalen („Straßen.NRW“) für den Räum- und Streudienst auf o Bundesstraßen und o Landesstraßen o als freie Strecken innerhalb des Stadtgebietes, soweit diese nicht ausdrücklich als „Ortsdurchfahrt“ festgelegt sind. • die Autobahn GmbH für Bundesautobahnen. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 22 4.5 Darstellung der Zuständigkeiten im Winter Die unterschiedlichen Zuständigkeiten bei der Winterwartung können über das Straßen- reinigungsverzeichnis eingesehen werden. Liegt die Zuständigkeit für die Straßenr eini- gung bei den Grundstückseigentümern, so sind diese wie zuvor beschrieben auch für den Winterdienst zuständig. Seit 2011 bietet die AWB darüber hinaus bereits die niederschwellige Möglichkeit, über eine Online-Abfrage die eigene Verantwortlichkeit abzurufen: AWB-Abfrage zur Winterwartung: https://www.awbkoeln.de/winterdienst/ Beispiel: Bonner Straße, Neustadt-Süd (Innenstadt) Beispiel: Neumarkt, Altstadt-Süd (Innenstadt) Beispiel: Ankergasse, Zündorf (Porz) Beispiel: Nesselrodestraße, Niehl (Nippes) AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 23 5 Kommunikation rund um die Winterwartung Die AWB informiert regelmäßig mit Be- ginn der Winterperioden über Pressemit- teilungen36, ihrer Webseite und die „Social Media “-Kanäle über die Vorbe- reitungen der AWB sowie über die Win- terwartungspflichten der Grundstücksei- gentümer. Diese Informationen werden immer wie- der, insbesondere bei bevorstehenden Einsätzen im Winter und besonderen kli- matischen Bedingungen (siehe Presse- mitteilungen vom 12.01.2024, 15.01.2024 und 17.01.2024) wiederholt. Darüber hinaus informiert die AWB auf Ihrer Webseite das ganze Jahr über die Winterwartung in Köln. Seit 2011 bietet die AWB wie in Kapitel 3.5 be- schrieben, ebenfalls eine Abfrage an, mit der die jeweiligen Verpflichtungen für die Winter- wartung durch Kölner*innen eingesehen wer- den können. Auch die Stadt Köln informiert u.a. auf ihrer Webseite37 über die Winterwartung in Köln und die verschiedenen Verpflichtungen der Grund- stückseigentümer*innen. 36 https://www.awbkoeln.de/pressemitteilung/news/eiszeit-ade-wir-sorgen-fuer-freie-fahrt-awb-infor- miert-ueber-den-winterdienst-in-koeln/ 37 https://www.stadt-koeln.de/artikel/06397/index.html?cnw_autotranslate=de AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 24 6 Zusammenfassung und Ausblick Winterwartung ist eine Gemeinschaftsaufgabe, so dass die Verantwortlichkeiten stadt- weit auf mehreren Schultern verteilt sind. Dies sind insbesondere die Grundstückseigen- tümer*innen sowie die Stadt Köln bzw. die AWB. Um die Verkehrssicherheit im Winterdienst herstellen zu können, ist der Einsatz von Salz zwingend notwendig. Ein absolutes Anwendungsverbot von Salz im Winterdienst ist da- her aus Rechts- und Haftungsgründen und aufgrund der beschriebenen Wirkungsweisen abzulehnen. Ohne den Einsatz von Salz kann die Verkehrssicherheit auf Radwegen und weiteren gefährlichen Stellen nicht gewährleistet werden, da abstumpfende Stoffe un- wirksam sind. Aus diesem Grund wird der sparsame Einsatz von Salz auf Fahrbahnen (inkl. Radwege) sowie auf Gehwegen bei verkehrswichtigen und (besonders) gefährlichen Stellen durch die wissenschaftliche und rechtliche Fachwelt empfohlen. Die AWB kommt dem mit mo- derner Technik und differenziertem Winterdienst nach. Um den Einsatz von Salz – insbesondere durch Privathaushalte – jedoch weiter zu ver- ringern und dem Wunsch nach einem gesteigerten Umweltschutz Rechnung zu tragen, wird seitens AWB empfohlen, die Straßenreinigungssatzung für die Winterdienstperiode 2024/2025 hinsichtlich des Einsatzes von auftauenden und abstumpfenden Streustoffen zu konkretisieren. So könnten die umweltschädlichsten Streumittel (z.B. Blähton, Bläh- schiefer, Schlacke als abstumpfende Stoffe oder auch als au ftauende Stoffe) ausge- schlossen und die Bürger*innen hinsichtlich des Einsatzes sensibilisiert werden. Auf der Grundlage dieser Ausarbeitung und der sich daran anschließenden Diskussion wird die Verwaltung die Straßenreinigungssatzung ändern und dem Betri ebsausschuss vor Beginn der nächsten Winterperiode eine Beschlussvorlage vorlegen. Zusätzlich zu der Anpassung der StrReinS wird durch die AWB empfohlen, mehrere kom- munikative Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung durch die AWB und die Stadt Köln durchzuführen. Diese Maßnahmen könnten beinhalten: • Pressemitteilungen über die veränderten Vorgaben im Herbst und während der Win- terperiode • „Social Media“-Aktivitäten über die veränderten Vorgaben im Herbst und während der Winterperiode • Kommunikation von Tipps und Anleitungen für das ordnungsgerechte Räumen und Streuen über die o.g. Kanäle. • Gezielte Kommunikation an Baumärkte und Handel als Marktplatz für Streumaterial hinsichtlich der Änderungen m.d.B. um Information an Kund*innen zu den verän- derten Rahmenbedingungen. AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 25 • Anpassung der allgemeinen Winterdienstinformationen auf den Webseiten der AWB und der Stadt Köln.
Beratungsverlauf
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12.09.2024
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 2.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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