1212/2024
Erweiterte Stellungnahmne der Verwaltung betreffend "Salz. Baum. Tod. - Schluss mit Bäume salzen!" (AN/0893/2023)
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Anlage 1 - Erweiterte Stellungnahme AWB Salzeinsatz im Winterdienst
46830 Zeichen
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 1
Dienstag, 5. März 2024
Stellungnahme der AWB Köln GmbH zum Antrag:
„Salz.Baum.Tod. – Schluss mit Bäume salzen!“ (AN/0893/2023)
Einleitung
Nachfolgende Stellungnahme dient der Ergänzung der bereits am 21.09.2023 vorgeleg-
ten Mitteilung. Grundlage sind die anerkannten Regeln der Technik und wissenschaftli-
che Erkenntnisse für die Winterwartung und der aktuelle Stand der Rechtsprechung.
Die Stellungnahme umfasst die folgenden Inhalte:
1. Pflicht der Stadt Köln zur Durchführung der Winterwartung
2. Pflicht der Stadt Köln zur Verkehrssicherung
3. Einsatz von Streumaterialien bei der Winterwartung
4. Organisation der Winterwartung in Köln
5. Kommunikation rund um die Winterwartung
6. Zusammenfassung und Ausblick
1 Pflicht der Stadt Köln zur Durchführung der Winterwartung
Die Pflicht der Stadt Köln zur Durchführung de r Winterwartung ergibt sich aus den Nor-
men des StrWG NRW sowie des StrReinG NRW. Gemäß § 1 Abs. 1 StrReinG NRW sind
die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen von den Gemein-den zu
reinigen; Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und
Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt.
Die Reinigung als Winterwartung umfasst gemäß § 1 Abs. 2 StrReinG NRW insbeson-
dere:
• das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen,
• das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf
den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 2
2 Pflicht der Stadt Köln zur Verkehrssicherung
2.1 Allgemeines
Die Verkehrssicherungspflicht basiert auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Ge-
fahrenquelle schafft oder unterhält, die Pflicht hat, die notwendigen und zumutbaren Vor-
kehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Sie
ist eine vertrags - bzw. hauptsächlich deliktsrechtliche verschuldensabhängige Verhal-
tenspflicht, die sich auf die Beherrschbarkeit bzw. Abwehr von Gefahrenquellen bezieht
und deren Unterlassen zu Schadenersatzansprüchen nach §§ 280, 249 ff. bzw. §§ 823 ff.
BGB führen kann.1
Eine Gefahrenlage schafft u.a. derjenige, der eine Straße für den öffentlichen Verkehr
widmet.
2.2 Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht
Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art
für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vor-
kehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter
möglichst zu verhindern.2 Erforderlich sind dabei solche Maßnahmen, die ein verständi-
ger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Verkehrsteilnehmer an Sicher-
heit erwarten darf.3
Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich demnach nach dem Ver-
kehr, für den der Weg zugelassen ist. Dabei ist die Erkennbarkeit einer Gefahr und das
Maß an schützenswertem Vertrauen auf die Befahrbarkeit der öffentlichen Straße ent-
scheidend.4
Es bleibt zu berücksichtigen, dass der Verkehrssicherungspflichtige mit zumutbaren Mit-
teln keine absolute Sicherheit für sein gesamtes Straßen - und Wegenetz bieten kann. 5
1 Bachmor in Pardey / Balke / Link, Schadenrecht, Verkehrssicherungspflicht (Grundsätze), Rn. 1.
2 Bachmor in Pardey / Balke / Link, Schadenrecht, Verkehrssicherungspflicht (Grundsätze), Rn. 2.
3 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf-
lage, Rn. 2, Seite 38.
4 OLG Koblenz, Urt. vom 03.03.2008, 12 U 1255 / 07; Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst
in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auflage, Rn. 2, Seite 37.
5 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf-
lage, Rn. 2, Seite 38.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 3
Daher ist es nicht geschuldet, sämtliche Straßen ständig völlig frei von Mängeln und Ri-
siken zu halten.6
Bei der Beurteilung des Zumutbaren sind Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso
zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Ver-
kehrs.7 Von dem Verantwortlichen müssen demzufolge Maßnahmen getroffen werden,
„die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im
Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von
einem Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei
nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.“8
Eine flächendeckende Winterwartung, die sämtliche Fahrbahnen und Gehwege innerhalb
der geschlossenen Ortslage erfasst, übersteigt die Leistungsfähigkeit einer Kommune in
der Größe der Stadt Köln. Dieser Lage werden Kommunen (und auch die Stadt Köln) in
zweierlei Weise gerecht:
• Sie übertragen auf der Grundlage von § 4 StrReinG NRW die Winterwar-
tungspflicht auf die Straßenanlieger, soweit dies zumutbar ist. In Köln ge-
schieht dies nach § 2 Abs. 2 StrReinS pauschal für alle Gehwege und im
Einzelfall auch für Fahrbahnen, soweit die Reinigung der Fahrbahn nach
dem Straßenreinigungsverzeichnis dem Anlieger obliegt.
• Bei den in der Winterwartungspflicht der Stadt Köln verbliebenen Straßen wer-
den in Abhängigkeit von der Verkehrsbedeutung Winterwartungsprioritäten
gesetzt. Die Priorisierung erfolgt in den Stufen 1 bis 3.
2.3 Durchführung des Winterdienstes unter Wahrung der Verkehrssicherungs-
pflicht
2.3.1 Winterwartungspflicht
Als Teil des Winterdienstes gehören Räum- und Streupflichten zur allgemeinen Verkehrs-
sicherungspflicht. Die kommunale Praxis hat bei Erfüllung ihrer
6 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf-
lage, Rn. 2, Seite 38.
7 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf-
lage, Rn. 35, Seite 93, 94.
8 Bachmor in Pardey / Balke / Link, Schadenrecht, Verkehrssicherungspflicht (Grundsätze), Rn. 2.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 4
Winterwartungsverpflichtung einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein mechanisches Räumen
oder eine Streuung bzw. eine Kombination aus beiden sinnvoll und wirksam ist.9
Die Winterwartungsverpflichtung der Stadt Köln innerhalb der geschlossenen Ortslagen
resultiert aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StrReinG (siehe oben). Der Umfang der Winter-
wartungsverpflichtung richtet sich dabei einerseits nach der Intensität der Glättebildung,
andererseits nach Art, Frequentierung und Gefährlichkeit des Verkehrswegs und steht
unter dem – bereits erwähnten - Vorbehalt des Zumutbaren.10
Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass sich der Straßenverkehr auch im Winter den gege-
benen Straßenverhältnissen nach Kräften anpassen muss; eine lückenlose Sicherung
sämtlicher Straßenbereiche ist in Anbetracht der ausgedehnten Wegenetze der Kommu-
nen mit den zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mitteln gar nicht durchführbar.11
In zeitlicher Hinsicht muss mit der Winterwartung so rechtzeitig begonnen werden, dass
die maßgeblichen Bereiche zu Beginn des Hauptberufsverkehrs gegen Glätte gesichert
sind. Dieser Zeitpunkt wird an Werktagen in der Regel zwischen 07.00 und 08.00 Uhr
angesetzt. An Sonn- und Feiertagen hat die Winterwartung bis 09.00 Uhr zu erfolgen
hat.12 Die Winterwartungspflicht endet mit Ende des Berufsverkehrs (20.00 Uhr).13
In räumlicher Hinsicht ist zwischen Fahrbahnen und Gehwegen zu unterscheiden. Fahr-
bahnen dienen dem Verkehr mit Fahrzeugen; auch Radwege sind Fahrbahnen. 14 Auf
Fahrbahnen besteht die Winterwartungspflicht nach der allgemeinen Rechtsprechung nur
an besonders gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen. Als besonders gefährliche
Stellen gelten dabei scharfe Kurven, Kreuzungen und Brücken; verkehrswichtig sind u.a.
Knotenpunkte.15 Die Winterwartung auf Fahrbahnen erfolgt in Köln jedoch als Strecken-
Winterwartung, d.h. dass die Winterwartung sich nicht nur auf verkehrswichtige und be-
sonders gefährliche Stellen beschränkt.
9 Wichmann Straßenreinigung und Winte rdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf-
lage, Rn. 32, Seite 87.
10 Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, § 823 Schadensersatzpflicht, Rn. 742.
11 OVG Münster, Urt. vom 03.12.2012, 9 A 282/10; LG Düsseldorf, Urt. vom 06.10.2009; OLG Hamm,
Urt. vom 07.07.2000, 9 U 238/99.
12 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf-
lage, Rn. 128, 131, Seite 234, 237.
13 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Au f-
lage, Rn. 133, Seite 238.
14 Wichmann Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 9. neu bearbeitete Auf-
lage, Rn. 97, Seite 180.
15 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 7.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 5
Im Bereich von Gehwegen muss ebenfalls danach differenziert werd en, ob es sich um
einen wichtigen und „nicht unbedeutenden“ Gehweg handelt oder gerade nicht. Eine Win-
terwartungspflicht ist nur bei Vorliegen eines (verkehrs -)wichtigen Gehweges anzuneh-
men; ein tatsächlich entbehrlicher Gehweg, für den ein echtes, jederze it zu befriedigen-
dem Verkehrsbedürfnis nicht besteht, ist von der Räum - und Streupflicht ausgenom-
men.16 Dies dürfte u.a. dann anzunehmen sein, wenn der Gehweg keine über bloße Frei-
zeit- und Erholungsnutzung hinausgehende Verkehrsbedeutung hat, 17 oder ihm allein
Abkürzungs- bzw. Bequemlichkeitsfunktion zukommt.
Von einem verkehrswichtigen Gehweg ist in eine r hochverdichteten Kommune wie der
Stadt Köln immer dann auszugehen, wenn es sich um einen Anlieger -Gehweg, d.h. um
einen Gehweg handelt, an dem Anlieger angrenzen. Für die Verkehrswichtigkeit und -
bedeutung dieser Gehwege spricht vor allem, dass die Fortb ewegungsfreiheit sowie die
Erreichbarkeit des Einzelnen, bspw. durch Not - und Rettungsdienste, Brief- und Paket-
boten, nicht eingeschränkt werden darf. Die Mobilität des Anliegers muss gesichert sein.18
Dazu trägt die Winterwartung bei.
16 OVG Münster, Urt. vom 03.12.2012, 9 A 282/10; LG Düsseldorf, Urt. vom 06.10.2009, 2b O 212/08;
OLG Hamm, Urt. vom 07.07.2000, 9 U 238/99.
17 OVG Münster, Urt. vom 03.12.2012, 9 A 282/10.
18 OLG Frankfurt a.M., Urt. vom 20.01.2014, 1 U 245/12.
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3 Einsatz von Streumaterialien bei der Winterwartung
Das folgende Kapitel beschreibt den Einsatz von Streumaterialien und gibt einen Über-
blick über die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten von Salz und abstumpfenden Stoffen
vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit, ihrer jeweiligen Wirkungsweise als auch der
Auswirkungen auf die Umwelt.
3.1 Verkehrssicherungspflicht: Einsatz von abstumpfenden vs. Einsatz von
auftauenden Mitteln
Inwieweit die in den Kapiteln 1 und 2 dargestellte verkehrssichernde Winterwartung den
Einsatz von abstumpfenden Mitteln oder Natriumchlorid (Salz) bzw. alternativen auftau-
enden Streustoffen erfordert, ist neben der Wirkungsweise der einsetzbaren Streustof fe
auch von den unterschiedlichen Wetter- / Glätteformen abhängig.
3.1.1 Wirkungsweise
Abstumpfende Streustoffe wirken mechanisch. Sie liegen zunächst auf der Schnee - /
Glätteschicht auf und verzahnen sich durch den darüber führenden Verkehr mit der Ober-
fläche. Auf diese Weise wird die Griffigkeit winterlicher Straßen erhöht. Als abstumpfende
Streustoffe werden vor allem Sande, gebrochene Naturgesteine wie Splitte, Brechsande,
Lavaschlacken oder sog. Granulate verwendet.19
Auftauende Streustoffe wirken hingegen physikalisch / chemisch. Sie beseitigen Glätte,
indem der feste Aggregatzustand (Schnee, Eis) im Bereich der Fahrbahn oder des Geh-
weges in die flüssige Phase (Wasser) überführt wird. Die auftauende Wirkung von Salz
beruht auf der Gefrierpunkterniedrigung. Auftauende Streustoffe sind Natrium-, Calcium-
und Magnesiumchlorid.20
Natriumchlorid ist dabei der am häufigsten eingesetzte und preiswerteste auftauende
Streustoff. Es wird als Steinsalz, Siedesalz oder Meersalz gewonnen und ist als nat ürli-
cher Stoff gut verfügbar.21
19 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 19.
20 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 15, 16.
21 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 16.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 7
3.1.2 Wetter- / Glätteformen
Neben der Wirkungsweise bleibt auch das prognostizierte Wetter und die möglicherweise
auftretende Glätteform zu beachten:
Wetter- / Glätteform22 Entstehung23 Bekämpfung iSd. Verkehrssi-
cherungspflicht
Schnee(fall) Schnee entsteht, indem bei nied-
rigen Temperaturen und hoher
Luftfeuchtigkeit sich feinste Was-
sertröpfchen an Kristallisations-
keime wie Aerosole (Ruß, Pollen
oder Staub) anheften und dabei
gefrieren
(Frühzeitiges) Räumen des
Schnees; ggfs. zusätzlich Streu-
ung mit Salz (Schnee wird räum-
fähig gehalten; die Entstehung
festgefahrener Schneeauflagen
wird verhindert24)
Eisglätte (überfrierende Nässe) Vorhandene Nässe / Feuchte ge-
friert bei sinkender Temperatur
(unter 0 ̊C) zu Eis
Vorbeugende Streuung mit Salz
Schneeglätte Bei Schneefall und Temperatu-
ren unter 0 ̊C wird der auf der
Verkehrsfläche verbliebende
Schnee festgefahren / -getreten
Frühzeitiges Schneeräumen;
Streuung mit Salz während des
Schneefalls
Reifglätte Bei hoher Luftfeuchtigkeit und
stark absinkenden Temperatu-
ren (unter 0 ̊C) schlägt sich die
Luftfeuchte auf der Verkehrsflä-
che nieder und friert umgehend
Vorbeugende Streuung mit Salz
verhindert umgehende Glättebil-
dung
Glatteis (Eisregen) Regen fällt auf eine unterkühlte
Verkehrsfläche und gefriert um-
gehend
Vorbeugende Streuung mit Salz
verhindert umgehende Eisbil-
dung
3.2 Einsatz von abstumpfenden und auftauenden Streustoffen
Abstumpfende Streustoffe sind aufgrund ihrer Wirkungsweise bei Wetterkonstellationen,
die eine Glätte- bzw. Eisbildung zur Folge haben, nicht in der Lage, die erforderliche Grif-
figkeit der Fahrbahn herzustellen; sie erweisen sich nahezu als wirkungslos. Der Einsatz
von auftauenden Streustoffen, respektive Salz, ist bei derartigen Wetterkonste llationen,
22 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 15.
23 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 15.
24 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 11.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 8
sowie im Bereich von verkehrswichtigen und (besonders) gefährlichen Stellen demnach
zwingend.25
Durch nach der Glätteperiode auf der Straße verbleibende abstumpfende Stoffe wird zu-
dem die Verkehrssicherheit von Zweiradfahrern beeinträchtigt.26 Der Einsatz von derarti-
gen Streustoffen steht damit dem insbesondere in Großstädten gesteigerten Bedürfnis
des Radverkehrs entgegen, das Zweirad wetter- und jahreszeitenunabhängig zu nutzen.
Des Öfteren ist zu lesen, dass abstumpfende Stoffe nicht nur auf Gehwegen verwendet
werden können, sondern auch auf Radwegen.27 Solche Hinweise verkennen, dass Rad-
wege Fahrbahnen sind (siehe oben), die prinzipiell nach den gleichen Standards wie
Fahrbahnen für den motorisierten Verkehr winterzuwarte n sind. Zu berücksichtigen ist
die dem Fahrrad inhärente Sturz- und damit Verletzungsgefahr, aber auch das insbeson-
dere in Großstädten gesteigerte Bedürfnis des Radverkehrs, das Zweirad wetter - und
jahreszeitenunabhängig zu nutzen (siehe unten). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass
die nach der Glätteperiode auf der Straße verbleibenden abstumpfenden Stoffe eine er-
höhte Rutsch- und damit Sturzgefahr bedeuten und somit die Sicherheit für den Fahrrad-
verkehr beeinträchtigen.28
Der Einsatz von abstumpfenden Streustoffen kommt nur bei einer dünnen Schneedecke
in Betracht. Nur so können durch den Eintrag der abstumpfenden Streustoffe in die
oberste Schicht der Schneedecke die Griffigkeit und der Kraftschluss winterlicher Fahr-
bahnen und Gehwege erhöht werden. B ei einer Schneedecke, die eine gewisse Höhe
erreicht hat, kann davon nicht mehr ausgegangen werden. In diesen Fällen versinkt der
ausgebrachte Streustoff vielmehr in der dichten Schneedecke und kann so seine Wirkung
nicht entfalten; er erweist sich also al s wirkungslos. Darüber hinaus werden abstump-
fende Streustoffe wie Splitt durch den darüber rollenden Verkehr weggeschleudert und
in angrenzende Straßenbereiche eingebracht.
Für den Winterdienst auf Fahrbahnen kommen abstumpfende Stoffe in keinem Fall in
Betracht. Hiergegen sprechen vor allem
• die hohe Ausbringungsmenge,
• die Erforderlichkeit der alsbaldigen Nachstreuung, weil Splitt durch den Ver-
kehr schnell weggeschleudert wird,
25 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 19.
26 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 19.
27 https://www.abendblatt.de/region/norderstedt/article119718112/Streusalz-frisst-die-Baeume-auf.html;
https://bn-muenchen.de/kein-streusalz/; vgl. VKU, Informationsblatt Nr. 99, Winterdienst für den Rad-
verkehr, Seite 15
28 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 19.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 9
• die Gefahr der Beschädigung parkender PKW,
• die Gefahr der Verstopfung von Straßenentwässerungsanlagen
• die Notwendigkeit der kostenträchtigen Aufnahme des Splitts nach Ende der
Glätteperiode,
• hohe Entsorgungskosten, weil der Splitt insbesondere durch verkehrsbe-
dingte Schadstoffe kontaminiert ist.29
Der Einsatz von abstumpfenden Streustoffen ist demzufolge allenfalls in wenigen Aus-
nahmefällen, bspw. bei längeren Kälteperioden mit Schneefall, im Bereich von wenig be-
fahrenen Straßen und unbedeutenden Gehwegen, zu empfehlen.30
Hingegen kann bereits durch den Einsatz geringer Mengen des auftauenden Stoffes Nat-
riumchlorid (Salz) erreicht werden, dass sich das durch die Wetterlage gebildete Eis mit
dem aufgebrachten Salz zu einer wässrigen Salzlösung verbindet und so auch bei Tem-
peraturen unter 0 ̊C flüssig bleibt. Bei ausreichender Streuung kann die Glätte restlos und
dauerhaft beseitigt werden. Die Verkehrssicherheit sowie der Verkehrsfluss werden
durch den Austrag von Salz und die damit bewirkte Erhöhung des Kraftschlusses eben-
falls positiv beeinflusst (insb. reduzierte Unfallrate und -schwere).31
Der Einsatz von auftauenden Streustoffen, respektive Salz, setzt allerdings voraus, dass
eine eventuell vorhandene Schneedecke bereits geräumt wurde. Es gilt der Merksatz:
„Erst räumen, dann streuen“. Keinesfalls ist Salz auf eine bestehende Schneedecke aus-
zubringen.
3.3 Ökobilanz von Salz und anderen auftauenden und abstumpfenden
Streustoffen
Die Umwelt-/Ökobilanz von auftauenden und abstumpfenden Streustoffen wurde bereits
mehrfach untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass abstumpfende Streustoffe in der Ge-
samtbilanz keineswegs umweltfreundlicher sind als der Einsatz geringer Mengen von
Salz.
Eine 2003 veröffentlichte Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamtes hat bereits den
Einsatz der verschiedenen Streustoffe und ihre Wirkung für die Winterwartung und d ie
29 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 20.
30 Ein durchgängiges Verbot des Einsatzes von Salz durch die Straßenanlieger ist nichtig. Folge: Die
Übertragung der Winterdienstpflicht ist u.U. eb enfalls unwirksam. Weitere Folge: Die Winterdienst-
pflicht bleibt bei der Kommune.
31 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seite 19.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 10
jeweilige Umweltfreundlichkeit untersucht. Im Rahmen der Studie wurden allgemeine Kri-
terien sowie praktische Empfehlungen für einen ökologischen Winterdienst ausgearbei-
tet.
Das Ergebnis war, dass der „differenzierte Winterdienst“ mit einem auf das notwendige
Mindestmaß reduziertem Einsatz von Salz das geeignetste Instrument ist. So ist Salz das
wirksamste, wirtschaftlichste und „relativ umweltverträglichste“ Streumittel, dessen Wirk-
samkeit selbst bei niedrigen Temperaturen (< -10°C) aufrechterhalten werden kann.32
Auch die regelmäßig veröffentlichten Merkblätter für den Winterdienst auf Straßen der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen33, welche Grundlage der Win-
terwartung der Städte und Gemeinden sind, greifen die Ökobilanzen und die Auswirkun-
gen auf die Umwelt auf und bestätigen die Erkenntnisse.
Das u.a. durch die Stadt Hamburg initiierte Forschungsprojekt E -WIN aus dem Jahre
2022 bestätigt die Ergebnisse des Umweltbundesamtes von 2003 und zeigt zudem, dass
bei den auftauenden Streustoffen Salz die beste Ökobilanz aufweist: 34 Diese Studie be-
handelt insbesondere die Frage des besten Mittels für das Streuen auf Fahrradwegen,
die oftmals in Kombination mit Geh wegen bestehen. Deren Winterwartung hat mit dem
besonderen Schutz der Nutzer*innen einen besonderen Stellenwert.
Zusammenfassend ist Salz nicht nur die technisch beste Lösung für die Winterwartung
auf Radwegen, sondern auch hinsichtlich der Ökobilanz. Sow ohl hinsichtlich des Treib-
hauspotenzials als auch im Bereich des Energiebedarfs erweist sich Natriumchlorid im
Vergleich zu anderen Streustoffen als schonender.
Neben der in Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. beschrie-
benen Wirkungsweise von abstumpfenden Stoffen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass
bei diesen Streumaterialien teilweise Stoffe eingesetzt werden, die in starkem Maße um-
weltschädlich sind und/oder eine sehr negative CO²-Bilanz haben. Dies betrifft insbeson-
dere Schlacken, gebrannte Stoffe wie Blähton oder Blähschiefer. Beim Ausbringen wer-
den also – teils unbewusst und ungewollt – umweltschädliche Stoffe ausgebracht, was
negativere Folgen hat, als der sparsame Einsatz von Salz. Bei der zielgerichteten Ver-
wendung von abstumpfenden Stoffen sollten aufgrund der Wirksamkeit und der Umwelt-
bilanz grundsätzlich Natursteine (Sand, Split) bevorzugt werden.
32 Machbarkeitsstudie zur Formulierung von Anforderungen für ein neues Umweltzeichen für Entei -
sungsmittel für Straße und Wege, in Anlehnung an DIN EN ISO 14024, Umweltbundesamt 2003
33 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seiten 20.
34 Effizienter Winterdienst auf Radverkehrsanlagen – Teil Ökobilanzierung, Stadtreinigung Hamburg u.
Technische Universität Dresden, 2022
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Abstumpfende Stoffe müssen nach der Wi nterwartung wie beschrieben wieder aufge-
sammelt, aufbereitet bzw. einer Verwertung (i.d.R. thermisch) zugeführt werden. Neben
der Notwendigkeit, bereits viel Aufwand bei der teils mehrmaligen Ausbringung zu verur-
sachen, führt auch die Beseitigung der abstu mpfenden Stoffe zu weiteren verkehrlichen
Belastungen, finanziellen Aufwendungen und Auswirkungen auf die Umwelt.
Zusammenfassend ist daher festzuhal-
ten, dass der Einsatz von Salz keines-
wegs umweltschädlicher ist als das Aus-
bringen von abstumpfenden Mitteln. Al-
lerdings ist auf Basis der rechtlichen und
wissenschaftlichen Empfehlungen auf
eine sachgemäße Verwendung (insbe-
sondere Dosierung, als auch „Räumen
vor Streuen“) zu achten. Die AWB be-
rücksichtigt dies in Köln mit der Verwen-
dung von Feuchtsalz. Hierbei werden
während des Einsatzes Salz und Sole
vermischt und nach dem Räumen von Schnee gestreut.
Diese Form der Aufbringung hat folgende Vorteile:
• Die Streuteller können so eingestellt werden, dass sich der Austrag des Salzes auf
die Fläche der Fahrbahn beschränkt und so der Salzeintrag in Banketten und
Baumscheiben stark reduziert bzw. ganz vermieden wird.
• Das Feuchtsalz bleibt auf der Fahrbahn haften und wird im Gegensatz zu Trocken-
salz nicht durch Fahrzeuge verweht. Eine Nachstreuung ist deshalb i.d.R. nicht
notwendig.
• Das Feuchtsalz wird in den Poren der Fahrbahn gespeichert und entfaltet seine
Wirkung auch bei einer nachfolgenden Glättebildung.
Hinzukommt, dass bei den in der Regel in Köln vorherrschenden Wetterbedingungen nur
eine relativ geringe Menge aufgebracht werden muss. So konnte beispielsweise die
Menge an zu streuendem Salz je m² in den vergangenen Jahren deutlich auf i.d.R. 10g/m²
reduziert werden.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 12
3.4 Fazit: Vor- und Nachteile von Streumaterialien
Der Einsatz von Streumaterialien hat stets verschiedene Vor- und Nachteile. Die Auswahl
des optimalen Materials zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit
hängt wie beschrieben einerseits von den Wetterbedingungen als auch von den Einsatz-
bereichen und Verkehrsnutzungen (u.a. Fahrbahnen, Art der Verkehrsteilnehmer) und
der lokalen Gefährdungslage ab35. Die wesentlichen Vor- und Nachteile von abstumpfen-
den Streumaterialien und Salz werden hiermit noch einmal zusammengefasst:
Abstumpfende Stoffe
Pro Contra
+ Geringere Ausbringung von Salz auf Fahrbah-
nen, Gehwegen und Baumscheiben/Begleitgrün
- Ungeeignet für Fahrbahnen und Radwege
- Abstumpfende Stoffe wirken nur bei Schnee
und nicht bei Glätte (wirkungslos bei Eis- /
Reifglätte)
- Kein oder kaum Kraftschluss zwischen Fahr-
zeugen und Fahrbahnen möglich
- Im Vergleich zu auftauenden Streustoffen ist
der Austrag einer deutlich höheren Menge ab-
stumpfender Streustoffe notwendig
- Es besteht die Gefahr der Verwehung und da-
mit Verlust der Wirkung
- Nachträglich ist zeitnah eine Reinigung der
Flächen und die Aufnahme der abstumpfen-
den Stoffe notwendig (aufgrund Verunreini-
gung, Rutschgefahr etc.)
- Bei Ausbleibender Reinigung folgen u.a. Ver-
stopfungen von Entwässerungsanlagen, Ver-
unreinigung und Aufhöhung von Grünflächen
und Bankette, Feinstaubbildung
- Abstumpfende Stoffe sind oftmals von Schad-
stoffen belastet
- Besonders schädlich ist insbesondere der
Einsatz von Blähton, Blähschiefer, Schlacke
- Abstumpfende Stoffe sind nicht immer frei von
Salz, da dieses auch beigefügt wird, um eine
Verklumpung im Lager zu verhindern
- Das manuelle Ausbringung von Streumaterial
kann nie so dosiert erfolgen wie beim maschi-
nellen Streuen, so dass Schadstoffe und Salz
ebenfalls überdosiert ausgebracht werden.
35 FGSV, Merkblatt für den Winterdienst, Ausgabe 2020, Seiten 15-20
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 13
- Insgesamt schlechtere Ökobilanz bei ab-
stumpfenden Stoffen gegenüber Salz (insbe-
sondere Produktion, mehrmalig notwendiges
Streuen, Reinigung, Aufbereitung oder Ent-
sorgung)
- Höhere Unfallraten beim Einsatz von ab-
stumpfenden Stoffen als Indiz (siehe Merk-
blatt Winterdienst)
Salz (Natriumchlorid / NaCl)
Pro Contra
+ Beseitigt zeitnah Glätte - Trockensalz (Ohne Zusatz von Sole) kann
durch Verwehungen in Baumscheiben gelan-
gen
+ Hohe Speicherwirkung (Bekämpfung von Glätte
über Stunden nach der Streuung)
- Häufig falsche Anwendung. Richtig wäre: Erst
Räumen, dann Streuen
+ Verwendung von Feuchtsalz (Kombination von
Sole und Trockensalz) verhindert Verwehungen
- Bei manueller Ausbringung, insbesondere
durch Laien, ist eine Dosierung schwer mög-
lich (Winterwartung auf Anlieger)
+ Maschinelles Streuen (wie durch die AWB) kann
sehr gut dosiert und justiert werden, so dass nur
geringe Mengen an Salz ausgebracht werden
müssen die auf die zu streuenden Flächen be-
schränkt werden können (positive Steuerung)
+ Notwendiger Kraftschluss zwischen Fahrzeugen
(Autos, Fahrräder) und Fahrbahnen für die
Schaffung der Verkehrssicherheit wird erreicht
+ Salz ist für Kölner Winter-Verhältnisse das rich-
tige Streumittel (-10°C)
+ Salz muss nach der Winterwartung nicht wieder
aufgesammelt, aufbereitet bzw. entsorgt werden
+ Reduzierte Unfallraten beim Einsatz von Salz als
Indiz (siehe Merkblatt Winterdienst)
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 14
4 Organisation der Winterwartung in Köln
Die Winterwartung ist wie in Kapitel 3 beschrieben gemäß StrReinS in Köln im Wesentli-
chen auf die Grundstückseigentümer und die AWB übertragen. Auch die Stadt Köln als
Verwaltung, städtische Gesellschaften und weitere Institutionen haben Verpflichtungen
bei der Winterwartung. Dieses Kapitel stellt die grundlegenden Aufgaben und Verantwort-
lichkeiten dar.
4.1 Winterwartungspflichten der Grundstückseigentümer*innen
Die Stadt Köln überträgt die Winterwartung gemäß StrReinS auf die Anlieger
1. auf Gehwegen und Randstreifen nach Maßgabe des § 5, sowie
2. auf Fahrbahnen von Straßen, soweit die Reinigung der Fahrbahn nach dem Stra-
ßenreinigungsverzeichnis dem Anlieger obliegt, und
3. auf Fahrbahnen, Gehwegen und Randstreifen von Straßen und Straßenabschnitten
nach Abs. 1 Satz 2.
Ist ein Radweg vorhanden und liegt ein Teil des Gehwegs jenseits des Radweges, so ist
auch für diesen Teil die Winterwartung übertragen, unabhängig davon, ob der Radweg
dem Gehweg oder der Fahrbahn zugehört und ob der Anlieger zur Winterwartung des
Radwegs berufen ist. Ferner muss der Radweg an der Stelle geräumt und gestreut wer-
den, an der er überquert werden soll.
Ist ein Gehweg nicht vorhanden, ist ein 1,50 m breiter Teil der Straße längs der Grund-
stücksgrenze zu warten.
Von der Übertragung der Winterwartungspflicht sind gemäß StrReinS folgende Fälle
ausgenommen:
1. Radwege, die lediglich durch Farbmarkierungen (Flächen - oder Strichmarkierun-
gen) auf den Gehwegen verlaufen, wenn nach dem anliegenden Straßenreini-
gungsverzeichnis die Stadt reinigungspflichtig ist,
2. Gehwege, die durch eine Fahrbahn vom Grundstück abgetrennt sind, wenn die
Stadt für die Winterwartung dieser Fahrbahn zuständig ist,
3. Fußgängergeschäftsstraßen.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass das Schnee räumen und das Streuen gegen
Glätte auf den Gehwegen grundsätzlich die Aufgabe der Grundstückseigentümer*innen
ist und zur Verkehrssicherungspflicht gehört. Liegen gemäß StrReinS auch die Fahrbah-
nen (inkl. der Radwege) in der Reinigungsverpflichtung der Anlieger, so sind sie auch
dort für die Winterwartung verantwortlich.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 15
4.2 Winterwartungspflichten der AWB
4.2.1 Allgemeines
Es ist das Ziel, auch im Winter und bei Extremwetterlagen das gesellschaftliche und wirt-
schaftliche Zusammenleben aufrechtzuerhalten. Dies beinhaltet auch einen hohen Grad
an Mobilität und ihrer verschiedenen Anforderungen für Fußgänger, Fahrradnutzer, den
individuellen Motorisierung sowie des öffentlichen Personennahverkehrs. Daher ist eine
Stadt wie Köln in besonderer Weise von einem funktionsfähigen Straßen- und Wegenetz
abhängig.
Eine der vordringlichen Aufgaben der Winterwartung ist es daher, unter aus reichender
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, kurzfristig witterungsbedingte
Schnee- und Eisglätte auf Straßen, Gehwegen und Plätzen durch geeignete Maßnahmen
zu bearbeiten und soweit als möglich eine Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit zu
gewährleisten. Dabei sind nur die zugleich verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen
auf den Fahrbahnen zu behandeln, d. h. aus rechtlicher Sicht ist lediglich ein punktueller
Einsatz erforderlich.
Auf Basis des Vertrages über die satzungsgemäße Straße nreinigung vom
11.07./01.09.2018 mit der Stadt Köln erfüllt die AWB die Verpflichtungen der Stadt Köln
nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW und der Straßenreinigungssatzung einschließ-
lich des Straßenreinigungsverzeichnisses.
Zu diesen Verpflichtungen gehört
• die Winterwartung auf Fahrbahnen der im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführ-
ten Straßen (innerhalb geschlossener Ortslagen) und
• der dazugehörigen belebten unentbehrlichen Fußgängerüberwege – soweit diese
Verpflichtung nicht auf die Anlieger übertragen ist,
• sowie die Winterwartung in Fußgängerzonen.
Insgesamt betreut die AWB rund 3.000 Räum - und Streukilometer. Seit 2011 sind fol-
gende weitere Aufgaben hinzugekommen:
• “Winterdienst rund um die Uhr“ bei Extremwetterlagen
• Streustoffmanagement (Bevorratung von Streumaterial)
• Winterwartung an allen Bushaltestellen des ÖPNV (einschließlich der Schulbus-
haltestellen)
• anliegerfreie Gehwegflächen (soweit sie unentbehrlich sind)
• Beseitigung massiver Schneeablagerungen und Eis (z. B. Sinkkästen)
• Kundenservice (Winterdienst-Hotline)
• Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
• Qualitätsmanagement im Winterdienst
Die Winterwartung der AWB umfasst drei Priorität sstufen (siehe oben). Die Stufe 1 hat
immer Vorrang vor der Stufe 2 und diese vor der Stufe 3. Je nach Wetterlage kann dies
ein mehrmaliges Fahren der Planstufe 1, dann den Übergang in die Planstufe 2 und
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 16
danach auch einen Einsatz in der Planstufe 3 bedeuten. Je nach Witterungslage kann
das auch dazu führen, dass die Planstufe 3 gar nicht bedient wird.
Planstufe 1
Die AWB befreit ab 4 Uhr die Hauptverkehrsstraßen in Köln von Schnee und Eis. Zu den
Hauptverkehrsstraßen gehören:
• innerstädtische Querverbindungen, zum Beispiel
o Kölner Ringe
o Innere Kanalstraße
o Äußere Kanalstraße
• Ein- oder Ausfallstraßen wie die
o Venloer Straße
o Aachener Straße
o Bergisch Gladbacher Straße
Bis zum Hauptberufsverkehr sorgt die AWB für Winterdienst auf einer Strecke von mehr
als 1.900 km.
Planstufe 2:
Im Anschluss an die Stufe 1 betreuen diese Mitarbeiter *innen weitere 600 km wichtige
Zufahrtsstraßen zu Wohngebieten.
Planstufe 3:
Zur Stufe 3 gehören die Straßen und Radwege innerhalb der Wohnquartiere. Der Win-
terdienst wird in diesen Gebieten im Anschluss an die Stufe 2 durchgeführt und umfasst
eine Streustrecke von rund 500 km.
Parallel zum maschinellen Winterdienst werden in der Regel ab 6.00 Uhr verkehrswich-
tige Treppenanlagen und Fußgängerüberwege, Verkehrsinseln und bestimmte Fußgän-
gerzonen von Hand geräumt und gestreut.
Zum Schutz des morgens einsetzenden Berufsverkehrs, behandelt die AWB darüber hin-
aus vorbeugend insbesondere die Kölner Rheinbrücken mit Feuchtsalz, wenn diese drei
Bedingungen zusammentreffen:
• 22.00 bis 4.00 Uhr
• Temperatur von 2 Grad mit sinkender Tendenz
• hohe Luftfeuchtigkeit
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 17
4.2.2 AWB-Ressourcen für die Kölner Winterwartung
Für ihren Auftrag zur Winterwartung hält die AWB Köln gemäß aktuellem Winterdienst-
plan die folgenden personellen und technischen Ressourcen vor:
4.2.3 AWB-Winterwartungseinsätze der vergangenen Jahre
Der Winter ist grundsätzlich schwer prognostizierbar. So hat es in den vergangenen Jah-
ren sehr unterschiedliche Einsatztage und Intensitäten gegeben:
Maschinelle Winterwartung
Planstufe 1 ab 4:00 Uhr bzw. tagsüber
bei Bedarf
ca. 1.900 km Räumen und
Streuen von wichtigen
Hauptverkehrstraßen
Planstufe 2 im Anschluss an Planstufe 1 ca. 600 km wichtige
Zufahrtsstraßen zu
Wohngebieten in Köln
Planstufe 3 im Anschluss an Planstufe 2 ca. 500 km Straßen
innerhalb der Kölner
Wohngebiete
Manuelle Winterwartung ab 4:00 Uhr bzw. 6:00 Uhr Parallel zum maschinellen
Winterdienst:
Verkehrswichtige
Treppenanlagen,
Fußgängerüberwege,
Fußgängerzonen und
Verkehrsinseln werden
geräumt / gestreut
AWB-Ressourcen für die Winterwartung
ca. 700 Mitarbeitende (davon 600 AWB-eigene Mitarbeitende)
ca. 200 Fahrzeuge (davon 90 Spezialfahrzeuge)
ca. 6.425 t Streusalz (zzgl. Abrufkontingente)
ca. 190.000 l Sole (Eigene Herstellung)
ca. 2.100 t Lava/Split
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 18
In der laufenden Winterperiode 2023/2024 (Stand 29.01.2024) kam es bisher zu 38 ge-
bietsbezogenen Einsätzen. Dies sind präventive Maßnahmen, insbesondere im Bereich
der Rheinbrücken. 21-mal wurde präventiv in der Planstufe 1 (maschinell) Winterwartung
durchgeführt. Insgesamt kam es zu 12 Volleinsätzen (siehe Winterwartung vom
17.01.2024 ff.) inkl. der manuellen Winterwartung.
Aufgrund der schwierigen Planbarkeit ist es wichtig, die o.g. Ressourcen vorzuhalten und
sich regelmäßig auf die Winterwartung und Extremwetterlagen wie im Januar 2024 vor-
zubereiten. Und auch dann bleiben diese Verhältnisse stets Ausnahmezustände, die so-
wohl eine erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht aller Verkehrsteilnehmer notwendig ma-
chen.
4.2.4 Verbrauch von Streumaterial bei der Winterwartung
Der Einsatz von Streumaterialien erfolgt stets auf Basis aktueller rechtlicher und wissen-
schaftlicher Vorgaben und Empfehlungen. Dabei gilt: So wenig Salz wie möglich und so
viel Salz wie nötig einzusetzen.
In den vergangenen Winterperioden wurde der folge nde Einsatz von Streumaterialien
notwendig:
Zeitraum Gebietsbezogen maschinell Volleinsätze Gesamt
2023/2024* 38 21 12 71
2022/2023 18 5 3 26
2021/2022 3 7 0 10
2020/2021 0 1 7 8
2019/2020 0 0 0 0
2018/2019 0 2 6 8
Ø 9,83 6,00 4,67 20,50
* Stand 29.01.2024
AWB-Einsätze im Winter
Zeitraum Abstumpfende Stoffe Salz
2023/2024* 22 t 3.152 t
2022/2023 69 t 1.799 t
2021/2022 0 t 228 t
2020/2021 195 t 1.185 t
2019/2020 0 t 125 t
2018/2019 807 t 2.622 t
Gesamt 1.093 t 9.111 t
Ø 182 t 1.519 t
* Stand 29.01.2024
Mengenverbrauch in to
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 19
4.3 Winterwartungspflichten weiterer städtischer Ämter
Neben der AWB gibt es auch bei verschiedenen städtischen Ämtern gemäß Winter-
dienstplan 2023/2024 Verpflichtungen bei der Winterwartung:
4.3.1 Stadt Köln, Amt für Verkehrsmanagement:
Der Dienststelle obliegt der Streu- und Räumdienst der
a) Straßen,
b) selbständigen Gehwege,
c) Fußgängerüber- und Unterführungen,
d) Platzflächen, soweit sie nicht in der Zuständigkeit der Bezirksämter liegen,
e) Radwege
außerhalb und - soweit eine Widmung nicht vorliegt - auch innerhalb der geschlossenen
Ortslage, für Gehwege auf Ingenieurbauwerken im Rahmen der Verkehrssicherungs-
pflicht nach StrWG NRW.
4.3.2 Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen:
Der Dienststelle obliegt der Streu - und Räumdienst im Sinne der Straßenreinigungssat-
zung auf den gewidmeten Gehwegen vor Grünflächen, Friedhöfen und Kinderspielplät-
zen innerhalb der geschlossenen Ortslage, soweit die Verpflichtung nicht einem Mieter
oder Pächter obliegt.
Der Streu- und Räumdienst wird im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungs-pflicht
in Grünflächen nur auf den verkehrswichtigen Verbindungswegen und auf den Hauptwe-
gen der Friedhöfe durchgeführt.
4.3.3 Gebäudewirtschaft der Stadt Köln:
Der Dienststelle obliegt der Streu - und Räumdienst im Sinne der Straßenreinigungssat-
zung auf den gewidmeten Gehwegen vor denen sich im Sondervermögen der Gebäude-
wirtschaft befindenden Objekte innerhalb der geschlossenen Ortslage, soweit die Ver-
pflichtung nicht einem Mieter oder Pächter obliegt, sowie auf den gewidmeten Gehwegen
vor denen von der Gebäude-wirtschaft angemieteten Objekten, soweit die Verpflichtung
nicht den Eigentümern obliegt.
Auf Grund der bestehenden Dienstanweisung für Schulhausmeister ob liegt der Streu -
und Räumdienst auf den Gehwegen und/oder Flächen der Schulhöfe den Schulhaus -
meistern (bzw. den jeweiligen Bezirksämtern). Die Gebäudewirtschaft wird erst nach Mel-
dung der Bezirke bzw. des Amtes für Schulentwicklung – z. B. resultierend aus Erkran-
kungen der Schulhausmeister – tätig (Innenwege laut Dienstanweisung für Schulhaus-
meister).
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 20
4.3.4 Stadt Köln, Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster:
Die Streu- und Räumpflicht, die dem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
obliegt, wird durch die beauftragte Gebäudewirtschaft der Stadt Köln durchgeführt.
Der Dienststelle obliegt der Streu- und Räumdienst auf den gewidmeten Gehwegen vor
bebautem und unbebautem städtischen fiskalischen Grundbesitz der Bezirke 1 bis 9 in-
nerhalb der geschl ossenen Ortslage, soweit die Verpflichtung nicht einem Mieter oder
Pächter obliegt.
Zum städtischen Fiskalbesitz zählen unter anderem alle bebauten und unbebauten
Grundstücke, für die privatrechtliche Nutzungsverhältnisse bestehen und solche, die kei-
ner Zwischennutzung unterliegen. Dies bedeutet, dass zur Verwaltung durch das Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster alle Objekte vorgesehen sind, welche nicht
den anderen grundstücksverwaltenden Stellen zugeordnet werden können.
4.3.5 Stadt Köln, Kämmerei:
Der Dienststelle obliegt der Streu - und Räumdienst im Sinne der Straßenreinigungssat-
zung auf den gewidmeten Gehwegen vor städtischem Stiftungshausbesitz innerhalb der
geschlossenen Ortslage, soweit die Verpflichtung nicht einem Mieter oder Pächter ob-
liegt.
4.3.6 Stadt Köln, Amt für Schulentwicklung:
Dem Amt für Schulentwicklung obliegt die Durchführung des Winterdienstes für den Be-
reich der integrierten Gesamtschulen.
Die Anliegerverpflichtung im Streu- bzw. Räumdienst laut Straßenreinigungssatzung füh-
ren die IGS als 1. Priorität, die Innenwege, Parkflächen und Anbindungsstraßen im In-
nenbereich nachrangig mit eigenem Personal durch.
4.3.7 Stadt Köln, Sportamt:
Der Dienststelle obliegt der Streu - und Räumdienst im Sinne der Straßenreinigungssat-
zung auf den gewidmeten Gehwegen vor und auf den von dort verwalteten Grundstücken
innerhalb der geschlossenen Ortslage, soweit die Verpflichtung nicht einem Nutzungsbe-
rechtigten obliegt.
4.3.8 Stadt Köln, andere grundstücksverwaltende Dienststellen
(Fachämter):
Bei öffentlichen Gehwegen an Grundstücken, die in der Verwaltung der Fachämter lie-
gen, einschließlich der von ihnen betreuten Baustellen, obliegt der Streu - und Räum-
dienst nach der Straßenreinigungssatzung dem Fachamt.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 21
Gleiches gilt für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht an und auf diesen Grundstü-
cken.
4.4 Weitere Winterdienstverpflichtete
Neben den Grundstückseigentümern, der AWB und den städtischen Dienststellen gibt es
weitere Winterdienstverpflichtete wie
• die Kölner Verkehrs-Betriebe AG („KVB“) für die Winterwartung auf Schienenwe-
gen und selbständigen Stadtbahnhaltestellen.
• der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein -Westfalen („Straßen.NRW“) für den
Räum- und Streudienst auf
o Bundesstraßen und
o Landesstraßen
o als freie Strecken innerhalb des Stadtgebietes, soweit diese nicht
ausdrücklich als „Ortsdurchfahrt“ festgelegt sind.
• die Autobahn GmbH für Bundesautobahnen.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 22
4.5 Darstellung der Zuständigkeiten im Winter
Die unterschiedlichen Zuständigkeiten bei der Winterwartung können über das Straßen-
reinigungsverzeichnis eingesehen werden. Liegt die Zuständigkeit für die Straßenr eini-
gung bei den Grundstückseigentümern, so sind diese wie zuvor beschrieben auch für
den Winterdienst zuständig.
Seit 2011 bietet die AWB darüber hinaus bereits die niederschwellige Möglichkeit, über
eine Online-Abfrage die eigene Verantwortlichkeit abzurufen:
AWB-Abfrage zur Winterwartung: https://www.awbkoeln.de/winterdienst/
Beispiel: Bonner Straße, Neustadt-Süd (Innenstadt)
Beispiel: Neumarkt, Altstadt-Süd (Innenstadt)
Beispiel: Ankergasse, Zündorf (Porz)
Beispiel: Nesselrodestraße, Niehl (Nippes)
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 23
5 Kommunikation rund um die Winterwartung
Die AWB informiert regelmäßig mit Be-
ginn der Winterperioden über Pressemit-
teilungen36, ihrer Webseite und die
„Social Media “-Kanäle über die Vorbe-
reitungen der AWB sowie über die Win-
terwartungspflichten der Grundstücksei-
gentümer.
Diese Informationen werden immer wie-
der, insbesondere bei bevorstehenden
Einsätzen im Winter und besonderen kli-
matischen Bedingungen (siehe Presse-
mitteilungen vom 12.01.2024,
15.01.2024 und 17.01.2024) wiederholt.
Darüber hinaus informiert die AWB auf
Ihrer Webseite das ganze Jahr über die
Winterwartung in Köln.
Seit 2011 bietet die AWB wie in Kapitel 3.5 be-
schrieben, ebenfalls eine Abfrage an, mit der
die jeweiligen Verpflichtungen für die Winter-
wartung durch Kölner*innen eingesehen wer-
den können.
Auch die Stadt Köln informiert u.a. auf ihrer
Webseite37 über die Winterwartung in Köln und
die verschiedenen Verpflichtungen der Grund-
stückseigentümer*innen.
36 https://www.awbkoeln.de/pressemitteilung/news/eiszeit-ade-wir-sorgen-fuer-freie-fahrt-awb-infor-
miert-ueber-den-winterdienst-in-koeln/
37 https://www.stadt-koeln.de/artikel/06397/index.html?cnw_autotranslate=de
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 24
6 Zusammenfassung und Ausblick
Winterwartung ist eine Gemeinschaftsaufgabe, so dass die Verantwortlichkeiten stadt-
weit auf mehreren Schultern verteilt sind. Dies sind insbesondere die Grundstückseigen-
tümer*innen sowie die Stadt Köln bzw. die AWB.
Um die Verkehrssicherheit im Winterdienst herstellen zu können, ist der Einsatz von Salz
zwingend notwendig. Ein absolutes Anwendungsverbot von Salz im Winterdienst ist da-
her aus Rechts- und Haftungsgründen und aufgrund der beschriebenen Wirkungsweisen
abzulehnen. Ohne den Einsatz von Salz kann die Verkehrssicherheit auf Radwegen und
weiteren gefährlichen Stellen nicht gewährleistet werden, da abstumpfende Stoffe un-
wirksam sind.
Aus diesem Grund wird der sparsame Einsatz von Salz auf Fahrbahnen (inkl. Radwege)
sowie auf Gehwegen bei verkehrswichtigen und (besonders) gefährlichen Stellen durch
die wissenschaftliche und rechtliche Fachwelt empfohlen. Die AWB kommt dem mit mo-
derner Technik und differenziertem Winterdienst nach.
Um den Einsatz von Salz – insbesondere durch Privathaushalte – jedoch weiter zu ver-
ringern und dem Wunsch nach einem gesteigerten Umweltschutz Rechnung zu tragen,
wird seitens AWB empfohlen, die Straßenreinigungssatzung für die Winterdienstperiode
2024/2025 hinsichtlich des Einsatzes von auftauenden und abstumpfenden Streustoffen
zu konkretisieren. So könnten die umweltschädlichsten Streumittel (z.B. Blähton, Bläh-
schiefer, Schlacke als abstumpfende Stoffe oder auch als au ftauende Stoffe) ausge-
schlossen und die Bürger*innen hinsichtlich des Einsatzes sensibilisiert werden.
Auf der Grundlage dieser Ausarbeitung und der sich daran anschließenden Diskussion
wird die Verwaltung die Straßenreinigungssatzung ändern und dem Betri ebsausschuss
vor Beginn der nächsten Winterperiode eine Beschlussvorlage vorlegen.
Zusätzlich zu der Anpassung der StrReinS wird durch die AWB empfohlen, mehrere kom-
munikative Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung durch die AWB und die
Stadt Köln durchzuführen. Diese Maßnahmen könnten beinhalten:
• Pressemitteilungen über die veränderten Vorgaben im Herbst und während der Win-
terperiode
• „Social Media“-Aktivitäten über die veränderten Vorgaben im Herbst und während
der Winterperiode
• Kommunikation von Tipps und Anleitungen für das ordnungsgerechte Räumen und
Streuen über die o.g. Kanäle.
• Gezielte Kommunikation an Baumärkte und Handel als Marktplatz für Streumaterial
hinsichtlich der Änderungen m.d.B. um Information an Kund*innen zu den verän-
derten Rahmenbedingungen.
AWB Köln GmbH Winterwartung in Köln 25
• Anpassung der allgemeinen Winterdienstinformationen auf den Webseiten der
AWB und der Stadt Köln.
Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle VIII/VIII/3 Vorlagen-Nummer 13.06.2024 1212/2024 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 13.06.2024 Erweiterte Stellungnahmne der Verwaltung betreffend "Salz. Baum. Tod. - Schluss mit Bäume salzen!" (AN/0893/2023) Die Verwaltung erweitert mit der vorliegenden Vorlage die am 21.09.2023 eingebrachte Stel- lungnahme (2640/2023). Sie stützt sich dabei auf die in Anlage beigefügte fachliche und recht- liche Ausarbeitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB), die aktuelle wissenschaft- liche Erkenntnisse aufgreift und in Zusammenarbeit mit Horst Hanke, Vorsitzender des Fach- ausschusses Winterdienst des Verbands Kommunaler Unternehmen (VKU), entstanden ist. Die Ausarbeitung betrachtet im Schwerpunkt die Ausübung des Winterdienstes mittels Salz- einsatz zur Umsetzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Verwaltung ergänzt diese Betrachtung um Aspekte der Umweltwirkung und des Baum- schutzes aus Sicht des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen, basierend auf den ak- tuellen Erkenntnissen aus dem Positionspapier des Arbeitskreises Stadtbäume der Garten- amtsleiterkonferenz (GALK), in dem die Konsequenzen von Streusalz für Straßenbäume auf- gezeigt und Empfehlungen zum Umgang gegeben werden. Die Verwaltung führt beide Betrachtungen zusammen und stellt fest: 1. Die AWB setzt moderne Technik für einen differenzierten Winterdienst im Sinne des GALK-Positionspapiers ein, der je nach Örtlichkeit und Witterungsbedingungen den Einsatz von abstumpfenden und auftauenden Stoffen umfasst. Beim Salzeinsatz durch die AWB bleiben Straßenbäume und Baumscheiben ausgespart. 2. Die AWB ist gehalten, Streusalz nach der Maßgabe „so wenig wie möglich und so viel wie nötig“ zu verwenden und damit den Salzeinsatz entsprechend zu dosieren. Salz ist einzusetzen, sofern die Verkehrssicherungspflicht abhängig von der jeweiligen wetter- bedingten Glätteformen nicht durch abstumpfende Streustoffe hergestellt werden kann. 3. Abstumpfende Streumittel (Granulate) sind eine wirksame Alternative zum Einsatz von auftauenden Stoffen (Salz/Sole) bei entsprechenden Wetterlagen und Glätteformen an Stellen, die nicht als gefährlich gelten, um die notwendige Verkehrssicherungspflicht herzustellen. 4. Der Einsatz von Salz im Winter ist aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gebo- ten. Ein absolutes Salzverbot ist aus Rechts- und Haftungsgründen abzulehnen. Das GALK-Positionspapier widerspricht dem mit dem abgestuften Einsatz einer Salzstreu- ung im Rahmen des differenzierten Winterdienstes nicht. 2 5. Salz hat eine schädigende Wirkung auf Bäume und Vegetation, wenn es an Straßen- bäumen bzw. auf Baumscheiben ausgebracht wird. Abstumpfende Streustoffe wie Granulate sind demgegenüber grundsätzlich nicht schädigend. Durch trockene (über- dachte) Lagerung von Granulaten kann ein Verklumpen von abstumpfenden Streustof- fen verhindert werden, sodass einer Beimengung von Salz zur Verhinderung von Ver- klumpung vorgebeugt werden kann. 6. Für die Beurteilung der Umweltwirkung des Salzeinsatzes im Winterdienst insgesamt sind eine Kosten-Nutzen-Betrachtung im Sinne der im GALK-Positionspapier empfoh- lenen Gesamtschau neben den klimatischen und finanziellen Gründen auch die Her- stellung, Lagerung, Logistik der Ausbringung und ggf. Beseitigung von Streustoffen zu betrachten. Wohl dosierter bzw. bedarfsgerechter Salzeinsatz unter Aussparung von Straßenbäumen und Baumscheiben ist in der Gesamtschau nicht umweltschädlicher als der Einsatz von abstumpfenden Mitteln wie Granulate. Die Umweltwirkung von ab- stumpfenden Mitteln resultiert aus dem Herstellungsprozess, den höheren Anforderun- gen an die Logistik zum mehrmaligen Ausbringen und Wiederaufnehmen. Zusätzlicher Logistikeinsatz bedingt höhere Kosten. 7. Die Verwaltung wird die Regelungen der Straßenreinigungssatzung zum Winter 2024/2025 dahingehend konkretisieren, dass die umweltschädlichsten Streumittel un- ter den abstumpfenden und auftauenden Stoffen ausgeschlossen werden. Die Stra- ßenreinigungssatzung formuliert bereits die Maßgabe, dass als Streumittel abstump- fendes Granulat zum Einsatz kommen muss. Salz und andere auftauende Stoffe dür- fen nur bei extremen Bedingungen wie Eisregen oder an besonders gefährlichen Stel- len eingesetzt werden. 8. Die AWB hat im Auftrag der Verwaltung bei allen bisherigen Kommunikationsanlässen und -instrumenten verstärkt auf die Satzungsregelung des grundsätzlichen Verbots des Salzeinsatzes in der Wintersaison 2023/2024 noch deutlicher hingewiesen. Die Verwaltung und die AWB werden die in der erweiterten Stellungnahme aufgeführten ergänzenden Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung ab der Wintersaison 2024/2025 umsetzen. Insbesondere soll eine gezielte Kommunikation an Baumärkte und Handel als „Marktplätze“ für Streumaterial erfolgen. 9. Verstöße von Anlieger*innen bei der Wahrnehmung ihrer Winterdienstpflichten gegen die Regelungen der Straßenreinigungssatzung zum Streumittel- und Salzeinsatz wer- den grundsätzlich durch das Amt für öffentliche Ordnung kontrolliert und geahndet. Die Verwaltung wird Möglichkeiten prüfen, die kommunikativen Maßnahmen mit ordnungs- rechtlichen Anforderungen zu verbinden. 10. Auf diese Weise möchten Verwaltung und AWB die Bürger*innen und Anlieger*innen im Sinne der Empfehlungen des GALK-Positionspapiers im Umgang mit Streusalz auf- klären und sensibilisieren. 11. Verwaltung und AWB werden die weitere fachwissenschaftliche Entwicklung bei der Suche nach alternativen auftauenden oder abstumpfenden Streustoffen verfolgen und sich weiterhin für ein Minimieren der Salzmengen und Optimieren der Methoden im Winterdienst einsetzen. Gez. Wolfgramm Anlage Erweiterte Stellungnahme der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Positionspapier des Arbeitskreises Stadtbäume der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK) zum Einsatz von Streusalz und die Konsequenzen für Straßenbäume
Anlage 2 - Positionspapier GALK - Streusalzeinsatz und Folgen für Straßenbäume
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Positionspapier
Einsatz von Streusalz -
Konsequenzen für Straßenbäume
Wenn im Rahmen zukünftiger Winterdienste auch auf Rad-
wegen regelmäßig auftauende Mittel ausgebracht werden,
wird die Salzbelastung vor allem dort weiter steigen, wo
Radwege auf gleichem Niveau mit dem Fußweg verlaufen.
Zudem bleibt bei der Forderung nach einer ganzjährigen
Befahrbarkeit gänzlich unberücksichtigt, dass die Radwege
in den Wintermonaten, vor allem bei Schnee und Eis, deutlich
weniger genutzt werden, trotz der anhaltenden Forderung die
Nutzung des Fahrrades zu fördern.
Der Arbeitskreis Stadtbäume der Deutschen Garten-
amtsleiterkonferenz (GALK) und die Arbeitsgruppe
Stadtbäume der Vereinigung Schweizerischer Stadt-
gärtnereien und Gartenbauämter (VSSG) forderten
bereits mit ihrem Positionspapier vom Dezember 2011
den Schutz der Stadtbäume vor den schädlichen
Wirkungen von Salzen. Dies gilt sowohl für Streusalz,
Feuchtsalz und Sole zur Bekämpfung von Glätte im
Rahmen des Winterdienstes.
Der Radwegeausbau gewinnt als Beitrag zu Mobilitätswende
und Klimaschutz bundesweit an Bedeutung. Die Bundes-
regierung stellt bis 2023 im Rahmen des Finanzhilfe-
Sonderprogramms "Stadt und Land" mehrere hundert
Millionen Euro für den Aus- und Neubau der Radwege in
Deutschland bereit.
Der bundesweite Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur
und die gleichzeitige Forderung nach einem inten-
sivierten Winterdienst für Radwege nehmen GALK und
VSSG zum Anlass, sich nach 10 Jahren erneut zu posi-
tionieren.
Das Ziel ist eine möglichst flächendeckende und ggf. vom
Kraftverkehr getrennte Radverkehrsinfrastruktur. Ein Ham-
burger Forschungsvorhaben zur Salzbelastung sensibler
Straßenbäume und Straßenrandböden an ausgewählten
Standorten hatte über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht nur
die bekannten Folgen für Vegetation und Boden bestätigt, die
Ergebnisse belegen zudem, dass gerade Salzgaben auf der
straßenabgewandten Seite einen erheblichen Anteil an den
Salzschäden bei Straßenbäumen verursachen. Vom Fuß-
weg kann der Salzeintrag ungehindert in die Baumscheiben
gelangen, während straßenseitig der Bordstein zumindest
einen Teil des salzbelasteten Schmelzwassers ableitet.
Rechtliche Anforderungen an den Winterdienst auf Rad-
wegen sind nicht explizit in Gesetzen oder Verordnungen
geregelt. Wie im gesamten Bereich des Winterdienstes
kommen die Anforderungen aus der Rechtsprechung² .
Daraus leitet sich auch für Kommunen die Aufgaben ab, die
Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zu gewähr-
leisten. Der Umfang des Winterdienstes ergibt sich aus den
jeweiligen Erfordernissen, u.a. um die Rutschgefahr bei
Glätte möglichst gering zu halten. Um die Unfallgefahr zu
verringern, werden daher - insbesondere während extremer
Glatteis-Wetterlagen - immer noch Streusalz, Feuchtsalz
oder Sole ausgebracht. Gerade diese Stoffe führen an den
Straßenbäumen und dem übrigen Straßenbegleitgrün zu
gravierenden und oft dauerhaften Schäden und fallen
besonders heftig aus, wenn über einen längeren Zeitraum
gestreut werden muss.
Im Sinne der Verkehrssicherungspflicht ist jeder Besitzer
eines Grundstücks verpflichtet, für einen verkehrssicheren
Zustand des Grundstücks zu sorgen, um Schäden an Per-
sonen oder Sachen zu verhindern¹ .
Zurzeit werden Schnee und Eis auf Radwegen in den meisten
Kommunen nur geräumt, ohne Salz auszubringen. Die
Forderungen nach eis- und schneefreien Radwegen nehmen
auch deshalb zu, weil die abstumpfenden Streumittel wie
Splitt auf Radwegen mechanische Probleme und ggf.
Unfallgefahren mit sich bringen.
Über die Gesamtökobilanz der abstumpfenden Mittel im
Vergleich zu Salz bestehen unterschiedliche Einschät-
zungen.
Radverkehrsanlagen auf den Fahrbahnen - wie Radfahr-
streifen - werden in der Regel im Zusammenhang mit dem
kommunalen Winterdienst abgestreut. Doch auch dann
gelangt Salz mit dem Spritzwasser in die Baumscheiben, auf
die sonstigen Grünstreifen und in vielen Fällen bis in den
unteren Kronenbereich.
¹ Als Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche dient in
Deutschland § 823 Abs. 1 BGB und in der Schweiz OR Art. 41
Haftung im Allgemeinen / OR Art. 59 Haftung des Werkeigentümers /
OR Art. 59 Sichernde Maßnahmen / SVG / USG.
² Die Grundlage ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht nach
BGB (§ 823 und 836). Radwege sind rechtlich den Fahrbahnen
zuzuordnen, d.h. sie haben gleiche Anforderungen wie Fahrbahnen.
Die rechtliche Verpflichtung sagt weiter aus, dass auf Fahrbahnen
verkehrswichtige und gefährliche Stellen mit wirksamen Streustoffen
bearbeitet werden müssen.
Verkehrssicherungspflicht
Neben dem Klimawandel stellt der Salzeintrag im Winter
einen wesentlichen Stressfaktor für die Straßenbäume dar
und schädigt sie in vielfacher Hinsicht (INFOKASTEN). Die
Folgen zeigen sich jedoch oft erst im kommenden Frühjahr
und Sommer, wenn salzgeschädigte Straßenbäume trotz
ausreichender Niederschläge allmählich vertrocknen. Da
Salzionen große Mengen des Bodenwassers binden, wird
vor allem bei trockener Frühjahrswitterung und auf ver-
dichteten Böden die Wasseraufnahme über die Wurzeln er-
schwert.
Der Großteil des Salzeintrags erfolgt demnach über den
Boden, oft mit Verzögerung, da sich Tausalze im straßen-
nahen Boden anreichern und dort Nährstoffauswaschung
und Verschlämmung der Bodenstruktur verursachen. Chlor-
idionen werden von den Bäumen in großen Mengen über die
Wurzel aufgenommen und verändern dort den Nährstoff-
haushalt. Sichtbare Anzeichen sind typische Blattrand-
chlorosen bis hin zu gänzlich vertrockneten Blättern. Auch
relativ salztolerante Baumarten wie Eiche, Feldahorn und
Amberbaum können nur ein bestimmtes Maß an Salz
ertragen, bis sie geschädigt werden.
Die negativen Auswirkungen von Auftausalzen auf Bäume
und das Straßenbegleitgrün sind seit Jahrzehnten bekannt
und hinreichend erforscht. Insbesondere nach dem extrem
strengen Winter 1978/79 waren die Folgen für Straßen-
bäume alarmierend. Die massiven Schädigungen lösten über
Jahre kostspielige Maßnahmen zur Standortverbesserung
und - auf der Grundlage entsprechender Forschungsvor-
haben - zur Revitalisierung der Bäume und Böden aus. Die
GALK (Ständige Konferenz der Gartenamtsleiter beim
Deutschen Städtetag, heute: Deutsche Gartenamtsleiter-
konferenz) beschloss bereits am 11./12.1979 in Bonn eine
Resolution gegen die Vernichtung des Straßengrüns durch
Streusalz. Mit steigendem Umweltbewusstsein wurden seit
den achtziger Jahren die Verfahren des Streusalzeinsatzes
verändert und Salz zum Teil durch Splitt ersetzt. Auch die
Dosierungen und die Streutechnik wurden optimiert sowie die
Verwendung von Streusalz auf Gehwegen in den meisten
Städten untersagt. Inzwischen scheinen sich aber im
Rahmen der Diskussion um eis- und schneefreie Geh- und
Radwege wieder mehr Kommunen für den Einsatz von Salz
zu entscheiden, ohne die negativen Konsequenzen für das
Straßengrün ausreichend zu berücksichtigen.
Hintergrund
Auch der Vorstoß aus der Siedlungswasserwirtschaft, Stra-
ßenwasser aus Starkregenereignissen direkt in die mit Ri-
golen verbauten Wurzelräume von Straßenbäumen einzu-
leiten, widerspricht allen zurückliegenden Bemühungen, die
Salzbelastung für Bäume zu mindern. Die Konsequenzen für
den Baumbestand sind noch gar nicht ganz abschätzbar und
werden an dieser Stelle nicht behandelt.
Im Sinne des Bodenschutzes sind die natürlichen Funktionen
des Bodens nachhaltig zu sichern, wobei schädliche Boden-
veränderungen abzuwehren sind. Das betrifft auch den Ein-
trag von Substanzen wie Salz, die das Bodenleben stören
oder sogar abtöten.
Kommt es aufgrund von wiederholten Salzgaben zur An-
reicherung im Boden und im Holz, führt dies auch bei nur
geringen ausgebrachten Salzmengen zu den typischen
Schadsymptomen, einhergehend mit der sogenannten
Wipfeldürre.
Wegen ihrer biologischen Abbaubarkeit sind die Salze der
Ameisen- und Essigsäure (Formiate & Acetate) im Gegen-
satz zu Chloridsalzen zwar umweltfreundlicher, aber der
natürliche Abbauprozess geht mit einer erhöhten Sauer-
stoffzehrung im Boden einher und wird für großflächigen
Einsatz im Winterdienst nach Kenntnissen zum aktuellen
Stand der Technik vom Umweltbundesamt nicht empfohlen.
Wenn zukünftig auch auf Radwegen, die auf gleicher Höhe
mit den Gehwegen verlaufen, Salz aufgebracht wird, würde
das Salz direkt oder gelöst im Tauwasser in die Baum-
scheiben und auf die sonstigen dem Straßengrün vor-
behaltenen Flächen gelangen. Dort, wo Radwege in die Flä-
chen des Straßengrüns entwässert werden, steigt die Be-
lastung noch weiter.
Ein weiterer Teil der Tausalze gelangt über das Spritzwasser
direkt auf die Vegetation am Straßenrand. Wasserpfützen
und Spurrinnen verstärken diesen Effekt. Abhängig von der
Konzentration treten Kontaktschäden an Stamm, Ästen und
Blättern auf - bis hin zu schweren Verätzungen. Für das Aus-
maß der Salzbelastung spielt daher auch der Abstand der
Bäume zur Fahrbahn eine große Rolle. Deshalb dürfen in
vielen Kommunen auf Rad- und Gehwegen aus Gründen des
Umwelt- und Naturschutzes keine salzhaltigen Auftaumittel
im Rahmen des Winterdienstes verwendet werden.
Die Folge zunehmender Salzbelastung werden gravierende
Schäden am Straßenbaumbestand und eine steigende An-
zahl absterbender Bäume sein.
Tausalzwirkungen auf Böden und Bäume
Schadbild/Laubbäume: physiologische Trockenheit,
Ausbildung von Blattchlorosen und Blattrandne-
krosen, Einrollen der Blattränder, Braunfärbung, vor-
zeitiger Blattfall, Wipfeldürre.
Maßnahmen: Baumfällungen, Bodentausch, Baum-
nachpflanzungen, Düngung, Wässerung
Auswirkungen auf den Boden: Salzakkumulation,
Verschlämmung, Nährstoffauswaschung, Schädigung
von Bodenflora und Mykorrhiza, Grundwasserbe-
lastung
Schadbild/Nadelbäume: Nadelvergilbung und Na-
delröte, vorzeitiger Nadelfall; bei Salzgischt auch
Verätzung der Nadeloberfläche.
Verwechslungsmöglichkeiten: Trockenschäden,
Frostschäden, Herbizidschäden, Blatt- und Nadel-
pilze, Hundeurin
Schadensursache: Chloridhaltige Auftausalze, Ent-
eisungsmittel. Da Auftausalze nur langsam in tiefere
Bodenschichten diffundieren, können die Schadens-
symptome auch Jahre nach der letzten Anwendung
auftreten.
Auswirkungen auf den Baum: Kontaktschäden wie
Verätzungen, osmotische Wirkung („Wassermangel“),
eingeschränkte Wurzelatmung, Salzeinlagerung in
Blättern und Stamm, allgemein physiologische Schwä-
chung, Trockenschäden, Prädisposition für Sekundär-
schäden
Ökologische Schäden
Salzreduzierung im Rahmen
des Winterdienstes
Die Salzschäden am Straßenbaumbestand bedeuten für die
Kommunen zusätzliche, sehr hohe finanzielle und personelle
Herausforderungen für das ohnehin schon unterfinanzierte
Stadtgrün. Die Bäume müssen zusätzlich gewässert, ge-
düngt sowie geschnitten oder im schlimmsten Fall auch ge-
fällt und anschließend in Verbindung mit großflächigem
Bodenaustausch nachgepflanzt werden. Je nach Höhe des
Salzeintrags ist unter Umständen der wiederholte Austausch
des Bodensubstrates erforderlich. Das Personal und die
zusätzlich notwendigen Finanzmittel stehen dafür in der
Regel in den Fachämtern aber gar nicht zur Verfügung.
Aufgrund sehr hoher Entsorgungskosten von Splitt gilt der
Einsatz von Salz im Rahmen des Winterdienstes teilweise
noch immer als die wirtschaftlichste Methode, da sogar einige
Studien eine bessere Gesamtökobilanz von Salz ausweisen.
Splitt muss wieder aufgenommen werden oder verstopft Siel-
abläufe, das Salz scheint einfach zu verschwinden. Diese
Sichtweise berücksichtigt aber weder die unbestritten
negativen Folgen für Vegetation, Boden und Grundwasser,
noch die hohen Folgekosten für Korrosionsschäden an
Straßen, Brücken, Gebäuden und Fahrzeugen. Insofern
müssen die durch das Salz verursachten Umweltschäden im
Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung monetär bewertet
werden. Neben dem erhöhten Pflegeaufwand bzw. den
Kosten für Fällung und Neupflanzung kommen noch solche
für die reduzierte Funktionserfüllung der durch Streusalz
geschädigten Bäume hinzu (z.B. kann die geschädigte
Blattmasse weniger Schadstoffe filtern, weniger transpirieren
/ kühlen, weniger Photosynthese betreiben und somit we-
niger Sauerstoff bilden und Kohlenstoff binden). Damit
nehmen allgemein die Wohlfahrtswirkungen und insbeson-
dere die Ökosystemleistungen ab.
Das Konzept des "Differenzierten Winterdienstes", das die
mehrstufige Verwendung von Streumitteln nach Straßen-
und Wetterlage vorsieht, ist durchaus geeignet, den Winter-
dienst umweltverträglicher zu gestalten und zugleich die
Verkehrssicherheit zu gewährleisten. In Nebenstraßen darf
dabei nur sehr zurückhaltend geräumt und nicht gestreut
werden ("weißer Winterdienst"). Auf den Hauptstrecken ist
der Schnee zunächst gründlich zu räumen, bevor der
Winterdienst streut ("Schwarzräumen"). Je nach Straßen-
und Wettersituation ist dann zeitnah abgestuft zu ent-
scheiden, ob beispielsweise Salz oder Splitt ausgebracht
wird, beziehungsweise ob darauf ganz verzichtet werden
kann. Nur auf besonders gefährlichen und verkehrswichtigen
Straßenabschnitten, wie beispielsweise starken Steigungen
oder verkehrsreichen Kreuzungen, ist Auftausalz einzu-
setzen. Auf Radwegen hat zum Schutz des Straßengrüns die
Ausbringung zu unterbleiben. In jedem Fall sind alle - auch
technische - Möglichkeiten zu nutzen, den Salzeintrag zu
reduzieren.
Finanzielle Auswirkungen
Obwohl es in vielen Städten verboten ist, bei Winterglätte auf
Fußwegen Auftausalze auszubringen, ist häufig die Tau-
wirkung von Streusalz auf den Wegen zu erkennen. In der
Konsequenz gelangen auf diese Art große Streusalzmengen
in die Umwelt, da in aller Regel auch ohne Dosierungshilfen
gestreut wird. Quelle sind hier fast immer private Haushalte
oder beauftragte private Räumdienste.
Ferner ist die Bevölkerung im Hinblick auf eine umsichtige
Teilnahme am Straßenverkehr entsprechend der Wetterlage
zu sensibilisieren.
Hier muss eine intensive Aufklärung über die Rechtslage und
die Auswirkungen von Salz auf die Umwelt für eine erhöhte
Sensibilisierung sorgen.
In vielen Kommunen ist es für private Haushalte auch ver-
boten, Streusalz für Gehwege, Hauseingänge oder Treppen
zu verwenden, aber die Unkenntnis bzw. die Ignoranz ist
diesbezüglich sehr groß. Die Ahndung dieser Verstöße bleibt
weitestgehend aus und wird durch den Verkauf von Streusalz
in Bau- oder Supermärkten gefördert.
Literatur
FES; 2020: Streusalzeinsatz auf Radwegen.
Stellungnahme Frankfurter Entsorgungs- und Service
GmbH
BWVI; Flächendeckende Fahrradinfrastruktur durch
das Sonderprogramm „Stadt und Land“.
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/
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sonderprogramm-stadt-und-land.html, abgerufen am
28.11.2021
Däumling, Th.; Oechtering, E.; Meyer-Spasche,H.;
Lichtfuss, R.; Doobe, G.; 2014: Streusalzmonitoring
2007-2011. Bericht, Behörde für Stadtentwicklung und
Umwelt; Bodenschutz, Altlasten, Stadtbaummanage-
ment; Freie und Hansestadt Hamburg (Hrsg.)
uba-fragen/welche-umweltwirkungen-haben-andere-
auftau, abgerufen am 03.12.2021
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Teil 2 - Bewertung und Ziele. Ministerium für Land-
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Public Private Partnership Projekte. In: Beton- und
Stahlbetonbau 101 (2006), Heft 12; Ernst & Sohn
Verlag für Architektur und technische Wissenschaften
GmbH & Co. KG., Berlin
Umweltbundesamt; 2020: Welche Umweltwirkungen
haben andere Auftau- und Flugzeugenteisungsmittel?
https://www.umweltbundesamt.de/service/
Gregor, H.-D.; 2006: Baum oder Salz:
Baumphysiologische Aspekte des Tausalzeinsatzes,
Schadfaktoren für Alleebäume und Möglichkeiten der
Schadensbegrenzung. In: Lehmann, Ingo & Rohde,
Michael: Alleen in Deutschland. Bedeutung, Pflege,
Entwicklung. Edition Leipzig
Groth, A.; Braun, J.; Kasten, H.; 2017:
GALK Arbeitskreis Stadtbäume; 2011: Auswirkung des
Einsatzes von Streusalz auf Straßenbäume.
Positionspapier; Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz
Sodeikat, Chr.; Dauberschmidt, Chr.; Schießl, P.;
Gehlen, Chr.; Kapteina, G.; 2006:
Einsatz von Streusalz durch die
Bevölkerung
Ÿ Gesamtschau Kosten-Nutzen
Das Konzept „differenzierter Winterdienst“ mit einem
abgestuften Einsatz von Streustoffen nach Straßen- und
Wetterlage in Hinblick auf Salzstreuung, Splittstreuung
und Nullstreuung erscheint als geeignetes Instrument zur
Optimierung des Winterdienstes.
Die Bedeutung des städtischen Baumbestands für die Erhal-
tung der Lebensqualität in unseren Städten vor dem Hinter-
grund des Klimawandels verpflichtet zu einem umfassenden
Schutz der Bestandsbäume vor Schädigungen und Ver-
lusten. Einflüsse, die den Baumbestand beeinträchtigen, sind
auszuschließen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren.
Das wichtigste Instrument des Winterdienstes muss die
mechanische Räumung bleiben ggf. in Verbindung mit ab-
stumpfendem Streugut. Sofern die Umgebungsbeding-
ungen es erfordern, kann die Räumung durch den Einsatz
von abtauenden Streumitteln ergänzt werden. Es gilt dabei,
angepasst an die Witterung, keine oder möglichst geringe
Mengen an Salz auszubringen. Ein auch auf Radwege aus-
geweiteter Streusalzeinsatzes ist nicht akzeptabel. Eine
Verlagerung der Radwege auf die Straße ist daher das
vorrangige Ziel.
Der Arbeitskreis Stadtbäume der GALK und die Arbeits-
gruppe Stadtbäume der VSSG stellen deshalb mit ihrem
gemeinsamen Positionspapier einen Forderungskatalog vor.
Für die Entscheidungsprozesse im Winterdienst müssen
neben finanziellen Gründen auch klimatische, boden-
ökologische, baumbiologische und kulturhistorische, vor
allem aber umfassend alle kurzfristigen und langfristigen
Konsequenzen auf das Grün und insbesondere auf den
Baumbestand betrachtet werden.
Ÿ Differenzierter Winterdienst
Ÿ Dialog aller Verantwortlichen
Hinsichtlich des Winterdienstes bedarf es zum Schutz der
Straßenbäume der engen Zusammenarbeit der für den
öffentlichen Verkehr und für das Stadtgrün zuständigen
Stellen. Die Stadt- und Grünplanung sollte sich bei der
Auswahl und Bauweise der Pflanzstandorte und sowie der
Baumartenwahl stärker auf den Dialog mit den Straßen-
unterhaltenden einlassen. Auf der anderen Seite haben
Fazit
Der AK Stadtbäume besteht seit 1975 mit zurzeit 22 Mitgliedern, die ihn auch in nationalen und internationalen Institutionen,
Fachverbänden und Gremien vertreten. Schwerpunkte des AK sind die GALK-Straßenbaumliste, begleitende praxisbezogene
Straßenbaumtests, Vorgaben für das Ausbildungswesen, z. B. zu Baumpflanzung oder Gehölzschnitt oder für den Aufbau digitaler
Baumkataster. In einer Reihe von Positionspapieren behandelt der AK Themen wie Klimawandel, Feinstaub oder Baumkontrolle.
Der Arbeitskreis Stadtbäume stellt sich vor
Kommunen müssen eine intensive Aufklärung über die
Rechtslage und die Auswirkungen von Salz auf die
Umwelt betreiben und für mehr Sensibilität für das Thema
sorgen. Ferner ist die Bevölkerung im Hinblick auf eine
umsichtige Teilnahme am Straßenverkehr entsprechend
der Wetterlage zu sensibilisieren.
Die Suche nach alternativen Tau- oder Abstumpfungs-
mitteln muss ausgeweitet und intensiv wissenschaftlich
begleitet werden, sowohl bodenkundlich als auch baum-
biologisch.
Die Ausbringungstechnik im Winterdienst muss ver-
bessert und auf moderne Streuvorrichtungen, Tempe-
raturfühler etc. ausgerichtet werden. Die Streumittel sind
gezielt nach Straßen- und Wetterlage einzusetzen.
Daneben gilt es, ganz einfache Regeln zu beachten, z.B.
salzbelasteten Schnee auf keinen Fall an Bäume oder auf
deren Baumscheiben zu schieben, sondern ausschließ-
lich im straßennahen Bereich abzulagern.
die für die Unterhaltung der Straßen Zuständigen das
Straßengrün als unverzichtbaren Teil unserer Städte
anzuerkennen und pfleglich zu behandeln.
Ÿ Alternativensuche
Ÿ Minimieren der Salzmengen und Optimieren der
Methoden.
Ÿ Stadtreinigung und Aufsichtsbehörden
Ÿ Streusalzeinsatz privater Haushalte
Für die Stadtreinigungen oder deren Aufsichtsbehörden
gilt es, bei möglichen Einsparverpflichtungen nicht auf
bessere Lösungen im Winterdienst zu verzichten. Es
rechnet sich für keine Kommune, hier Geld einzusparen
und dies mit höheren Kosten für Baumkontrollen, Pflege-
maßnahmen und Ersatzpflanzungen zu erkaufen.
Titelseite: Michael Sondermann, Bundestadt Bonn
Seite 4: . Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität,
Verbraucher- und Klimaschutz
Seite 6: iStock by Getty Images, © Elmar Gubisch
Seiten 5: Gerhard Doobe, Hamburg
Seite6/7: iStock by Getty Images, © FooTToo
Seite 2/3: iStock by Getty Images, © Alexandr Sipetyy
Foto-, Quellen- und Abbildungsverzeichnis
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1212/2024
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 13.06.2024
- Erstellt
- 09.04.2024 16:33