SV-2011/0001
Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 10. Januar 2011 betr. Bebauungsplanentwurf W 45 - Postsiedlung
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SV-2011/0001
2854 Zeichen
Vorlage-Nr. SV-2011/0001
10. Januar 2011
Bebauungsplanentwurf W 45 – Postsiedlung
Antrag des Stadtverordneten Klett, UWIGA
1.
Der Magistrat wird verpflichtet, das begonnene Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan
ergebnisoffen fortzuführen.
2.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die folgende
Satzung
über den Erlass einer Veränderungssperre
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) sowie der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt in der Sitzung am
............................
folgende Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen.
§ 1
Inhalt der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre beinhaltet, dass
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
§ 2
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Bessunger Straße, die Moltkestraße und die
Oppenheimer Straße.
Begründung:
Zu 1.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 22.2.2005 den Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplanes gefasst. Nach einem Beschluss über das Konzept wurden die Arbeiten an diesem
Plan offenbar im Jahr 2008 auf Betreiben des Eigentümers, der Bauverein AG vom Baudezernat
eingestellt. Nach Entmietung und Abbruch soll nun auch hier wie an vielen Stellen des Stadtgebietes –
in rechtlich durchaus zulässiger Weise – auf der Grundlage des § 34 des Baugesetzbuches eine
Neubebauung entstehen. Mit dieser Praxis wird die vom Bundesgesetzgeber im
Bebauungsplanverfahren vorgesehene förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gezielt umgangen. Die
Stadtverordnetenversammlung wird um ihre Mitwirkungsmöglichkeiten gebracht. Vorliegend kommt
erschwerend hinzu, dass die in § 180 des Baugesetzbuches für Bauleitpläne, die sich vermutlich
nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im Gebiet wohnenden Menschen auswirken,
vorgesehene Sozialplanung umgangen wird. Die Bemühungen des Eigentümers, die aus ihrer
bisherigen Umgebung vertriebenen Mieter wieder angemessen unterzubringen können eine von der
Stadt selbst verantwortete und damit kommunalpolitisch kontrollierte Sozialplanung nicht ersetzen.
Zu 2.
Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 22.2.2005 liegen die formellen Voraussetzungen für den Erlass
einer Veränderungssperre vor. Die Veränderungssperre ist notwendig, um die Schaffung vollendeter
Tatsachen durch den Eigentümer zu verhindern.
Beratungsverlauf (2)
Orte (3)
- Bessunger Straße
- Moltkestraße
- Oppenheimer Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2011/0001
- Typ
- Antrag
- Datum
- 10.01.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00