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SV-2011/0001

Antrag des Stadtv. Klett (UWIGA) vom 10. Januar 2011 betr. Bebauungsplanentwurf W 45 - Postsiedlung

Antrag 10.01.2011

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SV-2011/0001

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SV-2011/0001

2854 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2011/0001 
 
 
 
         10. Januar 2011 
 
Bebauungsplanentwurf W 45 – Postsiedlung 
 
Antrag des Stadtverordneten Klett, UWIGA 
1. 
Der Magistrat wird verpflichtet, das begonnene Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 
ergebnisoffen  fortzuführen. 
 
2.  
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die folgende 
 
Satzung 
über den Erlass einer Veränderungssperre 
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) sowie der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs 
(BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) hat die 
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt in der Sitzung am 
............................ 
folgende Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. 
 
§ 1 
Inhalt der Veränderungssperre 
Die Veränderungssperre beinhaltet, dass  
1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche 
Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig 
sind, nicht vorgenommen werden dürfen. 
§ 2 
Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Bessunger Straße, die Moltkestraße und die 
Oppenheimer Straße. 
 
Begründung: 
 
Zu 1. 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 22.2.2005 den Beschluss zur Aufstellung des 
Bebauungsplanes gefasst. Nach einem Beschluss über das Konzept wurden die Arbeiten an diesem 
Plan offenbar im Jahr 2008 auf Betreiben des Eigentümers, der Bauverein AG vom Baudezernat 
eingestellt. Nach Entmietung und Abbruch soll nun auch hier wie an vielen Stellen des Stadtgebietes – 
in rechtlich durchaus zulässiger Weise – auf der Grundlage des § 34 des Baugesetzbuches eine 
Neubebauung entstehen. Mit dieser Praxis wird die vom Bundesgesetzgeber im 
Bebauungsplanverfahren vorgesehene förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gezielt umgangen. Die 
Stadtverordnetenversammlung wird um ihre Mitwirkungsmöglichkeiten gebracht. Vorliegend kommt 
erschwerend hinzu, dass die in § 180 des Baugesetzbuches für Bauleitpläne, die sich vermutlich 
nachteilig auf die  persönlichen Lebensumstände der im Gebiet wohnenden Menschen auswirken, 
vorgesehene Sozialplanung umgangen wird. Die Bemühungen des Eigentümers, die aus ihrer 
bisherigen Umgebung vertriebenen Mieter wieder angemessen unterzubringen können eine von der 
Stadt selbst verantwortete und damit kommunalpolitisch kontrollierte Sozialplanung nicht ersetzen. 
 
Zu 2.  
Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 22.2.2005 liegen die formellen Voraussetzungen für den Erlass 
einer Veränderungssperre vor. Die Veränderungssperre ist notwendig, um die Schaffung vollendeter 
Tatsachen durch den Eigentümer zu verhindern.

Beratungsverlauf (2)

TOP 23.5

Orte (3)

  • Bessunger Straße
  • Moltkestraße
  • Oppenheimer Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2011/0001
Typ
Antrag
Datum
10.01.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00