1242/2025
Ab- und Weitergabeverbot von Lachgas an Minderjährige in der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle V/53 Vorlagen-Nummer 1242/2025 Freigabedatum 09.05.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ab- und Weitergabeverbot von Lachgas an Minderjährige in der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß Anlage über das Verbot der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige in der Stadt Köln. Begründung: Der Missbrauch von Distickstoffmonoxid durch Minderjährige hat auch in Köln besorgniserre- gend zugenommen. Das Gas, das derzeit altersunabhängig und freiverkäuflich ist, wird mittler- weile in vielen Kiosken und Geschäften konsumfertig angeboten, oft in auffälligen Verpackun- gen (bis zu 1kg Inhalt), die gezielt junge Menschen ansprechen. Zudem verbleiben Verpackun- gen, leere Flaschen sowie benutzte Luftballons im öffentlichen Raum und oftmals auch auf Spielplätzen zurück. Der Verkauf von Lachgasflaschen im örtlichen Handel erfüllt bisher jedoch nicht den Tatbestand einer Straftat/Ordnungswidrigkeit. Die seitens der Stadt Köln angewandten kommunalen Maßnahmen beschränkten sich derzeit auf die Aufnahme einer zusätzlichen Regelung in die Kölner Stadtordnung (Aufnahme vo n Lachgas in den Bereich „störendes Verhalten“ per Ratsbeschluss vom 14.11.2024 auf Initiative der Ordnungsverwaltung) und auf Präventions- und Aufklärungskampagnen der Schul- und Ju- gendverwaltung, die sich an Erziehungsberechtigte, Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe richteten. Auch das Streetwork-Angebot des Jugendamtes ist flächendeckend informiert und klärt Kinder und Jugendliche, die beim Konsum beobachtet werden, über die gesundheitlichen Risiken auf und vermittelt den Kontakt zur Jugend-Sucht-Beratung des SKM/SkF Köln sowie zu den Bera- tungsangeboten der Drogenhilfe Köln e.V. Das Nervensystem und die geistige Entwicklung von Minderjährigen sind noch nicht vollständig ausgereift. Daher sind diese besonders gefährdet, die Risiken eines Konsums zu unterschätzen und schwerwiegende gesundheitliche Schäden davonzutragen. Gerade die verhältnismäßig kurze, nur wenige Minuten andauernde Wirkung von Lachgas verleitet besonders Jugendliche dazu, häufiger Lachgas einzunehmen. Um im Vollrausch zu bleiben, wird das Lachgas in teils Gesundheitsausschuss 13.05.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 19.05.2025 Jugendhilfeausschuss 20.05.2025 Rat 27.05.2025 2 unkontrollierten Mengen konsumiert. Aufgrund seiner Wirkungen wird es in den letzten Jahren auch zunehmend als inhalative Droge in reiner Form gerade von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf Partys und in der Freizeit konsumiert. Anfangs war es vor allem in Clubs und auf Musikfestivals verbreitet. Mittlerweile konsumieren es viele auch in kleinen Gruppen oder allein zu Hause. Der Konsum von Lachgas ist wegen der Geruchslosigkeit und der kurzen Rauschwirkung im Grunde nicht nachweisbar. Über die Gesundheitsverwaltung wurde bereits die Forderung an das Land Nordrhein-Westfa- len gerichtet, dem Beispiel Hamburgs zu folgen, um den Missbrauch von Lachgas einzudäm- men und Minderjährige besser zu schützen. Die dokumentierten gesundheitlichen Folgeschä- den des Lachgaskonsums bei Heranwachsenden müssen dringend in Form einer Initiative an den Gesetzgeber aufgegriffen werden, um eine Warnung bzw. Kennzeichnung auf den Produk- ten (Produktdeklaration) bis möglicherweise hin zu einem Verkaufsverbot an Kiosken zu errei- chen. Lachgas wird bereits in mehreren europäischen Staaten kritisch betrachtet. In Großbritannien ist der Besitz von Lachgas seit Ende 2023 verboten. Lachgas ist dort, ebenso wie in den Nie- derlanden, als Droge eingestuft. Auch in der Schweiz und Dänemark gibt es strenge Vorgaben. In Deutschland existiert derzeit noch kein Verbot von Lachgas, jedoch wird die Forderung da- nach diskutiert. Der Bundesgesetzgeber plant(e) zwar, Lachgas in das Neue -psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) aufzunehmen, um den Gebrauch als berauschenden Stoff zu untersagen; nach hiesi- gem Kenntnisstand ist jedoch mit einer zeitnahen Umsetzung nicht zu rechnen. Um wirksam dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen nachzukommen, ist es daher geboten, schnellstmöglich Maßnahmen zu ergreifen und die Ab- und Weitergabe (inklu- sive Verkauf) von Lachgas so weit einzuschränken, dass Missbrauch verhindert wird. In der Stadt Köln soll durch den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung interimistisch dem Verkauf und der Ab- sowie Weitergabe von Lachgas an Minderjährige im Stadtgebiet Köln auf kommunaler Ebene entgegengewirkt werden. Gemäß § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungs- behördengesetz (OBG) in der derzeit geltenden Fassung können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen, um für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen Gebote oder Verbote zu richten. Diese ordnungsbehördliche Verordnung stellt aus Sicht der Verwaltung den geringsten Eingriff dar, der geeignet und auch erforderlich ist, die gesundheitlichen Gefahren für Kinder und Ju- gendliche, die durch den Konsum von Lachgas entstehen, zu beschränken. Die Verordnung schützt gerade die Personengruppe, die aufgrund ihrer körperlichen Entwicklung besonders vulnerabel ist. Um hier wirksam dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen nach- zukommen, wird durch die beigefügte Verordnung der Verkauf in den Verkaufsstellen und die Ab- sowie Weitergabe von Lachgas an Minderjährige untersagt. Damit soll verhindert werden, dass Volljährige die „Partydroge“ erwerben und anschließend den Minderjährigen zur Verfü- gung stellen. Nach § 31 OBG können in ordnungsbehördlichen Verordnungen für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung u.a. Geldbußen angedroht werden. Daher sollen sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße gegen das Verbot der Ab- und Weitergabe von Lach- gas an Minderjährige auf dem Stadtgebiet Köln mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro (vgl. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG) geahndet werden. Schließlich ist das Verbot der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige auch ange- messen und beschränkt die Betroffenen nicht unzumutbar in ihrem Recht auf allgemeine Hand- lungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Der Eingriff steht insoweit in keinem Verhältnis zu dem mit der Verordnung erreichten Gesund- heitsschutz der Kinder und Jugendlichen. Es besteht erkennbar beim Verkauf und anschließen- dem Konsum von Lachgas die Gefahr von schweren gesundheitlichen Schäden, die dauerhaft sein können. Dies insbesondere deshalb, weil eine Dosierung durch ärztliches oder medizini- sches Fachpersonal beim privaten Konsum nicht eingestellt und überwacht werden kann. Le- 3 ben und Gesundheit von Kindern und Jugendlichen sind hohe Schutzgüter der öffentlichen Si- cherheit und fallen daher zugleich in den Schutzbereich des Ordnungsbehördengesetzes. Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige auf dem Stadtgebiet Köln soll vorbehaltlich des Ratsbeschlusses am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft treten und bis zum 31.12.2027 gelten. Folgen des Konsums von Lachgas Bei Distickstoffmonoxid („Lachgas“) handelt es sich um eine Verbindung aus Stickstoff und Sau- erstoff. Das Gas ist farblos und riecht leicht süßlich. Lachgas wird über die Lunge aufgenommen und gelangt von dort über das Blut in das Gehirn und in das Nervengewebe. Es wird im Körper nicht abgebaut und über die Lunge wieder ausgeatmet. Im Gehirn aktiviert Lachgas Opioidre- zeptoren, was Schmerzreize reduziert und körpereigene Endorphine ausschüttet. Es hat damit eine schmerzstillende und betäubende Wirkung, weshalb es unter medizinischer Kontrolle unter anderem auch bei Narkosen als Beimengung zur Luft eingesetzt wird. Darüber hinaus kommt es auch als Treibgas in Spraydosen oder als Aufschäummittel in Sahnespenderkapseln vor. Distickstoffmonoxid erzeugt einen kurzfristigen Rauschzustand, der als hypnotisch und eupho- risierend beschrieben wird. Die Reaktionsfähigkeit und der Stoffwechsel der Nervenzellen, ge- rade im Gehirn und Rückenmark, verändern sich. Als weitere negative Wirkungen kann es beim Konsum zu Schwindel, Übelkeit, Erbrechen Gleichgewichtsstörungen und Bewusstlosigkeit kommen. Lachgas wird komprimiert in Druckbehältnissen verkauft. Beim Austritt dekomprimiert es, wodurch sich die Temperatur von Gas und Behältnis auf bis zu –55 Grad Celsius herunterkühlt. Durch diese thermische Reaktion kann es gerade bei größeren Kartuschen zu Erfrierungen an Händen, Lippen und Mund kommen. Wird das Gas direkt aus dem Druckbehältnis konsumiert, kann es aufgrund der Temperaturen zu Schädigungen des Lunge ngewebes und wegen des hohen Ausströmdrucks zu Lungenrissen kommen. Häufig wird das Gas zu Erwärmungszwe- cken zunächst in einen Luftballon gefüllt, um es anschließend aus diesem über einen längeren Zeitraum einzuatmen. Beim Inhalieren des reinen Gases wird Sauerstoff aus der Lunge verdrängt, was ebenfalls zu Schwindel, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsproblemen führen kann. Aber auch die verän- derte Wahrnehmung und Körperkontrolle führt zu vermehrten Unfällen mit Gefährdungen für Konsument*innen und andere Personen gerade im Straßenverkehr oder bei der Bedienung von Maschinen. Wird Lachgas über enganliegende Masken oder in schlecht belüfteten Räumen konsumiert, steigen die Lachgaskonzentrationen sehr schnell in einen kritischen Bereich für Konsument*innen und deren unmittelbare Umgebung. Chronischer und erhöhter Konsum von Lachgas führt unter anderem zu Störungen des Vita- minstoffwechsels, insbesondere des Vitamin B12. Der Vitaminmangel kann zu akuten und lang- fristigen neurologischen Schäden wie Impotenz, Inkontin enz, Lähmungserscheinungen, Rü- ckenmarksschädigungen und Taubheitsgefühlen an Händen und Füßen, aber auch z.B. zu ei- ner Blutarmut (Anämie) und zu Herz-Kreislaufschäden führen. Das Risiko für die geschilderten akuten Auswirkungen verstärkt sich bei polytoxischem Konsum mit Alkohol, Cannabis oder Psy- chedelika. Begründung für die Dringlichkeit Aufgrund der besorgniserregenden Zunahme von Lachgaskonsum durch Minderjährige in Köln kann aufgrund des dringend gebotenen Gesundheitsschutzes der Kinder und Jugendlichen nicht auf die Landes- oder Bundesgesetzgebung gewartet werden. Ein Beschluss des Rates der Stadt Köln soll daher so schnell wie möglich herbeigeführt werden. Anlagen Ordnungsbehördliche Verordnung Lachgas
Anlage 2 - Vorabauszug Niederschrift AVR 19.05.2025 TOP 10.5
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Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Herr Liebscher Telefon: (0221) 34275 Fax: (0221) E-Mail: philipp.liebscher@stadt- koeln.de Datum: 21.05.2025 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 19.05.2025 öffentlich 10.5 Ab- und Weitergabeverbot von Lachgas an Minderjährige in der Stadt Köln 1242/2025 Ratsmitglied Manfred Richter erbittet eine Darlegung des rechtlichen Rahmens zu ei- nem Lachgasverbot auch für volljährige Personen. Weiter bittet er um Darlegung der rechtlichen Auswirkungen für den Fall, dass ein Lachgasverbot für Volljährige erlassen wird, weiter für den Fall, dass ein solches Verbot nicht erlassen wird. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß An- lage über das Verbot der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige in der Stadt Köln. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt.
Anlage 4 - Beantwortung einer Nachfrage aus der Sitzung des GA vom 13.05.2025 und des AVR vom 19.05.2025
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Anlage 4 Beantwortung einer gleichlautenden Anfrage aus der Sitzung des Gesundheitsausschusses vom 13.05.25 und Ausschusses für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 19.05.2025 zur Vorlage 1242/2025, „Ab- und Weitergabeverbot von Lachgas an Minderjährige in der Stadt Köln“ Die Frage, ob es rechtliche Hürden gibt, das Ab- und Weitergabeverbot von Lachgas auf die Gesamtbevölkerung im Stadtgebiet auszurollen beantwortet die Verwaltung wie folgt: Mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Verbot der Abgabe und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige schafft die Stadt Köln eine befristete Interimslösung, bis der Bundesgesetzgeber eine bereits im Jahr 2024 angekündigte einheitliche Regelung schafft. Die Stadt Köln handelt dabei als kommunale Ordnungsbehörde auf Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG) zur Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Die körperliche Gefahr durch Lachgas realisiert sich insbesondere bei dieser Personengruppe, so dass die Stadt zumindest für diese besonders schutzbedürftige Gruppe für ihr Stadtgebiet handelt. Auch der Konsum von Cannabis wird gesetzlich nur an bestimmten Orten verboten (§5 Abs.2 KCanG), ähnliches gilt für den Konsum von Alkohol und Tabakwaren §§ 9, 10 JuSchG).
Anlage 1 - Ordnungsbehördliche Verordnung Lachgas über das Verbot der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige
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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige in der Stadt Köln Vom __________ Aufgrund der §§ 1, 27, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 in der bei Erlass dieser Verordnung jeweils gültigen Fassung und des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten (OWiG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602 BGBl. II 454-1) in der bei Erlass dieser Verordnung jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Köln vom ___________ für das Gebiet der Stadt Köln folgende ordnungsbehördliche Verord- nung: § 1 Begriffsbestimmungen (1) Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darrei- chungsform oder Reinheit. (2) Ab- und Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt auf eine andere Person. (3) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 2 Ab- und Weitergabeverbot (1) Die Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige ist auf dem Gebiet der Stadt Köln verboten. (2) Verkaufsstellen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige ab- gegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automa- ten durch Minderjährige bieten. (3) Vom Verbot ausgenommen ist die Ab- und Weitergabe von Lachgas aufgrund ärztlicher Anordnung. § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot der Ab- und Weitergabe gemäß § 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. § 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer (1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Diese ordnungsbehördliche Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Anlage 3 - Auszug zu TOP 4.3 Jugendhilfeausschuss vom 20.05.2025
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Geschäftsführung Jugendhilfeausschuss Frau Wolf Telefon: (0221) 221 24954 E-Mail: karin.wolf1@stadt-koeln.de Datum: 20.05.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 20.05.2025 öffentlich 4.3 Ab- und Weitergabeverbot von Lachgas an Minderjährige in der Stadt Köln 1242/2025 Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß An- lage über das Verbot der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige in der Stadt Köln, wie auch am Tag der Jugend im Rathaus von den Jugendlichen ge- fordert. Abstimmungsergebnis: 15 Zustimmungen: Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen (3), CDU-Fraktion (2), SPD- Fraktion (2), FDP-Fraktion (1), Fraktion Die Linke. (1), AWO Kreisverband Köln e.V. (1), BDKJ Erzdiözese Köln e.V. (1), Caritasverband Köln e.V. (1), Der Paritä- tische NRW Kreisgruppe Köln e.V. (1), SJD - Die Falken Kreisverband Köln (1), Sportjugend Köln e.V. (1) keine Gegenstimmen keine Enthaltungen Einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1242/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.05.2025
- Erstellt
- 24.04.2025 08:40