2025/2025
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Einrichten einer Verkehrsinsel auf der Kreuzung 'Im Weidenbruch' und 'Thuleweg' in Köln Höhenhaus, Aktenzeichen: 159/24
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Anlage 1 Eingabe
1134 Zeichen
Von: online-formularversand@stadt-koeln.de <online-formularversand@stadt- koeln.de> Gesendet: Samstag, 7. Dezember 2024 12:11 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle- anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de> Betreff: Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden' am 07.12.2024 12:10:40 an Sie geschickt Anliegen: Einrichten einer Verkehrsinsel auf der Kreuzung Im Weidenbruch und Thuleweg in Köln Höhenhaus Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem oben angegebenen Anliegen wende ich mich an Sie, da viele Schulkinder auf dem Weg zur Willy-Brandt Gesamtschule diese Kreuzung an einer Stelle überqueren müssen, an der die Einmündung des Thulewegs ungefähr 20 Meter beträgt. Ich selbst empfinde diese Stelle als Erwachsener schon als sehr unangenehm, sehe Kindern bei der Überquerung mit großer Sorge zu und habe manchen dabei auch schon geholfen. Ich bitte um Überprüfung meines Anliegens. Mit freundlichen Grüßen
Anlage 2 Antwortschreiben
3746 Zeichen
Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0.
Seite 1/2
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln
Bürgeramt Innenstadt
Anregungen und Beschwerden an Rat und
Bezirksvertretungen
Bezirksrathaus Innenstadt
Ludwigstraße 8, 50667 Köln
www.stadt.koeln
Auskunft
Frau
T: 0221 221-
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de
Sprechzeiten
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung
Herrn
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum
159/24 03.06.2025
Bürgereingabe nach § 24 GO – Einrichten einer Verkehrsinsel auf der Kreuzung Im Wei-
denbruch und Thuleweg in Köln Höhenhaus, Aktenzeichen: 159/24
Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07.12.2024. Wie ich Ihnen im Rahmen der Ein-
gangsbestätigung mitgeteilt habe, waren vorerst Stellungnahmen bei der Fachdienst-
stelle einzuholen.
Nachfolgend übermittle ich Ihnen das Prüfergebnis des Amtes für Verkehrsmanage-
ment:
„Gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen (hier: Fußgängerüberweg, Verkehrsinsel etc.) nur dort anzu-
bringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Zu-
dem sind Fußgängerüberwege (FGÜ) nach Maßgabe des § 26 StVO in Verbindung
mit den Verwaltungsvorschriften zu § 26 (VwV-StVO) anzuordnen. Dabei sind auch
die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und die Richtlinien für die
Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) zu berücksichtigen.
Eine Erforderlichkeit für die Errichtung eines Fußgängerüberweges oder einer sonsti-
gen Fußgängerquerung liegt vor, wenn eine ersichtliche Verkehrsstärke erreicht wor-
den ist und die örtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Diesbezüglich sollten Que-
rungsmöglichkeiten auch nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist dem Fußgän-
ger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße gelangt.
Die Verkehrszählung ergab, dass trotz wohlwollender Auslegung die Verkehrsmengen
nicht mit den gesetzlichen Anforderungen vereinbar sind. Bezugnehmend auf die Er-
gebnisse, ist eine Erforderlichkeit zur Errichtung einer Querungsmöglichkeit für Fuß-
gänger nach Maßgabe der StVO (inkl. VwV-StVO), den R-FGÜ 2001 und den RASt
06 nicht gegeben.
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Des Weiteren ist nach Rücksprache mit der Polizei Köln und nach Aktenlage der
Kreuzungsbereich (Im Weidenbruch / Thuleweg) im Hinblick auf das Unfallgeschehen
unauffällig. Aufgrund den vorliegenden Ergebnissen, liegt hier im beklagten Bereich
keine konkrete und/oder qualifizierte Gefährdung für die Verkehrssicherheit vor.
Abschließend sind nach Maßgabe der StVO keine straßenverkehrsrechtlichen Maß-
nahmen erforderlich. Die Verwaltung muss daher aus den oben genannten Gründen
von der gewünschten Veränderung der Verkehrssituation absehen.“
Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden
an das Amt für Verkehrsmanagement, Herrn unter Telefonnummer: 0221/221-
oder per E-Mail: verkehrsmanagement@stadt-koeln.de
Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Mülheim
zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit in der Be-
zirksvertretung, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Be-
schwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anregungen-beschwer-
den@stadt-koeln.de mit.
Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Dr. Ulrich Höver
Amtsleiter
Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 2025/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 23.06.2025 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Einrichten einer Verkehrsinsel auf der Kreuzung 'Im Weidenbruch' und 'Thuleweg' in Köln Höhenhaus, Aktenzeichen: 159/24 Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden der Bezirksvertretung Mülheim hiermit zur Kenntnis gegeben. Hinweis: Sofern eine Beschlussvorlage gewünscht wird, kann diese über die Geschäftsführung der Be- zirksvertretung mit einem entsprechenden Auszug aus der Niederschrift bei der Geschäfts- stelle für Anregungen und Beschwerden angefordert werden. Darüber hinaus steht es der Bezirksvertretung selbstverständlich frei – auch ohne Vorliegen einer Beschlussvorlage – die Petenten oder die Fachverwaltung zur Sitzung einzuladen und einen politischen Beschluss zu fassen. gez. Dr. Ulrich Höver
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2025/2025
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 17.06.2025
- Erstellt
- 17.06.2025 11:28