V/1000/2004
Mobilfunksendeanlagen in Münster,
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Berichtsvorlage
18850 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Grünflächen und Umweltschutz
Betrifft
Mobilfunksendeanlagen in Münster;
hier: Situation im Stadtbezirk Münster-Nord
Beratungsfolge
25.01.2005 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht
Bericht:
1. Der Ausbau des Mobilfunknetzes geht weiter
Die mobile Kommunikation mit dem Handy ist in den letzten Jahren sowohl im privaten als auch
im geschäftlichen Bereich selbstverständlich gewor den. In Deutschland wird der Mobilfunk inzwi-
schen von 78,3 % der Bevölkerung genutzt (Stand: Anfang 2004).
Neben dem weiteren Ausbau des bislang genutzten GSM-Mobilfunknetzes (Global System für
Mobile Communikation) wird von den vier Netzbetreibern (T-Mobile, Vodafone, O
2, E-Plus) seit
dem Jahr 2001 das UMTS-Netz ( Universal Mobile Telecommunikations System) aufgebaut. Die-
ser neue Übertragungsstandard ermöglicht die Übertragung von Video- und Textdaten mit hoher
Qualität. Mit dem Erwerb der UMTS-Lizenz haben sich die Netzbetreiber verpflichtet, bis Ende
2003 für 25 Prozent der Bevölkerung und bis Ende 2005 für 50% der Bevölkerung die neue
Technologie bereitzustellen.
Der Ausbau des UMTS-Netzes in Münster wird daher auch in den nächsten Jahren - allerdings
nicht mehr in gleichem Umfang - weitergehen. Die Anzahl der neuen Anlagen ist stark von der
Nutzung des UMTS-Netzes abhängig. Genaue Zahlen für das Jahr 2005 liegen noch nicht vor.
Es gibt in Münster zur Zeit 160 Standorte für Mobilfunksendeanlagen. Einige Standorte werden
von mehreren Netzbetreibern genutzt, daher ist die Zahl der Sendeanlagen größer (214).
2. Die Diskussion in der Öffentlichkeit nimmt zu
Die öffentliche Diskussion über Mobilfunksendeanlagen (mögliche Gefahren durch die Strahlung,
Auswirkungen auf das Ortsbild etc.) hat sich in Münster in letzter Zeit verstärkt.
Einzelne Anlagen führten im Umfeld zu erheblichen Diskussionen. Teilweise wurden von den
betroffenen Anwohnern Bürgerinitiativen gegen die Sendeanlagen gegründet. Die Bezirksvertre-
terinnen und Bezirksvertreter werden verstärkt in diese Auseinandersetzung einbezogen.
Das Verfahren bei der Errichtung neuer Mobilfunksendeanlagen wurde vom Ausschuss für Um-
weltschutz und Bauwesen mit Vorlage 107/02 am 07.03.2002 beschlossen und von der Verwal-
tung am 18.06.2002 (Vorlage 535/02) weiter erläutert. Eine Einbindung der Bezirksvertretungen
Vorlagen-Nr.:
V/1000/2004
Auskunft erteilt:
Herr Brinkheetker
Ruf:
492 67 99
E-Mail:
BrinkheJ@stadt-muenster.de
Datum:
29.12.2004
Öffentliche Berichtsvorlage
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in die Stellungnahmen der Stadt Münster im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung (siehe Anla-
ge 1) war danach nicht vorgesehen.
Eine Beteiligung der Bezirksvertretungen im baurechtlichen Verfahren (siehe Anlage 1) erfolgt
nur bei der Errichtung eines freistehenden Mastes, nicht bei der Errichtung von Sendeanlagen
auf bestehenden Gebäuden.
Um das bisherige Verfahren den aktuellen Entwicklungen anzupassen, beabsichtigt die Verwal-
tung wie folgt vorzugehen:
3. Das weitere Vorgehen der Verwaltung
3.1 Die Stadt Münster äußert sich zu geplanten neuen Mobilfunksendeanlagen im Rahmen
der freiw
illigen Vereinbarung (siehe Anlage 1) wie bisher anhand der Kriterien der
Vorlage 535/02 (Einhaltung der Schweizer Anlagengrenzwerte im Bereich von sensib-
len Einrichtungen).
Als Orte mit besonders empfindlicher Nutzung werden in Münster bislang Krankenhäuser,
Schulen, Kindergärten, Kinderheime und Altenheime eingestuft. Dies deckt sich mit der Ein-
schätzung des Bundesamtes für Strahlenschutz, das empfiehlt, dass an diesen Orten aus
Gründen der Vorsorge die Felder besonders gering sein sollen.
Die Leitlinien für die Standortauswahl der kommunalen Spitzenverbände vom 06.06.2003
sehen als sensible Einrichtungen nur Kindergärten und Schulen vor.
Die Kriterien der Stadt Münster sollten aus Sicht der Verwaltung nicht den Leitlinien ange-
passt werden, da sich in der Öffentlichkeit nur schwer vermitteln ließe, warum Krankenhäu-
ser, Altenheime und Kinderheime nicht mehr als sensible Einrichtungen angesehen werden.
Hinzu kommt, dass die Stadt Münster die Kriterien der Vorlage 535/02 inzwischen bei etwa
100 neuen Mobilfunksendeanlagen angewandt hat.
3.2 Zusätzlich erhalten die Bezirksvertretungen die Gelegenheit sich zu neuen Standorten
von Mobilfunksendeanlagen in ihrem Bezirk zu äußern. Die Verw
altung wird in den
nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen unter "Mitteilungen der Verwal-
tung" über die geplanten neuen Standorte von Mobilfunksendeanlagen informieren
und evtl. Anregungen der Bezirksvertretungen in die Stellungnahme an die Netz-
betreiber aufnehmen. Findet im Zeitraum für die Stellungnahme (8 Wochen) keine Sit-
zung der Bezirksvertretung statt, wird die Verwaltung die Stellungnahmefrist entspre-
chend verlängern lassen. Die Verwaltung informiert alle Bezirksvertretungen im Rah-
men einer Berichtsvorlage über die geplante Vorgehensweise. Sie wird dem AUB und
dem ASSWV im Februar 2005 über das Beratungsergebnis in den Bezirksvertretungen
berichten.
Durch die Einbindung der Bezirksvertretungen im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung sind
die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter in Zukunft über neue Anlagen frühzeitig infor-
miert und haben auch die Gelegenheit zu den Standorten Stellung zu nehmen. Die Verwal-
tung sagt zu, diese Stellungnahmen an die Netzbetreiber weiterzuleiten. Die vorgesehene
Vorgehensweise hat den Nachteil, das für die Verwaltung (und auch für die Bezirksvertre-
tungen) der mit der Stellungnahme im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung verbundene
Aufwand größer wird. Außerdem wird für die Netzbetreiber die Standortsuche schwieriger,
da nicht unbedingt vorhersehbar ist, ob die Stadt einem Standort zustimmen wird oder nicht.
3.3 Damit die Bezirksvertretungen noch umfassender über neue Mobilfunksendeanlagen
in ihrem Bezirk informiert sind,
wird die Verwaltung die Inbetriebnahmeanzeigen und
soweit vorhanden auch die Baubeginnanzeigen von allen neuen Mobilfunksendeanla-
gen an die Bezirksvertretungen weiterleiten.
Die Bezirksvertretungen sollten möglichst gut über den aktuellen Stand der Errichtung von
Mobilfunksendeanlagen informiert sein. Die Verwaltung erhält von den Netzbetreibern bei
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baugenehmigungspflichtigen Sendeanlagen vor Baubeginn eine sog. Baubeginnanzeige.
Außerdem wird die Inbetriebnahme eines errichteten Senders angezeigt. Die Verwaltung
wird diese Informationen in Zukunft an die Bezirksvertretungen weiterleiten.
3.4 Die Verwaltung wird bei der Errichtung von freistehenden Mobilfunkmasten in Zukunft
auch die b
etroffene Wohnbevölkerung vor Baubeginn in geeigneter Weise (z. B. über
die Presse) informieren. Bei der Errichtung von Sendern auf bestehenden Gebäuden
erfolgt eine solche Information in Abstimmung mit den Mobilfunknetzbetreibern und
den Gebäudeeigentümern nur, wenn der Standort als besonders problematisch einge-
schätzt wird.
Die Stadt Münster darf die Informationen über geplante Sendeanlagen aus Datenschutz-
gründen nicht öffentlich bekannt machen. Lediglich im Rahmen des baurechtlichen Zulas-
sungsverfahrens bei eigenständigen Masten ist eine Beteiligung der Anwohner unter be-
stimmten Voraussetzungen zulässig.
Die Errichtung eines freistehenden Sendemastes ist für die Anwohner ein erheblicher Eingriff
in ihr Wohnumfeld. In Zukunft sollte daher generell vor der Errichtung eines Mastes eine In-
formation der betroffenen Bevölkerung durch die Verwaltung erfolgen.
Bei den in der Regel nicht baugenehmigungspflichtigen Mobilfunksendeanlagen auf beste-
henden Gebäuden kann die Information der Bevölkerung nur mit Zustimmung der Mobilfunk-
netzbetreiber und des Grundstückseigentümers erfolgen. Die Verwaltung wird bei besonders
problematischen Standorten die Zustimmungen herbeiführen und die betroffene Bevölkerung
in geeigneter Weise informieren.
3.5 Um allen Bürgerinnen und Bürgern Münsters die Gelegenheit zu geben, sich über die
bestehenden Mobilfun
ksendeanlagen zu informieren, wird im Internet eine entspre-
chende Übersichtskarte zur Verfügung gestellt.
Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger haben seit Anfang diesen Jahres auf der Inter-
netseite der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Möglichkeit, sich über
die betriebenen Sendeanlagen zu informieren. Eine exakte, adressenscharfe Darstellung der
Sendeanlagen erfolgt dort aber nicht.
Zahlreiche anderen Kommunen (München, Nürnberg, Düsseldorf...) bieten ihren Bürgerinnen
und Bürgern den Service, sich über die bestehenden Sendeanlagen in ihrem Umfeld genau-
er zu informieren. Da im Amt für Grünflächen und Umweltschutz ein entsprechendes Katas-
ter besteht, wäre die graphische Information im Internet ohne großen Aufwand möglich. Die-
ses Vorgehen ist datenschutzrechtlich nicht unumstritten. Eine große Zahl der Sendeanlagen
ist aber ohnehin vom Straßenraum aus erkennbar. Nach Informationen der Verwaltung hat
es in anderen Städten auch bislang keine datenschutzrechtlichen Schwierigkeiten aufgrund
der Darstellung von bestehenden Sendeanlagen gegeben. Die Verwaltung wird daher An-
fang 2005 die Übersichtskarte ins Internet stellen und die Bevölkerung über dieses Angebot
informieren.
4. Die Situation im Stadtbezirk Münster-Nord
Im Stadtgebiet Münster-Nord gibt es momentan 16 Mobilfunkstandorte mit insgesamt 21
Sendeanlagen. Eine Übersicht über die Verteilung dieser Standorte kann der beigefügten
Karte (Anlage 2) entnommen werden. Die Verwaltung wird die Bezirksvertretung darüber in-
formieren, wo im nächsten Jahr neue Anlagen errichtet werden sollen (siehe Ziffer 3.2).
i. V.
Joksch
Stadtbaurat
Anlage 1 zu Vorlage 1000/2004
1. Die baurechtliche Zulassung von Mobilfunksendeanlagen
Für die Errichtung eine
s freistehenden Mast es für Mobilfunksendeanlagen ist ab einer Hö-
henentwicklung von 10 m immer eine Baugenehmigung erforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr. 18
BauO NRW). Im Regelfall werden aber Mobilfunkanlagen auf bestehenden Gebäude errich-
tet. Die überwiegende Zahl der Masten ist kleiner als 10 Meter und somit baurechtlich ge-
nehmigungsfrei. Dies gilt auch für die mi t der Montage einer Antennenanlage auf einem be-
stehenden Gebäude verbundenen Nutzungsänderung (z. B. Mobilfunkantenne auf Wohnge-
bäude).
Durch die Vorlage der Standortbescheinigung sind die Fragen des Immissionsschutzes im
Baugenehmigungsverfahren beantwortet. Die Standortbescheinigung bescheinigt das Ein-
halten der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit die Unbedenklichkeit der Anlage. Ein
darüber hinaus gehendes Gebot der Rücksichtnahme wird im öffentlichen Baurecht regel-
mäßig verneint, auch nicht mit Blick auf den Gedanken der gesundheitlichen Vorsorge. Vor-
aussetzung ist allerdings die Übereinstimmung der Anlage mit dem Inhalt der Standortbe-
scheinigung. Zwischenzeitlich ist gerichtlich geklärt, dass Baugenehmigung und Standortbe-
scheinigung eigenständig nebeneinander stehen. Der Bauaufsichtsbehörde kommt eine Be-
fugnis zur Überprüfung der Standortbescheinigung nicht zu.
Für Antennenanlagen sind im Baugenehmigungsverfahren auch Gestaltungs- und Erhal-
tungsvorschriften wie z. B. die Altstadtsatzung zu beachten. Hier muss in jedem Einzelfall
über die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung entschieden werden. Der Denkmal-
bzw. Umgebungsschutz ist bei Baudenkmälern zusätzlich zu beachten. Allenfalls im Aus-
nahmefall kann eine Verunstaltung des Straße- Orts- oder Landschaftsbildes im Sinne der
Landesbauordnung (§ 12 BauO NRW) vorliegen.
Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. In reinen Wohngebieten
sind sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. dann, wenn sie als
Nebenanlage der Versorgung des jeweiligen Gebietes dienen. Andernfalls sind die Voraus-
setzungen für eine Befreiung zu prüfen. In allgemeinen Wohngebieten können Mobilfunkan-
lagen als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.
Eine erforderliche planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung (§ 31 BauGB i. V. m. § 74
a BauO NRW) für Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen bzw. reinen Wohngebieten ist bei
genehmigungsfreien Antennen vorab bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.
Dies gilt auch für bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 73 BauO NRW).
Antennenanlagen können im Einzelfall Abstandsflächen auslösen (§ 6 BauO NRW). In der
Regel gehen aber von einem schmalen auf einem Gebäude montierten Antennenmast keine
Wirkungen wie von einem Gebäude aus, d. h., es müssen keine Abstandflächen eingehalten
werden. Nur im Einzelfall sind durch die Errichtung von Antennenanlagen auf bestehenden
Gebäuden Fragen der Standsicherheit berührt. Bei sogenannten Indoor-Anlagen könnten
sich auch zusätzlich Brandschutzfragen stellen.
2. Die immissionsschutzrechtliche Zulassung von Mobilfunksendeanlagen
Mobilfunkse
ndeanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Regulierungsbehörde für Tele-
kommunikation und Post (RegTP) betrieben werden. Die RegTP legt in der sog. Standort-
bescheinigung den Sicherheitsabstand fest, der zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte
zum Schutz der Gesundheit (26. Verordnung zu m Bundesimmissionsschutzgesetz) erforder-
lich ist. Sie geht dabei von der theoretisch maximal möglichen Leistung der Gesamtanlage
aus. Zusätzlich zu den Funkfeldern der neuen Anlage werden dabei auch in der Nähe vor-
handenen Felder in die Berechnung des Sicherheitsabstandes einbezogen. Die Städte und
Gemeinden haben den Zugriff auf eine bundesweite Datenbank, in der die Standortbeschei-
nigungen der betriebenen Sendeanlagen enthalten sind.
Die RegTP hat auch die Aufgabe zu prüfen, ob die Sendeanlagen und ihr Betrieb tatsächlich
mit den Angaben in der Standortbescheinigung übereinstimmen. Im Umfeld der Sendeanla-
gen werden von der RegTP in unregelmäßigen Abständen auch Feldstärkemessungen
durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Feldstärkemessungen sowie eine Übersichtskarte mit
allen betriebenen Mobilfunksendeanlagen hat die R egTP seit Anfang diesen Jahres für die
Allgemeinheit zugänglich ins Internet gestellt:
http://emf.regtp.de/GisInternet/StartFrame.aspx?User=1100&Lang=de .
3. Die Beteiligung der Stadt Münster bei der Errichtung von Mobilfunksendeanlagen
im Rahmen der freiw
illigen Vereinbarung
Die Stadt Münster äußert sich im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung zu den geplan-
ten neuen Mobilfunksendeanlagen und beurteilt die Vorhaben entsprechend den in Vorlage
503/02 beschriebenen Kriterien (Einhaltung der Schweizer Anlagengrenzwerte bei sensiblen
Einrichtungen). Als sensible Einrichtungen wurden dabei Schulen, Kindergärten, Altenheime,
Krankenhäuser und Kinderheime definiert.
Um die Abstimmung zwischen Kommunen und Mobilfunknetzbetreibern beim Ausbau der
Mobilfunknetze weiter zu verbessern, haben die kommunalen Spitzenverbände und die
Netzbetreiber gemeinsame Empfehlungen erarbeitet und unter dem Titel „Hinweise und In-
formationen zur Mobilfunkvereinbarung“ am 06.06.2003 veröffentlicht. Darin enthalten sind
Leitlinien für die Standortauswahl. Diese sollen den Kommunen Hilfestellung für ihre Stel-
lungnahme im Rahmen der freiwilligen Vereinbarung geben.
4. Die möglichen Einflüsse der Mobilfunkstrahlung auf die menschliche Gesundheit
Wie bei viel
en in unserer Zivilisation auf den Menschen einwirkenden Einflüssen ist in der
Medizin eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstrahlen nicht vollständig auszuschlie-
ßen. Man kann lediglich seitens der bisher durchgeführten Forschungen von zu erwartenden
oder nicht zu erwartenden Gefährdungen ausgehen.
Im Bereich der Belastung von Menschen durch Mobilfunkstrahlen werden sehr strittige Dis-
kussionen geführt. Man kennt noch keine seriösen wissenschaftlich nachvollziehbaren Veröf-
fentlichungen, die sicher belegen, dass von derartigen Anlagen unter Einhaltung der bisheri-
gen Grenzwerte gesundheitliche Schäden ausgehen können.
Es gibt Hinweise in verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten, dass solche gesundheitli-
chen Störungen möglich sein können und unter gewissen Umfeldbedingungen erwartet wer-
den könnten. In Bezug auf die Wirkungen der Felder des Mobilfunks heißt dies u. a., dass
die Ergebnisse einiger Studien biologische Effe kte, wie die Veränderungen von Hirnströmen,
gezeigt haben, die bei Feldintensitäten auftreten, denen Handynutzer ausgesetzt sein kön-
nen.
Zusätzlich berichten Menschen über Gesundheitsprobleme, wie Kopfschmerzen, Schlafstö-
rungen, Unwohlsein oder andere diffuse Befindlichkeitsstörungen. Sie geben dafür den
Strahlen des Mobilfunks die Schuld. In anderen Untersuchungen haben Wissenschaftler Zu-
sammenhänge zwischen der Mobilfunkstrahlung und Reaktionen des Körpers gefunden, die
nicht mit der Erwärmung im Zusammenhang stehen. Diese Effekte treten auch unterhalb der
Grenzwerte auf. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen reichen allerdings nicht aus, zu be-
weisen, dass Mobilfunk unsere Gesundheit gefährdet.
Durch das Bundesamt für Strahlenschutz sind im Rahmen des Deutschen Mobilfunkfor-
schungsprogrammes intensive Studien begonnen worden, deren Ergebnisse auch eine wei-
terführende Sicherheit geben dürfte.
Das Bundesamt für Strahlenschutz und die Strahlenschutzkommission gehen davon aus,
dass die momentan geltenden Grenzwerte einen ausreichenden Schutz vor möglichen Ge-
sundheitsgefährdungen bieten.
Aufgrund der in wissenschaftlichen Publikationen zu findenden Hinweise auf biologische
Wirkungen (ohne Nachweis gesundheitlicher Schäden) empfiehlt die Bundesregierung aller-
dings, die denkbaren Risiken durch Mobilfunkbelastungen doch möglichst gering gehalten
werden sollten.
Insofern steht zur Zeit der Vorsorgegedanke mit Maßnahmen zur Verringerung der Intensität
und Verkürzung der Dauer der Exposition im Vordergrund. Insbesondere sollten Bereiche mit
sensiblen Nutzungen (wie zum Beispiel in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Kinder-
und Altenheimen) möglichst gering einer derartigen hochfrequenten Einwirkung elektromag-
netischer Felder ausgesetzt werden.
Eine Strahlenminimierung für den Einzelnen wird insbesondere bei Nutzung des Handys
empfohlen. Auffällige biologische Wirkungen werden, wenn überhaupt im Bereich von Han-
dystrahlungen, nicht aber von Mobilfunkstationsstrahlungen gesehen.
Entsprechend diesem Vorsorgegedanken ist es jedoch auch aus Sicht des Gesundheitsam-
tes durchaus empfehlenswert, die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ("Verord-
nung über elektromagnetische Felder") rechtlich verankerten Grenzwerte im Rahmen der
Gesundheitsvorsorge insbesondere an Orten sensibler Nutzung deutlich zu unterschreiten.
Im übrigen wird die Verwaltung weiterhin die wissenschaftliche Diskussion aufmerksam ver-
folgen und Ergebnisse in ihre Stellungnahmen mit einbeziehen.
Anlage 2 zu Vorlage 1000/2004
989 Zeichen
Anlage 2 Stadtbezirk Mitte Planung von Mobilfunkanlagen Planerische Aspekte Standort konfliktträchtig Standort mit Prüfbedarf Standort machbar W = Wohnnutzung (Hinweis) V = Verlagerung (Handlungsvorschlag) Standortbewertung Immissionsschutzaspekte Standort ohne weiteren Prüfungsbedarf Standort mit Prüfungsbedarf bei GSM Nutzung Standort mit Prüfungsbedarf bei UMTS Nutzung Sensible Einrichtungen Schule Krankenhaus Kinderheim KITA / KIGA Altenheim Stadtbezirk Hiltrup Stadtbezirk Ost Stadtbezirk Nord Stadtbezirk West Stadtbezirk MittePlanung Nevinghoff Nevinghoff Nevinghoff Köstendeel Dachsleite Dachsleite Dachsleite Im Moorhock Brüningheide Killingstraße Salzmannstraße Grevener Straße Provinzial Allee Königsberger StraßeKönigsberger Straße Königsberger Straße An d. Kleimannbrücke An d. Anton. Kapelle Josef-Beckmann-Straße Stadtbezirk Südost Mobilfunksendeanlagen Bestand Mobilfunksendeanlagen in Münster 1:25.000 Bestehende Anlagen Amt für Grünflächen und Umweltschutz, Nov. 2004
Beratungsverlauf (1)
Orte (11)
- Königsberger Straße
- Grevener Straße
- Josef-Beckmann-Straße
- Killingstraße
- Salzmannstraße
- Provinzial-Allee
- Im Moorhock
- Brüningheide
- Nevinghoff
- Köstendeel
- Dachsleite
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/1000/2004
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 29.12.2004
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37