Mandari Insight

AN/0229/2019

Dem Elternwillen entsprechen – Beigeordnetenwahl zügig durchführen!

Gem. Änderungsantrag (SPD) 14.02.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.02.2019

Gutachten Köln

· application/pdf

Ansehen

Gem. Änderungsantrag nach § 13 (SPD)

· application/pdf

Ansehen

Gutachten Köln

20239 Zeichen

Rechtsanwalt 
Dr. Knirsch 
Mühlenweg 1 
48282 Emsdetten 
Telefon +49 (2572) 953683 
Telefax  +49 (2572) 84570 
hanspeter@ra-knirsch.de  
 
 
Sparkasse Emsdetten - Ochtrup, Bankleitzahl 4015376 8, Konto Nr. 206581 
IBAN DE42 4015 3768 0000 2065 81 
Finanzamt Steinfurt - Steuernummer 311/5105/0277  
 
 
          Rechtsanwalt Dr. Knirsch, Mühlenweg1, 48282 Emsdetten                                                                                                                                                                                      
                                                 
   
                                    
 
     
      
                               12. Februar 2019 
 
 
 
 
 
 
Gutachterliche Stellungnahme zum Wahlverfahren zur Besetzung der Beigeordnetenstelle für das 
Dezernat  IV -Bildung,  Jugend  und  Sport bei der Stadt Köln  
 
 
 
 
 
Sehr geehrter Herr Joisten, 
 
nachfolgend übersende ich Ihnen meine gutachterliche Stellungnahme, die ich aufgrund der mir erteilten 
und den allgemein zugänglichen Informationen gefertigt habe. Für ein prozessuales Vorgehen im Wege 
des einstweiligen Rechtsschutzes sehe ich zurzeit mangels Rechtsschutzbedürfnis bei Ihrer Fraktion 
keinen Raum. 
Ich bedanke mich für die Beauftragung und stehe für Rückfragen zur Verfügung. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Dr. Hanspeter Knirsch 
 
 
 
 
 
 
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Herrn Christian Joisten 
Rathaus, Spanischer Bau 
50667 Köln

Rechtsanwalt 
Dr. Knirsch 
 
Seite 2/7  
Gutachterliche Stellungnahme zum Wahlverfahren zur Besetzung der 
Beigeordnetenstelle für das Dezernat  IV -Bildung,  Jugend  und  Sport bei 
der Stadt Köln 
 
I. Sachverhalt 
 
Die bisherige Beigeordnete der Stadt Köln mit dem Geschäftskreis Bildung, Jugend und Sport (Dezernat 
IV) wurde vor Ablauf ihrer ersten (achtjährigen) Amtszeit in der Sitzung des Kölner Stadtrats am 
03.09.2014 für eine weitere (achtjährige) Amtszeit wiedergewählt. Mit Pressemitteilung vom 18.07.2019 
gab die Stadtverwaltung Köln bekannt, dass die Beigeordnete auf eigenen Wunsch aus privaten Gründen 
am 01.02.2019 ihr Amt aufgeben werde. Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass die bisherige Beigeordnete 
zum 31.03.2019 aus dem Amt scheidet. 
In seiner Sitzung am 27.09.2018 beschloss der Rat der Stadt Köln auf Antrag der SPD-Ratsfraktion und 
der „Ratsgruppe Bunt“ einstimmig bei Stimmenthaltung der FDP-Fraktion, der AfD-Fraktion, der Gruppe 
Rot-Weiß sowie des Einzelmandatsträgers Wortmann (Freie Wähler Köln) die Ausschreibung der Stelle 
eines/einer Beigeordneten für das Dezernat IV. Auch ein Ausschreibungstext wurde beschlossen. 
Der Beschluss lautet: 
„Der Rat beschließt, gemäß § 71 Gemeindeordnung NRW die Stelle der/des Beigeordneten für das 
Dezernat IV mit dem Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport nach Maßgabe des in der 
Anlage definierten Zuschnitts und Anforderungsprofils auszuschreiben und beauftragt die 
Verwaltung, hierfür die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. 
Die Verwaltung wird beauftragt, unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen ein 
geeignetes Personalberatungsunternehmen auszuwählen und mit der Direktansprache von 
geeigneten Bewerberinnen bzw. Bewerbern, der Auswertung von Bewerbungsunterlagen, dem 
Einholen von Referenzen, der Führung von Auswahlgesprächen sowie einer Darstellung der 
Ergebnisse zu beauftragen. Sofern dem Personalberatungsunternehmen neben der 
Direktansprache von Bewerberinnen bzw. Bewerbern weitere geeignete Sondierungsmöglichkeiten 
zur Verfügung stehen, können und sollen diese auch genutzt werden. Sobald die Auswahl des 
Personalberatungsunternehmens seitens der Verwaltung getroffen worden ist, werden die 
Fraktionen unverzüglich über das Ergebnis schriftlich unterrichtet.“ 
Mit der organisatorischen Abwicklung des Ausschreibungsverfahrens wurde die Personalberatungsagentur 
„Russel Reynolds Associates“ durch die Stadt Köln beauftragt. In der Folge wurde das 
Ausschreibungsverfahren durchgeführt, einschließlich der Schaltung von Stellenanzeigen in bundesweit 
erscheinenden Presseorganen. Die Frist zur Einreichung von Bewerbungen wurde auf den 21.12.2018 
gesetzt. 
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wurden seitens der Personalberatungsagentur die eingegangenen 
Bewerbungen gesichtet und ein – die endgültige Auswahlentscheidung nicht vorwegnehmendes, sondern 
lediglich vorbereitendes – Ranking vorgenommen. Die entsprechende Liste wurde durch die 
Personalberatungsagentur der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln übersandt, die die Liste durch ihr Büro 
der SPD-Ratsfraktion zukommen ließ, da der SPD-Fraktion das erste Vorschlagsrecht für die Besetzung 
dieses Dezernats zustehen soll, wie der Presseberichterstattung zu entnehmen ist. In der Folge führten 
Vertreter der SPD-Ratsfraktion „Kennenlerngespräche“ mit einzelnen Bewerbern. Weitere Gespräche mit 
Bewerbern – dann in Anwesenheit der Oberbürgermeisterin und Vertretern der SPD-Ratsfraktion – wurden 
für den 09.02.2019 terminiert.

Rechtsanwalt 
Dr. Knirsch 
 
Seite 3/7  
Am 05. 02. 2019 zeichnete die Oberbürgermeisterin eine Verwaltungsvorlage für die Ratssitzung am 14. 
02. 2019 ab, die u.a. folgenden Beschlusstext vorsieht: 
 
„Der Rat wählt N.N. zur / zum Beigeordneten frühestens ab 01.04.2019 für die Dauer von acht 
Jahren. Als Geschäftskreis wird ihr / ihm das Dezernat IV – Bildung, Jugend und Sport übertragen.“ 
In der schriftlichen Begründung dieser öffentlichen und im Internet veröffentlichten Beschlussvorlage lautet: 
„Die Stelle der / des Beigeordneten für das Dezernat IV – Bildung, Jugend und Sport – wird zum 
01.04.2019 vakant. In der Sitzung des Rates am 27.09.2018  wurde die Beauftragung eines 
Personalberatungsunternehmens (PBU) zur Unterstützung des o.g. Besetzungsverfahrens 
beschlossen. Gemäß § 71 Absatz 1 der Gemeindeordnung  Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
werden die Beigeordneten vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Anforderungen  
sind in § 71 Absatz 3 GO NRW festgelegt. Die Stelle wurde gemäß § 71 Absatz 2 GO NRW 
öffentlich ausgeschrieben. Das Personalberatungsunternehmen Russell Reynolds Associates, 
Hamburg wurde in Umsetzung des Ratsbeschluss vom 27.09.2018  mit der Personalsuche 
beauftragt. Der Rat wurde über das Ausschreibungsverfahren informiert. Eine Information  über 
das Auswahlergebnis sowie die vorliegenden Bewerbungen erfolgt vor der Ratssitzung.“ 
 
Die veröffentlichte Tagesordnung der Ratssitzung am 14. Febr. 2019 sieht unter Punkt 10.31 die „Wahl 
einer / eines Beigeordneten für  das Dez.  IV -Bildung,  Jugend  und  Sport 0284/2019“ vor. 
Am 06.02.2019 berichteten Kölner Medien, die SPD Ratsfraktion favorisiere offenbar eine Bewerberin aus 
München, die dort in der Vergangenheit bereits die einem nach nordrhein-westfälischem Recht gewählten 
Beigeordneten vergleichbare Stellung der Sozialreferentin der Stadt München innehatte. Für diese 
Presseberichterstattung gab es seitens der SPD-Ratsfraktion weder eine offizielle Bestätigung, noch wurde 
in der Presse benannt, welches konkrete Mitglied der Fraktion sich entsprechend geäußert haben soll. 
Die als Favoritin in der Presse genannte Bewerberin bestätigte gegenüber den Medien im Wesentlich nur, 
dass Sie sich beworben habe und sich das Amt angesichts ihrer bisherigen beruflichen Erfahrungen 
zutraue. 
Die Stadtverwaltung Köln veröffentlichte am späten Nachmittag des 06.02.2019 eine Presseerklärung, in 
der es u.a. heißt: 
„Aufgrund des Eindrucks durch die heutige Presseberichterstattung, dass sich eine Fraktion bereits 
auf eine Bewerberin festgelegt hat - bevor überhaupt zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde 
- kann aus Sicht der Oberbürgermeisterin kein geordnetes Auswahlverfahren mehr garantiert 
werden. Aus Gründen der Fairness gegenüber allen Kandidatinnen und Kandidaten und einer 
möglichen juristischen Angreifbarkeit wird die Oberbürgermeisterin dem Rat empfehlen, das 
Verfahren neu aufzusetzen.“ 
Eine neue Beschlussvorlage für den Rat liegt bislang nicht vor. 
Die SPD-Fraktion hat durch ihren Vorsitzenden, Herrn Christian Joisten, am Abend des 11. 02. 2019 unter 
Mitteilung des vorstehenden Sachverhalts um eine rechtliche Beurteilung gebeten. Dieser Bitte komme ich 
hiermit nach. Es geht dabei um folgende Fragen: 
1. Ist die veröffentlichte Auffassung der Oberbürgermeisterin zutreffend, dass kein geordnetes 
Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle der / des Beigeordneten für das Dezernat IV – Bildung, Jugend 
und Sport der Stadt Köln garantiert werden kann? 
2. Ist das bisherige Verfahren möglicherweise rechtlich anfechtbar?

Rechtsanwalt 
Dr. Knirsch 
 
Seite 4/7  
3. Wie ist die angekündigte Empfehlung der Oberbürgermeisterin „das Verfahren neu aufzusetzen“ 
rechtlich zu beurteilen? Kann dadurch ein Schaden für die Stadt Köln entstehen? 
 
II. Rechtliche Beurteilung 
 
Zu Frage 1) 
Ist die veröffentlichte Auffassung der Oberbürgermeisterin zutreffend, dass kein geordnetes 
Auswahlverfahren garantiert werden kann? 
Die Oberbürgermeisterin begründet ihre Infragestellung eines geordneten Auswahlverfahrens mit der 
Presseberichterstattung vom 06. 02. 2019, wonach die SPD-Fraktion eine bestimmte Bewerberin 
favorisiere. Die Oberbürgermeisterin hat offensichtlich keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des 
Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens selbst. Ihre Bedenken wurzeln in der Presseberichterstattung 
über eine angebliche Favorisierung einer bestimmten Kandidatin durch die SPD-Fraktion. 
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Beigeordnete gem. § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW vom Rat gewählt 
werden. Es handelt sich um ein originäres Entscheidungsrecht des Rates. Die Wahl gehört zu den 
Entscheidungen, die der Rat nicht übertragen darf. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 41 Abs. 1 Satz 2 
Buchst. c GO NRW. Daraus folgt auch, dass der Rat Herr des Verfahrens ist (Plückhahn in: 
Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: August 2018, § 71 GO 
NRW, Erl. 6.2; Sanders in: Smith/Bender, Recht der kommunalen Wahlbeamten (NRW), 1. Aufl. 2016, 
Seite 58; Paal in: Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Stand 
Sept. 2018, § 71 Erl. III.1). Der Oberbürgermeisterin kommt demnach als Vorsitzende des Rates lediglich 
eine koordinierende und verfahrensleitende Funktion zu. Eine persönliche Vorstellung von Bewerbern bei 
der Oberbürgermeisterin ist zwar zulässig aber keine Voraussetzung für ein geordnetes Verfahren. 
Vorberatungen durch andere Gremien sind zulässig. So kann im Hauptausschuss oder in einem 
Personalausschuss durchaus die Vorstellung von Bewerbern stattfinden, solange der formale Wahlakt dem 
Rat vorbehalten bleibt. Gleiches gilt für Vorstellungen und Vorberatungen in Fraktionssitzungen, was in der 
Praxis auch regelmäßig geschieht (Keller in: Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kleerbaum/Palmen, 
3. Auflage 2018, § 71 Erl. IV.1).  
Den zur Wahl eines Beigeordneten berufenen Ratsmitgliedern steht das organschaftliche Recht zu, sich 
über den Kreis aller Bewerber um das Amt im Vorfeld der Wahl zu informieren (Paal in: Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen, Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Stand Sept. 2018, § 71 Erl. II.1). Dieses Recht 
schließt das Recht auf Meinungsbildung ein und es schließt die Geheimhaltung von Bewerbern gegenüber 
dem Rat auch dann aus, wenn zur Vorbereitung der Auswahl ein privates Personalberatungsunternehmen 
hinzugezogen bzw. eine Findungskommission des Rates gebildet wurde. Eine unter Verletzung dieses 
Informationsanspruches der Ratsmitglieder erfolgte Wahl eines Beigeordneten ist rechtswidrig (OVG NRW, 
Urteil vom 5. Februar 2002  – 15 A 2604/99 – NWVBl. 2002, 381). Dies ist vorliegend jedoch erkennbar 
nicht der Fall. In der Beschlussvorlage zur Ratssitzung am 14. 02. 2018 heißt es wörtlich „Eine Information  
über das Auswahlergebnis sowie die vorliegenden Bewerbungen erfolgt vor der Ratssitzung.“  
Das Durchsickern eines Meinungsbilds einer Fraktion an die Öffentlichkeit stellt keinen rechtlich relevanten 
Verfahrensmangel dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, die Information nach Ende der 
Bewerbungsfrist an die Öffentlichkeit gelangt ist und die Bewerberliste vollständig vorliegt. Hinweise, dass 
Ratsmitglieder sich vergeblich bemüht haben, rechtzeitig Informationen über die eingegangenen 
Bewerbungen zu erhalten, liegen nicht vor. 
 
Zu Frage 2

Rechtsanwalt 
Dr. Knirsch 
 
Seite 5/7  
Ist das bisherige Verfahren möglicherweise rechtlich anfechtbar? 
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für rechtlich relevante Fehler im Ausschreibungs- und Auswahlverfahren 
vor. Insbesondere stellt die Veröffentlichung eines Meinungsbilds einer Fraktion nach Ende der 
Bewerbungsfrist keinen Verfahrensmangel dar. Anders als bei dem Verfahren zur Besetzung der Stelle des 
Kämmerers bei der Stadt Köln im Jahre 2010, als vor Ende der Bewerbungsfrist in der Presse Berichte 
erschienen, dass die Wahl der Kandidatin Klug bereits vorentschieden sei und es deswegen zu einem 
Hinweis der Kommunalaufsicht kam, dass dadurch möglicherweise das Bewerberfeld von vornherein 
verkleinert werde, kann dieses Argument vorliegend keine Rolle spielen, weil die Berichterstattung über ein 
mögliches Votum der SPD-Fraktion nach Ende der Bewerbungsfrist erfolgt ist und somit keinerlei Einfluss 
auf das Bewerberfeld haben konnte.  
Es erübrigt sich daher die Prüfung der Frage, wer ggf. zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels 
berechtigt wäre. Voraussetzung wäre ja nicht nur ein objektiver Verfahrensverstoß, sondern auch die 
Verletzung eines subjektiven Rechts. 
 
Zu Frage 3 
Wie ist die angekündigte Empfehlung der Oberbürgermeisterin „das Verfahren neu aufzusetzen“ 
rechtlich zu beurteilen? Kann dadurch ein Schaden für die Stadt Köln entstehen? 
Es ist davon auszugehen, dass die Oberbürgermeisterin mit ihrer Formulierung „neu aufzusetzen“ zweierlei 
gemeint hat, nämlich erstens, die bisherige Ausschreibung aufzuheben und zweitens, ein neues 
Ausschreibungsverfahren durchzuführen. 
Für Ausschreibungen von Stellen für Angestellte und Laufbahnbeamte gilt, dass es dem öffentlichen 
Arbeitgeber/Dienstherrn nicht frei steht, das Stellenbesetzungsverfahren nach Belieben abzubrechen. 
Hierfür bedarf es vielmehr eines sachlichen Grundes, der nach der Rechtsprechung auch zu 
dokumentieren ist (vgl. dazu ausführlich VG Münster, Urteil vom 12.01.2012, 4 K 2140/09, NRWE, 
Rechtsprechungsdatenbank NRW). Das Gericht stützt seine Entscheidung letztlich auf Art. 33 Abs. 2 GG, 
der  jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach 
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Daraus folgt der Anspruch eines 
Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. 
Nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem 
gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-
öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss 
vom 28. November 2011 – 2BvR 1181/11 –, juris Rn.20 m. w. N.).  
Das Bundesverfassungsgericht betont in der gleichen Entscheidung, dass zur Durchsetzung der in Art. 33 
Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung 
des Auswahlverfahrens erfordere. Dazu gehört auch, dass ein Auswahlverfahren nicht sachgrundlos 
abgebrochen wird. Das Gericht führt aus, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich 
die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss 
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629; 
BVerfGK 5, 205 <215>), einen sachlichen Grund erfordert. Im Weiteren heißt es in der Entscheidung, dass 
von Verfassung wegen keine Neuausschreibung erfolgen darf, wenn der Abbruch eines Auswahlverfahrens 
dieser Anforderung nicht gerecht wird. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren 
werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch 
verletzt (2BvR 1181/11, juris Rn. 22). 
Das gilt grundsätzlich auch für Wahlbeamte. Allerdings ist das Rechtsverhältnis mit kommunalen 
Wahlbeamten dadurch gekennzeichnet, dass diese in der Regel über eine besondere politische Nähe und 
dem damit verbundenen Vertrauen zu der ihn wählenden Mehrheit verfügen müssen, um im Rahmen eines

Rechtsanwalt 
Dr. Knirsch 
 
Seite 6/7  
Bewerbungsverfahrens ausgewählt zu werden. Die Wahlentscheidung des Rates gem. § 71 Abs. 1 Satz 3 
GO NRW bedarf keiner Begründung. Auch ist der Rat nicht an eine Empfehlung einer 
Personalberatungsgesellschaft oder einer Findungskommission gebunden. Er ist also in der Ausübung 
seines Auswahlermessens deutlich freier als dies bei Laufbahnbeamten oder Angestellten der Fall ist.  
Die erneute Ausschreibung der Stelle eines kommunalen Wahlbeamten nach Aufhebung der ersten 
Ausschreibung ist zwar grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung, denn die Beschlüsse des Rates 
sind nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen frei aufhebbar, sofern auf solchen Beschlüssen beruhende 
Rechte nicht entgegenstehen (VG Darmstadt, Urteil vom 3. Juli 1985, HSGZ 1986, 443). Es greift auch 
nicht in Rechte Dritter ein, wenn bei der Wiederholung die Ausschreibungsbedingungen neu gefasst, 
insbesondere hinsichtlich der geforderten Qualifikationen und der Bewerbungsfrist geändert werden. (Paal 
in: Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Stand Sept. 2018, § 71 
Erl. III.1). 
Diese Entscheidungsfreiheit des Rates findet jedoch seine Grenzen in den vom Bundesverfassungsgericht 
ausformulierten Grundsätzen zum Abbruch von Auswahlverfahren und dem von jeder öffentlichen Gewalt 
zu beachtenden Willkürverbot. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die Rechtsanwendung 
oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der 
Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht 
(BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 1925/13 - Rn. 13 mit 
Verweis auf weitere Entscheidungen, vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). 
Wie in der Beantwortung der Frage zu 1 ausgeführt, ist im vorliegenden Verfahren kein rechtserheblicher 
Fehler festzustellen. In insbesondere stellt die Veröffentlichung des Namens der Favoritin einer Fraktion 
und die von der Presse ebenfalls veröffentlichte Bestätigung der Bewerberin, dass sie sich beworben habe, 
keinen Verfahrensfehler dar. Würde man in der Presseberichterstattung einen Verfahrensfehler sehen, 
könnte jedes Auswahlverfahren durch gezielte Indiskretionen torpediert werden. 
Die Aufhebung der Ausschreibung wäre also rechtsmissbräuchlich und würde gegen das Willkürverbot 
verstoßen.  Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren würden die Bewerber des 
ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Diese 
Rechtsverletzung könnte im Wege der sog. Konkurrentenklage geltend gemacht werden. Neben dem 
finanziellen Schaden, der der Stadt Köln durch ein zweites Ausschreibungsverfahren entstehen würde, 
wäre die mögliche Nichtbesetzung der Stelle über einen nicht absehbaren Zeitraum zu beachten. 
 
 
III. Zusammenfassung und Empfehlung 
 
1. Es ist kein rechtserheblicher Verfahrensmangel im Ausschreibungs- und Auswahlverfahren bei der 
Besetzung der Stelle der / des Beigeordneten für das Dezernat IV – Bildung, Jugend und Sport der Stadt 
Köln ersichtlich.  
 
2. Eine Aufhebung der Ausschreibung und Neuausschreibung der Stelle wäre rechtswidrig und würde den 
Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerberinnen und Bewerber im vorliegenden Verfahren verletzen.

Rechtsanwalt 
Dr. Knirsch 
 
Seite 7/7  
3. Dem Rat der Stadt Köln ist zu empfehlen, in der Ratssitzung am 14. 02. 2019 unter Punkt 10.31  „Wahl 
einer / eines Beigeordneten für  Dez.  IV -Bildung,  Jugend  und  Sport“ eine Wahlentscheidung zu treffen. 
Eines Beschlussvorschlags der Oberbürgermeisterin bedarf es dafür nicht. 
 
Emsdetten, d. 12. 02. 2019 
 
 
Dr. Knirsch 
-Rechtsanwalt

Beratungsverlauf (1)

14.02.2019 Rat
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0229/2019
Typ
Gem. Änderungsantrag (SPD)
Datum
14.02.2019
Erstellt
14.02.2019 15:30