Mandari Insight

0608/2022

Beantwortung der mündlichen Nachfragen der FDP-Fraktion zu der Vorlage 0185/2022 unter TOP 7.1.5 aus der JHA-Sitzung am 25.01.2022

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 22.02.2022

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 08.03.2022, TOP 7.1.1

Antwort Kölner Haus des Jugendrechts an den JHA 15.02.2022

· application/pdf

Ansehen

Nachfragen der FDP-Fraktion im JHA am 25.01.2022

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Antwort Kölner Haus des Jugendrechts an den JHA 15.02.2022

4380 Zeichen

/ 2 
 
Kölner Haus des Jugendrechts 
 
 
 
 
 
 
   
                       
                       Kölner Haus des Jugendrechts 
                       Am Justizzentrum 6 
                       50939 Köln 
 
                       Auskunft: 
                       Frau Monsieur/Koordinatorin 
                       Tel.: 0221-221-25129 
                       Fax: 0221-221-30556 
                       E-Mail: susanne.monsieur@stadt-koeln.de 
 
511/51 
 
 
 
 
 
An den 
Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen   Datum 
 51/511/51 15.02.2022  
 
 
 
Mündliche Nachfragen der FDP-Fraktion aus der Sitzung des Jugendhilfeaus- 
schusses vom 25.01.2022, TOP 7.1.5: 
Beantwortung der mündlichen Anfrage aus der Sitzung des Jugendhilfeausschusses 
der Stadt Köln vom 30.11.2021, TOP 8.3.1, Jahresbericht 2020 – Kölner Haus des 
Jugendrechts 3973/2021 
 
Gemäß der mündlichen Nachfragen der FDP-Fraktion au s der Sitzung vom 
25.01.2022 berichte ich wie folgt: 
 
 
Frage 1 
Aus der Beantwortung ergibt sich, dass ein Rückfall  vorliegt, wenn aufgrund 
von Legalbewährung aus dem Programm entlassene Teil nehmende innerhalb 
des Folgejahres drei oder mehr Straftagten begangen haben. 
 
Welche anderen Gründe für die Entlassung aus dem Pr ogramm lagen bei den 
24 Teilnehmenden vor, die nicht aufgrund von Legalb ewährung entlassen wur- 
den? 
 
Neben der Entlassung aufgrund einer Legalbewährung kommen als Entlassungs- 
gründe das Erreichen der Altersgrenze (Vollendung d es 21. Lebensjahres) und ein 
(dauerhafter) Fortzug aus Köln in Frage.

/ 3 
 
Frage 2 
Wie ist es zu erklären, dass die Anzahl der aus and eren Gründen entlassenen 
Teilnehmenden (24) erstmals die Anzahl der aufgrund  von Legalbewährung 
Entlassenen (10) deutlich übersteigt? 
 
Die Ursache hierfür lag an der Altersstruktur der Teilnehmenden. 
 
 
 
Frage 3 
Wäre es möglich, für die Folgejahre den Beobachtung szeitraum von einem 
Jahr auf mehrere Jahre zu verlängern? 
 
Unabhängig davon, dass die „Rückfallquote“ als Messgröße insgesamt zu hinterfra- 
gen ist (siehe hierzu den Jahresbericht 2020 bzw. d ie Stellungnahme vom 
13.01.2022), ist eine Rückschau über mehrere Jahre aufgrund des Aufwandes im 
Verhältnis zum Nutzen und aufgrund verschiedener As pekte des Datenschutzes zu 
bewerten. Aus Sicht der kooperierenden Behörden im Kölner Haus des Jugendrechts 
wird dies daher abgelehnt. 
 
 
 
Frage 4 
Die angegebene Rückfallquote (drei oder mehr Straft aten) samt der Angaben, 
wie viele Teilnehmenden eine oder zwei Straftaten i m Folgejahr nach ihrer Ent- 
lassung begangen haben, sagt zwar etwas über die Qu antität der nach der Ent- 
lassung begangenen Straftaten aus, jedoch nichts üb er die „Qualität“. Mit der 
„Qualität“ der begangenen Straftaten ist insbesonde re eine Senkung bzw. 
Steigerung der Intensität der Straftaten gemeint, a lso etwa im Vergleich von 
Raubdelikten, die stets mit Gewalt(androhung) gegen über anderen verbunden 
sind, und Diebstählen. 
 
Ist im Vergleich zu den Straftaten, die den Anlass für eine Betreuung durch das 
Haus des Jugendrechts gaben, die „Qualität“ der beg angenen Straftaten ge- 
sunken oder gestiegen? 
 
Die beschriebenen Aspekte, insbesondere die Einbezi ehung der „Qualität“ der nach 
Entlassung begangenen Straftaten, müssen und werden  Gegenstand der Diskussion 
über die Messgröße „Rückfallquote“ sein. 
 
Eine fachwissenschaftliche Betrachtung dieser Messg röße wäre sicherlich sehr inte- 
ressant. Die Initiative, bzw. der Auftrag hierzu ka nn allerdings nicht vom Kölner Haus 
des Jugendrechts geleistet werden. 
 
 
 
Frage 5 
Wie viele durch das Haus des Jugendrechts betreute Jugendliche haben Haf- 
terfahrung durch etwa die Verbüßung einer Jugendstr afe bzw. gegen wie viele 
betreute Jugendliche wird während der Betreuung ode r danach eine Jugend- 
strafe verhängt/vollsteckt?

Im Januar 2022 wiesen 56 der 84 aktuell im Programm  befindlichen Teilnehmenden 
Hafterfahrung (Vollstreckung von Untersuchungs- und /oder Strafhaft) auf. Das ent- 
spricht einem Anteil von 67% der Programmteilnehmen den. Gegen 11 der 28 Teil- 
nehmenden ohne Hafterfahrung wurde in der Vergangen heit Arrest (Freizeitarrest, 
Dauerarrest, Warnschussarrest oder Ungehorsamsarres t) verhängt, wobei dieser 
nicht in allen Fällen auch vollstreckt worden ist. 
 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
Gez. 
Monsieur 
Koordinatorin

Nachfragen der FDP-Fraktion im JHA am 25.01.2022

1884 Zeichen

JHA, 25.01.2022 — Nachfragen der FDP Fraktion

TOP 7.1.5 Beantwortung der mündlichen Anfrage aus der Sitzung des

Jugendhilfeausschusses der Stadt Köln vom 30.11.2021, TOP
8.3.1, Jahresbericht 2020 - Kölner Haus des Jugendrechts
3973/2021

1.

Aus der Beantwortung ergibt sich, dass ein Rückfall vorliegt, wenn aufgrund von
Legalbewährung aus dem Programm entlassenen Teilnehmende innerhalb des
Folgejahres drei oder mehr Straftaten begangen haben.

Welche anderen Gründe für die Entlassung aus dem Programm lagen bei den
24 Teilnehmenden vor, die nicht aufgrund von Legalbewährung entlassen
wurden?

. Wie ist es zu erklären, dass die Anzahl der aus anderen Gründen entlassenen

Teilnehmenden (24) erstmals die Anzahl der aufgrund von Legalbewährung
Entlassenen (10) deutlich übersteigt?

. Wäre es möglich, für die Folgejahre den Beobachtungszeitraum von einem Jahr

auf mehrere Jahre zu verlängern?

. Die angegebene Rückfallquote (drei oder mehr Straftaten) samt den Angaben,

wie viele Teilnehmenden eine oder zwei Straftaten im Folgejahr nach ihrer
Entlassung begangen haben, sagt zwar etwas über die Quantität der nach der
Entlassung begangenen Straftaten aus, jedoch nichts über die „Qualität“. Mit
der „Qualität“ der begangenen Straftaten ist insbesondere eine Senkung bzw.
Steigerung der Intensität der Straftaten gemeint, also etwa im Vergleich von
Raubdelikten, die stets mit Gewalt(androhung) gegenüber anderen verbunden
sind, und Diebstählen.

Ist im Vergleich zu den Straftaten, die den Anlass für eine Betreuung durch das
Haus des Jugendrechts gaben, die „Qualität“ der begangenen Straftaten
gesunken oder gestiegen?

. Wie viele durch das Haus des Jugendrechts betreute Jugendliche haben

Hafterfahrung durch etwa die Verbüßung einer Jugendstrafe bzw. gegen wie
viele betreute Jugendliche wird während der Betreuung oder danach eine
Jugendstrafe verhängt/vollstreckt?

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4122 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/511 
 
Vorlagen-Nummer 22.02.2022 
 0608/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 08.03.2022 
 
Beantwortung der mündlichen Nachfragen der FDP-Fraktion zu der Vorlage 0185/2022 unter 
TOP 7.1.5 aus der JHA-Sitzung am 25.01.2022 
Die nachfolgende Beantwortung der mündlichen Nachfragen der FDP -Fraktion erfolgte in Abstim-
mung mit allen kooperierenden Behörden im Kölner Haus des Jugendrechts. 
 
 
Anlagen: 
 
1. Schriftliche Stellungnahme der Koordinatorin im Kölner Haus des Jugendrechts vom 15.02.2022 
2. Nachfragen der FDP-Fraktion vom 25.01.2022 
 
 
 
Frage 1 
Aus der Beantwortung ergibt sich, dass ein Rückfall vorliegt, wenn aufgrund von Legal be-
währung aus dem Programm entlassene Teilnehmende innerhalb des Folgejahres drei oder 
mehr Straftagten begangen haben. 
Welche anderen Gründe für die Entlassung aus dem Programm lagen bei den 24 Teilneh-
menden vor, die nicht aufgrund von Legalbewährung entlassen wurden? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Neben der Entlassung aufgrund einer Legalbewährung kommen als Entlassungsgründe das Errei-
chen der Altersgrenze (Vollendung des 21. Lebensjahres) und ein (dauerhafter) Fortzug aus Köln in 
Frage. 
 
 
Frage 2 
Wie ist es zu erklären, dass die Anzahl der aus anderen Gründen entlassenen Teilnehmenden 
(24) erstmals die Anzahl der aufgrund von Legalbewährung Entlassenen (10) deutlich über-
steigt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Ursache hierfür lag an der Altersstruktur der Teilnehmenden. 
 
 
Frage 3 
Wäre es möglich, für die Folgejahre den Beobachtungszeitraum von einem Jahr auf mehrere 
Jahre zu verlängern?

2 
 
Antwort der Verwaltung: 
Unabhängig davon, dass die „Rückfallquote“ als Messgröße insgesamt zu hinterfragen ist (siehe 
hierzu den Jahresbericht 2020 bzw. die Stellungnahme vom 13.01.2022), ist eine Rückschau über 
mehrere Jahre aufgrund des Aufwandes im Verhältnis zum Nutzen und aufgrund verschiedener As-
pekte des Datenschutzes zu bewerten. Aus Sicht der kooperierenden Behörden im Kölner Haus des 
Jugendrechts wird dies daher abgelehnt. 
 
 
Frage 4 
Die angegebene Rückfallquote (drei oder mehr Straftaten) samt der Angaben, wie viele Teil-
nehmenden eine oder zwei Straftaten im Folgejahr nach ihrer Entlassung begangen haben, 
sagt zwar etwas über die Quantität der nach der Entlassung begangenen Straftaten aus, je-
doch nichts über die „Qualität“. Mit der „Qualität“ der begangenen Straftaten ist insbesonde-
re eine Senkung bzw. Steigerung der Intensität der Straftaten gemeint, also etwa im Vergleich 
von Raubdelikten, die stets mit Gewalt(androhung) gegenüber anderen verbunden sind, und 
Diebstählen. 
Ist im Vergleich zu den Straftaten, die den Anlass für eine Betreuung durch das Haus des Ju-
gendrechts gaben, die „Qualität“ der begangenen Straftaten gesunken oder gestiegen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die beschriebenen Aspekte, insbesondere die Einbeziehung der „Qualität“ der nach Entlassung be-
gangenen Straftaten, müssen und werden Gegenstand der Diskussion über die Messgröße „Rück-
fallquote“ sein. 
Eine fachwissenschaftliche Betrachtung dieser Messgröße wäre sicherlich sehr interessant. Die Ini-
tiative, bzw. der Auftrag hierzu kann allerdings nicht vom Kölner Haus des Jugendrechts geleistet 
werden. 
 
 
Frage 5 
Wie viele durch das Haus des Jugendrechts betreute Jugendliche haben Hafterfahrung durch 
etwa die Verbüßung einer Jugendstrafe bzw. gegen wie viele betreute Jugendliche wird wäh-
rend der Betreuung oder danach eine Jugendstrafe verhängt/vollsteckt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Im Januar 2022 wiesen 56 der 84 aktue ll im Programm befindlichen Teilnehmenden Hafterfahrung 
(Vollstreckung von Untersuchungs- und/oder Strafhaft) auf. Das entspricht einem Anteil von 67% 
der Programmteilnehmenden. Gegen 11 der 28 Teilnehmenden ohne Hafterfahrung wurde in der 
Vergangenheit Arrest (Freizeitarrest, Dauerarrest, Warnschussarrest oder Ungehorsamsarrest) ver-
hängt, wobei dieser nicht in allen Fällen auch vollstreckt worden ist. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

08.03.2022 Jugendhilfeausschuss
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0608/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
22.02.2022
Erstellt
18.02.2022 10:00