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A-W/0070/2021

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h Am Gievenbach

Antrag an die BV West 28.10.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 25.05.2023, TOP 7.2

Originalantrag

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Stellungnahme der Verwaltung vom 03.04.2023

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Originalantrag

1973 Zeichen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL MÜNSTER BÜNDNIS 90
Fraktion in der Bezirksvertretung West u-
DIE GRUNEN

AL! MÜNSTER

An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 27. Oktober 2021

Münster-West ”
STADT MUNSTER A-W [OS TO RO2A
27. 0KT. 2021

Amt für Bürger- u. Retsservioe
Bezirkaerwallung Wem

Herrn Jörg Nathaus

Pantaleonplatz 7
48161 Münster

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h Am Gievenbach

Die Bezirksvertretung möge beschließen:

Auf den Straßen Am Gievenbach und Horstmarer Landweg (ab Abzweig der Straße Haus Uhlenkotten) wird
die maximale Höchstgeschwindigkeit 50 km/h durch das Verkehrszeichen 274-50 angeordnet.

Begründung:

Die Wegebeziehung Am Gievenbach/Horstmarer Landweg (ab Abzweig Haus Uhlenkotten) ist eine Strecke, die
vornehmlich von Fußgänger*innen, Sportler"innen, Radfahrer*innen sowie den Nutzern der anliegenden
Reithöfe sowie Besuchenden des Friedhofs der Kriegsgefangenen am Haus Spital genutzt wird.

Weiterhin ist die Strecke Ortskundigen als Schleichweg zwischen dem Gewerbegebiet Haus Uhlenkotten
und vor allern von und zur Steinfurter Straße bekannt, die dabei das Verbot der Durchfahrt für Kfz außer für
Fahrten mit Anliegen ignorieren.

Insgesamt kommt es immer wieder zu engen Begegnungen zwischen PKW und anderen
Verkehrsteilnehmer"innen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass es - angesichts des
eingeschränkten Durchfahrtverbots - eigentlich nur wenige motorisierte Verkehrsteilnehmer"innen
beträfe, ist es sinnvoll, das schon im gesamten übrigen Bereich des Horstmarer Landwegs geltende

Tempolimit von 50 km/h auch auf diesen Streckenabschnitt auszudehnen.

Gezeichnet:

Für die Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen/GAL

Anke Pallas, Fraktionssprecherin

Kai Bleker

Karina Kuschewski

Jörg Nathaus

Dr. Hedwig Wening

Josef Freitag
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL MÜNSTER in der BV West -V1-
Grünes Zentrum e Windthorststr. 7 e 48143 Münster
2 02518995810 e ‚od 02518995815

2 bv-west@gruene-muenster.de
https://www.gruene-muenster.de

Stellungnahme der Verwaltung vom 03.04.2023

3316 Zeichen

A-\tl/OJl0 /202./{ 
32.12.0013 
Frau Seif 
03.04.2023 
3292 
An die Bezirksvertretung 
Münster-West 
über 
Herrn Stadtrat Heuer 
über 
33.24 
Eing. 1 3. APR. 2023 
STADT MÜNSTER 
~t-1 9. APR. 2023 
Amt 1'1:lr Sür · r• u. Ft,!n-:servtoe 
B6ilrl(11,~ afw Ws« 
li II 
I! 
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h Am Gievenbach 
• A-W/0070/2021 der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL Münster in der 
Bezirksvertretung Münster-West aus der Sitzung vom 27.10.2021 
Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den 
Straßen Am Gievenbach und am Horstmarer Landweg ab dem Abzweig der Straße Haus 
Uhlenkotten auf 50 km/h reduziert werden kann. 
Der Antrag wird damit begründet, dass der Streckenabschnitt vorwiegend von zu Fuß Gehen­ 
den und Radfahrenden genutzt wird. Darüber hinaus werde die Strecke häufi!;J als Schleichweg 
zwischen dem Gewerbegebiet Haus Uhlenkotten und der Steinfurter Straße genutzt. 
Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit au­ 
ßerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstge­ 
schwindigkeit ist gemäß der StVO nur möglich, wenn eine Gefahrenlage besteht, die das all­ 
gemeine Risiko, im Verkehr zu verunglücken, erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage 
besteht für die Straße Am Gievenbach nach Stellungnahme der Polizei nicht. Ebenfalls besteht 
keine Unfalllage, die eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen 
würde. Darüber hinaus wurde die Straße Am Gievenbach bereits per Verkehrszeichen 260 für 
den Durchgangsverkehr gesperrt, wodurch das Verkehrsaufkommen erheblich reduziert 
wurde. 
Gemäß der StVO gilt für alle Verkehrsteilnehmenden das Gebot der angepassten Fahrweise. 
Demnach ist die jeweils geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit nur bei optimalen Fahrbe­ 
dingungen ausschlaggebend, während bereits durch die bauliche Gestaltung, die Straßen­ 
breite und den Charakter der Straße, Kurven, Witterung, Dunkelheit, Blendung oder Ähnliches 
eine geringere Geschwindigkeit als die zulässige Höchstgeschwindigkeit geboten sein kann. 
Für die Straßenverkehrsbehörde besteht nur dann ein Regelungsbedarf durch Verkehrszei­ 
chen, wenn. die Gründe, die ein bestimmtes Geschwindigkeitsverhalten erfordern, nicht er­ 
kennbar sind. Dies ist in dem betreffenden Streckenabschnitt nicht der Fall. 
· Auf dem Streckenabschnitt des Horstmarer Landwegs, auf dem die zulässige Höchstge­ 
schwindigkeit reduziert wurde, besteht in Abgrenzung zu der Straße Am Gievenbach ein hö­ 
herer Querungsbedarf von Radfahrenden und zu Fuß Gehenden bei gleichzeitig hohem

Durchgangsverkehrsaufkommen. Anders als der Horstmarer Landweg entspricht die Straße 
Am Gievenbach eher dem Charakter eines Wirtschaftsweges. 
Die Einrichtung von Tempo 50 km/h für die Straße Am Gievenbach kommt aus den vorge­ 
nannten Gründen rechtlich nicht in Betracht. Die Straßenverkehrsbehörde kann ihre Entschei­ 
dung für solche Beschränkungen des fließenden, Verkehrs nur auf Grundlage des aktuell gel­ 
tenden Straßenverkehrsrechts treffen. Verkehrspolitische Akzente können hierbei nicht be­ 
rücksichtigt werden. Dieser Bericht wird ebenfalls mit der Bitte um Kontrollen des Durchfahr­ 
verbotes im Rahmen der personellen Möglichkeiten an die Polizei weitergeleitet.

Beratungsverlauf (1)

25.05.2023 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.2 Antrag Entscheidung

Beschluss: Stellungnahme zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Steinfurter Straße
  • Windthorststraße 7e
  • Horstmarer Landweg
  • Am Gievenbach
  • Haus Uhlenkotten
  • Haus Spital

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
A-W/0070/2021
Typ
Antrag an die BV West
Datum
28.10.2021
Erstellt
27.10.2021 12:11