A-W/0070/2021
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h Am Gievenbach
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Originalantrag
1973 Zeichen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL MÜNSTER BÜNDNIS 90 Fraktion in der Bezirksvertretung West u- DIE GRUNEN AL! MÜNSTER An den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks 27. Oktober 2021 Münster-West ” STADT MUNSTER A-W [OS TO RO2A 27. 0KT. 2021 Amt für Bürger- u. Retsservioe Bezirkaerwallung Wem Herrn Jörg Nathaus Pantaleonplatz 7 48161 Münster Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h Am Gievenbach Die Bezirksvertretung möge beschließen: Auf den Straßen Am Gievenbach und Horstmarer Landweg (ab Abzweig der Straße Haus Uhlenkotten) wird die maximale Höchstgeschwindigkeit 50 km/h durch das Verkehrszeichen 274-50 angeordnet. Begründung: Die Wegebeziehung Am Gievenbach/Horstmarer Landweg (ab Abzweig Haus Uhlenkotten) ist eine Strecke, die vornehmlich von Fußgänger*innen, Sportler"innen, Radfahrer*innen sowie den Nutzern der anliegenden Reithöfe sowie Besuchenden des Friedhofs der Kriegsgefangenen am Haus Spital genutzt wird. Weiterhin ist die Strecke Ortskundigen als Schleichweg zwischen dem Gewerbegebiet Haus Uhlenkotten und vor allern von und zur Steinfurter Straße bekannt, die dabei das Verbot der Durchfahrt für Kfz außer für Fahrten mit Anliegen ignorieren. Insgesamt kommt es immer wieder zu engen Begegnungen zwischen PKW und anderen Verkehrsteilnehmer"innen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass es - angesichts des eingeschränkten Durchfahrtverbots - eigentlich nur wenige motorisierte Verkehrsteilnehmer"innen beträfe, ist es sinnvoll, das schon im gesamten übrigen Bereich des Horstmarer Landwegs geltende Tempolimit von 50 km/h auch auf diesen Streckenabschnitt auszudehnen. Gezeichnet: Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL Anke Pallas, Fraktionssprecherin Kai Bleker Karina Kuschewski Jörg Nathaus Dr. Hedwig Wening Josef Freitag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN/GAL MÜNSTER in der BV West -V1- Grünes Zentrum e Windthorststr. 7 e 48143 Münster 2 02518995810 e ‚od 02518995815 2 bv-west@gruene-muenster.de https://www.gruene-muenster.de
Stellungnahme der Verwaltung vom 03.04.2023
3316 Zeichen
A-\tl/OJl0 /202./{
32.12.0013
Frau Seif
03.04.2023
3292
An die Bezirksvertretung
Münster-West
über
Herrn Stadtrat Heuer
über
33.24
Eing. 1 3. APR. 2023
STADT MÜNSTER
~t-1 9. APR. 2023
Amt 1'1:lr Sür · r• u. Ft,!n-:servtoe
B6ilrl(11,~ afw Ws«
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Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h Am Gievenbach
• A-W/0070/2021 der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen/ GAL Münster in der
Bezirksvertretung Münster-West aus der Sitzung vom 27.10.2021
Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den
Straßen Am Gievenbach und am Horstmarer Landweg ab dem Abzweig der Straße Haus
Uhlenkotten auf 50 km/h reduziert werden kann.
Der Antrag wird damit begründet, dass der Streckenabschnitt vorwiegend von zu Fuß Gehen
den und Radfahrenden genutzt wird. Darüber hinaus werde die Strecke häufi!;J als Schleichweg
zwischen dem Gewerbegebiet Haus Uhlenkotten und der Steinfurter Straße genutzt.
Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit au
ßerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h. Eine Reduzierung der zulässigen Höchstge
schwindigkeit ist gemäß der StVO nur möglich, wenn eine Gefahrenlage besteht, die das all
gemeine Risiko, im Verkehr zu verunglücken, erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage
besteht für die Straße Am Gievenbach nach Stellungnahme der Polizei nicht. Ebenfalls besteht
keine Unfalllage, die eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen
würde. Darüber hinaus wurde die Straße Am Gievenbach bereits per Verkehrszeichen 260 für
den Durchgangsverkehr gesperrt, wodurch das Verkehrsaufkommen erheblich reduziert
wurde.
Gemäß der StVO gilt für alle Verkehrsteilnehmenden das Gebot der angepassten Fahrweise.
Demnach ist die jeweils geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit nur bei optimalen Fahrbe
dingungen ausschlaggebend, während bereits durch die bauliche Gestaltung, die Straßen
breite und den Charakter der Straße, Kurven, Witterung, Dunkelheit, Blendung oder Ähnliches
eine geringere Geschwindigkeit als die zulässige Höchstgeschwindigkeit geboten sein kann.
Für die Straßenverkehrsbehörde besteht nur dann ein Regelungsbedarf durch Verkehrszei
chen, wenn. die Gründe, die ein bestimmtes Geschwindigkeitsverhalten erfordern, nicht er
kennbar sind. Dies ist in dem betreffenden Streckenabschnitt nicht der Fall.
· Auf dem Streckenabschnitt des Horstmarer Landwegs, auf dem die zulässige Höchstge
schwindigkeit reduziert wurde, besteht in Abgrenzung zu der Straße Am Gievenbach ein hö
herer Querungsbedarf von Radfahrenden und zu Fuß Gehenden bei gleichzeitig hohem
Durchgangsverkehrsaufkommen. Anders als der Horstmarer Landweg entspricht die Straße
Am Gievenbach eher dem Charakter eines Wirtschaftsweges.
Die Einrichtung von Tempo 50 km/h für die Straße Am Gievenbach kommt aus den vorge
nannten Gründen rechtlich nicht in Betracht. Die Straßenverkehrsbehörde kann ihre Entschei
dung für solche Beschränkungen des fließenden, Verkehrs nur auf Grundlage des aktuell gel
tenden Straßenverkehrsrechts treffen. Verkehrspolitische Akzente können hierbei nicht be
rücksichtigt werden. Dieser Bericht wird ebenfalls mit der Bitte um Kontrollen des Durchfahr
verbotes im Rahmen der personellen Möglichkeiten an die Polizei weitergeleitet.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Stellungnahme zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (6)
- Steinfurter Straße
- Windthorststraße 7e
- Horstmarer Landweg
- Am Gievenbach
- Haus Uhlenkotten
- Haus Spital
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Details
- Aktenzeichen
- A-W/0070/2021
- Typ
- Antrag an die BV West
- Datum
- 28.10.2021
- Erstellt
- 27.10.2021 12:11