mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Schriftliche Anfrage der Bezirksvertretung Kalk, Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 0917/2024 vom 19.03.2024

Stand: Am 25.04.2024 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Beantwortung einer Anfrage (BV)

    PDF

    Herunterladen: Beantwortung einer Anfrage (BV)

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Dezernat, Dienststelle IV/400/4 Vorlagen-Nummer 0917/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.03.2024 Schriftliche Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Bezirksvertretung Kalk durch die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen bezüglich versteckter Kosten an Schulen Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen bittet um Beantwortung der nachstehenden Fragen: 1. Ist der Verwaltung bekannt, wie viele Schulen im Stadtbezirk Kalk zusätzlich zu der re- gulären Klassenkasse „Extra/Zusatz-Gebühren“ von den Eltern erheben, zum Beispiel in Form von Kopiergeld, Toilettengeld, Reinigungskräftezuschlag, Bastelmaterialgeld, Ausflugsgeld etc.? Bitte nach einmaligen und monatlichen Gebühren auflisten. 2. Wie hoch ist dieser Beitrag? Bitte die Geldspanne von X bis Y angeben (z.B.: 0 € in Schule X bis 30 € in Schule Y). 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen diese Gebühren erhoben werden? 4. Warum stellt die Verwaltung den Schulen kein ausreichendes Budget zur Verfügung? 5. Müssen die Schulen soziale Kriterien (z.B. SGB II, Alleinerziehende, geringes Einkom- men, soziale Härtefälle) berücksichtigen und dürfen Eltern allgemein diese Zusatzgebühren verweigern? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Antwort der Verwaltung: zu Fragen 1 und 2: Es ist bekannt, dass zusätzliche Beiträge erhoben werden. Diese können obligatorisch aber auch freiwillig sein. Welche Schulen Beiträge in welcher konkreten Höhe erheben kann ad hoc im Detail nicht beantwortet werden. Eine entsprechende Abfrage wurde bereits veranlasst und die Auswertung nachgeliefert. Zu Frage 3: Der Schulbesuch ist grundsätzlich kostenlos. Laut Schulgesetz NRW gilt die sog. Schulgeld- freiheit, das bedeutet, in der Regel sind alle verpflichtenden Schulveranstaltungen grundsätz- lich kostenlos. Schulgeldfreiheit garantiert aber nicht in jedem Fall kostenlose Schulveranstal- tungen, denn Schulveranstaltungen können kostenpflichtig sein, soweit es z.B. ein Gesetz vorsieht, wie beispielsweise Schulfahrten. Weiter ist zu differenzieren zwischen der Lernmittelfreiheit und der Ausstattungspflicht der El- tern. Nordrhein-Westfalen hat die Lernmittelfreiheit eingeführt, fordert von den Eltern jedoch 2 einen Eigenanteil an den Lernmitteln. Laut §96 Schulgesetz NRW werden vom Schulträger nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule ein- geführte Lernmittel unentgeltlich überlassen. Der Durchschnittsbetrag sowie die Höhe des Ei- genanteils werden durch Rechtsverordnung festgelegt. Aktuell beträgt der Eigenanteil ein Drit- tel des jeweiligen Durchschnittsbetrages. Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die Schülerinnen und Schüler für die Teil- nahme am Unterricht benötigen. Keine Lernmittel sind hingegen Gegenstände, die im Unter- richt als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Hierzu zählen beispielhaft Schreibpapier, Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte, elektronische Datenträger, sonstige Ar- beitsmittel. Arbeitsbücher, Taschenrechner, Malkästen oder Schultaschen müssen daher von den Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Ausstattungspflicht bezahlt werden. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 41 Abs. 1 Schulgesetz NRW. Danach müssen die Eltern ihre Kinder nach dem Wortlaut des Gesetzes „angemessen“ für den Schulbesuch ausstatten. Das widerspricht weder der Schulgeldfreiheit noch der Lernmittelfreiheit, da keine Gebühr für den Schulbesuch oder Unterricht erhoben wird und es sich nicht um Lernmittel im Sinne der Definition handelt. Durch das Erfordernis der Angemessenheit soll eine übermäßige finanzielle Belastung der Eltern vermieden werden. Welcher Höchstbetrag noch als angemessen ange- sehen werden kann, richtet sich nach der Jahrgangsstufe, dem Bildungsgang und der Ge- samtbelastung im Laufe eines Schuljahres. Die Differenzierung und mögliche damit einhergehende Schwierigkeiten sollen anhand einiger Bespiele verdeutlicht werden: Werden beispielsweise kleine Geldbeträge für besondere Experimente im Chemie- oder Phy- sikunterricht erhoben, fallen diese für Verbrauchsmaterialien an, die für Experimente der Schüler verwendet werden. Sollte die Gesamtsumme aller Unterrichtsfächer ebenfalls noch angemessen sein, fällt die Zahlung unter die Ausstattungspflicht der Eltern. Führt hingegen der Lehrer alleine das Experiment zu Anschauungszwecken durch, handelt es sich nicht um Lernmittel der Schüler, sondern um Lehrmittel, für dessen Finanzierung der Schulträger verantwortlich ist. Zu den Kopierkosten: a) Handelt es sich bei den Kopien um Lernmittel, können Kopierkosten für Lernmittel mithin nur verlangt werden, soweit der nach der VO zu § 96 Abs. 5 SchulG berechnete Eigenanteil noch nicht erreicht ist. b) Zusätzlich räumt §55 Abs. 2 SchulG NRW die Möglichkeit von freiwilligen Sammlungen ein. Voraussetzung dafür ist, dass die Schulkonferenz als oberstes Mitwirkungsgremium der Schule dies beschließt und der Grundsatz der Freiwilligkeit gewahrt ist. c) Vervielfältigungen zu Unterrichts- und Prüfungszwecken (z.B. Aufgabenblätter) sowie zu Lern- standserhebungen stellen vom Schulträger zu übernehmende Sachkosten dar. d) Kopien im Zusammenhang mit der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler ersetzen Ar- beitsmaterialien und Gegenstände, die für den regelmäßigen Unterricht benötigt werden (z.B. Schreibmaterial, Hefte) und müssen von den Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schü- lern grundsätzlich auf eigene Kosten beschafft werden. Dies gilt insbesondere für Kopien, die dafür eingesetzt werden, die Schülerinnen und Schüler davon zu entlasten, komplexere Informationen von der Tafel in ihre eigenen Hefte übertragen zu müssen, und für Kopien, die Mitteilungen an Eltern enthalten, die ansonsten ins Heft dik- tiert würden. Insoweit entstehende Kopierkosten sind der Ausstattung zuzurechnen und daher von den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern selbst zu tragen. Werden von einer Schule derartige Kopien hergestellt, die der Ausstattung zu zurechnen sind, sind diese Kosten unabhängig vom Eigenanteil an den Kosten der Lernmittel umlagefähig. Kopierkosten sollen in der Regel nur einmal pro Schulhalbjahr mit Eltern abgerechnet werden. 3 Ein pauschaler Ansatz, der annähernd den tatsächlichen Kosten entspricht, ist zulässig. Toilettengeld und Sonderreinigungen: Für alle Kölner Schulen in städtischer Trägerschaft gilt, dass der Schulträger Stadt Köln alle Schultoiletten zweimal täglich reinigt und dafür keinerlei Toilettengeld erhoben wird. Zusätzlich bietet das Amt für Schulentwicklung den Schulen das Angebot der pädagogischen Unterstüt- zung für Hygienefragen an. Vor einigen Jahren hat das Amt für Schulentwicklung ein Toilettensanierungskonzept und – programm entworfen. Im Anschluss wurden Toiletten durch das Amt für Gebäudewirtschaft saniert, sofern die Schule ein entsprechendes Konzept zur anschließenden Beibehaltung des Zustandes vorlegte. Dieses pädagogische Konzept sah teils den Einsatz zusätzlicher Reini- gungen oder gar Einsatz von „Aufsichts- und Reinigungskräften“ vor. Zur Finanzierung wurde mancherorts ein sog. Toilettengeld erhoben, allerdings auf freiwilliger Basis über die jeweili- gen Fördervereine. Die Nutzung der Toiletten war stets auch kostenfrei möglich. Darüber hinaus gibt es nach wie vor Schulen, die über den Förderverein eine Reinigungskraft bzw. Toilettenaufsicht finanzieren, welche über die ordentliche Unterhaltsreinigung hinaus- geht. Dies sind innere Schulangelegenheiten, auf die der Schulträger keinen Einfluss hat. Die Fi- nanzierung erfolgt allerdings dann über den Förderverein und ist mithin nicht verpflichtend. Exkursionen Gibt es keine gesetzliche Grundlage, die dazu berechtigt, Eltern die Kosten einer Exkursion aufzuerlegen, sind die Mittelverwendung und die Höhe entscheidend. Entstehen beispiels- weise beim Besuch eines Lernlabors Kosten für die Materialien der Schülerexperimente, ent- spricht die Rechtslage der beim Unterricht in der Schule. Sind die Gesamtkosten im Schuljahr angemessen, ist ein Beitrag von wenigen Euro verhältnismäßig. Die Eltern müssen daher die Kosten im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht übernehmen. Entstehen die Kosten hingegen als Eintrittsgeld, ist nicht die Lernmittefreiheit, sondern die Schulgeldfreiheit ausschlaggebend. Es handelt sich um eine außerschulische unterrichtliche Veranstaltung, also um Unterricht an einem anderen Ort. Die Eltern müssen daher nicht be- zahlen. Wäre die Teilnahme an der Exkursion für die Schülerinnen und Schüler nicht verpflich- tend, sondern freiwillig, könnte ein Beitrag erhoben werden. Fazit Beim Unterricht in der Schule und unterrichtlichen Veranstaltungen außerhalb der Schule, wie einer Exkursion mit eindeutigem Fachunterrichtsbezug, sind die Eltern nicht verpflichtet, Lehr- mittel zu finanzieren oder eine „Unterrichtsgebühr“ zu bezahlen. Eltern sind aber verpflichtet, ihre Kinder angemessen für den Schulbesuch auszustatten, und müssen daher Verbrauchs- und Übungsmaterialien von geringem Wert bezahlen. Die Gesamtbelastung während eines Schuljahres muss angemessen sein. Welcher Höchstbetrag noch als angemessen angesehen werden kann, richtet sich nach der Jahrgangsstufe, dem Bildungsgang und der Gesamtbelas- tung im Laufe eines Schuljahres. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Ausstattungskosten für den Schulbesuch nicht aufbringen können, haben Ansprüche aus dem Bildungs- und Teilhabepaket und können in der Regel zusätzlich durch Fördervereine und Stiftungen unterstützt werden. Über die genannten Beiträge im Rahmen der Ausstattungspflicht der Eltern können Beiträge im Rahmen freiwilliger Sammlungen (nach § 55 Schulgesetz NRW) erhoben werden. Diese sind nicht verpflichtend und werden vorher durch die Schulkonferenz abgestimmt und vereinbart. Nach § 42 Abs. 4 Schulgesetz NRW, der die allgemeinen Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis darstellt, sollen sich Eltern aktiv am Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen. Die Schulkonferenz, aber auch wei- tere Mitwirkungsgremien setzen sich zu einem Teil aus den Eltern der Schülerinnen und Schüler zusammen. Eine aktive und konsequente Mitarbeit in den Gremien bietet allen Eltern 4 die Möglichkeit, sich selbst in den Entscheidungsprozess einzubringen und von dort abge- stimmten Maßnahmen frühzeitig Kenntnis zu erlangen. Zu Frage 4: Wie aus den Erläuterungen zu Frage 3 deutlich wird, sind die den Schulen zur Verfügung ge- stellten Budgets auskömmlich. Neben den klassischen Budgets erhalten die Schulen per Ratsbeschluss weiter die hälftigen Einsparungen aus den Lernmittelbudgets zur Beschaffung zusätzlicher Bedarfe. Hier kollidieren jedoch teils die Kostenpflichten des Schulträgers mit der Ausstattungspflicht der Eltern. Auf die Höhe der freiwilligen Sammlungen besteht seitens des Schulträgers kein Einfluss. Diese sind jedoch auch nicht obligatorisch. zu Frage 5: Es ist zu unterscheiden, ob es eine verpflichtende oder eine freiwillige Zahlung ist. Eine Pflicht zur Zahlungen eines freiwilligen Beitrages scheidet per se aus. Wie bereits zu Frage 3 beantwortet, haben Eltern, die die Ausstattungskosten für den Schulbesuch nicht auf- bringen können, Ansprüche aus dem Bildungs- und Teilhabepaket und können in der Regel durch Fördervereine und Stiftungen unterstützt werden. Im Rahmen vielfältiger Mitwirkungsmöglichkeiten können die Eltern Einfluss auf die Höhe der zu leistenden Beiträge und Obergrenzen nehmen. Nach dem Schulgesetz sollen alle Eltern aktiv am Schulleben und innerhalb der Mitwirkungsgremien beteiligen. Es ist mithin allen El- tern nicht nur möglich, sondern verpflichtend, sich in die entsprechenden Entscheidungspro- zesse einzubringen.

Beratungsverlauf

  1. 25.04.2024

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    TOP 9.1.3, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz