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2006/0015

Entwurf zum Bebauungsplan A 7.3 - Um das Wieschen - (Satzung)

Magistratsvorlage 27.12.2005

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2006/0015

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2006/0015

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Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Magistratsvorlage 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat VI 
Amt: Stadtplanungsamt 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
Magistrats-
beschlussfassung: 
  
Vorlage-Nr. 2006/0015 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
 
  
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 OBW zur Befassung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
 zur abschließenden Beschluss- 
 fassung Fachausschuss 
Internet  ja  nein 
 
Tagesordnung  I  II 
Verteiler: 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung 
Magistrat 
 
Betreff: Entwurf zum Bebauungsplan A 7.3 - Um das Wieschen - (Satzung) 
 
Vorlage vom: 27.12.2005 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Die bei der zweiten Offenlage zum Entwurf des Bebauungsplans A 7.3 - Um das Wieschen - 
vorgebrachten Anregungen des/der 
 
1.1 Landesamt für Denkmalpflege, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt, vom 21.10.2005, 
1.2 Handwerkskammer Rhein-Main, Postfach 10 07 41, 64207 Darmstadt, vom 18.10.2005, 
1.3 IHK Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt, vom 17.11.2005 
1.4 HSE, Postfach 10 01 40, 64201 Darmstadt, vom 18.11.2005 
 
werden im Sinne der jeweiligen Stellungnahme berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. 
 
2. Der Bebauungsplan A 7.3 –Um das Wieschen - mit Satzungen über die Gestaltung baulicher 
Anlagen, über die Erhaltung baulicher Anlagen sowie zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln 
oder Verwenden von Niederschlagswasser wird zur Satzung beschlossen. 
Die Begründung vom 27.07.2005 bleibt bestehen. 
 
 
 
Anlagen: Begründung zum Bebauungsplan A 7.3 vom 27.07.2005 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 27.12.2005: 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 19.12.1991 beschlossen, für den vorliegenden 
Bereich einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. 
Zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3 (1) BauGB wurde 
die öffentliche Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung gemäß Magistratsbeschluss 
vom 23.10.1991 durch einmonatigen Aushang der Planungsunterlagen bei der Stadtbau-
verwaltung durchgeführt. Der Aushang fand nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 
22.11.1991 in der Zeit vom 22.11. bis einschl. 23.12.1991 statt. Die Träger öffentlicher 
Belange wurden am 25.11.1991 gemäß § 4 (1) BauGB bei der Aufstellung des Bebauungs-
plans beteiligt. 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 27.06.1995 dem Entwurf zum Bebauungsplan 
A 7.3 mit Landschaftsplan und der Begründung zum Bebauungsplan zugestimmt und deren 
öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB beschlossen. Die Offenlegung fand nach 
Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 21.08.1995 in der Zeit vom 29.08. bis einschl. 
29.09.1995 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 16.01.1996 gem. § 3 (2) 
BauGB über dessen öffentliche Auslegung benachrichtigt. 
Am 06.10.2005 hat die Stadtverordnetenversammlung dem überarbeiteten Entwurf zum 
Bebauungsplan A 7.3 zugestimmt und beschlossen, diesen erneut offenzulegen. Die zweite 
Offenlegung fand nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 08.10.2005 in der Zeit 
vom 17.10. bis einschl. 17.11.2005 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 
18.10.2005 gem. § 3 (2) BauGB über dessen öffentliche Auslegung benachrichtigt. 
 
 
Zu 1.: 
 
Zum erneut offengelegten Entwurf des Bebauungsplans A 7.3 wurden folgende Anregungen 
vorgebracht: 
 
          Anregungen:                                                 Stellungnahme: 
______________________________________________________________________ 
1.1 Landesamt für Denkmalpflege , 
Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt, 
(Schreiben vom 21.10.2005): 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmalen sei 
ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt 
aufzunehmen: 
 
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler 
bekannt werden, so ist dies dem 
Landesamt für Denkmalpflege (Archä-
ologische Denkmalpflege) oder der 
Unteren Denkmalschutzbehörde unver-
züglich anzuzeigen." 
 
  
 
 
 
Der Hinweis der Anzeigepflicht von 
Bodendenkmälern wird in den Be-
bauungsplan übernommen. 
1.2 Handwerkskammer Rhein-Main , 
Postfach 10 07 41, 64207 Darmstadt, 
(Schreiben vom 18.10.2005): 
 
Hier solle im Rahmen der Sanierung ein 
Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen 
werden. Für ansässige und direkt 
benachbarte Betriebe stelle dies eine 
enorme Einschränkung ihrer betrieb-
lichen Betätigung besonders durch 
  
 
 
 
Der Bestandsschutz der Schreinerei 
Luther wird durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplans nicht in Frage gestellt. 
Die Überplanung geht langfristig von einer 
freiwilligen Auslagerung des Betriebes 
aus und setzt die künftige Überbauung

3 
... 
Lärmemissions- und Immissionswerte 
dar und fordere so direkt eine 
Auslagerung der Schreinerei Luther an 
der Messeler Straße. Die Auffassung, 
Gewerbebetriebe können umgesiedelt 
werden, könne so nicht akzeptiert 
werden. Standortverlagerung seien mit 
hohen Kosten und im weiteren Verlauf 
zahlreichen nachteilen verbunden, bzw. 
dem Verlust von Kunden, die teils nicht 
finanziell ausgeglichen werden können. 
Gespräche mit den Handwerksbetrieben 
hätten bereits im Vorfeld der Planung 
gesucht werden müssen.  
Die Bebauungsplanänderungen könnten 
so nicht akzeptiert werden und auf diese 
Art unternehmens- und insbesondere 
mittelstandsfeindliche Präzedenzfälle zu 
schaffen, könne nicht zugelassen wer-
den.. 
Dem vorliegenden Bebauungsplan 
könne nur unter Vorbehalt einer 
weiteren Prüfung und unter der 
Vorraussetzung zugestimmt werden, 
dass im Gespräch mit der Schreinerei 
Luther nach Alternativen gesucht 
werden. 
Grundsätzlich müsse allen betroffenen 
Betrieben expliziter Bestandsschutz 
gewährt werden. 
 
mit Wohnhäusern fest, wie dies der 
Zielsetzung der Sanierungs-planung mit 
der Aufwertung des Wohn-ens im 
Ortskern entspricht. 
Mit der Firma Luther wurde mehrfach 
über eine Auslagerung verhandelt, ohne 
dass eine Entscheidung in dieser Richt-
ung zum Tragen kam. 
Solange die Sanierung des Ortskerns 
Arheilgen andauert, gibt es Möglichkeiten, 
mit Sanierungsmitteln die Auslagerung 
eines Betriebes zu unterstützen. Dieser 
Wunsch muss allerdings vom Unter-
nehmen vorgetragen werden. 
 
 
1.3 
 
 
IHK Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 
Darmstadt (Schreiben vom 17.11.2005): 
 
Der Geltungsbereich solle als 
„Allgemeines Wohngebiet“  festgesetzt 
werden. 
Innerhalb der alten Hofreiten hätten sich 
in deren Scheunen und Nebengebäuden 
z.T. gewerbliche Nutzungen etabliert. 
Hier solle auf deren Bestandsschutz 
hingewiesen werden. 
Die Äußerungen auf Seite 4 der Be-
gründung gingen zu weit. Dort hieße es, 
dass es sich bei dem dort ansässigen 
Unternehmen und der DRK-Sozia-
lstation um „störende Elemente“ han-
dele, die verlagert werden sollen. Das 
Gebiet solle als „Allgemeines“ und nicht 
als „Reines Wohngebiet“ ausgewiesen 
werden. Nicht störende Handwerks-
betriebe seien dort gemäß § 4 BauNVO 
ausdrücklich zulässig. Da dass be-
troffene Unternehmen an diesem Stand-
ort bereits seit Jahrzehnten ansässig 
  
 
 
 
 
Der Bestandsschutz der Betriebe und 
genehmigten Nutzungen wird durch die 
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht 
in Frage gestellt. 
Trotzdem begründen das Gefährdungs-
potential von Betrieben und die Ret-
tungseinsätze des DRK die Notwendigkeit 
der Auslagerung aus dem Sanier-
ungsgebiet wie dies in den Vorbe-
reitenden Untersuchungen zum Ortskern 
Arheilgen dargestellt wurde, ohne daß 
dadurch der Bestandsschutz in Frage 
gestellt wird. 
Solange die Sanierung des Ortskerns 
Arheilgen andauert, gibt es Möglichkeiten, 
mit Sanierungsmitteln die Auslagerung 
von Betrieben und des DRK zu 
unterstützen. Dieser Wunsch muß 
allerdings vom Betrieb vorgetragen 
werden. 
Für das DRK steht ein Ersatzstandort

4 
... 
sei, werde davon ausgegangen, dass es 
in diese Kategorie passe und deshalb 
auch Bestandsschutz  genießen solle. 
Daher solle dieser Passus in der Be-
gründung entsprechend geändert wer-
den. 
 
bereit. 
1.4 HSE, Postfach 10 01 40, 64201 
Darmstadt, (Schreiben vom 18.11.2005): 
 
Bei Anpflanzungsmaßnahmen sei zu 
den Versorgungsleitungen ein Mindest-
abstand von 2,5 m einzuhalten. Werde 
dieser unterschritten, seien die Kabel 
gegen Wurzeleinwirkung zu sichern oder 
die Standorte der Bäume dement-
sprechend zu verschieben. 
Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen 
seien in den planungsrechtlichen Fest-
setzungen aufzunehmen. 
 
Sparte Strom 
 
Es sei zu beachten, dass sich innerhalb 
des Geltungsbereiches Betriebsanlagen 
der HSE befänden. Bei einer 
Entwidmung der Wegeparzellen seien 
die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich 
zu sichern. Notwendige Umlegungen 
gingen zu Lasten des Veranlassers bzw. 
würden nach geltenden Verträgen 
geregelt und seien rechtzeitig mit  der 
HSE abzusprechen. 
Die Stromversorgung sei durch 
Ergänzung und Erweiterung des 
Versorgungsnetzes im Zuge der 
Erschließungsmaßnahmen geplant. 
 
Sparten Gas und Wasser 
 
Die Gasversorgung sei durch vorhan-
dene Gasstraßenleitungen gesichert. 
Die Trinkwasserversorgung sei durch 
die vorhandene Wasserversorgungs-
leitung gesichert. 
Die Löschwasserversorgung sei ab-
hängig von der zukünftigen Nutzung 
nach den Vorgaben der örtlichen 
Feuerwehr 
 
 
  
 
 
Die Anregungen sind nicht Gegenstand 
des Bauleitplanverfahrens werden jedoch 
bei der Ausbauplanung berücksichtigt..

5 
... 
 
 
Zu 2.: 
 
Der Bebauungsplan A 7.3 ist nach § 10 BauGB als Satzung zu beschließen; er wird danach 
dem Regierungspräsidium zur Genehmigung vorgelegt. 
 
. 
 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
 
 
Anlagen: 
werden zu den Sitzungen ausgelegt bzw. aufgehängt: 
 
• Begründung zum Bebauungsplanentwurf A 7.3 vom 27.07.2005 
• Bebauungsplan A 7.3  
• Akten ( z.Hd. des Berichterstatters) 
• 10 Entwürfe des Bebauungsplanes A 7.3 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 
Darmstadt, den 27.12.2005  
 
61.4 re Nst. 2809

Beratungsverlauf (1)

TOP 15

Orte (2)

  • Rheinstraße 89
  • Messeler Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
2006/0015
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.12.2005
Erstellt
29.09.2026 00:00