2006/0015
Entwurf zum Bebauungsplan A 7.3 - Um das Wieschen - (Satzung)
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2006/0015
9814 Zeichen
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat VI
Amt: Stadtplanungsamt
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Magistrats-
beschlussfassung:
Vorlage-Nr. 2006/0015
Magistratsbeschluss-Nr.
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Internet ja nein
Tagesordnung I II
Verteiler:
OBW bei abschl.
Beschlussfassung
Magistrat
Betreff: Entwurf zum Bebauungsplan A 7.3 - Um das Wieschen - (Satzung)
Vorlage vom: 27.12.2005
Beschlussvorschlag:
1. Die bei der zweiten Offenlage zum Entwurf des Bebauungsplans A 7.3 - Um das Wieschen -
vorgebrachten Anregungen des/der
1.1 Landesamt für Denkmalpflege, Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt, vom 21.10.2005,
1.2 Handwerkskammer Rhein-Main, Postfach 10 07 41, 64207 Darmstadt, vom 18.10.2005,
1.3 IHK Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt, vom 17.11.2005
1.4 HSE, Postfach 10 01 40, 64201 Darmstadt, vom 18.11.2005
werden im Sinne der jeweiligen Stellungnahme berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Bebauungsplan A 7.3 –Um das Wieschen - mit Satzungen über die Gestaltung baulicher
Anlagen, über die Erhaltung baulicher Anlagen sowie zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln
oder Verwenden von Niederschlagswasser wird zur Satzung beschlossen.
Die Begründung vom 27.07.2005 bleibt bestehen.
Anlagen: Begründung zum Bebauungsplan A 7.3 vom 27.07.2005
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 27.12.2005:
Die Stadtverordnetenversammlung hatte am 19.12.1991 beschlossen, für den vorliegenden
Bereich einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen.
Zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3 (1) BauGB wurde
die öffentliche Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung gemäß Magistratsbeschluss
vom 23.10.1991 durch einmonatigen Aushang der Planungsunterlagen bei der Stadtbau-
verwaltung durchgeführt. Der Aushang fand nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am
22.11.1991 in der Zeit vom 22.11. bis einschl. 23.12.1991 statt. Die Träger öffentlicher
Belange wurden am 25.11.1991 gemäß § 4 (1) BauGB bei der Aufstellung des Bebauungs-
plans beteiligt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 27.06.1995 dem Entwurf zum Bebauungsplan
A 7.3 mit Landschaftsplan und der Begründung zum Bebauungsplan zugestimmt und deren
öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB beschlossen. Die Offenlegung fand nach
Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 21.08.1995 in der Zeit vom 29.08. bis einschl.
29.09.1995 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 16.01.1996 gem. § 3 (2)
BauGB über dessen öffentliche Auslegung benachrichtigt.
Am 06.10.2005 hat die Stadtverordnetenversammlung dem überarbeiteten Entwurf zum
Bebauungsplan A 7.3 zugestimmt und beschlossen, diesen erneut offenzulegen. Die zweite
Offenlegung fand nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 08.10.2005 in der Zeit
vom 17.10. bis einschl. 17.11.2005 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am
18.10.2005 gem. § 3 (2) BauGB über dessen öffentliche Auslegung benachrichtigt.
Zu 1.:
Zum erneut offengelegten Entwurf des Bebauungsplans A 7.3 wurden folgende Anregungen
vorgebracht:
Anregungen: Stellungnahme:
______________________________________________________________________
1.1 Landesamt für Denkmalpflege ,
Schloss/Glockenbau, 64283 Darmstadt,
(Schreiben vom 21.10.2005):
Zur Sicherung von Bodendenkmalen sei
ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie folgt
aufzunehmen:
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler
bekannt werden, so ist dies dem
Landesamt für Denkmalpflege (Archä-
ologische Denkmalpflege) oder der
Unteren Denkmalschutzbehörde unver-
züglich anzuzeigen."
Der Hinweis der Anzeigepflicht von
Bodendenkmälern wird in den Be-
bauungsplan übernommen.
1.2 Handwerkskammer Rhein-Main ,
Postfach 10 07 41, 64207 Darmstadt,
(Schreiben vom 18.10.2005):
Hier solle im Rahmen der Sanierung ein
Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen
werden. Für ansässige und direkt
benachbarte Betriebe stelle dies eine
enorme Einschränkung ihrer betrieb-
lichen Betätigung besonders durch
Der Bestandsschutz der Schreinerei
Luther wird durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht in Frage gestellt.
Die Überplanung geht langfristig von einer
freiwilligen Auslagerung des Betriebes
aus und setzt die künftige Überbauung
3
...
Lärmemissions- und Immissionswerte
dar und fordere so direkt eine
Auslagerung der Schreinerei Luther an
der Messeler Straße. Die Auffassung,
Gewerbebetriebe können umgesiedelt
werden, könne so nicht akzeptiert
werden. Standortverlagerung seien mit
hohen Kosten und im weiteren Verlauf
zahlreichen nachteilen verbunden, bzw.
dem Verlust von Kunden, die teils nicht
finanziell ausgeglichen werden können.
Gespräche mit den Handwerksbetrieben
hätten bereits im Vorfeld der Planung
gesucht werden müssen.
Die Bebauungsplanänderungen könnten
so nicht akzeptiert werden und auf diese
Art unternehmens- und insbesondere
mittelstandsfeindliche Präzedenzfälle zu
schaffen, könne nicht zugelassen wer-
den..
Dem vorliegenden Bebauungsplan
könne nur unter Vorbehalt einer
weiteren Prüfung und unter der
Vorraussetzung zugestimmt werden,
dass im Gespräch mit der Schreinerei
Luther nach Alternativen gesucht
werden.
Grundsätzlich müsse allen betroffenen
Betrieben expliziter Bestandsschutz
gewährt werden.
mit Wohnhäusern fest, wie dies der
Zielsetzung der Sanierungs-planung mit
der Aufwertung des Wohn-ens im
Ortskern entspricht.
Mit der Firma Luther wurde mehrfach
über eine Auslagerung verhandelt, ohne
dass eine Entscheidung in dieser Richt-
ung zum Tragen kam.
Solange die Sanierung des Ortskerns
Arheilgen andauert, gibt es Möglichkeiten,
mit Sanierungsmitteln die Auslagerung
eines Betriebes zu unterstützen. Dieser
Wunsch muss allerdings vom Unter-
nehmen vorgetragen werden.
1.3
IHK Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295
Darmstadt (Schreiben vom 17.11.2005):
Der Geltungsbereich solle als
„Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt
werden.
Innerhalb der alten Hofreiten hätten sich
in deren Scheunen und Nebengebäuden
z.T. gewerbliche Nutzungen etabliert.
Hier solle auf deren Bestandsschutz
hingewiesen werden.
Die Äußerungen auf Seite 4 der Be-
gründung gingen zu weit. Dort hieße es,
dass es sich bei dem dort ansässigen
Unternehmen und der DRK-Sozia-
lstation um „störende Elemente“ han-
dele, die verlagert werden sollen. Das
Gebiet solle als „Allgemeines“ und nicht
als „Reines Wohngebiet“ ausgewiesen
werden. Nicht störende Handwerks-
betriebe seien dort gemäß § 4 BauNVO
ausdrücklich zulässig. Da dass be-
troffene Unternehmen an diesem Stand-
ort bereits seit Jahrzehnten ansässig
Der Bestandsschutz der Betriebe und
genehmigten Nutzungen wird durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
in Frage gestellt.
Trotzdem begründen das Gefährdungs-
potential von Betrieben und die Ret-
tungseinsätze des DRK die Notwendigkeit
der Auslagerung aus dem Sanier-
ungsgebiet wie dies in den Vorbe-
reitenden Untersuchungen zum Ortskern
Arheilgen dargestellt wurde, ohne daß
dadurch der Bestandsschutz in Frage
gestellt wird.
Solange die Sanierung des Ortskerns
Arheilgen andauert, gibt es Möglichkeiten,
mit Sanierungsmitteln die Auslagerung
von Betrieben und des DRK zu
unterstützen. Dieser Wunsch muß
allerdings vom Betrieb vorgetragen
werden.
Für das DRK steht ein Ersatzstandort
4
...
sei, werde davon ausgegangen, dass es
in diese Kategorie passe und deshalb
auch Bestandsschutz genießen solle.
Daher solle dieser Passus in der Be-
gründung entsprechend geändert wer-
den.
bereit.
1.4 HSE, Postfach 10 01 40, 64201
Darmstadt, (Schreiben vom 18.11.2005):
Bei Anpflanzungsmaßnahmen sei zu
den Versorgungsleitungen ein Mindest-
abstand von 2,5 m einzuhalten. Werde
dieser unterschritten, seien die Kabel
gegen Wurzeleinwirkung zu sichern oder
die Standorte der Bäume dement-
sprechend zu verschieben.
Leitungs- bzw. Baumschutzmaßnahmen
seien in den planungsrechtlichen Fest-
setzungen aufzunehmen.
Sparte Strom
Es sei zu beachten, dass sich innerhalb
des Geltungsbereiches Betriebsanlagen
der HSE befänden. Bei einer
Entwidmung der Wegeparzellen seien
die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich
zu sichern. Notwendige Umlegungen
gingen zu Lasten des Veranlassers bzw.
würden nach geltenden Verträgen
geregelt und seien rechtzeitig mit der
HSE abzusprechen.
Die Stromversorgung sei durch
Ergänzung und Erweiterung des
Versorgungsnetzes im Zuge der
Erschließungsmaßnahmen geplant.
Sparten Gas und Wasser
Die Gasversorgung sei durch vorhan-
dene Gasstraßenleitungen gesichert.
Die Trinkwasserversorgung sei durch
die vorhandene Wasserversorgungs-
leitung gesichert.
Die Löschwasserversorgung sei ab-
hängig von der zukünftigen Nutzung
nach den Vorgaben der örtlichen
Feuerwehr
Die Anregungen sind nicht Gegenstand
des Bauleitplanverfahrens werden jedoch
bei der Ausbauplanung berücksichtigt..
5
...
Zu 2.:
Der Bebauungsplan A 7.3 ist nach § 10 BauGB als Satzung zu beschließen; er wird danach
dem Regierungspräsidium zur Genehmigung vorgelegt.
.
Der Dezernent VI:
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat
Anlagen:
werden zu den Sitzungen ausgelegt bzw. aufgehängt:
• Begründung zum Bebauungsplanentwurf A 7.3 vom 27.07.2005
• Bebauungsplan A 7.3
• Akten ( z.Hd. des Berichterstatters)
• 10 Entwürfe des Bebauungsplanes A 7.3 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Darmstadt, den 27.12.2005
61.4 re Nst. 2809
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Rheinstraße 89
- Messeler Straße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0015
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.12.2005
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00