2111/2021
Novelle des Denkmalschutzgesetzes NRW
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/48 Vorlagen-Nummer 07.06.2021 2111/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Kunst und Kultur 15.06.2021 Novelle des Denkmalschutzgesetzes NRW Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates (AN/1159/2021 vom 27.05.2021) für den Aus- schuss Kunst und Kultur am 15.06.2021. Die Fraktionen ‚Bündnis 90/Die Grünen‘, ‚CDU‘ und ‚Volt‘ stellen folgende Fragen: Sie möchten wis- sen, welche Auswirkungen eine Umsetzung der Novelle des Denkmalschutzgesetzes NRW für Köln hätte und fragen die Verwaltung: 1. Wie will die Verwaltung zukünftig die Belange des Denkmalschutzes sicherstellen und mit wel- chen zusätzlichen Kosten für die Aufgaben in der Denkmalpflege rechnet die Verwaltung zu- künftig? Mit welchem Personalbedarf rechnet die Verwaltung davon, um die Aufgabe sachge- recht zu erledigen (aktueller Stellenanteil, zukünftig notwendiger Stellenanteil)? 2. Reichen die Qualifikation des aktuellen Personals, das die Aufgabe gerade erledigt? Und müssen zukünftig weitere Qualifikationen ggf. eingeworben werden? Wenn ja, welche wären das? 3. Sieht die Verwaltung die Gefahr von Interessenskonflikten zwischen Bauamt und der Denk- malpflege bei der Stadt Köln? Und wie will die Verwaltung diese möglichen Konflikte in der Einschätzung eines möglichen Baudenkmals ggf. lösen? 4. Wie schätzt die Verwaltung die Gefahr ein, von Immobilieneigentümer*innen verklagt zu wer- den, wenn sie Veränderungen an denkmalgeschützten Bauten nicht genehmigt bekommen? Wächst der Druck auf die Stadt Köln mit der Gesetzesnovelle? 5. Plant die Verwaltung, eine erforderliche Stellungnahme zur Novelle z. B. im Rahmen der kommunalen Spitzenverbände dazu abzugeben? Gern nimmt das Amt für Denkmalschutz zu den eingereichten Fragen Stellung. Da die Fragen aller- dings in fachlich unterschiedliche Richtungen gehen und den neuen Gesetzesentwurf nur teilweise tangieren, möchte ich einleitend aus Sicht des amtierenden Stadtkonservators ein paar allgemeine Sätze zum Amt und zur Novellierung des Denkmalschutzgesetzes vorne anstellen: Die Stadt Köln besitzt durch ihre 2000-jährige Stadtgeschichte einen reichen und breit gefächerten Schatz an Bau- und Kulturdenkmälern aus allen Stilepochen. Sie beherbergt mit gut 9.500 Baudenk- mälern mehr als ein Zehntel des Denkmälerbestandes des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Be- wusstsein ihrer großen Verantwortung gegenüber der Pflege und dem Erhalt dieses baukulturellen Erbes richtete die Kölner Stadtverwaltung bereits im Jahre 1912 als erste Stadt im damaligen Deut- schen Reich die Stelle eines „Stadtkonservators“ ein. Dementsprechend besitzt das Amt des Stadt- konservators*in von Beginn an eine ausgewiesene fachliche Expertise und einen qualifizierten Perso- 2 nalstamm. Auf Grund der großen Denkmälerdichte und des Ausgrabungsgesetzes von 1914 übertrug man die Pflege der Kölner Bodendenkmäler dem jeweils amtierenden Direktor*in des Römisch-Germanischen Museums. Seit der Einführung des DSchG NRW 1980 nehmen sowohl der Stadtkonservator als auch das Römisch-Germanische Museum als jeweilige „Untere Denkmalbehörde“ die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben wahr (vgl. Antwort 3). Mit der aktuellen Novellierung besteht die Möglichkeit, die bereits existierende gesetzliche Ausnah- meregelung der Kölner Bodendenkmalpflege nun auch gleichlautend für den Stadtkonservator einzu- räumen. Diese Regelung betrifft ausschließlich den Abstimmungsprozess („Benehmensregelung“) zwischen der Stadt Köln und dem Fachamt des Landschaftsverbandes (LVR). Den in den Print- medien ausgetragenen Disput zwischen dem LVR und des Ministeriums betrifft nur die Mitwirkung des LVR‘s bei den Denkmalämtern der Gemeinden und kleineren Städten, die fachlich und personell nicht hinreichend besetzt sind. Hier möchte der LVR nach wie vor eine breite Beteiligung und fachli- che Mitsprache innerhalb der denkmalrechtlichen Erlaubnisse haben und befürchtet durch das neue Gesetz eine Beschneidung seiner fachlichen Kompetenz in diesem Bereich. In der vorliegenden Novelle des DSchG erfolgt eine Neusortierung der Paragraphen und deren Bün- delung. Dies ist aus Sicht der Stadt Köln inhaltlich sinnvoll und dient der Ausrichtung des Gesetzes; auch wenn hier noch einige handwerkliche Änderungen und juristische Klarstellungen im Entwurfs- prozess notwendig sind (vgl. Antwort 4). Aus fachlicher und rechtlicher Sichtweise ist besonders positiv die Einführung des neuen § 37 zum Weltkulturerbe hervorzuheben, der sich für den Schutz und adäquaten Umgang mit diesem einsetzt. Antworten des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege/Stadtkonservator: zu 1) Wissenschaftliche Erfassung von Denkmälern Perspektivisch werden sich Personalbedarfe ergeben, wenn demnächst verstärkt der Fokus auf die Inventarisierung von Objekten der 70er und 80er Jahre des letzten Jahrhunderts gelegt werden muss. Diese wissenschaftliche Aufarbeitung der Epoche, die methodisch qualitativ und nicht quantitativ er- folgen wird, ist eine durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) – auch im neuen Gesetzentwurf – verankerte und rechtsübertragene Aufgabe. Das Amt schließt hier an die Aufarbeitung der 50er/60er Jahre an, die durch die Stadtkonservatorin Dr. Kier und nachfolgend durch Herrn Dr. Krings erfolgt ist. Um die Zeitzeugnisse dieser Epoche für die kommenden Generationen zu sichern, bedarf es im Rahmen der Inventarisation einer notwendigen wissenschaftlichen Aufarbeitung der zu schüt- zenden Objekte, sowie einer sich anschließenden fachlichen Betreuung der selbigen. Zurzeit ist die Inventarisierung des Amtes mit einer Stelle besetzt, die allerdings durch die laufenden Unterschutz- stellungsverfahren und das Tagesgeschäft voll ausgelastet ist. Als Stellenanteil wäre hier eine weitere Vollzeitstelle notwendig. zu 2) Digitalisierung des Amtes Des Weiteren hat der Gesetzgeber mit der aktuellen Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung), den Rahmen für die zukünftige Bereitstellung von Informationen von unter Schutz stehender Objekte gesetzt. Die digitale Bereitstellung von Informationen zu den einzel- nen Objekten (unter anderem die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals in Text, Bildern und Plänen, eine Bildauswahl und die lagemäßige Bezeichnung des Denkmals mit direkter Georeferenzierung) ist zentraler Bestandteil dieser Verordnung. Um den Anfor- derungen zu entsprechen wird die – mindestens temporäre – Zusetzung einer Stelle notwendig sein. Als wichtiger Synergieeffekt gewährleistet diese Stelle die digitale Implementierung in die administra- tiven Verfahrensprozesse der Stadtplanung, Stadtentwicklung und der Bauaufsicht. zu 3) Rechtsstatus der Denkmalpflege Der neue Gesetzesentwurf ändert nichts am Status des Denkmalschutzes als eine staatlich übertra- gene Hoheitsaufgabe. Weiterhin sind die Belange des Denkmalschutzes in die baurechtlichen und 3 städtebaulichen Verfahren zu berücksichtigen. Im konkreten Bezug zur Bauaufsicht bedeutet dies, dass sie sich nicht gegen die denkmalrechtliche Entscheidung stellen kann. In der gelebten Praxis der vergangenen Jahre gab es keine lösbaren Konflikte, da beide Ämter in einem einvernehmlichen Ver- hältnis agieren. Sollten es rechtlich gesehen in Genehmigungs- oder Planverfahren Konfliktfälle durch konkurrierende Belange, die rechtlich gesehen gleichbedeutend sind, geben, muss eine Abwägung durch eine in der Verwaltungsstruktur hierarchisch übergeordnete Person erfolgen. Darüber hinaus ist das Amt des Stadtkonservators als Untere Denkmalschutzbehörde (UDB) in den hierarchischen Behördenaufbau: Untere Denkmalschutzbehörde (Stadt und Kommunen) – Obere Denkmalschutzbehörde (Bez.-Reg.) – Oberste Denkmalschutzbehörde (Bauministerium) - eingebun- den. Durch die beiden übergeordneten Behörden können gegenüber der UDB Weisungen ausge- sprochen werden (z. B. bei Unterschutzstellungen oder Erlaubniserteilungen). Der neue Gesetzent- wurf nimmt an dieser Hierarchie keine Änderung vor. zu 4) Rechtliche Sachlage Im bestehenden und auch im neuen Gesetz hat der Denkmaleigentümer die rechtlich zugesprochene Möglichkeit gegen eine Unterschutzstellung, eine Verwehrung der denkmalrechtlichen Erlaubnis (zur Sanierung oder Umbau) oder der steuerlichen Anerkennung von baulichen Maßnahmen, Rechtsmittel einzulegen und eine Entscheidung über das Gericht zu erwirken. Unabhängig von dem Vorhaben einer Gesetzesnovelle ist in dem vergangenen Jahrzehnt durch gro- ße Bauvorhaben, aber auch den ‚kleinen‘ Denkmaleigentümer, ein erhöhtes Aufkommen von Klage- verfahren zu verzeichnen. Dies begründet sich durch die erhöhten finanziellen Gewinnmöglichkeiten im Immobiliensektor und einer abnehmenden Sensibilität für den Denkmalschutz im Allgemeinen. Da die Novelle einige neue Paragraphen einführen will, die teilweise unbestimmte Rechtsbegriffe be- inhalten und handwerklich noch nicht ausgereift sind, ist mit einem weiteren erhöhten Klageaufkom- men im Allgemeinen und daher nicht nur für die Stadt Köln zu rechnen, falls die Novelle in dieser Form ratifiziert wird. Die Möglichkeit der textlich juristischen Nacharbeit ist allerdings im Prozess der Lesungen im Landtag noch möglich. zu 5) Städtische Stellungnahme Im März dieses Jahres wurde bereits der zweite, deutlich überarbeitete Entwurf des Ministeriums vor- gelegt. Die Stadt Köln wurde – neben den kommunalen Spitzenverbänden und des Deutschen Städ- tetages – als größte Stadt in NRW von Seiten des Ministeriums um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme wurde im April beim Städtetag und parallel im Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung des Landes NRW eingereicht. Gez. Laugwitz-Aulbach
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2111/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 07.06.2021
- Erstellt
- 01.06.2021 13:58