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4392/2021

Erfahrungsbericht Corona-Förderung zur Überführung in künftige Fördermaßnahmen - Beantwortung der Anfragen AN/1915/2021 und AN/1783/2021

Mitteilung Ausschuss 20.01.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Kunst und Kultur, Sitzung am 25.01.2022, TOP 8.4

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

26087 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/41 
 
Vorlagen-Nummer  20.01.2022 
 4392/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 25.01.2022 
 
Erfahrungsbericht Corona-Förderung zur Überführung in künftige Fördermaßnahmen - 
Beantwortung der Anfragen AN/1915/2021 und AN/1783/2021 
Die Kulturverwaltung der Stadt Köln hat 2020 und 2021 sehr kurzfristig und umfangreich eigene 
Corona-Sondermaßnahmen beschlossen und umgesetzt. Folgende konkrete Sondermaßnahmen 
wurden 2020 bzw. 2021 durch die Kulturverwaltung angeboten: 
- Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe 
- Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse 
- Förderung des Open-Air-Angebots 
- Corona bedingte Flexibilisierung der Bewilligungsauflagen in der regulären Projektförderung 
 Der Verausgabungszeitraum wurde von drei Monaten auf Ende des Jahres 2021 ausgeweitet.  
 Ausfallhonorare sind förderfähig 
 Die durch Corona bedingten Mehrkosten sind förderfähig.  
 Der Eigenanteil kann bei Coron a bedingten Absagen oder Modifizierungen (zum Beispiel  
Streaming) auf bis zu 5 % des Gesamtbudgets heruntergesetzt werden.  
 Förderung ebenso von hybriden oder auch gänzlich digitalen Präsentationsformen  
 Unterjährige Projektförderung für soloselbstständige  Kulturschaffende für werk- und  
rechercheorientierte Vorhaben 
 Ggf. Aufstockung der Förderung bei Verschiebung der Veranstaltung in Einzelfällen  
- Lärmschutzfonds mit besonderer Konzentration auf coronagerechte Um- und Aufrüstung von 
Lüftungsanlagen 
- Kultur-Infostelle Corona 
Durch die Vielzahl der Soforthilfen von Bund, Land und Kommunen konnten Insolvenzen bisher ab-
gewendet und existenzbedrohende Situationen vermieden werden. Zwar sind sehr viele Mittel in die 
freie Kulturszene geflossen, allerdings stand die künstlerische Produktion nicht immer im Vordergrund 
dieser Hilfsmaßnahmen. Eine abschließende inhaltliche und wirtschaftliche Beurteilung der Auswir-
kungen der Corona-Krise wird erst möglich sein, wenn die Fördermaßnahmen 2020/21 abschließend 
geprüft sind. Im März findet ein Reflexionsgespräch über die vergangene Corona-Förderung und die 
derzeitigen und zukünftigen Themen zwischen Kulturamt und dem Vorstand des Kölner Kulturnetzes 
statt. 
 
 Corona-Sondermaßnahmen 2022 
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen rund um die Virus-Variante Omikron und der damit weiterhin 
existierenden Zuschauer-Beschränkungen und Unwägbarkeiten bei der Planung von Kulturveranstal-
tungen wird das Kulturamt die oben beschriebenen coronabedingten Flexibilisierungen der Bewilli-
gungsauflagen in der regulären Projektförderung größtenteils beibehalten. Allein die Unterjährige Pro-
jektförderung für soloselbstständige Kulturschaffende für werk- und rechercheorientierte Vorhaben 
wird aufgrund der mangelnden Nachfrage 2020 und 2021 nicht weitergeführt, stattdessen ist geplant 
(siehe weitere detaillierte Ausführungen) die existierenden Stipendien und Produktionsförderungen je 
nach Bewerbungslage quantitativ auszuweiten.

2 
 
Sofern die Corona-Pandemie bzw. die beschlossenen Coronaschutzverordnungen 2022 nochmals 
Lockdowns vorsehen, hielte die Kulturverwaltung eine Neuausschreibung des Aufstockungsfonds für 
BKZ-Empfänger in vergleichbarer Form für zielführend. Für eine Umsetzung dieser Sonderaufgabe 
fehlen jedoch derzeit die strukturellen Vorrausetzungen im Kulturamt. Die zugesetzten Stellen waren 
bis 2021 befristet. Für eine Wiederholung der Sonderförderung 2022 müsste daher wieder eine Zu-
setzung von personellen und finanziellen Ressourcen erfolgen. 
Einen Notfallfonds für bisher nicht geförderte Wirtschaftsbetriebe hingegen hält die Kulturverwaltung 
für nicht zielführend (Erläuterungen im folgenden Text). Hier wäre stattdessen eine passgenaue Form 
der Wirtschaftsförderung wie sie die KölnBusiness GmbH für die Musikclubs 2020 aufgesetzt hat, 
zielgerichteter. 
Wie 2020 und 2021 hat sich die Kulturverwaltung eng mit dem Land NRW abgestimmt. Auch dort wird 
die Flexibilisierung der Bewilligungsauflagen in der Projektförderung weitergeführt. Das Land NRW 
wird zudem seinen Kulturstärkungsfonds für Kultureinrichtungen wieder auflegen und plant auch für 
2022 ein Künstlerförderprogramm. Dieses soll u.a. Auftritts-, Produktions- und Kompositionsförderun-
gen umfassen. Zur Ausgestaltung ist ein weiterer Austausch zwischen Kulturamt und Ministerium 
geplant. Das Programm Neustart Kultur des Bundes, Ende 2021 um Stipendienprogramme ergänzt, 
läuft 2022 weiter. Gleiches gilt für Regelungen zur Kurzarbeit, Neustarthilfen des Wirtschaftsministeri-
ums sowie Überbrückungshilfen. 
 
 Weitere sich auch aus der Erfahrung der Corona-Jahre ergebende Förderschwerpunkte 
Die Corona-Krise hat gezeigt, dass freischaffende Künstler*innen unzureichend sozial abgesichert 
sind. Die Soforthilfemaßnahmen von Bund, Ländern und Kommunen konnten 2020 und 2021 punktu-
ell Hilfestellung leisten, allerdings gilt es, dieses Thema nun auf Bundesebene zu reflektieren und ein 
Modell zu etablieren, für das es gute Vorarbeit und Modellprojekte gibt. 
Auf kommunaler Ebene sollte die soziale Absicherung freiberuflicher Künstler*innen bei Betriebskos-
tenzuschüssen noch stärker mitbedacht werden (Stichwort versicherungspflichtige Anstellungen und 
Kurzarbeit). Hier haben Verwaltung und Rat mit dem Leitprojekt „Stärkung der Kultur als Akteur der 
Stadtentwicklung“ sowie durch gezielte Mittelerhöhungen eine wichtige Grundlage geschaffen, indem 
Betriebskostenzuschüsse elementar erhöht wurden und so bessere Honorierung von Personal in den 
kulturellen Betrieben möglich ist. Diese Bündelung von Mitteln, die Ausstattung der Institutionen, Initi-
ativen, Netzwerken und Veranstalter*innen mit höheren Programmitteln und Strukturmitteln sind auch 
Maßnahmen der Kulturentwicklungsplanung und sollen auch zukünftig Schwerpunkte bilden. Dezi-
diertes Ziel der Kulturverwaltung ist es dabei, hierfür weiterhin einen engen Schulterschluss mit dem 
Land NRW zu bilden.  
Neben der städtischen Förderung durch Projekt- und Betriebskostenzuschüsse, liegt ein Schwerpunkt 
der städtischen Kulturentwicklungsplanung auch in der Reduzierung der Kosten von Künstler*innen 
für Produktionsräume. Hier planen Kulturdezernat und Kulturamt 2022ff weitere neue Atelier- und 
Proberaumflächen zur Verfügung zu stellen. Bereits 2020 hat die Verwaltung mit politisch zugesetz-
ten Mitteln Planungen aufgenommen, zusätzliche Atelierflächen auf städtischen Liegenschaften wie 
dem Volkhovener Weg und dem Fortuinweg zu schaffen. Außerdem bilden der erfolgte oder geplante 
Ausbau von Produktionszentren wie Stadtgarten, Tanzfaktur, Orangerie oder Zamus (siehe Be-
schlussvorlage in gleicher Sitzung) durch umfangreiche städtische Mittel eine weitere elementare 
Grundlage für netzwerkorientierte und ressourcenschonende künstlerische Produktionsarbeit in Köln. 
 
Nach der Verabschiedung des Förderkonzeptes Kulturelle Teilhabe ist es zudem ein dezidiertes An-
liegen des Kulturamts, sein gesamtes Förderprogramm zu überprüfen. Geprüft werden soll, ob die 
Voraussetzungen für mehr Diversität in Kunst-Produktion, -Rezeption sowie bei den kommunalen 
Förderentscheidungen in allen Sparten gewährleistet sind. Für eine größere kulturelle Teilhabe ge-
winnt zudem – auch angesichts der Erfahrungen mit digitalen Produktionsformaten – das Thema 
Nachhaltigkeit der Produktionsstrukturen im Sinne eines erfolgreichen Audience Development immer 
mehr an Bedeutung. Die Frage ist, wie gewährleistet werden kann, dass Produktionen öfter und somit 
auch durch unterschiedlichere Publika rezipiert werden? Auch dies ist eine Grundlage für mehr Teil-
habe. 
Die Kulturverwaltung plant, sich diesen Fragestellungen im Diskurs mit der Kunst- und Kulturszene 
2022 in Form regelmäßiger Austauschformate mit den Interessensvertretungen strukturiert zu wid-
men.

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Bewertung der 2020 und 2021 angebotenen Sondermaßnahmen im Detail 
Ende des Jahres 2020 hat das Kulturdezernat im Zuge der Kulturentwicklungsplanung eine umfang-
reiche Umfrage unter Kulturinstitutionen und Kulturschaffenden zu den Corona-Förderprogrammen 
von Bund, Land NRW und Stadt Köln sowie den Regelungen der Coronaschutzverordnungen durch-
geführt. Diese Umfrage hat der Stadtverwaltung wertvolle Hinweise für eine Modifizierung des 
Corona-Förderprogramms für 2021 gegeben. Die größten Modifizierungen waren:  
- Schaffung einer Kultur-Infostelle Corona, die zentrale Kontaktstelle für Kulturschaffende mit 
Fragen zu Corona-Regelungen und Förderprogrammen war. 
- Einrichtung einer Task Force Open Air, die die Genehmigungen von temporären Open Air-
Spielstätten begleitet 
- Ausrichtung eines Kölner Kultursommers Open Air 2021 (mit Fördermitteln des Bundes,) in 
dem Kölner Künstler*innen Open Air-Programme einem Outdoor-Publikum anbieten 
- Trennung und Modifizierung des Notfallfonds von Betriebskostenzuschussempfängern und 
des Notfallfonds für bisher nicht geförderte Kulturbetriebe 
- Unterjährige Projektförderung für soloselbstständige Kulturschaffende für werk- und recher-
cheorientierte Vorhaben 
Aus der aktuellen Rückschau, die durch zahlreiche Gespräche mit den Interessensvertretungen, 
durch Beratungsgespräche mit Kulturschaffenden sowie mit dem Land NRW, dem NRW-
Kultursekretariat und anderen NRW-Kulturämtern und Landesverbänden geprägt ist und sich aus den 
Erkenntnissen der ersten Prüfungen von Verwendungsnachweisen 2020 ergibt, müssen die einzelnen 
Maßnahmen sehr differenziert bewertet werden: 
 
- Corona bedingte Flexibilisierung der Bewilligungsauflagen in der regulären Projektför-
derung 
Die oben erwähnten Flexibilisierungen haben sich auch aus der Rückschau als sehr zielführend er-
wiesen. Die Rahmenbedingungen für Projekte und Strukturen der freien Kulturszene in Köln haben 
sich – insbesondere im ersten Corona-Jahr – weniger inhaltlich als vielmehr organisatorisch geändert, 
inhaltliche Veränderungen bei Produktionen haben sich wenn dann eher mittelbar 2021 ergeben. Die 
zum Teil wöchentlich neu erlassenen Coronaschutzverordnungen haben die Planbarkeit von Veran-
staltungen massiv beeinträchtigt mit der Konsequenz von Veranstaltungsabsagen, Verschiebungen 
und häufigen Modifizierungen. Aufgrund der Lockdowns sind an die Stelle von Veranstaltungen vor 
Publikum z.T. neue Formate wie Livestreams und Hybrid-Veranstaltungen getreten.  
Die oben aufgelisteten formalen Flexibilisierungen waren an die Corona bedingte Situation gut und 
zielführend angepasst, dementsprechend ist die Reaktion von Kulturveranstalter*innen darauf sehr 
positiv, insbesondere auch bezogen auf die Schnelligkeit der Anpassung durch die Verwaltung. Sie 
haben jedoch förderrechtlich z.T. dezidiert die außergewöhnlichen Pandemie-Bedingungen und damit 
einhergehende Beschränkungen für Veranstalter*innen zur Voraussetzung. Zudem haben sie sowohl 
bei Antragsteller*innen als auch bei der Kulturverwaltung zu erheblich größeren Abwicklungs- und 
somit zu mehr Verwaltungsaufwand für jeden einzelnen Zuschuss geführt. 
Einige Flexibilisierungen können nach dezidierter förderrechtlicher Prüfung voraussichtlich auch dau-
erhaft in das reguläre Förderprogramm des Kulturamtes übernommen werden: dies sind die Verlän-
gerung des Verausgabungszeitraums von drei Monaten auf Ende des Haushaltsjahres sowie die För-
derung von hybriden oder auch gänzlich digitalen Präsentationsform. Erstere kann den Abwicklungs-
aufwand für Projektkostenzuschüsse und Betriebskostenzuschüsse auf Seiten der Antragsteller*innen 
und der Verwaltung verringern, da nicht jede Abschlagszahlung gesondert angestoßen werden muss. 
Letztere bietet zudem die Chance den aus der Corona-Krise „positiv“ zu bewertenden Innovations-
schub bei der Kunstproduktion und ihrer Distribution aktiv fördertechnisch zu begleiten. Ab dem zwei-
ten Lockdown hat die „erzwungene“ Beschäftigung mit neuen digitalen Produktions- und Distributi-
onsweisen unter Künstler*innen und Veranstalter*innen zu der Haltung geführt, aus der Not eine Tu-
gend zu machen und die digitale Produktion und Präsentation selbst zum Gegenstand künstlerischer 
Tätigkeit zu wählen. Insofern ist das Bewusstsein für die ästhetische Qualität der digitalen Gestaltung 
und Vermittlung deutlich gestiegen. Aus diesem Grund sollten digitale und hybride Formate, sofern 
sie ästhetischen Qualitätskriterien erfüllen und professionell gestaltet sind, weiterhin bezuschusst 
werden. 
Als ein durchaus positiver Nebeneffekt der digitalen Verbreitung ergibt sich bei einzelnen Veranstal-
tungen/Produktionen eine größere Rezeptionsweite bzw. Rezeptionsdauer. Die Schere zwischen gut

4 
 
rezipierten und sehr schlecht rezipierten digitalen Produktionen ging jedoch eklatant auseinander, 
insbesondere die Rezeptionsdauer variierte von Art der Produktion und Art des Formates sehr. Dies 
gilt allerdings nicht für alle Sparten im gleichen Maße, weswegen ein Austausch zwischen Kultur-
schaffenden unterschiedlicher Kunstparten zum Thema „Digitale Distributionswege“ wichtig wäre. 
Hierzu wurden von Kulturschaffenden in NRW im Zuge der Umfrage des Kulturrates NRW 
(www.kulturrat-nrw.de/online-publikation-der-umfrageergebnisse-wie-finden-kunst-und-kultur-in-
pandemiezeiten-in-nrw-statt) auch klare Unterstützungsbedarfe formuliert. Hier wären z.B. Erkennt-
nisse über von Veranstalter*innen genutzte Marketingkanäle wichtig. Das Kulturmarketing des Kultur-
dezernats plant für dieses Jahr bereits eine umfangreiche Befragung von Kulturveranstalter*innen 
zum Thema Marketing. 
 
Die Mitnahme von Zuschüssen ins Folgejahr, das Herabsenkung des Eigenanteils sowie die Förder-
fähigkeit von Ausfallhonoraren können aufgrund von förderrechtlichen Bedingungen nicht in die regu-
läre Förderung übernommen werden. 
Unter „normalen“ Bedingungen wird das Kulturamt zu folgenden Förderbedingungen zurückkehren: 
 Das Förderrecht basiert auf dem Haushaltsrecht. Aufgrund dieser Abhängigkeit gelten auch die 
haushaltsrechtlichen Grundsätze, so auch der zeitliche Bezug auf das Haushaltsjahr. Daher sind 
Zuwendungen für den Förderzweck im Rahmen des Haushalts- bzw. Kalenderjahres zu veraus-
gaben bzw. nicht verausgabte Mittel zurückzuzahlen. 
Zur Verausgabung von Mitteln muss innerhalb der Förderungen des Landes NRW ebenso aus 
haushaltsrechtlichen Gründen die Jahresfrist eingehalten werden: „Die Zuwendungen dürfen nur 
soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach 
Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.“ Für die 
Kommunen gilt die 2-Monatsregelung jedoch nicht unmittelbar. Durch das Kulturamt wurde bisher 
eine Verausgabungsfrist nach Mittelabruf des Zuschussnehmenden von drei Monaten festgelegt. 
Diese Zeitgrenze soll verhindern, dass öffentliche Mittel auf privaten Konten „gelagert“ werden. 
Wegen der Unwägbarkeiten einer Projektdurchführung innerhalb der Corona-Pandemie wurde 
diese Frist im Projektbereich zur Flexibilisierung kulturellen Schaffens mit Verausgabung bis zum 
Jahresende 2021 aufgehoben. 
 Das Kulturamt fordert auf Basis des jeweiligen Förderprogramms unterschiedliche Mindestanteile 
von Eigenmitteln ein: bei der Projektförderung werden dies auch zukünftig standardmäßig 10% 
sein; dies können beispielsweise Einnahmen aus Ticketverkäufen, Mitgliedsbeiträgen, Drittmittel, 
etc. sein. 
Bei den vom Kulturamt geförderten Projekten oder Betrieben stehen die von der Kulturverwaltung 
veröffentlichten Ziele und Qualitätskriterien im Vordergrund, nicht primär der wirtschaftliche Erfolg. 
Nichtsdestotrotz würde eine standardmäßige Förderung in Richtung einer Vollsubventionierung 
nicht im angemessenen Verhältnis zu den grundsätzlichen Zielen einer „Bezuschussung“ der 
freien Szene stehen. 
 Zur förderrechtlichen Anerkennung von Ausfallhonoraren ist anzumerken, dass im „Normalfall“ die 
Akzeptanz einer „Nicht-Durchführung“ den grundsätzlichen Zielen einer Kulturförderung wider-
spricht und damit Ausfallhonorare nicht förderfähig sind. 
Erst die objektiven Unwägbarkeiten der Pandemie haben hier auch die Option einer Nicht-
Umsetzung bzw. die damit verbundenen Ausfallkosten förderfähig werden lassen. Ohne diese Op-
tion wäre kulturelles Bestreben der geförderten freien Szene im Keim erstickt worden. 
 Die Fortführung der Projektförderung für soloselbstständige Kulturschaffende für werk- und re-
chercheorientierte Vorhaben wird aufgrund der sehr niedrigen Nachfrage von lediglich 29 Anträ-
gen zu 590 Anträgen insgesamt 2022 nicht weitergeführt. 
Dies unter anderem auch deshalb, weil sonst eine miteinander parallele Förderstruktur/-praxis mit 
gleicher Schwerpunktsetzung aufgebaut wird. Als sinnvoller erachtet die Kulturverwaltung, je nach 
Antragslage und Budgetsituation die Vergabezahl der bereits vor 2021 eingeführten Stipendien- 
und Produktionsförderungen 2022 zu erhöhen. D.h. das Kulturamt prüft derzeit, die bereits existie-
rende sehr umfangreiche Förderkulisse aus Arbeits- und Recherchestipendien, Produktionsförde-
rung und Förderpreisen im Bereich Bildende Kunst, Literatur, Popmusik und Musik durch Mit-
telumschichtungen besser auszustatten. 
Insgesamt haben die Corona-Förderungen zu einem Anstieg der Erstantragsteller*innen in allen 
Fachreferaten des Kulturamtes geführt, was sehr positiv zu bewerten ist, aber zu entsprechend gro-
ßem Beratungsbedarf in den Fachreferaten des Kulturamtes geführt hat. Eine zu hohe Flexibilisierung

5 
 
bzw. Mittelverfügbarkeit kann allerdings auch dazu verleiten, Mittel irregulär zu verwenden. So haben 
einige Zuschussnehmende wegen nicht durchgeführter Veranstaltungen nicht verausgabte Projekt-
mittel für andere Kostenpositionen des nicht geförderten Betriebsteils eingesetzt (Verbindlichkeiten, 
Anschaffungen Infrastruktur usw.). Dies ist nicht zulässig und führt ggf. zu Rückforderungen. 
 
 
- Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe 
und Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse 
Im Bereich der Betriebskostenzuschüsse konnten die geförderten Institutionen im Zuge eines mit 
Sondermitteln ausgestatteten Notfallfonds 2020 bzw. des Aufstockungsfonds 2021 Corona bedingte 
Mehrkosten geltend machen und jeweils eine einmalige Aufstockung beantragen (Anträge 2020 und 
2021: 34), Bewilligungen 2020 und 2021: 34. Nicht geförderte Kulturinstitutionen wurden ebenfalls 
durch den Notfallfonds 2020 bzw. die Sonderförderung 2021 für Corona bedingte Mehrausga-
ben/Mindereinnahmen strukturell unterstützt (Anträge 2020 und 2021: 47, Bewilligungen 2020 und 
2021: 31). 
 
- Aufwand für wirtschaftlich agierende Kulturbetriebe zu hoch, Erfolg zu gering 
Während die bislang schon institutionell geförderten Kulturbetriebe sich im förderrechtlichen Prozede-
re und dessen Inhalten gut auskannten und ihre Wirtschaftspläne mit veränderten Einnahme- und 
Ausgabepositionen angepasst haben, war dies insbesondere für neue Antragstellende eine enorme 
Hürde. Für das Kulturamt war diese Tatsache mit sehr hohem Aufwand für Beratung/Information so-
wie die Prüfung der hier wirtschaftlich völlig unbekannten Betriebe bzw. deren vorgelegter Bilanzda-
ten, verbunden, bei gleichzeitig sehr hohem zeitlichen Druck. Oftmals waren hieran auch Steuerbera-
ter*innen beteilig, welche die Betriebe zumeist auch bei anderen Corona-Hilfen begleitet haben. So-
wohl die sich ständig wandelnden Rahmenbedingungen aus den Coronaschutzverordnungen als 
auch die unterschiedlichen Förderprogramme von Bund und Land (mit teilweise unterschiedlichem 
Förderzwecken, die sich bei der Soforthilfe des Bundes zudem noch im laufenden Verfahren änder-
ten) ließen eine halbwegs gesicherte Planung für die Betriebe kaum zu. Dies machte die förderrecht-
liche Prüfung auf Basis der objektiven und feststehenden Kriterien des städtischen Notfallfonds 2020 
bzw. der Sonderförderung 2021 selbst bei den vorliegenden, überschaubar scheinenden Antragszah-
len im Hinblick auf den Anspruch bei der Verwendung öffentlicher Mittel und der Einhaltung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes überdurchschnittlich aufwändig.  
Dabei wurden schon alle prozessualen Möglichkeiten einer Verfahrensvereinfachung genutzt. Eine 
weitere Vereinfachung des Antragverfahrens, insbesondere in dessen Prüftiefe, würde jedoch zu Lü-
cken in der förderrechtlichen Bewertung führen. 
Bei der derzeitigen Prüfung der Verwendungsnachweise für den Notfallfonds 2020 zeigt sich nun je-
doch, dass zum einen viele Vorgänge bei Steuerberater*innen noch immer nicht abgeschlossen wer-
den konnten und, dass sich zum anderen zuvorderst bei den bisher nicht geförderten Kulturbetrieben 
in einer erkennbaren Zahl an Fällen Rückforderungsansprüche der Stadt ergeben können. Die Kom-
munikation mit vielen der (neuen) Zuschussnehmenden verläuft schleppend. Neben dem Aufwand für 
das Kulturamt ist hier auch ein enormer Aufwand auf der Seite der Antragstellenden und deren Bera-
tungsstruktur erkennbar, welcher dort auch wieder Kosten nach sich zieht. 
Letztendlich finden die Instrumente der Kulturförderung im Kontext der durch die Pandemie an die 
Betriebe gestellten wirtschaftlichen, administrativen und gleichzeitig auch förderrechtlichen Heraus-
forderungen ihre Grenzen. Grundlage der Kulturförderung ist bei den hier in Rede stehenden Zu-
schussbeträgen die sogenannte „Fehlbedarfsfinanzierung“, d. h. die auf einen Maximalbetrag gede-
ckelte Förderung schließt nur die „letzte“ Finanzierungslücke und gegebenenfalls zu viel gezahlte 
Mittel sind zurückzuerstatten. Dies bedeutet zwangsläufig einen hohen Aufwand an Nachweis und 
Prüfung. Daher könnten bei den rein privatwirtschaftlichen Kulturbetrieben Instrumente der Wirt-
schaftsförderung ein sehr viel passgenaueres Förderprogramm leisten. 
Die für das Kulturamt zusätzlichen Bewilligungs- und Prüfverfahren konnten und können durch das 
vorhandene Personal – auch nach befristeter Zusetzung einer externen, jedoch leider zunächst noch 
einzuarbeitenden Kraft – nur unter absoluter Anstrengung bewältigt werden. Um die nun laufenden 
und noch anstehenden Verwendungsnachweisprüfungen bewältigen zu können, müssen entspre-

6 
 
chend andere Aufgaben im Kulturamt nach Prioritätensetzung zurückstehen. 
Besonders die Anzahl der Sonderförderungen 2021 bei den bislang nicht-geförderten Betrieben (10 
bewilligt/8 abgelehnt) zeigt, dass sich der Erfolg quantitativ sehr in Grenzen hält. Unter den abgelehn-
ten waren größtenteils Betriebe, die am Ende der Antragsprüfung keinen Finanzbedarf nachvollzieh-
bar belegen konnten, was auch sicherlich als eine Folge der umfangreichen Wirtschaftshilfen von 
Bund und Land gewertet werden kann. Der mit der Konzeptionierung und Abwicklung verbundene 
Aufwand steht nach Einschätzung der Kulturverwaltung deshalb nicht im Verhältnis zum generierten 
Erfolg. 
 
- Erfolg und Zielgerichtetheit bei bereits geförderten Institutionen 
Im Bereich der Betriebskostenzuschüsse kann dies allerdings eindeutig anders bewertet werden. Be-
reits die Tatsache, dass keiner der BKZ geförderten Betriebe insolvenzgefährdet war/ist, zeigt die 
Zielgerichtetheit auch der städtischen Förderung. Das Kulturamt hat zudem durchweg positive Rück-
meldungen aus der Gruppe der BKZ-Empfänger*innen zum städtischen Notfallfonds erhalten. Insbe-
sondere die Reaktionsschnelligkeit beim Aufsetzen des Notfallfonds wurde als extrem hilfreich bewer-
tet und der geforderte Antragsaufwand als zumutbar und angemessen gegenüber der durch den zu-
sätzlichen Zuschuss erhaltenen Leistung. Die aktuelle Umfrage des Kulturrats NRW (www.kulturrat-
nrw.de/online-publikation-der-umfrageergebnisse-wie-finden-kunst-und-kultur-in-pandemiezeiten-in-
nrw-statt) zu den Erfahrungen der Kulturszene aus den beiden Corona-Jahren und der darin dezidier-
te Hinweis auf den Sonderfonds der Stadt Köln bestätigen dies. Die vom Land NRW und der Stadt 
Köln initiierten Sonderförderungen harmonierten gut. Hier hat eine frühzeitige Abstimmung stattge-
funden. 
 
Als problematisch ist – auch im Rückblick – allgemein nur die Soforthilfe des Bundes zu bewerten, da 
die Ausrichtung auf eine reine Liquiditätshilfe erst im laufenden Prozess und mit aller Konsequenz 
erst im Zuge des Verwendungsnachweises klar wurde. Sie musste von vielen Betrieben und Solo-
selbstständigen zurückgezahlt werden. 
 
 
- Lärmschutzfonds mit besonderer Konzentration auf Corona gerechte Um- und Aufrüs-
tung von Lüftungsanlagen 
Aufgrund des großen Förderprogramms des Bundes für den Bereich Lüftungstechnik gab es beim 
Kulturamt nur eine sehr geringe Nachfrage zur Förderung von Lüftungstechnik (1 Antrag, der auch 
bewilligt wurde), grundsätzlich ist diese Baumaßnahme regulär stets im Bereich Förderung von Bau-
maßnahmen förderfähig, deshalb wird 2022 wieder zu den regulären Förderkriterien des Lärmschutz-
fonds zurückgekehrt. 
 
 
- Kultur-Infostelle Corona 
Die Maßnahme Kultur-Infostelle Corona ist durchweg positiv zu bewerten. Sie endete wie geplant 
jedoch 2021. Bis in die zwei letzten Monaten 2021 hat der Beratungsbedarf durch die Infostelle ekla-
tant abgenommen. Von anfänglich täglich bis zu 20 Anrufen pro Tag, waren es im November und 
Dezember weniger als fünf Anrufe pro Woche. Deshalb ist das Ende der Infostelle vertretbar. Die 
Förderberatung der Antragssteller*innen erfolgt 2022 wie regulär in den Fachreferaten, über aktuelle 
Corona-Regelungen informiert die allgemeine städtische Seite sehr zeitnah. 
 
 
- Förderung des Open-Air-Angebots 
Eine Bewertung der Corona bedingten Förderung des Open-Air-Angebots und Ausarbeitung eines 
Open Air-Angebots 2022 wird eine gesonderte Vorlage darstellen. Für eine detaillierte Evaluation mit 
Blick auf die dauerhaft nötigen städtischen Open-Air-Maßnahmen auch 2022 hat die Kulturverwaltung 
mit der Klubkomm zusammen im September 2021 ein Evaluationsprojekt aufgesetzt. Die letzten Um-

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frageergebnisse z.B. aus einer Befragung anderer Kommunen zum Thema Genehmigungsverfahren 
für Open Air-Spielstätten durch Klubkomm und Task Force stehen noch aus und sollen Anfang Feb-
ruar zusammen ausgewertet werden. 
 
Gez. Charles

Beratungsverlauf (1)

25.01.2022 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 8.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4392/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
20.01.2022
Erstellt
20.12.2021 15:31