Beantwortung einer mündlichen Anfrage des Bezirksvertreters Oliver Krems (SPD- Fraktion) aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 25.04.2024 betr. 293. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 übe
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 1711/2024 vom 27.05.2024
Stand: Am 06.06.2024 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 1711/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 06.06.2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage des Bezirksvertreters Oliver Krems (SPD- Fraktion) aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 25.04.2024 betr. die 293. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen, hier: Grevenstraße, Änderung der 269. KAG- Maßnahmensatzung vom 24.05.2019 In der Sitzung der BV 8 am 25.04.2024 hat Bezirksvertreter Krems (SPD-Fraktion) fol- gende mündliche Anfrage gestellt: Könnte eine Fördermöglichkeit zumindest der zusätzlichen Maßnahmen/Kosten durch das Land erreicht werden, wenn die Maßnahmen geteilt und getrennt bewertet und diesbezüglich ein neuer Beschluss (und nicht ein rückwirkender Änderungsbeschluss) gefasst würde? Antwort der Verwaltung Nach Ziffer 4.5.1 der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge kann der auf die Bei- tragspflichtigen entfallende umlagefähige Aufwand einer beitragsfähigen Straßenaus- baumaßnahme zu 100 Prozent gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende Straßen- ausbaumaßnahme vom Rat oder Kreistag ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde. Der Beschluss zur Durchführung der straßenbaulichen Maßnahme in der Greven- straße wurde am 07.09.2017 im Rahmen des Straßen- und Radwegerhaltungspro- gramms von der Bezirksvertretung Kalk gefasst und beinhaltete die Instandsetzung der Fahrbahn und der Gehwege zwischen Hausnummer 2 und 83 ohne Festlegung der baulichen Ausführung im Detail. Aufgrund dieses Beschlusses wurde die Maß- nahme in 2019 umgesetzt. Der Vorgang ist damit hinsichtlich Baubeschluss und Um- setzung vollständig abgeschlossen, ein neuer Baubeschluss ist nicht möglich. Da der Bauschluss vor dem Stichtag 01.01.2018 gefasst wurde, ist eine Förderung nicht mög- lich. Die Festlegungen in den KAG-Maßnahmensatzungen stellen hingegen keine Baube- schlüsse im Sinne der Förderrichtlinie dar. Es handelt sich allein um beitragsrechtliche 2 Festlegungen, die nach § 8 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln für die Er- hebung der Straßenbaubeiträge erforderlich sind.
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