RR 38/2025
Raumverträglichkeitsprüfung für die Wasserstofftransportleitung H2ercules (H2BE) von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler - Information des Regionalrates für den Regierungsbezirk Köln über den Abschluss des Verfahrens
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Sitzungsvorlage RR (Gutachterliche Stellungnahme Wasserstoffleitung H2BE)
257378 Zeichen
Bezirksregierung Köln
Raumverträglichkeitsprüfung
für die Wasserstoffleitung H2ercules Belgien (H2BE) von
Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler
Gutachterliche Stellungnahme
einschließlich Begründung
_____________________________________________________________
Erarbeitet durch:
Bezirksregierung Köln
Dezernat 32 - Regionalentwicklung
50606 Köln
29.07.2025
Vorhabenträgerin:
Open Grid Europe GmbH
Bamlerstraße 1b
45141 Essen
_____________________________________________________________
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
Wasserstoffleitung H2ercules Belgien (H2BE) Regionalplanungsbehörde
von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler 29.07.2025
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................... 1
Abbildungsverzeichnis ................................................................................. ………….3
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................... 4
A Gutachterliche Stellungnahme ...........................................................
1 Ergebnis und Maßgaben ...................................................................................... 6
2 Rechtswirkung der Raumverträglichkeitsprüfung ................................................. 7
3 Geltungsdauer der gutachterlichen Stellungnahme ............................................. 7
4 Kostenfestsetzung................................................................................................ 8
B Begründung
1 Darstellung des Projektes .................................................................................... 9
1.1 Gegenstand der Planung ............................................................................... 9
1.2 Untersuchungsraum ...................................................................................... 9
1.3 Variantenbeschreibung ................................................................................ 12
2 Rechtliche Rahmenbedingungen ....................................................................... 24
2.1 Rechtsgrundlagen ....................................................................................... 24
2.2 Zweck und Erforderlichkeit der Raumverträglichkeitsprüfung ...................... 24
3 Ablauf der Raumverträglichkeitsprüfung ............................................................ 26
3.1 Antragstellung und Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung ................. 26
3.2 Beteiligungsverfahren .................................................................................. 27
3.2.1 Inhalte der Stellungnahmen .................................................................. 28
3.3 Erörterungstermin ........................................................................................ 28
3.4 Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung ............................................... 29
4 Methodik ............................................................................................................ 31
4.1 Methodenbeschreibung ............................................................................... 31
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5 Variantenbewertung ........................................................................................... 34
5.1.1 Variante 1.............................................................................................. 41
5.1.2 Variante 2.............................................................................................. 44
5.1.3 Vorzugsvariante 3 im Vergleich zu den Varianten 4 und 5 ................... 46
5.1.4 Ergebnis ................................................................................................ 51
6 Bewertung der Auswirkungen aus raumordnerischer Sicht ................................ 52
6.1 Bundesgesetzliche Vorgaben ...................................................................... 52
6.1.1 Energierechtliche Vorgaben (EnWG) .................................................... 52
6.1.2 Raumordnungsrechtliche Vorgaben (ROG) .......................................... 53
6.2 Einschlägige Raumordnungspläne .............................................................. 53
6.2.1 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz ..................................... 54
6.2.2 Festlegungen der Landes- und Regionalplanung ................................. 57
6.2.2.1 Siedlungsraum………………………………………………………………60
6.2.2.2 Freiraum…………………………………………………………………..…62
6.2.2.3 Infrastruktur………………………………………………………………….85
6.2.3 Andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen ....................... 89
7 Überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen ............................................. 93
7.1 Menschen, insbesondere menschliche Gesundheit .................................... 93
7.2 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt ................................................. 94
7.3 Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft ................................... 95
7.4 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ..................................................... 97
7.5 Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern .............................................. 98
8 Kurzzusammenfassung und Ergebnis ................................................................ 99
Quellenverzeichnis ....................................................................................................... i
C Hinweise ............................................................................................ iv
D Übersicht Anlagen ............................................................................. v
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Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 : Untersuchungsraum ________________________________________________ 11
Abb. 2: Übersicht der Varianten mit einzelnen Trassenkorridorsegmenten _____________ 13
Abb. 3: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegmente A01 bis A07, B01, C01, tlw. A08 _ 14
Abb. 4: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegment Teilstück A08__________________17
Abb. 5: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegmente Teilstück A08, A09, tlw. C02 ____ 19
Abb. 6: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegmente C02, A09, tlw. A08, C01, B01 ___ 23
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Abkürzungsverzeichnis
AFAB Allgemeine Freiraum – und Agrarbereiche
ASB Allgemeiner Siedlungsbereich
ASBflex Allgemeiner Siedlungsbereich flex
BauGB Baugesetzbuch
BGG Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
BR Köln Bezirksregierung Köln
BSAB Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze
BSN Bereich zum Schutz der Natur
BSLE Gebiet zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung
BRPH Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
EnWG Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)
FFH Flora-Fauna-Habitat
GD NRW Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen
GDRM Gas-Druckregel- und – Messanlage
GIB Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen
GIBflex Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen flex
LEP NRW Landesentwicklungsplan
LNatschG NRW Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
LPlG NRW Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
LPlG NRW DVO Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes
LSG Landschaftsschutzgebiet
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LVR Landschaftsverband Rheinland
LWG NRW Wassergesetz für das Land NRW
NSG Naturschutzgebiet
OGE Open Grid Europe GmbH
RG Regionaler Grünzug
ROG Raumordnungsgesetz
RoV Raumordnungsverordnung
RPlan Regionalplan
RVS Raumverträglichkeitsstudie
TKS Trassenkorridorsegment
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVS Umweltverträglichkeitsstudie
ÜSG Überschwemmungsgebiet
UB Überschwemmungsbereich
VT Vorhabenträgerin
WEB Windenergiebereich
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)
WRRL Wasserrahmenrichtlinie
WSG Wasserschutzgebiet
WVER Wasserverband Eifel-Rur
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A Gutachterliche Stellungnahme
1 Ergebnis und Maßgaben
Die Open Grid Europe GmbH (OGE) plant im Regierungsbezirk Köln die Errichtung
und den Betrieb einer Wasserstoffleitung zwischen Lichtenbusch bei Aachen an der
belgisch-deutschen Grenze (Eynatten auf belgischer Seite) und dem RWE-Kraftwerk
bei Weisweiler (Stadt Eschweiler). Diese Leitung ist Teil des von der Bundesnetzagen-
tur am 22.10.2024 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes und dient damit dem zügigen
Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland. Das Vorhaben umfasst die Ver-
legung der Rohrleitung und die Errichtung einer Gas-Druckregel- und – Messanlage
(GDRM-Anlage) inklusive aller notwendigen technischen Einrichtungen mit einer Ge-
samtlänge von voraussichtlich etwa 27 km (in Abhängigkeit von der Trassenvariante).
Die geplante Trasse zwischen Lichtenbusch bei Aachen und dem RWE-Kraftwerk bei
Weisweiler (Stadt Eschweiler) soll den ersten Ausbauschritt des Wasserstoffkern-
netzes im Westen darstellen. Der Untersuchungsraum erstreckt sich über die Städte-
region Aachen und den Kreis Düren mit den Städten Stolberg, Eschweiler, Würselen
und Aachen und der Gemeinde Langerwehe.
Als Ergebnis der für dieses Vorhaben durchgeführten Raumverträglichkeitsprüfung
wird festgestellt, dass der in der Anlage A dieser gutachterlichen Stellungnahme dar-
gestellte Korridorverlauf der Vorzugsvariante mit den Erfordernissen der Raumord-
nung vereinbar, mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abge-
stimmt ist und den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit auf dieser Planungs-
stufe entspricht. Somit ist der Korridorverlauf der Vorzugsvariante raumverträglich,
vorausgesetzt, dass die folgenden Maßgaben zur Vermeidung von Zielkonflikten im
Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden:
(1) Bereiche für den Schutz der Natur und Waldbereiche sind nur dann im Rahmen
der Feintrassierung in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für das
Vorliegen der Ausnahme sowie entsprechende fachrechtliche Vorgaben beach-
tet werden (siehe Begründung Kapitel 6.2.2.2).
(2) Überschwemmungsbereiche sind nur dann im Rahmen der Feintrassierung in
Anspruch zu nehmen, wenn im nachgelagerten Zulassungsverfahren unter Ein-
beziehung der zuständigen Fachbehörden nachgewiesen wird, dass die
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wasserrechtlichen Ausnahmetatbestände nach den einschlägigen fachgesetz-
lichen Regelungen (Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW) ein-
gehalten werden (siehe Begründung Kapitel 6.2.2.2).
(3) Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz sind nur dann im Rahmen
der Feintrassierung in Anspruch zu nehmen, wenn die Vereinbarkeit mit dem
gültigen Wasserrecht sowie den entsprechenden Schutzverordnungen in Ab-
stimmung mit den zuständigen Fachbehörden nachgewiesen und das Gefähr-
dungspotenzial durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich reduziert wird
(siehe Begründung Kapitel 6.2.2.2).
(4) Bei der Querung von Oberflächengewässern ist im Rahmen der Feintrassierung
die Vereinbarkeit der Planung mit den gültigen wasserrechtlichen Vorgaben
nachzuweisen (siehe Begründung Kapitel 6.2.2.2).
2 Rechtswirkung der Raumverträglichkeitsprüfung
Die gutachterliche Stellungnahme ist als sonstiges Erfordernis der Raumordnung nach
§ 3 Abs.1 Nr.4 Raumordnungsgesetz (ROG) bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen sowie bei Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Pla-
nungen und Maßnahmen i.S.d. § 4 Abs.1 ROG zu berücksichtigen. Sie hat gegenüber
dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswir-
kung. Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nach § 15 Abs.6 ROG nur
im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsent-
scheidung überprüft werden.
3 Geltungsdauer der gutachterlichen Stellungnahme
Ändern sich die für die gutachterliche Stellungnahme maßgeblichen landesplaneri-
schen Ziele, ist gemäß § 32 Abs.4 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG
NRW) zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die Geltungsdauer der
gutachterlichen Stellungnahme ist in § 32 Abs.4 LPlG NRW geregelt. Demnach ist eine
gutachterliche Stellungnahme fünf Jahre nach ihrer Bekanntgabe daraufhin zu über-
prüfen, ob sie mit den geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch
übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch
abgestimmt ist. Eine Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zu-
lassung des Vorhabens oder eines Vorhabenabschnittes begonnen worden ist. Ändern
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sich die für diese gutachterliche Stellungnahme maßgeblichen landesplanerischen
Ziele, ist ebenfalls zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die gut-
achterliche Stellungnahme wird spätestens zehn Jahre nach ihrer Bekanntgabe un-
wirksam.
4 Kostenfestsetzung
Nach § 32 Abs.5 LPlG NRW sind für die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprü-
fung Gebühren zu erheben, die sich aus der geltenden Fassung des Gebührenge-
setzes für das Land NRW ergeben. Die Kosten hierfür trägt die Vorhabenträgerin.
Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.
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B Begründung
Dem vorgenannten Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung liegt die nachfolgende
Begründung zugrunde.
1 Darstellung des Projektes
1.1 Gegenstand der Planung
Die Open Grid Europe GmbH (OGE) plant im Regierungsbezirk Köln die Errichtung
und den Betrieb einer Wasserstoffleitung zwischen Lichtenbusch bei Aachen an der
belgisch-deutschen Grenze (Eynatten auf belgischer Seite) und dem RWE-Kraftwerk
bei Weisweiler (Stadt Eschweiler).
Diese Leitung ist Teil des von der Bundesnetzagentur am 22.10.2024 genehmigten
Wasserstoff-Kernnetzes und dient damit dem zügigen Aufbau einer Wasserstoffinfra-
struktur in Deutschland. Das Vorhaben umfasst die Verlegung der Rohrleitung und die
Errichtung einer GDRM-Anlage inklusive aller notwendigen technischen Einrichtungen
mit einer Gesamtlänge von voraussichtlich etwa 27 km (in Abhängigkeit von der Tras-
senvariante). Die geplante Trasse zwischen Lichtenbusch bei Aachen (Eynatten auf
belgischer Seite) und dem RWE-Kraftwerk bei Weisweiler (Stadt Eschweiler) soll den
ersten Ausbauschritt des Wasserstoffkernnetzes im Westen darstellen. Der Untersu-
chungsraum erstreckt sich über die Städteregion Aachen und den Kreis Düren mit den
Städten Stolberg, Eschweiler, Würselen und Aachen und der Gemeinde Langerwehe.
1.2 Untersuchungsraum
Die Raumverträglichkeitsprüfung dient der Festlegung eines raumverträglichen Tras-
senkorridors (Vorzugskorridor). Der eigentliche Leitungsverlauf (Feintrassierung) wird
im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren bestimmt. Durch die Festlegung von Un-
tersuchungskorridoren (Trassenkorridoren) wird gewährleistet, dass im Rahmen der
Detailplanung genügend Raum besteht, um innerhalb des Korridors eine Optimierung
des Leitungsverlaufs z.B. zur Umgehung von lokalen, sensiblen Bereichen zu gewähr-
leisten.
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Die Vorhabenträgerin hat unter Berücksichtigung von Ortsbegehungen, der Auswer-
tung von vorhandenen Kartenmaterialien und des Raumordnungskatasters sowie der
Vorgaben der Raumordnung (vgl. Antragsunterlagen Teil B, RVS), der frühzeitigen
Vorstellung bei den betroffenen Kreisen und Kommunen, des Austausches mit den
Denkmal- und Naturschutzbehörden, der überschlägigen Umwelteinschätzung, der
artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung und der NATURA 2000-Verträglichkeitsvor-
prüfung, die nachfolgend genannten Varianten entwickelt.
Unter Berücksichtigung des Ansatzes einer gradlinigen Verbindung, die den Anfangs-
(neu zu errichtende GDRM-Anlage in Lichtenbusch) und Endpunkt (Kraftwerk Weis-
weiler) als einzig feststehende Zwangspunkte miteinander verbindet sowie der unter-
schiedlichen Raumwiderstände, die eine solche Verbindung nicht umsetzbar machen,
und zur Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft, hat die Vorhabenträgerin
weitere Analyseschritte zur Ermittlung von Trassenkorridoren vorgenommen.
Im Rahmen der weiteren Korridorentwicklung hat die Vorhabenträgerin folgende Krite-
rien zugrunde gelegt (vgl. Antragsunterlagen Teil A, ELB, Kapitel 6):
Berücksichtigung von Vorbelastungen,
möglichst geradliniger Verlauf zwischen dem Start- und Endpunkt der Trasse,
mögliche Umgehung geschlossener Siedlungsstrukturen und Berücksichtigung
der geplanten Siedlungsentwicklung nach der lokalen Bauleitplanung,
Berücksichtigung naturschutzfachlich wichtiger Bereiche (Natura 2000 – Ge-
biete, Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz) oder sonstiger für den
Naturschutz bedeutsamer Objekte,
Berücksichtigung von Bereichen mit oberflächennahen und für den Abbau vor-
gesehenen Rohstoffvorkommen,
Querung von Waldflächen an geeigneter Stelle oder unter Berücksichtigung
vorhandener Schneisen (insbesondere der vorhandenen parallelen Hochspan-
nungsfreileitungen und Rohrleitungen),
Anstreben einer Bündelung oder Parallelführung in räumlicher Nähe zu vorhan-
denen linearen Infrastruktureinrichtungen (z. B. Rohrleitungen, Freileitungen,
Wegen),
Umgehung von Wasserschutzgebieten der Schutzzone I und nach Möglichkeit
auch der Schutzzone II,
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Beachtung der Vorrang- und Vorsorgegebiete der Raumordnung (u. a. Erho-
lung, Natur und Landschaft, Wasser- und Rohstoffgewinnung) soweit sinnvoll
und möglich,
Meidung von bekannten Altlastenverdachtsflächen,
Minimierung aufwändiger und technisch anspruchsvoller Kreuzungsbauwerke,
Untersuchung unterschiedlicher Trassenkorridore und Entwicklung von Tras-
senvarianten.
Abbildung 1 : Untersuchungsraum (Quelle: eigene Darstellung nach Antragsunterlagen der OGE)
Bei der Ermittlung der einzelnen Trassenkorridore ist die Vorhabenträgerin in drei
Schritten vorgegangen. Zunächst hat sie eine Darstellung der Raumwiderstände mit
hohem Konfliktpotenzial wie FFH- und Naturschutzgebieten sowie Siedlungs- und Ge-
werbegebiete, vorgenommen. Im zweiten Schritt hat sie eine mögliche Nutzung von
Bündelungspotenzialen mit linearen Strukturen (u. a. Bahnstrecken, klassifizierte Stra-
ßen, und Rohrleitungen) betrachtet. Im dritten und letzten Schritt hat sie die Darstel-
lung weiterer Raumwiderstände mit raumordnerischer bzw. naturschutzfachlicher Re-
levanz (vgl. Antragsunterlagen Teil A, ELB, Abb. 19) zugrunde gelegt, in welchen unter
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Umständen bauvorlaufend und/oder baubegleitend, Maßnahmen zur Vermeidung von
Konflikten erforderlich sein könnten, jedoch ein bestimmungsgemäßer Betrieb der Lei-
tung konfliktfrei möglich wäre. Es handelt sich hierbei z.B. um Landschaftsschutz-,
Wasserschutz-, Überschwemmungs- und Hochwasserschutzgebiete sowie Waldge-
biete.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Schritte und Analysen hat die Vorhabenträ-
gerin fünf Varianten. Der Untersuchungsraum erstreckt sich von der Städteregion
Aachen mit den Kommunen Aachen, Würselen, Stolberg und Eschweiler bis zum Kreis
Düren in der Gemeinde Langerwehe (vgl. Antragsunterlagen Teil A, ELB).
1.3 Variantenbeschreibung
Basierend auf einer vorgelagerten Raumwiderstandsanalyse sind unter Berücksichti-
gung der Planungsziele und Zwangspunkte sowie zugrunde gelegter Trassierungskri-
terien innerhalb des Untersuchungsraumes möglichst konfliktarme Untersuchungskor-
ridore inklusive einer potentiellen Trassenführung von der Vorhabenträgerin entwickelt
worden (vgl. Antragsunterlagen Teil A, ELB).
Der Untersuchungskorridor beträgt hierbei 300 Meter um die potentielle Trassenachse.
(vgl. Antragsunterlagen Teil A, ELB, Kap. 6). Entsprechend der Unterlage zur Raum-
verträglichkeitsstudie wurden im Bereich des Trassenkorridorsegments (bestehend
aus Korridor und potentieller Trasse) die Erfordernisse der Raumordnung betrachtet
und aufgeführt, jedoch im Gegensatz zur potenziellen Trassenachse nicht näher un-
tersucht und erläutert. Zur Verbindung des Startpunkts (Stadt Aachen, Ortslage
Lichtenbusch, nördlich der Bundesautobahn A44) und des Endpunkts (Stadt
Eschweiler, Ortslage Weisweiler, nördlich der Bundesautobahn A4 im Bereich des
RWE-Kraftwerks Weisweiler) wurden fünf Varianten von der Vorhabenträgerin im Rah-
men der Antragsunterlagen identifiziert. Die ermittelten Varianten bestehen aus den
jeweils ermittelten Trassenkorridorsegmenten.
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Variantenbezeichnung Trassenkorridorseg-
ment (TKS)
Länge in Kilometern
Variante 1 C01, C02, A09 26, 35
Variante 2 A01, A02, B01, C02, A09 26, 87
Variante 3 A01, A02, A03, A08, A09 26, 05
Variante 4 A01, A04, A05, A07, A08,
A09
27, 11
Variante 5 A01, A04, A06, A07, A08,
A09
27, 29
Abbildung 2: Übersicht der Varianten mit einzelnen Trassenkorridorsegmenten (Quelle: eigene Darstellung nach Antragsun-
terlagen der OGE)
Zur Vermeidung von Wiederholungen werden die Verläufe der einzelnen Trassenkor-
ridorsegmente (TKS) beschrieben. Die entsprechende Zuordnung zu den einzelnen
Varianten lässt sich Abbildung zwei sowie der in der Anlage beigefügten Über-
sichtskarte in Anlage A entnehmen.
TKS A01
Die potentielle Trasse - welche fast 2,7 Kilometer durch das geplante, aber noch nicht
festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet Eicher Stollen (2,2 km Zone IIA und 0,5 km
Zone III) führt - läuft vom Startpunkt an der geplanten GDRM-Anlage in Aachen-
Lichtenbusch zunächst in nördlicher Richtung durch das Landschaftsschutzgebiet
Aachen (LSG-5102-001). Weiter verläuft das TKS über Ackerflächen bis zur Kreuzung
der Monschauer Straße (L233) und tangiert Waldbereiche und das Biotop
Beverbachtal und Augustiner Wald (BK-5202-035). Der Augustiner Wald ist nach dem
Entwurf des Landschaftsplan zukünftig ein Naturschutzgebiet. Weiter sind dort auch
archäologische Flächen wie der Westwall (NWP-2019/0265) und das Camp Gabrielle
Petit (NWP 2018/0248) sowie die unbenannte Fläche NWP 2019/0217 betroffen. Im
Anschluss daran, nach weiteren etwa 1,2 Kilometern, wird die Autobahn A44 über circa
100 Meter rechtwinklig vom TKS gekreuzt. Innerhalb der verbliebenen 1,7 Kilometer
kreuzt das Trassenkorridorsegment noch die K35 Aachener Straße und vor dem Ende
des TKS A01 das Fließgewässer Holzbach (zukünftig geschützter Landschafts-
bestandteil nach Landschaftsplan).
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TKS A02
Das rund 800 Meter lange TKS verläuft weitestgehend über Grünlandflächen und voll-
ständig im Landschaftsschutzgebiet Aachen (LSG-5102-001) und kreuzt zu Beginn
das Gewässer Oberforstbach, welches inklusive seiner gewässerbegleitenden
Gehölzstrukturen im Entwurf des Landschaftsplans als Naturschutzgebiet ausge-
wiesen ist. Weiter quert es bei circa der hälftigen Strecke die Obstwiese Hitzbenden
und kurz vor dem Übergang in die Münsterstraße das TKS B01 und das TKS A03.
Abbildung 3: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegmente A01 bis A07, B01, C01, tlw. A08 (Quelle: eigene Darstellung nach
Antragsunterlagen der OGE)
TKS A03
Anschließend an das TKS A02 verläuft das TKS A03 in dem bereits oben genannten
festgesetzten Landschaftsschutzgebiet (LSG-5102-001). Zu Beginn, nach circa 550
Metern, wird der Radweg Vennbachweg und im Anschluss die Landstraße Napole-
onsberg (L233) gequert. Weiter durchkreuzt die Trasse rund 700 Metern nach Beginn
des Abschnitts das festgesetzte Naturschutzgebiet “Indetal”, dessen Kernbereich ent-
lang des Gewässers ein gesetzlich geschütztes Biotop (BT-5203-0016-2011) ist, auf
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einer Strecke von 400 Metern. Des Weiteren werden sowohl die Inde als auch der
Mühlengraben gequert. Im Anschluss daran erfolgt ein Verlauf über Ackerflächen. Das
innerhalb des Korridors liegende Baudenkmal Bilstermühle soll laut Vorhabenträgerin
von der potenziellen Trasse jedoch nicht unmittelbar betroffen sein. Südlich von
Krauthausen wird die Bilstermühler Straße (K13) gekreuzt und der Stadtteil Stolberg-
Breinig erreicht, bevor nach weiteren 1,4 Kilometern der Gelenkpunkt zum TKS A08
erreicht wird. Tangiert werden in diesem Bereich auch das nach Landschaftsplan ge-
plante Landschaftsschutzgebiet “Kornelimünster” und “Indetal”. Diesen Bereich soll
der Trassenverlauf nördlich passieren, so dass eine direkte Betroffenheit vermieden
würde.
TKS A04
Das Trassenkorridorsegment A04 beginnt wie das TKS A02 westlich von Kornelimüns-
ter und verläuft dann weiter südöstlich über Ackerflächen. Bereits kurz nach dem Be-
ginn quert das TKS den Oberforstbacher Bach und das entlang dieses Gewässers
verlaufende geplante Naturschutzgebiet. Im Anschluss daran erfolgt eine Querung ei-
ner baulichen Lücke zwischen den Ortschaften Kornelimünster und Schleckheim über
ca. einen Kilometer. Weiter verläuft das TKS dann über 1,7 Kilometer auf landwirt-
schaftlichen Flächen bis zum Gelenkpunkt der TKS A05 und A06.
TKS A05
Die Trasse, die sich insbesondere durch eine hohe Steigung in der Topografie über
eine kurze Strecke besonders in der zweiten Hälfte und einer Vielzahl von Kreuzungen
auszeichnet, verläuft unmittelbar südlich in Randlage zur Bebauung des Aachener
Stadtteils Kornelimünster und kreuzt nach etwa 700 Meter in Parallellage zur Nüthei-
mer Straße und ihrer Kreuzung den internationalen Radweg Vennbahnweg. Im Be-
reich der Parallellage umgeht der Trassenverlauf nördlich das im südlichen Bereich
des TKS geplante Naturschutzgebiet, welches bereits Teil des zukünftigen Land-
schaftsplans ist. Das geplante Naturschutzgebiet stellt einen wichtigen Baustein im
Biotopverbundsystem dar. 300 Meter später trifft der Trassenverlauf auf das nach § 30
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschützte Biotop (BT-ACK-03210),
welches entlang der Inde verläuft und ebenfalls zukünftig ein Naturschutzgebiet wer-
den soll, welches im selben Bereich von dem TKS gekreuzt wird. Vor Erreichen des
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nächsten Gelenkpunkt A07 kreuzt der Trassenverlauf noch die Landstraße Iternberg
(L233).
TKS A06
Das Trassenkorridorsegment, welches nahezu vollständig in einem Landschafts-
schutzgebiet (LSG-5102-001) entlangläuft, verläuft als Alternative zum TKS A05 300
Meter südlicher als dieses ebenfalls bis zum Gelenkpunkt A07 und kreuzt zu Beginn
nach circa 300 Metern den Iterbach, der in diesem Bereich von dem festgesetzten
geschützten Biotop Iterbach (BT-ACK-01185) umgeben ist. Das Biotop wird im Rah-
men dessen ebenfalls über eine Distanz von 10 Metern, das in diesem Bereich bereits
beschriebene geplante Naturschutzgebiet, über eine Distanz von 200 Metern, ge-
kreuzt. Weiter kreuzt das TKS die Landstraße Iternberg (L233), die Inde und entspre-
chend auch das Biotop (BT-ACK-03210) sowie im Anschluss daran die Kreuzung der
Landstraße Venwegener Straße (L12) (in diesem Bereich besteht ein starker Höhen-
unterschied) und endet nach 1,4 Kilometern im Gelenkpunkt zum TKS A07.
TKS A07
Der Startpunkt des TKS erfolgt östlich des Ortsteils Kornelimünster über eine landwirt-
schaftliche Fläche und kreuzt nach circa 200 Metern die Landstraße Breiniger Straße
(L12). Anschließend quert die Trasse über eine Distanz von rund einem Kilometer den
denkmalgeschützten Bereich Tempelbezirk und Vicus Varnenum (NWP 2022/0502).
Im Rahmen dessen wird inmitten des Tempelbezirks das geschützte Biotop (BT-AC-
03230) Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen über eine Länge von rund 190 Me-
tern und das im Landschaftsplan geplante Naturschutzgebiet Varneum durchlaufen.
Nach Verlassen des Aachener Stadtgebietes nordöstlich des vorgenannten Biotops
und dem weiteren Fortsetzen der Trasse über das Stadtgebiet Stolberg endet das TKS
nach insgesamt 1,2 Kilometer westlich von Stolberg-Breinig am Gelenkpunkt zu den
TKS A03 und A08.
TKS A08
Das TKS beginnt westlich des Stadtteils Stolberg-Breinig. Die Trasse verläuft parallel
zu einem Wirtschaftsweg und quert anschließend die Kreisstraßen Pfarrer-Gau-Straße
(K14) und Schützheide (K22). Auf einer Distanz von rund 700 Metern werden östlich
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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des Stadtteils Breinig Bestandsferngasleitungen gefolgt sowie im Weiteren orthogonal
gekreuzt. Im Bereich der Parallellage werden sowohl eine Bahnlinie, als auch das
Fließgewässer Rüstbach gequert. Nach weiteren 850 Metern Verlauf erfolgt eine Que-
rung des geschützten Biotops Schwermetallrasen (BT-5203-054) über rund 50 Meter
und unmittelbar anschließend des Pützbaches. Anschließend erfolgt dann zunächst
eine erhöhte Steigung, die wieder zur Landstraße Zweifaller Straße (L238) abfällt.
Über weitere 380 Meter durchläuft die Trasse das Wasserschutzgebiet Nachtigällchen
und Mariaschacht in der Zone II im Bereich eines dort bestehenden Unternehmens.
Im Bereich zwischen dem Pützbach und der L238 liegt des Weiteren auch eine Erhal-
tungsfläche nach den Entwicklungszielen des Landschaftsplan. Nachfolgend quert die
Trasse die Zweifaller Straße (L238) und verläuft durch eine östlich liegende Waldfläche
und kreuzt im Bereich der Straßenkreuzung das Gewässer Vichtbach.
Abbildung 4: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegment Teilstück A08 (Quelle: eigene Darstellung nach Antragsunterlagen
der OGE)
Der weitere Verlauf des TKS über 2,7 Kilometer ist von Wald und Ackerflächen geprägt
(vgl. Antragsunterlagen Teil B, RVS). Vor dem Stolberger Stadtteil Mausbach liegen
geschützte Teile von Natur und Landschaft wie ein nach § 30 BNatSchG geschütztes
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler 29.07.2025
Raumverträglichkeitsprüfung Seite 18 von 108
Biotop (Schwermetallrasen BT-5203-030-9) sowie das Naturschutzgebiet (nw_ACK-
013) und das FFH-Gebiet (DE-5203-3039), welche zwar im Trassenkorridor liegen,
jedoch östlich von der potenziellen Trasse umgangen werden. Dort kreuzt das TKS
auch kurz eine nach den Entwicklungszielen des Landschaftsplans festgelegte Anrei-
cherungsfläche innerhalb des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes Vorfeld des
Naturparks Nordeifel westlich und östlich der Vicht (nw_LSG-5203-003), deren
schwerpunktmäßiges Entwicklungsziel in der Anreicherung einer im Ganzen erhal-
tungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und be-
lebenden Elementen liegt.
Westlich von Mausbach umgeht die potenzielle Trasse (nicht jedoch das TKS) das
geschützte Biotop Schwermetallrasen (BT-5203-0053-2007) sowie den Stadtteil selbst
und quert Waldflächen auf einer Länge von circa 550 Metern. Zudem verläuft das TKS
in diesem Bereich erneut auf einer bereits beschriebenen Erhaltungsfläche nach Land-
schaftsplan. Ebenfalls wird von dem TKS das Wasserschutzgebiet Zone III Nachtigäll-
chen und Mariaschacht sowie die archäologischen Antragsflächen metallzeitliches bis
neuzeitliches Bergbaugebiet Diepenlinchen tangiert, welche nach aktuellem Planungs-
stand von der potenziellen Trasse umgangen werden können. Nordwestlich des Na-
turschutz- und FFH-Gebietes Werther Heide und Napoleonsweg (DE-5203-302) wird
der Verlauf eines Wirtschaftsweges aufgenommen. In diesem Bereich liegt die poten-
tielle Trasse erneut in dem bereits angesprochenen Landschaftsschutzgebiet Vorfeld
des Naturparks Nordeifel westlich und östlich der Vicht (nw_LSG-5203-003). Der Stol-
berger Stadtteil Werth wird im Anschluss nördlich passiert und das Wasserschutzge-
biet Hastenrather Graben für ca. 2,8 Kilometer durchlaufen. Östlich vom Stadtteil
Eschweiler-Scherpenseel befinden sich die Kulturlandschaftsbereiche Gressenicher
Mühle sowie im Anschluss die Burgen am Bovenberger Wald.
Zwischen den vorgenannten Flächen verläuft die Strecke über 660 m durch die Ge-
meinde Langerwehe und quert im Bereich der Kulturlandschaft Gressenicher Mühle
den Omerbach und das dort über den Omerbach erstreckte Biotop nach § 30
BNatSchG (BT-5203-006-2010) sowie das Naturschutzgebiet Omerbach (NW_DN-
079). In diesem Bereich befindet sich ebenfalls ein Landschaftsschutzgebiet (nw_LSG-
5103-0003). Im letzten Teil des TKS wird östlich vom Eschweiler Stadtteil Nothberg
zunächst eine Bahntrasse und unmittelbar daran anknüpfend der Otterbach und eine
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 19 von 108
weitere Bahntrasse passiert. Anschließend erfolgt die erneute Querung der Inde, an
der entlang sich eine nach den Entwicklungszielen des Landschaftsplan festgesetzte
Biotopentwicklungsfläche befindet. Das dortige Entwicklungsziel liegt in der Biotopent-
wicklung. Bis dahin befindet sich die Trasse auch im festgesetzten Landschaftsschutz-
gebiet zwischen Eschweiler und Weisweiler, mit Halde Nierchen und Bovenberger
Wald (nw_LSG-5103-0015).
Abbildung 5: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegmente Teilstück A08, A09, tlw. C02 (Quelle: eigene Darstellung nach
Antragsunterlagen der OGE)
Nach Kreuzung der Landstraße Dürener Straße (L223) verläuft die potentielle Trasse
über landwirtschaftliche Flächen, wobei das kleinräumige Landschaftsschutzgebiet
Kippe Distelrath (nw_LSG-5103-0011) westlich der Trasse passiert wird. Im Bereich
des Autobahnkreuzes Eschweiler-Ost wird die Autobahn A4 gekreuzt, bevor das Tras-
senkorridorsegment den Gelenkpunkt der Trassenkorridorsegmente C02 und A09 er-
reicht. In diesem letzten Teil verläuft das TKS erneut durch eine Anreicherungsfläche
nach Entwicklungszielen des Landschaftsplans.
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 20 von 108
TKS A09
Das TKS A09 hat seinen Beginn am Gelenkpunkt der TKS A08 und C02 in Eschweiler-
Weisweiler. Zu Beginn kreuzt es die Landstraße Aldenhovener Straße (L11) parallel
zu einer bestehenden Gasleitung. Die Trasse verlässt anschließend die Parallellage
zu dieser Leitung und führt über eine Strecke von rund 900 Meter durch ein Waldgebiet
nördlich des RWE-Ausbildungszentrums, welches nach den Entwicklungszielen des
Landschaftsplans als Erhaltungsfläche gekennzeichnet ist. Anschließend verläuft sie
über landwirtschaftlich genutzte Flächen, bis sie nach der Kreuzung der Straße Zum
Hagelkreuz parallel zur Autobahn A4 (nördlich) und einer Bestandsleitung entlang
führt. Die Trasse endet nach insgesamt 2,6 Kilometern am Stationsstandort am Kraft-
werk in Weisweiler.
TKS B01
Das TKS B01 startet am Gelenkpunkt zum TKS A02 auf dem Stadtgebiet von Aachen
südlich von Aachen-Brand. Vom Startpunkt aus nimmt das TKS einen nordöstlichen
Verlauf über landwirtschaftliche Flächen und verläuft dabei innerhalb des Land-
schaftsschutzgebietes Aachen (nw_LSG-5102-001). Nach rund 630 Metern kreuzt das
TKS den Radweg Vennbahnweg und anschließend die L233.
Hinter der Straßenkreuzung verläuft die Trasse und der gesamte Trassenkorridor über
circa 1,5 Kilometer durch das Naturschutzgebiet Indetal mit einem hohen Anteil von
nach § 30 BNatschG geschützten Biotopen. Das Naturschutzgebiet Indetal erstreckt
sich über eine Fläche von rund 128 Hektar. Innerhalb des Naturschutzgebietes wird
der Oberforstbacher Bach gekreuzt, welcher auch von einer geschützten Biotopfläche
umgeben ist. Darüber hinaus befindet sich innerhalb dieses TKS die Inde.
Im Anschluss an das Naturschutzgebiet kreuzt die Trasse die Freunder Landstraße
L220 und erreicht ein geplantes Naturschutzgebiet (Brander Wald), welches über eine
Distanz von circa 210 Meter gequert wird. Hier befindet sich auch eine Archäologie-
fläche (NWP 2019/0247).
Anschließend an die Engstelle der vorherrschenden Siedlungsstruktur in Aachen-
Brand (Ortschaft Freund) nimmt das TKS wieder einen Verlauf über landwirtschaftlich
genutzte Flächen. Circa 600 Meter der verbleibenden 1,6 Kilometer verlaufen durch
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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das Landschaftsschutzgebiet Aachen (nw_LSG-5102-0001). Dort wird der Freunder
Bach gekreuzt und ein paralleller Verlauf zu zwei bestehenden Leitungen aufge-
nommen.
TKS C01
Das Trassenkorridorsegment C01 beginnt in Aachen-Lichtenbusch parallel zu drei Be-
standsleitungen in Richtung Aachen-Brand. Anfangs wird nördlich das Camp Hitfeld,
ein ehemaliger Militärstützpunkt und nunmehr Archäologiefläche „Camp Gabrielle
Petit“ (NWP 2019/0248), passiert. In diesem Bereich besteht eine Engstelle zwischen
dem Augustiner Wald im Norden, den Bestandsleitungen und den Gebäuden des
Militärstützpunktes. Durch den Wald fließt auch der Beverbach. Der beschriebene Be-
reich des Augustiner Waldes soll zukünftig als Naturschutzgebiet ausgewiesen wer-
den. In Parallellage zur Waldgrenze passiert die Trasse innerhalb des TKS auch fol-
gende nach § 30 BNatschG geschützte Biotope: Mittelgebirgsbach (BT-AC-02452),
Erlen-Eschen-Auenwälder (BT-AC-02299, BT-AC-02286 und BT-AC-02289) und
Sumpf-, Moor- und Bruchwälder (BT-AC-02304 und BT-AC-02296) und Nass- und
Feuchtgrünland inklusive Brachen (BT-AC-02285).
Anschließend führt die Trasse circa 2,6 Kilometer über landwirtschaftlich genutzte
Flächen und kreuzt vor Beginn des bebauten Bereichs von Aachen-Brand die A44.
Unmittelbar vor der Kreuzung durchläuft die Trasse und der Korridor erneut das ge-
plante Naturschutzgebiet samt Augustiner Wald. Bis Aachen-Brand befindet sich das
gesamte TKS im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet (nw_LSG-5102-001). Weiter-
hin befindet sich innerhalb des ersten Teils des TKS - Abschnitts das geplante Trink-
wasserschutzgebiet Eicher Stollen. Der weitere Verlauf des TKS führt rund 3 Kilometer
durch das Stadtgebiet Aachen-Brand, quert dort zunächst eine Parkanlage mit einer
Vielzahl von Gehölz und folgt parallel der Autobahn A44 entlang von Sportanlagen und
kreuzt dann eine Bestandsleitung und die Landstraße Trierer Straße L233. Der von
Gehölz betroffene Bereich der Parkanlage entlang der A44 ist als Landschaftsschutz-
gebiet in Verbindung mit der Ausweisung als Freizeit- und Erholungsgebiet festgesetzt.
In Aachen-Brand wird die A44 durch den potentiellen Trassenverlauf nochmals zwei-
mal gekreuzt. Nach der ersten Kreuzung befindet sich die Trasse nordwestlich der A44
erneut im Landschaftsschutzgebiet, welches vor der zweiten Kreuzung der A44 durch
die Trasse verlassen wird. In diesem Bereich ergeben sich viele Engstellen durch die
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 22 von 108
Autobahn, Bestandsleitungen und das dicht besiedelte Siedlungsgebiet. Nach der
Kreuzung der A44 bindet das TKS C01 in Parallellage zu einer Bestandsleitung nach
circa 8,1 Kilometer an die TKS B01 und C02 an, verlässt Aachen-Brand und verläuft
weiter Richtung Aachen-Eilendorf.
TKS C02
Das TKS beginnt in Aachen mit einem nordöstlichen Verlauf in Parallellage zu einer
Bestandsleitung. Die Trasse verläuft durch das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet
(nw_LSG-5102-0001) im östlichen Bereich des Plankorridors und quert nach rund 560
Metern eine Gehölzstruktur. Weiterhin verläuft die Trasse über circa 530 Meter durch
die archäologische Fläche Westwall (NWP 2019/0265). Nach einer Kreuzung der Von-
Coels-Straße (L221) wird das Aachener Stadtgebiet verlassen und das TKS verläuft
rund 1,5 Kilometer über Stolberger Stadtgebiet. In diesem Bereich ist der Würselener
Wald betroffen, welcher als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt (nw_LSG-5203-002)
und als Erhaltungsfläche gekennzeichnet ist. Durch mehrere Bestandsleitungen und
die bestehende Waldstruktur kommt es hier zu einer Engstelle.
Das TKS erreicht die TENP-Verdichterstation Stolberg im Anschluss an die
beschriebene Waldstruktur. Die Trasse verläuft daraufhin wieder auf dem Gebiet der
Stadt Aachen. Es folgen mehrere Infrastrukturkreuzungen. Es wird zunächst die Land-
straße Heckstraße (L235) gekreuzt. Im Anschluss werden zwei Bestandsleitungen und
die Bahnlinie Köln-Aachen über eine Distanz von 165 Meter gekreuzt. Dabei wird das
Wasserschutzgebiet Reichswald Zone III und kurz vor der OGE-Station Verlauten-
heide die Zone II dieses Schutzgebiets vom Korridor und der Trasse betroffen. Hier
wird auch das Fließgewässer Vom Haarener Hof gekreuzt. Südöstlich der OGE-Ver-
dichterstation am Autobahnkreuz Aachen (A4 und A44) muss dieses Fließgewässer
erneut in Parallellage zu einer Bestandsleitung gekreuzt werden. Das TKS verläuft
dann auf dem Gebiet der Stadt Würselen weiter. Nordöstlich der Verdichterstation wird
das Fließgewässer Steinbach gekreuzt. Dessen Ufer gelten als Wiederherstellungs-
fläche, die Bereiche davor und danach als Erhaltungsfläche. Auch die Uferbereiche
des rund 650 Meter später zu kreuzenden Weidener Graben sind als Wiederherstel-
lungsflächen gekennzeichnet. Knapp 800 Meter hinter der Kreuzung der A4 verlässt
das TKS sowohl das Landschaftsschutzgebiet (nw_LSG-5103-001) östlich der A44
und südlich von St. Joris, als auch das genannte Wasserschutzgebiet und verlässt in
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 23 von 108
östlicher Richtung das Stadtgebiet von Würselen und erreicht das Stadtgebiet
Eschweiler. Dabei wird erneut das zuvor genannte LSG gekreuzt. Hier sind im nörd-
lichen Bereich am Randbereich des TKS die nach § 30 BNatschG geschützten Biotope
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwäder (BT-ACK-0008) betroffen.
Abbildung 6: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegmente C02, A09, tlw. A08, C01, B01 (Quelle: eigene Darstellung nach
Antragsunterlagen der OGE)
Das TKS verläuft im Anschluss 3,5 Kilometer über rein landwirtschaftlich genutzte
Flächen, wobei die Landstraße Aachener Straße (L223) gekreuzt wird. Auf den 3,5
Kilometern sind im Randbereich drei Landschaftsschutzgebiete (nw_LSG-5103-0007,
nw_LSG-5102-0008 und nw_LSG5103-0006) betroffen. Südlich des Eschweiler
Stadtteils Hehlrath kreuzt das TKS die Landstraße Rue de Wattrelos (L238) und ver-
läuft daraufhin parallel zu dieser, bis in östliche Richtung ein paralleller Verlauf zu einer
Bestandsleitung aufgenommen wird. Im weiteren Verlauf umläuft die Trasse auf rund
3,2 Kilometern die Ortslage Dürwiß der Stadt Eschweiler südlich und erreicht nach
15,6 Kilometer den Gelenkpunkt zu den TKS A08 und A09. Vor dem Gelenkpunkt be-
findet sich das Landschaftsschutzgebiet Kippe Distelrath (nw_LSG-5103-0011).
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 24 von 108
2 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1 Rechtsgrundlagen
Die Durchführung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt auf der
Grundlage des Raumordnungsgesetzes (ROG), der zugehörigen Raumordnungsver-
ordnung (RoV) sowie dem Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) und der zuge-
hörigen Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO).
Auf Grundlage des § 15 Abs.4 Satz 1 ROG hat die Vorhabenträgerin einen Antrag auf
Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung für eine Wasserstofftransportleitung
gestellt.
§ 40 LPlG DVO enthält eine Auflistung von Planungen und Maßnahmen, für die in
NRW – sofern sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung
haben – auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Abs.4 Satz 1 ROG oder auf Grundlage
einer Entscheidung nach § 15 Abs.4 Satz 4 ROG eine Raumverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist.
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung richtet sich
nach § 15 Abs.1 Satz 1 ROG i.V.m. § 32 Abs.1 LPlG NRW. Demnach ist in Nordrhein-
Westfalen die für die Raumverträglichkeitsprüfung zuständige (Raumordnungs-) Be-
hörde die jeweils zuständige Regionalplanungsbehörde, also hier die Bezirksregierung
Köln.
2.2 Zweck und Erforderlichkeit der Raumverträglichkeitsprüfung
Die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG ist ein förmliches Verfahren, inner-
halb dessen die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer und überörtlicher Vorhaben
geprüft wird. Die Raumverträglichkeitsprüfung ist dabei fachrechtlichen Zulassungs-
verfahren (Plangenehmigung, Planfeststellung) vorgelagert. Die gutachterliche Stel-
lungnahme – welche das Ergebnis einschließlich der Begründung der Raumverträg-
lichkeitsprüfung beinhaltet - wird u.a. bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die
Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen gemäß § 4 ROG in der
Abwägungs – oder Ermessensentscheidung als sonstiges Erfordernis der Raumord-
nung gemäß § 3 Abs.1 Nr.4 ROG berücksichtigt. Die verbindliche Entscheidung über
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 25 von 108
die konkrete Führung der Leitung wird erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfah-
ren getroffen.
Gegenstand des Verfahrens ist nach § 15 Abs.1 Satz 2 ROG:
die Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme
unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere die Übereinstimmung mit
den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raum-
bedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
die Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalter-
nativen
sowie eine überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die
Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Gemäß § 40 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 lit. a LPlG DVO i.V.m. § 1 Satz 1 Nr.14 RoV ist auch
die Errichtung von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm soweit
sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 des Energiewirtschaftsge-
setzes (EnWG) bedürfen hierunter zu subsumieren. Gemäß § 43 Abs.1 Nr.5 EnWG
bedürfen Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millime-
tern einer Planfeststellung. Gemäß § 43l Abs.7 EnWG umfasst der in § 1 Satz 1 Nr.14
RoV verwendete Begriff der Gasleitungen auch Wasserstoffleitungen. Bei dem hiesi-
gen Vorhaben handelt es sich um eine Wasserstoffleitung mit einem Nenndurchmes-
ser von DN 1000. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind für das Leitungsvorhaben der
Vorhabenträgerin erfüllt, weshalb die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung
erforderlich ist.
In Anbetracht der Rauminanspruchnahme, der Querung verschiedener regionalplane-
risch gesicherter Vorranggebiete, dem Vorliegen von Trassenalternativen und des
überörtlichen Charakters des Vorhabens, sind auch die weiteren materiellen Voraus-
setzungen für die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung gegeben.
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 26 von 108
3 Ablauf der Raumverträglichkeitsprüfung
3.1 Antragstellung und Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung
Die für die Raumverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen wurden von der Vor-
habenträgerin am 29.01.2025 gemäß § 15 Abs.4 ROG an die Regionalplanungsbe-
hörde Köln elektronisch übermittelt. Die Verfahrensunterlagen umfassen die folgenden
Unterlagen:
Anschreiben vom 29.01.2025
Teil A: Allgemeiner und technischer Teil - Erläuterungsbericht (ELB)
o Anlage 1: Übersichtsplan (Maßstab 1:75.000)
o Anlage 2: Übersichtspläne (Maßstab 1:25.000), Blatt 1 - 4
Teil B: Raumverträglichkeitsstudie (RVS)
o Anhang 1: Strukturierung und Klassifizierung der (Unter-) Kategorien der
Raumordnung
o Anhang 2: Allgemeine Prüfung der Konformität
o Anlage B1: Übersichtsplan Landesentwicklungsplan (Maßstab 1:50.000), inkl.
Legende
o Anlage B2: Übersichtsplan Regionalplan (Maßstab 1:50.000), inkl. Legende
o Anlage B3: Übersichtspläne Bauleitplanung (Maßstab 1:25.000), Legende,
Blatt 1 - 4
Teil C: Überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen (UVS)
o Anlage C1: Übersichtsplan Naturräumliche Gliederung (Maßstab 1:70.000)
o Anlage C2 Übersichtspläne Naturschutzfachliche Schutzgebiete (Maßstab
1:25.000), Legende, Blatt 1 - 4
o Anlage C3 Übersichtspläne Schutzgüter Mensch, Landschaft, Kulturelles Erbe
und sonstige Sachgüter (Maßstab 1:25.000), Legende, Blatt 1 - 4
o Anlage C4 Übersichtspläne Schutzgut Tiere und Pflanzen (Maßstab
1:25.000), Legende, Blatt 1 - 4
o Anlage C5 Übersichtspläne Schutzgut Boden (Maßstab 1:25.000), Legende,
Blatt 1 - 4
o Anlage C6 Übersichtspläne Schutzgut Wasser (Maßstab 1:25.000), Legende,
Blatt 1 - 4
Teil D: Natura 2000 Verträglichkeitsuntersuchung (N2000-Unterlage)
o Anlage D1: Übersicht Netz Natura 2000 (Maßstab 1:50.000)
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o Anlage D2: Bestandskarten FFH-Gebiete (Maßstab 1:5.000), Legende Blatt 1-
4, Blatt 1-4
Teil E: Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung (ARE)
Die Regionalplanungsbehörde hat mit Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit das
Verfahren eingeleitet.
3.2 Beteiligungsverfahren
Die betroffenen öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit sind bei der Durchführung
einer Raumverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Abs.3 ROG zu beteiligen. Die Beteili-
gung dient einer möglichst umfassenden Information der Raumordnungsbehörden, um
ihre Abwägungsentscheidung sachgerecht treffen zu können (vgl. Spannowsky/Run-
kel/Goppel, 2018, ROG, § 15, Rn 62). Mit Schreiben und Emails vom 17.02.2025 und
vom 27.02.2025 sind die voraussichtlich in ihren Belangen berührten öffentlichen Stel-
len über die Einleitung des Verfahrens inklusive Beteiligungsverfahren mit der Bitte um
Stellungnahme bis zum 27.03.2025 informiert worden. Auf die Einstellung der Unter-
lagen im Internet ist ab dem 26.02.2025 hingewiesen worden.
Die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens sowie der Beteiligung
der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist im Amts-
blatt der Bezirksregierung Köln am 17.02.2025 erfolgt. Die Antragsunterlagen sind in
der Zeit vom 26. Februar 2025 bis einschließlich zum 27. März 2025 online über die
Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht worden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Verfahrensunterlagen während des
oben genannten Veröffentlichungszeitraums bei der Bezirksregierung Köln, Scheidt-
weilerstraße 4, 50933 Köln, ausgelegt worden. Die Zugangsmöglichkeit zu den Ver-
fahrensunterlagen ist mittels eines elektronischen Lesegeräts erfolgt.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind 174 in ihren Belangen berührten
öffentlichen Stellen beteiligt worden. Hiervon sind innerhalb der Beteiligungsfrist 58
Stellungnahmen eingegangen und sechs nicht fristgerechte Stellungnahmen. Im Rah-
men der Öffentlichkeitsbeteiligung sind fünf Stellungnahmen eingegangen, wovon eine
Stellungnahme außerhalb der Beteiligungsfrist eingegangen ist.
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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3.2.1 Inhalte der Stellungnahmen
Bei der Auswertung der Stellungnahmen sind folgende Themenschwerpunkte ermittelt
worden:
Verfahren / Bestimmung einer Vorzugsvariante
Grundwasser- und Gewässerschutz (Tangierung von Wasserschutzgebieten
sowie Überschwemmungsgebieten und Querung von Gewässern)
Landschafts-, Natur- und Artenschutz
Auswirkung auf die Siedlungsentwicklung
Eingriffe in den Boden/ Auswirkung auf die Landwirtschaft
Eingriffe in Denkmäler
Querung von Verkehrsinfrastruktur
Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit haben im Wesentlichen Bedenken und An-
regungen beinhaltet, die erst auf der Planfeststellungsebene relevant werden. Insbe-
sondere ist es in den eingereichten Stellungnahmen um Sicherheitsbedenken (bei
Variante 1), um Auswirkungen auf das Eigentum und Wertminderung der Grundstücke
und mögliche durch die Leitungsverlegung verursachten Grundstücks- und
Erweiterungsbeschränkungen gegangen (vgl. hierzu auch Kapitel 5).
3.3 Erörterungstermin
Gemäß § 32 Abs.2 LPlG NRW können „die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen
[..] mit den beteiligten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach
§ 4 des ROG erörtert werden“. Den Regionalplanungsbehörden wird somit ein Ermes-
sen zuerkannt über die Notwendigkeit eines Erörterungstermins zu entscheiden. Auf-
grund der von den beteiligten öffentlichen Stellen vorgetragenen Belange im Beteili-
gungsverfahren hat sich die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln für
die Durchführung eines Erörterungstermins entschieden. Die Einladung zum Erörte-
rungstermin ist per E-Mail, mit Schreiben vom 15.04.2025, erfolgt. Im Vorfeld des
Erörterungstermins ist den vorgenannten Stellen die Stellungnahmen der Vorhaben-
trägerin zu ihrer jeweiligen Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden, sofern sie
Bedenken in ihrer Stellungnahme geäußert haben. Des Weiteren hat die Vorhabenträ-
gerin die Antragsunterlagen mit E-Mail vom 17.04.2025 ergänzt:
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Teil B Raumverträglichkeitsstudie:
o Einschätzung zum Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln
o Anlage B2 Regionalplanung Entwurf Köln, inklusive Legende (03_H2BE)
o Ergänzung zum Entwurf zur 3. Änderung des LEP NRW.
Teil C Überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen:
o Anlage C3 Übersichtspläne Schutzgüter Mensch, Landschaft, Kulturelles
Erbe und sonstige Sachgüter (Maßstab 1: 25.000), Legende, Blatt 1-4.
Der Termin ist am 12.05.2025 im Raum H 200 bei der Bezirksregierung Köln, Zeug-
hausstraße in Köln durchgeführt worden. Am nicht öffentlichen Erörterungstermin
haben insgesamt 15 Verfahrensbeteiligte öffentliche Stellen teilgenommen. Zu Beginn
des Termins hat die Regionalplanungsbehörde den Ablauf der Raumverträglichkeits-
prüfung erläutert. Im Anschluss hat die Vorhabenträgerin das Vorhaben kurz vorge-
stellt. Daraufhin ist die Erörterung der Themen Beteiligungszeitraum, Methodik, Vari-
anten, Grundwasser- und Gewässerschutz, Landschafts-, Natur- und Artenschutz,
Auswirkung auf die Siedlungsentwicklung, Eingriffe in den Boden/ Auswirkung auf die
Landwirtschaft, Eingriffe in Denkmäler und die Querung von Verkehrsinfrastruktur
durchgeführt worden.
Im Erörterungstermin hat die Vorhabenträgerin mitgeteilt, dass die Variante 3 ihre Vor-
zugsvariante darstelle und hat die Erstellung einer zusammenfassenden Bewertung
der Varianten zugesagt. Über den Erörterungstermin ist ein Protokoll erstellt worden.
Das Protokoll ist den anwesenden Beteiligten sowie der Vorhabenträgerin am
16.06.2025 zur Verfügung gestellt worden. Im Nachgang zum Erörterungstermin hat
die Vorhabenträgerin die im Erörterungstermin zugesagte zusammenfassende Bewer-
tung aller Varianten mit Datum vom 10.06.2025 eingereicht, die als Anhang zum Pro-
tokoll den im Erörterungstermin anwesenden Beteiligten zugesandt wurde.
3.4 Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung
Die Regionalplanungsbehörde hat unter Einbeziehung der eingegangenen Stellung-
nahmen sowie des Erörterungstermins und den ergänzten Unterlagen durch die Vor-
habenträgerin eine sachgerechte Entscheidung über die Raumverträglichkeit des Vor-
habens getroffen und die vorliegende gutachterliche Stellungnahme erstellt.
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 30 von 108
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise privat- und eigentums-
rechtliche Belange, sofern diese über die überschlägige Prüfung von zu erwartenden
Genehmigungshindernissen hinausgehen, nicht auf der Ebene der Raumordnung ge-
klärt werden können. Dies bezieht sich weiter auch auf Belange, die sich auf die
Detailplanung wie z.B. die Bauausführung und eventuelle Sicherheitsvorgaben im
Rahmen der Feintrassierung beziehen. Ebenso wenig werden pauschale Hinweise auf
Artenvorkommen, mutmaßliche Sichtungen oder bloße Nennungen geschützter Arten
bewertet. Im Bereich des Artenschutzes werden nur Erhebungen berücksichtigt, die
auf anerkannten Kartierungsstandards basieren (siehe auch C Hinweise).
Die Raumverträglichkeitsprüfung bezieht sich ausschließlich auf die Prüfung raumbe-
deutsamer Auswirkungen unter überörtlichen Gesichtspunkten. Aus diesem Grund
sind viele vorgebrachte Belange erst Gegenstand des folgenden, konkretisierenden
Planfeststellungsverfahrens.
Die Raumverträglichkeitsprüfung endet gemäß § 15 Abs.1 Satz 3 ROG innerhalb einer
Frist von sechs Monaten. Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung wird der
Vorhabenträgerin in Form einer gutachterlichen Stellungnahme übermittelt. Darüber
hinaus wird gemäß § 32 Abs.3 LPlG NRW die gutachterliche Stellungnahme ohne Be-
gründung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln bekannt gegeben.
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4 Methodik
Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der raumbedeutsamen
Auswirkungen einer Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten.
Dabei ist insbesondere zu überprüfen, inwieweit die raumbedeutsamen Auswirkungen
mit den Grundsätzen, Zielen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung überein-
stimmen. Zudem ist das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahme abzustimmen und ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen zu
prüfen. Im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt auch eine überschlägige
Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens (siehe Kapitel 2).
4.1 Methodenbeschreibung und -kritik
Die Vorhabenträgerin hat die in Kapitel 3.1 genannten Verfahrensunterlagen erstellt.
Der Erläuterungsbericht enthält allgemeine Angaben zur Planung, zu den rechtlichen
Rahmenbedingungen und beschreibt das Vorhaben allgemein und aus technischer
Sicht (technische Rahmenbedingungen und Angaben zum Vorhaben). Ebenfalls wird
die Trassenentwicklung erläutert. Des Weiteren enthält er eine technische Bewertung
und einen Variantenvergleich. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Erfordernis-
sen der Raumordnung erfolgt in der Raumverträglichkeitsstudie. Hierzu sind die vor-
habenrelevanten textlichen Erfordernisse der Raumordnung in (Unter-)Kategorien der
Raumordnung eingeteilt und je Kategorie zunächst allgemein im Hinblick auf das Vor-
haben verbal-argumentativ geprüft worden. Die relevanten zeichnerischen Erforder-
nisse der Raumordnung und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen ist je TKS
geprüft worden. Das Vorhaben ist sodann unter Berücksichtigung der Vorhabenaus-
wirkungen allgemein auf dessen Vereinbarkeit mit den raumordnerischen
Festlegungen hin überprüft und die Erfordernisse der Raumordnung den vier gebilde-
ten Raumwiderstandsklassen von sehr hohem Raumwiderstand bis zu niedrigem
Raumwiderstand zugeordnet worden. Ebenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur
Konformitätserreichung formuliert worden. Dabei sind auch besondere Anforderungen
aus dem Untersuchungsrahmen berücksichtigt worden.
Anschließend ist auf Grundlage der Ausdehnung der zeichnerischen Festlegungen je
TKS, der Möglichkeit diese zu umfahren und unter Berücksichtigung der potenziellen
Trassenachse sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Konformitätsbewertung
geprüft worden, ob eine Konformität mit den Erfordernissen der Raumordnung
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gegeben ist, erreicht werden kann bzw. nicht erreicht werden kann aber die Festlegun-
gen im Zuge der Abwägung überwunden werden können. Ferner ist geprüft worden,
ob eine Konformität auch unter Anwendung von Maßnahmen nicht erreicht werden
kann. Im Rahmen der Raumverträglichkeitsstudie sind auch andere raumbedeutsame
Planungen und Maßnahmen dahingehend erfasst und geprüft worden, ob die Planun-
gen mit dem Vorhaben abgestimmt werden können.
Bei der prognostischen Bewertung der Auswirkungen aus raumordnerischer Sicht
durch die Regionalplanungsbehörde werden die Ergebnisse der überschlägigen Prü-
fung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG
(unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung), des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der Natura
2000-Verträglichkeitsuntersuchung berücksichtigt bzw. bilden die Grundlage für die
gutachterliche Stellungnahme.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind Einwände zu den Antragsunterlagen vor-
getragen worden. Die höhere Naturschutzbehörde hat unter anderem darauf hinge-
wiesen, dass auch die jeweiligen Landschaftspläne bei der Prüfung zu berücksichtigen
seien. Der Geologische Dienst (GD NRW) hat auf die Notwendigkeit einer Erdbeben-
gefährdungsbetrachtung sowie weitere erforderliche Baugrunduntersuchungen hinge-
wiesen. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) – Amt für Denkmalpflege hat mit-
geteilt, dass in der Quellenangabe bei den Unterlagen zu den Baudenkmälern nur das
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland aufzufinden gewesen sei, jedoch
weder sie selbst noch ihre Literaturhinweise. Die untere Bodenschutzbehörde der
Stadt Aachen hat ausgeführt, dass im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung zwar
auf Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen hingewiesen worden sei, diese Aus-
führungen jedoch aus ihrer Sicht noch weiter zu vertiefen seien, um einen
bestmöglichen Schutz wertvoller und schutzwürdiger Böden zu gewährleisten. Die
untere Naturschutzbehörde hat zu bedenken gegeben, dass bei den Varianten 4 und
5 die Teilabschnitte A05 und A06 in längeren Bereichen durch geplante Naturschutz-
gebiete des Iterbachtals und des Indetals und im Weiteren Richtung Köln etwa 20
Kilometer quer durch städteregionale Gebiete mit zahlreichen weiteren schützenswer-
ten Landschaftsräumen verlaufen würden, diese Aspekte aber nicht näher betrachtet
worden seien. Die Naturschutzverbände haben kritisiert, dass in den Unterlagen keine
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Vorzugsvariante dargestellt worden sei und haben um entsprechende Feststellung
einer solchen Vorzugsvariante im Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung gebeten.
Der Wasserverband Eifel-Rur hat auf den sehr engen Zeitrahmen aufmerksam
gemacht und hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass daher die
Unterlagen nur in einem eng begrenzten Umfang bezüglich eventueller Betroffenhei-
ten geprüft werden konnten. Den im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Kritikpunk-
ten zur Methodik ist die Vorhabenträgerin im weiteren Verfahren, sofern Sie auf der
vorliegenden Planungsebene/Prüfebene relevant gewesen sind, durch entsprechende
ergänzende Unterlagen (siehe hierzu Kapitel 3.3) nachgekommen. Im Weiteren
Verfahren hat die Vorhabenträgerin außerdem eine zusammenfassende Bewertung
der Varianten vorgelegt und die Variante 3 als Vorzugskorridor/Vorzugsvariante defi-
niert. Die Variante 1 hat sie als nicht umsetzbar beschrieben.
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5 Variantenbewertung
Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 Abs.1 Nr.2 ROG ist auch die
Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Standort- und Trassenalternativen. Die
Vorhabenträgerin hat im Rahmen der Antragstellung gemäß § 15 Abs.4 ROG fünf Va-
rianten ins Verfahren eingebracht. Eine Variante hat die Vorhabenträgerin hiervon als
ihre Vorzugsvariante im weiteren Verfahrensverlauf (Zeitpunkt Erörterung) identifiziert,
nämlich die Variante 3 (siehe Kapitel 3 und 4). Eine weitere Variante, die Variante 1,
hat die Vorhabenträgerin im weiteren Verfahren (Zeitpunkt Erörterung) als nicht um-
setzungsfähig eingestuft und die Weiterverfolgung dieser Variante daher ausgeschlos-
sen. Die Methodik und der grundsätzliche Aufbau der einzelnen Varianten lassen sich
Kapitel eins und Kapitel vier entnehmen. In Kapitel fünf wird für alle von der Vorhaben-
trägerin durchgeführten Vergleiche, welche Sie im Rahmen der zusammenfassenden
Bewertung der Varianten im Nachgang zur Erörterung vorgenommen hat, eine Über-
prüfung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses vorgenommen.
In der zusammenfassenden Bewertung der Varianten hat die Vorhabenträgerin in
einem ersten Schritt eine technische Bewertung aller Varianten vorgenommen und im
Rahmen dessen die Häufigkeit potenzieller Kreuzungen von Infrastrukturen und Ge-
wässern sowie Mögliche Bündelungsoptionen dargestellt. Weiter hat sie im nächsten
Schritt eine zusammenfassende Ergebnisdarstellung der Raumverträglichkeitsstudie
nach TKS bzw. Varianten - unterschieden in Konformität mit den Erfordernissen der
Raumordnung und der Vereinbarkeit mit den raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen - vorgenommen. Anschließend hat sie die Ergebnisse der überschlägigen
Umweltprüfung betrachtet und eine zusammenfassende Ergebnisdarstellung für die
Varianten vorgenommen, bei welchen erhebliche raumbedeutsame Umweltauswir-
kungen durch das Vorhaben auch unter Anwendung von potentiellen Maßnahmen
nicht auszuschließen sind. Ebenfalls hat die Vorhabenträgerin in der zusammenfas-
senden Bewertung der Varianten auch eine vergleichende Betrachtung der Varianten
für die Teile D und E der Antragsunterlagen (siehe Kapitel 3.1) vorgenommen.
Ziel des Variantenvergleichs ist es, nachvollziehend zu ermitteln, ob es sich bei dem
Vorzugskorridor in allen Abschnitten um die konfliktärmste Variante handelt, wobei
nicht die abschließende Beurteilung der Raumverträglichkeit das Ergebnis dieser Aus-
einandersetzung ist. Die Bewertung der raumordnerischen Auswirkungen erfolgt erst
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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in Kapitel sechs und die überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen in Kapitel
sieben.
Im Beteiligungsverfahren gemäß § 15 Abs.3 ROG sind verschiedene Bedenken und
Hinweise zu den unterschiedlichen Varianten vorgetragen worden 1. Insbesondere ist
u.a. von der Stadt Aachen, der höheren Naturschutzbehörde, der Metropolregion
Rheinland e.V. und dem Kreis Düren die Variante 1 bevorzugt worden. Diese Variante
ist insbesondere aus naturschutzfachlicher Sicht als verträglichste benannt worden
(Stadt Aachen, höhere Naturschutzbehörde, Städteregion Aachen). Die in den Unter-
lagen angegebene Betroffenheit von sensiblen Einrichtungen dürfe nach Ansicht der
höheren Naturschutzbehörde nicht zu einem Ausschluss der Variante 1 führen. Des
Weiteren hat die Stadt Aachen mitgeteilt, dass sie die Trassenvariante auch aus wirt-
schaftsfördernder Sicht ausdrücklich bevorzugen würde. Die Realisierung der Varian-
ten 3, 4 oder 5 würde zudem die Anbindung zentraler Forschungs- und Entwicklungs-
zentren an die Leitung erschweren. Die Metropolregion Rheinland e.V. hat in ihrer Stel-
lungnahme darauf hingewiesen, dass die Variante 1 die geringste Anzahl an
Kreuzungen und die stärkste Parallellage zu anderen wichtigen Infrastrukturelementen
aufweise. Die Regionetz GmbH schätzt den nördlichen Trassenverlauf (Variante 2)
entlang der Autobahnen A4/A44 im Hinblick auf die zukünftige Wasserstoffversorgung
als besonders vorteilhaft ein und hat auf mögliche Synergieeffekte aufgrund eigener
Planungen beim TKS C02 hingewiesen. Die Industrie- und Handelskammer Aachen
hat im Rahmen ihrer Stellungnahme um Sicherstellung gebeten, dass bei der Tras-
senfestlegung die Interessen der Industriebetriebe berücksichtigt werden sollten, die
künftig Wasserstoff benötigen würden. Aus der Öffentlichkeit ist gerügt worden, dass
keine ausreichende Prüfung von alternativen Trassenführungen, die das Eigentum der
stellungnehmenden Person weniger beeinträchtigen würden, geprüft worden seien.
Weiter sind hinsichtlich der Variante 1 Sicherheitsbedenken geäußert worden, da
diese Variante in sehr engem Abstand zu anderen Rohrleitungen verlaufen würde und
nah an sensible Bereiche geführt werde und keine ausreichenden Schutzmaßnahmen
definiert worden seien.
1 Im Kapitel 6 „Bewertung der Auswirkungen aus raumordnersicher Sicht“ werden für die Vorzugsvari-
ante entsprechende Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren integriert.
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Das Dezernat 25 der Bezirksregierung Köln hat auf die Möglichkeit der behördlichen
Bewertung der Raumverträglichkeit für jede Variante hingewiesen, so dass im Ergeb-
nis gegebenenfalls mehrere raumverträgliche Varianten für die spätere Beantragung
der Planfeststellung zur Auswahl verbleiben würden. Des Weiteren hat es mitgeteilt,
dass die gutachterlichen Äußerungen im Ergebnis nachvollziehbar seien und alle Va-
rianten keine Verfehlung von gegenwärtigen Zielen der Raumordnung erwarten lassen
würden.
Von der Stadt Aachen ist im Beteiligungsverfahren auf die besondere Sensibilität der
betroffenen Gewässerschutzbereiche im Zusammenhang mit den Trassenführungen
A01, C01 und C02 (hier vor allem Variante 1 vollständig betroffen) hingewiesen wor-
den. Die Stadt Aachen hat daher empfohlen diese Aspekte im weiteren Planungsver-
lauf vertiefend zu berücksichtigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Minimierung
potenzieller Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen Belange zu entwickeln. Die
Stadt Aachen hat außerdem im Beteiligungsverfahren kritisiert, dass eine Zusammen-
fassung der Umweltauswirkungen für alle fünf Trassenvarianten fehlen würde. Zur Zu-
sammenfassung der Umweltauswirkungen hat die Vorhabenträgerin darauf hingewie-
sen, dass diese auf Ebene der Trassenkorridorsegmente erfolgt sei. Eine technische
Zusammenfassung sei im Erläuterungsbericht enthalten. Des Weiteren hat sie darauf
aufmerksam gemacht, dass das TKS A01 im unmittelbaren Umfeld des Camp Hitfeld
verlaufen würde. Nördlich des Geländes verlaufe bereits die Zeelink-Trasse, sodass
durch eine zusätzliche Inanspruchnahme eine signifikante Einschränkung drohe. Die
Städteregion Aachen hat auf verschiedene Kreuzungen mit anderen Leitungen hinge-
wiesen. Die Stadt Würselen hat über die Betroffenheit einer GIB-Flex-Fläche südlich
des Flugplatzes Würselen (Merzbrück) im neuen Regionalplan informiert. Die Fläche
sollte nach Ansicht der Stadt Würselen freigehalten werden. Im Bereich der Trassen-
variante seien im Flächennutzungsplan überwiegend Flächen für die Landwirtschaft,
zudem Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
und in einem Teilbereich eine Fläche für Versorgungsanlagen dargestellt. Die Trasse
dürfe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan stehen. Der Umfahrung im
Bereich der Trasse Zeelink zur Vermeidung der Engstelle stimmt die Stadt zu.
Dezernat 35 der Bezirksregierung Köln hat auf das Bodendenkmal „Gallorömischer
Tempelbezirk Varneum mit zugehöriger Siedlung“ hingewiesen. Das LVR-Amt für
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Denkmalpflege hat auf fehlende Daten zu Baudenkmälern, die die Vorhabenträgerin
im weiteren Verlauf des Verfahrens ergänzt hat, und auf mögliche Auswirkungen auf
Bodendenkmäler hingewiesen. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege hat auch
darauf aufmerksam gemacht, die Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen auf
Bodendenkmäler zu betrachten und hat ebenfalls fehlende Darstellungen zu den
Kulturlandschaftsbereichen kritisiert. Im Rahmen des weiteren Verfahrens ist von der
Vorhabenträgerin darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen redaktionellen
Fehler hinsichtlich der fehlenden Darstellung der Baudenkmäler und Kulturland-
schaftsbereiche gehandelt habe und dieser korrigiert worden sei. Eine Berücksichti-
gung der Anlagen sei erfolgt. Eine Querung von Baudenkmälern käme nur im TKS C02
(Westwall) vor, die jedoch durch eine kleinräumige Verschwenkung vermieden werden
könnte. Im Zuge der Feintrassierung werde sichergestellt, dass es zu keiner Überla-
gerung der durch das Vorhaben beanspruchten Flächen mit Baudenkmälern komme.
Die Stadt Aachen hat Hemmnisse aufgrund von denkmalpflegerischen Belangen im
Abschnitt A06 und gegebenenfalls A03 und A07 gesehen. Hinsichtlich der
Auswirkungen auf die Bodendenkmäler habe die Variante 1 die geringsten Konflikte.
Zu den Ausführungen der Stadt Aachen hat die Vorhabenträgerin mitgeteilt, dass die
TKS C01 und C02 ihrer Ansicht nach die längsten Querungen mit vermuteten Boden-
denkmälern aufweisen würden. Die Stadt Stolberg hat mehrere Baudenkmäler im Be-
reich des Planverfahrens aufgelistet und auf das Bodendenkmal Nr. 16 hingewiesen.
Die Landwirtschaftskammer NRW (LWK NRW) hat darauf hingewiesen, dass eine
Kennzeichnung des Leitungsverlaufs erforderlich sei, die möglichst außerhalb der
landwirtschaftlichen Flächen erfolgen sollte. Der Rheinische Landwirtschafts-Verband
(RLV) hat sich für die Variante mit der geringsten Betroffenheit bei landwirtschaftlichen
Flächen ausgesprochen und hat auf die erhebliche Betroffenheit landwirtschaftlicher
Flächen bei allen Varianten hingewiesen.
Im Verfahren sind darüber hinaus verschiedene Bedenken zum Bereich Natur und
Umwelt geäußert worden. Seitens der höheren Naturschutzbehörde sind Bedenken
bezüglich der Betroffenheit von Naturschutzgebieten und der Zerschneidung von Frei-
räumen geäußert worden. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass der Landschafts-
plan im Bereich des TKS B01 ein Gebot enthalte, in der Schutzzone drei im Natur-
schutzgebiet Indeaue, Auenwald anzulegen und zu erhalten. Insbesondere hat die
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höhere Naturschutzbehörde betont, dass Variante 1 unter den vorgenannten Gesichts-
punkten als vorzugswürdig zu bezeichnen sei. Des Weiteren hat sie darauf hingewie-
sen, dass bei den TKS A08, C01 und C02 auch große Bereiche von Erholungswäldern
betroffen seien. Für die Abschnitte TKS A03, A05, A06 und B01 ergäben sich ähnlich
schwerwiegende Problematiken in den Querungs- und Randbereichen des oberen
Indetals und Iterbachtals. Darüber hinaus seien in den TKS A03, A05, A06 und A08
besonders vielfältige, wertvolle Biotope und Schutzgebiete betroffen. Zum Schutzgut
Klima hat die höhere Naturschutzbehörde ausgeführt, dass die entfallenden Waldbe-
reiche aus fachlicher Sicht gleichwertig zu ersetzen seien. Das Landesbüro der Natur-
schutzverbände hat bei allen Varianten ökologische Konflikte gesehen. Es hat die
Varianten 2 bis 5 unter anderem aufgrund von Querungen mit Naturschutzgebieten
und Waldflächen abgelehnt und hat aber auch die Variante 1 aufgrund von möglichem
kritischem Artenvorkommen und bestehenden Waldflächen als nicht unkritisch ange-
sehen. Der Kreis Düren hat in seiner Stellungnahme über verschiedene betroffene
festgesetzte Teile von Natur und Landschaft im Landschaftsplan (LP) Langerwehe
beim TKS A08 im Bereich der Gemeinde Langerwehe informiert. Die Stadt Aachen hat
mitgeteilt, dass sich alle fünf vorgestellten Varianten zum Großteil im Geltungsbereich
des rechtsgültigen und auch des in Neuaufstellung befindlichen Landschaftsplan
befänden. Zum Artenschutz hat die Stadt Aachen mitgeteilt, dass sie hinsichtlich
dieses Gesichtspunkts alle fünf Varianten für grundsätzlich umsetzbar halte. Die Stadt
Stolberg hat auf die im Untersuchungsraum liegenden NSG „Schlangenberg“, „Stein-
bruchbereiche bei Bernhards- und Binsfeldhammer“ und „Werther Heide und Napole-
onsberg“ hingewiesen. Die Städteregion Aachen hat darauf hingewiesen, dass für die
Arten, für die ein artenschutzrechtlicher Konflikt durch die Planung möglich sei, eine
vertiefende Betrachtung in Form eines Gutachtens erforderlich sei. Zur Wahl der
Antragstrasse im Planfeststellungverfahren hat die Vorhabenträgerin ausgeführt, dass
diese unter Berücksichtigung aller für das Vorhaben relevanten Belange erfolge, wel-
che zwar auch die Naturschutzbelange umfasse, jedoch nicht nur. Potenzielle Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen seien in der Unterlage C „Überschlägige Prüfung
der Umweltauswirkungen“ dargestellt, die in dem nachfolgenden Planfeststellungsver-
fahren noch genauer ausgearbeitet würden. Zur Betroffenheit von geschützten Bioto-
pen und Naturschutzgebieten hat die Vorhabenträgerin angegeben, dass das Vorha-
ben entsprechend § 43l Abs.3 EnWG im überragenden öffentlichen Interesse liege und
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Ausnahmen und Befreiungen von den naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten auf
der Ebene des Planfeststellungsverfahrens beantragt würden. Die Querung von
Naturparks sei in der Unterlage C für alle Trassenvarianten dargestellt worden. Hin-
sichtlich der geplanten Schutzgebiete hat die Vorhabenträgerin darauf hingewiesen,
dass diese ihr bekannt gewesen seien, jedoch in der Antragsunterlage Anlage C 2
aufgrund der fehlenden Rechtskräftigkeit nicht abgebildet worden seien. Sie hat darauf
aufmerksam gemacht, dass eine Querung geplanter Schutzgebiete durch potenzielle
Maßnahmen wie zum Beispiel Umgehung bei der Feintrassierung, Anpassung an die
Bauweise und artspezifische Maßnahmen möglich seien. Zur Querung der Natur-
schutzgebiete in dem Abschnitt A03 informiert die Vorhabenträgerin darüber, dass
diese aufgrund der gradlinigen und kurzen Querung in geschlossener Bauweise durch-
geführt werden könnten, im Abschnitt B01 sei dies jedoch aufgrund der langen Que-
rung nicht möglich.
Der Kreis Düren, der Geologische Dienst NRW, die Städteregion Aachen und die Stadt
Aachen haben in ihren Stellungnahmen auf das besondere Schutzbedürfnis der Trink-
wassereinzugsgebiete hingewiesen. Der Kreis Düren hat grundsätzliche Bedenken
aus wasserwirtschaftlicher Sicht bezüglich der Varianten 3 bis 5 aufgrund der Betrof-
fenheit des Wasserschutzgebietes Zone III der Wassergewinnungsanlage Hasten-
rather Graben mitgeteilt. Des Weiteren sei aufgrund der geplanten Querung des Omer-
baches ein Antrag nach § 22 Landeswassergesetz zu stellen und die Bauarbeiten dürf-
ten sich nicht negativ auf das Überschwemmungsgebiet auswirken. Die Stadt Aachen
hat erhebliche raumordnerische und umweltfachliche Bedenken zu den TKS A02 und
A03 wegen des Verlaufs durch oder in unmittelbarer Nähe zu sensiblen Gewässer-
schutzbereichen geäußert und hat wasserwirtschaftliche Bedenken hinsichtlich der
TKS A01 und A02 wegen der Betroffenheit des geplanten Wasserschutzschutzgebie-
tes Eicher Stollen mitgeteilt, da aufgrund der geologischen Besonderheiten (klüftiger
Kalkstein bis nahe der Geländeoberfläche) erhebliche Risiken für das Grundwasser
beständen, die derzeit noch nicht ausreichend bewertet worden seien. Auch würde
vom TKS A03 das Naturschutzgebiet Indetal mit geschützten Streuobst- und Auenbe-
reichen tangiert. Bei der nördlichen Variante sei die ordnungsbehördliche Verordnung
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Reichswald bei der Umsetzung zu beach-
ten. Des Weiteren hat die Stadt Aachen auf verschiedene Gewässerkreuzungen bei
den unterschiedlichen Varianten hingewiesen und hat hierzu die davon betroffenen
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Gewässer einzeln aufgeführt. Die Städteregion Aachen hat in ihrer Stellungnahme mit-
geteilt, dass sie eine grundsätzliche Umsetzungsmöglichkeit sähe, sofern ihre Ausfüh-
rungen in der Stellungnahme beachtet werden. Insbesondere hat sie darauf hingewie-
sen, dass bei den Varianten 3 bis 5 das Wasserschutzgebiet Mariaschacht-Nachtigäll-
chen, Zone III und das Wasserschutzgebiet Hastenrather Graben, Zone II und III
durchlaufen werde. Des Weiteren erfolgten bei diesen Varianten 20 Gewässerkreu-
zungen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht würden die Varianten 1 und 2 bevorzugt, da
bei diesen die geringstmöglichen Eingriffe in Wasserschutzgebiete und Gewässer
erfolgen würden. Der Wasserverband Eifel-Rur hat kritisiert, dass aufgrund der kurzen
Beteiligungsfrist nur eine begrenzte Prüfung hinsichtlich der Betroffenheiten möglich
gewesen sei und hat gefordert, dass bei der Kreuzung oder Annäherung mit/an be-
richtspflichtige Gewässer gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie auch die Auswirkung auf
zukünftige erforderliche Gewässerentwicklungsflächen – auch bei einer Verlegung
unterhalb der Gewässersohle - zu berücksichtigen seien. Weiter hat er auf die kom-
mende Aktualisierung von Überschwemmungsgebieten und verschiedene im Trassen-
bereich vorhandene verbandseigene Flächen mit teilweise vorhandenen Leitungsrech-
ten sowie auf die Notwendigkeit wasserrechtlicher Genehmigungen bei Gewässer-
kreuzungen sowie bei Parallelverlauf im bis zu 3-Meter-Bereich zur Böschungsober-
kante des Gewässers hingewiesen. Die Vorhabenträgerin hat hierzu mitgeteilt, dass
das besondere Schutzbedürfnis des Grundwassers in Trinkwassereinzugsgebieten
und die Vorgaben der betroffenen Wasserschutzgebietsverordnungen bei der Konkre-
tisierung der Planungen berücksichtigt werde. Sie plane hierzu die Erstellung eines
Konzepts, in welchem die Schutzmaßnahmen dargestellt würden, und dazu vorge-
hende Baugrunduntersuchungen. Im Zulassungsverfahren werde ein Konzept zur
Querung von Wasserschutzgebieten (geplante und festgesetzte) mit dem Ziel der Ver-
hinderung von Beeinträchtigungen des Grundwassers erarbeitet. Für das geplante
Wasserschutzgebiet Eicher Stollen werde ein auf das Schutzgebiet bezogenes Kon-
zept zur technischen Beherrschbarkeit des Risikos einer Grundwasserkontamination
im Zuge der Erdarbeiten erstellt. Bei den Varianten 3 bis 5 solle die Feinplanung derart
angepasst werden, dass das Wasserschutzgebiet Mariaschacht-Nachtigällchen und
die WSG-Zone II beim WSG Hastenrather Graben umfahren werde. In der nachge-
reichten Variantenbewertung hält sie weiter fest, dass die potentielle Trassenachse im
Rahmen der Detailplanung derart angepasst werden solle, dass der Rohrgraben
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außerhalb der Schutzzonen II und III verlaufe und somit die bindigen Deckschichten
oberhalb der Grundwasserleiter nicht geöffnet werden müssten. Die wasserrechtliche
Antragsstellung nach § 22 LWG werde im Planfeststellungsverfahren erfolgen. Hin-
sichtlich des Umgangs mit Niederschlagswasser sowie Sümpfungswasser und offener
Wasserhaltung hat sie ebenfalls über mögliche Maßnahmen zur Vermeidung von mög-
lichen Beeinträchtigungen informiert. Des Weiteren strebe sie eine Abstimmung mit
dem zuständigen Wasserverband an.
Im Beteiligungsverfahren hat sich außerdem Dezernat 51 der Bezirksregierung Köln
zur Bündelungsthematik geäußert. Es ist hierbei angebracht worden, dass die Bünde-
lung von Leitungen im Raum Vorrang habe, um Freiräume vor weiteren
Zerschneidungen und Eingriffen im dichtbesiedelten Regierungsbezirk Köln zu
schützen. Die Vorhabenträgerin hat hierbei angemerkt, dass die Bündelung des Vor-
habens mit vorhandenen linearen Infrastrukturen bei der Trassenfindung sowie im
Rahmen der Antragsunterlage, Teil B "Raumverträglichkeitsstudie" bei der Beurteilung
potentieller Konflikte berücksichtigt worden sei. Sie hat darauf hingewiesen, dass hin-
sichtlich der Zerschneidung der Landschaft eine Bündelung mit gleichartigen Infra-
strukturen aus umweltfachlicher Sicht grundsätzlich vorteilig sei, da bestehende
unzerschnittene Landschaftsräume freigehalten werden und bei der Querung von
Waldgebieten die Gehölzeinschlagsfläche und somit der Eingriff in Natur und Land-
schaft reduziert werden könnte. Vorteile könnten sich zudem für die Themenfelder
Bodenschutz und Archäologie ergeben, jedoch würde die Parallellage zu vorhandenen
linearen Infrastrukturen nicht zwangsläufig zu geringeren Umweltauswirkungen
führen. So könnte die Parallellage zu bestehenden, gebündelten Infrastrukturen klein-
räumig insbesondere dann nachteilig sein, wenn durch diese Parallellage Konflikte mit
Flächennutzungen entstehen, eine Inanspruchnahme baulicher Engstellen erforderlich
wird oder sie mit einer anderen Bauweise verbunden ist, durch welche Umweltauswir-
kungen höherer Intensität zu erwarten sind. Darüber hinaus seien im Rahmen der
Variantenprüfung neben Umweltauswirkungen auch weitere öffentliche und private
Belange zu berücksichtigen.
5.1.1 Variante 1
Gemäß dem Grundsatz 8.2-1 des LEP NRW sollen die überregionalen und regionalen
Transportleitungen für Energie, Rohstoffe und andere Produkte gesichert und
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bedarfsgerecht ausgebaut werden. Dies gilt auch für den Verbund der Fernübertra-
gungsnetze mit den Nachbarländern und –staaten. Die Transportleitungen sollen in
Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene
Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden. Der Ausbau des bestehenden Netzes
unter Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf
neuen Trassen. Die Leitungen sollen so geplant werden, dass die von ihnen wechsel-
seitig ausgehenden spezifischen Gefahren für Umgebung und Leitung gleichermaßen
so gering wie möglich gehalten werden.
In den Erläuterungen zu Grundsatz „Transportleitungen“ 8.2-1 des LEP NRW steht
weiter: Für eine sichere Versorgung des Landes mit Energie, Rohstoffen und anderen
Produkten werden ausreichende und leistungsfähige Leitungsnetze in allen Landes-
teilen benötigt. Konflikte mit anderen Raumnutzungen, insbesondere auch das Prob-
lem zusätzlicher Zerschneidungen des Raumes und Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes, können durch Bündelung von Leitungen in Leitungstrassen oder -bän-
der sowie durch Anlehnung an geeignete Zäsuren (z. B. Verkehrswege) in der Topo-
grafie gemindert werden. Die Bündelung soll der Effizienz z.B. beim Energietransport
nicht im Wege stehen. Um eine weitere Flächeninanspruchnahme für den Ausbau der
Transportsysteme zu begrenzen, soll bei der Neuplanung von Leitungen zuerst geprüft
werden, ob die Möglichkeit gegeben ist, bestehende Leitungstrassen mit zu nutzen.
Bei Planungen für die Ergänzung des Leitungsnetzes bzw. für die Errichtung neuer
Leitungen ist der Bedarf vom Leitungsbetreiber nachzuweisen. Es kann aber auch
Fallkonstellationen geben, in denen eine Bündelung nicht sinnvoll ist (z.B. bei Sicher-
heitsproblemen, Kapazitätsproblemen etc.). Die Leitungen, in denen flüssige und gas-
förmige Stoffe transportiert werden (Pipelines), verlaufen zu fast 100 Prozent unterir-
disch. Durch den unterirdischen Pipelinetransport werden die Transportwege Straße,
Schiene und Binnenwasserstraße entlastet. Damit wird sowohl eine Verringerung von
Umweltbelastungen als auch eine höhere Sicherheit erreicht. Gleichwohl verbleiben
auch beim Transport gefährlicher Stoffe durch Pipelines Gefahrenpotenziale. Daher
stehen bei den Planungen, dem Bau und Betrieb solcher Leitungen Sicherheitsaspekte
zur Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt an oberster Stelle.
Diesem Grundsatz folgend hat die Vorhabenträgerin in das Raumverträglichkeitsprü-
fungsverfahren die Variante 1 (C01, C02, A09) eingebracht. Bei dieser Variante findet,
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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wie beschrieben, eine nahezu durchgängige Bündelung mit vorhandenen Trassen
statt. Im Verlauf des weiteren Verfahrens hat die Vorhabenträgerin jedoch ausgeführt,
dass die Trasse aufgrund bestehender Konflikte und wirtschaftlicher Aspekte nicht um-
setzbar sei. Hierzu hat sie ergänzend zu den bereits eingereichten Antragsunterlagen
eine zusammenfassende Bewertung aller Varianten nach Durchführung des
Erörterungstermins eingereicht (siehe Kapitel 3.3). In dieser Ergänzung führt sie aus,
dass gemäß Ziffer 5.2 des DVGW Arbeitsblattes G 463 2 bei der Trassierung von
Gashochdruckleitungen deren Sicherheit und der Schutz von Menschen und Umwelt
zu beachten seien. Trassierungen sollten, sofern dies möglich und verhältnismäßig ist,
so erfolgen, dass keine Schutzmaßnahmen nach Ziffer 5.12 der DVGW G 463 erfor-
derlich werden. Sie weist in der zusammenfassenden Bewertung der Varianten darauf
hin, dass dies auf einer Strecke von circa 3 Kilometern im Bereich von Aachen-Brand
nicht möglich sei, da sowohl die erforderlichen Arbeitsräume nicht zur Verfügung stän-
den und in bestimmten Abschnitten (u.a. Brander Wall) keine Bohrachse identifiziert
werden könnte, die ausreichenden Abstand zu den Bestandsrohrleitungen und Ge-
bäuden einhalte (erforderlicher Schutzstreifen). Die Vorhabenträgerin führt daher in
der Ergänzung aus, dass diese Variante, nach erfolgter Prüfung durch die Vorhaben-
trägerin im laufenden Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung unter Berücksichti-
gung vertretbarer Risiken nicht umsetzbar und somit auch nicht raumverträglich sei.
Weiter führt die Vorhabenträgerin aus, dass sie diese Variante kategorisch aus-
schließt. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ist die Variante 1 teilweise als zu be-
vorzugende Variante aus naturschutzfachlicher Sicht benannt worden (siehe Kapitel
5.1). In diesem Kontext hat die Vorhabenträgerin in der Variantenbewertung auch noch
einmal darauf verwiesen, dass sich auch bei der Variante 1 im TKS C01 ein Bereich
zum Schutz der Natur über den gesamten Korridor erstreckt.
Folglich scheidet die Variante bei der weiteren Prüfung der Raumverträglichkeit aus.
Bestandteil der Raumverträglichkeitsprüfung sind nur die von der Vorhabenträgerin
eingebrachten Varianten, die ernsthaft in Betracht kommen. Die Regionalplanungsbe-
hörde hält die Begründung der Vorhabenträgerin, dass die Variante 1 aus den vorge-
nannten Gründen nicht umsetzbar sei, für nachvollziehbar. Daher wird die Variante 1
2 Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), Bonn 2021: DVGW Arbeitsblatt G 463. Abrufbar
unter: https://shop.wvgw.de/leseprobe/511232_lp_DVGW-Regelwerk_G_463_2021_10.pdf
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 ROG als keine ernsthaft in Betracht kommende Alternative
gewertet, da als ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen
„[…] nur Varianten der vom Träger der Planung oder Maßnahme favorisierten
Planungsvariante [gelten], deren Verwirklichung im Rahmen der von der Raumord-
nungsbehörde zu treffenden Prüfung sachlich und technisch möglich, rechtlich zuläs-
sig und wirtschaftlich durchführbar erscheint“ (Kment 2019, ROG, Rn 44). Eine Tras-
senvariante, „[…] deren Verwirklichung offensichtliche und unausräumbare sachliche,
technische, rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse entgegenstehen, braucht (nicht
näher) geprüft zu werden. Sie kommt subjektiv für den Träger der Planung oder Maß-
nahme und objektiv für die Raumordnungsbehörde nicht ernsthaft in Betracht“ (Kment
2019, ROG, Rn 44). Eine weitere Prüfung der eingebrachten Variante im Rahmen der
Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt daher nicht.
5.1.2 Variante 2
Die Variante 2 (A01, A02, B01, C02, A09) wird von der Vorhabenträgerin als nicht
vorzugswürdig angesehen. Bei der Variante 2 quert der Korridor im Abschnitt des TKS
B01 einen Bereich zum Schutz der Natur über die gesamte Breite über eine Distanz
von rund 2 Kilometern. Da die Querung der potentiellen Trasse mittig durch das Gebiet
erfolgt ist eine Umgehung aufgrund der Ausdehnung des Vorranggebietes unvermeid-
bar. Hierdurch besteht ein räumlicher Konflikt, da der Variantenkorridor in seiner ge-
samten Breite keine Möglichkeit bietet, die zukünftige Trasse der Wasserstoffleitung
an den in den jeweils rechtswirksamen Regionalplänen bzw. im neuen Regionalplan
Köln festgelegten Vorranggebieten für den Schutz der Natur vorbeizuführen, sodass
bei dieser Variante eine deutlich längere Querung eines BSNs im Vergleich zu den
anderen Varianten erfolgen würde.
Das Naturschutzgebiet Indetal würde bei dieser Variante gemäß den Ausführungen
der Vorhabenträgerin auf einer Länge von circa 1,4 Kilometern offen gequert werden.
Innerhalb des Naturschutzgebiets befinden sich gesetzlich geschützte Biotope und
FFH-Lebensraumtypen, deren Inanspruchnahme nach derzeitigem Kenntnisstand von
der Vorhabenträgerin nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem werden Biotopver-
bundflächen mit herausragender Bedeutung durch das Vorhaben gequert.
Auch im Beteiligungsverfahren sind Bedenken zur Variante 2 von unterschiedlichen
öffentlichen Stellen mitgeteilt worden. Die Stadt Aachen bewertet die Variante
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aufgrund der Betroffenheit im Abschnitt B 01 des rechtskräftigen Naturschutzgebietes
sowie der zusätzlichen Betroffenheit auf weiteren 2,5 Kilometern durch Biotopverbund-
flächen mit herausragender Bedeutung als grundsätzlich bedenklich und weist insbe-
sondere in diesem Zusammenhang auf das gesetzlich geschützte Biotop (BT-5203-
0019-2011) hin, welches sowohl durch oberirdische Eingriffe als auch durch die Ver-
änderung des Wasserhaushaltes bedroht werden würde. Zur Magerwiese südlich der
Verlängerung der Schroufstraße (Lebensraumtyp „Magergrünland inklusive Brachen“)
und zur Streuobstwiese im Naturschutzgebiet Indetal werden ebenfalls Bedenken ge-
äußert. Zur Variante 2 hat der NABU Stadtverband Aachen darauf hingewiesen, dass
die Abschnitte A01, A02 und B01 durch Naturschutzgebiete verlaufen würden. Weiter
sei dort auch eine Projektfläche des europäischen Amphibienschutzes. Die Regionetz
GmbH weist auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Querung mit ihrer Leitung zur
Reduzierung von naturschutzfachlichen Eingriffen hin. Die Vorhabenträgerin hat
hierzu mitgeteilt, dass bei einer Realisierung mehrerer Vorhaben innerhalb der
benannten Schutzkulisse das Zusammenwirken beider Vorhaben in den Antragsunter-
lagen zum Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen sei und sich die Auswirkun-
gen voraussichtlich verstärken würden. Des Weiteren hat die Vorhabenträgerin ange-
merkt, dass eine geschlossene Unterquerung oder räumliche Umgehung des NSG
Indetal aufgrund der großräumigen Ausdehnung nicht möglich sei, da das TKS B01
dieses auf insgesamt 1,4 Kilometern quert. Darüber hinaus sei eine geschlossene
Querung für die Vorhabenträgerin mit einem höheren wirtschaftlichen Aufwand ver-
bunden. Erhebliche Umweltauswirkungen können bei einer offenen Querung daher
nicht ausgeschlossen werden.
Die Vorhabenträgerin wies im Erörterungstermin darauf hin, dass dieser Korridorab-
schnitt in einem anderen Projekt überprüft (Projekt ZEELINK, Gasleitung DN 1.000)
und als nicht vorzugswürdig aufgrund der beschriebenen bestehenden naturschutz-
fachlichen Konflikte aber auch aufgrund sachlicher Gründe eingestuft worden sei.
Weiterhin sei die Freunder Landstraße (L220) in unmittelbarer Nähe zur bestehenden
Wohnbebauung im TKS B01 zu kreuzen. Unmittelbar im Anschluss daran wird der
Standortübungsplatz (StOÜbPl) Aachen-Brand/Münsterbusch gequert. Sowohl im
aktuellen Regionalplan als auch im neuen Regionalplan Köln ist der betroffene Bereich
als Freiraumbereich mit der Zweckbindung militärische Einrichtungen festgelegt. Im
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Süden der regionalplanerisch gesicherten militärischen Nutzung stellt der Flächennut-
zungsplan der Stadt Aachen (Aachen-Freund) Wohnbauflächen dar, sodass sich in
diesem Bereich eine Engstelle mit hohem planerischen Konfliktpotential ergibt. Im zu-
künftigen Regionalplan verschärft sich die Situation noch an der benannten Engstelle
– da sowohl das bestehende BSN im Bereich des Standortübungsplatzes in Richtung
Südwesten als auch der Waldbereich des aktuellen Regionalplans in diese Richtung
erweitert werden.
Zwar ist nicht der gesamte Korridor von diesem Vorranggebiet (Freiraum mit Zweck-
bindung militärische Nutzung) betroffen, jedoch führt die Vorhabenträgerin an, dass
auch durch eine Verlegung der Leitung die im Verfahren eingebrachten Bedenken
seitens der Bundeswehr nicht ausgeräumt werden könnten (auch im Hinblick auf die
Zufahrt zum Gelände). Im Rahmen der Raumverträglichkeitsstudie hat die Vorhaben-
trägerin das vorbenannte Vorranggebiet als sehr hohen Raumkonflikt eingestuft und
aufgeführt, dass die Wasserstoffleitung der vorrangigen Nutzung dieses Gebietes ent-
gegensteht. Die Bundeswehr hat im Beteiligungsverfahren mitgeteilt, dass durch die
Planung, den Bau oder den Betrieb der Wasserstoffleitung keinerlei Einschränkungen
der Nutzung erfolgen dürften. Die Vorhabenträgerin hat hierzu ausgeführt, dass bei
der Wahl der Variante 2 die Forderungen der Bundeswehr nicht umsetzbar wären. Die
Verlegung der Leitung führe zwangsläufig zu Einschränkungen für den Standortbetrieb
der Bundeswehr für die Dauer der Bauarbeiten. Die Regionalplanungsbehörde hält die
Begründung der Vorhabenträgerin, dass die Variante 2 als nicht vorzugswürdig zu
betrachten sei, für nachvollziehbar.
5.1.3 Vorzugsvariante 3 im Vergleich zu den Varianten 4 und 5
Die Vorzugsvariante 3 (A01, A02, A03, A08, A09) und die Varianten 4 (A01, A04, A05,
A07, A08, A09) und 5 (A01, A04, A06, A07, A08, A09) unterscheiden sich im Trassen-
verlauf lediglich kleinteilig in den Teilsegmenten A02, A03, A04, A05, A06 sowie A07
(Variante 4 und 5 selbiger Verlauf in A04 und A07) und die Variante 4 und 5 in den
Teilsegmenten A05, A06.
Der längste Abschnitt der Trasse verläuft in den gleichen Teilsegmenten A01, A08 und
A09. Im nachfolgenden Vergleich wird die Vorzugsvariante 3 mit den Varianten 4 und
5 im Hinblick auf u.a. konfliktreiche planerische Belange vergleichend abgehandelt.
Hierbei werden neben technischen Merkmalen, die Erfordernisse der Raumordnung
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sowie raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt. Ebenfalls wer-
den die Ergebnisse der überschlägigen Umweltprüfung vergleichend betrachtet (siehe
hierzu Antragsunterlagen Teil A-E).
Im Hinblick auf die technische Bewertung der Trasse drängen sich die Varianten 4 und
5 im Vergleich zur Variante 3 nicht als vorzugswürdiger auf. Die Variante 3 beinhaltet
den kürzesten Trassenverlauf und weist im Vergleich zu den Varianten 4 und 5 eine
geringfügig höhere Bündelungsoption auf. Darüber hinaus weist die Variante 5 eine
geringfügig höhere Anzahl von Infrastruktur- und Gewässerkreuzungen im Vergleich
zu den die Varianten 3 und 4 auf. Diese unterscheiden sich in der Anzahl der
Querungen lediglich in der Art der Betroffenheit (Gewässer/Straßen).
Abbildung 7: Ausschnitt Variantenvergleich TKS A02, A03, A04, A05, A06, A07 (Quelle: eigene Darstellung nach Antragsunter-
lagen der OGE)
Werden die Varianten im Hinblick auf die Erfordernisse der Raumordnung miteinander
verglichen, zeigt sich, dass zwar bei Variante 4 im derzeit rechtswirksamen Regional-
plan Köln Bereiche für den Schutz der Natur vorliegen, diese erstrecken sich jedoch
nicht auf die gesamte Breite des Korridors. Der neue Regionalplan Köln sieht jedoch
Festlegungen von Bereichen für den Schutz der Natur im Bereich des TKS 05 vor, die
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eine Umfahrung des BSN konfliktfrei nicht mehr möglich erscheinen lassen. In Variante
5 liegen (in TKS A06) ebenfalls Bereiche für den Schutz der Natur vor, die sich über
die gesamte Breite des Korridors erstrecken und durch die Trassenführung nicht um-
gangen werden können. In Variante 3 liegt innerhalb des TKS A03 ein Bereich für den
Schutz der Natur, der sich über die gesamte Breite des Korridors erstreckt und durch
die Trassenführung in diesen Bereichen nicht umgangen werden kann. Auch im TKS
A02 befindet sich sowohl im aktuellen als auch im zukünftigen Regionalplan Köln ein
BSN, welcher sich jedoch nicht über das gesamte TKS erstreckt.
Bei den Varianten 4 und 5 werden die geplanten Naturschutzgebiete des Iterbachtals
und des Indetals mit ihren sensiblen und hochwertigen Biotopflächen gequert. Auf-
grund der Kreuzung der Naturschutzgebiete in Tallage seien gemäß den
Ausführungen der Vorhabenträgerin größere Baustelleneinrichtungsflächen und län-
gere Bauzeiten in dem sensiblen Naturraum zu erwarten, sodass in diesem Bereich
mit Beeinträchtigungen der Umwelt zu rechnen ist. Darüber hinaus besteht die höchste
Betroffenheit einzelner Arten für die Varianten 4 und 5 (vgl. Unterlagen Teil E). In
Variante 3 müssen ebenfalls sensible Bereiche gequert werden. Die Vorhabenträgerin
hat jedoch hierzu mitgeteilt, dass durch geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen der Eingriff auf das notwendige Maß reduziert werden könnte.
Im Beteiligungsverfahren sind zur Variante 3 vor allem naturschutzfachliche Belange
angemerkt worden. Die Stadt Aachen hat in ihrer Stellungnahme auf die im Natur-
schutzgebiet Indetal vorhandenen wertvollen bachbegleitenden Biotope, die nach § 30
BNatSchG geschützten Lebensräume und die gesetzlich geschützten Lebensraumty-
pen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (TKS A03, Querung von 320 Metern) hingewie-
sen. Trotz geplanter geschlossener Bauweise könne nach Ansicht der Stadt Aachen
keine vollständige Konfliktlösung in diesem Fall sowohl bei der Querung des Napole-
onsberg als auch der Inde erreicht werden. Der NABU Stadtverband Aachen hat im
Rahmen des Beteiligungsverfahrens angemerkt, dass der Abschnitt A03 durch das
Naturschutzgebiet Klauser Wald führe, das den strukturreichen Klauser Wald und den
Frankenwald, mit einem großem Alt- und Totholzbestand sowie Kalkfelseninformatio-
nen, umfasse. Die Vorhabenträgerin hat hierzu erwidert, dass eine raum- und umwelt-
verträgliche Trassenführung im TKS A03 hinsichtlich der vorgetragenen Belange
grundsätzlich möglich sei, da die potenziellen Konflikte mit den benannten
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Naturschutzgebieten, geschützten Biotopen und FFH-Lebensräumen vermieden wer-
den können (u.a. durch geschlossene Bauweise sowie Baulogistikflächen usw.). Zu
den Varianten 4 und 5 hat die Stadt Aachen darauf hingewiesen, dass diese Varianten
in längeren Bereichen durch geplante Naturschutzgebiete des Iterbachtals und des
Indetals und dann im Weiteren Richtung Köln circa 20 Kilometer quer durch städtere-
gionale Gebiete mit zahlreichen weiteren schützenswerten Landschaftsräumen verlau-
fen würden. Zusätzlich liege über circa 9 Kilometer Länge eine Beeinträchtigung von
Naturparkflächen vor. Das Iterbachtal sei bereits im rechtskräftigen Landschaftsplan
als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt. Hier seien naturnahe und grund-
wasser- bzw. staugeprägte und damit auch trittempfindliche, hochwertige bachbeglei-
tende Biotope vorhanden. Gegen diese Varianten beständen grundsätzliche
Bedenken der unteren Naturschutzbehörde. Der NABU Stadtverband Aachen hat auch
zu den Varianten 4 und 5 Bedenken geäußert. Er hat darauf hingewiesen, dass bei
der Variante 4 der Abschnitt A05 das Naturschutzgebiet Iterbachtal quert. Zur Variante
5 hat er mitgeteilt, dass der Abschnitt A06 das Naturschutzgebiet Indebachtal durch-
schneide. Der Abschnitt A07, der in beiden Varianten enthalten sei, laufe mitten durch
das Naturschutzgebiet Varneum.
Die Vorhabenträgerin hat bei ihrer Bewertung die benannten Varianten auch im
Hinblick auf die Abstimmung mit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ge-
mäß § 15 Abs.1 Nr.1 ROG vergleichend betrachtet. Dabei sind bei der Prüfung Bau-
leitplanungen, langfristige Siedlungserweiterungen sowie weitere raumbedeutsame
Planungen (wie geplante Infrastrukturvorhaben) berücksichtigt worden. Bei den
Varianten 3 bis 5 ergibt sich kein wesentlicher Unterschied im Hinblick auf die
Betroffenheit. Vor allem im TKS A09 befinden sich Bauleitplanungen. Hiervon wären
alle drei Varianten betroffen. Im Bereich des TKS 07 befindet sich außerdem eine ge-
nehmigte Abgrabungsfläche, welche sich jedoch nicht über die gesamte Korridorbreite
erstreckt. Im Beteiligungsverfahren ist von dem dort betroffenen Abgrabungsunterneh-
men eine Erweiterungsplanung des bestehenden Abgrabungsgebiets im TKS 07 in
Richtung Osten mitgeteilt worden.
Im Hinblick auf die Betroffenheit von einzelnen Schutzgütern i.S.d. des § 15 Abs.1 Nr.3
ROG drängen sich die Varianten 4 und 5 auch nicht als vorzugswürdiger auf, da bei
diesen Varianten eine längenmäßig höhere Betroffenheit des Schutzgutes Boden im
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Vergleich zu Variante 3 vorliegt. Im Ergebnis des Variantenvergleichs ist von der Vor-
habenträgerin herausgestellt worden, dass erhebliche raumbedeutsame Umweltaus-
wirkungen durch einen Verlust der Archivfunktion des Bodens im Bereich der oben
benannten näheren Betrachtungsausschnitte der Varianten 3 und 5 in den TKS A04,
A05, A06 und A07 und A08 zum derzeitigen Planungsstand nicht ausgeschlossen wer-
den können, sodass sich hier die Varianten 4 und 5 nicht als vorzugswürdiger im Ver-
gleich zur Variante 3 aufdrängen. Bei den Varianten 4 und 5 besteht gemäß den
Erläuterungen der Vorhabenträgerin zudem ein Konfliktbereich im TKS A07. Innerhalb
dieses TKS befindet sich ein Bodendenkmal (Schutzgut Kulturelles Erbe) auf einer
Länge von 543 Metern, welches durch das Vorhaben gequert wird. Dabei handelt es
sich um den Römischen Tempelbezirk Varnenum. Veränderungen, insbesondere
Bodeneingriffe (z.B. Leitungsgräben), unterliegen hier einem präventiven Verbot und
bedürfen daher einer gesonderten Prüfung und Erlaubnis nach § 15 Abs.2 DSchG
NRW. Ein Umlaufen und daher eine Meidung des Bodendenkmals sei gemäß den
Ausführungen der Vorhabenträgerin nicht möglich, da nach Kreuzung der Landstraße
Venwegener Straße L12 ein Riegel bestehend aus einem Bereich zur Sicherung und
zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB), sowie einer Erweiterungspla-
nung des Abgrabungsbereichs in Richtung Osten und einem Biotop (BT-5203-0004-
2012, Magergrünland inklusive Brachen) dem entgegensteht.
Auch die Natura2000 Verträglichkeitsuntersuchung weist keine wesentlichen Unter-
schiede zwischen den Varianten 3 bis 5 auf, da die größte Betroffenheit im TKS A08
vorliegt und dieses bei allen drei Varianten betroffen ist, wobei entsprechend der Ver-
träglichkeitsuntersuchung ein direkter oberflächiger Eingriff in Natura2000-Gebiete
auszuschließen ist.
Für alle planungs- und vorhabenrelevanten Arten und Artgruppen hat die Vorhaben-
trägerin eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung vorgenommen. Im Rahmen die-
ser ist geprüft worden, ob durch den Bau oder den Betrieb Verbotstatbestände nach §
44 Abs.1 BNatSchG eintreten könnten. Hierbei ist von der Vorhabenträgerin festge-
stellt worden, dass unter Berücksichtigung von CEF-Maßnahmen und weiteren Mini-
mierungs- und Ausgleichmaßnahmen keiner der Verbotstatbestände ausgelöst wird
bzw. keine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs.7 BNatSchG erforderlich
wäre. Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung ist von der
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Vorhabenträgerin aufgezeigt worden, dass die höchste Betroffenheit einzelner Arten
bei den Varianten 4 und 5 vorliegt. Im Verfahren sind keine grundsätzlichen Bedenken
gegen die artenschutzrechtliche Ersteinschätzung vorgetragen worden.
5.1.4 Ergebnis
Im Ergebnis aller Vergleiche der ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen
ist der von der Vorhabenträgerin als konfliktärmster Verlauf ermittelte Vorzugskorridor
nachvollziehbar. Von der Ermittlung eines konfliktfreien Trassenkorridors ist aufgrund
der Natur des Vorhabens und der Struktur des Untersuchungsraums nicht auszuge-
hen.
Es hat sich bei der vergleichenden Betrachtung der ernsthaft in Betracht kommenden
Varianten gezeigt, dass alle Varianten von Bereichen zum Schutz der Natur im neuen
Regionalplan Köln betroffen sind und Konfliktbereiche aufweisen. Zwar würde es bei
Variante 4 auf Grundlage des derzeitig rechtswirksamen Regionalplans Köln Umfah-
rungsmöglichkeiten geben. Jedoch stellt sich Variante 4 im Hinblick auf diesen Raum-
konflikt nicht mehr als vorzugswürdiger auf Grundlage des neuen Regionalplans Köln
dar, da der BSN im neuen Regionalplan erweitert wurde und die potentielle Trasse
nunmehr durch den BSN verläuft. Da in jeder der anderen drei ernsthaft in Betracht
kommenden Trassenvarianten im neuen Regionalplan Köln ebenfalls Bereiche für den
Schutz der Natur vorliegen, gibt es keine ernsthaft in Betracht kommende Trassenal-
ternative, bei der ein Eingriff in Bereiche für den Schutz der Natur vermeidbar wäre.
Der Vorzugskorridor führt im Ergebnis über die Trassenkorridorsegmente A01, A02,
A03, A08 und A09. Räumlich betroffen sind die Gebietskörperschaften Städteregion
Aachen und Kreis Düren sowie die Stadt Aachen, die Stadt Eschweiler, die Stadt
Stolberg und die Gemeinde Langerwehe.
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6 Bewertung der Auswirkungen aus raumordnerischer Sicht
Auf Grundlage der Ausführungen in den vorangegangenen Kapiteln ist ein Vorzugs-
korridor bzw. eine Vorzugsvariante ermittelt worden, welche/r sich als vorteilhaft ge-
genüber den anderen eingebrachten Varianten darstellt. Es ist entsprechend
§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ROG zu prüfen, ob die raumbedeutsamen Auswirkungen des
gegenständlichen Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten mit den Erforder-
nissen der Raumordnung vereinbar sind und mit anderen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist. Die Antragsunterlage, Teil B – Raumver-
träglichkeitsstudie, enthält die Ermittlung, Darstellung und Bewertung der Erforder-
nisse der Raumordnung sowie anderer raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
men des Vorhabens.
6.1 Bundesgesetzliche Vorgaben
6.1.1 Energierechtliche Vorgaben (EnWG)
Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist gemäß § 1 Abs.1 EnWG, eine mög-
lichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche
und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit
Elektrizität, Gas und Wasserstoff sicherzustellen, die zunehmend auf erneuerbaren
Energien beruht.
Der Bundesgesetzgeber hat mit § 28q EnWG die Rechtsgrundlage zur Ermöglichung
einer zeitnahen Schaffung dieses Wasserstoff-Kernnetzes geschaffen. Es handelt sich
bei dem Projekt der Vorhabenträgerin um ein von der Bundesnetzagentur bestätigtes
Antragsprojekt, sodass es gemäß § 28q Abs. 8 Satz 5 EnWG energiewirtschaftlich
notwendig und vordringlich ist und im überragenden öffentlichen Interesse liegt
(§ 43l Abs. 1 EnWG). Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens liegt
folglich vor. Außerdem besteht eine gesetzliche Verpflichtung der im Antrag genannten
Fernleitungsnetzbetreiber zur Umsetzung der Projekte (§ 28q Abs. 7 S. 5 EnWG).
Zur Beschleunigung des Markthochlaufs der Wasserstoffwirtschaft besitzt der Ausbau
der Wasserstoffinfrastruktur ein besonderes Gewicht im Verhältnis zu anderen Abwä-
gungsbelangen im Planfeststellungsverfahren. Für das Vorhaben H2BE besteht
gemäß § 43I Abs.1 EnWG, wie aufgeführt, ein überragendes öffentliches Interesse.
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6.1.2 Raumordnungsrechtliche Vorgaben (ROG)
Das Raumordnungsgesetz (ROG) beinhaltet in § 2 die bundesgesetzlichen Grund-
sätze der Raumordnung. Diese stehen im Zeichen der Leitvorstellung einer nachhalti-
gen Raumentwicklung. Sie sind von der Raumordnung in den Ländern zu berücksich-
tigen. In § 2 Abs.2 Nr.4 Satz 4 ROG wird ausgeführt, dass den räumlichen Erforder-
nissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung
einschließlich des Ausbaus von Energienetzen Rechnung zu tragen ist.
Nach § 4 Abs.1 ROG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie
bei Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
men, die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstige
Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu
berücksichtigen.
6.2 Einschlägige Raumordnungspläne
Im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung werden die raumbedeutsamen Auswir-
kungen des geplanten Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten überprüft.
Dabei wird insbesondere die Übereinstimmung des geplanten Leitungsvorhabens mit
den Erfordernissen der Raumordnung bewertet. Gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 ROG zählen
zu den Erfordernissen der Raumordnung die Ziele sowie Grundsätze der Raumord-
nung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung.
Die Unterscheidung von Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raum-
ordnung ist von Bedeutung, da von ihnen unterschiedliche Rechtswirkungen ausge-
hen. Gemäß § 3 Abs.1 Nr.2 ROG sind Ziele der Raumordnung „verbindliche Vorgaben
in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der
Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegun-
gen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums“.
Ziele sind gemäß § 4 Abs.1 ROG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Grundsätze der Raumordnung treffen hingegen gemäß § 3 Abs.1 Nr.3
ROG „Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben
für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen“ und sind gemäß
§ 4 Abs.1 ROG bei der Abwägungs- oder Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs.1 Nr.4 ROG zählen zu den sonstigen Erfordernissen u.a. in Aufstellung
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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befindliche Ziele der Raumordnung, welche gemäß § 4 Abs.1 ROG ebenfalls in der
nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind.
6.2.1 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz
Der Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ist mit der Verordnung
über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz
am 01. September 2021 in Kraft getreten. Der BRPH formuliert ausschließlich Ziele
und Grundsätze, wobei die folgenden für die Planung ausweislich der vorliegenden
Unterlagen relevant sind:
I.1.1 Ziel: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwick-
lung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten
zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und
seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. Ferner
sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen
und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen.
I.2.1 Ziel: Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch ober-
irdische Gewässer, durch Starkregen oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser sind bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung nach
Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen.
II.1.1 Ziel: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nr.13
WHG sollen hochwasserminimierende Aspekte berücksichtigt werden. Auf eine weitere Verringerung
der Schadenspotentiale soll auch dort, wo technische Hochwasserschutzanlagen schon vorhanden
sind, hingewirkt werden.
II.1.2 Ziel: In Einzugsgebieten nach § 3 Nr.13 WHG ist hinter Hochwasserschutzanlagen der Raum,
der aus wasserwirtschaftlicher Sicht für eine später notwendige Verstärkung der Hochwasserschutzan-
lagen erforderlich sein wird, von entgegenstehenden Nutzungen und Funktionen freizuhalten. Glei-
chermaßen ist der aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderliche Raum für Deichrückverlegungen von
entgegenstehenden Nutzungen und Funktionen freizuhalten. Als erforderlich im Sinne von Satz 1 und
2 ist ein Raum nur dann anzusehen, wenn die für den Hochwasserschutz zuständige Behörde aufgrund
einer hinreichend verfestigten Planung gegenüber einem potenziellen Nutzer im Zeitpunkt von dessen
Antragstellung nachweist, dass dort eine bestimmte Verstärkungsmaßnahme oder Deichrückverlegung
notwendig werden wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für den Fall, dass den Maßnahmen des Hochwas-
serschutzes keine unüberwindbaren Rechte entgegenstehen; Satz 2 gilt nicht, wenn eine Erweiterung
bestehender Anlagen den Hochwasserschutz nur unerheblich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung
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im zeitlichen, räumlichen und funktionalen Zusammenhang ausgeglichen wird. § 77 WHG bleibt un-
berührt.
II.1.4 Ziel: Die in Einzugsgebieten nach § 3 Nr.13 WHG als Abfluss- und Retentionsraum wirksamen
Bereiche in und an Gewässern sollen in ihrer Funktionsfähigkeit für den Hochwasserschutz erhalten
werden. Flächen, die zurzeit nicht als Rückhalteflächen genutzt werden, aber für den Wasserrückhalt
aus wasserwirtschaftlicher Sicht geeignet und erforderlich sind, sollen von entgegenstehenden
Nutzungen freigehalten und als Retentionsraum zurückgewonnen werden; dies gilt insbesondere für
Flächen, die an ausgebaute oder eingedeichte Gewässer angrenzen. Eine Flächenfreihaltung ist nur
dann erforderlich, wenn die für den Hochwasserschutz zuständige Behörde aufgrund einer hinreichend
verfestigten Planung gegenüber einem potenziellen Nutzer im Zeitpunkt von dessen Antragstellung na-
chweist, dass diese Fläche als Retentionsraum genutzt wird oder genutzt werden soll. Auf Flächen nach
Satz 1 und Satz 2 sollen den Hochwasserabfluss oder die Hochwasserrückhaltung beeinträchtigende
Nutzungen nur ausnahmsweise geplant oder zugelassen werden, wenn überwiegende Gründe des
Klimaschutzes oder eines anderen öffentlichen Interesses dies notwendig machen und ein zeit- und
ortsnaher Ausgleich des Retentionsraumverlusts vorgesehen ist. Satz 4 gilt nicht für Maßnahmen des
Hochwasserschutzes. § 77 WHG bleibt unberührt.
II.2.2 Ziel: In Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs.1 WHG sollen Siedlungen und raumbedeut-
same bauliche Anlagen entsprechend den Regelungen der §§ 78, 78a WHG nicht erweitert oder neu
geplant, ausgewiesen oder errichtet werden. Die Minimierung von Hochwasserrisiken soll auch insoweit
berücksichtigt werden, als Folgendes geprüft wird: Rücknahme von in Flächennutzungsplänen für die
Bebauung dargestellten Flächen sowie von in landesweiten und regionalen Raumordnungsplänen für
die Bebauung festgelegten Gebieten, wenn für sie noch kein Bebauungsplan oder keine Satzung nach
§ 34 Abs.4 oder § 35 Abs.6 BauGB aufgestellt wurde. Dies gilt nicht, wenn in der jeweiligen Gemeinde
keine ernsthaft in Betracht kommenden Standortalternativen bestehen oder die Rücknahme eine
wirtschaftlich unzumutbare Belastung für die Gemeinde darstellen würde. In diesem Fall soll bei bauli-
chen Anlagen eine Bauweise gewählt werden, die der für den jeweiligen Standort im Überflutungsfall
prognostizierten Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit angepasst ist. Umplanung und Umbau
vorhandener Siedlungen bzw. Siedlungsstrukturen in einem mittelfristigen Zeitraum, soweit es die
räumliche Situation in den betroffenen Gemeinden und das Denkmalschutzrecht zulassen und soweit
dies langfristig unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten kosteneffizienter als ein Flächen- oder
Objektschutz ist.
II.2.3 Ziel: In Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs.1 WHG dürfen folgende Infrastrukturen und
Anlagen, sofern sie raumbedeutsam sind, weder geplant noch zugelassen werden, es sei denn, sie
können nach § 78 Abs. 5, 6 oder 7 oder § 78a Abs. 2 WHG zugelassen werden: Kritische Infrastrukturen
mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infrastrukturen des
Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen sowie die Projects
of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden Fassung der Unions-
liste der Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung, weitere Kritische Infrastrukturen, soweit sie von
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der BSI-Kritisverordnung erfasst sind, Anlagen oder Betriebsbereiche, die unter die Industrieemis-
sionsrichtlinie oder die SEVESO-III-Richtlinie fallen. Satz 1 gilt nicht für die Fachplanung nach
§ 5 NABEG; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78, 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben
nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt.
II.3 Ziel: In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG sollen fol-
gende Infrastrukturen und Anlagen, sofern sie raumbedeutsam sind, weder geplant noch zugelassen
werden, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 78b Abs.1 Satz 2 WHG: Kritische Infra-
strukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infra-
strukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen
sowie die Projects of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden
Fassung der Unionsliste der Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung, weitere Kritische Infra-
strukturen, soweit sie von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind, bauliche Anlagen, die ein komplexes
Evakuierungsmanagement erfordern. Satz 1 gilt nicht für die Fachplanung nach § 5 NABEG; die An-
wendbarkeit von Satz 1 sowie von § 78b WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG
bleibt unberührt.
Ausweislich der vorliegenden Verfahrensunterlagen sind u.a. die Erfordernisse des
Hochwasserschutzes einschließlich der Festlegungen des BRPH bei der Korridorer-
mittlung und -auswahl berücksichtigt worden.
Potentielle Auswirkungen auf die Festlegungen zum Hochwasserschutz ergeben sich
vor allem während der Bauphase, die durch geeignete Maßnahmen (wie Hochwasser-
schutzkonzept oder spezielle technische Maßnahmen) vermieden werden können.
Eine anlagebedingte, dauerhafte Inanspruchnahme von Flächen findet im Bereich der
GDRM-Anlage oder Armaturenstationen statt. Die konkreten Standorte der
Einrichtungen / Anlagenteile werden jedoch erst im Rahmen des nachfolgenden Plan-
feststellungsverfahrens festgelegt. Gemäß den Antragsunterlagen wird durch die Vor-
habenträgerin dargelegt, dass im Rahmen des Planfeststellungverfahren durch eine
detaillierte Standortsuche sichergestellt werden kann, dass die Leistungsfähigkeit der
Hochwasserschutzmaßnahmen weiterhin gegeben ist. Betriebsbedingt ergeben sich
keine Auswirkungen. Da die konkrete Standortplanung erst im Zuge der nachfolgen-
den Planungsebene erfolgt, ist insofern im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung
diesbezüglich keine Bewertung möglich.
In den Antragsunterlagen wird ausreichend dargelegt, dass nach Abschluss der Bau-
phase keine Auswirkungen auf den Hochwasserschutz durch die unterirdische
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Rohrleitung zu erwarten sind, sodass davon ausgegangen wird, dass es zu keiner
dauerhaften Beeinträchtigung und somit zu keinen raumbedeutsamen Konflikten mit
den Festlegungen des BRPH kommen wird.
Sofern Gebietsbetroffenheiten bestehen, wie Querung von vorläufig gesicherten oder
festgesetzten Überschwemmungsgebieten, muss im Rahmen des anschließenden
Planfeststellungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des WHG
und LWG in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erfolgen. In diesem
Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen in Kapitel 6.2.2.2 verwiesen.
6.2.2 Festlegungen der Landes- und Regionalplanung
Eine zentrale Aufgabe des Raumverträglichkeitsprüfung ist es, die Übereinstimmung
des geplanten Leitungsvorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung, also den
Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP
NRW) und der relevanten Regionalpläne sowie den sonstigen Erfordernissen der
Raumordnung, zu überprüfen.
Der LEP NRW enthält Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur
Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen
und Funktionen des Raums. Er bildet auf Landesebene den verbindlichen Rahmen für
eine nachhaltige Raumentwicklung i.S.v. § 1 ROG. Die Regionalpläne sind gemäß
§ 13 Abs.2 ROG aus dem LEP NRW zu entwickeln und konkretisieren dessen Vorga-
ben durch die Festlegung von Zielen und Grundsätzen auf regionaler Ebene.
Das Leitungsvorhaben H2BE liegt im Geltungsbereich folgender Raumordnungspläne,
die bei der Prüfung herangezogen werden:
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) 2017 in der Fassung
der 2. Änderung, die am 02.05.2024 in Kraft getreten ist
Entwurf zur 3. Änderung LEP NRW mit Beschluss vom 14.03.2025
rechtswirksamer Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Re-
gion Aachen
Regionalplan Köln, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz,
Teil 2 Region Aachen, Wassereinzugsgebiet der Rur
Neuaufstellung des Regionalplan Köln, in der 2. Entwurfsfassung (Feststel-
lungsbeschluss am 11.07.2025 erfolgt)
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2. Entwurf Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien (Beschluss 2. Planentwurf
und 2. Beteiligung vom 04.07.2025)
Der Sachliche Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Feststellungbeschluss am
11.07.2025 erfolgt) wird durch die Planung nicht tangiert und ist daher auch nicht bei
der vorangegangenen Auflistung aufgeführt worden.
Es gilt der jeweils rechtswirksame Raumordnungsplan. Es ist jedoch davon auszuge-
hen, dass bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahren die dritte Änderung des
LEP NRW, der neue Regionalplan Köln sowie der Sachliche Teilplan Erneuerbare
Energien rechtswirksam sein werden, sodass eine Auseinandersetzung mit den vor-
genannten Plänen im jeweiligen Planungsstand erforderlich ist. Darüber hinaus kann
durch eine Prüfung der Vereinbarkeit mit den vorgenannten, in Aufstellung befindlichen
Plänen und den darin enthaltenen Zielen eine erneute Prüfung des Vorhabens gemäß
§ 32 Abs.2 LPlG NRW und dessen Vereinbarkeit mit diesen Zielen nach Inkrafttreten
der Pläne vermieden werden. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die von
dem Vorhaben tangierten Ziele sich im weiteren Verfahren des jeweiligen Plans nicht
mehr verändern.
Derzeit läuft ein Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln. Nach der er-
folgten Auswertung des Beteiligungsverfahrens zur zweiten Offenlage hat der Regio-
nalrat Köln über die endgültige Fassung des Regionalplans am 11.07.2025 den Fest-
stellungsbeschluss getroffen. Der neu aufgestellte, geänderte Regionalplan wird damit
voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Es ist vorbehaltlich der
Rechtsprüfung durch die Landesplanungsbehörde nicht mehr mit Änderungen der
Festlegungen zu rechnen. Die Planungen können daher als hinreichend verfestigt ein-
gestuft werden. Aus diesem Grund erfolgt die Prüfung der Erfordernisse der Raumord-
nung sowohl auf Basis des derzeit geltenden, als auch bereits auf Grundlage des
neuen Regionalplans Köln (RPlan Köln). Ebenfalls fließt der in Aufstellung befindliche
Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien in die Bewertung mit ein.
Am 14.03.2025 fasste die Landesregierung den Aufstellungsbeschluss für die 3. Än-
derung des LEP NRW. Die Bekanntmachung zur Einleitung des Beteiligungsverfah-
rens für die 3. Änderung ist am 24.03.2025 erfolgt. Die Änderung dient insbesondere
der nachhaltigeren Flächenentwicklung und umfasst textliche Festlegungen in Form
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von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Dabei handelt es sich um Neuformu-
lierungen, sowie Modifizierungen oder Streichungen bestehender Festlegungen. Mit
der Bekanntmachung zur Einleitung des für die 3. Änderung vorgesehenen Beteili-
gungsverfahrens sind die neuen bzw. geänderten Zielfestlegungen des Änderungsent-
wurfs als in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung gemäß § 2 Abs.4 LPlG
NRW zu werten, welche bei raumbedeutsamen Planungen als sonstige Erfordernisse
der Raumordnung zu berücksichtigen sind (vgl. § 3 Abs.1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs.1 Satz
1 ROG). Aufgrund dessen erfolgt in der gutachterlichen Stellungnahme auch eine Aus-
einandersetzung mit den Inhalten dieser Änderung dahingehend, ob die geänderten
Zielfestlegungen für das Vorhaben relevant sind und es zielkonform wäre. Dies steht
jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich der erst in der ersten Beteiligungsphase befind-
liche LEP-Entwurf im Laufe des weiteren Verfahrens ggf. noch ändern kann. Die Be-
rücksichtigung kann somit nur prognostisch erfolgen.
Die Vorhabenträgerin hat sich mit möglichen Festlegungen der 3. Änderung des LEP
NRW und des neuen Regionalplans Köln bereits in den mit E-Mail vom 17.04.2025
übermittelten Ergänzungen auseinandergesetzt (siehe Kapitel 3.3). Die Auseinander-
setzung hierzu wurde auch im Erörterungstermin entsprechend erläutert.
Auf Regionalplanebene werden durch das geplante Leitungsvorhaben folgende regio-
nalplanerisch festgelegte Vorranggebiete gequert oder tangiert:
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
ASB für zweckgebundene Nutzungen
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
GIB für zweckgebundene Nutzungen
Bereich zum Schutz der Natur (BSN)
Regionaler Grünzug
Waldbereiche
Bereiche für den Grundwasser – und Gewässerschutz (BGG)
Überschwemmungsbereiche (ÜB)
Oberflächengewässer
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze
(BSAB) – hier Festgesteine
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Vorranggebiete für Verkehrsinfrastruktur (Straße und Schiene)
Sowie nachfolgende Vorbehaltsgebiete des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region
Aachen
Allgemeine Freiraum – und Agrarbereiche (AFAB)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung
(BSLE)
Vorbehaltsgebiete für die Verkehrsinfrastruktur (Straße und Schiene)
Darüber hinaus sind die im 2. Entwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien
enthaltenen Vorranggebiete bei der Bewertung gemäß § 3 Abs.1 Nr.4 ROG im Rah-
men der Raumverträglichkeitsprüfung als sonstiges Erfordernis der Raumordnung zu
berücksichtigen.
Auch die im neuen Regionalplan Köln als Vorbehaltsgebiete festgelegten Bereiche zur
flexiblen Siedlungsentwicklung (sogenannte ASBflex oder GIBflex) werden in der
nachfolgenden Bewertung vorausschauend miteinbezogen.
Für das Leitungsvorhaben Aachen/Lichtenbusch – Eschweiler/Weisweiler sind daher
die in den folgenden Kapiteln aufgeführten Ziele und Grundsätze der Raumordnung
relevant.
6.2.2.1 Siedlungsraum
Der aktuelle Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen (RPlan Köln) und der
neue Regionalplan Köln (RPlan Köln neu) legen Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB), sowie zweckgebun-
dene ASB (ASBz) und zweckgebundene GIB (GIBz) als Siedlungsbereiche gemäß Ziel
2-3 LEP NRW fest. Die Ziele 1 und 2 des derzeitigen Regionalplans Köln definieren
diese Bereiche als Vorranggebiete. Dies gilt ebenso für die neuen Ziele zur allgemei-
nen Siedlungsentwicklung entsprechend der Ziele 7 und 8, sowie für die Ziele zur
gewerblichen und industriellen Entwicklung gemäß Ziel 10 ff des Regionalplans Köln
neu. Gemäß § 7 Abs.3 S.2 Nr.1 ROG sind Vorranggebiete vorrangig für bestimmte
raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; andere raumbedeutsame
Funktionen oder Nutzungen, die mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht
vereinbar sind, sind hier ausgeschlossen.
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Grundsätzlich werden zeichnerisch festgelegte Siedlungsbereiche innerhalb des Vor-
zugskorridor tangiert (sowohl derzeitiger RPlan Köln als auch RPlan Köln neu). Im Be-
reich A01 wird ein Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zweckbin-
dung rudimentär tangiert, im Bereich A08 Bereiche zur Allgemeinen Siedlungsentwick-
lung und zur flexiblen Siedlungsentwicklung (ASBflex zukünftiges Vorbehaltsgebiet im
Regionalplan Köln neu) sowie Bereiche zur gewerblichen und industriellen Nutzung
(sowohl derzeitiger RPlan Köln als auch RPlan Köln neu). Die Städteregion Aachen
hat im Beteiligungsverfahren zu bedenken gegeben, dass das TKS A08 durch das im
neuen Regionalplan Köln erweiterte GIB bei Weißenberg sowie durch die Erweiterung
des ASB zum ASBflex in Stolberg-Breinig verlaufe. Sofern ausreichend Trassierungs-
raum innerhalb des Korridors verbleibt, eine Umgehung insofern möglich ist und die
vorrangige Funktion des Siedlungsbereichs erhalten bleibt, kann eine Vereinbarkeit
des Vorhabens mit den festgelegten Vorranggebieten als Siedlungsbereiche voraus-
sichtlich erreicht werden. Im weiteren Verfahren ist sicherzustellen, dass die Feintras-
sierung in enger Abstimmung mit den Belegenheitskommunen erfolgt und die
Auswirkungen auf eine potentielle gewerbliche bzw. wohnbauliche Entwicklung mini-
miert werden.
Im Bereich des Trassenkorridorsegments A09 verläuft der Korridor in seiner gesamten
Breite durch regionalplanerisch festgelegte Bereiche zur gewerblichen und industriel-
len Nutzung. Im Bereich des TKS A08 ist zudem auf Höhe des Stadtgebiets Eschweiler
eine Engstelle. Die Verlegung einer unterirdischen Wasserstofftransportleitung beein-
trächtigt zwar die Entwicklung von Bauflächen bzw. Baugebieten insofern, als dass der
Bereich der Leitung inklusive des Schutzstreifens von Bebauung freizuhalten ist. Da
jedoch der Schutzstreifen lediglich eine Breite von 10 Metern aufweist, wovon 6 Meter
von Gehölzen freizuhalten sind (vgl. Antragsunterlagen Teil A, ELB), verbleiben für die
kommunale Bauleitplanung ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten, die eine städte-
bauliche Entwicklung in den betroffenen Bereichen möglich erscheinen lassen. Im
Rahmen der konkretisierenden Bauleitplanung kann zudem durch geeignete Maßnah-
men, wie z.B. Baugrenzen außerhalb des Schutzstreifens festsetzen, eine städtebau-
liche Entwicklung ermöglicht werden. Bei der Feintrassierung sollte eine enge
Abstimmung mit den betroffenen Kommunen (Eschweiler und Stolberg) erfolgen
(siehe hierzu auch Kapitel 6.2.3).
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass eine Übereinstimmung mit den
Erfordernissen der Raumordnung im Rahmen der Detailplanung hergestellt werden
kann. Auch die Variantenkorridore drängen sich nicht als vorzugswürdiger auf, da sie
ebenfalls das Trassenkorridorsegment A09 (alle Varianten) beinhalten und die Varian-
ten 4 und 5 das Korridorsegment A08. Darüber hinaus werden in allen Varianten
Siedlungsbereiche durch das Vorhaben tangiert.
6.2.2.2 Freiraum
Freiraumsicherung, Landschaft, Landwirtschaft, Bodenschutz sowie Denkmal-
schutz
Im Kapitel 7.1 enthält der LEP NRW 2017 Festlegungen zur Freiraumsicherung und
zum Bodenschutz. Inhalt des Grundsatzes 7.1-1 ist der Erhalt des Freiraums sowie die
Sicherung und Entwicklung seiner vielfältigen Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Aus-
gleichsfunktionen (vgl. Grundsatz 7.1-1). Insbesondere soll einer weiteren Zerschnei-
dung des Freiraums durch Siedlungs- und Verkehrsflächen entgegengewirkt werden
(vgl. Grundsatz 7.1-3). Der Grundsatz 7.1-4 zielt unter anderem darauf ab, dass bei
allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Leistungsfähigkeit, Empfind-
lichkeit und Schutzwürdigkeit von Böden berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll
der Freiraum, der nur noch wenige Landschaftselemente aufweist oder in seiner Land-
schaftsstruktur oder seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, aufgewertet werden und
besonders geeignete Bereiche für die naturverträgliche und landschaftsorientierte
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung gesichert und weiterentwickelt werden (vgl.
Grundsätze 7.1-6 und 7.1-8). Entsprechend Ziel 7.1-2 hat die Regionalplanung den
Freiraum durch Festlegungen von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen (AFAB),
Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Im Ziel 7.1-5 wird festgelegt,
dass Regionale Grünzüge (RG) in den Regionalplänen als Vorranggebiete festzulegen
und vor siedlungsräumlichen Inanspruchnahmen zu schützen (vgl. auch § 7 Abs.3
S. 2 Nr. 2 ROG) sowie darüber hinaus als siedlungsnahe Freiflächen für freiraum-
orientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, Biotopverbindungen und in ihren
klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln sind.
AFAB und BSLE sind Vorbehaltsgebiete i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ROG, in denen
bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit
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konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht
beizumessen ist.
Im derzeit geltenden Regionalplan wird im Kapitel 2.1.1 Allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche unter Ziel 1 festgehalten, dass in AFAB die landwirtschaftliche
Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden soll, so-
wie den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Boden-
schutzes Rechnung zu tragen ist. Eine Inanspruchnahme von landwirtschaftlich
genutzten Flächen in Bereichsteilen mit besonders guten Produktionsbedingungen ist
nur bei unabweisbarem Bedarf möglich. In den Erläuterungen zum Kapitel 2.1.1. wird
festgehalten, dass es je nach Art der mit der Umnutzung verbundenen Nachteile eines
Ausgleiches bedarf. Im Kapitel 2.2.2. sind die Festlegungen für die BSLE enthalten.
Entsprechend Ziel 3 des vorgenannten Kapitels sind vermeidbare Beeinträchtigungen
durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume auszuschließen. Regio-
nale Grünzüge sind gemäß Kapitel 2.2.3 Ziel 1 besonders vor einer Inanspruchnahme
zu schützen. Planungen und Maßnahmen, die die Aufgaben und Funktionen der RG
beeinträchtigen, sind auszuschließen (vgl. Ziel 2 im Kapitel 2.2.3). In begründeten Aus-
nahmefällen können Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die ihren Standort
im Freiraum haben und nicht außerhalb des RG verwirklicht werden können, unter
Beachtung der Ziele auch in RG vorgesehen werden. Entsprechend Nr. 7 der
Erläuterungen zu diesem Kapitel können eine Ausnahme vom Ziel 2 u.a. Leitungen
sein. Weiter sind im vorgenannten Regionalplan Köln Ziele zum Denkmalschutz und
der Denkmalpflege enthalten (vgl. Kapitel 2.5.2 Denkmalschutz Ziele 1 und 2), die
Festlegungen zum Erhalt und Erfassung von Denkmälern formulieren. Entsprechend
der Erläuterung zu den Zielen sind die maßgeblichen Gesetze in Verbindung mit dem
DSchG NRW durch Beteiligung der Fachämter in die Abwägung einzustellen. Weiter
wird auf notwendige Vorabermittlungen (Erläuterung Nr. 3) – ebenfalls durch Einbe-
ziehung der Fachämter - hingewiesen.
Im neuen Regionalplan Köln sind die Regelungen zur Sicherung und Entwicklung des
Allgemeinen Freiraums als Grundsätze normiert (vgl. G.18 Zusammenhängendes
Freiraumsystem erhalten, Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums sichern
und entwickeln, G.19 AFAB sichern und entwickeln, G.20 Zerschneidung vermeiden,
G.22 Regionalbedeutsame Freiraumfunktionen durch Kompensationsmaßnahmen
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stärken). Nach G.18 sollen Planungen und Maßnahmen, die mit diesen Funktionen
nicht vereinbar sind, vermieden werden. Nach G.22 sollen Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen so geplant werden, dass sie die Sicherung und Entwicklung von regiona-
len Freiraumfunktionen unterstützen. Die Erhaltung von Böden, die aufgrund ihrer Be-
deutung als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte als schutzwürdig bewertet werden
(vgl. Karte schutzwürdiger Böden von NRW vom GD NRW), ist im G.23 festgelegt.
Danach soll eine Inanspruchnahme solcher Böden, sofern sie nicht vermieden werden
kann, sparsam und schonend erfolgen. Potenziale klimarelevanter Böden sollen eben-
falls erhalten und wiederhergestellt werden (vgl. G.24). Des Weiteren sollen Nutzungs-
konflikte im Zusammenhang mit landschaftsorientierten Erholungsnutzungen durch
geeignete Maßnahmen vermieden werden (G.25). Die Sicherung der Regionalen
Grünzüge und ihr Schutz vor Inanspruchnahme ist im Z.18 geregelt. Eine ausnahms-
weise Inanspruchnahme ist im Z.18 verankert und wird in der Erläuterung Nr. 7 zum
Ziel weiter ausgeführt. Die darin enthaltene Aufzählung ist entsprechend der Formu-
lierung z.B. nicht abschließend und umfasst daher auch weiter Leitungsvorhaben.
Entsprechend des G.29 sind BSLE zu erhalten und zu entwickeln. Planungen und
Maßnahmen, die mit diesen Funktionen nicht vereinbar sind, sollen vermieden werden.
Bei der Abwägung sind die BSLE als Vorbehaltsgebiete mit konkurrierenden Nutzun-
gen mit einem besonderen Gewicht einzustellen (vgl. Erläuterung Nr. 2 zu G.29). Bei
Planungen und Maßnahmen innerhalb der BSLE sind durch die jeweilige Planungs-
ebene die Auswirkungen auf die Funktionen und Nutzungen zu ermitteln und zu
berücksichtigen (hier auch bestehende und geplante Schutzgebietsausweisungen
z.B. der Landschaftsplanung usw. – vgl. Erläuterung Nr. 3 zu G. 29). Entsprechend
G.30 soll der Erhalt von schutzwürdigen Populationen berücksichtigt werden (insbes.
Feldhamster und Grauammer).
Das Vorhaben ist mit einer Flächeninanspruchnahme verbunden und beeinträchtigt
aufgrund seiner linienhaften Struktur den Freiraum und tangiert AFAB und BSLE.
Weiter nimmt es RG in Anspruch. Im Verfahren und auch in den Antragsunterlagen ist
darauf hingewiesen worden, dass von den verschiedenen Varianten Denkmäler
betroffen sind (Boden- und Baudenkmäler). Beim Vorzugskorridor vermutet man im
TKS A 01 und A 08 eine Betroffenheit von Bodendenkmälern. Ebenfalls befinden sich
Baudenkmäler innerhalb des Vorzugskorridors, die im Rahmen der Feintrassierung
berücksichtigt werden sollten. Im TKS A08 kann weiter der Verlust der Archivfunktion
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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des Bodens nicht ausgeschlossen werden (siehe hierzu Kapitel 5 sowie im weiteren
auch Kapitel 7).
Durch das Vorhaben ist sowohl mit temporären Beeinträchtigungen (temporäre Flä-
cheninanspruchnahme zwischen 29 bis 37,7 Meter Arbeitsstreifen, Beseitigung der
Vegetation, temporärer Zerschneidungswirkung z.B. durch offenen Rohgraben) als
auch mit anlagebedingten dauerhaften Einschränkungen (10 m Schutzstreifen, wovon
6 m von Gehölzen freizuhalten sind) durch das Vorhaben zu rechnen, wobei aufgrund
des linienhaften Charakters des Vorhabens die vorrangige Funktion und Nutzung des
Gebietes grundsätzlich erhalten bleibt. Die Vorhabenträgerin hat hierzu mögliche Ver-
meidungsmaßnahmen wie die Anpassung des Bauverfahrens durch Unterquerung
und Erhalt landschaftsprägender Gehölzstrukturen, Bauzeitenregelung sowie Minde-
rungsmaßnahmen wie z.B. zeitnahe Wiederherstellung der Funktion und Struktur in
Offenlandbereichen und die Abstimmung mit der Archäologischen Denkmalpflege,
archäologische Vorfelduntersuchungen und ggf. den Einsatz einer archäologischen
Baubegleitung, bodenschonende Arbeitsweise und fachgerechte Rekultivierung der
Baustelle benannt, wodurch die anlagenbedingten Auswirkungen vermieden bzw.
gemindert werden können. Im Rahmen der Detailplanung kann die Beeinträchtigung
in einigen Fällen zwar minimiert werden, eine Umgehung der aufgeführten regional-
planerisch gesicherten Freiraumbereiche ist aufgrund der großräumigen Ausdehnung
dieser jedoch unvermeidbar. Das hier zugrunde gelegte Vorhaben wird sich jedoch in
der Abwägung aufgrund des gesetzlich normierten überragenden öffentlichen Interes-
ses (vgl. § 43l Abs.1 Satz 2 EnWG) gegen die Grundsätze der Raumordnung durch-
setzen.
Für die Inanspruchnahme von RG ist auf die Ausnahmemöglichkeit entsprechend der
o.g. Erläuterung zum Ziel 2 der RG zu verweisen. Als Leitungsvorhaben ist das
Vorhaben in RG ausnahmsweise zulässig. Weiterhin ist der Schlussfolgerung der Vor-
habenträgerin zu folgen, dass die anlagebedingten dauerhaften Einschränkungen auf-
grund des linienartigen Charakters des Vorhabens im Vergleich zur Gesamtfläche des
Vorranggebietes zudem meist relativ gering sind und Freiräume, die von dem Vorha-
ben gequert werden, weiterhin zur Erfüllung ihrer vielfältigen Funktionen erhalten
bleiben. Die Festlegungen sind im Zuge der Feintrassierung zu berücksichtigen und
auf eine Minimierung der Flächeninanspruchnahme ist entsprechend der
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 66 von 108
vorgenannten Festlegungen hinzuwirken. Eine Übereinstimmung mit den Erfordernis-
sen der Raumordnung kann entsprechend der benannten Festlegungen zur
Freiraumsicherung, Landschaft, Landwirtschaft, Bodenschutz sowie Denkmalschutz
daher unterstellt werden. Auch die anderen Varianten führen zu Inanspruchnahme von
Freiraumflächen, hier auch zum Verlust von Archivböden (TKS A04, A06, A07 und
C01) und tangieren die o.g. Ziele und Grundsätze und sind daher im Vergleich zur
Variante 3 nicht als vorzugswürdiger hinsichtlich Freiraumsicherung, Landschaft,
Landwirtschaft, Bodenschutz sowie Denkmalschutz zu bezeichnen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Variantenbewertung (siehe Kapitel
5) hingewiesen.
Bereiche zum Schutz der Natur
Bei den Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) handelt es sich i.S.v. § 7 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 ROG um Vorranggebiete, die andere raumbedeutsame Funktionen oder
Nutzungen ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzun-
gen nicht vereinbar sind.
Der LEP NRW 2017 trifft im Kapitel 7.2 Festlegungen zum Schutz der Natur und zur
Landschaft. Relevant für das Vorhaben sind die Festlegungen unter 7.2-2 und 7.2-3.
Unter dem Ziel 7.2-2 legt der LEP NRW fest, dass die im LEP zeichnerisch festgeleg-
ten Gebiete für den Schutz der Natur für den landesweiten Biotopverbund zu sichern
und in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur
zu konkretisieren sind. Die Bereiche zum Schutz der Natur sind demnach durch Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu entwickeln.
In der Festlegung 7.2-3 formuliert der LEP NRW Vorgaben zur Vermeidung von
Beeinträchtigungen. Danach darf vorbehaltlich weitergehender naturschutzrechtlicher
Regelungen ein Gebiet für den Schutz der Natur, oder Teile davon, für raumbedeut-
same Planungen und Maßnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn die
angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeutung des be-
troffenen Gebietes dies zulässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt wird. Hierfür muss nach den Erläuterungen zum Ziel 7.2-3 ein nachgewie-
sener Bedarf vorliegen, für den mit der Planung oder Maßnahme verfolgten Zweck
außerhalb der Gebiete zum Schutz der Natur keine zumutbaren Alternativen bestehen,
die raumordnerischen und ökologischen Funktionen des betroffenen Gebietes dies
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 67 von 108
zulassen und die Beeinträchtigung des Gebietes auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt werden.
Gemäß der Begründung zum LEP NRW liegt eine Vereinbarkeit einer Planung oder
Maßnahme mit der Bedeutung eines betroffenen Gebietes dann vor, wenn die raum-
ordnerischen und ökologischen Funktionen des betroffenen Gebietes diese zulassen.
Die raumordnerische Funktion der BSN besteht gemäß Ziel 7.2-2 LEP NRW darin,
Flächen für den landesweiten Biotopverbund zu sichern.
Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen wird im Kapitel 2.2.1 Bereiche für
den Schutz der Natur unter dem Ziel 1 die Festlegung getroffen, dass die BSN insbe-
sondere naturschutzwürdige Bereichsteile sowie Suchräume für die Biotopentwicklung
und -vernetzung umfassen. Weiter sind danach in den BSN Biotope zu erhalten und
zu entwickeln, Flächen mit ökologisch besonders wertvollen Standortpotenzialen zur
Ergänzung der besonders schutzwürdigen Lebensräume und zur dauerhaften Erhal-
tung der heimischen Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer Lebensgemeinschaf-
ten zu entwickeln und soweit möglich miteinander zu verbinden und geologisch/bo-
denkundlich und denkmalpflegerisch bedeutsame Flächen und Objekte zu sichern und
zu pflegen.
Nach Ziel 2 des vorgenannten Kapitels sind in den Allgemeinen Freiraum- und Agrar-
bereichen sowie in den Waldbereichen, die durch Bereiche für den Schutz der Natur
überlagert sind, die Ziele für BSN vorrangig. Wenn BSN Bereiche mit Zweckbindung
für militärische Nutzung überlagern, gelten die Naturschutzziele dieses Planes nur in-
soweit, als die militärische Nutzung in diesen Bereichen hierdurch nicht beeinträchtigt
wird.
Entsprechend der Erläuterung Nr. 5 zu den Zielen werden die BSN-Ziele beeinträchti-
gende regional bedeutsame Vorhaben und Maßnahmen einzelfallbezogen im jeweils
in Frage kommenden Verfahren auf ihre Raumverträglichkeit und Übereinstimmung
mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung geprüft. Die Unterlagen für den
Nachweis, dass ein Vorhaben die BSN-Ziele gefährdet, sind vom Vorhabenträger vor-
zulegen.
Mit Erlass vom 14. September 2023 hat das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz
und Energie (MWIKE) des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf die Urteile
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 68 von 108
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. November 2022 (BVerwG 4
A 16.20; BVerwG 4 A 15.20) klargestellt, dass den LEP-Festlegungen 7.3-1 und 7.2-3
keine materiell-rechtliche Zielqualität zukommt, sondern diese als der Abwägung zu-
gängliche Grundsätze der Raumordnung zu behandeln sind. Entsprechend den Aus-
führungen des BVerwG in seiner Begründung zum Urteil vom 10. November 2022 (Az.:
4 A 16.20, Rn. 52, Satz 4) „[…] können auch Planansätze, die eine Regel-Ausnahme-
Struktur aufweisen, die Merkmale des § 3 Abs.1 Nr. 2 ROG erfüllen, wenn der Plan-
geber neben der Regel auch die Voraussetzungen einer Ausnahme mit hinreichender
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst festlegt […].“ Die in den Erläuterungen zu
den Ziffern 7.2-3 Abs.2 und Ziff. 7.3-1 Abs.11 formulierten „Zumutbarkeitserwägungen
sprechen [jedoch] für die Einordnung als Grundsatz der Raumordnung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, der in der Abwägungsentscheidung (nur) zu berücksichtigen ist“
(BVerwG, Urteil vom 10.11.2022, Az. 4 16.20, Rn. 52 Satz 9, eigene Ergänzung).
Die landesplanerische Grundlage für die Festlegung der BSN in dem rechtsgültigen
Regionalplan – Ziel 7.2-2 LEP NRW – bleibt von dieser Abstufung jedoch unberührt.
Im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW, Ausgabe 2024 Nr. 15 vom 11.06.2024,
Seite 318) wurde aufgrund des Urteils des OVG NRW vom 21.03.2024, Az. 11 D
133/20.NE mit Datum vom 03.06.2024 die Unwirksamkeit der am 05.08.2019 bekannt
gemachten Verordnung der Änderung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-
Westfalen vom 12.07.2019 (GV.NRW S. 341) bekannt gemacht, soweit sie die Ziffern
2-3 und 2-4, 6.6-2, 6.1-2, 7.2-2, 7.3-1, 10.2-2 und 10.2-3, 10.1-4, 8.1-6 und 8.1-7, sowie
9.2-4 betrifft. Folglich leben für die Ziffern 7.2-2 und 7.3-1 die Fassung des LEP NRW
vor der ersten Änderung wieder auf (LEP NRW 2017). Die Festlegung 7.2-3 bleibt von
dem Urteil unberührt. Die Festlegungen des Ziel 7.2-3 und des Ziel 7.3-1 haben ent-
sprechend der o.g. Rechtsprechung des BVerwG und des Erlasses jedoch nur Grund-
satzqualität.
Die Prüfung der Konformität des Vorhabens richtet sich demgemäß nach den Festle-
gungen des LEP NRW zur Inanspruchnahme von BSN unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wie vorhergehend ausgeführt, gelten die BSN-
Ziele des RPlan weiterhin.
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 69 von 108
Der derzeit in Aufstellung befindliche LEP NRW (Entwurf der 3. Änderung, siehe auch
Ausführungen im Kapitel 6.2.2 hierzu) verfolgt das Ziel, Zielvorgaben für BSN und
Waldbereiche neu zu fassen, um die Zielqualität wiederherzustellen. Es werden daher
die in Aufstellung befindlichen Ziele dahingehend geprüft, ob eine voraussichtliche
Konformität des Vorhabens damit besteht.
Das im Rahmen der 3. Änderung des LEP NRW neu formulierte Ziel 7.2-3 bestimmt
Ausnahmeregelungen für die Inanspruchnahme von Bereichen zum Schutz der Natur
(BSN), für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen und für bestimmte Verkehrs-
Ver- und Entsorgungstrassen. Die Ausnahmeregelungen werden u. a. an das Vorlie-
gen eines gesetzlich geregelten überragenden öffentlichen Interesses geknüpft und
an das Vorhandensein keiner ernsthaft in Betracht kommenden, rechtlich zulässigen
sowie sachlich und technisch möglichen und wirtschaftlich realisierbaren Alternative.
In den Erläuterungen zu diesem Ziel wird klargestellt, dass die erforderliche Alterna-
tivenprüfung regelmäßig u.a. im Rahmen einer Raumverträglichkeitsprüfung stattfin-
det.
Mit Datum vom 11.07.2025 wurde, wie in Kapitel 6.2.2 ebenfalls ausgeführt, der neue
Regionalplan Köln vom Regionalrat beschlossen. Die hierin formulierten Zielfest-
legungen zum BSN und der ausnahmsweisen Inanspruchnahme werden ebenfalls hin-
sichtlich der Zielkonformität des Vorhabens bei der Prüfung berücksichtigt. Im Ziel 19
„Konsistentes regionales Biotopverbundsystem durch BSN sichern“ zum Kapitel 4.3.1
werden die BSN als Vorranggebiete festgelegt. Planungen und Maßnahmen, die die
Funktionen der BSN beeinträchtigen, sind nach dem Ziel 19 auszuschließen. Eine aus-
nahmsweise Inanspruchnahme von BSN kann danach erfolgen, wenn die angestrebte
Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeutung des Bereichs dies zu-
lässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
Die potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Festlegungen zum Schutz der
Natur umfassen insbesondere die temporäre baubedingte Flächeninanspruchnahme
mit Beseitigung der Vegetation, die temporären hydrogeologischen Veränderungen
und Emissionen und die Zerschneidung während der Bauzeit, das Anlegen und
dauerhafte Freihalten des Schutzstreifens (Gehölz freizuhaltender Streifen von 6 m
Breite) sowie dauerhafte Flächenversieglungen durch die Errichtung von einer GDRM
und Armaturenstationen (deren jeweilige genaue Lage jedoch bisher nicht bekannt ist,
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 70 von 108
vgl. Antragsunterlage Teil B, RVS), die die Sicherung und Entwicklung des Biotopver-
bunds beeinträchtigen könnten und somit zu einem Konflikt mit den Erfordernissen der
Raumordnung führen könnte. Des Weiteren kann es zu einem Verlust von Lebensräu-
men durch das Anlegen und Freihalten des Schutzstreifens sowie zu Beeinträchti-
gungen der Biotopverbundfunktion kommen. Da keine ortsgenauen Angaben zu den
Standorten der Nebenanlagen vorhanden sind, kann eine Berücksichtigung dieser erst
im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren erfolgen. Zu den vorgenannten Auswir-
kungen hat die Vorhabenträgerin auf Vermeidung- und Minderungsmaßnahmen ver-
wiesen, die eine Reduzierung der Auswirkungen bewirken sollen (u.a. Reduzierung
des Arbeitsstreifens in Bereichen hochwertiger Strukturen). Darüber hinaus plant sie
bei der Vorzugsvariante die Querung in geschlossener Bauweise durchzuführen und
die Baugruben außerhalb des BSN einzurichten, so dass in diesem Fall lediglich Aus-
wirkungen durch das Anlegen und Freihalten des Schutzstreifens sowie ggf. Auswir-
kungen auf das Grundwasser in Betracht kommen. Als weitere Minderungs- bzw. kon-
fliktvermeidende Maßnahmen plant sie Beschränkungen der Baufeldfreimachung und
ggf. Bauzeitenregelung. In Offenlandbereichen führt sie aus, dass durch eine zeitnahe
gleichartige Wiederherstellung der Funktion und Struktur sichergestellt werden könnte,
dass lediglich bauzeitliche Beeinträchtigungen entständen. Weitere Maßnahmen hat
sie im Anhang 2 der Anlage zur RVS dargestellt. In Gebieten, in denen Waldstrukturen
betroffen sind, plant sie durch weitgehend gleichwertige Wiederherstellung der Funk-
tion und Struktur bspw. durch Wald(innen)randgestaltung, Anlage und Nutzung der
Trassenbereiche als extensive Waldwiesen o.ä. sowie durch konfliktvermeidende bzw.
-mindernde Maßnahmen auf den beeinträchtigten Flächen (z.B. Feintrassierung ent-
lang von Waldschneisen/Waldwegen, Anpassung des Regelarbeitsstreifens, Wieder-
anpflanzung von Gehölzen außerhalb des Gehölz freizuhaltenden Streifens) die Kon-
formität insgesamt zu erreichen.
Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den regionalplanerisch festgelegten
BSN gilt unabhängig von der Zielqualität von Festlegung 7.2-3 LEP NRW, dass bei
einer etwaigen Querung eines Vorranggebietes im Sinne von § 7 Abs.3 Nr. 1 ROG –
und somit auch bei den BSN – mitunter im Einzelfall zu prüfen ist, ob das geplante
Vorhaben mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen des zu querenden Vor-
ranggebietes vereinbar ist oder nicht. Entscheidungserheblich ist daher im Ergebnis,
ob der Vorrang berührt wird. Gleichwohl werden die Erwägungen zur Vermeidung von
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Beeinträchtigungen gem. Festlegung 7.2-3 in die Bewertung der Vereinbarkeit einge-
stellt.
Im Vorzugskorridor liegen im rechtsgültigen Regionalplan im TKS A01 das BSN AC-
26 [Naturschutzwürdige Bachtälchen im Süden von Aachen (4 Teile)], im TKS A02 und
im A03 das BSN AC-18 (Indetal südwestlich Stolberg) und im TKS A08 die BSN AC-
15 [Naturschutzwürdige Kalklandschaftsbereiche südlich Stolberg (3 Teile)], AC-17
(Steinbrüche Hammerberg, Binsfeldhammer und Bernhardshammer), AC-14 (Natur-
schutzwürdige Kalklandschaftsbereiche östlich Stolberg), AC-43 (Kalksteinabbauge-
biet südlich Eschweiler-Hastenrath), AC-44 (Ehemaliges Kalksteinabbaugebiet süd-
östlich EschweilerBergrath mit NSG „Im Korkus“). In den TKS A01, A02 und A08 kön-
nen die betroffenen BSN im derzeit rechtsgültigen Regionalplan im Rahmen der Fein-
trassierung umgangen werden. Der Abschnitt A03 führt jedoch mittig durch das BSN
AC-18 (Naturschutzwürdige Bachtälchen). Eine Umfahrung kann auch im Rahmen der
Feintrassierung nicht erfolgen. Die Vorhabenträgerin plant jedoch die Querung in Form
einer geschlossenen Bauweise durchzuführen. Im TKS A08 liegen weiterhin die FFH-
Gebiete „Werther Heide, Napoleonsweg“ (DE 5203-302), „Schlangenberg“ (DE 5203-
308) und das FFH-Gebiet „Steinbruchbereich Bernhardshammer und Binsfeldhammer
(DE 5203-309), die jedoch nicht den kompletten Korridor umfassen. Die Verträglich-
keitsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sich potenzielle Beeinträchtigungen
der Gebiete bei Realisierung des Vorhabens im TKS A08 auf Ebene des nachfolgen-
den Zulassungsverfahrens und unter Beachtung der darin genannten möglichen räum-
lichen und technischen sowie schutzgutspezifischen Maßnahmen sicher vermeiden
lassen. Entsprechend der ergänzend eingereichten Variantenbewertung kann ein
direkter oberflächiger Eingriff in Natura 2000 – Gebiete ausgeschlossen werden (siehe
hierzu auch Kapitel 5).
Im neuen Regionalplan haben sich die BSN im Bereich der TKS A02 und A03 sowie
im TKS A08 erweitert. Im Korridor des TKS A02 liegt jedoch keine vollständige Betrof-
fenheit vor. Es ist daher davon auszugehen, dass im Rahmen der Feintrassierung eine
Betroffenheit des BSN ebenfalls vermieden werden kann. Im TKS A08 besteht jedoch
ein Riegel. Der BSN kann hier nicht umfahren werden. Die Vorhabenträgerin plant hin-
sichtlich des betroffenen Omerbaches entsprechend der Antragsunterlage Teil B, RVS
gewässerschonende Maßnahmen wie z.B. eine geschlossene Querung. Sie weist
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jedoch auch darauf hin, dass konkrete Maßnahme sowie die Bauweise erst im Zuge
der Feintrassierung festgelegt werden (siehe hierzu auch Ausführungen zu Oberflä-
chengewässer, Überschwemmungsbereiche, Bereiche für den Grundwasser- und Ge-
wässerschutz nachfolgend).
Ist eine Umgehung des Vorranggebiets unmöglich, weil es riegelbildend den Korridor
quert oder ein Riegel aufgrund zwingenden Rechts besteht, so ist die Querung ziel-
konform, da sie unvermeidbar ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Feintras-
sierung im Planfeststellungsverfahren die Querung auf das unbedingt erforderliche
Maß beschränkt. Ist jedoch eine Umgehung möglich, ist das Vorhaben nur dann ziel-
konform, wenn das Vorranggebiet in der Feintrassierung umgangen wird.
Die Vorhabenträgerin plant, sofern möglich die Umgehung von BSN im Rahmen der
Feintrassierung. In den Bereichen, in denen das nicht möglich ist, steht der Vorzugs-
korridor der raumordnerischen Funktion der Gebiete zum Schutz der Natur bzw. der
BSN unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnah-
men voraussichtlich nicht entgegen, da insbesondere die Ausbreitung bzw. der Aus-
tausch von Individuen benachbarter Populationen – beim TKS A03 aufgrund der
geschlossenen Querung auch in der Bauphase – unter überörtlichen Gesichtspunkten
nicht beeinträchtigt wird. Nach dem derzeit geltenden Regionalplan kann im TKS A08
das BSN umfahren werden. Im neuen Regionalplan bildet es einen Riegel und es
wären Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wie beim TKS A03 zu prüfen. Eine
abschließende Beurteilung kann jedoch erst im nachgelagerten Zulassungsverfahren
erfolgen. Die in den Antragsunterlagen benannten Vermeidungs- und Minderungs-
maßnahmen scheinen grundsätzlich dazu geeignet, erhebliche bzw. raumbedeutsame
Auswirkungen auf die Gebiete zu vermeiden.
Hierfür sprechen auch die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen
Stellungnahmen, die zwar Kritik äußern, in den meisten Fällen jedoch keine vollstän-
dige Ablehnung hinsichtlich der Umsetzung äußern, sondern auf das Erfordernis wei-
terer Nachweise und Gutachten und Genehmigungsanforderungen im nachgelagerten
Planfeststellungsverfahren verweisen. Hier ist insbesondere auf die Stellungnahme
der Stadt Aachen zu verweisen, die die geschlossene Querung des NSG im TKS A03
zwar wegen der Reduzierung der punktuellen Eingriffe grundsätzlich begrüßt, jedoch
darin keine vollständige Konfliktlösung sieht (temporäre Eingriffe wie z.B. durch Start-
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und Zielgrube, Baulogistikflächen usw., Störungen geschützter Arten durch Lärm,
Erschütterungen und Lichtemissionen und erhebliche Zerschneidungswirkungen
durch die Trasse). Sie hat daher betont, dass u.a. mit erheblichen naturschutzfachli-
chen Auflagen und hohen planerischen Anforderungen zu rechnen sei. Die höhere
Naturschutzbehörde (Dezernat 51 der Bezirksregierung Köln) hat in ihrer Stellung-
nahme mitgeteilt, dass sich für die Abschnitte TKS A03, A05, A06 und B01 ähnlich
schwerwiegende Problematiken in den Querungs- und Randbereichen des oberen
Indetals und Iterbachtals ergäben. Sie hält alle Querungen für äußert ungünstig, wobei
sie die Variante A03 noch als die plausibelste bezeichnet, obwohl hier das NSG Indetal
auf einer Länge von 400 m betroffen sei.
Der Kreis Düren hat in seiner Stellungnahme Natur und Landschaft darauf hingewie-
sen, dass das TKS A08 nicht nur auf Dürener Kreisgebiet, sondern auch auf dem Ge-
biet der Städteregion Aachen, naturschutzfachlich hochwertige und verschiedenen
Schutzstatus unterliegende Flächen in Anspruch nehmen würde. Der Kreis Düren hat
in diesem Zusammenhang insbesondere den Omerbach hervorgehoben, der in weiten
Teilen naturnah und als gesetzlich geschütztes Biotop kartiert sei. Er hat in diesem
Zusammenhang auch auf die Verbotstatbestände nach § 30 Abs.3 BNatSchG hinge-
wiesen, nach denen jedoch auch unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf
Ausnahme gestellt werden könne. Darüber hinaus hat der Kreis Düren darauf hinge-
wiesen, dass der Omerbach im Bereich des Kreises Düren ebenfalls als Naturschutz-
gebiet ausgewiesen sei und es daher für die weitere Planung ebenfalls der Stellung
eines Antrages auf Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW
bedürfe. Eine offene Kreuzung des Omerbachs wäre nach Ansicht des Kreises Düren
gutachterlich in Hinsicht auf eine naturschutzfachliche und rechtliche Zulässigkeit zu
überprüfen (vgl. hierzu obige Ausführungen der Vorhabenträgerin, dass gewässer-
schonende Maßnahmen wie eine geschlossene Querung geplant seien).
Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde der Städteregion Aachen ist mitgeteilt
worden, dass die Variante ebenfalls denkbar wäre und gegenüber den Varianten 3 bis
5 zu bevorzugen wäre, da sich im Abschnitt A08 mehrere FFH-Gebiete, geschützte
Biotope und geschützte Landschaftsbestandteile befinden, welche zu berücksichtigen
wären. Zur Variante 2 führt die Vorhabenträgerin aus, dass eine geschlossene Unter-
querung oder räumliche Umgehung des NSG Indetal und der Biotopverbundflächen
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 74 von 108
im TKS B01 aufgrund der großräumigen Ausdehnung nicht möglich sei (siehe Kapitel
5.1.2). Dem gegenüber könnten, wie in Antragsunterlage C "überschlägige Prüfung
der Umweltauswirkungen" in Kapitel 4.2 dargestellt, bei Querung der Naturschutzge-
biete innerhalb der Variante 3, TKS A03 aufgrund ihrer geradlinigen kurzen Querung
(321 m) grundsätzlich geschlossene Bauweisen als potentielle Maßnahme vorgese-
hen werden, bei der eine Flächeninanspruchnahme (auch durch Start- und Zielgruben
sowie durch Baulogistikflächen) im Bereich der geschützten Biotope und Lebensraum-
typen innerhalb des Naturschutzgebietes vermieden werden können. Eine raum- und
umweltverträgliche Trassenführung in den TKS A03 und A08 (und somit den Varianten
3, 4 und 5) sei daher hinsichtlich der vorgetragenen Belange grundsätzlich möglich,
da die potentiellen Konflikte insbesondere mit Naturschutzgebieten, geschützten Bio-
topen und FFH-Lebensraumtypen vermieden werden können.
Unter Berücksichtigung der zeichnerischen Festlegungen des neuen Regionalplans
Köln bestehen bei den Varianten 2 bis 5 Riegel im Korridor durch BSN. Eine Alternative
ohne Querung eines BSN läge damit nach den zeichnerischen Festlegungen des
neuen Regionalplans Köln nicht vor. Die Querung ist damit nicht vermeidbar und wäre
zielkonform, sofern die Feintrassierung im Planfeststellungsverfahren die Querung auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen berücksichtigt werden würden. Weiter handelt es sich bei dem Vorhaben um
eine Wasserstoffleitung, deren Errichtung gemäß § 43l Abs. 1 EnWG im überragenden
öffentlichen Interesse liegt. Die Ausnahmevoraussetzungen im neuen Regionalplan
unter der Erläuterung Nr. 5 zum Z.19 sind ebenfalls als erfüllt anzusehen. Hier ist auch
insbesondere auf die Formulierung in der Erläuterung Nr. 6 Satz 3 zu verweisen,
wonach in Ausnahmefällen die Inanspruchnahme des BSN auch für Verkehrs-, Ver-
und Entsorgungstrassen zulässig ist, auch wenn diese mit den vorrangigen Funktionen
oder Nutzungen des BSN nicht vereinbar sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass
die geplante Nutzung nicht auch an einem anderen, weniger sensiblen Standort bzw.
durch einen raumverträglicheren Trassenverlauf realisiert werden kann.
Die anderen im Verfahren eingebrachten ernsthaft in Betracht kommenden Alternati-
ven (Varianten 2, 4 und 5) der Vorhabenträgerin führen nicht zu geringeren Auswir-
kungen auf die BSN (vgl. vorstehende Ausführungen und die Kapitel 5.1.2 und 5.1.3.).
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Eine tiefergehende Prüfung des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen kann im
Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung jedoch nicht abschließend erfolgen (siehe
hierzu Kapitel 6.2.2). Im Rahmen des nachgelagerten Planfeststellungverfahrens sind
entsprechend die Bedingungen zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ein-
schließlich der fachrechtlichen Vorgaben nachzuweisen.
Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist unter Beachtung der in
Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Unterkapitel 1 aufgeführten Maßgaben her-
stellbar.
Waldbereiche
Nach der Festlegung 7.3-1 LEP NRW werden in den Regionalplänen Waldbereiche
festgelegt. Sie sind gemäß DVO LEP als Vorranggebiete festzulegen. Gemäß
§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG sind in Vorranggebieten andere raumbedeutsame Funk-
tionen oder Nutzungen auszuschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen
oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Darüber hinaus wird im LEP NRW mit dem
Grundsatz 7.3-3 der Umgang zur Inanspruchnahme in waldarmen und waldreichen
Gebieten geregelt sowie im Grundsatz 7.3-2 die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäl-
dern.
Der Vorzugskorridor betrifft Waldbereiche sowohl im derzeitigem Regionalplan Köln
als auch im neuen Regionalplan Köln (TKS A01, TKS A03 sowie TKS A08). Teilweise
bilden die im Regionalplan festgelegten Waldbereiche Riegel (siehe TKS A08), sodass
eine Umfahrung nicht möglich ist. Eine ausnahmeweise Inanspruchnahme von Wald-
flächen kann folglich nicht ausgeschlossen werden. Laut Vorhabenträgerin sollen, um
baubedingte Entfernungen von Gehölzen im Arbeitstreifen einzuschränken, die Regel-
arbeitsstreifen reduziert werden, sodass es zu einem geringeren baubedingten Holz-
einschlag kommt. Nach Beendigung der Baumaßnahmen soll, mit Ausnahme des von
Gehölz freizuhaltenden Streifens von 6 Metern, wieder aufgeforstet werden und nach
den fachgesetzlichen Vorgaben Ersatzaufforstungen erfolgen. Durch die Nutzung
bestehender Zäsuren (z.B. von Gehölz frei zu haltender Streifen anderer Fremdleitun-
gen, Waldwege) kann der Verlust effektiv waldbaulich genutzter Fläche reduziert wer-
den.
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Gemäß den aktuellen Festlegungen im Regionalplan Köln sind Waldflächen zu erhal-
ten und zu vermehren (vgl. Ziel 1, Kapitel 2.3.1). Gemäß Ziel 8 des derzeitigen Regio-
nalplans Köln, Kapitel 2.31 haben bei Waldbereichen innerhalb von BSN die Ziele zum
Schutz der Natur Vorrang. In Waldbereichen mit den Freiraumfunktionen „Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“, „Regionale Grünzüge“ sowie „Grund-
wasser- und Gewässerschutz“ sind die dafür dargestellten Ziele bei der Bewirtschaf-
tung zu beachten. Sofern im nachgelagerten Verfahren entsprechende fachrechtliche
Regelungen beachtet werden, kann eine Übereinstimmung mit den Erfordernissen der
Raumordnung unterstellt werden. Zu Ziel 4 aktueller Regionalplan Köln wird auf die
Ausführungen zum Erlass (s.u.) verwiesen.
Eine anlagenbedingte, dauerhafte Inanspruchnahme von Flächen findet z.B. im
Bereich von Gas-Druckregel- und – Messanlagen oder Armaturenstationen statt.
Betriebsbedingte Auswirkungen ergeben sich hierdurch nicht. Die konkreten Standorte
werden jedoch erst im Rahmen des nachgelagerten Planfeststellungsverfahrens fest-
gelegt. Gemäß den Ausführungen der Vorhabenträgerin wird sich die GDRM-Anlage
im TKS A01 befinden, sodass eine Standortfindung grundsätzlich außerhalb der Wald-
bereiche unterstellt werden kann (siehe Kapitel 1.3).
Mit Erlass vom 14. September 2023 hat das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz
und Energie (MWIKE) des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 10. November 2022 (BVerwG 4
A 16.20; BVerwG 4 A 15.20) klargestellt, dass den LEP NRW-Festlegungen zu Ziel
7.3-1 und Ziel 7.2-3 keine materiell-rechtliche Zielqualität zukommt und sie daher als
Grundsätze zu behandeln sind. Der derzeit im Änderungsverfahren befindliche LEP
NRW verfolgt das Ziel, Zielvorgaben für Waldbereiche neu zu fassen, um die Zielqua-
lität wiederherzustellen. Es werden daher die in Aufstellung befindlichen Ziele des LEP
NRW dahingehend geprüft, ob voraussichtlich eine Konformität des Vorhabens
besteht. Selbiges erfolgt für den neuen Regionalplan Köln (siehe hierzu auch vorherige
Ausführungen zu Bereichen zum Schutz der Natur).
Der LEP NRW 3. Änderung trifft in Ziel 7.3-3 eine Festlegung zur ausnahmsweisen
Inanspruchnahme von Waldbereichen. Es erfolgt eine vorsorgliche Prüfung, ob eine
Inanspruchnahme von Waldbereichen auch mit der beabsichtigten geänderten Rege-
lung des LEP NRW vereinbar ist. Die Vorhabenträgerin hat hierzu auch die Unterlagen
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 77 von 108
um die Prüfung der 3. Änderung zum LEP NRW ergänzt (vgl. Kapitel 3). Die Ausnah-
meregelung bezüglich der Inanspruchnahme von Waldbereichen oder Teilen von
Waldbereichen für Verkehrs-, Ver- und Entsorgungstrassen in der 3. LEP NRW Ände-
rung zu Ziel 7.3-3 wird sowohl u.a. an das Vorliegen eines gesetzlich geregelten über-
ragenden öffentlichen Interesses, als auch an das Vorhandensein keiner anderen
ernsthaft in Betracht kommenden, ansonsten rechtlich zulässigen Trassenvariante
außerhalb von Waldbereichen, die sachlich und technisch möglich und wirtschaftlich
realisierbar ist, geknüpft. Wie bereits in Kapitel 6.1.1 erläutert, besteht für das Vorha-
ben gemäß § 43l Abs. 1 EnWG ein überragendes öffentliches Interesse, sodass der
erste Ausnahmetatbestand als erfüllt angesehen werden kann.
Im Hinblick auf die Bewertung des zweiten Ausnahmetatbestandes zum Vorliegen
keiner anderen ernsthaft in Betracht kommenden, ansonsten rechtlich zulässigen
Trassenvariante außerhalb von Waldbereichen, die sachlich und technisch möglich
und wirtschaftlich realisierbar ist, kann beim vorliegenden Vorhaben auch dieser
grundsätzlich als erfüllt angesehen werden. Es kann festgestellt werden, dass die TKS
der anderen ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen im Vergleich zum Vorzugs-
korridor ebenfalls konfliktbehaftete Waldbereiche im aktuellen aber auch im neuen
Regionalplan Köln aufweisen, sodass voraussichtlich keine Alternative vorliegt, die
sich entsprechend den Regelungen zum 2. Spiegelstrich der Ausnahmereglung in Ziel
7.3-3 LEP NRW, 3. Änderung außerhalb von Waldbereichen befindet (siehe auch
Kapitel 5). In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass sich die
3. Änderung zum LEP NRW noch im Verfahren befindet (siehe Kapitel 6.2.2).
Auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes 7.3-3 aktueller LEP NRW sowie des Ziels
6 Kapitel 2.3.1 derzeitiger Regionalplan Köln, drängt sich im Vergleich zum Vorzugs-
korridor keine Alternative als vorzugswürdiger auf, da vor allem bei Variante 2 der
Korridor ausschließlich durch waldarme Gebiete verläuft und eine Waldvermehrung
gemäß den Festlegungen in waldarmen Gebieten anzustreben ist. Es wird in diesem
Zusammenhang jedoch auch darauf hingewiesen, dass im Regionalplan Köln neu
dieses Ziel in einen Grundsatz überführt wurde (G.34).
Im neuen Regionalplan Köln sind die im derzeitigen Regionalplan Köln getroffenen
Zielfestlegungen in Kapitel 2.3.1 zu Waldbereichen überwiegend in Ziele und Grunds-
ätze im neuen Regionalplan Köln in Kapitel 4.5 überführt worden. In Ziel 22
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 78 von 108
Regionalplanung Köln neu ist in Anlehnung an den LEP NRW eine Ausnahmeregelung
zur Inanspruchnahme von Waldbereichen formuliert, welche ebenfalls an zwei Tatbe-
stände geknüpft ist: 1. wenn entweder sichergestellt ist, dass ein quantitativ gleichwer-
tiger Flächenersatz geschaffen wird oder es sich um eine punkt- oder linienhafte Inan-
spruchnahme der Waldflächen handelt und 2. die Funktion des jeweils betroffenen
Waldbereichs insgesamt erhalten bleibt.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein linienhaftes Vorhaben, für das keine Tras-
senalternative außerhalb von Waldbereichen vorliegt, sodass dieses Vorhaben unter
die Ausnahmeregelungen zu Ziel 22 Regionalplan Köln fällt (siehe Kapitel 4.5 Erläute-
rung 5 zu Ziel 22, neuer Regionalplan Köln). Gemäß den Erläuterungen zu Ziel 22 liegt
eine Zielerfüllung für linienhafte Vorhaben vor, auch wenn die Trasse mit der
vorrangigen Funktion oder Nutzung des Waldes nicht vereinbar ist, entsprechend neue
Waldflächen jedoch geschaffen werden. Gemäß den Ausführungen der Vorhabenträ-
gerin kann für betroffene Waldbereiche eine weitgehende gleichwertige Wiederherstel-
lung der Funktion und Struktur durch entsprechende Vermeidungs- und Minderungs-
maßnahmen erreicht werden. Der Waldverlust durch dauerhafte Waldumwandlung ist
nach dem Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auszugleichen. Die
entsprechenden fachrechtlichen Nachweise zur Eingriffsregelung bzw. zur Bewälti-
gung von Kompensationserfordernissen sind im nachgelagerten Planfeststellungsver-
fahren zu führen. Vorbehaltlich, dass die gesetzlichen Anforderungen der Eingriffsre-
gelung im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren erfüllt werden, kann voraussicht-
lich eine Vereinbarkeit mit der Festlegung zu Ziel 22 erreicht werden. Im Hinblick auf
die geplante GDRM-Anlage handelt es sich um eine punktförmige Anlage innerhalb
des Vorhabens, sodass, sofern dennoch Waldbereiche beansprucht werden sollten,
voraussichtlich ebenfalls eine Zielkonformität hergestellt werden kann.
Eine tiefergehende Prüfung des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen für Wald-
bereiche kann im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung jedoch nicht abschließend
erfolgen (siehe hierzu Kapitel 6.2.2). Im Rahmen des nachgelagerten Planfeststel-
lungsverfahrens sind entsprechend die Bedingungen zum Vorliegen der Ausnahme-
voraussetzungen einschließlich der fachrechtlichen Vorgaben nachzuweisen.
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 79 von 108
Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist unter Beachtung der in
Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Unterkapitel 1 aufgeführten Maßgaben her-
stellbar.
Oberflächengewässer, Überschwemmungsbereiche, Bereiche für den Grund-
wasser- und Gewässerschutz
Der LEP NRW trifft in Kapitel 7.4 Festlegungen zum Grundwasser- und Gewässer-
schutz sowie dem Hochwasserschutz. Im Kern zielen diese auf eine nachhaltige Ge-
wässerbewirtschaftung zwecks Sicherung der Grund- und Trinkwasserqualität sowie
auf die Umsetzung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und einen vorbeu-
genden Hochwasserschutz durch die Erhaltung von Rückhalteflächen ab. Auf Ebene
der Regionalplanung bestehen zudem konkretisierende textliche sowie zeichnerische
Festlegungen. Für das Vorhaben sind die im Regionalplan Köln (derzeitiger und neuer)
als Vorranggebiete festgelegten Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz
(BGG), Überschwemmungsbereiche sowie Fließ- und Oberflächengewässer relevant.
Bei der Vorzugsvariante kommt es zu Überlagerungen mit den genannten zeichneri-
schen Festlegungen, häufig riegelhaft über den gesamten Korridor.
Oberflächengewässer
Die Vorzugsvariante quert unter anderem – neben weiteren untergeordneten Gewäs-
sern – regionalplanerisch gesicherte Oberflächengewässer (Fließgewässer): in
Aachen und Eschweiler die Inde (sowohl im Regionalplan alt als auch Regionalplan
neu) und in Eschweiler und Langerwehe den Omerbach (Regionalplan neu) sowie in
Stolberg den Vichtbach (Regionalplan alt und neu). Auch im Bereich der anderen
Varianten werden zahlreiche Fließgewässer, überwiegend jedoch untergeordnete Ge-
wässer gequert, sodass sich diese grundsätzlich nicht als vorzugswürdiger aufdrängen
(siehe auch Kapitel 5.3). Im derzeitigen Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region
Aachen sind gemäß Kapitel 2.4.1 Ziel 2 natürlich ausgeprägte Fließgewässer im Hin-
blick auf einen ausgewogenen Wasserhaushalt und auf ihre ökologische Bedeutung
auch für ihre Funktionsbeziehung zur Gewässeraue zu erhalten. Ausgebaute, natur-
ferne Fließgewässer sind durch geeignete Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen
Gegebenheiten in einen naturnahen, nach Möglichkeit entfesselten Zustand, zu ver-
setzen. Zur Regelung der Abflussverhältnisse an den Fließgewässern ist ihrer Rena-
turierung sowie der Sicherung und der Rückgewinnung „natürlicher“ Retentionsräume
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Vorrang einzuräumen vor dem Bau von Rückhaltebecken und besonders vor dem Aus-
bau zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Gewässer selbst. Gemäß Ziel 4 Kapitel
2.4.1 derzeitiger Regionalplan Köln ist auf eine Verbesserung der Wasserqualität aller
Oberflächengewässer hinzuwirken. Die angestrebte Gewässergüte − entsprechend
dem jeweiligen Gewässertyp − soll dabei mindestens der Güteklasse II − mäßig be-
lastet − entsprechen.
Gemäß der Festlegung Ziel 25 im neuen Regionalplan Köln zu Oberflächengewäs-
sern, sind Planungen und Maßnahmen auszuschließen, die mit der wasserwirtschaft-
lichen Nutzungsfunktion und der Funktion im Naturhaushalt nicht vereinbar sind.
Bei der Ermittlung und Auswahl der Varianten sind die vorhabenrelevanten Festlegun-
gen auf der Raumordnungsebene u.a. durch die Betrachtung der Unterlage B – Raum-
verträglichkeitsstudie berücksichtigt worden. In der Unterlage C – Überschlägige
Prüfung der Umweltauswirkungen sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Oberflä-
chengewässer untersucht und potenzielle Vermeidungs- und Minderungsmaßnah-
men, wie bspw. geschlossene Querungen, benannt worden. Beeinträchtigungen von
Oberflächengewässern können demnach vor allem während der Bauzeit entstehen.
Durch gewässerschonende Maßnahmen, wie z. B. eine Verminderung von Sediment-
eintrag sowie ggf. weiteren bautechnischen Maßnahmen, wie z.B. eine geschlossene
Querung, kann gemäß den Unterlagen der Vorhabenträgerin eine Zielkonformität
erreicht werden. Im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren werden hierzu konkrete
Maßnahmen, sowie die Bauweise im Zuge der Feintrassierung entsprechend der
jeweils zu querenden Oberflächengewässer anhand der örtlichen Gegebenheiten,
festgelegt.
Da eine dauerhafte Nutzung und Inanspruchnahme der Fließgewässer nicht stattfindet
(Verlegung der Leitung unterhalb der Gewässersohle), kann eine Übereinstimmung
mit den Festlegungen zu Oberflächengewässern im aktuellen Regionalplan Köln, Teil-
abschnitt Region Aachen Kapitel 2.4.1 Ziel 2 und 4 sowie im neuen Regionalplan Köln
Ziel 25 unterstellt werden, solange im nachgelagerten Planfeststellungverfahren die
entsprechenden fachrechtlichen Nachweise, unter Einbeziehung der Fachbehörden,
erbracht werden.
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Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist unter Beachtung der in
Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Unterkapitel 1 aufgeführten Maßgaben her-
stellbar.
Überschwemmungsbereiche
Der Vorzugskorridor quert sowohl im aktuellen Regionalplan Köln als auch im neuen
Regionalplan Köln festgelegte Überschwemmungsbereiche (ÜB) in den TKS A03 und
A08. Auch in den anderen Varianten werden ÜB (TKS B01, TKS A05, TKS A06)
gequert oder tangiert. Eine Vermeidung von Querungen ist aufgrund der linearen
Ausprägung der Vorranggebiete zumeist nicht möglich. Gemäß textlicher
Festsetzungen Kapitel 2.4.1 Ziel 3 aktueller Regionalplan Köln, Sachlicher Teilab-
schnitt Vorbeugender Hochwasserschutz sowie Ziel 28 neuer Regionalplan Köln, sind
Überschwemmungsbereiche für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu
erhalten und zu entwickeln, sowie von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss
behindernden Nutzungen, freizuhalten.
Da es sich bei dem Vorhaben um eine unterirdisch verlegte Wasserstoffleitung han-
delt, kann es baubedingt zu Wirkungen kommen, welche jedoch durch geeignete Maß-
nahmen (Hochwasserschutzkonzept, Unterbrechung der Baumaßnahme bei Überflu-
tung) gemäß den vorliegenden Antragsunterlagen der Vorhabenträgerin vollständig
vermieden werden können. Durch bautechnische und bauzeitliche Maßnahmen kön-
nen somit Konflikte ausgeschlossen werden. Gemäß den Ausführungen der Vorha-
benträgerin können im Bereich von Hochwasserschutzgebieten, sofern notwendig,
spezielle technische Maßnahmen zur Leitungssicherung getroffen werden. Auch
Drainagewirkungen entlang der Rohrleitung können ebenfalls durch technische Maß-
nahmen wirksam verhindert werden. Die Uferbereiche können dabei gemäß den
Erläuterungen der Vorhabenträgerin großzügig in diese Sicherungsmaßnahmen mit
einbezogen werden. Nach der unterirdischen Verlegung der Rohrleitungen bleiben
keine Beeinträchtigungen zurück und alle Hochwasserschutzmaßnahmen verfügen
(wieder) über ihre ursprüngliche und vollständige Leistungsfähigkeit. Die Retentions-
fläche wird nicht verringert. Es ergeben sich somit keine anlagen- und betriebsbeding-
ten Auswirkungen auf den vorbeugenden Hochwasserschutz (Vgl.: Antragsunterlage
Teil B, RVS, S. 37). Eine anlagenbedingte dauerhafte Inanspruchnahme von Flächen
könnte sich durch die GDRM-Anlage ergeben. Da sich der Standort jedoch innerhalb
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des TKS A01 befindet (siehe Kapitel 1.3) und innerhalb dessen keine regionalplane-
risch gesicherten Überschwemmungsbereiche vorliegen, besteht insofern keine
Betroffenheit. Im Rahmen des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens sind die
konkreten Maßnahmen zu benennen.
Sofern eine Planung nicht außerhalb von betroffenen Überschwemmungsbereichen
möglich ist, ist unter der Annahme, dass im Rahmen der Feintrassierung im nachfol-
genden Planfeststellungsverfahren die Belange des vorbeugenden Hochwasserschut-
zes beachtet werden, die Querung so ausgeführt wird, dass der Abfluss und die Re-
tention von Hochwasser nicht behindert wird, und geeignete Vermeidungs- und Min-
derungsmaßnahmen bestimmt werden und damit voraussichtlich die Ausnahmemög-
lichkeit nach den fachrechtlichen Vorgaben (WHG und LWG) in Abstimmung mit den
zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden bestehen kann, stehen der Vorzugsvariante
bezogen auf die Festlegungen zu Überschwemmungsbereichen somit keine zwingen-
den raumordnerischen Vorgaben entgegen.
Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist unter Beachtung der in
Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Unterkapitel 1 aufgeführten Maßgaben
herstellbar.
Bereiche für den Grundwasser– und Gewässerschutz
Bei den Bereichen für den Grundwasser– und Gewässerschutz (BGG) handelt es sich
i.S.v. § 7 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 ROG um Vorranggebiete, die andere raumbedeutsame
Funktionen oder Nutzungen ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktio-
nen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.
Im aktuellen Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen Kapitel 2.4.2 wird in
Ziel 1 festgelegt, dass die zeichnerisch dargestellten BGGs auf Dauer vor allen Nut-
zungen zu bewahren sind, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewäs-
ser (Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die
öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist den Erforder-
nissen des Gewässerschutzes Vorrang einzuräumen. Bei auftretenden Konflikten
zwischen den unterschiedlichen Nutz- und Schutzfunktionen soll das Kooperations-
prinzip zur Anwendung kommen. Gemäß Ziel 2 derzeitiger Regionalplan Köln sind die
auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser und für
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Trinkwassertalsperren dargestellten BGG vor störender anderweitiger Inanspruch-
nahme zu schützen. Sie sind von solchen Nutzungen freizuhalten, die dem Planungs-
ziel entgegenstehen.
Gemäß Ziel 27 neuer Regionalplan Köln dienen BGG dem Schutz des Grundwassers
und der Oberflächengewässer (einschließlich Talsperren), die der öffentlichen Was-
serversorgung dienen oder zukünftig dienen sollen und sind so zu schützen und zu
entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit Trink-
und Heilwasser dauerhaft gesichert wird. Planungen und Maßnahmen, die mit der
Funktion Grundwasser- und Gewässerschutz nicht vereinbar sind, sind auszuschlie-
ßen. Eine Inanspruchnahme ist nur möglich, sofern diese mit dem gültigen Wasser-
recht sowie den entsprechenden Verordnungen vereinbar ist. Darüber hinaus finden
sich im neuen Regionalplan Köln Regelungen zum erweiterten Grundwasser- und Ge-
wässerschutz (G. 44).
Im Bereich des TKS 01 und A08 werden Bereiche zum Grundwasser- und Gewässer-
schutz (BGG) gequert (Im TKS A01 das geplante WSG Eicher Stollen und im TKS 08
das WSG Hastenrather Graben Zone II und III). Im Bereich des TKS A08 wird ein BGG
tangiert (WSG Mariaschacht-Nachtigällchen Zone II und III). Bei den übrigen ernsthaft
in Betracht kommenden Varianten werden ebenfalls BGG gequert, sodass sich diese
nicht als vorzugswürdiger aufdrängen.
Baubedingte Wirkungen im Hinblick auf die Trinkwassergewinnung / den Grundwas-
serschutz können gemäß den Ausführungen der Vorhabenträgerin im Wesentlichen
bei den Bauarbeiten zur Herstellung der Rohrgräben auftreten (z. B. Erhöhung der
Verschmutzungsgefährdung). Weiter könnten auch Auswirkungen durch notwendige
Bauwasserhaltungen erfolgen. Durch den Betrieb der Rohrleitung sind keine nachtei-
ligen Auswirkungen auf die Qualität des Grund- und Trinkwassers sowie die Grund-
wasserneubildungsrate zu erwarten. Eine dauerhafte Absenkung des Grundwasser-
spiegels kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Anlagebedingte Wirkungen auf die
Vorranggebiete sind nicht zu erwarten. Relevante Flächenversiegelungen, die sich
negativ auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken können, sind ebenfalls nicht
zu erwarten. Die Rohrleitung enthält keine wassergefährdenden Stoffe, sodass davon
auszugehen ist, dass es beim Betrieb voraussichtlich nicht zu nachteiligen Auswirkun-
gen auf die Trink- und Heilwasserversorgung kommt.
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Sensible Bereiche wie Wasserschutzgebietszonen I sind vom Projekt nicht betroffen.
Hingegen befinden sich innerhalb der BGG Wasserschutzgebietszonen II und III. Die
im TKS 08 betroffenen WSG Zonen II werden jedoch lediglich tangiert, sodass eine
Umfahrung grundsätzlich möglich ist. Im Rahmen der Feintrassierung sollten daher die
Bereiche der WSG Zone II umgangen werden. In den Antragsunterlagen Teil A, ELB
hat die Vorhabenträgerin ausgeführt, dass es im Rahmen der Detailplanung möglich
sei, das WSG Zone II Hastenrather Graben zu umfahren. Im Erörterungstermin hat die
Vorhabenträgerin außerdem mitgeteilt, dass dies auch für die WSG Zone II Maria-
schacht-Nachtigällchen zutreffe (siehe Kapitel 5). In den Fällen, in denen eine Umge-
hung der Wasserschutzgebietszone II nicht möglich ist (hier das geplante WSG Eicher
Stollen), sind im nachgelagerten Verfahren entsprechende Maßnahmen zu führen, die
negative Auswirkungen im Zuge der Bauphase ausschließen. Die Vorhabenträgerin
plant in diesem Zusammenhang eine Konzepterstellung, in welcher Schutzmaßnah-
men dargestellt werden sollen (z.B. zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen),
ebenfalls seien vorgehende Baugrunduntersuchungen geplant (siehe Kapitel 5).
Darüber hinaus werde für das Zulassungsverfahren ein Konzept zur Querung von
Wasserschutzgebieten (geplante und festgesetzte) mit dem Ziel der Verhinderung von
Beeinträchtigungen des Grundwassers erarbeitet. In der nachgereichten Variantenbe-
wertung hält die Vorhabenträgerin weiter fest, dass die potenzielle Trassenachse im
Rahmen der Detailplanung derart angepasst werden soll, dass der Rohrgraben außer-
halb der Schutzzonen II und III des WSG Mariaschacht-Nachtigällchen verläuft und
somit die bindigen Deckschichten oberhalb der Grundwasserleiter nicht geöffnet wer-
den müssten. Für das geplante Wasserschutzgebiet Eicher Stollen werde ein auf das
Schutzgebiet bezogenes Konzept zur technischen Beherrschbarkeit des Risikos einer
Grundwasserkontamination im Zuge der Erdarbeiten erstellt.
Eine abschließende Beurteilung, ob eine Inanspruchnahme der BGG möglich ist, kann
im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung nicht erfolgen, da eine Bewertung des
Gefährdungspotenzials nur gemäß dem gültigen Wasserrecht sowie den entsprechen-
den Verordnungen (einschlägige fachrechtliche Vorgaben) und unter Beteiligung der
jeweils zuständigen Wasserbehörde unter Nachweis der erforderlichen Unterlagen er-
folgen kann.
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Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Unterkapitel 1 aufgeführten Maßgaben her-
stellbar.
6.2.2.3 Infrastruktur
Verkehrsinfrastruktur
Sowohl im aktuellen Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen, als auch im
neuen Regionalplan Köln sind bestehende sowie planfestgestellte Straßen und beste-
hende, stillgelegte regionalbedeutsame sowie bereits linienbestimmte oder planfest-
gestellte Schienenwege, als Vorranggebiete festgelegt (neuer Regionalplan Köln Z.30
und Z.31). Geplante Bedarfsplanmaßnahmen im Bereich Straßen ohne räumliche
Festlegung sowie sonstige regionalbedeutsame Straßen und Bedarfsplanmaßnahmen
im Bereich Schienenwege ohne räumliche Konkretisierung und sonstige regionalbe-
deutsame Schienenwege sind als Vorbehaltsgebiete festgelegt (neuer Regionalplan
Köln G.53 und G.56). Es handelt sich hierbei um bandartige Strukturen, welche von
dem Vorhaben in allen vorliegenden Varianten gequert werden. Es drängt sich daher
keine der beschriebenen Varianten als vorzugswürdiger im Vergleich zum Vorzugs-
korridor auf. Potenzielle raumordnungsrechtliche Konflikte ergeben sich insbesondere
aufgrund erforderlicher Querungen vorhandener oder geplanter Verkehrsinfrastruktu-
ren. Daher sollen verträgliche Querungsoptionen gewählt werden, welche die Infra-
struktur in ihrer Funktion und Auslastung nicht langfristig behindern bzw. einer
künftigen Realisierung nicht entgegenstehen. Eine raumverträgliche Querungsoption
kann hierbei eine geschlossene Querung sein. Ausweislich der Verfahrensunterlagen,
sowie der Ausführungen der Vorhabenträgerin u.a. im Beteiligungsverfahren und Er-
örterungstermin, ist dargelegt worden, dass sich die Auswirkungen des Vorhabens auf
Verkehrsinfrastrukturen in der Regel auf die Bauphase beschränken und es durch die
unterirdische Verlegung der Wasserstoffleitung zu keinen langfristigen Folgen für die
Verkehrsinfrastruktur kommt. Beispielsweise ist vorgesehen, dass – abgesehen von
nicht klassifizierten Straßen – Schienenwege, Bundesautobahnen sowie sonstige
stark frequentierte Verkehrswege grundsätzlich in geschlossener Bauweise gequert
werden sollen. Die finale Bauweise wird im Rahmen der Feintrassierung im nachfol-
genden Planfeststellungsverfahren festgelegt.
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In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben zu keinen
raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur kommt bzw. eine Über-
einstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Rahmen der Detailplanung
hergestellt werden kann.
Rohstoffsicherung
Der LEP NRW trifft in Kapitel 9 Festlegungen zur Sicherung und Berücksichtigung von
Rohstoffvorkommen, die im Kapitel 1.4 des aktuellen Regionalplans Köln, Teilabschnitt
Region Aachen überwiegend konkretisiert werden. Gemäß Grundsatz 9.1-1 LEP NRW
soll bei allen räumlichen Planungen berücksichtigt werden, dass Vorkommen energe-
tischer und nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze) standortgebunden, begrenzt
und nicht regenerierbar sind. Qualität und Quantität, sowie die Seltenheit eines Roh-
stoffvorkommens, soll Berücksichtigung finden.
Im aktuellen Regionalplan Köln wird ein BSAB für Festgesteine von dem Vorzugskor-
ridor tangiert. Es handelt sich hierbei um die gemäß Kapitel 1.3 Regionalplan Köln,
Teilabschnitt Region Aachen bezeichneten Festgestein-BSAB mit der Nummer vier
(Eschweiler-Hastenrath). Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen sind ge-
mäß Kapitel 1.3 Ziel 1 Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
nichtenergetischer Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete mit der Wirkung von
Eignungsgebieten festgelegt. Allerdings wurde dem Ziel die eignungsgebietliche
Wirkung im Rahmen von Klageverfahren aberkannt (siehe Urteil des VG Aachen vom
15.12.2011 – 5 K 825/08), sodass sie derzeit die Wirkung von Vorranggebieten haben.
Die zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Regionalplans Köln zu Festge-
stein-BSAB bleiben von der Regionalplan-Neuaufstellung und dem Sachlichen Teil-
plan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) unberührt und gelten fort 3. BSAB
für Lockergesteine sind von den Varianten nicht betroffen.
Die unterirdische Trassenführung von Wasserstofftransportleitungen würde die vor-
rangige Funktion des BSAB grundsätzlich einschränken, indem der Leitungsverlauf
3 Die zeichnerischen Festlegungen der Festgestein BSAB aus dem Regionalplan werden im Rahmen
der Regionalplan-Neuaufstellung nachrichtlich dargestellt (siehe hierzu neuer Regionalplan Köln, textli-
che Festlegungen Kapitel 5.4.2)
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zuzüglich erforderlicher Abstandsflächen, nicht für die Gewinnung von Rohstoffen zur
Verfügung steht.
Das vorhandene Festgestein BSAB (Nr. 4) wird zwar vom Vorzugskorridor tangiert,
jedoch drängen sich die anderen ernsthaft in Betracht kommenden Varianten auch
nicht als vorzugswürdiger auf. Sowohl die Varianten 4 und 5 sind ebenfalls von BSAB-
Festlegungen des Regionalplans Köln betroffen. Lediglich Variante 2 weist keine
Betroffenheit auf (hier wird auf die anderen vorhandenen räumlichen Konflikte aus
Kapitel 5 verwiesen). Sofern im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine verträg-
liche Trassenführung außerhalb des Vorranggebiets verfolgt wird, kann eine Verein-
barkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung zur Rohstoffsicherung hergestellt
werden.
Versorgungsinfrastruktur
Leitungen und Trassen
Gemäß des Grundsatzes 8.2-1 des LEP NRW sollen die überregionalen und regiona-
len Transportleitungen für Energie, Rohstoffe und andere Produkte bedarfsgerecht
ausgebaut werden. Das Leitungsvorhaben ist Teil des von der Bundesnetzagentur am
22.10.2024 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes und dient damit dem zügigen Auf-
bau einer Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland. Das Vorhaben umfasst die Verle-
gung der Rohrleitung und die Errichtung einer GDRM-Anlage inklusive aller notwendi-
gen technischen Einrichtungen mit einer Gesamtlänge von voraussichtlich etwa 26 km
bei Wahl der Vorzugsvariante. Die geplante Trasse zwischen Lichtenbusch bei Aachen
und dem RWE-Kraftwerk bei Weisweiler (Stadt Eschweiler) soll den ersten Ausbau-
schritt des Wasserstoffkernnetzes im Westen darstellen. Daher kann für die Wasser-
stoffleitung ein Bedarf abgeleitet und die Vereinbarkeit des Grundsatzes 8.2-1 LEP
NRW als gegeben betrachtet werden.
Die Berücksichtigung des ebenfalls in Grundsatz 8.2-1 LEP NRW genannten Bünde-
lungsgebotes hat vor allem im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu erfolgen.
Die Variante mit der größtmöglichen Bündelungsoption wurde aufgrund der Darlegun-
gen der Vorhabenträgerin zur nicht Umsetzbarkeit als nicht ernsthaft in Betracht kom-
mende Variante aus der weiteren Betrachtung ausgeschlossen (siehe Kapitel 5). Auf-
grund der in diesem Kapitel vorgesehenen ausschließlichen Betrachtung der
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Korridore, kann die Umsetzung dieses Grundsatzes nicht abschließend überprüft und
bewertet werden. Grundsätzlich weist die Variante 2 deutlich größere Bündelungsop-
tionen im Vergleich zum Vorzugskorridor auf, da mit einer bestehenden Leitung von
OGE eine Bündelungsoption in großen Teilen des TKS C02 besteht. Jedoch ergeben
sich bei der Variante 2, wie bereits erläutert (siehe hierzu Kapitel 5), erhebliche natur-
schutzfachliche Nachteile gegenüber der Vorzugsvariante und es werden aufgrund der
Querung des großräumigen BSN sowie der vorhandenen militärischen Nutzung erheb-
liche raumordnerische Konflikte verursacht.
Kraftwerke
Im aktuellen Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen tangiert die Vorzugsva-
riante im Bereich des TKS A09 das regionalplanerisch gesicherte zweckgebundene
GIB (Vorranggebiet) mit der Zweckbindung Kraftwerke und einschlägige Nebenbe-
triebe (RWE-Kraftwerksstandort Eschweiler-Weisweiler), welches für das Vorhaben
den Zielpunkt des Trassenverlaufs einnimmt. Gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt
Region Aachen Kapitel 3.2.1 dient das zweckgebundene GIB in Eschweiler der
Sicherung des vorhandenen Kraftwerks und seiner einschlägigen Nebenbetriebe so-
wie der Müllverbrennungsanlage. Im neuen Regionalplan Köln ist diese Zweckbindung
aufgehoben. Für den Bereich ist zukünftig ein Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB) dargestellt. Im neuen Regionalplan Köln wird jedoch in Ziel 36 fest-
gelegt, dass Standorte für Braunkohlekraftwerke flexibel nachgenutzt werden sollen.
Gemäß Ziel 36 ist der Betrieb des Kraftwerkstandortes Eschweiler-Weisweiler an die
Stilllegung gemäß Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
gekoppelt. Die Standorte stehen anschließend für eine gewerblich-industrielle Folge-
nutzung zur Verfügung, sofern zu diesem Zeitpunkt keine neue raumbedeutsame
Kraftwerksnutzung unter Ausschluss des Einsatzes von Kohle am bisherigen Standort
geplant ist. Gemäß den Ausführungen der Vorhabenträgerin im Rahmen des Erörte-
rungstermins ist für den Standort ein wasserstofffähiges Kraftwerk geplant, für welches
bei Verabschiedung des Kraftwerksicherungsgesetzes bis spätestens Ende des
2. Quartals der Inbetriebnahme Termin Anfang 2029 stehe. Insofern kann eine Kon-
formität mit den regionalplanerischen Festlegungen hergestellt werden.
Erneuerbare Energien
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler 29.07.2025
Raumverträglichkeitsprüfung Seite 89 von 108
Die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung in den Regionalplä-
nen wird durch Vorgaben des LEP NRW gesteuert. Gegenwärtig läuft ein Verfahren
zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien für den Regierungs-
bezirk Köln. Mit Beschluss vom 04.07.2025 hat der Regionalrat den 2. Planentwurf
sowie die 2. Beteiligung zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien beschlossen.
Die geplante Änderung sieht zum jetzigen Stand einen Windenergiebereich
(STO_06_2) im TKS 08 vor, der dieses TKS lediglich tangiert. Gemäß Ziel 1 des Sach-
lichen Teilplans Erneuerbare Energien werden Windenergiebereiche als Vorrangge-
biete festgelegt. Darüber hinaus trifft der im Verfahren befindliche Sachliche Teilplan
Erneuerbare Energien in der Zielfestlegung 1 Regelungen zu den Windenergieberei-
chen. So dienen die Vorranggebiete als Standorte für raumbedeutsame Windenergie-
anlagen. Der Mastfuß einer Windenergieanlage muss sich innerhalb des Windenergie-
bereichs befinden, die Rotorenblätter können auch außerhalb liegen. Planungen und
Maßnahmen die mit der Funktion der Nutzung der Windenergie nicht vereinbar sind,
sind ausgeschlossen. Somit handelt es sich hierbei gemäß § 3 ROG um ein in Aufstel-
lung befindliches Ziel der Raumordnung, welches im Rahmen der Raumverträglich-
keitsprüfung gemäß § 15 ROG zu berücksichtigen ist.
Bei der neu dargestellten Fläche im 2. Planentwurf des Sachlichen Teilplans handelt
es sich zusätzlich um eine bestehende kommunale Windkonzentrationszone inklusive
Bestandsanlagen, welche im Teilplanentwurf als sogenannte Beschleunigungsgebiete
dargestellt werden (ohne Bindungswirkung gemäß § 4 ROG). Da der Windenergiebe-
reich den Korridor lediglich tangiert, erscheint eine Umfahrung durch die zukünftige
Trasse grundsätzlich möglich, sodass sich hierdurch derzeit keine regionalplaneri-
schen Konflikte abzeichnen und eine Zielkonformität grundsätzlich möglich erscheint.
6.2.3 Andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
In der Antragsunterlage Teil B, RVS sind von der Vorhabenträgerin für die Vorzugsva-
riante Bauleitplanungen und langfristige Siedlungserweiterungen sowie geplante
Infrastrukturvorhaben überprüft und ausgewertet worden. Im Ergebnis hat die Vorha-
benträgerin festgestellt, dass etwaige planerische Problempunkte im Bereich des
Vorzugskorridors durch die Anwendung entsprechender nachfolgend aufgeführter
Maßnahmen im Rahmen der Detailplanung ausgeräumt werden können. Innerhalb des
TKS A02 und A03 werden Flächennutzungsplandarstellungen tangiert, die jedoch
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 90 von 108
gemäß den Ausführungen der Vorhabenträgerin umfahren werden können. Im Bereich
des TKS A01 bestehen sowohl vorbereitende als auch verbindliche Bauleitpläne, die
jedoch im Rahmen der Feintrassierung gemäß den Ausführungen der Vorhabenträge-
rin ebenfalls umfahren werden können (vgl. Antragsunterlagen Teil B, RVS). Daneben
werden im TKS 08 vorbereitende und verbindliche Bauleitpläne tangiert. Im Beteili-
gungsverfahren hat die Stadt Eschweiler mitgeteilt, dass keine grundlegenden Beden-
ken gegen das Vorhaben bestehen würden. Für den Bereich des betroffenen Bebau-
ungsplans 287a weist sie jedoch darauf hin, dass Baugrenzen im Rahmen der Fein-
planung freigehalten werden sollten, um Grundstückseinschränkungen zu vermeiden.
Die Vorhabenträgerin hat sich im Verfahren dahingehend geäußert, dass die konkrete
Trasse derart geplant wird, dass der Schutzstreifen der Leitung außerhalb der festge-
setzten Baugrenzen liegen wird, sodass eine uneingeschränkte Bebauung innerhalb
der Baugrenzen möglich bleibt. Details der technischen Planung sind folglich im Plan-
feststellungverfahren zu klären. Auch im Bereich des TKS A09 findet eine Überlage-
rung mit Bauleitplänen der Stadt Eschweiler statt. Hierbei sind neben dem Flächennut-
zungsplan auch die Bebauungspläne 206 und 242 von dem Vorhaben betroffen. Die
Stadt Eschweiler hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass im Bereich des TKS 09
eine gewerbliche Baufläche mittig zerschnitten (Industriedrehkreuz Weisweiler) werde.
Hier sei eine Verlegung oder entsprechende Maßnahmen zu planen (z.B. Verlegung
an den Rand des Gebietes), um die weitere Entwicklung nicht zu verhindern. Die Vor-
habenträgerin hat hierzu im Verfahren geäußert, dass eine vollständige Meidung nicht
möglich sei und dass bereits Leitungen und Bebauungen vorhanden seien, die berück-
sichtigt werden müssten. Die Vorhabenträgerin verweist darauf, dass eine Nutzung
des Gewerbegebiets ohne zumutbare Einschränkungen möglich sei und dass eine
enge Abstimmung sowohl mit der Stadt als auch mit den Grundstückseigentümern im
Rahmen der Detailplanung weitergeführt werden solle. Darüber hinaus gibt die Stadt
Eschweiler zu Bedenken, dass die geplante Station H2BE in Weisweiler auf einer nach
dem rechtskräftigen Bebauungsplan 242 - Am Kraftwerk- festgelegten Fläche für die
Landwirtschaft läge. Die Vorhabenträgerin äußerte hierzu im Verfahren, dass die Er-
richtung der Station am geplanten Standort unumgänglich sei. Der Kraftwerkstandort
Weisweiler, wie im Erläuterungsbericht dargelegt, stelle einen Zwangspunkt der
Planung dar (siehe Kapitel 1.2). Darüber hinaus weist die Vorhabenträgerin darauf hin,
dass gemäß § 38 Baugesetzbuch (BauGB) die §§ 29 bis 37 BauGB im
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Planfeststellungverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht anzuwen-
den seien,
solange die Gemeinde beteiligt werde und städtebauliche Belange berücksichtigt wer-
den. Ebenfalls führt die Vorhabenträgerin auf, dass Bündelungsoptionen mit bestehen-
den Leitungen beständen, sodass eine verträgliche Lösung erreicht werden könne. In
der nachgereichten Variantenbewertung hat die Vorhabenträgerin weiterhin ange-
merkt, dass die Stadt Eschweiler im Laufe des Jahres beabsichtigen würde, einen
Bebauungsplan für die Entwicklung eines Gewerbe-/Industriegebietes im Bereich In-
dustriekreuz Eschweiler/Weisweiler zu erstellen. Die Vorhabenträgerin hat hierzu mit-
geteilt, dass ein enger Austausch mit der Stadt Eschweiler und dem Planungsträger
angestrebt sei, um die Realisierung von beiden Vorhaben zu ermöglichen.
Die Stadt Stolberg hat im Verfahren mitgeteilt, dass die Leitungstrasse durch die Gel-
tungsbereiche der im Verfahren befindlichen Bebauungspläne Nr. 129 1. Änderung
und Nr. 183 (Aufstellungsbeschluss) verlaufe. Auch weitere Bauleitpläne wären betrof-
fen. Die Vorhabenträgerin hat hierzu im Verfahren erwidert, dass die im Verfahren
befindlichen Bauleitpläne bekannt seien und dass eine enge Abstimmung mit der Stadt
und den betroffenen Unternehmen geplant sei, um eine verträgliche Lösung abzustim-
men. Zu den bereits rechtskräftigen Bauleitplänen teilt die Vorhabenträgerin mit, dass
die Stadt Stolberg sich hierzu bereits im Scoping-Verfahren zum Planfeststellungsver-
fahren geäußert hätte und entsprechend im nachgelagerten Planfeststellungsverfah-
ren dieser Punkt im Rahmen der Detailplanung beachtet wird. Von der Stadt Aachen
ist um Berücksichtigung des laufenden FNP-Änderungsverfahrens zur Darstellung von
Windenergiepotenzialflächen gebeten worden. Die Vorhabenträgerin hat sich hierzu
im Beteiligungsverfahren geäußert und die Varianten auf Betroffenheiten überprüft.
Für die Vorzugsvariante liege keine Betroffenheit vor. Ebenfalls ist von der Stadt
Aachen um Berücksichtigung der im Entwurf der kommunalen Wärmeplanung befind-
lichen PV-Potenzialflächen gebeten worden. Die Vorhabenträgerin hat hierzu mitge-
teilt, dass die bestehenden PV-Potenzialflächen im Rahmen des nachgelagerten Ver-
fahrens berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sind von unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten Hinweise zu beste-
henden Leitungsverläufen, z.B. zu Bündelungsoptionen und Kreuzungen, hervorge-
bracht worden, die gemäß den Äußerungen der Vorhabenträgerin im
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 92 von 108
Beteiligungsverfahren im Rahmen des nachgelagerten Verfahrens im Zuge der Fein-
trassierung berücksichtigt und abgestimmt werden.
Die Vorhabenträgerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorhaben mit anderen
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist und im Rahmen der
Detailplanung eine enge Abstimmung erfolgen soll. Details der technischen Planung
sind hierbei im Planfeststellungsverfahren zu klären.
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7 Überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen
Entsprechend § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.3 ROG ist Gegenstand der Raumverträglichkeits-
prüfung die überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen. In der überschlägigen
Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Abs.1 UVPG
ist unter Berücksichtigung der Ebene der Raumverträglichkeitsprüfung eine umfang-
reiche Betrachtung der potenziellen Wirkfaktoren und der voraussichtlich betroffenen
Schutzgüter durchgeführt worden. Die Antragsunterlage, Teil C - überschlägige Prü-
fung der Umweltauswirkungen, enthält die Ermittlung, Darstellung und Bewertung der
voraussichtlich zu erwartenden raumbedeutsamen Umweltauswirkungen des Vorha-
bens. Zur Analyse des Untersuchungsraumes hat die Vorhabenträgerin die vorhande-
nen und verfügbaren Bestandsdaten unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der
Kriterien gegenüber den zu erwartenden Wirkfaktoren des Vorhabens in Umwelt-
Raumwiderstandsklassen (U-RWK) überführt (vgl. Antragsunterlage Teil C, UVS).
Die im Rahmen der vorgenannten Unterlage der Vorhabenträgerin ermittelten Auswir-
kungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs.1 UVPG und die Antragsunterlagen D und
E wurden seitens der Regionalplanungsbehörde unter Berücksichtigung der Erkennt-
nisse aus dem Beteiligungsverfahren in die Raumverträglichkeitsprüfung des Vorha-
bens eingestellt. Nach § 49 UVPG erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur
nach dem ROG. Eine vertiefte Prüfung der hier nur überschlägigen Umweltprüfung
erfolgt erst im nachgelagerten Zulassungsverfahren.
7.1 Menschen, insbesondere menschliche Gesundheit
Beim Vorhaben handelt es sich um den Betrieb einer unterirdischen Wasserstofflei-
tung. Temporäre Beeinträchtigungen (z.B. Schall- und Staubimmissionen) sind wäh-
rend der Bauzeit möglich. Eine dauerhafte Flächeneinschränkung entsteht durch den
oberhalb der Leitung zu erhaltenden Schutzstreifen. Weitere Auswirkungen entstehen
durch Schilderpfähle, die GDRM-Anlage, deren genauer Standort noch nicht genau
benannt ist, und den kleinflächigen Absperrstationen. Der unterirdische Betrieb der
Leitung soll völlig geräusch- und emissionsfrei stattfinden. Als Vermeidungs- und Min-
derungsmaßnahmen hat die Vorhabenträgerin die Durchführung von Bauarbeiten
tagsüber bzw. außerhalb der Nachtstunden, der Einsatz von schallarmen Baumaschi-
nen, die rechtzeitige Information der betroffenen Anwohner und, wenn möglich, der
Verzicht auf Rammarbeiten bei der Annäherung an Häuser, benannt. Sensible
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Einrichtungen sind laut der vorgenannten Antragsunterlage C nur im Bereich des TKS
C01 und nicht im Vorzugskorridor vorhanden. Im TKS A08 und A09 liegen Siedlungs-
bereiche mit Bauflächen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass sich erhebliche Umweltauswir-
kungen auf das o.g. Schutzgut vermeiden lassen.
7.2 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Im Bereich der Bauflächen werden die Auswirkungen nur temporär sein (Beseitigung
der Vegetation im 29,0 bis 37,7 m breiten Arbeitsstreifen, mögliche temporäre Zer-
schneidungswirkungen). Innerhalb des Schutzstreifens (insgesamt 6 Meter Gehölz
freizuhaltend) und bei den weiteren baulichen Anlagen (GDRM-Anlage, Absperrstati-
onen) sind dauerhafte Auswirkungen zu erwarten.
Naturwaldzellen liegen in keinem der TKS vor. Im TKS A08 und B01 sind Natura 2000-
Gebiete vorhanden, die jedoch keinen Riegel bilden. Entsprechend der Verträglich-
keitsprüfung (Antragsunterlage Teil D) lassen sich potenzielle Beeinträchtigungen der
Gebiete durch festgelegte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf der Ebene
des Zulassungsverfahrens vermeiden.
Weiter werden auch verschiedene Naturschutzgebiete bei der Vorzugsvariante im TKS
A03 und A08 gequert. Hier weist die Vorhabenträgerin darauf hin, dass beim TKS A03
eine geschlossene Querung in Betracht komme. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der
BSN auf Höhe des Omerbachs (TKS 08) im am 11.07.2025 beschlossenen Regional-
plan Köln erweitert wurde und nunmehr einen Riegel im TKS A08 bildet.
Des Weiteren sind laut der Antragsunterlage Teil D FFH-Lebensraumtypen in dem
TKS A08 sowie in der Variante mit dem TKS B01 vorhanden, die gequert werden. Die
Vorhabenträgerin weist jedoch darauf hin, dass die dort vorhandenen Lebensraumty-
pen (LRT) grundsätzlich in geschlossener Bauweise gequert werden können (Antrags-
unterlage C2). Ferner werden Kernflächen des Biotopverbunds mit herausragender
Bedeutung und Waldbereiche gequert (vgl. auch Kapitel BSN und Wald).
Es verbleiben daher auch nach Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen, welche vor allem aus den
Auswirkungen des Schutzstreifens sowie der Bauphase resultieren. Der Schutzstreifen
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zieht Beseitigungen von Vegetation und Vegetationsbeschränkungen nach sich. Die
Vorhabenträgerin hat außerdem festgestellt, dass bei allen Varianten die Betroffenheit
artenschutzrechtlich relevanter Tierarten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. An-
tragsunterlage, Teil C UVS). Individuenverluste können auch in der Bauphase zu er-
heblichen Umweltauswirkungen führen. Die Vorhabenträgerin hat verschiedene Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen geplant, die erhebliche Umweltauswirkungen
auf das Schutzgut Tier vermeiden sollen.
Insgesamt können im Zuge dieses Verfahrens erhebliche Umweltauswirkungen nicht
für alle Kriterien ausgeschlossen werden. Im Rahmen des nachfolgenden Planfeststel-
lungsverfahrens kann eine detailliertere Beurteilung erfolgen, da beispielsweise die
dann vorliegende Detailplanung berücksichtigt und konkretere Aussagen zu dem Vor-
kommen und der Beeinträchtigung von Arten bzw. Individuen auf Grundlage von Kar-
tierungen getroffen werden können.
7.3 Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
Boden und Fläche
Für schutzwürdige und klimarelevante Böden sowie Waldflächen mit Bodenschutz-
funktion / Erosionsschutzfunktion verbleiben auch nach Ergreifung von Vermeidungs-
und Minderungsmaßnahmen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen, welche
vor allem von der dauerhaften Flächeninanspruchnahme (hierzu zählen auch die bau-
lichen Nebenanlagen) sowie von den Auswirkungen durch den im Rahmen der Bautä-
tigkeit zu erstellenden Arbeitsstreifen und dem Befahren des Baustellenbereichs aus-
gehen (hier u.a. Verlust von Archivfunktionen). Dauerhafte Flächenversieglungen plant
die Vorhabenträgerin so gering wie möglich zu halten. Im Bereich des Arbeitsstreifens
kann der Boden aber auch durch die offene Verlegung nachhaltig beeinträchtigt wer-
den. Im Rahmen der Detailplanung kann eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme
und Versiegelungen von schutzwürdigen und klimarelevanten Böden sowie Waldflä-
chen mit Bodenschutzfunktion/ Erosionsschutzfunktion durch die Feintrassierung so-
wie angepasste Baustelleneinrichtungen zwar vermieden werden, jedoch kann eine
vollständige Umgehung aufgrund des linienartigen Charakters des Vorhabens nicht
erfolgen.
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 96 von 108
Im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens kann eine detailliertere Beurtei-
lung erfolgen, da beispielsweise im Zuge der Detailplanung Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen einbezogen werden können.
Wasser
Dauerhafte Grundwasserentnahmen oder -absenkungen sind nicht mit dem Vorhaben
verbunden. Temporäre Entnahmen und Einleitungen in der Bauphase sind jedoch
möglich. Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen des Vorhabens sind nicht zu erwar-
ten. Auswirkungen auf das Grundwasser können während Bauphase auch durch Un-
fälle passieren. Das Vorhaben durchläuft auch im Vorzugskorridor Wasserschutzge-
biete – im TKS A01 das geplante WSG Eicher Stollen und im TKS A08 das WSG
Hastenrather Graben, Zone II und III und Mariaschacht-Nachtigällchen Zone II und III.
In den Antragsunterlagen führt die Vorhabenträgerin aus, dass es im Rahmen der De-
tailplanung möglich sei, die Trasse derart festzulegen, dass eine Betroffenheit des
WSG Hastenrather Graben, Zone II vermieden werden kann (vgl. Antragsunterlagen,
Teil A ELB, S. 98). Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurde auf die geologischen
Besonderheiten des Trinkwassereinzugsgebietes Eicher Stollen (klüftiger Kalkstein bis
nahe zur Geländeoberfläche) und die damit verbundenen erheblichen Risiken für das
Grundwasser und die bisher nicht ausreichende Bewertung dessen, verwiesen. Die
Vorhabenträgerin plant hierzu Baugrunduntersuchungen und ein Konzept zur Querung
des potenziellen Trinkwasserschutzgebietes mit Maßnahmen zum Schutz des Grund-
wassers. Hinsichtlich der Betroffenheit des WSG Mariaschacht-Nachtigällchen weist
die Vorhabenträgerin darauf hin, dass das WSG im Rahmen der Feinplanung umfah-
ren werden kann. Grundsätzlich plant die Vorhabenträgerin ein Konzept für das Plan-
feststellungsverfahren zu erstellen, in welchem Maßnahmen zum Schutz des Grund-
wassers in Wasserschutzgebieten dargestellt sind (siehe hierzu auch Kapitel 6.2.2.2).
Darüber hinaus sind verschiedene Oberflächengewässer von dem Vorhaben betrof-
fen. Die Leitung soll unterhalb der Gewässersohle verlegt werden. Für die Über-
schwemmungsgebiete und Hochwasserrisikogebiete sind aufgrund der unterirdischen
Verlegung und Freihaltung des Schutzstreifens folglich lediglich die baubedingten Aus-
wirkungen der Leitungen zu betrachten.
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Raumverträglichkeitsprüfung Seite 97 von 108
Aufgrund der grobmaßstäblichen Planungsebene dieses Verfahrens können insge-
samt für das Schutzgut Wasser erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlos-
sen werden. Im Rahmen des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens kann eine
detailliertere Beurteilung auf Grundlage der dann vorliegenden Detailplanung erfolgen.
Klima und Luft
Gemäß den Antragsunterlagen zur UVS ist der Untersuchungsraum des Vorhabens
vornehmlich durch landwirtschaftlich genutzte Freiflächen geprägt. Diese stellen Frei-
flächenklimatope dar (vgl. Antragsunterlage, Teil C UVS). Kohlenstoffreiche Böden
und Moorböden sind nicht in den TKS vorhanden. Im TKS A03 und A08 sowie A09
befinden sich Waldbereiche und Immissionsschutzwälder. Luftschadstoffe können
temporär im Zuge der Bauphase entstehen. Unter Berücksichtigung des gering frei zu
haltenden Schutzstreifens und der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind
erhebliche raumbedeutsame Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft
auszuschließen.
Landschaft
„Das Schutzgut Landschaft umfasst alle für den Menschen sinnlich wahrnehmbaren
Erscheinungsformen der Umwelt, die Teil des Landschaftsbildes und Landschaftser-
lebens sind“ (Antragsunterlage, Teil C UVS, S. 38).
Die unterirdisch verlegte Leitung ist im Landschaftsbild, mit Ausnahme von gelben
Schilderpfosten, nicht sichtbar. Die baulichen Nebenanlagen werden mit ihrem Bau-
körper hingegen im Landschaftsbild erkennbar sein. Die Beeinträchtigung des Schutz-
gutes Landschaft durch die Leitung beschränkt sich auf den Verlust von Gehölzbe-
ständen im Zuge der Anlage des Arbeitsstreifens und auf die genannten oberirdischen
Bauteile. Ein Konflikt auf der Ebene der Raumordnung wird hier nicht gesehen. Unter
Berücksichtigung der Verlegung unter der Erde sind erhebliche raumbedeutsame Um-
weltauswirkungen zu verneinen.
7.4 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Zu den Kulturdenkmalen zählen Kultur-, Bau- und Bodendenkmale, historische Kultur-
landschaften und Landschaftsteile von besonderer charakteristischer Eigenart. Bei der
Erdverlegung können Bodendenkmale betroffen sein und sogar zerstört werden. Im
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Verfahren wurde auf verschiedene innerhalb der TKS vorhandene und vermutete
Bodendenkmale und Baudenkmale hingewiesen. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt
daher eine archäologische Baubegleitung durchzuführen und sich mit den zuständigen
Fachämtern abzustimmen sowie beim Vorfinden solcher Denkmale das weitere Vor-
gehen mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Unter Berücksichtigung der vorste-
henden Ausführungen und der im Verfahren genannten Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen können erhebliche raumbedeutsame Umweltauswirkungen vermie-
den werden.
7.5 Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen sind aufgrund des schutzgutbezogenen Ansatzes der überschlägi-
gen Prüfung der Umweltauswirkungen, in die Beurteilung der Schutzgüter und in die
Ermittlung der Beeinträchtigungsrisiken für die Schutzgüter, mit eingeflossen. Folglich
werden die o.g. Schutzgüter letztlich nicht isoliert betrachtet, sondern, soweit entschei-
dungserheblich, auch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern miter-
fasst. Die im Rahmen der überschlägigen Prüfung der Umweltauswirkungen durchge-
führte Analyse ist schutzgutübergreifend und berücksichtigt die Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Schutzgütern (vgl. Antragsunterlage, Teil C UVS Tabelle 3
„Übersicht der potentiellen Wirkfaktoren des Vorhabens und der voraussichtlich be-
troffenen Schutzgüter“). Aufgrund der Maßstäblichkeit der Raumverträglichkeitsprü-
fung sind bestimmte Wechselwirkungen jedoch erst auf Ebene der Planfeststellung
erkennbar. Erhebliche Umweltauswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter können
teilweise nicht ausgeschlossen werden (vgl. Ausführungen in Kapitel 7).
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8 Kurzzusammenfassung und Ergebnis
Unter Berücksichtigung der ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen ge-
mäß § 15 Abs.1 Nr. 2 ROG, sowie aller abwägungs- und zulassungsrelevanter Krite-
rien, hat die Vorhabenträgerin eine/n Vorzugsvariante/Vorzugskorridor im Rahmen des
Verfahrens ermittelt.
Die Vorzugsvariante weist zwar raumbedeutsame Konflikte auf, welche jedoch auf
Ebene des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens voraussichtlich (siehe hierzu
Maßgaben in Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Unterkapitel Ergebnis und Maß-
gaben) lösbar sind. Im Vergleich zu den ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen
stellt sich die Vorzugsvariante als vorzugswürdig dar.
Der Vorzugskorridor bietet ausreichend Raum, um in der Detailplanung eine raumver-
trägliche Feintrassierung vorzunehmen. Darüber hinaus ermöglicht der Korridorverlauf
der Vorzugsvariante die Minimierung unvermeidbarer raumordnerischer Konflikte.
Kleinere Konfliktbereiche können umgangen werden und bei unvermeidbaren Konflik-
ten lassen sich durch geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen günstige
Querungsstellen im Detail ermitteln. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-
minderung der Beeinträchtigungen, sowie zur Kompensation, sind im erforderlichen
Umfang festzulegen, um die Konflikte weiter zu minimieren. Das Vorhaben stimmt ge-
mäß § 15 Abs.1 Nr.1 ROG insgesamt mit den Erfordernissen der Raumordnung über-
ein. Die Raumverträglichkeitsprüfung hat zudem ergeben, dass das Vorhaben gemäß
§ 15 Abs.1 Nr.1 ROG mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
abgestimmt ist. Gemäß § 15 Abs.1 Nr.3 ROG wurde eine überschlägige Prüfung der
Umweltauswirkungen durchgeführt. Es sind zwar zum Teil erhebliche Auswirkungen
auf umweltrelevante Schutzgüter zu erwarten, jedoch sind keine unüberwindbaren Ge-
nehmigungshindernisse erkennbar. Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der
Raumordnung ist unter Beachtung der in Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Un-
terkapitel 1 aufgeführten Maßgaben herstellbar.
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
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Raumverträglichkeitsprüfung i
Quellenverzeichnis
Literatur
Kment, Martin (Hrsg.), Raumordnungsgesetz, 1. Auflage 2019
Spannowsky, Willy/Runkel, Peter/Goppel, Konrad (Hrsg.), Raumordnungsgesetz, 2.
Auflage 2018
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 394) geändert worden ist (BauGB).
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Arti-
kel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden
ist (BNatSchG).
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber.
S. 278 und S. 404) (DSG NRW).
Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden
ist (EnWG).
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.d.F.d.B. vom 18. März 2021, zuletzt
geändert durch Art. 10 Viertes BürokratieentlastungsG vom 23.10.2024 (BGBl. 2024
I Nr. 323) (UVPG).
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU)
2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des
transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) (WHG).
Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (Anlage zur
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden
Hochwasserschutz) vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3712) (BRPH).
Landesentwicklungsplan NRW, Entwurf der 3. Änderung, Beschluss vom
14.03.2025.
Landesentwicklungsplan NRW: Landesentwicklungsplan NRW vom 08. Februar
2017 mit 2. Änderung vom 01. Mai 2024.
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen i.d.F.d.B. vom 03. Mai 2005 (GV. NRW.
S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 168), in
Kraft getreten am 15. Februar 2025 (LPlG NRW).
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
Wasserstoffleitung H2ercules Belgien (H2BE) Regionalplanungsbehörde
von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler 29.07.2025
Raumverträglichkeitsprüfung ii
Landeswassergesetz vom 25. Juni 1995 (GV. NW. 1995 S.926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29.
Dezember 2021 (LWG).
Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 2000 S. 568), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 01.
April 2025 (LNatSchG NRW).
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S.
1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
151) geändert worden ist (NABEG).
Neuaufstellung des Regionalplan Kölns, in der 2. Entwurfsfassung – Feststellungsbe-
schluss am 11 Juli 2025 durch den Regionalrat Köln erfolgt. Abrufbar unter Ratsinfor-
mationssystem Regionalrat Köln: https://bezreg-koeln.ratsinfomanagement.net/vor-
gang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZUreNSQIRuEWnf1gm_2bAqg
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) (ROG).
Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), geändert
durch Art. 12 G zur Änd. des RaumordnungsG und anderer Vorschriften vom
22.3.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) (RoV).
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Gebiets-
entwicklungsplan (GEP) Region Aachen) mit den Kreisen Stadt Aachen sowie die
Städteregion Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg. Bekanntmachung im Ge-
setzes- und Verordnungsblatt NRW Nr. 26 vom 10. Juni 2003, S. 301.
Regionalplan Köln, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz, Teil
2. Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 15 vom 28. April
2010, S. 260.
Regionalplan Köln, Sachliche Teilplan Nichtenergetischer Rohstoffe (Lockergesteine)
in der 3. Entwurfsfassung – Feststellungbeschluss am 11. Juli 2025 durch den Regi-
onalrat Köln erfolgt. Abrufbar unter Ratsinformationssystem Regionalrat Köln:
https://bezreg-koeln.ratsinfomanagement.net/vorgang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdF-
cExjZbX6nqmphb81wXqfwbnzQp0
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL
2014/101/EU vom 30.10.2014 (ABl. L 311 S. 32) (WRRL).
Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes i. d. F. d. B. vom 3. Mai
2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2022
(GV.NRW. S. 527) (LPlG DVO NRW).
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
Wasserstoffleitung H2ercules Belgien (H2BE) Regionalplanungsbehörde
von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler 29.07.2025
Raumverträglichkeitsprüfung iii
2. Entwurf Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien - Beschluss 2. Planentwurf und
2. Beteiligung vom 04. Juli 2025 durch den Regionalrat Köln. Abrufbar unter Ratsinfor-
mationssystem Regionalrat Köln: https://bezreg-koeln.ratsinfomanagement.net/vor-
gang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZejPExRPfqhRlLTlGO6lE-k
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
Wasserstoffleitung H2ercules Belgien (H2BE) Regionalplanungsbehörde
von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler 29.07.2025
Raumverträglichkeitsprüfung iv
C Hinweise
Für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren haben die beteiligten öffentlichen
Stellen und die Öffentlichkeit im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung eine Viel-
zahl von Hinweisen gegeben, die der Vorhabenträgerin zur Verfügung gestellt wurden.
Einige Beteiligte haben auf Abstimmungsnotwendigkeiten zu verschiedenen Planun-
gen, Einrichtungen, Infrastrukturen etc. sowie auf fachrechtliche Vorgaben hingewie-
sen und um enge Abstimmung gebeten. Einige Kommunen haben auf Bauleitplanun-
gen hingewiesen.
Einige Beteiligte haben für die Antragserstellung zum nachgelagerten Planfeststel-
lungsverfahren u.a. zu den einzelnen Schutzgütern verschiedene Empfehlungen und
Hinweise gegeben. Auf die entsprechenden Stellungnahmen wird hingewiesen. Einige
Beteiligte haben um weitere Abstimmungen gebeten.
Der planfestgestellte Trassenverlauf ist den berührten Kommunen für die nachrichtli-
che Übernahme in die Flächennutzungspläne und zur Berücksichtigung bei den ver-
bindlichen Bauleitplänen und den Regionalplanungsbehörden für die nachrichtliche
Übernahme in die Regionalpläne mitzuteilen.
Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung Bezirksregierung Köln
Wasserstoffleitung H2ercules Belgien (H2BE) Regionalplanungsbehörde
von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler 29.07.2025
Raumverträglichkeitsprüfung v
D Übersicht der Anlagen
Anlage A: Übersichtskarte Korridorverlauf der Vorzugsvariante
Hintergrundkarte des Regionalplan Kölns in der Fassung vom Feststellungsbeschluss
am 11.07.2025, Maßstab 1: 90.000
Anlage B: Planzeichen für die Übersichtskarte Anlage A
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A07
A06
A04
A09
A03
A01
B01C01
C02
A08
A02
A05
BELGIEN
Land NRW (2025) Datenlizenz Deutschland - Zero - Version 2.0
Bezirksregierung Köln - Dezernat 32
Stand: Juli 2025
Maßstab 1:90.000
0 2 41 km
TrassenkorridorsegmentA01
Variantenkorridor
Potenzieller Trassenverlauf
Variante 1: C01, C02, A09
Variante 2: A01, A02, B01, C02, A09
Variante 3: A01, A02, A03, A08, A09
Variante 4: A01, A04, A05, A07, A08, A09
Variante 5: A01, A04, A06, A07, A08, A09
Korridorverlauf der Vorzugsvariante
Legende
Anlage A - Übersichtskarte Korridorverlauf der Vorzugsvariante
2Ergänzungen gemäß § 35 Absatz 4 der LPlG DVO
Hinweis: Planzeichen, die in der fortlaufenden Nummerierung fehlen, werden nicht verwendet.
1entspricht der Anlage 3 (Planzeichenverzeichnis der Regionalpläne) zur Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (Landesplanungsgesetz DVO – LPlG DVO)
vom 8. Juni 2010 in der Fassung der 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021 soweit nicht anders gekennzeichnet
Gemeindegrenzen
Kreisgrenzen
Regierungsbezirk Köln
Informelle Grenzsignaturen
h) Wasserstraße unter Angabe der Güterumschlaghäfen
sowie der Liege- und Schutzhäfen2RLL
g) Erweiterte Lärmschutzzone2
fc) Nachtschutzzone2
fb) Tagschutzzone 22
fa) Tagschutzzone 12
f) Lärmschutzbereiche gemäß Fluglärmschutzverordnung2
db) MilitärflugplätzeRmV
da) Flughäfen/-plätze für den zivilen LuftverkehrAAT
d) Flugplätze
bc) Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Schienenwege
(Bedarf und Planung)
ïïïïïï bb-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung
bb-1) Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen
bb) Schienenwege für den überregionalen und regionalen
Verkehr
ba-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegungï ï ï ï
ba-1) Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen
ba) Schienenwege für den Höchstgeschwindigkeitsverkehr
und sonstigen großräumigen Verkehr
b) Schienenwege unter Angabe der Haltepunkte und
Betriebsflächen
ac) Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen
(Bedarf und Planung)! ! !
ab-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegungïïïïïï
ab-1) Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen
!
ab) Straßen für den vorwiegend überregionalen und
regionalen Verkehr
aa-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegungï ï ï ï
aa-1) Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen
!
aa) Straßen für den vorwiegend großräumigen Verkehr
a) Straßen unter Angabe der Anschlussstellen
3. Verkehrsinfrastruktur
ec-3) Sonstige Zweckbindungen2
AAZ
ec-2) Militärische Einrichtungen2
AAM
ec-1) Abwasserbehandlungs- und -reinigungsanlagenAAK
ec) Sonstige ZweckbindungenWWWWWWWWWWWWWWWWWWWWW
ea-1) AbfalldeponienAADH
ea) Aufschüttungen und AblagerungenVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVV
e) Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen
de) Überschwemmungsbereiche
dd) Grundwasser- und Gewässerschutz
dc) Regionale Grünzüge
db) Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung
da) Schutz der Natur
d) Freiraumfunktionen
c) Oberflächengewässer
b) Waldbereiche
a) Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
2. Freiraum
g) GIB-Flex2
f) ASB-Flex2
el) Sonstige Zweckbindungen2
AAZ
ek) Landesbedeutsame HafenstandorteAAH
ej) Militärische Einrichtungen2
AAM
ei) GIBtransformation2
AAT
eh) GIBinterkommunal2
AAI
eg) GIBplus2
AA+
ef) GIBregional2
AA
ee) Einrichtungen für Bildung, Forschung und Wissenschaft2
AAW
ed) Abfallbehandlungsanlagen2
AAD
eb) Standorte des kombinierten Güterverkehrs2
AAFG
e) GIB für zweckgebundene NutzungenWWWWWWWWWWWWWWWWWWWWW
d) GIB für flächenintensive Großvorhaben
c) Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)
bf) Sonstige Zweckbindungen2
AAZ
be) Polizeiliche Einrichtungen2
AAP
bd) Militärische Einrichtungen2
AAM
bc) Einrichtungen des Gesundheitswesens2
AAG
bb) Einrichtungen für Bildung, Forschung und Wissenschaft2
AAW
ba) Ferieneinrichtungen und FreizeitanlagenAAE
b) ASB für zweckgebundene NutzungenWWWWWWWWWWWWWWWWWWWWW
a) Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
1. Siedlungsraum
Anlage B - Planzeichen1
Sitzungsvorlage RR (Raumverträglichkeitsprüfung für die Wasserstofftransportleitung H2ercules (H2BE) von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler - Information des Regionalrates für den Regierungsbezirk Köln über den Abschluss des Verfahrens)
3128 Zeichen
Seite 1 von 2 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 38/2025 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Herr Bus Telefon 5163 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 21.08.2025 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 05.09.2025 11.2 zur Kenntnis TOP: Raumverträglichkeitsprüfung für die Wasserstofftransportleitung H2ercules (H2BE) von Aa- chen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler - Information des Regionalrates für den Re- gierungsbezirk Köln über den Abschluss des Verfahrens Beschlussvorschlag: Der Regionalrat nimmt die Mitteilung zur Kenntnis. Erläuterungen: Die Open Grid Europe GmbH (OGE) plant im Regierungsbezirk Köln die Errichtung und den Be- trieb einer Wasserstoffleitung zwischen Lichtenbusch bei Aachen an der belgisch-deutschen Grenze (Eynatten auf belgischer Seite) und dem RWE-Kraftwerk bei Weisweiler (Stadt Eschwei- ler). Aufgrund der Raumbedeutsamkeit und Überörtlichkeit des Vorhabens ist gemäß § 15 ROG und § 32 LPlG NRW eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Die Raumverträglichkeitsprüfung ist am 29. Juli 2025 mit der Übermittlung der vorliegenden gut- achterlichen Stellungnahme an die Vorhabenträgerin fristgerecht gemäß § 15 ROG abgeschlossen worden. Darüber hinaus ist die gutachterliche Stellungnahme ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln bekannt gegeben worden. Als Ergebnis der für dieses Vorhaben durchgeführten Raumverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, dass der in der Anlage A der gutachterlichen Stellungnahme (siehe beigefügte Anlage) dargestellte Korridorverlauf der Vorzugsvariante mit den Erfordernissen der Raumord-nung vereinbar, mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist und den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit auf dieser Planungsstufe entspricht. Somit ist der Korridorverlauf der Vorzugsvariante raumverträglich, vorausgesetzt, dass die im Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme benannten Maßgaben zur Vermeidung von Zielkonflikten im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden. Die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG ist ein förmliches Verfahren, innerhalb dessen die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer und überörtlicher Vorhaben geprüft wird. Die Raumverträglichkeitsprüfung ist dabei fachrechtlichen Zulassungsverfahren (Plangenehmigung, Planfeststellung) vorgelagert. Die gutachterliche Stellungnahme – welche das Ergebnis einschließlich der Begründung der Raumverträglichkeitsprüfung beinhaltet - wird als sonstiges Erfordernis der Raumordnung nach § 3 Abs.1 Nr.4 Raumordnungsgesetz (ROG) bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie bei Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen i.S.d. § 4 Abs.1 ROG berücksichtigt. Sie entfaltet jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung. Die verbindliche Entscheidung über die konkrete Führung der Leitung wird erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren getroffen. Sitzungsvorlage RR RR 38/2025 Seite 2 von 2 Anlage(n): 1. Gutachterliche Stellungnahme Wasserstoffleitung H2BE
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 38/2025
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 05.09.2025
- Erstellt
- 27.08.2025 11:22