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RR 38/2025

Raumverträglichkeitsprüfung für die Wasserstofftransportleitung H2ercules (H2BE) von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler - Information des Regionalrates für den Regierungsbezirk Köln über den Abschluss des Verfahrens

Sitzungsvorlage RR 05.09.2025

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Sitzungsvorlage RR (Gutachterliche Stellungnahme Wasserstoffleitung H2BE)

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Sitzungsvorlage RR (Raumverträglichkeitsprüfung für die Wasserstofftransportleitung H2ercules (H2BE) von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler - Information des Regionalrates für den Regierungsbezirk Köln über den Abschluss des Verfahrens)

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Sitzungsvorlage RR (Gutachterliche Stellungnahme Wasserstoffleitung H2BE)

257378 Zeichen

Bezirksregierung Köln  
 
 
 
 
 
 
Raumverträglichkeitsprüfung 
für die Wasserstoffleitung H2ercules Belgien (H2BE) von 
Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler 
 
Gutachterliche Stellungnahme 
einschließlich Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
_____________________________________________________________

Erarbeitet durch:      
Bezirksregierung Köln                           
Dezernat 32 - Regionalentwicklung          
50606 Köln                   
29.07.2025 
 
 
 
 
Vorhabenträgerin: 
Open Grid Europe GmbH 
Bamlerstraße 1b 
45141 Essen 
 
_____________________________________________________________

Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung         Bezirksregierung Köln 
Wasserstoffleitung H2ercules Belgien (H2BE)   Regionalplanungsbehörde 
von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler 29.07.2025
 
Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 1 von 108 
Inhaltsverzeichnis  
 
Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................... 1 
Abbildungsverzeichnis ................................................................................. ………….3 
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................... 4 
A Gutachterliche Stellungnahme ...........................................................  
1 Ergebnis und Maßgaben ...................................................................................... 6 
2 Rechtswirkung der Raumverträglichkeitsprüfung ................................................. 7 
3 Geltungsdauer der gutachterlichen Stellungnahme ............................................. 7 
4 Kostenfestsetzung................................................................................................ 8  
B Begründung 
1 Darstellung des Projektes .................................................................................... 9 
1.1 Gegenstand der Planung ............................................................................... 9 
1.2 Untersuchungsraum ...................................................................................... 9 
1.3 Variantenbeschreibung ................................................................................ 12 
2 Rechtliche Rahmenbedingungen ....................................................................... 24 
2.1 Rechtsgrundlagen ....................................................................................... 24  
2.2 Zweck und Erforderlichkeit der Raumverträglichkeitsprüfung ...................... 24 
3 Ablauf der Raumverträglichkeitsprüfung ............................................................ 26 
3.1 Antragstellung und Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung ................. 26 
3.2 Beteiligungsverfahren .................................................................................. 27 
3.2.1 Inhalte der Stellungnahmen .................................................................. 28 
3.3 Erörterungstermin ........................................................................................ 28 
3.4 Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung ............................................... 29 
4 Methodik ............................................................................................................ 31  
4.1 Methodenbeschreibung ............................................................................... 31

Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung         Bezirksregierung Köln 
Wasserstoffleitung H2ercules Belgien (H2BE)   Regionalplanungsbehörde 
von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler 29.07.2025
 
Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 2 von 108 
5 Variantenbewertung ........................................................................................... 34 
5.1.1 Variante 1.............................................................................................. 41  
5.1.2 Variante 2.............................................................................................. 44  
5.1.3 Vorzugsvariante 3 im Vergleich zu den Varianten 4 und 5 ................... 46 
5.1.4 Ergebnis ................................................................................................ 51 
6 Bewertung der Auswirkungen aus raumordnerischer Sicht ................................ 52 
6.1 Bundesgesetzliche Vorgaben ...................................................................... 52 
6.1.1 Energierechtliche Vorgaben (EnWG) .................................................... 52 
6.1.2 Raumordnungsrechtliche Vorgaben (ROG) .......................................... 53 
6.2 Einschlägige Raumordnungspläne .............................................................. 53 
6.2.1 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz ..................................... 54 
6.2.2 Festlegungen der Landes- und Regionalplanung ................................. 57 
       6.2.2.1 Siedlungsraum………………………………………………………………60 
       6.2.2.2 Freiraum…………………………………………………………………..…62 
       6.2.2.3 Infrastruktur………………………………………………………………….85 
6.2.3 Andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen ....................... 89 
7 Überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen ............................................. 93 
7.1 Menschen, insbesondere menschliche Gesundheit .................................... 93 
7.2 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt ................................................. 94 
7.3 Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft ................................... 95 
7.4 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ..................................................... 97 
7.5 Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern .............................................. 98 
8 Kurzzusammenfassung und Ergebnis ................................................................ 99 
Quellenverzeichnis ....................................................................................................... i 
C Hinweise ............................................................................................ iv 
D Übersicht Anlagen ............................................................................. v

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 3 von 108 
Abbildungsverzeichnis 
Abb. 1 : Untersuchungsraum ________________________________________________ 11 
Abb. 2: Übersicht der Varianten mit einzelnen Trassenkorridorsegmenten _____________ 13 
Abb. 3: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegmente A01 bis A07, B01, C01, tlw. A08 _ 14 
Abb. 4: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegment Teilstück A08__________________17 
Abb. 5: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegmente Teilstück A08, A09, tlw. C02 ____ 19  
Abb. 6: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegmente C02, A09, tlw. A08, C01, B01 ___ 23

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 4 von 108 
Abkürzungsverzeichnis 
AFAB Allgemeine Freiraum – und Agrarbereiche 
ASB Allgemeiner Siedlungsbereich  
ASBflex Allgemeiner Siedlungsbereich flex 
BauGB Baugesetzbuch  
BGG Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz 
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz 
BR Köln Bezirksregierung Köln 
BSAB Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze  
BSN Bereich zum Schutz der Natur  
BSLE Gebiet zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung  
BRPH Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz  
BVerwG Bundesverwaltungsgericht  
EnWG Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)  
FFH Flora-Fauna-Habitat  
GD NRW Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen 
GDRM Gas-Druckregel- und – Messanlage 
GIB Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen  
GIBflex Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen flex 
LEP NRW Landesentwicklungsplan  
LNatschG NRW Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
LPlG NRW Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen  
LPlG NRW DVO Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes  
LSG Landschaftsschutzgebiet

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LVR Landschaftsverband Rheinland 
LWG NRW Wassergesetz für das Land NRW 
NSG Naturschutzgebiet  
OGE Open Grid Europe GmbH 
RG Regionaler Grünzug 
ROG Raumordnungsgesetz  
RoV Raumordnungsverordnung  
RPlan Regionalplan  
RVS Raumverträglichkeitsstudie  
TKS Trassenkorridorsegment  
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  
UVS Umweltverträglichkeitsstudie  
ÜSG Überschwemmungsgebiet 
UB Überschwemmungsbereich 
VT Vorhabenträgerin 
WEB Windenergiebereich  
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)  
WRRL Wasserrahmenrichtlinie  
WSG Wasserschutzgebiet 
WVER Wasserverband Eifel-Rur

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 6 von 108 
A Gutachterliche Stellungnahme  
1 Ergebnis und Maßgaben 
Die Open Grid Europe GmbH (OGE) plant im Regierungsbezirk Köln die Errichtung 
und den Betrieb einer Wasserstoffleitung zwischen Lichtenbusch bei Aachen an der 
belgisch-deutschen Grenze (Eynatten auf belgischer Seite) und dem RWE-Kraftwerk 
bei Weisweiler (Stadt Eschweiler). Diese Leitung ist Teil des von der Bundesnetzagen-
tur am 22.10.2024 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes und dient damit dem zügigen 
Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland. Das Vorhaben umfasst die Ver-
legung der Rohrleitung und die Errichtung einer Gas-Druckregel- und – Messanlage 
(GDRM-Anlage) inklusive aller notwendigen technischen Einrichtungen mit einer Ge-
samtlänge von voraussichtlich etwa 27 km (in Abhängigkeit von der Trassenvariante). 
Die geplante Trasse zwischen Lichtenbusch bei Aachen und dem RWE-Kraftwerk bei 
Weisweiler (Stadt Eschweiler) soll den ersten Ausbauschritt des Wasserstoffkern- 
netzes im Westen darstellen. Der Untersuchungsraum erstreckt sich über die Städte-
region Aachen und den Kreis Düren mit den Städten Stolberg, Eschweiler, Würselen 
und Aachen und der Gemeinde Langerwehe. 
Als Ergebnis der für dieses Vorhaben durchgeführten Raumverträglichkeitsprüfung 
wird festgestellt, dass der in der Anlage A dieser gutachterlichen Stellungnahme dar-
gestellte Korridorverlauf der Vorzugsvariante mit den Erfordernissen der Raumord-
nung vereinbar, mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abge-
stimmt ist und den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit auf dieser Planungs-
stufe entspricht. Somit ist der Korridorverlauf der Vorzugsvariante raumverträglich,  
vorausgesetzt, dass die folgenden Maßgaben zur Vermeidung von Zielkonflikten im 
Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden: 
(1) Bereiche für den Schutz der Natur und Waldbereiche sind nur dann im Rahmen 
der Feintrassierung in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für das 
Vorliegen der Ausnahme sowie entsprechende fachrechtliche Vorgaben beach-
tet werden (siehe Begründung Kapitel 6.2.2.2). 
(2) Überschwemmungsbereiche sind nur dann im Rahmen der Feintrassierung in 
Anspruch zu nehmen, wenn im nachgelagerten Zulassungsverfahren unter Ein-
beziehung der zuständigen Fachbehörden nachgewiesen wird, dass die

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 7 von 108 
wasserrechtlichen Ausnahmetatbestände nach den einschlägigen fachgesetz-
lichen Regelungen (Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW) ein-
gehalten werden (siehe Begründung Kapitel 6.2.2.2).  
(3) Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz sind nur dann im Rahmen 
der Feintrassierung in Anspruch zu nehmen, wenn die Vereinbarkeit mit dem 
gültigen Wasserrecht sowie den entsprechenden Schutzverordnungen in Ab-
stimmung mit den zuständigen Fachbehörden nachgewiesen und das Gefähr-
dungspotenzial durch geeignete Maßnahmen soweit wie möglich reduziert wird 
(siehe Begründung Kapitel 6.2.2.2). 
(4) Bei der Querung von Oberflächengewässern ist im Rahmen der Feintrassierung 
die Vereinbarkeit der Planung mit den gültigen wasserrechtlichen Vorgaben 
nachzuweisen (siehe Begründung Kapitel 6.2.2.2). 
2 Rechtswirkung der Raumverträglichkeitsprüfung 
Die gutachterliche Stellungnahme ist als sonstiges Erfordernis der Raumordnung nach 
§ 3 Abs.1 Nr.4 Raumordnungsgesetz (ROG) bei raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen sowie bei Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Pla-
nungen und Maßnahmen i.S.d. § 4 Abs.1 ROG zu berücksichtigen. Sie hat gegenüber 
dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswir-
kung. Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nach § 15 Abs.6 ROG nur 
im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsent-
scheidung überprüft werden. 
3 Geltungsdauer der gutachterlichen Stellungnahme 
Ändern sich die für die gutachterliche Stellungnahme maßgeblichen landesplaneri-
schen Ziele, ist gemäß § 32 Abs.4 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG 
NRW) zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die Geltungsdauer der 
gutachterlichen Stellungnahme ist in § 32 Abs.4 LPlG NRW geregelt. Demnach ist eine 
gutachterliche Stellungnahme fünf Jahre nach ihrer Bekanntgabe daraufhin zu über-
prüfen, ob sie mit den geltenden Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch 
übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch 
abgestimmt ist. Eine Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zu-
lassung des Vorhabens oder eines Vorhabenabschnittes begonnen worden ist. Ändern

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 8 von 108 
sich die für diese gutachterliche Stellungnahme maßgeblichen landesplanerischen 
Ziele, ist ebenfalls zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die gut-
achterliche Stellungnahme wird spätestens zehn Jahre nach ihrer Bekanntgabe un-
wirksam. 
4 Kostenfestsetzung 
Nach § 32 Abs.5 LPlG NRW sind für die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprü-
fung Gebühren zu erheben, die sich aus der geltenden Fassung des Gebührenge- 
setzes für das Land NRW ergeben. Die Kosten hierfür trägt die Vorhabenträgerin. 
Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 9 von 108 
B Begründung  
Dem vorgenannten Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung liegt die nachfolgende 
Begründung zugrunde. 
1 Darstellung des Projektes 
1.1 Gegenstand der Planung 
Die Open Grid Europe GmbH (OGE) plant im Regierungsbezirk Köln die Errichtung 
und den Betrieb einer Wasserstoffleitung zwischen Lichtenbusch bei Aachen an der 
belgisch-deutschen Grenze (Eynatten auf belgischer Seite) und dem RWE-Kraftwerk 
bei Weisweiler (Stadt Eschweiler).  
Diese Leitung ist Teil des von der Bundesnetzagentur am 22.10.2024 genehmigten 
Wasserstoff-Kernnetzes und dient damit dem zügigen Aufbau einer Wasserstoffinfra-
struktur in Deutschland. Das Vorhaben umfasst die Verlegung der Rohrleitung und die 
Errichtung einer GDRM-Anlage inklusive aller notwendigen technischen Einrichtungen 
mit einer Gesamtlänge von voraussichtlich etwa 27 km (in Abhängigkeit von der Tras-
senvariante). Die geplante Trasse zwischen Lichtenbusch bei Aachen (Eynatten auf 
belgischer Seite) und dem RWE-Kraftwerk bei Weisweiler (Stadt Eschweiler) soll den 
ersten Ausbauschritt des Wasserstoffkernnetzes im Westen darstellen. Der Untersu-
chungsraum erstreckt sich über die Städteregion Aachen und den Kreis Düren mit den 
Städten Stolberg, Eschweiler, Würselen und Aachen und der Gemeinde Langerwehe. 
1.2 Untersuchungsraum  
Die Raumverträglichkeitsprüfung dient der Festlegung eines raumverträglichen Tras-
senkorridors (Vorzugskorridor). Der eigentliche Leitungsverlauf (Feintrassierung) wird 
im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren bestimmt. Durch die Festlegung von Un-
tersuchungskorridoren (Trassenkorridoren) wird gewährleistet, dass im Rahmen der 
Detailplanung genügend Raum besteht, um innerhalb des Korridors eine Optimierung 
des Leitungsverlaufs z.B. zur Umgehung von lokalen, sensiblen Bereichen zu gewähr-
leisten.

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Die Vorhabenträgerin hat unter Berücksichtigung von Ortsbegehungen, der Auswer-
tung von vorhandenen Kartenmaterialien und des Raumordnungskatasters sowie der 
Vorgaben der Raumordnung (vgl. Antragsunterlagen Teil B, RVS), der frühzeitigen 
Vorstellung bei den betroffenen Kreisen und Kommunen, des Austausches mit den 
Denkmal- und Naturschutzbehörden, der überschlägigen Umwelteinschätzung, der  
artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung und der NATURA 2000-Verträglichkeitsvor-
prüfung, die nachfolgend genannten Varianten entwickelt.  
Unter Berücksichtigung des Ansatzes einer gradlinigen Verbindung, die den Anfangs- 
(neu zu errichtende GDRM-Anlage in Lichtenbusch) und Endpunkt (Kraftwerk Weis-
weiler) als einzig feststehende Zwangspunkte miteinander verbindet sowie der unter-
schiedlichen Raumwiderstände, die eine solche Verbindung nicht umsetzbar machen, 
und zur Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft, hat die Vorhabenträgerin 
weitere Analyseschritte zur Ermittlung von Trassenkorridoren vorgenommen.  
Im Rahmen der weiteren Korridorentwicklung hat die Vorhabenträgerin folgende Krite-
rien zugrunde gelegt (vgl. Antragsunterlagen Teil A, ELB, Kapitel 6): 
 Berücksichtigung von Vorbelastungen,  
 möglichst geradliniger Verlauf zwischen dem Start- und Endpunkt der Trasse,  
 mögliche Umgehung geschlossener Siedlungsstrukturen und Berücksichtigung 
der geplanten Siedlungsentwicklung nach der lokalen Bauleitplanung,  
 Berücksichtigung naturschutzfachlich wichtiger Bereiche (Natura 2000 – Ge-
biete, Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz) oder sonstiger für den 
Naturschutz bedeutsamer Objekte,  
 Berücksichtigung von Bereichen mit oberflächennahen und für den Abbau vor-
gesehenen Rohstoffvorkommen, 
 Querung von Waldflächen an geeigneter Stelle oder unter Berücksichtigung 
vorhandener Schneisen (insbesondere der vorhandenen parallelen Hochspan-
nungsfreileitungen und Rohrleitungen), 
 Anstreben einer Bündelung oder Parallelführung in räumlicher Nähe zu vorhan-
denen linearen Infrastruktureinrichtungen (z. B. Rohrleitungen, Freileitungen, 
Wegen),  
 Umgehung von Wasserschutzgebieten der Schutzzone I und nach Möglichkeit 
auch der Schutzzone II,

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 11 von 108 
 Beachtung der Vorrang- und Vorsorgegebiete der Raumordnung (u. a. Erho-
lung, Natur und Landschaft, Wasser- und Rohstoffgewinnung) soweit sinnvoll 
und möglich,  
 Meidung von bekannten Altlastenverdachtsflächen,  
 Minimierung aufwändiger und technisch anspruchsvoller Kreuzungsbauwerke,  
 Untersuchung unterschiedlicher Trassenkorridore und Entwicklung von Tras-
senvarianten.  
  
Abbildung 1 : Untersuchungsraum (Quelle: eigene Darstellung nach Antragsunterlagen der OGE) 
Bei der Ermittlung der einzelnen Trassenkorridore ist die Vorhabenträgerin in drei 
Schritten vorgegangen. Zunächst hat sie eine Darstellung der Raumwiderstände mit 
hohem Konfliktpotenzial wie FFH- und Naturschutzgebieten sowie Siedlungs- und Ge-
werbegebiete, vorgenommen. Im zweiten Schritt hat sie eine mögliche Nutzung von 
Bündelungspotenzialen mit linearen Strukturen (u. a. Bahnstrecken, klassifizierte Stra-
ßen, und Rohrleitungen) betrachtet. Im dritten und letzten Schritt hat sie die Darstel-
lung weiterer Raumwiderstände mit raumordnerischer bzw. naturschutzfachlicher Re-
levanz (vgl. Antragsunterlagen Teil A, ELB, Abb. 19) zugrunde gelegt, in welchen unter

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 12 von 108 
Umständen bauvorlaufend und/oder baubegleitend, Maßnahmen zur Vermeidung von 
Konflikten erforderlich sein könnten, jedoch ein bestimmungsgemäßer Betrieb der Lei-
tung konfliktfrei möglich wäre. Es handelt sich hierbei z.B. um Landschaftsschutz-, 
Wasserschutz-, Überschwemmungs- und Hochwasserschutzgebiete sowie Waldge-
biete. 
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Schritte und Analysen hat die Vorhabenträ-
gerin fünf Varianten. Der Untersuchungsraum erstreckt sich von der Städteregion 
Aachen mit den Kommunen Aachen, Würselen, Stolberg und Eschweiler bis zum Kreis 
Düren in der Gemeinde Langerwehe (vgl. Antragsunterlagen Teil A, ELB). 
1.3 Variantenbeschreibung 
Basierend auf einer vorgelagerten Raumwiderstandsanalyse sind unter Berücksichti-
gung der Planungsziele und Zwangspunkte sowie zugrunde gelegter Trassierungskri-
terien innerhalb des Untersuchungsraumes möglichst konfliktarme Untersuchungskor-
ridore inklusive einer potentiellen Trassenführung von der Vorhabenträgerin entwickelt 
worden (vgl. Antragsunterlagen Teil A, ELB).  
Der Untersuchungskorridor beträgt hierbei 300 Meter um die potentielle Trassenachse. 
(vgl. Antragsunterlagen Teil A, ELB, Kap. 6). Entsprechend der Unterlage zur Raum-
verträglichkeitsstudie wurden im Bereich des Trassenkorridorsegments (bestehend 
aus Korridor und potentieller Trasse) die Erfordernisse der Raumordnung betrachtet 
und aufgeführt, jedoch im Gegensatz zur potenziellen Trassenachse nicht näher un-
tersucht und erläutert. Zur Verbindung des Startpunkts (Stadt Aachen, Ortslage 
Lichtenbusch, nördlich der Bundesautobahn A44) und des Endpunkts (Stadt 
Eschweiler, Ortslage Weisweiler, nördlich der Bundesautobahn A4 im Bereich des 
RWE-Kraftwerks Weisweiler) wurden fünf Varianten von der Vorhabenträgerin im Rah-
men der Antragsunterlagen identifiziert. Die ermittelten Varianten bestehen aus den 
jeweils ermittelten Trassenkorridorsegmenten.

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 13 von 108 
Variantenbezeichnung Trassenkorridorseg-
ment (TKS) 
Länge in Kilometern 
Variante 1 C01, C02, A09 26, 35 
Variante 2 A01, A02, B01, C02, A09 26, 87 
Variante 3 A01, A02, A03, A08, A09 26, 05 
Variante 4 A01, A04, A05, A07, A08, 
A09 
27, 11 
Variante 5 A01, A04, A06, A07, A08, 
A09 
27, 29 
Abbildung 2: Übersicht der Varianten mit einzelnen Trassenkorridorsegmenten (Quelle: eigene Darstellung nach Antragsun-
terlagen der OGE) 
Zur Vermeidung von Wiederholungen werden die Verläufe der einzelnen Trassenkor-
ridorsegmente (TKS) beschrieben. Die entsprechende Zuordnung zu den einzelnen 
Varianten lässt sich Abbildung zwei sowie der in der Anlage beigefügten Über-
sichtskarte in Anlage A entnehmen. 
TKS A01  
Die potentielle Trasse - welche fast 2,7 Kilometer durch das geplante, aber noch nicht 
festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet Eicher Stollen (2,2 km Zone IIA und 0,5 km 
Zone III) führt - läuft vom Startpunkt an der geplanten GDRM-Anlage in Aachen-
Lichtenbusch zunächst in nördlicher Richtung durch das Landschaftsschutzgebiet  
Aachen (LSG-5102-001). Weiter verläuft das TKS über Ackerflächen bis zur Kreuzung 
der Monschauer Straße (L233) und tangiert Waldbereiche und das Biotop 
Beverbachtal und Augustiner Wald (BK-5202-035). Der Augustiner Wald ist nach dem 
Entwurf des Landschaftsplan zukünftig ein Naturschutzgebiet. Weiter sind dort auch 
archäologische Flächen wie der Westwall (NWP-2019/0265) und das Camp Gabrielle 
Petit (NWP 2018/0248) sowie die unbenannte Fläche NWP 2019/0217 betroffen. Im 
Anschluss daran, nach weiteren etwa 1,2 Kilometern, wird die Autobahn A44 über circa 
100 Meter rechtwinklig vom TKS gekreuzt. Innerhalb der verbliebenen 1,7 Kilometer 
kreuzt das Trassenkorridorsegment noch die K35 Aachener Straße und vor dem Ende 
des TKS A01 das Fließgewässer Holzbach (zukünftig geschützter Landschafts-
bestandteil nach Landschaftsplan).

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 14 von 108 
TKS A02  
Das rund 800 Meter lange TKS verläuft weitestgehend über Grünlandflächen und voll-
ständig im Landschaftsschutzgebiet Aachen (LSG-5102-001) und kreuzt zu Beginn 
das Gewässer Oberforstbach, welches inklusive seiner gewässerbegleitenden 
Gehölzstrukturen im Entwurf des Landschaftsplans als Naturschutzgebiet ausge- 
wiesen ist. Weiter quert es bei circa der hälftigen Strecke die Obstwiese Hitzbenden 
und kurz vor dem Übergang in die Münsterstraße das TKS B01 und das TKS A03. 
 
Abbildung 3: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegmente A01 bis A07, B01, C01, tlw. A08 (Quelle: eigene Darstellung nach 
Antragsunterlagen der OGE) 
TKS A03  
Anschließend an das TKS A02 verläuft das TKS A03 in dem bereits oben genannten 
festgesetzten Landschaftsschutzgebiet (LSG-5102-001). Zu Beginn, nach circa 550 
Metern, wird der Radweg Vennbachweg und im Anschluss die Landstraße Napole-
onsberg (L233) gequert. Weiter durchkreuzt die Trasse rund 700 Metern nach Beginn 
des Abschnitts das festgesetzte Naturschutzgebiet “Indetal”, dessen Kernbereich ent-
lang des Gewässers ein gesetzlich geschütztes Biotop (BT-5203-0016-2011) ist, auf

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von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler 29.07.2025
 
Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 15 von 108 
einer Strecke von 400 Metern. Des Weiteren werden sowohl die Inde als auch der 
Mühlengraben gequert. Im Anschluss daran erfolgt ein Verlauf über Ackerflächen. Das 
innerhalb des Korridors liegende Baudenkmal Bilstermühle soll laut Vorhabenträgerin 
von der potenziellen Trasse jedoch nicht unmittelbar betroffen sein. Südlich von 
Krauthausen wird die Bilstermühler Straße (K13) gekreuzt und der Stadtteil Stolberg-
Breinig erreicht, bevor nach weiteren 1,4 Kilometern der Gelenkpunkt zum TKS A08 
erreicht wird. Tangiert werden in diesem Bereich auch das nach Landschaftsplan ge-
plante Landschaftsschutzgebiet “Kornelimünster” und “Indetal”. Diesen Bereich soll 
der Trassenverlauf nördlich passieren, so dass eine direkte Betroffenheit vermieden 
würde.  
TKS A04  
Das Trassenkorridorsegment A04 beginnt wie das TKS A02 westlich von Kornelimüns-
ter und verläuft dann weiter südöstlich über Ackerflächen. Bereits kurz nach dem Be-
ginn quert das TKS den Oberforstbacher Bach und das entlang dieses Gewässers 
verlaufende geplante Naturschutzgebiet. Im Anschluss daran erfolgt eine Querung ei-
ner baulichen Lücke zwischen den Ortschaften Kornelimünster und Schleckheim über 
ca. einen Kilometer. Weiter verläuft das TKS dann über 1,7 Kilometer auf landwirt-
schaftlichen Flächen bis zum Gelenkpunkt der TKS A05 und A06.  
TKS A05 
Die Trasse, die sich insbesondere durch eine hohe Steigung in der Topografie über 
eine kurze Strecke besonders in der zweiten Hälfte und einer Vielzahl von Kreuzungen 
auszeichnet, verläuft unmittelbar südlich in Randlage zur Bebauung des Aachener 
Stadtteils Kornelimünster und kreuzt nach etwa 700 Meter in Parallellage zur Nüthei-
mer Straße und ihrer Kreuzung den internationalen Radweg Vennbahnweg. Im Be-
reich der Parallellage umgeht der Trassenverlauf nördlich das im südlichen Bereich 
des TKS geplante Naturschutzgebiet, welches bereits Teil des zukünftigen Land-
schaftsplans ist. Das geplante Naturschutzgebiet stellt einen wichtigen Baustein im 
Biotopverbundsystem dar. 300 Meter später trifft der Trassenverlauf auf das nach § 30 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetzlich geschützte Biotop (BT-ACK-03210), 
welches entlang der Inde verläuft und ebenfalls zukünftig ein Naturschutzgebiet wer-
den soll, welches im selben Bereich von dem TKS gekreuzt wird. Vor Erreichen des

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 16 von 108 
nächsten Gelenkpunkt A07 kreuzt der Trassenverlauf noch die Landstraße Iternberg 
(L233). 
TKS A06 
Das Trassenkorridorsegment, welches nahezu vollständig in einem Landschafts-
schutzgebiet (LSG-5102-001) entlangläuft, verläuft als Alternative zum TKS A05 300 
Meter südlicher als dieses ebenfalls bis zum Gelenkpunkt A07 und kreuzt zu Beginn 
nach circa 300 Metern den Iterbach, der in diesem Bereich von dem festgesetzten 
geschützten Biotop Iterbach (BT-ACK-01185) umgeben ist. Das Biotop wird im Rah-
men dessen ebenfalls über eine Distanz von 10 Metern, das in diesem Bereich bereits 
beschriebene geplante Naturschutzgebiet, über eine Distanz von 200 Metern, ge-
kreuzt. Weiter kreuzt das TKS die Landstraße Iternberg (L233), die Inde und entspre-
chend auch das Biotop (BT-ACK-03210) sowie im Anschluss daran die Kreuzung der 
Landstraße Venwegener Straße (L12) (in diesem Bereich besteht ein starker Höhen-
unterschied) und endet nach 1,4 Kilometern im Gelenkpunkt zum TKS A07. 
TKS A07 
Der Startpunkt des TKS erfolgt östlich des Ortsteils Kornelimünster über eine landwirt-
schaftliche Fläche und kreuzt nach circa 200 Metern die Landstraße Breiniger Straße 
(L12). Anschließend quert die Trasse über eine Distanz von rund einem Kilometer den 
denkmalgeschützten Bereich Tempelbezirk und Vicus Varnenum (NWP 2022/0502). 
Im Rahmen dessen wird inmitten des Tempelbezirks das geschützte Biotop (BT-AC-
03230) Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen über eine Länge von rund 190 Me-
tern und das im Landschaftsplan geplante Naturschutzgebiet Varneum durchlaufen. 
Nach Verlassen des Aachener Stadtgebietes nordöstlich des vorgenannten Biotops 
und dem weiteren Fortsetzen der Trasse über das Stadtgebiet Stolberg endet das TKS 
nach insgesamt 1,2 Kilometer westlich von Stolberg-Breinig am Gelenkpunkt zu den 
TKS A03 und A08. 
TKS A08 
Das TKS beginnt westlich des Stadtteils Stolberg-Breinig. Die Trasse verläuft parallel 
zu einem Wirtschaftsweg und quert anschließend die Kreisstraßen Pfarrer-Gau-Straße 
(K14) und Schützheide (K22). Auf einer Distanz von rund 700 Metern werden östlich

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 17 von 108 
des Stadtteils Breinig Bestandsferngasleitungen gefolgt sowie im Weiteren orthogonal 
gekreuzt. Im Bereich der Parallellage werden sowohl eine Bahnlinie, als auch das 
Fließgewässer Rüstbach gequert. Nach weiteren 850 Metern Verlauf erfolgt eine Que-
rung des geschützten Biotops Schwermetallrasen (BT-5203-054) über rund 50 Meter 
und unmittelbar anschließend des Pützbaches. Anschließend erfolgt dann zunächst 
eine erhöhte Steigung, die wieder zur Landstraße Zweifaller Straße (L238) abfällt. 
Über weitere 380 Meter durchläuft die Trasse das Wasserschutzgebiet Nachtigällchen 
und Mariaschacht in der Zone II im Bereich eines dort bestehenden Unternehmens. 
Im Bereich zwischen dem Pützbach und der L238 liegt des Weiteren auch eine Erhal-
tungsfläche nach den Entwicklungszielen des Landschaftsplan. Nachfolgend quert die 
Trasse die Zweifaller Straße (L238) und verläuft durch eine östlich liegende Waldfläche 
und kreuzt im Bereich der Straßenkreuzung das Gewässer Vichtbach.  
 
Abbildung 4: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegment Teilstück A08 (Quelle: eigene Darstellung nach Antragsunterlagen 
der OGE) 
Der weitere Verlauf des TKS über 2,7 Kilometer ist von Wald und Ackerflächen geprägt 
(vgl. Antragsunterlagen Teil B, RVS). Vor dem Stolberger Stadtteil Mausbach liegen 
geschützte Teile von Natur und Landschaft wie ein nach § 30 BNatSchG geschütztes

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 18 von 108 
Biotop (Schwermetallrasen BT-5203-030-9) sowie das Naturschutzgebiet (nw_ACK-
013) und das FFH-Gebiet (DE-5203-3039), welche zwar im Trassenkorridor liegen, 
jedoch östlich von der potenziellen Trasse umgangen werden. Dort kreuzt das TKS 
auch kurz eine nach den Entwicklungszielen des Landschaftsplans festgelegte Anrei-
cherungsfläche innerhalb des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes Vorfeld des 
Naturparks Nordeifel westlich und östlich der Vicht (nw_LSG-5203-003), deren 
schwerpunktmäßiges Entwicklungsziel in der Anreicherung einer im Ganzen erhal-
tungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und be-
lebenden Elementen liegt.  
Westlich von Mausbach umgeht die potenzielle Trasse (nicht jedoch das TKS) das 
geschützte Biotop Schwermetallrasen (BT-5203-0053-2007) sowie den Stadtteil selbst 
und quert Waldflächen auf einer Länge von circa 550 Metern. Zudem verläuft das TKS 
in diesem Bereich erneut auf einer bereits beschriebenen Erhaltungsfläche nach Land-
schaftsplan. Ebenfalls wird von dem TKS das Wasserschutzgebiet Zone III Nachtigäll-
chen und Mariaschacht sowie die archäologischen Antragsflächen metallzeitliches bis 
neuzeitliches Bergbaugebiet Diepenlinchen tangiert, welche nach aktuellem Planungs-
stand von der potenziellen Trasse umgangen werden können. Nordwestlich des Na-
turschutz- und FFH-Gebietes Werther Heide und Napoleonsweg (DE-5203-302) wird 
der Verlauf eines Wirtschaftsweges aufgenommen. In diesem Bereich liegt die poten-
tielle Trasse erneut in dem bereits angesprochenen Landschaftsschutzgebiet Vorfeld 
des Naturparks Nordeifel westlich und östlich der Vicht (nw_LSG-5203-003). Der Stol-
berger Stadtteil Werth wird im Anschluss nördlich passiert und das Wasserschutzge-
biet Hastenrather Graben für ca. 2,8 Kilometer durchlaufen. Östlich vom Stadtteil  
Eschweiler-Scherpenseel befinden sich die Kulturlandschaftsbereiche Gressenicher 
Mühle sowie im Anschluss die Burgen am Bovenberger Wald. 
Zwischen den vorgenannten Flächen verläuft die Strecke über 660 m durch die Ge-
meinde Langerwehe und quert im Bereich der Kulturlandschaft Gressenicher Mühle 
den Omerbach und das dort über den Omerbach erstreckte Biotop nach § 30 
BNatSchG (BT-5203-006-2010) sowie das Naturschutzgebiet Omerbach (NW_DN-
079). In diesem Bereich befindet sich ebenfalls ein Landschaftsschutzgebiet (nw_LSG-
5103-0003). Im letzten Teil des TKS wird östlich vom Eschweiler Stadtteil Nothberg 
zunächst eine Bahntrasse und unmittelbar daran anknüpfend der Otterbach und eine

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 19 von 108 
weitere Bahntrasse passiert. Anschließend erfolgt die erneute Querung der Inde, an 
der entlang sich eine nach den Entwicklungszielen des Landschaftsplan festgesetzte 
Biotopentwicklungsfläche befindet. Das dortige Entwicklungsziel liegt in der Biotopent-
wicklung. Bis dahin befindet sich die Trasse auch im festgesetzten Landschaftsschutz-
gebiet zwischen Eschweiler und Weisweiler, mit Halde Nierchen und Bovenberger 
Wald (nw_LSG-5103-0015). 
 
Abbildung 5: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegmente Teilstück A08, A09, tlw. C02 (Quelle: eigene Darstellung nach 
Antragsunterlagen der OGE) 
Nach Kreuzung der Landstraße Dürener Straße (L223) verläuft die potentielle Trasse 
über landwirtschaftliche Flächen, wobei das kleinräumige Landschaftsschutzgebiet 
Kippe Distelrath (nw_LSG-5103-0011) westlich der Trasse passiert wird. Im Bereich 
des Autobahnkreuzes Eschweiler-Ost wird die Autobahn A4 gekreuzt, bevor das Tras-
senkorridorsegment den Gelenkpunkt der Trassenkorridorsegmente C02 und A09 er-
reicht. In diesem letzten Teil verläuft das TKS erneut durch eine Anreicherungsfläche 
nach Entwicklungszielen des Landschaftsplans.

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 20 von 108 
TKS A09 
Das TKS A09 hat seinen Beginn am Gelenkpunkt der TKS A08 und C02 in Eschweiler-
Weisweiler. Zu Beginn kreuzt es die Landstraße Aldenhovener Straße (L11) parallel 
zu einer bestehenden Gasleitung. Die Trasse verlässt anschließend die Parallellage 
zu dieser Leitung und führt über eine Strecke von rund 900 Meter durch ein Waldgebiet 
nördlich des RWE-Ausbildungszentrums, welches nach den Entwicklungszielen des 
Landschaftsplans als Erhaltungsfläche gekennzeichnet ist. Anschließend verläuft sie 
über landwirtschaftlich genutzte Flächen, bis sie nach der Kreuzung der Straße Zum 
Hagelkreuz parallel zur Autobahn A4 (nördlich) und einer Bestandsleitung entlang 
führt. Die Trasse endet nach insgesamt 2,6 Kilometern am Stationsstandort am Kraft-
werk in Weisweiler.  
TKS B01 
Das TKS B01 startet am Gelenkpunkt zum TKS A02 auf dem Stadtgebiet von Aachen 
südlich von Aachen-Brand.  Vom Startpunkt aus nimmt das TKS einen nordöstlichen 
Verlauf über landwirtschaftliche Flächen und verläuft dabei innerhalb des Land-
schaftsschutzgebietes Aachen (nw_LSG-5102-001). Nach rund 630 Metern kreuzt das 
TKS den Radweg Vennbahnweg und anschließend die L233. 
Hinter der Straßenkreuzung verläuft die Trasse und der gesamte Trassenkorridor über 
circa 1,5 Kilometer durch das Naturschutzgebiet Indetal mit einem hohen Anteil von 
nach § 30 BNatschG geschützten Biotopen. Das Naturschutzgebiet Indetal erstreckt 
sich über eine Fläche von rund 128 Hektar. Innerhalb des Naturschutzgebietes wird 
der Oberforstbacher Bach gekreuzt, welcher auch von einer geschützten Biotopfläche 
umgeben ist. Darüber hinaus befindet sich innerhalb dieses TKS die Inde. 
Im Anschluss an das Naturschutzgebiet kreuzt die Trasse die Freunder Landstraße 
L220 und erreicht ein geplantes Naturschutzgebiet (Brander Wald), welches über eine 
Distanz von circa 210 Meter gequert wird. Hier befindet sich auch eine Archäologie- 
fläche (NWP 2019/0247). 
Anschließend an die Engstelle der vorherrschenden Siedlungsstruktur in Aachen-
Brand (Ortschaft Freund) nimmt das TKS wieder einen Verlauf über landwirtschaftlich 
genutzte Flächen. Circa 600 Meter der verbleibenden 1,6 Kilometer verlaufen durch

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 21 von 108 
das Landschaftsschutzgebiet Aachen (nw_LSG-5102-0001). Dort wird der Freunder 
Bach gekreuzt und ein paralleller Verlauf zu zwei bestehenden Leitungen aufge-
nommen.  
TKS C01 
Das Trassenkorridorsegment C01 beginnt in Aachen-Lichtenbusch parallel zu drei Be-
standsleitungen in Richtung Aachen-Brand. Anfangs wird nördlich das Camp Hitfeld, 
ein ehemaliger Militärstützpunkt und nunmehr Archäologiefläche „Camp Gabrielle  
Petit“ (NWP 2019/0248), passiert. In diesem Bereich besteht eine Engstelle zwischen 
dem Augustiner Wald im Norden, den Bestandsleitungen und den Gebäuden des  
Militärstützpunktes. Durch den Wald fließt auch der Beverbach. Der beschriebene Be-
reich des Augustiner Waldes soll zukünftig als Naturschutzgebiet ausgewiesen wer-
den. In Parallellage zur Waldgrenze passiert die Trasse innerhalb des TKS auch fol-
gende nach § 30 BNatschG geschützte Biotope: Mittelgebirgsbach (BT-AC-02452), 
Erlen-Eschen-Auenwälder (BT-AC-02299, BT-AC-02286 und BT-AC-02289) und 
Sumpf-, Moor- und Bruchwälder (BT-AC-02304 und BT-AC-02296) und Nass- und 
Feuchtgrünland inklusive Brachen (BT-AC-02285). 
Anschließend führt die Trasse circa 2,6 Kilometer über landwirtschaftlich genutzte 
Flächen und kreuzt vor Beginn des bebauten Bereichs von Aachen-Brand die A44. 
Unmittelbar vor der Kreuzung durchläuft die Trasse und der Korridor erneut das ge-
plante Naturschutzgebiet samt Augustiner Wald. Bis Aachen-Brand befindet sich das 
gesamte TKS im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet (nw_LSG-5102-001). Weiter-
hin befindet sich innerhalb des ersten Teils des TKS - Abschnitts das geplante Trink-
wasserschutzgebiet Eicher Stollen. Der weitere Verlauf des TKS führt rund 3 Kilometer 
durch das Stadtgebiet Aachen-Brand, quert dort zunächst eine Parkanlage mit einer 
Vielzahl von Gehölz und folgt parallel der Autobahn A44 entlang von Sportanlagen und 
kreuzt dann eine Bestandsleitung und die Landstraße Trierer Straße L233. Der von 
Gehölz betroffene Bereich der Parkanlage entlang der A44 ist als Landschaftsschutz-
gebiet in Verbindung mit der Ausweisung als Freizeit- und Erholungsgebiet festgesetzt. 
In Aachen-Brand wird die A44 durch den potentiellen Trassenverlauf nochmals zwei-
mal gekreuzt. Nach der ersten Kreuzung befindet sich die Trasse nordwestlich der A44 
erneut im Landschaftsschutzgebiet, welches vor der zweiten Kreuzung der A44 durch 
die Trasse verlassen wird. In diesem Bereich ergeben sich viele Engstellen durch die

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 22 von 108 
Autobahn, Bestandsleitungen und das dicht besiedelte Siedlungsgebiet. Nach der 
Kreuzung der A44 bindet das TKS C01 in Parallellage zu einer Bestandsleitung nach 
circa 8,1 Kilometer an die TKS B01 und C02 an, verlässt Aachen-Brand und verläuft 
weiter Richtung Aachen-Eilendorf. 
TKS C02 
Das TKS beginnt in Aachen mit einem nordöstlichen Verlauf in Parallellage zu einer 
Bestandsleitung. Die Trasse verläuft durch das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet 
(nw_LSG-5102-0001) im östlichen Bereich des Plankorridors und quert nach rund 560 
Metern eine Gehölzstruktur. Weiterhin verläuft die Trasse über circa 530 Meter durch 
die  archäologische Fläche Westwall (NWP 2019/0265). Nach einer Kreuzung der Von-
Coels-Straße (L221) wird das Aachener Stadtgebiet verlassen und das TKS verläuft 
rund 1,5 Kilometer über Stolberger Stadtgebiet. In diesem Bereich ist der Würselener 
Wald betroffen, welcher als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt (nw_LSG-5203-002) 
und als Erhaltungsfläche gekennzeichnet ist. Durch mehrere Bestandsleitungen und 
die bestehende Waldstruktur kommt es hier zu einer Engstelle.  
Das TKS erreicht die TENP-Verdichterstation Stolberg im Anschluss an die 
beschriebene Waldstruktur. Die Trasse verläuft daraufhin wieder auf dem Gebiet der 
Stadt Aachen. Es folgen mehrere Infrastrukturkreuzungen. Es wird zunächst die Land-
straße Heckstraße (L235) gekreuzt. Im Anschluss werden zwei Bestandsleitungen und 
die Bahnlinie Köln-Aachen über eine Distanz von 165 Meter gekreuzt. Dabei wird das 
Wasserschutzgebiet Reichswald Zone III und kurz vor der OGE-Station Verlauten-
heide die Zone II dieses Schutzgebiets vom Korridor und der Trasse betroffen. Hier 
wird auch das Fließgewässer Vom Haarener Hof gekreuzt. Südöstlich der OGE-Ver-
dichterstation am Autobahnkreuz Aachen (A4 und A44) muss dieses Fließgewässer 
erneut in Parallellage zu einer Bestandsleitung gekreuzt werden. Das TKS verläuft 
dann auf dem Gebiet der Stadt Würselen weiter. Nordöstlich der Verdichterstation wird 
das Fließgewässer Steinbach gekreuzt. Dessen Ufer gelten als Wiederherstellungs-
fläche, die Bereiche davor und danach als Erhaltungsfläche. Auch die Uferbereiche 
des rund 650 Meter später zu kreuzenden Weidener Graben sind als Wiederherstel-
lungsflächen gekennzeichnet. Knapp 800 Meter hinter der Kreuzung der A4 verlässt 
das TKS  sowohl das Landschaftsschutzgebiet (nw_LSG-5103-001) östlich der A44 
und südlich von St. Joris, als auch das genannte Wasserschutzgebiet und verlässt in

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 23 von 108 
östlicher Richtung das Stadtgebiet von Würselen und erreicht das Stadtgebiet 
Eschweiler. Dabei wird erneut das zuvor genannte LSG gekreuzt. Hier sind im nörd-
lichen Bereich am Randbereich des TKS die nach § 30 BNatschG geschützten Biotope 
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwäder (BT-ACK-0008) betroffen. 
 
Abbildung 6: Ausschnitt Übersicht Trassenkorridorsegmente C02, A09, tlw. A08, C01, B01 (Quelle: eigene Darstellung nach 
Antragsunterlagen der OGE) 
Das TKS verläuft im Anschluss 3,5 Kilometer über rein landwirtschaftlich genutzte 
Flächen, wobei die Landstraße Aachener Straße (L223) gekreuzt wird. Auf den 3,5 
Kilometern sind im Randbereich drei Landschaftsschutzgebiete (nw_LSG-5103-0007, 
nw_LSG-5102-0008 und nw_LSG5103-0006) betroffen. Südlich des Eschweiler 
Stadtteils Hehlrath kreuzt das TKS die Landstraße Rue de Wattrelos (L238) und ver-
läuft daraufhin parallel zu dieser, bis in östliche Richtung ein paralleller Verlauf zu einer 
Bestandsleitung aufgenommen wird. Im weiteren Verlauf umläuft die Trasse auf rund 
3,2 Kilometern die Ortslage Dürwiß der Stadt Eschweiler südlich und erreicht nach 
15,6 Kilometer den Gelenkpunkt zu den TKS A08 und A09. Vor dem Gelenkpunkt be-
findet sich das Landschaftsschutzgebiet Kippe Distelrath (nw_LSG-5103-0011).

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 24 von 108 
2 Rechtliche Rahmenbedingungen  
2.1  Rechtsgrundlagen  
Die Durchführung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt auf der 
Grundlage des Raumordnungsgesetzes (ROG), der zugehörigen Raumordnungsver-
ordnung (RoV) sowie dem Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) und der zuge-
hörigen Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO).  
Auf Grundlage des § 15 Abs.4 Satz 1 ROG hat die Vorhabenträgerin einen Antrag auf 
Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung für eine Wasserstofftransportleitung 
gestellt.  
§ 40 LPlG DVO enthält eine Auflistung von Planungen und Maßnahmen, für die in 
NRW – sofern sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung  
haben – auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Abs.4 Satz 1 ROG oder auf Grundlage 
einer Entscheidung nach § 15 Abs.4 Satz 4 ROG eine Raumverträglichkeitsprüfung 
durchzuführen ist.  
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung richtet sich 
nach § 15 Abs.1 Satz 1 ROG i.V.m. § 32 Abs.1 LPlG NRW. Demnach ist in Nordrhein-
Westfalen die für die Raumverträglichkeitsprüfung zuständige (Raumordnungs-) Be-
hörde die jeweils zuständige Regionalplanungsbehörde, also hier die Bezirksregierung 
Köln. 
2.2 Zweck und Erforderlichkeit der Raumverträglichkeitsprüfung 
Die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG ist ein förmliches Verfahren, inner-
halb dessen die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer und überörtlicher Vorhaben 
geprüft wird. Die Raumverträglichkeitsprüfung ist dabei fachrechtlichen Zulassungs-
verfahren (Plangenehmigung, Planfeststellung) vorgelagert. Die gutachterliche Stel-
lungnahme – welche das Ergebnis einschließlich der Begründung der Raumverträg-
lichkeitsprüfung beinhaltet - wird u.a. bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die 
Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen gemäß § 4 ROG in der 
Abwägungs – oder Ermessensentscheidung als sonstiges Erfordernis der Raumord-
nung gemäß § 3 Abs.1 Nr.4 ROG berücksichtigt. Die verbindliche Entscheidung über

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 25 von 108 
die konkrete Führung der Leitung wird erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfah-
ren getroffen. 
Gegenstand des Verfahrens ist nach § 15 Abs.1 Satz 2 ROG:  
 die Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme 
unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere die Übereinstimmung mit 
den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raum-
bedeutsamen Planungen und Maßnahmen,  
 die Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalter-
nativen  
 sowie eine überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die 
Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des Gesetzes über 
die Umweltverträglichkeitsprüfung.  
Gemäß § 40 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 lit. a LPlG DVO i.V.m. § 1 Satz 1 Nr.14 RoV ist auch 
die Errichtung von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm soweit 
sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 des Energiewirtschaftsge-
setzes (EnWG) bedürfen hierunter zu subsumieren. Gemäß § 43 Abs.1 Nr.5 EnWG 
bedürfen Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millime-
tern einer Planfeststellung. Gemäß § 43l Abs.7 EnWG umfasst der in § 1 Satz 1 Nr.14 
RoV verwendete Begriff der Gasleitungen auch Wasserstoffleitungen. Bei dem hiesi-
gen Vorhaben handelt es sich um eine Wasserstoffleitung mit einem Nenndurchmes-
ser von DN 1000. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind für das Leitungsvorhaben der 
Vorhabenträgerin erfüllt, weshalb die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung 
erforderlich ist. 
In Anbetracht der Rauminanspruchnahme, der Querung verschiedener regionalplane-
risch gesicherter Vorranggebiete, dem Vorliegen von Trassenalternativen und des 
überörtlichen Charakters des Vorhabens, sind auch die weiteren materiellen Voraus-
setzungen für die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung gegeben.

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3 Ablauf der Raumverträglichkeitsprüfung 
3.1  Antragstellung und Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung 
Die für die Raumverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen wurden von der Vor-
habenträgerin am 29.01.2025 gemäß § 15 Abs.4 ROG an die Regionalplanungsbe-
hörde Köln elektronisch übermittelt. Die Verfahrensunterlagen umfassen die folgenden 
Unterlagen: 
 Anschreiben vom 29.01.2025 
 Teil A: Allgemeiner und technischer Teil - Erläuterungsbericht (ELB) 
o Anlage 1: Übersichtsplan (Maßstab 1:75.000)  
o Anlage 2: Übersichtspläne (Maßstab 1:25.000), Blatt 1 - 4  
 Teil B: Raumverträglichkeitsstudie (RVS) 
o Anhang 1: Strukturierung und Klassifizierung der (Unter-) Kategorien der 
Raumordnung  
o Anhang 2: Allgemeine Prüfung der Konformität  
o Anlage B1: Übersichtsplan Landesentwicklungsplan (Maßstab 1:50.000), inkl. 
Legende  
o Anlage B2: Übersichtsplan Regionalplan (Maßstab 1:50.000), inkl. Legende  
o Anlage B3: Übersichtspläne Bauleitplanung (Maßstab 1:25.000), Legende, 
Blatt 1 - 4  
 Teil C: Überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen (UVS) 
o Anlage C1: Übersichtsplan Naturräumliche Gliederung (Maßstab 1:70.000)  
o Anlage C2 Übersichtspläne Naturschutzfachliche Schutzgebiete (Maßstab 
1:25.000), Legende, Blatt 1 - 4  
o Anlage C3 Übersichtspläne Schutzgüter Mensch, Landschaft, Kulturelles Erbe 
und sonstige Sachgüter (Maßstab 1:25.000), Legende, Blatt 1 - 4  
o Anlage C4 Übersichtspläne Schutzgut Tiere und Pflanzen (Maßstab 
1:25.000), Legende, Blatt 1 - 4  
o Anlage C5 Übersichtspläne Schutzgut Boden (Maßstab 1:25.000), Legende, 
Blatt 1 - 4  
o Anlage C6 Übersichtspläne Schutzgut Wasser (Maßstab 1:25.000), Legende, 
Blatt 1 - 4  
 Teil D: Natura 2000 Verträglichkeitsuntersuchung (N2000-Unterlage) 
o Anlage D1: Übersicht Netz Natura 2000 (Maßstab 1:50.000)

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o Anlage D2: Bestandskarten FFH-Gebiete (Maßstab 1:5.000), Legende Blatt 1-
4, Blatt 1-4  
 Teil E: Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung (ARE) 
Die Regionalplanungsbehörde hat mit Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit das 
Verfahren eingeleitet.  
3.2  Beteiligungsverfahren 
Die betroffenen öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit sind bei der Durchführung 
einer Raumverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Abs.3 ROG zu beteiligen. Die Beteili-
gung dient einer möglichst umfassenden Information der Raumordnungsbehörden, um 
ihre Abwägungsentscheidung sachgerecht treffen zu können (vgl. Spannowsky/Run-
kel/Goppel, 2018, ROG, § 15, Rn 62). Mit Schreiben und Emails vom 17.02.2025 und 
vom 27.02.2025 sind die voraussichtlich in ihren Belangen berührten öffentlichen Stel-
len über die Einleitung des Verfahrens inklusive Beteiligungsverfahren mit der Bitte um 
Stellungnahme bis zum 27.03.2025 informiert worden. Auf die Einstellung der Unter-
lagen im Internet ist ab dem 26.02.2025 hingewiesen worden. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens sowie der Beteiligung 
der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist im Amts-
blatt der Bezirksregierung Köln am 17.02.2025 erfolgt. Die Antragsunterlagen sind in 
der Zeit vom 26. Februar 2025 bis einschließlich zum 27. März 2025 online über die 
Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht worden.  
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Verfahrensunterlagen während des 
oben genannten Veröffentlichungszeitraums bei der Bezirksregierung Köln, Scheidt-
weilerstraße 4, 50933 Köln, ausgelegt worden. Die Zugangsmöglichkeit zu den Ver-
fahrensunterlagen ist mittels eines elektronischen Lesegeräts erfolgt.  
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind 174 in ihren Belangen berührten  
öffentlichen Stellen beteiligt worden. Hiervon sind innerhalb der Beteiligungsfrist 58 
Stellungnahmen eingegangen und sechs nicht fristgerechte Stellungnahmen. Im Rah-
men der Öffentlichkeitsbeteiligung sind fünf Stellungnahmen eingegangen, wovon eine 
Stellungnahme außerhalb der Beteiligungsfrist eingegangen ist.

Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung         Bezirksregierung Köln 
Wasserstoffleitung H2ercules Belgien (H2BE)   Regionalplanungsbehörde 
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3.2.1 Inhalte der Stellungnahmen 
Bei der Auswertung der Stellungnahmen sind folgende Themenschwerpunkte ermittelt 
worden: 
 Verfahren / Bestimmung einer Vorzugsvariante 
 Grundwasser- und Gewässerschutz (Tangierung von Wasserschutzgebieten 
sowie Überschwemmungsgebieten und Querung von Gewässern) 
 Landschafts-, Natur- und Artenschutz 
 Auswirkung auf die Siedlungsentwicklung 
 Eingriffe in den Boden/ Auswirkung auf die Landwirtschaft 
 Eingriffe in Denkmäler 
 Querung von Verkehrsinfrastruktur 
Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit haben im Wesentlichen Bedenken und An-
regungen beinhaltet, die erst auf der Planfeststellungsebene relevant werden. Insbe-
sondere ist es in den eingereichten Stellungnahmen um Sicherheitsbedenken (bei  
Variante 1), um Auswirkungen auf das Eigentum und Wertminderung der Grundstücke 
und mögliche durch die Leitungsverlegung verursachten Grundstücks- und  
Erweiterungsbeschränkungen gegangen (vgl. hierzu auch Kapitel 5). 
3.3 Erörterungstermin 
Gemäß § 32 Abs.2 LPlG NRW können „die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen 
[..] mit den beteiligten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach  
§ 4 des ROG erörtert werden“. Den Regionalplanungsbehörden wird somit ein Ermes-
sen zuerkannt über die Notwendigkeit eines Erörterungstermins zu entscheiden. Auf-
grund der von den beteiligten öffentlichen Stellen vorgetragenen Belange im Beteili-
gungsverfahren hat sich die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln für 
die Durchführung eines Erörterungstermins entschieden. Die Einladung zum Erörte-
rungstermin ist per E-Mail, mit Schreiben vom 15.04.2025, erfolgt. Im Vorfeld des  
Erörterungstermins ist den vorgenannten Stellen die Stellungnahmen der Vorhaben-
trägerin zu ihrer jeweiligen Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden, sofern sie 
Bedenken in ihrer Stellungnahme geäußert haben. Des Weiteren hat die Vorhabenträ-
gerin die Antragsunterlagen mit E-Mail vom 17.04.2025 ergänzt:

Gutachterliche Stellungnahme mit Begründung         Bezirksregierung Köln 
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 Teil B Raumverträglichkeitsstudie: 
o Einschätzung zum Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln 
o Anlage B2 Regionalplanung Entwurf Köln, inklusive Legende (03_H2BE) 
o Ergänzung zum Entwurf zur 3. Änderung des LEP NRW. 
 Teil C Überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen: 
o Anlage C3 Übersichtspläne Schutzgüter Mensch, Landschaft, Kulturelles 
Erbe und sonstige Sachgüter (Maßstab 1: 25.000), Legende, Blatt 1-4.  
Der Termin ist am 12.05.2025 im Raum H 200 bei der Bezirksregierung Köln, Zeug-
hausstraße in Köln durchgeführt worden. Am nicht öffentlichen Erörterungstermin  
haben insgesamt 15 Verfahrensbeteiligte öffentliche Stellen teilgenommen. Zu Beginn 
des Termins hat die Regionalplanungsbehörde den Ablauf der Raumverträglichkeits-
prüfung erläutert. Im Anschluss hat die Vorhabenträgerin das Vorhaben kurz vorge-
stellt. Daraufhin ist die Erörterung der Themen Beteiligungszeitraum, Methodik, Vari-
anten, Grundwasser- und Gewässerschutz, Landschafts-, Natur- und Artenschutz, 
Auswirkung auf die Siedlungsentwicklung, Eingriffe in den Boden/ Auswirkung auf die 
Landwirtschaft, Eingriffe in Denkmäler und die Querung von Verkehrsinfrastruktur 
durchgeführt worden. 
Im Erörterungstermin hat die Vorhabenträgerin mitgeteilt, dass die Variante 3 ihre Vor-
zugsvariante darstelle und hat die Erstellung einer zusammenfassenden Bewertung 
der Varianten zugesagt. Über den Erörterungstermin ist ein Protokoll erstellt worden. 
Das Protokoll ist den anwesenden Beteiligten sowie der Vorhabenträgerin am 
16.06.2025 zur Verfügung gestellt worden. Im Nachgang zum Erörterungstermin hat 
die Vorhabenträgerin die im Erörterungstermin zugesagte zusammenfassende Bewer-
tung aller Varianten mit Datum vom 10.06.2025 eingereicht, die als Anhang zum Pro-
tokoll den im Erörterungstermin anwesenden Beteiligten zugesandt wurde. 
3.4 Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung 
Die Regionalplanungsbehörde hat unter Einbeziehung der eingegangenen Stellung-
nahmen sowie des Erörterungstermins und den ergänzten Unterlagen durch die Vor-
habenträgerin eine sachgerechte Entscheidung über die Raumverträglichkeit des Vor-
habens getroffen und die vorliegende gutachterliche Stellungnahme erstellt.

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An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise privat- und eigentums-
rechtliche Belange, sofern diese über die überschlägige Prüfung von zu erwartenden 
Genehmigungshindernissen hinausgehen, nicht auf der Ebene der Raumordnung ge-
klärt werden können. Dies bezieht sich weiter auch auf Belange, die sich auf die  
Detailplanung wie z.B. die Bauausführung und eventuelle Sicherheitsvorgaben im 
Rahmen der Feintrassierung beziehen. Ebenso wenig werden pauschale Hinweise auf 
Artenvorkommen, mutmaßliche Sichtungen oder bloße Nennungen geschützter Arten 
bewertet. Im Bereich des Artenschutzes werden nur Erhebungen berücksichtigt, die 
auf anerkannten Kartierungsstandards basieren (siehe auch C Hinweise). 
Die Raumverträglichkeitsprüfung bezieht sich ausschließlich auf die Prüfung raumbe-
deutsamer Auswirkungen unter überörtlichen Gesichtspunkten. Aus diesem Grund 
sind viele vorgebrachte Belange erst Gegenstand des folgenden, konkretisierenden 
Planfeststellungsverfahrens. 
Die Raumverträglichkeitsprüfung endet gemäß § 15 Abs.1 Satz 3 ROG innerhalb einer 
Frist von sechs Monaten. Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung wird der  
Vorhabenträgerin in Form einer gutachterlichen Stellungnahme übermittelt. Darüber 
hinaus wird gemäß § 32 Abs.3 LPlG NRW die gutachterliche Stellungnahme ohne Be-
gründung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln bekannt gegeben.

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4 Methodik 
Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der raumbedeutsamen 
Auswirkungen einer Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten. 
Dabei ist insbesondere zu überprüfen, inwieweit die raumbedeutsamen Auswirkungen 
mit den Grundsätzen, Zielen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung überein-
stimmen. Zudem ist das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahme abzustimmen und ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen zu 
prüfen. Im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt auch eine überschlägige 
Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens (siehe Kapitel 2). 
4.1 Methodenbeschreibung und -kritik 
Die Vorhabenträgerin hat die in Kapitel 3.1 genannten Verfahrensunterlagen erstellt. 
Der Erläuterungsbericht enthält allgemeine Angaben zur Planung, zu den rechtlichen 
Rahmenbedingungen und beschreibt das Vorhaben allgemein und aus technischer 
Sicht (technische Rahmenbedingungen und Angaben zum Vorhaben). Ebenfalls wird 
die Trassenentwicklung erläutert. Des Weiteren enthält er eine technische Bewertung 
und einen Variantenvergleich. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Erfordernis-
sen der Raumordnung erfolgt in der Raumverträglichkeitsstudie. Hierzu sind die vor-
habenrelevanten textlichen Erfordernisse der Raumordnung in (Unter-)Kategorien der 
Raumordnung eingeteilt und je Kategorie zunächst allgemein im Hinblick auf das Vor-
haben verbal-argumentativ geprüft worden. Die relevanten zeichnerischen Erforder-
nisse der Raumordnung und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen ist je TKS 
geprüft worden. Das Vorhaben ist sodann unter Berücksichtigung der Vorhabenaus-
wirkungen allgemein auf dessen Vereinbarkeit mit den raumordnerischen  
Festlegungen hin überprüft und die Erfordernisse der Raumordnung den vier gebilde-
ten Raumwiderstandsklassen von sehr hohem Raumwiderstand bis zu niedrigem 
Raumwiderstand zugeordnet worden. Ebenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur 
Konformitätserreichung formuliert worden. Dabei sind auch besondere Anforderungen 
aus dem Untersuchungsrahmen berücksichtigt worden.  
Anschließend ist auf Grundlage der Ausdehnung der zeichnerischen Festlegungen je 
TKS, der Möglichkeit diese zu umfahren und unter Berücksichtigung der potenziellen 
Trassenachse sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Konformitätsbewertung 
geprüft worden, ob eine Konformität mit den Erfordernissen der Raumordnung

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gegeben ist, erreicht werden kann bzw. nicht erreicht werden kann aber die Festlegun-
gen im Zuge der Abwägung überwunden werden können. Ferner ist geprüft worden, 
ob eine Konformität auch unter Anwendung von Maßnahmen nicht erreicht werden 
kann. Im Rahmen der Raumverträglichkeitsstudie sind auch andere raumbedeutsame 
Planungen und Maßnahmen dahingehend erfasst und geprüft worden, ob die Planun-
gen mit dem Vorhaben abgestimmt werden können.  
Bei der prognostischen Bewertung der Auswirkungen aus raumordnerischer Sicht 
durch die Regionalplanungsbehörde werden die Ergebnisse der überschlägigen Prü-
fung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 UVPG 
(unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung), des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der Natura 
2000-Verträglichkeitsuntersuchung berücksichtigt bzw. bilden die Grundlage für die 
gutachterliche Stellungnahme. 
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind Einwände zu den Antragsunterlagen vor-
getragen worden. Die höhere Naturschutzbehörde hat unter anderem darauf hinge-
wiesen, dass auch die jeweiligen Landschaftspläne bei der Prüfung zu berücksichtigen 
seien. Der Geologische Dienst (GD NRW) hat auf die Notwendigkeit einer Erdbeben-
gefährdungsbetrachtung sowie weitere erforderliche Baugrunduntersuchungen hinge-
wiesen. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) – Amt für Denkmalpflege hat mit-
geteilt, dass in der Quellenangabe bei den Unterlagen zu den Baudenkmälern nur das 
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland aufzufinden gewesen sei, jedoch  
weder sie selbst noch ihre Literaturhinweise. Die untere Bodenschutzbehörde der 
Stadt Aachen hat ausgeführt, dass im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung zwar 
auf Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen hingewiesen worden sei, diese Aus-
führungen jedoch aus ihrer Sicht noch weiter zu vertiefen seien, um einen  
bestmöglichen Schutz wertvoller und schutzwürdiger Böden zu gewährleisten. Die  
untere Naturschutzbehörde hat zu bedenken gegeben, dass bei den Varianten 4 und 
5 die Teilabschnitte A05 und A06 in längeren Bereichen durch geplante Naturschutz-
gebiete des Iterbachtals und des Indetals und im Weiteren Richtung Köln etwa 20  
Kilometer quer durch städteregionale Gebiete mit zahlreichen weiteren schützenswer-
ten Landschaftsräumen verlaufen würden, diese Aspekte aber nicht näher betrachtet 
worden seien. Die Naturschutzverbände haben kritisiert, dass in den Unterlagen keine

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Vorzugsvariante dargestellt worden sei und haben um entsprechende Feststellung  
einer solchen Vorzugsvariante im Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung gebeten. 
Der Wasserverband Eifel-Rur hat auf den sehr engen Zeitrahmen aufmerksam  
gemacht und hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass daher die  
Unterlagen nur in einem eng begrenzten Umfang bezüglich eventueller Betroffenhei-
ten geprüft werden konnten. Den im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Kritikpunk-
ten zur Methodik ist die Vorhabenträgerin im weiteren Verfahren, sofern Sie auf der 
vorliegenden Planungsebene/Prüfebene relevant gewesen sind, durch entsprechende 
ergänzende Unterlagen (siehe hierzu Kapitel 3.3) nachgekommen. Im Weiteren  
Verfahren hat die Vorhabenträgerin außerdem eine zusammenfassende Bewertung 
der Varianten vorgelegt und die Variante 3 als Vorzugskorridor/Vorzugsvariante defi-
niert. Die Variante 1 hat sie als nicht umsetzbar beschrieben.

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 34 von 108 
5 Variantenbewertung 
Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 Abs.1 Nr.2 ROG ist auch die 
Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Standort- und Trassenalternativen. Die 
Vorhabenträgerin hat im Rahmen der Antragstellung gemäß § 15 Abs.4 ROG fünf Va-
rianten ins Verfahren eingebracht. Eine Variante hat die Vorhabenträgerin hiervon als 
ihre Vorzugsvariante im weiteren Verfahrensverlauf (Zeitpunkt Erörterung) identifiziert, 
nämlich die Variante 3 (siehe Kapitel 3 und 4). Eine weitere Variante, die Variante 1, 
hat die Vorhabenträgerin im weiteren Verfahren (Zeitpunkt Erörterung) als nicht um-
setzungsfähig eingestuft und die Weiterverfolgung dieser Variante daher ausgeschlos-
sen. Die Methodik und der grundsätzliche Aufbau der einzelnen Varianten lassen sich 
Kapitel eins und Kapitel vier entnehmen. In Kapitel fünf wird für alle von der Vorhaben-
trägerin durchgeführten Vergleiche, welche Sie im Rahmen der zusammenfassenden 
Bewertung der Varianten im Nachgang zur Erörterung vorgenommen hat, eine Über-
prüfung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses vorgenommen.  
In der zusammenfassenden Bewertung der Varianten hat die Vorhabenträgerin in  
einem ersten Schritt eine technische Bewertung aller Varianten vorgenommen und im 
Rahmen dessen die Häufigkeit potenzieller Kreuzungen von Infrastrukturen und Ge-
wässern sowie Mögliche Bündelungsoptionen dargestellt. Weiter hat sie im nächsten 
Schritt eine zusammenfassende Ergebnisdarstellung der Raumverträglichkeitsstudie 
nach TKS bzw. Varianten - unterschieden in Konformität mit den Erfordernissen der 
Raumordnung und der Vereinbarkeit mit den raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen - vorgenommen. Anschließend hat sie die Ergebnisse der überschlägigen 
Umweltprüfung betrachtet und eine zusammenfassende Ergebnisdarstellung für die 
Varianten vorgenommen, bei welchen erhebliche raumbedeutsame Umweltauswir- 
kungen durch das Vorhaben auch unter Anwendung von potentiellen Maßnahmen 
nicht auszuschließen sind. Ebenfalls hat die Vorhabenträgerin in der zusammenfas-
senden Bewertung der Varianten auch eine vergleichende Betrachtung der Varianten 
für die Teile D und E der Antragsunterlagen (siehe Kapitel 3.1) vorgenommen. 
Ziel des Variantenvergleichs ist es, nachvollziehend zu ermitteln, ob es sich bei dem 
Vorzugskorridor in allen Abschnitten um die konfliktärmste Variante handelt, wobei 
nicht die abschließende Beurteilung der Raumverträglichkeit das Ergebnis dieser Aus-
einandersetzung ist. Die Bewertung der raumordnerischen Auswirkungen erfolgt erst

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in Kapitel sechs und die überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen in Kapitel 
sieben. 
Im Beteiligungsverfahren gemäß § 15 Abs.3 ROG sind verschiedene Bedenken und 
Hinweise zu den unterschiedlichen Varianten vorgetragen worden 1. Insbesondere ist 
u.a. von der Stadt Aachen, der höheren Naturschutzbehörde, der Metropolregion 
Rheinland e.V. und dem Kreis Düren die Variante 1 bevorzugt worden. Diese Variante 
ist insbesondere aus naturschutzfachlicher Sicht als verträglichste benannt worden 
(Stadt Aachen, höhere Naturschutzbehörde, Städteregion Aachen). Die in den Unter-
lagen angegebene Betroffenheit von sensiblen Einrichtungen dürfe nach Ansicht der 
höheren Naturschutzbehörde nicht zu einem Ausschluss der Variante 1 führen. Des 
Weiteren hat die Stadt Aachen mitgeteilt, dass sie die Trassenvariante auch aus wirt-
schaftsfördernder Sicht ausdrücklich bevorzugen würde. Die Realisierung der Varian-
ten 3, 4 oder 5 würde zudem die Anbindung zentraler Forschungs- und Entwicklungs-
zentren an die Leitung erschweren. Die Metropolregion Rheinland e.V. hat in ihrer Stel-
lungnahme darauf hingewiesen, dass die Variante 1 die geringste Anzahl an  
Kreuzungen und die stärkste Parallellage zu anderen wichtigen Infrastrukturelementen 
aufweise. Die Regionetz GmbH schätzt den nördlichen Trassenverlauf (Variante 2) 
entlang der Autobahnen A4/A44 im Hinblick auf die zukünftige Wasserstoffversorgung 
als besonders vorteilhaft ein und hat auf mögliche Synergieeffekte aufgrund eigener 
Planungen beim TKS C02 hingewiesen. Die Industrie- und Handelskammer Aachen 
hat im Rahmen ihrer Stellungnahme um Sicherstellung gebeten, dass bei der Tras-
senfestlegung die Interessen der Industriebetriebe berücksichtigt werden sollten, die 
künftig Wasserstoff benötigen würden. Aus der Öffentlichkeit ist gerügt worden, dass 
keine ausreichende Prüfung von alternativen Trassenführungen, die das Eigentum der 
stellungnehmenden Person weniger beeinträchtigen würden, geprüft worden seien. 
Weiter sind hinsichtlich der Variante 1 Sicherheitsbedenken geäußert worden, da 
diese Variante in sehr engem Abstand zu anderen Rohrleitungen verlaufen würde und 
nah an sensible Bereiche geführt werde und keine ausreichenden Schutzmaßnahmen 
definiert worden seien.  
 
1 Im Kapitel 6 „Bewertung der Auswirkungen aus raumordnersicher Sicht“ werden für die Vorzugsvari-
ante entsprechende Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren integriert.

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Das Dezernat 25 der Bezirksregierung Köln hat auf die Möglichkeit der behördlichen 
Bewertung der Raumverträglichkeit für jede Variante hingewiesen, so dass im Ergeb-
nis gegebenenfalls mehrere raumverträgliche Varianten für die spätere Beantragung 
der Planfeststellung zur Auswahl verbleiben würden. Des Weiteren hat es mitgeteilt, 
dass die gutachterlichen Äußerungen im Ergebnis nachvollziehbar seien und alle Va-
rianten keine Verfehlung von gegenwärtigen Zielen der Raumordnung erwarten lassen 
würden.  
Von der Stadt Aachen ist im Beteiligungsverfahren auf die besondere Sensibilität der 
betroffenen Gewässerschutzbereiche im Zusammenhang mit den Trassenführungen 
A01, C01 und C02 (hier vor allem Variante 1 vollständig betroffen) hingewiesen wor-
den. Die Stadt Aachen hat daher empfohlen diese Aspekte im weiteren Planungsver-
lauf vertiefend zu berücksichtigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Minimierung 
potenzieller Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen Belange zu entwickeln. Die 
Stadt Aachen hat außerdem im Beteiligungsverfahren kritisiert, dass eine Zusammen-
fassung der Umweltauswirkungen für alle fünf Trassenvarianten fehlen würde. Zur Zu-
sammenfassung der Umweltauswirkungen hat die Vorhabenträgerin darauf hingewie-
sen, dass diese auf Ebene der Trassenkorridorsegmente erfolgt sei. Eine technische 
Zusammenfassung sei im Erläuterungsbericht enthalten. Des Weiteren hat sie darauf 
aufmerksam gemacht, dass das TKS A01 im unmittelbaren Umfeld des Camp Hitfeld 
verlaufen würde. Nördlich des Geländes verlaufe bereits die Zeelink-Trasse, sodass 
durch eine zusätzliche Inanspruchnahme eine signifikante Einschränkung drohe. Die 
Städteregion Aachen hat auf verschiedene Kreuzungen mit anderen Leitungen hinge-
wiesen. Die Stadt Würselen hat über die Betroffenheit einer GIB-Flex-Fläche südlich 
des Flugplatzes Würselen (Merzbrück) im neuen Regionalplan informiert. Die Fläche 
sollte nach Ansicht der Stadt Würselen freigehalten werden. Im Bereich der Trassen-
variante seien im Flächennutzungsplan überwiegend Flächen für die Landwirtschaft, 
zudem Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft 
und in einem Teilbereich eine Fläche für Versorgungsanlagen dargestellt. Die Trasse 
dürfe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan stehen. Der Umfahrung im  
Bereich der Trasse Zeelink zur Vermeidung der Engstelle stimmt die Stadt zu.  
Dezernat 35 der Bezirksregierung Köln hat auf das Bodendenkmal „Gallorömischer 
Tempelbezirk Varneum mit zugehöriger Siedlung“ hingewiesen. Das LVR-Amt für

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Denkmalpflege hat auf fehlende Daten zu Baudenkmälern, die die Vorhabenträgerin 
im weiteren Verlauf des Verfahrens ergänzt hat, und auf mögliche Auswirkungen auf 
Bodendenkmäler hingewiesen. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege hat auch  
darauf aufmerksam gemacht, die Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen auf 
Bodendenkmäler zu betrachten und hat ebenfalls fehlende Darstellungen zu den  
Kulturlandschaftsbereichen kritisiert. Im Rahmen des weiteren Verfahrens ist von der 
Vorhabenträgerin darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen redaktionellen 
Fehler hinsichtlich der fehlenden Darstellung der Baudenkmäler und Kulturland-
schaftsbereiche gehandelt habe und dieser korrigiert worden sei. Eine Berücksichti-
gung der Anlagen sei erfolgt. Eine Querung von Baudenkmälern käme nur im TKS C02 
(Westwall) vor, die jedoch durch eine kleinräumige Verschwenkung vermieden werden 
könnte. Im Zuge der Feintrassierung werde sichergestellt, dass es zu keiner Überla-
gerung der durch das Vorhaben beanspruchten Flächen mit Baudenkmälern komme. 
Die Stadt Aachen hat Hemmnisse aufgrund von denkmalpflegerischen Belangen im 
Abschnitt A06 und gegebenenfalls A03 und A07 gesehen. Hinsichtlich der  
Auswirkungen auf die Bodendenkmäler habe die Variante 1 die geringsten Konflikte. 
Zu den Ausführungen der Stadt Aachen hat die Vorhabenträgerin mitgeteilt, dass die 
TKS C01 und C02 ihrer Ansicht nach die längsten Querungen mit vermuteten Boden-
denkmälern aufweisen würden. Die Stadt Stolberg hat mehrere Baudenkmäler im Be-
reich des Planverfahrens aufgelistet und auf das Bodendenkmal Nr. 16 hingewiesen.  
Die Landwirtschaftskammer NRW (LWK NRW) hat darauf hingewiesen, dass eine 
Kennzeichnung des Leitungsverlaufs erforderlich sei, die möglichst außerhalb der 
landwirtschaftlichen Flächen erfolgen sollte. Der Rheinische Landwirtschafts-Verband 
(RLV) hat sich für die Variante mit der geringsten Betroffenheit bei landwirtschaftlichen 
Flächen ausgesprochen und hat auf die erhebliche Betroffenheit landwirtschaftlicher 
Flächen bei allen Varianten hingewiesen.  
Im Verfahren sind darüber hinaus verschiedene Bedenken zum Bereich Natur und 
Umwelt geäußert worden. Seitens der höheren Naturschutzbehörde sind Bedenken 
bezüglich der Betroffenheit von Naturschutzgebieten und der Zerschneidung von Frei-
räumen geäußert worden. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass der Landschafts-
plan im Bereich des TKS B01 ein Gebot enthalte, in der Schutzzone drei im Natur-
schutzgebiet Indeaue, Auenwald anzulegen und zu erhalten. Insbesondere hat die

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höhere Naturschutzbehörde betont, dass Variante 1 unter den vorgenannten Gesichts-
punkten als vorzugswürdig zu bezeichnen sei. Des Weiteren hat sie darauf hingewie-
sen, dass bei den TKS A08, C01 und C02 auch große Bereiche von Erholungswäldern 
betroffen seien. Für die Abschnitte TKS A03, A05, A06 und B01 ergäben sich ähnlich 
schwerwiegende Problematiken in den Querungs- und Randbereichen des oberen  
Indetals und Iterbachtals. Darüber hinaus seien in den TKS A03, A05, A06 und A08 
besonders vielfältige, wertvolle Biotope und Schutzgebiete betroffen. Zum Schutzgut 
Klima hat die höhere Naturschutzbehörde ausgeführt, dass die entfallenden Waldbe-
reiche aus fachlicher Sicht gleichwertig zu ersetzen seien. Das Landesbüro der Natur-
schutzverbände hat bei allen Varianten ökologische Konflikte gesehen. Es hat die  
Varianten 2 bis 5 unter anderem aufgrund von Querungen mit Naturschutzgebieten 
und Waldflächen abgelehnt und hat aber auch die Variante 1 aufgrund von möglichem 
kritischem Artenvorkommen und bestehenden Waldflächen als nicht unkritisch ange-
sehen. Der Kreis Düren hat in seiner Stellungnahme über verschiedene betroffene 
festgesetzte Teile von Natur und Landschaft im Landschaftsplan (LP) Langerwehe 
beim TKS A08 im Bereich der Gemeinde Langerwehe informiert. Die Stadt Aachen hat 
mitgeteilt, dass sich alle fünf vorgestellten Varianten zum Großteil im Geltungsbereich 
des rechtsgültigen und auch des in Neuaufstellung befindlichen Landschaftsplan  
befänden. Zum Artenschutz hat die Stadt Aachen mitgeteilt, dass sie hinsichtlich  
dieses Gesichtspunkts alle fünf Varianten für grundsätzlich umsetzbar halte. Die Stadt 
Stolberg hat auf die im Untersuchungsraum liegenden NSG „Schlangenberg“, „Stein-
bruchbereiche bei Bernhards- und Binsfeldhammer“ und „Werther Heide und Napole-
onsberg“ hingewiesen. Die Städteregion Aachen hat darauf hingewiesen, dass für die 
Arten, für die ein artenschutzrechtlicher Konflikt durch die Planung möglich sei, eine 
vertiefende Betrachtung in Form eines Gutachtens erforderlich sei. Zur Wahl der  
Antragstrasse im Planfeststellungverfahren hat die Vorhabenträgerin ausgeführt, dass 
diese unter Berücksichtigung aller für das Vorhaben relevanten Belange erfolge, wel-
che zwar auch die Naturschutzbelange umfasse, jedoch nicht nur. Potenzielle Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen seien in der Unterlage C „Überschlägige Prüfung 
der Umweltauswirkungen“ dargestellt, die in dem nachfolgenden Planfeststellungsver-
fahren noch genauer ausgearbeitet würden. Zur Betroffenheit von geschützten Bioto-
pen und Naturschutzgebieten hat die Vorhabenträgerin angegeben, dass das Vorha-
ben entsprechend § 43l Abs.3 EnWG im überragenden öffentlichen Interesse liege und

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Ausnahmen und Befreiungen von den naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten auf 
der Ebene des Planfeststellungsverfahrens beantragt würden. Die Querung von  
Naturparks sei in der Unterlage C für alle Trassenvarianten dargestellt worden. Hin-
sichtlich der geplanten Schutzgebiete hat die Vorhabenträgerin darauf hingewiesen, 
dass diese ihr bekannt gewesen seien, jedoch in der Antragsunterlage Anlage C 2 
aufgrund der fehlenden Rechtskräftigkeit nicht abgebildet worden seien. Sie hat darauf 
aufmerksam gemacht, dass eine Querung geplanter Schutzgebiete durch potenzielle 
Maßnahmen wie zum Beispiel Umgehung bei der Feintrassierung, Anpassung an die 
Bauweise und artspezifische Maßnahmen möglich seien. Zur Querung der Natur-
schutzgebiete in dem Abschnitt A03 informiert die Vorhabenträgerin darüber, dass 
diese aufgrund der gradlinigen und kurzen Querung in geschlossener Bauweise durch-
geführt werden könnten, im Abschnitt B01 sei dies jedoch aufgrund der langen Que-
rung nicht möglich.  
Der Kreis Düren, der Geologische Dienst NRW, die Städteregion Aachen und die Stadt 
Aachen haben in ihren Stellungnahmen auf das besondere Schutzbedürfnis der Trink-
wassereinzugsgebiete hingewiesen. Der Kreis Düren hat grundsätzliche Bedenken 
aus wasserwirtschaftlicher Sicht bezüglich der Varianten 3 bis 5 aufgrund der Betrof-
fenheit des Wasserschutzgebietes Zone III der Wassergewinnungsanlage Hasten-
rather Graben mitgeteilt. Des Weiteren sei aufgrund der geplanten Querung des Omer-
baches ein Antrag nach § 22 Landeswassergesetz zu stellen und die Bauarbeiten dürf-
ten sich nicht negativ auf das Überschwemmungsgebiet auswirken. Die Stadt Aachen 
hat erhebliche raumordnerische und umweltfachliche Bedenken zu den TKS A02 und 
A03 wegen des Verlaufs durch oder in unmittelbarer Nähe zu sensiblen Gewässer-
schutzbereichen geäußert und hat wasserwirtschaftliche Bedenken hinsichtlich der 
TKS A01 und A02 wegen der Betroffenheit des geplanten Wasserschutzschutzgebie-
tes Eicher Stollen mitgeteilt, da aufgrund der geologischen Besonderheiten (klüftiger 
Kalkstein bis nahe der Geländeoberfläche) erhebliche Risiken für das Grundwasser 
beständen, die derzeit noch nicht ausreichend bewertet worden seien. Auch würde 
vom TKS A03 das Naturschutzgebiet Indetal mit geschützten Streuobst- und Auenbe-
reichen tangiert. Bei der nördlichen Variante sei die ordnungsbehördliche Verordnung 
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Reichswald bei der Umsetzung zu beach-
ten. Des Weiteren hat die Stadt Aachen auf verschiedene Gewässerkreuzungen bei 
den unterschiedlichen Varianten hingewiesen und hat hierzu die davon betroffenen

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 40 von 108 
Gewässer einzeln aufgeführt. Die Städteregion Aachen hat in ihrer Stellungnahme mit-
geteilt, dass sie eine grundsätzliche Umsetzungsmöglichkeit sähe, sofern ihre Ausfüh-
rungen in der Stellungnahme beachtet werden. Insbesondere hat sie darauf hingewie-
sen, dass bei den Varianten 3 bis 5 das Wasserschutzgebiet Mariaschacht-Nachtigäll-
chen, Zone III und das Wasserschutzgebiet Hastenrather Graben, Zone II und III 
durchlaufen werde. Des Weiteren erfolgten bei diesen Varianten 20 Gewässerkreu-
zungen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht würden die Varianten 1 und 2 bevorzugt, da 
bei diesen die geringstmöglichen Eingriffe in Wasserschutzgebiete und Gewässer  
erfolgen würden. Der Wasserverband Eifel-Rur hat kritisiert, dass aufgrund der kurzen 
Beteiligungsfrist nur eine begrenzte Prüfung hinsichtlich der Betroffenheiten möglich 
gewesen sei und hat gefordert, dass bei der Kreuzung oder Annäherung mit/an be-
richtspflichtige Gewässer gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie auch die Auswirkung auf 
zukünftige erforderliche Gewässerentwicklungsflächen – auch bei einer Verlegung  
unterhalb der Gewässersohle - zu berücksichtigen seien. Weiter hat er auf die kom-
mende Aktualisierung von Überschwemmungsgebieten und verschiedene im Trassen-
bereich vorhandene verbandseigene Flächen mit teilweise vorhandenen Leitungsrech-
ten sowie auf die Notwendigkeit wasserrechtlicher Genehmigungen bei Gewässer-
kreuzungen sowie bei Parallelverlauf im bis zu 3-Meter-Bereich zur Böschungsober-
kante des Gewässers hingewiesen. Die Vorhabenträgerin hat hierzu mitgeteilt, dass 
das besondere Schutzbedürfnis des Grundwassers in Trinkwassereinzugsgebieten 
und die Vorgaben der betroffenen Wasserschutzgebietsverordnungen bei der Konkre-
tisierung der Planungen berücksichtigt werde. Sie plane hierzu die Erstellung eines 
Konzepts, in welchem die Schutzmaßnahmen dargestellt würden, und dazu vorge-
hende Baugrunduntersuchungen. Im Zulassungsverfahren werde ein Konzept zur 
Querung von Wasserschutzgebieten (geplante und festgesetzte) mit dem Ziel der Ver-
hinderung von Beeinträchtigungen des Grundwassers erarbeitet. Für das geplante 
Wasserschutzgebiet Eicher Stollen werde ein auf das Schutzgebiet bezogenes Kon-
zept zur technischen Beherrschbarkeit des Risikos einer Grundwasserkontamination 
im Zuge der Erdarbeiten erstellt. Bei den Varianten 3 bis 5 solle die Feinplanung derart 
angepasst werden, dass das Wasserschutzgebiet Mariaschacht-Nachtigällchen und 
die WSG-Zone II beim WSG Hastenrather Graben umfahren werde. In der nachge-
reichten Variantenbewertung hält sie weiter fest, dass die potentielle Trassenachse im 
Rahmen der Detailplanung derart angepasst werden solle, dass der Rohrgraben

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 41 von 108 
außerhalb der Schutzzonen II und III verlaufe und somit die bindigen Deckschichten 
oberhalb der Grundwasserleiter nicht geöffnet werden müssten. Die wasserrechtliche 
Antragsstellung nach § 22 LWG werde im Planfeststellungsverfahren erfolgen. Hin-
sichtlich des Umgangs mit Niederschlagswasser sowie Sümpfungswasser und offener 
Wasserhaltung hat sie ebenfalls über mögliche Maßnahmen zur Vermeidung von mög-
lichen Beeinträchtigungen informiert. Des Weiteren strebe sie eine Abstimmung mit 
dem zuständigen Wasserverband an.  
Im Beteiligungsverfahren hat sich außerdem Dezernat 51 der Bezirksregierung Köln 
zur Bündelungsthematik geäußert. Es ist hierbei angebracht worden, dass die Bünde-
lung von Leitungen im Raum Vorrang habe, um Freiräume vor weiteren  
Zerschneidungen und Eingriffen im dichtbesiedelten Regierungsbezirk Köln zu  
schützen. Die Vorhabenträgerin hat hierbei angemerkt, dass die Bündelung des Vor-
habens mit vorhandenen linearen Infrastrukturen bei der Trassenfindung sowie im 
Rahmen der Antragsunterlage, Teil B "Raumverträglichkeitsstudie" bei der Beurteilung 
potentieller Konflikte berücksichtigt worden sei. Sie hat darauf hingewiesen, dass hin-
sichtlich der Zerschneidung der Landschaft eine Bündelung mit gleichartigen Infra-
strukturen aus umweltfachlicher Sicht grundsätzlich vorteilig sei, da bestehende  
unzerschnittene Landschaftsräume freigehalten werden und bei der Querung von 
Waldgebieten die Gehölzeinschlagsfläche und somit der Eingriff in Natur und Land-
schaft reduziert werden könnte. Vorteile könnten sich zudem für die Themenfelder  
Bodenschutz und Archäologie ergeben, jedoch würde die Parallellage zu vorhandenen 
linearen Infrastrukturen nicht zwangsläufig zu geringeren Umweltauswirkungen  
führen. So könnte die Parallellage zu bestehenden, gebündelten Infrastrukturen klein-
räumig insbesondere dann nachteilig sein, wenn durch diese Parallellage Konflikte mit 
Flächennutzungen entstehen, eine Inanspruchnahme baulicher Engstellen erforderlich 
wird oder sie mit einer anderen Bauweise verbunden ist, durch welche Umweltauswir-
kungen höherer Intensität zu erwarten sind. Darüber hinaus seien im Rahmen der  
Variantenprüfung neben Umweltauswirkungen auch weitere öffentliche und private 
Belange zu berücksichtigen. 
5.1.1 Variante 1  
Gemäß dem Grundsatz 8.2-1 des LEP NRW sollen die überregionalen und regionalen 
Transportleitungen für Energie, Rohstoffe und andere Produkte gesichert und

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 42 von 108 
bedarfsgerecht ausgebaut werden. Dies gilt auch für den Verbund der Fernübertra-
gungsnetze mit den Nachbarländern und –staaten. Die Transportleitungen sollen in 
Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene 
Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden. Der Ausbau des bestehenden Netzes 
unter Nutzung vorhandener Trassen hat Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf 
neuen Trassen. Die Leitungen sollen so geplant werden, dass die von ihnen wechsel-
seitig ausgehenden spezifischen Gefahren für Umgebung und Leitung gleichermaßen 
so gering wie möglich gehalten werden.  
In den Erläuterungen zu Grundsatz „Transportleitungen“ 8.2-1 des LEP NRW steht 
weiter: Für eine sichere Versorgung des Landes mit Energie, Rohstoffen und anderen 
Produkten werden ausreichende und leistungsfähige Leitungsnetze in allen Landes-
teilen benötigt. Konflikte mit anderen Raumnutzungen, insbesondere auch das Prob-
lem zusätzlicher Zerschneidungen des Raumes und Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes, können durch Bündelung von Leitungen in Leitungstrassen oder -bän-
der sowie durch Anlehnung an geeignete Zäsuren (z. B. Verkehrswege) in der Topo-
grafie gemindert werden. Die Bündelung soll der Effizienz z.B. beim Energietransport 
nicht im Wege stehen. Um eine weitere Flächeninanspruchnahme für den Ausbau der 
Transportsysteme zu begrenzen, soll bei der Neuplanung von Leitungen zuerst geprüft 
werden, ob die Möglichkeit gegeben ist, bestehende Leitungstrassen mit zu nutzen. 
Bei Planungen für die Ergänzung des Leitungsnetzes bzw. für die Errichtung neuer 
Leitungen ist der Bedarf vom Leitungsbetreiber nachzuweisen. Es kann aber auch 
Fallkonstellationen geben, in denen eine Bündelung nicht sinnvoll ist (z.B. bei Sicher-
heitsproblemen, Kapazitätsproblemen etc.). Die Leitungen, in denen flüssige und gas-
förmige Stoffe transportiert werden (Pipelines), verlaufen zu fast 100 Prozent unterir-
disch. Durch den unterirdischen Pipelinetransport werden die Transportwege Straße, 
Schiene und Binnenwasserstraße entlastet. Damit wird sowohl eine Verringerung von 
Umweltbelastungen als auch eine höhere Sicherheit erreicht. Gleichwohl verbleiben 
auch beim Transport gefährlicher Stoffe durch Pipelines Gefahrenpotenziale. Daher 
stehen bei den Planungen, dem Bau und Betrieb solcher Leitungen Sicherheitsaspekte 
zur Vermeidung von Schäden für Mensch und Umwelt an oberster Stelle. 
Diesem Grundsatz folgend hat die Vorhabenträgerin in das Raumverträglichkeitsprü-
fungsverfahren die Variante 1 (C01, C02, A09) eingebracht. Bei dieser Variante findet,

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 43 von 108 
wie beschrieben, eine nahezu durchgängige Bündelung mit vorhandenen Trassen 
statt. Im Verlauf des weiteren Verfahrens hat die Vorhabenträgerin jedoch ausgeführt, 
dass die Trasse aufgrund bestehender Konflikte und wirtschaftlicher Aspekte nicht um-
setzbar sei. Hierzu hat sie ergänzend zu den bereits eingereichten Antragsunterlagen 
eine zusammenfassende Bewertung aller Varianten nach Durchführung des  
Erörterungstermins eingereicht (siehe Kapitel 3.3). In dieser Ergänzung führt sie aus, 
dass gemäß Ziffer 5.2 des DVGW Arbeitsblattes G 463 2 bei der Trassierung von 
Gashochdruckleitungen deren Sicherheit und der Schutz von Menschen und Umwelt 
zu beachten seien. Trassierungen sollten, sofern dies möglich und verhältnismäßig ist, 
so erfolgen, dass keine Schutzmaßnahmen nach Ziffer 5.12 der DVGW G 463 erfor-
derlich werden. Sie weist in der zusammenfassenden Bewertung der Varianten darauf 
hin, dass dies auf einer Strecke von circa 3 Kilometern im Bereich von Aachen-Brand 
nicht möglich sei, da sowohl die erforderlichen Arbeitsräume nicht zur Verfügung stän-
den und in bestimmten Abschnitten (u.a. Brander Wall) keine Bohrachse identifiziert 
werden könnte, die ausreichenden Abstand zu den Bestandsrohrleitungen und Ge-
bäuden einhalte (erforderlicher Schutzstreifen). Die Vorhabenträgerin führt daher in 
der Ergänzung aus, dass diese Variante, nach erfolgter Prüfung durch die Vorhaben-
trägerin im laufenden Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung unter Berücksichti-
gung vertretbarer Risiken nicht umsetzbar und somit auch nicht raumverträglich sei. 
Weiter führt die Vorhabenträgerin aus, dass sie diese Variante kategorisch aus-
schließt. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ist die Variante 1 teilweise als zu be-
vorzugende Variante aus naturschutzfachlicher Sicht benannt worden (siehe Kapitel 
5.1). In diesem Kontext hat die Vorhabenträgerin in der Variantenbewertung auch noch 
einmal darauf verwiesen, dass sich auch bei der Variante 1 im TKS C01 ein Bereich 
zum Schutz der Natur über den gesamten Korridor erstreckt. 
Folglich scheidet die Variante bei der weiteren Prüfung der Raumverträglichkeit aus. 
Bestandteil der Raumverträglichkeitsprüfung sind nur die von der Vorhabenträgerin 
eingebrachten Varianten, die ernsthaft in Betracht kommen. Die Regionalplanungsbe-
hörde hält die Begründung der Vorhabenträgerin, dass die Variante 1 aus den vorge-
nannten Gründen nicht umsetzbar sei, für nachvollziehbar. Daher wird die Variante 1 
 
2 Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), Bonn 2021: DVGW Arbeitsblatt G 463. Abrufbar 
unter: https://shop.wvgw.de/leseprobe/511232_lp_DVGW-Regelwerk_G_463_2021_10.pdf

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 44 von 108 
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 ROG als keine ernsthaft in Betracht kommende Alternative 
gewertet, da als ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen 
„[…] nur Varianten der vom Träger der Planung oder Maßnahme favorisierten  
Planungsvariante [gelten], deren Verwirklichung im Rahmen der von der Raumord-
nungsbehörde zu treffenden Prüfung sachlich und technisch möglich, rechtlich zuläs-
sig und wirtschaftlich durchführbar erscheint“ (Kment 2019, ROG, Rn 44). Eine Tras-
senvariante, „[…] deren Verwirklichung offensichtliche und unausräumbare sachliche, 
technische, rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse entgegenstehen, braucht (nicht 
näher) geprüft zu werden. Sie kommt subjektiv für den Träger der Planung oder Maß-
nahme und objektiv für die Raumordnungsbehörde nicht ernsthaft in Betracht“ (Kment 
2019, ROG, Rn 44). Eine weitere Prüfung der eingebrachten Variante im Rahmen der 
Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt daher nicht.   
5.1.2 Variante 2  
Die Variante 2 (A01, A02, B01, C02, A09) wird von der Vorhabenträgerin als nicht 
vorzugswürdig angesehen. Bei der Variante 2 quert der Korridor im Abschnitt des TKS 
B01 einen Bereich zum Schutz der Natur über die gesamte Breite über eine Distanz 
von rund 2 Kilometern. Da die Querung der potentiellen Trasse mittig durch das Gebiet 
erfolgt ist eine Umgehung aufgrund der Ausdehnung des Vorranggebietes unvermeid-
bar. Hierdurch besteht ein räumlicher Konflikt, da der Variantenkorridor in seiner ge-
samten Breite keine Möglichkeit bietet, die zukünftige Trasse der Wasserstoffleitung 
an den in den jeweils rechtswirksamen Regionalplänen bzw. im neuen Regionalplan 
Köln festgelegten Vorranggebieten für den Schutz der Natur vorbeizuführen, sodass 
bei dieser Variante eine deutlich längere Querung eines BSNs im Vergleich zu den 
anderen Varianten erfolgen würde. 
Das Naturschutzgebiet Indetal würde bei dieser Variante gemäß den Ausführungen 
der Vorhabenträgerin auf einer Länge von circa 1,4 Kilometern offen gequert werden. 
Innerhalb des Naturschutzgebiets befinden sich gesetzlich geschützte Biotope und 
FFH-Lebensraumtypen, deren Inanspruchnahme nach derzeitigem Kenntnisstand von 
der Vorhabenträgerin nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem werden Biotopver-
bundflächen mit herausragender Bedeutung durch das Vorhaben gequert. 
Auch im Beteiligungsverfahren sind Bedenken zur Variante 2 von unterschiedlichen 
öffentlichen Stellen mitgeteilt worden. Die Stadt Aachen bewertet die Variante

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 45 von 108 
aufgrund der Betroffenheit im Abschnitt B 01 des rechtskräftigen Naturschutzgebietes 
sowie der zusätzlichen Betroffenheit auf weiteren 2,5 Kilometern durch Biotopverbund-
flächen mit herausragender Bedeutung als grundsätzlich bedenklich und weist insbe-
sondere in diesem Zusammenhang auf das gesetzlich geschützte Biotop (BT-5203-
0019-2011) hin, welches sowohl durch oberirdische Eingriffe als auch durch die Ver-
änderung des Wasserhaushaltes bedroht werden würde. Zur Magerwiese südlich der 
Verlängerung der Schroufstraße (Lebensraumtyp „Magergrünland inklusive Brachen“) 
und zur Streuobstwiese im Naturschutzgebiet Indetal werden ebenfalls Bedenken ge-
äußert. Zur Variante 2 hat der NABU Stadtverband Aachen darauf hingewiesen, dass 
die Abschnitte A01, A02 und B01 durch Naturschutzgebiete verlaufen würden. Weiter 
sei dort auch eine Projektfläche des europäischen Amphibienschutzes. Die Regionetz 
GmbH weist auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Querung mit ihrer Leitung zur 
Reduzierung von naturschutzfachlichen Eingriffen hin. Die Vorhabenträgerin hat 
hierzu mitgeteilt, dass bei einer Realisierung mehrerer Vorhaben innerhalb der  
benannten Schutzkulisse das Zusammenwirken beider Vorhaben in den Antragsunter-
lagen zum Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen sei und sich die Auswirkun-
gen voraussichtlich verstärken würden. Des Weiteren hat die Vorhabenträgerin ange-
merkt, dass eine geschlossene Unterquerung oder räumliche Umgehung des NSG  
Indetal aufgrund der großräumigen Ausdehnung nicht möglich sei, da das TKS B01 
dieses auf insgesamt 1,4 Kilometern quert. Darüber hinaus sei eine geschlossene 
Querung für die Vorhabenträgerin mit einem höheren wirtschaftlichen Aufwand ver-
bunden. Erhebliche Umweltauswirkungen können bei einer offenen Querung daher 
nicht ausgeschlossen werden.  
Die Vorhabenträgerin wies im Erörterungstermin darauf hin, dass dieser Korridorab-
schnitt in einem anderen Projekt überprüft (Projekt ZEELINK, Gasleitung DN 1.000) 
und als nicht vorzugswürdig aufgrund der beschriebenen bestehenden naturschutz-
fachlichen Konflikte aber auch aufgrund sachlicher Gründe eingestuft worden sei.  
Weiterhin sei die Freunder Landstraße (L220) in unmittelbarer Nähe zur bestehenden 
Wohnbebauung im TKS B01 zu kreuzen. Unmittelbar im Anschluss daran wird der 
Standortübungsplatz (StOÜbPl) Aachen-Brand/Münsterbusch gequert. Sowohl im  
aktuellen Regionalplan als auch im neuen Regionalplan Köln ist der betroffene Bereich 
als Freiraumbereich mit der Zweckbindung militärische Einrichtungen festgelegt. Im

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 46 von 108 
Süden der regionalplanerisch gesicherten militärischen Nutzung stellt der Flächennut-
zungsplan der Stadt Aachen (Aachen-Freund) Wohnbauflächen dar, sodass sich in 
diesem Bereich eine Engstelle mit hohem planerischen Konfliktpotential ergibt. Im zu-
künftigen Regionalplan verschärft sich die Situation noch an der benannten Engstelle 
– da sowohl das bestehende BSN im Bereich des Standortübungsplatzes in Richtung 
Südwesten als auch der Waldbereich des aktuellen Regionalplans in diese Richtung 
erweitert werden.  
Zwar ist nicht der gesamte Korridor von diesem Vorranggebiet (Freiraum mit Zweck-
bindung militärische Nutzung) betroffen, jedoch führt die Vorhabenträgerin an, dass 
auch durch eine Verlegung der Leitung die im Verfahren eingebrachten Bedenken  
seitens der Bundeswehr nicht ausgeräumt werden könnten (auch im Hinblick auf die 
Zufahrt zum Gelände). Im Rahmen der Raumverträglichkeitsstudie hat die Vorhaben-
trägerin das vorbenannte Vorranggebiet als sehr hohen Raumkonflikt eingestuft und 
aufgeführt, dass die Wasserstoffleitung der vorrangigen Nutzung dieses Gebietes ent-
gegensteht. Die Bundeswehr hat im Beteiligungsverfahren mitgeteilt, dass durch die 
Planung, den Bau oder den Betrieb der Wasserstoffleitung keinerlei Einschränkungen 
der Nutzung erfolgen dürften. Die Vorhabenträgerin hat hierzu ausgeführt, dass bei 
der Wahl der Variante 2 die Forderungen der Bundeswehr nicht umsetzbar wären. Die 
Verlegung der Leitung führe zwangsläufig zu Einschränkungen für den Standortbetrieb 
der Bundeswehr für die Dauer der Bauarbeiten. Die Regionalplanungsbehörde hält die 
Begründung der Vorhabenträgerin, dass die Variante 2 als nicht vorzugswürdig zu  
betrachten sei, für nachvollziehbar.  
5.1.3 Vorzugsvariante 3 im Vergleich zu den Varianten 4 und 5 
Die Vorzugsvariante 3 (A01, A02, A03, A08, A09) und die Varianten 4 (A01, A04, A05, 
A07, A08, A09) und 5 (A01, A04, A06, A07, A08, A09) unterscheiden sich im Trassen-
verlauf lediglich kleinteilig in den Teilsegmenten A02, A03, A04, A05, A06 sowie A07 
(Variante 4 und 5 selbiger Verlauf in A04 und A07) und die Variante 4 und 5 in den 
Teilsegmenten A05, A06.  
Der längste Abschnitt der Trasse verläuft in den gleichen Teilsegmenten A01, A08 und 
A09. Im nachfolgenden Vergleich wird die Vorzugsvariante 3 mit den Varianten 4 und 
5 im Hinblick auf u.a. konfliktreiche planerische Belange vergleichend abgehandelt. 
Hierbei werden neben technischen Merkmalen, die Erfordernisse der Raumordnung

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 47 von 108 
sowie raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt. Ebenfalls wer-
den die Ergebnisse der überschlägigen Umweltprüfung vergleichend betrachtet (siehe 
hierzu Antragsunterlagen Teil A-E). 
Im Hinblick auf die technische Bewertung der Trasse drängen sich die Varianten 4 und 
5 im Vergleich zur Variante 3 nicht als vorzugswürdiger auf. Die Variante 3 beinhaltet 
den kürzesten Trassenverlauf und weist im Vergleich zu den Varianten 4 und 5 eine 
geringfügig höhere Bündelungsoption auf. Darüber hinaus weist die Variante 5 eine 
geringfügig höhere Anzahl von Infrastruktur- und Gewässerkreuzungen im Vergleich 
zu den die Varianten 3 und 4 auf. Diese unterscheiden sich in der Anzahl der  
Querungen lediglich in der Art der Betroffenheit (Gewässer/Straßen). 
 
Abbildung 7: Ausschnitt Variantenvergleich TKS A02, A03, A04, A05, A06, A07 (Quelle: eigene Darstellung nach Antragsunter-
lagen der OGE) 
Werden die Varianten im Hinblick auf die Erfordernisse der Raumordnung miteinander 
verglichen, zeigt sich, dass zwar bei Variante 4 im derzeit rechtswirksamen Regional-
plan Köln Bereiche für den Schutz der Natur vorliegen, diese erstrecken sich jedoch 
nicht auf die gesamte Breite des Korridors. Der neue Regionalplan Köln sieht jedoch 
Festlegungen von Bereichen für den Schutz der Natur im Bereich des TKS 05 vor, die

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 48 von 108 
eine Umfahrung des BSN konfliktfrei nicht mehr möglich erscheinen lassen. In Variante 
5 liegen (in TKS A06) ebenfalls Bereiche für den Schutz der Natur vor, die sich über 
die gesamte Breite des Korridors erstrecken und durch die Trassenführung nicht um-
gangen werden können. In Variante 3 liegt innerhalb des TKS A03 ein Bereich für den 
Schutz der Natur, der sich über die gesamte Breite des Korridors erstreckt und durch 
die Trassenführung in diesen Bereichen nicht umgangen werden kann. Auch im TKS 
A02 befindet sich sowohl im aktuellen als auch im zukünftigen Regionalplan Köln ein 
BSN, welcher sich jedoch nicht über das gesamte TKS erstreckt.  
Bei den Varianten 4 und 5 werden die geplanten Naturschutzgebiete des Iterbachtals 
und des Indetals mit ihren sensiblen und hochwertigen Biotopflächen gequert. Auf-
grund der Kreuzung der Naturschutzgebiete in Tallage seien gemäß den  
Ausführungen der Vorhabenträgerin größere Baustelleneinrichtungsflächen und län-
gere Bauzeiten in dem sensiblen Naturraum zu erwarten, sodass in diesem Bereich 
mit Beeinträchtigungen der Umwelt zu rechnen ist. Darüber hinaus besteht die höchste 
Betroffenheit einzelner Arten für die Varianten 4 und 5 (vgl. Unterlagen Teil E). In  
Variante 3 müssen ebenfalls sensible Bereiche gequert werden. Die Vorhabenträgerin 
hat jedoch hierzu mitgeteilt, dass durch geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen der Eingriff auf das notwendige Maß reduziert werden könnte. 
Im Beteiligungsverfahren sind zur Variante 3 vor allem naturschutzfachliche Belange 
angemerkt worden. Die Stadt Aachen hat in ihrer Stellungnahme auf die im Natur-
schutzgebiet Indetal vorhandenen wertvollen bachbegleitenden Biotope, die nach § 30 
BNatSchG geschützten Lebensräume und die gesetzlich geschützten Lebensraumty-
pen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (TKS A03, Querung von 320 Metern) hingewie-
sen. Trotz geplanter geschlossener Bauweise könne nach Ansicht der Stadt Aachen 
keine vollständige Konfliktlösung in diesem Fall sowohl bei der Querung des Napole-
onsberg als auch der Inde erreicht werden. Der NABU Stadtverband Aachen hat im 
Rahmen des Beteiligungsverfahrens angemerkt, dass der Abschnitt A03 durch das 
Naturschutzgebiet Klauser Wald führe, das den strukturreichen Klauser Wald und den 
Frankenwald, mit einem großem Alt- und Totholzbestand sowie Kalkfelseninformatio-
nen, umfasse. Die Vorhabenträgerin hat hierzu erwidert, dass eine raum- und umwelt-
verträgliche Trassenführung im TKS A03 hinsichtlich der vorgetragenen Belange 
grundsätzlich möglich sei, da die potenziellen Konflikte mit den benannten

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 49 von 108 
Naturschutzgebieten, geschützten Biotopen und FFH-Lebensräumen vermieden wer-
den können (u.a. durch geschlossene Bauweise sowie Baulogistikflächen usw.). Zu 
den Varianten 4 und 5 hat die Stadt Aachen darauf hingewiesen, dass diese Varianten 
in längeren Bereichen durch geplante Naturschutzgebiete des Iterbachtals und des 
Indetals und dann im Weiteren Richtung Köln circa 20 Kilometer quer durch städtere-
gionale Gebiete mit zahlreichen weiteren schützenswerten Landschaftsräumen verlau-
fen würden. Zusätzlich liege über circa 9 Kilometer Länge eine Beeinträchtigung von 
Naturparkflächen vor. Das Iterbachtal sei bereits im rechtskräftigen Landschaftsplan 
als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt. Hier seien naturnahe und grund-
wasser- bzw. staugeprägte und damit auch trittempfindliche, hochwertige bachbeglei-
tende Biotope vorhanden. Gegen diese Varianten beständen grundsätzliche  
Bedenken der unteren Naturschutzbehörde. Der NABU Stadtverband Aachen hat auch 
zu den Varianten 4 und 5 Bedenken geäußert. Er hat darauf hingewiesen, dass bei 
der Variante 4 der Abschnitt A05 das Naturschutzgebiet Iterbachtal quert. Zur Variante 
5 hat er mitgeteilt, dass der Abschnitt A06 das Naturschutzgebiet Indebachtal durch-
schneide. Der Abschnitt A07, der in beiden Varianten enthalten sei, laufe mitten durch 
das Naturschutzgebiet Varneum.  
Die Vorhabenträgerin hat bei ihrer Bewertung die benannten Varianten auch im  
Hinblick auf die Abstimmung mit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ge-
mäß § 15 Abs.1 Nr.1 ROG vergleichend betrachtet. Dabei sind bei der Prüfung Bau-
leitplanungen, langfristige Siedlungserweiterungen sowie weitere raumbedeutsame 
Planungen (wie geplante Infrastrukturvorhaben) berücksichtigt worden. Bei den  
Varianten 3 bis 5 ergibt sich kein wesentlicher Unterschied im Hinblick auf die  
Betroffenheit. Vor allem im TKS A09 befinden sich Bauleitplanungen. Hiervon wären 
alle drei Varianten betroffen. Im Bereich des TKS 07 befindet sich außerdem eine ge-
nehmigte Abgrabungsfläche, welche sich jedoch nicht über die gesamte Korridorbreite 
erstreckt. Im Beteiligungsverfahren ist von dem dort betroffenen Abgrabungsunterneh-
men eine Erweiterungsplanung des bestehenden Abgrabungsgebiets im TKS 07 in 
Richtung Osten mitgeteilt worden. 
Im Hinblick auf die Betroffenheit von einzelnen Schutzgütern i.S.d. des § 15 Abs.1 Nr.3 
ROG drängen sich die Varianten 4 und 5 auch nicht als vorzugswürdiger auf, da bei 
diesen Varianten eine längenmäßig höhere Betroffenheit des Schutzgutes Boden im

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Vergleich zu Variante 3 vorliegt. Im Ergebnis des Variantenvergleichs ist von der Vor-
habenträgerin herausgestellt worden, dass erhebliche raumbedeutsame Umweltaus-
wirkungen durch einen Verlust der Archivfunktion des Bodens im Bereich der oben 
benannten näheren Betrachtungsausschnitte der Varianten 3 und 5 in den TKS A04, 
A05, A06 und A07 und A08 zum derzeitigen Planungsstand nicht ausgeschlossen wer-
den können, sodass sich hier die Varianten 4 und 5 nicht als vorzugswürdiger im Ver-
gleich zur Variante 3 aufdrängen. Bei den Varianten 4 und 5 besteht gemäß den  
Erläuterungen der Vorhabenträgerin zudem ein Konfliktbereich im TKS A07. Innerhalb 
dieses TKS befindet sich ein Bodendenkmal (Schutzgut Kulturelles Erbe) auf einer 
Länge von 543 Metern, welches durch das Vorhaben gequert wird. Dabei handelt es 
sich um den Römischen Tempelbezirk Varnenum. Veränderungen, insbesondere  
Bodeneingriffe (z.B. Leitungsgräben), unterliegen hier einem präventiven Verbot und 
bedürfen daher einer gesonderten Prüfung und Erlaubnis nach § 15 Abs.2 DSchG 
NRW. Ein Umlaufen und daher eine Meidung des Bodendenkmals sei gemäß den 
Ausführungen der Vorhabenträgerin nicht möglich, da nach Kreuzung der Landstraße 
Venwegener Straße L12 ein Riegel bestehend aus einem Bereich zur Sicherung und 
zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB), sowie einer Erweiterungspla-
nung des Abgrabungsbereichs in Richtung Osten und einem Biotop (BT-5203-0004-
2012, Magergrünland inklusive Brachen) dem entgegensteht.  
Auch die Natura2000 Verträglichkeitsuntersuchung weist keine wesentlichen Unter-
schiede zwischen den Varianten 3 bis 5 auf, da die größte Betroffenheit im TKS A08 
vorliegt und dieses bei allen drei Varianten betroffen ist, wobei entsprechend der Ver-
träglichkeitsuntersuchung ein direkter oberflächiger Eingriff in Natura2000-Gebiete 
auszuschließen ist.  
Für alle planungs- und vorhabenrelevanten Arten und Artgruppen hat die Vorhaben-
trägerin eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung vorgenommen. Im Rahmen die-
ser ist geprüft worden, ob durch den Bau oder den Betrieb Verbotstatbestände nach § 
44 Abs.1 BNatSchG eintreten könnten. Hierbei ist von der Vorhabenträgerin festge-
stellt worden, dass unter Berücksichtigung von CEF-Maßnahmen und weiteren Mini-
mierungs- und Ausgleichmaßnahmen keiner der Verbotstatbestände ausgelöst wird 
bzw. keine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs.7 BNatSchG erforderlich 
wäre. Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung ist von der

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 51 von 108 
Vorhabenträgerin aufgezeigt worden, dass die höchste Betroffenheit einzelner Arten 
bei den Varianten 4 und 5 vorliegt. Im Verfahren sind keine grundsätzlichen Bedenken 
gegen die artenschutzrechtliche Ersteinschätzung vorgetragen worden.  
5.1.4  Ergebnis 
Im Ergebnis aller Vergleiche der ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen 
ist der von der Vorhabenträgerin als konfliktärmster Verlauf ermittelte Vorzugskorridor 
nachvollziehbar. Von der Ermittlung eines konfliktfreien Trassenkorridors ist aufgrund 
der Natur des Vorhabens und der Struktur des Untersuchungsraums nicht auszuge-
hen. 
Es hat sich bei der vergleichenden Betrachtung der ernsthaft in Betracht kommenden 
Varianten gezeigt, dass alle Varianten von Bereichen zum Schutz der Natur im neuen 
Regionalplan Köln betroffen sind und Konfliktbereiche aufweisen. Zwar würde es bei 
Variante 4 auf Grundlage des derzeitig rechtswirksamen Regionalplans Köln Umfah-
rungsmöglichkeiten geben. Jedoch stellt sich Variante 4 im Hinblick auf diesen Raum-
konflikt nicht mehr als vorzugswürdiger auf Grundlage des neuen Regionalplans Köln 
dar, da der BSN im neuen Regionalplan erweitert wurde und die potentielle Trasse 
nunmehr durch den BSN verläuft. Da in jeder der anderen drei ernsthaft in Betracht 
kommenden Trassenvarianten im neuen Regionalplan Köln ebenfalls Bereiche für den 
Schutz der Natur vorliegen, gibt es keine ernsthaft in Betracht kommende Trassenal-
ternative, bei der ein Eingriff in Bereiche für den Schutz der Natur vermeidbar wäre.  
Der Vorzugskorridor führt im Ergebnis über die Trassenkorridorsegmente A01, A02, 
A03, A08 und A09. Räumlich betroffen sind die Gebietskörperschaften Städteregion 
Aachen und Kreis Düren sowie die Stadt Aachen, die Stadt Eschweiler, die Stadt  
Stolberg und die Gemeinde Langerwehe.

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 52 von 108 
6 Bewertung der Auswirkungen aus raumordnerischer Sicht 
Auf Grundlage der Ausführungen in den vorangegangenen Kapiteln ist ein Vorzugs-
korridor bzw. eine Vorzugsvariante ermittelt worden, welche/r sich als vorteilhaft ge-
genüber den anderen eingebrachten Varianten darstellt. Es ist entsprechend  
§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ROG zu prüfen, ob die raumbedeutsamen Auswirkungen des 
gegenständlichen Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten mit den Erforder-
nissen der Raumordnung vereinbar sind und mit anderen raumbedeutsamen  
Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist. Die Antragsunterlage, Teil B – Raumver-
träglichkeitsstudie, enthält die Ermittlung, Darstellung und Bewertung der Erforder-
nisse der Raumordnung sowie anderer raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
men des Vorhabens.  
6.1 Bundesgesetzliche Vorgaben 
6.1.1 Energierechtliche Vorgaben (EnWG) 
Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist gemäß § 1 Abs.1 EnWG, eine mög-
lichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche 
und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit  
Elektrizität, Gas und Wasserstoff sicherzustellen, die zunehmend auf erneuerbaren  
Energien beruht. 
Der Bundesgesetzgeber hat mit § 28q EnWG die Rechtsgrundlage zur Ermöglichung 
einer zeitnahen Schaffung dieses Wasserstoff-Kernnetzes geschaffen. Es handelt sich 
bei dem Projekt der Vorhabenträgerin um ein von der Bundesnetzagentur bestätigtes 
Antragsprojekt, sodass es gemäß § 28q Abs. 8 Satz 5 EnWG energiewirtschaftlich 
notwendig und vordringlich ist und im überragenden öffentlichen Interesse liegt  
(§ 43l Abs. 1 EnWG). Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens liegt 
folglich vor. Außerdem besteht eine gesetzliche Verpflichtung der im Antrag genannten 
Fernleitungsnetzbetreiber zur Umsetzung der Projekte (§ 28q Abs. 7 S. 5 EnWG).  
Zur Beschleunigung des Markthochlaufs der Wasserstoffwirtschaft besitzt der Ausbau 
der Wasserstoffinfrastruktur ein besonderes Gewicht im Verhältnis zu anderen Abwä-
gungsbelangen im Planfeststellungsverfahren. Für das Vorhaben H2BE besteht 
gemäß § 43I Abs.1 EnWG, wie aufgeführt, ein überragendes öffentliches Interesse.

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 53 von 108 
6.1.2 Raumordnungsrechtliche Vorgaben (ROG) 
Das Raumordnungsgesetz (ROG) beinhaltet in § 2 die bundesgesetzlichen Grund-
sätze der Raumordnung. Diese stehen im Zeichen der Leitvorstellung einer nachhalti-
gen Raumentwicklung. Sie sind von der Raumordnung in den Ländern zu berücksich-
tigen. In § 2 Abs.2 Nr.4 Satz 4 ROG wird ausgeführt, dass den räumlichen Erforder-
nissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung 
einschließlich des Ausbaus von Energienetzen Rechnung zu tragen ist.  
Nach § 4 Abs.1 ROG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie 
bei Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnah-
men, die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstige  
Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu 
berücksichtigen.  
6.2 Einschlägige Raumordnungspläne 
Im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung werden die raumbedeutsamen Auswir-
kungen des geplanten Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten überprüft.  
Dabei wird insbesondere die Übereinstimmung des geplanten Leitungsvorhabens mit 
den Erfordernissen der Raumordnung bewertet. Gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 ROG zählen 
zu den Erfordernissen der Raumordnung die Ziele sowie Grundsätze der Raumord-
nung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung. 
Die Unterscheidung von Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raum-
ordnung ist von Bedeutung, da von ihnen unterschiedliche Rechtswirkungen ausge-
hen. Gemäß § 3 Abs.1 Nr.2 ROG sind Ziele der Raumordnung „verbindliche Vorgaben 
in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der 
Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegun-
gen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums“. 
Ziele sind gemäß § 4 Abs.1 ROG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen 
zu beachten. Grundsätze der Raumordnung treffen hingegen gemäß § 3 Abs.1 Nr.3 
ROG „Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben 
für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen“ und sind gemäß  
§ 4 Abs.1 ROG bei der Abwägungs- oder Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. 
Gemäß § 3 Abs.1 Nr.4 ROG zählen zu den sonstigen Erfordernissen u.a. in Aufstellung

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 54 von 108 
befindliche Ziele der Raumordnung, welche gemäß § 4 Abs.1 ROG ebenfalls in der 
nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind. 
6.2.1 Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz  
Der Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ist mit der Verordnung 
über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz 
am 01. September 2021 in Kraft getreten. Der BRPH formuliert ausschließlich Ziele 
und Grundsätze, wobei die folgenden für die Planung ausweislich der vorliegenden 
Unterlagen relevant sind: 
 
I.1.1 Ziel: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwick-
lung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten 
zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und 
seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. Ferner 
sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen 
und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen. 
I.2.1 Ziel: Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch ober-
irdische Gewässer, durch Starkregen oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser sind bei 
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung nach 
Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen. 
II.1.1 Ziel: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Einzugsgebieten nach § 3 Nr.13 
WHG sollen hochwasserminimierende Aspekte berücksichtigt werden. Auf eine weitere Verringerung 
der Schadenspotentiale soll auch dort, wo technische Hochwasserschutzanlagen schon vorhanden 
sind, hingewirkt werden. 
II.1.2 Ziel: In Einzugsgebieten nach § 3 Nr.13 WHG ist hinter Hochwasserschutzanlagen der Raum, 
der aus wasserwirtschaftlicher Sicht für eine später notwendige Verstärkung der Hochwasserschutzan-
lagen erforderlich sein wird, von entgegenstehenden Nutzungen und Funktionen freizuhalten. Glei-
chermaßen ist der aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderliche Raum für Deichrückverlegungen von 
entgegenstehenden Nutzungen und Funktionen freizuhalten. Als erforderlich im Sinne von Satz 1 und 
2 ist ein Raum nur dann anzusehen, wenn die für den Hochwasserschutz zuständige Behörde aufgrund 
einer hinreichend verfestigten Planung gegenüber einem potenziellen Nutzer im Zeitpunkt von dessen 
Antragstellung nachweist, dass dort eine bestimmte Verstärkungsmaßnahme oder Deichrückverlegung 
notwendig werden wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für den Fall, dass den Maßnahmen des Hochwas-
serschutzes keine unüberwindbaren Rechte entgegenstehen; Satz 2 gilt nicht, wenn eine Erweiterung 
bestehender Anlagen den Hochwasserschutz nur unerheblich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 55 von 108 
im zeitlichen, räumlichen und funktionalen Zusammenhang ausgeglichen wird. § 77 WHG bleibt un-
berührt. 
II.1.4 Ziel: Die in Einzugsgebieten nach § 3 Nr.13 WHG als Abfluss- und Retentionsraum wirksamen 
Bereiche in und an Gewässern sollen in ihrer Funktionsfähigkeit für den Hochwasserschutz erhalten 
werden. Flächen, die zurzeit nicht als Rückhalteflächen genutzt werden, aber für den Wasserrückhalt 
aus wasserwirtschaftlicher Sicht geeignet und erforderlich sind, sollen von entgegenstehenden 
Nutzungen freigehalten und als Retentionsraum zurückgewonnen werden; dies gilt insbesondere für 
Flächen, die an ausgebaute oder eingedeichte Gewässer angrenzen. Eine Flächenfreihaltung ist nur 
dann erforderlich, wenn die für den Hochwasserschutz zuständige Behörde aufgrund einer hinreichend 
verfestigten Planung gegenüber einem potenziellen Nutzer im Zeitpunkt von dessen Antragstellung na-
chweist, dass diese Fläche als Retentionsraum genutzt wird oder genutzt werden soll. Auf Flächen nach 
Satz 1 und Satz 2 sollen den Hochwasserabfluss oder die Hochwasserrückhaltung beeinträchtigende 
Nutzungen nur ausnahmsweise geplant oder zugelassen werden, wenn überwiegende Gründe des 
Klimaschutzes oder eines anderen öffentlichen Interesses dies notwendig machen und ein zeit- und 
ortsnaher Ausgleich des Retentionsraumverlusts vorgesehen ist. Satz 4 gilt nicht für Maßnahmen des 
Hochwasserschutzes. § 77 WHG bleibt unberührt. 
II.2.2 Ziel: In Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs.1 WHG sollen Siedlungen und raumbedeut-
same bauliche Anlagen entsprechend den Regelungen der §§ 78, 78a WHG nicht erweitert oder neu 
geplant, ausgewiesen oder errichtet werden. Die Minimierung von Hochwasserrisiken soll auch insoweit 
berücksichtigt werden, als Folgendes geprüft wird: Rücknahme von in Flächennutzungsplänen für die 
Bebauung dargestellten Flächen sowie von in landesweiten und regionalen Raumordnungsplänen für 
die Bebauung festgelegten Gebieten, wenn für sie noch kein Bebauungsplan oder keine Satzung nach 
§ 34 Abs.4 oder § 35 Abs.6 BauGB aufgestellt wurde. Dies gilt nicht, wenn in der jeweiligen Gemeinde 
keine ernsthaft in Betracht kommenden Standortalternativen bestehen oder die Rücknahme eine 
wirtschaftlich unzumutbare Belastung für die Gemeinde darstellen würde. In diesem Fall soll bei bauli-
chen Anlagen eine Bauweise gewählt werden, die der für den jeweiligen Standort im Überflutungsfall 
prognostizierten Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit angepasst ist. Umplanung und Umbau 
vorhandener Siedlungen bzw. Siedlungsstrukturen in einem mittelfristigen Zeitraum, soweit es die 
räumliche Situation in den betroffenen Gemeinden und das Denkmalschutzrecht zulassen und soweit 
dies langfristig unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten kosteneffizienter als ein Flächen- oder 
Objektschutz ist. 
II.2.3 Ziel: In Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs.1 WHG dürfen folgende Infrastrukturen und 
Anlagen, sofern sie raumbedeutsam sind, weder geplant noch zugelassen werden, es sei denn, sie 
können nach § 78 Abs. 5, 6 oder 7 oder § 78a Abs. 2 WHG zugelassen werden: Kritische Infrastrukturen 
mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infrastrukturen des 
Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen sowie die Projects 
of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden Fassung der Unions-
liste der Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung, weitere Kritische Infrastrukturen, soweit sie von

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 56 von 108 
der BSI-Kritisverordnung erfasst sind, Anlagen oder Betriebsbereiche, die unter die Industrieemis-
sionsrichtlinie oder die SEVESO-III-Richtlinie fallen. Satz 1 gilt nicht für die Fachplanung nach  
§ 5 NABEG; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78, 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben 
nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt. 
II.3 Ziel: In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG sollen fol-
gende Infrastrukturen und Anlagen, sofern sie raumbedeutsam sind, weder geplant noch zugelassen 
werden, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 78b Abs.1 Satz 2 WHG: Kritische Infra-
strukturen mit länder- oder staatsgrenzenüberschreitender Bedeutung; dies sind insbesondere Infra-
strukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur außer Häfen und Wasserstraßen 
sowie die Projects of Common Interest der europäischen Energieinfrastruktur in der jeweils geltenden 
Fassung der Unionsliste der Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung, weitere Kritische Infra-
strukturen, soweit sie von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind, bauliche Anlagen, die ein komplexes 
Evakuierungsmanagement erfordern. Satz 1 gilt nicht für die Fachplanung nach § 5 NABEG; die An-
wendbarkeit von Satz 1 sowie von § 78b WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG 
bleibt unberührt. 
Ausweislich der vorliegenden Verfahrensunterlagen sind u.a. die Erfordernisse des 
Hochwasserschutzes einschließlich der Festlegungen des BRPH bei der Korridorer-
mittlung und -auswahl berücksichtigt worden.  
Potentielle Auswirkungen auf die Festlegungen zum Hochwasserschutz ergeben sich 
vor allem während der Bauphase, die durch geeignete Maßnahmen (wie Hochwasser-
schutzkonzept oder spezielle technische Maßnahmen) vermieden werden können.  
Eine anlagebedingte, dauerhafte Inanspruchnahme von Flächen findet im Bereich der 
GDRM-Anlage oder Armaturenstationen statt. Die konkreten Standorte der  
Einrichtungen / Anlagenteile werden jedoch erst im Rahmen des nachfolgenden Plan-
feststellungsverfahrens festgelegt. Gemäß den Antragsunterlagen wird durch die Vor-
habenträgerin dargelegt, dass im Rahmen des Planfeststellungverfahren durch eine 
detaillierte Standortsuche sichergestellt werden kann, dass die Leistungsfähigkeit der 
Hochwasserschutzmaßnahmen weiterhin gegeben ist. Betriebsbedingt ergeben sich 
keine Auswirkungen. Da die konkrete Standortplanung erst im Zuge der nachfolgen-
den Planungsebene erfolgt, ist insofern im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung 
diesbezüglich keine Bewertung möglich.  
In den Antragsunterlagen wird ausreichend dargelegt, dass nach Abschluss der Bau-
phase keine Auswirkungen auf den Hochwasserschutz durch die unterirdische

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 57 von 108 
Rohrleitung zu erwarten sind, sodass davon ausgegangen wird, dass es zu keiner 
dauerhaften Beeinträchtigung und somit zu keinen raumbedeutsamen Konflikten mit 
den Festlegungen des BRPH kommen wird.  
Sofern Gebietsbetroffenheiten bestehen, wie Querung von vorläufig gesicherten oder 
festgesetzten Überschwemmungsgebieten, muss im Rahmen des anschließenden 
Planfeststellungsverfahrens eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des WHG 
und LWG in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erfolgen. In diesem 
Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen in Kapitel 6.2.2.2 verwiesen. 
6.2.2 Festlegungen der Landes- und Regionalplanung 
Eine zentrale Aufgabe des Raumverträglichkeitsprüfung ist es, die Übereinstimmung 
des geplanten Leitungsvorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung, also den 
Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP 
NRW) und der relevanten Regionalpläne sowie den sonstigen Erfordernissen der 
Raumordnung, zu überprüfen. 
Der LEP NRW enthält Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur 
Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen 
und Funktionen des Raums. Er bildet auf Landesebene den verbindlichen Rahmen für 
eine nachhaltige Raumentwicklung i.S.v. § 1 ROG. Die Regionalpläne sind gemäß  
§ 13 Abs.2 ROG aus dem LEP NRW zu entwickeln und konkretisieren dessen Vorga-
ben durch die Festlegung von Zielen und Grundsätzen auf regionaler Ebene. 
Das Leitungsvorhaben H2BE liegt im Geltungsbereich folgender Raumordnungspläne, 
die bei der Prüfung herangezogen werden: 
 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) 2017 in der Fassung 
der 2. Änderung, die am 02.05.2024 in Kraft getreten ist 
 Entwurf zur 3. Änderung LEP NRW mit Beschluss vom 14.03.2025 
 rechtswirksamer Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Re-
gion Aachen  
 Regionalplan Köln, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz, 
Teil 2 Region Aachen, Wassereinzugsgebiet der Rur 
 Neuaufstellung des Regionalplan Köln, in der 2. Entwurfsfassung (Feststel-
lungsbeschluss am 11.07.2025 erfolgt)

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 58 von 108 
 2. Entwurf Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien (Beschluss 2. Planentwurf 
und 2. Beteiligung vom 04.07.2025) 
Der Sachliche Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Feststellungbeschluss am 
11.07.2025 erfolgt) wird durch die Planung nicht tangiert und ist daher auch nicht bei 
der vorangegangenen Auflistung aufgeführt worden.  
Es gilt der jeweils rechtswirksame Raumordnungsplan. Es ist jedoch davon auszuge-
hen, dass bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahren die dritte Änderung des 
LEP NRW, der neue Regionalplan Köln sowie der Sachliche Teilplan Erneuerbare 
Energien rechtswirksam sein werden, sodass eine Auseinandersetzung mit den vor-
genannten Plänen im jeweiligen Planungsstand erforderlich ist. Darüber hinaus kann 
durch eine Prüfung der Vereinbarkeit mit den vorgenannten, in Aufstellung befindlichen 
Plänen und den darin enthaltenen Zielen eine erneute Prüfung des Vorhabens gemäß 
§ 32 Abs.2 LPlG NRW und dessen Vereinbarkeit mit diesen Zielen nach Inkrafttreten 
der Pläne vermieden werden. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die von 
dem Vorhaben tangierten Ziele sich im weiteren Verfahren des jeweiligen Plans nicht 
mehr verändern.  
Derzeit läuft ein Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln. Nach der er-
folgten Auswertung des Beteiligungsverfahrens zur zweiten Offenlage hat der Regio-
nalrat Köln über die endgültige Fassung des Regionalplans am 11.07.2025 den Fest-
stellungsbeschluss getroffen. Der neu aufgestellte, geänderte Regionalplan wird damit 
voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Es ist vorbehaltlich der 
Rechtsprüfung durch die Landesplanungsbehörde nicht mehr mit Änderungen der 
Festlegungen zu rechnen. Die Planungen können daher als hinreichend verfestigt ein-
gestuft werden. Aus diesem Grund erfolgt die Prüfung der Erfordernisse der Raumord-
nung sowohl auf Basis des derzeit geltenden, als auch bereits auf Grundlage des 
neuen Regionalplans Köln (RPlan Köln). Ebenfalls fließt der in Aufstellung befindliche 
Sachliche Teilplan Erneuerbare Energien in die Bewertung mit ein. 
Am 14.03.2025 fasste die Landesregierung den Aufstellungsbeschluss für die 3. Än-
derung des LEP NRW. Die Bekanntmachung zur Einleitung des Beteiligungsverfah-
rens für die 3. Änderung ist am 24.03.2025 erfolgt. Die Änderung dient insbesondere 
der nachhaltigeren Flächenentwicklung und umfasst textliche Festlegungen in Form

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 59 von 108 
von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Dabei handelt es sich um Neuformu-
lierungen, sowie Modifizierungen oder Streichungen bestehender Festlegungen. Mit 
der Bekanntmachung zur Einleitung des für die 3. Änderung vorgesehenen Beteili-
gungsverfahrens sind die neuen bzw. geänderten Zielfestlegungen des Änderungsent-
wurfs als in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung gemäß § 2 Abs.4 LPlG 
NRW zu werten, welche bei raumbedeutsamen Planungen als sonstige Erfordernisse 
der Raumordnung zu berücksichtigen sind (vgl. § 3 Abs.1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs.1 Satz 
1 ROG). Aufgrund dessen erfolgt in der gutachterlichen Stellungnahme auch eine Aus-
einandersetzung mit den Inhalten dieser Änderung dahingehend, ob die geänderten 
Zielfestlegungen für das Vorhaben relevant sind und es zielkonform wäre. Dies steht 
jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich der erst in der ersten Beteiligungsphase befind-
liche LEP-Entwurf im Laufe des weiteren Verfahrens ggf. noch ändern kann. Die Be-
rücksichtigung kann somit nur prognostisch erfolgen. 
Die Vorhabenträgerin hat sich mit möglichen Festlegungen der 3. Änderung des LEP 
NRW und des neuen Regionalplans Köln bereits in den mit E-Mail vom 17.04.2025 
übermittelten Ergänzungen auseinandergesetzt (siehe Kapitel 3.3). Die Auseinander-
setzung hierzu wurde auch im Erörterungstermin entsprechend erläutert.  
Auf Regionalplanebene werden durch das geplante Leitungsvorhaben folgende regio-
nalplanerisch festgelegte Vorranggebiete gequert oder tangiert: 
 Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) 
 ASB für zweckgebundene Nutzungen  
 Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) 
 GIB für zweckgebundene Nutzungen  
 Bereich zum Schutz der Natur (BSN) 
 Regionaler Grünzug 
 Waldbereiche 
 Bereiche für den Grundwasser – und Gewässerschutz (BGG) 
 Überschwemmungsbereiche (ÜB) 
 Oberflächengewässer 
 Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze 
(BSAB) – hier Festgesteine

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 60 von 108 
 Vorranggebiete für Verkehrsinfrastruktur (Straße und Schiene) 
Sowie nachfolgende Vorbehaltsgebiete des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region 
Aachen 
 Allgemeine Freiraum – und Agrarbereiche (AFAB) 
 Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung 
(BSLE) 
 Vorbehaltsgebiete für die Verkehrsinfrastruktur (Straße und Schiene) 
Darüber hinaus sind die im 2. Entwurf des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien 
enthaltenen Vorranggebiete bei der Bewertung gemäß § 3 Abs.1 Nr.4 ROG im Rah-
men der Raumverträglichkeitsprüfung als sonstiges Erfordernis der Raumordnung zu 
berücksichtigen. 
Auch die im neuen Regionalplan Köln als Vorbehaltsgebiete festgelegten Bereiche zur 
flexiblen Siedlungsentwicklung (sogenannte ASBflex oder GIBflex) werden in der 
nachfolgenden Bewertung vorausschauend miteinbezogen. 
Für das Leitungsvorhaben Aachen/Lichtenbusch – Eschweiler/Weisweiler sind daher 
die in den folgenden Kapiteln aufgeführten Ziele und Grundsätze der Raumordnung 
relevant. 
6.2.2.1 Siedlungsraum 
Der aktuelle Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen (RPlan Köln) und der 
neue Regionalplan Köln (RPlan Köln neu) legen Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) 
und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB), sowie zweckgebun-
dene ASB (ASBz) und zweckgebundene GIB (GIBz) als Siedlungsbereiche gemäß Ziel 
2-3 LEP NRW fest. Die Ziele 1 und 2 des derzeitigen Regionalplans Köln definieren 
diese Bereiche als Vorranggebiete. Dies gilt ebenso für die neuen Ziele zur allgemei-
nen Siedlungsentwicklung entsprechend der Ziele 7 und 8, sowie für die Ziele zur  
gewerblichen und industriellen Entwicklung gemäß Ziel 10 ff des Regionalplans Köln 
neu. Gemäß § 7 Abs.3 S.2 Nr.1 ROG sind Vorranggebiete vorrangig für bestimmte 
raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; andere raumbedeutsame 
Funktionen oder Nutzungen, die mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht 
vereinbar sind, sind hier ausgeschlossen.

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 61 von 108 
Grundsätzlich werden zeichnerisch festgelegte Siedlungsbereiche innerhalb des Vor-
zugskorridor tangiert (sowohl derzeitiger RPlan Köln als auch RPlan Köln neu). Im Be-
reich A01 wird ein Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zweckbin-
dung rudimentär tangiert, im Bereich A08 Bereiche zur Allgemeinen Siedlungsentwick-
lung und zur flexiblen Siedlungsentwicklung (ASBflex zukünftiges Vorbehaltsgebiet im 
Regionalplan Köln neu) sowie Bereiche zur gewerblichen und industriellen Nutzung 
(sowohl derzeitiger RPlan Köln als auch RPlan Köln neu). Die Städteregion Aachen 
hat im Beteiligungsverfahren zu bedenken gegeben, dass das TKS A08 durch das im 
neuen Regionalplan Köln erweiterte GIB bei Weißenberg sowie durch die Erweiterung 
des ASB zum ASBflex in Stolberg-Breinig verlaufe. Sofern ausreichend Trassierungs-
raum innerhalb des Korridors verbleibt, eine Umgehung insofern möglich ist und die 
vorrangige Funktion des Siedlungsbereichs erhalten bleibt, kann eine Vereinbarkeit 
des Vorhabens mit den festgelegten Vorranggebieten als Siedlungsbereiche voraus-
sichtlich erreicht werden. Im weiteren Verfahren ist sicherzustellen, dass die Feintras-
sierung in enger Abstimmung mit den Belegenheitskommunen erfolgt und die  
Auswirkungen auf eine potentielle gewerbliche bzw. wohnbauliche Entwicklung mini-
miert werden.  
Im Bereich des Trassenkorridorsegments A09 verläuft der Korridor in seiner gesamten 
Breite durch regionalplanerisch festgelegte Bereiche zur gewerblichen und industriel-
len Nutzung. Im Bereich des TKS A08 ist zudem auf Höhe des Stadtgebiets Eschweiler 
eine Engstelle. Die Verlegung einer unterirdischen Wasserstofftransportleitung beein-
trächtigt zwar die Entwicklung von Bauflächen bzw. Baugebieten insofern, als dass der 
Bereich der Leitung inklusive des Schutzstreifens von Bebauung freizuhalten ist. Da 
jedoch der Schutzstreifen lediglich eine Breite von 10 Metern aufweist, wovon 6 Meter 
von Gehölzen freizuhalten sind (vgl. Antragsunterlagen Teil A, ELB), verbleiben für die 
kommunale Bauleitplanung ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten, die eine städte-
bauliche Entwicklung in den betroffenen Bereichen möglich erscheinen lassen. Im 
Rahmen der konkretisierenden Bauleitplanung kann zudem durch geeignete Maßnah-
men, wie z.B. Baugrenzen außerhalb des Schutzstreifens festsetzen, eine städtebau-
liche Entwicklung ermöglicht werden. Bei der Feintrassierung sollte eine enge  
Abstimmung mit den betroffenen Kommunen (Eschweiler und Stolberg) erfolgen 
(siehe hierzu auch Kapitel 6.2.3).

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 62 von 108 
In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass eine Übereinstimmung mit den  
Erfordernissen der Raumordnung im Rahmen der Detailplanung hergestellt werden 
kann. Auch die Variantenkorridore drängen sich nicht als vorzugswürdiger auf, da sie 
ebenfalls das Trassenkorridorsegment A09 (alle Varianten) beinhalten und die Varian-
ten 4 und 5 das Korridorsegment A08. Darüber hinaus werden in allen Varianten  
Siedlungsbereiche durch das Vorhaben tangiert.  
6.2.2.2 Freiraum 
Freiraumsicherung, Landschaft, Landwirtschaft, Bodenschutz sowie Denkmal-
schutz 
Im Kapitel 7.1 enthält der LEP NRW 2017 Festlegungen zur Freiraumsicherung und 
zum Bodenschutz. Inhalt des Grundsatzes 7.1-1 ist der Erhalt des Freiraums sowie die 
Sicherung und Entwicklung seiner vielfältigen Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Aus-
gleichsfunktionen (vgl. Grundsatz 7.1-1). Insbesondere soll einer weiteren Zerschnei-
dung des Freiraums durch Siedlungs- und Verkehrsflächen entgegengewirkt werden 
(vgl. Grundsatz 7.1-3). Der Grundsatz 7.1-4 zielt unter anderem darauf ab, dass bei 
allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Leistungsfähigkeit, Empfind-
lichkeit und Schutzwürdigkeit von Böden berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll 
der Freiraum, der nur noch wenige Landschaftselemente aufweist oder in seiner Land-
schaftsstruktur oder seinem Erscheinungsbild geschädigt ist, aufgewertet werden und 
besonders geeignete Bereiche für die naturverträgliche und landschaftsorientierte  
Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung gesichert und weiterentwickelt werden (vgl. 
Grundsätze 7.1-6 und 7.1-8). Entsprechend Ziel 7.1-2 hat die Regionalplanung den 
Freiraum durch Festlegungen von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen (AFAB), 
Waldbereichen und Oberflächengewässern zu sichern. Im Ziel 7.1-5 wird festgelegt, 
dass Regionale Grünzüge (RG) in den Regionalplänen als Vorranggebiete festzulegen 
und vor siedlungsräumlichen Inanspruchnahmen zu schützen (vgl. auch § 7 Abs.3  
S. 2 Nr. 2 ROG) sowie darüber hinaus als siedlungsnahe Freiflächen für freiraum- 
orientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, Biotopverbindungen und in ihren 
klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln sind. 
AFAB und BSLE sind Vorbehaltsgebiete i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ROG, in denen 
bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 63 von 108 
konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht 
beizumessen ist.  
Im derzeit geltenden Regionalplan wird im Kapitel 2.1.1 Allgemeine Freiraum- und  
Agrarbereiche unter Ziel 1 festgehalten, dass in AFAB die landwirtschaftliche  
Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden soll, so-
wie den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Boden-
schutzes Rechnung zu tragen ist. Eine Inanspruchnahme von landwirtschaftlich  
genutzten Flächen in Bereichsteilen mit besonders guten Produktionsbedingungen ist 
nur bei unabweisbarem Bedarf möglich. In den Erläuterungen zum Kapitel 2.1.1. wird 
festgehalten, dass es je nach Art der mit der Umnutzung verbundenen Nachteile eines 
Ausgleiches bedarf. Im Kapitel 2.2.2. sind die Festlegungen für die BSLE enthalten. 
Entsprechend Ziel 3 des vorgenannten Kapitels sind vermeidbare Beeinträchtigungen 
durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume auszuschließen. Regio-
nale Grünzüge sind gemäß Kapitel 2.2.3 Ziel 1 besonders vor einer Inanspruchnahme 
zu schützen. Planungen und Maßnahmen, die die Aufgaben und Funktionen der RG 
beeinträchtigen, sind auszuschließen (vgl. Ziel 2 im Kapitel 2.2.3). In begründeten Aus-
nahmefällen können Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die ihren Standort 
im Freiraum haben und nicht außerhalb des RG verwirklicht werden können, unter 
Beachtung der Ziele auch in RG vorgesehen werden. Entsprechend Nr. 7 der  
Erläuterungen zu diesem Kapitel können eine Ausnahme vom Ziel 2 u.a. Leitungen 
sein. Weiter sind im vorgenannten Regionalplan Köln Ziele zum Denkmalschutz und 
der Denkmalpflege enthalten (vgl. Kapitel 2.5.2 Denkmalschutz Ziele 1 und 2), die 
Festlegungen zum Erhalt und Erfassung von Denkmälern formulieren. Entsprechend 
der Erläuterung zu den Zielen sind die maßgeblichen Gesetze in Verbindung mit dem 
DSchG NRW durch Beteiligung der Fachämter in die Abwägung einzustellen. Weiter 
wird auf notwendige Vorabermittlungen (Erläuterung Nr. 3) – ebenfalls durch Einbe-
ziehung der Fachämter - hingewiesen.  
Im neuen Regionalplan Köln sind die Regelungen zur Sicherung und Entwicklung des 
Allgemeinen Freiraums als Grundsätze normiert (vgl. G.18 Zusammenhängendes 
Freiraumsystem erhalten, Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums sichern 
und entwickeln, G.19 AFAB sichern und entwickeln, G.20 Zerschneidung vermeiden, 
G.22 Regionalbedeutsame Freiraumfunktionen durch Kompensationsmaßnahmen

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 64 von 108 
stärken). Nach G.18 sollen Planungen und Maßnahmen, die mit diesen Funktionen 
nicht vereinbar sind, vermieden werden. Nach G.22 sollen Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen so geplant werden, dass sie die Sicherung und Entwicklung von regiona-
len Freiraumfunktionen unterstützen. Die Erhaltung von Böden, die aufgrund ihrer Be-
deutung als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte als schutzwürdig bewertet werden 
(vgl. Karte schutzwürdiger Böden von NRW vom GD NRW), ist im G.23 festgelegt. 
Danach soll eine Inanspruchnahme solcher Böden, sofern sie nicht vermieden werden 
kann, sparsam und schonend erfolgen. Potenziale klimarelevanter Böden sollen eben-
falls erhalten und wiederhergestellt werden (vgl. G.24). Des Weiteren sollen Nutzungs-
konflikte im Zusammenhang mit landschaftsorientierten Erholungsnutzungen durch 
geeignete Maßnahmen vermieden werden (G.25). Die Sicherung der Regionalen 
Grünzüge und ihr Schutz vor Inanspruchnahme ist im Z.18 geregelt. Eine ausnahms-
weise Inanspruchnahme ist im Z.18 verankert und wird in der Erläuterung Nr. 7 zum 
Ziel weiter ausgeführt. Die darin enthaltene Aufzählung ist entsprechend der Formu-
lierung z.B. nicht abschließend und umfasst daher auch weiter Leitungsvorhaben.  
Entsprechend des G.29 sind BSLE zu erhalten und zu entwickeln. Planungen und 
Maßnahmen, die mit diesen Funktionen nicht vereinbar sind, sollen vermieden werden. 
Bei der Abwägung sind die BSLE als Vorbehaltsgebiete mit konkurrierenden Nutzun-
gen mit einem besonderen Gewicht einzustellen (vgl. Erläuterung Nr. 2 zu G.29). Bei 
Planungen und Maßnahmen innerhalb der BSLE sind durch die jeweilige Planungs-
ebene die Auswirkungen auf die Funktionen und Nutzungen zu ermitteln und zu 
 berücksichtigen (hier auch bestehende und geplante Schutzgebietsausweisungen 
z.B. der Landschaftsplanung usw. – vgl. Erläuterung Nr. 3 zu G. 29). Entsprechend 
G.30 soll der Erhalt von schutzwürdigen Populationen berücksichtigt werden (insbes. 
Feldhamster und Grauammer).  
Das Vorhaben ist mit einer Flächeninanspruchnahme verbunden und beeinträchtigt 
aufgrund seiner linienhaften Struktur den Freiraum und tangiert AFAB und BSLE.  
Weiter nimmt es RG in Anspruch. Im Verfahren und auch in den Antragsunterlagen ist 
darauf hingewiesen worden, dass von den verschiedenen Varianten Denkmäler  
betroffen sind (Boden- und Baudenkmäler). Beim Vorzugskorridor vermutet man im 
TKS A 01 und A 08 eine Betroffenheit von Bodendenkmälern. Ebenfalls befinden sich 
Baudenkmäler innerhalb des Vorzugskorridors, die im Rahmen der Feintrassierung 
berücksichtigt werden sollten. Im TKS A08 kann weiter der Verlust der Archivfunktion

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 65 von 108 
des Bodens nicht ausgeschlossen werden (siehe hierzu Kapitel 5 sowie im weiteren 
auch Kapitel 7). 
Durch das Vorhaben ist sowohl mit temporären Beeinträchtigungen (temporäre Flä-
cheninanspruchnahme zwischen 29 bis 37,7 Meter Arbeitsstreifen, Beseitigung der 
Vegetation, temporärer Zerschneidungswirkung z.B. durch offenen Rohgraben) als 
auch mit anlagebedingten dauerhaften Einschränkungen (10 m Schutzstreifen, wovon 
6 m von Gehölzen freizuhalten sind) durch das Vorhaben zu rechnen, wobei aufgrund 
des linienhaften Charakters des Vorhabens die vorrangige Funktion und Nutzung des 
Gebietes grundsätzlich erhalten bleibt. Die Vorhabenträgerin hat hierzu mögliche Ver-
meidungsmaßnahmen wie die Anpassung des Bauverfahrens durch Unterquerung 
und Erhalt landschaftsprägender Gehölzstrukturen, Bauzeitenregelung sowie Minde-
rungsmaßnahmen wie z.B. zeitnahe Wiederherstellung der Funktion und Struktur in 
Offenlandbereichen und die Abstimmung mit der Archäologischen Denkmalpflege,  
archäologische Vorfelduntersuchungen und ggf. den Einsatz einer archäologischen 
Baubegleitung, bodenschonende Arbeitsweise und fachgerechte Rekultivierung der 
Baustelle benannt, wodurch die anlagenbedingten Auswirkungen vermieden bzw.  
gemindert werden können. Im Rahmen der Detailplanung kann die Beeinträchtigung 
in einigen Fällen zwar minimiert werden, eine Umgehung der aufgeführten regional-
planerisch gesicherten Freiraumbereiche ist aufgrund der großräumigen Ausdehnung 
dieser jedoch unvermeidbar. Das hier zugrunde gelegte Vorhaben wird sich jedoch in 
der Abwägung aufgrund des gesetzlich normierten überragenden öffentlichen Interes-
ses (vgl. § 43l Abs.1 Satz 2 EnWG) gegen die Grundsätze der Raumordnung durch-
setzen.  
Für die Inanspruchnahme von RG ist auf die Ausnahmemöglichkeit entsprechend der 
o.g. Erläuterung zum Ziel 2 der RG zu verweisen. Als Leitungsvorhaben ist das  
Vorhaben in RG ausnahmsweise zulässig. Weiterhin ist der Schlussfolgerung der Vor-
habenträgerin zu folgen, dass die anlagebedingten dauerhaften Einschränkungen auf-
grund des linienartigen Charakters des Vorhabens im Vergleich zur Gesamtfläche des 
Vorranggebietes zudem meist relativ gering sind und Freiräume, die von dem Vorha-
ben gequert werden, weiterhin zur Erfüllung ihrer vielfältigen Funktionen erhalten  
bleiben. Die Festlegungen sind im Zuge der Feintrassierung zu berücksichtigen und 
auf eine Minimierung der Flächeninanspruchnahme ist entsprechend der

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 66 von 108 
vorgenannten Festlegungen hinzuwirken. Eine Übereinstimmung mit den Erfordernis-
sen der Raumordnung kann entsprechend der benannten Festlegungen zur  
Freiraumsicherung, Landschaft, Landwirtschaft, Bodenschutz sowie Denkmalschutz 
daher unterstellt werden. Auch die anderen Varianten führen zu Inanspruchnahme von 
Freiraumflächen, hier auch zum Verlust von Archivböden (TKS A04, A06, A07 und 
C01) und tangieren die o.g. Ziele und Grundsätze und sind daher im Vergleich zur 
Variante 3 nicht als vorzugswürdiger hinsichtlich Freiraumsicherung, Landschaft, 
Landwirtschaft, Bodenschutz sowie Denkmalschutz zu bezeichnen. Zur Vermeidung 
von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zur Variantenbewertung (siehe Kapitel 
5) hingewiesen.  
Bereiche zum Schutz der Natur 
Bei den Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) handelt es sich i.S.v. § 7 Abs. 3  
Satz 2 Nr. 1 ROG um Vorranggebiete, die andere raumbedeutsame Funktionen oder 
Nutzungen ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzun-
gen nicht vereinbar sind.  
Der LEP NRW 2017 trifft im Kapitel 7.2 Festlegungen zum Schutz der Natur und zur 
Landschaft. Relevant für das Vorhaben sind die Festlegungen unter 7.2-2 und 7.2-3. 
Unter dem Ziel 7.2-2 legt der LEP NRW fest, dass die im LEP zeichnerisch festgeleg-
ten Gebiete für den Schutz der Natur für den landesweiten Biotopverbund zu sichern 
und in den Regionalplänen über die Festlegung von Bereichen zum Schutz der Natur 
zu konkretisieren sind. Die Bereiche zum Schutz der Natur sind demnach durch Maß-
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu entwickeln. 
In der Festlegung 7.2-3 formuliert der LEP NRW Vorgaben zur Vermeidung von  
Beeinträchtigungen. Danach darf vorbehaltlich weitergehender naturschutzrechtlicher 
Regelungen ein Gebiet für den Schutz der Natur, oder Teile davon, für raumbedeut-
same Planungen und Maßnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn die  
angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeutung des be-
troffenen Gebietes dies zulässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß 
beschränkt wird. Hierfür muss nach den Erläuterungen zum Ziel 7.2-3 ein nachgewie-
sener Bedarf vorliegen, für den mit der Planung oder Maßnahme verfolgten Zweck 
außerhalb der Gebiete zum Schutz der Natur keine zumutbaren Alternativen bestehen, 
die raumordnerischen und ökologischen Funktionen des betroffenen Gebietes dies

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 67 von 108 
zulassen und die Beeinträchtigung des Gebietes auf das unbedingt erforderliche Maß 
beschränkt werden. 
Gemäß der Begründung zum LEP NRW liegt eine Vereinbarkeit einer Planung oder 
Maßnahme mit der Bedeutung eines betroffenen Gebietes dann vor, wenn die raum-
ordnerischen und ökologischen Funktionen des betroffenen Gebietes diese zulassen. 
Die raumordnerische Funktion der BSN besteht gemäß Ziel 7.2-2 LEP NRW darin, 
Flächen für den landesweiten Biotopverbund zu sichern.  
Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen wird im Kapitel 2.2.1 Bereiche für 
den Schutz der Natur unter dem Ziel 1 die Festlegung getroffen, dass die BSN insbe-
sondere naturschutzwürdige Bereichsteile sowie Suchräume für die Biotopentwicklung 
und -vernetzung umfassen. Weiter sind danach in den BSN Biotope zu erhalten und 
zu entwickeln, Flächen mit ökologisch besonders wertvollen Standortpotenzialen zur 
Ergänzung der besonders schutzwürdigen Lebensräume und zur dauerhaften Erhal-
tung der heimischen Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer Lebensgemeinschaf-
ten zu entwickeln und soweit möglich miteinander zu verbinden und geologisch/bo-
denkundlich und denkmalpflegerisch bedeutsame Flächen und Objekte zu sichern und 
zu pflegen.  
Nach Ziel 2 des vorgenannten Kapitels sind in den Allgemeinen Freiraum- und Agrar-
bereichen sowie in den Waldbereichen, die durch Bereiche für den Schutz der Natur 
überlagert sind, die Ziele für BSN vorrangig. Wenn BSN Bereiche mit Zweckbindung 
für militärische Nutzung überlagern, gelten die Naturschutzziele dieses Planes nur in-
soweit, als die militärische Nutzung in diesen Bereichen hierdurch nicht beeinträchtigt 
wird. 
Entsprechend der Erläuterung Nr. 5 zu den Zielen werden die BSN-Ziele beeinträchti-
gende regional bedeutsame Vorhaben und Maßnahmen einzelfallbezogen im jeweils 
in Frage kommenden Verfahren auf ihre Raumverträglichkeit und Übereinstimmung 
mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung geprüft. Die Unterlagen für den 
Nachweis, dass ein Vorhaben die BSN-Ziele gefährdet, sind vom Vorhabenträger vor-
zulegen.  
Mit Erlass vom 14. September 2023 hat das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz 
und Energie (MWIKE) des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf die Urteile

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 68 von 108 
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. November 2022 (BVerwG 4  
A 16.20; BVerwG 4 A 15.20) klargestellt, dass den LEP-Festlegungen 7.3-1 und 7.2-3 
keine materiell-rechtliche Zielqualität zukommt, sondern diese als der Abwägung zu-
gängliche Grundsätze der Raumordnung zu behandeln sind. Entsprechend den Aus-
führungen des BVerwG in seiner Begründung zum Urteil vom 10. November 2022 (Az.: 
4 A 16.20, Rn. 52, Satz 4) „[…] können auch Planansätze, die eine Regel-Ausnahme-
Struktur aufweisen, die Merkmale des § 3 Abs.1 Nr. 2 ROG erfüllen, wenn der Plan-
geber neben der Regel auch die Voraussetzungen einer Ausnahme mit hinreichender 
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst festlegt […].“ Die in den Erläuterungen zu 
den Ziffern 7.2-3 Abs.2 und Ziff. 7.3-1 Abs.11 formulierten „Zumutbarkeitserwägungen 
sprechen [jedoch] für die Einordnung als Grundsatz der Raumordnung nach  
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, der in der Abwägungsentscheidung (nur) zu berücksichtigen ist“ 
(BVerwG, Urteil vom 10.11.2022, Az. 4 16.20, Rn. 52 Satz 9, eigene Ergänzung).  
Die landesplanerische Grundlage für die Festlegung der BSN in dem rechtsgültigen 
Regionalplan – Ziel 7.2-2 LEP NRW – bleibt von dieser Abstufung jedoch unberührt. 
Im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW, Ausgabe 2024 Nr. 15 vom 11.06.2024, 
Seite 318) wurde aufgrund des Urteils des OVG NRW vom 21.03.2024, Az. 11 D 
133/20.NE mit Datum vom 03.06.2024 die Unwirksamkeit der am 05.08.2019 bekannt 
gemachten Verordnung der Änderung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-
Westfalen vom 12.07.2019 (GV.NRW S. 341) bekannt gemacht, soweit sie die Ziffern 
2-3 und 2-4, 6.6-2, 6.1-2, 7.2-2, 7.3-1, 10.2-2 und 10.2-3, 10.1-4, 8.1-6 und 8.1-7, sowie 
9.2-4 betrifft. Folglich leben für die Ziffern 7.2-2 und 7.3-1 die Fassung des LEP NRW 
vor der ersten Änderung wieder auf (LEP NRW 2017). Die Festlegung 7.2-3 bleibt von 
dem Urteil unberührt. Die Festlegungen des Ziel 7.2-3 und des Ziel 7.3-1 haben ent-
sprechend der o.g. Rechtsprechung des BVerwG und des Erlasses jedoch nur Grund-
satzqualität. 
Die Prüfung der Konformität des Vorhabens richtet sich demgemäß nach den Festle-
gungen des LEP NRW zur Inanspruchnahme von BSN unter Berücksichtigung der 
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wie vorhergehend ausgeführt, gelten die BSN-
Ziele des RPlan weiterhin.

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 69 von 108 
Der derzeit in Aufstellung befindliche LEP NRW (Entwurf der 3. Änderung, siehe auch 
Ausführungen im Kapitel 6.2.2 hierzu) verfolgt das Ziel, Zielvorgaben für BSN und 
Waldbereiche neu zu fassen, um die Zielqualität wiederherzustellen. Es werden daher 
die in Aufstellung befindlichen Ziele dahingehend geprüft, ob eine voraussichtliche 
Konformität des Vorhabens damit besteht. 
Das im Rahmen der 3. Änderung des LEP NRW neu formulierte Ziel 7.2-3 bestimmt 
Ausnahmeregelungen für die Inanspruchnahme von Bereichen zum Schutz der Natur 
(BSN), für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen und für bestimmte Verkehrs-
Ver- und Entsorgungstrassen. Die Ausnahmeregelungen werden u. a. an das Vorlie-
gen eines gesetzlich geregelten überragenden öffentlichen Interesses geknüpft und 
an das Vorhandensein keiner ernsthaft in Betracht kommenden, rechtlich zulässigen 
sowie sachlich und technisch möglichen und wirtschaftlich realisierbaren Alternative. 
In den Erläuterungen zu diesem Ziel wird klargestellt, dass die erforderliche Alterna-
tivenprüfung regelmäßig u.a. im Rahmen einer Raumverträglichkeitsprüfung stattfin-
det. 
Mit Datum vom 11.07.2025 wurde, wie in Kapitel 6.2.2 ebenfalls ausgeführt, der neue 
Regionalplan Köln vom Regionalrat beschlossen. Die hierin formulierten Zielfest- 
legungen zum BSN und der ausnahmsweisen Inanspruchnahme werden ebenfalls hin-
sichtlich der Zielkonformität des Vorhabens bei der Prüfung berücksichtigt. Im Ziel 19 
„Konsistentes regionales Biotopverbundsystem durch BSN sichern“ zum Kapitel 4.3.1 
werden die BSN als Vorranggebiete festgelegt. Planungen und Maßnahmen, die die 
Funktionen der BSN beeinträchtigen, sind nach dem Ziel 19 auszuschließen. Eine aus-
nahmsweise Inanspruchnahme von BSN kann danach erfolgen, wenn die angestrebte 
Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeutung des Bereichs dies zu-
lässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. 
Die potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Festlegungen zum Schutz der 
Natur umfassen insbesondere die temporäre baubedingte Flächeninanspruchnahme 
mit Beseitigung der Vegetation, die temporären hydrogeologischen Veränderungen  
und Emissionen und die Zerschneidung während der Bauzeit, das Anlegen und  
dauerhafte Freihalten des Schutzstreifens (Gehölz freizuhaltender Streifen von 6 m 
Breite) sowie dauerhafte Flächenversieglungen durch die Errichtung von einer GDRM 
und Armaturenstationen (deren jeweilige genaue Lage jedoch bisher nicht bekannt ist,

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 70 von 108 
vgl. Antragsunterlage Teil B, RVS), die die Sicherung und Entwicklung des Biotopver-
bunds beeinträchtigen könnten und somit zu einem Konflikt mit den Erfordernissen der 
Raumordnung führen könnte. Des Weiteren kann es zu einem Verlust von Lebensräu-
men durch das Anlegen und Freihalten des Schutzstreifens sowie zu Beeinträchti- 
gungen der Biotopverbundfunktion kommen. Da keine ortsgenauen Angaben zu den 
Standorten der Nebenanlagen vorhanden sind, kann eine Berücksichtigung dieser erst 
im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren erfolgen. Zu den vorgenannten Auswir-
kungen hat die Vorhabenträgerin auf Vermeidung- und Minderungsmaßnahmen ver-
wiesen, die eine Reduzierung der Auswirkungen bewirken sollen (u.a. Reduzierung 
des Arbeitsstreifens in Bereichen hochwertiger Strukturen). Darüber hinaus plant sie 
bei der Vorzugsvariante die Querung in geschlossener Bauweise durchzuführen und 
die Baugruben außerhalb des BSN einzurichten, so dass in diesem Fall lediglich Aus-
wirkungen durch das Anlegen und Freihalten des Schutzstreifens sowie ggf. Auswir-
kungen auf das Grundwasser in Betracht kommen. Als weitere Minderungs- bzw. kon-
fliktvermeidende Maßnahmen plant sie Beschränkungen der Baufeldfreimachung und 
ggf. Bauzeitenregelung. In Offenlandbereichen führt sie aus, dass durch eine zeitnahe 
gleichartige Wiederherstellung der Funktion und Struktur sichergestellt werden könnte, 
dass lediglich bauzeitliche Beeinträchtigungen entständen. Weitere Maßnahmen hat 
sie im Anhang 2 der Anlage zur RVS dargestellt. In Gebieten, in denen Waldstrukturen 
betroffen sind, plant sie durch weitgehend gleichwertige Wiederherstellung der Funk-
tion und Struktur bspw. durch Wald(innen)randgestaltung, Anlage und Nutzung der 
Trassenbereiche als extensive Waldwiesen o.ä. sowie durch konfliktvermeidende bzw. 
-mindernde Maßnahmen auf den beeinträchtigten Flächen (z.B. Feintrassierung ent-
lang von Waldschneisen/Waldwegen, Anpassung des Regelarbeitsstreifens, Wieder-
anpflanzung von Gehölzen außerhalb des Gehölz freizuhaltenden Streifens) die Kon-
formität insgesamt zu erreichen.  
Hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den regionalplanerisch festgelegten 
BSN gilt unabhängig von der Zielqualität von Festlegung 7.2-3 LEP NRW, dass bei 
einer etwaigen Querung eines Vorranggebietes im Sinne von § 7 Abs.3 Nr. 1 ROG – 
und somit auch bei den BSN – mitunter im Einzelfall zu prüfen ist, ob das geplante 
Vorhaben mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen des zu querenden Vor-
ranggebietes vereinbar ist oder nicht. Entscheidungserheblich ist daher im Ergebnis, 
ob der Vorrang berührt wird. Gleichwohl werden die Erwägungen zur Vermeidung von

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 71 von 108 
Beeinträchtigungen gem. Festlegung 7.2-3 in die Bewertung der Vereinbarkeit einge-
stellt.  
Im Vorzugskorridor liegen im rechtsgültigen Regionalplan im TKS A01 das BSN AC-
26 [Naturschutzwürdige Bachtälchen im Süden von Aachen (4 Teile)], im TKS A02 und 
im A03 das BSN AC-18 (Indetal südwestlich Stolberg) und im TKS A08 die BSN AC-
15 [Naturschutzwürdige Kalklandschaftsbereiche südlich Stolberg (3 Teile)], AC-17 
(Steinbrüche Hammerberg, Binsfeldhammer und Bernhardshammer), AC-14 (Natur-
schutzwürdige Kalklandschaftsbereiche östlich Stolberg), AC-43 (Kalksteinabbauge-
biet südlich Eschweiler-Hastenrath), AC-44 (Ehemaliges Kalksteinabbaugebiet süd-
östlich EschweilerBergrath mit NSG „Im Korkus“). In den TKS A01, A02 und A08 kön-
nen die betroffenen BSN im derzeit rechtsgültigen Regionalplan im Rahmen der Fein-
trassierung umgangen werden. Der Abschnitt A03 führt jedoch mittig durch das BSN 
AC-18 (Naturschutzwürdige Bachtälchen). Eine Umfahrung kann auch im Rahmen der 
Feintrassierung nicht erfolgen. Die Vorhabenträgerin plant jedoch die Querung in Form 
einer geschlossenen Bauweise durchzuführen. Im TKS A08 liegen weiterhin die FFH-
Gebiete „Werther Heide, Napoleonsweg“ (DE 5203-302), „Schlangenberg“ (DE 5203-
308) und das FFH-Gebiet „Steinbruchbereich Bernhardshammer und Binsfeldhammer 
(DE 5203-309), die jedoch nicht den kompletten Korridor umfassen. Die Verträglich-
keitsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sich potenzielle Beeinträchtigungen 
der Gebiete bei Realisierung des Vorhabens im TKS A08 auf Ebene des nachfolgen-
den Zulassungsverfahrens und unter Beachtung der darin genannten möglichen räum-
lichen und technischen sowie schutzgutspezifischen Maßnahmen sicher vermeiden 
lassen. Entsprechend der ergänzend eingereichten Variantenbewertung kann ein  
direkter oberflächiger Eingriff in Natura 2000 – Gebiete ausgeschlossen werden (siehe 
hierzu auch Kapitel 5).  
Im neuen Regionalplan haben sich die BSN im Bereich der TKS A02 und A03 sowie 
im TKS A08 erweitert. Im Korridor des TKS A02 liegt jedoch keine vollständige Betrof-
fenheit vor. Es ist daher davon auszugehen, dass im Rahmen der Feintrassierung eine 
Betroffenheit des BSN ebenfalls vermieden werden kann. Im TKS A08 besteht jedoch 
ein Riegel. Der BSN kann hier nicht umfahren werden. Die Vorhabenträgerin plant hin-
sichtlich des betroffenen Omerbaches entsprechend der Antragsunterlage Teil B, RVS 
gewässerschonende Maßnahmen wie z.B. eine geschlossene Querung. Sie weist

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jedoch auch darauf hin, dass konkrete Maßnahme sowie die Bauweise erst im Zuge 
der Feintrassierung festgelegt werden (siehe hierzu auch Ausführungen zu Oberflä-
chengewässer, Überschwemmungsbereiche, Bereiche für den Grundwasser- und Ge-
wässerschutz nachfolgend). 
Ist eine Umgehung des Vorranggebiets unmöglich, weil es riegelbildend den Korridor 
quert oder ein Riegel aufgrund zwingenden Rechts besteht, so ist die Querung ziel-
konform, da sie unvermeidbar ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Feintras-
sierung im Planfeststellungsverfahren die Querung auf das unbedingt erforderliche 
Maß beschränkt. Ist jedoch eine Umgehung möglich, ist das Vorhaben nur dann ziel-
konform, wenn das Vorranggebiet in der Feintrassierung umgangen wird. 
Die Vorhabenträgerin plant, sofern möglich die Umgehung von BSN im Rahmen der 
Feintrassierung. In den Bereichen, in denen das nicht möglich ist, steht der Vorzugs-
korridor der raumordnerischen Funktion der Gebiete zum Schutz der Natur bzw. der 
BSN unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnah-
men voraussichtlich nicht entgegen, da insbesondere die Ausbreitung bzw. der Aus-
tausch von Individuen benachbarter Populationen – beim TKS A03 aufgrund der  
geschlossenen Querung auch in der Bauphase – unter überörtlichen Gesichtspunkten 
nicht beeinträchtigt wird. Nach dem derzeit geltenden Regionalplan kann im TKS A08 
das BSN umfahren werden. Im neuen Regionalplan bildet es einen Riegel und es  
wären Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wie beim TKS A03 zu prüfen. Eine 
abschließende Beurteilung kann jedoch erst im nachgelagerten Zulassungsverfahren 
erfolgen. Die in den Antragsunterlagen benannten Vermeidungs- und Minderungs-
maßnahmen scheinen grundsätzlich dazu geeignet, erhebliche bzw. raumbedeutsame 
Auswirkungen auf die Gebiete zu vermeiden.  
Hierfür sprechen auch die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen 
Stellungnahmen, die zwar Kritik äußern, in den meisten Fällen jedoch keine vollstän-
dige Ablehnung hinsichtlich der Umsetzung äußern, sondern auf das Erfordernis wei-
terer Nachweise und Gutachten und Genehmigungsanforderungen im nachgelagerten 
Planfeststellungsverfahren verweisen. Hier ist insbesondere auf die Stellungnahme 
der Stadt Aachen zu verweisen, die die geschlossene Querung des NSG im TKS A03 
zwar wegen der Reduzierung der punktuellen Eingriffe grundsätzlich begrüßt, jedoch 
darin keine vollständige Konfliktlösung sieht (temporäre Eingriffe wie z.B. durch Start-

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und Zielgrube, Baulogistikflächen usw., Störungen geschützter Arten durch Lärm,  
Erschütterungen und Lichtemissionen und erhebliche Zerschneidungswirkungen 
durch die Trasse). Sie hat daher betont, dass u.a. mit erheblichen naturschutzfachli-
chen Auflagen und hohen planerischen Anforderungen zu rechnen sei. Die höhere 
Naturschutzbehörde (Dezernat 51 der Bezirksregierung Köln) hat in ihrer Stellung-
nahme mitgeteilt, dass sich für die Abschnitte TKS A03, A05, A06 und B01 ähnlich 
schwerwiegende Problematiken in den Querungs- und Randbereichen des oberen  
Indetals und Iterbachtals ergäben. Sie hält alle Querungen für äußert ungünstig, wobei 
sie die Variante A03 noch als die plausibelste bezeichnet, obwohl hier das NSG Indetal 
auf einer Länge von 400 m betroffen sei.  
Der Kreis Düren hat in seiner Stellungnahme Natur und Landschaft darauf hingewie-
sen, dass das TKS A08 nicht nur auf Dürener Kreisgebiet, sondern auch auf dem Ge-
biet der Städteregion Aachen, naturschutzfachlich hochwertige und verschiedenen 
Schutzstatus unterliegende Flächen in Anspruch nehmen würde. Der Kreis Düren hat 
in diesem Zusammenhang insbesondere den Omerbach hervorgehoben, der in weiten 
Teilen naturnah und als gesetzlich geschütztes Biotop kartiert sei. Er hat in diesem 
Zusammenhang auch auf die Verbotstatbestände nach § 30 Abs.3 BNatSchG hinge-
wiesen, nach denen jedoch auch unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf 
Ausnahme gestellt werden könne. Darüber hinaus hat der Kreis Düren darauf hinge-
wiesen, dass der Omerbach im Bereich des Kreises Düren ebenfalls als Naturschutz-
gebiet ausgewiesen sei und es daher für die weitere Planung ebenfalls der Stellung 
eines Antrages auf Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW  
bedürfe. Eine offene Kreuzung des Omerbachs wäre nach Ansicht des Kreises Düren 
gutachterlich in Hinsicht auf eine naturschutzfachliche und rechtliche Zulässigkeit zu 
überprüfen (vgl. hierzu obige Ausführungen der Vorhabenträgerin, dass gewässer-
schonende Maßnahmen wie eine geschlossene Querung geplant seien).  
Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde der Städteregion Aachen ist mitgeteilt 
worden, dass die Variante ebenfalls denkbar wäre und gegenüber den Varianten 3 bis 
5 zu bevorzugen wäre, da sich im Abschnitt A08 mehrere FFH-Gebiete, geschützte 
Biotope und geschützte Landschaftsbestandteile befinden, welche zu berücksichtigen 
wären. Zur Variante 2 führt die Vorhabenträgerin aus, dass eine geschlossene Unter-
querung oder räumliche Umgehung des NSG Indetal und der Biotopverbundflächen

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 74 von 108 
im TKS B01 aufgrund der großräumigen Ausdehnung nicht möglich sei (siehe Kapitel 
5.1.2). Dem gegenüber könnten, wie in Antragsunterlage C "überschlägige Prüfung 
der Umweltauswirkungen" in Kapitel 4.2 dargestellt, bei Querung der Naturschutzge-
biete innerhalb der Variante 3, TKS A03 aufgrund ihrer geradlinigen kurzen Querung 
(321 m) grundsätzlich geschlossene Bauweisen als potentielle Maßnahme vorgese-
hen werden, bei der eine Flächeninanspruchnahme (auch durch Start- und Zielgruben 
sowie durch Baulogistikflächen) im Bereich der geschützten Biotope und Lebensraum-
typen innerhalb des Naturschutzgebietes vermieden werden können. Eine raum- und 
umweltverträgliche Trassenführung in den TKS A03 und A08 (und somit den Varianten 
3, 4 und 5) sei daher hinsichtlich der vorgetragenen Belange grundsätzlich möglich, 
da die potentiellen Konflikte insbesondere mit Naturschutzgebieten, geschützten Bio-
topen und FFH-Lebensraumtypen vermieden werden können. 
Unter Berücksichtigung der zeichnerischen Festlegungen des neuen Regionalplans 
Köln bestehen bei den Varianten 2 bis 5 Riegel im Korridor durch BSN. Eine Alternative 
ohne Querung eines BSN läge damit nach den zeichnerischen Festlegungen des 
neuen Regionalplans Köln nicht vor. Die Querung ist damit nicht vermeidbar und wäre 
zielkonform, sofern die Feintrassierung im Planfeststellungsverfahren die Querung auf 
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen berücksichtigt werden würden. Weiter handelt es sich bei dem Vorhaben um 
eine Wasserstoffleitung, deren Errichtung gemäß § 43l Abs. 1 EnWG im überragenden 
öffentlichen Interesse liegt. Die Ausnahmevoraussetzungen im neuen Regionalplan 
unter der Erläuterung Nr. 5 zum Z.19 sind ebenfalls als erfüllt anzusehen. Hier ist auch 
insbesondere auf die Formulierung in der Erläuterung Nr. 6 Satz 3 zu verweisen,  
wonach in Ausnahmefällen die Inanspruchnahme des BSN auch für Verkehrs-, Ver- 
und Entsorgungstrassen zulässig ist, auch wenn diese mit den vorrangigen Funktionen 
oder Nutzungen des BSN nicht vereinbar sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass 
die geplante Nutzung nicht auch an einem anderen, weniger sensiblen Standort bzw. 
durch einen raumverträglicheren Trassenverlauf realisiert werden kann.  
Die anderen im Verfahren eingebrachten ernsthaft in Betracht kommenden Alternati-
ven (Varianten 2, 4 und 5) der Vorhabenträgerin führen nicht zu geringeren Auswir-
kungen auf die BSN (vgl. vorstehende Ausführungen und die Kapitel 5.1.2 und 5.1.3.).

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 75 von 108 
Eine tiefergehende Prüfung des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen kann im 
Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung jedoch nicht abschließend erfolgen (siehe 
hierzu Kapitel 6.2.2). Im Rahmen des nachgelagerten Planfeststellungverfahrens sind 
entsprechend die Bedingungen zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ein-
schließlich der fachrechtlichen Vorgaben nachzuweisen. 
Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist unter Beachtung der in 
Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Unterkapitel 1 aufgeführten Maßgaben her-
stellbar.  
Waldbereiche 
Nach der Festlegung 7.3-1 LEP NRW werden in den Regionalplänen Waldbereiche 
festgelegt. Sie sind gemäß DVO LEP als Vorranggebiete festzulegen. Gemäß  
§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG sind in Vorranggebieten andere raumbedeutsame Funk-
tionen oder Nutzungen auszuschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen 
oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Darüber hinaus wird im LEP NRW mit dem 
Grundsatz 7.3-3 der Umgang zur Inanspruchnahme in waldarmen und waldreichen 
Gebieten geregelt sowie im Grundsatz 7.3-2 die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäl-
dern.  
Der Vorzugskorridor betrifft Waldbereiche sowohl im derzeitigem Regionalplan Köln 
als auch im neuen Regionalplan Köln (TKS A01, TKS A03 sowie TKS A08). Teilweise 
bilden die im Regionalplan festgelegten Waldbereiche Riegel (siehe TKS A08), sodass 
eine Umfahrung nicht möglich ist. Eine ausnahmeweise Inanspruchnahme von Wald-
flächen kann folglich nicht ausgeschlossen werden. Laut Vorhabenträgerin sollen, um 
baubedingte Entfernungen von Gehölzen im Arbeitstreifen einzuschränken, die Regel-
arbeitsstreifen reduziert werden, sodass es zu einem geringeren baubedingten Holz-
einschlag kommt. Nach Beendigung der Baumaßnahmen soll, mit Ausnahme des von 
Gehölz freizuhaltenden Streifens von 6 Metern, wieder aufgeforstet werden und nach 
den fachgesetzlichen Vorgaben Ersatzaufforstungen erfolgen. Durch die Nutzung  
bestehender Zäsuren (z.B. von Gehölz frei zu haltender Streifen anderer Fremdleitun-
gen, Waldwege) kann der Verlust effektiv waldbaulich genutzter Fläche reduziert wer-
den.

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Gemäß den aktuellen Festlegungen im Regionalplan Köln sind Waldflächen zu erhal-
ten und zu vermehren (vgl. Ziel 1, Kapitel 2.3.1). Gemäß Ziel 8 des derzeitigen Regio-
nalplans Köln, Kapitel 2.31 haben bei Waldbereichen innerhalb von BSN die Ziele zum 
Schutz der Natur Vorrang. In Waldbereichen mit den Freiraumfunktionen „Schutz der 
Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“, „Regionale Grünzüge“ sowie „Grund-
wasser- und Gewässerschutz“ sind die dafür dargestellten Ziele bei der Bewirtschaf-
tung zu beachten. Sofern im nachgelagerten Verfahren entsprechende fachrechtliche 
Regelungen beachtet werden, kann eine Übereinstimmung mit den Erfordernissen der 
Raumordnung unterstellt werden. Zu Ziel 4 aktueller Regionalplan Köln wird auf die 
Ausführungen zum Erlass (s.u.) verwiesen. 
Eine anlagenbedingte, dauerhafte Inanspruchnahme von Flächen findet z.B. im  
Bereich von Gas-Druckregel- und – Messanlagen oder Armaturenstationen statt.  
Betriebsbedingte Auswirkungen ergeben sich hierdurch nicht. Die konkreten Standorte 
werden jedoch erst im Rahmen des nachgelagerten Planfeststellungsverfahrens fest-
gelegt. Gemäß den Ausführungen der Vorhabenträgerin wird sich die GDRM-Anlage 
im TKS A01 befinden, sodass eine Standortfindung grundsätzlich außerhalb der Wald-
bereiche unterstellt werden kann (siehe Kapitel 1.3).  
Mit Erlass vom 14. September 2023 hat das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz 
und Energie (MWIKE) des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf die Urteile 
des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 10. November 2022 (BVerwG 4  
A 16.20; BVerwG 4 A 15.20) klargestellt, dass den LEP NRW-Festlegungen zu Ziel  
7.3-1 und Ziel 7.2-3 keine materiell-rechtliche Zielqualität zukommt und sie daher als 
Grundsätze zu behandeln sind. Der derzeit im Änderungsverfahren befindliche LEP 
NRW verfolgt das Ziel, Zielvorgaben für Waldbereiche neu zu fassen, um die Zielqua-
lität wiederherzustellen. Es werden daher die in Aufstellung befindlichen Ziele des LEP 
NRW dahingehend geprüft, ob voraussichtlich eine Konformität des Vorhabens  
besteht. Selbiges erfolgt für den neuen Regionalplan Köln (siehe hierzu auch vorherige 
Ausführungen zu Bereichen zum Schutz der Natur). 
Der LEP NRW 3. Änderung trifft in Ziel 7.3-3 eine Festlegung zur ausnahmsweisen 
Inanspruchnahme von Waldbereichen. Es erfolgt eine vorsorgliche Prüfung, ob eine 
Inanspruchnahme von Waldbereichen auch mit der beabsichtigten geänderten Rege-
lung des LEP NRW vereinbar ist. Die Vorhabenträgerin hat hierzu auch die Unterlagen

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 77 von 108 
um die Prüfung der 3. Änderung zum LEP NRW ergänzt (vgl. Kapitel 3). Die Ausnah-
meregelung bezüglich der Inanspruchnahme von Waldbereichen oder Teilen von 
Waldbereichen für Verkehrs-, Ver- und Entsorgungstrassen in der 3. LEP NRW Ände-
rung zu Ziel 7.3-3 wird sowohl u.a. an das Vorliegen eines gesetzlich geregelten über-
ragenden öffentlichen Interesses, als auch an das Vorhandensein keiner anderen 
ernsthaft in Betracht kommenden, ansonsten rechtlich zulässigen Trassenvariante  
außerhalb von Waldbereichen, die sachlich und technisch möglich und wirtschaftlich 
realisierbar ist, geknüpft. Wie bereits in Kapitel 6.1.1 erläutert, besteht für das Vorha-
ben gemäß § 43l Abs. 1 EnWG ein überragendes öffentliches Interesse, sodass der 
erste Ausnahmetatbestand als erfüllt angesehen werden kann. 
Im Hinblick auf die Bewertung des zweiten Ausnahmetatbestandes zum Vorliegen  
keiner anderen ernsthaft in Betracht kommenden, ansonsten rechtlich zulässigen 
Trassenvariante außerhalb von Waldbereichen, die sachlich und technisch möglich 
und wirtschaftlich realisierbar ist, kann beim vorliegenden Vorhaben auch dieser 
grundsätzlich als erfüllt angesehen werden. Es kann festgestellt werden, dass die TKS 
der anderen ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen im Vergleich zum Vorzugs-
korridor ebenfalls konfliktbehaftete Waldbereiche im aktuellen aber auch im neuen  
Regionalplan Köln aufweisen, sodass voraussichtlich keine Alternative vorliegt, die 
sich entsprechend den Regelungen zum 2. Spiegelstrich der Ausnahmereglung in Ziel  
7.3-3 LEP NRW, 3. Änderung außerhalb von Waldbereichen befindet (siehe auch  
Kapitel 5). In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass sich die  
3. Änderung zum LEP NRW noch im Verfahren befindet (siehe Kapitel 6.2.2). 
Auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes 7.3-3 aktueller LEP NRW sowie des Ziels 
6 Kapitel 2.3.1 derzeitiger Regionalplan Köln, drängt sich im Vergleich zum Vorzugs-
korridor keine Alternative als vorzugswürdiger auf, da vor allem bei Variante 2 der  
Korridor ausschließlich durch waldarme Gebiete verläuft und eine Waldvermehrung 
gemäß den Festlegungen in waldarmen Gebieten anzustreben ist. Es wird in diesem 
Zusammenhang jedoch auch darauf hingewiesen, dass im Regionalplan Köln neu  
dieses Ziel in einen Grundsatz überführt wurde (G.34). 
Im neuen Regionalplan Köln sind die im derzeitigen Regionalplan Köln getroffenen 
Zielfestlegungen in Kapitel 2.3.1 zu Waldbereichen überwiegend in Ziele und Grunds-
ätze im neuen Regionalplan Köln in Kapitel 4.5 überführt worden. In Ziel 22

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 78 von 108 
Regionalplanung Köln neu ist in Anlehnung an den LEP NRW eine Ausnahmeregelung 
zur Inanspruchnahme von Waldbereichen formuliert, welche ebenfalls an zwei Tatbe-
stände geknüpft ist: 1. wenn entweder sichergestellt ist, dass ein quantitativ gleichwer-
tiger Flächenersatz geschaffen wird oder es sich um eine punkt- oder linienhafte Inan-
spruchnahme der Waldflächen handelt und 2. die Funktion des jeweils betroffenen 
Waldbereichs insgesamt erhalten bleibt.  
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein linienhaftes Vorhaben, für das keine Tras-
senalternative außerhalb von Waldbereichen vorliegt, sodass dieses Vorhaben unter 
die Ausnahmeregelungen zu Ziel 22 Regionalplan Köln fällt (siehe Kapitel 4.5 Erläute-
rung 5 zu Ziel 22, neuer Regionalplan Köln). Gemäß den Erläuterungen zu Ziel 22 liegt 
eine Zielerfüllung für linienhafte Vorhaben vor, auch wenn die Trasse mit der  
vorrangigen Funktion oder Nutzung des Waldes nicht vereinbar ist, entsprechend neue 
Waldflächen jedoch geschaffen werden. Gemäß den Ausführungen der Vorhabenträ-
gerin kann für betroffene Waldbereiche eine weitgehende gleichwertige Wiederherstel-
lung der Funktion und Struktur durch entsprechende Vermeidungs- und Minderungs-
maßnahmen erreicht werden. Der Waldverlust durch dauerhafte Waldumwandlung ist 
nach dem Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auszugleichen. Die 
entsprechenden fachrechtlichen Nachweise zur Eingriffsregelung bzw. zur Bewälti-
gung von Kompensationserfordernissen sind im nachgelagerten Planfeststellungsver-
fahren zu führen. Vorbehaltlich, dass die gesetzlichen Anforderungen der Eingriffsre-
gelung im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren erfüllt werden, kann voraussicht-
lich eine Vereinbarkeit mit der Festlegung zu Ziel 22 erreicht werden. Im Hinblick auf 
die geplante GDRM-Anlage handelt es sich um eine punktförmige Anlage innerhalb 
des Vorhabens, sodass, sofern dennoch Waldbereiche beansprucht werden sollten, 
voraussichtlich ebenfalls eine Zielkonformität hergestellt werden kann.  
Eine tiefergehende Prüfung des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen für Wald-
bereiche kann im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung jedoch nicht abschließend 
erfolgen (siehe hierzu Kapitel 6.2.2). Im Rahmen des nachgelagerten Planfeststel-
lungsverfahrens sind entsprechend die Bedingungen zum Vorliegen der Ausnahme-
voraussetzungen einschließlich der fachrechtlichen Vorgaben nachzuweisen.

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 79 von 108 
Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist unter Beachtung der in 
Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Unterkapitel 1 aufgeführten Maßgaben her-
stellbar. 
Oberflächengewässer, Überschwemmungsbereiche, Bereiche für den Grund-
wasser- und Gewässerschutz  
Der LEP NRW trifft in Kapitel 7.4 Festlegungen zum Grundwasser- und Gewässer-
schutz sowie dem Hochwasserschutz. Im Kern zielen diese auf eine nachhaltige Ge-
wässerbewirtschaftung zwecks Sicherung der Grund- und Trinkwasserqualität sowie 
auf die Umsetzung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und einen vorbeu-
genden Hochwasserschutz durch die Erhaltung von Rückhalteflächen ab. Auf Ebene 
der Regionalplanung bestehen zudem konkretisierende textliche sowie zeichnerische 
Festlegungen. Für das Vorhaben sind die im Regionalplan Köln (derzeitiger und neuer) 
als Vorranggebiete festgelegten Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz 
(BGG), Überschwemmungsbereiche sowie Fließ- und Oberflächengewässer relevant. 
Bei der Vorzugsvariante kommt es zu Überlagerungen mit den genannten zeichneri-
schen Festlegungen, häufig riegelhaft über den gesamten Korridor. 
Oberflächengewässer 
Die Vorzugsvariante quert unter anderem – neben weiteren untergeordneten Gewäs-
sern – regionalplanerisch gesicherte Oberflächengewässer (Fließgewässer): in 
Aachen und Eschweiler die Inde (sowohl im Regionalplan alt als auch Regionalplan 
neu) und in Eschweiler und Langerwehe den Omerbach (Regionalplan neu) sowie in 
Stolberg den Vichtbach (Regionalplan alt und neu). Auch im Bereich der anderen  
Varianten werden zahlreiche Fließgewässer, überwiegend jedoch untergeordnete Ge-
wässer gequert, sodass sich diese grundsätzlich nicht als vorzugswürdiger aufdrängen 
(siehe auch Kapitel 5.3). Im derzeitigen Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region 
Aachen sind gemäß Kapitel 2.4.1 Ziel 2 natürlich ausgeprägte Fließgewässer im Hin-
blick auf einen ausgewogenen Wasserhaushalt und auf ihre ökologische Bedeutung 
auch für ihre Funktionsbeziehung zur Gewässeraue zu erhalten. Ausgebaute, natur-
ferne Fließgewässer sind durch geeignete Maßnahmen unter Beachtung der örtlichen 
Gegebenheiten in einen naturnahen, nach Möglichkeit entfesselten Zustand, zu ver-
setzen. Zur Regelung der Abflussverhältnisse an den Fließgewässern ist ihrer Rena-
turierung sowie der Sicherung und der Rückgewinnung „natürlicher“ Retentionsräume

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 80 von 108 
Vorrang einzuräumen vor dem Bau von Rückhaltebecken und besonders vor dem Aus-
bau zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Gewässer selbst. Gemäß Ziel 4 Kapitel 
2.4.1 derzeitiger Regionalplan Köln ist auf eine Verbesserung der Wasserqualität aller 
Oberflächengewässer hinzuwirken. Die angestrebte Gewässergüte − entsprechend 
dem jeweiligen Gewässertyp − soll dabei mindestens der Güteklasse II − mäßig be-
lastet − entsprechen.  
Gemäß der Festlegung Ziel 25 im neuen Regionalplan Köln zu Oberflächengewäs-
sern, sind Planungen und Maßnahmen auszuschließen, die mit der wasserwirtschaft-
lichen Nutzungsfunktion und der Funktion im Naturhaushalt nicht vereinbar sind.  
Bei der Ermittlung und Auswahl der Varianten sind die vorhabenrelevanten Festlegun-
gen auf der Raumordnungsebene u.a. durch die Betrachtung der Unterlage B – Raum-
verträglichkeitsstudie berücksichtigt worden. In der Unterlage C – Überschlägige  
Prüfung der Umweltauswirkungen sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Oberflä-
chengewässer untersucht und potenzielle Vermeidungs- und Minderungsmaßnah-
men, wie bspw. geschlossene Querungen, benannt worden. Beeinträchtigungen von 
Oberflächengewässern können demnach vor allem während der Bauzeit entstehen. 
Durch gewässerschonende Maßnahmen, wie z. B. eine Verminderung von Sediment-
eintrag sowie ggf. weiteren bautechnischen Maßnahmen, wie z.B. eine geschlossene 
Querung, kann gemäß den Unterlagen der Vorhabenträgerin eine Zielkonformität  
erreicht werden. Im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren werden hierzu konkrete 
Maßnahmen, sowie die Bauweise im Zuge der Feintrassierung entsprechend der  
jeweils zu querenden Oberflächengewässer anhand der örtlichen Gegebenheiten, 
festgelegt. 
Da eine dauerhafte Nutzung und Inanspruchnahme der Fließgewässer nicht stattfindet 
(Verlegung der Leitung unterhalb der Gewässersohle), kann eine Übereinstimmung 
mit den Festlegungen zu Oberflächengewässern im aktuellen Regionalplan Köln, Teil-
abschnitt Region Aachen Kapitel 2.4.1 Ziel 2 und 4 sowie im neuen Regionalplan Köln 
Ziel 25 unterstellt werden, solange im nachgelagerten Planfeststellungverfahren die 
entsprechenden fachrechtlichen Nachweise, unter Einbeziehung der Fachbehörden, 
erbracht werden.

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 81 von 108 
Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist unter Beachtung der in 
Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Unterkapitel 1 aufgeführten Maßgaben her-
stellbar.  
Überschwemmungsbereiche 
Der Vorzugskorridor quert sowohl im aktuellen Regionalplan Köln als auch im neuen 
Regionalplan Köln festgelegte Überschwemmungsbereiche (ÜB) in den TKS A03 und 
A08. Auch in den anderen Varianten werden ÜB (TKS B01, TKS A05, TKS A06)  
gequert oder tangiert. Eine Vermeidung von Querungen ist aufgrund der linearen  
Ausprägung der Vorranggebiete zumeist nicht möglich. Gemäß textlicher  
Festsetzungen Kapitel 2.4.1 Ziel 3 aktueller Regionalplan Köln, Sachlicher Teilab-
schnitt Vorbeugender Hochwasserschutz sowie Ziel 28 neuer Regionalplan Köln, sind 
Überschwemmungsbereiche für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu 
erhalten und zu entwickeln, sowie von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss  
behindernden Nutzungen, freizuhalten. 
Da es sich bei dem Vorhaben um eine unterirdisch verlegte Wasserstoffleitung han-
delt, kann es baubedingt zu Wirkungen kommen, welche jedoch durch geeignete Maß-
nahmen (Hochwasserschutzkonzept, Unterbrechung der Baumaßnahme bei Überflu-
tung) gemäß den vorliegenden Antragsunterlagen der Vorhabenträgerin vollständig 
vermieden werden können. Durch bautechnische und bauzeitliche Maßnahmen kön-
nen somit Konflikte ausgeschlossen werden. Gemäß den Ausführungen der Vorha-
benträgerin können im Bereich von Hochwasserschutzgebieten, sofern notwendig, 
spezielle technische Maßnahmen zur Leitungssicherung getroffen werden. Auch  
Drainagewirkungen entlang der Rohrleitung können ebenfalls durch technische Maß-
nahmen wirksam verhindert werden. Die Uferbereiche können dabei gemäß den  
Erläuterungen der Vorhabenträgerin großzügig in diese Sicherungsmaßnahmen mit 
einbezogen werden. Nach der unterirdischen Verlegung der Rohrleitungen bleiben 
keine Beeinträchtigungen zurück und alle Hochwasserschutzmaßnahmen verfügen 
(wieder) über ihre ursprüngliche und vollständige Leistungsfähigkeit. Die Retentions-
fläche wird nicht verringert. Es ergeben sich somit keine anlagen- und betriebsbeding-
ten Auswirkungen auf den vorbeugenden Hochwasserschutz (Vgl.: Antragsunterlage 
Teil B, RVS, S. 37). Eine anlagenbedingte dauerhafte Inanspruchnahme von Flächen 
könnte sich durch die GDRM-Anlage ergeben. Da sich der Standort jedoch innerhalb

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des TKS A01 befindet (siehe Kapitel 1.3) und innerhalb dessen keine regionalplane-
risch gesicherten Überschwemmungsbereiche vorliegen, besteht insofern keine  
Betroffenheit.  Im Rahmen des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens sind die 
konkreten Maßnahmen zu benennen. 
Sofern eine Planung nicht außerhalb von betroffenen Überschwemmungsbereichen 
möglich ist, ist unter der Annahme, dass im Rahmen der Feintrassierung im nachfol-
genden Planfeststellungsverfahren die Belange des vorbeugenden Hochwasserschut-
zes beachtet werden, die Querung so ausgeführt wird, dass der Abfluss und die Re-
tention von Hochwasser nicht behindert wird, und geeignete Vermeidungs- und Min-
derungsmaßnahmen bestimmt werden und damit voraussichtlich die Ausnahmemög-
lichkeit nach den fachrechtlichen Vorgaben (WHG und LWG) in Abstimmung mit den 
zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden bestehen kann, stehen der Vorzugsvariante 
bezogen auf die Festlegungen zu Überschwemmungsbereichen somit keine zwingen-
den raumordnerischen Vorgaben entgegen. 
Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist unter Beachtung der in 
Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Unterkapitel 1 aufgeführten Maßgaben  
herstellbar.  
Bereiche für den Grundwasser– und Gewässerschutz 
Bei den Bereichen für den Grundwasser– und Gewässerschutz (BGG) handelt es sich 
i.S.v. § 7 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 ROG um Vorranggebiete, die andere raumbedeutsame 
Funktionen oder Nutzungen ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktio-
nen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. 
Im aktuellen Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen Kapitel 2.4.2 wird in 
 Ziel 1 festgelegt, dass die zeichnerisch dargestellten BGGs auf Dauer vor allen Nut-
zungen zu bewahren sind, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewäs-
ser (Grundwasser und oberirdische Gewässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die  
öffentliche Wasserversorgung führen können. Bei Nutzungskonflikten ist den Erforder-
nissen des Gewässerschutzes Vorrang einzuräumen. Bei auftretenden Konflikten  
zwischen den unterschiedlichen Nutz- und Schutzfunktionen soll das Kooperations-
prinzip zur Anwendung kommen. Gemäß Ziel 2 derzeitiger Regionalplan Köln sind die 
auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser und für

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Trinkwassertalsperren dargestellten BGG vor störender anderweitiger Inanspruch-
nahme zu schützen. Sie sind von solchen Nutzungen freizuhalten, die dem Planungs-
ziel entgegenstehen.  
Gemäß Ziel 27 neuer Regionalplan Köln dienen BGG dem Schutz des Grundwassers 
und der Oberflächengewässer (einschließlich Talsperren), die der öffentlichen Was-
serversorgung dienen oder zukünftig dienen sollen und sind so zu schützen und zu 
entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit Trink- 
und Heilwasser dauerhaft gesichert wird. Planungen und Maßnahmen, die mit der 
Funktion Grundwasser- und Gewässerschutz nicht vereinbar sind, sind auszuschlie-
ßen. Eine Inanspruchnahme ist nur möglich, sofern diese mit dem gültigen Wasser-
recht sowie den entsprechenden Verordnungen vereinbar ist. Darüber hinaus finden 
sich im neuen Regionalplan Köln Regelungen zum erweiterten Grundwasser- und Ge-
wässerschutz (G. 44).  
Im Bereich des TKS 01 und A08 werden Bereiche zum Grundwasser- und Gewässer-
schutz (BGG) gequert (Im TKS A01 das geplante WSG Eicher Stollen und im TKS 08 
das WSG Hastenrather Graben Zone II und III). Im Bereich des TKS A08 wird ein BGG 
tangiert (WSG Mariaschacht-Nachtigällchen Zone II und III). Bei den übrigen ernsthaft 
in Betracht kommenden Varianten werden ebenfalls BGG gequert, sodass sich diese 
nicht als vorzugswürdiger aufdrängen.  
Baubedingte Wirkungen im Hinblick auf die Trinkwassergewinnung / den Grundwas-
serschutz können gemäß den Ausführungen der Vorhabenträgerin im Wesentlichen 
bei den Bauarbeiten zur Herstellung der Rohrgräben auftreten (z. B. Erhöhung der 
Verschmutzungsgefährdung). Weiter könnten auch Auswirkungen durch notwendige 
Bauwasserhaltungen erfolgen. Durch den Betrieb der Rohrleitung sind keine nachtei-
ligen Auswirkungen auf die Qualität des Grund- und Trinkwassers sowie die Grund-
wasserneubildungsrate zu erwarten. Eine dauerhafte Absenkung des Grundwasser-
spiegels kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Anlagebedingte Wirkungen auf die 
Vorranggebiete sind nicht zu erwarten. Relevante Flächenversiegelungen, die sich  
negativ auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken können, sind ebenfalls nicht 
zu erwarten. Die Rohrleitung enthält keine wassergefährdenden Stoffe, sodass davon 
auszugehen ist, dass es beim Betrieb voraussichtlich nicht zu nachteiligen Auswirkun-
gen auf die Trink- und Heilwasserversorgung kommt.

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Sensible Bereiche wie Wasserschutzgebietszonen I sind vom Projekt nicht betroffen. 
Hingegen befinden sich innerhalb der BGG Wasserschutzgebietszonen II und III. Die 
im TKS 08 betroffenen WSG Zonen II werden jedoch lediglich tangiert, sodass eine 
Umfahrung grundsätzlich möglich ist. Im Rahmen der Feintrassierung sollten daher die 
Bereiche der WSG Zone II umgangen werden. In den Antragsunterlagen Teil A, ELB 
hat die Vorhabenträgerin ausgeführt, dass es im Rahmen der Detailplanung möglich 
sei, das WSG Zone II Hastenrather Graben zu umfahren. Im Erörterungstermin hat die 
Vorhabenträgerin außerdem mitgeteilt, dass dies auch für die WSG Zone II Maria-
schacht-Nachtigällchen zutreffe (siehe Kapitel 5). In den Fällen, in denen eine Umge-
hung der Wasserschutzgebietszone II nicht möglich ist (hier das geplante WSG Eicher 
Stollen), sind im nachgelagerten Verfahren entsprechende Maßnahmen zu führen, die 
negative Auswirkungen im Zuge der Bauphase ausschließen. Die Vorhabenträgerin 
plant in diesem Zusammenhang eine Konzepterstellung, in welcher Schutzmaßnah-
men dargestellt werden sollen (z.B. zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen), 
ebenfalls seien vorgehende Baugrunduntersuchungen geplant (siehe Kapitel 5).  
Darüber hinaus werde für das Zulassungsverfahren ein Konzept zur Querung von 
Wasserschutzgebieten (geplante und festgesetzte) mit dem Ziel der Verhinderung von 
Beeinträchtigungen des Grundwassers erarbeitet. In der nachgereichten Variantenbe-
wertung hält die Vorhabenträgerin weiter fest, dass die potenzielle Trassenachse im 
Rahmen der Detailplanung derart angepasst werden soll, dass der Rohrgraben außer-
halb der Schutzzonen II und III des WSG Mariaschacht-Nachtigällchen verläuft und 
somit die bindigen Deckschichten oberhalb der Grundwasserleiter nicht geöffnet wer-
den müssten. Für das geplante Wasserschutzgebiet Eicher Stollen werde ein auf das 
Schutzgebiet bezogenes Konzept zur technischen Beherrschbarkeit des Risikos einer 
Grundwasserkontamination im Zuge der Erdarbeiten erstellt. 
Eine abschließende Beurteilung, ob eine Inanspruchnahme der BGG möglich ist, kann 
im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung nicht erfolgen, da eine Bewertung des 
Gefährdungspotenzials nur gemäß dem gültigen Wasserrecht sowie den entsprechen-
den Verordnungen (einschlägige fachrechtliche Vorgaben) und unter Beteiligung der 
jeweils zuständigen Wasserbehörde unter Nachweis der erforderlichen Unterlagen er-
folgen kann.

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Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung ist unter Beachtung der in 
Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Unterkapitel 1 aufgeführten Maßgaben her-
stellbar.  
6.2.2.3 Infrastruktur 
Verkehrsinfrastruktur 
Sowohl im aktuellen Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen, als auch im 
neuen Regionalplan Köln sind bestehende sowie planfestgestellte Straßen und beste-
hende, stillgelegte regionalbedeutsame sowie bereits linienbestimmte oder planfest-
gestellte Schienenwege, als Vorranggebiete festgelegt (neuer Regionalplan Köln Z.30 
und Z.31). Geplante Bedarfsplanmaßnahmen im Bereich Straßen ohne räumliche 
Festlegung sowie sonstige regionalbedeutsame Straßen und Bedarfsplanmaßnahmen 
im Bereich Schienenwege ohne räumliche Konkretisierung und sonstige regionalbe-
deutsame Schienenwege sind als Vorbehaltsgebiete festgelegt (neuer Regionalplan 
Köln G.53 und G.56). Es handelt sich hierbei um bandartige Strukturen, welche von 
dem Vorhaben in allen vorliegenden Varianten gequert werden. Es drängt sich daher 
keine der beschriebenen Varianten als vorzugswürdiger im Vergleich zum Vorzugs-
korridor auf. Potenzielle raumordnungsrechtliche Konflikte ergeben sich insbesondere 
aufgrund erforderlicher Querungen vorhandener oder geplanter Verkehrsinfrastruktu-
ren. Daher sollen verträgliche Querungsoptionen gewählt werden, welche die Infra-
struktur in ihrer Funktion und Auslastung nicht langfristig behindern bzw. einer  
künftigen Realisierung nicht entgegenstehen. Eine raumverträgliche Querungsoption 
kann hierbei eine geschlossene Querung sein. Ausweislich der Verfahrensunterlagen, 
sowie der Ausführungen der Vorhabenträgerin u.a. im Beteiligungsverfahren und Er-
örterungstermin, ist dargelegt worden, dass sich die Auswirkungen des Vorhabens auf 
Verkehrsinfrastrukturen in der Regel auf die Bauphase beschränken und es durch die 
unterirdische Verlegung der Wasserstoffleitung zu keinen langfristigen Folgen für die 
Verkehrsinfrastruktur kommt. Beispielsweise ist vorgesehen, dass – abgesehen von 
nicht klassifizierten Straßen – Schienenwege, Bundesautobahnen sowie sonstige 
stark frequentierte Verkehrswege grundsätzlich in geschlossener Bauweise gequert 
werden sollen. Die finale Bauweise wird im Rahmen der Feintrassierung im nachfol-
genden Planfeststellungsverfahren festgelegt.

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 86 von 108 
In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben zu keinen 
raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur kommt bzw. eine Über-
einstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Rahmen der Detailplanung 
hergestellt werden kann.  
Rohstoffsicherung 
Der LEP NRW trifft in Kapitel 9 Festlegungen zur Sicherung und Berücksichtigung von 
Rohstoffvorkommen, die im Kapitel 1.4 des aktuellen Regionalplans Köln, Teilabschnitt 
Region Aachen überwiegend konkretisiert werden. Gemäß Grundsatz 9.1-1 LEP NRW 
soll bei allen räumlichen Planungen berücksichtigt werden, dass Vorkommen energe-
tischer und nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze) standortgebunden, begrenzt 
und nicht regenerierbar sind. Qualität und Quantität, sowie die Seltenheit eines Roh-
stoffvorkommens, soll Berücksichtigung finden. 
Im aktuellen Regionalplan Köln wird ein BSAB für Festgesteine von dem Vorzugskor-
ridor tangiert. Es handelt sich hierbei um die gemäß Kapitel 1.3 Regionalplan Köln, 
Teilabschnitt Region Aachen bezeichneten Festgestein-BSAB mit der Nummer vier 
(Eschweiler-Hastenrath). Im Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen sind ge-
mäß Kapitel 1.3 Ziel 1 Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher 
nichtenergetischer Bodenschätze (BSAB) als Vorranggebiete mit der Wirkung von  
Eignungsgebieten festgelegt. Allerdings wurde dem Ziel die eignungsgebietliche  
Wirkung im Rahmen von Klageverfahren aberkannt (siehe Urteil des VG Aachen vom 
15.12.2011 – 5 K 825/08), sodass sie derzeit die Wirkung von Vorranggebieten haben.  
Die zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Regionalplans Köln zu Festge-
stein-BSAB bleiben von der Regionalplan-Neuaufstellung und dem Sachlichen Teil-
plan Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) unberührt und gelten fort 3. BSAB 
für Lockergesteine sind von den Varianten nicht betroffen. 
Die unterirdische Trassenführung von Wasserstofftransportleitungen würde die vor-
rangige Funktion des BSAB grundsätzlich einschränken, indem der Leitungsverlauf 
 
3 Die zeichnerischen Festlegungen der Festgestein BSAB aus dem Regionalplan werden im Rahmen 
der Regionalplan-Neuaufstellung nachrichtlich dargestellt (siehe hierzu neuer Regionalplan Köln, textli-
che Festlegungen Kapitel 5.4.2)

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 87 von 108 
zuzüglich erforderlicher Abstandsflächen, nicht für die Gewinnung von Rohstoffen zur 
Verfügung steht.  
Das vorhandene Festgestein BSAB (Nr. 4) wird zwar vom Vorzugskorridor tangiert, 
jedoch drängen sich die anderen ernsthaft in Betracht kommenden Varianten auch 
nicht als vorzugswürdiger auf. Sowohl die Varianten 4 und 5 sind ebenfalls von BSAB-
Festlegungen des Regionalplans Köln betroffen. Lediglich Variante 2 weist keine  
Betroffenheit auf (hier wird auf die anderen vorhandenen räumlichen Konflikte aus  
Kapitel 5 verwiesen). Sofern im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine verträg-
liche Trassenführung außerhalb des Vorranggebiets verfolgt wird, kann eine Verein-
barkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung zur Rohstoffsicherung hergestellt 
werden.  
Versorgungsinfrastruktur  
Leitungen und Trassen 
Gemäß des Grundsatzes 8.2-1 des LEP NRW sollen die überregionalen und regiona-
len Transportleitungen für Energie, Rohstoffe und andere Produkte bedarfsgerecht 
ausgebaut werden. Das Leitungsvorhaben ist Teil des von der Bundesnetzagentur am 
22.10.2024 genehmigten Wasserstoff-Kernnetzes und dient damit dem zügigen Auf-
bau einer Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland. Das Vorhaben umfasst die Verle-
gung der Rohrleitung und die Errichtung einer GDRM-Anlage inklusive aller notwendi-
gen technischen Einrichtungen mit einer Gesamtlänge von voraussichtlich etwa 26 km 
bei Wahl der Vorzugsvariante. Die geplante Trasse zwischen Lichtenbusch bei Aachen 
und dem RWE-Kraftwerk bei Weisweiler (Stadt Eschweiler) soll den ersten Ausbau-
schritt des Wasserstoffkernnetzes im Westen darstellen. Daher kann für die Wasser-
stoffleitung ein Bedarf abgeleitet und die Vereinbarkeit des Grundsatzes 8.2-1 LEP 
NRW als gegeben betrachtet werden.  
Die Berücksichtigung des ebenfalls in Grundsatz 8.2-1 LEP NRW genannten Bünde-
lungsgebotes hat vor allem im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu erfolgen. 
Die Variante mit der größtmöglichen Bündelungsoption wurde aufgrund der Darlegun-
gen der Vorhabenträgerin zur nicht Umsetzbarkeit als nicht ernsthaft in Betracht kom-
mende Variante aus der weiteren Betrachtung ausgeschlossen (siehe Kapitel 5). Auf-
grund der in diesem Kapitel vorgesehenen ausschließlichen Betrachtung der

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 88 von 108 
Korridore, kann die Umsetzung dieses Grundsatzes nicht abschließend überprüft und 
bewertet werden. Grundsätzlich weist die Variante 2 deutlich größere Bündelungsop-
tionen im Vergleich zum Vorzugskorridor auf, da mit einer bestehenden Leitung von 
OGE eine Bündelungsoption in großen Teilen des TKS C02 besteht. Jedoch ergeben 
sich bei der Variante 2, wie bereits erläutert (siehe hierzu Kapitel 5), erhebliche natur-
schutzfachliche Nachteile gegenüber der Vorzugsvariante und es werden aufgrund der 
Querung des großräumigen BSN sowie der vorhandenen militärischen Nutzung erheb-
liche raumordnerische Konflikte verursacht.  
Kraftwerke 
Im aktuellen Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen tangiert die Vorzugsva-
riante im Bereich des TKS A09 das regionalplanerisch gesicherte zweckgebundene 
GIB (Vorranggebiet) mit der Zweckbindung Kraftwerke und einschlägige Nebenbe-
triebe (RWE-Kraftwerksstandort Eschweiler-Weisweiler), welches für das Vorhaben 
den Zielpunkt des Trassenverlaufs einnimmt. Gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt 
Region Aachen Kapitel 3.2.1 dient das zweckgebundene GIB in Eschweiler der  
Sicherung des vorhandenen Kraftwerks und seiner einschlägigen Nebenbetriebe so-
wie der Müllverbrennungsanlage. Im neuen Regionalplan Köln ist diese Zweckbindung 
aufgehoben. Für den Bereich ist zukünftig ein Bereich für gewerbliche und industrielle 
Nutzungen (GIB) dargestellt. Im neuen Regionalplan Köln wird jedoch in Ziel 36 fest-
gelegt, dass Standorte für Braunkohlekraftwerke flexibel nachgenutzt werden sollen. 
Gemäß Ziel 36 ist der Betrieb des Kraftwerkstandortes Eschweiler-Weisweiler an die 
Stilllegung gemäß Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung 
gekoppelt. Die Standorte stehen anschließend für eine gewerblich-industrielle Folge-
nutzung zur Verfügung, sofern zu diesem Zeitpunkt keine neue raumbedeutsame 
Kraftwerksnutzung unter Ausschluss des Einsatzes von Kohle am bisherigen Standort 
geplant ist. Gemäß den Ausführungen der Vorhabenträgerin im Rahmen des Erörte-
rungstermins ist für den Standort ein wasserstofffähiges Kraftwerk geplant, für welches 
bei Verabschiedung des Kraftwerksicherungsgesetzes bis spätestens Ende des  
2. Quartals der Inbetriebnahme Termin Anfang 2029 stehe. Insofern kann eine Kon-
formität mit den regionalplanerischen Festlegungen hergestellt werden. 
Erneuerbare Energien

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Raumverträglichkeitsprüfung  Seite 89 von 108 
Die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung in den Regionalplä-
nen wird durch Vorgaben des LEP NRW gesteuert. Gegenwärtig läuft ein Verfahren 
zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien für den Regierungs-
bezirk Köln. Mit Beschluss vom 04.07.2025 hat der Regionalrat den 2. Planentwurf 
sowie die 2. Beteiligung zum Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien beschlossen. 
Die geplante Änderung sieht zum jetzigen Stand einen Windenergiebereich 
(STO_06_2) im TKS 08 vor, der dieses TKS lediglich tangiert. Gemäß Ziel 1 des Sach-
lichen Teilplans Erneuerbare Energien werden Windenergiebereiche als Vorrangge-
biete festgelegt. Darüber hinaus trifft der im Verfahren befindliche Sachliche Teilplan 
Erneuerbare Energien in der Zielfestlegung 1 Regelungen zu den Windenergieberei-
chen. So dienen die Vorranggebiete als Standorte für raumbedeutsame Windenergie-
anlagen. Der Mastfuß einer Windenergieanlage muss sich innerhalb des Windenergie-
bereichs befinden, die Rotorenblätter können auch außerhalb liegen. Planungen und 
Maßnahmen die mit der Funktion der Nutzung der Windenergie nicht vereinbar sind, 
sind ausgeschlossen. Somit handelt es sich hierbei gemäß § 3 ROG um ein in Aufstel-
lung befindliches Ziel der Raumordnung, welches im Rahmen der Raumverträglich-
keitsprüfung gemäß § 15 ROG zu berücksichtigen ist.  
Bei der neu dargestellten Fläche im 2. Planentwurf des Sachlichen Teilplans handelt 
es sich zusätzlich um eine bestehende kommunale Windkonzentrationszone inklusive 
Bestandsanlagen, welche im Teilplanentwurf als sogenannte Beschleunigungsgebiete 
dargestellt werden (ohne Bindungswirkung gemäß § 4 ROG). Da der Windenergiebe-
reich den Korridor lediglich tangiert, erscheint eine Umfahrung durch die zukünftige 
Trasse grundsätzlich möglich, sodass sich hierdurch derzeit keine regionalplaneri-
schen Konflikte abzeichnen und eine Zielkonformität grundsätzlich möglich erscheint. 
6.2.3  Andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen 
In der Antragsunterlage Teil B, RVS sind von der Vorhabenträgerin für die Vorzugsva-
riante Bauleitplanungen und langfristige Siedlungserweiterungen sowie geplante  
Infrastrukturvorhaben überprüft und ausgewertet worden. Im Ergebnis hat die Vorha-
benträgerin festgestellt, dass etwaige planerische Problempunkte im Bereich des  
Vorzugskorridors durch die Anwendung entsprechender nachfolgend aufgeführter 
Maßnahmen im Rahmen der Detailplanung ausgeräumt werden können. Innerhalb des 
TKS A02 und A03 werden Flächennutzungsplandarstellungen tangiert, die jedoch

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gemäß den Ausführungen der Vorhabenträgerin umfahren werden können. Im Bereich 
des TKS A01 bestehen sowohl vorbereitende als auch verbindliche Bauleitpläne, die 
jedoch im Rahmen der Feintrassierung gemäß den Ausführungen der Vorhabenträge-
rin ebenfalls umfahren werden können (vgl. Antragsunterlagen Teil B, RVS). Daneben 
werden im TKS 08 vorbereitende und verbindliche Bauleitpläne tangiert. Im Beteili-
gungsverfahren hat die Stadt Eschweiler mitgeteilt, dass keine grundlegenden Beden-
ken gegen das Vorhaben bestehen würden. Für den Bereich des betroffenen Bebau-
ungsplans 287a weist sie jedoch darauf hin, dass Baugrenzen im Rahmen der Fein-
planung freigehalten werden sollten, um Grundstückseinschränkungen zu vermeiden. 
Die Vorhabenträgerin hat sich im Verfahren dahingehend geäußert, dass die konkrete 
Trasse derart geplant wird, dass der Schutzstreifen der Leitung außerhalb der festge-
setzten Baugrenzen liegen wird, sodass eine uneingeschränkte Bebauung innerhalb 
der Baugrenzen möglich bleibt. Details der technischen Planung sind folglich im Plan-
feststellungverfahren zu klären. Auch im Bereich des TKS A09 findet eine Überlage-
rung mit Bauleitplänen der Stadt Eschweiler statt. Hierbei sind neben dem Flächennut-
zungsplan auch die Bebauungspläne 206 und 242 von dem Vorhaben betroffen. Die 
Stadt Eschweiler hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass im Bereich des TKS 09 
eine gewerbliche Baufläche mittig zerschnitten (Industriedrehkreuz Weisweiler) werde. 
Hier sei eine Verlegung oder entsprechende Maßnahmen zu planen (z.B. Verlegung 
an den Rand des Gebietes), um die weitere Entwicklung nicht zu verhindern. Die Vor-
habenträgerin hat hierzu im Verfahren geäußert, dass eine vollständige Meidung nicht 
möglich sei und dass bereits Leitungen und Bebauungen vorhanden seien, die berück-
sichtigt werden müssten. Die Vorhabenträgerin verweist darauf, dass eine Nutzung 
des Gewerbegebiets ohne zumutbare Einschränkungen möglich sei und dass eine 
enge Abstimmung sowohl mit der Stadt als auch mit den Grundstückseigentümern im 
Rahmen der Detailplanung weitergeführt werden solle. Darüber hinaus gibt die Stadt 
Eschweiler zu Bedenken, dass die geplante Station H2BE in Weisweiler auf einer nach 
dem rechtskräftigen Bebauungsplan 242 - Am Kraftwerk- festgelegten Fläche für die 
Landwirtschaft läge. Die Vorhabenträgerin äußerte hierzu im Verfahren, dass die Er-
richtung der Station am geplanten Standort unumgänglich sei. Der Kraftwerkstandort 
Weisweiler, wie im Erläuterungsbericht dargelegt, stelle einen Zwangspunkt der  
Planung dar (siehe Kapitel 1.2). Darüber hinaus weist die Vorhabenträgerin darauf hin, 
dass gemäß § 38 Baugesetzbuch (BauGB) die §§ 29 bis 37 BauGB im

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Planfeststellungverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht anzuwen-
den seien,  
solange die Gemeinde beteiligt werde und städtebauliche Belange berücksichtigt wer-
den. Ebenfalls führt die Vorhabenträgerin auf, dass Bündelungsoptionen mit bestehen-
den Leitungen beständen, sodass eine verträgliche Lösung erreicht werden könne. In 
der nachgereichten Variantenbewertung hat die Vorhabenträgerin weiterhin ange-
merkt, dass die Stadt Eschweiler im Laufe des Jahres beabsichtigen würde, einen 
Bebauungsplan für die Entwicklung eines Gewerbe-/Industriegebietes im Bereich In-
dustriekreuz Eschweiler/Weisweiler zu erstellen. Die Vorhabenträgerin hat hierzu mit-
geteilt, dass ein enger Austausch mit der Stadt Eschweiler und dem Planungsträger 
angestrebt sei, um die Realisierung von beiden Vorhaben zu ermöglichen. 
Die Stadt Stolberg hat im Verfahren mitgeteilt, dass die Leitungstrasse durch die Gel-
tungsbereiche der im Verfahren befindlichen Bebauungspläne Nr. 129 1. Änderung 
und Nr. 183 (Aufstellungsbeschluss) verlaufe. Auch weitere Bauleitpläne wären betrof-
fen. Die Vorhabenträgerin hat hierzu im Verfahren erwidert, dass die im Verfahren  
befindlichen Bauleitpläne bekannt seien und dass eine enge Abstimmung mit der Stadt 
und den betroffenen Unternehmen geplant sei, um eine verträgliche Lösung abzustim-
men. Zu den bereits rechtskräftigen Bauleitplänen teilt die Vorhabenträgerin mit, dass 
die Stadt Stolberg sich hierzu bereits im Scoping-Verfahren zum Planfeststellungsver-
fahren geäußert hätte und entsprechend im nachgelagerten Planfeststellungsverfah-
ren dieser Punkt im Rahmen der Detailplanung beachtet wird. Von der Stadt Aachen 
ist um Berücksichtigung des laufenden FNP-Änderungsverfahrens zur Darstellung von 
Windenergiepotenzialflächen gebeten worden. Die Vorhabenträgerin hat sich hierzu 
im Beteiligungsverfahren geäußert und die Varianten auf Betroffenheiten überprüft. 
Für die Vorzugsvariante liege keine Betroffenheit vor. Ebenfalls ist von der Stadt 
Aachen um Berücksichtigung der im Entwurf der kommunalen Wärmeplanung befind-
lichen PV-Potenzialflächen gebeten worden. Die Vorhabenträgerin hat hierzu mitge-
teilt, dass die bestehenden PV-Potenzialflächen im Rahmen des nachgelagerten Ver-
fahrens berücksichtigt werden. 
Darüber hinaus sind von unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten Hinweise zu beste-
henden Leitungsverläufen, z.B. zu Bündelungsoptionen und Kreuzungen, hervorge-
bracht worden, die gemäß den Äußerungen der Vorhabenträgerin im

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Beteiligungsverfahren im Rahmen des nachgelagerten Verfahrens im Zuge der Fein-
trassierung berücksichtigt und abgestimmt werden.  
Die Vorhabenträgerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorhaben mit anderen 
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist und im Rahmen der 
Detailplanung eine enge Abstimmung erfolgen soll. Details der technischen Planung 
sind hierbei im Planfeststellungsverfahren zu klären.

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7 Überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen 
Entsprechend § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.3 ROG ist Gegenstand der Raumverträglichkeits-
prüfung die überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen. In der überschlägigen 
Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Abs.1 UVPG 
ist unter Berücksichtigung der Ebene der Raumverträglichkeitsprüfung eine umfang-
reiche Betrachtung der potenziellen Wirkfaktoren und der voraussichtlich betroffenen 
Schutzgüter durchgeführt worden. Die Antragsunterlage, Teil C - überschlägige Prü-
fung der Umweltauswirkungen, enthält die Ermittlung, Darstellung und Bewertung der 
voraussichtlich zu erwartenden raumbedeutsamen Umweltauswirkungen des Vorha-
bens. Zur Analyse des Untersuchungsraumes hat die Vorhabenträgerin die vorhande-
nen und verfügbaren Bestandsdaten unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der 
Kriterien gegenüber den zu erwartenden Wirkfaktoren des Vorhabens in Umwelt-
Raumwiderstandsklassen (U-RWK) überführt (vgl. Antragsunterlage Teil C, UVS).  
Die im Rahmen der vorgenannten Unterlage der Vorhabenträgerin ermittelten Auswir-
kungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs.1 UVPG und die Antragsunterlagen D und 
E wurden seitens der Regionalplanungsbehörde unter Berücksichtigung der Erkennt-
nisse aus dem Beteiligungsverfahren in die Raumverträglichkeitsprüfung des Vorha-
bens eingestellt. Nach § 49 UVPG erfolgt die Prüfung der Umweltauswirkungen nur 
nach dem ROG. Eine vertiefte Prüfung der hier nur überschlägigen Umweltprüfung 
erfolgt erst im nachgelagerten Zulassungsverfahren. 
7.1  Menschen, insbesondere menschliche Gesundheit 
Beim Vorhaben handelt es sich um den Betrieb einer unterirdischen Wasserstofflei-
tung. Temporäre Beeinträchtigungen (z.B. Schall- und Staubimmissionen) sind wäh-
rend der Bauzeit möglich. Eine dauerhafte Flächeneinschränkung entsteht durch den 
oberhalb der Leitung zu erhaltenden Schutzstreifen. Weitere Auswirkungen entstehen 
durch Schilderpfähle, die GDRM-Anlage, deren genauer Standort noch nicht genau 
benannt ist, und den kleinflächigen Absperrstationen. Der unterirdische Betrieb der 
Leitung soll völlig geräusch- und emissionsfrei stattfinden. Als Vermeidungs- und Min-
derungsmaßnahmen hat die Vorhabenträgerin die Durchführung von Bauarbeiten 
tagsüber bzw. außerhalb der Nachtstunden, der Einsatz von schallarmen Baumaschi-
nen, die rechtzeitige Information der betroffenen Anwohner und, wenn möglich, der 
Verzicht auf Rammarbeiten bei der Annäherung an Häuser, benannt. Sensible

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Einrichtungen sind laut der vorgenannten Antragsunterlage C nur im Bereich des TKS 
C01 und nicht im Vorzugskorridor vorhanden. Im TKS A08 und A09 liegen Siedlungs-
bereiche mit Bauflächen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass sich erhebliche Umweltauswir-
kungen auf das o.g. Schutzgut vermeiden lassen.  
7.2 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt 
Im Bereich der Bauflächen werden die Auswirkungen nur temporär sein (Beseitigung 
der Vegetation im 29,0 bis 37,7 m breiten Arbeitsstreifen, mögliche temporäre Zer-
schneidungswirkungen). Innerhalb des Schutzstreifens (insgesamt 6 Meter Gehölz 
freizuhaltend) und bei den weiteren baulichen Anlagen (GDRM-Anlage, Absperrstati-
onen) sind dauerhafte Auswirkungen zu erwarten. 
Naturwaldzellen liegen in keinem der TKS vor. Im TKS A08 und B01 sind Natura 2000-
Gebiete vorhanden, die jedoch keinen Riegel bilden. Entsprechend der Verträglich-
keitsprüfung (Antragsunterlage Teil D) lassen sich potenzielle Beeinträchtigungen der 
Gebiete durch festgelegte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf der Ebene 
des Zulassungsverfahrens vermeiden.  
Weiter werden auch verschiedene Naturschutzgebiete bei der Vorzugsvariante im TKS 
A03 und A08 gequert. Hier weist die Vorhabenträgerin darauf hin, dass beim TKS A03 
eine geschlossene Querung in Betracht komme. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der 
BSN auf Höhe des Omerbachs (TKS 08) im am 11.07.2025 beschlossenen Regional-
plan Köln erweitert wurde und nunmehr einen Riegel im TKS A08 bildet.  
Des Weiteren sind laut der Antragsunterlage Teil D FFH-Lebensraumtypen in dem 
TKS A08 sowie in der Variante mit dem TKS B01 vorhanden, die gequert werden. Die 
Vorhabenträgerin weist jedoch darauf hin, dass die dort vorhandenen Lebensraumty-
pen (LRT) grundsätzlich in geschlossener Bauweise gequert werden können (Antrags-
unterlage C2). Ferner werden Kernflächen des Biotopverbunds mit herausragender 
Bedeutung und Waldbereiche gequert (vgl. auch Kapitel BSN und Wald).  
Es verbleiben daher auch nach Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen, welche vor allem aus den 
Auswirkungen des Schutzstreifens sowie der Bauphase resultieren. Der Schutzstreifen

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zieht Beseitigungen von Vegetation und Vegetationsbeschränkungen nach sich. Die 
Vorhabenträgerin hat außerdem festgestellt, dass bei allen Varianten die Betroffenheit 
artenschutzrechtlich relevanter Tierarten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. An-
tragsunterlage, Teil C UVS). Individuenverluste können auch in der Bauphase zu er-
heblichen Umweltauswirkungen führen. Die Vorhabenträgerin hat verschiedene Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen geplant, die erhebliche Umweltauswirkungen 
auf das Schutzgut Tier vermeiden sollen. 
Insgesamt können im Zuge dieses Verfahrens erhebliche Umweltauswirkungen nicht 
für alle Kriterien ausgeschlossen werden. Im Rahmen des nachfolgenden Planfeststel-
lungsverfahrens kann eine detailliertere Beurteilung erfolgen, da beispielsweise die 
dann vorliegende Detailplanung berücksichtigt und konkretere Aussagen zu dem Vor-
kommen und der Beeinträchtigung von Arten bzw. Individuen auf Grundlage von Kar-
tierungen getroffen werden können. 
7.3 Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft 
Boden und Fläche  
Für schutzwürdige und klimarelevante Böden sowie Waldflächen mit Bodenschutz-
funktion / Erosionsschutzfunktion verbleiben auch nach Ergreifung von Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen, welche 
vor allem von der dauerhaften Flächeninanspruchnahme (hierzu zählen auch die bau-
lichen Nebenanlagen) sowie von den Auswirkungen durch den im Rahmen der Bautä-
tigkeit zu erstellenden Arbeitsstreifen und dem Befahren des Baustellenbereichs aus-
gehen (hier u.a. Verlust von Archivfunktionen). Dauerhafte Flächenversieglungen plant 
die Vorhabenträgerin so gering wie möglich zu halten. Im Bereich des Arbeitsstreifens 
kann der Boden aber auch durch die offene Verlegung nachhaltig beeinträchtigt wer-
den. Im Rahmen der Detailplanung kann eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme 
und Versiegelungen von schutzwürdigen und klimarelevanten Böden sowie Waldflä-
chen mit Bodenschutzfunktion/ Erosionsschutzfunktion durch die Feintrassierung so-
wie angepasste Baustelleneinrichtungen zwar vermieden werden, jedoch kann eine 
vollständige Umgehung aufgrund des linienartigen Charakters des Vorhabens nicht 
erfolgen.

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Im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens kann eine detailliertere Beurtei-
lung erfolgen, da beispielsweise im Zuge der Detailplanung Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen einbezogen werden können. 
Wasser 
Dauerhafte Grundwasserentnahmen oder -absenkungen sind nicht mit dem Vorhaben 
verbunden. Temporäre Entnahmen und Einleitungen in der Bauphase sind jedoch 
möglich. Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen des Vorhabens sind nicht zu erwar-
ten. Auswirkungen auf das Grundwasser können während Bauphase auch durch Un-
fälle passieren. Das Vorhaben durchläuft auch im Vorzugskorridor Wasserschutzge-
biete – im TKS A01 das geplante WSG Eicher Stollen und im TKS A08 das WSG 
Hastenrather Graben, Zone II und III und Mariaschacht-Nachtigällchen Zone II und III. 
In den Antragsunterlagen führt die Vorhabenträgerin aus, dass es im Rahmen der De-
tailplanung möglich sei, die Trasse derart festzulegen, dass eine Betroffenheit des 
WSG Hastenrather Graben, Zone II vermieden werden kann (vgl. Antragsunterlagen, 
Teil A ELB, S. 98). Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurde auf die geologischen 
Besonderheiten des Trinkwassereinzugsgebietes Eicher Stollen (klüftiger Kalkstein bis 
nahe zur Geländeoberfläche) und die damit verbundenen erheblichen Risiken für das 
Grundwasser und die bisher nicht ausreichende Bewertung dessen, verwiesen. Die 
Vorhabenträgerin plant hierzu Baugrunduntersuchungen und ein Konzept zur Querung 
des potenziellen Trinkwasserschutzgebietes mit Maßnahmen zum Schutz des Grund-
wassers. Hinsichtlich der Betroffenheit des WSG Mariaschacht-Nachtigällchen weist 
die Vorhabenträgerin darauf hin, dass das WSG im Rahmen der Feinplanung umfah-
ren werden kann. Grundsätzlich plant die Vorhabenträgerin ein Konzept für das Plan-
feststellungsverfahren zu erstellen, in welchem Maßnahmen zum Schutz des Grund-
wassers in Wasserschutzgebieten dargestellt sind (siehe hierzu auch Kapitel 6.2.2.2). 
Darüber hinaus sind verschiedene Oberflächengewässer von dem Vorhaben betrof-
fen. Die Leitung soll unterhalb der Gewässersohle verlegt werden. Für die Über-
schwemmungsgebiete und Hochwasserrisikogebiete sind aufgrund der unterirdischen 
Verlegung und Freihaltung des Schutzstreifens folglich lediglich die baubedingten Aus-
wirkungen der Leitungen zu betrachten.

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Aufgrund der grobmaßstäblichen Planungsebene dieses Verfahrens können insge-
samt für das Schutzgut Wasser erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlos-
sen werden. Im Rahmen des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens kann eine 
detailliertere Beurteilung auf Grundlage der dann vorliegenden Detailplanung erfolgen. 
Klima und Luft 
Gemäß den Antragsunterlagen zur UVS ist der Untersuchungsraum des Vorhabens 
vornehmlich durch landwirtschaftlich genutzte Freiflächen geprägt. Diese stellen Frei-
flächenklimatope dar (vgl. Antragsunterlage, Teil C UVS). Kohlenstoffreiche Böden 
und Moorböden sind nicht in den TKS vorhanden. Im TKS A03 und A08 sowie A09 
befinden sich Waldbereiche und Immissionsschutzwälder. Luftschadstoffe können 
temporär im Zuge der Bauphase entstehen. Unter Berücksichtigung des gering frei zu 
haltenden Schutzstreifens und der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind 
erhebliche raumbedeutsame Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft 
auszuschließen.  
Landschaft 
„Das Schutzgut Landschaft umfasst alle für den Menschen sinnlich wahrnehmbaren 
Erscheinungsformen der Umwelt, die Teil des Landschaftsbildes und Landschaftser-
lebens sind“ (Antragsunterlage, Teil C UVS, S. 38).  
Die unterirdisch verlegte Leitung ist im Landschaftsbild, mit Ausnahme von gelben 
Schilderpfosten, nicht sichtbar. Die baulichen Nebenanlagen werden mit ihrem Bau-
körper hingegen im Landschaftsbild erkennbar sein. Die Beeinträchtigung des Schutz-
gutes Landschaft durch die Leitung beschränkt sich auf den Verlust von Gehölzbe-
ständen im Zuge der Anlage des Arbeitsstreifens und auf die genannten oberirdischen 
Bauteile. Ein Konflikt auf der Ebene der Raumordnung wird hier nicht gesehen. Unter 
Berücksichtigung der Verlegung unter der Erde sind erhebliche raumbedeutsame Um-
weltauswirkungen zu verneinen.  
7.4 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Zu den Kulturdenkmalen zählen Kultur-, Bau- und Bodendenkmale, historische Kultur-
landschaften und Landschaftsteile von besonderer charakteristischer Eigenart. Bei der 
Erdverlegung können Bodendenkmale betroffen sein und sogar zerstört werden. Im

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Verfahren wurde auf verschiedene innerhalb der TKS vorhandene und vermutete  
Bodendenkmale und Baudenkmale hingewiesen. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt 
daher eine archäologische Baubegleitung durchzuführen und sich mit den zuständigen 
Fachämtern abzustimmen sowie beim Vorfinden solcher Denkmale das weitere Vor-
gehen mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Unter Berücksichtigung der vorste-
henden Ausführungen und der im Verfahren genannten Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen können erhebliche raumbedeutsame Umweltauswirkungen vermie-
den werden.  
7.5 Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern 
Wechselwirkungen sind aufgrund des schutzgutbezogenen Ansatzes der überschlägi-
gen Prüfung der Umweltauswirkungen, in die Beurteilung der Schutzgüter und in die 
Ermittlung der Beeinträchtigungsrisiken für die Schutzgüter, mit eingeflossen. Folglich 
werden die o.g. Schutzgüter letztlich nicht isoliert betrachtet, sondern, soweit entschei-
dungserheblich, auch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern miter-
fasst. Die im Rahmen der überschlägigen Prüfung der Umweltauswirkungen durchge-
führte Analyse ist schutzgutübergreifend und berücksichtigt die Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Schutzgütern (vgl. Antragsunterlage, Teil C UVS Tabelle 3 
„Übersicht der potentiellen Wirkfaktoren des Vorhabens und der voraussichtlich be-
troffenen Schutzgüter“). Aufgrund der Maßstäblichkeit der Raumverträglichkeitsprü-
fung sind bestimmte Wechselwirkungen jedoch erst auf Ebene der Planfeststellung 
erkennbar. Erhebliche Umweltauswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter können 
teilweise nicht ausgeschlossen werden (vgl. Ausführungen in Kapitel 7).

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8 Kurzzusammenfassung und Ergebnis 
Unter Berücksichtigung der ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen ge-
mäß § 15 Abs.1 Nr. 2 ROG, sowie aller abwägungs- und zulassungsrelevanter Krite-
rien, hat die Vorhabenträgerin eine/n Vorzugsvariante/Vorzugskorridor im Rahmen des 
Verfahrens ermittelt.  
Die Vorzugsvariante weist zwar raumbedeutsame Konflikte auf, welche jedoch auf 
Ebene des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens voraussichtlich (siehe hierzu 
Maßgaben in Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Unterkapitel Ergebnis und Maß-
gaben) lösbar sind. Im Vergleich zu den ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen 
stellt sich die Vorzugsvariante als vorzugswürdig dar.  
Der Vorzugskorridor bietet ausreichend Raum, um in der Detailplanung eine raumver-
trägliche Feintrassierung vorzunehmen. Darüber hinaus ermöglicht der Korridorverlauf 
der Vorzugsvariante die Minimierung unvermeidbarer raumordnerischer Konflikte. 
Kleinere Konfliktbereiche können umgangen werden und bei unvermeidbaren Konflik-
ten lassen sich durch geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen günstige 
Querungsstellen im Detail ermitteln. Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-
minderung der Beeinträchtigungen, sowie zur Kompensation, sind im erforderlichen 
Umfang festzulegen, um die Konflikte weiter zu minimieren. Das Vorhaben stimmt ge-
mäß § 15 Abs.1 Nr.1 ROG insgesamt mit den Erfordernissen der Raumordnung über-
ein. Die Raumverträglichkeitsprüfung hat zudem ergeben, dass das Vorhaben gemäß 
§ 15 Abs.1 Nr.1 ROG mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen 
abgestimmt ist. Gemäß § 15 Abs.1 Nr.3 ROG wurde eine überschlägige Prüfung der 
Umweltauswirkungen durchgeführt. Es sind zwar zum Teil erhebliche Auswirkungen 
auf umweltrelevante Schutzgüter zu erwarten, jedoch sind keine unüberwindbaren Ge-
nehmigungshindernisse erkennbar. Die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der 
Raumordnung ist unter Beachtung der in Kapitel A Gutachterliche Stellungnahme Un-
terkapitel 1 aufgeführten Maßgaben herstellbar.

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Raumverträglichkeitsprüfung  i 
 
Quellenverzeichnis  
Literatur 
Kment, Martin (Hrsg.), Raumordnungsgesetz, 1. Auflage 2019  
Spannowsky, Willy/Runkel, Peter/Goppel, Konrad  (Hrsg.), Raumordnungsgesetz, 2. 
Auflage 2018 
 
Rechtsgrundlagen 
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. 
I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 
2023 I Nr. 394) geändert worden ist (BauGB). 
 
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Arti-
kel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden 
ist (BNatSchG). 
 
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. 
S. 278 und S. 404) (DSG NRW). 
 
Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden 
ist (EnWG). 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.d.F.d.B. vom 18. März 2021, zuletzt 
geändert durch Art. 10 Viertes BürokratieentlastungsG vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 
I Nr. 323) (UVPG). 
 
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 31. Juli 
2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 G zur Beschleunigung von 
Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der RL (EU) 
2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des 
transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) (WHG). 
Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (Anlage zur 
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden 
Hochwasserschutz) vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3712) (BRPH). 
 
Landesentwicklungsplan NRW, Entwurf der 3. Änderung, Beschluss vom 
14.03.2025. 
 
Landesentwicklungsplan NRW: Landesentwicklungsplan NRW vom 08. Februar 
2017 mit 2. Änderung vom 01. Mai 2024. 
 
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen i.d.F.d.B. vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. 
S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 168), in 
Kraft getreten am 15. Februar 2025 (LPlG NRW).

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Wasserstoffleitung H2ercules Belgien (H2BE)   Regionalplanungsbehörde 
von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler 29.07.2025
 
 
Raumverträglichkeitsprüfung  ii 
 
Landeswassergesetz vom 25. Juni 1995 (GV. NW. 1995 S.926), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. 
Dezember 2021 (LWG). 
 
Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 2000 S. 568), zuletzt geän-
dert durch Gesetz vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 01. 
April 2025 (LNatSchG NRW). 
 
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 
1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 
151) geändert worden ist (NABEG).   
 
Neuaufstellung des Regionalplan Kölns, in der 2. Entwurfsfassung – Feststellungsbe-
schluss am 11 Juli 2025 durch den Regionalrat Köln erfolgt. Abrufbar unter Ratsinfor-
mationssystem Regionalrat Köln: https://bezreg-koeln.ratsinfomanagement.net/vor-
gang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZUreNSQIRuEWnf1gm_2bAqg 
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) (ROG). 
 
Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), geändert 
durch Art. 12 G zur Änd. des RaumordnungsG und anderer Vorschriften vom 
22.3.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) (RoV). 
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Gebiets-
entwicklungsplan (GEP) Region Aachen) mit den Kreisen Stadt Aachen sowie die 
Städteregion Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg. Bekanntmachung im Ge-
setzes- und Verordnungsblatt NRW Nr. 26 vom 10. Juni 2003, S. 301. 
Regionalplan Köln, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz, Teil 
2. Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 15 vom 28. April 
2010, S. 260. 
 
Regionalplan Köln, Sachliche Teilplan Nichtenergetischer Rohstoffe (Lockergesteine) 
in der 3. Entwurfsfassung – Feststellungbeschluss am 11. Juli 2025 durch den Regi-
onalrat Köln erfolgt. Abrufbar unter Ratsinformationssystem Regionalrat Köln: 
https://bezreg-koeln.ratsinfomanagement.net/vorgang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdF-
cExjZbX6nqmphb81wXqfwbnzQp0 
 
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im 
Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 
2014/101/EU vom 30.10.2014 (ABl. L 311 S. 32) (WRRL). 
 
Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes i. d. F. d. B. vom 3. Mai 
2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 
(GV.NRW. S. 527) (LPlG DVO NRW).

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Raumverträglichkeitsprüfung  iii 
 
2. Entwurf Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien - Beschluss 2. Planentwurf und 
2. Beteiligung vom 04. Juli 2025 durch den Regionalrat Köln. Abrufbar unter Ratsinfor-
mationssystem Regionalrat Köln: https://bezreg-koeln.ratsinfomanagement.net/vor-
gang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZejPExRPfqhRlLTlGO6lE-k

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Raumverträglichkeitsprüfung  iv 
 
C Hinweise 
Für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren haben die beteiligten öffentlichen 
Stellen und die Öffentlichkeit im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung eine Viel-
zahl von Hinweisen gegeben, die der Vorhabenträgerin zur Verfügung gestellt wurden. 
Einige Beteiligte haben auf Abstimmungsnotwendigkeiten zu verschiedenen Planun-
gen, Einrichtungen, Infrastrukturen etc. sowie auf fachrechtliche Vorgaben hingewie-
sen und um enge Abstimmung gebeten. Einige Kommunen haben auf Bauleitplanun-
gen hingewiesen.  
Einige Beteiligte haben für die Antragserstellung zum nachgelagerten Planfeststel-
lungsverfahren u.a. zu den einzelnen Schutzgütern verschiedene Empfehlungen und 
Hinweise gegeben. Auf die entsprechenden Stellungnahmen wird hingewiesen. Einige 
Beteiligte haben um weitere Abstimmungen gebeten.  
Der planfestgestellte Trassenverlauf ist den berührten Kommunen für die nachrichtli-
che Übernahme in die Flächennutzungspläne und zur Berücksichtigung bei den ver-
bindlichen Bauleitplänen und den Regionalplanungsbehörden für die nachrichtliche 
Übernahme in die Regionalpläne mitzuteilen.

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Raumverträglichkeitsprüfung  v 
 
D Übersicht der Anlagen  
Anlage A: Übersichtskarte Korridorverlauf der Vorzugsvariante 
Hintergrundkarte des Regionalplan Kölns in der Fassung vom Feststellungsbeschluss 
am 11.07.2025, Maßstab 1: 90.000 
Anlage B: Planzeichen für die Übersichtskarte Anlage A

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210 180
340
220
240
200
190 200
220
270
370
230
230
210
310
120
270
320
200
270
230
290
180
240
190
270
290
170
290
340
170
370
350
220
390 350
180
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240
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440
170
320
150
180
320
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350
270
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240 220
190
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200
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200
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210
280
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200200
250
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190
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260
300
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300 320
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240250
160
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270 270
340
340
280
150
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260
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200
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220
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250
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270
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180
180
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180
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260
200
180
250
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240
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380
140
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290
220
240
170
270
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160
300
280
160
380
190
240
210
240
210
240
A07
A06
A04
A09
A03
A01
B01C01
C02
A08
A02
A05
BELGIEN
Land NRW (2025) Datenlizenz Deutschland - Zero - Version 2.0
Bezirksregierung Köln - Dezernat 32
Stand: Juli 2025
Maßstab 1:90.000
0 2 41 km
TrassenkorridorsegmentA01
Variantenkorridor
Potenzieller Trassenverlauf
Variante 1: C01, C02, A09
Variante 2: A01, A02, B01, C02, A09
Variante 3: A01, A02, A03, A08, A09
Variante 4: A01, A04, A05, A07, A08, A09
Variante 5: A01, A04, A06, A07, A08, A09
Korridorverlauf der Vorzugsvariante
Legende
Anlage A - Übersichtskarte Korridorverlauf der Vorzugsvariante

2Ergänzungen gemäß § 35 Absatz 4 der LPlG DVO
Hinweis: Planzeichen, die in der fortlaufenden Nummerierung fehlen, werden nicht verwendet.
1entspricht der Anlage 3 (Planzeichenverzeichnis der Regionalpläne) zur Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (Landesplanungsgesetz DVO – LPlG DVO)
vom 8. Juni 2010 in der Fassung der 5. ÄndVO vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 42), in Kraft getreten am 1. Februar 2021 soweit nicht anders gekennzeichnet
Gemeindegrenzen
Kreisgrenzen
Regierungsbezirk Köln
Informelle Grenzsignaturen
h) Wasserstraße unter Angabe der Güterumschlaghäfen
sowie der Liege- und Schutzhäfen2RLL
g) Erweiterte Lärmschutzzone2
fc) Nachtschutzzone2
fb) Tagschutzzone 22
fa) Tagschutzzone 12
f) Lärmschutzbereiche gemäß Fluglärmschutzverordnung2
db) MilitärflugplätzeRmV
da) Flughäfen/-plätze für den zivilen LuftverkehrAAT
d) Flugplätze
bc) Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Schienenwege
(Bedarf und Planung)
ïïïïïï bb-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung
bb-1) Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen
bb) Schienenwege für den überregionalen und regionalen
Verkehr
ba-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegungï ï ï ï
ba-1) Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen
ba) Schienenwege für den Höchstgeschwindigkeitsverkehr
und sonstigen großräumigen Verkehr
b) Schienenwege unter Angabe der Haltepunkte und
Betriebsflächen
ac) Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen
(Bedarf und Planung)! ! !
ab-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegungïïïïïï
ab-1) Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen
!
ab) Straßen für den vorwiegend überregionalen und
regionalen Verkehr
aa-2) Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegungï ï ï ï
aa-1) Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen
!
aa) Straßen für den vorwiegend großräumigen Verkehr
a) Straßen unter Angabe der Anschlussstellen
3. Verkehrsinfrastruktur
ec-3) Sonstige Zweckbindungen2
AAZ
ec-2) Militärische Einrichtungen2
AAM
ec-1) Abwasserbehandlungs- und -reinigungsanlagenAAK
ec) Sonstige ZweckbindungenWWWWWWWWWWWWWWWWWWWWW
ea-1) AbfalldeponienAADH
ea) Aufschüttungen und AblagerungenVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVV
e) Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen
de) Überschwemmungsbereiche
dd) Grundwasser- und Gewässerschutz
dc) Regionale Grünzüge
db) Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung
da) Schutz der Natur
d) Freiraumfunktionen
c) Oberflächengewässer
b) Waldbereiche
a) Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche
2. Freiraum
g) GIB-Flex2
f) ASB-Flex2
el) Sonstige Zweckbindungen2
AAZ
ek) Landesbedeutsame HafenstandorteAAH
ej) Militärische Einrichtungen2
AAM
ei) GIBtransformation2
AAT
eh) GIBinterkommunal2
AAI
eg) GIBplus2
AA+
ef) GIBregional2
AA
ee) Einrichtungen für Bildung, Forschung und Wissenschaft2
AAW
ed) Abfallbehandlungsanlagen2
AAD
eb) Standorte des kombinierten Güterverkehrs2
AAFG
e) GIB für zweckgebundene NutzungenWWWWWWWWWWWWWWWWWWWWW
d) GIB für flächenintensive Großvorhaben
c) Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)
bf) Sonstige Zweckbindungen2
AAZ
be) Polizeiliche Einrichtungen2
AAP
bd) Militärische Einrichtungen2
AAM
bc) Einrichtungen des Gesundheitswesens2
AAG
bb) Einrichtungen für Bildung, Forschung und Wissenschaft2
AAW
ba) Ferieneinrichtungen und FreizeitanlagenAAE
b) ASB für zweckgebundene NutzungenWWWWWWWWWWWWWWWWWWWWW
a) Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
1. Siedlungsraum
Anlage B - Planzeichen1

Sitzungsvorlage RR (Raumverträglichkeitsprüfung für die Wasserstofftransportleitung H2ercules (H2BE) von Aachen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler - Information des Regionalrates für den Regierungsbezirk Köln über den Abschluss des Verfahrens)

3128 Zeichen

Seite 1 von 2 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 38/2025 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Herr Bus 
Telefon 5163 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 21.08.2025 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 05.09.2025 11.2 zur Kenntnis 
 
TOP: 
Raumverträglichkeitsprüfung für die Wasserstofftransportleitung H2ercules (H2BE) von Aa-
chen-Lichtenbusch nach Eschweiler-Weisweiler - Information des Regionalrates für den Re-
gierungsbezirk Köln über den Abschluss des Verfahrens 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Regionalrat nimmt die Mitteilung zur Kenntnis. 
 
 
Erläuterungen: 
Die Open Grid Europe GmbH (OGE) plant im Regierungsbezirk Köln die Errichtung und den Be-
trieb einer Wasserstoffleitung zwischen Lichtenbusch bei Aachen an der belgisch-deutschen 
Grenze (Eynatten auf belgischer Seite) und dem RWE-Kraftwerk bei Weisweiler (Stadt Eschwei-
ler).  
Aufgrund der Raumbedeutsamkeit und Überörtlichkeit des Vorhabens ist gemäß § 15 ROG und § 
32 LPlG NRW eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. 
Die Raumverträglichkeitsprüfung ist am 29. Juli 2025 mit der Übermittlung der vorliegenden gut-
achterlichen Stellungnahme an die Vorhabenträgerin fristgerecht gemäß § 15 ROG abgeschlossen 
worden. Darüber hinaus ist die gutachterliche Stellungnahme ohne Begründung im Amtsblatt der 
Bezirksregierung Köln bekannt gegeben worden.  
Als Ergebnis der für dieses Vorhaben durchgeführten Raumverträglichkeitsprüfung wird 
festgestellt, dass der in der Anlage A der gutachterlichen Stellungnahme (siehe beigefügte Anlage) 
dargestellte Korridorverlauf der Vorzugsvariante mit den Erfordernissen der Raumord-nung 
vereinbar, mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt ist und den 
Anforderungen an die Umweltverträglichkeit auf dieser Planungsstufe entspricht. Somit ist der 
Korridorverlauf der Vorzugsvariante raumverträglich, vorausgesetzt, dass die im Ergebnis der 
gutachterlichen Stellungnahme benannten Maßgaben zur Vermeidung von Zielkonflikten im 
Planfeststellungsverfahren berücksichtigt werden. 
Die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG ist ein förmliches Verfahren, innerhalb dessen 
die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer und überörtlicher Vorhaben geprüft wird. Die 
Raumverträglichkeitsprüfung ist dabei fachrechtlichen Zulassungsverfahren (Plangenehmigung, 
Planfeststellung) vorgelagert. Die gutachterliche Stellungnahme – welche das Ergebnis 
einschließlich der Begründung der Raumverträglichkeitsprüfung beinhaltet - wird als sonstiges 
Erfordernis der Raumordnung nach § 3 Abs.1 Nr.4 Raumordnungsgesetz (ROG) bei 
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie bei Entscheidungen über die Zulässigkeit 
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen i.S.d. § 4 Abs.1 ROG berücksichtigt. Sie entfaltet 
jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung. Die verbindliche Entscheidung über die konkrete 
Führung der Leitung wird erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren getroffen.

Sitzungsvorlage RR RR 38/2025 Seite 2 von 2 
 
Anlage(n): 
1. Gutachterliche Stellungnahme Wasserstoffleitung H2BE

Beratungsverlauf (1)

05.09.2025 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 11.1.1
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 38/2025
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
05.09.2025
Erstellt
27.08.2025 11:22