A-R/0006/2017
Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Freigänger-Katzen
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a-r-0006-2017-Kastrationspflicht für Katzen.docx
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Antrag an den Rat Nr. : A-R/0006/2017
Münster, den 13.02.2017
Ratsantrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP
Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und
Registrierpflicht für Freigänger-Katzen
Der Rat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erstellen,
die eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Katzen vorsieht.
Begründung:
Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht
nur im Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwirklicht auch das in Art. 20 a GG
verankerte Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die Kastrations-, Kennzeichnungs-
und Registrierpflicht wird von namhaften Verbänden wie dem Deutschen
Tierschutzbund aber auch von der Bundestierärztekammer unterstützt.
Siehe ausführliche Anlage 1:
Stellungnahme des Tierschutz-Verein Münster und Umgegend e.V.
Gez.
ÖDP – Franz Pohlmann
Piraten – Johannes Schmanck
a-r-0006-2017-Anlage-Kastrationspflicht für Katzen.docx
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Anlage zum Antrag an den Rat Nr. : A-R/0006/2017 Begründung für Einführung einer Kastrations-, Kennz eichnungs- und Registrierpflicht für Freigängerkatzen in Münster Katzen sind domestizierte Haustiere, für die der Me nsch die Verantwortung trägt. Herrenlose, frei lebende Katzen (in aller Regel ver wilderte Hauskatzen) stammen letztendlich alle von Katzen ab, die sich in der Ob hut des Menschen befunden haben und deren Fortpflanzung nicht kontrolliert wurde. Die Katze ist zu einem beliebten Heimtier geworden und hat lange dem Hund den Rang abgelaufen. Sie ist leicht zu beschaffen. In aller Regel werden sie unentgeltlich verschenkt. Bei der Abgabe des Katzennachwuchses wird sehr oft nicht auf Zuverlässigkeit des künftigen Katzenhalters Wert gelegt. Die Jungtiere müssen zügig aus dem Haus weil der nächste Wurf bereits ansteht. Für die Welpen, für die kein Abnehmer gefunden wurde oder man sich erst gar nicht um eine Vermittlung bemüht hat, werden auf die Straße gesetzt. Haben sie Glück, werden sie Tierheimen überantworte t. Anderenfalls gehen sie den Weg, der letztendlich in die Verelendung und zum frühen Tod führt. Unkastrierte Katzen können sich zwei bis dreimal im Jahr fortpflanzen. Die Anzahl Jungen pro Wurf liegt ungefähr zwischen drei bis fünf Welp en. Das Schicksal dieser Tiere ist ungewiss. Wenn diese Tiere nicht an einer Futterstelle versorgt werden, gehen diese Tiere in aller Regel wegen Unterversorgung und Krankheiten leidvoll ein. Die zum Teil große Anzahl frei lebender Katzen stel lt die Kommunen und auch die Tierschutzvereine vor große Probleme. Die Kommunen sind zum Tierschutz und zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Das unkontrollierte An wachsen der Populationen kann zu Gefahren im Straßenverkehr führen. Das von einigen Kommunen verhängte Fütterungsverbot schafft keine wirksame und ethisch vertretbare Abhilfe bei dem Problem der fre i lebenden und zum Teil verwilderten Hauskatzen. Die betroffenen frei lebenden Katzen si nd nicht im Stande, sich und ihren Nachwuchs dauerhaft selbst zu ernähren. Frei lebend e Katzen, die nicht länger an betreuten Futterstellen versorgt werden, werden sic h auf weitere Teile des Stadtgebietes ausbreiten und vermehrt auch auf privaten Grundstüc ken nach Nahrung suchen. Ein Großteil dieser Katzen wird jedoch vor allem im Win ter einen qualvollen Hungertod sterben. Diese Katzen ihrem Schicksal zu überlassen , ist kein verantwortungsvoller und ethisch vertretbarer Umgang mit dem Problem freileb ender Katzen. Vielmehr ist es sinnvoll, eine gezielte Anfütterung der Katzen zum Zweck des Einfangens und der anschließenden Kastration durchzuführen. Da diese v erwilderten Katzen nicht über einen längeren Zeitraum aus Tierschutzgründen keine Aufna hme im Tierheim finden können, werden sie nach erfolgter Operation an den Fangort zurückgebracht. Seit Anfang der 1980er Jahre ist ein Schwerpunkt un serer Tierschutzarbeit die Populationen von verwilderten Katzen in den Griff zu bekommen. Wir können natürlich erst dann reagieren, wenn wir aus der Bevölkerung Hinwei se über vorhandene Katzenpopulationen erhalten. So kastrieren und wild ern wir jährlich 100 bis 150 Katzen wieder aus. Die Kosten, die für diese Kastrationsak tionen aufzuwenden sind, sind ebenfalls erheblich. Rund 500 sozialisierte Katzen werden jährlich in un serem Tierheim betreut. Die überwiegende Anzahl sind Fundkatzen, die in aller R egel unkastriert eingeliefert werden. Von Beginn der Sommermonate bis unterdessen weit in den Winter werden uns vermehrt Jungkatzen gebracht. Die mit der Aufnahme und Betreuung bis zur Vermittl ung der Fundkatzen verbundenen Kosten sind letztendlich von den Kommunen zu tragen . Allein wegen der knappen Kassen muss es für jede Kommune Ziel sein, die Katzenschwe mme einzudämmen. Das Ziel ist nur über eine Einführung der Kastrations-, Kennzeic hnungs- und Registrierpflicht zu erreichen. Die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katz en ist ein Thema, das den Tierschützern im gesamten Bundesgebiet seit vielen Jahren auf den Nägeln brennt. Zum einen stoßen die Tierheime mit der Aufnahme der hoh en Anzahl von Katzen an ihre Grenzen. Damit einhergehend erschwert sich auch der en Vermittlung. Die Verweildauer der Katzen in den Tierheimen erhöht sich damit dramatisch. So auch in unserem Tierheim. Um den gewachsenen Anforderungen gerecht werden zu können, haben wir im September 2014 unsere Aufnahmekapazität für Katzen um 50 Plätze erhöht. Im gesamten Bundesgebiet hat unterdessen eine anseh nliche Anzahl von Städten und Kommunen eine ordnungsbehördliche Verordnung für di e Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen erlassen. Allerdings dürfen die Landwirte von dieser Pflicht nicht ausgenommen werden. Denn gerade im ländlichen Bereich ist die unkontrolliert e Vermehrung von Katzen am größten und damit einhergehend ihre Verelendung. Und Münste r ist umgeben von landwirtschaftlichen Betrieben. In unserem Tierheim ist es seit vielen Jahren gängi ge Praxis, dass alle Katzen ab einem Alter von 6 Monaten grundsätzlich nur kastriert und mit einem Mikrochip gekennzeichnet vermittelt werden. Unsere Abgabeverträge sehen für den Übernehmer eine Kastrationspflicht für bei Abgabe noch nicht kastra tionsfähiger Katzen vor. Bei Nichteinhalten der Verpflichtung hat der Verein das Recht der fristlosen Kündigung des Vertrages. Sollte der Rat der Stadt Münster beschließen - was sehr zu begrüßen wäre - eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigäng erkatzen in Münster einzuführen, so sollte die Registrierpflicht in einem zentralen Hau stierregister mit aufgenommen werden. Die Registrierung im Zentralen Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes oder bei Tasso z.B. ist kostenlos. Ohne Registrierung ist die Kennzeichnung sinnlos. Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht nur im Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwirklicht auch das in Art. 20 a GG verankerte Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die Kastrations- , Kennzeichnungs- und Registrierpflicht wird von namhaften Verbänden wie dem Deutschen Tierschutzbund aber auch von der Bundestierärztekammer unterstützt.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- A-R/0006/2017
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 15.02.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37