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A-R/0006/2017

Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Freigänger-Katzen

Antrag an den Rat 15.02.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 22.02.2017, TOP 24.6

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1073 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. : A-R/0006/2017  
 
 
 
                                                                                              Münster, den 13.02.2017 
 
 
 
Ratsantrag der Ratsgruppe Piraten/ÖDP 
 
 
Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und 
Registrierpflicht für Freigänger-Katzen 
 
Der Rat möge beschließen: 
 
Die Verwaltung wird beauftragt eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erstellen, 
die eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Katzen vorsieht. 
 
Begründung: 
 
Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht 
nur im Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwirklicht auch das in Art. 20 a GG 
verankerte Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die Kastrations-, Kennzeichnungs- 
und Registrierpflicht wird von namhaften Verbänden wie dem Deutschen 
Tierschutzbund aber auch von der Bundestierärztekammer unterstützt. 
 
Siehe ausführliche Anlage 1: 
 
Stellungnahme des Tierschutz-Verein Münster und Umgegend e.V. 
 
 
 
Gez. 
 
ÖDP –  Franz Pohlmann 
Piraten –  Johannes Schmanck

a-r-0006-2017-Anlage-Kastrationspflicht für Katzen.docx

6265 Zeichen

Anlage zum Antrag an den Rat Nr. : A-R/0006/2017  
 
Begründung für Einführung einer Kastrations-, Kennz eichnungs- und 
Registrierpflicht für Freigängerkatzen in Münster 
 
Katzen sind domestizierte Haustiere, für die der Me nsch die Verantwortung trägt. 
Herrenlose, frei lebende Katzen (in aller Regel ver wilderte Hauskatzen) stammen 
letztendlich alle von Katzen ab, die sich in der Ob hut des Menschen befunden haben und 
deren Fortpflanzung nicht kontrolliert wurde. 
 
Die Katze ist zu einem beliebten Heimtier geworden und hat lange dem Hund den Rang 
abgelaufen. Sie ist leicht zu beschaffen. In aller Regel werden sie unentgeltlich verschenkt. 
Bei der Abgabe des Katzennachwuchses wird sehr oft nicht auf Zuverlässigkeit des 
künftigen Katzenhalters Wert gelegt. Die Jungtiere müssen zügig aus dem Haus weil der 
nächste Wurf bereits ansteht. Für die Welpen, für die kein Abnehmer gefunden wurde oder 
man sich erst gar nicht um eine Vermittlung bemüht hat, werden auf die Straße gesetzt. 
Haben sie Glück, werden sie Tierheimen überantworte t. Anderenfalls gehen sie den Weg, 
der letztendlich in die Verelendung und zum frühen Tod führt. 
 
Unkastrierte Katzen können sich zwei bis dreimal im  Jahr fortpflanzen. Die Anzahl Jungen 
pro Wurf liegt ungefähr zwischen drei bis fünf Welp en. Das Schicksal dieser Tiere ist 
ungewiss. Wenn diese Tiere nicht an einer Futterstelle versorgt werden, gehen diese Tiere 
in aller Regel wegen Unterversorgung und Krankheiten leidvoll ein. 
 
Die zum Teil große Anzahl frei lebender Katzen stel lt die Kommunen und auch die 
Tierschutzvereine vor große Probleme. Die Kommunen sind zum Tierschutz und zur 
Gefahrenabwehr verpflichtet. Das unkontrollierte An wachsen der Populationen kann zu 
Gefahren im Straßenverkehr führen. 
 
Das von einigen Kommunen verhängte Fütterungsverbot  schafft keine wirksame und 
ethisch vertretbare Abhilfe bei dem Problem der fre i lebenden und zum Teil verwilderten 
Hauskatzen. Die betroffenen frei lebenden Katzen si nd nicht im Stande, sich und ihren 
Nachwuchs dauerhaft selbst zu ernähren. Frei lebend e Katzen, die nicht länger an 
betreuten Futterstellen versorgt werden, werden sic h auf weitere Teile des Stadtgebietes 
ausbreiten und vermehrt auch auf privaten Grundstüc ken nach Nahrung suchen. Ein 
Großteil dieser Katzen wird jedoch vor allem im Win ter einen qualvollen Hungertod 
sterben. Diese Katzen ihrem Schicksal zu überlassen , ist kein verantwortungsvoller und 
ethisch vertretbarer Umgang mit dem Problem freileb ender Katzen. Vielmehr ist es 
sinnvoll, eine gezielte Anfütterung der Katzen zum Zweck des Einfangens und der 
anschließenden Kastration durchzuführen. Da diese v erwilderten Katzen nicht über einen 
längeren Zeitraum aus Tierschutzgründen keine Aufna hme im Tierheim finden können, 
werden sie nach erfolgter Operation an den Fangort zurückgebracht. 
 
Seit Anfang der 1980er Jahre ist ein Schwerpunkt un serer Tierschutzarbeit die 
Populationen von verwilderten Katzen in den Griff zu bekommen. Wir können natürlich erst 
dann reagieren, wenn wir aus der Bevölkerung Hinwei se über vorhandene 
Katzenpopulationen erhalten. So kastrieren und wild ern wir jährlich 100 bis 150 Katzen 
wieder aus. Die Kosten, die für diese Kastrationsak tionen aufzuwenden sind, sind 
ebenfalls erheblich. 
 
Rund 500 sozialisierte Katzen werden jährlich in un serem Tierheim betreut. Die 
überwiegende Anzahl sind Fundkatzen, die in aller R egel unkastriert eingeliefert werden. 
Von Beginn der Sommermonate bis unterdessen weit in  den Winter werden uns vermehrt

Jungkatzen gebracht. 
 
Die mit der Aufnahme und Betreuung bis zur Vermittl ung der Fundkatzen  verbundenen 
Kosten sind letztendlich von den Kommunen zu tragen . Allein wegen der knappen Kassen 
muss es für jede Kommune Ziel sein, die Katzenschwe mme einzudämmen. Das Ziel ist 
nur über eine Einführung der Kastrations-, Kennzeic hnungs- und Registrierpflicht zu 
erreichen. 
 
Die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katz en ist ein Thema, das den 
Tierschützern im gesamten Bundesgebiet seit vielen Jahren auf den Nägeln brennt. Zum 
einen stoßen die Tierheime mit der Aufnahme der hoh en Anzahl von Katzen an ihre 
Grenzen. Damit einhergehend erschwert sich auch der en Vermittlung. Die Verweildauer 
der Katzen in den Tierheimen erhöht sich damit dramatisch. So auch in unserem Tierheim. 
Um den gewachsenen Anforderungen gerecht werden zu können, haben wir im 
September 2014 unsere Aufnahmekapazität für Katzen um 50 Plätze erhöht. 
 
Im gesamten Bundesgebiet hat unterdessen eine anseh nliche Anzahl von Städten und 
Kommunen eine ordnungsbehördliche Verordnung für di e Kastrations- und 
Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen erlassen. 
 
Allerdings dürfen die Landwirte von dieser Pflicht nicht ausgenommen werden. Denn 
gerade im ländlichen Bereich ist die unkontrolliert e Vermehrung von Katzen am größten 
und damit einhergehend ihre Verelendung. Und Münste r ist umgeben von 
landwirtschaftlichen Betrieben. 
 
In unserem Tierheim ist es seit vielen Jahren gängi ge Praxis, dass alle Katzen ab einem 
Alter von 6 Monaten grundsätzlich nur kastriert und  mit einem Mikrochip gekennzeichnet 
vermittelt werden. Unsere Abgabeverträge sehen für den Übernehmer eine 
Kastrationspflicht für bei Abgabe noch nicht kastra tionsfähiger Katzen vor. Bei 
Nichteinhalten der Verpflichtung hat der Verein das  Recht der fristlosen Kündigung des 
Vertrages. 
 
Sollte der Rat der Stadt Münster beschließen - was sehr zu begrüßen wäre - eine 
Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigäng erkatzen in Münster einzuführen, so 
sollte die Registrierpflicht in einem zentralen Hau stierregister mit aufgenommen werden. 
Die Registrierung im Zentralen Haustierregister des  Deutschen Tierschutzbundes oder bei 
Tasso z.B. ist kostenlos. Ohne Registrierung ist die Kennzeichnung sinnlos. 
 
Die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht steht nicht nur im 
Einklang mit dem Tierschutzgesetz, sie verwirklicht  auch das in Art. 20 a GG verankerte 
Gebot zum effektiveren Tierschutz. Die Kastrations- , Kennzeichnungs- und 
Registrierpflicht wird von namhaften Verbänden wie dem Deutschen Tierschutzbund aber 
auch von der Bundestierärztekammer unterstützt.

Beratungsverlauf (1)

22.02.2017 Rat
TOP 24.6 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
A-R/0006/2017
Typ
Antrag an den Rat
Datum
15.02.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37