Mandari Insight

3370/2025

Gast- und Rederecht für Vertreter*innen gem. §85 SchulG im Ausschuss für Schule und Weiterbildung für die Dauer der Wahlperiode des Rates 2025 bis 2030

Beschlussvorlage Ausschuss 26.11.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 01.12.2025

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

699 Zeichen

Anlage 0  Vorlage 3370/2025 
Begründung der Dringlichkeit 
Gemäß § 85 SchulG kann ein Schulausschuss gebildet werden, in den beratende 
Vertreter*innen der Eltern- und Schülervertretung sowie der katholischen und 
evangelischen Kirchengemeinde berufen werden. 
Diese Vertreter*innen sind für die Arbeit des Ausschusses von Bedeutung, da sie die 
stimmberechtigten Mitglieder beratend unterstützen und einen festen Bestandteil der 
Ausschusszusammensetzung bilden. 
Da der Ausschuss für Schule und Weiterbildung bereits am 01.12.2025 erstmalig in 
der neuen Legislaturperiode tagt, der Rat bisher jedoch noch keine beratenden 
Einwohner*innen berufen hat, soll ein Gast- und Rederecht erteilt werden.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

909 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Es handelt sich um einen Beschluss zur Organisation der Ausschusssitzung für Schule und 
Weiterbildung. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist hier nicht sinnvoll. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Ausschuss

2250 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/40 
 
Vorlagen-Nummer 
 3370/2025 
Freigabedatum 26.11.2025 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Gast- und Rederecht für Vertreter*innen gem. §85 SchulG im Ausschuss für Schule und 
Weiterbildung für die Dauer der Wahlperiode des Rates 2025 bis 2030  
Beschlussorgan 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung beschließt, die Vertreter*innen bzw. stellvertre-
tenden Vertreter*innen gem. § 85 SchulG für die Wahlperiode des Rates 2025 bis 2030 als 
Sachverständige zu den Ausschusssitzungen einzuladen und ihnen ein dauerhaftes Gast- 
und Rederecht für den öffentlichen Teil der Sitzung einzuräumen: 
 
 Vertreter*in Stellvertretene*r Vertre-
ter*in 
 
Katholische Kirchengemeinde 
 
 
Christina Zimmermann  
 
Michael Bold 
 
Stadtschulpflegschaft 
 
 
Katharina Schmiedel 
 
 
Serdar Akyildiz 
 
 
Bezirksschüler*innenvertretung 
 
 
Jano Schwerdfeger 
 
 
Marie Hacker 
 
 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 01.12.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Nach § 85 SchulG NRW kann der Rat Vertreter*innen der katholischen und evangelischen 
Kirche als ständige Mitglieder mit beratender Stimme in den Schulausschuss berufen. Ebenso 
ist es möglich, Vertreter*innen der Schulen (§ 59) dauerhaft zur Beratung hinzuzuziehen. Dar-
über hinaus können auch von den Schulpflegschaften gemäß § 72 Absatz 4 sowie von den 
Schülervertretungen nach § 74 Absatz 8 benannte Personen mit beratender Stimme in den 
Ausschuss berufen werden. 
 
Auf Grundlage von § 58 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 34 
Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen haben Ausschüsse die 
Möglichkeit, Sachverständige zur Beratung hinzuzuziehen. 
 
Der Rat hat in den Sitzungen am 13.11.2025 und 20.11.2025 die Entscheidung zur Berufung 
von beratenden Ausschussmitgliedern vertagt.  
 
Der Ausschuss kann beschließen, für den Zeitraum bis zur Beschlussfassung des Rates den 
Sachverständigen ein dauerhaftes Gast- und Rederecht einzuräumen.

Beratungsverlauf (1)

01.12.2025 Ausschuss Schule und Weiterbildung
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3370/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
26.11.2025
Erstellt
25.11.2025 12:57