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1236/2025

Beantwortung der schriftlichen Anfrage nach § 4 (Die Linke) vom 28.02.2025 in der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 01.04.2025 25 betreffend "Recht auf analog" (AN/0246/2025)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 25.06.2025

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 01.07.2025, TOP 4.7

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6716 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/12 
 
Vorlagen-Nummer 25.06.2025 
 1236/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 01.07.2025 
 
Beantwortung der schriftlichen Anfrage nach § 4  (Die Linke) vom 28.02.2025 in der 
Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 01.04.2025 25 betreffend 
"Recht auf analog" (AN/0246/2025) 
Die Fraktion „Die Linke“ im Rat der Stadt Köln hat in ihrer Anfrage vom 28.02.2025 betreffend 
„Recht auf analog“ um die Beantwortung der Fragen zu bereits ausschließlich digitalen städti-
schen Dienstleistungen, sowie zu möglichen zukünftigen Planungen in diesem Bereich gebe-
ten. 
 
Die Fragen lauten: 
 
1. Wie schätzt die Verwaltung die Auswirkungen der Digitalisierung auf Menschen mit Behin-
derung ein? 
2. Gibt es städtische Dienstleistungen, die bereits heute nur digital genutzt werden können?  
3. Bereitet die Verwaltung solches vor? 
4. Gewährleistet die Verwaltung dauerhaft, dass keine Person von städtischen Dienstleistun-
gen ausgeschlossen wird, es also keinen Digitalzwang geben wird? 
 
 
Die Verwaltung antwortet wie folgt: 
 
 
Zu Frage 1: 
 
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Digitalisierung auf Menschen mit Behinderung ist es 
zielführend, zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden:  
Einerseits geht es um a) die Teilhabe an digitaler Technologie sowie b) um die Teilhabe durch 
digitale Technologien. 
 
a) Teilhabe an digitalen Technologien:  
Hierzu zählt der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien, d. h. der Zu-
gang zu Hard- und Software sowie zur Infrastruktur (z. B. WLAN), gestützt durch den Er-
werb von Medienkompetenz. 
Als Barrieren für Menschen mit Behinderung sind beispielhaft zu nennen: 
 
 Kosten für Erwerb und Betrieb der Technologien 
 Mangelnde Barrierefreiheit von digitalen Angeboten

2 
 
 Vorkommen zahlreicher unterschiedlicher Einzellösungen zur digitalen Kommunika-
tion, insbesondere bei Behörden. Dies erfordert von den Nutzenden ein jeweils neues 
Einstellen auf verschiedene Tools  
 Erhöhte Anforderung an die digitalen Kompetenzen (Medienkompetenz) von Men-
schen mit Behinderung in Bezug auf den Umgang mit assistiven Technologien und 
technischen Barrieren 
 Ausschluss von Aktivitäten des öffentlichen Lebens, für die digitale Kompetenzen eine 
Voraussetzung sind 
 
 
b) Teilhabe durch digitale Technologien 
 
Durch die Digitalisierung entstehen gleichzeitig neue oder alternative Möglichkeiten der 
gesellschaftlichen Teilhabe und Unterstützung einer selbstbestimmt(er)en Lebensführung. 
Als Chancen für Menschen mit Behinderung sind hier beispielhaft zu nennen: 
 
 Flexibler Zugang zu Informationen und Kommunikationskanälen durch die Nutzung 
von digitalen Technologien (z. B. Vorlesefunktion, Screenreader, Sprachsteuerung und 
-erkennung, Anwendungen der Unterstützten Kommunikation, Untertitelfunktion, asyn-
chrone Kommunikationsmöglichkeiten etc.) 
 Digitale Hilfsmittel zur Unterstützung der alltäglichen Lebensführung (z. B. Steuerung 
von Geräten durch Sprache oder den Einsatz von Sensoren, Apps zur Strukturierung 
von Aufgaben, digitale Durchführung von Einkäufen oder Behördengängen etc.) 
 Verbesserung der Mobilität und Orientierung im öffentlichen Raum (z. B. Apps mit Aus-
künften zu barrierefreien Zugangswegen und barrierefreien Toiletten, Statusmeldun-
gen zur Funktionsfähigkeit von Aufzügen oder Baustellen, virtuelle Blindenleitsysteme 
etc.) 
 Vereinfachte Nutzung öffentlicher Dienstleistungen durch digitale Technologien (zu-
sätzlich zum bereits Genannten: digitale Kontaktmöglichkeiten und Terminbuchungen 
für Menschen, für die Telefonate schwierig oder nicht möglich sind, SMS-Benachrichti-
gung bei Behördenterminen mit Informationen zur Wartezeit und zum zugewiesenen 
Schalter etc.) 
 Teilnahme an digitalen Veranstaltungen für Menschen, für die ein analoges Format 
nicht zugänglich ist 
 
Die aufgelisteten Vor- und Nachteile sind nicht abschließend. Nutzen und Ausschluss müssen 
dementsprechend mit einander in Einklang gebracht werden, um Ausschlüsse und Diskrimi-
nierungen zu vermeiden. 
Da es einerseits Barrieren in Bezug auf die digitale Teilhabe gibt und andererseits digitale An-
gebote auch Teilhabe erst ermöglichen können, sollte es also immer beide Wege – den digita-
len und den analogen Weg – geben, um Menschen nicht auszuschließen. 
 
 
Zu Frage 2: 
 
Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keine Dienstleistung, die den Bürger*innen aus-
schließlich digital angeboten werden.  
 
 
Zu Frage 3: 
 
Es sind keine Bestrebungen bekannt, Dienstleistungen in Zukunft als ausschließlich digitale 
Angebote zu betreiben. 
 
 
Zu Frage 4:

3 
 
 
Ein grundsätzliches Recht auf analoge Verwaltungsleistungen ist gesetzlich nicht bestimmt.  
 
Ob in Bezug auf gesetzliche Aufgaben und Leistungen (Pflichtaufgaben) ausnahmeweise digi-
tal-only gilt, kann sich nur aus den jeweiligen Fachgesetzen ergeben. Solange in den entspre-
chenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass bestimmte Verwal-
tungsleistungen ausschließlich digital zur Verfügung gestellt werden, gibt es immer auch ein 
Recht auf analogen Zugang. Bisher gibt es Verwaltungsleistungen digital-only nur für Unter-
nehmen. Das OZG sieht beispielsweise kein digital-only vor.  
 
Hinsichtlich der Leistungen, die die Stadt im Rahmen ihrer freiwilligen Aufgaben erbringt, ist 
zunächst die von ihr selbst geschaffene Rechtsgrundlage (zB Satzung) maßgeblich. Aus-
drückliche gesetzliche Vorgaben, dass Verwaltungsleistungen, die im Rahmen von freiwilligen 
Aufgaben erbracht werden, stets auch einen analogen Zugang gewährleisten müssen, sind 
hier nicht bekannt. 
 
Allerdings gibt es durchaus Argumente, die einem reinen "digital-only"-Ansatz bei freiwilligen 
Leistungen entgegenstehen könnten. Eine ausschließliche digitale Angebotsform könnte eine 
Ungleichbehandlung (Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG) von Bürgerinnen und Bür-
gern darstellen, wenn dadurch bestimmte Gruppen (z.B. ältere Menschen, Menschen mit Be-
hinderungen, Menschen mit geringem Einkommen) faktisch von der Nutzung der Leistungen 
ausgeschlossen werden. Hierin könnte eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters oder 
einer Behinderung liegen.  
 
Letztlich kommt es aber auf die konkrete Ausgestaltung an. Wenn Verwaltungsleistungen bei-
spielsweise aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Praktikabilität ausschließlich digital abge-
bildet werden, der Zugang für alle Bevölkerungsgruppen dennoch über Barrierefreiheit und 
analoger Hilfe vor Ort zur Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung gewährleistet werden, ist 
digital-only in dem Sinne denkbar. 
 
Gez. Haack

Beratungsverlauf (1)

01.07.2025 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 4.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1236/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
25.06.2025
Erstellt
23.04.2025 15:37