1236/2025
Beantwortung der schriftlichen Anfrage nach § 4 (Die Linke) vom 28.02.2025 in der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 01.04.2025 25 betreffend "Recht auf analog" (AN/0246/2025)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
6716 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IX/12 Vorlagen-Nummer 25.06.2025 1236/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 01.07.2025 Beantwortung der schriftlichen Anfrage nach § 4 (Die Linke) vom 28.02.2025 in der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 01.04.2025 25 betreffend "Recht auf analog" (AN/0246/2025) Die Fraktion „Die Linke“ im Rat der Stadt Köln hat in ihrer Anfrage vom 28.02.2025 betreffend „Recht auf analog“ um die Beantwortung der Fragen zu bereits ausschließlich digitalen städti- schen Dienstleistungen, sowie zu möglichen zukünftigen Planungen in diesem Bereich gebe- ten. Die Fragen lauten: 1. Wie schätzt die Verwaltung die Auswirkungen der Digitalisierung auf Menschen mit Behin- derung ein? 2. Gibt es städtische Dienstleistungen, die bereits heute nur digital genutzt werden können? 3. Bereitet die Verwaltung solches vor? 4. Gewährleistet die Verwaltung dauerhaft, dass keine Person von städtischen Dienstleistun- gen ausgeschlossen wird, es also keinen Digitalzwang geben wird? Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zu Frage 1: Zur Beurteilung der Auswirkungen der Digitalisierung auf Menschen mit Behinderung ist es zielführend, zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden: Einerseits geht es um a) die Teilhabe an digitaler Technologie sowie b) um die Teilhabe durch digitale Technologien. a) Teilhabe an digitalen Technologien: Hierzu zählt der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien, d. h. der Zu- gang zu Hard- und Software sowie zur Infrastruktur (z. B. WLAN), gestützt durch den Er- werb von Medienkompetenz. Als Barrieren für Menschen mit Behinderung sind beispielhaft zu nennen: Kosten für Erwerb und Betrieb der Technologien Mangelnde Barrierefreiheit von digitalen Angeboten 2 Vorkommen zahlreicher unterschiedlicher Einzellösungen zur digitalen Kommunika- tion, insbesondere bei Behörden. Dies erfordert von den Nutzenden ein jeweils neues Einstellen auf verschiedene Tools Erhöhte Anforderung an die digitalen Kompetenzen (Medienkompetenz) von Men- schen mit Behinderung in Bezug auf den Umgang mit assistiven Technologien und technischen Barrieren Ausschluss von Aktivitäten des öffentlichen Lebens, für die digitale Kompetenzen eine Voraussetzung sind b) Teilhabe durch digitale Technologien Durch die Digitalisierung entstehen gleichzeitig neue oder alternative Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe und Unterstützung einer selbstbestimmt(er)en Lebensführung. Als Chancen für Menschen mit Behinderung sind hier beispielhaft zu nennen: Flexibler Zugang zu Informationen und Kommunikationskanälen durch die Nutzung von digitalen Technologien (z. B. Vorlesefunktion, Screenreader, Sprachsteuerung und -erkennung, Anwendungen der Unterstützten Kommunikation, Untertitelfunktion, asyn- chrone Kommunikationsmöglichkeiten etc.) Digitale Hilfsmittel zur Unterstützung der alltäglichen Lebensführung (z. B. Steuerung von Geräten durch Sprache oder den Einsatz von Sensoren, Apps zur Strukturierung von Aufgaben, digitale Durchführung von Einkäufen oder Behördengängen etc.) Verbesserung der Mobilität und Orientierung im öffentlichen Raum (z. B. Apps mit Aus- künften zu barrierefreien Zugangswegen und barrierefreien Toiletten, Statusmeldun- gen zur Funktionsfähigkeit von Aufzügen oder Baustellen, virtuelle Blindenleitsysteme etc.) Vereinfachte Nutzung öffentlicher Dienstleistungen durch digitale Technologien (zu- sätzlich zum bereits Genannten: digitale Kontaktmöglichkeiten und Terminbuchungen für Menschen, für die Telefonate schwierig oder nicht möglich sind, SMS-Benachrichti- gung bei Behördenterminen mit Informationen zur Wartezeit und zum zugewiesenen Schalter etc.) Teilnahme an digitalen Veranstaltungen für Menschen, für die ein analoges Format nicht zugänglich ist Die aufgelisteten Vor- und Nachteile sind nicht abschließend. Nutzen und Ausschluss müssen dementsprechend mit einander in Einklang gebracht werden, um Ausschlüsse und Diskrimi- nierungen zu vermeiden. Da es einerseits Barrieren in Bezug auf die digitale Teilhabe gibt und andererseits digitale An- gebote auch Teilhabe erst ermöglichen können, sollte es also immer beide Wege – den digita- len und den analogen Weg – geben, um Menschen nicht auszuschließen. Zu Frage 2: Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keine Dienstleistung, die den Bürger*innen aus- schließlich digital angeboten werden. Zu Frage 3: Es sind keine Bestrebungen bekannt, Dienstleistungen in Zukunft als ausschließlich digitale Angebote zu betreiben. Zu Frage 4: 3 Ein grundsätzliches Recht auf analoge Verwaltungsleistungen ist gesetzlich nicht bestimmt. Ob in Bezug auf gesetzliche Aufgaben und Leistungen (Pflichtaufgaben) ausnahmeweise digi- tal-only gilt, kann sich nur aus den jeweiligen Fachgesetzen ergeben. Solange in den entspre- chenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass bestimmte Verwal- tungsleistungen ausschließlich digital zur Verfügung gestellt werden, gibt es immer auch ein Recht auf analogen Zugang. Bisher gibt es Verwaltungsleistungen digital-only nur für Unter- nehmen. Das OZG sieht beispielsweise kein digital-only vor. Hinsichtlich der Leistungen, die die Stadt im Rahmen ihrer freiwilligen Aufgaben erbringt, ist zunächst die von ihr selbst geschaffene Rechtsgrundlage (zB Satzung) maßgeblich. Aus- drückliche gesetzliche Vorgaben, dass Verwaltungsleistungen, die im Rahmen von freiwilligen Aufgaben erbracht werden, stets auch einen analogen Zugang gewährleisten müssen, sind hier nicht bekannt. Allerdings gibt es durchaus Argumente, die einem reinen "digital-only"-Ansatz bei freiwilligen Leistungen entgegenstehen könnten. Eine ausschließliche digitale Angebotsform könnte eine Ungleichbehandlung (Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG) von Bürgerinnen und Bür- gern darstellen, wenn dadurch bestimmte Gruppen (z.B. ältere Menschen, Menschen mit Be- hinderungen, Menschen mit geringem Einkommen) faktisch von der Nutzung der Leistungen ausgeschlossen werden. Hierin könnte eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters oder einer Behinderung liegen. Letztlich kommt es aber auf die konkrete Ausgestaltung an. Wenn Verwaltungsleistungen bei- spielsweise aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Praktikabilität ausschließlich digital abge- bildet werden, der Zugang für alle Bevölkerungsgruppen dennoch über Barrierefreiheit und analoger Hilfe vor Ort zur Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung gewährleistet werden, ist digital-only in dem Sinne denkbar. Gez. Haack
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1236/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 25.06.2025
- Erstellt
- 23.04.2025 15:37