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1630/2024

Beantwortung der Anfrage AN/0672/2024 der CDU-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung 6 am 02.05.2024 -Betreff: Lärmbelästigung von der BAB 1 in Pesch

Beantwortung einer Anfrage (BV) 23.05.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 20.06.2024, TOP 7.1.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4733 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/574 
 
Vorlagen-Nummer 
 1630/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.06.2024 
 
Beantwortung der Anfrage AN/0672/2024 der CDU-Fraktion aus der Sitzung der 
Bezirksvertretung 6 am 02.05.2024 -Betreff: Lärmbelästigung von der BAB 1 in Pesch 
Zur Beantwortung der Anfrage wurde die zuständige Autobahn GmbH kontaktiert. Fol-
gende Antwort ist dazu eingegangen. 
 
1. Werden hier regelmäßig Messungen zur Lärmbelästigung durchgeführt um die 
Grenzwerte zu überprüfen? 
 
Zur Ermittlung des vorhandenen Lärmpegels werden im Grundsatz keine Messungen durch-
geführt (Punkt 2.2. der Lärmschutzrichtlinie). Der Lärmpegel wird stattdessen anhand von 
Lärmberechnungen ermittelt. Es ist nicht möglich und in den geltenden lärmrechtlichen Rege-
lungen auch nicht vorgesehen, die durch eine Lärmmessung ermittelten Pegelwerte den maß-
gebenden Immissionswerten der Verkehrslärmschutzrichtlinie gegenüberzustellen. Bei Mes-
sungen würde nur eine kurzfristige Situation erfasst, die bezüglich Verkehrsmenge und Ver-
kehrszusammensetzung, Windrichtung und anderer Faktoren erhebliche Veränderungen er-
fährt. Demgegenüber basiert das bundesweit vorgeschriebene Rechenverfahren gemäß den 
„Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ auf langfristigen, empirischen Untersuchungen. 
Berechnungen sind somit – im Gegensatz zu Messungen - imstande, allgemein gültige, ver-
gleichbare und reproduzierbare Ergebnisse zu liefern. Sie gewähren eine Gleichbehandlung 
der vom Lärm betroffenen Bürger*innen. 
Aus diesem Grunde ist in der Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) die rechne-
rische Pegelermittlung nach dem in der Anlage 1 der Verordnung vorgegebenen Rechenver-
fahren der RLS-19 festgeschrieben worden. Mit der Bundesimmissionsschutzverordnung und 
mit der auch für bestehende Straßen geltenden Verkehrslärmschutzrichtlinie (VlärmSChR97) 
sind somit eine Verordnung und eine Richtlinie eingeführt worden, bei denen das vorgeschrie-
bene Berechnungsverfahren untrennbar mit den zugehörigen Lärmgrenzwerten bzw. Lärm-
schutz-Auslösewerten verknüpft ist. Die Komponenten, die in die Berechnung einfließen, sind 
immer zu Gunsten der betroffenen Anwohner*innen ausgewählt. So geht zum Beispiel die Be-
rechnung von einer sogenannten Mitwind-Situation aus, obwohl dies nicht häufiger ist als die 
Gegenwind-Situation, die Mitwind-Situation aber zu einer größeren Lärmbelastung führt. 
 
2. Werden die Erweiterungsmaßnahmen am Kreuz Köln Nord noch weitere Veränderun-
gen bringen? 
 
Bei dem Umbau des Autobahnkreuzes werden zwei Schleifenrampen durch zwei neue, soge-
nannte “halbdirekte“ Rampen ersetzt und damit die vorhandene Kleeblatt-Form baulich verän-
dert. So wird für die Fahrbeziehung von Euskirchen (A1) nach Neuss (A57) eine Halbdirekt-
rampe in Hochlage (Überführung über die A57) und für die Fahrbeziehung von Dortmund (A1) 
nach Köln (A57) eine Halbdirektrampe in Tieflage (Unterführung der A57) gebaut. Mit diesem

2 
 
Umbau entfallen bei einem Wechsel der Autobahnen die Verflechtungen, auf denen sich die 
Einfahr- und Ausfahrverkehre kreuzen. Somit kann eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit 
und eine damit verbundene Erhöhung der Verkehrssicherheit erreicht werden. 
 
Im Zusammenhang mit diesem Umbau werden die A1 und die A57 ausgebaut. Der Planfest-
stellungsabschnitt der A1 beginnt hinter der Überführung Volkhovener Weg und endet vor der 
Unterführung Johannesstraße. In diesem Bereich wird die A1 durchgehend auf sechs Fahr-
streifen ausgebaut. Der Planfeststellungsabschnitt der A57 beginnt bei der Anschlussstelle 
Köln-Chorweiler und endet vor der Unterführung Militärringstraße. Die A57 erhält mit dem Um-
bau eine Sechsstreifigkeit von der nördlichen Planfeststellungsgrenze im Bereich der An-
schlussstelle Köln-Chorweiler bis zum Kreuz Köln-Nord. 
 
Für die Lärmvorsorge wurde ein Gesamtkonzept entwickelt, in das die bereits erstellten Lärm-
schutzmaßnahmen aus dem A1-Ausbau westlich des AK Köln-Nord integriert und mit dem 
„Flüsterasphalt“ ergänzt wurden. Teilweise erfolgt eine Erneuerung von bestehenden Lärm-
schutzmaßnahmen entlang der A1. Dies betrifft vor allem den Bereich östlich des Autobahn-
kreuzes. 
 
3. Ist geplant den Lärmschutzwall zu erweitern bzw. zu verlängern? 
 
Im Rahmen der Ausbaumaßnahme erfolgt keine Erweiterung oder Verlängerung des ange-
sprochenen Lärmschutzwalls im Bereich der A1.  
 
4. Sind Maßnahmen geplant um die belastende Lärm-Situation für die Anwohner zu ver-
bessern? 
 
Entlang der A1 im Bereich der Ortslage Pesch sind neben dem Einbau eines OPA-Fahrbahn-
belag (Flüsterasphalt) keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen.

Beratungsverlauf (1)

20.06.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1630/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
23.05.2024
Erstellt
17.05.2024 08:48