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AN/0183/2024

Änderungsantrag zu TOP 3.1.4 - Verfahren für zukünftige Beigeordnetenwahlen AN/2116/2023

Gem. Änderungsantrag (CDU) 06.02.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.02.2024

Gem. Änderungsantrag nach § 13 (CDU)

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Anlage 1 Leitfaden zur Wahl von Beigeordneten

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Gem. Änderungsantrag nach § 13 (CDU)

1295 Zeichen

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
CDU-Fraktion 
SPD-Fraktion 
FDP-Fraktion 
Volt-Fraktion 
 
 
An die Vorsitzende des  
Rates der Stadt Köln 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 06.02.2024 
 
AN/0183/2024 
 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 06.02.2024 
 
Änderungsantrag zu TOP 3.1.4 - Verfahren für zukünftige Beigeordnetenwahlen 
AN/2116/2023 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
bitte setzen Sie folgenden Änderungsantrag zu TOP 3.1.4 – Verfahren für zukünftige Beige-
ordnetenwahlen AN/2116/2023 auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rates 
am 06.02.2024: 
 
Beschluss: 
 
Die Punkte 1 bis 5 werden wie folgt geändert: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt den Leitfaden der Bezirksregierung Köln zur Wahl von Bei-
geordneten nach § 71 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bei künftigen Wahlen anzu-
wenden (siehe Anlage). 
 
Begründung: 
 
erfolgt mündlich. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. Lino Hammer      gez. Niklas Kienitz 
Grüne Fraktionsgeschäftsführer    CDU-Fraktionsgeschäftsführer 
 
gez. Christian Joisten      gez. Ulrich Breite 
SPD-Fraktionsvorsitzender     FDP-Fraktionsgeschäftsführer 
 
gez. Lucas Sickmöller 
Volt-Fraktionsgeschäftsführer

Anlage 1 Leitfaden zur Wahl von Beigeordneten

9483 Zeichen

Bezirksregierung Köln, 50606 Köln 
 
 
Datum: 11. September 2023 
Seite 1 von 5 
 
Aktenzeichen: 
31.1  
 
 
Auskunft erteilt: 
Dr. Schaub-Englert/Liebermann 
Billing 
karen.billing@brk.nrw.de 
Zimmer: H 369  
Telefon: (0221) 147 - 2236 , 
Fax: (0221) 147 - , 
 
Zeughausstraße 2-10, 
50667 Köln 
 
DB bis Köln Hbf,  
U-Bahn 3,4,5,16,18 
bis Appellhofplatz 
 
Besuchereingang (Hauptpforte): 
Zeughausstr. 8 
 
Besuchstermine nur nach 
telefonischer Vereinbarung 
 
Landeshauptkasse NRW: 
Landesbank Hessen-Thüringen 
IBAN:  
DE59 3005 0000 0001 6835 15 
BIC: WELADEDDXXX 
Zahlungsavise bitte an 
zentralebuchungsstelle@ 
brk.nrw.de 
Bezirksregierung Köln 
Hauptsitz: 
Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln 
Telefon: (0221) 147 – 0 
Fax: (0221) 147 - 3185 
USt-ID-Nr.: DE 812110859 
 
poststelle@brk.nrw.de 
www.bezreg-koeln.nrw.de 
Leitfaden zur Wahl von Beigeordneten nach § 71 GO NRW 
 
Die nachfolgende Aufzählung enthält, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, 
wesentliche Rechtmäßigkeitselemente, die für die Vorbereitung und 
Durchführung einer Beigeordnetenwahl relevant sind.  
 
1. Bei jedem Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst ist das 
verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz enthaltene 
Prinzip der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und 
fachlicher Leistung zu beachten; dies gilt grundsätzlich auch für die 
Ausschreibung des im Grenzbereich zwischen politischer 
Willensbildung und fachlicher Verwaltung angesiedelten Amtes 
einer oder eines Beigeordneten. Nur die eigentliche Wahl des 
Beigeordneten durch den Rat ist einer am Prinzip der 
Bestenauslese zu messenden inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle 
entzogen (OVG NRW, Beschl. v. 16.11.2021 – 6 B 1176/21). 
 
2. Eine Vorauswahl der Bewerber:innen nach Ende der 
Bewerbungsfrist sollte transparent, nachvollziehbar und streng 
orientiert am Anforderungsprofil erfolgen, um zu dokumentieren, 
dass diese nicht willkürlich, sondern nach dem Prinzip der 
Bestenauslese getroffen wurde.  
 
3. Die Wahl von Beigeordneten gehört zu den nicht übertragbaren 
Aufgaben des Rates (§ 41 Abs. 1 Buchst. c) GO NRW). Der Rat 
ist Herr des Stellenbesetzungsverfahrens und entscheidet über 
dessen Ausgestaltung. Dem/r Bürgermeister:in kommt lediglich 
eine koordinierende Funktion zu. 
 
4. Der Rat kann die an die Bewerber:innen zu stellenden 
Anforderungen im Rahmen eines Anforderungsprofils festlegen. 
Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist er an die 
gesetzlichen Vorgaben, insbesondere auch die des § 71 Abs. 3 
GO NRW, gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 
2 A 3/00 –, BVerwGE 115, 58-62). Daher kann der Rat diese 
objektiven gesetzlichen Maßstäbe nicht durch Formulierung eines 
minderen Anforderungsprofils unterlaufen. An das den objektiven 
gesetzlichen Maßstäben und zusätzlichen Festlegungen des

Datum: 11. September 2023 
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Bezirksregierung Köln 
Rates entsprechende Anforderungsprofil ist er sodann gebunden; 
er kann es im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens nicht mehr 
abändern.  
Das Anforderungsprofil muss hinreichend bestimmt, klar, 
eindeutig, in sich schlüssig und auch sonst nachvollziehbar sein 
(VG Münster, Urteil vom 25.02.2015 – 4 L 25/15).  
Orientiert am Anforderungsprofil müssen aussagekräftige und 
valide Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglicht 
werden (OVG NRW, Beschl. vom 16.11.2021 – 6 B 1167/21). 
 
5. Der Rat kann die Verwaltung beauftragen, das 
Stellenausschreibungs- und –besetzungsverfahren oder 
bestimmte Teile desselben durchzuführen. Die übertragenen 
Aufgaben müssen klar definiert sein. 
 
6. Sollte ein externer Dienstleister und/oder ein Gremium wie z.B. 
eine Findungskommission oder Auswahlkommission für das 
Stellenbesetzungsverfahren eingerichtet werden, so müssen die 
Aufgaben klar definiert sein. Dem Rat steht im Hinblick auf die 
Einberufung und personelle Besetzung der Kommission ein 
Organisationsermessen zu. Begrenzt wird dieses 
Organisationsermessen lediglich durch den Willkürgrundsatz. 
Die organisatorischen Entscheidungen dürfen nicht auf 
sachfremden Erwägungen beruhen. Letztlich muss der Rat Herr 
der Auswahlentscheidung bleiben (OVG NRW, Beschl. v. 
16.11.2021 – 6 B 1176/21). 
 
7. Schon der Anschein einer Vorfestlegung während der laufenden 
Bewerbungsfrist muss vermieden werden. Die öffentliche 
Parteinahme für eine Bewerberin oder einen Bewerber innerhalb 
der Bewerbungsfrist durch Akteure im politischen Raum kann zu 
einer Verengung des Bewerberfeldes führen, indem 
Bewerber:innen möglicherweise von einer Bewerbung absehen, 
weil sie sie ohnehin für aussichtslos halten, und so einer 
Rechtmäßigkeit des Besetzungsverfahrens entgegenstehen. 
 
8. Auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist sollte das 
Bewerbungsverfahren diskret behandelt und insbesondere der 
öffentliche Eindruck einer Vorfestlegung vermieden werden.

Datum: 11. September 2023 
Seite 3 von 5 
Bezirksregierung Köln 
 
9. Im Umgang mit den Medien ist während eines laufenden 
Bewerbungsverfahrens, und hier vor allem während des Laufes 
der Bewerbungsfrist, strikte Zurückhaltung geboten, um die 
Durchführung eines rechtssicheren Verfahrens zu ermöglichen. 
Hinsichtlich eines solchen vorsichtigen und zurückhaltenden 
Umgangs mit den Medien bietet sich erforderlichenfalls eine 
Sensibilisierung aller Beteiligten im Vorfeld eines 
Besetzungsverfahrens an. 
 
10. Die zur Wahl von Beigeordneten berufenen Ratsmitglieder haben 
das organschaftliche Recht, sich über den Kreis der 
Bewerber:innen im Vorfeld der Wahl zu informieren. Eine 
Geheimhaltung von Bewerber:innen gegenüber dem Rat ist auch 
dann ausgeschlossen, wenn beispielsweise zur Vorbereitung der 
Auswahl ein privates Personalberatungsunternehmen 
hinzugezogen oder eine Findungskommission des Rates 
eingesetzt wurde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05. Februar 2002 – 
15 A 2604/99). 
 
11. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW müssen die Beigeordneten die 
für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen 
und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. 
Der Rat als zuständiges Gemeindeorgan für die Wahl der 
kommunalen Wahlbeamten darf dementsprechend keinen 
Bewerber in das Amt eines Beigeordneten wählen, der zwar den 
politischen Erwartungen entspricht, die Eignungskriterien nach § 
71 Abs. 3 GO NRW aber nicht erfüllt (VG Münster, Urteil vom 
25.02.2015 – 4 L 25/15). Ob die gesetzlichen Voraussetzungen 
erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, es gibt 
keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum. 
 
12. Der Nachweis einer ausreichenden Erfahrung im Sinne des § 71 
Abs. 3 Satz 1 GO NRW muss insgesamt, also als Summe aller 
beruflichen Erfahrungen einschließlich der Führungserfahrung, 
belegen, dass es sich bei dem Beigeordneten um einen im 
Hinblick auf seinen Aufgabenbereich als Beigeordneter 
erprobten Fachmann handelt, der den vielfältigen Anforderungen 
eines kommunalen Spitzenamtes voraussichtlich gewachsen sein

Datum: 11. September 2023 
Seite 4 von 5 
Bezirksregierung Köln 
wird (ursprünglich VG Potsdam, LKV 2006, 566; aufgegriffen von 
BeckOK KommunalR NRW/Kallerhoff, 23. Ed. 1.3.2023, GO NRW 
§ 71 Rn. 36). 
Die Führungsperson muss den Umfang und den fachlichen Inhalt 
ihres Arbeitsgebiets sachverständig überblicken und leitend 
beeinflussen können; sie muss den konkreten Aufgabenbereich 
wie eine Einzelverwaltung selbständig führen und als Leiterin oder 
Leiter eines großen Aufgabenbereichs die Fähigkeit haben, 
Mitarbeiter zu führen, sie also zu veranlassen, nach seinen 
fachlichen und politischen Vorstellungen zu arbeiten (Plückhahn, 
in: PdK NW B-1, GO NRW § 71 Ziff. 5.1). 
Welche Anforderungen im Einzelfall an einen Bewerber zu stellen 
sind, hängt weitgehend von den Gegebenheiten des jeweiligen 
Amtes und der Struktur des Amtsbereichs ab. Je größer und/ 
oder. umfassender der mit der Beigeordnetenstelle verbundene 
Verantwortungs- und Aufgabenbereich ist, desto höher sind die zu 
stellenden Anforderungen an die bisher erworbenen Erfahrungen 
(einschließlich der Führungserfahrung) im Rahmen einer 
Gesamtschau für das Anforderungsprofil des konkreten Amtes. 
 
Im Hinblick auf den zu übernehmenden Verantwortungs- und 
Aufgabenbereich sind dabei in den Blick zu nehmen:  
 die Größe der Gemeinde,  
 der (personelle) Umfang des zu übernehmenden 
Dezernates und  
 die konkreten Aufgabeninhalte. 
 
Darüber hinaus und insbesondere sind nachfolgende Aspekte zu 
gewichten:  
 Die Anzahl der bisher geführten Mitarbeiter, wobei das 
Vorliegen der ausreichenden (Führungs-) Erfahrung nicht 
ausschließlich und isoliert an konkreten Mitarbeiterzahlen 
gemessen werden kann. 
 Im Einzelfall kann eine ausschließliche Verwendung in einer 
Funktion als stellvertretende Führungskraft (ausschließlich 
Abwesenheits- und Urlaubsvertretungen) ausreichen, 
sofern sie in Art und Umfang einer kommissarischen 
Leitung gleichkommt.

Datum: 11. September 2023 
Seite 5 von 5 
Bezirksregierung Köln 
 Eine ehrenamtliche Tätigkeit z.B. als Mitglied einer 
kommunalen Vertretungskörperschaft und/oder 
Vorsitzende/r eines kommunalen Ausschusses ist zu 
berücksichtigen, kann aber isoliert betrachtet und als 
einziges Kriterium keine ausreichende Erfahrung i.S. des     
§ 71 Abs. 3 Satz 1 GO NRW begründen (vgl. 
Kleerbaum/Palmen, § 71 Ziff. 2a).  
 Der Besuch von Führungsfortbildungen stellt ebenfalls 
keine Führungserfahrung dar, da hier theoretische 
Kenntnisse vermittelt, jedoch keine echte 
Führungserfahrung erworben werden kann. 
 
gez. Koloniaris

Beratungsverlauf (1)

06.02.2024 Rat
Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Zeughausstraße 2
  • Appellhofplatz

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Details

Aktenzeichen
AN/0183/2024
Typ
Gem. Änderungsantrag (CDU)
Datum
06.02.2024
Erstellt
31.01.2024 11:48