Mandari Insight

0322/2022

Beantwortung der Anfrage der CDU; betr. Gründe für die Ablehnung einer Reihenhausbebauung im Stadtgebiet Wahn?

Beantwortung einer Anfrage (BV) 03.02.2022

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 17.02.2022, TOP 9.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

6756 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
613 Klei Az 
Vorlagen-Nummer 
 0322/2022 
Freigabedatum 31.01.2022  
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 27.01.2022 
 
Beantwortung der Anfrage der CDU;  
betr. Gründe für die Ablehnung einer Reihenhausbebauung im Stadtgebiet Wahn? 
Anfragetext: 
Von einem Investor besteht die Absicht in einem Wohngebiet mit Ein- und Zweifamilienhausbebauung 
eine Reihenhausanlage mit 16 Reihenhäusern und einer Tiefgarage zu errichten. Bei dem Grund-
stück handelt es sich um ausgewiesenes Bauerwartungsland mit der im FNP ausgewiesenen Nut-
zungsart: Allgemeines Wohngebiet bei 1-2-geschossiger Bauweise. Der Zugriff auf das Grundstück 
ist für den Investor über einen Optionsvertrag gesichert. Der Investor steht diesbezüglich seit Sommer 
letzten Jahres mit dem Stadtplanungsamt in Kontakt und hat im neuen Jahr die Auskunft erhalten, 
dass das Planungsamt und die Bauaufsicht von der Erteilung einer Genehmigung Abstand nehmen. 
Dies betrifft sowohl eine Genehmigung nach §34 BauGB, als auch für die Durchführung eines Be-
bauungsplanverfahrens. Als Begründung wird angegeben, dass diese Ablehnung auf den ausgerufe-
nen Klimaleitlinien der Stadt Köln und einer unterdurchschnittliche ÖPNV-Anbindung fußt. An einer 
mangelhaften ÖPNV-Anbindung kann es jedoch nicht liegen, da sich in nur 300 Meter Entfernung 
vom Grundstück eine Bushaltestelle mit den Linien 162, 167 und 505 befindet. Der 162er fährt nach 
Porz-Markt, der 505 zum S-Bahn- und RE-Haltepunkt Wahn. 
 
Deshalb stellt die CDU folgende Fragen: 
1. Ist das in Rede stehende Grundstück grundsätzlich für Wohnungsbau ausgewiesen und 
geeignet? 
2. Ist es zutreffend, dass die Verwaltung dennoch eine Bebauung grundsätzlich ablehnt, 
und wenn ja, aus welchen Gründen? 
3. Welche Vorstellungen hat die Verwaltung zur weiteren Entwicklung dieses Grundstücks? 
4. Will die Stadt Köln mit dieser Reaktion darauf hinweisen, dass künftig der Bau von Einfamilienhäu-
sern im Stadtgebiet aus Gründen einzuhaltender Klimaschutzziele nicht mehr genehmigungsfähig ist? 
 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
1. Ist das in Rede stehende Grundstück grundsätzlich für Wohnungsbau ausgewiesen und 
geeignet? 
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan zwar als Wohnbaufläche dargestellt, hieraus lässt sich 
jedoch für den Grundstückseigentümer kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf eine wohnbauliche 
Entwicklung ableiten. Es gibt an dieser Stelle keinen Bebauungsplan. Das Grundstück wird gem. § 35 
BauGB dem baulichen Außenbereich zugeschrieben, somit besteht kein Baurecht. Für jegliche 
wohnbauliche Entwicklung auf dem Grundstück ist zwangsläufig die Aufstellung eines Bebauungs-
plans erforderlich.

2 
 
 
2. Ist es zutreffend, dass die Verwaltung dennoch eine Bebauung grundsätzlich ablehnt, 
und wenn ja, aus welchen Gründen? 
Eine Bebauung des Grundstücks seitens der Verwaltung wird nicht kategorisch abgelehnt. Gleichwohl 
ist ein komplettes Bebauungsplanverfahren erforderlich, welches über einen längeren Zeitraum per-
sonelle Ressourcen bindet. Die Verwaltung hat ihren Ressourceneinsatz entsprechend politischer 
Zielvorgaben priorisiert. Die Verwaltung interpretiert diese Zielvorgabe dahingehend, dass möglichst 
zügig und klimaschonend umfassend Planrecht für Wohnungsbau geschaffen werden soll. Zahlreiche 
anhängige Verfahren treffen diese politischen Vorgaben wesentlich umfassender. Aufgrund der nied-
rigen Dichte mit nur rund 16 Wohneinheiten scheinen Aufwand und Ertrag bei diesem notwendigen 
Bebauungsplanverfahren in einem erheblichen Missverhältnis zu stehen. Entsprechend wurde dieses 
Verfahren weder in das aktuelle Arbeitsprogramm des Stadtplanungsamtes aufgenommen, noch be-
absichtigt die Verwaltung dies in der nächsten Zeit zu tun. Der Fokus liegt im Moment auf Verfahren, 
die nennenswert zur Bewältigung des Wohnungsproblems in Köln beitragen können, und dabei den 
fortschreitenden Klimawandel möglichst wenig begünstigen. 
 
3. Welche Vorstellungen hat die Verwaltung zur weiteren Entwicklung dieses Grundstücks? 
Das Grundstück spielt in den aktuellen Überlegungen des Stadtplanungsamtes keine Rolle. Die Hin-
tergründe sind oben beschrieben. 
 
4. Will die Stadt Köln mit dieser Reaktion darauf hinweisen, dass künftig der Bau von Einfami-
lienhäusern im Stadtgebiet aus Gründen einzuhaltender Klimaschutzziele nicht mehr geneh-
migungsfähig ist? 
Die grundsätzliche Diskussion über den Umgang mit der Bebauungstypologie des Einfamilienhauses 
in der Stadt Köln kann nicht anhand eines einzelnen Vorhabens entschieden werden. Die Verwaltung 
erarbeitet derzeit in einem iterativen Prozess den sogenannten „Köln Katalog“, indem im Rahmen der 
Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ Gebäudetypologien des Wohnens für unterschiedliche 
Dichtekategorien (Innenstadt, innere Stadt und äußere Stadt) erarbeitet werden. Eine zentrale Frage-
stellung ist mitunter wie zukünftig lebenswerte Stadtquartiere mit einer effizienten und nachhaltigen 
Flächennutzung in Einklang gebracht werden können. Die Ergebnisse dieses laufenden Prozesses 
werden in einer Beschlussvorlage münden und damit Eingang in die politischen Gremien finden. 
  
In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass in zahlreichen laufenden (oder vor kurzem 
abgeschlossenen) Bebauungsplanverfahren in Porz ein Anteil von Reihenhaustypologien vorgesehen 
wird. Beispielhaft können hierbei die Projekte zur Quartiersentwicklung an der Fuchskaule, der Lei-
denhausener Straße oder auch im Senkelsgraben angeführt werden, wo jeweils mindestens 30 % 
Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhaustypologien nachgewiesen werden. 
 
Von der gesellschaftspolitischen Debatte rund um Das Thema „Einfamilienhaus“ abzugrenzen ist das 
Thema der Genehmigungsfähigkeit. Diese orientiert sich ausschließlich anhand gesetzlicher Vor-
schriften aus dem Planungs- und Bauordnungsrecht. Gibt es einen rechtskräftigen Bebauungsplan, 
welcher Einfamilienhäuser festsetzt, besteht ein Rechtsanspruch auf der Erteilung einer Baugeneh-
migung. Gleiches gilt für Entwicklungen im unbeplanten Innenbereich dem sogenannten § 34 BauGB, 
also in den Bereichen wo es kein Bebauungsplan gibt, welche jedoch für eine bauliche Entwicklung in 
Frage kommen. Fügt sich das Vorhaben hier nach den in § 34 BauGB definierten Vorgaben in die 
nähere Umgebung ein, besteht ebenfalls ein Rechtsanspruch auf der Erteilung einer Baugenehmi-
gung und zwar vollkommen unabhängig von der beabsichtigten Bebauungstypologie. Beides ist je-
doch hier beim besagten Grundstück nicht der Fall. Das Grundstück wird nach § 35 BauGB (baulicher 
Außenbereich) beurteilt. Es gibt aktuell – wie oben ausgeführt – kein Baurecht.

Beratungsverlauf (1)

17.02.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0322/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
03.02.2022
Erstellt
26.01.2022 15:07