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V/0164/2006

Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. 10/2006 "Befristete Arbeitsverträge

Vorlage 02.03.2006

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 05.04.2006, TOP 2.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

5690 Zeichen

... 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernat I 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. 10/2006 „Befristete Arbeitsverträge: Stadt muss ihrer Verant-
wortung gerecht werden“ 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
  
14.03.2006 
05.04.2006 
 
Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung 
Hauptausschuss 
 
Vorberatung 
Entscheidung 
 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
Sachentscheidung 
 
1. Dem Antrag der SPD -Fraktion an den Rat Nr. 10/2006 „ Befristete Arbeitsverträge: Stadt 
muss ihrer Verantwortung gerecht werden“ (Anlage) wird nicht gefolgt. 
 
2. Der Antrag Nr. 10/2006 ist damit erledigt.  
 
 
 
Begründung 
 
Mit dem Antrag Nr. 10/2006 beantragt die SPD-Ratsfraktion, § 21 Abs. 2 f) Hauptsatzung zu strei-
chen und § 21 Abs. 1 c)  Satz 2 Hauptsatzung neu zu fassen: „Der Ausschuss für Personal, Recht 
und Ordnung entscheidet über alle befristeten Einstellungen von Angestellten bzw. die Verlänge-
rung von Befristungen unabhängig von der Vergütung.“ 
 
Nach § 21 Abs. 1 c) Satz 2 Hauptsatzung in der geltenden Fassung entscheidet der Ausschuss für 
Personal, Recht und Ordnung über die befristete Einstellung von Angestellten (Sonderregelung 2 y 
zum BAT) der Tarifgruppe IV a und höher für die Dauer von mehr als einem Jahr. 
 
Nach § 21 Abs. 2 f) Hauptsatzung in der geltenden Fassung entscheidet der Oberbürgermeister 
abweichend von § 21 Abs. 1 über die befristete Einstellung von Angestellten im Rahmen von A r-
beitsbeschaffungsmaßnahmen und die befristete Einstellung von Angestellten zur Vertretung beur-
laubter Mitarbeiter/innen. 
 
Die Verwaltung empfiehlt, dem SPD-Ratsantrag aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht 
zu folgen.  
 
Vorlagen-Nr.: 
 
V/0164/2006  Auskunft erteilt: 
Frau Heuer 
Ruf: 
492-7012 
E-Mail: 
Heuer@stadt-muenster.de 
Datum: 
02.03.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 -  
 
 
Die von der SPD beantragte Änderung v on § 21 Hauptsatzung würde in rechtlich unzulässiger  
Weise in die Rechte des Oberbürgermeisters eingreifen, weil mit der vorgeschlagenen Änderung 
von § 21 Hauptsatzung dem Oberbürgermeister die Kompetenzen für befristete Einstellungen bzw. 
die Verlängerung von Befristungen vollständig entzogen würden. 
 
Der Oberbürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs 
der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte (§ 62 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO). Die-
ses Recht gehört zu den unentziehbaren Rechten des Oberbürgermeisters, in die der Rat nur un-
ter den im Gesetz genannten Voraussetzungen eingreifen kann. Eine solche Option des Rates er-
öffnet § 74 Abs. 1 Satz 3 GO. 
 
Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 GO trifft der Oberbürgermeister die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen 
Entscheidungen. Die Hauptsatzung kann eine andere Regelung treffen (§ 74 Abs. 1 Satz 3 GO), 
d.h., der Rat kann durch die Hauptsatzung das Recht an sich ziehen, die Beamten zu ernennen, 
zu befördern und zu entlassen. Entsprechendes gilt für die Angestellten. 
Der Rat der Stadt Münster hat in § 21 Hauptsatzung unter den dort genanten Voraussetzungen 
von diesem Recht für sich bzw. Ratsausschüsse Gebrauch gemacht.  
 
Es ist in das Ermessen des Rates gestellt, in welchem Umfang und auf welche Weise der Rat von 
der Ermächtigung in § 74 Abs. 1 Satz 3 GO Gebrauch macht. Bei der Ausübung des Ermessens 
muss der Rat jedoch beachten, dass es sich bei § 74 Abs. 1 Satz 3 GO um eine Ausnahmereg e-
lung handelt, da der Oberbürgermeister nach § 62 Abs. 1 GO die Geschäfte leitet und verteilt. 
 
Die von der SPD beantragte Kompetenzübertragung auf den Ausschuss für Personal, Recht und 
Ordnung im Rahmen des § 74 Abs. 1 Satz 3 GO für alle befristeten Einstellungen und Verlänge-
rungen unabhängig von der Dauer und Vergütung  würde entsprechend zu einem Kompetenzver-
lust beim Oberbürgermeister führen. Eine solche Anwendung des § 74 Abs. 1 Satz 3 GO ist nach 
Auffassung der Verwaltung mit der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nach § 62 GO und dem 
Ausnahmecharakter von § 74 Abs. 1 Satz 3 GO nicht zu vereinbaren, da der Oberbürgermeister 
damit keinerlei Zuständigkeiten im Bereich der Befristungen –  unabhängig von der Dauer oder Ta-
rifgruppe –  mehr hätte. Zu den Kompetenzen des Oberbürgermeisters nach § 62 GO muss aber 
auch gehören, in bestimmten Tarifbereichen oder Zeiträumen über Befristungen entscheiden und 
so –  auch flexibel und kurzfristig –  die Arbeitsabläufe und Handlungsfähigkeit der Verwaltung s i-
cherstellen zu können. 
 
In die Zuständigkeit des Ausschusses für Personal, Recht und Ordnung auf der Grundlage der gel-
tenden Fassung von § 21 Hauptsatzung fielen bisher 5 Entscheidungen über befristete Einstellun-
gen; in allen anderen Fällen handelte es sich entweder um Beschäftigungen unter einem Jahr 
und/oder um Vertretungen für beurlaubte Mitarbeiter/-innen. In der täglichen Aufgabenerledigung 
der Verwaltung stellt sich regelmäßig die Frage nach befristeten Einstellungen, um kurzfristig und 
flexibel auf Bedarfe re agieren und die Aufgabenerfüllung sicherst ellen zu können. Dies macht 
deutlich, welchen erheblichen Einschnitt für die Praxis und Flexibilität des Verwaltungshandelns 
die beantragte Änderung von § 21 Hauptsatzung bedeuten würde, wenn sämtliche Befristungen –  
unabhängig von Dauer und/oder Tarifgruppe –  vom Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung 
zu entscheiden wären. 
 
Unabhängig von der rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des Antrages sagt d ie Verwaltung 
zu, dem Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung über strukturrelevante Angelegenheiten im 
Bereich der befristet Beschäftigten rechtzeitig mündlich berichten, um der Verwaltung ggf. empfeh-
lende Hinweise geben zu können. 
 
 
I.V. 
 
Gez. Dr. Heinrichs

Beratungsverlauf (2)

14.03.2006 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
05.04.2006 Hauptausschuss
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0164/2006
Typ
Vorlage
Datum
02.03.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37