V/0164/2006
Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. 10/2006 "Befristete Arbeitsverträge
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Beschlussvorlage
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... DER OBERBÜRGERMEISTER Dezernat I Betrifft Antrag der SPD-Fraktion an den Rat Nr. 10/2006 „Befristete Arbeitsverträge: Stadt muss ihrer Verant- wortung gerecht werden“ Beratungsfolge 14.03.2006 05.04.2006 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Hauptausschuss Vorberatung Entscheidung Beschlussvorschlag Sachentscheidung 1. Dem Antrag der SPD -Fraktion an den Rat Nr. 10/2006 „ Befristete Arbeitsverträge: Stadt muss ihrer Verantwortung gerecht werden“ (Anlage) wird nicht gefolgt. 2. Der Antrag Nr. 10/2006 ist damit erledigt. Begründung Mit dem Antrag Nr. 10/2006 beantragt die SPD-Ratsfraktion, § 21 Abs. 2 f) Hauptsatzung zu strei- chen und § 21 Abs. 1 c) Satz 2 Hauptsatzung neu zu fassen: „Der Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung entscheidet über alle befristeten Einstellungen von Angestellten bzw. die Verlänge- rung von Befristungen unabhängig von der Vergütung.“ Nach § 21 Abs. 1 c) Satz 2 Hauptsatzung in der geltenden Fassung entscheidet der Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung über die befristete Einstellung von Angestellten (Sonderregelung 2 y zum BAT) der Tarifgruppe IV a und höher für die Dauer von mehr als einem Jahr. Nach § 21 Abs. 2 f) Hauptsatzung in der geltenden Fassung entscheidet der Oberbürgermeister abweichend von § 21 Abs. 1 über die befristete Einstellung von Angestellten im Rahmen von A r- beitsbeschaffungsmaßnahmen und die befristete Einstellung von Angestellten zur Vertretung beur- laubter Mitarbeiter/innen. Die Verwaltung empfiehlt, dem SPD-Ratsantrag aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zu folgen. Vorlagen-Nr.: V/0164/2006 Auskunft erteilt: Frau Heuer Ruf: 492-7012 E-Mail: Heuer@stadt-muenster.de Datum: 02.03.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Die von der SPD beantragte Änderung v on § 21 Hauptsatzung würde in rechtlich unzulässiger Weise in die Rechte des Oberbürgermeisters eingreifen, weil mit der vorgeschlagenen Änderung von § 21 Hauptsatzung dem Oberbürgermeister die Kompetenzen für befristete Einstellungen bzw. die Verlängerung von Befristungen vollständig entzogen würden. Der Oberbürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte (§ 62 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO). Die- ses Recht gehört zu den unentziehbaren Rechten des Oberbürgermeisters, in die der Rat nur un- ter den im Gesetz genannten Voraussetzungen eingreifen kann. Eine solche Option des Rates er- öffnet § 74 Abs. 1 Satz 3 GO. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 GO trifft der Oberbürgermeister die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen. Die Hauptsatzung kann eine andere Regelung treffen (§ 74 Abs. 1 Satz 3 GO), d.h., der Rat kann durch die Hauptsatzung das Recht an sich ziehen, die Beamten zu ernennen, zu befördern und zu entlassen. Entsprechendes gilt für die Angestellten. Der Rat der Stadt Münster hat in § 21 Hauptsatzung unter den dort genanten Voraussetzungen von diesem Recht für sich bzw. Ratsausschüsse Gebrauch gemacht. Es ist in das Ermessen des Rates gestellt, in welchem Umfang und auf welche Weise der Rat von der Ermächtigung in § 74 Abs. 1 Satz 3 GO Gebrauch macht. Bei der Ausübung des Ermessens muss der Rat jedoch beachten, dass es sich bei § 74 Abs. 1 Satz 3 GO um eine Ausnahmereg e- lung handelt, da der Oberbürgermeister nach § 62 Abs. 1 GO die Geschäfte leitet und verteilt. Die von der SPD beantragte Kompetenzübertragung auf den Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung im Rahmen des § 74 Abs. 1 Satz 3 GO für alle befristeten Einstellungen und Verlänge- rungen unabhängig von der Dauer und Vergütung würde entsprechend zu einem Kompetenzver- lust beim Oberbürgermeister führen. Eine solche Anwendung des § 74 Abs. 1 Satz 3 GO ist nach Auffassung der Verwaltung mit der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nach § 62 GO und dem Ausnahmecharakter von § 74 Abs. 1 Satz 3 GO nicht zu vereinbaren, da der Oberbürgermeister damit keinerlei Zuständigkeiten im Bereich der Befristungen – unabhängig von der Dauer oder Ta- rifgruppe – mehr hätte. Zu den Kompetenzen des Oberbürgermeisters nach § 62 GO muss aber auch gehören, in bestimmten Tarifbereichen oder Zeiträumen über Befristungen entscheiden und so – auch flexibel und kurzfristig – die Arbeitsabläufe und Handlungsfähigkeit der Verwaltung s i- cherstellen zu können. In die Zuständigkeit des Ausschusses für Personal, Recht und Ordnung auf der Grundlage der gel- tenden Fassung von § 21 Hauptsatzung fielen bisher 5 Entscheidungen über befristete Einstellun- gen; in allen anderen Fällen handelte es sich entweder um Beschäftigungen unter einem Jahr und/oder um Vertretungen für beurlaubte Mitarbeiter/-innen. In der täglichen Aufgabenerledigung der Verwaltung stellt sich regelmäßig die Frage nach befristeten Einstellungen, um kurzfristig und flexibel auf Bedarfe re agieren und die Aufgabenerfüllung sicherst ellen zu können. Dies macht deutlich, welchen erheblichen Einschnitt für die Praxis und Flexibilität des Verwaltungshandelns die beantragte Änderung von § 21 Hauptsatzung bedeuten würde, wenn sämtliche Befristungen – unabhängig von Dauer und/oder Tarifgruppe – vom Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung zu entscheiden wären. Unabhängig von der rechtlichen und tatsächlichen Bewertung des Antrages sagt d ie Verwaltung zu, dem Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung über strukturrelevante Angelegenheiten im Bereich der befristet Beschäftigten rechtzeitig mündlich berichten, um der Verwaltung ggf. empfeh- lende Hinweise geben zu können. I.V. Gez. Dr. Heinrichs
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0164/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 02.03.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37