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V/0819/2009

Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen zur Wahl von Schulleitungen

Vorlagen 18.12.2009

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Nächste Beratung: Ausschuss für Schule und Weiterbildung, Sitzung am 14.01.2010, TOP 8

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

5892 Zeichen

V/0819/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Entsendung von beratenden Mitgliedern in die Schulkonferenzen überbezirklicher Schulen zur 
Wahl von Schulleitungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
14.01.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Als Vertretern/innen des Schulträgers werden für die Entscheidung über die Besetzung von Schul-
leitungsstellen an städtischen weiterführenden Schulen, Förderschulen  und Berufskollegs, deren 
Bedeutung wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht, mit beratender Stimme in die Sitzungen 
der Schulkonferenzen nach § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz entsandt: 
 
 Ordentliches Mitglied Stellvertretung für den Fall der Verhinderung 
 
1. 
 
 
 
 
 
2. 
 
  
 
3. 
 
  
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch den Beschluss keine Kosten entstehen.  
 
 
Begründung: 
 
Mit Inkrafttreten des novellierten Schulgesetzes am 01.08.2006 ist das Verfahren zur Besetzung 
von Schulleitungen in § 61 Schulgesetz (SchulG) vollständig neu geregelt worden. An die Stelle 
Vorlagen-Nr.: 
V/0819/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
23.12.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0819/2009 
des bisherigen kommunalen Vorschlagsrechtes des Schulträgers ist die Wahl durch die Schulkon-
ferenz der jeweiligen Schule getreten. 
 
Nach § 61 SchulG wählt die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulauf-
sichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schul-
konferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei 
weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertrete-
rinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Die Mitwirkung von Mit-
gliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleich-
falls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem 
Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt, soweit erforderlich, geeignete Vertrete-
rinnen und Vertreter. 
 
Durch die Teilnahme eines Vertreters des Schulträgers an Beratung und Abstimmung sollen die 
fachlichen Belange des Schulträgers in die Entscheidung der Schulkonferenz einfließen, ohne 
dass sie dadurch ein wirklich bedeutendes Gewicht bekämen. Entsprechend der Beschlussfas-
sung des Rates vom 28.03.2009 fällt die Entsendung des Vertreters des Schulträgers in die jewei-
ligen Schulkonferenzen in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. 
 
Darüber hinaus ist in § 61 Abs. 2 SchulG vorgesehen, dass weitere 3 Mitglieder des Schulträgers 
mit beratender Stimme an der jeweiligen Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen. Die Verwaltung 
schlägt vor, dass diese Mitglieder von dem Organ entsandt werden, dass in der Folge auch mit der 
Entscheidung der Schulkonferenz befasst wird. Daher sollten die Bezirksvertretungen jeweils 3 
Mitglieder aus ihrer Mitte für die Schulen des Stadtbezirks, deren Bedeutung nicht wesentlich über 
den Stadtbezirk hinausgeht, mit beratender Stimme in die jeweiligen Schulkonferenzen entsenden. 
Für die übrigen Schulen von gesamtstädtischer Bedeutung werden 3 Mitglieder des Ausschusses 
für Schule und Weiterbildung entsandt. Durch diese Einbeziehung wird zum einen sichergestellt, 
dass die Stadt Münster als Schulträger bedingt Einfluss auf die Wahlentscheidung der einzelnen 
Schulkonferenzen nehmen kann und zum anderen Vertreter/innen der Organe des Schulträgers 
die Schulkonferenzen bei ihrer Wahlentscheidung unterstützend beraten können. Darüber hinaus 
ist auch sichergestellt, dass die anschließend in  den politischen Gremien zu erteilende Zustim-
mung zur Wahlentscheidung der Schulkonferenz, die ohne Vorstellung von Bewerbern erfolgt, 
gleichwohl aufgrund hinreichender Kenntnisse über die vorgeschlagene Person getroffen werden 
kann.   
Um den politischen Gremien Sondersitzungen im Vorfeld von entsprechenden Wahlentscheidun-
gen zu ersparen, schlägt die Verwaltung vor, eine dauerhafte Benennung vorzunehmen und 
gleichzeitig auch für den Fall der Verhinderung eine Stellvertretung zu benennen.  
 
Da das Verfahren zur  Entsendung der beratenden Mitglieder nicht im neuen Schulgesetz geregelt 
ist, schlägt die Verwaltung vor, die Entsendung nach Regelungen nach der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vorzunehmen. Hier könnte § 50 Abs. 3 GO NW  analog 
angewandt werden.  
Diese Vorschrift setzt eine Einigung über die Entsendung der Vertreter/innen voraus. Kommt diese 
Einigung zustande, ist der einstimmige Beschluss des Ausschusses über die Annahme dieses 
Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird 
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahl-
stellen auf die Wahlvorschläge entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die ein-
zelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. 
Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganz Zahlen erge-
ben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlen-

- 3 - 
V/0819/2009 
bruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (Wahlverfahren nach 
Hare-Niemeyer). 
Bisherige Vertreter/innen des Ausschusses: 
 Ordentliches Mitglied Stellvertretung für den Fall der Verhinde-
rung 
 
1. 
 
 
RH Georg Berding 
(nicht mehr Mitglied des Ausschusses) 
 
RF Dr. Karin Obst 
 
2. 
 
 
RF Marliese Kosmider 
 
RH Edgar Drüge 
 
3. 
 
 
RH Dr. Michael Jung 
 
RF Anne Schulze Wintzler 
(stellv. Mitglied des Ausschusses) 
 
 
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe

Beratungsverlauf (1)

14.01.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0819/2009
Typ
Vorlagen
Datum
18.12.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37