1203/2019
Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung)
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Anlage 05 Beantwortung weiterer Fragen (geschwärzt)
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1 Betreff: WG: AW: Bürgervereine - Wohnen im Veedel erhalten - für eine effektive Wohnraumschutzsatzung! Am 0 5.05.2019 um 21:52 schrieb Frank, Jörg <joerg.frank@stadt-koeln.de>: Guten Abend wann ist mit einer schriftlichen Beantwortung zu rechnen, die folgende Punkte für die Satz ung berücksichtigt: Zweckentfremdung: Möglichkeit einer engen zeitlichen Befristung zur Nutzung für gewe rbliche oder berufliche Zwecke Übergangszeiten Registrierungspflicht Schaffung von Ersatzwohnraum grundsätzlich im jeweiligen Stadtbezirk Höhere Gebühren für die Genehmigung von Zweckentfremdung Die Zeit drängt in Hinsicht auf die Beschlussfassung, die am 21. Mai im Rat erfolgen soll. Mit freundlichen Grüßen Jörg Frank, MdR Ratsmitglied für den Wahlbezirk Altstadt Nord II, Neustadt Nord II Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Kölner Rat Tel. 0221 22125919 Mobile +49177 3117786 Mail to: joerg.frank@stadt-koeln.de Gesendet: Mittwoch, 1. Mai 2019 18:36 Be treff: Re: Bürgervereine - Wohnen im Veedel erhalten - für eine effektive Wo hnraumschutzsatzung! Hallo ich werde morgen das städtische Rechtsamt mit einer rechtlichen Würdigung der angeführten Punkte beauftragen. Für den morgigen Sozialausschuss wird diese Würdigung sicherlich noch nicht vorliegen aber ich denke, dass sie rechtzeitig vor dem STEA am 16.05.2019 vorliegen wird. Mit freundlichen Grüßen 2 Von meinem iPad gesendet Am 01.05.2019 um 16:57 schrieb Frank, Jörg <joerg.frank@stadt-koeln.de>: Sehr geehrter in der Anlage finden Sie eine Erklärung diverser Bürgervereine an den Rat (Bürgerverein Kölner Eigelstein e.V., Bürgerverein "Für Nippes" e. V., Bürgergemeinschaft Altstadt / Verein zur Förderung einer lebenswerten Altstadt e.V., Bürgergemeinschaft Rathenauplatz e.V., Initiative Bezahlbares Wohnen für alle), das auch mich als direkt gewähltes Ratsmitglied im Eigelsteinviertel erreicht hat. Die Vereine fordern eine Verschärfung der vorliegenden Wohnraumschutzsatzung, die der Rat am 21. Mai beschließen soll und m.E. auch unbedingt muss. Folgende Punkte führen die Vereine auf, die in der Wohnraumschutzsatzung berücksichtigt werden sollen: • Übergangszeiten • Registrierungspflicht • Schaffung von Ersatzwohnraum grundsätzlich im jeweiligen Stadtbezirk • Gebühren Eine kurzfristige rechtliche Bewertung dieser Punkte, inwieweit diese kommunal umgesetzt werden können, wäre für die weitere Beratung sehr hilfreich. Mit freundlichen Grüßen Jörg Frank, MdR Ratsmitglied für den Wahlbezirk Altstadt Nord II, Neustadt Nord II Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Kölner Rat Tel. 0221 22125919 (Fraktionsgeschäftsstelle) Mobile +49177 3117786 Mail to: joerg.frank@stadt-koeln.de <190429_PM_Wohnraumschutzsatzung_Bürgervereine.pdf> Wohnen im Veedel erhalten - für eine effektive Wohnraumschutzsatzung! Die Versorgung der Kölnerinnen und Kölner mit bezahlbarem Wohnraum sollte für die Stadt höchste Priorität haben. Am 25. April 2019 hat die Verwaltung der Stadt Köln ihren Entwurf für die neue Wohnraumschutzsatzung vorgestellt. Es ist zu begrüßen, dass die neue Satzung nun auch für Einfami-lienhäuser und Eigentumswohnungen gilt. Ein zentrales Problem aber, unter dem die Bürgerinnen und Bürger vor allem in der Innenstadt seit vielen Jahren leiden, wird nur halbherzig angegangen: Die Nutzung von Tausenden von Wohnungen für touristische Zwecke. Es kann nicht sein, dass die Stadt diesen Wohnraum weiter den Gewinninte-ressen Einzelner überlässt, während die Stadtgesellschaft die negativen Folgen wie Verlust von Le-bensqualität, Wohnungsknappheit und Mietsteigerungen zu ertragen hat. Wir fordern daher den Rat der Stadt Köln dazu auf, in der Satzung festzulegen, dass Wohnraum, der in dem Zeitraum vom 1.1.2007 bis 30.6.2014 zweckentfremdet wurde, in einer Übergangszeit von zwei Jahren ab Gültigkeit der Wohnraumschutzsatzung wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt wer-den muss. Auch muss die neue Satzung deutlich herausstellen, dass Spekulation mit Wohnraum nicht geduldet wird. Daher ist zu ergänzen, dass jede genehmigte oder tolerierte Zweckentfremdung automatisch erlischt und der Wohnraum wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt werden muss, sobald ein Eigen-tümerwechsel stattfindet. Zweckentfremdung ist in den vergangenen Jahren dadurch begünstigt worden, dass eine effektive Kontrolle fehlte. Daher muss als Steuerungsinstrument eine Registrierungspflicht eingeführt werden: Jede/r Haus- bzw. Wohnungseigentümer/in muss für jede Wohnung, die ganz oder zeitweise für an-dere als Wohnzwecke (z.B. eine touristische Nutzung) angeboten wird, unabhängig davon, seit wann diese Nutzungsart besteht, bei der Stadt eine Registrierungsnummer beantragen. Ein Verstoß ist als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zu ahnden. Die Vergabe einer Registrierungsnummer sowie die Pflicht der Angabe dieser Nummer in allen Angeboten ist nach Einschätzung der Arbeitsgemein-schaft der kommunalen Spitzenverbände vom 10.1.2019 durch §10 Wohnungsaufsichtsgesetz NRW gedeckt. Zweckentfremdung ist außerdem dadurch begünstigt worden, dass die Auflagen zu niedrig sind. Vor allem in attraktiven Innenstadtlagen sind Wohnungen zweckentfremdet worden. Weil hier eine an-gemessene Wohnungsversorgung im Vergleich zum übrigen Stadtgebiet besonders gefährdet ist, muss die Auflage vorgesehen werden, dass Ersatzwohnraum in dem Stadtbezirk zu beschaffen ist, in dem die Zweckentfremdung erfolgt. Auch müssen die Gebühren für die Genehmigung zur Zweckent-fremdung spürbar heraufgesetzt werden. Wir fordern die Stadt Köln außerdem dazu auf, für eine effektive Umsetzung der Satzung zu sorgen, indem eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit von Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und Ord-nungsamt in Absprache mit Steuer- und Gewerbe- und Finanzamt sichergestellt wird. Köln, 29.4.2019 Bürgerverein Kölner Eigelstein e.V. Bürgerverein "Für Nippes" e. V. Bürgergemeinschaft Altstadt / Verein zur Förderung einer lebenswerten Altstadt e.V. Bürgergemeinschaft Rathenauplatz e.V. Initiative Bezahlbares Wohnen für alle Kontakt: Burkhard Wennemar, Bürgerverein Kölner Eigelstein e. V. Email: burkhard.wennemar@netcologne.de, Web: www.eigelsteinveedel.de 1 Vorschläge für die Überarbeitung der Zweckentfremdungssatzung der Fraktion DIE LINKE (Änderungen zur Vorlage fettgedruckt) Derzeitiger Inhalt Erläuterung § 3 Wohnraum (3) Nicht geschützter Wohnraum liegt vor, wenn 2. dieser vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente Streichung: 2. dieser vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente §4 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird §4 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1.a mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird 1.b mehr als acht Wochen im Kalenderjahr für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird § 5 Genehmigung (2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Antragstellerinteressen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums überwiegen. § 5 Genehmigung (2) 1. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Antragstellerinteressen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums überwiegen. 2. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Neubauvolumen des Vorjahres die durch das Kölner Wohnbündnis fixierten Zahlen mindestens erreicht. In Köln wird Wohnungsneubau von 6.000 Einheiten jedes Jahr benötigt. Diese Zahlen sind im Kölner Wohnbündnis fixiert. § 5 Genehmigung § 5 Genehmigung (5) Wohnraum, der in dem Zeitraum vom 1.1.2007 bis 30.6.2014 zweckentfremdet wurde, muss in einer Übergangszeit von zwei Jahren ab Gültigkeit der Wohnraumschutzsatzung wieder 2 dem Wohnungsmarkt zugeführt werden, sofern die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Zweckentfremdung nicht erfüllt sind. § 5 Genehmigung (5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz am Wohnraum nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. § 5 Genehmigung (6) Eine genehmigte Zweckentfremdung sowie eine in dem Zeitraum vom 1.1.2007 bis 30.6.2014 umgesetzte Zweckentfremdung erlöschen automatisch, sobald ein Eigentümer*innenwechsel stattfindet. Der Wohnraum ist wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen. § 5 Genehmigung § 5 Genehmigung (7) Bei Genehmigung wird eine Registrierungsnummer zugeteilt. Diese ist bei jeder Zweckentfremdung des Objekts anzuzeigen. Bspw. Muss die Registrierungsnummer für genehmigte Ferienwohnungen bei Inseraten in Online-Portalen oder Printmedien angegeben werden. § 6 Nebenbestimmungen § 6 Nebenbestimmungen (4) Nach anderen Bestimmungen erteilte Genehmigungen ersetzen keine wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung. Vgl. § 6 (3). § 7 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum 1. Ersatzwohnraum wird im Stadtbezirk neu geschaffen, in dem die zweckentfremdete Wohnung liegt. § 11 Anordnungen § 11 Anordnungen (4) Steht Wohnraum länger als zwölf Monate leer, kann eine Instandsetzung mittels Baugebot angeordnet werden. Sollte der Anordnung keine Folge geleistet werden, erfolgt eine Enteignung. Aufnahme des Beschlusses AN/0632/2018 der Bezirksvertretung Ehrenfeld. § 13 Verwaltungsgebühren Die Gebühren für die Erte ilung einer Genehmigung zur teilweisen oder vollständigen Zweckentfremdung einer Wohnung sowie für die Erteilung einer Negativbescheinigung deutlich heraufzusetzen. • Eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit von Bauaufsicht, Wohnungsaufsicht und Ordnungsamt in Absprache mit Steuer- und Gewerbeamt sowie den Finanzämtern ist sicherzustellen. / 2 30 08.05.2019 1. Vermerk Rechtliche Stellungnahme zu A) den in der Stellungnahme verschiedener Kölner Bürgervereine „Wohnen im Veedel erhalten - für eine effektive Wohnraumschutz- satzung!“ aufgeworfenen Rechtsfragen und zu B) den von der Fraktion die „LIN- KEN“ im Rat der Stadt Köln ergänzend angeregten rechtlichen Änderungen A. Fragenkatalog der Bürgervereine 1. Übergangszeit Rückwirkende Zuführung von zweckentfremdetem Wohnraum zwischen dem 1.1.2007 bis 30.6.2014 mit einer Übergangszeit von zwei Jahren: Eine solche rückwirkende Pflicht zur Zuführung zweckentfremdeten Wohnraums würde gegen das sog. Rückwirkungsverbot verstoßen. Es würde sich in diesem Fall um eine sog. echte Rückwirkung handeln. Diese liegt vor, wenn der Gesetz- oder Satzungsgeber in die Vergangenheit eingreift und die Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung been- deten Sachverhalt gelten sollen. Zum Schutz der Rechtsordnung und Rechtssicherheit sind Regelungen für die Vergangenheit allgemein unzulässig. Der Bürger genießt einen besonderen Vertrauensschutz im geltenden Recht und muss sich auf eine nachvollziehbare Gesetzgebung verlassen können. Bei einer rückwirken- den Zuführung zweckentfremdeten Wohnraums, wie sie das Papier der Bürgerinitiativen fordert, ist von einer echten Rückwirkung auszugehen. Die Wohnungen waren bereits vor dem Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung vom 4. Juli 2014 zweckentfremdet. Der Tatbestand der Zweckentfremdung war abgeschlossen. Nur in Ausnahmefällen ist eine echte Rückwirkung zulässig. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig ist und er mit einer neuen Regelung rechnen musste. Dies ist hier allerdings nicht gegeben. Die rückwirkende Zu- führung zweckentfremdeten Wohnraums wurde in der Wohnraumschutzsatzung vom 4. Juli 2014 ausdrücklich nicht festgelegt. Mit einer Regelung in einer neuzufassenden Sat- zung würde der Vertrauensschutz der Bürger auf den Regelungsgehalt der alten Sat- zung umgangen. Als weiterer möglicher Ausnahmefall ist nicht ersichtlich, dass die neue Satzung eine nichtige Regelung ersetzt und die bisherige Rechtslage unklar war. In Betracht kommt abschließend allein, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls ei- ne Rückwirkung erfordern könnten. Die Wohnungsknappheit im Bereich der Innenstadt und der von den Bürgerinitiativen vertretenen Stadtbezirke leiden unter den zweckent- fremdeten Wohnungen. Bezahlbarer Wohnraum ist knapp und eine Rückführung von Wohnungen, die im benannten Zeitraum zweckentfremdet wurden, wäre dem Allge- meinwohl dienlich. Dem Stadtkern bliebe ein lebhaftes Alltagsleben erhalten und dauer- hafter Wohnraum für Bürgerinnen und Bürger würde zurückgewonnen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Wohnraumschutzsatzung vom 4. Juli 2014 dieses Problem erkannt hat und Maßnahmen ergriffen wurden. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine den Vertrauensschutz missachtende rückwirkende Regelung. - 2 - / 3 Selbst bei einer hier bereits deshalb nicht zulässigen Rückwirkung dürfte die Eigentums- freiheit der Haus- und Wohnungseigentümer/innen aus Art. 14 GG nicht vernachlässigt werden. Die Berufsfreiheit des Art. 12 GG kann durch ein Zweckentfremdungsverbot ebenfalls tangiert sein, wobei der Schutz der Eigentumsfreiheit in diesem Fall weitrei- chender sein dürfte. Ob eine Übergangsfrist für die Rückführung von zwei Jahren dabei eine ausreichende Berücksichtigung der Grundrechte mit sich bringt, ist bisher nicht ge- klärt. Das Problem einer rückwirkenden Geltung von Zweckentfremdungsverboten mit einer Übergangszeit steht allgemein auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand: In Berlin wurden rückwirkende Regelungen getroffen, allerdings nicht vor dem Zeitraum, welche die zu ändernde Norm erfasst, sondern allein innerhalb deren Gültigkeitszeit- raum. Das OVG Berlin-Brandenburg hat dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG mit Beschluss vom 06. April 2017 (5 B 4.16) die Frage der Rückwirkung eines Zweckentfremdungsverbotes zur Entscheidung vorgelegt. Diese Frage betrifft beim OVG Berlin-Brandenburg eine Vielzahl von Verfahren. Das OVG geht zwar von der Rechtmäßigkeit eines Zweckentfremdungsverbotes nach den dortigen Landesbestimmungen und städtischen Satzungen aus. Dies gelte aber nach der vertretenen Auffassung des OVG nicht für Wohnungen, die bereits vor In- krafttreten der gesetzlichen Regelung zweckentfremdet waren . Eine solche Rück- wirkung greife unverhältnismäßig in die Grundrechte der Eigentümer ein und verletze den Bestandsschutz. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Zuführung von zweckentfremdetem Wohnraum ist demnach nicht abschließend geklärt und wird beim Bundesverfas- sungsgericht als laufendes Verfahren geführt. Ein vom brandenburgischen Landtag ein- geholtes Gutachten (Landtag Brandenburg, Parlamentarischer Beratungsdienst, Iwers, Steffen Johann, Zweckentfremdung von Wohnungen und Grundrechte, 7. März 2019) sieht allerdings nachvollziehbar rechtliche Möglichkeiten, dass eine rückwirkende Zweckentfremdung gerechtfertigt sein könnte (https://www.ssoar.info/ssoar/bitstream/handle/document/62275/ssoar-2019-iwers- Zweckentfrem- dung_von_Wohnungen_und_Grundrechte.pdf?sequence=1&isAllowed=y&lnkname=sso ar-2019-iwers-Zweckentfremdung_von_Wohnungen_und_Grundrechte.pdf) Es ist jedoch zu beachten, dass das Gutachten die Verfassungsmäßigkeit einer lan- desgesetzlichen Regelung überprüft, die nicht dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) entspricht und nicht mit der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vergleichbar ist. Mit der Rückwirkung wird in die Eigentumsfreiheit (Art. 14) eingriffen. Wegen des sog. Parlamentsvorbehalt, wonach der förmliche Gesetzgeber (Parlament) wesentliche Wertentscheidungen wie derartige Grundrechtseingriffe selbst treffen muss (grundle- gend. BVerfGE Bd. 49, S. 126 ff.), wäre eine rückwirkende Regelung ohnehin dem Land- tag vorbehalten. Für eine Änderung des WAG müssten sich die Initiativen daher an den Landesgesetzgeber wenden. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist nach alledem davon auszu- gehen, dass eine rückwirkende Zuführung von zweckentfremdetem Wohnraum mit einer Übergangszeit von zwei Jahren generell verfassungswidrig und damit nichtig ist. 2. Registrierungspflicht Das insbesondere für die Kontrolle bedeutsame, teils auch hierfür unbedingt erforderli- che Steuerungsinstrument einer Registrierungspflicht für zweckentfremdeten Wohn- raum mit einer Registrierungsnummer für jede ganz oder teilweise zweckentfremdete Wohnung wäre mit § 10 WAG NRW vereinbar . § 10 Abs. 1 Satz 2 WAG NRW sieht weitere Maßnahmen zum Schutz des Wohnraumes vor, die im Zusammenhang mit der Genehmigung zweckentfremdeten Wohnraumes stehen. Der Leitfaden des Landes zum - 3 - / 4 Wohnungsaufsichtsgesetz konkretisiert diese Maßnahmen jedoch in Absatz 6.1.4.2 nicht, belässt es damit im Ermessen des Satzungsgebers, geeignete Maßnahmen wie etwa eine Registrierungspflicht zu treffen. Dieser Ansicht ist offenbar auch die Arbeits- gemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, die in ihrer Stellungnahme vom 10.01.2019 (Anlage 3 der Beschlussvorlage 1203/2019, dort S. 7) einschätzen, dass die Vergabe einer Registriernummer sowie die Pflicht zur Abgabe dieser in Angeboten „ noch von § 10 WAG NRW gedeckt sein dürfte “. Im Falle einer Registrierungspflicht müssten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden und insbe- sondere durch entsprechende durch Anonymisierungen unzulässige Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vermieden werden Aus rechtlicher Sicht spricht damit nichts gegen die Einführung einer Registrierungs- pflicht (wie etwa in Berlin seit dem 01. August 2018) zweckentfremdeten Wohnraumes im Rahmen dieses Satzungsermessens, wenngleich ein hoher Verwaltungsaufwand und erhebliche Kosten zu erwarten sind. Auch eine Registrierung von Wohnungen, die vor dem Erlass von der Satzung zweckentfremdet wurden, wäre möglich. Der Eigen- tümer wird zwar hierdurch in seiner Eigentumsfreiheit beeinträchtigt, allerdings kann mit der Sozialgebundenheit des Eigentums aus Art. 14 Abs. 2 GG eine Registrierungs- pflicht mit entsprechender Registrierungsnummer gerechtfertigt werden. Die wohnungs- aufsichtsrechtlichen Anordnungen schränken die freie Verfügungsbefugnis des Eigen- tümers ein. Sie dienen aber stets der Konkretisierung der Sozialpflichtigkeit des Eigen- tums und somit dem Grundsatz der Verantwortung des Verfügungsberechtigten für sein Eigentum (so Allgemeine Begründung des WAG: Gesetzentwurf LT-Drs. 16/4379, S. 37). Die Stadt Köln hätte damit auch einen genaueren Überblick über zweckentfremdeten Wohnraum und auch für die Bürgerinnen und Bürger würde der Umgang mit zweckent- fremdetem Wohnraum transparenter. 3. Gebühren Gebührenerhebungen dürfen nicht als eine Art „Eintrittsgeld“ für eine Genehmigung in- strumentalisiert werden. In dem Entwurf der noch zu beschließenden Wohnraum- schutzsatzung ist in § 13 vorgesehen, dass die Erhebung von Verwaltungsgebühren sich nach der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Köln richtet. Die Aufnahme von weiteren Gebührentatbeständen betr. Zweckentfremdungsgenehmi- gungen in die Allgemeine Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln vom 27.07.2017 bedürfte indes einer weiteren Satzungsänderung. Nach dem Kommunalabgabengesetz NRW kann die Gemeinde für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten oder öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlas- sung bzw. Antrag oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren erheben. Für die Verwaltungsgebühren besteht ein Kostenüberschreitungsverbot . Das Kostenüberschreitungsverbot bezieht sich auf den Gesamtaufwand des betref- fenden Verwaltungszweigs . Die besonderen Verwaltungsleistungen müssen kosten- mäßig erfasst werden (vgl. § 5 Abs. 4 KAG NRW: „ Aufwendungen für den betreffenden Verwaltungsbereich“ ). Der Verwaltungsaufwand umfasst die tatsächlichen Ausgaben in Form von Sachkos- ten, Personalkosten und Nebenkosten und Auslagen , soweit diese das übliche Maß nicht übersteigen und soweit sie im Haushaltsplan erfasst werden und absonderungsfä- hig sind. Der Aufwand ist auf der Grundlage vergangener Gebührenperioden für die zu- künftige Gebührenperiode durch Schätzung zu kalkulieren. 4. Schaffung von Ersatzwohnraum grundsätzlich im jeweiligen Stadtbezirk: Wie im Beschlusstext der zu beschließenden Wohnraumschutzsatzung ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.03.1982 (Az. 8 C 23/80, NJW 1982, 2269 ff.) im Hinblick auf frühere Regelungen die Anforderungen an Ersatzwohnraum wie - 4 - / 5 folgt festgelegt. Der Ersatzwohnraum müsse im Gebiet der Gemeinde geschaffen wer- den, „in deren Gebiet auch der zweckentfremdete Wohnraum verloren geht “. Das folge aus der Ermächtigung in Art. 6 § 1 Mietrechtsverbesserungsgesetz (MRVerbG) und dem Anwendungshinweis an „ Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit aus- reichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist .“ Diese bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Ländergesetzgebung ist in der ständigen Rechtsprechung mittlerweile anerkannt und wird auch in der einschlägigen ju- ristischen Literatur grundsätzlich als Voraussetzung für Ersatzwohnraum genannt. Die einschlägige Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 WAG NRW lautet hingegen wie folgt: „Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf.“ Nach der Begründung des Landesgesetzgebers (Hervorhebungen durch den Verfasser) – LT-Drs. 16/4379, S. 48) – könne die Gemeinde dabei ein Verbot bei erhöhtem Wohn- bedarf für das gesamte Gemeindegebiet oder Teilgebiete aussprechen. Gemeinden, die dies für erforderlich hielten, könnten entsprechend den Vorgaben der Ermächtigung nach eigenem Ermessen durch Satzung festlegen, ob, in welchen Bereichen und un- ter welchen Auflagen eine Zweckentfremdung von Wohnraum mit Genehmigung zuläs- sig sein solle. Davon ausgehend, dass die Gemeinden beurteilen könnten, ob und wo im Gemeindegebiet ein erhöhter Wohnungsbedarf bestünde und somit ein Bedarf für Regelungen vorliege, könnten Gemeinden so verhindern, dass Wohnraum einer an- deren Verwendung unterzogen werde oder leer stehe. Demnach ist es der Stadt Köln im Rahmen ihres Satzungsermessens überantwortet, nur bestimmte der neun Stadtbezirke oder der 86 Stadtteile als Gebiete mit erhöh- tem Wohnbedarf festlegen . Korrespondierend mit diesen Bestimmungen würde sich auch die Pflicht zur Schaffung von Ersatzwohnraum auf diese festgelegten Stadtbezirke bzw. Stadtteile beschränken. Ein solche Satzungsbestimmung wäre nicht nur von der Ermächtigung des WAG NRW gedeckt, sondern entspräche auch der „Logik“ der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse nicht weiter gehen kann, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerwG, Urteil vom 12.03.1982, Az. 8 C 23/80, NJW 1982, 2269 ff.). Daraus ergibt sich allerdings auch zwangsläufig, dass auf Grundlage der bestehenden Landesregelung eine Satzungsbestimmung nicht möglich ist , die den Eigentümer ver- pflichtet, den Ersatzwohnraum in dem Stadtbezirk zu schaffen, in dem die zweckent- fremdete Wohneinheit liegt, solange festgelegt ist, dass im ganzen Stadtgebiet erhöh- ter Wohnbedarf besteht bzw. die Wohnungsversorgung gefährdet ist. Der Schutz um- fasst bisher eben das ganze Stadtgebiet und nicht Teile davon. Es wird abschließend davon ausgegangen, dass die Landesregelung von der genann- ten bundesgesetzlichen Ermächtigung im Mietrechtsverbesserungsgesetz gedeckt ist und insofern die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Landes- regelungen nicht greift. Dies gilt ebenso für die Rechtsprechung des Oberverwaltungs- gerichts NRW (OVG Münster NJWE-MietR 1996, 279 in Bezug auf die frühere Landes- regelung, vgl. auch VG Berlin, Urt. 15.11.2017, VG 6 K 594.17, FD-MietR 2017, 396278). Das OVG NRW ist der Ansicht, dass eine weitergehende Einschränkung da- hingehend, dass der Ersatzraum auch in dem Stadtbezirk geschaffen werden muss, in dem sich der Raum befindet, der zweckentfremdet genutzt werden soll, sich nicht dem Zweckentfremdungsrecht entnehmen ließe. Es könne nach Sinn und Zweck des Zweckentfremdungsverbots die lediglich allgemeine städtebauliche Zielsetzung, die kei- nen Ausdruck im (Bau)Planungs-recht gefunden hat, nicht zu einer Versagung der be- gehrten Genehmigung führen. Die Ermächtigung (Anmerkung: damalige Landesermäch- tigung) dürfe nicht dazu verwendet werden, Ziele städtebaulicher Art, wie Erhaltung ge- schlossener Wohnviertel, Denkmal-schutz, Sanierungsvorhaben oder dergleichen zu verfolgen oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf dem Grund- stücks-, Wohnungs- oder Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen, wenn und so- - 5 - / 6 weit die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesi- chert ist. Das Zweckentfremdungsverbot beziehe sich demnach stets auf eine Gemeinde insgesamt und nicht nur auf Gemeindeteile. 5. Eigentümerwechsel Nach § 5 Abs. 5 1. Halbsatz der bestehenden Satzung wirkt eine Genehmigung, den Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken zuzuführen, für und gegen den Rechtsnach- folger. Diese Regelung muss beibehalten werden. Die Genehmigung ist ein sog. be- günstigender Verwaltungsakt , da er das Recht begründet, den Wohnraum zu anderen Zwecken zu nutzen (vgl. Legaldefinition des begünstigenden VA in § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Ein Verwaltungsakt ist verbindlich , und zwar sowohl für den betroffenen Bürger als auch für die erlassende Behörde. Er wird zwar einseitig erlassen, bindet aber zweiseitig . Die Verbindlichkeit, die sich aus der Rechtswirksamkeit ergibt, entsteht be- reits mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Es würde verwaltungsrechtlichen Grundsätzen widersprechen, diese Wirksamkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes (hier: Genehmigung der Zweckentfremdung) mit einem Wechsel des Eigentümer hinsichtlich des betreffenden Haus- oder Wohneigen- tums entfallen zu lassen. Bei der Genehmigung handelt es sich um sachbezogenen Verwaltungsakt , da dieser an den Zustand des Wohnraums anknüpft (so zur Anord- nung auch „Leitfaden zum WAG“, Stand Juli 2015, S. 25). Nach der Rechtsprechung gelten aber sachbezogene Verwaltungsakte grundsätzlich auch für den Einzel- oder Rechtsnachfolger (so für die Baugenehmigung: BVerwG, Urteil vom 22. 1. 1971 - IV C 62/66 (Lüneburg), DÖV 1971, 640; OVG NRW, Urteil vom 09.09.1986 - 11 A 1538/86. NVwZ 1987, 427). B. Rechtliche Bewertung der Änderungsvorschläge Fraktion „Die LINKE“ 1. § 11 Baugebot mit Androhung der Enteignung Ein Baugebot mit der angedachten Enteignung griffe in verfassungswidriger Weise in die Rechte der Eigentümer aus Art. 14 GG ein. Für die Enteignung bestimmt Art. 14 Abs. 3 GG: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.“ Bereits aus diesem Grund verbietet es sich, in NRW durch eine kommunale Satzung ein Baugebot mit der An- drohung einer Enteignung für den Fall der Zuwiderhandlung durchzusetzen. Allenfalls könnte nach Art. 14 Abs. 3 GG eine landesgesetzliche Regelung im WAG eine Ent- eignung vorsehen. Eine kommunale Regelung kommt wegen des sog. P arlamentsvor- behalts (Art. 20 GG) von vorneherein nicht in Betracht. Die Möglichkeit zur Enteignung findet sich unter anderem im Baugesetzbuch, im Bun- desfernstraßengesetz, im Energiewirtschaftsgesetz und im Atomgesetz. Voraussetzung der Enteignung ist, dass die Eigentumsposition zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benö- tigt wird oder als Abwehrrecht der Erfüllung dieser Aufgaben entgegensteht. Üblicher- weise soll die Eigentumsposition zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens erlangt werden, beispielsweise das Eigentum an einem Grundstück zum Bau einer Autobahn. Enteignungen betreffen so gut wie ausschließlich das Grundeigentum, sind aber nicht darauf beschränkt. Eine Enteignung müsste zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dies bedeutet unter anderem, dass kein milderes Mittel zur Verfügung stehen darf, das in gleicher Weise geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Hier stünden als mildere Mittel vollstreckbare Anordnungen, Verwarnungen oder Bußgelder zur Verfügung. Eine Enteignung findet sich auch nicht im ordnungsrechtlichen Katalog der Zwangsmittel. - 6 - / 7 Schließlich müsste eine Interessenabwägung ergeben, dass das Interesse des Staa- tes, die Eigentumsposition zu erlangen, höher zu bewerten ist als das Interesse des Ei- gentümers am Erhalt seines Eigentums. Der Eigentümer muss zudem für den Verlust des Eigentums entschädigt werden. Nach Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG muss die Entschädi- gung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt werden. Die Entschädigung orientiert sich üblicherweise am Verkehrswert, kann aber im Einzelfall davon abweichen. 2. Zeitliche Beschränkung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 b Es wird eine Ergänzung in § 4 Abs. 1 b) angeregt, eine Zweckentfremdung anzuneh- men, wenn der Wohnraum mehr als acht Wochen für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird. Eine solche Regelung dürfte noch vom Lan- desgesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 WAG NRW den Kommunen ausdrücklich einge- räumten Satzungsermessen umfasst sein. Anders als aktuell etwa das Niedersächsi- sche Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 27. März 2019 (Nieders. GVBl: 6/2019 v. 4.4.2019) in § 1 Abs. 2 Nr. 3, wonach als Zweckentfrem- dung auch gilt, wenn der Wohnraum mehr als insgesamt zwölf Wochen im Kalenderjahr tage- oder wochenweise entgeltlich als Ferienwohnung vermietet oder sonst für eine Fremdenbeherbergung verwendet wird (in Gebieten, die überwiegend durch den Frem- denverkehr geprägt sind, beträgt die Frist acht Wochen), enthält sich das WAG NRW ei- ner konkretisierenden Satzungsermächtigung und überlässt es, wie schon ausgeführt, der kommunalen Entscheidung eine ausfüllende Regelung zu treffen. So stuft die aktuel- le gültige Kölner Wohnraumschutzsatzung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 beispielsweise eine Nut- zung für gewerbliche und berufliche Nutzung von mehr als der Hälfte des zur Verfügung stehenden Wohnraums als Zweckentfremdung ein. Dieser satzungsrechtliche Freiraum entspricht auch dem Willen des Landesgesetzge- bers , der in der Begründung zu § 10 WAG NRW ausdrücklich erklärt, dass Gemeinden, die dies für erforderlich halten, entsprechend den Vorgaben der Ermächtigung nach ei- genem Ermessen durch Satzung festlegen können, „ob, in welchen Bereichen und unter welchen Auflagen eine Zweckentfremdung von Wohnraum mit Genehmigung zu- lässig sein soll“. Mit „Bereichen “ ist allgemein eine Überantwortung an die Kommunen eröffnet, im Rahmen des geltenden Rechts eigenständig zu bestimmen, was sie als Auf- gabe zu anderen als zu Wohnzwecken konkret definieren. Auch der bundesweite Rahmen des § 1 MRVerbG ist insofern weit gesteckt. Das Land ist danach ermächtigt, für die Gemeinde zu bestimmen, wenn die Versorgung der Bevöl- kerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders ge- fährdet ist, dass Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung zugeführt werden darf. Wie sie dieses Bestimmungsrecht den Gemeinden gegenüber ausüben, steht mithin den Ländern frei. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Regelung mit einer zeitlichen Befristung , wie hier angeregt, sich nicht mehr im Rahmen des kommunalen Satzungsermessens – und damit auch des Rechts - bewegen würde. Den Kommunen ist insofern nicht verwehrt, was auch den Bundesländern, wie zuletzt Niedersachsen verfassungsrechtlich als In- halts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erlaubt ist. Es ist jedoch zu bedenken, dass die Einfügung eines solchen Tatbestandselements für den nachfolgenden Vollzug eine wirksame Kontrolle und Überwachung bedingt. Dies setzt jedoch voraus, dass die aus praktischen Gründen derzeit problematische Regist- rierungspflicht eingeführt ist. Ansonsten wäre eine solche zusätzliche Regelung wohl wenig sinnvoll bis schädlich, da die Bürgerinnen und Bürger erwarten dürfen, dass ge- setztes Recht auch um- und durchgesetzt wird. - 7 - 3. Koppelung an das Erreichen des Neubauvolumens, § 5 Abs. 2 Nr. 2 Die in der zu beschließenden Wohnraumschutzsatzung vorgesehene Regelung in § 5 Abs. 2 ist ausreichend. Die vorgeschlagene Änderung wäre rechtlich unzulässig. Die dahingehenden Änderungsvorschläge, die Genehmigung zu versagen ist, wenn das Neubauvolumen des Vorjahres nicht erreicht werden würde, stellen eine unverhält- nismäßige Einschränkung der Genehmigung dar. Denn das abzuwägende öffentliche Interesse im Wohnungsrecht knüpft zu Recht nicht an Neubauzahlen im Wohnungs- bau an. Die rechtlich wegen des Eingriffs in Art. 14 GG in der Satzung enthaltene Ver- bindung vom öffentlichen Interesse und schutzwürdigen Antragstellerinteresse darf nicht an die Erreichung von Neubauzahlen gekoppelt sein. Bei dieser Betrachtungsweise würde nämlich die verfassungsrechtlich zwingend ge- botene Interessenabwägung entfallen. Ein vorrangiges Interesse des Antragstellers, kann sich aber aus den unterschiedlichen Gesichtspunkten ergeben. So kann ein schutzwürdiges Interesse angenommen werden, wenn zum Beispiel bei dem Betroffe- nen außergewöhnliche private Gründe, wie die Sicherstellung des Einkommens durch eine zweckfremde Nutzung in Verbindung mit einer besonderen familiären oder sozialen Härte, vorliegen. Diese Gründe könnten jedoch im Falle einer festgezurrten Zielbe- stimmung keine Berücksichtigung mehr finden, wenn die fixierten Neubauzahlen nicht erreicht sind. Damit würde keine Interessensabwägung mehr erfolgen. 2. 56/ mit der Bitte um Beifügung zur Beschlussvorlage
Anlage 01a Wohnraumschutzsatzung (Neufassung)
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Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) vom …… Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 i. V. m. § 10 Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10.04.2014 hat der Rat in seiner Sitzung am 21.05.2019 folgende Satzung beschlossen: Präambel: In dem Gebiet der Stadt Köln besteht erhöhter Wohnungsbedarf. Die aktuelle Wohnungsmarktenge führte Anfang 2012 zur Aufnahme Kölns in die Gebietskulisse der neuen Kündigungssperrfristverordnung. Mit dem Ziel, die Wohnversorgung der Kölner Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten bedarf es verschiedener Instrumente. Mit dieser Satzung zum Schutz von Wohnraum hat der Rat festgelegt, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt steht. In Anbetracht der Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen, beschließt der Rat die Fortführung und Erweiterung der Aufgaben aus der Wohnraumschutzsatzung vom 01.07.2014 über den 30.06.2019 hinaus für weitere 5 Jahre. § 1 Gegenstand der Satzung (1) Die Satzung hat den Schutz von Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung zum Inhalt. Sie gilt für alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen, die seit dem 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden sowie ab dem 01.07.2019 ebenso für alle Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. (2) Ehemals geförderter Wohnraum ist betroffen, wenn seine Zweckbindung gemäß § 22 WFNG NRW entfallen ist. (3) Der Genehmigungsvorbehalt gilt gegenüber Nutzungs- und Verfügungsberechtigten. § 2 Zuständigkeit (1) Vollzugsbehörde ist die Stadt Köln, Dezernat Soziales, Integration und Umwelt, Amt für Wohnungswesen. (2) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands, die Erteilung einer Genehmigung oder eines Negativattests sowie die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf der Grundlage der gesetzlichen Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenbestimmungen (z.B. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) oder des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). § 3 Wohnraum (1) Geschützter Wohnraum im Sinne dieser Satzung sind sämtliche Räume, die dauerhaft zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. (2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Bestimmung, d.h., die erstmalige Widmung oder spätere Umwidmung trifft der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten, z.B. durch Überlassung der Räume zu Wohnzwecken. (3) Nicht geschützter Wohnraum liegt vor, wenn 1. der Wohnraum dem Wohnungsmarkt nicht generell zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude), 2. dieser vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente, 3. er nicht oder noch nicht bezugsfertig ist, 4. die Wohnnutzung baurechtlich nicht genehmigt ist, 5. das dauernde Bewohnen deshalb unzulässig oder unzumutbar ist, weil der Raum schwere Mängel oder Missstände aufweist und die Bewohnbarkeit nicht wiederhergestellt werden kann. Auf die §§ 3 und 4 WAG NRW wird hingewiesen, 6. leer stehender Wohnraum nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, seines Grundrisses oder seiner Lage. Die Nachweispflicht der Unvermietbarkeit zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete trägt der Verfügungsberechtigte. § 4 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird, 2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, 3. länger als drei Monate leer steht, 4. beseitigt wird (Abbruch). (2) Eine Wohnraumzweckentfremdung liegt nicht vor, wenn 1. leer stehender Wohnraum nachweislich unverzüglich umgebaut, instandgesetzt, modernisiert wird oder veräußert werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht, 2. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten bestimmungsgemäß und nachweislich als Zweitwohnung dient, 3. der Wohnraum mit anderem Wohnraum für die weitere Wohnnutzung zusammengelegt oder hierfür geteilt wird. § 5 Genehmigung (1) Wohnraum im Sinne des § 2 Abs.1 darf nur mit Genehmigung der Stadt Köln anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. (2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Antragstellerinteressen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums überwiegen. (3) Eine Genehmigung kann insbesondere erteilt werden, wenn ein beachtliches und verlässliches Angebot an Ersatzwohnraum im Stadtgebiet angeboten wird. (4) Eine Genehmigung kann erteilt werden, sobald der Wohnraum nicht mehr bewohnt ist. Auf Wunsch kann eine entsprechende Zusicherung ausgestellt werden. (5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz am Wohnraum nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. § 6 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. (2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. (3) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z.B. des Baurechts). § 7 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum (1) Ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel in den Hintergrund treten. (2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind 1. Der Ersatzwohnraum wird im Stadtgebiet neu geschaffen, 2. Der Ersatzwohnraum wird durch den Adressaten der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen, 3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen, 4. Der neu zu schaffende Wohnraum enthält grundsätzlich nicht weniger Wohnfläche als der zweckentfremdete Wohnraum. Zuschnitt und Standard müssen für die allgemeine Wohnversorgung geeignet sein. (3) Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn dessen öffentlich-rechtliche Zulässigkeit erkennbar ist, z.B. anhand positiver Bauvoranfrage. (4) Die beabsichtigte Erstellung des Ersatzwohnraums macht der Verfügungsberechtigte ausreichend glaubhaft (z.B. mittels Bankbürgschaft). § 8 Genehmigung aufgrund besonderen Antragstellerinteresses (1) In besonderen Fällen eines Antragstellerinteresses an der Zweckentfremdung kann ebenfalls eine Genehmigung erteilt werden. In diesen Fällen des besonderen Antragstellerinteresses wird durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen. Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums (Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden. (2) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an den durchschnittlichen Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Bei dauerhaftem Verlust des Wohnraums wird eine einmalige Ausgleichszahlung i.H.v. 50 % der durchschnittlichen Neubaukosten/qm festgesetzt. (4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand wird im Geltungszeitraum dieser Satzung eine laufende, monatlich zu entrichtende Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen Bewilligungsmiete in der sozialen Wohnraumförderung (Einkommensgruppe A) erhoben. (5) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen eine geringere Ausgleichszahlung festgelegt werden. Hier sind aufgrund des hohen öffentlichen Interesses am Erhalt des Wohnraums entsprechend hohe Maßstäbe anzulegen. (6) Eine alleinige Ausgleichszahlung kommt in Betracht, wenn der Adressat der Genehmigung 75 % der durchschnittlichen Neubaukosten/qm im geförderten Wohnungsbau als Einmalzahlung, ebenfalls orientiert an der Wohnfläche, leistet. (7) Umgewandelter oder leer stehender Wohnraum muss unmittelbar im Anschluss an diese zweckfremde Nutzung wieder objektiv zu Wohnzwecken hergestellt werden. § 9 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung zur Zweckentfremdung nicht erforderlich ist, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt. § 10 Mitwirkungs- und Duldungspflichten (1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die Nutzungsberechtigten des Wohnraums haben den Bediensteten der Stadt Köln die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen. Sie haben ihnen dazu zu ermöglichen, Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. (2) Auf der Grundlage des § 11 (4) WAG NRW sowie dieser Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) insoweit eingeschränkt. § 11 Anordnungen (1) Im Falle einer festgestellten Zweckentfremdung im Sinne von § 3 Abs. 1 kann den Nutzern/Verfügungsberechtigten aufgegeben werden, diese unverzüglich zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Die §§ 4 – 8 WAG NRW sind entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Zweckentfremdung auch nachträglich nicht genehmigungsfähig, ist der/dem Verfügungsberechtigten und der Nutzerin bzw. dem Nutzer unter Fristsetzung aufzugeben, die Zweckentfremdung zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. (3) Steht Wohnraum aufgrund baulicher Mängel leer, kann die Instandsetzung angeordnet werden, wenn sie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Als nicht mehr vertretbar wird finanzieller Aufwand innerhalb der folgenden zehn Jahre angesehen, soweit dieser nur unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt. § 7 WAG NRW gilt entsprechend § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder überlässt, bzw. diesen durch Abbruch vernichtet. Die Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können auf der Grundlage des § 13 WAG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit geahndet werden. (2) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. § 13 Verwaltungsgebühren Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2024. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den xx.xx.2019 Die Oberbürgermeisterin gez. Reker
Anlage 01b Wohnraumschutzsatzung-korrigierte Neufassung
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Anlage 01b Erläuterungen zur korrigierten Neufassung der Satzung Bei der Fortschreibung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohn- raumschutzsatzung) wurde versehentlich Bezug auf eine nicht gültige Fassung genommen. Hierdurch ergibt sich überwiegend redaktioneller Änderungsbedarf, insbesondere im § 1 hin- sichtlich der Ausweitung auf weiteres Wohneigentum und in § 13 (Verwaltungsgebühren). Mit Beschluss des Rates vom 27.09.2018 unter TOP 3.1.5, II 4 wurde die Verwaltung beauf- tragt zu prüfen, ob der Ersatzwohnraum zu vergleichbaren Mietpreisen wie der weggefallene Wohnraum zur Verfügung gestellt werden muss. Soweit die Verwaltung in einem ersten Prüfschritt diese Möglichkeit bejahte, kann diese rechtliche Bewertung nach Auswertung höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden. Insofern war die ange- dachte Ergänzung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 zur Erstellung des Ersatzwohnraums zur ortsüblichen Vergleichsmiete ersatzlos zu streichen. Letztlich wurden bei Neufassung des ersten Sat- zungsentwurfs die Regelungen aus § 13 zu den Verwaltungsgebühren zu stark verkürzt, so dass eine Anpassung an die derzeitigen Regelungen erforderlich wurde. Die Bezugnahme auf den Satzungstext im Beschlussvorschlag (Anlage 4) wird in der Sitzung entsprechend aktualisiert (Anlage 01b statt Anlage 01a). Entwurf Satzungstext: Neufassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) vom 4. Juli 2014 Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land Nor drhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 in Verbindung mit Artikel 2 (Wohnungsaufsichtsgesetz NRW -WAG NRW-) § 10 des Gesetzes zur Neurege- lung des Wohnungsaufsichtsrechts und zur Änderung einer wohnraumrechtlichen Vorschrift vom 10.04.2014 sowie der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nor d- rhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712) und der §§ 4 und 87 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntm a- chung vom 11. August 1969 (GV NW 1969 S. 656) hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sit- zung am 21.05.2019 folgenden Beschluss gefasst. Die Satzung zum Schutz und Erhaltung von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) vom 04.07.2014 (ABl. Stadt Köln 2014 Nr. 29, S.829) wird wie folgt neu gefasst: Präambel: In dem Gebiet der Stadt Köln besteht erhöhter Wohnungsbedarf. Die aktuelle Wohnungs- marktenge führte Anfang 2012 zur Aufnahme Kölns in die Gebietskulisse der neuen Künd i- gungssperrfristverordnung und 2014 in die Gebiete, in denen die Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf 15 Prozent abgesenkt ist. Mit dem Ziel, die Wohnversorgung der Kölner Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen zu gewäh r- leisten bedarf es verschiedener Instrume nte. Mit der Satzung zum Schutz von Wohnraum hat der Rat festgelegt, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt steht. In Anbetracht der Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angeme s- senen Bedingungen, beschließt der Rat die Fortführung der Aufgaben aus der Wohnrau m- schutzsatzung vom 04.07.2014 über den 30.06.2019 hinaus für weitere 5 Jahre. 2 § 1 Gegenstand der Satzung (1) Die Satzung hat den Schutz von Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung zum Inhalt. Sie gilt für alle freifinanzierten Miet - und Genossenschaftswohnungen, die am 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden. Ab dem 01.07.2019 gilt sie für Woh n- raum insgesamt (Miet - und Genossens chaftswohnungen, Einfamilienwohnhäuser, Eigen- heime mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung, Eigentumswohnungen). (2) Ehemals g eförderter Wohnraum ist betroffen, wenn seine Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW -WFNG NRW- (§§ 22 u. 23) entfallen ist. (3) Der Genehmigungsvorbehalt gilt gegenüber Nutzungs- und Verfügungsberechtigten. § 2 Zuständigkeit (1) Vollzugsbehörde ist die Stadt Köln, Dezernat Soziales, Integration und Umwelt, Amt für Wohnungswesen. (2) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung des Verbots einschließlich not- wendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen zur Wiederherstellung eines rechtmäßi- gen Zustands, die Erteilung einer Genehmigung oder eines Negativattests sowie die Verfol- gung von Ordnungswidrigkeiten auf der Grundlage der gesetzlichen Verwaltungs- und Ord- nungswidrigkeitenbestimmungen (z.B. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( VwVfG NRW), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) oder des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). § 3 Wohnraum (1) Geschützter Wohnraum im Sinne dieser Satzung sind sämtliche Räume, die dauerhaft zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. (2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Bestimmung, d.h. die erstmalige Widmung oder spätere Umwidmung trifft der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Ve r- halten, z.B. durch Überlassung der Räume zu Wohnzwecken. (3) Nicht geschützter Wohnraum liegt vor, wenn 1. der Wohnraum dem Wohnungsmarkt nicht generell zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäu- de). 2. dieser vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechu ng anderen als Wohnzwecken diente. 3. er nicht oder noch nicht bezugsfertig ist. 4. die Wohnnutzung baurechtlich nicht genehmigt ist. 3 5. das dauernde Bewohnen deshalb unzulässig oder unzumutbar ist, weil der Raum schwere Mängel oder Missstände aufweist und die Bewohnbarkeit nicht wiederhergestellt werden kann. Auf die Bestimmungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes für das Land NRW -WAG NRW- wird hingewiesen. 6. leer stehender Wohnraum nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, seines Grundrisses oder seiner Lage. Die Nachweispflicht der Unver- mietbarkeit zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete trägt der Verfügungsberechtigte. § 4 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für ge werbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird 2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist 3. länger als drei Monate leer steht 4. beseitigt wird (Abbruch). (2) Eine Wohnraumzweckentfremdung liegt nicht vor, wenn: 1. leer stehender Wohnraum nachweislich unverzüglich umgebaut, instandgesetzt, moderni- siert wird oder veräußert werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht 2. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er dem Verfügungs- oder Nutzungsbe- rechtigten bestimmungsgemäß und nachweislich als Zweitwohnung dient. § 5 Genehmigung (1) Wohnraum im Sinne des § 3 Abs.1 dieser Satzung darf nur mit Genehmigung der Stadt Köln anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. (2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder be- sonders schutzwürdige Antragstellerinteressen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums überwiegen. (3) Eine Genehmigung kann insbesondere erteilt werden, wenn ein beachtliches und verläss- liches Angebot an Ersatzwohnraum im Stadtgebiet angeboten wird. (4) Eine Genehmigung kann erst erteilt werden, sobald der Wohnraum nicht mehr bewohnt ist. Auf Wunsch kann eine entsprechende Zusicherung ausgestellt werden. (5) Die Genehmigung wirkt für u nd gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz am Wohnraum nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. 4 § 6 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. (2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. (3) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach ande- ren Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z.B. des Baurechts). § 7 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum (1) Ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erh altung des Wohnraums in der Regel in den Hintergrund treten. (2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ersatzwohnraum wird im Stadtgebiet neu geschaffen. 2. Der Ers atzwohnraum wird durch den Adressaten der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen. 3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen. 4. Der neu zu schaffende Wohnraum enthält grundsätzlich nicht weniger Wohnfläche als der zweckentfremdete Wohnraum. Zuschnitt und Standard des Ersatzwohnraums müssen für die allgemeine Wohnversorgung geeignet sein. (3) Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersa tzwohnraum liegt vor, wenn dessen öffentlich-rechtliche Zulässigkeit erkennbar ist, z.B. anhand positiver Bauvoranfrage. (4) Die beabsichtigte Erstellung des Ersatzwohnraums macht der Verfügungsberechtigte ausreichend glaubhaft (z.B. mittels Bankbürgschaft). § 8 Genehmigung aufgrund besonderen Antragstellerinteresses (1) In besonderen Fällen eines Antragstellerinteresses an der Zweckentfremdung kann eben- falls eine Genehmigung erteilt werden. In diesen Fällen des besonderen Antragstellerinte- resses wird durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen. Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwe n- dungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums (Wohnung sbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu ver- wenden. 5 (2) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der Zweckentfremdung be troffene Wohnfläche orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an den durchschnittlichen Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Bei dauerhaftem Verlust des Wohnraums wird eine einmalige Ausgleichszahlung i.H.v. 50 % der durchschnittlichen Neubaukosten/qm festgesetzt. (4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand wird im Geltungszeitraum dieser Satzung eine laufende, monat- lich zu entrichtende, Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen Be- willigungsmiete in der sozialen Wohnraumförderung (Einkommensgruppe A) erhoben. (5) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen eine g eringere Ausgleichszahlung festgelegt werden. Hier sind aufgrund des hohen öffentl ichen Interesses am Erhalt des Wohnraums entsprechend hohe Maßstäbe anzulegen. (6) Eine alleinige Ausgleichszahlung kommt in Betracht, wenn der Adressat der Genehm i- gung 75 % der durchschnittlichen Neubaukosten/qm im geförderten Wohnungsbau als Ein- malzahlung, ebenfalls orientiert an der Wohnfläche, leistet. (7) Umgewandelter oder leer stehender Wohnraum muss unmittelbar im Anschluss an diese zweckfremde Nutzung wieder objektiv zu Wohnzwecken hergestellt werden. § 9 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung zur Zweckentfremdung nicht erforderlich ist, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt. § 10 Mitwirkungs- und Duldungspflichten (1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die Nutzungsberechtigten des Wohnraums ha- ben den Bediensteten der Stadt Köln die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzul e- gen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen. Sie haben ihnen dazu zu ermöglichen, Gr undstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräu- me zu betreten. (2) Auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 WAG NRW sowie dieser Satzung wird das Grun d- recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) insoweit eingeschränkt. § 11 Anordnungen (1) Im Falle einer festgestellten Zweckentfremdung im Sinne von § 4 Abs. 1 dieser Satzung kann den Nutzern/Verfügungsberechtigten aufgegeben werden, diese unverzüglich zu been- den und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Die Bestimmungen des WAG NRW sind entsprechend anzuwenden-. (2) Ist eine Zweckentfremdung auch nachträglich nicht genehmigungsfähig, ist der/dem Ver- fügungsberechtigten und der Nutzerin bzw. dem Nutzer unter Fristsetzung au fzugeben, die Zweckentfremdung zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. 6 (3) Steht Wohnraum aufgrund baulicher Mängel leer, kann die Instandsetzung a ngeordnet werden, wenn sie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Als nicht mehr vertretbar wird finanzieller Aufwand innerhalb der folgenden zehn Jahre angesehen, soweit dieser nur unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt. § 7 Abs. 3 WAG NRW gilt entsprechend. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder überlässt, bzw. diesen durch Abbruch vernichtet. Die Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können auf der Grundlage des § 13 WAG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro je Wohnein- heit geahndet werden. (2) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. § 13 Verwaltungsgebühren (1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur teilweisen oder vollständigen Zweckentfrem- dung einer Wohnung im Sinne des § 4 dieser Satzung wird je nach Aufwand eine Verwa l- tungsgebühr zwischen 110 € und 210 € je Wohneinheit erhoben; die Gebühr ist auf maximal 800 € je Gebäude beschränkt. (2) Für die Erteilung einer Negativbescheinigung nach § 9 dieser Satzung (Nichtanwendbar- keit der Wohnraumschutzsatzung) sowie die Ablehnung bzw. Verfahrenseins tellung nach Rücknahme eines Antrages auf Zweckentfremdung wird je nach Aufwand eine Gebühr zwi- schen 50 € bis 100 € je Wohnung erhoben. Je Gebäude beträgt die Gebühr maximal 400 €. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft. Die Gültigkeit der Satzung wird auf fünf Jahre befristet. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen) Köln, den xx. xx.2019 Die Oberbürgermeisterin Gez. Reker
Anlage 04 Neuer Beschlussvorschlag und Beantwortung von Fragen
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Anlage 04 Neuer Beschlussvorschlag der Verwaltung und Beantwortung von Fragen zur Beschlussvorlage 1203/2019 Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln Im Rahmen der politischen Beratung im Ausschuss für Soziales und Senioren haben sich Anregungen und Fragen ergeben. In Teilen ergeben sich daraus Änderungen, die seitens der Verwaltung in die Neufassung der Wohnraumschutzsatzung übernommen werden sollten. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die als „Anlage 01a Wohnraumschutzsatzung (Neufassung)“ beigefügte Fassung zu beschließen. Neuer Beschlussvorschlag der Verwaltung: „In Anbetracht des fortbestehenden erhöhten Wohnungsbedarfs in Köln und im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit für die Wohnungswirtschaft beschließt der Rat den Erlass der als Anlage 01a beigefügten Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) - Neufassung mit Gültigkeit vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2024.“ Im Weiteren beantwortet die Verwaltung die im Rahmen der Beratung aufgeworfenen Fragen wie folgt. Zweckentfremdung durch Abbruch Fragen Antworten Was sind die Kriterien für die Genehmigung? Hier müssen Prüfkriterien bestehen? Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Abbruch kann erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Antragstellerinteressen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums überwiegen. Insbesondere kann eine Genehmigung dann erteilt werden, wenn ein beachtliches und verlässliches Angebot an Ersatzwohnraum im Stadtgebiet angeboten wird. Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn der Ersatzwohnraum im Stadtgebiet neu geschaffen wird der Ersatzwohnraum durch den Adressaten der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen wird der Ersatzwohnraum in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen wird der neu zu schaffende Wohnraum grundsätzlich nicht weniger Wohnfläche als der zweckentfremdete Wohnraum enthält. Zuschnitt und Standard müssen für die allgemeine Wohnversorgung geeignet sein. Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn dessen öffentlich-rechtliche Zulässigkeit erkennbar ist. Die beabsichtigte Erstellung des Ersatzwohnraums macht der Verfügungsberechtigte ausreichend glaubhaft (z. B. mittels Bankbürgschaft). Eine Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn der abzubrechende Wohnraum nicht mehr bewohnt wird. Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger. Anlage 04 Neuer Beschlussvorschlag der Verwaltung und Beantwortung von Fragen zur Beschlussvorlage 1203/2019 Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln Fragen Antworten Sind an diesen Stellen mindestens die gleiche Anzahl von Wohnungen entstanden? Ja. Insgesamt wurden mehr Wohnungen neu errichtet, als abgebrochen wurden. Spielt das zukünftige Preissegment (Entstehung von Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, preiswerter Wohnraum) dabei eine Rolle? Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum wurden oben bereits abschließend aufgezählt. -Wird der Antrag gestellt, wenn das Objekt bereits entmietet ist? In der Regel werden Anträge auf Genehmigung zur Zweckentfremdung durch Abbruch vor dem Leerzug des Gebäudes gestellt. Wenn nein, werden den Antragstellern Auflagen erteilt zunächst den Ersatzwohnraum zu errichten, damit die Mieter dorthin umziehen können? Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Abbruch wird unter der Auflage erteilt, dass der Ersatzwohnraum innerhalb einer bestimmten Frist unter den oben bereits näher beschriebenen Kriterien zu erstellen ist. Wenn der Ersatzwohnraum auf dem gleichen Grundstück erstellt wird, auf dem sich der abzubrechende Wohnraum befindet, kann der Ersatzwohnraum nicht vor dem Abbruch erstellt werden. Dies würde bedingen, dass der Ersatzwohnraum grundsätzlich immer an anderer Stelle errichtet werden würde. Dies sieht die Wohnraumschutzsatzung so nicht vor. Der Ersatzwohnraum kann innerhalb des Stadtgebietes errichtet werden, also auch auf dem gleichen Grundstück, auf dem sich der abzubrechende Wohnraum befindet. Oder wird die Versorgung mit alternativem Wohnraum in schwierigen Fällen an die Verwaltung abgegeben? Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Abbruch wird erst dann erteilt, wenn das abzubrechende Gebäude leergezogen ist und wenn für den Neubau eine Baugenehmigung vorliegt bzw. wenn die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens vorliegt. Die Versorgung mit alternativem Wohnraum erfolgt in aller Regel durch den Verfügungsberechtigten oder durch die Mieter selbst. In welchem Zeitraum muss der Ersatzwohnraum nach Erteilung der Abbruchgenehmigung fertiggestellt sein? Der Ersatzwohnraum ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung zu schaffen. Entsprechende Fristen werden von der Verwaltung einzelfallbezogen geprüft und festgesetzt. Anlage 04 Neuer Beschlussvorschlag der Verwaltung und Beantwortung von Fragen zur Beschlussvorlage 1203/2019 Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln Zweckentfremdung durch Umwandlung Fragen Antworten Was sind die Kriterien für die Genehmigung? Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Umwandlung kann erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Antragstellerinteressen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums überwiegen. Insbesondere kann eine Genehmigung dann erteilt werden, wenn ein beachtliches und verlässliches Angebot an Ersatzwohnraum im Stadtgebiet angeboten wird. Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn der Ersatzwohnraum im Stadtgebiet neu geschaffen wird der Ersatzwohnraum durch den Adressaten der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen wird der Ersatzwohnraum in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen wird der neu zu schaffende Wohnraum grundsätzlich nicht weniger Wohnfläche als der zweckentfremdete Wohnraum enthält. Zuschnitt und Standard müssen für die allgemeine Wohnversorgung geeignet sein. Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn dessen öffentlich-rechtliche Zulässigkeit erkennbar ist. Die beabsichtigte Erstellung des Ersatzwohnraums macht der Verfügungsberechtigte ausreichend glaubhaft (z. B. mittels Bankbürgschaft) Warum werden überhaupt für 6 Wohneinheiten Genehmigungen zur Umwandlung in Ferienvermietung erteilt? Die Genehmigungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Umwandlung wurden aufgrund vorrangigen öffentlichen Interesses sowie aufgrund der Bereitstellung von Ersatzwohnraum erteilt. Wird der Antrag gestellt, wenn das Objekt bereits entmietet ist? Das ist unterschiedlich. Wenn nein, werden den Antragstellenden Auflagen erteilt, zunächst den Ersatzwohnraum zu errichten, damit die M ieter dorthin umziehen können? Im Falle einer genehmigten Zweckentfremdung von Wohnraum durch Umwandlung wegen öffentlichen Interesses wird die Genehmigung beschränkt auf eine bestimmte Nutzung des betroffenen Wohnraums und in einigen Fällen befristet auf eine bestimmte Dauer. Diese Entscheidungen werden nach Einzelfallprüfung getroffen. Im Falle der Bereitstellung von Ersatzwohnraum wird die Genehmigung mit Auflagen versehen, die den oben bereits beschriebenen Anforderungen an den Ersatzwohnraum entsprechen. Oder wird die Versorgung mit alternativem Wohnraum in schwierigen Fällen an die Verwaltung abgegeben? Die Versorgung mit alternativem Wohnraum erfolgt in aller Regel durch den Verfügungsberechtigten oder durch die M ieter selbst. Anlage 04 Neuer Beschlussvorschlag der Verwaltung und Beantwortung von Fragen zur Beschlussvorlage 1203/2019 Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln Fragen Antworten In welchem Zeitrahmen muss der Ersatzwohnraum nach Erteilung der Umwandlungsgenehmigung fertiggestellt sein? Der Ersatzwohnraum ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung zu schaffen. Entsprechende Fristen werden von der Verwaltung einzelfallbezogen geprüft und festgesetzt. Geschaffener Ersatzwohnraum Fragen Antworten Bezieht sich die Zahl für den Ersatzwohnraum auf die genehmigten Fälle zur Umwandlung und zum Abbruch? Ja. Es wurde insgesamt mehr Wohnraum errichtet, als abgebrochen oder umgewandelt wurde. Wird der verlorene Mietwohnungsraum durch neuen Mietwohnungsraum ersetzt? Oder werden auch Eigentumswohnungen als Ersatzwohnraum anerkannt? Der Ersatzwohnraum muss sich hinsichtlich der aktuell gültigen Wohnraumschutzsatzung ausschließlich an den oben bereits dargestellten Voraussetzungen an Ersatzwohnraum ausrichten. Die neue Wohnraumschutzsatzung gilt künftig nicht nur für Miet- und Genossenschaftswohnungen, sondern auch für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Das bedeutet, dass im Rahmen der Schaffung von Ersatzwohnraum gebaute Eigentumswohnungen künftig unter den Schutzbereich der Wohnraumschutzsatzung fallen. Eine Nutzung für touristische Zwecke steht dann somit unter Genehmigungsvorbehalt. Welche Rolle spielt die Lage des Ersatzwohnraums? Gibt es Auflagen, dass der Ersatzwohnraum im Stadtteil oder Stadtbezirk angeboten werden muss? Der Ersatzwohnraum muss im Stadtgebiet neu geschaffen werden. Wo sind Ersatzwohnungen entstanden? Der Ersatzwohnraum ist entweder auf dem gleichen Grundstück errichtet worden, auf dem der alte Wohnraum zuvor abgebrochen wurde oder an anderer Stelle im Stadtgebiet. Anlage 04 Neuer Beschlussvorschlag der Verwaltung und Beantwortung von Fragen zur Beschlussvorlage 1203/2019 Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln Schaffung von Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen Im Rahmen der Fortschreibung der Wohnraumschutzsatzung wurde seitens der Verwaltung intensiv geprüft, ob dort eine verpflichtende Regelung aufgenommen werden kann, wonach zu schaffender Ersatzwohnraum dem Kölner Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden muss. Die Höhe der Miete sollte sich demnach künftig an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren und sollte bereits bei Antragstellung dargelegt werden. Mit dieser ergänzenden Ausführung sollte dem Neubau luxuriöser Wohnungen anstelle von bedarfsgerechtem und bezahlbarem Wohnraum entgegengewirkt und damit verbundene Verdrängungsprozesse verhindert werden. Eine weitergehende juristische Prüfung kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass eine solche Satzungsbestimmung nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 WAG gedeckt ist. Zudem spricht der sog. Parlamentsvorbehalt eher dafür, eine solche wesentliche Frage der einschränkenden Bestimmung der Verfügungsbefugnisse des Eigentümers in einem formellen Gesetz zu regeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.10.1997 (Az. 8 C 18/96) geurteilt, dass die Beschränkung der Ersatzraummiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete eine unzulässige Auflage darstellt. Inwieweit vor dem Hintergrund der heutigen weit dramatischeren Gefährdung der Wohnungsversorgung eine verfassungsrechtliche Abwägung heute anders ausfallen würde, kann nicht zwingend ausgeschlossen werden. Unabhängig davon müsste jedoch eine zusätzliche Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch Festlegung auf die „ortübliche Vergleichsmiete“ wohl in einem Landesgesetz selbst geregelt werden. Der verfassungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes erfordert, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG)). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12, 2, BvR 1989/12; BVerfGE Bd. 139, 19 ff, juris Rn. 52). Nach Art. 14 I 2 GG ist es dem Gesetzgeber selbst überantwortet, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Ihm (und nicht der Kommune als Satzungsgeber) kommt insofern die Aufgabe zu, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 I 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Aussage des Art. 14 II GG zur Sozialpflichtigkeit ergeben. Aufgrund vorstehender Rechtslage wurde von der Aufnahme mietpreisbegrenzender Regelung in der Satzung Abstand genommen.
Anlage 02 Synopse Wohnraumschutzsatzung
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Anpassung/Änderung der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln Derzeitiger Inhalt Vorschläge von 561/3 zur Änderung Erläuterungen Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) vom 17. Juni 2014 Vom 01.07.2019 Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 i. V. m. § 40 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein -Westfalen (WFNG NRW) in der Fassung vom 10.01.2012 hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 08.04.2014 folgende Satzung beschlossen: Zeilen 1 -. 4 unverändert Ab Zeile 5: i. V. m. § 10 Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10.04.2014 hat der Rat in seiner Sitzung am 21.05.2019 folgende Satzung beschlossen: Präambel: In dem Gebiet der Stadt Köln besteht erhöhter Wohnungsbedarf. Die aktuelle Wohnungsmarktenge führte Anfang 2012 zur Aufnahme Kölns in die Gebietskulisse der neuen Kündigungssperrfristverordnung. Mit dem Ziel, die Wohnversorgung der Kölner Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten bedarf es verschiedener Instrumente. Mit dieser Satzung zum Schutz von Wohnraum hat der Rat festgelegt, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecke n (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt steht. unverändert Ergänzung: In Anbetracht der Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen, beschließt der Rat die Fortführung der Aufgabe n aus der Wohnraumschutzsatzung vom 01.07.2014 über den 30.06.2019 hinaus für weitere 5 Jahre. Derzeitiger Inhalt Vorschläge von 561/3 zur Änderung Erläuterungen § 1 Gegenstand der Satzung (1) Die Satzung hat den Schutz von Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung zum Inhalt. Sie gilt für alle freifinanzierten Miet - und Genossenschaftswohnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Wohnraum waren oder danach wurden. Satz 1 unverändert Sie gilt für alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen, die seit dem 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden sowie ab dem 01.07.2019 ebenso für alle Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Aufgrund der aktuellen Wohnungsmarktenge soll künftig jeglicher Wohnraum unter Schutz gestellt werden. (2) Ehemals geförderter Wohnraum ist betroffen, wenn seine Zweckbindung gemäß § 22 WFNG NRW entfallen ist. unverändert (3) Der Genehmigungsvorbehalt gilt gegenüber Nutzungs - und Verfügungsberechtigten. unverändert § 2 Zuständigkeit (1) Vollzugsbehörde ist die Stadt Köln, Dezernat Soziales, Integration und Umwelt, Amt für Wohnungswesen. unverändert (2) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands, die Erteilung einer Genehmigung oder eines Negativattests sowie die Ve rfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf der Grundlage der gesetzlichen Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenbestimmungen (z.B. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (VwVfG NRW), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW) oder des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). unverändert Derzeitiger Inhalt Vorschläge von 561/3 zur Änderung Erläuterungen § 3 Wohnraum (1) Geschützter Wohnraum im Sinne dieser Satzung sind sämtliche Räume, die dauerhaft zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. unverändert (2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Bestimmung, d.h. die erstmalige Widmung oder spätere Umwidmung trifft der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten, z.B. durch Überlassung der Räume zu Wohnzwecken. unverändert (3) Nicht geschützter Wohnraum liegt vor, wenn 1. der Wohnraum dem Wohnungsmarkt nicht generell zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Sch ulgebäude). unverändert 2. dieser vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente unverändert 3. er nicht oder noch nicht bezugsfertig ist unverändert 4. die Wohnnutzung baurechtlich nicht genehmigt ist unverändert 5. das dauernde Bewohnen deshalb unzulässig oder unzumutbar ist, weil der Raum schwere Mängel oder Missstände aufweist und die Bewohnbarkeit nicht wiederhergestellt werden kann. Auf die §§ 40 - 42 WFNG NRW wird hingewiesen. 5. Satz 1 unverändert. Satz 2: Auf die §§ 3 und 4 WAG NRW wird hingewiesen. Derzeitiger Inhalt Vorschläge von 561/3 zur Änderung Erläuterungen 6. leer stehender Wohnraum nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, seines Grundrisses oder seiner Lage. Die Nachweispflicht der Unvermietbarkeit zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete trägt der Verfügungsberechtigte. unverändert 7. es sich um von dem Verfügungsberechtigten selbst genutzten Wohnraum im Eigenheim oder der Eigentumswohnung ha ndelt sowie wenn eine Wohnung mit untergeordneter Bedeutung in einem solchen Objekt betroffen ist („Einliegerwohnung“). entfällt Siehe § 1 Abs. 1 § 4 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum unverändert 1. mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird unverändert 2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist unverändert 3. länger als drei Monate leer steht unverändert 4. beseitigt wird (Abbruch). unverändert Derzeitiger Inhalt Vorschläge von 561/3 zur Änderung Erläuterungen (2) Eine Wohnraumzweckentfremdung liegt nicht vor, wenn: 1. leer stehender Wohnraum nachweislich unverzüglich umgebaut, instandgesetzt, modernisiert wird oder veräußert werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht unverändert Interne Arbeits- und Handlungsanweisung: hier wird eine Frist von 12 Monaten als angemessen betrachtet 2. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten bestimmungsgemäß und nachweislich als Zweitwohnung dient unverändert 3. der Wohnraum mit anderem Wohnraum für die weitere Wohnnutzung zusammengelegt oder hierfür geteilt wird. entfällt In Zukunft Einzelfallbetrachtung § 5 Genehmigung (1) Wohnraum im Sinne des § 2 Abs.1 darf nur mit Genehmigung der Stadt Köln anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. unverändert (2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Antragstellerinteressen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums überwiegen. unverändert (3) Eine Genehmigung kann insbesondere erteilt werden, wenn ein beachtliches und verlässliches Angebot an Ersatzwohnraum im Stadtgebiet angeboten wird. unverändert (4) Eine Genehmigung kann erteilt werden, sobald der Wohnraum nicht mehr bewohnt ist. Auf Wunsch kann eine entsprechende Zusicherung ausgestellt werden. unverändert (5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz am Wohnraum nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. unverändert Derzeitiger Inhalt Vorschläge von 561/3 zur Änderung Erläuterungen § 6 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. unverändert (2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. unverändert (3) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z.B. des Baurechts). unverändert § 7 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum (1) Ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel in den Hintergrund treten. unverändert (2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ersatzwohnraum wird im Stadtgebiet neu geschaffen. unverändert Siehe Regelung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 12.03.1982, BVerwG 8 C 23.80 Die dort aufgeführten 6 Punkte an die Anforderungen an die Eignung an Ersatzwohnraum sind in der ständigen Rechtsanwendung mittlerweile anerkannt und werden in der juristischen Literatur als Voraussetzungen genannt (Stürzer/Koch, Vermieter Lexikon, 13. Auflage 2013, S. 946) Danach erscheint die Anforderung, Ersatzwohnraum im gleichen Stadtbezirk einzufordern, wo der ursprüngliche Wohnraum abgebrochen wird, nicht umsetzbar. Derzeitiger Inhalt Vorschläge von 561/3 zur Änderung Erläuterungen 2. Der Ersatzwohnraum wird durch den Adressaten der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen. unverändert 3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen. unverändert 4. Der neu zu schaffende Wohnraum enthält grundsätzlich nicht weniger Wohnfläche als der zweckentfremdete Wohnraum. Zuschnitt und Standard des Ersatzwohnraums müssen für die allgemeine Wohnversorgung geeignet sein. 4. Der neu zu schaffende Wohnraum enthält grundsätzlich nicht weniger Wohnfläche als der zweckentfremdete Wohnr aum. Zuschnitt und Standard müssen für die allgemeine Wohnversorgung geeignet sein. Der Ersatzwohnraum muss dem Kölner Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe der Miete des Ersatzwohnraums orientiert sich an der or tsüblichen Vergleichsmiete und ist bei Antragstellung darzulegen. Hier soll über die bisherige Formulierung hinaus dem Erfordernis nach Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen Rechnung getragen werden. (3) Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn dessen öffentlich -rechtliche Zulässigkeit erkennbar ist, z.B. anhand positiver Bauvoranfrage. unverändert (4) Die beabsichtigte Erstellung des Ersatzwohnraums macht der Verfügungsberechtigte ausreichend glaubhaft (z.B. mittels Bankbürgschaft). unverändert Derzeitiger Inhalt Vorschläge von 561/3 zur Änderung Erläuterungen § 8 Genehmigung aufgrund besonderen Antragstellerinteresses (1) In besonderen Fällen eines Antragstellerinteresses an der Zweckentfremdung kann ebenfalls eine Genehmigung erteilt werden. In diesen Fällen des besonderen Antragstellerinteresses wird durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen. unverändert Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums (Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden. unverändert (2) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an den durchschnittlichen Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln im Zeitpunkt der Antragstell ung. unverändert (3) Bei dauerhaftem Verlust des Wohnraums wird eine einmalige Ausgleichszahlung i.H.v. 50 % der durchschnittlichen Neubaukosten/qm festgesetzt. unverändert (4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand wird im Geltungszeitraum dieser Satzung eine laufende, monatlich zu entrichtende Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen Bewil ligungsmiete in der sozialen Wohnraumförderung (Einkommensgruppe A) erhoben. unverändert (5) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen eine geringere Ausgleichszahlung festgelegt werden. Hier sind aufgrund des hohen öffentlichen Interesses am Erhalt des Wohnraums entsprechend hohe Maßstäbe anzulegen. unverändert Derzeitiger Inhalt Vorschläge von 561/3 zur Änderung Erläuterungen (6) Eine alleinige Ausgleichszahlung kommt in Betracht, wenn der Adressat der Genehmigung 75 % der durchschnittlichen Neubaukosten/qm im geförderten Wohnungsbau als Einmalzahlung, ebenfalls orientiert an der Wohnfläche, leistet. unverändert (6) Umgewandelter oder leer stehender Wohnraum muss unmittelbar im Anschluss an diese zweckfremde Nutzung wieder objektiv zu Wohnzwecken hergestellt werden. unverändert § 9 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung zur Zweckentfremdung nicht erforderlich ist, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt. unverändert § 10 Mitwirkungs- und Duldungspflichten (1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die Nutzungsberechtigten des Wohnraums haben den Bediensteten der Stadt Köln die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften di eser Satzung zu überwachen. Sie haben ihnen dazu zu ermöglichen, Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. unverändert (2) Auf der Grundlage des § 43 Abs. 3 WFNG NRW sowie dieser Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) insoweit eingeschränkt. (2) Auf der Grundlage des § 11 (4) WAG NRW sowie dieser Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) insoweit eingeschränkt Derzeitiger Inhalt Vorschläge von 561/3 zur Änderung Erläuterungen § 11 Anordnungen (1) Im Falle einer festgestellten Zweckentfremdung im Sinne von § 3 Abs. 1 kann den Nutzern/Verfügungsberechtigten aufgegeben werden, diese unverzüglich zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Die §§ 40 - 42 WFNG NRW sind entsprechend anzuwenden. (1) Satz 2 ist entsprechend zu ändern in: Die §§ 4 – 8 WAG NRW sind entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Zweckentfremdung auch nachträglich nicht genehmigungsfähig, ist der/dem Verfügungsberechtigten und der Nutzerin bzw. dem Nutzer unter Fristsetzung aufzugeben, die Zweckentfremdung zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. unverändert (2) Steht Wohnraum aufgrund baulicher Mängel leer, kann die Instandsetzung angeordnet werden, wenn sie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Als nicht mehr vertretbar wird finanzieller Aufwand innerhalb der folgenden zehn Jahre angesehen, soweit dieser nur unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt. unverändert § 41 Abs. 3 WFNG NRW gilt entsprechend. § 7 WAG NRW gilt entsprechend § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder überlässt, bzw. diesen durch Abbruch vernichtet. Die Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 und 2 WFNG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit geahnd et werden. (1) […] Die Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können auf der Grundlage des § 13 WAG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit geahndet werden. Wenn die Höhe der Geldbuße geändert werden soll, wäre eine Änderung des Gesetzestex tes in § 13 WAG NRW erforderlich (Landesrecht). (2) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. unverändert Derzeitiger Inhalt Vorschläge von 561/3 zur Änderung Erläuterungen § 13 Verwaltungsgebühren Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. unverändert § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2014 in Kraft und am 30.06.2019 außer Kraft. Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2024 . Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)
Anlage 02a Synopse Wohnraumschutzsatzung (Neufassung)
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Anpassung/Änderung der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln zum 01.07.2019 Derzeitiger Inhalt Vorschläge von 561/3 zur Änderung Erläuterungen Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) vom 17. Juni 2014 vom 01.07.2019 Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 i. V. m. § 40 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in der Fassung vom 10.01.2012 hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 08.04.2014 folgende Satzung beschlossen: Zeilen 1 -. 4 unverändert Ab Zeile 5: i. V. m. § 10 Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10.04.2014 hat der Rat in seiner Sitzung am 21.05.2019 folgende Satzung beschlossen: Präambel: In dem Gebiet der Stadt Köln besteht erhöhter Wohnungsbedarf. Die aktuelle Wohnungsmarktenge führte Anfang 2012 zur Aufnahme Kölns in die Gebietskulisse der neuen Kündigungssperrfristverordnung. Mit dem Ziel, die Wohnversorgung der Kölner Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten bedarf es verschiedener Instrumente. Mit dieser Satzung zum Schutz von Wohnraum hat der Rat festgelegt, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt steht. unverändert Ergänzung: In Anbetracht der Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen, beschließt der Rat die Fortführung der Aufgaben aus der Wohnraumschutzsatzung vom 01.07.2014 über den 30.06.2019 hinaus für weitere 5 Jahre. § 1 Gegenstand der Satzung (1) Die Satzung hat den Schutz von Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung zum Inhalt. Sie gilt für alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Wohnraum waren oder danach wurden. Satz 1 unverändert Sie gilt für alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen, die seit dem 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden sowie ab dem 01.07.2019 ebenso für alle Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Aufgrund der aktuellen Wohnungsmarktenge soll künftig jeglicher Wohnraum unter Schutz gestellt werden. (2) Ehemals geförderter Wohnraum ist betroffen, wenn seine Zweckbindung gemäß § 22 WFNG NRW entfallen ist. unverändert (3) Der Genehmigungsvorbehalt gilt gegenüber Nutzungs- und Verfügungsberechtigten. unverändert § 2 Zuständigkeit (1) Vollzugsbehörde ist die Stadt Köln, Dezernat Soziales, Integration und Umwelt, Amt für Wohnungswesen. unverändert (2) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands, die Erteilung einer Genehmigung oder eines Negativattests sowie die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf der Grundlage der gesetzlichen Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenbestimmungen (z.B. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) oder des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). unverändert § 3 Wohnraum (1) Geschützter Wohnraum im Sinne dieser Satzung sind sämtliche Räume, die dauerhaft zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. unverändert (2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Bestimmung, d.h. die erstmalige Widmung oder spätere Umwidmung trifft der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten, z.B. durch Überlassung der Räume zu Wohnzwecken. unverändert (3) Nicht geschützter Wohnraum liegt vor, wenn 1. der Wohnraum dem Wohnungsmarkt nicht generell zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude). unverändert 2. dieser vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente unverändert 3. er nicht oder noch nicht bezugsfertig ist unverändert 4. die Wohnnutzung baurechtlich nicht genehmigt ist unverändert 5. das dauernde Bewohnen deshalb unzulässig oder unzumutbar ist, weil der Raum schwere Mängel oder Missstände aufweist und die Bewohnbarkeit nicht wiederhergestellt werden kann. Auf die §§ 40 - 42 WFNG NRW wird hingewiesen. 5. Satz 1 unverändert. Satz 2: Auf die §§ 3 und 4 WAG NRW wird hingewiesen. 6. leer stehender Wohnraum nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, seines Grundrisses oder seiner Lage. Die Nachweispflicht der Unvermietbarkeit zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete trägt der Verfügungsberechtigte. unverändert 7. es sich um von dem Verfügungsberechtigten selbst genutzten Wohnraum im Eigenheim oder der Eigentumswohnung handelt sowie wenn eine Wohnung mit untergeordneter Bedeutung in einem solchen Objekt betroffen ist („Einliegerwohnung“). entfällt Siehe § 1 Abs. 1 § 4 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum unverändert 1. mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird unverändert 2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist unverändert 3. länger als drei Monate leer steht unverändert 4. beseitigt wird (Abbruch). unverändert (2) Eine Wohnraumzweckentfremdung liegt nicht vor, wenn: 1. leer stehender Wohnraum nachweislich unverzüglich umgebaut, instandgesetzt, modernisiert wird oder veräußert werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht unverändert Interne Arbeits- und Handlungsanweisung: hier wird eine Frist von 12 Monaten als angemessen betrachtet 2. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten bestimmungsgemäß und nachweislich als Zweitwohnung dient unverändert 3. der Wohnraum mit anderem Wohnraum für die weitere Wohnnutzung zusammengelegt oder hierfür geteilt wird. entfällt In Zukunft Einzelfallbetrachtung § 5 Genehmigung (1) Wohnraum im Sinne des § 2 Abs.1 darf nur mit Genehmigung der Stadt Köln anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. unverändert (2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Antragstellerinteressen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums überwiegen. unverändert (3) Eine Genehmigung kann insbesondere erteilt werden, wenn ein beachtliches und verlässliches Angebot an Ersatzwohnraum im Stadtgebiet angeboten wird. unverändert (4) Eine Genehmigung kann erteilt werden, sobald der Wohnraum nicht mehr bewohnt ist. Auf Wunsch kann eine entsprechende Zusicherung ausgestellt werden. unverändert (5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz am Wohnraum nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. unverändert § 6 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. unverändert (2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. unverändert (3) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z.B. des Baurechts). unverändert § 7 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum (1) Ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel in den Hintergrund treten. unverändert (2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ersatzwohnraum wird im Stadtgebiet neu geschaffen. unverändert Siehe Regelung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 12.03.1982, BVerwG 8 C 23.80 Die dort aufgeführten 6 Punkte an die Anforderungen an die Eignung an Ersatzwohnraum sind in der ständigen Rechtsanwendung mittlerweile anerkannt und werden in der juristischen Literatur als Voraussetzungen genannt (Stürzer/Koch, Vermieter Lexikon, 13. Auflage 2013, S. 946) Danach erscheint die Anforderung, Ersatzwohnraum im gleichen Stadtbezirk einzufordern, wo der ursprüngliche Wohnraum abgebrochen wird, nicht umsetzbar. 2. Der Ersatzwohnraum wird durch den Adressaten der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen. unverändert 3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen. unverändert 4. Der neu zu schaffende Wohnraum enthält grundsätzlich nicht weniger Wohnfläche als der zweckentfremdete Wohnraum. Zuschnitt und Standard des Ersatzwohnraums müssen für die allgemeine Wohnversorgung geeignet sein. unverändert (3) Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn dessen öffentlich-rechtliche Zulässigkeit erkennbar ist, z.B. anhand positiver Bauvoranfrage. unverändert (4) Die beabsichtigte Erstellung des Ersatzwohnraums macht der Verfügungsberechtigte ausreichend glaubhaft (z.B. mittels Bankbürgschaft). unverändert § 8 Genehmigung aufgrund besonderen Antragstellerinteresses (1) In besonderen Fällen eines Antragstellerinteresses an der Zweckentfremdung kann ebenfalls eine Genehmigung erteilt werden. In diesen Fällen des besonderen Antragstellerinteresses wird durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen. unverändert Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums (Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden. unverändert (2) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an den durchschnittlichen Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln im Zeitpunkt der Antragstellung. unverändert (3) Bei dauerhaftem Verlust des Wohnraums wird eine einmalige Ausgleichszahlung i.H.v. 50 % der durchschnittlichen Neubaukosten/qm festgesetzt. unverändert (4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand wird im Geltungszeitraum dieser Satzung eine laufende, monatlich zu entrichtende Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen Bewilligungsmiete in der sozialen Wohnraumförderung (Einkommensgruppe A) erhoben. unverändert (5) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen eine geringere Ausgleichszahlung festgelegt werden. Hier sind aufgrund des hohen öffentlichen Interesses am Erhalt des Wohnraums entsprechend hohe Maßstäbe anzulegen. unverändert (6) Eine alleinige Ausgleichszahlung kommt in Betracht, wenn der Adressat der Genehmigung 75 % der durchschnittlichen Neubaukosten/qm im geförderten Wohnungsbau als Einmalzahlung, ebenfalls orientiert an der Wohnfläche, leistet. unverändert (6) Umgewandelter oder leer stehender Wohnraum muss unmittelbar im Anschluss an diese zweckfremde Nutzung wieder objektiv zu Wohnzwecken hergestellt werden. unverändert § 9 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung zur Zweckentfremdung nicht erforderlich ist, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt. unverändert § 10 Mitwirkungs- und Duldungspflichten (1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die Nutzungsberechtigten des Wohnraums haben den Bediensteten der Stadt Köln die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen. Sie haben ihnen dazu zu unverändert ermöglichen, Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. (2) Auf der Grundlage des § 43 Abs. 3 WFNG NRW sowie dieser Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) insoweit eingeschränkt. (2) Auf der Grundlage des § 11 (4) WAG NRW sowie dieser Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) insoweit eingeschränkt § 11 Anordnungen (1) Im Falle einer festgestellten Zweckentfremdung im Sinne von § 3 Abs. 1 kann den Nutzern/Verfügungsberechtigten aufgegeben werden, diese unverzüglich zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Die §§ 40 - 42 (1) Satz 2 ist entsprechend zu ändern in: Die §§ 4 – 8 WAG NRW sind entsprechend anzuwenden. WFNG NRW sind entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Zweckentfremdung auch nachträglich nicht genehmigungsfähig, ist der/dem Verfügungsberechtigten und der Nutzerin bzw. dem Nutzer unter Fristsetzung aufzugeben, die Zweckentfremdung zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. unverändert (2) Steht Wohnraum aufgrund baulicher Mängel leer, kann die Instandsetzung angeordnet werden, wenn sie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Als nicht mehr vertretbar wird finanzieller Aufwand innerhalb der folgenden zehn Jahre angesehen, soweit dieser nur unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt. unverändert § 41 Abs. 3 WFNG NRW gilt entsprechend. § 7 WAG NRW gilt entsprechend § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder überlässt, bzw. diesen durch Abbruch vernichtet. Die Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 und 2 WFNG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit geahndet werden. (1) […] Die Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können auf der Grundlage des § 13 WAG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit geahndet werden. Wenn die Höhe der Geldbuße geändert werden soll, wäre eine Änderung des Gesetzestextes in § 13 WAG NRW erforderlich (Landesrecht). (2) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. unverändert § 13 Verwaltungsgebühren Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. unverändert § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2014 in Kraft und am 30.06.2019 außer Kraft. Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2024 . Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)
Anlage 03 Stellungnahme Städtetag zur Zweckentfremdung
24754 Zeichen
Städtetag NRW
Gereonstraße 18 - 32
50670 Köln
Tel. 0221 3771-0
www.staedtetag-nrw.de
Landkreistag Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 8
40213 Düsseldorf
Tel. 0211 300491-0
www.landkreistag-nrw.de
Städte- und Gemeindebund NRW
Kaiserswerther Str. 199/201
40474 Düsseldorf
Tel. 0211 4587-1
www.kommunen-in-nrw.de
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW
Herrn Präsidenten
des Landtags NRW
André Kuper, MdL
Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
E-Mail: anhoerung@landtag.nrw.de
Ansprechpartner für den Städtetag:
Referent Sebastian Klöppel
Tel.-Durchwahl: - 0221/3771-206
Fax-Durchwahl: - 0221/3771-509
E-Mail: sebastian.kloeppel@
staedtetag.de
Aktenzeichen: 64.10.20
Ansprechpartner für den Städte- und
Gemeindebund:
Referent Dr. Johannes Osing
Tel.-Durchwahl: - 0211/4587-244
Fax-Durchwahl: - 0211/4587-291
E-Mail:
johannes.osing@kommunen.nrw
Ansprechpartner für den Landkreis-
tag Nordrhein-Westfalen
Referentin Dorothée Heimann
Tel-Durchwahl.: 0211/300491-220
Fax-Durchwahl: 0211/300491-221
E-Mail: d.heimann@lkt-nrw.de:
Aktenzeichen: 64.10.10
Datum: 10.01.2019
Stellungnahme für den Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen im
Rahmen der Anhörung am 18. Januar 2019 zum Antrag der SPD-Fraktion – Drucksa-
che 17/3596 – „Zweckentfremdung von Wohnraum in Gebieten mit erhöhtem
Wohnbedarf bekämpfen: Das Wohnungsaufsichtsgesetz bedarfsgerecht fortentwickeln“
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW bedankt sich für die Einla-
dung zur Anhörung am 18. Januar 2019 und nimmt bereits vorab gerne Stellung zum Antrag
der SPD-Fraktion (Drucksache 17/3596) „Zweckentfremdung von Wohnraum in Gebieten mit
erhöhtem Wohnbedarf bekämpfen: Das Wohnungsaufsichtsgesetz bedarfsgerecht fortentwi-
ckeln“ vom 11. September 2018.
Die Wohnungsmieten und Immobilienpreise sind in den vergangenen Jahren in vielen Kom-
munen Nordrhein-Westfalens deutlich gestiegen. Dies gilt – wie im vorgenannten Antrag
zutreffend beschrieben – nicht nur für die Kommunen entlang der Rheinschiene, sondern auch
in Metropolkernen des Ruhrgebietes sowie der Universitätsstädte aber auch in dicht besiedel-
ten Gemeinden und Umlandkreisen. Gleichzeitig nimmt die touristische Nutzung von
Wohnungen in einer Reihe von Kommunen stark zu. Das Geschäftsmodell von Online-
Wohnungsvermittlern wie Airbnb, Wimdu, 9flats etc. ermöglicht es Wohnraumeigentümern
und -mietern, auf einfachstem Wege und auf unbegrenzte Dauer Wohnraum privat als Feri-
enwohnraum zu vermieten. Der dauerhafte Entzug von Wohnungen durch die gewerbliche
Fremdvermietung ist als Zweckentfremdung von Wohnraum zu bewerten.
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Die Überlassung von Wohnraum als Ferienwohnung führt zur weiteren Anspannung des
Wohnungsmarktes – vor allem in den städtetouristisch attraktiven Metropolen, an bedeuten-
den Messe- und Medizinstandorten sowie in einzelnen Universitätsstädten. Höchst
problematisch ist auch die Zunahme an Konflikten in stark betroffenen Nachbarschaften und
Quartieren durch erhöhtes Lärmaufkommen, Fluktuation etc. Überdies treten Probleme beim
Vollzug von Übernachtungssteuersatzungen und Konflikte in den Bereichen von Bau- und
Gewerbeaufsicht auf.
Gleichwohl liegen – im Sinne von Nachhaltigkeit und Tourismusförderung – die unterstüt-
zenswerten Aspekte der Wohnraumvermittlung über Internetportale auf der Hand. Einwände
gegen das Teilen von Wohnraum durch Mieter und Eigentümer mit zeitweise dort wohnenden
Gästen („Sharing“) bestehen aus wohnungspolitischer Sicht nicht.
In zahlreichen Kommunen in ganz Deutschland und auch innerhalb NRWs werden vor die-
sem Hintergrund Fragen von Kontrolle und Umgang mit der Wohnraumvermittlung von
Ferienwohnungen über Internetportale intensiv diskutiert. Das Land Berlin hat im Mai 2018
eine Änderung des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes in Kraft gesetzt, die Stadt Frankfurt
hat im März 2018 eine Ferienwohnungssatzung erlassen. Die Stadt München hat Anfang 2018
die bereits existierende Satzung für das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum aktua-
lisiert und deutlich verschärft. In Hamburg ist zum 1. Januar 2019 eine stark erweiterte
Fassung des Wohnraumschutzgesetzes in Kraft getreten.
Dem vorgenannten Antrag zufolge soll der Landtag beschließen, das Wohnungsaufsichtsge-
setz NRW im Sinne des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) fortzu-
entwickeln und im Hinblick auf eine mögliche Anzeige-, Registrierungs- und Impressums-
pflicht zu präzisieren bzw. erweitern. Überdies sollen die Finanzämter angewiesen werden, in
Abstimmung mit der jeweils örtlichen Wohnungsaufsicht, entschiedener gegen die Steuerhin-
terziehung von Online-Vermietern vorzugehen.
Zweckentfremdung von Wohnraum durch Vermietung als Ferienwohnung
Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt üblicherweise vor, wenn dieser durch Verfü-
gungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Hinsichtlich der
Vermietung als Ferienwohnung an Touristen oder Geschäftsreisende weisen die kommunalen
Regelungen in Deutschland aber auch im internationalen Vergleich Unterschiede auf. Zumeist
liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum
mit (mehr) als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für andere als Wohnzwe-
cke genutzt wird oder die Wohnung für mehr als einen durch die Städte zu bestimmenden
Zeitraum (30 / 60 / 90 / 180 Tage) für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird.
Wohnraum darf in den entsprechenden Kommunen nur mit der Genehmigung der Vollzugs-
behörde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.
Betroffenheit der Städte, Gemeinden und Kreise
Das Ausmaß in den betroffenen Kommunen lässt sich nicht abschließend feststellen, da die
oftmals im Ausland ansässigen Plattformen die Sammelauskunftsgesuche der Kommunen zu
den Beherbergungsanbietern regelmäßig verweigern. Zwar liefert z. B. Airbnb interessierten
Kommunen und Forschungsinstituten aggregiertes Datenmaterial zu Häufigkeiten und zur
Dauer von Vermietungen. Diese Angaben sind jedoch weder überprüfbar, noch lässt sich in
Anbetracht der Unübersichtlichkeit des Marktes und der Vielzahl der Anbieter eine Einschät-
zung zur Repräsentativität der Daten eines einzelnen Anbieters für die gesamte Branche
treffen.
Während Berlin rund 20.000 Airbnb-Angebote verzeichnet, geht Hamburg nach groben eige-
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nen Schätzungen von mehr als 8.000 allein über Airbnb angebotenen Schlafplätzen aus; Köln
taxiert eine solche Zahl auf 3.500 bis 7.000. München geht bei knapp 10.000 Airbnb-Inseraten
von ca. 1.000 zweckentfremdeten Wohnungen aus, welche ausschließlich als Ferienwohnung
genutzt werden. Frankfurt am Main hat seit 2013 bei rd. 1.400 Wohnungen eine Nutzung als
Ferien- bzw. Touristenwohnung festgestellt und deren Beendigung veranlasst. Angebot und
Nachfrage solcher „Airbnb-Wohnungen“ strahlen zunehmend auch auf das Umland von
Großstädten aus. Für NRW ist dies vor allem im Rhein-Kreis-Neuss und dem Kreis Mettmann
beobachtbar; am größten ist das entsprechende Angebot im unmittelbaren Umfeld von Düs-
seldorf (Meerbusch, Kaarst, Ratingen und Hilden).
In den betroffenen Kommunen nimmt zudem die Anzahl der vermeintlich privaten Ferien-
wohnungs-Vermieter zu, die gleich mehrere vollständige Wohneinheiten innerhalb einer
Kommune vermieten. Neben Berichten darüber, dass selbst Hoteliers eher „schwierige Klien-
tel“ („Party-Touristen“) in eigens dafür zusätzlich angemietete Wohnungen „auslagern“,
häufen sich die Beschwerden bei den Kommunen über Belästigungen aller Art in den Nach-
barschaften und Hausgemeinschaften mit Ferienwohnungen.
Eine im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums in Auftrag gegebene Studie1 zur Sharing
Economy in Deutschland kommt im Herbst 2018 zwar zu dem Ergebnis, dass sich rechnerisch
weniger als ein Prozent des Wohnungsbestandes in den untersuchten deutschen Kommunen in
den Portalen den größten Anbieters (Airbnb) wiederfindet. Auch werden von diesen Angebo-
ten nicht alle als „vollständige Unterkunft“ inseriert. Vor allem aber konstatieren die Autoren
der Studie, dass die Datenlage insgesamt „nicht hinreichend genug“ sei, um eindeutige
Schlussfolgerungen für Handlungsbedarfe abzuleiten. „Die Datenanalyse weist zahlreiche
Limitierungen auf: Aggregationen und Durchschnittsbildung verhindern mikrolokale
Analysen, Mehrfachaccounts sind nicht identifizierbar, tatsächliche Buchungen nicht
ermittelbar.“
Problematisch erscheinen nach Einschätzungen der kommunalen Spitzenverbände NRW aber
vor allem die ebenfalls in der genannten Studie aufgeführten Steigerungsraten der Angebote.
Zudem verteilen sich die Vermietungsangebote nicht gleichmäßig über ein Stadtgebiet, son-
dern konzentrieren sich auf bestimmte, zumeist ohnehin schon durch starke Marktanspannung
gekennzeichnete, nachgefragte Stadtteile und Quartiere. Diese kleinräumige „Betroffenheit“
geht sogar so weit, dass die Gemeinschaft eines großen Mehrfamilienhauses bereits über die
Maßen belastet sein kann, wenn auch nur eine Wohneinheit des Gebäudes regelmäßig an Tou-
risten vermietet wird. Extreme Beispiele werden aus den Städten Köln und Düsseldorf
berichtet, wo Wohnungen jedes Wochenende an Gruppen von Party-Touristen vermietet wer-
den und durch entsprechendes Verhalten ganze Hausgemeinschaften in Mitleidenschaft
gezogen werden.
Ein erfreuliches Signal liefert im Zusammenhang mit der unvollständigen Datengrundlage das
Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018, wonach Airbnb Ireland
Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München
herausgeben muss (AZ M 9 K 18.4553). Die Kommunen brauchen solche Angaben. Nur
dann können sie das Ausmaß der Vermietung von Wohnungen als Ferienwohnungen
einschätzen und Probleme in diesem Bereich besser angehen. Die Kommunen müssen
1 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Hrsg.): Sharing Economy im Wirtschaftsraum Deutschland.
Analyse des Stellenwerts im Allgemeinen sowie Untersuchung der Handlungsoptionen im Einzelsegment
ʻVermittlungsdienste für Privatunterkünfteʼ. Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln in
Zusammenarbeit mit DICE Consult im Auftrag des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Juli 2018,
Berlin. Online abrufbar unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/sharing-economy-im-
wirtschaftsraum-deutschland.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (letzter Abruf: 18.12.2018)
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unterscheiden können zwischen Wohnungen, die über sogenannte Sharing-Portale hin
und wieder Gästen überlassen werden und Wohnungen, die durch gewerbliche Fremd-
vermietung über Sharing-Portale dauerhaft vom Markt genommen werden. Rechts-
kräftig ist das Urteil allerdings noch nicht.
Bau-, gewerbe- und steuerrechtliche Fragestellungen
Die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnungen über Internetportale betrifft die Städte
und Gemeinden über die Frage der Zweckentfremdung von Wohnraum in angespannten
Wohnungsmärkten hinaus: Während der Gedanke des „Home-Sharings“ im Sinne der lokalen
Wirtschaftsförderung sowie einer nachhaltigen Flächennutzung begrüßenswert ist, stellen sich
auch auf Seiten der Bau- sowie Gewerbeaufsicht Fragen. Die privat vermieteten Wohnungen
erfüllen in den wenigsten Fällen die allgemein für Beherbergungsbetriebe gültigen
Sicherheits- und Hygienestandards.
In den Medien diskutiert wurden überdies Vollzugsprobleme im Bereich der Übernachtungs-
bzw. Bettensteuer oder Tourismusabgabe. Es ist zu mutmaßen, dass viele Beherbergungsan-
bieter auf den genannten Plattformen die fällige Übernachtungssteuer nicht entrichten.
Ebenfalls ist zu vermuten, dass dann auch Einkommenssteuern (sowie ggf. zusätzlich Gewer-
be- und Umsatzsteuer) nicht gezahlt werden.
Insbesondere Gesellschaften mit Sitz im Ausland verweigern häufig die Herausgabe der Iden-
titäten der Vermieter bzw. der Objektadressen, über die sich die Steuerpflichtigen
identifizieren ließen. Diese Weigerungshaltung kann derzeit noch u. a. deshalb durchgehalten
werden, weil die Anwendung des § 93 Abgabenordnung (AO) oder kommunalsatzungsrecht-
licher Auskunftspflichten auf Auslandsfälle fraglich ist.
Die Städte Dortmund und Frankfurt am Main haben individuelle Vereinbarungen mit Airbnb
getroffen: Demnach ermittelt die Plattform selbst die Steuerschuld für alle Beherbergungsbe-
triebe bzw. Umsätze, die über die Plattform getätigt werden und führt die geschuldete Steuer
als Gesamtzahlung an die Stadt ab. Es erfolgen aber keine Mitteilungen, für welche Betriebe
die Steuern entrichtet werden und es werden auch sonst keine Daten zu den auf der Plattform
aktiven Betrieben bzw. angebotenen Objekten zur Verfügung gestellt. Eine Kontrolle des Pro-
zesses durch das Steueramt findet nicht statt. Eine solche Vereinbarung erleichtert die
Kontrolle der Einhaltung einer existierenden Zweckentfremdungssatzung nicht. Bund und
Länder sollten die Plattformanbieter zur Beantwortung von Sammelauskunftsersuchen ver-
pflichten.
Entscheidend für den notwendigen Erhalt von Wohnraum in angespannten Woh-
nungsmärkten sind nicht individuelle Vereinbarungen zwischen Kommunen und
einzelnen Plattformen. Vielmehr gilt es, potenzielle Vermieter für das Problem zu sensi-
bilisieren, vor der missbräuchlichen Vermietung abzuschrecken und Verstöße effektiv
sanktionieren zu können. Eine Anzeigepflicht von Vermietern gegenüber der Kommune
in Kombination mit der obligatorischen Angabe einer anonymisierten Aktennummer im
Vermietungsangebot – wie in Berlin geplant – erscheint zur Kontrolle lokaler Zweckent-
fremdungsbeschränkungen von Wohnraum zielführender zu sein.
Das Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW)
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW unterstützt den Fortbestand
der bereits existierenden Satzungsermächtigung (§ 10 WAG NRW), wonach Städte und Ge-
meinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf selbst über den Erlass einer Zweckentfremdungs-
oder entsprechenden Wohnraumschutzsatzung entscheiden können.
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In den meisten Städten und Gemeinden NRWs waren bislang zumeist die Voraussetzungen
für eine solche Satzung im Hinblick auf die Wohnungsmarktlage und das Ausmaß der
Zweckentfremdung von Wohnraum nicht gegeben. Im Sinne der existierenden Ermächti-
gungsgrundlage haben diese Kommunen auch keine eigene Zweckentfremdungssatzung
erlassen. Mit Bonn, Dortmund, Köln und Münster haben bislang vier Kommunen in NRW
von dieser Regelung Gebrauch gemacht und können von entsprechend positiven Erfahrungen
mit diesem Instrument berichten.
Die Ankündigung der NRW-Landesregierung im Koalitionsvertrag 2017 - 2022, die (als lan-
desweit geltende Verordnung seit 2007 nicht mehr existierende) Zweckentfremdungs-
verordnung aufheben zu wollen, hat allerdings nach Angaben einiger Kommunen laufende
Diskussionen um die Einführung einer kommunalen Zweckentfremdungssatzung auf Basis
des § 10 WAG NRW beeinflusst. In den Städten und Gemeinden, die bereits eine zeitlich be-
fristete Zweckentfremdungsverordnung eingeführt haben oder in denen die Einführung einer
solchen diskutiert wurde, hat die Formulierung des Koalitionsvertrages zu Verunsicherung
über die Perspektive einer existierenden oder zu erarbeitenden Satzung geführt.
Die kommunalen Spitzenverbände erwarten spätestens mit der Bekanntgabe der aktuell
laufenden Evaluierungsarbeiten zum WAG NRW eine verbindliche Aussage zum dau-
erhaften Fortbestand der Ermächtigungsgrundlage für kommunale Satzungen nach
§ 10 WAG NRW.
Bereits im Rahmen der Anhörung vom 8. Dezember 2017 zum SPD-Antrag „Wohnungsnot in
den Ballungsräumen wirksam bekämpfen“ (LT-Drs. 17/514) hatte die Arbeitsgemeinschaft
der kommunalen Spitzenverbände NRW in ihrer Stellungnahme (LT-Drs. 17/161) darauf hin-
gewiesen, dass definitorische Präzisierungen der Ermächtigungsgrundlage erwogen werden
sollten. Auch auf das Modell einer möglichen Anzeige- bzw. Registrierungspflicht (nicht Ge-
nehmigungspflicht!) in Kombination mit der kommunalen Vergabe einer Registrierungs-
nummer hatte die Arbeitsgemeinschaft aufmerksam gemacht.
Anzeige-, Melde- bzw. Registrierungspflicht sowie die Vergabe und Veröffentlichung
von Registrierungs- bzw. Wohnraumschutznummern in Berlin und Hamburg
In Berlin ist die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung ohne Genehmigung in der Regel
unzulässig. Nach der letzten Novellierung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG),
die am 20. April 2018 in Kraft trat, liegt ausnahmsweise keine Zweckentfremdung vor, wenn
die Berliner Hauptwohnung, in welcher der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird,
durch die Verfügungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigten zu anderen als Wohnzwe-
cken mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt (über 50 Prozent der
Fläche). Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn schutzwürdige private Interessen das
öffentliche Interesse an der Erhaltung von Wohnraum überwiegen.
§ 5 Abs. 6 des Berliner ZwVbG sieht vor, dass das „Anbieten und Bewerben von Wohnraum
zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere auf Internetportalen […] anzuzeigen [ist]“. Das
jeweils zuständige Berliner Bezirksamt erteilt auf eine solche Anzeige hin – unabhängig von
der Frage der Genehmigung – eine Registriernummer für jede dieser Wohnungen. Diese
Nummer ist seit dem 1. August 2018 „beim Anbieten und Bewerben der zweckfremden Nut-
zung des Wohnraumes immer öffentlich sichtbar anzugeben“. Ein Verstoß allein gegen diese
Anzeige- und Angabepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu
250.000 Euro geahndet werden.
Des Weiteren regelt § 5 Abs. 1 ZwVbG die Frage der Erhebung und Verarbeitung der Daten
„der Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten und sonstigen Bewohnerinnen und Be-
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wohner des befangenen Wohnraumes“. Ferner klärt das Gesetz, dass solche Daten auch „bei
Dienstanbietern im Sinne des Telemediengesetzes“ – also Betreibern von Online-Portalen –
erhoben werden können. Ebenso ist im ZwVbG dargelegt, unter welchen Bedingungen die
erhobenen Daten ohne Kenntnis der Auskunftspflichtigen im Einzelfall bei weiteren Behör-
den erhoben werden dürfen. Auch eine Datenauskunft mit der für die Übernachtungssteuer
zuständigen Behörde ist im Gesetz geregelt. Darüber hinaus enthält § 5 Abs. 7 ZwVbG unter
den gegebenen Voraussetzungen eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit
der Wohnung.
Am 1. Januar 2019 sind signifikante Änderungen des Hamburgischen Wohnraumschutzgeset-
zes (HmbWoSchG) in Kraft getreten: In Hamburg darf demnach Wohnraum nur mit
Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden, es sei denn, eine Nutzung findet
in der Hauptwohnung der oder des Nutzungsberechtigten statt und wird von der zeitlichen
oder räumlichen Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot erfasst. Die räumliche Ausnahme
bezieht sich dabei auf weniger als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche, die zeitliche Ausnahme
auf acht Wochen im Kalenderjahr.
Um Verantwortliche für Wohnungsangebote identifizieren zu können ist eine Registrierungs-
pflicht eingeführt worden sowie eine Pflicht, die im Registrierungsverfahren vergebene
Nummer (Wohnraumschutznummer) bei der Werbung und jedem Angebot der Ferienwoh-
nung im Internet oder in herkömmlichen Medien öffentlich sichtbar anzugeben. Außerdem
sind Internetportale und Printmedien, die Anzeigen für Ferienwohnungen veröffentlichen,
verpflichtet, Angebote nicht ohne eine solche Nummer zu veröffentlichen. Die Angabe der
Wohnraumschutznummer gilt dabei grundsätzlich für alle dort vorhandenen Angebote – auch
für langfristige Vermietungen und die Überlassung von Gewerberaum, um Umgehungsmög-
lichkeiten zu verhindern.
Um die Einhaltung der Ausnahmen von der Genehmigung besser kontrollieren zu können,
sieht das Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgisches Wohn-
raumschutzgesetz – HmbWoSchG) eine Meldepflicht für die Überlassung einer Wohnung als
Ferienwohnung vor. Die Überlassung muss gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt
werden und ein „Belegungskalender“ geführt werden. Mit Inkrafttreten des geänderten Geset-
zes wird den Bürgerinnen und Bürgern eine kostenfreie Benutzeroberfläche im Internet zur
Verfügung gestellt, über die sowohl die Vergabe der Wohnraumschutznummern (bei zeitglei-
chem Abgleich mit dem Melderegister) als auch die Führung des Belegungskalenders erfolgt.
Außerdem sind Dritte verpflichtet, Angebote, die einer Wohnraumschutznummer bedürfen,
nur unter Angabe dieser Nummer zu veröffentlichen, um die Mitwirkungspflichten auch der
Internetportale sicherzustellen. Daneben ist auch eine Auskunftspflicht für Beschäftigte und
Beauftragte von auskunftspflichtigen Personen geregelt. Des Weiteren regelt seit
1. Januar 2019 das HmbWoSchG, dass die für Wohnraumschutz zuständige Behörde ver-
pflichtet ist, den für die Besteuerung zuständigen Stellen alle ihr aus dem Registrierungs-
verfahren bekannten und für Besteuerungszwecke notwendigen Daten mitzuteilen.
Um auf rechtskonformes Verhalten hinzuwirken, ist die Höchstsumme für ein im Ordnungs-
widrigkeitsverfahren nach dem HmbWoSchG festzusetzendes Bußgeld von 50.000 Euro auf
500.000 Euro erhöht worden. Auch die Nicht- oder Falschangabe der Wohnraumschutznum-
mer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, ebenso wie die Veröffentlichung von Angeboten ohne
die gesetzlich vorgeschriebene Angabe der Nummer durch Dritte, z. B. Internetportale, Zei-
tungen etc. Auch die Verletzung der Pflicht, ein Angebot zu entfernen, ist bußgeldbewehrt.
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Die Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände NRW betrachtet das Vorgehen
der Städte Berlin und Hamburg vor dem Hintergrund der dort stark angespannten
Wohnungsmarktsituation als angemessen. Die Praxis des „Home-Sharing“ wird damit
nicht vollständig untersagt. Es wird deutlich, dass in Quartieren oder Stadtteilen mit
Wohnraummangel für die zweckfremde Nutzung von Wohnraum mit gewerblichem
Charakter eine Anzeige- bzw. Registrierungspflicht existieren sollte. Wer seine Woh-
nung vollständig und wiederholt als Ferienwohnung vermieten möchte, sollte dafür in
solchen, explizit definierten Gebieten künftig eine Genehmigung beantragen müssen.
Außerdem sollten Wohnungsanbieter auf den einschlägigen Portalen für die Kommunen
erkennbar sein. Das kann geschehen, indem Ferienwohnungsanbieter verpflichtet wer-
den, eine anonymisierte Nummer innerhalb der Anzeige aufzuführen, die sie zuvor bei
der Kommune durch eine Registrierung erhalten haben.
Klarstellung bzw. Erweiterung des WAG NRW und des Leitfadens zur Anwendung
Im Zusammenhang mit dem der Anhörung zugrunde liegenden Antrag steht die Frage im
Raum, ob der Wortlaut des § 10 WAG NRW die Kommunen ermächtigt, Satzungen zu erar-
beiten, die Regelungstiefen nach dem Berliner oder Hamburger Vorgehen ermöglichen. In
§ 10 Abs. 1 Satz 2 WAG NRW heißt es bislang: „In der Satzung können weitere Bestimmun-
gen über finanzielle Auflagen der Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder
eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken
zuzuführen.“ Diese Formulierung liefert Konkretisierungen zu den Inhalten einer möglichen
Satzung und weist somit einen gewissen abschließenden Charakter auf. Während die Vergabe
einer Registriernummer sowie die Pflicht der Angabe dieser in Angeboten nach Einschätzung
der kommunalen Spitzenverbände noch von § 10 WAG NRW gedeckt sein dürfte, gilt dies
voraussichtlich nicht für Aspekte der Umsetzung und Kontrolle der Regelungen vor Ort. Ins-
besondere dürften Fragen von Datenerhebung, -verarbeitung und -weitergabe oder auch die in
Berlin und Hamburg genannten Auskunftspflichten von Online-Plattformen und weiteren
Dritten auf Basis der aktuellen Gesetzesformulierung schwer umsetzbar sein.
Die Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände NRW hält es für notwendig, den
Städten, Gemeinden und Kreisen Nordrhein-Westfalens bei ihren Bemühungen zum
Schutz des vorhandenen Wohnraumes in angespannten Märkten Rechtsinstrumente zur
Seite zu stellen, die ein vergleichbares Vorgehen zu den Beispielen Berlin und Hamburg
ermöglichen. Das WAG NRW und der zugehörige Leitfaden bedürfen dafür einer ent-
sprechenden Klarstellung oder sogar erweiterten Ermächtigung hinsichtlich der – wie in
Berlin und Hamburg vorgenommenen – Regelungstiefe.
Hilmar von Lojewski Martin Schenkelberg
Beigeordneter Beigeordneter
des Städtetages Nordrhein-Westfalen des Landkreistages Nordrhein-Westfalen
Rudolf Graaff
Beigeordneter
des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 1203/2019 Freigabedatum 25.04.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: In Anbetracht des fortbestehenden erhöhten Wohnungsbedarfs in Köln und im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit für die Wohnungswirtschaft beschließt der Rat den Erlass der als Anlage bei- gefügten Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) mit Gül- tigkeit vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2024. Ausschuss Soziales und Senioren 02.05.2019 Stadtentwicklungsausschuss 16.05.2019 Rat 21.05.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Aktuelle Beschlusslage: Aufgrund der angespannten Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt hat der Rat der Stadt Köln am 08.04.2014 die Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) beschlossen. Diese Satzung wird in der Fassung vom 17.06.2014 seit 01.07.2014 vollzogen. Die Wohnraumschutzsatzung wurde mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren beschlossen. Sie endet am 30.06.2019. Die Verwaltung wurde durch den Rat in der Sitzung am 27.09.2018 (TOP 3.1.5) beauftragt, den Er- lass einer neuen Wohnraumschutzsatzung mit Gültigkeit ab dem 01.07.2019 zur Beschlussfassung vorzulegen. Durch Mitteilung 4179/2018 hatte die Verwaltung dem Ausschuss für Soziales und Senio- ren sowie dem Stadtentwicklungsausschuss bereits einen Zwischenbericht vorgelegt. Inhalt der Wohnraumschutzsatzung: Die Wohnraumschutzsatzung hat den Schutz von freifinanziertem Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung zum Inhalt. Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbe- sondere vor, wenn Wohnraum umgewandelt (z.B. durch gewerbliche Nutzung als Büro, Arztpraxis oder Ferienwohnung) oder auch abgebrochen wird. Der dauerhafte Leerstand von Wohnraum gilt ebenfalls als Zweckentfremdung. Die Wohnraumschutzsatzung stellt jede anderweitige Nutzung von Wohnraum als für die Wohnnut- zung unter Genehmigungsvorbehalt. Da seit dem 01.01.2019 der Abbruch bzw. die Beseitigung von Anlagen gemäß § 62 Abs. 3 BauO NRW baugenehmigungsfrei ist, obliegt der Wohnungsaufsicht eine besondere Verantwortung, die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohn- raum durch Abbruch zu prüfen und so ggf. illegalen Abriss zu verhindern. Diese Antragsverfahren sollen für rechtstreue Antragstellerinnen und Antragsteller ohne vermeidbare Verzögerung abge- 3 schlossen werden, um mögliche Investitionshemmnisse zu vermeiden. Weil die Antragsverfahren regelmäßig wenig Aufschub dulden, ist ihre Bearbeitung gegenüber den Verstoßverfahren grundsätzlich priorisiert. Letztere gewinnen jedoch durch den deutlichen Anstieg bei der gewerblichen Nutzung von Wohnraum im Rahmen der Ferienvermietung verstärkt an Bedeutung und müssen wirkungsvoll durch die Satzung abgedeckt werden. Ziel aller Verstoß- und Bußgeldver- fahren ist im Interesse der allgemeinen Wohnversorgung Kölns stets die Wiederzuführung von Wohn- raum zu Wohnzwecken. Änderungen zur Optimierung: Ausweitung der Wohnraumschutzsatzung auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen Der sachliche Geltungsbereich der aktuell gültigen Wohnraumschutzsatzung erstreckt sich derzeit auf alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen. Mit der neuen Satzung wird künftig jegli- cher Wohnraum unter Schutz gestellt. Grund für diese Verschärfung sind zunehmende Tendenzen von jahrelangen Leerständen, insbesondere von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern und der damit verbundenen Verwahrlosung bis hin zum vollständigen Substanzverlust und – auch hier – die Verwendung zum Zwecke der dauernden Fremdenbeherbergung. Hierdurch wird dem Woh- nungsmarkt nicht nur wertvoller Wohnraum entzogen, die zunehmende Präsenz von Touristen oder Geschäftsreisenden in Wohngebieten ist eine besondere Belastung für die Nachbarschaft. Zu beobachten ist ebenfalls ein zunehmender Trend zum Erwerb von Eigentumswohnungen als Kapi- talanlage ausschließlich zum Zwecke der dauernden Fremdenbeherbergung. Leitendes Ziel hierbei ist es, für den Wohnraum das Vielfache einer normalen Wohnungsmiete zu erzielen und zudem an keine Kündigungsschutzbestimmungen gebunden zu sein. Um solche Fehlentwicklungen zum Schutz der Kölner Bevölkerung zu stoppen, ist es dringend geboten, den Wirkungsbereich der Sat- zung auf die Eigenheime und Eigentumswohnungen auszudehnen. Im Rahmen eines interkommuna- len Vergleichs mit den Berliner und Hamburger Regelungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum konnte festgestellt werden, dass es dort ebenfalls keine Beschränkung des Geltungsbereichs gibt. Dort heißt es - ausnahmslos - „Wohnraum“. Schaffung von Ersatzwohnraum innerhalb des Kölner Stadtgebietes Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.03.1982 die Anforderungen an Ersatzwohnraum festgelegt. Dort heißt es, dass der Ersatzwohnraum im Gebiet der Gemeinde geschaffen werden muss, in deren Gebiet auch der zweckentfremdete Wohnraum verloren geht. Das folgt aus der Er- mächtigung in Art. 6 § 1 Mietrechtsverbesserungsgesetz (MRVerbG) und dem Anwendungshinweis an „Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu ange- messenen Bedingungen besonders gefährdet ist.“ Diese Regelung ist in der ständigen Rechtsprechung mittlerweile anerkannt und wird auch in der ein- schlägigen juristischen Literatur als Voraussetzung für Ersatzwohnraum genannt. In Abgrenzung dazu erscheint eine Anforderung, Ersatzwohnraum im gleichen Stadtbezirk einzufor- dern, in dem der ursprüngliche Wohnraum abgebrochen wird, rechtlich nicht umsetzbar. Schaffung von Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen Die bisherige Regelung der Wohnraumschutzsatzung wird um die Formulierung erweitert, dass der Ersatzwohnraum dem Kölner Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden muss. Die Höhe der Miete soll sich künftig an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren und ist bereits bei Antragstellung darzulegen. Mit dieser ergänzenden Ausführung soll dem Neubau luxuriöser Wohnungen anstelle von bedarfsgerechtem und bezahlbarem Wohnraum entgegengewirkt und damit verbundene Verdrängungsprozesse verhindert werden. Dauer der Ausnahmeregelung und Registrierungspflicht Bezüglich der im Ratsbeschluss vom 27.09.2018 geforderten Einführung eines Registrierungsverfah- 4 rens hat die Verwaltung auch die Einführung einer 6-Wochen-Regelung ausführlich geprüft. Dieser Zeitraum erscheint hinsichtlich einer zulässigen Nutzung zu anderen als Wohnzwecken als angemes- sen und orientiert sich an dem üblichen Urlaubsanspruch aus einem regulären Beschäftigungsver- hältnis. Die Festlegung einer solchen, bislang in der Kölner Wohnraumschutzsatzung nicht genannten Dauer der Ausnahme, wurde in Berlin und auch in Hamburg parallel mit einer Registrierungspflicht eingeführt. Diese Festlegung erscheint sinnvoll, weil es entscheidend ist, die Einhaltung der Ausnah- men effektiv kontrollieren und rechtswidrige Angebote identifizieren zu können. Das Nachhalten der Ausnahmen ist ohne ein entsprechendes Online-Registrierungsportal aus arbeitsökonomischen Gründen nicht möglich. Zu den finanziellen Auswirkungen hat die Bürgerschaft der Freien und Han- sestadt Hamburg in ihrer Mitteilung an den Senat vom 21.08.2018 (Drucksache 21/14113) die Kosten für die Entwicklung einer Onlineplattform für die Registrierung und die dafür erforderliche Anschaffung von Geräten mit 400.000 Euro beziffert sowie die Kosten für den laufenden Betrieb mit 25.000 Euro pro Jahr. Eine Umsetzung dieses Verfahrens in Köln würde neben dem Einsatz entsprechender Sachmittel eine sachgerechte Aufstockung der personellen Ressourcen erfordern. Gleichwohl muss zunächst die mögliche Erweiterung bzw. Präzisierung von § 10 Wohnungsauf- sichtsgesetz NRW (WAG) über die reine Satzungsermächtigung hinaus abgewartet werden. Das WAG müsste im Sinne des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes (ZwVbG) fortentwickelt und hinsichtlich einer einzuführenden Anzeige- und Registrierungspflicht erweitert werden. Ohne eine solche Ermächtigungsgrundlage im WAG ist die Einführung einer Registrierungspflicht in Köln nicht möglich. Im Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz findet sich in § 5 die Ermächtigungsgrundlage für die nähere Regelung des Verfahrens zur Registrierung von Ferienwohnungen und Zuteilung von Registriernummern, die dann in § 3 Abs. 8 Zweckentfremdungsverbots-Verordnung ausgeführt wird. Auch die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Anzeigepflicht und das Verfahren zur Wohnraum- schutznummer (Registrierung) im Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz geregelt. Hamburg hat, nach Berlin, zum 01.04.2019 eine Registrierungspflicht eingeführt. Die Verwaltung wird den Prozess und die Erfahrungen dieser beiden Piloten zunächst beobachten, die dortigen Erfahrungen bewerten und zum Jahresende 2019 hierzu eine Stellungnahme abgeben. Die derzeitige konsequente Kölner Regelung in der Wohnraumschutzsatzung wird demnach beibehal- ten. Dies bedeutet, dass eine Zweckentfremdung von Wohnraum durch gewerbliche Zimmervermie- tung, die Einrichtung von Schlafstellen, die pensionsartige Nutzung oder Nutzung als Ferienwohnung sowie durch sonstige gewerbliche Nutzung (wie bisher) bis auf weiteres vom ersten Tag an vorliegt und nur dann nicht vorliegt, wenn Wohnraum mit weniger als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird. Fazit: Der dynamischen Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt muss sich die Stadt Köln stellen und rich- tungsweisende Entscheidungen treffen. Parallel zu der Beschlussfassung der neuen Wohnraum- schutzsatzung startet die Informationskampagne „Zum Wohnen gebaut – Wohnungen sind keine Tou- ristenunterkünfte“ und bietet auf der Internetseite des Amtes für Wohnungswesen neben zahlreichen wichtigen Informationen zum Thema Wohnraumschutz auch ein Meldeportal, über das vermutete Zweckentfremdungen an die Stadt Köln gemeldet werden können. Begründung der Dringlichkeit: Der Geltungszeitraum der aktuellen Wohnraumschutzsatzung endet am 30.06.2019. Nur durch Rats- beschluss am 21.05.2019 kann gewährleistet werden, dass alle für das Inkrafttreten der neuen Wohn- raumschutzsatzung nötigen Schritte so rechtzeitig erfolgen können, dass deren Inkrafttreten zum 01.07.2019 sichergestellt ist. Anlagen: Anlage 01 Wohnraumschutzsatzung Anlage 02 Synopse zur Wohnraumschutzsatzung Anlage 03 Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände NRW zur Zweckentfremdung
Anlage 01 Wohnraumschutzsatzung
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Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) vom …… Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 i. V. m. § 10 Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10.04.2014 hat der Rat in seiner Sitzung am 21.05.2019 folgende Satzung beschlossen: Präambel: In dem Gebiet der Stadt Köln besteht erhöhter Wohnungsbedarf. Die aktuelle Wohnungsmarktenge führte Anfang 2012 zur Aufnahme Kölns in die Gebietskulisse der neuen Kündigungssperrfristverordnung. Mit dem Ziel, die Wohnversorgung der Kölner Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten bedarf es verschiedener Instrumente. Mit dieser Satzung zum Schutz von Wohnraum hat der Rat festgelegt, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt steht. In Anbetracht der Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen, beschließt der Rat die Fortführung der Aufgaben aus der Wohnraumschutzsatzung vom 01.07.2014 über den 30.06.2019 hinaus für weitere 5 Jahre. § 1 Gegenstand der Satzung (1) Die Satzung hat den Schutz von Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung zum Inhalt. Sie gilt für alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen, die seit dem 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden sowie ab dem 01.07.2019 ebenso für alle Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. (2) Ehemals geförderter Wohnraum ist betroffen, wenn seine Zweckbindung gemäß § 22 WFNG NRW entfallen ist. (3) Der Genehmigungsvorbehalt gilt gegenüber Nutzungs- und Verfügungsberechtigten. § 2 Zuständigkeit (1) Vollzugsbehörde ist die Stadt Köln, Dezernat Soziales, Integration und Umwelt, Amt für Wohnungswesen. (2) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands, die Erteilung einer Genehmigung oder eines Negativattests sowie die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf der Grundlage der gesetzlichen Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenbestimmungen (z.B. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) oder des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). § 3 Wohnraum (1) Geschützter Wohnraum im Sinne dieser Satzung sind sämtliche Räume, die dauerhaft zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. (2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Bestimmung, d.h. die erstmalige Widmung oder spätere Umwidmung trifft der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten, z.B. durch Überlassung der Räume zu Wohnzwecken. (3) Nicht geschützter Wohnraum liegt vor, wenn 1. der Wohnraum dem Wohnungsmarkt nicht generell zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude). 2. dieser vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente 3. er nicht oder noch nicht bezugsfertig ist 4. die Wohnnutzung baurechtlich nicht genehmigt ist 5. das dauernde Bewohnen deshalb unzulässig oder unzumutbar ist, weil der Raum schwere Mängel oder Missstände aufweist und die Bewohnbarkeit nicht wiederhergestellt werden kann. Auf die §§ 3 und 4 WAG NRW wird hingewiesen. 6. leer stehender Wohnraum nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, seines Grundrisses oder seiner Lage. Die Nachweispflicht der Unvermietbarkeit zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete trägt der Verfügungsberechtigte. § 4 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird 2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist 3. länger als drei Monate leer steht 4. beseitigt wird (Abbruch). (2) Eine Wohnraumzweckentfremdung liegt nicht vor, wenn: leer stehender Wohnraum nachweislich unverzüglich umgebaut, instandgesetzt, modernisiert wird oder veräußert werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten bestimmungsgemäß und nachweislich als Zweitwohnung dient der Wohnraum mit anderem Wohnraum für die weitere Wohnnutzung zusammengelegt oder hierfür geteilt wird. § 5 Genehmigung (1) Wohnraum im Sinne des § 2 Abs.1 darf nur mit Genehmigung der Stadt Köln anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. (2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Antragstellerinteressen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums überwiegen. (3) Eine Genehmigung kann insbesondere erteilt werden, wenn ein beachtliches und verlässliches Angebot an Ersatzwohnraum im Stadtgebiet angeboten wird. (4) Eine Genehmigung kann erteilt werden, sobald der Wohnraum nicht mehr bewohnt ist. Auf Wunsch kann eine entsprechende Zusicherung ausgestellt werden. (5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz am Wohnraum nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. § 6 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. (2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. (3) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z.B. des Baurechts). § 7 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum (1) Ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel in den Hintergrund treten. (2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ersatzwohnraum wird im Stadtgebiet neu geschaffen. 2. Der Ersatzwohnraum wird durch den Adressaten der Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen. 3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen. 4. Der neu zu schaffende Wohnraum enthält grundsätzlich nicht weniger Wohnfläche als der zweckentfremdete Wohnraum. Zuschnitt und Standard müssen für die allgemeine Wohnversorgung geeignet sein. Der Ersatzwohnraum muss dem Kölner Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe der Miete des Ersatzwohnraums orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete und ist bei Antragstellung darzulegen. (3) Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn dessen öffentlich-rechtliche Zulässigkeit erkennbar ist, z.B. anhand positiver Bauvoranfrage. (4) Die beabsichtigte Erstellung des Ersatzwohnraums macht der Verfügungsberechtigte ausreichend glaubhaft (z.B. mittels Bankbürgschaft). § 8 Genehmigung aufgrund besonderen Antragstellerinteresses (1) In besonderen Fällen eines Antragstellerinteresses an der Zweckentfremdung kann ebenfalls eine Genehmigung erteilt werden. In diesen Fällen des besonderen Antragstellerinteresses wird durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen. Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums (Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden. (2) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche orientiert sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an den durchschnittlichen Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Bei dauerhaftem Verlust des Wohnraums wird eine einmalige Ausgleichszahlung i.H.v. 50 % der durchschnittlichen Neubaukosten/qm festgesetzt. (4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand wird im Geltungszeitraum dieser Satzung eine laufende, monatlich zu entrichtende Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen Bewilligungsmiete in der sozialen Wohnraumförderung (Einkommensgruppe A) erhoben. (5) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann aus Billigkeitsgründen eine geringere Ausgleichszahlung festgelegt werden. Hier sind aufgrund des hohen öffentlichen Interesses am Erhalt des Wohnraums entsprechend hohe Maßstäbe anzulegen. (6) Eine alleinige Ausgleichszahlung kommt in Betracht, wenn der Adressat der Genehmigung 75 % der durchschnittlichen Neubaukosten/qm im geförderten Wohnungsbau als Einmalzahlung, ebenfalls orientiert an der Wohnfläche, leistet. (7) Umgewandelter oder leer stehender Wohnraum muss unmittelbar im Anschluss an diese zweckfremde Nutzung wieder objektiv zu Wohnzwecken hergestellt werden. § 9 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung zur Zweckentfremdung nicht erforderlich ist, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt. § 10 Mitwirkungs- und Duldungspflichten (1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die Nutzungsberechtigten des Wohnraums haben den Bediensteten der Stadt Köln die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen. Sie haben ihnen dazu zu ermöglichen, Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. (2) Auf der Grundlage des § 11 (4) WAG NRW sowie dieser Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) insoweit eingeschränkt. § 11 Anordnungen (1) Im Falle einer festgestellten Zweckentfremdung im Sinne von § 3 Abs. 1 kann den Nutzern/Verfügungsberechtigten aufgegeben werden, diese unverzüglich zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Die §§ 4 – 8 WAG NRW sind entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Zweckentfremdung auch nachträglich nicht genehmigungsfähig, ist der/dem Verfügungsberechtigten und der Nutzerin bzw. dem Nutzer unter Fristsetzung aufzugeben, die Zweckentfremdung zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. (3) Steht Wohnraum aufgrund baulicher Mängel leer, kann die Instandsetzung angeordnet werden, wenn sie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Als nicht mehr vertretbar wird finanzieller Aufwand innerhalb der folgenden zehn Jahre angesehen, soweit dieser nur unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt. § 7 WAG NRW gilt entsprechend § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder überlässt, bzw. diesen durch Abbruch vernichtet. Die Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können auf der Grundlage des § 13 WAG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit geahndet werden. (2) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. § 13 Verwaltungsgebühren Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung nebst Gebührentarif der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2024. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den xx.xx.2019 Die Oberbürgermeisterin gez. Reker
Anlage 06 Fachliche und rechtliche Bewertung der Änderungsanträge
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1 Fachliche und rechtliche Bewertung der Änderungsanträge: Antrag AN/0705/2019 der SPD-Fraktion und Gruppe BUNT, Antrag AN/0718/2019 der Fraktion DIE LINKE sowie Antrag AN 0719/2019 der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Beschlussvorlage 1203/2019 (Wohnraumschutzsatzung) AN/0705/2019 Antrag der SPD-Fraktion und Gruppe BUNT Zu 1. a) Antrag zur Ergänzung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 um folgende Sätze 2 und 3 Es wird beantragt, § 3 Abs. 3 Nr. 2 der neuen WSS ergänzend dahingehend zu formulieren, dass nicht geschützter Wohnraum auch vorliegt, wenn dieser vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente. Dieser wohnungsrechtliche Schutz bestehender Nutzungen soll im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung in einer Übergangszeit längstens bis zum 30.06.2021 gelten. Zudem soll der Bestandsschutz ebenso bei Eigentümerwechsel entfallen. Ein unbefristeter Bestandsschutz für die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen oder zur Fremdenbeherbergung sei nicht sachgerecht. Das Bundesverfassungsgericht entscheide in diesem Jahr über die Verfassungsmäßigkeit einer vergleichbaren Norm des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes. Welche Auswirkung diese Entscheidung auf die vorgeschlagene Satzungsergänzung habe, sei im Nachhinein zu überprüfen. „Vorauseilender Gehorsam“ sei jedenfalls nicht angebracht. Zusammenfassend wird noch einmal festgehalten: Eine Befristung des Bestandsschutzes für Wohnungen, die vor dem Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung vom 4. Juli 2014 und darüber hinaus auch vor Inkrafttreten des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG NRW) vom 10. April 2014 zweckentfremdet waren, ist aufgrund einer echten Rückwirkung nicht möglich. Der Bestandsschutz für diesen zweckentfremdeten Wohnraum kann demzufolge nicht für die Zukunft beendet werden, da ansonsten grundrechtliche Positionen der Eigentümer (Art. 14 und 12 GG) missachtet würden. Die Wohnraumschutzsatzung von 2014 hat unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Rechtsgüter verhältnismäßige Maßnahmen für den Wohnraumschutz getroffen. Der Änderungsantrag berücksichtigt zu Recht, dass ein Zweckentfremdungsverbot mit Rückwirkung vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilen ist (dort anhängig: 1 BvL 2/17, 1 BvL 3/17, 1 BvL 4/17, 1 BvL 5/17, 1 BvL 6/17). Die Verfahren betreffen Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu der Frage, ob verschiedene Bestimmungen des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot- Gesetz - ZwVbG) insoweit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, im Verfahren 1 BvL 3/17 zusätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar sind, als danach auch Räumlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu anderen Zwecken bestimmt waren oder genutzt wurden, dem Zweckentfremdungsverbot unterfallen (siehe www.bverfg.de). Mit dem Hinweis auf diese verfassungsrechtlichen Verfahren wird allerdings nicht erkannt, dass die zu beurteilende maßgebliche Regelung dem Landesrecht des Landes Berlin zuzuordnen ist. Die Wohnraumschutzsatzung kann nicht als Ermächtigungsgrundlage zur Einschränkung von verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechten aus Art. 14 GG dienen. 2 Wegen des sog. Parlamentsvorbehalts, wonach der förmliche Gesetzgeber (Parlament) wesentliche Wertentscheidungen wie derartige Grundrechtseingriffe selbst treffen muss, wäre eine rückwirkende Regelung ohnehin dem Landtag vorbehalten und das WAG NRW wäre als einschlägige Ermächtigungsgrundlage zu ändern. Davon abgesehen gäbe es für eine echte Rückwirkung im Landesrecht heute, soweit sie jedenfalls in Tatbestände vor Inkrafttreten des WAG 2014 eingreift, keine verfassungsrechtlich gebotene Rechtfertigung, den Bestandsschutz zu beseitigen. Zwingende Gründe des Gemeinwohls, um das Rückwirkungsverbot durchbrechen zu können (Vgl. BVerfG, Urt. v 19.12.1961, Az. 2 BvL 6/59, juris), könnten allenfalls für den Zeitraum 2014 bis 2019 angeführt werden, wenn das Bundesverfassungsgericht mit der zu erwartenden Grundsatzentscheidung die Möglichkeiten einer Rückwirkung eröffnet. Bei der Einhaltung allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze ist „vorauseilender Gehorsam“ durchaus geboten. Bei einem Eigentümerwechsel ist zu beachten, dass eine Genehmigung der Zweckentfremdung einen sachbezogenen Verwaltungsakt darstellt, da dieser an den Zustand des Wohnraums anknüpft. Für den Bestandsschutz ist somit nicht der Vertrauensschutz des neuen Eigentümers maßgeblich, sondern der bereits zweckentfremdete Zustand des Wohnraumes. Demzufolge kann der Bestandsschutz nicht bei einem Eigentümerwechsel entfallen. Zu 1. b) Antrag zur Ergänzung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 um 2. Satz Nach dem Antrag soll § 7 Absatz 2 Nr. 1 um einen Satz 2 ergänzt werden, wonach die Schaffung von Ersatzwohnraum regelmäßig auf den Stadtbezirk beschränkt wird, in dem Wohnraum zweckentfremdet worden ist. Eine solche Satzungsregelung würde gegen geltendes Recht und wegen Nichtbeachtung des sog. Parlamentsvorbehalts auch gegen Verfassungsrecht verstoßen. Diesbezüglich wird zunächst auf die Rechtsausführungen in Nr. A 4 der Stellungnahme des Rechts- und Versicherungsamtes vom 07.05.2019 verwiesen, welche der Ratsvorlage als Anlage 4 beigefügt ist. Erläuternd und ergänzend ist folgendes anzumerken: Zunächst ist die Feststellung in der Begründung des Antrags zu 1 b) zutreffend, dass die Stadt Köln, würde sie die Satzung mit dieser Änderung beschließen, einer inhaltlich ähnlichen Regelung des Stadtstaates Berlin folgen würde. Dort heißt es in § 3 Abs. 1 Satz 4 des Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG), dass der angemessene Ersatzwohnraum grundsätzlich in räumlicher Nähe zu dem zweckentfremdeten Wohnraum oder zumindest in demselben Bezirk geschaffen werden muss, in dem die Zweckentfremdung erfolgt beziehungsweise erfolgen soll. Wegen der Beschränkung auf die räumliche Nähe ist diese Regelung sogar noch weitgehender als die vorgeschlagene Kölner Regelung. In den Ausführungsvorschriften zum ZwVbG (2. Änderung AV – ZwVbG, Amtsblatt Berlin Nr. 12, v. 22.03.2019, Bl. 1739 ff,.1752) wird in Nr. 19 erläutert, dass die räumliche Nähe nicht zwingend im selben Bezirk hergestellt werden muss. Sie setze jedenfalls „einen Standort im selben Ortsteil oder im benachbarten Ortsteil desselben Bezirk oder des Nachbarbezirks voraus“. Der maßgeblich rechtliche Unterschied ist aber, dass es sich bei der Berliner Regelung um eine landesgesetzliche Regelung handelt und nicht um eine kommunale Satzung. Gemeinden können nach § 7 Abs. 1 GO NRW ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Gemäß Art. 78 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung NRW kann das Land die Gemeinden durch Gesetz zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten. Von dieser Kompetenz hat das Land mit dem 3 Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) Gebrauch gemacht und die Gemeinden verpflichtet, als Selbstverwaltungsaufgabe die Wohnungsaufsicht wahrzunehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 WAG NRW). Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung hat das Land die Kommunen durch Landesgesetz ermächtigt, durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festzulegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf (§ 10 WAG NRW). In der Satzung können weitere Bestimmungen über finanzielle Auflagen der Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Satzungen müssen in materiell-rechtlicher Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Mithin ist eine Satzung nur rechtmäßig, wenn sie auch von der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Dies gilt besonders, wenn die Satzungsregelung wie hier in Grundrechte eingreift (Eigentumsrechte nach Art. 14 GG). Die Landesregelung schweigt sich aber hinsichtlich der Schaffung von Ersatzwohnraum aus. Sie enthält keine Regelung – im Gegensatz zur landesrechtlichen Regelung in Berlin – welche eine Befugnis begründen könnte, die Verpflichtung zur Schaffung von Ersatzraum räumlich zu beschränken. Die Befugnis in der Ermächtigung des § 10 WAG NRW, Satzungsbestimmungen zu treffen, wonach der frühere oder ein gleichwertiger Zustand wiederhergestellt werden muss, ist als Rechtsgrundlage viel zu unbestimmt, um die beabsichtige Eigentumsbeschränkung rechtfertigen zu können. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit erfordert aber, dass Normen so gefasst werden müssen, dass die den Vorschriften unterworfenen Bürger hinreichend zweifelsfrei den Inhalt der begründeten Verpflichtungen feststellen können. Dies ist hier nicht der Fall. Wenn überhaupt zulässig, müsste demnach zunächst eine klare tragfähige landesgesetzliche Ermächtigung vorliegen, welche den rechtlichen Boden für angeregte Satzungsänderung bereiten könnte. Das VG Berlin hat mit Urteil v. 15.11.2017 (Az. 6 K 594.17, juris, Rn. 43 ff.) entschieden, dass die vor Inkrafttreten des ZwVbG mit der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 lediglich in den Ausführungsvorschriften enthaltene zwingende Beschränkung der Schaffung des Ersatzwohnraums im Bezirk in rechtlicher Hinsicht nicht ausreicht. Auch Berlin durfte auf Grundlage einer damals ähnlichen Regelung wie in § 10 WAG NRW (die Gemeinde kann danach durch Satzung Gebiete –Anmerkung: also auch einzelne Stadtgebiete – mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen) Zweckentfremdungsverbote nur auf bestimmte Bezirke mit einer Wohnraummangellage beschränken, jedoch nicht bei einer Mangelausdehnung auf das ganze Stadtgebiet bei der Schaffung von Ersatzwohnraum räumliche Eingrenzungen vornehmen. Die Möglichkeit, Ersatzwohnraum im ganzen Stadtgebiet anzubieten, sei die „Kehrseite“ des für die Stadt „günstigen Umstands“ nur feststellen zu müssen, dass eine „durchschnittliche“ Wohnraummangellage für das ganze Stadtgebiet besteht (a.o.O. Rn. 44). Unabhängig von einer hiernach offenbar fehlenden, aber in jedem Fall erforderlichen landesrechtlichen Ermächtigung spricht der sog. Parlamentsvorbehalt dafür, dass die beabsichtigte in die Eigentumsbestimmung eingreifende Regelung auch im Landesgesetz selbst verankert werden muss. Die Bürger/innen wesentlich belastende Gesetze, d.h. Gesetze, die ihre Grundrechte beeinträchtigen, sind aus rechtsstaatlichen Gründen in einem formellen Gesetz (Parlamentsgesetz) zu beschließen. Nach alledem ist auch die Aussage im Änderungsantrag nicht richtig, dass mit der Einschränkung „in der Regel“ die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend berücksichtigt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer noch gültige Eignungskriterien für Ersatzwohnraum entwickelt (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 – BVerwG 8 C 23.80 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – BVerwG 8 C 18.96 –, juris Rn. 10 f. m.w.N.). Das Angebot von Ersatzwohnraum ist danach, sofern nicht die Erhaltung ganz bestimmten Wohnraums aus besonderen Gründen im öffentlichen Interesse geboten ist, unter sechs Voraussetzungen beachtlich: Ein Kriterium ist, dass der Ersatzwohnraum im Gebiet der Gemeinde geschaffen werden muss, in deren Gebiet der 4 zweckentfremdete Wohnraum verloren geht. Die landesrechtliche Ermächtigung korrespondiert mit dieser Rechtsprechung. Die Satzungsbefugnis in § 10 WAG NRW erstreckt sich auf „Gebiete“ einer Kommune. Es ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Ersatzwohnraum kannte, als er § 10 WAG NRW formulierte. Eine Abkehr von diesen Vorgaben hätte sich daher klar im Gesetzeswortlaut niederschlagen müssen. In der Gesetzesbegründung wäre eine Abgrenzung zu den überkommenen Eignungskriterien für Ersatzwohnraum zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass die höchstrichterlich entwickelten Eignungsvoraussetzungen für Ersatzwohnraum grundrechtlich fundiert sind. Sie konkretisierten den Rechtfertigungszusammenhang zwischen dem Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum einerseits und den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz andererseits. Dieser verfassungsrechtliche Zusammenhang bestimmt auch die Auslegung des WAG NRW. Der Wortlaut des § 10 WAG NRW ist verfassungskonform und im Sinne der höchstrichterlich aufgestellten Eignungsvoraussetzungen dahin auszulegen, dass ein Angebot von Ersatzwohnraum beachtlich ist, wenn es die sechs Kriterien erfüllt, sofern nicht die Erhaltung ganz bestimmten Wohnraums aus besonderen Gründen im öffentlichen Interesse geboten ist. Es ist allerdings angesichts der dramatischen Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt allgemein, der zur Engpässen in der Versorgung mit ausreichend noch bezahlbarem Wohnraum führt, schließlich einzuräumen, dass die verfassungsrechtliche Betrachtung zu anderslautenden Landesgesetzen heute anders ausfallen könnte als früher. Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen gehalten, den sozialen Gestaltungsauftrag des Art. 14 Abs. 2 GG zu erfüllen und die Sozialbindung des Grundeigentums wieder stärker in das Bewusstsein zu rücken (vgl. Wieland, Zum Sozialstaatsprinzip bei Ernst-Wolfgang Böckenförde, https://verfassungsblog.de/author/joachim-wieland/). Die verfassungsrechtliche Forderung einer am Gemeinwohl ausgerichteten Nutzung des Privateigentums (Art. 14 III GG) umfasst das Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Mitbürger, die auf die Nutzung der betreffenden Eigentumsgegenstände angewiesen sind (BVerfG, NJW 1974, Seite 1499). Dieses Angewiesensein begründet einen sozialen Bezug und eine besondere soziale Funktion dieser Eigentumsgegenstände. Große Teile der Bevölkerung sind, zumal in den Städten wie Köln, nicht in der Lage, aus eigener Kraft Wohnraum für sich zu schaffen, und deshalb auf (bezahlbare) Mietwohnungen unausweichlich angewiesen. Zu 1. c) Antrag zur Ergänzung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 um Sätze 3 und 4 Die Antragsteller wollen, dass satzungsgemäß Ersatzwohnraum dem Kölner Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden muss (Satz 1) und die Höhe der Miete des Ersatzwohnraums sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert und bei Antragstellung darzulegen ist (Satz 2). Wie bereits in der o.g. rechtlichen Stellungnahme dargelegt, entbehrt auch die Regelung in Satz 2 einer rechtlich notwendigen tragfähigen landesgesetzlichen Grundlage – unabhängig von der verfassungsrechtlichen Bewertung. § 10 WAG NRW enthält allein die Vorgabe, dass die Satzung Bestimmungen enthalten darf, damit ein früherer oder gleichwertiger Zustand wiederhergestellt werden kann, nicht aber, dass sich dieser an der ortsüblichen Vergleichsmiete ausrichten muss. Dass der neue Wohnraum einen höheren Standard als der ursprüngliche Wohnraum aufweist, stellt für sich genommen insofern nicht automatisch eine Zweckentfremdung dar. Denn auch teurere und besser ausgestattete Wohnungen kommen der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zugute, wenn ihre Bezieher dadurch wiederum anderen Wohnraum 5 frei machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.12.1980, Az. 1BVR43678 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78, juris, Randnummer 33). Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz dient nicht dem Ziel, Wohnungen eines bestimmten Standards der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen, sondern überhaupt durch Sicherung bzw. Vergrößerung des Wohnungsangebots das Verhältnis von Angebot und Nachfrage wieder in ein besseres Verhältnis zu bringen. Für die Frage der Gleichwertigkeit des Ersatzwohnraums bzw. der einzuhaltenden Obergrenze ist deshalb maßgeblich, ob anstelle des veralteten Wohnraums neuer, „nicht ausgesprochen luxuriöser Wohnraum“ geschaffen wird. Denn nur wenn es sich um Wohnraum handelt, der einen derartigen Standard aufweist, dass man davon ausgehen kann, dass er das öffentliche Interesse an hinreichender Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum von vorneherein nicht berührt, kann von einer Zweckentfremdung gesprochen werden. Auch teurerer Ersatzwohnraum ist daher grundsätzlich als beachtlich anzusehen, solange er nicht die Luxusgrenze überschreitet (vgl. BVerfG, a. a. O.). Nach § 558 Ab. 2 BGB wird die ortsübliche Vergleichsmiete gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung bei nicht preisgebundenem Wohnraum, wenn nicht eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart wurde. Anerkannter Anhaltspunkt für diese ortsübliche Vergleichsmiete ist der sog. Mietspiegel. Nach dem derzeit für Köln gültigen Mietspiegel liegt der durchschnittliche Mietpreis bei 13,19 €/m2. Für eine 30 m²-Wohnung liegt er bei 15,36 EUR/m². Bei einer 60 m²-Wohnung zahlt man derzeit durchschnittlich 11,83 EUR/m² Miete. Der durchschnittliche Mietpreis für eine 100 m²-Wohnung in Köln beträgt zurzeit 12,07 EUR/m². Die von der ortsüblichen Vergleichsmiete in Bezug auf Mieterhöhungen abgekoppelten Mieten für Neubauwohnungen liegen zwar deutlich höher (im Jahr 2017 zahlte man für eine Bestandswohnung in Köln im Schnitt monatlich etwa 10,04 € pro Quadratmeter Wohnfläche, für eine Neubauwohnung mussten im selben Jahr durchschnittlich etwa 12,85 € pro Monat und Quadratmeter aufgebracht werden), überschreiten aber nicht die Marge, die für sog. Luxuswohnungen im Sinne der bisherigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung anzusetzen sind. Auf dem Wohnungsmarkt bilden Luxuswohnungen ein Marktsegment mit Hochpreisstrategie der Anbieter für Einkommens- oder Vermögensmillionäre. Das liegt an ihrem sehr hohen Kaufpreis und an den hohen Unterhaltskosten, die deutlich höher sind als bei Standardwohnungen (Quelle. Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Luxuswohnung? Eine Ausrichtung an die ortsübliche Vergleichsmiete würde demnach zumindest auch nicht der noch gültigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entsprechen. Die Regelung in Satz 1, dass Ersatzwohnraum dem Kölner Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden muss, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bestimmtheit und Normenklarheit. Sie entspricht zwar der allen bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts. Danach soll das Zweckentfremdungsrecht nicht bloß den Bestand an Wohnungen für Wohnzwecke sichern, sondern insbesondere den Wohnraum, der zu angemessenen Bedingungen dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht, erhalten. Angemessene Bedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts meint Mieten, die für Wohnungen der entsprechenden Art von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt allgemein, d. h. auch außerhalb der besonders 6 gefährdeten Gebiete, tatsächlich aufgebracht werden, und zwar einschließlich der vom Staat gewährten finanziellen Hilfen (BVerfG, Urteil v. 04.02.1975, 2 BvL 5/74 zum Artikel 6 § 1 Absatz 1 Satz 1 Mietrechtsverbesserungsgesetz). Wegen der „Erdung“ an die reale Marktsituation („tatsächlich“) sind die heutigen allgemeinen Steigerungen der Mieten bei der Bewertung, was noch „angemessen“ ist, zu berücksichtigten. Insofern wäre es konsequent, wenn zweckentfremdungsrechtlich gefordert wird, dass der Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt ebenfalls zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen muss, wenn er von den Verfügungsberechtigten nicht selbst genutzt wird. Anderenfalls läge kein wirklicher Ausgleich vor und dem Schutzzweck des Gesetzes könnte nicht ausreichend entsprochen werden. Die vorgeschlagene Bestimmung orientiert sich damit an diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine Festlegung auf die Schaffung eines angemessenen Ersatzwohnraums erscheint in Anbetracht der Entwicklungen des Kölner Wohnungsmarkts auch erforderlich. Allerdings bedurfte eine solche Regelung inhaltlicher Konkretisierung, denn der Betroffene muss erkennen können, welche Belastungen auf ihn zukommen. Es fehlt aber an einer hinreichend verlässlichen Tatsachenermittlung, was derzeit angemessene Bedingungen auf dem Wohnungsmarkt sind. Hierzu wäre insbesondere eine landesgesetzliche Bestimmung notwendig, die festlegt, wo die Grenze liegt, von der an die Aufbringung des durchschnittlichen Nettoeinkommens für Mieten nicht mehr zumutbar ist und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums aktiviert werden muss. Zu 2. Besonderer Gebührentarif Es wird beantragt, einen besonderen Gebührentarif für die Genehmigung von Zweckentfremdungen einzuführen, der höher ist als die allgemeine Gebühr für Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und ähnliche Amtshandlungen (Gebührentarif, I. Allgemeiner Teil, Ziff. 1). Es gelte, Wohnraumzweckentfremdungen unattraktiv zu machen. Der Verwaltung entstünde ein hoher Aufwand für die Kontrolle und Nachverfolgung der Zweckentfremdungen. Der Gebührentarif für Genehmigungen sei daher – im Rahmen des kommunalabgabenrechtlich Erlaubten – anzuheben. Zur bereits erfolgten rechtlichen Stellungnahme vom 07.05.2019 wird ergänzend angemerkt: Bei der Bemessung von Verwaltungsgebühren ist – außer dem hier im Zweifel unproblematischen Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 4 KAG NRW, das auf den Verwaltungszweig bezogenen ist – das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Danach gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (so trotz grundsätzlicher Anerkennung des Zwecks einer begrenzten Verhaltenssteuerung im Wege der Gebührenbemessung: BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979, Az. 2 BvL 5/76, NJW 1979, S. 1345 f.). Die Festsetzung unterschiedlicher Verwaltungsgebühren für eine Genehmigung ist nur dann möglich, wenn mit der Erbringung der einen Verwaltungsleistung typischerweise höhere Aufwendungen (anteilige Gehälter, Lohn, Dienstgebäude, Heizung, Beleuchtung, Telekommunikationskosten usw. verbunden sind als bei der anderen Fallgruppe von Verwaltungsdienstleistungen (vgl. Driehaus-Lichtenfeld, § 5 KAG Rd. 51). Eine erhöhte Gebühr für Zweckentfremdungsgenehmigungen ist daher nur zulässig, wenn diese typischerweise mit einem höheren Aufwand verbunden sind als andere Genehmigungen. Zwar ist wegen der 7 steigenden Anzahl von Fällen mehr Personal eingestellt worden, der Zeitaufwand pro Fall ist aber gleich geblieben und nicht typischerweise höher als bei vergleichbaren Genehmigungen. Ein höherer Aufwand kann insofern nicht mit einem Kontrollaufwand begründet werden, der nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstehen mag. Die Verwaltungsleistung ist mit der Erteilung einer Genehmigung abgeschlossen und die Überwachung der Einhaltung von Genehmigungen stellt dabei keinen Teil der Verwaltungsleistung, sondern allgemeine behördliche Tätigkeit im Rahmen der Gefahrenabwehr dar. Dort, wo z. B. im Baurecht, nach Realisierung eines Vorhabens Bauzustandsbesichtigungen vorgesehen sind, werden diese mit einer gesonderten Gebühr abgerechnet. Hieraus wird ersichtlich, dass eine zusätzliche Verwaltungsleistung erbracht wird. Demgegenüber erscheint es denkbar, in Verfahren, in denen die Genehmigung nur unter Nebenbestimmungen erteilt werden kann, den Gebührenrahmen nach oben auszuschöpfen (der hier für Genehmigungen nach I 1 10,00 bis 118,00 € beträgt). Zu 3. durchsetzbare und kontrollierbare Anzeige- und Registrierungspflicht Das Berliner Zweckentfremdungs-Verbotsgesetz (ZwVbG) sieht in § 5 Abs. 6 vor, dass das „Anbieten und Bewerben von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere auf Internetportalen …anzuzeigen ist“. Die auf eine solche Anzeige hin ausgestellte Registriernummer ist seit dem 01.08.2018 „beim Anbieten und Bewerben der zweckfremden Nutzung des Wohnraumes immer öffentlich sichtbar anzugeben“. Des Weiteren sind in § 5 Abs. 1 ZwVbG die Frage der Erhebung und Verarbeitung der Daten „der Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten und sonstigen Bewohnerinnen und Bewohnern des befangenen Wohnraumes“ geregelt. Darüber hinaus regelt das ZwVbG, unter welchen Bedingungen erhobene Daten ohne Kenntnis der Auskunftspflichtigen im Einzelfall bei weiteren Behörden erhoben werden dürfen. Das ZwVbG enthält weiterhin eine Regelung über den Datenaustausch mit der für die Übernachtungssteuer zuständigen Behörde sowie in § 5 Abs. 7 ZwVbG eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung. In Hamburg sind am 01.01.2019 Änderungen des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes (HmbWoSchG) in Kraft getreten. Auch hier ist eine Registrierungspflicht eingeführt worden verbunden mit der Pflicht, die erteilte Registriernummer bei der Werbung und jedem Angebot der betroffenen Wohnung im Internet öffentlich anzugeben. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung für Buchungsportale, entsprechende Angebote nicht ohne diese Nummer zu veröffentlichen. Das Gesetz regelt weiterhin, dass die Überlassung einer Wohnung als Ferienwohnung der zuständigen Behörde gegenüber angezeigt werden muss. Darüber hinaus muss ein „Belegungskalender“ geführt werden. Das HmbWoSchG sieht seit dem 01.01.2019 vor, dass die für Wohnraumschutz zuständige Behörde den für die Besteuerung zuständigen Stellen alle aus dem Registrierungsverfahren bekannten und für Besteuerungszwecke notwendigen Daten mitzuteilen hat. Die Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände NRW betrachtet das Vorgehen der Städte Berlin und Hamburg vor dem Hintergrund der stark angespannten Wohnungsmärkte als angemessen. In ihrer Stellungnahme vom 10.01.2019 (siehe Anlage 03) kommt die Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände NRW bei der Betrachtung der in § 10 Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) enthaltenen Ermächtigungsgrundlage zu der Einschätzung, „dass die Vergabe einer Registriernummer noch durch § 10 WAG NRW gedeckt sein dürfte, dies aber voraussichtlich nicht für die Aspekte der Umsetzung und Kontrolle der Regelungen vor Ort gilt. Insbesondere dürften Fragen von Datenerhebung, -verarbeitung und – 8 weitergabe oder auch die in Berlin und Hamburg genannten Auskunftspflichten von Online- Plattformen und weiteren Dritten auf Basis der aktuellen Gesetzesformulierung schwer umsetzbar sein.“ Um eine wie in Berlin und Hamburg vorgenommene „Regelungstiefe“ vornehmen zu können, „hält es die Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände NRW für notwendig, den Städten, Gemeinden und Kreisen Nordrhein-Westfalens…Rechtsinstrumente zur Verfügung zu stellen, die ein vergleichbares Vorgehen zu den Beispielen Berlin und Hamburg ermöglichen“. Sofern das Land die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen rechtssicheren Vollzug bezüglich der Registrierungs- und Anzeigepflicht schafft, sieht die Verwaltung hierin ein taugliches Mittel, der Zweckentfremdung von Wohnraum noch stärker entgegenzuwirken. Zu 4) Erhöhung des Bußgeldtatbestands für Wohnraumzweckentfremdungen von 50.000 € auf 500.000 € In Köln ermöglicht die Wohnraumschutzsatzung derzeit in § 12 Abs. 1 die Erhebung von Bußgeldern in Höhe von 50.000 €. Rechtsgrundlage dafür ist § 13 Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW). Hier wird die Höchstgrenze für eine Geldbuße bei zweckentfremdetem Wohnraum auf 50.000 € festgelegt. Auf kommunaler Ebene gibt München in diesem Belang ein richtungsweisendes Vorbild, in dem eine deutliche Verschärfung der rechtlichen Möglichkeiten im Jahr 2017 vorgenommen wurde. Wie in Berlin und Hamburg steht auch in München eine Bußgeldbewehrung in Höhe von 500.000 € zur Verfügung. § 12 Abs. 1 Wohnraumschutzsatzung kann die Höhe der Bußgeldbewehrung nur dann anpassen, wenn zuvor § 13 WAG NRW geändert würde. Zur Steigerung der Abschreckung bei rechtswidrigem Verhalten befürwortet die Verwaltung eine entsprechende landesrechtliche Neuregelung. AN/0718/2019 Fraktion DIE LINKE Zu 0. Koppelung des besonders schutzwürdigen Antragstellerinteresses an das Erreichen des Neubauvolumens Siehe auch Begründung in der Anlage 05 zur Beschlussvorlage unter B. Rechtliche Bewertung der Vorschläge der Fraktion DIE LINKE unter Punkt 3. Zu 1. Einführung einer Registrierungspflicht Siehe Begründung zu 3. zu AN/0705/2019 Zu 2. Zeitliche Beschränkung Es wird beantragt, eine zeitliche Befristung von 8 Wochen zur Nutzung für gewerbliche oder berufliche Zwecke aufzunehmen. Hier ist zu bedenken, dass eine solche Regelung für den nachfolgenden Vollzug eine wirksame Kontrolle und Überwachung bedingt (siehe hierzu auch Anlage 05, dort B.2.) Dies würde die Einführung einer Registrierungspflicht voraussetzen. Insofern sollte die derzeitige konsequente Kölner Regelung in der Wohnraumschutzsatzung beibehalten werden, nach der eine zweckfremde Nutzung vom ersten Tag an vorliegt. 9 Zu 3. Boardinghouses Es wird beantragt, die Wohnraumschutzsatzung um den Passus zu ergänzen, dass der Betrieb von „Boardinghouses eine gewerbliche Nutzung darstellt. Eine Fremdenbeherbergung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts liegt immer dann vor, wenn ein lediglich beherbergungsartiges Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunktes vorliegt. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn eine Wohnung für die Dauer eines zu einem bestimmten Zweck, aber vorübergehenden Aufenthaltes, zur Verfügung gestellt wird. Maßgeblich ist der Umstand, dass es sich um nicht alltägliches, übergangsweises, provisorisches Unterkommen für Personen handelt, die ihre eigentliche Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben. Unter den Schutzbereich der Wohnraumschutzsatzung fallen Boardinghouses nur dann, wenn geschützter Wohnraum betroffen ist (z. B. bei Umwandlung). Davon differenziert zu betrachten sind Boardinghouses, die noch nie Wohnraum waren und immer gewerblich genutzt wurden. Zu 4. Ersatzwohnraum im gleichen Stadtbezirk Siehe auch Begründung zu 1 b) zu AN/0705/2019 Zu 5. 30 % öffentlich-geförderte Wohnungen beim Ersatzwohnraum Der Antragsteller beantragt, in der Wohnraumsschutzsatzung eine Regelung einzufügen, wonach Ersatzneubauten für abgerissene Wohnungen zu mindestens 30 % der Wohnfläche in öffentlich gefördertem Wohnungsbau entstehen müssen. Ferner beantragt sie, dort eine Bestimmung vorzusehen, nach der Wohnungen mit Mieten unterhalb des sozial geförderten Wohnungsbaus in mindestens gleicher Zahl durch Wohnungen in diesem Mietpreissegment oder durch öffentlich geförderte Wohnungen zu ersetzen sind. Diese vorgeschlagenen Regelungen schränken die Dispositionsbefugnisse der Eigentümern wie die von der SPD-Fraktion und der Gruppe BUNT abgeregte Neuregelung, die Mieten für den Ersatzwohnraum auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu deckeln, erheblich ein. Eine solche Satzungsregelung wäre zum einen schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht von der landesgesetzlichen Ermächtigung getragen wird (1). Zum anderen bestehen begründete Zweifel, ob eine solche wegen des Parlamentsvorbehalts nur im Landesgesetz zu regelnde Einschränkung des grundrechtlich geschützten Eigentums aus Art. 14 GG noch verfassungsgemäß wäre (2). Schließlich wäre eine solche Auflage auch rechtlich unzulässig, weil sie dem Betroffenen eine Verpflichtung auferlegt, deren Erfüllung nicht (allein) in seiner Hand liegt (3). 1) Fehlen einer landesgesetzlichen Regelung § 10 WAG NRW enthält lediglich, wie mehrfach schon herausgestellt, die Vorgabe, dass die Satzung Bestimmungen enthalten darf, damit ein früherer oder gleichwertiger Zustand wiederhergestellt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber sich 2014 im Gesetzgebungsverfahren der damals gültigen obersten Rechtsprechung bewusst war und diese in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen hat, wie die Norm zu verstehen sei. Andernfalls hätte er dies durch neue und andere Formulierungen deutlich machen oder wenigstens in der Begründung des Gesetzes erkennen lassen müssen. Beides hat er nicht getan. Aus der gewählten offenen Formulierung „früheren 10 oder gleichwertiger Zustand“ kann nicht geschlossen werden, dass er den Kommunen normativ eine Art „Carte Blanche“ ausstellen wollte, durch Satzung weitgehende Eingriffe in die Eigentumsfreiheit vorzunehmen. Für die rechtskonforme Auslegung dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe ist daher die noch gültige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranzuziehen. Dieses hat wiederholt betont, dass auch teurere und besser ausgestattete Wohnungen der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zugutekommen; und dass der neue Wohnraum einen höheren Standard als der ursprüngliche Wohnraum aufweist, für sich genommen insofern nicht automatisch eine Zweckentfremdung darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.12.1980, Az. 1BVR43678 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78, juris, Randnummer 33). Auch ersatzweise dem Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellte Wohnungen mit höherem Standard, damit regelmäßig auch höheren Mieten, sind daher als solche mit „gleichwertigem Zustand“ zu betrachten. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, es mit der Formulierung „früher Zustand“ in das Ermessens des Satzungsgebers zu stellen, einen bestimmten Wohnungsstandard, etwa wie vorgeschlagen auf dem Niveau des sozialen Wohnungsbaus, „festzufrieren“, hätte er wegen der rechtsstaatlich zu fordernden Normenklarheit dies bestimmter verdeutlichen müssen. Es ist daher zu unterstellen, dass er auch mit dieser Formulierung nur auf die bestehende Rechtslage rekurriert, wonach der neu geschaffene Raum den zweckentfremdeten nicht in einer „dem allgemeinen Wohnungsmarkt nachteiligen Weise“ unterschreiten darf (BVerfG, a.o.O.). Das Ziel der wohnraumschützenden Bestimmungen ist es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht, einen wünschbaren Idealzustand herbeizuführen, sondern einen Normalzustand zu sichern. So liege der Grundgedanke des Bestandschutzes im Interesse der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer Normalsituation auf dem Wohnungsmarkt, nicht indes dem Interesse einer Wohnraumbewirtschaftung, einer Preisfestsetzung und auch nicht einem Mietenstopp (BVerfG, a.o.O.). Die im Antrag aufgegriffene Einschränkung, dass Wohnungen ersatzweise in gleicher Zahl gebaut werden müssen, entspricht indes inhaltlich der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 des Entwurfs der neuen WSS und auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der neu geschaffene Wohnraum nicht kleiner sein darf als der zweckentfremdete Raum (BVerwG, Urt. v. 12.03.1982, Az 8 C 23/80, NJW 1982, 2269, 2270). 2) Unverhältnismäßiger Eingriff Darüber hinaus besteht Anlass anzunehmen, dass die vorgeschlagenen Neuregelungen verfassungswidrig sind, da sie in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheit des Eigentums eingreifen. Dem Gesetzgeber (und auch dem Satzungsgeber) stehen andere, verhältnismäßigere, da weniger einschneidende Instrumente zur Verfügung, das gleiche Ziel, nämlich eine sozial ausgewogenere Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu erreichen. Probates und auch erprobtes Mittel ist dabei neben zahlreichen Bestimmungen zur Mietpreisbindung etwas im BGB die genannte soziale Wohnraumförderung selbst. Diese dient dazu, Haushalte zu unterstützen, die sich am Markt nicht aus eigener Kraft angemessen mit Wohnraum versorgen können. Zusammen mit der Gewährung von Wohngeld zur Stärkung der Mietzahlungsfähigkeit stellt die soziale Wohnraumförderung eine wichtige Säule der sozialstaatlichen Verantwortungsübernahme im Bereich der Wohnraumversorgung dar. Gegenstand der sozialen Wohnraumförderung ist sowohl die Bereitstellung preiswerter Mietwohnungen als auch die Unterstützung bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums, vor allem für Haushalte mit Kindern. Auch die Schaffung von behindertengerechtem Wohnraum wird von zahlreichen Ländern und Kommunen gefördert. Im Rahmen der Föderalismusreform I 11 aus dem Jahr 2006 wurde die Zuständigkeit für die Gesetzgebung zur sozialen Wohnraumförderung vom Bund auf die Länder übertragen. Den Ländern obliegt seitdem auch das Recht zur Gesetzgebung in diesem Bereich und die Finanzierung der sozialen Wohnraumförderung. Als Ausgleich für den Wegfall früher Finanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung gewährte der Bund den Ländern bis Ende 2019 Kompensationsmittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 518,2 Mio € jährlich. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28 März 2019 (BGBl. I S. 404), das am 4. April 2019 in Kraft getreten ist, wird es dem Bund ermöglicht, den Ländern ab 2020 zweckgebundene Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau zu gewähren. Für den Zeitraum 2020 bis 2021 hat der Bund dafür 2 Milliarden Euro vorgesehen. Die meisten Länder haben eigene Wohnraumförderungs- beziehungsweise Wohnungsbindungsgesetze erlassen. So auch NRW mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW). Die Landesregierung NRW verfolgt mit dem mehrjährigen Wohnraumförderungspro-gramm (WoFP 2018-2022) das Ziel, mehr geförderten und somit bezahlbaren Wohnraum in allen Marktsegmenten zu schaffen. Das mehrjährige Wohnraumförderungsprogramm bietet Kommunen ebenso wie Investorinnen und Investoren eine verlässliche Finanzierungsperspektive. Ein Schwerpunkt ist dabei die Förderung von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen in der Mietwohnraumförderung. Die Wohnraumförderung richtet sich gleichermaßen an Wohnungsunternehmen im privaten oder im öffentlichen Eigentum, an Privateigentümerinnen und -eigentümer, an Kommunen oder auch an caritative Träger. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein- Westfalen weist den Bewilligungsbehörden zu Beginn des Programmjahres jeweils ein Regelbudget für die Förderung zu. Fördermittel zur Erhöhung des jeweiligen Regelbudgets können bei Bedarf und Verfügbarkeit unterjährig projektbezogen zugewiesen werden. In 2019 stehen in NRW 1,278 Milliarden Euro für die öffentliche Wohnraumförderung zur Verfügung. Den kommunalen Bewilligungsbehörden wurden damit deutlich gesteigerte Ausgangsbudgets zur Förderung von bezahlbarem Wohnraum gewährt (https://www.mhkbg.nrw/ministerin- scharrenbach-oeffentliche-foerderung-von-wohnraum-2019-am-geld-wird-kein-gutes-projekt). Es liegt allein in der Hand des Bundes und der Länder, diese Mittel ggfs. noch zu erhöhen, falls die aktuell bewilligte Förderung immer noch nicht ausreicht, die mangelhafte Versorgungslage der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen sozial erträglichen Mieten zum Wohl der Allgemeinheit zu erfüllen. Das in Art. 20 Abs. 1 enthaltene Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber insofern, soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen und die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen (vgl. nur BVerfGE 75, 359 ff.). Dazu gehört nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit, mit einem durchschnittlichen Einkommen angemessenen Wohnraum zu noch im Verhältnis zu diesem Einkommen zumutbaren Mieten zu finden. Der Bund und das Land könnten ferner ggfs. durch Absenkung der Fördervoraussetzungen, die Inanspruchnahme der Fördermittel für den sozialen Wohnungsbau attraktiver machen. Bevor eine staatliche Steuerung über das schärfere Instrument des Wohnraumschutzes erfolgen kann, müsste erst nachgewiesen werden, dass die mögliche defizitäre Realisierung sozialen Wohnungsbaus nur durch Auflagen im Rahmen der Zweckentfremdungsvorschriften ausgeglichen werden kann. In der Verantwortung der Kommunen liegt es schließlich - auch dies ein weiteres verhältnismäßigeres Mittel, um den sozialen Wohnungsbau zu fördern – in Bebauungsplänen festzulegen, dass und auf welchen die Flächen, nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB). Ziel der Festsetzung nach Nr. 7 ist es vor allem, die Errichtung (einschließlich Umbau 12 oder Änderung) von Wohngebäuden auch für einkommensschwache Teile der Bevölkerung zu ermöglichen. In Köln ist das sog. Kooperative Baulandmodell 2017 fortgeschrieben worden. Dieses verpflichtet Bauherrinnen und Bauherren, Investorinnen und Investoren sowie Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger bei Planvorhaben, die eine Bebauungsplanung benötigen, 30 Prozent der Wohnungen im öffentlich geförderten Segment zu errichten, vorausgesetzt es entstehen mehr als 20 Wohneinheiten. 3) Unzulässige Auflage Ein beachtliches Angebot, Ersatzwohnraum bereitzustellen, lässt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums zurücktreten (vgl. § 7 Abs. 1 des Entwurfs der neuen WSS). Die in diesem Fall zu erteilende Genehmigung der Zweckentfremdung (begünstigender Verwaltungsakt) wird mit der Auflage (Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG NRW, vgl. auch § 6 Abs. 1 der neuen WSS) versehen, Ersatzwohnraum zu schaffen. Die angeregte Neuregelung im o.g. Änderungsantrag, diese Schaffung von Ersatzwohnraum strenger zu reglementieren, würde diese Auflage deutlich verschärfen. Bei Nichterfüllung der Auflage kann die Genehmigung auch nach Bestandskraft mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Ein VA, der einen rechtlich nicht möglichen Erfolg fordert, ist jedoch anfechtbar; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018 § 44 Rn. 147). Dies ist hier der Fall. Es liegt nicht allein in der Hand des betroffenen Eigentümers, ob er die Auflage, für abgerissenen Wohnraum, ersatzweise mindestens 30 % Neubauwohnraum zu schaffen, überhaupt erfüllen kann. Gefördert wird nach § 10 Abs. 1 WFNG NRW auf schriftlichen Antrag durch eine Förderzusage der Bewilligungsbehörde. Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bedarf der Schriftform. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht jedoch ausdrücklich nicht. Sogar der gewillte Eigentümer kann sich damit nicht sicher sein, ob sein Förderantrag überhaupt bewilligt wird. Denn dies hängt maßgeblich davon ab, ob die o.g. vom Land bereit gestellten Mittel auch ausreichen, allen Förderanträgen zu genügen. AN/0719/2019 CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Zu I. Beschluss in Form der Neufassung Keine Stellungnahme erforderlich Zu II. Einführung einer Registrierungspflicht Siehe Begründung zu 3. zu AN/0705/2019 Zu III. Beauftragung der Verwaltung zur Benennung von Stadtbezirken/Stadtteilen mit erhöhtem Wohnungsbedarf Keine weiteren Ausführungen erforderlich 13 Zu IV. Anhebung der Gebühren Siehe Ausführungen zu 2. zu AN/0705/2019 Zu V. Antrag zur Ergänzung des § 7 Abs. 2 Nr. 4 Keine weiteren Ausführungen erforderlich
Anlage 02b Synopse Wohnraumschutzsatzung - korrigierte Neufassung
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Seite 1 Anpassung/Änderung der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln zum 01.07.2019 Derzeitiger Inhalt Satzung vom 04.07.2014 Änderungsvorschläge der Verwaltung Anlage 01b Erläuterungen Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 in Ver- bindung mit Artikel 2 (Wohnungsaufsichts- gesetz NRW -WAG NRW-) § 10 des Geset- zes zur Neuregelung des Wohnungsauf- sichtsrechts und zur Änderung einer wohn- raumrechtlichen Vorschrift vom 10.04.2014 sowie der §§ 4 und 5 des Kommunalabga- bengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712) und der §§ 4 und 87 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen in der Fassung der Be- kanntmachung vom 11. August 1969 (GV NW 1969 S. 656) hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 01.07.2014 folgenden Beschluss gefasst: Die Satzung zum Schutz und Erhaltung von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) vom 17.06.2014 (ABl. Stadt Köln 2014 Nr. 27, S.816) wird wie folgt neu gefasst: Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 in Ver- bindung mit Artikel 2 (Wohnungsaufsichts- gesetz NRW -WAG NRW-) § 10 des Geset- zes zur Neuregelung des Wohnungsauf- sichtsrechts und zur Änderung einer wohn- raumrechtlichen Vorschrift vom 10.04.2014 sowie der §§ 4 und 5 des Kommunalabga- bengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712) und der §§ 4 und 87 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen in der Fassung der Be- kanntmachung vom 11. August 1969 (GV NW 1969 S. 656) hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 21.05.2019 folgenden Beschluss gefasst: Die Sa tzung zum Schutz und Erhaltung von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) vom 04.07.2014 (ABl. Stadt Köln 2014 Nr. 29, S.829) wird wie folgt neu gefasst: Redaktionell erforderliche Anpassungen. Seite 2 Präambel In dem Gebiet der Stadt Köln besteht erhöh- ter Wohnungsbedarf. Die aktuelle Woh- nungsmarktenge führte Anfang 2012 zur Aufnahme Kölns in die Gebietskulisse der neuen Kündigungssperrfristverordnung und 2014 in die Gebiete, in denen die Kap- pungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf 15 Prozent abgesenkt ist. Mit dem Ziel, die Wohnver- sorgung der Kölner Bevölkerung zu ange- messenen Bedingungen zu gewährleisten bedarf es verschiedener Instrumente. Mit dieser Satzung zum Schutz von Wohnraum hat der Rat festgelegt, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt steht. Sätze 1-3 unverändert. Satz 4 Mit der Satzung zum Schutz von Wohnraum hat der Rat festgelegt, dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt steht. Einfügung Satz 5: In Anbetracht der Ge- fährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemes- senen Bedingungen, beschließt der Rat die Fortführung der Aufgaben aus der Wohn- raumschutzsatzung vom 04.07.2014 über den 30.06.2019 hinaus für weitere 5 Jahre. Redaktionell erforderliche Anpassung. Verlängerung aufgrund der fortbestehenden Bedarfslage. § 1 Gegenstand der Satzung (1) Die Satzung hat den Schutz von Wohn- raum vor ungenehmigter Zweckentfremdung zum Inhalt. Sie gilt für alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Sat- zung Wohnraum waren oder danach wur- den. Satz 1 unverändert Satz 2 Sie gilt für alle freifinanzierten Miet- und Ge- nossenschaftswohnungen, die am 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden. Einfügung Satz 3: Ab dem 01.07.2019 gilt sie für Wohnraum insg e- samt (Miet- und Genossenschaftswohnungen, Einfamilienwohnhäuser, Eigenheime mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung, Eigentumswohnungen). Redaktionell erforderliche Anpassung. Aufgrund der aktuellen Wohnungsmarktenge soll künftig jeglicher Wohnraum unter Schutz gestellt werden, auch die Eigentumsmaß- nahmen. Seite 3 (2) Ehemals geförderter Wohnraum ist be- troffen, wenn seine Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förde- rung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW -WFNG NRW- (§§ 22 u. 23) ent- fallen ist. unverändert (3) Der Genehmigungsvorbehalt gilt gegen- über Nutzungs- und Verfügungsberechtig- ten. unverändert § 2 Zuständigkeit (1) Vollzugsbehörde ist die Stadt Köln, De- zernat Soziales, Integration und Umwelt, Amt für Wohnungswesen. unverändert (2) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands, die Erteilung einer Genehmigung oder eines Negativattests sowie die Verfolgung von Ordnungswidrig- keiten auf der Grundlage der gesetzlichen Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenbe- stimmungen (z.B. des Verwaltungsverfah- rensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW), des Verwaltungs- vollstreckungsgesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (VwVG NRW) oder des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). unverändert Seite 4 § 3 Wohnraum (1) Geschützter Wohnraum im Sinne dieser Satzung sind sämtliche Räume, die dauer- haft zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. unverändert (2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder zusammen mit anderen Räu- men die Führung eines selbständigen Haus- halts ermöglichen. Die subjektive Bestim- mung, d.h. die erstmalige Widmung oder spätere Umwidmung trifft der Verfügungsbe- rechtigte ausdrücklich oder durch nach au- ßen erkennbares schlüssiges Verhalten, z.B. durch Überlassung der Räume zu Wohn- zwecken. unverändert (3) Nicht geschützter Wohnraum liegt vor, wenn 1. der Wohnraum dem Wohnungsmarkt nicht generell zur Verfügung steht, weil das Woh- nen in einem engen räumlichen Zusammen- hang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude). unverändert 2. dieser vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente unverändert 3. er nicht oder noch nicht bezugsfertig ist unverändert 4. die Wohnnutzung baurechtlich nicht ge- nehmigt ist unverändert 5. das dauernde Bewohnen deshalb unzu- lässig oder unzumutbar ist, weil der Raum schwere Mängel oder Missstände aufweist und die Bewohnbarkeit nicht wiederherge- unverändert Seite 5 stellt werden kann. Auf die Bestimmungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes für das Land NRW -WAG NRW- wird hingewiesen. 6. leer stehender Wohnraum nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, seines Grundrisses oder seiner Lage. Die Nachweispflicht der Unvermietbarkeit zu einer ortsüblichen Ver- gleichsmiete trägt der Verfügungsberechtig- te. unverändert 7. es sich um von dem Verfügungsberechtig- ten selbst genutzten Wohnraum im Eigen- heim oder der Eigentumswohnung handelt sowie wenn eine Wohnung mit untergeord- neter Bedeutung in einem solchen Objekt betroffen ist („Einliegerwohnung“). entfällt Erforderliche Streichung aufgrund der Ände- rung des § 1 Abs. 1; künftig steht der Wohn- raum insgesamt unter Schutz, auch der bis- lang ausgenommene. § 4 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs- oder Nutzungsberech- tigte anderen als Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt insbe- sondere vor, wenn der Wohnraum unverändert 1. mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlas- sen wird unverändert 2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist unverändert 3. länger als drei Monate leer steht unverändert Seite 6 4. beseitigt wird (Abbruch). unverändert (2) Eine Wohnraumzweckentfremdung liegt nicht vor, wenn: 1. leer stehender Wohnraum nachweislich unverzüglich umgebaut, instandgesetzt, mo- dernisiert wird oder veräußert werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist oder leer steht unverändert 2. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er dem Verfügungs- oder Nut- zungsberechtigten bestimmungsgemäß und nachweislich als Zweitwohnung dient unverändert 3. der Wohnraum mit anderem Wohnraum für die weitere Wohnnutzung zusammenge- legt oder hierfür geteilt wird. entfällt Diese Tatbestände soll in Zukunft einer diffe- renzierten Einzelfallbetrachtung unterzogen werden. § 5 Genehmigung (1) Wohnraum im Sinne des § 2 Abs.1 darf nur mit Genehmigung der Stadt Köln ande- ren als Wohnzwecken zugeführt werden. unverändert (2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Antragstellerinte- ressen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums überwie- gen. unverändert (3) Eine Genehmigung kann insbesondere erteilt werden, wenn ein beachtliches und verlässliches Angebot an Ersatzwohnraum im Stadtgebiet angeboten wird. unverändert (4) Eine Genehmigung kann erst erteilt wer- den, sobald der Wohnraum nicht mehr be- wohnt ist. Auf Wunsch kann eine entspre- unverändert Seite 7 chende Zusicherung ausgestellt werden. (5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz am Wohnraum nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. unverändert § 6 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung zur Zweckentfrem- dung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. unverändert (2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. unverändert (3) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen Bestimmungen erforderlichen Ge- nehmigungen (z.B. des Baurechts). unverändert § 7 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohn- raum (1) Ein beachtliches und verlässliches Ange- bot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erhal- tung des Wohnraums in der Regel in den Hintergrund treten. unverändert (2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die fol- genden Voraussetzungen erfüllt sind: Seite 8 1. Der Ersatzwohnraum wird im Stadtgebiet neu geschaffen. unverändert Siehe Regelung des Bundesverwaltungsge- richts, Urteil vom 12.03.1982, BVerwG 8 C 23.80 Die dort aufgeführten 6 Punkte an die Anfor- derungen an die Eignung an Ersatzwohn- raum sind in der ständigen Rechtsanwen- dung mittlerweile anerkannt und werden in der juristischen Literatur als Voraussetzun- gen genannt (Stürzer/Koch, Vermieter Lexi- kon, 13. Auflage 2013, S. 946). Danach erscheint die Anforderung, Ersatz- wohnraum im gleichen Stadtbezirk einzufor- dern, wo der ursprüngliche Wohnraum ab- gebrochen wird, nicht umsetzbar. 2. Der Ersatzwohnraum wird durch den Ad- ressaten der Zweckentfremdungsgenehmi- gung geschaffen. unverändert 3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen. unverändert 4. Der neu zu schaffende Wohnraum enthält grundsätzlich nicht weniger Wohnfläche als der zweckentfremdete Wohnraum. Zuschnitt und Standard des Ersatzwohnraums müs- sen für die allgemeine Wohnversorgung ge- eignet sein. unverändert (3) Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn dessen öffentlich-rechtliche Zulässigkeit erkennbar ist, z.B. anhand positiver Bauvoranfrage. unverändert Seite 9 (4) Die beabsichtigte Erstellung des Ersatz- wohnraums macht der Verfügungsberechtig- te ausreichend glaubhaft (z.B. mittels Bank- bürgschaft). unverändert § 8 Genehmigung aufgrund besonderen An- tragstellerinteresses (1) In besonderen Fällen eines Antragsteller- interesses an der Zweckentfremdung kann ebenfalls eine Genehmigung erteilt werden. In diesen Fällen des besonderen Antragstel- lerinteresses wird durch eine einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen. unverändert Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehrauf- wendungen der Allgemeinheit für die Schaf- fung neuen Wohnraums (Wohnungsbauför- derung) kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden. unverändert (2) Die Berechnung der Ausgleichszahlun- gen für die von der Zweckentfremdung be- troffene Wohnfläche orientiert sich im Gel- tungszeitraum dieser Satzung an den durch- schnittlichen Neubaukosten/qm des geför- derten Wohnungsbaus in Köln im Zeitpunkt der Antragstellung. unverändert (3) Bei dauerhaftem Verlust des Wohnraums wird eine einmalige Ausgleichszahlung i.H.v. 50 % der durchschnittlichen Neubaukos- ten/qm festgesetzt. unverändert Seite 10 (4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand wird im Geltungszeitraum dieser Satzung eine lau- fende, monatlich zu entrichtende Aus- gleichszahlung in Höhe der im Genehmi- gungszeitraum gültigen Bewilligungsmiete in der sozialen Wohnraumförderung (Einkom- mensgruppe A) erhoben. unverändert (5) In besonders begründeten Ausnahmefäl- len kann aus Billigkeitsgründen eine geringe- re Ausgleichszahlung festgelegt werden. Hier sind aufgrund des hohen öffentlichen Interesses am Erhalt des Wohnraums ent- sprechend hohe Maßstäbe anzulegen. unverändert (6) Eine alleinige Ausgleichszahlung kommt in Betracht, wenn der Adressat der Geneh- migung 75 % der durchschnittlichen Neu- baukosten/qm im geförderten Wohnungsbau als Einmalzahlung, ebenfalls orientiert an der Wohnfläche, leistet. unverändert (6) Umgewandelter oder leer stehender Wohnraum muss unmittelbar im Anschluss an diese zweckfremde Nutzung wieder ob- jektiv zu Wohnzwecken hergestellt werden. unverändert § 9 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung zur Zweckentfremdung nicht erforderlich ist, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt. unverändert Seite 11 § 10 Mitwirkungs- und Duldungspflichten (1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die Nutzungsberechtigten des Wohnraums haben den Bediensteten der Stadt Köln die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vor- zulegen, die erforderlich sind, um die Einhal- tung der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen. Sie haben ihnen dazu zu er- möglichen, Grundstücke, Gebäude, Woh- nungen und Wohnräume zu betreten. unverändert (2) Auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 WAG NRW sowie dieser Satzung wird das Grund- recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) insoweit einge- schränkt. unverändert § 11 Anordnungen (1) Im Falle einer festgestellten Zweckent- fremdung im Sinne von § 3 Abs. 1 kann den Nutzern/Verfügungsberechtigten aufgege- ben werden, diese unverzüglich zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Die Bestimmungen des WAG NRW sind entsprechend anzuwenden-. unverändert. (2) Ist eine Zweckentfremdung auch nach- träglich nicht genehmigungsfähig, ist der/dem Verfügungsberechtigten und der Nutzerin bzw. dem Nutzer unter Fristsetzung aufzugeben, die Zweckentfremdung zu be- enden und den Wohnraum wieder Wohn- zwecken zuzuführen. unverändert Seite 12 (2) Steht Wohnraum aufgrund baulicher Mängel leer, kann die Instandsetzung ange- ordnet werden, wenn sie mit einem wirt- schaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Als nicht mehr vertretbar wird finanzieller Aufwand innerhalb der folgenden zehn Jahre angesehen, soweit dieser nur unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren Er- satzbaus zurück bleibt. § 7 Abs. 3 WAG NRW gilt entsprechend. unverändert § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder überlässt, bzw. diesen durch Abbruch ver- nichtet. Die Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können auf der Grundlage des § 13 WAG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit geahndet wer- den. unverändert Die Geldbuße darf den in der landesrechtli- chen Ermächtigungsgrundlage festgelegten Höchstbetrag von 50.000 Euro nicht über- schreiten. (2) Die Verfolgung und Ahndung der Ord- nungswidrigkeiten richtet sich nach dem Ge- setz über Ordnungswidrigkeiten in der je- weils gültigen Fassung. unverändert § 13 Verwaltungsgebühren (1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur teilweisen oder vollständigen Zweckentfremdung einer Wohnung im Sinne des § 4 dieser Satzung wird je nach Aufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 110 € und 210 € je Wohneinheit erh o- ben; die Gebühr ist auf maximal 800 € je Gebä u- de beschränkt. unverändert Seite 13 (2) Für die Erteilung einer Negativbescheini- gung nach § 9 dieser Satzung (Nichtan- wendbarkeit der Wohnraumschutzsatzung) sowie die Ablehnung bzw. Verfahrensein- stellung nach Rücknahme eines Antrages auf Zweckentfremdung wird je nach Auf- wand eine Gebühr zwischen 50 € bis 100 € je Wohnung erhoben. Je Gebäude beträgt die Gebühr maximal 400 €. unverändert § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Die Gültig- keit der Satzung wird auf fünf Jahre befristet. Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft. Redaktionell erforderliche Anpassung, die Veröffentlichung im Amtsblatt wird vor die- sem Zeitpunkt liegen. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1203/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.05.2019
- Erstellt
- 29.03.2019 13:49