0199/2023
Einwohnerfragestunde - Radspur Ringe
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Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
5469 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/68/682 Vorlagen-Nummer 0199/2023 Beantwortung einer Einwohneranfrage nach § 39 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.01.2023 Einwohnerfragestunde - Radspur Ringe Die Einwohnerfragen lauten wie folgt: „1.Die Radspur auf den Ringen sollte gemäß Beschlussvorlage bei Bedarf mit einer Protektion ausgestattet werden. Regelmäßigen Nutzern der Strecke fällt auf, dass der ehemalige Hoch- bord-Radweg jetzt oft vom Lieferverkehr illegal als Parkplatz genutzt wird und so nicht dem Fußverkehr zur Verfügung stellt. Meine Frage daher: Wie ist der Status der Errichtung einer Protektion zum Schutz der Radwege sowie Gehwege auf den Kölner Ringen? 2. Zudem fällt auf, dass die Lieferzonen oft durch Falschparker belegt sind, die zwar mit einem Knöllchen versehen sind, aber nicht frei geschleppt werden. Lieferverkehr muss dann auf an- dere Flächen ausweichen, auf denen der Fuß & Radverkehr behindert wird. Die Rechtspre- chung ist hier eindeutig, Falschparker können jederzeit von Ladezonen entfernt werden. Wa- rum lässt der Verkehrsdienst diese Falschparker also stehen und verschärft damit das Prob- lem für Lieferverkehr?“ Antworten der Verwaltung: Zu 1: Mit der Anfrage ist nicht eindeutig spezifiziert, auf welche(n) Straßenzug der Kölner Rin- ge sich der Einwohner bezieht. In den letzten fünf Jahren wurden an den Kölner Ringen ca. 9 km Fahrradinfrastruktur durch Spurumwandlung umgesetzt. Der Wunsch nach baulichen Trennelementen wurde bei mehreren Umsetzungsstufen formuliert. Der Einsatz von baulichen Trennelementen ist allerdings stets eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung der unterschiedlichen Funktionen und Belange innerhalb des jeweiligen Straßenraums. Die meisten Teilabschnitte der Kölner Ringe verfügen in den Nebenanlagen über Ladezonen und/oder Bewohnerparkplätze. In diesen Teilabschnitten kommt der Einsatz von baulichen Trennelementen grundsätzlich nicht in Betracht, da die Ladezonen und Bewoh- nerparkplätze dann nicht mehr erreichbar wären. Bereits mit der Pilotstrecke am Hohenstaufenring konnte nach Einrichtung im Jahr 2018 fest- gestellt werden, dass nach anfänglichen Akzeptanzproblemen inzwischen eine Fehlbelegung des Radfahrstreifens die Ausnahme darstellt. Dies ist auch ein Erfolg der kontinuierlichen Ar- beit des Verkehrsdienstes. Die nachhaltigsten Probleme mit Falschparkern bestehen seit Einrichtung des Radfahrstrei- 2 fens auf dem Hohenzollernring im Abschnitt zwischen Rudolfplatz und Ehrenstraße. Ursäch- lich hierfür ist vor allem, dass in der Straßenraumgestaltung keine fahrbahnbegleitenden La- dezonen vorgesehen sind und daher vom Lieferverkehr ein Ausweichen auf andere Abschnit- te der Ringe oder die rückwärtigen Erschließungsstraßen erforderlich ist. Auch hier konnten in den letzten Jahren Erfolge dahingehend erzielt werden, dass der Umfang behindernder Falschparker deutlich zurückgegangen ist. Nähere Informationen sind der parallel verfassten Mitteilung 0115/2023 zum „Prüfauftrag – Einsatz bauliche Trennelemente am Hohenzollern- ring“ zu entnehmen. Zu 2: Das unberechtigte Parken auf Lade- oder Lieferzonen stellt in einem urbanen Ballungs- raum wie dem Innenstadtbereich eine besondere Problematik dar, wenngleich sie natürlich im gesamten Stadtgebiet feststellbar ist. Der Verkehrsdienst des Amtes für öffentliche Ordnung verwarnt daher entsprechende Falschparker konsequent. Insbesondere im Innenstadtbereich besteht aufgrund der angespannten Parksituation ein ho- her Kontrollbedarf und der Verkehrsdienst ist täglich in den besonders neuralgischen Berei- chen im Einsatz. Zwar übt der Verkehrsdienst einen hohen Kontrolldruck aus, eine dauerhafte und flächendeckende Überwachung kann jedoch nicht gewährleistet werden. Im Bezirk 1 wur- den im Jahr 2022 mehr als 270.000 Verwarnungen ausgestellt, das entspricht einem Anteil von rd. 45 % an der Gesamtanzahl von Verwarnungen im Stadtgebiet. Im Bezirk wurden zu- dem rd. 4.500 Abschleppmaßnahmen veranlasst. Die Anzahl der Verwarnungen für unzuläs- sig parkende Fahrzeuge in Ladezonen liegt bei rd. 38.000. Das Abschleppen eines Fahrzeuges dient in erster Linie der Abwehr gegenwärtiger Gefahren. Jede Sicherstellung als Eingriff in die Eigentumsrechte der Fahrzeughaltenden erfordert je- doch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, um ggf. auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten zu können. Die Sicherstellung eines Fahrzeugs ist keine „strafende Maßnahme“, sondern ausschließlich zur Verkehrssicherung zulässig. Wenn eine akute und erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende besteht, ist die Verkehrsüberwachung angehalten, konsequent und schnellstmöglich das Abschleppen zu veranlassen. Es ist immer zu berücksichtigen, dass hierdurch die weitere Kontrollmöglichkeit in diesem Bereich deutlich reduziert wird, weil Mitarbeiter*innen die komplette Maßnahme begleiten müssen, von Veranlassung bis Abschluss. Je nach Einsatzzeit, Ort und Anzahl der abzuschleppenden Fahrzeuge sind hierbei bisweilen längere Wartezeiten zu berücksichtigen und unter Umständen eine weitere Verschärfung der Verkehrssituation zu befürchten, wenn beispielsweise anfahrende Abschleppfahrzeuge den Verkehrsfluss zusätzlich erschweren. Die Einschätzung der Behinderung oder Gefährdung kann ausschließlich von der vor Ort ein- gesetzten Überwachungskraft für jeden Einzelfall getroffen werden.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0199/2023
- Typ
- Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
- Datum
- 18.01.2023
- Erstellt
- 16.01.2023 11:37