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Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung des Bebau-ungsplanes Nummer 7053/02 Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln Flittard

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1984/2020 vom 07.09.2020

Stand: Am 10.09.2020 im Rat ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Schl Sa Vorlagen-Nummer 1984/2020 Freigabedatum 03.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 7053/02 Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln Flittard Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt, 1. über die zum Entwurf betreffend die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 7053/02 für das Gebiet östlich der Bahnstrecke Köln-Düsseldorf, westlich der Reit- und Golfanlage Flittard, sowie südlich der Otto-Bayer-Straße und nördlich der Straße Grüner Kuhweg — Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln Flittard — eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4, 2. die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 7053/02 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fas- sung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Ge- meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) — in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung — als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 31.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Anlass und Ziel Der Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard– aus dem Jahre 1994 setzt unter anderem ca. 5.000 Stellplätze zwischen Paulinenhof und Gleisanlage der Deutschen Bahn AG fest. Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht umgesetzt, der Bedarf an diesen Stellplätzen ist nicht mehr gegeben. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH konnte diese Fläche für ein Vereins- heim mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern zwischennutzen. Mit Datum vom 04.06.2008 hat Bayer Real Estate für den Bereich einen Antrag auf Einleitung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7053/02 gestellt. Am 14.08.2008 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 im Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche der festgesetzten Stellplätze planungs- rechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu untersuchen. Auf Grundlage eines reduziertes Planungskonzeptes, welches letztlich die Sicherung des Bestandes mit begrenzter Erweiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide beinhaltete, erfolgte vom 24.06.2015 bis 30.07.2015 die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Dieses ist Grundlage des BP-Entwurfes. Zum Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde eine reduzierte Planung mit dem Ziel vorgestellt, Sicherung des Bestandes mit begrenzter Erweiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide zu entwickeln. Klimaschutz Die Auswirkungen auf den Klimaschutz, das heißt die Emission von zusätzlichen Luftschadstoffen fällt durch die Umsetzung der Planung so gering aus, dass im stadtweiten Kontext keine Veränderung messbar sein wird. Auch die lokale Erwärmung bei sommerlichen austauscharmen Wetterlagen (Kli- mawandelfolge) bleibt stark begrenzt und wird weder im Nahbereich noch im gesamtstädtischen Kon- text spürbar sein. Nähere Ausführungen dazu sind in der Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB zum Bebauungsplan (Anlage 6) im Umweltbericht unter den Punkten "Luftschadstoffe / Luftqualität" und "Klima, Kaltluft / Ventilation" aufgeführt. Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 14.08.2008 nach § 2 Absatz 1 BauGB die 1.Änderung des Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße, 1.Änderung in Köln-Flittard- sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte am 22.08.2008. 3 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB fand in der Zeit vom 03.11.2008 bis 07.11.2008 durch Aushang im Bürgeramt Mülheim statt. Bis zum 14.11.2008 konnten schriftlichen Stellungnahmen abgegeben werden. Es wurde kein formaler Vorgabenbeschluss erforderlich, da zur frühzeitigen Öffentlichkeitbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB keine schriftlichen Stellungnahmen eingegangen sind. Der Bezirksvertretung Mülheim wurde am 08.12.2008 das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung mitgeteilt und am 22.01.2009 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Mitteilung über die weitere Ausarbeitung des Bebauungsplanes zur Kenntnis genommen. In der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 24.06.2015 bis 30.07.2015 wurde eine reduzierte Planung vorgestellt. Die Darstellung und Bewertung der eingegangen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ist in Anlage 2 zu entnehmen Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB im Stadtplanungsamt fand in der Zeit vom 02.01.2020 bis zum 03.02.2020 einschließlich statt. Die Darstellung und Bewertung der 11 eingegan- gen Stellungnahmen ist in Anlage 4 zu entnehmen. Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Baurechtsnovelle 2017 (13.05.2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt, das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13.05. 2017 geltenden Rechtsvor- schriften durchgeführt und abgeschlossen. Anlagen Anlage 1: Geltungsbereich der 1.Änderung des Bebauungsplanes Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 1 BauGB) Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 2 BauGB) Anlage 4: Stellungnahmen zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) Anlage Entschlüsselungstabelle Stellungnahmen Offenlage Anlage 5: Stellungnahmen außerhalb der Frist Anlage 6: Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB Anlage 7: Textliche Festsetzungen und Hinweise Anlage 8: 1.Änderung Bebauungsplan 7053/02 (verkleinert)
  • Anlage 6 Begründung

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    / 2 A N L A G E 6 7053-02 1Änd Schl020720Sa1Sb Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB zum Bebauungsplan 7053/02 Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Der Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard– aus dem Jahre 1994 setzt unter anderem ca. 5.000 Stellplätze zwischen Paulinenhof und Gleisanlage der Deutschen Bahn AG fest. Mittels einer geplanten Untertunnelung der Gleisanlage sollte eine Anbindung an die vorhandene Parkplatzanlage des westlich gele genen Chemparks erfolgen. Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht umgesetzt, der Bedarf an diesen Stellplätzen ist nicht mehr gegeben. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH konnte diese Fläche für ein Vereinsheim mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern zwischennutzen. Am 14.08.2008 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu untersuchen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte dazu am 22.08.2008. Ziel der Planung war die Ergänzung der Trainingsplätze sowie die Entwicklung eines Schulungs- und Ausbildungszentrums mit Sporthalle. Es sollt e ein Stadi on konzipiert werden, dass dem Statut der 3. Liga entspricht. Da der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln für den Bereich des Plangebiets u.a. einen regionalen Grünzug darstellte, war ein Zielabweichungsverfahren erforderlich. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH entschloss sich jedoch zu einer geänderten Vorhabenplanung. Der seit 1999 ansässige Verein plant nun, das bestehende Jugendfußballzentrum für die intensive Nachwuchsförderung am Standort langfristig zu etablieren und durch eine beg renzte Erweiterungsoption den Trainingsbetrieb zu entzerren. 1.2 Ziel der Planung Die Planung verfolgt das Ziel, den Bestand der Fußballfelder und sonstigen baulichen Anlagen auf der Fläche zu erhalten. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind 2 Trainingsplätze und 1 Kleinspielfeld mit Kunstrasen geplant. Die Erweiterung dieser Fußballfelder dient dabei lediglich der Entzerrung der im Bestand vorhandenen Nutzung und nicht der Kapazitätserweiterung. Bislang sind am Standort die A -F-Jugend mit 12 Jugendteams und bis zu 190 Spielern vertreten. Insgesamt wird das Fußballzentrum werktäglich von durchschnittlich 260 Personen (Spieler, Eltern und Mitarbeiter) überwiegend in den Nachmittagsstunden besucht. So nntags besuchen rund 360 Personen den Standort. Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung sind bereits deutliche Kapazitätsengpässe zu verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde bereits eine Verlagerung der A- und B-Jugend (U19 und U17) an den Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen. Durch die Erweiterung zusätzlicher Sportplätze im Plangebiet wird eine Entzerrung des Spielbetriebes erfolgen. Zukünftig werden nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am - 2 - / 3 Jugendfußballzentrum ansässig sein. Größere Publikumsverkehre treten nicht auf. Durch die bereits vollzogene Verlagerung der A- und B-Jugend wird eine Reduzierung des Trainings- und Spielbetriebs mit ca. 40 Sportlern angenommen. Somit werden heute bereits werktäglich rund 220 Personen/Tag (statt vormals 260 Personen/ Tag) den Standort aufsuchen. Der bisherige Spielbetrieb an Sonntagen entfällt. Durch die Anbindung an die S -Bahn sowie die vorhandenen Stellplätze ist das Jugendfußballzentrum optimal gelegen und verkehrlich über die Otto -Bayer-Straße gut angebunden. Die bestehenden und teils für andere Vorhaben zugeordnete n Ausgleichsflächen werden erhalten und im südöstlichen Bereich im Anschluss an das vorhandene Gehölzband ist eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan 7053/02 durch Geh- und Fahrrechte zugunsten des Eigentümers der Stellplätze geplante Unterführung unterhalb der Bundesbahnstrecke korrespondiert nicht mehr mit den planerischen Zielen. Die Festsetzung des Geh- und Fahrrechtes entfällt im Bebauungsplan. Das Plangebiet ist weitgehend eben und hat eine Größe von rd. 24 1.200 ha. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird auf Grundlage des Baugesetzbuches eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine landschaftsplanerische Einbi ndung in den Regionalen Grünzug erzielt werden. 1.3 Planverfahren Die Einleitung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 erfolgte im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Zum Aufstellungsbeschluss vom 14.08.2008 durch den Stadtentwicklungsausschuss erfolgte die ö ffentliche Bekannt machung des Beschlusses am 22.08.2008 im Amtsblatt der Stadt Köln. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde in der Zeit vom 10.07.2008 b is 19.08.2008 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand im Zeitraum vom 03.11.2008 bis 07.11.2008 statt. Bis zum 14.11.2008 konnten schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Die Planung sah neben der Sicherung der bestehenden Sportanlage auch die Erweiterung durch ein Schulungs- und Ausbildungszentrum mit Sporthalle (3. Liga-Stadion) vor. Auf ein reduziertes Planungskonzept, das letztlich die Sicherung des Bestandes mit begrenzter Erweiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide beinhaltete, erfolgte vom 24.06.2015 bis 30.07.2015 die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage des Bebauungsplans gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgte am 18.12.2019. Di e öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 02.01.2020 bis einschließlich 03.02.2020 statt. Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt " trat am 13. Mai 2017 eine Änderun g des Baugesetzbuches in Kraft. Das vorliegende Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 245c Absatz 1 Nummer 1 BauGB nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im Norden von Köln, im Stadtteil Köln -Flittard. Es liegt östlich der Bahnstrecke Köln - Düsseldorf, westlich der Reit- und Golfanlage Flittard, sowie südlich der Otto- Bayer-Straße und nördlich der Straße Grüner Kuhweg. - 3 - / 4 Innerhalb des ca. 241.200 m² großen Plangebietes liegen folgende Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans: - Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 46, Flurstücke 1865 (teilweise), 1875 1876, 1877, 1878 (teilweise), 1886 (teilweise), 1899, 1932 (teilweise), - Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 47, Flurstücke 1306, 1309, 1310, 1316 (teilweise) 1318 (teilweise) 1336, 1337 (teilweise) 2.2 Vorhandene Struktur Die westlich angrenzenden Gewerbe - und Industrieflächen bilden den südlichen Teil des Chempark auf Kölner Stadtgebiet. Die Nutzungen beziehen sich vorwiegend auf die Produktion und Weiterverarbeitung von Produkten im Pharmazie- und Chemiebereich. Der Kernbereich des Chempark befindet sich weiter im Norden auf Leverkusener Stadtgebiet. Zwischen dem Leverkusener und dem Kölner Teil des Chempark befindet sich der Carl-Duisberg-Park. Dieser ist als gestaltete Parkanlage angelegt, in dem bzw. an dem sich die Konzernzentrale der Bayer AG befindet. Im östlichen Anschluss an den Carl -Duisberg-Park befindet sich die sog. "Beamtenkolonie". Eine Siedlung zur wohnlichen Versorgung der Führungskräfte und des Aufsichts- und Bereitschaftspersonals des ehemaligen Bayer-Werkes. Außerhalb des Chempark befinden sich noch weitere Gewerbeflächen. Zwischen der Düsseldorfer Straße (Bundesstraße B 8) und der Gleisanlage der Deutschen Bahn AG sind großzügige Stellplatzflächen vorhanden. Südlich an den Kölner Teil des Chempark schließen Kleingartenanlagen und Wohnnutzungen an. Im Gegensatz dazu ist das östlich angrenzende Gebi et nur locker bebaut. Landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder sowie Erholungsgebiete sind hier vorherrschend. Direkt an das Plangebiet anschließend befinden sich die Golfanlage Flittard mit weiten Spielfeldern und unterschiedlich gestalteten Flächen so wie eine Reitanlage mit Stallungen, Außenplätzen und großen Weiden. Der Golfplatz und die Reitanlage werden über die Otto -Bayer-Straße erschlossen und bieten im jeweiligen Eingangsbereich ausreichend Parkmöglichkeiten. Weitere sport- und freizeitlich genutzte Flächen befinden sich im nordöstlichen Umfeld. Hier sind ein Sportflugplatz, Tennisanlagen sowie weitere Spielfelder (Fußball, Hockey) vorhanden. Innerhalb dieses Freiraums ordnen sich einzelne und eingestreute Gehöfte und kleinteilige Gebäudeensembles ein. Das Plangebiet ist im Norden durch das Jugendfußballzentrum genutzt . Hier befinden sich drei ausgebaute Rasenspielfelder sowie weitere Kleinspielrasenfelder, Trainingsflächen und ein Vereinshaus. Östlich des Fußballzentrums, entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße befindet sich eine Waldfläche, die im Rahmen des Bebauungsplanes 7053/02 als Ausgleichsmaßnahme realisiert wurde. Der südliche Teil des Plangebietes wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. 2.3 Erschließung Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet ist durch die Bundesstraße B 8 und die Bundesautobahn BAB 3 an das überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Durch d ie S-Bahn-Haltestelle CHEMPARK Leverkusen sowie verschiedene Buslinien ist der Anschluss an das öffentliche Nahverkehrsnetz als sehr gut zu bewerten. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Otto - Bayer-Straße, die außerhalb des 1. Änderungsbereiches liegt . Die im Plangebiet nördlich verlaufende, in Privateigentum befindliche Robert -Emanuel-Schmidt-Straße dient als Erschließungsstraße zu den angrenzenden Sportstätten und ist auch weiterhin mit einer mit Geh,- - 4 - / 5 Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes befinden sich ausreichende Stellplätze für die Nutzung des Jugendfußballzentrums. Wasser- / Energieversorgung Das Plangebiet ist an die Versorgungsnetze Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrichtungen angebunden. Abwasserentsorgung Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort zur Versickerung gebracht. Bodensituation Laut digitaler Bodenkarte NRW sind für den Bereich des Plangebietes überwiegend typische Parabraunerden, vereinzelt typische Braunerden zu finden. Als Bodentypen herrschen sandige bis stark sandige Lehme vor. 2.4 Alternativstandorte Im Rahmen der Studie "Alternativstandorte, Jugendfußballzentrum Bayer 04 Leverkusen" (ISR, 29.03.2010) wurde das Ziel verfolgt, mögliche Alternativstandorte für das geplante Jugendfußballzentrum im Stadtgebiet von Leverkusen und/oder Köln zu benennen, die regionalplanerisch verträglich sind. Die methodische Vorgehensweise stützte sich dabei auf eine Analyse der Siedlungsstruktur (Luftbilder) im Abgleich mit dem Regionalplan der Bezirksregierung Köln. Berücksichtigt wu rden bei der Analyse nur Flächen , die im Regionalplan als Allg emeine Siedlungsbereiche (ASB) oder Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche dargestellt sind. Alle Flächen, die im Regionalplan als region aler Grünzug dargestellt sind, wu rden nicht als Alternativstandorte betrachtet. Im Kontext der Analyse wurde n die Alternativstandorte hinsichtlich städtebaulicher und landschaftsplanerischer Parameter analysiert . Die Flächengröße eines Standortes für die Umsetzung u.a. eines Drittligastadions sollte mindestens 28 ha betragen und der Standort sollte gut an den motorisierten Individualverkehr und an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden sein. Alternativstandorte direkt neben schützenswerten Nutzungen wie Wohnen wurden aufgrund der mit der Planung zusammenhängenden Immissionen (Verkehrs- und Freizeitlärm) nicht weiter betrachtet. Untergeordnet wurde in der Bewertung der Alternativstandorte betrachtet, ob sich bereits im näheren Umfeld Sporteinrichtungen befinden und somit Synergieeffekte erzielt werden könnten. Die Verträglichkeit mit dem Schutzgut Natur - und Landschaft bildete ein weiteres Kriterium. Geprüft wurden die Standorte auf Flächenausweisungen des Natur - und Landschaftsschutzes. D ie Ergebnisse wurden in Form einer Stärken - und Schwächendarstellung erörtert. Im Ergebnis der Studie konnten drei potenzielle Standorte lokalisiert werden: Der erste Alternativstandort befindet sich im Stadtgebiet von Leverkusen. Er wird im Süden durch die Straße Willy -Brandt-Ring, im Westen und Osten jeweils durch eine Bahntrasse sowie im Norden durch Kleingärten begrenzt. Im weiteren nördlichen Anschluss an die Kleingärten befinden sich bereits Sportanlagen (Leichtathletikanlage mit Tribüne). - 5 - / 6 Abbildung 1: Lage Alternativstandort 1, © Geobasis NRW 2018 Der zweite Alternativstandort befindet sich im Nordosten des Leverkusene r Stadtgebietes. Der Standort liegt südlich der Landesstraße (L 232). Im Nordosten wird das Areal durch die Wohnbebauung an der Straße Auf dem Bohnbüchel begrenzt. Im Nordwesten bildet die Landesstraße (L 232) die räumliche Grenze des Areals. Im Südwesten wird das Areal durch die Wohnbebauung an der Landesstraße (L 232) begrenzt. Im Südosten wird das Gebiet durch eine Baumreihe begrenzt. Abbildung 2: Lage Alternativstandort 2, © Geobasis NRW 2018 Der dritte Standort befindet sich in Königsdorf, welches der nördlichste Stadtteil von Frechen ist. Der Standort befindet sich rund 2,5 Kilometer westlich des Kölner Stadtgebietes. Der Standort wird - 6 - / 7 im Norden durch den Freimersdorfer Weg begrenzt. Im Osten bildet die Landesstraße (L 138) die räumliche Grenze. Im Süden und Westen bildete die vorhandene Wohnbebauung sowie die vorhandenen Sportanlagen (Tennisplätze) die räumliche Grenze. Abbildung 3: Lage Alternativstandort 3, © Geobasis NRW 2018 Von den dre i Alternativstandorten konnte jedoch keiner für die Erweiterung des Jugendfußballzentrums empfohlen w erden. Insbesondere in Bezug auf den Immissionsschu tz wurden an allen Alternativstandorten deu tliche Konflikte prognostiziert. Auch weist keiner der Standorte eine Flächengröße von 28 ha auf. Die verkehrliche Anbindung des ersten und dritten Standortes wurde als mittelmäßig, die des zweiten Standortes als negativ bewertet. Der erste Standort stellt sich zudem als bewaldete Fläche dar und ist im Biotopkataste r aufgeführt. Der zweite Standort befindet sich nicht im Kontext weiterer Sportanlagen und wurde daher diesbezüglich negativ bewertet. Es wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie Alternativstandorte und auf Grund der bereits vorhandenen Prägun g des Stand ortes Flittard empfohlen, den aktuellen Standort des Jugendfußballzentrums an der Otto-Bayer-Straße weiter zu entwickeln. Für das gegenständliche Plangebiet und die direkte Umgebung ist der Sektor Sport wesentlich prägend, im östlichen Anschluss befinden sich sportliche und freizeitliche Nutzungen (siehe Kapitel 2.2). Das Jugendfußballzentrum der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH verfügt über Sport- und Trainingsflächen im nördlichen Plangebiet. An diesem Standort können vorhandene Flächenressourcen und -potenziale genutzt werden, und es kommt nicht zu umfangreichen neuen Versiegelungen. Das Jugendfußballzentrum ist auf kurze Wege zwischen den verschiedenen Nutzungen wie zum Beispiel Vereinsheim und Umkleidekabine sowie Trainingsflächen und Schulungsräumen angewiesen. Diese kurzen Wege sind am heutigen Standort durch die vorhandene Bestandsbebauung gegeben. Eine Verlagerung zusätzlicher Trainingsflächen auf Flächen außerhalb des Jugendfußballzentrums wäre aufgrund der deutlich längeren Wege nicht zielführend. Somit dient die 1.Änderung des Bebauungsplanes letztendlich der Bestandssicherung. - 7 - / 8 Des Weiteren hat dieser Standort eine gute ÖPNV -Anbindung. Die Bushaltestelle sowie die unmittelbar angrenzende S-Bahnstation bieten optimale Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf. Das gleiche gilt für die optimale Anbindung an die Bundesautobahn BAB 3. 2.5 Planungsrechtliche Situation Der Bebauungsplan 7053/02 ist mit der öffentlichen Bekanntmachung am 27.06.1994 rechtsverbindlich und setzt für den Änderungsbereich Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung Stellplätze entlang der Bahntrasse fest. Im östlichen Bereich des Bebauungsplanes sind Maßnahmenflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt. Teile hiervon wurden im Norden des Plangebietes bereits realisiert. Im Osten, außerhalb des Änderungsbereiches, ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung SO Reiterhof festgesetzt. Nördlich a ngrenzend an diese Fläche sind private Grünflächen als Reitanlage des Reiterhofes und Pferdekoppel festgesetzt und bereits in der Örtlichkeit umgesetzt. Nördlich der Otto-Bayer-Straße ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Park -and-Ride festgesetzt. Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat eine Fläche von rd. 36 ha. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt das Planungsgebiet als "Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich" mit der Überlagerung "Regionaler Grünzug" dar. Gemäß dem sachlichen Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschu tz (Teil 1: Regionen Köln, Bonn/Rhein-Sieg und Wassereinzugsgebiet der Erft) zum Regionalplan liegt das Plangebiet innerhalb der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete (Rhein). Die Darstellungen im Regionalplan stehen dem Planvorhaben nicht entgegen. 3.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Stellplätze dar. Angrenzend sind für die benachbarten Sportanlagen die Signaturen Sporthalle und Sportstätten dargestellt. Die Festsetzung Fläche für Sportanlagen im Planungsbereich steht der Darstellung des Flächennutzungsplans nicht entgegen, da im unmittelbar angrenzenden Bereich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 7053/02 ein Sportstättensignet dargestellt ist. 3.3 Landschaftsplan Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes 7053/ 02, 1. Änderung ist über den Landschaftsplan der Stadt Köln ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das Landschaftsschutzgebiet L 29 LSG "Landschaftsraum u m den Mädchenbusch und Grünverbindungen zum Rhein " hat u. a. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich gegliederten Landschaftsraumes, zum Ziel. Mit dem Inkrafttreten des Bebau ungsplanes 7053/02 sind die Festsetzungen des Landschaftsplanes bereits außer Kraft getreten. - 8 - / 9 3.4 Freiraumkonzept Die Rahmenplanung für den Erholungsraum Kurtekotten, dargestellt im ökologischen Gutachten der Landschaftsarchitekten BDLA/IFLAe 19 90 sieht ei ne Sicherung und begrenzte Erweiterung des Sektors Sport im Plangebiet vor. Der Freiraum im Umfeld des Plangebietes ist einerseits durch sportgeprägte Flächennutzungen (Reiterhof, Sportflugplatz Kurtekotten sowie die Golfanlage im Mädchenbusch) und anderer seits durch intensiv genutzte Ackerflächen und Gehölzflächen geprägt. Die geringfügige Ausdehnung der Sportnutzung mit zusätzlichen Pflanzmaßnahmen passt sich der Vorprägung des Freiraumes an. 3.5 Denkmalschutz Das Plangebiet liegt in einem seit der Jungst einzeit besiedelten Gebiet. In der südlichen Umgebung haben archäologische Bestandserhebungen zu Funden vor - und frühgeschichtlicher Besiedlung geführt. Aus diesem Grund wurde der heute ackerbaulich genutzte Bereich bis zur geplanten Ausgleichsfläche einer archäologischen Prospektion durch eine Fachfirma (artemus GmbH, Prospektion Planareal "Jugendfußballzentrum" Bebauungsplan 7053/02, Flittard, Stadt Köln, April 2009) unterzogen. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine Hinweise auf eine definiert e Siedlungsstelle. Es wird daher davon ausgegangen, dass die aufgelesenen frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. von archäologischen Fundstellen. 3.6 Altlasten Für das Plangebiet liegen im städtischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen vor. 3.7 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. 3.8 Baulasten In dem Plangebiet ist folgende Baulast eingetragen: Baulast 1892/1998 = Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht auf Flurstück 1337 zugunsten Flurstück 1336 (entspricht Ein - und Ausfahrtsbereich gem äß Bebauungsplan 7053/02 an der Otto -Bayer-Str.) sowie zugunsten Flurstück 1334 (entspricht Geh-, Fahr -, und Leitungsrecht ( GFL) gemäß Bebauungsplan 7053/02 zugunsten des Reiterhofes) 3.9 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso – III – Richtlinie) Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7053/2 wird das vorhandene Jugendfußballzentrum erstmalig planungsrechtlich gesichert und eine geplante Erweiterung festgesetzt. Aufgrund der Lage zum 400 m entfernten Chempark Leverkusen hat sich der Bebauungsplan mit der Möglichkeit von Unfällen im Che mpark und deren Auswirkungen auf das Jugendfußballzentrum auseinander zu setzen. Grundlage dafür sind Artikel 3 Nummer 13 und Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, umgangssprachlich auch Seveso III-Richtlinie genannt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurden mittels zweier fachgutachterlicher Stellungnahmen die Gefahrenpotenziale, die im Fall eines Störfalls auf das Jugendfußballzentrum als schützenswerte Nutzung einwirken könnten, ermittelt. Als Resultat wurde eine Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum erstellt, die von der Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu Verhaltensanweisungen für - 9 - / 10 Spieler, Betreuer und Besucher Regelungen aufzeigt, dere n Einhaltung die Vermeidung gesundheitlicher Schäden im Falle eines Störfalls im Chempark sicherstellt. Darüber hinaus ist in der Sicherheitsanweisung ergänzend aufgenommen, dass eine kontinuierliche Überprüfung der Sicherheitsanweisung im Rahmen des Spielbetriebs erfolgt, somit Veränderungen der Nutzerstrukturen oder der Organisation des Spielbetriebs angepasst werden können Die Anwendung der Sicherheitsanweisung im Jugendfußballzentrum wird im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt. Nähere Erläuterungen zu diesem Aspekt siehe Punkt 5.2.3.2 "Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen". 4. Begründung der Planinhalte 4.1 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist über die zulässige Grundfläche (GR) in Quadratmetern, die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse und über die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen bestimmt. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen bezieht sich auf Meter ü ber Normalhöhennull (m ü.NHN). Durch die Festsetzungen kann eine auf die Örtlichkeit abgestimmte und Sportstätten typische Bebauung erreicht werden. Höhen Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Flutlichtanlagen in der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze bis zu einer Höhe von 62,5 m ü.NHN m zulässig sind. Durch diese Festsetzungen können die für den geplanten Spielbetrieb notwendigen Flutlichtanlagen in der Örtlichkeit zugelassen und realisiert werden . Die restriktive Einschränkung der Höhenentwicklung sichert gleichzeitig auch einen schonenden Umgang mit dem Landschaftsbild. Durch die Höhenbeschränkung ist die Lichtemission in die Umgebung auf das nötige Minimum reduziert. Innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze ist weiterh in festgesetzt, dass Ballfangzäune bis zu einer Höhe von 52,0 m ü.NHN zulässig sind. Diese festgesetzte Höhe ist zweckdienlich für die erforderliche n Ballfangzäune der geplanten Sportnutzung und begrenzt die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Die getroffenen Höhenfestsetzungen greifen die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02 auf, um die zulässige Höhenentwicklung im Plangebiet im Übergangsbereich zum Landschaftsraum weiterhin im Sinne des La ndschaftsbildes zu beschränken. 4.2 Flächen für Sportanlagen Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Vereinsheim / Hausmeisterwohnung" ist die Errichtung und der Betrieb eines der festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten Vereinsheimes inklusive Umkleidekabinen, Behandlungs- , Bespre chungs-, Schulungs- und Aufenthaltsräumen, eines Gastronomiebetriebes, Büros, und einer Hausmeisterwohnung zulässig. Dadur ch ist der bauliche Bestand und die vorhandene Nutzung planungsrechtlich gesichert. Die Einrichtungen und Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums. Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Umkleide" ist die Errichtung eines der festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten Gebäudes mit Umkleidekabinen inklusive Sanitäranlagen und einem Lager für Klein - und Großgeräte zulässig. Die Einrichtungen und Nutzungen sind für den Betrieb des Jugendfußballzentrums erforderlich. - 10 - / 11 In diesem Bereich erfolgt ein zusätzlicher Eingriff in Boden, Natur und Landschaft. Im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags sind die resultierenden Eingriffe bewertet und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen definiert, die im Bebauungsplan festgesetzt sind. Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Tribüne" ist die Errichtung und der Betrieb eine r der festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten überdachten Tribüne sowie eines Betriebshofes mit Außenlager für Sportgeräte (z.B. Trainingsgeräte, Tore, Trainingszubehör) sowie Maschinen (z.B. Pflegefahrzeuge, Rasenmäher, Werkzeug) zuläss ig. Die Einrichtungen und Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums. Versorgungsanlagen und fernmeldetechnische Anlagen Im Bebauungsplan ist die Festsetzung aufgenommen, dass Anlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen, ebenso wie fernmeldetechnische Nebenanlagen in den überbaubaren Grundstücksflächen allgemein und außerhalb dieser Flächen ausnahmsweise zulässig sind. Die Festsetzung ermöglicht eine Anordnung von erforderlichen Nebenanlagen der Ver - bzw. Entso rgung innerhalb des Plangebietes. Um eine größere Flexibilität bei der nachfolgenden Ausbauplanung zu erreichen, können diese Nebenanlagen auch ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Die genannten Anlagen dürfen eine n umbauten Raum von 50m³ nicht überschreiten. 4.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet sind durch Baugrenzen bestimmt. Bei der Umsetzung der Planung ist somit ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Anordnung und Ausformung der Baukörper auf den Grundstücken gewährt. In erster Linie sichern die Baugrenzen den zweigeschossigen Bestand der vorhandenen baulichen Anlagen mit Vereinsheim / Hausmeisterwohnung sowie die eingeschossige Tribüne und den Betriebshof. Mit Ausbau der südlichen Trainingsplätze an die vorhandenen Sportanlagen ist eine zusätzliche überbaubare Grundstücksfläche für die Errichtung von eingeschossigen Umkleideräumlichkeiten mit Sanitäranlagen festgesetzt. 4.4 Erschließung Verkehr Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die öffentliche Straßenverkehrsfläche Otto-Bayer- Straße, die außerhalb des Bebauungsplan gebietes liegt. Die nördlich des Plangebietes verlaufende Otto-Bayer-Straße bindet nordwestlich an die Düsseldorfer Straße (Bundesstraße B 8) an. Des Weiteren bindet die Otto -Bayer-Straße nördlich des Plangebietes an die Edith -Weyde- Straße an, die im weiteren nördlichen Verlauf an den Willy -Brandt-Ring anknüpft. Diese weist im weiteren östlichen Verlauf unmittelbar einen Anschluss (An schlussstelle Leverkusen 24) an die Bundesautobahn BAB 3 auf. Über gute Anschlussmögl ichkeiten an die Bundesstraße B 8 einerseits und die Bundesautobahn BAB 3 andererseits ist das Plangebiet optimal an das örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angebunden. Im Bebauungsplan sind weitere Trainingsflächen festgesetzt, um die bestehende Intensität der Nutzung im Gebiet zu entzerren. Somit ist bei Umsetzung des Bebauungsplanentwurfes nicht mit einer Erhöhung der Nutzungsintensität und schlussfolgernd des Verkehrsaufkommens zu rechnen. Im April 2009 wurde im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplans für die Umsetzung u.a. eines Schulungszentrums und eines 3. Liga-Stadions eine verkehrliche Stellungnahme durch die Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH erarbeitet . In der Stellungnahme wurden die folgenden beiden maßgeblichen Anbindungspunkte des Plangebietes untersucht: - Knotenpunkt B 8 / Otto-Bayer-Straße - Parkplatzzufahrt (Hinweis: heute Plangebietszufahrt) / Otto-Bayer-Straße - 11 - / 12 Die Überprüfung der Leistungsfähigk eit erfolgte als Nachweis der Qualität des Verkehrsablaufs (QSV) auf Grundlage des Handbuches für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS). Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeiten der zwei untersuchten Knotenpunkte mit einer sehr guten Verkehrsqualität zu bewerten sind. Mit Umsetzung der ursprünglich vorgesehenen Planung konnte an beiden Knotenpunkten eine befriedigende Verkehrsqualität erreicht werden. Somit ist, selbst wenn zwischenzeitlich die allgemeine Verkehrsentwicklung zu einer Erhöhung der Verkehre auf dem umliegenden Straßennetz geführt hat, davon auszugehen, dass auch heute das vorhandene Verkehrsaufkommen leistungsfähig abgewickelt wird. Da die Aufstellung des Bebauungsplanes das Ziel verfolgt, eine Entzerrung des vorhandenen Trainings- und Spielbetriebes zu verwirklichen, ist nicht mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Zukünftig werden zudem die A- und B-Jugend und damit rund 40 Sportler (zzgl. Eltern und erforderliche Mitarbeiter) an einem anderen St andort trainieren und spielen. Werktäglich werden damit zukünftig statt 260 Personen / Tag nur noch maximal 220 Personen / Tag den Standort Kurtekottener Straße aufsuchen. An Sonntagen entfallen der Spiel- und Trainingsbetrieb und damit ein heutiges Personenaufkommen von 360 Personen / Tag vollständig. Folglich ist auch mit Umsetzung des Bebauungsplans eine leistungsgerechte Verkehrsabwicklung sichergestellt. Öffentlicher Personennahverkehr ÖPNV Durch die räumliche Nähe zum C hempark westlich des Plangebietes ist ein umfangreiches Angebot an Buslinien in die umgebenden Stadtteile von Köln, sowie nach Leverkusen und Leichlingen gegeben. Die ca. 100 m nordwestlich entfernt gelegene S-Bahn-Haltestelle CHEMPARK sorgt für eine gute Anbindung an das überörtliche Schienenverkehrsnetz. Versorgung Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrichtungen ist durch die vorhandenen Versorgungsleitungen außerhalb des Plangebietes sichergestellt. Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist festgesetzt, dass sämtliche Versorgungsleitungen (Stromleitungen und Telekommunikation) im Plangebiet unterirdisch zu führen sind. Durch die unterirdische Führung der Leitungen wird die Nutzbarkeit der Flächen des Plangebietes erhöht, und es wird damit das Ziel verfolgt, keine oberirdischen orts- und landschaftsbildstörende Anlagen zuzulassen. Aus vorgenannten Gründen ist diese Festsetzung im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes übernommen. Stellplätze / Garagen / Carports Im Norden des Plangebietes ist der vorhandene private Parkplatz des bestehenden Vereinsheims als Fläche für Stellplätze (St) festgesetzt. Diese Stellplatzfläche ist ausreichend dimensioniert, um den ruhenden Verkehr im Bestand aufzunehmen . Eine Erhöhung der Stellp latzzahl ist nicht geplant, da die vorliegende Planung keine erhöhte Nutzungsintensität mit sich bringt. Die planungsrechtliche Festsetzung der Stellplatzfläche ist daher so eng begrenzt, dass eine Erweiterung der Stellplatzanlage nicht möglich ist. Östlic h des Vereinsheims ist die vorhandene Carportanlage durch die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze, Garagen und Carports (St/ Ga/ Cp) gesichert. Ergänzend hierzu ist gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze, Garagen und Carports nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Hierdurch ist eine Ausweitung der Stellplatzfläche über den Bestand hinaus ausgeschlossen. Technische Infrastruktur Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. - 12 - / 13 Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird auf den privaten Grundstücksflächen zur Versickerung gebracht. Die im Plangebiet befindlichen Böden ermöglichen grundsätzlich eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. Müllentsorgung Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Otto -Bayer-Straße. Die Container (ein Restmüllcontainer und ein Papiermüllcontainer) befinden sich auf dem Grundstück im Bereich der Wendeanlage vor dem Vereinsheim. Der Restmüllcontainer wird wöchentlich durch die Befahrung des Grundstücks durch den Entsorgungsträger gelehrt. Die Leerung des Papiermüllcontainers erfolgt nach Absprache mit dem Entsorgungsträger ebenfalls durch Befahrung des Grundstücks. Geh- / Fahr- und Leitungsrechte Im rechtskräftigen Bebauungsplan 7053/02 ist zur Sicherung der Zugänglichkeit der Reitsportanlage und des Golfplatzes ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger sowie Besucher der Freizeiteinrichtung und der Leitungsträger im Bereich der Robert-Emanuel- Schmidt-Straße festgesetzt. Zudem verläuft östlich der festgesetzten Stellpl atzfläche ebenfalls ein Geh - und Fahrrecht zugunsten der Anlieger und Besucher der Freizeiteinrichtung, welches eine direkte Verbindung zwischen der Otto-Bayer-Straße im Norden und de n Grünen Kuhweg im Süden sichert. Planerisches Ziel bleibt es , diese Wegebeziehung grundsätzlich aufrecht zu halten. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 ist das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht lediglich an die östliche Plangebietsgrenze verlagert und für die Anlieger und die Ver - und Ent sorgungsträger festgesetzt. Im Bereich der Reitsportanlage und des Golfplatzes ist das vorhandene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße in einer Breite von 7,50 m weiterhin festgesetzt. Im südlichen Verlauf ist dieses Recht innerhalb des Plangebietes in einer Breite von 3,0 m fortgeführt und mündet in den Grünen Kuhweg. Im Bebauungsplan sind die gekennzeichneten Flächen (L) mit Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger, die gekennzeichneten Flächen (G) mit Gehrechten zugunsten der Anlieger und der Ver - und Entsorgungsträger sowie die gekennzeichneten Flächen (F) mit Fah rrechten zugunsten der Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Zur Gewährleistung der Ver- und Entsorgung sind auf den in der Planzeichnung eingetragenen Flächen, Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Da der Betrieb und die Unterhaltung der vorhandenen unterirdischen Hauptversorgungsleitu ngen auch auf Fremdgrundstücken gewährleistet sein müssen, ist im Bebauungsplan eine entsprechend ausreichend bemessene Trasse für diese Zwecke gesichert. 4.5 Flächen für Bahnanlagen Da die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Stellplatzfläche als Stellplatznachweis bei einer etwaigen Erweiterung der betrieblichen Anlagen westlich der Gleisanlage der Deutschen Bahn AG (DB AG) nicht benötigt wird, ist eine Wegeverbindung unterh alb der Gleisanlage der Deutschen Bahn AG (DB AG) zum benachbarten Gewerbegebiet nicht erforderlich. Das im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Geh- und Fahrrecht unterhalb der Gleisanlage wird zur Erschließung des Plangebietes nicht benötigt und ist im Bebauungsplan nicht mehr aufgenommen. Auf dieser Fläche bleibt es bei der nachrichtlichen Übernahme der Fläche für Bahnanlagen. 4.6 Fläche für Sportanlagen Im Plangebiet ist eine Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung "Fußballplätze" und weitere Nutzungen Vereinsheim / Hausmeisterwohnung, Tribüne und Umkleide festgesetzt. Im Geltungsbereich des rech tskräftigen Bebauungsplans sind außerhalb des Bebauungsplans in Teilen private Grünflächen mit Zweckbestimmung Pferdekoppel und Reitanlage festgesetzt, um die - 13 - / 14 beabsichtigte private Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches planungsrechtlich vorzubereiten und zu sichern. Die neue Festsetzung bestätigt den zu sportlichen Zwecken dienenden Bereich der Fläche. 4.7 Private Grünfläche Längs der Bahntrasse ist im westlichen Teilbereich des Plangebietes private Grünfläche festgesetzt, die durch die Festsetzung von einer Bindung für Bepflanzungen und für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern überlagert ist. Durch die Festsetzung wird der vorhandene Grünbestand längs der Bahntrasse erhalten und gesichert. In diesem Bereich verlaufen weitere unterirdische Hauptversorgungsleitungen mit Schutzstreifen, welche zu beachten sind. Im Osten längs der Robert-Emanuel-Schmidt-Straße ist ebenfalls eine private Grünfläche festgesetzt mit dem Ziel, den Baumbestand angrenzend an die Maßnahmenfläche A1.1 zu sichern. 4.8 Flächen für die Landwirtschaft Zur Sicherung der im Süden des Plangebiets vorhandenen landwirtschaftlichen Fläche und deren Nutzung, ist diese im Bebauungsplan e xplizit als Flä che für die Landwir tschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die Festsetzung w urde getroffen, um die im Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung zu stellen. Die Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung. 4.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Im Bebauungsplan sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch die Festsetzungen dieser Maßnahmenflächen erfolgt eine vollständige Kompensation der durch die Planung vorbereiteten Eingriffe. Das Anlegen der neuen Maßnahmen sowie die Betreuung der gesamten Pflanzmaßnahmen sind in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt geregelt. Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist im Bebauungsplan hinweisend dargestellt. Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Fläche der Erweiterung des Jugendfußballzentrums. Die dem Ausgleich dieses Eingriffs dienende Maßnahme ist im Bebauungsplan als Maßnahmenfläche A 1.2 festgesetzt. Sie ist Bestandteil eines rund 2,47 ha großen Gehölzbiotops Maßnahmenfläche A 1.1 zwischen den Sportstätten im Westen und dem Reiterhof im Osten. Dieses Gehölz wurde bereits im Zuge vorangegangener Aus gleichsverpflichtungen angelegt. Es dient dem Ausgleich von Eingriffen in Bereichen Reiterhof und Jugendfußballzentrum (Bestand) sowie planungsrechtlich zulässiger Stellplatzflächen. Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7053/02 sind weitere Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die sich aus Eingriffen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan 7053/02 ergeben oder im Rahmen von Genehmigungen zur Errichtung des Jugendfußballzentrums vorbereitet wurden. Die Erweiterungsflächen der Fußballplätze und der zusätzlichen Umkleide sind durch Gehölzstrukturen (Strauchhecke, Obstbaumreihe) in die Landschaft eingebunden (Maßnahmenflächen A 4 und A 6). Zudem ist eine Streuobstwiese im Südosten des Jugendfußballzentrums angelegt (Ausgleichsmaßnahme A 3). Diese vermittelt zwischen den bestehenden Gehölzstrukturen und den Offenlandbereichen und sichert so die Übergangslebensräume im Plangebiet. Der Obstwiese kommt zudem eine Funktion als Trittsteinbiotop und bedeutender Lebensraum zu. Des Weiteren dient die anzulegende Obstbaumreihe der landsch aftsästhetischen Vermittlung zwischen der nun mehr gegliederten Kulturlandschaft und den neuen Sportstätten. Die Maßnahmenflächen A 4 und A 6 dienen dem - 14 - / 15 Ausgleich von Eingriffen außerhalb des Plangebietes. Die Maßnahmenfläche A 3 dient dem Ausgleich von Ei ngriffen durch die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichpflichtiger Eingriffsbereich) auf einer Fläche von 12.694 m² und außerhalb des Plangebietes auf einer Fläche von 1.306 m². Die im Plangebiet b estehenden Grünstrukturen werden weitgehend erhalten. Hierbei handelt es sich neben der Extensivwiese mit Baumbestand (Maßnahmenfläche A 8) im Norden um lineare Gehölzzüge und -anpflanzungen im unmittelbaren Umfeld der Sportanlagen, die eine Einbindung des bestehenden Jugendfußballzentrums in die Umgebung unterstützen. Neben den bereits genannten Maßnahmenflächen A 1.1, A 4 und A 6 sind dies die Maßnahmenflächen A 2, A 5 und A 7. Diese Gehölzzüge dienen zur Gliederung der Landschaft . Die Ästhetik und die biologische Vielfalt des Landschaftsraumes werden gesteigert und somit die Erlebbarkeit des Raumes gezielt gefördert. Die Maßnahmenflächen A 2, A 7 und A 8 dienen dem Ausgleich von Eingriffen des bereits bestehenden Jugendfußballzentrums (Bestand). Die Maßna hmenfläche A 5 dient dem Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Errichtung der Park & Ride Stellplatzanlage nördlich der Otto-Bayer-Straße. Insgesamt sichern die getroffenen Festsetzungen eine deutliche Eingrünung der Sportplätze und damit eine Einbindung in die umliegenden Strukturen. Insbesondere die Abgrenzung zur westlich angrenzenden Gleisanlage der Deutschen Bahn AG und zu den offenen Landschaftsstrukturen im Osten sind Ziele der Planung. Durch die Planung wird ein Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet und durch entsprechende Maßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen. Es ergibt sich bei fachgerechter Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für kommende Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden. Im Bebauungsplan ist zur Minimierung des Eingriffs in das Schutzgut Boden zudem festgesetzt, dass zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und Zuwegungen nur versickerungsfähige Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, Ra ssengittersteine) zulässig sind. Durch die Festsetzung erfolgt eine Minimierung der Versiegelungsintensität und die natürliche Speisung des Grundwassers wird weitgehend erhalten. Durch die Erweiterung der Anlage kommt es zur Reduktion von Offenlandflächen . Freiflächen werden wie heute vorherrschen (Sportplätze, Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte Fläche) und durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine landschaftsplanerische Einbindung in den Regionalen Grünzug ergänzt. Bereits bestehende Ausgleichsflächen bleiben mit Umsetzung der Planung erhalten und im südöstlichen Bereich im Anschluss an das vorhandene Gehölzband ist eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt. Das Plangebiet ist für eine extensive Erholungsnutzung aufgrund der vo rhandenen Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger geeignet. In der Umgebung prägen Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gehölzbestände die Landschaft. Auch zukünftig ist das Plangebiet für eine extensive Erholungsnutzung mit Wegeverbindungen geeignet. Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger werden nach wie vor erhalten. Der südliche Teil des Plangebietes ist ab den vorhandenen Trainingsplätzen derzeit landwirtschaftlich genutzt. Durch weitere Trainingsplätze erfolgt ein Eingriff in diesen Bereich. Zur Sicherung der im Süden des Plangebiets verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche und de ren Nutzung, ist diese im Bebauungsplan explizit als Flä che für die Landwir tschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. 4.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen Lärmimmissionen - Sportlärm In der schalltechnischen Lärmuntersuchung (Currenta GmbH & Co.OHG, 09.10.2014) zur Prognose der Schallemissionen und Schallimmissionen, wurde der Nachweis der Einhaltung der - 15 - / 16 Anforderungen nach der Sportanlagen lärmschutzverordnung (18. BImSchV) für die drei im Bestand vorhandenen Fußballfelder sowie die Trainingsflächen und die weiteren zwei Fußballfelder und ein Kleinspielfeld erbracht. Als maßgeblichen Immissionsort für d ie Beurteilung wurde das nächstgelegene Gebäude der sogenannten. "Beamtenkolonie", Ludwig-Girtler-Straße 11 zugrunde gelegt. Dieses Gebiet steht im Sinne von Aufsichts - und Bereitschaftspersonal und Betriebsleiterwohnungen ausschließlich Mitarbeitern von im Chempark ansässigen Unternehmen zur Verfügung (Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen: Sondergebiet Betriebswohnungen). Zusätzlich wurde die Hausmeisterwohnung im bestehenden Vereinsheim als Immissionsort im Plangebiet betrachtet. Für beide Immissionsorte wurden als Immissionsrichtwerte die Pegel eines Gewerbegebietes (tags außerhalb der Ruhe zeit 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeit 60 dB(A), nachts 50 dB(A)) zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsintensitäten und -zeiten sowie der durch die Nutzung einhergehenden Verkehre können an allen Immissionsorten die angesetzten Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Die Immissionsrichtwerte bei dem nächstgelegenen Gebäude der sogenannten. "Beamtenkolonie" Ludwig-Girtler-Straße 11, können unter Berücksichtigung einer sachgerechten Gebietseinstufung als Gewerbegebiet eingehalten werden. Die ermittelten Werte aus dem Gutachten liegen hier zwischen 11 dB(A) und 31 dB(A) unter den angesetzten Richtwerten. Auch an der Hausmeisterwohnung im Plangebiet werden die Richtwerte in der Regel 6 dB(A) bis 19 dB(A) unterschritten. Lediglich samstags wird innerhalb der Ruhezeit der Richtwert von 60 dB(A) gerade erreicht. In Bezug auf die von der Sportstätte ausgehenden Schallemissionen kann vor dem Hintergrund der vorgenommenen Untersuchung davon ausgegangen werden, dass den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird. Lärmimmissionen – Verkehrslärm Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde eine schalltechnische Untersuchung (Currenta, 08.03.2016) sowie eine erg änzende Stellungnahme (Currenta, 15.05.2019) zu einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straßen- und Schienenlärm) erstellt. Der Untersuchung ist zu entnehmen, dass für den Bereich des vorhandenen Vereinsheims mit Hausmeisterwohnung ein Beurteilungspegel vo n 66,9 dB(A) tags und 64,2 dB(A) nachts durch einwirkende Verkehrslärmimmissionen festgestellt werden kann. Für das Vereinsheim werden die Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet in der schalltechnischen Untersuchung herangezogen. Es kann somit erkannt werden, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für Gewerbegebiete nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) um 1,9 dB(A) tags und 9,2 dB(A) nachts überschritten werden. Für die Fläche für Sportanlage mit der Nutzung Vereinsheim / Hausmeisterwohnung festgesetzten Bereich sind aufgrund maßgeblicher maximaler Außenlärmpegel im Nachtzeitraum von bis zu 80 dB(A) als passive Lärmschutzmaßnahme die Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) dargestellt. Im Bebauungsplan sind aufgrund der ermittelten Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen festgesetzt. Es ist festgesetzt, dass eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Zur Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe und zur Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse ist bei Schlaf - und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 - 16 - / 17 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Bis zu einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) kann bei einem gekippten Fenster ein ausreichender Innenpegel für Aufenthaltsräume sichergestellt werden. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) ist für eine ausreichende Belüftung und zugleich einen zu erzielenden Innenpegel in den Aufenthaltsräumen eine schallgedämmte Lüftungseinrichtung vorzusehen. Das Plangebiet besitzt hinsichtlich der bestehenden Nutzung eine relativ geringe Störanfälligkeit. Daher sind in der schalltechnischen Untersuchung für das Vereinsheim Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet berücksichtigt. Als maßgeblicher Lärmemit tent wurde der Schienenverkehrslärm identifiziert. Die bestehende Hausmeisterwohnung befindet sich an der Ostseite des Vereinsheims und folglich auf der zur Bahn abgewandten Seite. Eine aktive Lärmschutzmaßnahme müsste für eine erkennbare Wirkung nicht nur bahnseitig im Bereich des Vereinsheims angeordnet werden, sondern längs der Bahntrasse deutliche Überlängen aufweisen. Die damit einhergehenden Kosten werden unter Berücksichtigung der geringen Störanfälligkeit des Plange bietes und der geringen Flächeninanspruchnahme des Vereinsheims mit Hausmeisterwohnung als nicht verhältnismäßig eingestuft. Hinzu kommt, dass die bestehende Situation und Nutzung durch den Bebauungsplan lediglich im Bestand gesichert werden soll. Erweiter ungen im Bereich des Vereinsheims und der Hausmeisterwohnung werden durch den Bebauungsplan nicht unmittelbar vorbereitet. 4.11 Grünordnerische Festsetzungen Dachbegrünung Ergänzend ist im Bebauungsplan eine Minderungsmaßnahme für das eingeschossige Gebäude mit Flachdach für die geplante Umkleide als Empfehlung des landschaftspflegerischen Fachbeitrags in Form einer extensiven Dachbegrünung festgesetzt. Es wird somit die Eingriffsintensität für diesen zusätzlichen Eingriffsbereich gemindert und sich durch die Umsetzung der Dachbegrünung vielseitige Vegetationsgesellschaften auf den Dächern entwickeln und zu einer landschaftsästhetischen und ökologischen Aufwertu ng des Gebietes sowie zu einem verzögerten Abfluss des Niederschlagwassers auf den Dachflächen beitragen. Bäume Im Bebauungsplan sind im Bereich der festgesetzten Stellplatzanlage und längs der Robert - Emanuel-Schmidt-Straße Bäume zum Erhalt sowie eine Fläc he mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang der westlichen Plangebietsgrenze festgesetzt. Die Festsetzungen tragen dazu bei, dass die bestehenden Gehölze erhalten werden. Daher ist auch ergänzend festgesetzt, dass a bgehende Bäume durch gleichartige Bäume zu ersetzen sind. Die Pflanzbindung im Bereich der westlichen Plangebietsgrenze sichert den Erhalt der Eingrünung längs der Bahntrasse. Klimaschutz Das geltende Planungsrecht ermöglicht durch die Festsetzung St ellplätze eine starke Flächenversiegelung zur Schaffung von Stellplatzflächen mit negativen klein -klimatischen Auswirkungen. Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als positives Klimaregulativ dar. Die Umsetzung der Planung führt zu einer Ve rringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets. Die Umsetzung der Planung bewirkt partiell eine kleinklimatische Veränderung durch die Anlage von Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von Grünstrukturen sind Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima getroffen. - 17 - / 18 Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation ist in nur sehr geringem Maße zu erwarten. Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen Um die im Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung stellen zu können , ist die im Süden des Plangebiets vorhandene landwirtschaftliche Fläche und de ren Nutzung explizit als Flä che für die Landwir tschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung. Durch die Festsetzung von Maßnahmen (s. Kapitel 5.2.1) ist eine vollständige Kompensation der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe erfolgt. Mikroplastik von Kunstrasenplätzen Das auf den weiteren Trainingsplätzen anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versickert und somit dem Grundwasser wieder zugeführt. Bei Kunstrasenplätzen ist darauf zu achten, dass kein Eintrag von Mikroplastik durch Kunstrasen- oder Kunststoffgranulatabrieb in das Grundwasser stattfindet. Dementsprechend sind Filter oder Absetzräume, zu installieren. 5. Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB Einleitung Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt 5.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes Wie unter Kapitel 1 Anlass und Ziel der Planung beschrieben, dient die Änderung für einen Teilbereich des Bebauungsplanes der planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen Jugendfußballzentrums mit geringfügiger Erweiterung der Fußballfelder sowie für den anderen Teilbereich der Sicherung einer landwirtschaftlichen Fläche. 5.1.1 Beschreibung Bestand Die Fläche der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 wird für ein Vereinsheim mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern und als landwirtschaftliche Fläche genutzt. 5.1.2 Beschreibung Nullvariante Die aktuelle baurechtliche Situation sieht im geltenden Bebauungsplan 7053/02 im Bereich der 1. Änderung Stellplätze vor. Bei Absehen von der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02 würden gleichwohl die ursprüngliche geplanten Stellplätze nicht realisiert, da der Bedarf hierfür endgültig entfallen ist. Insoweit ist die Nullvariante identisch mit dem Bestand. Im Übrigen bleibt es bei der derzeitigen Nutzung als landwirtschaftlich genutzte Fläche. 5.1.3 Beschreibung Planung Am 14.08.2008 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu untersuchen. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind weitere Trainingsflächen sowie die Sicherung landwirtschaftlicher Flächen geplant. 5.1.4 Bedarf an Grund und Boden Im Plangebiet ist auf einer Fläche von ca. 236 .000 m ² ein Vorhaben geplant, welches eine unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt . Die 236.000 m² umfassen hierbei die Fläche des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02 (rd. - 18 - / 19 241.200 m²) abzüglich der Fläche für Bahnanlagen und der Verkehrsfläche der Robert -Emanuel- Schmidt-Straße. In den folgenden Tabellen sind der Anteil an versiegelten, teilversiegelten und unversiegelten Flächen für den Teilbereich des geltenden Bebauungsplans, den Realbestand 2008 und den Bebauungsplan in der 1. Änderung aufgeschlüsselt. - 19 - / 20 Tabelle 1: Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02 im Geltungsbereich der 1. Änderung Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02 Versiegelte Flächen - Straßen 1.000 m² 0,43 % Teilversiegelte Flächen - Stellplätze 135.000 m² 57,20 % Unversiegelte Flächen - Ausgleichs-u. Ersatzmaßnahmen - Flächen zum Anpflanzen - Baumgruppen 100.000 m² 42,37 % Summe/Ergebnis 236.000 m² 100 % Tabelle 2 : Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008 im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02 Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008 Versiegelte Flächen - Straßen - Gebäude 2.700 m² 1,14 % Teilversiegelte Flächen - Pflaster - Kunstrasen - Rindenmulch - Sand 44.600 m² 18,90 % Unversiegelte Flächen - Acker - Zierbepflanzung - Gras, Hochstauden - Intensivrasen - Extensivrasen - Baumhecken - Gehölz - Baumreihen, Einzelbäume 188.700 m² 79,96 % Summe/Ergebnis 236.000 m² 100 % - 20 - / 21 Tabelle 3 : Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplans 7053/02, 1. Änderung Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan 7053/02, 1. Änderung 10.10.2017 Versiegelte Flächen - Straßen / Wege - Gebäude - Überbaubare Flächen 9.000 m² 3,8 % Teilversiegelte Flächen - Grünflächen, Sportanlagen - Stellplatzflächen mit Bäumen 51.000 m² 21,6 % Unversiegelte Flächen - Maßnahmenflächen - Flächen zum Anpflanzen - Fläche für die Landwirtschaft 176.000 m² 74,6 % Summe/Ergebnis 236.000 m² 100 % Im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht erfolgt durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes eine deutliche Reduzierung der teilversiegelten Flächen zugunsten unversiegelter Flächen. Im Vergleich der Planungsziele der 1. Änderung zum Realbestand kommt es zu einer Erhöhung der teil- und vollversiegelten Flächen. 5.1.5 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), der EU- und Bundesartenschutzverordnung, dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen. Darüber hinaus w erden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden in den Kapiteln zu den einzelnen Schutzgütern im Weiteren näher aufgeführt. - 21 - / 22 5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB): Die FFH -Gebiete Thielenbruch, Königsforst, Fischruhezonen im Rhein sind mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt. Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB): Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. Mit Umsetzung der Planung kommt es im wesentlichen nicht zu einer Ergänzung der vorhandenen Anlagen. Bei dem Hauptgebäude und den Flutlichtanlagen sowie der Wegebeleuchtung handelt es sich um bestehende Anlagen. Energetische Umbaumaßnahmen drängen sich derzeit nicht a uf. Sofern zukünftig eine Anpassung dieser Anlagen erfolgt, sind energetische Maßnahmen und damit der Einsatz von Solar- oder Photovoltaikanlagen zur Wärme- und Stromversorgung nicht ausgeschlossen. Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB): solche Pläne liegen hier, mit Ausnahme des Rahmenplanes für den Erholungsraum Kurtekotten, nicht vor. Der Rahmenplan für den Erholungsraum Kurtekotten von 1988 wurde im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur 1. Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt. Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB): Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB): Gemäß der Artenschutzprüfung (ISR, 2015) sind im Plangebiet keine Brut - und Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten vorhanden. Auch bei Betrachtung der Biotoptypen ist die biologische Vielfalt im Plangebiet als nur mäßig zu bewerten. Das vorhandene Planungsrecht hätte bei Umsetzung eine Einschränkung der biologischen Vielfalt nach sich gezogen. Gegenüber dem Realbestand wird sich die biologische Vielfalt nach Umsetzung der Ziele der 1. Änderung nicht ändern. Abwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB): Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort zur Versickerung gebracht. Luftschadstoffe / Luftqualität (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB): Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten Durchlüftung und damit von einer raschen Verdünnung und gutem Abtransport von verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen Luftschadstoffen der nahegelegenen Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf der Düsseldorfer Straße / B 8) auszugehen. Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute Durchlüftung nicht einschränken und auch keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet auslösen. Mit einer Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechnen, da durch die Planung kein zusätzlicher Spielbetrieb vorbereitet wird. - 22 - / 23 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB): Oberflächenwasser: Ist im Plangebiet nicht vorhanden und wird auch nicht geplant. B) Durch die Planung betroffene Umweltbelange 5.2.1 Natur und Landschaft Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln, LNatSchG NRW, BWaldG, LFoGNRW, FFH-RL, VRL, LP 5.2.1.1 Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes ist im Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln das Landschaftsschutzgebiet L 29 ausgewiesen. Das L 29 "Landschaftsraum um den Mädchenbusch und Grünverbindungen zum Rhein " hat u. a. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich gegliederten Landschaftsraumes, zum Ziel. Entwicklungsziele (EZ) sind folgende: - EZ 3: Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen - EZ 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben Als Pflanzmaßnahmen (Maßnahme Nr. 9.2 –1) des Landschaftsplanes sind innerhalb des Plangebietes je eine Baumreihe aus Winterlinden entlang des Kurtekottener Weges, nördlich des Paulinenhofes und an der Südseite des Weges Am Hirschfuß festgesetzt. Beide sind nicht umgesetzt. Mit der Aufstellung des Beb auungsplanes 7053/02, 1. Änderung, werden die ursprünglichen Festsetzungen des Landschaftsplanes, die bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan 7053/02 überplant wurden, jedoch teilweise in diesen eingeflossen sind, ebenfalls überplant. Die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes treten hinter die Festsetzungen des Bebauungsplanes zurück, da der Träger der Landschaftsplanung der zugrundliegenden Flächennutzungsplanänderung des ursprünglichen Bebauungsplanes 7053/02 nicht widersprochen hat. Im Zuge der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A 2 kommt es zwischen der Otto-Bayer-Straße und des Weges Am Hirschfuß zur Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 32 Bäumen östlich angrenzend der Sportstätte. Die Pflanzung führt zur Anreicheru ng der Landschaft mit belebenden und gliedernden Elementen. Damit entspricht die Pflanzung den Entwicklungszielen des Landschaftsplanes. 5.2.1.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG), Baumschutzsatzung Stadt Köln Bestand: Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, ISR 2017 wird die Bestandsbewertung aus dem Jahr 2008 berücksichtigt, die auch dem heutigen Bestand entspricht, und das Plangebiet grundsätzlich in zwei Nutzungsbereiche unterteilt. Im nördlichen Bereich herrschen intensiv, durch Sportnutzungen belegte Flächen und im südlichen Bereich landwirtschaftlich genutzte Flächen vor. Die Biotopstrukturen orientieren sich an diesen Nutzungen und müssen daher in unterschiedlicher Weise betrachtet werden. Der nördliche Bereich ist geprägt durch intensiv gepflegte Rasenflächen, Kunstrasenflächen , gepflasterte Bereiche, gepflegte Staudenrabatten und Gebäude. Zudem sind Wiesenflächen oder - 23 - / 24 Gehölzbestände zu finden. Die Flächen sind überwiegend intensiv gepflegt. Der Sportrasen wird intensiv genutzt und durch Bewässerung und Düngung entsprechend aufw ändig gepflegt. Die übrigen Rasenflächen sind kurz gehalten und werden regelmäßig gemäht. Die bestehende Sportanlage ist mit einem Stabgitterzaun eingefriedet. Lediglich die Gehölzstrukturen und die Wiesenflächen an den Rändern werden selten zurückgeschnitten, damit sich hier eine freiwachsende Heckenstruktur und Extensivwiese etablieren kann. Im südlichen Bereich herrscht eine intensive ackerbauliche Nutzung vor. Die Ränder sind mit den für die potenziell natürlichen Gegebenheiten typischen Gras - und Hochstaudensäume und freiwachsenden Gehölzhecken bestanden. Diese wachsen teilweise frei in die ackerbauliche Fläche hinein. Die Gehölze im Freihaltebereich der Leitungstrasse und am Bahndamm werden regelmäßig zurückgeschnitten. Entsprechend haben sich hier keine freiwachsenden Gehölze ausgeprägt. Im Nordosten liegt eine Kompensationsfläche , die bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan 7053/02 festgesetzt wurde . Diese ist im Bebauungsplan als Maßnahmen fläche A 1.1 und A 1.2 festgesetzt, die als flächige, freiwachsende Gehölzpflanzung angelegt wurde. Diese dient dem Ausgleich von unterschiedlichen Eingriffen, die im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes durch verschiedene Vorhaben auf der Basis des geltenden Planungsrechts ausgelöst wurden. Die Überplanung dieser Ausgleichsfläche ist als nicht abwägbar einzustufen. Darüber hinaus sollen hier auch Teile der Ausgleichsverpflic htungen kompensiert werden, die durch den Bebauungsplan Nr. 7053/02 1. Änderung ausgelöst werden. Prognose (Plan / Nullvariante) : Im Planungszustand kommt es nur im Bereich der vorhandenen Ackerfläche zu einer Änderung der bestehenden Biotopstrukturen. Durch die Ergänzung der bestehenden Sportanlagen um zwei Sportplätze, ein Kleinspielfeld, alle mit Belag aus Kunstrasen, und ein Umkleideraum wird die dort vorhandene landwirtschaftliche Fläche überplant. Die weiter südlich verbleibende landwirtschaftliche Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft gesichert. Bei Umsetzung der Planung werden in Form von Ausgleichsmaßnahmen auch neue, hochwertige Biotope geschaffen. Bei Nicht-Durchführung der Planung würde sich der Zustand im Plangebiet weiter so darstellen , wie im Bestand beschrieben. Das Jugendfußballzentr um würde weiter als Sportfläche intensiv genutzt bleiben. Die landwirtschaftlichen Flächen würden weiterhin intensiv bewirtschaftet werden. Die bislang planungsrechtlich zulässigen Eingriffe zur Herstellung von Pkw-Stellplätzen im Bereich von Ackerflächen wurden nicht umgesetzt, diese Zielsetzung wird nicht weiterverfolgt. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 7053/02, 1. Änderung wird das ursprüngliche Planungsziel der Herstellung von Pkw-Stellflächen aufgegeben. Die bereits bestehenden Ausgleichsflächen würden sich im Rahmen der natürlichen Prozesse weiterentwickeln. Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Bebauungsplan sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch die Festsetzung dieser Maßnahmenflächen ist eine vollständige Kompensation der durch die Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgt. Nachfolgend sind die Maßnahmen in Kurzform aufgeführt. Ausgleichsmaßnahme A 1.1 und A 1.2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) Die Maßnahmen A 1.1 und A 1.2 stell en ein hochwertiges, rund 2,47 ha großes Feldgehölz zwischen der Otto -Bayer-Straße im Norden, im Süden der Straße Am Hirschfuß und der - 24 - / 25 Baumreihe entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße im Osten sowie der Maßnahmenfläche A 3 im Westen. Das Gehölz ist mit bodenständigen Sträuchern und Bäumen angelegt worden. Dem Gehölz ist ein naturnaher Saum aus Arten der Waldrand- und Offenlandbiotope vorgelagert. Ausgleichsmaßnahme A 2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahmenfläche A 1.1 und A 1.2) wurde eine Obstbaumreihe mit alten Kultursorten angelegt. Die Bäume befinden sich in einem extensiv gepflegten, ca: 10 m breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen den weiter südlich angrenzenden Offenlandbiotopen (Ausgleichsmaßnahme A 3) und de r Fläche mit Feldgehölz (A 1.1 und A 1.2) im Norden darstellt. Ausgleichsmaßnahme A 3 Anlage eines (Halb-)Offenlandbiotops (Obstbäume und Wiese) östlich der Erweiterungsfläche des Jugendfußballzentrums auf ca. 1,4 ha. Hier ist eine Bepflanzung mit ca. 40 Obstbäumen alter Kultursorten vorgesehen, um eine Streuobstwiese auszuprägen. Die Bewirtschaftung erfolgt extensiv. Ausgleichsmaßnahme A 4 Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahme nfläche A 3) ist eine Obstbaumreihe mit alten Kultursorten als Erweiterung der Maßnahme A 2 anzulegen. Die Bäume befinden sich in einem extensiv gepflegten, ca. 10 m breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen der weiter südlich angrenzenden Ackerfläche und über die Maßnahme A 2 zu der Feldgehölzfläche im Norden darstellt. Ausgleichsmaßnahmen A 5 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) Im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7053/02 1. Änderung ist eine Gehölzpflanzung angelegt worden. Diese wurde mit heimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern durchgeführt. Ausgleichsmaßnahme A 6 Zur Einbindung der neuen Sportstätten im südlichen Übergang zu den angrenzenden Ackerstrukturen ist hier eine Pflanzung mit heimischen Sträuchern anzulegen. Die Pflanzung erfolgt mit heimischen und standortgerechten Sträuchern. Ausgleichsmaßnahme A 7 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) Entwicklung eines ökologisch hochwertigen Feldgehölzes zwischen der Bahntrasse im Westen und dem Jugendfußballzentrum im Osten. Das Gehölz ist aus bodenständi gen Sträuchern und Bäumen angelegt worden und im Rahmen einer Ausgleichsverpflichtung für das angrenzende Jugendfußballzentrum entstanden. Ausgleichsmaßnahme A 8 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) Südlich der Otto -Bayer-Straße und westlich der Bahntrasse ist im nordwestlichen Bereich des bestehenden Jugendfußballzentrums eine 3.638 m² große extensive Wiese mit Baumbestand angelegt worden. Die Pflege der Wiese erfolgt extensiv (Verzicht auf Dünger und Pestizide). Im Rahmen der städtebaulichen und landschaftsplanerischen Pl anung wurden Maßnahmen formuliert, welche zur Vermeidung des Eingriffs beitragen. Hierunter fallen die Grünstrukturen im Bereich der Sportanlagen, Maßnahmen zum Schutz von Bäumen, Vorgaben zu Dachbegrünungen von Neubauten, die Sicherung von wegbegleitenden Obstbaumreihen und der Erhalt von Flächen für die Landwirtschaft. - 25 - / 26 Bewertung: Im Zuge der Erweiterung des Jugendfußballzentrums wird eine intensiv genutzte Ackerfläche überplant und die Sicherung der bestehenden Sportflächen gesichert. 5.2.1.3 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes : BauGB, BNatSchG, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ( FFH-RL), Vogelschutzrichtlinie (VRL), Landschaftsgesetz NRW Bestand: Im Rahmen des ersten artenschutzrechtlichen Gutachtens (ISR, 2009) zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7053/02 wurden 2008 und 2009 in den Gehölzen des Plangebietes brütend nachgewiesen: Blaumeise, Buchfink, Grünling, Haussperling, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Singdros sel, Zaunkönig und Zilpzalp . Auf der Ackerfläche brütete die Feldlerche. Weitere Vogelarten sind Nahrungsgäste im Plangebiet. Die Feldlerche gilt nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für Nordrhein Westfalen (LANUV) als planu ngsrelevante Art und hat somit einen besonderen Schutzstatus. Ergänzend hierzu wurden im Jahr 2014 Begehungen durchgeführt, um die Datenlage zu aktualisieren und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG abschätzen zu können. Zudem wurden 2015 erneut vier Begehungen zwischen März und Juni durchgeführt, um tiefere artenschutzrechtliche Erkenntnisse für die Flächen zu erlangen. Ein Brutvorkommen der Feldlerche oder anderer planungsrelevanter Vogelarten konnte im Rahmen des jüngsten Gutachten s aus 06/2015 für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Besonders Allerweltsarten wie die Amsel und der Buchfink konnten im Zuge der Begehungen in 2015 für das Plangebiet nachgewiesen werden (vgl. folgende Tabelle). Aufgrund der Lebensraumstrukturen und den geplanten Eingriffen wurde ausschließlich eine Aufnahme der Vogelarten durchgeführt. In 2008/2009, 2014 und 201 5 wurden Erhebungen (Kartierung durch Begehung) zu den im Plangebiet vorkommenden Vogelarten durchgeführt. Die Erhebungsergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NRBU = Rote Liste Niederrheinische Bucht , RL NRW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, / = nicht nach dem Kriterium der roten Liste bewertet . Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Tabelle 4: Vogelarten im Plangebiet Art Status planungsrelevant FFH RL NRBU RL NRW Begehungen 2008/2009 Blaumeise Brutvogel - Buchfink Brutvogel - Feldlerche Brutvogel + 3 3 Grünspecht Brutvogel - Grünfink Brutvogel - Haussperling Brutvogel - 3 V Heckenbraunelle Brutvogel - Kohlmeise Brutvogel - Mönchsgrasmücke Brutvogel - Rotkehlchen Brutvogel - - 26 - / 27 Singdrossel Brutvogel - Zaunkönig Brutvogel - Zilpzalp Brutvogel - Begehungen 2014/2015 Amsel Brutvogel - Blaumeise Brutvogel - Buchfink Brutvogel - Buntspecht Brutvogel - Dohle Brutverdacht - Dorngrasmücke Brutvogel - Eichelhäher Brutvogel - Elster Brutverdacht - Fasan Brutvogel - / / Fitis Brutvogel - 3 V Gartengrasmücke Brutverdacht - Goldammer Brutvogel Graureiher Nahrungsgast + Grünfink Brutvogel - Grünspecht Brutvogel - Hausrotschwanz Brutvogel - Haussperling Brutvogel - 3 V Heckenbraunelle Brutvogel - Kohlmeise Brutvogel - Mäusebussard Nahrungsgast + Mönchsgrasmücke Brutvogel - Rabenkrähe Nahrungsgast - Ringeltaube Brutvogel - Rotkehlchen Brutvogel - Schwanzmeise Durchzug - Singdrossel Brutvogel - Stieglitz Brutverdacht - Zaunkönig Brutvogel - Zilpzalp Brutvogel - Prognose (Plan / Nullvariante) : Durch die Umsetzung der Planung werden Nahrungshabitate, insbesondere des als planungsrelevant einzustufenden Mäusebussards, überplant. So kommt es im Zuge der Bebauungsplanänderung zur Überplanung einer Ackerfläche und zu einer indirekten Beeinträchtigung von Gehölzbeständen (Störung der Vögel). Hierdurch werden jedoch keine Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen, die im Zuge der Aufstellung im Bebauungsplan festgesetzt sind, regeln die Neuanlagen von Gehölzstreifen, Baumreihen und einer Streuobstwiese, sodass mittelfristig das Lebens raumangebot für die betroffenen Vogelarten verbessert wird. - 27 - / 28 Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die vorhandenen Gehölze und Bäume werden erhalten. Weiterhin werden die Ausgleichsmaßnahmen und zusätzliche Gehölzpflanzungen planungsrechtlich gesichert. Diese Biotope können als Brut - und Nahrungsraum für wild lebende Vogelarten dienen. Es erfolgt der Hinweis im Bebauungsplan, dass eine Baufeldräumung nicht zwischen dem 01.März und dem 30.September eines Kalenderjahres erfolgen darf. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen "Allerweltsarten" wie der Amsel und dem Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus wurde 2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet, jedoch konnte die Art im Zuge späterer Begehungen nicht mehr im Plangebiet festgestellt werden. Eine Nutzung der Ackerflächen durch den Mäusebussard ist als Nahrungshabit at einzustufen, jedoch finden sich ausreichend Ersatz - Nahrungshabitate im Umfeld des Plangebietes. Aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden Artenschutzprüfungen kann ausgeschlossen werden, dass in Lebensstätten planungsrelevanter Arten eingegriffen wird. Die Verletzung von Verbotstatbestände n gemäß § 44 BNatSchG ergibt sich durch den Bebauungsplan 7053/02 1.Änderung nicht. 5.2.1.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes : § 1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetzt ( BBodSchG), Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetzt NRW (LBodSchG NRW) Bestand: Im Plangebiet liegt ein Parabraunerdeboden vor, der sich durch eine hohe Fruchtbarkeit auszeichnet. Im Bereich der vorhandenen Ackerfläche liegt ein überwiegend naturnaher Zustand vor. Nur am Westrand der Ackerfläche wurde flachgründig Bodenauftrag unter dem Pflughorizont festgestellt. Im Bereich der Sportplätze, des Vereinsheims und der Erschließung sind die Bodenverhältnisse nachhaltig gestört. Prognose (Plan / Nullvariante) : Die Umsetzung der Planung bringt eine zusätzliche Störung naturnaher Bodenverhältnisse im Bereich der geplanten Aufbauten. Auch im Bereich der geplanten Sportplätze wird es zu m Abtrag oberflächennaher Bodenschichten und damit zur langfristigen Beeinträchtigung von Bodenfunktionen kommen. Im Nullfall verbleibt der heutige Zustand des Bodens auch auf Dauer. Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplante Anlage von Kunstrasenflächen mit wasserdurchlässigen Belägen mindert die Störung der Bodenfunktionen, eine Einschränkung von Bodenfunktionen verbleibt jedoch dauerhaft. Im Bereich d er zu erhaltenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kommt es zu keinen Veränderungen für den Boden und seinen Funktionen wie Puffer, Speicher und Lebensraum für Kleinlebewesen. Im Bereich der geplanten Gehölzpflanzungen führt die Herausnahme aus der intensi ven landwirtschaftlichen Nutzung (Einträge von Düngern und Pestiziden unterbleiben zukünftig) teilweise zu einer Extensivierung der Bodennutzung, die als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Boden durch bauliche Eingriffe an anderer Stelle im Plangebiet gelten kann. Bewertung: Die Parabraunerdeböden mit hoher Fruchtbarkeit sind in den heute baulich genutzten Teilen des Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt oder zerstört . Durch die geplante Nutzungsausweitung im Bereich der Sportplatzerweiterungsflächen wird es zu weiteren nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die durch die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen in Teilen gemindert werden. Durch die Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 6 kommt es zur Herausnahme dieser Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist. - 28 - / 29 5.2.2 Vermeidung von Emissionen, hier Licht (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Lichterlass NRW; Bestand: Bereits heute gehen vom Plangebiet erhebliche Lichtemissionen durch die bestehende Flutlichtanlage aus. Diese sind auf die Zeiten des Spiel- und Trainingsbetriebes (wochentags in der Regel bis 20:00 Uhr, in Ausnahmen bis 22:00 Uhr, am Wochenende kein Einsatz) begrenzt. Prognose (Plan / Nullvariante) : Im Zuge der Neuanlage der Sportplätze soll eine zusätzliche Flutlichtanlage mit einer Höhe von max. 62,5 m ü. NHN (ca. 18 m über Geländeoberkante) errichtet werden. Von diesen Flutlichtern kann eine Blend wirkung für die benachbarten Gebäude östlich des Plangebietes im Paulinenhof, westlich des Plangebietes für Bürogebäude im Chempark sowie auf die angrenzende Bahntrasse, ausgehen. Auch Tiere (Vögel, Insekten) können durch die Beleuchtung beeinträchtigt werden, wenn zum Beispiel naturnahe Bereiche (hier die geplanten Gehölzstrukturen) intensiv beleuchtet werden. Da der Spiel - und Trainingsbetrieb mit Nachgang montags bis freitags bis max. 21:00 Uhr begrenzt wird, wird der Einsatz der bestehenden Flutlichter ausgeweitet. Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zur Erweiterung der vorhandenen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf seine Umgebung. Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die genaue technische Ausführung der Flutlichtanlage ist nicht Teil des Bebauungsplan verfahrens. In den Hinweisen des Bebauungsplanes wird gefordert, dass Blend einwirkungen auf umliegende Nutzungen (besonders im Bereich der Bahntrasse) gutachterlich und auf Grundlage de s Lichterlasses NRW auszuschließen sind und die Ausleuchtung durch die Flutlichter (Abstrahlwinkel) nur die Spielfeldbereiche umfasst. Weiterhin ist eine spezielle insektenfreundliche Beleuchtung sart zu wählen. Entsprechende Nachweise sind im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu erbringen und werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. Bewertung: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten und durch mögliche Erhöhung der bestehenden Flutlichtanlage kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf seine Umgebung. Bei zeitlich beschränktem Betrieb und spezielle Leuchtmittel und Abstrahlwinkel können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tiere auf ein gemäß Lichterlass NRW zulässiges Maß durch Regelungen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren und im städtebaulichen Vertrag beschränkt werden. 5.2.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 5.2.3.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes : DIN 4109-1989, DIN 18005, Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 16. Bundesimmissionsschutzverordnung ( 16. BImSchV), Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( TA-Lärm), Freizeitlärmerlass, Sportanlage nlärmschutzverordnung (18. BImSchV), BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse). Bestand: Sportlärm: Durch den Trainings - und Spielbetrieb auf den vorhandenen Sportplätzen kommt es heute zu Emissionen von Sportlärm. Verkehrslärm: Im Plangebiet selbst kommt es zu Emissionen aus dem Verkehrslärm auf dem vorhandenen Stellplatz und angrenzend durch den Kfz -Verkehr der Otto -Bayer-Straße, der Düsseldorfer Straße und der BAB A 3. Weiterhin wurde der Schienenverkehrslärm der Bahntrasse Köln – Leverkusen betrachtet. Daten zur Lärmvorbelastung des Plangebietes wurden im Rahmen einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung aus 03/2016 ermittelt. Danach werden für den - 29 - / 30 Bereich des vorhandenen Vereinsheims ein Beurteilungspegel von 66,9 dB(A) tags und 64,2 dB(A) nachts durch einwirkende Verkehrslärmimmissionen (Verkehr Gesamt) festgestellt. Für das Vereinsheim werden die Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet in der schalltechnischen Untersuchung herangezogen, da die Nutzung der Hausmeisterwohnung mit dem Schutzanspruch einer Betriebswohnung im Gewerbegebiet vergleichbar ist. Die schalltechnischen Orientierungswerte für Gewerbegebiete nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) werden am Tag um 1,9 dB(A) und in der Nacht um 9,2 dB(A) überschritten. Prognose (Plan / Nullvariante) : Sportlärm: Da die Umsetzung der Planung d as bestehende Jugendfußballzentrum einschließlich einer Erweiterungsoption planungsrechtlich sichern soll, ist ein Nachweis zu r Einhaltung der Anforderungen nach der 18. BImSchV notwendig. Zu diesem Zweck wurde in 10/2014 eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Grundsätzlich ist keine Nutzungsintensivierung geplant, sondern lediglich eine Entzerrung des bestehenden Trainings - und Spielbetriebs. Bislang sind am St andort die A-F-Jugend mit 12 Jugendteams und bis zu 190 Spielern vertreten. Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung waren bereits deutliche Kapazitätsengpässe zu verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde eine Verlagerung der A-B-Jugend (U19 und U17) an de n Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen und durch die Erweiterung um die zusätzlichen Sportplätze eine Entzerrung des Spielbetriebes bewirkt. Somit werden zukünftig nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am Jugendfußballzentrum ansässig sein. Dazu kommen am Wochenende maximal 220 Besucher. Die Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das nächstgelegene Wohngebäude Ludwig-Girtler- Straße 11 in der sog enannten "Beamtensiedlung" außerhalb des Plangebietes, wurden dabei als relevante Immissionsorte betrachtet. Tabelle 5: Richtwerte 18. BImSchV Gebietsart tags außerhalb Ruhezeit tags innerhalb Ruhezeit Nachts Gewerbegebiet (GE) 65 dB(A) 60 dB(A) 50 dB(A) Die in Tabelle 5 aufgeführten Richtwerte gelten dabei für die nachfolgend aufgelisteten Zeiten: Tags außerhalb Ruhezeit: an Werktagen Tagzeitraum 6.00 - 22.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen Tagzeitraum 7.00 - 22.00 Uhr Tags innerhalb der Ruhezeiten an Werktagen 6.00 - 8.00 Uhr / 20.00 - 22.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen 7.00 - 9.00 Uhr / 13.00 - 15.00 Uhr* / 20.00 - 22.00 Uhr Nachts: an Werktagen 0.00 - 6.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen 0.00 - 7.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr - 30 - / 31 *Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage oder Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr vier Stunden oder mehr beträgt. Der Betrieb des erweiterten Jugendfußballzentrums wird wie folgt angegeben: Montag bis Freitag: Trainingsbetrieb 16:30 - 19 Uhr, Spielbetrieb maximal 2 x pro Woche 18:30 - 20:30 Uhr Wochenende - Samstag: Spielbetrieb 10 – 15 Uhr Für die beiden Immissionsorte (Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das Gebäude Ludwig - Girtler-Straße 1 1 in der sog enannten "Beamtensiedlung" gilt es, die Richtwerte für ein Gewerbegebiet nach der 18. BImSchV einzuhalten. Die Bewertung der sogenannten "Beamtensiedlung" als Gebiet mit dem Schutzanspruch eines Gewerbegebietes erfolgte in Abstimmung mit der Stadt Leverkusen, da hier Beschäftige von Bayer AG / Currenta wohnen. Die Berechnung der Lärmimmissionen erfolgte unter Berücksichtigung der folgenden Schallquellen: - Zuschauer - Schiedsrichter - Spieler - Trainer - Beschallungsanlage - Verkehrsgeräusche im Bereich der Parkplätze Die Lärmemissionen für die Nutzung der geplanten Sportanlagen im Endausbau erfolgt für verschiedene Betriebszustände (Training, Spielbetrieb) zu unterschiedlichen Zeiträumen am Tag. Nachts findet keine Nutzung der Sportanlagen statt. Das schalltechnische Gutachten (10/2014) kommt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Schallquellen zu dem Ergebnis, dass an allen betrachteten Immissionsorten die jeweil s anzusetzenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Tabelle 6: Vergleich Beurteilungspegel der Betriebszustände und Richtwerte gemäß Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV Betriebszustand Hausmeister- wohnung dB(A) Ludwig-Girtler- Str. 11 dB(A) Richtwert dB(A) Trainingsbetrieb an Werktagen (Mo. bis Fr.,16.30 bis 19.00 Uhr) 46 34 65 Spielbetrieb an Werktagen (Mo. bis Fr., 18.30 bis 20.30 Uhr) - Außerhalb der Ruhezeiten - Innerhalb der Ruhezeiten 51 54 39 43 65 60 Spielbetrieb am Wochenende (Samstag 10:00 und 15:00 Uhr) - Außerhalb der Ruhezeiten - Innerhalb der Ruhezeiten 55 60 43 49 65 60 - 31 - / 32 Mit Umsetzung der Planung kommt es zu keinen Veränderungen hinsichtlich der Verkehrslärmeinträge bzw. –auswirkungen, da keine zusätzlichen Trainings- oder Spieleinheiten geplant sind, die zusätzlichen Verkehr auslösen. Wird die Planung nicht umgesetzt, bleibt es bei den im Bestand vorhandenen Lärmemissionen. Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen: Da die Richtwer te der Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV eingehalten werden, sind keine Maßnahmen zur Minderung der Immission aus Sportlärm erforderlich. Aufgrund der auf das Plangebiet und insbesondere auf das Vereinsheim mit Hausmeisterwohnung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind im Bebauungsplan die Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN 4109 -2018 dargestellt und hierauf bezogen passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Diese Lärmpegelbereiche resultieren aus maßgeblichen maximalen Außenlärmpegeln im Nachtzeitraum von bis zu 80 dB(A). Bewertung: Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm -Immissionen und der von der erweiterten Anlage ausgehende Sportlärm untersucht. An dem nächstgelegenen Woh ngebäude Ludwig-Girtler-Straße 11 in der sog. "Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18.BImSchV. Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine Überschreitung der Richtwerte zu erwarten. Aufgrund der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind passive Lärmschutzmaßnahme n auf der Grundlage der Lärmpegelbereiche V und VI für das Vereinsgebäude mit Hausmeisterwohnung ausgewiesen und als Schallschutzmaßnahme festgesetzt. 5.2.3.2 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso- III-Richtlinie) Ziele des Umweltschutzes: § 50 BImSchG, Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) Bestand: In ca. 400 m Entfernung befindet sich westlich des Plangebietes der Bereich des Chempark Leverkusen. Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen für bestimmte Nutzung en vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Auch von möglichen schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlin ie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete un d unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, sind so weit wie möglich zu vermeiden. Einen ähnlichen Wo rtlaut verfolgt Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU. Als schutzbedürftige Nutzung werden dort "Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, wichtige Verkehrswege, (so weit wie möglich), Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete" beschrieben. Bereits im Bestand befinden sich zwischen dem Jugendfußballzentrum und dem Chempark als im Sinne des Artikel 13 der Seveso -III-Richtlinie einzustufende Nutzungen, sodass eine Gemengelage vorzufinden ist. Das dem Jugendfußballzentrum nächstliegende Gefahrenpotenzial ist eine westlich der Bahnlinie verlaufende genehmigte Leitung des Ammoniakkältenetzes des Chemparks. Die Leitung verläuft in einem Abstand von ca. 50 m zum Jugendfußballzentrum. Der dieser Leitung zuzuweisende Abstandswert von 400 m nach Leitfaden KAS 18 (Kommission für Anlagensicherheit im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) erreicht und überdeckt das gesamte Jugendfußballzentrum deutlich. Aus diesem Grund wurde die Leitung durch die TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG im Rahmen des Verträglichkeitsgutachtens (9/2016) gesondert betrachtet, mit dem Ergebnis, dass auch bei pessimistischen Annahmen eine frühzeitige und - 32 - / 33 eindeutige Erkennung einer Ammoniakfreisetzung möglich ist . Dies ermöglicht eine rasche Alarmierung und damit die in der Sicherheitsanweisung vorgesehene Evakuierung des Jugendfußballzentrums. Auch im Südteil des Chemparks sind abstandsrelevante Gefahrenpotenziale vorhanden. Dieser Teil des Chemparks liegt ca. 400 m bis 1.300 m vom Jugendfußballzentrum entfernt. Eine Betrachtung und Bewertung der dort möglicherweise vorhandenen Gefahrenpotenziale wurde n erstmals im Zuge des Bebauungsplanänderungsverfahrens in einer Stellungnahme der Bayer AG (07/2018) durchgeführt. Zur Bewertung wurden Stoffe und deren Gefährdungspotenziale bestimmt, die im unterstellten Freisetzungsfall die größten Immissionsauswirkungen erwarten lassen. Im Ergebnis kann bei einem Austritt der Stoffe Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff der berechnete Achtungsabstand das Jug endfußballzentrum erreichen bzw. überdecken. Bei einem Austritt von Brom und Chlorwasserstoff können die Auswirkungen größer sein als von der nähergelegenen Ammoniakleitung. Entsprechend sind auch die Achtungsabstände größer. Im Nahbereich des Chemparks befinden sich neben dem Jugendfußballzentrum weitere Sporteinrichtungen wie der Paulinenhof (Reitsport), eine Golfanlage sowie Bürogebäude, große Pkw-Stellplatzanlagen, eine Wohnsiedlung ( "Beamtensiedlung") und Verkehrswege wie die B 8 (Düsseldorfer Straße) und die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG Köln – Leverkusen. Aufgrund dieses Nebeneinanders verschiedener, teilweise schutzwürdiger Nutzungen und aufgrund entsprechender Vorgaben aus der 12. BImSchVO und der Seveso III -RL ist der Chempark gefordert, Sicherheits- und Notfallpläne für das Szenario eines Störfalls vorzuhalten. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans rückt eine schutzwürdige Nutzung zwar näher an die relevanten Betriebsbereiche heran, als die vorhandenen Freizeitanlagen, die sich jedoch ebenfalls bereits in den ermittelten Abstandsflächen befinden. Allerdings liegt direkt angrenzend an den Chempark und damit noch näher die Bundesstraße B8 als überörtliche Verkehrsstraße, sodass die Gemengelage als solches nicht näher an die Störfallbetriebe heranrückt. Zudem befindet sich in diesem Bereich auch bereits die FOM -Hochschule. Darüber hinaus wird das Jugendfußballzentrum durch den TÜV Nord nicht als überdurchschnittlich schützenswert beurteilt. Die Störfallbetriebe berücksichtigen ferner heute ber eits die Bestandsnutzung des Jugendfußballzentrums. Die Alternativenprüfung (vgl. oben 2.4.) hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Planung an anderen Standorten nicht umgesetzt werden kann. Überdies kann das wirtschaftliche Interesse des Vereins in die Abwägung eingestellt werden, die bereits vorhandenen Anlagen weiter zu nutzen – dies dient auch dem öffentlichen Interesse der Vermeidung eines zusätzlichen Flächenverbrauchs und der Ausnutzung vorhandener Infrastruktur. Das Gefährdungspotential der vorhandenen Ammoniakleitung wurde im Rahmen des Gutachtens TÜV 2016 untersucht und die Umsetzung der Planung als vertretbar befunden. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens sowie des Gutachtens der BayerAG 2018 wurden überdies konkrete Sicherheitsanweisungen dur ch die Te cArena erstellt und ein e Sicherheitsanweisung entwickelt. Diese werden kontinuierlich überprüft. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, deren Umsetzung im städtebaulichen Vertrag abzusichern ist, wird eine Planung in den angemessenen Abstandsflächen für vertretbar befunden. Prognose (Plan/Nullvariante) : Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden Jugendfußballzentrums und einer Erweiterung desselben und somit einer planungsrechtlichen Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung. Aufgrund der befristeten Baugenehmigung wurde das Plangebiet bereits in der Vergangenheit als Jugendfußballzentrum genutzt. Hier befinden sich derzeit drei ausgebaute Rasenspielfelder sowie weitere Kleinspielrasenfelder, Trainingsflächen und ein Vereinshaus. Die vorhandenen Störfallbetriebe berücksichtigen diese Nutzung bereits. Durch die Erweiterung nach Süden sind keine zusätzlichen Einschränkungen zu erwarten.“ - 33 - / 34 Zur frühzeitigen Erkennung einer möglichen Freisetzung von Ammoniak, Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff und Sicherstellung des korrekten Verhaltens der betroffenen Personen wurde eine Sicherheitsanweisung durch die Tec Arena + GmbH (09/2018) für das Jugendfußballzentrum für den Alarmfall erstellt . Diese Sicherheitsanweisung soll dazu dienen, dass bei Auftreten möglicher Gefahrensituationen auf der Sportanlage oder in der Nachbarschaft die Sicherheit und Gesundheit der Verantwortlichen und Nutzer nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird. Mögliche Ereignisse in der Nachbarschaft sind Ereignisse im Chempark (in Form von Rauch oder Luftverunreinigungen) und an der Ammoniakleitung (in Form von Leckagen). In der Sicherheitsanweisung werden die jeweiligen Alarmierungsszenarien aufgezeigt. ln Abhängigkeit von der Art, der Ursache und der Dauer von Ereignissen im Chempark, die Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben können, werden Meldungen aus dem Chempark an die zuständigen Behörden ü bermittelt und die einzuleitenden Maßnahmen abgestimmt. Da das Jugendfußballzentrum nicht im Zuständigkeitsbereich der Chempark-Werksfeuerwehr liegt, warnt und informiert die Berufsfeuerwehr Köln die verantwortlichen Nutzer. Die Warnung wird über eine benachbart angeordnete Sirene erfolgen. Zum Schutz von Besuchern, Betreuungspersonal und Sportlern (maximal insgesamt 360 Personen) ist für deren Aufnahme in einer auftretenden Gefahrensituation ein Platzbedarf von zwei Personen/m² zugrunde zu legen. Folglich ist ein Platzbedarf von 180 m² in geeigneten Schutzräumen vorzuweisen. Im Hauptgebäude stehen bereits im Bestand ca. 315 m² Schutzraum in Aufenthalts- und Umkleideräumen sowie im Bistro zur Verfügung. Der Bedarf ist damit gut gedeckt. Die zeitliche Erreic hbarkeit der Räume vom entferntesten Trainingsplatz bis zum Gebäude beträgt ca. 490 m und ist somit in weniger als drei Minuten zu erreichen. Akustische und visuelle Hinweise unterstützen das gezielte Aufsuchen der genannten Räume. Die Verpflichtung zur An wendung der Sicherheitsanweisung wird im städtebaulichen Vertrag gesichert. Es sind keine Änderungen gegenüber dem Bestand zu erwarten. Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt eine bislang nur befristete Genehmigung des Jugendfußballzentrums bestehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen : Für den Fall eines sogenannten Dennoch-Störfalls im Bereich des Chemparks mit einem Austritt von toxisch wirkenden Stoffen greift im Jugendfußballzentrum die vorbeschriebene Sicherheits- und Alarmierungsanweisung. Mit Ihrer Umsetzung sollen Gesundheitsprobleme von im Jungendfußfallzentrum anwesenden Personen im Falle eines Störfalles im Chempark vermieden werden. Maßnahmen oder Regelungen zur Vermeidung von Störfällen im Chempark unterliegen den sogenannten Bet reiberpflichten gemäß Seveso III -Richtlinie und sind nicht Aufgabe des Bebauungsplanverfahrens. Bewertung: Bereits im Bestand ist eine Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden Jugendfußballzentrums sowie dessen Ausdehnung in südliche Richtung und damit eine planungsrechtliche Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle eines "Dennoch- Störfalls" im Chempark kann das Jugendfußballzentrum von einem Austritt von Brom , C hlor, Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff sowie Ammoniak aus der nahegelegenen Ammoniakleitung betroffen sein. Die zukünftige konkrete Umsetzung des Bauvorhabens wird unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bebauungsplanes im Baugenehmigungsverfahren abgearbeitet. Dies betrifft beispielsweise die Umsetzung der Umkleidekabinen als Schutzräume. - 34 - / 35 Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt , die die Alarmie rung und den Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und Zuschauer sicherstellt. Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums, auch in erweiterter Form, keine erhöhten Anforder ungen an den Chempark zur Erfüllung der Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten. 5.2.4 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand: Im Plangebiet sind keine denkmalgeschützten Gebäude vorhanden. Die nordwestlich des Plangebietes auf Leverkusener Stadtgebiet gelegene Beamtensiedlung steht unter Denkmalschutz. Der heute ackerbaulich genutzte Bereich einschließlich der geplanten Ausgleichsfläche wurde einer archäologischen Prospektion unterzogen. Siedlungsstellen der Römerzeit oder aus dem Mittelalter können danach im Untersuchungsbereich ausgeschlossen werden. Am nördlichen Rand wurde ein steinzeitlicher Fund gemacht, am südlichen Rand zwei Funde, die der Jungsteinzeit bis Metallzeit zugeordnet werden können. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine Hinweise auf eine definierte Siedlungsstelle. Es wird daher davon ausgegangen, dass die aufgelesenen frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf archäologische Fundstellen. Sachgüter sind durch die Umsetzung der Planung nicht betroffen. Prognose (Plan / Nullvariante): Aktuell liegen keine Funde vor oder werden in direkter Nähe der Oberfläche erwartet. Entsprechend werden bei Nichtdurchführung der Planung, also bei Vorliegen der Nullvariante, ebenfalls keine Bodenfunde beeinträchtig. Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: In den Bebauungsplan ist ein Hinweis aufgenommen, wie mit dem zufälligen Auffinden von archäologischen Bodenfunden bei Erdarbeiten umzugehen ist. Bewertung: Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlung durch die geplante Erweiter ung des Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten. Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf archäologische Fundstellen. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum Umgang mit archäologischen Bodenfunden. 5.2.5 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 5.2.5.1 Klima, Kaltluft / Ventilation Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW Bestand: Im Zuge der Studie "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (Hrsg. LANUV, 2013) wurde eine Planungshinweiskarte entwickelt, die Aussagen zur zukünftigen Wärmebelastung für das Stadtgebiet Köln trifft. Gemäß der Planungshinweiskar te ist das Plangebiet der Klasse 4 (klimaaktive Flächen) zuzuordnen, denen als Freiflächen eine hohe Bedeutung für die Produktion von Kalt- und Frischluft sowie zur Regelung der Lufttemperatur und -feuchte zukommt. - 35 - / 36 Prognose (Plan /Nullvariante): Die Umsetzu ng der Planung wird partiell eine kleinklimatische Veränderung durch die Anlage von Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen bewirken. Hierdurch entsteht eine Minderung der Kaltluftproduktivität, ohne dass eine wesentliche Verschlechterung in den angrenzenden Gebieten zu erwarten ist. Kleinklimatische Auswirkungen von Kunstrasenflächen lassen sich an vergleichbaren Sportanlagen ableiten: - an einem sehr warmen Sommertag um 14 Uhr erhöht sich die Lufttemperatur gegenüber der Bestandssituation, - bei einer sommerlichen Schwachwindlage sind die Temperaturerhöhungen in Mitwindlage nicht mehr nachweisbar. In Köln lieg t vorherrschend eine südöstliche Windrichtung bei Schwachwindlagen vor. Das derzeit geltende Planungsrecht des Bebauungsplanes 7053/02 ermöglicht durch die Festsetzung von insbesondere den Stellplätzen eine starke Flächenversiegelung zur Schaffung von Stellplatzflächen mit negativen klein-klimatischen Auswirkungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzmaßnahmen und der Erhalt von Grünstrukturen (siehe Punkt 5.2.1.2.Pflanzen) tragen zur Minderung der geringfügigen Zunahme der Erwärmung der Luft über den geplanten Kunstrasenplätzen und Aufbauten bei. Bewertung: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funkti on als positives Klimaregulativ dar. Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets führen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von Grünstrukturen werden Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet. 5.2.6 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 5.2.6.1 Grundwasser / Niederschlagswasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung Bestand: Im Plangebiet findet heute im Bereich de r Sportplätze und der Ackerfläche Grundwasserneubildung statt. Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Untersuchungen zu Versickerung innerhalb des Plangebietes liegen nicht vor, jedoch wird im Bereich der bestehenden Sportanlagen anfallendes Niederschlagswasser bereits erfolgreich dem Grundwasser zugeführt. Mit der am 12.11.1998 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis wurde die Versickerung von Oberflächenwasser sowie von Sickerwasser im Untergrund verfügt. Prognose (Plan /Nullvariante): Durch die Errichtung von zusätzlichen Kunstrasenplätzen , einer Tribüne und eines Umkleidegebäudes wird die Grundwasserneubildung beeinflusst. Das anfallende Niederschlagswasser ist im Plangebiet gemäß § 44 Landeswassergesetz in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf dem Grundstück über Rigolen zu versickern. Im Zuge der Erweiterung der Sportanlagen ist eine wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde für die Erweiterungsflächen einzuholen . Weit erhin ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass Sportplätze und Fuß-/ Radwege wasserdurchlässig herzustellen sind. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen, anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versickert und somit dem Grundwasser wieder zugeführt. Die geplante Dachbegrünung der neu zu errichtenden Gebäude führt zudem zu einer Verzögerung des Niederschlagsabflusses. Bewertung: Durch die geplante Versickerung des auf den befestigen / wasserund urchlässigen Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen wird die Einschränkung der Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen. - 36 - / 37 5.2.6.2 Gefahrenschutz – Hochwasser Bestand: In Teilen des Plangebiets kann es bei länger anhaltenden Hochwassers tänden des Rheins ab 11,90 m Kölner Pegel zu Grundwasseraustritten von bis zu 0,6 m Höhe über Geländeoberkante kommen. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird in der Hochwassergefahrenkarte der Bezirksregierung Köln für die Flussgebietseinheit Rhein, i m Teileinzugsgebiet Rheingraben-Nord für das Hochwasserszenario HQextrem (Extremhochwasser, sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit) als überschwemmter Bereich angezeigt . Bei geringeren Ereignissen liegt das Plangebiet außerhalb von hochwasserbetroffenen Bereichen. Prognose (Plan /Nullvariante): Bei der Errichtung von Gebäuden (z.B. Tribüne oder Umkleidegebäude) ist dies zu berücksichtigen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei Durchführung der Planung bestehen angesichts der längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar erhebliches Gefährdungspotenzial. Bewertung: Hinweise oder Festsetzungen bezüglich des Gefahrenschutzes Hochwasser sind im Bebauungsplan nicht erforderlich. 5.2.7 Landschaft / Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG Bestand: Das Landschaftsbild im Plangebiet wird im Bestand durch Freiflächen ( Sportanlagen, Landwirtschaft) inkl. Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden geprägt. Prognose (Pl an/Nullvariante): Zukünftig werden Aufbauten (Tribünen, Umkleidegebäude) untergeordnet die Landschaft beeinflussen. Mit Durchführung der Planung kommt es zur Schaffung von weiteren Fußballfeldern. Freiflächen werden wie heute vorherrschen (Sportplätze, Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte Fläche ). Das Plangebiet ist für eine extensive Erholungsnutzung aufgrund der vorhandenen Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger geeignet. In der Umgebung prägen Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gehölzbestände die Landschaft. Im Westen ist die Industriekulisse des Chemparks erkennbar. Hier wird das Plangebiet durch die unmittelbar angrenzende Bahntrasse begrenzt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen Baumbestand größtenteils zu erhalten, so dass eine gute Eingrünung des Plangebiets vorhanden sein wird. Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die genutzten Sportanlagen geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild . Durch Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen ergeben sich durch das geplante Vorhaben jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen. 5.2.8 Erschütterungen Bestand: Im unmittelbaren Nahbereich der Gleisanlage Köln - Leverkusen ist bei vorbeifahrenden Zügen mit Erschütterungen zu rechnen. Prognose (Plan/Nullvariante): Im Bereich , der von Erschütterungen durch v orbeifahrende Züge betroffen sein kann, sind keine sensiblen Nutzungen (z.B. dauerhafter Aufenthalt von Menschen) im Plangebiet vorgesehen. Entsprechend kann auf eine Untersuchung dieser Erschütterungen verzichtet werden. Durch die geplante Umsetzung der Planung kann es baubedingt zu Erschütterungen kommen. Diese Erschütterungen sind jedoch temporär und auf Baufeldfreimachungs - und Bauphasen beschränkt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. - 37 - / 38 Bewertung: Die durch den Bebauungsplan vorbereitete Nutzung führt nicht dazu, dass in einem Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden. 5.3 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen ...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c und d BauGB (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben i BauGB) Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen - der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten, - den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung, - den vorhandenen Bodenverhältnissen und archäologischen Bodenfunden, - der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation, - der vorhandenen Lärmbelastung und der Aufenthaltsqualität und den Nutzungsmöglichkeiten; Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen aller vorgenannter Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderunge n sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. 5.4 Eingriff und Ausgleichsregelung gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1 a BauGB Die Eingriffs - und Ausgleichsbilanzierung erfolgt in T eilschritten, um vorhergegangene Eingriffe und bereits durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen sowie deren nicht abwägbare n Ausgleich zu bestimmen. - 38 - / 39 Tabelle 7: Bestandswert Bestandswert gesamt, innerhalb des Geltungsbereichs der 1. Änderung - zur Information Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Acker HA0 LW1 6 159.800 958.800 Feldwege teilversiegelt HY2 VF213 3 2.600 7.800 Scherrasen HM51 PA122 6 200 1.200 Staudensaum, trocken HC52 BR3132 19 10.000 190.000 Strauchhecke, standorttypisch BB1 GH411 19 800 15.200 Baumgruppen/ Einzelbäume BF32 GH731 14 200 2.800 Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200 Summe 175.000 1.180.000 Tabelle 8: Planwert Planwert gesamt, innerhalb des Geltungsbereichs der 1. Änderung - zur Information Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Feldweg teilversiegelt HY2 VF213 3 5.900 17.700 Stellplatzflächen, teilversiegelt mit Bäumen HY2 VF2231 3 134.300 402.900 Baumhecke BD52 GH4421 18 13.600 244.800 Wall, bepflanzt BD72 BR133121 15 19.800 297.000 Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200 Summe 175.000 962.400 - 39 - / 40 Tabelle 9: Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriff a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Acker HA0 LW1 6 20.090 120.540 Feldweg unversiegelt HY2 VF213 3 300 900 ausdauernde Ruderalflur HP BR3117 13 530 6.890 Ruderalfluren HP8 BR312 11 430 4.730 Gebüsch, standorttypisch BB1 GH51 14 930 13.020 Summe 22.280 146.080 Tabelle 10: Planwerte ausgleichspflichtiger Eingriff b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P] Sportanlage Kunstrasen HY2 PA312 0 19.440 0 Feldweg teilversiegelt HY2 VF213 3 1.070 3.210 Gebäude gem. B-Plan mit ext. Dachbegrünung HN1 SB171 2 800 1.600 Scherrasen HM51 PA122 6 970 5.820 Summe 22.280 10.630 Eingriffswert (a -b): 135.450 - 40 - / 41 Tabelle 11: Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets Bestand Zielbiotop Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert[P] Acker HA0 LW1 6 Gehölzbiotop BD72 BR13121 18 12 1.382 16.584 ausdauernde Ruderalfluren HY7 BR3117 13 Streuobstwiese mit Hoch-stämmen HK22 LW332 16 3 200 600 Acker HA0 LW1 6 Streuobstwiese mit Hoch-stämmen HK22 LW332 16 10 13.800 138.000 Acker HA0 LW1 6 (nitrophiler) Saum HC7 BR3113 10 4 1.580 6.320 Acker HA0 LW1 6 Obstbaumreihe (19 Stk* rd. 6,5 m²) BF52 GH733 12 6 120 720 Acker HA0 LW1 6 Gebüsch, standorttypisch BB1 GH51 14 8 570 4.560 Summe 17.652 166.784 - 41 - / 42 Außerhalb des Plangebietes sind keine Ausgleichmaßnahmen notwendig Nachfolgend wird eine vereinfachte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung aufgeführt: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung  Ausgleichsbedarf für Planung - 135.450 BWP  Kompensationsüberschuss Bestand 7.340 BWP  Ausgleichswert bei Umsetzung der Planung 166.784 BWP  Ausgleichsbilanz 38.674 BWP Es ergibt sich ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für kommende Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden. 5.5 Zusätzliche Angaben 5.5.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, fehlende Kenntnisse) Es wurden keine Schwierigkeiten bei der für die Zusammenstellung der für die Umweltprüfung notwendigen Angaben festgestellt. - Stadt Köln: Auszug Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand. - Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, jeweils aktueller Stand. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung " aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013. - Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwasse rgefahrenkarte, Köln, o. J.; - Ökologisches Gut achten Köln -Kurtekottener Straße, Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA, Dröge, Grohs, Preißmann + Partner,10/1990 - Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, TSV Bayer 04 Fußball GmbH, Jugendfußballzentrum, Verkehrliche Stellungnahme, BP Nr. 7053/02, 1. Änderung, 1. Fertigung, Köln, 07.04.2009 - ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG, Studie Alternativstandorte, Jugendfußball Bayer 04 Leverkusen, Haan, 29.03.2010, Luftbilder angepasst am 06.12.2018 - Artemus GmbH Archäologische Dienstl eistungen, Prospektion Planareal "Jugendfußballzentrum" Bebauungsplan 7053/02, Abschlussbericht 04/2009; - Bayer AG, Stellungnahme bezüglich Auswirkungsbetrachtung auf das Fußballjugendzentrum Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG, Dormagen, 17.10.2018; - Currenta, Prognose der Schallemission und Schallimmission für die Rahmenplanung der Jugendsportanlage der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH an der Otto -Bayer- Straße, Änderung des Bebauungsplanes 7053/02, Dormagen 10/2014; - 42 - / 43 - Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebiet "Kurtekottener Straße " einwirkenden Verkehrslärmimmissionen, Dormagen 08.03.2016 - Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebiet "Kurtekottener Straße" einwirkenden Verkehrslärmimmissionen – Revision zu EIP2015-324-1-V2 vom 2016-03-08, Dormagen,15.05.2019 - ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH , Landschaftspflegerischer Fachbeitrag,09/2017 - ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebn isse der artenschutzrechtlichen Prüfung, 07/2009 - ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung, 10/ 2014 - ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Dokumentation der Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung, 06/ 2015 - Tec Arena -Plus GmbH, Sicherheitsanweisung für das Jugend -Fußball-Leistungs- Zentrum "Kurtekotten" (nachfolgend "JFZ" genannt) der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH, Otto-Bayer-Straße 2, 51061 Köln, Leverkusen, 16.10.2018 ergänzt Mai 2020 - TÜV Nord, Stellungnahme "Verträglichkeit des Jugend -Fußball-Leistungszentrums Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH mit den benachbarten Betriebsbereichen (§ 3 (Sa) BlmSchG) des CHEMPARK Leverkusen unter dem Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG I Art. 13 der Seveso -III-Richtlinie", Essen 12.09.2016 5.5.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen Ein Monitoring ist nicht erforderlich, weil hinsichtlich der betrachteten Umweltbelange und der getroffenen Bewertungsergebnisse keine Prognoseunsicherheiten bestehen. 5.5.4 Zusammenfassung Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete: sind mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt; Oberflächenwasser: ist weder heute vorhanden noch geplant; Erneuerbare Energien / Energieeffizienz : Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen , mit Ausnahme des Rahmenplanes zur Erholung im Raum Kurtekotten, hier nicht vor. Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. Biologische Vielfalt: ist im Plangebiet nur mäßig vorhanden und wird nicht verändert. Abwasser: Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor Ort zur Versickerung gebracht. - 43 - / 44 Luftschadstoffe / Luftqualität : Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten Durchlüftung und damit von einer raschen Verdünnung und gutem Abtransport von verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen Luftschadstoffen der naheg elegenen Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf der Düsseldorfer Straße / B 8) auszugehen. Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute Durchlüftung nicht einschränken und auch keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet auslösen. Mit einer Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechnen, da durch die Planung kein zusätzlicher Spielbetrieb vorbereitet wird. Durch die Planung betroffene Umweltbelange: Landschaftsplan: Zwei nicht umgesetzte Pflanzmaßnahmen des Landschaftsplanes sowie Teile des Landschaftsschutzgebietes L 29 werden überplant. Dem gegenüber stehen Ausgleichmaßnahmen in Form von Ersatzpflanzungen östlich der Sportstätte. Die Pflanzung führt zur Anreicherung der Landschaft mit belebenden und gliedernden Elementen. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 7053/02 in der Ursprungsfassung sind die Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft getreten. Pflanzen: Eingriffen in die Ackerfläche und die angrenzenden Gras- und Gehölzstrukturen stehen der Erhalt einer Baumreihe und eines Gehölzstreifens entlang der Bahnlinie sowie die Neuanlage von Gehölzflächen im Plangebiet gegenüber. Damit wird ein hoher funktionaler Ausgleich erreicht. Tiere : Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen Allerweltsarten wie Amsel und Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus wurde 2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet. 2014/2015 konnte die Feldlerche nicht mehr nachgewiesen werden. Als Ergebnis der vorgenommenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen k ann die Verletzung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Boden: Der Hochertragsboden im Plangebiet ist in den heute genutzten Teilen des Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt. Durch die geplante Nutzungsintensivierung im nördlichen Teil wird es zu weiteren nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die durch die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen in Teilen gemindert werden. Durch die Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 6 kommt es zur H erausnahme dieser Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist. Emissionen, hier Licht: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten Flutlichtanlage kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf die Umgebung. Bei zeitlich beschränktem Betrieb und Berücksichtigung technischer Vorgaben aus dem Lichterlass NRW können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tiere beschränkt werden. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Lärm: Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm-Immissionen, aus Schienen und S traßen und der von der erweiterten Anlage ausgehende Sportlärm untersucht. An dem nächstgelegenen Wohngebäude Ludwig-Girtler-Straße 11 in der sog. "Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV. Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine Überschreitung der Richtwerte zu erwarten. Die Verkehrslärmimmissionen überschreiten im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN 18005. Mit Umsetzung der Planung geht keine Veränderung der - 44 - / 45 Verkehrslärmimmissionen einher. Für den Bereich des Vereinsheims sind im Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie): Bereits im Bestand ist eine ausgeprägte Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden Jugendfußballzentrums und damit eine planungsr echtliche Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle eines "Dennoch-Störfalls" im Chempark kann das Jugendfußballzentrum von einem Austritt von Brom , Chlor, Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff sowie Ammoniak aus der nahegelegenen Ammoniakleitung betroffen sein. Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt, die die Alarmierung und den Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und Zuschauer sicherstellt. Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums, auch in erweiterter Form, keine erhöhten Anforderungen an den Chempark zur Erfüllung der Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten. Kultur- und Sachgüter : Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlu ng durch die geplante Erweiterung des Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten. Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf archäologische Fundstellen. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum Umgang mit archäologischen Bodenfunden. Sachgüter sind durch die Umsetzung der Planung nicht betroffen. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der Wechselwirkungen werden bei den einzelnen Umweltbelangen behandelt. Klima und Luft: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als Klimaregulativ dar. Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets führen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erha lt von Grünstrukturen werden Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet. Grundwasser / Niederschlagswasser: Durch die geplante Versickerung des auf den befestigen / wasserundurchlässigen Flächen anfallenden Nieder schlagswassers über Rigolen wird die Einschränkung der Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen. Gefahrenschutz - Hochwasser: Bei Durchführung der Planung bestehen angesichts der längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar erhebliches Gefährdungspotenzial. Hinweise oder Festsetzungen bezüglich des Gefahrenschutzes Hochwasser sind im Bebauungsplan nicht erforderlich. Landschafts / Ortsbild : Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die genutzten Sportanlagen geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild. Durch Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen ergeben sich durch die geplanten baulichen Anlagen jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen. - 45 - / 46 Erschütterungen: Die durch den Bebauungsplan -Entwurf vorbereitete Nutzung führt nicht dazu, dass in einem Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden. Eingriff / Ausgleich : Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird dargestellt, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. 6. Nachrichtliche Übernahme, § 9 Absatz 6 BauGB Hauptversorgungsleitungen Das Pl angebiet wird durch mehrere unterirdische Hauptversorgungsleitungen gequert. Innerhalb des Geltungsbereiches sind die Ferngasleitung Nummer 2/19 der Open Grid Europe GmbH , Verbind ungsleitung Wiesdorf – Porz, DN 500, mit Betriebskabel, die Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenkabeln, die Ferngasleitung Nummer 200/21 der Open Grid Europe GmbH , 2. Anschluss FFB Leverkusen, DN 300, mit Betriebskabel, die 10 -kV-Leitung der RheinEnergie AG sowie ein stillgelegter Abschnitt der Ferngasleitung Nummer 200/21 der Open Grid Europe GmbH befindlich. Die Schutzstreifen der Hauptversorgungsleitungen mit den erforderlichen Schutzstreifenbreiten sind nachrichtlich in dem Bebauungsplanentwurf übernommen. 7. Planverwirklichung 7.1 Überplanungen/Bestandsschutz Im Bebauungsplan-Entwurf werden durch die Festsetzung von Fläche für Sportanlagen und überbaubaren Grundstücksflächen, insbesondere die bestehende Anlage des Vereinsheim sowie der vorhandene Trainingsplatz mit Tribüne im Norden planungsrechtlich gesichert. 7.2 Baulasten Zur Umsetzung der planungsrechtlich vorbereiteten Wegeverbindung entlang der östlichen Grundstücksgrenze ist die Eintragung einer Baulast im Bereich der mit GF und L festgesetzten Fläche auf dem Flurstück 1932 erforderlich. 7.3 Städtebaulicher Vertrag Das Anlegen der neuen Ausgleichsmaßnahmen sowie die Unterhaltung der gesamten Pflanzmaßnahmen, Regelungen der Lichtimmissionen und die öffentli chen Wegeverbindungen wurden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen de r Vorhabenträgerin und der Stadt Köln geregelt. Die Auslegung und Umsetzung der Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum, die von der Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu Verhaltensanweisungen Regelungen aufzeigt, sind im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt. 7.4 Kosten der Stadt Köln Mit der Umsetzung und Realisierung der Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Köln keine Kosten. - 46 - 7.5 Kenndaten Tabelle 12: Kenndaten Größe des Plangebiets rd. 241.200 m² Besonderer Nutzungszweck von Flächen, hier: Vereinsheim/ Hausmeisterwohnung rd. 1.800 m² private Frei- und Grünfläche rd. 88.500 m² Fläche für die Landwirtschaft rd. 87.400 m² Maßnahmenfläche rd. 56.200 m² Fläche für Bahnanlagen rd. 1.400 m² Verkehrs- und Wegeflächen rd. 5.900 m² davon festgesetzte Verkehrsfläche rd. 800 m² Anzahl der Wohneinheiten (Bestand) 1 BGF über alle Baufelder rd. 5.400 m²
  • Anlage 7 Textliche Festsetzungen und Hinweise

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    / 2 A N L A G E 7 00742598 -textl. Festsetzungen Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nummer 7053/02 Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung I. Textliche Festsetzungen 1. Flächen für Sportanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Vereinsheim/Hausmeisterwohnung Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Vereinsheim / Hausmeisterwohnung" ist die Errichtung und der Betrieb eines der festgesetzten Sportplätze zugeordneten Vereinsheimes inklusive Umkleidekabinen, Behandlungs-, Besprechungs-, Schulungs- und Aufenthaltsräumen, eines Gastronomiebetriebes, Büros und einer Hausmeisterwohnung zulässig. Umkleide Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Umkleide" ist die Errichtung und der Betrieb eines der festgesetzten Sportplä tze zugeordneten Gebäudes mit Umkleidekabinen inklusive Sanitäranlagen und ein Lager für Sportgeräte zulässig. Tribüne Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Tribüne" sind die Errichtung und der Betrieb eines der festgesetzten Sportplätze zugeordneten Bauteils als überdachte Zuschauertribüne und eines Betriebshofes mit Außenlager für Sportgeräte sowie Fahrzeuge und Geräte für die Sportplatzpflege zulässig. Fußballplätze Im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze sind Flutlichtanlagen und Ballfangzäune zulässig. Innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze ist mindestens ein Sportplatz in Form einer Intensivrasenfläche (PA311/HM51) anzulegen. Weitere Sportplätze inklusive ihrer zugehörigen angrenzenden Flächen sind auch mit Kunst-, Hybrid- oder Sportrasenbelag (PA312/HY2) inklusive Rasenheizung zulässig. Versorgungsanlagen und fernmeldetechnische Anlagen Anlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen sind ebenso wie fernmeldetechnische Anlagen in den überbaubaren Grundstücksflächen allgemein und außerhalb dieser Flächen ausnahmsweise zulässig. Die vorgenannten A nlagen dürfen jeweils einen umbauten Raum von 50 m³ nicht überschreiten. - 2 - / 3 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl (GR) Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 BauNVO wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Größe der Grundfläche baulicher Anlagen festgesetzt. Die Größe der maximal zulässigen Grundfläche (GR) beträgt in den folgenden einzelnen Baufeldern: - Vereinsheim/Hausmeisterwohnung 1500 m² - Tribüne 1600 m² - Umkleide 800 m² 2.2 Höhe baulicher Anlagen Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung und für bauliche Anlagen im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze folgende Höhen als Höchstgrenze festgesetzt: Flutlichtanlagen Höhe max. = 62,5 m ü. NHN Ballfangzäune Höhe max. = 52,0 m ü. NHN 3. Stellplätze und Garagen Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind Stellplätze , Garagen und Carports nur in den nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. 4. Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen und Telekommunikation) unterirdisch zu führen. 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 5.1 Befestigung von Stellplätzen und Zuwegungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB sind zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und Zuwegungen nur versickerungsfähige Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, Rasengittersteine) zulässig. 5.2 Ausgleichmaßnahmen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 und Nr. 25a BauGB werd en folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Ausgleichsmaßnahme A 1.1 und A 1.2 BD 51 (GH 4431) Pflanzung eines Feldgehölzes aus einheimischen und standortgerechten Gehölzen westlich der Robert -Emanuel- Schmidt-Straße - 3 - / 4 Ausgleichsmaßnahme A 2 BF 31 (GH 741) Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 32 Bäumen östlich angrenzend der Sportstätten zwischen der Otto-Bayer- Straße und des Weges "Am Hirschfuß" Ausgleichsmaßnahme A 3 HK 21 (LW 331) Anpflanzung einer extensiv bewirtschafteten Streuobstwiese mit Hochstämmen südlich des Weges "Am Hirschfuß" Ausgleichsmaßnahme A 4 BF 31 (GH 741) Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 19 Bäumen östlich angrenzend der Sportstätten und südlich des Weg es "Am Hirschfuß" Ausgleichsmaßnahme A 5 BD51 ( GH 4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen entlang der Otto-Bayer-Straße. Ausgleichsmaßnahme A 6 BD51 (GH 4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen entlang des südlichen Grenzbereichs der Erweiterungsflächen des Jugendfußballzentrums. Ausgleichsmaßnahme A 7 BD 51 (GH4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen in einem Korridor zwischen den bereits umgesetzten Sportstätten und der Bahnstrecke. Ausgleichsmaßnahme A 8 HK 21 (LW 331) Anpflanzung einer extensiv bewirtschafteten Wiese mit Baumbestand im Norden des Jugendfußballzentrum. 5.3 Pflanzmaßnahmen und -qualitäten Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § § 135 a bis 135 c BauGB vom 15.Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr . 1 vom 04.Januar 2012) und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Plangebietes folgende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: - Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten - Die mit G b ezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. - Die mit F bezeichnete Fläche ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. - 4 - / 5 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Passive Lärmschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspr echend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 , zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maßgeblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB (A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 8. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 8.1. Dachbegrünung Innerhalb der mit * gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche sind die Flachdächer oder die flachgeneigten Dächer der Gebäude (Dachneigung < 5 Grad) mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen DC1/DC3 (NB6243/NB6244) und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten auf maximal 30 % der Dachfläche. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig 8.2. Erhalt vorhandener Bepflanzungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25b BauGB sind im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze entlang der Bahntrasse die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen daue rhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 25 cm betragen. - 5 - / 6 II. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: Hauptversorgungsleitungen Das Plangebiet wird durch mehrere unterirdische Hauptversorgungsleitungen gequert. Innerhalb des Geltungsbereiches sind dies: - Ferngasleitung Nr. 2/19 der Open Grid Europe GmbH Verbindungsleitung Wiesdorf – Porz, DN 500, mit Betriebskabel, die Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenkabeln, - die Ferngasleitung Nr. 200/21 der Open Grid Europe GmbH 2. Anschluss FFB Leverkusen, DN 300, mit Betriebskabel, - die 10-kV-Leitung der RheinEnergie AG - sowie ein stillgelegter Abschnitt der Ferngasleitung Nr. 200/21 Open Grid Europe GmbH befindlich. Die Schutzstreifen der Hauptversorgungsleitungen mit den erforderlichen Schutzstr eifenbreiten sind nachrichtlich in dem Bebauungsplan übernommen. Die Bereiche der im Bebauungsplan eingetragenen Schutzstreifen sind grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Schutzanweisungen der jeweiligen Leitungsträger sind einzuhalten. Alle Pflanzmaßnahmen im Schutzstreifenbereich sind gemäß der Auflagen des jeweiligen Leitungsträgers durchzuführen. III. Hinweise Rechtsgrundlagen 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c Absatz 1 BauGB wird Gebrauch gemacht. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen-Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421). Für 2.-4. gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. - 6 - / 7 Baumschutzsatzung Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewert ung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den t extlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deut z, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Umsetzung der Grünordnung Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Ausgleichsmaßnahmen Die Ausgleichsmaßnahme A 1.1 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: 1. den Reiterhof im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, 2. das zum Zeitpunkt der 1. Änderung des Bebauungsplanes bestehende Jugendfußballzentrum, 3. die außerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten Stellplatzflächen (nördlich Park+Ride Fläche). Die Ausgleichsmaßnahme A 1.2 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereic h der 1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich). Die Ausgleichsmaßnahmen A 2, A 7 und A 8 dienen dem Ausgleich der Eingriffe durch: das zum Zeitpunkt der 1. Änderung des Bebauungsplanes bestehende Jugendfußballzentrum. Die Ausgleichsmaßnahme A 3 dient dem Ausgleich der Eingriffe: 1. durch die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich) auf einer Fläche von 12.694 m², 2. außerhalb des Plangebietes auf einer Fläche von 1.306 m². Die Ausgleichsmaßnahmen A 4 und A 6 dienen dem Ausgleich der Eingriffe durch: Eingriffe außerhalb des Plangebietes. Die Ausgleichsmaßnahme A 5 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: die außerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes liegenden P+R Fläche. - 7 - / 8 Die Ausgleichsmaßnahme A 6 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich). Sicherheitsaspekte (Seveso-III-Richtlinie) Das Plangebiet liegt ganz in einem Achtungsabstand / angemessenen Sicherheitsabstand eines Betriebsbereiches mit Störfallpotenzial gemäß Seveso III -Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) . Sicherheitsaspekte dazu regelt der städtebauliche Vertrag. Bodendenkmäler Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980 (GV.NRW. S. 227/SGV NW. 224) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bomb enblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-481/15 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten Behandlung des Niederschlagswassers Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Starkregen Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der "Starkregen Gefahrenkarte" der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. Lichtimmissionen Die im Plangebiet zulässigen Flutlichtanlagen dürfen ausschließlich die Sportplätze ausleuchten. Eine Blendwirkung der umliegenden Nutzungen, insbesondere der Bahntrasse, ist durch geeignete technische Maßnahmen zu unterbinden und im Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der Licht-Richtlinie (Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen) gutachterlich nachzuweisen. - 8 - Artenschutz Laut Artenschutzprüfung vom 30.06.2015 vom Büro ISR I nnovative Stadt- und Raumplanung GmbH aus Haan, ergeben sich k eine Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten. Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form - und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Ferngasleitungen Gebäude sind im Bereich der Schutzstreifen der Versorgungsleitungen nicht zulässig. Bei Anpflanzungen / Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass diese mit einem horizont alen Abstand von mindestens 2,5 m zu bestehenden Ferngasleitungen ausgeführt werden.
  • Anlage 9 Satzung

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    Anlage 9 Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung zu Anlage 4 zur Ratssitzung am 10.09.2020 hier: Umgang mit der Seveso III-RL / Störfall-Thematik Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 7053/02 Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard 1984/2020 In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 03.09.2020 wurde in der Beratung zu TOP 12.3 seitens der Industrie- und Handelskammer Köln der Umgang mit sogenannten Störfallbetrieben im direkten Umfeld des Plangebietes (Störfallanlagen nach der Seveso-III- Richtlinie; RICHTLINIE 2012/18/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RA- TES vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kritisch hinterfragt. Die Verwaltung hat daraufhin die in Anlage 4 der Beschlussvorlage aufgeführten Stellungnahmen zur Offenlage des Bebau- ungsplanentwurfs noch einmal geprüft. In der Gesamtschau der fachlichen Auseinanderset- zung mit der Thematik im Bebauungsplanverfahren (vgl. 5.2.3.2 S. 30ff. der Begründung Anlage 6 der Beschlussvorlage) und der in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten (vgl. 5.5.1 S. 40 ff der Begründung Anlage 6) können folgende ergänzende Erläuterungen zum Umgang mit der Seveso-III-Richtlinie gegeben werden: Zahlreiche Städte in NRW, darunter auch die Nachbarstädte von Köln, Leverkusen und Wesseling weisen erhebliche Teile ihrer Stadtgebiete innerhalb von sogenannten Achtungs- abständen zu Betriebsbereichen auf, die unter das Störfallrecht fallen. Es handelt sich dabei in aller Regel um über Jahrzehnte gewachsene Gemengelagen zwischen Wohn-, Misch- und Gewerbegebieten einerseits und Störfallbetrieben andererseits. Zur Bewältigung des Um- gangs mit potenziellen Störfällen wurden hier Abstandsgutachten und daraus abgeleitet Stadtentwicklungskonzepte aufgestellt. Auf diese gute fachliche Praxis aufbauend wurde auch für das Plangebiet in Köln-Flittard eine Gemengelage festgestellt aus Störfall-Betrieben im Chempark einerseits und gewerbli- chen Nutzungen im Chempark selbst, vielbefahrenen Verkehrswegen wie der B8, Düsseldor- fer Straße und der Bahntrasse Köln – Neuss sowie den bestehenden Sporteinrichtungen der Bayer AG: Jugendfußballzentrum, Reiterhof und Golfanlage. Diese liegen innerhalb von Ach- tungsabständen, die von Betriebseinrichtungen im Chempark ausgelöst werden. Eine Auflösung dieser bestehenden, historisch gewachsenen Gemengelage ist realistischer Weise nicht möglich. Die ursprüngliche Planung für ein Stadion der 3. Liga des Deutschen Fußball Bundes (DFB) im Bereich des Jugendfußballzentrums für 3.000 Besucher/innen wurde aufgrund der Lage innerhalb der Achtungsabstände verworfen, da im Falle eines Störfalles eine Evakuierung von 3.000 Besuchern/innen innerhalb der erforderlichen kurzen Zeitspanne nicht möglich gewesen wäre. In einem weiteren Schritt wurden in der Region Alternativstandorte für das zu erweiternde Jugendfußballzentrum gesucht (ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG, Studie Alternativstandor- te, Jugendfußball Bayer 04 Leverkusen, Haan, 29.03.2010, Luftbilder angepasst am 06.12.2018). Aufgrund verschiedener Restriktionen mussten mögliche Alternativstandorte ungünstiger bewertet werden als der vorhandene Standort in Köln-Flittard. Daher wurde im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung seitens der Bayer AG ermittelt, welche Stoffe im Bereich des Chemparks störfallrelevant sein können und entsprechende Ausbreitungsrechnungen simuliert für den Fall eines sogenannten "Dennoch-Störfalls". Die- se, dem Störfallrecht (12. BImSchV) und der guten fachlichen Praxis entnommenen Betrach- tungen ermitteln Auswirkungen von Störfällen, die dennoch, das heißt trotz der in einem Störfall-Betrieb verpflichtend vorhandenen Sicherheits-Auflagen in einem Betriebsbereich theoretisch auftreten könnten. Im Ergebnis kann der Bereich des Jugendfußballzentrums von den Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" im Chempark betroffen sein. Als Reaktion hierauf und zur Vermeidung von potenziellen Gesundheitsgefahren von Nut- zern und Nutzerinnen des Sportparks wurde aufbauend auf die Erkenntnisse der Ausbrei- tungsermittlung ein Sicherheitskonzept für das Jugendfußballzentrum (JFZ) entwickelt und gutachterlich begleitet, wobei über die Vorhabenträgerin auch der ChemPark und die Betrei- berin Currenta eingebunden wurden. Zunächst wurde ermittelt, dass sich maximal 360 Per- sonen auf dem Gelände aufhalten werden. Im Fall eines Störfalls erfolgt eine Alarmierung der Nutzer/innen durch eine Sirene. Für diesen Fall werden an verschiedenen Stellen des JFZ Hinweistafeln aufgestellt, die Verhaltensregeln aufzeigen und wo sich vom jeweiligen Standort aus der nächstgelegene Schutzraum befindet. Diese sind das vorhandene Vereins- heim und ein im Zuge der Erweiterung zu errichtender Neubau mit Sozialräumen. Es ist si- chergestellt, dass diese Schutzräume innerhalb von drei Minuten ab Alarmierung zu errei- chen sind und die ermittelte Personenzahl von 360 Personen aufnehmen können. Die relevanten Betriebe (Bayer AG, Currenta) haben sich in ihren Stellungnahmen zur Öf- fentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gemäß § 3, 2 BauGB nicht gegen den Betrieb und die Erweiterung des Jugendfußballzentrums am vorhandenen Standort ausgesprochen. Der Umgang mit den Sicherheitsabständen der Seveso-III-Richtlinie im Bebauungsplanver- fahren wurde im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs von der in diesem Zu- sammenhang sehr betroffenen und erfahrenen Stadt Leverkusen ausdrücklich begrüßt. Die Umsetzung und Fortschreibung dieses Sicherheitskonzeptes ist im Städtebaulichen Ver- trag zum Bebauungsplan-Verfahren verbindlich geregelt. Damit wird seitens der Stadt Köln sichergestellt:  Auswirkungen eines vernünftigerweise anzunehmenden "Dennoch-Störfalls" werden im Bereich des (erweiterten) Jugendfußballzentrums bei Einhaltung des Sicherheits- konzeptes vermieden,  Erweiterungsmöglichkeiten des Chempark bleiben erhalten und finden einen Nieder- schlag in der entsprechenden Fortschreibung des Sicherheitskonzeptes, das zukünf- tig an mögliche Veränderungen im Chempark angepasst werden muss.
  • Anlage 2 Stellungnahme der TÖB_4_1

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    / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard 1. Änderung– ein- gegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 10.07.2008 bis 19.08.2008 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind insgesamt 4 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen, die sich auf die Planung eines Schul- und Ausbildungszentrum mit Sporthalle sowie Konzeption eines 3.Liga-Stadium beziehen, fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stel- lungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Eisenbahn-Bundesamt Der Bebauungsplan schließt an die Strecke 2650 Köln Messe/ Deutz - Düsseldorf HBF an. Für diese Strecke werden derzeit umfangreiche Ausbaumaßnahmen (Rhein- Ruhr-Express, RRX) geplant. Soweit erkennbar, betreffen die Ausbaumaßnahmen den vom Bebauungsplan über- planten Bereich nach dem derzeitigen Planungsstand nicht. Bei al len weiteren Planungen wird gebeten, die Entwick- lung der Planungen zum RRX zu berücksichtigen. Die Beteiligung der Deutschen Bahn AG wird empfohlen Kenntnisnahme K enntnisnahme ja entfällt ent fällt Die DB Services Immobilien AG wurde beteiligt. 2 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Keine vorhandenen bzw. vorhersehbaren Planungen be- troffen. Kenntnisnahme entfällt 3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine grundsätzlichen Bedenken Hin weis: Keine öffentliche Kanalisation vorhanden, daher muss das Abwasser örtlich beseitigt werden. Kenntnisnahme ja entfällt Das anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Lei- tungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das Niederschlagswasser wird vor Ort versickert. Anlage 2 - 2 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4 4.1 Stadt Leverkusen Grundwassermessstellen Im Plangebiet selbst und im Nahbereich des Plangebietes befinden sich einige Grundwasserpegel bzw. Grundwas- sermessstellen. Diese Grundwasserpegel sind in das Messnetz der Stadt Leverkusen integriert. Diese Messstel- len sollten erhalten bleiben und vor Beschädigung ge- schützt werden. Bei Änderungen der Messstellen ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Leverkusen zu in- formieren. ja Eine Veränderung der Grundwassermessstellen ist aufgrund der vorliegenden Planung nicht vorgesehen. 4.2 Denkmalschutz Die „Beamtensiedlung" hat Denkmalschutzstatus. Kenntnisnahme Die Beamtensiedlung liegt außerhalb des Plangebietes.
  • Anlage 3 TÖB_4_2

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    / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard 1. Änderung– ein- gegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 24.06.2015 bis zum 30.07.2015 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind insgesamt 11 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen, die sich auf die Planung zur Sicherung der bestehenden Sportanlage mit Fußballtrainingsplätzen sowie die Erweiterung um 2 Fußballfelder und ein Umkleidegebäude beziehen, fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Bezirksregierung Köln Die störfallrechtlichen Belange im Sinne des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie und deren Umsetzung in § 50 BlmSchG werden nur unzureichend berücksichtigt. Es ist nicht klar welche Anlage mit welchen Gefahrstoffen im Betriebsbereich des CHEMPARK Leverkusen den sich nach dem Leitfaden KAS-18 ergebenden angemessenen Abstand auslöst und das Plangebiet überdeckt. ja Hinsichtlich des angrenzenden Chemparks ist zwischen dem nördlichen und südlichen Teil zu differenzieren. Für den Chemp- ark Nord wurde für die Stadt Leverkusen ein technisches Gut- achten, Einzelfallbetrachtung nach dem Leitfaden KAS 18 für Betriebsbereiche im Stadtgebiet Leverkusen durch den TÜV Rheinland vom 07.11.2014 erstellt. Hieraus ist ersichtlich, dass der angemessene Abstand für alle Betriebe außerhalb des Gel- tungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans liegt. Dieses Gutachten ist öffentlich zugänglich. D as vorgenannte Gutachten wurde in der Überarbeitung der gutachterlichen Untersuchung der TÜV Nord System GmbH mit Stand vom 12.09.2016 in Bezug auf die Seveso-III-Richtlinie einbezogen. Das dem Jugendfußballzentrum nächstliegende Gefahrenpotenzial ist danach eine westlich der Bahnlinie verlau- fende genehmigte Leitung des Ammoniakkältenetzes des Chemparks. Der dieser Leitung zuzuweisende Abstandswert nach Leitfaden KAS 18 erreicht und überdeckt das gesamte Ju- gendfußballzentrum. Das Gefahrenpotential der Ammoniaklei- tung wird im Gutachten der TÜV Nord untersucht und bewertet. Zudem wurde eine ergänzende Untersuchung zur Betrachtung und Bewertung der dort vorhandenen Gefahrenpotentiale durch die Bayer AG (Stellungnahme 02.07.2018) für den Chempark Anlage 3 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Süd durchgeführt. Zur Bewertung wurden Stoffe und deren Ge- fährdungspotenziale bestimmt, die im unterstellten Freisetzungs- fall die weitreichendsten Immissionsauswirkungen erwarten las- sen. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass folgende Stoffe/Szenarien das Fußballjugendzentrum erreichen bzw. überschreiten: Schweldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff (vgl. Tabelle 3, Spalte 2). Im Ergebnis können bei einem Austritt von Brom und Chlorwasserstoff die Auswirkungen größer sein als von der nähergelegenen Ammoniakleitung. Auf Grundlage der vorgenannten Gutachten und Stellungnah- men wurde die Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzent- rum „Kurtekotten“ in Abstimmung mit der Stadt Köln mit Stand vom 16.10.2018 überarbeitet und mit Datum vom 27.05.2020 er- gänzt. 1.2 Hinweis zum Gutachten TÜV Nord System GmbH Die Stellungnahme des TÜV Nord äußert Vermutungen. Es wird nicht klar, ob auch die Betriebsbereiche des CHEMPARK Leverkusen mit Anlagen auf dem Stadtge- biet Köln und deren angemessenen Abständen einbezo- gen wurden. Es wird die Erstellung eines weiteren Gutachtens zur Er- mittlung der angemessenen Abstände auf Grundlage des Leitfadens KAS-18 durch einen Sachverständigen nach § 29 b BImSchG empfohlen. ja Für die Stadt Leverkusen wurde ein technisches Gutachten, Ein- zelfallbetrachtung nach dem Leitfaden KAS 18 für Betriebsberei- che im Stadtgebiet Leverkusen durch den TÜV Rheinland vom 07.11.2014 erstellt und die angemessenen Abstände für den Chempark Nord (Stadtgebiet Leverkusen) ermittelt. Die gutachterliche Untersuchung der TÜV Nord wurde ferner mit Stand vom 12.09.2016 überarbeitet und eine ergänzende Unter- suchung durch die Bayer AG für den Chempark Süd erstellt. Weitergehende Untersuchungen sind nicht erforderlich. Im Übri- gen wird auf Stellungnahme 1.1. verwiesen. 1.3 Hinweis zum Sicherungs- und Alarmierungskonzept Für den Alarmfall sollte das Konzept der dafür zuständi- gen Dienststelle der Stadt Köln bekannt sein und gegebe- nenfalls entsprechend abgestimmt werden. ja Die Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum „Kurte- kotten“ wurde in Abstimmung mit der Stadt Köln mit Stand vom 16.10.2018 überarbeitet und mit Datum vom 27.05.2020 ergänzt. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.4 Hinweis zur Schalltechnischen Untersuchung Immissionsschutzrechtliche Belange fallen in die Zustän- digkeit vom Amt für Umweltschutz. Kenntnisnahme Entfällt 1.5 Hinweis zum Gutachten Leverkusen Daraus lassen sich keine Erkenntnisse ableiten, da die angegebenen Abstände in der kartografischen Abbildung an der Stadtgrenze enden. nein Siehe Stellungnahme 1.1. Die angemessenen Abstände im Sinne des Leitfadens KAS 18 für die bedeutsamsten Gefahrenpotenziale des Chemparks wer- den, aufgrund der Lage der entsprechenden stofflichen Gefah- renpotenziale eher im Norden oder Nordwesten des Chemparks und der damit einhergehenden Entfernung von 500 bis über 2.500 m zum Jugendfußballzentrum, eingehalten 2 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti- gungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampf- handlungen. Es wird eine Überprüfung der zu überbauen- den Fläche auf Kampfmittel empfohlen, sofern diese nicht vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt. ja Ein Hinweis zum Kampfmittel ist im Bebauungsplan aufgenom- men und unter dem Aktenzeichen 22.5.5315000-481/15 berück- sichtigt 3 3.1 Industrie und Handelskammer zu Köln, IHK Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB der IHK nicht erfolgt ist. nein Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte be- reits im Jahre 2008. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Verpflich- tung zur Beteiligung der IHK im Planverfahren noch nicht. 3.2 Es bestehen Bedenken gegen eine dauerhafte Etablie- rung der am Standort vorhandenen Nutzungen durch eine planungsrechtliche Sicherung und durch eine Erweite- rungsoption, da dies Produktionseinschränkungen oder Auflagen für die Unternehmen auf dem benachbarten Gewerbe- und Industriegebiet nach sich ziehen könnte. nein Die der Planung zugrunde liegenden Gutachten stellen eine Un- terschreitung der angemessenen Schutzabstände fest. Insoweit ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Ein- haltung derartiger Abstände auch dem Interesse der Störfallbe- triebe an Erweiterungen des Bestands dient. Dies führt jedoch nicht dazu, dass abstrakt und ohne konkrete Angaben des Be- treibers Erweiterungsmöglichkeiten im Rahmen der Bauleitpla- nung zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn der Störfallbetrieb Erweite- rungsmöglichkeiten und -absichten aufgezeigt hat (Hessischer VGH, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1566/12-N, BeckRS 2015, 45515 Rn. 689).Derartige konkrete Absichten wurden jedoch - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung nicht aufgezeigt. Zusätzlich ist die bestehende Nutzung des Jugendfußballzent- rums wird bereits heute durch den Chempark zu berücksichtigen. Zudem befinden sich weitere schutzwürdige Nutzungen, wie ein Reitbetrieb und ein Golfclub innerhalb der ermittelten Abstände, wenn auch auf der östlichen Seite des Plangebiets. Aufgrund der bestehenden Gemengelage und der erarbeiteten Sicherheitsan- weisungen wird die Unterschreitung der ermittelten Abstände als vertretbar erachtet. Die Genehmigungsfähigkeit von Erweiterungen bestehender An- lagen oder der Errichtung neuer Anlagen im Chempark unterliegt ferner zunächst den Regelungen des Bundesimmissionsschutz- gesetzes. Eine Berücksichtigung aller denkbaren Erweiterungen im Bereich des Chemparks überfordert die Abwägungserstellung des Bebauungsplanes und ist nach den Regelungen des Bauge- setzbuches (BauGB) zur Umweltprüfung auch nicht erforderlich. Die Erstellung, Fortschreibung und Anwendung der Sicherheits- anweisung für das Jugendfußballzentrum stellt eine umfassende Sicherungsmaßnahme gemäß Artikel 13 Abs. 2 b Seveso III- Richtlinie dar. Mit der vertraglich gesicherten Verpflichtung des Betreibers des Jugendfußballzentrums zur kontinuierlichen Fort- schreibung der Sicherheitsanweisung soll sichergestellt werden, dass Auswirkungen zukünftiger Erweiterungen oder der Neuer- richtung von Anlagen im Chempark ausreihend Berücksichtigung finden 3.3 Das Gutachten der TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG vom 13.08.2012 lässt eine Auseinandersetzung mit der Seveso-III-Richtlinie vermissen. ja Die gutachterliche Untersuchung wurde zeitgleich mit Inkrafttre- ten der Serveso-III-Richtlinie ausgearbeitet, die zum 01.06.2015 anzuwenden ist. Mit Überarbeitung vom 12.09.2016 erfolgt u.a. eine Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3.4 Es erscheint widersprüchlich, wenn trotz geplanter Redu- zierung des Spielbetriebs räumliche Erweiterungen der Sportstätten notwendig sein sollen. Es ist eher realistisch, dass die Erweiterungen zu einer Steigerung des Gefah- renpotentials führen. nein Die Reduzierung des Sportbetriebes erfolgt durch die Verlage- rung von 2 Jugendmannschaften an einen anderen Standort. Durch die Erweiterung zusätzlicher Sportplätze wird eine Entzer- rung des Spielbetriebes erfolgen. Eine Steigerung des Gefahren- potenzials ist nicht gegeben, da die Spielerzahl vor Ort reduziert wird. Der Bebauungsplan trifft dazu keine Regelungen, da es sich um eine vereinsinterne Organisation des Spielbetriebs handelt. 4 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis Die beabsichtigte Erweiterung der Spielflächen ist mit dem gültigen Flächennutzungsplan vereinbar. Die Festsetzung der im Süden des Plangebietes verblei- benden Flächen als Flächen für die Landwirtschaft wird begrüßt. Die Kompensation im Plangebiet ist nachvoll- ziehbar. Die Vergabe der Pflege Bewirtschaftung/Pflege der Maßnahmefläche D – Extensivwiese an einen Land- wirt würde zumindest einen Teil der verlorenen Wert- schöpfung ausgleichen und wird deshalb empfohlen. Kenntnisnahme entfällt 5 Eisenbahn-Bundesamt keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 6 Deutsche Bahn AG – DB Immobilien Es bestehen keine Bedenken, sofern folgendes berück- sichtigt wird: - Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Be- triebsanlagen entstehen Immissionen, für die keine Ent- schädigungsansprüche geltend gemacht werden kön- nen. - Die geplanten Bauten bzw. Anlagen werden zu den Bahnanlagen im notwendigen Gleisabstand errichtet. Kenntnisnahme ja entfällt Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen berücksichti- gen den erforderlichen Gleisabstand. 7 Polizeipräsidium Köln keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt - 6 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Auf das kostenlose Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen wird hingewiesen. Es wird ange- regt, hierzu einen textlichen Hinweis in den Bebauungs- plan aufzunehmen. nein Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. 8 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR keine Bedenken .Kenntnisnahme entfällt 9 Abfallwirtschaftsbetriebe, AWB Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp- kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Kenntnisnahme Im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren der vor- handenen Sportanlage wurden die Zuwegung und die Stellplatz- anlage (Wendemöglichkeit) geprüft. Eine Veränderung der Zu- wegung/Wendeanlage erfolgt mit Umsetzung der Planung nicht. 10 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Es sind keine Planungen betroffen. Kenntnisnahme entfällt 11 PLEdoc Es wird auf folgende Leitungen hingewiesen: 1. Ferngasleitung Nr. 2/19, DN 500, mit Betriebskabel, Blatt 11-14, Schutzstreifenbreite 8 m 2. Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellen- leiterkabeln im Schutzstreifen der Ferngasleitung ver- laufend 3. Ferngasleitung Nr. 200/21, DN 300, Blatt 3-5, Schutz- streifenbreite 8 m Im Bebauungsplanentwurf sind die Trassenführungen der Versorgungseinrichtungen im erforderlichen Umfang lage- richtig dargestellt. Es bestehen keine Einwände gegen die in der Begründung in den textlichen Festsetzungen auf- genommenen Erläuterungen und Hinweise zu den Fern- gasleitungen. Es wird gebeten, den Leitungseigentümers von „.ON Ruhrgas AG in „Open Grid Europe GmbH anzupassen. Kenntnisnahme ja entfällt Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.
  • Anlage 8 Ausschnitt-Bebauungsplan 7053_02

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    Anlage 8 Stadtplanungsamt Ausschnitt des Bebauungsplanes 7053/02, 1. Änderung Kurtekottener Straße in Köln - Flittard unmaßstäblich
  • Anlage 1 Geltungsbereich

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    BebauungsplanNr. 7053/02 GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 N Stadtplanungsamt 0D‰VWDE0 200100 400600 Meter Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7053/02.XUWHNRWWHQHU6WUD‰HLQ.|OQ)OLWWDUGbQGHUXQJ
  • Anlage 4 Öff_3_2

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    / 2 D arstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 7053/02 – Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung – ein- gegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 18.12.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 02.01.2020 bis zum 03.02.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlich- keit sowie 9 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Öffentlichkeit 1 Beteiligung als TÖB Es wird gebeten im weiteren Verfahren sowie in anderen Verfahren im weiträumigen Umfeld des Chemparks die Einwenderin als Träger öffentlicher Belange aufzunehmen und frühzeitig einzubinden. nein Im Bebauungsplanverfahren werden gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB Behörden und Träger öffentlicher Belange (TöB) beteiligt, jedoch keine Eigentümer. Die Öffentlichkeit (Eigentümer/Unternehmen) erhält im Verfahren gemäß § 3 Absatz 1 und 2 BauGB die Möglichkeit, sich am Plan- verfahren zu beteiligen 1.2 1.2.1 Textliche Festsetzungen, Schutzanweisung Es wird gebeten, die Umkleidekabine in der Qualität eines Schutzraumes fertigzustellen. nein Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, da die Zulässigkeit sowie Gestaltung und Qualität von Bauvorhaben im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt werden. 1.2.2 Es ist sicherzustellen, dass bauliche Änderungen und Er- weiterungen zur Überarbeitung der Schutzanweisung füh- ren und dass die Schutzanweisung einer regelmäßigen Aktualisierung unterliegt. ja Die Sicherheitsanweisung wurde ergänzt und beinhaltet eine kon- tinuierliche Überprüfung. Darüber hinaus wird die Anwendung der Sicherheitsanweisung sowie die regelmäßige Aktualisierung im städtebaulichen Vertrag geregelt. Anlage 4 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.2.3 Es wird gebeten, die Einwenderin über die Umsetzung der Vorgaben zu informieren bzw. Kopien im Sinne des § 29 VwVfG bereitzustellen. nein Das Ergebnis zum Umgang der Stellungnahme wird der Einwen- derin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mitgeteilt. Nach dem In- formationsfreiheitsgesetzt NRW ist für weitere Informationen ein Antrag zur Einsicht in die Verfahrensakten zu stellen. 1.3 1.3.1 Seveso-Gutachten Es wird für erforderlich gehalten, dass im Rahmen der Anträge im Baugenehmigungsverfahren die Verträglich- keit und Wirksamkeit der Ausbreitungsbetrachtung und der Sicherungsanweisung ergänzend und abschließend gutachterlich und unter Einbeziehung entsprechender Fachbehörden zu beurteilen ist. Hierbei sind die ermittel- ten Achtungsabstände, die baulichen und technischen Maßnahmen und die Bedingungen auf dem Gelände so- wie die Regelungen der Sicherheitsanweisung zu berück- sichtigen. nein Siehe Stellungnahme 1.2.1 1.3.2 Es wird begrüßt, dass die Stellungnahme des Herausger- bers Bayer AG vom 17.10.2018 vorsorglich für relevante Stoffe AEGL-2 Werte in der Bestimmung der Achtungsab- stände berücksichtigt wird. Es wird angeregt, die relevan- ten Regelungen aus den technischen Regelwerken zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung aufzugreifen. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1.2.1 1.3.3 Es wird gebeten, die Formulierung auf Seite 34 Absatz 2 der Begründung dahingehend zu ändern, dass es sich bei den genannten Einrichtungen nur gegebenenfalls um schutzbedürftige Nutzungen handeln könnte sowie dahin- gehend, dass die Erstellung entsprechender Notfallpläne nicht im Kontext gestellt wird mit der dortigen Gemenge- lage, sie ist Teil grundsätzlicher Anforderungen. nein Der Anregung wird nicht gefolgt, da nach Einschätzung der Stadt Köln es sich bei dem vorhandenen und erweiterten Jugendfuß- ballzentrum um eine schutzwürdige Nutzung gemäß Artikel 13 Abs. 1 c und Abs. 2a Seveso III-Richtlinie handelt. Aufgrund grundsätzlicher gesetzlicher Anforderungen wie den Vorgaben aus der 12. BImSchV und der Seveso III-RL ist der Chempark gefordert, Sicherheits- und Notfallpläne für das Szena- rio eines Störfalls vorzuhalten. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.3.4 Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Erweiterungsfähigkeit der Anlagen im Chempark nicht beeinträchtigt werden darf. nein Die der Planung zugrunde liegenden Gutachten stellen eine Un- terschreitung der angemessenen Schutzabstände fest. Insoweit ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Ein- haltung derartiger Abstände auch dem Interesse der Störfallbe- triebe an Erweiterungen des Bestands dient. Dies führt jedoch nicht dazu, dass abstrakt und ohne konkrete Angaben des Be- treibers Erweiterungsmöglichkeiten im Rahmen der Bauleitpla- nung zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn der Störfallbetrieb Erweite- rungsmöglichkeiten und -absichten aufgezeigt hat (Hessischer VGH, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1566/12-N, BeckRS 2015, 45515 Rn. 689).Derartige konkrete Absichten wurden jedoch nicht aufgezeigt. Zusätzlich ist die bestehende Nutzung des Jugendfußballzent- rums wird bereits heute durch den Chempark zu berücksichtigen. Zudem befinden sich weitere schutzwürdige Nutzungen, wie ein Reitbetrieb und ein Golfclub innerhalb der ermittelten Abstände, wenn auch auf der östlichen Seite des Plangebiets. Aufgrund der bestehenden Gemengelage und der erarbeiteten Sicherheitsan- weisungen wird die Unterschreitung der ermittelten Abstände als vertretbar erachtet. Die Genehmigungsfähigkeit von Erweiterungen bestehender An- lagen oder der Errichtung neuer Anlagen im Chempark unterliegt ferner den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Eine Berücksichtigung aller denkbaren Erweiterungen im Bereich des Chemparks überfordert die Abwägungserstellung des Be- bauungsplanes und ist nach den Regelungen des Baugesetzbu- ches (BauGB) zur Umweltprüfung auch nicht erforderlich. Die Erstellung, Fortschreibung und Anwendung der Sicherheitsan- weisung für das Jugendfußballzentrum stellt überdies eine um- fassende Sicherungsmaßnahme gemäß Artikel 13 Abs. 2 a Se- - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung veso III-Richtlinie dar. Mit der vertraglich gesicherten Verpflich- tung des Betreibers des Jugendfußballzentrums zur kontinuierli- chen Fortschreibung der Sicherheitsanweisung soll sichergestellt werden, dass Auswirkungen zukünftiger Erweiterungen oder der Neuerrichtung von Anlagen im Chempark ausreichend Berück- sichtigung finden. 2 2.1 Öffentlichkeit 2 Vor dem Hintergrund der zukünftigen Gemengelage be- steht Sorge, dass negative Auswirkungen bei zukünftigen Genehmigungsverfahren der Anlagen der Einwenderin durch planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungs- plan zu befürchten sein könnten. Es wird um nachhaltige Berücksichtigung einer störfall- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Produktions- und Forschungsanlagen der Einwenderin im Chempark Leverkusen gebeten. nein siehe Stellungnahme 1.3.4 2.2 Um eine frühzeitige Beteiligung zur Wahrung der Be- stands- und Erweiterungsinteressen wird gebeten. nein siehe Stellungnahme 1.1 2.3 Die Einwenderin schließt sich der Stellungnahme Nr. 1 an. - siehe Stellungnahme Öffentlichkeit 1 3 3.1 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 53 Lärm Immissionsrechtliche Belange werden vom Amt für Um- weltschutz beurteilt. Kenntnisnahme entfällt 3.2 Berücksichtigung § 50 BImSchG Es wird darauf hingewiesen, dass in der Sicherheitsan- weisung der TecArena auch die Ammoniakleitung berück- sichtigt wurde. Ammoniak fehle in der Stoffnennung auf Seite 34 der Planbegrünung. ja Die Begründung zum Bebauungsplan wurde redaktionell ergänzt (Kapitel 5.2.3. „Prognose“) - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 3.3 3.3.1 Hinweis zum Gutachten TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, 12.09.2016: - Durch den TÜV Nord wurden angemessene Abstände zum Nordteil des Chemparks bestimmt. Ein entspre- chendes Gutachten liegt den Planunterlagen nicht bei. Ja Die angemessenen Abstände des vorliegenden Gutachten des TÜV Nord (12.09.2016), sind aus dem „Gesamtstädtischen Gut- achtens der Stadt Leverkusen, Erstellung eines Konzeptes für die Stadtentwicklung unter dem Aspekt des § 50 BImSchG und Arti- kel 12 der Seveso-II-Richtlinie (Seveso-II-Konzept)“, TÜV Rhein- land, Köln, 11.08.2015, entnommen. Das Gutachten der Stadt Leverkusen ist öffentlich zugänglich. 3.3.2 - Zur Angabe "... erreichen diese Abstandswerte das…Leistungszentrum zum größten Teil zweifelsfrei nicht" erfolgt keine Konkretisierung hinsichtlich der je- weiligen Betriebsbereiche und Stoffe sowie der ermit- telten Abstände. Somit ist eine Überprüfung oder Be- wertung zu möglichen Auswirkungen durch die Be- triebsbereiche im nördlichen Teil des Chempark auf das auf Kölner Stadtgebiet gelegene Leistungszent- rum weiterhin nicht möglich. ja Eine konkrete Benennung der jeweiligen Betriebsbereiche und Stoffe sowie der sich hieraus ermittelten Abstände erfolgte im „Technischen Gutachten, Einzelfallbetrachtung nach Leitfaden KAS-18 für Betriebsbereiche im Stadtgebiet Leverkusen“, TÜV Rheinland, Berlin, 29.01.2015. Dieses Gutachten liegt dem Ge- samtstädtischen Gutachten der Stadt Leverkusen zugrunde, wel- ches wiederum Eingang in die vorliegende Untersuchung des TÜV Nord fand. Die Auswirkungen durch die Betriebsbereiche im nördlichen Teil des Chemparks wurden somit gutachterlich ermit- telt. Siehe Stellungnahme 3.2.1 3.3.3 - Die Seiten 4 und 5 sowie die letzten beiden Absätze auf Seite 8 enthalten überwiegend Beschreibungen bzw. Wertungen die ggf. im Rahmen der Abwägung relevant sein können. nein Die dargelegten Erläuterungen beziehen sich auf: - bereits heute liegen zwischen den Betriebsbereichen im Chempark und dem Jugendfußballzentrum schützenswerte Nutzungen - die Nutzung des Jugenfußballzentrum als schützenswert, nicht jedoch als überdurchschnittlich schützenswert zu beurteilen ist - aus der Nutzung Jugendfußballzentrum keine erhöhten Anfor- derungen des Chempark zur Erfüllung der Sicherheitspflichten erwachsen - das korrekte Verhalten von (durch einen Störfall) betroffenen Personen (im Jugendfußballzentrum) kann sichergestellt wer- den durch ein Sicherheitskonzept - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung und wurden im Bauleitplanverfahren berücksichtigt 3.3.4 - Die auf den Seiten 7 und 8 beschriebenen Ausbrei- tungsszenarien können ohne weitere Angaben nicht überprüft oder bewertet werden. Offenbar wurden je- doch von gegenüber der pauschalen Abstandsermitt- lung ohne Detailkenntnisse nach KAS-18 abweichen- de Bedingungen berücksichtigt. Kenntnisnahme Die auf den Seiten beschriebenen Ausbreitungsszenarien betref- fen die Ammoniakleitung, die von der Stadt Köln als ausreichend bewertet werden. 3.4 3.4.1 Hinweis zur Stellungnahme bezüglich Auswirkungsbe- trachtungen nach § 50 BImSchG, -Herrausgeber Bayer AG, 17.10.2018: Gemäß Kopfzeile handelt es sich um ein Dokument von 29 Seiten von dem aber nur 6 Seiten vorgelegt werden. Das Dokument ist somit unvollständig. nein Die Kopfzeile der Stellungnahme war fehlerhaft. Das Dokument enthält nur 6 Seiten. Die Stellungnahme wurde redaktionell auf die tatsächliche Seitenanzahl 6 angepasst. 3.4.2 Die Vorgehensweise bei der Stoffauswahl erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, unklar bleibt jedoch wie die auf Seite 2 gemachte Angabe "95 %" ermittelt wurde und woher das verwendete 5 %-Abschneidekriterium stammt. Kenntnisnahme entfällt 3.4.3 Bei einem "normalen" Gutachten zur Ermittlung des an- gemessenen Sicherheitsabstandes würden die Stoffaus- wahl sowie die entsprechenden Ausbreitungsberechnun- gen unter Beteiligung des LANUV NRW geprüft. Eine sol- Kenntnisnahme Die Erstellung von Gutachten, Analysen etc. erfolgt im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens in Abstimmung mit der Stadt Köln und dem Investor. - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung che Beteiligung des LANUV NRW ist, da es sich um die Ermittlung von Achtungsabständen handelt, nicht erfolgt. 3.4.4 Eine gutachterliche Ermittlung der angemessenen Sicher- heitsabstände bezogen auf den Südteil des Chemparks ist nicht erfolgt. nein Hinsichtlich der angemessenen Abstände für den Südteil des Chemparks erfolgte eine Betrachtung und Bewertung im Rahmen der fachgutachterlichen Stellungnahme (Bayer AG, 17.10.2018) 3.4.5 Es wird die Darstellung der Tabelle 3 (Achtungsabstände bezogen auf Freisetzungsort und Werksgrenze) bemän- gelt. .- Dennoch ist zu erkennen, dass ein störfallrechtlicher Konflikt mit der vorliegenden Bauleitplanung besteht. nein Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG in der Bauleitplanung wie folgt zu berücksichtigen: In einem ersten Schritt sind die angemessenen Sicherheitsab- stände – regelmäßig unter Zuhilfenahme von Fachgutachten – zu bestimmen. Dies ist durch die vorgenannten Stellungnahmen ge- schehen, die zu dem Ergebnis kommen, dass für die Stoffe Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff die angemes- senen Abstände zum Chempark Süd unterschritten werden. Eine Unterschreitung liegt auch im Hinblick auf die Ammoniakleitung vor, die ca. 50 m vom Plangebiet entfernt verläuft. Ein störfall- rechtlicher Konflikt ist daher in diesem ersten Schritt anzuneh- men. Dieser Konflikt kann jedoch aufgelöst werden, indem bei einer hier vorliegenden bestehenden Gemengelage es gleichwohl zu- lässig sein kann, die angemessenen Sicherheitsabstände zu un- terschreiten, wenn die Gemeinde in einem zweiten Schritt zur Vertretbarkeit im Einzelnen kommt. Dies ist hier der Fall. Siehe Stellungnahme 1.3.4. Die im Rahmen der Bauleitplanung erstellte Sicherheitsanwei- sung für das Fußballjugendzentrum erarbeitet überdies für einen störfallrechtlichen Konflikt Lösungsansätze sowie deren Anwen- dungen. - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 3.4.6 - Die Auswirkungen durch Brom und Chlorwasserstoff werden ohne weitere Angaben gegenüber der Ammoni- akleitung als größer bezeichnet. nein In der fachgutachterlichen Stellungnahme (Bayer AG, 17.10.2018) wird festgestellt, dass die Auswirkungen und somit auch die Achtungsabstände von Brom und Chlorwasserstoff grö- ßer werden können, als von der ebenfalls berücksichtigten Am- moniakleitung. Dieses Ergebnis basiert auf den Freisetzungs- szenarien gemäß Kapitel 3.1 des KAS-18-Leitfadens und den in der fachgutachterlichen Stellungnahme in dieser Tabelle 2 dar- gestellten berücksichtigten Randbedingungen für die Ausbrei- tungsrechnungen. Die so ermittelten Achtungsabstände sind in Tabelle 3 dargestellt. Die ermittelten Achtungsabstände bzw. deren Unterschreitung wurde im Rahmen der planerischen Abwägung berücksichtigt. 3.5 Hinweise zur Sicherheitsanweisung TecArena vom 16.10.2018 Mangels Zuständigkeit keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt 4 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti- gungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere histo- rische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampf- handlungen. Es wird eine Überprüfung der zu überbauen- den Fläche auf Kampfmittel empfohlen, sofern diese nicht vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt. ja Ein Hinweis zum Kampfmittel ist im Bebauungsplan aufgenom- men und unter dem Aktenzeichen 22.5.5315000-481/15 berück- sichtigt 5 5.1 Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln Es besteht Sorge bzgl. der dauerhaften Etablierung des Jugendfußballzentrums an diesem Standort, da dies künf- tige Produktionseinschränkungen oder Auflagen für die Unternehmen im benachbarten Gewerbe- und Industrie- gebiet nach sich ziehen könnte. nein siehe Stellungnahme 1.3.4 - 9 - / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.2 Es bestehen Bedenken, da die Achtungsabstände der Stoffe Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff nicht eingehalten sind. nein siehe Stellungnahme 1.3.4 und 3.4.6 5.3 Es besteht Sorge, dass die durch Planungsrecht „erstark- ten“ Nutzer des Sportzentrums die Nähe zum Produktion- sort als gefährlich einschätzen und Einschränkungen der Unternehmen durchsetzen könnten. nein Siehe Stellungnahme 1.3.4 5.4 Es wird gebeten, sich mit den künftigen Entwicklungen des Chemparks auseinander zu setzen. Kenntnisnahme entfällt 5.5 Es wird darauf hingewiesen, dass in der Stadt Köln Ge- werbe- und Industrieflächen für bestehende Unternehmen fehlen. Kenntnisnahme entfällt 6 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis keine Bedenken Es wird die Anwendung der „Nummerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW, 2008 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher- schutz (LANUV) angeregt. Kenntnisnahme nein entfällt Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt anhand des Bewertungs- modells von Ludwig und Sporbeck. Eine Umstellung des Bewer- tungsverfahrens ist daher nicht erforderlich. 7 Eisenbahn-Bundesamt keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 8 Stadtwerke Köln GmbH (SWK), RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH / Kölner- Betriebe AG keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt - 10 - / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 9 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 10 PLEdoc Als vom Unternehmen verwaltete Versorgungsanlagen sind von der geplanten Maßnahmen die Solotrasse der Kabelschutzrohranlage der GasLINE GmbH betroffen, da diese teilweise außerhalb des Schutzstreifes der Ferngas- leitung liegt. ja Der Schutzstreifen ist im Bebauungsplan ergänzend nachrichtlich aufgenommen. 11 11.1 Stadt Leverkusen Seveso III Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 11.2 11.2.1 Lärm Es wird angemerkt, dass es sich bei dem in der Begrün- dung angegeben Immissionspunkt Ludwig-Girtler-Straße 17 um die Ludwig-Girtler-Straße 11 handeln müsse. .ja Die Überprüfung durch den Sachverständigen bestätigte die An- merkung und der Begründungstext ist auf Ludwig-Girtler-Straße 11 angepasst. 11.2.2 Die Annahme, dass es sich bei der Beamtenkolonie um ein Gewerbegebiet handele, wird nicht geteilt. Es handelt sich um ein Wohngebiet, bei dem aufgrund der Gemenge- lage mit dem Chempark die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes anzusetzen seien. nein Die betreffenden Flächen sind im Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen als Sondergebiet Betriebswohnungen dargestellt. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Das Gebiet der Beamtenko- lonie steht Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zur Verfügung und beinhaltet Betriebsleiterwohnungen ausschließlich für Mitar- beitende von im Chempark ansässigen Unternehmen. Die nach § 2 Nr. 6 18. BImSchV vorzunehmende Einschätzung der Schutz- bedürftigkeit der Wohnungen ergibt sich aus der ausschließlichen Nutzung durch Betriebsangehörige. 11.3 Es wird gebeten, die Bebauung auf Leverkusener Stadt- gebiet (südliche Beamtenkolonie) im Bebauungsplan dar- zustellen. nein Eine Darstellung der Beamtensiedlung in der Planzeichnung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich. 11.4 Es wird gebeten, die Stadtgrenze zur Stadt Leverkusen im Bebauungsplan darzustellen. ja Die Stadtgrenze zur Stadt Leverkusen ist in der Übersichtskarte des Bebauungsplanes dargestellt und ist auf dem Plan nachricht- lich ergänzt - 11 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 11.5 Verkehr Keine Bedenken Es wird darauf hingewiesen, dass der gegenüberliegende Park & Ride Parkplatz nicht als Parkplatz für das Vorha- ben zu nutzen ist. Es werde beobachtet, dass dieser und die Edith-Weyde-Straße von Nutzern des Sportgeländes zugeparkt werden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme entfällt Der Hinweis bezieht sich auf eine Fläche außerhalb des Bebau- ungsplangebietes und ist nicht unmittelbar Gegenstand des Bau- leitplanverfahrens. Im Bebauungsplan ist eine Fläche für Stell- plätze festgesetzt.
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    / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard 1.Änderung– einge- gangenen Stellungnahmen außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 (BauGB) sind 6 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 §4(1) Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22.5 – Kampfmit- telbeseitigungsdienst /Luftbildauswertung Die Kampfmittelauswertung liefert keine Hinweise. K enntnisnahme en tfällt 1.2 Es wird bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen eine Sicherheitsdetektion empfohlen. ja Im Bebauungsplan ist ein diesbezüglicher Hinweis aufgenom- men. 2 §4(1) DB Services Immobilien GmbH Keine grundsätzlichen Bedenken Es ist sicherzustellen, dass die Flächen in der Gemar- kung Stammheim-Fiittard Flur 46 Flurstücke 1874, 1586 und 1878 für die Vorhaltung der bestehenden Eisen- bahninfrastruktur freigehalten werden. Kenntnisnahme entfällt Die Flurstücke liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Be- bauungsplanes. §3(2) Es bestehen keine Bedenken, sofern folgendes berück- sichtigt wird: - Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen, für die keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können. - Erweiterung der nördlich angrenzenden festgesetzten P+R A nlage geplant, da die Parkplatzsituation unbe- friedigend ist. K enntnisnahme ne in ent fällt Die Anregung bezieht sich auf eine Fläche außerhalb des Be- bauungsplanes und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfah- rens. Anlage 5 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung - Durch die Planung wird eine Erhöhung des Stellplatz- bedarfes vermutet und könnte mit der geplanten Än- derung der P+R Anlage durch Erweiterung des Be- bauungsplangebietes zur 1. Änderung berücksichtigt werden. nein Es erfolgt eine Reduzierung des Spielbetriebes durch die Verla- gerung von 2 Jugendmannschaften an einen anderen Standort. Eine Steigerung des Stellplatzbedarfes mit Reduzierung der Spieler vor Ort erfolgt somit nicht. Die Anregung bezieht sich auf eine Fläche außerhalb des Be- bauungsplanes und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfah- rens. Der Bebauungsplan trifft dazu keine Regelungen, da es sich um eine vereinsinterne Organisation des Spielbetriebs handelt. 3 §4(1) Polizei Köln – Dienststelle Direktion Verkehr Keine grundsätzlichen Bedenken Bezüglich der zu erwartenden Verkehrsmenge nach der Realisierung der Planungen (3. Liga Stadion) bestehen Bedenken aufgrund der Leistungsfähigkeit der Zu- und Abfahrt im Bereich der Otto-Bayer-Straße, über die Edith-Weyde-Straße zum Willy-Brandt-Ring zur BAB, AS Leverkusen. Als Alternative könnte eine u planende wei- tere Zu- und Abfahrt auf die Düsseldorfer Straße (B 8) sein. Folgende Anregungen sollten berücksichtigt werden: - ausreichende Fläche für Gehwege einzuplanen - gesicherte Querungen der Fahrbahn zum öffentli- chen Nahverkehrsnetz - vorhandene Flächen für die Ver- und Entsorgung. - Eine bevorzugte Ausfahrt aus dem Gebiet sollte zu- mindest in Verkehrsspitzenzeiten vermieden werden. - die innere Erschließung erscheint als öffentlichen Verkehrsraum, wenn allgemeine Zugänglichkeit nicht konsequent unterbunden wird. Kenntnisnahme nein entfällt Durch Änderung der Planungsziele aus 2015 sind die Anregun- gen nicht zu berücksichtigen 4 §4(1) Stadtwerke Köln GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung RheinEnergie AG / Rheinische NETZ GmbH Die 10-kV-Kabel der RheinEnergie AG quert innerhalb des ehemaligen Weges "Am Hirschfuß" das Plangebiet, die im rechtskräftigen Bebauungsplan als Hauptversor- gungsleitung dargestellt sind. Für die Leitung ist eine Fläche für Leitungsrecht gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB mit einem Schutzstreifen von 2 m Breite zugunsten der RheinEnergie AG festzusetzten ja Der Bebauungsplan hat im Bereich des 10 kV-Kabel ein Schutz- streifen zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. §4(2) Das Plangebiet wird im Bereich des ehemaligen Weges "Am Hirschfuß" von einem 10kV-Kabel durchquert. Da diese Leitung planungsrechtlich gesichert ist, wird emp- fohlen, vor Baubeginn die obligatorischen Planauskünfte einzuholen. Kenntnisnahme entfällt 5 §4(1) 5.1 Stadt Leverkusen Grundwassermessstellen Die im Plangebiet vorhandenen Grundwasserpegel bzw. Grundwassermessstellen sind in das Messnetz der Stadt Leverkusen integriert und daher zu erhalten und vor Be- schädigung zu schützen. Bei Änderungen der Messstel- len ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Lever- kusen zu informieren. ja Durch Änderung der Planungsziele aus 2015 sind die Grundwas- sermessstellen nicht tangiert. 5.2 Denkmalschutz Die „Beamtensiedlung" hat Denkmalschutzstatus. Kenntnisnahme Die Beamtensiedlung liegt außerhalb des Plangebietes. 5.3 5.3.1 Schallemissionen Von den geplanten Sportstätten, insbesondere des 3.Liga-Stadion, können Schallemissionen ausgehen, die in 350m Entfernung den Siedlungsbereich "Beamten- siedlung" betreffen. nein Mit Änderung der Planungsziele aus 015 liegen zusätzliche Fuß- balltrainingsplätze, die südlich der bereits vorhandenen Plätze entstehen, in größerer Entfernung zur Beamtensiedlung. 5.3.2 Es ist daher eine schalltechnische Untersuchung zu er- arbeiten. ja Mit Änderung der Planungsziele aus 2015 wurde eine schalltech- nische Untersuchung zum Nachweis der Einhaltung der Anforde- - 4 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung rungen der Sportanlagenschutzverordnung (18. BImSchV) erar- beitet. Die Immissionsrichtwerte bei dem nächstgelegenen Ge- bäude der Beamtensiedlung Ludwig-Girtler-Straße 11, können eingehalten werden. 5.4 5.4.1 Verkehrsaufkommen / Verkehrslärm Die Auswirkungen des 3.-Liga-Stadions können zu einer Zusatzbelastung (Verkehr und Schall) führen. nein Siehe Stellungnahme 3 5.4.2 Aufgrund des erwarteten zusätzlichen Verkehrsaufkom- mens sind eine Verkehrsuntersuchung und eine Ver- kehrslärmuntersuchung erforderlich. nein Siehe Stellungnahme 3 5.5 Regionalplan / Erläuterungskarte Im Begründungstext wurde der Aspekt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ (Regionalplan) nicht erwähnt. ja Die Begründung zum Bebauungsplan wurde ergänzt. §4(2) Sofern durch das Vorhaben keine signifikante Erhöhung der bereits heute bestehenden Immissionen (Lärm, Licht) auf das Leverkusener Stadtgebiet, insbesondere aber die "Beamtenkolonie", entsteht, bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 6 §4(1) PLEdoc Es sind verwaltende Versorgungsanlagen vorhanden. Die Trassenführungen der Versorgungsleitungen wurden in die Planunterlagen eingetragen. Die geplante Sportanlage und die Gebäude sind außer- halb der Schutzstreifen der Gasversorgungsanlagen zu planen. Anpflanzungen / Bäume im Schutzstreifen der Gasver- sorgungsanlage kann nur zugestimmt werden, wenn ein horizontaler Abstand von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Kenntnisnahme Nein nein Die Ferngasleitungen wurden mit Schutzstreifen in den Bebau- ungsplan übernommen. Es wurden Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. In den Bebauungsplan ist ein ent- sprechender Hinweis zu Ferngasleitungen aufgenommen. Siehe Stellungnahme 4 Siehe Stellungnahme 4

Beratungsverlauf

  1. 31.08.2020

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 9.2.2, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 03.09.2020

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 12.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien
  3. 10.09.2020 zuletzt

    Rat

    TOP 12.6, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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