1984/2020
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung des Bebau-ungsplanes Nummer 7053/02 Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln Flittard
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Anlage 3 TÖB_4_2
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard 1. Änderung– ein- gegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 24.06.2015 bis zum 30.07.2015 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind insgesamt 11 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen, die sich auf die Planung zur Sicherung der bestehenden Sportanlage mit Fußballtrainingsplätzen sowie die Erweiterung um 2 Fußballfelder und ein Umkleidegebäude beziehen, fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Bezirksregierung Köln Die störfallrechtlichen Belange im Sinne des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie und deren Umsetzung in § 50 BlmSchG werden nur unzureichend berücksichtigt. Es ist nicht klar welche Anlage mit welchen Gefahrstoffen im Betriebsbereich des CHEMPARK Leverkusen den sich nach dem Leitfaden KAS-18 ergebenden angemessenen Abstand auslöst und das Plangebiet überdeckt. ja Hinsichtlich des angrenzenden Chemparks ist zwischen dem nördlichen und südlichen Teil zu differenzieren. Für den Chemp- ark Nord wurde für die Stadt Leverkusen ein technisches Gut- achten, Einzelfallbetrachtung nach dem Leitfaden KAS 18 für Betriebsbereiche im Stadtgebiet Leverkusen durch den TÜV Rheinland vom 07.11.2014 erstellt. Hieraus ist ersichtlich, dass der angemessene Abstand für alle Betriebe außerhalb des Gel- tungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans liegt. Dieses Gutachten ist öffentlich zugänglich. D as vorgenannte Gutachten wurde in der Überarbeitung der gutachterlichen Untersuchung der TÜV Nord System GmbH mit Stand vom 12.09.2016 in Bezug auf die Seveso-III-Richtlinie einbezogen. Das dem Jugendfußballzentrum nächstliegende Gefahrenpotenzial ist danach eine westlich der Bahnlinie verlau- fende genehmigte Leitung des Ammoniakkältenetzes des Chemparks. Der dieser Leitung zuzuweisende Abstandswert nach Leitfaden KAS 18 erreicht und überdeckt das gesamte Ju- gendfußballzentrum. Das Gefahrenpotential der Ammoniaklei- tung wird im Gutachten der TÜV Nord untersucht und bewertet. Zudem wurde eine ergänzende Untersuchung zur Betrachtung und Bewertung der dort vorhandenen Gefahrenpotentiale durch die Bayer AG (Stellungnahme 02.07.2018) für den Chempark Anlage 3 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Süd durchgeführt. Zur Bewertung wurden Stoffe und deren Ge- fährdungspotenziale bestimmt, die im unterstellten Freisetzungs- fall die weitreichendsten Immissionsauswirkungen erwarten las- sen. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass folgende Stoffe/Szenarien das Fußballjugendzentrum erreichen bzw. überschreiten: Schweldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff (vgl. Tabelle 3, Spalte 2). Im Ergebnis können bei einem Austritt von Brom und Chlorwasserstoff die Auswirkungen größer sein als von der nähergelegenen Ammoniakleitung. Auf Grundlage der vorgenannten Gutachten und Stellungnah- men wurde die Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzent- rum „Kurtekotten“ in Abstimmung mit der Stadt Köln mit Stand vom 16.10.2018 überarbeitet und mit Datum vom 27.05.2020 er- gänzt. 1.2 Hinweis zum Gutachten TÜV Nord System GmbH Die Stellungnahme des TÜV Nord äußert Vermutungen. Es wird nicht klar, ob auch die Betriebsbereiche des CHEMPARK Leverkusen mit Anlagen auf dem Stadtge- biet Köln und deren angemessenen Abständen einbezo- gen wurden. Es wird die Erstellung eines weiteren Gutachtens zur Er- mittlung der angemessenen Abstände auf Grundlage des Leitfadens KAS-18 durch einen Sachverständigen nach § 29 b BImSchG empfohlen. ja Für die Stadt Leverkusen wurde ein technisches Gutachten, Ein- zelfallbetrachtung nach dem Leitfaden KAS 18 für Betriebsberei- che im Stadtgebiet Leverkusen durch den TÜV Rheinland vom 07.11.2014 erstellt und die angemessenen Abstände für den Chempark Nord (Stadtgebiet Leverkusen) ermittelt. Die gutachterliche Untersuchung der TÜV Nord wurde ferner mit Stand vom 12.09.2016 überarbeitet und eine ergänzende Unter- suchung durch die Bayer AG für den Chempark Süd erstellt. Weitergehende Untersuchungen sind nicht erforderlich. Im Übri- gen wird auf Stellungnahme 1.1. verwiesen. 1.3 Hinweis zum Sicherungs- und Alarmierungskonzept Für den Alarmfall sollte das Konzept der dafür zuständi- gen Dienststelle der Stadt Köln bekannt sein und gegebe- nenfalls entsprechend abgestimmt werden. ja Die Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum „Kurte- kotten“ wurde in Abstimmung mit der Stadt Köln mit Stand vom 16.10.2018 überarbeitet und mit Datum vom 27.05.2020 ergänzt. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.4 Hinweis zur Schalltechnischen Untersuchung Immissionsschutzrechtliche Belange fallen in die Zustän- digkeit vom Amt für Umweltschutz. Kenntnisnahme Entfällt 1.5 Hinweis zum Gutachten Leverkusen Daraus lassen sich keine Erkenntnisse ableiten, da die angegebenen Abstände in der kartografischen Abbildung an der Stadtgrenze enden. nein Siehe Stellungnahme 1.1. Die angemessenen Abstände im Sinne des Leitfadens KAS 18 für die bedeutsamsten Gefahrenpotenziale des Chemparks wer- den, aufgrund der Lage der entsprechenden stofflichen Gefah- renpotenziale eher im Norden oder Nordwesten des Chemparks und der damit einhergehenden Entfernung von 500 bis über 2.500 m zum Jugendfußballzentrum, eingehalten 2 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti- gungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampf- handlungen. Es wird eine Überprüfung der zu überbauen- den Fläche auf Kampfmittel empfohlen, sofern diese nicht vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt. ja Ein Hinweis zum Kampfmittel ist im Bebauungsplan aufgenom- men und unter dem Aktenzeichen 22.5.5315000-481/15 berück- sichtigt 3 3.1 Industrie und Handelskammer zu Köln, IHK Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB der IHK nicht erfolgt ist. nein Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte be- reits im Jahre 2008. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Verpflich- tung zur Beteiligung der IHK im Planverfahren noch nicht. 3.2 Es bestehen Bedenken gegen eine dauerhafte Etablie- rung der am Standort vorhandenen Nutzungen durch eine planungsrechtliche Sicherung und durch eine Erweite- rungsoption, da dies Produktionseinschränkungen oder Auflagen für die Unternehmen auf dem benachbarten Gewerbe- und Industriegebiet nach sich ziehen könnte. nein Die der Planung zugrunde liegenden Gutachten stellen eine Un- terschreitung der angemessenen Schutzabstände fest. Insoweit ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Ein- haltung derartiger Abstände auch dem Interesse der Störfallbe- triebe an Erweiterungen des Bestands dient. Dies führt jedoch nicht dazu, dass abstrakt und ohne konkrete Angaben des Be- treibers Erweiterungsmöglichkeiten im Rahmen der Bauleitpla- nung zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn der Störfallbetrieb Erweite- rungsmöglichkeiten und -absichten aufgezeigt hat (Hessischer VGH, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1566/12-N, BeckRS 2015, 45515 Rn. 689).Derartige konkrete Absichten wurden jedoch - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung nicht aufgezeigt. Zusätzlich ist die bestehende Nutzung des Jugendfußballzent- rums wird bereits heute durch den Chempark zu berücksichtigen. Zudem befinden sich weitere schutzwürdige Nutzungen, wie ein Reitbetrieb und ein Golfclub innerhalb der ermittelten Abstände, wenn auch auf der östlichen Seite des Plangebiets. Aufgrund der bestehenden Gemengelage und der erarbeiteten Sicherheitsan- weisungen wird die Unterschreitung der ermittelten Abstände als vertretbar erachtet. Die Genehmigungsfähigkeit von Erweiterungen bestehender An- lagen oder der Errichtung neuer Anlagen im Chempark unterliegt ferner zunächst den Regelungen des Bundesimmissionsschutz- gesetzes. Eine Berücksichtigung aller denkbaren Erweiterungen im Bereich des Chemparks überfordert die Abwägungserstellung des Bebauungsplanes und ist nach den Regelungen des Bauge- setzbuches (BauGB) zur Umweltprüfung auch nicht erforderlich. Die Erstellung, Fortschreibung und Anwendung der Sicherheits- anweisung für das Jugendfußballzentrum stellt eine umfassende Sicherungsmaßnahme gemäß Artikel 13 Abs. 2 b Seveso III- Richtlinie dar. Mit der vertraglich gesicherten Verpflichtung des Betreibers des Jugendfußballzentrums zur kontinuierlichen Fort- schreibung der Sicherheitsanweisung soll sichergestellt werden, dass Auswirkungen zukünftiger Erweiterungen oder der Neuer- richtung von Anlagen im Chempark ausreihend Berücksichtigung finden 3.3 Das Gutachten der TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG vom 13.08.2012 lässt eine Auseinandersetzung mit der Seveso-III-Richtlinie vermissen. ja Die gutachterliche Untersuchung wurde zeitgleich mit Inkrafttre- ten der Serveso-III-Richtlinie ausgearbeitet, die zum 01.06.2015 anzuwenden ist. Mit Überarbeitung vom 12.09.2016 erfolgt u.a. eine Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3.4 Es erscheint widersprüchlich, wenn trotz geplanter Redu- zierung des Spielbetriebs räumliche Erweiterungen der Sportstätten notwendig sein sollen. Es ist eher realistisch, dass die Erweiterungen zu einer Steigerung des Gefah- renpotentials führen. nein Die Reduzierung des Sportbetriebes erfolgt durch die Verlage- rung von 2 Jugendmannschaften an einen anderen Standort. Durch die Erweiterung zusätzlicher Sportplätze wird eine Entzer- rung des Spielbetriebes erfolgen. Eine Steigerung des Gefahren- potenzials ist nicht gegeben, da die Spielerzahl vor Ort reduziert wird. Der Bebauungsplan trifft dazu keine Regelungen, da es sich um eine vereinsinterne Organisation des Spielbetriebs handelt. 4 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis Die beabsichtigte Erweiterung der Spielflächen ist mit dem gültigen Flächennutzungsplan vereinbar. Die Festsetzung der im Süden des Plangebietes verblei- benden Flächen als Flächen für die Landwirtschaft wird begrüßt. Die Kompensation im Plangebiet ist nachvoll- ziehbar. Die Vergabe der Pflege Bewirtschaftung/Pflege der Maßnahmefläche D – Extensivwiese an einen Land- wirt würde zumindest einen Teil der verlorenen Wert- schöpfung ausgleichen und wird deshalb empfohlen. Kenntnisnahme entfällt 5 Eisenbahn-Bundesamt keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 6 Deutsche Bahn AG – DB Immobilien Es bestehen keine Bedenken, sofern folgendes berück- sichtigt wird: - Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Be- triebsanlagen entstehen Immissionen, für die keine Ent- schädigungsansprüche geltend gemacht werden kön- nen. - Die geplanten Bauten bzw. Anlagen werden zu den Bahnanlagen im notwendigen Gleisabstand errichtet. Kenntnisnahme ja entfällt Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen berücksichti- gen den erforderlichen Gleisabstand. 7 Polizeipräsidium Köln keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt - 6 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Auf das kostenlose Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen wird hingewiesen. Es wird ange- regt, hierzu einen textlichen Hinweis in den Bebauungs- plan aufzunehmen. nein Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. 8 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR keine Bedenken .Kenntnisnahme entfällt 9 Abfallwirtschaftsbetriebe, AWB Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp- kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Kenntnisnahme Im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren der vor- handenen Sportanlage wurden die Zuwegung und die Stellplatz- anlage (Wendemöglichkeit) geprüft. Eine Veränderung der Zu- wegung/Wendeanlage erfolgt mit Umsetzung der Planung nicht. 10 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Es sind keine Planungen betroffen. Kenntnisnahme entfällt 11 PLEdoc Es wird auf folgende Leitungen hingewiesen: 1. Ferngasleitung Nr. 2/19, DN 500, mit Betriebskabel, Blatt 11-14, Schutzstreifenbreite 8 m 2. Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellen- leiterkabeln im Schutzstreifen der Ferngasleitung ver- laufend 3. Ferngasleitung Nr. 200/21, DN 300, Blatt 3-5, Schutz- streifenbreite 8 m Im Bebauungsplanentwurf sind die Trassenführungen der Versorgungseinrichtungen im erforderlichen Umfang lage- richtig dargestellt. Es bestehen keine Einwände gegen die in der Begründung in den textlichen Festsetzungen auf- genommenen Erläuterungen und Hinweise zu den Fern- gasleitungen. Es wird gebeten, den Leitungseigentümers von „.ON Ruhrgas AG in „Open Grid Europe GmbH anzupassen. Kenntnisnahme ja entfällt Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.
Anlage 6 Begründung
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A N L A G E 6
7053-02 1Änd Schl020720Sa1Sb
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
mit Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
zum Bebauungsplan 7053/02
Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Der Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard– aus dem Jahre
1994 setzt unter anderem ca. 5.000 Stellplätze zwischen Paulinenhof und Gleisanlage der
Deutschen Bahn AG fest. Mittels einer geplanten Untertunnelung der Gleisanlage sollte eine
Anbindung an die vorhandene Parkplatzanlage des westlich gele genen Chemparks erfolgen.
Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht umgesetzt, der Bedarf an diesen Stellplätzen ist nicht
mehr gegeben. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH konnte diese Fläche für ein Vereinsheim
mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern zwischennutzen.
Am 14.08.2008 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur Änderung des
Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der
Fläche der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu
untersuchen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte dazu am 22.08.2008.
Ziel der Planung war die Ergänzung der Trainingsplätze sowie die Entwicklung eines Schulungs-
und Ausbildungszentrums mit Sporthalle. Es sollt e ein Stadi on konzipiert werden, dass dem
Statut der 3. Liga entspricht.
Da der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln für den Bereich des Plangebiets u.a. einen
regionalen Grünzug darstellte, war ein Zielabweichungsverfahren erforderlich. Die Bayer 04
Leverkusen Fußball GmbH entschloss sich jedoch zu einer geänderten Vorhabenplanung. Der
seit 1999 ansässige Verein plant nun, das bestehende Jugendfußballzentrum für die intensive
Nachwuchsförderung am Standort langfristig zu etablieren und durch eine beg renzte
Erweiterungsoption den Trainingsbetrieb zu entzerren.
1.2 Ziel der Planung
Die Planung verfolgt das Ziel, den Bestand der Fußballfelder und sonstigen baulichen Anlagen
auf der Fläche zu erhalten. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind
2 Trainingsplätze und 1 Kleinspielfeld mit Kunstrasen geplant. Die Erweiterung dieser
Fußballfelder dient dabei lediglich der Entzerrung der im Bestand vorhandenen Nutzung und
nicht der Kapazitätserweiterung. Bislang sind am Standort die A -F-Jugend mit 12 Jugendteams
und bis zu 190 Spielern vertreten.
Insgesamt wird das Fußballzentrum werktäglich von durchschnittlich 260 Personen (Spieler,
Eltern und Mitarbeiter) überwiegend in den Nachmittagsstunden besucht. So nntags besuchen
rund 360 Personen den Standort.
Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung sind bereits deutliche Kapazitätsengpässe zu
verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde bereits eine Verlagerung der A- und B-Jugend (U19 und
U17) an den Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen. Durch die Erweiterung
zusätzlicher Sportplätze im Plangebiet wird eine Entzerrung des Spielbetriebes erfolgen.
Zukünftig werden nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am
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Jugendfußballzentrum ansässig sein. Größere Publikumsverkehre treten nicht auf. Durch die
bereits vollzogene Verlagerung der A- und B-Jugend wird eine Reduzierung des Trainings- und
Spielbetriebs mit ca. 40 Sportlern angenommen. Somit werden heute bereits werktäglich rund
220 Personen/Tag (statt vormals 260 Personen/ Tag) den Standort aufsuchen. Der bisherige
Spielbetrieb an Sonntagen entfällt.
Durch die Anbindung an die S -Bahn sowie die vorhandenen Stellplätze ist das
Jugendfußballzentrum optimal gelegen und verkehrlich über die Otto -Bayer-Straße gut
angebunden. Die bestehenden und teils für andere Vorhaben zugeordnete n Ausgleichsflächen
werden erhalten und im südöstlichen Bereich im Anschluss an das vorhandene Gehölzband ist
eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt.
Die mit dem Bebauungsplan 7053/02 durch Geh- und Fahrrechte zugunsten des Eigentümers der
Stellplätze geplante Unterführung unterhalb der Bundesbahnstrecke korrespondiert nicht mehr mit
den planerischen Zielen. Die Festsetzung des Geh- und Fahrrechtes entfällt im Bebauungsplan.
Das Plangebiet ist weitgehend eben und hat eine Größe von rd. 24 1.200 ha. Durch die
Festsetzungen im Bebauungsplan wird auf Grundlage des Baugesetzbuches eine geordnete
städtebauliche Entwicklung und eine landschaftsplanerische Einbi ndung in den Regionalen
Grünzug erzielt werden.
1.3 Planverfahren
Die Einleitung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 erfolgte im Regelverfahren nach
§ 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Zum Aufstellungsbeschluss vom 14.08.2008 durch den
Stadtentwicklungsausschuss erfolgte die ö ffentliche Bekannt machung des Beschlusses am
22.08.2008 im Amtsblatt der Stadt Köln.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Absatz 1 BauGB wurde in der Zeit vom 10.07.2008 b is 19.08.2008 durchgeführt. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand im Zeitraum vom
03.11.2008 bis 07.11.2008 statt. Bis zum 14.11.2008 konnten schriftliche Stellungnahmen
abgegeben werden. Die Planung sah neben der Sicherung der bestehenden Sportanlage auch die
Erweiterung durch ein Schulungs- und Ausbildungszentrum mit Sporthalle (3. Liga-Stadion) vor.
Auf ein reduziertes Planungskonzept, das letztlich die Sicherung des Bestandes mit begrenzter
Erweiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide beinhaltete, erfolgte vom
24.06.2015 bis 30.07.2015 die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB.
Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage des Bebauungsplans gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
erfolgte am 18.12.2019. Di e öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 02.01.2020 bis
einschließlich 03.02.2020 statt.
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung
des neuen Zusammenlebens in der Stadt " trat am 13. Mai 2017 eine Änderun g des
Baugesetzbuches in Kraft. Das vorliegende Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 245c Absatz 1
Nummer 1 BauGB nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Norden von Köln, im Stadtteil Köln -Flittard. Es liegt östlich der
Bahnstrecke Köln - Düsseldorf, westlich der Reit- und Golfanlage Flittard, sowie südlich der Otto-
Bayer-Straße und nördlich der Straße Grüner Kuhweg.
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Innerhalb des ca. 241.200 m² großen Plangebietes liegen folgende Flurstücke im Geltungsbereich
des Bebauungsplans:
- Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 46, Flurstücke 1865 (teilweise), 1875 1876, 1877,
1878 (teilweise), 1886 (teilweise), 1899, 1932 (teilweise),
- Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 47, Flurstücke 1306, 1309, 1310, 1316 (teilweise)
1318 (teilweise) 1336, 1337 (teilweise)
2.2 Vorhandene Struktur
Die westlich angrenzenden Gewerbe - und Industrieflächen bilden den südlichen Teil des
Chempark auf Kölner Stadtgebiet. Die Nutzungen beziehen sich vorwiegend auf die Produktion
und Weiterverarbeitung von Produkten im Pharmazie- und Chemiebereich. Der Kernbereich des
Chempark befindet sich weiter im Norden auf Leverkusener Stadtgebiet. Zwischen dem
Leverkusener und dem Kölner Teil des Chempark befindet sich der Carl-Duisberg-Park. Dieser ist
als gestaltete Parkanlage angelegt, in dem bzw. an dem sich die Konzernzentrale der Bayer AG
befindet. Im östlichen Anschluss an den Carl -Duisberg-Park befindet sich die sog.
"Beamtenkolonie". Eine Siedlung zur wohnlichen Versorgung der Führungskräfte und des
Aufsichts- und Bereitschaftspersonals des ehemaligen Bayer-Werkes.
Außerhalb des Chempark befinden sich noch weitere Gewerbeflächen. Zwischen der Düsseldorfer
Straße (Bundesstraße B 8) und der Gleisanlage der Deutschen Bahn AG sind großzügige
Stellplatzflächen vorhanden. Südlich an den Kölner Teil des Chempark schließen
Kleingartenanlagen und Wohnnutzungen an.
Im Gegensatz dazu ist das östlich angrenzende Gebi et nur locker bebaut. Landwirtschaftlich
genutzte Flächen, Wälder sowie Erholungsgebiete sind hier vorherrschend. Direkt an das
Plangebiet anschließend befinden sich die Golfanlage Flittard mit weiten Spielfeldern und
unterschiedlich gestalteten Flächen so wie eine Reitanlage mit Stallungen, Außenplätzen und
großen Weiden.
Der Golfplatz und die Reitanlage werden über die Otto -Bayer-Straße erschlossen und bieten im
jeweiligen Eingangsbereich ausreichend Parkmöglichkeiten.
Weitere sport- und freizeitlich genutzte Flächen befinden sich im nordöstlichen Umfeld. Hier sind
ein Sportflugplatz, Tennisanlagen sowie weitere Spielfelder (Fußball, Hockey) vorhanden.
Innerhalb dieses Freiraums ordnen sich einzelne und eingestreute Gehöfte und kleinteilige
Gebäudeensembles ein.
Das Plangebiet ist im Norden durch das Jugendfußballzentrum genutzt . Hier befinden sich drei
ausgebaute Rasenspielfelder sowie weitere Kleinspielrasenfelder, Trainingsflächen und ein
Vereinshaus. Östlich des Fußballzentrums, entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße befindet
sich eine Waldfläche, die im Rahmen des Bebauungsplanes 7053/02 als Ausgleichsmaßnahme
realisiert wurde. Der südliche Teil des Plangebietes wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
2.3 Erschließung
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet ist durch die Bundesstraße B 8 und die Bundesautobahn BAB 3 an das
überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Durch d ie S-Bahn-Haltestelle CHEMPARK
Leverkusen sowie verschiedene Buslinien ist der Anschluss an das öffentliche Nahverkehrsnetz
als sehr gut zu bewerten. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Otto -
Bayer-Straße, die außerhalb des 1. Änderungsbereiches liegt . Die im Plangebiet nördlich
verlaufende, in Privateigentum befindliche Robert -Emanuel-Schmidt-Straße dient als
Erschließungsstraße zu den angrenzenden Sportstätten und ist auch weiterhin mit einer mit Geh,-
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Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes befinden
sich ausreichende Stellplätze für die Nutzung des Jugendfußballzentrums.
Wasser- / Energieversorgung
Das Plangebiet ist an die Versorgungsnetze Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrichtungen
angebunden.
Abwasserentsorgung
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das
Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor
Ort zur Versickerung gebracht.
Bodensituation
Laut digitaler Bodenkarte NRW sind für den Bereich des Plangebietes überwiegend typische
Parabraunerden, vereinzelt typische Braunerden zu finden. Als Bodentypen herrschen sandige bis
stark sandige Lehme vor.
2.4 Alternativstandorte
Im Rahmen der Studie "Alternativstandorte, Jugendfußballzentrum Bayer 04 Leverkusen" (ISR,
29.03.2010) wurde das Ziel verfolgt, mögliche Alternativstandorte für das geplante
Jugendfußballzentrum im Stadtgebiet von Leverkusen und/oder Köln zu benennen, die
regionalplanerisch verträglich sind. Die methodische Vorgehensweise stützte sich dabei auf eine
Analyse der Siedlungsstruktur (Luftbilder) im Abgleich mit dem Regionalplan der Bezirksregierung
Köln. Berücksichtigt wu rden bei der Analyse nur Flächen , die im Regionalplan als Allg emeine
Siedlungsbereiche (ASB) oder Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche dargestellt sind. Alle
Flächen, die im Regionalplan als region aler Grünzug dargestellt sind, wu rden nicht als
Alternativstandorte betrachtet. Im Kontext der Analyse wurde n die Alternativstandorte hinsichtlich
städtebaulicher und landschaftsplanerischer Parameter analysiert . Die Flächengröße eines
Standortes für die Umsetzung u.a. eines Drittligastadions sollte mindestens 28 ha betragen und
der Standort sollte gut an den motorisierten Individualverkehr und an den öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden sein. Alternativstandorte direkt neben schützenswerten
Nutzungen wie Wohnen wurden aufgrund der mit der Planung zusammenhängenden Immissionen
(Verkehrs- und Freizeitlärm) nicht weiter betrachtet. Untergeordnet wurde in der Bewertung der
Alternativstandorte betrachtet, ob sich bereits im näheren Umfeld Sporteinrichtungen befinden und
somit Synergieeffekte erzielt werden könnten. Die Verträglichkeit mit dem Schutzgut Natur - und
Landschaft bildete ein weiteres Kriterium. Geprüft wurden die Standorte auf Flächenausweisungen
des Natur - und Landschaftsschutzes. D ie Ergebnisse wurden in Form einer Stärken - und
Schwächendarstellung erörtert.
Im Ergebnis der Studie konnten drei potenzielle Standorte lokalisiert werden:
Der erste Alternativstandort befindet sich im Stadtgebiet von Leverkusen. Er wird im Süden durch
die Straße Willy -Brandt-Ring, im Westen und Osten jeweils durch eine Bahntrasse sowie im
Norden durch Kleingärten begrenzt. Im weiteren nördlichen Anschluss an die Kleingärten befinden
sich bereits Sportanlagen (Leichtathletikanlage mit Tribüne).
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Abbildung 1: Lage Alternativstandort 1, © Geobasis NRW 2018
Der zweite Alternativstandort befindet sich im Nordosten des Leverkusene r Stadtgebietes. Der
Standort liegt südlich der Landesstraße (L 232). Im Nordosten wird das Areal durch die
Wohnbebauung an der Straße Auf dem Bohnbüchel begrenzt. Im Nordwesten bildet die
Landesstraße (L 232) die räumliche Grenze des Areals. Im Südwesten wird das Areal durch die
Wohnbebauung an der Landesstraße (L 232) begrenzt. Im Südosten wird das Gebiet durch eine
Baumreihe begrenzt.
Abbildung 2: Lage Alternativstandort 2, © Geobasis NRW 2018
Der dritte Standort befindet sich in Königsdorf, welches der nördlichste Stadtteil von Frechen ist.
Der Standort befindet sich rund 2,5 Kilometer westlich des Kölner Stadtgebietes. Der Standort wird
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im Norden durch den Freimersdorfer Weg begrenzt. Im Osten bildet die Landesstraße (L 138) die
räumliche Grenze. Im Süden und Westen bildete die vorhandene Wohnbebauung sowie die
vorhandenen Sportanlagen (Tennisplätze) die räumliche Grenze.
Abbildung 3: Lage Alternativstandort 3, © Geobasis NRW 2018
Von den dre i Alternativstandorten konnte jedoch keiner für die Erweiterung des
Jugendfußballzentrums empfohlen w erden. Insbesondere in Bezug auf den Immissionsschu tz
wurden an allen Alternativstandorten deu tliche Konflikte prognostiziert. Auch weist keiner der
Standorte eine Flächengröße von 28 ha auf. Die verkehrliche Anbindung des ersten und dritten
Standortes wurde als mittelmäßig, die des zweiten Standortes als negativ bewertet. Der erste
Standort stellt sich zudem als bewaldete Fläche dar und ist im Biotopkataste r aufgeführt. Der
zweite Standort befindet sich nicht im Kontext weiterer Sportanlagen und wurde daher
diesbezüglich negativ bewertet.
Es wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie Alternativstandorte und auf Grund der
bereits vorhandenen Prägun g des Stand ortes Flittard empfohlen, den aktuellen Standort des
Jugendfußballzentrums an der Otto-Bayer-Straße weiter zu entwickeln.
Für das gegenständliche Plangebiet und die direkte Umgebung ist der Sektor Sport wesentlich
prägend, im östlichen Anschluss befinden sich sportliche und freizeitliche Nutzungen (siehe Kapitel
2.2). Das Jugendfußballzentrum der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH verfügt über Sport- und
Trainingsflächen im nördlichen Plangebiet. An diesem Standort können vorhandene
Flächenressourcen und -potenziale genutzt werden, und es kommt nicht zu umfangreichen neuen
Versiegelungen. Das Jugendfußballzentrum ist auf kurze Wege zwischen den verschiedenen
Nutzungen wie zum Beispiel Vereinsheim und Umkleidekabine sowie Trainingsflächen und
Schulungsräumen angewiesen. Diese kurzen Wege sind am heutigen Standort durch die
vorhandene Bestandsbebauung gegeben. Eine Verlagerung zusätzlicher Trainingsflächen auf
Flächen außerhalb des Jugendfußballzentrums wäre aufgrund der deutlich längeren Wege nicht
zielführend. Somit dient die 1.Änderung des Bebauungsplanes letztendlich der Bestandssicherung.
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Des Weiteren hat dieser Standort eine gute ÖPNV -Anbindung. Die Bushaltestelle sowie die
unmittelbar angrenzende S-Bahnstation bieten optimale Voraussetzungen für einen reibungslosen
Ablauf. Das gleiche gilt für die optimale Anbindung an die Bundesautobahn BAB 3.
2.5 Planungsrechtliche Situation
Der Bebauungsplan 7053/02 ist mit der öffentlichen Bekanntmachung am 27.06.1994
rechtsverbindlich und setzt für den Änderungsbereich Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung
Stellplätze entlang der Bahntrasse fest. Im östlichen Bereich des Bebauungsplanes sind
Maßnahmenflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt. Teile hiervon wurden im
Norden des Plangebietes bereits realisiert.
Im Osten, außerhalb des Änderungsbereiches, ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung SO
Reiterhof festgesetzt. Nördlich a ngrenzend an diese Fläche sind private Grünflächen als
Reitanlage des Reiterhofes und Pferdekoppel festgesetzt und bereits in der Örtlichkeit umgesetzt.
Nördlich der Otto-Bayer-Straße ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Park -and-Ride
festgesetzt. Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat eine Fläche von rd.
36 ha.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt das Planungsgebiet als "Allgemeinen
Freiraum und Agrarbereich" mit der Überlagerung "Regionaler Grünzug" dar.
Gemäß dem sachlichen Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschu tz (Teil 1: Regionen Köln,
Bonn/Rhein-Sieg und Wassereinzugsgebiet der Erft) zum Regionalplan liegt das Plangebiet
innerhalb der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete
(Rhein).
Die Darstellungen im Regionalplan stehen dem Planvorhaben nicht entgegen.
3.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Stellplätze dar. Angrenzend sind für die benachbarten Sportanlagen die
Signaturen Sporthalle und Sportstätten dargestellt.
Die Festsetzung Fläche für Sportanlagen im Planungsbereich steht der Darstellung des
Flächennutzungsplans nicht entgegen, da im unmittelbar angrenzenden Bereich innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 7053/02 ein Sportstättensignet dargestellt ist.
3.3 Landschaftsplan
Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes 7053/ 02, 1. Änderung ist über den
Landschaftsplan der Stadt Köln ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das
Landschaftsschutzgebiet L 29 LSG "Landschaftsraum u m den Mädchenbusch und
Grünverbindungen zum Rhein " hat u. a. die Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich gegliederten
Landschaftsraumes, zum Ziel.
Mit dem Inkrafttreten des Bebau ungsplanes 7053/02 sind die Festsetzungen des
Landschaftsplanes bereits außer Kraft getreten.
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3.4 Freiraumkonzept
Die Rahmenplanung für den Erholungsraum Kurtekotten, dargestellt im ökologischen Gutachten
der Landschaftsarchitekten BDLA/IFLAe 19 90 sieht ei ne Sicherung und begrenzte Erweiterung
des Sektors Sport im Plangebiet vor. Der Freiraum im Umfeld des Plangebietes ist einerseits durch
sportgeprägte Flächennutzungen (Reiterhof, Sportflugplatz Kurtekotten sowie die Golfanlage im
Mädchenbusch) und anderer seits durch intensiv genutzte Ackerflächen und Gehölzflächen
geprägt. Die geringfügige Ausdehnung der Sportnutzung mit zusätzlichen Pflanzmaßnahmen passt
sich der Vorprägung des Freiraumes an.
3.5 Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt in einem seit der Jungst einzeit besiedelten Gebiet. In der südlichen
Umgebung haben archäologische Bestandserhebungen zu Funden vor - und frühgeschichtlicher
Besiedlung geführt. Aus diesem Grund wurde der heute ackerbaulich genutzte Bereich bis zur
geplanten Ausgleichsfläche einer archäologischen Prospektion durch eine Fachfirma (artemus
GmbH, Prospektion Planareal "Jugendfußballzentrum" Bebauungsplan 7053/02, Flittard, Stadt
Köln, April 2009) unterzogen. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine Hinweise auf
eine definiert e Siedlungsstelle. Es wird daher davon ausgegangen, dass die aufgelesenen
frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche
gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals
bzw. von archäologischen Fundstellen.
3.6 Altlasten
Für das Plangebiet liegen im städtischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über
Bodenbelastungen vor.
3.7 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
3.8 Baulasten
In dem Plangebiet ist folgende Baulast eingetragen:
Baulast 1892/1998 = Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht auf Flurstück 1337 zugunsten Flurstück 1336
(entspricht Ein - und Ausfahrtsbereich gem äß Bebauungsplan 7053/02 an der Otto -Bayer-Str.)
sowie zugunsten Flurstück 1334 (entspricht Geh-, Fahr -, und Leitungsrecht ( GFL) gemäß
Bebauungsplan 7053/02 zugunsten des Reiterhofes)
3.9 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen (Seveso – III – Richtlinie)
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7053/2 wird das vorhandene Jugendfußballzentrum
erstmalig planungsrechtlich gesichert und eine geplante Erweiterung festgesetzt. Aufgrund der
Lage zum 400 m entfernten Chempark Leverkusen hat sich der Bebauungsplan mit der
Möglichkeit von Unfällen im Che mpark und deren Auswirkungen auf das Jugendfußballzentrum
auseinander zu setzen. Grundlage dafür sind Artikel 3 Nummer 13 und Artikel 13 der Richtlinie
2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
umgangssprachlich auch Seveso III-Richtlinie genannt.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurden mittels zweier fachgutachterlicher Stellungnahmen
die Gefahrenpotenziale, die im Fall eines Störfalls auf das Jugendfußballzentrum als
schützenswerte Nutzung einwirken könnten, ermittelt.
Als Resultat wurde eine Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum erstellt, die von der
Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu Verhaltensanweisungen für
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Spieler, Betreuer und Besucher Regelungen aufzeigt, dere n Einhaltung die Vermeidung
gesundheitlicher Schäden im Falle eines Störfalls im Chempark sicherstellt.
Darüber hinaus ist in der Sicherheitsanweisung ergänzend aufgenommen, dass eine
kontinuierliche Überprüfung der Sicherheitsanweisung im Rahmen des Spielbetriebs erfolgt, somit
Veränderungen der Nutzerstrukturen oder der Organisation des Spielbetriebs angepasst werden
können
Die Anwendung der Sicherheitsanweisung im Jugendfußballzentrum wird im städtebaulichen
Vertrag zum Bebauungsplan geregelt.
Nähere Erläuterungen zu diesem Aspekt siehe Punkt 5.2.3.2 "Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen".
4. Begründung der Planinhalte
4.1 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung ist über die zulässige Grundfläche (GR) in Quadratmetern, die
maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse und über die maximal zulässige Höhe baulicher
Anlagen bestimmt. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen bezieht sich auf Meter ü ber
Normalhöhennull (m ü.NHN). Durch die Festsetzungen kann eine auf die Örtlichkeit abgestimmte
und Sportstätten typische Bebauung erreicht werden.
Höhen
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Flutlichtanlagen in der Fläche für Sportanlagen mit der
Zweckbestimmung Fußballplätze bis zu einer Höhe von 62,5 m ü.NHN m zulässig sind. Durch
diese Festsetzungen können die für den geplanten Spielbetrieb notwendigen Flutlichtanlagen in
der Örtlichkeit zugelassen und realisiert werden . Die restriktive Einschränkung der
Höhenentwicklung sichert gleichzeitig auch einen schonenden Umgang mit dem Landschaftsbild.
Durch die Höhenbeschränkung ist die Lichtemission in die Umgebung auf das nötige Minimum
reduziert.
Innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze ist weiterh in
festgesetzt, dass Ballfangzäune bis zu einer Höhe von 52,0 m ü.NHN zulässig sind. Diese
festgesetzte Höhe ist zweckdienlich für die erforderliche n Ballfangzäune der geplanten
Sportnutzung und begrenzt die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Die getroffenen Höhenfestsetzungen greifen die Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes 7053/02 auf, um die zulässige Höhenentwicklung im Plangebiet im
Übergangsbereich zum Landschaftsraum weiterhin im Sinne des La ndschaftsbildes zu
beschränken.
4.2 Flächen für Sportanlagen
Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Vereinsheim / Hausmeisterwohnung" ist die Errichtung und
der Betrieb eines der festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten Vereinsheimes
inklusive Umkleidekabinen, Behandlungs- , Bespre chungs-, Schulungs- und Aufenthaltsräumen,
eines Gastronomiebetriebes, Büros, und einer Hausmeisterwohnung zulässig. Dadur ch ist der
bauliche Bestand und die vorhandene Nutzung planungsrechtlich gesichert. Die Einrichtungen und
Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums.
Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Umkleide" ist die Errichtung eines der festgesetzten Fläche
für Sportanlagen zugeordneten Gebäudes mit Umkleidekabinen inklusive Sanitäranlagen und
einem Lager für Klein - und Großgeräte zulässig. Die Einrichtungen und Nutzungen sind für den
Betrieb des Jugendfußballzentrums erforderlich.
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In diesem Bereich erfolgt ein zusätzlicher Eingriff in Boden, Natur und Landschaft. Im Rahmen des
landschaftspflegerischen Fachbeitrags sind die resultierenden Eingriffe bewertet und
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen definiert, die im Bebauungsplan festgesetzt sind.
Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Tribüne" ist die Errichtung und der Betrieb eine r der
festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten überdachten Tribüne sowie eines
Betriebshofes mit Außenlager für Sportgeräte (z.B. Trainingsgeräte, Tore, Trainingszubehör) sowie
Maschinen (z.B. Pflegefahrzeuge, Rasenmäher, Werkzeug) zuläss ig. Die Einrichtungen und
Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums.
Versorgungsanlagen und fernmeldetechnische Anlagen
Im Bebauungsplan ist die Festsetzung aufgenommen, dass Anlagen, die der Versorgung der
Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen, ebenso wie
fernmeldetechnische Nebenanlagen in den überbaubaren Grundstücksflächen allgemein und
außerhalb dieser Flächen ausnahmsweise zulässig sind. Die Festsetzung ermöglicht eine
Anordnung von erforderlichen Nebenanlagen der Ver - bzw. Entso rgung innerhalb des
Plangebietes. Um eine größere Flexibilität bei der nachfolgenden Ausbauplanung zu erreichen,
können diese Nebenanlagen auch ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zugelassen werden. Die genannten Anlagen dürfen eine n umbauten Raum
von 50m³ nicht überschreiten.
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet sind durch Baugrenzen bestimmt. Bei der
Umsetzung der Planung ist somit ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Anordnung und
Ausformung der Baukörper auf den Grundstücken gewährt. In erster Linie sichern die Baugrenzen
den zweigeschossigen Bestand der vorhandenen baulichen Anlagen mit
Vereinsheim / Hausmeisterwohnung sowie die eingeschossige Tribüne und den Betriebshof. Mit
Ausbau der südlichen Trainingsplätze an die vorhandenen Sportanlagen ist eine zusätzliche
überbaubare Grundstücksfläche für die Errichtung von eingeschossigen Umkleideräumlichkeiten
mit Sanitäranlagen festgesetzt.
4.4 Erschließung
Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die öffentliche Straßenverkehrsfläche Otto-Bayer-
Straße, die außerhalb des Bebauungsplan gebietes liegt. Die nördlich des Plangebietes
verlaufende Otto-Bayer-Straße bindet nordwestlich an die Düsseldorfer Straße (Bundesstraße B 8)
an. Des Weiteren bindet die Otto -Bayer-Straße nördlich des Plangebietes an die Edith -Weyde-
Straße an, die im weiteren nördlichen Verlauf an den Willy -Brandt-Ring anknüpft. Diese weist im
weiteren östlichen Verlauf unmittelbar einen Anschluss (An schlussstelle Leverkusen 24) an die
Bundesautobahn BAB 3 auf. Über gute Anschlussmögl ichkeiten an die Bundesstraße B 8
einerseits und die Bundesautobahn BAB 3 andererseits ist das Plangebiet optimal an das örtliche
und überörtliche Verkehrswegenetz angebunden.
Im Bebauungsplan sind weitere Trainingsflächen festgesetzt, um die bestehende Intensität der
Nutzung im Gebiet zu entzerren. Somit ist bei Umsetzung des Bebauungsplanentwurfes nicht mit
einer Erhöhung der Nutzungsintensität und schlussfolgernd des Verkehrsaufkommens zu rechnen.
Im April 2009 wurde im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplans für die Umsetzung u.a. eines
Schulungszentrums und eines 3. Liga-Stadions eine verkehrliche Stellungnahme durch die
Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH erarbeitet . In der Stellungnahme wurden die folgenden
beiden maßgeblichen Anbindungspunkte des Plangebietes untersucht:
- Knotenpunkt B 8 / Otto-Bayer-Straße
- Parkplatzzufahrt (Hinweis: heute Plangebietszufahrt) / Otto-Bayer-Straße
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Die Überprüfung der Leistungsfähigk eit erfolgte als Nachweis der Qualität des Verkehrsablaufs
(QSV) auf Grundlage des Handbuches für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS).
Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeiten der zwei untersuchten
Knotenpunkte mit einer sehr guten Verkehrsqualität zu bewerten sind. Mit Umsetzung der
ursprünglich vorgesehenen Planung konnte an beiden Knotenpunkten eine befriedigende
Verkehrsqualität erreicht werden. Somit ist, selbst wenn zwischenzeitlich die allgemeine
Verkehrsentwicklung zu einer Erhöhung der Verkehre auf dem umliegenden Straßennetz geführt
hat, davon auszugehen, dass auch heute das vorhandene Verkehrsaufkommen leistungsfähig
abgewickelt wird. Da die Aufstellung des Bebauungsplanes das Ziel verfolgt, eine Entzerrung des
vorhandenen Trainings- und Spielbetriebes zu verwirklichen, ist nicht mit einem zusätzlichen
Verkehrsaufkommen zu rechnen. Zukünftig werden zudem die A- und B-Jugend und damit rund 40
Sportler (zzgl. Eltern und erforderliche Mitarbeiter) an einem anderen St andort trainieren und
spielen. Werktäglich werden damit zukünftig statt 260 Personen / Tag nur noch maximal
220 Personen / Tag den Standort Kurtekottener Straße aufsuchen. An Sonntagen entfallen der
Spiel- und Trainingsbetrieb und damit ein heutiges Personenaufkommen von 360 Personen / Tag
vollständig. Folglich ist auch mit Umsetzung des Bebauungsplans eine leistungsgerechte
Verkehrsabwicklung sichergestellt.
Öffentlicher Personennahverkehr ÖPNV
Durch die räumliche Nähe zum C hempark westlich des Plangebietes ist ein umfangreiches
Angebot an Buslinien in die umgebenden Stadtteile von Köln, sowie nach Leverkusen und
Leichlingen gegeben. Die ca. 100 m nordwestlich entfernt gelegene S-Bahn-Haltestelle
CHEMPARK sorgt für eine gute Anbindung an das überörtliche Schienenverkehrsnetz.
Versorgung
Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrichtungen ist durch die vorhandenen
Versorgungsleitungen außerhalb des Plangebietes sichergestellt.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist festgesetzt, dass sämtliche Versorgungsleitungen
(Stromleitungen und Telekommunikation) im Plangebiet unterirdisch zu führen sind. Durch die
unterirdische Führung der Leitungen wird die Nutzbarkeit der Flächen des Plangebietes erhöht,
und es wird damit das Ziel verfolgt, keine oberirdischen orts- und landschaftsbildstörende Anlagen
zuzulassen. Aus vorgenannten Gründen ist diese Festsetzung im Bereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes übernommen.
Stellplätze / Garagen / Carports
Im Norden des Plangebietes ist der vorhandene private Parkplatz des bestehenden Vereinsheims
als Fläche für Stellplätze (St) festgesetzt. Diese Stellplatzfläche ist ausreichend dimensioniert, um
den ruhenden Verkehr im Bestand aufzunehmen . Eine Erhöhung der Stellp latzzahl ist nicht
geplant, da die vorliegende Planung keine erhöhte Nutzungsintensität mit sich bringt. Die
planungsrechtliche Festsetzung der Stellplatzfläche ist daher so eng begrenzt, dass eine
Erweiterung der Stellplatzanlage nicht möglich ist. Östlic h des Vereinsheims ist die vorhandene
Carportanlage durch die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze, Garagen und Carports (St/ Ga/
Cp) gesichert.
Ergänzend hierzu ist gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze, Garagen und
Carports nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Hierdurch ist eine Ausweitung der
Stellplatzfläche über den Bestand hinaus ausgeschlossen.
Technische Infrastruktur
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das
Werksnetz des Chempark eingeleitet.
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Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird auf den privaten Grundstücksflächen zur
Versickerung gebracht. Die im Plangebiet befindlichen Böden ermöglichen grundsätzlich eine
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.
Müllentsorgung
Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Otto -Bayer-Straße. Die Container (ein
Restmüllcontainer und ein Papiermüllcontainer) befinden sich auf dem Grundstück im Bereich der
Wendeanlage vor dem Vereinsheim. Der Restmüllcontainer wird wöchentlich durch die Befahrung
des Grundstücks durch den Entsorgungsträger gelehrt. Die Leerung des Papiermüllcontainers
erfolgt nach Absprache mit dem Entsorgungsträger ebenfalls durch Befahrung des Grundstücks.
Geh- / Fahr- und Leitungsrechte
Im rechtskräftigen Bebauungsplan 7053/02 ist zur Sicherung der Zugänglichkeit der
Reitsportanlage und des Golfplatzes ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger
sowie Besucher der Freizeiteinrichtung und der Leitungsträger im Bereich der Robert-Emanuel-
Schmidt-Straße festgesetzt.
Zudem verläuft östlich der festgesetzten Stellpl atzfläche ebenfalls ein Geh - und Fahrrecht
zugunsten der Anlieger und Besucher der Freizeiteinrichtung, welches eine direkte Verbindung
zwischen der Otto-Bayer-Straße im Norden und de n Grünen Kuhweg im Süden sichert.
Planerisches Ziel bleibt es , diese Wegebeziehung grundsätzlich aufrecht zu halten. In der 1.
Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 ist das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht lediglich an die
östliche Plangebietsgrenze verlagert und für die Anlieger und die Ver - und Ent sorgungsträger
festgesetzt. Im Bereich der Reitsportanlage und des Golfplatzes ist das vorhandene Geh-, Fahr-
und Leitungsrecht auf der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße in einer Breite von 7,50 m weiterhin
festgesetzt. Im südlichen Verlauf ist dieses Recht innerhalb des Plangebietes in einer Breite von
3,0 m fortgeführt und mündet in den Grünen Kuhweg. Im Bebauungsplan sind die
gekennzeichneten Flächen (L) mit Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger, die
gekennzeichneten Flächen (G) mit Gehrechten zugunsten der Anlieger und der Ver - und
Entsorgungsträger sowie die gekennzeichneten Flächen (F) mit Fah rrechten zugunsten der
Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt.
Zur Gewährleistung der Ver- und Entsorgung sind auf den in der Planzeichnung eingetragenen
Flächen, Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Da der Betrieb und
die Unterhaltung der vorhandenen unterirdischen Hauptversorgungsleitu ngen auch auf
Fremdgrundstücken gewährleistet sein müssen, ist im Bebauungsplan eine entsprechend
ausreichend bemessene Trasse für diese Zwecke gesichert.
4.5 Flächen für Bahnanlagen
Da die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Stellplatzfläche als Stellplatznachweis bei
einer etwaigen Erweiterung der betrieblichen Anlagen westlich der Gleisanlage der Deutschen
Bahn AG (DB AG) nicht benötigt wird, ist eine Wegeverbindung unterh alb der Gleisanlage der
Deutschen Bahn AG (DB AG) zum benachbarten Gewerbegebiet nicht erforderlich. Das im
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Geh- und Fahrrecht unterhalb der Gleisanlage wird
zur Erschließung des Plangebietes nicht benötigt und ist im Bebauungsplan nicht mehr
aufgenommen. Auf dieser Fläche bleibt es bei der nachrichtlichen Übernahme der Fläche für
Bahnanlagen.
4.6 Fläche für Sportanlagen
Im Plangebiet ist eine Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung "Fußballplätze" und
weitere Nutzungen Vereinsheim / Hausmeisterwohnung, Tribüne und Umkleide festgesetzt. Im
Geltungsbereich des rech tskräftigen Bebauungsplans sind außerhalb des Bebauungsplans in
Teilen private Grünflächen mit Zweckbestimmung Pferdekoppel und Reitanlage festgesetzt, um die
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beabsichtigte private Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches planungsrechtlich vorzubereiten
und zu sichern. Die neue Festsetzung bestätigt den zu sportlichen Zwecken dienenden Bereich
der Fläche.
4.7 Private Grünfläche
Längs der Bahntrasse ist im westlichen Teilbereich des Plangebietes private Grünfläche
festgesetzt, die durch die Festsetzung von einer Bindung für Bepflanzungen und für den Erhalt von
Bäumen und Sträuchern überlagert ist. Durch die Festsetzung wird der vorhandene Grünbestand
längs der Bahntrasse erhalten und gesichert. In diesem Bereich verlaufen weitere unterirdische
Hauptversorgungsleitungen mit Schutzstreifen, welche zu beachten sind. Im Osten längs der
Robert-Emanuel-Schmidt-Straße ist ebenfalls eine private Grünfläche festgesetzt mit dem Ziel, den
Baumbestand angrenzend an die Maßnahmenfläche A1.1 zu sichern.
4.8 Flächen für die Landwirtschaft
Zur Sicherung der im Süden des Plangebiets vorhandenen landwirtschaftlichen Fläche und deren
Nutzung, ist diese im Bebauungsplan e xplizit als Flä che für die Landwir tschaft gemäß
§ 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die Festsetzung w urde getroffen, um die im
Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen
planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen
landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung zu stellen. Die
Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung.
4.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Im Bebauungsplan sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch die
Festsetzungen dieser Maßnahmenflächen erfolgt eine vollständige Kompensation der durch die
Planung vorbereiteten Eingriffe.
Das Anlegen der neuen Maßnahmen sowie die Betreuung der gesamten Pflanzmaßnahmen sind
in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt geregelt.
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist im Bebauungsplan hinweisend dargestellt. Hierbei
handelt es sich ausschließlich um die Fläche der Erweiterung des Jugendfußballzentrums. Die
dem Ausgleich dieses Eingriffs dienende Maßnahme ist im Bebauungsplan als Maßnahmenfläche
A 1.2 festgesetzt. Sie ist Bestandteil eines rund 2,47 ha großen Gehölzbiotops Maßnahmenfläche
A 1.1 zwischen den Sportstätten im Westen und dem Reiterhof im Osten. Dieses Gehölz wurde
bereits im Zuge vorangegangener Aus gleichsverpflichtungen angelegt. Es dient dem Ausgleich
von Eingriffen in Bereichen Reiterhof und Jugendfußballzentrum (Bestand) sowie
planungsrechtlich zulässiger Stellplatzflächen.
Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7053/02 sind weitere
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die sich aus Eingriffen aus dem ursprünglichen
Bebauungsplan 7053/02 ergeben oder im Rahmen von Genehmigungen zur Errichtung des
Jugendfußballzentrums vorbereitet wurden.
Die Erweiterungsflächen der Fußballplätze und der zusätzlichen Umkleide sind durch
Gehölzstrukturen (Strauchhecke, Obstbaumreihe) in die Landschaft eingebunden
(Maßnahmenflächen A 4 und A 6). Zudem ist eine Streuobstwiese im Südosten des
Jugendfußballzentrums angelegt (Ausgleichsmaßnahme A 3). Diese vermittelt zwischen den
bestehenden Gehölzstrukturen und den Offenlandbereichen und sichert so die
Übergangslebensräume im Plangebiet. Der Obstwiese kommt zudem eine Funktion als
Trittsteinbiotop und bedeutender Lebensraum zu. Des Weiteren dient die anzulegende
Obstbaumreihe der landsch aftsästhetischen Vermittlung zwischen der nun mehr gegliederten
Kulturlandschaft und den neuen Sportstätten. Die Maßnahmenflächen A 4 und A 6 dienen dem
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Ausgleich von Eingriffen außerhalb des Plangebietes. Die Maßnahmenfläche A 3 dient dem
Ausgleich von Ei ngriffen durch die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der
1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichpflichtiger Eingriffsbereich) auf einer Fläche von
12.694 m² und außerhalb des Plangebietes auf einer Fläche von 1.306 m².
Die im Plangebiet b estehenden Grünstrukturen werden weitgehend erhalten. Hierbei handelt es
sich neben der Extensivwiese mit Baumbestand (Maßnahmenfläche A 8) im Norden um lineare
Gehölzzüge und -anpflanzungen im unmittelbaren Umfeld der Sportanlagen, die eine Einbindung
des bestehenden Jugendfußballzentrums in die Umgebung unterstützen. Neben den bereits
genannten Maßnahmenflächen A 1.1, A 4 und A 6 sind dies die Maßnahmenflächen A 2, A 5 und
A 7. Diese Gehölzzüge dienen zur Gliederung der Landschaft . Die Ästhetik und die biologische
Vielfalt des Landschaftsraumes werden gesteigert und somit die Erlebbarkeit des Raumes gezielt
gefördert. Die Maßnahmenflächen A 2, A 7 und A 8 dienen dem Ausgleich von Eingriffen des
bereits bestehenden Jugendfußballzentrums (Bestand). Die Maßna hmenfläche A 5 dient dem
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Errichtung der Park & Ride Stellplatzanlage nördlich der
Otto-Bayer-Straße.
Insgesamt sichern die getroffenen Festsetzungen eine deutliche Eingrünung der Sportplätze und
damit eine Einbindung in die umliegenden Strukturen. Insbesondere die Abgrenzung zur westlich
angrenzenden Gleisanlage der Deutschen Bahn AG und zu den offenen Landschaftsstrukturen im
Osten sind Ziele der Planung.
Durch die Planung wird ein Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet und durch entsprechende
Maßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen. Es ergibt sich bei fachgerechter Umsetzung der
beschriebenen Maßnahmen ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für
kommende Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden.
Im Bebauungsplan ist zur Minimierung des Eingriffs in das Schutzgut Boden zudem festgesetzt,
dass zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und Zuwegungen nur versickerungsfähige
Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, Ra ssengittersteine) zulässig sind. Durch die Festsetzung
erfolgt eine Minimierung der Versiegelungsintensität und die natürliche Speisung des
Grundwassers wird weitgehend erhalten.
Durch die Erweiterung der Anlage kommt es zur Reduktion von Offenlandflächen . Freiflächen
werden wie heute vorherrschen (Sportplätze, Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte
Fläche) und durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine landschaftsplanerische
Einbindung in den Regionalen Grünzug ergänzt. Bereits bestehende Ausgleichsflächen bleiben mit
Umsetzung der Planung erhalten und im südöstlichen Bereich im Anschluss an das vorhandene
Gehölzband ist eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt.
Das Plangebiet ist für eine extensive Erholungsnutzung aufgrund der vo rhandenen
Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger geeignet. In der Umgebung prägen
Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen und
Gehölzbestände die Landschaft. Auch zukünftig ist das Plangebiet für eine extensive
Erholungsnutzung mit Wegeverbindungen geeignet. Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger
werden nach wie vor erhalten.
Der südliche Teil des Plangebietes ist ab den vorhandenen Trainingsplätzen derzeit
landwirtschaftlich genutzt. Durch weitere Trainingsplätze erfolgt ein Eingriff in diesen Bereich. Zur
Sicherung der im Süden des Plangebiets verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche und de ren
Nutzung, ist diese im Bebauungsplan explizit als Flä che für die Landwir tschaft gemäß
§ 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt.
4.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Lärmimmissionen - Sportlärm
In der schalltechnischen Lärmuntersuchung (Currenta GmbH & Co.OHG, 09.10.2014) zur
Prognose der Schallemissionen und Schallimmissionen, wurde der Nachweis der Einhaltung der
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Anforderungen nach der Sportanlagen lärmschutzverordnung (18. BImSchV) für die drei im
Bestand vorhandenen Fußballfelder sowie die Trainingsflächen und die weiteren zwei
Fußballfelder und ein Kleinspielfeld erbracht.
Als maßgeblichen Immissionsort für d ie Beurteilung wurde das nächstgelegene Gebäude der
sogenannten. "Beamtenkolonie", Ludwig-Girtler-Straße 11 zugrunde gelegt. Dieses Gebiet steht im
Sinne von Aufsichts - und Bereitschaftspersonal und Betriebsleiterwohnungen ausschließlich
Mitarbeitern von im Chempark ansässigen Unternehmen zur Verfügung (Darstellung im
Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen: Sondergebiet Betriebswohnungen). Zusätzlich wurde
die Hausmeisterwohnung im bestehenden Vereinsheim als Immissionsort im Plangebiet
betrachtet. Für beide Immissionsorte wurden als Immissionsrichtwerte die Pegel eines
Gewerbegebietes (tags außerhalb der Ruhe zeit 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeit 60 dB(A),
nachts 50 dB(A)) zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsintensitäten und -zeiten sowie der durch die
Nutzung einhergehenden Verkehre können an allen Immissionsorten die angesetzten
Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Die Immissionsrichtwerte
bei dem nächstgelegenen Gebäude der sogenannten. "Beamtenkolonie" Ludwig-Girtler-Straße 11,
können unter Berücksichtigung einer sachgerechten Gebietseinstufung als Gewerbegebiet
eingehalten werden. Die ermittelten Werte aus dem Gutachten liegen hier zwischen 11 dB(A) und
31 dB(A) unter den angesetzten Richtwerten. Auch an der Hausmeisterwohnung im Plangebiet
werden die Richtwerte in der Regel 6 dB(A) bis 19 dB(A) unterschritten. Lediglich samstags wird
innerhalb der Ruhezeit der Richtwert von 60 dB(A) gerade erreicht.
In Bezug auf die von der Sportstätte ausgehenden Schallemissionen kann vor dem Hintergrund
der vorgenommenen Untersuchung davon ausgegangen werden, dass den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird.
Lärmimmissionen – Verkehrslärm
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde eine schalltechnische Untersuchung
(Currenta, 08.03.2016) sowie eine erg änzende Stellungnahme (Currenta, 15.05.2019) zu
einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straßen- und Schienenlärm) erstellt. Der Untersuchung
ist zu entnehmen, dass für den Bereich des vorhandenen Vereinsheims mit Hausmeisterwohnung
ein Beurteilungspegel vo n 66,9 dB(A) tags und 64,2 dB(A) nachts durch einwirkende
Verkehrslärmimmissionen festgestellt werden kann. Für das Vereinsheim werden die
Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet in der schalltechnischen Untersuchung herangezogen.
Es kann somit erkannt werden, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für Gewerbegebiete
nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) um 1,9 dB(A) tags und 9,2 dB(A) nachts
überschritten werden.
Für die Fläche für Sportanlage mit der Nutzung Vereinsheim / Hausmeisterwohnung festgesetzten
Bereich sind aufgrund maßgeblicher maximaler Außenlärmpegel im Nachtzeitraum von bis zu
80 dB(A) als passive Lärmschutzmaßnahme die Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) dargestellt. Im Bebauungsplan sind aufgrund
der ermittelten Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte passive
Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten
Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen festgesetzt.
Es ist festgesetzt, dass eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall
zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen
Räumen nachgewiesen wird.
Zur Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe und zur Wahrung der Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse ist bei Schlaf - und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45
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dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen. Bis zu einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) kann bei
einem gekippten Fenster ein ausreichender Innenpegel für Aufenthaltsräume sichergestellt
werden. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) ist für eine ausreichende Belüftung und zugleich
einen zu erzielenden Innenpegel in den Aufenthaltsräumen eine schallgedämmte
Lüftungseinrichtung vorzusehen.
Das Plangebiet besitzt hinsichtlich der bestehenden Nutzung eine relativ geringe Störanfälligkeit.
Daher sind in der schalltechnischen Untersuchung für das Vereinsheim Beurteilungspegel für ein
Gewerbegebiet berücksichtigt. Als maßgeblicher Lärmemit tent wurde der Schienenverkehrslärm
identifiziert. Die bestehende Hausmeisterwohnung befindet sich an der Ostseite des Vereinsheims
und folglich auf der zur Bahn abgewandten Seite. Eine aktive Lärmschutzmaßnahme müsste für
eine erkennbare Wirkung nicht nur bahnseitig im Bereich des Vereinsheims angeordnet werden,
sondern längs der Bahntrasse deutliche Überlängen aufweisen. Die damit einhergehenden Kosten
werden unter Berücksichtigung der geringen Störanfälligkeit des Plange bietes und der geringen
Flächeninanspruchnahme des Vereinsheims mit Hausmeisterwohnung als nicht verhältnismäßig
eingestuft. Hinzu kommt, dass die bestehende Situation und Nutzung durch den Bebauungsplan
lediglich im Bestand gesichert werden soll. Erweiter ungen im Bereich des Vereinsheims und der
Hausmeisterwohnung werden durch den Bebauungsplan nicht unmittelbar vorbereitet.
4.11 Grünordnerische Festsetzungen
Dachbegrünung
Ergänzend ist im Bebauungsplan eine Minderungsmaßnahme für das eingeschossige Gebäude
mit Flachdach für die geplante Umkleide als Empfehlung des landschaftspflegerischen
Fachbeitrags in Form einer extensiven Dachbegrünung festgesetzt. Es wird somit die
Eingriffsintensität für diesen zusätzlichen Eingriffsbereich gemindert und sich durch die Umsetzung
der Dachbegrünung vielseitige Vegetationsgesellschaften auf den Dächern entwickeln und zu
einer landschaftsästhetischen und ökologischen Aufwertu ng des Gebietes sowie zu einem
verzögerten Abfluss des Niederschlagwassers auf den Dachflächen beitragen.
Bäume
Im Bebauungsplan sind im Bereich der festgesetzten Stellplatzanlage und längs der Robert -
Emanuel-Schmidt-Straße Bäume zum Erhalt sowie eine Fläc he mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang der westlichen Plangebietsgrenze
festgesetzt. Die Festsetzungen tragen dazu bei, dass die bestehenden Gehölze erhalten werden.
Daher ist auch ergänzend festgesetzt, dass a bgehende Bäume durch gleichartige Bäume zu
ersetzen sind. Die Pflanzbindung im Bereich der westlichen Plangebietsgrenze sichert den Erhalt
der Eingrünung längs der Bahntrasse.
Klimaschutz
Das geltende Planungsrecht ermöglicht durch die Festsetzung St ellplätze eine starke
Flächenversiegelung zur Schaffung von Stellplatzflächen mit negativen klein -klimatischen
Auswirkungen.
Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als positives Klimaregulativ dar. Die
Umsetzung der Planung führt zu einer Ve rringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets. Die
Umsetzung der Planung bewirkt partiell eine kleinklimatische Veränderung durch die Anlage von
Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt
von Grünstrukturen sind Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das
Lokalklima getroffen.
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Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation ist in nur sehr geringem Maße zu erwarten.
Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen
Um die im Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen
planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen
landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung stellen zu können , ist
die im Süden des Plangebiets vorhandene landwirtschaftliche Fläche und de ren Nutzung explizit
als Flä che für die Landwir tschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die
Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung.
Durch die Festsetzung von Maßnahmen (s. Kapitel 5.2.1) ist eine vollständige Kompensation der
durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe erfolgt.
Mikroplastik von Kunstrasenplätzen
Das auf den weiteren Trainingsplätzen anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort
versickert und somit dem Grundwasser wieder zugeführt. Bei Kunstrasenplätzen ist darauf zu
achten, dass kein Eintrag von Mikroplastik durch Kunstrasen- oder Kunststoffgranulatabrieb in das
Grundwasser stattfindet. Dementsprechend sind Filter oder Absetzräume, zu installieren.
5. Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die
Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind im
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt
5.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Wie unter Kapitel 1 Anlass und Ziel der Planung beschrieben, dient die Änderung für einen
Teilbereich des Bebauungsplanes der planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen
Jugendfußballzentrums mit geringfügiger Erweiterung der Fußballfelder sowie für den anderen
Teilbereich der Sicherung einer landwirtschaftlichen Fläche.
5.1.1 Beschreibung Bestand
Die Fläche der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 wird für ein Vereinsheim mit drei
Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern und als landwirtschaftliche Fläche genutzt.
5.1.2 Beschreibung Nullvariante
Die aktuelle baurechtliche Situation sieht im geltenden Bebauungsplan 7053/02 im Bereich der
1. Änderung Stellplätze vor. Bei Absehen von der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02
würden gleichwohl die ursprüngliche geplanten Stellplätze nicht realisiert, da der Bedarf hierfür
endgültig entfallen ist. Insoweit ist die Nullvariante identisch mit dem Bestand. Im Übrigen bleibt es
bei der derzeitigen Nutzung als landwirtschaftlich genutzte Fläche.
5.1.3 Beschreibung Planung
Am 14.08.2008 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur Änderung des
Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche
der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu
untersuchen. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind weitere Trainingsflächen sowie
die Sicherung landwirtschaftlicher Flächen geplant.
5.1.4 Bedarf an Grund und Boden
Im Plangebiet ist auf einer Fläche von ca. 236 .000 m ² ein Vorhaben geplant, welches eine
unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt . Die 236.000 m² umfassen
hierbei die Fläche des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02 (rd.
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241.200 m²) abzüglich der Fläche für Bahnanlagen und der Verkehrsfläche der Robert -Emanuel-
Schmidt-Straße. In den folgenden Tabellen sind der Anteil an versiegelten, teilversiegelten und
unversiegelten Flächen für den Teilbereich des geltenden Bebauungsplans, den Realbestand 2008
und den Bebauungsplan in der 1. Änderung aufgeschlüsselt.
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Tabelle 1: Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02
im Geltungsbereich der 1. Änderung
Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02
Versiegelte Flächen
- Straßen 1.000 m² 0,43 %
Teilversiegelte Flächen
- Stellplätze 135.000 m² 57,20 %
Unversiegelte Flächen
- Ausgleichs-u. Ersatzmaßnahmen
- Flächen zum Anpflanzen
- Baumgruppen 100.000 m² 42,37 %
Summe/Ergebnis 236.000 m² 100 %
Tabelle 2 : Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008 im
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02
Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008
Versiegelte Flächen
- Straßen
- Gebäude 2.700 m² 1,14 %
Teilversiegelte Flächen
- Pflaster
- Kunstrasen
- Rindenmulch
- Sand 44.600 m² 18,90 %
Unversiegelte Flächen
- Acker
- Zierbepflanzung
- Gras, Hochstauden
- Intensivrasen
- Extensivrasen
- Baumhecken
- Gehölz
- Baumreihen, Einzelbäume 188.700 m² 79,96 %
Summe/Ergebnis 236.000 m² 100 %
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Tabelle 3 : Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplans 7053/02,
1. Änderung
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan 7053/02,
1. Änderung 10.10.2017
Versiegelte Flächen
- Straßen / Wege
- Gebäude
- Überbaubare Flächen 9.000 m² 3,8 %
Teilversiegelte Flächen
- Grünflächen, Sportanlagen
- Stellplatzflächen mit Bäumen 51.000 m² 21,6 %
Unversiegelte Flächen
- Maßnahmenflächen
- Flächen zum Anpflanzen
- Fläche für die Landwirtschaft 176.000 m² 74,6 %
Summe/Ergebnis 236.000 m² 100 %
Im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht erfolgt durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes
eine deutliche Reduzierung der teilversiegelten Flächen zugunsten unversiegelter Flächen.
Im Vergleich der Planungsziele der 1. Änderung zum Realbestand kommt es zu einer Erhöhung
der teil- und vollversiegelten Flächen.
5.1.5 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.
Die EU -Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen
Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), der EU- und
Bundesartenschutzverordnung, dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz,
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie
dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das
Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes)
sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen.
Darüber hinaus w erden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden in den Kapiteln zu den einzelnen
Schutzgütern im Weiteren näher aufgeführt.
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5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB):
Die FFH -Gebiete Thielenbruch, Königsforst, Fischruhezonen im Rhein sind mehrere Kilometer
vom Plangebiet entfernt.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB):
Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz
regenerativer Energien auf. Mit Umsetzung der Planung kommt es im wesentlichen nicht zu einer
Ergänzung der vorhandenen Anlagen. Bei dem Hauptgebäude und den Flutlichtanlagen sowie der
Wegebeleuchtung handelt es sich um bestehende Anlagen. Energetische Umbaumaßnahmen
drängen sich derzeit nicht a uf. Sofern zukünftig eine Anpassung dieser Anlagen erfolgt, sind
energetische Maßnahmen und damit der Einsatz von Solar- oder Photovoltaikanlagen zur Wärme-
und Stromversorgung nicht ausgeschlossen.
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB):
solche Pläne liegen hier, mit Ausnahme des Rahmenplanes für den Erholungsraum Kurtekotten,
nicht vor.
Der Rahmenplan für den Erholungsraum Kurtekotten von 1988 wurde im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag zur 1. Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt.
Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB):
Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.
Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):
Gemäß der Artenschutzprüfung (ISR, 2015) sind im Plangebiet keine Brut - und Lebensstätten
planungsrelevanter Tierarten vorhanden. Auch bei Betrachtung der Biotoptypen ist die biologische
Vielfalt im Plangebiet als nur mäßig zu bewerten. Das vorhandene Planungsrecht hätte bei
Umsetzung eine Einschränkung der biologischen Vielfalt nach sich gezogen. Gegenüber dem
Realbestand wird sich die biologische Vielfalt nach Umsetzung der Ziele der 1. Änderung nicht
ändern.
Abwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB):
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das
Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor
Ort zur Versickerung gebracht.
Luftschadstoffe / Luftqualität (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):
Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten Durchlüftung und damit von einer raschen
Verdünnung und gutem Abtransport von verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen
Luftschadstoffen der nahegelegenen Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf der
Düsseldorfer Straße / B 8) auszugehen. Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute
Durchlüftung nicht einschränken und auch keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im
Plangebiet auslösen. Mit einer Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechnen, da durch die
Planung kein zusätzlicher Spielbetrieb vorbereitet wird.
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Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):
Oberflächenwasser: Ist im Plangebiet nicht vorhanden und wird auch nicht geplant.
B) Durch die Planung betroffene Umweltbelange
5.2.1 Natur und Landschaft
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln, LNatSchG
NRW, BWaldG, LFoGNRW, FFH-RL, VRL, LP
5.2.1.1 Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes ist im Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln das
Landschaftsschutzgebiet L 29 ausgewiesen. Das L 29 "Landschaftsraum um den Mädchenbusch
und Grünverbindungen zum Rhein " hat u. a. die Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich gegliederten
Landschaftsraumes, zum Ziel.
Entwicklungsziele (EZ) sind folgende:
- EZ 3: Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und
gliedernden und belebenden Elementen
- EZ 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben
Als Pflanzmaßnahmen (Maßnahme Nr. 9.2 –1) des Landschaftsplanes sind innerhalb des
Plangebietes je eine Baumreihe aus Winterlinden entlang des Kurtekottener Weges, nördlich des
Paulinenhofes und an der Südseite des Weges Am Hirschfuß festgesetzt. Beide sind nicht
umgesetzt. Mit der Aufstellung des Beb auungsplanes 7053/02, 1. Änderung, werden die
ursprünglichen Festsetzungen des Landschaftsplanes, die bereits durch den rechtskräftigen
Bebauungsplan 7053/02 überplant wurden, jedoch teilweise in diesen eingeflossen sind, ebenfalls
überplant. Die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes treten hinter die
Festsetzungen des Bebauungsplanes zurück, da der Träger der Landschaftsplanung der
zugrundliegenden Flächennutzungsplanänderung des ursprünglichen Bebauungsplanes 7053/02
nicht widersprochen hat.
Im Zuge der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A 2 kommt es zwischen der Otto-Bayer-Straße
und des Weges Am Hirschfuß zur Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 32 Bäumen
östlich angrenzend der Sportstätte. Die Pflanzung führt zur Anreicheru ng der Landschaft mit
belebenden und gliedernden Elementen. Damit entspricht die Pflanzung den Entwicklungszielen
des Landschaftsplanes.
5.2.1.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG), Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Bestand: Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, ISR 2017 wird die Bestandsbewertung aus
dem Jahr 2008 berücksichtigt, die auch dem heutigen Bestand entspricht, und das Plangebiet
grundsätzlich in zwei Nutzungsbereiche unterteilt. Im nördlichen Bereich herrschen intensiv, durch
Sportnutzungen belegte Flächen und im südlichen Bereich landwirtschaftlich genutzte Flächen vor.
Die Biotopstrukturen orientieren sich an diesen Nutzungen und müssen daher in unterschiedlicher
Weise betrachtet werden.
Der nördliche Bereich ist geprägt durch intensiv gepflegte Rasenflächen, Kunstrasenflächen ,
gepflasterte Bereiche, gepflegte Staudenrabatten und Gebäude. Zudem sind Wiesenflächen oder
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Gehölzbestände zu finden. Die Flächen sind überwiegend intensiv gepflegt. Der Sportrasen wird
intensiv genutzt und durch Bewässerung und Düngung entsprechend aufw ändig gepflegt. Die
übrigen Rasenflächen sind kurz gehalten und werden regelmäßig gemäht. Die bestehende
Sportanlage ist mit einem Stabgitterzaun eingefriedet.
Lediglich die Gehölzstrukturen und die Wiesenflächen an den Rändern werden selten
zurückgeschnitten, damit sich hier eine freiwachsende Heckenstruktur und Extensivwiese
etablieren kann.
Im südlichen Bereich herrscht eine intensive ackerbauliche Nutzung vor. Die Ränder sind mit den
für die potenziell natürlichen Gegebenheiten typischen Gras - und Hochstaudensäume und
freiwachsenden Gehölzhecken bestanden. Diese wachsen teilweise frei in die ackerbauliche
Fläche hinein. Die Gehölze im Freihaltebereich der Leitungstrasse und am Bahndamm werden
regelmäßig zurückgeschnitten. Entsprechend haben sich hier keine freiwachsenden Gehölze
ausgeprägt.
Im Nordosten liegt eine Kompensationsfläche , die bereits im rechtsverbindlichen
Bebauungsplan 7053/02 festgesetzt wurde . Diese ist im Bebauungsplan als Maßnahmen fläche
A 1.1 und A 1.2 festgesetzt, die als flächige, freiwachsende Gehölzpflanzung angelegt wurde.
Diese dient dem Ausgleich von unterschiedlichen Eingriffen, die im Geltungsbereich des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes durch verschiedene Vorhaben auf der Basis des geltenden
Planungsrechts ausgelöst wurden. Die Überplanung dieser Ausgleichsfläche ist als nicht abwägbar
einzustufen. Darüber hinaus sollen hier auch Teile der Ausgleichsverpflic htungen kompensiert
werden, die durch den Bebauungsplan Nr. 7053/02 1. Änderung ausgelöst werden.
Prognose (Plan / Nullvariante) : Im Planungszustand kommt es nur im Bereich der vorhandenen
Ackerfläche zu einer Änderung der bestehenden Biotopstrukturen. Durch die Ergänzung der
bestehenden Sportanlagen um zwei Sportplätze, ein Kleinspielfeld, alle mit Belag aus Kunstrasen,
und ein Umkleideraum wird die dort vorhandene landwirtschaftliche Fläche überplant. Die weiter
südlich verbleibende landwirtschaftliche Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft gesichert.
Bei Umsetzung der Planung werden in Form von Ausgleichsmaßnahmen auch neue, hochwertige
Biotope geschaffen.
Bei Nicht-Durchführung der Planung würde sich der Zustand im Plangebiet weiter so darstellen ,
wie im Bestand beschrieben. Das Jugendfußballzentr um würde weiter als Sportfläche intensiv
genutzt bleiben. Die landwirtschaftlichen Flächen würden weiterhin intensiv bewirtschaftet werden.
Die bislang planungsrechtlich zulässigen Eingriffe zur Herstellung von Pkw-Stellplätzen im Bereich
von Ackerflächen wurden nicht umgesetzt, diese Zielsetzung wird nicht weiterverfolgt. Mit der
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 7053/02, 1. Änderung wird das ursprüngliche Planungsziel
der Herstellung von Pkw-Stellflächen aufgegeben.
Die bereits bestehenden Ausgleichsflächen würden sich im Rahmen der natürlichen Prozesse
weiterentwickeln.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Bebauungsplan sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch die Festsetzung
dieser Maßnahmenflächen ist eine vollständige Kompensation der durch die Planung vorbereiteten
Eingriffe erfolgt. Nachfolgend sind die Maßnahmen in Kurzform aufgeführt.
Ausgleichsmaßnahme A 1.1 und A 1.2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Die Maßnahmen A 1.1 und A 1.2 stell en ein hochwertiges, rund 2,47 ha großes Feldgehölz
zwischen der Otto -Bayer-Straße im Norden, im Süden der Straße Am Hirschfuß und der
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Baumreihe entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße im Osten sowie der Maßnahmenfläche
A 3 im Westen. Das Gehölz ist mit bodenständigen Sträuchern und Bäumen angelegt worden.
Dem Gehölz ist ein naturnaher Saum aus Arten der Waldrand- und Offenlandbiotope vorgelagert.
Ausgleichsmaßnahme A 2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahmenfläche A 1.1 und A 1.2) wurde eine Obstbaumreihe mit
alten Kultursorten angelegt. Die Bäume befinden sich in einem extensiv gepflegten, ca: 10 m
breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen den weiter südlich
angrenzenden Offenlandbiotopen (Ausgleichsmaßnahme A 3) und de r Fläche mit Feldgehölz
(A 1.1 und A 1.2) im Norden darstellt.
Ausgleichsmaßnahme A 3
Anlage eines (Halb-)Offenlandbiotops (Obstbäume und Wiese) östlich der Erweiterungsfläche des
Jugendfußballzentrums auf ca. 1,4 ha. Hier ist eine Bepflanzung mit ca. 40 Obstbäumen alter
Kultursorten vorgesehen, um eine Streuobstwiese auszuprägen. Die Bewirtschaftung erfolgt
extensiv.
Ausgleichsmaßnahme A 4
Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahme nfläche A 3) ist eine Obstbaumreihe mit alten
Kultursorten als Erweiterung der Maßnahme A 2 anzulegen. Die Bäume befinden sich in einem
extensiv gepflegten, ca. 10 m breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen
der weiter südlich angrenzenden Ackerfläche und über die Maßnahme A 2 zu der Feldgehölzfläche
im Norden darstellt.
Ausgleichsmaßnahmen A 5 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7053/02 1. Änderung ist eine
Gehölzpflanzung angelegt worden. Diese wurde mit heimischen und standortgerechten Bäumen
und Sträuchern durchgeführt.
Ausgleichsmaßnahme A 6
Zur Einbindung der neuen Sportstätten im südlichen Übergang zu den angrenzenden
Ackerstrukturen ist hier eine Pflanzung mit heimischen Sträuchern anzulegen. Die Pflanzung
erfolgt mit heimischen und standortgerechten Sträuchern.
Ausgleichsmaßnahme A 7 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Entwicklung eines ökologisch hochwertigen Feldgehölzes zwischen der Bahntrasse im Westen
und dem Jugendfußballzentrum im Osten. Das Gehölz ist aus bodenständi gen Sträuchern und
Bäumen angelegt worden und im Rahmen einer Ausgleichsverpflichtung für das angrenzende
Jugendfußballzentrum entstanden.
Ausgleichsmaßnahme A 8 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Südlich der Otto -Bayer-Straße und westlich der Bahntrasse ist im nordwestlichen Bereich des
bestehenden Jugendfußballzentrums eine 3.638 m² große extensive Wiese mit Baumbestand
angelegt worden. Die Pflege der Wiese erfolgt extensiv (Verzicht auf Dünger und Pestizide).
Im Rahmen der städtebaulichen und landschaftsplanerischen Pl anung wurden Maßnahmen
formuliert, welche zur Vermeidung des Eingriffs beitragen. Hierunter fallen die Grünstrukturen im
Bereich der Sportanlagen, Maßnahmen zum Schutz von Bäumen, Vorgaben zu Dachbegrünungen
von Neubauten, die Sicherung von wegbegleitenden Obstbaumreihen und der Erhalt von Flächen
für die Landwirtschaft.
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Bewertung: Im Zuge der Erweiterung des Jugendfußballzentrums wird eine intensiv genutzte
Ackerfläche überplant und die Sicherung der bestehenden Sportflächen gesichert.
5.2.1.3 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes : BauGB, BNatSchG, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ( FFH-RL),
Vogelschutzrichtlinie (VRL), Landschaftsgesetz NRW
Bestand: Im Rahmen des ersten artenschutzrechtlichen Gutachtens (ISR, 2009) zur 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 7053/02 wurden 2008 und 2009 in den Gehölzen des Plangebietes
brütend nachgewiesen: Blaumeise, Buchfink, Grünling, Haussperling, Heckenbraunelle,
Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Singdros sel, Zaunkönig und Zilpzalp . Auf der
Ackerfläche brütete die Feldlerche. Weitere Vogelarten sind Nahrungsgäste im Plangebiet. Die
Feldlerche gilt nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für
Nordrhein Westfalen (LANUV) als planu ngsrelevante Art und hat somit einen besonderen
Schutzstatus. Ergänzend hierzu wurden im Jahr 2014 Begehungen durchgeführt, um die
Datenlage zu aktualisieren und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
abschätzen zu können. Zudem wurden 2015 erneut vier Begehungen zwischen März und Juni
durchgeführt, um tiefere artenschutzrechtliche Erkenntnisse für die Flächen zu erlangen. Ein
Brutvorkommen der Feldlerche oder anderer planungsrelevanter Vogelarten konnte im Rahmen
des jüngsten Gutachten s aus 06/2015 für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Besonders
Allerweltsarten wie die Amsel und der Buchfink konnten im Zuge der Begehungen in 2015 für das
Plangebiet nachgewiesen werden (vgl. folgende Tabelle). Aufgrund der Lebensraumstrukturen und
den geplanten Eingriffen wurde ausschließlich eine Aufnahme der Vogelarten durchgeführt.
In 2008/2009, 2014 und 201 5 wurden Erhebungen (Kartierung durch Begehung) zu den im
Plangebiet vorkommenden Vogelarten durchgeführt. Die Erhebungsergebnisse sind in der
nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NRBU = Rote Liste Niederrheinische Bucht , RL NRW =
Rote Liste Nordrhein Westfalen, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, / = nicht nach dem Kriterium der
roten Liste bewertet . Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem
Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz NRW
(LANUV).
Tabelle 4: Vogelarten im Plangebiet
Art Status planungsrelevant FFH RL
NRBU
RL
NRW
Begehungen 2008/2009
Blaumeise Brutvogel -
Buchfink Brutvogel -
Feldlerche Brutvogel + 3 3
Grünspecht Brutvogel -
Grünfink Brutvogel -
Haussperling Brutvogel - 3 V
Heckenbraunelle Brutvogel -
Kohlmeise Brutvogel -
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Rotkehlchen Brutvogel -
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Singdrossel Brutvogel -
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Begehungen 2014/2015
Amsel Brutvogel -
Blaumeise Brutvogel -
Buchfink Brutvogel -
Buntspecht Brutvogel -
Dohle Brutverdacht -
Dorngrasmücke Brutvogel -
Eichelhäher Brutvogel -
Elster Brutverdacht -
Fasan Brutvogel - / /
Fitis Brutvogel - 3 V
Gartengrasmücke Brutverdacht -
Goldammer Brutvogel
Graureiher Nahrungsgast +
Grünfink Brutvogel -
Grünspecht Brutvogel -
Hausrotschwanz Brutvogel -
Haussperling Brutvogel - 3 V
Heckenbraunelle Brutvogel -
Kohlmeise Brutvogel -
Mäusebussard Nahrungsgast +
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Rabenkrähe Nahrungsgast -
Ringeltaube Brutvogel -
Rotkehlchen Brutvogel -
Schwanzmeise Durchzug -
Singdrossel Brutvogel -
Stieglitz Brutverdacht -
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Prognose (Plan / Nullvariante) : Durch die Umsetzung der Planung werden Nahrungshabitate,
insbesondere des als planungsrelevant einzustufenden Mäusebussards, überplant. So kommt es
im Zuge der Bebauungsplanänderung zur Überplanung einer Ackerfläche und zu einer indirekten
Beeinträchtigung von Gehölzbeständen (Störung der Vögel). Hierdurch werden jedoch keine
Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen, die im Zuge der
Aufstellung im Bebauungsplan festgesetzt sind, regeln die Neuanlagen von Gehölzstreifen,
Baumreihen und einer Streuobstwiese, sodass mittelfristig das Lebens raumangebot für die
betroffenen Vogelarten verbessert wird.
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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die vorhandenen Gehölze und Bäume
werden erhalten. Weiterhin werden die Ausgleichsmaßnahmen und zusätzliche
Gehölzpflanzungen planungsrechtlich gesichert. Diese Biotope können als Brut - und
Nahrungsraum für wild lebende Vogelarten dienen. Es erfolgt der Hinweis im Bebauungsplan, dass
eine Baufeldräumung nicht zwischen dem 01.März und dem 30.September eines Kalenderjahres
erfolgen darf.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung: Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen
"Allerweltsarten" wie der Amsel und dem Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus
wurde 2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet, jedoch konnte die Art im Zuge späterer
Begehungen nicht mehr im Plangebiet festgestellt werden. Eine Nutzung der Ackerflächen durch
den Mäusebussard ist als Nahrungshabit at einzustufen, jedoch finden sich ausreichend Ersatz -
Nahrungshabitate im Umfeld des Plangebietes. Aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden
Artenschutzprüfungen kann ausgeschlossen werden, dass in Lebensstätten planungsrelevanter
Arten eingegriffen wird. Die Verletzung von Verbotstatbestände n gemäß § 44 BNatSchG ergibt
sich durch den Bebauungsplan 7053/02 1.Änderung nicht.
5.2.1.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes : § 1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetzt ( BBodSchG),
Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetzt NRW (LBodSchG NRW)
Bestand: Im Plangebiet liegt ein Parabraunerdeboden vor, der sich durch eine hohe Fruchtbarkeit
auszeichnet. Im Bereich der vorhandenen Ackerfläche liegt ein überwiegend naturnaher Zustand
vor. Nur am Westrand der Ackerfläche wurde flachgründig Bodenauftrag unter dem Pflughorizont
festgestellt. Im Bereich der Sportplätze, des Vereinsheims und der Erschließung sind die
Bodenverhältnisse nachhaltig gestört.
Prognose (Plan / Nullvariante) : Die Umsetzung der Planung bringt eine zusätzliche Störung
naturnaher Bodenverhältnisse im Bereich der geplanten Aufbauten. Auch im Bereich der geplanten
Sportplätze wird es zu m Abtrag oberflächennaher Bodenschichten und damit zur langfristigen
Beeinträchtigung von Bodenfunktionen kommen.
Im Nullfall verbleibt der heutige Zustand des Bodens auch auf Dauer.
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplante Anlage von
Kunstrasenflächen mit wasserdurchlässigen Belägen mindert die Störung der Bodenfunktionen,
eine Einschränkung von Bodenfunktionen verbleibt jedoch dauerhaft. Im Bereich d er zu
erhaltenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kommt es zu keinen Veränderungen für den Boden
und seinen Funktionen wie Puffer, Speicher und Lebensraum für Kleinlebewesen. Im Bereich der
geplanten Gehölzpflanzungen führt die Herausnahme aus der intensi ven landwirtschaftlichen
Nutzung (Einträge von Düngern und Pestiziden unterbleiben zukünftig) teilweise zu einer
Extensivierung der Bodennutzung, die als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Boden durch
bauliche Eingriffe an anderer Stelle im Plangebiet gelten kann.
Bewertung: Die Parabraunerdeböden mit hoher Fruchtbarkeit sind in den heute baulich genutzten
Teilen des Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt oder zerstört . Durch die geplante
Nutzungsausweitung im Bereich der Sportplatzerweiterungsflächen wird es zu weiteren
nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die durch die Anlage von wasserdurchlässigen
Belägen in Teilen gemindert werden.
Durch die Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 6 kommt es zur Herausnahme dieser
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer
Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist.
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5.2.2 Vermeidung von Emissionen, hier Licht (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Lichterlass NRW;
Bestand: Bereits heute gehen vom Plangebiet erhebliche Lichtemissionen durch die bestehende
Flutlichtanlage aus. Diese sind auf die Zeiten des Spiel- und Trainingsbetriebes (wochentags in der
Regel bis 20:00 Uhr, in Ausnahmen bis 22:00 Uhr, am Wochenende kein Einsatz) begrenzt.
Prognose (Plan / Nullvariante) : Im Zuge der Neuanlage der Sportplätze soll eine zusätzliche
Flutlichtanlage mit einer Höhe von max. 62,5 m ü. NHN (ca. 18 m über Geländeoberkante)
errichtet werden. Von diesen Flutlichtern kann eine Blend wirkung für die benachbarten Gebäude
östlich des Plangebietes im Paulinenhof, westlich des Plangebietes für Bürogebäude im Chempark
sowie auf die angrenzende Bahntrasse, ausgehen. Auch Tiere (Vögel, Insekten) können durch die
Beleuchtung beeinträchtigt werden, wenn zum Beispiel naturnahe Bereiche (hier die geplanten
Gehölzstrukturen) intensiv beleuchtet werden. Da der Spiel - und Trainingsbetrieb mit Nachgang
montags bis freitags bis max. 21:00 Uhr begrenzt wird, wird der Einsatz der bestehenden
Flutlichter ausgeweitet.
Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zur Erweiterung der vorhandenen
Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf seine Umgebung.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die genaue technische Ausführung der
Flutlichtanlage ist nicht Teil des Bebauungsplan verfahrens. In den Hinweisen des
Bebauungsplanes wird gefordert, dass Blend einwirkungen auf umliegende Nutzungen (besonders
im Bereich der Bahntrasse) gutachterlich und auf Grundlage de s Lichterlasses NRW
auszuschließen sind und die Ausleuchtung durch die Flutlichter (Abstrahlwinkel) nur die
Spielfeldbereiche umfasst. Weiterhin ist eine spezielle insektenfreundliche Beleuchtung sart zu
wählen. Entsprechende Nachweise sind im Zuge des bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahrens zu erbringen und werden im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Bewertung: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten und durch mögliche Erhöhung der
bestehenden Flutlichtanlage kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf
seine Umgebung. Bei zeitlich beschränktem Betrieb und spezielle Leuchtmittel und Abstrahlwinkel
können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tiere auf ein gemäß Lichterlass
NRW zulässiges Maß durch Regelungen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren und
im städtebaulichen Vertrag beschränkt werden.
5.2.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
5.2.3.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes : DIN 4109-1989, DIN 18005, Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG), 16. Bundesimmissionsschutzverordnung ( 16. BImSchV), Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm ( TA-Lärm), Freizeitlärmerlass, Sportanlage nlärmschutzverordnung
(18. BImSchV), BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse).
Bestand:
Sportlärm: Durch den Trainings - und Spielbetrieb auf den vorhandenen Sportplätzen kommt es
heute zu Emissionen von Sportlärm.
Verkehrslärm: Im Plangebiet selbst kommt es zu Emissionen aus dem Verkehrslärm auf dem
vorhandenen Stellplatz und angrenzend durch den Kfz -Verkehr der Otto -Bayer-Straße, der
Düsseldorfer Straße und der BAB A 3. Weiterhin wurde der Schienenverkehrslärm der Bahntrasse
Köln – Leverkusen betrachtet. Daten zur Lärmvorbelastung des Plangebietes wurden im Rahmen
einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung aus 03/2016 ermittelt. Danach werden für den
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Bereich des vorhandenen Vereinsheims ein Beurteilungspegel von 66,9 dB(A) tags und 64,2 dB(A)
nachts durch einwirkende Verkehrslärmimmissionen (Verkehr Gesamt) festgestellt. Für das
Vereinsheim werden die Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet in der schalltechnischen
Untersuchung herangezogen, da die Nutzung der Hausmeisterwohnung mit dem Schutzanspruch
einer Betriebswohnung im Gewerbegebiet vergleichbar ist. Die schalltechnischen
Orientierungswerte für Gewerbegebiete nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A)
werden am Tag um 1,9 dB(A) und in der Nacht um 9,2 dB(A) überschritten.
Prognose (Plan / Nullvariante) : Sportlärm: Da die Umsetzung der Planung d as bestehende
Jugendfußballzentrum einschließlich einer Erweiterungsoption planungsrechtlich sichern soll, ist
ein Nachweis zu r Einhaltung der Anforderungen nach der 18. BImSchV notwendig. Zu diesem
Zweck wurde in 10/2014 eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Grundsätzlich ist keine
Nutzungsintensivierung geplant, sondern lediglich eine Entzerrung des bestehenden Trainings -
und Spielbetriebs. Bislang sind am St andort die A-F-Jugend mit 12 Jugendteams und bis zu 190
Spielern vertreten. Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung waren bereits deutliche
Kapazitätsengpässe zu verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde eine Verlagerung der A-B-Jugend
(U19 und U17) an de n Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen und durch die
Erweiterung um die zusätzlichen Sportplätze eine Entzerrung des Spielbetriebes bewirkt. Somit
werden zukünftig nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am
Jugendfußballzentrum ansässig sein. Dazu kommen am Wochenende maximal 220 Besucher.
Die Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das nächstgelegene Wohngebäude Ludwig-Girtler-
Straße 11 in der sog enannten "Beamtensiedlung" außerhalb des Plangebietes, wurden dabei als
relevante Immissionsorte betrachtet.
Tabelle 5: Richtwerte 18. BImSchV
Gebietsart tags außerhalb
Ruhezeit
tags innerhalb
Ruhezeit
Nachts
Gewerbegebiet
(GE)
65 dB(A) 60 dB(A) 50 dB(A)
Die in Tabelle 5 aufgeführten Richtwerte gelten dabei für die nachfolgend aufgelisteten Zeiten:
Tags außerhalb Ruhezeit:
an Werktagen Tagzeitraum 6.00 - 22.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen Tagzeitraum 7.00 - 22.00 Uhr
Tags innerhalb der Ruhezeiten
an Werktagen 6.00 - 8.00 Uhr / 20.00 - 22.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 7.00 - 9.00 Uhr / 13.00 - 15.00 Uhr* / 20.00 - 22.00 Uhr
Nachts:
an Werktagen 0.00 - 6.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 0.00 - 7.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr
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*Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der
Sportanlage oder Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr vier
Stunden oder mehr beträgt.
Der Betrieb des erweiterten Jugendfußballzentrums wird wie folgt angegeben:
Montag bis Freitag: Trainingsbetrieb 16:30 - 19 Uhr, Spielbetrieb maximal 2 x pro Woche 18:30 -
20:30 Uhr
Wochenende - Samstag: Spielbetrieb 10 – 15 Uhr
Für die beiden Immissionsorte (Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das Gebäude Ludwig -
Girtler-Straße 1 1 in der sog enannten "Beamtensiedlung" gilt es, die Richtwerte für ein
Gewerbegebiet nach der 18. BImSchV einzuhalten. Die Bewertung der sogenannten
"Beamtensiedlung" als Gebiet mit dem Schutzanspruch eines Gewerbegebietes erfolgte in
Abstimmung mit der Stadt Leverkusen, da hier Beschäftige von Bayer AG / Currenta wohnen. Die
Berechnung der Lärmimmissionen erfolgte unter Berücksichtigung der folgenden Schallquellen:
- Zuschauer
- Schiedsrichter
- Spieler
- Trainer
- Beschallungsanlage
- Verkehrsgeräusche im Bereich der Parkplätze
Die Lärmemissionen für die Nutzung der geplanten Sportanlagen im Endausbau erfolgt für
verschiedene Betriebszustände (Training, Spielbetrieb) zu unterschiedlichen Zeiträumen am Tag.
Nachts findet keine Nutzung der Sportanlagen statt.
Das schalltechnische Gutachten (10/2014) kommt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Schallquellen zu dem Ergebnis, dass an allen betrachteten Immissionsorten die jeweil s
anzusetzenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
Tabelle 6: Vergleich Beurteilungspegel der Betriebszustände und Richtwerte gemäß
Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV
Betriebszustand Hausmeister-
wohnung
dB(A)
Ludwig-Girtler-
Str. 11
dB(A)
Richtwert
dB(A)
Trainingsbetrieb an Werktagen
(Mo. bis Fr.,16.30 bis 19.00 Uhr)
46 34 65
Spielbetrieb an Werktagen
(Mo. bis Fr., 18.30 bis 20.30 Uhr)
- Außerhalb der Ruhezeiten
- Innerhalb der Ruhezeiten
51
54
39
43
65
60
Spielbetrieb am Wochenende (Samstag
10:00 und 15:00 Uhr)
- Außerhalb der Ruhezeiten
- Innerhalb der Ruhezeiten
55
60
43
49
65
60
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Mit Umsetzung der Planung kommt es zu keinen Veränderungen hinsichtlich der
Verkehrslärmeinträge bzw. –auswirkungen, da keine zusätzlichen Trainings- oder Spieleinheiten
geplant sind, die zusätzlichen Verkehr auslösen.
Wird die Planung nicht umgesetzt, bleibt es bei den im Bestand vorhandenen Lärmemissionen.
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen: Da die Richtwer te der
Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV eingehalten werden, sind keine
Maßnahmen zur Minderung der Immission aus Sportlärm erforderlich.
Aufgrund der auf das Plangebiet und insbesondere auf das Vereinsheim mit Hausmeisterwohnung
einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind im Bebauungsplan die Lärmpegelbereiche V und VI
gemäß DIN 4109 -2018 dargestellt und hierauf bezogen passive Schallschutzmaßnahmen
festgesetzt. Diese Lärmpegelbereiche resultieren aus maßgeblichen maximalen Außenlärmpegeln
im Nachtzeitraum von bis zu 80 dB(A).
Bewertung: Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die auf das Plangebiet
einwirkenden Verkehrslärm -Immissionen und der von der erweiterten Anlage ausgehende
Sportlärm untersucht. An dem nächstgelegenen Woh ngebäude Ludwig-Girtler-Straße 11 in der
sog. "Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18.BImSchV.
Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten. Aufgrund der auf das Plangebiet einwirkenden
Verkehrslärmimmissionen sind passive Lärmschutzmaßnahme n auf der Grundlage der
Lärmpegelbereiche V und VI für das Vereinsgebäude mit Hausmeisterwohnung ausgewiesen und
als Schallschutzmaßnahme festgesetzt.
5.2.3.2 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-
III-Richtlinie)
Ziele des Umweltschutzes: § 50 BImSchG, Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)
Bestand: In ca. 400 m Entfernung befindet sich westlich des Plangebietes der Bereich des
Chempark Leverkusen. Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen für bestimmte Nutzung en vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Auch von möglichen schweren Unfällen im
Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlin ie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene
Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf
sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige
Verkehrswege, Freizeitgebiete un d unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, sind so weit wie
möglich zu vermeiden. Einen ähnlichen Wo rtlaut verfolgt Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU. Als
schutzbedürftige Nutzung werden dort "Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete,
wichtige Verkehrswege, (so weit wie möglich), Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des
Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete" beschrieben. Bereits im
Bestand befinden sich zwischen dem Jugendfußballzentrum und dem Chempark als im Sinne des
Artikel 13 der Seveso -III-Richtlinie einzustufende Nutzungen, sodass eine Gemengelage
vorzufinden ist.
Das dem Jugendfußballzentrum nächstliegende Gefahrenpotenzial ist eine westlich der Bahnlinie
verlaufende genehmigte Leitung des Ammoniakkältenetzes des Chemparks. Die Leitung verläuft in
einem Abstand von ca. 50 m zum Jugendfußballzentrum. Der dieser Leitung zuzuweisende
Abstandswert von 400 m nach Leitfaden KAS 18 (Kommission für Anlagensicherheit im
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) erreicht und überdeckt das
gesamte Jugendfußballzentrum deutlich. Aus diesem Grund wurde die Leitung durch die TÜV
Nord Systems GmbH & Co. KG im Rahmen des Verträglichkeitsgutachtens (9/2016) gesondert
betrachtet, mit dem Ergebnis, dass auch bei pessimistischen Annahmen eine frühzeitige und
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eindeutige Erkennung einer Ammoniakfreisetzung möglich ist . Dies ermöglicht eine rasche
Alarmierung und damit die in der Sicherheitsanweisung vorgesehene Evakuierung des
Jugendfußballzentrums.
Auch im Südteil des Chemparks sind abstandsrelevante Gefahrenpotenziale vorhanden. Dieser
Teil des Chemparks liegt ca. 400 m bis 1.300 m vom Jugendfußballzentrum entfernt. Eine
Betrachtung und Bewertung der dort möglicherweise vorhandenen Gefahrenpotenziale wurde n
erstmals im Zuge des Bebauungsplanänderungsverfahrens in einer Stellungnahme der Bayer AG
(07/2018) durchgeführt. Zur Bewertung wurden Stoffe und deren Gefährdungspotenziale bestimmt,
die im unterstellten Freisetzungsfall die größten Immissionsauswirkungen erwarten lassen. Im
Ergebnis kann bei einem Austritt der Stoffe Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff der
berechnete Achtungsabstand das Jug endfußballzentrum erreichen bzw. überdecken. Bei einem
Austritt von Brom und Chlorwasserstoff können die Auswirkungen größer sein als von der
nähergelegenen Ammoniakleitung. Entsprechend sind auch die Achtungsabstände größer.
Im Nahbereich des Chemparks befinden sich neben dem Jugendfußballzentrum weitere
Sporteinrichtungen wie der Paulinenhof (Reitsport), eine Golfanlage sowie Bürogebäude, große
Pkw-Stellplatzanlagen, eine Wohnsiedlung ( "Beamtensiedlung") und Verkehrswege wie die B 8
(Düsseldorfer Straße) und die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG Köln – Leverkusen. Aufgrund
dieses Nebeneinanders verschiedener, teilweise schutzwürdiger Nutzungen und aufgrund
entsprechender Vorgaben aus der 12. BImSchVO und der Seveso III -RL ist der Chempark
gefordert, Sicherheits- und Notfallpläne für das Szenario eines Störfalls vorzuhalten.
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans rückt eine schutzwürdige Nutzung zwar näher an die
relevanten Betriebsbereiche heran, als die vorhandenen Freizeitanlagen, die sich jedoch ebenfalls
bereits in den ermittelten Abstandsflächen befinden. Allerdings liegt direkt angrenzend an den
Chempark und damit noch näher die Bundesstraße B8 als überörtliche Verkehrsstraße, sodass die
Gemengelage als solches nicht näher an die Störfallbetriebe heranrückt. Zudem befindet sich in
diesem Bereich auch bereits die FOM -Hochschule. Darüber hinaus wird das
Jugendfußballzentrum durch den TÜV Nord nicht als überdurchschnittlich schützenswert beurteilt.
Die Störfallbetriebe berücksichtigen ferner heute ber eits die Bestandsnutzung des
Jugendfußballzentrums. Die Alternativenprüfung (vgl. oben 2.4.) hat zu dem Ergebnis geführt,
dass die Planung an anderen Standorten nicht umgesetzt werden kann. Überdies kann das
wirtschaftliche Interesse des Vereins in die Abwägung eingestellt werden, die bereits vorhandenen
Anlagen weiter zu nutzen – dies dient auch dem öffentlichen Interesse der Vermeidung eines
zusätzlichen Flächenverbrauchs und der Ausnutzung vorhandener Infrastruktur.
Das Gefährdungspotential der vorhandenen Ammoniakleitung wurde im Rahmen des Gutachtens
TÜV 2016 untersucht und die Umsetzung der Planung als vertretbar befunden. Unter
Berücksichtigung dieses Gutachtens sowie des Gutachtens der BayerAG 2018 wurden überdies
konkrete Sicherheitsanweisungen dur ch die Te cArena erstellt und ein e Sicherheitsanweisung
entwickelt. Diese werden kontinuierlich überprüft. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen
Sicherheitsmaßnahmen, deren Umsetzung im städtebaulichen Vertrag abzusichern ist, wird eine
Planung in den angemessenen Abstandsflächen für vertretbar befunden.
Prognose (Plan/Nullvariante) : Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige
planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden
Jugendfußballzentrums und einer Erweiterung desselben und somit einer planungsrechtlichen
Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung.
Aufgrund der befristeten Baugenehmigung wurde das Plangebiet bereits in der Vergangenheit als
Jugendfußballzentrum genutzt. Hier befinden sich derzeit drei ausgebaute Rasenspielfelder sowie
weitere Kleinspielrasenfelder, Trainingsflächen und ein Vereinshaus. Die vorhandenen
Störfallbetriebe berücksichtigen diese Nutzung bereits. Durch die Erweiterung nach Süden sind
keine zusätzlichen Einschränkungen zu erwarten.“
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Zur frühzeitigen Erkennung einer möglichen Freisetzung von Ammoniak, Schwefeldioxid, Brom,
Chlor und Chlorwasserstoff und Sicherstellung des korrekten Verhaltens der betroffenen Personen
wurde eine Sicherheitsanweisung durch die Tec Arena + GmbH (09/2018) für das
Jugendfußballzentrum für den Alarmfall erstellt . Diese Sicherheitsanweisung soll dazu dienen,
dass bei Auftreten möglicher Gefahrensituationen auf der Sportanlage oder in der Nachbarschaft
die Sicherheit und Gesundheit der Verantwortlichen und Nutzer nicht gefährdet oder beeinträchtigt
wird. Mögliche Ereignisse in der Nachbarschaft sind Ereignisse im Chempark (in Form von Rauch
oder Luftverunreinigungen) und an der Ammoniakleitung (in Form von Leckagen). In der
Sicherheitsanweisung werden die jeweiligen Alarmierungsszenarien aufgezeigt. ln Abhängigkeit
von der Art, der Ursache und der Dauer von Ereignissen im Chempark, die Auswirkungen auf die
Nachbarschaft haben können, werden Meldungen aus dem Chempark an die zuständigen
Behörden ü bermittelt und die einzuleitenden Maßnahmen abgestimmt. Da das
Jugendfußballzentrum nicht im Zuständigkeitsbereich der Chempark-Werksfeuerwehr liegt, warnt
und informiert die Berufsfeuerwehr Köln die verantwortlichen Nutzer. Die Warnung wird über eine
benachbart angeordnete Sirene erfolgen.
Zum Schutz von Besuchern, Betreuungspersonal und Sportlern (maximal insgesamt 360
Personen) ist für deren Aufnahme in einer auftretenden Gefahrensituation ein Platzbedarf von zwei
Personen/m² zugrunde zu legen. Folglich ist ein Platzbedarf von 180 m² in geeigneten
Schutzräumen vorzuweisen. Im Hauptgebäude stehen bereits im Bestand ca. 315 m² Schutzraum
in Aufenthalts- und Umkleideräumen sowie im Bistro zur Verfügung. Der Bedarf ist damit gut
gedeckt. Die zeitliche Erreic hbarkeit der Räume vom entferntesten Trainingsplatz bis zum
Gebäude beträgt ca. 490 m und ist somit in weniger als drei Minuten zu erreichen. Akustische und
visuelle Hinweise unterstützen das gezielte Aufsuchen der genannten Räume.
Die Verpflichtung zur An wendung der Sicherheitsanweisung wird im städtebaulichen Vertrag
gesichert.
Es sind keine Änderungen gegenüber dem Bestand zu erwarten. Bei Nichtdurchführung der
Planung bleibt eine bislang nur befristete Genehmigung des Jugendfußballzentrums bestehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen : Für den Fall eines sogenannten
Dennoch-Störfalls im Bereich des Chemparks mit einem Austritt von toxisch wirkenden Stoffen
greift im Jugendfußballzentrum die vorbeschriebene Sicherheits- und Alarmierungsanweisung. Mit
Ihrer Umsetzung sollen Gesundheitsprobleme von im Jungendfußfallzentrum anwesenden
Personen im Falle eines Störfalles im Chempark vermieden werden.
Maßnahmen oder Regelungen zur Vermeidung von Störfällen im Chempark unterliegen den
sogenannten Bet reiberpflichten gemäß Seveso III -Richtlinie und sind nicht Aufgabe des
Bebauungsplanverfahrens.
Bewertung: Bereits im Bestand ist eine Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung der Planung
erfolgt eine erstmalige planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten
bestehenden Jugendfußballzentrums sowie dessen Ausdehnung in südliche Richtung und damit
eine planungsrechtliche Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle eines "Dennoch-
Störfalls" im Chempark kann das Jugendfußballzentrum von einem Austritt von Brom , C hlor,
Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff sowie Ammoniak aus der nahegelegenen Ammoniakleitung
betroffen sein.
Die zukünftige konkrete Umsetzung des Bauvorhabens wird unter Berücksichtigung der Vorgaben
des Bebauungsplanes im Baugenehmigungsverfahren abgearbeitet. Dies betrifft beispielsweise
die Umsetzung der Umkleidekabinen als Schutzräume.
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Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt , die die Alarmie rung und den
Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und Zuschauer
sicherstellt.
Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums, auch in
erweiterter Form, keine erhöhten Anforder ungen an den Chempark zur Erfüllung der
Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten.
5.2.4 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand: Im Plangebiet sind keine denkmalgeschützten Gebäude vorhanden.
Die nordwestlich des Plangebietes auf Leverkusener Stadtgebiet gelegene Beamtensiedlung steht
unter Denkmalschutz.
Der heute ackerbaulich genutzte Bereich einschließlich der geplanten Ausgleichsfläche wurde
einer archäologischen Prospektion unterzogen. Siedlungsstellen der Römerzeit oder aus dem
Mittelalter können danach im Untersuchungsbereich ausgeschlossen werden. Am nördlichen Rand
wurde ein steinzeitlicher Fund gemacht, am südlichen Rand zwei Funde, die der Jungsteinzeit bis
Metallzeit zugeordnet werden können. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine
Hinweise auf eine definierte Siedlungsstelle. Es wird daher davon ausgegangen, dass die
aufgelesenen frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte
Fläche gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines
Bodendenkmals bzw. auf archäologische Fundstellen.
Sachgüter sind durch die Umsetzung der Planung nicht betroffen.
Prognose (Plan / Nullvariante): Aktuell liegen keine Funde vor oder werden in direkter Nähe der
Oberfläche erwartet. Entsprechend werden bei Nichtdurchführung der Planung, also bei Vorliegen
der Nullvariante, ebenfalls keine Bodenfunde beeinträchtig.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: In den Bebauungsplan ist ein Hinweis
aufgenommen, wie mit dem zufälligen Auffinden von archäologischen Bodenfunden bei
Erdarbeiten umzugehen ist.
Bewertung: Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlung durch die geplante Erweiter ung des
Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.
Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf
archäologische Fundstellen. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum
Umgang mit archäologischen Bodenfunden.
5.2.5 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
5.2.5.1 Klima, Kaltluft / Ventilation
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW
Bestand: Im Zuge der Studie "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (Hrsg. LANUV, 2013) wurde
eine Planungshinweiskarte entwickelt, die Aussagen zur zukünftigen Wärmebelastung für das
Stadtgebiet Köln trifft. Gemäß der Planungshinweiskar te ist das Plangebiet der Klasse 4
(klimaaktive Flächen) zuzuordnen, denen als Freiflächen eine hohe Bedeutung für die Produktion
von Kalt- und Frischluft sowie zur Regelung der Lufttemperatur und -feuchte zukommt.
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Prognose (Plan /Nullvariante): Die Umsetzu ng der Planung wird partiell eine kleinklimatische
Veränderung durch die Anlage von Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen
bewirken. Hierdurch entsteht eine Minderung der Kaltluftproduktivität, ohne dass eine wesentliche
Verschlechterung in den angrenzenden Gebieten zu erwarten ist.
Kleinklimatische Auswirkungen von Kunstrasenflächen lassen sich an vergleichbaren
Sportanlagen ableiten:
- an einem sehr warmen Sommertag um 14 Uhr erhöht sich die Lufttemperatur gegenüber
der Bestandssituation,
- bei einer sommerlichen Schwachwindlage sind die Temperaturerhöhungen in Mitwindlage
nicht mehr nachweisbar. In Köln lieg t vorherrschend eine südöstliche Windrichtung bei
Schwachwindlagen vor.
Das derzeit geltende Planungsrecht des Bebauungsplanes 7053/02 ermöglicht durch die
Festsetzung von insbesondere den Stellplätzen eine starke Flächenversiegelung zur Schaffung
von Stellplatzflächen mit negativen klein-klimatischen Auswirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzmaßnahmen und der
Erhalt von Grünstrukturen (siehe Punkt 5.2.1.2.Pflanzen) tragen zur Minderung der geringfügigen
Zunahme der Erwärmung der Luft über den geplanten Kunstrasenplätzen und Aufbauten bei.
Bewertung: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funkti on als positives Klimaregulativ dar.
Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets
führen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von Grünstrukturen werden
Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet.
5.2.6 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
5.2.6.1 Grundwasser / Niederschlagswasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand: Im Plangebiet findet heute im Bereich de r Sportplätze und der Ackerfläche
Grundwasserneubildung statt.
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
Untersuchungen zu Versickerung innerhalb des Plangebietes liegen nicht vor, jedoch wird im
Bereich der bestehenden Sportanlagen anfallendes Niederschlagswasser bereits erfolgreich dem
Grundwasser zugeführt. Mit der am 12.11.1998 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis wurde die
Versickerung von Oberflächenwasser sowie von Sickerwasser im Untergrund verfügt.
Prognose (Plan /Nullvariante): Durch die Errichtung von zusätzlichen Kunstrasenplätzen , einer
Tribüne und eines Umkleidegebäudes wird die Grundwasserneubildung beeinflusst. Das
anfallende Niederschlagswasser ist im Plangebiet gemäß § 44 Landeswassergesetz in Verbindung
mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf dem Grundstück über Rigolen zu versickern.
Im Zuge der Erweiterung der Sportanlagen ist eine wasserrechtliche Genehmigung der unteren
Wasserbehörde für die Erweiterungsflächen einzuholen . Weit erhin ist im Bebauungsplan
festgesetzt, dass Sportplätze und Fuß-/ Radwege wasserdurchlässig herzustellen sind.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen,
anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versickert und somit dem Grundwasser
wieder zugeführt. Die geplante Dachbegrünung der neu zu errichtenden Gebäude führt zudem zu
einer Verzögerung des Niederschlagsabflusses.
Bewertung: Durch die geplante Versickerung des auf den befestigen / wasserund urchlässigen
Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen wird die Einschränkung der
Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen.
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5.2.6.2 Gefahrenschutz – Hochwasser
Bestand: In Teilen des Plangebiets kann es bei länger anhaltenden Hochwassers tänden des
Rheins ab 11,90 m Kölner Pegel zu Grundwasseraustritten von bis zu 0,6 m Höhe über
Geländeoberkante kommen. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird in der
Hochwassergefahrenkarte der Bezirksregierung Köln für die Flussgebietseinheit Rhein, i m
Teileinzugsgebiet Rheingraben-Nord für das Hochwasserszenario HQextrem (Extremhochwasser,
sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit) als überschwemmter Bereich angezeigt . Bei geringeren
Ereignissen liegt das Plangebiet außerhalb von hochwasserbetroffenen Bereichen.
Prognose (Plan /Nullvariante): Bei der Errichtung von Gebäuden (z.B. Tribüne oder
Umkleidegebäude) ist dies zu berücksichtigen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei Durchführung der Planung bestehen
angesichts der längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar
erhebliches Gefährdungspotenzial.
Bewertung: Hinweise oder Festsetzungen bezüglich des Gefahrenschutzes Hochwasser sind im
Bebauungsplan nicht erforderlich.
5.2.7 Landschaft / Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand: Das Landschaftsbild im Plangebiet wird im Bestand durch Freiflächen ( Sportanlagen,
Landwirtschaft) inkl. Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden geprägt.
Prognose (Pl an/Nullvariante): Zukünftig werden Aufbauten (Tribünen, Umkleidegebäude)
untergeordnet die Landschaft beeinflussen. Mit Durchführung der Planung kommt es zur
Schaffung von weiteren Fußballfeldern. Freiflächen werden wie heute vorherrschen (Sportplätze,
Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte Fläche ). Das Plangebiet ist für eine extensive
Erholungsnutzung aufgrund der vorhandenen Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger
geeignet. In der Umgebung prägen Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie
landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gehölzbestände die Landschaft. Im Westen ist die
Industriekulisse des Chemparks erkennbar. Hier wird das Plangebiet durch die unmittelbar
angrenzende Bahntrasse begrenzt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen
Baumbestand größtenteils zu erhalten, so dass eine gute Eingrünung des Plangebiets vorhanden
sein wird.
Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die genutzten Sportanlagen
geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild . Durch
Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen
ergeben sich durch das geplante Vorhaben jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus
reichende Fernwirkungen.
5.2.8 Erschütterungen
Bestand: Im unmittelbaren Nahbereich der Gleisanlage Köln - Leverkusen ist bei vorbeifahrenden
Zügen mit Erschütterungen zu rechnen.
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Bereich , der von Erschütterungen durch v orbeifahrende Züge
betroffen sein kann, sind keine sensiblen Nutzungen (z.B. dauerhafter Aufenthalt von Menschen)
im Plangebiet vorgesehen. Entsprechend kann auf eine Untersuchung dieser Erschütterungen
verzichtet werden.
Durch die geplante Umsetzung der Planung kann es baubedingt zu Erschütterungen kommen.
Diese Erschütterungen sind jedoch temporär und auf Baufeldfreimachungs - und Bauphasen
beschränkt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Solche Maßnahmen sind nicht
erforderlich.
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Bewertung: Die durch den Bebauungsplan vorbereitete Nutzung führt nicht dazu, dass in einem
Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden.
5.3 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c und d
BauGB (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch,
Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben i BauGB)
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen
- der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten,
- den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung,
- den vorhandenen Bodenverhältnissen und archäologischen Bodenfunden,
- der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation,
- der vorhandenen Lärmbelastung und der Aufenthaltsqualität und den
Nutzungsmöglichkeiten;
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen aller vorgenannter
Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderunge n sind bei den jeweiligen
Umweltbelangen beschrieben und bewertet.
5.4 Eingriff und Ausgleichsregelung gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1 a BauGB
Die Eingriffs - und Ausgleichsbilanzierung erfolgt in T eilschritten, um vorhergegangene Eingriffe
und bereits durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen sowie deren nicht abwägbare n Ausgleich zu
bestimmen.
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Tabelle 7: Bestandswert
Bestandswert gesamt, innerhalb des Geltungsbereichs der 1. Änderung - zur
Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Acker HA0 LW1 6 159.800 958.800
Feldwege
teilversiegelt HY2 VF213 3 2.600 7.800
Scherrasen HM51 PA122 6 200 1.200
Staudensaum,
trocken HC52 BR3132 19 10.000 190.000
Strauchhecke,
standorttypisch BB1 GH411 19 800 15.200
Baumgruppen/
Einzelbäume BF32 GH731 14 200 2.800
Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200
Summe
175.000 1.180.000
Tabelle 8: Planwert
Planwert gesamt, innerhalb des Geltungsbereichs der 1. Änderung - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Feldweg
teilversiegelt HY2 VF213 3 5.900 17.700
Stellplatzflächen,
teilversiegelt mit
Bäumen HY2 VF2231 3 134.300 402.900
Baumhecke BD52 GH4421 18 13.600 244.800
Wall, bepflanzt BD72 BR133121 15 19.800 297.000
Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200
Summe 175.000 962.400
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Tabelle 9: Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriff
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Acker HA0 LW1 6 20.090 120.540
Feldweg
unversiegelt HY2 VF213 3 300 900
ausdauernde
Ruderalflur HP BR3117 13 530 6.890
Ruderalfluren HP8 BR312 11 430 4.730
Gebüsch,
standorttypisch BB1 GH51 14 930 13.020
Summe 22.280 146.080
Tabelle 10: Planwerte ausgleichspflichtiger Eingriff
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Sportanlage
Kunstrasen HY2 PA312 0 19.440 0
Feldweg
teilversiegelt HY2 VF213 3 1.070 3.210
Gebäude gem.
B-Plan mit ext.
Dachbegrünung HN1 SB171 2 800 1.600
Scherrasen HM51 PA122 6 970 5.820
Summe 22.280 10.630
Eingriffswert (a -b): 135.450
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Tabelle 11: Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Wert
[P/m²]
Differenz
[P/m²]
Fläche
[m²] Gesamtwert[P]
Acker HA0 LW1 6 Gehölzbiotop BD72 BR13121 18 12 1.382 16.584
ausdauernde
Ruderalfluren HY7 BR3117 13
Streuobstwiese mit
Hoch-stämmen HK22 LW332 16 3 200 600
Acker HA0 LW1 6
Streuobstwiese mit
Hoch-stämmen HK22 LW332 16 10 13.800 138.000
Acker HA0 LW1 6 (nitrophiler) Saum HC7 BR3113 10 4 1.580 6.320
Acker HA0 LW1 6
Obstbaumreihe (19 Stk*
rd. 6,5 m²) BF52 GH733 12 6 120 720
Acker HA0 LW1 6
Gebüsch,
standorttypisch BB1 GH51 14 8 570 4.560
Summe
17.652 166.784
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Außerhalb des Plangebietes sind keine Ausgleichmaßnahmen notwendig
Nachfolgend wird eine vereinfachte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung aufgeführt:
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Ausgleichsbedarf für Planung - 135.450 BWP
Kompensationsüberschuss Bestand 7.340 BWP
Ausgleichswert bei Umsetzung der Planung 166.784 BWP
Ausgleichsbilanz 38.674 BWP
Es ergibt sich ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für kommende
Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden.
5.5 Zusätzliche Angaben
5.5.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken,
fehlende Kenntnisse)
Es wurden keine Schwierigkeiten bei der für die Zusammenstellung der für die
Umweltprüfung notwendigen Angaben festgestellt.
- Stadt Köln: Auszug Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand.
- Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, jeweils aktueller Stand.
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der
Planungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung " aus: Klimawandelgerechte
Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen,
2013.
- Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwasse rgefahrenkarte,
Köln, o. J.;
- Ökologisches Gut achten Köln -Kurtekottener Straße, Landschaftsarchitekten
BDLA/IFLA, Dröge, Grohs, Preißmann + Partner,10/1990
- Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, TSV Bayer 04 Fußball GmbH,
Jugendfußballzentrum, Verkehrliche Stellungnahme, BP Nr. 7053/02, 1. Änderung, 1.
Fertigung, Köln, 07.04.2009
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG, Studie Alternativstandorte, Jugendfußball Bayer
04 Leverkusen, Haan, 29.03.2010, Luftbilder angepasst am 06.12.2018
- Artemus GmbH Archäologische Dienstl eistungen, Prospektion Planareal
"Jugendfußballzentrum" Bebauungsplan 7053/02, Abschlussbericht 04/2009;
- Bayer AG, Stellungnahme bezüglich Auswirkungsbetrachtung auf das
Fußballjugendzentrum Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH unter
dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG, Dormagen, 17.10.2018;
- Currenta, Prognose der Schallemission und Schallimmission für die Rahmenplanung
der Jugendsportanlage der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH an der Otto -Bayer-
Straße, Änderung des Bebauungsplanes 7053/02, Dormagen 10/2014;
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- Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebiet
"Kurtekottener Straße " einwirkenden Verkehrslärmimmissionen, Dormagen
08.03.2016
- Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebiet
"Kurtekottener Straße" einwirkenden Verkehrslärmimmissionen – Revision zu
EIP2015-324-1-V2 vom 2016-03-08, Dormagen,15.05.2019
- ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH , Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag,09/2017
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebn isse der
artenschutzrechtlichen Prüfung, 07/2009
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebnisse der
artenschutzrechtlichen Prüfung, 10/ 2014
- ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Dokumentation der Ergebnisse der
artenschutzrechtlichen Prüfung, 06/ 2015
- Tec Arena -Plus GmbH, Sicherheitsanweisung für das Jugend -Fußball-Leistungs-
Zentrum "Kurtekotten" (nachfolgend "JFZ" genannt) der Bayer 04 Leverkusen Fußball
GmbH, Otto-Bayer-Straße 2, 51061 Köln, Leverkusen, 16.10.2018 ergänzt Mai 2020
- TÜV Nord, Stellungnahme "Verträglichkeit des Jugend -Fußball-Leistungszentrums
Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH mit den benachbarten
Betriebsbereichen (§ 3 (Sa) BlmSchG) des CHEMPARK Leverkusen unter dem
Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG I Art. 13 der Seveso -III-Richtlinie", Essen
12.09.2016
5.5.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Ein Monitoring ist nicht erforderlich, weil hinsichtlich der betrachteten Umweltbelange und der
getroffenen Bewertungsergebnisse keine Prognoseunsicherheiten bestehen.
5.5.4 Zusammenfassung
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete: sind
mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt;
Oberflächenwasser: ist weder heute vorhanden noch geplant;
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz : Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft
eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf.
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen , mit Ausnahme des Rahmenplanes zur
Erholung im Raum Kurtekotten, hier nicht vor.
Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.
Biologische Vielfalt: ist im Plangebiet nur mäßig vorhanden und wird nicht verändert.
Abwasser: Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende
Leitungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende
Niederschlagswasser wird vor Ort zur Versickerung gebracht.
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Luftschadstoffe / Luftqualität : Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten
Durchlüftung und damit von einer raschen Verdünnung und gutem Abtransport von
verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen Luftschadstoffen der naheg elegenen
Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf der Düsseldorfer Straße / B 8) auszugehen.
Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute Durchlüftung nicht einschränken und auch
keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet auslösen. Mit einer
Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechnen, da durch die Planung kein zusätzlicher
Spielbetrieb vorbereitet wird.
Durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Landschaftsplan: Zwei nicht umgesetzte Pflanzmaßnahmen des Landschaftsplanes sowie
Teile des Landschaftsschutzgebietes L 29 werden überplant. Dem gegenüber stehen
Ausgleichmaßnahmen in Form von Ersatzpflanzungen östlich der Sportstätte. Die Pflanzung
führt zur Anreicherung der Landschaft mit belebenden und gliedernden Elementen. Mit dem
Inkrafttreten des Bebauungsplanes 7053/02 in der Ursprungsfassung sind die Festsetzungen
des Landschaftsplans außer Kraft getreten.
Pflanzen: Eingriffen in die Ackerfläche und die angrenzenden Gras- und Gehölzstrukturen
stehen der Erhalt einer Baumreihe und eines Gehölzstreifens entlang der Bahnlinie sowie die
Neuanlage von Gehölzflächen im Plangebiet gegenüber. Damit wird ein hoher funktionaler
Ausgleich erreicht.
Tiere : Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen
Allerweltsarten wie Amsel und Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus wurde
2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet. 2014/2015 konnte die Feldlerche nicht
mehr nachgewiesen werden. Als Ergebnis der vorgenommenen artenschutzrechtlichen
Untersuchungen k ann die Verletzung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG
ausgeschlossen werden.
Boden: Der Hochertragsboden im Plangebiet ist in den heute genutzten Teilen des
Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt. Durch die geplante Nutzungsintensivierung im
nördlichen Teil wird es zu weiteren nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die
durch die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen in Teilen gemindert werden. Durch die
Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 6 kommt es zur H erausnahme dieser
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer
Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist.
Emissionen, hier Licht: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten Flutlichtanlage
kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf die Umgebung. Bei
zeitlich beschränktem Betrieb und Berücksichtigung technischer Vorgaben aus dem
Lichterlass NRW können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tiere
beschränkt werden.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Lärm: Im Rahmen einer schalltechnischen
Untersuchung wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm-Immissionen, aus
Schienen und S traßen und der von der erweiterten Anlage ausgehende Sportlärm
untersucht. An dem nächstgelegenen Wohngebäude Ludwig-Girtler-Straße 11 in der sog.
"Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV.
Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten.
Die Verkehrslärmimmissionen überschreiten im Plangebiet die Orientierungswerte der
DIN 18005. Mit Umsetzung der Planung geht keine Veränderung der
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Verkehrslärmimmissionen einher. Für den Bereich des Vereinsheims sind im Bebauungsplan
passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie): Bereits im Bestand ist eine
ausgeprägte Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige
planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden
Jugendfußballzentrums und damit eine planungsr echtliche Sicherung einer
schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle eines "Dennoch-Störfalls" im Chempark kann das
Jugendfußballzentrum von einem Austritt von Brom , Chlor, Schwefeldioxid und
Chlorwasserstoff sowie Ammoniak aus der nahegelegenen Ammoniakleitung betroffen sein.
Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt, die die Alarmierung und
den Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und
Zuschauer sicherstellt.
Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums,
auch in erweiterter Form, keine erhöhten Anforderungen an den Chempark zur Erfüllung der
Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten.
Kultur- und Sachgüter : Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlu ng durch die geplante
Erweiterung des Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.
Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf
archäologische Fundstellen. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum
Umgang mit archäologischen Bodenfunden. Sachgüter sind durch die Umsetzung der
Planung nicht betroffen.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der
Wechselwirkungen werden bei den einzelnen Umweltbelangen behandelt.
Klima und Luft: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als Klimaregulativ dar.
Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des
Plangebiets führen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erha lt von Grünstrukturen werden
Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima
vorbereitet.
Grundwasser / Niederschlagswasser: Durch die geplante Versickerung des auf den
befestigen / wasserundurchlässigen Flächen anfallenden Nieder schlagswassers über
Rigolen wird die Einschränkung der Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen.
Gefahrenschutz - Hochwasser: Bei Durchführung der Planung bestehen angesichts der
längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar erhebliches
Gefährdungspotenzial. Hinweise oder Festsetzungen bezüglich des Gefahrenschutzes
Hochwasser sind im Bebauungsplan nicht erforderlich.
Landschafts / Ortsbild : Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die
genutzten Sportanlagen geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtliche
Landschaftsbild. Durch Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs -
und Minderungsmaßnahmen ergeben sich durch die geplanten baulichen Anlagen jedoch
keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen.
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Erschütterungen: Die durch den Bebauungsplan -Entwurf vorbereitete Nutzung führt nicht
dazu, dass in einem Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden.
Eingriff / Ausgleich : Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird dargestellt, dass die
Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen
kompensiert werden.
6. Nachrichtliche Übernahme, § 9 Absatz 6 BauGB
Hauptversorgungsleitungen
Das Pl angebiet wird durch mehrere unterirdische Hauptversorgungsleitungen gequert.
Innerhalb des Geltungsbereiches sind die Ferngasleitung Nummer 2/19 der Open Grid
Europe GmbH , Verbind ungsleitung Wiesdorf – Porz, DN 500, mit Betriebskabel, die
Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenkabeln, die
Ferngasleitung Nummer 200/21 der Open Grid Europe GmbH , 2. Anschluss FFB
Leverkusen, DN 300, mit Betriebskabel, die 10 -kV-Leitung der RheinEnergie AG sowie ein
stillgelegter Abschnitt der Ferngasleitung Nummer 200/21 der Open Grid Europe GmbH
befindlich. Die Schutzstreifen der Hauptversorgungsleitungen mit den erforderlichen
Schutzstreifenbreiten sind nachrichtlich in dem Bebauungsplanentwurf übernommen.
7. Planverwirklichung
7.1 Überplanungen/Bestandsschutz
Im Bebauungsplan-Entwurf werden durch die Festsetzung von Fläche für Sportanlagen und
überbaubaren Grundstücksflächen, insbesondere die bestehende Anlage des Vereinsheim
sowie der vorhandene Trainingsplatz mit Tribüne im Norden planungsrechtlich gesichert.
7.2 Baulasten
Zur Umsetzung der planungsrechtlich vorbereiteten Wegeverbindung entlang der östlichen
Grundstücksgrenze ist die Eintragung einer Baulast im Bereich der mit GF und L
festgesetzten Fläche auf dem Flurstück 1932 erforderlich.
7.3 Städtebaulicher Vertrag
Das Anlegen der neuen Ausgleichsmaßnahmen sowie die Unterhaltung der gesamten
Pflanzmaßnahmen, Regelungen der Lichtimmissionen und die öffentli chen
Wegeverbindungen wurden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen de r
Vorhabenträgerin und der Stadt Köln geregelt.
Die Auslegung und Umsetzung der Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum, die
von der Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu
Verhaltensanweisungen Regelungen aufzeigt, sind im städtebaulichen Vertrag zum
Bebauungsplan geregelt.
7.4 Kosten der Stadt Köln
Mit der Umsetzung und Realisierung der Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Köln
keine Kosten.
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7.5 Kenndaten
Tabelle 12: Kenndaten
Größe des Plangebiets rd. 241.200 m²
Besonderer Nutzungszweck von
Flächen, hier: Vereinsheim/
Hausmeisterwohnung
rd. 1.800 m²
private Frei- und Grünfläche rd. 88.500 m²
Fläche für die Landwirtschaft rd. 87.400 m²
Maßnahmenfläche rd. 56.200 m²
Fläche für Bahnanlagen rd. 1.400 m²
Verkehrs- und Wegeflächen rd. 5.900 m²
davon festgesetzte Verkehrsfläche rd. 800 m²
Anzahl der Wohneinheiten (Bestand) 1
BGF über alle Baufelder rd. 5.400 m²
Anlage 8 Ausschnitt-Bebauungsplan 7053_02
132 Zeichen
Anlage 8 Stadtplanungsamt Ausschnitt des Bebauungsplanes 7053/02, 1. Änderung Kurtekottener Straße in Köln - Flittard unmaßstäblich
Anlage 5 Stellungnahmen nicht fristgerecht
8123 Zeichen
/ 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard 1.Änderung– einge- gangenen Stellungnahmen außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 (BauGB) sind 6 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 §4(1) Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22.5 – Kampfmit- telbeseitigungsdienst /Luftbildauswertung Die Kampfmittelauswertung liefert keine Hinweise. K enntnisnahme en tfällt 1.2 Es wird bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen eine Sicherheitsdetektion empfohlen. ja Im Bebauungsplan ist ein diesbezüglicher Hinweis aufgenom- men. 2 §4(1) DB Services Immobilien GmbH Keine grundsätzlichen Bedenken Es ist sicherzustellen, dass die Flächen in der Gemar- kung Stammheim-Fiittard Flur 46 Flurstücke 1874, 1586 und 1878 für die Vorhaltung der bestehenden Eisen- bahninfrastruktur freigehalten werden. Kenntnisnahme entfällt Die Flurstücke liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Be- bauungsplanes. §3(2) Es bestehen keine Bedenken, sofern folgendes berück- sichtigt wird: - Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen, für die keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können. - Erweiterung der nördlich angrenzenden festgesetzten P+R A nlage geplant, da die Parkplatzsituation unbe- friedigend ist. K enntnisnahme ne in ent fällt Die Anregung bezieht sich auf eine Fläche außerhalb des Be- bauungsplanes und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfah- rens. Anlage 5 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung - Durch die Planung wird eine Erhöhung des Stellplatz- bedarfes vermutet und könnte mit der geplanten Än- derung der P+R Anlage durch Erweiterung des Be- bauungsplangebietes zur 1. Änderung berücksichtigt werden. nein Es erfolgt eine Reduzierung des Spielbetriebes durch die Verla- gerung von 2 Jugendmannschaften an einen anderen Standort. Eine Steigerung des Stellplatzbedarfes mit Reduzierung der Spieler vor Ort erfolgt somit nicht. Die Anregung bezieht sich auf eine Fläche außerhalb des Be- bauungsplanes und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfah- rens. Der Bebauungsplan trifft dazu keine Regelungen, da es sich um eine vereinsinterne Organisation des Spielbetriebs handelt. 3 §4(1) Polizei Köln – Dienststelle Direktion Verkehr Keine grundsätzlichen Bedenken Bezüglich der zu erwartenden Verkehrsmenge nach der Realisierung der Planungen (3. Liga Stadion) bestehen Bedenken aufgrund der Leistungsfähigkeit der Zu- und Abfahrt im Bereich der Otto-Bayer-Straße, über die Edith-Weyde-Straße zum Willy-Brandt-Ring zur BAB, AS Leverkusen. Als Alternative könnte eine u planende wei- tere Zu- und Abfahrt auf die Düsseldorfer Straße (B 8) sein. Folgende Anregungen sollten berücksichtigt werden: - ausreichende Fläche für Gehwege einzuplanen - gesicherte Querungen der Fahrbahn zum öffentli- chen Nahverkehrsnetz - vorhandene Flächen für die Ver- und Entsorgung. - Eine bevorzugte Ausfahrt aus dem Gebiet sollte zu- mindest in Verkehrsspitzenzeiten vermieden werden. - die innere Erschließung erscheint als öffentlichen Verkehrsraum, wenn allgemeine Zugänglichkeit nicht konsequent unterbunden wird. Kenntnisnahme nein entfällt Durch Änderung der Planungsziele aus 2015 sind die Anregun- gen nicht zu berücksichtigen 4 §4(1) Stadtwerke Köln GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung RheinEnergie AG / Rheinische NETZ GmbH Die 10-kV-Kabel der RheinEnergie AG quert innerhalb des ehemaligen Weges "Am Hirschfuß" das Plangebiet, die im rechtskräftigen Bebauungsplan als Hauptversor- gungsleitung dargestellt sind. Für die Leitung ist eine Fläche für Leitungsrecht gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB mit einem Schutzstreifen von 2 m Breite zugunsten der RheinEnergie AG festzusetzten ja Der Bebauungsplan hat im Bereich des 10 kV-Kabel ein Schutz- streifen zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. §4(2) Das Plangebiet wird im Bereich des ehemaligen Weges "Am Hirschfuß" von einem 10kV-Kabel durchquert. Da diese Leitung planungsrechtlich gesichert ist, wird emp- fohlen, vor Baubeginn die obligatorischen Planauskünfte einzuholen. Kenntnisnahme entfällt 5 §4(1) 5.1 Stadt Leverkusen Grundwassermessstellen Die im Plangebiet vorhandenen Grundwasserpegel bzw. Grundwassermessstellen sind in das Messnetz der Stadt Leverkusen integriert und daher zu erhalten und vor Be- schädigung zu schützen. Bei Änderungen der Messstel- len ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Lever- kusen zu informieren. ja Durch Änderung der Planungsziele aus 2015 sind die Grundwas- sermessstellen nicht tangiert. 5.2 Denkmalschutz Die „Beamtensiedlung" hat Denkmalschutzstatus. Kenntnisnahme Die Beamtensiedlung liegt außerhalb des Plangebietes. 5.3 5.3.1 Schallemissionen Von den geplanten Sportstätten, insbesondere des 3.Liga-Stadion, können Schallemissionen ausgehen, die in 350m Entfernung den Siedlungsbereich "Beamten- siedlung" betreffen. nein Mit Änderung der Planungsziele aus 015 liegen zusätzliche Fuß- balltrainingsplätze, die südlich der bereits vorhandenen Plätze entstehen, in größerer Entfernung zur Beamtensiedlung. 5.3.2 Es ist daher eine schalltechnische Untersuchung zu er- arbeiten. ja Mit Änderung der Planungsziele aus 2015 wurde eine schalltech- nische Untersuchung zum Nachweis der Einhaltung der Anforde- - 4 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung rungen der Sportanlagenschutzverordnung (18. BImSchV) erar- beitet. Die Immissionsrichtwerte bei dem nächstgelegenen Ge- bäude der Beamtensiedlung Ludwig-Girtler-Straße 11, können eingehalten werden. 5.4 5.4.1 Verkehrsaufkommen / Verkehrslärm Die Auswirkungen des 3.-Liga-Stadions können zu einer Zusatzbelastung (Verkehr und Schall) führen. nein Siehe Stellungnahme 3 5.4.2 Aufgrund des erwarteten zusätzlichen Verkehrsaufkom- mens sind eine Verkehrsuntersuchung und eine Ver- kehrslärmuntersuchung erforderlich. nein Siehe Stellungnahme 3 5.5 Regionalplan / Erläuterungskarte Im Begründungstext wurde der Aspekt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ (Regionalplan) nicht erwähnt. ja Die Begründung zum Bebauungsplan wurde ergänzt. §4(2) Sofern durch das Vorhaben keine signifikante Erhöhung der bereits heute bestehenden Immissionen (Lärm, Licht) auf das Leverkusener Stadtgebiet, insbesondere aber die "Beamtenkolonie", entsteht, bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 6 §4(1) PLEdoc Es sind verwaltende Versorgungsanlagen vorhanden. Die Trassenführungen der Versorgungsleitungen wurden in die Planunterlagen eingetragen. Die geplante Sportanlage und die Gebäude sind außer- halb der Schutzstreifen der Gasversorgungsanlagen zu planen. Anpflanzungen / Bäume im Schutzstreifen der Gasver- sorgungsanlage kann nur zugestimmt werden, wenn ein horizontaler Abstand von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Kenntnisnahme Nein nein Die Ferngasleitungen wurden mit Schutzstreifen in den Bebau- ungsplan übernommen. Es wurden Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. In den Bebauungsplan ist ein ent- sprechender Hinweis zu Ferngasleitungen aufgenommen. Siehe Stellungnahme 4 Siehe Stellungnahme 4
Anlage 2 Stellungnahme der TÖB_4_1
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard 1. Änderung– ein- gegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 10.07.2008 bis 19.08.2008 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind insgesamt 4 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen, die sich auf die Planung eines Schul- und Ausbildungszentrum mit Sporthalle sowie Konzeption eines 3.Liga-Stadium beziehen, fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stel- lungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Eisenbahn-Bundesamt Der Bebauungsplan schließt an die Strecke 2650 Köln Messe/ Deutz - Düsseldorf HBF an. Für diese Strecke werden derzeit umfangreiche Ausbaumaßnahmen (Rhein- Ruhr-Express, RRX) geplant. Soweit erkennbar, betreffen die Ausbaumaßnahmen den vom Bebauungsplan über- planten Bereich nach dem derzeitigen Planungsstand nicht. Bei al len weiteren Planungen wird gebeten, die Entwick- lung der Planungen zum RRX zu berücksichtigen. Die Beteiligung der Deutschen Bahn AG wird empfohlen Kenntnisnahme K enntnisnahme ja entfällt ent fällt Die DB Services Immobilien AG wurde beteiligt. 2 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Keine vorhandenen bzw. vorhersehbaren Planungen be- troffen. Kenntnisnahme entfällt 3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine grundsätzlichen Bedenken Hin weis: Keine öffentliche Kanalisation vorhanden, daher muss das Abwasser örtlich beseitigt werden. Kenntnisnahme ja entfällt Das anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Lei- tungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das Niederschlagswasser wird vor Ort versickert. Anlage 2 - 2 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4 4.1 Stadt Leverkusen Grundwassermessstellen Im Plangebiet selbst und im Nahbereich des Plangebietes befinden sich einige Grundwasserpegel bzw. Grundwas- sermessstellen. Diese Grundwasserpegel sind in das Messnetz der Stadt Leverkusen integriert. Diese Messstel- len sollten erhalten bleiben und vor Beschädigung ge- schützt werden. Bei Änderungen der Messstellen ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Leverkusen zu in- formieren. ja Eine Veränderung der Grundwassermessstellen ist aufgrund der vorliegenden Planung nicht vorgesehen. 4.2 Denkmalschutz Die „Beamtensiedlung" hat Denkmalschutzstatus. Kenntnisnahme Die Beamtensiedlung liegt außerhalb des Plangebietes.
Anlage 9 Satzung
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Anlage 9 Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung zu Anlage 4 zur Ratssitzung am 10.09.2020 hier: Umgang mit der Seveso III-RL / Störfall-Thematik Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 7053/02 Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard 1984/2020 In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 03.09.2020 wurde in der Beratung zu TOP 12.3 seitens der Industrie- und Handelskammer Köln der Umgang mit sogenannten Störfallbetrieben im direkten Umfeld des Plangebietes (Störfallanlagen nach der Seveso-III- Richtlinie; RICHTLINIE 2012/18/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RA- TES vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kritisch hinterfragt. Die Verwaltung hat daraufhin die in Anlage 4 der Beschlussvorlage aufgeführten Stellungnahmen zur Offenlage des Bebau- ungsplanentwurfs noch einmal geprüft. In der Gesamtschau der fachlichen Auseinanderset- zung mit der Thematik im Bebauungsplanverfahren (vgl. 5.2.3.2 S. 30ff. der Begründung Anlage 6 der Beschlussvorlage) und der in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten (vgl. 5.5.1 S. 40 ff der Begründung Anlage 6) können folgende ergänzende Erläuterungen zum Umgang mit der Seveso-III-Richtlinie gegeben werden: Zahlreiche Städte in NRW, darunter auch die Nachbarstädte von Köln, Leverkusen und Wesseling weisen erhebliche Teile ihrer Stadtgebiete innerhalb von sogenannten Achtungs- abständen zu Betriebsbereichen auf, die unter das Störfallrecht fallen. Es handelt sich dabei in aller Regel um über Jahrzehnte gewachsene Gemengelagen zwischen Wohn-, Misch- und Gewerbegebieten einerseits und Störfallbetrieben andererseits. Zur Bewältigung des Um- gangs mit potenziellen Störfällen wurden hier Abstandsgutachten und daraus abgeleitet Stadtentwicklungskonzepte aufgestellt. Auf diese gute fachliche Praxis aufbauend wurde auch für das Plangebiet in Köln-Flittard eine Gemengelage festgestellt aus Störfall-Betrieben im Chempark einerseits und gewerbli- chen Nutzungen im Chempark selbst, vielbefahrenen Verkehrswegen wie der B8, Düsseldor- fer Straße und der Bahntrasse Köln – Neuss sowie den bestehenden Sporteinrichtungen der Bayer AG: Jugendfußballzentrum, Reiterhof und Golfanlage. Diese liegen innerhalb von Ach- tungsabständen, die von Betriebseinrichtungen im Chempark ausgelöst werden. Eine Auflösung dieser bestehenden, historisch gewachsenen Gemengelage ist realistischer Weise nicht möglich. Die ursprüngliche Planung für ein Stadion der 3. Liga des Deutschen Fußball Bundes (DFB) im Bereich des Jugendfußballzentrums für 3.000 Besucher/innen wurde aufgrund der Lage innerhalb der Achtungsabstände verworfen, da im Falle eines Störfalles eine Evakuierung von 3.000 Besuchern/innen innerhalb der erforderlichen kurzen Zeitspanne nicht möglich gewesen wäre. In einem weiteren Schritt wurden in der Region Alternativstandorte für das zu erweiternde Jugendfußballzentrum gesucht (ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG, Studie Alternativstandor- te, Jugendfußball Bayer 04 Leverkusen, Haan, 29.03.2010, Luftbilder angepasst am 06.12.2018). Aufgrund verschiedener Restriktionen mussten mögliche Alternativstandorte ungünstiger bewertet werden als der vorhandene Standort in Köln-Flittard. Daher wurde im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung seitens der Bayer AG ermittelt, welche Stoffe im Bereich des Chemparks störfallrelevant sein können und entsprechende Ausbreitungsrechnungen simuliert für den Fall eines sogenannten "Dennoch-Störfalls". Die- se, dem Störfallrecht (12. BImSchV) und der guten fachlichen Praxis entnommenen Betrach- tungen ermitteln Auswirkungen von Störfällen, die dennoch, das heißt trotz der in einem Störfall-Betrieb verpflichtend vorhandenen Sicherheits-Auflagen in einem Betriebsbereich theoretisch auftreten könnten. Im Ergebnis kann der Bereich des Jugendfußballzentrums von den Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" im Chempark betroffen sein. Als Reaktion hierauf und zur Vermeidung von potenziellen Gesundheitsgefahren von Nut- zern und Nutzerinnen des Sportparks wurde aufbauend auf die Erkenntnisse der Ausbrei- tungsermittlung ein Sicherheitskonzept für das Jugendfußballzentrum (JFZ) entwickelt und gutachterlich begleitet, wobei über die Vorhabenträgerin auch der ChemPark und die Betrei- berin Currenta eingebunden wurden. Zunächst wurde ermittelt, dass sich maximal 360 Per- sonen auf dem Gelände aufhalten werden. Im Fall eines Störfalls erfolgt eine Alarmierung der Nutzer/innen durch eine Sirene. Für diesen Fall werden an verschiedenen Stellen des JFZ Hinweistafeln aufgestellt, die Verhaltensregeln aufzeigen und wo sich vom jeweiligen Standort aus der nächstgelegene Schutzraum befindet. Diese sind das vorhandene Vereins- heim und ein im Zuge der Erweiterung zu errichtender Neubau mit Sozialräumen. Es ist si- chergestellt, dass diese Schutzräume innerhalb von drei Minuten ab Alarmierung zu errei- chen sind und die ermittelte Personenzahl von 360 Personen aufnehmen können. Die relevanten Betriebe (Bayer AG, Currenta) haben sich in ihren Stellungnahmen zur Öf- fentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gemäß § 3, 2 BauGB nicht gegen den Betrieb und die Erweiterung des Jugendfußballzentrums am vorhandenen Standort ausgesprochen. Der Umgang mit den Sicherheitsabständen der Seveso-III-Richtlinie im Bebauungsplanver- fahren wurde im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs von der in diesem Zu- sammenhang sehr betroffenen und erfahrenen Stadt Leverkusen ausdrücklich begrüßt. Die Umsetzung und Fortschreibung dieses Sicherheitskonzeptes ist im Städtebaulichen Ver- trag zum Bebauungsplan-Verfahren verbindlich geregelt. Damit wird seitens der Stadt Köln sichergestellt: Auswirkungen eines vernünftigerweise anzunehmenden "Dennoch-Störfalls" werden im Bereich des (erweiterten) Jugendfußballzentrums bei Einhaltung des Sicherheits- konzeptes vermieden, Erweiterungsmöglichkeiten des Chempark bleiben erhalten und finden einen Nieder- schlag in der entsprechenden Fortschreibung des Sicherheitskonzeptes, das zukünf- tig an mögliche Veränderungen im Chempark angepasst werden muss.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Schl Sa Vorlagen-Nummer 1984/2020 Freigabedatum 03.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 7053/02 Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln Flittard Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt, 1. über die zum Entwurf betreffend die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 7053/02 für das Gebiet östlich der Bahnstrecke Köln-Düsseldorf, westlich der Reit- und Golfanlage Flittard, sowie südlich der Otto-Bayer-Straße und nördlich der Straße Grüner Kuhweg — Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln Flittard — eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4, 2. die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 7053/02 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fas- sung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Ge- meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) — in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung — als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 31.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Anlass und Ziel Der Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard– aus dem Jahre 1994 setzt unter anderem ca. 5.000 Stellplätze zwischen Paulinenhof und Gleisanlage der Deutschen Bahn AG fest. Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht umgesetzt, der Bedarf an diesen Stellplätzen ist nicht mehr gegeben. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH konnte diese Fläche für ein Vereins- heim mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern zwischennutzen. Mit Datum vom 04.06.2008 hat Bayer Real Estate für den Bereich einen Antrag auf Einleitung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7053/02 gestellt. Am 14.08.2008 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 im Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche der festgesetzten Stellplätze planungs- rechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu untersuchen. Auf Grundlage eines reduziertes Planungskonzeptes, welches letztlich die Sicherung des Bestandes mit begrenzter Erweiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide beinhaltete, erfolgte vom 24.06.2015 bis 30.07.2015 die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Dieses ist Grundlage des BP-Entwurfes. Zum Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde eine reduzierte Planung mit dem Ziel vorgestellt, Sicherung des Bestandes mit begrenzter Erweiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide zu entwickeln. Klimaschutz Die Auswirkungen auf den Klimaschutz, das heißt die Emission von zusätzlichen Luftschadstoffen fällt durch die Umsetzung der Planung so gering aus, dass im stadtweiten Kontext keine Veränderung messbar sein wird. Auch die lokale Erwärmung bei sommerlichen austauscharmen Wetterlagen (Kli- mawandelfolge) bleibt stark begrenzt und wird weder im Nahbereich noch im gesamtstädtischen Kon- text spürbar sein. Nähere Ausführungen dazu sind in der Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB zum Bebauungsplan (Anlage 6) im Umweltbericht unter den Punkten "Luftschadstoffe / Luftqualität" und "Klima, Kaltluft / Ventilation" aufgeführt. Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 14.08.2008 nach § 2 Absatz 1 BauGB die 1.Änderung des Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße, 1.Änderung in Köln-Flittard- sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte am 22.08.2008. 3 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB fand in der Zeit vom 03.11.2008 bis 07.11.2008 durch Aushang im Bürgeramt Mülheim statt. Bis zum 14.11.2008 konnten schriftlichen Stellungnahmen abgegeben werden. Es wurde kein formaler Vorgabenbeschluss erforderlich, da zur frühzeitigen Öffentlichkeitbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB keine schriftlichen Stellungnahmen eingegangen sind. Der Bezirksvertretung Mülheim wurde am 08.12.2008 das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung mitgeteilt und am 22.01.2009 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Mitteilung über die weitere Ausarbeitung des Bebauungsplanes zur Kenntnis genommen. In der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 24.06.2015 bis 30.07.2015 wurde eine reduzierte Planung vorgestellt. Die Darstellung und Bewertung der eingegangen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ist in Anlage 2 zu entnehmen Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB im Stadtplanungsamt fand in der Zeit vom 02.01.2020 bis zum 03.02.2020 einschließlich statt. Die Darstellung und Bewertung der 11 eingegan- gen Stellungnahmen ist in Anlage 4 zu entnehmen. Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Baurechtsnovelle 2017 (13.05.2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt, das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13.05. 2017 geltenden Rechtsvor- schriften durchgeführt und abgeschlossen. Anlagen Anlage 1: Geltungsbereich der 1.Änderung des Bebauungsplanes Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 1 BauGB) Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 2 BauGB) Anlage 4: Stellungnahmen zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) Anlage Entschlüsselungstabelle Stellungnahmen Offenlage Anlage 5: Stellungnahmen außerhalb der Frist Anlage 6: Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB Anlage 7: Textliche Festsetzungen und Hinweise Anlage 8: 1.Änderung Bebauungsplan 7053/02 (verkleinert)
Anlage 1 Geltungsbereich
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BebauungsplanNr. 7053/02 GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 N Stadtplanungsamt 0DVWDE0 200100 400600 Meter Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7053/02.XUWHNRWWHQHU6WUDHLQ.|OQ)OLWWDUGbQGHUXQJ
Anlage 4 Öff_3_2
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/ 2 D arstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 7053/02 – Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung – ein- gegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 18.12.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla- nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 02.01.2020 bis zum 03.02.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlich- keit sowie 9 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Öffentlichkeit 1 Beteiligung als TÖB Es wird gebeten im weiteren Verfahren sowie in anderen Verfahren im weiträumigen Umfeld des Chemparks die Einwenderin als Träger öffentlicher Belange aufzunehmen und frühzeitig einzubinden. nein Im Bebauungsplanverfahren werden gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB Behörden und Träger öffentlicher Belange (TöB) beteiligt, jedoch keine Eigentümer. Die Öffentlichkeit (Eigentümer/Unternehmen) erhält im Verfahren gemäß § 3 Absatz 1 und 2 BauGB die Möglichkeit, sich am Plan- verfahren zu beteiligen 1.2 1.2.1 Textliche Festsetzungen, Schutzanweisung Es wird gebeten, die Umkleidekabine in der Qualität eines Schutzraumes fertigzustellen. nein Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, da die Zulässigkeit sowie Gestaltung und Qualität von Bauvorhaben im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt werden. 1.2.2 Es ist sicherzustellen, dass bauliche Änderungen und Er- weiterungen zur Überarbeitung der Schutzanweisung füh- ren und dass die Schutzanweisung einer regelmäßigen Aktualisierung unterliegt. ja Die Sicherheitsanweisung wurde ergänzt und beinhaltet eine kon- tinuierliche Überprüfung. Darüber hinaus wird die Anwendung der Sicherheitsanweisung sowie die regelmäßige Aktualisierung im städtebaulichen Vertrag geregelt. Anlage 4 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.2.3 Es wird gebeten, die Einwenderin über die Umsetzung der Vorgaben zu informieren bzw. Kopien im Sinne des § 29 VwVfG bereitzustellen. nein Das Ergebnis zum Umgang der Stellungnahme wird der Einwen- derin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mitgeteilt. Nach dem In- formationsfreiheitsgesetzt NRW ist für weitere Informationen ein Antrag zur Einsicht in die Verfahrensakten zu stellen. 1.3 1.3.1 Seveso-Gutachten Es wird für erforderlich gehalten, dass im Rahmen der Anträge im Baugenehmigungsverfahren die Verträglich- keit und Wirksamkeit der Ausbreitungsbetrachtung und der Sicherungsanweisung ergänzend und abschließend gutachterlich und unter Einbeziehung entsprechender Fachbehörden zu beurteilen ist. Hierbei sind die ermittel- ten Achtungsabstände, die baulichen und technischen Maßnahmen und die Bedingungen auf dem Gelände so- wie die Regelungen der Sicherheitsanweisung zu berück- sichtigen. nein Siehe Stellungnahme 1.2.1 1.3.2 Es wird begrüßt, dass die Stellungnahme des Herausger- bers Bayer AG vom 17.10.2018 vorsorglich für relevante Stoffe AEGL-2 Werte in der Bestimmung der Achtungsab- stände berücksichtigt wird. Es wird angeregt, die relevan- ten Regelungen aus den technischen Regelwerken zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung aufzugreifen. Kenntnisnahme Siehe Stellungnahme 1.2.1 1.3.3 Es wird gebeten, die Formulierung auf Seite 34 Absatz 2 der Begründung dahingehend zu ändern, dass es sich bei den genannten Einrichtungen nur gegebenenfalls um schutzbedürftige Nutzungen handeln könnte sowie dahin- gehend, dass die Erstellung entsprechender Notfallpläne nicht im Kontext gestellt wird mit der dortigen Gemenge- lage, sie ist Teil grundsätzlicher Anforderungen. nein Der Anregung wird nicht gefolgt, da nach Einschätzung der Stadt Köln es sich bei dem vorhandenen und erweiterten Jugendfuß- ballzentrum um eine schutzwürdige Nutzung gemäß Artikel 13 Abs. 1 c und Abs. 2a Seveso III-Richtlinie handelt. Aufgrund grundsätzlicher gesetzlicher Anforderungen wie den Vorgaben aus der 12. BImSchV und der Seveso III-RL ist der Chempark gefordert, Sicherheits- und Notfallpläne für das Szena- rio eines Störfalls vorzuhalten. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.3.4 Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Erweiterungsfähigkeit der Anlagen im Chempark nicht beeinträchtigt werden darf. nein Die der Planung zugrunde liegenden Gutachten stellen eine Un- terschreitung der angemessenen Schutzabstände fest. Insoweit ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Ein- haltung derartiger Abstände auch dem Interesse der Störfallbe- triebe an Erweiterungen des Bestands dient. Dies führt jedoch nicht dazu, dass abstrakt und ohne konkrete Angaben des Be- treibers Erweiterungsmöglichkeiten im Rahmen der Bauleitpla- nung zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung kann grundsätzlich erst erfolgen, wenn der Störfallbetrieb Erweite- rungsmöglichkeiten und -absichten aufgezeigt hat (Hessischer VGH, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1566/12-N, BeckRS 2015, 45515 Rn. 689).Derartige konkrete Absichten wurden jedoch nicht aufgezeigt. Zusätzlich ist die bestehende Nutzung des Jugendfußballzent- rums wird bereits heute durch den Chempark zu berücksichtigen. Zudem befinden sich weitere schutzwürdige Nutzungen, wie ein Reitbetrieb und ein Golfclub innerhalb der ermittelten Abstände, wenn auch auf der östlichen Seite des Plangebiets. Aufgrund der bestehenden Gemengelage und der erarbeiteten Sicherheitsan- weisungen wird die Unterschreitung der ermittelten Abstände als vertretbar erachtet. Die Genehmigungsfähigkeit von Erweiterungen bestehender An- lagen oder der Errichtung neuer Anlagen im Chempark unterliegt ferner den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Eine Berücksichtigung aller denkbaren Erweiterungen im Bereich des Chemparks überfordert die Abwägungserstellung des Be- bauungsplanes und ist nach den Regelungen des Baugesetzbu- ches (BauGB) zur Umweltprüfung auch nicht erforderlich. Die Erstellung, Fortschreibung und Anwendung der Sicherheitsan- weisung für das Jugendfußballzentrum stellt überdies eine um- fassende Sicherungsmaßnahme gemäß Artikel 13 Abs. 2 a Se- - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung veso III-Richtlinie dar. Mit der vertraglich gesicherten Verpflich- tung des Betreibers des Jugendfußballzentrums zur kontinuierli- chen Fortschreibung der Sicherheitsanweisung soll sichergestellt werden, dass Auswirkungen zukünftiger Erweiterungen oder der Neuerrichtung von Anlagen im Chempark ausreichend Berück- sichtigung finden. 2 2.1 Öffentlichkeit 2 Vor dem Hintergrund der zukünftigen Gemengelage be- steht Sorge, dass negative Auswirkungen bei zukünftigen Genehmigungsverfahren der Anlagen der Einwenderin durch planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungs- plan zu befürchten sein könnten. Es wird um nachhaltige Berücksichtigung einer störfall- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der Produktions- und Forschungsanlagen der Einwenderin im Chempark Leverkusen gebeten. nein siehe Stellungnahme 1.3.4 2.2 Um eine frühzeitige Beteiligung zur Wahrung der Be- stands- und Erweiterungsinteressen wird gebeten. nein siehe Stellungnahme 1.1 2.3 Die Einwenderin schließt sich der Stellungnahme Nr. 1 an. - siehe Stellungnahme Öffentlichkeit 1 3 3.1 Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 53 Lärm Immissionsrechtliche Belange werden vom Amt für Um- weltschutz beurteilt. Kenntnisnahme entfällt 3.2 Berücksichtigung § 50 BImSchG Es wird darauf hingewiesen, dass in der Sicherheitsan- weisung der TecArena auch die Ammoniakleitung berück- sichtigt wurde. Ammoniak fehle in der Stoffnennung auf Seite 34 der Planbegrünung. ja Die Begründung zum Bebauungsplan wurde redaktionell ergänzt (Kapitel 5.2.3. „Prognose“) - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 3.3 3.3.1 Hinweis zum Gutachten TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, 12.09.2016: - Durch den TÜV Nord wurden angemessene Abstände zum Nordteil des Chemparks bestimmt. Ein entspre- chendes Gutachten liegt den Planunterlagen nicht bei. Ja Die angemessenen Abstände des vorliegenden Gutachten des TÜV Nord (12.09.2016), sind aus dem „Gesamtstädtischen Gut- achtens der Stadt Leverkusen, Erstellung eines Konzeptes für die Stadtentwicklung unter dem Aspekt des § 50 BImSchG und Arti- kel 12 der Seveso-II-Richtlinie (Seveso-II-Konzept)“, TÜV Rhein- land, Köln, 11.08.2015, entnommen. Das Gutachten der Stadt Leverkusen ist öffentlich zugänglich. 3.3.2 - Zur Angabe "... erreichen diese Abstandswerte das…Leistungszentrum zum größten Teil zweifelsfrei nicht" erfolgt keine Konkretisierung hinsichtlich der je- weiligen Betriebsbereiche und Stoffe sowie der ermit- telten Abstände. Somit ist eine Überprüfung oder Be- wertung zu möglichen Auswirkungen durch die Be- triebsbereiche im nördlichen Teil des Chempark auf das auf Kölner Stadtgebiet gelegene Leistungszent- rum weiterhin nicht möglich. ja Eine konkrete Benennung der jeweiligen Betriebsbereiche und Stoffe sowie der sich hieraus ermittelten Abstände erfolgte im „Technischen Gutachten, Einzelfallbetrachtung nach Leitfaden KAS-18 für Betriebsbereiche im Stadtgebiet Leverkusen“, TÜV Rheinland, Berlin, 29.01.2015. Dieses Gutachten liegt dem Ge- samtstädtischen Gutachten der Stadt Leverkusen zugrunde, wel- ches wiederum Eingang in die vorliegende Untersuchung des TÜV Nord fand. Die Auswirkungen durch die Betriebsbereiche im nördlichen Teil des Chemparks wurden somit gutachterlich ermit- telt. Siehe Stellungnahme 3.2.1 3.3.3 - Die Seiten 4 und 5 sowie die letzten beiden Absätze auf Seite 8 enthalten überwiegend Beschreibungen bzw. Wertungen die ggf. im Rahmen der Abwägung relevant sein können. nein Die dargelegten Erläuterungen beziehen sich auf: - bereits heute liegen zwischen den Betriebsbereichen im Chempark und dem Jugendfußballzentrum schützenswerte Nutzungen - die Nutzung des Jugenfußballzentrum als schützenswert, nicht jedoch als überdurchschnittlich schützenswert zu beurteilen ist - aus der Nutzung Jugendfußballzentrum keine erhöhten Anfor- derungen des Chempark zur Erfüllung der Sicherheitspflichten erwachsen - das korrekte Verhalten von (durch einen Störfall) betroffenen Personen (im Jugendfußballzentrum) kann sichergestellt wer- den durch ein Sicherheitskonzept - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung und wurden im Bauleitplanverfahren berücksichtigt 3.3.4 - Die auf den Seiten 7 und 8 beschriebenen Ausbrei- tungsszenarien können ohne weitere Angaben nicht überprüft oder bewertet werden. Offenbar wurden je- doch von gegenüber der pauschalen Abstandsermitt- lung ohne Detailkenntnisse nach KAS-18 abweichen- de Bedingungen berücksichtigt. Kenntnisnahme Die auf den Seiten beschriebenen Ausbreitungsszenarien betref- fen die Ammoniakleitung, die von der Stadt Köln als ausreichend bewertet werden. 3.4 3.4.1 Hinweis zur Stellungnahme bezüglich Auswirkungsbe- trachtungen nach § 50 BImSchG, -Herrausgeber Bayer AG, 17.10.2018: Gemäß Kopfzeile handelt es sich um ein Dokument von 29 Seiten von dem aber nur 6 Seiten vorgelegt werden. Das Dokument ist somit unvollständig. nein Die Kopfzeile der Stellungnahme war fehlerhaft. Das Dokument enthält nur 6 Seiten. Die Stellungnahme wurde redaktionell auf die tatsächliche Seitenanzahl 6 angepasst. 3.4.2 Die Vorgehensweise bei der Stoffauswahl erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, unklar bleibt jedoch wie die auf Seite 2 gemachte Angabe "95 %" ermittelt wurde und woher das verwendete 5 %-Abschneidekriterium stammt. Kenntnisnahme entfällt 3.4.3 Bei einem "normalen" Gutachten zur Ermittlung des an- gemessenen Sicherheitsabstandes würden die Stoffaus- wahl sowie die entsprechenden Ausbreitungsberechnun- gen unter Beteiligung des LANUV NRW geprüft. Eine sol- Kenntnisnahme Die Erstellung von Gutachten, Analysen etc. erfolgt im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens in Abstimmung mit der Stadt Köln und dem Investor. - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung che Beteiligung des LANUV NRW ist, da es sich um die Ermittlung von Achtungsabständen handelt, nicht erfolgt. 3.4.4 Eine gutachterliche Ermittlung der angemessenen Sicher- heitsabstände bezogen auf den Südteil des Chemparks ist nicht erfolgt. nein Hinsichtlich der angemessenen Abstände für den Südteil des Chemparks erfolgte eine Betrachtung und Bewertung im Rahmen der fachgutachterlichen Stellungnahme (Bayer AG, 17.10.2018) 3.4.5 Es wird die Darstellung der Tabelle 3 (Achtungsabstände bezogen auf Freisetzungsort und Werksgrenze) bemän- gelt. .- Dennoch ist zu erkennen, dass ein störfallrechtlicher Konflikt mit der vorliegenden Bauleitplanung besteht. nein Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG in der Bauleitplanung wie folgt zu berücksichtigen: In einem ersten Schritt sind die angemessenen Sicherheitsab- stände – regelmäßig unter Zuhilfenahme von Fachgutachten – zu bestimmen. Dies ist durch die vorgenannten Stellungnahmen ge- schehen, die zu dem Ergebnis kommen, dass für die Stoffe Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff die angemes- senen Abstände zum Chempark Süd unterschritten werden. Eine Unterschreitung liegt auch im Hinblick auf die Ammoniakleitung vor, die ca. 50 m vom Plangebiet entfernt verläuft. Ein störfall- rechtlicher Konflikt ist daher in diesem ersten Schritt anzuneh- men. Dieser Konflikt kann jedoch aufgelöst werden, indem bei einer hier vorliegenden bestehenden Gemengelage es gleichwohl zu- lässig sein kann, die angemessenen Sicherheitsabstände zu un- terschreiten, wenn die Gemeinde in einem zweiten Schritt zur Vertretbarkeit im Einzelnen kommt. Dies ist hier der Fall. Siehe Stellungnahme 1.3.4. Die im Rahmen der Bauleitplanung erstellte Sicherheitsanwei- sung für das Fußballjugendzentrum erarbeitet überdies für einen störfallrechtlichen Konflikt Lösungsansätze sowie deren Anwen- dungen. - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 3.4.6 - Die Auswirkungen durch Brom und Chlorwasserstoff werden ohne weitere Angaben gegenüber der Ammoni- akleitung als größer bezeichnet. nein In der fachgutachterlichen Stellungnahme (Bayer AG, 17.10.2018) wird festgestellt, dass die Auswirkungen und somit auch die Achtungsabstände von Brom und Chlorwasserstoff grö- ßer werden können, als von der ebenfalls berücksichtigten Am- moniakleitung. Dieses Ergebnis basiert auf den Freisetzungs- szenarien gemäß Kapitel 3.1 des KAS-18-Leitfadens und den in der fachgutachterlichen Stellungnahme in dieser Tabelle 2 dar- gestellten berücksichtigten Randbedingungen für die Ausbrei- tungsrechnungen. Die so ermittelten Achtungsabstände sind in Tabelle 3 dargestellt. Die ermittelten Achtungsabstände bzw. deren Unterschreitung wurde im Rahmen der planerischen Abwägung berücksichtigt. 3.5 Hinweise zur Sicherheitsanweisung TecArena vom 16.10.2018 Mangels Zuständigkeit keine Stellungnahme Kenntnisnahme entfällt 4 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti- gungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere histo- rische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampf- handlungen. Es wird eine Überprüfung der zu überbauen- den Fläche auf Kampfmittel empfohlen, sofern diese nicht vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt. ja Ein Hinweis zum Kampfmittel ist im Bebauungsplan aufgenom- men und unter dem Aktenzeichen 22.5.5315000-481/15 berück- sichtigt 5 5.1 Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln Es besteht Sorge bzgl. der dauerhaften Etablierung des Jugendfußballzentrums an diesem Standort, da dies künf- tige Produktionseinschränkungen oder Auflagen für die Unternehmen im benachbarten Gewerbe- und Industrie- gebiet nach sich ziehen könnte. nein siehe Stellungnahme 1.3.4 - 9 - / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.2 Es bestehen Bedenken, da die Achtungsabstände der Stoffe Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff nicht eingehalten sind. nein siehe Stellungnahme 1.3.4 und 3.4.6 5.3 Es besteht Sorge, dass die durch Planungsrecht „erstark- ten“ Nutzer des Sportzentrums die Nähe zum Produktion- sort als gefährlich einschätzen und Einschränkungen der Unternehmen durchsetzen könnten. nein Siehe Stellungnahme 1.3.4 5.4 Es wird gebeten, sich mit den künftigen Entwicklungen des Chemparks auseinander zu setzen. Kenntnisnahme entfällt 5.5 Es wird darauf hingewiesen, dass in der Stadt Köln Ge- werbe- und Industrieflächen für bestehende Unternehmen fehlen. Kenntnisnahme entfällt 6 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis keine Bedenken Es wird die Anwendung der „Nummerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW, 2008 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher- schutz (LANUV) angeregt. Kenntnisnahme nein entfällt Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt anhand des Bewertungs- modells von Ludwig und Sporbeck. Eine Umstellung des Bewer- tungsverfahrens ist daher nicht erforderlich. 7 Eisenbahn-Bundesamt keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 8 Stadtwerke Köln GmbH (SWK), RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH / Kölner- Betriebe AG keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt - 10 - / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 9 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Keine Betroffenheit Kenntnisnahme entfällt 10 PLEdoc Als vom Unternehmen verwaltete Versorgungsanlagen sind von der geplanten Maßnahmen die Solotrasse der Kabelschutzrohranlage der GasLINE GmbH betroffen, da diese teilweise außerhalb des Schutzstreifes der Ferngas- leitung liegt. ja Der Schutzstreifen ist im Bebauungsplan ergänzend nachrichtlich aufgenommen. 11 11.1 Stadt Leverkusen Seveso III Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 11.2 11.2.1 Lärm Es wird angemerkt, dass es sich bei dem in der Begrün- dung angegeben Immissionspunkt Ludwig-Girtler-Straße 17 um die Ludwig-Girtler-Straße 11 handeln müsse. .ja Die Überprüfung durch den Sachverständigen bestätigte die An- merkung und der Begründungstext ist auf Ludwig-Girtler-Straße 11 angepasst. 11.2.2 Die Annahme, dass es sich bei der Beamtenkolonie um ein Gewerbegebiet handele, wird nicht geteilt. Es handelt sich um ein Wohngebiet, bei dem aufgrund der Gemenge- lage mit dem Chempark die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes anzusetzen seien. nein Die betreffenden Flächen sind im Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen als Sondergebiet Betriebswohnungen dargestellt. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Das Gebiet der Beamtenko- lonie steht Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zur Verfügung und beinhaltet Betriebsleiterwohnungen ausschließlich für Mitar- beitende von im Chempark ansässigen Unternehmen. Die nach § 2 Nr. 6 18. BImSchV vorzunehmende Einschätzung der Schutz- bedürftigkeit der Wohnungen ergibt sich aus der ausschließlichen Nutzung durch Betriebsangehörige. 11.3 Es wird gebeten, die Bebauung auf Leverkusener Stadt- gebiet (südliche Beamtenkolonie) im Bebauungsplan dar- zustellen. nein Eine Darstellung der Beamtensiedlung in der Planzeichnung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich. 11.4 Es wird gebeten, die Stadtgrenze zur Stadt Leverkusen im Bebauungsplan darzustellen. ja Die Stadtgrenze zur Stadt Leverkusen ist in der Übersichtskarte des Bebauungsplanes dargestellt und ist auf dem Plan nachricht- lich ergänzt - 11 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 11.5 Verkehr Keine Bedenken Es wird darauf hingewiesen, dass der gegenüberliegende Park & Ride Parkplatz nicht als Parkplatz für das Vorha- ben zu nutzen ist. Es werde beobachtet, dass dieser und die Edith-Weyde-Straße von Nutzern des Sportgeländes zugeparkt werden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme entfällt Der Hinweis bezieht sich auf eine Fläche außerhalb des Bebau- ungsplangebietes und ist nicht unmittelbar Gegenstand des Bau- leitplanverfahrens. Im Bebauungsplan ist eine Fläche für Stell- plätze festgesetzt.
Anlage 7 Textliche Festsetzungen und Hinweise
17106 Zeichen
/ 2 A N L A G E 7 00742598 -textl. Festsetzungen Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nummer 7053/02 Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung I. Textliche Festsetzungen 1. Flächen für Sportanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Vereinsheim/Hausmeisterwohnung Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Vereinsheim / Hausmeisterwohnung" ist die Errichtung und der Betrieb eines der festgesetzten Sportplätze zugeordneten Vereinsheimes inklusive Umkleidekabinen, Behandlungs-, Besprechungs-, Schulungs- und Aufenthaltsräumen, eines Gastronomiebetriebes, Büros und einer Hausmeisterwohnung zulässig. Umkleide Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Umkleide" ist die Errichtung und der Betrieb eines der festgesetzten Sportplä tze zugeordneten Gebäudes mit Umkleidekabinen inklusive Sanitäranlagen und ein Lager für Sportgeräte zulässig. Tribüne Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Tribüne" sind die Errichtung und der Betrieb eines der festgesetzten Sportplätze zugeordneten Bauteils als überdachte Zuschauertribüne und eines Betriebshofes mit Außenlager für Sportgeräte sowie Fahrzeuge und Geräte für die Sportplatzpflege zulässig. Fußballplätze Im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze sind Flutlichtanlagen und Ballfangzäune zulässig. Innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze ist mindestens ein Sportplatz in Form einer Intensivrasenfläche (PA311/HM51) anzulegen. Weitere Sportplätze inklusive ihrer zugehörigen angrenzenden Flächen sind auch mit Kunst-, Hybrid- oder Sportrasenbelag (PA312/HY2) inklusive Rasenheizung zulässig. Versorgungsanlagen und fernmeldetechnische Anlagen Anlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen sind ebenso wie fernmeldetechnische Anlagen in den überbaubaren Grundstücksflächen allgemein und außerhalb dieser Flächen ausnahmsweise zulässig. Die vorgenannten A nlagen dürfen jeweils einen umbauten Raum von 50 m³ nicht überschreiten. - 2 - / 3 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl (GR) Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 BauNVO wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Größe der Grundfläche baulicher Anlagen festgesetzt. Die Größe der maximal zulässigen Grundfläche (GR) beträgt in den folgenden einzelnen Baufeldern: - Vereinsheim/Hausmeisterwohnung 1500 m² - Tribüne 1600 m² - Umkleide 800 m² 2.2 Höhe baulicher Anlagen Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung und für bauliche Anlagen im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze folgende Höhen als Höchstgrenze festgesetzt: Flutlichtanlagen Höhe max. = 62,5 m ü. NHN Ballfangzäune Höhe max. = 52,0 m ü. NHN 3. Stellplätze und Garagen Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind Stellplätze , Garagen und Carports nur in den nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. 4. Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen und Telekommunikation) unterirdisch zu führen. 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 5.1 Befestigung von Stellplätzen und Zuwegungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB sind zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und Zuwegungen nur versickerungsfähige Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, Rasengittersteine) zulässig. 5.2 Ausgleichmaßnahmen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 und Nr. 25a BauGB werd en folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Ausgleichsmaßnahme A 1.1 und A 1.2 BD 51 (GH 4431) Pflanzung eines Feldgehölzes aus einheimischen und standortgerechten Gehölzen westlich der Robert -Emanuel- Schmidt-Straße - 3 - / 4 Ausgleichsmaßnahme A 2 BF 31 (GH 741) Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 32 Bäumen östlich angrenzend der Sportstätten zwischen der Otto-Bayer- Straße und des Weges "Am Hirschfuß" Ausgleichsmaßnahme A 3 HK 21 (LW 331) Anpflanzung einer extensiv bewirtschafteten Streuobstwiese mit Hochstämmen südlich des Weges "Am Hirschfuß" Ausgleichsmaßnahme A 4 BF 31 (GH 741) Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 19 Bäumen östlich angrenzend der Sportstätten und südlich des Weg es "Am Hirschfuß" Ausgleichsmaßnahme A 5 BD51 ( GH 4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen entlang der Otto-Bayer-Straße. Ausgleichsmaßnahme A 6 BD51 (GH 4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen entlang des südlichen Grenzbereichs der Erweiterungsflächen des Jugendfußballzentrums. Ausgleichsmaßnahme A 7 BD 51 (GH4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen in einem Korridor zwischen den bereits umgesetzten Sportstätten und der Bahnstrecke. Ausgleichsmaßnahme A 8 HK 21 (LW 331) Anpflanzung einer extensiv bewirtschafteten Wiese mit Baumbestand im Norden des Jugendfußballzentrum. 5.3 Pflanzmaßnahmen und -qualitäten Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § § 135 a bis 135 c BauGB vom 15.Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr . 1 vom 04.Januar 2012) und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln. 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Plangebietes folgende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: - Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten - Die mit G b ezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. - Die mit F bezeichnete Fläche ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. - 4 - / 5 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Passive Lärmschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspr echend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 , zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maßgeblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB (A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 8. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 8.1. Dachbegrünung Innerhalb der mit * gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche sind die Flachdächer oder die flachgeneigten Dächer der Gebäude (Dachneigung < 5 Grad) mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen DC1/DC3 (NB6243/NB6244) und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten auf maximal 30 % der Dachfläche. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig 8.2. Erhalt vorhandener Bepflanzungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25b BauGB sind im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze entlang der Bahntrasse die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen daue rhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 25 cm betragen. - 5 - / 6 II. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: Hauptversorgungsleitungen Das Plangebiet wird durch mehrere unterirdische Hauptversorgungsleitungen gequert. Innerhalb des Geltungsbereiches sind dies: - Ferngasleitung Nr. 2/19 der Open Grid Europe GmbH Verbindungsleitung Wiesdorf – Porz, DN 500, mit Betriebskabel, die Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenkabeln, - die Ferngasleitung Nr. 200/21 der Open Grid Europe GmbH 2. Anschluss FFB Leverkusen, DN 300, mit Betriebskabel, - die 10-kV-Leitung der RheinEnergie AG - sowie ein stillgelegter Abschnitt der Ferngasleitung Nr. 200/21 Open Grid Europe GmbH befindlich. Die Schutzstreifen der Hauptversorgungsleitungen mit den erforderlichen Schutzstr eifenbreiten sind nachrichtlich in dem Bebauungsplan übernommen. Die Bereiche der im Bebauungsplan eingetragenen Schutzstreifen sind grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Schutzanweisungen der jeweiligen Leitungsträger sind einzuhalten. Alle Pflanzmaßnahmen im Schutzstreifenbereich sind gemäß der Auflagen des jeweiligen Leitungsträgers durchzuführen. III. Hinweise Rechtsgrundlagen 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c Absatz 1 BauGB wird Gebrauch gemacht. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen-Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421). Für 2.-4. gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. - 6 - / 7 Baumschutzsatzung Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewert ung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den t extlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deut z, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Umsetzung der Grünordnung Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Ausgleichsmaßnahmen Die Ausgleichsmaßnahme A 1.1 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: 1. den Reiterhof im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, 2. das zum Zeitpunkt der 1. Änderung des Bebauungsplanes bestehende Jugendfußballzentrum, 3. die außerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten Stellplatzflächen (nördlich Park+Ride Fläche). Die Ausgleichsmaßnahme A 1.2 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereic h der 1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich). Die Ausgleichsmaßnahmen A 2, A 7 und A 8 dienen dem Ausgleich der Eingriffe durch: das zum Zeitpunkt der 1. Änderung des Bebauungsplanes bestehende Jugendfußballzentrum. Die Ausgleichsmaßnahme A 3 dient dem Ausgleich der Eingriffe: 1. durch die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich) auf einer Fläche von 12.694 m², 2. außerhalb des Plangebietes auf einer Fläche von 1.306 m². Die Ausgleichsmaßnahmen A 4 und A 6 dienen dem Ausgleich der Eingriffe durch: Eingriffe außerhalb des Plangebietes. Die Ausgleichsmaßnahme A 5 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: die außerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes liegenden P+R Fläche. - 7 - / 8 Die Ausgleichsmaßnahme A 6 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich). Sicherheitsaspekte (Seveso-III-Richtlinie) Das Plangebiet liegt ganz in einem Achtungsabstand / angemessenen Sicherheitsabstand eines Betriebsbereiches mit Störfallpotenzial gemäß Seveso III -Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) . Sicherheitsaspekte dazu regelt der städtebauliche Vertrag. Bodendenkmäler Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980 (GV.NRW. S. 227/SGV NW. 224) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bomb enblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-481/15 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten Behandlung des Niederschlagswassers Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Starkregen Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der "Starkregen Gefahrenkarte" der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. Lichtimmissionen Die im Plangebiet zulässigen Flutlichtanlagen dürfen ausschließlich die Sportplätze ausleuchten. Eine Blendwirkung der umliegenden Nutzungen, insbesondere der Bahntrasse, ist durch geeignete technische Maßnahmen zu unterbinden und im Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der Licht-Richtlinie (Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen) gutachterlich nachzuweisen. - 8 - Artenschutz Laut Artenschutzprüfung vom 30.06.2015 vom Büro ISR I nnovative Stadt- und Raumplanung GmbH aus Haan, ergeben sich k eine Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten. Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form - und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Ferngasleitungen Gebäude sind im Bereich der Schutzstreifen der Versorgungsleitungen nicht zulässig. Bei Anpflanzungen / Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass diese mit einem horizont alen Abstand von mindestens 2,5 m zu bestehenden Ferngasleitungen ausgeführt werden.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1984/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 07.09.2020
- Erstellt
- 01.07.2020 15:47