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1984/2020

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung des Bebau-ungsplanes Nummer 7053/02 Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln Flittard

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 07.09.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.09.2020, TOP 12.6

Anlage 3 TÖB_4_2

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Ansehen

Anlage 6 Begründung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 8 Ausschnitt-Bebauungsplan 7053_02

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 Stellungnahmen nicht fristgerecht

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Ansehen

Anlage 2 Stellungnahme der TÖB_4_1

· application/pdf

Ansehen

Anlage 9 Satzung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 4 Öff_3_2

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Ansehen

Anlage 7 Textliche Festsetzungen und Hinweise

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 TÖB_4_2

13821 Zeichen

/ 2 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard 1. Änderung– ein-
gegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 24.06.2015 bis zum 30.07.2015 
durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind insgesamt 11 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen, die sich auf die Planung zur Sicherung der bestehenden Sportanlage mit Fußballtrainingsplätzen sowie die 
Erweiterung um 2 Fußballfelder und ein Umkleidegebäude beziehen, fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige 
erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Bezirksregierung Köln 
Die störfallrechtlichen Belange im Sinne des Artikel 13 
der Seveso-III-Richtlinie und deren Umsetzung in § 50 
BlmSchG werden nur unzureichend berücksichtigt. Es ist 
nicht klar welche Anlage mit welchen Gefahrstoffen im 
Betriebsbereich des CHEMPARK Leverkusen den sich 
nach dem Leitfaden KAS-18 ergebenden angemessenen 
Abstand auslöst und das Plangebiet überdeckt. 
 ja Hinsichtlich des angrenzenden Chemparks ist zwischen dem 
nördlichen und südlichen Teil zu differenzieren. Für den Chemp-
ark Nord wurde für die Stadt Leverkusen ein technisches Gut-
achten, Einzelfallbetrachtung nach dem Leitfaden KAS 18 für 
Betriebsbereiche im Stadtgebiet Leverkusen durch den TÜV 
Rheinland vom 07.11.2014 erstellt. Hieraus ist ersichtlich, dass 
der angemessene Abstand für alle Betriebe außerhalb des Gel-
tungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans liegt. Dieses 
Gutachten ist öffentlich zugänglich. 
D
as vorgenannte Gutachten wurde in der Überarbeitung der 
gutachterlichen Untersuchung der TÜV Nord System GmbH mit 
Stand vom 12.09.2016 in Bezug auf die Seveso-III-Richtlinie 
einbezogen. Das dem Jugendfußballzentrum nächstliegende 
Gefahrenpotenzial ist danach eine westlich der Bahnlinie verlau-
fende genehmigte Leitung des Ammoniakkältenetzes des 
Chemparks. Der dieser Leitung zuzuweisende Abstandswert 
nach Leitfaden KAS 18 erreicht und überdeckt das gesamte Ju-
gendfußballzentrum. Das Gefahrenpotential der Ammoniaklei-
tung wird im Gutachten der TÜV Nord untersucht und bewertet. 
Zudem wurde eine ergänzende Untersuchung zur Betrachtung 
und Bewertung der dort vorhandenen Gefahrenpotentiale durch 
die Bayer AG (Stellungnahme 02.07.2018) für den Chempark 
Anlage 3

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Süd durchgeführt. Zur Bewertung wurden Stoffe und deren Ge-
fährdungspotenziale bestimmt, die im unterstellten Freisetzungs-
fall die weitreichendsten Immissionsauswirkungen erwarten las-
sen. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass folgende 
Stoffe/Szenarien das Fußballjugendzentrum erreichen bzw. 
überschreiten: Schweldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff 
(vgl. Tabelle 3, Spalte 2). Im Ergebnis können bei einem Austritt 
von Brom und Chlorwasserstoff die Auswirkungen größer sein 
als von der nähergelegenen Ammoniakleitung. 
 
Auf Grundlage der vorgenannten Gutachten und Stellungnah-
men wurde die Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzent-
rum „Kurtekotten“ in Abstimmung mit der Stadt Köln mit Stand 
vom 16.10.2018 überarbeitet und mit Datum vom 27.05.2020 er-
gänzt. 
 
1.2 
 
 
Hinweis zum Gutachten TÜV Nord System GmbH 
Die Stellungnahme des TÜV Nord äußert Vermutungen. 
Es wird nicht klar, ob auch die Betriebsbereiche des 
CHEMPARK Leverkusen mit Anlagen auf dem Stadtge-
biet Köln und deren angemessenen Abständen einbezo-
gen wurden. 
Es wird die Erstellung eines weiteren Gutachtens zur Er-
mittlung der angemessenen Abstände auf Grundlage des 
Leitfadens KAS-18 durch einen Sachverständigen nach 
§ 29 b BImSchG empfohlen.  
 
 
 
 
 ja 
 
 
 
 
Für die Stadt Leverkusen wurde ein technisches Gutachten, Ein-
zelfallbetrachtung nach dem Leitfaden KAS 18 für Betriebsberei-
che im Stadtgebiet Leverkusen durch den TÜV Rheinland vom 
07.11.2014 erstellt und die angemessenen Abstände für den 
Chempark Nord (Stadtgebiet Leverkusen) ermittelt.  
 
Die gutachterliche Untersuchung der TÜV Nord wurde ferner mit 
Stand vom 12.09.2016 überarbeitet und eine ergänzende Unter-
suchung durch die Bayer AG für den Chempark Süd erstellt. 
Weitergehende Untersuchungen sind nicht erforderlich. Im Übri-
gen wird auf  Stellungnahme 1.1. verwiesen. 
 
1.3 Hinweis zum Sicherungs- und Alarmierungskonzept 
Für den Alarmfall sollte das Konzept der dafür zuständi-
gen Dienststelle der Stadt Köln bekannt sein und gegebe-
nenfalls entsprechend abgestimmt werden. 
 
 ja 
 
Die Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum „Kurte-
kotten“ wurde in Abstimmung mit der Stadt Köln mit Stand vom 
16.10.2018 überarbeitet und mit Datum vom 27.05.2020 ergänzt.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.4 Hinweis zur Schalltechnischen Untersuchung 
Immissionsschutzrechtliche Belange fallen in die Zustän-
digkeit vom Amt für Umweltschutz. 
 
 Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
1.5 Hinweis zum Gutachten Leverkusen 
Daraus lassen sich keine Erkenntnisse ableiten, da die 
angegebenen Abstände in der kartografischen Abbildung 
an der Stadtgrenze enden. 
 
 nein 
 
Siehe Stellungnahme 1.1. 
Die angemessenen Abstände im Sinne des Leitfadens KAS 18 
für die bedeutsamsten Gefahrenpotenziale des Chemparks wer-
den, aufgrund der Lage der entsprechenden stofflichen Gefah-
renpotenziale eher im Norden oder Nordwesten des Chemparks 
und der damit einhergehenden Entfernung von 500 bis über 
2.500 m zum Jugendfußballzentrum, eingehalten 
2 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori-
sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampf-
handlungen. Es wird eine Überprüfung der zu überbauen-
den Fläche auf Kampfmittel empfohlen, sofern diese nicht 
vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt. 
 
 
 ja 
 
 
Ein Hinweis zum Kampfmittel ist im Bebauungsplan aufgenom-
men und unter dem Aktenzeichen 22.5.5315000-481/15 berück-
sichtigt 
3 
3.1 
Industrie und Handelskammer zu Köln, IHK 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB der IHK nicht erfolgt ist. 
 nein Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte be-
reits im Jahre 2008. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Verpflich-
tung zur Beteiligung der IHK im Planverfahren noch nicht. 
3.2 Es bestehen Bedenken gegen eine dauerhafte Etablie-
rung der am Standort vorhandenen Nutzungen durch eine 
planungsrechtliche Sicherung und durch eine Erweite-
rungsoption, da dies Produktionseinschränkungen oder 
Auflagen für die Unternehmen auf dem benachbarten 
Gewerbe- und Industriegebiet nach sich ziehen könnte.  
 nein Die der Planung zugrunde liegenden Gutachten stellen eine Un-
terschreitung der angemessenen Schutzabstände fest. Insoweit 
ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Ein-
haltung derartiger Abstände auch dem Interesse der Störfallbe-
triebe an Erweiterungen des Bestands dient. Dies führt jedoch 
nicht dazu, dass abstrakt und ohne konkrete Angaben des Be-
treibers Erweiterungsmöglichkeiten im Rahmen der Bauleitpla-
nung zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung kann 
grundsätzlich erst erfolgen, wenn der Störfallbetrieb Erweite-
rungsmöglichkeiten und -absichten aufgezeigt hat (Hessischer 
VGH, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1566/12-N, BeckRS 2015, 
45515 Rn. 689).Derartige konkrete Absichten wurden jedoch

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
nicht aufgezeigt.  
 
Zusätzlich ist die bestehende Nutzung des Jugendfußballzent-
rums wird bereits heute durch den Chempark zu berücksichtigen. 
Zudem befinden sich weitere schutzwürdige Nutzungen, wie ein 
Reitbetrieb und ein Golfclub innerhalb der ermittelten Abstände, 
wenn auch auf der östlichen Seite des Plangebiets. Aufgrund der 
bestehenden Gemengelage und der erarbeiteten Sicherheitsan-
weisungen wird die Unterschreitung der ermittelten Abstände als 
vertretbar erachtet. 
 
Die Genehmigungsfähigkeit von Erweiterungen bestehender An-
lagen oder der Errichtung neuer Anlagen im Chempark unterliegt 
ferner zunächst den Regelungen des Bundesimmissionsschutz-
gesetzes. Eine Berücksichtigung aller denkbaren Erweiterungen 
im Bereich des Chemparks überfordert die Abwägungserstellung 
des Bebauungsplanes und ist nach den Regelungen des Bauge-
setzbuches (BauGB) zur Umweltprüfung auch nicht erforderlich. 
Die Erstellung, Fortschreibung und Anwendung der Sicherheits-
anweisung für das Jugendfußballzentrum stellt eine umfassende 
Sicherungsmaßnahme gemäß Artikel 13 Abs. 2 b Seveso III-
Richtlinie dar. Mit der vertraglich gesicherten Verpflichtung des 
Betreibers des Jugendfußballzentrums zur kontinuierlichen Fort-
schreibung der Sicherheitsanweisung soll sichergestellt werden, 
dass Auswirkungen zukünftiger Erweiterungen oder der Neuer-
richtung von Anlagen im Chempark ausreihend Berücksichtigung 
finden 
 
3.3 Das Gutachten der TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG 
vom 13.08.2012 lässt eine Auseinandersetzung mit der 
Seveso-III-Richtlinie vermissen. 
 ja Die gutachterliche Untersuchung wurde zeitgleich mit Inkrafttre-
ten der Serveso-III-Richtlinie ausgearbeitet, die zum 01.06.2015 
anzuwenden ist. Mit Überarbeitung vom 12.09.2016 erfolgt u.a. 
eine Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3.4 Es erscheint widersprüchlich, wenn trotz geplanter Redu-
zierung des Spielbetriebs räumliche Erweiterungen der 
Sportstätten notwendig sein sollen. Es ist eher realistisch, 
dass die Erweiterungen zu einer Steigerung des Gefah-
renpotentials führen. 
 nein Die Reduzierung des Sportbetriebes erfolgt durch die Verlage-
rung von 2 Jugendmannschaften an einen anderen Standort. 
Durch die Erweiterung zusätzlicher Sportplätze wird eine Entzer-
rung des Spielbetriebes erfolgen. Eine Steigerung des Gefahren-
potenzials ist nicht gegeben, da die Spielerzahl vor Ort reduziert 
wird. Der Bebauungsplan trifft dazu keine Regelungen, da es sich 
um eine vereinsinterne Organisation des Spielbetriebs handelt. 
 
4 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 
Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis 
Die beabsichtigte Erweiterung der Spielflächen ist mit dem 
gültigen Flächennutzungsplan vereinbar. 
Die Festsetzung der im Süden des Plangebietes verblei-
benden Flächen als Flächen für die Landwirtschaft wird 
begrüßt. Die Kompensation im Plangebiet ist nachvoll-
ziehbar. Die Vergabe der Pflege Bewirtschaftung/Pflege 
der Maßnahmefläche D – Extensivwiese an einen Land-
wirt würde zumindest einen Teil der verlorenen Wert-
schöpfung ausgleichen und wird deshalb empfohlen. 
 
 
 Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
entfällt 
 
 
 
  
5  Eisenbahn-Bundesamt 
keine Bedenken 
 
 Kenntnisnahme 
 
entfällt 
6 Deutsche Bahn AG – DB Immobilien 
Es bestehen keine Bedenken, sofern folgendes berück-
sichtigt wird: 
- Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Be-
triebsanlagen entstehen Immissionen, für die keine Ent-
schädigungsansprüche geltend gemacht werden kön-
nen. 
- Die geplanten Bauten bzw. Anlagen werden zu den 
Bahnanlagen im notwendigen Gleisabstand errichtet. 
 
 
 
 Kenntnisnahme 
 
 
 
 ja 
 
 
 
entfällt 
 
 
 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen berücksichti-
gen den erforderlichen Gleisabstand. 
7 Polizeipräsidium Köln 
keine Bedenken 
 
 
 Kenntnisnahme 
 
 
entfällt

- 6 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Auf das kostenlose Beratungsangebot zur städtebaulichen 
Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden 
Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden 
Sicherungseinrichtungen wird hingewiesen. Es wird ange-
regt, hierzu einen textlichen Hinweis in den Bebauungs-
plan aufzunehmen.  
 nein 
 
Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. 
8 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
keine Bedenken 
 
.Kenntnisnahme 
 
entfällt 
9 Abfallwirtschaftsbetriebe, AWB 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp-
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der 
RASt 06 hingewiesen. 
 
 Kenntnisnahme 
 
Im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren der vor-
handenen Sportanlage wurden die Zuwegung und die Stellplatz-
anlage (Wendemöglichkeit) geprüft. Eine Veränderung der Zu-
wegung/Wendeanlage erfolgt mit Umsetzung der Planung nicht.  
10 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
Es sind keine Planungen betroffen. 
 
 Kenntnisnahme 
 
entfällt 
11 PLEdoc 
Es wird auf folgende Leitungen hingewiesen: 
1. Ferngasleitung Nr. 2/19, DN 500, mit Betriebskabel, 
Blatt 11-14, Schutzstreifenbreite 8 m 
2. Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellen-
leiterkabeln im Schutzstreifen der Ferngasleitung ver-
laufend 
3. Ferngasleitung Nr. 200/21, DN 300, Blatt 3-5, Schutz-
streifenbreite 8 m 
Im Bebauungsplanentwurf sind die Trassenführungen der 
Versorgungseinrichtungen im erforderlichen Umfang lage-
richtig dargestellt. Es bestehen keine Einwände gegen die 
in der Begründung in den textlichen Festsetzungen auf-
genommenen Erläuterungen und Hinweise zu den Fern-
gasleitungen. 
Es wird gebeten, den Leitungseigentümers von „.ON 
Ruhrgas AG in „Open Grid Europe GmbH anzupassen.  
 
 Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 ja 
 
entfällt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan wird entsprechend angepasst.

Anlage 6 Begründung

130445 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  6  
7053-02 1Änd Schl020720Sa1Sb  
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
mit Umweltbericht nach §  2 Absatz 4 BauGB  
zum Bebauungsplan 7053/02 
Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung 
 1.  Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Der Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard– aus dem Jahre 
1994 setzt unter anderem ca. 5.000 Stellplätze zwischen Paulinenhof und Gleisanlage der 
Deutschen Bahn AG fest. Mittels einer geplanten Untertunnelung der Gleisanlage sollte eine 
Anbindung an die vorhandene Parkplatzanlage des westlich gele genen Chemparks erfolgen. 
Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht umgesetzt, der Bedarf an diesen Stellplätzen ist nicht 
mehr gegeben. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH konnte diese Fläche für ein Vereinsheim 
mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern zwischennutzen.  
Am 14.08.2008 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur Änderung des 
Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der 
Fläche der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu 
untersuchen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte dazu am 22.08.2008. 
Ziel der Planung war die Ergänzung der Trainingsplätze sowie die Entwicklung eines Schulungs- 
und Ausbildungszentrums mit Sporthalle. Es sollt e ein Stadi on konzipiert werden, dass dem 
Statut der 3. Liga entspricht. 
Da der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln für den Bereich des Plangebiets u.a. einen 
regionalen Grünzug darstellte, war ein Zielabweichungsverfahren erforderlich. Die Bayer  04 
Leverkusen Fußball GmbH entschloss sich jedoch zu einer geänderten Vorhabenplanung. Der 
seit 1999 ansässige Verein plant nun, das bestehende Jugendfußballzentrum für die intensive 
Nachwuchsförderung am Standort langfristig zu etablieren und durch eine beg renzte 
Erweiterungsoption den Trainingsbetrieb zu entzerren.  
1.2 Ziel der Planung 
Die Planung verfolgt das Ziel, den Bestand der Fußballfelder und sonstigen baulichen Anlagen 
auf der Fläche zu erhalten. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind 
2 Trainingsplätze und 1 Kleinspielfeld mit Kunstrasen geplant. Die Erweiterung dieser 
Fußballfelder dient dabei lediglich der Entzerrung der im Bestand vorhandenen Nutzung und 
nicht der Kapazitätserweiterung. Bislang sind am Standort die A -F-Jugend mit 12 Jugendteams 
und bis zu 190 Spielern vertreten.  
Insgesamt wird das Fußballzentrum werktäglich von durchschnittlich 260 Personen (Spieler, 
Eltern und Mitarbeiter) überwiegend in den Nachmittagsstunden besucht. So nntags besuchen 
rund 360 Personen den Standort. 
Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung sind bereits deutliche Kapazitätsengpässe zu 
verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde bereits eine Verlagerung der A- und B-Jugend (U19 und 
U17) an den Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen. Durch die Erweiterung 
zusätzlicher Sportplätze im Plangebiet wird eine Entzerrung des Spielbetriebes erfolgen. 
Zukünftig werden nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am

- 2 - 
 
/ 3 
Jugendfußballzentrum ansässig sein.  Größere Publikumsverkehre treten nicht auf. Durch die 
bereits vollzogene Verlagerung der A- und B-Jugend wird eine Reduzierung des Trainings- und 
Spielbetriebs mit ca. 40 Sportlern angenommen. Somit werden heute bereits werktäglich rund 
220 Personen/Tag (statt vormals 260 Personen/ Tag) den Standort aufsuchen. Der bisherige 
Spielbetrieb an Sonntagen entfällt.  
Durch die Anbindung an die S -Bahn sowie die vorhandenen Stellplätze ist das 
Jugendfußballzentrum optimal gelegen und verkehrlich über die Otto -Bayer-Straße gut 
angebunden. Die bestehenden und teils für andere Vorhaben zugeordnete n Ausgleichsflächen 
werden erhalten und im südöstlichen Bereich im Anschluss an das vorhandene Gehölzband  ist 
eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt. 
Die mit dem Bebauungsplan 7053/02 durch Geh- und Fahrrechte zugunsten des Eigentümers der 
Stellplätze geplante Unterführung unterhalb der Bundesbahnstrecke korrespondiert nicht mehr mit 
den planerischen Zielen. Die Festsetzung des Geh- und Fahrrechtes entfällt im Bebauungsplan. 
Das Plangebiet ist weitgehend eben und hat eine Größe von rd. 24 1.200 ha. Durch die 
Festsetzungen im Bebauungsplan wird auf Grundlage des Baugesetzbuches eine geordnete 
städtebauliche Entwicklung und eine landschaftsplanerische Einbi ndung in den Regionalen 
Grünzug erzielt werden. 
1.3 Planverfahren 
Die Einleitung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 erfolgte im Regelverfahren nach 
§ 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB).  Zum Aufstellungsbeschluss vom 14.08.2008 durch den 
Stadtentwicklungsausschuss erfolgte die ö ffentliche Bekannt machung des Beschlusses am  
22.08.2008 im Amtsblatt der Stadt Köln. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Absatz 1 BauGB wurde in der Zeit vom 10.07.2008 b is 19.08.2008 durchgeführt. Die 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Absatz 1 BauGB fand im Zeitraum vom 
03.11.2008 bis 07.11.2008 statt. Bis zum 14.11.2008 konnten schriftliche Stellungnahmen 
abgegeben werden. Die Planung sah neben der Sicherung der bestehenden Sportanlage auch die 
Erweiterung durch ein Schulungs- und Ausbildungszentrum mit Sporthalle (3. Liga-Stadion) vor. 
Auf ein reduziertes Planungskonzept, das letztlich die Sicherung des Bestandes mit begrenzter 
Erweiterungsfläche für 2  Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide beinhaltete, erfolgte vom 
24.06.2015 bis 30.07.2015 die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage des Bebauungsplans gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 
erfolgte am 18.12.2019. Di e öffentliche Auslegung fand im Zeitraum vom 02.01.2020 bis 
einschließlich 03.02.2020 statt. 
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung 
des neuen Zusammenlebens in der Stadt " trat am 13.  Mai 2017 eine Änderun g des 
Baugesetzbuches in Kraft. Das vorliegende Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 245c Absatz 1 
Nummer 1 BauGB nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. 
2.  Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet befindet sich im Norden von Köln, im Stadtteil Köln -Flittard. Es liegt östlich der 
Bahnstrecke Köln - Düsseldorf, westlich der Reit- und Golfanlage Flittard, sowie südlich der Otto-
Bayer-Straße und nördlich der Straße Grüner Kuhweg.

- 3 - 
 
/ 4 
Innerhalb des ca. 241.200 m² großen Plangebietes liegen folgende Flurstücke im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans: 
- Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 46, Flurstücke 1865 (teilweise), 1875 1876, 1877, 
1878 (teilweise), 1886 (teilweise), 1899, 1932 (teilweise), 
- Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 47, Flurstücke 1306, 1309, 1310, 1316 (teilweise) 
1318 (teilweise) 1336, 1337 (teilweise) 
2.2 Vorhandene Struktur 
Die westlich angrenzenden Gewerbe - und Industrieflächen bilden den südlichen Teil des 
Chempark auf Kölner Stadtgebiet. Die Nutzungen beziehen sich vorwiegend auf die Produktion 
und Weiterverarbeitung von Produkten im Pharmazie- und Chemiebereich. Der Kernbereich des 
Chempark befindet sich weiter im Norden auf Leverkusener Stadtgebiet. Zwischen dem 
Leverkusener und dem Kölner Teil des Chempark befindet sich der Carl-Duisberg-Park. Dieser ist 
als gestaltete Parkanlage angelegt, in dem bzw. an dem sich die Konzernzentrale der Bayer AG 
befindet. Im östlichen Anschluss an den Carl -Duisberg-Park befindet sich die sog. 
"Beamtenkolonie". Eine Siedlung zur wohnlichen Versorgung der Führungskräfte und des 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonals des ehemaligen Bayer-Werkes. 
Außerhalb des Chempark befinden sich noch weitere Gewerbeflächen. Zwischen der Düsseldorfer 
Straße (Bundesstraße B  8) und der Gleisanlage der Deutschen Bahn AG sind großzügige 
Stellplatzflächen vorhanden. Südlich an den Kölner Teil des Chempark schließen 
Kleingartenanlagen und Wohnnutzungen an. 
Im Gegensatz dazu ist das östlich angrenzende Gebi et nur locker bebaut. Landwirtschaftlich 
genutzte Flächen, Wälder sowie Erholungsgebiete sind hier vorherrschend. Direkt an das 
Plangebiet anschließend befinden sich die Golfanlage Flittard mit weiten Spielfeldern und 
unterschiedlich gestalteten Flächen so wie eine Reitanlage mit Stallungen, Außenplätzen und 
großen Weiden. 
Der Golfplatz und die Reitanlage werden über die Otto -Bayer-Straße erschlossen und bieten im 
jeweiligen Eingangsbereich ausreichend Parkmöglichkeiten.  
Weitere sport- und freizeitlich genutzte Flächen befinden sich im nordöstlichen Umfeld. Hier sind 
ein Sportflugplatz, Tennisanlagen sowie weitere Spielfelder (Fußball, Hockey) vorhanden. 
Innerhalb dieses Freiraums ordnen sich einzelne und eingestreute Gehöfte und kleinteilige 
Gebäudeensembles ein. 
Das Plangebiet ist im Norden durch das Jugendfußballzentrum genutzt . Hier befinden sich drei 
ausgebaute Rasenspielfelder sowie weitere Kleinspielrasenfelder, Trainingsflächen und ein 
Vereinshaus. Östlich des Fußballzentrums, entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße befindet 
sich eine Waldfläche, die im Rahmen des Bebauungsplanes 7053/02 als Ausgleichsmaßnahme 
realisiert wurde. Der südliche Teil des Plangebietes wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. 
2.3 Erschließung  
Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebiet ist durch die Bundesstraße B  8 und die Bundesautobahn BAB  3 an das 
überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Durch d ie S-Bahn-Haltestelle CHEMPARK 
Leverkusen sowie verschiedene Buslinien ist der Anschluss an das öffentliche Nahverkehrsnetz 
als sehr gut zu bewerten. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Otto -
Bayer-Straße, die außerhalb des 1.  Änderungsbereiches liegt . Die im Plangebiet nördlich 
verlaufende, in Privateigentum befindliche Robert -Emanuel-Schmidt-Straße dient als 
Erschließungsstraße zu den angrenzenden Sportstätten und ist auch weiterhin mit einer mit Geh,-

- 4 - 
 
/ 5 
Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes befinden 
sich ausreichende Stellplätze für die Nutzung des Jugendfußballzentrums. 
 
Wasser- / Energieversorgung 
Das Plangebiet ist an die Versorgungsnetze Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrichtungen 
angebunden.  
Abwasserentsorgung 
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das  
Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor 
Ort zur Versickerung gebracht. 
Bodensituation 
Laut digitaler Bodenkarte NRW sind für den Bereich des Plangebietes überwiegend typische 
Parabraunerden, vereinzelt typische Braunerden zu finden. Als Bodentypen herrschen sandige bis 
stark sandige Lehme vor.  
2.4 Alternativstandorte 
Im Rahmen der Studie "Alternativstandorte, Jugendfußballzentrum Bayer 04 Leverkusen" (ISR, 
29.03.2010) wurde das Ziel verfolgt, mögliche Alternativstandorte für das geplante 
Jugendfußballzentrum im Stadtgebiet von Leverkusen und/oder Köln zu benennen, die 
regionalplanerisch verträglich sind. Die methodische Vorgehensweise stützte sich dabei auf eine 
Analyse der Siedlungsstruktur (Luftbilder) im Abgleich mit dem Regionalplan der Bezirksregierung 
Köln. Berücksichtigt wu rden bei der Analyse nur Flächen , die im Regionalplan als Allg emeine 
Siedlungsbereiche (ASB) oder Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche dargestellt sind. Alle 
Flächen, die im Regionalplan als region aler Grünzug dargestellt sind, wu rden nicht als 
Alternativstandorte betrachtet. Im Kontext der Analyse wurde n die Alternativstandorte hinsichtlich 
städtebaulicher und landschaftsplanerischer Parameter analysiert . Die Flächengröße eines 
Standortes für die Umsetzung u.a. eines Drittligastadions sollte mindestens 28  ha betragen und 
der Standort sollte gut an den motorisierten  Individualverkehr und an den öffentlichen 
Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden sein. Alternativstandorte direkt neben schützenswerten 
Nutzungen wie Wohnen wurden aufgrund der mit der Planung zusammenhängenden Immissionen 
(Verkehrs- und Freizeitlärm) nicht  weiter betrachtet. Untergeordnet wurde in der Bewertung der 
Alternativstandorte betrachtet, ob sich bereits im näheren Umfeld Sporteinrichtungen befinden und 
somit Synergieeffekte erzielt werden könnten. Die Verträglichkeit mit dem Schutzgut Natur - und 
Landschaft bildete ein weiteres Kriterium. Geprüft wurden die Standorte auf Flächenausweisungen 
des Natur - und Landschaftsschutzes. D ie Ergebnisse  wurden in Form einer Stärken - und 
Schwächendarstellung erörtert.  
Im Ergebnis der Studie konnten drei potenzielle Standorte lokalisiert werden: 
Der erste Alternativstandort befindet sich im Stadtgebiet von Leverkusen. Er wird im Süden durch 
die Straße Willy -Brandt-Ring, im Westen und Osten jeweils durch eine Bahntrasse sowie im 
Norden durch Kleingärten begrenzt. Im weiteren nördlichen Anschluss an die Kleingärten befinden 
sich bereits Sportanlagen (Leichtathletikanlage mit Tribüne).

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Abbildung 1: Lage Alternativstandort 1, © Geobasis NRW 2018 
Der zweite Alternativstandort  befindet sich im Nordosten des Leverkusene r Stadtgebietes. Der 
Standort liegt südlich der Landesstraße (L  232). Im Nordosten wird das Areal durch die 
Wohnbebauung an der Straße Auf dem Bohnbüchel begrenzt. Im Nordwesten bildet die 
Landesstraße (L 232) die räumliche Grenze des Areals. Im Südwesten wird das Areal durch die 
Wohnbebauung an der Landesstraße (L 232) begrenzt. Im Südosten wird das Gebiet durch eine 
Baumreihe begrenzt.  
Abbildung 2: Lage Alternativstandort 2, © Geobasis NRW 2018 
Der dritte Standort befindet sich in Königsdorf, welches der nördlichste Stadtteil von Frechen ist. 
Der Standort befindet sich rund 2,5 Kilometer westlich des Kölner Stadtgebietes. Der Standort wird

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im Norden durch den Freimersdorfer Weg begrenzt. Im Osten bildet die Landesstraße (L 138) die 
räumliche Grenze. Im Süden und Westen bildete die vorhandene Wohnbebauung sowie die 
vorhandenen Sportanlagen (Tennisplätze) die räumliche Grenze. 
 
Abbildung 3: Lage Alternativstandort 3, © Geobasis NRW 2018 
Von den dre i Alternativstandorten konnte jedoch keiner für die Erweiterung des 
Jugendfußballzentrums empfohlen w erden. Insbesondere in Bezug auf den Immissionsschu tz 
wurden an allen Alternativstandorten deu tliche Konflikte prognostiziert. Auch weist keiner der 
Standorte eine Flächengröße von 28 ha auf. Die verkehrliche Anbindung des ersten und dritten 
Standortes wurde als mittelmäßig, die des zweiten Standortes als negativ bewertet. Der erste 
Standort stellt sich zudem als bewaldete Fläche dar und ist im Biotopkataste r aufgeführt. Der 
zweite Standort befindet sich nicht im Kontext  weiterer Sportanlagen und wurde daher 
diesbezüglich negativ bewertet. 
Es wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie Alternativstandorte und auf Grund der 
bereits vorhandenen Prägun g des Stand ortes Flittard empfohlen, den aktuellen  Standort des 
Jugendfußballzentrums an der Otto-Bayer-Straße weiter zu entwickeln. 
Für das gegenständliche Plangebiet und die direkte Umgebung ist der Sektor Sport wesentlich 
prägend, im östlichen Anschluss befinden sich sportliche und freizeitliche Nutzungen (siehe Kapitel 
2.2). Das Jugendfußballzentrum der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH verfügt über Sport- und 
Trainingsflächen im nördlichen Plangebiet. An diesem Standort können vorhandene 
Flächenressourcen und -potenziale genutzt werden, und es kommt nicht zu umfangreichen neuen 
Versiegelungen. Das Jugendfußballzentrum ist auf kurze Wege zwischen den verschiedenen 
Nutzungen wie zum Beispiel Vereinsheim und Umkleidekabine sowie Trainingsflächen und 
Schulungsräumen angewiesen. Diese kurzen Wege sind am heutigen Standort durch die 
vorhandene Bestandsbebauung gegeben. Eine Verlagerung zusätzlicher Trainingsflächen auf 
Flächen außerhalb des Jugendfußballzentrums wäre aufgrund der deutlich längeren Wege nicht 
zielführend. Somit dient die 1.Änderung des Bebauungsplanes letztendlich der Bestandssicherung.

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Des Weiteren hat dieser Standort eine gute ÖPNV -Anbindung. Die Bushaltestelle sowie die 
unmittelbar angrenzende S-Bahnstation bieten optimale Voraussetzungen für einen reibungslosen 
Ablauf. Das gleiche gilt für die optimale Anbindung an die Bundesautobahn BAB 3. 
2.5 Planungsrechtliche Situation 
Der Bebauungsplan 7053/02 ist mit der öffentlichen Bekanntmachung am 27.06.1994 
rechtsverbindlich und setzt für den Änderungsbereich Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung 
Stellplätze entlang der Bahntrasse fest. Im östlichen Bereich des Bebauungsplanes sind 
Maßnahmenflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt. Teile hiervon wurden im 
Norden des Plangebietes bereits realisiert.  
Im Osten, außerhalb des Änderungsbereiches, ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung SO 
Reiterhof festgesetzt. Nördlich a ngrenzend an diese Fläche sind private Grünflächen als 
Reitanlage des Reiterhofes und Pferdekoppel festgesetzt und bereits in der Örtlichkeit umgesetzt. 
Nördlich der Otto-Bayer-Straße ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Park -and-Ride 
festgesetzt. Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat eine Fläche von rd. 
36 ha. 
3.  Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt das Planungsgebiet als "Allgemeinen 
Freiraum und Agrarbereich" mit der Überlagerung "Regionaler Grünzug" dar.  
Gemäß dem sachlichen Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschu tz (Teil 1: Regionen Köln, 
Bonn/Rhein-Sieg und Wassereinzugsgebiet der Erft) zum Regionalplan liegt das Plangebiet 
innerhalb der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete 
(Rhein).  
Die Darstellungen im Regionalplan stehen dem Planvorhaben nicht entgegen. 
3.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Stellplätze dar. Angrenzend sind für die benachbarten Sportanlagen die 
Signaturen Sporthalle und Sportstätten dargestellt. 
Die Festsetzung Fläche für Sportanlagen im Planungsbereich steht der Darstellung des 
Flächennutzungsplans nicht entgegen, da im unmittelbar angrenzenden Bereich innerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 7053/02 ein Sportstättensignet dargestellt ist.  
3.3 Landschaftsplan 
Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes 7053/ 02, 1.  Änderung ist über den 
Landschaftsplan der Stadt Köln ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das 
Landschaftsschutzgebiet L  29 LSG "Landschaftsraum u m den Mädchenbusch und 
Grünverbindungen zum Rhein " hat u.  a. die Erhaltung und Wiederherstellung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich gegliederten 
Landschaftsraumes, zum Ziel.  
Mit dem Inkrafttreten des Bebau ungsplanes 7053/02 sind die Festsetzungen des 
Landschaftsplanes bereits außer Kraft getreten.

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3.4 Freiraumkonzept 
Die Rahmenplanung für den Erholungsraum Kurtekotten, dargestellt im ökologischen Gutachten  
der Landschaftsarchitekten BDLA/IFLAe 19 90 sieht ei ne Sicherung und begrenzte Erweiterung  
des Sektors Sport im Plangebiet vor. Der Freiraum im Umfeld des Plangebietes ist einerseits durch 
sportgeprägte Flächennutzungen (Reiterhof, Sportflugplatz Kurtekotten sowie die Golfanlage im 
Mädchenbusch) und anderer seits durch intensiv genutzte Ackerflächen und Gehölzflächen 
geprägt. Die geringfügige Ausdehnung der Sportnutzung mit zusätzlichen Pflanzmaßnahmen passt 
sich der Vorprägung des Freiraumes an. 
3.5 Denkmalschutz 
Das Plangebiet liegt in einem seit der Jungst einzeit besiedelten Gebiet. In der südlichen 
Umgebung haben archäologische Bestandserhebungen zu Funden vor - und frühgeschichtlicher 
Besiedlung geführt. Aus diesem Grund wurde der heute ackerbaulich genutzte Bereich bis zur 
geplanten Ausgleichsfläche einer  archäologischen Prospektion durch eine Fachfirma (artemus 
GmbH, Prospektion Planareal "Jugendfußballzentrum" Bebauungsplan 7053/02, Flittard, Stadt 
Köln, April 2009) unterzogen. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine Hinweise auf 
eine definiert e Siedlungsstelle. Es wird daher davon ausgegangen, dass die aufgelesenen 
frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche 
gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals 
bzw. von archäologischen Fundstellen. 
3.6 Altlasten 
Für das Plangebiet liegen im städtischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über 
Bodenbelastungen vor. 
3.7 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. 
3.8 Baulasten 
In dem Plangebiet ist folgende Baulast eingetragen:  
Baulast 1892/1998 = Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht auf Flurstück 1337 zugunsten Flurstück 1336 
(entspricht Ein - und Ausfahrtsbereich gem äß Bebauungsplan 7053/02 an der Otto -Bayer-Str.) 
sowie zugunsten Flurstück  1334 (entspricht Geh-, Fahr -, und Leitungsrecht ( GFL) gemäß 
Bebauungsplan 7053/02 zugunsten des Reiterhofes) 
3.9 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen  
Stoffen (Seveso – III – Richtlinie) 
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7053/2 wird das vorhandene Jugendfußballzentrum 
erstmalig planungsrechtlich gesichert und eine geplante Erweiterung festgesetzt. Aufgrund der 
Lage zum 400  m entfernten Chempark Leverkusen hat sich der Bebauungsplan mit der 
Möglichkeit von Unfällen im Che mpark und deren Auswirkungen auf das Jugendfußballzentrum 
auseinander zu setzen. Grundlage dafür sind Artikel 3 Nummer 13 und Artikel 13 der Richtlinie 
2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, 
umgangssprachlich auch Seveso III-Richtlinie genannt. 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurden mittels zweier fachgutachterlicher Stellungnahmen 
die Gefahrenpotenziale, die im Fall eines Störfalls auf das Jugendfußballzentrum als 
schützenswerte Nutzung einwirken könnten, ermittelt. 
Als Resultat wurde eine Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum erstellt, die von der 
Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu Verhaltensanweisungen für

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Spieler, Betreuer und Besucher Regelungen aufzeigt, dere n Einhaltung die Vermeidung 
gesundheitlicher Schäden im Falle eines Störfalls im Chempark sicherstellt. 
Darüber hinaus ist in der Sicherheitsanweisung ergänzend aufgenommen, dass eine 
kontinuierliche Überprüfung der Sicherheitsanweisung im Rahmen des Spielbetriebs erfolgt, somit 
Veränderungen der Nutzerstrukturen oder der Organisation des Spielbetriebs angepasst werden 
können 
Die Anwendung der Sicherheitsanweisung im Jugendfußballzentrum wird im städtebaulichen 
Vertrag zum Bebauungsplan geregelt. 
Nähere Erläuterungen zu diesem Aspekt siehe Punkt 5.2.3.2 "Beherrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen". 
4.  Begründung der Planinhalte 
4.1 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung ist über die zulässige Grundfläche (GR) in Quadratmetern, die 
maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse und über die maximal zulässige Höhe baulicher 
Anlagen bestimmt. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen bezieht sich auf Meter ü ber 
Normalhöhennull (m ü.NHN). Durch die Festsetzungen kann eine auf die Örtlichkeit abgestimmte 
und Sportstätten typische Bebauung erreicht werden.  
Höhen 
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass Flutlichtanlagen in der Fläche für Sportanlagen  mit der 
Zweckbestimmung Fußballplätze bis zu einer Höhe von 62,5  m ü.NHN m zulässig sind. Durch 
diese Festsetzungen können die für den geplanten Spielbetrieb notwendigen Flutlichtanlagen in 
der Örtlichkeit zugelassen und realisiert werden . Die restriktive Einschränkung der 
Höhenentwicklung sichert gleichzeitig auch einen schonenden Umgang mit dem Landschaftsbild. 
Durch die Höhenbeschränkung ist die Lichtemission in die Umgebung auf das nötige Minimum 
reduziert.  
Innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze  ist weiterh in 
festgesetzt, dass Ballfangzäune bis zu einer Höhe von 52,0  m ü.NHN zulässig sind. Diese 
festgesetzte Höhe ist zweckdienlich für die erforderliche n Ballfangzäune der geplanten 
Sportnutzung und begrenzt die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. 
Die getroffenen Höhenfestsetzungen greifen die Festsetzungen des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes 7053/02 auf, um die zulässige Höhenentwicklung im Plangebiet im 
Übergangsbereich zum Landschaftsraum weiterhin im Sinne des La ndschaftsbildes zu 
beschränken. 
4.2 Flächen für Sportanlagen 
Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Vereinsheim / Hausmeisterwohnung" ist die Errichtung und 
der Betrieb eines der festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten Vereinsheimes 
inklusive Umkleidekabinen, Behandlungs- , Bespre chungs-, Schulungs- und Aufenthaltsräumen, 
eines Gastronomiebetriebes, Büros, und einer Hausmeisterwohnung zulässig. Dadur ch ist der 
bauliche Bestand und die vorhandene Nutzung planungsrechtlich gesichert. Die Einrichtungen und 
Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums. 
Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Umkleide" ist die Errichtung eines der festgesetzten Fläche 
für Sportanlagen zugeordneten Gebäudes mit Umkleidekabinen inklusive Sanitäranlagen und 
einem Lager für Klein - und Großgeräte zulässig. Die Einrichtungen und Nutzungen sind für den 
Betrieb des Jugendfußballzentrums erforderlich.

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In diesem Bereich erfolgt ein zusätzlicher Eingriff in Boden, Natur und Landschaft. Im Rahmen des 
landschaftspflegerischen Fachbeitrags sind die resultierenden Eingriffe bewertet und 
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen definiert, die im Bebauungsplan festgesetzt sind.  
Auf der Fläche mit der Bezeichnung  "Tribüne" ist die Errichtung und der Betrieb eine r der 
festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten überdachten Tribüne sowie eines 
Betriebshofes mit Außenlager für Sportgeräte (z.B. Trainingsgeräte, Tore, Trainingszubehör) sowie 
Maschinen (z.B. Pflegefahrzeuge, Rasenmäher, Werkzeug) zuläss ig. Die Einrichtungen und 
Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums. 
Versorgungsanlagen und fernmeldetechnische Anlagen 
Im Bebauungsplan ist die Festsetzung aufgenommen, dass Anlagen, die der Versorgung der 
Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen, ebenso wie 
fernmeldetechnische Nebenanlagen in den überbaubaren Grundstücksflächen allgemein und 
außerhalb dieser Flächen  ausnahmsweise zulässig  sind. Die Festsetzung ermöglicht eine 
Anordnung von erforderlichen Nebenanlagen der Ver - bzw. Entso rgung innerhalb des 
Plangebietes. Um eine größere Flexibilität bei der nachfolgenden Ausbauplanung zu erreichen, 
können diese Nebenanlagen auch ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zugelassen werden. Die genannten Anlagen dürfen eine n umbauten Raum 
von 50m³ nicht überschreiten. 
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet sind durch Baugrenzen bestimmt. Bei der 
Umsetzung der Planung ist somit ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Anordnung und 
Ausformung der Baukörper auf den Grundstücken gewährt. In erster Linie sichern die Baugrenzen 
den zweigeschossigen Bestand der vorhandenen baulichen Anlagen mit 
Vereinsheim / Hausmeisterwohnung sowie die eingeschossige Tribüne und den Betriebshof. Mit 
Ausbau der südlichen Trainingsplätze an die vorhandenen Sportanlagen ist eine zusätzliche 
überbaubare Grundstücksfläche für die Errichtung von eingeschossigen Umkleideräumlichkeiten 
mit Sanitäranlagen festgesetzt.  
4.4 Erschließung 
Verkehr 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die öffentliche Straßenverkehrsfläche Otto-Bayer-
Straße, die außerhalb des Bebauungsplan gebietes liegt. Die nördlich des Plangebietes 
verlaufende Otto-Bayer-Straße bindet nordwestlich an die Düsseldorfer Straße (Bundesstraße B 8) 
an. Des Weiteren bindet die Otto -Bayer-Straße nördlich des Plangebietes an die Edith -Weyde-
Straße an, die im weiteren nördlichen Verlauf an den Willy -Brandt-Ring anknüpft. Diese weist im 
weiteren östlichen Verlauf unmittelbar einen Anschluss (An schlussstelle Leverkusen 24) an die 
Bundesautobahn BAB  3 auf. Über gute Anschlussmögl ichkeiten an die Bundesstraße B  8 
einerseits und die Bundesautobahn BAB 3 andererseits ist das Plangebiet optimal an das örtliche 
und überörtliche Verkehrswegenetz angebunden. 
Im Bebauungsplan sind weitere Trainingsflächen festgesetzt, um die bestehende Intensität der 
Nutzung im Gebiet zu entzerren. Somit ist bei Umsetzung des Bebauungsplanentwurfes nicht mit 
einer Erhöhung der Nutzungsintensität und schlussfolgernd des Verkehrsaufkommens zu rechnen.  
Im April 2009 wurde im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplans für die Umsetzung u.a. eines 
Schulungszentrums und eines 3.  Liga-Stadions eine verkehrliche Stellungnahme durch die 
Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH erarbeitet . In der Stellungnahme wurden die folgenden 
beiden maßgeblichen Anbindungspunkte des Plangebietes untersucht:  
- Knotenpunkt B 8 / Otto-Bayer-Straße 
- Parkplatzzufahrt (Hinweis: heute Plangebietszufahrt) / Otto-Bayer-Straße

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Die Überprüfung der Leistungsfähigk eit erfolgte als Nachweis der Qualität des Verkehrsablaufs 
(QSV) auf Grundlage des Handbuches für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS). 
Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeiten der zwei untersuchten  
Knotenpunkte mit einer sehr guten Verkehrsqualität zu bewerten sind. Mit Umsetzung der 
ursprünglich vorgesehenen Planung konnte an beiden Knotenpunkten eine befriedigende 
Verkehrsqualität erreicht werden. Somit ist, selbst wenn zwischenzeitlich die allgemeine 
Verkehrsentwicklung zu einer Erhöhung der Verkehre auf dem umliegenden Straßennetz geführt 
hat, davon auszugehen, dass auch heute das vorhandene Verkehrsaufkommen leistungsfähig 
abgewickelt wird. Da die Aufstellung des Bebauungsplanes das Ziel verfolgt, eine Entzerrung des 
vorhandenen Trainings- und Spielbetriebes zu verwirklichen, ist nicht mit einem zusätzlichen 
Verkehrsaufkommen zu rechnen. Zukünftig werden zudem die A- und B-Jugend und damit rund 40 
Sportler (zzgl. Eltern und erforderliche Mitarbeiter) an einem anderen St andort trainieren und 
spielen. Werktäglich werden damit zukünftig statt 260  Personen / Tag nur noch maximal 
220 Personen / Tag den Standort Kurtekottener Straße aufsuchen. An Sonntagen entfallen der 
Spiel- und Trainingsbetrieb und damit ein heutiges Personenaufkommen von 360 Personen / Tag 
vollständig. Folglich ist auch mit  Umsetzung des Bebauungsplans eine leistungsgerechte 
Verkehrsabwicklung sichergestellt. 
Öffentlicher Personennahverkehr ÖPNV 
Durch die räumliche Nähe zum C hempark westlich des Plangebietes ist ein umfangreiches 
Angebot an Buslinien in die umgebenden Stadtteile von Köln, sowie nach Leverkusen und 
Leichlingen gegeben. Die ca. 100 m nordwestlich entfernt gelegene S-Bahn-Haltestelle 
CHEMPARK sorgt für eine gute Anbindung an das überörtliche Schienenverkehrsnetz. 
Versorgung 
Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrichtungen ist durch die vorhandenen 
Versorgungsleitungen außerhalb des Plangebietes sichergestellt.  
Im rechtskräftigen  Bebauungsplan ist festgesetzt, dass sämtliche Versorgungsleitungen 
(Stromleitungen und Telekommunikation) im Plangebiet unterirdisch zu führen sind. Durch die 
unterirdische Führung der Leitungen wird die Nutzbarkeit der Flächen des Plangebietes erhöht, 
und es wird damit das Ziel verfolgt, keine oberirdischen orts- und landschaftsbildstörende Anlagen 
zuzulassen. Aus vorgenannten Gründen ist diese Festsetzung im Bereich der 1.  Änderung des 
Bebauungsplanes übernommen. 
Stellplätze / Garagen / Carports 
Im Norden des Plangebietes ist der vorhandene private Parkplatz des bestehenden Vereinsheims 
als Fläche für Stellplätze (St) festgesetzt. Diese Stellplatzfläche ist ausreichend dimensioniert, um 
den ruhenden Verkehr im Bestand aufzunehmen . Eine Erhöhung der Stellp latzzahl ist nicht 
geplant, da die vorliegende Planung keine erhöhte Nutzungsintensität mit sich bringt. Die 
planungsrechtliche Festsetzung der Stellplatzfläche ist daher so eng begrenzt, dass eine 
Erweiterung der Stellplatzanlage nicht möglich  ist. Östlic h des Vereinsheims ist die vorhandene 
Carportanlage durch die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze, Garagen und Carports (St/ Ga/ 
Cp) gesichert. 
Ergänzend hierzu ist gemäß §  23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze, Garagen und 
Carports nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Hierdurch ist eine Ausweitung der 
Stellplatzfläche über den Bestand hinaus ausgeschlossen. 
Technische Infrastruktur 
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das 
Werksnetz des Chempark eingeleitet.

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Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird auf den privaten Grundstücksflächen zur 
Versickerung gebracht. Die im Plangebiet befindlichen Böden ermöglichen grundsätzlich eine 
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 
Müllentsorgung 
Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Otto -Bayer-Straße. Die Container (ein 
Restmüllcontainer und ein Papiermüllcontainer) befinden sich auf dem Grundstück im Bereich der 
Wendeanlage vor dem Vereinsheim. Der Restmüllcontainer wird wöchentlich durch die Befahrung 
des Grundstücks durch den Entsorgungsträger gelehrt. Die Leerung des Papiermüllcontainers 
erfolgt nach Absprache mit dem Entsorgungsträger ebenfalls durch Befahrung des Grundstücks. 
 
Geh- / Fahr- und Leitungsrechte 
Im rechtskräftigen Bebauungsplan 7053/02 ist zur Sicherung der Zugänglichkeit der 
Reitsportanlage und des Golfplatzes ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger 
sowie Besucher der Freizeiteinrichtung und der Leitungsträger im Bereich der Robert-Emanuel-
Schmidt-Straße festgesetzt. 
Zudem verläuft östlich der festgesetzten Stellpl atzfläche ebenfalls ein Geh - und Fahrrecht 
zugunsten der Anlieger und Besucher der Freizeiteinrichtung, welches eine direkte Verbindung 
zwischen der Otto-Bayer-Straße im Norden und de n Grünen Kuhweg im Süden sichert. 
Planerisches Ziel bleibt es , diese Wegebeziehung grundsätzlich aufrecht zu halten. In der 1. 
Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 ist das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht lediglich an die 
östliche Plangebietsgrenze verlagert und für die Anlieger und die Ver - und Ent sorgungsträger 
festgesetzt. Im Bereich der Reitsportanlage und des Golfplatzes ist das vorhandene Geh-, Fahr- 
und Leitungsrecht auf der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße in einer Breite von 7,50 m weiterhin 
festgesetzt. Im südlichen Verlauf ist dieses Recht innerhalb des Plangebietes in einer Breite von 
3,0 m fortgeführt und mündet in den Grünen Kuhweg. Im Bebauungsplan sind die 
gekennzeichneten Flächen (L) mit Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger, die 
gekennzeichneten Flächen (G) mit Gehrechten zugunsten der Anlieger und der Ver - und 
Entsorgungsträger sowie die gekennzeichneten Flächen (F) mit Fah rrechten zugunsten der 
Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. 
Zur Gewährleistung der Ver- und Entsorgung sind auf den in der Planzeichnung eingetragenen 
Flächen, Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Da der Betrieb und 
die Unterhaltung der vorhandenen unterirdischen Hauptversorgungsleitu ngen auch auf 
Fremdgrundstücken gewährleistet sein müssen, ist im Bebauungsplan eine entsprechend 
ausreichend bemessene Trasse für diese Zwecke gesichert.  
4.5  Flächen für Bahnanlagen 
Da die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Stellplatzfläche als Stellplatznachweis bei 
einer etwaigen Erweiterung der betrieblichen Anlagen westlich der Gleisanlage der Deutschen 
Bahn AG (DB AG) nicht benötigt wird, ist eine Wegeverbindung unterh alb der Gleisanlage der 
Deutschen Bahn AG (DB AG) zum benachbarten Gewerbegebiet nicht erforderlich. Das im 
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Geh- und Fahrrecht unterhalb der  Gleisanlage wird 
zur Erschließung des Plangebietes nicht benötigt und ist im Bebauungsplan  nicht mehr 
aufgenommen. Auf dieser Fläche bleibt es bei der nachrichtlichen Übernahme der  Fläche für 
Bahnanlagen. 
4.6 Fläche für Sportanlagen 
Im Plangebiet ist eine Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung "Fußballplätze" und 
weitere Nutzungen Vereinsheim  / Hausmeisterwohnung, Tribüne und Umkleide festgesetzt. Im 
Geltungsbereich des rech tskräftigen Bebauungsplans sind  außerhalb des Bebauungsplans in 
Teilen private Grünflächen mit Zweckbestimmung Pferdekoppel und Reitanlage festgesetzt, um die

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beabsichtigte private Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches planungsrechtlich vorzubereiten 
und zu sichern. Die neue Festsetzung bestätigt den zu sportlichen Zwecken dienenden Bereich 
der Fläche.  
4.7 Private Grünfläche 
Längs der Bahntrasse ist im westlichen Teilbereich des Plangebietes private Grünfläche  
festgesetzt, die durch die Festsetzung von einer Bindung für Bepflanzungen und für den Erhalt von 
Bäumen und Sträuchern überlagert ist. Durch die Festsetzung wird der vorhandene Grünbestand 
längs der Bahntrasse erhalten und gesichert. In diesem Bereich verlaufen weitere unterirdische 
Hauptversorgungsleitungen mit Schutzstreifen, welche zu beachten sind. Im Osten längs der 
Robert-Emanuel-Schmidt-Straße ist ebenfalls eine private Grünfläche festgesetzt mit dem Ziel, den 
Baumbestand angrenzend an die Maßnahmenfläche A1.1 zu sichern.  
4.8 Flächen für die Landwirtschaft 
Zur Sicherung der im Süden des Plangebiets vorhandenen landwirtschaftlichen Fläche und deren 
Nutzung, ist diese im Bebauungsplan e xplizit als Flä che für die Landwir tschaft gemäß 
§ 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die Festsetzung w urde getroffen, um die im 
Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen 
planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen 
landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung zu stellen. Die 
Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung. 
4.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Im Bebauungsplan sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch die 
Festsetzungen dieser Maßnahmenflächen erfolgt eine vollständige Kompensation der durch die 
Planung vorbereiteten Eingriffe. 
Das Anlegen der neuen Maßnahmen sowie die Betreuung der gesamten Pflanzmaßnahmen sind 
in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt geregelt. 
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich ist im Bebauungsplan hinweisend dargestellt.  Hierbei 
handelt es sich ausschließlich um die Fläche der Erweiterung des Jugendfußballzentrums.  Die 
dem Ausgleich dieses Eingriffs dienende Maßnahme ist im Bebauungsplan als  Maßnahmenfläche 
A 1.2 festgesetzt. Sie ist Bestandteil eines rund 2,47 ha großen Gehölzbiotops Maßnahmenfläche 
A 1.1 zwischen den Sportstätten im Westen und dem Reiterhof im Osten. Dieses Gehölz wurde 
bereits im Zuge vorangegangener Aus gleichsverpflichtungen angelegt. Es dient dem Ausgleich 
von Eingriffen in Bereichen Reiterhof und  Jugendfußballzentrum (Bestand)  sowie 
planungsrechtlich zulässiger Stellplatzflächen. 
Im Geltungsbereich der 1.  Änderung des Bebauungsplans Nr. 7053/02 sind weitere 
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die sich aus Eingriffen aus dem ursprünglichen 
Bebauungsplan 7053/02 ergeben oder im Rahmen von Genehmigungen zur Errichtung des 
Jugendfußballzentrums vorbereitet wurden. 
Die Erweiterungsflächen der Fußballplätze und der zusätzlichen Umkleide sind durch 
Gehölzstrukturen (Strauchhecke, Obstbaumreihe) in die Landschaft eingebunden 
(Maßnahmenflächen A 4 und A  6). Zudem ist eine Streuobstwiese im Südosten des 
Jugendfußballzentrums angelegt (Ausgleichsmaßnahme A  3). Diese vermittelt zwischen den 
bestehenden Gehölzstrukturen und den Offenlandbereichen und sichert so die 
Übergangslebensräume im Plangebiet. Der Obstwiese kommt zudem eine Funktion als 
Trittsteinbiotop und bedeutender Lebensraum zu. Des Weiteren dient die anzulegende 
Obstbaumreihe der landsch aftsästhetischen Vermittlung zwischen der nun mehr gegliederten 
Kulturlandschaft und den neuen Sportstätten. Die Maßnahmenflächen A 4 und A  6 dienen dem

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Ausgleich von Eingriffen außerhalb des Plangebietes. Die Maßnahmenfläche A  3 dient dem 
Ausgleich von Ei ngriffen durch die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 
1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichpflichtiger Eingriffsbereich) auf einer Fläche  von 
12.694 m² und außerhalb des Plangebietes auf einer Fläche von 1.306 m². 
Die im Plangebiet b estehenden Grünstrukturen werden weitgehend erhalten. Hierbei handelt es 
sich neben der Extensivwiese mit Baumbestand (Maßnahmenfläche A  8) im Norden um lineare 
Gehölzzüge und -anpflanzungen im unmittelbaren Umfeld der Sportanlagen, die eine Einbindung 
des bestehenden Jugendfußballzentrums in die Umgebung unterstützen. Neben den bereits 
genannten Maßnahmenflächen A 1.1, A 4 und A 6 sind dies die Maßnahmenflächen A 2, A 5 und 
A 7. Diese Gehölzzüge dienen zur Gliederung der Landschaft . Die Ästhetik und die biologische 
Vielfalt des Landschaftsraumes werden gesteigert und somit die Erlebbarkeit des Raumes gezielt 
gefördert. Die Maßnahmenflächen A  2, A  7 und A  8 dienen dem Ausgleich von Eingriffen des 
bereits bestehenden Jugendfußballzentrums (Bestand). Die Maßna hmenfläche A 5 dient dem 
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Errichtung der Park & Ride Stellplatzanlage nördlich der 
Otto-Bayer-Straße. 
 
Insgesamt sichern die getroffenen Festsetzungen eine deutliche Eingrünung der Sportplätze und 
damit eine Einbindung in die umliegenden Strukturen. Insbesondere die Abgrenzung zur westlich 
angrenzenden  Gleisanlage der Deutschen Bahn AG und zu den offenen Landschaftsstrukturen im 
Osten sind Ziele der Planung.  
Durch die Planung wird ein Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet und durch entsprechende  
Maßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen. Es ergibt sich bei fachgerechter Umsetzung der 
beschriebenen Maßnahmen ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für 
kommende Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden. 
Im Bebauungsplan ist zur Minimierung des Eingriffs in das Schutzgut Boden zudem festgesetzt, 
dass zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und Zuwegungen nur versickerungsfähige 
Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, Ra ssengittersteine) zulässig sind. Durch die Festsetzung 
erfolgt eine Minimierung der  Versiegelungsintensität und die natürliche Speisung des 
Grundwassers wird weitgehend erhalten. 
Durch die Erweiterung der Anlage kommt es zur Reduktion von Offenlandflächen . Freiflächen 
werden wie heute vorherrschen (Sportplätze,  Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte 
Fläche) und durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine landschaftsplanerische 
Einbindung in den Regionalen Grünzug ergänzt. Bereits bestehende Ausgleichsflächen bleiben mit 
Umsetzung der Planung erhalten und im südöstlichen Bereich im Anschluss an das vorhandene 
Gehölzband ist eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt. 
Das Plangebiet ist für eine extensive Erholungsnutzung aufgrund der vo rhandenen 
Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger geeignet. In der Umgebung prägen 
Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen und 
Gehölzbestände die Landschaft. Auch zukünftig ist das Plangebiet für eine extensive  
Erholungsnutzung mit Wegeverbindungen geeignet. Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger 
werden nach wie vor erhalten.  
Der südliche Teil des Plangebietes ist ab den vorhandenen Trainingsplätzen derzeit 
landwirtschaftlich genutzt. Durch weitere Trainingsplätze erfolgt ein Eingriff in diesen Bereich. Zur 
Sicherung der im Süden des Plangebiets verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche und de ren 
Nutzung, ist diese im Bebauungsplan explizit als Flä che für die Landwir tschaft gemäß 
§ 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. 
4.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Lärmimmissionen - Sportlärm 
In der schalltechnischen Lärmuntersuchung (Currenta GmbH & Co.OHG, 09.10.2014)  zur 
Prognose der Schallemissionen und Schallimmissionen, wurde der Nachweis der Einhaltung der

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Anforderungen nach der Sportanlagen lärmschutzverordnung (18.  BImSchV) für die drei im 
Bestand vorhandenen Fußballfelder sowie die Trainingsflächen und die weiteren zwei 
Fußballfelder und ein Kleinspielfeld erbracht.  
Als maßgeblichen Immissionsort für d ie Beurteilung wurde das nächstgelegene Gebäude der 
sogenannten. "Beamtenkolonie", Ludwig-Girtler-Straße 11 zugrunde gelegt. Dieses Gebiet steht im 
Sinne von Aufsichts - und Bereitschaftspersonal und Betriebsleiterwohnungen ausschließlich 
Mitarbeitern von im Chempark ansässigen Unternehmen zur Verfügung (Darstellung im 
Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen: Sondergebiet Betriebswohnungen). Zusätzlich wurde 
die Hausmeisterwohnung im bestehenden Vereinsheim als Immissionsort im Plangebiet 
betrachtet. Für beide Immissionsorte wurden als Immissionsrichtwerte die Pegel eines 
Gewerbegebietes (tags außerhalb der Ruhe zeit 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeit 60  dB(A), 
nachts 50 dB(A)) zugrunde gelegt. 
Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsintensitäten und -zeiten sowie der durch die 
Nutzung einhergehenden Verkehre können an allen Immissionsorten die angesetzten  
Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Die Immissionsrichtwerte 
bei dem nächstgelegenen Gebäude der sogenannten. "Beamtenkolonie" Ludwig-Girtler-Straße 11, 
können unter Berücksichtigung einer sachgerechten Gebietseinstufung als Gewerbegebiet 
eingehalten werden. Die ermittelten Werte aus dem Gutachten liegen hier zwischen 11 dB(A) und 
31 dB(A) unter den angesetzten Richtwerten. Auch an der Hausmeisterwohnung im Plangebiet 
werden die Richtwerte in der Regel 6  dB(A) bis 19 dB(A) unterschritten. Lediglich samstags wird 
innerhalb der Ruhezeit der Richtwert von 60 dB(A) gerade erreicht. 
In Bezug auf die von der Sportstätte ausgehenden Schallemissionen  kann vor dem Hintergrund 
der vorgenommenen Untersuchung davon ausgegangen werden, dass den allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird. 
Lärmimmissionen – Verkehrslärm  
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde eine schalltechnische Untersuchung 
(Currenta, 08.03.2016) sowie eine erg änzende Stellungnahme (Currenta,  15.05.2019) zu 
einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straßen- und Schienenlärm) erstellt. Der Untersuchung 
ist zu entnehmen, dass für den Bereich des vorhandenen Vereinsheims mit Hausmeisterwohnung 
ein Beurteilungspegel vo n 66,9  dB(A) tags und 64,2  dB(A) nachts durch einwirkende 
Verkehrslärmimmissionen festgestellt werden kann. Für das Vereinsheim werden die 
Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet in der schalltechnischen Untersuchung herangezogen. 
Es kann somit erkannt werden, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für Gewerbegebiete 
nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) um 1,9 dB(A) tags und 9,2 dB(A) nachts 
überschritten werden. 
Für die Fläche für Sportanlage mit der Nutzung Vereinsheim / Hausmeisterwohnung festgesetzten 
Bereich sind aufgrund maßgeblicher maximaler Außenlärmpegel im Nachtzeitraum von bis zu 
80 dB(A) als passive Lärmschutzmaßnahme die Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) dargestellt. Im Bebauungsplan sind aufgrund 
der ermittelten Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte passive 
Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten 
Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen festgesetzt.  
Es ist festgesetzt, dass eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall 
zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen nachgewiesen wird. 
Zur Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe und zur Wahrung der Anforderungen an 
gesunde Wohnverhältnisse ist bei Schlaf - und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45

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dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. Bis zu einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) kann  bei 
einem gekippten Fenster ein ausreichender Innenpegel für Aufenthaltsräume sichergestellt 
werden. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) ist für eine ausreichende Belüftung und zugleich 
einen zu erzielenden Innenpegel in den Aufenthaltsräumen eine schallgedämmte 
Lüftungseinrichtung vorzusehen. 
Das Plangebiet besitzt hinsichtlich der bestehenden Nutzung eine relativ geringe Störanfälligkeit. 
Daher sind in der schalltechnischen Untersuchung für das Vereinsheim Beurteilungspegel für ein 
Gewerbegebiet berücksichtigt. Als maßgeblicher Lärmemit tent wurde der Schienenverkehrslärm 
identifiziert. Die bestehende Hausmeisterwohnung befindet sich an der Ostseite des Vereinsheims 
und folglich auf der zur Bahn abgewandten Seite. Eine aktive Lärmschutzmaßnahme müsste für  
eine erkennbare Wirkung nicht nur bahnseitig im Bereich des Vereinsheims  angeordnet werden, 
sondern längs der Bahntrasse deutliche Überlängen aufweisen. Die damit einhergehenden Kosten 
werden unter Berücksichtigung der geringen Störanfälligkeit des Plange bietes und der geringen 
Flächeninanspruchnahme des Vereinsheims mit Hausmeisterwohnung als nicht verhältnismäßig 
eingestuft. Hinzu kommt, dass die bestehende Situation und Nutzung durch den Bebauungsplan 
lediglich im Bestand gesichert werden soll. Erweiter ungen im Bereich des Vereinsheims und der 
Hausmeisterwohnung werden durch den Bebauungsplan nicht unmittelbar vorbereitet.   
4.11 Grünordnerische Festsetzungen 
Dachbegrünung 
Ergänzend ist im Bebauungsplan eine Minderungsmaßnahme für das eingeschossige Gebäude 
mit Flachdach für die geplante Umkleide als Empfehlung des landschaftspflegerischen 
Fachbeitrags in Form einer extensiven Dachbegrünung festgesetzt. Es wird somit die 
Eingriffsintensität für diesen zusätzlichen Eingriffsbereich gemindert und sich durch die Umsetzung 
der Dachbegrünung vielseitige Vegetationsgesellschaften auf den Dächern entwickeln und zu 
einer landschaftsästhetischen und ökologischen Aufwertu ng des Gebietes sowie zu einem 
verzögerten Abfluss des Niederschlagwassers auf den Dachflächen beitragen. 
Bäume 
Im Bebauungsplan sind im Bereich der festgesetzten Stellplatzanlage und längs der Robert -
Emanuel-Schmidt-Straße Bäume zum Erhalt sowie eine Fläc he mit Bindungen für Bepflanzungen 
und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang der westlichen Plangebietsgrenze 
festgesetzt. Die Festsetzungen tragen dazu bei, dass die bestehenden Gehölze erhalten werden. 
Daher ist auch ergänzend festgesetzt, dass a bgehende Bäume durch gleichartige Bäume zu 
ersetzen sind. Die Pflanzbindung im Bereich der westlichen Plangebietsgrenze sichert den Erhalt 
der Eingrünung längs der Bahntrasse. 
Klimaschutz 
Das geltende Planungsrecht ermöglicht durch die Festsetzung St ellplätze eine starke 
Flächenversiegelung zur Schaffung von Stellplatzflächen mit negativen klein -klimatischen 
Auswirkungen.  
Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als positives Klimaregulativ dar. Die 
Umsetzung der Planung führt zu einer Ve rringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets. Die 
Umsetzung der Planung bewirkt partiell eine kleinklimatische Veränderung durch die Anlage von 
Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt 
von Grünstrukturen sind Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das 
Lokalklima getroffen.

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Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation ist in nur sehr geringem Maße zu erwarten. 
Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen  
Um die im Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen 
planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen 
landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung stellen zu können , ist 
die im Süden des Plangebiets vorhandene landwirtschaftliche Fläche und de ren Nutzung explizit 
als Flä che für die Landwir tschaft gemäß §  9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die 
Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung. 
Durch die Festsetzung von Maßnahmen (s. Kapitel 5.2.1) ist eine vollständige Kompensation der 
durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe erfolgt. 
Mikroplastik von Kunstrasenplätzen 
Das auf den weiteren Trainingsplätzen anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort 
versickert und somit dem Grundwasser wieder zugeführt. Bei Kunstrasenplätzen ist darauf zu 
achten, dass kein Eintrag von Mikroplastik durch Kunstrasen- oder Kunststoffgranulatabrieb in das 
Grundwasser stattfindet. Dementsprechend sind Filter oder Absetzräume, zu installieren. 
5. Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB   
Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach §  1 Absatz 6 Nummer 7 und §  1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind im 
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt  
5.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
Wie unter Kapitel  1 Anlass und Ziel der Planung beschrieben, dient die Änderung für einen 
Teilbereich des Bebauungsplanes der planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen 
Jugendfußballzentrums mit geringfügiger Erweiterung der Fußballfelder sowie für den anderen 
Teilbereich der Sicherung einer landwirtschaftlichen Fläche. 
5.1.1 Beschreibung Bestand 
Die Fläche der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 wird für ein Vereinsheim mit drei 
Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern und als landwirtschaftliche Fläche genutzt.  
5.1.2 Beschreibung Nullvariante 
Die aktuelle baurechtliche Situation sieht im geltenden Bebauungsplan 7053/02 im Bereich der 
1. Änderung Stellplätze vor. Bei Absehen von der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02 
würden gleichwohl die ursprüngliche geplanten Stellplätze nicht realisiert,  da der Bedarf hierfür 
endgültig entfallen ist. Insoweit ist die Nullvariante identisch mit dem Bestand. Im Übrigen bleibt es 
bei der derzeitigen Nutzung als landwirtschaftlich genutzte Fläche. 
5.1.3 Beschreibung Planung 
Am 14.08.2008 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur Änderung des 
Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche 
der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu 
untersuchen. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind weitere Trainingsflächen sowie 
die Sicherung landwirtschaftlicher Flächen geplant. 
5.1.4 Bedarf an Grund und Boden 
Im Plangebiet ist auf einer Fläche von ca. 236 .000 m ² ein Vorhaben geplant, welches eine 
unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt . Die 236.000 m²  umfassen 
hierbei die Fläche des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02 (rd.

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241.200 m²) abzüglich der Fläche für Bahnanlagen und der Verkehrsfläche der Robert -Emanuel-
Schmidt-Straße. In den folgenden Tabellen sind der Anteil an versiegelten, teilversiegelten und 
unversiegelten Flächen für den Teilbereich des geltenden Bebauungsplans, den Realbestand 2008 
und den Bebauungsplan in der 1. Änderung aufgeschlüsselt.

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Tabelle 1: Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02  
im Geltungsbereich der 1. Änderung 
Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02 
Versiegelte Flächen 
- Straßen  1.000 m² 0,43 % 
Teilversiegelte Flächen 
- Stellplätze  135.000 m² 57,20 % 
Unversiegelte Flächen 
- Ausgleichs-u. Ersatzmaßnahmen 
- Flächen zum Anpflanzen  
- Baumgruppen 100.000 m² 42,37 % 
 Summe/Ergebnis  236.000 m²  100 % 
 
Tabelle 2 : Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008 im 
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02 
Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008   
Versiegelte Flächen 
- Straßen  
- Gebäude 2.700 m² 1,14 % 
Teilversiegelte Flächen  
- Pflaster 
- Kunstrasen 
- Rindenmulch 
- Sand 44.600 m² 18,90 % 
Unversiegelte Flächen  
- Acker 
- Zierbepflanzung 
- Gras, Hochstauden 
- Intensivrasen 
- Extensivrasen 
- Baumhecken 
- Gehölz 
- Baumreihen, Einzelbäume 188.700 m² 79,96 % 
 Summe/Ergebnis  236.000 m²  100 %

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Tabelle 3 : Flächenwert  auf Grundlage des Bebauungsplans 7053/02,  
1. Änderung 
 
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan 7053/02,  
1. Änderung 10.10.2017 
Versiegelte Flächen 
- Straßen / Wege  
- Gebäude 
- Überbaubare Flächen  9.000 m² 3,8 % 
Teilversiegelte Flächen  
- Grünflächen, Sportanlagen 
- Stellplatzflächen mit Bäumen 51.000 m² 21,6 % 
Unversiegelte Flächen 
- Maßnahmenflächen  
- Flächen zum Anpflanzen 
- Fläche für die Landwirtschaft  176.000 m² 74,6 % 
 Summe/Ergebnis 236.000 m²  100 % 
 
Im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht erfolgt durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes 
eine deutliche Reduzierung der teilversiegelten Flächen zugunsten unversiegelter Flächen.  
Im Vergleich der Planungsziele der 1. Änderung zum Realbestand kommt es zu einer Erhöhung 
der teil- und vollversiegelten Flächen. 
5.1.5 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.  
Die EU -Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen 
Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), der EU- und 
Bundesartenschutzverordnung, dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie 
dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie  die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL  – Beurteilung von Gerüchen), das 
Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) 
sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen. 
Darüber hinaus w erden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden in den Kapiteln zu den einzelnen 
Schutzgütern im Weiteren näher aufgeführt.

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5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB): 
Die FFH -Gebiete Thielenbruch, Königsforst, Fischruhezonen im Rhein sind mehrere Kilometer 
vom Plangebiet entfernt. 
 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7  Buchstabe f BauGB):  
Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz 
regenerativer Energien auf. Mit Umsetzung der Planung kommt es im wesentlichen nicht zu einer 
Ergänzung der vorhandenen Anlagen. Bei dem Hauptgebäude und den Flutlichtanlagen sowie der 
Wegebeleuchtung handelt es sich um bestehende Anlagen. Energetische Umbaumaßnahmen 
drängen sich derzeit nicht a uf. Sofern zukünftig eine Anpassung dieser Anlagen erfolgt, sind 
energetische Maßnahmen und damit der Einsatz von Solar- oder Photovoltaikanlagen zur Wärme- 
und Stromversorgung nicht ausgeschlossen.  
 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB):  
solche Pläne liegen hier, mit Ausnahme des Rahmenplanes für den Erholungsraum Kurtekotten, 
nicht vor. 
Der Rahmenplan für den Erholungsraum Kurtekotten von 1988 wurde im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag zur 1. Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt. 
 
Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB):  
Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. 
 
Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):  
Gemäß der Artenschutzprüfung (ISR, 2015) sind im Plangebiet keine Brut - und Lebensstätten 
planungsrelevanter Tierarten vorhanden. Auch bei Betrachtung der Biotoptypen ist die biologische 
Vielfalt im Plangebiet als nur  mäßig zu bewerten. Das vorhandene Planungsrecht hätte bei 
Umsetzung eine Einschränkung der biologischen Vielfalt nach sich gezogen. Gegenüber dem 
Realbestand wird sich die biologische Vielfalt nach Umsetzung der Ziele der 1. Änderung nicht 
ändern. 
 
Abwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB):  
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das 
Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor 
Ort zur Versickerung gebracht. 
 
Luftschadstoffe / Luftqualität (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):  
Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten Durchlüftung und damit von einer raschen 
Verdünnung und gutem Abtransport von verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen 
Luftschadstoffen der nahegelegenen Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf der 
Düsseldorfer Straße  / B 8) auszugehen. Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute 
Durchlüftung nicht einschränken und auch keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im 
Plangebiet auslösen. Mit einer Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechnen, da durch die 
Planung kein zusätzlicher Spielbetrieb vorbereitet wird.

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Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB): 
Oberflächenwasser: Ist im Plangebiet nicht vorhanden und wird auch nicht geplant. 
 
B) Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
5.2.1 Natur und Landschaft 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln, LNatSchG 
NRW, BWaldG, LFoGNRW, FFH-RL, VRL, LP 
5.2.1.1 Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes ist im Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln das 
Landschaftsschutzgebiet L 29 ausgewiesen. Das L  29 "Landschaftsraum um den Mädchenbusch 
und Grünverbindungen  zum Rhein " hat u.  a. die Erhaltung und Wiederherstellung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich gegliederten 
Landschaftsraumes, zum Ziel.  
Entwicklungsziele (EZ) sind folgende: 
- EZ 3: Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und 
gliedernden und belebenden Elementen 
- EZ 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter 
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben 
Als Pflanzmaßnahmen (Maßnahme Nr. 9.2 –1) des Landschaftsplanes sind innerhalb des 
Plangebietes je eine Baumreihe aus Winterlinden entlang des Kurtekottener Weges, nördlich des 
Paulinenhofes und an der Südseite des Weges Am Hirschfuß festgesetzt. Beide sind nicht 
umgesetzt. Mit der Aufstellung des Beb auungsplanes 7053/02, 1. Änderung, werden die 
ursprünglichen Festsetzungen des Landschaftsplanes, die bereits durch den rechtskräftigen 
Bebauungsplan 7053/02 überplant wurden, jedoch teilweise in diesen eingeflossen sind, ebenfalls 
überplant. Die Darstellungen und Festsetzungen  des Landschaftsplanes treten hinter die 
Festsetzungen des Bebauungsplanes zurück, da der Träger der Landschaftsplanung der 
zugrundliegenden Flächennutzungsplanänderung des ursprünglichen Bebauungsplanes 7053/02 
nicht widersprochen hat. 
Im Zuge der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A 2 kommt es zwischen der Otto-Bayer-Straße 
und des Weges Am Hirschfuß zur Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 32 Bäumen 
östlich angrenzend der Sportstätte. Die Pflanzung führt zur Anreicheru ng der Landschaft mit 
belebenden und gliedernden Elementen. Damit entspricht die Pflanzung den Entwicklungszielen 
des Landschaftsplanes. 
5.2.1.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG), Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Bestand: Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, ISR 2017 wird die Bestandsbewertung aus 
dem Jahr 2008 berücksichtigt, die auch dem heutigen Bestand entspricht, und das Plangebiet 
grundsätzlich in zwei Nutzungsbereiche unterteilt. Im nördlichen Bereich herrschen intensiv, durch 
Sportnutzungen belegte Flächen und im südlichen Bereich landwirtschaftlich genutzte Flächen vor. 
Die Biotopstrukturen orientieren sich an diesen Nutzungen und müssen daher in unterschiedlicher 
Weise betrachtet werden.  
Der nördliche Bereich ist geprägt durch intensiv  gepflegte Rasenflächen, Kunstrasenflächen , 
gepflasterte Bereiche, gepflegte Staudenrabatten und Gebäude. Zudem sind Wiesenflächen oder

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Gehölzbestände zu finden. Die Flächen sind überwiegend intensiv gepflegt. Der Sportrasen wird 
intensiv genutzt und durch Bewässerung und Düngung entsprechend aufw ändig gepflegt. Die 
übrigen Rasenflächen sind kurz gehalten und werden regelmäßig gemäht. Die bestehende 
Sportanlage ist mit einem Stabgitterzaun eingefriedet. 
Lediglich die  Gehölzstrukturen und die Wiesenflächen an den Rändern werden selten 
zurückgeschnitten, damit sich hier eine freiwachsende Heckenstruktur und Extensivwiese 
etablieren kann.  
Im südlichen Bereich herrscht eine intensive ackerbauliche Nutzung vor. Die Ränder sind mit den 
für die potenziell natürlichen Gegebenheiten typischen Gras - und Hochstaudensäume und 
freiwachsenden Gehölzhecken bestanden. Diese wachsen teilweise frei in die ackerbauliche 
Fläche hinein. Die Gehölze im Freihaltebereich der Leitungstrasse und am Bahndamm werden 
regelmäßig zurückgeschnitten. Entsprechend haben sich hier keine freiwachsenden Gehölze 
ausgeprägt. 
Im Nordosten liegt eine Kompensationsfläche , die bereits  im rechtsverbindlichen 
Bebauungsplan 7053/02 festgesetzt wurde . Diese ist im Bebauungsplan als Maßnahmen fläche 
A 1.1 und A  1.2 festgesetzt, die als flächige, freiwachsende Gehölzpflanzung angelegt wurde. 
Diese dient dem Ausgleich von unterschiedlichen Eingriffen, die im Geltungsbereich des 
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes durch verschiedene Vorhaben auf der Basis des geltenden 
Planungsrechts ausgelöst wurden. Die Überplanung dieser Ausgleichsfläche ist als nicht abwägbar 
einzustufen. Darüber hinaus sollen hier auch Teile der Ausgleichsverpflic htungen kompensiert 
werden, die durch den Bebauungsplan Nr. 7053/02 1. Änderung ausgelöst werden.  
Prognose (Plan / Nullvariante) : Im Planungszustand kommt es nur im Bereich der vorhandenen 
Ackerfläche zu einer Änderung der bestehenden Biotopstrukturen. Durch die Ergänzung der 
bestehenden Sportanlagen um zwei Sportplätze, ein Kleinspielfeld, alle mit Belag aus Kunstrasen, 
und ein Umkleideraum wird die dort vorhandene landwirtschaftliche Fläche überplant. Die weiter 
südlich verbleibende landwirtschaftliche Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft gesichert.  
Bei Umsetzung der Planung werden in Form von Ausgleichsmaßnahmen auch neue, hochwertige 
Biotope geschaffen. 
Bei Nicht-Durchführung der Planung würde sich der Zustand im Plangebiet weiter so darstellen , 
wie im Bestand beschrieben. Das Jugendfußballzentr um würde weiter als Sportfläche  intensiv 
genutzt bleiben. Die landwirtschaftlichen Flächen würden weiterhin intensiv bewirtschaftet werden. 
Die bislang planungsrechtlich zulässigen Eingriffe zur Herstellung von Pkw-Stellplätzen im Bereich 
von Ackerflächen wurden nicht umgesetzt, diese Zielsetzung wird nicht weiterverfolgt. Mit der 
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 7053/02, 1. Änderung wird das ursprüngliche Planungsziel 
der Herstellung von Pkw-Stellflächen aufgegeben. 
Die bereits bestehenden Ausgleichsflächen würden sich im Rahmen der natürlichen Prozesse 
weiterentwickeln.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Bebauungsplan sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch die Festsetzung 
dieser Maßnahmenflächen ist eine vollständige Kompensation der durch die Planung vorbereiteten 
Eingriffe erfolgt. Nachfolgend sind die Maßnahmen in Kurzform aufgeführt.  
Ausgleichsmaßnahme A 1.1 und A 1.2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) 
Die Maßnahmen A 1.1 und A  1.2 stell en ein hochwertiges, rund 2,47  ha großes Feldgehölz 
zwischen der Otto -Bayer-Straße im Norden, im Süden der Straße Am Hirschfuß und der

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Baumreihe entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße im Osten  sowie der Maßnahmenfläche 
A 3 im Westen.  Das Gehölz ist mit bodenständigen Sträuchern und Bäumen angelegt worden. 
Dem Gehölz ist ein naturnaher Saum aus Arten der Waldrand- und Offenlandbiotope vorgelagert. 
 
Ausgleichsmaßnahme A 2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) 
Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahmenfläche A 1.1 und A 1.2) wurde eine Obstbaumreihe mit 
alten Kultursorten angelegt. Die Bäume befinden sich in einem extensiv gepflegten, ca: 10 m 
breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen den weiter südlich 
angrenzenden Offenlandbiotopen (Ausgleichsmaßnahme A  3) und de r Fläche mit  Feldgehölz 
(A 1.1 und A 1.2) im Norden darstellt. 
Ausgleichsmaßnahme A 3 
Anlage eines (Halb-)Offenlandbiotops (Obstbäume und Wiese) östlich der Erweiterungsfläche des 
Jugendfußballzentrums auf ca. 1,4 ha. Hier ist eine Bepflanzung mit  ca. 40 Obstbäumen alter 
Kultursorten vorgesehen, um eine Streuobstwiese auszuprägen. Die Bewirtschaftung erfolgt 
extensiv.  
Ausgleichsmaßnahme A 4 
Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahme nfläche A  3) ist eine Obstbaumreihe mit alten 
Kultursorten als Erweiterung der Maßnahme A  2 anzulegen. Die Bäume befinden sich in einem 
extensiv gepflegten, ca. 10 m breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen 
der weiter südlich angrenzenden Ackerfläche und über die Maßnahme A 2 zu der Feldgehölzfläche 
im Norden darstellt.  
Ausgleichsmaßnahmen A 5 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) 
Im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7053/02 1. Änderung ist eine 
Gehölzpflanzung angelegt worden. Diese wurde mit heimischen und standortgerechten Bäumen  
und Sträuchern durchgeführt. 
Ausgleichsmaßnahme A 6 
Zur Einbindung der neuen Sportstätten im südlichen Übergang zu den angrenzenden 
Ackerstrukturen ist hier eine Pflanzung mit heimischen Sträuchern anzulegen. Die Pflanzung 
erfolgt mit heimischen und standortgerechten Sträuchern.  
 
Ausgleichsmaßnahme A 7 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)  
Entwicklung eines ökologisch hochwertigen Feldgehölzes zwischen der Bahntrasse im Westen 
und dem Jugendfußballzentrum im Osten. Das Gehölz ist aus bodenständi gen Sträuchern und 
Bäumen angelegt worden und im Rahmen einer Ausgleichsverpflichtung für das angrenzende 
Jugendfußballzentrum entstanden.  
Ausgleichsmaßnahme A 8 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) 
Südlich der Otto -Bayer-Straße und westlich der  Bahntrasse ist im nordwestlichen Bereich des 
bestehenden Jugendfußballzentrums eine 3.638 m² große extensive Wiese mit Baumbestand 
angelegt worden. Die Pflege der Wiese erfolgt extensiv (Verzicht auf Dünger und Pestizide). 
Im Rahmen der städtebaulichen und landschaftsplanerischen Pl anung wurden Maßnahmen 
formuliert, welche zur Vermeidung des Eingriffs beitragen. Hierunter fallen die Grünstrukturen im 
Bereich der Sportanlagen, Maßnahmen zum Schutz von Bäumen, Vorgaben zu Dachbegrünungen 
von Neubauten, die Sicherung von wegbegleitenden Obstbaumreihen und der Erhalt von Flächen 
für die Landwirtschaft.

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Bewertung: Im Zuge der Erweiterung des Jugendfußballzentrums wird eine intensiv genutzte 
Ackerfläche überplant und die Sicherung der bestehenden Sportflächen gesichert. 
5.2.1.3 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes : BauGB, BNatSchG, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ( FFH-RL), 
Vogelschutzrichtlinie (VRL), Landschaftsgesetz NRW 
Bestand: Im Rahmen des ersten artenschutzrechtlichen Gutachtens (ISR, 2009) zur 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 7053/02 wurden 2008 und 2009 in den Gehölzen des Plangebietes 
brütend nachgewiesen: Blaumeise, Buchfink, Grünling, Haussperling, Heckenbraunelle, 
Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Singdros sel, Zaunkönig und Zilpzalp . Auf  der 
Ackerfläche brütete die Feldlerche. Weitere Vogelarten sind Nahrungsgäste im Plangebiet. Die 
Feldlerche gilt nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für 
Nordrhein Westfalen (LANUV) als planu ngsrelevante Art und hat somit einen besonderen 
Schutzstatus. Ergänzend hierzu wurden im Jahr 2014 Begehungen durchgeführt, um die 
Datenlage zu aktualisieren und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. §  44 BNatSchG 
abschätzen zu können. Zudem wurden 2015 erneut vier Begehungen zwischen März und Juni  
durchgeführt, um tiefere artenschutzrechtliche Erkenntnisse für die Flächen zu erlangen. Ein 
Brutvorkommen der Feldlerche oder anderer planungsrelevanter Vogelarten konnte im Rahmen 
des jüngsten Gutachten s aus 06/2015 für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Besonders 
Allerweltsarten wie die Amsel und der Buchfink konnten im Zuge der Begehungen in 2015 für das 
Plangebiet nachgewiesen werden (vgl. folgende Tabelle). Aufgrund der Lebensraumstrukturen und 
den geplanten Eingriffen wurde ausschließlich eine Aufnahme der Vogelarten durchgeführt. 
In 2008/2009, 2014 und 201 5 wurden Erhebungen (Kartierung durch Begehung) zu den im 
Plangebiet vorkommenden Vogelarten durchgeführt. Die Erhebungsergebnisse sind in der 
nachfolgenden Tabelle dargestellt. 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NRBU = Rote Liste Niederrheinische Bucht , RL NRW = 
Rote Liste Nordrhein Westfalen, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, / = nicht nach dem Kriterium der 
roten Liste bewertet . Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem 
Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt - und Verbraucherschutz NRW  
(LANUV). 
Tabelle 4: Vogelarten im Plangebiet 
Art Status planungsrelevant FFH RL 
NRBU 
RL 
NRW 
Begehungen 2008/2009 
Blaumeise Brutvogel -    
Buchfink Brutvogel -    
Feldlerche Brutvogel +  3 3 
Grünspecht Brutvogel -    
Grünfink Brutvogel -    
Haussperling Brutvogel -  3 V 
Heckenbraunelle Brutvogel -    
Kohlmeise Brutvogel -    
Mönchsgrasmücke Brutvogel -    
Rotkehlchen Brutvogel -

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Singdrossel Brutvogel -    
Zaunkönig Brutvogel -    
Zilpzalp Brutvogel -    
Begehungen 2014/2015  
Amsel Brutvogel -    
Blaumeise Brutvogel -    
Buchfink Brutvogel -    
Buntspecht Brutvogel -    
Dohle Brutverdacht -    
Dorngrasmücke Brutvogel -    
Eichelhäher Brutvogel -    
Elster Brutverdacht -    
Fasan Brutvogel -  / / 
Fitis Brutvogel -  3 V 
Gartengrasmücke Brutverdacht -    
Goldammer Brutvogel     
Graureiher Nahrungsgast +    
Grünfink Brutvogel -    
Grünspecht Brutvogel -    
Hausrotschwanz Brutvogel -    
Haussperling Brutvogel -  3 V 
Heckenbraunelle Brutvogel -    
Kohlmeise Brutvogel -    
Mäusebussard Nahrungsgast +    
Mönchsgrasmücke Brutvogel -    
Rabenkrähe Nahrungsgast -    
Ringeltaube Brutvogel -    
Rotkehlchen Brutvogel -    
Schwanzmeise Durchzug -    
Singdrossel Brutvogel -    
Stieglitz Brutverdacht -    
Zaunkönig Brutvogel -    
Zilpzalp Brutvogel -    
 
Prognose (Plan / Nullvariante) : Durch die Umsetzung der Planung werden Nahrungshabitate, 
insbesondere des als planungsrelevant einzustufenden Mäusebussards, überplant. So kommt es 
im Zuge der Bebauungsplanänderung zur Überplanung einer Ackerfläche und zu einer indirekten 
Beeinträchtigung von Gehölzbeständen (Störung der Vögel). Hierdurch werden jedoch keine 
Verbotstatbestände gem. §  44 BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen, die im Zuge der 
Aufstellung im Bebauungsplan festgesetzt sind, regeln die Neuanlagen von Gehölzstreifen, 
Baumreihen und einer Streuobstwiese, sodass mittelfristig das Lebens raumangebot für die 
betroffenen Vogelarten verbessert wird.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die vorhandenen Gehölze und Bäume 
werden erhalten. Weiterhin werden die Ausgleichsmaßnahmen und zusätzliche 
Gehölzpflanzungen planungsrechtlich gesichert. Diese Biotope können als Brut - und 
Nahrungsraum für wild lebende Vogelarten dienen. Es erfolgt der Hinweis im Bebauungsplan, dass 
eine Baufeldräumung nicht zwischen dem 01.März und dem 30.September eines Kalenderjahres 
erfolgen darf. 
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die durch  die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen 
"Allerweltsarten" wie der Amsel und dem Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus 
wurde 2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet, jedoch konnte die Art im Zuge späterer 
Begehungen nicht mehr im Plangebiet festgestellt werden. Eine Nutzung der Ackerflächen durch 
den Mäusebussard ist als Nahrungshabit at einzustufen, jedoch finden sich ausreichend Ersatz -
Nahrungshabitate im Umfeld des Plangebietes. Aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden 
Artenschutzprüfungen kann ausgeschlossen werden, dass in Lebensstätten planungsrelevanter 
Arten eingegriffen wird. Die Verletzung von Verbotstatbestände n gemäß § 44 BNatSchG ergibt 
sich durch den Bebauungsplan 7053/02 1.Änderung nicht. 
5.2.1.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes : §  1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetzt ( BBodSchG), 
Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetzt NRW (LBodSchG NRW) 
Bestand: Im Plangebiet liegt ein Parabraunerdeboden vor, der sich durch eine hohe Fruchtbarkeit 
auszeichnet. Im Bereich der vorhandenen Ackerfläche liegt ein überwiegend naturnaher Zustand 
vor. Nur am Westrand der Ackerfläche wurde flachgründig Bodenauftrag unter dem Pflughorizont 
festgestellt. Im Bereich der Sportplätze, des Vereinsheims und der Erschließung sind die 
Bodenverhältnisse nachhaltig gestört. 
Prognose (Plan / Nullvariante) : Die Umsetzung der Planung bringt eine zusätzliche Störung 
naturnaher Bodenverhältnisse im Bereich der geplanten Aufbauten. Auch im Bereich der geplanten 
Sportplätze wird es zu m Abtrag  oberflächennaher Bodenschichten und damit zur langfristigen 
Beeinträchtigung von Bodenfunktionen kommen. 
Im Nullfall verbleibt der heutige Zustand des Bodens auch auf Dauer. 
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen:  Die geplante Anlage von 
Kunstrasenflächen mit wasserdurchlässigen Belägen mindert die Störung der Bodenfunktionen, 
eine Einschränkung von Bodenfunktionen verbleibt jedoch dauerhaft. Im Bereich d er zu 
erhaltenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kommt es zu keinen Veränderungen für den Boden 
und seinen Funktionen wie Puffer, Speicher und Lebensraum für Kleinlebewesen. Im Bereich der 
geplanten Gehölzpflanzungen führt die Herausnahme aus der intensi ven landwirtschaftlichen 
Nutzung (Einträge von Düngern und Pestiziden unterbleiben  zukünftig) teilweise zu einer 
Extensivierung der Bodennutzung, die als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Boden durch 
bauliche Eingriffe an anderer Stelle im Plangebiet gelten kann. 
Bewertung: Die Parabraunerdeböden mit hoher Fruchtbarkeit sind in den heute baulich genutzten 
Teilen des Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt  oder zerstört . Durch die geplante 
Nutzungsausweitung im Bereich der Sportplatzerweiterungsflächen wird es zu weiteren 
nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die durch die Anlage von wasserdurchlässigen 
Belägen in Teilen gemindert werden.  
Durch die Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 6 kommt es zur Herausnahme dieser 
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer 
Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist.

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5.2.2 Vermeidung von Emissionen, hier Licht (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Lichterlass NRW; 
Bestand: Bereits heute gehen vom Plangebiet erhebliche Lichtemissionen durch die bestehende 
Flutlichtanlage aus. Diese sind auf die Zeiten des Spiel- und Trainingsbetriebes (wochentags in der 
Regel bis 20:00 Uhr, in Ausnahmen bis 22:00 Uhr, am Wochenende kein Einsatz) begrenzt. 
Prognose (Plan / Nullvariante) : Im Zuge der Neuanlage der Sportplätze soll eine zusätzliche 
Flutlichtanlage mit einer Höhe von max.  62,5 m ü. NHN (ca.  18 m über Geländeoberkante) 
errichtet werden. Von diesen Flutlichtern kann eine Blend wirkung für die benachbarten Gebäude 
östlich des Plangebietes im Paulinenhof, westlich des Plangebietes für Bürogebäude im Chempark 
sowie auf die angrenzende Bahntrasse, ausgehen. Auch Tiere (Vögel, Insekten) können durch die 
Beleuchtung beeinträchtigt werden, wenn zum Beispiel naturnahe Bereiche (hier die geplanten 
Gehölzstrukturen) intensiv beleuchtet werden. Da der Spiel - und Trainingsbetrieb mit Nachgang 
montags bis freitags bis max. 21:00 Uhr begrenzt wird, wird der Einsatz der bestehenden 
Flutlichter ausgeweitet.  
Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zur Erweiterung der vorhandenen 
Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf seine Umgebung. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die genaue technische Ausführung der 
Flutlichtanlage ist nicht Teil des Bebauungsplan verfahrens. In den Hinweisen des 
Bebauungsplanes wird gefordert, dass Blend einwirkungen auf umliegende Nutzungen (besonders 
im Bereich der Bahntrasse) gutachterlich und auf Grundlage de s Lichterlasses NRW  
auszuschließen sind und die Ausleuchtung durch die Flutlichter (Abstrahlwinkel) nur die 
Spielfeldbereiche umfasst. Weiterhin ist eine spezielle insektenfreundliche Beleuchtung sart zu 
wählen. Entsprechende Nachweise sind im Zuge des bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahrens zu erbringen und werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
Bewertung: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten und durch mögliche Erhöhung der 
bestehenden Flutlichtanlage kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf 
seine Umgebung. Bei zeitlich beschränktem Betrieb und spezielle Leuchtmittel und Abstrahlwinkel 
können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tiere auf ein gemäß Lichterlass 
NRW zulässiges Maß durch Regelungen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren und 
im städtebaulichen Vertrag beschränkt werden. 
5.2.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
5.2.3.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes : DIN  4109-1989, DIN  18005, Bundesimmissionsschutzgesetz 
(BImSchG), 16. Bundesimmissionsschutzverordnung ( 16. BImSchV), Technische Anleitung zum 
Schutz gegen Lärm ( TA-Lärm), Freizeitlärmerlass, Sportanlage nlärmschutzverordnung 
(18. BImSchV), BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse). 
Bestand:  
Sportlärm: Durch den Trainings - und Spielbetrieb auf den vorhandenen Sportplätzen kommt es 
heute zu Emissionen von Sportlärm. 
Verkehrslärm: Im Plangebiet selbst kommt es zu Emissionen aus dem  Verkehrslärm auf dem 
vorhandenen Stellplatz und angrenzend durch den Kfz -Verkehr der Otto -Bayer-Straße, der 
Düsseldorfer Straße und der BAB A 3. Weiterhin wurde der Schienenverkehrslärm der Bahntrasse 
Köln – Leverkusen betrachtet. Daten zur Lärmvorbelastung des Plangebietes wurden im Rahmen 
einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung aus 03/2016 ermittelt. Danach werden für den

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Bereich des vorhandenen Vereinsheims ein Beurteilungspegel von 66,9 dB(A) tags und 64,2 dB(A) 
nachts durch einwirkende Verkehrslärmimmissionen (Verkehr Gesamt) festgestellt. Für das 
Vereinsheim werden die Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet in der schalltechnischen 
Untersuchung herangezogen, da die Nutzung der Hausmeisterwohnung mit dem Schutzanspruch 
einer Betriebswohnung im Gewerbegebiet vergleichbar ist. Die schalltechnischen 
Orientierungswerte für Gewerbegebiete nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55  dB(A) 
werden am Tag um 1,9 dB(A) und in der Nacht um 9,2 dB(A) überschritten. 
Prognose (Plan / Nullvariante) : Sportlärm: Da die Umsetzung der Planung d as bestehende 
Jugendfußballzentrum einschließlich einer Erweiterungsoption planungsrechtlich sichern soll, ist 
ein Nachweis zu r Einhaltung der Anforderungen nach der 18.  BImSchV notwendig. Zu diesem 
Zweck wurde in 10/2014 eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Grundsätzlich ist keine 
Nutzungsintensivierung geplant, sondern lediglich eine Entzerrung des bestehenden Trainings - 
und Spielbetriebs. Bislang sind am St andort die A-F-Jugend mit 12 Jugendteams und bis zu 190 
Spielern vertreten. Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung waren bereits deutliche 
Kapazitätsengpässe zu verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde eine Verlagerung der A-B-Jugend 
(U19 und U17) an de n Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen und durch die 
Erweiterung um die zusätzlichen Sportplätze eine Entzerrung des Spielbetriebes bewirkt. Somit 
werden zukünftig nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am 
Jugendfußballzentrum ansässig sein. Dazu kommen am Wochenende maximal 220 Besucher. 
Die Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das nächstgelegene Wohngebäude Ludwig-Girtler-
Straße 11 in der sog enannten "Beamtensiedlung" außerhalb des Plangebietes, wurden dabei als 
relevante Immissionsorte betrachtet. 
Tabelle 5: Richtwerte 18. BImSchV 
Gebietsart tags außerhalb 
Ruhezeit 
tags innerhalb 
Ruhezeit 
Nachts 
Gewerbegebiet 
(GE) 
65 dB(A) 60 dB(A) 50 dB(A) 
 
Die in Tabelle 5 aufgeführten Richtwerte gelten dabei für die nachfolgend aufgelisteten Zeiten: 
Tags außerhalb Ruhezeit: 
an Werktagen  Tagzeitraum 6.00 - 22.00 Uhr  
an Sonn- und Feiertagen  Tagzeitraum 7.00 - 22.00 Uhr 
Tags innerhalb der Ruhezeiten 
an Werktagen  6.00 - 8.00 Uhr / 20.00 - 22.00 Uhr 
an Sonn- und Feiertagen  7.00 - 9.00 Uhr / 13.00 - 15.00 Uhr* / 20.00 - 22.00 Uhr 
Nachts: 
an Werktagen  0.00 - 6.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr 
an Sonn- und Feiertagen  0.00 - 7.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr

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*Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der 
Sportanlage oder Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr vier 
Stunden oder mehr beträgt.  
Der Betrieb des erweiterten Jugendfußballzentrums wird wie folgt angegeben: 
Montag bis Freitag: Trainingsbetrieb 16:30 - 19 Uhr, Spielbetrieb maximal 2 x pro Woche 18:30  - 
20:30 Uhr 
Wochenende - Samstag: Spielbetrieb 10 – 15 Uhr  
Für die beiden Immissionsorte (Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das Gebäude Ludwig -
Girtler-Straße 1 1 in der sog enannten "Beamtensiedlung" gilt es, die Richtwerte für ein 
Gewerbegebiet nach der 18. BImSchV einzuhalten. Die Bewertung der sogenannten 
"Beamtensiedlung" als Gebiet mit dem Schutzanspruch eines Gewerbegebietes erfolgte in 
Abstimmung mit der Stadt Leverkusen, da hier Beschäftige von Bayer AG / Currenta wohnen. Die 
Berechnung der Lärmimmissionen erfolgte unter Berücksichtigung der folgenden Schallquellen: 
- Zuschauer 
- Schiedsrichter 
- Spieler 
- Trainer 
- Beschallungsanlage 
- Verkehrsgeräusche im Bereich der Parkplätze 
Die Lärmemissionen für die Nutzung der geplanten Sportanlagen im Endausbau erfolgt für 
verschiedene Betriebszustände (Training, Spielbetrieb) zu unterschiedlichen Zeiträumen am Tag. 
Nachts findet keine Nutzung der Sportanlagen statt. 
Das schalltechnische Gutachten (10/2014) kommt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen 
Schallquellen zu dem Ergebnis, dass an allen betrachteten Immissionsorten die jeweil s 
anzusetzenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.  
Tabelle 6: Vergleich Beurteilungspegel der Betriebszustände und Richtwerte gemäß 
Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV 
Betriebszustand Hausmeister-
wohnung 
dB(A) 
Ludwig-Girtler-
Str. 11 
dB(A) 
Richtwert 
dB(A) 
Trainingsbetrieb an Werktagen  
(Mo. bis Fr.,16.30 bis 19.00 Uhr)  
46 34 65 
Spielbetrieb an Werktagen  
(Mo. bis Fr., 18.30 bis 20.30 Uhr)  
- Außerhalb der Ruhezeiten 
- Innerhalb der Ruhezeiten 
 
 
51 
54 
 
 
39 
43 
 
 
65 
60 
Spielbetrieb am Wochenende (Samstag 
10:00 und 15:00 Uhr) 
- Außerhalb der Ruhezeiten 
- Innerhalb der Ruhezeiten 
 
 
55 
60 
 
 
43 
49 
 
 
65 
60

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Mit Umsetzung der Planung kommt es zu keinen Veränderungen hinsichtlich der 
Verkehrslärmeinträge bzw. –auswirkungen, da keine zusätzlichen Trainings- oder Spieleinheiten 
geplant sind, die zusätzlichen Verkehr auslösen. 
Wird die Planung nicht umgesetzt, bleibt es bei den im Bestand vorhandenen Lärmemissionen. 
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen:  Da die Richtwer te der 
Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV eingehalten werden, sind keine 
Maßnahmen zur Minderung der Immission aus Sportlärm erforderlich. 
Aufgrund der auf das Plangebiet und insbesondere auf das Vereinsheim mit Hausmeisterwohnung 
einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind im Bebauungsplan die Lärmpegelbereiche V und VI 
gemäß DIN 4109 -2018 dargestellt und hierauf bezogen passive Schallschutzmaßnahmen 
festgesetzt. Diese Lärmpegelbereiche resultieren aus maßgeblichen maximalen Außenlärmpegeln 
im Nachtzeitraum von bis zu 80 dB(A). 
Bewertung: Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die auf das Plangebiet 
einwirkenden Verkehrslärm -Immissionen und der von der erweiterten Anlage ausgehende 
Sportlärm untersucht. An dem nächstgelegenen Woh ngebäude Ludwig-Girtler-Straße 11 in der 
sog. "Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18.BImSchV. 
Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine 
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten. Aufgrund der auf das Plangebiet einwirkenden 
Verkehrslärmimmissionen sind passive Lärmschutzmaßnahme n auf der Grundlage der 
Lärmpegelbereiche V und VI für das Vereinsgebäude mit Hausmeisterwohnung ausgewiesen und 
als Schallschutzmaßnahme festgesetzt. 
5.2.3.2 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen  (Seveso-
III-Richtlinie) 
Ziele des Umweltschutzes: § 50 BImSchG, Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) 
Bestand: In ca.  400 m Entfernung befindet sich westlich des Plangebietes der Bereich des 
Chempark Leverkusen. Nach §  50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen für bestimmte Nutzung en vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen, dass 
schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Auch von möglichen schweren Unfällen im 
Sinne des Artikels  3 Nummer 13 der Richtlin ie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene 
Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf 
sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige 
Verkehrswege, Freizeitgebiete un d unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders 
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, sind so weit wie 
möglich zu vermeiden. Einen ähnlichen Wo rtlaut verfolgt Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU. Als 
schutzbedürftige Nutzung werden dort "Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, 
wichtige Verkehrswege, (so weit wie möglich), Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des 
Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete" beschrieben. Bereits im 
Bestand befinden sich zwischen dem Jugendfußballzentrum und dem Chempark als im Sinne des 
Artikel 13 der Seveso -III-Richtlinie einzustufende Nutzungen, sodass eine  Gemengelage 
vorzufinden ist. 
Das dem Jugendfußballzentrum nächstliegende Gefahrenpotenzial ist eine westlich der Bahnlinie 
verlaufende genehmigte Leitung des Ammoniakkältenetzes des Chemparks. Die Leitung verläuft in 
einem Abstand von ca.  50 m zum Jugendfußballzentrum. Der dieser Leitung zuzuweisende 
Abstandswert von 400  m nach  Leitfaden KAS  18 (Kommission für Anlagensicherheit im 
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) erreicht und überdeckt das 
gesamte Jugendfußballzentrum deutlich. Aus diesem Grund wurde die Leitung durch die TÜV 
Nord Systems GmbH &  Co. KG im Rahmen des Verträglichkeitsgutachtens (9/2016) gesondert 
betrachtet, mit dem Ergebnis, dass auch bei pessimistischen Annahmen eine frühzeitige und

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eindeutige Erkennung einer Ammoniakfreisetzung möglich ist . Dies ermöglicht eine rasche 
Alarmierung und damit die in der Sicherheitsanweisung vorgesehene Evakuierung des 
Jugendfußballzentrums. 
Auch im Südteil des Chemparks sind abstandsrelevante Gefahrenpotenziale vorhanden. Dieser 
Teil des Chemparks liegt ca. 400 m bis 1.300  m vom Jugendfußballzentrum  entfernt. Eine 
Betrachtung und Bewertung der dort möglicherweise vorhandenen Gefahrenpotenziale wurde n 
erstmals im Zuge des Bebauungsplanänderungsverfahrens in einer Stellungnahme der Bayer AG 
(07/2018) durchgeführt. Zur Bewertung wurden Stoffe und deren Gefährdungspotenziale bestimmt, 
die im unterstellten Freisetzungsfall die größten Immissionsauswirkungen erwarten lassen. Im 
Ergebnis kann bei einem Austritt der Stoffe Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff der 
berechnete Achtungsabstand das Jug endfußballzentrum erreichen bzw. überdecken. Bei einem 
Austritt von Brom und Chlorwasserstoff können die Auswirkungen größer sein als von der 
nähergelegenen Ammoniakleitung. Entsprechend sind auch die Achtungsabstände größer. 
Im Nahbereich des Chemparks  befinden sich neben dem Jugendfußballzentrum weitere 
Sporteinrichtungen wie der Paulinenhof (Reitsport), eine Golfanlage sowie Bürogebäude, große 
Pkw-Stellplatzanlagen, eine Wohnsiedlung ( "Beamtensiedlung") und Verkehrswege wie die B  8 
(Düsseldorfer Straße) und die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG Köln – Leverkusen. Aufgrund 
dieses Nebeneinanders verschiedener, teilweise schutzwürdiger Nutzungen und aufgrund 
entsprechender Vorgaben aus der 12.  BImSchVO und der Seveso III -RL ist der Chempark 
gefordert, Sicherheits- und Notfallpläne für das Szenario eines Störfalls vorzuhalten. 
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans rückt eine schutzwürdige Nutzung zwar näher an die 
relevanten Betriebsbereiche heran, als die vorhandenen Freizeitanlagen, die sich jedoch ebenfalls 
bereits in den ermittelten Abstandsflächen befinden. Allerdings liegt direkt angrenzend an den 
Chempark und damit noch näher die Bundesstraße B8 als überörtliche Verkehrsstraße, sodass die 
Gemengelage als solches nicht näher an die Störfallbetriebe heranrückt. Zudem befindet sich in 
diesem Bereich auch bereits die FOM -Hochschule. Darüber hinaus wird das 
Jugendfußballzentrum durch den TÜV Nord nicht als überdurchschnittlich schützenswert beurteilt. 
Die Störfallbetriebe berücksichtigen ferner heute ber eits die Bestandsnutzung des 
Jugendfußballzentrums. Die Alternativenprüfung (vgl. oben 2.4.) hat zu dem Ergebnis geführt, 
dass die Planung an anderen Standorten nicht umgesetzt werden kann. Überdies kann das 
wirtschaftliche Interesse des Vereins in die Abwägung eingestellt werden, die bereits vorhandenen 
Anlagen weiter zu nutzen – dies dient auch dem öffentlichen Interesse der Vermeidung eines 
zusätzlichen Flächenverbrauchs und der Ausnutzung vorhandener Infrastruktur.  
Das Gefährdungspotential der vorhandenen Ammoniakleitung wurde im Rahmen des Gutachtens 
TÜV 2016 untersucht und die Umsetzung der Planung als vertretbar befunden. Unter 
Berücksichtigung dieses Gutachtens sowie des Gutachtens der BayerAG 2018 wurden überdies 
konkrete Sicherheitsanweisungen dur ch die Te cArena erstellt und ein e Sicherheitsanweisung 
entwickelt. Diese werden kontinuierlich überprüft. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen 
Sicherheitsmaßnahmen, deren Umsetzung im städtebaulichen Vertrag abzusichern ist, wird eine 
Planung in den angemessenen Abstandsflächen für vertretbar befunden.  
Prognose (Plan/Nullvariante) : Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige 
planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden 
Jugendfußballzentrums und einer Erweiterung desselben und somit einer planungsrechtlichen 
Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung.  
Aufgrund der befristeten Baugenehmigung wurde das Plangebiet bereits in der Vergangenheit als 
Jugendfußballzentrum genutzt. Hier befinden sich derzeit drei ausgebaute Rasenspielfelder sowie 
weitere Kleinspielrasenfelder, Trainingsflächen und ein Vereinshaus. Die vorhandenen 
Störfallbetriebe berücksichtigen diese Nutzung bereits. Durch die Erweiterung nach Süden sind 
keine zusätzlichen Einschränkungen zu erwarten.“

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/ 34 
Zur frühzeitigen Erkennung einer möglichen Freisetzung von Ammoniak, Schwefeldioxid, Brom, 
Chlor und Chlorwasserstoff und Sicherstellung des korrekten Verhaltens der betroffenen Personen 
wurde eine Sicherheitsanweisung durch die Tec Arena + GmbH (09/2018) für das 
Jugendfußballzentrum für den Alarmfall erstellt . Diese Sicherheitsanweisung soll dazu dienen, 
dass bei Auftreten möglicher Gefahrensituationen auf der Sportanlage oder in der Nachbarschaft 
die Sicherheit und Gesundheit der Verantwortlichen und Nutzer nicht gefährdet oder beeinträchtigt 
wird. Mögliche Ereignisse in der Nachbarschaft sind Ereignisse im Chempark (in Form von Rauch 
oder Luftverunreinigungen) und an der Ammoniakleitung (in Form von Leckagen). In der 
Sicherheitsanweisung werden die jeweiligen Alarmierungsszenarien aufgezeigt. ln Abhängigkeit 
von der Art, der Ursache und der Dauer von Ereignissen im  Chempark, die Auswirkungen auf die 
Nachbarschaft haben können, werden Meldungen aus dem  Chempark an die zuständigen 
Behörden ü bermittelt und die einzuleitenden Maßnahmen  abgestimmt. Da das 
Jugendfußballzentrum nicht im Zuständigkeitsbereich der Chempark-Werksfeuerwehr liegt, warnt 
und informiert die Berufsfeuerwehr Köln die verantwortlichen Nutzer. Die Warnung wird über eine 
benachbart angeordnete Sirene erfolgen.  
Zum Schutz von Besuchern, Betreuungspersonal und Sportlern (maximal insgesamt 360 
Personen) ist für deren Aufnahme in einer auftretenden Gefahrensituation ein Platzbedarf von zwei 
Personen/m² zugrunde zu legen. Folglich  ist ein Platzbedarf von 180  m² in geeigneten 
Schutzräumen vorzuweisen. Im Hauptgebäude stehen bereits im Bestand ca. 315 m² Schutzraum 
in Aufenthalts- und Umkleideräumen sowie im Bistro zur Verfügung. Der Bedarf ist damit gut 
gedeckt. Die zeitliche Erreic hbarkeit der Räume vom entferntesten Trainingsplatz bis zum 
Gebäude beträgt ca. 490 m und ist somit in weniger als drei Minuten zu erreichen. Akustische und 
visuelle Hinweise unterstützen das gezielte Aufsuchen der genannten Räume. 
Die Verpflichtung zur An wendung der Sicherheitsanweisung wird im städtebaulichen Vertrag 
gesichert. 
Es sind keine Änderungen gegenüber dem Bestand zu erwarten. Bei Nichtdurchführung der 
Planung bleibt eine bislang nur befristete Genehmigung des Jugendfußballzentrums bestehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen : Für den Fall eines sogenannten 
Dennoch-Störfalls im Bereich des Chemparks mit einem Austritt von toxisch wirkenden Stoffen 
greift im Jugendfußballzentrum die vorbeschriebene Sicherheits- und Alarmierungsanweisung. Mit 
Ihrer Umsetzung sollen Gesundheitsprobleme von im Jungendfußfallzentrum anwesenden 
Personen im Falle eines Störfalles im Chempark vermieden werden. 
Maßnahmen oder Regelungen zur Vermeidung von Störfällen im Chempark unterliegen den 
sogenannten Bet reiberpflichten gemäß Seveso III -Richtlinie und sind nicht Aufgabe des 
Bebauungsplanverfahrens. 
Bewertung: Bereits im Bestand ist eine Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung der  Planung 
erfolgt eine erstmalige planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten 
bestehenden Jugendfußballzentrums sowie dessen Ausdehnung in südliche Richtung und damit 
eine planungsrechtliche Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle eines "Dennoch-
Störfalls" im Chempark kann das Jugendfußballzentrum von  einem Austritt von Brom , C hlor, 
Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff sowie Ammoniak aus der nahegelegenen Ammoniakleitung 
betroffen sein.  
Die zukünftige konkrete Umsetzung des Bauvorhabens wird unter Berücksichtigung der Vorgaben 
des Bebauungsplanes im Baugenehmigungsverfahren abgearbeitet. Dies betrifft beispielsweise 
die Umsetzung der Umkleidekabinen als Schutzräume.

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Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt , die die Alarmie rung und den 
Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und Zuschauer 
sicherstellt. 
Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums, auch in 
erweiterter Form, keine  erhöhten Anforder ungen an den Chempark zur Erfüllung der 
Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten. 
5.2.4 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand: Im Plangebiet sind keine denkmalgeschützten Gebäude vorhanden. 
Die nordwestlich des Plangebietes auf Leverkusener Stadtgebiet gelegene Beamtensiedlung steht 
unter Denkmalschutz. 
Der heute ackerbaulich genutzte Bereich einschließlich der geplanten Ausgleichsfläche wurde 
einer archäologischen Prospektion unterzogen. Siedlungsstellen der Römerzeit oder aus dem 
Mittelalter können danach im Untersuchungsbereich ausgeschlossen werden. Am nördlichen Rand 
wurde ein steinzeitlicher Fund gemacht, am südlichen Rand zwei Funde, die der Jungsteinzeit bis 
Metallzeit zugeordnet werden können. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine 
Hinweise auf eine definierte Siedlungsstelle. Es wird daher davon ausgegangen, dass die 
aufgelesenen frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte 
Fläche gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines 
Bodendenkmals bzw. auf archäologische Fundstellen. 
Sachgüter sind durch die Umsetzung der Planung nicht betroffen. 
Prognose (Plan / Nullvariante): Aktuell liegen keine Funde vor oder werden in direkter Nähe der 
Oberfläche erwartet. Entsprechend werden bei Nichtdurchführung der Planung, also bei Vorliegen 
der Nullvariante, ebenfalls keine Bodenfunde beeinträchtig.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: In den Bebauungsplan ist ein Hinweis 
aufgenommen, wie mit dem zufälligen Auffinden von archäologischen Bodenfunden bei 
Erdarbeiten umzugehen ist. 
Bewertung: Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlung durch die geplante Erweiter ung des 
Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.  
Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf 
archäologische Fundstellen.  In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum 
Umgang mit archäologischen Bodenfunden. 
5.2.5 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
5.2.5.1 Klima, Kaltluft / Ventilation 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW 
Bestand: Im Zuge der Studie "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (Hrsg. LANUV, 2013) wurde 
eine Planungshinweiskarte entwickelt, die Aussagen zur zukünftigen Wärmebelastung für das 
Stadtgebiet Köln trifft. Gemäß der Planungshinweiskar te ist das Plangebiet der Klasse 4 
(klimaaktive Flächen) zuzuordnen, denen als Freiflächen eine hohe Bedeutung für die Produktion 
von Kalt- und Frischluft sowie zur Regelung der Lufttemperatur und -feuchte zukommt.

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Prognose (Plan /Nullvariante): Die Umsetzu ng der Planung wird partiell eine kleinklimatische 
Veränderung durch die Anlage von Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen 
bewirken. Hierdurch entsteht eine Minderung der Kaltluftproduktivität, ohne dass eine wesentliche 
Verschlechterung in den angrenzenden Gebieten zu erwarten ist.  
Kleinklimatische Auswirkungen von Kunstrasenflächen lassen sich an vergleichbaren 
Sportanlagen ableiten: 
- an einem sehr warmen Sommertag um 14 Uhr erhöht sich die Lufttemperatur gegenüber 
der Bestandssituation, 
- bei einer sommerlichen Schwachwindlage sind die Temperaturerhöhungen in Mitwindlage 
nicht mehr nachweisbar. In Köln lieg t vorherrschend eine südöstliche Windrichtung bei 
Schwachwindlagen vor. 
Das derzeit geltende Planungsrecht des Bebauungsplanes 7053/02  ermöglicht durch die 
Festsetzung von insbesondere den Stellplätzen  eine starke Flächenversiegelung zur Schaffung 
von Stellplatzflächen mit negativen klein-klimatischen Auswirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzmaßnahmen und der 
Erhalt von Grünstrukturen (siehe Punkt 5.2.1.2.Pflanzen) tragen zur Minderung der geringfügigen 
Zunahme der Erwärmung der Luft über den geplanten Kunstrasenplätzen und Aufbauten bei. 
Bewertung: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funkti on als positives Klimaregulativ dar. 
Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets 
führen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von Grünstrukturen werden 
Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet.  
5.2.6 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
5.2.6.1 Grundwasser / Niederschlagswasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
Bestand: Im Plangebiet findet heute im Bereich de r Sportplätze und der Ackerfläche 
Grundwasserneubildung statt.  
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.  
Untersuchungen zu Versickerung innerhalb des Plangebietes liegen nicht vor, jedoch wird im 
Bereich der bestehenden Sportanlagen anfallendes Niederschlagswasser bereits erfolgreich dem 
Grundwasser zugeführt. Mit der am 12.11.1998 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis wurde die 
Versickerung von Oberflächenwasser sowie von Sickerwasser im Untergrund verfügt. 
Prognose (Plan /Nullvariante): Durch die Errichtung von zusätzlichen Kunstrasenplätzen , einer 
Tribüne und eines Umkleidegebäudes wird die Grundwasserneubildung beeinflusst. Das 
anfallende Niederschlagswasser ist im Plangebiet gemäß § 44 Landeswassergesetz in Verbindung 
mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf dem Grundstück über Rigolen zu versickern. 
Im Zuge der Erweiterung der Sportanlagen ist eine wasserrechtliche Genehmigung der unteren 
Wasserbehörde für die Erweiterungsflächen einzuholen . Weit erhin ist im Bebauungsplan 
festgesetzt, dass Sportplätze und Fuß-/ Radwege wasserdurchlässig herzustellen sind. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen, 
anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versickert und somit dem Grundwasser 
wieder zugeführt. Die geplante Dachbegrünung der neu zu errichtenden Gebäude führt zudem zu 
einer Verzögerung des Niederschlagsabflusses. 
Bewertung: Durch die geplante Versickerung des auf den befestigen / wasserund urchlässigen 
Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen wird die Einschränkung der 
Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen.

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5.2.6.2 Gefahrenschutz – Hochwasser 
Bestand: In Teilen des Plangebiets kann es bei länger anhaltenden Hochwassers tänden des 
Rheins ab 11,90  m Kölner Pegel zu Grundwasseraustritten von bis zu 0,6  m Höhe über 
Geländeoberkante kommen. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird in der 
Hochwassergefahrenkarte der Bezirksregierung Köln für die Flussgebietseinheit Rhein, i m 
Teileinzugsgebiet Rheingraben-Nord für das Hochwasserszenario HQextrem (Extremhochwasser, 
sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit) als überschwemmter Bereich angezeigt . Bei geringeren 
Ereignissen liegt das Plangebiet außerhalb von hochwasserbetroffenen Bereichen. 
Prognose (Plan /Nullvariante): Bei der Errichtung von Gebäuden (z.B. Tribüne oder 
Umkleidegebäude) ist dies zu berücksichtigen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei Durchführung der Planung bestehen 
angesichts der längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar 
erhebliches Gefährdungspotenzial. 
Bewertung: Hinweise oder Festsetzungen bezüglich des Gefahrenschutzes Hochwasser sind im 
Bebauungsplan nicht erforderlich. 
5.2.7 Landschaft / Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
Bestand: Das Landschaftsbild im Plangebiet wird im Bestand durch Freiflächen ( Sportanlagen, 
Landwirtschaft) inkl. Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden geprägt. 
Prognose (Pl an/Nullvariante): Zukünftig werden Aufbauten (Tribünen, Umkleidegebäude) 
untergeordnet die Landschaft beeinflussen. Mit Durchführung der Planung kommt es zur 
Schaffung von weiteren Fußballfeldern. Freiflächen werden wie heute vorherrschen (Sportplätze, 
Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte Fläche ). Das Plangebiet ist für eine extensive 
Erholungsnutzung aufgrund der vorhandenen Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger 
geeignet. In der Umgebung prägen Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie 
landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gehölzbestände die Landschaft. Im Westen ist die 
Industriekulisse des Chemparks erkennbar.  Hier wird das Plangebiet durch die unmittelbar 
angrenzende Bahntrasse begrenzt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen 
Baumbestand größtenteils zu erhalten, so dass eine gute Eingrünung des Plangebiets vorhanden 
sein wird.  
Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die genutzten Sportanlagen 
geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild . Durch 
Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen 
ergeben sich durch das geplante Vorhaben jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus 
reichende Fernwirkungen. 
5.2.8 Erschütterungen 
Bestand: Im unmittelbaren Nahbereich der Gleisanlage Köln - Leverkusen ist bei vorbeifahrenden 
Zügen mit Erschütterungen zu rechnen. 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Bereich , der von Erschütterungen durch v orbeifahrende Züge 
betroffen sein kann, sind keine sensiblen Nutzungen (z.B. dauerhafter Aufenthalt von Menschen) 
im Plangebiet vorgesehen. Entsprechend kann auf eine Untersuchung dieser Erschütterungen 
verzichtet werden.  
Durch die geplante Umsetzung der Planung kann es baubedingt zu Erschütterungen kommen. 
Diese Erschütterungen sind jedoch temporär und auf Baufeldfreimachungs - und Bauphasen 
beschränkt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Solche Maßnahmen sind nicht 
erforderlich.

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Bewertung: Die durch den Bebauungsplan vorbereitete Nutzung führt nicht dazu, dass in einem 
Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden. 
5.3  Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c und d 
BauGB (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, 
Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben i BauGB) 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen 
- der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten, 
- den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung, 
- den vorhandenen Bodenverhältnissen und archäologischen Bodenfunden, 
- der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation, 
- der vorhandenen Lärmbelastung und der Aufenthaltsqualität und den 
Nutzungsmöglichkeiten; 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zu Veränderungen aller vorgenannter 
Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderunge n sind bei den jeweiligen 
Umweltbelangen beschrieben und bewertet. 
 
5.4 Eingriff und Ausgleichsregelung gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1 a BauGB 
Die Eingriffs - und Ausgleichsbilanzierung erfolgt in T eilschritten, um vorhergegangene Eingriffe 
und bereits durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen sowie deren nicht abwägbare n Ausgleich zu 
bestimmen.

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Tabelle 7: Bestandswert 
Bestandswert gesamt, innerhalb des Geltungsbereichs  der 1. Änderung - zur 
Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code Biotopwert [P/m²]  Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Acker HA0 LW1 6 159.800 958.800 
Feldwege 
teilversiegelt HY2 VF213 3 2.600 7.800 
Scherrasen HM51 PA122 6 200 1.200 
Staudensaum, 
trocken HC52 BR3132 19 10.000 190.000 
Strauchhecke, 
standorttypisch BB1 GH411 19 800 15.200 
Baumgruppen/ 
Einzelbäume BF32 GH731 14 200 2.800 
 Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200 
Summe     
 
175.000 1.180.000 
Tabelle 8: Planwert 
Planwert gesamt, innerhalb des Geltungsbereichs  der 1. Änderung  - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Feldweg 
teilversiegelt HY2 VF213 3 5.900 17.700 
Stellplatzflächen,   
teilversiegelt mit 
Bäumen HY2 VF2231 3 134.300 402.900 
Baumhecke  BD52 GH4421 18 13.600 244.800 
Wall, bepflanzt BD72 BR133121 15 19.800 297.000 
Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200 
Summe       175.000 962.400

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Tabelle 9: Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriff 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Acker HA0 LW1 6 20.090 120.540 
Feldweg 
unversiegelt  HY2 VF213 3 300 900 
ausdauernde 
Ruderalflur HP BR3117 13 530 6.890 
Ruderalfluren HP8 BR312 11 430 4.730 
 Gebüsch, 
standorttypisch BB1 GH51  14 930 13.020 
Summe       22.280 146.080 
 
Tabelle 10: Planwerte ausgleichspflichtiger Eingriff 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Sportanlage 
Kunstrasen HY2 PA312 0 19.440 0 
Feldweg 
teilversiegelt HY2 VF213 3 1.070 3.210 
Gebäude gem. 
B-Plan mit ext. 
Dachbegrünung HN1 SB171   2  800 1.600 
Scherrasen HM51 PA122 6 970 5.820 
Summe       22.280 10.630 
      Eingriffswert (a -b):  135.450

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Tabelle 11: Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] Gesamtwert[P] 
Acker HA0 LW1 6 Gehölzbiotop BD72 BR13121 18 12 1.382 16.584 
ausdauernde 
Ruderalfluren HY7 BR3117  13 
Streuobstwiese mit 
Hoch-stämmen  HK22  LW332  16 3  200 600 
Acker  HA0 LW1  6 
Streuobstwiese mit 
Hoch-stämmen  HK22  LW332  16 10 13.800 138.000 
Acker  HA0 LW1  6 (nitrophiler) Saum  HC7 BR3113 10 4 1.580 6.320 
Acker  HA0 LW1  6 
Obstbaumreihe (19 Stk* 
rd. 6,5 m²) BF52 GH733 12 6 120 720 
Acker  HA0 LW1  6 
Gebüsch, 
standorttypisch BB1 GH51 14 8 570 4.560 
Summe               
 
17.652 166.784

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Außerhalb des Plangebietes sind keine Ausgleichmaßnahmen notwendig 
Nachfolgend wird eine vereinfachte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung aufgeführt: 
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 
 Ausgleichsbedarf für Planung   - 135.450 BWP 
 Kompensationsüberschuss Bestand           7.340 BWP 
 Ausgleichswert bei Umsetzung der Planung                 166.784 BWP 
 Ausgleichsbilanz                      38.674 BWP 
Es ergibt sich ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für kommende 
Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden. 
5.5 Zusätzliche Angaben 
5.5.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, 
fehlende Kenntnisse) 
Es wurden keine Schwierigkeiten bei der für die Zusammenstellung der für die 
Umweltprüfung notwendigen Angaben festgestellt.  
- Stadt Köln: Auszug Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand. 
- Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, jeweils aktueller Stand. 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung " aus: Klimawandelgerechte 
Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 
2013. 
- Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwasse rgefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Ökologisches Gut achten Köln -Kurtekottener Straße, Landschaftsarchitekten 
BDLA/IFLA, Dröge, Grohs, Preißmann + Partner,10/1990 
- Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, TSV Bayer 04 Fußball GmbH, 
Jugendfußballzentrum, Verkehrliche Stellungnahme, BP Nr. 7053/02, 1. Änderung, 1. 
Fertigung, Köln, 07.04.2009 
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG, Studie Alternativstandorte, Jugendfußball Bayer 
04 Leverkusen, Haan, 29.03.2010, Luftbilder angepasst am 06.12.2018 
- Artemus GmbH Archäologische Dienstl eistungen, Prospektion Planareal 
"Jugendfußballzentrum" Bebauungsplan 7053/02, Abschlussbericht 04/2009; 
- Bayer AG, Stellungnahme bezüglich Auswirkungsbetrachtung auf das 
Fußballjugendzentrum Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH unter 
dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG, Dormagen, 17.10.2018; 
- Currenta, Prognose der Schallemission und Schallimmission für die Rahmenplanung 
der Jugendsportanlage der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH an der Otto -Bayer-
Straße, Änderung des Bebauungsplanes 7053/02, Dormagen 10/2014;

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- Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebiet 
"Kurtekottener Straße " einwirkenden Verkehrslärmimmissionen, Dormagen 
08.03.2016 
- Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebiet 
"Kurtekottener Straße" einwirkenden Verkehrslärmimmissionen – Revision zu 
EIP2015-324-1-V2 vom 2016-03-08, Dormagen,15.05.2019 
- ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH , Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag,09/2017 
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebn isse der 
artenschutzrechtlichen Prüfung,  07/2009 
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebnisse der 
artenschutzrechtlichen Prüfung, 10/ 2014 
- ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Dokumentation der Ergebnisse der 
artenschutzrechtlichen Prüfung, 06/ 2015 
- Tec Arena -Plus GmbH, Sicherheitsanweisung für das Jugend -Fußball-Leistungs-
Zentrum "Kurtekotten" (nachfolgend "JFZ" genannt) der Bayer 04 Leverkusen Fußball 
GmbH, Otto-Bayer-Straße 2, 51061 Köln, Leverkusen, 16.10.2018 ergänzt Mai 2020 
- TÜV Nord, Stellungnahme "Verträglichkeit des Jugend -Fußball-Leistungszentrums 
Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH mit den benachbarten 
Betriebsbereichen (§ 3 (Sa) BlmSchG) des CHEMPARK Leverkusen unter dem 
Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG I Art.  13 der Seveso -III-Richtlinie", Essen 
12.09.2016 
5.5.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen  
Ein Monitoring ist nicht erforderlich, weil hinsichtlich der betrachteten Umweltbelange und der 
getroffenen Bewertungsergebnisse keine Prognoseunsicherheiten bestehen. 
5.5.4 Zusammenfassung 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete: sind 
mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt; 
Oberflächenwasser: ist weder heute vorhanden noch geplant; 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz : Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft 
eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen , mit Ausnahme des Rahmenplanes zur 
Erholung im Raum Kurtekotten, hier nicht vor. 
Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. 
Biologische Vielfalt: ist im Plangebiet nur mäßig vorhanden und wird nicht verändert. 
Abwasser: Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende 
Leitungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende 
Niederschlagswasser wird vor Ort zur Versickerung gebracht.

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Luftschadstoffe / Luftqualität : Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten 
Durchlüftung und damit von einer raschen Verdünnung und gutem Abtransport von 
verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen Luftschadstoffen der naheg elegenen 
Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf der Düsseldorfer Straße / B 8) auszugehen. 
Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute Durchlüftung nicht einschränken und auch 
keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet auslösen. Mit einer 
Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechnen, da durch die Planung kein zusätzlicher 
Spielbetrieb vorbereitet wird. 
Durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
Landschaftsplan: Zwei nicht umgesetzte Pflanzmaßnahmen des Landschaftsplanes sowie 
Teile des Landschaftsschutzgebietes L  29 werden überplant. Dem gegenüber stehen 
Ausgleichmaßnahmen in Form von Ersatzpflanzungen östlich der Sportstätte. Die Pflanzung 
führt zur Anreicherung der Landschaft mit belebenden und gliedernden Elementen. Mit dem 
Inkrafttreten des Bebauungsplanes 7053/02 in der Ursprungsfassung sind die Festsetzungen 
des Landschaftsplans außer Kraft getreten. 
Pflanzen: Eingriffen in die Ackerfläche und die angrenzenden Gras- und Gehölzstrukturen 
stehen der Erhalt einer Baumreihe und eines Gehölzstreifens entlang der Bahnlinie sowie die 
Neuanlage von Gehölzflächen im Plangebiet gegenüber. Damit wird ein hoher funktionaler 
Ausgleich erreicht. 
Tiere : Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen 
Allerweltsarten wie Amsel und Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus wurde 
2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet. 2014/2015 konnte die Feldlerche nicht 
mehr nachgewiesen werden. Als Ergebnis der  vorgenommenen artenschutzrechtlichen 
Untersuchungen k ann die Verletzung von  Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG 
ausgeschlossen werden. 
Boden: Der Hochertragsboden im Plangebiet ist in den heute genutzten Teilen des 
Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt. Durch die geplante Nutzungsintensivierung im 
nördlichen Teil wird es zu weiteren nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die 
durch die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen in Teilen gemindert werden. Durch die 
Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A  3, A  4 und A  6 kommt es zur H erausnahme dieser 
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer 
Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist. 
Emissionen, hier Licht: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten Flutlichtanlage 
kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf die Umgebung. Bei 
zeitlich beschränktem Betrieb und Berücksichtigung technischer Vorgaben aus dem 
Lichterlass NRW  können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tiere 
beschränkt werden. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Lärm: Im Rahmen einer schalltechnischen 
Untersuchung wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm-Immissionen, aus 
Schienen und S traßen  und der von der erweiterten Anlage ausgehende Sportlärm 
untersucht. An dem nächstgelegenen Wohngebäude Ludwig-Girtler-Straße 11 in der sog. 
"Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV. 
Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine 
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten.  
Die Verkehrslärmimmissionen überschreiten im Plangebiet die Orientierungswerte der 
DIN 18005. Mit Umsetzung der Planung geht keine Veränderung der

- 44 - 
 
/ 45 
Verkehrslärmimmissionen einher. Für den Bereich des Vereinsheims sind im Bebauungsplan 
passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Beherrschung der Gefahren bei schweren 
Unfällen mit gefährlichen Stoffen  (Seveso-III-Richtlinie): Bereits im Bestand ist eine 
ausgeprägte Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige 
planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden 
Jugendfußballzentrums und damit eine planungsr echtliche Sicherung einer 
schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle eines "Dennoch-Störfalls" im Chempark kann das 
Jugendfußballzentrum von  einem Austritt von Brom , Chlor, Schwefeldioxid und 
Chlorwasserstoff sowie Ammoniak aus der nahegelegenen Ammoniakleitung betroffen sein.  
Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt, die die Alarmierung und 
den Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und 
Zuschauer sicherstellt. 
Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums, 
auch in erweiterter Form, keine erhöhten Anforderungen an den Chempark zur Erfüllung der 
Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten. 
Kultur- und Sachgüter : Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlu ng durch die geplante 
Erweiterung des Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.  
Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf 
archäologische Fundstellen. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum 
Umgang mit archäologischen Bodenfunden. Sachgüter sind durch die Umsetzung der 
Planung nicht betroffen.  
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der 
Wechselwirkungen werden bei den einzelnen Umweltbelangen behandelt. 
Klima und Luft: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als Klimaregulativ dar. 
Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des 
Plangebiets führen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erha lt von Grünstrukturen werden 
Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima 
vorbereitet. 
Grundwasser / Niederschlagswasser: Durch die geplante Versickerung des auf den 
befestigen / wasserundurchlässigen Flächen anfallenden Nieder schlagswassers über 
Rigolen wird die Einschränkung der Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen. 
Gefahrenschutz - Hochwasser: Bei Durchführung der Planung bestehen angesichts der 
längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar erhebliches 
Gefährdungspotenzial. Hinweise oder Festsetzungen bezüglich des Gefahrenschutzes 
Hochwasser sind im Bebauungsplan nicht erforderlich. 
Landschafts / Ortsbild : Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die 
genutzten Sportanlagen geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtliche 
Landschaftsbild. Durch Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs - 
und Minderungsmaßnahmen ergeben sich durch die geplanten baulichen Anlagen jedoch 
keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen.

- 45 - 
 
/ 46 
Erschütterungen: Die durch den Bebauungsplan -Entwurf vorbereitete Nutzung führt nicht 
dazu, dass in einem Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden. 
Eingriff / Ausgleich : Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird dargestellt, dass die 
Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen 
kompensiert werden. 
6.  Nachrichtliche Übernahme, § 9 Absatz 6 BauGB 
Hauptversorgungsleitungen 
Das Pl angebiet wird durch mehrere unterirdische Hauptversorgungsleitungen gequert. 
Innerhalb des Geltungsbereiches sind die Ferngasleitung Nummer  2/19 der Open Grid 
Europe GmbH , Verbind ungsleitung Wiesdorf – Porz, DN  500, mit Betriebskabel, die 
Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher 
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenkabeln, die 
Ferngasleitung Nummer  200/21 der Open Grid Europe GmbH , 2. Anschluss FFB 
Leverkusen, DN 300, mit Betriebskabel, die 10 -kV-Leitung der RheinEnergie AG sowie ein 
stillgelegter Abschnitt der Ferngasleitung Nummer  200/21 der Open Grid Europe GmbH 
befindlich. Die Schutzstreifen der Hauptversorgungsleitungen mit den erforderlichen 
Schutzstreifenbreiten sind nachrichtlich in dem Bebauungsplanentwurf übernommen.  
7.  Planverwirklichung 
7.1 Überplanungen/Bestandsschutz 
Im Bebauungsplan-Entwurf werden durch die Festsetzung von Fläche für Sportanlagen  und 
überbaubaren Grundstücksflächen, insbesondere die bestehende Anlage des  Vereinsheim 
sowie der vorhandene Trainingsplatz mit Tribüne im Norden  planungsrechtlich gesichert.  
7.2 Baulasten 
Zur Umsetzung der planungsrechtlich vorbereiteten Wegeverbindung entlang der östlichen 
Grundstücksgrenze ist die Eintragung einer Baulast im  Bereich der mit GF und L 
festgesetzten Fläche auf dem Flurstück 1932 erforderlich.  
7.3 Städtebaulicher Vertrag 
Das Anlegen der neuen Ausgleichsmaßnahmen sowie die Unterhaltung der gesamten 
Pflanzmaßnahmen, Regelungen der Lichtimmissionen  und die öffentli chen 
Wegeverbindungen wurden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen de r 
Vorhabenträgerin und der Stadt Köln geregelt. 
Die Auslegung und Umsetzung der Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum, die 
von der Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu 
Verhaltensanweisungen Regelungen aufzeigt, sind im städtebaulichen Vertrag zum 
Bebauungsplan geregelt. 
7.4 Kosten der Stadt Köln 
Mit der Umsetzung und Realisierung der Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Köln 
keine Kosten.

- 46 - 
 
 
 
7.5 Kenndaten 
Tabelle 12: Kenndaten 
Größe des Plangebiets  rd. 241.200 m² 
Besonderer Nutzungszweck von 
Flächen, hier: Vereinsheim/ 
Hausmeisterwohnung 
rd. 1.800 m² 
private Frei- und Grünfläche  rd. 88.500 m²  
Fläche für die Landwirtschaft  rd. 87.400 m² 
Maßnahmenfläche  rd. 56.200 m²  
Fläche für Bahnanlagen  rd. 1.400 m² 
Verkehrs- und Wegeflächen rd. 5.900 m² 
        davon festgesetzte Verkehrsfläche rd. 800 m² 
Anzahl der Wohneinheiten (Bestand)  1 
BGF über alle Baufelder  rd. 5.400 m²

Anlage 8 Ausschnitt-Bebauungsplan 7053_02

132 Zeichen

Anlage 8
Stadtplanungsamt
Ausschnitt des Bebauungsplanes 7053/02, 1. Änderung
Kurtekottener Straße 
in Köln - Flittard
unmaßstäblich

Anlage 5 Stellungnahmen nicht fristgerecht

8123 Zeichen

/ 2 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard 1.Änderung– einge-
gangenen Stellungnahmen außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie  
§ 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 (BauGB) sind 6 Stellungnahmen aus der 
Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
§4(1)
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22.5 – Kampfmit-
telbeseitigungsdienst /Luftbildauswertung 
Die Kampfmittelauswertung liefert keine Hinweise. K
enntnisnahme en
tfällt 
1.2 Es wird bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
ja Im Bebauungsplan ist ein diesbezüglicher Hinweis aufgenom-
men. 
2 
§4(1)
DB Services Immobilien GmbH 
Keine grundsätzlichen Bedenken 
Es ist sicherzustellen, dass die Flächen in der Gemar-
kung Stammheim-Fiittard Flur 46 Flurstücke 1874, 1586 
und 1878 für die Vorhaltung der bestehenden Eisen-
bahninfrastruktur freigehalten werden. 
Kenntnisnahme entfällt 
Die
 Flurstücke liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Be-
bauungsplanes. 
§3(2) Es bestehen keine Bedenken, sofern folgendes berück-
sichtigt wird: 
- Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Betriebsanlagen entstehen Immissionen, für die keine 
Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden 
können. 
- Erweiterung der nördlich angrenzenden festgesetzten
P+R A
nlage geplant, da die Parkplatzsituation unbe-
friedigend ist. 
K
enntnisnahme 
ne
in 
ent
fällt 
Die Anregung bezieht sich auf eine Fläche außerhalb des Be-
bauungsplanes und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfah-
rens. 
Anlage 5

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
- Durch die Planung wird eine Erhöhung des Stellplatz-
bedarfes vermutet und könnte mit der geplanten Än-
derung der P+R Anlage durch Erweiterung des Be-
bauungsplangebietes zur 1. Änderung berücksichtigt 
werden. 
 
nein 
 
Es erfolgt eine Reduzierung des Spielbetriebes durch die Verla-
gerung von 2 Jugendmannschaften an einen anderen Standort. 
Eine Steigerung des Stellplatzbedarfes mit Reduzierung der 
Spieler vor Ort erfolgt somit nicht. 
Die Anregung bezieht sich auf eine Fläche außerhalb des Be-
bauungsplanes und ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfah-
rens. 
Der Bebauungsplan trifft dazu keine Regelungen, da es sich um 
eine vereinsinterne Organisation des Spielbetriebs handelt. 
3 
§4(1) 
Polizei Köln – Dienststelle Direktion Verkehr 
Keine grundsätzlichen Bedenken 
 
Bezüglich der zu erwartenden Verkehrsmenge nach der 
Realisierung der Planungen (3. Liga Stadion) bestehen 
Bedenken aufgrund der Leistungsfähigkeit der Zu- und 
Abfahrt im Bereich der Otto-Bayer-Straße, über die 
Edith-Weyde-Straße zum Willy-Brandt-Ring zur BAB, AS 
Leverkusen. Als Alternative könnte eine u planende wei-
tere Zu- und Abfahrt auf die Düsseldorfer Straße (B 8) 
sein. 
Folgende Anregungen sollten berücksichtigt werden: 
- ausreichende Fläche für Gehwege einzuplanen 
- gesicherte Querungen der Fahrbahn zum öffentli-
chen Nahverkehrsnetz 
- vorhandene Flächen für die Ver- und Entsorgung. 
- Eine bevorzugte Ausfahrt aus dem Gebiet sollte zu-
mindest in Verkehrsspitzenzeiten vermieden werden. 
- die innere Erschließung erscheint als öffentlichen 
Verkehrsraum, wenn allgemeine Zugänglichkeit nicht 
konsequent unterbunden wird. 
 
Kenntnisnahme 
 
nein 
 
 
entfällt 
 
Durch Änderung der Planungsziele aus 2015 sind die Anregun-
gen nicht zu berücksichtigen 
 
4 
§4(1) 
Stadtwerke Köln GmbH 
Keine Bedenken 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
entfällt

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZ GmbH  
Die 10-kV-Kabel der RheinEnergie AG quert innerhalb 
des ehemaligen Weges "Am Hirschfuß" das Plangebiet, 
die im rechtskräftigen Bebauungsplan als Hauptversor-
gungsleitung dargestellt sind. Für die Leitung ist eine 
Fläche für Leitungsrecht gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB 
mit einem Schutzstreifen von 2 m Breite zugunsten der 
RheinEnergie AG festzusetzten 
ja Der Bebauungsplan hat im Bereich des 10 kV-Kabel ein Schutz-
streifen zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt.  
§4(2) Das Plangebiet wird im Bereich des ehemaligen Weges 
"Am Hirschfuß" von einem 10kV-Kabel durchquert. Da 
diese Leitung planungsrechtlich gesichert ist, wird emp-
fohlen, vor Baubeginn die obligatorischen Planauskünfte 
einzuholen. 
Kenntnisnahme entfällt 
5 
§4(1) 
5.1 
Stadt Leverkusen 
Grundwassermessstellen 
Die im Plangebiet vorhandenen Grundwasserpegel bzw. 
Grundwassermessstellen sind in das Messnetz der Stadt 
Leverkusen integriert und daher zu erhalten und vor Be-
schädigung zu schützen. Bei Änderungen der Messstel-
len ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Lever-
kusen zu informieren. 
 
 
ja 
 
 
Durch Änderung der Planungsziele aus 2015 sind die Grundwas-
sermessstellen nicht tangiert. 
 
5.2 Denkmalschutz 
Die „Beamtensiedlung" hat Denkmalschutzstatus. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Beamtensiedlung liegt außerhalb des Plangebietes. 
5.3 
5.3.1 
 
 
Schallemissionen 
Von den geplanten Sportstätten, insbesondere des 
3.Liga-Stadion, können Schallemissionen ausgehen, die 
in 350m Entfernung den Siedlungsbereich "Beamten-
siedlung" betreffen. 
 
 
nein 
 
Mit Änderung der Planungsziele aus 015 liegen zusätzliche Fuß-
balltrainingsplätze, die südlich der bereits vorhandenen Plätze 
entstehen, in größerer Entfernung zur Beamtensiedlung. 
 
5.3.2 
 
Es ist daher eine schalltechnische Untersuchung zu er-
arbeiten. 
 
ja 
 
Mit Änderung der Planungsziele aus 2015 wurde eine schalltech-
nische Untersuchung zum Nachweis der Einhaltung der Anforde-

- 4 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
rungen der Sportanlagenschutzverordnung (18. BImSchV) erar-
beitet. Die Immissionsrichtwerte bei dem nächstgelegenen Ge-
bäude der Beamtensiedlung Ludwig-Girtler-Straße 11, können 
eingehalten werden. 
5.4 
5.4.1 
Verkehrsaufkommen / Verkehrslärm 
Die Auswirkungen des 3.-Liga-Stadions können zu einer 
Zusatzbelastung (Verkehr und Schall) führen.  
 
nein 
 
Siehe Stellungnahme 3 
5.4.2 Aufgrund des erwarteten zusätzlichen Verkehrsaufkom-
mens sind eine Verkehrsuntersuchung und eine Ver-
kehrslärmuntersuchung erforderlich. 
nein Siehe Stellungnahme 3 
 
 
5.5 Regionalplan / Erläuterungskarte 
Im Begründungstext wurde der Aspekt „Vorbeugender 
Hochwasserschutz“ (Regionalplan) nicht erwähnt. 
 
ja 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde ergänzt.  
§4(2) Sofern durch das Vorhaben keine signifikante Erhöhung 
der bereits heute bestehenden Immissionen (Lärm, 
Licht) auf das Leverkusener Stadtgebiet, insbesondere 
aber die "Beamtenkolonie", entsteht, bestehen keine 
Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
6 
§4(1) 
PLEdoc 
Es sind verwaltende Versorgungsanlagen vorhanden. 
Die Trassenführungen der Versorgungsleitungen wurden 
in die Planunterlagen eingetragen. 
 
 
Die geplante Sportanlage und die Gebäude sind außer-
halb der Schutzstreifen der Gasversorgungsanlagen zu 
planen. 
 
Anpflanzungen / Bäume im Schutzstreifen der Gasver-
sorgungsanlage kann nur zugestimmt werden, wenn ein 
horizontaler Abstand von mindestens 2,5 m eingehalten 
wird. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Nein 
 
 
 
nein 
 
 
Die Ferngasleitungen wurden mit Schutzstreifen in den Bebau-
ungsplan übernommen. Es wurden Leitungsrechte zugunsten der 
Versorgungsträger festgesetzt. In den Bebauungsplan ist ein ent-
sprechender Hinweis zu Ferngasleitungen aufgenommen. 
 
Siehe Stellungnahme 4 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 4

Anlage 2 Stellungnahme der TÖB_4_1

2929 Zeichen

/ 2 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard 1. Änderung– ein-
gegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 10.07.2008 bis 
19.08.2008 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind insgesamt 4 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen, die sich auf die Planung eines Schul- und Ausbildungszentrum mit Sporthalle sowie Konzeption 
eines 3.Liga-Stadium beziehen, fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der 
Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stel-
lungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Eisenbahn-Bundesamt 
Der Bebauungsplan schließt an die Strecke 2650 Köln 
Messe/ Deutz - Düsseldorf HBF an. Für diese Strecke 
werden derzeit umfangreiche Ausbaumaßnahmen (Rhein-
Ruhr-Express, RRX) geplant. Soweit erkennbar, betreffen 
die Ausbaumaßnahmen den vom Bebauungsplan über-
planten Bereich nach dem derzeitigen Planungsstand 
nicht. 
Bei al
len weiteren Planungen wird gebeten, die Entwick-
lung der Planungen zum RRX zu berücksichtigen. 
Die Beteiligung der Deutschen Bahn AG wird empfohlen 
 Kenntnisnahme 
 K
enntnisnahme 
 ja 
entfällt 
ent
fällt 
Die DB Services Immobilien AG wurde beteiligt. 
2 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
Keine vorhandenen bzw. vorhersehbaren Planungen be-
troffen. 
 Kenntnisnahme entfällt 
3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Keine grundsätzlichen Bedenken 
Hin
weis: 
Keine öffentliche Kanalisation vorhanden, daher muss das 
Abwasser örtlich beseitigt werden. 
 Kenntnisnahme 
 ja 
entfällt 
Das anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Lei-
tungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. 
Das Niederschlagswasser wird vor Ort versickert. 
Anlage 2

- 2 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
4 
4.1 
Stadt Leverkusen 
Grundwassermessstellen 
Im Plangebiet selbst und im Nahbereich des Plangebietes 
befinden sich einige Grundwasserpegel bzw. Grundwas-
sermessstellen. Diese Grundwasserpegel sind in das 
Messnetz der Stadt Leverkusen integriert. Diese Messstel-
len sollten erhalten bleiben und vor Beschädigung ge-
schützt werden. Bei Änderungen der Messstellen ist die 
Untere Wasserbehörde bei der Stadt Leverkusen zu in-
formieren. 
 
 ja 
 
Eine Veränderung der Grundwassermessstellen ist aufgrund der 
vorliegenden Planung nicht vorgesehen. 
4.2 Denkmalschutz 
Die „Beamtensiedlung" hat Denkmalschutzstatus. 
 
 Kenntnisnahme 
 
Die Beamtensiedlung liegt außerhalb des Plangebietes.

Anlage 9 Satzung

6324 Zeichen

Anlage 9 
 
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung zu Anlage 4 zur Ratssitzung am 10.09.2020 
hier: Umgang mit der Seveso III-RL / Störfall-Thematik 
 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung 
des Bebauungsplanes Nummer 7053/02  
Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard 
1984/2020 
 
 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 03.09.2020 wurde in der Beratung zu 
TOP 12.3 seitens der Industrie- und Handelskammer Köln der Umgang mit sogenannten 
Störfallbetrieben im direkten Umfeld des Plangebietes (Störfallanlagen nach der Seveso-III-
Richtlinie; RICHTLINIE 2012/18/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RA-
TES vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen 
Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates) im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kritisch hinterfragt. Die Verwaltung hat daraufhin die 
in Anlage 4 der Beschlussvorlage aufgeführten Stellungnahmen zur Offenlage des Bebau-
ungsplanentwurfs noch einmal geprüft. In der Gesamtschau der fachlichen Auseinanderset-
zung mit der Thematik im Bebauungsplanverfahren (vgl. 5.2.3.2 S. 30ff. der Begründung 
Anlage 6 der Beschlussvorlage) und der in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten 
(vgl. 5.5.1 S. 40 ff der Begründung Anlage 6) können folgende ergänzende Erläuterungen 
zum Umgang mit der Seveso-III-Richtlinie gegeben werden: 
 
Zahlreiche Städte in NRW, darunter auch die Nachbarstädte von Köln, Leverkusen und 
Wesseling weisen erhebliche Teile ihrer Stadtgebiete innerhalb von sogenannten Achtungs-
abständen zu Betriebsbereichen auf, die unter das Störfallrecht fallen. Es handelt sich dabei 
in aller Regel um über Jahrzehnte gewachsene Gemengelagen zwischen Wohn-, Misch- und 
Gewerbegebieten einerseits und Störfallbetrieben andererseits. Zur Bewältigung des Um-
gangs mit potenziellen Störfällen wurden hier Abstandsgutachten und daraus abgeleitet 
Stadtentwicklungskonzepte aufgestellt.  
 
Auf diese gute fachliche Praxis aufbauend wurde auch für das Plangebiet in Köln-Flittard 
eine Gemengelage festgestellt aus Störfall-Betrieben im Chempark einerseits und gewerbli-
chen Nutzungen im Chempark selbst, vielbefahrenen Verkehrswegen wie der B8, Düsseldor-
fer Straße und der Bahntrasse Köln – Neuss sowie den bestehenden Sporteinrichtungen der 
Bayer AG: Jugendfußballzentrum, Reiterhof und Golfanlage. Diese liegen innerhalb von Ach-
tungsabständen, die von Betriebseinrichtungen im Chempark ausgelöst werden. 
 
Eine Auflösung dieser bestehenden, historisch gewachsenen Gemengelage ist realistischer 
Weise nicht möglich. 
 
Die ursprüngliche Planung für ein Stadion der 3. Liga des Deutschen Fußball Bundes (DFB) 
im Bereich des Jugendfußballzentrums für 3.000 Besucher/innen wurde aufgrund der Lage 
innerhalb der Achtungsabstände verworfen, da im Falle eines Störfalles eine Evakuierung 
von 3.000 Besuchern/innen innerhalb der erforderlichen kurzen Zeitspanne nicht möglich 
gewesen wäre. 
 
In einem weiteren Schritt wurden in der Region Alternativstandorte für das zu erweiternde 
Jugendfußballzentrum gesucht (ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG, Studie Alternativstandor-
te, Jugendfußball Bayer 04 Leverkusen, Haan, 29.03.2010, Luftbilder angepasst am

06.12.2018). Aufgrund verschiedener Restriktionen mussten mögliche Alternativstandorte 
ungünstiger bewertet werden als der vorhandene Standort in Köln-Flittard. 
 
Daher wurde im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung seitens der Bayer AG ermittelt, 
welche Stoffe im Bereich des Chemparks störfallrelevant sein können und entsprechende 
Ausbreitungsrechnungen simuliert für den Fall eines sogenannten "Dennoch-Störfalls". Die-
se, dem Störfallrecht (12. BImSchV) und der guten fachlichen Praxis entnommenen Betrach-
tungen ermitteln Auswirkungen von Störfällen, die dennoch, das heißt trotz der in einem 
Störfall-Betrieb verpflichtend vorhandenen Sicherheits-Auflagen in einem Betriebsbereich 
theoretisch auftreten könnten. 
 
Im Ergebnis kann der Bereich des Jugendfußballzentrums von den Auswirkungen eines 
"Dennoch-Störfalls" im Chempark betroffen sein. 
 
Als Reaktion hierauf und zur Vermeidung von potenziellen Gesundheitsgefahren von Nut-
zern und Nutzerinnen des Sportparks wurde aufbauend auf die Erkenntnisse der Ausbrei-
tungsermittlung ein Sicherheitskonzept für das Jugendfußballzentrum (JFZ) entwickelt und 
gutachterlich begleitet, wobei über die Vorhabenträgerin auch der ChemPark und die Betrei-
berin Currenta eingebunden wurden. Zunächst wurde ermittelt, dass sich maximal 360 Per-
sonen auf dem Gelände aufhalten werden. Im Fall eines Störfalls erfolgt eine Alarmierung 
der Nutzer/innen durch eine Sirene. Für diesen Fall werden an verschiedenen Stellen des 
JFZ Hinweistafeln aufgestellt, die Verhaltensregeln aufzeigen und wo sich vom jeweiligen 
Standort aus der nächstgelegene Schutzraum befindet. Diese sind das vorhandene Vereins-
heim und ein im Zuge der Erweiterung zu errichtender Neubau mit Sozialräumen. Es ist si-
chergestellt, dass diese Schutzräume innerhalb von drei Minuten ab Alarmierung zu errei-
chen sind und die ermittelte Personenzahl von 360 Personen aufnehmen können. 
 
Die relevanten Betriebe (Bayer AG, Currenta) haben sich in ihren Stellungnahmen zur Öf-
fentlichkeitsbeteiligung (Offenlage) gemäß § 3, 2 BauGB nicht gegen den Betrieb und die 
Erweiterung des Jugendfußballzentrums am vorhandenen Standort ausgesprochen.  
 
Der Umgang mit den Sicherheitsabständen der Seveso-III-Richtlinie im Bebauungsplanver-
fahren wurde im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs von der in diesem Zu-
sammenhang sehr betroffenen und erfahrenen Stadt Leverkusen ausdrücklich begrüßt. 
 
Die Umsetzung und Fortschreibung dieses Sicherheitskonzeptes ist im Städtebaulichen Ver-
trag zum Bebauungsplan-Verfahren verbindlich geregelt.  
 
Damit wird seitens der Stadt Köln sichergestellt: 
 Auswirkungen eines vernünftigerweise anzunehmenden "Dennoch-Störfalls" werden 
im Bereich des (erweiterten) Jugendfußballzentrums bei Einhaltung des Sicherheits-
konzeptes vermieden, 
 Erweiterungsmöglichkeiten des Chempark bleiben erhalten und finden einen Nieder-
schlag in der entsprechenden Fortschreibung des Sicherheitskonzeptes, das zukünf-
tig an mögliche Veränderungen im Chempark angepasst werden muss.

Beschlussvorlage Rat

6401 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Schl Sa 
Vorlagen-Nummer 
 1984/2020 
Freigabedatum 
 03.08.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 1. Änderung des 
Bebauungsplanes Nummer 7053/02  
Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln Flittard 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, 
 
1. über die zum Entwurf betreffend die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 7053/02 für 
das Gebiet östlich der Bahnstrecke Köln-Düsseldorf, westlich der Reit- und Golfanlage Flittard, 
sowie südlich der Otto-Bayer-Straße und nördlich der Straße Grüner Kuhweg       — Arbeitstitel: 
Kurtekottener Straße in Köln Flittard — eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4, 
 
2. die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 7053/02 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fas-
sung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Ge-
meindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) — in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung — als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 31.08.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 
Rat 10.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Anlass und Ziel 
Der Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard– aus dem Jahre 1994 
setzt unter anderem ca. 5.000 Stellplätze zwischen Paulinenhof und Gleisanlage der Deutschen Bahn 
AG fest. Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht umgesetzt, der Bedarf an diesen Stellplätzen ist 
nicht mehr gegeben. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH konnte diese Fläche für ein Vereins-
heim mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern zwischennutzen.  
 
Mit Datum vom 04.06.2008 hat Bayer Real Estate für den Bereich einen Antrag auf Einleitung der 
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7053/02 gestellt.  
 
Am 14.08.2008 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur 1. Änderung des 
Bebauungsplanes 7053/02 im Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem 
Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche der festgesetzten Stellplätze planungs-
rechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu untersuchen.  
 
Auf Grundlage eines reduziertes Planungskonzeptes, welches letztlich die Sicherung des Bestandes 
mit begrenzter Erweiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide beinhaltete, 
erfolgte vom 24.06.2015 bis 30.07.2015 die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Dieses ist 
Grundlage des BP-Entwurfes. 
 
Zum Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde eine reduzierte Planung mit dem Ziel 
vorgestellt, Sicherung des Bestandes mit begrenzter Erweiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 
Kleinspielfeld mit Umkleide zu entwickeln. 
 
 
Klimaschutz 
Die Auswirkungen auf den Klimaschutz, das heißt die Emission von zusätzlichen Luftschadstoffen fällt 
durch die Umsetzung der Planung so gering aus, dass im stadtweiten Kontext keine Veränderung 
messbar sein wird. Auch die lokale Erwärmung bei sommerlichen austauscharmen Wetterlagen (Kli-
mawandelfolge) bleibt stark begrenzt und wird weder im Nahbereich noch im gesamtstädtischen Kon-
text spürbar sein. Nähere Ausführungen dazu sind in der Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB zum 
Bebauungsplan (Anlage 6) im Umweltbericht unter den Punkten "Luftschadstoffe / Luftqualität" und 
"Klima, Kaltluft / Ventilation" aufgeführt. 
 
 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 14.08.2008 nach § 2 Absatz 1 BauGB die 1.Änderung des 
Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße, 1.Änderung in Köln-Flittard- sowie die 
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. 
Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte am 22.08.2008.

3 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB fand in der Zeit vom 03.11.2008 
bis 07.11.2008 durch Aushang im Bürgeramt Mülheim statt. Bis zum 14.11.2008 konnten schriftlichen 
Stellungnahmen abgegeben werden.  
 
Es wurde kein formaler Vorgabenbeschluss erforderlich, da zur frühzeitigen Öffentlichkeitbeteiligung 
nach § 3 Absatz 2 BauGB keine schriftlichen Stellungnahmen eingegangen sind. 
Der Bezirksvertretung Mülheim wurde am 08.12.2008 das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung mitgeteilt und am 22.01.2009 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Mitteilung über die 
weitere Ausarbeitung des Bebauungsplanes zur Kenntnis genommen. 
 
In der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
in der Zeit vom 24.06.2015 bis 30.07.2015 wurde eine reduzierte Planung vorgestellt. 
Die Darstellung und Bewertung der eingegangen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ist 
in Anlage 2 zu entnehmen 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB im Stadtplanungsamt fand in der Zeit vom 
02.01.2020 bis zum 03.02.2020 einschließlich statt. Die Darstellung und Bewertung der 11 eingegan-
gen Stellungnahmen ist in Anlage 4 zu entnehmen. 
 
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 Satz 1 BauGB vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Baurechtsnovelle 2017 (13.05.2017) 
erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, 
das heißt, das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13.05. 2017 geltenden Rechtsvor-
schriften durchgeführt und abgeschlossen. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Geltungsbereich der 1.Änderung des Bebauungsplanes 
Anlage 2: Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange  
(§ 4 Absatz 1 BauGB) 
Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange  
(§ 4 Absatz 2 BauGB)  
Anlage 4: Stellungnahmen zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB)  
Anlage  Entschlüsselungstabelle Stellungnahmen Offenlage 
Anlage 5: Stellungnahmen außerhalb der Frist 
Anlage 6: Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB 
Anlage 7: Textliche Festsetzungen und Hinweise 
Anlage 8: 1.Änderung Bebauungsplan 7053/02  (verkleinert)

Anlage 1 Geltungsbereich

438 Zeichen

BebauungsplanNr. 7053/02
GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
N
Stadtplanungsamt
0D‰VWDE0 200100 400600 Meter
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7053/02.XUWHNRWWHQHU6WUD‰HLQ.|OQ)OLWWDUGbQGHUXQJ

Anlage 4 Öff_3_2

21475 Zeichen

/ 2 
D
arstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 7053/02 – Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung – ein-
gegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 18.12.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 02.01.2020 bis zum 03.02.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlich-
keit sowie 9 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über-
einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Öffentlichkeit 1 
Beteiligung als TÖB 
Es wird gebeten im weiteren Verfahren sowie in anderen 
Verfahren im weiträumigen Umfeld des Chemparks die 
Einwenderin als Träger öffentlicher Belange aufzunehmen 
und frühzeitig einzubinden.  
 nein Im Bebauungsplanverfahren werden gemäß § 4 Absatz 1 und 
Absatz 2 BauGB Behörden und Träger öffentlicher Belange (TöB) 
beteiligt, jedoch keine Eigentümer. 
Die Öffentlichkeit (Eigentümer/Unternehmen) erhält im Verfahren 
gemäß § 3 Absatz 1 und 2 BauGB die Möglichkeit, sich am Plan-
verfahren zu beteiligen 
1.2 
1.2.1 
Textliche Festsetzungen, Schutzanweisung 
Es wird gebeten, die Umkleidekabine in der Qualität eines 
Schutzraumes fertigzustellen.  
 nein Die Anregung ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, da 
die Zulässigkeit sowie Gestaltung und Qualität von Bauvorhaben 
im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt 
werden.  
1.2.2 Es ist sicherzustellen, dass bauliche Änderungen und Er-
weiterungen zur Überarbeitung der Schutzanweisung füh-
ren und dass die Schutzanweisung einer regelmäßigen 
Aktualisierung unterliegt.  
 ja Die Sicherheitsanweisung wurde ergänzt und beinhaltet eine kon-
tinuierliche Überprüfung. Darüber hinaus wird die Anwendung der 
Sicherheitsanweisung sowie die regelmäßige Aktualisierung im 
städtebaulichen Vertrag geregelt. 
Anlage 4

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.2.3 
 
Es wird gebeten, die Einwenderin über die Umsetzung der 
Vorgaben zu informieren bzw. Kopien im Sinne des 
§ 29 VwVfG bereitzustellen. 
 nein 
 
 
 
Das Ergebnis zum Umgang der Stellungnahme wird der Einwen-
derin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mitgeteilt. Nach dem In-
formationsfreiheitsgesetzt NRW ist für weitere Informationen ein 
Antrag zur Einsicht in die Verfahrensakten zu stellen. 
 
1.3 
1.3.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
Seveso-Gutachten 
Es wird für erforderlich gehalten, dass im Rahmen der 
Anträge im Baugenehmigungsverfahren die Verträglich-
keit und Wirksamkeit der Ausbreitungsbetrachtung und 
der Sicherungsanweisung ergänzend und abschließend 
gutachterlich und unter Einbeziehung entsprechender 
Fachbehörden zu beurteilen ist. Hierbei sind die ermittel-
ten Achtungsabstände, die baulichen und technischen 
Maßnahmen und die Bedingungen auf dem Gelände so-
wie die Regelungen der Sicherheitsanweisung zu berück-
sichtigen.  
 
 nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.2.1 
 
 
 
 
 
1.3.2 
 
Es wird begrüßt, dass die Stellungnahme des Herausger-
bers Bayer AG vom 17.10.2018 vorsorglich für relevante 
Stoffe AEGL-2 Werte in der Bestimmung der Achtungsab-
stände berücksichtigt wird. Es wird angeregt, die relevan-
ten Regelungen aus den technischen Regelwerken zum 
Zeitpunkt der Genehmigungserteilung aufzugreifen.  
 
 Kenntnisnahme 
 
Siehe Stellungnahme 1.2.1 
1.3.3 
 
Es wird gebeten, die Formulierung auf Seite 34 Absatz 2 
der Begründung dahingehend zu ändern, dass es sich bei 
den genannten Einrichtungen nur gegebenenfalls um 
schutzbedürftige Nutzungen handeln könnte sowie dahin-
gehend, dass die Erstellung entsprechender Notfallpläne 
nicht im Kontext gestellt wird mit der dortigen Gemenge-
lage, sie ist Teil grundsätzlicher Anforderungen. 
 
 nein Der Anregung wird nicht gefolgt, da nach Einschätzung der Stadt 
Köln es sich bei dem vorhandenen und erweiterten Jugendfuß-
ballzentrum um eine schutzwürdige Nutzung gemäß Artikel 13 
Abs. 1 c und Abs. 2a Seveso III-Richtlinie handelt. 
Aufgrund grundsätzlicher gesetzlicher Anforderungen wie den 
Vorgaben aus der 12. BImSchV und der Seveso III-RL ist der 
Chempark gefordert, Sicherheits- und Notfallpläne für das Szena-
rio eines Störfalls vorzuhalten.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.3.4 
 
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass 
die Erweiterungsfähigkeit der Anlagen im Chempark nicht 
beeinträchtigt werden darf.  
 
 nein Die der Planung zugrunde liegenden Gutachten stellen eine Un-
terschreitung der angemessenen Schutzabstände fest. Insoweit 
ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Ein-
haltung derartiger Abstände auch dem Interesse der Störfallbe-
triebe an Erweiterungen des Bestands dient. Dies führt jedoch 
nicht dazu, dass abstrakt und ohne konkrete Angaben des Be-
treibers Erweiterungsmöglichkeiten im Rahmen der Bauleitpla-
nung zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung kann 
grundsätzlich erst erfolgen, wenn der Störfallbetrieb Erweite-
rungsmöglichkeiten und -absichten aufgezeigt hat (Hessischer 
VGH, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1566/12-N, BeckRS 2015, 
45515 Rn. 689).Derartige konkrete Absichten wurden jedoch 
nicht aufgezeigt.  
 
Zusätzlich ist die bestehende Nutzung des Jugendfußballzent-
rums wird bereits heute durch den Chempark zu berücksichtigen. 
Zudem befinden sich weitere schutzwürdige Nutzungen, wie ein 
Reitbetrieb und ein Golfclub innerhalb der ermittelten Abstände, 
wenn auch auf der östlichen Seite des Plangebiets. Aufgrund der 
bestehenden Gemengelage und der erarbeiteten Sicherheitsan-
weisungen wird die Unterschreitung der ermittelten Abstände als 
vertretbar erachtet. 
 
 
Die Genehmigungsfähigkeit von Erweiterungen bestehender An-
lagen oder der Errichtung neuer Anlagen im Chempark unterliegt 
ferner den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. 
Eine Berücksichtigung aller denkbaren Erweiterungen im Bereich 
des Chemparks überfordert die Abwägungserstellung des Be-
bauungsplanes und ist nach den Regelungen des Baugesetzbu-
ches (BauGB) zur Umweltprüfung auch nicht erforderlich. Die 
Erstellung, Fortschreibung und Anwendung der Sicherheitsan-
weisung für das Jugendfußballzentrum stellt überdies eine um-
fassende Sicherungsmaßnahme gemäß Artikel 13 Abs. 2 a Se-

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
veso III-Richtlinie dar. Mit der vertraglich gesicherten Verpflich-
tung des Betreibers des Jugendfußballzentrums zur kontinuierli-
chen Fortschreibung der Sicherheitsanweisung soll sichergestellt 
werden, dass Auswirkungen zukünftiger Erweiterungen oder der 
Neuerrichtung von Anlagen im Chempark ausreichend Berück-
sichtigung finden.  
2 
2.1 
 
 
 
 
 
 
Öffentlichkeit 2 
Vor dem Hintergrund der zukünftigen Gemengelage be-
steht Sorge, dass negative Auswirkungen bei zukünftigen 
Genehmigungsverfahren der Anlagen der Einwenderin 
durch planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungs-
plan zu befürchten sein könnten.  
Es wird um nachhaltige Berücksichtigung einer störfall- 
bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit 
der Produktions- und Forschungsanlagen der Einwenderin 
im Chempark Leverkusen gebeten.  
 
 nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
siehe Stellungnahme 1.3.4 
 
 
2.2 Um eine frühzeitige Beteiligung zur Wahrung der Be-
stands- und Erweiterungsinteressen wird gebeten.  
 
 nein siehe Stellungnahme 1.1 
 
2.3 Die Einwenderin schließt sich der Stellungnahme Nr. 1 an.   - siehe Stellungnahme Öffentlichkeit 1 
3 
 
3.1 
 
 
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 53 
 
Lärm 
Immissionsrechtliche Belange werden vom Amt für Um-
weltschutz beurteilt. 
 
 
 
 Kenntnisnahme 
 
 
 
 
entfällt 
 
3.2 Berücksichtigung § 50 BImSchG 
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Sicherheitsan-
weisung der TecArena auch die Ammoniakleitung berück-
sichtigt wurde. Ammoniak fehle in der Stoffnennung auf 
Seite 34 der Planbegrünung.  
 
 ja 
 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde redaktionell ergänzt 
(Kapitel 5.2.3. „Prognose“)

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.3 
 
 
3.3.1 
 
Hinweis zum Gutachten TÜV Nord Systems GmbH & Co. 
KG, 12.09.2016: 
 
- Durch den TÜV Nord wurden angemessene Abstände 
zum Nordteil des Chemparks bestimmt. Ein entspre-
chendes Gutachten liegt den Planunterlagen nicht bei.  
 
 
 
 
 Ja 
 
 
 
Die angemessenen Abstände des vorliegenden Gutachten des 
TÜV Nord (12.09.2016), sind aus dem „Gesamtstädtischen Gut-
achtens der Stadt Leverkusen, Erstellung eines Konzeptes für die 
Stadtentwicklung unter dem Aspekt des § 50 BImSchG und Arti-
kel 12 der Seveso-II-Richtlinie (Seveso-II-Konzept)“, TÜV Rhein-
land, Köln, 11.08.2015, entnommen. Das Gutachten der Stadt 
Leverkusen ist öffentlich zugänglich. 
3.3.2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
- Zur Angabe "... erreichen diese Abstandswerte 
das…Leistungszentrum zum größten Teil zweifelsfrei 
nicht" erfolgt keine Konkretisierung hinsichtlich der je-
weiligen Betriebsbereiche und Stoffe sowie der ermit-
telten Abstände. Somit ist eine Überprüfung oder Be-
wertung zu möglichen Auswirkungen durch die Be-
triebsbereiche im nördlichen Teil des Chempark auf 
das auf Kölner Stadtgebiet gelegene Leistungszent-
rum weiterhin nicht möglich. 
 
 ja 
 
Eine konkrete Benennung der jeweiligen Betriebsbereiche und 
Stoffe sowie der sich hieraus ermittelten Abstände erfolgte im 
„Technischen Gutachten, Einzelfallbetrachtung nach Leitfaden 
KAS-18 für Betriebsbereiche im Stadtgebiet Leverkusen“, TÜV 
Rheinland, Berlin, 29.01.2015. Dieses Gutachten liegt dem Ge-
samtstädtischen Gutachten der Stadt Leverkusen zugrunde, wel-
ches wiederum Eingang in die vorliegende Untersuchung des 
TÜV Nord fand. Die Auswirkungen durch die Betriebsbereiche im 
nördlichen Teil des Chemparks wurden somit gutachterlich ermit-
telt. Siehe Stellungnahme 3.2.1 
 
3.3.3 - Die Seiten 4 und 5 sowie die letzten beiden Absätze 
auf Seite 8 enthalten überwiegend Beschreibungen 
bzw. Wertungen die ggf. im Rahmen der Abwägung 
relevant sein können.  
 
 nein 
 
Die dargelegten Erläuterungen beziehen sich auf: 
- bereits heute liegen zwischen den Betriebsbereichen im 
Chempark und dem Jugendfußballzentrum schützenswerte 
Nutzungen 
- die Nutzung des Jugenfußballzentrum als schützenswert, nicht 
jedoch als überdurchschnittlich schützenswert zu beurteilen ist 
- aus der Nutzung Jugendfußballzentrum keine erhöhten Anfor-
derungen des Chempark zur Erfüllung der Sicherheitspflichten 
erwachsen 
- das korrekte Verhalten von (durch einen Störfall) betroffenen 
Personen (im Jugendfußballzentrum) kann sichergestellt wer-
den durch ein Sicherheitskonzept

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
und wurden im Bauleitplanverfahren berücksichtigt 
3.3.4 
 
- Die auf den Seiten 7 und 8 beschriebenen Ausbrei-
tungsszenarien können ohne weitere Angaben nicht 
überprüft oder bewertet werden. Offenbar wurden je-
doch von gegenüber der pauschalen Abstandsermitt-
lung ohne Detailkenntnisse nach KAS-18 abweichen-
de Bedingungen berücksichtigt. 
 Kenntnisnahme 
 
Die auf den Seiten beschriebenen Ausbreitungsszenarien betref-
fen die Ammoniakleitung, die von der Stadt Köln als ausreichend 
bewertet werden.  
 
3.4 
 
 
3.4.1 
 
 
Hinweis zur Stellungnahme bezüglich Auswirkungsbe-
trachtungen nach § 50 BImSchG, -Herrausgeber Bayer 
AG, 17.10.2018: 
Gemäß Kopfzeile handelt es sich um ein Dokument von 
29 Seiten von dem aber nur 6 Seiten vorgelegt werden. 
Das Dokument ist somit unvollständig. 
 
 
 
 nein 
 
 
 
 
 
Die Kopfzeile der Stellungnahme war fehlerhaft. Das Dokument 
enthält nur 6 Seiten. Die Stellungnahme wurde redaktionell auf 
die tatsächliche Seitenanzahl 6 angepasst.  
 
3.4.2 
 
Die Vorgehensweise bei der Stoffauswahl erscheint 
grundsätzlich nachvollziehbar, unklar bleibt jedoch wie die 
auf Seite 2 gemachte Angabe "95 %" ermittelt wurde und 
woher das verwendete 5 %-Abschneidekriterium stammt. 
 
 Kenntnisnahme 
 
entfällt 
3.4.3 Bei einem "normalen" Gutachten zur Ermittlung des an-
gemessenen Sicherheitsabstandes würden die Stoffaus-
wahl sowie die entsprechenden Ausbreitungsberechnun-
gen unter Beteiligung des LANUV NRW geprüft. Eine sol-
 Kenntnisnahme 
 
Die Erstellung von Gutachten, Analysen etc. erfolgt im Rahmen 
eines Bauleitplanverfahrens in Abstimmung mit der Stadt Köln 
und dem Investor.

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
che Beteiligung des LANUV NRW ist, da es sich um die 
Ermittlung von Achtungsabständen handelt, nicht erfolgt. 
 
3.4.4 Eine gutachterliche Ermittlung der angemessenen Sicher-
heitsabstände bezogen auf den Südteil des Chemparks ist 
nicht erfolgt. 
 
 nein 
 
Hinsichtlich der angemessenen Abstände für den Südteil des 
Chemparks erfolgte eine Betrachtung und Bewertung im Rahmen 
der fachgutachterlichen Stellungnahme (Bayer AG, 17.10.2018) 
3.4.5 Es wird die Darstellung der Tabelle 3 (Achtungsabstände 
bezogen auf Freisetzungsort und Werksgrenze) bemän-
gelt. 
.-  Dennoch ist zu erkennen, dass ein störfallrechtlicher 
Konflikt mit der vorliegenden Bauleitplanung besteht.  
 nein Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht 
(BVerwG) ist der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG in der 
Bauleitplanung wie folgt zu berücksichtigen: 
In einem ersten Schritt sind die angemessenen Sicherheitsab-
stände – regelmäßig unter Zuhilfenahme von Fachgutachten – zu 
bestimmen. Dies ist durch die vorgenannten Stellungnahmen ge-
schehen, die zu dem Ergebnis kommen, dass für die Stoffe 
Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff die angemes-
senen Abstände zum Chempark Süd unterschritten werden. Eine 
Unterschreitung liegt auch im Hinblick auf die Ammoniakleitung 
vor, die ca. 50 m vom Plangebiet entfernt verläuft. Ein störfall-
rechtlicher Konflikt ist daher in diesem ersten Schritt anzuneh-
men. 
Dieser Konflikt kann jedoch aufgelöst werden, indem bei einer 
hier vorliegenden bestehenden Gemengelage es gleichwohl zu-
lässig sein kann, die angemessenen Sicherheitsabstände zu un-
terschreiten, wenn die Gemeinde in einem zweiten Schritt zur 
Vertretbarkeit im Einzelnen kommt. Dies ist hier der Fall. Siehe 
Stellungnahme 1.3.4. 
Die im Rahmen der Bauleitplanung erstellte Sicherheitsanwei-
sung für das Fußballjugendzentrum erarbeitet überdies für einen 
störfallrechtlichen Konflikt Lösungsansätze sowie deren Anwen-
dungen.

- 8 - 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.4.6 
 
 - Die Auswirkungen durch Brom und Chlorwasserstoff 
werden ohne weitere Angaben gegenüber der Ammoni-
akleitung als größer bezeichnet.  
 
 nein 
 
In der fachgutachterlichen Stellungnahme (Bayer AG, 
17.10.2018) wird festgestellt, dass die Auswirkungen und somit 
auch die Achtungsabstände von Brom und Chlorwasserstoff grö-
ßer werden können, als von der ebenfalls berücksichtigten Am-
moniakleitung. Dieses Ergebnis basiert auf den Freisetzungs-
szenarien gemäß Kapitel 3.1 des KAS-18-Leitfadens und den in 
der fachgutachterlichen Stellungnahme in dieser Tabelle 2 dar-
gestellten berücksichtigten Randbedingungen für die Ausbrei-
tungsrechnungen. Die so ermittelten Achtungsabstände sind in 
Tabelle 3 dargestellt. 
Die ermittelten Achtungsabstände bzw. deren Unterschreitung 
wurde im Rahmen der planerischen Abwägung berücksichtigt. 
3.5 Hinweise zur Sicherheitsanweisung TecArena vom 
16.10.2018 
 
Mangels Zuständigkeit keine Stellungnahme 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
entfällt 
4 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst (KBD) / Luftbildauswertung 
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere histo-
rische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampf-
handlungen. Es wird eine Überprüfung der zu überbauen-
den Fläche auf Kampfmittel empfohlen, sofern diese nicht 
vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt. 
 
 
 
 ja 
 
 
Ein Hinweis zum Kampfmittel ist im Bebauungsplan aufgenom-
men und unter dem Aktenzeichen 22.5.5315000-481/15 berück-
sichtigt 
5 
5.1 
 
 
 
 
 
Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln 
Es besteht Sorge bzgl. der dauerhaften Etablierung des 
Jugendfußballzentrums an diesem Standort, da dies künf-
tige Produktionseinschränkungen oder Auflagen für die 
Unternehmen im benachbarten Gewerbe- und Industrie-
gebiet nach sich ziehen könnte.  
 
 
 nein 
 
 
 
 
siehe Stellungnahme 1.3.4

- 9 - 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
5.2 
 
 
 
Es bestehen Bedenken, da die Achtungsabstände der 
Stoffe Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff 
nicht eingehalten sind.  
 
 nein 
 
 
siehe Stellungnahme 1.3.4 und 3.4.6 
 
 
 
5.3 
 
 
 
 
 
Es besteht Sorge, dass die durch Planungsrecht „erstark-
ten“ Nutzer des Sportzentrums die Nähe zum Produktion-
sort als gefährlich einschätzen und Einschränkungen der 
Unternehmen durchsetzen könnten.  
 
 
 nein 
 
 
Siehe Stellungnahme 1.3.4 
 
 
 
 
5.4 
 
 
Es wird gebeten, sich mit den künftigen Entwicklungen 
des Chemparks auseinander zu setzen.  
 
 Kenntnisnahme entfällt 
 
5.5 
 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Stadt Köln Ge-
werbe- und Industrieflächen für bestehende Unternehmen 
fehlen.  
 Kenntnisnahme entfällt 
6 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 
Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis 
keine Bedenken 
 
Es wird die Anwendung der „Nummerischen Bewertung 
von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW, 2008 
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucher-
schutz (LANUV) angeregt.  
 
 
 Kenntnisnahme 
 
 nein 
 
 
entfällt 
 
Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt anhand des Bewertungs-
modells von Ludwig und Sporbeck. Eine Umstellung des Bewer-
tungsverfahrens ist daher nicht erforderlich.  
7 Eisenbahn-Bundesamt 
keine Bedenken 
 
 Kenntnisnahme 
 
entfällt 
8 Stadtwerke Köln GmbH (SWK), RheinEnergie AG / 
Rheinische NETZGesellschaft mbH / Kölner- Betriebe 
AG 
keine Bedenken 
 
 
 
 Kenntnisnahme 
 
 
 
entfällt

- 10 - 
 
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
9 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
Keine Betroffenheit 
 
 Kenntnisnahme 
 
entfällt 
10 PLEdoc 
Als vom Unternehmen verwaltete Versorgungsanlagen 
sind von der geplanten Maßnahmen die Solotrasse der 
Kabelschutzrohranlage der GasLINE GmbH betroffen, da 
diese teilweise außerhalb des Schutzstreifes der Ferngas-
leitung liegt.  
 
 ja 
 
 
 
 
Der Schutzstreifen ist im Bebauungsplan ergänzend nachrichtlich 
aufgenommen.  
 
 
11 
11.1 
 
Stadt Leverkusen 
Seveso III 
Keine Bedenken 
 
 
 Kenntnisnahme 
 
 
entfällt 
11.2 
11.2.1 
 
Lärm 
Es wird angemerkt, dass es sich bei dem in der Begrün-
dung angegeben Immissionspunkt Ludwig-Girtler-Straße 
17 um die Ludwig-Girtler-Straße 11 handeln müsse. 
 
.ja 
 
Die Überprüfung durch den Sachverständigen bestätigte die An-
merkung und der Begründungstext ist auf Ludwig-Girtler-Straße 
11 angepasst. 
11.2.2 Die Annahme, dass es sich bei der Beamtenkolonie um 
ein Gewerbegebiet handele, wird nicht geteilt. Es handelt 
sich um ein Wohngebiet, bei dem aufgrund der Gemenge-
lage mit dem Chempark die Immissionsrichtwerte eines 
Mischgebietes anzusetzen seien.  
 
 nein Die betreffenden Flächen sind im Flächennutzungsplan der Stadt 
Leverkusen als Sondergebiet Betriebswohnungen dargestellt. 
Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Das Gebiet der Beamtenko-
lonie steht Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zur Verfügung 
und beinhaltet Betriebsleiterwohnungen ausschließlich für Mitar-
beitende von im Chempark ansässigen Unternehmen. Die nach § 
2 Nr. 6 18. BImSchV vorzunehmende Einschätzung der Schutz-
bedürftigkeit der Wohnungen ergibt sich aus der ausschließlichen 
Nutzung durch Betriebsangehörige.  
11.3 Es wird gebeten, die Bebauung auf Leverkusener Stadt-
gebiet (südliche Beamtenkolonie) im Bebauungsplan dar-
zustellen.  
 nein 
 Eine Darstellung der Beamtensiedlung in der Planzeichnung des 
Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.  
11.4 
 
Es wird gebeten, die Stadtgrenze zur Stadt Leverkusen im 
Bebauungsplan darzustellen.  
 
ja 
 Die Stadtgrenze zur Stadt Leverkusen ist in der Übersichtskarte 
des Bebauungsplanes dargestellt und ist auf dem Plan nachricht-
lich ergänzt

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
11.5 Verkehr 
Keine Bedenken 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass der gegenüberliegende 
Park & Ride Parkplatz nicht als Parkplatz für das Vorha-
ben zu nutzen ist. Es werde beobachtet, dass dieser und 
die Edith-Weyde-Straße von Nutzern des Sportgeländes 
zugeparkt werden. 
Kenntnisnahme 
 
 
Kenntnisnahme 
entfällt 
 
 
Der Hinweis bezieht sich auf eine Fläche außerhalb des Bebau-
ungsplangebietes und ist nicht unmittelbar Gegenstand des Bau-
leitplanverfahrens. Im Bebauungsplan ist eine Fläche für Stell-
plätze festgesetzt.

Anlage 7 Textliche Festsetzungen und Hinweise

17106 Zeichen

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A N L A G E  7  
00742598 -textl. Festsetzungen 
 
 
 
Textliche Festsetzungen   
zum Bebauungsplan Nummer 7053/02  
Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung 
  
 
I. Textliche Festsetzungen  
 
1. Flächen für Sportanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) 
 
Vereinsheim/Hausmeisterwohnung 
Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Vereinsheim / Hausmeisterwohnung" ist die Errichtung 
und der Betrieb eines der festgesetzten Sportplätze zugeordneten Vereinsheimes inklusive 
Umkleidekabinen, Behandlungs-, Besprechungs-, Schulungs- und Aufenthaltsräumen, eines 
Gastronomiebetriebes, Büros und einer Hausmeisterwohnung zulässig. 
 
Umkleide 
Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Umkleide" ist die Errichtung und der Betrieb eines der 
festgesetzten Sportplä tze zugeordneten Gebäudes mit  Umkleidekabinen inklusive 
Sanitäranlagen und ein Lager für Sportgeräte zulässig. 
 
Tribüne 
Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Tribüne" sind die Errichtung und der Betrieb eines der 
festgesetzten Sportplätze zugeordneten Bauteils als überdachte Zuschauertribüne und eines 
Betriebshofes mit Außenlager für Sportgeräte sowie Fahrzeuge und Geräte für die 
Sportplatzpflege zulässig. 
 
Fußballplätze 
Im Bereich der Fläche für Sportanlagen  mit der Zweckbestimmung Fußballplätze sind 
Flutlichtanlagen und Ballfangzäune zulässig. 
 
Innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze ist 
mindestens ein Sportplatz in Form einer Intensivrasenfläche (PA311/HM51) anzulegen. 
 
Weitere Sportplätze inklusive ihrer zugehörigen angrenzenden Flächen sind auch mit Kunst-, 
Hybrid- oder Sportrasenbelag (PA312/HY2) inklusive Rasenheizung zulässig. 
 
Versorgungsanlagen und fernmeldetechnische Anlagen 
Anlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von 
Abwasser dienen sind ebenso wie fernmeldetechnische Anlagen in den überbaubaren 
Grundstücksflächen allgemein und außerhalb dieser Flächen ausnahmsweise zulässig. 
 
Die vorgenannten A nlagen dürfen jeweils einen umbauten Raum von 50  m³ nicht 
überschreiten.

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2. Maß der baulichen Nutzung 
 
2.1 Grundflächenzahl (GR) 
 
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 BauNVO wird das Maß der 
baulichen Nutzung durch die Größe der Grundfläche baulicher Anlagen festgesetzt. 
 
Die Größe der maximal zulässigen Grundfläche (GR) beträgt in den  folgenden 
einzelnen Baufeldern: 
 
- Vereinsheim/Hausmeisterwohnung 1500 m² 
- Tribüne 1600 m² 
- Umkleide 800 m² 
 
2.2 Höhe baulicher Anlagen 
 
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung und für bauliche 
Anlagen im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung 
Fußballplätze folgende Höhen als Höchstgrenze festgesetzt: 
 
Flutlichtanlagen  Höhe max. = 62,5 m ü. NHN 
Ballfangzäune Höhe max. = 52,0 m ü. NHN 
 
 
3. Stellplätze und Garagen 
 
Gemäß §  23 Absatz 5 BauNVO sind Stellplätze , Garagen und Carports  nur in den nach 
§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. 
 
 
4. Versorgungsleitungen 
 
Gemäß §  9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen und 
Telekommunikation) unterirdisch zu führen. 
 
 
5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
 
5.1 Befestigung von Stellplätzen und Zuwegungen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB sind zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und 
Zuwegungen nur versickerungsfähige Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, 
Rasengittersteine) zulässig. 
 
5.2 Ausgleichmaßnahmen 
 
Gemäß §  9 Absatz 1 Nr. 20 und Nr.  25a BauGB werd en folgende Ausgleichsmaßnahmen 
festgesetzt. 
Ausgleichsmaßnahme A 1.1 und A 1.2 
BD 51 (GH 4431) Pflanzung eines Feldgehölzes aus einheimischen und 
standortgerechten Gehölzen westlich der Robert -Emanuel-
Schmidt-Straße

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Ausgleichsmaßnahme A 2 
BF 31 (GH 741) Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 32 Bäumen 
östlich angrenzend der Sportstätten zwischen der Otto-Bayer-
Straße und des Weges "Am Hirschfuß" 
Ausgleichsmaßnahme A 3 
HK 21 (LW 331) Anpflanzung einer extensiv bewirtschafteten Streuobstwiese 
mit Hochstämmen südlich des Weges "Am Hirschfuß" 
Ausgleichsmaßnahme A 4 
BF 31 (GH 741) Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 19 Bäumen 
östlich angrenzend der Sportstätten und südlich des Weg es 
"Am Hirschfuß" 
Ausgleichsmaßnahme A 5 
BD51 ( GH 4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen 
entlang der Otto-Bayer-Straße.  
Ausgleichsmaßnahme A 6 
BD51 (GH 4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen 
entlang des südlichen Grenzbereichs der Erweiterungsflächen 
des Jugendfußballzentrums.   
Ausgleichsmaßnahme A 7 
BD 51 (GH4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen 
in einem Korridor zwischen den bereits umgesetzten 
Sportstätten und der Bahnstrecke.  
Ausgleichsmaßnahme A 8 
HK 21 (LW 331) Anpflanzung einer extensiv bewirtschafteten Wiese mit 
Baumbestand im Norden des Jugendfußballzentrum.  
 
5.3 Pflanzmaßnahmen und -qualitäten 
 
Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen nach § § 135 a bis 135  c BauGB vom 15.Dezember  2011 
(Amtsblatt der Stadt Köln Nr . 1 vom 04.Januar  2012) und den dort formulierten 
Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln. 
 
6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Plangebietes folgende Geh-, Fahr- 
und Leitungsrechte festgesetzt: 
- Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver - und 
Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten 
- Die mit G b ezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger sowie 
zusätzlich der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 
- Die mit F bezeichnete Fläche ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie 
zusätzlich der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.

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7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen  
 
Passive Lärmschutzmaßnahmen 
 
Gemäß §  9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspr echend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN  4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 , zu 
erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maßgeblichen 
Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB 
  
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
 Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
 
Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >  45 dB (A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
 
8. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung sowie das Anpflanzen von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
8.1. Dachbegrünung 
Innerhalb der mit * gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche sind die Flachdächer 
oder die flachgeneigten Dächer der Gebäude (Dachneigung < 5 Grad) mit einer extensiven 
Dachbegrünung zu bepflanzen DC1/DC3 (NB6243/NB6244) und dauerhaft zu erhalten. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische 
Aufbauten auf maximal 30  % der Dachfläche. Photovoltaikelemente sind über der 
Dachbegrünung zulässig 
 
8.2. Erhalt vorhandener Bepflanzungen 
Gemäß §  9 Absatz 1 Nr. 25b BauGB sind im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der 
Zweckbestimmung Fußballplätze entlang der Bahntrasse die vorhandenen Bäume, 
Sträucher und sonstige Bepflanzungen daue rhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. 
Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 25 cm betragen.

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II. Nachrichtliche Übernahmen  
 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen: 
 
 
Hauptversorgungsleitungen 
 
Das Plangebiet wird durch mehrere unterirdische Hauptversorgungsleitungen gequert. Innerhalb 
des Geltungsbereiches sind dies: 
 
- Ferngasleitung Nr. 2/19 der Open Grid Europe GmbH Verbindungsleitung Wiesdorf – Porz, 
DN 500, mit Betriebskabel, die Kabelschutzrohranlage der GasLINE 
Telekommunikationsgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG 
mit einliegenden Lichtwellenkabeln,  
- die Ferngasleitung Nr. 200/21 der Open Grid Europe GmbH 2. Anschluss FFB Leverkusen, 
DN 300, mit Betriebskabel, 
- die 10-kV-Leitung der RheinEnergie AG  
- sowie ein stillgelegter Abschnitt der Ferngasleitung Nr. 200/21 Open Grid Europe GmbH 
befindlich.  
 
Die Schutzstreifen der Hauptversorgungsleitungen mit den erforderlichen Schutzstr eifenbreiten 
sind nachrichtlich in dem Bebauungsplan übernommen.  
 
Die Bereiche der im Bebauungsplan eingetragenen Schutzstreifen sind grundsätzlich von jeglicher 
Bebauung freizuhalten. Die Schutzanweisungen der jeweiligen Leitungsträger sind einzuhalten. 
Alle Pflanzmaßnahmen im Schutzstreifenbereich sind gemäß der Auflagen des jeweiligen 
Leitungsträgers durchzuführen.  
 
 
III. Hinweise 
 
Rechtsgrundlagen 
 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des 
Änderungsgesetztes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 
245 c Absatz 1 BauGB wird Gebrauch gemacht. 
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 
 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen-Landesbauordnung 2018 (BauO 
NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421). 
 
Für 2.-4.  gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes  NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

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Baumschutzsatzung 
 
Gemäß der  Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr.  34 vom 17.08.2011)  sind 
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes 
zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei 
der Bewert ung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 
BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
 
 
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke 
 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den t extlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln 
Plankammer, Zimmer 06.E  05, Stadthaus Deut z, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
 
Umsetzung der Grünordnung 
 
Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur 
Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§  135a bis 
135c BauGB vom 15.Dezember  2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr.  1 vom 04.Januar  2012). In 
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
 
Ausgleichsmaßnahmen 
 
Die Ausgleichsmaßnahme A 1.1 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: 
1. den Reiterhof im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, 
2. das zum Zeitpunkt der 1.  Änderung des Bebauungsplanes bestehende 
Jugendfußballzentrum, 
3. die außerhalb des Geltungsbereiches der 1.  Änderung des Bebauungsplanes 
festgesetzten Stellplatzflächen (nördlich Park+Ride Fläche). 
 
Die Ausgleichsmaßnahme A 1.2 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: 
die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereic h der 1.  Änderung des Bebauungsplanes 
(ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich). 
 
Die Ausgleichsmaßnahmen A 2, A 7 und A 8 dienen dem Ausgleich der Eingriffe durch: 
das zum Zeitpunkt der 1. Änderung des Bebauungsplanes bestehende Jugendfußballzentrum. 
 
Die Ausgleichsmaßnahme A 3 dient dem Ausgleich der Eingriffe: 
1. durch die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1.  Änderung des 
Bebauungsplanes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich) auf einer Fläche von 12.694 m², 
2. außerhalb des Plangebietes auf einer Fläche von 1.306 m². 
 
Die Ausgleichsmaßnahmen A 4 und A 6 dienen dem Ausgleich der Eingriffe durch: 
Eingriffe außerhalb des Plangebietes. 
 
Die Ausgleichsmaßnahme A 5 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: 
die außerhalb des Geltungsbereiches der 1.  Änderung des Bebauungsplanes liegenden P+R 
Fläche.

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Die Ausgleichsmaßnahme A 6 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: 
die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1.  Änderung des Bebauungsplanes 
(ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich). 
 
 
Sicherheitsaspekte (Seveso-III-Richtlinie) 
 
Das Plangebiet liegt ganz in einem Achtungsabstand  / angemessenen Sicherheitsabstand eines 
Betriebsbereiches mit Störfallpotenzial gemäß Seveso III -Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren 
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) . Sicherheitsaspekte dazu regelt der städtebauliche 
Vertrag. 
 
 
Bodendenkmäler 
 
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß  §§ 15 und 
16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980 (GV.NRW. S. 227/SGV NW. 224) ist vor 
Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei 
der Stadt Köln einzuschalten. 
 
 
Kampfmittel 
 
Im Plangebiet ist mit Bomb enblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (ca. 6  Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung 
Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-481/15 sowie der 
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten 
 
 
Behandlung des Niederschlagswassers 
 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist 
das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen 
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
 
Starkregen 
 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der "Starkregen Gefahrenkarte" der 
Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet 
sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. 
 
 
Lichtimmissionen 
 
Die im Plangebiet zulässigen Flutlichtanlagen dürfen ausschließlich die Sportplätze ausleuchten. 
Eine Blendwirkung der umliegenden Nutzungen, insbesondere der Bahntrasse, ist durch geeignete 
technische Maßnahmen zu unterbinden und im Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der 
Licht-Richtlinie (Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen) gutachterlich 
nachzuweisen.

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Artenschutz 
 
Laut Artenschutzprüfung vom 30.06.2015 vom Büro ISR I nnovative Stadt- und Raumplanung 
GmbH aus Haan, ergeben sich k eine Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen 
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im 
Zeitraum zwischen dem 1.  März und 30.  September verboten. Bäume, Hecken, lebende Zäune, 
Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; 
zulässig sind schonende Form - und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in 
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach 
besetzten Nestern zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
Ferngasleitungen 
 
Gebäude sind im Bereich der Schutzstreifen der Versorgungsleitungen nicht zulässig. Bei 
Anpflanzungen / Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass diese mit einem horizont alen 
Abstand von mindestens 2,5 m zu bestehenden Ferngasleitungen ausgeführt werden.

Beratungsverlauf (3)

31.08.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.09.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
10.09.2020 Rat
TOP 12.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1984/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
07.09.2020
Erstellt
01.07.2020 15:47