AN/0549/2020
Änderungsantrag Fraktion die Grünen - Fortschreibung des Landschaftsplan Köln
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Änderungsantrag Fraktion Die Grüne - Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)
7223 Zeichen
Fraktion in der Bezirksvertretung 7 Friedrich-Ebert-Ufer 64 - 70 51143 Köln - Porz Grüne BV 7 Porz, Friedrich-Ebert-Ufer 64-70, 51143 Köln Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus Köln 50667 Köln Herrn Bezirksbürgermeister Henk van Benthem Friedrich-Ebert-Ufer 64-70 51143 Köln Köln Porz, den 06.05.2020 Thema: Änderungsantrag Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, wir bitten sie folgenden Änderungsantrag Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) auf die Tagesordnung der Bezirksvertretung Köln Porz zum 07.05.20 zu setzen: Die Bezirksvertretung beschließt: Beschluß: Da es sich um mehrere Gruppem handelt ist für jedenÄnderungsbeschluss eine Begründung direkt an- gefügt Im Bereich Naturschutzgebiete(NSG) unter Beschluß: UNTER FLUGGERÄTE (12. S. 10) Unberührt davon ist: Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamen- tentransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe. Begründung: Es gibt Nutzungen von Fluggeräten, die sowohl mit dem Naturschutzzweck vereinbar sind (Beispiel: Überflug in einer Höhe von mehreren 100 m). Es gibt aber auch Nutzungen, die sogar dem Naturschutzzweck dienen, wie den Einsatz von Drohnen für die Kartierung von Tieren und Pflanzen, der störungsärmer erfolgen kann als die gewöhnliche Kartierung. Dazu sollte die UNB Genehmigungen erteilen können. Beschluß: UNTER VERANSTALTUNGEN (31. S. 14) Davon unbenommen sind: Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig. Begründung: Es gibt keine naturschutzfachliche Begründung, weshalb eine Gruppe in einer Veranstaltung anders zu behandeln wäre, als ein einzelner Spaziergänger oder eine private Gruppe. Viel mehr ginge die Störung noch von der Häufigkeit aus und es wäre daher schon gut, wenn Personen in Gruppen gingen und nicht einzeln. Ein Genehmigungsvorbehalt der UNB würde diese schlicht überfordern und wäre nicht praktikabel für die vielen Träger und zahlreichen Exkursionen. Dieser Passus wäre ohne Änderungen für die komplette Umweltbildung ein quasi Exkursionsverbot. (siehe auch Auslegung im RBK und deren vernichtendes Presseecho bei einem Verbot zuvor: https://www.rbk-direkt.de/news/22368/wandern-in-naturschutzgebieten-partner-stellen-gute-loesung- fuer-wander-fans-sowie-flora-und-fauna-vor Es ist unverständlich, weshalb der Verwaltungsvorschlag nicht mit den Nachbarkreisen synchronisiert wurde, obwohl der Hinweis darauf erfolgte. Im Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG) unter Beschluß: Unter Verbot Fluggeräte (12. S. 30) die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell- sport- Flugplätze). Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. Außerhalb von Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten und nicht schneller als 30 km/h fliegen. Begründung: Alle Freiflächen in Köln sind entweder NSG oder LSG. Ein Verbot an dieser Stelle käme einem Medellflugverbot in ganz Köln gleich. Dabei ist aus naturschutzfachlicher Sicht hier kein Grund zu erkennen, weshalb das Verbot erlassen werden sollte (siehe aktuelle wissenschaftliche Untersuchung: https://royalsocietypublishing.org/doi/10.1098/rsbl.2014.0754). Ganz besonders kann nicht erkannt werden, weshalb die Geräuschentwicklung von Musikanlagen mit einem deutlich höheren Schalldruckpegel hier anders bewertet werden und erlaub sein sollen. Dazu regeln LuftVO, Drohnenverordnung (EU) und das Bundesartenschutzgesetz weitere Verbote, wie das Überflugverbot von Menschenmassen und das Verbot der Störung von Tierarten, die zusätzlich bestehen bleiben. Der Schalldruck von 78 dB (A) entspricht dem Grenzwert für Rasenmäher. Beschluß: Unberührt davon ist (weiterer Punkt): Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamen- tentransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe. Begründung: Es gibt Nutzungen von Fluggeräten, die sowohl mit dem Naturschutzzweck vereinbar sind (Beispiel: Überflug in einer Höhe von mehreren 100 m). Es gibt aber auch Nutzungen, die sogar dem Naturschutzzweck dienen, wie den Einsatz von Drohnen für die Kartierung von Tieren und Pflanzen, der störungsärmer erfolgen kann als die gewöhnliche Kartierung. Dazu sollte die UNB Genehmigungen erteilen können. Beschluß: UNTER VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33) Davon unbenommen sind: Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber nicht genehmigungspflichtig. Begründung: Es gibt keine naturschutzfachliche Begründung, weshalb eine Gruppe in einer Veranstaltung anders zu behandeln wäre als ein einzelner Spaziergänger oder eine private Gruppe. Viel mehr ginge die Störung noch von der Häufigkeit aus und es wäre daher schon gut, wenn Personen in Gruppen gingen und nicht einzeln. Ein Genehmigungsvorbehalt der UNB würde diese schlicht überfordern und wäre nicht praktikabel für die vielen Träger und zahlreichen Exkursionen. Dieser Passus wäre ohne Änderungen für die komplette Umweltbildung ein quasi Exkursionsverbot. (siehe auch Auslegung im RBK und deren vernichtendes Presseecho bei einem Verbot zuvor: https://www.rbk-direkt.de/news/22368/wandern-in-naturschutzgebieten-partner-stellen-gute-loesung- fuer-wander-fans-sowie-flora-und-fauna-vor Es ist unverständlich, weshalb der Verwaltungsvorschlag nicht mit den Nachbarkreisen synchronisiert wurde, obwohl der Hinweis darauf erfolgte. Im Bereich Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB) Beschluß: UNTER VERBOT MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56) Unberührt davon ist: Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamen- tentransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe. Begründung: Es gibt Nutzungen von Fluggeräten, die sowohl mit dem Naturschutzzweck vereinbar sind (Beispiel: Überflug in einer Höhe von mehreren 100 m). Es gibt aber auch Nutzungen, die sogar dem Naturschutzzweck dienen, wie den Einsatz von Drohnen für die Kartierung von Tieren und Pflanzen, der störungsärmer erfolgen kann als die gewöhnliche Kartierung. Dazu sollte die UNB Genehmigungen erteilen können. Dieter Redlin Regina Pischke Thomas Werner Fraktionsvorsitzender Bezirksvertreterin Bezirksvertreter
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Friedrich-Ebert-Ufer 64
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0549/2020
- Typ
- Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat
- Datum
- 06.05.2020
- Erstellt
- 06.05.2020 14:06