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AN/0549/2020

Änderungsantrag Fraktion die Grünen - Fortschreibung des Landschaftsplan Köln

Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat 06.05.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 07.05.2020

Änderungsantrag Fraktion Die Grüne - Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)

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Änderungsantrag Fraktion Die Grüne - Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)

7223 Zeichen

Fraktion in der Bezirksvertretung 7
Friedrich-Ebert-Ufer 64 - 70
51143 Köln - Porz
Grüne BV 7 Porz, Friedrich-Ebert-Ufer 64-70, 51143 Köln
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Rathaus Köln
50667 Köln
Herrn Bezirksbürgermeister
Henk van Benthem
Friedrich-Ebert-Ufer 64-70
51143 Köln
Köln Porz, den 06.05.2020
Thema: Änderungsantrag Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister,
wir bitten sie folgenden Änderungsantrag Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) 
auf die Tagesordnung der Bezirksvertretung Köln Porz zum 07.05.20 zu setzen:
Die Bezirksvertretung beschließt:
Beschluß:
Da es sich um mehrere Gruppem handelt ist für jedenÄnderungsbeschluss eine Begründung direkt an-
gefügt
Im Bereich Naturschutzgebiete(NSG) unter
Beschluß:
UNTER FLUGGERÄTE (12. S. 10)
Unberührt davon ist:
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- 
und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamen-
tentransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.
Begründung:
Es gibt Nutzungen von Fluggeräten, die sowohl mit dem Naturschutzzweck vereinbar sind (Beispiel: 
Überflug in einer Höhe von mehreren 100 m). Es gibt aber auch Nutzungen, die sogar dem 
Naturschutzzweck dienen, wie den Einsatz von Drohnen für die Kartierung von Tieren und Pflanzen, 
der störungsärmer erfolgen kann als die gewöhnliche Kartierung. Dazu sollte die UNB 
Genehmigungen erteilen können.

Beschluß:
UNTER VERANSTALTUNGEN (31. S. 14)
Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, 
VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, 
die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die 
UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber 
nicht genehmigungspflichtig.
Begründung:
Es gibt keine naturschutzfachliche Begründung, weshalb eine Gruppe in einer Veranstaltung anders zu 
behandeln wäre, als ein einzelner Spaziergänger oder eine private Gruppe. Viel mehr ginge die 
Störung noch von der Häufigkeit aus und es wäre daher schon gut, wenn Personen in Gruppen gingen 
und nicht einzeln. Ein Genehmigungsvorbehalt der UNB würde diese schlicht überfordern und wäre 
nicht praktikabel für die vielen Träger und zahlreichen Exkursionen. Dieser Passus wäre ohne 
Änderungen für die komplette Umweltbildung ein quasi Exkursionsverbot. (siehe auch Auslegung im 
RBK und deren vernichtendes Presseecho bei einem Verbot zuvor: 
https://www.rbk-direkt.de/news/22368/wandern-in-naturschutzgebieten-partner-stellen-gute-loesung-
fuer-wander-fans-sowie-flora-und-fauna-vor
Es ist unverständlich, weshalb der Verwaltungsvorschlag nicht mit den Nachbarkreisen synchronisiert 
wurde, obwohl der Hinweis darauf erfolgte.
Im Bereich Landschaftsschutzgebiete(LSG) unter
Beschluß:
Unter Verbot Fluggeräte (12. S. 30)
die Benutzung von Motorflugmodellen inner- halb genehmigter Bereiche (z. B. Modell- sport-
Flugplätze). 
Hierzu zählen auch alle nicht innerstädtischen Flächen ab dem äußeren Grüngürtel. Außerhalb von 
Modellflugplätzen dürfen die Modelle eine Geräuschentwicklung von 78 dB (A) nicht überschreiten 
und nicht schneller als 30 km/h fliegen.
Begründung:
Alle Freiflächen in Köln sind entweder NSG oder LSG. Ein Verbot an dieser Stelle käme einem 
Medellflugverbot in ganz Köln gleich. Dabei ist aus naturschutzfachlicher Sicht hier kein Grund zu 
erkennen, weshalb das Verbot erlassen werden sollte (siehe aktuelle wissenschaftliche Untersuchung: 
https://royalsocietypublishing.org/doi/10.1098/rsbl.2014.0754). Ganz besonders kann nicht erkannt werden, 
weshalb die Geräuschentwicklung von Musikanlagen mit einem deutlich höheren Schalldruckpegel 
hier anders bewertet werden und erlaub sein sollen.
Dazu regeln LuftVO, Drohnenverordnung (EU) und das Bundesartenschutzgesetz weitere Verbote, 
wie das Überflugverbot von Menschenmassen und das Verbot der Störung von Tierarten, die 
zusätzlich bestehen bleiben. Der Schalldruck von 78 dB (A) entspricht dem Grenzwert für 
Rasenmäher.
Beschluß:
Unberührt davon ist (weiterer Punkt):
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- 
und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamen-
tentransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.
Begründung:

Es gibt Nutzungen von Fluggeräten, die sowohl mit dem Naturschutzzweck vereinbar sind (Beispiel: 
Überflug in einer Höhe von mehreren 100 m). Es gibt aber auch Nutzungen, die sogar dem 
Naturschutzzweck dienen, wie den Einsatz von Drohnen für die Kartierung von Tieren und Pflanzen, 
der störungsärmer erfolgen kann als die gewöhnliche Kartierung. Dazu sollte die UNB 
Genehmigungen erteilen können.
Beschluß:
UNTER VERANSTALTUNGSVERBOT (30. S. 33)
Davon unbenommen sind:
Exkursions-Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Umweltbildung (z. B. BUND, NABU, 
VHS, UBZL, KEV, SDW, Jäger, Schulklassen, Kindergartengruppen) mit weniger als 50 Personen, 
die auf den genehmigten Wanderwegen durchgeführt werden (über weitere Träger entscheidet die 
UNB auf Antrag). Für die anerkannten Träger sind die einzelnen Veranstaltungen anzumelden, aber 
nicht genehmigungspflichtig.
Begründung:
Es gibt keine naturschutzfachliche Begründung, weshalb eine Gruppe in einer Veranstaltung anders zu 
behandeln wäre als ein einzelner Spaziergänger oder eine private Gruppe. Viel mehr ginge die Störung
noch von der Häufigkeit aus und es wäre daher schon gut, wenn Personen in Gruppen gingen und nicht
einzeln. Ein Genehmigungsvorbehalt der UNB würde diese schlicht überfordern und wäre nicht 
praktikabel für die vielen Träger und zahlreichen Exkursionen. Dieser Passus wäre ohne Änderungen 
für die komplette Umweltbildung ein quasi Exkursionsverbot. (siehe auch Auslegung im RBK und 
deren vernichtendes Presseecho bei einem Verbot zuvor: 
https://www.rbk-direkt.de/news/22368/wandern-in-naturschutzgebieten-partner-stellen-gute-loesung-
fuer-wander-fans-sowie-flora-und-fauna-vor
Es ist unverständlich, weshalb der Verwaltungsvorschlag nicht mit den Nachbarkreisen synchronisiert 
wurde, obwohl der Hinweis darauf erfolgte.
Im Bereich Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB)
Beschluß:
UNTER VERBOT MODELLFLUGZEUGE (12. S. 56)
Unberührt davon ist:
Einsätze von unbemannten Fluggeräten mit Genehmigung der UNB z. B. für die Kartierung von Tier- 
und Pflanzenarten, Naturfilmen oder gewerblichen Nutzungen, wie z. B. Drohnen für den Medikamen-
tentransport in einer für das NSG unproblematischen Höhe.
Begründung:
Es gibt Nutzungen von Fluggeräten, die sowohl mit dem Naturschutzzweck vereinbar sind (Beispiel: 
Überflug in einer Höhe von mehreren 100 m). Es gibt aber auch Nutzungen, die sogar dem 
Naturschutzzweck dienen, wie den Einsatz von Drohnen für die Kartierung von Tieren und Pflanzen, 
der störungsärmer erfolgen kann als die gewöhnliche Kartierung. Dazu sollte die UNB 
Genehmigungen erteilen können.
Dieter Redlin Regina Pischke Thomas Werner
Fraktionsvorsitzender Bezirksvertreterin Bezirksvertreter

Beratungsverlauf (1)

07.05.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz)
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Friedrich-Ebert-Ufer 64

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Details

Aktenzeichen
AN/0549/2020
Typ
Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat
Datum
06.05.2020
Erstellt
06.05.2020 14:06