Mandari Insight

1515/2018

Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach; 76390/02; 2. Änderung; Satzungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.09.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 09.07.2018, TOP 7.5

Anlage 5, Auszug aus der BV 7 vom 9.7.2018

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Darstellung der vorgebrachten Anregungen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Übersichtsplan

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Satzungsbegründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauuGB)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 6 Stellungnahme der Verwaltung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5, Auszug aus der BV 7 vom 9.7.2018

1809 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 12.07.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 09.07.2018 
öffentlich 
7.5 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 76390/02  
Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung - Sam-
melumdruck - 
1515/2018 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, 
1. über die zum Entwurf betreffend die 2. Änderung des Bebauungsplanes 
76390/02 für das Gebiet zwischen dem Flughafenzubringer (L84) im Norden, 
der Frankfurter Straße im Westen, dem Autobahnkreuz Flughafen sowie der 
Antoniusstraße im Osten und der Wohnbebauung nördlich der Straße Am 
Maarhof beziehungsweise dem Mühlenweg und der Bartholomäusstraße—
Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung— eingegangenen 
Stellungnahmen gemäß Anlage 2; 
2. die 2. Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 
(BGBI. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 
666/SGV NW 2 023)-jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung – als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
3. Zusatz gemäß Änderungsantrag: 
Die Befristung der Unterbringung erfolgt zunächst auf fünf Jahre. Anschließend erfolgt 
eine erneute Vorlage der Verwaltung an die Bezirksvertretung mit der Option auf ein-
malige Verlängerung bei Bedarf um weitere fünf Jahre. 
 
Abstimmungsergebnis: 
In durch den Zusatz geänderter Form gegen die Stimme von Frau Wilden 
mehrheitlich empfohlen.

Anlage 4

123 Zeichen

Anlage 4
Stadtplanungsamt
Antoniusstraße 76390/02
verkleinerter B - Plan
in Köln - Porz - Urbach, 2. Änderung
unmaßstäblich

Anlage 2 Darstellung der vorgebrachten Anregungen

16505 Zeichen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76390/02 –Arbeitstitel: Antoniusstraße, 2. Änderung in 
Köln-Porz-Urbach – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 21.03.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom  29.03.2918 bis zum 30.04.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 3 Stellungnahmen 
eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen 
Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur 
Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln   
1.1 Mit der Nutzung (Flüchtlingsheim) handelt es sich um 
heranrückende Wohnbebauung, die wirtschaftliche 
Entwicklungen verhindern kann. 
Damit steigt die Sorge um die ohnehin knappen 
bedarfsgerechten Wirtschaftsflächen in der Stadt Köln. 
Jede Wohnnutzung im Gewerbegebiet kann die 
wirtschaftliche Nutzbarkeit einschränken. 
Die IHK plädiert dafür, Flüchtlingsunterkünfte in Misch- 
und Wohngebieten unterzubringen. 
 
 
Der Rat nimmt 
diese 
Anregungen zur 
Kenntnis. Im 
vorliegenden Fall 
wird ihnen nicht 
gefolgt. 
Dem öffentlichen Interesse an der Unterbringung von 
Flüchtlingen ist aufgrund der Notsituation ein hohes Gewicht 
beizumessen, da die Stadt Köln zur Aufnahme von Flüchtlingen 
gesetzlich verpflichtet ist. Die Schaffung neuer 
Unterbringungsressourcen ist unaufschiebbar zur Erfüllung dieser 
Aufgabe erforderlich. Die Bereitstellung kann auf Flächen, die für 
den Wohnungsbau und der Versorgung von breiten Schichten 
der Bevölkerung notwendig sind, nicht mehr geschehen. Diese 
Möglichkeiten sind erschöpft. Die Bereitstellung von kurzfristig 
zur Verfügung stehenden Flächen (z.B. in Gewerbegebieten), die 
für einen begrenzten Zeitraum für die Unterbringung von 
Flüchtlingen genutzt werden, stellt einen öffentlichen Belang im 
Sinne des Allgemeinwohls dar. 
Am 17.11.2016 hat der Rat „Standorte zur Errichtung von 
temporären Flüchtlingsunterkünften, unter anderem 
Antoniusstraße/Auf dem Hühnerweg in Köln-Porz-Urbach“ 
beschlossen. Dabei sollen auf dem städtischen Grundstück 
A N L A G E  2

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
mobile Wohneinheiten bis zu 400 Plätzen errichtet werden. 
 
2 Eigentümer im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes, 
vertreten durch eine Anwaltskanzlei 
  
2.1 Fehlerhafte Ermittlung der Belange der künftigen 
Bewohner der Flüchtlingsunterkunft hinsichtlich der 
Fluglärmbelästigungen, dem die künftigen Heimbesucher 
ausgesetzt sind. 
Dabei wird auf die 1. Änderung verwiesen, dass die im 
Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Nutzung für 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie 
Betriebsinhaber und  Betriebsleiter ausgeschlossen 
wurde. 
Den Bewohnern der Flüchtlingsunterkünfte wird ein Mehr 
an Belastung zugemutet. Diese Mehrbelastung findet 
jedoch die Grenzen, wo der Mindeststandard einer 
menschenwürdigen Unterbringung ohne gesundheitliche 
Beeinträchtigung nicht mehr gewährleistet ist. 
Keinerlei Berücksichtigung der Lärmproblematik hat die 
unmittelbare Lage des Plangebietes zur Kennedyallee, L 
84) gefunden. 
Der Rat folgt 
diesen 
Anregungen 
nicht 
Der Begriff Wohnung umfasst unter anderem eine auf Dauer 
angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der 
Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die 
Freiwilligkeit des Aufenthaltes. Hieran fehlt es, wenn die 
Bewohnerinnen und Bewohner in den zu verbauenden 
Containermodulen mit gemeinschaftlichen Räumen 
untergebracht werden. 
In Unterkünften gelten nicht dieselben Qualitätsansprüche wie in 
Wohnungen. 
Den auf das Grundstück einwirkende Lärmimmissionen aus dem 
Straßenverkehr wird entgegengewirkt, indem die 
Aufenthaltsräume in den Containern der Straße (Zubringer 
Flughafen, Kennedyallee, L 28) abgewandt zugeordnet werden. 
Zusätzlich wird den Aufenthaltsräumen der Erschließungsflur als 
Lärmpuffer vorgeschaltet. 
Die temporär genutzten Wohncontainer wurden unter 
Berücksichtigung des Schall- und Wärmeschutzes  sowie der 
Raumakustik im Vorfeld untersucht. Zum Schallschutz sind die 
Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz innerhalb des 
Gebäudes sowie Schallschutz gegen Außenlärm) einzuhalten. 
Weiterhin wurde abgestimmt, dass aufgrund der sensiblen 
Nutzung innerhalb der Büroräume (aufgrund der hier zu 
besprechenden Themen) eine entsprechende Empfehlung der 
DIN 4109 sicherzustellen ist. 
Die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile als 
resultierendes Schalldämm-Maß aus Wand, Fenster und 
Lüftungseinrichtungen wurde aufgrund der Containerbauweise für

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
einen Musterraum untersucht. 
 
Die aus Containern bestehende Gemeinschaftsunterkunft wird 
als Anlage für soziale Zwecke entsprechend dem § 246 Abs. 10 
BauGB zugelassen. 
 
2.2 Zu den abwägungsrelevanten Belangen der zukünftigen 
Bewohner der Flüchtlingsunterkunft gehört die Teilhabe 
am öffentlichen Leben. Erhebliche Zweifel an der 
Geeignetheit sind allein schon angebracht, weil sich der 
Standort weit außerhalb des jeweiligen Ortszentrums mit 
entsprechenden Einkaufsmöglichkeiten befindet. Auch die 
verkehrstechnische Erschließung des Plangebietes wird in 
Zweifel gezogen. Ebenfalls fehlen Aussagen bezüglich 
alternativer Standorte. 
Der Rat folgt 
diesen 
Anregungen 
nicht 
Wegen des angespannten Wohnungsmarktes ist die 
Unterbringung von Flüchtlingen auch auf weniger optimalen 
Standorten unumgänglich. Dem öffentlichen Interesse an der 
Unterbringung von Flüchtlingen ist aufgrund der Notsituation ein 
hohes Gewicht beizumessen, da die Stadt Köln zur Aufnahme 
von Flüchtlingen gesetzlich verpflichtet ist. Die Schaffung neuer 
Unterbringungsressourcen ist unaufschiebbar zur Erfüllung dieser 
Aufgabe erforderlich. Die Bereitstellung kann auf Flächen, die für 
den Wohnungsbau und der Versorgung von breiten Schichten 
der Bevölkerung notwendig sind, nicht mehr geschehen. Diese 
Möglichkeiten sind erschöpft. Die Bereitstellung von kurzfristig 
zur Verfügung stehenden Flächen (z.B. in Gewerbegebieten oder 
Randbereichen), die für einen begrenzten Zeitraum für die 
Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden, stellt einen 
öffentlichen Belang im Sinne des Allgemeinwohls dar.  
Unter Berücksichtigung dieses Belanges kann die Teilhabe am 
öffentlichen Leben einen untergeordneten Gesichtspunkt 
darstellen, da der Gesetzgeber sogar die Zulässigkeit im 
Außenbereich genauer präzisiert hat. 
Am 17.11.2016 hat der Rat „Standorte zur Errichtung von 
temporären Flüchtlingsunterkünften, unter anderem 
Antoniusstraße/Auf dem Hühnerweg in Köln-Porz-Urbach“ 
beschlossen. Dabei sollen auf dem städtischen Grundstück 
mobile Wohneinheiten mit bis zu 400 Plätzen errichtet werden. 
Alternative Standorte sind nicht vorhanden.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
  
2.3 Die abwägungsrelevanten Belange des Eigentümers sind 
nicht berücksichtigt worden. Schon vor dem 
Einleitungsbeschluss war der Verwaltung bekannt, dass 
ein Investor ein hochwertiges Hotel mit 
Kongresseinrichtung, Bürohaus und dem dazugehörigen 
Parkhaus errichten wollte. 
Der Einleitungsbeschluss hatte zur Folge, dass der 
Investor von seinen Plänen Abstand genommen hat. Die 
privaten Belange sind nicht gewichtet worden, ob die 
angesprochene Investition beim Bau einer 
Flüchtlingsunterkunft überhaupt noch möglich sei. 
Da das Plangebiet eine überschaubare Größe hat und die 
Flüchtlingsunterkunft nicht unerhebliche Ausmaße hat, ist 
es zweifelhaft, dass ein Investor den finanziellen Aufwand 
zur Ansiedlung und Errichtung hochwertigen Gewerbes 
tätigt. 
Die planerische Entscheidung lässt sich mit der 
Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs.1 GG nicht 
vereinbaren. 
Von dem Anspruch an die Ansiedlung hochwertiges 
Gewerbe sollte deshalb abgerückt und die damalige 
Errichtung von 1000 Stellplätzen als Parkplatzflächen für 
einen Hol- und Bringservice wieder zulässig werden 
 
Der Rat folgt 
diesen 
Anregungen 
nicht 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen weiterhin ein 
Hotel zu. Dass der Investor von seinen Plänen Abstand 
genommen hat, ergibt sich nicht zwingend aus der 
ausnahmsweise zulässigen Nutzung für soziale Zwecke, zumal 
es sich bei den Flüchtlingsunterkünften um eine zeitlich 
begrenzte Nutzung handelt. Auch ein etwaiger Wertverlust der 
Immobilie infolge der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft 
begründet nicht die Annahme einer fehlerhaften Abwägung. Eine 
Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) ist mit dem 
Bauvorhaben nicht verbunden. Die Hoffnung des Eigentümers, 
dass die städtische Fläche im Plangebiet unbebaut bleibt oder 
nicht mit einer Flüchtlingsunterkunft bebaut wird, wird nicht von 
Art. 14 GG geschützt. Art. 14 GG schützt nur den vorhandenen 
Bestand des Eigentums. Hierzu rechnen nicht bloße Umsatz-, 
Erwerbs- und Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen und 
Aussichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988 - 2 BvR 
579/84 -, Rn. 24, [...]).  
Ferner ist bei Art. 14 GG das Vertrauen in das Ausbleiben 
rechtlich möglichen und zulässigen Staatshandeln ebenso wenig 
geschützt wie bei anderen Grundrechten. 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich 
momentan ein weiteres Hotel in der Planung. Für diesen 
Grundstückseigentümer stellt die ausnahmsweise zulässige 
Nutzung der Anlagen für soziale Zwecke, hier 
Flüchtlingsunterkunft, kein Problem dar. 
2.4 Die 2. Änderung des Bebauungsplanes erweist sich als 
materiell-rechtlich unvereinbar mit dem Gebot einer 
gerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und 
privaten Belange. 
Mit der 1. Änderung hat die Stadt ein hochwertiges 
Der Rat folgt 
diesen 
Anregungen 
nicht 
Die Gewerbeflächen sind aufgrund ihrer günstigen Lage im 
Stadtteil und wegen der sehr guten Verkehrsanbindungen über 
den Flughafenzubringer an die Autobahn und den Flughafen in 
hohem Maße geeignet, hochwertiges Gewerbe zu entwickeln. 
Der Bebauungsplan dient der Sicherung und Fortentwicklung der

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Gewerbegebiet vor Augen gehabt. Das ergibt sich auch 
aus dem Umstand, dass die Errichtung von 1000 
oberirdischen Stellplätzen als Parkplatzflächen für einen 
Hol- und Bringservice zum Flughafen mit der 1. Änderung 
verhindert wurde. Die Chance, dass ein Investor in 
Umsetzung des für das übrige Plangebiet weiterhin 
geltenden Anforderungen hohe finanzielle Aufwendungen 
zur Ansiedlung von hochwertigem Gewerbe tätigt, obwohl 
aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und des 
Ausmaßes der geplanten Flüchtlingsunterkunft das 
Aufkommen bodenrechtlicher Spannungen und 
Nutzungskonflikte naheliegt, tendiert gegen Null. Es wird 
betont, dass diese Feststellung nicht auf das konkrete 
Vorhaben Flüchtlingsunterkunft zurück zu führen ist. Zu 
dem gleichen oder ähnlichen Befund würden der 
Eigentümer und seine Rechtsanwälte auch gelangen, 
wenn eine andere Anlage für soziale Zwecke, etwa 
Treffpunkte für Drogenabhängige oder Stationen 
ambulanter Pflegedienste mit Ruhe- und Therapieräumen 
im Plangebiet zugelassen würde. 
Hält also die Stadt an der Errichtung einer 
Flüchtlingsunterkunft fest, muss sie die von ihr selbst als 
Mindernutzung qualifizierten Nutzungen, wie die 
ursprünglich geplante Errichtung von 1000  oberirdischen 
Stellplätzen als Parkplatzflächen für einen Hol- und 
Bringservice zum Flughafen zulassen. 
 
innerstädtischen Gewerbeflächen. Um städtebauliche 
Fehlentwicklungen zu verhindern, wurden im Bebauungsplan mit 
der 1. Änderung unter anderem die Mindernutzungen, wie 
öffentliche Parkplätze, öffentliche Parkhäuser sowie Parkplätze 
und Parkhäuser für Hol- und Bring-Service ausgeschlossen. 
 
Die ausnahmsweise zulässigen Nutzung der Anlagen für soziale 
Zwecke, hier: Flüchtlingsheim widerspricht nicht den Inhalten des 
Bebauungsplanes und ist auch unter Würdigung nachbarlicher 
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 
Bodenrechtliche Spannungen liegen nicht vor, da die 
ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke keine zu 
bewältigenden Spannungen in das Plangebiet hineintragen oder 
erhöhen. 
Die Nutzungsmöglichkeit des Eigentümers mit seinem 
Grundstück wird nicht beeinträchtigt. 
 
Es ist also nicht erkennbar warum es zu Nutzungskonflikten 
kommen kann, da z.B. ein Hotel weiterhin im Bebauungsplan 
planungsrechtlich zulässig ist. 
 
 
 
3 Eigentümer, hier Pachtvertrag mit Errichtung eines 
Hotels, Gastronomie und dazugehörigem Parkhaus 
 
  
3.1 Zurzeit befindet sich die Errichtung eines Hotels mit 
Gastronomie und zugehörigem Parkhaus im Planungs- 
Der Rat nimmt 
diese 
Der Begriff Wohnung umfasst unter anderem eine auf Dauer 
angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
und Genehmigungsprozess. 
Es wird betont, dass sich die Anregungen nicht gegen die 
Flüchtlingsunterkunft als solche richten. 
Bezüglich der Parkhausplanung wurde im Januar 2018 
eine Voruntersuchung zum Schallschutz nach TA Lärm 
durchgeführt und mit der Stadt Köln, Umwelt und 
Verbraucherschutzamt abgestimmt. In dieser 
Voruntersuchung ist die Schutzbedürftigkeit der 
Flüchtlingsunterkunft geprüft worden. 
Wir bitten sicherzustellen, dass die Anlagen für soziale 
Nutzung keine weitergehende Schutzbedürftigkeit als die 
Lärmwerte für das Gewerbegebiet erfordern. 
Sollte dies nicht gewährleistet sein, würden sich hieraus 
unverhältnismäßige Nachteile für das Eigentum und der 
aktuellen Entwicklung, der ein langfristiger Pachtvertrag 
mit einem Hotelbetreiber zugrunde liegt, ergeben 
Um sicherzustellen, dass sich auch zukünftig keine 
weitergehende Schutzbedürftigkeit für die Anlage für 
soziale Zwecke theoretisch ergeben könnte, wird 
angeregt, dass im textlichen Teil des Bebauungsplanes, 
der diese Nutzung ausnahmsweise zulässt, 
festgeschrieben wird, dass im Bereich schutzbedürftiger 
Räume Fenster mit Festverglasung und Lüftungssystem 
vorgeschrieben werden. Durch diese geschlossenen 
Fenster würden rein formal keine maßgeblichen 
Immissionspunkte nach TA Lärm entstehen, wodurch alle 
zukünftigen Entwicklungen im Planbereich schalltechnisch 
nicht beeinträchtigt werden. 
Anregungen 
teilweise zur 
Kenntnis. 
Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die 
Freiwilligkeit des Aufenthaltes. Hieran fehlt es, wenn die 
Bewohnerinnen und Bewohner in den zu verbauenden 
Containermodulen mit gemeinschaftlichen Räumen 
untergebracht werden. 
In Unterkünften gelten nicht dieselben Qualitätsansprüche wie in 
Wohnungen. 
Die temporär genutzten Wohncontainer wurden unter 
Berücksichtigung des Schall- und Wärmeschutzes  sowie der 
Raumakustik im Vorfeld untersucht. Zum Schallschutz sind die 
Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz innerhalb des 
Gebäudes sowie Schallschutz gegen Außenlärm) einzuhalten. 
Weiterhin wurde abgestimmt, dass aufgrund der sensiblen 
Nutzung innerhalb der Büroräume (aufgrund der hier zu 
besprechenden Themen) eine entsprechende Empfehlung der 
DIN 4109 sicherzustellen ist. 
Die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile als 
resultierendes Schalldämm-Maß aus Wand, Fenster und 
Lüftungseinrichtungen wurde aufgrund der Containerbauweise für 
einen Musterraum untersucht. 
Auf die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gibt es 
keinen grundsätzlich abgesicherten Anspruch auf Schlafen bei 
offenem bzw gekippten Fenster 
Nach rechtlicher Auffassung, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 
14.02.2018-9 BV 16.1694, Rd 34, sind für die 
Gesamtlärmbelastung weder die TA Lärm maßgeblich noch sonst 
verbindliche Regelwerke. So kann der ausreichende Lärmschutz 
auch dann sichergestellt werden, wenn die Schallschutzfenster 
nur gelegentlich geöffnet werden. 
 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden dann die 
entsprechenden Auflagen mit in die Baugenehmigung 
aufgenommen.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung

Beschlussvorlage Rat

5907 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 dint ma 
Vorlagen-Nummer 
 1515/2018 
Freigabedatum 
05.06.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 2. Änderung des 
Bebauungsplanes Nummer 76390/02 
Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, 
1. über die zum Entwurf betreffend die 2. Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 für das Ge-
biet zwischen dem Flughafenzubringer (L84) im Norden, der Frankfurter Straße im Westen, 
dem Autobahnkreuz Flughafen sowie der Antoniusstraße im Osten und der Wohnbebauung 
nördlich der Straße Am Maarhof beziehungsweise dem Mühlenweg und der Bartholomäusstra-
ße—Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung— eingegangenen Stellung-
nahmen gemäß Anlage 2; 
2. die 2. Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023)-jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung – als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 28.06.2018 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 03.07.2018 
Rat 05.07.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Für den Bereich besteht seit dem 10.07.1995 der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 76390/02 (Ar-
beitstitel: "Antoniusstraße" in Köln-Porz-Urbach). Er setzt ein gegliedertes Gewerbegebiet fest, des-
sen Flächen über Stichstraßen vom Autobahnzubringer L 84 aus erschlossen werden können. Eine 
Umsetzung der Planung ist während der letzten mehr als 20 Jahre nicht erfolgt. Zurzeit läuft aller-
dings ein Bauantragsverfahren zur Errichtung eines Hotels. Die Fläche im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes wird daher nach wie vor überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Darüber hinaus be-
findet sich auf der Nordseite der Bartholomäusstraße eine private Schießstandanlage. 
 
Im Jahr 2013 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans 76390/02 eingeleitet. 2015 erlangte der 
Bebauungsplan mit der 1. Änderung Rechtskraft. Ziel der ersten Bebauungsplanänderung war die 
Sicherung und Fortentwicklung der innerstädtischen Gewerbeflächen. Zulässig sind nur Stellplätze 
und Garagen in den GE-Gebieten, die sich auf den durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf 
beziehen. Aus diesem Grund sind öffentliche Parkplätze, Stellplätze sowie Parkhäuser für Hol- und 
Bring-Service nicht zulässig. Damit konnte mit dieser Bebauungsplanänderung eine städtebauliche 
Fehlentwicklung verhindert werden. Die GE-Gebiete wurden insbesondere für Büronutzung und pro-
duzierende Betriebe gesichert und gestärkt, indem auch Mindernutzungen wie Tankstellen, Autohöfe, 
Bordelle, bordellartige Betriebe sowie die oben genannten Parkplätze ausgeschlossen wurden. Damit 
ist der Sicherung und Funktionalität des Gewerbegebietes Rechnung getragen. 
 
Im ursprünglichen Bebauungsplan wurde unter anderem auch die ausnahmsweise zulässige Nutzung 
(Anlagen für soziale Zwecke) ausgeschlossen. 
 
Ziel dieser 2. Bebauungsplanänderung ist es, Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu schaf-
fen, so dass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden im Geltungsbereich der 
Änderung möglich ist. 
 
Mit dem am 20.11.2014 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur er-
leichterten Unterbringung von Flüchtlingen (BGBl. I S. 1748) ist in Artikel 1 § 246 Absatz 10 BauGB 
bis zum 31.12.2019 die befristete Zulässigkeit für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte 
oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende geregelt worden. Die Vorschrift sieht 
vor, dass von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes für genannte Vorhaben befreit werden 
kann, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können 
oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit 
öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
 
Die Erleichterungen gelten jedoch nicht, wenn wie hier im Bebauungsplan, die ausnahmsweise zuläs-
sigen Nutzungen (Anlagen für soziale Zwecke) ausdrücklich ausgeschlossen wurden.  
Diese planerische Entscheidung der Gemeinde wollte der Gesetzgeber nicht aushebeln.  
Aus diesem Grund werden die im Gewerbegebiet ausgeschlossenen ausnahmsweise zulässigen An-
lagen für soziale Zwecke nun im Bereich der 2. Änderung zulässig; der Standort der geplanten Flücht-
lingsheime kann somit geprüft und zugelassen werden. 
 
Dem öffentlichen Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen ist aufgrund der Situation ein ho-
hes Gewicht beizumessen, da die Stadt Köln rechtlich verpflichtet ist, alle ankommenden Flüchtlinge 
unterzubringen. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 die 2. Änderung des Bebau-
ungsplanes Nr. 76390/02 –Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung– im verein-
fachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. 
Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 29.03.-30.04.2018. Es wurden 3 Anregungen vorgebracht.

3 
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte gemäß § 4a Absatz 2 BauGB, gleichzeitig zur 
Offenlage. 
 
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans wird für eine untergeordnete städtische Teilfläche, Gemar-
kung Urbach, Flur 4, Flst 489 (ca. 1 ha) im Gewerbegebiet zwischen dem Flughafenzubringer L 84 
und der Josef-Broicher-Straße Planungsrecht für die Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen. 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Übersichtsplan 
Anlage 2 Darstellung der vorgebrachten Anregungen 
Anlage 3 Satzungsbegründung gemäß §9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauuGB) 
Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf

Anlage 1 Übersichtsplan

459 Zeichen

GeltungsbereichGHUbQGHUXQJGeltungsbereichdes Beb. Plans 76390/02$QWRQLXVVWUD‰H
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 76390/02$QWRQLXVVWUD‰HLQ.|OQ3RU]8UEDFKbQGHUXQJ
0D‰VWDE0 15075 300450 Meter

Anlage 3 Satzungsbegründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauuGB)

10621 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
613dint1515-2018 
 
 
 
Satzungsbegründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 im vereinfachten Verfahren 
gemäß § 13 BauGB; 
Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach 2. Änderung 
  
 
 
Für den Bereich besteht seit dem 10.07.1995 der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 76390/02 (Ar-
beitstitel: "Antoniusstraße" in Köln-Porz-Urbach). Er setzt ein gegliedertes Gewerbegebiet fest, 
dessen Flächen über Stichstraßen vom Autobahnzubringer L 84 aus erschlossen werden können. 
Eine Umsetzung der Planung ist während der letzten mehr als 20 Jahre nicht erfolgt. Zurzeit läuft 
allerdings ein Bauantragsverfahren zur Errichtung eines Hotels. Die Fläche im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes wird daher nach wie vor überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Darüber 
hinaus befindet sich auf der Nordseite der Bartholomäusstraße eine private Schießstandanlage. 
 
Im Jahr 2013 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans 76390/02 eingeleitet. 2015 erlangte der 
Bebauungsplan mit der 1. Änderung Satzungsbeschluss und wurde rechtskräftig. Ziel dieser Be-
bauungsplanänderung war die Sicherung und Fortentwicklung der innerstädtischen Gewerbeflä-
chen. Demzufolge wurden Stellplätze und Garagen in den GE-Gebieten nur für den durch die zu-
gelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. In diesem Zusammenhang wurden öffentliche 
Parkplätze, Stellplätze sowie Parkhäuser für Hol- und Bring-Service nicht zulässig. Somit konnte 
mit der ersten Bebauungsplanänderung eine städtebauliche Fehlentwicklung verhindert werden. 
Die GE-Gebiete wurden insbesondere für Büronutzung und produzierende Betriebe gesichert und 
gestärkt, indem auch Mindernutzungen wie Tankstellen, Autohöfe, Bordelle, bordellartige Betriebe 
sowie die oben genannten Parkplätze ausgeschlossen wurden. Somit konnte der Sicherung der 
Funktionalität des Gewerbegebietes Rechnung getragen werden. 
 
Die 2. Änderung des Bebauungsplans ist im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne 
Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt worden. Die Voraus-
setzungen zur Durchführung nach § 13 Abs.1 BauGB sind gegeben, weil durch diese Änderung 
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, da die befristete Genehmigung für die Unter-
bringung von Flüchtlingen in Containern dem Ziel und Zweck des Bebauungsplanes nicht entge-
gen stehen und der Änderungsbereich nur die geplanten Flächen für die Container umfasst. 
 
Im ursprünglichen Bebauungsplan heißt es in der Satzungsbegründung: 
"Weitere Ausschlüsse von Nutzungen (textliche Festsetzung III) sind ebenfalls im Bebauungsplan 
festgesetzt worden, um die gewerblichen Bauflächen für solche Betriebe vorzuhalten, die auf die 
vorhandenen Standortvorteile (Flughafennähe, Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz) in 
besonderem Maße angewiesen sind." 
 
Ebenfalls wird mit der Änderung  nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Zulässigkeit von Vorhaben, 
die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz 
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder be-
gründet. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und 
des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Natura 2000 Gebiete 
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermei-
dung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bun-
desimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

- 2 - 
 
/ 3 
 
Entsprechend § 13 Abs.3 BauGB liegt nach der Auswertung der kartografischen Abbildung von 
Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) der Bereich des Bebauungspla-
nes in einem ausreichenden Abstand zum nächsten Störfallbetrieb, so dass es auch keine Anzei-
chen gibt, dass Auswirkungen schwerer Unfälle zu beachten wären. 
 
Ziel dieser 2. Bebauungsplanänderung ist es Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu 
schaffen, so dass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden im Geltungsbe-
reich der Änderung möglich ist. 
 
Mit dem am 20.11.2014 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur 
erleichterten Unterbringung von Flüchtlingen (BGBl. I S. 1748) ist in Artikel 1 § 246 Absatz 10 
BauGB bis zum 31.12.2019 die befristete Zulässigkeit für Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-
schaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende geregelt wor-
den. Die Vorschrift sieht vor, dass von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes für genannte 
Vorhaben befreit werden kann, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme 
zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdi-
gung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
 
Die Erleichterungen gelten jedoch nicht, wenn wie hier im Bebauungsplan, die ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen (Anlagen für soziale Zwecke) ausdrücklich ausgeschlossen wurden. 
 
Diese planerische Entscheidung der Gemeinde wollte der Gesetzgeber nicht aushebeln.  
 
Aus diesem Grund werden die im Gewerbegebiet ausgeschlossenen ausnahmsweise zulässigen 
Anlagen für soziale Zwecke nun im Bereich der 2. Änderung zulässig; der Standort der geplanten 
Flüchtlingsheime kann somit geprüft und zugelassen werden. 
 
Trotz etwas abnehmender Zahlen der Flüchtlinge müssen in Köln noch zurzeit (Stand März 2018) 
ca. 9700 Flüchtlinge untergebracht werden. 
 
Dem öffentlichen Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen ist aufgrund der Situation ein 
hohes Gewicht beizumessen, da die Stadt Köln zur Aufnahme von Flüchtlingen gesetzlich ver-
pflichtet ist. Die Schaffung neuer Unterbringungsressourcen ist zur Erfüllung dieser Aufgabe erfor-
derlich. Die Bereitstellung kann auf Flächen, die für den Wohnungsbau und der Versorgung von 
breiten Schichten der Bevölkerung notwendig sind, nicht mehr geschehen. Diese Möglichkeiten 
sind erschöpft. Die Bereitstellung von kurzfristig zur Verfügung stehenden Flächen (z.B. in Gewer-
begebieten), die für einen begrenzten Zeitraum für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt 
werden, stellt einen öffentlichen Belang im Sinne des Allgemeinwohls dar. 
 
Grundlage des Verwaltungshandelns ist der am 17.11.2016 vom Rat der Stadt Köln gefasste Be-
schluss "Standorte zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften" Antoniusstraße/Auf 
dem Hühnerweg, in 51147 Köln-Urbach, Gemarkung Urbach, Flur 4, Flurstück 489. Hierbei sind 
auf dem städtischen Grundstück mobile Wohneinheiten mit bis zu 400 Plätzen vorgesehen.  
 
Die Unterkünfte sind in der Bauweise als Erscheinungsbild der Baukörper homogen. 
 
Das jeweilige Grundstück, auf dem die mobilen Wohneinheiten errichtet werden, wird eingezäunt 
und mit Hecken bepflanzt, für die innere Außenfläche rund um die Wohneinheiten wird eine auf die 
zukünftige Bewohnerstruktur abgestimmte Außenanlagenplanung durchgeführt. Die Flächen zwi-
schen den Baukörpern sind teilweise gepflastert oder mit Rasenfläche und Beeten gestaltet, 
wodurch in der Mitte z. B. eine platzähnliche Situation entsteht, auf der auch Bänke aufgestellt 
werden können. An den Seiten, an denen das Grundstück an den öffentlichen Straßenraum 
grenzt, befindet sich jeweils ein Tor zur Erschließung des Grundstücks. Außerdem werden im Be-
reich der Außenanlagen Flächen für Müllcontainer, Parkplätze und Fahrräder sowie auch Kinder-
spielplätze und andere Freizeitgestaltungsmöglichkeiten wie Fußball-, Basketball oder Grillplätze 
angelegt.

- 3 - 
 
 
 
Es handelt sich um den Neubau von sieben freistehenden, 2-geschossigen Flüchtlingsunterkünften 
inklusive einer Verwaltungsetage. 
 
Der Nachweis der wärme- und schalltechnischen Anforderungen erfolgt durch den Hersteller. 
 
Die temporär genutzten Wohncontainer wurden unter Berücksichtigung des Schall- und Wärme-
schutzes sowie der Raumakustik im Vorfeld untersucht. Zum Schallschutz sind die Anforderungen 
der DIN 4109 (Schallschutz innerhalb des Gebäudes sowie Schallschutz gegen Außenlärm) ein-
zuhalten. Weiterhin wurde abgestimmt, dass aufgrund der sensiblen Nutzung innerhalb der Büro-
räume (aufgrund der hier zu besprechenden Themen) eine entsprechende Empfehlung der DIN 
4109 sicherzustellen ist. 
 
Die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile als resultierendes Schalldämm-Maß aus 
Wand, Fenster und Lüftungseinrichtungen wurde aufgrund der Containerbauweise für einen Mus-
terraum untersucht. Auf die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gibt es keinen grund-
sätzlich abgesicherten Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw gekipptem Fenster, so dass im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dann die entsprechenden Auflagen mit in die Bauge-
nehmigung aufgenommen werden. 
 
Die vorrangige Inanspruchnahme bestehender, erschlossener Baugebiete durch Anpassung der 
zulässigen Nutzungen entspricht den Grundsätzen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung 
(§ 1 Absatz 5 BauGB) und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Absatz 2 BauGB).  
 
Die ausnahmsweise zulässige Nutzung für soziale Zwecke ist unter Berücksichtigung der nachbar-
lichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar insbesondere im Hinblick auf die objek-
tiv-rechtlich zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Interessen. Zurzeit wird ein Hotel im Geltungs-
bereich des Bebauungsplanes errichtet, weitere Hotelanlagen sind möglich. Die schutzwürdigen 
Interessen der Eigentümer werden durch die Errichtung der Flüchtlingsheime nicht weiter einge-
schränkt. 
 
Die im Bebauungsplan zulässigen Nutzungen werden weder durch das Flüchtlingsheim noch von 
dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt. 
 
Änderung der textlichen Festsetzung: 
 
Die textliche Festsetzung III 
 
Alt: gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind die in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
 
Neu: gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind die in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 -Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche Zwecke- und  
Nr.3 –Vergnügungsstätten- BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
 
 
Der Bebauungsplan zur 2. Änderung wurde in der Zeit vom 29.03 bis 30.04.2018 offengelegt. Die 
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte gleichzeitig zur Offenlage. Es wurden drei An-
regungen vorgebracht, über die der Rat der Stadt Köln entschieden hat. Die eingegangenen Stel-
lungnahmen führten nicht zu einer Änderung der Planung bzw. der Festsetzungen.

Anlage 6 Stellungnahme der Verwaltung

4572 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  6  
 
 
 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 2. Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 76390/02, Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Ände-
rung (1515/2018) 
 
Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussfassung der BV 7 vom 09.07.2018 
 
Die Bezirksvertretung Porz (BV 7) hat zum Satzungsbeschluss folgenden Zusatz gemäß 
Änderungsantrag empfohlen: 
 
3. Zusatz gemäß Änderungsantrag: 
Die Befristung der Unterbringung erfolgt zunächst auf fünf Jahre. Anschließend erfolgt eine erneu-
te Vorlage der Verwaltung an die Bezirksvertretung mit der Option auf einmalige Verlängerung bei 
Bedarf um weitere 5 Jahre 
 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Verwaltung hat stets auf den temporären Charakter der Unterbringung, zugleich aber hinsicht-
lich der Standzeit auch auf die Bedarfslage und die Lebensdauer der Anlagen verwiesen. In der 
Anlagenbuchhaltung werden entsprechende Anlagen regelmäßig mit einer Nutzungsdauer von 20 
Jahren angesetzt. Selbstverständlich ist das nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Nutzungs-
dauer, denn diese ist abhängig von der Bauausführung, der Nutzungsintensität, der Qualität der 
Instandhaltung usw. Die Verwaltung geht davon aus, dass abhängig von der Nutzungsintensität 
bzw. der Bedarfslage ein Nutzungszeitraum von min. 10 Jahren bis zu 15 Jahren angenommen 
werden kann.  
Die Verwaltung plant aktuell eine einmalige Errichtung des Standortes, d.h. sobald der bauliche 
Zustand einen Betrieb nicht mehr zulässt, wird dieser an dem Standort perspektivisch eingestellt 
und es erfolgt ein Rückbau des Areals und die Rückübertragung in das allgemeine Liegenschafts-
vermögen. Auch das Genehmigungsverfahren soll lediglich noch einmal initiiert werden, sobald die 
Änderung des Bebauungsplanes rechtskräftig und somit die soziale Nutzung ausnahmsweise zu-
lässig ist. Sofern dem Änderungsantrag gefolgt wird, ist auf Grundlage der heutigen planungsrecht-
lichen Voraussetzungen eine Verlängerung der Baugenehmigung nicht möglich,- selbst wenn die 
BV 7 diese mittragen würde – ((vgl. § 246 Abs. 10 BauGB, „Bis zum 31. Dezember 2019 kann in 
Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) 
für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge 
oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn an dem 
Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein 
zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen 
Belangen vereinbar ist)).  
 
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag der Bezirksvertretung Porz aus fachlichen und aus wirt-
schaftlichen Gründen abzulehnen. 
 
 
Alternative: 
 
Mit einer befristeten Festsetzung kann in besonderen Fällen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ein 
Baurecht auf Zeit (temporär) geschaffen werden, so dass die Flüchtlingsheime nur über einen Zeit-
raum von 10 Jahren zulässig sind. 
Die Umsetzung in der Praxis würde dann so aussehen, dass die Baugenehmigung für die befriste-
te Nutzung nur für 10 Jahre zu erteilen ist. 
 
Zu erreichen wäre das mit einer ergänzenden textlichen Festsetzung:

- 2 - 
 
 
 
 
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird für die ausnahmsweise zulässige Nutzung der Anlage für so-
ziale Zwecke (hier: Flüchtlingsheime) ein Zeitraum von 10 Jahren festgesetzt. 
 
Zwar ist alleine aufgrund der Bauart selbstverständlich nicht vorgesehen, an dem Standort eine 
dauerhafte soziale Nutzung zu etablieren, eine konkrete Festlegung auf eine zeitliche Befristung 
würde den Handlungsspielraum bei der Unterbringung von Flüchtlingen sehr stark einschränken. 
Der Nutzungszeitraum ist abhängig von der Bedarfslage und der Lebensdauer der Anlagen und 
kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verbindlich prognostiziert werden. 
Am 17.11.2016 hat der Rat die Standorte zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften –
Baubeschluss (3114/2016) unter TOP 10.22 auch die Anlage 1 „Budgetplanung“ beschlossen. In 
dieser Anlage werden als Nutzungsdauer 20 Jahre angesetzt. 
 
Die Befristung durch eine zusätzliche Festsetzung erfordert in besonderen Fällen wie diesem nach 
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine erneute Offenlage. Die Beschlussvorlage 1515/2018 (Satzungsbe-
schluss) müsste in diesem Fall zurückgezogen werden und könnte den Gremien erst nach erfolg-
ter Wiederholung der Offenlage sowie Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellung-
nahmen in dann weiterentwickelter Fassung erneut zur Beratung vorgelegt werden

Beratungsverlauf (3)

28.06.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.07.2018 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
09.07.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1515/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.09.2018
Erstellt
07.05.2018 11:09