1515/2018
Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach; 76390/02; 2. Änderung; Satzungsbeschluss
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Anlage 4
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Anlage 4 Stadtplanungsamt Antoniusstraße 76390/02 verkleinerter B - Plan in Köln - Porz - Urbach, 2. Änderung unmaßstäblich
Anlage 2 Darstellung der vorgebrachten Anregungen
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Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76390/02 –Arbeitstitel: Antoniusstraße, 2. Änderung in Köln-Porz-Urbach – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 21.03.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 29.03.2918 bis zum 30.04.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 3 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln 1.1 Mit der Nutzung (Flüchtlingsheim) handelt es sich um heranrückende Wohnbebauung, die wirtschaftliche Entwicklungen verhindern kann. Damit steigt die Sorge um die ohnehin knappen bedarfsgerechten Wirtschaftsflächen in der Stadt Köln. Jede Wohnnutzung im Gewerbegebiet kann die wirtschaftliche Nutzbarkeit einschränken. Die IHK plädiert dafür, Flüchtlingsunterkünfte in Misch- und Wohngebieten unterzubringen. Der Rat nimmt diese Anregungen zur Kenntnis. Im vorliegenden Fall wird ihnen nicht gefolgt. Dem öffentlichen Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen ist aufgrund der Notsituation ein hohes Gewicht beizumessen, da die Stadt Köln zur Aufnahme von Flüchtlingen gesetzlich verpflichtet ist. Die Schaffung neuer Unterbringungsressourcen ist unaufschiebbar zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich. Die Bereitstellung kann auf Flächen, die für den Wohnungsbau und der Versorgung von breiten Schichten der Bevölkerung notwendig sind, nicht mehr geschehen. Diese Möglichkeiten sind erschöpft. Die Bereitstellung von kurzfristig zur Verfügung stehenden Flächen (z.B. in Gewerbegebieten), die für einen begrenzten Zeitraum für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden, stellt einen öffentlichen Belang im Sinne des Allgemeinwohls dar. Am 17.11.2016 hat der Rat „Standorte zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften, unter anderem Antoniusstraße/Auf dem Hühnerweg in Köln-Porz-Urbach“ beschlossen. Dabei sollen auf dem städtischen Grundstück A N L A G E 2 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung mobile Wohneinheiten bis zu 400 Plätzen errichtet werden. 2 Eigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, vertreten durch eine Anwaltskanzlei 2.1 Fehlerhafte Ermittlung der Belange der künftigen Bewohner der Flüchtlingsunterkunft hinsichtlich der Fluglärmbelästigungen, dem die künftigen Heimbesucher ausgesetzt sind. Dabei wird auf die 1. Änderung verwiesen, dass die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Nutzung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen wurde. Den Bewohnern der Flüchtlingsunterkünfte wird ein Mehr an Belastung zugemutet. Diese Mehrbelastung findet jedoch die Grenzen, wo der Mindeststandard einer menschenwürdigen Unterbringung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr gewährleistet ist. Keinerlei Berücksichtigung der Lärmproblematik hat die unmittelbare Lage des Plangebietes zur Kennedyallee, L 84) gefunden. Der Rat folgt diesen Anregungen nicht Der Begriff Wohnung umfasst unter anderem eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthaltes. Hieran fehlt es, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner in den zu verbauenden Containermodulen mit gemeinschaftlichen Räumen untergebracht werden. In Unterkünften gelten nicht dieselben Qualitätsansprüche wie in Wohnungen. Den auf das Grundstück einwirkende Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr wird entgegengewirkt, indem die Aufenthaltsräume in den Containern der Straße (Zubringer Flughafen, Kennedyallee, L 28) abgewandt zugeordnet werden. Zusätzlich wird den Aufenthaltsräumen der Erschließungsflur als Lärmpuffer vorgeschaltet. Die temporär genutzten Wohncontainer wurden unter Berücksichtigung des Schall- und Wärmeschutzes sowie der Raumakustik im Vorfeld untersucht. Zum Schallschutz sind die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz innerhalb des Gebäudes sowie Schallschutz gegen Außenlärm) einzuhalten. Weiterhin wurde abgestimmt, dass aufgrund der sensiblen Nutzung innerhalb der Büroräume (aufgrund der hier zu besprechenden Themen) eine entsprechende Empfehlung der DIN 4109 sicherzustellen ist. Die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile als resultierendes Schalldämm-Maß aus Wand, Fenster und Lüftungseinrichtungen wurde aufgrund der Containerbauweise für Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung einen Musterraum untersucht. Die aus Containern bestehende Gemeinschaftsunterkunft wird als Anlage für soziale Zwecke entsprechend dem § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen. 2.2 Zu den abwägungsrelevanten Belangen der zukünftigen Bewohner der Flüchtlingsunterkunft gehört die Teilhabe am öffentlichen Leben. Erhebliche Zweifel an der Geeignetheit sind allein schon angebracht, weil sich der Standort weit außerhalb des jeweiligen Ortszentrums mit entsprechenden Einkaufsmöglichkeiten befindet. Auch die verkehrstechnische Erschließung des Plangebietes wird in Zweifel gezogen. Ebenfalls fehlen Aussagen bezüglich alternativer Standorte. Der Rat folgt diesen Anregungen nicht Wegen des angespannten Wohnungsmarktes ist die Unterbringung von Flüchtlingen auch auf weniger optimalen Standorten unumgänglich. Dem öffentlichen Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen ist aufgrund der Notsituation ein hohes Gewicht beizumessen, da die Stadt Köln zur Aufnahme von Flüchtlingen gesetzlich verpflichtet ist. Die Schaffung neuer Unterbringungsressourcen ist unaufschiebbar zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich. Die Bereitstellung kann auf Flächen, die für den Wohnungsbau und der Versorgung von breiten Schichten der Bevölkerung notwendig sind, nicht mehr geschehen. Diese Möglichkeiten sind erschöpft. Die Bereitstellung von kurzfristig zur Verfügung stehenden Flächen (z.B. in Gewerbegebieten oder Randbereichen), die für einen begrenzten Zeitraum für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden, stellt einen öffentlichen Belang im Sinne des Allgemeinwohls dar. Unter Berücksichtigung dieses Belanges kann die Teilhabe am öffentlichen Leben einen untergeordneten Gesichtspunkt darstellen, da der Gesetzgeber sogar die Zulässigkeit im Außenbereich genauer präzisiert hat. Am 17.11.2016 hat der Rat „Standorte zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften, unter anderem Antoniusstraße/Auf dem Hühnerweg in Köln-Porz-Urbach“ beschlossen. Dabei sollen auf dem städtischen Grundstück mobile Wohneinheiten mit bis zu 400 Plätzen errichtet werden. Alternative Standorte sind nicht vorhanden. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 2.3 Die abwägungsrelevanten Belange des Eigentümers sind nicht berücksichtigt worden. Schon vor dem Einleitungsbeschluss war der Verwaltung bekannt, dass ein Investor ein hochwertiges Hotel mit Kongresseinrichtung, Bürohaus und dem dazugehörigen Parkhaus errichten wollte. Der Einleitungsbeschluss hatte zur Folge, dass der Investor von seinen Plänen Abstand genommen hat. Die privaten Belange sind nicht gewichtet worden, ob die angesprochene Investition beim Bau einer Flüchtlingsunterkunft überhaupt noch möglich sei. Da das Plangebiet eine überschaubare Größe hat und die Flüchtlingsunterkunft nicht unerhebliche Ausmaße hat, ist es zweifelhaft, dass ein Investor den finanziellen Aufwand zur Ansiedlung und Errichtung hochwertigen Gewerbes tätigt. Die planerische Entscheidung lässt sich mit der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs.1 GG nicht vereinbaren. Von dem Anspruch an die Ansiedlung hochwertiges Gewerbe sollte deshalb abgerückt und die damalige Errichtung von 1000 Stellplätzen als Parkplatzflächen für einen Hol- und Bringservice wieder zulässig werden Der Rat folgt diesen Anregungen nicht Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen weiterhin ein Hotel zu. Dass der Investor von seinen Plänen Abstand genommen hat, ergibt sich nicht zwingend aus der ausnahmsweise zulässigen Nutzung für soziale Zwecke, zumal es sich bei den Flüchtlingsunterkünften um eine zeitlich begrenzte Nutzung handelt. Auch ein etwaiger Wertverlust der Immobilie infolge der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft begründet nicht die Annahme einer fehlerhaften Abwägung. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) ist mit dem Bauvorhaben nicht verbunden. Die Hoffnung des Eigentümers, dass die städtische Fläche im Plangebiet unbebaut bleibt oder nicht mit einer Flüchtlingsunterkunft bebaut wird, wird nicht von Art. 14 GG geschützt. Art. 14 GG schützt nur den vorhandenen Bestand des Eigentums. Hierzu rechnen nicht bloße Umsatz-, Erwerbs- und Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988 - 2 BvR 579/84 -, Rn. 24, [...]). Ferner ist bei Art. 14 GG das Vertrauen in das Ausbleiben rechtlich möglichen und zulässigen Staatshandeln ebenso wenig geschützt wie bei anderen Grundrechten. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich momentan ein weiteres Hotel in der Planung. Für diesen Grundstückseigentümer stellt die ausnahmsweise zulässige Nutzung der Anlagen für soziale Zwecke, hier Flüchtlingsunterkunft, kein Problem dar. 2.4 Die 2. Änderung des Bebauungsplanes erweist sich als materiell-rechtlich unvereinbar mit dem Gebot einer gerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Mit der 1. Änderung hat die Stadt ein hochwertiges Der Rat folgt diesen Anregungen nicht Die Gewerbeflächen sind aufgrund ihrer günstigen Lage im Stadtteil und wegen der sehr guten Verkehrsanbindungen über den Flughafenzubringer an die Autobahn und den Flughafen in hohem Maße geeignet, hochwertiges Gewerbe zu entwickeln. Der Bebauungsplan dient der Sicherung und Fortentwicklung der Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Gewerbegebiet vor Augen gehabt. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Errichtung von 1000 oberirdischen Stellplätzen als Parkplatzflächen für einen Hol- und Bringservice zum Flughafen mit der 1. Änderung verhindert wurde. Die Chance, dass ein Investor in Umsetzung des für das übrige Plangebiet weiterhin geltenden Anforderungen hohe finanzielle Aufwendungen zur Ansiedlung von hochwertigem Gewerbe tätigt, obwohl aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und des Ausmaßes der geplanten Flüchtlingsunterkunft das Aufkommen bodenrechtlicher Spannungen und Nutzungskonflikte naheliegt, tendiert gegen Null. Es wird betont, dass diese Feststellung nicht auf das konkrete Vorhaben Flüchtlingsunterkunft zurück zu führen ist. Zu dem gleichen oder ähnlichen Befund würden der Eigentümer und seine Rechtsanwälte auch gelangen, wenn eine andere Anlage für soziale Zwecke, etwa Treffpunkte für Drogenabhängige oder Stationen ambulanter Pflegedienste mit Ruhe- und Therapieräumen im Plangebiet zugelassen würde. Hält also die Stadt an der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft fest, muss sie die von ihr selbst als Mindernutzung qualifizierten Nutzungen, wie die ursprünglich geplante Errichtung von 1000 oberirdischen Stellplätzen als Parkplatzflächen für einen Hol- und Bringservice zum Flughafen zulassen. innerstädtischen Gewerbeflächen. Um städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern, wurden im Bebauungsplan mit der 1. Änderung unter anderem die Mindernutzungen, wie öffentliche Parkplätze, öffentliche Parkhäuser sowie Parkplätze und Parkhäuser für Hol- und Bring-Service ausgeschlossen. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzung der Anlagen für soziale Zwecke, hier: Flüchtlingsheim widerspricht nicht den Inhalten des Bebauungsplanes und ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Bodenrechtliche Spannungen liegen nicht vor, da die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke keine zu bewältigenden Spannungen in das Plangebiet hineintragen oder erhöhen. Die Nutzungsmöglichkeit des Eigentümers mit seinem Grundstück wird nicht beeinträchtigt. Es ist also nicht erkennbar warum es zu Nutzungskonflikten kommen kann, da z.B. ein Hotel weiterhin im Bebauungsplan planungsrechtlich zulässig ist. 3 Eigentümer, hier Pachtvertrag mit Errichtung eines Hotels, Gastronomie und dazugehörigem Parkhaus 3.1 Zurzeit befindet sich die Errichtung eines Hotels mit Gastronomie und zugehörigem Parkhaus im Planungs- Der Rat nimmt diese Der Begriff Wohnung umfasst unter anderem eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung und Genehmigungsprozess. Es wird betont, dass sich die Anregungen nicht gegen die Flüchtlingsunterkunft als solche richten. Bezüglich der Parkhausplanung wurde im Januar 2018 eine Voruntersuchung zum Schallschutz nach TA Lärm durchgeführt und mit der Stadt Köln, Umwelt und Verbraucherschutzamt abgestimmt. In dieser Voruntersuchung ist die Schutzbedürftigkeit der Flüchtlingsunterkunft geprüft worden. Wir bitten sicherzustellen, dass die Anlagen für soziale Nutzung keine weitergehende Schutzbedürftigkeit als die Lärmwerte für das Gewerbegebiet erfordern. Sollte dies nicht gewährleistet sein, würden sich hieraus unverhältnismäßige Nachteile für das Eigentum und der aktuellen Entwicklung, der ein langfristiger Pachtvertrag mit einem Hotelbetreiber zugrunde liegt, ergeben Um sicherzustellen, dass sich auch zukünftig keine weitergehende Schutzbedürftigkeit für die Anlage für soziale Zwecke theoretisch ergeben könnte, wird angeregt, dass im textlichen Teil des Bebauungsplanes, der diese Nutzung ausnahmsweise zulässt, festgeschrieben wird, dass im Bereich schutzbedürftiger Räume Fenster mit Festverglasung und Lüftungssystem vorgeschrieben werden. Durch diese geschlossenen Fenster würden rein formal keine maßgeblichen Immissionspunkte nach TA Lärm entstehen, wodurch alle zukünftigen Entwicklungen im Planbereich schalltechnisch nicht beeinträchtigt werden. Anregungen teilweise zur Kenntnis. Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthaltes. Hieran fehlt es, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner in den zu verbauenden Containermodulen mit gemeinschaftlichen Räumen untergebracht werden. In Unterkünften gelten nicht dieselben Qualitätsansprüche wie in Wohnungen. Die temporär genutzten Wohncontainer wurden unter Berücksichtigung des Schall- und Wärmeschutzes sowie der Raumakustik im Vorfeld untersucht. Zum Schallschutz sind die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz innerhalb des Gebäudes sowie Schallschutz gegen Außenlärm) einzuhalten. Weiterhin wurde abgestimmt, dass aufgrund der sensiblen Nutzung innerhalb der Büroräume (aufgrund der hier zu besprechenden Themen) eine entsprechende Empfehlung der DIN 4109 sicherzustellen ist. Die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile als resultierendes Schalldämm-Maß aus Wand, Fenster und Lüftungseinrichtungen wurde aufgrund der Containerbauweise für einen Musterraum untersucht. Auf die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gibt es keinen grundsätzlich abgesicherten Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw gekippten Fenster Nach rechtlicher Auffassung, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.02.2018-9 BV 16.1694, Rd 34, sind für die Gesamtlärmbelastung weder die TA Lärm maßgeblich noch sonst verbindliche Regelwerke. So kann der ausreichende Lärmschutz auch dann sichergestellt werden, wenn die Schallschutzfenster nur gelegentlich geöffnet werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden dann die entsprechenden Auflagen mit in die Baugenehmigung aufgenommen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 dint ma Vorlagen-Nummer 1515/2018 Freigabedatum 05.06.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 76390/02 Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt, 1. über die zum Entwurf betreffend die 2. Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 für das Ge- biet zwischen dem Flughafenzubringer (L84) im Norden, der Frankfurter Straße im Westen, dem Autobahnkreuz Flughafen sowie der Antoniusstraße im Osten und der Wohnbebauung nördlich der Straße Am Maarhof beziehungsweise dem Mühlenweg und der Bartholomäusstra- ße—Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung— eingegangenen Stellung- nahmen gemäß Anlage 2; 2. die 2. Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023)-jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Alternative: keine Stadtentwicklungsausschuss 28.06.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 03.07.2018 Rat 05.07.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Für den Bereich besteht seit dem 10.07.1995 der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 76390/02 (Ar- beitstitel: "Antoniusstraße" in Köln-Porz-Urbach). Er setzt ein gegliedertes Gewerbegebiet fest, des- sen Flächen über Stichstraßen vom Autobahnzubringer L 84 aus erschlossen werden können. Eine Umsetzung der Planung ist während der letzten mehr als 20 Jahre nicht erfolgt. Zurzeit läuft aller- dings ein Bauantragsverfahren zur Errichtung eines Hotels. Die Fläche im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes wird daher nach wie vor überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Darüber hinaus be- findet sich auf der Nordseite der Bartholomäusstraße eine private Schießstandanlage. Im Jahr 2013 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans 76390/02 eingeleitet. 2015 erlangte der Bebauungsplan mit der 1. Änderung Rechtskraft. Ziel der ersten Bebauungsplanänderung war die Sicherung und Fortentwicklung der innerstädtischen Gewerbeflächen. Zulässig sind nur Stellplätze und Garagen in den GE-Gebieten, die sich auf den durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf beziehen. Aus diesem Grund sind öffentliche Parkplätze, Stellplätze sowie Parkhäuser für Hol- und Bring-Service nicht zulässig. Damit konnte mit dieser Bebauungsplanänderung eine städtebauliche Fehlentwicklung verhindert werden. Die GE-Gebiete wurden insbesondere für Büronutzung und pro- duzierende Betriebe gesichert und gestärkt, indem auch Mindernutzungen wie Tankstellen, Autohöfe, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie die oben genannten Parkplätze ausgeschlossen wurden. Damit ist der Sicherung und Funktionalität des Gewerbegebietes Rechnung getragen. Im ursprünglichen Bebauungsplan wurde unter anderem auch die ausnahmsweise zulässige Nutzung (Anlagen für soziale Zwecke) ausgeschlossen. Ziel dieser 2. Bebauungsplanänderung ist es, Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu schaf- fen, so dass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden im Geltungsbereich der Änderung möglich ist. Mit dem am 20.11.2014 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur er- leichterten Unterbringung von Flüchtlingen (BGBl. I S. 1748) ist in Artikel 1 § 246 Absatz 10 BauGB bis zum 31.12.2019 die befristete Zulässigkeit für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende geregelt worden. Die Vorschrift sieht vor, dass von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes für genannte Vorhaben befreit werden kann, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Erleichterungen gelten jedoch nicht, wenn wie hier im Bebauungsplan, die ausnahmsweise zuläs- sigen Nutzungen (Anlagen für soziale Zwecke) ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Diese planerische Entscheidung der Gemeinde wollte der Gesetzgeber nicht aushebeln. Aus diesem Grund werden die im Gewerbegebiet ausgeschlossenen ausnahmsweise zulässigen An- lagen für soziale Zwecke nun im Bereich der 2. Änderung zulässig; der Standort der geplanten Flücht- lingsheime kann somit geprüft und zugelassen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen ist aufgrund der Situation ein ho- hes Gewicht beizumessen, da die Stadt Köln rechtlich verpflichtet ist, alle ankommenden Flüchtlinge unterzubringen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 die 2. Änderung des Bebau- ungsplanes Nr. 76390/02 –Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung– im verein- fachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 29.03.-30.04.2018. Es wurden 3 Anregungen vorgebracht. 3 Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte gemäß § 4a Absatz 2 BauGB, gleichzeitig zur Offenlage. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans wird für eine untergeordnete städtische Teilfläche, Gemar- kung Urbach, Flur 4, Flst 489 (ca. 1 ha) im Gewerbegebiet zwischen dem Flughafenzubringer L 84 und der Josef-Broicher-Straße Planungsrecht für die Unterbringung von Flüchtlingen geschaffen. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Darstellung der vorgebrachten Anregungen Anlage 3 Satzungsbegründung gemäß §9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauuGB) Anlage 4 verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf
Anlage 1 Übersichtsplan
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GeltungsbereichGHUbQGHUXQJGeltungsbereichdes Beb. Plans 76390/02$QWRQLXVVWUDH Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 76390/02$QWRQLXVVWUDHLQ.|OQ3RU]8UEDFKbQGHUXQJ 0DVWDE0 15075 300450 Meter
Anlage 3 Satzungsbegründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauuGB)
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/ 2 A N L A G E 3 613dint1515-2018 Satzungsbegründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB; Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach 2. Änderung Für den Bereich besteht seit dem 10.07.1995 der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 76390/02 (Ar- beitstitel: "Antoniusstraße" in Köln-Porz-Urbach). Er setzt ein gegliedertes Gewerbegebiet fest, dessen Flächen über Stichstraßen vom Autobahnzubringer L 84 aus erschlossen werden können. Eine Umsetzung der Planung ist während der letzten mehr als 20 Jahre nicht erfolgt. Zurzeit läuft allerdings ein Bauantragsverfahren zur Errichtung eines Hotels. Die Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird daher nach wie vor überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Darüber hinaus befindet sich auf der Nordseite der Bartholomäusstraße eine private Schießstandanlage. Im Jahr 2013 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans 76390/02 eingeleitet. 2015 erlangte der Bebauungsplan mit der 1. Änderung Satzungsbeschluss und wurde rechtskräftig. Ziel dieser Be- bauungsplanänderung war die Sicherung und Fortentwicklung der innerstädtischen Gewerbeflä- chen. Demzufolge wurden Stellplätze und Garagen in den GE-Gebieten nur für den durch die zu- gelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. In diesem Zusammenhang wurden öffentliche Parkplätze, Stellplätze sowie Parkhäuser für Hol- und Bring-Service nicht zulässig. Somit konnte mit der ersten Bebauungsplanänderung eine städtebauliche Fehlentwicklung verhindert werden. Die GE-Gebiete wurden insbesondere für Büronutzung und produzierende Betriebe gesichert und gestärkt, indem auch Mindernutzungen wie Tankstellen, Autohöfe, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie die oben genannten Parkplätze ausgeschlossen wurden. Somit konnte der Sicherung der Funktionalität des Gewerbegebietes Rechnung getragen werden. Die 2. Änderung des Bebauungsplans ist im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt worden. Die Voraus- setzungen zur Durchführung nach § 13 Abs.1 BauGB sind gegeben, weil durch diese Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, da die befristete Genehmigung für die Unter- bringung von Flüchtlingen in Containern dem Ziel und Zweck des Bebauungsplanes nicht entge- gen stehen und der Änderungsbereich nur die geplanten Flächen für die Container umfasst. Im ursprünglichen Bebauungsplan heißt es in der Satzungsbegründung: "Weitere Ausschlüsse von Nutzungen (textliche Festsetzung III) sind ebenfalls im Bebauungsplan festgesetzt worden, um die gewerblichen Bauflächen für solche Betriebe vorzuhalten, die auf die vorhandenen Standortvorteile (Flughafennähe, Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz) in besonderem Maße angewiesen sind." Ebenfalls wird mit der Änderung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder be- gründet. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Natura 2000 Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermei- dung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bun- desimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind. - 2 - / 3 Entsprechend § 13 Abs.3 BauGB liegt nach der Auswertung der kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung (KABAS) der Bereich des Bebauungspla- nes in einem ausreichenden Abstand zum nächsten Störfallbetrieb, so dass es auch keine Anzei- chen gibt, dass Auswirkungen schwerer Unfälle zu beachten wären. Ziel dieser 2. Bebauungsplanänderung ist es Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu schaffen, so dass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden im Geltungsbe- reich der Änderung möglich ist. Mit dem am 20.11.2014 in Kraft getretenen Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur erleichterten Unterbringung von Flüchtlingen (BGBl. I S. 1748) ist in Artikel 1 § 246 Absatz 10 BauGB bis zum 31.12.2019 die befristete Zulässigkeit für Aufnahmeeinrichtungen, Gemein- schaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende geregelt wor- den. Die Vorschrift sieht vor, dass von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes für genannte Vorhaben befreit werden kann, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdi- gung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Erleichterungen gelten jedoch nicht, wenn wie hier im Bebauungsplan, die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Anlagen für soziale Zwecke) ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Diese planerische Entscheidung der Gemeinde wollte der Gesetzgeber nicht aushebeln. Aus diesem Grund werden die im Gewerbegebiet ausgeschlossenen ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nun im Bereich der 2. Änderung zulässig; der Standort der geplanten Flüchtlingsheime kann somit geprüft und zugelassen werden. Trotz etwas abnehmender Zahlen der Flüchtlinge müssen in Köln noch zurzeit (Stand März 2018) ca. 9700 Flüchtlinge untergebracht werden. Dem öffentlichen Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen ist aufgrund der Situation ein hohes Gewicht beizumessen, da die Stadt Köln zur Aufnahme von Flüchtlingen gesetzlich ver- pflichtet ist. Die Schaffung neuer Unterbringungsressourcen ist zur Erfüllung dieser Aufgabe erfor- derlich. Die Bereitstellung kann auf Flächen, die für den Wohnungsbau und der Versorgung von breiten Schichten der Bevölkerung notwendig sind, nicht mehr geschehen. Diese Möglichkeiten sind erschöpft. Die Bereitstellung von kurzfristig zur Verfügung stehenden Flächen (z.B. in Gewer- begebieten), die für einen begrenzten Zeitraum für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden, stellt einen öffentlichen Belang im Sinne des Allgemeinwohls dar. Grundlage des Verwaltungshandelns ist der am 17.11.2016 vom Rat der Stadt Köln gefasste Be- schluss "Standorte zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften" Antoniusstraße/Auf dem Hühnerweg, in 51147 Köln-Urbach, Gemarkung Urbach, Flur 4, Flurstück 489. Hierbei sind auf dem städtischen Grundstück mobile Wohneinheiten mit bis zu 400 Plätzen vorgesehen. Die Unterkünfte sind in der Bauweise als Erscheinungsbild der Baukörper homogen. Das jeweilige Grundstück, auf dem die mobilen Wohneinheiten errichtet werden, wird eingezäunt und mit Hecken bepflanzt, für die innere Außenfläche rund um die Wohneinheiten wird eine auf die zukünftige Bewohnerstruktur abgestimmte Außenanlagenplanung durchgeführt. Die Flächen zwi- schen den Baukörpern sind teilweise gepflastert oder mit Rasenfläche und Beeten gestaltet, wodurch in der Mitte z. B. eine platzähnliche Situation entsteht, auf der auch Bänke aufgestellt werden können. An den Seiten, an denen das Grundstück an den öffentlichen Straßenraum grenzt, befindet sich jeweils ein Tor zur Erschließung des Grundstücks. Außerdem werden im Be- reich der Außenanlagen Flächen für Müllcontainer, Parkplätze und Fahrräder sowie auch Kinder- spielplätze und andere Freizeitgestaltungsmöglichkeiten wie Fußball-, Basketball oder Grillplätze angelegt. - 3 - Es handelt sich um den Neubau von sieben freistehenden, 2-geschossigen Flüchtlingsunterkünften inklusive einer Verwaltungsetage. Der Nachweis der wärme- und schalltechnischen Anforderungen erfolgt durch den Hersteller. Die temporär genutzten Wohncontainer wurden unter Berücksichtigung des Schall- und Wärme- schutzes sowie der Raumakustik im Vorfeld untersucht. Zum Schallschutz sind die Anforderungen der DIN 4109 (Schallschutz innerhalb des Gebäudes sowie Schallschutz gegen Außenlärm) ein- zuhalten. Weiterhin wurde abgestimmt, dass aufgrund der sensiblen Nutzung innerhalb der Büro- räume (aufgrund der hier zu besprechenden Themen) eine entsprechende Empfehlung der DIN 4109 sicherzustellen ist. Die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile als resultierendes Schalldämm-Maß aus Wand, Fenster und Lüftungseinrichtungen wurde aufgrund der Containerbauweise für einen Mus- terraum untersucht. Auf die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gibt es keinen grund- sätzlich abgesicherten Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw gekipptem Fenster, so dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dann die entsprechenden Auflagen mit in die Bauge- nehmigung aufgenommen werden. Die vorrangige Inanspruchnahme bestehender, erschlossener Baugebiete durch Anpassung der zulässigen Nutzungen entspricht den Grundsätzen einer ressourcenschonenden Innenentwicklung (§ 1 Absatz 5 BauGB) und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Absatz 2 BauGB). Die ausnahmsweise zulässige Nutzung für soziale Zwecke ist unter Berücksichtigung der nachbar- lichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar insbesondere im Hinblick auf die objek- tiv-rechtlich zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Interessen. Zurzeit wird ein Hotel im Geltungs- bereich des Bebauungsplanes errichtet, weitere Hotelanlagen sind möglich. Die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer werden durch die Errichtung der Flüchtlingsheime nicht weiter einge- schränkt. Die im Bebauungsplan zulässigen Nutzungen werden weder durch das Flüchtlingsheim noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt. Änderung der textlichen Festsetzung: Die textliche Festsetzung III Alt: gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind die in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Neu: gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind die in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 -Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche Zwecke- und Nr.3 –Vergnügungsstätten- BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan zur 2. Änderung wurde in der Zeit vom 29.03 bis 30.04.2018 offengelegt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte gleichzeitig zur Offenlage. Es wurden drei An- regungen vorgebracht, über die der Rat der Stadt Köln entschieden hat. Die eingegangenen Stel- lungnahmen führten nicht zu einer Änderung der Planung bzw. der Festsetzungen.
Anlage 6 Stellungnahme der Verwaltung
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/ 2 A N L A G E 6 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76390/02, Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Ände- rung (1515/2018) Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussfassung der BV 7 vom 09.07.2018 Die Bezirksvertretung Porz (BV 7) hat zum Satzungsbeschluss folgenden Zusatz gemäß Änderungsantrag empfohlen: 3. Zusatz gemäß Änderungsantrag: Die Befristung der Unterbringung erfolgt zunächst auf fünf Jahre. Anschließend erfolgt eine erneu- te Vorlage der Verwaltung an die Bezirksvertretung mit der Option auf einmalige Verlängerung bei Bedarf um weitere 5 Jahre Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung hat stets auf den temporären Charakter der Unterbringung, zugleich aber hinsicht- lich der Standzeit auch auf die Bedarfslage und die Lebensdauer der Anlagen verwiesen. In der Anlagenbuchhaltung werden entsprechende Anlagen regelmäßig mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt. Selbstverständlich ist das nicht gleichzusetzen mit der tatsächlichen Nutzungs- dauer, denn diese ist abhängig von der Bauausführung, der Nutzungsintensität, der Qualität der Instandhaltung usw. Die Verwaltung geht davon aus, dass abhängig von der Nutzungsintensität bzw. der Bedarfslage ein Nutzungszeitraum von min. 10 Jahren bis zu 15 Jahren angenommen werden kann. Die Verwaltung plant aktuell eine einmalige Errichtung des Standortes, d.h. sobald der bauliche Zustand einen Betrieb nicht mehr zulässt, wird dieser an dem Standort perspektivisch eingestellt und es erfolgt ein Rückbau des Areals und die Rückübertragung in das allgemeine Liegenschafts- vermögen. Auch das Genehmigungsverfahren soll lediglich noch einmal initiiert werden, sobald die Änderung des Bebauungsplanes rechtskräftig und somit die soziale Nutzung ausnahmsweise zu- lässig ist. Sofern dem Änderungsantrag gefolgt wird, ist auf Grundlage der heutigen planungsrecht- lichen Voraussetzungen eine Verlängerung der Baugenehmigung nicht möglich,- selbst wenn die BV 7 diese mittragen würde – ((vgl. § 246 Abs. 10 BauGB, „Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist)). Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag der Bezirksvertretung Porz aus fachlichen und aus wirt- schaftlichen Gründen abzulehnen. Alternative: Mit einer befristeten Festsetzung kann in besonderen Fällen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ein Baurecht auf Zeit (temporär) geschaffen werden, so dass die Flüchtlingsheime nur über einen Zeit- raum von 10 Jahren zulässig sind. Die Umsetzung in der Praxis würde dann so aussehen, dass die Baugenehmigung für die befriste- te Nutzung nur für 10 Jahre zu erteilen ist. Zu erreichen wäre das mit einer ergänzenden textlichen Festsetzung: - 2 - Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird für die ausnahmsweise zulässige Nutzung der Anlage für so- ziale Zwecke (hier: Flüchtlingsheime) ein Zeitraum von 10 Jahren festgesetzt. Zwar ist alleine aufgrund der Bauart selbstverständlich nicht vorgesehen, an dem Standort eine dauerhafte soziale Nutzung zu etablieren, eine konkrete Festlegung auf eine zeitliche Befristung würde den Handlungsspielraum bei der Unterbringung von Flüchtlingen sehr stark einschränken. Der Nutzungszeitraum ist abhängig von der Bedarfslage und der Lebensdauer der Anlagen und kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verbindlich prognostiziert werden. Am 17.11.2016 hat der Rat die Standorte zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunterkünften – Baubeschluss (3114/2016) unter TOP 10.22 auch die Anlage 1 „Budgetplanung“ beschlossen. In dieser Anlage werden als Nutzungsdauer 20 Jahre angesetzt. Die Befristung durch eine zusätzliche Festsetzung erfordert in besonderen Fällen wie diesem nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine erneute Offenlage. Die Beschlussvorlage 1515/2018 (Satzungsbe- schluss) müsste in diesem Fall zurückgezogen werden und könnte den Gremien erst nach erfolg- ter Wiederholung der Offenlage sowie Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellung- nahmen in dann weiterentwickelter Fassung erneut zur Beratung vorgelegt werden
Anlage 5, Auszug aus der BV 7 vom 9.7.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 12.07.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 09.07.2018 öffentlich 7.5 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 76390/02 Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung - Sam- melumdruck - 1515/2018 Beschluss: Der Rat beschließt, 1. über die zum Entwurf betreffend die 2. Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 für das Gebiet zwischen dem Flughafenzubringer (L84) im Norden, der Frankfurter Straße im Westen, dem Autobahnkreuz Flughafen sowie der Antoniusstraße im Osten und der Wohnbebauung nördlich der Straße Am Maarhof beziehungsweise dem Mühlenweg und der Bartholomäusstraße— Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung— eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2; 2. die 2. Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023)-jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sung – als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 3. Zusatz gemäß Änderungsantrag: Die Befristung der Unterbringung erfolgt zunächst auf fünf Jahre. Anschließend erfolgt eine erneute Vorlage der Verwaltung an die Bezirksvertretung mit der Option auf ein- malige Verlängerung bei Bedarf um weitere fünf Jahre. Abstimmungsergebnis: In durch den Zusatz geänderter Form gegen die Stimme von Frau Wilden mehrheitlich empfohlen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1515/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 26.09.2018
- Erstellt
- 07.05.2018 11:09