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2658/2020

Antrag der CDU-Fraktion vom 20:02:2020, betr. Umsetzung der im Bebauungsplan „Zentrum Buchforst“ festgesetzten Nutzungs-ausschlüsse

Mitteilung BV 01.09.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 07.12.2020, TOP 10.2.4

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

4559 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Wegm Az 
Vorlagen-Nummer 
 2658/2020 
Freigabedatum am 27.08.2020  
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 31.08.2020 
 
Umsetzung der im Bebauungsplan "Zentrum Buchforst" festgesetzten Nutzungs-ausschlüsse 
Die Bezirksvertretung Mülheim hat in ihrer Sitzung am 20.02.2020 den folgenden Beschluss 
gefasst: 
 
1. Die BV Mülheim beauftragt die Verwaltung, die im Bebauungsplan "Zentrum Buchforst in Köln 
– Buchforst" textlich festgestellten Nutzungsausschlüsse durchzusetzen. Hierbei ist insbeson-
dere der gemäß § 9 Absatz 2a BauGB festgesetzte Ausschluss von Wettbüros zu beachten. 
2. Die BV Mülheim beauftragt die Verwaltung, durch entsprechende Mitteilungen über den Um-
setzungsstand des Beschlusses zu informieren. 
3. Die Verwaltung legt kurzfristig dar, wie es 2019 zur Konzessionserteilung an das Wettbüro 
"Tipster" (YB Sportwetten GmbH) kommen konnte. 
 
 
 
Begründung: 
Im Geltungsbereich des genannten Bebauungsplans sind, seit dessen Beschluss durch den Rat der 
Stadt Köln vom 12.05.2015, neue Wettbüros entstanden. Hierbei ist insbesondere das erst kürzlich 
eröffnete Wettbüro "Tipster" (Heidelberger Straße 17, 51065 Köln) zu nennen. Über diese Problema-
tik muss die Verwaltung umgehend Aufklärung schaffen. 
 
 
 
Mitteilungstext: 
Zu 1. 
Bereits 2010 wurde erkannt, dass rund um die Heidelberger Straße und Waldecker Straße sich ver-
mehrt sogenannte "Vergnügungsstätten" in ehemaligen Ladenlokalen ansiedeln. Mit dem "Bebau-
ungsplan 7046/02, Arbeitstitel: Zentrum Buchforst in Köln-Buchforst" wurde 2015 ein planungsrechtli-
ches Instrument geschaffen, dass solche Neuansiedlungen verhindert. Seit dem Inkrafttreten des 
Bebauungsplans können Bauanträge mit Spielhallen, Wettbüros und Bordelle bzw. bordellartige Be-
triebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans abgelehnt werden. Voraussetzung dafür ist aller-
dings, dass diese Nutzungen auch als "Vergnügungsstätte" baurechtlich eigeordnet werden können. 
Nicht jedes Wettbüro bzw. jede Wettvermittlungsstelle stellt eine Vergnügungsstätte dar. Solche 
Wettbüros, die keine Vergnügungsstätten sind, sind nicht von dieser Unzulässigkeit erfasst. 
 
Ob und wann ein Wettbüro bzw. eine Wettvermittlungsstelle eine baurechtliche Vergnügungsstätte

2 
 
darstellt oder nicht, ist nicht rein schematisch einzuordnen. In jedem Einzelfall ist der Sachverhalt 
detailliert z.B. bezogen auf Größe, Ausstattung, konkretem Betriebsablauf sowie Betriebsgepräge zu 
ermitteln und anschließend juristisch zu bewerten. 
 
Klarstellend muss darauf hingewiesen werden, dass der Bebauungsplan keine Rechtsgrundlage 
schafft, um bereits vor der Rechtskraft des Bebauungsplans bestehende Wettbüros, Spielhallen etc. 
aktiv zu reduzieren bzw. aufzulösen.  
 
Zu 2. 
Seit Rechtskraft des Bebauungsplans am 17.06.2015 konnte lediglich eine Wettannahmestelle im 
Bereich der Heidelberger Straße verhindert werden. Festzustellen ist, dass häufig weder für die Neu-
errichtung noch für die Nutzungsänderung als Wettbüro, Spielhalle etc. ein Bauantrag gestellt wird. 
 
Zu 3. 
Wettbüros werden bei der Gewerbebehörde nur angezeigt bzw. angemeldet. Über die erstattete Ge-
werbeanzeige stellt die Behörde eine Bestätigung aus, im allgemeinen Sprachgebrauch oftmals auch 
als "Gewerbeschein" bezeichnet.  
 
Die Ausstellung des "Gewerbescheins" stellt keine Erlaubnis dar, sondern dokumentiert lediglich die 
Bekanntgabe der gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Gewerbeamt.  
Die Entgegennahme der Gewerbeanzeige darf grundsätzlich nicht verweigert oder von Erlaubnissen 
anderer Behörden abhängig gemacht werden. Der Betreiber des Wettbüros in der Heidelbergerstr. 15 
hat sein Gewerbe zum 22.10.2019 angezeigt. 
 
Es trifft zwar zu, dass Wettbüros nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen einer Erlaub-
nis/Konzession bedürfen, allerdings ist für die Erteilung der Erlaubnis/Konzession (im Gegensatz zu 
Spielhallen) nicht die Stadt Köln, sondern die Bezirksregierung Köln zuständig.  
 
Mit Inkrafttreten des Dritten Glückspieländerungsstaatsvertrages zum 1.1.2020 sind Sportwettanbieter 
erstmals in die Lage versetzt worden, für ihre örtlichen Wettvermittlungsstellen bei der Bezirksregie-
rung Köln entsprechende Konzessionsanträge zu stellen. Wie inzwischen bekannt wurde, sind die 
ersten Anträge bei der Bezirksregierung Köln eingetroffen. Aktuell liegt der Bezirksregierung für das 
besagte Wettbüro ein Antrag auf Konzessionserteilung vor, über den jedoch noch nicht abschließend 
beschieden wurde

Beratungsverlauf (1)

07.12.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2658/2020
Typ
Mitteilung BV
Datum
01.09.2020
Erstellt
24.08.2020 10:55