2658/2020
Antrag der CDU-Fraktion vom 20:02:2020, betr. Umsetzung der im Bebauungsplan „Zentrum Buchforst“ festgesetzten Nutzungs-ausschlüsse
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Wegm Az Vorlagen-Nummer 2658/2020 Freigabedatum am 27.08.2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 31.08.2020 Umsetzung der im Bebauungsplan "Zentrum Buchforst" festgesetzten Nutzungs-ausschlüsse Die Bezirksvertretung Mülheim hat in ihrer Sitzung am 20.02.2020 den folgenden Beschluss gefasst: 1. Die BV Mülheim beauftragt die Verwaltung, die im Bebauungsplan "Zentrum Buchforst in Köln – Buchforst" textlich festgestellten Nutzungsausschlüsse durchzusetzen. Hierbei ist insbeson- dere der gemäß § 9 Absatz 2a BauGB festgesetzte Ausschluss von Wettbüros zu beachten. 2. Die BV Mülheim beauftragt die Verwaltung, durch entsprechende Mitteilungen über den Um- setzungsstand des Beschlusses zu informieren. 3. Die Verwaltung legt kurzfristig dar, wie es 2019 zur Konzessionserteilung an das Wettbüro "Tipster" (YB Sportwetten GmbH) kommen konnte. Begründung: Im Geltungsbereich des genannten Bebauungsplans sind, seit dessen Beschluss durch den Rat der Stadt Köln vom 12.05.2015, neue Wettbüros entstanden. Hierbei ist insbesondere das erst kürzlich eröffnete Wettbüro "Tipster" (Heidelberger Straße 17, 51065 Köln) zu nennen. Über diese Problema- tik muss die Verwaltung umgehend Aufklärung schaffen. Mitteilungstext: Zu 1. Bereits 2010 wurde erkannt, dass rund um die Heidelberger Straße und Waldecker Straße sich ver- mehrt sogenannte "Vergnügungsstätten" in ehemaligen Ladenlokalen ansiedeln. Mit dem "Bebau- ungsplan 7046/02, Arbeitstitel: Zentrum Buchforst in Köln-Buchforst" wurde 2015 ein planungsrechtli- ches Instrument geschaffen, dass solche Neuansiedlungen verhindert. Seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans können Bauanträge mit Spielhallen, Wettbüros und Bordelle bzw. bordellartige Be- triebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans abgelehnt werden. Voraussetzung dafür ist aller- dings, dass diese Nutzungen auch als "Vergnügungsstätte" baurechtlich eigeordnet werden können. Nicht jedes Wettbüro bzw. jede Wettvermittlungsstelle stellt eine Vergnügungsstätte dar. Solche Wettbüros, die keine Vergnügungsstätten sind, sind nicht von dieser Unzulässigkeit erfasst. Ob und wann ein Wettbüro bzw. eine Wettvermittlungsstelle eine baurechtliche Vergnügungsstätte 2 darstellt oder nicht, ist nicht rein schematisch einzuordnen. In jedem Einzelfall ist der Sachverhalt detailliert z.B. bezogen auf Größe, Ausstattung, konkretem Betriebsablauf sowie Betriebsgepräge zu ermitteln und anschließend juristisch zu bewerten. Klarstellend muss darauf hingewiesen werden, dass der Bebauungsplan keine Rechtsgrundlage schafft, um bereits vor der Rechtskraft des Bebauungsplans bestehende Wettbüros, Spielhallen etc. aktiv zu reduzieren bzw. aufzulösen. Zu 2. Seit Rechtskraft des Bebauungsplans am 17.06.2015 konnte lediglich eine Wettannahmestelle im Bereich der Heidelberger Straße verhindert werden. Festzustellen ist, dass häufig weder für die Neu- errichtung noch für die Nutzungsänderung als Wettbüro, Spielhalle etc. ein Bauantrag gestellt wird. Zu 3. Wettbüros werden bei der Gewerbebehörde nur angezeigt bzw. angemeldet. Über die erstattete Ge- werbeanzeige stellt die Behörde eine Bestätigung aus, im allgemeinen Sprachgebrauch oftmals auch als "Gewerbeschein" bezeichnet. Die Ausstellung des "Gewerbescheins" stellt keine Erlaubnis dar, sondern dokumentiert lediglich die Bekanntgabe der gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Gewerbeamt. Die Entgegennahme der Gewerbeanzeige darf grundsätzlich nicht verweigert oder von Erlaubnissen anderer Behörden abhängig gemacht werden. Der Betreiber des Wettbüros in der Heidelbergerstr. 15 hat sein Gewerbe zum 22.10.2019 angezeigt. Es trifft zwar zu, dass Wettbüros nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen einer Erlaub- nis/Konzession bedürfen, allerdings ist für die Erteilung der Erlaubnis/Konzession (im Gegensatz zu Spielhallen) nicht die Stadt Köln, sondern die Bezirksregierung Köln zuständig. Mit Inkrafttreten des Dritten Glückspieländerungsstaatsvertrages zum 1.1.2020 sind Sportwettanbieter erstmals in die Lage versetzt worden, für ihre örtlichen Wettvermittlungsstellen bei der Bezirksregie- rung Köln entsprechende Konzessionsanträge zu stellen. Wie inzwischen bekannt wurde, sind die ersten Anträge bei der Bezirksregierung Köln eingetroffen. Aktuell liegt der Bezirksregierung für das besagte Wettbüro ein Antrag auf Konzessionserteilung vor, über den jedoch noch nicht abschließend beschieden wurde
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2658/2020
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 01.09.2020
- Erstellt
- 24.08.2020 10:55