3878/2023
Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 71380/03
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Anlage 2_Geltungsbereich
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Geltungsbereich der 1. Änderung Geltungsbereich des Bebauungsplanes 71380/03 "Sürther Feld" Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 Maßstab 1 : 7 500 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 71380/03 Sürther Feld, 1. Änderung in Köln - Rodenkirchen 0 15075 300 450 Meter
Anlage 4_Textliche Festsetzetzungen
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ANLAGE 4 Textliche Festsetzungen zum Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 71380/03 Arbeitstitel: Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen, 1. Änderung I. Textliche Festsetzungen 1. Gebäudehöhe: Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden für die Bebauung innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf folgende textliche Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung getroffen: a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauN VO wird eine Gebäudehöhe von 13,50 m als Höchstgrenze festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des natürlichen Geländes des Baugrundstücks, gemessen an der Grenze der zugehörigen Erschließungsstraße. Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Erschließungsstraße, ist aus den einzelnen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden. b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kö nnen die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. 2. Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: a) Im Bereich von Stellplatzanlagen ist pro 6 Stellplätze 1 Baum - BF 31 (GH 741) - zu pflanzen. b) Flachdächer in der festgesetzt en Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Feuerwehr- sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244), sowie heimischen Gräsern/Blühpflanzen HH 7 (BR 132) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 vom 02.07.2021 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Einfriedungen a) Die Streuobstwiese ist entlang ih rer Grenzen durch Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus einheimischen, standortgerechten Heckenpflanzen einzufrieden. Durchgänge zur Parkanlage sind zu ermöglichen. III. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1. Wasserschutz a) Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III der Wasserwerke Weißer Bogen und Hochkirchen (im Wesentlichen im Bereich der Sürther Straße). 2. Überschwemmungsgebiet Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete werden im Bebauungsplan vermerkt: a) Das Risikogebiet außerhalb von Ü berschwemmungsgebieten des Rheins, im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) IV. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (Bau GB) in der Fassung der Bekanntmachung vom November 2017 (BGBl. I S. 3634). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (P lanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Artenschutz a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. b) Bauarbeiten sollen vor Beginn der Brut periode der Feldlerchen, also vor dem 1. April eines jeden Jahres beginnen. 4. Baumschutzsatzung a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 1. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) angewandt worden. b) Im Zuge der Umsetzung des B ebauungsplans ist die zur Zeit der Antragstellung auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der Baumschutzsatzung (BSchS) anzuwenden. Sofern Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung, soweit die betroffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden. 5. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 6. Bodenschutz Die Belange des §12 BBodSchV auf den nicht versiegelten und nicht bedeckten Flächen sind zu berücksichtigen. Sollte im Rahmen künftiger Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, so ist der Bauherr nach § 2 LBodSchG verpflichtet, dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt unverzüglich diesen Sachverhalt mitzuteilen. Es ist ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen durchführt und die Risiken beurteilt. 7. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 8. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 9. Hochwasserschutz Im südöstlichen Geltungsbereich ist innerhalb des im Plangebiet dargestellten Hochwasserrisikogebiets eine hochwasserangepasste Bauweise zur Schadensminimierung zu wählen. 10. Kampfmittelbeseitigungsdienst Das Bebauungsplangebiet liegt in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger Nr. 3834, Laufgraben und Stellungen). Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-2470/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 11. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 12. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Anlage 6_Abwägung der Stellungnahmen_4-1_TÖB
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Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan –Nr. 71380/03 Arbeitstitel: „Sürther Feld- 1. Änderung“– in Köln-Rodenkirchen– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 21.04.2021 bis zum 04.06.2021 durch- geführt Im Zeitraum der Beteiligung sind folgende Stellungnahmen eingegangen. Stand 30.06.2022 Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung IHK Köln Die Belange der Wirtschaft sind nicht betroffen. Die IHK hat keine Anregungen zur Planänderung. Kenntnisnahme entfällt Stadtwerke Köln GmbH Keine Bedenken. Seitens des Bauherrn (Feuerwehr) ist frühzeitig eine Versor- gungsanfrage an nachfolgende Stelle der RheinEnergie AG zu richten, um die Versorgung und die Ausgestaltung möglicher Räumlichkeiten/Standorte für eine Trafostation abstimmen zu können: RheinEnergie AG, 50606 Köln, Tel. 0221 178-2515, E-Mail: netzanschluss@rheinenergie.com. Kenntnisnahme Die Information wird an die Feuerwehr weitergereicht, so dass der Standort für eine ggf. erforderliche Trafostation frühzeitig in die Pla- nung einfließt und gestalterisch in den Entwurf integriert wird. (erledigt am 16.03.2022) Für die Bauleitplanung hat die Stellungnahme keine Relevanz. Thyssengas GmbH Keine Bedenken. Durch die Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen sind in diesem Bereich nicht geplant. Kenntnisnahme entfällt Landesbetrieb Straßenbau NRW – Niederlassung Köln nein Keine Stellungnahme erfolgt. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln nein Keine Stellungnahme erfolgt. Anlage 6
Anlage 7_Abwägung der Stellungnahmen_4-2_TÖB
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Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der Änderung des Bebauungsplans 71380/03 – Arbeitstitel: Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen, 1. Ände- rung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 8. August 2022 bis einschließlich 8. September 2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 4 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 IHK Köln keine Bedenken hinsichtlich der oben genannten Planände- rung nein entfällt 2 Landesbetrieb Straßenbau NRW – Niederlassung Köln keine Bedenken, da Belange nicht betroffen sind nein entfällt 3 Thyssengas keine Bedenken nein entfällt 4 StEB Aus entwässerungstechnischer Sicht bestehen keine Beden- ken. Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP-1) abzustim- men. Kenntnisnahme entfällt Stand 24.11.2022 Anlage 7
Anlage 8_Abwägung der Stellungnahmen_3-2_Öffentlichkeit
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/ 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03 – Arbeitstitel: Sürther Feld,in Köln-Rodenkirchen, 1. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 30.08.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 7. September 2023 bis einschließlich 9. Oktober 2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 3 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Landesverband BUND NRW / Kreisgruppe Köln 1.1 Zunächst möchten wir grundsätzlich darauf hinweisen, dass insbesondere vor dem Hintergrund des in Köln be- schlossenen Klimanotstandes bei allen Neubauvorhaben auf eine klimaverträgliche und ressourcenschonende Bau- weise besonderen Wert gelegt werden soll. Hierzu zählt insbesondere der bevorzugte Einsatz von recyceltem Baumaterial bzw. Bausubstanz und der sparsame Einsatz neuen Materials. Hierzu finden sich in den Unterlagen lei- der keine Angaben. Ebenso fehlen Angaben oder Nach- weise darüber, dass das geplante Vorhaben insgesamt CO2-neutral ausgeführt wird. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Festlegung auf den Standort an der Sürther Straße geht eine umfangreiche Standortsuche voraus, welche schließlich am 13.05.2019 mit dem Planungsbeschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen endete. Vornehmliches Ziel der Bebauungsplanän- derung ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Errichtung dieser Feuerwache zu schaffen und den politischen Beschluss damit umsetzen zu können. Die genannten Forderungen einer klimaverträglichen und res- sourcenschonenden Bauweise durch bevorzugten Einsatz von recyceltem Baumaterial sowie der sparsame Einsatz neuen Ma- terials zählt nicht zu den Regelungsinhalten eines Bebauungs- plans nach § 9 Baugesetzbuch. Anlage 8 Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 Konkrete bauliche Vorga ben, die dem Klima- und Umweltschutz bei städtischen Neubauten dienen, sind in den Energieleitlinien der Stadt Köln geregelt. Die Leitlinien wurden im Sinne des Klima- und Umweltschutzes bereits im Jahr 2004 entwickelt, vom Rat beschlossen und fortgeschrieben. Sie gehen deutlich über die gesetzlichen Vorgaben der Energieeinsparverordnung hinaus und sind bindende Grundlage für alle städtischen Neubauvorha- ben. Darüber hinaus gelten die Klimaleitlinien der Stadt Köln. 1.2 Wir lehnen die geplante Fällung der Alleebäume ab, da Alleen durch das LNatSchG (§ 41) besonders geschützt sind. Sofern einer der gesetzlich erlaubten Ausnahme- gründe (insbes. Einhaltung der Verkehrssicherheit) vor- liegt, ist dieser den Planungsunterlagen nicht zu entneh- men. Eine entsprechende, zwingende Begründung ist da- her noch vorzulegen. Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbe- hörde ist zwingend zu beteiligen. Davon unabhängig regen wir an, die einzelnen Bäume auf die absolute Notwendigkeit der vollständigen Fällung hin zu überprüfen. Wie durch Amt 611 auch angeregt, muss mindestens auf die Fällung jedes 2. Baumes verzichtet werden. Der Stellung- nahme wird nicht- gefolgt. Die Untere Naturschutzbehörde wurde entsprechend dem ge- setzlich vorgegebenen Rahmen (§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch) beteiligt und hat keine Bedenken an- gemeldet. Der Naturschutzbeirat wird regelmäßig beteiligt, wenn der Land- schaftsplan betroffen ist oder Fachplanungen, die Eingriffe in Na- tur und Landschaft nach sich ziehen, erfolgen. Das trifft für die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB nicht zu. Für die betroffene Fläche liegt bereits eine pla- nungsrechtliche Grundlage zur Bebauung vor. Wie in der Begründung zur Planänderung auf Seite 7 unter der Überschrift „Baumstandorte entlang der Sürther Straße“ darge- stellt, bedingt die bauliche Umsetzung des Feuerwehrstandortes an dieser Stelle, dass durch die erforderlichen Zu- und Abfahrts- bereiche der Feuerwache die vorhandene Baumreihe eine grö- ßere Lücke erfahren und der Alleencharakter der Straße an die- ser Stelle eine wahrnehmbare Schwächung erfahren wird. Der Eingriff in die Allee wird jedoch nicht durch den Bebauungsplan, sondern erst durch das konkrete Bauvorhaben ausgelöst. Die Frage notwendiger Baumfällungen im Bereich der Zu- und Abfahrten des Feuerwehrstandortes wurde im Rahmen des Plan- verfahrens zwischen dem Amt für Landschaftspflege und Grünflä- chen, dem Amt für Straßen- und Radwegebau, dem Amt für Feu- erschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz und dem Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 4 Stadtplanungsamt intensiv beraten, mit dem Ziel, Baumfällungen so weit wie möglich zu vermeiden. Zur Klärung der Fragestellung wurde als Gutachter PlusPla n In- genieure GmbH (ehemals Ingenieurbüro Klapp+Müller GmbH) für Bau- und Umwelttechnik hinzugezogen, mit dem Auftrag die An- fahrtssichtweiten zu untersuchen und den Erhalt jedes einzelnen Solitärbaums der Allee zu prüfen mit dem Ziel den Baumbestand soweit wie möglich zu sichern. Neben der Problematik der Schleppkurven wurde die Einsehbarkeit der Fahrbahn für die Fahrer der Rettungsfahrzeuge im Einsatzfall geprüft. Hierbei wurde auch das Wachstum der Bäume und Zunahme des Stammumfangs im Lauf der Jahre berücksichtigt. Ergebnis der Untersuchung war, dass das Fällen von 6 Bäumen unvermeidbar ist. Eine ersatzweise Festsetzung von weiteren Bäumen im Ände- rungsverfahren wurde mit folgendem Ergebnis geprüft: Die Entwurfsplanung für den Neubau der Feuerwache sieht be- reits 9 Baumpflanzungen auf dem Grundstück vor. Damit ist an- gesichts des erforderlichen Nutzungsprogramms der Feuerwache die vorhandene Kapazität der Grundstücksfläche ausgeschöpft, so dass weitere Baumstandorte auf dem Grundstück der Feuer- wehr nicht umsetzbar sind. Auch eine zusätzliche Festsetzung von Bäumen innerhalb des Bereichs der Öffentlichen Grünfläche wurde erwogen, jedoch vor dem Hintergrund des positiven Ergebnisses der ökologischen Bi- lanzierung wieder verworfen, um die Gestaltungsfreiheit der noch zu entwickelnden öffentlichen Grünfläche nicht unnötig einzu- schränken. Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ergab, dass sich die geplante Festsetzung einer Streuobstwiese, die gegen- über der festgesetzten Zweckbestimmung „Parkanlage“ eine öko- logische Aufwertung hinsichtlich der Biodiversität darstellt, so po- sitiv auf die ökologische Bilanz auswirkt, dass zusätzliche Baum- festsetzungen hier nicht erforderlich sind. Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 5 Das bedeutet, dass ein Ausgleich der erforderlichen Baumfällun- gen innerhalb der Eingriff- Ausgleichbilanzierung weniger effektiv ist, als diese im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ent- sprechend der geltenden Baumschutzsatzung auszugleichen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in Verbindung mit den nut- zungsbedingten Anforderungen an eine Feuerwache ist die Fäl- lung von Baumbestand hier unvermeidlich. 1.3 Kommentar zur textlichen Festsetzung 2. Bepflanzungen Wir unterstü tzen Begrünungsmaßnahmen für das Flach- dach und regen an, als Auflage für die Begrünung heimi- sche Blühpflanzen und Stauden zu wählen. Außerdem soll die Baut rägerin ein Konzept vorlegen, was die lang- fristige Pflege und Erhaltung der Dachbegrünung festlegt. Die Festsetzung hat verpflichtend zu erfolgen und die Um- setzung muss langfristig sichergestellt und kontrolliert wer- den. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Festsetzung der Dachbegrünung ist rechtlich verpflichtend. Eine langfristige Pflege und die Erhaltung sind im Rahmen der Unterhaltung des städtischen Gebäudes gegeben, sowie in der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbe- trägen nach §§ 135a-135c BauGB vom 15. Dezember 2011 ab- gedeckt. Hierin wird für Dachbegrünungen eine Entwicklungs- pflege nach DIN 18919 von 3 Jahren gefordert. Eine regelmäßige Kontrolle durch die Stadtverwaltung kann jedoch nicht gewähr- leistet werden. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Satzung zur Erhe- bung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-135c BauGB ergänzt. Die Festsetzung einer Dachbegrünung mit Stauden entspricht ei- ner extensiven Dachbegrünung, welche aufgrund des höheren (hoch-)bautechnischen Aufwands eine größere Kostenintensität bedeutet. Die Forderung einer intensiven Dachbegrünung ist aus- drücklich nicht in oben genannter Satzung der Stadt Köln vorge- sehen. Zudem steht die Pflanzung von Sträuchern im Widerspruch zu der städtischen Eigenverpflichtung in Verbindung mit den Ener- gieleitlinien der Stadt Köln (2021), bei der Errichtung von städti- schen Neubauten eine Photovoltaikanlage vorzusehen. Stauden führen zu einer unnötigen Verschattung der geplanten PV-Anlage und sollen deshalb nicht festgesetzt werden. Das Pflanzen „Hei- mischer Gräser und Blühpflanzen“ ist hingegen möglich. Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 6 Die Festsetzung der Dachbegrünung wird optimiert und entspre- chend ange passt. 1.4 Kommentar zur textlichen Festsetzung 4. Baumschutzsatzung Die nötigen Ausgleichsmaßnahmen müssen entspre- chend der in diesem Jahr aktualisierten Baumschutzsat- zung und nicht der aus dem Jahr 2011 erfolgen. Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künftigen Vor- haben zusammen mit den Trägern öffentlicher Belange förmlich zu beteiligen und über solche Vorhaben zu infor- mieren. Davon abge sehen ist der Naturschutzbeirat bei der Unte- ren Naturschutzbehörde immer zwingend zu beteiligen. Wir möchten Sie bitten, uns im weiteren Verfahren betei- ligt und informiert zu halten. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die Untere Naturschutzbehörde wurde entsprechend dem ge- setzlich vorgegebenen Rahmen (§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch) beteiligt. Der Naturschutzbeirat wird regelmäßig beteiligt, wenn der Land- schaftsplan betroffen ist oder Fachplanungen, die Eingriffe in Na- tur und Landschaft nach sich ziehen, erfolgen. Das trifft für die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB nicht zu. Für die betroffene Fläche liegt bereits eine pla- nungsrechtliche Grundlage zur Bebauung vor. Der Hinweis zur Baumschutzsatzung im Bebauungsplan wird wie folgt aktualisiert: Baumschutzsatzung a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und d es Geltungsbereiches der Bebau- ungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vo m 1. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. Au- gust 2011) angewandt worden. b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans ist die zur Zeit der Antragstellung auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der Baumschutzsatzung (BSchS) anzuwen- den. Sofern Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung, so weit die betroffenen Bäume nicht bereits im Be- bauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschut z und Landschaftspflege in Verbin- dung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden. Darstellung und Bewertung der zur Änderung des Bebauungsplans 71380/03 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 2 StEB – Stadtentwässerungsbetriebe Köln Gegen das in der Betreffzeile genannte Vorhaben zur Än- derung des Bebauungsplanes bestehen aus entwässe- rungstechnischer Sicht keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 3 IHK – Industrie- und Handelskammer Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Be- denken hinsichtlich der Änderung des oben genannten Bebauungsplanes. Kenntnisnahme entfällt Stand 23.10.2023
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 71380/03 mit dem Arbeitstitel: Sürther Feld in Köln- Rodenkirchen wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat auf Grund der genannten gesetzlichen Regelungen nicht stattgefunden. Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Offenlage) nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 07.09.2023 bis zum 09.10.2023 durchgeführt (siehe hierzu Anlage 10 oder auch Session- Vorlage Nr. 2025/2023). Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 5_Bebauungsplan
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I. Textliche Festsetzungen
1. Gebäudehöhe:
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden für die Bebauung innerhalb der Fläche für
den Gemeinbedarf folgende textliche Festsetzungen über das Maß der baulichen
Nutzung getroffen:
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird eine Gebäudehöhe von 13,50 m als
Höchstgrenze festgesetzt.
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des natürlichen Geländes des
Baugrundstücks, gemessen an der Grenze der zugehörigen Erschließungsstraße.
Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Erschließungsstraße, ist aus den
einzelnen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden.
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen,
Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich
zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der
Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der
Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen.
Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
2. Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
a)
Im Bereich von Stellplatzanlagen ist pro 6 Stellplätze 1 Baum - BF 31 (GH 741) - zu
pflanzen.
b) Flachdächer in der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung -Feuerwehr- sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 /
DC3 (NB6243 / NB6244), sowie heimischen Gräsern/Blühpflanzen HH 7 (BR 132)
zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind
Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen
Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung
zulässig.
II.Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
vom 02.07.2021 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Einfriedungen
a) Die Streuobstwiese ist entlang ihrer Grenzen durch Strauchhecken BB 1 (GH 411)
aus einheimischen, standortgerechten Heckenpflanzen einzufrieden. Durchgänge
zur Parkanlage sind zu ermöglichen.
III.Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
getroffenen Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen:
1. Wasserschutz
a) Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung
festgesetzte Wasserschutzzone III der Wasserwerke Weißer Bogen und
Hochkirchen (im Wesentlichen im Bereich der Sürther Straße).
2. Überschwemmungsgebiet
Gemäß § 9 Abs. 6a BauGB werden die festgesetzten Überschwemmungsgebiete im
Sinne des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von
Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des
§ 78d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne
des § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des
§ 73 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete werden im
Bebauungsplan vermerkt:
a) Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten des Rheins, im Sinne
des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
IV.Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.
58).
d)
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Artenschutz
a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September
eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze
abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form-
und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung
von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter
nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die
Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
b) Bauarbeiten sollen vor Beginn der Brutperiode der Feldlerchen, also vor dem 1. April eines
jeden Jahres beginnen.
4. Baumschutzsatzung
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 1. August
2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) angewandt worden.
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans ist die zur Zeit der Antragstellung auf Erteilung
einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der Baumschutzsatzung (BSchS) anzuwenden.
Sofern Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des
Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen
Fassung, soweit die betroffenen Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der
Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3
Baugesetzbuch berücksichtigt wurden.
5. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.
Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
6. Bodenschutz
Die Belange des §12 BBodSchV auf den nicht versiegelten und nicht bedeckten Flächen sind
zu berücksichtigen.
Sollte im Rahmen künftiger Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes
Bodenmaterial angetroffen werden, so ist der Bauherr nach § 2 LBodSchG verpflichtet, dem
Umwelt- und Verbraucherschutzamt unverzüglich diesen Sachverhalt mitzuteilen. Es ist ein
Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen durchführt und die Risiken
beurteilt.
7. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der
Stadt Köln einzuschalten.
8. Starkregenereignis
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen
im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln
abzustimmen.
9. Hochwasserschutz
Im südöstlichen Geltungsbereich ist innerhalb des im Plangebiet dargestellten
Hochwasserrisikogebiets eine hochwasserangepasste Bauweise zur Schadensminimierung
zu wählen.
10. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Das Bebauungsplangebiet liegt in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet wo
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Insbesondere existiert ein konkreter
Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger
Nr. 3834, Laufgraben und Stellungen). Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern /
Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für
öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten)
unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-2470/22 sowie der
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
11. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information
dargestellt.
12. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf die in
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05,
Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur
Einsichtnahme bereitgehalten.
Geltungsbereich
der 1. Änderung
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 71380/03
"Sürther Feld"
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Oktober 2022)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
Leiter der Vermessungsabteilung
Köln, den 17.07.2023
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 27.01.2022 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 02.03.2022
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 17.02.2022
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom bis
( am )
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 07.09.2023 bis 09.10.2023
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 12.10.2023
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Köln, den 17.07.2023
Beigeordneter
Köln, den 20.07.2023
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen,
Bauen und WirtschaftBestand
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
050100 Meter
Maßstab 1: 1000
Bebauungsplan
71380/03
Sürther Feld
in Köln-Rodenkirchen, 1. Änderung
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen
nicht überbaubar I überbaubar
GRZ Grundflächenzahl
GFZ Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
z. B. III
Baugrenze
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Baum zu erhalten
Öffentliche Grünflächen
Private Grünflächen
Grenze zwischen Nutzungsarten
Flächen für Wasserwirtschaft, den
Hochwasserschutz und die
Regelung des Wasserabflusses
200 jährliches Hochwasser200 jähliches
Hochwasser
gez. M. Greitemann gez. i.V. H.-M. Wolff gez. i.V. H. C. Tschaki
gez. M. Reinartz
Fläche für den Gemeinbedarf
-Schule/ Jugendeinrichtung-
III
GRZ 0,6
GFZ 1,2
-Feuerwehr-Private
Grünfläche III
GRZ 0,6
GFZ 1,2
Öffentliche
Grünfläche
-Schulgarten-
-Streuobstwiese-200 jährlichesHochwasser
200 jährlichesHochwasser
200 jährlichesHochwasser
Fuß- und Radweg
Anlage 5
Beschlussvorlage Rat
6421 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 3878/2023 Freigabedatum 13.02.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 71380/03 Arbeitstitel: Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen, 1. Änderung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 71380/03 für das Gebiet nördlich der Straße Am Feldrain, östlich der Sürther Straße, südlich der Bezirkssportanlage Ro- denkirchen und westlich der öffentlichen Grünfläche des Neubaugebiets Sürther Feld - Arbeitstitel: Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen, 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 71380/03 - abgegebenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6 bis 8, 2. den Bebauungsplan Nummer 71380/03 - Arbeitstitel: Sürther Feld in Köln-Rodenkir- chen, 1. Änderung mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetz- buch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung (Anlage 3). Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 Rat 21.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen" bezieht sich auf den Bebauungsplan mit der Nummer 71380/03 der seit dem 29.04.2009 rechtskräftig ist. Für einen Teilbereich der im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsfläche soll die Zweckbestimmung – derzeit Schule und Jugendeinrichtung – in „Feuerwehr“ geändert werden, damit ein Feuerwehrstandort realisiert werden kann, der bereits am 13.05.2019 von der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beschlossen wurde (Vorlage Nr. 1041/2019). Grund dafür ist, dass die vorhandenen Feuerwehrstandorte am Schillingsrotter Weg 8-12 (Feuer- und Rettungswache 2) und in der Schillingsrotter Str. 36 (Löschgruppe Rodenkirchen) nicht mehr ausreichen um die Funktionsfähigkeit der Löschgruppe und damit auch die Ein- satzbereitschaft der Feuerwehr im Stadtbezirk Köln Rodenkirchen zu gewährleisten. Die Ret- tungswache soll angesichts der steigenden Einwohnerzahl im Kölner Süden befähigt werden, den aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan umzusetzen und die rettungsdienstliche Versorgung im Kölner Süden sicherzustellen. Zudem soll durch die bedarfsgerechte Unterbringung der Löschgruppe die angestrebte Grün- dung der Kinderfeuerwehr Rodenkirchen ermöglicht werden. Da im Plangebiet bereits zwei Schulbauvorhaben inklusive einer Jugendeinrichtung realisiert wurden und die Gesamtschule Rodenkirchen in unmittelbarer Nähe liegt, gilt der Bedarf an Schulstandorten und Jugendeinrichtungen im Bereich Sürther Feld als gedeckt. Des Weiteren ist die Verbreiterung des Geh- und Radfahrweges entlang der Sürther Straße (östliche Straßenseite) und der Straße Am Feldrain (nördliche Straßenseite) im Bereich der festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf erforderlich. Grund dafür ist, dass die bisher festge- setzte öffentliche Verkehrsfläche entlang der privaten OSK (Offene Schule Köln) und der städ- tischen EMAnuel-Grundschule (EMA) nicht den heutigen Anforderungen an einen für die Er- schließung von Schulen angemessenen und ausreichend breiten Geh- und Radfahrweg ent- spricht. Zudem wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass genommen, die Fuß- und Radfahrver- bindungen innerhalb des Plangebiets zu optimieren und durch den Ausbau einer neuen Wegeverbindung in nördliche Richtung zu stärken. Der Weg dient zudem als Rettungsweg für das westlich angrenzende Schulgrundstück der OSK (Offene Schule Köln). Mit Beschluss vom 14.06.2021 hat die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) der Etablierung ei- nes Schulgartens sowie einer Streuobstwiese zugestimmt (Vorlage Nr. AN/1177/2021). Der Schulgarten soll eine Fläche von circa 600 m² erhalten und ausschließlich von den Schulen genutzt werden und nur diesen zugänglich sein. Die Streuobstwiese soll auf einer Fläche von circa 1000 m² sowohl den Schulen, als auch der Öffentlichkeit als Erlebnisraum und Lernflä- che offenstehen und entsprechend begehbar und erlebbar sein. 3 Verfahrensablauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.01.2022 die Einleitung des ver- einfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 71380/03 mit dem Arbeitstitel „Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen“ beschlossen (Vorlage Nr. 4267/2021). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB erfolgte im Vorfeld in der Zeit vom 21.04.2021 bis 04.06.2021. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1 BauGB wurde, wie das vereinfachte Verfahren es vorsieht, abgesehen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 08.08.2022 bis zum 08.09.2022 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch des Bebauungsplan-Entwurfs mit gestalterischen Festsetzungen wurde am 30. August 2023 im Amtsblatt der Stadt Köln be- kannt gemacht und im Zeitraum vom 07. September bis 09. Oktober 2023 einschließlich durch- geführt. In dem Zeitraum der förmlichen Auslegung ist 1 Stellungnahme aus der Öffentlichkeit einge- gangen (s. Anlage 8). Darüber hinaus gingen 2 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Be- lange ein, von denen keine zeitlich verfristet war (s. Anlage 8). Der Bebauungsplan soll nun als Satzung beschlossen werden. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 3 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB Anlage 4 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Anlage 5 Bebauungsplan Nummer 71380/03, Maßstab 1:1000 Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB - TÖB Anlage 7 Abwägung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB - TÖB Anlage 8 Abwägung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB – Öffentlichkeit
Anlage 3_Begründung
36037 Zeichen
1
A N L A G E 3
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 71380/03
im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
Arbeitstitel: Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen, 1. Änderung
1. Anlass und Ziel der Planung
Anlass der Planung
Die 1. Änderung bezieht sich auf den Bebauungsplan mit der Nummer 71380/03, Arbeitstitel
„Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen“, der seit dem 29.04.2009 rechtskräftig ist.
Nutzungserweiterung der Gemeinbedarfsfläche (Feuerwehr)
Für einen Teilbereich der im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsfläche
soll die Zweckbestimmung – derzeit Schule und Jugen deinrichtung – in Feuerwehr geändert
werden, damit ein Feuerwehrstandort realisiert werden kann.
Grund dafür ist, dass die vorhandenen Feuerwehrstan dorte am Schillingsrotter Weg 8-12
(Feuer- und Rettungswache 2) und in der Schillingsrotter Str. 36 (Löschgruppe Rodenkirchen)
nicht mehr ausreichen, um die Funktionsfähigkeit de r Löschgruppe und damit auch die Ein-
satzbereitschaft der Feuerwehr im Stadtbezirk Köln Rodenkirchen zu gewährleisten. Die Ret-
tungswache soll angesichts der steigenden Einwohnerzahl im Kölner Süden befähigt werden,
den aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan umzusetzen und die rettungsdienstliche Versorgung
im Kölner Süden sicherzustellen.
Zudem soll durch die bedarfsgerechte Unterbringung der Löschgruppe die angestrebte Grün-
dung der Kinderfeuerwehr Rodenkirchen ermöglicht werden.
In der Sitzung vom 13.05.2019 hat die Bezirksvertre tung 2 (Rodenkirchen) dem Standort im
Sürther Feld zur Errichtung eines Gerätehauses mit integrierter Rettungswache Rodenkirchen
beschlossen.
Da im Plangebiet bereits zwei Schulbauvorhaben inkl usive einer Jugendeinrichtung realisiert
wurden und die Gesamtschule Rodenkirchen in unmitte lbarer Nähe liegt, gilt der Bedarf an
Schulstandorten und Jugendeinrichtungen im Bereich Sürther Feld als gedeckt.
Straßenfläche Sürther Straße und Am Feldrain
Des Weiteren ist die Verbreiterung des Geh- und Rad fahrweges entlang der Sürther Straße
(östliche Straßenseite) und der Straße Am Feldrain (nördliche Straßenseite) im Bereich der
festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf, welche unmit telbar nordöstlich an der Kreuzung mit
den Straßen Wattigniestraße und Kölnstraße liegt, erforderlich.
Der Grund dafür ist, dass die bisher festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche entlang der priva-
ten OSK (Offene Schule Köln) und der städtischen EM Anuel-Grundschule (EMA), welche im
Jahr 2022 in Betrieb genommen wurden, nicht den heu tigen Anforderungen an einen für die
Erschließung von Schulen angemessenen und ausreichend breiten Geh- und Radfahrweg ent-
spricht.
Inneres Geh- und Radwegenetz
2
Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass ge-
nommen, die Fuß- und Radfahrverbindungen innerhalb des Plangebiets zu optimieren und
durch den Ausbau einer neuen Wegeverbindung in nörd liche Richtung zu stärken. Der Weg
dient zudem als Rettungsweg für das westlich angrenzende Schulgrundstück der OSK (Offene
Schule Köln).
Schulgarten und Streuobstwiese
In der Sitzung vom 14.06.2021 hat die Bezirksvertre tung 2 (Rodenkirchen) die Etablierung
eines Schulgartens sowie einer Streuobstwiese besch lossen. Diese sollen von den Schulen
EMAnuel Grundschule (EMA) und Offene-Schule-Köln (OSK) genutzt und perspektivisch von
diesen in Eigenregie unterhalten werden. Die Nutzun g der Streuobstwiese soll auch der Öf-
fentlichkeit offenstehen. Soweit erforderlich, soll die Verwaltung einmal im Jahr den Rück-
schnitt der die Streuobstwiese umgebenden Hecke und den der dort befindlichen Obstbäume
- unter anderem zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit der Fläche - übernehmen.
Ziel der Planung
Nutzungserweiterung der Gemeinbedarfsfläche (Feuerwehr)
Es ist beabsichtigt, die Zweckbestimmung „Schule/Ju gendeinrichtung“ für einen Teilbereich
der Gemeinbedarfsfläche in „Feuerwehr“ zu ändern.
Der ermittelte Raum- und Flächenbedarf wurde durch die Feuerwehr Köln zusammen mit dem
Rettungsdienst und den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ausgearbeitet und mittels
Machbarkeitsstudie optimiert.
Demnach sind für den neuen Standort im Wesentlichen folgende Funktionen vorgesehen:
→ Gerätehaus mit integrierter Rettungswache:
Büro- und Schulungsräume
(u.a. nutzbar für die Ausbildung zur Vorbereitung auf den Einsatz- und Rettungsdienst
und zur Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen von 6 bis 18 Jahren)
Aufenthaltsraum
Ruheräume
Küche und Speiseraum
Lagerräume
Umkleiden und Duschräume
→ 7 Stellplätze für den Fahrzeugpark der Löschgruppe (bis Gespannlänge 12,50 m)
→ 3 Stellplätze für 3 Einsatzfahrzeuge des Kölner Rettungsdienstes
(ein 24 Stunden/7 Tage-Rettungswagen (RTW), ein Teilzeit-RTW, ein Notfall-Kranken-
transportwagen (N-KTW))
→ 33 PKW-Stellplätze
Straßenfläche Sürther Straße und Am Feldrain
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, zeitgemäße Standards umzusetzen und dadurch eine
sichere und auskömmliche Erschließung für den Fuß- und Radverkehr für die Schulen zu ge-
währleisten. So soll die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich der nicht überbaubaren Fläche
innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche um circa 1 m verbreitert werden.
Inneres Geh- und Radwegenetz
Zur Optimierung und Stärkung der Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur im Bereich der Gemein-
bedarf- und Grünflächen sieht die Bebauungsplanänderung einen circa 3 m breiten Weg vor,
der auch als Rettungsweg für die Offene-Schule-Köln (OSK) dienen soll. Die neue Wegefüh-
3
rung verläuft senkrecht abzweigend von der Straße Am Feldrain und wird östlich von der fest-
gesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ flankiert. Nach circa 150 m ver-
bindet sich der Weg mit dem bereits festgesetzten u nd in Teilen schon realisierten Fuß- und
Radwegenetz und ermöglicht damit eine direkte Verbi ndung von der der Straße am Feldrain
bis zum Allgemeinen Wohngebiet. Das Fuß- und Radweg enetz mündet nördlich der festge-
setzten KITA im Distelfalterweg (ehemals Planstraße 6).
Den oben genannten Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen liegt eine Verkehrsplanung
zu Grunde. Die im Rahmen der 1. Änderung vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen sollen
entsprechend des Straßenentwurfs ausgebaut werden (siehe Punkt 5.2).
Schulgarten und Streuobstwiese
Es ist geplant, die Zweckbestimmung „Parkanlage“ innerhalb der öffentlichen Grünfläche für
Teilbereiche in die Zweckbestimmung „Schulgarten“ bzw. „Streuobstwiese“ zu ändern und den
Schulgarten den Schulen als „private Grünfläche“ zur Verfügung zu stellen.
Der Schulgarten für EMA und OSK soll eine Fläche von circa 600 m² erhalten und eingezäunt
werden. Er soll ausschließlich von den Schulen genu tzt werden und nur diesen zugänglich
sein.
Die Streuobstwiese soll eine Fläche von circa 1000 m² erhalten und von einer Hecke (z.B.
essbare Früchte / Nüsse wie Haselnuss, Himbeeren et c.) teilweise umschlossen sein. Die
Streuobstwiese soll sowohl den Schulen, als auch de r Öffentlichkeit als Erlebnisraum und
Lernfläche offenstehen und entsprechend begehbar und erlebbar sein.
2. Verfahren
Verfahrensart
Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauu ngsplanverfahrens im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13 BauGB liegen vor:
• Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die G rundzüge der Planung nicht be-
rührt.
• Die Planung begründet nicht die Zulässigkeit von V orhaben, die einer Pflicht zur Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Lan-
desrecht unterliegen.
• Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträc htigung der in § 1 (6) Nr.7b BauGB
genannten Schutzgüter.
• Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei de r Planung Pflichten zur Vermeidung
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BIm-
SchG zu beachten sind.
Da für die Bebauungsplanänderung die Voraussetzungen zur Umsetzung eines vereinfachten
Verfahrens nach § 13 BauGB vorliegen, wird in einem vereinfachten Verfahren von der Um-
weltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB
und einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Ba uGB sowie von einer Durchführung
von Monitoringmaßnahmen abgesehen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in
die Abwägung eingestellt.
Verfahrensschritte
Der Stadtentwicklungsausschuss hat den Beschluss zur Einleitung des vereinfachten Verfah-
rens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 71380/03 mit dem Arbeitstitel „Sürther Feld in
Köln-Rodenkirchen“ in seiner Sitzung am 27.01.2022 gefasst.
4
Die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs.1 BauGB wu rde im Vorfeld bereits in der Zeit vom
21.04.2021 bis 04.06.2021 durchgeführt. Es sind 15 Stellungnahmen von Behörden und sons-
tigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung d er Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1 BauGB
wurde, so wie es das vereinfachte Verfahren vorsieht, abgesehen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2
BauGB wurde vom 08.08.2022 bis zum 08.09.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung
sind 17 Stellungnahmen eingegangen
Die Offenlage der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 Ba uGB wurde in der Zeit wurde vom
07.09.2023 bis zum 09.10.2023 durchgeführt. Es sind drei Stellungnahmen eingegangen.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
Abgrenzung des Plangebietes der 1. Änderung
Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Kölner Süden, im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen, in-
nerhalb des Stadtteils Rodenkirchen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans bezieht sich auf den seit 2009 rechtskräftigen Bebau-
ungsplan mit der Nummer 71380/03, Arbeitstitel „Sür ther Feld in Köln-Rodenkirchen“. Auf-
grund der Größe des Plangebietes (circa 70 ha) ist der Bebauungsplan in einen südlichen
Teilbereich (Blatt 1) und einen nördlichen Teilbereich (Blatt 2) gegliedert.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung liegt im äußersten Südwesten des südlichen
Teilbereichs des Bebauungsplans 71380/03 (Blatt 1) und wird im Norden durch die südlich der
Bezirkssportanlage Sürther Feld gelegenen Landwirts chaftsflächen, im Westen durch die
Sürther Straße, im Süden durch die Straße Am Feldrain, und im Osten durch landwirtschaftli-
che Flächen begrenzt (siehe Anlage 1). Das Plangebi et umfasst in der Gemarkung Rondorf-
Land, Flur 17 die Flurstücke 2110, 2111, 2112, 2115 , 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121,
2140 und teilweise die Flurstücke 282, 452, 1849, 1573, 1860, 1862 und 2073. Das Plangebiet
erstreckt sich auf eine Fläche von rund 36.300 m².
Vorhandene Struktur
Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 71380/03 wurde aufgestellt, mit dem Ziel die Bauland-
reservefläche "Sürther Feld" für eine neue Wohnbebauung zu erschließen. Insgesamt können
hier circa 750 bis 860 Wohneinheiten entstehen, davon circa 400 bis 460 Wohnungen in Ein-
familien-, Doppel- und Reihenhäusern und circa 350 bis 400 Wohnungen in Mehrfamilienhäu-
sern.
Ziel der Gesamtplanung ist die Erweiterung der Wohn bereiche der Stadtteile Köln-Rodenkir-
chen und Köln-Sürth und die Schaffung der erforderl ichen Infrastruktur in Form von Flächen
für den Gemeinbedarf (Schul- und Kita-Flächen), sow ie die Schaffung notwendiger Frei- und
Erholungsflächen durch zwei Sportplätze sowie einer großzügigen Erholungsanlage.
Die Bebauung des Sürther Feldes ist im nördlichen Geltungsbereich (Blatt 2) bereits vollstän-
dig errichtet. Im südlichen Geltungsbereich (Blatt 1) befinden sich die meisten Bauvorhaben
und die Erschließung noch im Bau.
Im Bereich, der von der 1. Änderung betroffen ist, konnte ein großer Teil der geplanten Bebau-
ung mittlerweile fertiggestellt werden. Unmittelbar an der Straße Am Feldrain befinden sich die
EMAnuel-Grundschule (EMA) und nördlich angrenzend d ie Offene Schule Köln (OSK). Die
unmittelbar an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden Flächen, welche für den Feu-
erwehrstandort vorgesehen sind, werden derzeit noch landwirtschaftlich genutzt.
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Erschließung
Das Sürther Feld ist über die Hauptverkehrsstraße Sürther Straße an die Innenstadt sowie die
südlichen Stadtteile angebunden. Die Straße Am Feldrain verbindet Weiß mit der Bundesau-
tobahn A555 Bonn-Köln und im weiteren Verlauf mit den Autobahnen A3 und A4. In fußläufiger
Entfernung verläuft westlich des Plangebiets die St adtbahntrasse der Linien 16 (Köln-Bonn)
und 17 (Köln-Innenstadt). Über die Sürther Feldallee und die Straße Am Feldrain ist das Gebiet
über die Buslinie 130, sowie im Norden entlang der Weißer Str. über die Buslinien 131 und
134 an den ÖPNV angeschlossen.
4. Planungsvorgaben
Regionalplan
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB).
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet der 1. Änderung als Gemeinbedarfsfläche mit dem
Signet „Schule“ dargestellt. Der westlich angrenzende Bereich ist als Mischgebiet dargestellt.
Die östlich, südlich und nördlich angrenzenden Bereiche sind als Grünfläche dargestellt.
Eine Änderung des FNP ist entbehrlich, da die übergeordnete Nutzung als Gemeinbedarfsflä-
che unverändert bleibt und die Feuerwehrfläche im q uantitativen Verhältnis zur Schulfläche
untergeordnet ist. Qualitativ ergibt sich kaum ein Unterschied, zumal weiterhin die Oberkate-
gorie beibehalten bleibt. Damit ist der Bebauungspl an aus dem Flächennutzungsplan entwi-
ckelt. Eine Änderung oder Berichtigung des FNP ist nicht erforderlich.
Landschaftsplan
Der räumliche Geltungsbereich der ersten Änderung i st nicht mehr Bestandteil des Land-
schaftsplans der Stadt Köln. Im Zuge der ursprüngli chen Bauleitplanung waren noch für das
gesamte Plangebiet die Ziele „8: zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleit-
planung" und „4: Anreicherung der Landschaft mit na türlichen Landschaftselementen unter
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben" form uliert und dementsprechend in der Pla-
nung berücksichtigt worden.
Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung, Vogelsch utzgebiete
Ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet liegt
nicht vor.
Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit 29.04.2009 rechtsverbindlichen
Bebauungsplans Nr. 71380/03 „Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen“. Es gilt die BauNVO von
1990 in der Fassung vom 23.01.1990 (Bundesgesetzblatt 1990 / Seite 132).
Die Realisierung der Bauleitplanung im Änderungsbereich ist baulich zu großen Teilen bereits
umgesetzt (siehe auch Punkt 3.2 Vorhandene Struktur).
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5. Planinhalte
Gemeinbedarfsfläche
Nutzungserweiterung der Gemeinbedarfsfläche (Feuerwehr)
Die Zweckbestimmung „Schule/Jugendeinrichtung“ der Gemeinbedarfsfläche wird in einem
Teilbereich in die Zweckbestimmung „Feuerwehr“ gemäß § 9 (1) Nr. 5 BauGB geändert.
Für die neue Nutzung wurde, als Standort für das ge plante Gerätehaus mit integrierter Ret-
tungswache, bereits ein rund 3.950 m² großer Bereich an der nördlichen Grenze der Gemein-
bedarfsfläche mit unmittelbarem Anschluss an die Sürther Straße ausparzelliert.
Das Maß der baulichen Nutzung bleibt gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan unverändert.
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0.6 und Geschossflächenzahl (GFZ) von 1.2
sowie die Zahl der Vollgeschosse mit "III" werden u nverändert im Änderungsverfahren über-
nommen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird auss chließlich durch Baugrenzen festge-
setzt.
Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen (BauNVO, B auO NRW etc.) gilt die bei Erlass der
Satzung geltende Fassung.
Öffentliche Verkehrsflächen
Straßenfläche Sürther Straße und Am Feldrain
Die Sürther Straße, im Bereich der Schulen OSK und EMA, besteht derzeit aus einer zweispu-
rigen Straße mit beidseitigen Grünstreifen und Fuß- und Radweg.
Die Planung sieht vor, die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich der festgesetzten Gemeinbe-
darfsfläche entlang der Straßen Am Feldrain und Sürther Straße um circa 1 m zu verbreitern.
Die Gemeinbedarfsfläche verringert sich damit um ci rca 388 m² zugunsten der öffentlichen
Verkehrsfläche.
Die geplante Verbreiterung der Straßenverkehrsfläche führt dazu, dass der bereits vorhandene
Fuß- und Radweg um ca. 1 m verbreitert werden kann.
Inneres Fuß- und Radverkehrsnetz
Die Wegeführung des im Ursprungsbebauungsplan bereits festgesetzten Fuß- und Radwegs
innerhalb der öffentlichen Grünfläche wird optimiert. Dieser in Ost-West Richtung (nördlich der
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „KITA“) verlaufende Weg, soll in süd-
licher Richtung zwischen der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ und den Schul-
grundstücken bis zur Straße Am Feldrain fortgesetzt werden. Die neue Wegstrecke beträgt
rund 150 m und wird mit einer Breite von 3 m auch a ls Rettungsweg für das westlich davon
gelegene Schulgrundstück der OSK (Offene-Schule-Köln) dienen.
Zugunsten des neuen Wegabschnitts werden circa 455 m² der nicht überbaubaren Fläche der
festgesetzten Gemeinbedarfsfläche nunmehr als Fuß- und Radweg festgesetzt.
Öffentliche Grünfläche
Zweckbestimmungen innerhalb der öffentlichen Grünfläche
Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche als „Pa rkanlage“ wird auf einer Teilfläche von
circa 1.000 m² durch die Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ und auf einer weiteren Teilfläche
von circa 600 m² durch die Zweckbestimmung „Schulgarten“ ersetzt. Der geplante Schulgarten
wird als „private Grünfläche“ festgesetzt.
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6. Auswirkungen der Planänderung
Verkehr
Für den Bereich der Planänderung, der auch die Sürther Straße umfasst, ist im rechtkräftigen
Bebauungsplan eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 15.300 für den Prog-
nosehorizont 2015 prognostiziert worden (Verkehrsgutachten Sürther Feld Dr. Brenner + Mün-
nich Ingenieurgesellschaft mbH, Mai 2005).
Eine Verkehrszählung von 68 aus dem Jahr 2017 ermit telt einen errechneten Tagesverkehr
(durchschnittlicher täglicher werktäglicher Verkehr DTVw) von 10.500 auf der Sürther Straße.
Diese Zählung liegt bereits unter der Prognose von 2015.
Für die Planänderung ist ein Verkehrsgutachten durch das Büro Bernard Gruppe (Sürther Feld
- Bau der Rettungswache und des Gerätehauses Rodenk irchen) mit Datum vom 28.04.2023
erstellt worden, welches über eine Verkehrszählung (72 Stunden Zählung vom 16.03.2023)
die heutige Verkehrsbelastung der Sürther Straße (Bestand) sowie, durch eine verkehrstech-
nische Berechnung und erfolgte Annahmen, den Nullfall 2025 und den Planfall 2025 ermittelt.
Stand heute ist der Bereich der Gemeinbedarfsfläche – Schule/Jugendeinrichtung – gemäß
den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans umgesetzt. Das Schulgrundstück ist
in Betrieb und generiert eine Verkehrserzeugung für die als Gemeinbedarfsfläche, festgesetzte
Fläche mit Ausnahme des Feuerwehrgrundstückes.
Nördlich der Rettungswache werden auf der Sürther S traße im Bestand 7.800 DTV erhoben.
Dieser Wert liegt deutlich unter den 2005 für die Sürther Straße für 2015 prognostizierten Wert
von 15.300 DTV des rechtskräftigen Bebauungsplans. Würde man den noch nicht besiedelten
Anteil der Gemeinbedarfsfläche – Schule/Jugendeinrichtung – in die Verkehrserzeugung dazu
nehmen, kann auch dann nicht von einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung auf der Sürther
Straße ausgegangen werden, so dass die Prognose aus dem Jahr 2005 für den rechtskräftigen
Bebauungsplan für das Jahr 2015 deutlich unterschritten wird. Die Planänderung löst also ge-
genüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan keine zusätzlichen Konflikte im Bereich der Ver-
kehrserzeugung aus.
Für die Planänderung wird aufbauend auf der Bestand sverkehrsbelastung auf der Sürther
Straße, die Verkehrsbelastung für den Planfall 2025 durch das Verkehrsgutachten ermittelt.
Da der Bestandsverkehr die Verkehrserzeugung der be reits umgesetzten Gemeinbedarfsflä-
che – Schule/Jugendeinrichtung – beinhaltet, wird f ür den Planfall 2025 die Verkehrserzeu-
gung durch die Feuerwehr sowie allgemeine verkehrserzeugende Aufsiedlungen und bis 2025
erwartbare Verkehrsprojekte hinzugerechnet (siehe hierzu Abbildung 10 des Verkehrsgutach-
tens).
Für das Lärmgutachten, das u.a. die Auswirkungen des, durch die Planänderung ausgelösten
Verkehrs zu ermitteln hat, wird zusätzlich der Nullfall berechnet, der für das Prognosejahr 2025
die Verkehrsbelastung der Sürther Straße ohne die G emeinbedarfsfläche – Feuerwehr – be-
rechnet. Hierbei sind die o.g. Entwicklungen mit enthalten, so dass deutlich wird, welche Ver-
kehrsbelastung die eigentliche Planänderung auslöst.
Verkehrsbelastung Sürther Straße – südlich „An der Hellfuhr“
Planfälle DTV durchschnittlicher tägli-
cher Verkehr/a
nördlich der Rettungswache
DTV durchschnittlicher tägli-
cher Verkehr/a
südlich der Rettungswache
Bestand 7.800 7.800
Nullfall 2025 8.600 8.600
8
Planfall 2025 8.600 8.700
Da der Großteil der Einsatzfahrzeuge als auch des KFZ Verkehrs nach Süden abfahren wird,
liegt hier auch die hauptsächliche zusätzliche Verk ehrsbelastung durch die Feuerwehr. DTV
Zahlen werden gerundet um kleinere verkehrliche Ver änderungen mit abzudecken. Die sehr
geringe Verkehrszunahme des nach Norden gerichteten Verkehrs wird hier von der Rundung
geschluckt, so dass Nullfall und Planfall nicht zu unterschiedlichen DTV Zahlen führen.
Umweltbelange
Im vereinfachten Verfahren ist eine Umweltprüfung n ach § 2 (4) BauGB und die Erstellung
eines Umweltberichtes nach § 2a und Anlage 1 BauGB entbehrlich. Mit Ausnahme der im
folgenden thematisierten Umweltbelange ergeben sich durch die Planänderung keine Verän-
derungen bezüglich der Umweltbelange im Hinblick auf den rechtskräftigen Bebauungsplan.
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach Anlage 1 de s Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht UVP-pflichtig wären, sind nicht Gegenstand der
Änderung.
Natur 2000 Gebiete nach § 31 ff BNatschG bzw. die hierzu als FFH – und Vogelschutzrichtlinie
gemeldeten Gebiet sind durch die Planänderung nicht betroffen. Das nächste FFH Gebiet liegt
ca. 1000m entfernt und umfasst die Fischschutzzone des Rheins.
Ein Konflikt mit Störfallbetrieben ergibt sich ebenfalls nicht (siehe hierzu Abschnitt „Störfall“).
Schallemissionen
Zur Einschätzung der zu erwartenden Lärmimmissionen der geplanten Feuerwache insbeson-
dere auf die nordwestlich gelegene Wohnbebauung, so wie die südlich gelegenen Schulneu-
bauten ist eine schallgutachterliche Untersuchung erfolgt (Schwinn Ingenieure: Schallimmissi-
onsschutz – Feuerwehrgerätehaus und integrierte Rettungswache 26.06.2023).
Gemäß den zu Grunde gelegten Immissionsrichtwerten nach TA-Lärm sind im reinen Wohn-
gebiet an den nächstgelegenen Immissionsorten „An der Hellfuhr 2“ und „Sürther Straße
282“ die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 50 dB(A) tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr) und
35 dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr), beziehungsweise im Sondergebiet „Schule“ 55 dB(A)
tagsüber eingehalten und werden zudem deutlich unterschritten. An der Wohnbebauung wer-
den die Immissionsrichtwerte in der Nacht um 3,1 - 4,1 dB(A) unterschritten, am Tag um 17 -
19,1 dB(A). Für das Schulgrundstück werden am Tag die Immissionsrichtwerte für allge-
meine Wohngebiete um 5,5 - 9,3 dB(A) unterschritten. Die Maximalpegel der TA Lärm wer-
den ebenfalls durch die Feuerwehrnutzung unterschritten. An der Wohnnutzung in der Nacht
um 7,5 - 9,1 dB(A), am Tag um 25,5 - 29,1 dB(A). Für die Schule gilt eine Unterschreitung
von 25,2 - 29,1 dB(A).
Für die Feuerwehr wird mit 10 Einsatzfahrten pro durchschnittlichem Werktag gerechnet.
Diese werden überwiegend ohne Einsatz von Sondersignalanlagen nach Süden abfahren.
Die Immissionen durch die Sondersignalanlagen der Einsatzfahrzeuge sind nach TA Lärm
im
Abschnitt 7.1 „Ausnahmeregelung für Notsituationen“ abgedeckt:
„Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Ab-
wehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich is t, dürfen die Immissionsrichtwerte nach
Nummer 6 überschritten werden. Ein betrieblicher Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht vo-
raussehbares, vom Willen des Betreibers unabhängige s und plötzlich eintretendes Ereignis,
das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt.“
Ergebnis der Untersuchung von Schwinn-Ingenieure vom 26.06.2023 ist, dass die maßgebli-
chen Richtwerte eingehalten werden.
Um die Auswirkungen der zu erwartenden Lärmimmissionen der Feuerwache möglichst gering
zu halten, erfolgt das Einschalten der Fahrzeugsignalanlagen erst im öffentlichen Straßenraum
und nicht auf dem eigenen Grundstück. Bei der geringen Anzahl der zu erwartenden Fahrten,
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die in der Hauptsache nach Süden ausfahren werden, ist von einer Vermischung mit dem üb-
rigen Verkehr auszugehen. Maßnahmen zur Entzerrung sind nicht erforderlich.
Die Sicherstellung des sachgerechten Einschaltens d er Sondersignalanlagen, erfolgt auf
Ebene des Baugenehmigungsverfahrens.
Es liegt bereits ein Baugesuch zur Errichtung des Feuerwehrhauses mit integrierter Rettungs-
wache vor, so dass die Lage des Gebäudes auf dem Gr undstück bereits bekannt ist und die
Gutachten sich darauf beziehen. Um zusätzliche Störgeräusche durch Wartungsarbeiten und
Übungen auszuschließen, wird das Gebäude der Feuerw ache auf dem Grundstück so ange-
ordnet, dass der Baukörper als Schallschutz dient, indem er den Übungshof gegenüber der
Wohnbebauung baulich abschirmt.
Planbedingter Mehrverkehr
Im Rahmen des oben genannten Gutachtens wurden die Lärmauswirkungen durch den Ver-
kehr infolge der Planänderung untersucht. Das Ergebnis wird in der folgenden Tabelle darge-
stellt.
Tabelle: 1. Änderung des Bebauungsplans Sürther Feld – Lärmauswirkungen des planbeding-
ten Mehrverkehres
Immissionsort
Wohnbebauung
Beurteilungspegel
Verkehr Tag
Diff.
Tag
Beurteilungspegel
Verkehr Nacht
Diff*
Nacht
Bestand Planfall/
Nullfall
Bestand Planfall
An der Hellfuhr 2 EG 60,6 61,0 0,4 48,7 49,1 0,4
1.O
G
62,1 62,6 0,5 50,2 50,6 0,4
Sürther Straße 282 EG 58,7 59,2 0,5 46,8 47,2 0,4
1.O
G
45,7 60,4 0,5 33,8 48,4 0,4
2.O
G
46,0 60,4 0,4 34,1 48,4 0,4
*Differenz der Beurteilungspegel: Bestand im Vergleich zum Planfall / Nullfall
Durch die Planänderung kann mit einer geringen Zunahme der Immissionen an der nächst-
gelegenen Wohnnutzung gerechnet werden. Diese liegt jedoch deutlich unter der Wahrneh-
mungsschwelle von 3 dB(A). Die kritischen Lärmbelastungen von 70 dB(A) tags und 60
dB(A) nachts werden ebenfalls deutlich um mindestens 7,4 dB(A) am Tag und 9,4 dB(A) in
der Nacht unterschritten.
Die Planänderung mit dem Inhalt – Feuerwehr – innerhalb der Gemeinbedarfsfläche führt
nicht zu einer erheblichen zusätzlichen Lärmbelastung und bleibt deutlich unterhalb kritischer
Lärmpegel.
Für die Schule führt der planbedingte Verkehr am nördlichen Gebäude mit Klassenräumen/Bü-
ros zu maximalen Erhöhungen am Tag von 0,5 dB(A). D ie Beurteilungspegel liegen hier zwi-
schen 39,4 dB(A) und 45,7 dB(A) und sind aufgrund der Entfernung zur Quelle als sehr gering
einzustufen.
Naturschutzrechtliche Eingriffe
Die Zuordnung von Eingriff und Ausgleich erfolgte i m Ursprungsbebauungsplan Nr.71380/03
nach § 9 (1a) BauGB über differenzierte Ausgleichsquotienten für unterschiedliche Nutzungs-
arten (z.B. Wohngebiete, Gemeinbedarfsflächen, Verkehrsflächen).
Im Änderungsverfahren wurde die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung geprüft mit dem Ergebnis,
dass eine Anpassung nicht erforderlich ist, zumal d ie geplante Festsetzung einer Streuobst-
wiese sich positiv auf die ökologische Bilanz auswi rkt, da sie gegenüber der festgesetzten
Zweckbestimmung „Parkanlage“ eine ökologische Aufwe rtung hinsichtlich der Biodiversität
10
darstellt.
Der Ursprungsbebauungsplan setzt auf einer Fläche von insgesamt 18,2 ha Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur un d Landschaft fest, wovon 16 ha dem
Ausgleich der mit der Realisierung der Planung des Ursprungsbebauungsplans „Sürther Feld“
verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft dienen.
Diese Maßnahmenflächen erlauben einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe und sind glie-
dernder und gestaltender Bestandteil der festgesetzten öffentlichen Grünflächen. Circa 2,2 ha
der Grünfläche sind somit nicht als Ausgleichsfläche dem Plangebiet "Sürther Feld" zugeord-
net, so dass der rechtskräftige Bebauungsplan deutlich überkompensiert ist.
Die bauliche Umsetzung des Feuerwehrstandortes bedi ngt, dass durch notwendige Zu- und
Abfahrtsbereiche insbesondere für die Feuerwehrgroßfahrzeuge, die zum Erhalt festgesetzte
und heute vor Ort vorhandene Baumreihe in Teilen ni cht erhalten werden kann. Nach dem
derzeitigen Planungsstand ist davon auszugehen, dass bis zu 6 Bäume entfernt werden müs-
sen. Die ursprüngliche Festsetzung des Erhalts der Straßenbäume ist somit nicht mit der ge-
planten Nutzung zu vereinbaren und wird daher aufge geben. Ob im Sinne der Baumschutz-
satzung Ersatzpflanzungen zu berücksichtigen sind, ist auf Ebene der Genehmigungsplanung
zu klären.
Darüber hinaus kann kein Verlust von Biotopbestand festgestellt werden. Dies gilt umso mehr,
als dass der Bebauungsplan die Pflanzung von Bäumen im Bereich von Stellplatzanlagen und
eine Dachbegrünung für Flachdächer festsetzt. Aufgrund der erforderlichen Stellplätze für die
zukünftige Feuerwache, ist die Neupflanzung von Bäumen im Nahbereich folglich zu erwarten.
Der Fuß- und Radweg am östlichen Rand der Gemeinbed arfsfläche stellt ebenfalls keinen
Eingriff in Natur und Landschaft dar, weil dieser im Wesentlichen auf den Flächen der Gemein-
bedarfsflächen neu ausgewiesen wird.
Hochwasser / Hochwasserrisiko
Das Plangebiet liegt bis auf einen kleinen Teilbereich im Nordwesten vollständig innerhalb des
Hochwasserrisikogebiet des Rheines (HQ Extrem, 1.00 0-jährliches Hochwasser). Der be-
troffene Bereich ist nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. Außer in einem Extremhoch-
wasserfall ist das Plangebiet nicht durch Hochwassergefahren betroffen.
Die Auswertung der Hochwassergefahrenkarte der Stad tentwässerungsbetriebe der Stadt
Köln (StEB / Stand April 2021) zeigt, dass im westl ichen Teilbereich des Plangebiets bei ei-
nem extremen Ereignis mit einem Wasserstand von 2 m zu rechnen ist. An der Kreuzung der
Sürther Straße mit der Straße Am Feldrain befindet sich zudem eine Senke, in der stellen-
weise 4 m Wasserstand auftreten können.
Auch besteht für den Großteil des Plangebiets im Westen nach Grundhochwasserkarte (Stadt-
entwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB / Stand April 2021) und Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW) bei einem mittleren Ereignis (11,30
KP) eine geringe bis mäßige Grundhochwassergefahr. In der zuvor beschriebenen Senke am
südlich gelegenen Kreuzungsbereich besteht eine hohe Gefährdung.
Mit einer plötzlichen Überflutung ist aufgrund der Entfernung von ca.1.000 m zum Rhein nicht
zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserrisikomanagement der StEB mit einem aktuellen
Hochwasserwarnsystem kann die Hochwasserschutzzentr ale rechtzeitige Warnungen vor
steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäd en durch mögliche Hochwasser-
überflutungen und Grundhochwasser zu minimieren wir d eine hochwasserangepasste Bau-
weise im südöstlichen Geltungsbereich empfohlen. Hierzu wurde ein Hinweis aufgenommen.
Starkregen
Die Starkregengefahrenkarten (StEB / Stand April 2021) zeigen im Westen des Plangebiets in
zwei Teilbereichen entlang der Sürther Straße eine mäßige Starkregengefährdung - sowohl
bei einem 30-jährlichen als auch einem 100-jährlich en Ereignis. „Mäßig“ bedeutet, dass für
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diese Bereiche in etwa knöcheltiefe Wasserstände be rechnet werden. Zur Berücksichtigung
von Starkregen sind geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge vorzusehen.
Im südwestlichen Teilbereich an der Kreuzung Sürther Straße mit der Straße Am Feldrain, wird
sogar eine hohe bis sehr hohe Gefährdungsklasse (in etwa hüfthohe Wasserstände) ange-
zeigt. Hier wurde die festgesetzte Bebauung durch Errichtung einer Schule in Kenntnis dieser
Informationen bereits umgesetzt.
Versickerung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsge-
setz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der was-
serrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
Störfall
Das Plangebiet liegt in 800m Entfernung zum Betriebsbereich des Shell Energy and Chemical
Park Rheinland in Köln-Godorf. Der den Betriebsbere ich umhüllende angemessene Sicher-
heitsabstand beträgt 200m, sodass sich das Plangebi et in 600m Entfernung zum Rand des
angemessenen Sicherheitsabstandes gemäß Störfall-Ve rordnung (Seveso III-RL) zum Shell
Energy and Chemical Park Rheinland in Köln-Godorf befindet.
Folgende Gutachten und umweltbezogene Informationen sind verfügbar:
• Schwinn Ingenieure: Schallimmissionsschutz – Feuer wehrgerätehaus und integrierte
Rettungswache 26.06.2023
• Bernard Gruppe: Sürther Feld (Bau der Rettungswach e und des Gerätehauses Ro-
denkirchen) Verkehrsuntersuchung, 28.04.2023
• Starkregengefahrenkarten: 30-jährliches Starkregen ereignis, 100-jährliches Starkregen-
ereignis
• Hochwasserrisikogebiet, Extremhochwasser
7. Planverwirklichung und Kosten
Planverwirklichung
Das zur Realisierung des Bebauungsplans erforderliche Umlegungsverfahren ist bereits
größtenteils erfolgt. Grunderwerb ist nicht erforderlich. Somit entstehen der Stadt Köln
dadurch keine Kosten.
Zur Umsetzung der Verbreiterung der Sürther Straße sowie der Straße Am Feldrain wurden
die Flurstücke 2110, 2111, 2112 und 2121 ausparzelliert und dem Amt für Straßen und Rad-
wegebau übertragen. Es handelt sich hierbei um eine n 1 m breiten Streifen von insgesamt
circa 388 m², der sich entlang der Grenze zwischen öffentlichem Straßenland und der Schul-
grundstücke erstreckt.
Aus der Fläche für Gemeinbedarf wurde am nordwestlichen Randbereich eine rund 3.950 m²
große Fläche (Flurstücke 2113 und 2114) ausparzelli ert, die als erweiterter Standort für die
Berufsfeuerwehr (Rettungswache 2) und die freiwilli ge Feuerwehr (Löschgruppe) dienstbar
gemacht werden soll.
Um die innere Wegeverbindung vollenden zu können, w urden die Flurstücke 2119 und 2120
aus der Fläche für Gemeinbedarf ausparzelliert und dem Amt für Straßen und Radwegebau
übertragen. Die Anlage des neuen Geh- und Radweges wird zukünftig auch als Rettungsweg
für die OSK dienen. Es handelt sich hierbei um eine Fläche von insgesamt circa 500 m². Im
Zuge des Änderungsverfahrens wurde die Wegeführung durch die öffentliche Grünfläche, so-
wie der Anschluss an die Schulgrundstücke (Rettungs weg, Schulgarten) optimiert, so dass
darüber hinaus auch eine Anpassung zuvor genannter Parzellen erforderlich wird.
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Die Herstellung der Erschließungsanlagen erfolgt durch die Stadt Köln nach Maßgabe der je-
weils verfügbaren Haushaltsmittel. Die entstehenden Kosten der inneren Erschließung werden
nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln durch die Erhebung von Er-
schließungsbeiträgen refinanziert.
Die Herstellung der Grünflächen erfolgt überwiegend durch die Realisierung der Grünaus-
gleichsmaßnahmen und wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen finanziert.
Kosten
Die Umsetzung des Bebauungsplans wird voraussichtlich folgende Kosten verursachen:
Öffentliche Straßen und Wege
(Herstellung einschließlich erforderlich werdender Anpassungsarbeiten an bestehende Anla-
gen und Beleuchtung)
1 m-Verbreiterung Sürther Straße über eine Länge von circa 500 m circa 85.000 €
1 m-Verbreiterung an Am Feldrain über eine Länge von circa 125 m circa 22.000 €
3 m breiter Geh- und Radweg über eine Länge von circa 153 m circa 80.000 €
circa 187.000 €
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3878/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.02.2024
- Erstellt
- 22.11.2023 12:01