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1365/2020

§ 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz neue Fassung

Beschlussvorlage Ausschuss 02.06.2020

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 09.06.2020, TOP 2.3.2

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

3300 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1365/2020 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
§ 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz neue Fassung 
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Im Rahmen des neuen KiBiz, gültig ab 01.08.2020, gilt gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 die Zweckbi n-
dung für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3 -Investitionsprogramme geschaffen wurden, als er-
füllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kin-
dern unter drei Jahren belegt werden. 
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Köln diese Regelung für das Kindergartenjahr 
2020/21 in ihrem Jugendamtsbezirk grundsätzlich anwendet. 
 
 
Jugendhilfeausschuss 09.06.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Mit den seit 2008 laufenden Investitionsprogrammen für die Schaffung von Plätzen U3 sind Zwec k-
bindungen verbunden, die Anzahl der geförderten Plätze muss über einen bestimmten Zeitraum vor-
gehalten und belegt werden. Die Zweckbindungen untersc heiden sich in ihrer Laufzeit danach, ob 
Plätze U3 im Rahmen eines Neubaus, eines Umbaus oder Ausstattung gefördert wurden.  
Im Rahmen von § 55 Absatz 2 Satz 2 KiBiz -neu kann von dieser Zweckbindungspflicht im Einzelfall 
Abstand genommen werden. Verwaltung und Trägern soll damit zukünftig eine höhere Flexibilität in 
der Belegungsstruktur der Kindertagesstätten ermöglicht werden. Investiv geförderte Plätze U3 sollen 
im Einzelfall künftig auch mit Kindern Ü3 belegt werden können. Diese neue Regelung gilt nicht rück-
wirkend und auch nicht dauerhaft, sondern nur für das jeweils nächste Kindergartenjahr. Über die 
Entbindung entscheidet auf Antrag im Einzelfall die Verwaltung (es erfolgt keine automatisierte und 
antraglose Prüfung, ob von einem eventuellen Zweckbin dungsverstoß befreit werden müsste). V o-
raussetzung ist zudem die Entscheidung und Bestätigung der örtlichen Jugendhilfeplanung, dass der 
Träger die investiv geförderten Plätze für Kinder U3 auch mit der Änderung weiterhin vorrangig 
zweckentsprechend belegt. 
Die Anträge der Träger, die von der Zweckbindung für das jeweilige Kindergartenjahr entbunden wer-
den wollen, müssen plausibel und ausführlich begründet sein. Das heißt, jeder Platz, der nicht mehr 
U3 belegt wird, muss dezidiert begründet werden. Dieses E inzelfall-Procedere muss vor jedem Kin-
dergartenjahr wiederholt werden. 
Der Antrag wird formlos an das Amt für Kinder, Jugend und Familie gestellt, Antragsfrist für das Kin-
dergartenjahr 2020/21 ist der 30.06.2020. 
 
So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden: Bei der investiven Förde-
rung konnten naturgemäß nur solche Plätze gefördert werden, die zumindest für die Dauer der 
Zweckbindung ständig vorgehalten und belegt wurden/werden im Rahmen der „normalen“ Gruppen-
größen nach Anlage 1 zu § 19 KiBiz -alt bzw. § 33 KiBiz -neu – also gerade nicht vorübergehende 
Überbelegungen. Letztere können also folgerichtig erst gar nicht bei der hier in Rede stehenden neu-
en Regelung in die Überlegungen einfließen.

Beratungsverlauf (1)

09.06.2020 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.3.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1365/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
02.06.2020
Erstellt
08.05.2020 10:49