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§ 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz neue Fassung

Beschlussvorlage Ausschuss 1365/2020 vom 02.06.2020

Stand: Am 09.06.2020 im Jugendhilfeausschuss ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 1365/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz neue Fassung Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Im Rahmen des neuen KiBiz, gültig ab 01.08.2020, gilt gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 die Zweckbi n- dung für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3 -Investitionsprogramme geschaffen wurden, als er- füllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kin- dern unter drei Jahren belegt werden. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Köln diese Regelung für das Kindergartenjahr 2020/21 in ihrem Jugendamtsbezirk grundsätzlich anwendet. Jugendhilfeausschuss 09.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit den seit 2008 laufenden Investitionsprogrammen für die Schaffung von Plätzen U3 sind Zwec k- bindungen verbunden, die Anzahl der geförderten Plätze muss über einen bestimmten Zeitraum vor- gehalten und belegt werden. Die Zweckbindungen untersc heiden sich in ihrer Laufzeit danach, ob Plätze U3 im Rahmen eines Neubaus, eines Umbaus oder Ausstattung gefördert wurden. Im Rahmen von § 55 Absatz 2 Satz 2 KiBiz -neu kann von dieser Zweckbindungspflicht im Einzelfall Abstand genommen werden. Verwaltung und Trägern soll damit zukünftig eine höhere Flexibilität in der Belegungsstruktur der Kindertagesstätten ermöglicht werden. Investiv geförderte Plätze U3 sollen im Einzelfall künftig auch mit Kindern Ü3 belegt werden können. Diese neue Regelung gilt nicht rück- wirkend und auch nicht dauerhaft, sondern nur für das jeweils nächste Kindergartenjahr. Über die Entbindung entscheidet auf Antrag im Einzelfall die Verwaltung (es erfolgt keine automatisierte und antraglose Prüfung, ob von einem eventuellen Zweckbin dungsverstoß befreit werden müsste). V o- raussetzung ist zudem die Entscheidung und Bestätigung der örtlichen Jugendhilfeplanung, dass der Träger die investiv geförderten Plätze für Kinder U3 auch mit der Änderung weiterhin vorrangig zweckentsprechend belegt. Die Anträge der Träger, die von der Zweckbindung für das jeweilige Kindergartenjahr entbunden wer- den wollen, müssen plausibel und ausführlich begründet sein. Das heißt, jeder Platz, der nicht mehr U3 belegt wird, muss dezidiert begründet werden. Dieses E inzelfall-Procedere muss vor jedem Kin- dergartenjahr wiederholt werden. Der Antrag wird formlos an das Amt für Kinder, Jugend und Familie gestellt, Antragsfrist für das Kin- dergartenjahr 2020/21 ist der 30.06.2020. So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden: Bei der investiven Förde- rung konnten naturgemäß nur solche Plätze gefördert werden, die zumindest für die Dauer der Zweckbindung ständig vorgehalten und belegt wurden/werden im Rahmen der „normalen“ Gruppen- größen nach Anlage 1 zu § 19 KiBiz -alt bzw. § 33 KiBiz -neu – also gerade nicht vorübergehende Überbelegungen. Letztere können also folgerichtig erst gar nicht bei der hier in Rede stehenden neu- en Regelung in die Überlegungen einfließen.

Beratungsverlauf

  1. 09.06.2020

    Jugendhilfeausschuss

    TOP 2.3.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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