1672/2021
Nachfrage aus der letzten Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 15.04.2021 zu TOP 5.2 Neubau öffentlich geförderter Wohnraum Porz, Deutzer Weg
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
3643 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 11.05.2021 1672/2021 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 27.05.2021 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 21.06.2021 Nachfrage aus der letzten Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 15.04.2021 zu TOP 5.2 Neubau öffentlich geförderter Wohnraum Porz, Deutzer Weg Herr Paul Intveen (sachkundiger Einwohner auf Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik) hat eine Nachfrage zur letzten Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 15.04.2021 und bittet zu TOP 5.2 „Neubau öffentlich geförderter Wohnraum Porz, Deutzer Weg“ um Auskunft zu den folgenden Fragen: 1.) Wie wird sichergestellt, dass die barrierefreien bzw. rollstuhlgerechten Wohnungen von Mie- tern mit entsprechendem Bedarf genutzt werden? 2.) Bleiben diese Wohnungen bei fehlender Nachfrage von Mietern mit Wohnberechtigungsschein und/oder ohne Behinderung unbelegt? 3.) Wie können Wohnungssuchende, die das gewünschte Profil erfüllen, das Vermietungsangebot finden? Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: zu 1.) Der Bezug einer öffentlich geförderten, barrierefreien bzw. rollstuhlgerechten Wohnung wird durch die Ausstellung der Bezugs- und Überlassungsgenehmigung seitens des zuständigen Sachgebietes des Amtes für Wohnungswesen sichergestellt. Sobald eine Auflage „rollstuhlge- recht“ aus der Freimeldung einer Wohnung ersichtlich ist, achtet das zuständige Sachgebiet des Amtes für Wohnungswesen akribisch darauf, dass die Wohnung auch von einer bzw. ei- nem Mieter*in, die/der dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist, bezogen wird. Der An- spruch auf eine rollstuhlgerechte Wohnung geht meist aus dem ausgestellten Wohnberechti- gungsschein (WBS) hervor, der den Zusatz „Bewerber*in für eine rollstuhlgerechte Wohnung“ erhält. zu 2.) In wenigen Ausnahmefällen hat die/der Vermieter*in die Möglichkeit, einen Freistellungsantrag von der Bindung „rollstuhlgerecht“ zu stellen, sofern sich kein/e entsprechende/r Mieter*in fin- det. In diesen wenigen Fällen klärt das zuständige Sachgebiet des Amtes für Wohnungswesen mit den Vermieter*innen erst ab, ob aus dem Bestand der rollstuhlfahrenden Wohnungssu- chenden - die dem Amt für Wohnungswesen aus dem Bereich WBS bekannt sind - Vorschlä- ge gemacht werden können. Führen diese Vorschläge nicht zum Abschluss eines Mietvertrages, wird in der Regel seitens der Vermieter*innen ein Freistellungsantrag mit einer ausführlichen Begründung gestellt, wa- rum die/der Mieter*in, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um diese Wohnung zu beziehen. Über den Freistellungsantrag entscheidet das Sachgebiet Bestandsverwaltung/Ahndung des Amtes für Wohnungswesen. 2 zu 3.) Interessenten*innen können sich an das zuständige Sachgebiet Nutzerverwaltung, Einnah- memanagement und Akquise beim Amt für Wohnungswesen wenden. Auf dem Bauschild des Objektes wird der/die zuständige Mietsachbearbeiter*in als Erstkontakt für Mietgesuche auch von Menschen, die auf der Suche nach einer behindertengerechten Wohnung sind, genannt. Die Vergabe der behindertengerechten Wohnungen erfolgt durch den Sozialen Dienst des Amtes für Wohnungswesen. Sofern keine Bewerbungen vorliegen, kon- taktiert der Soziale Dienst die zuständige Stelle für Wohnberechtigungsscheine, in der woh- nungssuchende WBS-Antragsteller*innen hinterlegen können, dass sie eine behindertenge- rechte Wohnung suchen. Diese werden dann direkt vom Sozialen Dienst angesprochen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1672/2021
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 11.05.2021
- Erstellt
- 03.05.2021 14:37