2009/0321
Wechsel des Vorhabenträgers zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 - Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße -
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2009/0321
2722 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 05.08.2009 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2009/0321 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Wechsel des Vorhabenträgers zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan M 32 - Wil- helm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße - Vorlage vom: 29.07.2009 Beschlussvorschlag: Dem Wechsel des Vorhabenträgers zum rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungspsplan M 32 - Wilhelm-Glässing-Straße / Wilhelminenstraße - wird zugestimmt. Eine Erklärung des neuen Vorhabenträ- gers, die sich aus dem Durchführungsvertrag ergebenen Verpflichtungen zu übernehmen, liegt vor. Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage 2009/0321 vom 29.07.2009: Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.03.2009 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan M 32 zur Satzung beschlossen. Der als Voraussetzung zum Satzungsbeschluss am 19.02.2009 abgeschlossene Durchführungsvertrag wurde mit In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans M 32 am 04.05.2009 wirksam. Mit Schreiben vom 20.07.2009 hat der Vorhabenträger Herr Dr. W. Schöhl einen Wechsel des Vorha- benträgers beantragt. Dem Antrag des Vorhabenträgers ist eine Verplichtungserklärung des ne uen Vorhabenträgers Frau Eva Redelin beigefügt, in der sie sich zusammen mit ihrem Vater Dr. Dietmar Redelin verpflichtet, die sich aus dem Durchführungsvertrag ergebenen Verpflichtungen zum vorha- benbezogenen Bebauungsplan M 43 zu übernehmen. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf nach § 12 Abs. 5 Satz 1 BauGB der Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der vertraglich festgelegten Frist gefährdet ist. Diesbezüglich bestehen keine Bedenken, so dass einem Wechsel des Vorhabenträgers zugestimmt werden kann. Nach der Zustimmung des Vorhabenträgerwechsels wird eine Änderung zum Durchführungsvertrag allen Beteiligten zur Unterschrift vorgelegt; mit Unterzeichnung ist die Vertragsänderung wirksam. Der Dezernent VI: In Vertretung Walter Hoffmann Oberbürgermeister Darmstadt, den 29.07.2009 VI/61.4 ha NSt. 2112
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Wilhelm-Glässing-Straße
- Wilhelminenstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0321
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.07.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00