1026/2019
Prüfung der Verbesserung des Informationsangebots über Schwangerschaftsabbrüche auf der städtischen Website
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Anlage
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Ärztekammer 03 Nordrhein Ärztekammer Nordrhein, Tersteegenstraße 9. 40474 Düsseldorf Der Präsident Frau Ansprechpartner: Ltd.Std.Med.Dir. Dr. med. Anne Bunte ge ln en en Köln Fax 0211 4302 - 5100 50667 Köln 8. Februar 2019 Sehr geehrte Frau Dr. Bunte, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. Januar 2019. Sie bitten mit Bezug auf einen entsprechenden Antrag der SPD-Fraktion und der Gruppe BUNT im Ausschuss „Allgemeine Verwaltung und Recht“ der Stadt Köln um eine Einschätzung zur Frage eines neutralen Informati- onsangebotes zum Thema Schwangerschaftsabbruch auf der städtischen Homepage. Den Antragstellern geht es offenbar darum, das bisher bestehende Ange- bot auf der Homepage der Stadt Köln weiterzuentwickeln. Gerne gebe ich dazu einige Hinweise: Der 121. Deutsche Ärztetag 2018 hat sich angesichts der gesellschaftli- chen Debatte um das gesetzliche Werbeverbot für den Schwanger- schaftsabbruch ($ 219a StGB) eingehend mit den Informationserfordernis- sen für Frauen in einer Schwangerschaftskonfliktlage befasst. Im Ergebnis hat sich der Deutsche Ärztetag mit großer Mehrheit gegen eine Aufhebung des Werbeverbotes, aber für eine Stärkung der neutralen Information, der individuellen Beratung und der Hilfeleistung für Frauen in Konfliktsituationen ausgesprochen. Tersteegenstraße 9 40474 Düsseldorf Postfach 3001 42 40401 Düsseldorf Telefon 0211 4302-0 Fax 0211 4302-1200 Mail aerztekammer@aekno.de Web www.aekno.de Dazu sind aus Sicht des Ärztetages die in Deutschland entwickelten Struk- turen mit qualifizierten Beratungsstellen und Hilfsangeboten weiter zu för- dern und wo erforderlich auszubauen. Denn der Entscheidung der Frau über den Abbruch muss eine ergebnisoffene und unabhängige Beratung vorausgehen, die von geeigneten Hilfsangeboten begleitet wird. Mittlerweile liegt auf Bundesebene der Entwurf eines Gesetzes zur Ver- besserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vor. Mit dem Gesetz soll einerseits das Werbeverbot für den Schwangerschaftsab- bruch beibehalten und andererseits das Informationsangebot für betroffe- ne Frauen verbessert werden. Dazu gehört neben anderen Regelungen auch der ausdrückliche gesetz- geberische Auftrag an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch zu veröffent- lichen. Dies umfasst die Veröffentlichung einer (von der Bundesärztekammer er- stellten) regional durchsuchbaren Liste von Ärzten und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, aber auch die Bereitstellung von weiteren Informationen für die betroffenen Frauen. Offensichtlich ist daran gedacht, das dazu bereits bestehende Informati- onsangebot der BZgA wesentlich zu erweitern. Jedenfalls bringt der Ge- setzentwurf die Absicht zum Ausdruck, der BZgA für diese Aufgabe zu- sätzliche Mittel von insgesamt jährlich bis zu 344.000 Euro zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzentwurf beschränkt Ärztinnen und Ärzte bei einem Verweis auf Informationsquellen zum Thema Schwangerschaftsabbruch ausdrücklich auf Informationen der BZgA oder einer anderen „zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschafts- konfliktgesetz oder einer Ärztekammer”. In der Begründung hält der Gesetzentwurf fest, dass derzeit in Deutsch- land die „Informationsvermittlung in der Praxis sehr uneinheitlich“ ist. Ziel der bundesgesetzlichen Regelung ist daher eine Harmonisierung, damit für „alle Schwangeren, die sich in einer Konfliktlage befinden, in der Bun- desrepublik Deutschland gleich gute Möglichkeiten“ bestehen. Dies ist aus unserer Sicht ausdrücklich zu begrüßen. Ärztekammer 03 Nordrhein Der Präsident Seite 2 von 3 : Ärztekammer Der Präsident Deswegen sprechen wir uns dagegen aus, die bestehende Uneinheitlich- keit und Unübersichtlichkeit durch die Schaffung weiterer gesonderter In- formationsangebote zu steigern. Viel sinnvoller ist es, gemeinsam auf das von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bereitgestellte, ausgewogene und hochwertige Informationsangebot zu verweisen. Dies gilt umso mehr, als sich das Informationsangebot der BZgA (die ja übrigens in Köln angesiedelt ist) auf Basis der aktuellen Gesetzespläne künftig noch erheblich weiterentwickeln wird. Aktuell ist das Informationsangebot der Stadt Köln zur Schwangerschafts- konfliktberatung im Internet auch über gängige „Suchmaschinen“ bereits leicht auffindbar (z.B. über Google und Bing mit den Suchbegriffen „Köln Schwangerschaftsabbruch“ oder „Köln Abtreibung‘); dies gilt auch für die gemeinsame Informationsseite der fünf gesetzlich anerkannten Schwan- gerschaftskonfliktberatungsstellen in Köln (www.schwangerschaftsberatung-koeln.de). Um das Angebot noch weiter zu verbessern, könnte auf beiden Internet- seiten ein Verweis (Link) auf das Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung eingefügt werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen a \en u Rudolf Henke Seite 3 von 3
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/30 3011-0081/2019 Di. Vorlagen-Nummer 17.04.2019 1026/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 13.05.2019 Prüfung der Verbesserung des Informationsangebots über Schwangerschaftsabbrüche auf der städtischen Website In der Sitzung der Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen /Vergabe/ Internationales am 17.09.2018 hat die Verwaltung eine Anfrage der SPD-Fraktion und der Ratsgruppe BUNT (AN/1237/2018) zunächst dahingehend beantwortet, dass es rechtlich möglich wäre, auf der städti- schen Website neutrale Informationen über den Schwangerschaftsabbruch sowie eine Liste der Ärz- tinnen und Ärzte, die solche vornehmen, zu veröffentlichen, soweit diese einwilligen (Vorlagen-Nr. 3009/2018). Daraufhin beantragten die SPD-Fraktion und die Ratsgruppe BUNT unter dem 26.11.2018, dass die Verwaltung auf der städtischen Website ein neutrales Informationsangebot zum Thema Schwanger- schaftsabbruch einrichtet und dort die Abbrüche durchführenden Arztpraxen im Stadtgebiet unter der Voraussetzung aufführt, dass diese zugestimmt haben (AN/1714/2018). Der Antrag wurde mit einem Änderungsantrag (AN/1828/2018) am 10.12.2018 im Ausschuss Allge- meine Verwaltung und Rechtsfragen /Vergabe/ Internationales behandelt. Der Ausschuss bat die Verwaltung nach der Aussprache, zu prüfen, inwieweit ein verbessertes Informationsangebot auf der städtischen Homepage zum Thema Schwangerschaftsabbruch umsetzbar ist. Bei der Prüfung sollen Einschätzungen der Beratungsstellen und der Ärztekammer eingeholt werden und Erfahrungen der Stadt Hamburg einfließen, welche diese Vorgehensweise bereits praktiziert. Nach den eingeholten Stellungnahmen der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Köln, der Ärztekammer Nordrhein sowie des Gesundheitsamtes der Stadt Hamburg hat die Prüfung durch das Rechts-und Versicherungsamt sowie des Gesundheitsamtes unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ergeben, dass ein erweitertes Informationsangebot auf der städtischen Homepage zwar rechtlich umsetzbar, jedoch ohne hinreichend optimierende Wirkung wäre. Es reicht aus, mit Links auf die nach neuer Gesetzeslage verbesserten Informationsangebote hinzuweisen. 1. Neue Rechtslage Am 22.02.2019 hat der deutsche Bundestag mehrheitlich das Gesetz zur Verbesserung der Informa- tion über einen Schwangerschaftsabbruch verabschiedet (BT-Drs. 19/7693). Mit diesem Artikelgesetz ist zum einen der sehr umstrittene § 219 a Strafgesetzbuch (StGB), der die Werbung für einen Ab- bruch unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe stellt, um einen neuen Absatz 4 erweitert, zum anderen das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) in Bezug auf Informationen zum Schwanger- schaftsabbruch geändert worden. Ziel der Gesetzesänderung ist ein verbesserter Informationszugang von Frauen, die einen Schwan- gerschaftsabbruch in Erwägung ziehen, sowie die Schaffung von Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Das Anprei- 2 sen oder grob anstößiges Werben soll indes weiterhin strafbar bleiben, sodass das verfassungsrecht- lich gebotene Schutzkonzept zugunsten des ungeborenen Lebens nicht ausgehebelt wird. Die Altfassung des § 219 a StGB stellte bereits die bloße Information über die Durchführung legaler Schwangerschaftsabbrüche nach § 218 a StGB, sofern dies öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften geschieht, unter Strafe. Nunmehr dürfen aber im Rahmen des erweiterten Ausnahmetatbestandes in § 219 a Absatz 4 StGB Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen zukünftig, auch öffentlich, ohne Risiko der Strafverfolgung darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Eine Information über die verwendete/n Methode/n des Abbruchs darf die eigene Homepage der Arztpraxen danach weiterhin nicht enthalten. Es ist den Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäusern und Einrichtungen jedoch zukünftig gestattet, weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch durch Hinweis, insbesondere durch Verlinkung in ihrem Internetauftritt, auf entsprechende Informationsangebote neutraler Stellen, zugänglich zu machen. Diese neutralen, für Informationen über die konkrete Durchführung, zuständigen Stellen, sind gesetzlich ausdrücklich benannt: Erfasst sind Bundes- und Landesbehörden, Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sowie die Ärztekammern. Das SchKG weist in seiner Neufassung des § 13 Absatz 3 SchKG allein der Bundesärztekammer die Zuständigkeit zu, eine Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen zu erstellen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218 a Absatz 1 bis 3 StGB vornehmen. Damit möglichst viele Frauen die Informationen erhalten können, stellt die Bundesärztekammer die Liste zudem der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- klärung (BzgA) nach § 13 a SchKG sowie dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Auf- gaben zur Verfügung, um sie zu veröffentlichen beziehungsweise darüber Auskunft zu erteilen (vgl. Gesetzesentwurf, BT Drucksache 19/7693). Auch die Bundesländer erhalten die Liste, um diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Trägern der Schwangerschafts-beratung zu übermitteln. Ferner ver- fügt die BzgA, zur Gewährleistung eines leichteren Informationszugangs, künftig über eine Datenbank zur Suche von Schwangerschafts-Konfliktberatungsstellen. In der einer Stellungnahme des Präsidenten der Bundesärztekammer zu § 219 a StGB in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SchKG bringt dieser zum Ausdruck, dass die Kammer zu ihrer gesellschaftlichen Verantwortung stehe, die im Gesetz genannte Liste zur Information über Schwangerschaftsabbrüche im Sinne des § 218 a StGB zu führen (Stellungnahme des Präsidenten der BÄK, Berlin, 29.01.19). Der Gesetzgeber führt die Kommunen, als mittelbare Landesverwaltung, in seiner Auflistung aus- drücklich nicht auf. Kommunen ist danach im Vergleich zu den in § 219 a Absatz 4 Nr. 2 StGB nun erfassten Stellen im SchKG keine pflichtgemäße Zuständigkeit verliehen, Informationen über den Schwangerschaftsabbruch zur Verfügung zu stellen. Der durch den Gesetzgeber verfolgte Gedanke eines stimmigen Konzeptes zur Informationsverschaf- fung bedarf nach Auffassung der Verwaltung auch keiner weiteren Ergänzung, da das Konzept gera- de darauf abzielt, denjenigen Behörden und Stellen, die über fachlich versierte Kenntnis im Bereich des Schwangerschaftskonflikts verfügen, die Aufgabe der Informationsvermittlung aufzuerlegen. Dies hat zur Folge, dass eine Erweiterung des Informationsangebots auf der städtischen Homepage zwar rechtlich zulässig wäre, sich jedoch als Ergänzung nicht in das stimmige Konzept des Gesetz- gebers passgenau einfügen würde. Die behördliche Optimierung der Homepage erfüllt wegen des fehlenden kommerziellen Interesses vonseiten kommunaler Behörden zwar nicht den Tatbestand des § 219 a StGB, stünde aber in gewisser Weise im Widerspruch zu dem den § 13 Absatz 3 und § 13a Absatz 1 zu Grunde gelegten Konzept . Auch die eingeholten Einschätzungen der fachlich versierten Stellen mit hinreichender Expertise im Bereich des Schwangerschaftskonfliktes kommen zum Ergebnis, dass eine Erweiterung des Informa- tionsangebots auf kommunaler Ebene nicht sinnvoll bzw. erforderlich sei. 3 2. Eingeholte Stellungnahmen Einschätzungen sachlich versierter Stellen Die regionale Ärztekammer Nordrhein, vertreten durch Präsident Rudolf Henke, hat zur konkreten Anfrage der Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt Köln, ob ein neutrales Informationsangebot und dessen Weiterentwicklung auf der städtischen Website der Stadt Köln als sinnvoll erachtet werde, ausführlich mit Schreiben vom 08.02.2019 Stellung genommen (das Schreiben ist als Anlage beige- fügt). Die Ärztekammer Nordrhein spricht sich dagegen aus, die bestehende Uneinheitlichkeit und Unüber- sichtlichkeit durch die Schaffung weiterer gesonderter Informationsangebote zu steigern. Es sei viel sinnvoller, gemeinsam auf das von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bereitgestellte und hochwertige Informationsangebot zu verweisen. Dies gelte umso mehr, als sich dieses Informati- onsangebot künftig noch erheblich weiterentwickeln werde. Um das Angebot auf der städtischen Homepage noch weiter zu verbessern, könnte auf beiden Internetseiten ein Verweis (Link) auf das Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung eingefügt werden. Die Leiter und Leiterinnen der anerkannten Kölner Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen begrü- ßen auf Anfrage der Stadt Köln, dass über das umfangreiche Informationsangebot in den Beratungs- stellen hinaus, Betroffene zukünftig nach dem Kompromissvorschlag zum § 219 a StGB weitere In- formationen einholen können. Positiv bewerten sie ferner die Möglichkeit, Informationen über mögli- che in Frage kommende Methoden, Wirkungen und Nebenwirkungen zum Schwangerschaftsabbruch über eine von der BzgA erstellte und gepflegte Informationsvorschrift oder ein Informationsportal zu erhalten. Auch seien wegen der geplanten weiteren Ärzteliste ausreichende Informationsmöglichkei- ten vorhanden, so dass für Köln keine weiteren Bedarfe für Informationsportale gesehen werden. Termine stünden bei den anerkannten Stellen für Schwangerschaftskonfliktberatung stets kurzfristig für die Schwangeren bereit. Kritisch gesehen wird von den Kölner Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen der Nutzen einer von der Bundesärztekammer erstellten und von der BzgA verwalteten bundesweiten Ärzteliste. Man stelle sogar bei einer bundesweiten Lösung den Nutzen einer derartigen Vereinheitlichung in Frage, da die- ses Bestreben nicht zu verwirklichen sei. Zu erwarten sei, dass nicht alle Ärzte aufgrund der Befürch- tung negativer Auswirkungen, beispielsweise vonseiten extremer Abtreibungsgegner, mit der Na- mensnennung einverstanden sein werden, so dass die bundesweit angestrebte Vollständigkeit nicht zu erreichen sein werde. Die Hamburg Gesundheitsverwaltung meldete auf die Nachfrage zu den dort gemachten Erfahrungen lediglich zurück, dass man die Effekte der eigenen Ärzteliste nicht evaluiert habe, diese aber positiv bewerte. 3. Weiteres Vorgehen Aufgrund der eingeholten Stellungnahmen der Ärztekammer Nordrhein und der Schwangerschaftsbe- ratungsstellen in Köln besteht trotz der positiven Erfahrungen in Hamburg kein hinreichender Bedarf, das Informationsangebots auf der städtischen Homepage zu erweitern, insbesondere eine eigene kommunale Liste zu veröffentlichen. Die neuen bundeseinheitlichen Regelungen der §§ 219 a StGB und 13,13 a SchKG, die informierende Zuständigkeiten konkreter beratender Stellen vorgeben, ver- folgen neben einer selbstbestimmteren Informationsverschaffung der Frauen, das Ziel, Einheitlichkeit bei der Inanspruchnahme professioneller Hilfe in Notsituationen für Schwangere, zu schaffen. Um einem Informationsungleichgewicht in unterschiedlichen Regionen entgegenzuwirken, obliegt es allein dem Bund, gesetzlich hinreichend klar vorzugeben, wer pflichtgemäß auf Bundes- und Landes- ebene Informationen zur Verfügung stellen soll. Daher ist es aus Sicht der Verwaltung ausreichend, auf der städtischen Homepage des Gesundheitsamtes künftig mit Hilfe von Links auf die neuen zent- ralen o.g. Informationsangebote hinzuweisen. 4 Ein Informationsdefizit wird insofern zukünftig durch die Schaffung einer zentral erstellten, bundesweit geführten Liste nach § 13 Absatz 3 SchKG behoben, sodass keine Erforderlichkeit zur kommunalen Listenerstellung mehr besteht. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1026/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 17.04.2019
- Erstellt
- 15.03.2019 09:19