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1026/2019

Prüfung der Verbesserung des Informationsangebots über Schwangerschaftsabbrüche auf der städtischen Website

Mitteilung Ausschuss 17.04.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 13.05.2019, TOP 4.2

Anlage

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage

5007 Zeichen

Ärztekammer
03 Nordrhein

Ärztekammer Nordrhein, Tersteegenstraße 9. 40474 Düsseldorf Der Präsident

Frau Ansprechpartner:
Ltd.Std.Med.Dir. Dr. med. Anne Bunte ge ln
en en Köln Fax 0211 4302 - 5100
50667 Köln

8. Februar 2019

Sehr geehrte Frau Dr. Bunte,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. Januar 2019.

Sie bitten mit Bezug auf einen entsprechenden Antrag der SPD-Fraktion
und der Gruppe BUNT im Ausschuss „Allgemeine Verwaltung und Recht“
der Stadt Köln um eine Einschätzung zur Frage eines neutralen Informati-
onsangebotes zum Thema Schwangerschaftsabbruch auf der städtischen
Homepage.

Den Antragstellern geht es offenbar darum, das bisher bestehende Ange-
bot auf der Homepage der Stadt Köln weiterzuentwickeln. Gerne gebe ich
dazu einige Hinweise:

Der 121. Deutsche Ärztetag 2018 hat sich angesichts der gesellschaftli-
chen Debatte um das gesetzliche Werbeverbot für den Schwanger-
schaftsabbruch ($ 219a StGB) eingehend mit den Informationserfordernis-
sen für Frauen in einer Schwangerschaftskonfliktlage befasst.

Im Ergebnis hat sich der Deutsche Ärztetag mit großer Mehrheit gegen
eine Aufhebung des Werbeverbotes, aber für eine Stärkung der neutralen
Information, der individuellen Beratung und der Hilfeleistung für Frauen in
Konfliktsituationen ausgesprochen.

Tersteegenstraße 9
40474 Düsseldorf

Postfach 3001 42
40401 Düsseldorf

Telefon 0211 4302-0

Fax 0211 4302-1200

Mail  aerztekammer@aekno.de
Web www.aekno.de

Dazu sind aus Sicht des Ärztetages die in Deutschland entwickelten Struk-
turen mit qualifizierten Beratungsstellen und Hilfsangeboten weiter zu för-
dern und wo erforderlich auszubauen. Denn der Entscheidung der Frau
über den Abbruch muss eine ergebnisoffene und unabhängige Beratung
vorausgehen, die von geeigneten Hilfsangeboten begleitet wird.

Mittlerweile liegt auf Bundesebene der Entwurf eines Gesetzes zur Ver-
besserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vor. Mit
dem Gesetz soll einerseits das Werbeverbot für den Schwangerschaftsab-
bruch beibehalten und andererseits das Informationsangebot für betroffe-
ne Frauen verbessert werden.

Dazu gehört neben anderen Regelungen auch der ausdrückliche gesetz-
geberische Auftrag an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
(BZgA), Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch zu veröffent-
lichen.

Dies umfasst die Veröffentlichung einer (von der Bundesärztekammer er-

stellten) regional durchsuchbaren Liste von Ärzten und Einrichtungen, die

Schwangerschaftsabbrüche durchführen, aber auch die Bereitstellung von
weiteren Informationen für die betroffenen Frauen.

Offensichtlich ist daran gedacht, das dazu bereits bestehende Informati-
onsangebot der BZgA wesentlich zu erweitern. Jedenfalls bringt der Ge-
setzentwurf die Absicht zum Ausdruck, der BZgA für diese Aufgabe zu-
sätzliche Mittel von insgesamt jährlich bis zu 344.000 Euro zur Verfügung
zu stellen.

Der Gesetzentwurf beschränkt Ärztinnen und Ärzte bei einem Verweis auf
Informationsquellen zum Thema Schwangerschaftsabbruch ausdrücklich
auf Informationen der BZgA oder einer anderen „zuständigen Bundes-
oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschafts-
konfliktgesetz oder einer Ärztekammer”.

In der Begründung hält der Gesetzentwurf fest, dass derzeit in Deutsch-
land die „Informationsvermittlung in der Praxis sehr uneinheitlich“ ist. Ziel
der bundesgesetzlichen Regelung ist daher eine Harmonisierung, damit
für „alle Schwangeren, die sich in einer Konfliktlage befinden, in der Bun-
desrepublik Deutschland gleich gute Möglichkeiten“ bestehen. Dies ist aus
unserer Sicht ausdrücklich zu begrüßen.

Ärztekammer
03 Nordrhein

Der Präsident

Seite 2 von 3

: Ärztekammer

Der Präsident

Deswegen sprechen wir uns dagegen aus, die bestehende Uneinheitlich-
keit und Unübersichtlichkeit durch die Schaffung weiterer gesonderter In-
formationsangebote zu steigern. Viel sinnvoller ist es, gemeinsam auf das
von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bereitgestellte,
ausgewogene und hochwertige Informationsangebot zu verweisen.

Dies gilt umso mehr, als sich das Informationsangebot der BZgA (die ja
übrigens in Köln angesiedelt ist) auf Basis der aktuellen Gesetzespläne
künftig noch erheblich weiterentwickeln wird.

Aktuell ist das Informationsangebot der Stadt Köln zur Schwangerschafts-
konfliktberatung im Internet auch über gängige „Suchmaschinen“ bereits
leicht auffindbar (z.B. über Google und Bing mit den Suchbegriffen „Köln
Schwangerschaftsabbruch“ oder „Köln Abtreibung‘); dies gilt auch für die
gemeinsame Informationsseite der fünf gesetzlich anerkannten Schwan-
gerschaftskonfliktberatungsstellen in Köln

(www.schwangerschaftsberatung-koeln.de).

Um das Angebot noch weiter zu verbessern, könnte auf beiden Internet-
seiten ein Verweis (Link) auf das Informationsangebot der Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung eingefügt werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

a \en u
Rudolf Henke

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Mitteilung Ausschuss

11833 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/30 
3011-0081/2019 Di. 
Vorlagen-Nummer 17.04.2019 
 1026/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 13.05.2019 
 
Prüfung der Verbesserung des Informationsangebots über Schwangerschaftsabbrüche auf der 
städtischen Website 
In der Sitzung der Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen /Vergabe/ Internationales 
am 17.09.2018 hat die Verwaltung eine Anfrage der SPD-Fraktion und der Ratsgruppe BUNT 
(AN/1237/2018) zunächst dahingehend beantwortet, dass es rechtlich möglich wäre, auf der städti-
schen Website neutrale Informationen über den Schwangerschaftsabbruch sowie eine Liste der Ärz-
tinnen und Ärzte, die solche vornehmen, zu veröffentlichen, soweit diese einwilligen (Vorlagen-Nr. 
3009/2018). 
 
Daraufhin beantragten die SPD-Fraktion und die Ratsgruppe BUNT unter dem 26.11.2018, dass die 
Verwaltung auf der städtischen Website ein neutrales Informationsangebot zum Thema Schwanger-
schaftsabbruch einrichtet und dort die Abbrüche durchführenden Arztpraxen im Stadtgebiet unter der 
Voraussetzung aufführt, dass diese zugestimmt haben (AN/1714/2018). 
 
Der Antrag wurde mit einem Änderungsantrag (AN/1828/2018) am 10.12.2018 im Ausschuss Allge-
meine Verwaltung und Rechtsfragen /Vergabe/ Internationales behandelt. Der Ausschuss bat die 
Verwaltung nach der Aussprache, zu prüfen, inwieweit ein verbessertes Informationsangebot auf der 
städtischen Homepage zum Thema Schwangerschaftsabbruch umsetzbar ist. Bei der Prüfung sollen 
Einschätzungen der Beratungsstellen und der Ärztekammer eingeholt werden und Erfahrungen der 
Stadt Hamburg einfließen, welche diese Vorgehensweise bereits praktiziert. 
  
Nach den eingeholten Stellungnahmen der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Köln, der 
Ärztekammer Nordrhein sowie des Gesundheitsamtes der Stadt Hamburg hat die Prüfung durch das 
Rechts-und Versicherungsamt sowie des Gesundheitsamtes unter Berücksichtigung der neuen 
Rechtslage ergeben, dass ein erweitertes Informationsangebot auf der städtischen Homepage zwar 
rechtlich umsetzbar, jedoch ohne hinreichend optimierende Wirkung wäre. Es reicht aus, mit Links auf 
die nach neuer Gesetzeslage verbesserten Informationsangebote hinzuweisen. 
 
1. Neue Rechtslage 
 
Am 22.02.2019 hat der deutsche Bundestag mehrheitlich das Gesetz zur Verbesserung der Informa-
tion über einen Schwangerschaftsabbruch verabschiedet (BT-Drs. 19/7693). Mit diesem Artikelgesetz 
ist zum einen der sehr umstrittene § 219 a Strafgesetzbuch (StGB), der die Werbung für einen Ab-
bruch unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe stellt, um einen neuen Absatz 4 erweitert, zum 
anderen das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) in Bezug auf Informationen zum Schwanger-
schaftsabbruch geändert worden. 
 
Ziel der Gesetzesänderung ist ein verbesserter Informationszugang von Frauen, die einen Schwan-
gerschaftsabbruch in Erwägung ziehen, sowie die Schaffung von Rechtssicherheit für Ärztinnen und 
Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Das Anprei-

2 
 
sen oder grob anstößiges Werben soll indes weiterhin strafbar bleiben, sodass das verfassungsrecht-
lich gebotene Schutzkonzept zugunsten des ungeborenen Lebens nicht ausgehebelt wird. 
 
Die Altfassung des § 219 a StGB stellte bereits die bloße Information über die Durchführung legaler 
Schwangerschaftsabbrüche nach § 218 a StGB, sofern dies öffentlich, in einer Versammlung oder 
durch das Verbreiten von Schriften geschieht, unter Strafe. Nunmehr dürfen aber im Rahmen des 
erweiterten Ausnahmetatbestandes in § 219 a Absatz 4 StGB Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser 
und Einrichtungen zukünftig, auch öffentlich, ohne Risiko der Strafverfolgung darüber informieren, 
dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Eine Information über die verwendete/n Methode/n 
des Abbruchs darf die eigene Homepage der Arztpraxen danach weiterhin nicht enthalten. 
 
Es ist den Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäusern und Einrichtungen jedoch zukünftig gestattet, weitere 
Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch durch Hinweis, insbesondere durch Verlinkung 
in ihrem Internetauftritt, auf entsprechende Informationsangebote neutraler Stellen, zugänglich zu 
machen. Diese neutralen, für Informationen über die konkrete Durchführung, zuständigen Stellen, 
sind gesetzlich ausdrücklich benannt: Erfasst sind Bundes- und Landesbehörden, Beratungsstellen 
nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sowie die Ärztekammern.  
 
Das SchKG weist in seiner Neufassung des § 13 Absatz 3 SchKG allein der Bundesärztekammer die 
Zuständigkeit zu, eine Liste der Ärztinnen und Ärzte sowie der Krankenhäuser und Einrichtungen zu 
erstellen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen 
des § 218 a Absatz 1 bis 3 StGB vornehmen. Damit möglichst viele Frauen die Informationen erhalten 
können, stellt die Bundesärztekammer die Liste zudem der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
klärung (BzgA) nach § 13 a SchKG sowie dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Auf-
gaben zur Verfügung, um sie zu veröffentlichen beziehungsweise darüber Auskunft zu erteilen (vgl. 
Gesetzesentwurf, BT Drucksache 19/7693).  Auch die Bundesländer erhalten die Liste, um diese im 
Rahmen ihrer Zuständigkeit den Trägern der Schwangerschafts-beratung zu übermitteln. Ferner ver-
fügt die BzgA, zur Gewährleistung eines leichteren Informationszugangs, künftig über eine Datenbank 
zur Suche von Schwangerschafts-Konfliktberatungsstellen. 
 
In der einer Stellungnahme des Präsidenten der Bundesärztekammer zu § 219 a StGB in Verbindung 
mit § 13 Absatz 3 SchKG bringt dieser zum Ausdruck, dass die Kammer zu ihrer gesellschaftlichen 
Verantwortung stehe, die im Gesetz genannte Liste zur Information über Schwangerschaftsabbrüche 
im Sinne des § 218 a StGB zu führen (Stellungnahme des Präsidenten der BÄK, Berlin, 29.01.19). 
 
Der Gesetzgeber führt die Kommunen, als mittelbare Landesverwaltung, in seiner Auflistung aus-
drücklich nicht auf. Kommunen ist danach im Vergleich zu den in § 219 a Absatz 4 Nr. 2 StGB nun 
erfassten Stellen im SchKG keine pflichtgemäße Zuständigkeit verliehen, Informationen über den 
Schwangerschaftsabbruch zur Verfügung zu stellen.  
 
Der durch den Gesetzgeber verfolgte Gedanke eines stimmigen Konzeptes zur Informationsverschaf-
fung bedarf nach Auffassung der Verwaltung auch keiner weiteren Ergänzung, da das Konzept gera-
de darauf abzielt, denjenigen Behörden und Stellen, die über fachlich versierte Kenntnis im Bereich 
des Schwangerschaftskonflikts verfügen, die Aufgabe der Informationsvermittlung aufzuerlegen.   
 
Dies hat zur Folge, dass eine Erweiterung des Informationsangebots auf der städtischen Homepage 
zwar rechtlich zulässig wäre, sich jedoch als Ergänzung nicht in das stimmige Konzept des Gesetz-
gebers passgenau einfügen würde. Die behördliche Optimierung der Homepage erfüllt wegen des 
fehlenden kommerziellen Interesses vonseiten kommunaler Behörden zwar nicht den Tatbestand des 
§ 219 a StGB, stünde aber in gewisser Weise im Widerspruch zu dem den § 13 Absatz 3 und § 13a 
Absatz 1 zu Grunde gelegten Konzept . 
 
Auch die eingeholten Einschätzungen der fachlich versierten Stellen mit hinreichender Expertise im 
Bereich des Schwangerschaftskonfliktes kommen zum Ergebnis, dass eine Erweiterung des Informa-
tionsangebots auf kommunaler Ebene nicht sinnvoll bzw. erforderlich sei.

3 
 
 
2. Eingeholte Stellungnahmen Einschätzungen sachlich versierter Stellen  
 
Die regionale Ärztekammer Nordrhein, vertreten durch Präsident Rudolf Henke, hat zur konkreten 
Anfrage der Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt Köln, ob ein neutrales Informationsangebot und 
dessen Weiterentwicklung auf der städtischen Website der Stadt Köln als sinnvoll erachtet werde, 
ausführlich mit Schreiben vom 08.02.2019 Stellung genommen (das Schreiben ist als Anlage beige-
fügt).  
 
Die Ärztekammer Nordrhein spricht sich dagegen aus, die bestehende Uneinheitlichkeit und Unüber-
sichtlichkeit durch die Schaffung weiterer gesonderter Informationsangebote zu steigern. Es sei viel 
sinnvoller, gemeinsam auf das von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bereitgestellte 
und hochwertige Informationsangebot zu verweisen. Dies gelte umso mehr, als sich dieses Informati-
onsangebot künftig noch erheblich weiterentwickeln werde. Um das Angebot auf der städtischen 
Homepage noch weiter zu verbessern, könnte auf beiden Internetseiten ein Verweis (Link) auf das 
Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung eingefügt werden. 
 
Die Leiter und Leiterinnen der anerkannten Kölner Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen begrü-
ßen auf Anfrage der Stadt Köln, dass über das umfangreiche Informationsangebot in den Beratungs-
stellen hinaus, Betroffene zukünftig nach dem Kompromissvorschlag zum § 219 a StGB weitere In-
formationen einholen können. Positiv bewerten sie ferner die Möglichkeit, Informationen über mögli-
che in Frage kommende Methoden, Wirkungen und Nebenwirkungen zum Schwangerschaftsabbruch 
über eine von der BzgA erstellte und gepflegte Informationsvorschrift oder ein Informationsportal zu 
erhalten. Auch seien wegen der geplanten weiteren Ärzteliste ausreichende Informationsmöglichkei-
ten vorhanden, so dass für Köln keine weiteren Bedarfe für Informationsportale gesehen werden. 
Termine stünden bei den anerkannten Stellen für Schwangerschaftskonfliktberatung stets kurzfristig 
für die Schwangeren bereit. 
 
Kritisch gesehen wird von den Kölner Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen der Nutzen einer von 
der Bundesärztekammer erstellten und von der BzgA verwalteten bundesweiten Ärzteliste. Man stelle 
sogar bei einer bundesweiten Lösung den Nutzen einer derartigen Vereinheitlichung in Frage, da die-
ses Bestreben nicht zu verwirklichen sei. Zu erwarten sei, dass nicht alle Ärzte aufgrund der Befürch-
tung negativer Auswirkungen, beispielsweise vonseiten extremer Abtreibungsgegner, mit der Na-
mensnennung einverstanden sein werden, so dass die bundesweit angestrebte Vollständigkeit nicht 
zu erreichen sein werde.  
 
Die Hamburg Gesundheitsverwaltung meldete auf die Nachfrage zu den dort gemachten Erfahrungen 
lediglich zurück, dass man die Effekte der eigenen Ärzteliste nicht evaluiert habe, diese aber positiv 
bewerte. 
 
3. Weiteres Vorgehen 
 
Aufgrund der eingeholten Stellungnahmen der Ärztekammer Nordrhein und der Schwangerschaftsbe-
ratungsstellen in Köln besteht trotz der positiven Erfahrungen in Hamburg kein hinreichender Bedarf, 
das Informationsangebots auf der städtischen Homepage zu erweitern, insbesondere eine eigene 
kommunale Liste zu veröffentlichen. Die neuen bundeseinheitlichen Regelungen der §§ 219 a StGB 
und 13,13 a SchKG, die informierende Zuständigkeiten konkreter beratender Stellen vorgeben, ver-
folgen neben einer selbstbestimmteren Informationsverschaffung der Frauen, das Ziel, Einheitlichkeit 
bei der Inanspruchnahme professioneller Hilfe in Notsituationen für Schwangere, zu schaffen.  
 
Um einem Informationsungleichgewicht in unterschiedlichen Regionen entgegenzuwirken, obliegt es 
allein dem Bund, gesetzlich hinreichend klar vorzugeben, wer pflichtgemäß auf Bundes- und Landes-
ebene Informationen zur Verfügung stellen soll. Daher ist es aus Sicht der Verwaltung ausreichend, 
auf der städtischen Homepage des Gesundheitsamtes künftig mit Hilfe von Links auf die neuen zent-
ralen o.g. Informationsangebote hinzuweisen.

4 
 
Ein Informationsdefizit wird insofern zukünftig durch die Schaffung einer zentral erstellten, bundesweit 
geführten Liste nach § 13 Absatz 3 SchKG behoben, sodass keine Erforderlichkeit zur kommunalen 
Listenerstellung mehr besteht. 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

13.05.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1026/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
17.04.2019
Erstellt
15.03.2019 09:19