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Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt vom 4.10.1974
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Sondernutzungssatzung 630
1
Satzung
über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt
Vom 04. Oktober 19741
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - i.d.F. vom 01. Juli 1960 (GVBl.
S. 103), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - i.d.F. vom 06. August 1961, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 04. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401), der §§ 18 und 37 des Hessischen
Straßengesetzes - HStrG - vom 09. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437), des § 1 Abs. 2 der
Zweiten Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes - 2. AVO HStrG - vom
1. Dezember 1974 (GVBl. I S. 204) und der §§ 2 und 9 des Gesetzes über kommunale
Abgaben - KAG - vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225) wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 1974 folgende Satzung erlassen:
I
Sondernutzungen an Gemeindestraßen
§ 1 Allgemeines
(1) Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten für Sondernutzungen an
Gemeindestraßen die Bestimmungen des § 16 HStrG.
(2) Im übrigen gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3
HStrG die Bestimmungen dieser Satzung. Die Regelung des Marktwesens bleibt unberührt.
(3) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 20 HStrG unterliegen nicht den
Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2 Erlaubnispflicht
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der
Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt.
Den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen nicht Veranstaltungen, die unter die
Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S.
684) fallen.
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
1. Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung dienen (Wahlwerbung der politischen
Parteien, Verteilen politischer Flugzettel und Schriften, Aufstellen von Plakatständern
u.ä.),
2. Sondernutzungen, für die aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereits
eine Genehmigung erteilt ist, die die Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich
einschließt,
1 In Kraft getreten am 22.10.1974, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.03.2003, veröffentlicht im
Darmstädter Echo am 24.03.2003 und in der Südhessen-Woche am 27.03.2003, in Kraft ab 01.07.2003.
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3. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Fensterbänke, Gesimse, Eingangsstufen,
Gebäudesockel, Balkone, Erker, Kellerlichtschächte und Sonnenschutzdächer
(Markisen und Vordächer),
4. bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige
Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den
Straßenraum hineinragen,
5. bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen und
Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den
Straßenraum hineinragen,
6. Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage-
oder stundenweise) und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem
Boden an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden und innerhalb
einer Höhe von 3 m höchstens 60 cm in den Straßenraum hineinragen.
(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 können im Einvernehmen mit der
Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des
Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(3) Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für das Aufstellen von Plakatgerüsten und Informationsständen
(z.B. Kioske, Tische).
§ 4 Verfahren
(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags nach § 5,
über den schriftlich zu entscheiden ist.
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und
Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum
Schutze der Straße erforderlich ist.
(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach
anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
§ 5 Antragstellung
(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich zu beantragen; der Antrag muss enthalten:
1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers,
2. Angaben über Art, örtliche Begrenzung, voraussichtliche Dauer und den zu erwarten-
den wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzungen,
3. einen Lageplan oder eine Lageskizze in doppelter Ausfertigung.
(2) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat der Antragsteller sie
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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§ 6 Beseitigungspflicht
(1) Aufgrund der Ausübung einer Sondernutzung im Straßenraum vorhandene Sachen sind
vom Erlaubnisnehmer oder von ihrem Eigentümer oder Besitzer unverzüglich zu beseitigen,
wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für
die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht.
(2) Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf oder Widerruf oder nach
ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung hat der
Erlaubnisnehmer den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen.
(3) Die Stadt kann die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 anordnen und, wenn der
Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, auf Kosten des Verpflichteten
durchführen lassen.
(4) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
§ 6 a aufgehoben
II
Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen
§ 7
(1) Für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gelten die Bestimmungen
der §§ 1 bis 6 sinngemäß.
(2) Für Ortsdurchfahrten der Landesstraßen gelten die Bestimmungen des § 16 HStrG.
III
Gebührenvorschriften
§ 8 Gebührenpflicht
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der
Bundes- und Landesstraßen werden Sondernutzungsgebühren nach Maßgabe der Zweiten
AVO zum HStrG nebst Gebührenverzeichnis dazu erhoben, soweit diese Satzung und ihr
Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmen.
Gebührenfrei ist eine Sondernutzung, die nicht der gewerblichen Meinungsverbreitung dient.
(2) Neben der Sondernutzungsgebühr werden für die Erteilung oder Versagung einer
Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren von 2,50 bis 50 € erhoben. Im übrigen gilt
die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt.
(3) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben, wenn nach besonderem Vertrag die
entfallende Sondernutzungsgebühr an die Stadt abgegolten ist.
4
§ 9 Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein
Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Im voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag zeitanteilig erstattet,
wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom
Gebührenschuldner zu vertreten sind.
IV
Schlussvorschriften
§ 10 Zuwiderhandlungen
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 6 Abs. 1
und 2 dieser Satzung können mit Geldbußen von 5,-- bis 1.000,-- Euro geahndet werden.
§ 11
Wer eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung genehmigungspflichtige
Sondernutzung in Anspruch nimmt, die noch nicht genehmigt worden ist, hat die Erlaubnis
dafür innerhalb von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Satzung zu beantragen.
Darmstadt, den 04. Oktober 1974
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
(H.W. Sabais)
Oberbürgermeister
Sondernutzungssatzung 630
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Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
Art der Sondernutzung Sondernutzungsgebühr
__________________________________________________________________
EURO
1. Kioske, Trinkhallen, Wartehallen mit
Verkaufsbetrieb, ortsfeste Verkaufsstände u. a. 400,-- bis 5.000,-- jährlich
2. Warenautomaten, soweit nicht erlaubnisfrei 100,-- bis 400,-- jährlich
3. Schaustellungseinrichtungen (Schaukästen,
Vitrinen u. ä.)je m² beanspruchter Straßenfläche 5,-- bis 25,-- monatlich
4. Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen für
jeden angefangenen Monat bei einer umzäunten
Fläche der Straße
bis 30 m² 15,--
über 30 m² bis 50 m² 30,--
über 50 m² bis 100 m² 60,--
und je weitere angefangene 100 m² 60,--
5. Bauzäune mit Nutzung für Werbezwecke das
Zweifache der Gebühr nach den Sätzen unter 4.
6. Gerüste je lfd. m 1,50 monatlich
mindestens 15,--
7. Sand- und Streukästen je m² 10,-- jährlich
8. Warenauslagen, soweit nicht erlaubnisfrei
je m² beanspruchter Straßenfläche 7,50 bis 17,50 monatlich
9. Tische und Stühle vor Gaststätten und ähnlichen
Betrieben je m² beanspruchter Straßenfläche 5,-- bis 25,-- monatlich
10. Tribünen je m² beanspruchter Straßenfläche 0,75 bis 2,-- täglich
11. Verteilen gewerblicher Handzettel und Flugblätter
u.ä. je Person 15,-- täglich
12. Errichten, Betreiben und Unterhalten von
Postablagekästen
pro Postablagekasten 50,-- jährlich
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 21.10.2009 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Rechtsamt Dezernat an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Bürger- und Ordnungsamt Straßenverkehrsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2009/0449 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über S ondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt vom 4.10.1974 Vorlage vom: 18.8.2009 Beschlussvorschlag: Der im Betreff genannten Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird zugestimmt. Anlagen: Text der Änderungssatzung Sondernutzungssatzung alt Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.8.2009: Anträge auf Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen haben in den letzten Jahren stetig zugenommen. Die Genehmigungen werden durch das Ordnungsamt sowie in bestimmten Fällen, beispielsweise für Gerüste oder Baustelleneinrichtungen, durch das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt erteilt. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen dafür sind im Hessischen Straßengesetz sowie in der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt geregelt. Im Rahmen der Genehmigungspraxis des Ordnungsamtes und des Straßenverkehrsamtes hat sich zuletzt gezeigt, dass die städtische Sondernutzungssatzung einer Änderung bzw. Ergänzung bedarf. Insbesondere die Gebührentatbestände und Gebührensätze in dem Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren haben sich in einigen Fällen als nicht mehr ausreichend bzw. angemessen erwiesen. Im einzelnen soll die Satzung in folgenden Punkten geändert werden: I) Änderungen im Satzungstext der Sondernutzungssatzung: 1. „Befristung erlaubnisfreier Sondernutzungen, § 3 Absatz 1 Ziffer 1“ In § 3 Absatz 1 Ziffer 1 soll eine Regelung aufgenommen werden, nach der erlaubnisfreie Plakatierungen, die sich auf zeitlich fest liegende Veranstaltungen wie Wahlen oder Bürgerentscheide beziehen, innerhalb von drei Tagen nach diesen Veranstaltungen wieder zu entfernen sind. Ohne eine derartige Regelung könnten diese Plakatierungen praktisch unbegrenzte Zeit im öffentlichen Straßenraum verbleiben. 2. Änderung des § 5 „Antragstellung“ In Absatz 1 dieser Vorschrift soll aufgenommen werden, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme zu stellen ist. Bisher war in der Sondernutzungssatzung keine Antragsfrist enthalten. Der Passus in § 5 Absatz 1 Nr. 2, wonach bei Antragstellung der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzungen anzugeben ist, entfällt. Dieser Punkt hat sich als nicht praktikabel erwiesen. 3. Neuer Inhalt des § 6a Durch Sondernutzung, insbesondere durch Baustellen, können Schäden am Straßenkörper in erheblichem Umfang entstehen. Für die entsprechende Haftung des Sondernutzungsnehmers und die Sicherung der Zahlungsfähigkeit soll nunmehr eine Grundlage in der Satzung geschaffen werden. 4. Änderung des § 8 Abs. 1 „Gebührenpflicht“ Nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundes- und Landesstraßen vom 8. März 2004 (GVBl. 2004 I Seite 106) ist § 8 Abs. 1 entsprechend abzuändern. Zudem war der die Gebührenpflicht begründende Tatbestand eindeutiger zu formulieren. 5. Zusammenfassung der ehemaligen § 8 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 3 ... Sowohl in § 8 Abs. 1 Satz 2 als auch in § 8 Abs. 3 sind Sondernutzungstatbestände geregelt, die gebührenfrei sind. Zur besseren Übersicht werden die Vorschriften zusammengefasst. § 8 Absatz 2 regelt Verwaltungsgebühren. Die Vorschrift rückt hinter die Sondernutzungsgebühren regelnden Vorschriften und wird zu § 8 Absatz 3. 6. Einfügen eines neuen § 9 Nach § 2 KAG muß eine Vorschrift, aufgrund derer kommunale Abgaben erhoben werden, unter anderem den Kreis der Abgabenpflichtigen sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Die Regelungen waren in der Satzung nachzuholen. 7. Einfügen eines neuen § 10 „Gebührenbemessung, Gebührenbeitreibung“ § 10 regelt die Grundlagen für die Gebührenfestsetzung im Einzelfall, wenn die Sondernutzungssatzung einen Gebührenrahmen vorgibt. Entsprechende Regelungen gelten auch in anderen Städten, beispielsweise in Frankfurt am Main, und haben sich dort bewährt. 8. Einfügen eines neuen § 11 „Widerruf der Genehmigung“ Sondernutzungserlaubnisse werden zwar gemäß § 4 der Satzung stets auf Zeit und auf Widerruf erteilt. Es empfiehlt sich aber angesichts der schlechten Zahlungsmoral einiger Erlaubnisinhaber gleichwohl, einen speziellen Widerrufstatbestand für den Fall nicht fristgerechter Bezahlung der Sondernutzungsgebühren in Absatz 2 einzuführen. Eine vergleichbare Regelung findet sich auch in der Verordnung über Sondernutzungsgebühren zum Hessischen Straßengesetz. II) Änderungen des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren Ziffer 1: Kioske, Trinkhallen, Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, ortsfeste Verkaufsstände Bisher sieht das Gebührenverzeichnis hier eine Rahmengebühr zwischen 400,00 und 5.000,00 Euro jährlich vor. Die Gebührenbemessung sollte sich in diesen Fällen – ähnlich wie bei den Wirtschaftsgärten – an der beanspruchten öffentlichen Straßenfläche orientieren. Dies bedeutet eine Abrechnung nach genutzter Quadratmeterfläche je nach der Lagequalität der Objekte. Vom Vermessungsamt wurden zuletzt im Jahr 2003 Vorschläge für die Gebührenbemessung auf Grundlage der Mietpreisentwicklung für Gewerbeobjekte übermittelt. Je nach Lagequalität wurde eine monatliche Sondernutzungsgebühr in Höhe von 8,50 bis 50,00 Euro pro m² vorgeschlagen. Durch die Flexibilität innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens ist es möglich, die Gebühren auch mittel und langfristig an die Entwicklungen der Grundstückspreise anzupassen. Ziffer 4: Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen bei einer umzäunten Fläche der Straße Hier sollen die Sondernutzungsgebühren, die letztmalig vor ca. 23 Jahren erhöht worden sind und im Städtevergleich unter dem Durchschnitt liegen, der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden. 4 ... Ziffer 5: Bauzäune mit Nutzung für Werbezwecke Dieser Gebührentatbestand kann entfallen. In den letzten Jahren hat es keinen Bedarf an einer derartigen Gebühr gegeben. Die numerische Reihenfolge der übrigen Gebührenziffern ändert sich entsprechend. Ziffer 6 (jetzt Ziffer 5): Gerüste je lfd. Meter Die Gebührenbemessung soll sich hier zukünftig nicht mehr nach dem laufenden Meter des Gerüstes orientieren, sondern analog der Bauzäune (Ziffer 4) über die Ausdehnung in den öffentlichen Straßenraum berechnet werden. Die Gebührensätze wurden ebenfalls der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. Ziffer 7 (jetzt Ziffer 6): Sand- und Streukästen je m² Der seit ca. 23 Jahren bestehende Gebührensatz soll der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden. Ziffer 10: Tribünen je m² beanspruchter Straßenfläche Dieser Gebührentatbestand kann entfallen. In den letzten Jahren hat es keinen Bedarf an einer derartigen Gebühr gegeben. Sollte sich künftig wider Erwarten ein so gelagerter Fall ergeben, besteht die Möglichkeit nach § 8 Abs.1 der Satzung Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen zu erheben. Ziffer 11 (jetzt neu Ziffer 9): Verteilen gewerblicher Handzettel und Flugblätter u.ä. je Person Auch hier scheint eine Ausweitung des bisherigen Gebührenrahmens erforderlich und angemessen, da es im Zuge der Verteilung von Handzetteln häufig zu Verunreinigungen im öffentlichen Straßenraum kommt und die Antragsteller zudem erhebliche wirtschaftliche Vorteile aus der Sondernutzung ziehen. 5 ... III) Aufnahme von neuen Gebührentatbeständen in das Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren: Ziffer 10 Plakattafeln DIN A0 1,60 Euro pro Kalendertag DIN A1 0,80 Euro pro Kalendertag DIN A2 0,60 Euro pro Kalendertag Die Einführung dieses bislang im städtischen Gebührenverzeichnis nicht vorgesehenen Gebührentatbestandes ist angemessen und erforderlich. Ziffer 11 Errichten, Betreiben und Unterhalten von Briefkästen 25,00 Euro jährlich Zum 31.12.2007 endete gem. § 51 PostG das Briefmonopol der Deutschen Post AG für Briefsendungen und adressierte Kataloge mit einem Einzelgewicht von unter 50 Gramm. Bislang hat die Stadt auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Briefkästen verzichtet, weil die Deutsche Post AG damit drohte, die von ihr angebrachten Briefkästen zu entfernen. Es ist jetzt aber davon auszugehen, dass die Deutsche Post AG davon zukünftig absehen wird. Eine Demontage würde sich wettbewerbsschädigend auswirken, wenn die mit ihr konkurrierenden Unternehmen eigene Briefkästen anbringen. Außerdem erschließt sich dank der veränderten Situation eine zusätzliche Einnahmequelle: gegenwärtig sind etwa 100 Briefkästen auf öffentlichem Straßengelände errichtet, so dass durch die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr mit Einnahmen in Höhe von circa 2.500,- € pro Jahr zu rechnen ist. Andere hessische Städte wie Frankfurt und Wiesbaden haben ebenfalls eine Sondernutzungsgebühr für Briefkästen eingeführt. Ziffer 13 Gewerbliche Veranstaltungen 0,50 bis 5,00 Euro pro m² am Tag, ab 500 m² 0,25 bis 2,50 Euro pro m² am Tag Dieser Gebührentatbestand war bisher nicht im städtischen Gebührenverzeichnis enthalten und wurde über das Gebührenverzeichnis zum Hessischen Straßengesetz berechnet. Hier ist in Ziffer 5.3 (Gewerbliche Veranstaltung z.B. Ausstellungswagen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Märkte, Filmaufnahmen) und 6.3 (Sondernutzung im 6 ... Übrigen, soweit sie für wirtschaftliche oder gewerbsmäßige Zwecke erfolgt) ein Gebührenrahmen für eine Veranstaltung von 5 bis 10 Euro bzw. 10 bis 50 Euro je Kalendertag vorgegeben. Der neue Gebührentatbestand ist auch für Veranstaltungen wie z.B. das Varieté Da Capo oder das Schlossgrabenfest anwendbar. Diese Veranstaltungen nehmen einen sehr großen Straßenraum ein, durch sie dürften auch erhebliche wirtschaftliche Umsätze und Gewinne erzielt werden. Der Gebührenrahmen, der sich an Dauer und Größe des in Anspruch genommenen Straßenraums orientiert, erscheint angemessen. Ziffer 14 Werbe- und Verkaufsaktionen (z.B. Aufstellen von Werbe- und Verkaufseinrichtungen bzw. Werbe- und Verkaufsfahrzeugen) 10,00 bis 100,00 Euro pro Tag Dieser Gebührentatbestand war bisher ebenfalls nicht im städtischen Gebührenverzeichnis enthalten. Aktionen von Geschäftsinhabern und Gewerbetreibenden haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen, hier sollte in der städtischen Satzung eine klare Gebührenregelung enthalten sein, da sich die bislang praktizierte Abrechnung über das Gebührenverzeichnis zum Hessischen Straßengesetz als unzureichend erwiesen hat. Zweckmäßig erscheint hier eine Gebühr, die nicht quadratmeterbezogen ist, da es viele kleinere Aktionen gibt, bei denen genaue Flächenangaben weder möglich noch üblich sind. Andere Städte haben diesen Gebührentatbestand ebenfalls in ihren Gebührensatzungen aufgenommen. Ziffer 15 Werbeaufsteller bzw. Kundenstopper 75,00 bis 300,00 Euro pro Jahr Zahlreiche Geschäfte in Darmstadt nutzen diese Werbemöglichkeit. Eine Aufnahme in das städt. Gebührenverzeichnis erscheint sinnvoll. Bisher mussten die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis zum Hessischen Straßengesetz erhoben werden. Ziffer 16 Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs oder Wohnwagens auf einer öffentlichen Straßenfläche: 30,00 bis 150,00 Euro je angefangener Kalendermonat Dieser Gebührentatbestand geht auf eine Entscheidung des OVG Münster vom 23. April 2004 zurück, wonach für das Abstellen von nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum Sondernutzungsgebühren analog den ortsüblichen Mietkosten für private Garagen oder Stellplätze erhoben werden können. Durch das Abstellen solcher Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum wird knapper Parkraum blockiert. Häufig leidet auch das Stadtbild hierunter. Grundsätzlich sind diese Fahrzeuge ohne Sondernutzungsgenehmigung abgestellt. 7 ... Ziffer 17 Abstellen eines Kraftfahrzeugs, Anhängers, Wohnwagens oder Zweirades auf einer öffentlichen Straßenfläche ausschließlich zu Werbezwecken 25,00 bis 100,00 Euro pro Tag In immer stärkerem Maße werden Fahrzeuge oder Anhänger auch überwiegend oder ausschließlich zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum abgestellt. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellt dies eine nicht genehmigte Sondernutzung dar. Der neue Gebührentatbestand soll in diesen Fällen auch eine entsprechende Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren ermöglichen. Ziffer 18 Aufstellen von mobilen Toilettenanlagen 180,00 Euro für eine Jahresgenehmigung 30,00 Euro für eine Einzelgenehmigung Für die Aufstellung von mobilen Toilettenanlagen gab es bisher keinen Gebührentatbestand; derartige Sondernutzungen wurden bisher den Unternehmern nicht berechnet. Für größere Firmen besteht auch die Möglichkeit, eine pauschale Jahresgenehmigung zu beantragen. Darmstadt, 5. Oktober 2009 Der Dezernent II Der Dezernent VI Wolfgang Glenz Dieter Wenzel Bürgermeister Stadtrat
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Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom 04.10.1974
vom _______
Aufgrund des § 5 Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), des § 8 Bundesfernstraßengesetzes FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der §§16, 18, 37 des Hessischen Straßengesetzes HStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), und der § 2 und § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben KAG vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .............. folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
1.) In § 3 Absatz 1 Ziffer 1 wird hinter der Klammer das Komma durch einen Punkt ersetzt. Danach wird folgender Satz eingefügt: Plakatierungen, die sich auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder Ereignisse wie politische Wahlen oder Bürgerentscheide beziehen, sind innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung zu entfernen.
2.) In § 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Sondernutzungssatzung wird hinter dem Wort schriftlich die Folge mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme eingefügt.
In § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Sondernutzungssatzung wird in Ziffer 2 vor die Folge voraussichtliche Dauer anstelle des Kommas das Wort und eingefügt. Die Folge und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzungenen entfällt.
3.) § 6 a erhält folgenden Inhalt:
§ 6 a Kostenersatz, Haftung
Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung entstehen. Zur Deckung der städtischen Ansprüche auf Kostenersatz können jederzeit angemessene Sicherheiten verlangt werden. Wird Sicherheit verlangt, wird für jeden angefangenen Quadratmeter Baustelleneinrichtungsfläche auf Fahrbahn und Gehwegbelägen in Fußgängerzonen 250,00 ¬ pro Quadratmeter und in allen übrigen Bereichen 150,00 ¬ pro Quadratmeter berechnet, denkmalgeschütztes Pflaster wird mit 250,00 ¬ pro Quadratmeter berechnet. Eine verlangte Sicherheitsleistung ist in Form einer Bankbürgschaft zu erbringen oder als Kaution zu hinterlegen.
(2) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen sie erhoben werden. Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung verlangen.
4.) § 8 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung erhält folgende Fassung:
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen werden Sondernutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, und soweit dieses keine Bestimmung trifft nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
5.) In § 8 wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Inhalt eingefügt:
(2) Eine Sondernutzung, die der nicht gewerblichen Meinungsverbreitung dient, ist gebührenfrei. Sondernutzungsgebühren werden auch nicht erhoben, wenn nach besonderem Vertrag die entfallende Sondernutzungsgebühr an die Stadt abgegolten ist.
6.) Der bisherige § 8 Absatz 2 wird § 8 Absatz 3.
7.) Als neuer § 9 wird in die Satzung aufgenommen:
§ 9
(1) Die Gebührenpflicht entsteht:
unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Straßenfläche mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde im Bescheid einen späteren Zeitpunkt festgesetzt hat.
(3) Gebührenschuldner ist:
der Antragsteller,
derjenige, der die Gebührenpflicht durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde übernommen hat,
der durch die Sondernutzung Begünstigte,
derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 der Satzung öffentliche Verkehrsräume zu Sondernutzungen gebraucht.
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
8.) Als neuer § 10 wird aufgenommen:
§ 10 Gebührenbemessung
Bei Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr enthalten ist, ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen
1. nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs.2. nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und des Verkehrsraums.3. nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Sondernutzung.
9.) Als neuer § 11 wird aufgenommen:
§ 11
Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung einer fälligen einmaligen Gebühr in Verzug, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Bei wiederkehrenden Gebühren kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Schuldner
für drei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Gebühr oder eines nicht unerheblichen Teil der Gebühr oder
in einem Zeitraum, der sich über mehr als drei Termine erstreckt mit der Entrichtung der Gebühr, in Höhe des Betrages, der die Gebühr für drei Gebührenzeiträume erreicht, in Verzug gerät
10.) Der bisherige § 9 wird § 12.
11.) Der bisherige § 10 wird § 13.
12.) Der bisherige § 11 wird § 14.
13.) Das Gebührenverzeichnis erhält folgende Fassung:
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
Art der SondernutzungSondernutzungsgebühren EUROKioske, Trinkhallen, Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, ortsfeste Verkaufsstände
8,50 bis 80,00 pro m² monatlichWarenautomaten, soweit nicht erlaubnisfrei100,00 bis 400,00 jährlichSchaustellungseinrichtungen (Schaukästen, Vitrinen u. ä.) je m² beanspruchter Straßenfläche
5,00 bis 25,00 monatlichBauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen bei einer umzäunten Fläche der Straße(1) bis 30 m²(2) über 30 m² bis 50 m²(3) über 50 m² bis 100 m²(4) und je weitere angefangene 100 m²
30,00 monatlich
60,00 monatlich
120,00 monatlich
120,00 monatlichGerüste(1) bis 10 m²(2) über 10 m² bis 15 m²(3) über 15 m² bis 20 m²(4) und je weiteren angefangenen m²
30,00 monatlich
45,00 monatlich
60,00 monatlich
3,00 monatlichSand- und Streukästen je m²50,00 jährlichWarenauslagen, soweit nicht erlaubnisfrei je m² beanspruchter Straßenfläche
7,50 bis 17,50 monatlichTische und Stühle vor Gaststätten und ähnlichen Betrieben je m² beanspruchter Straßenfläche
5,00 bis 25,00 monatlichVerteilen gewerblicher Handzettel und Flugblätter u. ä. je Person
Aufstellen von Plakattafeln
DIN A0
DIN A1
DIN A2
Errichten, Betreiben und Unterhalten von Briefkästen
pro Briefkasten
15,00 bis 30,00 pro Tag
1,60 pro Kalendertag
0,80 pro Kalendertag
0,60 pro Kalendertag
25,00 jährlichErrichten, Betreiben und Unterhalten von Postablagekästen pro Postablagekasten
50,00 jährlichGewerbliche Veranstaltungen 0,50 bis 5,00 pro m² am Tag
ab 500 m² 0,25 bis 2,50 pro m² pro TagWerbe- und Verkaufsaktionen (z. B. Aufstellen von Werbe- und Verkaufseinrichtungen bzw. Werbe- und Verkaufsfahrzeugen)
10,00 bis 100,00 pro TagWerbeaufsteller bzw. Kundenstopper75,00 bis 300,00 jährlichAbstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs oder Wohnwagens 30,00 bis 150,00
je angefangener KalendermonatAbstellen eines Kraftfahrzeugs, Anhängers, Wohnwagens oder Zweirades ausschließlich oder überwiegend zu Werbezwecken 25,00 bis 100,00 pro TagAufstellen von mobilen Toilettenanlagen
180,00 (Jahresgenehmigung) oder
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Faö 30,00 (Einzelgenehmigung bis zu einem Monat)
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Dezernent VI
Dieter Wenzel
Stadtrat
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Beratungsverlauf (11)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0449
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 05.10.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00