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2009/0449

Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt vom 4.10.1974

Magistratsvorlage 05.10.2009

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Sondernutzungssatzung  630
1
Satzung
über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Darmstadt
Vom 04. Oktober 19741
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - i.d.F. vom 01. Juli 1960 (GVBl.
S. 103), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - i.d.F. vom 06. August 1961, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 04. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401), der §§ 18 und 37 des Hessischen
Straßengesetzes - HStrG - vom 09. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437), des § 1 Abs. 2 der
Zweiten Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßengesetzes - 2. AVO HStrG - vom
1. Dezember 1974 (GVBl. I S. 204) und der §§ 2 und 9 des Gesetzes über kommunale
Abgaben - KAG - vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225) wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 26. September 1974 folgende Satzung erlassen:
I
Sondernutzungen an Gemeindestraßen
§ 1 Allgemeines
(1) Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten für Sondernutzungen an
Gemeindestraßen die Bestimmungen des § 16 HStrG.
(2) Im übrigen gelten für Sondernutzungen an Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3
HStrG die Bestimmungen dieser Satzung. Die Regelung des Marktwesens bleibt unberührt.
(3) Nutzungen nach bürgerlichem Recht gemäß § 20 HStrG unterliegen nicht den
Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2 Erlaubnispflicht
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der
Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt.
Den Bestimmungen dieser Satzung unterliegen nicht Veranstaltungen, die unter die
Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S.
684) fallen.
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
1. Sondernutzungen, die der Meinungsverbreitung dienen (Wahlwerbung der politischen
Parteien, Verteilen politischer Flugzettel und Schriften, Aufstellen von Plakatständern
u.ä.),
2. Sondernutzungen, für die aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereits
eine Genehmigung erteilt ist, die die Sondernutzungserlaubnis ausdrücklich
einschließt,
                                                          
1 In Kraft getreten am 22.10.1974, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.03.2003, veröffentlicht im
Darmstädter Echo am 24.03.2003 und in der Südhessen-Woche am 27.03.2003, in Kraft ab 01.07.2003.

2
3. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Fensterbänke, Gesimse, Eingangsstufen,
Gebäudesockel, Balkone, Erker, Kellerlichtschächte und Sonnenschutzdächer
(Markisen und Vordächer),
4. bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige
Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den
Straßenraum hineinragen,
5. bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen und
Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den
Straßenraum hineinragen,
6. Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage-
oder stundenweise) und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem
Boden an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden und innerhalb
einer Höhe von 3 m höchstens 60 cm in den Straßenraum hineinragen.
(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 können im Einvernehmen mit der
Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des
Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(3) Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für das Aufstellen von Plakatgerüsten und Informationsständen
(z.B. Kioske, Tische).
§ 4 Verfahren
(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines förmlichen Antrags nach § 5,
über den schriftlich zu entscheiden ist.
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und
Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum
Schutze der Straße erforderlich ist.
(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach
anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
§ 5 Antragstellung
(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist schriftlich zu beantragen; der Antrag muss enthalten:
1. Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers,
2. Angaben über Art, örtliche Begrenzung, voraussichtliche Dauer und den zu erwarten-
den wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzungen,
3. einen Lageplan oder eine Lageskizze in doppelter Ausfertigung.
(2) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat der Antragsteller sie
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sondernutzungssatzung  630
3
§ 6 Beseitigungspflicht
(1) Aufgrund der Ausübung einer Sondernutzung im Straßenraum vorhandene Sachen sind
vom Erlaubnisnehmer oder von ihrem Eigentümer oder Besitzer unverzüglich zu beseitigen,
wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für
die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht.
(2) Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf oder Widerruf oder nach
ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung hat der
Erlaubnisnehmer den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen.
(3) Die Stadt kann die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 anordnen und, wenn der
Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird, auf Kosten des Verpflichteten
durchführen lassen.
(4) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
§ 6 a aufgehoben
II
Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen
§ 7
(1) Für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen gelten die Bestimmungen
der §§ 1 bis 6 sinngemäß.
(2) Für Ortsdurchfahrten der Landesstraßen gelten die Bestimmungen des § 16 HStrG.
III
Gebührenvorschriften
§ 8 Gebührenpflicht
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der
Bundes- und Landesstraßen werden Sondernutzungsgebühren nach Maßgabe der Zweiten
AVO zum HStrG nebst Gebührenverzeichnis dazu erhoben, soweit diese Satzung und ihr
Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmen.
Gebührenfrei ist eine Sondernutzung, die nicht der gewerblichen Meinungsverbreitung dient.
(2) Neben der Sondernutzungsgebühr werden für die Erteilung oder Versagung einer
Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren von 2,50 bis 50 € erhoben. Im übrigen gilt
die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Darmstadt.
(3) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben, wenn nach besonderem Vertrag die
entfallende Sondernutzungsgebühr an die Stadt abgegolten ist.

4
§ 9 Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein
Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Im voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag zeitanteilig erstattet,
wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom
Gebührenschuldner zu vertreten sind.
IV
Schlussvorschriften
§ 10 Zuwiderhandlungen
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 6 Abs. 1
und 2 dieser Satzung können mit Geldbußen von 5,-- bis 1.000,-- Euro geahndet werden.
§ 11
Wer eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung genehmigungspflichtige
Sondernutzung in Anspruch nimmt, die noch nicht genehmigt worden ist, hat die Erlaubnis
dafür innerhalb von 3 Monaten seit Inkrafttreten dieser Satzung zu beantragen.
Darmstadt, den 04. Oktober 1974
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
(H.W. Sabais)
Oberbürgermeister

Sondernutzungssatzung  630
5
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
Art der Sondernutzung                                                 Sondernutzungsgebühr
__________________________________________________________________
                                                                                                  EURO
 1.   Kioske, Trinkhallen, Wartehallen mit
       Verkaufsbetrieb, ortsfeste Verkaufsstände u. a.        400,-- bis 5.000,-- jährlich
 2.   Warenautomaten, soweit nicht erlaubnisfrei             100,-- bis    400,-- jährlich
 3.   Schaustellungseinrichtungen (Schaukästen,
       Vitrinen u. ä.)je m² beanspruchter Straßenfläche         5,-- bis      25,--   monatlich
 4.   Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen für
       jeden angefangenen Monat bei einer umzäunten
       Fläche der Straße
       bis 30 m²                                                                   15,--
       über 30 m² bis 50 m²                                                 30,--
       über 50 m² bis 100 m²                                               60,--
       und je weitere angefangene 100 m²                          60,--
 5.   Bauzäune mit Nutzung für Werbezwecke das
       Zweifache der Gebühr nach den Sätzen unter 4.
 6.   Gerüste je lfd. m                                                          1,50 monatlich
                                                                                              mindestens 15,--
 7.   Sand- und Streukästen je m²                                     10,-- jährlich
 8.   Warenauslagen, soweit nicht erlaubnisfrei
       je m² beanspruchter Straßenfläche                              7,50 bis     17,50 monatlich
 9.   Tische und Stühle vor Gaststätten und ähnlichen
       Betrieben je m² beanspruchter Straßenfläche              5,-- bis       25,-- monatlich
10.  Tribünen je m² beanspruchter Straßenfläche                 0,75 bis      2,-- täglich
11.  Verteilen gewerblicher Handzettel und Flugblätter
       u.ä. je Person                                                             15,-- täglich
12.  Errichten, Betreiben und Unterhalten von
       Postablagekästen
       pro Postablagekasten        50,-- jährlich

2009/0449

13818 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
21.10.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Rechtsamt 
Dezernat        an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  
Straßenverkehrsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0449 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über S ondernutzungen an öffentlichen Straßen in 
der Stadt Darmstadt vom 4.10.1974 
 
Vorlage vom: 18.8.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
Der im Betreff genannten Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen 
Straßen wird zugestimmt. 
 
Anlagen: Text der Änderungssatzung 
Sondernutzungssatzung alt 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 18.8.2009:  
 
 
Anträge auf Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen haben in den letzten Jahren 
stetig zugenommen. Die Genehmigungen werden durch das Ordnungsamt sowie in 
bestimmten Fällen, beispielsweise für Gerüste oder Baustelleneinrichtungen, durch das 
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt erteilt. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen dafür sind im 
Hessischen Straßengesetz sowie in der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen 
Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt geregelt. Im Rahmen der Genehmigungspraxis 
des Ordnungsamtes und des Straßenverkehrsamtes hat sich zuletzt gezeigt, dass die 
städtische Sondernutzungssatzung einer Änderung bzw. Ergänzung bedarf. Insbesondere 
die Gebührentatbestände und Gebührensätze in dem Verzeichnis der 
Sondernutzungsgebühren haben sich in einigen Fällen als nicht mehr ausreichend bzw. 
angemessen erwiesen. Im einzelnen soll die Satzung in folgenden Punkten geändert 
werden: 
 
 
I) Änderungen im Satzungstext der Sondernutzungssatzung:
 
 
1.  „Befristung erlaubnisfreier Sondernutzungen, § 3 Absatz 1 Ziffer 1“ 
 
In § 3 Absatz 1 Ziffer 1 soll eine Regelung aufgenommen werden, nach der erlaubnisfreie 
Plakatierungen, die sich auf zeitlich fest liegende Veranstaltungen wie Wahlen oder 
Bürgerentscheide beziehen, innerhalb von drei Tagen nach diesen Veranstaltungen wieder 
zu entfernen sind. Ohne eine derartige Regelung könnten diese Plakatierungen praktisch 
unbegrenzte Zeit im öffentlichen Straßenraum verbleiben. 
 
2. Änderung des § 5 „Antragstellung“ 
 
In Absatz 1 dieser Vorschrift soll aufgenommen werden, dass der Antrag mindestens zwei 
Wochen vor Beginn der Maßnahme zu stellen ist. Bisher war in der Sondernutzungssatzung 
keine Antragsfrist enthalten. 
 
Der Passus in § 5 Absatz 1 Nr. 2, wonach bei Antragstellung der zu erwartende 
wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzungen anzugeben ist, entfällt. Dieser Punkt hat sich als 
nicht praktikabel erwiesen. 
 
 
3. Neuer Inhalt des § 6a 
 
Durch Sondernutzung, insbesondere durch Baustellen, können Schäden am Straßenkörper 
in erheblichem Umfang entstehen. Für die entsprechende Haftung des 
Sondernutzungsnehmers und die Sicherung der Zahlungsfähigkeit soll nunmehr eine 
Grundlage in der Satzung geschaffen werden.  
 
 
4. Änderung des § 8 Abs. 1 „Gebührenpflicht“ 
 
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für 
Sondernutzungen an Bundes- und Landesstraßen vom 8. März 2004 (GVBl. 2004 I Seite 
106) ist § 8 Abs. 1 entsprechend abzuändern. Zudem war der die Gebührenpflicht 
begründende Tatbestand eindeutiger zu formulieren. 
 
 
5. Zusammenfassung der ehemaligen § 8 Abs. 1 Satz 2 und  Absatz 3

3 
... 
Sowohl in § 8 Abs. 1 Satz 2 als auch in § 8 Abs. 3 sind Sondernutzungstatbestände geregelt, 
die gebührenfrei sind. Zur besseren Übersicht werden die Vorschriften zusammengefasst. § 
8 Absatz 2 regelt Verwaltungsgebühren. Die Vorschrift rückt hinter die 
Sondernutzungsgebühren regelnden Vorschriften und wird zu § 8 Absatz 3. 
 
 
6. Einfügen eines neuen § 9 
 
Nach § 2 KAG muß eine Vorschrift, aufgrund derer kommunale Abgaben erhoben werden, 
unter anderem den Kreis der Abgabenpflichtigen sowie den Zeitpunkt der Entstehung und 
der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Die Regelungen waren in der Satzung nachzuholen. 
 
 
7. Einfügen eines neuen § 10 „Gebührenbemessung, Gebührenbeitreibung“ 
 
§ 10 regelt die Grundlagen für die Gebührenfestsetzung im Einzelfall, wenn die 
Sondernutzungssatzung einen Gebührenrahmen vorgibt. Entsprechende Regelungen gelten 
auch in anderen Städten, beispielsweise in Frankfurt am Main, und haben sich dort bewährt. 
 
 
8. Einfügen eines neuen § 11 „Widerruf der Genehmigung“  
 
Sondernutzungserlaubnisse werden zwar gemäß § 4 der Satzung stets auf Zeit und auf 
Widerruf erteilt. Es empfiehlt sich aber angesichts der schlechten Zahlungsmoral einiger 
Erlaubnisinhaber gleichwohl, einen speziellen Widerrufstatbestand für den Fall nicht 
fristgerechter Bezahlung der Sondernutzungsgebühren in Absatz 2 einzuführen. Eine 
vergleichbare Regelung findet sich auch in der Verordnung über Sondernutzungsgebühren 
zum Hessischen Straßengesetz. 
 
 
 
II) Änderungen des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren
 
 
Ziffer 1: 
Kioske, Trinkhallen, Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, ortsfeste Verkaufsstände 
 
Bisher sieht das Gebührenverzeichnis hier eine Rahmengebühr zwischen 400,00 und 
5.000,00 Euro jährlich vor. Die Gebührenbemessung sollte sich in diesen Fällen – ähnlich 
wie bei den Wirtschaftsgärten – an der beanspruchten öffentlichen Straßenfläche orientieren. 
Dies bedeutet eine Abrechnung nach genutzter Quadratmeterfläche je nach der Lagequalität 
der Objekte. 
 
Vom Vermessungsamt wurden zuletzt im Jahr 2003 Vorschläge für die Gebührenbemessung 
auf Grundlage der Mietpreisentwicklung für Gewerbeobjekte übermittelt. Je nach 
Lagequalität wurde eine monatliche Sondernutzungsgebühr in Höhe von 8,50 bis 50,00 Euro 
pro m² vorgeschlagen. Durch die Flexibilität innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens 
ist es möglich, die Gebühren auch mittel und langfristig an die Entwicklungen der 
Grundstückspreise anzupassen. 
 
 
Ziffer 4: 
Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen bei einer umzäunten Fläche der 
Straße 
 
Hier sollen die Sondernutzungsgebühren, die letztmalig vor ca. 23 Jahren erhöht worden 
sind und im Städtevergleich unter dem Durchschnitt liegen, der wirtschaftlichen Entwicklung 
angepasst werden.

4 
... 
 
Ziffer 5: 
Bauzäune mit Nutzung für Werbezwecke 
 
Dieser Gebührentatbestand kann entfallen. In den letzten Jahren hat es keinen Bedarf an 
einer derartigen Gebühr gegeben.  
 
Die numerische Reihenfolge der übrigen Gebührenziffern ändert sich entsprechend. 
 
Ziffer 6 (jetzt Ziffer 5): 
Gerüste je lfd. Meter  
 
Die Gebührenbemessung soll sich hier zukünftig nicht mehr nach dem laufenden Meter des 
Gerüstes orientieren, sondern analog der Bauzäune (Ziffer 4) über die Ausdehnung in den 
öffentlichen Straßenraum berechnet werden. Die Gebührensätze wurden ebenfalls der 
wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. 
 
 
Ziffer 7 (jetzt Ziffer 6): 
Sand- und Streukästen je m² 
 
Der seit ca. 23 Jahren bestehende Gebührensatz soll der wirtschaftlichen Entwicklung 
angepasst werden. 
 
 
Ziffer 10: 
Tribünen je m² beanspruchter Straßenfläche 
 
Dieser Gebührentatbestand kann entfallen. In den letzten Jahren hat es keinen Bedarf an 
einer derartigen Gebühr gegeben. Sollte sich künftig wider Erwarten ein so gelagerter Fall 
ergeben, besteht die Möglichkeit nach § 8 Abs.1 der Satzung Gebühren nach dem 
Gebührenverzeichnis der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für 
Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen zu erheben.  
 
 
Ziffer 11 (jetzt neu Ziffer 9): 
Verteilen gewerblicher Handzettel und Flugblätter u.ä. je Person 
 
Auch hier scheint eine Ausweitung des bisherigen Gebührenrahmens erforderlich und 
angemessen, da es im Zuge der Verteilung von Handzetteln häufig zu Verunreinigungen im 
öffentlichen Straßenraum kommt und die Antragsteller zudem erhebliche wirtschaftliche 
Vorteile aus der Sondernutzung ziehen.

5 
... 
III) Aufnahme von neuen Gebührentatbeständen in das Verzeichnis der 
Sondernutzungsgebühren: 
 
 
Ziffer 10 
Plakattafeln 
 
DIN A0              1,60 Euro pro Kalendertag 
DIN A1              0,80 Euro pro Kalendertag 
DIN A2              0,60 Euro pro Kalendertag 
 
Die Einführung dieses bislang im städtischen Gebührenverzeichnis nicht vorgesehenen 
Gebührentatbestandes ist angemessen und erforderlich. 
 
 
Ziffer 11 
Errichten, Betreiben und Unterhalten von Briefkästen  
 
25,00 Euro jährlich 
 
Zum 31.12.2007 endete gem. § 51 PostG das Briefmonopol der Deutschen Post AG für 
Briefsendungen und adressierte Kataloge mit einem Einzelgewicht von unter 50 Gramm. 
Bislang hat die Stadt auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Briefkästen 
verzichtet, weil die Deutsche Post AG damit drohte, die von ihr angebrachten Briefkästen zu 
entfernen. Es ist jetzt aber davon auszugehen, dass die Deutsche Post AG davon zukünftig 
absehen wird. Eine Demontage würde sich wettbewerbsschädigend auswirken, wenn die mit 
ihr konkurrierenden Unternehmen eigene Briefkästen anbringen. Außerdem erschließt sich 
dank der veränderten Situation eine zusätzliche Einnahmequelle: gegenwärtig sind etwa 100 
Briefkästen auf öffentlichem Straßengelände errichtet, so dass durch die Erhebung einer 
Sondernutzungsgebühr mit Einnahmen in Höhe von circa 2.500,- € pro Jahr zu rechnen ist. 
 
Andere hessische Städte wie Frankfurt und Wiesbaden haben ebenfalls eine 
Sondernutzungsgebühr für Briefkästen eingeführt. 
 
 
Ziffer 13 
Gewerbliche Veranstaltungen 
 
0,50 bis 5,00 Euro pro m² am Tag, ab 500 m² 0,25 bis 2,50 Euro pro m² am Tag 
 
Dieser Gebührentatbestand war bisher nicht im städtischen Gebührenverzeichnis enthalten 
und wurde über das Gebührenverzeichnis zum Hessischen Straßengesetz berechnet. Hier 
ist in Ziffer 5.3 (Gewerbliche Veranstaltung z.B. Ausstellungswagen, fahrbare 
Geschäftsbetriebe, Märkte, Filmaufnahmen) und 6.3 (Sondernutzung im

6 
... 
Übrigen, soweit sie für wirtschaftliche oder gewerbsmäßige Zwecke erfolgt) ein 
Gebührenrahmen für eine Veranstaltung von 5 bis 10 Euro bzw. 10 bis 50 Euro je 
Kalendertag vorgegeben. Der neue Gebührentatbestand ist auch für Veranstaltungen wie 
z.B. das Varieté Da Capo oder das Schlossgrabenfest anwendbar. Diese Veranstaltungen 
nehmen einen sehr großen Straßenraum ein, durch sie dürften auch erhebliche 
wirtschaftliche Umsätze und Gewinne erzielt werden. Der Gebührenrahmen, der sich an 
Dauer und Größe des in Anspruch genommenen Straßenraums orientiert, erscheint 
angemessen. 
 
 
Ziffer 14 
Werbe- und Verkaufsaktionen 
(z.B. Aufstellen von Werbe- und Verkaufseinrichtungen bzw. Werbe- und 
Verkaufsfahrzeugen) 
 
10,00 bis 100,00 Euro pro Tag 
 
Dieser Gebührentatbestand war bisher ebenfalls nicht im städtischen Gebührenverzeichnis 
enthalten. Aktionen von Geschäftsinhabern und Gewerbetreibenden haben in den 
vergangenen Jahren stark zugenommen, hier sollte in der städtischen Satzung eine klare 
Gebührenregelung enthalten sein, da sich die bislang praktizierte Abrechnung über das 
Gebührenverzeichnis zum Hessischen Straßengesetz als unzureichend erwiesen hat. 
Zweckmäßig erscheint hier eine Gebühr, die nicht quadratmeterbezogen ist, da es viele 
kleinere Aktionen gibt, bei denen genaue Flächenangaben weder möglich noch üblich sind. 
Andere Städte haben diesen Gebührentatbestand ebenfalls in ihren Gebührensatzungen 
aufgenommen.  
 
 
Ziffer 15 
Werbeaufsteller bzw. Kundenstopper 
 
75,00 bis 300,00 Euro pro Jahr 
 
Zahlreiche  Geschäfte in Darmstadt nutzen diese Werbemöglichkeit. Eine Aufnahme in das 
städt. Gebührenverzeichnis erscheint sinnvoll. Bisher mussten die Gebühren aus dem 
Gebührenverzeichnis zum Hessischen Straßengesetz erhoben werden. 
 
 
Ziffer 16 
Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs oder Wohnwagens auf 
einer öffentlichen Straßenfläche: 
 
30,00 bis 150,00 Euro je angefangener Kalendermonat 
 
Dieser Gebührentatbestand geht auf eine Entscheidung des OVG Münster vom 23. April 
2004 zurück, wonach für das Abstellen von nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassenen 
Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum Sondernutzungsgebühren analog den ortsüblichen 
Mietkosten für private Garagen oder Stellplätze erhoben werden können. Durch das 
Abstellen solcher Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum wird knapper Parkraum blockiert. 
Häufig leidet auch das Stadtbild hierunter. Grundsätzlich sind diese Fahrzeuge ohne 
Sondernutzungsgenehmigung abgestellt.

7 
... 
Ziffer 17 
Abstellen eines Kraftfahrzeugs, Anhängers, Wohnwagens oder Zweirades auf einer 
öffentlichen Straßenfläche ausschließlich zu Werbezwecken 
 
25,00 bis 100,00 Euro pro Tag 
 
In immer stärkerem Maße werden Fahrzeuge oder Anhänger auch überwiegend oder 
ausschließlich zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum abgestellt. Nach der 
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellt dies eine nicht genehmigte Sondernutzung 
dar. Der neue Gebührentatbestand soll in diesen Fällen auch eine entsprechende 
Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren ermöglichen. 
 
 
Ziffer 18 
Aufstellen von mobilen Toilettenanlagen  
 
180,00 Euro für eine Jahresgenehmigung 
30,00 Euro für eine Einzelgenehmigung 
 
Für die Aufstellung von mobilen Toilettenanlagen gab es bisher keinen Gebührentatbestand; 
derartige Sondernutzungen wurden bisher den Unternehmern nicht berechnet. Für größere 
Firmen besteht auch die Möglichkeit, eine pauschale Jahresgenehmigung zu beantragen. 
 
 
Darmstadt, 5. Oktober 2009 
 
 
Der Dezernent II     Der Dezernent VI 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz     Dieter Wenzel 
Bürgermeister     Stadtrat

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Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom 04.10.1974


vom _______


Aufgrund des § 5 Hessischen Gemeindeordnung – HGO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), des § 8 Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der §§16, 18, 37 des Hessischen Straßengesetzes – HStrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), und der § 2 und § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben – KAG – vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .............. folgende Satzung erlassen: 



Artikel 1

1.) 	In § 3 Absatz 1 Ziffer 1 wird hinter der Klammer das Komma durch einen Punkt ersetzt. Danach wird folgender Satz eingefügt: „ Plakatierungen, die sich auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder Ereignisse wie politische Wahlen oder Bürgerentscheide beziehen, sind innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung zu entfernen.“
2.) 	In § 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Sondernutzungssatzung wird hinter dem Wort „schriftlich“ die Folge „mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme“ eingefügt.

In § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Sondernutzungssatzung wird in Ziffer 2 vor die Folge „voraussichtliche Dauer“ anstelle des Kommas das Wort „und“ eingefügt. Die Folge „und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzungenen“ entfällt.


3.)		§ 6 a erhält folgenden Inhalt:

„§ 6 a Kostenersatz, Haftung

Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung  entstehen. Zur Deckung der städtischen Ansprüche auf Kostenersatz können jederzeit angemessene Sicherheiten verlangt werden. Wird Sicherheit verlangt, wird für jeden angefangenen Quadratmeter Baustelleneinrichtungsfläche auf Fahrbahn und Gehwegbelägen in Fußgängerzonen 250,00 ¬  pro Quadratmeter und in allen übrigen Bereichen 150,00 ¬  pro Quadratmeter berechnet, denkmalgeschütztes Pflaster wird mit 250,00 ¬  pro Quadratmeter berechnet. Eine verlangte  Sicherheitsleistung ist in Form  einer Bankbürgschaft zu erbringen oder als Kaution zu hinterlegen.

(2)	Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen sie erhoben werden. Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung verlangen.“


4.) 	§ 8 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung erhält folgende Fassung:

„(1)	Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen werden Sondernutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, und – soweit dieses keine Bestimmung trifft – nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.“


5.)	In § 8 wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Inhalt eingefügt:

„(2)	Eine Sondernutzung, die der nicht gewerblichen Meinungsverbreitung dient, ist gebührenfrei. Sondernutzungsgebühren werden auch nicht erhoben, wenn nach besonderem Vertrag die entfallende Sondernutzungsgebühr an die Stadt abgegolten ist.“

6.) 	Der bisherige § 8 Absatz 2 wird § 8 Absatz 3.


7.) 	Als neuer § 9 wird in die Satzung aufgenommen:

„§ 9


(1) 	Die Gebührenpflicht entsteht:
unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Straßenfläche mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.

(2) 	Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde im Bescheid einen späteren Zeitpunkt festgesetzt hat.

(3) 	Gebührenschuldner ist:
der Antragsteller,
derjenige, der die Gebührenpflicht durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde übernommen hat,
der durch die Sondernutzung Begünstigte,
derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 der Satzung öffentliche Verkehrsräume zu Sondernutzungen gebraucht.

(4) 	Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.





8.)	Als neuer § 10 wird aufgenommen:

„§ 10 Gebührenbemessung

Bei Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr enthalten ist, ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen
1. nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs.2. nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und des Verkehrsraums.3. nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Sondernutzung.“



9.)	Als neuer § 11 wird aufgenommen:

„§ 11

Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung einer fälligen einmaligen Gebühr in Verzug, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Bei wiederkehrenden Gebühren kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Schuldner 
für drei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Gebühr oder eines nicht unerheblichen Teil der Gebühr oder 
in einem Zeitraum, der sich über mehr als drei Termine erstreckt mit der Entrichtung der Gebühr, in Höhe des Betrages, der die Gebühr für drei Gebührenzeiträume erreicht,  in Verzug gerät“


10.)	Der bisherige § 9 wird § 12.


11.)	Der bisherige § 10 wird § 13.


12.) 	Der bisherige § 11 wird § 14.

13.)	Das Gebührenverzeichnis erhält folgende Fassung:

„Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren


Art der SondernutzungSondernutzungsgebühren	EUROKioske, Trinkhallen, Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, ortsfeste Verkaufsstände
8,50 bis 80,00 pro m² monatlichWarenautomaten, soweit nicht erlaubnisfrei100,00 bis 400,00 jährlichSchaustellungseinrichtungen (Schaukästen, Vitrinen u. ä.) je m² beanspruchter Straßenfläche
5,00 bis 25,00 monatlichBauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen bei einer umzäunten Fläche der Straße(1) bis 30 m²(2) über 30 m² bis 50 m²(3) über 50 m² bis 100 m²(4) und je weitere angefangene 100 m²


  30,00 monatlich
  60,00 monatlich
120,00 monatlich
120,00 monatlichGerüste(1) bis 10 m²(2) über 10 m² bis 15 m²(3) über 15 m² bis 20 m²(4) und je weiteren angefangenen m²
30,00 monatlich
45,00 monatlich
60,00 monatlich
3,00 monatlichSand- und Streukästen je m²50,00 jährlichWarenauslagen, soweit nicht erlaubnisfrei je m² beanspruchter Straßenfläche
7,50 bis 17,50 monatlichTische und Stühle vor Gaststätten und ähnlichen Betrieben je m² beanspruchter Straßenfläche
5,00 bis 25,00 monatlichVerteilen gewerblicher Handzettel und Flugblätter u. ä. je Person
Aufstellen von Plakattafeln 
DIN A0
DIN A1
DIN A2
Errichten, Betreiben und Unterhalten von Briefkästen
pro Briefkasten
15,00 bis 30,00 pro Tag

1,60 pro Kalendertag
0,80 pro Kalendertag
0,60 pro Kalendertag


25,00 jährlichErrichten, Betreiben und Unterhalten von Postablagekästen pro Postablagekasten

50,00 jährlichGewerbliche Veranstaltungen 0,50 bis 5,00 pro m² am Tag
ab 500 m² 0,25 bis 2,50 pro m² pro TagWerbe- und Verkaufsaktionen (z. B. Aufstellen von Werbe- und Verkaufseinrichtungen bzw. Werbe- und Verkaufsfahrzeugen)

10,00 bis 100,00 pro TagWerbeaufsteller bzw. Kundenstopper75,00 bis 300,00 jährlichAbstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs oder Wohnwagens 30,00 bis 150,00 
je angefangener KalendermonatAbstellen eines Kraftfahrzeugs, Anhängers, Wohnwagens oder Zweirades ausschließlich oder überwiegend zu Werbezwecken 25,00 bis 100,00 pro TagAufstellen von mobilen Toilettenanlagen 


180,00 (Jahresgenehmigung) oder

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Artikel II

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




Darmstadt, den   ___________


Der Magistrat der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt


Der Dezernent VI						



Dieter Wenzel						
Stadtrat








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Beratungsverlauf (11)

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TOP 572
TOP 8
TOP 5
TOP 25

Details

Vorlagen-Nr.
2009/0449
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.10.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00