mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Sachstand zum Resolutionsbeschluss vom 09.05.2023 (AN/0838/2023) betreffend Mieter und Mieterinnen des Hauses Wallstr. 31

Mitteilung Ausschuss 3436/2023 vom 31.10.2023

Stand: Am 21.11.2023 in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Mitteilung Ausschuss

    PDF

    Herunterladen: Mitteilung Ausschuss

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 31.10.2023 3436/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 21.11.2023 Sachstand zum Resolutionsbeschluss vom 09.05.2023 (AN/0838/2023) betreffend Mieter und Mieterinnen des Hauses Wallstr. 31 In der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist am 09.05.2023 unter TOP 2.6 dieser Resolutionsbeschluss erfolgt: Beschluss: Eine Lösung für die von Räumung bedrohten Mieter und Mieterinnen des Hauses Wallstr. 31 finden Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet Frau Oberbürgermeisterin Reker den größtmöglichen Einfluss auf den Vermieter des Hauses Wallstraße 31 in Köln-Mülheim auszu- üben. Der Vermieter soll die notwendigen Brandschutzmaßnahmen durchführen. Alle rechtli- chen Mittel sollen geprüft werden, damit die Mieterinnen und Mieter in ihren Wohnungen blei- ben können. Wenn der Vermieter die notwendigen Brandschutzmaßnahmen nicht durchführt, soll geprüft werden, welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen. Bis dieser Prüfprozess abgeschlossen ist, sollen die Mieterinnen und Mieter geduldet werden. Sachstandmitteilung der Verwaltung: Die Stadt Köln ist als Bauaufsichtsbehörde gesetzlich verpflichtet einzuschreiten, wenn be- kannt wird (beispielsweise im Zusammenhang mit einer Brandschutzbegehung der Feuer- wehr, so auch hier in der Wallstr. 31), dass Menschen in einem Gebäude leben, für das es keine Baugenehmigung zu Wohnzwecken gibt. Das Ordnungsrecht in NRW schreibt vor, dass die Kommunen sich an die Mietenden als Nutzende einer Immobilie wenden müssen. Wichtig ist es der Verwaltung zu betonen, dass bislang weder das Gebäude gesperrt worden ist noch die Mietenden aufgefordert wurden, ihre Wohnungen zu räumen. Die Verwaltung hat die Mietenden nur angehört und damit wie gesetzlich vorgeschrieben ein Verfahren gestartet. Die Stadt Köln handelt hier mit sehr viel Fingerspitzengefühl. Ziel ist, dass die Stadt Köln die Mietenden nicht irgendwann konkret auffordern muss, die Nutzung einzustellen, also ihre Wohnungen zu räumen. Insoweit wird ein Ermessensspielraum derzeit schon sehr umfassend angewendet. Im Übrigen hat mittlerweile mit der Eigentümerschaft ein Informationsgespräch zur Klärung einer Bauantragstellung stattgefunden. Daraus ergaben sich Aspekte, die noch architekten- 2 seits in der Planung abzuarbeiten wären, damit ein genehmigungsfähiger Bauantrag tatsäch- lich gestellt werden kann. Das ist bisher noch nicht geschehen. Mit Aussicht auf ein Bauantragsverfahren kann in Verbindung mit dem amtlichen Ermessen derzeit von der Erstellung einer Ordnungsverfügung (auf Einstellung der Wohnnutzung) noch abgesehen werden. Gez. Greitemann

Beratungsverlauf

  1. 21.11.2023

    Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik

    TOP 4.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz