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3436/2023

Sachstand zum Resolutionsbeschluss vom 09.05.2023 (AN/0838/2023) betreffend Mieter und Mieterinnen des Hauses Wallstr. 31

Mitteilung Ausschuss 31.10.2023

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 21.11.2023, TOP 4.4

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

2778 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 31.10.2023 
 3436/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 21.11.2023 
 
Sachstand zum Resolutionsbeschluss vom 09.05.2023 (AN/0838/2023) betreffend Mieter 
und Mieterinnen des Hauses Wallstr. 31 
In der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist am 09.05.2023 unter TOP 
2.6 dieser Resolutionsbeschluss erfolgt: 
 
Beschluss:  
 
Eine Lösung für die von Räumung bedrohten Mieter und Mieterinnen des Hauses 
Wallstr. 31 finden  
 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet Frau Oberbürgermeisterin Reker den 
größtmöglichen Einfluss auf den Vermieter des Hauses Wallstraße 31 in Köln-Mülheim auszu-
üben. Der Vermieter soll die notwendigen Brandschutzmaßnahmen durchführen. Alle rechtli-
chen Mittel sollen geprüft werden, damit die Mieterinnen und Mieter in ihren Wohnungen blei-
ben können.  
 
Wenn der Vermieter die notwendigen Brandschutzmaßnahmen nicht durchführt, soll geprüft 
werden, welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen. Bis dieser Prüfprozess abgeschlossen ist, 
sollen die Mieterinnen und Mieter geduldet werden. 
 
 
 
Sachstandmitteilung der Verwaltung: 
 
Die Stadt Köln ist als Bauaufsichtsbehörde gesetzlich verpflichtet einzuschreiten, wenn be-
kannt wird (beispielsweise im Zusammenhang mit einer Brandschutzbegehung der Feuer-
wehr, so auch hier in der Wallstr. 31), dass Menschen in einem Gebäude leben, für das es 
keine Baugenehmigung zu Wohnzwecken gibt. Das Ordnungsrecht in NRW schreibt vor, dass 
die Kommunen sich an die Mietenden als Nutzende einer Immobilie wenden müssen.  
 
Wichtig ist es der Verwaltung zu betonen, dass bislang weder das Gebäude gesperrt worden 
ist noch die Mietenden aufgefordert wurden, ihre Wohnungen zu räumen. Die Verwaltung hat 
die Mietenden nur angehört und damit wie gesetzlich vorgeschrieben ein Verfahren gestartet. 
Die Stadt Köln handelt hier mit sehr viel Fingerspitzengefühl. Ziel ist, dass die Stadt Köln die 
Mietenden nicht irgendwann konkret auffordern muss, die Nutzung einzustellen, also ihre 
Wohnungen zu räumen. Insoweit wird ein Ermessensspielraum derzeit schon sehr umfassend 
angewendet. 
 
Im Übrigen hat mittlerweile mit der Eigentümerschaft ein Informationsgespräch zur Klärung 
einer Bauantragstellung stattgefunden. Daraus ergaben sich Aspekte, die noch architekten-

2 
 
seits in der Planung abzuarbeiten wären, damit ein genehmigungsfähiger Bauantrag tatsäch-
lich gestellt werden kann. Das ist bisher noch nicht geschehen. 
 
Mit Aussicht auf ein Bauantragsverfahren kann in Verbindung mit dem amtlichen Ermessen 
derzeit von der Erstellung einer Ordnungsverfügung (auf Einstellung der Wohnnutzung) noch 
abgesehen werden. 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

21.11.2023 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 4.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Wallstraße 31

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Details

Aktenzeichen
3436/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
31.10.2023
Erstellt
25.10.2023 18:10