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0159/2025

Wahl der Stellvertreter*innen des Oberbürgermeisters gemäß § 67 Absatz 1 und 2 GO NRW

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 28.10.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.11.2025, TOP 6

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

4036 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 0159/2025 
Freigabedatum 
 28.10.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahl der Stellvertreter*innen des Oberbürgermeisters gemäß § 67 Absatz 1 und 2 GO 
NRW  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat wählt gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Gemeindeordnung NRW das Ratsmitglied 
___________________ zur*zum ersten Stellvertreter*in des Oberbürgermeisters  
in der Wahlperiode 2025 – 2030, 
___________________ zur*zum zweiten Stellvertreter*in des Oberbürgermeisters 
in der Wahlperiode 2025 – 2030, 
___________________ zur*zum dritten Stellvertreter*in des Oberbürgermeisters 
in der Wahlperiode 2025 - 2030. 
 
Alternative (vier Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter): 
Der Rat wählt gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Gemeindeordnung das Ratsmitglied 
___________________ zur*zum ersten Stellvertreter*in des Oberbürgermeisters 
in der Wahlperiode 2025 - 2030. 
___________________ zur*zum zweiten Stellvertreter*in des Oberbürgermeisters 
in der Wahlperiode 2025 - 2030. 
___________________ zur*zum dritten Stellvertreter*in des Oberbürgermeisters 
in der Wahlperiode 2025 - 2030. 
___________________ zur*zum vierten Stellvertreter*in des Oberbürgermeisters 
in der Wahlperiode 2025 - 2030 
 
 
  
Rat 06.11.2025

2 
 
Begründung 
Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bestimmt, dass der Rat für die Dauer seiner Wahlpe-
riode aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertretungen des Oberbürgermeis-
ters wählt. 
 
Die Wahl der Stellvertreter*innen des Oberbürgermeisters erfolgt gemäß § 67 Absatz 1 und 
2 GO NRW nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren.  
 
Diese Vorschrift bestimmt: 
 
(1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache  
ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. […] 
 
(2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstel-
len auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Rei-
henfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die 
Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Ers-
ter Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags 
steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorders-
ter noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den 
die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in 
Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchst-
zahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet 
eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu 
ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, 
wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag er-
schöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. […] 
Listen der Wahlvorschläge können Fraktionen, mehrere Fraktionen gemeinsam und Gruppen 
von Ratsmitgliedern, nicht aber einzelne Ratsmitglieder einreichen. Die Wahl erfolgt in einem 
Wahlgang in geheimer Abstimmung. 
 
Alle Stellvertreter*innen werden in einem Wahlgang nach dem Rang der Höchstzahlen ge-
wählt.  
 
Die Gemeindeordnung enthält keine ausdrückliche Regelung zur Wahl der ehrenamtlichen 
Stellvertretungen durch Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlags. Sie schließt diese 
also auch nicht aus. Sofern ein einheitlicher Wahlvorschlag vorliegt, muss dieser in analoger 
Anwendung des § 50 Absatz 5 GO NRW mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder 
des Rates angenommen werden. Andernfalls erfolgt die geheime Wahl.  
 
 
Hinweis zur Alternative: 
 
Da der Rat die Anzahl der ehrenamtlichen Stellvertreter*innen zunächst festlegen muss, sieht 
die Vorlage alternativ vier Stellvertreter*innen vor. Eine andere Anzahl ist ebenfalls möglich 
(s. Vorlage 0023/2025).

Beratungsverlauf (1)

06.11.2025 Rat
TOP 6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0159/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
28.10.2025
Erstellt
15.01.2025 08:34