A-N/0017/2007
Wahrung der Rechte der Bezirksvertretungen beim Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF)
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Wahrung der Rechte der Bezirksvertretungen beim Neuen Kommunalen_Finanzmanagement (NKF)
6640 Zeichen
SPD Fraktion
in der Bezirksvertretung Münster- Nord
48159 Mün ster, 27. Juli 2007
Der doppische Haushalt (HH) und das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF):
Rechte der Bezirksvertretungen (BVen) wahren, Information der Bürgerinnen und Bürger
verbessern
Antrag
Die Bezirksvertretung möge beschließen:
1. Die Verwaltung wird um Prüfung gebeten, ob der j etzige doppische Haushalt für die Bezirks-
vertretungen in seinen Inhalten und Informationen mit den Bedingungen des § 37 Abs. 4 und §
80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhei n Westfalen (GO-NRW) in Einklang
steht.
2. Die Verwaltung stellt, losgelöst von dem Ergebni s zu 1., das jetzige Verfahren nach
ihren eigenen Vorbemerkungen zum NKF (HH-Plan 2007 – doppischer HH-Plananteil (NKF-
Haushalt) Band 3 um und bereitet es auch für die BVen entsprechend auf.
3. Über das Ergebnis ist der BV zu berichten, das V erfahren zu 2. ist unverzüglich unter Beteili-
gung der BVen einzuleiten. Dabei ist anzustreben, das Verfahren möglichst schon für den
Haushalt 2008 umzustellen.
Begründung:
Zu 1.
Bei den Haushaltsplanberatungen 2007 wurde es erstmalig überdeutlich. In dem Bezirkshaushalt der
BV-Nord fehlten im Vergleich zu 2006 bei rund 100 HH-Stellen die entsprechenden Beträge. Dort
leuchtete jeweils eine „0“ Die Antwort der verantwortlichen Fachleute war so einfach wie unbefriedi-
gend: „Das ist das Ergebnis des NKF.“
An einem Beispiel und zwei HH-Stellen im Bezirk Nord wird das Problem deutlich:
1. Programmmittel Bürgerhaus Kinderhaus HH-Stelle 7 610.590.0000.4
2. Programmmittel Begegnungszentrum Meerwiese (Coe rde) HH-Stelle 7630.590.0000.3
Bisher waren dort rund 34.000,00 € (Kinderhaus) bzw. 8.500,00 € (Coerde) eingesetzt. Heute findet
man beim Kulturamt einen Gesamtbetrag von 58.300,00 €, der ohne eine Aufschlüsselung für die ge-
samte Stadt gilt. Dieser Betrag steht nicht etwa im bezirksbezogenen Teil, sondern ist im gesamtstäd-
tischen Teil „versteckt“.
Das scheint ein klarer Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GO-NRW zu sein, wonach die BVen über alle HH-
HH-Ansätze beraten, die ihren Bezirk und ihre Aufgaben betreffen, und dazu Vorschläge und
Anregungen machen können. Das bedeutet, die seit 1994 eingeführte „Mitwirkung“ geht über eine
bloße Anhörung hinaus. Auch eine Beschränkung der Beratung auf Ansätze, die nur in ihre Zustän-
digkeit fallen, ist durch den Wortlaut der GO nicht gedeckt, denn die HH-Ansätze, die nicht die Zu-
ständigkeit berühren, sondern lediglich den Bezirk betreffen, unterliegen ebenfalls dem Beratungs-
recht der BVen.
Hinzu kommt das Vorschlags- und Anregungsrecht. Das kann nur wahrgenommen werden, wenn alle
HH-Ansätze in der entsprechenden Größenordnung und Vollständigkeit auf dem Tisch liegen. Hier
besteht zusätzlich eine Parallele zu § 80 Abs. 3 GO-NRW (alt § 79 Abs. 3), wonach Einwohner und
Abgabepflichtige gegen des HH-Entwurf Einwendungen erheben können. Wie wollen und können sie
dieses Recht in Anspruch nehmen, wenn die Betroffenen nicht einmal im Bezirkshaushalt ansatzwei-
se das Zahlenmaterial zuordnen bzw. es gar nicht vorfinden können?
Das Ganze hat jedoch nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine politische Dimension. Mit der jetzi-
gen Regelung, ist es der politischen Kontrolle aber auch der Gestaltungskraft vor Ort entzogen, wer
was, wann und wie viel an Geldausstattung bekommt. Aber was passiert denn, wenn plötzlich die
Programmangebote des Bürgerhauses und des Begegnungszentrums deutlich und spürbar verringert
werden? Die Bürger fragen doch nicht beim Leiter des Kulturamtes nach. Nein, sie fragen uns Politi-
ker vor Ort, was da los ist. Wenn wir da nur ein Schulterzucken haben, ist es auch mit dem letzten
Vertrauen in Politik vorbei.
So kann das nicht gehen. Rat und Verwaltung können und dürfen den Haushalt nicht so gestalten,
dass für BVen kein ausreichender Mitwirkungsraum mehr bleibt. Das wird auch aus der Kommentie-
rung zu § 37 Abs. 1 GO-NRW deutlich, soweit sie sich mit dem Abgrenzen von Zuständigkeiten zwi-
schen Rat, Verwaltung und BVen durch Festlegen von Wertgrenzen befasst. Das ist allgemein unstrit-
tig. Jedoch:
„Dabei ist es dem Rat unbenommen, den BVen zu Lasten des Hauptverwaltungsbeamten mehr Rech-
te zuzugestehen, als er für sich selbst oder die Fachausschüsse in Anspruch nehmen will. Insbeson-
dere bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach Wertgrenzen liegt es nahe, diese für die BVen an-
ders als für den Rat und die Ausschüsse festzusetzen ; jedenfalls dürfen die Wertgrenzen nicht so
gewählt werden, dass die den BVen nach § 37 Abs 1 zustehenden Entscheidungsbefugnisse
nur in Ausnahmefällen bestehen, weil in der Regel die Wertgrenze bei Einzelentscheidungen
nicht überschritten wird.“ *)
Gleiches muss auch im Rahmen des Haushalts gelten. Alle bezirksbezogenen HH-Angaben müssen
daher wieder ausnahmslos in den Bezirksteil fließen.
Zu 2.
In den o.a. Vorbemerkungen heißt es auf Seite 13:
„Sind die Informationen auf Ebene der Produktbereiche aus Steuerungsgesichtspunkten zu grob,
kann die Darstellung auf Ebene der Produktgruppen bzw. einzelner Produkte erfolgen. Die Festlegung
der Gliederungstiefe bleibt dabei der Kommune überlassen.“ Da, wie dargestellt, die Informationen auf
BV-Ebene offensichtlich zu grob sind, ist hier die Gliederungstiefe entsprechend anzupassen.
Zu 3.
In der Legislaturperiode 1994-1999 wurde unter Rot/ Grün die Hauptsatzung grundlegend geändert
und erneuert. Dabei standen besonders auch die „Neu verteilung“ von Zuständigkeiten in allen Gre-
mien und die Abgrenzung zueinander im Mittelpunkt. Alle Lösungsvorschläge wurden einvernehmlich
beschlossen. Die damals erfolgreiche Beteiligung de r BVen sollte daher auch wieder praktiziert wer-
den, da sie im vorliegenden Fall nicht nur sinnvoll , sondern auch geboten ist. In die bisher vom De-
zernat für Finanzen, Beteiligung und Liegenschaften angestellten Überlegungen (Schreiben vom 25.7.
2007) wurden leider nur die finanzpolitischen Sprec her und die Mitglieder des politischen Arbeitskrei-
ses NKF einbezogen. Das reicht zur Feststellung des Informations- und Beratungsbedürfnisses der
BVen keinesfalls aus.
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Frese Herholz Igelbrink Lamken Langela Urbscheit
*) Die Zitate und Informationen aus der Kommentierung wurden dem Kommentar der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO-NRW) von Held, Becker, Decker mit Stand Januar 2007 entnommen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- A-N/0017/2007
- Typ
- Antrag an die BV Nord
- Datum
- 09.08.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37