1856/2026
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Frau Helmis-Arend (SPD-Fraktion) aus der Sitzung des Betriebsausschusses Bühnen vom 07. Mai 2026 betreffend der Prüfung von Rückforderungen gegenüber dem Unternehmen JvM Hamburg (Session-Nr 1270/2026)
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2494 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VII/46 Vorlagen-Nummer 22.06.2026 1856/2026 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Bühnen der Stadt Köln 25.06.2026 Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Frau Helmis-Arend (SPD-Fraktion) aus der Sitzung des Betriebsausschusses Bühnen vom 07. Mai 2026 betreffend der Prüfung von Rückforderungen gegenüber dem Unternehmen JvM Hamburg (Session-Nr 1270/2026) Anfrage: Bestehen gegenüber der Kommunikationsagentur JvM Hamburg Regressansprüche? Anlass der Anfrage ist eine im Mai 2024 durchgeführte Kommunikationskampagne der IU Internationale Hochschule in Erfurt, die in Zusammenarbeit mit der Agentur JvM Neckar umgesetzt wurde. Antwort der Verwaltung: Im deutschen Recht sind allgemeine Gestaltungsstile, Bildkonzepte oder Marketing- Prinzipien nicht urheberrechtlich geschützt. Die Elemente, die tatsächlich Urheber- rechtsschutz genießen (konkrete Texte und Abbildungen), sind mit den Elementen der Hochschule nicht zu vergleichen. In der Kampagne der Hochschule handelt es sich um einen „einfachen“ Rahmen als Stilmittel. In der Kampagne zur Wiedereröffnung der Bühnen am Offenbachplatz handelt es sich nicht um einen einfachen Rahmen, sondern um den Grundriss des Bühnenensembles am Offenbachplatz. Da keine ex- klusiven Nutzungsrechte am generellen Stil vereinbart waren, liegt keine Vertragsver- letzung vor. Die Stadt und ihre Bühnen stehen in keinem Konkurrenzverhältnis zu der besagten Hochschule – weder regional noch branchenbezogen. Es handelt sich um zwei voll- kommen unterschiedliche Kampagnen. Zudem fand die Kampagne der Hochschule bereits vor zwei Jahren (2024) statt. Ein Wettbewerbsverstoß scheidet damit aus. Ein wirtschaftlicher Schaden oder eine Verwässerung der Werbewirkung für die Büh- nen der Stadt Köln am Markt ist rechtlich nicht begründbar. Es ist auszuschließen und nicht belegbar, dass der Stadt messbare Einbußen bei Eintrittsgeldern, Ticketverkäu- fen oder Besuchendenzahlen entstehen, nur weil eine Hochschule in einem anderen Markt vor zwei Jahren einen ähnlichen optischen Stil genutzt hat. Auch die Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Ne- benpflichten (sog. Leistungstreuepflicht) greift nach Prüfung nicht. Die Agentur hat den eigentlichen Vertragszweck - Kampagnenkonzeption und -umsetzung zur Wiedereröff- nung der Bühnen der Stadt Köln - nicht gefährdet. 2 Gez. Charles
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Offenbachplatz
- Am Markt
- Markt
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Details
- Aktenzeichen
- 1856/2026
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 22.06.2026
- Erstellt
- 18.06.2026 13:07