1007/2023
226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen
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zu Anlage 4 +++Urkunde+++
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Begründung zur Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkir- chen - Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zum Bebauungs- plan 66389/03 – Arbeitstitel: „Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf“ 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches .................................................................... 3 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung .............................................................................. 3 3. Verfahrensverlauf ............................................................................................................ 4 4. Planungsvorgaben........................................................................................................... 5 4.1 Landes- und Regionalplanung ..................................................................................................... 5 4.2 Bebauungsplan .......................................................................................................................... 11 4.3 Landschaftsplan ......................................................................................................................... 11 4.4 Wasser- und Hochwasserschutz ................................................................................................ 12 4.5 Bundesfernstraßen ..................................................................................................................... 14 4.6 Fachplanungen ........................................................................................................................... 14 4.7 Informelle Planungen ................................................................................................................. 15 5. Erläuterungen zum Plangebiet...................................................................................... 17 5.1 Bestandsnutzungen .................................................................................................................... 17 5.2 Umgebung .................................................................................................................................. 17 5.3 Erschließung............................................................................................................................... 17 5.4 Technische Infrastruktur ............................................................................................................. 18 5.5 Soziale Infrastruktur ................................................................................................................... 18 5.6 Versorgung ................................................................................................................................. 18 6. Änderung des Flächennutzungsplanes ....................................................................... 18 6.1 Darstellung im Flächennutzungsplan ......................................................................................... 18 6.2 Beabsichtigte Änderung der Darstellung .................................................................................... 18 6.3 Auswirkungen der Planänderung ............................................................................................... 21 6.4 Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen ...................................... 22 7. Umweltbericht ................................................................................................................ 24 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP Änderung ............................................ 24 7.2 Bedarf an Grund und Boden ..................................................................................................... 25 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................................................ 26 7.4. Grundlagen ............................................................................................................................... 29 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) .................................................... 29 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..... 30 2 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung .......... 31 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB .............................. 31 7.5.1 Tiere ....................................................................................................................................... 31 7.5.2 Pflanzen ................................................................................................................................. 35 7.5.3 Fläche..................................................................................................................................... 37 7.5.4 Boden ..................................................................................................................................... 38 7.5.5 Wasser ................................................................................................................................... 41 7.5.6 Luft ......................................................................................................................................... 44 7.5.7 Klima ...................................................................................................................................... 48 7.5.8 Wirkungsgefüge ...................................................................................................................... 54 7.5.9 Landschaft .............................................................................................................................. 55 7.5.10 Biologische Vielfalt ................................................................................................................. 57 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ....................................................................... 58 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung.................................................................................... 59 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter .............................................................................................. 68 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ............................................................ 70 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie ................ 71 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ........................................................................................... 72 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ................................................................ 75 7.5.18 Wechselwirkungen ................................................................................................................. 76 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen ................................. 77 7.5.20 Eingriffsregelung .................................................................................................................... 79 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete .................... 80 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken .......................................................................................... 81 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ......................... 81 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................................................................. 81 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) .......... 82 7.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 82 7.9 Referenzliste der Quellen ......................................................................................................... 89 3 Abb.1: Städtebaulicher Entwurf (Stand März 2023) – © West 8 – urban design & landscape architecture b.v. 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches Der Änderungsbereich befindet sich im Stadtbezirk Rodenkirchen im Stadtteil Rondorf und um- fasst eine Fläche von ca. 70 ha. Das Gebiet schließt an den nordwestlichen Siedlungsrand des Stadtteiles Rondorf an. Es wird im Norden durch die Autobahn A4 begrenzt. Im Nordosten stellt der Weißdornweg die Plange- bietsgrenze dar. Die östliche Plangebietsgrenze verläuft dann im Anschluss an die bebauten Grundstücke der Straßen „Birkenweg“ und „Am Höfchen“ in Richtung Süden. Im Süden reicht das Plangebiet bis an die Kapellenstraße und in den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes - und Büchelhofes, Rondorf“ hinein. Im Westen verläuft die Grenze entlang der Bebauung am Pater -Prinz-Weg, der Husarenstraße und de r Straße „Auf dem Schneeberg“ in Richtung Norden bis zur Autobahn A4. In einem früheren Verfahrensstadium wurde eine andere Abgrenzung gewählt, da damals noch vorgesehen war, die geplante Entflechtungsstraße nördlich und westlich um das neue Wohn- gebiet herumzuführen. Da als derzeitige Vorzugsvariante eine Trassenführung im Süden von Rondorf vorgesehen ist, entfällt die Lage der Trasse im Änderungsbereich und bedarf daher keiner Darstellung mehr. 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung Das Plangebiet ist Bestandteil des Wohnungsbauprogramms 2015 und soll einer baulichen Ent- wicklung für eine Wohnnutzung zugeführt werden. Im Wohnungsbauprogramm wird für diese Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206-014) ein Wohnungsbaupotenzial von circa 900 Wohneinheiten (WE) vorgesehen, welche im Einfamilienhaus - bzw. Geschosswohnungs- bau errichtet werden sollen. 4 Die im Wohnungs bauprogramm dargestellte Flächengröße und der Flächenzuschnitt (28 ha) sind weitgehend identisch mit dem vorliegenden Plangebiet. Im Norden und im Westen soll die- ses noch arrondiert werden. Weitere Flächen werden für die Erschließung, die Sicherung der Trasse für die Stadtbahn sowie für Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Ziel der Planung ist es, die Voraussetzungen für die Umsetzung eines Neubaugebietes mit circa 1.3 00 – 1.380 Wohneinheiten (WE) zu schaffen. Mit der Entwicklung des Wohnquartieres kann ein wesentli- cher Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen so- wie Wohnungen im geförderten Geschosswohnungsbau geleistet werden. Gemäß dem Koope- rativen Baulandmodell sind 30% der neuen Wohn flächen für den öffentlich geförderten Woh- nungsbau vorzusehen. Gleichzeitig soll die Entwicklung des Stadtteiles Rondorf über die geplanten Infrastruktureinrich- tungen und Verkehrsmaßnahmen langfristig gestärkt werden. Die Planung sieht einen Quar- tiersplatz mit Geschäften (v.a. Lebensmittelvollversorger und Drogerie) und Dienstleistern, eine weiterführende Schule, zwei Grundschulen, vier Kindertagesstätten sowie öffentliche Grünflä- chen und Spielplätze für Kinder und Jugendliche vor. Durch die geplante Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 mit zwei vorgesehenen Haltestellen im Plangebiet soll zudem die Anbindung des Stadtteiles Rondorf an den ÖPNV deutlich gestärkt werden. In Abstimmung mit der Stadt Köln hat der Investor „AMELIS Projektentwicklungs GmbH Co. KG“ für das Plangebiet „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf ein städtebauliches Planungskonzept durch das Büro `West 8 urban design & landscape architecture b.v.` aus Rotterdam, erarbeiten lassen. 3. Verfahrensverlauf Das Verfahren zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66389/03 – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Ron- dorf durchgeführt (§ 8 Abs. 3 BauGB). Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge- mäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) auf Basis des städtebaulichen Planungskonzeptes „Rondorf Nordwest in Köln-Rodenkirchen“ fand vom 09.10.2017 bis zum 16.11.2017 statt und dient als gemeinsame Grundlage für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sowie die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes. Auf eine separate Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä- ger öffentlicher Belange für die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde aufgrund des ge- meinsamen Planungsanlasses, des nahezu identischen Geltungsbereiches der beiden Verfah- ren und der Möglichkeit der Abschichtung der eingebrachten Belange, verzichtet. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Aufstellung eines Be- bauungsplanes und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 2 (Abendveranstaltung) beschlossen (Vorlage 2956/2017 – TOP 10.1). Dabei wurde der durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen in der Sitzung am 13.11.2017 (2956/2017/ TOP 9.1.4) ge- änderte Beschlussvorschlag bestätigt. Hier ging es im Wesentlichen darum, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung solange nicht durchgeführt wird, bis die Kosten-/Nutzenanalyse der 4. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn vorliegen und der Kosten-/Nutzungsfaktor > 1 ist. Zudem gab es weitere Ergänzungsbeschlüsse. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Be- bauungsplanes erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln am 24.01.2018. Die Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des Flächen- nutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte am 20.06.2018. Die frühzei- tige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in Form einer Abendveranstaltung, an der ca. 500 Bürge- rinnen und Bürger teilgenommen haben. Die Abendveranstaltung wurde am 29.06.2018 in der 5 Aula der Gesamtschule Rodenkirchen durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der die Veranstaltung begleitenden Ausstellung dargestellt und auch im Vortrag erläutert. Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere Gelegenheit zur Stellungnahme. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Verw altung beauf- tragt auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes und den Stellungnahmen in den bisherigen Beteiligungsverfahren einen Bebauungsplan- Entwurf auszuarbeiten (Vorlage 2191/2020). Parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfes ist der Entwurf der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet worden. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im Zeitraum vom 18.11.-19.12.2022 durchgeführt. Weiteres Verfahren Der auf Grundlage dieser Begründung durchzuführende nächste Verfahrensschritt ist die Offen- lage des Planentwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB. 4. Planungsvorgaben 4.1 Landes- und Regionalplanung Darstellung im Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) und im Regionalplan Der LEP NRW stellt für die Ortslage Rondorf einen Siedlungsraum dar, der sich an der Darstel- lung des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) orientiert, die der Regionalplan für den Regie- rungsbezirk Köln in diesem Bereich ausweist. Die Darstellungen ermöglichen insbesondere im nordwestlichen Bereich von Rondorf eine weitere Wohnbauflächenentwicklung. An die ASB-Darstellung schließen sich im Regionalplan in nördlicher und westlicher Richtung Allgemeine Frei- raum- und Agrarbereiche an, die mit den Funktionen „Schutz der Land- schaft und landschaftsorientierten Er- holung“, „Grundwasser - und Gewäs- serschutz“ sowie „Regionaler Grün- zug“ überlagert sind. Der Regionalplan stellt in diesem Be- reich zudem eine Bedarfsplanmaß- nahme ohne räumliche Festlegung für den regionalen Schienenverkehr dar. Diese Maßnahme betrifft die 4. Bau- stufe der Nord -Süd S tadtbahn, die über Rondorf nach Meschenich ver- laufen soll. Durch die 226. Änderung des Flächen- nutzungsplanes ist beabsichtigt, die bisher durch die ASB -Darstellung vor- gesehene Siedlungsentwicklung in der Form zu arrondieren, dass am nördlichen Rand des Plangebietes etwa 6,0 ha und am westli- chen Rand ca. 3,2 ha Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche sowie R egionaler Grünzug in Anspruch genommen würden. Die Überschreitung im Nordosten betrifft zu großen Teilen den Bereich des Galgenbergsees in seiner ursprünglichen Lage. Abb. 2: Ausschnitt aus dem gültigen Regionalplan 6 Im westlichen Bereich soll die Husarenstraße die Grenze des zukünftigen Plangebietes bilden. Diese Arrondierung bietet sich an, da die Husarenstraße im südlichen Bereich bereits über einen guten Ausbaustandard verfügt und eine wichtige Erschließungsfunktion für das Plangebiet über- nehmen soll. Zudem wird durch die im FNP bereits dargestellte Gemeinbedarfsfläche, die süd- westlich an das Plangebiet angrenzt, der Siedlungskörper bereits heute bis an die Husaren- straße herangeführt. Die Überplanung des regionalen Grünzuges im Westen wird dadurch re- lativiert, dass sich einerseits bereits durch den wirksamen FNP etwa 1,0 ha Wohnbaufläche im regionalen Grünzug befindet und in diesem Bereich durch die Änderung auch ein Teil als Grün- fläche dargestellt werden soll , da hier die Verbindung zwischen dem Quartierspark und dem regionalen Grünzug vorgesehen ist. Neuaufstellung des Regionalplanes – Entwurf Dezember 2021 In seiner Sitzung am 10 .12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Aufstellungsbeschluss für die Neuauf- stellung des Regionalplanes gef asst und damit auch den Planentwurf des neuen Re- gionalplanes für das weitere Verfahren be- schlossen. Der Entwurf des Regionalplanes sieht eine Arrondierung der ASB -Flächen im Ortsteil Rondorf am nordöstlichen Rand im Bereich der Nassauskiesung und im westlichen Be- reich vor. Diese Bereiche entsprechen in etwa denen, die durch die FNP-Änderung in Anspruch genommen werden sollen. Diese Flächen werden somit durch die Regional- planungsbehörde als grundsätzlich geeig- net für eine ASB -Darstellung angesehen. Zudem ist im Plankonzept eine veränderte Trassenführung der Stadtbahn dargestellt, die grundsätzlich der Trassenführung ent- spricht, die sich auch im aktuellen städte- baulichen Konzept wiederfindet. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Textliche Ziele Aufgrund der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes, die eine Überschreitung der im Regionalplan dargestellten ASB-Flächen vorsieht, ist sowohl das Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ sowie das Ziel 7.1-5 „Grünzüge“ des LEP NRW von Bedeutung. Ziel 2.3 LEP NRW - Siedlungsraum und Freiraum Gemäß Ziel 2.3 LEP NRW soll sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollziehen. Ausnahmsweise können im regi- onalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und –gebiete dargestellt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Ziel 7.1-5 LEP NRW - Grünzüge Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum - und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. Sie dürfen für siedlungsräumli- che Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungs- räumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Abb 3: Ausschnitt aus dem Entwurf des Regionalplanes 7 In den Erläuterungen zu dem Ziel wird noch Folgendes ausgeführt: „Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen im Ausnahmefall un- abwendbar sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen Umfeld des Grünzuges, der durch die Siedlungsausweisung betroffen ist, insbesondere durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder durch Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Aus- gleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann.“ Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Textliche Ziele Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln) mit Stand April 2018 formuliert in den Kapiteln B.1 - Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes - , D.1.1 – Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge – sowie D.3.3 – Bereiche für den Schutz der Land- schaft und landschaftsorientierten Erholung - die für die 226. Änderung des FNP wesentlichen Ziele. B.1 Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes Die Ziele des Regionalplanes zur generellen Entwicklung des Siedlungsraumes im Verhältnis zum Schutz des Freiraumes sind in Kapitel B1 der textlichen Darstellung des Regionalplanes dargelegt. In diesem Kapitel wird auf die Ziele des nicht mehr geltenden LEP NRW 95 Bezug genommen. Die hier angeführten Ziele und Ausnahmetatbestände des LEP sind daher nicht mehr aktuell. Es kann daher an dieser Stelle auf das Ziel 2.3 des gültigen LEP NRW verwiesen werden. D.1.1 Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge In Kapitel D.1.1 werden die Ziele des Regionalplanes in Bezug auf die Regionalen Grünzüge dargestellt. Ziel 1 - „Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächen- systems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdich- tungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schüt- zen. Sie sind in der Bauleit - und Fachplanung durch lokal bedeutsame Freiflächen zu ergänzen und zur Herstellung ihrer Durchgängigkeit untereinander zu vernetzen. (…) Die Durchgängigkeit der Regionalen Grünzüge zum ländlichen Freiraum ist zu gewähr- leisten.“ Ziel 2 - „Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und - vernetzung sowie die freiraum- gebundene Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu erhal- ten und zu entwickeln. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funk- tionen beeinträchtigen, sind auszuschließen. (…) .“ Ziel 3 - „Die Regionalen Grünzüge sollen durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des Freiraumes, den Wiederaufbau von zerstörter oder beeinträchtigter Landschaft sowie durch die Verknüpfung vorhandener ökologischer Potenziale entwickelt und verbessert werden. Ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den Grünzügen ist im Rahmen der Bauleitplanung anzustreben.“ Aufgrund der beabsichtigten Überplanung des Bereiches des heutigen Galgenbergsees, der als künstlicher See durch Nassauskiesung entstanden ist, ist auch auf folgenden Absatz in der Vor- bemerkung zu Kapitel D in der Begründung zum Regionalplan hinzuweisen. Hier heißt es in Absatz 5: „Die Abgrenzung der Regionalen Grünzüge orientiert sich weiterhin im Wesentlichen an den Teilen des Freiraums, die bereits heute wichtige Ergänzungsfunktionen (Grundwasserschutz, Lärmschutz oder Abstandsflächen, Erholungsnutzung, Durchlüftung) für die benachbarten Sied- lungsbereiche wahrnehmen oder künftig wahrnehmen sollen. Einbezogen wurden gelegentlich auch kleinere Flächen, denen keine nennenswerten eigenständigen Funktionen zugeordnet 8 werden können, die aufgrund ihrer Lage oder Ausstattung (z.B. Kiesgrubengelände) aber auch für die Siedlungsentwicklung weniger geeignet sind. (…).“ D.3.3 Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) In Ziel 1 wird ausgeführt, dass in den BSLE die Bodennutzungen und ihre Verteilungen auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaus- haltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten sind. Im Weiteren werden einzelne Belange aufgeführt, deren Sicherung bzw. Wiederherstellung oder Entwicklung dienen sollen. Es werden hier u.a. genannt: das Landschaftsbild, die landschaftsgebundene Erholung sowie landschaftstypische Lebensräume und der Aufbau eines Biotopverbundsys- tems. Vereinbarkeit der 226. Änderung des FNP mit den Zielen der Landes- und Regionalpla- nung Die vorgesehene Entwicklung des neuen Wohngebietes findet überwiegend im dargestellten ASB statt. Aufgrund der oben beschriebenen Notwendigkeit kommt es durch die vorgesehenen Darstellungen im nördlichen und westlichen Randbereich zu Überschreitungen der derzeitigen ASB-Darstellung. Der gültige Regionalplan stellt hier einen Allgemeinen Freiraum - und Agrar- bereich dar, der durch die Darstellung eines Regionalen Grünzuges sowie durch Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung überlagert wird. Ausnahmsweise Darstellung von Baugebieten im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Nach der Ausnahme g emäß Ziel 2.3 LEP NRW (1. Spiegelstrich) können im regionalplaneri- schen Freiraum Baugebiete dargestellt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Vorliegend schließt die mit der 226. FNP -Änderung vorgesehene Darstellung der Bauflächen an den vorhandenen regionalplanerisch festgelegten Siedlungsraum an. Die Abgrenzung des derzeit dargestellten ASB im Norden orientiert sich in tatsächlicher Hinsicht offenbar an der damaligen Örtlichkeit des Galgenbergsees sowie einem hier verlaufenden Feld- weg. Allerdings ist der Galgenbergsee im Regionalplan nicht als Wasserfläche dargestellt , so dass der Erhalt des Sees in dieser Lage nicht als regionalplanerisches Ziel formuliert worden ist. Zudem sprechen auch bei dem nördlich des ASB gelegenen Feldweg dessen Dimensionie- rung und Verkehrsbedeutung gegen die Annahme einer regionalplanerisch intendierten Grenz- wirkung. Da es für die Festlegung des Siedlungsraumes im Regionalplan somit an einer deutlich erkennbaren Grenze fehlt, ist die Zielausnahme vom LEP-Ziel 2.3 einschlägig. Die in der 226. FNP-Änderung vorgesehene ASB-Erweiterung ist somit mit dem LEP-Ziel 2.3 vereinbar. Ausnahmsweise Darstellung von Baugebieten in Regionalen Grünzügen Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW ist nur zulässig, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Im Folgenden wird eine Abwägung hinsichtlich möglicher Alternativen sowie der in Kapitel D.1.1 Ziel 2 des Regionalplanes genannten wesentlichen Funktionen der regionalen Grünzüge vor- genommen, die für die Funktionsfähigkeit des Grünzugs im Sinne des LEP -Ziels 7.1-5 LEP NRW maßgeblich sind. Alternativen zur Inanspruchnahme Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Alternativen ist anzuführen, dass sich im Regional- planfortschreibungsverfahren sehr deutlich gezeigt hat, dass die für die Stadt Köln berechneten ASB-Bedarfe im Kölner Stadtgebiet nicht gedeckt werden können. Es besteht eine erhebliche Differenz zwischen den Wohnbauflächenbedarfen und den darstellbaren Flächenreserven. Diese Situation schließt auch den Kölner Süden und den Bereich Rondorf mit ein. Falls keine 9 Arrondierung der bestehenden ASB-Reserve möglich wäre, könnte das angestrebte städtebau- liche Konzept im Bereich Rondorf -Nordwest nur unzureichend umgesetzt werden und es wür- den deutlich weniger als die bisher angestrebten 1.30 0 – 1.380 Wohneinheiten realisiert wer- den. Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfes sowie des dringenden Bedarfes an sozialer Infrastruktur für den Stadtteil Rondorf ist die hier vorgesehene Arrondierung des ASB als unver- zichtbar anzusehen, da alternative Fl ächen zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen. Aufgrund der nahezu vollständigen Überlagerung der Freiräume im Stadtgebiet mit der Funktion „Regionaler Grünzug“ würde sich auch bei einer zur Verfügung stehenden Alternativfläche vo- raussichtlich kein Standort außerhalb eines Regionalen Grünzuges entwickeln lassen. Eine Ar- rondierung des ASB in diesem Bereich ist städtebaulich zudem sinnvoll, da durch die Verlänge- rung der Stadtbahn und der vorgesehenen Anbindung dieser Siedlungsbereiche auch dem Grundsatz 6.2-2 LEP NRW entsprochen wird. Danach sollen Haltepunkte des schienengebun- denen öffentlichen Nahverkehrs bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung besonders be- rücksichtigt werden. Siedlungsräumliche Gliederung Der Regionalplan verfolgt im Bereich Rondorf d urch den betroffenen regionalen Grünzug eine siedlungsräumliche Gliederung in der Form, dass zwischen der Ortslage Rondorf und der Auto- bahn A4 ein Freiraumkorridor erhalten bleiben soll. Der regionale Grünzug soll eine klare Tren- nung zwischen Bebauung und Autobahn bilden. Durch die vorgesehene Planung verringert sich die Nord-Süd-Ausdehnung des Grünzuges nur geringfügig, seine Funktion, den Siedlungsbe- reich und die Autobahn deutlich voneinander zu trennen, wird aber immer noch eindeutig erfüllt. Durch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen, die sich trotz der Unterbrechung der Autobahn an den äußeren Grüngürtel angliedern, findet hier eine Bereicherung dieses Land- schaftsraumes statt. Klimaökologischer Ausgleich Durch die vorgesehene Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Bereich des regionalen Grünzuges, die in Form von Hecken, Feldgehölzen und Streuobstwiesen vorgesehen sind, sind diese Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu bewerten, als die derzeit hier bestehenden Flächen für die intensive Landwirtschaft. Die Funktion des klimaökologischen Ausgleiches des regionalen Grünzuges wird durch die Planung daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Biotoperhaltung und -vernetzung Durch die geplanten Kompensationsmaßnahmen auf diesen Flächen wird auch eine ökologi- sche Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht. Den im Landschaftsplan formulier- ten Zielen für das hier festgesetzte Landschaftsschutzgebiet w ird durch eine ökologisch hoch- wertige Grünflächennutzung eher entsprochen als durch die heutige intensive landwirtschaftli- che Nutzung. Zudem wird durch die Teilverlegung des Galgenbergsees eine ökologische Auf- wertung durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwas- serbereichen vorgenommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und –vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Freiraumgebundene Erholung Die Planung sieht vor, dass das neue Wohnquartier durch einen Quartierspark mit dem Grünzug vernetzt wird und auch ein attraktives Wegenetz zur freiraumbezogenen Erholung geschaffen wird. Durch diese Vernetzung wird auch dem Ziel D.1.1 -3 des Regionalplanes dahingehend entsprochen, dass durch die Bauleitplanung ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den Grünzügen anzustreben ist. Die Funktion der freiraumgebundenen Erholung wird somit nicht beeinträchtigt, sondern eher noch gestärkt. Weitere Funktionen der regionalen Grünzüge In den textlichen Darstellungen des Regionalplanes werden neben den in Ziel D.1.1-2 genann- ten wesentlichen Funktionen im Textteil weitere, grundsätzliche Funktionen der regionalen Grünzüge erwähnt. Diese sind der Boden - und Gewässerschutz sowie die Sicherung dieser Flächen für den Erhalt und die Vermehrung von Wald sowie die Sicherung von landwirtschaftli- chen Flächen zum Freiraumschutz. 10 Die Begründung zur Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen wird in Kapitel 6.4 aus- geführt. Eine Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser ist im Um- weltbericht ausführlich dargestellt. Hinsichtlich des Erhaltes bzw. der Vermehrung von Wald kann angeführt werden, dass im Rahmen der Eingriffsbilanzierung für die verbindliche Bauleit- planung von einem Waldbestand von derzeit etwa 3,8 ha, vor allem im Bereich des Galgenberg- sees, auszugehen ist. Durch die Verlagerung und ökologische Aufwertung des Galgenbergsees sowie der bisher vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kann zukünftig von Waldflächen in ei- ner Größenordnung von ca. 5,6 ha ausgegangen werden. Diese sollen sich wieder schwer- punktmäßig im Bereich des Galgenbergsees sowie am nordwestlichen Rand des Änderungs- bereiches befinden. Insgesamt ist durch die Planung somit auch von einer Waldvermehrung auszugehen. Rücknahme von Siedlungsbereichen / Erweiterung des regionalen Grünzuges Auch wenn bereits aus den vorgenannten Punkten hervorgeht, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzugs insgesamt erhalten und auch gestärkt wird, soll bei einer Inanspruchnahme von regi- onalen Grünzügen geprüft werden, ob durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen oder durch die Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann. Wie bereits im Abschnitt „Alternativen zur Inanspruchnahme“ dargestellt, ist jedoch auch im Rahmen der aktuellen Überarbeitung des Regionalplanes deut- lich geworden, dass ein derartiger Ausgleich nicht möglich ist. Zum einen kann der regionale Grünzug nicht mehr erweitert werden, da der Entwurf des Regionalplanes im Bereich Rondorf, Meschenich und Immendorf bereits den gesamten Freiraum überlagert. Zum anderen können auch keine Siedlungsdarstellungen zurückgenommen werden; stattdessen führt der hohe Wohnbauflächenbedarf der Stadt Köln dazu, dass auch in diesem Bereich durch den Entwurf des Regionalplanes Arrondierungen der vorhandenen Siedlungsbereiche vorgesehen sind. In der Begründung zum Entwurf des neuen Regionalplanes wird dargelegt, dass für die Stadt Köln trotz der zusätzlichen Darstellungen von ASB Reserveflächen ein erhebliches Defizit bestehen bleibt. Vor diesem Hintergrund kommt vorliegend ein funktionaler Ausgleich durch die Rück- nahme von Siedlungsbereichen oder durch die Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle nicht in Betracht. Auch wenn somit zwar kein flächenmäßiger Ausgleich des Grünzuges erreicht w erden kann, zeigen die oben dargelegten Ausführungen, dass die wesentlichen Funktionen des Grünzuges erhalten werden. Mit Ausnahme der grundsätzlichen Funktion der Sicherung als Flächen für die Landwirtschaft kann bei Umsetzung der Planung sogar von einer Stärkung wesentlicher Funk- tionen ausgegangen werden. Damit bleibt die vom LEP-Ziel 7.1-5 geforderte Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten. Durch die obigen Ausführungen wird zudem dargelegt, dass durch die vorgesehene Planung auch dem Ziel D.1.1 des Regionalplans entsprochen wird. Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) Die in Kapitel D.3.3 des Regionalplanes aufgeführten Ziele für die BSLE decken sich in wesent- lichen Punkten mit den Zielen für die regionalen Gr ünzüge. Im obigen Kapitel wird erläutert, dass durch die vorgesehene Planung die wesentlichen Funktionen des regionalen Grünzuges nicht beeinträchtigt werden, sondern insgesamt von einer Stärkung der Funktionen des regio- nalen Grünzuges auszugehen ist. Zudem wird durch die vorgesehene Aufwertung des nördlich gelegenen Freiraumes den Zielen für das hier festgesetzte Landschaftsschutzgebiet durch eine ökologisch hochwertige Grünflächennutzung eher entsprochen als durch die heutige intensive landwirtschaftliche Nutzung. Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die Planung ebenfalls mit den Zielen des Regionalplanes hinsichtlich der BSLE vereinbar ist. Fazit Es ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 226. Änderung des Flächennutzungsplanes so- wohl mit den Zielen des LEP NRW als auch mit denen des geltenden Regionalplanes vereinbar ist. Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 LPlG mit Schrei- ben vom 09.08.2022 dargelegt, dass gegen die vorgesehene 226. Änderung des FNP keine 11 raumordnerischen Bedenken erhoben werden und somit die Anpassung an die rechtswirksa- men Ziele der Raumordnung bestätigt. 4.2 Bebauungsplan Innerhalb des Änderungsbereiches der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht im Südwesten im Bereich der Internationalen Schule „St. George’s School“ Baurecht durch den Bebauungsplan Nr. 66382.02 und den Bebauungsplan Nr. 66380.03. Die Bebauungspläne set- zen im Bereich der FNP-Änderung Gemeinbedarf für die Schulsportanlage sowie Maßnahmen- flächen bzw. eine private Grünfläche mit der Festsetzung Ausgleichsmaßnahmen fest. Durch den im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan werden die bestehenden Bebauungspläne überplant. 4.3 Landschaftsplan Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier das Land- schaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“ festsetzt. Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan die Erhaltung und Wiederherstellung der Leis- tungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Sicherung, Entwicklung und Ver- bindung naturnaher Lebensräume, die Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere zum Er- halt des ländlichen Charakters der Ortsränder und betont die besondere Bedeutung des ländli- chen Raums für die Erholung. Innerhalb dieses Landschaftsschutzgebietes befinden sich der geschützte Landschaftsbestand- teil LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf“. Es wurden die Entwicklungs- , Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 2.2-8 (Pflanzung von mindestens zwei Baumgruppen aus Winterlinden und Stieleichen am Johannishof), 2.2 -10 (Pflanzung von Feldgehölzgruppen an der Südseite des Feldweges zwischen Hochkirchen und der Kleingartenanlage Auf dem Schneeberg) und 2.2-11 (Pflanzung einer Baumreihe an der Westseite des Weges Am Höfchen zwischen A4 und Ortsrand von Hochkirchen) festgesetzt. Der Flächennutzungsplan weist für den betroffenen Be- reich im Wesentlichen Wohn- baufläche, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft sowie Wasserfläche aus und versieht einige dieser Flächen zusätz- lich mit dem Signet „Vorrang- flächen für Kompensations- maßnahmen“. Für die betroffenen Bereiche des Landschaftsplanes, in de- nen der Flächennutzungsplan nach seiner letzten Änderung Wohnbaufläche darstellt, greift § 20 Abs. 4 Satz 1 Landesna- turschutzgesetz NRW. Das be- deutet, dass die widerspre- chenden Festsetzungen des Landschaftsplanes mit Inkraf t- treten des entsprechenden, aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplanes außer Kraft treten, wenn der Träger der Landschaftsplanung seinerzeit im Verfahren der Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. Eine teilweise Inanspruchnahme des geschützten Landschaftsbestandteiles im Süden des Plangebietes kann durch den Träger der Landschaftsplanung mitgetragen werden, wenn es sich Abb.4: Ausschnitt Landschaftsplan Köln 12 hier um eine moderate Bebauung handelt und der schutzwürdige Baumbestand berücksichtigt wird. Mit der Umsetzung der Planfeststellung zur Verlegung des Galgenbergsees geht eine ökologi- sche Aufwertung einher. Die Umsetzung der Seeverlagerung ist noch nicht abgeschlossen, je- doch gehen die vorliegenden Gutachten von einer ökologischen Aufwertung des umgelagerten Gewässers aus. Um die ök ologische Entwicklung des Sees sicherzustellen, wurden im Plan- feststellungsbeschluss Maßnahmen (z.B. Umzäunung, wehrhafte Bepflanzung) beschrieben, die geeignet sind mögliche Störungen und Freizeitnutzung vom Gewässer fernzuhalten. Die Überplanung des im nordöstlichen Bereich gelegenen stehenden Gewässers und des am west- lichen Rand des Plangebietes gelegenen Bereiches in Richtung Kleingartenanlage / Offenland, die sich derzeit im Geltungsbereich des Landschaft splanes befinden, wurden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung jedoch kritisch gesehen. Aus Sicht des Trägers der Land- schaftsplanung konnte eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel einer Darstel- lung von Wohnbaufläche hier aufgrund der Vorgaben des Regionalplanes und des Landesent- wicklungsplanes nicht hinreichend begründet werden. Der Träger der Landschaftsplanung hat unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutz- gesetz NRW der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes widersprochen, da die geplante Wohnnutzung in diesen Bereichen dem Landschaftsplan widerspreche und nicht mit dessen Festsetzungen vereinbar sei. Der Träger der Landschaftsplanung hat die Rücknahme dieses Widerspruches im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt, falls das wasserrechtliche Verfahren für den Galgenbergsee durchgeführt wird und hier eine ökologische Aufwertung erfolgen wird. Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen kann dargelegt werden, dass für den nördlich der Siedlungserweiterung gelegenen Freiraum / Regionalen Grünzug neben der Seeverlagerung eine ökologische Aufwertung des Bereiches vorgesehen ist, indem hier die für das Vorhaben erforderlichen Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Die Maßnahmen sehen Pflanzungen in Form von Hecken, Gebüschen, Wald und Streuobstwiesen vor. Durch diese Maßnahmen wird eine ökologische Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht. Re- vierverluste von Feldlerche und Rebhuhn auf Grund der Inanspruchnahme der großflächigen Ackerflächen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung mit geeigneten CEF-Maßnah- men kompensiert. Für die im Änderungsbereich vorkommende Haselmaus werden geeignete Lebensräume neu geschaffen. Zudem wird durch die Teilverlegung des Galgenbergsees eine ökologische Aufwertung durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen vor- genommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und –vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Zudem sind die Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu beurteilen als derzeit. Der Träger der Landschaftsplanung erhebt auf Grundlage der dargestellten Anregungen und Hinweise keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flächennutzungsplans und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußerten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. In Kapitel 4.1 wird zudem dargelegt, dass die Bezirksregierung Köln die vorgesehene 226. Än- derung des FNP mit den raumordnerischen Zielen und somit auch den Darstellungen des Re- gionalplanes als vereinbar ansieht. 4.4 Wasser- und Hochwasserschutz Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Rodenkirchen und in der Wasserschutz- zone III des Wasserwerkes Hochkirchen. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverord- nung sind daher zu beachten. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse wird das Vorhaben die Schutzfestsetzungen erfüllen können. 13 Hochwasserrisikogebiet Im Süden des Änderungsberei- ches befindet sich ein kleinerer Teilbereich innerhalb eines Hochwasserrisikogebietes ge- mäß § 78b Abs. 1 Wasser- haushaltsgesetz (WHG). Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebie- ten sind gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 WHG insbesondere der Schutz von Leben und Ge- sundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Zu- dem ist der Grundsatz II.3 der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) in die Abwägung einzustellen. In diesem Grundsatz wird aus- geführt, dass in diesen Gebieten kritische Infrastrukturen (z.B. Strom - oder Telekommunikati- onsinfrastrukturen), kritische Infrastrukturen, die von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind (v.a. Versorgungsinfrastrukturen für die Allgemeinheit) sowie bauliche Anlagen, die ein komplexes Evakuierungsmanagement erfordern (z.B. Krankenhäuser), weder geplant noch zugelassen werden sollen. Der Bereich des Hochwasserrisikogebietes betrifft den südöstlichen Bereich der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes. In diesem Bereich soll durch die Flächennutzungsplanänderung Wohnbaufläche sowie ein kleiner Teilbereich als gemischte Baufläche dargestellt werden. In diesen Bereichen sind gemäß des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeptes Wohnnut- zungen sowie Teile des Quartiersplatzes vorgesehen. Da es sich bei diesen Nutzungen weder um eine kritische Infrastruktur noch um bauliche Anlagen handelt, die ei n komplexes Evakuie- rungsmanagement erfordern, wird dem Grundsatz II.3 der BRPHV entsprochen. Zudem ist durch die Entfernung zum Rhein mit einer plötzlichen Überflutung nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasser- schutzzentrale im Übrigen rechtzeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Ein Hochwasser im Plangebiet stellt sich eher als hoher Grundwasserstand und aufsteigendes Grundwasser dar, als Risiko einer oberirdischen Überflutung. Die nachrichtlichen Übernahmen des Wasserschutz- und des Hochwasserrisikogebietes in den Flächennutzungsplan sind nicht vorgesehen, da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln diese Vorgaben derzeit grundsätzlich nicht darstellt. Die nachrichtliche Übernahme des Hochwasser- risikogebietes soll in der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen. Desweiteren soll ein Hinweis in der verbindlichen Bauleitplanung aufgenommen werden, in dem eine hochwasserangepasste Bauweise empfohlen wird. Abb. 5: Festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete und Hochwassergefahren- karte - HQextrem 14 Starkregen Durch die Planänderung ist nicht mit einer erhöhten Starkregengefährdung zu rechnen. In der verbindlichen Bauleitplanung sollen geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge vor- gesehen werden (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). 4.5 Bundesfernstraßen Entlang der Bundesautobahn A4 besteht gemäß Bundesfernstraßengesetz gemessen vom äu- ßeren befestigten Rand der Fahrbahn im Abstand von 40m eine Anbauverbotszone und im Ab- stand von 100m eine Anbaubeschränkungszone für bauliche Anlagen. Diese Zonen befinden sich im Plangebiet der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes am nördlichen Rand des Änderungsbereiches. Aufgrund des vorgesehenen städtebaulichen Planungskonzeptes ist für diesen Bereich die Darstellung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Vorrangfläc he für Kompensationsmaßnahmen“ vorgesehen. Durch die FNP-Änderung werden daher weder in der 40m Anbauverbotszone noch in der 100m Anbaubeschränkungszone Bauflächen vorgesehen. Eine nachrichtliche Übernahme dieser Zonen ist im Flächennutzungsplan der Stadt Köln grund- sätzlich nicht vorgesehen, die fachrechtlichen Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Dar- stellungsweise im FNP zu beachten. Falls in diesen Zonen bauliche Anlagen errichtet werden sollen, bedürfen diese der Zustimmung bzw. der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes. 4.6 Fachplanungen Die Bauleitplanverfahren sind eng verzahnt mit den parallel laufenden Fachplanungen. Unmit- telbar auf das Plangebiet wirken hier die Planfeststellungsverfahren zur Verlegung des Galgen- bergsees, das Verfahren zum Bau der Entflechtungsstraße sowie das Verfahren zur Verlänge- rung der Stadtbahn zwecks Anbindung der Stadtteile Rondorf und Meschenich ein. Planfeststellungsverfahren zur Teilverlegung des Galgenbergsees Der Galgenbergsee ist als künstlicher See durch Nassausk iesung mit einer Wasserfläche von ca. 5 Hektar entstanden. Aufgrund des städtebaulichen Konzeptes und zur Umsetzung eines aktiven Lärmschutzes ist es erforderlich, den Galgenbergsee in Form und Lage anzupassen. Die Planung zur Teilverlegung mit Tiefenprofi lanpassung und naturnaher Ufergestaltung er- streckt sich in die westlich gelegene Ackerfläche. Durch die Teilverlegung ist eine ökologische Auf- wertung des Ökosys- tems durch Schaffung von lebensraumtypi- schen Gehölzen und naturnahen Flachwas- serbereichen mit typi- scher Vegetation der Wasserwechselzone und Ermöglichung der Entstehung einer ge- wässertypischen, stabi- len Tiefenschichtung geplant. Dazu wird die Geometrie des Sees modelliert und die Bö- schung zum See hin ab- geflacht und an die be- stehende Geländeober- kante angeschlossen. Abb. 6: Zielzustand Plansee „Teilverlegung Galgenbergsee“ gemäß Planfeststel- lungsunterlagen (Heft 2 – Technische Planung Abb.6 vom September 2020) 15 Zur besseren Entwicklung von Lebensräumen für Amphibien wird eine fischfreie und fischarme Zone mit zwei Kleinstgewässern im Osten des Sees etabliert. Schutzziel ist die Erhaltung des Galgenbergsees, die Entwicklung naturnaher Ufer mit Röhrichten sowie die Erhaltung und Ent- wicklung naturnaher Laubholzbestände als Rückzugs- und Rastbiotop für verdrängte Tier- und Pflanzenarten, insbesondere auch für ziehende Wasservögel. Als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf das oben beschriebene Vorhaben zur Teilverlegung des Galgenbergsees gemäß § 68 WHG der Zulassung durch ein Planfeststellungsverfahren. Der Gewässerausbau ist mit Planfeststel- lungsbeschluss vom 20.07.2021 planfestgestellt worden. Die Verlagerung des Sees ist bereits durchgeführt worden, so dass der See zum derzeitigen Zeitpunkt in seiner neuen Lage in der Örtlichkeit vorhanden ist. Planfeststellungsverfahren Stadtbahn Die Stadtteile Rondorf und Meschenich sollen durch die 4. Baustufe der Nord- Süd Stadtbahn an das Stadtbahnnetz angebunden werden. Die Verlängerung soll am derzeitigen, in der Um- setzung befindlichen Ausbauende der 3. Baustufe der Nord -Süd Stadtbahn in der Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises beginnen. Auf der ca. 6,5 km langen Trasse der Neubau- strecke sind insgesamt sechs Haltestellen vorgesehen. Die durch den Rat am 23.03.2023 beschlossene Vorzugsvariante wird im städtebaulichen Kon- zept und im Bebauungsplan berücksichtigt und soll nach derzeitigem Stand mit zwei Haltestel- len im Plangebiet eine zentrale Erschließungsfunktion für das neue Quartier übernehmen. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zur Vorzugsvariante wird derzeit die Einleitung des Plan- feststellungsverfahrens vorbereitet. Die Darstellung von Stadtbahntrassen ist im FNP der Stadt Köln derzeit nicht vorgesehen. In welcher Form die Übernahme planf estgestellter Stadtbahntrassen zukünftig in den FNP erfol- gen kann, wird derzeit noch geprüft. Aufgrund des derzeitigen Planungsstandes wäre eine nach- richtliche Übernahme bzw. ein Vermerk zum Verlauf der Trasse derzeit aber städtebaulich auch nicht erforderlich. Planfeststellungsverfahren Entflechtungsstraße Neben der Anbindung des geplanten Baugebietes an eine neue Stadtbahnlinie ist vorgesehen, den bereits heute von einem hohen Durchgangsverkehrsanteil geprägten Stadtteil Rondorf durch eine Entflechtungsstraße zu entlasten und dabei die bislang durch den Ortskern verlau- fende Hauptverkehrsverbindung der Rodenkirchener Straße (L92) attraktiver für den Fuß- und Radverkehr sowie der Aufenthaltsqualität umzugestalten. Ursprünglich war vorgesehen, die geplante Entflechtungsstraße nördlich um das neue Wohn- quartier herumzuführen. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Trasse südlich von Rondorf verlaufen und vom Kreisverkehr an der Giesdorfer Allee in Richtung Westen führen und dort an die Brühler Landstraße angebunden werden. Der Trassenverlauf entspricht in etwa dem, der bereits im derzeitigen FNP dargestellt ist. Um das neue Quartier besser an die Entflechtungs- straße anzubinden, soll am Knotenpunkt Kapellenstraße / Husarenstraße eine zusätzliche An- bindung in Richtung Süden, über die Bödinger Straße, geschaffen werden. 4.7 Informelle Planungen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh- nen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach auf 16 rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Wohnungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen (s. Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiterhin von einem Bevölkerungszuwachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flä- chenbedarfen. Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend Wohnun- gen zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inan- spruchnahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Ein- klang mit seinen ökologischen Funktionen gebracht werden. Durch die vorgesehene Entwicklung dieser Fläche wird ein wesentlicher Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfes der Stadt Köln geleistet und den Zielen des StEK Wohnen entsprochen. Kooperatives Baulandmodell Mit Datum vom 17.12.2013 wurde vom Rat der Stadt K öln das „Kooperative Baulandmodell“ (KoopBLM) Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Es ist ein wesentliches Re- gelungsinstrument zur zeitnahen Umsetzung einer bedarfsgerechten und qualitativ anspruchs- vollen Wohnungspolitik. Mit Beschluss des Rates am 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des KoopBLM beschlossen und am 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Ziel der Planung ist es, durch die Änderung des FNP und Aufstellung eines Bebauungsplanes die Voraussetzungen für die Umsetzung eines Neubaugebietes mit ca. 1.300 – 1.380 Wohnein- heiten zu schaffen. Mit der Entwicklung des Wohnquartiers kann ein wesentlicher Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie Wohnungen im geförderten Geschosswohnungsbau geleistet werden. Gemäß dem Kooperativen Bauland- modell sind 30% der neuen Wohnflächen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzuse- hen sowie die durch diese Richtlinie geforderten öffentlichen Grün- und Spielflächen bereit zu stellen. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels - und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) am 17.12.2013 beschlossen. Mit dem EHZK verfügt die Stadt Köln über Steuerungs - und Ansied- lungsregularien hinsichtlich der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet. Das E HZK stellt die zentralen Versorgungsbereiche dar und enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante An- siedlungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche. In seiner Sitzung am 09.02.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des EHZK be- schlossen (Vorlage 1538/1/2020/1). Durch die Fortschreibung des EHZK ist die Ausweisung und Abgrenzung der zentralen Versor- gungsbereiche überprüft und den Anforderungen der Gesetzgebung und der einschlägigen Rechtsprechung angepasst worden. Mit der Fortschreibung werden auch die Vorgaben, die sich aus der Neufassung des LEP NRW für den großflächigen Einzelhandel ergeben, berücksichtigt. Das EHZK hat in seiner ursprünglichen Fassung im Bereich Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße das Nahversorgungszentrum (NVZ) Rondorf aus gewiesen. Das EHZK formulierte in seiner ursprünglichen Fassung die Zielsetzung, das vorhandene Nahver- sorgungsangebot durch einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des Geschäftszentrums zu ergänzen. Das vorliegende Plankonzept zur Entwicklung des neuen Quartieres sieht die Schaffung eines neuen Dorfplatzes vor, der durc h die geplante Stadtbahnhaltestelle eine attraktive Anbindung 17 erhalten soll. Zudem sollen an diesem Dorfplatz Geschäfte , Dienstleister und auch Wohnnut- zung angesiedelt werden. Da sich im Laufe der städtebaulichen Planungen für das Quartier gezeigt hat, dass sich der Standort für einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des damals festgelegten NVZ nicht realisieren lässt, sieht die Fortschreibung des EZHK eine Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches vor. Diese Erweiterung, die an den bestehenden ZVB an- schließt, soll den neuen Dorfplatz und den vorgesehenen Standort des geplanten großflächigen Lebensmittelvollversorgers umfassen. Es ist zudem die Ansiedlung eines Drogeriemarktes in- nerhalb des neuen ZVB vorgesehen. Da durch den Beschluss des Rates vom 0 9.02.2023 die Fortschreibung des EHZK entspre- chend der vorgesehenen Planung erfolgt ist, und die derzeit geplanten Standorte der Einzel- handelsbetriebe demnach überwiegend innerhalb des erweiterten ZVB liegen, würde damit den Ansiedlungsregeln des EHZK entsprochen. 5. Erläuterungen zum Plangebiet 5.1 Bestandsnutzungen Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Ackerschläge sind von Wirtschaftswegen, die teilweise versiegelt sind, durchzogen. Vereinzelt wird die Landschaft durch wegebegleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert. Neben der ackerbaulichen Nutzung wird das Gebiet von den Anwohnern zur Naherholung ge- nutzt. Im nordöstlichen Bereich liegt der öffentlich nicht zugängliche Galgenbergsee. Die Wasserflä- che der ehemaligen Kiesgrube wird durch Gehölzsäume von der Umgebung abgeschirmt. Im Zuge eines eigenständigen Planfeststellungsverfahrens sind die planungsrechtlichen Voraus- setzungen zur Verlagerung und ökologischen Aufwertung des Galgenbergsees geschaffen wor- den und die Verlagerungsarbeiten sind bereits durchgeführt worden. 5.2 Umgebung Die Autobahn A4 bildet die nördliche Grenze des Plangebietes und wirkt mit verkehrlichen Im- missionen auf das Plangebiet ein. Im Südosten schließt die bebaute Ortslag e des Stadtteiles Rondorf an das Plangebiet an. In dieser befindet sich auch das Nahversorgungszentrum Ron- dorf. Südlich der Fläche befinden sich mehrere Baudenkmäler. Es handelt sich hier um drei Hofan- lagen und eine Villa an der Kapellenstraße. In diesem Bereich befindet sich auch der geschützte Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofes, Rondorf“. Ein Teil des geschützten Landschaftsbestandteiles wird durch die Änderung überplant. Im Südwesten des Plangebietes befindet sich die englische Schule „St. George‘s School“. West- lich des Gebietes befinden sich zwei Kleingartenanlagen. 5.3 Erschließung Das Plangebiet kann über den östlich gelegenen Weißdornweg und die südlich gelegene Ka- pellenstraße erschlossen werden. Die nahe gelegenen Autobahnen A 4 und A 555 sind in we- nigen Fahrminuten erreichbar. Die vorhandene verkehrliche Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) von Rondorf und Meschenich erfolgt heute ausschließlich über die bestehenden Buslinien 131 (Sürth - Berrenrather Straße/ Gürtel) und 132 (Meschenich - Breslauer Platz/ Hauptbahnhof). Die ÖPNV-Anbindung von Rondorf soll durch den geplanten Ausbau der Stadtbahnlinie Köln- Meschenich deutlich gestärkt werden. Mit Ratsbeschluss vom 27.09.2018 wurde die Verwaltung mit der Planung der Stadtbahnverlängerung über Rondorf nach Meschenich ( 4. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn) beauftragt. Die durch den Rat am 23.03.2023 beschlossene Vorzugsva- riante wird im städtebaulichen Konzept und im Bebauungsplan berücksichtigt . Die Stadtbahn 18 soll mit zwei Haltestellen eine zentrale Erschließungsfunktion für das neue Stadtquartier über- nehmen. Die Planung erfolgt in einem eigenständigen Planfeststellungsverfahren (s. Kapitel 4.6 - Fachplanungen). 5.4 Technische Infrastruktur Bei der Entwicklung des Plangebietes ist ein Anschluss an die vorhandenen Ver - und Entsor- gungsnetze möglich. Die für das Gebiet vorgesehenen Konzepte zur Entwässerung und Wär- meversorgung werden unter 6.2.1 kurz erläutert. 5.5 Soziale Infrastruktur Die im Stadtteil bestehende soziale Infrastruktur wird zur Bedarfsdeckung des geplanten Wohn- quartieres nicht ausreichend sein. Aufgrund der bereits heute defizitären Ausstattung sollen in dem neuen Quartier eine weiterführende Schule, zwei Grundschulen sowie vier Kindertages- stätten errichtet werden und damit auch einen Beitrag zur Versorgung von Rondorf leisten. 5.6 Versorgung In fußläufiger Entfernung befindet sich das Nahversorgungszentrum Rondorf, das die Versor- gungsfunktion für den Stadtteil übernimmt. Der Angebotsschwerpunkt liegt hier im kurzfristigen Bedarf. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) hat in seiner ursprünglichen Fassung im Bereich Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße ein Nahversor- gungszentrum als zentralen Versorgungsbereich ausgewiesen. Das dort vorhandene Nahver- sorgungsangebot sollte durch einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des Geschäftszent- rums ergänzt werden. Da sich im Laufe der städtebaulichen Planungen für das neue Quartier gezeigt hat, dass sich der Standort für einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des damals festgelegten NVZ nicht realisieren lässt, sieht die am 0 9.02.2023 durch den Rat beschlossene Fortschreibung des EHZK eine Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches vor. Dadurch soll der Bereich des geplanten Quartiersplatzes in das Nahversorgungszentrum einbezogen werden. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 6.1 Darstellung im Flächennutzungsplan Der derzeit gültige Flächennutzungsplan stellt wesentliche Teile des geplanten Wohngebietes bereits als Wohnbauflächen dar. Im Nordwesten sind landwirtschaftliche Flächen mit der Signa- tur für Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Diese Signatur bedeutet bei Flächen für die Landwirtschaft, dass diese Flächen neben der landwirtschaftlichen Nutzung für Kleinmaßnah- men des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen sind. Im Nordosten ist der Be- reich des Galgenbergsees als Wasserfläche mit umgebender Grünfläche dargestellt. Am süd- westlichen Rand sind Grünf lächen, die teilweise für Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind, in den Änderungsbereich mit einbezogen worden. 6.2 Beabsichtigte Änderung der Darstellung 6.2.1 Städtebauliches Planungskonzept Bebauungskonzept Die geplanten Änderungen ergeben sich aus dem städtebaulichen Konzept zur Entwicklung dieser Fläche. Das Bebauungskonzept beinhaltet verschiedene Wohnquartiere mit einer ge- mischten Gebäudestruktur und Baudichte aus Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern. Im Be- reich der geplanten Haupterschließung soll eine höhere Gebäudedichte in Form von Mehrfami- lienhäusern sowie die sozialen Infrastruktureinrichtungen und ein Quartierszentrum entwickelt werden. Der Siedlungsrand schafft mit Einzel- und Doppelhäusern einen gegliederten Übergang zum angrenzenden Freiraum. Im nordöstlichen Bereich sind eine weiterführende Schule sowie 19 eine Grundschule vorgesehen. Eine weitere Grundschule ist im südlichen Bereich vorgesehen. Zudem sollen im Plangebiet vier Kindertagesstätten entwickelt werden. Ein attraktiver neuer Dorfplatz mit einem ergänzenden Nahversorgungsangebot soll in zentraler Lage zur Identifikation der neuen Bewohner mit dem Ort beitragen. Ziel ist, dass die neue Orts- mitte aufgrund der räumlichen Nähe zum bestehenden Ort und zur geplanten Stadtbahnhalte- stelle sowohl von den neuen Bewohnerinnen und Bewohnern als auch von den heutigen Ron- dorfer Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen angenommen und genutzt wird. Grün- und Freiflächen Ein zentraler Grünanger bildet das Rückgrat der neuen Siedlung. Dieser schafft eine hohe Durchgrünung des geplanten Quartiers und bildet gleichzeitig mit weiteren Wegeverbindungen eine gute Verbindung zum bestehenden Ort und zum nahegelegenen Freiraum. Die öffentliche Grünfläche ist geprägt durch eine strukturierte Pflanzung von Bäumen und bietet neben einer hohen Aufenthaltsqualität Platz für mehrere Kinderspielbereiche. Für die Kinder- und Jugend- hilfe soll ein Standort für die Ausgabe von Spielgeräten an einem Spielplatz in der zentralen Grünfläche vorgesehen werden. In den Randbereichen der Grünfläche sollen Flächen vorgese- hen werden, die bei Starkregenereignissen geflutet werden können und dadurch die Kanalisa- tion entlasten. Die im nördlichen Bereich dargestellten Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen sollen dem Ausgleich gemäß §1a Abs. 3 BauGB für die durch den in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplan festgesetzten Eingriffe dienen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Eingriffsbilanzierung vorgenommen und Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men definiert. Grundsätzlich soll dieser Bereich durch das Anpflanzen von Hecken, Feldgehöl- zen und Streuobstwiesen eine deutliche ökologische Aufwertung erfahren. Wasserfläche Der Galgenbergsee ist aufgrund ist aufgrund des städtebaulichen Konzeptes sowie der Umset- zung eines aktiven Lärmschutzes in seiner Form angepasst worden. Die Darstellung der Was- serfläche entspricht dem Planfeststellungsbeschluss (s. Kapitel 4.6). Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die Erschließung für den MIV erfolgt im Nordosten über eine Anbindung des Plangebietes an den Weißdornweg und im Südwesten durch die Anbindung über die Husarenstraße an die Ka- pellenstraße. Die zentrale innere Erschließung des Plangebietes erfolgt dann über mehrere Wohnstraßen, welche wiederum einzelne Quartiere anbinden. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die geplante Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 soll d urch die neue Siedlung verlaufen und sowohl das geplante Neubaugebiet als auch den bestehenden Ort erschließen. Es ist davon auszugehen, dass die Realisierung der Stadtbahnerweiterung und die Erschließung des Plan- gebietes insoweit erst nach Fertigstellung zumindest wesentlicher Teile der Wohnbebauung er- folgen. Daher ist beabsichtigt, bis zur Inbetriebnahme der Stadtbahn das Busliniennetz an die Aufsiedlung im Plangebiet anzupassen und die Verbindungen zu den bestehenden Stadtbahn- haltestellen zu optimieren. Fuß- und Radverkehr Die geplanten Fuß- und Radwege verbinden den heutigen Ortskern mit dem Plangebiet und verknüpfen diesen mit den umliegenden naturbelassenen beziehungsweise landwirtschaftlich genutzten Freiflächen. Eine Anbindung an die südlichen Bereiche von Rondorf sowie einen An- schluss an die nördlich angrenzenden Stadtteile über die bestehende Autobahnbrücke als Rad- schnellweg ist ebenfalls im städtebaulichen Konzept vorgesehen. Um die Anteile des Fuß- und Radwegeverkehrs sowie des ÖPNV am Modal Split zu erhöhen, ist zudem ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden, dass Maßnahmen wie z.B. Car-Sharing oder attraktive Fahrradabstellanlagen vorsieht. Insbesondere an den drei vorgesehenen Mobilitäts- stationen sollen derartige Angebote gebündelt werden. 20 Ver- und Entsorgung Es ist vorgesehen, das Plangebiet im modifizierten Mischsystem zu entwässern. Das Schmutz- wasser und behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser sollen in einem Mischwasserkanal- system gesammelt werden. Nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser soll grundsätz- lich dezentral auf den privaten Baufeldern versickert werden. Die bisherigen Planungen sehen auch mehrere Freihalteflächen als Retentionsräume für die Starkregen- bzw. Überflutungsvorsorge vor. Diese Rückhalteflächen sollen durch Festsetzun- gen im Bebauungsplan gesichert werden. Für die Wärmeversorgung des Gebietes ist in Abstimmung mit der RheinEnergie AG ein Kon- zept mit kalter Nahwärme mit Grundwasser aus dem Wasserwerk Hochkirchen in Verbindung mit gebäudezentralen Wärmepumpen vorgesehen. Lärmschutz Im Bebauungsplanverfahren wird ein Lärmgutachten erstellt, auf dessen Grundlage ein Lärm- schutzkonzept ausgearbeitet wird. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden im Be- bauungsplan festgesetzt. Eine wesentliche Maßnahme wird die Errichtung eines Lärmschut z- walls entlang der Trasse der Autobahn A4 sein, der das Plangebiet vom Verkehrslärm ab- schirmt. Aufgrund der derzeit vorliegenden Ergebnisse ist davon auszugehen, dass durch die Errichtung eines Lärmschutzwalles sowie ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen die ge- setzlich vorgesehenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Hinsichtlich der auf das Gebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist keine Detailbetrach- tung erforderlich, da die bestehenden gewerblichen Lärmemittenten durch die bereits im Be- stand vorhandenen Immissionsorte eingeschränkt sind. 6.2.2 Beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes Durch die Umsetzung des oben beschriebenen städtebaulichen Konzeptes in die Darstellungen des Flächennutzungsplanes ergeben sich durch die 226. Änderung folgende Darstellungen: Wohnbauflächen Die dargestellten Wohnbauflächen arrondieren den bestehenden Siedlungsbereich von Rondorf und entwickeln diesen in nördlicher und westlicher Richtung weiter. Im Westen bildet die Husa- renstraße die Entwicklungsgrenze und im Norden schließen die Wohnbauflächen an den um- gestalteten Bereich des Galgenbergsees an und bilden eine Grenze mit den nördlich liegenden Flächen für Kompensationsmaßnahmen. Die Wohnbauflächen werden im Flächennutzungsplan zukünftig eine Fläche von ca. 30 ha umfassen und damit ca. 9 ha größer sein, als die Darstellung im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan. Gemeinbedarfsflächen / Signets Kindergärten Die Standorte für die weiterführende Schule und die beiden Grundschulen sind als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt. Die Fläche für die weiterführende Schule befindet sich im Nord- osten des Gebietes. Südöstlich davon befindet sich der Standort einer Grundschule. Die hier dargestellte Gemeinbedarfsfläche umfasst auch den Standort eines Kindergartens. Die Fläche für den Gemeinbedarf im westlichen Bereich umfasst sowohl den vorgesehenen Standort der zweiten Grundschule sowie einen Bereich, der für die Erweiterung der St. Georges Schule und deren Sportanlagen vorgesehen ist. Durch die Darstellung wird auch ein kleiner Teilbereich be- reits vorhandener und planungsrechtlich gesicherter Sportanlagen umfasst. Dieser Standort so- wie die Gemeinbedarfsfläche für die weiterführende Schule im Nordosten ist daher auch für die Errichtung einer Sporthalle bz w. Sportanlage vorgesehen und wird mit dem entsprechenden Signet versehen. Es ist die Errichtung von vier Kindergärten im Plangebiet vorgesehen. Die durch die Signets dargestellten Standorte entsprechen denen, die im derzeitigen städtebaulichen Konzept vorge- sehen sind. 21 Gemischte Baufläche Im südlichen Bereich des Plangebietes ist die Errichtung des neuen Dorfplatzes vorgesehen. An dem Dorfplatz sollen neben einem großflächigen Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogeriemarkt auch Büros, Dienstleistungen sowie Wohnen und ggf. eine Pflegeeinrichtung an- gesiedelt werden. Dieser Bereich soll das bestehende Nahversorgungszentrum Rondorf erwei- tern und einen zentralen Versorgungsschwerpunkt in Rondorf bilden. Der Einzelhandel wird nach derzeitigem Planungsstand voraussichtlich nur etwa ein Drittel der verfügbaren Flächen in Anspruch nehmen, so dass auch die anderen Nutzungen deutliche Flä- chenanteile aufweisen werden. Der Standort soll sich somit als gemischt genutzter Quartiers- kern entwickeln. Aufgrund dieser städtebaulichen Zielsetzung soll dieser Bereich im Flächen- nutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt werden. Dadurch soll auf Ebene des FNP verdeutlicht werden, dass hier aufgrund der Zentralität des Standortes eine Nutzungsmischung anzustreben ist. Grünflächen Der zentral geplante Grünzug bildet das grüne Rückgrat der neuen Siedlung. Die Grünfläche soll eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohner bieten. Zudem sollen hier großzügige Kin- derspielbereiche angelegt werden. Die Grünfläche wird daher mit den Signets Parkanlage und Spielplatz versehen. Durch die Grünfläche wird auch eine Verbindung zum nahegelegenen Frei- raum hergestellt. An der südlichen Grenze des Änderungsbereiches erfolgt die Darstellung von zwei kleinen Grünflächen. Es handelt sich bei diesen Flächen um Teile des südlich angrenzenden geschütz- ten Landschaftsbestandteiles, die durch diese Darstellung im Flächennutzungsplan gesichert werden sollen. Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen Im nördlichen Bereich werden Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen in einer Größen- ordnung von ca. 25,6 ha dargestellt. Diese sollen dem gemäß §1a Abs. 3 BauGB erforderlichen Ausgleich für die durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan festgesetzten Eingriffe dienen. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla- nung vorgenommen. Grundsätzlich soll dieser Bereich durch das Anpflanzen von Hecken, Feld- gehölzen und Streuobstwiesen eine deutliche ökologische Aufwertung erfahren. Wasserflächen Durch die 226. Änderung soll die Darstellung der Wasserfläche entsprechend des Planfeststel- lungsbeschlusses zur Umgestaltung des Galgenbergsees angepasst werden. Die Erforderlich- keit zur Verlegung des Sees ergeben sich vor allem aufgrund des städtebaulichen Konzeptes sowie der Umsetzung eines aktiven Lärmschutzes. Der Flächennutzungsplan übernimmt für diesen Bereich die Vorgaben dieser Fachplanung als Darstellung. 6.3 Auswirkungen der Planänderung Durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraus- setzungen zur Entwicklung eines gemischten Quartieres für Wohnen, Versorgung und Gemein- bedarfseinrichtungen geschaffen. Die Größe der bebaubaren Flächen gegenüber den Freiflächen erhöht sich um ca. 17 ha. Die Freiflächenverluste betreffen vor allem die Flächen für die Landwirtschaft. Die Abwägung zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen wird in Kapitel 6.4 dargestellt. Durch die Änderung erhöhen sich im Plangebiet die vorgesehenen Vorrangflächen für Kompen- sationsmaßnahmen. Diese sollen im Norden des Plangebietes entwickelt werden. Dieser Be- reich, der im Regionalplan als regionaler Grünzug dargestellt ist, wird durch die vorgesehene Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sowie die Verlagerung und Aufwertung des Gal- genbergsees damit in seiner ökologischen Funktion gestärkt. 22 Die Auswirkungen auf die jeweiligen Umweltschutzgüter werden in dem zu dieser Begründung gehörenden Umweltbericht in Kapitel 7 ausführlich dargestellt und bewertet. Flächenbilanzierung Es ergeben sich aufgrund der beabsichtigten Änderung folgende flächenmäßige Veränderun- gen in der Darstellung des Flächennutzungsplanes: Art der Darstellung bisherige FNP- Darstellung künftige FNP- Darstellung Änderung ha % ha % ha Wohnbaufläche 21,3 30,4 30,0 42,9 + 8,7 Gemischte Baufläche 0,00 0,0 1,0 1,5 + 1,0 Gemeinbedarfsfläche 0,00 0,0 7,0 10,0 + 7,0 Grünfläche davon Vorrangflächen für Kompensations- maßnahmen 14,2 5,5 20,4 7,9 29,0 25,6 41,4 36,6 + 14,8 + 20,1 Fläche für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 29,3 41,9 0,00 0,0 - 29,3 Wasserfläche 5,1 7,3 2,9 4,2 - 2,2 Summe 69,9 100 69,9 100 // 6.4 Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen Gemäß §1a Abs. 2 BauGB besteht eine Begründungs - und Abwägungspflicht hinsichtlich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen und Waldflächen sowie eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Durch die Planung sollen ca. 55 ha derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen in Anspruch genommen werden. Diese Flächen sind sowohl für eine bauliche Inanspruchnahme als auch für die Nutzung von Kompensationsmaßnahmen und einen Quartierspark vorgesehen. Als Ergebnis der Abwägung ist diese Inanspruchnahme und der Verlust der landwirtschaftlichen Flächen damit zu rechtfertigen, dass i n der Stadt Köln ein enormer Wohnraumbedarf besteht, der durch die derzeit verfügbaren Flächenreserven nicht gedeckt werden kann. Die Bedarfsbe- rechnungen und Reserveflächenübersichten, die für die Überarbeitung des Regionalplanes durch die Regionalplanungsbehörde erstellt worden sind, verdeutlichen, dass die für Köln be- rechneten Bedarfe aufgrund mangelnder Flächenreserven bei weitem nicht gedeckt werden können. Eine Flächeninanspruchnahme an diesem Standort lässt sich auch damit begründen, dass es neben der Deckung von Wohnraumbedarfen, durch die vorgesehenen Flächennutzungen (z.B. Schulen und Quartierszentrum) auch die infrastrukturelle Ausstattung von Rondorf aufgewertet wird. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verlängerung der Stadtbahn ergibt sich zudem 23 eine Standortgunst dieses Bereiches, die insgesamt die Inanspruchnahme der landwirtschaft- lich genutzten Fläche zur Umsetzung der vorgesehenen Planung rechtfertigt. Trotz der Inanspruchnahme großer innerstädtischer Entwicklungsbereiche, wie der „Parkstadt Süd“, dem „Mülheimer Süden“ oder dem „Deutzer Hafen“ sowie zahlreicher weiterer Entwick- lungen im Innenbereich bleibt weiterhin ein hoher nicht gedeckter Bedarf an Wohnraum beste- hen. Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen im Bereich Rondorf ist daher zur Bedarfsdeckung für Wohn- und Gemeinbedarfsflächen dringend erforderlich und rechtfertigt daher die Inanspruchnahme der genannten landwirtschaftlichen Flächen. 24 7. Umweltbericht A Einleitung Für das Verfahren zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird eine Umweltprü- fung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. Anmerkung: Der Bebauungsplan Nr. 66389/03 – Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln -Rondorf wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung auf- gestellt. Im Rahmen der Aufstellung dies es Bebauungsplanes werden für den Änderungsbe- reich umfangreiche Gutachten zu den Umweltauswirkungen der Planung erarbeitet. Diese Gut- achten – soweit sie vorliegen – werden bei der Erstellung des Umweltberichtes zur Flächennut- zungsplanänderung mitberücksichtigt , soweit die Planungstiefe auf Ebene des Flächennut- zungsplans es erfordert. Eine detaillierte Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse aus den jeweiligen Gutachten erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP Änderung Die geplante FNP-Änderung stellt die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage für die städ- tebauliche Erweiterung des Stadtteils Rondorf dar. Damit sollen die Voraussetzungen für die dringend notwendige Schaffung von Wohnbauflächen mit einer bedarfsgerechten Infrastruktur und einer guten Durchgrünung geschaffen werden. Das städtebauliche Konzept zum Bebauungsplan Nr. 66389/03 sieht für den verfahrensgegen- ständlichen Flächennutzungsplanbereich unterschiedliche Wohnquartiere mit gemischten Ge- bäudestrukturen aus Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern verschiedener Typen vor . Ergänzend sind soziale Infrastruktureinrichtungen (3 Schulen und 4 Kitas) vorgesehen. Eine großzügige öffentliche Parkanlage im Zentrum des Gebietes soll zusammen mit mehreren Grün- achsen für eine gute Durchgrünung der neuen Wohnsiedlung sorgen und die Verbindung zum bestehenden Ort und zum nahegelegenen Freiraum verbessern. Ein weiteres wesentliches Ele- ment des Konzeptes ist die Verknüpfung des alten Ortskerns von Rondorf mit dem Neubauge- biet durch einen Quartiersplatz mit einem Nahversorgungszentrum. Die Anbindung des Gebie- tes erfolgt im Süden an die Kapellenstraße und im Nordosten an den Weißdornweg über meh- rere Zufahrten. Im Norden des Plangebietes werden auf einer Fläche von ca. 29 ha Kompensa- tionsmaßnahmen angelegt, die den Landschaftsraum ökologisch bereichern sollen. In dieser Fläche liegt der Galgenbergsee, dessen Verlagerung in einem eigenständigen Planfeststellung- verfahren innerhalb des Plangebiets durchgeführt wurde und sich in der Umsetzung befindet . Am nördlichen Rand der Ausgleichsflächen ist die Errichtung eines 13 m hohen Lärmschutz- walls gegenüber der Bundesautobahn (BAB) 4 geplant. Das geplante Neubaugebiet wird im Westen über die Husarenstraße an die geplante Erschließungsstraße angebunden. Die Anbin- dung des Neubaugebietes an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt durch die Bereitstel- lung von Flächen für die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd (Bonner Straße) bis nach Köln-Meschenich. Zur Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnlinie werden eigenständige Planfeststellungsverfahren durch- geführt. 25 Für die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes sind Änderungen und Anpassungen der bestehenden FNP-Darstellungen „Wohnbaufläche“, „Grünfläche“ und „Wasserfläche“ erforder- lich. Insbesondere ist eine Ausweitung der Wohnbauflächen notwendig, um die zuvor benann- ten geplanten erheblichen Infrastrukturaufwendungen und Bildungseinrichtungen auszulasten und ihre positiven Effekte wie Minderung von Fahrten mit dem MIV, Verbesserung der ÖPNV Erschließung bis Meschenich in Wert zu setzen. Die Ausweitung entspricht zudem dem hohen Bedarf an dringend benötigten Wohnflächen im Stadtgebiet von Köln. Daneben werden die FNP-Darstellungen „Gemeinbedarfsfläche“ mit den Signets ‚Kindereinrichtung, Standort unbe- stimmt‘, ‚Schule, Standort unbestimmt‘ und ‚Alteneinrichtung, Standort unbestimmt‘ anhand des städtebaulichen Konzeptes flächenmäßig konkretisiert und explizit dargestellt. Im Süden des Geltungsbereichs ist eine “Gemischte Baufläche“ vorgesehen, in der das geplante Nahversor- gungszentrum entstehen soll. Die bestehende FNP-Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Norden soll zukünftig zugunsten von „Wohnbaufläche“ und überwiegend „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Vorrang- und Maßnahmenflächen“ entfallen. Die Notwendigkeit der Um- wandlung landwirtschaftlich Fläche ist der extremen Wohnraumknappheit der Stadt Köln ge- schuldet. Die im Bereich von Rondorf liegenden Möglichkeiten der Innenentwicklung, wie Ge- bäudeleerstand, Baulücken und Nachverdichtungsmöglichkeiten, sind nicht ausreichend vor- handen, um eine weitere Aufsiedelung zu ermöglichen. Die geplanten Änderungen der Darstellungen werden im folgenden Kapitel detailliert beschrie- ben. 7.2 Bedarf an Grund und Boden Die Flächennutzungen im ca. 70 ha großen Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes sind wie folgt gegliedert: Tabelle 1: Flächeninanspruchnahme Art der Darstellung bisherige FNP-Darstel- lung künftige FNP-Dar- stellung Änderung ha % ha % ha Wohnbaufläche 21,3 30,4 % 30,0 42,9 % + 8,7 Gemischte Baufläche - - 1,0 1,5 % + 1,0 Gemeinbedarfsfläche - - 7,0 10,0 % + 7,0 Grünfläche 14,2 20,4 % 29,0 41,4 % + 14,8 davon Vorrangflächen für- Kompensationsmaßnahmen 5,5 7,9 % 25,6 36,6 % + 20,1 Fläche für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnahmen des Naturschut- zes und der Landschaftspflege 29,3 41,9 % - - - 29,3 Wasserfläche 5,1 7,3 % 2,9 4,2 % - 2,2 SUMME (gerundet) 69,9 100 % 69,9 100 % // Der Anteil an ‚Wohnbauflächen‘ wird durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich um ca. 8,7 ha erhöht. Darüber hinaus werden auch ‚Gemeinbedarfsflächen‘ 26 mit einem Flächenanteil von ca. 7 ha und eine ‚Gemischte Baufläche‘ mit ca. 1 ha Flächenum- fang dargestellt. Der Anteil an ‚Grünflächen‘ erhöht sich demgegenüber von bisher 14,2 ha um ca. 14,8 ha auf ca. 29 ha. In der bisherigen Flächennutzungsplandarstellung waren von den 14,2 ha Grünfläche ca. 5,5 ha mit der Freiraumdarstellung ‚Vorrangflächen für Kompensations- maßnahmen‘ ausgewiesen. Mit Änderung der Flächennutzungsplanung erhöht sich der Anteil der ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ von bisher 7,9 % auf ca. 36,6 % der Ge- samtfläche. Dafür entfallen zukünftig ca. 29,3 ha ‚Fläche für die Landwirtschaft mit Kleinmaß- nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch die Umgestaltung des Sees ver- ringert sich die dargestellte Wasserfläche um ca. 2,2 ha. Zusammenfassend wird durch die Änderung des Flächennutzungsplans die Erhöhung des An- teils der Wohnbauflächen von bisher ca. 30,4 % auf zukünftig ca. 43 % der Gesamtfläche und somit ein höherer Versiegelungsgrad im Änderungsbereich vorbereitet. 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg- ten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden den einschlägigen Gesetzen , Rechtsverordnungen, Er- lassen, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" entnommen, die für die jewei- ligen Schutzgüter in Bauleitplan- Verfahren anzuwenden sind. D ie EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Umweltrecht. Herangezogen werden insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seine Verordnungen, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Bi- otopschutz), das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Um- gang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seine Verordnung, das Wasserhaushaltsge- setz (WHG) sowie das Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Re- gelungen wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Nordrhein- Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (LNatSchG NRW), das Lan- deswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW - Schutz des Grundwasserdargebotes) so- wie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer- tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Folgende Ziele des Umweltschutzes werden betrachtet und überprüft: Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung / europäi- sche Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be- achtung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzauswei- sung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- lungswert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsat- zung Stadt Köln, Landes- forstgesetz NRW Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbe- stände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VS-RL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild lebender 27 Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Fläche BauGB Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Flächenrecycling Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VS-RL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- zenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- wicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif- fen; Schutz der natürlichen Lebens- grundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG NRW Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortge- recht Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG NRW Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charak- ters der Kulturlandschaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwen- dung schädlicher Bodenveränderun- gen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließge- wässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturna- her Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswasserge- setz NW, Wasserschutz- zonen-Verordnung Versickerung von Niederschlagswas- ser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasserneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Klimaanpassungsgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln BNatSchG, LNatSchG, NRW, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- nung von Frischluftzufuhr durch Grün- flächen; Verbesserung des Mikrokli- mas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- wandelanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutz- gesetz; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Ein- haltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- BauGB; Bundesimmissi- onsschutz-gesetz, Luft- reinhalteplan Köln Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- SchV 28 füllung von bindenden Be- schlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft fest- gelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden Vermeidung von Emissio- nen (nicht Lärm/Luft, insbe- sondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; GIRL; LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konflikt- bewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Ener- gien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadt- entwicklungs-ausschuss zur solaren Optimierung; Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneut- ralität bis 2035 aus 24.06.2021, EEG, DIN 5034 bzw. 17037; Ener- gieeinsparVO Energieeffizient Planen, CO2 Reduk- tion Lärm Bundesimmissionsschutz- gesetz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 6. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BIm- SchV, BauGB Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz- gesetz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung - Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW, HWRW-RL; Hochwasser- schutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BIm- SchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorge- wert WHG Hochwassersichere Baugebiete Einhaltung von Achtungs- und ange- messenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Ableitung von Oberflächenwasser Kultur- und sonstige Sach- güter BauGB, Denkmalschutz- gesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Ände- rungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 29 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu- lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an Inhalt und Detaillierungsgrad der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP). Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Um- setzung der Flächennutzungsplanänderung auf die Umweltbelange entstehen können und wel- che Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung zu er- warten sind. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzuneh- mende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereig- nisse. Die Flächennutzungsplanung ist die vorbereitende Bauleitplanung. Da durch die Flächennut- zungsplanänderung keine konkrete Vorhabenzulässigkeit ausgelöst wird, beinhaltet die hier vor- liegende Umweltprüfung nicht die Untersuchung der Auswirkungen in der Bauphase. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver- wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umwelt- auswirkungen beschrieben. Die 226. FNP -Änderung wird parallel zum Bebauungsplan- Verfahren „Rondorf Nord- West“ durchgeführt. Die Geltungsbereiche der beiden Bauleitplan- Verfahren sind überwiegend iden- tisch. Im Zuge der Abschichtung wird in diesem FNP-Änderungsverfahren auf Umweltuntersu- chungen zurückgegriffen, die im Rahmen der Umweltprüfung zum parallel in Aufstellung befind- lichen Bebauungsplan „Rondorf Nord-West“ erstellt wurden. Ebenso wird, soweit erforderlich, auf Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen, die im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens „Rondorf Nord-West“ gesichert werden. 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Der ca. 70 ha große Änderungsbereich liegt im Kölner Stadtbezirk Rodenkirchen nordwestlich des jetzigen Stadtteils Rondorf. Der Änderungsbereich erstreckt sich über die nordwestlich der Ortslage Rondorf gelegenen Offenlandflächen zwischen der im Norden liegenden BAB 4 und der Kappellenstraße im Süden. Nach Westen wird das Gebiet durch die Straße „Auf dem Schneeberg“ und die „Husarenstraße“ begrenzt. Den östlichen Rand bilden der „Weißdornweg“ sowie die bebaute Ortslage von Rondorf. Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit überwiegend ackerbaulic h genutzt. Die Ackerschläge sind von Wirtschaftswegen, die teilweise versiegelt sind, durchzogen. Vereinzelt wird die Landschaft durch wegebeglei tende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert . Neben der ackerbaulichen Nutzung wird das Gebiet von den Anwohner n zur Naherholung ge- nutzt. Eine wichtige Verbindungsachse zum Grüngürtel zwischen Militärring und BAB 4 im Köl- ner Süden bildet hierbei der in Nord-Südrichtung verlaufende Wirtschaftsweg „Am Höfchen“, der im Norden von einer Lindenallee geringen Alters gesäumt wird. Im Nordosten des Änderungs- bereichs lag der nicht öffentlich zugängliche Galgenbergsee. Die Wasserfläche der ehemaligen Kiesgrube wurde durch Gehölzsäume von der Umgebung abgeschirmt. Die Seeverlagerung wurde parallel zum 226. FNP-Änderungsverfahren auf der Grundlage eines vorgelagerten Plan- feststellungsverfahrens nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchgeführt. Der Planfeststel- lungsbeschluss wurde am 20.07.2021 erteilt. Die Umlegung des Sees und die damit einherge- henden Veränderungen im Plangebiet wurden im Zeitraum August 2021 bis April 2022 vollzo- 30 gen. Westlich des Änderungsbereichs liegen zwei Kleingartenanlagen und weitere Ackerflä- chen. Im Norden trennt ein Gehölzsaum den Änderungsbereich von der Bundesautobahn BAB 4 und dem sich daran anschließenden historischen Grüngürtel. Der bestehende Stadtteil Ron- dorf grenzt im Osten und im Süden an den Änderungsbereich an. Der östliche Ortsrand Ron- dorfs wird vornehmlich durch Einzel- und Reihenhäuser mit relativ großen Gärten charakteri- siert. Im Süden befinden sich neben den Flächen der St. George -School (Bereich der rechts- kräftigen Bebauungspläne Nr. 66382/02 mit dem Arbeitstitel „Internationale Schule St. George’s“ und Nr. 66380/03 mit dem Arbeitstitel „Husarenstraße“) außerdem kleinere Brach- und Weideflächen. Ein Teil dieser Flächen ist als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.12 ‚Umgebung des Johannes- und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan festgesetzt. Der aktuelle Flächennutzungsplan weist den nordwestlichen Teil der Ackerflächen als Fläche für die Landwirtschaft und zusätzlich als Vorrang- und Maßnahmenfläche aus. Der Galgenberg- see im Nordwesten ist als Wasserfläche und die umgebende Vegetation als Grünfläche darge- stellt und entspricht dem Bestand vor Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zur Verle- gung des Sees im weiteren Sinne (umgebende Vegetation ist Wald). Der mittlere und östliche Teil des Änderungsbereichs sind aktuell als Wohnbaufläche in einer Größenordnung von 21 ha auf heutigen Ackerflächen gekennzeichnet. Mit der Durchführung eines Bebauungsplanverfah- rens besteht hier bereits heute die Möglichkeit Wohngebäude, eine Alten- und zwei Kinderein- richtungen zu errichten. Das bestehende Baurecht wird auch in der Beschreibung des Umwelt- zustands bei Nichtdurchführung der Planung erläutert. Die restlichen Flächen im Südwesten werden als Grünfläche auf der heute hier vorhandenen Ackerfläche in Ergänzung zum geschütz- ten Landschaftsbestandteil dargestellt, die ebenfalls als Vorrang- und Maßnahmenflächen aus- gewiesen werden. Hierdurch soll eine Verbindung zwischen den umgebenden Frei- und Grün- flächen in die Ortslage Rondorf und ihrer Erweiterung geschaffen werden. Der geschützte Land- schaftsbestandteil befindet sich innerhalb des Änderungsbereichs und ist aktuell im Flächen- nutzungsplan als Grünfläche dargestellt. Mit der Trassenführung der K15 neu, die in der Flächennutzungsplandarstellung zwischen der Ortumgehung Meschenich und dem BAB Anschluss Köln- Rodenkirchen außerhalb des Ände- rungsbereichs verläuft, wird bereits eine Trasse vorgegeben, die eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf übernehmen kann. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Die heutige Darstellung des Flächennutzungsplanes ermöglicht bereits die Entwicklung und räumliche Ausdehnung der Ortslage Rondorf. Es werden, wie im Basisszenario beschrieben, Wohnbauflächen in einer Größenordnung von mehr als 21 ha auf Ackerflächen dargestellt. Der überwiegende Teil des Plangebietes ist gemäß § 35 BauGB als Außenbereich zu beurtei- len. Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Ackerflächen aber auch die anderen Nut- zungsformen (Grünland, Wegeflächen und Randstrukturen) zunächst weiter landwirtschaftlich genutzt werden. In den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wäre eine Wohnbe- bauung im Rahmen des geltenden Baurechtes erst mit Durchführung eines Bebauungsplanver- fahrens zulässig. Die Signets ‚Kindereinrichtung, Standort unbestimmt‘, ‚Schule, Standort unbe- stimmt‘ und ‚Alteneinrichtung, Standort unbestimmt‘ weisen auf die Entwicklung von zwei Kin- dereinrichtungen, einer Schule und einer Alteneinrichtung in den Wohnbauflächen hin. Mit einer Aufsiedlung sind Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten, deren Folgen auf Bebauungs- planebene zu untersuchen wären. Auch die als Grünflächen gekennzeichneten Bereiche im Südwesten würden bis zu einer städtebaulichen Entwicklung vermutlich weiter ackerbaulich ge- nutzt. Die heute bereits realisierte Seeverlagerung wird bezüglich der Flächennutzungsplanung in der weiteren Beschreibung der Nullvariante nicht berücksichtigt. 31 Mit der Trassenführung der K15 neu, die in der Flächennutzungsplandarstellung zwischen der Ortumgehung Meschenich und dem BAB Anschluss Köln- Rodenkirchen verläuft, wird bereits eine Trasse vorgegeben, die eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf übernehmen kann. Insgesamt ist bei Beibehaltung des aktuellen Flächennutzungsplans eine weitere städtebauliche Entwicklung und eine deutliche Erweiterung der Ortslage Rondorf in den entsprechenden Teilen des Plangebietes möglich und wird durch den Flächennutzungsplan vorbereitet. 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird die zukünftige Nutzung festgelegt und stär- ker differenziert. Die Planung sieht eine Ausweitung der Wohnbauflächen auf ca. 30 ha ( von bisher 30,4 % der Gesamtfläche auf zukünftig 43 %) mit der entsprechend benötigten sozialen Infrastruktur vor. Die geplante Ausweitung der Wohnbaufläche nach Wes ten und Nordwesten hin bedingt eine Abnahme der dort ausgewiesenen Acker - und Grünflächenanteile und setzt eine Verschiebung der Wasserfläche voraus. Im Zuge eines eigenständigen Planfeststellungs- verfahrens sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen gesc haffen w orden, den Galgen- bergsee zu verlagern und ökologisch aufzuwerten. Die Umsetzung ist bereits erfolgt. Der See kommt weiterhin im nordöstlichen Bereich des Plangebiets, als lang gestreckter See zu liegen und wird in der Planzeichnung entsprechend dar gestellt. Neben einer offenen Wasserfläche sieht die Planung mehrere Feuchtbiotope und mit Gehölzen bestandene Böschungsbereiche vor. Durch die Teilumlegung der Wasserfläche werden Teilbereiche der heutigen Seefläche überdeckt und als Wohnbauflächen vorbereitet. Ergänzt werden die geplanten Wohnbauflächen mit Gemeinbedarfsflächen für die Entwicklung von vier Kindereinrichtungen, drei Schulen und einer Alteneinrichtung. Durch die Festlegung der Gemeinbedarfsflächen mit Darstellung der je- weiligen Signets wird die Lage der Einrichtungen konkretisiert. Zudem wird eine Gemischte Baufläche dargestellt. In der Mitte des Änderungsbereichs wird eine große Grünfläche ausge- wiesen, die als Parkanlage mit Spielflächen und der Erholung der Anwohner dienen soll. Dage- gen entfällt die Grünfläche zwischen dem Schulgrundstück und der Wohnbaufläche. Lediglich der Bereich der Höfe und des GLB sind hier noch als Grünfläche ausgewiesen. Im Norden des Änderungsgebietes werden die Flächen für die Landwirtschaft in eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Vorrang- und Maßnahmenfläche umgewandelt. Hier sollen zukünftig die Kompensationsmaßnahmen für die städtebauliche Entwicklung realisiert werden. Die Flächen für die Landwirtschaft als Produktionsstätte für Lebensmittel, Futter und Rohstoffe entfallen voll- ständig durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Ausbau der Trasse der K15 sowie eine Anbindung nach Norden zur Ortslage Rondorf wer- den aktuell in einem Planfeststellungsverfahren geplant. 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 32 In den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 wurden durch das K ÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK faunistische Erhebungen durchgeführt, mit den in der Tabelle 1 im Anhang aufgeführten Ergeb- nissen. Der Untersuchungsraum umfasst den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes (Vorhabenbereich) und eine 100 m große Puffe rzone. Die Abgrenzung des Untersuchungs- raums wurde aufgrund der zu erwartenden Störfaktoren, dem potenziellen Artenspektrum und den bestehenden Vorbelastungen gewählt. Die Untersuchungen in den unterschiedlichen Er- fassungszeiträumen wurden auf verschiedenen Teilgebieten durchgeführt. Erfasst wurden die Artengruppen Amphibien, Vögel sowie Fledermäuse und die Haselmaus. Neben den zuvor genannten Arten bzw. Artengruppen wurden auch alle weiteren artenschutz- rechtlich relevanten Arten erfasst, für die es zu Lebensraumverlusten durch Rodungen oder Flächeninanspruchnahmen kommen könnte. Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Fol- genden zusammenfassend dargestellt. Vögel Insgesamt konnten in den Untersuchungsjahren 2016 bis 2018 im Untersuchungsgebiet 64 Vo- gelarten festgestellt werden, von denen 21 Arten als planungsrelevant und 40 Arten als Brutvö- gel erfasst wurden. Planungsrelevante Brutvögel sind die Arten Bluthänfling, Feldlerche, Mäusebussard, Rebhuhn, Rauchschwalbe, Star und Neuntöter. Fitis, Gimpel, Haussperl ing, Sumpfrohrsänger und Wa- cholderdrossel werden aufgrund der Lage des Untersuchungsraums im Kölner Stadtgebiet und der Einstufung als „gefährdet“ in der Roten Liste für den Naturraum „Niederrheinische Bucht“ vorsorglich ebenfalls als artenschutzrechtlich relevant betrachtet. Die Feldlerche ist mit insgesamt 11 Revieren im Untersuchungsgebiet eine häufige Brutvogelart. Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur und findet als Bodenbrüter innerhalb der Ackerflächen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Allein 9 Reviere liegen innerhalb der Ackerflächen im Geltungsbereich des B -Plangebietes bzw. Än- derungsbereichs. Für das Rebhuhn konnte auf zwei Ackerschlägen im Südwesten des Bebau- ungsplangebietes ein dringender Brutverdacht festgestellt werden, die auf abendlichen Klang- trappenuntersuchungen basieren. Während Bluthänfling, Mäusebussard, Neuntöter, Fitis, Gimpel, Sumpfrohrsänger, Wacholder- drossel ihre Reviere in der ehemaligen Kiesgrube an der Husarenstraße außerhalb des Gel- tungsbereiches haben, tritt der Haussperling außerdem noch in der Kleingartenanlage westlich des Geltungsbereiches sowie an den Wohngebäuden unmittelbar südlich der Kapellenstraße (Hofanlage Johannishof) und westlich der Bödinger Straße auf. Der Star hat seine Verbreitungs- schwerpunkte ebenfalls im Umfeld des südlichen Änderungsbereichs, im Bereich des Wohn- hauses „Am Steinneuerhof 3“, in einem Höhlenbaum südlich des Kreuzungsbereichs Husaren- straße/ Kapellenstraße sowie vermutlich an der ehemaligen Hof anlage Johannishof. Ebenso haben die als Kulturfolger lebenden Rauchschwalben Brutvorkommen in der Hofanlage des Bü- chelhofs (Kapellenstraße 24) sowie in den Stallungen östlich der Straße „Am Steinneuerhof“, außerhalb des Änderungsbereichs. Für den Steinkauz wurde im Bereich eines Scheunenda- ches außerhalb des Plangebietes eine künstliche Nisthilfe nachgewiesen, die keinen Besatz zeigte. Unter den nachgewiesenen Brutvogelarten des Vorhabenbereichs befinden sich ferner häufige und ungefährdete Arten, wie Amsel, Blaumeise, Elster, etc. Neben den Brutvogelarten wurden mit Girlitz, Graureiher, Kormoran, Mehlschwalbe, Rostgans, Saatkrähe, Silbermöwe, Steinschmätzer, Sturmmöwe, Turmfalke, Waldohreule, Wespenbus- sard und Wiesenpieper weitere 13 planungsrelevante Vogelarten kartiert, die den Vorhabenbe- reich als Nahrungsgast /Gastvögel nutzen, hier aber keine Fortpflanzungs - und Ruhestätten aufweisen. Fledermäuse 33 Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte im Jahr 2016 im östlichen Umfeld des Galgenbergsees. Im Rahmen der drei Begehungen wurde eine mäßige Fledermausaktivität der Arten Zwergfle- dermaus, Wasserfledermaus und Großer Abendsegler festgestellt. Die Rufe der Arten Rauhaut- fledermaus und Braunes oder Graues Langohr wurden nur mit wenigen Sequenzen aufgezeich- net. Weiterhin wurden an drei Horchboxstandorten Aufnahmen der Gattung Myotis gemacht, die nicht auf Artniveau bestimmt werden konnten. Ein konkreter Nachweis von Fledermausquartieren im untersuchten Teilgebiet des Änderungs- bereichs wurde nicht erbracht. Der Änderungsbereich ist aufgrund seiner Biotopausstattung als Nahrungsraum und möglicherweise für das Aufsuchen von Einzelquartieren durch gebäudebe- wohnende Fledermausarten einzustufen. Haselmaus Zur Erfassung möglicher Haselmausvorkommen wurden in den Jahren 2016 bis 2018 Nisthilfen in geeigneten Lebensraumstrukturen (z.B. Böschungsbereiche an der Autobahn, Gehölzstruk- turen an der ehemaligen Kiesgrube sowie in der Kleingartenanlage im Westen des Untersu- chungsgebietes) ausgebracht. Entlang der Böschungen der BAB 4 konnte so eine sich repro- duzierende Haselmauspopulation bestätigt werden. Insgesamt konnte die Besiedlung mit Ha- selmäusen hier durch zwei Kobel sowie einen Nachweis adulter Haselmäuse in Haselmaustu- bes nachgewiesen werden. Die Funde liegen in den gehölzbestandenen Böschungsbereichen der BAB 4 östlich der Straße ‚Am Höfchen‘ und westlich des Weißdornwegs auf der Grenze des Änderungsbereichs. Ein zweiter Nachweis der Haselmäuse wurde östlich der Straße ‚Am Höf- chen‘, im Böschungsbereich der Straße am Ende der Li ndenallee in Richtung Autobahn er- bracht. Zudem wurde ein Kobel der Haselmaus westlich der Straße ‚Am Höfchen‘ gefunden, der am Rand einer neu angelegten Aufforstungsfläche innerhalb der Gebüsche liegt. Im restlichen Untersuchungsraum konnten keine Hinweise auf Haselmäuse erfasst werden. Amphibien Eine flächendeckende Erfassung der Amphibien erfolgte im nordöstlichen Teil des Änderungs- bereiches, im Bereich des Galgenbergsees durch Sichtkontrollen, Verhören und Fangen von Individuen in 5 Untersuchungsdurchgängen zwischen Ende März und Anfang Juli 2016. 2017 und 2018 erfolgte eine Kontrolle mittels Sichtung und Verhören. Im Jahr 2018 wurde zusätzlich die ehemalige Kiesgrube an der Husarenstraße und deren Umfeld auf Vorkommen von Amphi- bien untersucht. Im nordöstlichen Änderungsbereich (Galgenbergsee) wurden keine planungsrelevanten Amphi- bienarten festgestellt, obwohl der Galgenbergsee einen potenziell geeigneten Lebensraum dar- stellt. Im Bereich der ehemaligen Kiesgrube an der Husarenstraße im westlichen Untersu- chungsraum außerhalb des Änderungsbereichs wurden vereinzelt Individuen der planungsrele- vanten Amphibienarten Kreuz- und Wechselkröte festgestellt. Die Tiere wurden im Zuge einer CEF-Maßnahmenplanung für die Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor auf der ehe- maligen Meliadeponie geborgen und hierhin verbracht . Für beide Arten wurden zu diesem Zweck vorab geeignete Laichgewässer und Landlebensräume hergestellt. Die Untersuchungen aus dem Jahr 2018 bestätigen eine vitale Population im Bereich der ehemaligen Kiesgrube. Weitere Artengruppen Für planungsrelevante und besonders geschützte Reptilienarten wie Zauneidechse fehlen im Untersuchungsraum geeignete Lebensräume. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans wäre eine städtebauliche Ent- wicklung in den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wahrscheinlich. Für ein Be- bauungsplanverfahren wäre eine eigenständige artenschutzrechtliche Prüfung für die Prognose 34 möglicher Auswirkungen des Vorhabens durchzuführen. Die nördlichen ‚Flächen für die Land- wirtschaft‘, die Grünflächen und der Galgenbergsee würden weiterhin als Brut-, Lebens- und Nahrungsraum für die vorhandenen ubiquitären und planungsrelevanten Tierarten zur Verfü- gung stehen. Eingriffe in Lebensräume würden sich mit der Umsetzung des FNP für Arten er- geben, wie sie bereits unter Bestand dargelegt werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Fall der Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung und der Realisierung von Kompensationsmaßnahmen, die mit den Ansprüchen der Haselmaus und den Offenlandarten (Feldlerche und Rebhuhn) kollidieren, zu Veränderun- gen, da deren Lebensräume verloren gehen. Die bisher ackerbaulich genutzten ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ werden zukünftig als Grünfläche und mit Zweckbestimmung ‚Vorrang- und Maß- nahmenflächen‘ genutzt werden. Dadurch werden die Arten der offenen Feldflur (Feldlerche, Rebhuhn) verdrängt. Mit der geplanten Grünfläche entstehen im Gegenzug großzügige Wiesen- und Gebüschstrukturen, die im Naturraum weniger häufig anzutreffen sind und zahlreichen Vo- gel- und Säugetierarten sowie Insekten neuen Lebensraum bieten. Durch die Verlegung des Galgenbergsees entstehen zudem weitere Lebensraumstrukturen, unter anderem Flachwas- serbereiche für Amphibien und Insekten. Diese neuen Vegetationsstrukturen können ubiq uitä- ren und planungsrelevanten Tierarten als Brut- , Lebens- und Nahrungsraum dienen. Die Dar- stellung der Eingriffe und deren Aus gleich sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung darzulegen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung insoweit zu prüfen, als sie der Erforderlichkeit der Planung entge- genstehen könnten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Die vorhandenen Biotope im Änderungsbereich sind Brut- und Lebensstätten wildlebender Tier- arten. Das Auftreten von Brut- und Lebensräumen planungsrelevanter Tierarten im Änderungs- bereich wurde nachgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst führt nicht zur Tötung, Störung oder Beeinträchtigung von planungsrelevanten Tierarten und deren Fortpflan- zungs- und Ruhestätten. Es ergeben sich mit der Flächennutzungsplanänderung ausreichende und vielfältige Möglich- keiten auf den zusammenhängenden großflächigen Grünflächen und der Wasserfläche funkti- onierende Lebensgemeinschaften anzusiedeln. Für die Offenlandarten bieten die den Ände- rungsbereich und die Ortslage Rondorf umgebenden Flächen der offenen Feldflur Möglichkeiten für Kompensationsmaßnahmen. Die Entscheidung zugunsten einer Seeverlagerung und entge- gen einer Seeverfüllung und der entsprechenden Zieldarstellung im FNP führt nicht nur zu ei- nem Erhalt des Lebensraumes Wasserfläche/Teich sondern ist in der Lage hier einen deutlich vielfältigeren Lebensraum zu schaffen, der eine größere Artenvielfalt erwarten lässt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Dars tellung der Eingriffe und deren Aus- gleich darzulegen als auch eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. In diesem Zu- sammenhang sind durch die Grünordnungsplanung funktionierende Lebensgemeinschaften umzusetzen. 35 Die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbots- tatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Die Revierverluste von Feldlerche und Reb- huhn können nach MKULNV (2013) durch Maßnahmen in der offenen Feldflur ausgeglichen werden mit dem Ziel, in diesen Maßnahmenbereichen eine Steigerung der Dichte der Zielarten Feldlerche und Rebhuhn zu erreichen. Zur Optimierung der Feldflur sind Maßnahmen, wie die Anlage von Feldrainen, Stilllegungstreifen (Schwarz - und Buntbrachen) oder artenreichen Krautstreifen vorgesehen. In der Umgebung des Änderungsbereichs befinden sich hinreichend viele Ackerflächen, die eine geeignete Maßnahmenkulisse für CEF-Maßnahmen für Offenland- arten wie Feldlerche und Rebhuhn darstellen. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der überwiegende Teil des Änderungsbereichs setzt sich überwiegend aus großen Ackerflä- chen zusammen, die von teilversiegelten und versiegelten Wirtschaftswegen unterbrochen wer- den. Wegebegleitend finden sich schmale Saumstrukturen, die zumeist von Gräsern geprägt werden. Eine junge Lindenallee mit mittig verlaufendem Radweg trennt im Norden zwei Acker- schläge voneinander. Im Norden und Nordosten des Änderungsbereiches grenzen Gehölze die Bundesautobahn 4 und den Galgenbergsee von der Umgebung ab. D er gehölzumstandene Galgenbergsee im Nordosten des Änderungsbereichs, war in seiner ehemaligen Form und Aus- prägung nach gutachterlichem Befund (s. hierzu im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf Nord -West“ vom 20.07.2021) ökologisch in einem eher mäßigen bis schlechten Zustand. Grünlandflächen (Wiesen und Weiden) haben nur einen geringen Anteil im Änderungsbereichs und sind vor allem südlich innerhalb des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB 2.12 'Umge- bung des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf') vorzufinden. Die Weideflächen werden von Pfer- den beweidet und sind relativ artenarm. Innerhalb der Weideflächen stocken mehrere Bäume, von denen zwei Bäume durch ihr hohes Alter ökologisch besonders wertvoll sind. Im Südwesten des Änderungsbereichs befinden sich die Grünflächen der St. George’s School, die z.T. als Fettwiesen und Wiesenbrachen ausgeprägt sind und durch eine Obstbaumreihe gegenüber der Ackerfläche abgegrenzt sind. Im Nordosten des Änderungsbereichs liegt zudem ein alter Obst- garten, der durch unterschiedliche Obstbäume geprägt wird. Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum, der einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt und indem nur wenige wertvolle und artenreiche Strukturen vorzufinden sind. Der Anteil der landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen (Acker, Grünland, etc.) ist mit 80 % hoch. Die im FNP dargestellte Seefläche nimmt 7,3 % der Gesamtfläche ein. Gehölzflächen sind zu ca. 6 % vertreten. Die bebauten Bereiche im Süden des Bebauungsplanes und die Straßen spielen mit ca. 4 % nur eine untergeordnete Rolle. Floristische Besonderheiten oder geschützte Pflanzenarten sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. 36 Bei der im Jahr 2021/2022 durchgeführten Baumbestandsbewertung (RIETMANN BERATENDE IN- GENIEURE PARTG MBB 2022A) wurden innerhalb des Änderungsbereiches 123 Bäume erfasst, von denen 6 Bäume durch die Baumschutzsatzung geschützt sind. Die restlichen Bäume liegen nach § 35 im Außenbereich. Im Nord -Osten und im Süden befinden sich auf einzelnen Privat- grundstücken und entlang von Straßen überwiegend heimische sowie vereinzelt nicht -heimi- sche Laubbäume (Berg-Ahorn, Gemeine Esche, Winter-Linde, Rosskastanie, Kanadische Pap- pel, Vogel-Kirsche, Götterbaum, Weißdorn), Obstbäume (Apfel, Holz-Apfel, Esskastanie, Holz- Birne, Walnuss) und ein einzelner Nadelbaum (Gemeine Kiefer). 12 der Bäume stocken auf den Weiden- und Gartenflächen des geschützten Landschaftsbestandteils ‚Johannes- und Büchels- hof‘. Die Allee mit 50 Winterlinden an der Straße Am Höfchen‘ im Norden des Plangebietes wurde als Regio- Grün-Maßnahme angepflanzt. Zudem die kleinere Obstgehölze als Aus- gleichspflanzung zum Bebauungsplan der St. George’s School (BP66382/02) gepflanzt worden. Die heutige Flächennutzungsplanausweisung sichert die Ackerflächen im Norden sowie eine Grünschneise bis zum geschützten Landschaftsbestandteil, die als Vorrangfläche dargestellt ist. Die dargestellten Wohnbauflächen betreffen Ackerflächen. Der Galgenbergsee wird in sei- ner Ausdehnung ebenfalls gesichert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans wäre eine städtebauliche Ent- wicklung in den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wahrscheinlich. Die im FNP dargestellten Ackerflächen im Norden und die Grünflächen sowie der Galgenbergsee blieben bestehen. Da es sich um Vorrangflächen handelt ist in diesen Bereichen mit einer Aufwertung in Form von Anpflanzungen, Sukzessionsflächen usw. zu rechnen und damit mit einer höheren Vielfältigkeit pflanzlicher Lebensformen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist für die Fällung der Bäume und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen über die Ein- griffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat keine direkten Auswirkungen auf die Betroffen- heit des Pflanzenbestands. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist für die Fällung der Bäume und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einem Wegfall der Fläche für die Landwirtschaft. Ein südlicher Streifen dieser Darstellung wird mit Wohnbauflächen überplant, was durch die zu erwartende Wohnnut- zung zu einer Versiegelung von Fläche führen wird. Mittig des Änderungsbereichs entsteht als zentrales und verbindendes Element eine ‚Grünfläche‘ mit der Zweckbestimmung Parkanlage und zwei Spielflächen. Die Realisierung einer zentralen Parkanlage führt zu einer Aufwertung der als geringwertig einzustufenden Ackerflächen. Im Norden des Änderungsbereiches kann in den vormals als Fläche für die Landwirtschaft und künftig als ‚Grünfläche‘ dargestellten Berei- chen eine Aufwertung des Vegetationsbestands erfolgen, wenn Ausgleichsflächen für eine städ- tebauliche Entwicklung oder Grünflächen zur Erholungsnutzung (Parkanlagen) realisiert wer- den. Ebenso verhält es sich mit der umgelagerten Wasserfläche. Mit der Zeit wird sich das öko- logische Potenzial der Flächen insgesamt erhöhen und das ökologische Gleichg ewicht des Sees verbessert werden. Die neu angelegten Strukturen tragen mittel - bis langfristig zu einer höheren Struktur- und Artenvielfalt im Plangebiet bei. Im Planfeststellungsverfahren ist der Wert der ökologischen Aufwertung im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes ermittelt worden. Durch die Bepflanzung der Böschungsbereiche kam es zudem zu einer Waldmehrung von ca. 1,79 ha innerhalb des Geltungsbereiches für das Planfeststellungsverfahren. (s. hierzu im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des Galgenberg- sees in Köln Rondorf Nord-West“ vom 20.07.2021). Der See wird dem Biotop- und Artenschutz zugeführt und ist daher nicht öffentlich zugänglich. sein. Der Zunahme der Wohnbauflächen von 37 ca. 13 %, in denen ei ne Versiegelung von möglicher Vegetationsfläche anzunehmen ist, steht die Erhöhung des Grünflächenanteils um 20 % des Änderungsbereichs gegenüber. Die zukünf- tigen Grünflächen entstehen vornehmlich auf intensiv genutzten Ackerflächen und erhöhen da- mit den Anteil an Vegetationsflächen mit einer höheren Artenvielfalt im Änderungsbereich. Mit der Umsetzung der nachfolgenden Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden Wald- flächen überprägt, die insbesondere den Restbeständen der Einfassung des ehemaligen Gal- genbergsees und zu einem kleineren Anteil dem Gehölzgürtel entlang der BAB 4 zuzuordnen sind. Aus der Inanspruchnahme dieser Waldflächen resultiert nach § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) eine Verpflichtung zum Waldausgleich, die in der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und keine erkennbar negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in Natur und Landschaft, der für den Umweltbelang Pflanze immer negativ zu bewerten ist. Bei den Flächendarstellungen des FNP kommt es zu einem Verlust von 14,5 ha potentieller Vegetationsfläche. Andererseits wirkt sich die Zunahme des Grünflächenanteils positiv auf die geplante Nutzungsänderung aus. Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men können durch die vorgesehene Nutzung der nördlichen Flächen im Änderungsbereich als Vorrang- und Maßnahmenflächen der benötigte Ausgleich für den Eingriff in Natur und Land- schaft und in den Wald im Plangebiet geleistet und neue wertgebende Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist über die Ein- griffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB und § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) Kompensation zu leisten. Diese hat bevorzugt im Planänderungsbereich selbst zu erfolgen, um die Funktion im Naturraum zu kompensieren. 7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im aktuellen Flächennutzungsplan ist ein überwiegender Teil des Änderungsbereichs (ca. 30,4 %) bereits als ‚Wohnbauflächen‘ zur zukünftigen Entwicklung von dringend benötigtem Wohn- raum vorgesehen. Ca. 20,4 % des Änderungsbereichs werden im Bestand als ‚Grünfläche‘ aus- gewiesen. Im Norden sind die als ‚Flächen für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnahmen des Na- turschutzes und der Landschaftspflege‘ gekennzeichneten Flächen (ca. 41,9 % der Gesamtflä- che) für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehen. Die tatsächliche Nut- zung im Änderungsbereich ist überwiegend der ackerbaulichen Nutzung vorbehalten und be- steht größtenteils aus unversiegelten Flächen. Abweichend von der im Flächennutzungsplan dargestellten Wasserfläche (ca. 5,1 ha) wurde das Gewässer nach Rechtskraft des Planfest- stellungsbeschlusses zur Teilumlegung des Galgenbergsees bereits verlagert (ca. 2,9 ha). 38 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird ein Bereich, der bereits für eine Ortser- weiterung von Rondorf im Flächennutzungsplan dargestellt wird, um weitere Wohnbauflächen erweitert (Zunahme von ca. 8,7 ha) und durch zusätzliche Flächennutzungen wie Gemeinbe- darfsflächen (ca. 7 ha) und gemischte Bauflächen (ca. 1 ha) weiter differenziert. Dies führt dazu, dass es zu einer Optimierung der gesamten Infrastruktur von Rondorf kommt. Insbesondere die geplante Stadtbahntrasse erhält eine höhere Auslastung und damit eine höhere Umsetzungs- wahrscheinlichkeit. Flächen, die hier zusätzlich al s Wohnbaufläche dargestellt werden, sind nicht an anderer, weniger standortgünstiger Lage auszuweisen, um den Wohnraumbedarf zu decken. Bei Durchführung der Änderung des Flächennutzungsplans nimmt der Anteil der als ‚Wohnbau- flächen‘ und ‚Gemeinbedarfsfläche‘ dargestellten Bereiche und dem damit bei Realisierung ein- hergehenden Versiegelungsgrad zu. Die als ‚Flächen für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnah- men des Naturschutzes und der Landschaftspflege‘ gekennzeichneten Flächen im Norden wer- den zukünftig als ‚G rünflächen‘ (Zunahme von ca. 14,8 ha) dargestellt und stehen nicht mehr für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Verfügung. Der überwiegende Anteil der geplanten Grünflächen (ca. 36,6 % der Gesamtfläche des Änderungsbereichs) wird zukünf- tig als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen ausgewiesen und steht somit Tieren und Pflanzen als Lebensraum zur Verfügung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen städtebaulichen Entwicklung zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von Flächen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden können. Gleichzeitig werden Flächenbedarfe für notwendigen Wohnraum geschaffen und durch die Flächennutzungsplanänderung die Infrastrukturausstattung der gesamten Ortslage Rondorf optimiert. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht die Darstellung großflächiger ‚Grün- flächen‘ vor. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Gärten, extensive Dachbegrünung und Ver- sickerungssysteme) können bei der späteren städtebaulichen Entwicklung dafür sor gen, dass der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert wird. 7.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 39 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die digitale Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 des Geologischen Diensts NRW weist als Boden- typen innerhalb des Änderungsbereichs hauptsächlich Parabraunerden und Braunerden aus. Diese Böden sind im Plangebiet natürlicherweise aus Hochflutablagerungen (karbonathaltiger, sandiger und toniger Lehm oder lehmiger Sand) über jungpleistozänen Terrassenablagerungen (karbonathaltige Kiese und Sande) entstanden. Die Parabraunerden und Braunerden im Plan- gebiet sind fruchtbare Böden mit mittleren bis sehr hohen Bodenwertzahlen (50-80), einer mitt- leren nutzbaren Feldkapazität und ohne Grund- oder Stauwassereinfluss. Im tiefer liegenden, südlichen Teil des Plangebietes liegt als Bodentyp ein Kolluvisol vor. Kolluvisole sind Böden, die durch Abschwemmung von verlagertem, humosem Bodenmaterial entstanden sind. Die obere Bodenschicht besteht hier aus sandigem Lehm und lehmigem Sand, darunter liegen die oben beschriebenen Hochflutablagerungen aus tonigem Lehm über Terrassenablagerungen mit Kiesen und Sanden. Aufgrund der Eigenschaften sind die Böden gut durchwurzelbar und eignen sich für eine ackerbauliche Nutzung. Durch die hohen Lehm - und Tonanteile in den oberen Bodenschichten eignen sich die Böden im Änderungsbereich bedingt für eine Versickerung oder sind ungeeignet. Im zentralen Teil des Änderungsbereichs befinden sich Braunerden, die aufgrund ihrer Fähigkeit als Wasserspeicher im 2- Meter-Raum mit hoher Funktionserfüllung bei der Regulations- und Kühlungsfunktion als schutzwürdige Böden eingestuft wurden. Die Schutzwürdigkeit der ande- ren Bodentypen im Änderungsbereich wurde in der bewerteten Bodenkarte des geologischen Dienstes nicht bewertet. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wurde eine Bo- denfunktionsbewertung (2021b), ein Bodenschutzkonzept sowie ein Bodenkompensations - konzept (2023a+b) durch M ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2021b) durchgeführt. Die Kartierung der Bodentypen zeigte, dass insgesamt sechs verschiedene Bodentypen im Plange- biet vorliegen: Braunerde, Braunerden-Pararendzina, Pararendzina, Gley-Pararendzina, Braun- erde-Parabraunerde und Kolluvium-Braunerde. Der im Plangebiet vorherrschende Bodentyp ist die Braunerde. Auffällig ist die tief braune Farbe der Böden, die der Boden geogen in sich trägt sowie die mit 35 bis 40 cm tief entwickelten obersten A-Horizonte (Standard-Pflugtiefe: 30 cm). Zudem treten untergeordnet anthropogen beeinflusste Böden wie Braunerde- Pararendzinen (3,5 %), Pararendzinen (4%) und Gley -Pa- rarendzinen (0,5 %) auf. Die Braunerden-Pararendzina ist auf den Bereich des ehemaligen Kie- sabbaugewässers begrenzt und liegt östlich sowie südlich der Seefläche. Diese Standorte sind künstlich entstanden. An den Uferböschungen des Sees stehen Pararendzinen an. Zudem liegt mittig im Plangebiet ein kreisrunder Krater, der als Gley -Pararendzina eingestuft wird. Boden- kundlich betrachtet handelt es sich um eine mit Baugrubenaushub verfüllte kreisrunde Senke anthropogenen Ursprungs. Es wird vermutet, dass es sich um einen verfüllten Bombentrichter oder eine verfüllte Grube zur Gewinnung von Kies handelt. Im nordwestlichen Pl angebiet, zur Autobahn BAB 4 hin, stehen Braunerden-Parabraunerden an. Zudem liegt hier eine Kolluvium- Braunerde, die durch eine Akkumulation von Oberbodenmaterial geprägt wird. Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine mittlere bis hohe natürliche Frucht- barkeit des Bodens, eine gute bis sehr gute Wasserleitungs- und Speichereigenschaft und eine sehr gute Kationenaustauschkapazität. Die fruchtbaren Böden wurden spätestens seit der rö- mischen Eisenzeit, vermutlich aber seit dem Neolithikum ackerbaulich genutzt. Bezüglich ihrer Lebensraumfunktion weisen die Böden im Plangebiet nur im Bereich der Steilböschung des ehemaligen Galgenbergsees Extremstandorte auf, ansonsten ist das Biotopentwicklungspoten- zial aufgrund der relativ homogenen Bodenverhältnisse mit gering bewertet. Die Flächen im südlichen und mittigen Plangebiet weisen eine sehr hohe Versickerungsleistung für Nieder- schlagswasser auf (Stufe 1). Die nördlichen Flächen werden größtenteils mit einer hohen Ver- sickerungsleistung eingestuft. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe ist mit gut 40 bis sehr gut bewertet. Im B öschungsbereich des Galgenbergsees ist das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe hingegen besonders gering. Die Archivfunktion der Böden im Plangebiet ergibt ein weitgehend homogenes Bild und wird mit „mittel“ bewertet. Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird für das Plangebiet über- wiegend als „hoch“ eingestuft. Die Kühlleistungsfunktion der Böden ist relativ heterogen verteilt und reicht von besonders gut im Süden und Osten des Plangebiets über mittel bis schlecht zu besonders schlecht im Nord des Plangebiets. Die Böden übernehmen zudem eine Klimafunk- tion, indem sie Kohlenstoff im Boden speichern. Die Menge an organisch gebundenem Kohlen- stoff kann bei landwirtschaftlicher Nutzung, besonders unter Ackernutzung, höher sein als in naturnahen Böden. Die besondere Krumentiefe von ca. 35 cm (natürlich wäre ein Ah- Horizont von ca. 10 cm zu erwarten) sorgt im Untersuchungsraum für einen vergleichsweise hohen Koh- lenstoffvorrat und eine dementsprechend hoch ausgeprägte Klimafunktion der Böden. Die Bo- denfunktionsbewertung kommt zu dem Schluss , dass der Grad der Bodenfunktionserfüllung überwiegend hoch ist. Demnach sind im Plangebiet keine „sehr schützenswerten Standorte“ vorhanden sind, die für eine Bebauung als ungeeignet zu bewerten wären. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszugleichen gilt. Die anstehenden Böden umliegend zur Seefläche sind durch ihre Historie in ihren natürlichen Filter-, Puffer - und Lebensraumfunktionen teilweise gestört und anthropogen beeinflusst, so dass es hier zu einer Beanspruchung bereits vorbelasteter Böden kam. Durch die Seeverlage- rung wurde sehr viel Boden umgelagert und bewegt. Ein Teil der Flächen wurde als Seefläche neugestaltet, während die nördlichen und südl ichen Seebereiche neu verfüllt und rekultiviert wurden. Die Bereiche, in denen die heutige Seefläche liegt, waren vornehmlich als Braunerden und Pararendzinen ausgebildet und sind im Zuge der Anlage der neuen Wasserfläche dauerhaft verloren gegangen. Folgende prozentuale Verteilung der Böden liegt heute im gesamten Plan- gebiet vor: Insgesamt kommen die Braunerden weiterhin auf rund 92 % der Fläche vor, unter- geordnet sind Braunerde-Pararendzinen mit 3,5 %, Braunerde-Parabraunerden 3,2 % und Kol- luvium-Braunerden 1,4 % der Fläche. Es zeigt sich, dass der Anteil der Pararendzinen im Plan- gebiet gesunken ist, während sich der Anteil der Braunerde-Parabraunerden erhöht hat. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Falls die 226. Änderung des Flächennutzungsplans nicht durchgeführt werden würde, könnten die fruchtbaren Böden im Norden des Plangebiets weiterhin ackerbaulich genutzt werden. Im Bereich der Wohnbauflächen würden die Böden im Plangebiet bei Realisierung eines nachfol- genden Bauleitplanverfahrens mit Straßen, Wohnhäusern und Gärten überplant und größten- teils versiegelt werden. Im Bereich der Grünflächen ist anzunehmen, dass wenige Teilflächen wie Wege und Spielplätze teilversiegelt und die Bodenfunktionen überwiegend erhalten bleiben würden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Durchführung der Planung werden die Voraussetzungen für weitere Bauflächen geschaffen, die eine Bebauung und Versiegelung vorbereiten. Der Anteil an Wohnbauflächen und damit der Versiegelungsgrad im Plangebiet w erden zunehmen. Durch eine dauerhafte Begrünung und extensive Nutzung der bisher ackerbaulich genutzten Flächen im Norden des Plangebietes ist innerhalb der geplanten Grünflächen (als Vorrang- und Maßnahmenfläche) von einer Boden- verbesserung durch Humusanreicherung, natürlicher Bodenbildung und einer Verringerung des Schadstoffeintrags von Dünge- und Spritzmitteln auszugehen. Durch die Seeverlagerung wird sehr viel Boden umgelagert und bewegt. Die anstehenden Bö- den umliegend zur Seefläche sind in ihrer natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen 41 teilweise gestört und anthropogen beeinflusst, so dass es hier zu einer Beanspruchung bereits vorbelasteter Böden kommt. Ein Teil der Flächen wird als Seefläche gestaltet, die nördlichen und südlichen Seebereiche werden neu verfüllt und rekultiviert. Die Bereiche in denen die Seefläche zu liegen kommt sind vornehmlich als Braunerden ausge- bildet und gehen im Zuge der Anlage der neuen Wasserfläche dauerhaft verloren. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Teilumlegung des Galgenbergsees wurde ein umfangreiches Bodenschutz- und Bodenkompensationskonzept (Jahr 2019) erarbeitet, um die Auswirkungen auf den Boden so verträglich wie möglich zu gestalten und die Eingriffe in den Boden auszugleichen. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde durch das Ingenieurbüro Mull und Partner ein Bodenschutzkonzept sowie ein Bodenkom- pensationskonzept erarbeitet, welches weitere bodenverbesser nde Maßnahmen in die Aus- gleichsflächenplanung integriert und die Möglichkeit einer Kompensation nachweist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermei dungs-, Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Realisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem deutlich höheren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von landwirtschaft- lichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden können. Gleichzeitig führt die Flächennutzungsplanänderung dazu, dass über die Bindung als Grünfläche Bodenbil- dungsprozess und natürliche Bodenbildung reaktiviert werden können und vorhandenen Bo- denfunktionen gesichert, langfristig erhalten und zum Teil verbessert werden. Durch eine exten- sive Begrünung der Grünflächen im Norden des Plangebietes und das Anpflanzen von boden- ständigen Gehölzen können die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden abgemildert werden. Mit der Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden ver- bunden, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nachgang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes aus- wirken. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchti- gungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grund- satz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Nordosten des Änderungsbereiches liegt der ca. 5 ha große Galgenbergsee, der als Abgra- bungsgewässer durch den Kiesabbau durch Grundwassereinstrom entstanden ist. Aufgrund 42 seiner geringen Größe war der See als nicht berichtspflichtiger Wasserkörper nach EG -Was- serrahmenrichtlinie einzustufen. Durch den Kiesabbau ohne Rekultivierung verfügt e der See über ausgeprägte Steilufer. Nach gutachterlicher Bewertung befand sich der See ökologisch in einem eher mäßigen bis schlechten Zustand. Die einzige Nutzung, welcher der See unterliegt, ist eine fischereiliche Nutzung durch einen Angelverein. Der See ist grundwasserbeeinflusst und weist aufgrund eines Schadens mit perflourierten Tensiden (PFT) im Grundwasseranstrom eine PFT-Belastung auf. Abweichend von der im Flächennutzungsplan dargestellten Wasserfläche wurde das Gewässer nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses zur Teilumlegung des Galgenbergsees be- reits verlagert. Die neue Lage des Galgenbergsees soll durch die 226. Änderung als Darstellung in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Verlagerung des Sees wurde in einem eigenständigen Planfeststellungverfahren durchge- führt. Der See kommt weiterhin im nordöstlichen Bereich des Plangebiets, als lang gestreckter See zu liegen. Neben einer offenen Wasserfläche sieht die Planung Feuchtbiotope und mit Ge- hölzen bestandene Böschungsbereiche vor. Ziel der Planung ist eine ökologische und morpho- logische Verbesserung des Gewässers. Die Wasserfläche soll in ihrer Flächengröße erhalten bleiben. Der See wird durch eine größere maximale Tiefe (bis zu 10 m) und die Neugestaltung der Uferbereiche optimiert. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht vor, dem Planfeststellungsbeschluss zur Verla- gerung des Galgenbergsees zu folgen. Durch die Umgestaltung ist eine Verbesserung des öko- logischen Zustands zu erwarten. Die PFT-Belastung des Gewässers bleibt aufgrund des Grund- wasseranschlusses bestehen. Der See wird nicht öffentlich zugänglich sein. Die südlichen Flä- chen des heutigen Galgenbergsees werden zukünftig als ‚Wohnbauflächen‘ im Flächennut- zungsplan dargestellt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf Oberflächengewässer. Der Flächennutzungsplan folgt dem Planfeststellungsbeschluss zur Ver- lagerung des Galgenbergsees. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden umfangrei- che Maßnahmen zur Sicherung des Schutzgutes Wasser für die Zeit der Umlegung des Sees vorgesehen. Es sind insgesamt keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Galgenbergsee zu erwarten, da durch die Umlegung des Sees eine ökologische Verbesserung des Gewässers angestrebt wurde. 43 7.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich befindet sich im Grundwasserkörper ‚Niederung des Rheins‘ (27_22) mit einem schlechten mengenmäßigen Zustand und aufgrund einer signifikanten Belastung mit per- flourierten Tensiden (PFT) auch in einem schlechten chemischen Zustand. Der Galgenbergsee wird - wie andere Kölner Gewässer auch - von belastetem Grundwasser durchströmt. Alle bisher bekannten und zuzuordnenden Schadstofffahnen im Stadtgebiet haben ihre Ursache im Um- gang mit Löschschäumen, die bei Feuerwehreinsätzen verwendet worden sind und anschlie- ßend in den Boden und das Grundwasser gelangten. Ein großer Teil des Änderungsbereiches liegt daher im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserför- derung und –nutzung in Teilbereichen von Köln-Immendorf und Rondorf sowie der Nutzung von Wasser aus den Oberflächengewässern der Stadtteile Immendorf und Rondorf zu Bewässe- rungszwecken. Mit Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 sind erlaubnisfreie Nut- zungen des Grundwassers untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von Grundwasser auf den Boden, z.B. durch Gartenbrunnen, ist unabhängig von Menge und Nutzungsart nicht zulässig. Der Änderungsbereich liegt bis auf die nordwestlich herausragende, derzeit landwirt- schaftlich genutzte Fläche entlang der BAB4 vollständig im Geltungsbereich der Allgemeinver- fügung. Die Niederterrassenschotter bilden den obersten Grundwasserleiter mit freier Grundwasser- oberfläche und guten Durchlässigkeiten (kf -Wert ca. 10 -4 m/s). Die Tertiärfläche fungiert als Grundwassergeringleiter bis -stauer. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist nach Nordosten bis Osten, zum Vorfluter Rhein bzw. zum Wasserwerk Hochkirchen ausgerichtet. (Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2021a). Der Änderungsbereich liegt in der Trinkwasserschutzz one III des festgesetzten Trinkwasser- schutzgebietes für das nördlich befindliche Wasserwerk ‚Hochkirchen‘. Bei der Realisierung von Baumaßnahmen bzw. der Umsetzung von Bebauungsplänen sind die Auflagen aus der Schutz- zonenverordnung zu beachten. Über die A ckerflächen im Norden des Änderungsbereiches erfolgt ein Stoffeintrag im für die landwirtschaftliche Nutzung üblichen Maß. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans könnten die als ‚Wohnbauflä- chen‘ gekennzeichneten Bereiche unter Beachtung der Auflagen aus der Schutzzonenverord- nung nach Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens bebaut werden. Eine Mehrversiege- lung durch eine Bebauung führt zu einer geringeren Grundwasserneubildungsrate. Über die Ackerflächen im Norden des Änderungsbereiches erfolgt ein Stoffeintrag im für die landwirt- schaftliche Nutzung üblichen Maß. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kann ein höherer Versiegelungsgrad nach Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens realisiert werden, da der Anteil an ‚Wohnbauflä- chen‘ und ‚Gemeinbedarfsflächen‘ zunimmt. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. Als Folge einer zusätzlichen Versiege- lung durch eine mögliche Bebauung kann eine Einschränkung der Grundwasserneubildung ent- stehen, weil Regenwasser nicht oder nur erschwert dem Boden zugeführt werden kann. Das Wasser muss daher über Kanalsysteme abgeleitet werden, was sich negativ auf den natürlichen 44 Wasserkreislauf auswirkt. Die ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ erfahren eine Umwandlung in die Darstellung ‚Grünflächen‘. In zukünftigen Grünflächen wird die Grundwasserneubildung über versickerndes Niederschlagswasser zukünftig weiterhin möglich sein und kann über naturnahe Flächen mit einer hohen Filterfunktion erfolgen sofern die Grünflächen im Rahmen der Bebau- ungsplanung entsprechend ausgebildet werden. Nach der Realisierung von Grün- oder Aus- gleichsflächen sind zudem keine weiteren Einträge aufgrund der ackerbaulichen Nutzung durch Düngung oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanver- fahrens ist jedoch von einer Mehrversiegelung im Änderungsbereich auszugehen. Generell ist eine Mehrversiegelung immer negativ zu bewerten, da diese Flächen nicht mehr zur Versicke- rung von Niederschlagswasser und damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen. Die Umwandlung der ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ in die Darstellung ‚Grünflächen‘ ist nach der Realisierung als positiv zu beurteilen, da keine weiteren Einträge durch Düngung oder Pflan- zenschutzmittel in das Grundwasser erfolgen. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für die Stadt Köln existiert ein Luftreinhalt eplan. Gemäß aktuellem Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 befindet sich der Änderungsbereich außerhalb der Grenzen der Umweltzone. Im Plangebiet trägt heute vorwiegend der Straßenverkehr der Straßen Husarenstraße, Kapel- lenstraße, Rodenkirchener Straße, Weißdornweg und der Bundesautobahn BAB 4 über die Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid) und dem Reifen - und Bremsabrieb (v.a. Stäube) zu den Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bei. Mit ca. 5.900 bis 10.060 Kfz-Fahrten pro Tag sind die Hauptachsen, besonders zwischen Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße/Bödinger Straße, z.T. stark belastet. Rondorf weist ferner an diesen Verkehrsachsen auch spürbaren Durchgangsverkehr in der Hauptrelation zwi- schen Rodenkirchen und Meschenich/BAB 553 auf. Als meistbelastete Netzelemente stellen sich im Umfeld des Plangebietes der Streckenzug Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises (28.500 Kfz/24 h) sowie die Brühler Landstraße (18.600 Kfz/24 h) südlich der Militärringstraße dar. (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a). 45 Vereinzelt entstehen innerhalb des Änderungsbereiches Schadstoffemissionen durch den Ein- satz landwirtschaftlicher Maschinen. Im südlichen Änderungsbereich können zudem durch die Pferdehaltung Geruchs- und Staubemissionen entstehen. Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden vorwiegend als Wohngebäude genutzt. Eine gewerbliche Nutzung liegt nicht vor. Kleinfeuerungsanlagen der Privathaushalte können Koh- lenmonoxid und Feinstäube produzieren. Weiterhin kann Hausbrand aus der umliegenden Be- bauung als Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus den Gebäude- heizungen durch die Entwicklung weiterer Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen. Zudem ist in- nerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Durch die geplante Trassenführung der K15 neu kann eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf entstehen, die zu einer Verlagerung der Emissionen führt. Das Büro P EUTZ CONSULT (2023b) hat im Rahmen der Vorbereitung des Bebauungsplanverfah- rens eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ in Köln-Ron- dorf durchgeführt. Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Aus- wirkung der Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde eine lufthygienische Untersuchung mit Luftschadstoffausbreitungsberechnungen für die rele- vanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) erstellt. Die Ergebnisse sind jedoch nicht auf die vorliegende Flächennutzungsplanänderung übertrag- bar, da der FNP im Bestand bereits Wohnbauflächen ausweist, für die keine Emissionsberech- nungen vorliegen. Es sind allgemeine Tendenzen erkennbar, dass die NO 2-Belastungen durch die Veränderung der Belüftungsverhältnisse sowie durch lokale E rhöhungen des Verkehrsauf- kommens leicht bis mäßig zunehmen. Eine genaue Beurteilung der Zusatzbelastung (Veränderung der Kfz pro Tag; Gebäudeheizun- gen) ist aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen nicht ableitbar. Aus dem für den Bebauungsplan erstel lten Verkehrsgutachten (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a) lässt sich jedoch herleiten, dass für den Prognosehorizont 2026 und 2030 aufgrund der Verlagerung von MIV auf den ÖPNV durch den erwarteten Ausbau des öffentlichen Nahver- kehrs und der politischen Vorgaben zur Emissionsminderung von einer allmählich zurückgehen- den Hintergrundbelastung ausgegangen wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig bzw. umsetzbar. Bewertung: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz-bedingten Emissionen auf der BAB A4 und 46 BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Änderungsbereich einwirken. Es entste- hen zusätzliche Emissionen verkehrs - und anlagebedingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung. Durch die geplante Trassenführung der K15 neu kann eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf entstehen, die zu einer Verlagerung der Emissionen führt. Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. Die Emissionen von Luftschadstoffen werden bei Durchführung eines möglichen Bebauungsplan- verfahrens im Änderungsbereich durch Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand erhöht, was negativ zu bewerten ist. Auf Bebauungsplanebene werden Vermeidungs- , Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemiss ionen formuliert, wie zum Bei- spiel die Erstellung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der Standards aus der Ener- gieeinsparverordnung. 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit: Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 200 µg/m³ 99,8 %-Wert; Schwelle, die von maximal 18 Stundenmittelwerten pro Jahr überschritten werden darf PM 10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 50 µg/m³ Zulässige Überschreitungstage des Tagesmittelwertes pro Jahr PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Luftqualität im Änderungsbereich ist trotz der großen Ackerflächen und der Frischluft - und Kaltluftentstehungsfunktion der Flächen mit einer großen Hintergrundbelastung aus den Immis- sionen von Industrie/Gewerbe, Verkehr und häuslichen Schadstoffimmissionen vorbelastet. Ge- mäß aktuellem Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021, befinden sich im näheren Umfeld des Änderungsbereiches zwei große Stickstoffoxid-Emittenten der nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen der Industrie. Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1.700 m Entfernung südös tlich des Änderungsbereichs und erzeugt eine durchschnittliche Menge von 1.128 t Stickstoffoxid pro Jahr. Die Orion Engineered Carbons GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Änderungsbereichs und liegt mit 856 t Stick- stoffoxid pro Jahr darunter. Im Zuge des Planverfahrens wurde eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan ‚Ron- dorf Nord-West‘ durch Peutz Consult GmbH (2023a) erarbeitet. In diesem Zusammenhang wur- den für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO 2) Berechnungen durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung sind jedoch nicht auf die vorliegende Flächennutzungs- planänderung übertragbar, da der FNP für die derzeit unbebauten Flächen im Bestand bereits 47 Wohnbauflächen ausweist, für die keine Luftschadstoffberechnungen vorliegen. Es sind allge- meine Tendenzen erkennbar, dass hohe Immissionsbelastungen i m Nahbereich zu den Auto- bahnen BAB 555 und BAB 4 durch die hohen Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen sowie den hohen Verkehrsanteilen schwerer Nutzfahrzeuge vor liegen. Der maximal zulässige NO2-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ gemäß der 39. BImSchV wird an den Immissionsorten am nordöstlichen Rand des Plangebiets nur knapp eingehalten. Bei Umsetzung eines Bebauungsplans kommt es lokal zu einer Erhöhung der Verkehrsmenge. Die geplante Bebauung führ t zudem zu einer Veränderung der Belüftungsverhältnisse im Un- tersuchungsgebiet. Durch diese Veränderung nehmen die Luftschadstoffkonzentrationen zu. Die Zunahmen werden primär durch den Verkehr auf der Autobahn in Verbindung mit dem durch die Plangebäude veränderten Belüftungsverhältnissen verursacht. Der durch das Planvorhaben im Plangebiet entstehende Anliegerverkehr trägt hingegen nicht zu einer relevanten Erhöhung der Luftschadstoffkonzentrationen bei. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante ist mit den Auswirkungen des Bestandes identisch. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Erweiterung der Darstellung von Wohnbau-, Gemeinbedarfs- und gemischten Bauflächen im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen auf das Immissionsgeschehen im Umfeld des Plangebietes. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Immis- sionen aus den Gebäudeheizungen durch die Entwicklung weiterer Wohnbau- und Gemeinbe- darfsflächen. Zudem ist innerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung mit einem er- höhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das Büro P EUTZ CONSULT (2023b) hat im Rahmen der Vorbereitung des Bebauungsplanverfah- rens eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ in Köln-Ron- dorf durchgeführt. Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Aus- wirkung der Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde eine lufthygienische Untersuchung mit Luftschadstoffausbreitungsberechnungen für die rele- vanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) erstellt. Die Ergebnisse sind jedoch nicht auf die vorliegende Flächennutzungsplanänderung übertrag- bar, da der FNP für die derzeit unbebauten Flächen im Bestand bereits Wohnbauflächen aus- weist, für die keine Immissionsberechnungen vorliegen. Es sind allgemeine Tendenzen erkenn- bar, dass sich die NO 2-Belastungen durch die Veränderung der Belüftungsverhältnisse sowie durch lokale Verlagerungen des Verkehrsaufkommens verschieben. Leichte Erhöhungen der NO2-Belastung zeigen sich vor allem in Form von Schadstoffimmissio- nen durch den Verkehr auf der BAB 4 in Verbindung mit einem Lärmschutzwall im nördlichen Bereich der geplanten Wohnbauflächen. Der durch das Planvorhaben im Plangebiet entste- hende Anliegerverkehr trägt nicht zu einer relevanten Erhöhung der NO2-Gesamtbelastung bei. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für NO2 zeigen, dass die NO2- Belastungen insgesamt an allen Immissionsorten im Planfall 2026 und 2030 deutlich abgenom- men haben. Dies ist insbesondere auf eine verbesserte Abgasreinigung neuer Fahrzeugmodelle und des dadurch geringeren mittleren Emissionsausstoßes zurückzuführen. Zudem wird mit dem Bau der Entflechtungsstraße die Verkehrsmenge innerhalb der Ortslage von Rondorf ver- ringert, sodass es zu einer deutlichen Verbesserung der Luftqualität kommt. Die in der 39. BIm- SchV definierten Grenzwerte für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) werden im Änderungsbereich eingehalten. 48 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine hohe Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz-bedingten Emittenten auf der BAB A4 und BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Änderungsbereich einwirken. Es entste- hen zusätzliche Immissionen verkehrs- und anlagebedingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung, wenn die Wohnbau-, Gemeinbedarfs- und Mischgebietsflächen besiedelt werden, die sich innerhalb des Änderungsbereiches und auf die benachbarten Siedlungsbereiche aus- wirken. Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Um- gebung beziehungsweise eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV ist mit Durchführung der Planung jedoch nicht zu erwarten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Vermeidungs-, Minderungs - und Ausgleichs- maßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Beispiel das Anpflanzen von Bäu- men oder Maßnahmen zur Energieeinsparung, Maßnahmen und Angebote zur emissionsarmen Mobilität. Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapi- tel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Immissionssitua- tion im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist klimatisch nur sehr gering vorbelastet, da der Anteil von Versiegelung und Bebauung sehr gering ist. Es liegen verschiedene Hinweiskarten zum Klima im Plangebiet vor, die insgesamt eine überwiegend übereinstimmende Bestandssituation darstellen. Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV und DWD 2013) werden die Flächen im Plangebiet überwiegend als klimaaktiv und stark klimaaktiv der Klassen 4 und 5 eingestuft. Die bereits bebauten Flächen im Süden des Plangebiets werden als belastete Siedlungsfläche der Klasse 3 dargestellt. In der Karte der klimaaktiven Flächen i n den FNP -Freiräumen der Stadt Köln sind Teile des Plangebietes als klimaaktive Fläche dargestellt. Ausgenommen sind die im FNP bereits vor die- ser Planung als Wohnbauflächen dargestellten Flächen und die Seefläche. Der Änderungsbereich weist laut der landesweiten Klimaanalyse des Landesamts für Natur -, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen Bereiche mit mittleren, hohen und überwiegend sehr hohen thermischen Ausgleichsfunktionen auf. Die Bereiche mit einer sehr hohen Ausgleichsfunktion st ellen für die angrenzenden gegenwärtigen Siedlungsstruktu- ren wichtige klimaökologische Ausgleichsräume mit einer sehr hohen Empfindlichkeit gegen- über Nutzungsintensivierung dar. Bauliche Eingriffe sollten in diesen Bereichen unter Berück- sichtigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen und es sollte auf eine gute Durchström- barkeit der Bebauung geachtet werden. 49 Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens „Rondorf Nord- West“ in Köln-Rondorf wurde ein Klimagutachten durch Peutz Consult GmbH (2021) erstellt, um aufzuzeigen welche Auswirkungen das Vorhaben auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmun- gen („Rheintalwind“) und die sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den an- grenzenden Wohnquartieren hat. Die Kaltluftberechnungen wurden mit der aktuellen Version des vom Deutschen Wetterdienst ent- wickelten Kaltluftabflussmodels KLAM_21 durchgeführt. Die zu erwartenden Auswirkungen wurden in Bezug auf Überhitzung und Durchlüftung mit dem mikroskaligen Stadtklimamodell ENVI-met in der aktuellen Version 4.4.5 berechnet. Das Modell simuliert die Wechselwirkungen zwischen Oberflächen, Pflanzen und der Luft. Als Initialisie- rungsparameter wurde ein modellhafter Sommertag mit einer Maximaltemperatur von 30°C am Nachmittag und morgendlichen Temperaturen von 22°C gewählt. Neben der am häufigsten vorkommenden Windrichtung aus Südost wurden auch die deutlich seltener auftretenden Windrichtungen aus westlicher Richtung betrachtet. Kaltluft Die Produktionsrate von Kaltluft hängt stark von der Landnutzung ab. Während Freilandflächen die höchsten Kaltluftproduktionsraten aufweisen, verhalten sich besiedelte, versiegelte Gebiete neutral bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinsel) bezüglich der Kaltluftproduktion. Die Berechnungs ergebnisse des Klimagutachtens von Peutz Consult GmbH (2021) zeigen, dass im Plangebiet nachts mit zwei unterschiedlichen Kaltluftgeschehen zu rechnen ist. Wäh- rend in der ersten Nachthälfte lokal wirksame Hangabwinde aus der Ville und dem Bergischen Land zu tragen kommen und Kaltluftströmungen aus südwestlicher Richtung bei einer Kaltluft- mächtigkeit von 40 bis 50 m und einem Kaltluftvolumenstrom von 10 bis 20 m³/m*s auftreten, wird in der zweiten Nachthälfte die Kaltluftströmung mit Eintreffen des Rheintalwindes verstärkt. Die größte Mächtigkeit erlangt der Rheintalwind zum Ende der Nacht, bei einer Kaltluftmächtig- keit von 100 und 120 m und einem Kaltluftvolumenstrom von 50 und 75 m³/m*s, im Süden des Plangebietes sogar > 75 m³/m*s. Zudem ändert sich die Str ömungsrichtung des Windes. Der Rheintalwind tritt vorwiegend mit südlichen und südöstlichen Strömungen auf und übernimmt somit eine wichtige Belüftungsfunktion für das gesamte Kölner Stadtgebiet. Überhitzung und Durchlüftung Für die Berechnung des Ist -Falls wird die Bestandsbebauung, der aktuelle Baumbestand und die aktuelle Oberflächenbeschaffenheit zu Grunde gelegt. In den nachmittäglichen Zeiten (16 Uhr) der größten Hitzebelastung wird für das Plangebiet ein relativ einheitliches Temperaturni- veau von ca. 30° C aufgrund der homogenen Landnutzung (Acker) ohne schattenspendende Bäume prognostiziert. Geringfügig niedrigere Temperaturen werden für den östlich an das Plan- gebiet angrenzenden Siedlungsbereich von Rondorf simuliert. Hierbei führt die Verschattung von Gebäuden und Bäumen zu einer Abnahme von ca. 0,5° C gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Bereich des ehemaligen Galgenbergsees liegen mit 28,5° C die nied- rigsten Temperaturen im Plangebiet vor, weil die Wasserfläche sowie der dicht e Uferbewuchs kühlend auf den Bereich einwirken. Außerhalb des Plangebietes ergeben sich für die Kunstra- senplätze der St. George’s School mit über 30,5° C die höchsten Werte, die sich aus dem ther- misch ungünstigen Belag ergeben. Zur typischen Einschlafzeit (22 Uhr) wird deutlich, dass sich das Temperaturgefüge umkehrt und in den bestehenden Siedlungsgebieten von Rondorf am Abend ein höheres Temperaturniveau vorliegt als in den Ackerflächen des Plangebietes, da die unversiegelten Ackerflächen deutlich effektiver auskühlen. Die Temperaturdifferenzen betragen für beide Anströmungsrichtungen (Südost und West) bis zu 1° C. 50 Aufgrund der geringen Geländerauigkeit herrscht im Plangebiet ein weitgehend ungestörtes Windfeld mit Windgeschwindigkeiten von 1,2 m/s vor. Klimarelevante Bodenfunktionen Unversiegelte Böden haben als Wasserspeicher und Wasserlieferant für die Pflanzen einen be- deutsamen Einfluss auf das Stadtklima, weil mit der Verdunstung von Wasser durch die Pflanze und von der Bodenoberfläche eine fühlbare Abkühlung der umgebenden Luft verbunden ist . Bezüglich der Kühlleistung der Böden im Plangebiet fasst die Bodenfunktionsbewertung (M&P Ingenieurgesellschaft 2021) zusammen, dass aufgrund der verbreitet hohen bis sehr hohen nutzbaren Feldkapazität im effektiven Wurzelraum die Kühlleistung des Bodens für den Unter- suchungsraum und v.a. für die angrenzenden Siedlungsbereiche von Rondorf von großer Be- deutung ist. Auch die Klimafunktion „Kohlenstoffspeicher Boden“ wurde im Rahmen der Bodenfunktionsbe- wertung untersucht und zeigt, dass Böden unter Ackernutzung einen vergleichsweise hohen Koh- lenstoffvorrat besitzen. Eine Umsetzung der Wohnbauflächen käme es zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung der Wohnbauflächen und damit zu einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und de- ren Kaltluftproduktion. Die Baukörper nehmen Einfluss auf die Durchströmbarkeit des Gebiets und können eine Barrierewirkung erzeugen, wodurch die thermischen Ausgleichsfunktionen be- einflusst werden. Gleichzeitig bleibt die Fläche für die Landwirtschaft erhalten, sodass ein ge- ringer Kohlenstoffspeicheranteil im Vergleich zu Grünland, Sukzessionsflächen oder Gehölzen zu erwarten ist. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegetations- flächen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaustausch zur Verfü- gung. Bei einer wahrscheinlichen städtebaulichen Entwicklung im Bereich der aktuell im Flä- chennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen käme es zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung der Wohnbauflächen und damit zu einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflä- chen und deren Kaltluftproduktion. Die Baukörper nehmen Einfluss au f die Durchströmbarkeit des Gebiets und können eine Barrierewirkung erzeugen, wodurch die thermischen Ausgleichs- funktionen beeinflusst werden. Gleichzeitig bleibt die Fläche für die Landwirtschaft erhalten, so- dass ein geringer Kohlenstoffspeicheranteil im Vergleich zu Grünland, Sukzessionsflächen oder Gehölzen zu erwarten ist. Die klimatische Situation im Bestand und Planfall sind identisch. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es zunächst zu keinen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplans kommt es zu einer Versiegelung oder Bebauung innerhalb der Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen des Änderungsbereiches und damit zu einer Reduzierung der klimawirk- samen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion in diesem Bereich. Für das Plangebiet werden sich ähnlich klimatische Verhältnisse einstellen, wie in dem östlich an das Plangebiet angren- zenden Stadtteil Rondorf. Die Ergebnisse des Klimagutachtens ( Peutz Consult GmbH , 2021) sind nicht vollständig auf den Planfall der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung übertragbar, da für den Planfall der detaillierte städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan mit Lage und Ausrichtung der zu- künftigen Gebäude und des Lärmschutzwalls zu Grunde gelegt wurde. Dennoch erlauben die Modellergebnisse eine Einschätzung auf die klimatischen Auswirkungen nach Durchführung der Flächennutzungsplanänderung und werden daher an dieser Stelle wiedergegeben: 51 Kaltluft Die Landnutzung für den Planfall (Bebauungsplanebene) der Kaltluftberechnung wurde auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes Stand 20.10.2020 abgeleitet. Die Kaltluftuntersu- chung ergab, dass durch die Realisierung der Planung die Kaltluftproduktion innerhalb des Plan- gebietes sinkt. Innerhalb der bebauten und versiegelten Flächen verringert sich der Kaltluftvo- lumenstrom von 10 bis 20 m³/m*s (landwirtschaftlich genutzte Fläche) auf Werte zwischen 5 bis 10 m³/m*s zum Zeitpunkt 4 Stunden nach Sonne nuntergang, weil die bebauten Flächen eine deutlich niedrigere Kaltluftproduktionsrate aufweisen. Zudem erhöhen die Bebauung und die Veränderungen in der Geländestruktur (Errichtung des Lärmschutzwalls) die Rauigkeit (Strö- mungswiderstand) im Plangebiet, wodurch die Strömungsgeschwindigkeit reduziert und der Kaltluftvolumenstrom prozentual um mehr als 10 % innerhalb des Plangebietes sowie im Luv und Lee des Plangebietes abnimmt (4 Stunden nach Sonnenuntergang). Der erhöhte Strö- mungswiderstand im Plangebiet führt zudem zu Umlenkungseffekten, was zu einer prozentua- len Zunahme des Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 % in den östlich des Plangebietes gelegenen Stadtteil von Rondorf zur A555 hin sowie westlich des Vorhabens bis zur Brühler Landstraße führt. Die Simulationsergebnisse für den Zeitpunkt 8 Stunden nach Sonnenuntergang zeigen, dass bei einsetzendem Rheintalwind infolge der erhöhten Rauigkeit sowie den Veränderungen der Geländestruktur im Norden des Untersuchungsgebietes (Lärmschutzwall) der Kaltluftdurchfluss innerhalb des Plangebietes um mehr als 10 % sinkt. Ein Abnehmen des Kaltluftvolumenstroms ist im gleichen Ausmaß auch nördlich und südlich außerhalb des Bebauungsplangebietes zu erkennen. Dabei beschränken sich die hohen planbedingten Auswirkungen auf einen etwa 200 m breiten Streifen entlang der A4 sowie auf das direkte Umfeld südlich der südlichen Plange- bietsgrenze. An den westlichen und östlichen Rändern des Plangebietes ergibt sich infolge der Umströmung des Plangebietes eine Zunahme des Kaltl uftvolumenstroms um mehr als 10 %. Diese Zunahme ergibt sich für die Freiflächen und die Schrebergartensiedlung westlich des Plangebietes sowie für die Siedlungsflächen zwischen Rodenkirchener Straße, Weißdornweg und dem Autobahnkreuz Köln Süd. In Bezug au f die Mächtigkeit der Kaltluftschicht 8 Stunden nach Sonnenuntergang wächst die Kaltluftschichtdicke deutlich infolge des Rheintalwindes an. Die zu erwartenden Veränderungen der Kaltluftmächtigkeit durch Umsetzung der Planung be- schränken sich auf den Berei ch des neu erbauten Lärmschutzwalls, hier kommt es zu einer Abnahme der Höhe der Kaltluftschicht von 100 bis 120 m auf 75 bis 100 m sowie auf den Bereich der neu angelegten Seefläche, wo eine Zunahme der Kaltluftmächtigkeit von 100 bis 110 m auf mehr als 120 m erwartet wird. Überhitzung und Durchlüftung Die Realisierung der Planung (Planfall Bebauungsplan) wird im berechneten Modell aus dem städtebaulichen Konzept Stand 20.10.2020 unter Berücksichtigung der Verlagerung des Gal- genbergsees, der Realisierung eines 13 m hohen Lärmschutzwalls sowie einer extensiven Teil- begrünung aller Flachdächer außer der Garagen innerhalb des Plangebiets abgeleitet. Die Realisierung des Planvorhabens führt innerhalb des Geltungsbereiches und teilweise auch in den angrenzenden bebauten Bereichen im Nachmittagsbereich (16 Uhr Situation) zu einer leichten Abkühlung von bis zu 0,8° C. Dieser Effekt ist vor allem auf die Verschattungen durch die neuen Gebäude und Bäume zurückzuführen. Lediglich im nordöstlichen Plangebiet erhöhen sich für die drei geplanten Wohngebiete an der Planstraße 8 und 9 die Temperaturen um bis zu 0,8 °C. Diese Erhöhung der Temperaturdifferenz resultiert vor allem aus der Verlegung des 52 Galgenbergsees. Da große Wasserflächen eine kühlende Wirkung haben, wird dementspre- chend im Bereich der verlagerten Seefläche eine deutliche Abkühlung von etwa 1,0° C prog- nostiziert. Die Berechnungsergebnisse des Planfalls zeigen in Bezug auf den PET-Wert, der die bioklima- tische Belastungssituation ausgedrückt, dass sich innerhalb des Plangebiets für die nachmit- tägliche Situation für beide Anst römungsrichtungen (südöstlich und westlich) je nach Baufeld kritische Situationen ergeben. Aufgrund von ungünstigen Belüftungsverhältnissen durch die Be- bauung lassen sich sogenannte HotSpots lokalisieren, die starken Hitzebelastungen ausgesetzt sind. So zum Beispiel in den südlichen Innenhöfen des Geschosswohnungsbaus und im Innen- hofbereich des Nahversorgungszentrums, in denen die Hitzebelastung um mehr als 15° C steigt. Auch zur typischen Einschlafzeit (22 Uhr) wird der Wärmeeintrag, den die bebauten und versie- gelten Flächen im Plangebiet verursachen, spürbar. Gegenüber der Ist-Situation erhöhen sich die Lufttemperaturen im Plangebiet bei beiden Anströmungsrichtungen um bis zu 1° C. Fernwirkungen auf die Nachbarbebauung werden für den Nachmittag nicht festgestellt. Erst in den Abendstunden zeigen sich die Auswirkungen der Bebauung und Versiegelung. Da sich diese Flächen im Tagesverlauf aufheizen und die gespeicherte Wärme nach Sonnenuntergang an die Umgebungsluft abgeben, werden abends und nachts Erwärmungen berechnet, die bei westlichen Anströmungen auch in einem geringen Umfang die angrenzenden Siedlungsberei- che von Rondorf betreffen. Am stärksten von den nächtlichen Aufwärmungstendenzen betroffen ist das Wohngebiet am Weißdornweg. Bei den nachts und hier insbesondere in den späten Nachtstunden deutlich häufiger auftretenden südöstlichen Anströmungen sind von den Erwär- mungen hingegen keine Bereiche mit sensiblen Nutzungen außerhalb des Plangebietes betrof- fen. Temperaturerhöhungen von bis zu 0,2 °C sind bei westlicher Windrichtung maximal bis zu einer Entfernung vom 300 m östlich des Planvorhabens nachzuweisen. Der Großteil der Sied- lungsflächen von Rondorf wird daher nicht von nächtlichen Temperaturerhöhungen betroffen sein. Die Bebauung des Plangebietes hat zur Folge, dass sich das Durchlüftungspotenzial im Plan- gebiet deutlich verringert. Aufgrund der abbremsenden Wirkung der geplanten Gebäude werden die Windgeschwindigkeiten reduziert. Besonders ungünstige Durchlüftungsbedingungen erge- ben sich in den südlichen Innenhofbereichen des Geschosswohnungsbaus der Allgemeinen Wohngebiete sowie im Innenhofbereich des Nahversorgungszentrums. Diese Bereiche decken sich mit den Bereichen mit erhöhter Hitzebelastung, da die erwärmte Luft nicht abtransportiert werden kann. Bereiche mit günstigen Durchlüftungsbedingungen sind die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Haupterschließungsachsen, der geplante Quartierspark sowie die Freiflächen auf dem Grundstück der weiterführenden Schule im nordöstlichen Plangebiet. Bei westlicher An- strömung dient der Quartierspark als Ventilationsbahn. Die Auswirkungen auf die Durchlüf- tungssituation beschränken sich weitestgehend auf das Plangebiet. Signifikante Verschlechte- rungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse nicht festzustellen (Peutz Consult GmbH, 2021). Klimarelevante Bodenfunktionen Durch die geplante Versiegelung und Bebauung gehen die Böden im Plangebiet und damit auch ihre klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens) verloren (Siehe Kapitel 7.5.4 Bo- den). Der Humusanteil des Bodens speichert Kohlenstoff, der damit der Atmosphäre entzogen wird und somit als Kohlenstoffsenke dient. Der Humusgehalt von Grünland ist insgesamt höher als der von Ackerland und konzentriert sich stark in der obersten Bodenschicht. Infolge der vorge- sehenen Nutzungsänderung wird es durch den Verlust der landwirtschaftlichen Nutzflächen in- nerhalb der bebauten Bereiche zu Kohlenstoffverlusten kommen. Bei einer völligen Versieglung 53 von Flächen und dem Wegfall des gesamten Kohlenstoffspeichers wird in der Bodenfunktions- bewertung (M&P Ingenieurgesellschaft 2021) von einer CO2-Emission von 257 t/ha ausgegan- gen. Im gesamten nordwestlichen Teilbereich des Bebauungsplanes sollen die vorhandenen Ackerflächen in Dauergrünland umgewandelt werden. Diese Nutzungsänderung wirkt sich po- sitiv auf den Humusgeh alt des Bodens aus (Humusaufbau) und ist ein geeignetes Mittel, um Treibhausgasmengen zu reduzieren. Ebenso binden Bäume bei ihrem Wachstum enorme Men- gen Kohlenstoffdioxid aus der Atmosphäre (Peutz Consult GmbH, 2021). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfah- rens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehrversiegelung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen kommen. Diese ist in ähnlicher Form aber mit geringeren Flächenausdehnun- gen bereits in Bestand und Nullvariante möglich. Durch die Formulierung von Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die negativen Auswirkungen abgemildert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet gegen- über dem Bestand und der Nullvariante wirkt sich zudem positiv auf die klimatische Gesamtsi- tuation im Änderungsbereich aus und kann aufgrund der genannten Effekte als Minderungs- maßnahme angesehen werden. Die Ergebnisse für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren erstellte Kli- magutachten erlauben eine Einschätzung auf die klimatischen Auswirkungen nach Durchfüh- rung der Flächennutzungsplanänderung, auch wenn der Vergleich des heutigen Bestands mit dem Planfall eine bereits mögliche Wohnbauflächenerweiterung nicht berücksichtigt: Kaltluft Trotz des mäßigen Rückgangs des Kaltluftvolumenstroms werden auch im Planfall alle Wohn- gebiete im Umfeld des Plangebietes aufgrund der insgesamt stabilen und hochreichenden Strö- mung mit Kaltluft versorgt. Bestehende Wohngebiete östlich des Plangebiets in Rondorf profi- tieren sogar von der Umsetzung der Planung in Bezug auf die Versorgung mit Kaltluft aufgrund des Umlenkungseffekts des Kaltluftvolumenstroms. Ein Abriss der Kaltluftströmung mit negati- ven Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann aufgrund der Rechener- gebnisse ausgeschlossen werden. Überhitzung und Durchlüftung Durch die Berechnungen und den Vergleich zwischen Ist- und Planfall konnten zwei als kritisch zu bewertende Tendenzen aufgezeigt werden. Einerseits die Ausbildung von nachmittäglichen Hotspots innerhalb des Plangebiet es mit hohen PET -Werten und entsprechend ungünstigen bioklimatischen Bedingungen sowie die abendliche bzw. nächtliche Erwärmung in der beste- henden Ortslage von Rondorf bei westlicher Anströmung. Auf Ebene des Bebauungsplans und der Baugenehmigung können Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen werden, die die Belas- tungssituationen verbessern. Fernwirkungen, die zu einer Entlastung in den angrenzenden be- stehenden Wohngebieten führen sind nicht zu erkennen. 54 Klimarelevante Bodenfunktionen Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens, CO2-Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der Ausgleichflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die Umwandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die kli- mawirksamen Eigenschaften der Böden. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der bestehenden landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen besteht ein Wirkungs- gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft als jewei- lige gegenseitige Voraussetzung für die Existenz und Ausprägung und als Grundlage für den Lebensraum Pflanze/ Tier/ Mensch. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustands führt nicht zu einer Änderung der Wirkungs- gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zu einer Umsetzung eines Bebauungsplans kommen, treten Änderungen der Wirkungsgefüge, insbesondere durch die Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflächen ein, die Pflanzen als Vegetationsstandort und Tieren als Lebensraum dienen und zur natürlichen Versickerung beitragen. Die Beseitigung von Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luft- güte. Die Versiegelung von offenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht zu einer direkten Veränder ung der Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zur Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans kommen, tre- ten Änderungen der Wirkungsgefüge im Bereich der zunehmenden Wohnbau- und Gemeinbe- darfsflächen ein, insbesondere durch die Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflä- chen, die Pflanzen als Vegetationsstandort dienen und zur natürlichen Versickerung beitragen. Die Beseitigung von Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luftgüte. Die Versiegelung von offenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwas- serneubildung. Durch die Festlegung großflächiger Grünflächen mit der Funktion Vorrang- und Maßnahmenfläche können Bereich geschaffen werden, die sich langfristig positiv auf das Zu- sammenspiel der abiotischen und biotischen Faktoren auswirken. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: 55 Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negativen Auswirkungen auf die Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft ab- mildern. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf das Wirkungsgefüge zwi- schen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen ab. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Landschaft ist als typische Bördelandschaft charakterisiert, die vornehml ich durch Acker- schläge geprägt wird und nur vereinzelt durch Strukturelemente eine Auflockerung erfährt. Zu den prägenden Landschaftselementen gehört der Galgenbergsee im Nordosten des Ände- rungsbereichs. Der eigentliche See lag jedoch tiefer im Gelände und war von außerhalb auf- grund der starken Eingrünung mit hochgewachsenen Laub- und Nadelgehölzen als Gewässer- fläche kaum wahrnehmbar. Die in der bisherigen Darstellung gezeigte Gestalt des Sees hat sich mit Umsetzung der Planfeststellung zur Verlagerung des Galgenbergsees zu einer lang ge- streckten Form verändert. Ein weiteres wertvolles Landschaftselement ist die Winterlinden-Allee im Norden, die beidseitig einen Fuß- und Radweg begleitet, welcher über die BAB 4 in den Grüngürtel führt. In den östli- chen und s üdlichen Randbereichen des Änderungsbereichs befinden sich kleinere, zum Teil brachgefallene Gärten mit Laub- und Obstbäumen sowie der Geschütze Landschaftsbestandteil in dem zwei bis zu 250 Jahre alte Laubbäume (Bergahorn und Linde) stocken. Das Plangebiet erstreckt sich am östlichen Stadtrand von Rondorf und grenzt an die Wohnbe- bauung Rondorf an. Diese wird durch Einzel- und Doppelhaushälften mit Gärten, die zum Acker hin abgeschirmt sind bestimmt. Im Süden prägen die Gebäude der bestehenden Hofanlage in rotem Backstein das Ortsbild. Im Südwesten des Plangebiets fallen die hellen Gebäude der Stankt Georges School ins Auge. Westlich des Geltungsbereichs schließen Kleingartensiedlun- gen mit Hecken und Gehölzstrukturen an das Plangebiet heran. Nach Norden erstreckt sich die Gehölzkulisse der BAB 4 und des weiter nördlich gelegenen äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Im weithin sichtbaren Umfeld ist die starke industriell-gewerbliche Nutzung wahrnehmbar. Die Wirtschaftswege innerhalb des Änderungsbereichs werden von den Anwohnern zum Spa- zieren gehen und als Wegeverbindung in den nördlich der Autobahn gelegenen Äußeren Grün- gürtel genutzt. Würden die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen umgesetzt käme es zu ei- ner deutlichen Einschränkung der bestehenden weitläufigen Sichtbeziehungen im Änderungs- bereich und einer Veränderung des gesamten Ortsrandes von Rondorf. Die Anlage von Grün- 56 flächen im Süden könnte zu einer Auflockerung der baulichen Strukturen beitragen. Die Gewäs- serfläche des Galgenbergsees in der Landschaft würde nicht mehr der bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechen. Der Charakter der Bördelandschaft würde trotz des Er- halts von Fläche für die Landwirtschaft im Norden des Änderungsbereiches verloren gehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Landschaft zunächst im derzeitigen Zustand, wie unter „Bestand“ beschrieben, erhalten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre in- nerhalb der dargestellten Wohnbauflächen eine Erweiterung der Wohnbebauung möglich, die die bestehenden weitläufigen Sichtbeziehungen im Änderungsbereich einschränkt. Die Anlage von Grünflächen im Süden könnte zu einer Auflockerung der baulichen St rukturen beitragen. Die Gewässerfläche des Galgenbergsees in der Landschaft würde nicht mehr der bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechen. Der Charakter der Bördelandschaft würde trotz des Erhalts von Fläche für die Landwirtschaft im Norden des Änderungsbereiches verloren gehen. Im Vergleich zum Bestand ergeben sich keine Änderungen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Unmittelbar nach Durchführung der Planung bleibt die Landschaft zunächst im derzeitigen Zu- stand, wie unter „Bestand“ beschrieben, erhalten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre nach Änderung des Flächennutzungsplans eine Erweiterung der bereits heute möglichen Wohnbebauung möglich. Die geänderte Darstellung der erweiterten Wohnbauflächen führt z u einer zusätzlichen Verringerung der Offenfläche und einer möglichen Überprägung land- schaftsprägender Elemente wie Baumgruppen und Gartenstrukturen gegenüber Bestand und Planung, die den Charakter des Gebietes verändern. Die bestehenden weitläufigen Sichtbezie- hungen im Änderungsbereich werden eingeschränkt. Unterbrochen wird die Wohnbebauung durch die zentrale Grünfläche, die eine Grünverbindung von Ost nach West schafft. Dagegen wird jedoch die Grünverbindung in Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils nicht weiterverfolgt. Hier wäre eine Sichtverbindung zu den Kleingärten aus der heutigen Ortslage nur eingeschränkt über die Sportplätze möglich. Die geplanten Ausgleichsflächen im Norden gliedern sich, trotz der Trennung durch die BAB 4, an den äußeren Grüngürtel an und stellen eine Bereicherung für den Änderungsbereich dar. Die Gewässerfläche des Galgenbergsees wurde in einem eigenständigen Planfeststellungsver- fahren umgelagert und ökologisch aufgewertet. Die geänderte Darstellung folgt dieser Planung, da die Wasserfläche als Darstellung in der 226. Änderung des Flächennutzungsplans übernom- men werden soll- Der See bereichert den Landschaftsraum auch in der geänderten Lage. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus- gleichmaßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst hat keine Auswirkungen auf das Landschafts- bild. Erst bei Real isierung eines Bebauungsplanverfahrens kommt es zu erheblichen Auswir- kungen auf das Orts- und Landschaftsbild, die auch aus der Ferne sichtbar sind. Hierbei handelt es sich um eine Situation, die bereits heute durch die Flächennutzungsplan Darstellung ermög- licht wird jedoch durch die Planung in den nördlichen Landschaftsraum erweitert wird. Durch 57 eine hohe Durchgrünung des Plangebietes mit Straßenbäumen, Parkanlagen und begrünten Innenhöfen können die Auswirkungen durch die Bebauung abgemildert werden. Die Anlage ei- ner großflächigen Grünfläche (Parkanlage), die auch zum Spielen und Spazieren gehen genutzt werden kann, ist innerhalb der Wohnbauflächen dargestellt. Die geplanten naturnah gestalteten Ausgleichsmaßnahmen am nördlichen Rand des Plangebietes ermög lichen die Heilung des Eingriffes in das Landschaftsbild. 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen der Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung wird sowohl eine faunistische Untersuchung durchgeführt als auch eine Biotoptypenkartierung und eine Baumbestandserhe- bung. Der Änderungsbereich wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. Wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind in die- ser ausgeräumten Landschaft nur eingeschränkt vorhanden, was sich negativ auf das Arten- reichtum im Plangebiet auswirkt. Offenlandarten, wie die Feldlerche, die in weit läufigen Agrar- landschaften vorkommen, finden im Plangebiet einen Lebensraum. In den Randbereichen und im Umfeld des Änderungsbereiches befinden sich vereinzelte gehölzreichere Vegetationsstruk- turen, die wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen darstellen. Mit Realisierung der möglichen Bauleitplanung auf den im Bestand ausgewiesenen Wohnbau- flächen würden Biotopstrukturen und Rückzugsräume überplant. Danach würde die biologische Vielfalt im Bereich der Wohnbauflächen abnehmen, da durch eine Bebauung die benötigten Biotopstrukturen verloren gehen würden. Die heute bereits realisierte Teilverlegung des Galgenbergsees führt zu einer deutlichen Auf- wertung der biologischen Vielfalt. Es ist von einer Zunahme hinsichtlich der Biotopvielfalt (enge Verzahnung von Gewässer und Ufer durch eine flachere Wasserwechselzone mit vielfältigen Vegetationsstrukturen) und damit auch des Artenspektrums auszugehen. Kurzfristig können entstehende Pionierstandorte Habitatstrukturen für spezialisierte Arten der Feuchtgebiete, ins- besondere Amphibien und Wasservögel, darstellen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Status Quo würden das Gelände und seine Umgebung im derzeitigen Zustand bis zur Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung mit den Biotopstrukturen und Rückzugsräumen verbleiben. Danach würde die biologische Vielfalt im Bereich der Wohnbau- flächen abnehmen, da durch eine Bebauung die benötigten Biotopstrukturen verloren gehen würden. Bestandssituation und Nullvariante zeigen hier identische Auswirkungen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Umsetzung der Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung wird die biologi- sche Vielfalt im Bereich weiter verringert. Die als Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen dargestellten, überlagerten Acker- und Wiesenflächen stehen Tier - und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur Verfügung . Begrünungsmaßnahmen wie Straßenbäume oder be- grünte Dachflächen können sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn deren 58 Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial eingeschränkt ist. Größere Grünflächen, wie die zent- rale Parkanlage, verfügen über ein höheres Potenzial vielfältige biologische Nischen zu schaf- fen. Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, allerdings unterscheidet sich die städtische Artenzusammensetzung sehr von der natürlicher Biotope. Wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen können in- nerhalb der geplanten Vorrang- und Maßnahmenflächen und der Wasserfläche im nördlichen Plangebiet geschaffen und erhalten werden. Hier ist mit einem größeren Artenspektrum als in Bestand und Nullvariante zu rechnen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus- gleichmaßnahmen notwendig. Bewertung: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel in Aufstellung befind- lichen Bebauungsplans können die negativen Auswirkungen durch geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert werden. Die geplanten Vorrang - und Maßnahmenflächen im nördlichen Änderungsbereich nehmen bei Umsetzung positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete innerhalb oder im weiteren Umfeld (< 300 m) des Änderungsbereiches. Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in circa 3,2- 6,6 km Entfernung in der Rheinschleife zwischen Rodenkirchen und Weiß und gehört zu dem FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ DE-4405-301. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der Planung betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 59 Bewertung: Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen. 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Zur Beurteilung der Beurteilungspegel werden unter anderem die nachfolgend aufgeführten Ori- entierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte herangezogen: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist an- zustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Tabelle 2: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] Straßen-/Schienenverkehr Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 45 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Tabelle 3: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 35 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 Kerngebiete, Mischgebiete (MK, MI) 60 45 Urbane Gebiete (MU) 63 45 Gewerbegebiete (GE) 65 50 60 Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwe- gen der Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immis- sionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten werden. Tabelle 4: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag Nacht Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Alten- heime 57 47 Reine und Allgemeine Wohngebiete 59 49 Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 Gewerbegebiete 69 59 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Straßenverkehrslärm: Die Straßenverkehrslärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den Bundesautobahnen BAB 4 und BAB 555 und folgenden öffentlichen Straßen bestimmt: Weißdornweg, Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Bödinger Straße, Husaren- straße und Kapellenstraße in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet sowie den übergeordneten Straßen B 51 (Brühler Landstraße) und der Ortumgehung Meschenich beeinflusst. Insgesamt ist das Plangebiet durch Straßenverkehrslärm stark vorbelastet. Mit der Realisierung eines mög- lichen Bebauungsplanverfahrens erhöht sich außerdem der Verkehrslärm im Plangebiet. Schienenverkehrslärm: Lärmrelevante Streckenabschnitte öffentlicher Schienenwege sind in unmittelbarer Umgebung des Plangebiets nicht vorhanden. Die in großer Entfernung, westlich des Plangebiets gelegenen Schienenwege der Strecken 2630, 2631, 2640 und der Rangier- bahnhof der DB AG wurden in der schalltechnischen Untersuchung mit betrachtet. Fluglärm: Für die Fluglärmimmissionen ist gemäß Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nachtzeitraum zu erwarten. Gewerbelärm: Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln keine Detailbetrachtung der Immissionen der in wei- ter Entfernung zum Plangebiet gelegenen größeren Gewerbebetrieb notwendig, da diese be- reits im Bestand in ihren Immissionen beschränkt sind. Gleiches gilt für die im direkten Umfeld des Plangebietes durch die Stadt Köln identifizierten Gewerbebetriebe. Sportlärm: Auf das Plangebiet wirken Sportlärmimmissionen der Sportanlagen der im Südwes- ten des Plangebiets gelegenen internationalen Schule ein. Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Rondorf Nordwest“ wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2023a) durchgeführt. Hierzu wurden Analyse-Fall (heutige Nutzung), Null-Fall und Plan-Fall miteinander verglichen. Gutachterlich wird der Analyse-Fall für den Straßenverkehrslärm als die derzeitige Bebauungs- situation unter Berücksichtigung der im Rahmen der Verkehrszählung erhobenen, aktuellen Verkehrsmengen definiert. Der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm stellt sich als das zukünf- tige Verkehrsaufkommen ohne Realisierung der geplanten Bebauung dar. Zusätzlich wird da- von ausgegangen, dass die Entflechtungsstraße (K15 neu) und die Ortsumgehung Meschenich bereits realisiert sind. Das Gutachten berücksichtigt weder im Analyse-, noch im Null-Fall die im 61 Flächennutzungsplan im Bestand dargestellten Wohnbauflächen. Die Ergebnisse sind daher nur teilweise auf die vorliegende geplante Änderung des FNP übertragbar. Die Erkenntnisse aus der schalltechnischen Untersuchung zeigen jedoch Tendenzen, die eine grobe Aussage zu den im Bestand des FNP erwarteten Schallimmissionspegeln erlauben. Grundsätzlich wären durch die im Bestand dargestellten Wohnbauflächen stärkere Lärmimmis- sionen innerhalb und außerhalb des Änderungsbereiches zu erwarten, da der Mehrverkehr durch die Aufsiedlung zu höheren Lärmimmissionen führt. Durch die K15 neu könnte es zu Ent- lastungen für die Ortslage Rondorf kommen. In der schalltechnischen Untersuchung werden im Analyse-Fall am nördlichen Rand der heute ausgewiesenen Wohnbaufläche des FNP Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm ermittelt , die die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts überschreiten. An den Immissionsorten am Weißdornweg und an der Kapellenstraße führt im Analysefall die direkte Nähe der Straße und der Autobahn zu Pegeln von maximal 67 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) wird in diesen Bereichen im Nachtzeitraum somit erreicht aber nicht überschritten. Für den Bestand im Flächennutz ungsplan kann also angenommen werden, dass im Änderungsbereich zumindest mit Beurteilungspegeln zu rechnen wäre, welche die Orientie- rungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts überschreiten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Darstellung d er Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen im Flächennutzungsplan bestehen bleiben. Die Umsetzung einer Wohnbebau- ung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre demnach planungsrechtlich nur in einem Teilbereich möglich. Der Bestand entspricht somit der Nullvariante. Es sind keine weiteren Än- derungen von Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, Fluglärm, Sport - oder Freizeitlärm zu er- warten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Flächennutzungsplanänderung wird die Umsetzung eines Wohnquartiers, mit der ent- sprechenden Erweiterung der sozialen Infrastruktur um Schulen und Kindergärten sowie der Errichtung eines Nahversorgers möglich. Entsprechend weist das Plangebiet in großen Teilen den Schutzcharakter eines allgemeinen Wohngebietes (WA) sowie die Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes (MI) auf. Straßenverkehrslärm: Wenn eine verbindliche Bauleitplanung realisiert wird, ist davon auszugehen, dass die Orientie- rungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) und für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung, insbesondere im nordöstlichen Plangebiet durch die Verkehrslärmimmissionen der angrenzenden Autobahn überschritten werden. Der gutachterliche Planfall der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt eine Abnahme des MIV durch die Realisierung einer Stadtbahn, welche im FNP nicht dargestellt ist. Die Ergeb- nisse des Gutachtens sind somit nur teilweise für die Beurteilung der Auswirkungen bei Durch- führung der Planung heran zu ziehen. Sie lassen aber einen Rückschluss auf die möglichen Auswirkungen zu. 62 Ohne Berücksichtigung aktiver Lärmschutzmaßnahmen im Norden des Plangebietes würden in dem nordöstlichsten Baufeld am Weißdornweg Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts erreicht und somit die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts im Nachtzeitraum erreicht. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allge- meine Wohngebiete werden im südlichen Plangebiet um bis zu 5 dB (A) tags und bis zu 10 dB(A) nachts überschritten. Die Gutachterliche Bewertung des für den Bebauungsplan Rondorf Nord-West definierten Planfall kommt zu dem Schluss, dass hier im Tageszeitraum zumindest der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB(A) tags eingehalten wird. Die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird tags wie nachts weder erreicht noch überschritten. Für die Gemeinbedarfsflächen und das Sondergebiet werden die anzusetzenden schalltechni- schen Orientierungswerte für Mischgebiete im Tageszeitraum weitestgehend eingehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass bei Durchführung der Flächennutzungsplanänderung und bei Realisierung eines Bebauungsplans aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen nötig sind, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. Schienenverkehrslärm: Auswirkungen durch Schienenverkehrslärm sind bei Durchführung der Planung nicht zu erwar- ten. Gewerbelärm: In der Gemischten Baufläche kann Gewerbe angesiedelt werden, so dass von Gewerbelärmim- missionen auszugehen ist. Im Rahmen des parallel sich in Aufstellung befindlichen Bebauungs- planverfahrens Rondorf Nord-West soll ein Nahversorgungszentrum mit einem Vollsortimenter und einem Drogeriemarkt angesiedelt werden. Der zu erwartende Anlieferverkehr des Nahver- sorgers führt zu den Anlieferungszeiten zu Überschreitungen der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags. Ebenso liegen Überschreitungen der Werte der TA Lärm für Mischgebiete (60 dB(A) tags) an der Fassade, an der die Anlieferung und Tiefgaragenzufahrt liegt, vor. Fluglärm: Auswirkungen durch Fluglärm sind bei Durchführung der Planung nicht zu erwarten. Sport- und Freizeitlärm: Im Bereich der Gemeinbedarfsflächen ist durch die Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen mit Lärmemissionen zu rechnen. Im Rahmen des parallel sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Rondorf Nord-West wurde ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt (Peutz Consult GmbH (2023a). Daraus lässt sich ableiten, dass für die Flächennutzungsplanänderung nicht mit relevanten Lärmemissionen durch Sport- und Frei- zeitlärm zu rechnen ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Im Rahmen der 226. FNP-Änderung sind zum Lärm keine Maßnahmen notwendig. Bewertung: 63 Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßenverkehrslärm vorbelastet, der auf den Autobahnen BAB 4 und BAB 555 sowie auf den stark befahrenen Stra- ßen Weißdornweg, Rondorfer Hauptstraße und Kapellenstraße entsteht. Mit Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und damit weiteren Lärmemissionen zu rechnen. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sowie im alten Ortskern von Rondorf sollten im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren aktive Lärm- schutzmaßnahmen wie ein Lärmschutzwall nahe der Lärmquelle BAB 4 sowie die Ergänzung mit passiven Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Im Rahmen des parallel sich in Auf- stellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Rondorf Nord-West wurde ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt. Darin wur- den wegen der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und der Immissionsrichtwerte der TA Lärm entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnah- men, insbesondere aktiver Lärmschutz, formuliert. Diese aktiven und passiven Schallschutz- maßnahmen werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die geplante Darstellung des FNP führt demnach nicht zu einem unlösbaren Lärmkonflikt. 7.5.12.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich und in dessen unmittelbarer Umgebung liegen drei altlastenverdächtige Flächen, die im Fachinformationssystem für Altlasten und schädliche Bodenveränderungen der LANUV sowie im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt werden. Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3-5“ (FisAlBo, Risikostatus 3) reicht mit ihrer unteren Spitze im Norden in den Änderungsbereich herein. Dabei handelt es sich ver- mutlich um eine Tonabgrabung mit dazugehöriger Ziegelei. Die im Änderungsbereich liegende Spitze südlich der BAB 4 wurde bis mindestens 1998 als Ackerland genutzt und ist heute mit Gehölzen bewachsen. Die Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ (FisAlBo, Risikostatus 2) liegt fast vollständig im Änderungsbereich und umfasst die ursprüngliche Seefläche des Galgenbergsees mit umliegen- den Uferbereichen. Das Gelände wurde früher als Ziegelei und später als Kiesgrube genutzt. Es erfolgten Anschüttungen unbekannter Mächtigkeit mit Bauschutt und Müll. Das Gewässer weist aufgrund eines Grundwasserschadens eine PFT-Belastung auf. Südwestlich des Änderungsbereichs liegt im Kreuzungsbereich Husarenstraße / Kapellenstraße die Altlastenverdachtsfläche „Kapellenstraße“ (FisAlBo, Risikostatus 4). Gemäß Auskunft des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln mit Schreiben vom 21.12.2017 (Frühzei- tige Beteiligung der Dienststellen, Stellungnahme zum Städtebaulichen Planungskonzept, Ar- beitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rodenkirchen) ist der Altlastverdacht für diese Fläche ge- nerell ausgeräumt, da sich hier offenbar nie eine Altablagerung befand. Die Fläche wird dem FisAlBo-Status 4 zugeordnet und ist somit multifunktional nutzbar, bleibt aber nachrichtlich im Altlastenkataster registriert. Für die Altlastenverdachtsflächen Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3 -5“ und Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ wurde in Vorbereitung für das Bauleitplanverfahren Rondorf Nordwest mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein weitergehender Bedarf für die Durchführung einer orientierenden Altlastenuntersuchung abgeleitet. Mittels Bodensondierungen wurden 2018 die Untergrundver- hältnisse im Bereich der genannten Altablagerungen sowie der geplanten Seeerweiterungsflä- che erkundet und in einer Gefährdungsabschätzung durch die I NGENIEURGESELLSCHAFT MBH MULL UND PARTNER (2021a) bewertet. 64 Es wurden 13 Kleinrammbohrungen bis zu einer Tiefe von maximal 10 m unter Geländeober- kante bis in unauffällige geogene Schichten durchgeführt. Unter der Geländeoberfläche der Alt- lastenverdachtsfläche „Altablagerung Nr. 20407 - Auf der Heidekaul 3-5“ findet sich unter dem 20 – 40 cm starken humosen Oberboden ein Hochflutlehm, der als stark sandiger, schwach kiesiger Schluff ausgebildet ist. Darunter wurde Terrassenmaterial des Rheins vorgefunden, das als Kies mit sandigen Anteilen vorliegt. Der Auffüllungs- bzw. Umlagerungshorizont der Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ wies Mächtigkeiten zwischen 0,7 m und 3,2 m auf. Aufgrund unterschiedlicher Wasserstände des Galgenbergsees wurden auch Bereiche beprobt, die normalerweise in der Wasserfläche des Sees liegen. Unter dem Auffüllungshorizont liegen natürlich vorhandene Terrassenkiese und – sande. Der üblicherweise hier vorhandene, darüber lagernde Hochflutlehm fehlt aufgrund der historischen Auskiesung. Unter der Geländeoberfläche der Altlastenverdachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3- 5“ findet sich unter dem 20 – 40 cm starken humosen Oberboden ein Hochflutlehm, der als stark sandiger, schwach kiesiger Schluff ausgebildet ist. Darunter wurde Terrassenmaterial des Rheins vorgefunden, das als Kies mit sandigen Anteilen vorliegt. Bis auf die geringen anthropogenen Beimengungen (Ziegelbruch, Aschen, Schlacken) wurden in den Altlastenverdachtsflächen keine sogenannten organoleptischen Auffälligkeiten festge- stellt. Für die untersuchten Materialien liegen keine Überschreitungen der nutzungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV vor. Das Gutachten zu Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen kommt zu dem Schluss, dass auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Altlastenverdacht für die zu betrachtenden Altablagerungen nicht bestätigt werden kann (M ULL UND PARTNER INGENI- EURGESELLSCHAFT MBH 2021a). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da der Altlastenverdacht für die vorhandenen Altlastenverdachtsflächen ausgeräumt werden konnte, ist der Umweltbelang weder bei Nichtdurchführung noch bei Durchführung der Planung betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Da der Altlastenverdacht für die vorhandenen Altlastenverdachtsflächen ausgeräumt werden konnte, ist der Umweltbelang weder bei Nichtdurchführung noch bei Durchführung der Planung betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 20407 konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanierungspflichten bestehen somit für diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht ausgeräumt. 65 Für die untersuchten Materialien liegt ausweislich der vorliegenden Untersuchungsergebnisse durch MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2021a) keine Überschreitung der nut- zungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV (Wirkungspfad Boden - Mensch) vor, sodass keine Gefährdung für den Menschen zu besorgen ist. 7.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf den Änderungsbereich wirken keine Erschütterungsimmissionen aus den vorhandenen Nut- zungen ein. Es treten keine Erschütterungen auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Fall der Nichtdurchführung der Planänderung würde zunächst der Bestand erhalten bleiben. Bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung sind Nutzungen, die Erschütterungen aus- lösen, unwahrscheinlich. Von den im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzungen (Wohnen, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft) gehen keine Erschütterungen aus. Falls es im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens zur Realisierung einer Stadtbahnanbindung zwischen Militär- ring und dem Stadtteil Meschenich inner halb des Änderungsbereiches kommen sollte, wären die Auswirkungen der Erschütterungen in diesem Verfahren zu prüfen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Planänderung kommt es zunächst zu keiner Nutzungsänderung im Änderungsbe- reich. Bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung sind unmittelbare Nutzungen, die Er- schütterungen auslösen, unwahrscheinlich. Von den im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzungen (Wohnen, Grünfläche, Gemeinbedarfsfläche, Vorrang- und Maßnahmenflächen) ge- hen keine Erschütterungen aus. Falls es im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens zur Reali- sierung einer Stadtbahnanbindung zwischen Militärring und dem Stadtteil Meschenich innerhalb des Änderungsbereiches kommen sollte, wären die Auswirkungen der Erschütterungen in die- sem Verfahren zu prüfen beziehungsweise im Konfliktfall Maßnahmen zu ergreifen. Die Anfor- derungen hinsichtlich Erschütterungen sind in der DIN 4150 Teil 2 „Erschütterungen im Bauwe- sen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ definiert. Vorsorglich wird in dem parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahren eine Festsetzung getroffen, die sicherstell t, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten wer- den. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Bewertung: Durch die Planänderung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Änderungsbe- reich infolge von Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Die geänderte Darstellung des FNP lässt ebenfalls keine Auswirkungen durch Erschütterungen erwarten. 66 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima- wandelfolgen) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939- 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwurfe und Kampfhandlungen im Bebauungsplangebiet. Konkrete Ver- dachte auf Kampfmittel des 2. Weltkrieges, wie Bombenblindgänger liegen für Flächen inner- halb der Ackerschläge im nördlichen Plangebiet sowie auf den nördlichen Böschungsbereichen der Seefläche. Laufgräben und Schützenlöcher liegen am südlichen Rand sowie in Nordosten des Galgenbergsees (Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungs dienst). Die Son- dierungen wurden bei der Bezirksregierung beantragt und wurden im Jahr 2021 durchgeführt. Im Änderungsbereich wurden insgesamt 505.480 m² der Fläche und die Bombenblindgänger Nr. 2274, 2275, 2276, 2351, 3099, 3100, 3101, 3102, 3103, 3104, 3105, 3106, 3107, 3845, 3846, 3847, 3848, 3884, 3885, 3886, 3887, 3888 und 3889 und 3890 überprüft. Dabei sind 102 Bomben, 9 Erdkampfmittel und 107 kg Munitionsteile geborgen worden. Ein Blindgängerver- dacht (Nr. 3082) bleibt zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 auf- grund der schwierigen Zugänglichkeit und dem vorhandenen Baumbestand erhalten und liegt im Bereich der Anbauverbotszone. Lediglich auf einzelnen schmalen Flächen entlang der vor- handenen Wirtschaftswege und Straßen war eine Detektion nicht möglich. Der Bericht der Kampfmittelüberprüfung und -beseitigung der Bezirksregierung Düsseldorf zeigt, dass die bekannten Verdachtspunkte im Plangebiet überprüft und ca. 75 % der Gesamt- fläche im Geltungsbereich beräumt worden sind. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind die zu erwartenden Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Es ist davon auszugehen, dass sich im Zuge der Umsetzung der Planung keine Unfälle oder Störfälle aus diesem Sachverhalt ergeben. Der verbleibende Blindgängerverdacht (Nr. 3082) zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 bleibt erhalten. Da im Bereich der Anbauverbotszone keine Bautätigkeiten vorgesehen sind und der bestehende Baumbestand erhalten werden soll, sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Magnetfeldbelastung Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die zum Beispiel von Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Hochspannungsleitungen liegen in einem Abstand von 1.200 m westlich der Ortslage Meschenich. Störfallrisiko Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1. 700 m Entfernung südöstlich des Änderungsbe- reichs. Der angemessene Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG ) für die Shell Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion Engineered Carbons GmbH wird von einem Achtungs- abstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 (nach § 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m ausgegangen. Der Betriebsbereich der Orion Engineered Carbons GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Änderungsbereichs. Hochwasser 67 Der äußerste Südosten des Änderungsbereichs liegt in einem Hochwasserrisikogebiet mit nied- riger Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers (HQ1000). Der gesamte Änderungsbereich liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte (StEB Köln) ist der Änderungsbereich bei einem 200- jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und bei einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) größtenteils geschützt. Ab 200-jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) sind im etwas tiefer liegenden, äußersten Südosten des Änderungsbereichs zwischen Kapellenstraße und Am Höfchen Überflutungstiefen von 2 bis 4 m im Plangebiet möglich (Ministerium für Um- welt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, Auswertung der Hochwasser- gefahren und Hochwasserrisikokarten, Stand: 29.06.21). Bei einem Extremhochwasser werden Überflutungstiefen zwischen 2 bis >4m erreicht. Räumlich unterscheiden sich 200-jährliches und das Extremhochwasser nur geringfügig. Aufgrund der Entfernung zum Rhein (> 2.500m) stellt sich das Hochwasserrisiko eher als hoher Grundwasserstand und aufsteigendes Grundwasser dar, als Risiko einer oberirdischen Überflutung. Starkregen Die Starkregengefahrenkarten ( StEB Köln) zeigen im gesamten Änderungsbereich punktuell kleinere Bereiche mit einer mäßigen bis hohen Starkregengefährdung. Aufgrund des geringen Versiegelungsgrad können aktuell die anfallenden Niederschläge im Plangebiet versickern. Nur im Bereich der südlichen, vorhandenen Bebauung wird ein kleiner Teil des anfallenden Nieder- schlagswassers über die Bestandskanäle abgeführt. Die Versickerungsleistung für Niederschlagswasser wird im Rahmen der Bodenfunktionsbewer- tung der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft (2021b) im südlichen Bereich des Plangebietes als „schlecht“ und im nördlichen Plangebiet als „mittel“ bewertet. In kleineren Teilräumen im Südwesten sowie innerhalb der ehemaligen Böschungsflächen am Galgenbergsee ergeben sich „gute“ Funktionserfüllungen. Gut versickerungsfähige Schichten, wie die Sande und Kiese der Rheinterrasse stehen im Plangebiet zwischen 47,0 und 49,0 m ü. NHN an, was einer Tie- fenlage von 0,5 m bis 2,7 m unter GOK entspricht. Für Versickerungseinrichtungen müssten die darüber befindlichen Lagen aus Schluff durchstoßen werden. Die Möglichkeit Regenwasser in einem Bach oder Graben zuzuführen sind im Plangebiet nicht gegeben (IPL Consult, 2021). Kommt es zur Realisierung der dargestellten Wohnbauflächen, ist im Rahmen eines Überflu- tungsnachweises ein Umgang mit Starkregenereignissen zu thematisieren. Auf Ebene der ver- bindlichen Bauleitplanung muss ein Überflutungsnachweis geführt werden und Flächen zur Starkregenvorsorge vorgehalten werden. Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Ver- meidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Kampfmittel: Die Flächen im Änderungsbereich wurden beinahe vollständig geräumt und eine Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel vor- handen sind, so dass eine Überprüfung auf Kampfmittel der zu bebauenden Flächen für kleinere Teilbereiche noch aussteht. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gegeben werden. Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt ein Blindgän- gerverdacht Nr. 3082 zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im Bereich der Anbauverbotszone. Eine Gefährdung des Schutzgut Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. Magnetfeldbelastung: 68 Da im Änderungsbereich keine Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen vorhanden sind und Hochspannungsleitungen in einem Abstand von 1.200 m liegen, ist kein Risiko für das Plange- biet durch Magnetfeldbelastungen erkennbar. Störfallrisiko: Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher- heitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. Hochwasser: Mit einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkon- zeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnun- gen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hoch- wasserüberflutungen zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bauweise im südöstli- chen Änderungsbereich als Hinweis in der verbindlichen Bauleitplanung aufgenommen. Starkregen: Durch die Planänderung ist nicht mit einer erhöhten Starkregengefährdung zu rechnen. In der verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Baudenkmäler Im Änderungsbereich liegen keine Baudenkmäler. Südlich des Änderungsbereiches befinden sich drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) und eine Villa aus dem Jahr 1909, die gemäß §§ 2 und 3 DSchG NRW als Bau- denkmäler geschützt sind. Die drei Hofanlagen sind bis ins Mittelal ter nachweisbar, wobei die Gebäudekörper selber aus dem 17., 18. und 19. Jahrhundert stammen. Die Fundamente und Keller sind vermutlich älteren Ursprungs. Alle Hofanlagen sind in der Tranchotkarte, der Preu- ßischen Uraufnahme und der Neuaufnahme dargestellt. Die Hofanlagen sind eng mit der Ent- stehungsgeschichte von Rondorf verbunden und prägen bis heute mit ihren freistehenden An- lagen und den Gärten das Ortsbild. Die 1909 errichtete Villa mit parkartiger Gartenanlage zwi- schen Johannishof und Büchelhof wurde für die drei Töchter des Johannishofs errichtet. Sie dokumentiert die siedlungsgeschichtliche Entwicklung von Rondorf im frühen 20. Jahrhundert. Bodendenkmäler Für den Änderungsbereich ist bekannt, dass das Gebiet in einer seit der älteren Jungsteinzeit (6. Jahrhundert vor Christi) belegten Altsiedellandschaft liegt. Die südlich des Änderungsbe- reichs gelegene historische Ortslage Rondorf wird im Jahr 922 erstmals erwähnt. Der außerhalb des Änderungsbereichs liegende, heutige Johannishof wurde als mittelalterlicher Fronhof ge- nutzt. Da die Flächen im Änderungsbereich überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurden, ist von günstigen Erhaltungsbedingungen für archäologisches Kulturgut auszugehen. Bisher ge- borgene Funde lieferten Hinweise auf vorgeschichtliche, römische und mittelalterliche Nutzun- gen des Gebietes. Im Nordwesten ist durch Oberflächenfunde eine römische Trümmerstelle 69 bekannt. Östlich der Fundstelle zeugt der Flurname „Auf dem Galgenberg“ von einer mittelalter- lich bis neuzeitlichen Richtstätte mit zugehörigem Schindanger. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel Ron- dorf Nordwest in Köln- Rondorf wurde in Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde daher eine qualifizierte Prospektion durch das A RCHÄOLOGIE TEAM TROLL (2021) in großen Tei- len des Änderungsbereichs durchgeführt. Nach einer ersten Begehung mit Einzelfundeinmes- sungen und bodenkundlichen Bohrungen wurde vermutet, dass sich römische Siedlungsreste und die zuvor genannte Richtstätte im nördlichen Teil des Änderungsbereichs befinden könnten. Zur weiteren Untersuchung und Dokumentation vorhandener Bodendenkmäler wurden im Be- reich der römischen Fundkonzentrationen verschieden große Suchschnitte (Baggerschürfe) als sogenannte Kreuzschnitte und als gleichmäßig verteilte Suchsondagen angelegt. Im Ergebnis wurden verschiedene Steinstickungen angetroffen, die auf mindestens ein Gebäude und mit Kies ausgelegte Wirtschaftswege schließen lassen. Da der gesamte römische Fund nicht frei- gelegt werden konnte, ist die Einordnung der Funde nicht zweifelsfrei abgeschlossen. Der Gut- achter vermutet, dass die Funde als römisches Landgut (eine sogenannte Protovilla oder villa rustica) einzuordnen sind. Dafür sprechen auch mehrere vorgefundene römische Gräben. Darüber hinaus wurden Keramikscherben aus der Eisenzeit aufgefunden. Insgesamt ist daher von einer länger andauernden Siedlungskontinuität in diesem Bereich auszugehen. Durch die Umsetzung eines derzeit möglichen Bebauungsplanverfahrens würden die Baudenk- mäler im Süden des Plangebietes in ihrer Wirkung als freistehende Bauwerke nur wenig einge- schränkt, da angrenzend die Anlage von Grünflächen, zum Teil mit Zweckbestimmung als Vor- rangfläche für Kompensationsmaßnahmen, vorgesehen ist. Die vorhandenen Bodendenkmäler würden zum Teil überbaut werden. Im Norden des Plangebietes wäre eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich, was den Erhalt der archäologischen Funde zur Folge hat. Sonstige Sachgüter Im südlichen Änderungsbereich befinden sich einzelne Wohnhäuser. Im w eiteren Änderungs- bereich sind keine sonstigen Sachgüter vorhanden, die eine hohe funktionale oder gestalteri- sche Bedeutung aufweisen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung ist zunächst nicht von einer Beeinträchtigung von vorhandenen Bau- oder Bodendenkmälern oder sonstigen Sachgütern auszugehen, da die vorhandenen Nutzungen erhalten bleiben. Die zu erwartenden Auswirkun- gen durch die Umsetzung der Wohnbauflächen sind identisch mit der unter Bestand genannten Situation. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Planung ist mit der Aufstellung eines Bebauungsplans mit einer wei- testgehenden Überbauung der Bodendenkmäler im Bereich der Wohnbau- , Gemeinbedarfs- und Gemischten Bauflächen zu rechnen. In den geplanten Grünflächen und Kompensationsflä- chen können die archäologischen Funde erhalten bleiben. Die Baudenkmäler südlich des Än- derungsbereichs bleiben bestehen, werden in ihrer Wirkung aus nördlicher Blickrichtung jedoch eingeschränkt. In der nachfolgenden Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind angemes- sene Abstände der neuen Bebauung zu den Baudenkmälern vorgesehen. Die Bestandsgebäude im Änderungsbereich können erhalten bleiben. 70 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau - oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter . Bei Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist jedoch mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung und Dokumentation überplant werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde eine Dokumentation (A RCHÄOLOGIE TEAM TROLL 2021) der im Plangebiet vorhandenen Bodendenkmäler durchge- führt. Durch eine angepasste städtebauliche Planung in den angrenzenden Bereichen der süd- lich vorhandenen Baudenkmäler können die negativ wahrnehmbaren Auswirkungen abgemil- dert werden. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen nicht an. Kurzfristig können durch die landwirtschaftliche Nutzung (zum Beispiel Düngung mit Mist oder Gülle) Gerüche entstehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Realisierung von Bebauung über ein Bebauungsplanverfahren können Abfälle und Abwässer anfallen, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Es kann außer- dem eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbauflächen durch die Emission von Licht erfolgen. Eine Realisierung von Vorhaben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emittieren, ist aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Realisierung von Bebauung über ein Bebauungsplanverfahren nicht einhergehen. Eine Realisierung von Vor- haben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emittieren, ist aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. Es können Abfälle und Abwässer anfal- len, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: 71 Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/oder Wärme sind nicht zu erwar- ten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind. Bewertung: Erhebliche Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energie oder Energieeffizienz. Der Änderungsbereich liegt zudem im Anlagenschutz nach § 18 LuftVG Anlageschutzbereich Bauwerke und Windkraft, eine Nutzung von Windkraft ist daher nicht mög- lich. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Abgesehen von Windkraftanlagen ist nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB die Umsetzung von privilegierten Vorhaben, z.B. die der Energiegewinnung und/oder Nutzung dienen entsprechend des § 35 zulässig. Wahrscheinlicher ist jedoch die Aufstellung eines Bauleitplanverfahrens für den Änderungsbereich. Auf Ebene des B ebauungsplanverfahrens können die Gebäude nach einem hohen Energiestandard errichtet und zum Beispiel die Nutzung von Solarenergie und Photovoltaik festgesetzt werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens können die Gebäude nach einem hohen Energie- standard errichtet und zum Beispiel die Nutzung von Solarenergie und Photovoltaik festgesetzt werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West wurde ein Energiekonzept erstellt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die 226. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs -/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Die Ziele der 226. Flächennutzungsplanänderung dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf die Nutzung erneuerbarer Energien oder die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind entspre- chende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu formulieren. 72 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson- dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale Version, Stand 28.04.1991) überwiegend innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (L 18) „Frei- räume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. Als Schutzzweck formuliert der Landschafts- plan die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson- dere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung naturnaher Lebensräume, die Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere zum Erhalt des ländlichen Charakters der Ortsränder und betont die besondere Bedeutung des ländlichen Raums für die Erholung. Des Weiteren weist der Landschaftsplan den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Um- gebung des Johannes - und Büchelhofs, Rondorf“ aus. Es wurden die Entwicklungs -, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 2.2-8 (Pflanzung von mindestens zwei Baumgruppen aus Win- terlinden und Stieleichen am Johannishof), 2.2 -10 (Pflanzung von Feldgehölzgruppen an der Südseite des Feldweges zwischen Hochkirchen und der Kleingartenanlage Auf dem Schnee- berg) und 2.2-11 (Pflanzung einer Baumreihe an der Westseite des Weges Am Höfchen zwi- schen A4 und Ortsrand von Hochkirchen) festgesetzt. Als Entwicklungsziel ist für das östliche Plangebiet der Seefläche des Galgenbergsees und die südlich gelegenen Flächen die „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft“ (EZ 1) vorgesehen. Für den südlichen und westlichen Teil des Plangebietes ist als Entwicklungsziel die „Ausgestal- tung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und be- lebenden Elementen“ (EZ 3) formuliert. Für den Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils sowie die östlich angrenzende Acker- fläche ist das Entwicklungsziel (EZ 8) „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ festgesetzt. Der Regionalplan weist für den Ortsteil Rondorf und den südöstlichen Teil des Änderungsbe- reichs „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ aus, an den sich in westlicher und nördlicher Rich- tung „Freiraum- und Agrarbereiche“ anschließen. Dem „Freiraum- und Agrarbereichen“ werden die Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“, „Grund- wasser- und Gewässerschutz“ sowie „regionale Grünzüge“ zugewiesen. Der in 2017 neu aufgestellte Landesentwicklungsplan hat die Flächendarstellungen entspre- chend dem Regionalplan übernommen. Der Änderungsbereich liegt vollständig innerhalb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III . Gemäß aktuellem Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 befin- den sich im näheren Umfeld des Änderungsbereiches zwei große Stickstoffoxid-Emittenten der nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen der Industrie. Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1. 700 m Entfernung südöstlich des Änderungsbereichs und erzeugt eine durchschnittliche Menge v on 1.128 t Stickstoffoxid pro Jahr. Die Orion Engineered Carbons GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Änderungsbereichs und liegt mit 856 t Stick- stoffoxid pro Jahr darunter. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität ergibt sich außerdem durch die hohen Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen sowie die hohen Verkehrsanteile schwerer Nutzfahrzeuge auf der BAB 4 und BAB 555. Der Änderungsbereich liegt außerhalb 73 der erweiterten Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das St adt- gebiet Köln ausgewiesen wurde. Die Hintergrundbelastung im Änderungsbereich beträgt insbesondere bei Stickstoffdioxid und Feinstaub (PM10) mehr als die Hälfte der zulässigen Immissionen gemäß 39. BImSchV. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Eine Wohnbebauung verändert grundsätzlich den Charakter des Landschaftss chutzgebietes und wirkt sich negativ auf die zuvor beschriebenen Schutzzwecke aus. Sie widerspricht daher den Festsetzungen des Landschaftsplans. In den Bereichen, die im aktuellen Flächennutzungs- plan als Wohnbaufläche ausgewiesen sind, greift § 20 (4) LNatSchG: Da der Träger der Land- schaftsplanung im Verfahren der letzten Änderung des Flächennutzungsplans nicht widerspro- chen hat, treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplan mit Rechtskraft ei- nes nachfolgenden Bebauungsplans automatisch außer Kraft. Bei der Realisierung von Wohnbebauung sind die Ge- und Verbote der Wasserschutzgebiets- verordnung ‚Hochkirchen‘ zu beachten. Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan der Stadt Köln sind bei Nichtdurchführung der Planung nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Wohnbebauung verändert grundsätzlich den Charakter des Landschaftss chutzgebietes und wirkt sich negativ auf die zuvor beschriebenen Schutzzwecke aus. Sie widerspricht daher den Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplans der Stadt Köln. In den Bereichen, die im aktuellen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen sind, greift der Automatis- mus des § 20 (4) LNatSchG, da der Träger der Landschaftsplanung im Verfahren der letzten Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Eine teilweise Inanspruchnahme des geschützten Landschaftsbestandteiles im Süden des Plangebietes kann durch den Träger der Landschaftsplanung mitgetragen werden, wenn es sich hier um eine moderate Bebauung handelt und der schutzwürdige Baumbestand berücksichtigt wird. Für die in der vorliegenden Änderung zusätzlich geplanten Bau - und Grünflächen gilt Folgen- des: Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans treten mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplans automatisch außer Kraft, sollte der Träger der Landschaftspla- nung dieser Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprechen. Mit der Umsetzung der Planfeststellung zur Verlegung des Galgenbergsees geht eine ökologi- sche Aufwertung einher. Die Umsetzung der Seeverlagerung ist noch nicht abgeschlossen, je- doch gehen die vorliegenden Gutachten von einer ökologischen Aufwertung des umgelagerten Gewässers aus. Um die ökologische Entwicklung des Sees sicherzustellen, wurden im Plan- feststellungsbeschluss Maßnahmen (z.B. Umzäunung, wehrhafte Bepflanzung) beschrieben, die geeignet sind mögliche Störungen und Freizeitnutzung vom Gewässer fernzuhalten. Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen kann dargelegt werden, dass für den nördlich der Siedlungserweiterung gelegenen Freiraum / Regionalen Grünzug neben der Seeverlagerung eine ökologische Aufwertung des Bereiches vorgesehen ist, indem hier die für das Vorhaben erforderlichen Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Die Maßnahmen sehen Pflanzungen in Form von Hecken, Gebüschen, Wald, Wiesenflächen und Streuobstwiesen vor. Durch diese Maßnahmen wird eine ökologische Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht. Revierverluste von Feldlerche und Rebhuhn auf Grund der Inanspruchnahme der groß- flächigen Ackerflächen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung mit geeigneten CEF-Maßnahmen kompensiert. 74 Die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im No rden des Änderungsbe- reichs entsprechen den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes L18 (‚Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere in dem durch Kiesabgrabungen stark geschädigten Landschaftsraum‘; ‚Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere zur Erhaltung des ländlichen Charakters der Ortsränder als Rest der bäuerlichen Kulturlandschaft und prägender geologischer Strukturen‘ und ‚beson- dere Bedeutung für die Erholung im ländlichen Raum‘) eher als die derzeitige Ausweisung ‚Flä- che für die Landwirtschaft‘. Der rechtsverbindliche Landschaftsplan der Stadt Köln konkretisiert zudem die Vorgaben und Ziele der übergeordneten Planungen durch die Ausweisung des Land- schaftsschutzgebietes (L 18) „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. Darüber hinaus widerspricht die Erweiterung der Wohnbauflächen nach Norden und Westen den Vorgaben des Regionalplans (‚Freiraum - und Agrarbereich‘ mit den Freiraumfunktionen ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘, ‚Grundwasser - und Gewässer- schutz‘, ‚Regionaler Grünzug‘) und des Landesentwicklungsplans (‚Siedlungsraum und Frei- raum‘ und ‚Grünzüge‘). Die Ziele des Regionalplans für Regionale Grünzüge sehen unter ande- rem den besonderen Schutz der Regionalen Grünzüge gegen die Inanspruchnahme für Sied- lungszwecke vor (Ziel 1). Weiterhin sind neue Planungen und Maßnahmen auszuschließen, die die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und –vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung beeinträchtigen (Ziel 2). Die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Änderungsbe- reichs entsprechen dem Ziel 3 für Regionale Grünzüge, welches eine Entwicklung und Verbes- serung der Regionalen Grünzüge durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des Freirau- mes, den Wiederaufbau von zerstörter und beeinträchtigter Landschaft sowie durch die Ver- knüpfung vorhandener ökologischer Potenziale vorsieht. Eine Inanspruchnahme des Freiraums bzw. der regionalen Grünzüge ist jedoch ausnahms- weise möglich, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums nicht auf ei ner deutlich erkennbaren Grenze beruht. Eine regionalplane- risch relevante Grenze ist nicht erkennbar. Regionale Grünzüge dürfen außerdem gemäß 7.1- 5 LEP NRW i.V.m. Ziel 1,2 und 3 Kap. D.1.1 Regionalplan Köln, TA Köln für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativen au- ßerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhal- ten bleibt. Ein Funktionsverlust des Regionalen Grünzugs durch die FNP -Änderung ist nicht absehbar. Dass im vorliegenden Fall die Ausnahmetatbestände des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans erfüllt sind, wird auch in Kapitel 4 der Begründung ausführlich dargelegt. Bei der Realisierung von Wohnbebauung sind die Ge- und Verbote der Wasserschutzgebiets- verordnung ‚Hochkirchen‘ zu beachten. Die geplante Flächennutzungsplanänderung hat hierauf keine Auswirkungen. Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan der Stadt Köln sind bei Durchführung der Planung nicht zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die 226. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Landschaftsplan 75 Durch die Teilverlegung des Galgenbergsees wird eine ökologische Aufwertung durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen vorge- nommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und – vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Zudem sind die Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu beurteilen als derzeit. Der Träger der Landschaftsplanung erhebt auf Grundlage der dargestellten Anregungen und Hinweise (vgl. Kapitel 4.3) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flä- chennutzungsplans und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußer- ten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. Regionalplan Die Überschreitung des im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiches wider- spricht grundsätzlich den Vorgaben des Regionalplans (‚Freiraum - und Agrarbereich‘ mit den Freiraumfunktionen ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘, ‚Grundwas- ser- und Gewässerschutz‘, ‚Regionaler Grünzug‘) und des Landesentwicklungsplans (‚Sied- lungsraum und Freiraum‘ und ‚Grünzüge‘). Eine Inanspruchnahme des regionalplanerischen Freiraumes bzw. der regionalen Grünzüge ist jedoch ausnahmsweise möglich. Regionale Grünzüge dürfen für siedlungsräumliche Entwick- lungen in Anspruch genommen werden, w enn keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Durch die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Ände- rungsbereichs kann im vorliegenden Fall von einem Erhalt bzw. einer Aufwertung wesentlicher Funktionen des regionalen Grünzuges ausgegangen werden. Zudem entsprechen die Maßnah- men den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes eher als die derzeitige Ausweisung ‚Fläche für die Landwirtschaft‘. Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs in Köln, der Alternativlosigkeit der Flächenentwick- lung außerhalb der Regionalen Grünzüge sowie der geplanten ökologischen Aufwertung im Norden des Änderungsbereichs und damit dem Funktionserhalt des Grünzugs greift der im Lan- desentwicklungsplan in Ziel 7.1- 5 genannte Ausnahmetatbestand und die Änderung des Flä- chennutzungsplanes widerspricht somit nicht den Zielen und Vorgaben der Landes- und Regi- onalplanung. Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde durch die Bezirks regierung mit dem Schreiben vom 09.08.2022 bestätigt. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln (Ab- grenzung der Kölner Umweltzone 01.10.2019). Hohe Luftschadstoffbelastungen, die zu Über- schreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV innerhalb des Änderungsbereiches oder in der Ortslage Rondorf führen, sind auch nicht zu erwarten, wenn es zur Umsetzung der im Flächen- nutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen kommt. 76 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Mit Realisierung einer Wohnbebauung auf Grundlage des aktuellen Flächennutzungsplans ist mit zusätzlichen Belastungen der Luftqualität durch die zukünftigen Bewohner zu rechnen (Ver- kehr, Gebäudeheizungen). Bei Nichtdurchführung der Planung ist jedoch insgesamt nicht von einer Überschreitung der Werte der 39. BImSchV auszugehen, weder im Änderungsbereich noch in der Ortslage Rondorf. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Realisierung von Wohnbebauung auf Bebauungsplanebene nach Durchführung der 226. Änderung des Flächennutzungsplans führt zu zusätzlichen Belastungen der Luftqualität durch die zukünftigen Bewohner (Verkehr, Gebäudeheizungen). Insgesamt ist jedoch nicht von einer Überschreitung der Werte der 39. BImSchV auszugehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen zur Erhaltung der Luftqualität erforderlich. Bewertung: Durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht von einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV auszugehen. Aufgrund der erwarteten geringen Zunahme von Immissionen sind auch auf nachfolgender Bebauungsplanebene voraussichtlich keine Maßnah- men erforderlich. Eine hohe Durchgrünung des Gebietes und die Einhaltung von hohen Ener- giestandards der geplanten Wohngebäude k önnen helfen, die Luftbelastung im Plangebiet zu verbessern. 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen. Die Freifläche dient als Lebensraum für Tier und Pflanzen, die dort vorhandenen Böden übernehmen eine natürliche Filterfunktion für Niederschlagswasser, das durch die hohe Durchlässigkeit der Böden gut in tiefere Bodenschichten gelangen kann und zur Grundwasser- anreicherung beiträgt. Niederschlagswässer können in tiefere Bodenschichten gelangen und stehen damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Damit gehen klimatisch - und luftrei- nigende Funktionen von den bestehenden Offenlandflächen aus. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Bereich der geplanten Wohnbauflächen würden mit Aufstellung eines Bebauungsplans bis- her landwirtschaftlich genutzte Flächen versiegelt, damit entfallen potenzielle Lebensräume für 77 Tiere und Pflanzen. Im Bereich der nördlichen verbleibenden ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ würden die potenziellen Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten bleiben. Mit der Überde- ckung durch Baukörper stehen für den Wasserhaushalt weniger Retentionskörper und Versi- ckerungsmöglichkeit zur Verfügung, was einen negativen Einfluss auf das Klima hat. Beein- trächtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Das bestehende Wirkungs- gefüge wird durch eine Bebauung im Umfang der ausgewiesenen Wohnbauflächen beeinträch- tigt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der Wohnbauflächen würden mit Aufstellung eines Bebauungsplans die bisher land- wirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt, damit entfallen potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Im Bereich der nördlichen ‚Grünflächen‘ als Vorrang - und Maßnahmenflächen könnten potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten oder verbessert werden. Mit der Überdeckung durch Baukörper stehen für den Wasserhaushalt weniger Retentionskörper und Versickerungsmöglichkeit zur Verfügung, was einen negativen Einfluss auf das Klima hat. Beeinträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Das bestehende Wir- kungsgefüge wird durch eine Überbauung im Umfang der geplanten Wohnbau- und Gemeinbe- darfsflächen beeinträchtigt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sollten Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange formuliert werden. Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.7. Bewertung: Die 226. Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf die Wir- kungsgefüge der einzelnen Umweltbelange. Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Ab- gabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren gegan- gene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflan- zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen können ent- sprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen ab. 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechsel- wirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 78 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Anfälligkeit des Plangebiets gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen ist als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Äußere Einwirkungen, aufgrund derer das Plangebiet gefähr- det sein könnte, beschränken sich nach aktuellem Kenntnisstand auf die folgenden Punkte: Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln und ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Die übergeordneten Verkehrswege, die Autobahnen im Norden und Osten des Plangebiets (BAB 4 und BAB 555 mit dem Kreuz Köln-Süd) sowie die westlich gelegene Bundesstraße B51 und die südwestlich verlaufenden L92 (Abs. Nr. 11) sind im Gefahrgutnetz 2020 von Straßen NRW als klassische Straßen geführt, so dass mit möglichen Gefahrguttransporten gerechnet werden muss (NWSIB 2022). Mit der Shell Deutschland Oil GmbH (ca. 1, 7 km Entfernung) südöstlich des Plangebiets und der Orion Engineered Carbons GmbH (ca. 1,4 km Entfernung) südwestlich des Plangebiets lie- gen Betriebe in der unmittelbaren Umgebung, bei denen die Möglichkeit für Chemieunfälle ge- geben ist. Der angemessene Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG) für die Shell Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion Engineered Carbons GmbH wird von einem Achtungs- abstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 (nach § 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m ausgegangen. Das Plangebiet liegt somit deutlich außerhalb von Achtungsabständen oder an- gemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. Eventuelle Stör- und Unfälle in Chemiebetrieben, die in der Umgebung des Plangebiets ange- siedelt sind, könnten zu Einträgen von Schadstoffen ins Plangebiet führen. Die Ansiedelung von Menschen in dem Plangebiet ist vor dem Hintergrund der gegebenen Abstände zu den potenti- ellen Gefahrenquellen jedoch als unproblematisch zu bewerten. Im äußersten Südosten des Plangebietes besteht eine Betroffenheit bei einen 200- jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) mit Über- flutungstiefen von 2 bis 4 m und 2 bis >4 m Überflutungstiefen. Hochspannungsleitungen verlaufen in einem Abstand von 1.200 m vom Änderungsbereich und lassen keine schweren Unfälle oder Katastrophen erwarten, die Auswirkungen auf den Ände- rungsbereich haben könnten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligk eit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die Aufstellung eines Bebauungsplans könnte eine Bebauung des Plangebietes nach sich ziehen. Eine neue Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen entsteht damit nicht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die Aufstellung eines Bebauungsplans könnte eine Bebauung des Plangebietes nach sich ziehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: 79 Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich. Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plan- gebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Die Wahrscheinlichkeit wird durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans nicht erhöht . Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnatur- schutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 S. 1 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sach- gerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Lud- wig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln- Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist überwiegend dem Außenbereich (gemäß § 35 BauGB) zuzuordnen. Innerhalb des Änderungsbereiches liegen die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen für den Be- bauungsplan Nr. 66380/03 „Husarenstraße“ und den Bebauungsplan Nr. 66382/02 „Internatio- nale Schule St. George’s School“. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens wäre eine Be- bauung der Flächen möglich. Es wären außerdem nach § 35 BauGB privilegierte Vorhaben zu- lässig. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG und LNatSchG und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Eine Überplanung der Ausgleichsflächen erfor- dert eine entsprechende Verlagerung und Kompensation. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich grundsätzlich keine Ände- rungen oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben. Im Rahmen eines Bebau- ungsplanverfahrens wäre eine Bebauung der Flächen möglich. Es wären außerdem nach § 35 BauGB privilegierte Vorhaben zulässig. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungs- weise BNatSchG und LNatSchG und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Bestand und Nullvariante sind hier identisch. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens wäre eine Bebauung der zusätzli- chen Wohnbauflächen möglich. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB, und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Ände- 80 rungsbereichs sind dabei zu berücksichtigen. Die Grünflächen im Norden des Plangebietes kön- nen als Vorrang- und Maßnahmenfläche dem Ausgleich für den Eingriff durch die geplante Be- bauung dienen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen kann ein Eingriff gemindert und durch Aus- gleichsmaßnahnahmen eine geplante Wohnbebauung kompensiert werden. Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flächennutzungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und des Bundesnatur- schutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbind- lichen Bauleitplanung. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ist ein Landschaftspflegeri- scher Fachbeitrag zu erstellen und es sind entsprechende Maßnahmen zur Minderung des Ein- griffs und zum Ausgleich zu formulieren. 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange- biete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Im engen Zusammenhang mit der Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplans stehen der Bau einer Entflechtungsstraße (K15 neu) und der Ausbau der Stadtbahn Süd über jeweils eigenständige Planfeststellungsverfahren. Die geplante Entflechtungsstraße soll im Süden Rondorfs gebaut und über die Husarenstraße/ Kapellenstraße an das Neubauge- biet und Rondorf angebunden werden. Eine Überlagerung von Einwirkungsbereich ist durch die enge Verzahnung der Projekte gegeben. In beiden Planverfahren stehen Abstimmungen über die genaue Lage der Trassenführung noch aus, so dass Aussagen über die Nutzung von natür- lichen Ressourcen (Boden, Wasser, Fläche) nicht getroffen werden können. Absehbar ist, dass beide Projekte linienhafte Eingriffe in der Landschaft verursachen, wodurch Lebensräume zer- schnitten und Barrieren errichtet werden können. Der Bau der Entflechtungsstraße greift in wei- tere Ackerlebensräume ein, wodurch nicht nur Produktionsfläche, sondern auch Lebensraum für Offenlandar ten verloren gehen wird. Inwiefern diese zusätzlichen Belastungen für die Avifauna durch neue Ausweichlebensräume kompensiert werden können, ist Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zur Entflechtungsstraße. Gebiete mit besonderer Umweltrelevanz, wie die Wasserschutzzone rund um das Wasserwerk Hochkirchen im Äußeren Grüngürtel wer- den durch die verschiedenen Projekte (B -Plan, Seeverlagerung, Stadtbahn) unterschiedlich stark berührt und durch einen erhöhten Prüfungs- und Abstimmungsbedarf (Stadtbahn) gegen- seitig berücksichtigt. Weitere nach nationalem Naturschutzrecht geschützte Gebiete oder Na- tura 2000-Gebiete sind von den Planungen nicht betroffen. Weitere städtebauliche Aufsiedlungen sind gemäß Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan- verfahren (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2021) in unmittelbarer Nähe für den Pater-Prinz- Weg, die Pastoralstraße und dem Falkenweg in Rondorf geplant. In der weiteren Umgebung 81 liegen die Bebauungspläne Gewerbegebiet ‚Claudiusstraße‘ und Gewerbegebiet ‚Melia-Depo- nie‘. Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung der Planungen nicht festgestellt werden. 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Auf Grundlage des Flächennutzungsplanes als vorbereitende Bauleitplanung werden aus- schließlich die möglichen Flächennutzungen, jedoch keine konkreten Projekte und Vorhaben festgelegt, sodass auf dieser Planungsebene Stoffe und Techniken nicht relevant sind. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen im Stadtgebiet von Köln keine entsprechenden Standortalternativen mit vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzei- tig den quantitativen Bedarf an Wohnflächen mit entsprechender sozialer Infrastruktur aber gleichzeitig auch den Bedarf an ökologischer Ausgleichsfläche in dieser Größenordnung decken können. Um insbesondere den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt. Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung eingeräumt. Der Mangel an Standortalternativen beruht gerade auch darauf, dass Rondorf Nord-West zu einem erheblichen Flächenanteil (21 ha) bereits als Wohn- bauflächen im Flächennutzungsplan dargestellte Flächen betrifft. Die Planung und Realisierung des städtebaulichen Konzeptes von Rondorf Nord-West bedeutet die Umsetzung eines infrastrukturellen Großprojektes. Entsprec hend sind drei Planfeststel- lungsverfahren (für den Bau der Entflechtungsstraße, die Seeverlagerung sowie den Ausbau der Stadtbahn) und ein Bebauungsplanverfahren (für die Gestaltung des Wohngebietes mit dem Bau der Schulen) notwendig, um das Gesamtprojekt umzusetzen. C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, … Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der angefertigten Gutachten für das parallel in Auf- stellung bef indliche Bebauungsplanverfahren beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht auf öffentlich verfügbaren Informationssystemen (Open Data NRW) sowie untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. 82 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Das Monitoring ist ein Instrument, das erst auf der Ebene des Bebauungsplans Anwendung findet, da der Flächennutzungsplan keine konkreten umsetzbaren Projekte oder Bauvorhaben plant. 7.8 Zusammenfassung Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, „Landschaft/Orts- bild“, „Boden“, „Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht erläutert: Tiere: Die vorhandenen Biotope im Änderungsbereich sind Brut- und Lebensstätten wildlebender Tier- arten. Das Auftreten von Brut- und Lebensräumen planungsrelevanter Tierarten im Änderungs- bereich wurde nachgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst führt nicht zur Tötung, Störung oder Beeinträchtigung von planungsrelevanten Tierarten und deren Fortpflan- zungs- und Ruhestätten. Es ergeben sich mit der Flächennutzungsplanänderung ausreichende und vielfältige Möglich- keiten auf den zusammenhängenden großflächigen Grünflächen und der Wasserfläche funkti- onierende Lebensgemeinschaften anzusiedeln. Für die Offenlandarten bieten die den Ände- rungsbereich und die Ortslage Rondorf umgebenden Flächen der offenen Feldflur Möglichkeiten für Kompensationsmaßnahmen. Die Entscheidung zugunsten einer Seeverlagerung und entge- gen einer Seeverfüllung und der entsprechenden Zieldarstellung im FNP führt nicht nur zu ei- nem Erhalt des Lebensraumes Wasserfläche/Teich sondern ist in der Lage hier einen deutlich vielfältigeren Lebensraum zu schaffen, der eine größere Artenvielfalt erwarten lässt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Darstellung der Eingriffe und deren Aus- gleich darzulegen als auch eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. In diesem Zu- sammenhang sind durch die Grünordnungsplanung funktionierende Lebensgemeinschaften umzusetzen. Die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbots- tatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Die Revierverluste von Feldlerche und Reb- huhn können nach MKULNV (2013) durch Maßnahmen in der offenen Feldflur ausgeglichen werden mit dem Ziel, in diesen Maßnahmenbereichen eine Steigerung der Dichte der Zielarten Feldlerche und Rebhuhn zu erreichen. Zur Optimierung der Feldflur sind Maßnahmen, wie die Anlage von Feldrainen, Stilllegungstreifen (Schwarz - und Buntbrachen) oder artenreichen Krautstreifen vorgesehen. In der Umgebung des Änderungsbereichs befinden sich hinreichend viele Ackerflächen, die eine geeignete Maßnahmenkulisse für CEF-Maßnahmen für Offenland- arten wie Feldlerche und Rebhuhn darstellen. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist. 83 Pflanzen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und keine erkennbar negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in Auf- stellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in Natur und Land- schaft, der für den Umweltbelang Pflanze immer negativ zu bewerten ist. Bei den Flächendar- stellungen des FNP kommt es zu einem Verlust von 14,5 ha potentieller Vegetationsfläche. An- dererseits wirkt sich die Zunahme des Grünflächenanteils positiv auf die geplante Nutzungsän- derung aus. Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs -, Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen können durch die vorgesehene Nutzung der nördlichen Flächen im Ände- rungsbereich als Vorrang- und Maßnahmenflächen der benötigte Ausgleic h für den Eingriff in Natur und Landschaft und in den Wald im Plangebiet geleistet und neue wertgebende Biotop- strukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V . m. § 1a Absatz 3 BauGB und § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) Kompensation zu leisten. Diese hat bevorzugt im Planände- rungsbereich selbst zu erfolgen, um die Funktion im Naturraum zu kompensieren. Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen städtebaulichen Entwicklung zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von Flä- chen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wieder- hergestellt werden können. Gleichzeitig werden Flächenbedarfe für notwendigen Wohnraum geschaffen und durch die Flächennutzungsplanänderung die Infrastrukturausstattung der ge- samten Ortslage Rondorf optimiert. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht die Darstel- lung großflächiger ‚Grünflächen‘ vor. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Gärten, extensive Dachbegrünung und Versickerungssysteme) können bei der späteren städtebaulichen Entwick- lung dafür sorgen, dass der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffi- zienz vermindert wird. Boden: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Reali- sierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem deutlich hö- heren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von land- wirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden können. Gleichzeitig führt die Flächennutzungsplanänderung dazu, dass über die Bindung als Grünflä- che Bodenbildungsprozess und natürliche Bodenbildung reaktiviert werden können und vorhan- denen Bodenfunktionen gesichert, langfristig erhalten und zum Teil verbessert werden. Durch eine extensive Begrünung der Grünflächen im Norden des Plangebietes und das Anpflanzen von bodenständigen Gehölzen können die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden abgemildert werden. Mit der Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden ver- bunden, die im Rahmen der verbindlic hen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nachgang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes aus- wirken. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchti- gungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grund- satz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. Oberflächenwasser: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf Oberflächengewässer. Der Flächennutzungsplan folgt dem Planfeststel- 84 lungsbeschluss zur Verlagerung des Galgenbergsees. Im Rahmen des Planfeststellungsverfah- rens wurden umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung des Schutzgutes Wasser für die Zeit der Umlegung des Sees vorgesehen. Es sind insgesamt keine erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen auf den Galgenbergsee zu erwarten, da durch die Umlegung des Sees eine öko- logische Verbesserung des Gewässers angestrebt wurde. Grundwasser: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Aus- wirkungen auf das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens ist jedoch von einer Mehrversiegelung im Änderungsbereich auszu- gehen. Generell ist eine Mehrversiegelung immer negativ zu bewerten, da diese Flächen nicht mehr zur Versickerung von Niederschlagswasser und damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen. Die U mwandlung der ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ in die Darstellung ‚Grünflächen‘ ist nach der Realisierung als positiv zu beurteilen, da keine weiteren Einträge durch Düngung oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser erfolgen. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. Luftschadstoffe Emissionen: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz -bedingten Emissionen auf der BAB A4 und BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Ände- rungsbereich einwirken. Es entstehen zusätzliche Emissionen verkehrs - und anlagebedingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung. Durch die geplante Trassenführung der K15 neu kann eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf entstehen, die zu einer Verlagerung der Emissionen führt. Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. Die Emissionen von Luftschadstoffen werden bei Durchführung eines möglichen Bebauungsplan- verfahrens im Änderungsbereich durch Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand erhöht, was negativ zu bewerten ist. Auf Bebauungsplanebene werden Vermeidungs- , Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Bei- spiel die Erstellung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der Standards aus der Ener- gieeinsparverordnung. Luftschadstoffe Immissionen: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine hohe Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz-beding- ten Emittenten auf der BAB A4 und BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Änderungsbereich einwirken. Es entstehen zusätzliche Im missionen verkehrs- und anlagebe- dingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung, wenn die Wohnbau- , Gemeinbedarfs- und Mischgebietsflächen besiedelt werden, die sich innerhalb des Änderungsbereiches und auf die benachbarten Siedlungsbereiche auswirken. Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Umgebung beziehungsweise eine Überschreitung der Im- missionsgrenzwerte der 39. BImSchV ist mit Durchführung der Planung jedoch nicht zu erwar- ten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Ver- meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Beispiel das Anpflanzen von Bäumen oder Maßnahmen zur Energieeinsparung, Maßnah- men und Angebote zur emissionsarmen Mobilität . Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalt eplanung zu mindern bzw. zu verbessern. 85 Klima: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs- planverfahrens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehrversiegelung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen kommen. Diese ist in ähnlicher Form aber mit geringeren Flächen- ausdehnungen bereits in Bestand und Nullvariante möglich. Durch die Formulierung von Ver- meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die negativen Auswirkungen abgemildert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils im Plan- gebiet gegenüber dem Bestand- und der Nullvariante wirkt sich zudem positiv auf die klimati- sche Gesamtsituation im Änderungsbereich aus und kann aufgrund der genannten Effekte als Minderungsmaßnahme angesehen werden. Die Ergebnisse für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren erstellte Kli- magutachten erlauben eine Einschätzung auf die klimatischen Auswirkungen nach Durchfüh- rung der Flächennutzungsplanänderung, auch wenn der Vergleich des heutigen Bestands mit dem Planfall eine bereits mögliche Wohnbauflächenerweiterung nicht berücksichtigt: Kaltluft Trotz des mäßigen Rückgangs des Kaltluftvolumenstroms werden auch im Planfall alle Wohn- gebiete im Umfeld des Plangebietes aufgrund der insgesamt stabilen und hochreichenden Strö- mung mit Kaltluft versorgt. Bestehende Wohngebiete östlich des Plangebiets in Rondorf profi- tieren sogar von der Umsetzung der Planung in Bezug auf die Versorgung mit Kaltluft aufgrund des Umlenkungseffekts des Kaltluftvolumenstroms. Ein Abriss der Kaltluftströmung mit negati- ven Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann aufgrund der Rechener- gebnisse ausgeschlossen werden. Überhitzung und Durchlüftung Durch die Berechnungen und den Vergleich zwischen Ist- und Planfall konnten zwei als kritisch zu bewertende Tendenzen aufgezeigt werden. Einerseits die Ausbildung von nachmittäglichen HotSpots innerhalb des Plangebiet es mit hohen PET -Werten und entsprechend ungünstigen bioklimatischen Bedingungen sowie die abendliche bzw. nächtliche Erwärmung in der beste- henden Ortslage von Rondorf bei westlicher Anströmung. Auf Ebene des Bebauungsplans und der Baugenehmigung können Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen werden, die die Belas- tungssituationen verbessern. Fernwirkungen, die zu einer Entlastung in den angrenzenden be- stehenden Wohngebieten führen sind nicht zu erkennen. Klimarelevante Bodenfunktionen Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens, CO2-Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der Ausgleichflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die Umwandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die kli- mawirksamen Eigenschaften der Böden. Wirkungsgefüge: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negati- ven Änderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Ve rmei- dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negativen Auswir- kungen auf di e Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 86 Wasser und Luft abmildern. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf das Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemein- bedarfsflächen ab. Landschaft: Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst hat keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Erst bei Realisierung eines Bebauungsplanv erfahrens kommt es zu erhebli- chen Auswirkungen auf das Orts - und Landschaftsbild, die auch aus der Ferne sichtbar sind. Hierbei handelt es sich um eine Situation, die bereits heute durch die Flächennutzungsplan Darstellung ermöglicht wird jedoch durch die Planung in den nördlichen Landschaftsraum er- weitert wird. Durch eine hohe Durchgrünung des Plangebietes mit Straßenbäumen, Parkanla- gen und begrünten Innenhöfen können die Auswirkungen durch die Bebauung abgemildert wer- den. Die Anlage einer großflächigen Grünfläche (Parkanlage), die auch zum Spielen und Spa- zieren gehen genutzt werden kann, ist innerhalb der Wohnbauflächen dargestellt. Die geplanten naturnah gestalteten Ausgleichsmaßnahmen am nördlichen Rand des Plangebietes ermögli- chen die Heilung des Eingriffes in das Landschaftsbild. Biologische Vielfalt: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung kommt es nicht zu un- mittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans können die negativen Auswirkungen durch geeig- nete Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert werden. Die geplan- ten Vorrang- und Maßnahmenflächen im nördlichen Änderungsbereich nehmen bei Umsetzung positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt. Natura 2000: Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen. Lärm: Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßenver- kehrslärm vorbelastet, der auf den Autobahnen BAB 4 und BAB 555 sowie auf den stark befah- renen Straßen Weißdornweg, Rondorfer Hauptstraße und Kapellenstraße entsteht. Mit Umset- zung der Ziele des Flächennutzungsplans ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und damit wei- teren Lärmemissionen zu rechnen. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sowie im alten Ortskern von Rondorf sollten im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren aktive Lärmschutzmaßnahmen wie ein Lärmschutzwall nahe der Lärmquelle BAB 4 sowie die Ergän- zung mit passiven Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Im Rahmen des parallel sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Rondorf Nord-West wurde ein Schallgut- achten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt. Da- rin wurden wegen der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und der Immissionsrichtwerte der TA Lärm entsprechende Vermeidungs - und Minde- rungsmaßnahmen, insbesondere aktiver Lär mschutz, formuliert. Diese aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die geplante Dar- stellung des FNP führt demnach nicht zu einem unlösbaren Lärmkonflikt. Altlasten: Für die beiden innerhalb des Plangebi etes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 20407 konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanie- rungspflichten bestehen somit für diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsflä- che Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht ausgeräumt. 87 Für die untersuchten Materialien liegt ausweislich der vorliegenden Untersuchungsergebnisse durch MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2021a) keine Überschreitung der nut- zungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV (Wirkungspfad Boden - Mensch) vor, sodass keine Gefährdung für den Menschen zu besorgen ist. Erschütterungen: Durch die Planänderung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Änderungsbereich infolge von Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Die geänderte Dar- stellung des FNP lässt ebenfalls keine Auswirkungen durch Erschütterungen erwarten. Kampfmittel: Die Flächen im Änderungsbereich wurden beinahe vollständig geräumt und eine Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel vorhanden sind, so dass eine Überprüfung auf Kampfmittel der zu bebauenden Flächen für kleinere Teilbereiche noch aussteht . Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gegeben werden. Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt ein Blindgängerverdacht Nr. 3082 zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im Berei ch der Anbauverbotszone. Eine Gefährdung des Schutzgut Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. Magnetfeldbelastung: Da im Änderungsbereich keine Oberleitungen, Trafos oder Funkanla- gen vorhanden sind und Hochspannungsleitungen in einem Abstand von 1.200 m liegen, ist kein Risiko für das Plangebiet durch Magnetfeldbelastungen erkennbar. Störfallrisiko: Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemes- senen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. Hochwasser: Mit einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwas- serschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale recht- zeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hochwasserüberflutungen zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bau- weise im südöstlichen Änderungsbereich als Hinweis in der verbindlichen Bauleitplanung auf- genommen. Starkregen: Durch die Planänderung ist nicht mit einer erhöhten Starkregengefährdung zu rechnen. In der verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Ri- sikovorsorge zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregen- ereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). Kultur- und sonstige Sachgüter: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau- oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter. Bei Umsetzung des parallel in Aufstellung bef indlichen Bebauungsplans ist jedoch mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung und Dokumentation überplant werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan- verfahren wurde eine Dokumentation (A RCHÄOLOGIE TEAM TROLL 2021) der im Plangebiet vor- handenen Bodendenkmäler durchgeführt. Durch eine angepasste städtebauliche Planung in den angrenzenden Bereichen der südlich vorhandenen Baudenkmäler können die negativ wahr- nehmbaren Auswirkungen abgemildert werden. 88 Vermeidung von Emissionen: Erhebliche Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Die Ziele der 226. Flächennutzungsplanänderung dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf die Nutzung er- neuerbarer Energien oder die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind entsprechende Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen zu formulieren. Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen: Landschaftsplan Durch die Teilverlegung des Galgenbergsees wird eine ökologische Aufwertung durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen vorge- nommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und – vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Zudem sind die Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu beurteilen als derzeit. Der Träger der Landschaftsplanung erhebt auf Grundlage der dargestellten Anregungen und Hinweise (vgl. Kapitel 4.3) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flä- chennutzungsplans und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußer- ten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. Regionalplan Die Überschreitung des im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiches wider- spricht grundsätzlich den Vorgaben des Regionalplans (‚Freiraum - und Agrarbereich‘ mit den Freiraumfunktionen ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘, ‚Grundwas- ser- und Gewässerschutz‘, ‚Regionaler Grünzug‘) und des Landesentwicklungsplans (‚Sied- lungsraum und Freiraum‘ und ‚Grünzüge‘). Eine Inanspruchnahme des regionalplanerischen Freiraumes bzw. der regionalen Grünzüge ist jedoch ausnahmsweise möglich. Regionale Grünzüge dürfen für siedlungsräumliche Entwick- lungen in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Durch die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Ände- rungsbereichs kann im vorliegenden Fall von einem Erhalt bzw. einer Aufwertung wesentlicher Funktionen des regionalen Grünzuges ausgegangen werden. Zudem entsprechen die Maßnah- men den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes eher als die derzeitige Ausweisung ‚Fläche für die Landwirtschaft‘. Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs in Köln, der Alternativlosigkeit der Flächenentwick- lung außerhalb der Regionalen Grünzüge sowie der geplanten ökologischen Aufwertung im Norden des Änderungsbereichs und damit dem Funktionserhalt des Grünzugs greift der im Lan- desentwicklungsplan in Ziel 7.1- 5 genannte Ausnahmetatbestand und die Änderung des Flä- chennutzungsplanes widerspricht somit nicht den Zielen und Vorgaben der Landes- und Regi- onalplanung. Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde durch die Bezirksregierung mit dem Schreiben vom 09.08.2022 bestätigt. 89 Erhalt Luftqualität: Durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht von einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV auszugehen. Aufgrund der erwarteten gerin- gen Zunahme von Immissionen sind auch auf nachfolgender Bebauungsplanebene voraussicht- lich keine Maßnahmen erforderlich. Eine hohe Durchgrünung des Gebietes und die Einhaltung von hohen Energiestandards der geplanten Wohngebäude können helfen, die Luftbelastung im Plangebiet zu verbessern. Wechselwirkung: Die 226. Änderung des Flächennut zungsplans hat keine direkten Auswir- kungen auf die Wirkungsgefüge der einzelnen Umweltbelange. Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Ab- gabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der R ealisierung von Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren gegan- gene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflan- zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen können ent- sprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen ab. Anfälligkeit für Katastrophen: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Die Wahrschein- lichkeit wird durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans nicht erhöht . Auswirkun- gen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Eingriffsregelung: Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen kann ein Eingriff gemin- dert und durch Ausgleichsmaßnahnahmen eine geplante Wohnbebauung kompensiert werden. Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flächennut- zungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ist ein Land- schaftspflegerischer Fachbeitrag zu erstellen und es sind entsprechende Maßnahmen zur Min- derung des Eingriffs und zum Ausgleich zu formulieren. 7.9 Referenzliste der Quellen Gutachten - Archäologie Team Troll (2020): Abschlussbericht FB 2018.050, Projekt Bebauungsplan- verfahren Köln Rondorf „Nordwest“, Stand 01.03.2020, Weilerswist - BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023 a): Verkehrs untersuchung zum Bebauungsplan Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf, Bericht vom 24.03.2023, Köln. - IPL CONSULT Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2021): Entwässerungskon- zept im Zuge der Erschließung Köln-Rondorf Nord-West, Version 1, Stand: Januar 2021, Köln. 90 - Kölner Büro für Faunistik ( 2023): Stadt Köln Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ Ar- tenschutzrechtliche Prüfung, Stand April 2023, Köln. - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2017): Vorprüfung Versickerungsfä- higkeit von Niederschlagswasser auf dem BV Köln- Rondorf, Stellungnahme zur Versickerungsfähigkeit, Stand 23.11.2017, Köln - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021a): Nutzungs- und Planungsorientierte Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen im gesamten Plangebiet Rondorf Nord-West, Köln, 07.01.2021 - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021b): Bodenfunktionsbewertung für das Bauvorhaben „Köln- Rondorf Nordwest“ - Untersuchungsgebiet 2019 mit Erweiterung 2020 – Stand: 20.04.2021, Hannover. - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): Bodenschut zkonzept - BV Köln- Rondorf-Nordwest – B-Plangebiet, Stand: 30.03.2023, Köln - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): BV Köln- Rondorf Nordwest – B- Plangebiet – Bodenkompensationskonzept -, Stand: 31.03.2023, Köln - Peutz Consult GmbH (2021): Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf-Nordwest in Köln Rondorf, Bericht VL 74742 vom 30.07.2021, Köln. - Peutz Consult GmbH (2023a): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanver- fahren Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf vom 20.03.2023, Köln. - Peutz Consult GmbH (2023b): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Ron- dorf Nord-West“ in Köln-Rondorf, Stand: 31.03.2023, Köln. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 2023a): Baumbestandsbewertung – Be- standsaufnahme der Bäume zum Bebauungsplan Rondorf Nord -West in Köln, Stand: 05.04.2023, Königswinter. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023b): Landschaftspflegerischer Fachbei- trag zum Bebauungsplan Rondorf Nord-West in Köln, Stand: 06.04.2023, Königswinter. Weitere Unterlagen - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; - LANUV NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Stör- fall-Verordnung (KABAS) - MUNLV NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 - Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; - Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt, Klimaaktive Freiflächen in den FNP - Freiräumen, Anpassung an den Klimawandel in Köln, Datengrundlage: Muklimo_3 -Be- rechnung für das Modell CLM des DWD, - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB): Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; 91 - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB, Köln, 2020; - Stadt Köln, Hochwasserrisikogebiet, Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau- cherschutz Nordrhein-Westfalen o.J.; - StraßenNRW: Straßeninformationsdatenbank Nordrhein-Westfalen (NWSIB) - Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 - Planfeststellungsbeschluss „Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf -Nordwest“: https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=938A14EC-7E5C-4CBF-8734- 3C9714BD7C8E Anlage Umweltbericht Tabelle 1: Kartierte Tierarten: Darstellung der Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunistischen Erhebung im Untersuchungsraum (Artenschutzrechtliche Prüfung, Kölner Büro für Faunistik, April 2023). Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Nie- derrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbrau- cherschutz NRW. Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) und MKULNV (2015) i.V.m. GRÜNEBERG et al. (2016) sind fett hervorgehoben. Regional gefährdete Arten sind ebenfalls fett hervorgehoben. Vogelarten Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Amsel Brutvogel - Bachstelze Brutvogel mit 2 Revieren im Untersuchungsgebiet - Blässhuhn Brutvogel - Blaumeise Brutvogel im Untersu- chungsraum - Bluthänfling Brutvogel - /+ 2 3 3 Buchfink Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb des Plangebietes - Buntspecht Nahrungsgast - Dorngrasmücke Brutvogel - Eichelhäher Nahrungsgast - Elster Brutvogel - Erlenzeisig Nahrungsgast - 92 Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Feldlerche Brutvogel im Untersu- chungsraum -/+ 3 3S 3 Fitis Brutvogel -/+ 3 V Gartenbaumläufer seltener Brutvogel - Gartengrasmücke seltener Brutvogel - Gimpel sehr seltener Brutvogel im Untersuchungsraum außerhalb des Plange- bietes -/+ 3 Girlitz Überflieger -/+ 1 2 Graureiher Überflieger/ Nahrungs- gast -/+ Grünfink Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb des Plangebietes - Grünspecht Brutvogel / häufiger Nah- rungsgast - Halsbandsittich Überflieger /Brutvogel im Untersuchungsraum au- ßerhalb des Plangebietes - k. E. k. E. k. E. Hausrotschwanz Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb des Plangebietes - Haussperling Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb Geltungsbereichs -/+ V V V Heckenbraunelle Brutvogel - Jagdfasen Brutvogel - n.b. n.b. n.b. Kanadagans Brutvogel/ Nahrungsgast - n.b. n.b. n.b. Kernbeißer Überflieger/ Nahrungsgast - Klappergrasmücke Durchzügler/ Brutvogel - V V Kleiber Nahrungsgast - Kohlmeise Brutvogel - Kormoran Nahrungsgast -/+ Mauersegler Nahrungsgast - V Mäusebussard Nahrungsgast -/+ Mehlschwalbe Nahrungsgast - 2 3S 3 93 Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Mönchsgrasmücke Brutvogel - Neuntöter sehr seltener Brutvogel - FFH Anh. I V V Nilgans Nahrungsgast n.b. n.b. n.b. Rabenkrähe Nahrungsgast/ Brutvogel im Untersuchungsraum außerhalb des Plangebie- tes - Rauchschwalbe Nahrungsgast/ Brutvogel im Untersuchungsraum außerhalb Geltungsbe- reichs -/+ 2 3 3 Rebhuhn dringender Brutverdacht -/+ 1 2S 2 Ringeltaube Brutvogel - Rostgans Durchzügler/ Nahrungs- gast -/+ FFH Anh. I n.b . n.b . n.b. Rotkehlchen Brutvogel - Saatkrähe Nahrungsgast -/+ V Schwanzmeise Brutvogel im Untersu- chungsraum - Silbermöwe Überflieger / Nahrungs- gast -/+ Singdrossel Brutvogel - Star Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb Geltungsbereichs -/+ 3 3 3 Steinkauz potenziell vorkommend (künstliche Nisthilfe) -/+ 1 3S 3 Steinschmätzer Durchzügler -/+ VSRL Art. 4(2) 1 1 1 Stieglitz Brutvogel - Stockente Nahrungsgast - Straßentaube Nahrungsgast - Sturmmöwe Nahrungsgast -/+ Sumpfrohrsänger Brutvogel -/+ 3 V Turmfalke Nahrungsgast -/+ 3 V 94 Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Wacholderdros- sel Nahrungsgast -/+ 2 V Waldohreule Nahrungsgast -/+ 2 3 Wespenbussard Überflieger -/+ FFH Anh. I 1 2 3 Wiesenpieper Durchzügler -/+ VSRL Art. 4 (2) 1 2S 2 Wiesenschafstelze Brutvogel - Wintergoldhähn- chen Nahrungsgast - Zaunkönig Brutvogel im Untersu- chungsraum - Zilpzalp Brutvogel - Säugetiere Art Status pla- nungs- relevant FFH RL NB RL NW RL D Fledermäuse Braunes/ Graues Langorh einmaliger Horch- boxnachweis / potentielle Quartiere möglich -/+ Anh IV k.A. G/1 V/2 Großer Abendseg- ler regelmäßig auftre- tende Art / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. R V Rauhautfledermaus unregelmäßig auf- tretende Art / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. R R Wasserfledermaus häufige Art im Unter- suchungsraum Nahrungshabitat / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. G Zwergfledermaus Flächendeckend im Untersuchungsraum/ -/+ Anh IV k. A. 95 Art Status pla- nungs- relevant FFH RL NB RL NW RL D Fledermäuse Braunes/ Graues Langorh einmaliger Horch- boxnachweis / potentielle Quartiere möglich -/+ Anh IV k.A. G/1 V/2 Großer Abendseg- ler regelmäßig auftre- tende Art / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. R V Rauhautfledermaus unregelmäßig auf- tretende Art / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. R R Wasserfledermaus häufige Art im Unter- suchungsraum Nahrungshabitat / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. G Jagd- und Nahrungs- habitat/ keine Nach- weise von Quartie- ren, aber im Sied- lungsbereich denk- bar Weitere Haselmaus 3 Nachweis durch Kobel und 2 Nach- weise adulter Hasel- mäuse G V Die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetz- buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter
Anlage 4 - Begruendung zum Entwurf gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
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ANLAGE 4 Begründung zur Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkir- chen - Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zum Bebauungs- plan 66389/03 – Arbeitstitel: „Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf“ 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches .................................................................... 3 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung .............................................................................. 3 3. Verfahrensverlauf ............................................................................................................ 4 4. Planungsvorgaben........................................................................................................... 5 4.1 Landes- und Regionalplanung ..................................................................................................... 5 4.2 Bebauungsplan .......................................................................................................................... 11 4.3 Landschaftsplan ......................................................................................................................... 11 4.4 Wasser- und Hochwasserschutz ................................................................................................ 12 4.5 Bundesfernstraßen ..................................................................................................................... 14 4.6 Fachplanungen ........................................................................................................................... 14 4.7 Informelle Planungen ................................................................................................................. 15 5. Erläuterungen zum Plangebiet...................................................................................... 17 5.1 Bestandsnutzungen .................................................................................................................... 17 5.2 Umgebung .................................................................................................................................. 17 5.3 Erschließung............................................................................................................................... 17 5.4 Technische Infrastruktur ............................................................................................................. 18 5.5 Soziale Infrastruktur ................................................................................................................... 18 5.6 Versorgung ................................................................................................................................. 18 6. Änderung des Flächennutzungsplanes ....................................................................... 18 6.1 Darstellung im Flächennutzungsplan ......................................................................................... 18 6.2 Beabsichtigte Änderung der Darstellung .................................................................................... 18 6.3 Auswirkungen der Planänderung ............................................................................................... 21 6.4 Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen ...................................... 22 7. Umweltbericht ................................................................................................................ 24 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP Änderung ............................................ 24 7.2 Bedarf an Grund und Boden ..................................................................................................... 25 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes ........................................................................................................................ 26 7.4. Grundlagen ............................................................................................................................... 29 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) .................................................... 29 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ..... 30 2 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung .......... 31 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB .............................. 31 7.5.1 Tiere ....................................................................................................................................... 31 7.5.2 Pflanzen ................................................................................................................................. 35 7.5.3 Fläche..................................................................................................................................... 37 7.5.4 Boden ..................................................................................................................................... 38 7.5.5 Wasser ................................................................................................................................... 41 7.5.6 Luft ......................................................................................................................................... 44 7.5.7 Klima ...................................................................................................................................... 48 7.5.8 Wirkungsgefüge ...................................................................................................................... 54 7.5.9 Landschaft .............................................................................................................................. 55 7.5.10 Biologische Vielfalt ................................................................................................................. 57 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ....................................................................... 58 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung.................................................................................... 59 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter .............................................................................................. 68 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ............................................................ 70 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie ................ 71 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser -, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ........................................................................................... 72 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden ................................................................ 75 7.5.18 Wechselwirkungen ................................................................................................................. 76 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen ................................. 77 7.5.20 Eingriffsregelung .................................................................................................................... 79 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete .................... 80 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken .......................................................................................... 81 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ......................... 81 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................................................................. 81 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) .......... 82 7.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 82 7.9 Referenzliste der Quellen ......................................................................................................... 89 3 Abb.1: Städtebaulicher Entwurf (Stand März 2023) – © West 8 – urban design & landscape architecture b.v. 1. Lage und Größe des Änderungsbereiches Der Änderungsbereich befindet sich im Stadtbezirk Rodenkirchen im Stadtteil Rondorf und um- fasst eine Fläche von ca. 70 ha. Das Gebiet schließt an den nordwestlichen Siedlungsrand des Stadtteiles Rondorf an. Es wird im Norden durch die Autobahn A4 begrenzt. Im Nordosten stellt der Weißdornweg die Plange- bietsgrenze dar. Die östliche Plangebietsgrenze verläuft dann im Anschluss an die bebauten Grundstücke der Straßen „Birkenweg“ und „Am Höfchen“ in Richtung Süden. Im Süden reicht das Plangebiet bis an die Kapellenstraße und in den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes - und Büchelhofes, Rondorf“ hinein. Im Westen verläuft die Grenze entlang der Bebauung am Pater -Prinz-Weg, der Husarenstraße und de r Straße „Auf dem Schneeberg“ in Richtung Norden bis zur Autobahn A4. In einem früheren Verfahrensstadium wurde eine andere Abgrenzung gewählt, da damals noch vorgesehen war, die geplante Entflechtungsstraße nördlich und westlich um das neue Wohn- gebiet herumzuführen. Da als derzeitige Vorzugsvariante eine Trassenführung im Süden von Rondorf vorgesehen ist, entfällt die Lage der Trasse im Änderungsbereich und bedarf daher keiner Darstellung mehr. 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung Das Plangebiet ist Bestandteil des Wohnungsbauprogramms 2015 und soll einer baulichen Ent- wicklung für eine Wohnnutzung zugeführt werden. Im Wohnungsbauprogramm wird für diese Fläche (Rondorf Nord-West, Kennzeichnung: W 206-014) ein Wohnungsbaupotenzial von circa 900 Wohneinheiten (WE) vorgesehen, welche im Einfamilienhaus - bzw. Geschosswohnungs- bau errichtet werden sollen. 4 Die im Wohnungs bauprogramm dargestellte Flächengröße und der Flächenzuschnitt (28 ha) sind weitgehend identisch mit dem vorliegenden Plangebiet. Im Norden und im Westen soll die- ses noch arrondiert werden. Weitere Flächen werden für die Erschließung, die Sicherung der Trasse für die Stadtbahn sowie für Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Ziel der Planung ist es, die Voraussetzungen für die Umsetzung eines Neubaugebietes mit circa 1.3 00 – 1.380 Wohneinheiten (WE) zu schaffen. Mit der Entwicklung des Wohnquartieres kann ein wesentli- cher Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen so- wie Wohnungen im geförderten Geschosswohnungsbau geleistet werden. Gemäß dem Koope- rativen Baulandmodell sind 30% der neuen Wohn flächen für den öffentlich geförderten Woh- nungsbau vorzusehen. Gleichzeitig soll die Entwicklung des Stadtteiles Rondorf über die geplanten Infrastruktureinrich- tungen und Verkehrsmaßnahmen langfristig gestärkt werden. Die Planung sieht einen Quar- tiersplatz mit Geschäften (v.a. Lebensmittelvollversorger und Drogerie) und Dienstleistern, eine weiterführende Schule, zwei Grundschulen, vier Kindertag esstätten sowie öffentliche Grünflä- chen und Spielplätze für Kinder und Jugendliche vor. Durch die geplante Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 mit zwei vorgesehenen Haltestellen im Plangebiet soll zudem die Anbindung des Stadtteiles Rondorf an den ÖPNV deutlich gestärkt werden. In Abstimmung mit der Stadt Köln hat der Investor „AMELIS Projektentwicklungs GmbH Co. KG“ für das Plangebiet „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf ein städtebauliches Planungskonzept durch das Büro `West 8 urban design & landscape architecture b.v.` aus Rotterdam, erarbeiten lassen. 3. Verfahrensverlauf Das Verfahren zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66389/03 – Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Ron- dorf durchgeführt (§ 8 Abs. 3 BauGB). Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge- mäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) auf Basis des städtebaulichen Planungskonzeptes „Rondorf Nordwest in Köln-Rodenkirchen“ fand vom 09.10.2017 bis zum 16.11.2017 statt und dient als gemeinsame Grundlage für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sowie die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes. Auf eine separate Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä- ger öffentlicher Belange für die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde aufgrund des ge- meinsamen Planungsanlasses, des nahezu identischen Geltungsbereiches der beiden Verfah- ren und der Möglichkeit der Abschichtung der eingebrachten Belange, verzichtet. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Aufstellung eines Be- bauungsplanes und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 2 (Abendveranstaltung) beschlossen (Vorlage 2956/2017 – TOP 10.1). Dabei wurde der durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen in der Sitzung am 13.11.2017 (2956/2017/ TOP 9.1.4) ge- änderte Beschlussvorschlag bestätigt. Hier ging es im Wesentlichen darum, dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung solange nicht durchgeführt wird, bis die Kosten-/Nutzenanalyse der 4. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn vorliegen und der Kosten-/Nutzungsfaktor > 1 ist. Zudem gab es weitere Ergänzungsbeschlüsse. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des Be- bauungsplanes erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln am 24.01.2018. Die Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für die Änderung des Flächen- nutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte am 20.06.2018. Die frühzei- tige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in Form einer Abendveranstaltung, an der ca. 500 Bürge- rinnen und Bürger teilgenommen haben. Die Abendveranstaltung wurde am 29.06.2018 in der 5 Aula der Gesamtschule Rodenkirchen durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der die Veranstaltung begleitenden Ausstellung dargestellt und auch im Vortrag erläutert. Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 29.06.2018 bis 16.07.2018 weitere Gelegenheit zur Stellungnahme. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Verwaltung beauf- tragt auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes und den Stellungnahmen in den bisherigen Beteiligungsverfahren einen Bebauungsplan- Entwurf auszuarbeiten (Vorlage 2191/2020). Parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfes ist der Entwurf der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes erarbeitet worden. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde im Zeitraum vom 18.11.-19.12.2022 durchgeführt. Weiteres Verfahren Der auf Grundlage dieser Begründung durchzuführende nächste Verfahrensschritt ist die Offen- lage des Planentwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB. 4. Planungsvorgaben 4.1 Landes- und Regionalplanung Darstellung im Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) und im Regionalplan Der LEP NRW stellt für die Ortslage Rondorf einen Siedlungsraum dar, der sich an der Darstel- lung des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) orientiert, die der Regionalplan für den Regie- rungsbezirk Köln in diesem Bereich ausweist. Die Darstellungen ermöglichen insbesondere im nordwestlichen Bereich von Rondorf eine weitere Wohnbauflächenentwicklung. An die ASB-Darstellung schließen sich im Regionalplan in nördlicher und westlicher Richtung Allgemeine Frei- raum- und Agrarbereiche an, die mit den Funktionen „Schutz der Land- schaft und landschaftsorientierten Er- holung“, „Grundwasser - und Gewäs- serschutz“ sowie „Regionaler Grün- zug“ überlagert sind. Der Regionalplan stellt in diesem Be- reich zudem eine Bedarfsplanmaß- nahme ohne räumliche Festlegung für den regionalen Schienenverkehr dar. Diese Maßnahme betrifft die 4. Bau- stufe der Nord -Süd S tadtbahn, die über Rondorf nach Meschenich ver- laufen soll. Durch die 226. Änderung des Flächen- nutzungsplanes ist beabsichtigt, die bisher durch die ASB -Darstellung vor- gesehene Siedlungsentwicklung in der Form zu arrondieren, dass am nördlichen Rand des Plangebietes etwa 6,0 ha und am westli- chen Rand ca. 3,2 ha Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche sowie R egionaler Grünzug in Anspruch genommen würden. Die Überschreitung im Nordosten betrifft zu großen Teilen den Bereich des Galgenbergsees in seiner ursprünglichen Lage. Abb. 2: Ausschnitt aus dem gültigen Regionalplan 6 Im westlichen Bereich soll die Husarenstraße die Grenze des zukünftigen Plangebietes bilden. Diese Arrondierung bietet sich an, da die Husarenstraße im südlichen Bereich bereits über einen guten Ausbaustandard verfügt und eine wichtige Erschließungsfunktion für das Plangebiet über- nehmen soll. Zudem wird durch die im FNP bereits dargestellte Gemeinbedarfsfläche, die süd- westlich an das Plangebiet angrenzt, der Siedlungskörper bereits heute bis an die Husaren- straße herangeführt. Die Überplanung des regionalen Grünzuges im Westen wird dadurch re- lativiert, dass sich einerseits bereits durch den wirksamen FNP etwa 1,0 ha Wohnbaufläche im regionalen Grünzug befindet und in diesem Bereich durch die Änderung auch ein Teil als Grün- fläche dargestellt werden soll , da hier die Verbindung zwischen dem Quartierspark und dem regionalen Grünzug vorgesehen ist. Neuaufstellung des Regionalplanes – Entwurf Dezember 2021 In seiner Sitzung am 10 .12.2021 hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln den Aufstellungsbeschluss für die Neuauf- stellung des Regionalplanes gefasst und damit auch den Planentwurf des neuen Re- gionalplanes für das weitere Verfahren be- schlossen. Der Entwurf des Regionalplanes sieht eine Arrondierung der ASB -Flächen im Ortsteil Rondorf am nordöstlichen Rand im Bereich der Nassauskiesung und im westlichen Be- reich vor. Diese Bereiche entsprechen in etwa denen, die durch die FNP-Änderung in Anspruch genommen werden sollen. Diese Flächen werden somit durch die Regional- planungsbehörde als grundsätzlich geeig- net für eine ASB -Darstellung angesehen. Zudem ist im Plankonzept eine veränderte Trassenführung der Stadtbahn dargestellt, die grundsätzlich der Trassenführung ent- spricht, die sich auch im aktuellen städte- baulichen Konzept wiederfindet. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Textliche Ziele Aufgrund der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes, die eine Überschreitung der im Regionalplan dargestellten ASB-Flächen vorsieht, ist sowohl das Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“ sowie das Ziel 7.1-5 „Grünzüge“ des LEP NRW von Bedeutung. Ziel 2.3 LEP NRW - Siedlungsraum und Freiraum Gemäß Ziel 2.3 LEP NRW soll sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollziehen. Ausnahmsweise können im regi- onalplanerisch festgelegten Freiraum Bauflächen und –gebiete dargestellt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Ziel 7.1-5 LEP NRW - Grünzüge Regionale Grünzüge sind im Hinblick auf ihre freiraum - und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruchnahme zu schützen. Sie dürfen für siedlungsräumli- che Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungs- räumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Abb 3: Ausschnitt aus dem Entwurf des Regionalplanes 7 In den Erläuterungen zu dem Ziel wird noch Folgendes ausgeführt: „Wenn siedlungsräumliche Inanspruchnahmen von regionalen Grünzügen im Ausnahmefall un- abwendbar sind, soll geprüft werden, ob im funktionalen Umfeld des Grünzuges, der durch die Siedlungsausweisung betroffen ist, insbesondere durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder durch Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Aus- gleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann.“ Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Textliche Ziele Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Region Köln) mit Stand April 2018 formuliert in den Kapiteln B.1 - Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes - , D.1.1 – Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge – sowie D.3.3 – Bereiche für den Schutz der Land- schaft und landschaftsorientierten Erholung - die für die 226. Änderung des FNP wesentlichen Ziele. B.1 Generelle Entwicklung des Siedlungsraumes Die Ziele des Regionalplanes zur generellen Entwicklung des Siedlungsraumes im Verhältnis zum Schutz des Freiraumes sind in Kapitel B1 der textlichen Darstellung des Regionalpl anes dargelegt. In diesem Kapitel wird auf die Ziele des nicht mehr geltenden LEP NRW 95 Bezug genommen. Die hier angeführten Ziele und Ausnahmetatbestände des LEP sind daher nicht mehr aktuell. Es kann daher an dieser Stelle auf das Ziel 2.3 des gültigen LEP NRW verwiesen werden. D.1.1 Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge In Kapitel D.1.1 werden die Ziele des Regionalplanes in Bezug auf die Regionalen Grünzüge dargestellt. Ziel 1 - „Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächen- systems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdich- tungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schüt- zen. Sie sind in der Bauleit- und Fachplanung durch lokal bedeutsame Freiflächen zu ergänzen und zur Herstellung ihrer Durchgängigkeit untereinander zu vernetzen. (…) Die Durchgängigkeit der Regionalen Grünzüge zum ländlichen Freiraum ist zu gewähr- leisten.“ Ziel 2 - „Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und - vernetzung sowie die freiraum- gebundene Erholung sichern. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu erhal- ten und zu entwickeln. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funk- tionen beeinträchtigen, sind auszuschließen. (…) .“ Ziel 3 - „Die Regionalen Grünzüge sollen durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des Freiraumes, den Wiederaufbau von zerstörter oder beeinträchtigter Landschaft sowie durch die Verknüpfung vorhandener ökologischer Potenziale entwickelt und verbessert werden. Ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den Grünzügen ist im Rahmen der Bauleitplanung anzustreben.“ Aufgrund der beabsichtigten Überplanung des Bereiches des heutigen Galgenbergsees, der als künstlicher See durch Nassauskiesung entstanden ist, ist auch auf folgenden Absatz in der Vor- bemerkung zu Kapitel D in der Begründung zum Regionalplan hinzuweisen. Hier heißt es in Absatz 5: „Die Abgrenzung der Regionalen Grünzüge orientiert sich weiterhin im Wesentlichen an den Teilen des Freiraums, die bereits heute wichtige Ergänzungsfunktionen (Grundwasserschutz, Lärmschutz oder Abstandsflächen, Erholungsnutzung, Durchlüftung) für die benachbarten Sied- lungsbereiche wahrnehmen oder künftig wahrnehmen sollen. Einbezogen wurden gelegentlich auch kleinere Flächen, denen keine nennenswerten eigenständigen Funktionen zugeordnet 8 werden können, die aufgrund ihrer Lage oder Ausstattung (z.B. Kiesgrubengelände) aber auch für die Siedlungsentwicklung weniger geeignet sind. (…).“ D.3.3 Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) In Ziel 1 wird ausgeführt, dass in den BSLE die Bodennutzungen und ihre Verteilungen auf eine nachhaltige Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Naturhaus- haltes und des Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung auszurichten sind. Im Weiteren werden einzelne Belange aufgeführt, deren Sicherung bzw. Wiederherstellung oder Entwicklung dienen sollen. Es werden hier u.a. genannt: das Landschaftsbild, die landschaftsgebundene Erholung sowie landschaftstypische Lebensräume und der Aufbau eines Biotopverbundsys- tems. Vereinbarkeit der 226. Änderung des FNP mit den Zielen der Landes- und Regionalpla- nung Die vorgesehene Entwicklung des neuen Wohngebietes findet überwiegend im dargestellten ASB statt. Aufgrund der oben beschriebenen Notwendigkeit kommt es durch die vorgesehenen Darstellungen im nördlichen und westlichen Randbereich zu Überschreitungen der derzeitigen ASB-Darstellung. Der gültige Regionalplan stellt hier einen Allgemeinen Freiraum - und Agrar- bereich dar, der durch die Darstellung eines Regionalen Grünz uges sowie durch Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung überlagert wird. Ausnahmsweise Darstellung von Baugebieten im regionalplanerisch festgelegten Freiraum Nach der Ausnahme g emäß Ziel 2.3 LEP NRW (1. Spiegelstrich) können im regionalplaneri- schen Freiraum Baugebiete dargestellt werden, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraumes nicht auf einer deutlich erkennbaren Grenze beruht. Vorliegend schließt die mit der 226. FNP-Änderung vorgesehene Darstellung der Bauflächen an den vorhandenen regionalplanerisch festgelegten Siedlungsraum an. Die Abgrenzung des derzeit dargestellten ASB im Norden orientiert sich in tatsächlicher Hinsicht offenbar an der damaligen Örtlichkeit des Galgenbergsees sowie einem hier verlaufenden Feld- weg. Allerdings ist der Galgenbergsee im Regionalplan nicht als Wasserfläche dargestellt , so dass der Erhalt des Sees in dieser Lage nicht als regionalplanerisches Ziel formuliert worden ist. Zudem sprechen auch bei dem nördlich des ASB gelegenen Feldweg dessen Dimensionie- rung und Verkehrsbedeutung gegen die Annahme einer regionalplanerisch intendierten Grenz- wirkung. Da es für die Festlegung des Siedlungsraumes im Regionalplan somit an einer deutlich erkennbaren Grenze fehlt, ist die Zielausnahme vom LEP-Ziel 2.3 einschlägig. Die in der 226. FNP-Änderung vorgesehene ASB-Erweiterung ist somit mit dem LEP-Ziel 2.3 vereinbar. Ausnahmsweise Darstellung von Baugebieten in Regionalen Grünzügen Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen gemäß Ziel 7.1-5 LEP NRW ist nur zulässig, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Im Folgenden wird eine Abwägung hinsichtlich möglicher Alternativen sowie der in Kapitel D.1.1 Ziel 2 des Regionalplanes genannten wesentlichen Funktionen der regionalen Grünzüge vor- genommen, die für die Funktionsfähigkeit des Grünzugs im Sinne des LEP -Ziels 7.1-5 LEP NRW maßgeblich sind. Alternativen zur Inanspruchnahme Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Alternativen ist anzuführen, dass sich im Regional- planfortschreibungsverfahren sehr deutlich gezeigt hat, dass die für die Stadt Köln berechneten ASB-Bedarfe im Kölner Stadtgebiet nicht gedeckt werden können. Es besteht eine erhebliche Differenz zwischen den Wohnbauflächenbedarfen und den darstellbaren Flächenreserven. Diese Situation schließt auch den Kölner Süden und den Bereich Rondorf mit ein. Falls keine 9 Arrondierung der bestehenden ASB-Reserve möglich wäre, könnte das angestrebte städtebau- liche Konzept im Bereich Rondorf -Nordwest nur unzureichend umgesetzt werden und es wür- den deutlich weniger als die bisher angestrebten 1.30 0 – 1.380 Wohneinheiten realisiert wer- den. Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfes sowie des dringenden Bedarfes an sozialer Infrastruktur für den Stadtteil Rondorf ist die hier vorgesehene Arrondierung des ASB als unver- zichtbar anzusehen, da alternative Fl ächen zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung stehen. Aufgrund der nahezu vollständigen Überlagerung der Freiräume im Stadtgebiet mit der Funktion „Regionaler Grünzug“ würde sich auch bei einer zur Verfügung stehenden Alternativfläche vo- raussichtlich kein Standort außerhalb eines Regionalen Grünzuges entwickeln lassen. Eine Ar- rondierung des ASB in diesem Bereich ist städtebaulich zudem sinnvoll, da durch die Verlänge- rung der Stadtbahn und der vorgesehenen Anbindung dieser Siedlungsbereiche auch dem Grundsatz 6.2-2 LEP NRW entsprochen wird. Danach sollen Haltepunkte des schienengebun- denen öffentlichen Nahverkehrs bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung besonders be- rücksichtigt werden. Siedlungsräumliche Gliederung Der Regionalplan verfolgt im Bereich Rondorf d urch den betroffenen regionalen Grünzug eine siedlungsräumliche Gliederung in der Form, dass zwischen der Ortslage Rondorf und der Auto- bahn A4 ein Freiraumkorridor erhalten bleiben soll. Der regionale Grünzug soll eine klare Tren- nung zwischen Bebauung und Autobahn bilden. Durch die vorgesehene Planung verringert sich die Nord-Süd-Ausdehnung des Grünzuges nur geringfügig, seine Funktion, den Siedlungsbe- reich und die Autobahn deutlich voneinander zu trennen, wird aber immer noch eindeutig erfüllt. Durch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen, die sich trotz der Unterbrechung der Autobahn an den äußeren Grüngürtel angliedern, findet hier eine Bereicherung dieses Land- schaftsraumes statt. Klimaökologischer Ausgleich Durch die vorgesehene Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Bereich des regionalen Grünzuges, die in Form von Hecken, Feldgehölzen und Streuobstwiesen vorgesehen sind, sind diese Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu bewerten, als die derzeit hier bestehenden Flächen für die intensive Landwirtschaft. Die Funktion des klimaökologischen Ausgleiches des regionalen Grünzuges wird durch die Planung daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Biotoperhaltung und -vernetzung Durch die geplanten Kompensationsmaßnahmen auf diesen Flächen wird auch eine ökologi- sche Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht. Den im Landschaftsplan formulier- ten Zielen für das hier festgesetzte Landschaftsschutzgebiet w ird durch eine ökologisch hoch- wertige Grünflächennutzung eher entsprochen als durch die heutige intensive landwirtschaftli- che Nutzung. Zudem wird durch die Teilverlegung des Galgenbergsees eine ökologische Auf- wertung durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwas- serbereichen vorgenommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und –vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Freiraumgebundene Erholung Die Planung sieht vor, dass das neue Wohnquartier durch einen Quartierspark mit dem Grünzug vernetzt wird und auch ein attraktives Wegenetz zur freiraumbezogenen Erholung geschaffen wird. Durch diese Vernetzung wird auch dem Ziel D.1.1 -3 des Regionalplanes dahingehend entsprochen, dass durch die Bauleitplanung ein Verbund der innerörtlichen Grünflächen mit den Grünzügen anzustreben ist. Die Funktion der freiraumgebundenen Erholung wird somit nicht beeinträchtigt, sondern eher noch gestärkt. Weitere Funktionen der regionalen Grünzüge In den textlichen Darstellungen des Regionalplanes werden neben den in Ziel D.1.1-2 genann- ten wesentlichen Funktionen im Textteil weitere, grundsätzliche Funktionen der regionalen Grünzüge erwähnt. Diese sind der Boden - und Gewässerschutz sowie die Sicherung dieser Flächen für den Erhalt und die Vermehrung von Wald sowie die Sicherung von landwirtschaftli- chen Flächen zum Freiraumschutz. 10 Die Begründung zur Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen wird in Kapitel 6.4 aus- geführt. Eine Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser ist im Um- weltbericht ausführlich dargestellt. Hinsichtlich des Erhaltes bzw. der Vermehrung von Wald kann angeführt werden, dass im Rahmen der Eingriffsbilanzierung für die verbindliche Bauleit- planung von einem Waldbestand von derzeit etwa 3,8 ha, vor allem im Bereich des Galgenberg- sees, auszugehen ist. Durch die Verlagerung und ökologische Aufwertung des Galgenbergsees sowie der bisher vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kann zukünftig von Waldflächen in ei- ner Größenordnung von ca. 5,6 ha ausgegangen werden. Diese sollen sich wieder schwer- punktmäßig im Bereich des Galgenbergsees sowie am nordwestlichen Rand des Änderungs- bereiches befinden. Insgesamt ist durch die Planung somit auch von einer Waldvermehrung auszugehen. Rücknahme von Siedlungsbereichen / Erweiterung des regionalen Grünzuges Auch wenn bereits aus den vorgenannten Punkten hervorgeht, dass die Funktionsfähigkeit des Grünzugs insgesamt erhalten und auch gestärkt wird, soll bei einer Inanspruchnahme von regi- onalen Grünzügen geprüft werden, ob durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen oder durch die Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle ein funktionaler Ausgleich zugunsten des Grünzuges erreicht werden kann. Wie bereits im Abschnitt „Alternativen zur Inanspruchnahme“ dargestellt, ist jedoch auch im Rahmen der aktuellen Überarbeitung des Regionalplanes deut- lich geworden, dass ein derartiger Ausgleich nicht möglich ist. Zum einen kann der regionale Grünzug nicht mehr erweitert werden, da der Entwurf des Regionalplanes im Bereich Rondorf, Meschenich und Immendorf bereits den gesamten Freiraum überlagert. Zum anderen können auch keine Siedlungsdarstellungen zurückgenommen werden; stattdessen führt der hohe Wohnbauflächenbedarf der Stadt Köln dazu, dass auch in diesem Bereich durch den Entwurf des Regionalplanes Arrondierungen der vorhandenen Siedlungsbereiche vorgesehen sind. In der Begründung zum Entwurf des neuen Regionalplanes wird dargelegt, dass für die Stadt Köln trotz der zusätzlichen Darstellungen von ASB Reserveflächen ein erhebliches Defizit bestehen bleibt. Vor diesem Hintergrund kommt vorliegend ein funktionaler Ausgleich durch die Rück- nahme von Siedlungsbereichen oder durch die Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle nicht in Betracht. Auch wenn somit zwar kein flächenmäßiger Ausgleich des Grünzuges erreicht w erden kann, zeigen die oben dargelegten Ausführungen, dass die wesentlichen Funktionen des Grünzuges erhalten werden. Mit Ausnahme der grundsätzlichen Funktion der Sicherung als Flächen für die Landwirtschaft kann bei Umsetzung der Planung sogar von einer Stärkung wesentlicher Funk- tionen ausgegangen werden. Damit bleibt die vom LEP-Ziel 7.1-5 geforderte Funktionsfähigkeit des Grünzugs erhalten. Durch die obigen Ausführungen wird zudem dargelegt, dass durch die vorgesehene Planung auch dem Ziel D.1.1 des Regionalplans entsprochen wird. Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) Die in Kapitel D.3.3 des Regionalplanes aufgeführten Ziele für die BSLE decken sich in wesent- lichen Punkten mit den Zielen für die regionalen Gr ünzüge. Im obigen Kapitel wird erläutert, dass durch die vorgesehene Planung die wesentlichen Funktionen des regionalen Grünzuges nicht beeinträchtigt werden, sondern insgesamt von einer Stärkung der Funktionen des regio- nalen Grünzuges auszugehen ist. Zudem wird durch die vorgesehene Aufwertung des nördlich gelegenen Freiraumes den Zielen für das hier festgesetzte Landschaftsschutzgebiet durch eine ökologisch hochwertige Grünflächennutzung eher entsprochen als durch die heutige intensive landwirtschaftliche Nutzung. Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die Planung ebenfalls mit den Zielen des Regionalplanes hinsichtlich der BSLE vereinbar ist. Fazit Es ist dargelegt worden, dass die beabsichtigte 226. Änderung des Flächennutzungsplanes so- wohl mit den Zielen des LEP NRW als auch mit denen des geltenden Regionalplanes vereinbar ist. Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 LPlG mit Schrei- ben vom 09.08.2022 dargelegt, dass gegen die vorgesehene 226. Änderung des FNP keine 11 raumordnerischen Bedenken erhoben werden und somit die Anpassung an die rechtswirksa- men Ziele der Raumordnung bestätigt. 4.2 Bebauungsplan Innerhalb des Änderungsbereiches der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht im Südwesten im Bereich der Internationalen Schule „St. George’s School“ Baurecht durch den Bebauungsplan Nr. 66382.02 und den Bebauungsplan Nr. 66380.03. Die Bebauungspläne set- zen im Bereich der FNP-Änderung Gemeinbedarf für die Schulsportanlage sowie Maßnahmen- flächen bzw. eine private Grünfläche mit der Festsetzung Ausgleichsmaßnahmen fest. Durch den im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan werden die bestehenden Bebauungspläne überplant. 4.3 Landschaftsplan Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier das Land- schaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“ festsetzt. Als Schutzzweck formuliert der Landschaftsplan die Erhaltung und Wiederherstellung der Leis- tungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Sicherung, Entwicklung und Ver- bindung naturnaher Lebensräume, die Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere zum Er- halt des ländlichen Charakters der Ortsränder und betont die besondere Bedeutung des ländli- chen Raums für die Erholung. Innerhalb dieses Landschaftsschutzgebietes befinden sich der geschützte Landschaftsbestand- teil LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf“. Es wurden die Entwicklungs- , Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 2.2-8 (Pflanzung von mindestens zwei Baumgruppen aus Winterlinden und Stieleichen am Johannishof), 2.2 -10 (Pflanzung von Feldgehölzgruppen an der Südseite des Feldweges zwischen Hochkirchen und der Kleingartenanlage Auf dem Schneeberg) und 2.2-11 (Pflanzung einer Baumreihe an der Westseite des Weges Am Höfchen zwischen A4 und Ortsrand von Hochkirchen) festgesetzt. Der Flächennutzungsplan weist für den betroffenen Be- reich im Wesentlichen Wohn- baufläche, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft sowie Wasserfläche aus und versieht einige dieser Flächen zusätz- lich mit dem Signet „Vorrang- flächen für Kompensations- maßnahmen“. Für die betroffenen Bereiche des Landschaftsplanes, in de- nen der Flächennutzungsplan nach seiner letzten Änderung Wohnbaufläche darstellt, greift § 20 Abs. 4 Satz 1 Landesna- turschutzgesetz NRW. Das be- deutet, dass die widerspre- chenden Festsetzungen des Landschaftsplanes mit Inkraf t- treten des entsprechenden, aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplanes außer Kraft treten, wenn der Träger der Landschaftsplanung seinerzeit im Verfahren der Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. Eine teilweise Inanspruchnahme des geschützten Landschaftsbestandteiles im Süden des Plangebietes kann durch den Träger der Landschaftsplanung mitgetragen werden, wenn es sich Abb.4: Ausschnitt Landschaftsplan Köln 12 hier um eine moderate Bebauung handelt und der schutzwürdige Baumbestand berücksichtigt wird. Mit der Umsetzung der Planfeststellung zur Verlegung des Galgenbergsees geht eine ökologi- sche Aufwertung einher. Die Umsetzung der Seeverlagerung ist noch nicht abgeschlossen, je- doch gehen die vorliegenden Gutachten von einer ökologischen Aufwertung des umgelagerten Gewässers aus. Um die ök ologische Entwicklung des Sees sicherzustellen, wurden im Plan- feststellungsbeschluss Maßnahmen (z.B. Umzäunung, wehrhafte Bepflanzung) beschrieben, die geeignet sind mögliche Störungen und Freizeitnutzung vom Gewässer fernzuhalten. Die Überplanung des im nordöstlichen Bereich gelegenen stehenden Gewässers und des am west- lichen Rand des Plangebietes gelegenen Bereiches in Richtung Kleingartenanlage / Offenland, die sich derzeit im Geltungsbereich des Landschaft splanes befinden, wurden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung jedoch kritisch gesehen. Aus Sicht des Trägers der Land- schaftsplanung konnte eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel einer Darstel- lung von Wohnbaufläche hier aufgrund der Vorgaben des Regionalplanes und des Landesent- wicklungsplanes nicht hinreichend begründet werden. Der Träger der Landschaftsplanung hat unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 Landesnaturschutz- gesetz NRW der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes widersprochen, da die geplante Wohnnutzung in diesen Bereichen dem Landschaftsplan widerspreche und nicht mit dessen Festsetzungen vereinbar sei. Der Träger der Landschaftsplanung hat die Rücknahme dieses Widerspruches im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Aussicht gestellt, falls das wasserrechtliche Verfahren für den Galgenbergsee durchgeführt wird und hier eine ökologische Aufwertung erfolgen wird. Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen kann dargelegt werden, dass für den nördlich der Siedlungserweiterung gelegenen Freiraum / Regionalen Grünzug neben der Seeverlagerung eine ökologische Aufwertung des Bereiches vorgesehen ist, indem hier die für das Vorhaben erforderlichen Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Die Maßnahmen sehen Pflanzungen in Form von Hecken, Gebüschen, Wald und Streuobstwiesen vor. Durch diese Maßnahmen wird eine ökologische Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht. Re- vierverluste von Feldlerche und Rebhuhn auf Grund der Inanspruchnahme der großflächigen Ackerflächen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung mit geeigneten CEF-Maßnah- men kompensiert. Für die im Änderungsbereich vorkommende Haselmaus werden geeignete Lebensräume neu geschaffen. Zudem wird durch die Teilverlegung des Galgenbergsees eine ökologische Aufwertung durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen vor- genommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und –vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Zudem sind die Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu beurteilen als derzeit. Der Träger der Landschaftsplanung erhebt auf Grundlage der dargestellten Anregungen und Hinweise keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flächennutzungsplans und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußerten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. In Kapitel 4.1 wird zudem dargelegt, dass die Bezirksregierung Köln die vorgesehene 226. Än- derung des FNP mit den raumordnerischen Zielen und somit auch den Darstellungen des Re- gionalplanes als vereinbar ansieht. 4.4 Wasser- und Hochwasserschutz Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Rodenkirchen und in der Wasserschutz- zone III des Wasserwerkes Hochkirchen. Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverord- nung sind daher zu beachten. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse wird das Vorhaben die Schutzfestsetzungen erfüllen können. 13 Hochwasserrisikogebiet Im Süden des Änderungsberei- ches befindet sich ein kleinerer Teilbereich innerhalb eines Hochwasserrisikogebietes ge- mäß § 78b Abs. 1 Wasser- haushaltsgesetz (WHG). Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebie- ten sind gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 WHG insbesondere der Schutz von Leben und Ge- sundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Zu- dem ist der Grundsatz II.3 der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) in die Abwägung einzustellen. In diesem Grundsatz wird aus- geführt, dass in diesen Gebieten kritische Infrastrukturen (z.B. Strom - oder Telekommunikati- onsinfrastrukturen), kritische Infrastrukturen, die von der BSI-Kritisverordnung erfasst sind (v.a. Versorgungsinfrastrukturen für die Allgemeinheit) sowie bauliche Anlagen, die ein komplexes Evakuierungsmanagement erfordern (z.B. Krankenhäuser), weder geplant noch zugelassen werden sollen. Der Bereich des Hochwasserrisikogebietes betrifft den südöstlichen Bereich der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes. In diesem Bereich soll durch die Flächennutzungsplanänderung Wohnbaufläche sowie ein kleiner Teilbereich als gemischte Baufläche dargestellt werden. In diesen Bereichen sind gemäß des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeptes Wohnnut- zungen sowie Teile des Quartiersplatzes vorgesehen. Da es sich bei diesen Nutzungen weder um eine kritische Infrastruktur noch um bauliche Anlagen handelt, die ei n komplexes Evakuie- rungsmanagement erfordern, wird dem Grundsatz II.3 der BRPHV entsprochen. Zudem ist durch die Entfernung zum Rhein mit einer plötzlichen Überflutung nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasser- schutzzentrale im Übrigen rechtzeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Ein Hochwasser im Plangebiet stellt sich eher als hoher Grundwasserstand und aufsteigendes Grundwasser dar, als Risiko einer oberirdischen Überflutung. Die nachrichtlichen Übernahmen des Wasserschutz- und des Hochwasserrisikogebietes in den Flächennutzungsplan sind nicht vorgesehen, da der Flächennutzungsplan der Stadt Köln diese Vorgaben derzeit grundsätzlich nicht darstellt. Die nachrichtliche Übernahme des Hochwasser- risikogebietes soll in der verbindlichen Bauleitplanung erfolgen. Desweiteren soll ein Hinweis in der verbindlichen Bauleitplanung aufgenommen werden, in dem eine hochwasserangepasste Bauweise empfohlen wird. Abb. 5: Festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete und Hochwassergefahren- karte - HQextrem 14 Starkregen Durch die Planänderung ist nicht mit einer erhöhten Starkregengefährdung zu rechnen. In der verbindlichen Bauleitplanung sollen geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge vor- gesehen werden (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). 4.5 Bundesfernstraßen Entlang der Bundesautobahn A4 besteht gemäß Bundesfernstraßengesetz gemessen vom äu- ßeren befestigten Rand der Fahrbahn im Abstand von 40m eine Anbauverbotszone und im Ab- stand von 100m eine Anbaubeschränkungszone für bauliche Anlagen. Diese Zonen befinden sich im Plangebiet der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes am nördlichen Rand des Änderungsbereiches. Aufgrund des vorgesehenen städtebaulichen Planungskonzeptes ist für diesen Bereich die Darstellung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Vorrangfläc he für Kompensationsmaßnahmen“ vorgesehen. Durch die FNP-Änderung werden daher weder in der 40m Anbauverbotszone noch in der 100m Anbaubeschränkungszone Bauflächen vorgesehen. Eine nachrichtliche Übernahme dieser Zonen ist im Flächennutzungsplan der Stadt Köln grund- sätzlich nicht vorgesehen, die fachrechtlichen Vorgaben sind jedoch unabhängig von der Dar- stellungsweise im FNP zu beachten. Falls in diesen Zonen bauliche Anlagen errichtet werden sollen, bedürfen diese der Zustimmung bzw. der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes. 4.6 Fachplanungen Die Bauleitplanverfahren sind eng verzahnt mit den parallel laufenden Fachplanungen. Unmit- telbar auf das Plangebiet wirken hier die Planfeststellungsverfahren zur Verlegung des Galgen- bergsees, das Verfahren zum Bau der Entflechtungsstraße sowie das Verfahren zur Verlänge- rung der Stadtbahn zwecks Anbindung der Stadtteile Rondorf und Meschenich ein. Planfeststellungsverfahren zur Teilverlegung des Galgenbergsees Der Galgenbergsee ist als künstlicher See durch Nassausk iesung mit einer Wasserfläche von ca. 5 Hektar entstanden. Aufgrund des städtebaulichen Konzeptes und zur Umsetzung eines aktiven Lärmschutzes ist es erforderlich, den Galgenbergsee in Form und Lage anzupassen. Die Planung zur Teilverlegung mit Tiefenprofi lanpassung und naturnaher Ufergestaltung er- streckt sich in die westlich gelegene Ackerfläche. Durch die Teilverlegung ist eine ökologische Auf- wertung des Ökosys- tems durch Schaffung von lebensraumtypi- schen Gehölzen und naturnahen Flachwas- serbereichen mit typi- scher Vegetation der Wasserwechselzone und Ermöglichung der Entstehung einer ge- wässertypischen, stabi- len Tiefenschichtung geplant. Dazu wird die Geometrie des Sees modelliert und die Bö- schung zum See hin ab- geflacht und an die be- stehende Geländeober- kante angeschlossen. Abb. 6: Zielzustand Plansee „Teilverlegung Galgenbergsee“ gemäß Planfeststel- lungsunterlagen (Heft 2 – Technische Planung Abb.6 vom September 2020) 15 Zur besseren Entwicklung von Lebensräumen für Amphibien wird eine fischfreie und fischarme Zone mit zwei Kleinstgewässern im Osten des Sees etabliert. Schutzziel ist die Erhaltung des Galgenbergsees, die Entwicklung naturnaher Ufer mit Röhrichten sowie die Erhaltung und Ent- wicklung naturnaher Laubholzbestände als Rückzugs- und Rastbiotop für verdrängte Tier- und Pflanzenarten, insbesondere auch für ziehende Wasservögel. Als Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf das oben beschriebene Vorhaben zur Teilverlegung des Galgenbergsees gemäß § 68 WHG der Zulassung durch ein Planfeststellungsverfahren. Der Gewässerausbau ist mit Planfeststel- lungsbeschluss vom 20.07.2021 planfestgestellt worden. Die Verlagerung des Sees ist bereits durchgeführt worden, so dass der See zum derzeitigen Zeitpunkt in seiner neuen Lage in der Örtlichkeit vorhanden ist. Planfeststellungsverfahren Stadtbahn Die Stadtteile Rondorf und Meschenich sollen durch die 4. Baustufe der Nord- Süd Stadtbahn an das Stadtbahnnetz angebunden werden. Die Verlängerung soll am derzeitigen, in der Um- setzung befindlichen Ausbauende der 3. Baustufe der Nord -Süd Stadtbahn in der Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises beginnen. Auf der ca. 6,5 km langen Trasse der Neubau- strecke sind insgesamt sechs Haltestellen vorgesehen. Die durch den Rat am 23.03.2023 beschlossene Vorzugsvariante wird im städtebaulichen Kon- zept und im Bebauungsplan berücksichtigt und soll nach derzeitigem Stand mit zwei Haltestel- len im Plangebiet eine zentrale Erschließungsfunktion für das neue Quartier übernehmen. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zur Vorzugsvariante wird derzeit die Einleitung des Plan- feststellungsverfahrens vorbereitet. Die Darstellung von Stadtbahntrassen ist im FNP der Stadt Köln derzeit nicht vorgesehen. In welcher Form die Übernahme planf estgestellter Stadtbahntrassen zukünftig in den FNP erfol- gen kann, wird derzeit noch geprüft. Aufgrund des derzeitigen Planungsstandes wäre eine nach- richtliche Übernahme bzw. ein Vermerk zum Verlauf der Trasse derzeit aber städtebaulich auch nicht erforderlich. Planfeststellungsverfahren Entflechtungsstraße Neben der Anbindung des geplanten Baugebietes an eine neue Stadtbahnlinie ist vorgesehen, den bereits heute von einem hohen Durchgangsverkehrsanteil geprägten Stadtteil Rondorf durch eine Entflechtungsstraße zu entlasten und dabei die bislang durch den Ortskern verlau- fende Hauptverkehrsverbindung der Rodenkirchener Straße (L92) attraktiver für den Fuß- und Radverkehr sowie der Aufenthaltsqualität umzugestalten. Ursprünglich war vorgesehen, die geplante Entflechtungsstraße nördlich um das neue Wohn- quartier herumzuführen. Nach derzeitigem Planungsstand soll die Trasse südlich von Rondorf verlaufen und vom Kreisverkehr an der Giesdorfer Allee in Richtung Westen führen und dort an die Brühler Landstraße angebunden werden. Der Trassenverlauf entspricht in etwa dem, der bereits im derzeitigen FNP dargestellt ist. Um das neue Quartier besser an die Entflechtungs- straße anzubinden, soll am Knotenpunkt Kapellenstraße / Husarenstraße eine zusätzliche An- bindung in Richtung Süden, über die Bödinger Straße, geschaffen werden. 4.7 Informelle Planungen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh- nen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach auf 16 rund 66.000 Wohnungen. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Aufgrund gutachterlicher Betrachtung aus dem Jahr 2020 wird der zusätzliche Wohnungsbedarf bis zum Jahr 2040 zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten gesehen (s. Mitteilungsvorlage 3435/2020) und auch die aktuelle Bevölkerungsprognose geht in der Basisvariante bis zum Jahr 2050 weiterhin von einem Bevölkerungszuwachs und einem Zuwachs der Haushaltszahlen aus (s. Mitteilungsvorlage 3926/2022). Köln ist somit weiterhin eine wachsende Stadt mit hohen Flä- chenbedarfen. Die Stadt Köln hat sich gemäß StEK Wohnen neben der Schaffung von ausreichend Wohnun- gen zum Ziel gesetzt, auch den qualitativen Ansprüchen an den Wohnraum gerecht zu werden. Zudem wird für Haushalte, die auf mietpreisgünstige Wohnungen angewiesen sind, der Bau von jährlich 1.000 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Des Weiteren sollen bei der Inan- spruchnahme von Flächen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum in Ein- klang mit seinen ökologischen Funktionen gebracht werden. Durch die vorgesehene Entwicklung dieser Fläche wird ein wesentlicher Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfes der Stadt Köln geleistet und den Zielen des StEK Wohnen entsprochen. Kooperatives Baulandmodell Mit Datum vom 17.12.2013 wurde vom Rat der Stadt K öln das „Kooperative Baulandmodell“ (KoopBLM) Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Es ist ein wesentliches Re- gelungsinstrument zur zeitnahen Umsetzung einer bedarfsgerechten und qualitativ anspruchs- vollen Wohnungspolitik. Mit Beschluss des Rates am 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des KoopBLM beschlossen und am 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Ziel der Planung ist es, durch die Änderung des FNP und Aufstellung eines Bebauungsplanes die Voraussetzungen für die Umsetzung eines Neubaugebietes mit ca. 1.300 – 1.380 Wohnein- heiten zu schaffen. Mit der Entwicklung des Wohnquartiers kann ein wesentlicher Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie Wohnungen im geförderten Geschosswohnungsbau geleistet werden. Gemäß dem Kooperativen Bauland- modell sind 30% der neuen Wohnflächen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzuse- hen sowie die durch diese Richtlinie geforderten öffentlichen Grün- und Spielflächen bereit zu stellen. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Der Rat der Stadt Köln hat das Einzelhandels - und Zentrenkonzept Köln 2010 (EHZK) am 17.12.2013 beschlossen. Mit dem EHZK verfügt die Stadt Köln über Steuerungs - und Ansied- lungsregularien hinsichtlich der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet. Das E HZK stellt die zentralen Versorgungsbereiche dar und enthält ein detailliertes Prüfverfahren für relevante An- siedlungsfälle innerhalb und außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche. In seiner Sitzung am 09.02.2023 hat der Rat der Stadt Köln die Fortschreibung des EHZK be- schlossen (Vorlage 1538/1/2020/1). Durch die Fortschreibung des EHZK ist die Ausweisung und Abgrenzung der zentralen Versor- gungsbereiche überprüft und den Anforderungen der Gesetzgebung und der einschlägigen Rechtsprechung angepasst worden. Mit der Fortschreibung werden auch die Vorgaben, die sich aus der Neufassung des LEP NRW für den großflächigen Einzelhandel ergeben, berücksichtigt. Das EHZK hat in seiner ursprünglichen Fassung im Bereich Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße das Nahversorgungszentrum (NVZ) Rondorf aus gewiesen. Das EHZK formulierte in seiner ursprünglichen Fassung die Zielsetzung, das vorhandene Nahver- sorgungsangebot durch einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des Geschäftszentrums zu ergänzen. Das vorliegende Plankonzept zur Entwicklung des neuen Quartieres sieht die Schaffung eines neuen Dorfplatzes vor, der durc h die geplante Stadtbahnhaltestelle eine attraktive Anbindung 17 erhalten soll. Zudem sollen an diesem Dorfplatz Geschäfte , Dienstleister und auch Wohnnut- zung angesiedelt werden. Da sich im Laufe der städtebaulichen Planungen für das Quartier gezeigt hat, dass sich der Standort für einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des damals festgelegten NVZ nicht realisieren lässt, sieht die Fortschreibung des EZHK eine Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches vor. Diese Erweiterung, die an den bestehenden ZVB an- schließt, soll den neuen Dorfplatz und den vorgesehenen Standort des geplanten großflächigen Lebensmittelvollversorgers umfassen. Es ist zudem die Ansiedlung eines Drogeriemarktes in- nerhalb des neuen ZVB vorgesehen. Da durch den Beschluss des Rates vom 0 9.02.2023 die Fortschreibung des EHZK entspre- chend der vorgesehenen Planung erfolgt ist, und die derzeit geplanten Standorte der Einzel- handelsbetriebe demnach überwiegend innerhalb des erweiterten ZVB liegen, würde damit den Ansiedlungsregeln des EHZK entsprochen. 5. Erläuterungen zum Plangebiet 5.1 Bestandsnutzungen Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Ackerschläge sind von Wirtschaftswegen, die teilweise versiegelt sind, durchzogen. Vereinzelt wird die Landschaft durch wegebegleitende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert. Neben der ackerbaulichen Nutzung wird das Gebiet von den Anwohnern zur Naherholung ge- nutzt. Im nordöstlichen Bereich liegt der öffentlich nicht zugängliche Galgenbergsee. Die Wasserflä- che der ehemaligen Kiesgrube wird durch Gehölzsäume von der Umgebung abgeschirmt. Im Zuge eines eigenständigen Planfeststellungsverfahrens sind die planungsrechtlichen Voraus- setzungen zur Verlagerung und ökologischen Aufwertung des Galgenbergsees geschaffen wor- den und die Verlagerungsarbeiten sind bereits durchgeführt worden. 5.2 Umgebung Die Autobahn A4 bildet die nördliche Grenze des Plangebietes und wirkt mit verkehrlichen Im- missionen auf das Plangebiet ein. Im Südosten schließt die bebaute Ortslag e des Stadtteiles Rondorf an das Plangebiet an. In dieser befindet sich auch das Nahversorgungszentrum Ron- dorf. Südlich der Fläche befinden sich mehrere Baudenkmäler. Es handelt sich hier um drei Hofan- lagen und eine Villa an der Kapellenstraße. In diesem Bereich befindet sich auch der geschützte Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofes, Rondorf“. Ein Teil des geschützten Landschaftsbestandteiles wird durch die Änderung überplant. Im Südwesten des Plangebietes befindet sich die englische Schule „St. George‘s School“. West- lich des Gebietes befinden sich zwei Kleingartenanlagen. 5.3 Erschließung Das Plangebiet kann über den östlich gelegenen Weißdornweg und die südlich gelegene Ka- pellenstraße erschlossen werden. Die nahe gelegenen Autobahnen A 4 und A 555 sind in we- nigen Fahrminuten erreichbar. Die vorhandene verkehrliche Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) von Rondorf und Meschenich erfolgt heute ausschließlich über die bestehenden Buslinien 131 (Sürth - Berrenrather Straße/ Gürtel) und 132 (Meschenich - Breslauer Platz/ Hauptbahnhof). Die ÖPNV-Anbindung von Rondorf soll durch den geplanten Ausbau der Stadtbahnlinie Köln- Meschenich deutlich gestärkt werden. Mit Ratsbeschluss vom 27.09.2018 wurde die Verwaltung mit der Planung der Stadtbahnverlängerung über Rondorf nach Meschenich ( 4. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn) beauftragt. Die durch den Rat am 23.03.2023 beschlossene Vorzugsva- riante wird im städtebaulichen Konzept und im Bebauungsplan berücksichtigt . Die Stadtbahn 18 soll mit zwei Haltestellen eine zentrale Erschließungsfunktion für das neue Stadtquartier über- nehmen. Die Planung erfolgt in einem eigenständigen Planfeststellungsverfahren (s. Kapitel 4.6 - Fachplanungen). 5.4 Technische Infrastruktur Bei der Entwicklung des Plangebietes ist ein Anschluss an die vorhandenen Ver - und Entsor- gungsnetze möglich. Die für das Gebiet vorgesehenen Konzepte zur Entwässerung und Wär- meversorgung werden unter 6.2.1 kurz erläutert. 5.5 Soziale Infrastruktur Die im Stadtteil bestehende soziale Infrastruktur wird zur Bedarfsdeckung des geplanten Wohn- quartieres nicht ausreichend sein. Aufgrund der bereits heute defizitären Ausstattung sollen in dem neuen Quartier eine weiterführende Schule, zwei Grundschulen sowie vier Kindertages- stätten errichtet werden und damit auch einen Beitrag zur Versorgung von Rondorf leisten. 5.6 Versorgung In fußläufiger Entfernung befindet sich das Nahversorgungszentrum Rondorf, das die Versor- gungsfunktion für den Stadtteil übernimmt. Der Angebotsschwerpunkt liegt hier im kurzfristigen Bedarf. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK) hat in seiner ursprünglichen Fassung im Bereich Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Kapellenstraße ein Nahversor- gungszentrum als zentralen Versorgungsbereich ausgewiesen. Das dort vorhandene Nahver- sorgungsangebot sollte durch einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des Geschäftszent- rums ergänzt werden. Da sich im Laufe der städtebaulichen Planungen für das neue Quartier gezeigt hat, dass sich der Standort für einen Lebensmittelvollversorger innerhalb des damals festgelegten NVZ nicht realisieren lässt, sieht die am 0 9.02.2023 durch den Rat beschlossene Fortschreibung des EHZK eine Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches vor. Dadurch soll der Bereich des geplanten Quartiersplatzes in das Nahversorgungszentrum einbezogen werden. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 6.1 Darstellung im Flächennutzungsplan Der derzeit gültige Flächennutzungsplan stellt wesentliche Teile des geplanten Wohngebietes bereits als Wohnbauflächen dar. Im Nordwesten sind landwirtschaftliche Flächen mit der Signa- tur für Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Diese Signatur bedeutet bei Flächen für die Landwirtschaft, dass diese Flächen neben der landwirtschaftlichen Nutzung für Kleinmaßnah- men des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen sind. Im Nordosten ist der Be- reich des Galgenbergsees als Wasserfläche mit umgebender Grünfläche dargestellt. Am süd- westlichen Rand sind Grünf lächen, die teilweise für Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind, in den Änderungsbereich mit einbezogen worden. 6.2 Beabsichtigte Änderung der Darstellung 6.2.1 Städtebauliches Planungskonzept Bebauungskonzept Die geplanten Änderungen ergeben sich aus dem städtebaulichen Konzept zur Entwicklung dieser Fläche. Das Bebauungskonzept beinhaltet verschiedene Wohnquartiere mit einer ge- mischten Gebäudestruktur und Baudichte aus Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern. Im Be- reich der geplanten Haupterschließung soll eine höhere Gebäudedichte in Form von Mehrfami- lienhäusern sowie die sozialen Infrastruktureinrichtungen und ein Quartierszentrum entwickelt werden. Der Siedlungsrand schafft mit Einzel- und Doppelhäusern einen gegliederten Übergang zum angrenzenden Freiraum. Im nordöstlichen Bereich sind eine weiterführende Schule sowie 19 eine Grundschule vorgesehen. Eine weitere Grundschule ist im südlichen Bereich vorgesehen. Zudem sollen im Plangebiet vier Kindertagesstätten entwickelt werden. Ein attraktiver neuer Dorfplatz mit einem ergänzenden Nahversorgungsangebot soll in zentraler Lage zur Identifikation der neuen Bewohner mit dem Ort beitragen. Ziel ist, dass die neue Orts- mitte aufgrund der räumlichen Nähe zum bestehenden Ort und zur geplanten Stadtbahnhalte- stelle sowohl von den neuen Bewohnerinnen und Bewohnern als auch von den heutigen Ron- dorfer Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen angenommen und genutzt wird. Grün- und Freiflächen Ein zentraler Grünanger bildet das Rückgrat der neuen Siedlung. Dieser schafft eine hohe Durchgrünung des geplanten Quartiers und bildet gleichzeitig mit weiteren Wegeverbindungen eine gute Verbindung zum bestehenden Ort und zum nahegelegenen Freiraum. Die öffentliche Grünfläche ist geprägt durch eine strukturierte Pflanzung von Bäumen und bietet neben einer hohen Aufenthaltsqualität Platz für mehrere Kinderspielbereiche. Für die Kinder- und Jugend- hilfe soll ein Standort für die Ausgabe von Spielgeräten an einem Spielplatz in der zentralen Grünfläche vorgesehen werden. In den Randbereichen der Grünfläche sollen Flächen vorgese- hen werden, die bei Starkregenereignissen geflutet werden können und dadurch die Kanalisa- tion entlasten. Die im nördlichen Bereich dargestellten Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen sollen dem Ausgleich gemäß §1a Abs. 3 BauGB für die durch den in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplan festgesetzten Eingriffe dienen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird eine Eingriffsbilanzierung vorgenommen und Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men definiert. Grundsätzlich soll dieser Bereich durch das Anpflanzen von Hecken, Feldgehöl- zen und Streuobstwiesen eine deutliche ökologische Aufwertung erfahren. Wasserfläche Der Galgenbergsee ist aufgrund ist aufgrund des städtebaulichen Konzeptes sowie der Umset- zung eines aktiven Lärmschutzes in seiner Form angepasst worden. Die Darstellung der Was- serfläche entspricht dem Planfeststellungsbeschluss (s. Kapitel 4.6). Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die Erschließung für den MIV erfolgt im Nordosten über eine Anbindung des Plangebietes an den Weißdornweg und im Südwesten durch die Anbindung über die Husarenstraße an die Ka- pellenstraße. Die zentrale innere Erschließung des Plangebietes erfolgt dann über mehrere Wohnstraßen, welche wiederum einzelne Quartiere anbinden. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die geplante Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 soll d urch die neue Siedlung verlaufen und sowohl das geplante Neubaugebiet als auch den bestehenden Ort erschließen. Es ist davon auszugehen, dass die Realisierung der Stadtbahnerweiterung und die Erschließung des Plan- gebietes insoweit erst nach Fertigstellung zumindest wesentlicher Teile der Wohnbebauung er- folgen. Daher ist beabsichtigt, bis zur Inbetriebnahme der Stadtbahn das Busliniennetz an die Aufsiedlung im Plangebiet anzupassen und die Verbindungen zu den bestehenden Stadtbahn- haltestellen zu optimieren. Fuß- und Radverkehr Die geplanten Fuß- und Radwege verbinden den heutigen Ortskern mit dem Plangebiet und verknüpfen diesen mit den umliegenden naturbelassenen beziehungsweise landwirtschaftlich genutzten Freiflächen. Eine Anbindung an die südlichen Bereiche von Rondorf sowie einen An- schluss an die nördlich angrenzenden Stadtteile über die bestehende Autobahnbrücke als Rad- schnellweg ist ebenfalls im städtebaulichen Konzept vorgesehen. Um die Anteile des Fuß- und Radwegeverkehrs sowie des ÖPNV am Modal Split zu erhöhen, ist zudem ein Mobilitätskonzept erarbeitet worden, dass Maßnahmen wie z.B. Car-Sharing oder attraktive Fahrradabstellanlagen vorsieht. Insbesondere an den drei vorgesehenen Mobilitäts- stationen sollen derartige Angebote gebündelt werden. 20 Ver- und Entsorgung Es ist vorgesehen, das Plangebiet im modifizierten Mischsystem zu entwässern. Das Schmutz- wasser und behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser sollen in einem Mischwasserkanal- system gesammelt werden. Nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser soll grundsätz- lich dezentral auf den privaten Baufeldern versickert werden. Die bisherigen Planungen sehen auch mehrere Freihalteflächen als Retentionsräume für die Starkregen- bzw. Überflutungsvorsorge vor. Diese Rückhalteflächen sollen durch Festsetzun- gen im Bebauungsplan gesichert werden. Für die Wärmeversorgung des Gebietes ist in Abstimmung mit der RheinEnergie AG ein Kon- zept mit kalter Nahwärme mit Grundwasser aus dem Wasserwerk Hochkirchen in Verbindung mit gebäudezentralen Wärmepumpen vorgesehen. Lärmschutz Im Bebauungsplanverfahren wird ein Lärmgutachten erstellt, auf dessen Grundlage ein Lärm- schutzkonzept ausgearbeitet wird. Die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden im Be- bauungsplan festgesetzt. Eine wesentliche Maßnahme wird die Errichtung eines Lärmschut z- walls entlang der Trasse der Autobahn A4 sein, der das Plangebiet vom Verkehrslärm ab- schirmt. Aufgrund der derzeit vorliegenden Ergebnisse ist davon auszugehen, dass durch die Errichtung eines Lärmschutzwalles sowie ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen die ge- setzlich vorgesehenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. Hinsichtlich der auf das Gebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist keine Detailbetrach- tung erforderlich, da die bestehenden gewerblichen Lärmemittenten durch die bereits im Be- stand vorhandenen Immissionsorte eingeschränkt sind. 6.2.2 Beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes Durch die Umsetzung des oben beschriebenen städtebaulichen Konzeptes in die Darstellungen des Flächennutzungsplanes ergeben sich durch die 226. Änderung folgende Darstellungen: Wohnbauflächen Die dargestellten Wohnbauflächen arrondieren den bestehenden Siedlungsbereich von Rondorf und entwickeln diesen in nördlicher und westlicher Richtung weiter. Im Westen bildet die Husa- renstraße die Entwicklungsgrenze und im Norden schließen die Wohnbauflächen an den um- gestalteten Bereich des Galgenbergsees an und bilden eine Grenze mit den nördlich liegenden Flächen für Kompensationsmaßnahmen. Die Wohnbauflächen werden im Flächennutzungsplan zukünftig eine Fläche von ca. 30 ha umfassen und damit ca. 9 ha größer sein, als die Darstellung im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan. Gemeinbedarfsflächen / Signets Kindergärten Die Standorte für die weiterführende Schule und die beiden Grundschulen sind als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt. Die Fläche für die weiterführende Schule befindet sich im Nord- osten des Gebietes. Südöstlich davon befindet sich der Standort einer Grundschule. Die hier dargestellte Gemeinbedarfsfläche umfasst auch den Standort eines Kindergartens. Die Fläche für den Gemeinbedarf im westlichen Bereich umfasst sowohl den vorgesehenen Standort der zweiten Grundschule sowie einen Bereich, der für die Erweiterung der St. Georges Schule und deren Sportanlagen vorgesehen ist. Durch die Darstellung wird auch ein kleiner Teilbereich be- reits vorhandener und planungsrechtlich gesicherter Sportanlagen umfasst. Dieser Standort so- wie die Gemeinbedarfsfläche für die weiterführende Schule im Nordosten ist daher auch für die Errichtung einer Sporthalle bz w. Sportanlage vorgesehen und wird mit dem entsprechenden Signet versehen. Es ist die Errichtung von vier Kindergärten im Plangebiet vorgesehen. Die durch die Signets dargestellten Standorte entsprechen denen, die im derzeitigen städtebaulichen Konzept vorge- sehen sind. 21 Gemischte Baufläche Im südlichen Bereich des Plangebietes ist die Errichtung des neuen Dorfplatzes vorgesehen. An dem Dorfplatz sollen neben einem großflächigen Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogeriemarkt auch Büros, Dienstleistungen sowie Wohnen und ggf. eine Pflegeeinrichtung an- gesiedelt werden. Dieser Bereich soll das bestehende Nahversorgungszentrum Rondorf erwei- tern und einen zentralen Versorgungsschwerpunkt in Rondorf bilden. Der Einzelhandel wird nach derzeitigem Planungsstand voraussichtlich nur etwa ein Drittel der verfügbaren Flächen in Anspruch nehmen, so dass auch die anderen Nutzungen deutliche Flä- chenanteile aufweisen werden. Der Standort soll sich somit als gemischt genutzter Quartiers- kern entwickeln. Aufgrund dieser städtebaulichen Zielsetzung soll dieser Bereich im Flächen- nutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt werden. Dadurch soll auf Ebene des FNP verdeutlicht werden, dass hier aufgrund der Zentralität des Standortes eine Nutzungsmischung anzustreben ist. Grünflächen Der zentral geplante Grünzug bildet das grüne Rückgrat der neuen Siedlung. Die Grünfläche soll eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohner bieten. Zudem sollen hier großzügige Kin- derspielbereiche angelegt werden. Die Grünfläche wird daher mit den Signets Parkanlage und Spielplatz versehen. Durch die Grünfläche wird auch eine Verbindung zum nahegelegenen Frei- raum hergestellt. An der südlichen Grenze des Änderungsbereiches erfolgt die Darstellung von zwei kleinen Grünflächen. Es handelt sich bei diesen Flächen um Teile des südlich angrenzenden geschütz- ten Landschaftsbestandteiles, die durch diese Darstellung im Flächennutzungsplan gesichert werden sollen. Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen Im nördlichen Bereich werden Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen in einer Größen- ordnung von ca. 25,6 ha dargestellt. Diese sollen dem gemäß §1a Abs. 3 BauGB erforderlichen Ausgleich für die durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan festgesetzten Eingriffe dienen. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla- nung vorgenommen. Grundsätzlich soll dieser Bereich durch das Anpflanzen von Hecken, Feld- gehölzen und Streuobstwiesen eine deutliche ökologische Aufwertung erfahren. Wasserflächen Durch die 226. Änderung soll die Darstellung der Wasserfläche entsprechend des Planfeststel- lungsbeschlusses zur Umgestaltung des Galgenbergsees angepasst werden. Die Erforderlich- keit zur Verlegung des Sees ergeben sich vor allem aufgrund des städtebaulichen Konzeptes sowie der Umsetzung eines aktiven Lärmschutzes. Der Flächennutzungsplan übernimmt für diesen Bereich die Vorgaben dieser Fachplanung als Darstellung. 6.3 Auswirkungen der Planänderung Durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraus- setzungen zur Entwicklung eines gemischten Quartieres für Wohnen, Versorgung und Gemein- bedarfseinrichtungen geschaffen. Die Größe der bebaubaren Flächen gegenüber den Freiflächen erhöht sich um ca. 17 ha. Die Freiflächenverluste betreffen vor allem die Flächen für die Landwirtschaft. Die Abwägung zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen wird in Kapitel 6.4 dargestellt. Durch die Änderung erhöhen sich im Plangebiet die vorgesehenen Vorrangflächen für Kompen- sationsmaßnahmen. Diese sollen im Norden des Plangebietes entwickelt werden. Dieser Be- reich, der im Regionalplan als regionaler Grünzug dargestellt ist, wird durch die vorgesehene Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sowie die Verlagerung und Aufwertung des Gal- genbergsees damit in seiner ökologischen Funktion gestärkt. 22 Die Auswirkungen auf die jeweiligen Umweltschutzgüter werden in dem zu dieser Begründung gehörenden Umweltbericht in Kapitel 7 ausführlich dargestellt und bewertet. Flächenbilanzierung Es ergeben sich aufgrund der beabsichtigten Änderung folgende flächenmäßige Veränderun- gen in der Darstellung des Flächennutzungsplanes: Art der Darstellung bisherige FNP- Darstellung künftige FNP- Darstellung Änderung ha % ha % ha Wohnbaufläche 21,3 30,4 30,0 42,9 + 8,7 Gemischte Baufläche 0,00 0,0 1,0 1,5 + 1,0 Gemeinbedarfsfläche 0,00 0,0 7,0 10,0 + 7,0 Grünfläche davon Vorrangflächen für Kompensations- maßnahmen 14,2 5,5 20,4 7,9 29,0 25,6 41,4 36,6 + 14,8 + 20,1 Fläche für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 29,3 41,9 0,00 0,0 - 29,3 Wasserfläche 5,1 7,3 2,9 4,2 - 2,2 Summe 69,9 100 69,9 100 // 6.4 Begründung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen Gemäß §1a Abs. 2 BauGB besteht eine Begründungs - und Abwägungspflicht hinsichtlich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen und Waldflächen sowie eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Durch die Planung sollen ca. 55 ha derzeit landwirtschaftlich genutzter Flächen in Anspruch genommen werden. Diese Flächen sind sowohl für eine bauliche Inanspruchnahme als auch für die Nutzung von Kompensationsmaßnahmen und einen Quartierspark vorgesehen. Als Ergebnis der Abwägung ist diese Inanspruchnahme und der Verlust der landwirtschaftlichen Flächen damit zu rechtfertigen, dass i n der Stadt Köln ein enormer Wohnraumbedarf besteht, der durch die derzeit verfügbaren Flächenreserven nicht gedeckt werden kann. Die Bedarfsbe- rechnungen und Reserveflächenübersichten, die für die Überarbeitung des Regionalplanes durch die Regionalplanungsbehörde erstellt worden sind, verdeutlichen, dass die für Köln be- rechneten Bedarfe aufgrund mangelnder Flächenreserven bei weitem nicht gedeckt werden können. Eine Flächeninanspruchnahme an diesem Standort lässt sich auch damit begründen, dass es neben der Deckung von Wohnraumbedarfen, durch die vorgesehenen Flächennutzungen (z.B. Schulen und Quartierszentrum) auch die infrastrukturelle Ausstattung von Rondorf aufgewertet wird. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verlängerung der Stadtbahn ergibt sich zudem 23 eine Standortgunst dieses Bereiches, die insgesamt die Inanspruchnahme der landwirtschaft- lich genutzten Fläche zur Umsetzung der vorgesehenen Planung rechtfertigt. Trotz der Inanspruchnahme großer innerstädtischer Entwicklungsbereiche, wie der „Parkstadt Süd“, dem „Mülheimer Süden“ oder dem „Deutzer Hafen“ sowie zahlreicher weiterer Entwick- lungen im Innenbereich bleibt weiterhin ein hoher nicht gedeckter Bedarf an Wohnraum beste- hen. Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen im Bereich Rondorf ist daher zur Bedarfsdeckung für Wohn- und Gemeinbedarfsflächen dringend erforderlich und rechtfertigt daher die Inanspruchnahme der genannten landwirtschaftlichen Flächen. 24 7. Umweltbericht A Einleitung Für das Verfahren zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird eine Umweltprü- fung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. Anmerkung: Der Bebauungsplan Nr. 66389/03 – Arbeitstitel „Rondorf Nord-West“ in Köln -Rondorf wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zur vorliegenden Flächennutzungsplanänderung auf- gestellt. Im Rahmen der Aufstellung dies es Bebauungsplanes werden für den Änderungsbe- reich umfangreiche Gutachten zu den Umweltauswirkungen der Planung erarbeitet. Diese Gut- achten – soweit sie vorliegen – werden bei der Erstellung des Umweltberichtes zur Flächennut- zungsplanänderung mitberücksichtigt , soweit die Planungstiefe auf Ebene des Flächennut- zungsplans es erfordert. Eine detaillierte Beschreibung und Bewertung der Ergebnisse aus den jeweiligen Gutachten erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. 7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP Änderung Die geplante FNP-Änderung stellt die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage für die städ- tebauliche Erweiterung des Stadtteils Rondorf dar. Damit sollen die Voraussetzungen für die dringend notwendige Schaffung von Wohnbauflächen mit einer bedarfsgerechten Infrastruktur und einer guten Durchgrünung geschaffen werden. Das städtebauliche Konzept zum Bebauungsplan Nr. 66389/03 sieht für den verfahrensgegen- ständlichen Flächennutzungsplanbereich unterschiedliche Wohnquartiere mit gemischten Ge- bäudestrukturen aus Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern verschiedener Typen vor . Ergänzend sind soziale Infrastruktureinrichtungen (3 Schulen und 4 Kitas) vorgesehen. Eine großzügige öffentliche Parkanlage im Zentrum des Gebietes soll zusammen mit mehreren Grün- achsen für eine gute Durchgrünung der neuen Wohnsiedlung sorgen und die Verbindung zum bestehenden Ort und zum nahegelegenen Freiraum verbessern. Ein weiteres wesentliches Ele- ment des Konzeptes ist die Verknüpfung des alten Ortskerns von Rondorf mit dem Neubauge- biet durch einen Quartiersplatz mit einem Nahversorgungszentrum. Die Anbindung des Gebie- tes erfolgt im Süden an die Kapellenstraße und im Nordosten an den Weißdornweg über meh- rere Zufahrten. Im Norden des Plangebietes werden auf einer Fläche von ca. 29 ha Kompensa- tionsmaßnahmen angelegt, die den Landschaftsraum ökologisch bereichern sollen. In dieser Fläche liegt der Galgenbergsee, dessen Verlagerung in einem eigenständigen Planfeststellung- verfahren innerhalb des Plangebiets durchgeführt wurde und sich in der Umsetzung befindet . Am nördlichen Rand der Ausgleichsflächen ist die Errichtung eines 13 m hohen Lärmschutz- walls gegenüber der Bundesautobahn (BAB) 4 geplant. Das geplante Neubaugebiet wird im Westen über die Husarenstraße an die geplante Erschließungsstraße angebunden. Die Anbin- dung des Neubaugebietes an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt durch die Bereitstel- lung von Flächen für die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 vom Verteilerkreis Süd (Bonner Straße) bis nach Köln-Meschenich. Zur Umsetzung der Planungsziele der Entflechtungsstraße und Verlängerung der Stadtbahnlinie werden eigenständige Planfeststellungsverfahren durch- geführt. 25 Für die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes sind Änderungen und Anpassungen der bestehenden FNP-Darstellungen „Wohnbaufläche“, „Grünfläche“ und „Wasserfläche“ erforder- lich. Insbesondere ist eine Ausweitung der Wohnbauflächen notwendig, um die zuvor benann- ten geplanten erheblichen Infrastrukturaufwendungen und Bildungseinrichtungen auszulasten und ihre positiven Effekte wie Minderung von Fahrten mit dem MIV, Verbesserung der ÖPNV Erschließung bis Meschenich in Wert zu setzen. Die Ausweitung entspricht zudem dem hohen Bedarf an dringend benötigten Wohnflächen im Stadtgebiet von Köln. Daneben werden die FNP-Darstellungen „Gemeinbedarfsfläche“ mit den Signets ‚Kindereinrichtung, Standort unbe- stimmt‘, ‚Schule, Standort unbestimmt‘ und ‚Alteneinrichtung, Standort unbestimmt‘ anhand des städtebaulichen Konzeptes flächenmäßig konkretisiert und explizit dargestellt. Im Süden des Geltungsbereichs ist eine “Gemischte Baufläche“ vorgesehen, in der das geplante Nahversor- gungszentrum entstehen soll. Die bestehende FNP-Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Norden soll zukünftig zugunsten von „Wohnbaufläche“ und überwiegend „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Vorrang- und Maßnahmenflächen“ entfallen. Die Notwendigkeit der Um- wandlung landwirtschaftlich Fläche ist der extremen Wohnraumknappheit der Stadt Köln ge- schuldet. Die im Bereich von Rondorf liegenden Möglichkeiten der Innenentwicklung, wie Ge- bäudeleerstand, Baulücken und Nachverdichtungsmöglichkeiten, sind nicht ausreichend vor- handen, um eine weitere Aufsiedelung zu ermöglichen. Die geplanten Änderungen der Darstellungen werden im folgenden Kapitel detailliert beschrie- ben. 7.2 Bedarf an Grund und Boden Die Flächennutzungen im ca. 70 ha großen Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes sind wie folgt gegliedert: Tabelle 1: Flächeninanspruchnahme Art der Darstellung bisherige FNP-Darstel- lung künftige FNP-Dar- stellung Änderung ha % ha % ha Wohnbaufläche 21,3 30,4 % 30,0 42,9 % + 8,7 Gemischte Baufläche - - 1,0 1,5 % + 1,0 Gemeinbedarfsfläche - - 7,0 10,0 % + 7,0 Grünfläche 14,2 20,4 % 29,0 41,4 % + 14,8 davon Vorrangflächen für- Kompensationsmaßnahmen 5,5 7,9 % 25,6 36,6 % + 20,1 Fläche für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnahmen des Naturschut- zes und der Landschaftspflege 29,3 41,9 % - - - 29,3 Wasserfläche 5,1 7,3 % 2,9 4,2 % - 2,2 SUMME (gerundet) 69,9 100 % 69,9 100 % // Der Anteil an ‚Wohnbauflächen‘ wird durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich um ca. 8,7 ha erhöht. Darüber hinaus werden auch ‚Gemeinbedarfsflächen‘ 26 mit einem Flächenanteil von ca. 7 ha und eine ‚Gemischte Baufläche‘ mit ca. 1 ha Flächenum- fang dargestellt. Der Anteil an ‚Grünflächen‘ erhöht sich demgegenüber von bisher 14,2 ha um ca. 14,8 ha auf ca. 29 ha. In der bisherigen Flächennutzungsplandarstellung waren von den 14,2 ha Grünfläche ca. 5,5 ha mit der Freiraumdarstellung ‚Vorrangflächen für Kompensations- maßnahmen‘ ausgewiesen. Mit Änderung der Flächennutzungsplanung erhöht sich der Anteil der ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ von bisher 7,9 % auf ca. 36,6 % der Ge- samtfläche. Dafür entfallen zukünftig ca. 29,3 ha ‚Fläche für die Landwirtschaft mit Kleinmaß- nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch die Umgestaltung des Sees ver- ringert sich die dargestellte Wasserfläche um ca. 2,2 ha. Zusammenfassend wird durch die Änderung des Flächennutzungsplans die Erhöhung des An- teils der Wohnbauflächen von bisher ca. 30,4 % auf zukünftig ca. 43 % der Gesamtfläche und somit ein höherer Versiegelungsgrad im Änderungsbereich vorbereitet. 7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgeleg- ten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden den einschlägigen Gesetzen , Rechtsverordnungen, Er- lassen, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" entnommen, die für die jewei- ligen Schutzgüter in Bauleitplan- Verfahren anzuwenden sind. D ie EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Umweltrecht. Herangezogen werden insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seine Verordnungen, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Bi- otopschutz), das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Um- gang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seine Verordnung, das Wasserhaushaltsge- setz (WHG) sowie das Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Re- gelungen wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Nordrhein- Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (LNatSchG NRW), das Lan- deswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW - Schutz des Grundwasserdargebotes) so- wie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer- tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Folgende Ziele des Umweltschutzes werden betrachtet und überprüft: Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung / europäi- sche Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be- achtung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzauswei- sung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- lungswert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsat- zung Stadt Köln, Landes- forstgesetz NRW Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbe- stände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VS-RL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild lebender 27 Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Fläche BauGB Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Flächenrecycling Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VS-RL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- zenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- wicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif- fen; Schutz der natürlichen Lebens- grundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG NRW Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortge- recht Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG NRW Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charak- ters der Kulturlandschaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwen- dung schädlicher Bodenveränderun- gen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließge- wässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturna- her Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswasserge- setz NW, Wasserschutz- zonen-Verordnung Versickerung von Niederschlagswas- ser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasserneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Klimaanpassungsgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln BNatSchG, LNatSchG, NRW, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- nung von Frischluftzufuhr durch Grün- flächen; Verbesserung des Mikrokli- mas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- wandelanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutz- gesetz; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Ein- haltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- BauGB; Bundesimmissi- onsschutz-gesetz, Luft- reinhalteplan Köln Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- SchV 28 füllung von bindenden Be- schlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft fest- gelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden Vermeidung von Emissio- nen (nicht Lärm/Luft, insbe- sondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; GIRL; LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konflikt- bewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Ener- gien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadt- entwicklungs-ausschuss zur solaren Optimierung; Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneut- ralität bis 2035 aus 24.06.2021, EEG, DIN 5034 bzw. 17037; Ener- gieeinsparVO Energieeffizient Planen, CO2 Reduk- tion Lärm Bundesimmissionsschutz- gesetz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 6. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BIm- SchV, BauGB Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz- gesetz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung - Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW, HWRW-RL; Hochwasser- schutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BIm- SchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorge- wert WHG Hochwassersichere Baugebiete Einhaltung von Achtungs- und ange- messenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Ableitung von Oberflächenwasser Kultur- und sonstige Sach- güter BauGB, Denkmalschutz- gesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Ände- rungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 29 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 7.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu- lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an Inhalt und Detaillierungsgrad der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP). Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Um- setzung der Flächennutzungsplanänderung auf die Umweltbelange entstehen können und wel- che Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung zu er- warten sind. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzuneh- mende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereig- nisse. Die Flächennutzungsplanung ist die vorbereitende Bauleitplanung. Da durch die Flächennut- zungsplanänderung keine konkrete Vorhabenzulässigkeit ausgelöst wird, beinhaltet die hier vor- liegende Umweltprüfung nicht die Untersuchung der Auswirkungen in der Bauphase. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver- wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umwelt- auswirkungen beschrieben. Die 226. FNP -Änderung wird parallel zum Bebauungsplan- Verfahren „Rondorf Nord- West“ durchgeführt. Die Geltungsbereiche der beiden Bauleitplan- Verfahren sind überwiegend iden- tisch. Im Zuge der Abschichtung wird in diesem FNP-Änderungsverfahren auf Umweltuntersu- chungen zurückgegriffen, die im Rahmen der Umweltprüfung zum parallel in Aufstellung befind- lichen Bebauungsplan „Rondorf Nord-West“ erstellt wurden. Ebenso wird, soweit erforderlich, auf Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen, die im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens „Rondorf Nord-West“ gesichert werden. 7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Der ca. 70 ha große Änderungsbereich liegt im Kölner Stadtbezirk Rodenkirchen nordwestlich des jetzigen Stadtteils Rondorf. Der Änderungsbereich erstreckt sich über die nordwestlich der Ortslage Rondorf gelegenen Offenlandflächen zwischen der im Norden liegenden BAB 4 und der Kappellenstraße im Süden. Nach Westen wird das Gebiet durch die Straße „Auf dem Schneeberg“ und die „Husarenstraße“ begrenzt. Den östlichen Rand bilden der „Weißdornweg“ sowie die bebaute Ortslage von Rondorf. Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit überwiegend ackerbaulic h genutzt. Die Ackerschläge sind von Wirtschaftswegen, die teilweise versiegelt sind, durchzogen. Vereinzelt wird die Landschaft durch wegebeglei tende Baumreihen, Gehölze und Gebüsche gegliedert . Neben der ackerbaulichen Nutzung wird das Gebiet von den Anwohner n zur Naherholung ge- nutzt. Eine wichtige Verbindungsachse zum Grüngürtel zwischen Militärring und BAB 4 im Köl- ner Süden bildet hierbei der in Nord-Südrichtung verlaufende Wirtschaftsweg „Am Höfchen“, der im Norden von einer Lindenallee geringen Alters gesäumt wird. Im Nordosten des Änderungs- bereichs lag der nicht öffentlich zugängliche Galgenbergsee. Die Wasserfläche der ehemaligen Kiesgrube wurde durch Gehölzsäume von der Umgebung abgeschirmt. Die Seeverlagerung wurde parallel zum 226. FNP-Änderungsverfahren auf der Grundlage eines vorgelagerten Plan- feststellungsverfahrens nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durchgeführt. Der Planfeststel- lungsbeschluss wurde am 20.07.2021 erteilt. Die Umlegung des Sees und die damit einherge- henden Veränderungen im Plangebiet wurden im Zeitraum August 2021 bis April 2022 vollzo- 30 gen. Westlich des Änderungsbereichs liegen zwei Kleingartenanlagen und weitere Ackerflä- chen. Im Norden trennt ein Gehölzsaum den Änderungsbereich von der Bundesautobahn BAB 4 und dem sich daran anschließenden historischen Grüngürtel. Der bestehende Stadtteil Ron- dorf grenzt im Osten und im Süden an den Änderungsbereich an. Der östliche Ortsrand Ron- dorfs wird vornehmlich durch Einzel- und Reihenhäuser mit relativ großen Gärten charakteri- siert. Im Süden befinden sich neben den Flächen der St. George -School (Bereich der rechts- kräftigen Bebauungspläne Nr. 66382/02 mit dem Arbeitstitel „Internationale Schule St. George’s“ und Nr. 66380/03 mit dem Arbeitstitel „Husarenstraße“) außerdem kleinere Brach- und Weideflächen. Ein Teil dieser Flächen ist als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.12 ‚Umgebung des Johannes- und Büchelhofs‘ im Landschaftsplan festgesetzt. Der aktuelle Flächennutzungsplan weist den nordwestlichen Teil der Ackerflächen als Fläche für die Landwirtschaft und zusätzlich als Vorrang- und Maßnahmenfläche aus. Der Galgenberg- see im Nordwesten ist als Wasserfläche und die umgebende Vegetation als Grünfläche darge- stellt und entspricht dem Bestand vor Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zur Verle- gung des Sees im weiteren Sinne (umgebende Vegetation ist Wald). Der mittlere und östliche Teil des Änderungsbereichs sind aktuell als Wohnbaufläche in einer Größenordnung von 21 ha auf heutigen Ackerflächen gekennzeichnet. Mit der Durchführung eines Bebauungsplanverfah- rens besteht hier bereits heute die Möglichkeit Wohngebäude, eine Alten- und zwei Kinderein- richtungen zu errichten. Das bestehende Baurecht wird auch in der Beschreibung des Umwelt- zustands bei Nichtdurchführung der Planung erläutert. Die restlichen Flächen im Südwesten werden als Grünfläche auf der heute hier vorhandenen Ackerfläche in Ergänzung zum geschütz- ten Landschaftsbestandteil dargestellt, die ebenfalls als Vorrang- und Maßnahmenflächen aus- gewiesen werden. Hierdurch soll eine Verbindung zwischen den umgebenden Frei- und Grün- flächen in die Ortslage Rondorf und ihrer Erweiterung geschaffen werden. Der geschützte Land- schaftsbestandteil befindet sich innerhalb des Änderungsbereichs und ist aktuell im Flächen- nutzungsplan als Grünfläche dargestellt. Mit der Trassenführung der K15 neu, die in der Flächennutzungsplandarstellung zwischen der Ortumgehung Meschenich und dem BAB Anschluss Köln- Rodenkirchen außerhalb des Ände- rungsbereichs verläuft, wird bereits eine Trasse vorgegeben, die eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf übernehmen kann. 7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Die heutige Darstellung des Flächennutzungsplanes ermöglicht bereits die Entwicklung und räumliche Ausdehnung der Ortslage Rondorf. Es werden, wie im Basisszenario beschrieben, Wohnbauflächen in einer Größenordnung von mehr als 21 ha auf Ackerflächen dargestellt. Der überwiegende Teil des Plangebietes ist gemäß § 35 BauGB als Außenbereich zu beurtei- len. Bei Nichtdurchführung der Planung würden die Ackerflächen aber auch die anderen Nut- zungsformen (Grünland, Wegeflächen und Randstrukturen) zunächst weiter landwirtschaftlich genutzt werden. In den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wäre eine Wohnbe- bauung im Rahmen des geltenden Baurechtes erst mit Durchführung eines Bebauungsplanver- fahrens zulässig. Die Signets ‚Kindereinrichtung, Standort unbestimmt‘, ‚Schule, Standort unbe- stimmt‘ und ‚Alteneinrichtung, Standort unbestimmt‘ weisen auf die Entwicklung von zwei Kin- dereinrichtungen, einer Schule und einer Alteneinrichtung in den Wohnbauflächen hin. Mit einer Aufsiedlung sind Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten, deren Folgen auf Bebauungs- planebene zu untersuchen wären. Auch die als Grünflächen gekennzeichneten Bereiche im Südwesten würden bis zu einer städtebaulichen Entwicklung vermutlich weiter ackerbaulich ge- nutzt. Die heute bereits realisierte Seeverlagerung wird bezüglich der Flächennutzungsplanung in der weiteren Beschreibung der Nullvariante nicht berücksichtigt. 31 Mit der Trassenführung der K15 neu, die in der Flächennutzungsplandarstellung zwischen der Ortumgehung Meschenich und dem BAB Anschluss Köln- Rodenkirchen verläuft, wird bereits eine Trasse vorgegeben, die eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf übernehmen kann. Insgesamt ist bei Beibehaltung des aktuellen Flächennutzungsplans eine weitere städtebauliche Entwicklung und eine deutliche Erweiterung der Ortslage Rondorf in den entsprechenden Teilen des Plangebietes möglich und wird durch den Flächennutzungsplan vorbereitet. 7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird die zukünftige Nutzung festgelegt und stär- ker differenziert. Die Planung sieht eine Ausweitung der Wohnbauflächen auf ca. 30 ha ( von bisher 30,4 % der Gesamtfläche auf zukünftig 43 %) mit der entsprechend benötigten sozialen Infrastruktur vor. Die geplante Ausweitung der Wohnbaufläche nach Wes ten und Nordwesten hin bedingt eine Abnahme der dort ausgewiesenen Acker - und Grünflächenanteile und setzt eine Verschiebung der Wasserfläche voraus. Im Zuge eines eigenständigen Planfeststellungs- verfahrens sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen gesc haffen w orden, den Galgen- bergsee zu verlagern und ökologisch aufzuwerten. Die Umsetzung ist bereits erfolgt. Der See kommt weiterhin im nordöstlichen Bereich des Plangebiets, als lang gestreckter See zu liegen und wird in der Planzeichnung entsprechend dar gestellt. Neben einer offenen Wasserfläche sieht die Planung mehrere Feuchtbiotope und mit Gehölzen bestandene Böschungsbereiche vor. Durch die Teilumlegung der Wasserfläche werden Teilbereiche der heutigen Seefläche überdeckt und als Wohnbauflächen vorbereitet. Ergänzt werden die geplanten Wohnbauflächen mit Gemeinbedarfsflächen für die Entwicklung von vier Kindereinrichtungen, drei Schulen und einer Alteneinrichtung. Durch die Festlegung der Gemeinbedarfsflächen mit Darstellung der je- weiligen Signets wird die Lage der Einrichtungen konkretisiert. Zudem wird eine Gemischte Baufläche dargestellt. In der Mitte des Änderungsbereichs wird eine große Grünfläche ausge- wiesen, die als Parkanlage mit Spielflächen und der Erholung der Anwohner dienen soll. Dage- gen entfällt die Grünfläche zwischen dem Schulgrundstück und der Wohnbaufläche. Lediglich der Bereich der Höfe und des GLB sind hier noch als Grünfläche ausgewiesen. Im Norden des Änderungsgebietes werden die Flächen für die Landwirtschaft in eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Vorrang- und Maßnahmenfläche umgewandelt. Hier sollen zukünftig die Kompensationsmaßnahmen für die städtebauliche Entwicklung realisiert werden. Die Flächen für die Landwirtschaft als Produktionsstätte für Lebensmittel, Futter und Rohstoffe entfallen voll- ständig durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Ausbau der Trasse der K15 sowie eine Anbindung nach Norden zur Ortslage Rondorf wer- den aktuell in einem Planfeststellungsverfahren geplant. 7.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 7.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 32 In den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 wurden durch das K ÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK faunistische Erhebungen durchgeführt, mit den in der Tabelle 1 im Anhang aufgeführten Ergeb- nissen. Der Untersuchungsraum umfasst den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes (Vorhabenbereich) und eine 100 m große Puffe rzone. Die Abgrenzung des Untersuchungs- raums wurde aufgrund der zu erwartenden Störfaktoren, dem potenziellen Artenspektrum und den bestehenden Vorbelastungen gewählt. Die Untersuchungen in den unterschiedlichen Er- fassungszeiträumen wurden auf verschiedenen Teilgebieten durchgeführt. Erfasst wurden die Artengruppen Amphibien, Vögel sowie Fledermäuse und die Haselmaus. Neben den zuvor genannten Arten bzw. Artengruppen wurden auch alle weiteren artenschutz- rechtlich relevanten Arten erfasst, für die es zu Lebensraumverlusten durch Rodungen oder Flächeninanspruchnahmen kommen könnte. Die Ergebnisse des Gutachtens werden im Fol- genden zusammenfassend dargestellt. Vögel Insgesamt konnten in den Untersuchungsjahren 2016 bis 2018 im Untersuchungsgebiet 64 Vo- gelarten festgestellt werden, von denen 21 Arten als planungsrelevant und 40 Arten als Brutvö- gel erfasst wurden. Planungsrelevante Brutvögel sind die Arten Bluthänfling, Feldlerche, Mäusebussard, Rebhuhn, Rauchschwalbe, Star und Neuntöter. Fitis, Gimpel, Haussperl ing, Sumpfrohrsänger und Wa- cholderdrossel werden aufgrund der Lage des Untersuchungsraums im Kölner Stadtgebiet und der Einstufung als „gefährdet“ in der Roten Liste für den Naturraum „Niederrheinische Bucht“ vorsorglich ebenfalls als artenschutzrechtlich relevant betrachtet. Die Feldlerche ist mit insgesamt 11 Revieren im Untersuchungsgebiet eine häufige Brutvogelart. Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur und findet als Bodenbrüter innerhalb der Ackerflächen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Allein 9 Reviere liegen innerhalb der Ackerflächen im Geltungsbereich des B -Plangebietes bzw. Än- derungsbereichs. Für das Rebhuhn konnte auf zwei Ackerschlägen im Südwesten des Bebau- ungsplangebietes ein dringender Brutverdacht festgestellt werden, die auf abendlichen Klang- trappenuntersuchungen basieren. Während Bluthänfling, Mäusebussard, Neuntöter, Fitis, Gimpel, Sumpfrohrsänger, Wacholder- drossel ihre Reviere in der ehemaligen Kiesgrube an der Husarenstraße außerhalb des Gel- tungsbereiches haben, tritt der Haussperling außerdem noch in der Kleingartenanlage westlich des Geltungsbereiches sowie an den Wohngebäuden unmittelbar südlich der Kapellenstraße (Hofanlage Johannishof) und westlich der Bödinger Straße auf. Der Star hat seine Verbreitungs- schwerpunkte ebenfalls im Umfeld des südlichen Änderungsbereichs, im Bereich des Wohn- hauses „Am Steinneuerhof 3“, in einem Höhlenbaum südlich des Kreuzungsbereichs Husaren- straße/ Kapellenstraße sowie vermutlich an der ehemaligen Hof anlage Johannishof. Ebenso haben die als Kulturfolger lebenden Rauchschwalben Brutvorkommen in der Hofanlage des Bü- chelhofs (Kapellenstraße 24) sowie in den Stallungen östlich der Straße „Am Steinneuerhof“, außerhalb des Änderungsbereichs. Für den Steinkauz wurde im Bereich eines Scheunenda- ches außerhalb des Plangebietes eine künstliche Nisthilfe nachgewiesen, die keinen Besatz zeigte. Unter den nachgewiesenen Brutvogelarten des Vorhabenbereichs befinden sich ferner häufige und ungefährdete Arten, wie Amsel, Blaumeise, Elster, etc. Neben den Brutvogelarten wurden mit Girlitz, Graureiher, Kormoran, Mehlschwalbe, Rostgans, Saatkrähe, Silbermöwe, Steinschmätzer, Sturmmöwe, Turmfalke, Waldohreule, Wespenbus- sard und Wiesenpieper weitere 13 planungsrelevante Vogelarten kartiert, die den Vorhabenbe- reich als Nahrungsgast /Gastvögel nutzen, hier aber keine Fortpflanzungs - und Ruhestätten aufweisen. Fledermäuse 33 Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte im Jahr 2016 im östlichen Umfeld des Galgenbergsees. Im Rahmen der drei Begehungen wurde eine mäßige Fledermausaktivität der Arten Zwergfle- dermaus, Wasserfledermaus und Großer Abendsegler festgestellt. Die Rufe der Arten Rauhaut- fledermaus und Braunes oder Graues Langohr wurden nur mit wenigen Sequenzen aufgezeich- net. Weiterhin wurden an drei Horchboxstandorten Aufnahmen der Gattung Myotis gemacht, die nicht auf Artniveau bestimmt werden konnten. Ein konkreter Nachweis von Fledermausquartieren im untersuchten Teilgebiet des Änderungs- bereichs wurde nicht erbracht. Der Änderungsbereich ist aufgrund seiner Biotopausstattung als Nahrungsraum und möglicherweise für das Aufsuchen von Einzelquartieren durch gebäudebe- wohnende Fledermausarten einzustufen. Haselmaus Zur Erfassung möglicher Haselmausvorkommen wurden in den Jahren 2016 bis 2018 Nisthilfen in geeigneten Lebensraumstrukturen (z.B. Böschungsbereiche an der Autobahn, Gehölzstruk- turen an der ehemaligen Kiesgrube sowie in der Kleingartenanlage im Westen des Untersu- chungsgebietes) ausgebracht. Entlang der Böschungen der BAB 4 konnte so eine sich repro- duzierende Haselmauspopulation bestätigt werden. Insgesamt konnte die Besiedlung mit Ha- selmäusen hier durch zwei Kobel sowie einen Nachweis adulter Haselmäuse in Haselmaustu- bes nachgewiesen werden. Die Funde liegen in den gehölzbestandenen Böschungsbereichen der BAB 4 östlich der Straße ‚Am Höfchen‘ und westlich des Weißdornwegs auf der Grenze des Änderungsbereichs. Ein zweiter Nachweis der Haselmäuse wurde östlich der Straße ‚Am Höf- chen‘, im Böschungsbereich der Straße am Ende der Li ndenallee in Richtung Autobahn er- bracht. Zudem wurde ein Kobel der Haselmaus westlich der Straße ‚Am Höfchen‘ gefunden, der am Rand einer neu angelegten Aufforstungsfläche innerhalb der Gebüsche liegt. Im restlichen Untersuchungsraum konnten keine Hinweise auf Haselmäuse erfasst werden. Amphibien Eine flächendeckende Erfassung der Amphibien erfolgte im nordöstlichen Teil des Änderungs- bereiches, im Bereich des Galgenbergsees durch Sichtkontrollen, Verhören und Fangen von Individuen in 5 Untersuchungsdurchgängen zwischen Ende März und Anfang Juli 2016. 2017 und 2018 erfolgte eine Kontrolle mittels Sichtung und Verhören. Im Jahr 2018 wurde zusätzlich die ehemalige Kiesgrube an der Husarenstraße und deren Umfeld auf Vorkommen von Amphi- bien untersucht. Im nordöstlichen Änderungsbereich (Galgenbergsee) wurden keine planungsrelevanten Amphi- bienarten festgestellt, obwohl der Galgenbergsee einen potenziell geeigneten Lebensraum dar- stellt. Im Bereich der ehemaligen Kiesgrube an der Husarenstraße im westlichen Untersu- chungsraum außerhalb des Änderungsbereichs wurden vereinzelt Individuen der planungsrele- vanten Amphibienarten Kreuz- und Wechselkröte festgestellt. Die Tiere wurden im Zuge einer CEF-Maßnahmenplanung für die Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor auf der ehe- maligen Meliadeponie geborgen und hierhin verbracht . Für beide Arten wurden zu diesem Zweck vorab geeignete Laichgewässer und Landlebensräume hergestellt. Die Untersuchungen aus dem Jahr 2018 bestätigen eine vitale Population im Bereich der ehemaligen Kiesgrube. Weitere Artengruppen Für planungsrelevante und besonders geschützte Reptilienarten wie Zauneidechse fehlen im Untersuchungsraum geeignete Lebensräume. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans wäre eine städtebauliche Ent- wicklung in den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wahrscheinlich. Für ein Be- bauungsplanverfahren wäre eine eigenständige artenschutzrechtliche Prüfung für die Prognose 34 möglicher Auswirkungen des Vorhabens durchzuführen. Die nördlichen ‚Flächen für die Land- wirtschaft‘, die Grünflächen und der Galgenbergsee würden weiterhin als Brut-, Lebens- und Nahrungsraum für die vorhandenen ubiquitären und planungsrelevanten Tierarten zur Verfü- gung stehen. Eingriffe in Lebensräume würden sich mit der Umsetzung des FNP für Arten er- geben, wie sie bereits unter Bestand dargelegt werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Fall der Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei Umsetzung der verbindlichen Bauleitplanung und der Realisierung von Kompensationsmaßnahmen, die mit den Ansprüchen der Haselmaus und den Offenlandarten (Feldlerche und Rebhuhn) kollidieren, zu Veränderun- gen, da deren Lebensräume verloren gehen. Die bisher ackerbaulich genutzten ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ werden zukünftig als Grünfläche und mit Zweckbestimmung ‚Vorrang- und Maß- nahmenflächen‘ genutzt werden. Dadurch werden die Arten der offenen Feldflur (Feldlerche, Rebhuhn) verdrängt. Mit der geplanten Grünfläche entstehen im Gegenzug großzügige Wiesen- und Gebüschstrukturen, die im Naturraum weniger häufig anzutreffen sind und zahlreichen Vo- gel- und Säugetierarten sowie Insekten neuen Lebensraum bieten. Durch die Verlegung des Galgenbergsees entstehen zudem weitere Lebensraumstrukturen, unter anderem Flachwas- serbereiche für Amphibien und Insekten. Diese neuen Vegetationsstrukturen können ubiq uitä- ren und planungsrelevanten Tierarten als Brut- , Lebens- und Nahrungsraum dienen. Die Dar- stellung der Eingriffe und deren Aus gleich sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung darzulegen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung insoweit zu prüfen, als sie der Erforderlichkeit der Planung entge- genstehen könnten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Die vorhandenen Biotope im Änderungsbereich sind Brut- und Lebensstätten wildlebender Tier- arten. Das Auftreten von Brut- und Lebensräumen planungsrelevanter Tierarten im Änderungs- bereich wurde nachgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst führt nicht zur Tötung, Störung oder Beeinträchtigung von planungsrelevanten Tierarten und deren Fortpflan- zungs- und Ruhestätten. Es ergeben sich mit der Flächennutzungsplanänderung ausreichende und vielfältige Möglich- keiten auf den zusammenhängenden großflächigen Grünflächen und der Wasserfläche funkti- onierende Lebensgemeinschaften anzusiedeln. Für die Offenlandarten bieten die den Ände- rungsbereich und die Ortslage Rondorf umgebenden Flächen der offenen Feldflur Möglichkeiten für Kompensationsmaßnahmen. Die Entscheidung zugunsten einer Seeverlagerung und entge- gen einer Seeverfüllung und der entsprechenden Zieldarstellung im FNP führt nicht nur zu ei- nem Erhalt des Lebensraumes Wasserfläche/Teich sondern ist in der Lage hier einen deutlich vielfältigeren Lebensraum zu schaffen, der eine größere Artenvielfalt erwarten lässt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Dars tellung der Eingriffe und deren Aus- gleich darzulegen als auch eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. In diesem Zu- sammenhang sind durch die Grünordnungsplanung funktionierende Lebensgemeinschaften umzusetzen. 35 Die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbots- tatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Die Revierverluste von Feldlerche und Reb- huhn können nach MKULNV (2013) durch Maßnahmen in der offenen Feldflur ausgeglichen werden mit dem Ziel, in diesen Maßnahmenbereichen eine Steigerung der Dichte der Zielarten Feldlerche und Rebhuhn zu erreichen. Zur Optimierung der Feldflur sind Maßnahmen, wie die Anlage von Feldrainen, Stilllegungstreifen (Schwarz - und Buntbrachen) oder artenreichen Krautstreifen vorgesehen. In der Umgebung des Änderungsbereichs befinden sich hinreichend viele Ackerflächen, die eine geeignete Maßnahmenkulisse für CEF-Maßnahmen für Offenland- arten wie Feldlerche und Rebhuhn darstellen. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist. 7.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der überwiegende Teil des Änderungsbereichs setzt sich überwiegend aus großen Ackerflä- chen zusammen, die von teilversiegelten und versiegelten Wirtschaftswegen unterbrochen wer- den. Wegebegleitend finden sich schmale Saumstrukturen, die zumeist von Gräsern geprägt werden. Eine junge Lindenallee mit mittig verlaufendem Radweg trennt im Norden zwei Acker- schläge voneinander. Im Norden und Nordosten des Änderungsbereiches grenzen Gehölze die Bundesautobahn 4 und den Galgenbergsee von der Umgebung ab. D er gehölzumstandene Galgenbergsee im Nordosten des Änderungsbereichs, war in seiner ehemaligen Form und Aus- prägung nach gutachterlichem Befund (s. hierzu im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf Nord -West“ vom 20.07.2021) ökologisch in einem eher mäßigen bis schlechten Zustand. Grünlandflächen (Wiesen und Weiden) haben nur einen geringen Anteil im Änderungsbereichs und sind vor allem südlich innerhalb des Geschützten Landschaftsbestandteils (LB 2.12 'Umge- bung des Johannes- und Büchelhofs, Rondorf') vorzufinden. Die Weideflächen werden von Pfer- den beweidet und sind relativ artenarm. Innerhalb der Weideflächen stocken mehrere Bäume, von denen zwei Bäume durch ihr hohes Alter ökologisch besonders wertvoll sind. Im Südwesten des Änderungsbereichs befinden sich die Grünflächen der St. George’s School, die z.T. als Fettwiesen und Wiesenbrachen ausgeprägt sind und durch eine Obstbaumreihe gegenüber der Ackerfläche abgegrenzt sind. Im Nordosten des Änderungsbereichs liegt zudem ein alter Obst- garten, der durch unterschiedliche Obstbäume geprägt wird. Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum, der einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt und indem nur wenige wertvolle und artenreiche Strukturen vorzufinden sind. Der Anteil der landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen (Acker, Grünland, etc.) ist mit 80 % hoch. Die im FNP dargestellte Seefläche nimmt 7,3 % der Gesamtfläche ein. Gehölzflächen sind zu ca. 6 % vertreten. Die bebauten Bereiche im Süden des Bebauungsplanes und die Straßen spielen mit ca. 4 % nur eine untergeordnete Rolle. Floristische Besonderheiten oder geschützte Pflanzenarten sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. 36 Bei der im Jahr 2021/2022 durchgeführten Baumbestandsbewertung (RIETMANN BERATENDE IN- GENIEURE PARTG MBB 2022A) wurden innerhalb des Änderungsbereiches 123 Bäume erfasst, von denen 6 Bäume durch die Baumschutzsatzung geschützt sind. Die restlichen Bäume liegen nach § 35 im Außenbereich. Im Nord -Osten und im Süden befinden sich auf einzelnen Privat- grundstücken und entlang von Straßen überwiegend heimische sowie vereinzelt nicht -heimi- sche Laubbäume (Berg-Ahorn, Gemeine Esche, Winter-Linde, Rosskastanie, Kanadische Pap- pel, Vogel-Kirsche, Götterbaum, Weißdorn), Obstbäume (Apfel, Holz-Apfel, Esskastanie, Holz- Birne, Walnuss) und ein einzelner Nadelbaum (Gemeine Kiefer). 12 der Bäume stocken auf den Weiden- und Gartenflächen des geschützten Landschaftsbestandteils ‚Johannes- und Büchels- hof‘. Die Allee mit 50 Winterlinden an der Straße Am Höfchen‘ im Norden des Plangebietes wurde als Regio- Grün-Maßnahme angepflanzt. Zudem die kleinere Obstgehölze als Aus- gleichspflanzung zum Bebauungsplan der St. George’s School (BP66382/02) gepflanzt worden. Die heutige Flächennutzungsplanausweisung sichert die Ackerflächen im Norden sowie eine Grünschneise bis zum geschützten Landschaftsbestandteil, die als Vorrangfläche dargestellt ist. Die dargestellten Wohnbauflächen betreffen Ackerflächen. Der Galgenbergsee wird in sei- ner Ausdehnung ebenfalls gesichert. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans wäre eine städtebauliche Ent- wicklung in den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wahrscheinlich. Die im FNP dargestellten Ackerflächen im Norden und die Grünflächen sowie der Galgenbergsee blieben bestehen. Da es sich um Vorrangflächen handelt ist in diesen Bereichen mit einer Aufwertung in Form von Anpflanzungen, Sukzessionsflächen usw. zu rechnen und damit mit einer höheren Vielfältigkeit pflanzlicher Lebensformen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist für die Fällung der Bäume und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen über die Ein- griffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat keine direkten Auswirkungen auf die Betroffen- heit des Pflanzenbestands. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist für die Fällung der Bäume und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einem Wegfall der Fläche für die Landwirtschaft. Ein südlicher Streifen dieser Darstellung wird mit Wohnbauflächen überplant, was durch die zu erwartende Wohnnut- zung zu einer Versiegelung von Fläche führen wird. Mittig des Änderungsbereichs entsteht als zentrales und verbindendes Element eine ‚Grünfläche‘ mit der Zweckbestimmung Parkanlage und zwei Spielflächen. Die Realisierung einer zentralen Parkanlage führt zu einer Aufwertung der als geringwertig einzustufenden Ackerflächen. Im Norden des Änderungsbereiches kann in den vormals als Fläche für die Landwirtschaft und künftig als ‚Grünfläche‘ dargestellten Berei- chen eine Aufwertung des Vegetationsbestands erfolgen, wenn Ausgleichsflächen für eine städ- tebauliche Entwicklung oder Grünflächen zur Erholungsnutzung (Parkanlagen) realisiert wer- den. Ebenso verhält es sich mit der umgelagerten Wasserfläche. Mit der Zeit wird sich das öko- logische Potenzial der Flächen insgesamt erhöhen und das ökologische Gleichg ewicht des Sees verbessert werden. Die neu angelegten Strukturen tragen mittel - bis langfristig zu einer höheren Struktur- und Artenvielfalt im Plangebiet bei. Im Planfeststellungsverfahren ist der Wert der ökologischen Aufwertung im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes ermittelt worden. Durch die Bepflanzung der Böschungsbereiche kam es zudem zu einer Waldmehrung von ca. 1,79 ha innerhalb des Geltungsbereiches für das Planfeststellungsverfahren. (s. hierzu im Planfeststellungsbeschluss „Ausbau eines Gewässers durch Teilverlegung des Galgenberg- sees in Köln Rondorf Nord-West“ vom 20.07.2021). Der See wird dem Biotop- und Artenschutz zugeführt und ist daher nicht öffentlich zugänglich. sein. Der Zunahme der Wohnbauflächen von 37 ca. 13 %, in denen ei ne Versiegelung von möglicher Vegetationsfläche anzunehmen ist, steht die Erhöhung des Grünflächenanteils um 20 % des Änderungsbereichs gegenüber. Die zukünf- tigen Grünflächen entstehen vornehmlich auf intensiv genutzten Ackerflächen und erhöhen da- mit den Anteil an Vegetationsflächen mit einer höheren Artenvielfalt im Änderungsbereich. Mit der Umsetzung der nachfolgenden Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden Wald- flächen überprägt, die insbesondere den Restbeständen der Einfassung des ehemaligen Gal- genbergsees und zu einem kleineren Anteil dem Gehölzgürtel entlang der BAB 4 zuzuordnen sind. Aus der Inanspruchnahme dieser Waldflächen resultiert nach § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) eine Verpflichtung zum Waldausgleich, die in der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und keine erkennbar negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in Natur und Landschaft, der für den Umweltbelang Pflanze immer negativ zu bewerten ist. Bei den Flächendarstellungen des FNP kommt es zu einem Verlust von 14,5 ha potentieller Vegetationsfläche. Andererseits wirkt sich die Zunahme des Grünflächenanteils positiv auf die geplante Nutzungsänderung aus. Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men können durch die vorgesehene Nutzung der nördlichen Flächen im Änderungsbereich als Vorrang- und Maßnahmenflächen der benötigte Ausgleich für den Eingriff in Natur und Land- schaft und in den Wald im Plangebiet geleistet und neue wertgebende Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist über die Ein- griffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB und § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) Kompensation zu leisten. Diese hat bevorzugt im Planänderungsbereich selbst zu erfolgen, um die Funktion im Naturraum zu kompensieren. 7.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im aktuellen Flächennutzungsplan ist ein überwiegender Teil des Änderungsbereichs (ca. 30,4 %) bereits als ‚Wohnbauflächen‘ zur zukünftigen Entwicklung von dringend benötigtem Wohn- raum vorgesehen. Ca. 20,4 % des Änderungsbereichs werden im Bestand als ‚Grünfläche‘ aus- gewiesen. Im Norden sind die als ‚Flächen für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnahmen des Na- turschutzes und der Landschaftspflege‘ gekennzeichneten Flächen (ca. 41,9 % der Gesamtflä- che) für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehen. Die tatsächliche Nut- zung im Änderungsbereich ist überwiegend der ackerbaulichen Nutzung vorbehalten und be- steht größtenteils aus unversiegelten Flächen. Abweichend von der im Flächennutzungsplan dargestellten Wasserfläche (ca. 5,1 ha) wurde das Gewässer nach Rechtskraft des Planfest- stellungsbeschlusses zur Teilumlegung des Galgenbergsees bereits verlagert (ca. 2,9 ha). 38 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird ein Bereich, der bereits für eine Ortser- weiterung von Rondorf im Flächennutzungsplan dargestellt wird, um weitere Wohnbauflächen erweitert (Zunahme von ca. 8,7 ha) und durch zusätzliche Flächennutzungen wie Gemeinbe- darfsflächen (ca. 7 ha) und gemischte Bauflächen (ca. 1 ha) weiter differenziert. Dies führt dazu, dass es zu einer Optimierung der gesamten Infrastruktur von Rondorf kommt. Insbesondere die geplante Stadtbahntrasse erhält eine höhere Auslastung und damit eine höhere Umsetzungs- wahrscheinlichkeit. Flächen, die hier zusätzlich al s Wohnbaufläche dargestellt werden, sind nicht an anderer, weniger standortgünstiger Lage auszuweisen, um den Wohnraumbedarf zu decken. Bei Durchführung der Änderung des Flächennutzungsplans nimmt der Anteil der als ‚Wohnbau- flächen‘ und ‚Gemeinbedarfsfläche‘ dargestellten Bereiche und dem damit bei Realisierung ein- hergehenden Versiegelungsgrad zu. Die als ‚Flächen für die Landwirtschaft mit Kleinmaßnah- men des Naturschutzes und der Landschaftspflege‘ gekennzeichneten Flächen im Norden wer- den zukünftig als ‚G rünflächen‘ (Zunahme von ca. 14,8 ha) dargestellt und stehen nicht mehr für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Verfügung. Der überwiegende Anteil der geplanten Grünflächen (ca. 36,6 % der Gesamtfläche des Änderungsbereichs) wird zukünf- tig als Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen ausgewiesen und steht somit Tieren und Pflanzen als Lebensraum zur Verfügung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen städtebaulichen Entwicklung zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von Flächen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden können. Gleichzeitig werden Flächenbedarfe für notwendigen Wohnraum geschaffen und durch die Flächennutzungsplanänderung die Infrastrukturausstattung der gesamten Ortslage Rondorf optimiert. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht die Darstellung großflächiger ‚Grün- flächen‘ vor. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Gärten, extensive Dachbegrünung und Ver- sickerungssysteme) können bei der späteren städtebaulichen Entwicklung dafür sor gen, dass der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert wird. 7.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 39 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die digitale Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 des Geologischen Diensts NRW weist als Boden- typen innerhalb des Änderungsbereichs hauptsächlich Parabraunerden und Braunerden aus. Diese Böden sind im Plangebiet natürlicherweise aus Hochflutablagerungen (karbonathaltiger, sandiger und toniger Lehm oder lehmiger Sand) über jungpleistozänen Terrassenablagerungen (karbonathaltige Kiese und Sande) entstanden. Die Parabraunerden und Braunerden im Plan- gebiet sind fruchtbare Böden mit mittleren bis sehr hohen Bodenwertzahlen (50-80), einer mitt- leren nutzbaren Feldkapazität und ohne Grund- oder Stauwassereinfluss. Im tiefer liegenden, südlichen Teil des Plangebietes liegt als Bodentyp ein Kolluvisol vor. Kolluvisole sind Böden, die durch Abschwemmung von verlagertem, humosem Bodenmaterial entstanden sind. Die obere Bodenschicht besteht hier aus sandigem Lehm und lehmigem Sand, darunter liegen die oben beschriebenen Hochflutablagerungen aus tonigem Lehm über Terrassenablagerungen mit Kiesen und Sanden. Aufgrund der Eigenschaften sind die Böden gut durchwurzelbar und eignen sich für eine ackerbauliche Nutzung. Durch die hohen Lehm - und Tonanteile in den oberen Bodenschichten eignen sich die Böden im Änderungsbereich bedingt für eine Versickerung oder sind ungeeignet. Im zentralen Teil des Änderungsbereichs befinden sich Braunerden, die aufgrund ihrer Fähigkeit als Wasserspeicher im 2- Meter-Raum mit hoher Funktionserfüllung bei der Regulations- und Kühlungsfunktion als schutzwürdige Böden eingestuft wurden. Die Schutzwürdigkeit der ande- ren Bodentypen im Änderungsbereich wurde in der bewerteten Bodenkarte des geologischen Dienstes nicht bewertet. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wurde eine Bo- denfunktionsbewertung (2021b), ein Bodenschutzkonzept sowie ein Bodenkompensations - konzept (2023a+b) durch M ULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2021b) durchgeführt. Die Kartierung der Bodentypen zeigte, dass insgesamt sechs verschiedene Bodentypen im Plange- biet vorliegen: Braunerde, Braunerden-Pararendzina, Pararendzina, Gley-Pararendzina, Braun- erde-Parabraunerde und Kolluvium-Braunerde. Der im Plangebiet vorherrschende Bodentyp ist die Braunerde. Auffällig ist die tief braune Farbe der Böden, die der Boden geogen in sich trägt sowie die mit 35 bis 40 cm tief entwickelten obersten A-Horizonte (Standard-Pflugtiefe: 30 cm). Zudem treten untergeordnet anthropogen beeinflusste Böden wie Braunerde- Pararendzinen (3,5 %), Pararendzinen (4%) und Gley -Pa- rarendzinen (0,5 %) auf. Die Braunerden-Pararendzina ist auf den Bereich des ehemaligen Kie- sabbaugewässers begrenzt und liegt östlich sowie südlich der Seefläche. Diese Standorte sind künstlich entstanden. An den Uferböschungen des Sees stehen Pararendzinen an. Zudem liegt mittig im Plangebiet ein kreisrunder Krater, der als Gley -Pararendzina eingestuft wird. Boden- kundlich betrachtet handelt es sich um eine mit Baugrubenaushub verfüllte kreisrunde Senke anthropogenen Ursprungs. Es wird vermutet, dass es sich um einen verfüllten Bombentrichter oder eine verfüllte Grube zur Gewinnung von Kies handelt. Im nordwestlichen Pl angebiet, zur Autobahn BAB 4 hin, stehen Braunerden-Parabraunerden an. Zudem liegt hier eine Kolluvium- Braunerde, die durch eine Akkumulation von Oberbodenmaterial geprägt wird. Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine mittlere bis hohe natürliche Frucht- barkeit des Bodens, eine gute bis sehr gute Wasserleitungs- und Speichereigenschaft und eine sehr gute Kationenaustauschkapazität. Die fruchtbaren Böden wurden spätestens seit der rö- mischen Eisenzeit, vermutlich aber seit dem Neolithikum ackerbaulich genutzt. Bezüglich ihrer Lebensraumfunktion weisen die Böden im Plangebiet nur im Bereich der Steilböschung des ehemaligen Galgenbergsees Extremstandorte auf, ansonsten ist das Biotopentwicklungspoten- zial aufgrund der relativ homogenen Bodenverhältnisse mit gering bewertet. Die Flächen im südlichen und mittigen Plangebiet weisen eine sehr hohe Versickerungsleistung für Nieder- schlagswasser auf (Stufe 1). Die nördlichen Flächen werden größtenteils mit einer hohen Ver- sickerungsleistung eingestuft. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe ist mit gut 40 bis sehr gut bewertet. Im B öschungsbereich des Galgenbergsees ist das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe hingegen besonders gering. Die Archivfunktion der Böden im Plangebiet ergibt ein weitgehend homogenes Bild und wird mit „mittel“ bewertet. Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird für das Plangebiet über- wiegend als „hoch“ eingestuft. Die Kühlleistungsfunktion der Böden ist relativ heterogen verteilt und reicht von besonders gut im Süden und Osten des Plangebiets über mittel bis schlecht zu besonders schlecht im Nord des Plangebiets. Die Böden übernehmen zudem eine Klimafunk- tion, indem sie Kohlenstoff im Boden speichern. Die Menge an organisch gebundenem Kohlen- stoff kann bei landwirtschaftlicher Nutzung, besonders unter Ackernutzung, höher sein als in naturnahen Böden. Die besondere Krumentiefe von ca. 35 cm (natürlich wäre ein Ah- Horizont von ca. 10 cm zu erwarten) sorgt im Untersuchungsraum für einen vergleichsweise hohen Koh- lenstoffvorrat und eine dementsprechend hoch ausgeprägte Klimafunktion der Böden. Die Bo- denfunktionsbewertung kommt zu dem Schluss , dass der Grad der Bodenfunktionserfüllung überwiegend hoch ist. Demnach sind im Plangebiet keine „sehr schützenswerten Standorte“ vorhanden sind, die für eine Bebauung als ungeeignet zu bewerten wären. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszugleichen gilt. Die anstehenden Böden umliegend zur Seefläche sind durch ihre Historie in ihren natürlichen Filter-, Puffer - und Lebensraumfunktionen teilweise gestört und anthropogen beeinflusst, so dass es hier zu einer Beanspruchung bereits vorbelasteter Böden kam. Durch die Seeverlage- rung wurde sehr viel Boden umgelagert und bewegt. Ein Teil der Flächen wurde als Seefläche neugestaltet, während die nördlichen und südl ichen Seebereiche neu verfüllt und rekultiviert wurden. Die Bereiche, in denen die heutige Seefläche liegt, waren vornehmlich als Braunerden und Pararendzinen ausgebildet und sind im Zuge der Anlage der neuen Wasserfläche dauerhaft verloren gegangen. Folgende prozentuale Verteilung der Böden liegt heute im gesamten Plan- gebiet vor: Insgesamt kommen die Braunerden weiterhin auf rund 92 % der Fläche vor, unter- geordnet sind Braunerde-Pararendzinen mit 3,5 %, Braunerde-Parabraunerden 3,2 % und Kol- luvium-Braunerden 1,4 % der Fläche. Es zeigt sich, dass der Anteil der Pararendzinen im Plan- gebiet gesunken ist, während sich der Anteil der Braunerde-Parabraunerden erhöht hat. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Falls die 226. Änderung des Flächennutzungsplans nicht durchgeführt werden würde, könnten die fruchtbaren Böden im Norden des Plangebiets weiterhin ackerbaulich genutzt werden. Im Bereich der Wohnbauflächen würden die Böden im Plangebiet bei Realisierung eines nachfol- genden Bauleitplanverfahrens mit Straßen, Wohnhäusern und Gärten überplant und größten- teils versiegelt werden. Im Bereich der Grünflächen ist anzunehmen, dass wenige Teilflächen wie Wege und Spielplätze teilversiegelt und die Bodenfunktionen überwiegend erhalten bleiben würden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Durchführung der Planung werden die Voraussetzungen für weitere Bauflächen geschaffen, die eine Bebauung und Versiegelung vorbereiten. Der Anteil an Wohnbauflächen und damit der Versiegelungsgrad im Plangebiet w erden zunehmen. Durch eine dauerhafte Begrünung und extensive Nutzung der bisher ackerbaulich genutzten Flächen im Norden des Plangebietes ist innerhalb der geplanten Grünflächen (als Vorrang- und Maßnahmenfläche) von einer Boden- verbesserung durch Humusanreicherung, natürlicher Bodenbildung und einer Verringerung des Schadstoffeintrags von Dünge- und Spritzmitteln auszugehen. Durch die Seeverlagerung wird sehr viel Boden umgelagert und bewegt. Die anstehenden Bö- den umliegend zur Seefläche sind in ihrer natürlichen Filter-, Puffer- und Lebensraumfunktionen 41 teilweise gestört und anthropogen beeinflusst, so dass es hier zu einer Beanspruchung bereits vorbelasteter Böden kommt. Ein Teil der Flächen wird als Seefläche gestaltet, die nördlichen und südlichen Seebereiche werden neu verfüllt und rekultiviert. Die Bereiche in denen die Seefläche zu liegen kommt sind vornehmlich als Braunerden ausge- bildet und gehen im Zuge der Anlage der neuen Wasserfläche dauerhaft verloren. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Teilumlegung des Galgenbergsees wurde ein umfangreiches Bodenschutz- und Bodenkompensationskonzept (Jahr 2019) erarbeitet, um die Auswirkungen auf den Boden so verträglich wie möglich zu gestalten und die Eingriffe in den Boden auszugleichen. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde durch das Ingenieurbüro Mull und Partner ein Bodenschutzkonzept sowie ein Bodenkom- pensationskonzept erarbeitet, welches weitere bodenverbesser nde Maßnahmen in die Aus- gleichsflächenplanung integriert und die Möglichkeit einer Kompensation nachweist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden keine Vermei dungs-, Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Realisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem deutlich höheren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von landwirtschaft- lichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden können. Gleichzeitig führt die Flächennutzungsplanänderung dazu, dass über die Bindung als Grünfläche Bodenbil- dungsprozess und natürliche Bodenbildung reaktiviert werden können und vorhandenen Bo- denfunktionen gesichert, langfristig erhalten und zum Teil verbessert werden. Durch eine exten- sive Begrünung der Grünflächen im Norden des Plangebietes und das Anpflanzen von boden- ständigen Gehölzen können die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden abgemildert werden. Mit der Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden ver- bunden, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nachgang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes aus- wirken. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchti- gungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grund- satz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. 7.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Nordosten des Änderungsbereiches liegt der ca. 5 ha große Galgenbergsee, der als Abgra- bungsgewässer durch den Kiesabbau durch Grundwassereinstrom entstanden ist. Aufgrund 42 seiner geringen Größe war der See als nicht berichtspflichtiger Wasserkörper nach EG -Was- serrahmenrichtlinie einzustufen. Durch den Kiesabbau ohne Rekultivierung verfügt e der See über ausgeprägte Steilufer. Nach gutachterlicher Bewertung befand sich der See ökologisch in einem eher mäßigen bis schlechten Zustand. Die einzige Nutzung, welcher der See unterliegt, ist eine fischereiliche Nutzung durch einen Angelverein. Der See ist grundwasserbeeinflusst und weist aufgrund eines Schadens mit perflourierten Tensiden (PFT) im Grundwasseranstrom eine PFT-Belastung auf. Abweichend von der im Flächennutzungsplan dargestellten Wasserfläche wurde das Gewässer nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses zur Teilumlegung des Galgenbergsees be- reits verlagert. Die neue Lage des Galgenbergsees soll durch die 226. Änderung als Darstellung in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Verlagerung des Sees wurde in einem eigenständigen Planfeststellungverfahren durchge- führt. Der See kommt weiterhin im nordöstlichen Bereich des Plangebiets, als lang gestreckter See zu liegen. Neben einer offenen Wasserfläche sieht die Planung Feuchtbiotope und mit Ge- hölzen bestandene Böschungsbereiche vor. Ziel der Planung ist eine ökologische und morpho- logische Verbesserung des Gewässers. Die Wasserfläche soll in ihrer Flächengröße erhalten bleiben. Der See wird durch eine größere maximale Tiefe (bis zu 10 m) und die Neugestaltung der Uferbereiche optimiert. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht vor, dem Planfeststellungsbeschluss zur Verla- gerung des Galgenbergsees zu folgen. Durch die Umgestaltung ist eine Verbesserung des öko- logischen Zustands zu erwarten. Die PFT-Belastung des Gewässers bleibt aufgrund des Grund- wasseranschlusses bestehen. Der See wird nicht öffentlich zugänglich sein. Die südlichen Flä- chen des heutigen Galgenbergsees werden zukünftig als ‚Wohnbauflächen‘ im Flächennut- zungsplan dargestellt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf Oberflächengewässer. Der Flächennutzungsplan folgt dem Planfeststellungsbeschluss zur Ver- lagerung des Galgenbergsees. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurden umfangrei- che Maßnahmen zur Sicherung des Schutzgutes Wasser für die Zeit der Umlegung des Sees vorgesehen. Es sind insgesamt keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Galgenbergsee zu erwarten, da durch die Umlegung des Sees eine ökologische Verbesserung des Gewässers angestrebt wurde. 43 7.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich befindet sich im Grundwasserkörper ‚Niederung des Rheins‘ (27_22) mit einem schlechten mengenmäßigen Zustand und aufgrund einer signifikanten Belastung mit per- flourierten Tensiden (PFT) auch in einem schlechten chemischen Zustand. Der Galgenbergsee wird - wie andere Kölner Gewässer auch - von belastetem Grundwasser durchströmt. Alle bisher bekannten und zuzuordnenden Schadstofffahnen im Stadtgebiet haben ihre Ursache im Um- gang mit Löschschäumen, die bei Feuerwehreinsätzen verwendet worden sind und anschlie- ßend in den Boden und das Grundwasser gelangten. Ein großer Teil des Änderungsbereiches liegt daher im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung zur Untersagung der Grundwasserför- derung und –nutzung in Teilbereichen von Köln-Immendorf und Rondorf sowie der Nutzung von Wasser aus den Oberflächengewässern der Stadtteile Immendorf und Rondorf zu Bewässe- rungszwecken. Mit Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 06.05.2020 sind erlaubnisfreie Nut- zungen des Grundwassers untersagt. Förderung, Nutzung und Aufbringen von Grundwasser auf den Boden, z.B. durch Gartenbrunnen, ist unabhängig von Menge und Nutzungsart nicht zulässig. Der Änderungsbereich liegt bis auf die nordwestlich herausragende, derzeit landwirt- schaftlich genutzte Fläche entlang der BAB4 vollständig im Geltungsbereich der Allgemeinver- fügung. Die Niederterrassenschotter bilden den obersten Grundwasserleiter mit freier Grundwasser- oberfläche und guten Durchlässigkeiten (kf -Wert ca. 10 -4 m/s). Die Tertiärfläche fungiert als Grundwassergeringleiter bis -stauer. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist nach Nordosten bis Osten, zum Vorfluter Rhein bzw. zum Wasserwerk Hochkirchen ausgerichtet. (Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2021a). Der Änderungsbereich liegt in der Trinkwasserschutzz one III des festgesetzten Trinkwasser- schutzgebietes für das nördlich befindliche Wasserwerk ‚Hochkirchen‘. Bei der Realisierung von Baumaßnahmen bzw. der Umsetzung von Bebauungsplänen sind die Auflagen aus der Schutz- zonenverordnung zu beachten. Über die A ckerflächen im Norden des Änderungsbereiches erfolgt ein Stoffeintrag im für die landwirtschaftliche Nutzung üblichen Maß. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans könnten die als ‚Wohnbauflä- chen‘ gekennzeichneten Bereiche unter Beachtung der Auflagen aus der Schutzzonenverord- nung nach Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens bebaut werden. Eine Mehrversiege- lung durch eine Bebauung führt zu einer geringeren Grundwasserneubildungsrate. Über die Ackerflächen im Norden des Änderungsbereiches erfolgt ein Stoffeintrag im für die landwirt- schaftliche Nutzung üblichen Maß. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kann ein höherer Versiegelungsgrad nach Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens realisiert werden, da der Anteil an ‚Wohnbauflä- chen‘ und ‚Gemeinbedarfsflächen‘ zunimmt. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. Als Folge einer zusätzlichen Versiege- lung durch eine mögliche Bebauung kann eine Einschränkung der Grundwasserneubildung ent- stehen, weil Regenwasser nicht oder nur erschwert dem Boden zugeführt werden kann. Das Wasser muss daher über Kanalsysteme abgeleitet werden, was sich negativ auf den natürlichen 44 Wasserkreislauf auswirkt. Die ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ erfahren eine Umwandlung in die Darstellung ‚Grünflächen‘. In zukünftigen Grünflächen wird die Grundwasserneubildung über versickerndes Niederschlagswasser zukünftig weiterhin möglich sein und kann über naturnahe Flächen mit einer hohen Filterfunktion erfolgen sofern die Grünflächen im Rahmen der Bebau- ungsplanung entsprechend ausgebildet werden. Nach der Realisierung von Grün- oder Aus- gleichsflächen sind zudem keine weiteren Einträge aufgrund der ackerbaulichen Nutzung durch Düngung oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanver- fahrens ist jedoch von einer Mehrversiegelung im Änderungsbereich auszugehen. Generell ist eine Mehrversiegelung immer negativ zu bewerten, da diese Flächen nicht mehr zur Versicke- rung von Niederschlagswasser und damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen. Die Umwandlung der ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ in die Darstellung ‚Grünflächen‘ ist nach der Realisierung als positiv zu beurteilen, da keine weiteren Einträge durch Düngung oder Pflan- zenschutzmittel in das Grundwasser erfolgen. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. 7.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Für die Stadt Köln existiert ein Luftreinhalt eplan. Gemäß aktuellem Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 befindet sich der Änderungsbereich außerhalb der Grenzen der Umweltzone. Im Plangebiet trägt heute vorwiegend der Straßenverkehr der Straßen Husarenstraße, Kapel- lenstraße, Rodenkirchener Straße, Weißdornweg und der Bundesautobahn BAB 4 über die Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid) und dem Reifen - und Bremsabrieb (v.a. Stäube) zu den Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bei. Mit ca. 5.900 bis 10.060 Kfz-Fahrten pro Tag sind die Hauptachsen, besonders zwischen Rodenkirchener Straße und Kapellenstraße/Bödinger Straße, z.T. stark belastet. Rondorf weist ferner an diesen Verkehrsachsen auch spürbaren Durchgangsverkehr in der Hauptrelation zwi- schen Rodenkirchen und Meschenich/BAB 553 auf. Als meistbelastete Netzelemente stellen sich im Umfeld des Plangebietes der Streckenzug Bonner Straße nördlich des Verteilerkreises (28.500 Kfz/24 h) sowie die Brühler Landstraße (18.600 Kfz/24 h) südlich der Militärringstraße dar. (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a). 45 Vereinzelt entstehen innerhalb des Änderungsbereiches Schadstoffemissionen durch den Ein- satz landwirtschaftlicher Maschinen. Im südlichen Änderungsbereich können zudem durch die Pferdehaltung Geruchs- und Staubemissionen entstehen. Die Gebäude innerhalb des Plangebiets werden vorwiegend als Wohngebäude genutzt. Eine gewerbliche Nutzung liegt nicht vor. Kleinfeuerungsanlagen der Privathaushalte können Koh- lenmonoxid und Feinstäube produzieren. Weiterhin kann Hausbrand aus der umliegenden Be- bauung als Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus den Gebäude- heizungen durch die Entwicklung weiterer Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen. Zudem ist in- nerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Durch die geplante Trassenführung der K15 neu kann eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf entstehen, die zu einer Verlagerung der Emissionen führt. Das Büro P EUTZ CONSULT (2023b) hat im Rahmen der Vorbereitung des Bebauungsplanverfah- rens eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ in Köln-Ron- dorf durchgeführt. Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Aus- wirkung der Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde eine lufthygienische Untersuchung mit Luftschadstoffausbreitungsberechnungen für die rele- vanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) erstellt. Die Ergebnisse sind jedoch nicht auf die vorliegende Flächennutzungsplanänderung übertrag- bar, da der FNP im Bestand bereits Wohnbauflächen ausweist, für die keine Emissionsberech- nungen vorliegen. Es sind allgemeine Tendenzen erkennbar, dass die NO 2-Belastungen durch die Veränderung der Belüftungsverhältnisse sowie durch lokale E rhöhungen des Verkehrsauf- kommens leicht bis mäßig zunehmen. Eine genaue Beurteilung der Zusatzbelastung (Veränderung der Kfz pro Tag; Gebäudeheizun- gen) ist aus den vorliegenden Untersuchungsergebnissen nicht ableitbar. Aus dem für den Bebauungsplan erstel lten Verkehrsgutachten (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2023a) lässt sich jedoch herleiten, dass für den Prognosehorizont 2026 und 2030 aufgrund der Verlagerung von MIV auf den ÖPNV durch den erwarteten Ausbau des öffentlichen Nahver- kehrs und der politischen Vorgaben zur Emissionsminderung von einer allmählich zurückgehen- den Hintergrundbelastung ausgegangen wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig bzw. umsetzbar. Bewertung: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz-bedingten Emissionen auf der BAB A4 und 46 BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Änderungsbereich einwirken. Es entste- hen zusätzliche Emissionen verkehrs - und anlagebedingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung. Durch die geplante Trassenführung der K15 neu kann eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf entstehen, die zu einer Verlagerung der Emissionen führt. Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. Die Emissionen von Luftschadstoffen werden bei Durchführung eines möglichen Bebauungsplan- verfahrens im Änderungsbereich durch Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand erhöht, was negativ zu bewerten ist. Auf Bebauungsplanebene werden Vermeidungs- , Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemiss ionen formuliert, wie zum Bei- spiel die Erstellung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der Standards aus der Ener- gieeinsparverordnung. 7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit: Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 200 µg/m³ 99,8 %-Wert; Schwelle, die von maximal 18 Stundenmittelwerten pro Jahr überschritten werden darf PM 10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 50 µg/m³ Zulässige Überschreitungstage des Tagesmittelwertes pro Jahr PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Luftqualität im Änderungsbereich ist trotz der großen Ackerflächen und der Frischluft - und Kaltluftentstehungsfunktion der Flächen mit einer großen Hintergrundbelastung aus den Immis- sionen von Industrie/Gewerbe, Verkehr und häuslichen Schadstoffimmissionen vorbelastet. Ge- mäß aktuellem Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021, befinden sich im näheren Umfeld des Änderungsbereiches zwei große Stickstoffoxid-Emittenten der nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen der Industrie. Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1.700 m Entfernung südös tlich des Änderungsbereichs und erzeugt eine durchschnittliche Menge von 1.128 t Stickstoffoxid pro Jahr. Die Orion Engineered Carbons GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Änderungsbereichs und liegt mit 856 t Stick- stoffoxid pro Jahr darunter. Im Zuge des Planverfahrens wurde eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan ‚Ron- dorf Nord-West‘ durch Peutz Consult GmbH (2023a) erarbeitet. In diesem Zusammenhang wur- den für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM 10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO 2) Berechnungen durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung sind jedoch nicht auf die vorliegende Flächennutzungs- planänderung übertragbar, da der FNP für die derzeit unbebauten Flächen im Bestand bereits 47 Wohnbauflächen ausweist, für die keine Luftschadstoffberechnungen vorliegen. Es sind allge- meine Tendenzen erkennbar, dass hohe Immissionsbelastungen i m Nahbereich zu den Auto- bahnen BAB 555 und BAB 4 durch die hohen Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen sowie den hohen Verkehrsanteilen schwerer Nutzfahrzeuge vor liegen. Der maximal zulässige NO2-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ gemäß der 39. BImSchV wird an den Immissionsorten am nordöstlichen Rand des Plangebiets nur knapp eingehalten. Bei Umsetzung eines Bebauungsplans kommt es lokal zu einer Erhöhung der Verkehrsmenge. Die geplante Bebauung führ t zudem zu einer Veränderung der Belüftungsverhältnisse im Un- tersuchungsgebiet. Durch diese Veränderung nehmen die Luftschadstoffkonzentrationen zu. Die Zunahmen werden primär durch den Verkehr auf der Autobahn in Verbindung mit dem durch die Plangebäude veränderten Belüftungsverhältnissen verursacht. Der durch das Planvorhaben im Plangebiet entstehende Anliegerverkehr trägt hingegen nicht zu einer relevanten Erhöhung der Luftschadstoffkonzentrationen bei. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante ist mit den Auswirkungen des Bestandes identisch. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Erweiterung der Darstellung von Wohnbau-, Gemeinbedarfs- und gemischten Bauflächen im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen auf das Immissionsgeschehen im Umfeld des Plangebietes. Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Immis- sionen aus den Gebäudeheizungen durch die Entwicklung weiterer Wohnbau- und Gemeinbe- darfsflächen. Zudem ist innerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung mit einem er- höhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das Büro P EUTZ CONSULT (2023b) hat im Rahmen der Vorbereitung des Bebauungsplanverfah- rens eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ in Köln-Ron- dorf durchgeführt. Zur Beurteilung der zu erwartenden Luftqualität im Plangebiet sowie der Aus- wirkung der Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung wurde eine lufthygienische Untersuchung mit Luftschadstoffausbreitungsberechnungen für die rele- vanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) erstellt. Die Ergebnisse sind jedoch nicht auf die vorliegende Flächennutzungsplanänderung übertrag- bar, da der FNP für die derzeit unbebauten Flächen im Bestand bereits Wohnbauflächen aus- weist, für die keine Immissionsberechnungen vorliegen. Es sind allgemeine Tendenzen erkenn- bar, dass sich die NO 2-Belastungen durch die Veränderung der Belüftungsverhältnisse sowie durch lokale Verlagerungen des Verkehrsaufkommens verschieben. Leichte Erhöhungen der NO2-Belastung zeigen sich vor allem in Form von Schadstoffimmissio- nen durch den Verkehr auf der BAB 4 in Verbindung mit einem Lärmschutzwall im nördlichen Bereich der geplanten Wohnbauflächen. Der durch das Planvorhaben im Plangebiet entste- hende Anliegerverkehr trägt nicht zu einer relevanten Erhöhung der NO2-Gesamtbelastung bei. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für NO2 zeigen, dass die NO2- Belastungen insgesamt an allen Immissionsorten im Planfall 2026 und 2030 deutlich abgenom- men haben. Dies ist insbesondere auf eine verbesserte Abgasreinigung neuer Fahrzeugmodelle und des dadurch geringeren mittleren Emissionsausstoßes zurückzuführen. Zudem wird mit dem Bau der Entflechtungsstraße die Verkehrsmenge innerhalb der Ortslage von Rondorf ver- ringert, sodass es zu einer deutlichen Verbesserung der Luftqualität kommt. Die in der 39. BIm- SchV definierten Grenzwerte für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) werden im Änderungsbereich eingehalten. 48 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine hohe Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz-bedingten Emittenten auf der BAB A4 und BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Änderungsbereich einwirken. Es entste- hen zusätzliche Immissionen verkehrs- und anlagebedingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung, wenn die Wohnbau-, Gemeinbedarfs- und Mischgebietsflächen besiedelt werden, die sich innerhalb des Änderungsbereiches und auf die benachbarten Siedlungsbereiche aus- wirken. Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Um- gebung beziehungsweise eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV ist mit Durchführung der Planung jedoch nicht zu erwarten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Vermeidungs-, Minderungs - und Ausgleichs- maßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Beispiel das Anpflanzen von Bäu- men oder Maßnahmen zur Energieeinsparung, Maßnahmen und Angebote zur emissionsarmen Mobilität. Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapi- tel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Immissionssitua- tion im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. 7.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist klimatisch nur sehr gering vorbelastet, da der Anteil von Versiegelung und Bebauung sehr gering ist. Es liegen verschiedene Hinweiskarten zum Klima im Plangebiet vor, die insgesamt eine überwiegend übereinstimmende Bestandssituation darstellen. Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV und DWD 2013) werden die Flächen im Plangebiet überwiegend als klimaaktiv und stark klimaaktiv der Klassen 4 und 5 eingestuft. Die bereits bebauten Flächen im Süden des Plangebiets werden als belastete Siedlungsfläche der Klasse 3 dargestellt. In der Karte der klimaaktiven Flächen i n den FNP -Freiräumen der Stadt Köln sind Teile des Plangebietes als klimaaktive Fläche dargestellt. Ausgenommen sind die im FNP bereits vor die- ser Planung als Wohnbauflächen dargestellten Flächen und die Seefläche. Der Änderungsbereich weist laut der landesweiten Klimaanalyse des Landesamts für Natur -, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen Bereiche mit mittleren, hohen und überwiegend sehr hohen thermischen Ausgleichsfunktionen auf. Die Bereiche mit einer sehr hohen Ausgleichsfunktion st ellen für die angrenzenden gegenwärtigen Siedlungsstruktu- ren wichtige klimaökologische Ausgleichsräume mit einer sehr hohen Empfindlichkeit gegen- über Nutzungsintensivierung dar. Bauliche Eingriffe sollten in diesen Bereichen unter Berück- sichtigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen und es sollte auf eine gute Durchström- barkeit der Bebauung geachtet werden. 49 Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens „Rondorf Nord- West“ in Köln-Rondorf wurde ein Klimagutachten durch Peutz Consult GmbH (2021) erstellt, um aufzuzeigen welche Auswirkungen das Vorhaben auf die lokalen und regionalen Kaltluftströmun- gen („Rheintalwind“) und die sommerliche Wärmebelastung im Plangebiet selbst und in den an- grenzenden Wohnquartieren hat. Die Kaltluftberechnungen wurden mit der aktuellen Version des vom Deutschen Wetterdienst ent- wickelten Kaltluftabflussmodels KLAM_21 durchgeführt. Die zu erwartenden Auswirkungen wurden in Bezug auf Überhitzung und Durchlüftung mit dem mikroskaligen Stadtklimamodell ENVI-met in der aktuellen Version 4.4.5 berechnet. Das Modell simuliert die Wechselwirkungen zwischen Oberflächen, Pflanzen und der Luft. Als Initialisie- rungsparameter wurde ein modellhafter Sommertag mit einer Maximaltemperatur von 30°C am Nachmittag und morgendlichen Temperaturen von 22°C gewählt. Neben der am häufigsten vorkommenden Windrichtung aus Südost wurden auch die deutlich seltener auftretenden Windrichtungen aus westlicher Richtung betrachtet. Kaltluft Die Produktionsrate von Kaltluft hängt stark von der Landnutzung ab. Während Freilandflächen die höchsten Kaltluftproduktionsraten aufweisen, verhalten sich besiedelte, versiegelte Gebiete neutral bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinsel) bezüglich der Kaltluftproduktion. Die Berechnungs ergebnisse des Klimagutachtens von Peutz Consult GmbH (2021) zeigen, dass im Plangebiet nachts mit zwei unterschiedlichen Kaltluftgeschehen zu rechnen ist. Wäh- rend in der ersten Nachthälfte lokal wirksame Hangabwinde aus der Ville und dem Bergischen Land zu tragen kommen und Kaltluftströmungen aus südwestlicher Richtung bei einer Kaltluft- mächtigkeit von 40 bis 50 m und einem Kaltluftvolumenstrom von 10 bis 20 m³/m*s auftreten, wird in der zweiten Nachthälfte die Kaltluftströmung mit Eintreffen des Rheintalwindes verstärkt. Die größte Mächtigkeit erlangt der Rheintalwind zum Ende der Nacht, bei einer Kaltluftmächtig- keit von 100 und 120 m und einem Kaltluftvolumenstrom von 50 und 75 m³/m*s, im Süden des Plangebietes sogar > 75 m³/m*s. Zudem ändert sich die Str ömungsrichtung des Windes. Der Rheintalwind tritt vorwiegend mit südlichen und südöstlichen Strömungen auf und übernimmt somit eine wichtige Belüftungsfunktion für das gesamte Kölner Stadtgebiet. Überhitzung und Durchlüftung Für die Berechnung des Ist -Falls wird die Bestandsbebauung, der aktuelle Baumbestand und die aktuelle Oberflächenbeschaffenheit zu Grunde gelegt. In den nachmittäglichen Zeiten (16 Uhr) der größten Hitzebelastung wird für das Plangebiet ein relativ einheitliches Temperaturni- veau von ca. 30° C aufgrund der homogenen Landnutzung (Acker) ohne schattenspendende Bäume prognostiziert. Geringfügig niedrigere Temperaturen werden für den östlich an das Plan- gebiet angrenzenden Siedlungsbereich von Rondorf simuliert. Hierbei führt die Verschattung von Gebäuden und Bäumen zu einer Abnahme von ca. 0,5° C gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Bereich des ehemaligen Galgenbergsees liegen mit 28,5° C die nied- rigsten Temperaturen im Plangebiet vor, weil die Wasserfläche sowie der dicht e Uferbewuchs kühlend auf den Bereich einwirken. Außerhalb des Plangebietes ergeben sich für die Kunstra- senplätze der St. George’s School mit über 30,5° C die höchsten Werte, die sich aus dem ther- misch ungünstigen Belag ergeben. Zur typischen Einschlafzeit (22 Uhr) wird deutlich, dass sich das Temperaturgefüge umkehrt und in den bestehenden Siedlungsgebieten von Rondorf am Abend ein höheres Temperaturniveau vorliegt als in den Ackerflächen des Plangebietes, da die unversiegelten Ackerflächen deutlich effektiver auskühlen. Die Temperaturdifferenzen betragen für beide Anströmungsrichtungen (Südost und West) bis zu 1° C. 50 Aufgrund der geringen Geländerauigkeit herrscht im Plangebiet ein weitgehend ungestörtes Windfeld mit Windgeschwindigkeiten von 1,2 m/s vor. Klimarelevante Bodenfunktionen Unversiegelte Böden haben als Wasserspeicher und Wasserlieferant für die Pflanzen einen be- deutsamen Einfluss auf das Stadtklima, weil mit der Verdunstung von Wasser durch die Pflanze und von der Bodenoberfläche eine fühlbare Abkühlung der umgebenden Luft verbunden ist . Bezüglich der Kühlleistung der Böden im Plangebiet fasst die Bodenfunktionsbewertung (M&P Ingenieurgesellschaft 2021) zusammen, dass aufgrund der verbreitet hohen bis sehr hohen nutzbaren Feldkapazität im effektiven Wurzelraum die Kühlleistung des Bodens für den Unter- suchungsraum und v.a. für die angrenzenden Siedlungsbereiche von Rondorf von großer Be- deutung ist. Auch die Klimafunktion „Kohlenstoffspeicher Boden“ wurde im Rahmen der Bodenfunktionsbe- wertung untersucht und zeigt, dass Böden unter Ackernutzung einen vergleichsweise hohen Koh- lenstoffvorrat besitzen. Eine Umsetzung der Wohnbauflächen käme es zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung der Wohnbauflächen und damit zu einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und de- ren Kaltluftproduktion. Die Baukörper nehmen Einfluss auf die Durchströmbarkeit des Gebiets und können eine Barrierewirkung erzeugen, wodurch die thermischen Ausgleichsfunktionen be- einflusst werden. Gleichzeitig bleibt die Fläche für die Landwirtschaft erhalten, sodass ein ge- ringer Kohlenstoffspeicheranteil im Vergleich zu Grünland, Sukzessionsflächen oder Gehölzen zu erwarten ist. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegetations- flächen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaustausch zur Verfü- gung. Bei einer wahrscheinlichen städtebaulichen Entwicklung im Bereich der aktuell im Flä- chennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen käme es zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung der Wohnbauflächen und damit zu einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflä- chen und deren Kaltluftproduktion. Die Baukörper nehmen Einfluss au f die Durchströmbarkeit des Gebiets und können eine Barrierewirkung erzeugen, wodurch die thermischen Ausgleichs- funktionen beeinflusst werden. Gleichzeitig bleibt die Fläche für die Landwirtschaft erhalten, so- dass ein geringer Kohlenstoffspeicheranteil im Vergleich zu Grünland, Sukzessionsflächen oder Gehölzen zu erwarten ist. Die klimatische Situation im Bestand und Planfall sind identisch. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es zunächst zu keinen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplans kommt es zu einer Versiegelung oder Bebauung innerhalb der Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen des Änderungsbereiches und damit zu einer Reduzierung der klimawirk- samen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion in diesem Bereich. Für das Plangebiet werden sich ähnlich klimatische Verhältnisse einstellen, wie in dem östlich an das Plangebiet angren- zenden Stadtteil Rondorf. Die Ergebnisse des Klimagutachtens ( Peutz Consult GmbH , 2021) sind nicht vollständig auf den Planfall der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung übertragbar, da für den Planfall der detaillierte städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan mit Lage und Ausrichtung der zu- künftigen Gebäude und des Lärmschutzwalls zu Grunde gelegt wurde. Dennoch erlauben die Modellergebnisse eine Einschätzung auf die klimatischen Auswirkungen nach Durchführung der Flächennutzungsplanänderung und werden daher an dieser Stelle wiedergegeben: 51 Kaltluft Die Landnutzung für den Planfall (Bebauungsplanebene) der Kaltluftberechnung wurde auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes Stand 20.10.2020 abgeleitet. Die Kaltluftuntersu- chung ergab, dass durch die Realisierung der Planung die Kaltluftproduktion innerhalb des Plan- gebietes sinkt. Innerhalb der bebauten und versiegelten Flächen verringert sich der Kaltluftvo- lumenstrom von 10 bis 20 m³/m*s (landwirtschaftlich genutzte Fläche) auf Werte zwischen 5 bis 10 m³/m*s zum Zeitpunkt 4 Stunden nach Sonne nuntergang, weil die bebauten Flächen eine deutlich niedrigere Kaltluftproduktionsrate aufweisen. Zudem erhöhen die Bebauung und die Veränderungen in der Geländestruktur (Errichtung des Lärmschutzwalls) die Rauigkeit (Strö- mungswiderstand) im Plangebiet, wodurch die Strömungsgeschwindigkeit reduziert und der Kaltluftvolumenstrom prozentual um mehr als 10 % innerhalb des Plangebietes sowie im Luv und Lee des Plangebietes abnimmt (4 Stunden nach Sonnenuntergang). Der erhöhte Strö- mungswiderstand im Plangebiet führt zudem zu Umlenkungseffekten, was zu einer prozentua- len Zunahme des Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 % in den östlich des Plangebietes gelegenen Stadtteil von Rondorf zur A555 hin sowie westlich des Vorhabens bis zur Brühler Landstraße führt. Die Simulationsergebnisse für den Zeitpunkt 8 Stunden nach Sonnenuntergang zeigen, dass bei einsetzendem Rheintalwind infolge der erhöhten Rauigkeit sowie den Veränderungen der Geländestruktur im Norden des Untersuchungsgebietes (Lärmschutzwall) der Kaltluftdurchfluss innerhalb des Plangebietes um mehr als 10 % sinkt. Ein Abnehmen des Kaltluftvolumenstroms ist im gleichen Ausmaß auch nördlich und südlich außerhalb des Bebauungsplangebietes zu erkennen. Dabei beschränken sich die hohen planbedingten Auswirkungen auf einen etwa 200 m breiten Streifen entlang der A4 sowie auf das direkte Umfeld südlich der südlichen Plange- bietsgrenze. An den westlichen und östlichen Rändern des Plangebietes ergibt sich infolge der Umströmung des Plangebietes eine Zunahme des Kaltl uftvolumenstroms um mehr als 10 %. Diese Zunahme ergibt sich für die Freiflächen und die Schrebergartensiedlung westlich des Plangebietes sowie für die Siedlungsflächen zwischen Rodenkirchener Straße, Weißdornweg und dem Autobahnkreuz Köln Süd. In Bezug au f die Mächtigkeit der Kaltluftschicht 8 Stunden nach Sonnenuntergang wächst die Kaltluftschichtdicke deutlich infolge des Rheintalwindes an. Die zu erwartenden Veränderungen der Kaltluftmächtigkeit durch Umsetzung der Planung be- schränken sich auf den Berei ch des neu erbauten Lärmschutzwalls, hier kommt es zu einer Abnahme der Höhe der Kaltluftschicht von 100 bis 120 m auf 75 bis 100 m sowie auf den Bereich der neu angelegten Seefläche, wo eine Zunahme der Kaltluftmächtigkeit von 100 bis 110 m auf mehr als 120 m erwartet wird. Überhitzung und Durchlüftung Die Realisierung der Planung (Planfall Bebauungsplan) wird im berechneten Modell aus dem städtebaulichen Konzept Stand 20.10.2020 unter Berücksichtigung der Verlagerung des Gal- genbergsees, der Realisierung eines 13 m hohen Lärmschutzwalls sowie einer extensiven Teil- begrünung aller Flachdächer außer der Garagen innerhalb des Plangebiets abgeleitet. Die Realisierung des Planvorhabens führt innerhalb des Geltungsbereiches und teilweise auch in den angrenzenden bebauten Bereichen im Nachmittagsbereich (16 Uhr Situation) zu einer leichten Abkühlung von bis zu 0,8° C. Dieser Effekt ist vor allem auf die Verschattungen durch die neuen Gebäude und Bäume zurückzuführen. Lediglich im nordöstlichen Plangebiet erhöhen sich für die drei geplanten Wohngebiete an der Planstraße 8 und 9 die Temperaturen um bis zu 0,8 °C. Diese Erhöhung der Temperaturdifferenz resultiert vor allem aus der Verlegung des 52 Galgenbergsees. Da große Wasserflächen eine kühlende Wirkung haben, wird dementspre- chend im Bereich der verlagerten Seefläche eine deutliche Abkühlung von etwa 1,0° C prog- nostiziert. Die Berechnungsergebnisse des Planfalls zeigen in Bezug auf den PET-Wert, der die bioklima- tische Belastungssituation ausgedrückt, dass sich innerhalb des Plangebiets für die nachmit- tägliche Situation für beide Anst römungsrichtungen (südöstlich und westlich) je nach Baufeld kritische Situationen ergeben. Aufgrund von ungünstigen Belüftungsverhältnissen durch die Be- bauung lassen sich sogenannte HotSpots lokalisieren, die starken Hitzebelastungen ausgesetzt sind. So zum Beispiel in den südlichen Innenhöfen des Geschosswohnungsbaus und im Innen- hofbereich des Nahversorgungszentrums, in denen die Hitzebelastung um mehr als 15° C steigt. Auch zur typischen Einschlafzeit (22 Uhr) wird der Wärmeeintrag, den die bebauten und versie- gelten Flächen im Plangebiet verursachen, spürbar. Gegenüber der Ist-Situation erhöhen sich die Lufttemperaturen im Plangebiet bei beiden Anströmungsrichtungen um bis zu 1° C. Fernwirkungen auf die Nachbarbebauung werden für den Nachmittag nicht festgestellt. Erst in den Abendstunden zeigen sich die Auswirkungen der Bebauung und Versiegelung. Da sich diese Flächen im Tagesverlauf aufheizen und die gespeicherte Wärme nach Sonnenuntergang an die Umgebungsluft abgeben, werden abends und nachts Erwärmungen berechnet, die bei westlichen Anströmungen auch in einem geringen Umfang die angrenzenden Siedlungsberei- che von Rondorf betreffen. Am stärksten von den nächtlichen Aufwärmungstendenzen betroffen ist das Wohngebiet am Weißdornweg. Bei den nachts und hier insbesondere in den späten Nachtstunden deutlich häufiger auftretenden südöstlichen Anströmungen sind von den Erwär- mungen hingegen keine Bereiche mit sensiblen Nutzungen außerhalb des Plangebietes betrof- fen. Temperaturerhöhungen von bis zu 0,2 °C sind bei westlicher Windrichtung maximal bis zu einer Entfernung vom 300 m östlich des Planvorhabens nachzuweisen. Der Großteil der Sied- lungsflächen von Rondorf wird daher nicht von nächtlichen Temperaturerhöhungen betroffen sein. Die Bebauung des Plangebietes hat zur Folge, dass sich das Durchlüftungspotenzial im Plan- gebiet deutlich verringert. Aufgrund der abbremsenden Wirkung der geplanten Gebäude werden die Windgeschwindigkeiten reduziert. Besonders ungünstige Durchlüftungsbedingungen erge- ben sich in den südlichen Innenhofbereichen des Geschosswohnungsbaus der Allgemeinen Wohngebiete sowie im Innenhofbereich des Nahversorgungszentrums. Diese Bereiche decken sich mit den Bereichen mit erhöhter Hitzebelastung, da die erwärmte Luft nicht abtransportiert werden kann. Bereiche mit günstigen Durchlüftungsbedingungen sind die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Haupterschließungsachsen, der geplante Quartierspark sowie die Freiflächen auf dem Grundstück der weiterführenden Schule im nordöstlichen Plangebiet. Bei westlicher An- strömung dient der Quartierspark als Ventilationsbahn. Die Auswirkungen auf die Durchlüf- tungssituation beschränken sich weitestgehend auf das Plangebiet. Signifikante Verschlechte- rungen im Umfeld sind anhand der Rechenergebnisse nicht festzustellen (Peutz Consult GmbH, 2021). Klimarelevante Bodenfunktionen Durch die geplante Versiegelung und Bebauung gehen die Böden im Plangebiet und damit auch ihre klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens) verloren (Siehe Kapitel 7.5.4 Bo- den). Der Humusanteil des Bodens speichert Kohlenstoff, der damit der Atmosphäre entzogen wird und somit als Kohlenstoffsenke dient. Der Humusgehalt von Grünland ist insgesamt höher als der von Ackerland und konzentriert sich stark in der obersten Bodenschicht. Infolge der vorge- sehenen Nutzungsänderung wird es durch den Verlust der landwirtschaftlichen Nutzflächen in- nerhalb der bebauten Bereiche zu Kohlenstoffverlusten kommen. Bei einer völligen Versieglung 53 von Flächen und dem Wegfall des gesamten Kohlenstoffspeichers wird in der Bodenfunktions- bewertung (M&P Ingenieurgesellschaft 2021) von einer CO2-Emission von 257 t/ha ausgegan- gen. Im gesamten nordwestlichen Teilbereich des Bebauungsplanes sollen die vorhandenen Ackerflächen in Dauergrünland umgewandelt werden. Diese Nutzungsänderung wirkt sich po- sitiv auf den Humusgeh alt des Bodens aus (Humusaufbau) und ist ein geeignetes Mittel, um Treibhausgasmengen zu reduzieren. Ebenso binden Bäume bei ihrem Wachstum enorme Men- gen Kohlenstoffdioxid aus der Atmosphäre (Peutz Consult GmbH, 2021). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfah- rens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehrversiegelung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen kommen. Diese ist in ähnlicher Form aber mit geringeren Flächenausdehnun- gen bereits in Bestand und Nullvariante möglich. Durch die Formulierung von Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die negativen Auswirkungen abgemildert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet gegen- über dem Bestand und der Nullvariante wirkt sich zudem positiv auf die klimatische Gesamtsi- tuation im Änderungsbereich aus und kann aufgrund der genannten Effekte als Minderungs- maßnahme angesehen werden. Die Ergebnisse für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren erstellte Kli- magutachten erlauben eine Einschätzung auf die klimatischen Auswirkungen nach Durchfüh- rung der Flächennutzungsplanänderung, auch wenn der Vergleich des heutigen Bestands mit dem Planfall eine bereits mögliche Wohnbauflächenerweiterung nicht berücksichtigt: Kaltluft Trotz des mäßigen Rückgangs des Kaltluftvolumenstroms werden auch im Planfall alle Wohn- gebiete im Umfeld des Plangebietes aufgrund der insgesamt stabilen und hochreichenden Strö- mung mit Kaltluft versorgt. Bestehende Wohngebiete östlich des Plangebiets in Rondorf profi- tieren sogar von der Umsetzung der Planung in Bezug auf die Versorgung mit Kaltluft aufgrund des Umlenkungseffekts des Kaltluftvolumenstroms. Ein Abriss der Kaltluftströmung mit negati- ven Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann aufgrund der Rechener- gebnisse ausgeschlossen werden. Überhitzung und Durchlüftung Durch die Berechnungen und den Vergleich zwischen Ist- und Planfall konnten zwei als kritisch zu bewertende Tendenzen aufgezeigt werden. Einerseits die Ausbildung von nachmittäglichen Hotspots innerhalb des Plangebiet es mit hohen PET -Werten und entsprechend ungünstigen bioklimatischen Bedingungen sowie die abendliche bzw. nächtliche Erwärmung in der beste- henden Ortslage von Rondorf bei westlicher Anströmung. Auf Ebene des Bebauungsplans und der Baugenehmigung können Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen werden, die die Belas- tungssituationen verbessern. Fernwirkungen, die zu einer Entlastung in den angrenzenden be- stehenden Wohngebieten führen sind nicht zu erkennen. 54 Klimarelevante Bodenfunktionen Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens, CO2-Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der Ausgleichflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die Umwandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die kli- mawirksamen Eigenschaften der Böden. 7.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der bestehenden landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen besteht ein Wirkungs- gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft als jewei- lige gegenseitige Voraussetzung für die Existenz und Ausprägung und als Grundlage für den Lebensraum Pflanze/ Tier/ Mensch. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Beibehaltung des derzeitigen Umweltzustands führt nicht zu einer Änderung der Wirkungs- gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zu einer Umsetzung eines Bebauungsplans kommen, treten Änderungen der Wirkungsgefüge, insbesondere durch die Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflächen ein, die Pflanzen als Vegetationsstandort und Tieren als Lebensraum dienen und zur natürlichen Versickerung beitragen. Die Beseitigung von Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luft- güte. Die Versiegelung von offenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht zu einer direkten Veränder ung der Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zur Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans kommen, tre- ten Änderungen der Wirkungsgefüge im Bereich der zunehmenden Wohnbau- und Gemeinbe- darfsflächen ein, insbesondere durch die Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflä- chen, die Pflanzen als Vegetationsstandort dienen und zur natürlichen Versickerung beitragen. Die Beseitigung von Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luftgüte. Die Versiegelung von offenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwas- serneubildung. Durch die Festlegung großflächiger Grünflächen mit der Funktion Vorrang- und Maßnahmenfläche können Bereich geschaffen werden, die sich langfristig positiv auf das Zu- sammenspiel der abiotischen und biotischen Faktoren auswirken. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: 55 Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleich- maßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negativen Auswirkungen auf die Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft ab- mildern. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf das Wirkungsgefüge zwi- schen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen ab. 7.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Landschaft ist als typische Bördelandschaft charakterisiert, die vornehml ich durch Acker- schläge geprägt wird und nur vereinzelt durch Strukturelemente eine Auflockerung erfährt. Zu den prägenden Landschaftselementen gehört der Galgenbergsee im Nordosten des Ände- rungsbereichs. Der eigentliche See lag jedoch tiefer im Gelände und war von außerhalb auf- grund der starken Eingrünung mit hochgewachsenen Laub- und Nadelgehölzen als Gewässer- fläche kaum wahrnehmbar. Die in der bisherigen Darstellung gezeigte Gestalt des Sees hat sich mit Umsetzung der Planfeststellung zur Verlagerung des Galgenbergsees zu einer lang ge- streckten Form verändert. Ein weiteres wertvolles Landschaftselement ist die Winterlinden-Allee im Norden, die beidseitig einen Fuß- und Radweg begleitet, welcher über die BAB 4 in den Grüngürtel führt. In den östli- chen und s üdlichen Randbereichen des Änderungsbereichs befinden sich kleinere, zum Teil brachgefallene Gärten mit Laub- und Obstbäumen sowie der Geschütze Landschaftsbestandteil in dem zwei bis zu 250 Jahre alte Laubbäume (Bergahorn und Linde) stocken. Das Plangebiet erstreckt sich am östlichen Stadtrand von Rondorf und grenzt an die Wohnbe- bauung Rondorf an. Diese wird durch Einzel- und Doppelhaushälften mit Gärten, die zum Acker hin abgeschirmt sind bestimmt. Im Süden prägen die Gebäude der bestehenden Hofanlage in rotem Backstein das Ortsbild. Im Südwesten des Plangebiets fallen die hellen Gebäude der Stankt Georges School ins Auge. Westlich des Geltungsbereichs schließen Kleingartensiedlun- gen mit Hecken und Gehölzstrukturen an das Plangebiet heran. Nach Norden erstreckt sich die Gehölzkulisse der BAB 4 und des weiter nördlich gelegenen äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Im weithin sichtbaren Umfeld ist die starke industriell-gewerbliche Nutzung wahrnehmbar. Die Wirtschaftswege innerhalb des Änderungsbereichs werden von den Anwohnern zum Spa- zieren gehen und als Wegeverbindung in den nördlich der Autobahn gelegenen Äußeren Grün- gürtel genutzt. Würden die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen umgesetzt käme es zu ei- ner deutlichen Einschränkung der bestehenden weitläufigen Sichtbeziehungen im Änderungs- bereich und einer Veränderung des gesamten Ortsrandes von Rondorf. Die Anlage von Grün- 56 flächen im Süden könnte zu einer Auflockerung der baulichen Strukturen beitragen. Die Gewäs- serfläche des Galgenbergsees in der Landschaft würde nicht mehr der bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechen. Der Charakter der Bördelandschaft würde trotz des Er- halts von Fläche für die Landwirtschaft im Norden des Änderungsbereiches verloren gehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Landschaft zunächst im derzeitigen Zustand, wie unter „Bestand“ beschrieben, erhalten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre in- nerhalb der dargestellten Wohnbauflächen eine Erweiterung der Wohnbebauung möglich, die die bestehenden weitläufigen Sichtbeziehungen im Änderungsbereich einschränkt. Die Anlage von Grünflächen im Süden könnte zu einer Auflockerung der baulichen St rukturen beitragen. Die Gewässerfläche des Galgenbergsees in der Landschaft würde nicht mehr der bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechen. Der Charakter der Bördelandschaft würde trotz des Erhalts von Fläche für die Landwirtschaft im Norden des Änderungsbereiches verloren gehen. Im Vergleich zum Bestand ergeben sich keine Änderungen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Unmittelbar nach Durchführung der Planung bleibt die Landschaft zunächst im derzeitigen Zu- stand, wie unter „Bestand“ beschrieben, erhalten. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre nach Änderung des Flächennutzungsplans eine Erweiterung der bereits heute möglichen Wohnbebauung möglich. Die geänderte Darstellung der erweiterten Wohnbauflächen führt z u einer zusätzlichen Verringerung der Offenfläche und einer möglichen Überprägung land- schaftsprägender Elemente wie Baumgruppen und Gartenstrukturen gegenüber Bestand und Planung, die den Charakter des Gebietes verändern. Die bestehenden weitläufigen Sichtbezie- hungen im Änderungsbereich werden eingeschränkt. Unterbrochen wird die Wohnbebauung durch die zentrale Grünfläche, die eine Grünverbindung von Ost nach West schafft. Dagegen wird jedoch die Grünverbindung in Erweiterung des geschützten Landschaftsbestandteils nicht weiterverfolgt. Hier wäre eine Sichtverbindung zu den Kleingärten aus der heutigen Ortslage nur eingeschränkt über die Sportplätze möglich. Die geplanten Ausgleichsflächen im Norden gliedern sich, trotz der Trennung durch die BAB 4, an den äußeren Grüngürtel an und stellen eine Bereicherung für den Änderungsbereich dar. Die Gewässerfläche des Galgenbergsees wurde in einem eigenständigen Planfeststellungsver- fahren umgelagert und ökologisch aufgewertet. Die geänderte Darstellung folgt dieser Planung, da die Wasserfläche als Darstellung in der 226. Änderung des Flächennutzungsplans übernom- men werden soll- Der See bereichert den Landschaftsraum auch in der geänderten Lage. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus- gleichmaßnahmen notwendig. Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst hat keine Auswirkungen auf das Landschafts- bild. Erst bei Real isierung eines Bebauungsplanverfahrens kommt es zu erheblichen Auswir- kungen auf das Orts- und Landschaftsbild, die auch aus der Ferne sichtbar sind. Hierbei handelt es sich um eine Situation, die bereits heute durch die Flächennutzungsplan Darstellung ermög- licht wird jedoch durch die Planung in den nördlichen Landschaftsraum erweitert wird. Durch 57 eine hohe Durchgrünung des Plangebietes mit Straßenbäumen, Parkanlagen und begrünten Innenhöfen können die Auswirkungen durch die Bebauung abgemildert werden. Die Anlage ei- ner großflächigen Grünfläche (Parkanlage), die auch zum Spielen und Spazieren gehen genutzt werden kann, ist innerhalb der Wohnbauflächen dargestellt. Die geplanten naturnah gestalteten Ausgleichsmaßnahmen am nördlichen Rand des Plangebietes ermög lichen die Heilung des Eingriffes in das Landschaftsbild. 7.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen der Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung wird sowohl eine faunistische Untersuchung durchgeführt als auch eine Biotoptypenkartierung und eine Baumbestandserhe- bung. Der Änderungsbereich wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. Wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind in die- ser ausgeräumten Landschaft nur eingeschränkt vorhanden, was sich negativ auf das Arten- reichtum im Plangebiet auswirkt. Offenlandarten, wie die Feldlerche, die in weit läufigen Agrar- landschaften vorkommen, finden im Plangebiet einen Lebensraum. In den Randbereichen und im Umfeld des Änderungsbereiches befinden sich vereinzelte gehölzreichere Vegetationsstruk- turen, die wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen darstellen. Mit Realisierung der möglichen Bauleitplanung auf den im Bestand ausgewiesenen Wohnbau- flächen würden Biotopstrukturen und Rückzugsräume überplant. Danach würde die biologische Vielfalt im Bereich der Wohnbauflächen abnehmen, da durch eine Bebauung die benötigten Biotopstrukturen verloren gehen würden. Die heute bereits realisierte Teilverlegung des Galgenbergsees führt zu einer deutlichen Auf- wertung der biologischen Vielfalt. Es ist von einer Zunahme hinsichtlich der Biotopvielfalt (enge Verzahnung von Gewässer und Ufer durch eine flachere Wasserwechselzone mit vielfältigen Vegetationsstrukturen) und damit auch des Artenspektrums auszugehen. Kurzfristig können entstehende Pionierstandorte Habitatstrukturen für spezialisierte Arten der Feuchtgebiete, ins- besondere Amphibien und Wasservögel, darstellen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Status Quo würden das Gelände und seine Umgebung im derzeitigen Zustand bis zur Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung mit den Biotopstrukturen und Rückzugsräumen verbleiben. Danach würde die biologische Vielfalt im Bereich der Wohnbau- flächen abnehmen, da durch eine Bebauung die benötigten Biotopstrukturen verloren gehen würden. Bestandssituation und Nullvariante zeigen hier identische Auswirkungen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Umsetzung der Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung wird die biologi- sche Vielfalt im Bereich weiter verringert. Die als Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen dargestellten, überlagerten Acker- und Wiesenflächen stehen Tier - und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur Verfügung . Begrünungsmaßnahmen wie Straßenbäume oder be- grünte Dachflächen können sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn deren 58 Natürlichkeit und Entwicklungspotenzial eingeschränkt ist. Größere Grünflächen, wie die zent- rale Parkanlage, verfügen über ein höheres Potenzial vielfältige biologische Nischen zu schaf- fen. Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, allerdings unterscheidet sich die städtische Artenzusammensetzung sehr von der natürlicher Biotope. Wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen können in- nerhalb der geplanten Vorrang- und Maßnahmenflächen und der Wasserfläche im nördlichen Plangebiet geschaffen und erhalten werden. Hier ist mit einem größeren Artenspektrum als in Bestand und Nullvariante zu rechnen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus- gleichmaßnahmen notwendig. Bewertung: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel in Aufstellung befind- lichen Bebauungsplans können die negativen Auswirkungen durch geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert werden. Die geplanten Vorrang - und Maßnahmenflächen im nördlichen Änderungsbereich nehmen bei Umsetzung positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt. 7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Es befinden sich keine europäischen Schutzgebiete innerhalb oder im weiteren Umfeld (< 300 m) des Änderungsbereiches. Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in circa 3,2- 6,6 km Entfernung in der Rheinschleife zwischen Rodenkirchen und Weiß und gehört zu dem FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ DE-4405-301. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der Planung betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 59 Bewertung: Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen. 7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 7.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Zur Beurteilung der Beurteilungspegel werden unter anderem die nachfolgend aufgeführten Ori- entierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte herangezogen: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau – Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist an- zustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Tabelle 2: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] Straßen-/Schienenverkehr Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 45 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Tabelle 3: Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 35 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 Kerngebiete, Mischgebiete (MK, MI) 60 45 Urbane Gebiete (MU) 63 45 Gewerbegebiete (GE) 65 50 60 Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwe- gen der Eisenbahn und Straßenbahnen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immis- sionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht überschritten werden. Tabelle 4: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] Tag Nacht Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Alten- heime 57 47 Reine und Allgemeine Wohngebiete 59 49 Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 Gewerbegebiete 69 59 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Straßenverkehrslärm: Die Straßenverkehrslärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf den Bundesautobahnen BAB 4 und BAB 555 und folgenden öffentlichen Straßen bestimmt: Weißdornweg, Rodenkirchener Straße, Rondorfer Hauptstraße, Bödinger Straße, Husaren- straße und Kapellenstraße in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet sowie den übergeordneten Straßen B 51 (Brühler Landstraße) und der Ortumgehung Meschenich beeinflusst. Insgesamt ist das Plangebiet durch Straßenverkehrslärm stark vorbelastet. Mit der Realisierung eines mög- lichen Bebauungsplanverfahrens erhöht sich außerdem der Verkehrslärm im Plangebiet. Schienenverkehrslärm: Lärmrelevante Streckenabschnitte öffentlicher Schienenwege sind in unmittelbarer Umgebung des Plangebiets nicht vorhanden. Die in großer Entfernung, westlich des Plangebiets gelegenen Schienenwege der Strecken 2630, 2631, 2640 und der Rangier- bahnhof der DB AG wurden in der schalltechnischen Untersuchung mit betrachtet. Fluglärm: Für die Fluglärmimmissionen ist gemäß Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nachtzeitraum zu erwarten. Gewerbelärm: Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln keine Detailbetrachtung der Immissionen der in wei- ter Entfernung zum Plangebiet gelegenen größeren Gewerbebetrieb notwendig, da diese be- reits im Bestand in ihren Immissionen beschränkt sind. Gleiches gilt für die im direkten Umfeld des Plangebietes durch die Stadt Köln identifizierten Gewerbebetriebe. Sportlärm: Auf das Plangebiet wirken Sportlärmimmissionen der Sportanlagen der im Südwes- ten des Plangebiets gelegenen internationalen Schule ein. Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Rondorf Nordwest“ wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2023a) durchgeführt. Hierzu wurden Analyse-Fall (heutige Nutzung), Null-Fall und Plan-Fall miteinander verglichen. Gutachterlich wird der Analyse-Fall für den Straßenverkehrslärm als die derzeitige Bebauungs- situation unter Berücksichtigung der im Rahmen der Verkehrszählung erhobenen, aktuellen Verkehrsmengen definiert. Der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm stellt sich als das zukünf- tige Verkehrsaufkommen ohne Realisierung der geplanten Bebauung dar. Zusätzlich wird da- von ausgegangen, dass die Entflechtungsstraße (K15 neu) und die Ortsumgehung Meschenich bereits realisiert sind. Das Gutachten berücksichtigt weder im Analyse-, noch im Null-Fall die im 61 Flächennutzungsplan im Bestand dargestellten Wohnbauflächen. Die Ergebnisse sind daher nur teilweise auf die vorliegende geplante Änderung des FNP übertragbar. Die Erkenntnisse aus der schalltechnischen Untersuchung zeigen jedoch Tendenzen, die eine grobe Aussage zu den im Bestand des FNP erwarteten Schallimmissionspegeln erlauben. Grundsätzlich wären durch die im Bestand dargestellten Wohnbauflächen stärkere Lärmimmis- sionen innerhalb und außerhalb des Änderungsbereiches zu erwarten, da der Mehrverkehr durch die Aufsiedlung zu höheren Lärmimmissionen führt. Durch die K15 neu könnte es zu Ent- lastungen für die Ortslage Rondorf kommen. In der schalltechnischen Untersuchung werden im Analyse-Fall am nördlichen Rand der heute ausgewiesenen Wohnbaufläche des FNP Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm ermittelt , die die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts überschreiten. An den Immissionsorten am Weißdornweg und an der Kapellenstraße führt im Analysefall die direkte Nähe der Straße und der Autobahn zu Pegeln von maximal 67 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) wird in diesen Bereichen im Nachtzeitraum somit erreicht aber nicht überschritten. Für den Bestand im Flächennutz ungsplan kann also angenommen werden, dass im Änderungsbereich zumindest mit Beurteilungspegeln zu rechnen wäre, welche die Orientie- rungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts überschreiten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Darstellung d er Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen im Flächennutzungsplan bestehen bleiben. Die Umsetzung einer Wohnbebau- ung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre demnach planungsrechtlich nur in einem Teilbereich möglich. Der Bestand entspricht somit der Nullvariante. Es sind keine weiteren Än- derungen von Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, Fluglärm, Sport - oder Freizeitlärm zu er- warten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Flächennutzungsplanänderung wird die Umsetzung eines Wohnquartiers, mit der ent- sprechenden Erweiterung der sozialen Infrastruktur um Schulen und Kindergärten sowie der Errichtung eines Nahversorgers möglich. Entsprechend weist das Plangebiet in großen Teilen den Schutzcharakter eines allgemeinen Wohngebietes (WA) sowie die Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes (MI) auf. Straßenverkehrslärm: Wenn eine verbindliche Bauleitplanung realisiert wird, ist davon auszugehen, dass die Orientie- rungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) und für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung, insbesondere im nordöstlichen Plangebiet durch die Verkehrslärmimmissionen der angrenzenden Autobahn überschritten werden. Der gutachterliche Planfall der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt eine Abnahme des MIV durch die Realisierung einer Stadtbahn, welche im FNP nicht dargestellt ist. Die Ergeb- nisse des Gutachtens sind somit nur teilweise für die Beurteilung der Auswirkungen bei Durch- führung der Planung heran zu ziehen. Sie lassen aber einen Rückschluss auf die möglichen Auswirkungen zu. 62 Ohne Berücksichtigung aktiver Lärmschutzmaßnahmen im Norden des Plangebietes würden in dem nordöstlichsten Baufeld am Weißdornweg Beurteilungspegel von 60 dB(A) nachts erreicht und somit die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts im Nachtzeitraum erreicht. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allge- meine Wohngebiete werden im südlichen Plangebiet um bis zu 5 dB (A) tags und bis zu 10 dB(A) nachts überschritten. Die Gutachterliche Bewertung des für den Bebauungsplan Rondorf Nord-West definierten Planfall kommt zu dem Schluss, dass hier im Tageszeitraum zumindest der schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete von 60 dB(A) tags eingehalten wird. Die kritische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts wird tags wie nachts weder erreicht noch überschritten. Für die Gemeinbedarfsflächen und das Sondergebiet werden die anzusetzenden schalltechni- schen Orientierungswerte für Mischgebiete im Tageszeitraum weitestgehend eingehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass bei Durchführung der Flächennutzungsplanänderung und bei Realisierung eines Bebauungsplans aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen nötig sind, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. Schienenverkehrslärm: Auswirkungen durch Schienenverkehrslärm sind bei Durchführung der Planung nicht zu erwar- ten. Gewerbelärm: In der Gemischten Baufläche kann Gewerbe angesiedelt werden, so dass von Gewerbelärmim- missionen auszugehen ist. Im Rahmen des parallel sich in Aufstellung befindlichen Bebauungs- planverfahrens Rondorf Nord-West soll ein Nahversorgungszentrum mit einem Vollsortimenter und einem Drogeriemarkt angesiedelt werden. Der zu erwartende Anlieferverkehr des Nahver- sorgers führt zu den Anlieferungszeiten zu Überschreitungen der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags. Ebenso liegen Überschreitungen der Werte der TA Lärm für Mischgebiete (60 dB(A) tags) an der Fassade, an der die Anlieferung und Tiefgaragenzufahrt liegt, vor. Fluglärm: Auswirkungen durch Fluglärm sind bei Durchführung der Planung nicht zu erwarten. Sport- und Freizeitlärm: Im Bereich der Gemeinbedarfsflächen ist durch die Nutzung der Sport- und Freizeitanlagen mit Lärmemissionen zu rechnen. Im Rahmen des parallel sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Rondorf Nord-West wurde ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt (Peutz Consult GmbH (2023a). Daraus lässt sich ableiten, dass für die Flächennutzungsplanänderung nicht mit relevanten Lärmemissionen durch Sport- und Frei- zeitlärm zu rechnen ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Im Rahmen der 226. FNP-Änderung sind zum Lärm keine Maßnahmen notwendig. Bewertung: 63 Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßenverkehrslärm vorbelastet, der auf den Autobahnen BAB 4 und BAB 555 sowie auf den stark befahrenen Stra- ßen Weißdornweg, Rondorfer Hauptstraße und Kapellenstraße entsteht. Mit Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und damit weiteren Lärmemissionen zu rechnen. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sowie im alten Ortskern von Rondorf sollten im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren aktive Lärm- schutzmaßnahmen wie ein Lärmschutzwall nahe der Lärmquelle BAB 4 sowie die Ergänzung mit passiven Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Im Rahmen des parallel sich in Auf- stellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Rondorf Nord-West wurde ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt. Darin wur- den wegen der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und der Immissionsrichtwerte der TA Lärm entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnah- men, insbesondere aktiver Lärmschutz, formuliert. Diese aktiven und passiven Schallschutz- maßnahmen werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die geplante Darstellung des FNP führt demnach nicht zu einem unlösbaren Lärmkonflikt. 7.5.12.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich und in dessen unmittelbarer Umgebung liegen drei altlastenverdächtige Flächen, die im Fachinformationssystem für Altlasten und schädliche Bodenveränderungen der LANUV sowie im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt werden. Die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3-5“ (FisAlBo, Risikostatus 3) reicht mit ihrer unteren Spitze im Norden in den Änderungsbereich herein. Dabei handelt es sich ver- mutlich um eine Tonabgrabung mit dazugehöriger Ziegelei. Die im Änderungsbereich liegende Spitze südlich der BAB 4 wurde bis mindestens 1998 als Ackerland genutzt und ist heute mit Gehölzen bewachsen. Die Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ (FisAlBo, Risikostatus 2) liegt fast vollständig im Änderungsbereich und umfasst die ursprüngliche Seefläche des Galgenbergsees mit umliegen- den Uferbereichen. Das Gelände wurde früher als Ziegelei und später als Kiesgrube genutzt. Es erfolgten Anschüttungen unbekannter Mächtigkeit mit Bauschutt und Müll. Das Gewässer weist aufgrund eines Grundwasserschadens eine PFT-Belastung auf. Südwestlich des Änderungsbereichs liegt im Kreuzungsbereich Husarenstraße / Kapellenstraße die Altlastenverdachtsfläche „Kapellenstraße“ (FisAlBo, Risikostatus 4). Gemäß Auskunft des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln mit Schreiben vom 21.12.2017 (Frühzei- tige Beteiligung der Dienststellen, Stellungnahme zum Städtebaulichen Planungskonzept, Ar- beitstitel: Rondorf Nord-West in Köln-Rodenkirchen) ist der Altlastverdacht für diese Fläche ge- nerell ausgeräumt, da sich hier offenbar nie eine Altablagerung befand. Die Fläche wird dem FisAlBo-Status 4 zugeordnet und ist somit multifunktional nutzbar, bleibt aber nachrichtlich im Altlastenkataster registriert. Für die Altlastenverdachtsflächen Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3 -5“ und Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ wurde in Vorbereitung für das Bauleitplanverfahren Rondorf Nordwest mit dem Umweltamt der Stadt Köln ein weitergehender Bedarf für die Durchführung einer orientierenden Altlastenuntersuchung abgeleitet. Mittels Bodensondierungen wurden 2018 die Untergrundver- hältnisse im Bereich der genannten Altablagerungen sowie der geplanten Seeerweiterungsflä- che erkundet und in einer Gefährdungsabschätzung durch die I NGENIEURGESELLSCHAFT MBH MULL UND PARTNER (2021a) bewertet. 64 Es wurden 13 Kleinrammbohrungen bis zu einer Tiefe von maximal 10 m unter Geländeober- kante bis in unauffällige geogene Schichten durchgeführt. Unter der Geländeoberfläche der Alt- lastenverdachtsfläche „Altablagerung Nr. 20407 - Auf der Heidekaul 3-5“ findet sich unter dem 20 – 40 cm starken humosen Oberboden ein Hochflutlehm, der als stark sandiger, schwach kiesiger Schluff ausgebildet ist. Darunter wurde Terrassenmaterial des Rheins vorgefunden, das als Kies mit sandigen Anteilen vorliegt. Der Auffüllungs- bzw. Umlagerungshorizont der Fläche Nr. 20601 „Rondorf Weißdornweg“ wies Mächtigkeiten zwischen 0,7 m und 3,2 m auf. Aufgrund unterschiedlicher Wasserstände des Galgenbergsees wurden auch Bereiche beprobt, die normalerweise in der Wasserfläche des Sees liegen. Unter dem Auffüllungshorizont liegen natürlich vorhandene Terrassenkiese und – sande. Der üblicherweise hier vorhandene, darüber lagernde Hochflutlehm fehlt aufgrund der historischen Auskiesung. Unter der Geländeoberfläche der Altlastenverdachtsfläche Nr. 20407 „Auf der Heidekaul 3- 5“ findet sich unter dem 20 – 40 cm starken humosen Oberboden ein Hochflutlehm, der als stark sandiger, schwach kiesiger Schluff ausgebildet ist. Darunter wurde Terrassenmaterial des Rheins vorgefunden, das als Kies mit sandigen Anteilen vorliegt. Bis auf die geringen anthropogenen Beimengungen (Ziegelbruch, Aschen, Schlacken) wurden in den Altlastenverdachtsflächen keine sogenannten organoleptischen Auffälligkeiten festge- stellt. Für die untersuchten Materialien liegen keine Überschreitungen der nutzungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV vor. Das Gutachten zu Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen kommt zu dem Schluss, dass auf Basis der vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Altlastenverdacht für die zu betrachtenden Altablagerungen nicht bestätigt werden kann (M ULL UND PARTNER INGENI- EURGESELLSCHAFT MBH 2021a). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da der Altlastenverdacht für die vorhandenen Altlastenverdachtsflächen ausgeräumt werden konnte, ist der Umweltbelang weder bei Nichtdurchführung noch bei Durchführung der Planung betroffen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Da der Altlastenverdacht für die vorhandenen Altlastenverdachtsflächen ausgeräumt werden konnte, ist der Umweltbelang weder bei Nichtdurchführung noch bei Durchführung der Planung betroffen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Für die beiden innerhalb des Plangebietes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 20407 konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanierungspflichten bestehen somit für diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsfläche Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht ausgeräumt. 65 Für die untersuchten Materialien liegt ausweislich der vorliegenden Untersuchungsergebnisse durch MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2021a) keine Überschreitung der nut- zungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV (Wirkungspfad Boden - Mensch) vor, sodass keine Gefährdung für den Menschen zu besorgen ist. 7.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf den Änderungsbereich wirken keine Erschütterungsimmissionen aus den vorhandenen Nut- zungen ein. Es treten keine Erschütterungen auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Fall der Nichtdurchführung der Planänderung würde zunächst der Bestand erhalten bleiben. Bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung sind Nutzungen, die Erschütterungen aus- lösen, unwahrscheinlich. Von den im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzungen (Wohnen, Grünfläche, Fläche für die Landwirtschaft) gehen keine Erschütterungen aus. Falls es im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens zur Realisierung einer Stadtbahnanbindung zwischen Militär- ring und dem Stadtteil Meschenich inner halb des Änderungsbereiches kommen sollte, wären die Auswirkungen der Erschütterungen in diesem Verfahren zu prüfen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die Planänderung kommt es zunächst zu keiner Nutzungsänderung im Änderungsbe- reich. Bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung sind unmittelbare Nutzungen, die Er- schütterungen auslösen, unwahrscheinlich. Von den im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzungen (Wohnen, Grünfläche, Gemeinbedarfsfläche, Vorrang- und Maßnahmenflächen) ge- hen keine Erschütterungen aus. Falls es im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens zur Reali- sierung einer Stadtbahnanbindung zwischen Militärring und dem Stadtteil Meschenich innerhalb des Änderungsbereiches kommen sollte, wären die Auswirkungen der Erschütterungen in die- sem Verfahren zu prüfen beziehungsweise im Konfliktfall Maßnahmen zu ergreifen. Die Anfor- derungen hinsichtlich Erschütterungen sind in der DIN 4150 Teil 2 „Erschütterungen im Bauwe- sen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ definiert. Vorsorglich wird in dem parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahren eine Festsetzung getroffen, die sicherstell t, dass die Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 2 aus Juni 1999, Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten wer- den. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Bewertung: Durch die Planänderung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Änderungsbe- reich infolge von Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Die geänderte Darstellung des FNP lässt ebenfalls keine Auswirkungen durch Erschütterungen erwarten. 66 7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima- wandelfolgen) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939- 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwurfe und Kampfhandlungen im Bebauungsplangebiet. Konkrete Ver- dachte auf Kampfmittel des 2. Weltkrieges, wie Bombenblindgänger liegen für Flächen inner- halb der Ackerschläge im nördlichen Plangebiet sowie auf den nördlichen Böschungsbereichen der Seefläche. Laufgräben und Schützenlöcher liegen am südlichen Rand sowie in Nordosten des Galgenbergsees (Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungs dienst). Die Son- dierungen wurden bei der Bezirksregierung beantragt und wurden im Jahr 2021 durchgeführt. Im Änderungsbereich wurden insgesamt 505.480 m² der Fläche und die Bombenblindgänger Nr. 2274, 2275, 2276, 2351, 3099, 3100, 3101, 3102, 3103, 3104, 3105, 3106, 3107, 3845, 3846, 3847, 3848, 3884, 3885, 3886, 3887, 3888 und 3889 und 3890 überprüft. Dabei sind 102 Bomben, 9 Erdkampfmittel und 107 kg Munitionsteile geborgen worden. Ein Blindgängerver- dacht (Nr. 3082) bleibt zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 auf- grund der schwierigen Zugänglichkeit und dem vorhandenen Baumbestand erhalten und liegt im Bereich der Anbauverbotszone. Lediglich auf einzelnen schmalen Flächen entlang der vor- handenen Wirtschaftswege und Straßen war eine Detektion nicht möglich. Der Bericht der Kampfmittelüberprüfung und -beseitigung der Bezirksregierung Düsseldorf zeigt, dass die bekannten Verdachtspunkte im Plangebiet überprüft und ca. 75 % der Gesamt- fläche im Geltungsbereich beräumt worden sind. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind die zu erwartenden Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Es ist davon auszugehen, dass sich im Zuge der Umsetzung der Planung keine Unfälle oder Störfälle aus diesem Sachverhalt ergeben. Der verbleibende Blindgängerverdacht (Nr. 3082) zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 bleibt erhalten. Da im Bereich der Anbauverbotszone keine Bautätigkeiten vorgesehen sind und der bestehende Baumbestand erhalten werden soll, sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Magnetfeldbelastung Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die zum Beispiel von Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Hochspannungsleitungen liegen in einem Abstand von 1.200 m westlich der Ortslage Meschenich. Störfallrisiko Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1. 700 m Entfernung südöstlich des Änderungsbe- reichs. Der angemessene Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG ) für die Shell Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion Engineered Carbons GmbH wird von einem Achtungs- abstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 (nach § 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m ausgegangen. Der Betriebsbereich der Orion Engineered Carbons GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Änderungsbereichs. Hochwasser 67 Der äußerste Südosten des Änderungsbereichs liegt in einem Hochwasserrisikogebiet mit nied- riger Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers (HQ1000). Der gesamte Änderungsbereich liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte (StEB Köln) ist der Änderungsbereich bei einem 200- jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und bei einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) größtenteils geschützt. Ab 200-jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) sind im etwas tiefer liegenden, äußersten Südosten des Änderungsbereichs zwischen Kapellenstraße und Am Höfchen Überflutungstiefen von 2 bis 4 m im Plangebiet möglich (Ministerium für Um- welt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, Auswertung der Hochwasser- gefahren und Hochwasserrisikokarten, Stand: 29.06.21). Bei einem Extremhochwasser werden Überflutungstiefen zwischen 2 bis >4m erreicht. Räumlich unterscheiden sich 200-jährliches und das Extremhochwasser nur geringfügig. Aufgrund der Entfernung zum Rhein (> 2.500m) stellt sich das Hochwasserrisiko eher als hoher Grundwasserstand und aufsteigendes Grundwasser dar, als Risiko einer oberirdischen Überflutung. Starkregen Die Starkregengefahrenkarten ( StEB Köln) zeigen im gesamten Änderungsbereich punktuell kleinere Bereiche mit einer mäßigen bis hohen Starkregengefährdung. Aufgrund des geringen Versiegelungsgrad können aktuell die anfallenden Niederschläge im Plangebiet versickern. Nur im Bereich der südlichen, vorhandenen Bebauung wird ein kleiner Teil des anfallenden Nieder- schlagswassers über die Bestandskanäle abgeführt. Die Versickerungsleistung für Niederschlagswasser wird im Rahmen der Bodenfunktionsbewer- tung der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft (2021b) im südlichen Bereich des Plangebietes als „schlecht“ und im nördlichen Plangebiet als „mittel“ bewertet. In kleineren Teilräumen im Südwesten sowie innerhalb der ehemaligen Böschungsflächen am Galgenbergsee ergeben sich „gute“ Funktionserfüllungen. Gut versickerungsfähige Schichten, wie die Sande und Kiese der Rheinterrasse stehen im Plangebiet zwischen 47,0 und 49,0 m ü. NHN an, was einer Tie- fenlage von 0,5 m bis 2,7 m unter GOK entspricht. Für Versickerungseinrichtungen müssten die darüber befindlichen Lagen aus Schluff durchstoßen werden. Die Möglichkeit Regenwasser in einem Bach oder Graben zuzuführen sind im Plangebiet nicht gegeben (IPL Consult, 2021). Kommt es zur Realisierung der dargestellten Wohnbauflächen, ist im Rahmen eines Überflu- tungsnachweises ein Umgang mit Starkregenereignissen zu thematisieren. Auf Ebene der ver- bindlichen Bauleitplanung muss ein Überflutungsnachweis geführt werden und Flächen zur Starkregenvorsorge vorgehalten werden. Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Ver- meidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Kampfmittel: Die Flächen im Änderungsbereich wurden beinahe vollständig geräumt und eine Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel vor- handen sind, so dass eine Überprüfung auf Kampfmittel der zu bebauenden Flächen für kleinere Teilbereiche noch aussteht. Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gegeben werden. Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt ein Blindgän- gerverdacht Nr. 3082 zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im Bereich der Anbauverbotszone. Eine Gefährdung des Schutzgut Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. Magnetfeldbelastung: 68 Da im Änderungsbereich keine Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen vorhanden sind und Hochspannungsleitungen in einem Abstand von 1.200 m liegen, ist kein Risiko für das Plange- biet durch Magnetfeldbelastungen erkennbar. Störfallrisiko: Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher- heitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. Hochwasser: Mit einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwasserschutzkon- zeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale rechtzeitige Warnun- gen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hoch- wasserüberflutungen zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bauweise im südöstli- chen Änderungsbereich als Hinweis in der verbindlichen Bauleitplanung aufgenommen. Starkregen: Durch die Planänderung ist nicht mit einer erhöhten Starkregengefährdung zu rechnen. In der verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). 7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Baudenkmäler Im Änderungsbereich liegen keine Baudenkmäler. Südlich des Änderungsbereiches befinden sich drei Hofanlagen (Bödinger Hof, Büchelhof und Johannishof) und eine Villa aus dem Jahr 1909, die gemäß §§ 2 und 3 DSchG NRW als Bau- denkmäler geschützt sind. Die drei Hofanlagen sind bis ins Mittelal ter nachweisbar, wobei die Gebäudekörper selber aus dem 17., 18. und 19. Jahrhundert stammen. Die Fundamente und Keller sind vermutlich älteren Ursprungs. Alle Hofanlagen sind in der Tranchotkarte, der Preu- ßischen Uraufnahme und der Neuaufnahme dargestellt. Die Hofanlagen sind eng mit der Ent- stehungsgeschichte von Rondorf verbunden und prägen bis heute mit ihren freistehenden An- lagen und den Gärten das Ortsbild. Die 1909 errichtete Villa mit parkartiger Gartenanlage zwi- schen Johannishof und Büchelhof wurde für die drei Töchter des Johannishofs errichtet. Sie dokumentiert die siedlungsgeschichtliche Entwicklung von Rondorf im frühen 20. Jahrhundert. Bodendenkmäler Für den Änderungsbereich ist bekannt, dass das Gebiet in einer seit der älteren Jungsteinzeit (6. Jahrhundert vor Christi) belegten Altsiedellandschaft liegt. Die südlich des Änderungsbe- reichs gelegene historische Ortslage Rondorf wird im Jahr 922 erstmals erwähnt. Der außerhalb des Änderungsbereichs liegende, heutige Johannishof wurde als mittelalterlicher Fronhof ge- nutzt. Da die Flächen im Änderungsbereich überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurden, ist von günstigen Erhaltungsbedingungen für archäologisches Kulturgut auszugehen. Bisher ge- borgene Funde lieferten Hinweise auf vorgeschichtliche, römische und mittelalterliche Nutzun- gen des Gebietes. Im Nordwesten ist durch Oberflächenfunde eine römische Trümmerstelle 69 bekannt. Östlich der Fundstelle zeugt der Flurname „Auf dem Galgenberg“ von einer mittelalter- lich bis neuzeitlichen Richtstätte mit zugehörigem Schindanger. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel Ron- dorf Nordwest in Köln- Rondorf wurde in Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde daher eine qualifizierte Prospektion durch das A RCHÄOLOGIE TEAM TROLL (2021) in großen Tei- len des Änderungsbereichs durchgeführt. Nach einer ersten Begehung mit Einzelfundeinmes- sungen und bodenkundlichen Bohrungen wurde vermutet, dass sich römische Siedlungsreste und die zuvor genannte Richtstätte im nördlichen Teil des Änderungsbereichs befinden könnten. Zur weiteren Untersuchung und Dokumentation vorhandener Bodendenkmäler wurden im Be- reich der römischen Fundkonzentrationen verschieden große Suchschnitte (Baggerschürfe) als sogenannte Kreuzschnitte und als gleichmäßig verteilte Suchsondagen angelegt. Im Ergebnis wurden verschiedene Steinstickungen angetroffen, die auf mindestens ein Gebäude und mit Kies ausgelegte Wirtschaftswege schließen lassen. Da der gesamte römische Fund nicht frei- gelegt werden konnte, ist die Einordnung der Funde nicht zweifelsfrei abgeschlossen. Der Gut- achter vermutet, dass die Funde als römisches Landgut (eine sogenannte Protovilla oder villa rustica) einzuordnen sind. Dafür sprechen auch mehrere vorgefundene römische Gräben. Darüber hinaus wurden Keramikscherben aus der Eisenzeit aufgefunden. Insgesamt ist daher von einer länger andauernden Siedlungskontinuität in diesem Bereich auszugehen. Durch die Umsetzung eines derzeit möglichen Bebauungsplanverfahrens würden die Baudenk- mäler im Süden des Plangebietes in ihrer Wirkung als freistehende Bauwerke nur wenig einge- schränkt, da angrenzend die Anlage von Grünflächen, zum Teil mit Zweckbestimmung als Vor- rangfläche für Kompensationsmaßnahmen, vorgesehen ist. Die vorhandenen Bodendenkmäler würden zum Teil überbaut werden. Im Norden des Plangebietes wäre eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich, was den Erhalt der archäologischen Funde zur Folge hat. Sonstige Sachgüter Im südlichen Änderungsbereich befinden sich einzelne Wohnhäuser. Im w eiteren Änderungs- bereich sind keine sonstigen Sachgüter vorhanden, die eine hohe funktionale oder gestalteri- sche Bedeutung aufweisen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Nichtdurchführung der Flächennutzungsplanänderung ist zunächst nicht von einer Beeinträchtigung von vorhandenen Bau- oder Bodendenkmälern oder sonstigen Sachgütern auszugehen, da die vorhandenen Nutzungen erhalten bleiben. Die zu erwartenden Auswirkun- gen durch die Umsetzung der Wohnbauflächen sind identisch mit der unter Bestand genannten Situation. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach Durchführung der Planung ist mit der Aufstellung eines Bebauungsplans mit einer wei- testgehenden Überbauung der Bodendenkmäler im Bereich der Wohnbau- , Gemeinbedarfs- und Gemischten Bauflächen zu rechnen. In den geplanten Grünflächen und Kompensationsflä- chen können die archäologischen Funde erhalten bleiben. Die Baudenkmäler südlich des Än- derungsbereichs bleiben bestehen, werden in ihrer Wirkung aus nördlicher Blickrichtung jedoch eingeschränkt. In der nachfolgenden Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind angemes- sene Abstände der neuen Bebauung zu den Baudenkmälern vorgesehen. Die Bestandsgebäude im Änderungsbereich können erhalten bleiben. 70 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau - oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter . Bei Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist jedoch mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung und Dokumentation überplant werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde eine Dokumentation (A RCHÄOLOGIE TEAM TROLL 2021) der im Plangebiet vorhandenen Bodendenkmäler durchge- führt. Durch eine angepasste städtebauliche Planung in den angrenzenden Bereichen der süd- lich vorhandenen Baudenkmäler können die negativ wahrnehmbaren Auswirkungen abgemil- dert werden. 7.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen nicht an. Kurzfristig können durch die landwirtschaftliche Nutzung (zum Beispiel Düngung mit Mist oder Gülle) Gerüche entstehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Falle der Realisierung von Bebauung über ein Bebauungsplanverfahren können Abfälle und Abwässer anfallen, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Es kann außer- dem eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbauflächen durch die Emission von Licht erfolgen. Eine Realisierung von Vorhaben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emittieren, ist aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Realisierung von Bebauung über ein Bebauungsplanverfahren nicht einhergehen. Eine Realisierung von Vor- haben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emittieren, ist aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig. Es können Abfälle und Abwässer anfal- len, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: 71 Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/oder Wärme sind nicht zu erwar- ten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind. Bewertung: Erhebliche Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. 7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energie oder Energieeffizienz. Der Änderungsbereich liegt zudem im Anlagenschutz nach § 18 LuftVG Anlageschutzbereich Bauwerke und Windkraft, eine Nutzung von Windkraft ist daher nicht mög- lich. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Abgesehen von Windkraftanlagen ist nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB die Umsetzung von privilegierten Vorhaben, z.B. die der Energiegewinnung und/oder Nutzung dienen entsprechend des § 35 zulässig. Wahrscheinlicher ist jedoch die Aufstellung eines Bauleitplanverfahrens für den Änderungsbereich. Auf Ebene des B ebauungsplanverfahrens können die Gebäude nach einem hohen Energiestandard errichtet und zum Beispiel die Nutzung von Solarenergie und Photovoltaik festgesetzt werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens können die Gebäude nach einem hohen Energie- standard errichtet und zum Beispiel die Nutzung von Solarenergie und Photovoltaik festgesetzt werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West wurde ein Energiekonzept erstellt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die 226. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs -/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Die Ziele der 226. Flächennutzungsplanänderung dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf die Nutzung erneuerbarer Energien oder die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind entspre- chende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu formulieren. 72 7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbeson- dere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt gemäß den Festsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale Version, Stand 28.04.1991) überwiegend innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (L 18) „Frei- räume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. Als Schutzzweck formuliert der Landschafts- plan die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson- dere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung naturnaher Lebensräume, die Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere zum Erhalt des ländlichen Charakters der Ortsränder und betont die besondere Bedeutung des ländlichen Raums für die Erholung. Des Weiteren weist der Landschaftsplan den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Um- gebung des Johannes - und Büchelhofs, Rondorf“ aus. Es wurden die Entwicklungs -, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 2.2-8 (Pflanzung von mindestens zwei Baumgruppen aus Win- terlinden und Stieleichen am Johannishof), 2.2 -10 (Pflanzung von Feldgehölzgruppen an der Südseite des Feldweges zwischen Hochkirchen und der Kleingartenanlage Auf dem Schnee- berg) und 2.2-11 (Pflanzung einer Baumreihe an der Westseite des Weges Am Höfchen zwi- schen A4 und Ortsrand von Hochkirchen) festgesetzt. Als Entwicklungsziel ist für das östliche Plangebiet der Seefläche des Galgenbergsees und die südlich gelegenen Flächen die „Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft“ (EZ 1) vorgesehen. Für den südlichen und westlichen Teil des Plangebietes ist als Entwicklungsziel die „Ausgestal- tung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und be- lebenden Elementen“ (EZ 3) formuliert. Für den Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils sowie die östlich angrenzende Acker- fläche ist das Entwicklungsziel (EZ 8) „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ festgesetzt. Der Regionalplan weist für den Ortsteil Rondorf und den südöstlichen Teil des Änderungsbe- reichs „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ aus, an den sich in westlicher und nördlicher Rich- tung „Freiraum- und Agrarbereiche“ anschließen. Dem „Freiraum- und Agrarbereichen“ werden die Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“, „Grund- wasser- und Gewässerschutz“ sowie „regionale Grünzüge“ zugewiesen. Der in 2017 neu aufgestellte Landesentwicklungsplan hat die Flächendarstellungen entspre- chend dem Regionalplan übernommen. Der Änderungsbereich liegt vollständig innerhalb des festgesetzten Trinkwasserschutzgebiets ‚Hochkirchen‘ in der Wasserschutzzone III . Gemäß aktuellem Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 befin- den sich im näheren Umfeld des Änderungsbereiches zwei große Stickstoffoxid-Emittenten der nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen der Industrie. Die Shell Deutschland Oil GmbH liegt in ca. 1. 700 m Entfernung südöstlich des Änderungsbereichs und erzeugt eine durchschnittliche Menge v on 1.128 t Stickstoffoxid pro Jahr. Die Orion Engineered Carbons GmbH befindet sich ca. 1.400 m südwestlich des Änderungsbereichs und liegt mit 856 t Stick- stoffoxid pro Jahr darunter. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität ergibt sich außerdem durch die hohen Verkehrsbelastungen der umliegenden Straßen sowie die hohen Verkehrsanteile schwerer Nutzfahrzeuge auf der BAB 4 und BAB 555. Der Änderungsbereich liegt außerhalb 73 der erweiterten Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das St adt- gebiet Köln ausgewiesen wurde. Die Hintergrundbelastung im Änderungsbereich beträgt insbesondere bei Stickstoffdioxid und Feinstaub (PM10) mehr als die Hälfte der zulässigen Immissionen gemäß 39. BImSchV. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Eine Wohnbebauung verändert grundsätzlich den Charakter des Landschaftss chutzgebietes und wirkt sich negativ auf die zuvor beschriebenen Schutzzwecke aus. Sie widerspricht daher den Festsetzungen des Landschaftsplans. In den Bereichen, die im aktuellen Flächennutzungs- plan als Wohnbaufläche ausgewiesen sind, greift § 20 (4) LNatSchG: Da der Träger der Land- schaftsplanung im Verfahren der letzten Änderung des Flächennutzungsplans nicht widerspro- chen hat, treten die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplan mit Rechtskraft ei- nes nachfolgenden Bebauungsplans automatisch außer Kraft. Bei der Realisierung von Wohnbebauung sind die Ge- und Verbote der Wasserschutzgebiets- verordnung ‚Hochkirchen‘ zu beachten. Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan der Stadt Köln sind bei Nichtdurchführung der Planung nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Eine Wohnbebauung verändert grundsätzlich den Charakter des Landschaftss chutzgebietes und wirkt sich negativ auf die zuvor beschriebenen Schutzzwecke aus. Sie widerspricht daher den Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplans der Stadt Köln. In den Bereichen, die im aktuellen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen sind, greift der Automatis- mus des § 20 (4) LNatSchG, da der Träger der Landschaftsplanung im Verfahren der letzten Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Eine teilweise Inanspruchnahme des geschützten Landschaftsbestandteiles im Süden des Plangebietes kann durch den Träger der Landschaftsplanung mitgetragen werden, wenn es sich hier um eine moderate Bebauung handelt und der schutzwürdige Baumbestand berücksichtigt wird. Für die in der vorliegenden Änderung zusätzlich geplanten Bau - und Grünflächen gilt Folgen- des: Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplans treten mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplans automatisch außer Kraft, sollte der Träger der Landschaftspla- nung dieser Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprechen. Mit der Umsetzung der Planfeststellung zur Verlegung des Galgenbergsees geht eine ökologi- sche Aufwertung einher. Die Umsetzung der Seeverlagerung ist noch nicht abgeschlossen, je- doch gehen die vorliegenden Gutachten von einer ökologischen Aufwertung des umgelagerten Gewässers aus. Um die ökologische Entwicklung des Sees sicherzustellen, wurden im Plan- feststellungsbeschluss Maßnahmen (z.B. Umzäunung, wehrhafte Bepflanzung) beschrieben, die geeignet sind mögliche Störungen und Freizeitnutzung vom Gewässer fernzuhalten. Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen kann dargelegt werden, dass für den nördlich der Siedlungserweiterung gelegenen Freiraum / Regionalen Grünzug neben der Seeverlagerung eine ökologische Aufwertung des Bereiches vorgesehen ist, indem hier die für das Vorhaben erforderlichen Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Die Maßnahmen sehen Pflanzungen in Form von Hecken, Gebüschen, Wald, Wiesenflächen und Streuobstwiesen vor. Durch diese Maßnahmen wird eine ökologische Aufwertung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht. Revierverluste von Feldlerche und Rebhuhn auf Grund der Inanspruchnahme der groß- flächigen Ackerflächen werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung mit geeigneten CEF-Maßnahmen kompensiert. 74 Die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im No rden des Änderungsbe- reichs entsprechen den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes L18 (‚Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere in dem durch Kiesabgrabungen stark geschädigten Landschaftsraum‘; ‚Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere zur Erhaltung des ländlichen Charakters der Ortsränder als Rest der bäuerlichen Kulturlandschaft und prägender geologischer Strukturen‘ und ‚beson- dere Bedeutung für die Erholung im ländlichen Raum‘) eher als die derzeitige Ausweisung ‚Flä- che für die Landwirtschaft‘. Der rechtsverbindliche Landschaftsplan der Stadt Köln konkretisiert zudem die Vorgaben und Ziele der übergeordneten Planungen durch die Ausweisung des Land- schaftsschutzgebietes (L 18) „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“. Darüber hinaus widerspricht die Erweiterung der Wohnbauflächen nach Norden und Westen den Vorgaben des Regionalplans (‚Freiraum - und Agrarbereich‘ mit den Freiraumfunktionen ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘, ‚Grundwasser - und Gewässer- schutz‘, ‚Regionaler Grünzug‘) und des Landesentwicklungsplans (‚Siedlungsraum und Frei- raum‘ und ‚Grünzüge‘). Die Ziele des Regionalplans für Regionale Grünzüge sehen unter ande- rem den besonderen Schutz der Regionalen Grünzüge gegen die Inanspruchnahme für Sied- lungszwecke vor (Ziel 1). Weiterhin sind neue Planungen und Maßnahmen auszuschließen, die die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und –vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung beeinträchtigen (Ziel 2). Die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Änderungsbe- reichs entsprechen dem Ziel 3 für Regionale Grünzüge, welches eine Entwicklung und Verbes- serung der Regionalen Grünzüge durch eine qualitative, ökologische Aufwertung des Freirau- mes, den Wiederaufbau von zerstörter und beeinträchtigter Landschaft sowie durch die Ver- knüpfung vorhandener ökologischer Potenziale vorsieht. Eine Inanspruchnahme des Freiraums bzw. der regionalen Grünzüge ist jedoch ausnahms- weise möglich, wenn diese unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und die Festlegung des Siedlungsraums nicht auf ei ner deutlich erkennbaren Grenze beruht. Eine regionalplane- risch relevante Grenze ist nicht erkennbar. Regionale Grünzüge dürfen außerdem gemäß 7.1- 5 LEP NRW i.V.m. Ziel 1,2 und 3 Kap. D.1.1 Regionalplan Köln, TA Köln für siedlungsräumliche Entwicklungen ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativen au- ßerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhal- ten bleibt. Ein Funktionsverlust des Regionalen Grünzugs durch die FNP -Änderung ist nicht absehbar. Dass im vorliegenden Fall die Ausnahmetatbestände des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans erfüllt sind, wird auch in Kapitel 4 der Begründung ausführlich dargelegt. Bei der Realisierung von Wohnbebauung sind die Ge- und Verbote der Wasserschutzgebiets- verordnung ‚Hochkirchen‘ zu beachten. Die geplante Flächennutzungsplanänderung hat hierauf keine Auswirkungen. Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan der Stadt Köln sind bei Durchführung der Planung nicht zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Für die 226. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Landschaftsplan 75 Durch die Teilverlegung des Galgenbergsees wird eine ökologische Aufwertung durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen vorge- nommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und – vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Zudem sind die Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu beurteilen als derzeit. Der Träger der Landschaftsplanung erhebt auf Grundlage der dargestellten Anregungen und Hinweise (vgl. Kapitel 4.3) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flä- chennutzungsplans und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußer- ten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. Regionalplan Die Überschreitung des im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiches wider- spricht grundsätzlich den Vorgaben des Regionalplans (‚Freiraum - und Agrarbereich‘ mit den Freiraumfunktionen ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘, ‚Grundwas- ser- und Gewässerschutz‘, ‚Regionaler Grünzug‘) und des Landesentwicklungsplans (‚Sied- lungsraum und Freiraum‘ und ‚Grünzüge‘). Eine Inanspruchnahme des regionalplanerischen Freiraumes bzw. der regionalen Grünzüge ist jedoch ausnahmsweise möglich. Regionale Grünzüge dürfen für siedlungsräumliche Entwick- lungen in Anspruch genommen werden, w enn keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Durch die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Ände- rungsbereichs kann im vorliegenden Fall von einem Erhalt bzw. einer Aufwertung wesentlicher Funktionen des regionalen Grünzuges ausgegangen werden. Zudem entsprechen die Maßnah- men den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes eher als die derzeitige Ausweisung ‚Fläche für die Landwirtschaft‘. Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs in Köln, der Alternativlosigkeit der Flächenentwick- lung außerhalb der Regionalen Grünzüge sowie der geplanten ökologischen Aufwertung im Norden des Änderungsbereichs und damit dem Funktionserhalt des Grünzugs greift der im Lan- desentwicklungsplan in Ziel 7.1- 5 genannte Ausnahmetatbestand und die Änderung des Flä- chennutzungsplanes widerspricht somit nicht den Zielen und Vorgaben der Landes- und Regi- onalplanung. Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde durch die Bezirks regierung mit dem Schreiben vom 09.08.2022 bestätigt. 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln (Ab- grenzung der Kölner Umweltzone 01.10.2019). Hohe Luftschadstoffbelastungen, die zu Über- schreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV innerhalb des Änderungsbereiches oder in der Ortslage Rondorf führen, sind auch nicht zu erwarten, wenn es zur Umsetzung der im Flächen- nutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen kommt. 76 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Mit Realisierung einer Wohnbebauung auf Grundlage des aktuellen Flächennutzungsplans ist mit zusätzlichen Belastungen der Luftqualität durch die zukünftigen Bewohner zu rechnen (Ver- kehr, Gebäudeheizungen). Bei Nichtdurchführung der Planung ist jedoch insgesamt nicht von einer Überschreitung der Werte der 39. BImSchV auszugehen, weder im Änderungsbereich noch in der Ortslage Rondorf. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Realisierung von Wohnbebauung auf Bebauungsplanebene nach Durchführung der 226. Änderung des Flächennutzungsplans führt zu zusätzlichen Belastungen der Luftqualität durch die zukünftigen Bewohner (Verkehr, Gebäudeheizungen). Insgesamt ist jedoch nicht von einer Überschreitung der Werte der 39. BImSchV auszugehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen zur Erhaltung der Luftqualität erforderlich. Bewertung: Durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht von einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV auszugehen. Aufgrund der erwarteten geringen Zunahme von Immissionen sind auch auf nachfolgender Bebauungsplanebene voraussichtlich keine Maßnah- men erforderlich. Eine hohe Durchgrünung des Gebietes und die Einhaltung von hohen Ener- giestandards der geplanten Wohngebäude k önnen helfen, die Luftbelastung im Plangebiet zu verbessern. 7.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen. Die Freifläche dient als Lebensraum für Tier und Pflanzen, die dort vorhandenen Böden übernehmen eine natürliche Filterfunktion für Niederschlagswasser, das durch die hohe Durchlässigkeit der Böden gut in tiefere Bodenschichten gelangen kann und zur Grundwasser- anreicherung beiträgt. Niederschlagswässer können in tiefere Bodenschichten gelangen und stehen damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Damit gehen klimatisch - und luftrei- nigende Funktionen von den bestehenden Offenlandflächen aus. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Bereich der geplanten Wohnbauflächen würden mit Aufstellung eines Bebauungsplans bis- her landwirtschaftlich genutzte Flächen versiegelt, damit entfallen potenzielle Lebensräume für 77 Tiere und Pflanzen. Im Bereich der nördlichen verbleibenden ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ würden die potenziellen Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten bleiben. Mit der Überde- ckung durch Baukörper stehen für den Wasserhaushalt weniger Retentionskörper und Versi- ckerungsmöglichkeit zur Verfügung, was einen negativen Einfluss auf das Klima hat. Beein- trächtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Das bestehende Wirkungs- gefüge wird durch eine Bebauung im Umfang der ausgewiesenen Wohnbauflächen beeinträch- tigt. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der Wohnbauflächen würden mit Aufstellung eines Bebauungsplans die bisher land- wirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt, damit entfallen potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Im Bereich der nördlichen ‚Grünflächen‘ als Vorrang - und Maßnahmenflächen könnten potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten oder verbessert werden. Mit der Überdeckung durch Baukörper stehen für den Wasserhaushalt weniger Retentionskörper und Versickerungsmöglichkeit zur Verfügung, was einen negativen Einfluss auf das Klima hat. Beeinträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen gegeben. Das bestehende Wir- kungsgefüge wird durch eine Überbauung im Umfang der geplanten Wohnbau- und Gemeinbe- darfsflächen beeinträchtigt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erforderlich. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sollten Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange formuliert werden. Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.7. Bewertung: Die 226. Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf die Wir- kungsgefüge der einzelnen Umweltbelange. Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Ab- gabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren gegan- gene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflan- zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen können ent- sprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen ab. 7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechsel- wirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 78 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Eine Anfälligkeit des Plangebiets gegenüber schweren Unfällen und Katastrophen ist als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Äußere Einwirkungen, aufgrund derer das Plangebiet gefähr- det sein könnte, beschränken sich nach aktuellem Kenntnisstand auf die folgenden Punkte: Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln und ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Die übergeordneten Verkehrswege, die Autobahnen im Norden und Osten des Plangebiets (BAB 4 und BAB 555 mit dem Kreuz Köln-Süd) sowie die westlich gelegene Bundesstraße B51 und die südwestlich verlaufenden L92 (Abs. Nr. 11) sind im Gefahrgutnetz 2020 von Straßen NRW als klassische Straßen geführt, so dass mit möglichen Gefahrguttransporten gerechnet werden muss (NWSIB 2022). Mit der Shell Deutschland Oil GmbH (ca. 1, 7 km Entfernung) südöstlich des Plangebiets und der Orion Engineered Carbons GmbH (ca. 1,4 km Entfernung) südwestlich des Plangebiets lie- gen Betriebe in der unmittelbaren Umgebung, bei denen die Möglichkeit für Chemieunfälle ge- geben ist. Der angemessene Sicherheitsabstand (nach § 3 Abs. 5c BImSchG) für die Shell Deutschland Oil GmbH beträgt gemäß Gutachten der TÜV Rheinland Industrie Service GmbH (08.08.2017) 200 m. Für die Firma Orion Engineered Carbons GmbH wird von einem Achtungs- abstand ohne Detailkenntnisse nach Leitfaden KAS-18 (nach § 3 Abs. 5a BImSchG) von 900 m ausgegangen. Das Plangebiet liegt somit deutlich außerhalb von Achtungsabständen oder an- gemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. Eventuelle Stör- und Unfälle in Chemiebetrieben, die in der Umgebung des Plangebiets ange- siedelt sind, könnten zu Einträgen von Schadstoffen ins Plangebiet führen. Die Ansiedelung von Menschen in dem Plangebiet ist vor dem Hintergrund der gegebenen Abstände zu den potenti- ellen Gefahrenquellen jedoch als unproblematisch zu bewerten. Im äußersten Südosten des Plangebietes besteht eine Betroffenheit bei einen 200- jährlichen Hochwasser (Kölner Pegel KP 11,90 m) und einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) mit Über- flutungstiefen von 2 bis 4 m und 2 bis >4 m Überflutungstiefen. Hochspannungsleitungen verlaufen in einem Abstand von 1.200 m vom Änderungsbereich und lassen keine schweren Unfälle oder Katastrophen erwarten, die Auswirkungen auf den Ände- rungsbereich haben könnten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligk eit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die Aufstellung eines Bebauungsplans könnte eine Bebauung des Plangebietes nach sich ziehen. Eine neue Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen entsteht damit nicht. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Bei Durchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die Aufstellung eines Bebauungsplans könnte eine Bebauung des Plangebietes nach sich ziehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: 79 Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich. Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plan- gebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Die Wahrscheinlichkeit wird durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans nicht erhöht . Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. 7.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: s. Tabelle: Ziele des Umweltschutzes S. 3-5 Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land- schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnatur- schutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 S. 1 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sach- gerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Lud- wig/Sporbeck (1991) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln- Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist überwiegend dem Außenbereich (gemäß § 35 BauGB) zuzuordnen. Innerhalb des Änderungsbereiches liegen die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen für den Be- bauungsplan Nr. 66380/03 „Husarenstraße“ und den Bebauungsplan Nr. 66382/02 „Internatio- nale Schule St. George’s School“. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens wäre eine Be- bauung der Flächen möglich. Es wären außerdem nach § 35 BauGB privilegierte Vorhaben zu- lässig. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG und LNatSchG und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Eine Überplanung der Ausgleichsflächen erfor- dert eine entsprechende Verlagerung und Kompensation. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich grundsätzlich keine Ände- rungen oder Auswirkungen zum derzeitigen Umweltzustand ergeben. Im Rahmen eines Bebau- ungsplanverfahrens wäre eine Bebauung der Flächen möglich. Es wären außerdem nach § 35 BauGB privilegierte Vorhaben zulässig. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungs- weise BNatSchG und LNatSchG und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Bestand und Nullvariante sind hier identisch. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens wäre eine Bebauung der zusätzli- chen Wohnbauflächen möglich. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB, und dauerhafte Eingriffe wären auszugleichen. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Ände- 80 rungsbereichs sind dabei zu berücksichtigen. Die Grünflächen im Norden des Plangebietes kön- nen als Vorrang- und Maßnahmenfläche dem Ausgleich für den Eingriff durch die geplante Be- bauung dienen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen erforderlich. Bewertung: Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen kann ein Eingriff gemindert und durch Aus- gleichsmaßnahnahmen eine geplante Wohnbebauung kompensiert werden. Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flächennutzungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und des Bundesnatur- schutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbind- lichen Bauleitplanung. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ist ein Landschaftspflegeri- scher Fachbeitrag zu erstellen und es sind entsprechende Maßnahmen zur Minderung des Ein- griffs und zum Ausgleich zu formulieren. 7.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plange- biete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Im engen Zusammenhang mit der Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau- ungsplans stehen der Bau einer Entflechtungsstraße (K15 neu) und der Ausbau der Stadtbahn Süd über jeweils eigenständige Planfeststellungsverfahren. Die geplante Entflechtungsstraße soll im Süden Rondorfs gebaut und über die Husarenstraße/ Kapellenstraße an das Neubauge- biet und Rondorf angebunden werden. Eine Überlagerung von Einwirkungsbereich ist durch die enge Verzahnung der Projekte gegeben. In beiden Planverfahren stehen Abstimmungen über die genaue Lage der Trassenführung noch aus, so dass Aussagen über die Nutzung von natür- lichen Ressourcen (Boden, Wasser, Fläche) nicht getroffen werden können. Absehbar ist, dass beide Projekte linienhafte Eingriffe in der Landschaft verursachen, wodurch Lebensräume zer- schnitten und Barrieren errichtet werden können. Der Bau der Entflechtungsstraße greift in wei- tere Ackerlebensräume ein, wodurch nicht nur Produktionsfläche, sondern auch Lebensraum für Offenlandar ten verloren gehen wird. Inwiefern diese zusätzlichen Belastungen für die Avifauna durch neue Ausweichlebensräume kompensiert werden können, ist Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zur Entflechtungsstraße. Gebiete mit besonderer Umweltrelevanz, wie die Wasserschutzzone rund um das Wasserwerk Hochkirchen im Äußeren Grüngürtel wer- den durch die verschiedenen Projekte (B -Plan, Seeverlagerung, Stadtbahn) unterschiedlich stark berührt und durch einen erhöhten Prüfungs- und Abstimmungsbedarf (Stadtbahn) gegen- seitig berücksichtigt. Weitere nach nationalem Naturschutzrecht geschützte Gebiete oder Na- tura 2000-Gebiete sind von den Planungen nicht betroffen. Weitere städtebauliche Aufsiedlungen sind gemäß Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan- verfahren (BERNARD Gruppe ZT GmbH 2021) in unmittelbarer Nähe für den Pater-Prinz- Weg, die Pastoralstraße und dem Falkenweg in Rondorf geplant. In der weiteren Umgebung 81 liegen die Bebauungspläne Gewerbegebiet ‚Claudiusstraße‘ und Gewerbegebiet ‚Melia-Depo- nie‘. Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung der Planungen nicht festgestellt werden. 7.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Auf Grundlage des Flächennutzungsplanes als vorbereitende Bauleitplanung werden aus- schließlich die möglichen Flächennutzungen, jedoch keine konkreten Projekte und Vorhaben festgelegt, sodass auf dieser Planungsebene Stoffe und Techniken nicht relevant sind. 7.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen im Stadtgebiet von Köln keine entsprechenden Standortalternativen mit vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzei- tig den quantitativen Bedarf an Wohnflächen mit entsprechender sozialer Infrastruktur aber gleichzeitig auch den Bedarf an ökologischer Ausgleichsfläche in dieser Größenordnung decken können. Um insbesondere den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt. Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung eingeräumt. Der Mangel an Standortalternativen beruht gerade auch darauf, dass Rondorf Nord-West zu einem erheblichen Flächenanteil (21 ha) bereits als Wohn- bauflächen im Flächennutzungsplan dargestellte Flächen betrifft. Die Planung und Realisierung des städtebaulichen Konzeptes von Rondorf Nord-West bedeutet die Umsetzung eines infrastrukturellen Großprojektes. Entsprec hend sind drei Planfeststel- lungsverfahren (für den Bau der Entflechtungsstraße, die Seeverlagerung sowie den Ausbau der Stadtbahn) und ein Bebauungsplanverfahren (für die Gestaltung des Wohngebietes mit dem Bau der Schulen) notwendig, um das Gesamtprojekt umzusetzen. C Zusätzliche Angaben 7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, … Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der angefertigten Gutachten für das parallel in Auf- stellung bef indliche Bebauungsplanverfahren beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht auf öffentlich verfügbaren Informationssystemen (Open Data NRW) sowie untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen. 82 7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Das Monitoring ist ein Instrument, das erst auf der Ebene des Bebauungsplans Anwendung findet, da der Flächennutzungsplan keine konkreten umsetzbaren Projekte oder Bauvorhaben plant. 7.8 Zusammenfassung Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Fläche“, „Landschaft/Orts- bild“, „Boden“, „Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht erläutert: Tiere: Die vorhandenen Biotope im Änderungsbereich sind Brut- und Lebensstätten wildlebender Tier- arten. Das Auftreten von Brut- und Lebensräumen planungsrelevanter Tierarten im Änderungs- bereich wurde nachgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst führt nicht zur Tötung, Störung oder Beeinträchtigung von planungsrelevanten Tierarten und deren Fortpflan- zungs- und Ruhestätten. Es ergeben sich mit der Flächennutzungsplanänderung ausreichende und vielfältige Möglich- keiten auf den zusammenhängenden großflächigen Grünflächen und der Wasserfläche funkti- onierende Lebensgemeinschaften anzusiedeln. Für die Offenlandarten bieten die den Ände- rungsbereich und die Ortslage Rondorf umgebenden Flächen der offenen Feldflur Möglichkeiten für Kompensationsmaßnahmen. Die Entscheidung zugunsten einer Seeverlagerung und entge- gen einer Seeverfüllung und der entsprechenden Zieldarstellung im FNP führt nicht nur zu ei- nem Erhalt des Lebensraumes Wasserfläche/Teich sondern ist in der Lage hier einen deutlich vielfältigeren Lebensraum zu schaffen, der eine größere Artenvielfalt erwarten lässt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Darstellung der Eingriffe und deren Aus- gleich darzulegen als auch eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. In diesem Zu- sammenhang sind durch die Grünordnungsplanung funktionierende Lebensgemeinschaften umzusetzen. Die vorliegende Artenschutzrechtliche Prüfung des Kölner Büro für Faunistik für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbots- tatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Die Revierverluste von Feldlerche und Reb- huhn können nach MKULNV (2013) durch Maßnahmen in der offenen Feldflur ausgeglichen werden mit dem Ziel, in diesen Maßnahmenbereichen eine Steigerung der Dichte der Zielarten Feldlerche und Rebhuhn zu erreichen. Zur Optimierung der Feldflur sind Maßnahmen, wie die Anlage von Feldrainen, Stilllegungstreifen (Schwarz - und Buntbrachen) oder artenreichen Krautstreifen vorgesehen. In der Umgebung des Änderungsbereichs befinden sich hinreichend viele Ackerflächen, die eine geeignete Maßnahmenkulisse für CEF-Maßnahmen für Offenland- arten wie Feldlerche und Rebhuhn darstellen. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist. 83 Pflanzen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und keine erkennbar negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in Auf- stellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in Natur und Land- schaft, der für den Umweltbelang Pflanze immer negativ zu bewerten ist. Bei den Flächendar- stellungen des FNP kommt es zu einem Verlust von 14,5 ha potentieller Vegetationsfläche. An- dererseits wirkt sich die Zunahme des Grünflächenanteils positiv auf die geplante Nutzungsän- derung aus. Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs -, Minderungs - und Aus- gleichsmaßnahmen können durch die vorgesehene Nutzung der nördlichen Flächen im Ände- rungsbereich als Vorrang- und Maßnahmenflächen der benötigte Ausgleic h für den Eingriff in Natur und Landschaft und in den Wald im Plangebiet geleistet und neue wertgebende Biotop- strukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V . m. § 1a Absatz 3 BauGB und § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) Kompensation zu leisten. Diese hat bevorzugt im Planände- rungsbereich selbst zu erfolgen, um die Funktion im Naturraum zu kompensieren. Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen städtebaulichen Entwicklung zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von Flä- chen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wieder- hergestellt werden können. Gleichzeitig werden Flächenbedarfe für notwendigen Wohnraum geschaffen und durch die Flächennutzungsplanänderung die Infrastrukturausstattung der ge- samten Ortslage Rondorf optimiert. Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht die Darstel- lung großflächiger ‚Grünflächen‘ vor. Zusätzliche Begrünungsmaßnahmen (Gärten, extensive Dachbegrünung und Versickerungssysteme) können bei der späteren städtebaulichen Entwick- lung dafür sorgen, dass der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffi- zienz vermindert wird. Boden: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Reali- sierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem deutlich hö- heren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von land- wirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden können. Gleichzeitig führt die Flächennutzungsplanänderung dazu, dass über die Bindung als Grünflä- che Bodenbildungsprozess und natürliche Bodenbildung reaktiviert werden können und vorhan- denen Bodenfunktionen gesichert, langfristig erhalten und zum Teil verbessert werden. Durch eine extensive Begrünung der Grünflächen im Norden des Plangebietes und das Anpflanzen von bodenständigen Gehölzen können die negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden abgemildert werden. Mit der Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden ver- bunden, die im Rahmen der verbindlic hen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nachgang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes aus- wirken. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchti- gungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grund- satz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. Oberflächenwasser: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf Oberflächengewässer. Der Flächennutzungsplan folgt dem Planfeststel- 84 lungsbeschluss zur Verlagerung des Galgenbergsees. Im Rahmen des Planfeststellungsverfah- rens wurden umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung des Schutzgutes Wasser für die Zeit der Umlegung des Sees vorgesehen. Es sind insgesamt keine erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen auf den Galgenbergsee zu erwarten, da durch die Umlegung des Sees eine öko- logische Verbesserung des Gewässers angestrebt wurde. Grundwasser: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Aus- wirkungen auf das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens ist jedoch von einer Mehrversiegelung im Änderungsbereich auszu- gehen. Generell ist eine Mehrversiegelung immer negativ zu bewerten, da diese Flächen nicht mehr zur Versickerung von Niederschlagswasser und damit der Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen. Die U mwandlung der ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ in die Darstellung ‚Grünflächen‘ ist nach der Realisierung als positiv zu beurteilen, da keine weiteren Einträge durch Düngung oder Pflanzenschutzmittel in das Grundwasser erfolgen. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. Luftschadstoffe Emissionen: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz -bedingten Emissionen auf der BAB A4 und BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Ände- rungsbereich einwirken. Es entstehen zusätzliche Emissionen verkehrs - und anlagebedingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung. Durch die geplante Trassenführung der K15 neu kann eine Entlastungswirkung für die zusätzliche Besiedlung in Rondorf entstehen, die zu einer Verlagerung der Emissionen führt. Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen. Die Emissionen von Luftschadstoffen werden bei Durchführung eines möglichen Bebauungsplan- verfahrens im Änderungsbereich durch Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand erhöht, was negativ zu bewerten ist. Auf Bebauungsplanebene werden Vermeidungs- , Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Bei- spiel die Erstellung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der Standards aus der Ener- gieeinsparverordnung. Luftschadstoffe Immissionen: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine hohe Vorbelastung der Luftqualität durch Industrie/Gewerbe und die Kfz-beding- ten Emittenten auf der BAB A4 und BAB 555 sowie den umliegenden Straßen, die auf den Änderungsbereich einwirken. Es entstehen zusätzliche Im missionen verkehrs- und anlagebe- dingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung, wenn die Wohnbau- , Gemeinbedarfs- und Mischgebietsflächen besiedelt werden, die sich innerhalb des Änderungsbereiches und auf die benachbarten Siedlungsbereiche auswirken. Eine erhebliche Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Umgebung beziehungsweise eine Überschreitung der Im- missionsgrenzwerte der 39. BImSchV ist mit Durchführung der Planung jedoch nicht zu erwar- ten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens werden Ver- meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert, wie zum Beispiel das Anpflanzen von Bäumen oder Maßnahmen zur Energieeinsparung, Maßnah- men und Angebote zur emissionsarmen Mobilität . Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalt eplanung zu mindern bzw. zu verbessern. 85 Klima: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das Schutzgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs- planverfahrens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehrversiegelung im Bereich der geplanten Wohnbauflächen kommen. Diese ist in ähnlicher Form aber mit geringeren Flächen- ausdehnungen bereits in Bestand und Nullvariante möglich. Durch die Formulierung von Ver- meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die negativen Auswirkungen abgemildert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils im Plan- gebiet gegenüber dem Bestand- und der Nullvariante wirkt sich zudem positiv auf die klimati- sche Gesamtsituation im Änderungsbereich aus und kann aufgrund der genannten Effekte als Minderungsmaßnahme angesehen werden. Die Ergebnisse für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren erstellte Kli- magutachten erlauben eine Einschätzung auf die klimatischen Auswirkungen nach Durchfüh- rung der Flächennutzungsplanänderung, auch wenn der Vergleich des heutigen Bestands mit dem Planfall eine bereits mögliche Wohnbauflächenerweiterung nicht berücksichtigt: Kaltluft Trotz des mäßigen Rückgangs des Kaltluftvolumenstroms werden auch im Planfall alle Wohn- gebiete im Umfeld des Plangebietes aufgrund der insgesamt stabilen und hochreichenden Strö- mung mit Kaltluft versorgt. Bestehende Wohngebiete östlich des Plangebiets in Rondorf profi- tieren sogar von der Umsetzung der Planung in Bezug auf die Versorgung mit Kaltluft aufgrund des Umlenkungseffekts des Kaltluftvolumenstroms. Ein Abriss der Kaltluftströmung mit negati- ven Folgen für die Belüftung der überwärmten Kölner Innenstadt kann aufgrund der Rechener- gebnisse ausgeschlossen werden. Überhitzung und Durchlüftung Durch die Berechnungen und den Vergleich zwischen Ist- und Planfall konnten zwei als kritisch zu bewertende Tendenzen aufgezeigt werden. Einerseits die Ausbildung von nachmittäglichen HotSpots innerhalb des Plangebiet es mit hohen PET -Werten und entsprechend ungünstigen bioklimatischen Bedingungen sowie die abendliche bzw. nächtliche Erwärmung in der beste- henden Ortslage von Rondorf bei westlicher Anströmung. Auf Ebene des Bebauungsplans und der Baugenehmigung können Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen werden, die die Belas- tungssituationen verbessern. Fernwirkungen, die zu einer Entlastung in den angrenzenden be- stehenden Wohngebieten führen sind nicht zu erkennen. Klimarelevante Bodenfunktionen Ein Teil der Böden im Plangebiet wird versiegelt oder überprägt, so dass die klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung des Bodens, CO2-Speicher) dauerhaft verloren gehen. Im Bereich der Ausgleichflächen sowie der Parkanlagen bleiben die natürlich anstehenden Böden erhalten. Die Umwandlung von Ackerflächen in Biotope mit dauerhafter Vegetationsdecke verbessert die kli- mawirksamen Eigenschaften der Böden. Wirkungsgefüge: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negati- ven Änderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Ve rmei- dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negativen Auswir- kungen auf di e Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 86 Wasser und Luft abmildern. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf das Wir- kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemein- bedarfsflächen ab. Landschaft: Die Änderung des Flächennutzungsplans selbst hat keine Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Erst bei Realisierung eines Bebauungsplanv erfahrens kommt es zu erhebli- chen Auswirkungen auf das Orts - und Landschaftsbild, die auch aus der Ferne sichtbar sind. Hierbei handelt es sich um eine Situation, die bereits heute durch die Flächennutzungsplan Darstellung ermöglicht wird jedoch durch die Planung in den nördlichen Landschaftsraum er- weitert wird. Durch eine hohe Durchgrünung des Plangebietes mit Straßenbäumen, Parkanla- gen und begrünten Innenhöfen können die Auswirkungen durch die Bebauung abgemildert wer- den. Die Anlage einer großflächigen Grünfläche (Parkanlage), die auch zum Spielen und Spa- zieren gehen genutzt werden kann, ist innerhalb der Wohnbauflächen dargestellt. Die geplanten naturnah gestalteten Ausgleichsmaßnahmen am nördlichen Rand des Plangebietes ermögli- chen die Heilung des Eingriffes in das Landschaftsbild. Biologische Vielfalt: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung kommt es nicht zu un- mittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans können die negativen Auswirkungen durch geeig- nete Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert werden. Die geplan- ten Vorrang- und Maßnahmenflächen im nördlichen Änderungsbereich nehmen bei Umsetzung positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt. Natura 2000: Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen. Lärm: Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßenver- kehrslärm vorbelastet, der auf den Autobahnen BAB 4 und BAB 555 sowie auf den stark befah- renen Straßen Weißdornweg, Rondorfer Hauptstraße und Kapellenstraße entsteht. Mit Umset- zung der Ziele des Flächennutzungsplans ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und damit wei- teren Lärmemissionen zu rechnen. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sowie im alten Ortskern von Rondorf sollten im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren aktive Lärmschutzmaßnahmen wie ein Lärmschutzwall nahe der Lärmquelle BAB 4 sowie die Ergän- zung mit passiven Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Im Rahmen des parallel sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens Rondorf Nord-West wurde ein Schallgut- achten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt. Da- rin wurden wegen der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 und der Immissionsrichtwerte der TA Lärm entsprechende Vermeidungs - und Minde- rungsmaßnahmen, insbesondere aktiver Lär mschutz, formuliert. Diese aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die geplante Dar- stellung des FNP führt demnach nicht zu einem unlösbaren Lärmkonflikt. Altlasten: Für die beiden innerhalb des Plangebi etes liegenden Altlastenverdachtsflächen Nr. 20601 und 20407 konnte der Altlastenverdacht gutachterlich nicht bestätigt werden. Sanie- rungspflichten bestehen somit für diese Verdachtsflächen nicht. Für die Altlastenverdachtsflä- che Nr. 20602 ist der Altlastenverdacht ausgeräumt. 87 Für die untersuchten Materialien liegt ausweislich der vorliegenden Untersuchungsergebnisse durch MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH (2021a) keine Überschreitung der nut- zungsbezogenen Prüfwerte nach BBodSchV (Wirkungspfad Boden - Mensch) vor, sodass keine Gefährdung für den Menschen zu besorgen ist. Erschütterungen: Durch die Planänderung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Änderungsbereich infolge von Erschütterungsimmissionen zu rechnen. Die geänderte Dar- stellung des FNP lässt ebenfalls keine Auswirkungen durch Erschütterungen erwarten. Kampfmittel: Die Flächen im Änderungsbereich wurden beinahe vollständig geräumt und eine Vielzahl von Kampfmitteln geborgen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel vorhanden sind, so dass eine Überprüfung auf Kampfmittel der zu bebauenden Flächen für kleinere Teilbereiche noch aussteht . Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gegeben werden. Gemäß der Untersuchung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes verbleibt ein Blindgängerverdacht Nr. 3082 zwischen dem umgestalteten Galgenbergsee und der Autobahn A4 und liegt somit im Berei ch der Anbauverbotszone. Eine Gefährdung des Schutzgut Mensch ist nach Räumung des Plangebietes nicht mehr gegeben. Magnetfeldbelastung: Da im Änderungsbereich keine Oberleitungen, Trafos oder Funkanla- gen vorhanden sind und Hochspannungsleitungen in einem Abstand von 1.200 m liegen, ist kein Risiko für das Plangebiet durch Magnetfeldbelastungen erkennbar. Störfallrisiko: Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemes- senen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III-RL. Hochwasser: Mit einer plötzlichen Überflutung ist nicht zu rechnen. Aufgrund des Hochwas- serschutzkonzeptes der StEB und der Stadt Köln kann die Hochwasserschutzzentrale recht- zeitige Warnungen vor steigenden Rheinpegeln aussprechen. Um Gebäudeschäden durch mögliche Hochwasserüberflutungen zu minimieren wird eine hochwasserangepasste Bau- weise im südöstlichen Änderungsbereich als Hinweis in der verbindlichen Bauleitplanung auf- genommen. Starkregen: Durch die Planänderung ist nicht mit einer erhöhten Starkregengefährdung zu rechnen. In der verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Ri- sikovorsorge zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregen- ereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). Kultur- und sonstige Sachgüter: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau- oder Bodendenkmäler oder sonstige Sachgüter. Bei Umsetzung des parallel in Aufstellung bef indlichen Bebauungsplans ist jedoch mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung und Dokumentation überplant werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan- verfahren wurde eine Dokumentation (A RCHÄOLOGIE TEAM TROLL 2021) der im Plangebiet vor- handenen Bodendenkmäler durchgeführt. Durch eine angepasste städtebauliche Planung in den angrenzenden Bereichen der südlich vorhandenen Baudenkmäler können die negativ wahr- nehmbaren Auswirkungen abgemildert werden. 88 Vermeidung von Emissionen: Erhebliche Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Die Ziele der 226. Flächennutzungsplanänderung dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf die Nutzung er- neuerbarer Energien oder die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind entsprechende Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen zu formulieren. Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen: Landschaftsplan Durch die Teilverlegung des Galgenbergsees wird eine ökologische Aufwertung durch die Schaffung von lebensraumtypischen Gehölzen und naturnahen Flachwasserbereichen vorge- nommen. Die Funktion der Biotoperhaltung und – vernetzung wird daher nicht beeinträchtigt, sondern eher gestärkt. Zudem sind die Flächen zukünftig klimatisch wirksamer zu beurteilen als derzeit. Der Träger der Landschaftsplanung erhebt auf Grundlage der dargestellten Anregungen und Hinweise (vgl. Kapitel 4.3) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Änderung des Flä- chennutzungsplans und nimmt den im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußer- ten Widerspruch gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW zurück. Regionalplan Die Überschreitung des im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiches wider- spricht grundsätzlich den Vorgaben des Regionalplans (‚Freiraum - und Agrarbereich‘ mit den Freiraumfunktionen ‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘, ‚Grundwas- ser- und Gewässerschutz‘, ‚Regionaler Grünzug‘) und des Landesentwicklungsplans (‚Sied- lungsraum und Freiraum‘ und ‚Grünzüge‘). Eine Inanspruchnahme des regionalplanerischen Freiraumes bzw. der regionalen Grünzüge ist jedoch ausnahmsweise möglich. Regionale Grünzüge dürfen für siedlungsräumliche Entwick- lungen in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Durch die geplanten ‚Vorrangflächen für Kompensationsmaßnahmen‘ im Norden des Ände- rungsbereichs kann im vorliegenden Fall von einem Erhalt bzw. einer Aufwertung wesentlicher Funktionen des regionalen Grünzuges ausgegangen werden. Zudem entsprechen die Maßnah- men den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes eher als die derzeitige Ausweisung ‚Fläche für die Landwirtschaft‘. Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs in Köln, der Alternativlosigkeit der Flächenentwick- lung außerhalb der Regionalen Grünzüge sowie der geplanten ökologischen Aufwertung im Norden des Änderungsbereichs und damit dem Funktionserhalt des Grünzugs greift der im Lan- desentwicklungsplan in Ziel 7.1- 5 genannte Ausnahmetatbestand und die Änderung des Flä- chennutzungsplanes widerspricht somit nicht den Zielen und Vorgaben der Landes- und Regi- onalplanung. Die Anpassung an die Ziele der Raumordnung wurde durch die Bezirksregierung mit dem Schreiben vom 09.08.2022 bestätigt. 89 Erhalt Luftqualität: Durch die 226. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht von einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV auszugehen. Aufgrund der erwarteten gerin- gen Zunahme von Immissionen sind auch auf nachfolgender Bebauungsplanebene voraussicht- lich keine Maßnahmen erforderlich. Eine hohe Durchgrünung des Gebietes und die Einhaltung von hohen Energiestandards der geplanten Wohngebäude können helfen, die Luftbelastung im Plangebiet zu verbessern. Wechselwirkung: Die 226. Änderung des Flächennut zungsplans hat keine direkten Auswir- kungen auf die Wirkungsgefüge der einzelnen Umweltbelange. Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Ab- gabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der R ealisierung von Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren gegan- gene Funktionen können nur in Teilen wieder ausgeglichen werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflan- zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen können ent- sprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen ab. Anfälligkeit für Katastrophen: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Die Wahrschein- lichkeit wird durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans nicht erhöht . Auswirkun- gen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Eingriffsregelung: Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen kann ein Eingriff gemin- dert und durch Ausgleichsmaßnahnahmen eine geplante Wohnbebauung kompensiert werden. Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flächennut- zungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ist ein Land- schaftspflegerischer Fachbeitrag zu erstellen und es sind entsprechende Maßnahmen zur Min- derung des Eingriffs und zum Ausgleich zu formulieren. 7.9 Referenzliste der Quellen Gutachten - Archäologie Team Troll (2020): Abschlussbericht FB 2018.050, Projekt Bebauungsplan- verfahren Köln Rondorf „Nordwest“, Stand 01.03.2020, Weilerswist - BERNARD Gruppe ZT GmbH (2023 a): Verkehrs untersuchung zum Bebauungsplan Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf, Bericht vom 24.03.2023, Köln. - IPL CONSULT Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2021): Entwässerungskon- zept im Zuge der Erschließung Köln-Rondorf Nord-West, Version 1, Stand: Januar 2021, Köln. 90 - Kölner Büro für Faunistik ( 2023): Stadt Köln Bebauungsplan „Rondorf Nord- West“ Ar- tenschutzrechtliche Prüfung, Stand April 2023, Köln. - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2017): Vorprüfung Versickerungsfä- higkeit von Niederschlagswasser auf dem BV Köln- Rondorf, Stellungnahme zur Versickerungsfähigkeit, Stand 23.11.2017, Köln - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021a): Nutzungs- und Planungsorientierte Gefährdungsabschätzung für die Altlastenverdachtsflächen im gesamten Plangebiet Rondorf Nord-West, Köln, 07.01.2021 - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2021b): Bodenfunktionsbewertung für das Bauvorhaben „Köln- Rondorf Nordwest“ - Untersuchungsgebiet 2019 mit Erweiterung 2020 – Stand: 20.04.2021, Hannover. - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): Bodenschut zkonzept - BV Köln- Rondorf-Nordwest – B-Plangebiet, Stand: 30.03.2023, Köln - Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): BV Köln- Rondorf Nordwest – B- Plangebiet – Bodenkompensationskonzept -, Stand: 31.03.2023, Köln - Peutz Consult GmbH (2021): Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf-Nordwest in Köln Rondorf, Bericht VL 74742 vom 30.07.2021, Köln. - Peutz Consult GmbH (2023a): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanver- fahren Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf vom 20.03.2023, Köln. - Peutz Consult GmbH (2023b): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Ron- dorf Nord-West“ in Köln-Rondorf, Stand: 31.03.2023, Köln. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 2023a): Baumbestandsbewertung – Be- standsaufnahme der Bäume zum Bebauungsplan Rondorf Nord -West in Köln, Stand: 05.04.2023, Königswinter. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2023b): Landschaftspflegerischer Fachbei- trag zum Bebauungsplan Rondorf Nord-West in Köln, Stand: 06.04.2023, Königswinter. Weitere Unterlagen - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; - LANUV NRW: Auszug aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Stör- fall-Verordnung (KABAS) - MUNLV NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 - Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; - Stadt Köln, Umwelt - und Verbraucherschutzamt, Klimaaktive Freiflächen in den FNP - Freiräumen, Anpassung an den Klimawandel in Köln, Datengrundlage: Muklimo_3 -Be- rechnung für das Modell CLM des DWD, - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB): Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; 91 - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB, Köln, 2020; - Stadt Köln, Hochwasserrisikogebiet, Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau- cherschutz Nordrhein-Westfalen o.J.; - StraßenNRW: Straßeninformationsdatenbank Nordrhein-Westfalen (NWSIB) - Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Dritte Fortschreibung 2021 - Planfeststellungsbeschluss „Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf -Nordwest“: https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=938A14EC-7E5C-4CBF-8734- 3C9714BD7C8E Anlage Umweltbericht Tabelle 1: Kartierte Tierarten: Darstellung der Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunistischen Erhebung im Untersuchungsraum (Artenschutzrechtliche Prüfung, Kölner Büro für Faunistik, April 2023). Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste Nie- derrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutzmaßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbrau- cherschutz NRW. Planungsrelevante Arten nach KIEL (2005) und MKULNV (2015) i.V.m. GRÜNEBERG et al. (2016) sind fett hervorgehoben. Regional gefährdete Arten sind ebenfalls fett hervorgehoben. Vogelarten Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Amsel Brutvogel - Bachstelze Brutvogel mit 2 Revieren im Untersuchungsgebiet - Blässhuhn Brutvogel - Blaumeise Brutvogel im Untersu- chungsraum - Bluthänfling Brutvogel - /+ 2 3 3 Buchfink Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb des Plangebietes - Buntspecht Nahrungsgast - Dorngrasmücke Brutvogel - Eichelhäher Nahrungsgast - Elster Brutvogel - Erlenzeisig Nahrungsgast - 92 Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Feldlerche Brutvogel im Untersu- chungsraum -/+ 3 3S 3 Fitis Brutvogel -/+ 3 V Gartenbaumläufer seltener Brutvogel - Gartengrasmücke seltener Brutvogel - Gimpel sehr seltener Brutvogel im Untersuchungsraum außerhalb des Plange- bietes -/+ 3 Girlitz Überflieger -/+ 1 2 Graureiher Überflieger/ Nahrungs- gast -/+ Grünfink Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb des Plangebietes - Grünspecht Brutvogel / häufiger Nah- rungsgast - Halsbandsittich Überflieger /Brutvogel im Untersuchungsraum au- ßerhalb des Plangebietes - k. E. k. E. k. E. Hausrotschwanz Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb des Plangebietes - Haussperling Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb Geltungsbereichs -/+ V V V Heckenbraunelle Brutvogel - Jagdfasen Brutvogel - n.b. n.b. n.b. Kanadagans Brutvogel/ Nahrungsgast - n.b. n.b. n.b. Kernbeißer Überflieger/ Nahrungsgast - Klappergrasmücke Durchzügler/ Brutvogel - V V Kleiber Nahrungsgast - Kohlmeise Brutvogel - Kormoran Nahrungsgast -/+ Mauersegler Nahrungsgast - V Mäusebussard Nahrungsgast -/+ Mehlschwalbe Nahrungsgast - 2 3S 3 93 Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Mönchsgrasmücke Brutvogel - Neuntöter sehr seltener Brutvogel - FFH Anh. I V V Nilgans Nahrungsgast n.b. n.b. n.b. Rabenkrähe Nahrungsgast/ Brutvogel im Untersuchungsraum außerhalb des Plangebie- tes - Rauchschwalbe Nahrungsgast/ Brutvogel im Untersuchungsraum außerhalb Geltungsbe- reichs -/+ 2 3 3 Rebhuhn dringender Brutverdacht -/+ 1 2S 2 Ringeltaube Brutvogel - Rostgans Durchzügler/ Nahrungs- gast -/+ FFH Anh. I n.b . n.b . n.b. Rotkehlchen Brutvogel - Saatkrähe Nahrungsgast -/+ V Schwanzmeise Brutvogel im Untersu- chungsraum - Silbermöwe Überflieger / Nahrungs- gast -/+ Singdrossel Brutvogel - Star Brutvogel im Untersu- chungsraum außerhalb Geltungsbereichs -/+ 3 3 3 Steinkauz potenziell vorkommend (künstliche Nisthilfe) -/+ 1 3S 3 Steinschmätzer Durchzügler -/+ VSRL Art. 4(2) 1 1 1 Stieglitz Brutvogel - Stockente Nahrungsgast - Straßentaube Nahrungsgast - Sturmmöwe Nahrungsgast -/+ Sumpfrohrsänger Brutvogel -/+ 3 V Turmfalke Nahrungsgast -/+ 3 V 94 Art Status pla- nungs- relevant VSRL RL NB RL NW RL D Wacholderdros- sel Nahrungsgast -/+ 2 V Waldohreule Nahrungsgast -/+ 2 3 Wespenbussard Überflieger -/+ FFH Anh. I 1 2 3 Wiesenpieper Durchzügler -/+ VSRL Art. 4 (2) 1 2S 2 Wiesenschafstelze Brutvogel - Wintergoldhähn- chen Nahrungsgast - Zaunkönig Brutvogel im Untersu- chungsraum - Zilpzalp Brutvogel - Säugetiere Art Status pla- nungs- relevant FFH RL NB RL NW RL D Fledermäuse Braunes/ Graues Langorh einmaliger Horch- boxnachweis / potentielle Quartiere möglich -/+ Anh IV k.A. G/1 V/2 Großer Abendseg- ler regelmäßig auftre- tende Art / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. R V Rauhautfledermaus unregelmäßig auf- tretende Art / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. R R Wasserfledermaus häufige Art im Unter- suchungsraum Nahrungshabitat / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. G Zwergfledermaus Flächendeckend im Untersuchungsraum/ -/+ Anh IV k. A. 95 Art Status pla- nungs- relevant FFH RL NB RL NW RL D Fledermäuse Braunes/ Graues Langorh einmaliger Horch- boxnachweis / potentielle Quartiere möglich -/+ Anh IV k.A. G/1 V/2 Großer Abendseg- ler regelmäßig auftre- tende Art / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. R V Rauhautfledermaus unregelmäßig auf- tretende Art / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. R R Wasserfledermaus häufige Art im Unter- suchungsraum Nahrungshabitat / keine Hinweise auf Quartiere -/+ Anh IV k. A. G Jagd- und Nahrungs- habitat/ keine Nach- weise von Quartie- ren, aber im Sied- lungsbereich denk- bar Weitere Haselmaus 3 Nachweis durch Kobel und 2 Nach- weise adulter Hasel- mäuse G V 96
Anlage 3 - Beabsichtigte Darstellung
546 Zeichen
W W W M W Anlage 3 0 100 200 300 400 50050 m 226. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf - beabsichtigte Darstellung - 1:7.500M.: Legende Gemeinbedarfsfläche Fläche für Ver- und Entsorgung Jugendeinrichtung Schule Kindereinrichtung Spielplatz Parkanlage Dauerkleingärten Sporthalle / Sportanlage Sportplatz Kirche Post Pumpwerk Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen Grünfläche Wasserfläche Gemischte BauflächeM WohnbauflächeW Fläche für die Landwirtschaft Änderungsbereich Fläche für Hauptverkehrszüge
Anlage 1 - Lage des Aenderungsbereiches
362 Zeichen
Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Änderungsbereich 1:15.000M.: 226. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf - Lage des Änderungsbereiches -
Anlage 2 - Bisherige Darstellung
524 Zeichen
W W Anlage 2 226. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf - bisherige Darstellung - 0 100 200 300 400 50050 m 1:7.500M.: W Legende Gemeinbedarfsfläche Fläche für Ver- und Entsorgung Kindereinrichtung Schule Spielplatz Dauerkleingärten Kirche Post Pumpwerk Sporthalle / Sportanlage Sportplatz Fläche für die Landwirtschaft Wasserfläche Grünfläche WohnbauflächeW Fläche für Hauptverkehrszüge Änderungsbereich Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen Standort unbestimmt Jugendeinrichtung
Mitteilung Ausschuss
8537 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/611/1
Vorlagen-Nummer 15.05.2023
1007/2023
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Stadtentwicklungsausschuss 01.06.2023
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 05.06.2023
226. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen,
Arbeitstitel: "Rondorf Nord-West" in Köln-Rondorf
Hier: Mitteilung über die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
Das Plangebiet der 226. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich im Stadtbezirk
Rodenkirchen im Stadtteil Rondorf und umfasst eine Fläche von ca. 70 ha. Das Gebiet
schließt an den nordwestlichen Siedlungsrand des Stadtteiles Rondorf an. Es wird im Norden
durch die Autobahn A4 begrenzt. Im Nordosten stellt der Weißdornweg die Plangebietsgrenze
dar. Die östliche Plangebietsgrenze verläuft dann im Anschluss an die bebauten Grundstücke
der Straßen „Birkenweg“ und „Am Höfchen“ in Richtung Süden. Im Süden reicht das Plange-
biet bis an die Kapellenstraße und in den geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Um-
gebung des Johannes- und Büchelhofes, Rondorf“ hinein. Im Westen verläuft die Grenze ent-
lang der Bebauung am Pater-Prinz-Weg, der Husarenstraße und der Straße „Auf dem
Schneeberg“ in Richtung Norden bis zur Autobahn A4.
Ziel der Planung ist die städtebauliche Entwicklung eines Neubaugebietes mit circa 1.300 –
1.380 Wohneinheiten (WE). Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die bauliche Umsetzung zu ermögli-
chen. Mit der Entwicklung des Wohnquartieres kann ein wesentlicher Beitrag zur Versorgung
der Bevölkerung an Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie Wohnungen im geför-
derten Geschosswohnungsbau in der Stadt Köln geleistet werden.
Gleichzeitig soll die Entwicklung des Stadtteiles Rondorf über die geplanten Infrastrukturein-
richtungen und Verkehrsmaßnahmen langfristig gestärkt werden. Die Planung sieht einen
Quartiersplatz mit Geschäften einschließlich Lebensmittelvollversorger, eine weiterführende
Schule, zwei Grundschulen, vier Kindertagesstätten sowie öffentliche Grünflächen und Spiel-
plätze für Kinder und Jugendliche vor.
Es ist beabsichtigt, die im derzeitigen Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen in
nördlicher und westlicher Richtung zu erweitern und das neue Quartier durch einen zentralen
Grünzug zu gliedern. Die zukünftigen Standorte der Schulen und des Quartierszentrums sol-
len als Gemeinbedarfsflächen bzw. gemischte Baufläche dargestellt werden. Im Norden des
Plangebietes erfolgt die Darstellung der Wasserfläche des Galgenbergsees entsprechend der
bereits erfolgten Umgestaltung des Sees. Die derzeitige Fläche für Landwirtschaft im nördli-
chen Bereich soll zukünftig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorrangfläche für Kom-
pensationsmaßnahmen“ dargestellt werden.
Zur Verbesserung der verkehrlichen Infrastruktur soll das Plangebiet nach Verlängerung der
Stadtbahnlinie vom Bonner Verteiler bis nach Köln-Meschenich durch eigene Haltestellen an-
2
gebunden werden. Die sinnvolle Ergänzung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur soll si-
cherstellen, dass das Verkehrsaufkommen in Köln-Rondorf besser abgewickelt werden kann.
Das Erschließungskonzept sieht hierfür südlich der geplanten Wohnbauflächen eine Entflech-
tungsstraße vor, die sowohl die planbedingten Mehrverkehre als auch einen Teil der vorhan-
denen Durchgangsverkehre von Rondorf aufnehmen kann.
Die 226. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst in großen Teilen den Bereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 66389/03 – „Rondorf Nord-West“ in Köln-
Rondorf. Die Planverfahren werden im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) durchgeführt.
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Der zur planungsrechtlichen Umsetzung des Projektes erforderliche Bebauungsplan Nr.
66389/03 - „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf“, der im Parallelverfahren aufgestellt wird,
fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen der Leitlinien
werden eingehalten. Es wurde ein Energiekonzept erstellt. Die Energiebereitstellung soll im
Plangebiet über das Konzept der kalten Nahwärme mit gebäudezentralen Wärmepumpen,
ergänzt durch Photovoltaikanlagen auf den Flachdächern der Gebäude, erfolgen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene
Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Unterlagen zur Offenlage zu entnehmen sind.
Verfahrensstand
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 den Aufstellungsbe-
schluss für den Bebauungsplan und den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung nach Modell 2 (Abendveranstaltung) gefasst.
Die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) hat in ihrer Sitzung am 13.11.2017 den Aufstellungs-
beschluss sowie den geänderten Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits-
beteiligung unter einer Bedingung sowie weitere Ergänzungsbeschlüsse gefasst. Vor Durch-
führung der frühzeitigen Beteiligung sollte eine Kosten-/Nutzenanalyse zur 4. Baustufe der
Nord-Süd-Stadtbahn durchgeführt werden, mit dem Ziel, dass der Kosten-Nutzenfaktor unter
Einbeziehung der Planung größer 1 sein sollte. Die Ergänzungsbeschlüsse umfassten unter
anderem verschiedene Verkehrsthemen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hatte in seiner Sitzung am 14.12.2017 den Aufstellungsbe-
schluss sowie den geänderten Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung entsprechend dem Beschlussvorschlag der Bezirksvertretung Rodenkirchen gefasst.
Im Zeitraum vom 09.10.2017 bis zum 16.11.2017 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behör-
den und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB auf Basis des städ-
tebaulichen Planungskonzeptes durchgeführt. Diese Beteiligung diente als gemeinsame
Grundlage für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sowie die 226. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für die Aufstellung des Bebauungsplanes und die
Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 29.06.2018 in der Aula der Gesamtschule
Rodenkirchen durchgeführt. Im Nachgang hatte die Öffentlichkeit im Zeitraum vom 29.06.2018
bis 16.07.2018 weitere Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 die Verwaltung beauf-
tragt auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes und den Stellungnahmen in
den vorhergegangenen Beteiligungsschritten einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten.
Um das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB einzuhalten, ist zur Aufstellung des Be-
bauungsplanes auch eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes ist auch der Entwurf zur 226. Ände-
rung des Flächennutzungsplanes erarbeitet worden.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB zur 226. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Zeit vom 18.11.2022 bis
3
einschließlich 19.12.2022 durchgeführt.
Regelungen zur öffentlichen Auslegung
Die öffentliche Auslegung (Offenlage) gemäß § 3 Absatz 2 BauGB soll in dem Zeitraum vom
01.06.2023 bis einschließlich 13.07.2023 durchgeführt werden. Der Zeitraum wird aufgrund
der Komplexität der Planung und der Vielzahl der betroffenen Belange auf sechs Wochen
verlängert. Die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung über Ort und den Zeitraum der
Auslegung wird vorab im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgen. Darüber hinaus werden im Inter-
net auf der Homepage der Stadt Köln gleichlautende Hinweise erfolgen und die öffentlich aus-
zulegenden Unterlagen digital verfügbar sein.
Zusätzlich zur Offenlage der Unterlagen wird die Planung in einer Informationsveranstaltung
am Freitag, den 16. Juni 2023 um 18:00 Uhr in der Anne-Frank-Schule, Adlerstraße 13 in
50997 Köln-Rondorf öffentlich vorgestellt. Vor dieser Veranstaltung besteht ab 17:30 Uhr die
Gelegenheit, die Planungsunterlagen einzusehen. Hierzu werden im Foyer die Planunterlagen
ausgestellt.
Anlagen
Anlage 1: Lage des Änderungsbereiches
Anlage 2: Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes
Anlage 3: Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes
Anlage 4: Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a BauGB in
Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB
Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (23)
- Kapellenstraße 24
- Husarenstraße
- Giesdorfer Allee
- Brühler Landstraße
- Berrenrather Straße
- Rondorfer Hauptstraße
- Lindenallee
- Rodenkirchener Straße
- Militärringstraße
- Claudiusstraße
- Adlerstraße 13
- Weißdornweg
- Birkenweg
- Breslauer Platz
- Falkenweg
- Pater-Prinz-Weg
- Am Höfchen
- Am Steinneuerhof 3
- Auf der Heidekaul 3
- Berrenrather Straße/Gürtel
- Auf dem Schneeberg
- Bonner Straße
- Freiheit
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Details
- Aktenzeichen
- 1007/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 15.05.2023
- Erstellt
- 21.03.2023 10:05