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RR 28/2024

Anfrage der Fraktion Die Grünen

Sitzungsvorlage RR 28.06.2024

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 28.06.2024, TOP 10.2

Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion Die Grünen)

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Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion Die Grünen)

18462 Zeichen

Seite 1 von 7 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 28/2024 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Frau Pelster 
Telefon  
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 26.06.2024 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 28.06.2024 10.2 zur Kenntnis 
 
TOP: 
Anfrage der Fraktion Die Grünen 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
Erläuterungen: 
1. Konzentrationszonen und Windräder (WEA) der Kommunen 
Die beigefügte Excel-Tabelle enthält alle nicht über eine Vorrangzone erfasste Konzentra-
tionszonen und WEA. Wir bitte um Darstellung, warum die Konzentrationszonen und WEA 
nicht erfasst worden sind.  
Zur Beantwortung bitte die vorgesehene Spalte der Excel-Tabelle nutzen. 
Die Antwort auf 179 Einzelfälle wird nachgereicht. 
2. Uns wurde berichtet, dass das Kartenmaterial der LANUV in Teilen nicht die tatsächlichen 
Gegebenheiten wiedergibt. Insbesondere was die Einstufung von Waldflächen anbelangt. 
Was wird die Regionalplanungsbehörde unternehmen, um der Ungenauigkeiten im Kar -
tenmaterial des LANUV zu begegnen? 
Das LANUV ist bestrebt, landesweit einheitlich und vergleichbare umweltfachliche Daten zur Verfü-
gung zu stellen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es themenspezifisch und teilräumlich sowie auf-
grund verschiedener Maßstabsebenen und Erhebungszeitpunkte detailreichere Daten gibt. An die -
ser Stelle sei auf die Maßstabsebene und Vergleichbarkeit der raumübergreifenden Regionalpla -
nung hingewiesen.   
Die Auswahl der fachlichen Datengrundlage zur Kategorisierung des Waldes wurde in Abstimmung 
mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorgenommen:  
Für eine erste Identifikation von Nadelwaldflächen durch die Regionalplanungsbehörden gibt der 
Windenergie-Erlass die Verwendung des Layers „Waldbedeckung (ATKIS)“ vor. Diese amtlichen 
Daten unterscheidet die Waldfläche in Laubwald, Nadelwald und Mischwald.

Sitzungsvorlage RR RR 28/2024 Seite 2 von 7 
Die Definition von Wald entspricht der „Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermes-
sungswesens (GeoInfoDok), ATKIS-Katalogwerke ATKIS-Objektartenkatalog Basis-DLM NRW – 
Erfassung Version 6.0.1 Stand: 31.05.2011“, S.113. 
Als Ausschlusslayer wird bewusst zunächst die engere Nadelwaldkulisse von ATKIS verwendet. Auf 
diese Weise werden Bereiche ausgenommen, die großräumig betrachtet kein Nadelwaldgebiet dar-
stellen. Im Ergebnis werden somit Laubbäume und ökologisch hochwertige Bereiche stärker ge -
schützt.  
Im Umkehrschluss kann es innerhalb der stärker generalisierten amtlichen ATKIS-Daten im Misch -
wald (Laub- und Nadelholz) auch Nadelwaldinseln geben. 
Aus diesem Grund wurde in einem zweiten Schritt beim Vorliegen kommunaler Windkonzentrations-
zonen oder kommunaler Planungen im Wald eine Detailprüfung auf Grundlage des Layers „Land -
bedeckung“ der Technischen Betriebsstelle „Landbedeckung“ von Bund und Ländern durchgeführt. 
Diese Daten der Landesvermessung zeichnen sich durch eine vergleichsweise maßstäblich be -
dingte detailliertere Auflösung aus. 
Außerdem wurden die aktuellsten vom Landesbetrieb Wald und Holz zur Verfügung gestellten sa -
tellitengestützten Informationsgrundlagen zu Kalamitätsflächen in die Betrachtung einbezogen und 
eine Stellungnahme der Forstbehörde eingeholt 
Zusätzlich ist zu beachten, dass die finale Feststellung der Waldeigenschaft sowie weiterer wald -
funktionaler Parameter grundsätzlich der Forstbehörde obliegt und erst in den nachgelagerten Zu -
lassungsverfahren erfolgt. 
3. Oberhalb der Gemeinde Alfter sind zwei Vorranggebiete vorgesehen (Objektnummer 18 + 
19). Was spricht dagegen, diese zusammenzuführen? 
Die beiden benannten Windenergiebereiche (im Vorentwurf) sind durch das Ausschlusskriterium 
„Wald“ voneinander getrennt.  
Unter Anwendung der unter 2.) genannten Daten der Landesvermessung wäre eine Zusammenfüh-
rung der Windenergiebereiche voraussichtlich möglich. Eine kommunale Windkonzentrationszone 
oder kommunale Planung liegt für diesen Bereich jedoch nicht vor.  
4. Welchen Flächenansatz legt die Regionalplanungsbehörde für ein Windrad an? 
Für die Ebene der Regionalplanung sind die Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes 
(WindBG) und des LEP NRW maßgeblich.  
Der LEP NRW gibt vor, dass regionalplanerische Vorranggebiete als Rotor-außerhalb-Flächen fest-
zulegen sind. Demnach müssen lediglich die Mastfüße einer Windenergieanlage innerhalb der Vor-
ranggebiete liegen. Der Rotorradius ist gemäß WindBG mit 75 Metern festgesetzt und wurde bei 
entsprechenden Abstandserfordernissen berücksichtigt.

Sitzungsvorlage RR RR 28/2024 Seite 3 von 7 
Bezüglich der zu erwartenden Bodenversiegelung von Windenergieanlagen formuliert das Kompe -
tenzzentrum Naturschutz und Energiewende in seiner Wortmeldung „Zum Flächenbedarf von Wind-
energie1“:  
„Sichtbar versiegelt ist bei derzeit üblichen Anlagentypen eine Sockelfläche von zirka 100 Quadrat-
metern als Teil des Fundamentes, auf dem der Turm steht bzw. montiert wird. Der gesamte Funda-
mentbereich mit dauerhafter Beeinträchtigung der Bodenfunktionen umfasst je nach Anlagentyp und 
Hersteller 350 bis 600 Quadratmeter. Der Bereich des Fundamentes, der über den Sockel hinaus -
geht, ist in der Betriebsphase größtenteils wieder mit Oberboden bzw. Schotter überdeckt. Dauerhaft 
teilversiegelt bleibt die ebenfalls zumeist geschotterte Kranstellfläche für die Errichtung der Anlage 
und für etwaige Reparaturen. Auf diese entfallen durchschnittlich zirka 0,15 Hektar pro Anlage und 
auf die Zuwegung durchschnittlich weitere 0,25 Hektar. […] Pro WEA kann demnach von insgesamt 
weniger als einem halben Hektar an voll- und teilversiegelter Fläche ausgegangen werden“.  
Die Positionierung und die Anzahl der Windenergieanlagen innerhalb der zukünftigen Windenergie-
bereiche entscheidet sich u.a. anhand der konkreten Anlagenstandorte, Anlagentypen sowie vorlie-
gender Eigentumsverhältnisse und ist nicht Teil der regionalplanerischen Steuerung. 
5. Der Entwurf des Teilplans enthält etliche Vorrangzonen unter 10,0 ha. Eine Zone ist sogar 
nur mit 0,96 ha ausgewiesen.  
a) Wieso stuft die Regionalplanungsbehörde diese geringen Größen als relevant für den Re-
gionalplan ein? 
Wie zuvor unter 4.) dargelegt, ist als „regionalplanerischer Platzbedarf“ für eine Windenergieanlage 
innerhalb der Windenergiebereiche lediglich der Mastfuß zu berücksichtigen, sodass bereits Ge -
biete, die kleiner als 1 Hektar sind, für die Windenergie zur Verfügung stehen. 
Der Regionalrat hat im Rahmen einer AG die Mindestgröße der zu betrachtenden Flächen diskutiert 
und auf 1 ha festgelegt. Auf diese Weise sollten vor allem die sehr kleinräumigen Potentiale im 
rechtsrheinischen Raum genutzt werden. Außerdem unterstützt die Festlegung von kleineren Berei-
chen die Entwicklung durch kleinere, lokale Betreiber z.B. Bürger-Windenergieanlagen. 
b) Wieso sieht die Regionalplanungsbehörde bei diesen kleinteiligen Flächen einen wirt -
schaftlichen Betrieb der Anlagen? 
Bereits heute besitzen gängige jüngere Windenergieanlagen (on-shore) eine Leistung von ca. drei 
bis vier Megawatt. Die voranschreitende Turbinen-Technik lässt in absehbarer Zukunft regelmäßig 
Anlagen bis zu sieben Megawatt erwarten, sodass ein wirtschaftlicher Betrieb von Einzelanlagen 
gegeben sein wird.  
Im Rahmen der AG des Regionalrates wurde diese Fragestellung ebenfalls bereits diskutiert und 
den Hinweisen des Landesverbands für Erneuerbare Energien gefolgt, dass aus wirtschaftlicher 
Sicht auch vergleichsweise kleinere Flächen ab einer Windenergieanlage wünschenswert seien, ins-
besondere auch für sogenannte Bürger-Windenergieanlagen. Aufgrund der hohen Flächenproduk -
tivität und der zunehmenden Anlagenleistungen tragen auch kleine Windenergiebereiche einen 
wichtigen Teil zur Energiewende bei.  
 
1 https://www.naturschutz-energiewende.de/unkategorisiert/wortmeldung-zum-flaechenbedarf-der-windener-
gie/

Sitzungsvorlage RR RR 28/2024 Seite 4 von 7 
c) Ist bei den kleinteiligen Flächen die Zuwegung für die Errichtung der Windräder gesi -
chert? 
Die Zuwegung ist nicht Gegenstand der regionalplanerischen Festlegung. Gleichwohl liegen die 
Windenergiebereiche überwiegend in unmittelbarer Nähe zu vorhandenen Wegenetzen. Der et -
waige notwendige Ausbau des Wegenetzes zur Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht Ge -
genstand der regionalplanerischen Konzeption, sondern wird vorhabenspezifisch auf Zulassungs -
ebene geregelt.  
Die Eignung der Windenergiebereiche wird zukünftig durch Ziel 10.2-10 LEP NRW alle fünf Jahre 
geprüft. Sollte die wirtschaftliche und/oder fachrechtliche Erschließung einzelner Windenergieberei-
che nicht möglich sein, müssen durch die Fortschreibung des Teilplans Erneuerbare Energien diese 
Flächen zurückgenommen und ersetzt werden.  
6. Auf Grund welcher konkreten (!) Unterlagen und welcher fachlichen Hinweise erfolgte die 
Nichtberücksichtigung der Konzentrationszone im Norden der Stadt Bornheim? 
Im Rahmen der Vorentwurfsplanung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien wurden alle 
kommunalen Konzentrationszonen einer Einzelfallprüfung unterzogen – mit dem Ziel, möglichst 
viele kommunale Flächen als regionalplanerisches Vorranggebiet festzulegen. In diesem Rahmen 
erfolgte auch eine Prüfung der kommunalen Planung der Stadt Bornheim anhand der zuvor mit dem 
Regionalrat abgestimmten Kriterien. Die genannte kommunale Windkonzentrationszone wurde auf-
grund verschiedener Ausschlusskriterien nicht als regionalplanerischer Windenergiebereich ausge-
wiesen.  
Maßgeblicher Belang, der einer Übernahme entgegensteht, ist § 37 Denkmalschutzgesetz NRW i.V. 
mit dem Kriterium "UNESCO Weltkulturerbe“ des regionalplanerischen Konzepts. § 37 DSchG NRW 
besagt, dass bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Anforderungen des Übereinkommens 
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt und hierbei insbesondere die Pflicht zur Erhaltung 
des außergewöhnlichen universellen Werts von Welterbestätten angemessen zu berücksichtigen 
sind.  
Die auf dieser Grundlage vorgenommene Einzelfallprüfung der Oberen Denkmalbehörde NRW im 
Rahmen der regionalplanerischen Konzeption kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Festlegung 
der Fläche als Windvorranggebiet ohne planerische Höhenbeschränkung eine Beeinträchtigung der 
UNESCO Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl nicht ausgeschlossen 
werden kann. Um eine Beeinträchtigung auszuschließen ist die Durchführung einer Kulturverträg -
lichkeitsprüfung erforderlich, die einzelfallbezogen ein konkretes Vorhaben inkl. der vorgesehenen 
Anlagenstandorte und -höhen prüft. Da die Regionalplanung zwar Planungsrecht schafft, dabei aber 
keine konkreten Anlagenstandorte und -höhen festgelegt werden, ist eine derartige Prüfung regel -
mäßig erst im Wege der nachfolgenden Zulassungsverfahren möglich. Aufgrund der Erforderlichkeit 
einer Kulturverträglichkeitsprüfung kann auf Ebene der Regionalplanung abschließend über eine 
generelle Eignung des Gebiets nicht befunden werden. Aus diesem Grund wurde von einer Über -
nahme der kommunalen Planung in den Vorentwurf des Sachlichen Teilplans des Regionalplans 
abgesehen.  
Sollte zwischenzeitlich die auf Genehmigungsebene zu erstellende Kulturverträglichkeitsprüfung 
zum Ergebnis kommen, dass eine wirtschaftlich zu betreibende Anlagenhöhe mit den Belangen des

Sitzungsvorlage RR RR 28/2024 Seite 5 von 7 
UNESCO Welterbes vereinbar ist, ist eine Ausweisung des Bereichs als regionalplanerischer Wind-
energiebereich voraussichtlich möglich.  
Dabei ist zu beachten, dass die Fläche auch dann nicht in Gänze als regionalplanerischer Wind -
energiebereich festlegbar wäre. Die Stadt Bornheim hat im Teilflächennutzungsplan Windenergie 
keine Abstände zu Landstraßen, Schienenwegen, Hoch-/Höchstspannungsfreileitungen sowie einer 
militärischen Pipeline in ihrem Plan vorgesehen. Diese Abstände werden im Sachlichen Teilplan 
Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln berücksichtigt, da die Vorranggebiete den landespla-
nerischen Vorgaben zufolge als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen sind. 
7. Durch welche Maßnahmen wurde die Plausibilität der behaupteten notwendigen Abstands-
zone um das Radon in der Gemeinde Wachtberg überprüft? 
Die Abstandszone ergibt sich aus § 2 (4) Schutzbereichsgesetz in Verbindung mit der Schutzbe -
reichseinzelforderung für die Verteidigungsanlage Wachtberg-Werthoven LgKnNr. 325 080 080 2.  
Der Vorentwurf wurde dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der 
Bundeswehr (BAIUD) zur Prüfung vorgelegt. Im Ergebnis wurden die Festlegungen, die an den 
Schutzbereich der Radaranlage Wachtberg angrenzen, im Rahmen einer Stellungnahme vom 28. 
März 2024 vom BAIUD als nicht mit den Belangen der Bundeswehr vereinbar bewertet. Für diese 
Flächen sei lt. BAIUD „schon jetzt zu erwarten, dass die modernen WEA auf den [genannten] Flä -
chen im BImSchG-Verfahren abgelehnt werden“. 
Aufgrund der Stellungnahme erfolgte eine Herausnahme aus dem Vorentwurf.   
An dieser Stelle sie darauf hingewiesen, dass durch § 2 EEG dem Ausbau der erneuerbaren Ener -
gien ein überragendes öffentliches Interesse zu Teil wird, dieses jedoch nicht gegenüber Belangen 
der Landes- und Bündnisverteidigung durchgesetzt werden kann.  
8. Wie kann sichergestellt werden, dass die kreisfreien Städte im Regierungsbezirk nicht 
sämtlich als ohne Windvorrangzonen ausgewiesen werden? 
Die mit dem Regionalrat abgestimmte regionalplanerische Konzeption zur Festlegung der Windener-
giebereiche sieht die Anwendung von insgesamt 58 Ausschlusskriterien vor. Eine Vielzahl der Aus-
schlusskriterien ist auf sensible Nutzungen im Siedlungsgefüge zurückzuführen, die keine pauschale 
Vereinbarkeit mit Windenergieanlagen besitzen. Aufgrund der besonders hohen Dichte dieser Nut -
zungen und Gegebenheiten in Agglomerationsräumen ist es plausibel, dass eine Verortung von 
Windenergiebereichen in kreisfreien Städten seltener möglich ist.  
Die kreisfreien Städte haben als Trägerin der Bauleitplanung die Möglichkeit, Windenergiegebiete 
im Einzelfall dort auszuweisen, wo eine pauschale Ausweisung im Rahmen des Regionalplanver -
fahrens aufgrund der Maßstäblichkeit nicht vorgenommen wird.  
Es sei darauf hingewiesen, dass in der Bundesstadt Bonn nach derzeitigem Vorentwurfsstand ein 
regionalplanerischer Windenergiebereich vorgesehen ist.  
9. Welche der Kriterien für die Ausschlussanalyse (Stand 09.01.2024) können durch Be -
schluss des Regionalrats wie verändert werden, um die Möglichkeit zu schaffen, mehr Vor-
ranggebiet auszuweisen oder vorhandene Gebiete auszuweiten.

Sitzungsvorlage RR RR 28/2024 Seite 6 von 7 
Prinzipiell können Kriterien, die nicht durch fachgesetzliche Regelungen (bspw. Naturschutzgebiete, 
Laub- und Mischwälder, Abstände resultierend aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz etc.) aus -
geschlossen sind, angepasst werden. Der konkrete einzuhaltende Abstand von Vorhaben hängt 
vom exakten Anlagenstandort und Anlagentyp ab und wird daher stets im Rahmen der Einzelfall -
prüfung auf Zulassungsebene betrachtet. Die Ebene der Regionalplanung arbeitet daher mit Vor -
sorgeabständen, die eine regelmäßige Realisierung moderner Windenergieanlagen verfolgt, ohne 
bereits exakte Vorhabeninformationen berücksichtigen zu können.  
Eine Reduzierung der Vorsorgeabstände wird voraussichtlich regelmäßig dazu führen, dass Teilbe-
reiche sich im nachfolgenden Zulassungsverfahren als nicht realisierbar darstellen, da die entspre -
chenden Fachbehörden im Rahmen der Einzelfallprüfung widersprechen. Ebenfalls wäre eine hohe 
Konfliktdichte im Beteiligungsverfahren durch die Träger öffentlicher Belange zu erwarten. Theore -
tisch verändert werden können folgende Kriterien:  
• Siedlungsabstände (Lfd. Nr. 1-17) 
• Streichung des Kriteriums der UNESCO Weltkulturerbestätten (Lfd. Nr. 18) 
• Abstände zu Landes- und Kreisstraßen, Bahnstrecken (Lfd. Nr. 21-24) 
• Abstände zu seismologischen Stationen (Lfd. Nr. 32) 
• Streichung des Vorsorgeabstands zum geplanten Einsteinteleskop  
• Abstände zu Freileitungen (Lfd. Nr. 34) 
• Bereich zum Schutz der Natur (lfd. Nr. 38) 
10. Wir denken hier insbesondere an die Lfd. Nr. 56 (Überschwemmungsgebiete) 
Zunächst ist an dieser Stelle zwischen festgesetzten Überschwemmungsgebieten und regionalpla -
nerischen Überschwemmungsbereichen zu unterscheiden. Regionalplanerische Überschwem -
mungsbereiche sind (dort wo sie nicht von festgesetzten Überschwemmungsgebieten überlagert 
werden) kein Ausschlusskriterium.  
Gemäß § 78 Abs. 4 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Er -
weiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches grundsätzlich 
untersagt.  
Gemäß § 78 Abs. 5 WHG kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 4 die Errichtung 
oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn das Vorhaben 
• die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust 
von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen 
wird, 
• den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 
• den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 
• hochwasserangepasst ausgeführt wird oder 
• die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kön -
nen.

Sitzungsvorlage RR RR 28/2024 Seite 7 von 7 
Die kumulativen Einzelfalltatbestände sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorhabenspezi -
fisch nachzuweisen. Wie unter 9.) dargestellt wurde, können im Rahmen der Ausweisung der regi -
onalplanerischen Windenergiebereiche noch keine exakten Vorhabeninformationen (Mast-Standort, 
Anlagentyp, Kranplätze, Zuwegung etc.) berücksichtigen werden. 
Um raumordnerisch konfliktarme und regelmäßig geeignete Standorte im Teilplan Erneuerbare 
Energien zu identifizieren und festzulegen, wurden festgesetzte Überschwemmungsgebiete als Aus-
schlusskriterien gewertet. Würde man die Betrachtungsweise auf Ebene der Regionalplanung um -
kehren und den Einzelfall als Regelfall bewerten, würde dies dem o.g. Vorsorgedanken nicht ge -
recht. Zudem bestünde das regelmäßige Risiko, dass die Festlegung auf Zulassungsebene nicht 
verwirklicht werden kann. 
Die nachgeordneten Ebenen der kommunalen Bauleitplanung und der BImSchG-Genehmigung sind 
aus fachlicher Sicht die geeigneten Maßstabsebenen zur Umsetzung möglicher Einzelfall-Ausnah -
metatbestände.

Sitzungsvorlage RR (Kopie von Anfrage Konzentrationszonen_.xlsx)

9128 Zeichen

Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde
165 Aachen WEA (E-66.15.66)
167 Aachen WEA (E-66.15.66)
190 Aachen WEA (V 112)
201 Aachen WEA (GE 2.75)
218 Aachen WEA (V 112)
219 Aachen WEA (V 112)
220 Aachen WEA (V 112)
226 Aachen WEA (GE 2.75)
227 Aachen WEA (V 112)
228 Aachen WEA (V 112)
259 Aachen WEA (V 112)
293 Aachen WEA (V 112)
308 Aachen WEA (V 112)
330 Aachen WEA (TW 1,5)
333 Aachen WEA (E-66.18.70)
334 Aachen WEA (E-66.18.70)
335 Aachen WEA (E-66.18.70)
336 Aachen WEA (E-66.18.70)
470 Aachen WEA (V126-3.3)
561 Aachen WEA (E-66.18.70)
571 Aachen WEA (ohne)
75 Alsdorf 13
Konzentrationszone
2 x WEA 275, 274
234 Baesweiler 1 x WEA (NM60/1000)
319 Baesweiler 1 x WEA (E-53)
338 Baesweiler 1 x WEA (E-48)
349 Baesweiler 1 x WEA (E-53)
447 Baesweiler 1 x WEA (E-48)
63 Eschweiler 30
Konzentrationszone
kleiner Teil Vorrang (8 ha)
156 Eschweiler WEA (N 54)

157 Eschweiler WEA (N 54)
158 Eschweiler WEA (N 54)
78 Herzogenrath 41
Konzentrationszone 
3 x WEA 329 (a V), 662 (a V), 328
Kleiner Teil Vorrang (2 ha)
9 Monschau 107
Konzentrationszone
4 x WEA 223 (a V), 224, 225, 221
Teilweise Vorrang (88 ha)
45 Monschau WEA (E-66.18.70)
46 Monschau WEA (E-66.18.70)
47 Monschau WEA (E-66.18.70)
75 Monschau WEA (E-66.18.70)
307 Monschau WEA (E-66.18.70)
318 Monschau WEA (E-66.18.70)
342 Monschau WEA (E-66.18.70)
343 Monschau WEA (E-66.18.70)
344 Monschau WEA (E-66.18.70)
345 Monschau WEA (E-66.18.70)
346 Monschau WEA (E-66.18.70)
347 Monschau WEA (E-66.18.70)
625 Monschau WEA (E-66.18.70)
179 Roetgen 4 Konzentrationszone
21 Simmerath 79
Konzentrationszone
9 x WEA 304, 303, 302, 301, 300, 
299, 44, 154, 310
25 Simmerath 255
Konzentrationszone
7 x WEA 245 (a V), 137, 246, 247, 
248, 249, 194
Großer Teil Vorrang (189 ha)
19 Simmerath 19
Konzentrationszone
1 x WEA 315

20 Simmerath 51
Konzentrationszone
6 x WEA 316, 317, 314, 313 (a V), 
312,311
Teilweise Vorrang (21 ha)
50 Stollberg 10
Konzentrationszone
3 x WEA 445, 258, 267
64 Würselen 9
Konzentrationszone
2 x WEA 340, 339 
61 Würselen 17
Konzentrationszone 
2 x WEA 520, 155 
Kleiner Teil Vorrang
60 Würselen 18
Konzentrationszone 
1 x WEA 513
Kleiner Teil Vorrang
62 Würselen 20
Konzentrationszone
4 x WEA 412, 206, 323, 320

ObjektOrt ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde
81Aldenhoven 172 x WEA 139, 140
138Düren WEA (MM82)
413Düren WEA (GE1.5)
449Düren WEA (GE1.5)
462Düren WEA (MM82)
637Düren WEA (MM92)
29 Hürtgenwald 52
Konzentrationszone
5 x WEA 638, 639, 652, 645, 651
38 Hürtgenwald 95
Konzentrationszone
3 x WEA 622, 476, 12
Teilweise Vorrang (65 ha)
30Hürtgenwald WEA (E 40)
41Hürtgenwald WEA (E 40)
279Hürtgenwald WEA (E 82)
350Hürtgenwald WEA (E 82)
46 Kreuzau 9
Konzentrationszone
1 x WEA 161
37 Kreuzau 3
Konzentrationszone
1 x WEA 577
110 Linnich 330
Konzentrationszone
12 x WEA 668, 664,666, 663, 309, 
667, 644, 669, 665, 695, 679, 436, 
91 Linnich 6
Konzentrationszone
1 x WEA 685
13 Mechernich 38
Konzentrationszone
4 x WEA 519, 518, 517, 516
Teilweise Vorrang (20 ha)
12 Mechernich 8
Konzentrationszone
2 x WEA 55, 56
7 Mechernich 47
Konzentrationszone
7 x WEA 509 (a V), 510 (a V), 538 (a 
V), 632 (a V), 633 (a V), 602, 508
Teilweise Vorrang (24 ha)
153 Nideggen 24
Konzentrationszone
2 x WEA 631, 630
152 Nideggen 39
Konzentrationszone
4 x WEA 223 (a V), 397 (a V), 410 (a 
V), 294, 578
Teilweise Vorrang (10 ha)

93 Niederzier 106
Konzentrationszone
8 x WEA 505 (a V), 402, 123, 67, 
401, 400, 399, 503, 504
Teilweise Vorrang

Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde
150 Blankenheim 56
Konzentrationszone
3 x WEA 619, 507, 168
Teilweise Vorrang (21 ha)
151 Blankenheim 167
Konzentrationszone
7 x WEA alle Vorrang
Teilweise Vorrang (rd. 85 ha)
1 Dahlem WEA (E-115)
2 Dahlem WEA (E-115)
3 Dahlem WEA (E-115)
135 Dahlem WEA (E-115)
136 Dahlem WEA (E-115)
141 Dahlem WEA (V 90 2000)
142 Dahlem WEA (V 90 2000)
143 Dahlem WEA (V 90 2000)
195 Dahlem WEA (E 92)
198 Dahlem WEA (E-115)
203 Dahlem WEA (E 92)
598 Dahlem WEA (E-115)
682 Dahlem WEA (E-126)
31 Euskirchen 5 Konzentrationszone
30 Euskirchen 4 Konzentrationszone
26 Euskirchen 3 Konzentrationszone
28 Euskirchen 5 Konzentrationszone
27 Euskirchen 6 Konzentrationszone
22 Euskirchen 16
Konzentrationszone
1 x WEA 609
24 Euskirchen 7 Konzentrationszone
23 Euskirchen 10 Konzentrationszone
196 Hellenthal 7 Konzentrationszone
194 Hellenthal 161
Konzentrationszone
Teilweise Vorrang (rd. 84 ha)

195 Hellenthal 3 Konzentrationszone
197 Hellenthal 42 Konzentrationszone
4 Hellenthal 110
Konzentrationszone
14 x WEA 535 (a V), 534 (a V), 14 (a 
V), 593 (a V), 533 (a V), 423, 422 (a 
V), 421 (a V), 418 (a V), 417 (a V), 
634 (a V), 419, 420, 193
Kleiner Teil Vorrang (15 ha)
202 Hellenthal 14 Konzentrationszone
5 Kall 77
Konzentrationszone
5 x WEA 496 (a V), 497 (a V), 499 (a 
V), 500 (a V), 498 (a V)
Teilweise Vorrang (25 ha)
13 Mechernich 38
Konzentrationszone
4 x WEA 519, 518, 517, 516
Teilweise Vorrang (20 ha)
12 Mechernich 8
Konzentrationszone
2 x WEA 55, 56
7 Mechernich 47
Konzentrationszone
7 x WEA 509 (a V), 510 (a V), 538 (a 
V), 632 (a V), 633 (a V), 602, 508
Teilweise Vorrang (24 ha)
204 Nettersheim 28
Konzentrationszone
4 x WEA 101 (a V), 567 (a V), 568, 
541
Teilweise Vorrang

6 Schleiden 221
Konzentrationszone
19 x WEA 66 (a V), 65 (a V), 654 (a 
V), 537, 473, 472, 471, 469, 470, 
456, 463, 464, 465, 466, 467, 468, 
536, 474, 549
Teilweise Vorrang (162 ha)

Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde
132 Erkelenz 15
Konzentrationszone
4 x WEA 57, 580, 73, 581
133 Erkelenz 14
Konzentrationszone
4 x WEA 70, 582, 583, 584
111 Gangelt 32
Konzentrationszone
4 x WEA 23, 35, 36, 32
115 Geilenkirchen 2
Konzentrationszone
1 x WEA 564
108 Geilenkirchen 24
Konzentrationszone
4 x WEA 7, 8, 9, 618
162 Geilenkirchen 51
Konzentrationszone
9 x WEA 697, 607, 698, 38, 28, 26, 
27, 39
117 Geilenkirchen 8
Konzentrationszone
2 x WEA 76, 77
480 Heinsberg WEA (E44)
114 Heinsberg 12
Konzentrationszone
1 x WEA 124
112 Heinsberg 10
Konzentrationszone
2 x WEA 125, 126
119 Heinsberg 40
Konzentrationszone
6 x WEA 238, 235, 237, 98, 253, 232 
(a V)
Teilweise Vorrrang (23 ha)
196 Hellenthal 7 Konzentrationszone
157 Hückelhoven 7
Konzentrationszone
3 x WEA 558, 37, 635
306 Hückelhoven WEA (N117)

155 Hückelhoven 20
Konzentrationszone
4 x WEA 436 (a V), 164, 426, 606
Teilweise Vorrang (10 ha)
89 Übach-Palenberg 55
Konzentrationszone
11 x WEA 63 (a V), 106, 62, 71, 67, 
68, 69, 122, 72, 94, 60 (a V)
Teilweise Vorrang
142 Wassenberg 48 Konzentrationszone
141 Wegberg 41
Konzentrationszone
7 x WEA 715, 548, 547 (a V), 546 (a 
V), 40 (a V), 59 (a V), 714 (a V)
Teilweise Vorrang (17 ha)

Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde
109 Engelskirchen 11 Konzentrationszone
124 Gummersbach 3
Konzentrationszone
2 x WEA 560, 559
143 Hückeswagen 5
Konzentrationszone
1 x WEA 425
71 Morsbach 5
Konzentrationszone
2 x WEA 551, 493
82 Nümbrecht 5 Konzentrationszone
144 Radevormwald 3
Konzentrationszone
2 x WEA 147, 262
145 Radevormwald 9
Konzentrationszone
3 x WEA 435, 434, 433
146 Radevormwald 1 Konzentrationszone
147 Radevormwald 2
Konzentrationszone
1 x WEA 432
76 Reichshof 6
Konzentrationszone
2 x WEA 13, 557
65 Waldbröl 17 Konzentrationszone
140 Wipperfürth 11
Konzentrationszone
3 x WEA 544 (a V), 543 (a V), 542
Teilweise Vorrang (2 ha)
136 Wipperfürth 7 Konzentrationszone
135 Wipperfürth 1 Konzentrationszone
134 Wipperfürth 12 Konzentrationszone
137 Wipperfürth 11
Konzentrationszone
Teilweise Vorrang (5 ha)

Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde
178 Burscheid 6 Konzentrationszone
139 Leichlingen 4 Konzentrationszone

Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde
96 Bergheim 3 Konzentrationszone
97 Bergheim 4 Konzentrationszone
95 Bergheim 12
Konzentrationszone
2 x WEA 204, 205
56 Erftstadt 13 Konzentrationszone
54 Erftstadt 8
Konzentrationszone
Teilweise Vorrang (3 ha)
55 Erftstadt 141
Konzentrationszone
6 x WEA 152, 277, 298, 278, 361, 
359
43 Erftstadt 33
Konzentrationszone
Teilweise Vorrang (18 ha)
42 Erftstadt 148
Konzentrationszone
Großer Teil Vorrang (135 ha)
41 Erftstadt 3 Konzentrationszone
53 Erftstadt 201
Konzentrationszone
8 x WEA 187 (a V), 348, 566, 589, 
526, 591, 590, 592
Teilweise Vorrang (103 ha)
39 Erftstadt 16
Konzentrationszone
Teilweise Vorrang (6 ha)
148 Erftstadt 43
Konzentrationszone
Teilweise Vorrang (10 ha)
48 Erftstadt 168
Konzentrationszone
Teilweise Vorrang
73 Frechen 31
Konzentrationszone
Teilweise Vorrang (25 ha)
728 Frechen 1 x WEA (N 149/4.0-4.5)
66 Hürth 35 Konzentrationszone
492 Hürth WEA (GE-2,85-103)

495 Hürth WEA (GE-2,85-103)
494 Hürth WEA (GE-2,85-103)
191 Kerpen 112
Konzentrationszone
2 x WEA 20, 21
190 Kerpen 39 Konzentrationszone
189 Kerpen 41 Konzentrationszone
52 Wesseling 31
Konzentrationszone
2 x WEA 148, 126

Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde
181 Bornheim 260 Konzentrationszone
57 Lohmar 8 Konzentrationszone
223 Meckenheim 113
Konzentrationszone
Teilweise Vorrang
176 Neunkirchen-Seel. 4Konzentrationszone
175 Rheinbach 83
Konzentrationszone
Teilweise Vorrang (25 ha)
193 Swisttal 24 Konzentrationszone
180 Swisttal 14
Konzentrationszone
Teilweise Vorrang (4 ha)

Sitzungsvorlage RR (Brief Lüngen)

2738 Zeichen

Betreff: Antrag auf Berichterstattung über die in der beigefügten Excel -Tabelle 
aufgelisteten Konzentrationszonen 
 
 
 
Sehr geehrter Herr Lüngen, 
 
wir bitten Sie um die Beantwortung unserer Fragen zu folgenden Punkten: 
 
 
1. Konzentrationszonen und Windräder (WEA) der Kommunen 
Die beigefügte Excel-Tabelle enthält alle nicht über eine Vorrangzone erfasste 
Konzentrationszonen und WEA. Wir bitte um Darstellung, warum die 
Konzentrationszonen und WEA nicht erfasst worden sind.  
 
Zur Beantwortung bitte die vorgesehene Spalte der Excel-Tabelle nutzen. 
  
2. Uns wurde berichtet, dass das Kartenmaterial der LANUV in Teilen nicht die 
tatsächlichen Gegebenheiten wiedergibt. Insbesondere was die Einstufung 
von Waldflächen anbelangt.  
 
Was wird die Regionalplanungsbehörde unternehmen, um der 
Ungenauigkeiten im Kartenmaterial des LANUV zu begegnen? 
 
3. Oberhalb der Gemeinde Alfter sind zwei Vorranggebiete vorgesehen 
(Objektnummer 18 + 19). Was spricht dagegen, diese zusammenzuführen? 
 
4. Welchen Flächenansatz legt die Regionalplanungsbehörde für ein Windrad 
an? 
 
5. Der Entwurf des Teilplans enthält etliche Vorrangzonen unter 10,0 ha. Eine 
Zone ist sogar nur mit 0,96 ha ausgewiesen.  
An die 
Bezirksregierung Köln 
z.Hd.: Herr Lüngen 
Zeughausstr. 2-10 
50667 Köln 
 
 
I 
 
 
 
im Regionalrat Köln 
 
Bezirksregierung, Raum H 455 
Zeughausstraße 2-10 
50667 Köln 
Tel: 0177 7473808 oder 0172 6431213 
 
gruene.regionalrat-koeln@gmx.de 
www.gruene-regionalrat-koeln.de 
 
 
 
Köln, den 26.11.2021

a. Wieso stuft die Regionalplanungsbehörde diese geringen Größen als 
relevant für den Regionalplan ein? 
b. Wieso sieht die Regionalplanungsbehörde bei diesen kleinteiligen 
Flächen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen? 
c. Ist bei den kleinteiligen Flächen die Zuwegung für die Errichtung der 
Windräder gesichert? 
 
6. Auf Grund welcher konkreten (!) Unterlagen und welcher fachlichen Hinweise 
erfolgte die Nichtberücksichtigung der Konzentrationszone im Norden der 
Stadt Bornheim? 
 
7. Durch welche Maßnahmen wurde die Plausibilität der behaupteten 
notwendigen Abstandszone um das Radon in der Gemeinde Wachtberg 
überprüft? 
 
8. Wie kann sichergestellt werden, dass die kreisfreien Städte im 
Regierungsbezirk nicht sämtlich als ohne Windvorrangzonen ausgewiesen 
werden? 
 
9. Welche der Kriterien für die Ausschlussanalyse (Stand 09.01.2024) können 
durch Beschluss des Regionalrats wie verändert werden, um die Möglichkeit 
zu schaffen, mehr Vorranggebiet auszuweisen oder vorhandene Gebiete 
auszuweiten. 
 
Wir denken hier insbesondere an die Lfd. Nr. 56 (Überschwemmungsgebiete) 
 
 
Wir bedanken uns im Voraus und verbleiben 
Mit freundlichen Grüßen 
Annika Schmidt, Geschäftsführung

Beratungsverlauf (1)

28.06.2024 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 10.2
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 28/2024
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
28.06.2024
Erstellt
26.06.2024 16:13