RR 28/2024
Anfrage der Fraktion Die Grünen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion Die Grünen)
18462 Zeichen
Seite 1 von 7 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 28/2024 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Pelster Telefon BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 26.06.2024 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 28.06.2024 10.2 zur Kenntnis TOP: Anfrage der Fraktion Die Grünen Beschlussvorschlag: Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. Erläuterungen: 1. Konzentrationszonen und Windräder (WEA) der Kommunen Die beigefügte Excel-Tabelle enthält alle nicht über eine Vorrangzone erfasste Konzentra- tionszonen und WEA. Wir bitte um Darstellung, warum die Konzentrationszonen und WEA nicht erfasst worden sind. Zur Beantwortung bitte die vorgesehene Spalte der Excel-Tabelle nutzen. Die Antwort auf 179 Einzelfälle wird nachgereicht. 2. Uns wurde berichtet, dass das Kartenmaterial der LANUV in Teilen nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergibt. Insbesondere was die Einstufung von Waldflächen anbelangt. Was wird die Regionalplanungsbehörde unternehmen, um der Ungenauigkeiten im Kar - tenmaterial des LANUV zu begegnen? Das LANUV ist bestrebt, landesweit einheitlich und vergleichbare umweltfachliche Daten zur Verfü- gung zu stellen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es themenspezifisch und teilräumlich sowie auf- grund verschiedener Maßstabsebenen und Erhebungszeitpunkte detailreichere Daten gibt. An die - ser Stelle sei auf die Maßstabsebene und Vergleichbarkeit der raumübergreifenden Regionalpla - nung hingewiesen. Die Auswahl der fachlichen Datengrundlage zur Kategorisierung des Waldes wurde in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorgenommen: Für eine erste Identifikation von Nadelwaldflächen durch die Regionalplanungsbehörden gibt der Windenergie-Erlass die Verwendung des Layers „Waldbedeckung (ATKIS)“ vor. Diese amtlichen Daten unterscheidet die Waldfläche in Laubwald, Nadelwald und Mischwald. Sitzungsvorlage RR RR 28/2024 Seite 2 von 7 Die Definition von Wald entspricht der „Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermes- sungswesens (GeoInfoDok), ATKIS-Katalogwerke ATKIS-Objektartenkatalog Basis-DLM NRW – Erfassung Version 6.0.1 Stand: 31.05.2011“, S.113. Als Ausschlusslayer wird bewusst zunächst die engere Nadelwaldkulisse von ATKIS verwendet. Auf diese Weise werden Bereiche ausgenommen, die großräumig betrachtet kein Nadelwaldgebiet dar- stellen. Im Ergebnis werden somit Laubbäume und ökologisch hochwertige Bereiche stärker ge - schützt. Im Umkehrschluss kann es innerhalb der stärker generalisierten amtlichen ATKIS-Daten im Misch - wald (Laub- und Nadelholz) auch Nadelwaldinseln geben. Aus diesem Grund wurde in einem zweiten Schritt beim Vorliegen kommunaler Windkonzentrations- zonen oder kommunaler Planungen im Wald eine Detailprüfung auf Grundlage des Layers „Land - bedeckung“ der Technischen Betriebsstelle „Landbedeckung“ von Bund und Ländern durchgeführt. Diese Daten der Landesvermessung zeichnen sich durch eine vergleichsweise maßstäblich be - dingte detailliertere Auflösung aus. Außerdem wurden die aktuellsten vom Landesbetrieb Wald und Holz zur Verfügung gestellten sa - tellitengestützten Informationsgrundlagen zu Kalamitätsflächen in die Betrachtung einbezogen und eine Stellungnahme der Forstbehörde eingeholt Zusätzlich ist zu beachten, dass die finale Feststellung der Waldeigenschaft sowie weiterer wald - funktionaler Parameter grundsätzlich der Forstbehörde obliegt und erst in den nachgelagerten Zu - lassungsverfahren erfolgt. 3. Oberhalb der Gemeinde Alfter sind zwei Vorranggebiete vorgesehen (Objektnummer 18 + 19). Was spricht dagegen, diese zusammenzuführen? Die beiden benannten Windenergiebereiche (im Vorentwurf) sind durch das Ausschlusskriterium „Wald“ voneinander getrennt. Unter Anwendung der unter 2.) genannten Daten der Landesvermessung wäre eine Zusammenfüh- rung der Windenergiebereiche voraussichtlich möglich. Eine kommunale Windkonzentrationszone oder kommunale Planung liegt für diesen Bereich jedoch nicht vor. 4. Welchen Flächenansatz legt die Regionalplanungsbehörde für ein Windrad an? Für die Ebene der Regionalplanung sind die Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und des LEP NRW maßgeblich. Der LEP NRW gibt vor, dass regionalplanerische Vorranggebiete als Rotor-außerhalb-Flächen fest- zulegen sind. Demnach müssen lediglich die Mastfüße einer Windenergieanlage innerhalb der Vor- ranggebiete liegen. Der Rotorradius ist gemäß WindBG mit 75 Metern festgesetzt und wurde bei entsprechenden Abstandserfordernissen berücksichtigt. Sitzungsvorlage RR RR 28/2024 Seite 3 von 7 Bezüglich der zu erwartenden Bodenversiegelung von Windenergieanlagen formuliert das Kompe - tenzzentrum Naturschutz und Energiewende in seiner Wortmeldung „Zum Flächenbedarf von Wind- energie1“: „Sichtbar versiegelt ist bei derzeit üblichen Anlagentypen eine Sockelfläche von zirka 100 Quadrat- metern als Teil des Fundamentes, auf dem der Turm steht bzw. montiert wird. Der gesamte Funda- mentbereich mit dauerhafter Beeinträchtigung der Bodenfunktionen umfasst je nach Anlagentyp und Hersteller 350 bis 600 Quadratmeter. Der Bereich des Fundamentes, der über den Sockel hinaus - geht, ist in der Betriebsphase größtenteils wieder mit Oberboden bzw. Schotter überdeckt. Dauerhaft teilversiegelt bleibt die ebenfalls zumeist geschotterte Kranstellfläche für die Errichtung der Anlage und für etwaige Reparaturen. Auf diese entfallen durchschnittlich zirka 0,15 Hektar pro Anlage und auf die Zuwegung durchschnittlich weitere 0,25 Hektar. […] Pro WEA kann demnach von insgesamt weniger als einem halben Hektar an voll- und teilversiegelter Fläche ausgegangen werden“. Die Positionierung und die Anzahl der Windenergieanlagen innerhalb der zukünftigen Windenergie- bereiche entscheidet sich u.a. anhand der konkreten Anlagenstandorte, Anlagentypen sowie vorlie- gender Eigentumsverhältnisse und ist nicht Teil der regionalplanerischen Steuerung. 5. Der Entwurf des Teilplans enthält etliche Vorrangzonen unter 10,0 ha. Eine Zone ist sogar nur mit 0,96 ha ausgewiesen. a) Wieso stuft die Regionalplanungsbehörde diese geringen Größen als relevant für den Re- gionalplan ein? Wie zuvor unter 4.) dargelegt, ist als „regionalplanerischer Platzbedarf“ für eine Windenergieanlage innerhalb der Windenergiebereiche lediglich der Mastfuß zu berücksichtigen, sodass bereits Ge - biete, die kleiner als 1 Hektar sind, für die Windenergie zur Verfügung stehen. Der Regionalrat hat im Rahmen einer AG die Mindestgröße der zu betrachtenden Flächen diskutiert und auf 1 ha festgelegt. Auf diese Weise sollten vor allem die sehr kleinräumigen Potentiale im rechtsrheinischen Raum genutzt werden. Außerdem unterstützt die Festlegung von kleineren Berei- chen die Entwicklung durch kleinere, lokale Betreiber z.B. Bürger-Windenergieanlagen. b) Wieso sieht die Regionalplanungsbehörde bei diesen kleinteiligen Flächen einen wirt - schaftlichen Betrieb der Anlagen? Bereits heute besitzen gängige jüngere Windenergieanlagen (on-shore) eine Leistung von ca. drei bis vier Megawatt. Die voranschreitende Turbinen-Technik lässt in absehbarer Zukunft regelmäßig Anlagen bis zu sieben Megawatt erwarten, sodass ein wirtschaftlicher Betrieb von Einzelanlagen gegeben sein wird. Im Rahmen der AG des Regionalrates wurde diese Fragestellung ebenfalls bereits diskutiert und den Hinweisen des Landesverbands für Erneuerbare Energien gefolgt, dass aus wirtschaftlicher Sicht auch vergleichsweise kleinere Flächen ab einer Windenergieanlage wünschenswert seien, ins- besondere auch für sogenannte Bürger-Windenergieanlagen. Aufgrund der hohen Flächenproduk - tivität und der zunehmenden Anlagenleistungen tragen auch kleine Windenergiebereiche einen wichtigen Teil zur Energiewende bei. 1 https://www.naturschutz-energiewende.de/unkategorisiert/wortmeldung-zum-flaechenbedarf-der-windener- gie/ Sitzungsvorlage RR RR 28/2024 Seite 4 von 7 c) Ist bei den kleinteiligen Flächen die Zuwegung für die Errichtung der Windräder gesi - chert? Die Zuwegung ist nicht Gegenstand der regionalplanerischen Festlegung. Gleichwohl liegen die Windenergiebereiche überwiegend in unmittelbarer Nähe zu vorhandenen Wegenetzen. Der et - waige notwendige Ausbau des Wegenetzes zur Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht Ge - genstand der regionalplanerischen Konzeption, sondern wird vorhabenspezifisch auf Zulassungs - ebene geregelt. Die Eignung der Windenergiebereiche wird zukünftig durch Ziel 10.2-10 LEP NRW alle fünf Jahre geprüft. Sollte die wirtschaftliche und/oder fachrechtliche Erschließung einzelner Windenergieberei- che nicht möglich sein, müssen durch die Fortschreibung des Teilplans Erneuerbare Energien diese Flächen zurückgenommen und ersetzt werden. 6. Auf Grund welcher konkreten (!) Unterlagen und welcher fachlichen Hinweise erfolgte die Nichtberücksichtigung der Konzentrationszone im Norden der Stadt Bornheim? Im Rahmen der Vorentwurfsplanung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien wurden alle kommunalen Konzentrationszonen einer Einzelfallprüfung unterzogen – mit dem Ziel, möglichst viele kommunale Flächen als regionalplanerisches Vorranggebiet festzulegen. In diesem Rahmen erfolgte auch eine Prüfung der kommunalen Planung der Stadt Bornheim anhand der zuvor mit dem Regionalrat abgestimmten Kriterien. Die genannte kommunale Windkonzentrationszone wurde auf- grund verschiedener Ausschlusskriterien nicht als regionalplanerischer Windenergiebereich ausge- wiesen. Maßgeblicher Belang, der einer Übernahme entgegensteht, ist § 37 Denkmalschutzgesetz NRW i.V. mit dem Kriterium "UNESCO Weltkulturerbe“ des regionalplanerischen Konzepts. § 37 DSchG NRW besagt, dass bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Anforderungen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt und hierbei insbesondere die Pflicht zur Erhaltung des außergewöhnlichen universellen Werts von Welterbestätten angemessen zu berücksichtigen sind. Die auf dieser Grundlage vorgenommene Einzelfallprüfung der Oberen Denkmalbehörde NRW im Rahmen der regionalplanerischen Konzeption kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Festlegung der Fläche als Windvorranggebiet ohne planerische Höhenbeschränkung eine Beeinträchtigung der UNESCO Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl nicht ausgeschlossen werden kann. Um eine Beeinträchtigung auszuschließen ist die Durchführung einer Kulturverträg - lichkeitsprüfung erforderlich, die einzelfallbezogen ein konkretes Vorhaben inkl. der vorgesehenen Anlagenstandorte und -höhen prüft. Da die Regionalplanung zwar Planungsrecht schafft, dabei aber keine konkreten Anlagenstandorte und -höhen festgelegt werden, ist eine derartige Prüfung regel - mäßig erst im Wege der nachfolgenden Zulassungsverfahren möglich. Aufgrund der Erforderlichkeit einer Kulturverträglichkeitsprüfung kann auf Ebene der Regionalplanung abschließend über eine generelle Eignung des Gebiets nicht befunden werden. Aus diesem Grund wurde von einer Über - nahme der kommunalen Planung in den Vorentwurf des Sachlichen Teilplans des Regionalplans abgesehen. Sollte zwischenzeitlich die auf Genehmigungsebene zu erstellende Kulturverträglichkeitsprüfung zum Ergebnis kommen, dass eine wirtschaftlich zu betreibende Anlagenhöhe mit den Belangen des Sitzungsvorlage RR RR 28/2024 Seite 5 von 7 UNESCO Welterbes vereinbar ist, ist eine Ausweisung des Bereichs als regionalplanerischer Wind- energiebereich voraussichtlich möglich. Dabei ist zu beachten, dass die Fläche auch dann nicht in Gänze als regionalplanerischer Wind - energiebereich festlegbar wäre. Die Stadt Bornheim hat im Teilflächennutzungsplan Windenergie keine Abstände zu Landstraßen, Schienenwegen, Hoch-/Höchstspannungsfreileitungen sowie einer militärischen Pipeline in ihrem Plan vorgesehen. Diese Abstände werden im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln berücksichtigt, da die Vorranggebiete den landespla- nerischen Vorgaben zufolge als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen sind. 7. Durch welche Maßnahmen wurde die Plausibilität der behaupteten notwendigen Abstands- zone um das Radon in der Gemeinde Wachtberg überprüft? Die Abstandszone ergibt sich aus § 2 (4) Schutzbereichsgesetz in Verbindung mit der Schutzbe - reichseinzelforderung für die Verteidigungsanlage Wachtberg-Werthoven LgKnNr. 325 080 080 2. Der Vorentwurf wurde dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUD) zur Prüfung vorgelegt. Im Ergebnis wurden die Festlegungen, die an den Schutzbereich der Radaranlage Wachtberg angrenzen, im Rahmen einer Stellungnahme vom 28. März 2024 vom BAIUD als nicht mit den Belangen der Bundeswehr vereinbar bewertet. Für diese Flächen sei lt. BAIUD „schon jetzt zu erwarten, dass die modernen WEA auf den [genannten] Flä - chen im BImSchG-Verfahren abgelehnt werden“. Aufgrund der Stellungnahme erfolgte eine Herausnahme aus dem Vorentwurf. An dieser Stelle sie darauf hingewiesen, dass durch § 2 EEG dem Ausbau der erneuerbaren Ener - gien ein überragendes öffentliches Interesse zu Teil wird, dieses jedoch nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung durchgesetzt werden kann. 8. Wie kann sichergestellt werden, dass die kreisfreien Städte im Regierungsbezirk nicht sämtlich als ohne Windvorrangzonen ausgewiesen werden? Die mit dem Regionalrat abgestimmte regionalplanerische Konzeption zur Festlegung der Windener- giebereiche sieht die Anwendung von insgesamt 58 Ausschlusskriterien vor. Eine Vielzahl der Aus- schlusskriterien ist auf sensible Nutzungen im Siedlungsgefüge zurückzuführen, die keine pauschale Vereinbarkeit mit Windenergieanlagen besitzen. Aufgrund der besonders hohen Dichte dieser Nut - zungen und Gegebenheiten in Agglomerationsräumen ist es plausibel, dass eine Verortung von Windenergiebereichen in kreisfreien Städten seltener möglich ist. Die kreisfreien Städte haben als Trägerin der Bauleitplanung die Möglichkeit, Windenergiegebiete im Einzelfall dort auszuweisen, wo eine pauschale Ausweisung im Rahmen des Regionalplanver - fahrens aufgrund der Maßstäblichkeit nicht vorgenommen wird. Es sei darauf hingewiesen, dass in der Bundesstadt Bonn nach derzeitigem Vorentwurfsstand ein regionalplanerischer Windenergiebereich vorgesehen ist. 9. Welche der Kriterien für die Ausschlussanalyse (Stand 09.01.2024) können durch Be - schluss des Regionalrats wie verändert werden, um die Möglichkeit zu schaffen, mehr Vor- ranggebiet auszuweisen oder vorhandene Gebiete auszuweiten. Sitzungsvorlage RR RR 28/2024 Seite 6 von 7 Prinzipiell können Kriterien, die nicht durch fachgesetzliche Regelungen (bspw. Naturschutzgebiete, Laub- und Mischwälder, Abstände resultierend aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz etc.) aus - geschlossen sind, angepasst werden. Der konkrete einzuhaltende Abstand von Vorhaben hängt vom exakten Anlagenstandort und Anlagentyp ab und wird daher stets im Rahmen der Einzelfall - prüfung auf Zulassungsebene betrachtet. Die Ebene der Regionalplanung arbeitet daher mit Vor - sorgeabständen, die eine regelmäßige Realisierung moderner Windenergieanlagen verfolgt, ohne bereits exakte Vorhabeninformationen berücksichtigen zu können. Eine Reduzierung der Vorsorgeabstände wird voraussichtlich regelmäßig dazu führen, dass Teilbe- reiche sich im nachfolgenden Zulassungsverfahren als nicht realisierbar darstellen, da die entspre - chenden Fachbehörden im Rahmen der Einzelfallprüfung widersprechen. Ebenfalls wäre eine hohe Konfliktdichte im Beteiligungsverfahren durch die Träger öffentlicher Belange zu erwarten. Theore - tisch verändert werden können folgende Kriterien: • Siedlungsabstände (Lfd. Nr. 1-17) • Streichung des Kriteriums der UNESCO Weltkulturerbestätten (Lfd. Nr. 18) • Abstände zu Landes- und Kreisstraßen, Bahnstrecken (Lfd. Nr. 21-24) • Abstände zu seismologischen Stationen (Lfd. Nr. 32) • Streichung des Vorsorgeabstands zum geplanten Einsteinteleskop • Abstände zu Freileitungen (Lfd. Nr. 34) • Bereich zum Schutz der Natur (lfd. Nr. 38) 10. Wir denken hier insbesondere an die Lfd. Nr. 56 (Überschwemmungsgebiete) Zunächst ist an dieser Stelle zwischen festgesetzten Überschwemmungsgebieten und regionalpla - nerischen Überschwemmungsbereichen zu unterscheiden. Regionalplanerische Überschwem - mungsbereiche sind (dort wo sie nicht von festgesetzten Überschwemmungsgebieten überlagert werden) kein Ausschlusskriterium. Gemäß § 78 Abs. 4 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Er - weiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches grundsätzlich untersagt. Gemäß § 78 Abs. 5 WHG kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 4 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn das Vorhaben • die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, • den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, • den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und • hochwasserangepasst ausgeführt wird oder • die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kön - nen. Sitzungsvorlage RR RR 28/2024 Seite 7 von 7 Die kumulativen Einzelfalltatbestände sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorhabenspezi - fisch nachzuweisen. Wie unter 9.) dargestellt wurde, können im Rahmen der Ausweisung der regi - onalplanerischen Windenergiebereiche noch keine exakten Vorhabeninformationen (Mast-Standort, Anlagentyp, Kranplätze, Zuwegung etc.) berücksichtigen werden. Um raumordnerisch konfliktarme und regelmäßig geeignete Standorte im Teilplan Erneuerbare Energien zu identifizieren und festzulegen, wurden festgesetzte Überschwemmungsgebiete als Aus- schlusskriterien gewertet. Würde man die Betrachtungsweise auf Ebene der Regionalplanung um - kehren und den Einzelfall als Regelfall bewerten, würde dies dem o.g. Vorsorgedanken nicht ge - recht. Zudem bestünde das regelmäßige Risiko, dass die Festlegung auf Zulassungsebene nicht verwirklicht werden kann. Die nachgeordneten Ebenen der kommunalen Bauleitplanung und der BImSchG-Genehmigung sind aus fachlicher Sicht die geeigneten Maßstabsebenen zur Umsetzung möglicher Einzelfall-Ausnah - metatbestände.
Sitzungsvorlage RR (Kopie von Anfrage Konzentrationszonen_.xlsx)
9128 Zeichen
Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde 165 Aachen WEA (E-66.15.66) 167 Aachen WEA (E-66.15.66) 190 Aachen WEA (V 112) 201 Aachen WEA (GE 2.75) 218 Aachen WEA (V 112) 219 Aachen WEA (V 112) 220 Aachen WEA (V 112) 226 Aachen WEA (GE 2.75) 227 Aachen WEA (V 112) 228 Aachen WEA (V 112) 259 Aachen WEA (V 112) 293 Aachen WEA (V 112) 308 Aachen WEA (V 112) 330 Aachen WEA (TW 1,5) 333 Aachen WEA (E-66.18.70) 334 Aachen WEA (E-66.18.70) 335 Aachen WEA (E-66.18.70) 336 Aachen WEA (E-66.18.70) 470 Aachen WEA (V126-3.3) 561 Aachen WEA (E-66.18.70) 571 Aachen WEA (ohne) 75 Alsdorf 13 Konzentrationszone 2 x WEA 275, 274 234 Baesweiler 1 x WEA (NM60/1000) 319 Baesweiler 1 x WEA (E-53) 338 Baesweiler 1 x WEA (E-48) 349 Baesweiler 1 x WEA (E-53) 447 Baesweiler 1 x WEA (E-48) 63 Eschweiler 30 Konzentrationszone kleiner Teil Vorrang (8 ha) 156 Eschweiler WEA (N 54) 157 Eschweiler WEA (N 54) 158 Eschweiler WEA (N 54) 78 Herzogenrath 41 Konzentrationszone 3 x WEA 329 (a V), 662 (a V), 328 Kleiner Teil Vorrang (2 ha) 9 Monschau 107 Konzentrationszone 4 x WEA 223 (a V), 224, 225, 221 Teilweise Vorrang (88 ha) 45 Monschau WEA (E-66.18.70) 46 Monschau WEA (E-66.18.70) 47 Monschau WEA (E-66.18.70) 75 Monschau WEA (E-66.18.70) 307 Monschau WEA (E-66.18.70) 318 Monschau WEA (E-66.18.70) 342 Monschau WEA (E-66.18.70) 343 Monschau WEA (E-66.18.70) 344 Monschau WEA (E-66.18.70) 345 Monschau WEA (E-66.18.70) 346 Monschau WEA (E-66.18.70) 347 Monschau WEA (E-66.18.70) 625 Monschau WEA (E-66.18.70) 179 Roetgen 4 Konzentrationszone 21 Simmerath 79 Konzentrationszone 9 x WEA 304, 303, 302, 301, 300, 299, 44, 154, 310 25 Simmerath 255 Konzentrationszone 7 x WEA 245 (a V), 137, 246, 247, 248, 249, 194 Großer Teil Vorrang (189 ha) 19 Simmerath 19 Konzentrationszone 1 x WEA 315 20 Simmerath 51 Konzentrationszone 6 x WEA 316, 317, 314, 313 (a V), 312,311 Teilweise Vorrang (21 ha) 50 Stollberg 10 Konzentrationszone 3 x WEA 445, 258, 267 64 Würselen 9 Konzentrationszone 2 x WEA 340, 339 61 Würselen 17 Konzentrationszone 2 x WEA 520, 155 Kleiner Teil Vorrang 60 Würselen 18 Konzentrationszone 1 x WEA 513 Kleiner Teil Vorrang 62 Würselen 20 Konzentrationszone 4 x WEA 412, 206, 323, 320 ObjektOrt ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde 81Aldenhoven 172 x WEA 139, 140 138Düren WEA (MM82) 413Düren WEA (GE1.5) 449Düren WEA (GE1.5) 462Düren WEA (MM82) 637Düren WEA (MM92) 29 Hürtgenwald 52 Konzentrationszone 5 x WEA 638, 639, 652, 645, 651 38 Hürtgenwald 95 Konzentrationszone 3 x WEA 622, 476, 12 Teilweise Vorrang (65 ha) 30Hürtgenwald WEA (E 40) 41Hürtgenwald WEA (E 40) 279Hürtgenwald WEA (E 82) 350Hürtgenwald WEA (E 82) 46 Kreuzau 9 Konzentrationszone 1 x WEA 161 37 Kreuzau 3 Konzentrationszone 1 x WEA 577 110 Linnich 330 Konzentrationszone 12 x WEA 668, 664,666, 663, 309, 667, 644, 669, 665, 695, 679, 436, 91 Linnich 6 Konzentrationszone 1 x WEA 685 13 Mechernich 38 Konzentrationszone 4 x WEA 519, 518, 517, 516 Teilweise Vorrang (20 ha) 12 Mechernich 8 Konzentrationszone 2 x WEA 55, 56 7 Mechernich 47 Konzentrationszone 7 x WEA 509 (a V), 510 (a V), 538 (a V), 632 (a V), 633 (a V), 602, 508 Teilweise Vorrang (24 ha) 153 Nideggen 24 Konzentrationszone 2 x WEA 631, 630 152 Nideggen 39 Konzentrationszone 4 x WEA 223 (a V), 397 (a V), 410 (a V), 294, 578 Teilweise Vorrang (10 ha) 93 Niederzier 106 Konzentrationszone 8 x WEA 505 (a V), 402, 123, 67, 401, 400, 399, 503, 504 Teilweise Vorrang Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde 150 Blankenheim 56 Konzentrationszone 3 x WEA 619, 507, 168 Teilweise Vorrang (21 ha) 151 Blankenheim 167 Konzentrationszone 7 x WEA alle Vorrang Teilweise Vorrang (rd. 85 ha) 1 Dahlem WEA (E-115) 2 Dahlem WEA (E-115) 3 Dahlem WEA (E-115) 135 Dahlem WEA (E-115) 136 Dahlem WEA (E-115) 141 Dahlem WEA (V 90 2000) 142 Dahlem WEA (V 90 2000) 143 Dahlem WEA (V 90 2000) 195 Dahlem WEA (E 92) 198 Dahlem WEA (E-115) 203 Dahlem WEA (E 92) 598 Dahlem WEA (E-115) 682 Dahlem WEA (E-126) 31 Euskirchen 5 Konzentrationszone 30 Euskirchen 4 Konzentrationszone 26 Euskirchen 3 Konzentrationszone 28 Euskirchen 5 Konzentrationszone 27 Euskirchen 6 Konzentrationszone 22 Euskirchen 16 Konzentrationszone 1 x WEA 609 24 Euskirchen 7 Konzentrationszone 23 Euskirchen 10 Konzentrationszone 196 Hellenthal 7 Konzentrationszone 194 Hellenthal 161 Konzentrationszone Teilweise Vorrang (rd. 84 ha) 195 Hellenthal 3 Konzentrationszone 197 Hellenthal 42 Konzentrationszone 4 Hellenthal 110 Konzentrationszone 14 x WEA 535 (a V), 534 (a V), 14 (a V), 593 (a V), 533 (a V), 423, 422 (a V), 421 (a V), 418 (a V), 417 (a V), 634 (a V), 419, 420, 193 Kleiner Teil Vorrang (15 ha) 202 Hellenthal 14 Konzentrationszone 5 Kall 77 Konzentrationszone 5 x WEA 496 (a V), 497 (a V), 499 (a V), 500 (a V), 498 (a V) Teilweise Vorrang (25 ha) 13 Mechernich 38 Konzentrationszone 4 x WEA 519, 518, 517, 516 Teilweise Vorrang (20 ha) 12 Mechernich 8 Konzentrationszone 2 x WEA 55, 56 7 Mechernich 47 Konzentrationszone 7 x WEA 509 (a V), 510 (a V), 538 (a V), 632 (a V), 633 (a V), 602, 508 Teilweise Vorrang (24 ha) 204 Nettersheim 28 Konzentrationszone 4 x WEA 101 (a V), 567 (a V), 568, 541 Teilweise Vorrang 6 Schleiden 221 Konzentrationszone 19 x WEA 66 (a V), 65 (a V), 654 (a V), 537, 473, 472, 471, 469, 470, 456, 463, 464, 465, 466, 467, 468, 536, 474, 549 Teilweise Vorrang (162 ha) Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde 132 Erkelenz 15 Konzentrationszone 4 x WEA 57, 580, 73, 581 133 Erkelenz 14 Konzentrationszone 4 x WEA 70, 582, 583, 584 111 Gangelt 32 Konzentrationszone 4 x WEA 23, 35, 36, 32 115 Geilenkirchen 2 Konzentrationszone 1 x WEA 564 108 Geilenkirchen 24 Konzentrationszone 4 x WEA 7, 8, 9, 618 162 Geilenkirchen 51 Konzentrationszone 9 x WEA 697, 607, 698, 38, 28, 26, 27, 39 117 Geilenkirchen 8 Konzentrationszone 2 x WEA 76, 77 480 Heinsberg WEA (E44) 114 Heinsberg 12 Konzentrationszone 1 x WEA 124 112 Heinsberg 10 Konzentrationszone 2 x WEA 125, 126 119 Heinsberg 40 Konzentrationszone 6 x WEA 238, 235, 237, 98, 253, 232 (a V) Teilweise Vorrrang (23 ha) 196 Hellenthal 7 Konzentrationszone 157 Hückelhoven 7 Konzentrationszone 3 x WEA 558, 37, 635 306 Hückelhoven WEA (N117) 155 Hückelhoven 20 Konzentrationszone 4 x WEA 436 (a V), 164, 426, 606 Teilweise Vorrang (10 ha) 89 Übach-Palenberg 55 Konzentrationszone 11 x WEA 63 (a V), 106, 62, 71, 67, 68, 69, 122, 72, 94, 60 (a V) Teilweise Vorrang 142 Wassenberg 48 Konzentrationszone 141 Wegberg 41 Konzentrationszone 7 x WEA 715, 548, 547 (a V), 546 (a V), 40 (a V), 59 (a V), 714 (a V) Teilweise Vorrang (17 ha) Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde 109 Engelskirchen 11 Konzentrationszone 124 Gummersbach 3 Konzentrationszone 2 x WEA 560, 559 143 Hückeswagen 5 Konzentrationszone 1 x WEA 425 71 Morsbach 5 Konzentrationszone 2 x WEA 551, 493 82 Nümbrecht 5 Konzentrationszone 144 Radevormwald 3 Konzentrationszone 2 x WEA 147, 262 145 Radevormwald 9 Konzentrationszone 3 x WEA 435, 434, 433 146 Radevormwald 1 Konzentrationszone 147 Radevormwald 2 Konzentrationszone 1 x WEA 432 76 Reichshof 6 Konzentrationszone 2 x WEA 13, 557 65 Waldbröl 17 Konzentrationszone 140 Wipperfürth 11 Konzentrationszone 3 x WEA 544 (a V), 543 (a V), 542 Teilweise Vorrang (2 ha) 136 Wipperfürth 7 Konzentrationszone 135 Wipperfürth 1 Konzentrationszone 134 Wipperfürth 12 Konzentrationszone 137 Wipperfürth 11 Konzentrationszone Teilweise Vorrang (5 ha) Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde 178 Burscheid 6 Konzentrationszone 139 Leichlingen 4 Konzentrationszone Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde 96 Bergheim 3 Konzentrationszone 97 Bergheim 4 Konzentrationszone 95 Bergheim 12 Konzentrationszone 2 x WEA 204, 205 56 Erftstadt 13 Konzentrationszone 54 Erftstadt 8 Konzentrationszone Teilweise Vorrang (3 ha) 55 Erftstadt 141 Konzentrationszone 6 x WEA 152, 277, 298, 278, 361, 359 43 Erftstadt 33 Konzentrationszone Teilweise Vorrang (18 ha) 42 Erftstadt 148 Konzentrationszone Großer Teil Vorrang (135 ha) 41 Erftstadt 3 Konzentrationszone 53 Erftstadt 201 Konzentrationszone 8 x WEA 187 (a V), 348, 566, 589, 526, 591, 590, 592 Teilweise Vorrang (103 ha) 39 Erftstadt 16 Konzentrationszone Teilweise Vorrang (6 ha) 148 Erftstadt 43 Konzentrationszone Teilweise Vorrang (10 ha) 48 Erftstadt 168 Konzentrationszone Teilweise Vorrang 73 Frechen 31 Konzentrationszone Teilweise Vorrang (25 ha) 728 Frechen 1 x WEA (N 149/4.0-4.5) 66 Hürth 35 Konzentrationszone 492 Hürth WEA (GE-2,85-103) 495 Hürth WEA (GE-2,85-103) 494 Hürth WEA (GE-2,85-103) 191 Kerpen 112 Konzentrationszone 2 x WEA 20, 21 190 Kerpen 39 Konzentrationszone 189 Kerpen 41 Konzentrationszone 52 Wesseling 31 Konzentrationszone 2 x WEA 148, 126 Objekt Ort ha Kategorie Anmerkung Regionalplanungsbehörde 181 Bornheim 260 Konzentrationszone 57 Lohmar 8 Konzentrationszone 223 Meckenheim 113 Konzentrationszone Teilweise Vorrang 176 Neunkirchen-Seel. 4Konzentrationszone 175 Rheinbach 83 Konzentrationszone Teilweise Vorrang (25 ha) 193 Swisttal 24 Konzentrationszone 180 Swisttal 14 Konzentrationszone Teilweise Vorrang (4 ha)
Sitzungsvorlage RR (Brief Lüngen)
2738 Zeichen
Betreff: Antrag auf Berichterstattung über die in der beigefügten Excel -Tabelle aufgelisteten Konzentrationszonen Sehr geehrter Herr Lüngen, wir bitten Sie um die Beantwortung unserer Fragen zu folgenden Punkten: 1. Konzentrationszonen und Windräder (WEA) der Kommunen Die beigefügte Excel-Tabelle enthält alle nicht über eine Vorrangzone erfasste Konzentrationszonen und WEA. Wir bitte um Darstellung, warum die Konzentrationszonen und WEA nicht erfasst worden sind. Zur Beantwortung bitte die vorgesehene Spalte der Excel-Tabelle nutzen. 2. Uns wurde berichtet, dass das Kartenmaterial der LANUV in Teilen nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergibt. Insbesondere was die Einstufung von Waldflächen anbelangt. Was wird die Regionalplanungsbehörde unternehmen, um der Ungenauigkeiten im Kartenmaterial des LANUV zu begegnen? 3. Oberhalb der Gemeinde Alfter sind zwei Vorranggebiete vorgesehen (Objektnummer 18 + 19). Was spricht dagegen, diese zusammenzuführen? 4. Welchen Flächenansatz legt die Regionalplanungsbehörde für ein Windrad an? 5. Der Entwurf des Teilplans enthält etliche Vorrangzonen unter 10,0 ha. Eine Zone ist sogar nur mit 0,96 ha ausgewiesen. An die Bezirksregierung Köln z.Hd.: Herr Lüngen Zeughausstr. 2-10 50667 Köln I im Regionalrat Köln Bezirksregierung, Raum H 455 Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Tel: 0177 7473808 oder 0172 6431213 gruene.regionalrat-koeln@gmx.de www.gruene-regionalrat-koeln.de Köln, den 26.11.2021 a. Wieso stuft die Regionalplanungsbehörde diese geringen Größen als relevant für den Regionalplan ein? b. Wieso sieht die Regionalplanungsbehörde bei diesen kleinteiligen Flächen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen? c. Ist bei den kleinteiligen Flächen die Zuwegung für die Errichtung der Windräder gesichert? 6. Auf Grund welcher konkreten (!) Unterlagen und welcher fachlichen Hinweise erfolgte die Nichtberücksichtigung der Konzentrationszone im Norden der Stadt Bornheim? 7. Durch welche Maßnahmen wurde die Plausibilität der behaupteten notwendigen Abstandszone um das Radon in der Gemeinde Wachtberg überprüft? 8. Wie kann sichergestellt werden, dass die kreisfreien Städte im Regierungsbezirk nicht sämtlich als ohne Windvorrangzonen ausgewiesen werden? 9. Welche der Kriterien für die Ausschlussanalyse (Stand 09.01.2024) können durch Beschluss des Regionalrats wie verändert werden, um die Möglichkeit zu schaffen, mehr Vorranggebiet auszuweisen oder vorhandene Gebiete auszuweiten. Wir denken hier insbesondere an die Lfd. Nr. 56 (Überschwemmungsgebiete) Wir bedanken uns im Voraus und verbleiben Mit freundlichen Grüßen Annika Schmidt, Geschäftsführung
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 28/2024
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 28.06.2024
- Erstellt
- 26.06.2024 16:13