0679/2022
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 67410/11; Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg
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Anlage 5 Abwägung_vor 3.2
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Anlage 5 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 67410/11 – Arbeitstitel Mertener Straße in Köln-Marienburg – eingegangenen Stellungnahme vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist eine Stellungnahme eingegangen. Die Inhalte der Stellungnahme sowie die Entscheidung durch den Rat werden dargestellt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Schreiben vom 20.08.2021 Der Einwender kann gemäß der eingereichten Stellungnahme seinem staatsvertraglichen Auftrag als öffentlich-rechtlicher Rundfunksender nur nachkommen, wenn es die auf dem Funk- haus-Grundstück vorhandenen Anlagen 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr betreiben kann. Dasselbe gilt für die Ver- kehrsbewegungen zu, auf und von dem Grundstück, sei es mo- torisiert oder nicht motorisiert. Dies ist zwangsläufig mit Lärmim- missionen verbunden. Sie haben sich bisher im Wesentlichen auf das benachbarte, ebenfalls als SO-Rundfunkanstalt festge- setzte Grundstück ausgewirkt. Mit der Bauleitplanung wird diese Nutzung durch eine deutlich lärmsensiblere Nutzung er- setzt. Die Aufgabenwahrnehmung des Einwenders ist nur ge- währleistet, wenn der Betrieb nicht durch Nachbarklagen aus den künftigen Wohn- und Mischgebieten oder durch behördli- che Anordnungen zum Schutz dieser Nutzungen beschränkt würde. Daher sind die Festsetzungen des Planentwurfs zum Lärmimmissionsschutz von zentraler Bedeutung. Der Bebau- ungsplan müsse sicherstellen, dass Immissionsorte nach TA- Lärm nur dort entstehen können, wo die maßgeblichen Immissi- onsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten würden. Diese Anforde- rungen setzt der Entwurf nicht um. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 1.2 Allgemeines Wohngebiet Kenntnisnahme Kenntnisnahme - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Der Schallschutz soll durch die festgesetzte Regelbebauung mit einer Höhe von 72 m über NN gewährleistet werden. Der Ent- wurf lässt in der Regelbebauung entlang der Planstraße A ab 72 m über NN bis 75 m über NN je 6 m breite Einschnitte in den beiden oberen Geschossen und damit Staffelgeschosse zu. An der Nord- und der Südseite der Staffelgeschosse Immission- sorte zulässig (s. I. Nr. 8 lit. e) und II. Nr. 6.4 der Begründung). Entgegen den Annahmen der „Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen des Be- bauungsplanverfahrens Nr. 67410/11 – Arbeitstitel „Mertener Straße“ in Köln-Marienburg, Stand: März 2021“ (ADU-Gutach- ten 2021) käme es allerdings zu Überschreitungen der Immissi- onsrichtwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts). 1.3 ADU-Gutachten Nach ADU 2021 liegen an den Gebäuden parallel zur Plan- straße A am Tag 57 dB(A) und in der Nacht 54 dB(A) an (An- lage 1) vor. Aus dem Gutachten wird nicht hinreichend deutlich, wie dieser Beurteilungspegel prognostiziert worden ist. Eine Do- kumentation der Eingangsdaten zum Gewerbelärm enthält das Gutachten nicht. In ADU 2021 (S. 11) wird als Quelle das Gut- achten ADU Cologne GmbH, Lärmkataster für das Betriebsge- lände Deutschlandradio in 50968 Köln, Stand Juli 2013 (ADU 2013) genannt. Dort werden Beurteilungspegel von > 55 dB(A) am Tag und > 60 dB(A) in der Nacht prognostiziert (Anlage 2). Die dort verwendeten Eingangsdaten können daher nicht die Prognosegrundlage für ADU 2021 sein. Auf welcher Grundlage und nach Maßgabe welcher Ermittlungen ADU Co- logne insbesondere den deutlich – mehr als 6 dB(A) – niedrige- ren nächtlichen Beurteilungspegel bestimmt hat, erschließt sich aus ADU 2021 nicht. Als Grundlage für eine rechtssichere Be- bauungsplanfestsetzung ist das Gutachten in dieser Form nicht geeignet. Nein Die Eingangsdaten für das Lärmkataster der ADU Co- logne GmbH aus 2013 wurden mit dem Einwender abge- stimmt. Während im Jahr 2013 durch ADU eine Machbarkeitsstu- die bezüglich des Nebeneinanders des Einwenders und eines allgemeinen Wohngebiets durchgeführt wurde, wurde im Jahr 2021 ein Lärmgutachten für das Bebau- ungsplanverfahren erstellt. Die Unterschiede in der Mo- dellierung zwischen dem Lärmkataster ADU 2013 und dem Gutachten ADU 2021 sind dieser unterschiedlichen Aufgabenstellung geschuldet und sachgerecht. Beides ist für die jeweilige Fragestellung TA Lärm-konform. Bei der Betrachtung der Lärmkarten ist zu beachten, dass bei der flächigen Berechnung (Lärmkataster ADU 2013) die Reflexionen sämtlicher Hindernisabschnitte berück- - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sichtigt werden. Bei einer punktuellen Berechnung der Be- urteilungspegel für Aufpunkte an Fassaden (Gutachten ADU 2021) werden die Reflexionen der dem Aufpunkt zu- geordneten Fassade gemäß den einschlägigen Normen nicht mit berücksichtigt (Aufpunkt 0,5 m vor dem geöffne- ten Fenster). Beim Vergleich der Beurteilungspegel aus punktuellen Berechnungen mit denen aus den Lärmkarten in der Nähe von reflektierenden Fassaden sind somit aus o.g. Gründen Unterschiede von bis zu 2 dB möglich. Im Gegensatz zur ADU-Untersuchung aus 2013 wurden 2021 die Quellen LKW-Fahrverkehr, PKW-Fahrverkehr und Abstrahlung der offenen TG-Flächen TA-Lärmkon- form in Oktavpegel berechnet. Die Berechnung soll nach A.2.3.1 des Anhangs zur TA Lärm in Oktaven erfolgen. Aufgrund der Fragestellung wurden im Lärmkataster 2013 demgegenüber Einzahlwerte verwendet. 1.4 Untersuchungen des Einwenders Der Einwender hat eigene Schallimmissionsprognosen beauf- tragt. Das „Schalltechnische Gutachten 01 Bericht Nr. 13031_sct_gut01_140428“ des Ingenieurbüros IBK vom 28.04.2014 (IBK 2014) hat der Einwender mit Schreiben vom 30.05.2014 der Stadt zukommen lassen. Das Gutachten liegt ADU spätestens seit dem 02.03.2015 vor. Das Gutachten IBK 2014 enthält alle relevanten Eingangsdaten und legt die Rechenwege zur Erstellung der Prognose offen. IBK hat die Be- rechnungen 2018 aktualisiert. Die aktualisierten Ergebnisse in Form von Lärmrasterkarten (IBK 2018) hat IBK dem Vorhaben- träger anlässlich der Besprechung am 15.01.2018 in den Räu- men von Cornelius Bartenbach Haesemann und Partner über- geben (Anlage 3). IBK 2018 berechnet entlang der Riegelbe- bauung an der Planstraße A einen Beurteilungspegel von 61 dB(A) tags und von 65 dB(A) nachts. Nein Im Gutachten der IBK wird auf die ADU-Bezeichnung der Quellen verwiesen. Die Eingangsdaten - insbesondere die zum Fahrverkehr (LKW, PKW) - stimmen überein. Nach Durchsicht der IBK-Untersuchung zeigen sich fol- gende Unterschiede: Im Gutachten ADU 2021 wird die Abstrahlung der offenen Tiefgaragenflächen in Oktavpegel berechnet, im Gutach- ten IBK in Einzahlwert. Die Berechnung soll nach A.2.3.1 des Anhangs zur TA Lärm in Oktaven erfolgen. Des Weiteren erfolgt in ADU 2021 eine punktuelle Be- rechnung vor den Fassaden ohne eigene Reflexion gem. TA Lärm. Im Gutachten IBK wird eine flächige Berech- nung vorgenommen, so dass vor den Fassaden die ei- gene Reflexion mit dargestellt wird. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Des Weiteren wird in dem Gutachten IBK ein anderer Wert für die Bodenabsorption gewählt. Der Wert G = 0,50, der im Gutachten ADU 2021 angesetzt wird, entspricht je- doch der üblichen Vorgehensweise in vergleichbaren Pla- nungssituationen. 1.5 Stellungnahme Vor diesem Hintergrund sind die von ADU 2021 ermittelten Be- urteilungspegel nicht nachvollziehbar. Die höchsten Beurtei- lungspegel an den Nord- und Südfassaden der Staffelge- schosse betragen nach ADU 2021 am Tag 42 dB(A) und in der Nacht 36 dB(A). Das ist mangels einer Dokumentation der Ein- gangsdaten nicht nachvollziehbar. Es deckt sich auch nicht mit den Berechnungsergebnissen des IBK. Legt man die Beurtei- lungspegel IBK 2018 an der Regelbebauung zugrunde, werden an den Nord- und Südseiten der Staffelgebäude in den beiden Obergeschossen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 55 dB(A) tags und von 40 dB(A) nachts mit Sicherheit über- schritten werden. Die Höhe der Schallschutzbebauung ist daher an die maximal zulässige Gebäudehöhe anzupassen. Ja Eine Entstehung von Staffelgeschossen, d. h. von einge- schossigen Einschnitten auf der Ebene des obersten Ge- schosses, ist nach den vorliegenden Festsetzungen in der Riegelbebauung denkbar, auch wenn die derzeitige Bau- genehmigungsplanung der Grundstückseigentümerin, die sich am städtebaulichen Entwurf orientiert, dies nicht vor- sieht. Es könnten dann in der Tat an den Nord- und Süd- seiten dieser Staffelgeschosse Immissionsorte entstehen, an denen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm über- schritten werden. Um dies zu verhindern, werden die Festsetzungen angepasst. Dem Vorschlag des Einwenders, die Höhe der Schall- schutzbebauung an die maximal zulässige Gebäudehöhe anzupassen, wird jedoch nicht gefolgt. Die Höhe der Schallschutzbebauung müsste hierfür an die tatsächlich verwirklichte Gebäudehöhe angepasst werden. Dies ist durch Festsetzung nicht möglich. Daher wird alternativ festgesetzt, dass an nach Norden o- der Süden ausgerichteten Wänden des Schallschutzrie- gels keine Immissionsorte entstehen dürfen. 1.6 Kindertagesstätte Kenntnisnahme Kenntnisnahme - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Nicht tragfähig sind auch die für die Nordseite der Kindertages- stätte ermittelten Beurteilungspegel. 1.7 Defizite der Schallimmissionsprognose ADU 2021 prognostiziert für die allein relevante Tageszeit (6 bis 22 Uhr) einen Beurteilungspegel von 58 dB(A). Dieser Beurtei- lungspegel würde den hier maßgeblichen Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags für Mischgebiete einhalten. Er erklärt sich aber nicht aus den Unterlagen, insbesondere nicht aus dem Lärmkataster ADU 2013. Im Lärmkataster ADU 2013 hat ADU dort Beurteilungspegel > 60 dB(A) angenommen. IBK 2018 ermittelt einen Beurteilungspegel von 62 dB(A). Ja Im Nachgang zu dieser Stellungnahme erfolgte eine Ab- stimmung zwischen den beiden Gutachtern. Aufgrund der Abstimmungsergebnisse wird auf dem Grundstück der Gemeinbedarfsfläche entlang der Grenze zum Sonderge- biet eine Lärmschutzwand in einer Höhe von mindestens 1,5 m über der nun festgesetzten Geländehöhe der Kita in der Länge der festgesetzten überbaubaren Grundstücks- fläche erforderlich. Der Lärmgutachter erbrachte den Nachweis, dass mit dieser Lärmschutzwand der Immissi- onsrichtwert der TA Lärm an der KiTa im Tagzeitraum auch bei einer möglichen vollversiegelten Fläche (hierun- ter unterschieden sich u. a. die Ansätze der Gutachter) zwischen KiTa-Gebäude und Lärmschutzwand gewähr- leistet ist. Für die überbaubare Grundstücksfläche für die Lärm- schutzwand wird allerdings eine zwingende Wandhöhe von 51,2 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 2,5 m bis 2,7 m über dem vorhandenen Ge- lände. Im Vergleich zur aus lärmtechnischer Sicht ausrei- chenden Höhe von 1,5 m erfolgt die genannte Erhöhung auf 2,5 m bis 2,7 m über dem Gelände, damit die Lärm- schutzwand entweder die bestehende Einfriedung erset- zen kann bzw. bei einem Erhalt der heutigen Einfriedung als vorgesetzte Lärmschutzwand keine Übersteighilfe bie- tet. Dieser Lösung hat der Einwender zugestimmt. - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.8 Stellungnahme Um eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) am Tag auszuschließen, ist im Bebauungsplan festzusetzen, dass an der Nordseite des Kindergartengebäudes zu öffnende Fenster in Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109 unzuläs- sig sind. Der Einwender weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich unmittelbar nördlich an das Gelände der künfti- gen Kindertagesstätte der Müllplatz des Einwenders befindet. Eine Verlegung an eine andere Stelle des Grundstücks schei- det aus. Diese Nachbarschaft ist ein weiterer Grund dafür, an der Nordseite der Kindertagesstätte Immissionsorte auszu- schließen. Der Einwender regt zudem an, den Baukörper der Kindertagesstätte nach Süden zu verschieben, um einen größe- ren Abstand zu dem Funkhaus-Grundstück zu gewinnen. teilweise Wie dem vorstehenden Abwägungspunkt 1.7 zu entneh- men ist, erfolgt nun die mit dem Einwender abgestimmte Festsetzung einer Lärmschutzwand. Diese stellt auch eine Trennung zwischen der Kita sowie dem genannten Müllplatz dar. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Gemeinbe- darf – Kita – weist bereits einen Abstand von 10 m zur Grundstücksgrenze des Einwenders auf. Eine weitere Verschiebung nach Süden wird nicht vorgenommen, da dort zusammenhängende Grünflächen geplant sind. 1.9 Festsetzung der Lärmschutzbebauung Erhebliche rechtliche Bedenken hat der Einwender bei der zeichnerischen und textlichen Festsetzung der Lärmschutzbe- bauung LSB entlang der Planstraße A. Diese Festsetzung ist der Kern des Lärmschutzkonzepts. In ihrer derzeitigen Fassung erfüllt sie diese Funktion nicht. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 1.10 Inhalt Der Planentwurf sieht entlang der Planstraße A einen zeichne- risch festgesetzten Lärmschutzbereich LSB 1 und Lärmschutz- bereich LSB 2 vor. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird textlich festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen im mit „Gebäude mit Bau- reihenfolge – A“ bzw. „B“ gekennzeichneten Bereich erst zuläs- sig ist, wenn der Lärmschutz durch die abschirmende Wirkung der Lärmschutzbebauung 1 bzw. 2 mit der festgesetzten Min- destwandhöhe wirksam hergestellt ist (I. Nr. 10). Kenntnisnahme Kenntnisnahme - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.11 Bestimmtheit der Festsetzungen An der Bestimmtheit der Festsetzungen bestehen in zweierlei Hinsicht Zweifel. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 1.12 Zeichnerische Festsetzung Die zeichnerische Festsetzung des LSB 1 wird in der Planzeich- nung mehrfach durch die Festsetzung der Abgrenzung unter- schiedlicher Geländehöhen überlagert. In der uns vorliegenden PDF-Datei betrifft eine Überlagerung das südliche Ende des LSB 1. Es bleibt unklar, an welchem Punkt dieser Bereich en- det. Wir können den Unterlagen nicht entnehmen, ob der maß- stäbliche Papierplan ebenfalls ungenau ist. Wenn dies der Fall wäre und die genaue Ausdehnung des LSB 1 wegen einer Überlagerung nicht genau festgestellt werden könnte, wäre die Bestimmtheit der zeichnerischen Festsetzung in Frage gestellt. Ja Das Planzeichen für die Oberkante Geländehöhe wird ge- ändert. Die monierte Überlagerung entfällt damit. Die ge- naue Ausdehnung des LSB 1 kann genau festgestellt wer- den. 1.13 Textliche Festsetzung Soweit unter I. Nr. 10 a) und b) festgesetzt werden soll, dass schutzbedürftige Nutzungen in den mit A und B bezeichneten Baufeldern erst aufgenommen werden dürfen, wenn der Lärm- schutz durch die abschirmende Wirkung der Lärmschutzbebau- ung 1 und 3 mit der festgesetzten Mindestwandhöhe wirksam hergestellt ist, bestehen ebenfalls Zweifel an der Bestimmtheit der Festsetzung. Die Regelung lässt mehrere Auslegungen zu. Sie kann so zu verstehen sein, dass es ausreicht, wenn die Lärmschutzbebauung mit der (zwingend und ohne Einschnitte) festzusetzenden zulässigen Wandhöhe errichtet ist. Der Begriff „wirksam“ hätte dann nur deklaratorische Bedeutung. In Be- tracht kommt aber auch eine Auslegung, nach der dem Begriff „wirksam“ eine konstitutive Wirkung zukommt. Dann ist unklar, nach welchen Maßstäben die Wirksamkeit zu bestimmen ist. Da Ja Die Worte „wirksam hergestellt“ in der Festsetzung wer- den – einem Beispiel aus den Musterfestsetzungen der Stadt Köln folgend – ersetzt durch die Worte „mit Fenstern und Türen errichtet“. Damit wird verdeutlicht, welche Bau- phase der Baukörper erreicht haben muss, damit ein wirk- samer Lärmschutz besteht. - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung die Festsetzung beide Auslegungen zulässt, ist sie unbestimmt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 22.04.2010 – 4 C 306/09.N – juris Rn. 87). 1.14 Dauerhafte Sicherung der Lärmschutzbebauung Die Festsetzung I. Nr. 9 genügt in einem weiteren Punkt nicht den rechtlichen Anforderungen. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Bestand des Lärmschutzriegels vertraglich, dinglich und finanziell auf Dauer gesichert sein muss. Die Sicherung muss auch den Fall erfassen, dass die Riegelbebauung durch Brand- oder Naturkatastrophen zerstört wird, dass die als Rie- gel dienende Bebauung abgerissen oder durch einen Brand zerstört wird. Nur dann ist nach der Rechtsprechung dauerhaft sichergestellt, dass die Lärmschutzbebauung die hinter ihr lie- gende schutzbedürftige Wohnbebauung zuverlässig abschirmt (VGH Kassel, Urteil vom 29.03.2012 – 4 C 694/10.N – juris Rn. 68; VGH Kassel, Urteil vom 22.04.2010 – 4 C 306/09.N – juris Rn. 86; Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, Kommentar, 2. Aufl. 2018, Immissionsschutzrecht, Rn. 129 ff., insbesondere Rn. 134). Weder die textlichen Festsetzungen noch die Begründung des Entwurfs verhalten sich zu diesen Vorgaben. Es besteht daher das hohe Risiko, dass die aus Sicht des Einwenders zentrale Festsetzung im Falle einer ver- waltungsgerichtlichen Auseinandersetzung nicht standhält. Nein Würde man vom Festsetzungssystem des Bebauungs- plans erwarten, Regelungen für den dauerhaften Erhalt der Lärmschutzbebauung zu treffen, wären die Anforde- rungen an die Ebene der Bauleitplanung überspannt. Dies ist auch nicht erforderlich, um eine abwägungsgerechte Planung zu erreichen. Ebenso wenig müssen die Bauleit- planung flankierende Instrumente hierfür eingesetzt wer- den. Nach dem Abwägungsgrundsatz ist ein Interessenaus- gleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grund- satzes der Verhältnismäßigkeit zu erreichen. Dabei sind das objektiv gegebene Gewicht eines abwägungsbeachtli- chen Belangs und der Grad der Betroffenheit des Belangs zu berücksichtigen. Von jedem Bebauungsplan müssen (nur) die ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigt werden. Vor diesem Hintergrund geht die Plangeberin davon aus, dass die dauerhafte Sicherung und der Wiederaufbau der Riegelbebauung etwa für den Fall, dass sie durch Brand- oder Naturkatastrophen zerstört wird, nicht von den Kon- flikten umfasst ist, die auf der Ebene der Bauleitplanung abschließend zu bewältigen wären. Es spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Zer- störung der Lärmschutzbebauung wahrscheinlich oder auch nur wahrscheinlicher als die Zerstörung anderer Ge- bäude ist. Vielmehr ist etwa eine Aufgabe der emittieren- den Nutzung des Einwendes oder eine Zerstörung der schutzbedürftigen Bebauung hinter dem Riegel ebenso - 9 - / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich wie die Zerstörung der Riegelbebauung. Es sind beliebig viele Szenarien zur zukünftigen Entwicklung der konfligierenden Nutzungen und der Bebauung innerhalb und außerhalb des Plange- biets denkbar, ohne dass für diejenige, die die Stellung- nahme darstellt, eine höhere Wahrscheinlichkeit stritte. Nach den obigen Abwägungsgrundsätzen ergibt sich hier aufgrund dieser geringen Wahrscheinlichkeit des Szena- rios ein geringer Grad der Betroffenheit des Belangs. Da- neben bestehen erhebliche Zweifel an der Zurechenbar- keit des rein theoretischen Konflikts zur Bauleitplanung. Dann aber besteht für eine abwägungsgerechte Planung, die auch die Interessen der Eigentümer der Lärmschutz- bebauung im Blick behalten muss, keine Veranlassung dafür, gerade das in der Stellungnahme dargestellte Sze- nario mit flankierenden Regelungen zu belegen. Ebenso wie Prognosen, die Planungsentscheidungen zu- grunde gelegt werden, realistisch sein, nicht aber alle denkbaren Eventualitäten zu ihrem Gegenstand machen müssen, so müssen im Bebauungsplan auch nicht alle denkbaren zukünftigen Konflikte bewältigt werden. Dies würde die Bebauungsplanung überlasten und überfrach- ten. Verhältnismäßigkeit und Zurechenbarkeit setzen hier aus dem Abwägungsgrundsatz resultierende Grenzen. Dieses Ergebnis korrespondiert im Übrigen auch mit der praktischen Erfahrung, dass die dauerhafte Sicherung etwa von aktiven Lärmschutzmaßnahmen wie Wällen o- der Wänden, von denen allenthalben zur Bewältigung von Lärmkonflikten Gebrauch gemacht wird, oder auch von Lärmschutzbebauungen in aller Regel auf der Ebene der Bauleitplanung oder flankierend hierzu nicht gewährleistet wird. - 10 - / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Vor diesem Hintergrund bezieht die Plangeberin in ihre Abwägung ein, dass die vom Einwender zitierte Recht- sprechung vereinzelt geblieben ist. 1.15 Stellungnahme Die Festsetzung ist inhaltlich zu von baulichen Anlagen mit schutzbedürftigen in den mit A und B bezeichneten Bereichen mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 erst zulässig ist, wenn die Bebauung LSB 1 bzw. LSB entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans als durchgehend ge- schlossener Baukörper errichtet ist. Im Grundbuch und/oder im Baulastenverzeichnis der Grundstücke mit der Riegelbebauung sollte als weitere kumulative Bedingung eine Duldungspflicht des Eigentümers zugunsten der Stadt eingetragen sein, nach der dieser im Falle eines teilweisen oder vollständigen Abgangs der Riegelbebauung bis zu deren Wiederherstellung näher be- stimmte temporäre Lärmschutzmaßnahmen zu dulden hat. Die von der Rechtsprechung geforderte finanzielle Realisierbarkeit ist ebenfalls durch kumulativ zu erfüllende Bedingung zu si- chern. In Betracht kommt der Nachweis einer Gebäudeversi- cherung für die Riegelbebauung auf den Neuwert. Diese An- sprüche aus dieser Versicherung sind an die Stadt für den Fall des vollständigen oder teilweisen Abgangs der Riegelbebauung sicherheitshalber abzutreten, damit diese den Neubau der Schallschutzbebauung finanzieren kann, falls der Grundstücks- eigentümer dies nicht veranlasst (Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 9 Rn. 187). Nein Auf die Abwägung des vorstehenden Punktes 1.14 wird verwiesen. Die dargestellten Anforderungen zur Sicherung der Lärm- schutzbebauung sind zu hoch und entsprechen weder dem Erforderlichkeits- noch dem Abwägungsgrundsatz. Im Übrigen ist wohl bei jedweder komplizierten Lösungs- strategie stets ein theoretisches Szenario denkbar, bei dessen Eintreten die dauerhafte Sicherung der Lärm- schutzbebauung fraglich wäre. Diese Überlegungen zeigen, dass der Grundsatz der Kon- fliktbewältigung in der Stellungnahme überspannt wird und hier Konflikte der Bauleitplanung angelastet werden, die in Wahrheit nicht von ihr, sondern von – überdies un- wahrscheinlichen – hinzutretenden Ereignissen ausgelöst werden. Diese Ereignisse stehen in keiner oder in einer so lockeren Kausalbeziehung zur Bauleitplanung, dass sie auf dieser Ebene nicht zu bewältigen sind. 1.16 Gesamtlärm Der Vollständigkeit halber weist der Einwender darauf hin, dass sowohl die Begründung (S. 38) als auch ADU 2021 (S. 38 ff.) die Gesamtlärmbelastung in den Bereichen ansprechen, in de- nen die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts im Falle Ja Die Gesamtlärmbelastung berücksichtigt den Fluglärm in der Tat nicht. Der Fluglärm spielt jedoch im Ergebnis keine Rolle, da er deutlich unter dem Straßenverkehrs- lärm liegt. Diese Klarstellung erfolgt im Gutachten. - 11 - / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Planung bereits erreicht oder weiter erhöht werden. Bei den maßgeblichen Lärmquellen wird allerdings der Fluglärm nicht mitbetrachtet. Ausweislich ADU 2021 kann er im „bewohnten Teil“ des Plangebiets mehr als 45 dB(A) erreichen. Auch wenn dies nicht zu anderen Festsetzungen führen wird, bietet es sich aus Sicht des Einwenders an, den Fluglärm bei der Gesamt- lärmbewertung zu erwähnen. 1.17 Erschütterungen Der Einwender hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Be- trieb der Rundfunkanstalt nicht nur mit erheblichem Lärmemissi- onen verbunden, sondern andererseits auch außerordentlich empfindlich gegen Erschütterungsimmissionen ist. Ja Der Vorhabenträger hat die potenziellen Erschütterungs- einwirkungen auf die Liegenschaft des Einwenders auf der Grundlage verschiedener Untersuchungen des Ingeni- eurbüros I.B.U. (vom 13.05.2020 und vom 21.07.2021) er- mittelt. Die Gutachten wurden nebst einer Stellungnahme der CBH Rechtsanwälte, Köln, dem Einwender im Som- mer 2020 und Sommer 2021 übergeben. 1.18 Auswirkungen Erschütterungen haben nachteilige Auswirkungen auf Eigenpro- duktionen und Live-Sendungen. Das gilt nicht nur für die hoch- sensiblen Aufzeichnungen im Kammermusiksaal, sondern auch für Aufzeichnungen in den Produktionsstudios, die noch am gleichen Tag gesendet werden. Anfällig sind auch die Live-Sen- dungen (Nachrichten alle halbe Stunde, Live-Interviews etc.). Sie alle können durch Erschütterungen massiv gestört werden mit der Folge, dass eine aktuelle Verwendung im Rundfunk nicht oder nur eingeschränkt möglich ist bzw. Aufzeichnungen komplett wiederholt werden müssen. Solche Wiederholungen wären wegen der Notwendigkeit der kurzfristigen, tagesaktuel- len Verfügbarkeit sowie der hohen Auslastung der Studios und des Kammermusiksaals kaum eingeschränkt möglich. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 1.19 Verkehr in der Mertener Straße - 12 - / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Zu solchen Erschütterungen führt auch der Straßenverkehr. Der Einwender ist bereits heute Erschütterungsimmissionen des Straßenverkehrs aus dem nördlich angrenzenden Raderberg- gürtel und der westlich des Grundstücks in das Gewerbegebiet führenden Straße Raderberggürtel/Hitzeler Straße ausgesetzt. Der Bereich östlich zum Grundstück der Deutsche Welle hin war zu Zeiten der dortigen Rundfunknutzung keine Quelle für solche Erschütterungsimmissionen. Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass Lkw-Verkehre der Firma Leybold das Be- triebsgelände künftig auch über die Mertener Straße, aber auch über die Planstraße A anfahren können. Dadurch wird auch die- ser Bereich künftig verkehrsbedingte Erschütterungsimmissio- nen auslösen. Das ist deswegen problematisch, weil die Plan- straße A direkt an das Gelände des Einwenders grenzt. Dort gibt es aufgrund der früheren Bebauung bauliche Strukturen, die künftig unter der Planstraße A liegen und unmittelbar an die Baulichkeiten des Einwenders anstoßen werden. Die in der Ori- ginalstellungnahme vorhandene Abbildung macht dies deutlich. Durch derartige konstruktive Lösungen kommt es zwangsläufig zu einer stärkeren Übertragung von Schwingungen als bei dem klassischen Aufbau einer Anliegerstraße. Dem kann auf Seiten des Einwenders auch nicht durch eine erschütterungsminimie- rende Bauweise Rechnung getragen werden. Im Bestand ist dies nicht möglich. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 1.20 Erschütterungen als schädliche Umwelteinwirkungen Der Planentwurf nimmt dies nicht hinreichend in den Blick. Er behandelt den Rundfunkbetrieb wie eine immissionsunempfind- liche Gewerbenutzung. Das besondere rechtliche Gewicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunknutzung wird in der Begründung mit keinem Wort erwähnt. Wegen der Einordnung als Gewerbe wird die Problematik von Erschütterungsimmissionen nicht an- gesprochen. Das ist problematisch. Das geltende Recht setzt teilweise Die besondere Sensibilität des Einwenders ist bekannt. Die auf den Einwender durch das Vorhaben zukünftig po- tenziell einwirkenden Erschütterungen werden als umwelt- bezogene Auswirkungen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB berücksichtigt. - 13 - / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung für Erschütterungen keine verbindlichen Grenzwerte fest, bei deren Überschreitung schädliche Umwelteinwirkungen vorlie- gen. Die Praxis behilft sich mit den Anhaltswerten und Schwing- geschwindigkeiten der DIN 4150-2:1999-06 Erschütterungen im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden und der DIN 4150-3:2016-12 Erschütterungen im Bauwesen – Teil 3: Einwirkungen auf bauliche Anlagen. Für die Auswirkun- gen auf technische Anlagen in Aufnahme- und Produktionsstu- dios vergleicht die DIN 15996 „Bild- und Tonbearbeitung in Film-, Video- und Rundfunkbetrieben – Grundsätze und Festle- gungen am Arbeitsplatz“ tatsächlich auftretende Schallpegel- spektrum mit Grenzkurven (GK), die in keinem Frequenzband überschritten werden dürfen. Die Rechtsprechung hatte bisher noch keine Möglichkeit zu klären, ob bei einer Überschreitung dieser Grenzkurven schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen. Durch das I. B. U. Ingenieurbüro für Schwingungs-, Schall- und Schienenverkehrstechnik GmbH, Essen er- folgte im Bebauungsplanverfahren eine „Beurteilung der Schwingungseinwirkungen aus der geplanten Straße in Achse 100 – Teil 4: Beurteilung der durch Körperschallü- bertragung entstehenden Schallimmissionen“ (Stand: 21.07.2021) im Hinblick auf die Vorgaben der DIN 15996 Bild- und Tonbearbeitung in Film-, Video- und Rundfunk- betrieben – Grundsätze und Festlegungen für den Ar- beitsplatz. Im Vorfeld dieser Beurteilung wurden bereits mit Datum vom 13.05.2020 (Schwingungstechnische Stel- lungnahme auf Basis einer Ortsbesichtigung und vorge- legter Planunterlagen) und 01.12.2020 (Schwingungs- technische Stellungnahme auf Basis einer Ortsbesichti- gung und vorgelegter Planunterlagen) Einschätzungen des Ingenieurbüros getroffen. Aus der zuletzt vorgelegten Beurteilung der Schwingungs- einwirkung zu der geplanten Straße entlang der Achse 100 des Ingenieurbüros I.B.U. vom 21.07.2021 ergibt sich, dass die prognostizierten Erschütterungseinwirkun- gen insgesamt unter den Vorbelastungen, die auf die Lie- genschaft des Einwenders einwirken, bleiben, wenn die Fahrgeschwindigkeit für LKWs auf 30 km/h im Bereich der Planstraße A beschränkt wird, ohne das weitere bautech- nisch, konstruktive oder organisatorische Maßnahmen er- griffen werden. Aus dem Umstand, dass bereits durch die Vorbelastung die – ohnehin nicht unmittelbar verbindlichen – Anhalts- werte der sehr strengen DIN 15996 überschritten werden und prognostisch die bereits im Bestand vorhandenen Schwingungsanregungen nicht weiter verstärkt werden, kann geschlossen werden, dass auch die Anhaltswerte - 14 - / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der DIN 4150 für gewerblich genutzte Gebäude eingehal- ten werden, ohne dass weitere bautechnisch, konstruktive oder organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Im Ergebnis sind weitere Maßnahmen – mit Ausnahme der bereits erwähnten Geschwindigkeitsbeschränkung für LKW auf 30 km/h - wie z. B. ein Verzicht von Schwerlast- verkehr auf der Planstraße A, auch unter Berücksichti- gung der besonderen Schutzbedürftigkeit der Rundfunk- anstalt nicht erforderlich. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für LKWs auf 30 km/h wird in einem gesonderten Verwal- tungsverfahren geregelt. Weitergehende Festsetzungen sind im Bauleitplan nicht zu treffen. Vorsorglich wird im Rahmen des abzuschließenden Erschließungsvertrages für den Vorhabenträger die Verpflichtung aufgenommen, die technischen Empfehlungen aus der Stellungnahme vom 01.12.2020 (I.B.U., S. 11 f.) zur technischen Ausfüh- rung der Planstraße A umzusetzen. Während der Phase der Herstellung der Planstraße A im Bereich der Grenze zu der Liegenschaft des Einwenders können zeitweise erhebliche Erschütterungen nicht aus- geschlossen werden. Lediglich die Bauphase betreffende Aspekte sind nicht abwägungsrelevant. Aus diesem Grund sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch vor dem Hintergrund des besonderen Status des Einwenders keine weiteren Schutzmaßnahmen vorzuse- hen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Einwender mit dem Vorhabenträger der Wohn- und Mischbebauung ebenso wie während des Abbruchs der Baulichkeiten der Deutschen Welle zur Konfliktbewältigung vereinbart. - 15 - / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.21 Rundfunk als Abwägungsbelang mit besonderem Gewicht Die Frage kann letztlich offenbleiben. Die Stadt ist als Pla- nungsträgerin nicht gehindert, das Konfliktpotenzial bereits im Vorfeld der rechtlich zwingend zu beachtenden Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen zu minimieren. Dafür spricht vorliegend das Gewicht der Belange des Einwenders als öffent- lich-rechtlicher deutschlandweit ausstrahlender Rundfunksen- der. Als Bestandsnutzung mit zeitlicher Priorität hat die Nut- zungsart Rundfunkanstalt im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung ein erhebliches tatsächliches Gewicht. Rechtlich ha- ben ihre Belange ein höheres Gewicht als die eines privatwirt- schaftlichen Gewerbeunternehmens. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie der Einwender sind Träger des Grund- rechts auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Dies hat auch Auswirkungen auf die Bauleitplanung in der Umgebung der Standorte für Rundfunkanstalten. Sie muss der besonderen Empfindlichkeit des Standorts für Erschütterungsimmissionen Rechnung tragen. teilweise Auf den vorstehenden Abwägungsvorschlag zu der Lfd. Nr. 1.20 wird verwiesen. 1.22 Stellungnahme Der Einwender regt an, zur Konfliktminimierung Lkw-Verkehr vom Raderberggürtel auf die Planstraße A durch verkehrsrecht- liche Maßnahmen auszuschließen. Der Zielverkehr zur Firma Leybold wird dadurch von der Planstraße A ferngehalten. Er muss das Unternehmen über die Mertener Straße bzw. die Planstraße B anfahren. Durch straßenverkehrsrechtliche Vorga- ben kann ferner sichergestellt werden, dass der Quellverkehr des Unternehmens ebenfalls über die Planstraße B und die Mertener Straße auf den Raderberggürtel zurückgeführt wird. Lkw-Verkehre zur Planstraße A sind dann allenfalls noch für Anlieger im Gebäuderiegel zulässig. Ferner sollte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Planstraße A auf 30 km/h be- grenzt werden. Da derartige straßenverkehrsrechtliche Maß- nahmen im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden können, Nein Ein Ausschluss von Schwerlastverkehr auf der Planstraße A ist nicht möglich, da die südlichen Gewerbegebiete auch durch Schwerlastverkehr angefahren werden müs- sen. Sollte auf der Planstraße A kein Schwerlastverkehr stattfinden dürfen, wäre ansonsten in Bereich der Plan- straße B eine Wendeanlage notwendig, falls ein Schwer- lastverkehr unbeabsichtigt in die Straße einfahren würde bzw. eine Zufahrt auf die Gewerbegebiete kurzzeitig nicht möglich wäre. Für eine entsprechende Wendeanlage wä- ren weitere Flächenversiegelungen erforderlich. Da durch die Schwingungstechnische Stellungnahme nachgewie- sen worden ist, dass auch bei einem Schwerlastverkehr auf der Planstraße A die Nutzung des Kammermusik- saals, des Hörspielstudios und der Sendestudios möglich - 16 - / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sollte die Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen vor Satzungsbe- schluss geklärt und außerhalb des Bebauungsplans rechtlich angemessen gesichert werden. Der Einwender regt ferner an, die baulichen Besonderheiten mit der Verbindung des Straßen- unterbaus mit dem Gebäudebestand durch entsprechende Aus- führung der Erschließung zu berücksichtigen und ggf. im Er- schließungsvertrag zu sichern. ist, wird auf diesen zusätzlichen Flächenverbrauch ver- zichtet und an dem bisherigen Erschließungskonzept fest- gehalten. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für LKWs auf 30 km/h wird in einem gesonderten Verwal- tungsverfahren geregelt. Weitergehende Festsetzungen sind im Bauleitplan nicht zu treffen. Vorsorglich wird im Rahmen des abzuschließenden Erschließungsvertrages für den Vorhabenträger die Verpflichtung aufgenommen, die technischen Empfehlungen aus der Stellungnahme vom 01.12.2020 (I.B.U., S. 11 f.) zur technischen Ausfüh- rung der Planstraße A umzusetzen. 1.23 Festsetzungen auf dem Grundstück des Einwendes bzw. mit Bezug zum Einwender Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen tragen den Belangen des Einwenders auch in weiteren Punkten nicht aus- reichend Rechnung. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 1.24 Textliche Festsetzung zur Art der Nutzung „SO Rundfunkanstal- ten“ Das betrifft zunächst die Zweckbestimmung des Sondergebiets Rundfunkanstalten. Sie wird in den textlichen Festsetzungen unter der Überschrift 1.4 „Art der Anlagen“ definiert. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 1.25 Verortung der Festsetzung Die Überschrift verweist vorrangig auf § 1 Abs. 9 BauNVO. Das ist problematisch. Es geht nicht darum, die zulässigen (oder ausgeschlossenen) Arten von Anlagen in einem durch die BauNVO vorgegebenen Baugebiet zu definieren. Definiert wer- den muss ein Baugebiet nach dem durch die Baugebietsvor- schriften der §§ 2 ff. BauNVO vorgegebenen Muster für die Art Nein Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Festsetzungen orientieren sich an den Musterfestsetzungen der Stadt Köln. Die Überschrift der angesprochenen Festsetzung verweist überdies gleichrangig auf § 1 Abs. 9 BauNVO und § 11 BauNVO. - 17 - / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der baulichen Anlagen (Zweckbestimmung, allgemein zulässige Nutzungen, ggf. Ausnahmen). Der Einwender regt zur Klarheit eine separate Festsetzung an. 1.26 Inhalt der Festsetzung Inhaltlich ist die Festsetzung ebenfalls zu eng. Sie lässt nur Vor- haben in (bestehenden?) Gebäuden zu. So sind nach dem Wortlaut der Festsetzung „innerhalb der Gebäude für Rundfunk- anstalten … insbesondere folgende Nutzungen zulässig: - Ge- bäude, Anlagen und Einrichtungen“. Wir gehen davon aus, dass eine solche Beschränkung auf Gebäude nicht gewollt ist. Für den Einwender wäre sie nicht akzeptabel. So können Sende- und Empfangseinrichtungen, aber auch viele techni- sche Einrichtungen (Kühlanlagen etc.) nicht in Gebäuden er- richtet werden. Sie müssen außerhalb von Gebäuden ausge- führt werden. Erst recht können Gebäude nicht in Gebäuden er- richtet werden. Bei dieser Formulierung dürfte es sich um einen Übertragungsfehler handeln. Stellungnahme Der Einwender hat zu dieser Festsetzung bereits einen Vor- schlag unterbreitet. Er lautet: „Das Sondergebiet dient der Un- terbringung von Einrichtungen des Rundfunks (Rundfunkanstal- ten). Zulässig sind: - Gebäude, Anlagen und Einrichtungen für die Vorbereitung, das Anbieten, die Herstellung, die Durchführung und die Verbreitung von Rundfunk (Rundfunkbetrieb). - Bürogebäude und Anlagen für Verwaltungen, die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen. - Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen. Ja Der Festsetzungsvorschlag wurde übernommen. Klarstel- lend wird der letzte Spiegelstrich dieser Festsetzung nicht als Spiegelstrich und demnach als zusätzlich zulässige Nutzung, sondern als Fließtext zur Erläuterung der vorste- henden Spiegelstriche dargestellt und um den Nachsatz „die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen“ ergänzt. Mit dem Nachsatz „Sämtliche Nutzungen müssen im Zu- sammenhang mit dem Sendebetrieb der Rundfunkanstal- ten stehen.“ sollte noch einmal Bezug darauf genommen werden, dass sämtliche Nutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von dem Rundfunkbetrieb stehen müssen und so beispielsweise keine freie gastronomische Nut- zung mit Ausnahme einer Kantine für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entstehen könnte. - 18 - / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung - Zulässig sind insbesondere auch Sende- und Konzertsäle, Lager-, Archiv- und Werkstattnutzungen sowie Einrichtungen zur Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.“ Der Einwender bittet darum, zu diesem Festsetzungsvorschlag zurückzukehren. 1.27 Geschosse und Gebäudehöhe Der Einwender hatte in den Vorgesprächen mit der Stadt Eini- gung erzielt, den Wegfall des Baurechts für zweigeschossige Vorhaben am Raderberggürtel durch die Zulassung weiterer Vollgeschosse im Bereich der Bestandsgebäude zu kompensie- ren. Grundlage war das beiliegende Konzept (Anlage 4). Aus der vorliegenden digitalen PDF-Version der zeichnerischen Festsetzung lässt sich nicht erkennen, wie dies umgesetzt wor- den ist. Die Bereiche mit einer unterschiedlichen Zahl von Voll- geschossen sind durch Baugrenzen definiert. Nach der uns vor- liegenden Fassung gibt es ein größeres zusammenhängendes Baufeld, in dem keine Zahl der Vollgeschosse festgesetzt wird. Möglicherweise ist dies aber nur der Ungenauigkeit der Grö- ßenauflösung der Vorlage geschuldet. Der Einwender regt an, diese Punkte kurzfristig in einer Abstimmung zwischen ihren Fachleuten und den Planverfassern zu klären. Ja In dem genannten Baufeld wird die Zahl der Vollge- schosse (V) ergänzt. 1.28 Tiefgaragen Nach I. Nr. 4 der textlichen Festsetzungen sind Tiefgaragen nur in den als TG festgesetzten Flächen und innerhalb der über- baubaren Grundstücksfläche zulässig. Inhalt der Festsetzung Ja In der Festsetzung wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. - 19 - / 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die Festsetzung ist so formuliert, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Wenn dies der Fall ist, ist die Tief- garage auf dem Grundstück des Einwenders planerisch nicht gesichert. Stellungnahme Der Einwender regt eine Klarstellung der Festsetzungen an, etwa indem das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt wird. Sollte die Stadt beabsichtigen, dass Tiefgaragen innerhalb der überbau- baren Grundstücksfläche in den dort durch TGa festgesetzten Bereichen liegen müssen, müsste der Bebauungsplanentwurf auf dem Grundstück des Einwenders entsprechend angepasst werden. Die Baugrenzen müssen so festgesetzt werden, dass sie die Tiefgarage abdecken und es müsste in den Plan noch das Planzeichen für TGa eingetragen werden. 1.30 Maßnahmenflächen M1 Der Planentwurf sieht an der nördlichen Grenze zum Rader- berggürtel die Festsetzung einer Maßnahmenfläche M1 nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vor. Inhalt Nach der Festsetzung sind mindestens „30 % pro Betriebs- grundstück“ mit standorttypischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu erhalten. In dieser Fläche sind Zufahrten bis zu einer Gesamtbreite von 6,00 m pro Betriebsgrundstück zu- lässig. Die Festsetzung ist aus dem derzeit rechtswirksamen Bebauungsplan „Im Sautacker“ übernommen. Die Bezugsgröße „Betriebsgrundstück“ ist unklar. Ist damit die Größe der Maß- nahmenfläche oder des SO gemeint? Stellungnahme Der Einwender bittet um Klarstellung oder Streichung der Fest- setzung. Ja Die Festsetzung wird klargestellt. Die Worte „pro Betriebs- grundstück“ entfallen. Somit sind 30 % der Maßnahmen- fläche zu bepflanzen. - 20 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.31 Festsetzung der Verkehrsfläche Planstraße A Der Einwender verweist darauf, dass der Grenzverlauf zwi- schen dem eigenen Grundstück und der Planstraße A noch der genauen Festlegung bedarf. Abhängig ist diese Festlegung von der konkreten Ausführung der an die vorhandene Bebauung heranzuführenden Straße, wie sie im Abb. 1 beispielhaft darge- stellt ist. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird die Grund- stücksgrenze in Richtung auf die Planstraße A verschoben wer- den. Die Festsetzung der Verkehrsfläche darf nicht dazu führen, dass die technisch erforderliche Lösung nicht verwirklicht wer- den kann, weil sie auf der im Bebauungsplan festgesetzten Straße liegen würde. Der Einwender schlägt vor, die westliche Grenze der Verkehrsfläche in jedem Falle so festzusetzen, dass ein ausreichender Spielraum für die Durchführung der techni- schen Lösungen und die dadurch bedingte Anpassung der Grundstücksgrenzen bleibt. Ja Die Abstimmungen zwischen dem Einwender und DWK hinsichtlich der Ausgestaltung der Fassade an dem zur Planstraße A gewandten, im Bestand vorhandenen Kon- ferenzraum auf dem Grundstück des Einwenders sind noch nicht abgeschlossen und derzeit werden verschie- dene technische Möglichkeiten diskutiert, die zu einer un- terschiedlichen Stärke des Wandaufbaus oberhalb der festgesetzten Verkehrsfläche führen können. Aus diesem Grund wird die Sondergebietsausweisung sowie die darin vorgesehene überbaubare Grundstücksfläche mit einem geringfügigen weiteren Spielraum für die Fassadengestal- tung versehen und zu Lasten der Planstraße A vergrö- ßert. Zukünftig liegt demnach die komplette Fassade in- nerhalb des festgesetzten Sondergebietes. Die notwendi- gen Flächen für die verkehrliche Erschließung sind weiter- hin innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gewährleis- tet. 1.32 Verschattung Der Einwender bittet um Mitteilung, ob das in der Planbegrün- dung angesprochene Verschattungsgutachten von der Be- standsbebauung auf dem Funkhaus-Grundstück ausgegangen ist oder ob das Gutachten die im Planentwurf vorgesehene Er- höhung des Funkhauskomplexes um bis zu zwei Geschosse berücksichtigt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte dem Rechnung getragen und die Verschattungswirkung der zusätzli- chen Geschosse berücksichtigt werden. Anderenfalls besteht das Risiko, dass der Einwender die Höhenfestsetzungen nicht ausnutzen kann, weil die dadurch bewirkte Verschattung gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen würde. Ja Das im Aufstellungsverfahren erstattete Verschattungs- gutachten berücksichtigte die Bestandsbebauung auf dem Grundstück des Einwenders. Es wurde jedoch im An- schluss eine Ergänzung zum Gutachten erstellt, die jegli- che Veränderungen der Festsetzungen im Sondergebiet, die für die Verschattung relevant sind, berücksichtigt hat. Die Verschattungswirkung der zusätzlichen Geschosse ist somit berücksichtigt worden. 1.33 Ausgleichsmaßnahmen - 21 - / Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Im Norden des Plangebiets zum Raderberggürtel ist die Aus- gleichsfläche A1 festgesetzt. Sie liegt derzeit noch auf dem Grundstück des Einwenders. Der Einwender geht derzeit davon aus, dass das Eigentum an dieser Fläche auf den oder die Ei- gentümer im benachbarten Plangebiet übertragen werden wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Einwender nicht bereit, diesen Teil seines Grundstücks für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Nein Es handelt sich um ein ca. 1 m² großes Grundstück. Bei detaillierter Betrachtung der Planzeichnung ist ersichtlich, dass dieses Grundstück nicht von einer Festsetzung einer Ausgleichsfläche belegt ist. Vielmehr betrifft die Festset- zung der Ausgleichsfläche lediglich das südlich angren- zende Grundstück. 1.34 Der Einwender bittet um Mitteilung, wie die Planung die vorge- tragenen Belange berücksichtigt. Unabhängig davon behält sich der Einwender das Recht vor, sich in der Öffentlichkeitsbeteili- gung erneut zu äußern. Kenntnisnahme Kenntnisnahme
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 67410/11Mertener Straßein Köln - Marienburg 010050200300 Meter
Anlage 2 Niederschrift
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Anlage 2
Anlage 7 Abwägung_3.2 4a.3
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Anlage 7 /2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 67410/11 – Arbeitstitel Mertener Straße in Köln-Marienburg – eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 19.01.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 27.01.2022 bis zum 10.02.2022 durchgeführt. Dabei konnten Stellungnahmen zu den geän- derten Teilen der Planunterlagen abgegeben werden. Im Zeitraum der erneuten Offenlage sind 2 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Schreiben vom 28.01.2022 Die Einwender vertreten die Interessen von dem Eigentümer des Grundstücks Bonner Straße 126, 50968 Köln. Die entspre- chende Vollmacht wurde gemäß dem eingereichten Schreiben mit Mail vom 18.02.2021 direkt an Frau Oberbürgermeisterin Reker geschickt, sodass diese der Stadt Köln bereits vorliegen müsste. Die Einwender nehmen Bezug auf das Planvorhaben und die in diesem Zusammenhang vorgenommene erneute Offenlage. Höchst vorsorglich weist der Einwender darauf hin, dass die Einwendungen gegen das Planvorhaben mit Schreiben vom 02.11.2021 in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Als Anlage wird erneut die Stellungnahme vom 2.11.2021 (lfd. Nr. 5 des Dokumentes zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) eingereicht. Kenntnisnahme Diese im Wortlaut gleiche Stellungnahme wurde bereits im Rahmen der öffentlichen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB abgewogen (vgl. lfd. Nr. 5 des Dokumentes zur öf- fentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB). Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die Änderungen in den Planunterlagen. Des Weiteren wurde die entsprechende Abwägung zur Stellungnahme erneut geprüft. An der Abwägung zur Be- teiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird festgehalten (vgl. Lfd. Nr. 5 des Dokumentes zur öffentlichen Auslegung ge- mäß § 3 Abs. 2 BauGB). -2- Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2 Schreiben vom 02.02.2022 Mit der Stellungnahme erneuern die Einwender die beigefügten Einwendungen zu dem Verfahren gemäß der beiliegenden An- lagen. Als Anlagen werden erneut die Stellungnahmen vom 5.9.2016 (lfd. Nr. 1 des Dokuments zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) und vom 18.10.2021 (lfd. Nr. 2 des Dokumentes zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) eingereicht. Kenntnisnahme Diese im Wortlaut gleiche Stellungnahme wurde bereits im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 (vgl. lfd. Nr. 1 des Dokuments zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) bzw. im Rahmen der öf- fentlichen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (vgl. lfd. Nr. 2 des Dokumentes zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) abgewogen. Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die Änderungen in den Planunterlagen. Des Weiteren wurden die entsprechenden Abwägungen zu den Stellungnahmen erneut geprüft. An den Abwägun- gen zur Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie ge- mäß § 3 Abs. 2 BauGB wird festgehalten.
Anlage 12, Dringlichkeitsentscheidung 1530_2022
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Wirt Sa Vorlagen-Nummer 1530/2022 Freigabedatum 05.05.2022 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre- tung Betreff Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 67410/11; Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 13.06.2022 Begründung für die Dringlichkeit: Die Beschlussvorlage zum Bebauungsplan Nummer 67410/11; Arbeitstitel "Mertener Straße in Köln- Marienburg" wurde in die Sitzung der Bezirksvertretung am 02.05.2022 vertagt, da Abstimmungspro- zesse noch nicht abgeschlossen waren. Alle Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nummer 67410/11 durch den Rat sind erfüllt worden. Der Bebauungsplan ist beschlussreif. So wurde die Änderung des Flächen- nutzungsplans im Parallelverfahren beschlossen und am 08.03.2022 von der Bezirksregierung ge- nehmigt. Die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung erfolgt am 11.05.2022 im Amts- blatt der Stadt Köln. Die beiden städtebaulichen Verträge inkl. Terminierung der Bauverpflichtungen sind endverhandelt und liegen unterzeichnet vor. Der Investor beabsichtigt, umgehend nach Erhalt der Baugenehmigung mit der Realisierung des Wohnungsbaus zu beginnen. Er hat den Bauantrag für den ersten Bauab- schnitt mit 257 Wohnungen bereits eingereicht, und das Bauaufsichtsamt hat die Vollständigkeit der Bauvorlagen bestätigt. Der Investor wird in diesem ersten Bauabschnitt auch öffentlich geförderten Wohnungsbau realisieren. Das Bebauungsplanverfahren befindet sich seit dem Jahr 2014 in Aufstellung. Einer weiteren Verzö- gerung der Realisierung von insgesamt rund 750 dringend gebrauchten Wohnungen soll mit der vor- liegenden Dringlichkeitsentscheidung und damit verbundenen erforderlichen rechtsverbindlichen Pla- nung (Satzungsbeschluss inkl. Bekanntmachung) sichergestellt werden. Beschluss: Gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfehlen wir dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Die Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beschließt 1. den Geltungsbereich des Bebauungsplans betreffen d die Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 67410/11 – Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg – gemäß des Aufstel- lungsbeschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 3. April 2014 auf das vom Bebau- ungsplan betroffene Gebiet im westlichen Bereich der Mertener Straße zu verkleinern (siehe Anlage 1); 2 2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebie t zwischen dem Raderberggürtel im Nor- den, der Mertener Straße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung Bonner Straße 478 bis 488 und der Bonner Straße im Osten, der Gaedestraße im Süden sowie der öf- fentlichen Grünfläche und der westlichen Grundstücksgrenze des Deutschlandfunks im Westen in Köln-Marienburg – Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg – abgegebenen Stellung- nahmen gemäß Anlage 2, 3, 4, 5 und 6; 3. den Bebauungsplan-Entwurf Bebauungsplan Nummer 67410/11 – Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg – nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern; 4. den Bebauungsplan Nummer 67410/11 – Arbeitstitel : Mertener Straße in Köln-Marienburg – nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelt enden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 05.05.2022 Gez. Giesen Gez. Schykowski 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Anlass und Ziel Die Welle Köln Erste GmbH & Co. KG (DWK) hat das Gelände der ehemaligen "Deutschen Welle" am Raderthalgürtel sowie Teile des südlich angrenzenden Gewerbegebiets erworben. Die DWK hat den Abbruch der bestehenden, seit 2003 nicht mehr genutzten Aufbauten weitestgehend durchge- führt und plant die Entwicklung des Gesamtgeländes zu einem Wohnstandort mit circa 700 bis 750 Wohnungen einschließlich der erforderlichen Wohnfolgeeinrichtungen – wie einer Kindertagesstätte, Grünflächen und Spielplätze etc. –. Im Rahmen der im Vorfeld der Planung durchgeführten Workshops und den gutachterlichen Erstein- schätzungen wurden Vorgaben für eine Mehrfachbeauftragung für die Flächen der "Deutschen Welle" formuliert, um eine Wohnnutzung ohne Einschränkung der umliegenden Betriebe zu ermöglichen. An der Mehrfachbeauftragung haben fünf Planungsteams teilgenommen. In der Jurysitzung am 03.06.2015 wurde der Entwurf des Teams ASTOC Architects and Planners (Köln) mit Urbane Gestalt Johannes Böttger (Köln) ausgewählt. Der Siegerentwurf dient als Grund- lage für den aufzustellenden Bebauungsplan. Städtebauliches Konzept Der Siegerentwurf sieht im Bereich der ehemaligen "Deutschen Welle" eine Blockrandbebauung mit einer Abfolge von mehreren Innenhöfen vor. Das Quartier öffnet sich im Süden in Richtung des öf- fentlichen Grünzugs und ermöglicht dadurch eine Verzahnung von öffentlichen und privaten Freiflä- chen. Das städtebauliche Konzept sieht insgesamt eine fünf- bis siebengeschossige Bebauung vor. Im überwiegenden Teil ist eine Wohnnutzung geplant. Im südöstlichen Bereich ist ein Anteil an nicht störenden gewerblichen Nutzungen vorgesehen. Südlich des Deutschlandradios sind eine sechsgrup- pige Kindertagestätte und ein öffentlicher Spielplatz im Übergangsbereich zum öffentlichen Grünzug geplant. In Bereichen der Firmen Leybold und Inficon sowie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Deutschlandradio dient der Bebauungsplan überwiegend der Bestands- und Entwicklungssicherung, gleichzeitig sollen auch Erweiterungsmöglichkeiten mitgeplant werden. Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.04.2014 die Aufstellung des Bebau- ungsplanes – Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg – beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 22.03. bis 26.04.2016 stattgefunden. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte im Rahmen einer Abend- veranstaltung am 06.09.2016. Es wurde eine Niederschrift der Abendveranstaltung angefertigt (s. An- lage 2). Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 23.09.2016 eingereicht werden. Es sind zwei schriftliche Stellungnahmen eingegangen (s. Anlage 3). Daraufhin beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 30.03.2017 die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-Ent- wurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Bau- gesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt worden. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Bauge- setzbuch (BauGB) wurde vom 28.04.2021 bis zum 31.05.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteili- gung sind 22 Stellungnahmen eingegangen (s. Anlage 4). 4 Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit gestalteri- schen Festsetzungen wurde am 06.10.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Zeitraum vom 14.10.2021 bis zum 15.11.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind fünf Stel- lungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen (s. Anlage 6). Im Vorfeld der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist zusätzlich eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen (s. Anlage 5). Die eingegangenen Stellungnahmen führten zu Änderungen der Festsetzungen, wodurch der Bebauungsplanentwurf erneut offen gelegt werden musste. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 19.01.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und vom 27.01.2022 bis zum 10.02.2022 durchgeführt. Während der Auslegungsfrist konnten Stellungnahmen nur zu den geänder- ten Teilen des Bebauungsplanentwurfs abgegeben werden. Im Zeitraum der erneuten Offenlage sind zwei Stellungnahmen eingegangen (s. Anlage 7). Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2 Niederschrift der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteil igung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 4 Stellungnahmen aus den Beteiligungen der T räger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 5 Stellungnahmen vor der Beteiligung der Öf fentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 6 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öff entlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 7 Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligun g der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 8 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 9 Textliche Festsetzungen Anlage 10 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf (Blatt 1 ) Anlage 11 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf (Blatt 2 )
Anlage 4 Abwägung 4.2
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Anlage 4 /2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 67410/11 –Arbeitstitel: „Mertener Straße in Köln-Marienburg“– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 28. April 2021 bis zum 31. Mai 2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 22 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln: Es wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbe- hälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Nein Die Standorte für Abfallbehälter sind nicht Teil dieses Be- bauungsplanverfahrens. Sie werden im Bauantrag festge- legt. 2 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25: Keine Bedenken ---- Kenntnisnahme 3 Bezirksregierung Köln – Dezernat 35: Gegen das Verfahren bestehen aus Sicht des Denkmalschut- zes Bedenken. Das Plangebiet liegt in der Nachbarschaft des eingetragenen Baudenkmals Volksparksiedlung in Köln - Ra- derthal. Dieses wurde unter Punkt 4.6 nicht genannt. Teile der am 13.03.1995 unter der Nr. 7444 als Baudenkmal in die Denk- malliste der Stadt Köln eingetragenen Siedlung erstrecken sich westlich des Plangebiets, lediglich durch den schmalen Grün- zug getrennt. Die Volksparksiedlung entstand in den frühen 1950er Jahren in dem ehemaligen Volkspark und zeichnet sich noch heute durch den großen Anteil privater Grünflächen aus. Der alte Baumbestand des Parks wurde bei der Bebauung erhalten. Die Grundstücke der Gebäude Dransdorfer Straße 58 - 68 grenzen an den Grünzug. Diese vorhandene öffentliche Grün- anlage hat im Osten eine steile Böschung, die baumbestanden Nein Insbesondere die Wohngebäude Dransdorfer Straße 58, 60, 62, 64, 66 und 68, welche einen kleinen Teil des Bau- denkmals Nr. 7444 bilden, liegen in Sichtweite der geplan- ten Änderungen innerhalb des heutigen Gewerbegebie- tes. Die Unterlagen zum Bebauungsplan (Begründung und Umweltbericht) werden mit Aussagen zum Baudenk- mal Volksparksiedlung ergänzt. Änderungen an der Höhe des geplanten Parkhauses bzw. der Lage erfolgen jedoch nicht. Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege hat im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB keine Bedenken geäußert. Darüber hinaus wurden die Höhe und Lage des Parkhau- ses im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes be- reits auf die erforderlichen Maße reduziert und soweit wie möglich von dem angrenzenden Park abgerückt. So konnte erzielt werden, dass die bestehende Böschung mit ihrer Bepflanzung westlich des heutigen Parkplatzes nicht - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ist. Heute sind in dem Plangebiet an der westlichen Grund- stücksgrenze des Plangebietes ein Parkplatz und eine private Grünfläche. Es ist beabsichtigt das bestehende Landschaftsschutzgebiet für die Errichtung eines Parkhauses in Anspruch zu nehmen. Das Gelände der Firma lnficon/Leybold liegt oberhalb der Böschung. Durch den Bau eines mehrgeschossigen Parkhauses soll eine abschirmende Wirkung zugunsten der Bestandswohnbebauung westlich des Plangebietes erreicht werden. Da das geplante Parkhaus durch den Höhenversprung des Ge- ländes deutlich höher liegt als die Wohnbebauung, verstärkt sich die Wirkung des mehrgeschossigen Baus erheblich. Da die Bebauung entlang der Grundstücksgrenze vorgesehen ist, wird der Baumbestand der Böschung im Grünzug nicht zu halten sein. Die abschirmende Wirkung durch den Baumbestand des heutigen Grünzuges wird vollends entfallen. Auch mindern Aus- gleichsmaßnahmen auf dem Gesamtgelände die nachteilige Veränderung an dieser Stelle nicht. Ich bitte zu prüfen, ob die Höhe des geplanten Parkhauses ge- mindert werden kann und ob es von der Grundstücksgrenze ab- gerückt werden kann. Dann hätte die gehölzreiche Böschung und Vegetation des Grünzuges weiterhin die Möglichkeit beste- hen zu bleiben. in Anspruch genommen wird. Entlang des geplanten Parkhauses erfolgte die Festsetzung der Ausgleichsmaß- nahme A8. Innerhalb dieser Fläche sind die vorhandenen Baum- bzw. Gehölzgruppen dauerhaft zu erhalten. Des Weiteren sind sechs mittel- bis großkronige und neun klein- bis mittelkronige Gehölze in dieser Fläche zu pflan- zen, um die Auswirkungen auf den Park und das Bau- denkmal zu reduzieren. Aufgrund der Festsetzung der Ausgleichsfläche A8, welche den bestehenden Parkplatz innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes entlang des bestehenden Grünzuges, teilweise überplant, rückt eine gewerbliche Nutzung in einem Teilbereich (gegenüber der Wohngebäude Dransdorfer Straße 58, 60 und 62 sogar geringfügig weiter ab. Des Weiteren sind alle Fassaden des Parkhauses mit ei- ner Fassadenbegrünung zu versehen, sodass die Auswir- kungen weiter reduziert werden. Für das Parkhaus ist eine Höhe von 60,0 m ü. NHN fest- gesetzt. Dies entspricht einer Höhe von maximal circa 13,3 m über dem bestehenden Gelände. Die festgesetzte Höhe nimmt somit die Höhe des Bestandsgebäudes nörd- lich des geplanten Parkhauses auf. Die Stadt Köln erachtet demnach die Belange des Bau- denkmals Nr. 7444 als hinreichend berücksichtigt. 4 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52: Bitte beteiligen Sie die für Altdeponien und Bodenschutz zu- ständigen städtischen Ämter im Verfahren. Die Zuständigkeit der Behörden sind in den §§ 13 und 14 des LBodSchG festge- legt und in der Zuständigkeitsverordnung "Umweltschutz" (ZustVU) näher erläutert. Ja Die städtischen Fachämter wurden im Beteiligungsverfah- ren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5 5.1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53: Von hier wird davon ausgegangen, dass die allgemeinen immis- sionsschutzrechtlichen Belange der vorliegenden Bauleitpla- nung zunächst durch die Untere Immissionsschutzbehörde Ih- res Hauses vertreten werden. Dies gilt auch für die vorgese- hene Gliederung des Gewerbegebietes nach Abstandserlass sowie die vorgesehene Emissionskontingentierung. Ja Die Untere Immissionsschutzbehörde wurden im Beteili- gungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. 5.2 Für eine an der Gaedestraße vorgesehene Schule wird von hier jedoch angemerkt, dass trotz der Erläuterungen unter Nr. 10.1 und Nr. 12.3 der schalltechnischen Untersuchung der Firma ADU cologne (Bericht 1210141-04(01)_ver08Mrz2021 vom 08.03.2021) nicht direkt nachvollziehbar ist, warum hinsichtlich des Gewerbelärms sowie der damit verbundenen Emissions- kontingentierung kein Immissionsort direkt an der Gaedestraße berücksichtigt wurde. Beim Straßenverkehrslärm unter Nr. 6 der v. g. Untersuchung wurde dagegen ein entsprechender Immis- sionsort berücksichtigt. Es finden sich somit in der Untersuchung keine konkreten An- gaben, welche Beurteilungspegel sich an der Schule durch den gewerblichen Bestand im Plangebiet ergeben oder ob es an der Schule trotz der vorgesehenen Emissionskontingentierung evtl. zu einem immissionsschutzrechtlichen Konflikt kommen kann. Evtl. ergibt sich aus den v. g. Anmerkungen zur schalltechni- schen Untersuchung auch noch Überprüfungsbedarf für die Planbegründung. Nein Im Gegensatz zur 16. BImSchV, welche in Kapitel 6 u. a. für den Straßenverkehrslärm herangezogen worden ist, ist für Schulen nach Abschnitt 6.1 TA Lärm kein gesonderter Immissionsrichtwert ausgewiesen. Nach Feldhaus / Tege- der (Kommentar zur TA Lärm, Kommentar-Nr. 6.6 Abs. 53) kann, je nach den Umständen des Einzelfalls, eine Tages-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) bis 60 dB(A) herangezogen werden. Im vorliegenden Fall wurde auf- grund der räumlichen Nähe zu den Gewerbegebieten für die Schule eine Schutzbedürftigkeit vergleichbar dem ei- nes Mischgebietes (MI) herangezogen. Da im Nachtzeit- raum gegenüber dem Tagzeitraum kein besonderer Schutzanspruch aufgrund der Nutzung besteht, ist die weiter entfernt liegende Wohnbebauung insbesondere im Nachtzeitraum als schutzwürdiger zu betrachten und demnach für die Kontingentierung herangezogen worden. Darüber hinaus ist im Bebauungsplan Nr. 67409/04 „Gae- destraße in Köln-Marienburg“ für das dortige Mischgebiet MI 2 folgendes festgesetzt worden: „Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im MI 2 die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbe- triebe nur ausnahmsweise zulässig; Wohngebäude, Gar- tenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung nicht zulässig. Wohnungen für Aufsichts- und Bereit- schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs- leiter von Gewerbebetrieben (Betriebswohnungen) sind von dem Ausschluss ausgenommen“. Unter Ziffer 5 der Festsetzung – Lärmschutz – erfolgte zu- sätzlich folgende Festsetzung: „Entlang der Gaedestraße (MI 2) sind schutzwürdige Räume von Betriebswohnungen nur zur lärmabgewand- ten Seite zulässig“. Aus diesen Gründen wurde bei der Erstellung des nun zu bewertenden Lärmgutachtens für den Gewer- belärm kein Immissionsort an der Gaedestraße not- wendig und es wurde auch keiner betrachtet. 6 6.1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54: Trinkwasserversorgung: Das ehemalige Gelände der „Deutschen Welle" soll zu einem Wohnstandort mit 700 bis 750 Wohnungen einschließlich der erforderlichen Wohnfolgeeinrichtungen (wie Kita und Spiel- plätze), wohngebietsverträglichen Gewerbeeinheiten und einer Tiefgarage umgestaltet werden. Das Gelände umfasst eine Flä- che von ca. 16,8 ha. Die o.g. Fläche befindet sich in der Wasserschutzgebietszone III des Wasserschutzgebietes Hochkirchen. Unter Kapitel 4.8 der Anlage 2 wird erwähnt, dass das Plangebiet in der Wasser- schutzzone III A liegt. Da das Wasserschutzgebiet Hochkirchen nur eine Zone III aufweist bitte ich dies in Zone III zu ändern. Dies gilt ebenso für die Angaben in der Anlage 3. Ja Der Anregung wird gefolgt. Die Unterlagen werden ent- sprechend der Stellungnahme angepasst. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6.2 Eine Bewertung des Schutzgutes Wasser bzw. Grundwasser findet unter dem Kapitel 10.5.5.2 statt. Die Wasserschutzge- bietsverordnung (WSG-VO) Hochkirchen trifft unter § 4 zum Schutz des Grundwassers verschiedene Regelungen für die Zone III. Demnach können sich nach § 4 der WSG-VO Hochkirchen Ge- nehmigungspflichten (Abs. 1) oder Verbotstatbestände (Abs. 2) ergeben. Diese Regelungen sind im Verfahren zu beachten. Über eine Genehmigung oder eine Befreiung von einem Ver- botstatbestand entscheidet die zuständige Untere Wasserbe- hörde. Die Untere Wasserbehörde beteiligt ebenso den Was- serwerksbetreiber. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des Grundwas- sers generell die Allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 des Was- serhaushaltsgesetzes gilt. Demnach ist „Jede Person [ ... ] ver- pflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Ge- wässer verbunden sein können, die nach den Umständen erfor- derliche Sorgfalt anzuwenden, um 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, 2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, 3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und 4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden." Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zuständigkei- ten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasser- behörde). Kenntnisnahme Die Stellungnahme enthält die standardmäßigen Aussa- gen bei Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten. Konkre- tere Aussagen durch die Untere Immissionsschutz-, Was- ser- und Abfallwirtschaftsbehörde (zuständig für die Um- setzung der WSG-VO) sind erst nach Vorlage der Ausfüh- rungsplanung und somit nicht im Zuge des Bebauungs- planverfahrens möglich. Gleiches gilt für die Entwässe- rungsplanung und andere wasserrechtliche Belange. Bei üblicher Bauausführung ist eine nicht überwindbare Problematik durch die Lage in der Zone III des Wasser- schutzgebietes Hochkirchen nicht zu erwarten. - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 6.3 Ich möchte darauf hinweisen, dass wir für die Beteiligungsver- fahren, die sich an das Dezernat 54 von der Bezirksregierung Köln richten, ein Funktionspostfach eingerichtet haben. Sie kön- nen daher Ihre Beteiligungsschreiben in Zukunft gerne nur noch digital an folgendes Postfach senden: dezernat54-toeb@bez- reg-koeln.nrw.de Kenntnisnahme Kenntnisnahme 7 7.1 IHK Köln: Durch den Wegzug der Deutschen Welle entstehen auf einem ehemaligen Sondergebiet nun circa 700 bis 750 Wohnungen in räumlicher Nähe zu den bestehenden Gewerbebetrieben. Die Pufferzone, ein MI ist ungefähr 50 Meter breit. Der IHK Köln ist bekannt, dass die Entwicklung in Absprache mit den betroffe- nen Unternehmen Leybold GmbH und lnficon GmbH stattfindet und sie im Verfahren eingebunden werden. Die IHK Köln sieht hier, trotz der Einbindung der gewerblichen Nachbarn die Prob- lematik der heranrückenden Wohnbebauung. Das Prinzip der Lärmemissionskontingentierung, der richtungs- bezogenen Zusatzkontingente sowie die Gliederung mittels Ab- standserlass sollen das Bestehen und die Entwicklung der vor- handenen Unternehmen sichern. Wir würdigen die Berücksichti- gung der Bedürfnisse der Unternehmen durch diese sehr kom- plexen Festsetzungen und hoffen, dass in der Umsetzung diese anwendbar sind und den Unternehmen ein wirtschaftliches Fort- bestehen ermöglichen. Kenntnisnahme Wie die IHK selbst schreibt, erfolgten die Festsetzungen in enger Abstimmung mit den Unternehmen Leybold und Inficon. Sehr frühzeitig wurden bereits Gespräche aufge- nommen und eine Nachbarvereinbarung abgeschlossen. Neben der Bestandssicherung ermöglicht der Bebauungs- plan durch die neu geschaffene Möglichkeit der Errichtun g eines Parkhauses notwendige Modernisierungs- bzw. Er- weiterungsmaßnahmen innerhalb des heutigen Gewerbe- grundstücks. Somit profitieren die Unternehmen auch von der Aufstellung des Bebauungsplanes. 7.2 Anregen möchten wir die weitere Flexibilisierung des Maßes der baulichen Ordnung. Das Baulandmobilisierungsgesetz wird die Dichtewerte nicht mehr als Obergrenzen, sondern als Orien- tierungswerte verstehen. Damit ist eine flächeneffiziente Gewer- beentwicklung in die Höhe möglich. Eine solche Entwicklung ist wirtschaftsfreundlich und flächenschonend. Nein Die getroffenen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzungen erfolgten in enger Abstimmung mit den Unter- nehmen Leybold und Inficon. Eine Erhöhung der GRZ bzw. GFZ ist in Absprache mit den Unternehmen nicht er- forderlich. Die festgesetzte GRZ von 0,8 entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze im Gewerbegebiet gem. § 17 BauNVO. Die im Bestand vorhandene und - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung künftig auch festgesetzte GFZ von 3,6 überschreitet den Orientierungswert für die Obergrenze des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete von 2,4 bereits deutlich. Dies ent- spricht bereits einer wirtschaftsfreundlichen und flächen- schonenden Bauweise. 8 KölnBusiness: Die KölnBusiness begrüßt das Bestreben der Stadtverwaltung, die durchmischte Nutzung von Wohnen und Gewerbe im Plan- gebiet durch eine übergreifende Planung miteinander zu verein- baren. Ebenfalls erfreut es uns, dass den ansässigen Unterneh- men Raum zur Expansion, vor allem im südlichen Planbereich, gegeben wird. Nichtsdestotrotz möchten wir darauf hinweisen, dass die Aus- weitung des Betriebes im Kernbereich (Zone 2) durch die Pla- nung ausgeschlossen wird, da die Geschossflächenzahl des Bestandes gleichzeitig auch der Festsetzung der Geschossflä- chenzahl des neuen Bebauungsplans entspricht. Selbst gering- fügige Gebäudeflächenerweiterungen sind zukünftig somit un- zulässig. Dies könnte die Funktionalität der Unternehmens- standorte einschränken und wird somit von der KölnBusiness als kritisch angesehen. Nein Er wird auf die Abwägungspunkte Lfd. Nrn. 7.1 und 7.2 verwiesen. 9 9.1 LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland: Von der o.g. Planung sind die Belange der Denkmalpflege be- troffen, weil sich in der unmittelbaren Umgebung das Denkmal Volksparksiedlung befindet, welches sich u.a. durch seine gro- ßen Grünflächen - sowohl Privatgärten wie alter Baumbestand des Volksparks - auszeichnet. Es ist von dem in Rede stehen- den Plangebiet nur durch einen parkartigen Grünzug getrennt und damit in eine parkartige Umgebung eingebettet. Um das Denkmal mit seinem Wirkungsraum in der Abwägung sachge- recht berücksichtigen zu können, regt das LVR-ADR seine nachrichtliche Kartierung an - auch wenn es sich außerhalb des Teilweise (Kartierung Nein, textliche Würdigung Ja) Eine nachrichtliche Übernahme des Denkmals in die Plan- zeichnung ist nicht erforderlich, da dieses außerhalb des Bebauungsplanes liegt. In der Begründung und dem Um- weltbericht wird das Baudenkmal jedoch textlich ergänzt (vgl. Abwägungspunkt Lfd. Nr. 3). - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Plangebiets befindet - und empfiehlt dringend eine textliche Würdigung unter Punkt 4.6. 9.2 Gegen die Planung eines 60 m hohen Parkhauses unmittelbar gegenüber der Gebäude und Gärten Dransdorfer Str. innerhalb der Volksparksiedlung bestehen denkmalpflegerische Beden- ken. Dadurch wird der Grünstreifen mit dem dort vorhandenen Baumbestand verschmälert und die Einbindung der Volks- parksiedlung in ein grünes Umfeld reduziert. Die vorhandene Abschirmung durch die Baum- und Buschbepflanzung würde entfallen. Der ohnehin schon hohe und dadurch beeinträchti- gende Baukörper wird durch die Positionierung auf einer Bö- schung zusätzlich erhöht. Daher regt das LVR-ADR an, den Baukörper des Parkhauses niedriger auszuführen, ggf. einzutiefen, und so zu verschieben, dass eine abschirmende und der bisherigen parkartigen Einbin- dung nahe kommende Baum- und Buschbepflanzung realisiert werden kann. Im Idealfall würden sämtliche erforderlichen Park- plätze an anderer Stelle auf dem Gelände errichtet werden und der Grünzug als solcher erhalten bleiben. Nein Es wird auf den Abwägungspunkt Lfd. Nr. 3 verwiesen. Dort wird auch dargestellt, dass das Parkhaus nicht eine Gebäudehöhe von 60 m aufweist, sondern eine Gebäude- höhe von maximal ca. 13,3 m über dem heutigen Gelände aufweist. 10 Landesbetrieb Straßenbau NRW: Keine Bedenken ---- Kenntnisnahme 11 11.1 Polizeipräsidium Köln (DirV FüSUDirV SG 4): Gegen die Planung bestehen aus polizeilicher Sicht keinerlei Bedenken. ---- Kenntnisnahme 11.2 Von hier aus wird lediglich darauf hingewiesen, dass im Zuge des Weiterbaus der Nord-Süd-Stadtbahn der stadtauswärts flie- ßende Verkehr der Bonner Str. auf Grund einer Einbahnstra- ßeneinrichtung auf der Bonner Str. im Bereich zwischen Gürtel und Marktstr. über die Brühler Str. und dann weiter über den Raderthalgürtel zur Bonner Str. geführt wird. Hier könnte sich Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Ausführung beachtet. - 9 - / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Umleitungsverkehr mit dem Baustellenverkehr des Bauvor- habens Mertener Str. treffen und zu Verkehrsproblemen führen. Sollte es vom Zeitraum her dort zu Überschneidungen kommen, sollten zusätzliche Fahrstreifeneinziehungen auf dem Rader- thalgürtel, auf Grund der Baumaßnahme Mertener Str., unbe- dingt vermieden werden. 12 Polizeipräsidium Köln (KK KP/0): Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das im Betreff ge- nannte Bauvorhaben keine Bedenken. Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und technischen kriminalpräven- tiven Aspekten zu berücksichtigen sind (z.B. Tiefgarage, Ge- staltung des Außengeländes, Sicherheit der Gebäude) sei auf Folgendes hingewiesen: Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Bera- tungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) an. Ich bitte Sie, die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hinzuweisen. Beratun- gen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Ge- bäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer durchgeführt. Weitere Informa- tionen erhalten Sie unter www.polizei.nrw.de. Eine Terminab- sprache kann gerne unter der Telefonnummer 0221 -229-8614 erfolgen. Kenntnisnahme Der Investor wird auf das Beratungsangebot des Polizei- präsidiums hingewiesen. 13 13.1 Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL West, PTI 22: Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Kenntnisnahme Kenntnisnahme - 10 - / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 13.2 Wir weisen jedoch auf folgendes hin: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nut- zung ihres Netzes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind be- troffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Li- nien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Kenntnisnahme Die Telekommunikationslinien der Telekom werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Ausbauplanung werden diese berücksichtigt. 13.3 Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungs- plan aufzunehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausrei- chende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Nein Innerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Telekom- munikationsleitungen generell zulässig. Demnach bedarf es der vorgeschlagenen Festsetzung nicht. 13.4 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanla- gen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswe- sen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beach- ten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzun- gen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekom- munikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Kenntnisnahme Im Zuge der Ausführungsplanung wird das genannte Merkblatt berücksichtigt. Baumpflanzungen werden so hergerichtet, dass die Anlagen der Telekom nicht beein- trächtigt werden. 13.5 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsan- schlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikations- anlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet Kenntnisnahme Im Rahmen der Ausbauplanung erfolgt eine rechtzeitige Abstimmung mit der Telekom. - 11 - / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Deutsche Telekom Technik GmbH, Tl NL West, PTI22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Bau beginn, schrift- lich angezeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL West, PTI 22, Innere Kanalstr. 98, 50672 Köln Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Telekommuni- kationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnut- zung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. 14 Bundesnetzagentur Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) teile ich Ihnen mit, dass der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen durch das geplante Bauvorhaben (Be- bauungsplan-Entwurf 67 41 0/11) erhebliche Beeinträchtigun- gen bei einer im unmittelbaren Umfeld betriebenen Empfangs- und Peileinrichtung erwartet. Die Bundesnetzagentur betreibt zur Aufgabenerledigung im Be- reich der Frequenzverwaltung am Standort Bonner Straße in Köln eine Funkmessstation mit hochwertiger Empfangstechnik. Die Funkmessstation ist Bestandteil eines bundesweiten Netzes und dient dem im Telekommunikationsgesetz (TKG) veranker- ten Regulierungsziel der Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. Die Rechtsgrundlage für die Überwachung von Frequenznutzungen ergibt sich aus den §§ 52 und 64 TKG. Darüber hinaus dienen Funkmessstationen der Aufklärung von Funkstörungen und elektromagnetischen Unver- träglichkeiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG). Nein Der Bebauungsplan sieht ausschließlich in wenigen Teil- bereichen des Sondergebietes Zweckbestimmung Rund- funkanstalten Gebäudehöhen bis zu 147,3 m ü. NHN (ca. 98 m über Gelände) vor. Hierbei handelt es sich allerdings ausschließlich um eine Bestandssicherung eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes. Ein Neubau eines ca. 100 m hohen Gebäudes wird mit dem Bebauungsplan nicht vorbereitet. Eine neue Beeinträchtigung der Emp- fangsstation der Bundesnetzagentur ist demnach nicht zu befürchten, sodass die Stadt Köln die Bedenken der Bun- desnetzagentur nicht teilen kann. Die geplante Neubebau- ung insbesondere im allgemeinen Wohngebiet sowie im Mischgebiet weist Höhen von max. circa 26 m und somit deutlich unterhalb von 100 m über dem Gelände auf. - 12 - / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Insbesondere werden die Funkmessstellen betrieben, um den störungsfreien Funkverkehr der Sicherheitsbehörden wie Poli- zei, Feuerwehr und der Rettungsdienste sicherzustellen. Gemäß der textlichen Festsetzung für das Bauvorhaben wer- den Gebäudehöhen von mehr als 100 m ermöglicht. Eine Be- bauung, die an die Höhe unserer Empfangsstation (108m) her- anreicht oder darüber liegt, führt zu einer Abschattung in dem relevanten Empfangssektor. Dies reduziert den messbaren Sig- nalpegel an der Empfangsstation und die Peilgenauigkeit deut- lich. Des Weiteren haben metallisch bedampfte Fenster und Stahlkonstruktionen negative signalbeeinflussende Effekte. · Zusammenfassend ist zu erwarten, dass das geplante Bauvor- haben die Nutzbarkeit der Empfangsstation der Bundesnetza- gentur erheblich beeinträchtigt und den Standort der Messein- richtung in Frage stellt. Daher kann ich dem Bauvorhaben nicht zustimmen. Für eine weitere Erörterung und Diskussion von Lö- sungsansätzen stehe ich zur Verfügung. 15 15.1 Stadtwerke Köln GmbH Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGe- sellschaft mbH, der Kölner Verkehrs-Betriebe AG und der Woh- nungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH, teilen wir Ihnen mit, dass gegen den o. g. Bebauungsplan-Entwurf keine grund- sätzlichen Bedenken bestehen. Bezugnehmend auf unsere Stellungnahme vom 21.04.2016 zum Städtebaulichen Planungskonzept und vom 21.04.2021 zur parallel durchgeführ- ten 218. Änderung des Flächennutzungsplanes bitten wir Sie, die nachfolgenden Ausführungen bei der weiteren Planung zu berücksichtigen: Kenntnisnahme Kenntnisnahme 15.2 RheinEnergie AG I Rheinische NETZGesellschaft mbH Kenntnisnahme - 13 - / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Zur Abstimmung der Energie- und Wasserversorgung weisen wir darauf hin, dass frühzeitig eine Versorgungsanfrage zu stel- len ist, um je nach Bedarf notwendig werdende Standorte für Anschlüsse oder Anlagen (z.B. Trafostationen) festzulegen. Die Anfrage ist an folgende Stelle zu richten: RheinEnergie AG, 50606 Köln, Tel. 0221 178-2515, E-Mail: netzanschluss@rhein- energie.com. Im städtebaulichen Konzept ist vorgesehen, die notwendi- gen Trafostationen unterirdisch in der Tiefgarage unterzu- bringen. Im Rahmen der nachgeordneten Genehmigungs- planung erfolgen entsprechende Abstimmungen. In den an das Plangebiet angrenzenden öffentlichen Straßen- verkehrsflächen befinden sich Versorgungsleitungen der Rhein- Energie. Abstimmungen zu ggf. erforderlichen Schutz- und Si- cherungsmaßnahmen sind frühzeitig mit der nachfolgend ge- nannten Stelle zu führen. Dies kann ebenfalls bei geplanten Pflanzungen z.B. Bäumen von Wichtigkeit sein. Bei dieser Stelle können auch aktuelle Kartenunterlagen angefordert werden: RheinEnergie AG, Zentrale Leitungsauskunft, 50606 Köln, Telefon: 0221/178-3332, Telefax: 0221/178-2339, E-Mail: leitungsauskunft@rheinenergie.com. Kenntnisnahme Im Rahmen der Ausbauplanung erfolgt eine rechtzeitige Abstimmung mit der der RheinEnergie AG / Rheinische NETZgesellschaft. 15.3 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Grundsätzlich bestehen seitens der KVB keine Bedenken ge- gen das Vorhaben. Wir bitten jedoch zu beachten, dass die Stadt Köln eine Verlängerung der Stadtbahnlinie 13 bis zum Rheinufer als Maßnahme zum ÖPNV-Bedarfsplan angemeldet hat. Derzeit läuft die Vergabe einer Machbarkeitsstudie. Unter- sucht werden unter anderem eine oberirdische Führung als auch eine Führung im Tunnel entlang des Raderberggürtels. Der vorhandene Straßenraum berücksichtigt bereits die Flä- chen einer oberirdischen Trasse. Der Grünstreifen wurde ent- sprechend breit geplant. Der Betrieb der Stadtbahntrasse kann zu Erschütterungen und Lärmemissionen führen. Daher ist bei den weiteren Planungen zu beachten, dass ausreichende Vor- kehrungen zum Schutz vor den Immissionen zu treffen sind. Kenntnisnahme Für die Planung der Verlängerung der Stadtbahnlinie 13 liegt noch kein formelles Verfahren vor, sodass es keine verfestigte Planung für diesen Bereich gibt. Dementspre- chend ist eine Berücksichtigung im vorliegenden Bauleit- planverfahren weder möglich noch erforderlich. Die Pla- nung der Stadtbahnlinie 13 wird vielmehr auf die dann vorgegebenen Bedingungen zu reagieren haben. Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass auch bereits im Be- stand Wohngebäude entlang der ggf. zukünftigen Tras- senführung der Linie 13 vorhanden sind, bei denen die entsprechenden Vorgaben bzgl. Erschütterungen und Lärm einzuhalten sind. Aufgrund der Neuplanung im Plan- gebiet ergeben sich daher keine unüberwindbaren neuen Voraussetzungen, sollte zukünftig ein formales Verfahren - 14 - / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung zur Verlängerung der Stadtbahnlinie 13 aufgenommen werden. 15.4 Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH: Unmittelbar östlich an das Plangebiet, im Bereich Bonner Straße / Mertener Straße befindet sich eine Wohnanlage unse- rer Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH (WSK). In der Begründung wird ausgeführt, dass die Erschließung der neuen Wohnbauflächen über die Mertener Straße erfolgen wird. Da der südliche Teil der Mertener Straße entfallen und die Er- schließung durch eine weiter nördlich liegende parallel verlau- fende Planstraße ersetzt werden soll, fordern wir zur Erhaltung der Wohnqualität unserer Mieter, dass die Mertener Straße möglichst weit nördlich abgebunden bzw. der Erschließungsver- kehr so früh wie möglich von der Mertener Straße in das Plan- gebiet abgeführt wird, um die Verkehrsbelastung so gering wie möglich zu halten. Nein Das städtebauliche Konzept von ASTOC sieht eine U-för- mige Erschließung vor. Von der Mertener Straße ist dabei eine Abzweigung in Richtung Westen vorgesehen, welche ca. 17 Meter nördlich der heutigen Verkehrsführung ver- laufen soll. Somit führt die Mertener Straße auch zukünftig an der Wohnanlage der Wohnungsbaugesellschaft vorbei. Zwei Tiefgaragenein- bzw. -ausfahrten sind jedoch vor der Wohnanlage vorgesehen, so dass Teile der Verkehre schon vorher abgefangen werden. Die Plangeberin hält an der vorgeschlagenen Verkehrsführung fest, u.a. auch daher, da während des Betriebes der „Deutschen Welle“ die Parkverkehre des Unternehmens bereits über die Mertener Straße abgewickelt worden sind. 15.5 Insbesondere lehnen wir jegliche Erschließung aus dem ge- werblichen Bereich des Plangebietes über die Mertener Straße ab. Nein Im Bestand erfolgt die Erschließung der Firma Leybold (vormals Oerlikon) über die Gaedestraße (Schwerlastver- kehr und Mitarbeiterstellplätze) und über die Mertener Straße (nur Mitarbeiterstellplätze). Die Firma Inficon wird im Bestand teilweise über die Mertener Straße und teil- weise über das Gelände der Firma Oerlikon verkehrlich erschlossen. Das geplante Erschließungskonzept sieht vor, dass die Firma Leybold die Mitarbeiterstellplätze, welche über die Mertener Straße angebunden sind, aufgibt und an ande- rer Stelle im Werksgelände ersetzt, so dass eine Erschlie- ßung ausschließlich über die Gaedestraße erfolgen soll. Die Firma Inficon wird in Zukunft komplett über die Merte- ner Straße verkehrlich erschlossen. Anlieferverkehr über die Mertener Straße soll nur tagsüber zulässig sein. - 15 - / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Untersuchung der neuen Verkehrsströme sowie auch der daraus resultierenden Lärmbelastungen. Überschreitun- gen der Immissionsrichtwerte treten gemäß dieser Unter- suchungen nicht auf. Da bei rund 700 neuen Wohnungen, einer Kita und einem klei- nen Gewerbegebiet eine deutliche Verkehrszunahme in der Mertener Straße zu erwarten und eine damit einhergehende Lärmbelastung für unsere Mieter zu befürchten ist, sollte die Ein- und Ausfahrt zu den Tiefgaragen über den Raderberggür- tel, zumindest aber möglichst nah am Einmündungsbereich zum Gürtel erfolgen und die Tiefgaragen unterirdisch miteinan- der verbunden sein. Nein Gemäß den Festsetzungen des Angebotsbebauungspla- nes sind Zufahrten zum Plangebiet nur entlang des Ra- derberggürtels sowie der Kreuzungsbereiche ausge- schlossen. Ansonsten sind Tiefgaragenzufahrten jedoch unbeschränkt zulässig. Die dem Bebauungsplan zu- grunde liegende Hochbauplanung sieht jedoch zwei der drei Tiefgaragenzufahrten in den nördlichen Bereichen der Mertener Straße bzw. der Planstraße A vor, wodurch ein Großteil der entstehenden Verkehre frühzeitig abge- fangen wird. 15.6 Auch das Gewerbegebiet soll durch eine Stichstraße vom Gür- tel an der Grundstücksgrenze zum Deutschlandfunk und nicht über die Mertener Straße erschlossen werden. Nein Wie unter Punkt 14.4 dargelegt, sieht das städtebauliche Konzept eine U-förmige Erschließung vor. Zukünftig kön- nen die gewerblichen Verkehre sich demnach über die Planstraße A und die Mertener Straße aufteilen. Wie unter 14.5 dargelegt, sollen die Anlieferungen jedoch nur im Tagzeitraum erfolgen. 15.7 Ferner befürchten wir durch die Entwicklungsmaßnahme eine starke Zunahme der Nutzung unseres Privatweges vor den Hochhäusern Bonner Straße 356-358 von der Bonner Straße zur Mertener Straße. Wir bitten durch entsprechende planeri- sche Maßnahmen dies zu verhindern. Ansonsten muss der In- vestor verpflichtet werden, zur Unterhaltung bzw. Nutzung un- seres Grundstuckes eine Entschädigung zu leisten. Nein Der Privatweg liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Der Privatweg ist ebenfalls nicht Teil des Erschließungskonzeptes für das Plangebiet. In der Tat ist es nicht auszuschließen, dass zukünftige Bewoh- ner des Plangebiets diesen Weg nutzen. Dem Eigentümer des Privatweges obliegt es aber bei einer nicht gewünsch- ten Nutzung des Weges, hier Maßnahmen zu ergreifen, welche eine Benutzung verhindern (Schilder, Tor etc.). Da der Privatweg jedoch für die Erschließung des Plange- biets nicht notwendig und auch nicht vorgesehen ist, erfol- gen im Rahmen des Bebauungsplanes keine weiterge- henden Regelungen. - 16 - / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 16 Stadtentwässerungsbetriebe Köln Keine Bedenken. Alle Vorgaben der vorherigen Stellungnah- men sind nach wie vor zu berücksichtigen. Weitere städtebauli- che Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP - 1) abzustimmen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 17 Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville- Eifel Abteilung Betrieb & Verkehr - Sachgebiet Anbau/Recht Keine Bedenken Kenntnisnahme Kenntnisnahme 18 Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV- Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heuti- ger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 19 PLEDOC GmbH Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden: - OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen - Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen - Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg - Mittei-Europäaische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen - Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen - Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund - Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen Kenntnisnahme Kenntnisnahme - 17 - / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung - GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan mar- kierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 20 GASCADE Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchti- gung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anla- gen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitun- gen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 21 Thyssengas Durch die o. g. Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Beden- ken. Bitte beachten Sie unsere neue Anschrift: Thyssengas mbH, Emil-Moog-Platz 13, 44137 Dortmund. Kenntnisnahme Kenntnisnahme - 18 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 22 Nord-West Oelleitung GmbH Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitungen und / oder weitere von uns überwachten Fernleitungen nicht berührt. Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. Kenntnisnahme Kenntnisnahme
Anlage 10 Bebauungsplan Blatt1
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Anlage 10 Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg Bebauungsplan Nummer 67410/11 (Ausschnitt Blatt 1) 7.8 24.5 17.0 25.4 6.5 10.5 13.0 14.6 80.8 16.0 18.0 R17.0 2.0 210.0 5.0 5.0 2.5 5.0 3.5 27.0 3.0 45.0 24.7 4.0 1.5 6.9 7.0 21.5 55.03.00.3 Planstraße B LSB 2 WH= min.: 69,0 m LSB 1 WH= min.: 72,0 m LSB 2 WH= min.: 72,0 m LSB 2 WH= min.: 72,0 m LSB 2 WH= min.: 66,0 m LSB 2 WH= min.: 72,0 m LSB 2 WH= min.: 72,0 m LSB 2 WH= min.: 69,0 m SO -Rundfunkanstalten- GRZ 0,8 GFZ 2,4 WA GRZ 0,5 GFZ 2,6 -g- Fläche für Gemeinbedarf -Kita- GE GRZ 0,8 GFZ 3,6 MI GRZ 0,6 GFZ 2,9 -g- Öffentliche Grünfläche Private Grünfläche -Parkanlage- -Spielplatz- -Parkanlage mit Überflutungsfläche- Zone 1 Teilfläche C B A7 III IV A4 L A5 A6 III IV III IV III IV III IV IV V IV V IV V IV V M1 A1 A2 Nicht öffenbare Fenster (A) Baulinie ab 70,4 m Baulinie ab 133,9 m (A) (A) (A) (A) (A) (A) (A) (A) (A) (A) (A) (A) (A) (B) (B) (B) (B)(B) A3 GF1 GF2 TGa TGa V IV Zone 1Teilfläche D Zone 1 Teilfläche A Zone 1 Teilfläche E private Grünfläche A8 GFL M2 A C D Zone 2 Teilfläche B VIV V IV VI VII Bezugspunkt Lärmzusatzkontingente 356691.42 5640777.18 GH 70,4 m GH 70,4 m GH 147,3 m GH 133,9 m GH 74,0 m GH 68,0 m GH 75,0 m GH 75,0 m GH 69,0 m GH 75,0 m GH 75,0 m GH 75,0 m GH 75,0 m GH 74,0 m GH 74,0 m GH 74,0 m GH 69,0 m GH 69,0 m GH 68,0 m GH 68,0 m GH 68,0 mGH 74,0 m GH 74,0 m GH 73,0 mGH 73,0 m GH 67,0 m GH 74,5 m GH 74,5 m GH 68,0 m GH 73,0 m GH 67,0 m GH 73,0 m GH 73,0 m GH 73,0 m GH 76,0 m GH 76,0 m GH 76,0 m GH 67,0 m GH 67,0 m GH 72,5 m GH 72,5 m GH 68,0 m GH* 60,0 m GH 76,5 m GH 73,0 m GH 60,0 m GH 76,5 m GH 70,4 m V I II II II V V IV IV III I VII V* V* V* V* V* V* V* V* VI* VI* VII VII VII VII VII VII VII VII VII VII VII VII VII VII V1 V-VII V-VII V-VII V-VII VI-VII VI-VII VI-VII VI-VII V1 V1 V1 B A B B B C C C B B C C C C C C C GH 75,0 m LSW WH 51,2 m Planstraße A 16.3 16.0 26.0 31.0 36.0 16.0 16.0 2.0 9.0 16.0 16.0 15.1 16.0 28.3 6.0 20.0 27.9 16.6 24.4 16.6 27.4 16.6 16.0 6.6 6.0 16.76.053.96.0 7.5 6.0 49.5 6.0 17.8 60.06.0 16.0 6.0 2.5 13.4 42.5 44.2 16.0 6.4 13.5 6.5 13.4 24.5 32.4 6.0 2.5 2.5 2.5 6.9 15.1 3.0 3.5 3.5 16.0 16.0 16.0 15.1 6.9 5.0 3.5 7.0 6.0 6.0 6.0 3.0 26.2 27.0 38.0 Ok 51,5 OK 51,7 OK 51,7 OK 51,5 OK 51,2 OK 51,0 OK 50,7 OK 50,5 OK 50,2 OK 50,0 OK 50,0 OK* 51,0 OK 50,0 OK* 50,0 OK 51,7 OK 52,0 OK 52,0 OK 52,0 OK 52,0 OK 51,0 OK 51,0 OK 51,0 OK 51,0 OK 51,0 OK 51,0 OK 51,0 OK 51,0 OK 51,0 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK 50,5 OK* 51,0 OK* 51,0 OK* 51,0 OK* 50,0 OK* 50,0 OK* 50,0 OK* 50,5 OK* 50,5 OK* 50,5 OK* 50,5 OK* 50,0 OK* 50,0 OK 51,5 OK (51,8) OK (51,6) OK (51,0) OK (50,5) OK (50,0) OK (49,5) OK (49,0) OK (49,0) OK (49,0) OK (49,0) OK 49,0 OK 49,0 OK 49,0 OK 49,0 MI GE SO A Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 09.07.2020) Vermessungsbüro SEAD Bayenstraße 65 - 50678 Köln gez. Alexander Dieper öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Köln, den 30.09.2021 Oberbürgermeisterin Köln, den DATUM DER BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Bezirksbürgermeister/in Köln, den Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den 08.12.2021 Oberbürgermeisterin Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Köln, den 10.09.2021 Beigeordneter Köln, den 17.09.2021 67410/11 Maßstab 1:1 000 Mertener Straße in Köln- Marienburg Blatt 1 von 2 Bebauungsplan I,III S,W 46,71 III vorhandene Gebäude Durchfahrt Zahl der Vollgeschosse Dachform Baum Bahngleise topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über NHN Lärmpegelbereiche z. B. III 0 50 100 Meter0 50 100 Meter Bestand Zeichenerklärung WA Gewerbegebiet nicht überbaubar I überbaubar Mischgebiet nicht überbaubar I überbaubar Allgemeines Wohngebiet nicht überbaubar I überbaubar Sondergebiet nicht überbaubar I überbaubar Zweckbestimmung: Rundfunkanstalten Private Grünflächen Planung Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung -g- Straßenverkehrsflächen, öffentlich Baugrenze Straßenbegrenzungslinie Grundflächenzahl Kindertagesstätte Öffentliche Grünflächen geschlossene Bauweise GRZ maximale Gebäudehöhe in Metern Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Tiefgarage Wandhöhe als Mindestmaß über Normalhöhennull GH 75,0 m WH min.: 72,0 m in Metern über Normalhöhennull Abgrenzung der Planstraßen z.B. III-IV Fläche zum Anpflanzen von z.B. III GH = 133,9 m zwingend GFZ Geschossflächenzahl Baulinie Zusatzkontingente für einzelne Richtungssektoren LSB 1 Gebäude mit Baureihenfolge Baum zum Erhalt Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich (A) / (B) Hochwasser - Risikogebiet z.B. III Lärmschutzbebauung A1 GFL Nachrichtliche Übernahme Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 03.04.2014 nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. gez. Reker Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 06.09.2016 bis 23.09.2016 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Planentwurf hat in der Zeit vom 14.10.2021 bis 15.11.2021 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. gez. Lukas Wirtz Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGB durch Beschluss des Rates am geändert worden. Für den Planentwurf Stadtplanungsamt gez. i. V. Hans-Martin Wolff Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen gez. Markus Greitemann Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. Emissionskontingente LEK z. B. Teilfläche A, tags / nachts Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß zwingend Mindest- und Höchstmaß Grenze zwischen verschiedenen Nutzungen beziehungsweise Maßen baulicher Nutzung Grenze zwischen Nutzungsarten Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche 52,0 Oberkante Geländehöhe in Metern über NHN (Normalhöhennull) (52,0) Oberkante Straßendecke in Metern über NHN (Normalhöhennull) Kita Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen nicht überbaubar I überbaubar FassadenbegrünungA/B/C Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den 24.02.2022 Der Planentwurf hat in der Zeit vom 27.01.2022 bis 10.02.2022 nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB mit Begründung erneut öffentlich ausgelegen. gez. Lukas Wirtz WH = 51,2 m zwingend Bonner Straße Mertener Raderberggürtel Straße Umgrenzung der Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetztes LSW Lärmschutzwand (LSW) N
Anlage 3 Abwägung 3.1
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Anlage 3 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Städtebaulichen Planungskonzept –Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung im Schützenheim der Schützengesellschaft Adler 1930, Fritz-Hecker-Straße 98, 50969 Köln-Zollstock am 6. September 2016 durchgeführt und in einer Niederschrift (Anlage 4) dokumentiert. Schriftliche Stellungnahmen zur Planung konnten bis zum 23.09.2016 an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Rodenkirchen, Herrn Mike Homann, Hauptstraße 85, 50996 Köln, gerichtet werden. Es sind zwei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Die vorgetragenen Argumente werden im Einzelnen den entsprechenden Bürgerinnen und Bürgern zugeordnet. Von den abgegebe- nen Stellungnahmen werden nur diejenigen aufgeführt, welche die planungsrechtlichen Festsetzungen betreffen sowie diejenigen, die sich auf die Auswir- kungen der Festsetzungen beziehen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Die Gesellschaft sei Eigentümerin des Bürohauses Bon- ner Straße 484-486. Aus folgenden Gründen sei sie insgesamt dagegen, dass die Wohnbebauung, so wie sie jetzt vorgesehen sei, reali- siert werde. Hierzu trägt sie folgende Argumente vor: Wegfall von Gewerbeflächen Marienburg, Bayenthal, Raderthal und Raderberg hätten in den letzten Jahren zunehmend gewerbliche Mieter ver- loren (Deutscher Städtetag, BDI und viele mehr). Die Qualität dieser Standorte sei u. a. dadurch geprägt gewe- sen, dass hier eine gute Durchmischung vorhanden ge- wesen sei. Aus diesem Grund sollte eine Sicherung des gewerblichen Standortes und darüber hinaus auch Ex- pansionsmöglichkeiten für innovative Branchen, wie z.B. Medienunternehmen vorgesehen werden, um diesen sehr gut gelegenen Standort für Gewerbe und Büros nicht in einen Wohnungsstandort zu transformieren. Seit die Aufgabe der gewerblichen Nutzung am Standort teilweise Im Plangebiet selbst und im Umfeld besteht auch nach Umset- zung des Städtebaulichen Planungskonzeptes weiterhin eine Durchmischung verschiedener Nutzungen. Darüber hinaus er- folgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Sicherung der beiden gewerblichen Standorte -die Flächen der Firmen Leybold (vormals Oerlikon) und Inficon- im Süden des Plange- bietes durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes. Die Verwirklichung von 700 bis 750 Wohneinheiten im Plangebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu wer- den. Der Wohnungsbedarf beläuft sich aktuell auf 66.000 Wohneinhei- ten (WE) für den Zeitraum 2015-2029, davon 30.000 WE bis 2019. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es daher, ein ausrei- - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung begonnen habe, setze sich diese in der angrenzenden Umgebung fort. Für das vorhandene Bürohaus sei dies nicht erstrebenswert. Wenn das Bürohaus von der Wohn- bebauung eingeschlossen würde, könne dieses sicherlich nicht langfristig mehr gehalten werden, da die Mieter ei- nen solchen Solitärstandort verständlicherweise nicht fa- vorisieren würden. chendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohn- eigentum – bereit zu stellen. Schallschutzgrundrisse Die vorgelegte Planung versuche mit Schallschutzgrund- rissen zum Deutschlandfunk, zum Raderberggürtel und Richtung „Oerlikon Leybold“ ein gesundes Wohnen zu er- möglichen. Schallschutzgrundrisse bedeuteten aber, dass hier überall Fenster vorhanden sein würden, die man nicht öffnen könne. Die Ansichten solcher Fassaden seien sehr eintönig und würden aufgrund ihrer Größe eher an Ge- fängnisbauten erinnern. Ohne durchgesteckte, zweiseitig belichtete Wohnungen, mit Fenstern auf beiden Seiten, die auch zu öffnen seien, schienen die Grundrisse für Familien überhaupt nicht realisierbar. Eine weniger dichte Blockrandbebauung mit Bürogebäuden –im Inneren seien durchaus Wohngebäude denkbar- ergäbe wesentlich mehr Sinn. teilweise Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind weitere Maß- nahmen bzgl. des Schallschutzes zu entwickeln. Bereits zum jet- zigen Zeitpunkt ist aber absehbar, dass nur die wenigsten Fas- saden (insbesondere die Fassaden zum Deutschlandfunk) eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm aufweisen, so dass auch hier öffenbare Fenster angeordnet werden können. Die Verwirklichung von 700 Wohneinheiten im Plangebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. fehlende Infrastruktur Die Errichtung von 700 Wohnungen werde kritisch gese- hen. Hierfür könne am Standort keine entsprechende Inf- rastruktur wie Kindergärten, Grundschulen, weiterführen- de Schulen nachgewiesen werden. Gleichzeitig biete der Standort keinerlei geeignete Ein- kaufsmöglichkeiten, keine Restaurants, keine Cafés und sonstiges. Diese Umstände sollten in der Planung berück- sichtigt werden. teilweise Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Fachämter wurden auch die Bedarfe an Kindergärten, Schulen etc. abgefragt. Im Plangebiet sind der Bau einer sechs-gruppigen Kindertages- stätte sowie die Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes vorgesehen. Mit dem Neubau einer dreizügigen Grundschule in der Gaede- straße –südlich angrenzend an das Plangebiet- wird der mittel- bis langfristige Bedarf an zusätzlichen Schülerplätzen gedeckt. Die Frage nach Plätzen an weiterführenden Schulen wird im - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Rahmen der weiteren Schulentwicklungsplanung kontinuierlich berücksichtigt. Teile des Plangebietes werden als Mischgebiet ausgewiesen. Hier ist die Ansiedlung von Cafés, Restaurants etc. zulässig. Ein- zelhandelsnutzungen im größeren Umfang sollen aufgrund des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln nicht er- möglicht werden. In direkter Umgebung des Plangebiets sind heute schon Infra- struktureinrichtungen wie zum Beispiel ein REWE Markt, das Restaurant „Zum Biergarten“ an der Bonner Straße. Im weiter südlich gelegenen Quartier Reiterstaffel wurde im Dezember 2016 der Lebensmittelmarkt (HIT) eröffnet. Fazit zur Planung Es werde angeregt den Schwerpunkt der Planung auf ei- ne gewerbliche Nutzung zu legen. Ein Anteil von ca. 30 % Wohnungsbau sei vertretbar. Auf jeden Fall solle die ge- plante Bebauung Einkaufsmöglichkeiten, Restaurants und Cafés vorsehen. Ansonsten werde das Viertel zu einer reinen Schlafstatt werden. In die gewerbliche Neubebau- ung solle ein Hotel als Ersatz für das „Bonhotel“ integriert werden, da es in unmittelbarer Umgebung keine Möglich- keit mehr gebe Gäste unterzubringen. Im Bebauungsplan solle auch festgehalten werden, dass eine Wohnbebau- ung auf dem Gelände „Oerlikon Leybold Vacuum GmbH“ nicht möglich sei. Fazit Um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden, wird an der Entwicklung des Gebietes mit dem Schwerpunkt Wohnen festgehalten. Die Integration eines Hotels ist mit den angedachten Festsetzun- gen Misch- bzw. Gewerbegebiet generell zulässig, momentan aber nicht angedacht. Durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes erfolgt die Siche- rung der beiden Firmen Leybold (vormals Oerlikon) und Inficon. Umgestaltung Bonner Straße Die Umgestaltung der Bonner Straße mit einer Verengung auf zwei Fahrspuren und die Neuschaffung einer Stra- ßenbahnlinie werde insgesamt kritisch gesehen. Kenntnisnahme Für die 3. Baustufe wird der gesamte Straßenraum der Bonner Straße inklusive der Fahrspuren sowie der Geh- und Radwege umgestaltet. Ziel ist dabei, die Aufwertung der Straße mit der Schaffung einer "Bonner Allee" sowie die städtebauliche Integra- tion der Stadtbahnanlagen und eine qualitätsvolle Gestaltung des Straßenraumes. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Für die Autofahrerinnen und Autofahrer stehen dann südlich des Gürtels zwei Fahrstreifen in jeder Richtung zur Verfügung, nörd- lich des Gürtels jeweils eine. Umfangreiche Verkehrsuntersu- chungen, bei denen auch die künftigen Siedlungsentwicklungen berücksichtigt wurden, haben gezeigt, dass dadurch die Leis- tungsfähigkeit der Straße weiterhin gegeben ist. Die dritte Baustufe ist ein weiterer wichtiger Schritt, um den Anteil des ÖPNV am gesamten Verkehrsaufkommen in der Stadt zu erhöhen und damit den im Strategiepapier "Köln mobil 2025" for- mulierten Leitzielen mit einer Stärkung des Umweltverbundes näher zu kommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgut- achten erstellt, welches auch den Umbau der Bonner Straße be- rücksichtigt. Baulärm Es werde für notwendig gehalten, auch während der Baumaßnahmen Schallschutzmaßnamen durchzuführen, damit ein vernünftiges Arbeiten in dem Bürohaus möglich sei. Kenntnisnahme In der Tat ist während der Bau- bzw. Abrissphase mit Lärmbeläs- tigungen zu rechnen, diese müssen sich jedoch im gesetzlichen Rahmen bewegen und sind darüber hinaus zeitlich begrenzt. bezahlbarer Wohnraum Von großer Bedeutung sei auch die Frage nach bezahlba- rem Wohnraum. Vor diesem Hintergrund werde um Bestä- tigung gebeten, dass mindestens 30 % öffentlich geförder- ter Wohnraum entstehe. teilweise Im Rahmen der Vorabstimmung zur Auslobung der Mehrfachbe- auftragung wurde die Anwendbarkeit des kooperativen Bauland- modells untersucht. Aufgrund der notwendigen Asbestsanierung kommt es nach dem derzeitigen Planungsstand entsprechend dem Berechnungsver- fahren des kooperativen Baulandmodells zu keiner Bodenwert- steigerung. Daher kann das kooperative Baulandmodell nicht an- gewendet werden. Die Investorin wird aber freiwillig 10% der geplanten Wohneinhei- ten für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorsehen. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Sprengung des Gebäudes es werde davon ausgegangen, dass allen Bewohnern und Nutzern des Viertels durch eine umfassende und sach- verständig vorzunehmende Aufklärungsarbeit die Angst genommen werde, dass bei der Sprengung des Gebäu- des Asbest in die Umwelt gelangen könnte. Kenntnisnahme Vor der Sprengung des Gebäudes werden die asbesthaltigen Teile entfernt, ohne dass diese in die Umwelt gelangen. Einzel- heiten sind hierzu in den bereits erteilten Abbruchgenehmigun- gen geregelt. Am 27.05.2015 fand auf Eigeninitiative der DWK Die Welle Köln Erste GmbH & Co. KG eine umfassende Bürgerinformationsver- anstaltung auf dem Gelände der Deutschen Welle zu den The- men Abbruch/ Asbestbeseitigung/ Monitoringkonzept statt. Weite- re Auskünfte können bei der DWK Die Welle Köln Erste GmbH & Co. KG eingeholt und auf den Internetseiten der beteiligten Un- ternehmen DIE WOHNKOMPANIE und BAUWENS Development GmbH & Co. KG eingesehen werden. 2 geförderter Wohnungsbau Die Argumentation der soziale Wohnungsanteil müsse auf 10 % begrenzt werden, da der Abriss wegen Asbest so teuer sei, könne nicht nachvollzogen werden. nein Im Rahmen der Vorabstimmung zur Auslobung der Mehrfachbe- auftragung wurde die Anwendbarkeit des kooperativen Bauland- modells untersucht. Aufgrund der notwendigen Asbestsanierung kommt es nach dem derzeitigen Planungsstand entsprechend dem Berechnungsver- fahren des kooperativen Baulandmodells zu keiner Bodenwert- steigerung. Daher kann das kooperative Baulandmodell nicht an- gewendet werden. Die Investorin wird aber freiwillig 10% der geplanten Wohneinhei- ten für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorsehen. bauliche Dichte Da der Kaufpreis geringer gewesen sei, folge aus der As- bestbelastung auch keine Begründung für eine besonders dichte Bebauung, die mit sieben Stockwerken deutlich über das mittlere Maß der umgebenden Bebauung hin- ausgehe. In einem ersten Entwurf seien noch circa 500 Wohnungen zuzüglich Wohnfolgeeinrichtungen vorge- schlagen, inzwischen seien circa 700 Wohneinheiten und nein Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um ein wohl durch- dachtes und aufeinander abgestimmtes städtebauliches Konzept. Es hat eine Mehrfachbeauftragung in Form eines zweistufigen Wettbewerbsverfahrens stattgefunden, an dem fünf Planungs- teams aus Deutschland, Holland und der Schweiz teilgenommen haben. In der Jurysitzung am 03.06.2015 wurde der Entwurf des Teams ASTOC Architects and Planners (Köln) mit Urbane Gestalt Jo- - 6 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung zusätzlich noch 1/7 Gewerbeflächen geplant. Die Argumentation aus Lärmschutzgründen sei eine der- art hohe Bebauung erforderlich sei nicht nachvollziehbar. Eine dreigeschossige durchgehende Bebauung an einer Hauptstraße verringere auf der von der Straße abgewand- ten Seite den Lärm auf ein zum Wohnen sehr gut tolerier- bares Niveau. Dies sei erst Recht für Gebäude in der zweiten Reihe der Fall. Das gleiche Schutzprinzip dürfte auch für Emissionen von Oerlikon gelten, da diese nur von niedrigen Gebäuden ohne große Höhe ausgingen. Das Lärmniveau des Lüftungsgebläses (oben auf einem dritten Gebäudegeschoss) des benachbarten Deutsch- landradios sei nicht bekannt. Zur Abschirmung falls nötig könne nur an dieser Stelle eine höhere Geschosszahl be- gründet sein. Weder die Kosten Asbestabriss noch der Lärmschutz taugten somit als Argument für die hohe vorgesehene Be- bauung, die die Maßstäblichkeit zur Umgebung grob missachte. hannes Böttger (Köln) als Grundlage für die weiteren Planungs- schritte einstimmig ausgewählt. Bei der Planung handelt es sich um die Konversion einer inner- städtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen Innenentwick- lung. Die Verwirklichung von 700 bis 750 Wohneinheiten im Plangebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu wer- den. Sie setzt den Grundsatz des Städtebaurechts um, dass der Innenentwicklung der Vorzug vor der Außenentwicklung zu ge- ben ist. Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachs- tums mit einem Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haus- halte und, damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nach- frage nach Wohnraum ist die städtebauliche Dichte gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspolitischen Ziel geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu stellen. Der Wohnungsbedarf be- läuft sich aktuell auf 66.000 Wohneinheiten (WE) für den Zeit- raum 2015-2029, davon 30.000 WE bis 2019. Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der Innenentwicklung Vorrang vor ei- ner Außenentwicklung gegeben. Die Deckung des Wohnraum- bedarfs erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung. Verkehrsgutachten In Anbetracht der jetzt schon bestehenden Verkehrsprob- leme sei ein Verkehrsgutachten, auch wenn die Planun- gen auf ein angemessenes Maß zurückgenommen wür- den, erforderlich. ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ein Verkehrsgut- achten erstellt.
Anlage 9 Textliche Festsetzungen
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Anlage 9 / 2 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nummer 67410/11 Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 1.1. Gliederung von Baugebieten (§ 1 Abs. 4 BauNVO) a) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird das Gewerbegebiet (GE) auf der Grundlage der Anlage 1 -Abstandsliste- zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06. Juni 2007 (MBL. NRW 2007 S. 659) wie folgt gegliedert: In den Zonen 1 - 2 sind nur Anlagen-/Betriebsarten der folgenden Abstandsklas- sen zulässig: Zone 1: Abstandsklasse VII. Ausnahmsweise sind Anlagen- / Betriebsarten der Abstandsklasse VI (lfd. Nrn. 161 – 181) zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass deren Emissionen z. B. durch besondere technische Maß- nahmen oder durch Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf Nacht- arbeit) soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Diese Voraussetzun- gen sind im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachzuweisen. Zone 2: Abstandsklasse VI – VII Des Weiteren sind in den Zonen 1 bis 2 Anlagen-/Betriebsarten mit vergleichba- rem Emissionsverhalten zulässig. Darüber hinaus sind i n den Zonen 1 bis 2 Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. b) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das Gewerbegebiet (GE) wie folgt gegliedert: Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der fol- genden Tabelle angegebenen Lärmemissionskontingente L EK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Ausgabe von Dezember 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin) weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten. Lärmemissionskontingente tags und nachts in dB Teilflächen LEK, tags LEK, nachts A 61 dB(A) 46 dB(A) B 61 dB(A) 46 dB(A) C 54 dB(A) 39 dB(A) D 56 dB(A) 41 dB(A) E 62 dB(A) 47 dB(A) - 2 - / 3 Die Teilflächen umfassen auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Die Maßnahmenfläche M2 ist nicht Teil der Kontingentflächen. Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A bis D erhöhen sich die Lärmemissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente: Zusatzkontingent in dB für den Richtungssektor Richtungssektor Winkel Anfang / Ende Zusatzkontingent LEK tags / nachts A 288 ° / 87 ° (∢ 159°) 5 / 5 dB(A) B 288 ° / 277 ° (∢ 11°) 0 / 0 dB(A) C 277 ° / 112 ° (∢ 165°) 3 / 3 dB(A) D 87 ° / 112 ° (∢ 25°) 0 / 0 dB(A) Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist. Der Bezugspunkt für die Richtungssektoren ist durch folgende Koordinaten fest- gelegt: UTM-Koordinaten: X: 32U 356691.42 Y: 5640777.18. Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche des Betriebes (beurteilt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA-Lärm- vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) in der Fassung der zum Satzungsbeschluss geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Schal- lausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das nach DIN 45691 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet. Die Festsetzung der o. g. Emissi onskontingente berührt bis zu einer Änderungs- oder Neugenehmigung nicht die Genehmigungsinhalte bestehender gewerblicher Nutzungen. 1.2. Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO) a) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Mischgebiet (MI) die allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 BauNVO nicht zulässig. b) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zulässigen Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig. 1.3. Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO) a) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Mischgebiet (MI) ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. - 3 - / 4 c) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE) ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.4. Bestimmungen über die Art der Anlagen (§ 1 Abs. 9 und § 11 BauNVO) a) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hiervon abweichend sind Verkaufsstellen für den Verkauf an letzte Verbraucher zulässig, die in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und diesen baulich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsfläche nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m². b) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) Anlagen ausgeschlossen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches sind. c) Das Sondergebiet dient der Unterbringung von (öffentlich-rechtlichen) Rundfunk- anstalten. Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) -Rundfunk- anstalten- folgende Nutzungen zulässig: - Gebäude, Anlagen und Einrichtungen für die Vorbereitung, das Anbieten, die Herstellung, die Durchführung und die Verbreitung von Rundfunk (Rundfunkbetrieb), - Bürogebäude und Anlagen für Verwaltungen, die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen sowie - Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen. Zulässig sind insbesondere auch Sende- und Konzertsäle, Lager -, Archiv- und Werkstattnutzungen sowie Einrichtungen zur Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen. 1.5. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäude - bzw. Wandhöhen als Mindesthöhe, als Maximalhöhe und als zwingende Gebäudehöhe festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes. b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO beträgt im Gewerbegebiet (GE) im Bereich der mit einem * gekennzeichneten GH das höchstzulässige Maß der Überschreitungen abweichend von der vorstehenden Festsetzung für Treppenhäuser 3,0 m. d) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf innerhalb der südwestlichen, mit Baugrenzen umgrenzten Fläche innerhalb des Gewerbegebiets die festgesetzte maximale Gebäudehöhe der baulichen Anlagen durch Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) um maximal 1,0 m in der Höhe auf maximal 80 % der jeweiligen Dachfläche - 4 - / 5 überschritten werden. Dabei umfasst der Dachflächenanteil von 80 % sowohl die zulässigen untergeordneten Bauteile oder bauliche Anlagen gemäß Ziffer 1.5 b sowie die PV-Anlagen dieser Ziffer. Die PV-Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. e) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf im Sondergebiet (SO) die festgesetzte zwingende Gebäudehöhe von 133,9 m ü. NHN durch untergeordnete und/ oder konstruktiv erforderliche Bauteile bis zu einer maximalen Gebäudehöhe von 147,3 m ü. NHN überschritten werden. f) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf im Sondergebiet (SO) die festgesetzte zwingende Gebäudehöhe von 147,3 m ü. NHN durch Sende - und Empfangsantennen sowie Blitzableiter bis zu einer maximalen Höhe von 166,5 m ü. NHN überschritten werden. g) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen im Mischgebiet (MI) die Wände, für die eine Wandhöhe als Mindestmaß festgesetzt ist, in den oberen zwei Vollgeschossen max. um 3,0 m von der geplanten Außenfassade der darunter liegenden Geschosse zurückspringen. h) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO wird von der zwingenden Festsetzung der Vollgeschosse sowie von den festgesetzten maximalen Gebäudehöhen folgende Ausnahme festgesetzt: In einer Entfernung von bis zu 6 m in jede Richtung von den Gebäudeeinschnitten (Bereiche mit einer Vollgeschossfestsetzung, welche mit einem Sternchen (V* bzw. VI*) versehen sind) sind statt der zwingenden Festset zung von VII Vollgeschossen V bzw. VI Vollgeschosse zulässig , wenn gleichzeitig im selben Maße in der anderen Richtung VII statt V bzw. VI Vollgeschosse errichtet werden. Wenn von Satz 2 Gebrauch gemacht wird, darf innerhalb der Gebäudeeinschnitte die festgesetzte maximale Gebäudehöhe im allgemeinen Wohngebiet um maximal 6,0 m und im Mischgebiet um maximal 3,5 m erhöht werden. 1.6. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) a) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. b) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Gewerbegebiet (GE) sowie im Sondergebiet (SO) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: Bei den Fassaden des allgemeinen Wohngebiets (WA) und des Mischgebiets (MI), welche in erster Reihe zur Planstraße A festgesetzt und in deren Richtung orientiert sind, sind bis zu maximal fünf vorspringende Gebäudeteile zulässig, welche auf einer Länge von je maximal 12,0 m die festgesetzte Baugrenze um maximal 1,0 m überschreiten dürfen. Die lichte Höhe zwischen der Geländeoberfläche und den vorspringenden Gebäudeteilen muss dabei mindestens 3,0 m betragen. - 5 - / 6 b) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) dürfen Balkone die festgesetzten Baugrenzen in einer Tiefe von max. 1,6 m über max. 30 % der jeweils zugeordneten Fassadenlänge überschreiten. Abweichend von Satz 1 gilt für den Gebäuderiegel im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet (MI), der an der Planstraße A liegt, einschließlich aller seiner Kopfgebäude Folgendes: Auf den nicht an der Planstraße A l iegenden Seiten dürfen Balkone die festgesetzten Baugrenzen in einer Tiefe von max. 2,5 m über 40 % der jeweils zugeordneten Fassadenlänge überschreiten. c) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) dürfen Terrassen die festgesetzten Baugrenzen in einer Tiefe von max. 2,8 m über max. 40 % der jeweils zugeordneten Fassadenlänge überschreiten. Von der Festsetzung ausgenommen sind Dachterrassen. d) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BauGB gilt die überbaubare Grundstücksfläche, welche das GFL überlagert, erst ab einer Höhe von 56,0 m ü. NHN. 3. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB: Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der Abstandsflächen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB beträgt im allgemeinen Wohngebiet, im Mischge- biet sowie im Sondergebiet das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zur festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit der Bezeichnung Planstraße A 0,3 H. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: Festsetzungen über die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahr- ten a) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Stellplätze oberhalb der Geländeoberfläche sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) unzulässig. b) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Tiefgaragen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen (TG) oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Oberirdische Zufahrten zur Tiefgarage sind von dieser Festsetzung nicht betroffen. Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume sowie Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 5. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB: Festsetzungen über die Führung von ober irdischen oder unterirdischen Ver- sorgungsanlagen und -leitungen a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind neben öffentlichen unterirdischen Versorgungsleitungen auch private Versorgungsleitungen innerhalb der öffentlichen Grünflächen zulässig. - 6 - / 7 6. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: Festsetzungen über die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Boden, Natur und Landschaft a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind sämtliche oberirdischen Stell - und Parkplätze innerhalb der Planstraßen A und B sowie des Gewerbegebiets (GE) und der Fläche für den Gemeinbedarf sowie sämtliche Zufahrten und Zuwegungen (ausgenommen der Tiefgaragenzufahr ten) innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA), des Mischgebietes (MI) und der Fläche für den Gemeinbedarf mit einem wasserdurchlässigen Belag auszubilden (wassergebundene Decke, Schotterrasen, Rasensteine, Pflaster mit mindestens 30 % Fugenanteil, wasserdurchlässigen haufwerksporigen Betonsteinen, Versickerungspflaster, Drainasphalt, etc.). b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, welche dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen sind: - In der festgesetzten Fl äche A1 das Anpflanzen von zwei klein- bis mittelkronigen Bäumen (GH742 / BF41) und einem mittel- bis großkronigen Baum (GH 742 / BF 41) als Baumgruppe, standorttypisch mit jungem Baumholz (BF 31/GH 741). Versiegelte Flächen sind rückzubauen. - In der festge setzten Fläche A2 das Anpflanzen von fünf klein- bis mittelkronigen Bäumen (GH742 / BF41) und einem mittel - bis großkronigen Baum (GH 742 / BF 41) als Baumgruppe, standorttypisch mit jungem Baumholz (BF 31/GH 741) . Ein Bestandsbaum ist zu erhalten. Versieg elte Flächen sind rückzubauen. - In der festgesetzten Fläche A3 das Anpflanzen von zwei klein- bis mittelkronigen Bäumen (GH742 / BF41) und Bildung einer Baumgruppe unter Einbeziehung von zwei Bestandsbäumen, standorttypisch mit jungem Baumholz (BF 31/GH 741). Versiegelte Flächen sind rückzubauen. - In der festgesetzten Fläche A4, welche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB auch als öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt wird, die Anlage als Rasen- oder Wiesenfläche (LW41112 / EA31). Ausgenommen hiervon sind Erschließungsflächen. Des Weiteren werden in der Fläche A4 das Anpflanzen von 22 klein- bis mittelkronigen Bäumen (GH742 / BF41) und sieben mittel- bis großkronigen Bäumen (GH 742 / BF 41) als Baumgruppe, standorttypisch mit jungem Baumholz (BF 31 / GH 741) festgesetzt. Die Bestandsbäume sind zu erhalten. Von den klein- bis mittelkronigen Bäumen sind 14 Gehölze als Baumreihe umliegend der „Fläche für Gemeinbedarf“ in einem Abstand von maximal 3,0 m zur Grundstücksfläche der Gemeinbedarfsfläche und dabei in einem Abstand von mindestens 8,0 m zueinander zu pflanzen. Versiegelte Flächen sind rückzubauen. - In der festgesetzten Fläche A5, welche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB auch als öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung „Parkanlag e mit Überflutungs- fläche“ festgesetzt wird, die Anlage als Rasenfläche (LW41112 / EA31). Innerhalb dieser Fläche ist ein Stauvolumen von mindestens 125 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. Des Weiteren werden in der Fläche A5 das Anpflanzen von fünf klein- bis mittelkronigen Bäumen (GH742 / BF41) und zwei mittel- bis großkronigen Bäumen (GH 742 / BF 41) als Baumreihen, standorttypisch mit jungem Baumholz (BF 31/GH 741) festgesetzt. - In der festgesetzten Fläche A6 das Anpflanzen von fünf standortgerechten klein- bis mittelkronigen Bäumen (GH742 / BF41), die sich zu einer Streuobstwiese mit Hochstämmen (LW332) entwickeln. Die Gehölze sind eingestreut in einem Abstand von mindestens 6,0 m zueinander zu pflanzen. Ein Wurzelschutz vor Kaninchen- bzw. Wühlmausfraß ist herzustellen. Bei der - 7 - / 8 Artenauswahl müssen alte Obstsorten Verwendung finden. Die Arten sind der Sortenliste der Stadt Köln zu entnehmen. - In der festgesetzten Fläche A7 das Anpflanzen von 22 klein- bis mittelkronigen (GH742 / BF41) standortgerechten Gehölzen, die sich zu einer Streuobstwiese mit Hochstämmen (LW332) entwickeln. Die Gehölze sind eingestreut in einem Abstand von mindestens 8,0 m zueinander zu pflanzen. Zu Grundstücksgrenzen ist ein Abstand von mindes tens 4,0 m einzuhalten. Die bestehenden Böschungs - und Grünstrukturen der artenarmen Intensivfettwiese (LW41112) sind zu erhalten. Ein Wurzelschutz vor Kaninchen- bzw. Wühlmausfraß ist herzustellen. Bei der Artenauswahl müssen alte Obstsorten sowie Walnuss und Esskastanie Verwendung finden. Die Arten sind der Sortenliste der Stadt Köln zu entnehmen. - In der festgesetzten Fläche A8 das Anpflanzen von sechs mittel - bis großkronigen (GH 742 / BF 41) und neun klein- bis mittelkronigen Gehölzen (GH 742 / BF 41). Ergänzend zu den Hochstämmen ist eine Unterpflanzung mit standortgerechten Sträuchern neu anzulegen. Die vorhandenen Baum - bzw. Gehölzgruppen (GH 722) innerhalb der Fläche sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang von Gehölzen aus diesen Gruppen sind diese standortgerecht zu ersetzen und zu entwickeln. Die bestehende Teilfläche des Parkplatzes (VF2211) innerhalb der Fläche A8 ist rückzubauen. 7. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB: Festsetzungen über die mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des a llgemeinen Wohngebietes (WA), des Mischgebietes (MI), des Gewerbegebietes (GE) und der Fläche für Ge- meinbedarf Kita die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: - Die mit GF L bezeichnete Fläche innerhalb des Gewerbegebietes (GE) ist mit einem Geh - und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. - Die mit GF 1 bezeichnete Fläche innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) und des Mischgebietes (MI) ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. - Die mit GF 2 bezeichnete Fläche innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. Innerhalb der mit GF 2 gekennzeichneten Flächen sind oberirdische Nebenanlagen wie Kleinkinderspiel flächen, eingehauste Müllstandorte und ähnliches auf einer Fläche von maximal 500 m² zulässig. Des Weiteren sind innerhalb dieser Fläche Baumpflanzungen zulässig. Darüber hinaus muss mindestens ein durchgehender Weg eine Breite von mindestens 5,5 m aufweisen. - Die mit L bezeichnete Fläche innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf Kita ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 8. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräu- sche a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage - 8 - / 9 hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen auf- grund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel gemäß DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109:2018 beruhen auf der freien Schallausbreitung bei der aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Höhe. b) Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im allgemeinen Wohngebiet, die einen Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109 -1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem die Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschreitet. c) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. d) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. e) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind als Schutz vor Gewerbelärm gemäß TA Lärm an den Fassaden des allgemeinen Wohngebiets (WA) sowie des - 9 - / 10 Mischgebiets (MI), die an den zur Planstraße A in erster Reihe gelegenen Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden sowie an den entlang des Raderberggürtels gekennzeichneten Fassaden, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. Des Weiteren sind innerhalb der mit VI-VII festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet als Schutz vor Gewerbelärm gemäß TA Lärm bei Gebäudeteilen, welche eine Höhe von 72,0 ü. NHN überschreiten, an allen Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) ebenfalls unzulässig. Vom Verbot des Satz 2 sind die Fassaden ausgenommen, die entlang der zum allgemeinen Wohngebiet gerichteten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sowie die Fassade entlang des Raderberggürtels, die nicht mit „Nichtöffenbare Fenster“ gekennzeichnet ist. f) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind, falls in den Lärmschutzbebauungen 1 und 2 (als LSB 1 bzw. LSB 2 gekennzeichnet) entlang der Planstraße A Durchgänge vorgesehen werden, diese auf die Anzahl von insgesamt höchstens vier zu beschränken. Die Durchgänge sind dabei auf eine Breite von jeweils maximal 2,1 m und eine lichte Höhe von jeweils maximal 5,6 m zu beschränken. Die Durchgänge sind mit hochabsorbierenden Materialien zu verkleiden. Die Wände dieser Durchgänge sind mit einem rauen bzw. grobkörnigen Putz bzw. in Bezug auf die lärmschutztechnischen Eigenschaften gleichwertigen Materialien ab einer Höhe von 1,5 m zu versehen. g) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB muss die innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kita festgesetzte Lärmschutzwand eine zwingende Höhe von 51 ,2 m ü . NHN aufweisen. Die Lärmschutzwand muss dabei eine Schalldämmung von mindestens D LR=25 dB aufweisen und auf der zum Sondergebiet ausgerichteten Seite hoch absorbierend (DLa = 8 dB) sein. 9. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirt- schaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü- nungsmaßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen: - In der festgesetzten Fläche M1 sind mindestens 30 % mit standorttypischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu erhalten. In dieser Fläche ist eine Zufahrt mit einer Gesamtbreite von 6,0 m zulässig. - In der festgesetzten Fläche M2 ist ein 5,0 m breite r Grünstreifen anzulegen. Angrenzend an die mit GFL bezeichnete Fläche muss die Breite abweichend vom vorstehenden Satz nur mindestens 3,5 m betragen. Zwei Ein - und Ausfahrtsbereiche mit einer Breite von jeweils maximal 10,0 m sind innerhalb des Grünstreifens zulässig. Außerdem ist im östlichen Bereich der Fläche eine Zuwegung für die Müllabfuhr von maximal 3,0 m Breite zulässig. Der Grünstreifen ist mit 16 mittel- bis großkronigen Bäumen (GH 742 / BF 41) als Baumreihe, standorttypisch mit jungem Baumholz (BF 31/GH 741), auszubilden. Die Gehölze sind in einem Abstand von mindestens 10 m zueinander zu pflanzen. Die vier Bestandsbäume (GH 722) innerhalb der neu anzulegenden Fläche sind zu schützen und dauerhaf t zu erhalten. Die Fläche ist durchgehend mit einer Unterpflanzung auszubilden. Der zum öffentlichen Grünzug gelegene Bereich ist ergänzend dazu mit vier klein- bis mittelkronigen Gehölzen (GH 742 / BF 41) und einer Unterpflanzung mit standortgerechten Str äuchern neu anzulegen. Neben dem Rückbau der Parkplatzfläche (VF2211) sind drei vorhandene Fahrrad- und - 10 - / 11 Motorradunterstände ebenfalls rückzubauen. Die bestehende städtische Wasseruhr ist unter Beachtung der durchzuführenden Maßnahme zu sichern. - Sämtliche Fassaden innerhalb der südwestlichen, mit Baugrenzen umgrenzten Fläche innerhalb des Gewerbegebiets sind mit einer Fassadenbegrünung zu versehen. Mit Ausnahme von notwendigen Öffnungen bzw. Lüftungseinrichtungen sind die Fassaden mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand mit Selbstklimmern oder Rank - und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. - Im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet (MI) sind die in der Planzeichnung mit -Fassadenbegrünung- gekennzeichneten Fassaden mit einer Fassadenbegrünung zu versehen. Bei der mit A gekennzeichneten Fassadenbegrünung sind mindestens 20 %, bei der mit B mindestens 10 % und bei der mit C mindestens 5 % der Gesamtfassadenfläche (inkl. z. B. Fenster und Türen) zu begrünen. Unter Einhaltung der festgesetzten Anteile sind die Fassaden mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand mit Selbstklimmern oder Rank - und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank - und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. - Die Flachdächer des obersten Vollgeschosses der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) sind mit Ausnahme der mit zwingend V und VI Vollgeschossen festgesetzten Bereiche mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. - Die Flachdächer der mit zwingend V Vollgeschossen festgesetzten Bereiche, die mit einer hochgestellten 1 gekennzeichnet sind, sind im Mischgebiet (MI) auf einer Mindestfläche von 60 m² sowie im allgemeinen Wohngebiet (WA) auf einer Mindestfläche von jeweils 45 m² mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. - Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen ( TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 150 cm für Bäume 1. Ordnung sowie von mindestens 120 cm für Bäume 2. Ordnung auf einer Fläche von mindestens 5 x 5 m zu modellieren. - Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) das Anpflanzen von insgesamt 31 klein- bis mittelkronigen Bäumen (GH 742 / BF 41) sowie sieben mittel- bis großkronigen Bäumen (GH 742 / BF 41). - Im festgesetzten Mischgebiet (MI) das Anpflanzen von insgesamt zwei k lein- bis mittelkronigen Bäumen (GH 742 / BF 41) sowie von einem mittel - bis großkronigen Baum (GH 742 / BF 41). - In der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche das Anlegen der Freiflächen als Rasenfläche (LW 41112 / EA 31). Davon ausgenommen sind Spiel - und Erschließungsflächen. - Im festgesetzten Gewerbegebiet bei einer Neuanlage von Stellplatzanlagen das Anpflanzen von einem mittel- bis großkronigen Straßenbaum (GH 742 / BF 41) je - 11 - / 12 acht Stellplätzen bzw. von einem klein- bis mittelkronigen Straßenbaum (GH 742 / BF 41) je vier Stellplätzen außerhalb von Garagen - Innerhalb der Planstraße A das Anpflanzen von mindestens zwölf mittel - bis großkronigen Straßenbäumen (GH 742 / BF 41). Die Baumscheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten. - Innerhalb der Planstraße B das Anpflanzen von insgesamt mindestens 20 mittel- bis großkronigen Straßenbäumen (GH 742 / BF 41) beidseits der zukünftigen Fahrbahn. Die Baumscheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten. Des Weiteren sind innerhalb der Planstraße B nördlich der zukünftigen Fahrbahn mindestens 15 mittelkronige Bäume (GH 742 / BF 41) als Baumreihe mit einem Abstand von mindestens 8 m zueinander zu pflanzen. Die Pflanzflächen sind mit Scherrasen EA31 (LW41112) anzulegen. Wegebeläge innerhalb der Planstraße B sind mit Ausnahme der eigentlichen Fahrbahn wasserdurchlässig und befahrbar für Rettungsfahrzeuge herzustellen. - Innerhalb der öffentlichen Grünfläche, Zweckbestimmung „Spielplatz“ sind neun klein- bis mittelkronige Bäume (GH742 / BF41) in R eihen mit mindestens 8,0 m Abstand der Bäume zueinander zu pflanzen. Des Weiteren sind sieben großkronige Bäume (GH742 / BF41) zu pflanzen. Die innerhalb der festgesetzten Grünfläche bestehenden Gehölze sind wie die neu zu pflanzenden Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; - Innerhalb der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche „Mertener Straße“ der Erhalt der bestehenden Straßenbäume (Schutz auch während der Bauzeit). - Die in der Planzeichnung als „Baum zum Erhalt“ festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. 10. § 9 Abs. 2 BauGB: Bedingte Festsetzung - Nutzungsaufnahme a) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen im mit „Gebäude mit Baureihenfolge - A“ gekennzeichneten Bereich erst zulässig ist, wenn die Lärmschutzbebauung 1 mit der festgesetzten Mindestwandhöhe und mit Fenstern und Türen errichtet ist. b) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen im mit „Gebäude mit Baureihenfolge - B“ gekennzeichneten Bereich erst zulässig ist, wenn die Lärmschutzbebauungen 1 und 2 mit den festgesetzten Mindestwandhöhen und mit Fenstern und Türen errichtet sind. c) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Nutzung als Kindertagesstätte innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf erst zulässig ist, wenn die festgesetzte Lärmschutzwand innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf in der Länge entsprechend der Planzeichnung und in der Höhe und Qualität entsprechend der textlichen Festsetzung gemäß Ziffer 8 g) errichtet ist. 11. § 9 Abs. 3 BauGB: Festsetzung der Geländeoberfläche a) Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung festgesetzt. Zwischen den einzelnen Höhenpunkten ergeben sich die Höhen durch eine lineare Interpolation. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber - 12 - / 13 hinaus sind Über - bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,5 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. Des Weiteren dürfen in den Bereichen mit der festgesetzten Geländeoberfläche von 52,0 m ü. NHN private Gärten die festgesetzten Geländeoberflächen um maximal 0,6 m überschreiten. Bei den mit OK* festgesetzten Geländeoberflächen dürfen die festgesetzten Werte um maximal 0,3 m überschritten werden. b) Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird innerhalb des Plangebietes die Höhe der Planstraßen in der Planzeichnung festgesetzt. Die festgesetzten Höhen der Planstraße A und B (z. B. 50,0 m ü. NHN) dürfen im Zuge der Ausbauplanung um bis zu 0,3 m über- bzw. unterschritten werden. II. Ges talteris che Fes ts etzungen gemäß § 9 Abs . 4 B auGB Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Dachterrassen a) Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. b) Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) sind Dachterrassen auf dem VII Vollgeschoss unzulässig. 2. Nicht-Vollgeschoss a) Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) sind Nicht- Vollgeschosse oberhalb des jeweils höchsten festgesetzten Vollgeschosses nicht zulässig. 3. Balkone a) Bei den Fassaden des allgemeinen Wohngebiets sowie des Mischgebiets, welche in erster Reihe zur Planstraße A sowie in deren Richtung orientiert sind, sind Balkone nicht zulässig. 4. Vorgärten a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet (MI) in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Ebenso sind Unterflurcontainer zulässig. 5. Einfriedungen a) Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) sind den Erdgeschossen zur privaten Nutzung zugeordnete Gärten gegenüber gemeinschaftlich genutzten Flächen und Planstraße B einzufrieden, als Einfriedung zulässig sind standortgerechte Hecken und Mauern. Zusätzlich sind Zäune bis zu einer maximalen Höhe von 1,2 m von Gartenniveau zulässig. Zäune müssen in der Hecke positioniert sein, so dass die Hecke die Zäune beidseitig begrünt. - 13 - / 14 b) Begrünte Vorzonen gegenüber gemeinschaftlich genutzten Flächen und Planstraße A sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) mit flächigen Pflanzungen einer Höhe von 0,6 m bis 1,5 m zu begrünen. Zusätzlich sind Großsträucher und kleinkronige Bäume zulässig. 6. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet (MI) nur auf den Dachflächen zulässig. b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet (MI) auf den Dachflächen nicht zulässig. III. Nachrichtliche Übernahme 1. Hochwasser Risikogebiet des Rheines Das Plangebiet liegt in Teilen (siehe Planzeichnung) im Hochwasser Risikogebiet des Rheines im Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). IV . Hinweis e 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes au- ßer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allge- mein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formu- liert. 4. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften sowie sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest- setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus - 14 - / 15 Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht- nahme bereitgehalten. 5. Denkmalschutz Das Plangebiet liegt westlich der römischen Limesstraße Köln – Bonn – Mainz, die in der Trasse der Bonner Straße verläuft und als Bodendenkmal Nr. 434 in die Denk- malliste der Stadt Köln eingetragen ist. Im Plangebiet haben in der Vergangenheit keine archäologischen Untersuchungen oder Vorermittlungen stattgefunden, so dass keine belastbaren Aussagen möglich sind. Die derzeitige Nutzung des Plangebietes lässt jedoch keine repräsentative ar- chäologische Sachverhaltsermittlung auf dem Gelände zur Verbesserung des archä- ologischen Datenstandes zu. Der Untersuchungsbedarf wird seitens der Archäologi- schen Bodendenkmalpflege und- Denkmalschutzbehörde bis zur Realisierung zu- künftiger Bauvorhaben im Plangebiet zurückgestellt. Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäo- logische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 6. Artenschutz a) Laut Artenschutzprüfung des Kölner Büro für Faunistik, „Bebauungsplanverfahren Mertener Straße in Köln Marienburg, Artenschutzrechtliche Prüfung“ vom 12.12.2019 sowie der „Kontrolle auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten“ vom 20.10.2020 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. b) Bei der Umsetzung des Bebauungsplans müssen zur Vermeidung der Beeinträchtigung von Ansiedlungen von Fledermäusen sowie zur Vermeidung der Vernichtung von Brutplätzen mit Jungvögeln oder Eiern an Bäumen und Gebäuden zeitliche Beschränkungen in der Brutzeit (März - September) bei der Baufeldfreimachung bzw. bei Abbrucharbeiten eingehalten werden. Alternativ ist innerhalb dieses Zeitraums vor den Tätigkeiten eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und ggf. geschützt werden können. 7. Höhensystem Sämtliche Höhenfestsetzungen des Bebauungsplanes beziehen sich auf Höhen über Normalhöhen-Null (NHN) im DHHN92 (Statuszahl 160). 8. Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hin- weise auf vermehrte Kampfhandlungen in Teilen des Plangebietes. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Welt- krieges (Bombenblindgänger). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flä- che auf Kampfmittel empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird zusätzlich seitens des Kampfmittelbesei- tigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benen- - 15 - nung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-199/16/ sowie der Bebauungsplan- Num- mer 67410/11 einzuschalten. Die Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt - koeln.de erfolgen. 9. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen-, Schienen und Flugverkehr vorbelastet. Ebenso besteht eine Vorbelastung durch Gewerbelärm. 10. Starkregenereignis a) Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. b) Innerhalb der öffentlichen Grünfläche A5 ist ein Stauvolumen von mindestens 125 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 11. Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasserwerks Hochkir- chen. Die Wasserschutzzonenverordnung ist zu beachten. 12. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Nieder- schlagswassers. 13. Funkmessstation Die Bundesnetzagentur betreibt im Bereich der Frequenzverwaltung am Standort Bonner Straße in Köln eine Funkmessstation mit hochwertiger Empfangstechnik. Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung ist bei Errichtung von Photovoltaikanlagen eine Abstimmung mit der Bundesnetzagentur erforderlich.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/612 612 Wirt Az Vorlagen-Nummer 0679/2022 Freigabedatum 14.03.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 67410/11; Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. den Geltungsbereich des Bebauungsplans betreffend die Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 67410/11 – Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg – gemäß des Aufstel- lungsbeschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 3. April 2014 auf das vom Bebau- ungsplan betroffene Gebiet im westlichen Bereich der Mertener Straße zu verkleinern (siehe Anlage 1); 2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet zwischen dem Raderberggürtel im Nor- den, der Mertener Straße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Bebauung Bonner Straße 478 bis 488 und der Bonner Straße im Osten, der Gaedestraße im Süden sowie der öf- fentlichen Grünfläche und der westlichen Grundstücksgrenze des Deutschlandfunks im Westen in Köln-Marienburg – Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg – abgegebenen Stellung- nahmen gemäß Anlage 2, 3, 4, 5 und 6; 3. den Bebauungsplan-Entwurf Bebauungsplan Nummer 67410/11 – Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg – nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern; 4. den Bebauungsplan Nummer 67410/11 – Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg – nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Stadtentwicklungsausschuss 07.04.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 02.05.2022 Rat 05.05.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Energiekonzept wurde für das Wohnbauvorhaben erstellt Weitere Ausführungen sind dem Gliederungspunkt 5.2 - Energiekonzept für die Flächen der ehemali- gen Deutschen Welle - sowie 10.5.7 – Klima - in der Begründung zu entnehmen. Begründung Anlass und Ziel Die Welle Köln Erste GmbH & Co. KG (DWK) hat das Gelände der ehemaligen "Deutschen Welle" am Raderthalgürtel sowie Teile des südlich angrenzenden Gewerbegebiets erworben. Die DWK hat den Abbruch der bestehenden, seit 2003 nicht mehr genutzten Aufbauten weitestgehend durchge- führt und plant die Entwicklung des Gesamtgeländes zu einem Wohnstandort mit circa 700 bis 750 Wohnungen einschließlich der erforderlichen Wohnfolgeeinrichtungen – wie einer Kindertagesstätte, Grünflächen und Spielplätze etc. –. Im Rahmen der im Vorfeld der Planung durchgeführten Workshops und den gutachterlichen Erstein- schätzungen wurden Vorgaben für eine Mehrfachbeauftragung für die Flächen der "Deutschen Welle" formuliert, um eine Wohnnutzung ohne Einschränkung der umliegenden Betriebe zu ermöglichen. An der Mehrfachbeauftragung haben fünf Planungsteams teilgenommen. In der Jurysitzung am 03.06.2015 wurde der Entwurf des Teams ASTOC Architects and Planners (Köln) mit Urbane Gestalt Johannes Böttger (Köln) ausgewählt. Der Siegerentwurf dient als Grundla- ge für den aufzustellenden Bebauungsplan. Städtebauliches Konzept Der Siegerentwurf sieht im Bereich der ehemaligen "Deutschen Welle" eine Blockrandbebauung mit einer Abfolge von mehreren Innenhöfen vor. Das Quartier öffnet sich im Süden in Richtung des öf- fentlichen Grünzugs und ermöglicht dadurch eine Verzahnung von öffentlichen und privaten Freiflä- chen. Das städtebauliche Konzept sieht insgesamt eine fünf- bis siebengeschossige Bebauung vor. Im überwiegenden Teil ist eine Wohnnutzung geplant. Im südöstlichen Bereich ist ein Anteil an nicht störenden gewerblichen Nutzungen vorgesehen. Südlich des Deutschlandradios sind eine sechs- gruppige Kindertagestätte und ein öffentlicher Spielplatz im Übergangsbereich zum öffentlichen Grünzug geplant. In Bereichen der Firmen Leybold und Inficon sowie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Deutschlandradio dient der Bebauungsplan überwiegend der Bestands- und Entwicklungssicherung, gleichzeitig sollen auch Erweiterungsmöglichkeiten mitgeplant werden. Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.04.2014 die Aufstellung des Bebau- ungsplanes – Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg – beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 22.03. bis 26.04.2016 stattgefunden. 3 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte im Rahmen einer Abend- veranstaltung am 06.09.2016. Es wurde eine Niederschrift der Abendveranstaltung angefertigt (s. Anlage 2). Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 23.09.2016 eingereicht werden. Es sind zwei schriftliche Stellungnahmen eingegangen (s. Anlage 3). Daraufhin beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 30.03.2017 die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan- Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt wor- den. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Bauge- setzbuch (BauGB) wurde vom 28.04.2021 bis zum 31.05.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteili- gung sind 22 Stellungnahmen eingegangen (s. Anlage 4). Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit gestalteri- schen Festsetzungen wurde am 06.10.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Zeitraum vom 14.10.2021 bis zum 15.11.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind fünf Stel- lungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen (s. Anlage 6). Im Vorfeld der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist zusätzlich eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen (s. Anlage 5). Die eingegangenen Stellungnahmen führten zu Änderungen der Festsetzungen, wodurch der Bebauungsplanentwurf erneut offen gelegt werden musste. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 19.01.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und vom 27.01.2022 bis zum 10.02.2022 durchgeführt. Während der Auslegungsfrist konnten Stellungnahmen nur zu den geänder- ten Teilen des Bebauungsplanentwurfs abgegeben werden. Im Zeitraum der erneuten Offenlage sind zwei Stellungnahmen eingegangen (s. Anlage 7). Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2 Niederschrift der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 4 Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 5 Stellungnahmen vor der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 6 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 7 Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 8 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 9 Textliche Festsetzungen 4 Anlage 10 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf (Blatt 1) Anlage 11 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf (Blatt 2)
Anlage 8 Begründung
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Anlage 8
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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan Nummer 67410/11
Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg
___________________________________________________________________________
A) Städtebaulicher Teil
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Die DWK Die Welle Köln Erste GmbH & Co. KG hat das Gelände der ehemaligen Deutschen
Welle am Raderberggürtel sowie Teile des südlich angrenzenden Gewerbegebiets erworben .
Die seit 2003 nicht mehr genutzten Aufbauten sind bereits abgebrochen. Die DWK Die Welle
Köln Erste GmbH & Co. KG plant die Entwicklung des Gesamtgeländes zu einem Wohnstandort
mit 700 bis 750 Wohnungen einschließlich der erforderlichen Wohnfolgeeinrichtungen (wie Kita
und Spielplätze), wohngebietsverträglichen Gewerbeeinheiten und einer Tiefgarage.
Das Areal der ehemaligen Deutschen Welle soll einer städtebaulichen Neuordnung zugeführt
und wieder nutzbar gemacht werden. Hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforder-
lich, mit dem nicht nur die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung des Geländes
geschaffen, sondern auch ein verträgliches Nebeneinander der geplanten Wohnbebauung und
den angrenzenden gewerblichen Nutzungen gewährleistet werden soll.
Um die Belange und Interessen der betroffenen Nachbarn zu berücksichtigen sowie die erfor-
derlichen baulichen und lärmtechnischen Anpassungen sichern zu können, wurden die südli-
chen Betriebe in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Dabei plant die Firma
Leybold auch eine Weiterentwicklung des Standortes. Diesbezüglich soll insbesondere ein
neues Parkhaus außerhalb von bereits heute bebauten Flächen errichtet werden. Ebenso wird
im Norden das Deutschlandradio mit in den Geltungsbereich auf genommen, um das beste-
hende Gebäude zu sichern und Weiterentwicklungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
Im Rahmen de r im Vorfeld der Planung durchgeführten Workshops und den gutachterlichen
Ersteinschätzungen wurden Vorgaben (insbesondere zum Lärmschutz) für eine Mehrfachbe-
auftragung für die Flächen der ehemaligen Deutschen Welle formuliert, um eine Wohnnutzung
ohne Einschränkung der umliegenden Betriebe zu ermöglichen. Bei der durchgeführten Mehr-
fachbeauftragung mit insgesamt fünf Architekturbüros ging das Team ASTOC Architects and
Planners (Köln) mit urbanegestalt PartGmbB (Köln) als Sieger hervor. Das Ergebnis der Mehr-
fachbeauftragung dient als Grundlage für den aufzustellenden Bebauungsplan.
Für die nördlichen Flächen des Deutschlandradios und der ehemaligen Deutschen Welle be-
steht ein rechtskräftiger Bebauungsplan, der hier ein Sondergebiet „Rundfunkanstalten“ fest-
setzt. Für die südlichen gewerblichen Bauflächen Leybold / Inficon besteht kein rechtsgültiger
Bebauungsplan. Für diesen Bereich wurde in 2008 ein Aufstellungsbeschluss gefasst, das Auf-
stellungsverfahren aber nicht weitergeführt.
Da auf der Grundlage der bestehenden planungsrechtlichen Situation eine städtebauliche Neu-
ordnung mit der oben beschriebenen Zielsetzung nicht erreichbar ist, sind die Aufstellung eines
Bebauungsplanes sowie eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die Flächen-
nutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren.
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1.2 Ziel der Planung
Das Ziel des Bebauungsplanes besteht darin, eine städtebauliche Neuordnung der Flächen der
ehemaligen Deutschen Welle und der Firmen Leybold und Inficon unter der Wahrung der nach-
barschaftlichen Interessen zu erreichen sowie den Standort des Deutschlandradios zu sichern.
Mit diesem Bebauungsplan sollen planungsrechtliche Voraussetzungen zur Entwicklung eines
Wohngebietes im nordöstlichen Bereich, eines Mischgebietes und einer Kita im zentralen Be-
reich und eines Gewerbegebietes im südlichen Bereich geschaffen werden. Zusätzlich soll en
eine öffentliche Grünfläche sowie ein öffentlicher Spielplatz errichtet werden. Für die Flächen
der Firmen Leybold und Inficon dient der Bebauungsplan der Bestands- und Entwicklungssiche-
rung. So soll für die Firma Leybold im Westen des Plangebietes erstmals für eine kleine Teilflä-
che des Grundstücks Planungsrecht für Erweiterungsmöglichkeiten in Form eines Parkhauses
geschaffen werden. Im Nordwesten des Plangebietes soll zudem ein Sondergebiet für die Flä-
chen des Deutschlandradios weiterhin beibehalten und geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten
geschaffen werden.
2. Verfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.04.2014 den Beschluss zur Auf-
stellung des Bebauungsplanes Arbeitstitel „ Mertener Straße in Köln- Marienburg“ gefasst.
Frühere Beschlüsse für die Änderung oder Aufstellung von Bebauungsplänen im Geltungsbe-
reich des vorliegenden Bebauungsplanes wurden mit diesem Beschluss aufgehoben.
Im Frühjahr 2015 hat eine Mehrfachbeauftragung in Form eines zweistufigen Wettbewerbsver-
fahrens stattgefunden, an dem fünf Planungsteams aus Deutschland, Holland und der Schweiz
teilgenommen haben.
In der Jurysitzung am 03.06.2015 wurde der Entwurf des Teams ASTOC Architects and Plan-
ners (Köln) mit urbanegestalt PartGmbB (Köln) als städtebauliche Grundlage für den aufzustel-
lenden Bebauungsplan ausgewählt. Der Siegerentwurf wurde der Öffentlichkeit am 23.06.2015
von der Projektgesellschaft präsentiert.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1
Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 21.03.2016 bis zum 26.04.2016 durchgeführt.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde
im Rahmen einer Abendveranstaltung im Schützenheim der Schützengesellschaft Adler 1930,
Fritz-Hecker-Straße 98, 50969 Köln am 06.09.2016 durchgeführt und in einer Niederschrift do-
kumentiert. Im Nachgang zu der Abendveranstaltung sind zwei Stellungnahmen aus der Öffent-
lichkeit in der Zeit vom 06.09.2016 bis zum 23.09.2016 eingegangen. Mit Datum vom
20.08.2021 ging von einem Grundstückseigentümer im Plangebiet während der Vorbereitung
der Unterlagen zur öffentlichen Auslegung eine weitere Stellungnahme ein.
Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragte per Beschluss am 30.03.2017 die Verwaltung, auf
der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan- Entwurf auszu-
arbeiten (Vorgaben- und Offenlagebeschluss).
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 28.04.2021 bis zum 31.05.2021 durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde nach der Bekanntmachung im Amts-
blatt der Stadt Köln vom 06.10.2021 im Zeitraum vom 14.10.2021 bis zum 15.11.2021 durchge-
führt.
Aufgrund notwendiger Änderungen an den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen wurde
der Bebauungsplan nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln vom 19.01.2022 im
Zeitraum vom 27.01.2022 bis 10.02.2022 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut ausgelegt. Dabei
konnten Stellungnahmen zu den geänderten Teilen der Planunterlagen abgegeben werden.
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3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 16,8 ha auf und liegt im Stadtteil Marienburg im
Südwesten von Köln und gehört zum Stadtbezirk Rodenkirchen. Es umfasst die Flächen des
Deutschlandradios, der ehemaligen Deutschen Welle sowie die Flächen der Firmen Leybold
und Inficon.
Im Norden wird das Plangebiet abgegrenzt durch den Raderberggürtel, im Osten durch die
Mertener Straße sowie die Bonner Straße, im Süden durch die Gaedestraße und im Westen
durch den bestehenden Nord-Süd-Grünzug.
Folgende Grundstücke liegen innerhalb des Plangebiets:
- Stadt Köln, Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 53, Flurstücke 1243, 1583, 1587, 2139, 2140,
2145, 2146, 2247, 2326, 2327, 2437,
- Stadt Köln, Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 54, Flurstücke 395, 396, 710, 711, 790, 976,
977, 978, 979, 980, 982, 983, 1075, 1076, 1084, 1085, 1112, 1113 sowie
- Stadt Köln, Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 51, Flurstücke 1980 und 1981.
Eine genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
3.2 Vorhandene Struktur
Deutschlandradio:
Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich das Hochhaus des Deutschlandradios mit 26
Geschossen (circa 100 m hoch), welches 1979 bezogen wurde. Deutschlandradio ist eine öf-
fentlich-rechtliche Rundfunkanstalt in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts. Deutschlandradio ist damit Träger der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Neben den Aufzeichnungs - und Nachrichtenstudios befinden sich dort die Redaktionen
Deutschlandfunk und DRadio Wissen . Hinzu kommen öffentliche Veranstaltungen der Veran-
staltungsreihe "Deutschlandfunk-Kammermusiksaal", die mit regelmäßigem Publikumsverkehr
auch in den Nachtstunden verbunden sind. Der Kammermusiksaal wird darüber hinaus auch für
hochwertige Aufzeichnungen gemeinsam mit teils internationalen Kooperationspartnern ge-
nutzt. Die zur Verfügung stehenden Stellplätze sind ober- und unterirdisch angeordnet. Circa 75
Stellplätze sind oberirdisch vom nördlich angrenzenden Rader berggürtel aus erreichbar. Wei-
tere Stellplätze befinden sich in einer teilweise offenen Tiefgarage, die über den südlichen Be-
reich des Grundstücks angefahren werden kann. Darüber hinaus gibt es eine Umfahrt um das
Gebäude für die An- und Ablieferung, die auch an die Tiefgarage anschließt. Im weiteren östli-
chen Verlauf grenzt die Umfahrt auf einer Länge von circa 80 m unmittelbar an das Gelände der
ehemaligen Deutschen Welle an und stellt hier die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage her.
Ehemalige Deutsche Welle:
Die auf dem Grundstück der ehemaligen Deutsche Welle befindlichen baulichen Anlagen wur-
den bereits abgebrochen. Auf dem Grundstück befanden sich das seit 2003 leerstehende Hoch-
haus sowie eine bis zu dreigeschossige Sockelbebauung. D er höhere Gebäudeteil umfasste
insgesamt 35 Geschosse, der niedrigere verfügte über 26 Geschosse. Beide Teile waren mit
einem circa 140 m hohen Zwischenbau verbunden. Im Anschlussbereich zum Deutschlandradio
bestand eine grenzständige eingeschossige Bebauung. Das Grundstück war mit einer Tiefga-
rage unterbaut. Im südlichen Bereich der Flächen der ehemaligen Deutschen Welle sind private
Stellflächen angeordnet.
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Firmen Inficon und Leybold:
Der südliche Planbereich wird durch die bestehenden Betriebe der Firmen Inficon und Leybold
gewerblich genutzt. Dort werden von den Firmen messtechnische Geräte bzw. Geräte zur Er-
zeugung von Vakuum hergestellt. Die Gewerbeflächen sind überwiegend bebaut, Erweiterungs-
flächen sind in geringem Umfang am westlichen Rand der Betriebsflächen vorhanden.
Im nördlichen Bereich der Betriebsflächen von Inficon und Leybold ist mit Hilfe verschiedener
notarieller Tausch- und Kaufverträge eine Grundstücksarrondierung vorgenommen worden, so
dass Teile der Betriebsflächen in die Projektentwicklung der DWK Die Welle Köln Erste GmbH
& Co. KG einbezogen und Teile der heutigen Flächen der Deutschen Welle künftig als Erweite-
rungsflächen für Inficon bereitgestellt werden können. Entsprechend sind diese Flächen auch
im Wettbewerbsverfahren behandelt worden.
3.3 Erschließung
Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet ist gut an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Über den
Raderberggürtel und die Bonner Straße besteht eine Anbindung an die Autobahnen A 555 und
A 4, die jeweils circa 2 km vom Plangebiet entfernt liegen.
Das Deutschlandradio ist über den Raderberggürtel erschlossen. Die Flächen der ehemaligen
Deutschen Welle sind über die ausreichend leistungsfähige Mertener Straße und den Rader-
berggürtel an den öffentlichen Verkehr angebunden. Die Erschließung der Firma Leybold erfolgt
überwiegend über die Gaedestraße (Schwerlastverkehr und Mitarbeiterstellplätze) und derzeit
untergeordnet über die Mertener Straße (nur Mitarbeiterstellplätze). Die Firma Inficon wird der-
zeit teilweise über die Mertener Straße und teilweise über das Gelände der Firma Leybold ver-
kehrlich erschlossen.
Fuß- und Radverkehr
Straßenbegleitende Gehwege sind in allen anliegenden Straßenabschnitten vorhanden, außer
am Ende der Mertener Straße. Im Zuge der Baumaßnahme wird der betreffende Abschnitt der
Mertener Straße neu gestaltet. Weiterhin liegen selbstständig geführte Gehwege u. a. zwischen
der Mertener Straße und der Bonner Straße (Privatweg) sowie im Bereich des Parks westlich
des Plangebietes.
Eine Wegeverbindung zwischen der Mertener Straße und dem Park fehlt heute, ist als Netzer-
gänzung im Zuge des Bauvorhabens jedoch geplant (Planstraße B sowie Fußwegeverbindung
durch das geplante Quartier) , um eine komfortable Grünwegebeziehung in Richtung Westen
und Süden herzustellen.
ÖPNV
Das Plangebiet ist über die Haltestelle Gaedestraße und Bonner Straße/Gürtel der Linien 132
und 130 an das Busnetz angeschlossen. Künftig wird die ÖPNV -Erschließung hauptsächlich
über die bereits planfestgestellte 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn vom Bonner Verteiler in
die Innenstadt erfolgen.
Technische Erschließung
Die Entwässerung erfolgt zurzeit größtenteils im Trennsystem. Die nördliche Plangebietshälfte
entwässert in den Raderberggürtel in einem Mischwasserkanal. Es gibt in diesem Bereich zwei
Anschlüsse (DN 300 und DN 400) . Im Westen d es Plangebietes liegt im Grünzug ein Regen-
wassersammler OB 2200/2400, an den die südliche Hälfte des Plangebietes mit DN 600 über
das Grundstück von Deutschlandradio angeschlossen ist. Die Gewerbeflächen von Inficon und
Leybold im Süden sind über das Grundstück der geplanten Kita mit DN 800 ebenfalls an den
Sammler angeschlossen.
Bezüglich der zukünftigen Erschließung wird auf das Kapitel 6.7.8 verwiesen.
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3.4 Grünsituation/Biotopstruktur
Die Grundstücksfreiflächen sind in hohem Maße versiegelt bzw. durch Tiefgaragen unterbaut
und werden im Bestand überwiegend zu Zwecken der Erschließung und als Stellplatzflächen
genutzt.
Im Norden des Grundstücks der ehemaligen Deutsche Welle , angrenzend an den Raderberg-
gürtel, befinden sich Beetflächen mit überwiegend niedrigen und bodendeckenden Gehölzpflan-
zungen, die sich durch die Nutzungsaufgabe im Jahr 2003 in Richtung einer Brachenvegetation
weiterentwickelt haben.
Im Westen des Plangebiets, im Anschluss an den angrenzenden öffentlichen Grünzug zum
Fritz-Encke-Park, befindet sich eine ausgedehnte Wiesenfläche, die sich in das Plangebiet
zieht.
Am westlichen Rand des Plangebietes weitet sich im Bereich der Flächen von Leybold der
Grünzug mit einer gehölzbestandenen Wiesenfläche auf.
Baumbestand gibt es im Norden des Grundstücks der ehemaligen Deutschen Welle in Richtung
Mertener Straße sowie auf den südlich gelegenen Stellplatzflächen. Einzelne Bäume finden sich
im ganzen Gebiet entlang von Fahrwegen und Straßen sowie auch innerhalb des Gewerbege-
bietes.
3.5 Schallimmissionen
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen-, Schienen- und Flugverkehr vorbelas-
tet. Ebenso besteht eine Vorbelastung durch Gewerbelärm. Zwischen der DWK Die Welle Köln
Erste GmbH & Co. KG und den im Plangebiet ansässigen Gewerbebetrieben wurde eine Nach-
barschaftsvereinbarung getroffen, um sicherzustellen, dass die für den jeweiligen Grundstücks-
bereich geplanten Nutzungen möglich sind.
3.6 Alternativstandorte
Das Gelände der ehemaligen Deutschen Welle stellt aufgrund der seit 2003 aufgegebenen Nut-
zung eine Entwicklungsfläche für die städtebauliche Weiterentwicklung in Marienbur g dar. Bei
der Planung handelt es sich um die Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der
nachhaltigen Innenentwicklung. Auf eine Untersuchung eventueller Alternativstandorte konnte
daher verzichtet werden.
Für die Gewerbe- bzw. Sondergebietsflächen erfolgt größtenteils eine Bestandssicherung. Hier-
für stehen keine Alternativstandorte zur Verfügung.
4. Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als
"Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)" überlagert mit der Freiraumfunktion „Grundwasser- und
Gewässerschutz“ festgelegt.
4.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet im nördlichen Bereich als Sonderge-
biet (SO) "Rundfunk" und im südlichen Bereich als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Der aufzu-
stellende Bebauungsplan „Mertener Straße in Köln-Marienburg“ wird im südlichen Bereich aus
dem bestehenden Flächennutzungsplan entwickelt. Die geplanten Nutzungen im nördlichen und
mittleren Bereich sind in einem Sondergebiet unzulässig. Um dem Entwicklungsgebot des § 8
Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
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zu entwickeln sind, zu entsprechen, wird der wirksame Flächennutzungsplan derart geändert,
dass für den nördlichen und mittleren Bereich das bisher dargestellte Sondergebiet in die Dar-
stellung einer Sonderbaufläche Rundfunk mit Verwaltung für das Deutschlandradio, einer
Wohnbaufläche, einem Mischgebiet und am südlichen Rand in geringen Flächenanteilen in eine
Gewerbefläche und Grünfläche geändert wird.
Diese Änderung erfolgt mit der 218. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfah-
ren.
4.3 Bestehendes Planungsrecht
Für den nördlichen Planbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 67410/09 „Im
Sauacker in Köln-Marienburg/Raderthal“, der für die Grundstücke des Deutschlandradios und
der ehemaligen Deutschen Welle ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung “Rundfunk-
anstalten“ festsetzt.
Für einen Teilbereich dieses Bebauungsplanes bestand seit dem 19.12.2004 ein Einleitungsbe-
schluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67410/09. Diese Änderung ist durch die
neue Entwicklung obsolet geworden. Der Einleitungsbeschluss wurde am 03.04.2014 durch den
Stadtentwicklungsausschuss zusammen mit dem Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungs-
plans aufgehoben.
Im Bereich der Firmen Leybold und Inficon besteht derzeit kein Bebauungsplan. Im Rahmen der
Planungen zum südlich angrenzenden Wohngebiet Gaedestraße/„Reiterstaffel“ wurde am
27.11.2008 ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan für die Betriebsgelände Ley-
bold/ Inficon gefasst. Dieses Verfahren ruhte bislang und wurde ebenfalls am 03.04.2014 durch
den Stadtentwicklungsausschuss zusammen mit dem Beschluss zur Aufstellung dieses Bebau-
ungsplans aufgehoben.
4.4 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt den weit überwiegenden Bereich des Plangebietes
(ca. 16,2 ha von 16,8 ha) als Innenbereich dar.
Für einen kleinen Teilbereich im Westen des Plangebietes (ca. 0,6 ha) wurde im Landschafts-
plan der Stadt Köln das Entwicklungsziel 2 Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grün-
anlagen definiert. Der kleine Teilbereich gehört zu dem im Westen an das Plangebiet angren-
zenden Landschaftsschutzgebiet „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbin-
dende Grünzüge“ (L 17). Der wesentliche Teil dieses Bereichs (ca. 0,4 ha) entspricht in seiner
Beschaffenheit dem anliegenden Grünzug, der andere Teil (ca. 0,2 ha) ist im Bestand ein Park-
platz auf dem Firmengelände von Inficon/ Leybold.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt diesen Bereich als gewerbliche Baufläche dar.
Die Festsetzung eines Gewerbegebietes im Bebauungsplan ist demnach aus dem Flächennut-
zungsplan entwickelt. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes treten die Festsetzungen des
Landschaftsplanes gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz für diesen Bereich außer Kraft,
weil der Träger der Landschaftsplanung im Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes im betreffenden Bereich nicht widersprochen hat.
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Woh-
nen (StEK Wohnen) ergibt sich aktuell bis zum Jahre 2029 nach fortlaufender Überprüfung ein
zusätzlicher Bedarf von insgesamt rund 66.000 Wohneinheiten (WE). Stadtentwicklungspoliti-
sches Ziel ist es daher, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als
Wohneigentum – bereit zu stellen.
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4.6 Denkmalschutz
Es gibt keine denkmalgeschützten Gebäude im Plangebiet. Für das Gebäude des Deutschland-
radios ist die Prüfung des Denkmalwertes jedoch noch nicht abgeschlossen.
Das Plangebiet liegt westlich der römischen Limesstraße Köln – Bonn – Mainz, die in der Trasse
der Bonner Straße verläuft und als Bodendenkmal Nr. 434 in die Denkmalliste der Stadt Köln
eingetragen ist. Im Plangebiet haben in der Vergangenheit keine archäologischen Untersuchun-
gen oder Vorermittlungen stattgefunden, sodass keine belastbaren Aussagen möglich sind. Die
derzeitige Nutzung des Plangebietes lässt jedoch keine repräsentative archäologische Sach-
verhaltsermittlung auf dem Gelände zur Verbesserung de s archäologischen Datenstandes zu.
Der Untersuchungsbedarf wird seitens der Archäologischen Bodendenkmalpflege und- Denk-
malschutzbehörde bis zur Realisierung zukünftiger Bauvorhaben im Plangebiet zurückgestellt.
Sollten im Zuge der Neubebauung archäologisc he Funde und Befunde zutage kommen, sind
die §§ 15 und 16 DSchG NW zu beachten.
Westlich des Plangebietes sowie des angrenzenden öffentlichen Grünzug s zum Fritz-Encke-
Park befindet sich das am 13.03.1995 unter der Nr. 7444 als Baudenkmal in die Denkmallist e
der Stadt Köln eingetragene Baudenkmal Volksparksiedlung in Köln – Raderthal. Hierbei han-
delt es sich um eine einheitlich gestaltete Siedlung mit freistehenden Einfamilienhäusern, Rei-
henhäusern, Zeilenbauten, einem Wohnhochhaus, zentralen Versorgungseinr ichtungen und
Kirche. Große öffentliche und private Grünflächen lockeren den Siedlungskörper auf. Die
Gründe für die Denkmaleigenschaft gemäß § 2 DSchG NW ergeben sich aus der nachstehen-
den Begründung, welche der Anlage 08/03 zum Baudenkmal entnommen ist:
„Unweit des Autobahnverteilerkreises am Militärring zwischen Bonner- und Brühler Straße wird
in den Jahren zwischen 1949 - 1952 ein ca. 36 ha großes Grünareal, der sog. Volkspark, für die
Errichtung von britischen Besatzungsbauten in Anspruch genommen. Die in den Jahren 1923 -
1924 von Fritz Encke entworfene Anlage wurde ausgewählt, um möglichst schnell auf einer
städtischen "Freifläche" mit dem Bau beginnen zu können, zusätzlich wurden im Norden der
Siedlung Grundstücke privater Eigentümer enteignet. So entstand eine einheitlich gestaltete
Villensiedlung mit 147 Einfamilienhäusern, vier Zeilenbauten mit 48 Wohnungen und einem
Hochhaus mit 73 Wohneinheiten sowie Versorgungseinrichtungen, einer Schule und einer Kir-
che. Die Auftraggeber forderten an die militärische Rangordnung angepasste Bauten, so dass
verschiedene Gebäudetypen für Offiziere (III, IV, V) und Unteroffiziere (VI, VII) entwickelt wur-
den, diese wiederum sollten in der grund- und aufrisstechnischen Gestaltung jede uniforme Ty-
pisierung vermeiden. An die Entwicklung englischer Gartenstädte angelehnt, waren diese For-
derungen für eine Siedlung dieser Größe unter den erschwerten Bedingungen der Nachkriegs-
zeit nur eingeschränkt zu erfüllen. Man einigte sich schließlich auf 12 Leittypen, die sodann in
der Zuordnung zu den Straßenzügen und zu den Nebenanlagen (Garagen, Wirtschaftshöfe,
etc.) räumlich - insbesondere aber auch im äußeren Aufriss - so stark variiert wurden, dass die
gefürchtete Uniformität vermieden werden konnte. Dadurch jedoch, dass bei den verschiedenen
Leittypen die Bauhöhen, Dachneigungen und -formen, Giebel- und Traufstellungen zur Straße
aufeinander abgestimmt wurden, konnten die für eine einheitliche städtebauliche Erscheinungs-
form wichtigen Voraussetzungen geschaffen werden. Schon bei der Errichtung der Bauten
wurde vorgesehen, dass sie später einmal in deutsche Nutzung übergehen sollten. Aus diesem
Grund wurden auch von vornherein die sehr großen Einfamilienhäuser so konzipiert, dass sie
zu Zweifamilienhäusern umgebaut werden konnten.
[…]
Die Siedlung Volkspark ist ein Beispiel einer vorstädtischen Villensiedlung mit teilverdichteten
Strukturen, die in ihrer geschlossenen baulichen Gestalt bis heute erhalten ist. Gegenüber den
anderen Villenvororten sind die Bauten einheitlich geplant und nahezu gleichzeitig ausgeführt.
Zudem wurden sämtliche Grünflächen - öffentliche und private – sowie die Wegeverbindungen
(z. T. heute noch mit originalen Betonplatten ("Panzerplatten") - Belägen) in die Planung mitein-
geschlossen. Diese Geschlossenheit ist nahezu einmalig. Neben diesen städtebaulichen As-
pekten ist die ehemalige britische Besatzungssiedlung als geschichtliches Dokument der Nach-
kriegszeit von allgemeinhistorischem Interesse.
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Die Tatsache, dass an der Planung eine 12-köpfige Mannschaft von größtenteils namhaften […]
Architekten mitgewirkt hat, berührt wissenschaftliche, insbesondere kunsthistorische Belange,
da die Siedlung ein weites Spektrum der Wohnbau-Architektur der 50er Jahre dokumentiert, die
in dieser Formenvielfalt Seltenheitswert besitzt.
Aus den vorgenannten Gründen besteht an der Erhaltung und Nutzung der Siedlung Volkspark
ein öffentliches Interesse.“
Insbesondere die Wohngebäude Dransdorfer Straße 58, 60, 62, 64, 66 und 68, welche einen
kleinen Teil des Baudenkmals Nr. 7444 bilden, liegen in Sichtweite der geplanten Änderungen
innerhalb des heutigen Gewerbegebietes. Die heutigen Grundstücksgrenzen liegen ca. 30 m
westlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, getrennt durch den Grünzug zum Fritz -
Encke-Park. Die Wohngebäude selbst liegen weitere 25 bis 50 m westlich.
Um die Belange des Baudenkmales angemessen zu würdigen, begrenzt der Bebauungsplan
die Höhe der baulichen Anlagen im westlichen Teil des Gewerbegebiets auf 60,0 m. Des Wei-
teren erhält die Fläche innerhalb der heutigen Betriebsfläche des ansässigen Gewerbebetrie-
bes, für die ein Parkhaus geplant ist, die Festsetzung einer Fassadenbegrünung. Abgeschirmt
wird die zukünftige Bebauung darüber hinaus durch eine geplante Ausgleichsfläche A8, welche
die Sichtbarkeit des geplanten Parkhauses von der Volksparksiedlung einschränken soll. Des
Weiteren wird ein bestehender Parkplatz innerhalb der heutigen Betriebsfläche teilweise in einer
Breite von ca. 6 bis 8 Meter mit der vorstehenden genannten Ausgleichsfläche A8 überplant,
sodass sich in Teilbereichen (gegenüber der Wohnbebauung Dransdorfer Straße 58, 60 und
62) der Abstand zu der gewerblichen Nutzung sogar erweitert. Die Belange der Volksparksied-
lung werden demnach berücksichtigt.
4.7 Altlasten
Im Plangebiet befindet sich keine Altlastenverdachtsfläche. Gemäß einer Untersuchung durch
Mull&Partner wurden auf der südlichen Teilfläche des ehemaligen Leybold Grundstückes (Flur-
stück 976) lokal geringfügig erhöhte PAK Schadstoff -Gehalte in den Auffüllhorizonten festge-
stellt. Der betroffene Horizont ist ca. 80 cm mächtig und an der Oberfläche.
Im nordöstlichen Bereich weis t ein kleinräumiger Bereich (ca. 100 m²) eine signifikante Über-
schreitung der Grenzwerte für PAK gemäß den Vorgaben der LAGA auf. Diese wurde mutmaß-
lich im Zuge der Auffüllungen zur Herstellung der Bestandsgebäude eingebracht. Im Rahmen
des Neubaus wird der Boden tief ausgehoben und die Belastungen somit entfernt. Während der
Bauumsetzung ist der Nachweis zu erbringen, dass von dieser Belastung keine Gefahr für die
Schutzgüter ausgeht.
Des Weiteren befand sich eine stoffliche Bodenveränderung 202110 im nordwestlichen Bereich
des festgesetzten Gewerbegebietes. Diese lag größtenteils unterhalb eines bestehenden Ge-
werbegebäudes. Die Bodenveränderung erfolgte aufgrund eines Ölunfalls beim Tanken im
Jahre 1998 und führte zu einem Grundwasserschaden. Im Anschluss erfolgte eine biologische
Sanierung. Gefahren für Schutzgüter bestehen somit nicht mehr. Die Fläche 202110 – stoffliche
Bodenveränderung wird als „Fläche saniert ohne Überwachung“ im Altlastenkataster der Stadt
Köln geführt.
Die Altablagerung 20401 grenzt westlich des Deutschlandradios an und liegt außerhalb des
Geltungsbereiches. Durch den Bebauungsplan werden hier keine Änderungen hervorgerufen.
4.8 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasserwerks Hochkirchen.
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4.9 Hochwasserrisikogebiet des Rheines
Das Plangebiet liegt in Teilen im Hochwasser risikogebiet des Rheines im Sinne des
§ 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
4.10 Kooperatives Baulandmodell
Zur Sicherung der wohnungspolitischen Ziele hat der Rat der Stadt Köln im Jahr 2014 das Stadt-
entwicklungskonzept beschlossen. Das Kooperative Baulandmodell, ein Bestandteil des Kon-
zepts, wurde 2014 als ein wichtiges Instrument zur Umsetzung dieser Ziele in Köln eingeführt.
Das Kooperative Baulandmodell verpflichtet Bauherrinnen und Bauherren, Investorinnen und
Investoren sowie Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger bei Planvorhaben, die eine Bebau-
ungsplanung benötigen, 30 Prozent der Wohnungen im öffentlich geförderten Segment zu er-
richten, vorausgesetzt es entstehen mehr als 20 Wohneinheiten. Gleichzeitig werden sie stärker
in die Pflicht genommen, sich an den ursächlichen Folgekosten ihrer Vorhaben zu beteiligen.
Dies gilt beispielsweise für Kindertagesstätten, Grünflächen und Spielplätze. Mit der Fortschrei-
bung des Kooperativen Baulandmodells in 2017 wurde das vorrangige Ziel nach bezahlbarem
Wohnraum und damit die Grundzüge dieses Modells noch stärker betont als bisher.
Eine durchgeführte Angemessenheitsprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass das kooperative
Baulandmodell bei der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens Nr. 67410/11,
Mertener Straße, insbesondere aufgrund der hohen Abbruch- und Sanierungskosten nicht zur
Anwendung kommt.
Unabhängig davon hat sich der Investor freiwillig dazu verpflichtet, 10 % der Geschossfläche
für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.
5. Städtebauliches Konzept
5.1 Planungs- und Freiraumkonzept
Die Voraussetzung für den Aufstellungsbeschluss war, dass die an das neue Wohngebiet und
Mischgebiet angrenzenden Nutzungen (Deutschlandradio und die Firmen Leybold und Inficon)
in ihrem Bestand und ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Um dies zu gewähr-
leisten, wurden die auf die neuen Wohnflächen einwirkenden Betriebsemissionen gemeinsam
mit den betroffenen Unternehmen gutachterlich erfasst und bewertet. Im Rahmen von durchge-
führten Workshops wurden die Ergebnisse der Gutachten ausgewertet und die weitere Vorge-
hensweise der Flächenentwicklung gemeinsam festgelegt. Als Ergebnis gab es eine grundsätz-
liche Einigung zwischen der Projektentwicklerin der Flächen der ehemaligen Deutschen Welle
und den südlich benachbarten Firmen Leybold und Inficon über die Entflechtung der Grundstü-
cke und über die Durchführung von schallreduzierenden Maßnahmen im Bereich der Firmen
Leybold und Inficon. Diese Maßnahmen bzw. deren Kosten werden von der Projektentwicklerin
der Flächen der ehemaligen Deutschen Welle übernommen. Dadurch konnten die Vorausset-
zungen für eine grundsätzliche Verträglichkeit zwischen dem geplanten Wohngebiet und dem
bestehenden Gewerbegebiet im Süden geschaffen werden.
Für das Deutschlandradio sind keine schallreduzierenden Maßnahmen vorgesehen, sodass der
Planung für das neue Wohnquartier die aktuelle Belastung zu Grunde gelegt wurde. Auf dieser
Grundlage wurden die für das neue Wohnquartier erforderlichen schallschutzrechtlichen Kon-
sequenzen gutachterlich definiert und bei der weiteren städtebaulichen Planung berücksichtigt.
Ehemalige Deutsche Welle:
Für die Flächen der ehemaligen Deutschen Welle wurde eine Mehrfachbeauftragung durchge-
führt. Der Siegerentwurf von Astoc Architects and Planners (Köln) mit urbanegestalt PartGmbH
(Köln) bildet die Planungsgrundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren. Das städtebauli-
che Konzept sieht eine V- bis VII-geschossige Blockrandbebauung mit Öffnungen nach Süden
und Osten vor. Es ist eine Abfolge von mehreren, annähernd gleich großen Innenhöfen und
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einem Wohn- und Erschließungshof vorgesehen. Das Quartier öffnet sich im Süden in Richtung
des öffentlichen Grünzugs und ermöglicht dadurch eine Verzahnung von öffentlichen und priva-
ten Freiflächen. In den Blockinnenbereichen sind grüne Höfe vorgesehen, die als gemeinschaft-
liche Flächen genutzt werden können. Der Eingangshof im Osten ist zugleich das "Gesicht" des
neuen Gebietes. Die Schallschutzbebauung entlang der Grenze zum Deutschlandradio schließt
die Bebauung nach Westen hin ab. Durch die bauliche Abschirmung des künftigen Wohngebie-
tes wird insbesondere den Belangen des Deutschlandradios Rechnung getragen. Der Rader-
berggürtel wird durch die neue Bebauung gefasst und erhält eine klare, durchgehende Raum-
kante.
Im überwiegenden Teil ist eine Wohnnutzung geplant. Im Plangebiet sollen insgesamt 700 bis
750 Wohneinheiten errichtet werden, von denen 70 bis 75 Wohneinheiten als öffentlich geför-
derte Wohnungen erstellt werden sollen. Im Süden dieser Fläche ist auch ein Anteil an nicht
störenden gewerblichen Nutzungen vorgesehen, sodass hier die Ausweisung eines Mischge-
bietes erfolgt. Südlich des Deutschlandradios sind eine sechsgruppige Kindertagesstätte und
ein öffentlicher Spielplatz sowie eine weitere öffentliche Grünfläche im Übergangsbereich zum
öffentlichen Grünzug geplant.
Die Erschließung der neuen Wohnbauflächen erfolgt über die Mertener Straße sowie über die
Planstraße A, welche zukünftig vom Raderberggürtel entlang der Grundstücksgrenze zum
Deutschlandradio führen wird. Der südliche, entlang der heutigen Grenze des Gewerbegebiets
führende Teil der Mertener Straße soll als Folge der Grundstücksarrondierungen künftig entfal-
len und durch eine weiter nördlich liegende, parallel verlaufende Planstraße (Planstraße B) er-
setzt werden. Die neu geplanten Straßen erhalten eine starke Begrünung durch die Anpflanzung
einer Vielzahl von Bäumen, um einen durchgrünten Charakter der Straßenzüge sicherzustellen.
Das Wohnquartier soll im Inneren überwiegend autofrei gestaltet werden und ist nur für Ret-
tungs- und Versorgungsfahrzeuge zugänglich. Der ruhende Verkehr wird in Tiefgaragen unter-
gebracht. Besucherstellplätze können entlang der Mertener Straße bzw. entlang der geplanten
Verlängerung der Mertener Straße (Planstraße B) angeordnet werden.
Neben dem Erhalt von insgesamt neun bestehenden Bäumen innerhalb des Allgemeinen Wohn-
gebietes ist die Anpflanzung von 41 neuen Bäumen im Bereich der Wohn- und Mischgebiete
vorgesehen, welche zu einer Begrünung des Plangebietes beitragen sollen.
Deutschlandradio:
Im Bereich des Deutschlandradios sind derzeit keine konkreten baulichen Veränderungen ge-
plant. Um den Standort langfristig und einem damit verbundenen Erweiterungsbedarf zu si-
chern, sieht der Bebauungsplan maßvolle Erweiterungsmöglichkeiten im Bereich der heute be-
reits bebauten Flächen vor. Gleichzeitig wurden aus städtebaulichen Gründen – zur Erzielung
einer einheitlichen Straßenflucht im Bereich des Raderberggürtels - die dort nach dem bisheri-
gen Planungsrecht vorhandenen Überbauungsmöglichkeiten zurückgenommen.
Firmen Inficon und Leybold:
Die nördliche Grenze des bestehenden Gewerbegebiets wird als Folge der Grundstücksarron-
dierungen begradigt und nach Norden bis an die neue Trasse der Mertener Straße verschoben,
wodurch zusätzliche Entwicklungsflächen für die beiden bestehenden Gewerbeunternehmen
sowie neue Gewerbetreibende geschaffen werden können. Darüber hinaus soll bei der Firma
Leybold im Westen des Plangebietes eine Erweiterungsmöglichkeit innerhalb der eigenen
Grundstücksgrenzen geschaffen werden. Hierfür wird ein bestehendes Landschaftsschutzge-
biet, welches im Flächennutzungsplan bereits als gewerbliche Baufläche dargestellt ist, in An-
spruch genommen. Die Planungen sehen hier die Errichtung eines Parkhauses. Ansonsten blei-
ben die bestehenden Betriebsflächen in ihren Abgrenzungen unverändert.
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5.2 Energiekonzept für die Flächen der ehemaligen Deutschen Welle
Auf Grundlage des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen und hochbauli-
chen Entwurfs wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die Planungsgruppe
Schneider & Partner bereits ein Energiekonzept erstellt. Dieses wurde in der „Energetischen
Erläuterung zur Abstimmung weiterer Maß nahmen – Die Welle Köln“ (Stand: 13.08.2021) do-
kumentiert.
Die Gebäude sollen gemäß der derzeitigen Planung aus überwiegend massiven Bauteilen er-
stellt werden. Die Außenwände sind als Wärmedämmverbundsystem aus Kalksandstein‐ oder
Ziegelmauerwerk bzw. Stahlbeton mit einer diffusionsoffenen Wärmedämmung nach DIN 4108‐
10 und einem Bemessungswert von min. 0,035 W/(mK) geplant. Für die Dächer und Geschoß-
trenndecken ist ein Bauteil aus Stahlbeton mit entsprechender Dämmung und einem Fußbo-
denaufbau in der Berechnung des Bauphysikers vorgesehen. Die Fenster sollen als 3‐fach Ver-
glasung ausgeführt werden.
Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sollen unter Ansatz eines außenliegen-
den Sonnenschutzes in Kombination mit Sonnenschutzverglasung nachgewiesen und einge-
halten werden. Dabei kann für Wohnräume aufgrund der vorhandenen Lärmbelastung die er-
höhte Nachtlüftung (Fensterlüftung z. B. nachts in Kippstellung) nicht berücksichtigt werden.
Zur Festlegung der Wärmeversorgung wurden die vier nachstehenden Anlagenkonzepte be-
trachtet:
- Wärmerückgewinnung aus Abwasser
- Wärmerückgewinnung aus Abwasser in Kombination mit Photovoltaik und Fernwärme
- Kraftwärmekopplung mit Spitzenlast Heizkessel
- Fernwärmeversorgung mit PV-Anlagen
Nach derzeitigem Stand soll die Versorgung der Gebäude innerhalb des allgemeinen Wohnge-
bietes und des Mischgebietes aus dem Fernwärmenetz der Rheinenergie erfolgen.
Dieses Konzept stellt ein ganzheitliches Energiekonzept dar, welches auf begrenzter Raumflä-
che die einfachste Art der Wärmeversorgung ausgesprochen betriebssicher darstellt. Die Anla-
genaufwandszahl ist im Vergleich sehr gering. Es sind keine besonderen Anforderungen an den
Aufstellraum, wie z. B. Schornstein, Zu ‐/ Abluftöffnungen ins Freie etc., notwendig. Aufgrund
dieser Punkte ist das Konzept unter Berücksichtigung der Investition, der Betriebskosten, der
Betriebssicherheit und dem Platzbedarf die wirtschaftlichste Methode der Wärmeerzeugung und
Wärmeverteilung. Weitere regenerative Maßnahmen sind optional möglich.
Die Trinkwassererwärmungsanlagen werden in Anlehnung an die Versorgungsstruktur der
Fernwärmeversorgung und Heizwasserverteilung geplant. Die zentralen Trinkwarmwasserer-
wärmungsanlagen werden in den Aufstellräumen zusammen mit den Fernwärmestationen auf-
gestellt.
Das vorliegende Konzept sieht des Weiteren die Errichtung von PV‐Anlage auf den Dachflächen
vor. Die Größe der PV‐Anlagen richtet sich nach dem möglichen Platzangebot auf den Dachflä-
chen. Die geforderte PV‐Pflicht der Koordinationsleitstelle für Klimaschutz wird mit einer Erzeu-
gung von mind. 1 kWp jedoch auf jeden Fall eingehalten.
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere
in der Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Festsetzung von Grün -
und Freiflächen, der Sicherung vielfältiger Wegeverbindungen für Fußgänger und Fahrradfah-
rer, der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnahmen und öffentlicher Straßenver-
kehrsflächen.
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6.1 Art der baulichen Nutzung
6.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß den angestrebten Planungszielen wird für den nordöstlichen Bereich des Plangebietes
auf den Flächen der ehemaligen Deutschen Welle ein allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4
Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen. Ziel der Festsetzung ist die Schaff ung von
neuem Wohnraum, um der Wohnraumknappheit im Kölner Stadtgebiet entgegen zu wirken.
Im allgemeinen Wohngebiet wird gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO festgesetzt, dass alle nach §
4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - es handelt sich dabei um "Be-
triebe des Beherbergungsgewerbes", "sonstige nicht störende Gewerbebetriebe", "Anlagen für
Verwaltungen", "Gartenbaubetriebe" sowie "Tankstellen" - nicht Bestandteil des Bebauungspla-
nes werden. Dieser Ausschluss erfolgt, da die genannten Nutzungen innerhalb der Bauflächen
nicht realisierbar sind, an dieser Stelle kein Bedarf für sie besteht oder sie in Nachbarschaft der
geplanten Wohnbebauung städtebaulich nicht erwünscht sind. Nachteile für die Versorgung des
Gebiets ergeben sich hieraus nicht, da die ausgeschlossenen Anlagen in der unmittelbaren Um-
gebung vorhanden sind.
6.1.2 Mischgebiet (MI)
Im Übergangsbereich zwischen dem geplanten allgemeinen Wohngebiet im Norden und dem
bestehenden Gewerbegebiet im Süden wird ein Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO festgesetzt.
In diesem Bereich sollen neben dem Wohnen auch nicht wesentlich störende gewerbliche Nut-
zungen zulässig sein. Ziel ist es, hier einen Übergang zwischen dem bestehenden Gewerbege-
biet sowie dem neu geplanten Wohngebiet zu realisieren. Darüber hinaus werden mittels dieser
Festsetzung auch städtebaulich notwendige Abstände zwischen den genannten Nutzungen ge-
sichert. Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Entwurf sieht in diesem Bereich auch einen
gewerblichen Anteil vor, sodass die Festsetzung auch aus dem Konzept entwickelt ist.
Für das Mischgebiet wird gem. § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass die allgemein zulässigen
Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnü-
gungsstätten) sowie gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNV O die ausnahmsweise zulässige Nutzung
nach § 6 Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) aus den oben genannten Gründen (Kapitel
6.1.1) nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.
6.1.3 Gewerbegebiet (GE)
Die südlichen Flächen der beiden Betriebe Leybold und Inficon werden bestandsorientierend
als Gewerbegebiet (GE) gem. § 8 BauNVO festgesetzt.
In dem festgesetzten Gewerbegebiet (GE) werden gem. § 1 Abs. 5 BauNVO die nach § 8 Abs.
2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen und gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die nach
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Der
Ausschluss dieser Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes erfolgt analog zum A usschluss
innerhalb des Wohn- und Mischgebietes.
Das Plangebiet (GE) soll in erster Linie dem produzierenden bzw. verarbeitenden Gewerbe die-
nen. Aus diesem Grund erfolgt gem. § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO ein Ausschluss von
Einzelhandelsbetrieben. Ausgenommen von der Festsetzung sind gemäß § 1 Abs. 5 in Verbin-
dung mit Abs. 9 BauNVO Verkau fsstellen, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang
mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen und baulich untergeordnet sind.
Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr als
15 % der Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche
von 100 m².
Des Weiteren werden im Gewerbegebiet (GE) gem. § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO Anlagen
ausgeschlossen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines
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solchen Betriebsbereichs sind (Störfallbetrieb). Derartige Betriebe oder Betriebsteile sind im Be-
stand nicht vorhanden. Der Ausschluss der sogenannten Störfallbetriebe innerhalb des Plange-
biets erfolgt zum Schutz der an das Gebiet angrenzenden Wohnbebauung sowie der geplanten
Wohnbebauung im Norden. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der europäischen Seveso-III-Richtlinie
wird mit dieser Festsetzung dafür Sorge getragen, dass durch die Flächenausweisung bzw.
durch die Flächennutzung schwere Unfälle verhütet bzw. deren Folgen begrenzt werden.
Im westlichen Bereich des Gewerbegebietes plant Leybold die Errichtung eines neuen Park-
hauses. In diesem sollen die notwendigen Stellplätze für das Gewerbegebiet sowie auch zu-
sätzliche Parkplätze für im Gewerbegebiet ansässige Firmen (Mitarbeiter und Geschäftspartner)
untergebracht werden. Im Bebauungsplan wird in diesem Bereich innerhalb des Gewerbege-
bietes somit eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Im städtebaulichen Vertrag wird
für diese überbaubare Grundstücksfläche geregelt, dass hier ausschließlich ein Parkhaus er-
richtet werden darf. Diese Regelung im städtebaulichen Vertrag erfolgt, um die Auswirkungen
des Erweiterungsvorhabens der Firma Leybold besser in Bezug auf Gestaltung im Hinblick auf
den westlich angrenzenden Grünzug steuern zu können. Die Beschränkung auf ein Parkhaus
entspricht dabei den Plänen des Grundstückseigentümers Leybold für die Fläche.
Da die geplante gewerbliche Nutzung auf die mittelbar angrenzende bestehende schutzbedürf-
tige Wohnnutzung im Umfeld sowie auch auf die neu geplante Nutzung im Norden Rücksicht
nehmen muss, ist eine uneingeschränkte Nutzung des Gewerbegebiets immissionsschutzrecht-
lich nicht möglich. Das Gewerbegebiet wird daher auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
u. S. 2 i. V. m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO und des Abstandserlasses NRW „nach der Art der
Betriebe und Anlagen und deren besonderen Eigenschaften“ in eine Zone 1 und Zone 2 geglie-
dert.
Dies bedeutet, dass nach der typisierenden Betrachtungsweise des Abstandserlasses Betriebs-
arten, die ein Abstandserfordernis aufgrund ihres Emissionsverhaltens entsprechend den Ab-
standsklassen I bis VI (Nr. 1 bis 199 des Abstandserlasses NRW) in dem Gewerbegebiet besit-
zen, in dem als Zone 1 festgesetzten Bereich ausgeschlossen werden. Die Zone 1 grenzt dabei
direkt an die bestehende und an die geplante Wohnbebauung an. Die Gliederung erfolgt auf-
grund der bestehenden Abstände zu den schutzwürdigen Nutzungen.
In der festgesetzten Zone 1 sind ausnahmsweise Anlagen- / Betriebsarten der Abstandsklasse
VI (lfd. Nrn. 161 – 181) zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass deren Emissionen z. B. durch
besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf
Nachtarbeit) soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in den schutzbedürftigen Gebieten vermieden wer-
den. Diese Voraussetzungen sind im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachzuweisen.
Mittels dieser Festsetzung sollen im Plangebiet weitere Entwicklungsmöglichkeiten gesichert
werden, ohne dass dadurch negative Auswirkungen auf das Planumfeld hervorgerufen werden.
Für die Zone 2, die Kernzone des bestehenden Gewerbegebietes , erfolgt aufgrund der beste-
henden Abstände die Festsetzung, dass Anlagen- und Betriebsarten der Abstandsklassen I bis
V (lfd. Nummer 1 bis 160) nicht zulässig sind.
Die Abstandsliste zum Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
vom 06.06.2007 - MBl. NRW. 2007 S. 569 (Abstandserlass) ist dabei zu beachten.
Gliederung des Gewerbegebietes mittels Lärmemissionskontingentierung
Mit dem Bebauungsplan wird u. a. bestehendes Gewerbe überplant. Ziel des Bebauungsplanes
ist es, einerseits insoweit die bestehenden Nutzungen zu sichern und andererseits auch zukünf-
tig etwaige gewerbliche Neuansiedlungen konfliktfrei zu ermöglichen.
Im Plangebiet entsteht insbesondere durch die schon vorhandenen Gewerbebetriebe Leybold
und Inficon innerhalb des Gewerbegebiets Gewerbelärm.
Innerhalb des Plangebiets bestehen weitere Emissionsquellen durch „Deutschlandradio“ im
Sondergebiet. Diese Emissionsquellen wurden im schalltechnischen Gutachten im Rahmen der
Vorbelastung berücksichtigt. Da es sich bei Deutschlandradio nur um einen einzigen Betrieb
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handelt, für den die Festsetzung eines Sondergebietes erfolgt, in dem nur diese Nutzung zuläs-
sig ist, erfolgt für dieses Gebiet keine Festsetzung von Lärmemissionskontingenten.
Für das Gewerbegebiet erfolgt eine Gliederung durch Festsetzung von Lärmemissionskontin-
genten nach DIN 45691 2006 - Geräuschkontingentierung, bei deren Einhaltung keine unzuläs-
sigen Immissionen an den betrachteten Immissionsorten zu erwarten sind. Insbesondere wird
durch diese Festsetzung die gleichzeitige Einwirkung der verschiedenen Emittenten geregelt.
Planerisches Ziel dieser Festsetzung ist es , einerseits auch für zukünftige Ansiedlungen im
Plangebiet Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen bzw. „Windhundrennen“ um die Ausschöp-
fung der zulässigen Emissionen zu vermeiden und andererseits die notwendige Rücksicht-
nahme auf die Nachbarschaft im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes zu regeln.
Die Gliederung der Lärmemissionskontingentierung im festgesetzten Gewerbegebiet erfolgt in
fünf Kontingentflächen, Teilflächen A bis E, wobei die Teilflächen A und B jeweils ein Emissi-
onskontingent von tags/nachts 61/46 dB(A) pro Quadratmeter, die Teilfläche C 54/39 dB(A) pro
Quadratmeter, die Teilfläche D 56/41 dB(A) pro Quadratmeter und die Teilfläche E 62/47 dB(A)
pro Quadratmeter aufweisen.
Die Abgrenzung der einzelnen Teilflächen erfolgt dabei anhand der heute vorhandenen Nutzun-
gen und wird an der „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder Abgrenzung des Maßes der
Nutzung innerhalb eines Baugebietes“ („Knödellinie“) in der Planzeichnung erkennbar. Die Teil-
flächen umfassen auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Die Maßnahmenfläche M2
ist nicht Teil der Teilflächen C bzw. E, da in dieser Grünmaßnahmen vorgesehen sind und somit
kein Lärm ausgehen wird.
Die Teilfläche A beinhaltet insbesondere die Verwaltungseinheiten entlang der Bonner Straße.
Die Teilfläche B stellt den eigentlichen Kern des Gewerbegebietes (Zone 2) dar. Die Teilfläche
C beinhaltet die westlichen Randbereiche im Übergang zum Fritz-Encke-Park sowie daran an-
schließender Wohnbebauung. Die Teilfläche D stellt Entwicklungsflächen im Übergang zum ge-
planten Misch- und Wohngebiet der Flächen der ehemaligen Deutschen Welle dar. Die Teilflä-
che E beinhaltet größtenteils ebenerdige Stellplätze sowie ein weiteres Verwaltungsgebäude.
Zusätzlich existieren richtungsbezogene Zusatzkontingente mit den Richtungssektoren A bis D,
die Zusatzkontingente ermöglichen eine Erhöhung der Emissionskontingente L
EK von 3 dB(A)
tags und nachts (Richtungssektor C ) und 5 dB(A) tags und nachts (Richtungssektor A). Zwei
Richtungssektoren (B und D) erhalten kein Zusatzkontingent.
Nach der Rechtsprechung stellt eine Lärmemissionskontingentierung eine Gliederung eines
Baugebiets nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dar. Die aktuelle höchstrichterliche Recht-
sprechung verlangt insofern, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern
gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe
hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden
nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 07.12.2017 – 4 CN
7/16, zit. nach juris Rn. 15). Hintergrund dafür ist, dass § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO nur eine
räumliche Zuteilung von Emissionsrechten ermöglicht, aber keine das gesamte Baugebiet um-
fassende Beschränkung.
Ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung existiert im vorliegenden Gewerbegebiet nicht und
kann auch mit Rücksicht auf die derzeit bestehenden schutzwürdigen Nutzungen in der Nach-
barschaft nicht vorgesehen werden.
Des Weiteren ist bisher nicht abschließend geklärt, was das Bundesverwaltungsgericht mit ei-
nem Emissionskontingent meint, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht.
Eine Möglichkeit besteht darin, die Angaben in Nr. 5.2.3 „Industrie- und Gewerbegebiete“ der
DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau – Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung“
heranzuziehen. Es heißt dort:
„Wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, ist für die Be-
rechnung der in der Umgebung eines geplanten Industrie- oder Gewerbege-
bietes ohne Emissionsbegrenzung zu erwartenden Beurteilungspegel dieses
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Gebiet als eine Flächenschallquelle mit folgenden flächenbezogenen Schall-
leistungspegeln anzusetzen:
• Industriegebiet, tags und nachts 65 d(B);
• Gewerbegebiet, tags und nachts 60 d(B).“
Das würde bedeuten, dass ein Kontingent von tags/nachts 60/60 d(B)A jeden in einem Gewer-
begebiet zulässigen Betrieb ermöglicht.
Da die DIN 18005-1, Nr. 7.5 „gewerbliche Anlagen“ jedoch auf die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm verweist, die für das Gewerbegebiet im Unterschied zum Industriegebiet einen strengeren
Nachtwert vorsehen, der ja auch von den Anlagen im selben Gewerbegebiet eingehalten wer-
den müsste, wäre auch vertretbar, einen niedrigeren Nachtwert und etwa Werte von tags/nachts
60/50 d(B)A dafür anzunehmen, dass jeder in einem Gewerbegebiet zulässige Betrieb ermö g-
licht würde.
Im vorliegenden Fall werden weder die Werte von 60/60 noch von 60/50 dB(A) durch die Kon-
tingente A bis E erreicht. Doch sind insofern auch die erheblichen Zusatzkontingente zu berück-
sichtigen. Gerade der Richtungssektor A mit dem höchsten Zusatzkontingent von 5/5 dB(A) um-
fasst einen Sektor von ca. 160 Grad. Das heißt, das Gewerbegebiet kann in diesem Bereich,
also insbesondere nach Norden, 5 dB(A) tags und 5 dB(A) nachts zusätzlich emittieren. Dort
ergibt sich damit ein Kontingent für die Kon tingentflächen A und B von 66/51 dB(A). Legt man
die Werte von 60/50 für ein Gewerbegebiet ohne Emissionsbeschränkung zugrunde, so darf
dieses Kontingent unter Berücksichtigung der Richtungssektoren in den Kontingentflächen A
und B tags deutlich überschritten werden und wird auch nachts erreicht bzw. geringfügig über-
schritten. Da der Sektor A zudem recht weit ist, stellen die erforderlichen Abschirmmaßnahmen
in die anderen Richtungen, also insbesondere nach Süden und Osten, keine großen Einschrän-
kungen dar. Damit lässt sich vertreten, dass die Voraussetzungen des Bundesverwaltungsge-
richts für die gebietsinterne Gliederung hier erfüllt sind.
In der Rechtsprechung der Obergerichte gibt es allerdings Entscheidungen, die die Möglichkeit
verneinen, dass Richtungssektoren dazu beitragen können, die Anforderungen des § 1 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu erfüllen (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 1 KN 157/16 -
juris Rn. 45; OVG Greifswald, Urteile vom 21. Mai 2019 - 3 K 13/14 - NordÖR 2019, 476 <480>
und vom 11. September 2019 - 3 K 149/15 - NordÖR 2020, 33 <35>). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat dies bislang offengelassen (Urteil vom 18. Februar 2021, 4 CN 5.19, Rn. 23).
Da aber insbesondere hinsichtlich der Frage, was in einem Gewerbegebiet ohne Emissionsbe-
schränkung zulässig sein muss, noch keine Rechtssicherheit besteht, wird die Lärmemissions-
kontingentierung im vorliegenden Fall sicherheitshalber zusätzlich auf eine baugebietsübergrei-
fende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gestützt. Demnach können die Festsetzun-
gen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im
Verhältnis zueinander getroffen werden. Von dieser Ermächtigung macht die Plangeberin hier-
mit explizit Gebrauch.
Sie hat umfassend geprüft, wo sich in ihrem Stadtgebiet Gewerbegebiete befinden, die mit kei-
ner Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingentierung belegt sind, die jeden nach
§ 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht. Ein entsprechendes Gebiet befindet sich bei der
Von-Hünefeld-Straße in Köln Ossendorf. Hier besteht der rechtswirksame Bebauungsplan Nr.
6250/03 mit Rechtskraft vom 14.04.1998 bzw. dessen erste Änderung mit der Nr. 6250/03-00-
01 mit Rechtskraft vom 05.07.2006. Der Änderungsplan sowie auch der Ursprungsplan setzen
hier ein großf lächiges Gewerbegebiet ohne Emissionsbeschränkungen fest. Das insoweit als
Ergänzungsgebiet herangezogene Gewerbegebiet im Bebauungsplan Nr. 6250/03 bzw. seiner
ersten Änderung ist geeignet, eine etwaige Beschränkung des Gewerbegebietes im vorliegen-
den Bebauungsplan auszugleichen, denn einerseits weist es eine solche Größe auf, dass die
typischen Gewerbebetriebe dort angesiedelt werden können. Andererseits sind die typischer-
weise in Gewerbegebieten vorgesehenen Nutzungen dort zulässig.
Selbst wenn man also der Auffassung sein sollte, dass die im südlichen Gewerbegebiet des
vorliegenden Bebauungsplans möglichen Kontingente bis zu 66 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts
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aufgrund des Richtungssektors A noch kein Gewerbegebiet darstellen, das mit Emissionskon-
tingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen, so ist diese
Voraussetzung zumindest bei dem genannten anderen Gewerbegebiet im Stadtgebiet einge-
halten, so dass die vorliegende Lärmemissionskontingentierung nach § 1 Abs. 4 Satz 2
BauNVO im Verhältnis zu diesem hinsichtlich der Geräuschemissionen nicht eingeschränkten
Gewerbegebiet getroffen wird.
Gliederung des Gewerbegebietes mittels Abstandserlass
Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2017 im Zusammen-
hang mit der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Emissionskontingenten (siehe vorstehenden
Begründungsteil) entschieden hat, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 1 Abs. 4 S.1 Nr.
2 BauNVO) zwar eine Gliederung, aber keinen Ausschluss einzelner Arten von Betrieben bzw.
Anlagen ermöglicht, und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster eine Glie-
derung auf der Grundlage des Abstandserlasses wohl auch auf § 1 Abs. 4 S.1 Nr. 2 BauNVO
stützt (vgl. z.B. OVG Münster Urt. v. 30.09.2005 – 7 D 142/04 NE, juris. Rdn. 93), kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Um-
gang mit Emissionskontingenten auch auf eine Gliederung nach dem Abstandserlass übertra-
gen werden.
Aus diesem Grund wird die Zonierung nach dem Abstandserlass im vorliegenden Fall sicher-
heitshalber zusätzlich auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sowie insbesondere auf eine baugebiets-
übergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gestützt. Demnach können die Fest-
setzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde
im Verhältnis zueinander getroffen werden.
Von dieser Ermächtigung macht die Plangeberin hiermit explizit Gebrauch. Sie hat umfassend
geprüft, wo sich in ihrem Stadtgebiet Gewerbegebiete befinden, die mit keiner Zonierung oder
einer solchen Zonierung belegt sind, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht.
Ein entsprechendes Gebiet befindet sich bei der Von-Hünefeld-Straße in Köln Ossendorf. Hier
besteht der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 6250/03 mit Rechtskraft vom 14.04.1998 bzw.
dessen erste Änderung mit der Nr. 6250/03-00-01 mit Rechtskraft vom 05.07.2006. Der Ände-
rungsplan sowie auch der Ursprungsplan setzen hier ein großflächiges Gewerbegebiet ohne
jegliche Zonierungen fest. Das insoweit als Ergänzungsgebiet herangez ogene Gewerbegebiet
im Bebauungsplan Nr. 6250/03 bzw. seiner ersten Änderung ist geeignet, eine etwaige Be-
schränkung des Gewerbegebietes im vorliegenden Bebauungsplan auszugleichen, denn einer-
seits weist es eine solche Größe auf, dass die typischen Gewerbebetriebe dort angesiedelt wer-
den können. Andererseits sind die typischerweise in Gewerbegebieten vorgesehenen Nutzun-
gen dort zulässig.
6.1.4 Sondergebiet (SO)
Der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 67410/09 aus dem Jahr 1993 setzt für den Bereich des
Deutschlandradios ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Rundfunkanstalten“ fest. Auch
im Bestand ist die festgesetzte Nutzung vorhanden. Die Festsetzung wird demnach übernom-
men; sie sichert einerseits den Bestand ab und entspricht andererseits auch nach wie vor den
städtebaulichen Vorstellungen der Stadt Köln für den betreffenden Bereich. In dem gemäß § 11
BauNVO festgesetzten Sondergebiet sind dementsprechend ausschließlich Nutzungen zuläs-
sig, im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen. Hierunter versteht die Plangeberin
insbesondere folgende Nutzungen:
- Gebäude, Anlagen und Einrichtungen für die Vorbereitung, das Anbieten, die Herstel-
lung, die Durchführung und die Verbreitung von Rundfunk (Rundfunkbetrieb),
- Bürogebäude und Anlagen für Verwaltungen, die im Zusammenhang mit dem Rundfunk-
betrieb stehen sowie
- Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Rundfunk-
betrieb stehen.
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Zulässig sind insbesondere auch Sende- und Konzertsäle, Lager -, Archiv- und Werkstattnut-
zungen sowie Einrichtungen zur Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Zu-
sammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen.
Nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde k larstellend der letzte Spie-
gelstrich der Festsetzung nicht mehr als Spiegelstrich und demnach als zusätzlich zulässige
Nutzung, sondern als Fließtext zur Erläuterung der vorstehenden Spiegelstriche dargestellt und
um den Nachsatz „die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen“ ergänzt. Ein Nach-
satz, der den Zusammenhang mit dem Sendebetrieb vorsah, wurde gestrichen, um das Miss-
verständnis auszuräumen, dass hiermit weitergehende Einschränkungen bezweckt waren.
Bezüglich der S endeanlagen ist anzumerken, dass Deutschlandradio im Bestand nur Emp-
fangsanlagen betreibt, jedoch keine Sendemasten vorhanden sind. Derzeit laufen sämtliche
Verbreitungswege über Kabel. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist jedoch nicht gänzlich aus-
zuschließen, dass in Zukunft Sendemasten notwendig werden könnten. In einem solchen Fall
müsste eine entsprechende Genehmigung über die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung
der angrenzenden Nutzungen erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanes wird nun in Abstim-
mung mit Deutschland radio lediglich die Möglichkeit planungsrechtlich gesichert, entspre-
chende Sendeanlagen in Zukunft betreiben zu können.
6.1.5 Fläche für den Gemeinbedarf
Als Folge der geplanten Wohnungen wird im Plangebiet eine Kindertagesstätte erforderlich, da
die vorhandenen Kindergartenplätze in der Umgebung nicht ausreichen, um den durch die ge-
plante Bebauung sowie durch gesetzliche Änderungen der Versorgung zusätzlich entstehenden
Bedarf zu decken. Südlich vom Deutschlandradio wird deshalb eine Fläche für den Gemeinbe-
darf mit der Zweckbestimmung Kita festgesetzt. Die Größe der Gemeinbedarfsfläche ist auf eine
6-gruppige Kindertagessstätte (Grundstücksfläche: ca. 2.527 m²) ausgelegt . Generell ist eine
Kita als Anlage für soziale Zwecke auch in allgemeinen Wohngebieten bzw. in Mischgebieten
zulässig. Hier erfolgt aber die explizite Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf, um si-
cherzustellen, dass in dem festgesetzten Bereich aussc hließlich eine Kita- Nutzung realisiert
werden kann. Die Lage ist so gewählt, dass diese an die Grünbereiche anschließt.
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich einige Schulen, die ausreichende Kapazitäten
auch für das Neubaugebiet aufweisen. Daher besteht innerhalb des Plangebietes kein Bedarf
an einer zusätzlichen Schule.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO durch die Festsetzung der Grundflä-
chenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die
Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
Der nördliche Teil des Geltungsbereichs ist aufgrund seiner Lage und seiner städtebaulichen
Einbindung grundsätzlich für die Entwicklung eines hochverdichteten Wohngebiets geeignet
und soll auch mit dem Ziel der optimalen Ausnutzung der im Stadtgebiet nur begrenzt zur Ver-
fügung stehenden Wohnungsbauflächen als solches entwickelt werden. Um das geplante hoch-
wertige Wohngebiet im Norden des Plangebietes umsetzen zu können, werden die in § 17 Ab-
satz 1 BauNVO genannten Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen
Nutzung für ein allgemeines Wohngebiet (WA), insbesondere die Geschossflächenzahl, deut-
lich überschritten. Die Überschreitung ist durch die Lage des Plangebiets im Stadtraum sowie
die Struktur der in der engeren Nachbarschaft vorhandenen Bebauung städtebaulich vertretbar
und wird durch den vollständigen Nachweis der erforderlichen Einstellplätze in Tiefgaragen und
die Anbindung des Plangebiets an die westlich benachbarte weitläufige Grünfläche soweit aus-
geglichen, dass die allgemeinen Anforderungen an die gesunden Wohnverhältnisse nicht be-
einträchtigt werden.
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Allgemein erfolgt zur Bestimmtheit der Festsetzungen für das gesamte Plangebiet die Regelung,
dass als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Attika gilt oder wenn keine Attika hergestellt
wird die Oberkante des Gebäudes.
Für die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kita wird auf Festsetzungen zum
Maß der baulichen Nutzung, mit Ausnahme einer Festsetzung einer zwingenden Wandhöhe für
die Lärmschutzwand, verzichtet. Diese sind innerhalb einer Fläche für Gemeinbedarf gemäß
dem BauGB i. V m. mit der BauNVO nicht erforderlich. Die Stadt Köln besitzt im Zuge einer
Fläche für Gemeinbedarf auch ohne entsprechende Festsetzungen Regelungsmöglichkeiten.
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Allgemeines Wohngebiet / Mischgebiet
Um das Ergebnis des zweistufigen Wettbewerbsverfahrens umsetzen zu können, erfolgt für das
allgemeine Wohngebiet die Festsetzung einer GRZ von 0,5. Demnach wird der Orientierungs-
wert des § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,4 gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten. Die Über-
schreitung wird erforderlich, um das prämierte Konzept umsetzen zu können. Ziel des Konzep-
tes war es, aufgrund der Wohnungsknappheit in der Stadt Köln eine hohe Anzahl von Wohnun-
gen im Plangebiet errichten zu können. Negative Auswirkungen auf die gesunden Wohn - und
Arbeitsverhältnisse werden durch die Überschreitung nicht hervorgerufen.
Für das Mischgebiet wird der Orientierungswert der BauNVO von 0,6 ausgeschöpft, um hier für
die neben der Wohnnutz ung angestrebten gewerblichen Nutzungen auskömmliche Gebäude-
tiefen realisieren zu können.
Die geringfügige Überschreitung des GRZ-Orientierungswertes für allgemeine Wohngebiete
(WA) von 0,4 wird durch folgende Gründe gerechtfertigt:
Im gesamten Wohn- und Mischgebiet sind oberirdische Stellplätze ausgeschlossen, sodass die
Freiräume keinen Emissionen von den Stellplatzverkehren ausgesetzt sind. Diese Bereiche er-
halten somit eine hohe Aufenthaltsqualität. Darüber hinaus befindet sich direkt angrenzend eine
große Grünfläche, welche über den Fritz-Encke-Volkspark in den Äußeren Grüngürtel führt. Die-
ser steht den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner zur Erholung uneingeschränkt zur Ver-
fügung.
Die Aufstellung des Angebotsbebauungsplans ist von zukünftigen Grundstücksteilungen unab-
hängig. So ist es denkbar, dass zukünftig Eckgrundstücke gebildet werden, welche mit der fest-
gesetzten GRZ ggf. nicht auskommen könnten. Im Zuge der Baugenehmigung wären in diesem
Fall entsprechende Regelungen zu den Eckgrundstücken zu treffen. Für die Plangeberin ist aus
städtebaulicher Sicht primär die Einhaltung der GRZ summiert über das Gesamtgrundstück von
Bedeutung.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass im allgemeinen Wohngebiet sowie
im Mischgebiet die GRZ durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden darf.
Diese Festsetzung wird erforderlich, um die notwendige Tiefgarage im Plangebiet vorsehen zu
können. Die Tiefgarage dient insbesondere dazu, die Aufenthaltsqualität im Plangebiet zu erhö-
hen. Aufgrund der festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (insbesondere Dachbegrünung, Be-
grünung von unterbauten Flächen, Begrünung innerhalb der allgemeinen Wohngebiete) werden
die in der Regel mit der Vollversiegelung einhergehenden negativen Auswirkungen (Vermin-
derte Regenrückhaltung, Aufheizung des Plangebietes etc.) signifikant gemildert. Somit wird
sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
eingehalten und nachteilige Umweltauswirkungen vermieden werden.
Gewerbegebiet
Für das Gewerbegebiet erfolgt die Festsetzung einer GRZ von 0,8. Die Festsetzung deckt ei-
nerseits die im Bestand vorhandene Bebauung ab und orientiert sich an dem Orientierungswert
des § 17 BauNVO und sichert eine städtebaulich erwünschte hohe Ausnutzbarkeit der Fläche.
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Auch bei Umsetzung der Erweiterungsflächen im westlichen Bereich der Gewerbegebietsfläche
ist die GRZ von 0,8 ausreichend.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass im Gewerbegebiet die GRZ durch
die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne
des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf.
Diese Festsetzung wird erforderlich, um bereits die bestehenden Nutzungen zu sichern. Auf-
grund der festgesetzten Begrünungsmaßnahmen (insbesondere private Grünflächen) werden
die in der Regel mit der Vollversiegelung einhergehenden negativen Auswirkungen (Vermin-
derte Regenrückhaltung, Aufheizung des Plangebietes etc.) signifikant gemildert. Somit wird
sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse eingehalten
und nachteilige Umweltauswirkungen vermieden werden.
Sondergebiet
Für das Sondergebiet wird die Festsetzung der GRZ von 0,8 aus dem rechtswirksamen Bebau-
ungsplan Nr. 67410/09 übernommen. Bereits im Bestand besteht eine Überschreitung der GRZ
durch Nebenanlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO auf 0,83. Aus diesem Grund erfolgt
bestandssichernd die Festsetzung, dass im Sondergebiet die zulässige GRZ durch Garagen
und Stellplätze mit ihren Zufahrten, durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie
durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück ledig-
lich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. Auch für die Nutzer des
Sondergebietes steht der angrenzende Grünraum zur Erholung zur Verfügung, sodass die ge-
ringfügige Überschreitung nicht zu negativen Auswirkungen auf die gesunden Arbeitsverhält-
nisse führt. Aufgrund der bestandssichernden Festsetzung ergeben sich auch keine nennens-
werten Verschlechterungen in Bezug auf das Klima.
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Allgemeines Wohngebiet / Mischgebiet
Der Siegerentwurf des zweistufigen Wettbewerbsverfahrens sieht eine hohe Dichte innerhalb
des Plangebietes vor. So schlägt der Entwurf eine Bebauung mit bis zu sieben Geschossen vor.
Um den Entwurf umsetzen zu können, erfolgt für das allgemeine Wohngebiet (WA) die Festset-
zung einer GFZ von 2,6 und für das Mischgebiet (MI) von 2,9. Der Orientierungswert der GFZ
des § 17 BauNVO (jeweils 1,2) wird im allgemeinen Wohngebiet sowie im Mischgebi et somit
deutlich überschritten.
Die Überschreitung des GFZ-Orientierungswertes für allgemeine Wohngebiete (WA) und Misch-
gebiete (MI) von jeweils 1,2 wird durch folgende Gründe gerechtfertigt:
Die erhöhte GFZ entspricht dem städtebaulichen Ziel einer städtebaulichen Neuordnung und
Wiedernutzbarmachung der ehemals durch die Deutsche Welle genutzten Fläche. Die vorhan-
dene sowie die geplante Erschließung und Infrastrukturausstattung des Standorts sprechen für
eine intensivere städtebauliche Nutzung. Insgesamt entspricht die Planung damit den Zielen
einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit dem städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer
Außenentwicklung den Vorrang zu geben (vgl. § 1a Abs. 2 BauGB) , wird dem Grundsatz ent-
sprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen.
Vor dem Hintergrund des für das Stadtgebiet prognostizierten Bevölkerungswachstums mit ei-
nem Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten
zusätzlichen Nachfrage nach Wohnraum ist die Überschreitung der Orientierungswerte für die
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwick-
lungspolitischen Ziel geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder
als Wohneigentum – bereit zu stellen. Der Wohnungsbedarf beläuft sich aktuell auf 66.000
Wohneinheiten (WE) für den Zeitraum 2015-2029. Im Plangebiet sollen 700 bis 750 Wohnungen
realisiert werden.
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Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden eingehal-
ten. Sonstige öffentliche Belange stehen dieser Überschreitung nicht entgegen.
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt infolge der GFZ-Überschreitung sind nicht zu erwar-
ten.
Die festgesetzte GFZ gibt die reale Ausnutzung wieder, da Nicht -Vollgeschosse oberhalb der
festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse aufgrund der festgesetzten Gebäudehöhen nicht mög-
lich sind bzw. als nicht zulässig festgesetzt werden und die Festsetzung nach § 21 a Absatz 5
BauNVO hier keine Anwendung findet.
Folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen:
Der höheren städtebaulichen Dichte steht die Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage (geringe Teile mit einer Überflutungsfläche für den Starkregen-
fall überlagert) bzw. die Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes mit einer Gesamtfläche
von ca. 7.025 m² gegenüber. Mit diesen öffentlichen Grünflächen wird ein Ausgleich für die
Überschreitung der Orientierungswerte des § 17 Abs. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet
sowie im Mischgebiet geschaffen.
Darüber hinaus grenzt das Plangebiet direkt an das Landschaftsschutzgebiet L17 mit einer di-
rekten Verbindung zum Fritz-Encke-Volkspark und dem Äußeren Grüngürtel, welcher ebenfalls
für die Erholung der zukünftigen Bewohner zur Verfügung steht.
Die Stellplätze sind darüber hinaus unterirdisch vorgesehen, um oberirdisch Bepflanzungen und
Aufenthaltsflächen für die Nutzer zu schaffen. So sehen die Festsetzung über 40 anzupflan-
zende Bäume innerhalb des allgemeinen Wohngebietes und des Mischgebietes vor. Dieses
führt insbesondere zu einer Aufwertung des Kleinklimas und somit auch zu einer besseren Ver-
träglichkeit von Hitzeereignissen in dem verdichteten Plangebiet.
Gewerbegebiet
Das bestehende Gewerbegebiet hat eine ermittelte GFZ von 3,6. Der Orientierungswert für Ge-
werbegebiete (GE) gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO mit einer GFZ von 2,4 wird deutlich über-
schritten. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Betriebsflächen der Firmen, insbesondere
die mehrgeschossigen Gebäude nicht auf der Grundlage eines Bebauungsplans entstanden
sind und demgemäß die üblichen Dichtevorgaben der verbindlichen Bauleitplanung nicht zur
Anwendung kamen. Ein Zurücksetzen der erreichten Dichte auf den Orientierungswert der
BauNVO würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Betriebsführung darstellen und kann
im Interesse der Fortführung und weiteren Entwicklung des Betriebs nicht gerechtfertigt werden.
Für das Gewerbegebet wird deshalb eine GFZ von 3,6 festgesetzt.
Die deutliche Überschreitung des GFZ- Orientierungswertes wird folgendermaßen ausgegli-
chen:
Wie bereits für das Wohn- bzw. das Mischgebiet dargelegt, grenzt das Plangebiet direkt an das
Landschaftsschutzgebiet L17 mit den Verbindungen zum Fritz -Encke-Volkspark und dem Äu-
ßeren Grüngürtel an. Die angestellten Personen der Gewerbebetriebe können diese ebenfalls,
z. B. in der Mittagspause, zu Erholungszwecken nutzen.
Sondergebiet
Für das Sondergebiet wird die für Deutschlandradio auskömmliche Festsetzung der GFZ von
2,4 aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 67410/09 übernommen. Der Orientierungs-
wert des § 17 BauNVO wird somit eingehalten. Auch mit der ggf. angestrebten Erweiterung von
Deutschlandradio wird eine Erhöhung der GFZ nicht notwendig.
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6.2.3 Zahl der Vollgeschosse, maximale Gebäudehöhen und zwingende Mindest-
Wandhöhen
Allgemeines Wohngebiet / Mischgebiet
Auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes wird im allgemeinen Wohngebiet
sowie im Mischgebiet das Maß der baulichen Nutzung zudem durch die zwingende Zahl der
Vollgeschosse bzw. als Mindest- und Höchstmaß bestimmt. Das festgesetzte Mindest - und
Höchstmaß der Vollgeschosse im westlichen Bereich des festgesetzten allgemeinen Wohn- und
Mischgebietes sichert zudem städtebaulich notwendige Entwicklungsspielräume beim städte-
baulichen Entwurf unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation.
Zur Erzeugung eines höhenhomogenen Siedlungsbildes und aus Lärmschutzgründen werden
zusätzlich Maximalhöhen der baulichen Anlagen festgesetzt. Die festgesetzte maximale Gebäu-
dehöhe bezieht sich dabei jeweils auf die Oberkante des Gebäudes. Für die Fassaden in Rich-
tung des westlich angrenzenden Sondergebietes sowie des südlich angrenzenden Gewerbege-
bietes werden im allgemeinen Wohngebiet sowie im Mischgebiet zusätzlich aus Lärmschutz-
gründen Wandhöhen als Mindestmaß festgesetzt, um die geplanten (Wohn)Gebäude insbeson-
dere vor dem Gewerbelärm der westlich und südlich des Plangebietes liegenden Gewerbetrei-
benden zu schützen und diese in ihren Nutzungen nicht einzuschränken.
Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Entwurf sieht in Großteilen des all-
gemeinen Wohngebietes sowie des Mischgebietes Rücksprünge in den oberen Geschossen
vor. Sollten die im städtebaulichen Entwurf vorgesehenen Rücksprünge in den oberen Geschos-
sen umgesetzt werden, ist durch Festsetzung zu klären, ob das Mindestmaß der Wandhöhe
ober- oder unterhalb der Rücksprünge erreicht werden muss. Diesbezüglich wird festgesetzt,
dass im Mischgebiet die Wände, für die eine Wandhöhe als Mindestmaß festgesetzt ist, in den
oberen zwei Vollgeschossen um max. 3,0 m von der geplanten Außenfassade der darunter
liegenden Geschosse zurückspringen dürfen . Diese Festsetzung führt dazu, dass die festge-
setzte Mindesthöhe erst beim obersten Vollgeschoss vorliegen muss. Dieses weist, wird der
dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen Entwurf umgesetzt, einen Rücksprung
zur Außenkante des Gebäudes auf.
Die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse sowie der Gebäudehöhen orientieren sich an
dem prämierten städtebaulichen Entwurf.
Gewerbegebiet
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Geschosshöhen im Bestand wird im Gewerbegebiet auf
die Festsetzung einer Vollgeschossregelung verzichtet. Die Sicherung der Einordnung in die
Umgebung erfolgt über die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen.
Für einen Großteil des Gewerbegebietes erfolgt bestandssichernd die Festsetzung einer maxi-
malen Gebäudehöhe von 76,5 m ü. NHN. Abweichungen ergeben sich im Norden, Süden un d
im Westen des Gewerbegebietes:
Im Süden wird die maximale Gebäudehöhe aufgrund der südlich angrenzenden Bebauung auf
73,0 m ü. NHN herabgesetzt. Im Norden erfolgt eine maximale Gebäudehöhenfestsetzung von
68,0 m ü. NHN. Diese reduzierte Höhe dient der Einfügung in die bestehende bzw. geplante
Umgebung. Die Festsetzung steht auch mit den bestehenden Höhen im Einklang . Im Westen
erfolgt zum Fritz-Encke-Park die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 60,0 m ü .
NHN für die Bestandsgebäude. Die Festsetzung dient der Einschränkung der Sichtbarkeit der
bestehenden und geplanten Gebäude aus Richtung des Fritz-Encke-Parks.
Aufgrund der Auswirkungen des Baukörpers auf das Ortsbild wird für das geplante Parkhaus
(südwestliche, mit Baugrenzen umgrenzte Fläche innerhalb des Gewerbegebiets ) eine maxi-
male Gebäudehöhe von 60,0 m ü. NHN vorgeschrieben. Die festgesetzte max. Gebäudehöhe
von 60,0 m ü. NHN entspricht dabei der max. Gebäudehöhe des nördlich und östlich direkt
angrenzenden Gewerbegebietes.
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Sondergebiet
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 67410/09 sieht für Deutschlandradio größtenteils nur
die Festsetzung von Vollgeschossen vor.
Unter anderem liegt aufgrund der Trennung der Grundstücke der ehemaligen Deutschen Welle
sowie Deutschlandradio die Abstandfläche des Deutschlandradio-Hochhauses teilweise über
der Straßenmitte der Planstraße A, sodass ohne Regelungen im Bebauungsplan die Abstands-
flächen nicht eingehalten werden. Zunächst aus diesem Grund erfolg en Festsetzungen von
Baulinien und einer zwingenden Gebäudehöhe für das Hochhaus des Deutschlandradios. Damit
wird deutlich, dass ohne Suspendierung der Abstandsfläche ein Abstandsflächenverstoß vorlie-
gen würde und wie groß dieser wäre. Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgaben auch bei
einer Suspendierung der Abstandsfläche nach der neuen Regelung des § 6 Abs. 5 S. 6 Ba uO
NRW noch geboten sind, so wie dies nach altem Recht (§ 6 Abs. 1 S. 2 lit a) BauO NRW a.F.)
erforderlich war. Bezüglich der Abstandsflächen wird auch auf das Kapitel 6.6 verwiesen.
Darüber hinaus haben die Festsetzungen von Baulinien und einer zwingenden Gebäudehöhe
auch den städtebaulichen Zweck, das im Bestand vorhandene Hochhaus, das die Umgebung
nachhaltig prägt, für die Zukunft zu sichern. Aufgrund der Lage des Hochhauses und der relativ
schnellen Schattenwanderung eines Hochhauses bestehen bei der vorgesehenen Sicherung
des Hochhauses an den geplanten Gebäuden im allgemeinen Wohngebiet bzw. im Mischgebiet
in Bezug auf die Besonnung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (siehe Kapitel 6.11.1).
Im Zuge der Festsetzung von zwingenden Gebäudehöhen im Bereich der festgesetzten Bauli-
nien sind auch die Höhen festzusetzen, ab denen die jeweils festgesetzten Baulinien gelten.
Aus diesem Grund ist es auch notwendig , für die direkt umgebenden überbaubaren Grund-
stücksflächen zusätzlich zur Festsetzung der maximalen Anzahl von Vollgeschossen eine ma-
ximale Gebäudehöhe zu definieren. Die weiteren überbaubaren Grundstücksflächen erhalten
analog zum rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 67410/09 lediglich die Festsetzung einer ma-
ximalen Anzahl von Vollgeschossen.
Fläche für Gemeinbedarf
Für die überbaubare Grundstücksfläche für die Lärmschutzwand wird eine zwingende Wand-
höhe von 51,2 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von c a. 2,5 m bis 2,7 m über
dem vorhandenen Gelände. Die Festsetzung wird erforderlich, um einerseits einen ausreichen-
den Lärmschutz zu gewährleisten. Dafür muss die Lärmschutzwand eine Höhe von 1,5 m über
der zukünftigen Geländehöhe der Kindertagesstätte betragen. Andererseits gibt es Anforderun-
gen an den Betretungsschutz des Geländes von Deutschlandradio. An der Grundstücksgrenze
zur Gemeinbedarfsfläche befindet sich im Bestand eine Einfriedung in einer Höhe von 51,0 m
bis 51,2 m ü. NHN. Die Lärmschutzwand soll daher in gleicher Höhe errichtet werden (51,2 m
ü. NHN), sodass diese entweder die Einfriedung ersetzt bzw. bei Erhalt der heutigen Einfriedung
mit einer vorgesetzten Lärmschutzwand keine Übersteighilfe bietet.
6.2.4 Technische Aufbauten
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie
beispielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahrten,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Diese Anlagen sollen in den festgesetzten Baugebieten
grundsätzlich zulässig sein, ohne das städtebauliche Erscheinungsbild nachhaltig zu stören.
Daher wird festgesetzt, dass innerhalb der festgesetzten Baugebiete technische Dachaufbauten
auf bis zu 30 % der jeweiligen Dachfläche bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig sind. Die Dach-
aufbauten müssen dabei mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des
jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
Darüber hinaus darf gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO im Gewerbegebiet im Bereich der mit einem
* gekennzeichneten GH max. das höchstzulässige Maß der Überschreitungen abweichend von
der vorstehenden Erläuterung für Treppenhäuser 3,0 m betragen. Diese Festsetzung dient der
Sicherung eines bestehenden Treppenhauses.
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Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf des Weiteren innerhalb der südwestlichen, mit Baugrenzen
umgrenzten Fläche innerhalb des Gewerbegebiets die festgesetzte maximale Gebäudehöhe
der baulichen Anlagen durch PV-Anlagen um maximal 1,0 m in der Höhe auf maximal 80 % der
jeweiligen Dachfläche überschritten werden. Dabei umfasst der Dachflächenanteil von 80 %
sowohl die zulässigen untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen gemäß der Textlichen
Festsetzung der Ziffer 1.5 c sowie die PV-Anlagen selbst. Die PV-Anlagen müssen mindestens
um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Mit dieser Festsetzung soll
die Möglichkeit geschaffen werden, zukünftig das Parkhaus mit PV -Anlagen auszustatten, um
so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, ohne nennenswerte negative Auswirkungen in die
Eingliederung des Vorhabens in die Umgebung auszulösen.
Darüber hinaus darf die im Sondergebiet festgesetzte zwingende Gebäudehöhe von 133,9 m
ü. NHN durch untergeordnete und/ oder konstruktiv erforderliche Bauteile (Hängekonstruktion)
bis zu einer maximalen Gebäudehöhe von 147,3 m ü. NHN überschritten werden. Diese Fest-
setzung ist erforderlich, um die bestehenden konstruktiv erforderlichen Bauteile auch planungs-
rechtlich zu sichern.
Des Weiteren darf die im Sondergebiet festgesetzte zwingende Gebäudehöhe von 147,3 m ü.
NHN durch Sende- und Empfangsantennen sowie Blitzableiter bis zu einer maximalen Höhe
von 166,5 m ü. NHN überschritten werden. Diese Festsetzung dient dazu, ggf. notwendige
Sende- und Empfangsantennen bzw. Blitzableiter des Deutschlandradios zu ermöglichen, ohne
dabei negative städtebauliche Auswirkungen hervorzurufen.
6.2.5 Gebäudeeinschnitte
Ein grundlegendes Element des städtebaulichen Entwurfs sind die Gebäudeeinschnitte im
obersten bzw. in den obersten beiden Geschossen. Verfahrensgemäß kann die genaue Lage
der Gebäudeeinschnitte im Rahmen des Angebotsbebauungsplanverfahrens nicht exakt ermit-
telt werden. Um im Zuge der Baugenehmigungsplanung Entwicklungsmöglichkeiten zu erhal-
ten, wird demnach festgesetzt, dass i n einer Entfernung von bis zu 6 m in jede Richtung von
den Gebäudeeinschnitten [hierbei handelt es sich um die Bereiche mit einer Vollgeschossfest-
setzung, welche mit einem Sternchen (V* bzw. VI*) versehen sind] statt der zwingenden Fest-
setzung von VII Vollgeschossen V bzw. VI Vollgeschosse zulässig sind, wenn gleichzeitig im
selben Maße in der anderen Richtung VII statt V bzw. VI Vol lgeschosse errichtet werden. Ent-
sprechend der Regelung zu den Vollgeschossen darf innerhalb der Gebäudeeinschnitte die
festgesetzte maximale Gebäudehöhe im allgemeinen Wohngebiet um maximal 6,0 m und im
Mischgebiet um maximal 3,5 m erhöht werden. Mit der Erhöhung der maximalen Gebäudehöhe
innerhalb der Gebäudeeinschnitte wird sichergestellt, dass sich nicht nur die Vollgeschosszahl,
sondern auch die Gebäudehöhe bei einer Verschiebung der Gebäudeeinschnitte anpassen
darf. Die Regelung dient somit der Flexibilisierung des städtebaulichen Entwurfs, in dem Mög-
lichkeiten geschaffen werden, die Gebäudeeinschnitte mit Vollgeschosszahl und maximaler Ge-
bäudehöhe zu verschieben. Das grundlegende Gestaltungselement der Einschnitte wird aber
planungsrechtlich gesichert.
6.3 Festsetzungen der Höhenlage
6.3.1 Geländeoberfläche
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sowie des Mischgebietes erfolgt die Festsetzung der
Geländeoberfläche mittels festgesetzter Einzelpunkte. Dabei erfolgt die Festsetzung der Gelän-
deoberfläche jeweils in einem Abstand von 1,0 m zu der festgesetzten überbaubaren Grund-
stücksfläche. Zwischen den einzelnen Höhenpunkten ergeben sich die Höhen durch eine line-
are Interpolation. Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende prämierte städtebauliche Entwurf
sieht aufgrund der bestehenden Geländesituation sowie der Lärmvorbelastung in Verbindung
mit der Entwässerungsthematik ein detailliertes Höhenkonzept für das allgemeine Wohngebiet
sowie das Mischgebiet vor. Dieses soll durch die Festsetzung gesichert werden. Darüber hinaus
ist die Festsetzung notwendig, damit die zukünftigen Abstandflächen nicht auf das natürliche,
sondern auf das geplante Gelände berechnet werden können.
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Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche sind bis zu 0,5 m
zur Vermittlung zu angrenzenden Geländehöhen durch Treppen- und Rampenanlagen sowie
durch Aufschüttungen zulässig.
Darüber hinaus dürfen in den Bereichen mit der festgesetzten Geländeoberfläche von 52,0 m
ü. NHN private Gärten die festgesetzten Geländeoberflächen um maximal 0,6 m überschreiten.
Diese Festsetzung dient dazu, auf unterschiedliche Planungen innerhalb des nördlichen Be-
reichs des allgemeinen Wohngebietes reagieren zu können. Neben reinen Wohnnutzungen ist
in dem Bereich entlang des Raderberggürtels im Erdgeschoss die Ansiedlung von der Versor-
gung des Gebietes dienenden Läden, Schank - und Speisewirtschaften sowie nicht störende
Handwerksbetriebe bzw. auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke möglich. Die Festsetzung der Geländehöhe von 52,0 m ü. NHN berücksichtigt
diese Nutzungen. Sollten hier jedoch Wohnnutzungen auch im Erdgeschoss vorgesehen wer-
den, soll es auch möglich sein, die privaten Gärten zu erhöhen, um die Einsehbarkeit in diese
zu verringern.
Für den Bereich der Kindertagesstätte innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf wird darüber hin-
aus ebenfalls eine Geländehöhe festgesetzt, um die notwendige Höhe der zu errichtenden
Lärmschutzwand auf die zukünftige Geländehöhe beziehen zu können. Gemäß den U ntersu-
chungen des Lärmgutachters ist es erforderlich, dass die Höhe der Lärmschutzwand mindes-
tens 1,5 m über der zukünftigen Geländehöhe der Kindertagesstätte beträgt. Dies ist bei der
festgesetzten Geländehöhe sowie der zwingenden Wandhöhe der Lärmschutzwand (vgl. Kapi-
tel 6.2.3) sichergestellt.
Des Weiteren erfolgt die Festsetzung, dass bei den mit OK* festgesetzten Geländeoberflächen
(Blockinnenbereich der Gebäude entlang der Planstraße A) die festgesetzten Werte um maxi-
mal 0,3 m überschritten werden dür fen. Diese Festsetzung wird notwendig, um auf die unter-
schiedlichen Erschließungshöhen der Gebäude aufgrund der abfälligen Erschließungsstraße
reagieren zu können.
6.3.2 Höhenfestsetzung innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen
Der dem Bebauungsplan zugrundel iegende prämierte städtebauliche Entwurf sieht aufgrund
der bestehenden Geländesituation sowie der Lärmvorbelastung in Verbindung mit der Entwäs-
serungsthematik ein detailliertes Höhenkonzept für das A llgemeine Wohngebiet sowie das
Mischgebiet vor. Dieses w irkt sich auch auf die geplanten öffentlichen Verkehrsflächen aus,
sodass für die geplante Gradiente ebenfalls eine Höhenfestsetzung in Metern über Normalhö-
hennull erfolgt. Um im Zuge der Ausführungsplanung noch auf geringfügige Änderungen an die
Anforderungen reagieren zu können, erfolgt die Festsetzung, dass die festgesetzten Höhen der
Planstraßen A und B im Zuge der Ausbauplanung um bis zu 0,3 m über - bzw. unterschritten
werden dürfen.
6.4 Überbaubare Grundstücksfläche
Allgemeines Wohngebiet / Mischgebiet
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im allgemeinen Wohngebiet sowie im Mischgebiet
durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. In der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich
die Gebäudeanordnung des städtebaulichen Entwurfes wider. Die Baugrenzen werden nur mit
geringen Spielräumen entlang der geplanten Gebäudekanten festgesetzt, sodass im Zuge der
Genehmigungsplanung noch geringfügige Anpassungen zulässig sind, ohne die grundlegenden
Entwurfsgedanken in Frage zu stellen.
Der städtebauliche Entwurf sieht bei den Fassaden des allgemeinen Wohngebiets und des
Mischgebiets entlang der Planstraße A fünf vorspringende Gebäudeteile vor, welche im Bereich
der Planstraße A über die festgesetzte Baugrenze hinausgehen. Um diese planungsrechtlich
zu ermöglichen, erfolgt die Festsetzung, dass bis zu maximal fünf vorspringende Gebäudeteile
zulässig sind, welche auf einer Länge von je maximal 12,0 m die festgesetzte Baugrenze um
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maximal 1,0 m überschreiten dürfen. Die lichte Höhe zwischen der Geländeoberfläche und den
vorspringenden Gebäudeteilen muss dabei mindestens 3,0 m betragen.
Um die Anordnung von Balkonen und Terrassen zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass im all-
gemeinen Wohngebiet sowie im Mischgebiet Balkone und Terrassen die festgesetzten Bau-
grenzen gemäß den getroffenen Festsetzungen überschreiten dürfen. Dabei werden den Ter-
rassen größere Überschreitungsmöglichkeiten zugestanden als den Balkonen, da die städte-
baulichen Auswirkungen von Terrassen geringer sind als von Balkonen. Dachterrassen sind
generell von den Überschreitungsfestsetzungen ausgeschlossen, da insbesondere auf den Ge-
bäudeeinschnitten Dachterrassen vorgesehen sind, welche die jeweils angrenzende überbau-
bare Grundstücksfläche zwangsläufig überschreiten.
Für Balkone erfolgt die Festsetzung, dass diese die überbaubaren Grundstücksflächen in einer
Tiefe von max. 1,6 m über maximal 30 % der jeweils zugeordneten Fassadenlänge überschrei-
ten dürfen. Abweichend hiervon dürfen bei dem Gebäuderiegel unmittelbar entlang der Plan-
straße A im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet (MI) auf der von der Planstraße
A abgewandten Seite Balkone die festgesetzten Baugrenzen in einer Tiefe von max. 2,5 m über
40 % der jeweils zugeordneten Fassadenlänge überschreiten. Unter der von der Planstraße A
abgewandten Seite sind dabei sämtliche abgewandten Seiten zu verstehen, demnach auch z.
B. die süd-/südöstlichen bzw. und nord-/nordwestlichen Fassaden der mit V – VII Vollgeschos-
sen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Diese Festsetzung wird erforderlich, um
für diese Wohnungen ein ausreichendes Angebot an Balkonen anbieten zu können, da zur Plan-
straße A hin Balkone ausgeschlossen werden.
Für einen kleinen Teilbereich innerhalb der nördlichsten überbaubaren Grundstücksfläche im
allgemeinen Wohngebiet sieht der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Entwurf eine Durch-
fahrt vor. Um diese bereits planungsrechtlich zu sichern, erfolgt neben der Festsetzung eines
Geh-, Fahr- und Leitungsrechts gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO in Verbindung mit
§ 9 Abs. 3 BauGB für diesen Bereich die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche
erst ab einer Höhe von 56,0 m ü. NHN. Aufgrund der angrenzenden Geländehöhe von ca. 52,0
m ü. NHN entsteht somit ein Durchgang von ca. 4,0 m Höhe.
Gewerbegebiet
Innerhalb des Gewerbegebietes sollen größtmögliche Gestaltungsspielräume gewährt werden,
sodass der überwiegende Teil des festgesetzten Gewerbegebietes auch mit einer überbauba-
ren Grundstücksfläche festgesetzt wird.
Um Erweiterungsmöglichkeiten der Gewerbebetriebe Inficon und Leybold im Südwesten des
Plangebietes zu ermöglichen, wird dort der im Bestand vorhandene begrünte Bereich inklusive
des dortigen Bestandsparkplatzes ebenfalls größtenteils mit einer überbaubaren Grundstücks-
fläche versehen, welche zukünftig durch ein Parkhaus genutzt werden soll. Die Erweiterung wird
aus betrieblichen Gründen erforderlich, um den Standort nach dem Stand der Technik weiter
entwickeln zu können und eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen innerhalb des Betriebs-
geländes sicherstellen zu können. Zur Gaedestraße sowie zur Bebauung an der Bonner Straße
hält die überbaubare Grundstücksfläche aus städtebaulichen Gründen einen Abstand ein. Die
Straßenräume sollen hier nicht weiter verengt werden.
Sondergebiet
Im Sondergebiet or ientiert sich die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche an den
Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans Nr. 67410/09 bzw. an der umgesetzten Be-
standsbebauung. Der bestehende Bebauungsplan sieht allerdings zum Raderberggürtel bzw.
im westlichen Plangebiet eine zwei- bzw. eine sechsgeschossige überbaubare Grundstücksflä-
che vor. Insbesondere die zweigeschossige überbaubare Grundstücksfläche entlang des Ra-
derberggürtels ist aus städtebaulichen Gründen nicht mehr wünschenswert. Auf die Festset-
zung dieser beiden Bereiche wird demnach in Abstimmung mit Deutschlandradio verzichtet. Im
Zuge dieses Verzichtes werden Deutschlandradio jedoch Entwicklungsmöglichkeiten im Be-
reich der heutigen Bebauung (Aufstockung) zugestanden. Die Anpassungen wurden bereits
während des Bebauungsplanverfahrens mit Deutschlandradio abgestimmt.
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Für das Hochhaus des Deutschlandradios erfolgt die Festsetzung von Baulinien, um den ge-
nauen Standort festzuschreiben. Dies hat die städtebauliche Zielsetzung, hier den Bestand, der
als Landmarke die Stadtsilhouette prägt, planerisch zu bestätigen und festzuschreiben. In Ab-
stimmung mit dem Grundstückseigentümer soll eine Sicherung der prägenden Bestandsbebau-
ung erfolgen.
Fläche für Gemeinbedarf
Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kita erfolgt zur Verortung des
Gebäudes die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche. Somit wird sichergestellt,
dass die Freibereiche der Kita zu den öffentlichen Grünflächen hin ausgerichtet werden und
nicht in Richtung des Sondergebietes.
Darüber hinaus wird für die notwendige Lärmschutzwand ebenfalls eine überbaubare Grund-
stücksfläche mittels Baulinien festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird dabei direkt
an der Grundstücksgrenze zwischen dem Sondergebiet und der Fläche für Gemeinbedarf fest-
gesetzt und weist eine Tiefe von 0,3 m auf dem Grundstück der Fläche für Gemeinbedarf auf,
welche für eine Lärmschutzwand nach dem Stand der Technik ausreichend ist. Mit der Festset-
zung direkt an der Grundstücksgrenze bewirkt die Lärmschutzwand die größte Abschirmung,
da diese somit so nah wie möglich an der Lärmquelle des Sondergebietes errichtet werden soll.
Ein Abrücken der Lärmschutzwand von der Grundstücksgrenze ist für die Wartung der Wand
nicht erforderlich, da entsprechende Wände weitgehend wartungsfrei sind und trotzdem entste-
hende Wartungserfordernisse vom Kita-Grundstück aus erledigt werden können. Darüber hin-
aus entsteht zwischen dem Gelände des Sondergebietes und der Kita kein unzugänglicher Be-
reich, welche in der Regel immer durch eine starke Vermüllung gekennzeichnet sind. Des Wei-
teren entsteht zwischen der geplanten Lärmschutzwand sowie dem geplanten Baukörper der
Kita ein ausreichend dimensionierter Raum, um die notwendigen Hol - und Bringverkehre auf
dem Kita-Grundstück abwickeln zu können.
Die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulinien an der Grundstücks-
grenze in der Kombination mit der Festsetzung einer zwingenden Wandhöhe (vgl. Kapitel 6.2.3)
– und zusätzlich der Festsetzung einer Fläche f ür besondere Anlagen und Vorkehrungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetztes
(vgl. Kapitel 6.8.1.2) – ist ebenfalls erforderlich, um die Abstandsflächen der Lärmschutzwand,
welche bei einer Wand ab einer Höhe von 2,0 m ansonsten anfallen würden, zu suspendieren.
Aufgrund der Festsetzung von Baulinien und zwingender Wandhöhe muss die Lärmschutzwand
an der Grundstücksgrenze mit der festgesetzten Höhe errichtet werden. In der Folge entfallen
Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BauO NRW. Entlang der Grundstücksgrenze von
Deutschlanderadio befinden sich in dem direkt angrenzenden Bereich ausschließlich Technik-
anlagen (Klimatechnik) sowie ein Müllplatz, sodass durch die festgesetzte Lärmschutzwand kei-
nerlei Belange der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse betroffen sind.
6.5 Bauweise
Im allgemeinen Wohngebiet sowie im Mischgebiet erfolgt die Festsetzung der geschlossenen
Bauweise. Hiermit wird dem städtebaulichen Entwurf Rechnung getragen, welcher eine ge-
schlossene Bauweise vorsieht. Die geschlossene Bauweise soll insbesondere im Westen und
Süden zu einer Lärmminderung im inneren Bereich führen.
Für das Gewerbegebiet, für die Gemeinbedarfsfläche sowie für das Sondergebiet wird auf die
Festsetzung einer Bauweise explizit verzichtet, da seitens der Plangeberin kein entsprechender
Regelungsbedarf gesehen wird.
6.6 Abstandsflächenunterschreitung
Für das Hochhaus des Deutschlandradios werden im festgesetzten Sondergebiet nach § 6 Abs.
5 S. 6 BauO NRW Außenwände vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen geringerer Tiefe
als nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 BauO NRW liegen müssten. Die städtebauliche Rechtfertigung
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liegt darin, das die Umgebung prägende Hochhaus im Bestand und für die Zukunft zu sichern.
In der Geset zesbegründung zu § 6 Abs. 5 S. 6 BauO NRW heißt es, die Regelung bewirke,
dass städtebauliche Satzungen hinsichtlich der Bemessung der Abstandsflächentiefe gegen-
über § 6 Abs. 1 S. 1 bis 3 BauO NRW Vorrang haben. Dann ist also die gesetzliche Regelung
bezüglich des Multiplikationsfaktors von 0,4 H gemäß Landesbauordnung 2018 NRW nicht an-
wendbar. Diese Angabe ist aber zur Bemessung der geringeren Abstandsfläche erforderlich.
Daher wird die geringere Abstandsflächentiefe für das Sondergebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a
BauGB i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 6 BauO NRW mit 0,3 H festgesetzt.
Damit das Ergebnis des zweistufigen Wettbewerbs konsequent umgesetzt werden kann, wird
neben der Festsetzung des Abstandsflächenfaktors von 0,3 H im Sondergebiet ebenfalls im
allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB i. V. m. § 6 Abs.
5 Satz 6 BauO NRW ein Abstandflächenfaktor mit 0,3 H zur festgesetzten öffentlichen Verkehrs-
fläche mit der Bezeichnung Planstraße A festgesetzt.
Insgesamt entspricht die Planung den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Es wird der
Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gegeben. Die Deckung des Wohnraum-
bedarfs erfordert die vorgesehene Dichte der Bebauung.
Potentielle Besonnung / Verschattung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Untersuchung der potentiellen Beson-
nungsdauer gemäß DIN 5034- 1 bzw. der Verschattung für die geplante Bebauung und deren
unmittelbare Umgebung im Saum des Plangebietes (siehe Kapitel 6.11.1). Ziel der Untersu-
chung war die Prüfung der Auswirkungen der festgesetzten verminderten Abstandsfläche von
0,3 H (statt 0,4 H) zur festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche auf die gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse.
Für die geplanten Gebäude innerhalb des allgemeinen Wohngebietes sowie des Mischgebietes
kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass es zwischen dem Sondergebiet und der West-
fassade des nach Norden und Süden ausgerichteten Gebäuderiegels entlang der Planstraße A
Verschattungsbeziehungen gibt, die bis zum 3. Obergeschoss zu einer Unterschreitung des 4
h-Kriteriums (gemäß der DIN 5034-1 soll die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem
Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche vier Stunden betragen) führen. Dies
betrifft im Wesentlichen die Fassaden, welche gegenüber dem Hochhaus liegen. Dabei ist im
Erdgeschoss ungefähr der Bereich zwischen dem nördlichen Kopfgebäude bis zum dritten Kopf-
gebäude (von Norden gezählt) betroffen, wobei die genannten Kopfgebäude das 4 h-Kriterium
selbst einhalten. Im 1. Obergeschoss halbiert sich diese Fläche und nimmt bis zum 3. Oberge-
schoss immer weiter ab. Die Besonnungszeiten liegen dort im Bereich von mindestens 2,7 h
und mehr.
Die Besonnungssituation im Winter (17. Januar) ergibt, dass an den vorstehend genannten Fas-
saden das 1 h-Kriterium (beim 1 h Kriterium soll die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar
mindestens eine Stunde betragen) eingehalten wird.
Obwohl die Besonnungssituation zur Tag- und Nachtgleiche nicht an allen Fassaden das 4 h -
Kriterium der DIN 5034-1 einhält, erfolgt unter Abwägung sämtlicher Belange die Festsetzung
des Abstandsflächenfaktors von 0,3 H zur öffentlichen Verkehrsfläche.
Gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW gilt zu öffentlichen Verkehrsflächen in Kern- sowie in urba-
nen Gebieten ein Abstandsflächenfaktor von 0,2 H. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass
auch bei einem Faktor von 0,2 H zu öffentlichen Verkehrsflächen gesunde Wo hnverhältnisse
(Wohnen ist in urbanen Gebieten wie auch in Kerngebieten zulässig) zu erzielen sind.
Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens erfolgt zudem aus Lärmschutzgründen die Fest-
setzung, dass an den Fassaden des allgemeinen Wohngebietes sowie des Mischgebietes, die
an den zur Planstraße A in erster Reihe gelegenen Baugrenzen errichtet werden, öffenbare
Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzulässig sind. Demnach werden
zusätzlich für den Bereich mit den verringerten Abstandsflächen keine schützenswerten Räume
mit öffenbaren Fenstern entstehen, sodass hier durchgesteckte Wohnungen errichtet werden.
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Für die östlichen Fassaden der Gebäude, für welche auf der Westseite das 4 h-Kriterium nicht
einhalten wird, ist jedoch ebenfalls zu erkennen, dass dieses Kriterium auf der entsprechenden
Ostseite durch die Eigenverschattung des Gebäudes bzw. der Gebäudeköpfe auch bei dem
Abstandsflächenfaktor von 0,4 H gemäß der BauO NRW ebenfalls nicht eingehalten werden
kann.
In der Abwägung, ob zur Planstraße A ein verminderter Abstand von 0,3 h festgesetzt werden
kann, wurde dabei das städtebauliche Ziel eingestellt, das Plangebiet stadträumlich zu qualifi-
zieren. Hierzu sind die planungsrechtlich ermöglichten Geschossigkeiten sowie die Ausgestal-
tung der Gebäude mit lärmberuhigten Innenhöfen mit gliedernden und begrenzenden Baukör-
pern städtebaulich erforderlich. Die eingeschränkten Belichtungsverhältnisse sind im innerstäd-
tischen Raum im Rahmen einer Nachverdichtung mit dem Ziel, gut erschlossene Flächen zu
nutzen und Wohnraum zu schaffen, nicht ungewöhnlich.
Trotz reduzierter Besonnungsverhältnisse kann innerhalb des Plangebiets aufgrund der Lage
an einer großen Grünfläche mit Anschluss an den Äußeren Grüngürtel sowie der Schaffung der
lärmberuhigten Innenhöfe von einer guten Wohn - und Lebensqualität ausgegangen werden.
Dass die Lebensqualität nicht allein aus der Besonnungsdauer einer Wohnung resultiert, zeigt
die oftmals hohe Wohnzufriedenheit der Bewohner in dicht bebauten gründerzeitlichen Be-
standsquartieren oder in mittelalterlichen Altstädten, die häufig eine nachteilige Besonnungssi-
tuation aufweisen. Ebenso ist zu beachten, dass die Besonnung eines Ortes im Wesentlichen
von der geografischen Lage, den Horizonteinschränkungen durch die Orographie und durch
Hindernisse abhängt. Bei einer städtischen, verdichteten Bebauung bestimmen hauptsächlich
die vorhandenen bzw. geplanten Gebäude, welche Bereiche im Verlauf eines Tages verschat-
ten oder besonnen. In typischer städtischer Bebauung reichen in der Regel die Abstandsflächen
nicht aus, um in den unteren Etagen die Mindestanforderungen der DIN 5034- 1 zu erfüllen.
Unter der Prämisse, möglichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig die Abstände nicht
aus, um diese Anforderungen generell zu erfüllen.
Darüber hinaus ist zur Beurteilung der potentiellen Besonnungssituation von betroffenen Woh-
nungen zu beachten, dass eine Wohnung schon dann im Sinne der Empfehlung der DIN 5034-
1 als ausreichend besonnt gilt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum der Wohnung das 4 h -
Kriterium erfüllt. Dabei kann unter anderem auch die Planung von Maisonette-Wohnungen und
durchgesteckten oder über Eck liegenden Wohneinheiten in Betracht gezogen werden, um an
mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnung die Empfehlungen der DIN 5034-1 zur poten-
tiellen Besonnung nach Möglichkeit zu erreichen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Beson-
nungsdauer zu optimieren. Die natürliche Beleuchtung der Räume innerhalb der Planbebauung
kann planerisch durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit geeigneten Verglasungsein-
heiten und modernen tageslichtleitenden Fensterlamellensystemen positiv beeinflusst werden.
6.7 Erschließung
6.7.1 Öffentliche Verkehrsfläche
Die Äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Hauptverkehrsachsen Bonner
Straße und Raderberggürtel. Die Anbindungen zu den Grundstücken erfolgen über die unterge-
ordneten Straßen Mertener Straße und Gaedestraße. Großräumig ist das Plangebiet über die
Bonner Straße an das Kreuz Köln-Süd (A4 und A555) angebunden. Über den Raderberggürtel
werden außerdem die übergeordneten Verkehrsachsen Gustav-Heinemann-Ufer im Osten und
die Luxemburger Straße im Westen erreicht. Über die Bonner Straße werden in nördlicher Rich-
tung u. a. der Ubierring und Sachsenring und damit die Kölner Innenstadt angebunden.
Es ist vorgesehen, das Neubaugebiet für den Kfz-Verkehr künftig über eine Ringstraße südlich
des Raderberggürtels zu erschließen. Diese Ringstraße knüpft an die Mertener Straße an, die
derzeit vom Raderberggürtel in südliche Richtung führt und als Sackgasse im Bereich des Plan-
gebietes endet. Im Zuge der Umsetzung des Bauvorhabens ist vorgesehen, die Mertener Straße
zu verlängern, sodass diese als Ringstraße um das Neubaugebiet führt und weiter westlich an
den Raderberggürtel anschließt. Dabei wird der südliche Bereich der bestehenden Mertener
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Straße nach Norden (Planstraße B) verlegt. Die straßenplanerische Ausgestaltung des Anknüp-
fungspunktes Mertener Straße / Raderberggürtel berücksichtigt explizit die Planungen zur 3.
Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn.
Im Bereich der geplanten Innenhöfe und Gärten sind Wege vorgesehen, die von Rettungsfahr-
zeugen genutzt werden können. Hier werden Anbindungen an den östlichen und südlichen Teil
der Mertener Straße geschaffen. Bereits im Bestand wird das Gelände der Unternehmen Inficon
und Leybold teils auch über die Mertener Straße erschlossen. Die verkehrlichen Belange dieser
Unternehmen wurden in der Erschließungsplanung aufgenommen. Lkw -Verkehre der Firma
Leybold erfolgen dabei nicht über die Mertener Straße, sondern ausschließlich über die Gaede-
straße. Für verbleibende Lkw-Verkehre der Firma Inficon im Bereich der Mertener Straße wurde
empfohlen, dass diese möglichst nicht in die westlich des Plangebietes liegende Planstraße A
fahren, sondern ausschließlich über den Bestandsabschnitt der Mertener Straße bzw. der ge-
planten Verlegung (Planstraße B) abgeleitet werden können. Dies wird durch die Installation
von Rechtsabbiegepfeilen an der Werkszufahrt Inficon zumindest für den Quellverkehr gewähr-
leistet. Auch für den Zielverkehr kann durch Kommunikation der Anfahrtsrouten durch den Be-
treiber ein großer Teil des Lieferverkehrs über die Mertener Straße geführt werden.
Die Erschließung der geplanten Kindertagesstätte erfolgt für den motorisierten Individualverkehr
oberirdisch über die geplante Ringstraße über eine eigene Zufahrt. Eine Änderung der Erschlie-
ßung des Deutschlandradios ist nicht vorgesehen. Das Deutschlandradio wird somit weiterhin
über den Raderberggürtel / Hitzelerstraße erschlossen.
Zur Umsetzung des geplanten Erschließungskonzeptes werden sowohl die Mertener Straße wie
auch die geplante Ringerschließung als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die detaillierte
Ausgestaltung der Straßenräume erfolgt im Rahmen der Ausführungsplanung. Bei der Abgren-
zung der Planstraße A zum Sondergebiet wurde berücksichtigt, dass die Abstimmungen zwi-
schen Deutschlandradio und der DWK Die Welle Köln Erste GmbH & Co. KG hinsichtlich der
Ausgestaltung der Fassade an dem zur Planstraße A gewandten, im Bestand vorhandenen
Konferenzraum auf dem Grundstück von Deutschlandradio innerhalb des Bebauungsplanver-
fahrens nicht abgeschlossen werden können. Hierzu liegen verschiedene technische Möglich-
keiten vor, die zu einer unterschiedlichen Stärke des Wandaufbaus führen können. Aus diesem
Grund wurde nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Sondergebietsaus-
weisung sowie die darin vorgesehene überbaubare Grundstücksfläche zu Lasten der Plan-
straße A leicht verbreitert, sodass alle derzeit diskutierten Varianten möglich sind. Zukünftig liegt
demnach unabhängig von der Variante die komplette Fassade innerhalb des festgesetzten Son-
dergebietes. Die notwendigen Flächen für die verkehrliche Erschließung sind weiterhin inner-
halb der öffentlichen Verkehrsflächen gewährleistet.
Bereits auf Ebene des Bebauungsplanes erfolgen Festsetzungen zur Begrünung der Planstra-
ßen (siehe Kap. 6.9.2), um insbesondere für die Planstraße B eine intensive Begrünung im
Übergang zur westlich angrenzenden Grünfläche zu sichern.
Änderungen an der Gaedestraße werden nicht erforderlich, sodass diese nicht Teil des Gel-
tungsbereiches ist.
6.7.2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Wie im vorstehenden Kapitel dargestellt, erfolgt die Erschließung des allgemeinen Wohngebie-
tes sowie des Mischgebietes über die Mertener Straße und die neue Ringerschließung (Plan-
straße A und B). Eine direkte Erschließung über den Raderberggürtel soll nicht erfolgen, sodass
entlang des Raderberggürtels ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt wird. Ausläufer
der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt werden sowohl bei der Mertener Straße wie bei der Plan-
straße A südlich ins Plangebiet geführt, um sicherzustellen, dass im Kreuzungsbereich keine
Ein- und Ausfahrten errichtet werden.
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6.7.3 Ruhender Verkehr, Stellplätze / Tiefgarage
Der Nachweis des ruhenden Verkehrs erfolgt im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet
ausschließlich durch Tiefgaragen. Die Errichtung von oberirdischen Stellplätzen wird im allge-
meinen Wohngebiet und im Mischgebiet deshalb ausgeschlossen. Die Tiefgaragen werden von
der Planstraße A und der Mertener Straße erschlossen. Zusätzlich werden entlang der Plan-
straßen A und B sowie im Bereich der Mertener Straße öffentliche Parkplätze angeordnet.
Im Gewerbegebiet plant Inficon die Errichtung einer Stellplatzanlage und Leybold die Errichtung
eines Parkhauses - die weiteren Stellplätze (einschließlich Deutschlandradio im Sondergebiet)
verbleiben wie im Bestand.
Generell sollen mit den Festsetzungen zu den Tiefgaragen innerhalb des allgemeinen Wohnge-
bietes und des Mischgebietes die oberirdischen Bereiche möglichst frei vom motorisierten Ver-
kehr gehalten werden. Mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsfläche sowie den jeweiligen Zu-
fahrten zu den Tiefgaragen sollen die Verkehre, mit Ausnahme insbesondere der Anlieferungs-
und Rettungsverkehre, unterirdisch abgewickelt werden, um die Wohn- und Arbeitsverhältnisse
im Quartier aufzuwerten.
Für die Tiefgaragen erfolgt darüber hinaus im allgemeinen Wohngebiet sowie im Mischgebiet
die Festsetzung, dass auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen La-
gerflächen, Abstellräume sowie Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von
20 % der Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind, um
im Rahmen der Baugenehmigungsplanung noch Spielräume für die Tiefgaragenplanung sicher-
zustellen.
Für das Sondergebiet wird kein Regelungsbedarf bezüglich der Stellplätze gesehen. Wie im
Bestand bereits vorhanden, sind Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-
che weiterhin zulässig.
6.7.4 Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -
leitungen
Aus städtebaulichen Gründen wird festgesetzt, dass gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Telekom-
munikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen sind. Hiermit soll ein
angemessenes Stadtbild gesichert werden.
Darüber hinaus wird festgesetzt, dass gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB neben öffentlichen unter-
irdischen Versorgungsleitungen auch private Versorgungsleitungen innerhalb der öffentlichen
Grünflächen zulässig sind. Diese Festsetzung ist erforderlich, da von den bestehenden Gewer-
bebetrieben im Süden des Plangebiets bereits im Bestand private Versorgungsleitungen über
die privaten und anschließend öffentlichen Grünflächen in Richtung Raderberggürtel geführt
werden. Zum Teil sind hier aber auch neue Leitungen erforderlich. Die genaue Lage der neuen
Versorgungsleitungen ist im Zuge der Ausbauplanung zwischen dem Entwässerungsplaner so-
wie der Stadt Köln abzustimmen.
6.7.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Der städtebauliche Entwurf sieht innerhalb des allgemeinen Wohngebietes und des Mischge-
bietes zwischen der Planstraße B sowie dem Raderberggürtel sowie zwischen der Mertener
Straße und dem Verbindungsweg von der Planstraße B zum Raderberggürtel eine Durchgän-
gigkeit für die Öffentlichkeit vor. Dies wird über ein Geh- und Radfahrrecht für die Allgemeinheit
gesichert.
Das städtebauliche Konzept sieht innerhalb des allgemeinen Wohngebietes und des Mischge-
bietes die Schaffung von drei Höfen vor. Der nördliche und südliche Hof weisen dabei eher
einen privaten Charakter auf. Der mittlere Innenhof stellt durch seine Öffnung zur Mertener
Straße hin einen halböffentlichen Raum dar. Um diesen belebt zu gestalten, wird das Geh- und
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Radfahrrecht auf fast die gesamten Bereiche dieses Innenhofes ausgeweitet. In diesem halböf-
fentlichen Raum werden jedoch auch Nebenanlagen wie Kleinkinderspielflächen und einge-
hauste Müllstandorte erforderlich. Um im Zuge der Ausführungsplanung ausreichende Entwick-
lungsmöglichkeiten zu erhalten, erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb der mit GF 2 gekenn-
zeichneten Flächen oberirdische Nebenanlagen wie Kleinkinderspielflächen, eingehauste Müll-
standorte und ähnliches auf einer Fläche von maximal 500 m² zulässig sind. Des Weiteren er-
folgt die Festsetzung, dass innerhalb dieser Fläche auch Baumpflanzungen zulässig sind. Dar-
über hinaus muss mindestens ein durchgehender Weg eine Breite von mindestens 5,5 m auf-
weisen, um eine großzügige Durchwegung des Plangebietes sicherzustellen.
Für die mit Leitungsrecht (L) gekennzeichneten Flächen im Bereich der Gemeinbedarfsfläche
wird ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt, um die insbeson-
dere für die Entwässerung notwendigen Flächen zu sichern. Dabei ist das Leitungsrecht im
Norden der Gemeinbedarfsfläche von der Planstraße A in Richtung der öffentlichen Grünfläche
für eine öffentliche Entwässerung erforderlich. Im Gegensatz dazu dient das Nord -Süd-verlau-
fende Leitungsrecht der Sicherung einer privaten Entwässerungsanlage der südlich angrenzen-
den Gewerbegebiete. Im Bereich der öffentlichen Grünflächen wird die Zulässigkeit der Versor-
gungsleitungen durch eine textliche Festsetzung gesichert (siehe vorstehendes Kapitel), um die
Entwässerung des südlichen Gewerbegebietes zu ermöglichen.
Im westlichen Bereich der Gaedestraße befindet sich im Norden des bestehenden Wendeham-
mers ein 1,5 m breiter Gehweg auf den Grundstücken der Firma Leybold. Dieser soll auch bei
Errichtung des generell 5,0 m breiten neuen Grünstreifens erhalten bleiben. Mit dem Eigentümer
wurde vereinbart, diesen bestehenden Gehweg mittels eines Geh - und Fahrradfahrrechtes für
die Allgemeinheit sowie eines Leistungsrechtes für die Ver- und Entsorgungsträger zu sichern.
Der Grünstreifen wird somit in diesem Bereich nur eine Breite von 3,5 m aufweisen.
6.7.6 Verkehrsuntersuchung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die BERNARD Gruppe ZT GmbH (Vor-
mals: brenner BERNARD ingenieure GmbH ) eine Verkehrsuntersuchung erarbeitet, um die
Auswirkungen des Vorhabens auf das bestehende Straßennetz bewerten zu können (vgl. bren-
ner BERNARD ingenieure GmbH, 05.06.2020). Als Prognosehorizont für den Planfall 1 wurde
dabei das Realisierungsjahr 2025 angesetzt. Der Planfall 2 wurde für das Jahr 2028 erstellt, um
auch einen Ausblick auf die verkehrliche Entwicklung nach der Realisierung des Bauvorhabens
zu haben.
Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchung wurde im Zuge der Konkretisierung bereits erfolgter
verkehrlicher Analysen und auf Basis des Bebauungsplans die Verkehrsentwicklung für nach-
stehende Untersuchungsfälle abgeschätzt:
- Prognose-Nullfall
Berücksichtigung von mehreren Bauvorhaben im weiteren Planungsumfeld sowie Be-
rücksichtigung der Rundfunkanstalt „Deutsche Welle“, welche auf Grundlage des rechts-
wirksamen Bebauungsplanes weiterhin zulässig wäre.
- Planfall 1
wie Nullfall, jedoch Entfall der Rundfunkanstalt „Deutsche We lle“ und Aufsiedlung der
geplanten Nutzungen im Plangebiet
- Planfall 2
wie Planfall 1 und zusätzlich Wohnbebauung Rondorf Nordwest, Parkstadt Süd sowie
Projekt Ringstraße in Rodenkirchen
Der Planfall 2 wird bei der Betrachtung der Leistungsfähigkeit angesetzt, während die Gutachten
auf Basis des Planfalls 1 basieren. Die Querschnittsbelastungen KFZ/24h unterscheiden sich
zwischen Planfall 1 und 2 nur geringfügig.
Auf den wesentlichen Straßen ergeben sich gemäß dem Verkehrsgutachten für den Bestands-
, den Null- sowie den Planfall 1 demnach zukünftige folgende DTV-Werte:
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Streckenabschnitte Bestandsfall
[Kfz/24h]
Nullfall
[Kfz/24h]
Planfall 1
[Kfz/24h]
Mertener Straße 1.400 2.800 4.100
Gaedestraße 2.100 2.200 2.600
Raderberggürtel
(westl. der Mertener
Straße)
20.300 20.400 21.200
Raderberggürtel
(östl. der Mertener
Straße)
19.600 21.600 22.000
Zudem wurden die Leistungsfähigkeitsnachweise gemäß dem HBS 2015 aktualisiert. Als Da-
tengrundlage hierfür wurden Verkehrserhebungen aus den Jahren 2012, 2013 sowie 2014 ver-
wendet, die nach Überprüfung ihrer Aktualität 2017 keine wesentlichen Änderungen der Ver-
kehrsbelastungen zu heute ergeben haben. Als weitere Datengrundlage wurden mehrere Orts-
besichtigungen durchgeführt. Hierbei wurden die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Er-
schließung für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer für das Plangebiet aufgenommen. Die
wesentlichen Ergebnisse der Analyse können wie folgt zusammengefasst werden:
Äußere Erschließung:
- Hauptverkehrsachsen sind die Bonner Straße und der Raderberggürtel/ Bayenthalgür-
tel.
- Durch die Verlängerung der Stadtbahnlinie 5 (3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn) wird
für das Plangebiet eine wesentliche Verbesserung zur heutigen Situation in der Erreich-
barkeit eines leistungsfähigen ÖPNV-Angebots erreicht.
- Eine Wegeverbindung zwischen Mertener Straße und dem Park westlich des Plange-
bietes fehlt heute, ist als Netzergänzung im Zuge des Bauvorhabens jedoch geplant.
- Radwege im Umfeld des Vorhabens sind beidseitig entlang des Gürtels, der Brühler
Straße sowie der Bonner Straße vorhanden.
- Signalisierte Querungsmöglichkeiten sind an allen Knotenpunkten im anliegenden
Hauptstraßennetz vorhanden.
- Das Plangebiet befindet sich im Geschäftsgebiet verschiedener Carsharing-Angebote.
Innere Erschließung:
- Der Kfz-Verkehr soll zukünftig über eine Ringstraße südlich des Raderberggürtels er-
schlossen werden, die an die Mertener Straße anknüpft.
- Die Planstraßen A und B sollen, wie die Mertener Straße, im Zweirichtungsbetrieb be-
trieben werden.
- Für den ruhenden Verkehr sind im Plangebiet Stellplätze in Tiefgaragen sowie im Stra-
ßenraum vorgesehen.
- Innerhalb des Plangebiets ist eine komfortable und direkte Wegeführung für Fußgänger
und Radfahrer in Ost-West-Richtung geplant.
In einem weiteren Schritt wurde für die Entwicklung auf dem Grundstück der DWK - Die Welle
Köln der zu erwartende Verkehr aus dem Plangebiet durch die Nutzungen „Wohnen“, „Gewerbe“
und „KiTa“ abgeschätzt. Es werden demnach etwa 3.539 Kfz-Fahrten pro Werktag (Summe aus
Quell- und Zielverkehr) erzeugt.
Als nächster Schritt erfolgte die Ermittlung des Stellplatzbedarfs. Es besteht bei Berücksichti-
gung des ÖV-Abschlags von 20 bzw. 25 % ein Stellplatzbedarf von insgesamt 674 Stellplätzen
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für das Plangebiet. Die Bilanzierung von Angebot und prognostizierter Nachfrage fällt bei derzeit
736 geplanten Stellplätzen (in den Tiefgaragen) positiv aus.
Auf den Ergebnissen aus der Verkehrserzeugung aufbauend konnte der Verkehr auf das Ver-
kehrsmodell der Stadt Köln umgelegt werden. Die Belastungen im Untersuchungsgebiet erfolg-
ten für den Bestand, den Prognose-Nullfall, den Prognose-Planfall 1 und den Prognose-Planfall
2 sowie in Form von Differenzplots für je drei Zeitbereiche (Tagesverkehr und Spitzenstunden).
Die Umlegungsrechnung liefert zusammengefasst folgende Ergebnisse:
- Im Bestandsfall stellen sich als meistbelastete Netzelemente die Bonner Straße sowie
der Raderberggürtel/ Raderthalgürtel heraus.
- Im Prognose-Nullfall stellen sich an den anliegenden Strecken, vor allem entlang der
Bonner Straße, leichte V erkehrsabnahmen oder Stagnationen ein. Dies ist durch die
Wirkungen der Nord-Süd Stadtbahn bedingt. Damit werden im Umfeld des Vorhabens
Verkehrszuwächse aufgrund sonstiger städtebaulicher Aufsiedlungen weitgehend kom-
pensiert.
- Merkbare Mehrbelastungen im P lanfall 1 stellen sich lediglich im direkten Umfeld des
Vorhabens ein, vor allem an der Mertener Straße sowie am Raderberggürtel östlich der
Brühler Straße.
- Im Vergleich zwischen Planfall 1 und Bestand fällt auf, dass die Belastungen im Haupt-
straßennetz trotz der angesetzten Neuverkehre gegenüber dem Bestand größtenteils
stagnieren bzw. abnehmen. Dies wird wieder durch die Effekte der Nord-Süd Stadtbahn
begründet.
- Der Planfall 2 bewirkt im Vergleich zum Planfall 1 an allen betrachteten Streckenab-
schnitten des Hauptstraßennetzes eine Verkehrssteigerung.
Auf Grundlage der Verkehrszählungen sowie der Umlegungsergebnisse wurden anschließend
die Leistungsfähigkeiten für die untersuchten Fälle für die Morgen- und Abendspitze nach dem
Verfahren des HBS 2015 und mit tels Mikrosimulation (Verteilerkreis Süd) auf Basis von Fest-
zeitprogrammen für acht Knoten ermittelt.
Zusammenfassend ergeben sich aus der Schwachstellenanalyse demnach folgende Erkennt-
nisse:
Morgenspitze
Im Bestand werden fünf der acht zu untersuchenden Knoten als leistungsfähig nachgewiesen.
An den Knoten Bonner Straße/Bayenthalgürtel, Bonner Straße/Marienburger Straße/Gaede-
straße sowie Bonner Straße/Verteilerkreis Süd werden einzelne Knotenströme nicht mit einer
ausreichenden Qualitätsstufe bewertet, sodass ein leistungsfähiger Verkehrsablauf nicht nach-
gewiesen werden kann.
Zum Zeitpunkt der Prognosefälle ist der Umbau der Bonner Straße im Zuge der 3. Baustufe der
Nord-Süd Stadtbahn realisiert, sodass bei den betroffenen Knoten eine direkte Vergleichbarkeit
mit dem Bestandsfall nicht mehr gegeben ist. So wird für den Knotenpunkt Bonner
Straße/Bayenthalgürtel in den Prognosefällen beispielsweise immer ein leistungsfähiger Ver-
kehrsablauf nachgewiesen.
In den Prognosefällen wird der Knoten Bonner Straße/Marienburger Straße/Gaedestraße mit
den neu prognostizierten Verkehrsstärken nicht leistungsfähig betrieben. Mittels signaltechni-
scher Anpassungen der Freigabezeiten auf die neu prognostizierten Verkehrsmengen lässt sich
der Knoten jedoch auch in den Planfällen leistungsfähig betreiben.
Des Weiteren wird der Teilknoten Bonner Straße/Brühler Straße im Planfall 2 nicht leistungsfä-
hig nachgewiesen. Durch geringfügige signaltechnische Anpassungen lässt sich jedoch auch
hier ein leistungsfähiger Verkehrsablauf erreichen.
Der Knoten Bonner Straße/Verteilerkreis Süd wird in allen betrachteten Planfällen an der west-
lichen Zufahrt nicht leistungsfähig betrieben. Signaltechnische Optimierungen sind an diesem
- 34 -
/ 35
Knoten nur bedingt zielführend. Das hier behandelte Bauvorhaben hat jedoch keine Auswirkun-
gen auf die Leistungsfähigkeit des Verteilerkreises Süd.
Alle übrigen untersuchten Knoten werden in den Prognosefällen als leistungsfähig nachgewie-
sen.
Abendspitze
Im Bestand werden fünf der acht zu untersuchenden Knoten als leistungsfähig nachgewiesen.
Am Knoten Bonner Straße/Bayenthalgürtel werden einzelne Knotenströme nicht mit einer aus-
reichenden Qualitätsstufe bewertet, so dass ein leistungsfähiger Verkehrsablauf nicht nachge-
wiesen werden kann. Auch am Knoten Bonner Straße/Schönhauser Straße sowie Bonner
Straße/Verteilerkreis Süd liegt ein nicht leistungsfähiger Verkehrsstrom vor, so dass die Leis-
tungsfähigkeit nicht bescheinigt werden kann.
Im Prognose-Nullfall werden alle mittels HBS 2015 nachgewiesenen Knot en mit mindestens
einer ausreichenden Qualitätsstufe nachgewiesen und ein leistungsfähiger Verkehrsablauf im
Umfeld des Bauvorhabens wird bescheinigt.
Im Prognose-Planfall 1 werden alle Knoten bis auf den Knoten Bonner Straße/Marienburger
Straße/Gaedetraße leistungsfähig betrieben.
Im Prognose-Planfall 2 weisen die Knoten Raderthalgürtel/Brühler Straße und Bonner
Straße/Marienburger Straße/Gaedestraße aufgrund von merklichem Mehrverkehr keine ausrei-
chende Leistungsfähigkeit auf.
Durch Anpassungen der Freig abezeiten lassen sich jedoch beide Knoten auch im Planfall 2
leistungsfähig betreiben. Alle übrigen Knoten werden wie im Null- und Planfall 1 mit einem leis-
tungsfähigen Verkehrsablauf bescheinigt.
Der durch Mikrosimulation auf Leistungsfähigkeit geprüfte Knoten Bonner Straße/Verteilerkreis
Süd wird in den Prognosefällen an der westlichen Zufahrt als nicht leistungsfähig eingestuft.
Signaltechnische Optimierungen sind an diesem Knoten nicht weiter zielführend. Das hier be-
handelte Bauvorhaben hat jedoch keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Verteiler-
kreises Süd.
Unter Berücksichtigung der beschriebenen notwendigen signaltechnischen Anpassungen, die
nicht explizit dem hier behandelten Bauvorhaben zuzuschreiben sind, kann der geplanten An-
siedlung aus verkehrlicher Sicht entsprochen werden.
Sonderbetrachtung Standortentwicklung Leybold GmbH (Gewerbegebiet – GE)
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurden des Weiteren die verkehrlichen Auswirkungen
dargestellt, die aus der Standortentwicklung der Leybold GmbH resultieren, welche sich inner-
halb des festgesetzten Gewerbegebietes befindet (vgl. brenner BERNARD ingenieure GmbH,
05.06.2020). Als Vergleichsbasis zum Planfall (2025) wurde eine aktuelle Datengrundlage mit-
tels Verkehrserhebungen (Durchführung im November 2019) am Knotenpunkt Bonner
Straße / Gaedestraße sowie drei weiteren Zufahrten entlang der Gaedestraße geschaffen und
verkehrliche Spitzenstunden ermittelt.
Zudem wurde der zu erwartende Neuverkehr aus dem Plangebiet aufgrund der geplanten Stan-
dortentwicklung Leybold für das Prognosejahr 2025 ermittelt. Hierbei wurden der Zuwachs von
50 bis 60 Beschäftigten sowie die Errichtung eines Parkhauses mit insgesamt 750 Stellplätzen
berücksichtigt. Diese Annahme stellt für den Verkehr eine Worst -Case Betrachtung dar. Dem-
nach sind im Zusammenhang mit der geplanten Standortentwicklung Leybold insgesamt ca.
376 Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell - und Zielverkehr). Dies ent-
spricht 29 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde morgens und 26 Kfz-Fahrten in der Spitzenstunde
abends.
In einem weiteren Schritt wurde die Verkehrsbelastungssituation für vier verschiedene Zeithori-
zonte (Bestandsfall, Bestandsfall ohne Baustelle, Nullfall und Planfall) prognostiziert.
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Auf Basis der verschiedenen Verkehrsbelastungssituationen wurden DTV -Werte an neun ver-
schiedenen Querschnitten sowohl für den Bestandsfall, den Bestandsfall ohne Baustelle, den
Nullfall als auch den Planfall ermittelt.
Zuletzt wurde der Knotenpunkt Bonner Straße / Gaedestraße hinsichtlich seiner verkehrlichen
Leistungsfähigkeit im Planfall analysiert. Die Berechnungen ergaben, dass der Knotenpunkt so-
wohl in der Morgenspitze als auch der Abendspitze - gemäß HBS 2015 - mit der Qualitätsstufe
E zu bewerten ist und somit nicht leistungsfähig abgewickelt werden kann. Die Qualitätsstufe E
ist mit den Verkehrsströmen aus Richtung Osten der Marienburger Straße (plangebietsabge-
wandte Zufahrt), die eine mittlere Wartezeit von über 70 s aufweisen und somit nicht leistungs-
fähig abgewickelt werden können, z u begründen. Alle übrigen Verkehrsströme können leis-
tungsfähig mindestens mit der Qualitätsstufe D abgewickelt werden.
Es ist davon auszugehen, dass die bei Inbetriebnahme der Nord-Süd-Stadtbahn auch zu imple-
mentierende verkehrsabhängige Steuerung der Signalprogramme der Lichtsignalanlage flexib-
lere Möglichkeiten eröffnet, hier die Wartezeiten zu minimieren, und dass sich mittels HBS fest-
gestellten Verkehrsqualitäten durch diese flexiblere Grünzeitenverteilung, sich in Zukunft ver-
bessern.
Da die ersten Zählungen als Basis der vorliegenden Verkehrsuntersuchung mittlerweile mehr
als fünf Jahre zurückliegen, wurden abschließend Plausibilitätsprüfungen anhand von aktuelle-
ren Verkehrsdaten durchgeführt. Demnach kann allgemein bestätigt werden, dass sich seit den
Jahren 2012-2014 bis heute nur unwesentliche Veränderungen der Verkehrsbelastungen erge-
ben haben. Bei der Berechnung mit den Werten aus den Jahren 2012-2014 liegt man tendenziell
eher auf der sicheren Seite - die Verkehrsbelastungen sind in der Gesamtmenge leicht rückläu-
fig.
In der Gaedestraße sind unterschiedliche Nutzungen mit entsprechend auch verschiedenen An-
forderungen an den öffentlichen Raum, Verkehrsflächen inbegriffen, angesiedelt. Es ist festzu-
stellen, dass es auch sensible Bereiche, wie die Wo hnnutzung gibt, genauso wie eine Grund-
schule und eine Kita. Dabei gibt es zwar eine zeitliche Trennung, was die Spitzenstunden der
Nutzungen anbetrifft, grundsätzlich ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere die
Kinder, die die Schule besuchen, einen sicheren Schulweg mit ausreichenden Gehwegbreiten
und sicheren, eindeutig und deutlich sichtbaren Querungsstellen, dort wo es sinnvoll ist, vorfin-
den.
Im Zuge dessen wurde ein Gutachten zur Verkehrssicherheit an der Gaedestraße erstellt und
in die Unterlagen eingearbeitet, welches die vorstehend genannten Aspekte vertiefend behan-
delt (vgl. folgendes Kapitel).
6.7.7 Verkehrssicherheit
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Ver-
kehrssicherheitsgutachten (Stand: 24.09.2021) erstellt, da die Firma Leybold ihren Standort teil-
weise erweitern möchte (insbesondere Parkhaus), wodurch es im Bereich der Gaedestraße zu
verkehrlichen Veränderungen kommen wird. In Bezug auf die Verkehrssicherheit ist insbeson-
dere die geplante Grundschule südlich der Gaedestraße von Belang.
Analyse - Verkehrsströme
In der Analyse kommt der Gutachter zu der Erkenntnis, dass sich in den Morgenstunden (ins-
besondere zwischen 8:00 und 9:00 Uhr) die Zielverkehre der Beschäftigten der Firma Leybold
mit dem Bringverkehr der Kita Reiterstaffel und dem Quellverkehr der Bewohner aus den Tief-
garagen des Quartiers Reiterstaffel überlagern. In diesem Zeitbereich wird die Gaedestraße
insgesamt von mehr als 300 Fahrzeugen pro Stunde befahren, d.h. bei Annahme einer Gleich-
verteilung ca. 5 Fahrzeuge pro Minute. Zur Mittagszeit sind im Bestand keine größeren Ver-
kehrsmengen und Überlagerungen festzustellen. Daher werden keine größeren verkehrlichen
Probleme gesehen. Am Nachmittag besteht ein hohes Aufkommen durch den Quellverkehr der
Beschäftigten von Leybold, mit einer Spitzenstunde zwischen 16:00 und 17:00 Uhr. Zudem tre-
ten weiterhin Lieferverkehre auf. Der Holverkehr der Kita findet zwischen 14:30 und 16:30 Uhr
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statt. Dies überschneidet sich zusätzlich teilweise mit dem Zielverkehr des Quartiers Reiterstaf-
fel. Im Zeitbereich 16:00-17:00 liegt die Belastung der Gaedestraße ebenfalls bei mehr als 300
Fahrzeugen pro Stunde.
Ermittelte Bestandsdefizite
Im Rahmen der Bestandsanalyse des Straßenraumes und der anliegenden Nutzungen wurden
die folgenden Defizite festgestellt:
- zu geringe Breiten der Gehwege entlang der Gaedestraße (aufgrund der geringen An-
zahl an Nutzungen, die im Bestand fußläufig erschlossen werden müssen, wird im Be-
stand kein unmittelbarer Handlungsbedarf gesehen),
- kein umlaufender Gehweg am Wendehammer
- keine Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr bei der Kita Reiterstaffel
Darüber hinaus ergeben sich aus der Betrachtung und Überlagerung der Verkehrsströme fol-
gende weitere Schlussfolgerungen:
- Sowohl in den Morgenstunden als auch am Nachmittag treffen die Beschäftigtenver-
kehre von Leybold auf den Hol- und Bringverkehr der Kita und den Quell- und Zielverkehr
des Reiterstaffelquartiers aufeinander. Insbesondere vor der Kita im hinteren Bereich
der Gaedestraße resultiert dies in einem erhöhten Verkehrsaufkommen und sich kreu-
zenden Strömen.
- Die Lieferverkehre der Firma Leybold verteilen sich im Tagesverlauf eher gleichmäßig.
Dadurch kann Schwerverkehr auch auf den Hol - und Bringverkehr und den Fuß- und
Radverkehr der Kita treffen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bereits im Bestand Defizite vorhanden sind, die eine
Verbesserung der Verkehrssicherheit an der Gaedestraße sinnvoll erscheinen lassen.
Zukünftige Situation
In der zukünftigen Situation sind an der Gaedestraße weiterhin die im Bestand aufgeführten
anliegenden Nutzungen (Firma, Leybold, Kita Reiterstaffel, Quartier Reiterstaffel) vorhanden.
Darüber hinaus sind zukünftig die folgenden Entwicklungen sowie weiteren Nutzungen zu be-
rücksichtigen:
- Entwicklungen der Firma Leybold
- „Reiterstaffel Offices“
- Grundschule Gaedestraße
Bewertung der zukünftigen Situation
In der zukünftigen Situation mit Umsetzung der geplanten Vorhaben und Entwicklungen an der
Gaedestraße ergeben sich sowohl veränderte als auch zusätzliche Verkehrsströme durch die
anliegenden Nutzungen. In den Morgenstunden tritt zusätzlich zu dem Verkehr der Firma Ley-
bold, der Kita und des Reiterstaffelquartiers noch der Verkehr der Grundschule sowie der Be-
schäftigtenverkehr der „Reiterstaffel Offices“ auf. Durch Letzteren wird jedoch nur der vordere
Abschnitt der Gaedestraße belastet. Im Zeitbereich zwischen 08:00 und 09:00 Uhr wird ein ma-
ximales Verkehrsaufkommen in der Zufahrt zur Gaedestraße von fast 500 Fahrzeugen pro
Stunde erreicht. Dies entspricht bei Annahme einer Gleichverteilung etwa 8 Fahrzeugen pro
Minute. Eine ähnliche Belastung ist am Nachmittag zwischen 16:00 und 17:00 Uhr festzustellen.
Aus den zugehörigen Ganglinien wurden die jeweiligen Spitzenzeiten der Kita Reiterstaffel und
der Grundschule ermittelt. Diese entsprechen im Wesentlichen den Zeitbereichen mit dem
höchsten Verkehrsaufkommen auf der Gaedestraße.
Während der Morgenspitze der Grundschule zwischen 07:30 und 08:30 Uhr überlagert sich der
Schülerverkehr bzw. Hol-/Bringverkehr von Grundschule und Kita (32 Kfz/h) mit dem Quellver-
kehr aus der Tiefgarage des Quartiers Reiterstaffel (31 Kfz/h) und dem Zielverkehr der „Reiter-
staffel Offices“ (103 Kfz/h). Darüber hinaus sind 158 Kfz/h im Zielverkehr zum neuen Parkhaus
der Firma Leybold zu erwarten. Dies entspricht etwa 2,6 Fahrzeugen pro Minute. Zur Spitzenzeit
der Kita zwischen 08:00 und 09:00 Uhr steigt der Zielverkehr zum Parkhaus auf 216 Kfz/h an
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(entspricht 3,6 Fahrzeugen pro Minute). Auf den Hol - und Bringverkehr von Kita und Grund-
schule entfallen in der Summe 34 Kfz/h.
Am Mittag ist zum Schulschluss zusätzlicher Verkehr durch die Grundschule zu erwarten. Der
Beschäftigtenverkehr der Firma Leybold ist in diesem Zeitbereich vergleichsweise gering.
Schwerverkehr durch die Anlieferung von Leybold kann hingegen auch zu dieser Tageszeit auf-
treten. Gegenüber der Bestandssituation ist am Nachmittag/Abend zusätzlich der Quellverkehr
der Beschäftigten der „Reiterstaffel Offices“ mit der höchsten zu erwartenden Belastung von 72
Kfz/h zwischen 16:00 und 17:00 Uhr zu berücksichtigen. Die Ausfahrt der Tiefgarage befindet
sich jedoch im vorderen Abschnitt der Gaedestraße. Der Vereinssport an der Grundschule kann
ab 17:00 Uhr beginnen und ist damit vom maßgeblichen Schülerverkehr entkoppelt. Überlage-
rungen ergeben sich zum Beschäftigtenverkehr von Leybold, der ausgehend vom Parkhaus 246
Kfz/h umfasst, sowie dem Zielverkehr des Quartiers Reiterstaffel mit insgesamt 39 Kfz/h.
Ermittelte zukünftige Defizite
Aus der Betrachtung der Verkehrsströme und aufbauend auf der Bestandssituation resultieren
für die zukünftige Situation an der Gaedestraße die folgenden Defizite:
- Insbesondere am Morgen ist ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Überlage-
rung von maßgeblichen Strömen, wie dem Beschäftigtenverkehr von Leybold (bis zu 216
Kfz/h) und dem Hol - und Bringverkehr von Grundschule und Kita (bis zu 34 Kfz/h) zu
erwarten. Die Verkehre sind zum Teil gegenläufig, der Hol- und Bringverkehr muss zu-
dem im Verlauf der Straße wenden. Im besten Fall geschieht dies im Wendehammer.
Davon kann jedoch nicht sicher ausgegangen werden.
- Bei einem erhöhten Aufkommen insbesondere zu Schulbeginn und – ende kann die im
Bestand festgestellte zu geringe Breite der Gehwege auf beiden Seiten der Gaedestraße
problematisch werden, wenn Schulkinder auf die Straße ausweichen (müssen).
- Das im Bestand festgestellte Defizit, dass am Wendehammer umlaufende Gehwege feh-
len, wird mit Errichtung der Grundschule verstärkt. Da die direkte Route für Schüler aus
dem westlich gelegenen Wohngebiet dort entlang verläuft, besteht ein erhebliches Ge-
fährdungspotenzial durch wendende Fahrzeuge und den Zielverkehr von Leybold über
die angrenzende Zufahrt mit einem Aufkommen von 158-216 Kfz/h in der Morgenspitze
von Grundschule bzw. Kita.
- Das Fehlen von Hol - und Bringstellplätzen für die Kita wird durch Bündelung der Ver-
kehre der Firma Leybold auf die westliche Zufahrt noch problematischer, da das Ver-
kehrsaufkommen in diesem Abschnitt der Straße ansteigt.
- Es muss davon ausgegangen werden, dass ei n Teil des Schülerverkehrs zu Fuß, mit
dem Fahrrad oder dem Tretroller über die Gaedestraße in/aus Richtung Bonner Straße
stattfindet. Sollte dabei nicht die Fußgängerfurt am Knotenpunkt Bonner Straße/Gaede-
straße genutzt werden, sondern dem nördlichen Gehweg bis zur Schule gefolgt werden,
muss die Straße noch vor der Schule gequert werden. Dort ist jedoch keine gesicherte
Querungsmöglichkeit vorhanden.
- In der gesamten Straße besteht im Bestand ein absolutes Halteverbot. Dem Hol- und
Bringverkehr ist es demnach untersagt, auf der Fahrbahn zu halten. Sollten die Stell-
plätze an der Grundschule für den Hol - und Bringverkehr nicht ausreichen, ist jedoch
davon auszugehen, dass dies stattfindet.
- Der Lieferverkehr der Firma Leybold trifft zu Schulbeginn und Schulschluss auf den
Schülerverkehr der Grundschule. Dies ist aus Sicherheitsaspekten besonders kritisch zu
sehen. Zur morgendlichen Spitzenzeit der Schule sind ca. 15 Fahrten im Schwerverkehr
zu erwarten.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die bestehenden Defizite zukünftig verschärft werden. Der
zusätzliche Verkehr der Grundschule in Verbindung mit den umliegenden Entwicklungen führt
zu Gefährdungspotenzialen insbesondere für den nichtmotorisierten Verkehr. Die festgestellten
baulichen Defizite sind zu beheben. Darüber hinaus sollten die verschiedenen Verkehrsströme
gelenkt werden, um die Konfliktstellen zu reduzieren. Zudem ist insbesondere die Durchsetzung
der Geschwindigkeitsbeschränkung im Verlauf der Straße dringend zu empfehlen.
Handlungsempfehlungen
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Folgende Handlungsempfehlungen werden vom Gutachter vorgeschlagen:
- Herstellung eines umlaufenden Gehweges am Wendehammer
- Anpassung der Gehwege im Straßenverlauf
- Freihaltung der Sichtfelder an den Einmündungen
- Digitale Geschwindigkeitstafeln für den Kfz-Verkehr
- Markierung „Achtung Kinder“ auf der Fahrbahn
- Einrichtung eines Fußgängerüberweges
- Absolutes Halteverbot im gesamten Straßenverlauf
- Organisation des Hol- und Bringverkehrs – Bereitstellung von Stellplätzen
- Kennzeichnung des Schulweges durch Bodenmarkierungen: „Aktion kleine/gelbe Füße“
- Information der relevanten Nutzergruppen (Kommunikationsangebote – Mitteilung an die
Nutzer des Parkhauses der Firma Leybold sowie die Eltern der Kita-Kinder und Schüler)
- Einsatz von Verkehrshelfern
- Ausschluss von Lieferverkehren zu Schulbeginn und Schulschluss
- Alternative Erschließung der Firma Leybold
Außerhalb des Bauleitplanverfahrens ist die Umsetzung dieser Maßnahmen zu prüfen. Die ge-
samten Maßnahmen wurden entwickelt, um ermittelte Defizite zu beseitigen und Gefährdungs-
potenziale zu verringern. Durch eine geeignete Infrastruktur und entsprechende Vorgaben kön-
nen notwendige Rahmenbedingungen geschaffen werden, um das Verhalten der Nutzer der
Straße zu beeinflussen und somit die potenzielle Konfliktsituation zu minimieren.
6.7.8 Ver- und Entsorgung, technische Infrastruktur
Geplante Entwässerung
In Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln, AöR (StEB) soll das Grundstück
weiterhin im Trennsystem entwässert werden, w enn das Regenwasser gemäß Trennerlass in
die Kategorie < IIb eingestuft werden kann. Die Planstraßen A und teilweise Planstraße B sind
in die Kategorie IIa einzustufen. Somit erfolgt die Entwässerung dieser Verkehrsflächen eben-
falls im Trennsystem. In der Planstraße B ist ein Abschnitt zwischen der Zufahrt Inficon und der
Mertener Straße in die Kategorie IIb eingestuft. In Abstimmung mit der StEB wird dieser Bereich
der Verkehrsfläche an den Mischwasserkanal angeschlossen.
In den Planstraßen A und B s ind öffentliche Entwässerungseinrichtungen für Regen- und
Schmutzwasser geplant. Das Regenwasser wird über das Grundstück der Kita an den Sammler
westlich vom Deutschlandradio (Sondergebiet) angeschlossen. Das Schmutzwasser entwäs-
sert in die Mischwasserhaltung in der Mertener Straße über die Planstraße B.
Der Gebäuderiegel entlang des Raderberggürtels entwässert weiterhin über die zwei An-
schlüsse in den vorhandenen Mischwasserkanal. Die Hydraulik für diesen Kanal wird im Zuge
der Planung nachgerechnet. Alle übrigen Bauabschnitte entwässern im Trennsystem.
Der bestehende Anschluss DN 600 über das Grundstück von Deutschlandradio entfällt. Der
Anschluss wird im Schachtbauwerk hinter der Grenze verschlossen.
Das Regenwasser der übrigen Gebäuderiegel, der Erschließungsstraßen und der südlichen Ge-
werbeflächen wird in den Sammler OB 2200/2400 im Grünzug eingeleitet. Der Sammler ist für
das Grundstück ausreichend dimensioniert. Es ist keine Rückhaltung für die geplante Bebauung
erforderlich.
Die Baufelder entlang der Planstraße A entwässern in diese. Die Baufelder des östlichen Misch-
gebietes die nördlichen Gewerbeeinheiten (GE, Zone 1, Teilfläche D) entwässern in die Plan-
straße B. Die inneren Baufelder entwässern durch die private Tiefgarage. Die Leitungen werden
auf der Tiefgaragenwand verlegt. Die innere Entwässerung wird in der Planstraße B an die ge-
plante Vorflut im Trennsystem angeschlossen.
Die Kita entwässert mit Schmutzwasser in die Planstraße A und mit Regenwasser in die Vorflut
auf dem Kita Grundstück.
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/ 40
Starkregenereignis / Überflutungsnachweis
Der Erläuterungsbericht Starkregenbetrachtung betrachtet ebenfalls die Regenwassermengen
im Überflutungsfall bei einem Starkregenereignis (vgl. WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Stra-
ßen- und Tiefbau mbH, 31.08.2020) . Hierbei wurde als Bemessungsereignis ein 100- jähriges
Regenereignis, mit einer Dauer von 5 Minuten angesetzt. Des Weiteren wurden im Erläute-
rungsbericht Starkregenbetrachtung zur Ableitung des Starkregenereignisses die öffentlichen
Verkehrsflächen und die angeschlossenen privaten Flächen bis zum aufgehenden Gebäude
betrachtet. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Gewerbefläche im Süden des Plangebie-
tes sowie das Deutschlandradio (SO) im Westen tiefer liegen und somit nicht zum Abfluss in
den öffentlichen Bereich führen. Die vorhandene Gewerbefläche zwischen der ehemaligen
Mertener Straße und der Gaedestraße hat Bestandsschutz und wird nicht im Starkregen nach-
gewiesen. Diese Fläche ist privat und hat keine öffentliche Erschließung innerhalb des Gewer-
begebietes selbst.
Der Erläuterungsbericht Starkregenbetrachtung sieht die Schaffung des notwendigen Retenti-
onsvolumens der öffentlichen Verkehrsflächen und der privaten Vorgärten bis an die Gebäude-
kante in der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Par kanlage mit Überflutungs-
fläche“ vor.
Darüber hinaus befinden sich in der Planstraße B zwei Tiefpunkte, in welchen ein geringer Ein-
stau (ca. 16,5 m³) vorgesehen ist, bevor der Überlauf in die Grünfläche erfolgt. Die Retentions-
fläche in der öffentlichen Grün fläche ist mit 480 m² ausgewiesen. Die Mulde wird mit flachen
Böschungen in einem Verhältnis von 1:4 ausgebildet. Bei einer Wassertiefe von bis zu 40 cm
und einer Mulden-Grundfläche von 223 m² beträgt die Wasserspiegelfläche 361 m². Das Ein-
stauvolumen in der Mulde beträgt bei 40 cm Einstautiefe ca. 128,5 m³. Da die Fläche ebenfalls
begrünt werden soll, wird der Wert im Entwässerungskonzept für die Verdrängung der Bepflan-
zung auf 125 m³ abgerundet. Das vorhandene Volumen der geplanten Retentionsfläche beträgt
somit insgesamt ca. 141,5 m³, somit ist die Starkregenbetrachtung ohne Abfluss in das Kanal-
netz erfolgt.
Der Überflutungsnachweis auf den privaten Flächen erfolgt nach DIN 1986- 100. Die Überflu-
tungsflächen sind in den privaten Flächen herzustellen und nachzuweisen. Im Bereich der In-
nenhöfe werden die Flächen t richterförmig angelegt. Private Grünflächen und private Spielflä-
chen dienen als Retentionsraum. Die gesamte Fläche der Innenhöfe wird über die intensiv be-
grünte Tiefgaragendecke entwässert. Die Tie fgargendecke ist an die Regenwasserentwässe-
rung angeschlossen. Es handelt sich nicht um Drainagewasser sondern um eine Dachentwäs-
serung.
6.8 Immissionsschutz
6.8.1 Lärm
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm sowie durch Gewerbelärm
erheblich vorbelastet. In einer schalltechnischen Untersuchung wurden nun im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden
Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen rechnerisch ermittelt und bewertet (vgl. ADU cologne
Institut für Immissionsschutz GmbH, 05.06.2019//02.07.2021/31.08.2021).
Neben den auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind des W ei-
teren die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmimmissionen in der Umgebung des
Plangebietes berechnet worden. Ebenfalls erfolgt in diesem Zusammenhang aufgrund des Stra-
ßenneubaus eine Bewertung gemäß der 16. BImSchV.
Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/Schiene/Flug) ist die DIN 18005 „Schallschutz
im Hochbau“. Die schalltechnischen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete nach DIN
18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht, für Mischgebiete betragen diese
60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind als
planerische Orientierung zur Einordnung von Lärmbelastungen vorgesehen.
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Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (u.a. Straßenneubau) liegen im allgemeinen Wohn-
gebiet bei 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht, im Mischgebiet bei 64 dB(A) am Tag
und 54 dB(A) in der Nacht. Diese Grenzwerte dienen dem Schutz der Nachbarschaft vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche beim Bau oder der wesentlichen Ände-
rung von Straßen.
Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebauungsplan ist die DIN 18005 in Verbindung mit
der TA-Lärm. Gemäß TA-Lärm sind für allgemeine Wohngebiete die Immissionsrichtwerte 55
dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht, für Mischgebiete 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in
der Nacht einzuhalten. Mit der TA Lärm werden die Gewerbelärmimmissionen reglementiert.
6.8.1.1 Verkehrslärm
Straßenverkehrslärm
Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrslärm vorbelastet. Insbesondere sind hier die Straßen
Brühler Straße, Raderthalgürtel, Raderberggürtel, Mertener Straße, Bonner Straße, Bayent-
halgürtel und Gaedestraße zu nennen. Zukünftig kommt der Verkehrslärm auf den Planstraßen
A und B hinzu. Im Lärmgutachten wurde darüber hinaus der Fernlärm der Autobahnen A4 und
A555 mitbetrachtet.
Dem Lärmgutachten ist zu entnehmen, dass beim Prognose -Planfall tags an den Gebäuden
innerhalb des Bebauungsplangebietes Beurteilungspegel von bis zu ca. 75 dB(A) im Bereich
des Raderberggürtels erreicht werden und somit die Orientierungswerte der DIN 18005 für all-
gemeine Wohngebiete tags von 55 dB(A) um 20 dB überschritten werden. Im Bereich der Merte-
ner Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 60 und 72 dB(A) und überschreiten die Ori-
entierungswerte um bis zu 17 dB. Im Bereich der Planstraße A sind Beurteilungspegel zwischen
59 und 64 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte werden hier um bis zu 9 dB überschritten.
In den zentralen Innenhofbereichen der Wohnbebauung liegen keine Überschreitungen der Ori-
entierungswerte für allgemeine Wohngebiete tags von 55 dB(A) vor. Hier liegen die Werte tags
zwischen 45 dB(A) und 50 dB(A).
Im Prognose-Planfall nachts werden an den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes
Beurteilungspegel von bis zu ca. 62 dB(A) im Bereich des Raderberggürtels err eicht. Somit
werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 17 dB überschritten werden. Im Bereich der
Mertener Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 53 und 60 dB(A) und überschreiten die
Orientierungswerte um bis zu 15 dB. Im Bereich der Planstraße A sind Beurteilungspegel zwi-
schen 51 und 54 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte werden hier um bis zu 9 dB über-
schritten. In den zentralen Innenhofbereichen der Wohnbebauung sind Beurteilungspegel zwi-
schen 34 und 43 dB(A) zu erwarten. Es liegen hier keine Überschreitungen der Orientierungs-
werte für allgemeine Wohngebiete nachts von 45 dB(A) vor.
Die Lärmimmissionen aus dem Kfz-Verkehr im Bereich der geplanten Wohnnutzung innerhalb
des Plangebietes liegen an dem Raderberggürtel tags über 70 dB(A) und nachts über 60 dB(A).
Diese Werte entsprechen im Hinblick auf gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnissen kritischen
Lärmwerten. Bei der Neuplanung von Wohnbebauung sollten vor der Fassade die Pegel unter-
halb dieser Werte liegen. Ist dies nicht der Fall, so ist dafür zu sorgen, dass jede Wohnung
mindestens einen ruhigen Fassadenbereich aufweist. Hierfür können die Grenzwerte für allge-
meine Wohngebiete der 16. BImSchV von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) als Anhaltspunkt
herangezogen werden. Diese Werte werden an der Südfassade unterschritten. Die Wohnungen
sind aus diesem Grunde im Bereich des Raderberggürtels durchzustecken.
Auswirkungen des Straßenverkehrslärms auf die Umgebung – planbedingter Mehrverkehr
Im Rahmen des Schallgutachtens wurden für verschiedene Immissionsorte im Bereich der be-
stehenden Wohnbebauung an der Mertener Straße die Veränderungen der Straßenverkehrs-
geräusche durch die Planung untersucht.
Die Ergebnisse bei dem Vergleich des Nullfalls mit dem Planfall zeigen, dass an der Bestands-
bebauung (Wohnen) eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr im Bereich
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der Mertener Straße im Tagzeitraum um bis zu 1,5 dB durch den veränderten Verkehr zu er-
warten ist. Im Nachtzeitraum sind Erhöhungen von 1,6 dB zu erwarten. Es ist mit keiner wesent-
lichen Änderung des Straßenverkehrslärms, d.h. mehr als 3 dB zu rechnen.
Im Bereich der Gaedestraße sind im Tag- und Nachtzeitraum um bis zu 1,3 dB durch den ver-
änderten Verkehr zu erwarten. An der Wohnbebauung Dransdorfer Straße liegt die Erhöhung
bei 0,6 dB(A) tags und 0,1 dB(A) nachts und ist als unerheblich einzustufen. Mit absoluten Im-
missionspegeln von 46 dB(A) tags und 38 dB(A) nachts liegen die Werte im Bereich der Orien-
tierungswerte der DIN 18005 von reinen Wohngebieten.
Am IO 1 (Raderberggürtel 56, Nordfassade) überschreiten die Beurteilungspegel den Wert von
70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts sowohl im Nullfall als auch im Planfall. Gemäß 16. BImSchV
sind die Beurteilungspegel ab einem Nachkomma- Betrag von 0,1 dB zum Vergleich mit den
Immissionsrichtwerten aufzurunden. Die gerundeten Beurteilungspegel bleiben mit 71 dB(A)
tags sowohl im Nullfall als auch im Planfall unverändert. Im Nachtzeitraum erhöht sich der Be-
urteilungspegel von 61 dB(A) auf 62 dB(A). Die Veränderungen liegen hier bei 0,2 dB tags wie
nachts. Diese Erhöhungen sind vom menschlichen Ohr nicht wahrnehmbar.
Die Ergebnisse für den Vergleich von Bestandsfall zu Planfall zeigen, dass an der Bestandsbe-
bauung eine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr im Bereich der Mertener
Straße im Tagzeitraum um bis zu 3,9 dB durch den veränderten Verkehr zu erwarten ist. Im
Nachtzeitraum sind Erhöhungen von 4,0 dB zu erwarten. Es ist mit einer wesentlichen Änderung
des Straßenverkehrslärms zu rechnen.
Im Bereich der Gaedestraße sind im Tag- und Nachtzeitraum zusätzlich bis zu 1,9 dB durch den
veränderten Verkehr zu erwarten. Am IO 1 überschreiten die Beurteilungspegel den Wert von
70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts sowohl im Bestandsfall als auch im Planfall. Gemäß 16.
BImSchV sind die Beurteilungspegel ab 0,1 dB zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten
aufzurunden. Die gerundeten Beurteilungspegel erhöhen sich nachts von 61 dB(A) im Be-
standsfall auf 62 dB(A) im Planfall. Die Veränderungen liegen hier bei 0,6 bzw. 0,7 dB. Diese
Erhöhungen sind vom menschlichen Ohr nicht wahrnehmbar.
Eine unmittelbare Anwendung der 16. BImSchV auf Bestandsstraßen ist aufgrund des auf den
Bau oder eine wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen beschränkten Anwendungsbe-
reichs nicht möglich. Oberhalb von 70 dB(A) am Tage und/oder 60 dB(A) in der Nacht ist jegliche
Erhöhung des Lärmpegels als eine erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Insofern liegt am
IO 1 eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Zunahme der Straßenverkehrslärmimmissio-
nen vor.
Die erhebliche Beeinträchtigung kann durch Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindig-
keit auf der Mertener Straße von 50 km/h auf 30 km/h vermieden werden. Dies führt dazu, dass
es gegenüber dem Planfall am IO 1 zu keiner Erhöhung der Beurteilungspegel kommt. An den
anderen Immissionsorten in der Mertener Straße käme es zu einer Reduzierung von bis zu -1,3
dB tags bzw. -1,4 dB nachts.
Betrachtung der gesamten Belastung
An den maßgeblichen Immissionsorten, an denen bereits die Werte der Gesundheitsgefährdung
überschritten sind, ist eine Summenbetrachtung aller einschlägigen Lärmquellen durchzufüh-
ren. Bei der Betrachtung der gesamten Lärmbelastung sind im vorliegenden Fall die Beurtei-
lungspegel aus dem Straßenverkehr, dem Schienenverkehr , dem Flugverkehr und dem Ge-
werbe zu betrachten. Die Summe aus Straßenverkehr und Schienenverkehr wird im Rahmen
der Betrachtung des Gesamtverkehrs dargestellt. Die Gewerbelärmimmissionen liegen mehr
als 15 dB unter den Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr. Die Fluglärmimmissionen lie-
gen mehr als 17 dB unter den Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr. Bei Pegeln mit mehr
als 10 dB Pegelunterschied trägt der niedrige Wert nicht zu einer Erhöhung des größeren Wer-
tes bei. Bei der Betrachtung der gesamten Lärmbelastung ist gegenüber dem Beurteilungspegel
aus dem Straßenverkehr durch energetische Summation der Beurteilungspegel aus dem Schie-
nenverkehr, dem Flugverkehr und dem Gewerbe keine weitere Erhöhung zu erwarten.
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Untersuchung des Straßenneubaus gemäß 16. BImSchV
Es wurden auch die durch den Neubau der Erschließungsstraßen (Planstraße A und B) verur-
sachten Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes bzw. innerhalb des Plangebie-
tes (Gewerbegebiet) untersucht. Hierzu wurde ein Immissionsort an der Wohnnutzung Mertener
Straße und ein Immissionspunkt im Bereich des DLF Ostseite gewählt. Die berechneten Beur-
teilungspegel unterschreiten an allen betrachteten Immissionsorten die Grenzwerte der 16. BIm-
SchV im Tages- und Nachtzeitraum. Es werden Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 40
dB(A) nachts an der Wohnnutzung Mertener Straße erreicht und die Grenzwerte der 16. BIm-
SchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für ein allgemeines Wohngebiet um 12 dB(A) tags
und 9dB(A) nachts unterschritten. Eine Anspruchsberechtigung auf Lärmschutz lässt sich aus
dem Straßenneubau nicht ableiten. Das gilt auch für die Bebauung des DLF.
Die Grenzwerte
der 16. BlmSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts für ein Mischgebiet werden im Bereich
der DLF-Ostseite mit 59,0 dB(A) tags und 52,4 dB(A) nachts um 5 dB(A) tags und 1 dB(A)
nachts unterschritten.
Schienenverkehrslärm
Zukünftig wirkt auf das Plangebiet aufgrund der neu geplanten Stadtbahnlinie auf der Bonner
Straße auch unmittelbar Schienenverkehrslärm ein. Hinzu kommt der Hintergrundpegel aus
dem Verkehr auf den Schienenwegen der Deutschen Bahn. Dieser liegt gemäß dem Schal-
limmissionsplan des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes in der Größenordnung Tag und
Nacht bei ca. 45 dB(A). Der Streckenabschnitt entlang der Bonner Straße bis zum Verteilerkreis
soll zukünftig durch die Stadtbahnlinie 5 bedient werden, die im 10-Minuten-Takt verkehren wird.
Das Lärmgutachten ermittelt für den Schienenverkehrslärm, dass im Plangebiet an den zu den
Gleisen nächstgelegenen Fassaden, der nördlichen Bebauung des allgemeinen Wohngebietes,
maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr (Stadtbahn KVB) tags von 45 dB(A) und
nachts von 41 dB(A) zu erwarten sind. Zusammen mit dem Hintergrundpegel aus dem Verkehr
auf den Schienenwegen der Deutschen Bahn ergeben sich maximale Beurteilungspegel von 48
dB(A) tags und 46 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und
45 dB(A) nachts werden in diesem Bereich mit 7dB(A) tags unterschrit ten und um 1 dB(A)
nachts überschritten.
Im Bereich des Gewerbegebietes, das direkt an die Bonner Straße angrenzt, liegen die Beur-
teilungspegel aus dem Schienenverkehr mit bis zu 60 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts am
höchsten. Hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 von 65 dB(A) tags und 55 dB(A)
nachts für Gewerbegebiete am Tag um 5 dB(A) unterschritten, in der Nacht werden sie einge-
halten.
In den überwiegenden Bereichen des Plangebietes und insbesondere innerhalb des allgemei-
nen Wohngebietes liegen die Beurteilungspegel des Schienenverkehrs unter 35 dB(A) tags und
nachts.
Gesamtverkehrslärm
Gemäß den Vorgaben des Umweltamtes der Stadt Köln ist bei Gebäuden mit Wohnnutzung die
energetische Summation der Beurteilungspegel aus dem Straßen- und Schienenverkehr zu bil-
den.
Die Ergebnisse zeigen, dass es keine nennenswerten Unterschiede zu den dargestellten Beur-
teilungspegeln zu den unter „Auswirkungen des Straßenverkehrslärms auf die Umgebung“ dar-
gestellten Beurteilungspegeln gibt, da der Straßenverkehr die dominante Lärmquelle darstellt.
Flugverkehrslärm
Die durch den Fluglärm auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden
nicht im Detail untersucht. Stattdessen wurden gemäß vorliegenden Unterlagen vom Umwelt -
und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln die Immissionen herangezogen. Der in Anlehnung
an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV berechnete äquivalente Dauerschallpegel aus dem
Flugverkehr liegt gemäß dem Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes
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im „bewohnten“ Teil des Plangebiets am Tag in der Klasse <= 45 dB(A) und in der Nacht bei ca.
45 dB(A).
Im gewerblichen Teil liegt der Pegel am Tage unter 50 dB(A) und kann dort daher vernachlässigt
werden. Alleine durch den Flugverkehr sind nachts Pegel größer 45 dB(A) an der geplanten
Wohnbebauung zu erwarten. Da der Lärm von oben auf die Fassaden einwirkt, sind alle Fas-
sadenbereiche und Geschosse im Plangebiet betroffen.
Lärmschutzmaßnahmen (Straße/Schiene/Luftverkehr)
Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie eine Lärmschutzwand können aus stadtgestalterischen
Gründen nicht verfolgt werden, sodass passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden.
Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außen-
lärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche III bis VI bei freier Schal-
lausbreitung bei der aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Höhe dargestellt. Als Grundlage
der dargestellten Lärmpegelbereic he sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN
4109:2018 heranzuziehen. Die Lärmpegelbereiche stellen aufgrund der freien Schallausbrei-
tung den worst case dar. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärm-
pegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind.
Anhand dieser im Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Ein-
zelfall (Baugenehmigungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldäm-
mung und das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß von verschiedenen Wand-/Fenster-
kombinationen ermittelt werden. Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämm-
maße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten
werden können, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechni-
sche Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher Außen-
lärmpegel nachgewiesen wird. Im Plangebiet sind an den zur Bonner Straße exponierten Ge-
werbeflächen Lärmpegelbereiche von VII und VI ermittelt und festgesetzt worden. Lärmpegel-
bereich VI tritt auch am Raderberggürtel im Bereich des SO Rundfundanstalten und im Bereich
der Einmündung Mertener Straße auf jedoch nur in einem sehr schmalen Bereich. Lärmpegel-
bereich V tritt im Norden im Einflussbereich des Raderberggürtels und in einem Bereich abge-
rückt von der Bonner Straße im GE im Südosten des Plangebietes auf. Das übrige Plangebiet
ist nahezu flächendeckend mit Lärmpegelbereich IV und in einem Kernbereich des WA Gebietes
mit III belegt.
Grundrissorientierung
Da der aus Sicht der Rechtsprechung für Wohnen kritische Lärmbereich ab 70 dB(A) am Tag
und 60 dB(A) in der Nacht erreicht ist, wird eine Grundrissorientierung festgesetzt. Bei Fenstern
von Wohn- und Schlafräumen im allgemeinen Wohngebiet, die einen B eurteilungspegel aus
dem Straßenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fas-
sade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öf-
fenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109- 1 (Schallschutz
im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem die Beurtei-
lungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A) tags
bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschreiten.
Fensterunabhängige Belüftung
Zur Sicherung von gesunden Wohnverhältnissen und um ein ungestörtes Schlafen zu ermögli-
chen, erfolgt aufgrund der insbesondere durch den Flugverkehrslärm hervorgerufenen Über-
schreitung des Nachtpegels von 45 dB(A) die Festsetzung, dass bei Schlaf- und Kinderzimmern
ein ausreichender Luftaustausch bei geschlossenen Fenstern und Türen durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen sicher zu stellen ist.
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Balkone und Loggien
Im Plangebiet sind zum Schutz der Außenwohnbereiche für Balkone und Loggien, die einen
Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen.
Durch Schallschutzmaßnahmen – wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit schall-
abschirmender Wirkung – soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A)
nicht überschritten wird. Von der Festsetzung sollen nur Balkone und Loggien von durchge-
steckten Wohnungen ausgenommen sein, die zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einen
Balkon oder eine Loggia aufweisen.
6.8.1.2 Gewerbelärm
Innerhalb des Plangebietes befinden sich mit den Firmen Inficon und Leybold sowie dem
Deutschlandradio Gewerbebetriebe, welche eine Vorbelastung für das geplante Wohn- bzw.
Mischgebiet darstellen. Darüber hinaus wurden in das Lärmgutachten auch weitere Gewerbe-
betriebe außerhalb des Plangebietes (diverse Nutzungen im Kfz -Gewerbe, Tankstelle Bonner
Straße, Supermarkt Anlieferung etc.) in die Gewerbelärmuntersuchung eingestellt.
Das Lärmgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der festgesetzten
Mindesthöhen im Plangebiet an den Gebäuden innerhalb des Bebauungsplangebietes tags Be-
urteilungspegel von bis zu 57 dB(A) im Bereich der Fassaden zum Deutschlandradio erreicht
werden. Die Orientierungswerte der DIN 18005 und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm wer-
den innerhalb des allgemeinen Wohngebietes somit um 2 dB überschritten.
An allen anderen Fassaden der geplanten Wohnbebauung liegen keine Überschreitungen vor.
Für eine Gemeinbedarfsfläche, in der eine KiTa geplant ist, gibt die DIN 18005 explizit keine
Orientierungswerte vor. An der geplanten Kita liegen die Beurteilungspegel im Tagzeitraum 2 dB
oberhalb der zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Misch - und Kerngebiete, wenn
für den Bereich zwischen Sondergebiet und der geplanten Kita ein harter Boden wie Straßen-
pflaster, Beton etc. angesetzt wird. Der Vergleich zu Misch- und Kerngebieten wird hier gezo-
gen, da in diesen Baugebietsarten eine Kita allgemein zulässig ist. Im Nachtzeitraum liegen die
Beurteilungspegel deutlich oberhalb der zulässigen Immissionsrichtwerte für Misch- und Kern-
gebiete. Da in diesem Gebäude ausschließlich Räume einer KiTa geplant und zulässig sind und
diese nur im Tagzeitraum genutzt werden, werden hier auch im Nachtzeitraum die Immissions-
richtwerte für den Tagzeitraum angesetzt. In der DIN 18005 ist der Ansatz, Orientierungswerte
in Abhängigkeit von der Schutzwürdigkeit der Nutzung anzunehmen, angelegt. Es heißt insofern
etwa unter 1.1 lit. g) des Beiblatts 1 zur DIN 18005, der Orientierungswert für sonstige Sonder-
gebiete sei, „soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart tags 45 bis 65 dB und nachts
35 dB bis 65 dB“ anzunehmen. Diese Betrachtung wird hier auf die Gemeinbedarfsfläche über-
tragen, die nachts mangels Nutzung nicht schutzbedürftiger ist als tagsüber. Eine Regelung zum
ausschließlichen Tagbetrieb der Kita wird in der Baugenehmigung getroffen.
Lärmschutzmaßnahmen (Gewerbelärm)
Bedingte Festsetzung zum Schutz vor Gewerbelärm - Baureihenfolge
Aus Schallschutzgründen wurde im Lärmschutzgutachten eine Baureihenfolge für die geplante
Neubebauung ermittelt, welche im Zusammenhang mit den teilweise festgesetzten Mindestge-
bäudehöhen sowie den Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden dafür sorgt, dass die Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm innerhalb der Neubauflächen eingehalten werden.
So erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Festsetzung, dass die Aufnahme der Wohn-
nutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen im mit „Gebäude mit Baureihenfolge - A“
gekennzeichneten Bereich erst zulässig ist, wenn die Lärmschutzbebauung 1 mit der festge-
setzten Mindestwandhöhe und mit Fenstern und Türen errichtet ist. Ebenfalls wird festgesetzt,
dass die Aufnahme der Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen im mit „Ge-
bäude mit Baureihenfolge - B“ gekennzeichneten Bereich erst zulässig ist, wenn die Lärm-
schutzbebauungen 1 und 2 mit den festgesetzten Mindestwandhöhen und mit Fenstern und
Türen errichtet sind.
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Die den Festsetzungen zugrunde liegenden Planungen sehen von der Planstraße A insgesamt
vier Durchgänge in den Blockinnenbereich des Wohn- und Mischgebietes vor. Gemäß den Un-
tersuchungen des Lärmgutachters führen diese Durchgänge zu keinen Überschreitungen der
Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Blockinnenbereich, auch unabhängig von ihrer Lage. Ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erfolgt daher zur Umsetzung des vorliegenden Hochbaukonzep-
tes die Festsetzung, dass falls in den Lärmschutzbebauungen 1 und 2 (als LSB 1 bzw. LSB 2
gekennzeichnet) entlang der Planstraße A Durchgänge vorgesehen werden, diese auf die An-
zahl von insgesamt höchstens vier zu beschränken sind. Die Durchgänge sind dabei aus Lärm-
schutzgründen auf eine Breite von jeweils maximal 2,1 m und eine lichte Höhe von jeweils ma-
ximal 5,6 m zu beschränken. Aus Gründen der Lärmvorsorge wird für die Durchgänge festge-
setzt, dass die Decken dieser Durchgän ge mit hochabsorbierenden Materialien zu verkleiden
sind. Des Weiteren sind die Wände dieser Durchgänge mit einem rauen bzw. grobkörnigen Putz
bzw. in Bezug auf die lärmschutztechnischen Eigenschaften gleichwertigen Materialien ab einer
Höhe von 1,5 m zu versehen.
Die Baureihenfolge führt durch die abschirmende Wirkung der jeweiligen Bebauung zu einem
Schutz der dahinter liegenden Wohnnutzung bzw. andere schutzbedürftige Nutzungen.
Der Lärmkonflikt ist durch die bedingte Festsetzung auf Ebene des Bebauungs plans hinrei-
chend gelöst. Es ist bekannt, dass der Hessische VGH in zwei Urteilen zumindest Zweifel ge-
äußert hat, ob neben der Baureihenfolge nicht auch der Fortbestand der Lärmschutzbebauung
zusätzlich rechtlich gesichert werden müsse, etwa in Form einer Wiedererrichtungsverpflichtung
für den Fall der Zerstörung (VGH Kassel, Urteil vom 29.03.2012 – 4 C 694/10.N – juris Rn. 68;
VGH Kassel, Urteil vom 22.04.2010 – 4 C 306/09.N – juris Rn. 86). Hiervon ist jedoch abzuse-
hen, da andernfalls die Anforderungen an die Ebene der Bauleitplanung überspannt wären. Im
Rahmen des Bebauungsplanes wird demnach der regelmäßige Verlauf der Ereignisse zu-
grunde gelegt, nicht aber ein außergewöhnliches Szenario wie die Zerstörung der Lärmschutz-
bebauung durch Brand, Naturkatastrophen etc.
Es spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Zerstörung der Lärmschutzbebauung
wahrscheinlich oder auch nur wahrscheinlicher als die Zerstörung anderer Gebäude ist. Ebenso
wie Prognosen, die Planungsentscheidungen zugrunde gelegt werden, realistisch sein, nicht
aber alle denkbaren Eventualitäten zu ihrem Gegenstand machen müssen, so müssen im Be-
bauungsplan auch nicht alle denkbaren zukünftigen Konflikte bewältigt werden. Dies würde die
Bebauungsplanung überlasten und überfrachten. Verhältnismäßigkeit und Zurechenbarkeit set-
zen hier aus dem Abwägungsgrundsatz resultierende Grenzen.
Vor diesem Hintergrund bezieht die Plangeberin in ihre Abwägung ein, dass die genannte
Rechtsprechung vereinzelt geblieben ist und weder in NRW noch beim Bundesverwaltungsge-
richt bislang bestätigt wurde.
Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden
Wie vorstehend dargestellt werden im angrenzenden Bereich zum Deutschlandradio und in ei-
nem Teilbereich des Mischgebietes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten. Dem-
nach wird festgesetzt, dass gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB an den Fassaden des allgemeinen
Wohngebiets sowie des Mischgebietes, die an den zur Planstraße A in erster Reihe gelegenen
Baugrenzen sowie an den entlang des Raderberggürtels gekennzeichneten Fassaden, errichtet
werden, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109:2018 unzulässig
sind.
Der Bebauungsplan sieht für das allgemeine Wohngebiet sowie für das Mischgebiet eine Fest-
setzung von einer Mindestwandhöhe entlang der Planstraße A vor, um die Bereiche im rück-
wärtigen Bereich vor dem Gewerbelärm des DLR zu schützen. Die Mindestwandhöhe liegt dabei
in der Regel bei 72,0 m ü. NHN. Der Bebauungsplan ermöglicht in diesem Bereich jedoch Ge-
bäudehöhen bis zu 75,0 m ü. NHN. Demnach wäre es z. B. denkbar, dass hier auch Fassaden
errichtet werden können, welche im Bereich zwischen 72,0 und 75,0 m ü. NHN z. B. nord- oder
südausgerichtete Fassaden aufweisen könnten. Demnach erfolgt darüber hinaus die Festset-
zung, dass innerhalb der mit VI -VII festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im allge-
meinen Wohngebiet als Schutz vor Gewerbelärm gemäß TA Lärm bei Gebäudeteilen, welche
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die festgesetzte Wandhöhe der Lärmschutzbebauung überschreiten, an allen Fassaden öffen-
bare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Aus-
gabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) ebenfalls unzulässig sind. Von der vorstehen-
den Regelung sind ausgenommen die Fassaden, die entlang der zum allgemeinen Wohngebiet
gerichteten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sowie die Fassade entlang
des Raderberggürtels, die nicht mit „Nichtöffenbare Fenster“ gekennzeichnet ist. Mittels dieser
Festsetzung wird somit sichergestellt, dass bei planungsrechtlich möglichen Nord- bzw. Süd-
fassaden innerhalb der genannten überbaubaren Grundstücksflächen keine Immissionsorte
entstehen können. Demnach sind in diesem kompletten Gebäuderiegel ausschließlich öffen-
bare Fenster an Fassaden, welche zum allgemeinen Wohngebiet gerichtet sind, sowie entlang
eines kleinen Bereiches entlang des Raderberggürtels zulässig.
Die Festsetzung bezieht sich ausschließlich auf das Allgemeine Wohngebiet und nicht auf das
Mischgebiet, da im Mischgebiet die Lärmthematik aufgrund der Abstände zum festgesetzten
Sondergebiet nicht mehr bestehen.
Die Festsetzungen zum Gewerbelärm dienen dazu, dass die vorhandenen Gewerbebetriebe
durch die heranrückende Wohnbebauung nicht weiter eingeschränkt werden.
Lärmschutzwand, bedingte Festsetzung der Nutzungsaufnahme der Kita
Aufgrund der Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
wurde die Festsetzung einer Lärmschutzwand zwischen dem bestehenden Sondergebiet und
der geplanten Kindertagesstätte erforderlich. Diese wird als Fläche für besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissions-
schutzgesetztes in Kombination mit einer überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baulinien
(vgl. Kapitel 6.4) festgesetzt . Um einen ausreichenden Immissionsschutz an der Nordfassade
der Kindertagesstätte sicherzustellen, müsste entweder eine Lärmschutzwand in diesem Be-
reich oder ein maximaler Versiegelungsgrad auf den entsprechenden Freiflächen festgesetzt
werden. Um die Lärmquellen von Deutschlandradio nicht nur akustisch, sondern auch optisch
abzuschirmen, erfolgt die Festsetzung einer Lärmschutzwand. Dabei muss die Höhe mindes-
tens 1,5 m über die an die Kita angrenzende Geländehöhe betragen. Aus diesem Grund erfolgte
die Festsetzung einer Geländehöhe für die Kindertagesstätte und in Folge dessen die Festset-
zung einer zwingenden Wandhöhe von 51,2 m ü. NHN. Die festgesetzte zwingende Höhe weist
dabei eine Höhe von größer 1,5 m über der festgesetzten Geländehöhe auf, um eine
Übersteighilfe auf das Grundstück von Deutschlandradio zu vermeiden (vgl. Kapitel 6.2.3). Die
Festsetzungen bzgl. der Schalldämmung bzw. Absorbierung sichern die notwendige Schalldäm-
mung, um die Einhaltung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm sicherzustellen.
Um sicherzustellen, dass die Lärmschutzwand bei Nutzung der Kita bereits errichtet ist, erfolgt
darüber hinaus die Festsetzung, dass die Aufnahme der Nutzung als Kindertagesstätte inner-
halb der Fläche für Gemeinbedarf erst zulässig ist, wenn die festgesetzte Lärmschutzwand in-
nerhalb der Fläche für Gemeinbedarf in der Länge entsprechend der Planzeichnung und in der
Höhe und Qualität entsprechend der textlichen Festsetzung errichtet ist.
Lärmemissionskontingentierung
Bezüglich der Lärmemissionskontingentierung wird auf das Kapitel 6.1.3 verwiesen, die hier
ausführlich dargestellt wird.
6.8.1.3 Auswirkung des Planvorhabens auf die Nachbarschaft durch die Tiefga-
ragennutzung
Zur Erschließung des allgemeinen Wohngebietes sowie des Mischgebietes sind Tiefgaragen in
dem Untergeschoss mit drei Zufahrten an der Mertener Straße und zwei Zufahrten an der Plan-
straße A geplant. Über die geplanten Ein- bzw. Ausfahrten wird künftig Lärm in die Umgebung
im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die Stellplätze werden am Tag und in der
Nacht genutzt. Bezüglich der Nachtzeit wird gemäß TA Lärm im Lärmgutachten die lauteste
volle Nachtstunde betrachtet.
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Es erfolgt im Gutachten dabei der Ansatz, dass die technischen Anlagen derart ausgeführt wer-
den, dass sie dem heutigen Stand der Lärmbekämpfungstechnik entsprechen und damit auffäl-
lig einzeltonhaltige Geräusche möglichst vermieden werden.
Das Gutachten berechnet die Beurteilungspegel jeweils für nächstgelegene Immissionsorte. Die
Immissionsorte an der Mertener Straße liegen gemäß dem Bebauungsplan Nr. 6640/Nd/07 der
Stadt Köln und auch de facto in einem Mischgebiet. Für die Beurteilung des Nachbarschafts-
lärms an der betrachteten Wohnbebauung werden somit die Immissionsrichtwerte für Mischge-
biete zu Grunde gelegt (60 dB(A) tags und 45 db(A) nachts bezogen auf die lauteste Stunde).
Die ermittelten Ergebnisse zeigen, dass im Tag - und Nachtzeitraum an allen Immissionsorten
die Richtwerte für Mischgebiete eingehalten werden. Mit maximalen Pegeln von 42,2 dB(A) tags
und 38,3 dB(A) nachts an der Südfassade der Bebauung am Raderberggürtel werden die Im-
missionsrichtwerte deutlich unterschritten.
Werden die Stellplätze in der Tiefgarage nicht ausschließl ich durch Anwohner , sondern auch
durch gewerbliche Nutzer angefahren, so ist aufgrund aktueller Rechtsprechung das Maximal-
pegelkriterium anzuwenden. Für eine Berücksichtigung von kurzzeitigen Geräuschspitzen aus
dem Zu- und Abfahrtverkehr wurde ein Schallleistungspegel von LW = 94 dB(A) für Punktschall-
quellen zugrunde gelegt. Auch hier ist ein Überschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte
für maximale Einzelereignisse von 65 dB(A) in der Nacht für Mischgebiete an allen betrachteten
Immissionsorten nicht zu erwarten.
6.8.1.4 Auswirkungen des Planvorhabens an den e igenen Fassaden der geplan-
ten Wohngebäude durch die Tiefgaragennutzung
Eine Tiefgaragenzufahrt zu einer Wohnanlage dient der Vorbereitung zur Teilnahme am öffent-
lichen Straßenverkehr. Damit wird sie nic ht nach TA Lärm beurteilt. Im vorliegenden Fall trifft
dies zu, d.h. die Tiefgarage ist nicht als Gewerbelärm zu beurteilen, auch wenn die Beurtei-
lungspegel in Anlehnung an die TA Lärm bestimmt werden.
Die im Lärmgutachten ermittelten Ergebnisse zeigen, dass an den betrachteten Immissionsor-
ten der geplanten Gebäude die Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 55 dB(A) tags im allge-
meinen Wohngebiet bzw. 60 dB(A) im Mischgebiet eingehalten werden.
Zur Nachtzeit wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 40 dB(A) innerhalb des allgemeinen
Wohngebietes nicht eingehalten. Im Mischgebiet wird der Immissionsrichtwert von 45 dB(A)
eingehalten. Die Überschreitung an den Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet ist nicht
durch die Geräusche aus der Durchfahrt, sondern durch das kurze Fahrtstück auf dem Bau-
grundstück zum öffentlichen Straßenraum bedingt.
Der Schallschutz an diesen Immissionsorten wird durch sog. passive Schallschutzmaßnahmen
sichergestellt. Die vorgesehenen umfangreichen passiven Lärmschutzmaßnahmen gegen
Schienen- und Straßenverkehrslärm sowie Einwirkungen aus dem Gewerbe an der eigenen
Fassade der geplanten Gebäude kompensieren auch die Geräuscheinwirkungen aus den eige-
nen Tiefgaragenzufahrten.
6.8.1.5 Abwägung
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm sowie Gewerbelärm erheb-
lich vorbelastet. In der praktischen Konsequenz ist bei der planerischen Ausweisung von Bau-
gebieten zunächst nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zu prüfen, ob zumutbare
Lärmimmissionen bereits durch hinreichende Abstände zu den maßgeblichen Emissionsquellen
gewährleistet sind. Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden
räumlichen Situation aus, da dies bedeuten würde, dass eine Wohn- bzw. Mischnutzung an
dieser Stelle nicht umsetzbar wäre. Die Fläche der ehemaligen Deutschen Welle stellt eine be-
deutende ungenutzte Fläche für die städtebauliche Weiterentwicklung in Marienburg dar. Bei
der Planung handelt es sich um die Konversion einer innerstädtischen Fläche i m Rahmen der
nachhaltigen Innenentwicklung.
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Die Verwirklichung von 700 bis 750 Wohneinheiten auf dem Grundstück der ehemaligen Deut-
schen Welle folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Sie setzt den
Grundsatz des Städtebaurechts um, dass der Innenentwicklung der Vorzug vor der Außenent-
wicklung zu geben ist.
Das Gebiet wird auch aufgrund der Lärmsituation in ein allgemeines Wohngebiet sowie ein
Mischgebiet unterteilt. Darüber hinaus erfolgt in Teilbereichen der zu den Gewerbelärmquellen
ausgerichteten Fassaden der Ausschluss von öffenbaren Fenstern schutzbedürftiger Räume,
um die Gewerbebetriebe vor der heranrückenden Wohnbebauung zu schützen. Des Weiteren
führt die festgesetzte Mindesthöhe zu den Gewerbelärmquellen dazu, dass in den Innenhöfen
ruhige Wohnbereiche entstehen. Darüber hinaus werden weitere passive Schallschutzmaßnah-
men festgesetzt (Lärmpegelbereiche, Grundrissorientierung, fensterunabhängige Belüftung,
Schallschutzmaßnahmen bei Balkonen und Loggien).
Mit den bedingten Festsetzungen zum Schutz vor Lärm (Baureihenfolge) sowie mit dem Aus-
schluss von öffenbaren Fenstern bzw. schutzbedürftiger Räume kann für den überwiegenden
Bereich des Gebietes der ehemaligen Deutschen Welle eine Einhaltung der Orientierungs- bzw.
Immissionsrichtwerte erreicht werden.
Mit den v. g. Festsetzungen wurden alle zu Gebote stehenden baulichen und technischen Mög-
lichkeiten ausgeschöpft. Die Festsetzungen gewährleisten trotz der erheblichen Vorbelastungen
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Mit der Umsetzung der geplanten Bebauung ergeben sich auch Auswirkungen auf die schall-
technische Situation im Umfeld.
Bereits im Bestand ist eine Belastung durch Verkehrslärm gegeben, die im Bereich gesund-
heitsbeeinträchtigender Belastung einzustufen ist. An der Nordfassade Raderberggürtel 56 liegt
der Beurteilungspegel des Straßenverkehrslärm s bei 70,3 dB(A) tags und 60,4 dB(A) nachts.
Aufgrund der hohen Vorbelastung ist die Erhöhung um 0,2 dB(A) tags und nachts beim Ver-
gleich Nullfall zu Planfall als erheblich einzustufen, auch wenn die Merkbarkeitsschwelle für Er-
höhungen erst bei 2 dB(A) liegt. Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 au-
ßerhalb des Plangebietes soll im vorliegenden Fall zugunsten der Ansiedlung dringend benö-
tigten Wohnraums hingenommen werden, da die Konflikte nicht durch die Planung ausgelöst ,
sondern nur in geringem Maße verschlechtert werden. Darüber hinaus bestehen durch die Re-
duzierung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h auf der Mertener Straße
Möglichkeiten, die Veränderungen wieder auszugleichen. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung
würde dazu führen, dass es am Raderberggürtel 56 Nordfassade zu keiner Pegelerhöhung
kommt (Veränderung von +/- 0,0 dB beim Vergleich Nullfall zu Planfall tags und nachts). Auch
in der Mertener Straße können die Lärmimmissionen dadurch gemindert werden. Hierbei ist
auch zu berücksichtigen, dass sich durch die minimale Erhöhung im Tagzeitraum keine Ände-
rung in der Lärmschutzklasse gemäß DIN 4109 ergibt. Mit planerischen Mitteln im Rahmen der
vorliegenden Bauleitplanung kann der Lärmkonflikt nicht vermindert werden.
6.8.2 Luftschadstoffe
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden durch iMA cologne GmbH eine Luftschad-
stoffprognose sowie zwei ergänzende Stellungnahmen erstellt (vgl. iMA cologne GmbH,
05.11.2018/21.08.2019/14.07.2021).
Die Prognose untersucht dabei den Bestandsfall 2017 sowie den Prognose- Null- und Planfall
für das Jahr 2025. Der Bestandsfall 2017 spiegelt die aktuelle Sit uation ohne Umsetzung der
Planung wider, während der Prognose -Nullfall 2025 die zukünftige Situation gemäß derzeit
rechtskräftigem Bebauungsplan im Bereich des Plangebietes darstellt.
Die Luftschadstoffprognose sowie die ergänzende Stellungnahme kommen zu dem Ergebnis,
dass die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO2 und den Feinstaub-Frak-
tionen PM10 und PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersu-
chungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plangebäude s owohl im Be-
standsfall 2017 als auch in den Prognosefällen 2025 eingehalten werden. Dies gilt ebenso für
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/ 50
die Grenzwerte der Überschreitungshäufigkeiten der 200 μg/m3-Schwelle durch die Stunden-
mittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) sowie die Überschreitungshäufigkeiten der 50
μg/m3-Schwelle durch die Tagesmittelwerte von PM10 (Kurzzeitwert für PM10).
Die Luftschadstoffuntersuchung nutzte die zum Erstellungszeitpunkt aktuelle Emissionsdaten-
bank HBEFA 3.3 (April 2017) des Umweltbundesamtes. Diese Version wurde in 2019 durch die
Version HBEFA 4.1 ersetzt. In der HBEFA 3.3 sind bereits deutlich höhere NOx-Emissionen im
Vergleich zu den früheren Versionen berücksichtigt, was unter anderem den Vorgängen des
Diesel-Skandals Rechnung tragen sollte. In aktualisiert er und verschärfter Form wurde dies
dann in der Version HBEFA 4.1 berücksichtigt und fortgeführt. Die berechneten Gesamt-Immis-
sionen setzen sich zusammen aus der sogenannten Hintergrundbelastung sowie den Zusatz -
Immissionen des lokalen Verkehrs. Die Hinter grundbelastung wurde, wie dies auch aktuell
nachvollziehbar ist, für das Bezugsjahr 2025 folgendermaßen angesetzt; 23 μg/m³ für NO 2, 18
μg/m³ für PM10 und 14 μg/m³ für PM2,5. Die mittels mikroskaliger Ausbreitungsrechnung be-
rechneten punktuellen Zusatz-Immissionen im Untersuchungsgebiet ergeben sich somit als Dif-
ferenz der Gesamt-Immission und der Hintergrundbelastung.
Am ungünstigsten Aufpunkt AP08 im Untersuchungsgebiet auf der Bonner Straße wurden für
den Prognose-Planfall 2025 folgende Gesamt-Immissionen berechnet: 29,2 μg/m³ für NO2, 23,4
μg/m³ für PM10 und 15,6 μg/m³ für PM2,5.
Geht man pessimal von einer Steigerung der lokalen Verkehrsemissionen um den Faktor 2 aus,
was im Prinzip einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens entspricht, und überträgt das auf
die Zusatz-Immissionen, so erhält man für den ungünstigsten Aufpunkt AP08 der Luftschadstof-
funtersuchung aus 2018 formal die folgende Abschätzung für die Gesamt-Immissionen im Prog-
nose-Planfall 2025:
- [(29,2 – 23) · 2,00 + 23] μg/m³ = 35,4 μg/m³ im Jahresmittel für NO2
- [(23,4 – 18) · 2.00 + 18] μg/m³ = 28,8 μg/m³ im Jahresmittel für PM10
- [(15,6 – 14) · 2,00 + 14] μg/m³ = 17,2 μg/m³ im Jahresmittel für PM2,5
Eine Steigerung der Emissionen um den Faktor 2 beim Übergang von HBEFA 3.3 zu HBEFA
4.1 ist allerdings ein Worst-Case-Fall, der hier dazu dient zu zeigen, dass selbst in diesem Fall
die Grenzwerte der 39. BImSchV (40 μg/m3 für NO2, 40 μg/m³ für PM10 und 25 μg/m³ für
PM2,5) am ungünstigsten Aufpunkt weiterhin sicher eingehalten sind.
Überträgt man dieses Ergebnis auf die gesamte Immissionssituation im Prognose-Planfall 2025,
so zeigt die formale Abschätzung, dass auch nach Anwendung der aktuellen Emissionsdaten-
bank HBEFA 4.1 weiterhin keine kritische Luftschadstoffsituation für die Planung in 2025 vorliegt
(vgl. iMA cologne GmbH, 14.07.21).
6.8.3 Erschütterungen
Vorhabenbedingte Erschütterungswirkungen sind als umweltbezogene Auswirkungen i. S. d.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und als solche bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichti-
gen. Erschütterungen können sich auf Gebäude, die Nutzer oder die Nutzung des Gebäudes
nachteilig auswirken. Rechtsverbindliche Vorschriften darüber, ab welchem Wert Erschütterun-
gen zu einem erheblichen Nachteil oder einer erheblichen Belästigung benachbarter Gebäude,
Nutzer oder Nutzungen führen, sind gesetzlich nicht definiert. Di e jeweilige Zumutbarkeits-
schwelle ist daher im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - 7 A 14/09
- Rn. 27 juris; Gierke/Schmidt -Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, Kap. 4.
Rn. 1250). Als Anhaltspunkte für die Ermittlung und Bewertung werden nach Rechtsprechung
und Literatur regelmäßig unter anderem die LAI-Hinweise sowie Teil 2 und Teil 3 der DIN 4150
herangezogen. Daneben können auch andere Regelwerke zumindest Hinweise für die Zumut-
barkeit von Erschütterungsemissionen geben. Gerade bei Erschütterungsimmissionen, die von
Verkehrswegen ausgehen, wird in der Einzelabwägung von der Rechtsprechung die plangege-
bene oder tatsächliche Vorbelastung in Rechnung gestellt (BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 -
7 A 14/09 - Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7/17 - Rn. 59, juris; VG Köln,
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Beschluss vom 22.06.1991 - 4 L 1632/90 - Rn. 66, juris; Schrödter, § 1 BauGB Rn. 330). Halten
sich die Erschütterungen im Rahmen dieser Vorbelastung, sind sie grundsätzlich zumutbar, so-
gar, wenn sie Anhaltswerte geringfügig übersteigen (vgl. Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwä-
gung in der Bauleitplanung, Kap. 4 Rn. 1251).
Innerhalb des Plangebietes befindet sich bereits im Bestand mit dem Deutschlandradio eine
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, welche aufgrund ihrer Tätigkeiten insbesondere störanfäl-
lig gegen Erschütterungs- und Körperschallimmissionen ist. Zur Erschließung des angrenzen-
den allgemeinen Wohn- und Mischgebietes wird angrenzend an Deutschlandradio eine öffentli-
che Verkehrsfläche erforderlich. Diese öffentliche Verkehrsfläche wird in Teilabschnitten mit ei-
ner Winkelstützwand abgestützt, die unmittelbar an die Bestandsgebäude des DLR angrenzt
und auf mit dem Gebäude des Deutschlandradios konstruktiv verbundene, im Erdreich verblie-
bene Reste der ehemaligen Bebauung auf dem Vorhabengrundstück aufgesetzt. Diese öffent-
liche Verkehrsfläche wird neben einem Teil des PKW Verkehrs zur Erschließung des Plange-
bietes auch einen Teil des LKW-Verkehres aufnehmen, der durch im Plangebiet bereits vorhan-
denen und zukünftig möglichen gewerblichen Nutzung ausgelöst wird. Insbesondere Schwer-
verkehr ist – gerade aufgrund der besonderen baulichen Situation und der räumlichen Lage der
Straße zur schützenswerten Nutzung - geeignet, unzumutbare Erschütterungen auszulösen.
Um diesen Belang unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts auf Rundfunkfreiheit in
das Bebauungsplanverfahren einzustellen und die Betroffenheit zu ermitteln, erfolgte durch
I. B. U. Ingenieurbüro für Schwingungs -, Schall- und Schienenverkehrstechnik GmbH, Essen
eine „Beurteilung der Schwingungseinwirkungen aus der geplanten Straße in Achse 100 – Teil
4: Beurteilung der durch Körperschallübertragung entstehenden Schallimmissionen“ (Stand:
21.07.2021) im Hinblick auf die Vorgaben de r DIN 15996 Bild- und Tonbearbeitung in Film -,
Video- und Rundfunkbetrieben – Grundsätze und Festlegungen für den Arbeitsplatz.
Im Vorfeld der oben genannten Beurteilung wurden bereits mit Datum vom 13.05.2020 (Schwin-
gungstechnische Stellungnahme auf Basis einer Ortsbesichtigung und vorgelegter Planunterla-
gen) und 01.12.2020 (Schwingungstechnische Stellungnahme auf Basis einer Ortsbesichtigung
und vorgelegter Planunterlagen) Einschätzungen des Ingenieurbüros getroffen. Danach ist je-
denfalls bei Berücksichti gung der in der Stellungnahme vorgeschlagenen Maßnahmen zur
Schwingungsreduzierung nicht damit zu rechnen, dass Erschütterungen auf das mit dem Ge-
bäude der Rundfunkanstalt bebaute Grundstück einwirken, die gemessen am Maßstab der DIN
4150 – Teil 2 und 3 zu unzumutbare Beeinträchtigungen der Gebäudesubstanz oder der in dem
Gebäude arbeitenden Menschen führen. Die vorgeschlagenen , technischen Minderungsmaß-
nahmen werden bei der Herstellung der Erschließungsanlagen vollumfänglich berücksichtigt.
Ergänzend zu di esen Stellungnahmen wurde abschließend auf Basis einer messtechnischen
Untersuchung anlässlich eines Feldversuches eine Beurteilung der Schallimmissionen im Kam-
mermusiksaal, in einem Hörspielstudio und in einem Sendestudio erstellt. Der Messbericht der
Ergebnisse wurde in der „Beurteilung der Schwingungseinwirkungen aus der geplanten Straße
in Achse 100 – Teil 4: Messbericht zur Schwingungsmessung am 22.06.2021“ (Stand:
09.07.2021) dokumentiert.
Danach bleibt in zwei der drei Messbereiche der simulierte Verkehr unter den Werten der Vor-
belastung. Außerdem werden die zur Einordnung der Erschütterungen ergänzend hinzugezo-
genen Grenzwertkurven der DIN 15996 ab der Grenzwertkurve 10 größtenteils eingehalten.
Im Kammermusiksaal wird bei Anregung aus dem allgemei nen Straßenverkehr und den simu-
lierten LKW-Fahrten die Grenzwertkurve 15 unterschritten und die Grenzwertkurve 10 in etwa
eingehalten. Die Vergleichskurven von allgemeinem Straßenverkehr und simuliertem Lkw-Ver-
kehr sind nahezu identisch. Im Hörspielstudio wird die Grenzwertkurve 10 ab einer Frequenz
von ca. 2.500 Hz überschritten. Im Pegelvergleich liegen die Werte der Vorbelastung in allen
Frequenzen über den simulierten Lkw-Fahrten. Die Grenzwertkurve wird also schon im Bestand
deutlich überschritten. Im Sendestudio hält schon die Vorbelastung ab einer Frequenz von ca.
500 Hz keine der Grenzwertkurven mehr ein. Dass die Werte der simulierten LKW-Fahrten die
Vorbelastung in Spitzen minimal übersteigen, ist unproblematisch , denn der Versuchsaufbau,
der der messtechnischen Untersuchung zu Grunde lag, stellt im Vergleich zu der späteren Er-
schließungsstraße eine deutlich schlechtere Ausgangsbedingung dar. Nach Einschätzung des
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Sachverständigen ist daher damit zu rechnen, dass nach Errichtung der Planstraße A unabhän-
gig von der Berücksichtigung der in den Stellungnahmen vom 13.05.2020 und 01.12.2020 vor-
geschlagenen technischen Vorkehrungen die mit der Planverwirklichung die Erschütterungswir-
kungen der neuen Straße unter der Vorbelastung bleiben werden. Voraussetzung ist insoweit
nur, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h für LKW angeordnet wird.
Aus dem Umstand, dass bereits durch die Vorbelastung die – ohnehin nicht unmittelbar ver-
bindlichen – Anhaltswerte der sehr strengen DIN 15996 überschritten werden und prognostisch
die bereits im Bestand vorhandenen Schwingungsanregungen nicht weiter verstärkt werden,
kann geschlossen werden, dass auch die Anhaltswerte der DIN 4150 für gewerblich genutzte
Gebäude eingehalten werden, ohne das weitere bautechnisch, konstruktive oder organisatori-
sche Maßnahmen ergriffen werden. Im Ergebnis sind weitere Maßnahmen – mit Ausnahme der
bereits erwähnten Geschwindigkeitsbeschränkung für LKW auf 30 kmh/h - wie z. B. ein Verzicht
von Schwerlastverkehr auf der Planstraße A, auch unter Berücksichtigung der besonderen
Schutzbedürftigkeit der Rundfunkanstalt nicht erforderlich.
Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für LKWs auf 30 km/h wird in einem
gesonderten Verwaltungsverfahren geregelt. Weitergehende Festsetzungen sind im Bauleitplan
nicht zu treffen.
Vorsorglich wird im Rahmen des abzuschließenden Erschließungsvertrages für den Vorhaben-
träger die Verpflichtung aufgenommen, die technischen Empfehlungen aus der Stellungnahme
vom 01.12.2020 zur technischen Ausführung der Planstraße A umzusetzen.
Im Rahmen der messtechnischen Untersuchung wurden auch die Auswirkungen des Einsatzes
einer Vibrationswalze, wie sie für die Verdichtungsarbeiten im Bereich der neuen Planstraße A
zeitweise erforderlich sein wird, unt ersucht. Die Messergebnisse zeigen, dass in allen Mess-
punkten die Immissionen deutlich über den Messwerten aus dem allgemeinen Straßenverkehr
liegen. Die Messung bestätigt damit, dass es zwingend erforderlich sein wird, zur Durchführung
von Verdichtungsarbeiten im Bereich der geplanten Straße eine Abstimmung der Einsatzzeiten
von Verdichtungsgeräten zwischen Bauherrn und Deutschlandradio vorzunehmen. Diese bau-
zeitlichen Beeinträchtigungen betreffen jedoch nicht die Abwägung für den Bebauungsplan.
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Planstraße A jedenfalls dann nicht zu
einer Verschlechterung gegenüber der Bestandssituation führen wird, wenn die vom Gutachter
vorgeschlagene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für LKWs, umgesetzt wird. Dar-
über hinaus wird im Rahmen des Erschließungsvertrags sichergestellt, dass auch die in der
Stellungnahme vom 01.12.2020 vorgeschlagenen technisch konstruktiven Maßnahmen im
Zuge der Errichtung der Planstraße umgesetzt werden. Von relevanten Beeinträchtigung en ist
daher nicht auszugehen.
6.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Dem Freiraumkonzept folgend werden für das allgemeine Wohngebiet, das Mischgebiet, das
Gewerbegebiet, die Gemeinbedarfsfläche, die öffentlichen Straßenverkehrsflächen und die öf-
fentlichen sowie privaten Grünflächen Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Die Festsetzungen
dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft.
Im Bebauungsplan werden nachrichtlich die beiden ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche dar-
gestellt.
6.9.1 Öffentliche Grünflächen
Städtebauliches Ziel ist eine durchgrünte Verbindung vom allgemeinen Wohngebiet sowie dem
Mischgebiet zur bestehenden Grünfläche im Westen des Plangebietes. Neben einer umfangrei-
chen Begrünung der Planstraße B erfolgt zur Sicherung dieses Zieles im westlichen Bereich
des Plangebietes die Festsetzung einer Grünverbindung als Verlängerung des bestehenden
öffentlichen Grünzuges. Hierzu erfolgt die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. Innerhalb
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dieser Grünfläche sind eine Parkanlage, eine Überflutungsfläche für den Starkregenfall und ein
Spielplatz geplant.
Parkanlage
Die Parkanlage dient als Ergänzung bzw. Erhalt der bestehenden angrenzenden Grünflächen.
Um eine angemessene Qualität des Freiraums zu erhalten, erfolgt die Festsetzung einer Rasen-
oder Wiesenfläche, welche mit mehreren klein-, mittel- bzw. großkronigen Bäumen zu bepflan-
zen ist.
Parkanlage mit Überflutungsfläche
Die Parkanlage mit Überflutungsfläche wird notwendig, um den Überflutungsfall abbilden zu
können. Die Fläche stellt im Normalfall eine zur Erholung nutzbare Parkanlage dar, welche die
vorstehende Anlage ergänzt. Nur im Starkregenfall wird diese Fläche mit Regenwasser von
überwiegend den öffentlichen Straßen sowie von untergeordnet den privaten Vorgärten einge-
staut. Das Entwässerungsgutachten sieht als Bemessungsereignis ein 100 -jähriges Regener-
eignis mit einer Dauer von fünf Minuten vor. Der geplante Einstau beträgt innerhalb dieser Flä-
che maximal 40 cm. Dabei soll die Mulde mit flachen Böschungen von 1:4 ausgebildet werden.
Diese Fläche soll darüber hinaus begrünt werden. Um den Anforderungen an die Überflutungs-
fläche gerecht zu werden erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb der Überflutungsfläche ein
Stauvolumen von mindestens 125 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen
ist.
Spielplatz
Entsprechend den Vorgaben des städtischen Fachamtes ist eine Spielfläche von circa 4.215 m²
(Vorgabe 4.200 m²) vorgesehen. Dieser Spielplatz wird im Bebauungsplan als öffentliche Grün-
fläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Auch hier dient die Festsetzung von
mehreren klein-, mittel- bzw. großkronigen Bäumen zur Sicherung einer angemessenen Qualität
und soll darüber hinaus auch dazu dienen, schattenspendende Elemente im Bereich des Spiel-
platzes zu sichern.
6.9.2 Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet
Maßnahmenflächen M1 und M2
Die Maßnahmenfläche M1 wird für den Teilbereich des Sondergebietes mit sprachlichen An-
passungen aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 67410/09 „Im Sauacker in Köln- Mari-
enburg/Raderthal“ übernommen. Die Maßnahmen sind bereits umgesetzt und werden mit der
Festsetzung gesichert.
Die Maßnahmenfläche M2 soll dazu dienen, die Gaedestraße in Bezug auf das Stadtbild aufzu-
werten und die Wahrnehmbarkeit der Gewerbefläche zu reduzieren. Ziel der Festsetzung ist es,
ab dem Verwaltungsgebäude „Gaedestraße 2“ generell einen 5,0 m breiten neuen Grünstreifen
zu schaffen. Eine Ausnahme besteht ausschließlich im B ereich des Wendehammers, bei dem
ein bestehender Gehweg in einer Breite von 1,5 m gesichert wird. Im Bereich zwischen Bonner
Straße und dem Verwaltungsgebäude „Gaedestraße 2“ werden sieben bestehende Bäume als
zu erhalten festgesetzt. Generell kann hier au fgrund des Bestands der 5,0 m Streifen jedoch
nicht komplett durchgezogen werden. In dem nun festgesetzten 5,0 m Grünstreifen sind zwei
Ein- und Ausfahrtsbereiche mit einer Breite von jeweils maximal 10,0 m zulässig, um die Logistik
auf dem Betriebsgelände weiterhin gewährleisten zu können. Außerdem ist im östlichen Bereich
der Fläche eine Zuwegung für die Müllabfuhr von maximal 3,0 m Breite zulässig. Zur Aufwertung
des Straßenbildes ist der Grünstreifen mit 16 mittel - bis großkronigen Bäumen als Baumreihe
auszubilden. Die Gehölze sind in einem Abstand von mindestens 10 m zueinander zu pflanzen.
Die vier Bestandsbäume innerhalb der neu anzulegenden Fläche sind zu schützen und dauer-
haft zu erhalten. Die Fläche ist durchgehend mit einer Unterpflanzung auszubil den. Der zum
öffentlichen Grünzug gelegene Bereich ist ergänzend dazu mit vier klein- bis mittelkronigen Ge-
hölzen und einer Unterpflanzung mit standortgerechten Sträuchern neu anzulegen.
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Neben dem Rückbau der Parkplatzfläche sind drei vorhandene Fahrrad- und Motorradunter-
stände ebenfalls rückzubauen. Die bestehende städtische Wasseruhr ist unter Beachtung der
durchzuführenden Maßnahme zu sichern. Eine Verlegung dieser Wasseruhr wäre unverhältnis-
mäßig. Entsprechende Regelungen erfolgen über einen städtebaulichen Vertrag.
Fassadenbegrünung
Die Planung der Firma Leybold sieht im westlichen Teil des Gewerbegebietes die Errichtung
eines neuen Parkhauses vor, um den Anforderungen der gewerblichen Entwicklung gerecht zu
werden. Um die Ansprüche des angrenzenden Grünzuges zum Fritz -Encke-Park sowie der
denkmalgeschützten Volksparksiedlung zu berücksichtigen, erfolgt die Festsetzung, dass die
zum öffentlichen Grünzug ausgerichtete Fassade des Parkhauses mit einer Fassadenbegrü-
nung zu versehen ist. Aus Gründen des Kl imaschutzes sind darüber hinaus auch sämtliche
andere Fassaden des geplanten Parkhauses mit einer Fassadenbegrünung zu versehen. Ge-
mäß den Festsetzungen sind somit mit Ausnahme von notwendigen Lüftungseinrichtungen so-
wie der Ein - und Ausfahrt in das Parkhaus bzw. weiteren Öffnungen die Fassaden mit einer
Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand mit Selbstklimmern oder Rank- und Schlingpflanzen
zu begrünen. Dabei ist bei Rank- und Schlingpflanzen eine Kletterhilfe vorzusehen, um ein gutes
Wachstum zu gewährleisten.
Ebenfalls aus Gründen des Klimaschutzes sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Misch-
gebiet (MI) die in der Planzeichnung mit -Fassadenbegrünung- gekennzeichneten Fassaden mit
einer Fassadenbegrünung zu versehen. Der Anteil der zu begrünenden Gesamtfassadenfläche
beläuft sich dabei unterschiedlich auf 5 %, 10 % bzw. 20 %. Die unterschiedlichen Anteile erge-
ben sich aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen des Fassadenentwurfs sowie der Be-
lichtungssituation. Unter Einhaltung der festgesetzten Anteile sind die Fassaden mit einer Klet-
terpflanze je 2 laufenden Metern Wand mit Selbstklimmern oder Rank- und Schlingpflanzen zu
begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
Dachbegrünung
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts (Rückhaltung von Niederschlagswasser) und des
Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die Dachflächen des obersten Vollgeschosses des allge-
meinen Wohngebiets sowie des Mischgebiets mit Ausnahme der mit zwingend V bzw. V I Voll-
geschossen festgesetzten Bereiche mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen ist. Die
zwingend V- bzw. VI-geschossigen Bereiche werden generell von der Dachbegrünung ausge-
nommen, um hier Dachterrassen zu ermöglichen. Ausgenommen von der Dachflächenbegrü-
nung sind darüber hinaus Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der
jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Bezüglich der Dachterrassen ist anzumerken, dass Dach-
terrassen nicht nur in den mit zwingend V - bzw. VI-geschossigen Bereichen vorgesehen sind.
Wenn, wie es auch der städtebauliche Entwurf vorsieht, Rücksprünge des obersten bzw. der
obersten beiden Geschosse umgesetzt werden, sind auch dort Dachterrassen zulässig. In die-
sen Bereich muss dann jedoch keine Dachbegrünung erfolgen, da sich die Festsetzung auf das
oberste Vollgeschoss bezieht.
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung zulässig. Im Zuge der
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen erfolgt der Ausschluss, dass Dachterrassen auf dem
mit zwingend VII Vollgeschossen festgesetzten Bereichen nicht zulässig sind. Somit werden in
diesen Bereichen großflächige zu begrünende Dachflächen geschaffen.
Generell ist die Stadt Köln bestrebt bei neuen Bauvorhaben eine intensive Dachbegrünung an-
statt einer extensiven Dachbegrünung zu realisieren. Bei dem hier vorliegenden Bauvorhaben
liegt bereits parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Energiekonzept vor, welches umfangrei-
che PV-Anlagen sowie technische Aufbauten erforderlich machen. Unterhalb der PV -Anlagen
sind ausschließlich extensive Dachbegrünungen möglich. Darüber hinaus sind für die PV -
Anlagen Wartungswege zwingend notwendig, welche auch jederzeit begehbar für Kontrollen
(Witterungseinflüsse, Tierfraß, Ablagerungen, Bewuchs etc.) sein müssen. Eine Intens ive Ve-
getation ist somit in diesen Bereich ebenfalls nicht möglich. Darüber hinaus ist es gemäß der
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Flachdachrichtlinie erforderlich einen bekiesten Randstreifen zur Attika und allen Durchdringun-
gen einzuhalten. Diese erfüllen insbesondere folgenden Zweck:
- Vegetationsfreier Sicherheitsabstand zum Schutz der Abdichtung im Anschlussbereich
- Bessere Entwässerung der Anschlussbereiche
- Windsogsicherung bei Gebäuden mit erhöhter Gebäudehöhe
- Spritzschutz für die Fassade (an den Dachterrassen)
Dementsprechend liegen hier mit dem Anspruch eines ökologischen Energiekonzeptes sowie
einer intensiven Dachbegrünung widerstreitenden Interessen vor. Da die Umsetzung des Ener-
giekonzepts aus ökologischen Gesichtspunkten erstrebenswert ist, wird in Abwägung dessen,
auf die Festsetzung einer intensiven Dachbegrünung größtenteils verzichtet, jedoch eine exten-
sive Dachbegrünung auf den überwiegenden Dachflächen festgesetzt.
In Abstimmung mit der Investorin wurden bei den Kopfgebäuden der Gebäude entlang der Plan-
straße A drei Dac hbereiche mit einer Mindestgröße von 45 m² bzw. ein weiterer Dachbereich
mit einer Mindestgröße von 60 m² lokalisiert, bei denen sich eine intensive Dachbegrünung an-
legen lässt. Demensprechend wird für diese Bereiche eine intensive Dachbegrünung festge-
setzt, um den Gesichtspunkten des Klimawandels sowie des Wasserhaushaltes (Rückhalten)
gerecht zu werden.
Begrünung von unterbauten Flächen
Unterbaute Flächen, z. B. Tiefgaragen (TGa) sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel-
plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetati-
onstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 60 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht aus-
zubilden. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von
mindestens 150 cm für Bäume 1. Ordnung sowie von mindestens 120 cm für Bäume 2. Ordnung
auf einer Fläche von mindestens 5 x 5 m zu modellieren. Die Festsetzung soll dazu dienen, die
negativen Auswirkungen von einer Versiegelung (geringere Speicherung von Niederschlags-
wasser, Verschlechterung Kleinklima etc.) zu beschränken, indem Möglichkeiten zu einem ver-
zögerten Abfluss von Niederschlagswasser gegeben werden. Ebenso wird die Aufheizung re-
duziert.
Begrünung innerhalb des allgemeinen Wohn- sowie des Mischgebietes
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie zur Aufwertung des Woh-
numfeldes sind innerhalb des allgemeinen Wohngebietes insgesamt 31 klein- bis mittelkronige
Bäume sowie sieben mittel- bis großkronige Bäume zu pflanzen. Im Mischgebiet sind insgesamt
zwei klein- bis mittelkronige Bäume sowie ein mittel- bis großkroniger Baum (GH 742 / BF 41)
zu pflanzen.
Begrünung innerhalb der Gemeinbedarfsfläche
Zur Sicherstellung einer angemessenen Freiraumgestaltung sind die Freiflächen der festgesetz-
ten Gemeinbedarfsfläche als Rasenfläche anzulegen. Davon ausgenommen sind Spiel - und
Erschließungsflächen.
Stellplatzbegrünung im Gewerbegebiet
Zur Aufwertung von Stellplatzanlagen sind i nnerhalb des festgesetzten Gewerbegebiet es bei
einer Neuanlage von Stellplatzanlagen je acht Stellplätze außerhalb von Garagen ein mittel- bis
großkroniger Straßenbaum bzw. je vier Stellplätze außerhalb von Garagen ein klein- bis mittel-
kroniger Straßenbaum zu pflanzen. Bestehende Stellplatzanlagen sind hiervon nicht betroffen,
solange dort kein Umbau erfolgt.
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Begrünung der öffentlichen Verkehrsfläche
Zur Aufwertung des Straßenraumes sind innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit der Be-
zeichnung Planstraße A insgesamt mindestens zwölf mittel- bis großkronige Straßenbäume zu
pflanzen. Innerhalb der Planstraße B sind beidseits der zukünftigen Fahrbahn insgesamt min-
destens 20 mittel- bis großkronige Straßenbäume zu pflanzen. Des Weiteren sind innerhalb der
Planstraße B nördlich der zukünftigen Fahrbahn mindestens 15 weitere mittelkronige Bäume
als Baumreihe zu pflanzen. Die Pflanzstreifen sind mit Scherrasen anzulegen. Wegebeläge in-
nerhalb der Planstraße B sind mit Ausnahme der eigentlichen Fahrbahn wasserdurchlässig und
befahrbar für Rettungsfahrzeuge herzustellen.
Innerhalb der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche „Mertener Straße“ sind die bestehenden
Straßenbäume auch während der Bauzeit zu schützen und dauerhaft zu erhalten.
6.9.3 Festsetzungen über die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Boden, Natur und Landschaft, Ausgleichsmaßnahmen
Wasserdurchlässige Beläge
Sämtliche oberirdischen Stell - und Parkplätze innerhalb der Planstraßen A und B sowie des
Gewerbegebiets und der Fläche für den Gemeinbedarf sowie sämtliche Zufahrten und Zuwe-
gungen (ausgenommen der Tiefgaragenzufahrten) innerhalb des allgemeinen Wohngebietes,
des Mischgebietes und der Fläche für den Gemeinbedarf sind mit einem wasserdurchlässigen
Belag auszubilden, um die Versickerungsmöglichkeiten des Niederschlagswassers zu verbes-
sern.
Ausgleichsmaßnahmen
Die im Zuge der vorgreifenden Abbrucharbeiten und der dazu erforderlichen Baustelleneinrich-
tungsflächen bereits gerodeten bzw. noch zu fällenden geschützten Bäume sind entsprechend
der aktuellen Baumschutzsatzung der Stadt Köln auszugleichen.
Die teilweise Ü berplanung de r beiden ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche erfordert einen
gleichwertigen Ausgleich im Plangebiet. Zum ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich 1 auf dem
Grundstück DWK - Die Welle Köln (WA, MI bzw. öffentliche Verkehrsfläche) stellen innerstädti-
sche Baumgruppen entlang von Straßen mit zum Teil geringem Unterwuchs und innerstädti-
sches Straßenbegleitgrün die Biotope dar, die der Bewertung der Bestandssituation zu Grunde
liegen. Bei dem ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich 2 (westlicher Bereich des GE) bilden Flä-
chen mit zum Teil bau mbestandenem Scherrasen und Vegetationen an gehölzreichen Bö-
schungen, mit standortgerechtem, mittlerem Gehölzbestand den Bestandswert. Die Bewertung
mittels des sogenannten Köln- Codes (Methode aufbauend auf dem Biotopwertverfahren von
Ludwig/Sporbeck mit Differenzierung der von Ludwig/Sporbeck formulierten Biotoptypen) ergibt
für die beiden ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche des Plangebiets im Bestand zusammen
eine ökologische Wertigkeit von 57.653 ökologischen Wertpunkten (ÖWP). Der ermittelte Wert
des Planzustands für die ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche beläuft sich auf 18.627 ÖWP.
Die Differenz zwischen Bestands- und Planwert bei den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichen
liegt bei 39.026 Punkten.
Zur Kompensation des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches 1 werden folgende Maßnah-
menflächen herangezogen:
- A1 - Baumgruppe zum Deutschlandradio,
- A2 - Baumgruppe Raderberggürtel,
- A3 - Baumgruppe Mertener Straße,
- A4 - Baumpflanzung innerhalb der öffentlichen Grünfläche,
- A5 - Retentionsfläche und
- A6 - Streuobstwiese zur Retentionsfläche.
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Alle Flächen liegen auf dem Grundstück der DWK - Die Welle Köln.
Zur Kompensation des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches 2 werden die Flächen:
- A7 - Streuobstwiese (Streuobstwiese mit Hochstämmen) und
- A8 - Vegetation zum Grünzug (ergänzende Böschungsvegetation entlang des zukünfti-
gen Parkhauses)
herangezogen. Beide Flächen liegen auf dem Grundstück von Leybold.
Der Bestandswert der Ausgleichsflächen im Plangebiet liegt insgesamt bei 64.565 ÖWP. Die
Ausgleichsmaßnahmen bilden einen Planwert von 105.152 Punkten. Die Wertigkeit des inter-
nen Ausgleichs liegt bei 40.587 ÖWP. Dies stellt somit eine positive Bilanz von 104 % dar.
6.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Im Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen ge-
mäß § 89 Abs. 1 Nr. 1 und 5 sowie Abs. 2 BauO NRW ) getroffen. Diese dienen dazu, eine
einheitliche und harmonische Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelun-
gen zu Dachformen, Nicht-Vollgeschossen, Balkonen, Dachterrassen, zu oberirdischen Stand-
orten für Abfallbehälter und Wertstofftonnen, zu Einfriedungen sowie zu Satellitenschüsseln
bzw. Mobilfunkanlagen getroffen.
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen
bestimmt. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes und des Mischgebietes ist als Dachform
das Flachdach mit einer Dachneigung von höchstens 5 ° zulässig. Diese Festsetzung hat zum
einen stadtgestalterische Gründe, da ein einheitliches Quartiersbild sichergestellt wird. Zum an-
deren begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die gewünschte Dachbegrünung.
Im Mischgebiet erfolgen zum Teil Festsetzungen von maximalen Gebäudehöhen von 76,0 m ü
NHN. Bei der festgesetzten Geländehöhe von 50,5 m ü NHN ergibt sich somit eine Höhe über
Gelände von 25,5 m. Diese Höhe wird notwendig, um im Mischgebiet auch Gebäude mit sieben
Geschossen und einer für gewerbliche Nutzungen auskömmlichen Geschosshöhe zu ermögli-
chen. Aus gestalterischen Gründen und um eine weitere Erhöhung der baulichen Dichte zu ver-
meiden, werden Nicht-Vollgeschosse oberhalb des jeweils höchsten festgesetzten Vollgeschos-
ses im festgesetzten Mischgebiet (MI) ausgeschlossen. Zur Wahrung einer homogenen Gebäu-
dehöhe und zur Verhinderung einer weiteren Verdichtung wird der Ausschluss von Nicht -Voll-
geschossen oberhalb des jeweils höchsten festgesetzten Vollgeschosses auch für das allge-
meine Wohngebiet festgesetzt.
Dachterrassen innerhalb des allgemeinen Wohngebietes und des Mischgebietes auf dem VII
Vollgeschoss werden ausgeschlossen, um eine möglichst große Dachbegrünung zu sichern
(siehe Kapitel 6.10.2). Nicht betroffen von dieser Festsetzung sind demnach Bereiche mit einer
Festsetzung kleiner als VII Vollgeschosse sowie ebenfalls Bereiche bei eventuellen Rücksprün-
gen der obersten Geschosse. Hier bleiben Dachterrassen weiterhin zulässig. Diese sind archi-
tektonisch gewollt und nehmen gegenüber den mit VII Vollgeschossen festgesetzten Bereichen
auch eine deutlich kleinere Fläche in Anspruch.
Der Ausschluss von Balkonen entlang der Fassaden des allgemeinen Wohngebietes und des
Mischgebietes, welche in erster Reihe zur Planstraße A sowie in deren Richtung orientiert sind,
erfolgt sowohl aus Lärmschutzgründen (Außenbereiche sind hier durch den Gewerbelärm des
Deutschlandradios betroffen) wie auch aus stadtgestalterischen Gründen. Ziel der Festsetzung
ist es, einen geordneten Straßenraum zur Planstraße A sicherzustellen.
Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung für Standorte von Abfallbehältern und Wertstofftonnen.
Diese sind einzuhausen oder durch Laubschnitthecken einzufassen. Mit dieser Festsetzung
wird ebenfalls ein angemessenes Erscheinungsbild des Baugebietes gesichert. Unterflurcontai-
ner sind ebenfalls zulässig.
Zur Ausprägung eines harmonischen Erscheinungsbildes werden bezüglich der den Erdge-
schossen zur privaten Nutzung zugeordneten Gärten gegenüber gemeinschaftlich genutzten
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Flächen und Planstraße B auch Vorgaben zur Einfriedung getroffen. A ls Einfriedung zulässig
sind ausschließlich Laubholzschnitthecken und Mauern. Zusätzlich sind Zäune bis zu einer ma-
ximalen Höhe von 1,2 m von Gartenniveau zulässig. Zäune müssen in der Hecke positioniert
sein, so dass die Hecke die Zäune beidseitig begrünt . Begrünte Vorzonen gegenüber den ge-
meinschaftlich genutzten Flächen und Planstraße A sind mit flächigen Pflanzungen einer Höhe
von 0,6 m bis 1,5 m zu begrünen. Zusätzlich sind Großsträucher und kleinkronige Bäume zu-
lässig. Die Festsetzungen sollen zu einer Vereinheitlichung der Quartiersbildung führen.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig und Mobil-
funkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Die Festsetzungen dienen ebenfalls der Siche-
rung eines angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Quartiers.
6.11 Auswirkungen der Planung
6.11.1 Besonnung / Verschattung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt eine Untersuchung der potentiellen Beson-
nungsdauer gemäß DIN 5034- 1 bzw. der Verschattung für die geplante Bebauung und deren
unmittelbare Umgebung im Saum des Plangebietes. Zudem wurden die verschattenden Aus-
wirkungen der geplanten Bebauung auf die Umgebung des Plangebietes im Vergleich zu einem
Bestandsfall und einem Nullfall berechnet. Aufgrund von Änderungen des Bebauungsplan-Ent-
wurfs nach Erstellung der Hauptuntersuchung in Bezug auf maximale Gebäudehöhen im östli-
chen Mischgebiet sowie im Sondergebiet erfolgte zusätzlich eine Bewertung hinsichtlich der
Auswirkungen der Änderungen auf die Besonnungs- und Verschattungssituation (vgl. iMA co-
logne GmbH, 25.05.2018/28.05.2019).
Als Orientierungshilfe für die Berechnung und Einordnung der potentiellen Besonnungsdauer
wird die DIN 5034-1 („Tageslicht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen“) in der aktuellen
Fassung 2011-07 herangezogen. Diese empfiehlt als Hauptkriterium am Stichtag 20./21. März
(Tag- und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stun-
den. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Auf-
enthaltsraum das 4h -Kriterium der DIN 5034 -1 erfüllt. Soll darüber hinaus eine ausreichende
Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte gemäß DIN 5034- 1 die mögliche
Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 Stunde betragen. In typischer städtischer Be-
bauung reichen in der Regel die Abstandsflächen nicht aus, um in den unteren Etagen diese
Mindestanforderungen zu erfüllen. Unter der Prämisse, möglichst flächenschonend zu bauen,
reichen häufig auch in N eubaugebieten mit geschlossener Bebauung die Abstände nicht aus,
um diese Anforderungen generell zu erfüllen.
Auswirkungen der Planung auf die Bestandsbebauung außerhalb des Plangebietes
Da das südliche Gewerbegebiet des Bebauungsplans im Rahmen der Verschattungsuntersu-
chung durch einen nach Bebauungsplan maximal ausgedehnten Gebäudekomplex modelliert
ist, sind die berechneten Auswirkungen auf die östlich gelegene Bestandsbebauung im Sinne
der Besonnungsdauer zu den beiden Stichtagen der DIN 5034-1 im Planfall zwar ungünstiger
als im Bestandsfall bzw. Nullfall. Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch nach Realisie-
rung des Bebauungsplans die derzeitige gewerbliche Bebauung in ihrer heutigen Ausdehnung
weitgehend erhalten bleibt, sodass die potentiell betroffenen Wohnfassaden dort auch im Plan-
fall nicht ungünstiger besonnt werden als in der jeweiligen Bestandsfall- bzw. Nullfall-Situation.
Nördlich der Straße Raderberggürtel gibt es im Planfall gegenüber dem Bestandsfall bzw. Null-
fall keine betroffenen Fassaden, insbesondere auch keine Wohnfassaden, die im Planfall erst-
mals im Vergleich zum Bestandsfall bzw. Nullfall das 4h-Kriterium der DIN 5034-1 unterschrei-
ten würden. Bezogen auf das 1 h-Kriterium der DIN am 17.1. gibt es im Planfall gegenüber dem
Bestandsfall bzw. Nullfall zwar betroffene Fassaden mit erstmaliger Unterschreitung des 1 h -
Kriteriums, die aber nicht zu Wohngebäuden gehören. Betroffen sind die Turnhalle der Gemein-
schaftsgrundschule Annastraße und ein Teil der Gebäude, die zum Autohaus Fleischhauer ge-
hören. Im Übrigen sind die Abstandsflächen der Planung zu den Bestandsgebäuden nördlich
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der Straße Raderberggürtel eingehalten. Insgesamt ist festzustellen, dass für Bestandsfassa-
den entlang der Straße Raderberggürtel nördlich des Plangebietes sowie entlang der Mertener
Straße / Bonner Straße östlich des Plangebietes die Besonnungssituation im Planfall im Mittel
nicht ungünstiger ist, als dies für eine Bestandsbebauung in einem städtisch verdichteten Misch-
gebiet üblich ist.
Durch die mögliche Erhöhung der geplanten Bebauung im östlichen Mischgebiet von max. 74,5
m ü. NHN auf max. 76,0 m ü. NHN ergibt sich auf die Bestandsbebauung außerhalb des Plan-
gebietes keine Änderung im Vergleich zu den vorstehend genannten Auswirkungen. Die Ände-
rungen im Sondergebiet führen zu keinen Einflüssen auf die Besonnungssituation gemäß DIN
5034-1.
Potentielle Besonnung im Bereich der geplanten Wohnbebauung des Planfalls innerhalb des
Plangebietes
Bei der untersuchten Planung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes und des Mischgebietes
führen die Baukörper je nach Lage des Aufpunkts, der Höhe über Grund und der Jahreszeit zu
unterschiedlich starken Verschattungen.
Naturgemäß können die gesamten Nordfassaden der geplanten Gebäude das 4 h-Kriterium zur
Tag- und Nachtgleiche nicht erfüllen. Zusätzlich zu den Nordfassaden gibt es bis zum 3. Ober-
geschoss (OG) Fassadenabschnitte, an denen das 4 h-Kriterium ebenfalls nicht erfüllt wird. Ins-
besondere zwischen dem Sondergebiet und der Westfassade des entlang der Planstraße A
Nord-Süd ausgerichteten Gebäuderiegels gibt es Verschattungsbeziehungen, die bis zum
3. OG zu einer Unterschreitung des 4 h-Kriteriums führen. Die Besonnungszeiten liegen dort im
Bereich von wenig unter 3 h und mehr. Für die östlichen Fassadenabschnitte dieses Gebäude-
riegels gibt es teilweise bis mindestens zum 4. OG Besonnungszeiten unter 4 h, die zum Teil
den verschattenden Einflüssen der vier West -Ost ausgerichteten, an den Riegel anschließen-
den Teilgebäudekomplexe geschuldet sind. Dabei sind zum Teil auch die West- und Ostfassa-
den von gleichen Wohnungen verschattet.
Ebenfalls werden die Westfassaden der im Innenhof liegenden Kopfgebäude teilweise verschat-
tet. Das 4 h-Kriterium wird teilweise im Erdgeschoss sowie auch noch in Bereichen des 1. und
2. Obergeschosses nicht eingehalten.
An den östlichen Fassaden der geplanten Wohnbebauung, die zur Mertener Straße ausgerich-
tet sind, sind verschattende Auswirkungen der östlichen Bestandsbebauung ebenfalls in Teilbe-
reichen festzustellen. Hier liegen die niedrigsten berechneten Besonnungszeiten bei 1,6 h. Bis
auf die Eckgebäude wird das 4 h- Kriterium auf den Westfassaden der entsprechenden Woh-
nungen eingehalten.
Zusätzlich zum Hauptkriterium der DIN 5034-1 wurde ergänzend die Situation am Stichtag 17.
Januar untersucht. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass es zusätzlich zu den Nord-
fassaden bis zum 3. OG Fassadenabschnitte gibt, an denen das 1 h-Kriterium nicht erfüllt wird.
Für die östlichen Fassadenabschnitte der westlichen Gebäuderiegel entlang der Planstraße A
gibt es abweichend hiervon teilweise bis mindestens zum 5. OG Besonnungszeiten unter 1 h,
die zum Teil den verschattenden Einflüssen der vier West -Ost ausgerichteten Gebäudekom-
plexe geschuldet sind.
Die nach Durchführung der Untersuchung zulässige Erhöhung der geplanten Bebauung im öst-
lichen Mischgebiet von max. 74,5 m ü. NHN auf max. 76,0 m ü. NHN führt dazu, dass im Bereich
der südöstlichen Planbebauung im Bereich des Mischgebietes die Besonnungssituation im Jah-
resmittel, wie sie vom 4h- Kriterium zur Tag- und Nachtgleiche gemäß DIN 5034- 1 abgebildet
wird, aufgrund der Verschiebung der 4h-Isolinie der Besonnungsdauer nach Norden um ca. 1,8
m des engen Übergangsbereichs an der 4h-Linie gleicher Besonnung keine wesentlichen Aus-
wirkungen auf die Beurteilung der ausreichenden Besonnung hat. Beurteilt man zusätzlich die
Auswirkungen in der Winterzeit durch das 1h -Kriterium am 17. Januar, so verschiebt sich die
Besonnungssituation grundsätzlich um ca. ein halbes Geschoss nach oben. Nach Erhöhung
des Gebäudes um maximal 1,5 m ist somit sowohl im Erdgeschoss als auch im 1. Obergeschoss
von einer Besonnung unter 0,5 Stunden auszugehen. Erst ab dem 2. Obergeschoss beginnt
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eine Besonnung oberhalb von 1 Stunde in der nordöstlichen Ecke des Plangebäudekomplexes.
Die Änderungen im Sondergebiet führen zu keinen wesentlichen Einflüssen auf die Beson-
nungssituation gemäß DIN 5034-1.
Abwägung
Die Verschattungsanalyse sowie die ergänzende Stellungnahme ergeben, dass die geplante
städtebauliche Konzeption an den Stichtagen der Tag- und Nachtgleiche sowie am 17. Januar
die Mindestbesonnung der DIN 5034-1 bei der angrenzenden Bestandsbebauung gewährleis-
tet.
Für das Plangebiet selbst bestehen jedoch Bereiche, bei denen die Mindestbesonnung gemäß
der DIN 5034-1 nicht gewährleistet wird. Im Rahmen der Abwägung wird die dargestellte verrin-
gerte natürliche Besonnung aufgrund der Schaffung von 700 bis 7 50 neuen Wohnungen und
weiteren gewerblichen Nutzungen in einem städtebaulich wichtigen Bereich als vertretbar ein-
gestuft. Insbesondere dient die verdichtete Bebauung dazu, der Innenentwicklung einer Außen-
entwicklung den Vorrang zu geben. Somit wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und
Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruch-
nahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen.
Des Weiteren gelten die unter Kapitel 6.6 aufgeführten Abwägungspunkte zur Verminderung
der Abstandsfläche auch für den generellen Umgang mit den Bereichen, in denen die Mindest-
besonnung der DIN 5034-1 nicht eingehalten wird.
6.11.2 Artenschutz
Durch das Kölner Büro für Faunistik wurde eine Artenschutz rechtliche Prüfung (Stand:
12.12.2019) zum Bebauungsplanverfahren Mertener Straße in Köln- Marienburg durchgeführt.
Im Jahre 2020 wurde zur Verifizierung der auf Potentialebene ermittelten, möglichen arten-
schutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der Realisierung der Vorhaben aktuelle Kar-
tierungen der Vogelarten vorgenommen, mit dem Ziel zu klären, ob sich bezüglich der Konflikt-
lage, welche im Gutachten von 2019 beschrieben wurde, Änderungen ergeben. Die Ergebnisse
wurden in einer ergänzenden Stellungnahme mit Datum vom 20.10.2020 dokumentiert.
Die Realisierung der Bebauung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes sowie des Mischge-
bietes bedingt den Abbruch der dort bestehenden, seit 2003 nicht mehr genutzten Aufbauten.
Für diesen Bereich wurden im Zuge der Beantragung des Rückbaus Artenschutzrechtliche Prü-
fungen durchgeführt, die Bestandteile der Abbruchgenehmigungen darstellen. Im Zuge des
Rückbaus der ehemaligen Deutschen Welle Köln am Raderberggürtel ist eine behördlich fest-
gesetzte ökologische Baubegleitung Bestandteil der Nebenbestimmung zur Abbruchgenehmi-
gung. Das Büro Kreutz aus Aachen begleitet den Abriss seit Anbeginn und führt somit die öko-
logische Baubegleitung durch.
Die Inhalte dieser Artenschutzprüfungen aus dem Rückbau wurden auch für die vorliegende
Ausarbeitung zum Bebauungsplan ausgewertet. Die Artenschutzprüfung umfasst neben diesem
Bereich auch die weiteren Bereiche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (insbeson-
dere die südlichen Gewerbeflächen sowie die Bereiche des Deutschlandradios).
Für den Betrachtungsraum (Plangebiet und näheres Umfeld) kommt die Artenschutzrechtliche
Prüfung aus dem Jahr e 2019 zu dem Ergebnis, dass neun planungsrelevante (auch regional
gefährdete) Vogelarten als potenziell vorkommend eingestuft werden können. Der Star und
der Haussperling wurden als möglicher Brutvogel eingestuft. Die übrigen sieben Arten wurden
als mögliche Gastvögel und sporadische Nahrungsgäste eingestuft. Das Vorkommen aller an-
deren am Messtischblatt gelisteten planungsrelevanten bzw. regional geschützten Arten der
betroffenen Lebensraumtypen kann aufgrund der Lebensraumsituation im Plangebiet und dem
näheren Umfeld ausgeschlossen werden. Bei der anschließend durchgeführten Kartierung im
Jahr 2020 konnten insgesamt 24 Vogelarten nachgewiesen werden. Dabei wurden zwölf Arten
(Amsel, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Elster, Haussperling, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke,
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Ringeltaube, Rotkehlchen, Straßentaube und Zilpzalp) sicher als Brutvögel im Plangebiet fest-
gestellt. Beim Mauersegler besteht ein Brutverdacht. Die übrigen Arten (Nahrungsgäste: Ale-
xandersittich, Eichelhäher, Halsbandsittich, Hausrotschwanz, Rabenkrähe, Singdrossel, Star,
Sieglitz – Überflieger: Graureiher, Kormoran – Durchzügler: Wanderfalke) nutzen den Raum als
Gastvögel.
Lediglich der Haussperling ist für Köln als planungsrelevante Brutvogelart zu beachten. Dieser
brütete als Einzelbrutpaar, innerhalb des Plangebietes, ausschließlich an der südlichen Fas-
sade des Deutschlandradios. Der Brutplatz bleibt nach heutiger Planung unverändert erhalten.
Für den Haussperling sind demnach keine rechtlich erforderlichen Maßnahmen notwendig.
Dennoch wurden im Jahr 2018 zwei Vogelnistkästen auf dem Gelände der Deutschen Welle
Köln angebracht, die dauerhaft erhalten bleiben. Zudem bietet die Planung auch eine Vielzahl
von Baumpflanzungen, wie insbesondere heimische Vogelnährgehölze, welche neue Möglich-
keiten für den Haussperling bieten können.
Um die Situation für den Haussperling weiterhin zu verbessern, verpflichtet sich die DWK –
Deutsche Welle Köln freiwillig, zu einer in der artenschutzrechtlichen Prüfung aufgeführten op-
tionalen Maßnahme. Es werden 15 N istkästen im Plangebiet errichtet. Diese können für den
Haussperling, wie auch für die nicht planungsrelevante Art, den Mauersegler dienen.
Der Star als weitere planungsrelevante Art brütete 2020 nicht innerhalb des Plangebiets, ver-
mutlich aber angrenzend, außerhalb des Plangebiets, in den Hausgärten.
Aus den genannten notwendigen artenschutzrechtlichen Prüfungen im Zuge der einzelnen Ab-
rissschritte ging ebenfalls hervor, dass im Vorhabenbereich auf Grünlandflächen, Gehölzrän-
dern und um die vom Abriss betr offenen Türme, mit einem Auftreten jagender Zwergfleder-
mäuse zu rechnen ist. Quartiermöglichkeiten für Wochenstuben wurden im Plangebiet und im
nahen Umfeld vermutet. Im Jahr 2018 wurden dabei als Folge von zwei gefällten Höhlenbäumen
zwei Fledermauskästen auf dem Gelände der Deutschen Welle Köln angebracht. Diese werden
dauerhaft erhalten bleiben. Bei den durchgeführten Abrissarbeiten wurden keine planungsrele-
vanten Tierarten entdeckt. Aktuell sind die Türme vollkommen demontiert. Abschließend ist fest-
zuhalten, dass alle Punkte der Nebenbestimmungen zur Abrissgenehmigung eingehalten wur-
den. Weitergehende Maßnahmen sind demnach im Rahmen des Bebauungsplanes nicht erfor-
derlich.
Generell konnten für den Haussperling oder die Zwergfledermaus Verluste von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten im Artenschutzgutachten von 2019 nicht von vorneherein ausgeschlossen wer-
den. Aufgrund der Kartierung von 2020 kann dieses wie zuvor hinreichend dargestellt aber nun
ausgeschlossen werden.
Auch Vorkommen weiterer Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Amphibien, Reptilien etc.)
im Bereich des Plangebiets sind aufgrund der sehr beschränkten Lebensraumausstattung und
der siedlungstypischen Vorbelastungen auszuschließen.
Bei Brutvorkommen verschiedener Br utvogelarten, die nicht „planungsrelevant“ im Sinne von
KIEL (2005) und nicht regional gefährdet sind, treten im Regelfall keine Verbotstatbestände des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Dies ist so auch im vorliegenden Fall, da für eventuell von Lebens-
raumverlusten betroffene einzelne Vorkommen von verbreiteten Vogelarten Gärten, Gehölze
und Gebüsche als Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind und das Vorhaben
lediglich mit räumlich begrenzten Störwirkungen verbunden ist. Das Verbot eingriffsbedingter
Tötungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gilt allerdings auch für die nicht-planungsrelevanten
Arten, somit sind Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung der Individuen und Entwick-
lungsstadien erforderlich (Ausschlusszeit für Eingriffe in mögliche Brutbereiche).
Planungsrelevante Arten, die lediglich als potenzielle Nahrungsgäste eingestuft werden, sind
nicht von artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen betroffen, da keine Eingriffe in
mögliche Brutstandorte erfolgen, keine erheblichen Störungen eintreten und keine essenziellen
Teilhabitate (z. B. wichtige Nahrungsflächen) evtl. vorhandener lokaler Vorkommen verloren ge-
hen.
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Um die Situation einer nicht planungsrelevanten Art, den Mauersegler, welche im nahen Umfeld
vorkommen kann, zu verbessern, verpflichtet sich die DWK – Deutsche Welle Köln, wie zuvor
genannt freiwillig dazu, 15 Nistkästen im Plangebiet zu errichten. Diese dienen dem Mauerseg-
ler und Spatzen wie dem Haussperling.
Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (z. B. Bauzeitenre-
gelung) sowie entsprechender Maßnahme im Rahmen von Abrissgenehmigung, Abrissanzeige
bzw. Fällgenehmigungen können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden.
Im städtebaulichen Vertrag werden weitere vorsorgliche Maßnahmen zur Stärkung vorkommen-
der Arten gesichert.
6.11.3 Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel
Das Plangebiet befindet sich gem äß der Synthetischen Klimafunktionskarte im Klimatoptyp
Stadtklima III. Dieser Klimatoptyp beschreibt eine starke Veränderung aller Klimaelemente wie
beispielsweise Windfeldstörung, intensive W ärmeinseln, und problematischen Luftaustausch.
Die Neuplanung f ührt trotz des R ückbaus der Groß flächenbebauung und einer verbesserten
Durchlässigkeit nicht zu einer Neueinordnung in einen g ünstigeren Klimatoptyp. Die einrah-
mende Stellung neuer Gebäude schränkt den Luftaustausch mit der Umgebung ein. Neue Flä-
chen zur Kaltluftentstehung werden aufgrund von weiterhin hohen Versiegelungsanteilen nicht
entstehen können.
Mit der Realisierung des Bebauungsplanes steht, im Vergleich zum aktuellen Baurecht, künftig
mehr Vegetationsfläche im Plangebiet zur Verf ügung. Aufgrund größerer Vegetationsflächen-
anteile, der umfangreichen Dachbegrünung der geplanten Bebauung und dem Anpflanzen von
Bäumen und Str äuchern auf der Tiefgarage wird mehr Niederschlagswasser zur ückgehalten,
gespeichert und reduziert abgegeben. Damit wird mehr Verdunstungsk älte erzeugt, was we-
sentlich zur Minderung der klimatischen Belastung durch die Nachverdichtung im Plangebiet
beiträgt.
Da es wie dargestellt durch die Planung zu keiner Änderung des örtlichen Klimatoptyps kommen
wird, muss den Auswirkungen des Klimawandels auf das Plangebiet mit geeigneten Maß nah-
men zur Minderung und Vermeidung begegnet werden. Zur Minderung von Wärmeinseleffekten
und zur Beförderung der Kaltluftproduktion werden daher innerhalb der Baugebiete, der öffent-
lichen Straßenverkehrsflächen und der öffentlichen Grünfläche Begrünungsmaßnahmen fest-
gesetzt. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung sind bei diesen festg esetzten
Maßnahmen die öffentliche Grünfläche, die Baumpflanzungen, die extensive bzw. intensive
Dachbegrünung und die Begrünung der Tiefgaragen zu bewerten.
Es ist davon auszugehen, dass mit den geplanten kompakten Baukörpern städtebaulich zufrie-
denstellende bis gute Voraussetzungen für eine hohe wärmeseitige Energieeffizienz geschaffen
werden können.
Mit Stand von 07.01.2021 erfolgte durch ASTOC ARCHITECTS AND PLANNERS GmbH eine
Betrachtung und prozentuale Bewertung der südausgerichteten Fassaden des Pl angebietes
hinsichtlich einer Verschattung durch die Plangebäude selbst, die Nachbarbebauung sowie die
neu zu pflanzenden Bäume. Der Richtwert seitens der Koordinationsstelle Klimaschutz der
Stadt Köln liegt bei max. 20%. Für das geplante Bauvorhaben innerhalb des allgemeinen Wohn-
gebietes bzw. des Mischgebietes wurde der Betrachtungszeitpunkt des Sonnenstandes gem.
DIN 5043 vom 21.03., bzw. 21.09. um 12 Uhr gewählt. Dieser Zeitpunkt stellt die Tag ‐ und
Nachtgleiche dar, der sowohl am 21. März wie auch am 21. September auftritt, und steht für
den mittleren jährlichen Schattenverlauf. Die Verschattung der Südfassaden beträgt für das
Plangebiet insgesamt ca. 6 % und liegt somit deutlich unterhalb des Richtwertes der Koordina-
tionsstelle Klimaschutz der Stadt Köln (vgl. Planungsgruppe Schneider und Partner Beratende
Ingenieure mbB, 13.08.2021).
Auf der Basis der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen) wurde darüber hinaus auch die po-
tentielle Besonnungsdauer des städtebaulichen Planungskonzeptes untersucht.
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Wie dem Kapitel 5.2 zu entnehmen ist, wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein
Energiekonzept erstellt. Die Umsetzung dieses Konzeptes (Fernwärmeversorgung mit zusätzli-
chen PV-Anlagen) fördert die Nutzung erneuerbarer Energien und trägt somit wesentlich zum
Klimaschutz bei.
7. Planverwirklichung
Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz - bis mittelfristig geplant. Die
Planungskosten werden von der Investorin übernommen. Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht
erforderlich.
8. Erschließungsvertrag
Die Planung und Herstellung der Planstraßen sowie der öffentlichen Grünflächen werden über
einen Erschließungsvertrag gesichert.
9. Städtebaulicher Vertrag
Insbesondere werden die Umsetzung der Errichtung der Kita, die Artenschutzmaßnahmen, die
Regelungen zum öffentlich geförderten Wohnungs bau sowie die Beschränkung der Entwick-
lungsmöglichkeiten in der südwestlichen, mit Baugrenzen umgrenzten überbaubaren Grund-
stücksfläche innerhalb des Gewerbegebiets auf ein Parkhaus in einem städtebaulichen Vertrag
gesichert.
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B) Umweltbericht
A Einleitung
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchge-
führt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
10.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Ziel der Planung ist es, durch die Nutzungsänderung des seit vielen Jahren brachliegenden
Grundstücks der ehemaligen Deutschen Welle eine städtebauliche Neuordnung und Wiederbe-
lebung des Gebietes zu erwirken. Weitere Ziele sind auf den wachsenden Bedarf an Wohnraum
in der Stadt Köln mit der Ausweisung von neuen Wohngebieten zur reagieren; die Durchlässig-
keit des Gebietes durch das Anbinden an vorhandene Grünstrukturen zu erhöhen bz w. das
Angebot an quartiersnahen öffentlichen Grünflächen sicherzustellen. Durch die angestrebte
Wohnnutzung sind gegenüber dem Bestand eine deutlich vielseitigere Durchgrünung sowie um-
fangreiche quartierseigene Grünflächen wie Kinderspielplätze, Aufenthaltsbereiche und Bewoh-
nergärten geplant.
Zudem werden bereits existierende Gewerbenutzungen der Firmen Leybold und Inficon im Sü-
den in den Bebauungsplan aufgenommen und deren Bestand bzw. die Entwicklung planungs-
rechtlich gesichert. In Bezug auf die Entwicklung soll für eine Teilfläche im Westen des Plange-
bietes, auf dem Grundstück der Firma Leybold, planungsrecht geschaffen werden. Das Ge-
werbe ist in zwei Zonen gegliedert, welche die intensiveren Nutzungen im Zentrum des Gewer-
bes ansiedelt. Zur besseren Eingliederung des Gewerbes in bestehende und neue Nachbar-
schaften wurden Lärmkontingente ermittelt, die einerseits die umliegenden Nutzungen vor Im-
mission schützen sollen und andererseits die bestehenden gewerblichen Nutzungen im Bestand
sichern und in einem gewissen Umfange noch Potential für Entwicklung am Standort ermöglicht.
Im Übergang vom Gewerbe zu den Wohnnutzungen soll die Ausweisung eines Mischgebietes
die Qualität der Wohnnutzung steigern. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist außerdem eine
Kindertageseinrichtung geplant.
Im nordwestlichen Sondergebiet dem Bereich des Deutschlandradios sind derzeit keine konkre-
ten baulichen Veränderungen geplant. Um den Standort langfristig und damit verbundenen Er-
weiterungsbedarf zu sichern, sieht der Bebauungsplan maßvolle Erweiterungsmöglichkeiten im
Bereich der heute bereits bebauten Flächen vor.
Der Inhalt und die Ziele der Bauleitplanung sind in der Begründung (Städtebaulicher Teil) unter
dem Punkt 1: Anlass und Ziele der Planung detailliert beschrieben.
10.2 Bedarf an Grund und Boden
Bestandsnutzung in ha geplantes Vorhaben in ha
Sondergebiet Rundfunkanstal-
ten
4,09 Sondergebiet Zweckbestimmung:
Rundfunkanstalten (SO)
1,97
Gewerbegebiet 10,96 Gewerbegebiet (GE) 9,00
Verkehrsflächen 0,60 Verkehrsflächen 1,17
Grünflächen 1,19 Grünflächen 1,08
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Flächen für den Gemeinbedarf
(Kita)
0,25
allgemeines Wohngebiet (WA) 2,78
Mischgebiet (MI) 0,59
Gesamtes Plangebiet 16,84 16,84
10.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung,
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-,
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz
vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denk-
malschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie
Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein -
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasser-dargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der
Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Arbeitstitel: Mertener
Straße, Köln-Marienburg“. Geprüft wird, welche erheblichen dauerhaften Auswirkungen durch die
Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkun-
gen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung dauerhaft einwirken kön-
nen. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Ein-
wirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereig-
nisse.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben.
10.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 67410/09 Arbeitstitel: Im Sauacker in Köln Raderthal-Marien-
burg beschreibt die Grundstücke des Deutschlandradios und der ehemaligen Deutschen Welle als
Sondergebiet Rundfunkanstalten. Die südlich an das SO anschließenden gewerblich geprägten Flä-
chen im Süden bis zur Gaedestraße, im Westen bis zum öffentlichen Grünzug und im Osten bis zur
Bonner Straße sind derzeit nicht Teil eines gültigen Bebauungsplanes.
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Das Plangebiet liegt in Köln-Marienburg direkt südlich des Raderberggürtels. Im Osten wird es durch
die Mertener Straße begrenzt, südlich schließt sich das Wohngebiet auf dem Gelände der ehemali-
gen Reiterstaffel (Gaedestraße) an. Im Westen grenzt das B -Plangebiet an einen in nordsüdlicher
Richtung verlaufenden Grünzug, der die Brühler Straße und den Raderberggürtel mit dem Fritz -
Encke-Park und dem Äußeren Grüngürtel verbindet.
Der Bestand war durch die bis zu 35 Geschosse umfassende Hochhausbebauung und deren So-
ckelgebäude mit einer Gesamthöhe von 138 m auf dem Grundstück des Deutschlandradios geprägt.
Die Gebäude der ehemaligen Deutschen Welle standen seit 2003 leer. Verschiedene Überlegungen
zur Umnutzung sind in der Zwischenzeit an Unwirtschaftlichkeit und stadträumlich schwierigen Ein-
bindung gescheitert. Der Abbruch der Hochhausbauten wurde im Januar 2021 abgeschlossen.
Die Grundstücksfreiflächen sind in hohem Maße versiegelt bzw. durch Tiefgaragen unterbaut und
werden überwiegend zu Zwecken der Erschließung und als Stellplatzflächen genutzt. Im Norden des
Grundstücks Deutsche Welle angrenzend an den Raderberggürtel befinden sich Beetflächen mit
überwiegend niedrigen und bodendeckenden Gehölzpflanzungen, die sich durch die Nutzungsauf-
gabe in Richtung einer Brachenvegetation weiterentwickelt haben. Entlang der Mertener Straße ist
im aktuell gültigen Bebauungsplan ein 5 m breiter Streifen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträu-
chern festgesetzt. Diese Fläche ist im Bestand lediglich in den ersten 100 m mit Bäumen bestanden.
Die wesentliche Fläche mit einer Größe von ca. 1.460 m² ist lediglich ruderal bewachsen. Dieser
festgesetzte Pflanzstreifen entspricht dem von der Stadt Köln festgelegten ausgleichspflichtigen Ein-
griffsbereich 1.
Baumbestand gibt es im Norden des Grundstücks der ehemaligen Deutschen Welle in Richtung
Mertener Straße sowie am Rand der Stellplatzflächen südlich der Flächen der Rundfunkanstalten.
Einzelne Bäume finden sich auch auf der Wiesenfläche im südwestlichen Änderungsbereich. Wei-
tere Bäume befinden sich auf dem Gewerbegrundstück von Inficon/Leybold entlang der internen
Straßen bzw. in den Außenanlagen zur Gestaltung der Gebäudevorbereiche und zur Stellplatzbe-
grünung.
Ein ausgeprägter Baumbestand auf den ehemaligen Parkplatzflächen der Deutschen Welle an der
Mertener Straße ist im Rahmen der Abbrucharbeiten bereits beseitigt worden. Die gewerblichen Flä-
chen im südlichen Bereich des Planungsraumes sind hauptsächlich von den Firmen Leybold und Inficon be-
stimmt.
Der Grünzug, der zum Fritz -Encke-Park führt, ist im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet
festgesetzt. Eine kleine Teilfläche des Grünzuges, im Bestand eine Wiesenfläche, liegt im Ände-
rungsbereich des FNP und ist dort als GE dargestellt. Gemäß der Eingriffsregelung ergibt hierdurch
die Ausgleichspflicht.
Die Teilfläche ist von den Biotoptypen des Scherrasens mit Baumbestand und Vegetation an Bö-
schungen mit mittleren, standortgerechten Gehölzbestand geprägt. Die Größe der Fläche von 3.911
m² entspricht dem von der Stadt Köln festgelegten ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich 2.
10.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva-
riante)
Der Bebauungsplan in seiner bisher gültigen Fassung weist für den nördlichen Teil des Plangebietes
auf den Grundstücken des Deutschlandradios und der ehemaligen Deutschen Welle ein Sonderge-
biet aus. Da aktuell für das Gebäudeensemble der ehemaligen Deutschen Welle die Rückbaumaß-
nahmen erfolgen, ergeben sich bereits deutliche Veränderungen für das Plangebiet. Neue Bebau-
ungen wären gemäß dem geltenden B-Plan unter der Vorgabe Sondergebiet für Rundfunkanstalten
zu gestalten. Im Süden des Planungsgebietes liegen Gewerbeflächen von Inficon/Leybold. Ohne die
Berücksichtigung dieser Flächen in der verbindlichen Bauleitplanung wäre hier gemäß dem §34
Baugesetzbuch eine weitere gewerbliche Entwicklung sowie Verdichtung mit allen einhergehenden
verkehrlichen und emissions-, boden- & flächenbezogenen Konsequenzen möglich. Im Zuge dieser
Entwicklungen könnten die vorhandenen Grün- und Brachflächen zu großen Teilen überplant wer-
den, da diese Flächen im gültigen Flächennutzungsplan als GE Flächen ausgewiesen sind.
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10.4.3 Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung
Die geplante städtebauliche Neuordnung erfordert die Änderung des gültigen Bebauungsplanes
67410/09. Das heute als SO -Fläche Zweckbestimmung: Rundfunk bezeichneten Grundstück der
ehemaligen Deutschen Welle soll als allgemeines Wohngebiet und im südlichen Abschnitt als Misch-
gebiet umgewidmet werden, um dem stetig steigenden Bedarf an Wohnbauflächen und den Ent-
wicklungsbemühungen für die aus der Nutzung gefallenen Flächen der Deutschen Welle zu entspre-
chen. Für das Grundstück des Deutschlandradios bleibt die Signatur SO, Sondergebiet Zweckbe-
stimmung: Rundfunkanstalten, erhalten. Die südlich an das MI anschließenden Flächen des neuen
B-Plangebietes werden entsprechend der heutigen Nutzung als Gewerbeflächen gesichert. Zwi-
schen dem MI und GE liegt eine öffentliche Verkehrsfläche, die zur Erschließung der nördlichen WA
und MI Flächen und der südlich anschließenden Gewerbenutzung dient. Die Verkehrsfläche bietet
zudem großzügigen Raum für den Fuß- und Radverkehr mit Anschluss an das übergeordnete Grün-
zugsystem sowie eine intensive Begrünung. Diese begrünte Zone mit Bäumen und Wiesenflächen
soll zudem gegenüber dem Gewerbegebiet einen Puffer schaffen.
Das Gewerbe ist in einer sinnvollen Zonierung zu den schutzwürdigen benachbarten Flächen hin in
zwei Zonen gegliedert. Die intensiveren gewerblichen Nutzungen werden so auf das Zentrum des
Gewerbegebietes (Zone 2) beschränkt.
Der Anschluss an den bestehenden Grünzug wird als öffentliche Grünfläche gesichert. Diese Grün-
fläche, welche auch eine öffentliche Spielfläche beinhaltet, soll nachhaltig in das neue Quartier ein-
bezogen werden. Das ermöglicht neue (Rad-) Wegeverbindungen aus den südlich und westlich an-
liegenden Quartieren in Richtung der Bonner Straße, als auch aus dem neuen Quartier heraus in
Richtung der nun angeschlossenen Naherholungsgebiete des Fritz -Encke-Parks und des äußeren
Grüngürtels. Das Straßenprofil der Planstraße B setzt die Grünstruktur mit Straßenbäumen und Ra-
senflächen bis zur Mertener Straße fort. Zwischen SO (Deutschlandradio) und der öffentlichen Grün-
fläche, im Bestand ein PKW-Stellplatz, wird eine Fläche für eine bedarfsgerechte Kindertagesstätte
mit entsprechendem Außenspielbereich vorgesehen.
Die im heute gültigen B-Plan festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern wird
durch die Neuplanung bis auf den ersten baumbestandenen Bereich an der Mertener Straße über-
plant und ist daher durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Im Südwesten des Änderungsbereichs im Anschluss an den angrenzenden öffentlichen Grünzug
zum Fritz-Encke-Park befindet sich eine Wiesenfläche. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen
zur Erweiterung der überbaubaren Flächen auf dem Grundstück von Leybold bedarf es auch hi er
Änderungen im Bebauungsplan. Die Fläche ist im FNP als GE dargestellt. Gegenwärtig besteht hier
das Ziel ein Parkhaus zu errichten, wodurch zugleich bauliche Erweiterungs möglichkeiten, auf ei-
nem vorhandenen südlichen Parkplatz im Bereich der Gaedestraße, entstehen.
Zwischen Baufläche Parkhaus und Grenze des Änderungsbereiches entsteht ein 7 bis 9,5 m breiter
grüner Puffer zum Grünzug. Im Bestand ist hier eine Scherrasen- und Böschungsvegetation vorzu-
finden, die durch geeignete Maßnahmen erhalten und mit Gehölzen ergänzt wird. Zudem soll die
zukünftige Westfassade des Parkhauses, die am Grünzug liegt, mit einer Fassadenbegrünung be-
grünt werden.
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10.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
10.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung des Kölner Büros für Faunistik wurde zunächst auf-
grund von zwei Ortsbegehungen in 2016 und 2017 zur Erfassung der Lebensraumsituation eine
Potentialabschätzung durchgeführt. Im Frühjahr 2017 wurde an drei Terminen im Bereich des Plan-
gebiets eine Kontrolle auf Plausibilität der hier berücksichtigten Artenliste der Vögel durchgeführt
und 2019 wurde aufgrund der Erweiterung des Plangebiets im Südwesten vom Kölner Büro für
Faunistik eine Geländebegehung durchgeführt (vgl. Kölner Büro für Faunistik, 12.12.2019). Weitere
Artenschutzrechtliche Prüfungen mit Kartierungen der Avifauna und Fledermäuse in 2015 und 2016
wurden im Zuge der Rückbauanträge der Hochhausbauten vom Büro Kreutz durchgeführt. Die Er-
gebnisse dieser Pr üfungen sind in das Gutachten des Kölner Büro für Faunistik vom 12.12.2019
eingeflossen.
Im Jahre 2020 wurde zuletzt zur Verifizierung der auf Potentialebene ermittelten, möglichen arten-
schutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der Realisierung der V orhaben aktuelle Kartie-
rungen der Vogelarten vorgenommen. Die Ergebnisse wurden in einer ergänzenden Stellungnahme
mit Datum vom 20.10.2020 zum bestehenden Gutachten von 2019 dokumentiert.
Vögel
Im Plangebiet konnte die Brutaktivität der Kohlmeise im Berei ch der Fassade des leerstehenden t-
förmigen Plattenbaus beobachtet werden. Das Gebäude ist mittlerweile abgerissen. Artenschutz-
rechtliche Regelungen waren im Zusammenhang mit dem Abriss vorzunehmen.
Für den Betrachtungsraum (Plangebiet und näheres Umfeld) können die planungsrelevanten (auch
regional gefährdeten) Vogelarten Feldsperling, Mäusebussard, Sperber, Turmfalke und Waldkauz
als betroffene Arten ausgeschlossen werden, da die entsprechenden Lebensraumbedingungen
nicht vorliegen.
Haussperling und Star können als regional in der Niederrheinischen Bucht gefährdete Art als mög-
liche Brutv ögel eingestuft werden. Der Haussperling wurde im und außerhalb des Plangebietes
westlich des Grünzuges mit Brutaktivitäten erfasst und ist damit innerhalb des Plangebiets die ein-
zige planungsrelevante Brutvogelart. Ein Brutpaar ist am Gebäude des Deutschlandfunks im Plan-
gebiet festgestellt worden jedoch keine Koloniebildung ist. Der Star als planungsrelevante Art brütete
2020 nicht im Plangebiet, vermutlich aber angrenzend in den Hausgärten.
Zur faunistischen Erhebung im Plangebiet 2020 sind in der folgenden Tabelle die Ergebnisse auf-
geführt:
RL D = Rote Liste Deutschland, RL NW = Nordrhein-Westfalen, RL NB = Niederrheinische Bucht,
3 = gefährdet, V = Vorwarnliste.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Art Status Schutz RL D RL NW RL NB
Alexandersittich Nahrungsgast bes. geschützt n.b. n.b. n.b.
Amsel Brutvogel bes. geschützt
Blaumeise Brutvogel bes. geschützt
Buchfink Brutvogel bes. geschützt
Buntspecht Brutvogel bes. geschützt
Eichelhäher Nahrungsgast bes. geschützt
Elster Brutvogel bes. geschützt
Graureiher Überfliegend bes. geschützt
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Halsbandsittich Nahrungsgast bes. geschützt n.b. n.b. n.b.
Hausrotschwanz Nahrungsgast bes. geschützt
Haussperling Brutvogel bes. geschützt V V V
Kohlmeise Brutvogel bes. geschützt
Kormoran Überfliegend bes. geschützt
Mauersegler Brutverdacht bes. geschützt V
Mönchsgrasmücke Brutvogel bes. geschützt
Rabenkrähe Nahrungsgast bes. geschützt
Ringeltaube Brutvogel bes. geschützt
Rotkehlchen Brutvogel bes. geschützt
Singdrossel Nahrungsgast bes. geschützt
Star Nahrungsgast bes. geschützt 3 3 3
Stieglitz Nahrungsgast bes. geschützt
Straßentaube Brutvogel bes. geschützt
Wanderfalke Durchzügler streng geschüt. S
Zilpzalp Brutvogel bes. geschützt
Fledermäuse
Im Rahmen von Untersuchungen, die für Artenschutzprüfungen im Zuge der Beantragung des Rück-
baus des Deutsche Welle Gebäudes und dem möglichen Bau des Parkhauses durchgeführt wurden,
konnte die in Siedlungsgebieten bzw. siedlungsnahen Lebensräumen verbreitete und häufige Fle-
dermausart Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus, Art des Anhangs IV der FFH -Richtlinie) ja-
gend nachgewiesen werden. Jagend wurden die Zwergfledermäuse im Ostbereich der Türme der
Deutschen Welle 2015 gesichtet. Wochenstuben konnten nicht nachgewiesen werden. Einzelquar-
tiere konnten im Bereich der Türme nicht ausgeschlossen werden. Die Türme sind zwischenzeitlich
niedergelegt worden. Entsprechende Artenschutzmaßnahmen waren im Zusammenhang mit dem
Abbruch zu treffen. Das Vorkommen weiterer Fledermausarten konnte im Plangebiet ausgeschlos-
sen werden.
Weitere Arten
Auch Vorkommen weiterer Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Amphibien, Reptilien etc.) im
Bereich des Plangebiets sind aufgrund der beschränkten Lebensraumausstattung und der sied-
lungstypischen Vorbelastungen auszuschließen.
Prognose – Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Das heute gültige Baurecht lässt eine dichtere Bebauung als der Ist-Zustand des Plangebietes
zu. Das bedeutet, bereits heute würde ein größerer Teil der im Plangebiet stockenden Bäume,
Sträucher und Krautflur nicht mehr als Lebensraum oder Nahrungshabitat für Individuen der
Fauna zu Verfügung stehen. Das Gelände mit dem leerstehenden Laborgebäude der Leybold
Unternehmung, außerhalb des rechtskräftigen B-Planes gelegen, wäre unter Zuhilfenahme des
§34 des BauGB weiter überbaubar. Die vorhandenen Grünflächen in diesem Bereich würden
daher nur vorübergehend einen (Teil -)Lebensraum im Plangebiet dar stellen. Das im Rückbau
befindliche Areal der ehemaligen Deutschen Welle ist nach heute gültigem Baurecht auch wie-
der mit einer entsprechenden Bebauung bis zu 36 Geschossen und einer Flächenauslastung
von 80% bebaubar.
Bereits im Ist -Zustand ist das Vorkommen national besonders geschützten Arten weitgehend
auszuschließen. Vereinzelt vorkommende Arten werden im Fall der Umsetzung des gültigen
Baurechtes in das nahe Umfeld des Plangebietes ausweichen, wo sie entsprechenden Lebens-
raum aus gewachsenem Vegetationsbestand finden. Die Anlage neuer Biotopstrukturen auf den
Flachdächern der neuen Gebäude bieten diesen Arten möglichen zusätzlichen Lebensraum.
Von einem Verfall der Gebäude und Strukturen im Plangebiet und somit der Schaffung von neuen
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Lebensräumen für Gebäudebewohner, ist aufgrund des enormen Wertes der Flächen für die Stadt-
entwicklung nicht auszugehen. Die Puffervegetation zwischen Parkhaus und Grünzug wie auch die
Aufwertung der Ausgleichsflächen würden zudem bei einsetzten der Nullvariante keinen zus ätzli-
chen Lebensraum bzw. einen vielfältigen bieten. Somit wäre das Artenspektrum auf wenige Arten
reduziert.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch Abriss der Doppeltürme der Deutschen Welle und vollständiger Abräumung der Sockelbe-
bauung ist auch das in diesem Bereich festgestellte Fledermausjagdareal nicht mehr vorhanden.
Quartiere waren nicht nachgewiesen worden. Hierfür erforderliche Maßnahmen des Artenschutzes
sind in der Abbruchgenehmigung geregelt worden.
Auch der Abr iss des t -förmigen Laborgebäudes D40/41 ist inzwischen erfolgt. Hier war die Kohl-
meise als Brutvogel erfasst worden. Auch für diesen Abriss regelt das Anzeigeverfahren die konkret
erforderlichen Maßnahmen des Artenschutzes.
Grundsätzlich kommt das Artenschutzgutachten zu dem Schluss, dass Verbotstatbestände nach §
44 Abs. 1 BNatschG durch den Bebauungsplan nicht ausgelöst werden.
Bei Brutvorkommen verschiedener Brutvogelarten, die nicht „planungsrelevant“ im Sinne von KIEL
(2005) und nicht regional gefährdet sind, treten im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs.
1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für eventuell von Lebensraumverlusten betroffene
einzelne Vorkommen von verbreiteten Vogelarten der Gärten, Gehölze und Gebüsche Ausweich-
möglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind und das Vorhaben lediglich mit räumlich begrenzten
Störwirkungen verbunden ist. Das Verbot eingriffsbedingter Tötungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG gilt allerdings auch für die nichtplanungsrelevanten Arten, somi t sind Maßnahmen zur
Vermeidung einer Gefährdung der Individuen und Entwicklungsstadien erforderlich (Ausschlusszeit
für Eingriffe in mögliche Brutbereiche).
Planungsrelevante Arten, die lediglich als potenzielle Nahrungsgäste eingestuft werden, sind nicht
von artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen betroffen, da keine Eingriffe in mögliche
Brutstandorte erfolgen, keine erheblichen Störungen eintreten und keine essenziellen Teilhabitate
(z.B. wichtige Nahrungsflächen) evtl. vorhandener lokaler Vorkommen verloren gehen.
Aufgrund der Kartierung von 2020 kann der Verlust von Fortpflanzungs - und Ruhestätten für den
Haussperling oder die Zwergfledermaus, wie zuvor dargestellt, mit hinreichender Sicherheit ausge-
schlossen werden.
Für die regional gefährdete Art Haussperling bleibt der Brutplatz an der Fassade des Deutschland-
radios nach heutiger Planung unverändert erhalten. Für den Haussperling sind demnach keine recht-
lich erforderlichen Maßnahmen notwendig. Dennoch wurden im Jahr 2018 zwei Vogelnistkästen auf
dem Gelände der Deutschen Welle Köln angebracht, die dauerhaft erhalten bleiben. Zudem bietet
die Planung auch eine Vielzahl von Baumpflanzungen, wie insbesondere heimische Vogelnährge-
hölze, welche neue Möglichkeiten für den Haussperling bieten können.
Um die Situation für den Haussperling weiterhin zu verbessern, verpflichtet sich die DWK – Deutsche
Welle Köln freiwillig, zu einer in der artenschutzrechtlichen Prüfung aufgeführten optionalen Maß-
nahme. Es werden 15 Nistkästen im Plangebiet errichte t. Diese können für den Haussperling, wie
auch für die nicht planungsrelevante Art, den Mauersegler, dienen.
Im Falle der als vorkommend eingestuften planungsrelevanten Art des Anhangs IV FFH-RL Zwerg-
fledermaus kann das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen durch Einhaltung
der beschriebenen Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen und Umsetzung der vorsorglichen Maß-
nahmen ausgeschlossen werden bzw. ist im Zuge des Abrisses kompensiert worden. Im Jahr 2018
wurden als Folge der Fällung von zwei Höhlenbäumen zwei Fledermauskästen auf dem Gelände
der Deutschen Welle Köln angebracht. Diese werden dauerhaft erhalten bleiben. Bei den durchge-
führten Abrissarbeiten wurden zudem keine planungsrelevanten Tierarten entdeckt. Aktuell sind die
Türme vollkommen demontiert. Abschließend ist festzuhalten, dass alle Punkte der Nebenbestim-
mungen zur Abrissgenehmigung eingehalten wurden. Weitergehende Maßnahmen sind demnach
im Rahmen des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
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Die nachhaltige Sicherung und Weiterentwicklung von Grünflächen und das Anpflanzen neuer Ge-
hölzbestände, die im Bebauungsplan auch durch ausreichende Ausgleichsflächen festgesetzt wer-
den, fördern zudem nachhaltig den realen Zugewinn an Lebensraumpotential. Über den Bebauungs-
plan erfolgt insbesondere im Vergleich zur Nullvariante ein Zugewinn von Lebensraum und eine
höhere Diversität der Vegetation und somit ein verbessertes Lebensraumpotential.
Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Population können im Rahmen der Umsetzung der Bebauung
im Rahmen der Baugenehmigungen umgesetzt werden.
Bewertung:
Im Plangebiet sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu
erwarten. Zur Vermeidung der Tötung von Individuen oder Brutstätten erfolgt die Festsetzung einer
zeitlichen Begrenzung der Baufeldfreimachung und von Abbrucharbeiten. Weitere vorsorgende
Maßnahmen sind im Rahmen der Umsetzung der Bebauung vorzunehmen.
10.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsat-
zung Stadt Köln
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Eine Kartierung der bestehenden Biotoptypen erfolgte durch den Vegetationskundler Jürgen Wiss-
mann im September 2016 (Wissmann, Jürgen Dipl. Ing., 11.10.2016, s. hierzu i.d. Anlagekarten des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages, Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung Bestand Nord und Süd ).
Im Bestand wurde ein gängiger Biotopbestand und keine schützenswerten Biotope angetroffen. Im
nördlichen Plangebiet (ehemaliger Bereich Deutsche Welle) gab es einen umfangreichen Gehölz-
bestand, der im Rahmen der Begrünung von Stellplatzanlagen sowie der Ausgestaltung der Außen-
anlagen zur Hochhausbebauung angelegt wurde. Im Bereich der ehemaligen Deutschen Welle, ins-
besondere im Bereich des südlichen Parkplatzes sind Bäume im Zuge des Abbruchs gefällt worden.
So ist der ursprüngliche Bestand bereits dezimiert. Als Anlage ist im Biotoptypenplan Bereich Nord
der Abbruch bzw. die Neubebauung ersichtlich. Hier werden zudem die durch den Abbruch gefällten
Bäume dargestellt.
Die Flächen die nach geltendem Planungsrecht als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern festgesetzt sind, wurden nur zu einem kleinen Teil mit Bäumen bepflanzt.
Innerhalb der Fläche am Rande des Grünzugs im südwestlichen Plangebiet treten zusammenhän-
gende, oft reich strukturierte Gehölzbestände mit überwiegend standortheimischen Arten mit gerin-
gen bis mittleren Baumholz auf.
Für das Plangebiet gibt es keine Hinweise auf das Vorkommen gesc hützter Pflanzenarten gemäß
Artenliste des LANUV NRW. Es handelt sich in Bezug auf die Pflanzenwelt weder um seltene noch
besonders wertvolle Lebensräume.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Beibehaltung des planungsrechtlichen Zustandes würde eine Überplanung der derzeitigen
Grünflächen im Bereich des GE-Gebiets im FNP mit Hilfe des §34 BauGB ermöglichen und auf diese
Weise den vorhandenen Lebensraum für Pflanzen minimieren. Die Beibehaltung des SO Rundfunk
im Grundstücksteil der ehemaligen Deutschen Welle würde trotz des aktuellen Rückbaus des Ge-
bäudeensembles eine potenziell dichtere Bebauung mit dieser Zweckbestimmung ermöglichen.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Durchführung der Planung ermöglicht die Sicherung und Aufwertung vorhandener Grünflächen
im Bereich der Grundstücke der Inficon/Leybold sowie der ehemaligen Deutschen Welle. Auf dem
Grundstück der ehemaligen Deutschen Welle führt die Planänderung zu einer kleinteiligen Durch-
grünung und Bebauung. Die Bäume entlang der nördlichen Mertener Straße, die innerhalb einer
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Pflanzfläche im bestehenden Bebauungsplan als Baumreihe gepflanzt worden sind, können voraus-
sichtlich bis auf einen Baum im Bereich einer geplanten Tiefgaragenzufahrt erhalten werden. Wei-
terhin sollen die beiden gleichartigen Bäume im Übergang zum Raderberggürtel erhalten werden.
Außerdem wird insbesondere durch die Planstraße B für ergänzende Durchgrünung durch einen
Grünstreifen mit Rasen und Straßenbaumbeständen gesorgt, der textlich festsetzt wird.
Innerhalb der umfangreichen festgesetzten Grünflächen wird der Gehölzbestand zum Grünzug zu-
nehmend erweitert und durch neue Lebensraumtypen wie eine Retentionsfläche zum Rückhalten
von Starkniederschlägen ergänzt. Auch Fl ächen auf dem Grundstück der Firma Leybold werden
durch die Maßnahmenflächen vegetationstechnisch aufgewertet. Anzuführen ist eine große Streu-
obstwiese mit vorzugsweise alten Obstsorten. Weiterhin die Pufferbepflanzung zwischen Grünzug
und Parkhaus, das zudem mit einer festgesetzten Fassadenbegrünung ausgestattet wird. Schließ-
lich ist auch ein fünf Meter breiter Grünstreifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern entlang der Gaedestraße zu nennen, der einen zusätzlichen Vegetationsbestand und einen
Puffer zwischen den unterschiedlichen Nutzungen darstellt.
Der naturschutzrechtliche Ausgleich der Eingriffe, die sich maßgeblich aus dem Verlust der Wiesen-
fläche mit Gehölzen angrenzend zum Grünzug im südwestlichen Plangebiet sowie einer festgesetz-
ten Pflanzfläche des ursprünglichen Bebauungsplans ergeben, kann zu über 100% im Plangebiet
selbst erbracht werden. Siehe dazu auch das Kapitel 10.5.20 Eingriffsregelung.
Bewertung:
Durch die Planung werden Vegetationsflächen zum Teil erhalten und gesichert, die im Nullfall hätten
überbaut werden können. Auf den Wiesenflächen ergänzen weitere Gehölze den Bestand. Durch
die Ausgestaltung der Ausgleichsflächen und Grünfestsetzungen als Obstwiese, Retentionsbecken
mit temporärer Wasserführung, Gehölzsaum zum Grünzug, Pflanzstreifen entlang der Gaedestraße
im Süden und einer Durchgrünung des Plangebietes u.a. durch festgesetzte Straßenbaumpflanzun-
gen der Planstraßen ergibt sich eine artenreiche und vielfältige Vegetation. Insbesondere gegenüber
dem Nullfall ergibt sich ein deutlicher Zugewinn in der Vielfalt und der Vegetation an sich. Der erfor-
derliche Ausgleich kann im Plangebiet umgesetzt werden.
10.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans ist ca. 16,84 ha groß. Im Bestand ist
dieser stark versiegelt bzw. überbaut, lediglich im westlichen Bereich besteht eine größere zusam-
menhängende Grünfläche.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Auf Grundlage des geltenden Baurechtes im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes ist
mit einer Erhöhung der Flächeninanspruchnahme bisher nicht bebauter oder versiegelter Flächen
zu rechnen. Die im Bestand vorhandenen Grünflächen im Westen können mit Hilfe des §34 BauGB
bebaut werden. Die Ausweisung des SO Rundfunk im Bebauungsplan ermöglicht trotz des Rück-
baus des ehemaligen Deutschen Welle Hochhauses eine projektive Bebauung von 80% der Grund-
stücksfläche, die jedoch auf eine Nutzung einer Rundfunkanstalt begrenzt wäre. Die Tendenz im
Nullfall ist eine hohe Flächenversiegelung und der Verlust von Grünflächen, die den Grünzug nach
Osten in das Gebiet fortsetzen.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes erfolgt gegenüber dem Bestand und dem Nullfall
eine Umorientierung der Nutzungen hin zu einem Wohnquartier in einer hervorragend erschlosse-
nen innenstadtnahen Lage mit einer guten Rahmensetzung durch Mischflächen gegenüber dem
südlichen Bestandsgewerbe. Die Möglichkeiten einer KiTa als auch von Grün- und Spielflächen, die
in der Umgebung fehlen, ergänzen das Gesamtbild.
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Vorhandene Freiflächen im Übergang des existierenden Gewerbegebietes zum öffentlichen Grün-
zug werden im B -Plan als öffentliche Grünflächen bzw. als private Grünflächen festgesetzt, daher
wird gegenüber dem geltenden Baurecht eine nachhaltige Förderung von entsiegelten Flächen vor-
genommen. Auch trägt die Umwandlung der Bebauungstypologie auf dem Grundstück der ehema-
ligen Deutschen Welle hin zu einer Blockrandbebauung insgesamt zu einer positiven Entwicklung
bei. Gleichzeitig ermöglicht die Umwandlung in ein Wohnquartier, stadtnahe und gut erschlossene
Flächen für die am dringendsten benötigte Nutzungsform zu gewinnen.
Bewertung:
Die Neustrukturierung der Flächennutzung ermöglicht durch die Planung eine Optimierung von
Flächenzuordnungen. Die am Standort vorherrschenden Aspekte „Wohnen“, „Gewerbestandorte
sichern und entwickeln“ sowie „Freiflächen nachhaltig sichern“ führen zu keinem weiteren Flächen-
verbrauch. Demnach sind die Änderungen positiv zu bewerten.
10.5.4 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die bewertete Bodenkarte des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen zeigt im gesamten nord-
westlichen Planänderungsbereich einen geschützten Boden aufgrund eines „tiefgründigen Sand -
oder Schuttboden mit hoher Funktionserfüllung als Biotopentwicklungspotential für Extremstandorte“
auf.
Der anstehende Boden im Plangebiet ist durch die derzeitige Nutzung stark durch Bebauung über-
formt. Der überwiegende Teil ist durch Auffüllungen charakterisiert über Kiessanden des Quartär.
Allerdings gibt es mit den Wiesenflächen im Anschluss an den Grünzug Flächen im FNP -
Änderungsbereich, die schon immer unversiegelt waren. In Teilen ist der Boden unberührt.
Im Rahmen der ergänzenden Altlastenuntersuchungen ( vgl. Mull & Partner Ingenieurgesell schaft
mbH, 22.02.2018) wurden punktuell PAK Belastungen im Nordosten des Grundstückes 2327 (Nord-
osten des Plangebiets) erkundet.
Diese wurde mutmaßlich im Zuge der Auffüllungen zur Herstellung der Bestandsgebäude einge-
bracht.
Darüber hinaus sind im Änderungsbereich keine Altlastenverdachtsflächen bekannt. Daher kann im
Wesentlichen von gewachsenem Boden und jahrzehntelanger Bodenbildung ausgegangen werden.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Unter Beibehaltung der bestehenden Planungsziele wäre eine weitere Versiegelung der im Ände-
rungsbereich liegenden Flächen und insbesondere der Wiesenflächen im Anschluss an den westlich
angrenzenden Grünzug möglich, da diese Flächen gemäß § 34 BauGB überbaut werden können.
Die Böden in diesem Bereich können am ehesten als gewachsene Böden angesehen werden, da
hier die Auffüllungshorizonte nur sehr geringmächtig angetroffen wurden. Eine nahezu vollständige
Inanspruchnahme noch bestehender gewachsener Böden und damit auch geschützter Böden ist
möglich.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Beseitigung der Altlasten erfolgt im Zuge der Baugrubenerstellung für das Neubauvorhaben. Die
Arbeiten werden durch einen Sachverständigen begleitet und dokumentiert. Gleichzeitig erfolgt die
Einbindung und Abstimmung mit der zuständigen Behörde.
Durch die Sicherung der Wiesenflächen als öffentliche Grünfläche und die Festsetzung des westli-
chen Randes der Parkhausbebauung und großen Streuobstwiese von Leybold als private Grünflä-
chen sowie einzelne Ausgleichsflächen umliegend der zukünftigen DWK-Bebauung ist die mögliche
Versiegelung gegenüber dem Planungsnullfall reduziert. Diese Flächen werden nachhaltig das Bo-
denleben fördern.
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Im Bereich der Baufläche Parkhaus auf dem Grundstück der Firma Leybold kommt es zu einem
Verlust von gewachsenem Boden. Dies ist auf die Herstellung der genannten Baufläche zurückzu-
führen. In diesem Bereich gehen Braunerden verloren, die jedoch nicht als schutzwürdig eingestuft
worden sind. Dieser Bereich des Grundstücks fällt somit nicht in die Fläche der geschützten Böden.
Bewertung:
Die Erhaltung und Weiterentwicklung von vorhandenen Vegetationsflächen bzw. die Darstellung als
Grünfläche und die damit verbundene Reduzierung von potenziell zu versiegelnden Flächen ist für
die Belange des Bodens als positiv zu bewerten. Durch die im Rahmen der Realisierung des Pro-
jektes anfallenden Erd- und Aushubarbeiten können die punktuell auftretenden Bodenverunreinigun-
gen einer fachgerechten E ntsorgung zugeführt werden. Der Austausch der kontaminierten Böden
führt zu einer Verbesserung der Bodensituation auf dem Grundstück. Zugleich erfolgt im Bereich der
Grünflächen eine Bestandssicherung der geschützten Böden.
10.5.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
10.5.5.1 Oberflächenwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW,
WRRL
Es gibt im gesamten Änderungsbereich kein Oberflächenwasser. Es ist keines geplant. Zum Hoch-
wasser des Rheines s. unter 10.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken.
10.5.5.2 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Wasserwerks Hochkirchen und damit im Bereich einer
Trinkwasserschutzzone der Schutzzonenkategorie 3 (Geltungsbereich der Wasserschutzgebiets-
verordnung Hochkirchen vom 09.08.1983). Derzeit ist die Oberfläche des Änderungsbereiches in
Teilen stark versiegelt. Das Grundwasserdargebot ist auf den intensiv genutzten Flächen gering. Im
Bereich der bisher nie versiegelten Wiesenflächen kann jedoch Grundwasserneubildung durch Nie-
derschläge stattfinden.
Die benachbarte Grundwassermessstelle 073540316 - MARIEN 583 in der Brohler Straße ist geeig-
net, um Aussagen zur angrenzenden Umgebung abzuleiten. Hier wurden im Jahr 2016 ein durch-
schnittlicher Wasserstand von 38,89 (m NHN) sowie ein durchschnittlicher Flurabstand von 10,75 m
gemessen. Damit befindet sich das Grundwasser im obersten Grundwasserstockwerk; der Grund-
wasserhorizont liegt in den Niederterrassen mit Lössauflagerung.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Während des Ist-Zustandes sind keine Veränderungen hinsichtlich der Belange des Grundwassers
bzw. eine Änderung der Situation der Abwasserableitung zu erwarten. Potenziell sind jedoch durch
die nach heute gültigem Baurecht nahezu vollständig mögliche Versiegelung der Grünflächen im
Westen des Planungsgebietes mit Gewerbebebauungen erhebliche Auswirkungen auf die Grund-
wasserneubildung denkbar. Des Weiteren ist anzuführen, dass potenziell eine nahezu vollständige
Versiegelung der GE Flächen möglich ist.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Es sind durch die Planänderungen nur geringfügige Verbesserungen der Grundwasserneubildungs-
rate durch eine geringere Versiegelung gegenüber dem heutigen Bestand zu erwarten. Vor allen
Dingen die neue Ausweisung der Grünflächen sichert dabei Flächen mit Wirkung für das Grundwas-
serangebot. Festgestellte punktuelle Altlasten im Nordosten des Planungsgebietes werden im Zuge
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der geplanten Bautätigkeiten saniert. Dadurch werden denkbare Einträge in das Grundwasser aus-
geschlossen bzw. minimiert.
Bewertung:
Unter Beachtung der Auflagen durch die geltende Trinkwasserschutzzone sind die Änderungen als
nicht erheblich bzw. eher positiv zu bewerten.
10.5.6 Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
10.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich sind die Emissionen des Verkehrs des Raderberggürtels und der Bonner
Straße als Hauptverkehrszüge mit einem DT V von 23.500 und 23.900 zu nennen, die auf den Än-
derungsbereich einwirken. Die Straßen im Änderungsbereich sind Erschließungsstraßen und wei-
sen nur geringe Verkehrsbelastungen und keinen Durchgangsverkehr auf.
Emissionen der Treibhausgase sind im Zuge von Bebauung und Nutzungen zu erwarten. Aufgrund
der Mindernutzung ausschließlich durch den Deutschlandfunk ist ihr Anteil zurzeit relativ gering. Aus
dem Bereich des Sondergebietes Rundfunk sind keine nennenswerten weiteren Luftschadstoffemis-
sionen zu erwarten.
Der südliche Bereich des bestehenden Gewerbes von Leybold und Inficon emittiert CO2 durch den
Gebäudebestand. Die Produktion trägt heute (Stand 2020) nicht zusätzlich zum CO2-Ausstoß bei.
Ein Anteil liegt auch auf verkehrsbedingten Emissionen durch Mitarbeiter- und LKW-Verkehr (An-
und Ablieferung).
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bezogen auf die gewerblichen Emissionen ist heute durch nicht genutzte GE-Flächen eine Erhöhung
der Emissionen möglich, begrenzt im Wesentlichen durch die Wohnnutzung im Westen und die Vor-
belastung durch die Sondergebietsnutzung im Änderungsbereich und die im Süden angrenzenden
Gewerbeflächen.
Bei den Verkehrsemissionen kann bei Vollauslastung des nördlichen Änderungsbereiches mit einem
höheren LKW-Anteil des Verkehrs gerechnet werden, der über die einzige Erschließung Mertener
Straße abgewickelt werden muss, sodass Emissionserhöhungen nicht auszuschließen sind.
Emissionen der Treibhausgase sind im Zuge von Bebauung und Nutzungen zu erwarten. Da die
Flächen weitgehend unbebaut sind, kann über eine Neubebauung und durch den Abriss und eine
Neubebauung im SO und die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes das Emissionsniveau ggfls.
verringert werden.
Die Emissionssituation im Bereich der gewerblichen Flächen von Leybold und Inficon kann nur im
Rahmen innerbetrieblicher Anpassungen in geringem Maß variieren.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch das Potential an zulässigen emittierenden Nutzungen bedingt die Planänderung eine Redu-
zierung des Emissionsniveaus. Das Verkehrsaufkommen im inneren Plangebiet bewegt sich auf
einem niedrigen Niveau.
Die zentrale Lage und gute Verkehrsanbindung des geplanten Wohngebiets und des Mischgebietes
bieten alle Möglichkeiten des Mobilitätsverbundes, die im Rahmen der konkreten Planung umgesetzt
werden können. Somit ist ein Potential zur Emissionseinschränkung im nördlichen Plangebiet mit
der Planänderung gegeben.
Im südlichen Plangebiet wird sich die Verkehrsauslastung der Gaedestraße durch mögliche Um-
strukturierungen und Erweiterungen des Betriebes Leybold um 40- 500 Fahrzeuge erhöhen. Das
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absolute Verkehrsaufkommen liegt auch hier in einem sehr niedrigen Bereich und lässt keine hohen
Emissionen erwarten.
Der derzeitige Bau der Stadtbahnlinie entlang der Bonner Straße ermöglicht wiederum eine Minde-
rung von Emissionen des MIV, sodass die Veränderung mit einigen hundert Fahrzeugen gering aus-
fällt.
Die Planung ermöglicht durch die Baufläche des Parkhauses innerhalb des Leybold-Firmengeländes
eine Umstrukturierung des Betriebes und die Aktivierung von Betriebsflächen auf den heutigen Park-
platzflächen an der Gaedestraße. Zusätzliche betriebsbedingte Emissionen sind in diesem Zusam-
menhang im Rahmen der Zulässigkeit und nachbarschaftlichen Verträglichkeit möglich.
Ein Vergleich des Emissionspotentials für Treibhausgase zwischen Planungsnullfall und Planfall mit
der Erhöhung der Flächenanteile von Wohnnutzung zu Lasten gewerblicher Nutzungen ist nur
schwer möglich. Wie für die Nullvariante gilt, da die Flächen weitgehend unbebaut sind, kann über
eine Neubebauung und die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes das Emissionsniveau gering-
gehalten werden.
Bewertung:
Durch die Nutzungsänderung im Bereich Deutsche Welle wird sich das verkehrsbedingte Emissi-
onsgeschehen nur unwesentlich ändern. Es kommt zu einer Verkehrszunahme im Vergleich zu dem
Zustand der Mindernutzung in den letzten Jahren. Das Emissionsniveau ist allerdings gering.
Insgesamt werden sich aufgrund der kontinuierlichen Erneuerung von Kraftfahrzeugen die Emissio-
nen weiter verringern. Dieser Umstand wirkt sich auch auf die Hintergrundbelastung positiv aus. Der
Zuwachs von Fahrzeugen führt daher nicht unbedingt zu einer Erhöhung von Emissionen. Kritische
Belastungen konnten durch ein Luftschadstoffgutachten für alle Planfälle ausgeschlossen werden.
Eine Unterscheidung des Planungsnullfalls und des Planfalls lässt sich im Hinblick auf die Treib-
hausgasemissionen nicht treffen. In beiden Fällen sind die geltenden Regelungen zur Energieei n-
sparung und Verwendung erneuerbarer Energien anzuwenden, was sich positiv auf das Emissions-
niveau auswirkt.
Die zentrale Lage und gute Verkehrsanbindung des Änderungsbereiches und seiner Nutzungen bie-
ten über die Nutzung des Mobilitätsverbundes Emissionsminderungspotential.
10.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Kritische verkehrsbedingte Immissionen liegen im Plangebiet nicht vor. Das Plangebiet liegt seit dem
01.04.2014 in der erweiterten Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Bezirksregierung Köln 2012.
Der Luftreinhalteplan 2. Fortschreibung ist seit 01.04.2019 in Kraft.
Die Firma iMA cologne GmbH hat für den Bestand 2017, Prognose Nullfall 2025 und Planfall 2025
die Belastung des Plangebietes durch die Luftschadstoffe NO2 und PM10 und PM2,5 ermittelt und
in einem Fachgutachten zusammengestellt (vgl. iMA cologne GmbH, 05.11.2018/21.08.2019). Die
Emittenten sind hier der unmittelbare Straßenverkehr und die allgemeine Hintergrundbelastung
durch umliegende verkehrliche und gewerbliche Nutzungen. Es wurde für alle Situationen im Plan-
gebiet keine Überschreitung der planungsbezogenen Grenzwerte festgestellt (vgl. hierzu im Einzel-
nen Kapitel 10.5.17).
Der südliche Bereich des bestehenden Gewerbes von Leybold und Inficon emittiert CO2 durch den
Gebäudebestand. Die Produktion trägt heute (Stand 2020) nicht zusätzlich zum CO2 Ausstoß bei.
Immissionskonflikte mit der gewerblichen Nutzung durch die Firmen Leybold/Inficon sind nicht auf-
getreten.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
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Für die Nullvariante sind keine Immissionskonflikte zu erwarten. Immissionen des Verkehrsberei-
ches sind in Kapitel 10.5.17 dargestellt und werden anhand der 39.BImSchV bewertet. Weitere kri-
tische verkehrliche Immissionen sind nicht zu erwarten.
Immissionen, die sich aus gewerblichen Nutzungen im Rahmen möglicher Ansiedlungen auf heute
nicht genutzten Flächen oder durch Veränderungen im Bereich Leybold/Inficon ergeben könnten,
bleiben spekulativ. Sie wären durch die angrenzenden Wohnnutzungen stark eingeschränkt und
nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens der Zulässigkeit möglich.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Aussagen zur Nullvariante lassen sich auch auf die Planung übertragen. Für gewerbliche Im-
missionen liegt ein geringes Potential vor, durch die WA und MI Festsetzungen, die Immissionen
hier weiter einschränken.
Bewertung:
Gemäß dem vorliegenden Fachgutachten stellt sich die Luftschadstoffsituation im Plangebiet als
unkritisch dar (vgl. iMA cologne GmbH, 05.11.2018/14.07.2021).
10.5.7 Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen
(hier: Wärmebelastung), Beschluss zum Klimanotstand (hier. Energieeinsparung)
Wärmebelastung, Klimawandelanpassung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Synthetischen Klimafunktionskarte im Klimatoptyp Stadt-
klima III.
Dieser Klimatoptyp beschreibt eine starke Veränderung aller Klimaelemente wie beispielsweise
Windfeldstörung, intensive Wärmeinseln und problematischen Luftaustausch. Die Flächen des Än-
derungsbereiches stellen einen stadtklimatischen hoch belasteten Siedlungsbereich dar. An das
Plangebiet grenzt im Westen eine Grünfläche, die Bestandteil eines nord-süd gerichteten Grünzuges
ist. Diese ist als Freilandklima II dargestellt und zeichnet sich durch einen ungestörten Tagesgang
von Temperatur und Feucht aus, ist windoffen und trägt zur Frisch- und Kaltluftproduktion bei.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Unter Beibehaltung der derzeitig gültigen Plangebietsausweisungen kann im Zuge des allgemeinen
Klimawandels mit einer Verschärfung der bestehenden stadtklimatischen Situation gerechnet wer-
den. Darüber hinaus erlaubt die derzeitige Darstellung des FNP sowie das geltende Baurecht auf
Basis des §34 BauGB noch zusätzliche gewerbeartige Versiegelungen über den bestehenden Ver-
siegelungsgrad hinaus und ermöglicht auch auf diese Weise eine ungünstige stadtklimatische Ent-
wicklung in der Zukunft.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Umwandlung von Sondergebietsflächen in WA - und MI-Flächen wird eine ähnlich inten-
sive, jedoch geringere bauliche Nutzung der Flächen bezüglich der GRZ festgesetzt. Die Auswei-
sung von öffentlichen Grünflächen sichert nachhaltig klimatisch wirksame Freiflächen im Plangebiet.
Das Planungsgebiet bleibt jedoch aufgrund der ungünstigen stadtklimatischen Ausgangssituation
ein hoch und höchst belasteter Siedlungsbereich. Auch im Planfall kann mit einer Verschärfung der
derzeitigen Belastungssituation durch den allgemeinen Klimawandel gerechnet werden. Hinsichtlich
dessen werden Klimaschutz Maßnahmen und Festsetzungen getroffen, wie die Ausführung von
Grünflächen mit ausreichendem Baumbestand, die Dachbegrünung und die Starkregenprophylaxe
durch ein Retentionsbecken.
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Aufgrund der durch Festsetzung gesicherten Vegetationsflächenanteile, der Dach- und Tiefgaragen-
begrünung der geplanten Bebauung und den Ausgleichs flächen mit einem hohen Baumanteil im
Gebiet werden Kaltluftentstehungsflächen erhalten, wird Niederschlagswasser zurückgehalten, ge-
speichert und reduziert abgegeben. Damit wird Verdunstungskälte erzeugt, was wesentlich zur Min-
derung der klimatischen Belastung durch die Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt.
Bewertung:
Durch die Planungsänderung wird es zu keiner Änderung des örtlichen Klimatoptyps kommen. Die
Auswirkungen des Klimawandels auf das Plangebiet muss mit geeigneten Maßnahmen zur Minde-
rung und Vermeidung begegnet werden. Geeignete Maßnahmen sind die Dach- und Fassadenbe-
grünung sowie die Verringerung von befestigten Flächen und Aufwertung von bestehenden Grün-
flächen.
Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen bzw. die grünordnerische Anbindung des Planungs-
gebietes an das städtische Grünsystem ist insgesamt positiv zu bewerten.
Des Weiteren ist die Darstellung der Grünfläche als Ersatz für die Darstellung eines Gewerbegebie-
tes positiv zu bewerten und trägt als Entlastung zur Minderung der Aufheizung bei.
Klimaschutz, Energieeinsparung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Änderungsbereich ist im Norden durch das Hochhaus des DLR, das Ende der 1970iger/Anfang
der 1980iger Jahre entstanden ist, gekennzeichnet. Mit einem hohen Standard zur Energieeinspa-
rung und Energieeffizienz im Vergleich zu heutigen Standards und Normen kann somit nicht gerech-
net werden. Im Änderungsbereich ist das Gebäude der Deutschen Welle bereits abgerissen. Hier-
durch ergibt sich bereits ein Potential für einen Neubau unter heutigen Standards und damit eine
Energieeinsparung.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Bereich der Flächen des SO Rundfunkanstalten und der Gewerbefläche wird jeder Neubau, der
nach heutigen Vorgaben der Energieeinsparung und Energieeffizienz errichtet wird, einen Vorteil für
den Klimaschutz darstellen.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Änderungsbereich wird es insbesondere auf den Flächen des Wohn -, Misch- und Gewerbege-
bietes im Zuge der Neubebauung eine Verbesserung im Hinblick auf Energieeinsparung und Ener-
gieeffizienz geben. Die Wohnbauflächen, die eine Innenverdichtung bei guter Lage und ÖPNV Er-
schließung darstellen, insbesondere nach Bau der Stadtbahnlinie entlang der Bonner Straße, kön-
nen zu einer Minderung von Emissionen des MIV führen.
Einen Vorteil für den Klimaschutz stellen die neu geschaffenen und aufgewerteten Grünflächen dar,
insbesondere mit ihrem hohen Biomasseanteil, da dieser einen CO
2 Speicher darstellt.
Weitergehende Vorgaben zur Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien
und CO
2 Einsparung sind im Rahmen der nachgeordneten Planungsebenen umzusetzen.
Bewertung:
Die Planänderung führt insbesondere durch die Entwicklung von Wohnbauflächen als Innenentwick-
lung und durch die Möglichkeiten der Ausschöpfung von Energieeinsparung und Energieeffizienz im
Rahmen von Neuentwicklung in verkehrsgünstiger Lage zu positiven Auswirkungen auf den Klima-
schutz. Weiterhin wurde, wie dem Kapitel 5.2 zu entnehmen ist, im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens ein Energiekonzept erstellt. Die Umsetzung dieses Konzeptes (Fernwärmeversorgung
mit zusätzlichen PV-Anlagen) fördert die Nutzung erneuerbarer Energien und trägt somit wesentlich
zum Klimaschutz bei.
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10.5.8 Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen
Über die schutzgutbezogen beschriebenen Wirkungen hinaus sind keine weiteren Wirkungen anzu-
nehmen.
10.5.9 Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Hochhausbebauung auf dem Grundstück der Deutschen Welle war weithin sichtbar und als
Landmarke das Ortsbild prägend. Heute bleibt nur das weniger hohe, architektonisch ansprechende
Hochhaus des Deutschlandfunks erhalten. Mit seiner Lage am Raderberggürtel übernimmt es eine
Orientierungsfunktion weit über das Planungsgebiet hinaus. Es hat jedoch keinen Denkmalwert. Der
Eindruck der Bestandssituation außerhalb des Hochhauses des Deutschlandfunks ist durch das Ab-
rissgelände, ausgedehnte unz ugängliche Gewerbeflächen, die durch Zäune und Parkplätze be-
grenzt sind, bestimmt. Die Parkplätze wiesen vor dem Abriss einen beachtlichen Altbaumbestand
auf, der eine grüne Kulisse bildete. Derzeit bestimmt das Abrissgeschehen die Örtlichkeit , und die
Zugänglichkeit und Erlebbarkeit der Flächen ist dadurch sehr eingeschränkt.
Die vorhandene angrenzende Grünfläche südlich des DLR bindet sich heute, trotz vorhandener
Zäune optisch ins Gebiet ein. Bei den Wiesenflächen der zukünftigen Baufläche Parkhaus ist eine
Einfriedung nicht gegeben. Der Besitz der Fläche wird nur durch Beschilderungen deutlich, wodurch
die Fläche als Teil des Grünzuges vernommen wird.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Das Hochhaus der Deutschen Welle ist in Folge der Nutzungsaufgabe auf Dauer nicht erhaltungs-
fähig, denn neben der erheblichen Asbestbelastung ist auch Gebäudealter und Ausstattung sowie
die schlechte Integration in den Stadtraum der wesentliche Grund gegen eine Umnutzung des En-
sembles. Eine Änderung des Ortsbildes scheint daher selbst bei Beibehaltung der bestehenden Pla-
nungsziele unvermeidbar. Das Gebäudeensemble der ehemaligen Deutschen Welle befindet sich
derzeit im Rückbau. Das Gebäude des Deutschlandfunks bleibt als einziges Gebäude erhalten. Es
dominiert als Landmarke und ist höchstes Gebäude der Umgebung. Die vorhandenen offenen Flä-
chen könnten wieder bebaut werden, auch im Bereich heutiger Frei- und Grünflächen, sodass sich
der Eindruck eines verdichteten gewerblich geprägten Gebietes verstärken würde.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch den Ersatz der Sondernutzung Rundfunk durch Wohnbauflächen auf dem Grundstück der
Deutschen Welle wird das Plangebiet einen deutlichen Wandel im Ortsbild erfahren. Auch die Um-
wandlung der nördlichen GE -Flächen in MI -Flächen wird zu einer merklichen Diversifizierung der
Nutzung und des Ortsbildes führen und zu einer Zunahme der baulichen Kompaktheit im Vergleich
zum Bestand führen. Die Charakteristik der an den Raderberggürtel angrenzenden Flächen wandelt
sich und gleicht sich dem Charakter der umliegenden Stadtquartiere an. Als Gegenpart zu dem
kompakt bebauten Areal öffnet sich die Grünfläche hin zum Grünzug im Westen des Plangebietes.
Der Grünzug ist weiterhin durch str ukturreiche Gehölzbestände gesäumt. Westlich der Firma Ley-
bold ist eine Aufweitung des Grünzuges mit zwei zentral gelegenen Baumgruppen vorzufinden, die
einen parkähnlichen Charakter verleihen. Das Parkhaus ist durch eine Fassadenbegrünung zum
Grünzug in den Gesamtraum eingebunden. Ein breiter Grünstreifen entlang der Gaedestraße und
Anpflanzungen in Form einer Streuobstwiese sorgen für einen sichtlichen Puffer zwischen dem Ge-
werbestandort Leybold und anderweitiger Nutzungen. Auch durch die Aufwertung der umliegenden
Grünflächen zum DWK Areal, die zum Ausgleich herangezogen werden, ändert sich das landschaft-
liche Bild zum Positiven.
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Bewertung:
Da die Hochhausbebauung des Deutschlandradios als Landmarke erhalten bleibt, sind die Ände-
rungen im Ortsbild aufgrund der Diversifizierung der Gewerbeflächen- sowie der Aufwertung des
Raderberggürtels im Stadtbild und der Sicherung begrünter Flächen, die sich zum Grünzug öffnen,
positiv zu bewerten. Auch die, bedingt durch die Neustrukturierung des ehemaligen Grundstüc kes
der deutschen Welle, zu erwartende Öffnung des Gebietes für den Fuß- und Radverkehr und die
dadurch verbesserte Einbindung und Vernetzung in das Stadtquartier und den öffentlichen Grün-
raum sind positiv zu bewerten. Insgesamt lässt die Wohnbaufläche eine Durchgrünung, Durchläs-
sigkeit und Zugänglichkeit erwarten. Auch die Pufferpflanzungen und Begrünungen zum zukünftigen
Parkhausbau sind für das städtebauliche Bild von Vorteil.
10.5.10 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Bestand weist der Änderungsbereich eine geringe biologische Vielfalt auf, insbesondere die Be-
reiche des Abrisses der Deutschen Welle, die in Teilen einen umfangreichen Baumbestand aufwie-
sen. Die Flächen sind durch großflächige Bebauungen und Flächenversieglungen geprägt. Nur ein
geringer Bereich der Fläche ist im Bestand unversiegelt und bietet Lebensraumpotential. Darunter
fällt auch die Wiesenfläche im Übergang zum Grünzug, die Aufgrund des Parkhausbaues versiegelt
wird. Im Gegenzug werden aber große Teilflächen entsiegelt und durch Anlegung von z.B. Streu-
obstwiesen entstehen neue Lebensräume.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die biologische Vielfalt wird nicht zunehmen, sondern eher abnehmen, da Teile der derzeit unver-
siegelten Flächen im GE und im Bereich SO überbaut und versiegelt werden können.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Realisierung der Planung wird der Änderungsbereich eine deutliche Wandlung erfahren. Die
Diversität und Durchlässigkeit des Gebietes werden deutlich erhöht. Zudem werden derzeitige Grün-
landflächen im Bestand erweitert und planungsrechtlich gesichert. Es kommt zu einer deutlichen
Zunahme an Gehölzen und unterschiedlichen Biotopformen.
Bewertung:
Die Änderung der Planung begünstigt die positive Entwicklung der biologischen Vielfalt im Plange-
biet.
10.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG
Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung: der Änderungsbereich betrifft keine europäischen Vogel-
schutzgebiete, FFH-Gebiete oder sonstige Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung.
10.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
10.5.12.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
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Die Lärmentwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde seitens des Ingenieurbüros
ADU cologne GmbH begutachtet. Dazu wurde gemäß den geltenden Normen nach den Emittenten-
arten Verkehr sowie Industrie/Gewerbe differenziert. Zur Darstellung der Lärmsituation kann auf die
von ADU cologne GmbH mit Datum vom 05.06.2019, 05.07.2021 und 31.08.2021 erstellte schall-
technische Untersuchung und ergänzenden Stellungnahmen zurückgegriffen werden.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist Lärmimmissionen durch Verkehrslärm (Straße, Schiene, Flugverkehr) sowie An-
lagen- und Gewerbelärm der angrenzenden Gewerbeflächen als von außen einwirkenden Immissi-
onen ausgesetzt. Innerhalb des Plangebietes sind die verbliebene Nutzung „SO Rundfunk“ durch
das Deutschlandradio sowie die Nutzung der Gewerbebetriebe Leybold und Inficon als Lärmquellen
zu nennen. Als Verkehrsweg liegt die Mertener Straße innerhalb des Plangebietes.
Straßenverkehrslärm
Wesentliche Lärmquellen sind der Raderberggürtel, die Bonner Straße sowie die Mertener Straße.
Im nördlichen Plangebiet angrenzend an den Raderberggürtel überschreitet die Lärmbelastung
durch den Straßenverkehr die Werte der DIN 18005 für das immissionsrechtlich als GE eingestufte
SO von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts deutlich. Hier werden Beurteilungspegel von 70 dB(A)
tags und 60 dB(A) nachts erreicht. Im inneren Plangebiet liegen die Belastungen deutlich niedriger,
da hier nur Erschließungsstraßen und keine Durchgangsverkehre vorhanden sind. Im südwestlichen
Bereich der Wiesen abseits der Verkehrswege werden 45- 50 dB(A) tags und 40 -45 dB(A) nachts
erreicht. Im Süden im Einflussbereich der Gaedestraße ist mit Beurteilungspegeln von 60 dB(A) tags
und 50 dB(A) nachts zu rechnen.
Schienenverkehrslärm
Im Plangebiet wird von einem Hintergrundpegel aus dem Verkehr auf Schienenwegen der Bahnli-
nien gemäß Schallimmissionsplan der Stadt Köln (Stand 2016) von 45 dB(A) Tag und Nacht ausge-
gangen. Der Bestand ist nicht durch den Schienenverkehrslärm der Stadtbahnlinie auf der Bonner
Straße belastet.
Fluglärm
Der Flugverkehr des Flughafens Köln/Bonn überquert das Plangebiet . Die Hintergrundbelastung
liegt gemäß Schallimmissionsplan der Stadt Köln am Tag und in der Nacht bei ca. 45 dB(A) im
nördlichen Teil des Plangebiets und bei unter 50 dB(A) im südlichen Teil.
Gewerbelärm
Beim Gewerbe- bzw. Anlagenlärm verbleiben nach dem Abriss der Deutschen Welle der Deutsch-
landfunk mit seinen Anlagen sowie Parkplätze des angrenzenden Gewerbes als Lärmquellen im
Plangebiet. Der Gewerbelärm der bestehenden Betriebe aus dem Gewerbegebiet im südlichen
Plangebiet hält die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete im Bereich der ehemaligen
Parkplatzflächen der Deutschen Welle ein.
Das westlich angrenzende Gewerbegebiet und das Mischgebiet an der Mertener Straße weisen nur
ein geringes Konfliktpotential auf.
In der Umgebung des Plangebietes sind Gewerbebetriebe am Raderberggürtel und am Radert-
halgürtel sowie eine Tankstelle an der Bonner Straße angesiedelt.
Sport-/Freizeitlärm
Derzeit gibt es keine Lärmbelastung durch Sport- oder Freizeitlärm im Plangebiet.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Straßenverkehrslärm
Unter Beibehaltung der derzeitigen Plangebietsausweisungen ist eine Verstärkung des Straßenver-
kehrslärms durch Gewerbeentwicklung und Verkehrszunahme (insbesondere auch Zunahme des
Schwerlastverkehrs) möglich.
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Die Nullvariante geht weiterhin davon aus, dass auf dem Grundstück der ehemaligen Deutschen
Welle erneut eine Nutzung gemäß dem aktuell gültigen Baurecht entsteht. Durch die Inbetriebnahme
einer Rundfunkanstalt ist ebenfalls mit einer Zunahme von verkehrsbedingtem Lärm zu rechnen.
Schienenverkehrslärm
Durch die geplante und planfestgestellte St adtbahntrasse auf der Bonner Straße erhöhen sich die
Lärmimmissionen am östlichen Rand des Plangebietes. Dort, wo die gewerbliche Nutzung durch
Leybold bis an die Bonner Straße reicht, werden Immissionen von 60 dB(A) tags und 55 dB(A)
nachts durch Schienenverkehr erreicht. Im nördlichen Teil des Plangebietes an der Mertener Straße
werden, da dieser Bereich von der Quelle abgerückt liegt, Immissionen von 48 dB(A) tags und 45
dB(A) nachts erreicht.
Fluglärm
Die Hintergrundbelastung durch Fluglärm ist unverändert.
Gewerbelärm
Durch Gewerbeentwicklung ist eine Zunahme des Gewerbe- und Anlagenlärms möglich.
Die Nullvariante geht weiterhin davon aus, dass auf dem Grundstück der ehemaligen Deutschen
Welle erneut eine Nutzung gemäß dem aktuell gültigen Baurecht entsteht. Durch die Inbetriebnahme
einer Rundfunkanstalt ist daher mit einer Zunahme von betriebsbedingtem Lärm zu rechnen. Auf
den derzeit brachliegenden Flächen im Westen des Plangebietes können potenziell Gewerbebauten
entstehen, die weitere Lärmentwicklungen hervorrufen können.
Auch im Bereich von Leybold/Inficon können weitere gewerbliche Entwicklungen erfolgen, sofern
diese nicht durch die den Gewerbestandort umgebenden Nutzungen limitiert werden.
Gewerbliche Entwicklungen im Plangebiet sind im Nullfal l durch die bestehenden Vorbelastungen
innerhalb und außerhalb des Plangebietes und die Wohnbebauung im Osten, Westen und Süden
eingeschränkt. Eine genaue Prognose ist an dieser Stelle nicht möglich, da die Lärmentwicklung
stark von Art und Umfang der zu realisierenden gewerblichen Nutzung abhängt.
Sport-/Freizeitlärm
Es ist auch im Nullfall keine Lärmbelastung durch Sport- oder Freizeitlärm im Plangebiet zu erwarten.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Straßenverkehrslärm
An den Außenfassaden der geplanten Gebäude innerhalb des Plangebietes werden Beurteilungs-
pegel von bis zu ca. 75 dB(A) im Bereich des Raderberggürtels erreicht und somit die Orientierungs-
werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete tags von 55 dB(A) um bis zu 20 dB überschritten.
Im Bereich der Mertener Straße liegen die Beurteilungspegel zwischen 60 und 72 dB(A) und über-
schreiten die Orientierungswerte um bis zu 17 dB. Im Bereich der Planstraße A sind Beurteilungs-
pegel zwischen 60 und 64 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte werden hier um bis zu 9 dB
überschritten.
Nachts werden an den Gebäuden innerhalb des Plangebietes Beurteilungspegel von bis zu ca. 62
dB(A) im Bereich des Raderberggürtels erreicht und somit die Orientierungswerte der DIN 18005
um bis zu 17 dB überschritten. Im Bereich der Mertener Straße liegen die Beurteilungspegel zwi-
schen 53 und 60 dB(A) und überschreiten die Orientierungswerte um bis zu 15 dB. Im Bereich der
Planstraße A sind Beurteilungspegel zwischen 51 und 54 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte
werden hier um bis zu 9 dB überschritten.
Dort, wo die Planbebauung die Innenhofbereiche von den Lärmquellen abschirmt, liegen weder
Überschreitungen der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete tags noch nachts vor.
Aufgrund der Überschreitung der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts am Raderberggürtel
ist die Belastung aus allen relevanten Emittenten zu ermitteln. Bei der Betrachtung der gesamten
Lärmbelastung ist gegenüber dem Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr durch energetische
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Summation der Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr und dem Gewerbe keine weitere Er-
höhung zu erwarten.
An der Bestandsbebauung im Bereich der Mertener Straße ist im Vergleich zwischen Bestand und
Planfall eine Erhöhung der Lärmim missionen aus dem Straßenverkehr im Tagzeitraum um bis zu
3,9 dB durch den veränderten Verkehr zu erwarten. Im Nachtzeitraum sind Erhöhungen von 4,0 dB
zu erwarten. Im Vergleich zum Nullfall liegt die Erhöhung durch den planbedingten Mehrverkehr bei
1,5 dB tags und 1,6 dB nachts.
Im Bereich der Gaedestraße sind im Tag- und Nachtzeitraum zusätzlich bis zu 1,9 dB (Vergleich mit
Bestandsfall) bzw. 1,3 dB (Vergleich mit Nullfall) durch den veränderten Verkehr zu erwarten, an der
Wohnbebauung Dransdorfer Straße bis zu 0,8 dB (Vergleich mit Bestandsfall) bzw. 0,6 dB (Vergleich
mit Nullfall).
An einem Immissionsort am Raderberggürtel überschreiten die Beurteilungspegel den Wert von 70
dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts sowohl im Bestandsfall als auch im Planfall. Die Erhöhung liegt an
diesem Immissionsort bei höchstens 0,7 dB.
Es wird insgesamt an der bestehenden Bebauung durch die neu geplanten Straßenabschnitte (Plan-
straße A und B) zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV kommen. Ein
Anspruch auf Schallschutz besteht somit nicht.
Schienenverkehrslärm
Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen im Plangebiet wird
künftig durch den neu geplanten Streckenabschnitt der Stadtbahn auf der Bonner Straße bestimmt.
An den zu den Gleisen nächstgelegenen Fassaden der Planbebauung im allgemeinen Wohngebiet
sind maximale Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr (Stadtbahn KVB) tags von 45 dB(A)
und nachts von 41 dB(A) zu erwarten. Der Hintergrundpegel aus dem Verkehr auf den Schienenwe-
gen der Deutschen Bahn liegt gemäß dem Schallimmissionsplan des Umwelt - und Verbraucher-
schutzamtes (Stand 2016) in der Größenordnung Tag und Nacht bei ca. 45 dB(A). Daraus ergeben
sich maximale Beurteilungspegel von tags 48 dB(A) und nachts 46 dB(A). Damit sind die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 von 55/45 dB(A) für allgemeine Wohngebiete tags eingehalten und
nachts leicht überschritten.
Im Gewerbegebiet im Süden des Plangebiets werden die Orientierungswerte für Gewerbegebiete
eingehalten.
Eine Betrachtung des Gesamtverkehrslärms aus Straßen - und Schienenverkehrslärm macht deut-
lich, dass der Straßenverkehr als Lärmquelle im Vordergrund steht.
Fluglärm
Die Hintergrundbelastung durch Fluglärm ist auch im Planfall zu berücksichtigen.
Gewerbelärm
Die Immissionen, die die Nutzung von Deutschlandradio erzeugt, führen zu einer Überschreitung
der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiete an den an der Planstraße
A gelegenen Fassaden der geplanten Wohnbebauung.
An allen anderen Fassaden der geplanten Wohnbebauung liegen keine Überschreitungen vor. An
der geplanten KiTa liegen die Beurteilungspegel im Tagzeitraum bis zu 2 dB oberhalb der zulässigen
Immissionsrichtwerte für Mischgebiete, wenn für den Bereich zwischen Sondergebiet und der ge-
planten Kita ein harter Boden wie Straßenpflaster, Beton etc. angesetzt wird, nachts – also außer-
halb des Nutzungszeitraums der KiTa – liegt ebenfalls eine Überschreitung vor.
Lärm der Tiefgaragennutzung
Der Lärm, der durch die Nutzung der geplanten Tiefgaragen ausgelöst wird, hält die Immissions-
richtwerte an der Nachbarbebauung ein. Demgegenüber wird an der Planbebauung zur Nachtzeit
der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) innerhalb des allgemeinen Wohngebietes nicht eingehalten.
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Maßnahmen zum Lärmschutz
Zur Vermeidung und Bewältigung von Lärmkonflikten werden in den zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans vielfältige Maßnahmen vorgesehen.
An den an der Planstraße A gelegenen Fassaden sowie eventuell möglichen Nord bzw. Süd ausge-
richteten Fassaden (vgl. Kap. 6.8.1.2) der geplanten Wohnbebauung dürfen keine Immissionsorte,
d.h. öffenbare Fenster zu schutzbedürftigen Räumen entstehen. Durchgänge müssen mit lärmab-
sorbierenden Materialien ausgestattet werden. Um hinter diesen Gebäuderiegeln lärmgeschützte
Innenbereiche zu erhalten, werden zudem Mindestwandhöhen festgesetzt.
Damit die Schallschutzwirkung der äußeren Gebäuderiegel zugunsten der schutzwürdigen Bebau-
ung im Gebietsinneren auch während des Errichtungsvorgangs der Beb auung im Plangebiet ge-
währleistet ist, wird eine Baureihenfolge festgesetzt. Dies geschieht mittels einer bedingten Festset-
zung zur Realisierung der schallabschirmenden Bebauung.
Die gewerblichen Emissionen, die von dem Gewerbegebiet im Süden des Plangebiets ausgehen,
werden mittels einer Emissionskontingentierung nach DIN 45691 2006 – Geräuschkontingentierung
begrenzt und geregelt. Ein Vergleich mit dem derzeitigen Immissionsverhalten der beiden Betriebe
Inficon und Leybold zeigt, dass die Emissionskontingente sowie die Immissionskontingente an den
Immissionsorten eingehalten werden und mittels geeigneter Schallschutzmaßnahmen auch noch
Entwicklungspotentiale bestehen. Für zwei Richtungssektoren konnten Zusatzkontingente ermittelt
werden. Die Lärmemissionskontingente L
EK werden auf definierte Teilflächen bezogen in einer be-
stimmten Höhe festgesetzt. Über die Zusatzkontingente werden für zwei definierte Richtungssekto-
ren (nach Norden und Süden) zusätzliche LEK festgesetzt.
Es erfolgt zudem eine Gliederung nach Abstandserlass.
Die geplante Wohnbebauung wird durch passiven Schallschutz geschützt. Es werden Lärmpegel-
bereiche nach DIN 4109 – 2018 festgesetzt.
An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung über 45 dB(A) nachts liegt, sind für Schlaf -
und Kinderzimmer Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder vergleichbare Einrichtungen notwendig,
damit die Fenster geschlossen gehalten werden können. Schon aufgrund des Fluglärms liegt die
nächtliche Lärmbelastung bei > 45 dB(A) an allen Fassaden der Planbebauung.
Am Raderberggürtel, wo Beurteilungspegel aus Verkehrslärm von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A)
nachts vor der geplanten Fassade herrschen, ist Wohnnutzung nur zulässig, wenn die betroffene
Wohnung auch einen ruhigen Fassadenbereich aufweist („durchgesteckte“ Wohnungen).
Liegen an Außenwohnbereichen die Beurteilungspegel im Tagzeitraum über 62 dB(A), so sind Lärm-
schutzmaßnahmen erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchge-
steckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia
errichtet wird.
Die genannten Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet wir-
ken auch hinreichend gegen den Lärm aus den eigenen Tiefgaragenzufahrten.
Im Bereich der Kindertagesstätte wird eine circa 2,6 m hohe Lärmschutzwand entlang der Grenze
zwischen dem Sondergebiet und der Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt.
Bewertung:
Im Vergleich zwischen dem Bestand, den eine Mindernutzung des Grundstücks der ehemaligen
Deutschen Welle ausmacht, und dem Nullfall, der von der Realisierung weiterer gewerblicher Ent-
wicklungspotentiale auf Basis des rechtsgültigen Bebauungsplanes ausgeht, ist im Nullfall mit deut-
lichen Lärmentwicklungen zu rechnen. Dies gilt sowohl für den Verkehr sbereich insbesondere im
nördlichen Teil des Plangebiets als auch für die Gewerbelärmentwicklungen.
Den Planfall prägt demgegenüber die Harmonisierung der verschiedenen Nutzungen im Plangebiet
in Bezug auf die Lärmsituation. Im Bebauungsplanverfahren werden die Lärmentwicklungen im
Plangebiet und auch außerhalb prognostiziert und anhand der entsprechenden Regelwerke (DIN
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18005, TA Lärm, 16.BImSchV, DIN 45691) bewertet. Die potenziell von den geplanten Nutzungen
hervorgerufenen Lärmkonflikte werden durch diverse Festsetzungen von Maßnahmen zum Schutz
des Wohn- und des Mischgebiets im nördlichen Teil des Plangebiets, der Gemeinbedarfsfläche so-
wie zur Reglementierung der gewerblichen Nutzung im Süden des Plangebiets angemessen ver-
mieden oder bewältigt. Durch die Festsetzung von Grünflächen und eines Wohnquartiers in einem
Bereich, der im Zuge der Nullvariante potentielle gewerbliche Nutzung zuließe, und eine vollständige
Regulierung aller Lärmkonflikte kann davon ausgegangen werden, dass gegenüber dem Nullfall
Lärmkonflikte deutlich gemindert werden.
Die Planung führt insofern sowohl zu einer Verbesserung der Lärmsituation für die umgebende
Wohnnutzung als auch zu einem gesicherten Entwicklungspotential im Bereich der Gewerbeflächen.
10.5.12.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Altlastenkataster der Stadt Köln ist westlich angrenzend an das Plangebiet die Altablagerung
20401 aufgeführt. Da in diesem Bereich eine Bebauung ca. 2005 erfolgte, kann davon ausgegangen
werden, dass hier aktuell keine Altlast vorliegt.
Im nord-östlichen Bereich des Änderungsbereichs, dem Bereich der ehemaligen Nutzung der Deut-
schen Welle wurde während einer ergänzenden Altlastenuntersuchung eine engräumige, punktuelle
Altlast aufgefunden (vgl. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH, 22.02.2018). Diese wurde mut-
maßlich im Zuge von Auffüllungen mit anthropogenen Beimengungen von Asche, Kohle, Bauschutt,
Schwarzdecke und Schlacke zur Herstellung der Arbeitsraumverfüllungen im Rahmen des Baus der
Deutschen Welle eingebracht. In diesem Bereich sind auch PAK Belastungen festgestellt worden,
die als gefährliche Abfälle zu entsorgen sind. Es handelt sich hier vollständig um den Neubaube-
reich. Die Beseitigung erfolgt im Zuge der Neubebauung. Entsprechende Entsorgungskonzepte sind
in diesem Fall zu erstellen.
Auf der südlichen Teilfläche des ehemaligen Leybold Grundstückes (Flurstück 976) wurden lokal
geringfügig erhöhte PAK Schadstoff -Gehalte in den Auffüllungshorizonten festgestellt (vgl. Mull &
Partner Ingenieurgesellschaft mbH, 11.01.2018). Der betroffene Horizont ist max. 80 cm mächtig.
Eine Gefährdung des Schutzgutes menschliche Gesundheit bei Direktkontakt und eine Gefährdung
des Schutzgutes Grundwasser konnten laut Gutachten aus den Befunden der Geländearbeiten und
einer chemischen Analytik im Zuge der Folgenutzung zu Wohnzwecken entsprechend der
BBodSchV und LAWA auf dem Grundstück nicht abgeleitet werden.
Für die übrigen Grundstücksbereiche sind keine Überschreitungen der nutzungsbezogenen Prüf-
werte der BBodSchV in den oberflächennahen Proben nachgewiesen worden. Für eine Gefährdung
des Schutzgutes Mensch aktuell sowie bei einer geplanten Folgenutzung zu Wohnzwecken auf dem
Grundstück der ehemaligen Deutschen Welle bestehen keine Anhaltspunkte.
Des Weiteren befand sich eine stoffliche Bodenveränderung 202110 im nordwestlichen Bereich des
festgesetzten Gewerbegebietes. Diese lag größtenteils unterhalb eines bestehenden Gewerbege-
bäudes. Die Bodenveränderung erfolgte aufgrund eines Ölunfalls beim Tanken im Jahre 1998 und
führte zu einem Grundwasserschaden. Im Anschluss erfolgte eine biologische Sanierung. Gefahren
für Schutzgüter bestehen somit nicht mehr. Die Fläche 202110 – stoffliche Bodenveränderung wird
als „Fläche saniert ohne Überwachung“ im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt.
Für den Bereich der gewerblichen Flächen von Leybold/Inficon liegen keine Altlastenverdachtsmo-
mente vor.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)/
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
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Die durch das Büro Mull&Partner ermittelten punktuellen Verunreinigungen werden durch die not-
wendigen Erdarbeiten rund um die Herstellung der geplanten Folgebebauung aufgenommen und
ihrer fachtechnischen Entsorgung zugeführt werden.
Im übrigen Plangebiet ergibt sich kein Konflikt mit den geplanten Folgenutzungen. Die Werte der
BBodSchV ergaben keine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser oder menschliche Gesundheit
für alle für den Planungsnullfall als auch den Planfall möglichen Nutzungen.
Bewertung:
Es ist zu erwarten, dass das Gelände nach Sanierung der punktuellen Altlast im nordöstlichen Plan-
gebiet nahe der Mertener Straße im Zuge der geplanten Neubebauung altlastenfrei sein wird. Eine
Gefährdung für das Grundwasser sowie für die geplante Folgenutzung Wohnen ist gutachterlich
nicht abzuleiten.
10.5.12.3 Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2
Beeinträchtigungen der Belange des Umweltschutzes durch Erschütterungen sind für das
Plangebiet im Bestand nicht bekannt und auch zukünftig nicht zu erwar ten. Bezüglich der
Erschütterungsthematik des Deutschlandradios, welche keine Belange des Umweltschutzes,
sondern der Interessen des Deutschlandradios an der Durchführung des Funkhausbetriebes
darstellen, wird auf Kapitel 6.8.3 verwiesen.
10.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawan-
delfolgen)
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasser-
schutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, KAS 18, 12. BIm-
schV
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Magnetfeldbelastung
Es liegen keine Oberleitungstrassen für den Schienenverkehr in relevanter Entfernung zum
Änderungsbereich. Der geplante Verlauf der Stadtbahnverlängerung befindet sich in einer
Entfernung von ca. 100 m vom Änderungsbereich.
Störfallrisiko
Es existiert kein Störfallrisiko.
Hochwasser/Starkregen
Der Planänderungsbereich liegt im Hochwasser -Risikogebiet des Rheines. Betroffen ist das Plan-
gebiet durch einen Zulauf von Westen im Fall eines extremen Ereignisses (HQ 12,90 Kölner Pegel)
Bei einem seltenen Ereignis (11,90 Kölner Pegel) ist der Randbereich zum Grünzug im Westen
betroffen. Das Gefährdungsrisiko resultiert hier aus den tiefen Lagen einer Altarmrinne, die über den
Vorgebirgspark, Raderthal bis zum äußeren Grüngürtel und von dort zum Rhein verläuft. Neben
einem Überflutungsrisiko bei einem Extremhochwasser besteht auch das Risiko von hohen Grund-
wasserständen (s. unter 10.5.5.2 Grundwasser). Aufgrund des großen Abstandes zum Rhein und
der Hinterflutung ist damit zu rechnen, dass eine mögliche Überflutung einen großen zeitlichen Vor-
lauf hat. Hohe Grundwasserstände können jedoch bei langen hohen Grundwasserständen des Rhei-
nes und starken Niederschlagsphasen auftreten.
Der Planänderungsbereich ist in Risiko- und Gefahrenkarte zum Hochwasserrisikomanagement der
Stadt Köln als Fläche mit einer Gefährdungs wahrscheinlichkeit (Gefahr bzw. Risiko bei Hochwas-
serfällen bei seltenen > HQ500) dargestellt.
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Sowohl bei einem 20-jährigen als auch bei einem 100-jährigen Starkregenereignis sind partiell Flä-
chen im Planänderungsbereich betroffen. Dies ist weniger auf flächenhafte Tieflagen des Geländes
als auf bebauungsbedingtes kleinräumiges Tiefstellen zurückzuführen. Durch die folgenden Pla-
nungsebenen ist hier im Sinne einer Prophylaxe zu reagieren.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Hochwasser/Starkregen
Im Rahmen der im Plangebiet möglichen Entwicklung im rechtsgültigen Bebauungsplan als auch in
den nach § 34 bebaubaren Bereichen ist im Rahmen von Gebäudeplanungen Vorsorge vor hohen
Grundwasserständen und Überflutungen im Starkregenfall zu treffen.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Es sind keine Risiken durch Magnetfeldbelastung, Störfälle oder andere mögliche Risiken erkenn-
bar.
Hochwasser/Starkregen
Es besteht ein Hochwasserrisiko durch Hinterflutung im Fall eines Extremhochwassers. Dabei han-
delt es demnach nicht um ein plötzliches Ereignis. Aufgrund der Lage nahe einer Altarmrinne kann
es je nach Tiefenlage zu hohen Grundwasserständen kommen. Entsprechende technische Vorkeh-
rungen im Zuge der Planung von Bautätigkeiten sind zu treffen.
Für das Baugebiet im Nordosten des Plangebietes ist eine Überflutungsuntersuchung im Starkre-
genfall erfolgt und eine Starkregenprophylaxe konzipiert worden. Mit den im Erläuterungsbericht
Starkregenbetrachtung des Büros WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen und Tiefbau mbH
vom 31.08.2020 geplanten Maßnahmen wird erreicht, dass durch Starkregenereignisse keine nega-
tiven Auswirkungen auf die geplanten Bebauungen zu erwarten sind. Die natürliche Gefälleabwick-
lung im Plangebiet führt das Wasser zum tiefsten Punkt an die Schnittstelle zwischen den Planstra-
ßen A und B und der anschließenden Grünfläche. Dort ist eine entsprechend dimensionierte Flut-
mulde zur Retention des anfallenden Wassers geplant. Diese Fläche wird im Bebauungsplan als
öffentliche Grünfläche Parkanlage mit Überflutungsfläche festgesetzt.
Bewertung:
Das Risiko im Hinblick auf eine Hochwassergefährdung ist gering einzuschätzen und auf Extrem-
hochwässer beschränkt (siehe Anlage Starkregengefahrenkarte) . Eine entsprechende nachrichtli-
che Übernahme des Hochwasserrisikogebietes erfolgt im Bebauungsplan. In diesem Bereich ist je
nach Höhenlage mit hohen Grundwasserständen zu rechnen, denen mit baulichen Maßnahmen ent-
gegengewirkt werden kann.
Für das umfangreiche Neubaugebiet, das der Bebauungsplan im Nordosten an der Mertener Straße
zum Inhalt hat, ist zur schadensfreien Abführung der Niederschlagswässer im Starkregenfall ein
Rückhaltebecken als temporäre Wasserfläche konzipiert und mit 125 m³ Stauvolumen als öffentliche
Grünfläche festgesetzt worden.
10.5.12.5 Besonnung/Belichtung
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, (DIN 5034 – 1 2011 gilt
bis 03/2019)
Eine Untersuchung der potentiellen Besonnungsdauer gemäß DIN 5034-1 bzw. der Verschattung
erfolgte für die geplante Bebauung und deren unmittelbare Umgebung des Plangebietes (vgl. iMA
cologne GmbH, 25.05.2018/28.05.2019).
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) /
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Ausführliche Belange dieser Thematik sind in der Begründung im Kapitel 6.12.1 Besonnung/Ver-
schattung dargestellt.
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Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Naturgemäß können die gesamten Nor dfassaden der Gebäude das 4 h -Kriterium zur Tag - und
Nachtgleiche nicht erfüllen. Im Bereich des südlichen Gewerbegebiets sind die berechneten Auswir-
kungen auf die östlich gelegene Bestandsbebauung im Sinne der Besonnungsdauer zu den beiden
Stichtagen der DIN 5034-1 im Planfall zwar ungünstiger als im Bestandsfall. Es ist allerdings davon
auszugehen, dass auch nach Realisierung des Bebauungsplans die derzeitige gewerbliche Bebau-
ung in ihrer heutigen Ausdehnung weitgehend erhalten bleibt.
Des Weiteren bezogen auf das 1 h-Kriterium der DIN am 17.1. gibt es im Planfall gegenüber dem
Bestandsfall bzw. Nullfall betroffene Fassaden mit erstmaliger Unterschreitung des 1 h-Kriteriums.
Diese gehören aber nicht zu Wohngebäuden.
Zusätzlich zu den Nordfassaden gibt es bis zum 3. Obergeschoss (OG) Fassadenabschnitte, an
denen das 4 h-Kriterium ebenfalls nicht erfüllt wird. Insbesondere zwischen dem Sondergebiet und
der Westfassade des entlang der Planstraße A Nord-Süd ausgerichteten Gebäuderiegels gibt es
Verschattungsbeziehungen, die bis zum 3. OG zu einer Unterschreitung des 4 h-Kriteriums führen.
Die Besonnungszeiten liegen dort im Bereich von wenig unter 3 h und mehr. Für die östlichen Fas-
sadenabschnitte dieses Gebäuderiegels gibt es teilweise bis mindestens zum 4. OG Besonnungs-
zeiten unter 4 h, die zum Teil den verschattenden Einflüssen der vier West-Ost ausgerichteten, an
den Riegel anschließenden Teilgebäudekomplexe geschuldet sind. Dabei sind zum Teil auch die
West- und Ostfassaden von gleichen Wohnungen verschattet.
Bewertung:
Einen Mindestbesonnung der DIN 5034 -1 wird bei der angrenzenden Bestandsbebauung erreicht.
Im Plangebiet selbst bestehen Bereiche, bei denen die Mindestbesonnung nicht gewährleistet wird.
Dies wird als vertretbar eingestuft, da eine hohe Anzahl von ca. 700-750 Wohnungen und gewerbli-
che Nutzflächen generiert werden. Dieser städtebaulich wichtige aber dennoch verdichtete Bereich
dient zugleich dazu, der Innenentwicklung einer Außenentwicklung Vorrang zu leisten.
Insgesamt ist die Planung bei diesem Thema als unkritisch zu bewerten.
10.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Baudenkmäler
Im Änderungsbereich ist mit dem Gebäude des Deutschlandfunkes aus den 1970er Jahren ein aus
Gesichtspunkten der Denkmalpflege denkmalwertes Gebäude und Kulturgut vorhanden. Eine
Eintragung als Baudenkmal ist bisher nicht erfolgt.
Bodendenkmäler
Aufgrund des Verlaufs der römischen Limes Straße im Bereich der Trasse der Bonner Straße si nd
archäologische Funde auch abseits der Trasse vorgekommen, wie z .B. auf Abzweigungen
römischer Straßen. Aus diesem Grund ist der Änderungsbereich potenzielles Fundgebiet.
Die B-Plan-Änderung nimmt Baufläche zurück , indem sie als Grünfläche dargestellt w ird. Da hier
keine Bebauung erfolgt , können mögliche Bodendenkmale erhalten bleiben. Die heutige
Wiesenfläche, auf der das Parkhaus Leybold errichtet werden soll, ist potenzielles Fundgebiet.
Bewertung:
Weder Bau- noch Bodendenkmale oder andere Kulturgüter sind durch die Planung nachteilig betrof-
fen. Das Plangebiet ist in den bisher nicht bebauten Teilen potentielles Fundgebiet für Bodendenk-
male.
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10.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA,
Im Änderungsbereich besteht keine Erkenntnis über weitere konfliktträchtige Emissionen oder
Entsorgungsprobleme. Diese sind durch die Planänderungen nicht über das siedlungsübliche
Niveau hinaus zu erwarten bzw. es findet keine erhebliche Veränderung zum Planungsnullfall statt.
10.5.15 Nutzung erneuerbare Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Energieeinsparverordnung EnEV 10/2015, Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, DIN 5034
(Tageslicht in Innenräumen), Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(EEWärmeG 2015), Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz
- EEG 2017)
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: siehe hierzu Kapitel Klima.
10.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-VO
Landschaftsplan: Ein kleiner Teil im Westen des Plangebiets, ca. 6.300m², ist im Landschaftsplan
der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Diese Fläche besteht im Bestand jedoch
aus zwei Nutzungsarten. Auf einem Drittel der Fläche (ca. 2.070m²) befindet sich seit vielen Jahren
eine Stellplatzanlage von Leybold, die restlichen 2/3 der Fläche (ca. 4.222m²) stellen eine dem Land-
schaftsplan entsprechende Grünfläche dar. Die Stellplatzfläche wurde aus den Vorgaben im Flä-
chennutzungsplan entwickelt, dort ist eine gewerbliche Baufläche GE, ausgewiesen. Die Festset-
zung eines Gewerbegebietes im Bebauungsplan ist demnach aus dem Flächennutzungsplan entwi-
ckelt. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans tritt die Festsetzung des Landschaftsplans für diese
Fläche außer Kraft. Nur für einen kleinen Teilbereich der dem Landschaftsschutzgebiet „Äußerer
Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ zugeordnet ist, sind im Land-
schaftsplan das Entwicklungsziel 2 Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen de-
finiert.
10.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV,
Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fort-
schreibung 2019
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Emissionsberechnung aus dem Plangebiet heraus wurde seitens des Ingenieurbüros iMA co-
logne GmbH ermittelt und für die Bestandsituation 2017 und den Prognosezeitraum 2025 (Nullfall
und Planfall) berechnet (vgl. iMA cologne GmbH, 05.11.2018/21.08.2019). Die Emissionsmodellie-
rung erfolgt auf der Basis des im April 2017 erschienenen „Handbuch für Emissionsfaktoren des
Straßenverkehrs“ (HBEFA Version 3.3; Hrsg. Umweltbundesamt, 2017). Die Datenbank beinhaltet
spezifische Emissionsfaktoren für unterschiedliche Fahrzeugkategorien (Pkw, leichte Nutzfahrzeuge
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LNF, schwere Nutzfahrzeuge SNF, Busse und Krafträder) und verschiedene Bezugsjahre (1990 bis
2030).
Das Plangebiet liegt innerhalb der seit dem 01.04.2012 erweiterten Umweltzone, die im Luftreinhal-
teplan der Bezirksregierung Köln (Bezirksregierung Köln, 2012) für das Stadtgebiet Köln ausgewie-
sen wird. Erhöhte Luftschadstoffbelastungen, die zu einer Grenzwertüberschreitung im Plangebiet
und seiner näheren Umgebung führen könnten, sind in diesem Zusammenhang nicht ermittelt wor-
den. Die deutlichste Quelle für verkehrsbedingte Luftschadstoffe ist zweifellos der Raderberggürtel.
Da dieser jedoch einen sehr breiten Querschnitt, einen begrünten Mittelstreifen und einen großen
Abstand der Richtungsfahrbahnen untereinander zeigt, ist der Verdünnungseffekt ausgeprägt und
eine hohe Luftschadstofffracht nicht anzunehmen.
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Für den Nullfall (Prognose 2025) ergeben sich aus den Berechnungen von NO2 und den Feinstaub-
Fraktionen PM10 und PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersu-
chungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden der Plangebäude sinkende Schadstoff-
werte. Insgesamt bewirken die Umsetzung des Kölner Luftreinhalteplans sowie der technische Fort-
schritt trotz der Vermehrung des Verkehrsaufkommens sowie der Berücksichtigung eines Worst -
Case Szenarios mit einer ausmaximierten Bebauung gemäß des aktuell gültigen Baurechts auf den
bestehenden Gewerbeflächen eine Verbesserung der Luftqualität.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Für den Planfall (Prognose 2025) ergeben die Berechnungen sinkende Schadstoffwerte. Insgesamt
bewirken die Umsetzung des Kölner Luftreinhalteplans sowie der technische Fortschritt eine Ver-
besserung der Luftqualität.
Für die Berechnung auf das Bezugsjahr 2025 der Prognosefälle wurde für die Jahresmittelwerte von
NO
2 bzw. PM10 und PM2,5 ein abnehmender Wert gemäß Reduktionsfaktoren der Richtlinie (RLuS,
2012) angegeben.
Der Grund dafür ist die prognostizierte Abnahme von Luftschadstoffen zum einen die bis 2025 spe-
zifische abnehmenden Emissionen als auch die geringere NO2 Hintergrundbelastung im Jahr 2025
im Vergleich zum Jahr 2017. Dies sind die nachhaltigen Auswirkungen der Luftreinhaltepläne in den
Stadt Köln und im Umland.
Bewertung:
Insgesamt ergibt sich, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO
2 und
den Feinstaub-Fraktionen PM10 und PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb
des Untersuchungsgebietes sowohl im Bestandsfall 2017 als auch in den Prognosefällen 2025 ein-
gehalten werden; dies gilt ebenso f ür die Grenzwerte der Überschreitungshäufigkeiten der 200
μg/m3-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 (Kurzzeitwert für NO2) sowie die Überschrei-
tungshäufigkeiten der 50 μg/m3-Schwelle durch die Tagesmittelwerte von PM10 (Kurzzeitwert f ür
PM10).
Zusammenfassend kann man festst ellen, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV an allen beurtei-
lungsrelevanten Fassaden des Untersuchungsgebietes und insbesondere auch an den Fassaden
der Plangebäude eingehalten werden.
10.5.18 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt,
Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§
1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Das Plangebiet in Köln -Marienburg wird zu einem lebendigen und an die benachbarten Quartiere
angeschlossenen Stadtbereich umgebaut und wirkt sich positiv auf das Stadtbild und den Menschen
aus. Bei der Gestaltung der Freiräume können durchweg positive Wirkungen auf die S chutzgüter
Vegetation, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, und Klima erzielt werden.
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/ 91
Durch die Bebauungsplanänderung ist nicht erkennbar und nicht zu erwarten, dass eine erhebliche
Verstärkung von Umweltauswirkungen infolge sich gegenseitig negativ verstär kender Wirkungen
eintreten kann.
10.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwir-
kungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) /
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen ist gering, da sich der
Planänderungsbereich nicht in einem angemessenen Abstand oder einem Achtungsabstand einer
Störfallanlage nach Seveso III Richtlinie befindet. Es besteht ein Überflutungsrisiko bei Extremhoch-
wasserereignissen, das Plangebiet liegt jedoch weit im Landesinneren sodass eine lange Vorwarn-
frist besteht und die Gefährdung weniger aus einer schnell einsetzenden Überflutung al s über auf-
steigendes Grundwasser besteht.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Auch mit der Bebauungsplanänderung, die eine deutlich höhere Zahl von sich dort aufhaltenden
Menschen bedingt, bleibt es bei einer geringen Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen,
da keine zusätzlichen oder höheren Risiken entstehen.
Bewertung:
Die Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen wird durch die Bebauungsplanänderung nicht
erhöht, auch wenn die Zahl der im Plangebiet lebenden Personen durch die Wohnbauflächen Dar-
stellung deutlich steigt, da es sich im Hinblick auf die Anfälligkeit um ein Gebiet mit geringem Risiko
handelt.
Aufgrund der Neubebauung kann das Überflutungsrisiko durch bauliche Maßnahmen reduziert wer-
den.
10.5.20 Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet kommen keine besonders wertvollen oder geschützten Lebensraum - oder Biotopty-
pen vor. Das Hochhausensemble der Deutschen Welle im Zusammenspiel mit dem Hochhaus des
Deutschlandradios bestimmte im Bestand maßgeblich das Ortsbild. Das Hochhausensemble der
ehemaligen Deutschen Welle und das südlich gelegene freistehende Verwaltungsgebäude wurden
vollständig demontiert. Die Auswirkungen durch den Rückbau sind für den Umweltzustand eher ne-
gativ zu bewerten, da hierdurch der Baumbestand bereits stark dezimiert wurde.
Da innerhalb des Plangebietes naturschutzrechtlich Eingriffe durch die Planung ermöglicht werden,
wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbetrag urbanegestalt PartGmbB, 27.08.2021 erstellt, der
eine Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung beinhaltet.
Innerhalb des derzeit rechtsgültigen Bebauungsplanes liegt entlang der Mertener Straße und die
ehemaligen Parkplätze der Deutschen Welle einrahmend ein 5,0 m breiter Streifen mit der Festset-
zung Fläche zum Anpflanzen. Teile dieser Fläche können mit ihrem Baumbestand in den aktuellen
Bebauungsplan übernommen werden. Grundsätzlich ist die Festsetzung als ausgleichpflichtiger Ein-
griffsbereich zu definieren.
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Die Überplanung dieser 1.900 m² großen Fläche, die gemäß Sporbeck bzw. Köln- Code als PA4
(HM52) innerstädtische Baumgruppen und Alleen entlang von Straßen zum Teil mit geringem Un-
terwuchs und BR11 (HM52) innerstädtisches Straßenbegleitgrün definiert ist, und mit jeweils 9 BWP
bewertet wurde, ist als Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 1 festgelegt (siehe Tab. 1: Ausgleichs-
pflichtiger Eingriffsbereich 1 – Fläche 1 bis 3).
Ein weiterer ausgleichpflichtiger Eingriffsbereich liegt am südwestlichen Rand des Plangebietes. Die
Wiesenfläche mit Gehölzen und intensiv begrünter Böschung zum angrenzenden Parkplatz der
Firma Leybold ergänzt den nord-süd gerichteten Grünzug. Dieser Bereich ist Teil des Leybold Be-
triebsgrundstücks, im FNP als Gewerbefläche dargestellt, dennoch nicht im Innenbereich, sodass
die Inanspruchnahme einen naturschutzrechtlichen Eingriff darstellt.
Die ca. 3.900 m² große Fläche, die gemäß Sporbeck bzw. Köln-Code als PA121 (HM1) Scherrasen
mit Baumbestand und BR13121 (BD72) Vegetation an Böschungen, gehölzreich mit mittlerem,
standortgerechten Gehölzbestand definiert wird, wird mit 7 und 15 BWP bewertet. Die Fläche ist als
ausgleichpflichtiger Eingriffsbereich 2 festgelegt - (siehe Tab. 1: Ausgleichspflichtiger Eingriffsbe-
reich 2 – Fläche 4a bis 4d).
Prognose - Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Unter Beibehaltung des bestehenden Planungsrechts wäre eine weitere Versiegelung der im ge-
planten Änderungsbereich liegenden Flächen möglich. Nach geltendem Planungsrecht wäre wieder
eine massive Bebauung im SO mit der Zweckbestimmung Rundfunkanstalten möglich. Die Auswir-
kungen im Planungsnullfall sind für den Umweltzustand eher negativ zu bewerten.
Prognose - Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Durchführung des geplanten Projektes wird insgesamt zu einer Verbesserung des Umweltzu-
standes im Vergleich zur Nullvariante führen. Die geplante Folgenutzung schafft eine größere Durch-
lässigkeit des Gebietes, insgesamt kleinteiligere Strukturen und dadurch bedingt eine verbesserte
Grundlage für vielfältige Lebensräume. Die Änderung des SO Rundfunk in ein Wohngebiet bzw.
Mischgebiet, und die zahlreichen Ausgleichsflächen sorgen für eine nachhaltige Fortentwicklung der
im Bestand anzutreffenden Grünfläche zugunsten des Stadtraumes. Die Charakteristik, der an den
Raderberggürtel angrenzenden Flächen wandelt, sich und sorgt für ei ne Erfahrbarkeit der Planän-
derung im Zusammenhang übergeordneter städtischer Bezüge.
Durch die Überplanung und den Bau des Parkhauses im Südwesten des Plangebiets entsteht ein
weiterer Eingriff (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 2 mit 3.911 m²), der Randbereiche des heuti-
gen Grünzuges betrifft. Dieser wird durch verschiedene Pflanzmaßnahmen und eine gute Eingrü-
nung des geplanten Gebäudes kompensiert. Die Fläche schließt an den Grünzug an und wei st
Scherrasen mit Baumbestand PA121 (HM1) mit 7 BWP und Vegetation an Böschungen, gehölzreich
mit mittlerem, standortgerechten Gehölzbestand BR13121 (BD72) mit 15 BWP auf.
Bewertung:
Die teilweise Überplanung der beiden ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiche erfordert einen gleich-
wertigen Ausgleich im Plangebiet. Zum ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich 1 auf dem Grundstück
DWK - Die Welle Köln (WA, MI bzw. öffentliche Verkehrsfläche) stellen innerstädtische Baumgrup-
pen entlang von Straßen mit zum Teil geringem Unterwuchs und innerstädtisches Straßenbegl eit-
grün die Biotope dar, die der Bewertung der Bestandssituation zu Grunde liegen. Bei dem aus-
gleichspflichtigen Eingriffsbereich 2 bilden Flächen mit zum Teil baumbestandenem Scherrasen und
Vegetationen an gehölzreichen Böschungen, mit standortgerechtem, mittlerem Gehölzbestand den
Bestandswert. Die Bewertung mittels des sogenannten Köln- Codes (Methode aufbauend auf dem
Biotopwertverfahren von Ludwig/Sporbeck mit Differenzierung der von Ludwig/Sporbeck formulier-
ten Biotoptypen) dieses Biotopwertverfahrens ergibt für die beiden ausgleichspflichtigen Eingriffsbe-
reiche des Plangebiets im Bestand zusammen eine ökologische Wertigkeit von 57.653 ökologischen
Wertpunkten (ÖWP). Der ermittelte Wert des Planzustands für die ausgleichspflichtigen Eingriffsbe-
reiche beläuft sich auf einen Planwert von 18.627 ÖWP. Die Differenz zwischen Bestands - und
Planwert bei den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichen liegt bei 39.026 Punkten.
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Der Bestandswert der Ausgleichsflächen im Plangebiet liegt insgesamt bei 64.565 ÖWP. Die Aus-
gleichsmaßnahmen bilden einen Planwert von 105.152 Punkten. Die Wertigkeit des internen Aus-
gleichs liegt bei 40.587 ÖWP. Dies stellt somit eine positive Bilanz von 104 % dar.
Die zur Kompensation herangezogenen Maßnahmenflächen im Plangebiet sind der Begrünung im
Kapitel 6.9.3 zu entnehmen.
Die ökologische Aufwertung der Ausgleichsflächen und die interne Kompensation sind positiv zu
bewerten. Zugleich können positive Wertungen hinsichtlich der Diversifizierung der Gewerbeflä-
chencharakteristik, der Aufwertung des Raderberggürtels im Stadtbild sowie durch die Ausweisung
als WA zu erwartende Öffnung des Gebietes für den Fuß- und Radverkehr und die dadurch verbes-
serte Einbindung und Vernetzung in das Stadtquartier und in die übergeordneten Grünräume ange-
führt werden.
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Tabelle 01: Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung, gesamter Geltungsbereich
(urbanegestalt, 22.03.2021)
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10.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Eine Kumulierung mit Auswirkungen benachbarter Vorhaben und Plangebiete sind im Hinblick auf
erhebliche umweltrelevante Auswirkungen oder mit Folgen für natürliche Ressourcen nicht zu er-
warten.
10.5.22 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Es werden keine alternativen Planungsziele verfolgt. Da ein erheblicher Wohnraumbedarf besteht,
ist die Umwandlung stadtnaher gut erschlossener Bereiche zu Wohnzwecken ein logischer Schluss.
C Zusätzliche Angaben
10.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Im Wesentlichen wurden die in Punkt 10.9 aufgeführten Fachgutachten/Fachbeiträge und Stellung-
nahmen dem vorliegenden Umweltbericht zugrunde gelegt.
10.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito-
ring)
Es können keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die B-Plan Änderung festgestellt werden,
sodass keine Monitoringmaßnahmen erforderlich sind.
10.8 Zusammenfassung
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67410/11 - Arbeitstitel „Mertener Straße in Köln–Ma-
rienburg“ wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse werden in diesem Umweltbericht
dargestellt.
A) Folgende Umweltbelange sind durch die Planung nicht betroffen:
- Wasser, Grundwasser
Es besteht keine Grundwassergefährdung und keine Minderung der Grundwasserneubildung durch
die Planung.
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete
Der Änderungsbereich betrifft keine europäischen Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete oder sonstige
Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung.
- Erschütterungen
Auswirkungen durch Erschütterungen sind durch die Planung nicht zu erwarten.
- Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Zu diesem Thema besteht kein nachteiliger umweltrelevanter Konflikt durch die Planung.
- Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen
Es besteht keine Anfälligkeit für Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen.
- Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
Zu diesem Thema besteht kein nachteiliger umweltrelevanter Konflikt durch die Planung.
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B) Eine Betroffenheit ergibt sich für die folgenden Umweltbelange:
- Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt
Pflanzen, Tiere als auch die biologische Vielfalt sind durch die Planung in ihrer Gesamtheit nicht
nachteilig betroffen. Die Festsetzung der Grünflächen, der Begrünungsmaßnahmen als auch die
Ausgleichserfordernisse führen im Plangebiet zur Sicherung von Arten- und Vegetationsbeständen
und bieten die Möglichkeit der Entwicklung. Die Planung führt nicht z u artenschutzrechtlichen Ver-
botstatbestände gemäß § 44 BNatSchG.
- Fläche
Die Neustrukturierung der Flächennutzung durch die Planung ermöglicht eine Optimierung von
Flächenzuordnungen, Die Aspekte Wohnen und Gewerbestandorte werden am Standort gesichert
und entwicklungsfähig gemacht. Freiflächen werden ebenfalls nachhaltig gesichert.
- Boden
Der Boden ist aufgrund der Auffüllungen und des hohen Versiegelungsgrades im Plangebiet bereits
stark anthropogen vorbelastet. Die Sicherung der vorhandenen Grünflächen im Plangebiet ist für die
Bodenneubildung positiv zu bewerten.
- Luft (Luftschadstoffe Emissionen/Luftschadstoffe – Immissionen)
Die Emissions- und Immissionssituation ist nicht als kritisch zu bewerten und wird durch die Planän-
derung nicht erheblich verändert.
- Klima
Wärmebelastung, Klimawandelanpassung
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Synthetischen Klimafunktionskarte im Klimatoptyp Stadt-
klima III.
Dieser Klimatoptyp beschreibt eine starke Veränderung aller Klimaelemente wie beispielsweise
Windfeldstörung, intensive Wärmeinseln und problematischen Luftaustausch. Die Neuplanung führt
trotz des Rückbaus der Großflächenbebauung nicht zu einer Neueinordnung in einen günstigeren
Klimatoptyp. Aufgrund der durch Festsetzung gesicherten Vegetationsflächenanteile, der Dach- und
Tiefgaragenbegrünung der geplanten Bebauung und den Ausgleichflächen mit einem hohen
Baumanteil im Gebiet werden Kaltluftentstehungsflächen erhalten, wird mehr Niederschlagswasser
zurückgehalten, gespeichert und reduziert abgegeben. Damit wird mehr Verdunstungskälte erzeugt,
was wesentlich zur Minderung der klimatischen Belastung durch die Nachverdichtung im Plangebiet
beiträgt.
Klimaschutz, Energieeinsparung
Die Planänderung führt zu positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz.
- Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Über die schutzgutbezogen beschriebenen Wirkungen hinaus sind keine weiteren Wirkungen und
Wechselwirkungen anzunehmen.
- Landschaft
Das im Wesentlichen durch die Hochhausbebauung der ehemaligen Deutschen Welle und das
Hochhaus des Deutschlandradios geprägte Ortsbild wird umgestaltet und erhält einen deutlich
durchlässigeren, kleinteiligeren Charakter. Durch den Erhalt des Hochhauses des Deutschlandfunks
bleibt ein wichtiger Orientierungspunkt im Stadtteil erhalten. Durch den Neubau des Parkhauses
kommt es zur Verschmälerung des angrenzenden Grünzugs. Durch geeignete Maßnahmen wird
dies jedoch optimal eingebunden.
- Lärm
Das Plangebiet wird durch Gewerbe,- Flug-, und Straßenverkehr beschallt. Insbesondere der Stra-
ßenverkehr trägt zu einer Vorbelastung am Raderberggürtel und der Mertener Straße bei. Die Ori-
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entierungswerte für ein W A werden in Straßennähe, bereits im Bestand, zum Teil erheblich über-
schritten. Im Bereich der neuen Planstraße A entsteht gegenüber dem Deutschlandradio ebenfalls
eine stark belastete Zone. Durch die Neubebauung wird sich die Lärmbelastung durch die Zunahme
von Ziel- und Quellverkehr in der Mertener Straße noch erhöhen. Für die zukünftige Wohn- und
gewerbliche Nutzung im Plangebiet sind die im Kapitel 10.5.12.1 genannten Vermeidungs- und Min-
derungsmaßnahmen umzusetzen, um eine Wohnnutzung zu ermöglichen.
- Altlasten
Im Plangebiet wurde eine kleinräumige Bodenbelastung im Nordosten im Bereich der ehemaligen
Deutschen Welle festgestellt. Im übrigen Plangebiet liegen keine Altlastenverdachtsflächen.
- sonstige Gesundheitsbelange/Risiken
Das Risiko im Hinblick auf eine Hochwassergefährdung ist gering einzuschätzen und auf Extrem-
hochwässer beschränkt. Eine entsprechende nachrichtliche Übernahme des Hochwasserrisikoge-
bietes erfolgt im Bebauungsplan. In diesem Bereich ist je nach Höhenlage mit hohen Grundwasser-
ständen zu rechnen, denen mit baulichen Maßnahmen entgegengewirkt werden kann. Für das um-
fangreiche Neubaugebiet, das der Bebauungsplan im Nordosten an der Mertener Straße zum Inhalt
hat, ist zur schadensfreien Abführung der Niederschlagswässer im Starkregenfall ein Rückhaltebe-
cken als temporäre Wasserfläche konzipiert und mit 125 m³ Stauvolumen als öffentliche Grünfläche
festgesetzt worden.
- Besonnung/Belichtung
Die Planung ist im Hinblick auf die Besonnung/Belichtung als unkritisch zu bewerten.
- Kultur- und sonstige Sachgüter
Es befinden sich keine eingetragenen B au- und Bodendenkmale im Plangebiet. Bau- und Boden-
denkmale oder andere Kulturgüter sind durch die Planung nicht nachteilig betroffen; allerdings sind
Teile des Plangebietes potentielles Fundgebiet für Bodendenkmale.
- Landschaftsplan
Ein kleiner Teil im Westen des Plangebiets ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschafts-
schutzgebiet ausgewiesen. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans tritt die Festsetzung des
Landschaftsplans für diese Fläche außer Kraft, dass als unkritisch zu bewerten ist.
- Eingriffsregelung
Durch die Planung kommt es zu zwei Ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichen. Diese Bereiche wer-
den innerhalb des Plangebietes ausreichend kompensiert. Die ökologische Aufwertung der Flächen
im Gebiet und der mehr als vollständige Ausgleich führen zu einer positiven Bewertung.
10.9 Referenzliste der Quellen
10.9.1 Fachgutachten
Artenschutz
Kölner Büro für Faunistik: Vermerk, Projekt: Bebauungsplanverfahren Mertener Straße in Köln-Ma-
rienburg, Artenschutz nach BNatSchG, Kontrolle auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter
Arten, 20.10.2020
Kölner Büro für Faunistik: Bebauungsplanverfahren M ertener Straße in Köln- Marienburg Arten-
schutzrechtliche Prüfung, 12.12.2019
Besonnung/Verschattung
iMA cologne GmbH: Stellungnahme zu den möglichen Auswirkungen von Änderungen des Bebau-
ungsplan-Entwurfs in Bezug auf maximale Gebäudehöhen im östlichen MI -Gebiet sowie im westli-
chen SO-Gebiet der Planbebauung auf die Ergebnisse der Besonnungs - und Verschattungsunter-
suchung zum Bebauungsplan Nr. 67410/11 "Mertener Straße" in Köln-Marienburg, 28.05.2019
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iMA cologne GmbH: Untersuchung zur potentiellen Besonnungsdauer nach DIN 5034- 1 und Ver-
schattung für den Bereich des Planvorhabens zum Bebauungsplan Nr. 67410/11, Arbeitstitel:
“Mertener Straße“ in Köln-Marienburg“, 25.05.2018
Boden
Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH: Deutsche Welle, Raderberggürtel 50, 50968 Köln - Ge-
otechnischer Bericht, 04.05.2018
Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH: BV Deutsche Welle, Raderberggürtel 50 in Köln- Mari-
enburg. Hier: Ergänzende Altlastenuntersuchung, 22.02.2018
Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH: Orientierende Altlastenuntersuchung für das BV Ehem.
Leybold-Gelände in Köln-Marienburg, 11.01.2018
Erschütterungen
I. B. U. Ingenieurbüro für Schwingungs -, Schall - und Schienenverkehrstechnik GmbH: Schwin-
gungstechnische Stellungnahme auf Basis einer Ortsbesichtigung und vorgelegter Planunterlagen,
13.05.2020
I. B. U. Ingenieurbüro für Schwingungs -, Schall - und Schienenverkehrstechnik GmbH: Schwin-
gungstechnische Stellungnahme auf Basis einer Ortsbesichtigung und vorgelegter Planunterlagen,
01.12.2020
I. B. U. Ingenieurbüro für Schwingungs-, Schall- und Schienenverkehrstechnik GmbH: Beurteilung
der Schwingungseinwirkungen aus der geplanten Straße in Achse 100 – Teil 3: Messbericht zur
Schwingungsmessung am 22.06.2021, 09.07.2021
I. B. U. Ingenieurbüro für Schwingungs-, Schall- und Schienenverkehrstechnik GmbH: Beurteilung
der Schwingungseinwirkungen aus der geplanten Straße in Achse 100 – Teil 4: Beurteilung der
durch Körperschallübertragung entstehenden Schallimmissionen, 21.07.2021
Klimaschutz
Planungsgruppe Schneider und Partner Beratende Ingenieure mbB: Energetische Erläuterung zur
Abstimmung weiterer Maßnahmen. Die Welle Köln, 13.08.2021
Landschaftspflege
urbanegestalt PartGmbB: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 67410/11
mit dem Arbeitstitel „Mertener Straße“ – 2. Fassung, 27.08.2021
Luftschadstoffe
iMA cologne GmbH : Stellungnahme zu den möglichen Auswirkungen einer aktualisierten Emissi-
onsberechnung mit Hilfe der aktuellen Emissionsdatenbank HBEFA 4.1 auf die immissionsseitigen
Ergebnisse der Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 67410/11 "Mertener Straße" in
Köln-Marienburg, 14.07.2021
iMA cologne GmbH: Stellungnahme zu den möglichen Auswirkungen von Änderungen des Bebau-
ungsplan-Entwurfs in Bezug auf maximale Gebäudehöhen im östlic hen MI-Gebiet sowie im westli-
chen SO-Gebiet der Planbebauung auf die Ergebnisse der Luftschadstoff -untersuchung zum Be-
bauungsplan Nr. 67410/11 "Mertener Straße" in Köln-Marienburg, 21.08.2019
iMA cologne GmbH: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Bereich des
Planvorhabens zum Bebauungsplan Nr. 67410/11, Arbeitstitel: “Mertener Straße“ in Köln- Marien-
burg, 05.11.2018
Schall
ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungs-
plan Mertener Straße Köln - Hier: Stellungnahme zu einer möglichen Lärmschutzwand entlang der
Grenze der geplanten KITA zu dem DLR, 16.11.2021
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ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH: Schalltechnische Untersuchung zu den
Lärmemissionen und - immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 67410/11 Ar-
beitstitel: „Mertener Straße“ in Köln-Marienburg, 31.08.2021
ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungs-
plan Mertener Straße Köln. Hier: Stellungnahme zu den Fragen des Um weltamtes der Stadt Köln
(vom 02.06.21) sowie der Bezirksregierung Köln (vom 31.05.21), 05.07.2021
ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungs-
plan Mertener Straße Köln. Hier: Stellungnahme zur Erhöhung der GH max. des östlichen Baukör-
pers im MI-Gebiet sowie zur Änderung der Festsetzungen im SO-Gebiet, 05.06.2019
Starkregen
WILLEMS Ingenieurgesellschaft für Straßen - und Tiefbau mbH, Projekt: BV Wohnbebauung Ra-
derberggürtel/Mertener Straße in Köln, Bebauungsplan 67410/11, Ehemaliges Grundstück der
Deutschen Welle. Erläuterungsbericht Starkregenbetrachtung, 31.08.2020
Verkehr
BERNARD Gruppe ZT GmbH: Verkehrssichere Gestaltung am Schulstandort Gaedestraße, K.-Ma-
rienburg, 24.09.2021
brenner BERNARD ingenieure GmbH: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Mertener Straße
in Köln, einschließlich Aufbereitung von Verkehrsdaten zur Standortentwicklung Leybold,
05.06.2020
10.9.2 Ergänzende Quellen
Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte BK 50 von NRW, Maßstab 1:50.000, Auszug aus der digi-
talen Bodenkarte, Bodenhaupttyp, o. J.
Stadt Köln (Hrsg.): Synthetische Klimafunktionskarte, Maßstab 1:100.000, 1997
Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Hochwasser Ri-
siko Gebiet des Rheines , o. J.
Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Überflutungshöhen bei Starkregenereignis-
sen, 30-jährlich, Maßstab 1:5.000, o. J.
Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Überflutungshöhen bei Starkregenereignis-
sen, 50-jährlich, Maßstab 1:5.000, o. J.
Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Überflutungshöhen bei Starkregenereignis-
sen, 100-jährlich, Maßstab 1:5.000, o. J.
Stadt Köln, Stadtplanungsamt (Hrsg.): Bodenkarte – schutzwürdige Böden, 14.04.2020
urbanegestalt PartGmbB: Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Bestand – Nord, Übersicht Abbruch Ge-
lände, 21.08.2020
Anlage 6 Abwägung 3.2 TÖB
102286 Zeichen
Anlage 6 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 67410/11 – Arbeitstitel Mertener Straße in Köln-Marienburg – eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 06.10.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 14.10.2021 bis zum 15.11.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 5 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Schreiben vom 13.10.2021 Mittlerweile haben sich die Gutachter der DWK und des Ein- wenders zur Schallimmissionsproblematik ausgetauscht. Der Einwender fügt als Anlage das Protokoll von Kohnen Berater & Ingenieure GmbH & Co. KG (dem Gutachter des Einwenders) über das Abstimmungsgespräch bei. Vor diesem Hintergrund hält der Einwender zu dem Bebau- ungsplanentwurf fest: Kenntnisnahme Kenntnisnahme 1.2 1. Der Austausch der Gutachter hat ergeben, dass die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen im Bereich der Kita angepasst werden müssen. Das Gutachten ADU Cologne 2021 unterschätzt die Immissionsbelastung. a. Wie aus der Anlage ersichtlich, lagen den Gutachten unterschiedliche Eingangsdaten zugrunde. Die Gutachter haben sich auf die maßgeblichen Eingangsdaten verständigt. Die Korrekturen führen dazu, dass der Beurteilungspegel an der Nordfassade der Kita von 58 dB(A) auf 60 dB(A) ansteigt. Der IRW der TA-Lärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags wird ja Bezüglich der Stellungnahme ist zuerst anzumerken, dass unter Punkt 1.b ein Passus aus dem Protokoll nicht kor- rekt wiedergegeben wird. Dort heißt es: „Der maximale Versiegelungsgrad darf 50 % betragen. Es ist nicht zulässig, dass der Versiegelungsanteil von 50 % über eine zusammenhängende Fläche geschaffen wird. Die nicht versiegelte Fläche ist zu begrünen. Für den Fall, dass hier befahrbare oder begehbare Flächen vorgese- hen sind, sind diese z. B. mit Rasengittersteinen oder ver- gleichbaren Bodenbelägen auszustatten.“ - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung noch eingehalten. b. Voraussetzung für die Einhaltung des IRW ist allerdings, dass die südlich unmittelbar an das Funkhausgrundstück angrenzende Fläche zwischen Funkhausgrundstück und Kita – sie ist in dem anliegenden Protokoll gelb eingezeichnet – nur teilweise versiegelt wird. Der maximale Versiegelungsgrad darf 50 % betragen. Es ist jedoch nicht zulässig, dass 50 % der Fläche begrünt und 50 % der Fläche vollständig versiegelt werden. Dann würde der IRW an der Kita überschritten werden. c. Der Einwender regt an, im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als sonstige technische Vorkehrung zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche festzusetzen, dass in dem gelb gekennzeichneten Bereich Versiegelungen nur mit Rasengittersteinen oder vergleichbaren Bodenbelägen durchgeführt werden dürfen. Der Anregung, eine Anpassung an den Festsetzungen vorzunehmen, wird gefolgt. Es erfolgt jedoch keine Fest- setzung von Rasengittersteinen oder vergleichbaren Bo- denbelägen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Stattdessen wird auf dem Grundstück der Gemeinbedarfsfläche ent- lang der Grenze zum Sondergebiet eine Lärmschutzwand in einer Höhe von mindestens 1,5 m über der nun festge- setzten Geländehöhe der Kita in der Länge der festge- setzten überbaubaren Grundstücksfläche erforderlich. Der Lärmgutachter erbrachte den Nachweis, dass mit dieser Lärmschutzwand der Immissionsrichtwert der TA Lärm an der KiTa im Tagzeitraum auch bei einer vollversiegelten Fläche zwischen KiTa-Gebäude und Lärmschutzwand ge- währleistet ist. Für die überbaubare Grundstücksfläche für die Lärm- schutzwand wird allerdings eine zwingende Wandhöhe von 51,2 m ü. NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von ca. 2,5 m bis 2,7 m über dem vorhandenen Ge- lände. Im Vergleich zur aus lärmtechnischer Sicht ausrei- chenden Höhe von 1,5 m erfolgt die genannte Erhöhung auf 2,5 m bis 2,7 m über dem Gelände, damit die Lärm- schutzwand entweder die bestehende Einfriedung erset- zen kann bzw. bei einem Erhalt der heutigen Einfriedung als vorgesetzte Lärmschutzwand keine Übersteighilfe bie- tet. Dieser Lösung hat der Einwender zugestimmt. 1.3 2. Offengelassen haben die Gutachter, ob an der Nord- bzw. Südfassade der Riegelbebauung die IRW der TA Lärm eingehalten werden. Darauf kommt es nicht an, wenn die Regelung unter Nr. 8 e im Entwurf der textlichen Festsetzung (Verbot öffenbarer Fenster schutzbedürftiger ja Die Anmerkung ist bereits berücksichtigt. Die Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissio- nen und –immissionen im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens Nr. 67410/11 Arbeitstitel: “Mertener Straße“ in - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Räume im Sinne der DIN 4109) ausdrücklich auf die Nord- und Südfassade des Schallschutzriegels ausgedehnt wird. Nur dann ist sichergestellt, dass dort keine Immissionsorte entstehen können, an denen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten werden könnten. Köln-Marienburg weist nach, dass entlang der äußeren Südfassade der Riegelbebauung die Immissionsrichtwerte um mindestens 1 dB(A) unterschritten werden. Entlang der Nordfassade der Riegelbebauung (am Raderberggür- tel) werden gemäß dem Gutachten die Immissionsricht- werte auf den ersten 6,5 m überschritten, sodass dort öf- fenbare Fenster ausgeschlossen werden. Darüber hinaus könnten auch innerhalb der Riegelbebau- ung oberhalb von 72,0 m ü. NHN Nord- und Südfassaden an etwaigen Staffelgeschossen entstehen (diese sieht der dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Entwurf allerdings nicht vor). Um auch hier die Immissi- onsrichtwerte einzuhalten, wurde die folgende Festset- zung unter Ziffer 8 e) vor der öffentlichen Auslegung ge- mäß § 3 Abs. 2 BauGB ergänzt: Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind als Schutz vor Gewerbelärm gemäß TA Lärm an den Fassaden des allgemeinen Wohngebiets (WA) sowie des Mischgebiets (MI), die an den zur Planstraße A in erster Reihe gelegenen Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden sowie an den entlang des Raderberggürtels gekennzeichneten Fassaden, öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. Des Weiteren sind innerhalb der mit VI-VII festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet als Schutz vor Gewerbelärm gemäß TA Lärm bei - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Gebäudeteilen, welche eine Höhe von 72,0 ü. NHN überschreiten, an allen Fassaden öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin) ebenfalls unzulässig. Vom Verbot des Satz 2 sind die Fassaden ausgenommen, die entlang der zum allgemeinen Wohngebiet gerichteten Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sowie die Fassade entlang des Raderberggürtels, die nicht mit „Nichtöffenbare Fenster“ gekennzeichnet ist. Sollten demnach im Zuge der Umsetzung der Planung Nord- bzw. Südfassaden von eingeschnitten Geschossen oberhalb von 72,0 m ü. NHN entstehen, sind gemäß der vorstehenden Festsetzung Immissionsorte nur zum Inne- ren des allgemeinen Wohngebietes ausgerichtet zulässig. In der erneuten Stellungnahme der Einwender vom 15.11.2021 wird dieser Punkt auch nicht mehr erwähnt. 1.4 3. Der Einwender nimmt zur Kenntnis, dass die Stadt der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur planerischen Bewältigung der Problematik eines „Abgangs“ der Riegelbebauung nicht folgen will (Ziff. 1.3.4 der Abwägungstabelle). a. Der Einwender regt an, das rechtliche Risiko zumindest zu reduzieren. Dazu sollte in der Begründung oder in den Abwägungsunterlagen darauf hingewiesen werden, dass in der Abwägung nur der regelmäßige Verlauf der Ereignisse zugrunde zu legen ist, nicht aber ein ja Der Einwender bezieht sich auf die lfd. Nummern 1.14 und 1.15 der Abwägungstabelle zu der eingegangenen Stellungnahme vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und ergänzt seine dortigen Ausführungen. Im dortigen Abwägungsvorschlag sowie im Kapitel 6.8.1.2 der Offenlagebegründung wird bereits auf die Thematik eingegangen. In der Begründung wird ergänzt, dass in der Abwägung nur der regelmäßige Verlauf der Ereignisse zu- grunde zu legen ist, nicht aber ein außergewöhnliches Szenario wie eine Zerstörung der Riegelbebauung, und - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung außergewöhnliches Szenario wie eine Zerstörung der Riegelbebauung. Ein solches Katastrophenszenario muss deswegen planungsrechtlich nicht durch Festsetzungen flankiert werden. b. Ungeachtet dessen hält der Einwender ausdrücklich an den rechtlichen Bedenken unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fest. dass ein solches Katastrophenszenario deswegen pla- nungsrechtlich nicht durch Festsetzungen flankiert werden muss. 1.5 4. In der Mail vom 11.09.2021 hatte der Einwender darauf hingewiesen, dass der letzte Satz der Festsetzung zur Art der Nutzung „SO Rundfunkanstalten“ („Sämtliche Nutzungen müssen im Zusammenhang mit dem Sendebetrieb der Rundfunkanstalten stehen“) zu einer Beschränkung des status quo an Nutzungen führen kann. a. Der Einwender hatte im Schreiben vom 21.02.2018 folgenden Festsetzungsvorschlag unterbreitet: „Zulässig sind - Gebäude, Anlagen und Einrichtungen für die Vorbereitung, das Anbieten, die Herstellung, die Durchführung und die Verbreitung von Rundfunk (Rundfunkbetrieb) - Bürogebäude und Anlagen für Verwaltungen, die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen. - Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen. Zulässig sind insbesondere auch Sende- und Konzert- säle, Lager-, Archiv- und Werkstattnutzungen sowie Ein- richtungen zur Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern.“ ja Die Stadt Köln verfolgte auch bereits zur Offenlage ge- mäß § 3 Abs. 2 BauGB das Ziel der Bestandssicherung für die Rundfunkanstalt. So erfolgt bereits in der Auflis- tung der zulässigen Nutzungen innerhalb des Sonderge- bietes die Nennung von u. a. Konzertsälen. Darüber hin- aus wurden die vorgeschlagenen Festsetzungen von dem Einwender mit dem Schreiben vom 21.02.2018 übernom- men. Klarstellend wird der letzte Spiegelstrich dieser Festset- zung nicht mehr als Spiegelstrich und demnach als zu- sätzlich zulässige Nutzung, sondern als Fließtext zur Er- läuterung der vorstehenden Spiegelstriche dargestellt und um den Nachsatz „die im Zusammenhang mit dem Rund- funkbetrieb stehen“ ergänzt. Mit dem Nachsatz „Sämtliche Nutzungen müssen im Zu- sammenhang mit dem Sendebetrieb der Rundfunkanstal- ten stehen.“ sollte noch einmal Bezug darauf genommen werden, dass sämtliche Nutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von dem Rundfunkbetrieb stehen müssen und so beispielsweise keine freie gastronomische Nut- zung mit Ausnahme einer Kantine für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entstehen könnte. Seitens der Stadt Köln - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung b. Gemeinsames Merkmal dieser Nutzungen ist der Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb. Der letzte Absatz des Festsetzungsvorschlags sollte klarstellen, dass diese Nutzungen im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen. Das ist etwa beim Konzertsaal wichtig. Er wird nicht nur für Eigenproduktionen, sondern auch durch Dritte oder für öffentliche Veranstaltungen genutzt. Die Klarstellung („insbesondere“) sollte verdeutlichen, dass auch dies im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb steht. c. Der neu aufgenommene Nachsatz konterkariert dies. Er ist als Einschränkung gedacht. Der Einwender versteht ihn so, dass eine Nutzung des Konzertsaals nur zulässig ist, wenn dies dem Sendebetrieb von dem Einwender dient. Dann wären dort weder Konzerte, die nicht übertragen werden, noch Aufzeichnungen oder Einspielungen durch Dritte möglich, obwohl Rundfunkanstalten derartige Möglichkeiten typischerweise anbieten. d. Der Nachsatz kann daher so verstanden werden, als solle er die derzeit ausgeübten Nutzungen einschränken. Wir bitten, ihn zu streichen. war dabei nicht vorgesehen, die Nutzungen nur auf den Sendebetrieb zu beschränken, sondern auf den Rund- funkbetrieb. Dies wird jedoch bereits aus den vorstehen- den Spiegelstrichen deutlich. Aufgrund der vorstehenden Festsetzungen ist der Nachsatz obsolet und wird gestri- chen. 1.6 5. Der Einwender weist nochmals darauf hin, dass die Abstimmung mit DWK hinsichtlich der Festsetzung der Grundstücksgrenze zwischen dem Funkhausgrundstück und der Planstraße A noch nicht abgeschlossen ist. Die westliche Grenze der Verkehrsfläche muss so festgesetzt werden, dass ein ausreichender Spielraum für unterschiedliche technische Lösungen bleibt. Wenn das Planungsverfahren nicht durch den Abstimmungsprozess ja Es ist richtig, dass die Abstimmungen zwischen dem Ein- wender und DWK hinsichtlich der Ausgestaltung der Fas- sade an dem zur Planstraße A gewandten, im Bestand vorhandenen Konferenzraum auf dem Grundstück des Einwenders noch nicht abgeschlossen sind und derzeit verschiedene technische Möglichkeiten diskutiert werden, die zu einer unterschiedlichen Stärke des Wandaufbaus oberhalb der festgesetzten Verkehrsfläche führen können. - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung verzögert werden soll, bietet es sich an, in den zeichnerischen Festsetzungen einen entsprechenden räumlichen „Sicherheitszuschlag“ bei der Abgrenzung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird die Sondergebietsausweisung so- wie die darin vorgesehene überbaubare Grundstücksflä- che mit einem geringfügigen weiteren Spielraum für die Fassadengestaltung versehen und zu Lasten der Plan- straße A vergrößert. Zukünftig liegt demnach die kom- plette Fassade innerhalb des festgesetzten Sondergebie- tes. Die notwendigen Flächen für die verkehrliche Er- schließung sind weiterhin innerhalb der öffentlichen Ver- kehrsflächen gewährleistet. 2. 2.1 Schreiben vom 18.10.2021 Die offengelegten Unterlagen wurden seitens der Einwender gesichtet und dabei festgestellt, dass die Stadt Köln auf die An- regungen und Wünsche gemäß dem Schreiben vom 05.09.2016 nicht eingegangen ist. Das Schreiben wurde erneut beigefügt. Kenntnisnahme Das Schreiben vom 05.09.2016 wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingereicht und in der Folge ab- gewogen. Hierüber hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 30.03.2017 beim sogenannten Vor- gaben- und Offenlagebeschluss entschieden. 2.2 Die Einwender seien nicht nur unmittelbarer Eigentümer von Grundstücken an dem Bebauungsplangebiet, sondern auch be- sorgte Bürger, die seit nunmehr 50 Jahren in dem Viertel woh- nen und arbeiten, und die die hier aufgezeigte Entwicklung äu- ßerst kritisch und gefahrenbehaftet sehen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 2.3 Auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und Erläuterungen stellen die Einwender resümierend fest, dass hier ein großes Grundstück - welches auf Grund seiner Lage völlig ungeeignet ist, in ein Wohnquartier transformiert zu werden - mit der vorge- sehenen Planung nicht für gesundes Wohnen geeignet sei. Nicht öffenbare Fenster aus Schallschutzgründen, verschattete Wohnungen mit zu wenig Lichteinfall, zu hohe Dichte, zu wenig Grün, würde scheinbar alles begründet und vielleicht abgewo- nein Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens konnten ge- sunde Wohnverhältnisse nachgewiesen werden. Generell sind öffenbare Fenster im Plangebiet zulässig. Nur im Ge- bäuderiegel entlang der Planstraße A sind öffenbare Fenster an den zur Planstraße A bzw. zum Sondergebiet ausgerichteten Fassaden sowie in einem 6,5 m breiten Bereich zum Raderberggürtel nicht zulässig. Ab einer Höhe von 72,0 m ü. NHN werden auch bei den „Nord- - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung gen mit dem Hinweis auf Gründerzeitwohnverhältnisse. Die Ein- wender befürchten, dass die Wirklichkeit Angst bei den Bewoh- nern auslösen und letztendlich einen Ghettozustand hervorbrin- gen würde. Nach einer Euphorie des Erstbezugs stiegen solche Quartiere schnell ab und würden sich zu sozialen Brennpunkten entwickeln. Beispiele gäbe es in Köln genug. Gemäß den Einwendern brauche Köln den Wohnungsbau, aber nicht um jeden Preis. Die hier geplanten Innenhöfe - nur zu die- sen werden öffenbare Fenster und Balkone möglich sein – wür- den eine Geräuschkulisse erzeugen, die den Bewohnern nicht gefallen würden und die mit gesunden Wohnverhältnissen nichts mehr zu tun hätten. bzw. Südfassaden“ etwaiger Staffelgeschosse des Ge- bäuderiegels öffenbare Fenster ausgeschlossen, für den Fall, dass im Zuge des Angebotsbebauungsplanes Ge- bäudeeinschnitte über der Höhe der Lärmschutzbebau- ung (von 72,0 m ü. NHN) entstehen würden. Dies ist je- doch weder beim zugrunde liegenden Entwurf des städte- baulichen Wettbewerbs noch bei der aktuellen Architek- turplanung vorgesehen. Demnach sind in der Regel nur an der Westseite dieses Gebäuderiegels öffenbare Fens- ter ausgeschlossen. Es lassen sich in diesem Bereich durchgesteckte Wohnungen realisieren, welche sicher- stellen, dass öffenbare Fenster zu schutzbedürftigen Räu- men zum Innenhof gerichtet und damit zulässig sind. Un- gesunde Wohnverhältnisse entstehen dadurch somit nicht. Auch bezüglich der angesprochenen Verschattung ist an- zumerken, dass die Kriterien der DIN 5034-1 bzgl. der Be- sonnungsdauer in wesentlichen Teilen des Plangebiets, jedoch nicht in allen, eingehalten werden. Naturgemäß können die gesamten Nordfassaden der geplanten Ge- bäude das 4 h-Kriterium der DIN 5034-1 zur Tag- und Nachtgleiche nicht erfüllen, ebenso wie weitere Fassa- denabschnitte bis zum 3. Obergeschoss (OG). Insbeson- dere zwischen dem Sondergebiet und der Westfassade des entlang der Planstraße A Nord-Süd ausgerichteten Gebäuderiegels gibt es Verschattungsbeziehungen, die bis zum 3. OG zu einer Unterschreitung des 4 h-Kriteri- ums führen (Besonnungszeiten wenig unter 3 h und mehr). Für die östlichen Fassadenabschnitte dieses Ge- bäuderiegels gibt es teilweise bis mindestens zum 4. OG Besonnungszeiten unter 4 h. Dabei sind zum Teil auch die West- und Ostfassaden von gleichen Wohnungen verschattet. Ebenfalls werden die Westfassaden der im - 9 - / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Innenhof liegenden Kopfgebäude teilweise verschattet. Das 4 h-Kriterium wird teilweise im Erdgeschoss sowie auch noch in Bereichen des 1. und 2. Obergeschosses nicht eingehalten. An den östlichen Fassaden der geplan- ten Wohnbebauung, die zur Mertener Straße ausgerichtet sind, sind verschattende Auswirkungen der östlichen Be- standsbebauung ebenfalls in Teilbereichen festzustellen. Hier liegen die niedrigsten berechneten Besonnungszei- ten bei 1,6 h. Bis auf die Eckgebäude wird das 4 h-Krite- rium auf den Westfassaden der entsprechenden Wohnun- gen eingehalten. Im Rahmen der Abwägung wird die dar- gestellte verringerte natürliche Besonnung aufgrund der Schaffung von 700 bis 750 neuen Wohnungen und weite- ren gewerblichen Nutzungen in einem städtebaulich wich- tigen Bereich als vertretbar eingestuft. Insbesondere dient die verdichtete Bebauung dazu, der Innenentwicklung vor einer Außenentwicklung den Vorrang zu geben. Somit wird dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauli- che Nutzungen beizutragen. Die eingeschränkten Belich- tungsverhältnisse sind im innerstädtischen Raum im Rah- men einer Nachverdichtung mit dem Ziel, gut erschlos- sene Flächen zu nutzen und Wohnraum zu schaffen, auch nicht ungewöhnlich. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um ein wohl durchdachtes und aufeinander abgestimmtes städtebauli- ches Konzept. Es hat eine Mehrfachbeauftragung in Form eines zweistufigen Wettbewerbsverfahrens stattgefunden, an dem fünf Planungsteams aus Deutschland, Holland und der Schweiz teilgenommen haben. - 10 - / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung In der Jurysitzung am 03.06.2015 wurde der Entwurf des Teams ASTOC Architects and Planners (Köln) mit Urbane Gestalt Johannes Böttger (Köln) als Grundlage für die weiteren Planungsschritte einstimmig ausgewählt. Bei der Planung handelt es sich um die Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen In- nenentwicklung. Die Verwirklichung von 700 bis 750 Wohneinheiten im Plangebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungs- wachstums mit einem Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöh- ten Nachfrage nach Wohnraum ist die städtebauliche Dichte gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspolitischen Ziel ge- schuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu stellen. Der Wohnungsbedarf beläuft sich aktuell auf 66.000 Wohneinheiten (WE) für den Zeitraum 2015-2029. Die Deckung des Wohnraumbedarfs erfordert die vorge- sehene Dichte der Bebauung. Die mit dem Bebauungsplan verfolgte Dichte ergibt sich demnach aus der Umsetzung des Siegerentwurfes des städtebaulichen Wettbewerbs. Mit der Festsetzung der GRZ von 0,5 im allgemeinen Wohngebiet (statt einem Ori- entierungswert von 0,4 gemäß § 17 BauNVO) und einer GFZ von 2,6 bzw. 2,9 (statt einem Orientierungswert von - 11 - / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1,2 gemäß § 17 BauNVO) werden auch keine unüblichen Dichtewerte im innerstädtischen Bereich festgesetzt. Während des Bebauungsplanverfahrens hat darüber hin- aus der Gesetzgeber aus den Obergrenzen des § 17 BauNVO nur noch Orientierungswerte gemacht. Somit re- agierte auch die Gesetzgebung darauf, dass die Ober- grenzen teilweise im innerstädtischen Bereich regelmäßig überschritten wurden. Darüber hinaus werden im Westen des Plangebietes neue Grünflächen festgesetzt. Diese grenzen direkt an bestehende Parkflächen an, welche den zukünftigen Be- wohnerinnen und Bewohnern zur Erholung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus werden die Innenbereiche von Autoverkehren freigehalten, welches zu einer Reduzie- rung der Lärmemissionen in Innenbereichen führt und so- mit weiterhin zu gesunden Wohnverhältnissen beitragen wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet gewahrt werden. 2.4 Alle Bedenken aus obigem Schreiben erhalten die Einwender aufrecht und bitten die Stadt Köln, diese nochmals sorgfältig zu prüfen und abzuwägen. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird im Nachgang zu diesem Schrei- ben erneut in das Abwägungsdokument eingestellt (siehe Lfd. Nr. 2.15 bis 2.29). 2.5 Die Einwender seien im Übrigen sehr überrascht, dass die IHK keine Stellungnahme abgegeben hat und auf dieses wichtige Gewerbe- und Bürogebiet einfach verzichtet. Kenntnisnahme Die IHK wurde im Verfahren mehrfach beteiligt und hat auch Stellungnahmen abgegeben. Zuletzt ging von der IHK eine Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung ge- mäß § 3 Abs. 2 BauGB ein. Im Abwägungsdokument zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum - 12 - / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Verfahrensschritt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird diese Stellungnahme unter der Lfd. Nr. 6 geführt. 2.6 Des Weiteren kritisieren die Einwender die freiwillige Verpflich- tung, nur 10 % der Wohnungen öffentlich gefördert zu bauen. Dieses sei viel zu wenig. Der Argumentation, die Angemessen- heitsprüfung hätte das ergeben, weil die hohen Abbruch- und Sanierungskosten vom Investor berücksichtigt werden müssten, dürfe so nicht gefolgt werden. Tatsache sei gewesen, dass die BlmA das Grundstück notge- drungen billiger verkauft hätte, um das Asbest-Problem in dem Hochhaus zu lösen. Nachdem über Jahre keine gewerbliche Nutzung gefunden wurde, hätte die Überlegung begonnen, hier Wohnungsbau zu errichten und damit hätte das Grundstück plötzlich wieder einen Wert. Dann hätte der heutige Vorhaben- träger das Grundstück wohl wissend erworben. Auch wenn der Rückbau dann nicht per Sprengung und zu normalen Kosten erfolgen konnte, sei ein enormer Wertzuwachs eingetreten. Bei der unterstellten Wohnfläche von ca. 60.000 qm mit 750 Woh- nungen sei alleine über die Preisentwicklung der möglichen Miet- und Verkaufspreise ein Mehrwert von rund 60 Mio. € ent- standen. Die Entwicklung der Bodenrichtwertkarte der Stadt Köln würde dies verdeutlichen. Aus diesem Grund müsse die Forderung bestehen bleiben, mindestens 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbau zu er- richten, ein Mehr wäre gemäß der Einwender auch vertretbar. nein Im Rahmen der Vorabstimmung zur Auslobung der Mehr- fachbeauftragung wurde die Anwendbarkeit des koopera- tiven Baulandmodells seitens der Stadt Köln untersucht. Dieses wurde im weiteren Verfahren auch noch einmal überprüft. Die durchgeführte Angemessenheitsprüfung kommt weiterhin zu dem Ergebnis, dass das kooperative Baulandmodell bei der Aufstellung des vorliegenden Be- bauungsplanverfahrens Nr. 67410/11, Mertener Straße, insbesondere aufgrund der hohen Abbruch- und Sanie- rungskosten nicht zur Anwendung kommt, dies auch un- abhängig von den von den Einwendern vorgetragenen Punkten. Die Investorin wird aber trotzdem freiwillig 10% der Ge- schossfläche Wohnen nach BauNVO für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorsehen. 2.7 Von besonderer Bedeutung sei der Nachweis, im Umgebungs- gebiet wären genug Kindergärten und Schulen, öffentliche Ein- richtungen, Einkaufsmöglichkeiten und ein Anschluss an den ÖPNV vorhanden. nein Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die entsprechenden Fachämter bezüglich der notwendigen Kindergärten und Schulen beteiligt. Nach intensiver Prü- fung wurde der Bedarf nach einer neuen Kita angemeldet, - 13 - / 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Das möge gemäß den Einwendern vielleicht geplant sein: „eine Straßenbahn auf der Bonner Straße, Grundschule in der Nähe, vielleicht auch ein Gymnasium, wo auch immer, aber das sind alles Pläne und keine Realitäten.“ Die langfristigen Probleme und Frust bei der Bevölkerung ent- stünden, wenn die notwendige Infrastruktur nicht zuerst ge- schaffen würde, bevor die Menschen in die Wohnungen einzie- hen. Die 750 Wohnungen würden mehr als eine 6-zügige KiTa erfor- dern, deren Freifläche im Übrigen deutlich zu klein sei, da helfe auch der Hinweis der Nähe zur Parkanlage nichts. Der Bedarf dürfte eher bei zwei KiTas sein, aber die Mathematik des Amtes für Kinder-Interessen würde den Bedarf erst berechnen, wenn die Kinder da und dann aber kein Grundstück mehr vorhanden seien. Die Lage der KiTa im Quartier sei ebenfalls als kritisch anzuse- hen, da der Hol- und Bring- Verkehr bei dieser Lage deutlich in das Wohnquartier hereingezogen würde und zunähme. diesem wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gefolgt. Die Bedarfsplätze sowie auch die dazugehörigen Freiflächen sind mit den Fachämtern abgestimmt. Ein neuer Bedarf an Schulen wurde unter Berücksichti- gung der im Umfeld bestehenden und geplanten Schulen nicht angemeldet. Auch die Lage der Kita wurde durch die Fachämter nicht bemängelt. Durch die geplante U-förmige Erschließung ist die Kita günstig erschlossen. Aufgrund ihrer Lage sind auch neben dem eigenen Freibereich die öffentlichen Grünflächen gut zu erreichen, ohne eine Straße queren zu müssen. 2.8 Aus der Begründung sei zu entnehmen, dass es im Plangebiet eine Nachbarschaftsvereinbarung zur Schallimmission gäbe. Diese müsste nach Ansicht der Einwender veröffentlicht werden und stelle sicherlich einen Grund dar, den Bebauungsplan so- fort anzugreifen, sollte er beschlossen werden. nein Die Nachbarschaftsvereinbarung stellt eine private Ver- einbarung zwischen der Investorin sowie den ansässigen Gewerbebetrieben dar. Diese ist somit nicht öffentlich. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden sämtliche notwendige Maßnahmen in Bezug auf die Lärmimmissio- nen verbindlich gesichert, sodass das Thema Lärm im Be- bauungsplanverfahren hinreichend berücksichtigt wurde. 2.9 Die Einwender weisen darauf hin, dass der Hinweis auf nur 41 Bäume und 9 Bestandsbäume im gesamten Plangebiet mit nein Zuerst ist anzumerken, dass die Berechnung der Einwen- der nicht korrekt ist. Die Einwender beziehen sich mit den - 14 - / 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 168.000 qm rechnerisch pro 4.000 qm einen Baum ergebe. Dies passe aus ihrer Sicht nicht in den Stadtteil. 41 anzupflanzenden bzw. 9 zu erhaltenden Bäumen aus- schließlich auf die festgesetzten Bäume im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet. Dabei wird übersehen, dass innerhalb dieser Gebiete die Ausgleichsflächen A2 und A3 liegen. Innerhalb dieser Flächen sind zusätzlich weitere 8 Bäume zu pflanzen. Darüber hinaus beziehen die Einwender in die Bezugsfläche das gesamte Plange- biet mit ein, also inklusive der Verkehrsflächen, dem Son- dergebiet, den Gewerbegebieten und den Grünflächen. Die dortigen umfangreichen Baumfestsetzungen werden bei der Berechnung der Einwender nicht berücksichtigt. So weist das allgemeine Wohngebiet mit dem Mischge- biet insgesamt eine Größe von ca. 3,37 ha auf anstatt der von den Einwendern angesetzten 16,8 ha. Bei dem von den Einwendern gewählten Ansatz mit der richtigen Baumanzahl sowie der richtigen Bezugsfläche ergäbe sich demnach eine rechnerische Baumpflanzung von ei- nem Baum je knapp 700 qm. Die Festsetzungen sind auch mit den jeweiligen Fachämtern der Stadt Köln abge- stimmt und werden als angemessen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse angesehen. Des Weiteren ist dabei anzumerken, dass die nun vorge- sehene Planung eine deutlich umfangreichere Begrünung aufweist als der aktuelle Bestand. Demnach verbessert sich die Situation innerhalb des Plangebietes. 2.10 Die Einwender bemängeln, dass die Tiefgaragen nur mit 60 cm Erdüberdeckung überschüttet würden, dies sei definitiv zu we- nig. Des Weiteren sollen Bäume mit Auffüllungen in das Ge- lände hineinmodelliert werden, welches in der Praxis jedoch nicht funktionieren würde. nein Eine Überdeckung der Tiefgarage mit einer 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drain- schicht entspricht den aktuellen Standards der Stadt Köln. Des Weiteren ist gemäß den Festsetzungen bei der An- pflanzung von Bäumen die Vegetationstragschicht mit ei- ner Stärke von mindestens 150 cm für Bäume 1. Ordnung sowie von mindestens 120 cm für Bäume 2. Ordnung auf - 15 - / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung einer Fläche von mindestens 5 x 5 m zu modellieren. Diese Vorgaben entsprechen ebenfalls den Standards der Stadt Köln und ermöglichen dem Baum ein dem Standort angemessenes Wachstum. 2.11 Den Einwendern fehle eine Festlegung von Ausstattungsdetails für die Architektur und die Außenanlagen, diese müssten in dem Bebauungsplanentwurf aufgezeigt werden und im städte- baulichen Vertrag festgeschrieben werden. Ansonsten könne willkürlich gebaut werden. nein Bei der Erstellung des Bebauungsplanes handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan. Die wesentlichen Grundzüge des Wettbewerbsergebnisses werden u.a. durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflä- chen, der Höhen- und Dichtewerte sowie die gestalteri- schen Festsetzungen und die Begrünungsfestsetzungen hinreichend festgesetzt. Im Zuge der Genehmigungspla- nung sind dann die finalen Planungen vorzunehmen. 2.12 Das Fazit der Einwender: Grundsätzlich sollte dieses Grund- stück nicht als Wohnstandort dienen. Für Büro-, Hotel- oder Ge- werbebauten sei es optimal erschlossen. nein Das Ziel des Bebauungsplanes besteht darin, eine städte- bauliche Neuordnung der Flächen der ehemaligen Deut- schen Welle und der Firmen Leybold und Inficon unter der Wahrung der nachbarschaftlichen Interessen zu erreichen sowie den Standort des Rundfunkbetriebs zu sichern. Mit diesem Bebauungsplan sollen planungsrechtliche Voraus- setzungen zur Entwicklung eines Wohngebietes im nord- östlichen Bereich, eines Mischgebietes und einer Kita im zentralen Bereich und eines Gewerbegebietes im südli- chen Bereich geschaffen werden. Mit der Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes sowie des Mischgebietes im Norden des Plangebietes wird insbesondere der aktuellen Wohnungsknappheit in Köln Rechnung getragen. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens konnte der Nachweis er- bracht werden, dass gesunde Wohnverhältnisse im Plan- gebiet bestehen. Die Stadt Köln hält daher an der Auswei- sung eines allgemeinen Wohngebiets sowie eines Misch- gebietes für den nördlichen Teil des Plangebietes fest. - 16 - / 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2.13 Wohnungsbau müsse durch echte Schallschutzmaßnahmen geschützt werden, entweder durch entsprechende Gebäude mit anderer Nutzung oder durch echte Schallschutzwände. nein Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens konnte nach- gewiesen werden, dass der Schallschutz gemäß den rechtlichen Vorgaben erbracht wird. So wird an den west- lichen und südlichen Rändern zur Planstraße A bzw. B hin eine Lärmschutzbebauung vorgesehen. Mit den getroffe- nen bedingten Festsetzungen zur Baureihenfolge und den festgesetzten Mindesthöhen werden darüber hinaus die Innenbereiche vor dem Gewerbelärm geschützt. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie eine Lärmschutzwand kön- nen aus stadtgestalterischen Gründen zum allgemeinen Wohngebiet und zum Mischgebiet nicht errichtet werden, sodass passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich wer- den. 2.14 Gemäß den Einwendern müsste die bei „echten Schallschutz- maßnahmen“ dann eventuelle mögliche Wohnbebauung durch- mischt sein mit einem großen Anteil an öffentlich geförderten Wohnungen, Einkaufsmöglichkeiten und stadtteilnahen Dienst- leistungen. Die Einwender schlagen diesbezüglich 300 Woh- nungen mit vielleicht auch Einzelhaustypen vor. Dann sei auch die geplante Kita mit einer größeren Außenfläche groß genug. Die Lage der Kita solle aber auf alle Fälle verändert werden. nein Bezüglich der Schallschutzmaßnahmen wird auf die vor- stehenden Abwägungspunkte 2.3 und 2.13, bezüglich des geförderten Wohnungsbaus auf Punkt 2.6 verwiesen. Be- züglich der Wohneinheiten wird grundsätzlich auf Punkt 2.3 verwiesen. Darüber hinaus widerspricht die Errichtung von Einzelhaustypen in innerstädtischen Wohnbereichen einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Bezüg- lich der Kita wird auf den Abwägungspunkt 2.7 verwiesen. 2.15 Schreiben vom 05.09.2016 [dieses Schreiben war bereits Teil der Beratungsunterlagen des Stadtentwicklungsausschusses vom 30.03.2017, wird aber auf- grund der hier zu bewertenden Stellungnahme erneut einge- stellt – siehe Lfd. Nr. 2.4 dieses Dokuments.] Hinweis, dass die Gesellschaft Eigentümer des Bürohauses Bonner Straße 484 – 486, 50968 Köln ist. Kenntnisnahme entfällt - 17 - / 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2.16 Beim Erwerb des Bürohauses war der Gesellschaft bewusst, dass die „Deutsche Welle“ hier nicht auf Dauer ihren Firmensitz haben wird, jedoch war der Stellungnehmer davon ausgegan- gen, dass hier langfristig eine eher gewerbliche, als eine woh- nungswirtschaftliche Nutzung stattfinden würde. Kenntnisnahme Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stellungneh- mer von einer gewerblichen Entwicklung der Fläche aus- gegangen ist. Entsprechende gewerbliche Entwicklungen wurden seitens der Plangeberin nicht verbindlich darge- legt. 2.17 Hinweis, dass mit der Umnutzung des direkt links neben dem Haus liegenden, ehemaligen „Bonhotels“ in ein Flüchtlingsheim der Stellungnehmer schon insoweit erheblich geschädigt wor- den sei, als die Mieter des Hauses der Gesellschaft ihre Besu- cher gerne in diesem Hotel untergebracht hatten und jetzt keine wirkliche Alternative in der Nähe aufzufinden sei. Kenntnisnahme Im MI und GE Gebiet sind Hotelnutzungen zulässig. 2.18 Kritik, dass sich die Wohnbebauung, wie sie derzeit geplant ist, noch eher an den Bürostandort heranrückt, so dass die Frage aufgeworfen wird, welche Entwicklung sich insgesamt für die- ses Viertel ergeben wird. Kenntnisnahme Eine Beeinträchtigung der Büronutzung durch die vorge- sehene Wohnnutzung ist nicht erkennbar. 2.19 Der Stellungnehmer hat der Zeitung entnommen, dass auch die „Oerlikon Leybold Vacuum GmbH“ in Betracht zieht, den Stand- ort aufzugeben, um hier ebenfalls eine Wohnbebauung vorzu- sehen. Insofern besteht die Vorstellung, dass mit der Oerlikon Interessensgleichheit besteht, da diese bei der Veräußerung des Standortes und einer ebenfalls angedachten Wohnbebau- ung einen erheblichen Mehrwert erzielen würde. Kenntnisnahme Im Bebauungsplan ist vorgesehen, den Standort zu si- chern und als Gewerbegebiet festzusetzen. Selbst bei ei- ner Aufgabe des Standortes würde das angedachte Pla- nungsrecht nach einem Satzungsbeschluss weiterhin Be- stand haben, so dass auch dann in diesem Bereich ein Gewerbegebiet festgesetzt wäre. 2.20 Der Stellungnehmer ist aus folgenden Gründen gegen die Ent- wicklung von Wohnbebauung: - Marienburg, Bayenthal, Raderthal und Raderberg hätten in die letzten Jahre zunehmend gewerbliche Mieter ver- loren („Deutscher Städtetag“, „BDI“ und viele mehr). Die nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Plangebiet selbst und im Umfeld besteht auch nach Umsetzung der Pläne wei- terhin eine Durchmischung verschiedener Nutzungen. - 18 - / 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Qualität des Standortes sei u. a. dadurch geprägt gewe- sen, dass hier eine gute Durchmischung vorhanden ge- wesen sei. Daher sollte eine Sicherung des gewerbli- chen Standortes und darüber hinaus aus Expansions- möglichkeiten für innovative Branchen, wie z.B. Medien- unternehmen vorgesehen werden, um diesen sehr gut gelegenen Standort für Gewerbe und Büros nicht wirk- lich in einen Wohnungsstandort zu transformieren. Darüber hinaus ergibt sich in dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher Bedarf von insgesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE), davon 9.550 WE in Ein- und Zweifamilienhäusern und 42.550 WE in Mehrfamilienhäu- sern. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es daher, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung o- der als Wohneigentum – bereit zu stellen. - Seit die Aufgabe der gewerblichen Nutzung am Standort begonnen hat, setzt sich diese in der angrenzenden Umgebung fort. Der Stellungnehmer hält dieses nicht für erstrebenswert. Wenn das Bürohaus von der Wohnbe- bauung eingeschlossen würde, könne dieses sicherlich nicht langfristig mehr gehalten werden, da die Mieter ei- nen solchen Solitärstandort verständlicherweise nicht fa- vorisieren. nein Es wird auf die Stellungnahme der Verwaltung zum vor- stehenden Spiegelstrich verwiesen. Darüber hinaus er- folgt im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens die Si- cherung der beiden gewerblichen Standorte im Süden den Plangebietes (Leybold und Inficon). - Die dem Stellungnehmer bekannte Planung versuche mit Schallschutzgrundrissen zum Deutschlandfunk, zum Raderberggürtel und Richtung „Oerlikon Leybold“ ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. Schallschutzgrund- risse würden aber bedeuten, dass hier überall Fenster vorhanden sein würden, die man nicht öffnen kann. Die Ansichten solcher Fassaden seien sehr eintönig und würden aufgrund ihrer Größe eher an Gefängnisbauten erinnern. Ohne durchgesteckte, zweiseitige belichtete Wohnungen, mit Fenstern auf beiden Seiten, die auch zu öffnen sind, scheinen die Grundrisse für Familien überhaupt nicht realisierbar. Eine weniger dichte Block- nein Es wird auf die Lfd. Nr. 2.3 dieses Abwägungsdokumen- tes verwiesen. - 19 - / 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung randbebauung mit Bürogebäuden ergäbe nach Ein- schätzung des Stellungnehmers wesentlich mehr Sinn – Wohngebäude im Inneren seien denkbar. - Es wird kritisch gesehen, dass auf dem Grundstück 700 Wohnungen entstehen sollen. Hierfür könne keine Infra- struktur nachgewiesen werden. Es stelle sich die Frage, wo die Kinder in die Kindergärten gehen sollten (ein Kin- dergarten sei sicherlich nicht ausreichend), wie der Grundschulbedarf gedeckt würde und auf welche weiter- führenden Schulen die Kinder gehen sollten. nein Aus Sicht des Amt IV/2 „Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklung“ ist die neu geplante Kita ausreichend. Mit dem geplanten Bau einer Grundschule an der Gaede- straße in Marienburg werden auch die Grundschulplätze als ausreichend angesehen. Für die weiterführenden Schulen wurden vom Fachamt keine Bedenken angemel- det. - Es wird kritisiert, dass der Standort keinerlei geeignete Einkaufsmöglichkeiten, kein Restaurant, keine Cafés und sonstiges ausweisen würde. Allein der Wegfall des Restaurants im „Bonhotel“ täte dem Stellungnehmer sehr weh. Alternativen gäbe es nicht, deshalb sollten diese Umstände in der Planung berücksichtig werden. teilweise Teile des Plangebietes werden als Mischgebiet ausgewie- sen. Demnach ist die Ansiedlung von Cafés, Restaurants etc. zulässig. Einzelhandelsnutzungen im größeren Um- fang sollen aufgrund des Einzelhandels- und Zentrenkon- zeptes der Stadt Köln nicht ermöglicht werden. Darüber hinaus bestehen in direkter Umgebung des Plangebiets ein REWE Markt sowie das Restaurant „Zum Biergarten“ an der Bonner Straße. Im weiter südlich gelegenen Quar- tier Reiterstaffel wurde im Dezember 2016 ein weiterer Lebensmittelmarkt (HIT) eröffnet. 2.21 Es wird angeregt, das Planungskonzept noch einmal zu ändern. Der Schwerpunkt der Bebauung sollte weiterhin auf einer ge- werblichen Nutzung liegen. Einen Anteil von ca. 30 % Woh- nungsbau wird für vertretbar gehalten, hier reiche auch von der Kapazität her eine Kindertagesstätte. nein Der Anregung wird nicht gefolgt. Auf die Ausführungen zum Punkt 2.20 wird verwiesen. 2.22 Anregung, dass die geplante Bebauung Einkaufsmöglichkeiten, Restaurant und Cafés vorsehen soll. Ansonsten verkäme das Viertel zu einer reinen Schlafstadt und die Bewohner würden in teilweise Es wird auf die Lfd. Nr. 2.20, insbesondere letzter Spie- gelstrich verwiesen. - 20 - / 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Umgebung vergeblich nach einer entsprechend lebendigen Infrastruktur suchen. 2.23 Anregung der Integration eines Hotels in die gewerblichen Neu- bauten nein Gemäß den geplanten Festsetzungen ist in den Misch- sowie den Gewerbegebieten die Entwicklung eines Hotels zulässig. 2.24 Anregung, im B-Plan festzusetzen, dass auf dem Gelände der „Oerlikon Leybold Vacuum GmbH“ keine Wohnbebauung mög- lich ist. ja Für die bereits im Bestand gewerblich genutzten Bereiche der Firmen Leybold und Inficon ist entsprechend der Dar- stellung des Flächennutzungsplanes sowie im Einverneh- men mit den genannten Betrieben die Festsetzung eines Gewerbegebiets vorgesehen. Mit Ausnahme der gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnun- gen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Be- triebsinhaber und Betriebsleiter sind innerhalb von Gewer- begebieten keine Wohnungen zulässig. 2.25 Hinweis, dass die Mieter des Bürohauses des Stellungnehmers und deren Mitarbeiter aufgrund der weiteren Entwicklungen am Standort stark sensibilisiert sind. Die Umgestaltung der Bonner Straße mit einer Verengung auf zwei Fahrspuren und die Neu- schaffung einer Straßenbahnlinie werden insgesamt kritisch ge- sehen. Kenntnisnahme Im Rahmen des B-Plan-Verfahrens, insbesondere des Verkehrsgutachtens werden die Umplanungen der Bonner Straße berücksichtigt. 2.26 Mit den Umbaumaßnahmen und der neuen Bebauung im hinte- ren Viertel verbundenen Lärm ließen viele Mieter befürchten, dass hier ein weiterhin vernünftiges Arbeiten nicht möglich sein würde. Von daher wird es für notwendig erhalten, auch während der Baumaßnahme Schallschutzmaßnahmen durchzuführen. Kenntnisnahme In der Tat ist während der Bauphase mit Lärmbelästigun- gen zu rechnen, diese müssen sich jedoch im gesetzli- chen Rahmen bewegen und sind darüber hinaus zeitlich begrenzt. - 21 - / 22 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2.27 Von großer Bedeutung sei auch die Frage der Mieter nach be- zahlbarem Wohnraum, sollte hier die geplante Wohnbebauung geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund wird um Bestäti- gung gebeten, dass hier mindestens 30 % öffentlich geförderter Wohnungsbau entstehen wird. Nein Es wird auf die Lfd. Nr. 2.20, insbesondere letzter Spie- gelstrich verwiesen. 2.28 Hinweis, dass davon ausgegangen wird, dass allen Bewohnern und Nutzern des Viertels durch eine umfassende und sachver- ständige vorzunehmende Aufklärungsarbeit die Angst genom- men wird, dass bei der Sprengung des Gebäudes Asbest in die Umwelt gelangen könnten. Kenntnisnahme Mittlerweile wurden die Bestandgebäude zurück gebaut. Auf eine Sprengung wurde dabei verzichtet. 2.29 Es wird darum gebeten, die Anregungen mit aller Sorgfalt abzu- wägen und dann in dem Sinne des Stellungnehmers zu ent- scheiden. Kenntnisnahme Die Anregungen werden Teil des Abwägungsmaterials des Rates der Stadt Köln, welcher im Zuge eines evtl. Satzungsbeschlusses über die Anregungen entscheiden wird. 3 3.1 Schreiben vom 11.11.2021 Eine eingehende Prüfung des CDU-Ortsverbandes Bayent- hal/Marienburg kommt zwingend zu dem Ergebnis, dass gegen den Teil des vorliegen Bebauungsplanentwurfs Mertener Straße durchgreifende Bedenken bestünden, der die Festsetzungen des Allgemeinen Wohngebiets beinhaltet. Diese Bedenken be- gründeten sich unter Berücksichtigung und Abwägung der Ge- samtumstände daraus, dass hier eine übermäßige Verdichtung des Plangebietes vorläge. Bei der Beurteilung, ob eine noch vertretbare Verdichtung vor- läge, sei zum einen auf die Vorgaben des Gesetzgebers und zum anderen auf die Besonderheiten des Plangrundstücks ab- zustellen. nein Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um ein wohl durchdachtes und aufeinander abgestimmtes städtebauli- ches Konzept. Es hat eine Mehrfachbeauftragung in Form eines zweistufigen Wettbewerbsverfahrens stattgefunden, an dem fünf Planungsteams aus Deutschland, Holland und der Schweiz teilgenommen haben. In der Jurysitzung am 03.06.2015 wurde der Entwurf des Teams ASTOC Architects and Planners (Köln) mit Urbane Gestalt Johannes Böttger (Köln) als Grundlage für die weiteren Planungsschritte einstimmig ausgewählt. - 22 - / 23 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Der Gesetzgeber sähe bei einem WA Gebiet eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 1,2 vor. Der Bebauungsplan sähe hingegen eine GRZ von 0,5 vor, was eine 25% Überschreitung der be- baubaren Fläche bedeuten würde. Zudem sähe der Bebau- ungsplan eine GFZ von 2,6 vor, mithin solle die sonst zulässige Geschossfläche mehr als verdoppelt werden. Die GFZ bei Ge- werbegebieten gäbe der Gesetzgeber grundsätzlich mit 2,4 vor. Schon dies mache deutlich, welch enorme Überschreitung der vom Gesetzgeber definierten Zielvorgaben vorläge. Der Gesetzgeber hätte die erforderliche Abstandsfläche von 0,8 auf 0,4 verringert, um den Erfordernissen nach Schaffung von zusätzlichem Wohnraum gerecht zu werden. Der vorliegende Bebauungsplan reduziere die notwendige Abstandsfläche nun noch weiter auf 0,3. Die Besonderheit des geplanten Wohngebiets läge darin, dass es im Westen von dem Hochhaus des bestehenden Rundfunk- betriebs mit einer Höhe von mehr als 140 Metern und im Süden durch das Gewerbegebiet, welches durch die Fa. Oerlikon ge- prägt wird, eingerahmt wäre. Damit es angesichts der Be- standsbebauung, wobei insbesondere den Auswirkungen des Hochhauses im Westen Rechnung zu tragen sei, nicht zu einer Ghettobildung kommt, sei es unabdingbar erforderlich, dass die GRZ mit 0,4 festgesetzt und die Abstandsflächen von 0,4 einge- halten würde. Eine GFZ von allenfalls 1,8 bis 2,0 erscheine als vertretbar. In der Begründung des Bebauungsplans würde zutreffend da- rauf hingewiesen, dass die Schaffung von neuem Wohnraum in Köln zwingend erforderlich sei, um den gegenwärtigen und zu- künftigen Bedarf an Wohnung decken zu können. Genauso Bei der Planung handelt es sich um die Konversion einer innerstädtischen Fläche im Rahmen der nachhaltigen In- nenentwicklung. Die Verwirklichung von 700 bis 750 Wohneinheiten im Plangebiet folgt dem Ziel, dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Sie setzt den Grundsatz des Städte- baurechts um, dass der Innenentwicklung der Vorzug vor der Außenentwicklung zu geben ist. Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungs- wachstums mit einem Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöh- ten Nachfrage nach Wohnraum ist die städtebauliche Dichte gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspolitischen Ziel ge- schuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit zu stellen. Der Wohnungsbedarf beläuft sich aktuell auf 66.000 Wohneinheiten (WE) für den Zeitraum 2015-2029. Die Deckung des Wohnraumbedarfs erfordert die vorge- sehene Dichte der Bebauung. Die mit dem Bebauungsplan verfolgte Dichte ergibt sich aus der Umsetzung des Siegerentwurfes des städtebauli- chen Wettbewerbs. Mit der Festsetzung der GRZ von 0,5 im allgemeinen Wohngebiet (statt einem Orientierungs- wert von 0,4 gemäß § 17 BauNVO) und einer GFZ von 2,6 bzw. 2,9 (statt einem Orientierungswert von 1,2 ge- mäß § 17 BauNVO) werden auch keine unüblichen Dich- tewerte im innerstädtischen Bereich festgesetzt. Während des Bebauungsplanverfahrens hat darüber hinaus der - 23 - / 24 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung wichtig wie die Schaffung von neuem Wohnraum sei es, künf- tige soziale Brennpunkte zu verhindern, wie sie in Chorweiler o- der in Meschenich mit dem „Kölnberg“ vorgefunden werden könnte. Diese Projekte seien einst bei ihrer Realisierung gefei- ert worden, in der Folgezeit stürzten sie jedoch ab. Da man aus Fehlern lernen soll, müsse aus diesem Grunde bei größeren Vorhaben die Forderung im Vordergrund stehen, dass die An- forderungen an ein soziales und gesundes Wohnen erfüllt wür- den. Es ginge um die Schaffung von Wohnraum, der auch noch in dreißig Jahren akzeptiert und nachgefragt würde. Dies kann hier jedoch nur erreicht werden, wenn GRZ und GFZ wie gefor- dert verändert und die Abstandsflächen von 0,4 eingehalten würden. Gesetzgeber aus den Obergrenzen des § 17 BauNVO nur noch Orientierungswerte gemacht. Somit reagierte auch die Gesetzgebung darauf, dass die Obergrenzen teilweise im innerstädtischen Bereich regelmäßig überschritten wurden. Auch für die festgesetzte verringerte Abstandsflächentiefe von 0,3 H (statt 0,4 H) im allgemeinen Wohngebiet, im Mischgebiet sowie im Sondergebiet zur festgesetzten öf- fentlichen Verkehrsfläche mit der Bezeichnung Plan- straße A konnte im Bebauungsplanverfahren der Nach- weis erbracht werden, dass die gesunden Wohnverhält- nisse gewahrt bleiben. Diesbezüglich ist auch anzumer- ken, dass die entsprechende Festsetzung nur für die ge- nannten Bereiche zur Planstraße A gilt. Bei den weit über- wiegenden Teilen des Allgemeinen Wohngebietes, des Mischgebietes sowie des Sondergebietes gilt als Maß der Tiefe der Abstandsfläche demnach weiterhin 0,4 H. Der Anregung, die GRZ sowie die GFZ zu reduzieren so- wie die Abstandsflächentiefe im Sondergebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet zur festge- setzten Planstraße A bei 0,4 zu belassen, wird demnach nicht gefolgt. 3.2 Abschließend regen wir angesichts von Klimakrise und dem an- gestrebten Umstieg vom PKW auf das Fahrrad die Schaffung von 750 barrierefrei zu erreichenden Fahrradstellplätzen und die Errichtung von Ladestellen für Elektrofahrräder an. Bei der Schaffung von 540 bis 600 Wohnungen ist es nämlich zwin- gend erforderlich, eine ausreichende Stellfläche für Fahrräder vorzuhalten, wobei auch genügend Stellmöglichkeiten für Las- tenfahrräder berücksichtigt werden sollten. Kenntnisnahme Im Rahmen der Genehmigungsplanung werden ausrei- chend Fahrradstellplätze, auch für Lastenfahrräder, vor- gesehen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist auch der not- wendige Bedarf an Ladestellen für Elektrofahrräder zu er- mitteln. - 24 - / 25 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4 4.1 Schreiben vom 15.11.2021 (identischer Einwender zur Lfd. Nr. 1) Der Einwender ist ein öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstal- ter in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Funkhausgrundstück des Einwenders ist und soll auch zukünftig als "SO Rundfunkanstalten" festgesetzt sein. Für den Einwender ist es von erheblicher Bedeutung, dass es zu- künftig seinem staatsvertraglichen Auftrag als öffentlich-rechtli- cher Rundfunksender in der bisherigen Form nachkommen kann. Das betrifft einerseits die umfängliche Möglichkeit eines Rund- funkbetriebs und andererseits mögliche Betriebsbeschränkun- gen durch von dem Rundfunkbetrieb ausgehende und auf die- sen einwirkende Emissionen bzw. Immissionen. Vor diesem Hintergrund werden zu dem Entwurf folgende Anre- gungen vorgetragen: Kenntnisnahme Kenntnisnahme 4.2 1. Textliche Festsetzung zur Art der Nutzung des SO Rund- funkanstalten Die Zweckbestimmung des „SO Rundfunkanstalten" wird in der textlichen Festsetzung unter Nr. 1.4 c) „Bestimmungen über die Art der Anlagen (§ 1 Abs.9 und § 11 BauNVO)" definiert. Die ersten drei Spiegelstriche definieren ausdrücklich, dass die Nut- zungen im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb stehen. Rundfunkbetrieb wird definiert als „die Herstellung, die Durch- führung und die Verbreitung von Rundfunk". Der vierte Spiegel- strich führt als Beispiele für solche Nutzungen im Zusammen- hang mit dem Rundfunkbetrieb Sende- und Konzertsäle, Lager, Archive, Werkstätten und Mitarbeiterversorgung auf. Damit wird klargestellt, dass auch diese Nutzungen im Zusammenhang mit ja Auf die Lfd. Nr. 1.5 dieses Dokuments wird verwiesen. - 25 - / 26 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung dem Rundfunkbetrieb stehen. Der letzte Satz enthält eine Ein- schränkung. Er lässt alle diese Nutzungen nur zu, wenn sie im Zusammenhang mit dem Sendebetrieb der Rundfunkastalt ste- hen. Worin sich Sendebetrieb und Rundfunkbetrieb unterschei- den, bleibt unklar. Der Einwender hat bereits mit E-Mail vom 11.09.2021 und Schreiben vom 13.10.2021 darauf hingewie- sen, dass diese Festsetzungen nachbesserungsbedürftig sind. Sie sind unklar und enthalten eine Einschränkung. Der letzte Satz kann so verstanden werden, dass eine Nutzung, beispielsweise des Konzertsaals, nur zulässig ist, wenn diese untrennbar mit einer Sendung, also einer Übertragung des Kon- zerts in Verbindung stünde. Dann wären dort weder Veranstal- tungen wie Konzerte, die nicht übertragen werden, noch Auf- zeichnungen oder Einspielungen durch Dritte mög lich. Dies sind jedoch Nutzungsmöglichkeiten, die Rundfunkanstalten typi- scherweise anbieten müssen. Gemäß § 29 des Deutschlandra- dio-Staatsvertrags wird die Körperschaft aus Mitteln des Rund- funkbeitrags finanziert und deckt im Übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen. Dazu zählen auch die Einnahmen aus Randnutzungen. Typische Fälle sind die Vermietung von technischen Geräten und Produktionsinfrastruktur oder die Sen- der- bzw. Standortmitbenutzung durch Dritte. Diese Nutzungen sind nicht unmittelbar mit dem Sendebetrieb verbunden, dienen jedoch seiner Finanzierung. Die rechtliche Grundlage der Rand- nutzung folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht (§ 1 Abs. 2 Deutschlandradio-Staatsvertrag) sowie dem Gebot der Wirt- schaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Deutsch- landradio-Staatsvertrag; zur Randnutzung, Boysen/Ebhardt in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. (2018) § 13 RStV, Rn. 97 ff.). Anregung: - 26 - / 27 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Um dies auch zukünftig zu gewähren, regt der Einwender die Streichung des Nachsatzes "Sämtliche Nutzungen müssen im Zusammenhang mit dem Sendebetrieb der Rundfunkanstalten stehen" an. Der Einwender hält diese Streichung für zwingend, um seinen öffentlichen Auftrag entsprechend den Vorgaben des Staatsvertrags erfüllen zu können. 4.3 2. Lärmimmissionen Kindertagesstätte Bereits am 13.10.2021 hat der Einwender unter Verweis auf die Abstimmung zwischen den Schallgutachtern ADU Cologne Institut für Immissionsschutz GmbH und Kohn Berater & Ingeni- eure GmbH & Co. KG darauf hingewiesen, dass die bisher für die Nordseite der Kindertagesstätte ermittelten und der Planung zugrunde gelegten Beurteilungspegel von 58 dB(A) tags zu niedrig sind. Das dem Planentwurf zugrunde liegende Gutach- ten von ADU 2021 lässt den Betrieb einer Kehrmaschine und von Wechselcontainern unberücksichtigt und setzt für die Ver- siegelung sowohl auf dem Grundstück des Einwenders als auch auf dem KiTa-Gelände ein zu ca. 50% versiegeltes Gelände an. Nach Abstimmung der Gutachter sind in das der Planung zu- grundeliegende Berechnungsmodell ADU 2021 die Kehrma- schine und die Wechselcontainer sowie eine vollständige Ver- siegelung des Grundstücks des Einwenders einzuarbeiten. Un- ter diesen Annahmen kann ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) tags für Mischgebiete nur dann eingehalten werden, wenn das Grundstück zwischen dem Sondergebiet und der KiTa zu maxi- mal 50% mit zum Beispiel Rasengittersteinen versiegelt wird. Die Abstimmung der Gutachter wird als Anlage beigefügt. Um dies sicherzustellen, ist es erforderlich, für den Bereich süd- lich des "SO Rundfunkanstalten" eine Festsetzung im Bebau- ungsplan zu treffen, dass auf diesen Flächen der Versiege- ja Auf die Lfd. Nr. 1.2 dieses Dokuments wird verwiesen. - 27 - / 28 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung lungsgrad maximal 50 % betragen darf. Dabei ist es nicht zuläs- sig, dass der Versiegelungsanteil von 50% über eine zusam- menhängende Fläche geschaffen wird. Die nicht versiegelte Fläche ist zu begrünen. Für den Fall, dass befahrbare oder be- gehbare Flächen vorgesehen sind, sind diese z. B. mit Rasen- gittersteinen oder vergleichbaren Bodenbelägen auszustatten. Bisher sieht die textliche Festsetzung des Bebauungsplans un- ter Nr. 6 a) nur vor, dass oberirdische Stell- und Parkplätze so- wie Zufahrten und Zuwege innerhalb der Fläche für den Ge- meinbedarf mit einem wasserdurchlässigen Belag auszubilden sind. Dies genügt nicht, um einen maximalen Versiegelungs- grad von 50 % sicherzustellen. Anregung Der Einwender regt an, den Bebauungsplan entsprechend zu ergänzen. Es soll gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als sonstige technische Vorkehrung zur Vermeidung von schädlichen Um- welteinwirkungen durch Geräusche festgesetzt werden, dass in dem gelb gekennzeichneten Bereich Versiegelungen auf 50% der Fläche zulässig sind und nur mit Rasengittersteinen oder vergleichbaren Bodenbelägen durchgeführt werden dürfen. 4.4 3. Erschütterungen Der Einwender hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Be- trieb der Rundfunkanstalt außerordentlich empfindlich gegen- über Erschütterungsimmissionen ist. Durch die Planstraße A wird zukünftig ein Teil des Schwerlastverkehrs fahren, der durch im Plangebiet bereits vorhandene und zukünftige ge- werbliche Nutzungen ausgelöst wird. Die Schwingungstechni- sche Stellungnahme (I.B.U. vom 01.12.2020, S. 11 f.) benennt deswegen eine Reihe von Maßnahmen zum Schutz vor Er- schütterungsimmissionen (Fahrbahnbelag mit glatter, ebener Oberfläche aus Asphalt, keine Pflasterung oder Betonfahrbahn nein Durch das I. B. U. Ingenieurbüro für Schwingungs-, Schall- und Schienenverkehrstechnik GmbH, Essen er- folgte im Bebauungsplanverfahren eine „Beurteilung der Schwingungseinwirkungen aus der geplanten Straße in Achse 100 – Teil 4: Beurteilung der durch Körperschallü- bertragung entstehenden Schallimmissionen“ (Stand: 21.07.2021) im Hinblick auf die Vorgaben der DIN 15996 Bild- und Tonbearbeitung in Film-, Video- und Rundfunk- betrieben – Grundsätze und Festlegungen für den Ar- beitsplatz. Im Vorfeld dieser Beurteilung wurden bereits - 28 - / 29 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung mit Fugen, keine Einbauten, Vorgaben zum Straßendamm und zu Winkelstützwänden, Höchstgeschwindigkeit der LKW von 30 km/h). Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanent- wurfs (S. 48 f.) werden die vorgeschlagenen Minderungsmaß- nahmen bei der Herstellung der Erschließungsanlage vollum- fänglich berücksichtigt. Eine gutachterliche Bewertung der Schwingungseinwirkungen des Schwerlastverkehrs auf den be- sonders empfindlichen Kammermusiksaal, das Hörspielstudio und Sendestudios des Einwenders kommt ebenfalls zu dem Er- gebnis, dass es durch eine neue Straße mit ebener, glatter Oberfläche zu keiner Verschlechterung im Hinblick auf die Schwingungsübertragungen komme. Die Begründung des Be- bauungsplanentwurfs (S. 49) führt dazu aus, dass im Rahmen eines Erschließungsvertrags sichergestellt werde, dass eine glatte, ebene Oberfläche umgesetzt werde. Für den Einwender ist es von existentieller Bedeutung, dass der Rundfunkbetrieb ungestört ablaufen kann. Deswegen regt der Einwender an, den Schwerlastverkehr in der Planstraße A aus Gründen des Erschütterungsschutzes vollständig auszuschlie- ßen. Gemäß § 9 Abs.1 Nr. 11 Var. 2 BauGB können im Bebau- ungsplan Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Darunter fallen auch verkehrsberuhigte Be- reiche nach § 45 StVO (VGH Mannheim, Urt. v. 29.01. 2009-5 S 149/08, juris Rn. 43; Schröter/Möller in Schröter, BauGB, 9. Aufl. (2019), § 9 Rn. 74). Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO sind zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit Maßnahmen mög- lich, die nicht verkehrsbedingt, sondern aus allgemeinen Sicher- heitsgründen erforderlich sind. Dies ist im Einzelfall auch zum Schutz vor durch Schwerlastverkehr hervorgerufenen Erschüt- terungen möglich (Hühnermann in Burmann/Heß/ Hühner- mann/Jahnle, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. (2020), § 45 StVO, Rn. 9c; BVerwG, Urt. v. 26.09.2002-3 C 9/02, juris Rn. 9 mit Datum vom 13.05.2020 (Schwingungstechnische Stel- lungnahme auf Basis einer Ortsbesichtigung und vorge- legter Planunterlagen) und 01.12.2020 (Schwingungs- technische Stellungnahme auf Basis einer Ortsbesichti- gung und vorgelegter Planunterlagen) Einschätzungen des Ingenieurbüros getroffen. Aus der zuletzt vorgelegten Beurteilung der Schwingungs- einwirkung zu der geplanten Straße entlang der Achse 100 des Ingenieurbüros I.B.U. vom 21.07.2021 ergibt sich, dass die prognostizierten Erschütterungseinwirkun- gen insgesamt unter den Vorbelastungen, die auf die Lie- genschaft des Einwenders einwirken, bleiben, wenn die Fahrgeschwindigkeit für LKWs auf 30 km/h im Bereich der Planstraße A beschränkt wird, ohne das weitere bautech- nisch, konstruktive oder organisatorische Maßnahmen er- griffen werden. Aus dem Umstand, dass bereits durch die Vorbelastung die – ohnehin nicht unmittelbar verbindlichen – Anhalts- werte der sehr strengen DIN 15996 überschritten werden und prognostisch die bereits im Bestand vorhandenen Schwingungsanregungen nicht weiter verstärkt werden, kann geschlossen werden, dass auch die Anhaltswerte der DIN 4150 für gewerblich genutzte Gebäude eingehal- ten werden, ohne dass weitere bautechnisch, konstruktive oder organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Im Ergebnis sind weitere Maßnahmen – mit Ausnahme der bereits erwähnten Geschwindigkeitsbeschränkung für LKW auf 30 km/h - wie z. B. ein Verzicht von Schwerlast- verkehr auf der Planstraße A, auch unter Berücksichti- gung der besonderen Schutzbedürftigkeit der Rundfunk- anstalt nicht erforderlich. - 29 - / 30 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ff.). Nach § 24 Abs. 1 Nr. 24 Var. 3 BauGB können im Bebau- ungsplan außerdem zum Schutz oder zur Vermeidung und Min- derung vor schädlichen Umwelteinwirkungen bauliche und sonstige technische Vorkehrungen - und damit die in der Schwingungstechnischen Stellungnahme vorgesehenen Maß- nahmen (Fahrbahn, Straßendamm, Winkelstützwände) - festge- setzt werden (zum erschütterungsmindernden Straßenbelag: Schröter/Möller in Schröter, BauGB, 9. Aufl. (2019), § 9 Rn. 74, 186; Gierke in Brügelmann, BauGB, 118 Lfg. (04/2021), § 9 Rn. 483). Anregung Der Einwender regt an, dass der Ausschluss des Schwerlast- verkehrs und die in der Schwingungstechnische Stellungnahme (I.B.U. vom 01.12.2020, S. 11 f.) geforderten Maßnahmen nicht nur im Erschließungsvertrag, sondern dauerhaft im Bebauungs- plan abgesichert werden. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für LKWs auf 30 km/h wird in einem gesonderten Verwal- tungsverfahren geregelt. Weitergehende Festsetzungen sind im Bauleitplan nicht zu treffen. Vorsorglich wird im Rahmen des abzuschließenden Erschließungsvertrages für den Vorhabenträger die Verpflichtung aufgenommen, die technischen Empfehlungen aus der Stellungnahme vom 01.12.2020 (I.B.U., S. 11 f.) zur technischen Ausfüh- rung der Planstraße A umzusetzen. Während der Phase der Herstellung der Planstraße A im Bereich der Grenze zu der Liegenschaft des Einwenders können zeitweise erhebliche Erschütterungen nicht aus- geschlossen werden. Lediglich die Bauphase betreffende Aspekte sind nicht abwägungsrelevant. Aus diesem Grund sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch vor dem Hintergrund des besonderen Status des Einwenders keine weiteren Schutzmaßnahmen vorzuse- hen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Einwender mit dem Vorhabenträger der Wohn- und Mischbebauung ebenso wie während des Abbruchs der Baulichkeiten der Deutschen Welle zur Konfliktbewältigung vereinbart. Ein Ausschluss von Schwerlastverkehr auf der Planstraße A ist darüber hinaus auch nicht möglich, da die südlichen Gewerbegebiete auch durch Schwerlastverkehr angefah- ren werden müssen. Sollte auf der Planstraße A kein Schwerlastverkehr stattfinden dürfen, wäre ansonsten in Bereich der Planstraße B eine Wendeanlage notwendig, falls ein Schwerlastverkehr unbeabsichtigt in die Straße einfahren würde bzw. eine Zufahrt auf die Gewerbege- biete kurzzeitig nicht möglich wäre. Für eine entspre- - 30 - / 31 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung chende Wendeanlage wären weitere Flächenversiegelun- gen erforderlich. Da durch die Schwingungstechnische Stellungnahme nachgewiesen worden ist, dass auch bei einem Schwerlastverkehr auf der Planstraße A die Nut- zung des Kammermusiksaals, des Hörspielstudios und der Sendestudios möglich ist, wird auf diesen zusätzli- chen Flächenverbrauch verzichtet und an dem bisherigen Erschließungskonzept festgehalten. 4.5 4. Verkehrsfläche Planstraße A Zuletzt weist der Einwender (wie bereits mit Schreiben vom 20.08.2021 und 13.10.2021) darauf hin, dass die Abstimmung hinsichtlich der Festsetzung der Grundstücksgrenze zwischen dem Funkhausgrundstück und der Planstraße A noch nicht ab- geschlossen ist. Die westliche Grenze der Verkehrsfläche muss so festgesetzt werden, dass ein ausreichender Spielraum für unterschiedliche technische Lösungen bleibt. Wenn das Pla- nungsverfahren nicht durch den Abstimmungsprozess verzögert werden soll, bietet es sich an, in den zeichnerischen Festset- zungen einen entsprechenden räumlichen „Sicherheitszu- schlag“ bei der Abgrenzung zu berücksichtigen. Anregung Der Einwender regt an, eine entsprechende Festsetzung im Be- bauungsplan zu treffen. ja Auf die Lfd. Nr. 1.6 dieses Dokuments wird verwiesen. 4.6 Der Einwender bittet darum, die Anregungen im Bebauungs- planverfahren zu berücksichtigen. Der Einwender ist an den Standort gebunden. Es ist für sie von zentraler Bedeutung, Kenntnisnahme Auf die vorstehenden inhaltlichen Abwägungspunkte der Lfd. Nr. 4.2 bis 4.5 wird verwiesen - 31 - / 32 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung dass sie dort auch künftig ihren öffentlichen Auftrag umsetzen kann. 5 Schreiben vom 02.11.2021 Die Einwender vertreten bekanntlich die rechtlichen Interessen von dem Eigentümer des Grundstücks Bonner Straße 126, 50968 Köln. Das Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht wird anwaltlich versichert. Das Planvorhaben stünde in einem engen inhaltlichen Zusam- menhang mit dem Stadtentwicklungsprojekt „Parkstadt Süd" und der damit verbundenen Umgestaltung des Areals des früheren Großmarktes. Wie bereits bei dem Planvorhaben „Sechtemer Straße / Bonner Straße in Köln-Raderberg" stehe auch hier zu befürchten, dass die Stadt Köln durch die beab- sichtige massive Wohnbebauung gemäß dem referenzierten Bebauungsplan-Entwurf Nr. 67410/11 bauplanerische Fakten schaffen will, die eine bereits seit langem verfolgte planerische Festsetzung des Grundstücks des Einwenders als reine Grün- fläche vorbereiten und rechtlich absichern solle. Eine entspre- chende Absicht hätte die Stadt Köln zuletzt mit Schreiben an den Verfasser vom 29. September 2021 bestätigt. Dieses Schreiben ist als förmliche Einwendung gegen das Plan- vorhaben „Mertener Straße in Köln- Marienburg" zu behandeln. Die Einwender fordern auf, das Planvorhaben solange auszu- setzen, bis Klarheit über die bauplanungsrechtliche Situation des Grundstücks Bonner Straße 126 besteht. nein Die Stadt Köln erkennt keinen inhaltlichen Zusammen- hang zwischen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 67410/11 Mertener Straße mit dem Stadtentwicklungspro- jekt „Parkstadt Süd“ bzw. dem Grundstück Bonner Straße 126. Das Plangebiet liegt Luftlinie ca. 1,3 km von dem ge- nannten Grundstück entfernt. Die zukünftige Entwicklung des Grundstücks Bonner Straße ist unabhängig von dem Bebauungsplan Nr. 67410/11 – Arbeitstitel Mertener Straße in Köln-Marienburg –. Der Forderung, das Planvor- haben solange auszusetzen, bis Klarheit über die baupla- nungsrechtliche Situation des Grundstücks Bonner Straße 126 besteht, wird demnach nicht gefolgt. - 32 - / 33 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 67410/11 – Arbeitstitel Mertener Straße in Köln-Marienburg – eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 06.10.2021 im Amts- blatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 14.10.2021 bis zum 15.11.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 11 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25: Zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass wir die Unterlagen zu der Maßnahme „Aufstellung BP „Mertener Straße“ in Köln- Marienburg“ zu Ende geprüft haben. Zu der Maßnahme besteht seitens des Verkehrsdezernates der Bezirksregierung keine Be- denken. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 2 2.1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53: Von hier wird weiterhin davon ausgegangen, dass die allgemei- nen immissionsschutzrechtlichen Belange der vorliegenden Bauleitplanung zunächst durch die Untere Immissionsschutzbe- hörde Ihres Hauses vertreten werden. Dies gilt auch für die vor- gesehene Gliederung des Gewerbegebietes nach Abstandser- lass sowie die vorgesehene Emissionskontingentierung. Ja Die Untere Immissionsschutzbehörde wurde im Beteili- gungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. 2.2 Mit Bezug auf eine in der Gaedestraße vorgesehene Schule er- folgten jedoch von hier in der Stellungnahme vom 31.05.2021 Anmerkungen hinsichtlich der Auswahl der bei der Emissions- kontingentierung berücksichtigten Immissionsorte bzw. den an der Schule zu erwartenden Immissionen. Auf diese Anmerkung wurde seitens der Firma ADU Cologne mit Erläuterungen vom 05.07.2021 (Teil der vorliegenden Planunterlagen) reagiert. Kenntnisnahme Kenntnisnahme - 33 - / 34 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf diese Erläuterungen: 2.3 - Evtl. handelt es sich beim Bezug auf Rn. 53 des Kommentars Feldhaus zur Nr. 6.6 TA Lärm um eine redaktionelle Unstimmigkeit (siehe Kommentar Feldhaus zur Nr. 6.6 TA Lärm Rn. 52 „Fläche für Gemeinbedarf“). Ja Es wurde seitens des Gutachters auf die falsche Rand- nummer 53 verwiesen. Richtig ist der Verweis auf Rn. 52 „Flächen für Gemeinbedarf“. 2.4 - Nach den im Internet einsehbaren Informationen befindet sich der Schulstandort im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67409/04, in dem für den Schulstandort „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt ist. Kenntnisnahme Es ist korrekt, dass sich der Schulstandort im Geltungsbe- reich des genannten Änderungs-Bebauungsplans befin- det. 2.5 - Die Berücksichtigung eines Immissionsrichtwertes am Tag für die Schule vergleichbar einem Mischgebiet (60 dB(A)) ist nach hiesiger Auffassung grundsätzlich nachvollziehbar. Auf den Tagzeitraum wird in den Erläuterungen nicht mehr gesondert eingegangen. Kenntnisnahme An der nördlichen Fassade der geplanten Schule sind Be- urteilungspegel im Tagzeitraum von 50 dB(A) zu erwar- ten. 2.6 - Ob im Schulgebäude eine Wohnnutzung („Hausmeisterwohnung“) vorgesehen ist, für die sich auch zur Nachtzeit ein Schutzanspruch ergeben würde, ist hier nicht bekannt. Kenntnisnahme Das Vorhaben der geplanten Schule umfasst keine Haus- meisterwohnung. 2.7 - Durch die Nennung des Beurteilungspegels an der Schule hätte man die Anmerkungen aus der Stellungnahme vom 31.05.2021 eindeutig beantwortet können. Kenntnisnahme An der nördlichen Fassade der geplanten Schule sind Be- urteilungspegel im Tagzeitraum von 50 dB(A) zu erwar- ten. 3 3.1 Bezirksregierung Köln – Dezernat 54: Das ehemalige Gelände der "Deutschen Welle" soll zu einem Wohnstandort mit 700 bis 750 Wohnungen einschließlich der Kenntnisnahme Kenntnisnahme - 34 - / 35 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung erforderlichen Wohnfolgeeinrichtungen (wie Kita und Spiel- plätze), wohngebietsverträglichen Gewerbeeinheiten und einer Tiefgarage umgestaltet werden. Das Gelände umfasst eine Flä- che von ca. 16,8 ha. Die o.g. Fläche befindet sich in der Wasserschutzgebietszone III des Wasserschutzgebietes Hochkirchen. Die Anmerkungen aus meiner Stellungnahme vom 10.05.2021 zu den Unterlagen wurden beachtet und diese entsprechend korrigiert. 3.2 Die Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) Hochkirchen trifft unter § 4 zum Schutz des Grundwassers verschiedene Re- gelungen für die Zone III. Demnach können sich nach § 4 der WSG-VO Hochkirchen Genehmigungspflichten (Abs. 1) oder Verbotstatbestände (Abs. 2) ergeben. Diese Regelungen sind im Verfahren zu beachten. Über eine Genehmigung oder eine Befreiung von einem Verbotstatbestand entscheidet die zustän- dige Untere Wasserbehörde. Die Untere Wasserbehörde betei- ligt ebenso den Wasserwerksbetreiber. Es wird darauf hinge- wiesen, dass zum Schutz des Grundwassers generell die Allge- meine Sorgfaltspflicht nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt. Demnach ist "Jede Person [.] verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein kön- nen, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, 2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, 3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und 4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden." Kenntnisnahme Die Stellungnahme enthält die standardmäßigen Aussa- gen bei Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten. Konkre- tere Aussagen durch die Untere Immissionsschutz-, Was- ser- und Abfallwirtschaftsbehörde (zuständig für die Um- setzung der WSG-VO) sind erst nach Vorlage der Ausfüh- rungsplanung und somit nicht im Zuge des Bebauungs- planverfahrens möglich. Gleiches gilt für die Entwässe- rungsplanung und andere wasserrechtliche Belange. Bei üblicher Bauausführung ist eine nicht überwindbare Problematik durch die Lage in der Zone III des Wasser- schutzgebietes Hochkirchen nicht zu erwarten. - 35 - / 36 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Ansonsten erkenne ich keine Betroffenheit in den Zuständigkei- ten von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasser- behörde). 4 Bundesnetzagentur Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) teile ich Ihnen mit, dass der Prüf- und Messdienst der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen durch das geplante Bauvorhaben (Be- bauungsplan-Entwurf 67410/11) erhebliche Beeinträchtigungen bei einer im unmittelbaren Umfeld betriebenen Empfangs- und Peileinrichtung erwartet. Die Bundesnetzagentur betreibt zur Aufgabenerledigung im Be- reich der Frequenzverwaltung am Standort Bonner Straße in Köln eine Funkmessstation mit hochwertiger Empfangstechnik. Die Funkmessstation ist Bestandteil eines bundesweiten Netzes und dient dem im Telekommunikationsgesetz (TKG) veranker- ten Regulierungsziel der Sicherstellung einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung. Die Rechtsgrundlage für die Überwachung von Frequenznutzungen ergibt sich aus den §§ 52 und 64 TKG. Darüber hinaus dienen Funkmessstationen der Aufklärung von Funkstörungen und elektromagnetischen Unver- träglichkeiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG). Insbesondere werden die Funkmessstellen betrieben, um den störungsfreien Funkverkehr der Sicherheitsbehörden wie Poli- zei, Feuerwehr und der Rettungsdienste sicherzustellen. Gemäß der textlichen Festsetzung für das Bauvorhaben wer- den Gebäudehöhen von mehr als 100 m ermöglicht. teilweise Der Bebauungsplan sieht ausschließlich in wenigen Teil- bereichen des Sondergebietes Zweckbestimmung Rund- funkanstalten Gebäudehöhen bis zu 147,3 m ü. NHN (ca. 98 m über Gelände) vor. Hierbei handelt es sich allerdings ausschließlich um eine Bestandssicherung eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes. Ein Neubau eines ca. 100 m hohen Gebäudes wird mit dem Bebauungsplan nicht vorbereitet. Eine neu hinzutretend e Beeinträchtigung der Empfangsstation der Bundesnetzagentur ist demnach nicht zu befürchten, sodass die Stadt Köln die Bedenken der Bundesnetzagentur nicht teilen kann. Die geplante Neubebauung insbesondere im allgemeinen Wohngebiet sowie im Mischgebiet weist Höhen von max. circa 26 m und somit deutlich unterhalb von 100 m über dem Ge- lände auf. Im Nachgang zu der Stellungnahme erfolgte eine Abstim- mung zwischen dem Stadtplanungsamt und der Bundes- netzagentur. Im Rahmen dieser Abstimmung wurde sei- tens der Bundesnetzagentur darauf hingewiesen, dass auch die geplanten Photovoltaikanlagen störenden Ein- fluss auf die Funkmessstation haben könnten. Aus die- sem Grund wird in den Bebauungsplan ein Hinweis aufge- nommen, dass im Rahmen der Baugenehmigungspla- nung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen eine Ab- stimmung mit der Bundesnetzagentur erforderlich ist. - 36 - / 37 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Eine Bebauung, die an die Höhe unserer Empfangsstation (108 m) heranreicht oder darüber liegt, führt zu einer Abschattung in dem relevanten Empfangssektor. Dies reduziert den messbaren Signalpegel an der Empfangsstation und die Peilgenauigkeit deutlich. Des Weiteren haben metallisch bedampfte Fenster und Stahlkonstruktionen negative signalbeeinflussende Effekte. Das Sondergebiet (Punkt 6.1.4 der Begründung) sieht die Er- richtung von Sendeanlagen vor. Hier sind signifikante Auswir- kungen auf die Funktionsfähigkeit der Funkmessstelle zu erwar- ten. Durch den Betrieb von Sende- und Rundfunksendeanlagen ist mit einer sogenannten Übersteuerung in der Empfangstech- nik – sowie weiterer Effekte – zu rechnen. Es würde eine hoch- dynamische Messumgebung entstehen, die eine im Bedarfsfall notwendige Signalverortung nicht mehr oder nur bedingt zu- lässt. Zusammenfassend ist zu erwarten, dass das geplante Bauvor- haben die Nutzbarkeit der Empfangsstation der Bundesnetza- gentur erheblich beeinträchtigt und den Standort der Messein- richtung in Frage stellt. Daher kann ich dem Bauvorhaben nicht zustimmen. 5 5.1 GASCADE Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchti- gung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anla- gen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Kenntnisnahme Kenntnisnahme - 37 - / 38 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5.2 Für externe Kompensationsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass diese unsere Anlagen nicht beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen stattfinden werden. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erfor- derlich sein, sind uns diese ebenfalls mit entsprechenden Plan- unterlagen zur Stellungnahme vorzulegen. Eine Auflistung der Flurstücke in der Begründung oder im Umweltbericht ist nicht ausreichend. Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Kenntnisnahme Externe Kompensationsmaßnahmen werden nicht erfor- derlich. Der Ausgleich findet komplett innerhalb des Plan- gebietes statt. 5.3 Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Leitungs- auskünften, Schachtgenehmigungen, TÖB-Beteiligungen etc. an die oben genannten Anlagenbetreiber ab sofort ausschließ- lich über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter https://portal.bil- leitungsauskunft.de einzuholen sind. Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfragen an uns, direkt an das o.g. BIL-Portal. Sollten Sie Ihre Anfrage bereits in das BIL-Portal eingestellt haben, betrachten Sie diese Mail bitte als gegenstandslos. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 6 6.1 IHK Mit dem gegenständlichen Planvorhaben sollen circa 700 bis 750 Wohnungen auf dem ehemaligen Sondergebiet der Deut- schen Welle entstehen, in unmittelbarer räumlicher Nähe zu be- stehenden Gewerbebetrieben. Der IHK ist bekannt, dass die betroffenen Unternehmen – die Leybold GmbH und die Inficon GmbH – in das Verfahren zur Entwicklung des Areals eingebun- den worden sind. Die IHK weist – wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2021 – auf die Problematik der heranrückenden Wohnbebau- ung hin. Die IHK hat zur Kenntnis genommen, dass durch die planerische Festsetzung der Baureihenfolge und Festsetzung Kenntnisnahme Wie die IHK selbst schreibt, erfolgten die Festsetzungen in enger Abstimmung mit den Unternehmen Leybold und Inficon. Sehr frühzeitig wurden bereits Gespräche aufge- nommen und eine Nachbarvereinbarung abgeschlossen. Neben der Bestandssicherung ermöglicht der Bebauungs- plan durch die neu geschaffene Möglichkeit der Errichtung eines Parkhauses notwendige Modernisierungs- bzw. Er- weiterungsmaßnahmen innerhalb des heutigen Gewerbe- grundstücks. Somit profitieren die Unternehmen auch von der Aufstellung des Bebauungsplanes. - 38 - / 39 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung passiver Schallschutzmaßnahmen Lärmkonflikte voraussichtlich vermieden werden können. Dennoch werden die umliegenden Gewerbebetriebe potenziell in ihrer Entwicklung eingeschränkt. So kann es durch Veränderungen im Betriebsablauf oder die Anschaffung neuer Maschinen oder Anlagen, zu lärmbedingten Nachbarschaftskonflikten kommen. 6.2 Die IHK begrüßt, dass durch die Anwendung des Prinzips der Lärmemissionskontingentierung, der Zuweisung von richtungs- bezogenen Zusatzkontingenten, sowie der Gliederung des Plangebiets nach den Vorgaben des Abstandserlasses, ausdif- ferenzierte Festsetzungen getroffen wurden, die die Bedürf- nisse der umliegenden Gewerbebetriebe berücksichtigen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 6.3 Das inzwischen in Kraft getretene Baulandmobilisierungsgesetz ermöglicht weitergehende Flexibilisierungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Die in § 17 der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) statuierten Dichtewerte sind fortan als Ori- entierungswerte zu verstehen. Die IHK Köln begrüßt in diesem Zusammenhang, dass vorliegend für den Bereich des Gewer- begebietes sowohl die Orientierungswerte für die Grundflächen- zahl (GRZ), als auch für die Geschossflächenzahl (GFZ) die vorgesehenen Orientierungswerte ausschöpfen bzw. noch dar- über hinausgehen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die – an der Bestandsbebauung orientierte – Festsetzung der GFZ auf 3,6 zu begrüßen. Dies ermöglicht eine flächeneffiziente Ge- werbegebietsentwicklung in die Höhe. Dennoch möchte die IHK Köln eine noch weitergehende Flexibilisierung des Maßes der baulichen Nutzung in Hinblick auf die GFZ anregen. Die verti- kale Entwicklung von Gewerbebetrieben ist wirtschaftlich und reduziert darüber hinaus die weitere Versiegelung von Flächen. Nein Die getroffenen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung erfolgten in enger Abstimmung mit den Unter- nehmen Leybold und Inficon. Eine Erhöhung der GRZ bzw. GFZ ist in Absprache mit den Unternehmen nicht er- forderlich. Die festgesetzte GRZ von 0,8 entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze im Gewerbegebiet gem. § 17 BauNVO. Die im Bestand vorhandene und künftig auch festgesetzte GFZ von 3,6 überschreitet den Orientierungswert für die Obergrenze des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete von 2,4 bereits deutlich. Dies ent- spricht bereits einer wirtschaftsfreundlichen und flächen- schonenden Bauweise. - 39 - / 40 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 7 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Regionalnie- derlassung Ville-Eifel Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, da die Belange des Landesbetriebes nicht be- troffen sind. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 8 8.1 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Von der o.g. Planung sind die Belange der Denkmalpflege be- troffen, weil sich in der unmittelbaren Umgebung das Denkmal Volksparksiedlung befindet, welches sich u.a. durch seine gro- ßen Grünflächen — sowohl Privatgärten wie alter Baumbestand des Volksparks – auszeichnet. Es ist von dem in Rede stehen- den Plangebiet nur durch einen parkartigen Grünzug getrennt und damit in eine parkartige Umgebung eingebettet. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 8.2 Um das Denkmal mit seinem Wirkungsraum in der Abwägung sachgerecht berücksichtigen zu können, regt das LVR-ADR weiterhin seine nachrichtliche Kartierung an - auch wenn es sich außerhalb des Plangebiets befindet. Nein Eine nachrichtliche Übernahme des Denkmals in die Plan- zeichnung kann nicht erfolgen, da dieses außerhalb des Bebauungsplanes liegt. Auch eine (nachrichtliche) Kartie- rung wird daher nicht für erforderlich angesehen. 8.3 Die ausführliche textliche Würdigung des Denkmals Volks- parksiedlung unter Punkt 4.6 begrüßen wir, widersprechen je- doch der Einschätzung, die denkmalpflegerischen Belange wür- den im o.g. Bebauungsplan-Entwurf ausreichend gewürdigt. Gegen die Planung eines 60 m hohen Parkhauses unmittelbar gegenüber der Gebäude und Gärten Dransdorfer Str. innerhalb der Volksparksiedlung bestehen weiterhin denkmalpflegerische Bedenken, die durch die geplante Begrünung der Fassade und Nein Für das Parkhaus ist eine Höhe von 60,0 m ü. NHN fest- gesetzt. Dies entspricht einer Höhe von maximal circa 13,3 m über dem bestehenden Gelände. Die festgesetzte Höhe nimmt somit die Höhe des Bestandsgebäudes nörd- lich des geplanten Parkhauses auf. Die Stadt Köln erachtet demnach die Belange des Bau- denkmals Nr. 7444 als hinreichend berücksichtigt. Auch Visualisierungen der Fassadenseite nach Südwesten wer- den daher nicht erforderlich. - 40 - / 41 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung die schmale Ausgleichsfläche A8 nicht ausgeräumt werden. Da- her regt das LVR-ADR weiterhin an, den Baukörper des Park- hauses niedriger auszuführen, ggf. einzutiefen, und so zu ver- schieben, dass eine abschirmende und der bisherigen parkarti- gen Einbindung nahe kommende Baum- und Buschbepflan- zung realisiert werden kann. Sollte weiterhin mit der vorgesehen Fassadenbegrünung in ge- nannter Höhe gearbeitet werden, wären hier im Verlauf der Pla- nung Visualisierungen der Fassadenseite nach Südwesten not- wendig, um die konkrete Beeinträchtigung des Denkmalwir- kungsraumes beurteilen zu können. 9 Nord-West Oelleitung GmbH Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitungen und / oder weitere von uns überwachten Fernleitungen nicht berührt. Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. Kenntnisnahme Kenntnisnahme 10 10.1 Stadtwerke Köln GmbH Im Laufe des Verfahrens haben wir zu dem o.g. Vorhaben be- reits Stellungnahmen für unsere Konzerngesellschaften abgegeben: - am 21.04.2016 zum Städtebaulichen Planungskonzept - am 21.04.2021 zur parallel durchgeführten 218. Änderung des Flächennutzungsplanes - am 27.05.2021 zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 67410/11. Derzeit findet die Offenlage des o.g. Planes statt. Da unsere bisher vorgetragenen Anregungen nicht hinreichend berück- sichtigt worden sind, möchten wir im Rahmen der öffentlichen Kenntnisnahme Kenntnisnahme. Auf die inhaltlichen Punkte wird in den nachstehenden Punkten eingegangen. - 41 - / 42 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nochmal namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften , der RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesellschaft mbH, der Kölner Verkehrs-Betriebe AG und der Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH darauf hinweisen und um Beachtung im weiteren Abwägungsprozess bitten. 10.2 Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH Unmittelbar östlich an das Plangebiet, im Bereich Bonner Straße / Mertener Straße befindet sich eine Wohnanlage unse- rer Wohnungsgesellschaft der Stadtwerke Köln mbH (WSK). In der Begründung wird ausgeführt, dass die Erschließung der neuen Wohnbauflächen über die Mertener Straße erfolgen wird. Da der südliche Teil der Mertener Straße entfallen und die Er- schließung durch eine weiter nördlich liegende parallel verlau- fende Planstraße ersetzt werden soll, fordern wir zur Erhaltung der Wohnqualität unserer Mieter, dass die Mertener Straße möglichst weit nördlich abgebunden bzw. der Erschließungsver- kehr so früh wie möglich von der Mertener Straße in das Plan- gebiet abgeführt wird, um die Verkehrsbelastung so gering wie möglich zu halten. Nein Das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs von ASTOC sieht eine U-förmige Erschließung vor. Von der Mertener Straße ist dabei eine Abzweigung in Richtung Westen vorgesehen, welche ca. 17 Meter nördlich der heutigen Verkehrsführung verlaufen soll. Somit führt die Mertener Straße auch zukünftig an der Wohnanlage der Wohnungsbaugesellschaft vorbei. Zwei Tiefgaragenein- bzw. -ausfahrten sind jedoch vor der Wohnanlage vorge- sehen, so dass Teile der Verkehre schon vorher abgefan- gen werden. Die Plangeberin hält an der vorgeschlagenen Verkehrsführung fest. Dies ist u.a. aus dem Grund zumut- bar, dass auch während des Betriebes der „Deutschen Welle“ die Parkverkehre des Unternehmens bereits über die Mertener Straße abgewickelt worden sind. 10.3 Weiter wird ausgeführt, dass der LKW-Verkehr der Fa. lnficon durch die an unserer Wohnanlage entlangführende Mertener Straße geleitet werden, was auch durch verkehrslenkende Maßnahmen (Rechtsabbiegepfeile an der Werksausfahrt) ge- währleistet werden soll. Wir lehnen jegliche Erschließung aus dem gewerblichen Bereich des Plangebietes über die Mertener Straße ab. Nein Im Bestand erfolgt die Erschließung der Firma Leybold (vormals Oerlikon) über die Gaedestraße (Schwerlastver- kehr und Mitarbeiterstellplätze) und über die Mertener Straße (nur Mitarbeiterstellplätze). Die Firma Inficon wird im Bestand teilweise über die Mertener Straße und teil- weise über das Gelände der Firma Oerlikon verkehrlich erschlossen. Das geplante Erschließungskonzept sieht vor, dass die Firma Leybold die Mitarbeiterstellplätze, welche über die - 42 - / 43 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Mertener Straße angebunden sind, aufgibt und an ande- rer Stelle im Werksgelände ersetzt, so dass eine Erschlie- ßung ausschließlich über die Gaedestraße erfolgen soll. Die Firma Inficon wird in Zukunft komplett über die Merte- ner Straße verkehrlich erschlossen. Mit Anlieferverkehren über die Mertener Straße ist nur tagsüber zu rechnen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Untersuchung der neuen Verkehrsströme sowie auch der daraus resultierenden Lärmbelastungen. Überschreitun- gen der Immissionsrichtwerte treten gemäß diesen Unter- suchungen nicht auf. 10.4 Da bei rund 700 neuen Wohnungen, einer Kita und einem Ge- werbegebiet eine deutliche Verkehrszunahme in der Mertener Straße zu erwarten und eine damit einhergehende Lärmbelas- tung für unsere Mieter zu befürchten ist, sollte die Ein- und Aus- fahrt zu den Tiefgaragen über den Raderberggürtel, zumindest aber möglichst nah am Einmündungsbereich zum Gürtel erfol- gen und die Tiefgaragen unterirdisch miteinander verbunden sein. Nein Gemäß den Festsetzungen des Angebotsbebauungspla- nes sind Zufahrten zum Plangebiet nur entlang des Ra- derberggürtels sowie der Kreuzungsbereiche ausge- schlossen. Ansonsten sind Tiefgaragenzufahrten jedoch unbeschränkt zulässig. Die den Bebauungsplan konkreti- sierende Hochbauplanung sieht jedoch zwei der drei Tief- garagenzufahrten in den nördlichen Bereichen der Merte- ner Straße bzw. der Planstraße A vor, wodurch ein Groß- teil der entstehenden Verkehre frühzeitig abgefangen wird. 10.5 Auch das Gewerbegebiet soll durch eine Stichstraße vom Gür- tel an der Grundstücksgrenze zum Deutschlandfunk und nicht über die Mertener Straße erschlossen werden. Nein Wie unter der Lfd. Nr. 10.2 dieses Dokuments dargelegt, sieht das städtebauliche Konzept eine U-förmige Erschlie- ßung vor. Zukünftig können die gewerblichen Verkehre sich demnach über die Planstraße A und die Mertener Straße aufteilen. Wie unter der Lfd. Nr. 10.3 dieses Doku- ments dargelegt, ist mit Anlieferungen jedoch nur im Tag- zeitraum zu rechnen. 10.6 Aufgrund der geplanten Erschließungsmaßnahmen ist zu er- warten, dass es zu erheblichen Lärmimmissionen in unserer Teilweise Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine Untersuchung der neuen Verkehrsströme sowie auch der - 43 - / 44 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Wohnanlage kommen wird. Daher bitten wir um Nachweis dar- über, dass die auf Grundlage des BlmSchG festgesetzten Schallschutzwerte eingehalten werden. Darüber hinaus fordern wir passive Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel den Einbau entsprechender Fenster zu Lasten des Verursachers zur Eindämmung der Immissionen. daraus resultierenden Lärmbelastungen. Überschreitun- gen der Immissionsrichtwerte treten gemäß diesen Unter- suchungen nicht auf. Passive Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel der Einbau von Schallschutzfenstern, werden demnach nicht erforderlich. 10.7 Ferner befürchten wir durch die Entwicklungsmaßnahme eine starke Zunahme der Nutzung unseres Privatweges vor den Hochhäusern Bonner Straße 356 - 358 von der Bonner Straße zur Mertener Straße. Wir bitten durch entsprechende planeri- sche Maßnahmen dies zu verhindern. Ansonsten muss der In- vestor verpflichtet werden, zur Unterhaltung bzw. Nutzung un- seres Grundstückes eine Entschädigung zu leisten. Nein Der Privatweg liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Der Privatweg ist ebenfalls nicht Teil des Erschließungskonzeptes für das Plangebiet. In der Tat ist es nicht auszuschließen, dass zukünftige Bewoh- ner des Plangebiets diesen Weg nutzen. Dem Eigentümer des Privatweges obliegt es aber bei einer nicht gewünsch- ten Nutzung des Weges, hier Maßnahmen zu ergreifen, welche eine Benutzung verhindern (Schilder, Tor etc.). Da der Privatweg jedoch für die Erschließung des Plange- biets nicht notwendig und auch nicht vorgesehen ist, erfol- gen im Rahmen des Bebauungsplanes keine weiterge- henden Regelungen. 10.8 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Seitens der Kölner Verkehrs-Betriebe AG weisen wir darauf hin, dass die Stadt Köln eine Verlängerung der Stadtbahnlinie 13 bis zum Rheinufer als Maßnahme zum ÖPNV-Bedarfsplan an- gemeldet hat. Derzeit läuft die Vergabe einer Machbarkeitsstu- die. Untersucht werden unter anderem eine oberirdische Füh- rung als auch eine Führung im Tunnel entlang des Raderberg- gürtels. Der vorhandene Straßenraum berücksichtigt bereits die Flächen einer oberirdischen Trasse. Der Grünstreifen wurde entsprechend breit geplant. Der Betrieb der Stadtbahntrasse kann zu Erschütterungen und Lärmemissionen führen. Dies gilt ebenfalls für die im Zusammenhang mit der geplanten Stadt- bahnlinie auf der Bonner Straße. Daher ist bei den weiten Pla- Kenntnisnahme Für die Planung der Verlängerung der Stadtbahnlinie 13 liegt noch kein formelles Verfahren vor, sodass es keine verfestigte Planung für diesen Bereich gibt. Dementspre- chend ist eine Berücksichtigung im vorliegenden Bauleit- planverfahren weder möglich noch erforderlich. Die Pla- nung der Stadtbahnlinie 13 wird vielmehr auf die dann vorgegebenen Bedingungen zu reagieren haben. Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass auch bereits im Be- stand Wohngebäude entlang der ggf. zukünftigen Tras- senführung der Linie 13 vorhanden sind, bei denen die entsprechenden Vorgaben bzgl. Erschütterungen und Lärm einzuhalten sind. Aufgrund der Neuplanung im Plan- gebiet ergeben sich daher keine unüberwindbaren neuen - 44 - / Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung nungen sowie der künftigen Bebauung zu beachten, dass aus- reichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen ge- troffen werden. Durch das Vorhaben dürfen der KVB keine be- trieblichen Einschränkungen durch eventuelle spätere Forde- rungen entstehen. Hindernisse oder nicht einzuhaltende Voraussetzungen, sollte zukünftig ein formales Verfahren zur Verlängerung der Stadtbahnlinie 13 aufgenommen werden. 11 Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL West, PTI 22 Ihr Schreiben vom 28.09.2021 ging hier erst am 24.11.2021 ein. Eine Stellungnahme war daher innerhalb der von Ihnen gesetz- ten Frist leider nicht möglich. Die von Ihnen verwendete An- schrift ist nicht zutreffend. Verwenden Sie daher bitte bei künfti- gem Schriftwechsel die angeführte aktuelle Adresse: Postanschrift: Deutsche Telekom Technik GmbH T NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98, 50672 Köln E-Mail-Anschrift: T-Nl-West-Pti-22-AS@telekom.de Bitte kommunizieren Sie unsere Anschrift für den Bereich Köln in Ihrem Hause. Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schrei- ben PTI Aktenzeichen KEn ‐ 2021 ‐ 208 ‐ 6335 vom 14.05.2021 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert wei- ter. Kenntnisnahme Die Stellungnahme vom 14.05.2021 ging im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ein. Die Stellung- nahme wird somit in der Abwägungstabelle zu diesem Planungsschritt dargestellt und dort unter der Lfd. Nr. 13 (13.1 bis 13.5) geführt.
Anlage 11 Bebauungsplan Blatt2
45718 Zeichen
Anlage 11
Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg
Bebauungsplan Nummer 67410/11 (Ausschnitt Blatt 2)
67410/11
Maßstab 1:1 000
Mertener Straße
in Köln- Marienburg
Blatt 2 von 2
Bebauungsplan
0 50 100 Meter0 50 100 Meter
Bonner Straße
Mertener
Raderberggürtel
Straße
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB:
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung
1.1. Gliederung von Baugebieten (§ 1 Abs. 4 BauNVO)
a) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO wird das
Gewerbegebiet (GE) auf der Grundlage der Anlage 1 -Abstandsliste- zum Abstandserlass des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom
06. Juni 2007 (MBL. NRW 2007 S. 659) wie folgt gegliedert:
In den Zonen 1 - 2 sind nur Anlagen-/Betriebsarten der folgenden Abstandsklassen zulässig:
Zone 1: Abstandsklasse VII. Ausnahmsweise sind Anlagen-/ Betriebsarten der Abstandsklasse
VI (lfd. Nrn. 161 - 181) zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass deren Emissionen z. B.
durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen (z. B.
Verzicht auf Nachtarbeit) soweit begrenzt werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in
den schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Diese Voraussetzungen sind im
Baugenehmigungsverfahren gutachterlich nachzuweisen.
Zone 2: Abstandsklasse VI - VII
Des Weiteren sind in den Zonen 1 bis 2 Anlagen-/Betriebsarten mit vergleichbarem
Emissionsverhalten zulässig.
Darüber hinaus sind in den Zonen 1 bis 2 Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig,
die das Wohnen nicht wesentlich stören.
b) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das Gewerbegebiet (GE) wie folgt gegliedert:
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle
angegebenen Lärmemissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung,
Ausgabe von Dezember 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin) weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr)
noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten.
Lärmemissionskontingente tags und nachts in dB
Teilflächen LEK, tags LEK,nachts
A 61 dB(A) 46 dB(A)
B 61 dB(A) 46 dB(A)
C 54 dB(A) 39 dB(A)
D 56 dB(A) 41 dB(A)
E 62 dB(A) 47 dB(A)
Die Teilflächen umfassen auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Die
Maßnahmenfläche M2 ist nicht Teil der Kontingentflächen.
Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A bis D erhöhen sich die
Lärmemissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente:
Zusatzkontingent in dB für den Richtungssektor
Richtungssektor Winkel Zusatzkontingent LEK
Anfang / Ende tags/ nachts
A 288 ° / 87 ° (∢ 159°) 5 / 5 dB(A)
B 288 ° / 277 ° (∢ 11°) 0 / 0 dB(A)
C 277 ° / 112 ° (∢ 165°) 3 / 3 dB(A)
D 87 ° / 112 ° (∢ 25°) 0 / 0 dB(A)
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor k LEK,idurch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist.
Der Bezugspunkt für die Richtungssektoren ist durch folgende Koordinaten festgelegt:
UTM-Koordinaten: X: 32U 356691.42 Y: 5640777.18.
Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche des Betriebes
(beurteilt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA-Lärm- vom 26. August
1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) in der Fassung der zum Satzungsbeschluss geltenden Fassung
unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das
nach DIN 45691 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert
von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am
maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht
überschreitet.
Die Festsetzung der o. g. Emissionskontingente berührt bis zu einer Änderungs- oder
Neugenehmigung nicht die Genehmigungsinhalte bestehender gewerblicher Nutzungen.
1.2. Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO)
a) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Mischgebiet (MI) die allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe,
Tankstellen, Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 BauNVO nicht zulässig.
b) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zulässigen Tankstellen
nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nicht zulässig.
1.3. Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO)
a) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise
zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Mischgebiet (MI) ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
c) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im Gewerbegebiet (GE) ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.4. Bestimmungen über die Art der Anlagen (§ 1 Abs. 9 und § 11 BauNVO)
a) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE)
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hiervon abweichend sind Verkaufsstellen für den Verkauf an
letzte Verbraucher zulässig, die in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit Handwerks-
oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und diesen baulich untergeordnet sind. Die Stadt
Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsfläche nicht mehr als 15 % der
Geschossfläche ausmachen kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².
b) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) Anlagen
ausgeschlossen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines
solchen Betriebsbereiches sind.
c) Das Sondergebiet dient der Unterbringung von (öffentlich-rechtlichen) Rundfunkanstalten. Gemäß
§ 11 Abs. 2 BauNVO sind im Sondergebiet (SO) -Rundfunkanstalten- folgende Nutzungen
zulässig:
- Gebäude, Anlagen und Einrichtungen für die Vorbereitung, das Anbieten, die Herstellung, die
Durchführung und die Verbreitung von Rundfunk (Rundfunkbetrieb),
- Bürogebäude und Anlagen für Verwaltungen, die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb
stehen sowie
- Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, die im Zusammenhang mit dem Rundfunkbetrieb
stehen.
Zulässig sind insbesondere auch Sende- und Konzertsäle, Lager-, Archiv- und Werkstattnutzungen
sowie Einrichtungen zur Versorgung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Zusammenhang
mit dem Rundfunkbetrieb stehen.
1.5. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauNVO werden
die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäude- bzw. Wandhöhen als Mindesthöhe, als
Maximalhöhe und als zwingende Gebäudehöhe festgesetzt.
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird die
Oberkante des Gebäudes.
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete
Bauteile oder bauliche Anlagen - z. B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine,
Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten
werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der
Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die
Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des
jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO beträgt im Gewerbegebiet (GE) im Bereich der mit einem *
gekennzeichneten GH das höchstzulässige Maß der Überschreitungen abweichend von der
vorstehenden Festsetzung für Treppenhäuser 3,0 m.
d) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf innerhalb der südwestlichen, mit Baugrenzen umgrenzten
Fläche innerhalb des Gewerbegebiets die festgesetzte maximale Gebäudehöhe der baulichen
Anlagen durch Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) um maximal 1,0 m in der Höhe auf maximal 80
% der jeweiligen Dachfläche überschritten werden. Dabei umfasst der Dachflächenanteil von 80 %
sowohl die zulässigen untergeordneten Bauteile oder bauliche Anlagen gemäß Ziffer 1.5 b sowie
die PV-Anlagen dieser Ziffer. Die PV-Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante zurücktreten.
e) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf im Sondergebiet (SO) die festgesetzte zwingende Gebäudehöhe
von 133,9 m ü. NHN durch untergeordnete und/ oder konstruktiv erforderliche Bauteile bis zu einer
maximalen Gebäudehöhe von 147,3 m ü. NHN überschritten werden.
f) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO darf im Sondergebiet (SO) die festgesetzte zwingende Gebäudehöhe
von 147,3 m ü. NHN durch Sende- und Empfangsantennen sowie Blitzableiter bis zu einer
maximalen Höhe von 166,5 m ü. NHN überschritten werden.
g) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen im Mischgebiet (MI) die Wände, für die eine Wandhöhe als
Mindestmaß festgesetzt ist, in den oberen zwei Vollgeschossen max. um 3,0 m von der geplanten
Außenfassade der darunter liegenden Geschosse zurückspringen.
h) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO wird von der zwingenden Festsetzung der Vollgeschosse sowie von
den festgesetzten maximalen Gebäudehöhen folgende Ausnahme festgesetzt:
In einer Entfernung von bis zu 6 m in jede Richtung von den Gebäudeeinschnitten (Bereiche mit
einer Vollgeschossfestsetzung, welche mit einem Sternchen (V* bzw. VI*) versehen sind) sind statt
der zwingenden Festsetzung von VII Vollgeschossen V bzw. VI Vollgeschosse zulässig, wenn
gleichzeitig im selben Maße in der anderen Richtung VII statt V bzw. VI Vollgeschosse errichtet
werden. Wenn von Satz 2 Gebrauch gemacht wird, darf innerhalb der Gebäudeeinschnitte die
festgesetzte maximale Gebäudehöhe im allgemeinen Wohngebiet um maximal 6,0 m und im
Mischgebiet um maximal 3,5 m erhöht werden.
1.6. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)
a) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet
(MI) die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von
1,0 überschritten werden.
b) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im Gewerbegebiet (GE) sowie im Sondergebiet (SO) die
zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von
0,9 überschritten werden.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:
Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)
a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare
Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
Bei den Fassaden des allgemeinen Wohngebiets (WA) und des Mischgebiets (MI), welche in
erster Reihe zur Planstraße A festgesetzt und in deren Richtung orientiert sind, sind bis zu maximal
fünf vorspringende Gebäudeteile zulässig, welche auf einer Länge von je maximal 12,0 m die
festgesetzte Baugrenze um maximal 1,0 m überschreiten dürfen. Die lichte Höhe zwischen der
Geländeoberfläche und den vorspringenden Gebäudeteilen muss dabei mindestens 3,0 m
betragen.
b) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare
Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) dürfen Balkone die festgesetzten
Baugrenzen in einer Tiefe von max. 1,6 m über max. 30 % der jeweils zugeordneten
Fassadenlänge überschreiten. Abweichend von Satz 1 gilt für den Gebäuderiegel im allgemeinen
Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet (MI), der an der Planstraße A liegt, einschließlich aller
seiner Kopfgebäude Folgendes: Auf den nicht an der Planstraße A liegenden Seiten dürfen
Balkone die festgesetzten Baugrenzen in einer Tiefe von max. 2,5 m über 40 % der jeweils
zugeordneten Fassadenlänge überschreiten.
c) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare
Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) dürfen Terrassen die festgesetzten
Baugrenzen in einer Tiefe von max. 2,8 m über max. 40 % der jeweils zugeordneten
Fassadenlänge überschreiten. Von der Festsetzung ausgenommen sind Dachterrassen.
d) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BauGB gilt die
überbaubare Grundstücksfläche, welche das GFL überlagert, erst ab einer Höhe von 56,0 m ü.
NHN.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB:
Festsetzungen über die vom Bauordnungsrecht abweichenden Maße der Tiefe der
Abstandsflächen
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2a BauGB beträgt im allgemeinen Wohngebiet, im Mischgebiet sowie im
Sondergebiet das Maß der Tiefe der Abstandsfläche zur festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit
der Bezeichnung Planstraße A 0,3 H.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB:
Festsetzungen über die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten
a) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet
(MI) Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Stellplätze oberhalb der
Geländeoberfläche sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) unzulässig.
b) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Tiefgaragen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür
festgesetzten Flächen (TG) oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Oberirdische Zufahrten zur Tiefgarage sind von dieser Festsetzung nicht betroffen.
Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen,
Abstellräume sowie Technik- und Nebenräume bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der
Tiefgaragenfläche außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB:
Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen
und -leitungen
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen
unterirdisch zu führen.
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind neben öffentlichen unterirdischen Versorgungsleitungen
auch private Versorgungsleitungen innerhalb der öffentlichen Grünflächen zulässig.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB:
Festsetzungen über die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind sämtliche oberirdischen Stell- und Parkplätze innerhalb der
Planstraßen A und B sowie des Gewerbegebiets (GE) und der Fläche für den Gemeinbedarf sowie
sämtliche Zufahrten und Zuwegungen (ausgenommen der Tiefgaragenzufahrten) innerhalb des
allgemeinen Wohngebietes (WA), des Mischgebietes (MI) und der Fläche für den Gemeinbedarf
mit einem wasserdurchlässigen Belag auszubilden (wassergebundene Decke, Schotterrasen,
Rasensteine, Pflaster mit mindestens 30 % Fugenanteil, wasserdurchlässigen haufwerksporigen
Betonsteinen, Versickerungspflaster, Drainasphalt, etc.).
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, welche
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen sind:
- In der festgesetzten Fläche A1 das Anpflanzen von zwei klein- bis mittelkronigen Bäumen
(GH742 / BF41) und einem mittel- bis großkronigen Baum (GH 742 / BF 41) als Baumgruppe,
standorttypisch mit jungem Baumholz (BF 31/GH 741). Versiegelte Flächen sind rückzubauen.
- In der festgesetzten Fläche A2 das Anpflanzen von fünf klein- bis mittelkronigen Bäumen
(GH742 / BF41) und einem mittel- bis großkronigen Baum (GH 742 / BF 41) als Baumgruppe,
standorttypisch mit jungem Baumholz (BF 31/GH 741). Ein Bestandsbaum ist zu erhalten.
Versiegelte Flächen sind rückzubauen.
- In der festgesetzten Fläche A3 das Anpflanzen von zwei klein- bis mittelkronigen Bäumen
(GH742 / BF41) und Bildung einer Baumgruppe unter Einbeziehung von zwei
Bestandsbäumen, standorttypisch mit jungem Baumholz (BF 31/GH 741). Versiegelte Flächen
sind rückzubauen.
- In der festgesetzten Fläche A4, welche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB auch als öffentliche
Grünfläche, Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt wird, die Anlage als Rasen- oder
Wiesenfläche (LW41112 / EA31). Ausgenommen hiervon sind Erschließungsflächen. Des
Weiteren werden in der Fläche A4 das Anpflanzen von 22 klein- bis mittelkronigen Bäumen
(GH742 / BF41) und sieben mittel- bis großkronigen Bäumen (GH 742 / BF 41) als
Baumgruppe, standorttypisch mit jungem Baumholz (BF 31 / GH 741) festgesetzt. Die
Bestandsbäume sind zu erhalten. Von den klein- bis mittelkronigen Bäumen sind 14 Gehölze
als Baumreihe umliegend der „Fläche für Gemeinbedarf“ in einem Abstand von maximal 3,0 m
zur Grundstücksfläche der Gemeinbedarfsfläche und dabei in einem Abstand von mindestens
8,0 m zueinander zu pflanzen. Versiegelte Flächen sind rückzubauen.
- In der festgesetzten Fläche A5, welche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB auch als öffentliche
Grünfläche, Zweckbestimmung „Parkanlage mit Überflutungsfläche“ festgesetzt wird, die
Anlage als Rasenfläche (LW41112 / EA31). Innerhalb dieser Fläche ist ein Stauvolumen von
mindestens 125 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. Des Weiteren
werden in der Fläche A5 das Anpflanzen von fünf klein- bis mittelkronigen Bäumen (GH742 /
BF41) und zwei mittel- bis großkronigen Bäumen (GH 742 / BF 41) als Baumreihen,
standorttypisch mit jungem Baumholz (BF 31/GH 741) festgesetzt.
- In der festgesetzten Fläche A6 das Anpflanzen von fünf standortgerechten klein- bis
mittelkronigen Bäumen (GH742 / BF41), die sich zu einer Streuobstwiese mit Hochstämmen
(LW332) entwickeln. Die Gehölze sind eingestreut in einem Abstand von mindestens 6,0 m
zueinander zu pflanzen. Ein Wurzelschutz vor Kaninchen- bzw. Wühlmausfraß ist herzustellen.
Bei der Artenauswahl müssen alte Obstsorten Verwendung finden. Die Arten sind der
Sortenliste der Stadt Köln zu entnehmen.
- In der festgesetzten Fläche A7 das Anpflanzen von 22 klein- bis mittelkronigen (GH742 / BF41)
standortgerechten Gehölzen, die sich zu einer Streuobstwiese mit Hochstämmen (LW332)
entwickeln. Die Gehölze sind eingestreut in einem Abstand von mindestens 8,0 m zueinander
zu pflanzen. Zu Grundstücksgrenzen ist ein Abstand von mindestens 4,0 m einzuhalten. Die
bestehenden Böschungs- und Grünstrukturen der artenarmen Intensivfettwiese (LW41112) sind
zu erhalten. Ein Wurzelschutz vor Kaninchen- bzw. Wühlmausfraß ist herzustellen. Bei der
Artenauswahl müssen alte Obstsorten sowie Walnuss und Esskastanie Verwendung finden. Die
Arten sind der Sortenliste der Stadt Köln zu entnehmen.
- In der festgesetzten Fläche A8 das Anpflanzen von sechs mittel- bis großkronigen (GH 742 / BF
41) und neun klein- bis mittelkronigen Gehölzen (GH 742 / BF 41). Ergänzend zu den
Hochstämmen ist eine Unterpflanzung mit standortgerechten Sträuchern neu anzulegen. Die
vorhandenen Baum- bzw. Gehölzgruppen (GH 722) innerhalb der Fläche sind dauerhaft zu
erhalten. Bei Abgang von Gehölzen aus diesen Gruppen sind diese standortgerecht zu
ersetzen und zu entwickeln. Die bestehende Teilfläche des Parkplatzes (VF2211) innerhalb der
Fläche A8 ist rückzubauen.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB:
Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA), des
Mischgebietes (MI), des Gewerbegebietes (GE) und der Fläche für Gemeinbedarf Kita die folgenden
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:
- Die mit GFL bezeichnete Fläche innerhalb des Gewerbegebietes (GE) ist mit einem Geh- und
Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.
- Die mit GF 1 bezeichnete Fläche innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) und des
Mischgebietes (MI) ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß
Planeintrag zu belasten.
- Die mit GF 2 bezeichnete Fläche innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA) ist mit einem Geh-
und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. Innerhalb der mit GF
2 gekennzeichneten Flächen sind oberirdische Nebenanlagen wie Kleinkinderspielflächen,
eingehauste Müllstandorte und ähnliches auf einer Fläche von maximal 500 m² zulässig. Des
Weiteren sind innerhalb dieser Fläche Baumpflanzungen zulässig. Darüber hinaus muss mindestens
ein durchgehender Weg eine Breite von mindestens 5,5 m aufweisen.
- Die mit L bezeichnete Fläche innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf Kita ist mit einem Leitungsrecht
zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.
8. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel
nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel L> 80 dB sind die Anforderungen aufgrund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel gemäß DIN 4109-1 (Schallschutz
im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) an den Außenbauteilen von
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109:2018 beruhen
auf der freien Schallausbreitung bei der aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Höhe.
b) Bei Fenstern von Wohn- und Schlafräumen im allgemeinen Wohngebiet, die einen
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehrslärm von > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor
der geplanten Fassade aufweisen, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch
über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) verfügt, vor dem die
Beurteilungspegel aus Verkehrslärm die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von 59 dB(A)
tags bzw. 49 dB(A) nachts nicht überschreitet.
c) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00
bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
d) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-,
Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte
Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und
Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
e) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind als Schutz vor Gewerbelärm gemäß TA Lärm an den
Fassaden des allgemeinen Wohngebiets (WA) sowie des Mischgebiets (MI), die an den zur
Planstraße A in erster Reihe gelegenen Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden sowie
an den entlang des Raderberggürtels gekennzeichneten Fassaden, öffenbare Fenster
schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 -
Beuth Verlag GmbH, Berlin) unzulässig. Des Weiteren sind innerhalb der mit VI-VII festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen im allgemeinen Wohngebiet als Schutz vor Gewerbelärm gemäß
TA Lärm bei Gebäudeteilen, welche eine Höhe von 72,0 ü. NHN überschreiten, an allen Fassaden
öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin) ebenfalls unzulässig. Vom Verbot des Satz 2
sind die Fassaden ausgenommen, die entlang der zum allgemeinen Wohngebiet gerichteten
Baugrenzen oder parallel zu diesen errichtet werden, sowie die Fassade entlang des
Raderberggürtels, die nicht mit „Nicht öffenbare Fenster“ gekennzeichnet ist.
f) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind, falls in den Lärmschutzbebauungen 1 und 2 (als LSB 1 bzw.
LSB 2 gekennzeichnet) entlang der Planstraße A Durchgänge vorgesehen werden, diese auf die
Anzahl von insgesamt höchstens vier zu beschränken. Die Durchgänge sind dabei auf eine Breite
von jeweils maximal 2,1 m und eine lichte Höhe von jeweils maximal 5,6 m zu beschränken. Die
Durchgänge sind mit hochabsorbierenden Materialien zu verkleiden. Die Wände dieser Durchgänge
sind mit einem rauen bzw. grobkörnigen Putz bzw. in Bezug auf die lärmschutztechnischen
Eigenschaften gleichwertigen Materialien ab einer Höhe von 1,5 m zu versehen.
g) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB muss die innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Kita festgesetzte Lärmschutzwand eine zwingende Höhe von 51,2 m ü. NHN
aufweisen. Die Lärmschutzwand muss dabei eine Schalldämmung von mindestens DLR=25 dB
aufweisen und auf der zum Sondergebiet ausgerichteten Seite hoch absorbierend (DLa = 8 dB) sein.
9. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB:
Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie
für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald
festgesetzten Flächen über
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen
durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:
- In der festgesetzten Fläche M1 sind mindestens 30 % mit standorttypischen Bäumen und
Sträuchern zu bepflanzen und zu erhalten. In dieser Fläche ist eine Zufahrt mit einer Gesamtbreite
von 6,0 m zulässig.
- In der festgesetzten Fläche M2 ist ein 5,0 m breiter Grünstreifen anzulegen. Angrenzend an die mit
GFL bezeichnete Fläche muss die Breite abweichend vom vorstehenden Satz nur mindestens 3,5 m
betragen. Zwei Ein- und Ausfahrtsbereiche mit einer Breite von jeweils maximal 10,0 m sind
innerhalb des Grünstreifens zulässig. Außerdem ist im östlichen Bereich der Fläche eine Zuwegung
für die Müllabfuhr von maximal 3,0 m Breite zulässig. Der Grünstreifen ist mit 16 mittel- bis
großkronigen Bäumen (GH 742 / BF 41) als Baumreihe, standorttypisch mit jungem Baumholz (BF
31/GH 741), auszubilden. Die Gehölze sind in einem Abstand von mindestens 10 m zueinander zu
pflanzen. Die vier Bestandsbäume (GH 722) innerhalb der neu anzulegenden Fläche sind zu
schützen und dauerhaft zu erhalten. Die Fläche ist durchgehend mit einer Unterpflanzung
auszubilden. Der zum öffentlichen Grünzug gelegene Bereich ist ergänzend dazu mit vier klein- bis
mittelkronigen Gehölzen (GH 742 / BF 41) und einer Unterpflanzung mit standortgerechten
Sträuchern neu anzulegen. Neben dem Rückbau der Parkplatzfläche (VF2211) sind drei
vorhandene Fahrrad- und Motorradunterstände ebenfalls rückzubauen. Die bestehende städtische
Wasseruhr ist unter Beachtung der durchzuführenden Maßnahme zu sichern.
- Sämtliche Fassaden innerhalb der südwestlichen, mit Baugrenzen umgrenzten Fläche innerhalb des
Gewerbegebiets sind mit einer Fassadenbegrünung zu versehen. Mit Ausnahme von notwendigen
Öffnungen bzw. Lüftungseinrichtungen sind die Fassaden mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden
Metern Wand mit Selbstklimmern oder Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und
Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
- Im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet (MI) sind die in der Planzeichnung mit
-Fassadenbegrünung- gekennzeichneten Fassaden mit einer Fassadenbegrünung zu versehen. Bei
der mit A gekennzeichneten Fassadenbegrünung sind mindestens 20 %, bei der mit B mindestens
10 % und bei der mit C mindestens 5 % der Gesamtfassadenfläche (inkl. z. B. Fenster und Türen)
zu begrünen. Unter Einhaltung der festgesetzten Anteile sind die Fassaden mit einer Kletterpflanze
je 2 laufenden Metern Wand mit Selbstklimmern oder Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei
Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
- Die Flachdächer des obersten Vollgeschosses der Gebäude im festgesetzten allgemeinen
Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) sind mit Ausnahme der mit zwingend V und VI
Vollgeschossen festgesetzten Bereiche mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 /
NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
- Die Flachdächer der mit zwingend V Vollgeschossen festgesetzten Bereiche, die mit einer
hochgestellten 1 gekennzeichnet sind, sind im Mischgebiet (MI) auf einer Mindestfläche von 60 m²
sowie im allgemeinen Wohngebiet (WA) auf einer Mindestfläche von jeweils 45 m² mit einer
intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen
(BB 1 / GH51) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
- Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischen
Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen
überbaut werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen
Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Bei der Anpflanzung von
Bäumen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 150 cm für Bäume 1.
Ordnung sowie von mindestens 120 cm für Bäume 2. Ordnung auf einer Fläche von mindestens 5 x
5 m zu modellieren.
- Im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) das Anpflanzen von insgesamt 31 klein- bis
mittelkronigen Bäumen (GH 742 / BF 41) sowie sieben mittel- bis großkronigen Bäumen (GH 742 /
BF 41).
- Im festgesetzten Mischgebiet (MI) das Anpflanzen von insgesamt zwei klein- bis mittelkronigen
Bäumen (GH 742 / BF 41) sowie von einem mittel- bis großkronigen Baum (GH 742 / BF 41).
- In der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche das Anlegen der Freiflächen als Rasenfläche (LW 41112 /
EA 31). Davon ausgenommen sind Spiel- und Erschließungsflächen.
- Im festgesetzten Gewerbegebiet bei einer Neuanlage von Stellplatzanlagen das Anpflanzen von
einem mittel- bis großkronigen Straßenbaum (GH 742 / BF 41) je acht Stellplätzen bzw. von einem
klein- bis mittelkronigen Straßenbaum (GH 742 / BF 41) je vier Stellplätzen außerhalb von Garagen
- Innerhalb der Planstraße A das Anpflanzen von mindestens zwölf mittel- bis großkronigen
Straßenbäumen (GH 742 / BF 41). Die Baumscheiben dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht
unterschreiten.
- Innerhalb der Planstraße B das Anpflanzen von insgesamt mindestens 20 mittel- bis großkronigen
Straßenbäumen (GH 742 / BF 41) beidseits der zukünftigen Fahrbahn. Die Baumscheiben dürfen
eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten. Des Weiteren sind innerhalb der Planstraße B
nördlich der zukünftigen Fahrbahn mindestens 15 mittelkronige Bäume (GH 742 / BF 41) als
Baumreihe mit einem Abstand von mindestens 8 m zueinander zu pflanzen. Die Pflanzflächen sind
mit Scherrasen EA31 (LW41112) anzulegen. Wegebeläge innerhalb der Planstraße B sind mit
Ausnahme der eigentlichen Fahrbahn wasserdurchlässig und befahrbar für Rettungsfahrzeuge
herzustellen.
- Innerhalb der öffentlichen Grünfläche, Zweckbestimmung „Spielplatz“ sind neun klein- bis
mittelkronige Bäume (GH742 / BF41) in Reihen mit mindestens 8,0 m Abstand der Bäume
zueinander zu pflanzen. Des Weiteren sind sieben großkronige Bäume (GH742 / BF41) zu pflanzen.
Die innerhalb der festgesetzten Grünfläche bestehenden Gehölze sind wie die neu zu pflanzenden
Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- Innerhalb der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche „Mertener Straße“ der Erhalt der
bestehenden Straßenbäume (Schutz auch während der Bauzeit).
- Die in der Planzeichnung als „Baum zum Erhalt“ festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu
erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
10. § 9 Abs. 2 BauGB:
Bedingte Festsetzung - Nutzungsaufnahme
a) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohnnutzung
bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen im mit „Gebäude mit Baureihenfolge - A“
gekennzeichneten Bereich erst zulässig ist, wenn die Lärmschutzbebauung 1 mit der festgesetzten
Mindestwandhöhe und mit Fenstern und Türen errichtet ist.
b) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohnnutzung
bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen im mit „Gebäude mit Baureihenfolge - B“
gekennzeichneten Bereich erst zulässig ist, wenn die Lärmschutzbebauungen 1 und 2 mit den
festgesetzten Mindestwandhöhen und mit Fenstern und Türen errichtet sind.
c) Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Nutzung als
Kindertagesstätte innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf erst zulässig ist, wenn die festgesetzte
Lärmschutzwand innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf in der Länge entsprechend der
Planzeichnung und in der Höhe und Qualität entsprechend der textlichen Festsetzung gemäß
Ziffer 8 g) errichtet ist.
11. § 9 Abs. 3 BauGB:
Festsetzung der Geländeoberfläche
a) Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung festgesetzt.
Zwischen den einzelnen Höhenpunkten ergeben sich die Höhen durch eine lineare Interpolation.
Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung
zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der
Geländeoberfläche bis zu 0,5 m durch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen
und Abgrabungen zulässig.
Des Weiteren dürfen in den Bereichen mit der festgesetzten Geländeoberfläche von 52,0 m ü.
NHN private Gärten die festgesetzten Geländeoberflächen um maximal 0,6 m überschreiten.
Bei den mit OK* festgesetzten Geländeoberflächen dürfen die festgesetzten Werte um maximal 0,3
m überschritten werden.
b) Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird innerhalb des Plangebietes die Höhe der Planstraßen in der
Planzeichnung festgesetzt. Die festgesetzten Höhen der Planstraße A und B (z. B. 50,0 m ü. NHN)
dürfen im Zuge der Ausbauplanung um bis zu 0,3 m über- bzw. unterschritten werden.
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende
gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachneigung / Dachterrassen
a) Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) sind ausschließlich Flachdächer
zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
b) Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) sind Dachterrassen auf dem VII
Vollgeschoss unzulässig.
2. Nicht-Vollgeschoss
a) Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) sind Nicht-Vollgeschosse oberhalb
des jeweils höchsten festgesetzten Vollgeschosses nicht zulässig.
3. Balkone
a) Bei den Fassaden des allgemeinen Wohngebiets sowie des Mischgebiets, welche in erster Reihe
zur Planstraße A sowie in deren Richtung orientiert sind, sind Balkone nicht zulässig.
4. Vorgärten
a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet
(MI) in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen. Die
so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Ebenso sind
Unterflurcontainer zulässig.
5. Einfriedungen
a) Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) sind den Erdgeschossen zur privaten
Nutzung zugeordnete Gärten gegenüber gemeinschaftlich genutzten Flächen und Planstraße B
einzufrieden, als Einfriedung zulässig sind standortgerechte Hecken und Mauern. Zusätzlich sind
Zäune bis zu einer maximalen Höhe von 1,2 m von Gartenniveau zulässig. Zäune müssen in der
Hecke positioniert sein, so dass die Hecke die Zäune beidseitig begrünt.
b) Begrünte Vorzonen gegenüber gemeinschaftlich genutzten Flächen und Planstraße A sind im
allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI) mit flächigen Pflanzungen einer Höhe
von 0,6 m bis 1,5 m zu begrünen. Zusätzlich sind Großsträucher und kleinkronige Bäume zulässig.
6. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im
Mischgebiet (MI) nur auf den Dachflächen zulässig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet
(MI) auf den Dachflächen nicht zulässig.
III. Nachrichtliche Übernahme
1. Hochwasser Risikogebiet des Rheines
Das Plangebiet liegt in Teilen (siehe Planzeichnung) im Hochwasser Risikogebiet des Rheines im
Sinne des § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
IV. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches
treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW
2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur
Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c
BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser
Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
4. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften sowie sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln
Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
5. Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt westlich der römischen Limesstraße Köln - Bonn - Mainz, die in der Trasse der
Bonner Straße verläuft und als Bodendenkmal Nr. 434 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen
ist.
Im Plangebiet haben in der Vergangenheit keine archäologischen Untersuchungen oder
Vorermittlungen stattgefunden, so dass keine belastbaren Aussagen möglich sind. Die derzeitige
Nutzung des Plangebietes lässt jedoch keine repräsentative archäologische Sachverhaltsermittlung
auf dem Gelände zur Verbesserung des archäologischen Datenstandes zu. Der Untersuchungsbedarf
wird seitens der Archäologischen Bodendenkmalpflege und- Denkmalschutzbehörde bis zur
Realisierung zukünftiger Bauvorhaben im Plangebiet zurückgestellt.
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei
Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
(DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln
unverzüglich zu informieren.
6. Artenschutz
a) Laut Artenschutzprüfung des Kölner Büro für Faunistik, „Bebauungsplanverfahren Mertener Straße
in Köln Marienburg, Artenschutzrechtliche Prüfung“ vom 12.12.2019 sowie der „Kontrolle auf
Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten“ vom 20.10.2020 ergeben sich keine
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
b) Bei der Umsetzung des Bebauungsplans müssen zur Vermeidung der Beeinträchtigung von
Ansiedlungen von Fledermäusen sowie zur Vermeidung der Vernichtung von Brutplätzen mit
Jungvögeln oder Eiern an Bäumen und Gebäuden zeitliche Beschränkungen in der Brutzeit (März
- September) bei der Baufeldfreimachung bzw. bei Abbrucharbeiten eingehalten werden. Alternativ
ist innerhalb dieses Zeitraums vor den Tätigkeiten eine ökologische Baubegleitung einzurichten,
die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und ggf. geschützt werden können.
7. Höhensystem
Sämtliche Höhenfestsetzungen des Bebauungsplanes beziehen sich auf Höhen über
Normalhöhen-Null (NHN) im DHHN92 (Statuszahl 160).
8. Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Kampfhandlungen in Teilen des Plangebietes. Insbesondere existiert ein konkreter
Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird
eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird zusätzlich seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des
Aktenzeichens 22.5-3-5315000-199/16/ sowie der Bebauungsplan-Nummer 67410/11 einzuschalten.
Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
9. Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus Straßen-, Schienen und Flugverkehr vorbelastet.
Ebenso besteht eine Vorbelastung durch Gewerbelärm.
10. Starkregenereignis
a) Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der
Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im
Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.
b) Innerhalb der öffentlichen Grünfläche A5 ist ein Stauvolumen von mindestens 125 m³ für
Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.
11. Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasserwerks Hochkirchen. Die
Wasserschutzzonenverordnung ist zu beachten.
12. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.
13. Funkmessstation
Die Bundesnetzagentur betreibt im Bereich der Frequenzverwaltung am Standort Bonner Straße in
Köln eine Funkmessstation mit hochwertiger Empfangstechnik. Im Rahmen der
Baugenehmigungsplanung ist bei Errichtung von Photovoltaikanlagen eine Abstimmung mit der
Bundesnetzagentur erforderlich.
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 09.07.2020)
Vermessungsbüro SEAD
Bayenstraße 65 - 50678 Köln
gez. Alexander Dieper
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den 30.09.2021
Oberbürgermeisterin
Köln, den DATUM DER BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 08.12.2021
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Köln, den 10.09.2021
Beigeordneter
Köln, den 17.09.2021
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 03.04.2014 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
gez. Reker
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 06.09.2016 bis
23.09.2016 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 14.10.2021 bis 15.11.2021
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
gez. Lukas Wirtz
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
gez. i. V. Hans-Martin Wolff
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
gez. Markus Greitemann
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am erfolgt.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 24.02.2022
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 27.01.2022 bis 10.02.2022
nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a
Abs. 3 BauGB mit Begründung erneut
öffentlich ausgelegen.
gez. Lukas Wirtz
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0679/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.03.2022
- Erstellt
- 24.02.2022 11:57