2231/2022
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 61483/02; Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang
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Beschlussvorlage Rat
9946 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/612 612 Beni Az Vorlagen-Nummer 2231/2022 Freigabedatum 08.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 61483/02; Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 61483/02 für das Gebiet nördlich und westlich der Bebauung Seeadlerweg in Köln-Vogelsang (Flurstücke 1378 und 1397 und teilweise 1396, Flur 83, Gemarkung Müngersdorf) —Arbeitstitel: Seeadler- weg in Köln-Vogelsang — eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlage 6 bis 11; 2. den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 61483/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ergänzen; 3. den Bebauungsplan Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 61483/02 mit gestalteri- schen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Sat- zung mit der nach § 9 Absatz8 BauGB beigefügten Begründung. Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.09.2022 Rat 08.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Anlass und Ziel Mit Schreiben vom 23.11.2017 hat der Erbbauverein Köln eG die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP) für eine Fläche am Seeadlerweg in Köln-Vogelsang beantragt. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Mehrfamilienhausbebauung mit rund 100 Wohneinheiten, davon 30 % als öffentlich geförderter Wohnungsbau, als Ergänzung der im unmittelbaren Umfeld vor- handenen Mehrfamilienhausbebauung zu errichten. Geplant ist ein Wohngebiet bestehend aus zwei IV-geschossigen Baukörpern mit Staffelgeschoss parallel zum Seeadlerweg. Die Fläche eignet sich für eine Wohnbeb auung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwick- lungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen, da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Weiterhin wird es in der Wohnungs- bauoffensive, vom Rat der Stadt Köln am 20.12.2016 beschlossen, als potentielle Fläche für Woh- nungsbau unter dem Punkt 4.01 aufgeführt. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisie- rung einer ergänzenden Wohnbebauung am Seeadlerweg geschaffen. Verfahrensverlauf Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61483/02 mit dem Arbeitstitel „Seead- lerweg in Köln-Vogelsang“ wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wird im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 07.12.2017 bis einschließlich 11.01.2018 durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 28.06.2018 bis einschließlich 05.07.2018 statt. Die Durchführung nach Modell 1 wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschluss beschlossen. Der Vorgabenbeschluss wurde am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Es wurde beschlossen, dass die Verwaltung den Vorhabenträger auffordern solle, auf der Grundlage des städ- tebaulichen Planungskonzeptes einen Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszuarbei- ten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei ge- mäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. Das städtebauliche Planungskonzept wurde weiterhin am 30.04.2019 dem Gestaltungsbeirat vorge- stellt. Nach den Empfehlungen des Gestaltungsbeirates wurden alle Hauszugänge einheitlich zum Innenhof orientiert, die südöstliche Ecksituation weiterentwickelt sowie der Innenhof mit Baumpflan- zungen begrünt. Mit Wiedervorlage am 25.06.2019 hat der Gestaltungsbeirat das Konzept gewürdigt. 3 Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 20.05.2021 bis einschließlich 23.06.2021 durchgeführt. Die erste Offenlage wurde am 01.09.2021 öffentlich bekanntgemacht, mit nachrichtlicher Hinweis im Amtsblatt am 08.09.2021. Der Planentwurf hat in der Zeit vom 16.09.2021 bis 15.10.2021 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffent lich ausgelegen. Im Rahmen der Offenlage sind eine Stellung- nahmen aus der Öffentlichkeit und drei Stellungnahmen von Behörden eingegangen, die zu keinen Änderungen an den Grundzügen der Planung geführt haben. Die zweite Offenlage wurde am 24.11.2021 mit na chrichtlicher Hinweis im Amtsblatt öffentlich be- kanntgemacht. Um die Umgestaltung der südlich angrenzenden, öffentlichen Verkehrsfläche pla- nungsrechtlich zu sichern, wurde der Bereich des Wendehammers in den Geltungsbereich des vor - habenbezogenen Bebauungsplans einbezogen. Da die Einbeziehung der bereits festgesetzten öffent- lichen Verkehrsfläche keine Auswirkungen auf den landschaftspflegerischen Fachbeitrag hat, wurde der Fachbeitrag im Verfahren nicht weiter angepasst. Der Planentwurf hat in der Zeit vom 06.12.2021 bis 20.12.2021 gemäß § 3 Abs.2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB mit Begründung öf- fentlich ausgelegen. Im Rahmen der erneuten Offenlage sind keine weiteren Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Seitens Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind drei Stellungnahmen eingegangen. Die vorgetragenen Stellungnahmen führen zu keinen Änderungen der Planinhalte. Die dritte Offenlage wurde am 11.05.2022 mit nachrichtlichem Hinweis im Amtsblatt öffentlich be- kanntgemacht. Auf die Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes wurde nach der zweiten Of- fenlage im Plangebiet verzichtet. Die im Rahmen des kooperativen Baulandmodells definierte Schwellenwerte von 500 m² Mehrbedarf an öffentlichen Kinderspielplatzflächen und 5.000 m² Mehr- bedarf an öffentlichen Grünflächen werden durch das Vorhaben unterschritten, so dass eine Ablöse- summe gezahlt werden kann. Die bisher als öffentliche Grünfläche mit und ohne Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzte Fläche soll als private Grünfläche festgesetzt werden. Diese Änderung wurde im Rahmen der dritten Offenlage in den Bebauungsplan-Entwurf / VEP-Entwurf aufgenommen. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde entsprechend angepasst. Der Planentwurf hat in der Zeit vom 19.05.2022 – 03.06.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB mit Begründung öffentlichen ausgelegen. Im Rahmen der dritten Offenlage sind keine weiteren Stel- lungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Seitens Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind vier Stellungnahmen eingegangen, eine weist auf zwei BIm-SchG-genehmigte Anlagen im Umfeld hin. Die vorgetragenen Stellungnahmen führen zu keinen Änderungen der Planinhalte. Auswirkungen auf den Klimaschutz Es ist ein Energiekonzept erstellt worden und erfüllt weitgehend die Anforderungen an eine nachhalti- ge und klimaschutzangepasste Planung und Bauweise. Aufgrund der Neubebauung auf einem bisher nicht bebauten Grundstück kann davon ausgegangen werden, dass es durch die Umsetzung der Pla- nung zu zusätzlichen Emissionen kommt. Der aus Klimaschutzgründen bisher angestrebte bauliche Standard der KfW-Effizienzhausstandard 55, wird mit der vorliegenden Planung erfüllt. Der als Orientierung dienende Richtwert des A/V-Verhältnis (Quotient aus wärmeübertragender Ge- bäudehüllfläche (A) und beheiztem Volumen (V)) von 0,65 1/m wird mit 0,36 deutlich unterschritten. Es wurden verschiedene Konzepte der Energiebereitstellung vergleichend betrachtet. Gewählt wurde ein Blockheizkraftwerk mit Brennwertkessel kombiniert mit einer Photovoltaik Anlage auf dem Dach. Der Anteil der BHKW Wärme liegt bei ca. 82% wodurch das EEG-WärmeG erfüllt ist. Generell positiv sind die beschriebenen möglichen Nachrüstungen mit power-to-heat (Elektrokessel oder Wärmepumpe) und die Ergänzung um Speicherlösungen. Ebenfalls positiv ist die Kombination der Photovoltaik-Anlagen mit der Elektromobilität sowie die Kombination der festgesetzten extensiven Dachbegrünung mit Photovoltaik-Anlagen, weil sich 4 dadurch die Effizienz der Anlagen erhöhen lässt und Klimaschutz und Klimawandelanpassung sinn- voll kombiniert werden können Der Verzicht auf Maßnahmen der aktiven Kühlung ist ebenfalls positiv zu bewerten. Anlagen 11 Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (verkleinert) Anlage 3 Verkehr- und Erschließungsplan (verkleinert) Anlage 4 Textliche Festsetzungen Anlage 5 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 6 Darstellung und Bewertung der nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stel- lungnahmen Anlage 7 Darstellung und Bewertung der nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stel- lungnahmen Anlage 8 Darstellung und Bewertung der nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stel- lungnahmen Anlage 9 Darstellung und Bewertung der nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stel- lungnahmen Anlage 10 Darstellung und Bewertung der nach § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen (1) Anlage 11 Darstellung und Bewertung der nach § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen (2)
Anlage 2 Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
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B59
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1225
1343
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1271
II SII SII S
II S
II SII SF
II S
II S
F
II S
1379
6
II SII S
F
FF
FF
FF
F
FF F
II F
I F
II SII SII S
II S
III F
V FIV F
F
8
IV FIII F90
IV F5V F
7
9
11F
102104106108
FI
110
II SII S
112
II S
II S114116II SII SII SII S118
90
17.0 41.0 17.0
7.5
3.02.5
3.5
2.0
16.5 1.04.0
54.5
2.5
9.518.0
12.02.5
8.9 4.0
2.528.5TGa
WAGRZ 0,4GFZ 1,5-a-FDPrivateGrünflächeIVGH 64,5 mIVGH 64,5 m
OK Gel. 49,0 m
Aw
LPB VLPB IV
LPB IVLPB III
T6.02.3
130912271226 1351 1072II S IV FV F
Zeichenerklärung
I,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschossevorhandene Gebäude
BaumDurchfahrtGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungBestand
Lärmpegelbereiche z. B. III
WAAllgemeines Wohngebietnicht überbaubar I überbaubarGRZ GFZGrundflächenzahlGeschossflächenzahl
Baugrenze
Grenzen zwischen verschiedenenNutzungen beziehungsweiseMaßen baulicher Nutzung
FDFlachdach
Zahl der Vollgeschosse alsHöchstmaßTGa
Ein- und AusfahrtsbereichPrivate Grünflächen
Straßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer Zweckbestimmung
46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage überIVGebäudehöhe in Metern über (als Höchstmaß)Normalhöhennull (NHN)
Flächen mit Bindungen für Be-pflanzungen und für die Erhaltungvon Bäumen und Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen
GH 0,00
ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Geltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplanes
Normalhöhennull (NHN)
Baum zu pflanzen
Geländehöhe in Metern über Normalhöhennull (NHN)OK Gel 0 25 50 Meter
61483/02
Maßstab 1: 500Seeadlerwegin Köln-VogelsangBlatt 1 von 2
VorhabenbezogenerBebauungsplanund Vorhaben- undErschließungsplan
Flächen für VersorgungsanlagenTrafoT
Tiefgaragen
(Standort nachrichtlich)
AwAbfallwertstoffbehälterz.B.
-a-abweichende BauweiseLPB III
Straßenverkehrsflächen
(als Höchstmaß)
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 26.05.2020)Vermessungsbüro KDSSemler und SchultGraf-Geßler-Straße 5, 50679 Kölngez. Semleröffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 23.08.2021
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 26.04.2018nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 13.06.2018ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 24.05.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 28.06.2018 biseinschließlich 05.07.2018nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
gez. SpelthannBezirksbürgermeister/inKöln, den 23.08.2021Der Planentwurf hat in der Zeitvom 16.09.2021 bis 15.10.2021nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Benitez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2021OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.
Für den PlanentwurfVorhabenträger/inErbbauverein Köln EG,Deutz-Kalker-Straße 37, 50679 Kölngez. von EngelKöln, den 20.08.2021BeigeordneterKöln, den 26.08.2021
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Der Planentwurf hat in der Zeitvom 06.12.2021 bis 20.12.2021nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m § 4aAbs. 3 BauGB mit Begründung erneutöffentlich ausgelegen.gez. Benitez Clerie
Der Planentwurf hat in der Zeitvom 19.05.2022 bis 03.06.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m § 4aAbs. 3 BauGB mit Begründung erneutöffentlich ausgelegen.gez. Benitez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 06.06.2022Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 21.12.2021
0,00
Venloer Straße
Goldammerweg
Seeadlerweg
Externe Ausgleichsfläche MA1
1.368 m² Ausgleich Glatthaferwiesemit Strauchgruppen, Baumgruppenund Einzelbäumen
Gemarkung LövenichFlur 48Flurstück 430
N
ATEXTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 1 - 3 BauGB)1Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)1.1Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO)Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind alle im allgemeinen Wohngebiet (WA)ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteildes Bebauungsplanes.1.2Bedingte FestsetzungGemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB sind imRahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu derenDurchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.2Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB)2.1Maximale Gebäudehöhe (§ 16 BauNVO)Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die IV-geschossige Bebauung imallgemeinen Wohngebiet (WA) eine maximale Höhe baulicher Anlagen von64,5 m über NHN als Höchstgrenze festgesetzt.Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika.Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüber-fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulichzugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß derÜberschreitungen beträgt 1,20 m für notwendige Absturzsicherungen undGeländer, ansonsten 3,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungenje Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssenmindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten;das gilt nicht für notwendige Absturzsicherungen und Geländer.2.2Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO)Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) diezulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mitihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichenAnlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglichunterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.3Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)3.1BauweiseGemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt:Im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen bauliche Anlagen länger als 50 m sein.3.2überbaubare GrundstücksflächeGemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für dieüberbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahme festgesetzt.Die Baugrenzen der IV-geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet(WA) dürfen durch Terrassen, Balkone und Vordächer bis max. 2,00 m, durchTreppenhäuser und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf inder Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nichtüberschritten werden.4Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA)Kfz-Stellplätze nur unterhalb der festgesetzten Geländeoberfläche innerhalb dernach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen sowie innerhalb derüberbaubaren Grundstücksflächen zulässig.Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGBfestgesetzten Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubarenGrundstücksfläche Treppenhäuser, Lager-, Abstell-, Technik- und sonstigeNebenräume sowie Stellplätze für Fahrräder bis zu einem Flächenanteil voninsgesamt 20 % zulässig.5Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen undsonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)5.1Lärmschutzmaßnahmen an AußenbauteilenGemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmenentsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB)an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlagehierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz imHochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und denmaßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:LärmpegelbereichMaßgeblicher AußenlärmpegelLa dBI 55II 60III 65IV 70V 75VI 80VII > 80aaFür maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrundder örtlichen Gegebenheiten festzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-WerteDie Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfallzulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einerschalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder einniedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen vonschutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.5.2Schlaf- und KinderzimmerBei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) imNachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen beigeschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.5.3Balkone und LoggienFür Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese musssichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nichtüberschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien vondurchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seiteein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.6Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen und Bindungen von Bäumen,Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe aund b BauGB)6.1Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen6.1.1DachbegrünungDie Flachdächer des obersten Dachabschlusses der beiden Hauptbaukörper imfestgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sind auf mindestens 60 % ihrer
Fläche mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6244) zubepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cmzuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente sindüber der Dachbegrünung zulässig.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 9 (SatzungKostenerstattungsbeträge).6.1.2Begrünung von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflächea)Der obere Abschluss der Tiefgarage (TGa) bzw. der unterirdischenGebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen undsonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu begrünen. DieVegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefenBodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht (BD3/GH412;EA31/LW41112) auszubilden.b)Auf dem oberen Abschluss der Tiefgarage (TGa) sind mindestens 9 klein-bis mittelkronige Bäume (Bäume 2. Ordnung) mit einer Bodensubstrat-schicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht zupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ pro Baum betragen (BF41/GH742).Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 9 (SatzungKostenerstattungsbeträge).6.1.3Begrünung des Plangebietsa)Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen,Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zubegrünen (BD3/GH412; EA31/LW41112).b)Außerhalb der unter- bzw. überbauten Flächen sind mindestens 3 mittelkronige Bäume (Bäume 1. Ordnung) mit natürlichem Bodenanschlusszu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je Baummindestens 25 m³ pro Baum betragen (BF31/GH741).Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 9 (SatzungKostenerstattungsbeträge).6.2Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von GewässernGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB sind innerhalb der „Flächen mit Bindungen fürdie Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von Gewässern“ die vorhandenen Bäume dauerhaft zuerhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaum-pflanzungen (BF31/GH741) muss dabei mindestens 18/20 cm betragen.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 9 (SatzungKostenerstattungsbeträge)7Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB)Gemäß § 9 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird alsHöhenlage für das allgemeine Wohngebiet eine Höhe von 49,0 m ü. NHNfestgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für dieOberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw.Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,90 mdurch Treppen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen undAbgrabungen zulässig.BGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW werdenfolgende örtliche Bauvorschriften festgesetzt:1Dachform, DachaufbautenIm allgemeinen Wohngebiet (WA) sind ausschließlich Flachdächer zulässig.Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.2EinfriedungenGrundstückseinfriedungen entlang öffentlicher Straßen sowie Einfassungen vonMietergärten sind nur als standortgerechte, intensiv beschnittene Hecken(BD3/GH412) sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Heckenbis zu einer Höhe von jeweils 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs.4 BauO NRW 2018 zulässig.Für Zugänge bzw. Zufahrten dürfen die Heckenpflanzungen unterbrochenwerden.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 9 (SatzungKostenerstattungsbeträge)3Müll- und WertstoffbehälterAbstellplätze für Müllsammelbehälter sind in Gestalt von Müllboxen einzuhausenoder als Unterflurcontainer auszuführen.4StellplatzanzahlIm Plangebiet sind mindestens 68 Kfz-Stellplätze und maximal 72 Kfz-Stellplätzeherzustellen.Im Plangebiet sind mindestens 246 Fahrradstellplätze, davon mindestens 8 fürLastenfahrräder herzustellen.CNACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN (§ 9 Abs. 6 und 6a BauGB)1WasserschutzzoneDas Plangebiet liegt innerhalb der aufgrund § 51 WHG festgesetztenWasserschutzzone III-B des Wasserwerkes Köln-Weiler. Diegenehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote derWasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten.DHINWEISE1Rechtsgrundlagen·Es gilt das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.November 2017 (BGBl. I S. 3634)·Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBI. IS. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017(BGBl. I S. 3786)·Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl.1991 I S. 58).·Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.2018 S. 421).2LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrsund durch Gewerbelärm vorbelastet.3DenkmalschutzInnerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nichtausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfundeentdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) dasRömisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der StadtKöln unverzüglich zu informieren.
4Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ortzu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die UntereWasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.Das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen und privaten Spielflächensoll in einer Rigole im nordwestlichen Bereich des Plangebietes versickertwerden.5Externe AusgleichsmaßnahmenAuf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Lövenich, Flur 48, Flurstück430 wurde im Rahmen des Ökokonto „Grünzug West“ folgende externeAusgleichmaßnahme im Herbst 2019 durch die Stadt Köln hergestellt.Maßnahme MA1: Anlage einer Glatthaferwiese mit Strauchgruppen,Baumgruppen und Einzelbäumen (EA1/BB1/BF31)Eine Teilfläche von 1.368 m² des oben bezeichneten Flurstücks wird denEingriffen im Plangebiet zugewiesen, womit diese vollständig kompensiertwerden.Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 9 (SatzungKostenerstattungsbeträge).6ArtenschutzLaut Artenschutzprüfung von Büro naturgutachten oliver tillmanns, 07.04.2021,Dipl.-Biol. Oliver Tillmanns, ergeben sich unter Beachtung der Beschränkungenfür Fällung, Rodung und Räumung (Buchstaben a) und b)) keineVerbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.a)Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. Märzund 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken,Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzenoder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zurBeseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung vonBäumen.b)Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vorderen Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde derStadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.7KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. VorAufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung,Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter derBenennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-854/17 sowie derBebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail ankampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.8BaumschutzsatzungEs gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der imZusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches derBebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011)9Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeiträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sichauf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung vonKostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012). In dieser Anlage sindmit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe fürBegrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.10DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in derBebauungsplanurkunde verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieserSatzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt fürLiegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während derÖffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.11StarkregenereignisNotwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissensind im Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen der Baugenehmigungnachzuweisen.Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der„Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eineÜberflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor derenAusführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.12Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte verpflichtet, 30% derGeschossfläche Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweilsaktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
Anlage 3 Vorhaben- und Erschließungsplan
4444 Zeichen
Dachausstieg0,90x1,20m
Dachausstieg0,90x1,20m
RR
RR
RR
RR
RR
RR
RR
RR
48,70
48,77
48,77
Beete vorh.
48,84
B59
1343
1272
1274
1266
1267
1083
1081
1270
1357
1079
1378
1359
1080
1356
1358
1275
1082
1273
1271
II SII SII S
II S
II SII SF
II S
II S
F
II S
1379
6
F
FF
F
III FF
8
IV FIII F90
IV F5V F
7
9
11F
102104106108
FI
110
II SII S
112
II S
II S114116II SII SII SII S118
90
privateGrünfläche
privaterKinderspielplatzBauteil 2
Bauteil 1
Wohngebäude mitTiefgarage
Zeichenerklärung
I,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschossevorhandene Gebäude
BaumDurchfahrtGrenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungBestand
46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
Geltungsbereich des Vorhaben-und Erschließungsplanes
(Normalhöhennull) 0 25 50 Meter
61483/02
Maßstab 1: 500Seeadlerwegin Köln-VogelsangBlatt 2 von 2
Vorhaben- und ErschließungsplanzumVorhabenbezogenenBebauungsplan
Seeadlerweg
Venloer Straße
Goldammerweg
48,95
Wohngebäude mit extensiverDachbegrünung / PhotovoltaikBaum, Planung
Schnitthecke
FahrradbügelSitzbank aus Stahl /Holz,z.B. Fa. Michow
40.58Höhen vorh. / geplantBestandsbaumStrauchz.B. Flieder, Jasmin, Weiden
TG-Lüftung (L4)
PflanzbeeteWohnungsgärtenWegeflächen
StabgitterzaunTiefgaragenkante
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, den 23.08.2021
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 26.04.2018nach § 12 Abs. 2 BauGBbeschlossen.Der Beschluss wurde am 13.06.2018ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 24.05.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 28.06.2018 biseinschließlich 05.07.2018nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
gez. SpelthannBezirksbürgermeister/inKöln, den 23.08.2021Der Planentwurf hat in der Zeitvom 16.09.2021 bis 15.10.2021nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.gez. Benitez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 18.10.2021OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.
Köln, den 20.08.2021BeigeordneterKöln, den 24.05.2018
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
gez. Greitemann
Der Planentwurf hat in der Zeitvom 06.12.2021 bis 20.12.2021nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m § 4aAbs. 3 BauGB mit Begründung erneutöffentlich ausgelegen.gez. Benitez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 21.12.2021
Der Planentwurf hat in der Zeitvom 19.05.2022 bis 03.06.2022nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m § 4aAbs. 3 BauGB mit Begründung erneutöffentlich ausgelegen.gez. Benitez ClerieDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den 06.06.2022
130912271226 1351 1072II S IV FV F
Straßenverkehrsflächen
Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 26.05.2020)Vermessungsbüro KDSSemler und SchultGraf-Geßler-Straße 5, 50679 Kölngez. Semler
Für den PlanentwurfVorhabenträger/inErbbauverein Köln EG,Deutz-Kalker-Straße 37, 50679 Kölngez. von Engel
Ansicht Nord, Bauteil 1 und 2 (informelle Darstellung) M. 1: 250
SeeadlerwegAnsicht Nord BT 1Ansicht Nord BT 2
OK Attikamax. 64,5 m ü.NHN
OK Geländemax. 49,0 m ü.NHN
Ansicht Ost Seeadlerweg, Bauteil 1 und 2 (informelle Darstellung) M. 1: 250
TG-EinfahrtTrafoAnsicht Ost Bauteil 2Ansicht Ost Bauteil 1
OK Attikamax. 64,5 m ü.NHN
OK Geländemax. 49,0 m ü.NHN
Ansicht Nord Bauteil 2 (informelle Darstellung) M. 1: 250
14 1816
Briefkasten
Briefkasten
BriefkastensatiniertesGlas
OK Attikamax. 64,5 m ü.NHN
OK Geländemax. 49,0 m ü.NHN
EG1.OG2.OG3.OG4.OG
UGHeckeTiefgarageOKWeg
0.00 0.250.25
OK Attikamax. 64,5 m ü.NHN
Schnitt Übergang private Grünfläche(informelle Darstellung) M. 1: 250
WohnungsgärtenWeg/FW-Aufstellflächen;frei von HindernissenOK Geländemax. 49,0 m ü.NHNEG1.OG2.OG3.OG4.OG
UG
SeeadlerwegTG-Zufahrt
Schnitt TGa-Rampe
Wohnungs-gärten Innenhof
(informelle Darstellung) M. 1: 250
OK Attikamax. 64,5 m ü.NHN
Ansicht Süd, Bauteil 2 Seeadlerweg (informelle Darstellung) M. 1: 250
OK Attikamax. 64,5 m ü.NHN
OK Geländemax. 49,0 m ü.NHN
NM. 1: 500
Anlage 4 Textliche Festsetzungen
16174 Zeichen
A N L A G E 4 / 2 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) Nr. 61483/02 Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 1 – 3 BauGB) 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind alle im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahms- weise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes. 1.2 Bedingte Festsetzung Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB sind im Rah- men der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchfüh- rung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Maximale Gebäudehöhe (§ 16 BauNVO) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die IV-geschossige Bebauung im allgemei- nen Wohngebiet (WA) eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 64,5 m über NHN als Höchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch unterge- ordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen über- schritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1,20 m für notwendige Absturzsicherungen und Geländer, ansonsten 3,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht überstei- gen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäu- deaußenkante zurücktreten; das gilt nicht für notwendige Absturzsicherungen und Ge- länder. 2.2 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die zuläs- sige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zu- fahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 3.1 Bauweise Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird folgende abweichende Bauweise festgesetzt: Im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen bauliche Anlagen länger als 50 m sein. 2 / 3 3.2 überbaubare Grundstücksfläche Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbau- baren Grundstücksflächen folgende Ausnahme festgesetzt: Die Baugrenzen der IV -geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch Terrassen, Balkone und Vordächer bis max. 2,00 m, durch Treppenhäu- ser und Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. 4 Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) Kfz-Stell- plätze nur unterhalb der festgesetzten Geländeoberfläche innerhalb der nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen zulässig. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festge- setzten Tiefgaragenflächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Treppen- häuser, Lager-, Abstell-, Technik- und sonstige Nebenräume sowie Stellplätze für Fahr- räder bis zu einem Flächenanteil von insgesamt 20 % zulässig. 5 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs . 1 N r. 24 BauGB) 5.1 Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre- chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au- ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli- chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 3 / 4 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu- chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedriger maßgeblicher Außenlärm- pegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 5.2 Schlaf- und Kinderzimmer Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht- zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge- dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 5.3 Balkone und Loggien Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra- ßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf- weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt wer- den, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zu- sätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 6 Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen und Bindungen von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB) 6.1 Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen 6.1.1 Dachbegrünung Die Flachdächer des obersten Dachabschlusses der beiden Hauptbaukörper im fest- gesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sind auf mindestens 60 % ihrer Fläche mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243/NB6244) zu bepflanzen. Die Ve- getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zu- lässig. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9 (Satzung Kostenerstattungsbeträge) 6.1.2 Begrünung von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche a) Der obere Abschlusses der Tiefgarage (TGa) bzw. der unterirdischen Gebäude- teile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben- anlagen überbaut werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit ei- ner mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und Drainschicht (BD3/GH412; EA31/LW41112) auszubilden. b) Auf dem oberen Abschluss der Tiefgarage (TGa) sind mindestens 9 klein- bis mit- telkronige Bäume (Bäume 2. Ordnung) mit einer Bodensubstratschicht von mindes- tens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ pro Baum betragen (BF41/GH742). Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9 (Satzung Kostenerstattungsbeträge) 6.1.3 Begrünung des Plangebiets a) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu begrünen (BD3/GH412; EA31/LW41112). 4 / 5 b) Außerhalb der unter - bzw. überbauten Flächen sind mindestens 3 mittelkronige Bäume (Bäume 1. Ordnung) mit natürlichem Bodenanschluss zu pflanzen und dau- erhaft zu erhalten. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ pro Baum betragen (BF31/GH741). Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9 (Satzung Kostenerstattungsbeträge) 6.2 Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen sowie von Gewässern Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB sind innerhalb der „Flächen mit Bindungen für die Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen sowie von Gewässern“ die vorhandenen Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen (BF31/GH741) muss dabei mindestens 18/20 cm betragen. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9 (Satzung Kostenerstattungsbeträge) 7 Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB) Gemäß § 9 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird als Hö- henlage für das allgemeine Wohngebiet eine Höhe von 49,0 m ü. NHN festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenent- wässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über - bzw. Unterschreitungen der festge- setzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,90 m durch Treppen- und Rampenanla- gen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW werden folgende örtliche Bauvorschriften festgesetzt: 1 Dachform, Dachaufbauten Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 2 Einfriedungen Grundstückseinfriedungen entlang öffentlicher Straßen sowie Einfassungen von Mietergärten sind nur als standortgerechte, intensiv beschnittene Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht- und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils 1,2 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. Für Zugänge bzw. Zufahrten dürfen die Heckenpflanzungen unterbrochen werden. Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9 (Satzung Kostenerstattungsbeträge) 3 Müll- und Wertstoffbehälter Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder als Unterflurcontainer auszuführen. 4 Stellplatzanzahl Im Plangebiet sind mindestens 68 Kfz-Stellplätze und maximal 72 Kfz-Stellplätze her- zustellen. 5 / 6 Im Plangebiet sind mindestens 246 Fahrradstellplätze, davon mindestens 8 für Lasten- fahrräder herzustellen. C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN (§ 9 Abs. 6 und 6a BauGB) 1 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt innerhalb der aufgrund § 51 WHG festgesetzten Wasserschutz- zone III-B des Wasserwerkes Köln-Weiler. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten. D HINWEISE 1 Rechtsgrundlagen • Es gilt das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) • Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) • Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58). • Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421). 2 Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs und durch Gewerbelärm vorbelastet. 3 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch- Germanische Museum/Archäo- logische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. 4 Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Be- züglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen und privaten Spielflächen soll in einer Rigole im nordwestlichen Bereich des Plangebietes versickert werden. 5 Externe Ausgleichsmaßnahmen Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Lövenich, Flur 48, Flurstück 430 wurde im Rahmen des Ökokonto „Grünzug West“ folgende externe Ausgleichmaß- nahme im Herbst 2019 durch die Stadt Köln hergestellt. Maßnahme MA1: Anlage einer Glatthaferwiese mit Strauchgruppen, Baumgruppen und Einzelbäumen (EA1/BB1/BF31) Eine Teilfläche von 1.368 m² des oben bezeichneten Flurstücks wird den Eingriffen im Plangebiet zugewiesen, womit diese vollständig kompensiert werden. 6 / 7 Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 9 (Satzung Kostenerstattungsbeträge) 6 Artenschutz Laut Artenschutzprüfung von Büro naturgutachten oliver tillmanns , 07.04.2021, Dipl.- Biol. Oliver Tillmanns, ergeben sich unter Beachtung der Beschränkungen für Fällung, Rodung und Räumung (Buchstaben a) und b)) keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. a) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. b) Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Auf- nahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 7 Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungszif- fer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Akten- zeichens 22.5-3-5315000-854/17 sowie der Bebauungsplan- Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 8 Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) 9 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen ge- mäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 10 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanur- kunde verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11 Starkregenereignis Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen der Baugenehmigung nachzuwei- sen. 7 Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen- Gefahren- karte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässe- rungsbetrieben Köln abzustimmen. 12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekannt- machung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstige verpflichtet, 30% der Geschossflä- che Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohn- raumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
Anlage 5 Begrüngung mit Umweltbericht
251194 Zeichen
A N L A G E 5
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Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) Nr. 61483/02
Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB
1 Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Mit Schreiben vom 23.11.2017 hat der Erbbauverein Köln eG die Einleitung eines Verfahrens gemäß
§ 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP) für eine Flä-
che am Seeadlerweg in Köln-Vogelsang beantragt.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine Mehrfamilienhausbebauung mit rund 100 Wohneinheiten,
davon 30 % als öffentlich geförderter Wohnungsbau, als Ergänzung der im unmittelbaren Umfeld
vorhandenen Mehrfamilienhausbebauung zu errichten.
Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwick-
lungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen, da
es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken . Weiterhin wird es in der Woh-
nungsbauoffensive, vom Rat der Stadt Köln am 20.12.2016 beschlossen, als potentielle Fläche für
Wohnungsbau unter dem Punkt 4.01 aufgeführt.
1.2 Ziel der Planung
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einleitung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Realisierung einer ergänzenden Wohnbebauung am Seeadlerweg geschaffen.
2 Planverfahren
Die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61483/02 mit dem Arbeitstitel „See-
adlerweg in Köln-Vogelsang“ wurde am 26.04.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen.
Das Bebauungsplanverfahren wird im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 07.12.2017 bis einschließlich 11.01.2018 durchgeführt.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 28.06.2018
bis einschließlich 05.07.2018 statt. Die Durchführung nach Modell 1 wurde am 26.04.2018 vom
Stadtentwicklungsausschluss beschlossen.
Der Vorgabenbeschluss wurde am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst. Es wurde
beschlossen, dass die Verwaltung den Vorhabenträger auffordern solle, auf der Grundlage des städ-
tebaulichen Planungskonzeptes einen Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszuar-
beiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei
gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen.
Das städtebauliche Planungskonzept wurde weiterhin am 30.04.2019 dem Gestaltungsbeirat vorge-
stellt. Nach den Empfehlungen des Gestaltungsbeirates wurden alle Hauszugänge einheitlich zum
Innenhof orientiert, die südöstliche Ecksituation weiterentwickelt sowie der Innenhof mit Baumpflan-
zungen begrünt. Mit Wiedervorlage am 25.06.2019 hat der Gestaltungsbeirat das Konzept gewür-
digt.
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Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
wurde in der Zeit vom 20.05.2021 bis einschließlich 23.06.2021 durchgeführt.
Die erste Offenlage wurde am 01.09.2021 öffentlich bekanntgemacht, mit nachrichtlicher Hinweis im
Amtsblatt am 08.09.2021. Der Planentwurf hat in der Zeit vom 16.09.2021 bis 15.10.2021 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Im Rahmen der Offenlage sind eine Stel-
lungnahmen aus der Öffentlichkeit und drei Stellungnahmen von Behörden eingegangen, die zu
keinen Änderungen an den Grundzügen der Planung geführt haben.
Die zweite Offenlage wurde am 24.11.2021 mit nachrichtlicher Hinweis im Amtsblatt öffentlich be-
kanntgemacht. Um die Umgestaltung der südlich angrenzenden, öffentlichen Verkehrsfläche pla-
nungsrechtlich zu sichern, wurde der Bereich des Wendehammers in den Geltungsbereich des vor-
habenbezogenen Bebauungsplans einbezogen. Da die Einbeziehung der bereits festgesetzten öf-
fentlichen Verkehrsfläche keine Auswirkungen auf den landschaftspflegerischen Fachbeitrag hat,
wurde der Fachbeitrag im Verfahren nicht weiter angepasst. Der Planentwurf hat in der Zeit vom
06.12.2021 bis 20.12.2021 gemäß § 3 Abs.2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB mit
Begründung öffentlich ausgelegen. Im Rahmen der erneuten Offenlage sind k eine weiteren Stel-
lungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Seitens Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange sind drei Stellungnahmen eingegangen. Die vorgetragenen Stellungnahmen führen zu kei-
nen Änderungen der Planinhalte.
Die dritte Offenlage wurde am 11.05.2022 mit nachrichtlichem Hinweis im Amtsblatt öffentlich be-
kanntgemacht. Auf die Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes wurde nach der zweiten Of-
fenlage im Plangebiet verzichtet. D ie im Rahmen des kooperativen Baulandmodells definierte
Schwellenwerte von 500 m² Mehrbedarf an öffentlichen Kinderspielplatzflächen und 5.000 m² Mehr-
bedarf an öffentlichen Grünflächen werden durch das Vorhaben unterschritten, so dass eine Ablö-
sesumme gezahlt werden kann. Die bisher als öffentli che Grünfläche mit und ohne Zweckbestim-
mung Kinderspielplatz festgesetzte Fläche soll als private Grünfläche festgesetzt werden. Diese Än-
derung wurde im Rahmen der dritten Offenlage in den Bebauungsplan-Entwurf / VEP-Entwurf auf-
genommen. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde entsprechend angepasst. Der Planent-
wurf hat in der Zeit vom 19.05.2022 – 03.06.2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a
Abs. 3 BauGB mit Begründung öffentlichen ausgelegen. Im Rahmen der dritten Offenlage sind keine
weiteren Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Seitens Behörden und sonstiger Trä-
ger öffentlicher Belange sind vier Stellungnahmen eingegangen, eine weist auf zwei BImSchG-ge-
nehmigte Anlagen im Umfeld hin. Die vorgetragenen Stellungnahmen führen zu keinen Änderungen
der Planinhalte.
3 Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Vogelsang und umfasst gänzlich die Grundstücke mit
den Flurstücknummern 1378 und 1397 und teilweise das Grundstück mit de r Flurstücksnummer
1396 (jeweils Flur 83, Gemarkung Müngersdorf) mit einer Gesamtflächengröße von 6.874 m².
Als ein Ergebnis der frühzeitigen Beteiligungen wurde das Plangebiet um eine nördlich daran an-
grenzende Fläche am Seeadlerweg mit einer Flächengröße von 14 m² für einen Trafostandort er-
weitert. Die Trafofläche ist mit der Flurstücknummer 1397, Flur 83, Gemarkung Müngersdorf, wurde
von der Vorhabenträgerin erworben.
Nach der ersten öffentlichen Auslegung wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans um öffentliche Verkehrsflächen im Bereich der Wendeanlage Seeadlerweg erweitert.
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Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und
Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Die Einbezie-
hung der Flächen ist erforderlich, um die Erschließung (Feuerwehrzufahrt) zu sichern.
Östlich und südlich an das Plangebiet angrenzend, befinden sich IV- bis V-geschossige Mehrfamili-
enhäuser. Südwestlich schließt eine II-geschossige Doppel- bzw. Reihenhausbebauung an. Im Nor-
den und Westen grenzt das Plangebiet an öffentliche Grünflächen an.
3.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet ist unbebaut und dicht mit Bäumen bestanden. Ein Bauwagen wird von dem Verein
„Freunde und Förderer des Pfadfinderrings Köln e. V.“ als Vereinsheim genutzt. Der Vereinstreff-
punkt wird auf einen Standort zwischen Westfriedhof und jüdischem Friedhof verlagert. Der Mietver-
trag für den neuen Standort wurde bereits abgeschlossen.
3.3 Erschließung
Äußere Verkehrserschließung
Das Plangebiet ist sehr gut an den örtlichen und überörtlichen Verkehr angebunden. Der Seeadler-
weg mündet in unmittelbarer Nähe (35 m) auf die Venloer Straße (B59), die sowohl in die Innenstadt
als auch unmittelbar zum Anschluss Köln- Bocklemünd auf die BAB 1 führt . Die Militärringstraße
(L34) verläuft in rund 250 m Entfernung westlich des Plangebietes.
ÖPNV
Die nächstgelegene Haltestelle „Bocklemünd“ liegt in rund 150 m Entfernung. Von hier verkehren
die Stadtbahnlinie 3 und 4, die über die Venloer Straße verlaufen, sowie die Buslinien 126, 143, 145,
962 und 970.
Der vorhandene Busfahrstreifen zwischen dem Silbermöwenweg und dem Seeadlerweg wird derzeit
ausschließlich von der Buslinie 143 der KVB benutzt, die nach dem Queren der Venloer Straße am
Bahnhaltepunkt "Bocklemünd" endet. Nach dem Fahrplan vom 09.12.2018 erfolgt dies von Mo.-Fr.
zwischen 5:30 Uhr bis etwa 20:00 Uhr im 20-Minuten-Takt.
Technische Erschließung
Auf dem Grundstück befinden sich Wasser- und Stromanschlüsse. Im Seeadlerweg befinden sich
Ver- und Entsorgungsleitungen.
3.4 Alternativstandorte
Alternativstandorte sind nicht untersucht worden, da das Plangebiet in der am 20.12.2016 vom Rat
der Stadt Köln beschlossenen Wohnungsbauoffensive als potentielle Fläche für Wohnungsbau unter
dem Punt 4.01 aufgeführt ist.
3.5 Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61480/02, rechtsverbindlich seit
01.07.1996.
Im Plangebiet sind eine Fläche für den Gemeinbedarf sowie eine private Grünfläche jeweils mit
überbaubaren Flächen festgesetzt. Die Fläche für den Gemeinbedarf liegt im nördlichen Bereich des
Plangebietes und grenzt östlich an den Seeadlerweg an. Sie ist mit der Zweckbestimmung „Jugend-
einrichtung“ festgesetzt und umfasst ein Baufenster von 29,0 m x 24,0 m mit zwei Vollgeschossen,
eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,0. Die private Grünfläche liegt im südlichen Bereich des
Plangebietes und grenzt sowohl im Osten als auch im Süden an den Seeadlerweg an. Sie ist mit
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der Zweckbestimmung „Pfadfinderplatz“ festgesetzt und umfasst ein Baufenster von 29,0 m x 24,0
m mit zwei Vollgeschossen mit der Dachform „Satteldach“. Weiterhin sind mehrere Einzelbäumen
zum Erhalt festgesetzt.
Die rückwärtigen Flächen sind als öffentliche Grünflächen mit unterschiedlichen Zonierungen fest-
gesetzt. Im Plangebiet ist ein Teil der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“
festgesetzt, jedoch ist der Bolzplatz nie hergestellt worden. Als öffentliche Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung „ naturnaher Park , aber außerhalb des festgesetzten Lärmschutzwalls ist die 14 m²
große Fläche nördlich der Gemeinbedarfsfläche im Geltungsbereich festgesetz t (geplanter Trafo-
standort). Nördlich des Plangebiets ist ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 5,1 m innerhalb der
öffentlichen Grünfläche – naturnaher Park - festgesetzt. Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche
– naturnaher Park – hat in der Planzeichnung den zusätzlichen Hinweis „Ausgleichsfläche für den
Neubau der Kreuzung Venloer Straße / Militärringstraße“. Westlich des Plangebietes ist eine öffent-
liche Grünfläche, überlagert mit der Festsetzung „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“, die den Eingriffen im Plangebiet
zugeordnet sind, festgesetzt.
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind im Bereich der Wendeanlage öffentliche Parkplätze
ausgewiesen, die künftig zugunsten einer Feuerwehrzufahrt entfallen. Insoweit werden diese Flä-
chen in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen und überplant.
Der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan überlagert den rechtsverbindli-
chen Bebauung splan teilweise. Die Aufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr.
61480/02 ist nicht geplant.
4 Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB).
4.2 Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan im Bereich des geplanten Baugebietes sowie der ge-
planten Fläche für Versorgungsanlagen als Wohnbaufläche und im Bereich der geplanten privaten
Grünfläche als Grünfläche dargestellt. Das Vorhaben kann aus den Darstellungen des Flächennut-
zungsplans entwickelt werden.
4.3 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt südwestlich des Landschaftsschutzgebietes 11 „Äußerer Grüngürtel Nüssen-
berger Busch bis Müngersdorf “. Das Plangebiet selbst liegt außerhalb des Geltungsbereichs des
Landschaftsplans.
4.4 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund
52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Be-
völkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und
609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf
rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind der Be-
schlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen.
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Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll Wohnraum für unterschiedliche Zielgruppen,
hierunter auch 30% für geförderten Wohnungsbau, vorbereitet werden. Das vorliegende Bauvorha-
ben trägt mit der Errichtung von rund 100 Wohnungen dazu bei, den prognostizierten Wohnungsbe-
darf zu decken, und ist somit als kongruent zu den Zielen des StEK Wohnen zu betrachten.
4.5 Kooperatives Baulandmodell
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde in seiner fortgeschri ebenen Fassung am
04.04.2017 vom Rat der Stadt Köln beschlossen und am 10.05.2017 bekanntgemacht. Es gilt als
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der Planbe-
günstigten an den Folgekosten. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es einen wichtigen
Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln.
Auf Grundlage des vorlieg enden Bebauungsplanverfahrens sollen rund 100 neue Wohneinheiten
entwickelt werden, sodass das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln in seiner fortgeschriebe-
nen Fassung Anwendung findet.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Der Planbegünstigte ist verpflichtet, 30% der für Wohnen vorgesehenen Geschossfläche für öffent-
lich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Der Nachweis der öffentlich geförderten Wohnungen
wird im Baugenehmigungsverfahren geführt.
Soziale Infrastruktur
Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Kindertagesstätten ist vom Planbegünstigten
grundsätzlich entweder durch Errichtung einer entsprechenden Kindertagesstätte oder eines gleich-
wertigen Angebots zu decken. Alternativ bestehen die Möglichkeiten, eine nach Vorgaben der Stadt
Köln geeignete Teilfläche innerhalb des Plangebiets für die künftige Kindertagesstätte an die Stadt
abzutreten oder die Ablösesumme für die Herstellungs- und Grundstückskosten an die Stadt auszu-
zahlen.
Die vorliegende Planung sieht aufgrund des ermittelten Bedarfs keine Kindertagesstätte im Plange-
biet vor.
Öffentliche Grünflächen
Der planbedingte Flächenbedarf errechnet sich nach den Vorgaben des kooperativen Baulandmo-
dels auf 2.188,22 m². Der gesamte Flächenbedarf wird abgelöst.
Öffentlicher Kinderspielplatz
Der planbedingte Flächenbedarf errechnet sich nach den Vorgaben des kooperativen Baulandmo-
dels auf rd. 438 m². Der gesamte Flächenbedarf wird abgelöst.
Anwendungszustimmung
Der Planbegünstigte hat sich für die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells mit Schreiben
vom 22.11.2017 ausgesprochen und hat am 25.01.2021 eine Planungsvereinbarung mit der Stadt
Köln geschlossen.
4.6 Satzung von privaten Kleinkinderspielflächen
Die Satzung zur Planung von privaten Kleinkinders pielflächen wurde vom Rat der Stadt Köln am
20.05.1999 beschlossen. Gemäß der Satzung errechnet sich für das Baugebiet ein Spielplatzbedarf
für Kleinkinder von rund 545 m². Diese Flä chen können im Innenhof nachgewiesen werden. Der
Nachweis notwendiger privater Spielflächen für Kleinkinder erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
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5 Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird ein a llgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Alle gemäß
§ 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen sind auch im Plangebiet zulässig. Durch die zusätzliche
Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB sind im Rah-
men der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Aktuell sind rund 100 Wohnungen geplant.
Im Bereich des Eingangsplatzes ist im Erdgeschoss ein Hausmeisterbüro / Mietertreff vorgesehen.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden alle in einem a llgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans , da sie
dem eigentlichen Planungsziel nicht entsprechen. Ziel der Planung ist, Wohnraum zu schaffen. Die
Art der baulichen Nutzung entspricht grundsät zlich den Festsetzungen für die angrenzenden Flä-
chen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 61480/02.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
5.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Durch die geplanten, zwei Hauptbaukörper wird das Baugebiet zu rund 40 % überbaut. Das ent-
spricht der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenze für ein allgemeines Wohngebiet. Die
Grundflächenzahl wird entsprechend der zulässigen Obergrenze mit 0,4 festgesetzt.
Zusätzlich zur Überbauung wird das Baugebiet durch eine Tiefgarage unterbaut. Außerdem werden
weitere Flächen durch Zufahrten, Wege, Aufstellflächen der Feuerwehr und sonstige Nebenanlagen
baulich in Anspruch genommen bzw. versiegelt (GRZ II). Rund 10 % des Baugebietes werden nicht
baulich in Anspruch genommen bzw. versiegelt.
Aufgrund dessen wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundflä-
che durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer
GRZ von 0,9 überschritten werden darf. Diese Überschreitungsmöglichkeit ist insbesondere durch
die geplante Errichtung einer Tiefgarage für die notwendigen Stellplätze erforderlich. Durch den Ver-
zicht auf oberirdische Stellplätze kann der Begrünungsanteil im Plangebiet deutlich gesteigert wer-
den. Die nicht überbauten Teil e der T iefgarage sind intensiv zu begrünen (siehe Kapitel 5.7). Zu-
sätzlich ist die Überschreitung der GRZ durch die unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grünflä-
chen städtebaulich verträglich.
5.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Es werden rund 10.200 m² Geschoss fläche für rund 100 Wohneinheiten errichtet, davon rund
8.500 m² in Vollgeschossen. In Bezug auf das Baugebiet mit einer Größe von 5.764 m² errechnet
sich eine GFZ von 1,5.
Damit liegt die geplante Geschossflächenzahl höher als die in § 17 Abs. 1 BauNVO für ein allgemei-
nes Wohngebiet festgelegte Obergrenze einer GFZ von 1,2.
Gleichwohl entspricht die geplante Geschossflächenzahl den Festsetzungen des rechtsverbindli-
chen Bebauungsplans Nr. 61480/02 für die angrenzende Wohnbebauung: Auf Grundlage des
rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 61480/02 kann gem. § 21 a Abs. 5 BauNVO die zulässige
Geschossfläche um die Flächen, die unterhalb der Geländeoberfläche für notwendige Stellplätze
hergestellt werden, erhöht werden. Unter Berücksichtigung eines Flächenbedarfs von 25 m² je Kfz-
Stellplatz (insgesamt sind aktuell 72 Kfz-Stellplätze geplant) und der Ausnutzung einer GRZ von 1,2
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entspricht diese Regelung bezogen auf das Plangebiet r echnerisch einer festgesetzten Geschoss-
flächenzahl von 1,5.
Insofern passt sich die geplante, städtebauliche Dichte in das bauliche Umfeld ein. Durch den Ver-
zicht auf oberirdische Stellplätze kann der Begrünungsanteil im Plangebiet deutlich gesteigert wer-
den. Unmittelbar nördlich bzw. westlich schließen öffentliche Grünflächen an, so dass die allgemei-
nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch durch eine höhere Dichte si-
chergestellt werden können.
5.2.3 Anzahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhen
Geplant ist die Errichtung von zwei IV -geschossigen Baukörpern mit einem obersten Nicht -Vollge-
schoss. Die maximale Gebäudehöhe ist mit 64,5 m ü. NHN geplant.
Im näheren Umfeld grenzen südlich und westlich Mehrfamilienhäuser mit maximal vier bzw. fünf
Vollgeschossen mit maximalen Gebäudehöhen zwischen 60,7 bis 64,8 m ü. NHN an. Planungs-
rechtlich zulässig sind für die IV-geschossige Bebauung mit Pultdach innerhalb des rechtsverbindli-
chen Bebauungsplans Nr. 61480/02 66 m ü. NN. Insofern fügt sich die geplante Bebauung in das
Ortsbild der näheren Umgebung ein.
Technische Dachaufbauten
Auf den Flachdächern der Hauptgebäude sind Flächen für Photovoltaikanlagen vorgesehen, die
über der extensiven Dachbegrünung aufgestellt werden. Weitere Dachaufbauten sind notwendig für
Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bau-
teile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen,
Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige
Maß der Überschreitungen beträgt 1,20 m für notwendige Absturzsicherungen und Geländer, an-
sonsten 3,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt
30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der
Gebäudeaußenkante zurücktreten; das gilt nicht für notwendige Absturzsicherungen und Geländer.
Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass Dachaufbauten optisch möglichst wenig in Er-
scheinung treten.
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Für die geplanten
Hauptbaukörper werden zwei Baufenster mit einer Tiefe von 17,0 bzw. 16,5 m festgesetzt, die einen
nach Norden geöffneten Hof umschließen. Zwischen dem östlichen Baukörper (Bauteil 1) und dem
südwestlichen Baukörper (Bauteil 2) ist ein Eingangsplatz vorgesehen.
Die Baugrenzen sind in einem Abstand von 2,5 m parallel zum abknickenden Verlauf des Seeadler-
weges festgesetzt. Zur öffentlichen Verkehrsfläche sind vor den Baukörpern Vor gärten geplant.
Gleichzeitig soll das Bauteil 2 die Gebäudeflucht des östlich angrenzenden Baukörpers am Seead-
lerweg fortsetzen.
Entsprechend der geplanten Gebäudekonfiguration wird eine abweichende Bauweise festgesetzt ,
da die gewählte Bauweise weder einer offenen noch einer geschlossenen Bauweise im Sinne des
§ 22 Abs. 1 bis 3 BauNVO entspricht. Die Baukörper innerhalb der durch Baugrenzen umschlosse-
nen Baufelder werden abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO länger als 50 m sein. Gleichzeitig
bleiben die Hauptbaukörper allseitig von den Grenzen des Baugrundstücks zurück. Die geplante
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Tiefgarage kann in Teilen der nördlichen Grundstücksgrenze bis zur G rundstücksgrenze geführt
werden (siehe 5.4.2).
Grundsätzlich liegen sowohl die Baukörper (Dreispänner) als auch Terrassen und Balkone innerhalb
der Baugrenzen. Mögliche Überschreitungen der Baugrenzen der IV-geschossigen Bebauung sind
für Terrassen, Balkone, Vordächer, Treppenhäuser und Erker im maximal festgesetzten Rahmen
möglich. Hierdurch bleibt ein gewisser Spielraum für spätere An- und Umbauten.
Grundsätzlich sind Terrassen im Erdgeschoss jeweils auf der West- bzw. Südwestseite der Haupt-
baukörper geplant (GRZ I). Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen
wie Treppenhäuser zur Tiefgarage, Spielgeräte, Fahrradabstellplätze, sonstige Abstellflächen mit
Einhausungen (bspw. Gerätelager) sowie technische Anlagen vorgesehen. Der Innenhof ist fast
vollständig durch die Tiefgarage unterbaut.
5.4 Erschließung
5.4.1 Verkehrliche Erschließung
Das Vorhaben wird über den Seeadlerweg erschlossen. Die öffentliche Verkehrsfläche ist bereits
hergestellt, deshalb wird sie nicht in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen. Im Be-
reich der Wendeanlage müssen sieben öffentliche Parkplätze entfallen, um eine notwendige Feuer-
wehrzufahrt zu sichern. Insoweit ist die Umgestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich.
Dieser Teil der an den Vorhaben- und Erschließungsplan angrenzenden, öffentlichen Verkehrsflä-
che wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen. Die Kosten für die Umgestaltung
sind von der Vorhabenträgerin zu tragen.
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens des Büros für Stadt - und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold
Baier GmbH (Stand: April 2019) wurde die verkehrliche Bestandssituation erhoben und auf dieser
Grundlage die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf den Knotenpunkt Venloer Straße (B 59)
/ Seeadlerweg ermittelt und bewertet:
- Die Fahrbahn und die Gehwege des Seeadlerwegs weisen vom Querschnitt her ausrei-
chende Breiten auf, um neue Wohnprojekte direkt erschließen zu können.
- Unter Berücksichtigung nutzungs- und ortsspezifischer Verkehrs- und Mobilitätskenngrö-
ßen sind für die geplante Wohnbebauung etwas mehr als 300 Kfz -Fahrten/Tag durch
Bewohner, Besucher und vereinzelte Wirtschaftsverkehre zu erwarten.
- Eine Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens über den Tagesverlauf führt
dazu, dass morgens 21 zusätzliche Quellverkehre und 5 zusätzliche Zielverkehre zu er-
warten sind. Nachmittags sind es hingegen 9 zusätzliche Quellverkehre und 20 zusätzli-
che Zielverkehre.
- Diese auf die Spitzenstunden bezogenen recht geringen Mehrverkehre durch die Wohn-
bebauung führen zu keiner wesentlichen Veränderung und Verschlechterung des Ver-
kehrsablaufs an dem benachbarten Knotenpunkt der Venloer Straße.
- Während die Verkehrsabläufe auf der Venloer Straße in den Spitzenzeiten auch zukünftig
durch die Hauptverkehrsströme in Fahrtrichtung Innenstadt oder A1 geprägt sein werden,
wird sich der Verkehrsablauf auf dem Seeadlerweg durch die geplante Wohnbebauung
nicht spürbar verändern und auch zukünftig eine ausreichende Qualität aufweisen.
5.4.2 Verkehrliche Auswirkungen
Ruhender Verkehr
Auf Grundlage der neuen Stellplatzsatzung, die beschlossen, aber noch nicht bekannt gemacht ist,
errechnet sich der notwendige Stellplatzbedarf (unter Berücksichtigung einer Reduzierung um 30 %)
auf 68 Kfz-Stellplätze und 238 Fahrradstellplätze plus weitere Stellflächen für Lastenfahrräder.
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Es sollen 72 Tiefgaragen-Stellplätze für Kfz hergestellt werden. Für Fahrräder werden 152 Abstell-
plätze (einschließlich 8 Abstellplätze für Lastenfahrräder) in der Tiefgarage und weitere 94 oberirdi-
sche Abstellflächen im Bereich der Hauseingänge bzw. der Tiefgaragen -Treppenhäuser vorgese-
hen.
Entsprechend dem sich ergebenden Korridor wird eine Mindest- bzw. Höchstzahl für Kfz-Stellplätze
(mindestens 68 bzw. maximal 72 Kfz -Stellplätze) und eine Mindestanzahl an Fahrradstellplätzen
(insgesamt 246, davon 8 für Lastenfahrräder) festgesetzt.
Die geplante Tiefgarage erstreckt sich unter den Hauptbaukörpern und zusätzlich fast über den ge-
samten Bereich des Innenhofs. Da das natürliche Gelände bis zu 2 m tiefer als das Straßenniveau
liegt, kann dieser Niveauunterschied zur Errichtung der geplanten Tiefgarage genutzt werden (siehe
Kapitel 5.8). Notwendige Lüftungsbauwerke und Treppenzugänge zur Tiefgarage befinden sich auch
im Innenhof. Ein Großteil des Innenhofs kann begrünt werden, so dass durch den Verzicht auf ober-
irdische Stellplätze eine höhere Wohnqualität erreicht wird (siehe Kapitel 5.7).
Nach der ersten Offenlage wurde die festgesetzte Tiefgaragenfläche geringfügig erweitert, um auch
die Fundamente in die Abgrenzung einzubeziehen.
Planbedingte Mehrverkehre
Das Verkehrsaufkommen wurde auf Grundlage der geplanten Wohneinheiten bzw. rechnerischen
Einwohnerzahl ermittelt (BSV Aachen, April 2019, siehe oben).
Die Kfz-Belastung in der Knotenpunktzufahrt Seeadlerweg ist in der morgendlichen und nachmittäg-
lichen Verkehrsspitzenstunden sehr gering. Im Bestand fahren morgens 67 Kfz/h und nachmittags
46 Kfz/h über den Seeadlerweg auf die Venloer Straße. Durch planbedingte Mehrverkehre verändert
sich diese Situation nur geringfügig. Der Quellverkehr beträgt rechnerisch in der Morgenspitze 91
Kfz/h und in der Nachmittagsspitze 56 Kfz/h. Durch eine Anpassung des Signalprogramms bzw.
eine andere Verteilung der konstanten Freigabe -/Grünzeiten kann in allen Knotenpunktzufahrten
eine ausreichende Verkehrsqualität erreicht werden.
Die geplante Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich etwa in der Mitte des Baukörpers am Seeadlerweg
(Bauteil 1) und damit gegenüber der Carport -Erschließung der Wohnbebauung vis-a-vis. Es ergibt
sich ein „Knotenpunkt“ auf einer öffentlichen und verkehrsberuhigten Wohngebietserschließungs-
straße mit zwei angrenzenden privaten Grundstückszufahrten. Aufgrund der geringen Verkehrsbe-
lastung und einem ausreichenden Abstand zu dem lichtsignalgeregelten Knotenpunkt im Norden mit
der Venloer Straße kann die Lage der Tiefgaragenzufahrt an dieser Stelle grundsätzlich als verträg-
lich bewertet werden.
Die Tiefgaragenzufahrt befindet sich rund 65 m von der Haltelinie der südlichen Knotenpunktzufahrt
am Knotenpunkt Seeadlerweg / Venloer Straße entfernt, d. h. außerhalb der Knotenpunktaufwei-
tung, die durch den mittig abgeordneten Busfahrtstreifen resultiert. Es wurde nachgewiesen, dass
der Rückstau in der südlichen Knotenpunktzufahrt nie so lang wird, dass er die Zu-/Ausfahrt in/aus
der Tiefgarage behindert.
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5.4.3 Versorgung
Energiekonzept
Zur Versorgung mit Wärme und Strom ist ein Erdgas-Blockheizkraftwerk mit Brennwert-Spitzenkes-
sel und Photovoltaik-Anlage geplant (Energiekonzept, Dezember 2020/Februar 2021), auf dessen
Basis ein KfW-EH 55-Standard erreicht werden kann.
Fläche für Versorgungsanlagen
Zur Sicherstellung der Stromversorgung für die geplante Bebauung wird im östlichen Bereich des
Plangebietes eine Trafostation (H/B/T 1.285 mm/2.540 mm/1.180 mm) benötigt (Versorgungsan-
frage, März 2021). Die Station muss von drei Seiten zugänglich sein. Eine Fläche von rund 4 m x 6
m in Richtung dieser drei Seiten darf nicht bebaut sein (Sicherheitserfordernis). Der Abstand zur
Bebauung muss mindestens 0,5 m betragen. Um diese Anforderungen sicherzustellen, wird eine
2,3 m x 6 m große Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt. Als zusätzliche Bewegungs-
fläche kann der öffentliche Gehweg genutzt werden.
5.4.4 Technische Infrastruktur
Entwässerungskonzept
Das Schmutzwasser aus dem Baugebiet kann an den vorhandenen Kanal im Seeadlerweg ange-
schlossen werden.
Das Niederschlagswasser von allen extensiv begrünten Dachflächen, sowie die daran angrenzen-
den Kies- und Attikaflächen, sofern sie keiner Nutzung durch Mieter unterstehen, sowie alle nicht
KFZ-befahrbaren Pflasterflächen, die dem zentralen Kinderspielplatz im Innenhof zugeordnet sind,
können über eine unterirdische Rigole versickert werden. Es ist eine unterirdische Rigole im nord-
westlichen Grundstückbereich geplant. Folgende Mindestabstände müssen beachtet werden: 2,00
m Abstand zur nördlichen, öffentlichen Grünfläche und 1,00 m Abstand zum höchsten Grundwas-
serstand (HGW). Der Antrag auf Versickerung wird im Rahmen des Bauantrags gestellt.
Das übrige Niederschlagswasser wird an den vorhandenen Kanal im Seeadlerweg angeschlossen.
Starkregenereignisse
Die Vorbemessung zum Überflutungsnachweis hat für das Baugrundstück ein zurückzuhaltendes
Volumen (V-Rück) von 92,1 m³ ergeben. Die Niederschlagsmengen werden im Starkregenfall in acht
unterschiedlichen Einzugsgebieten verteilt und dort zurückgehalten. Bei den Einzugsgebieten han-
delt es sich um Gebäudedachflächen und schadlos überflutbare Flächen in den Freianlagen. Für
das Baugebiet wird im Rahmen der Baugenehmigung ein Überflutungsnachweis erstellt.
5.4.5 Entsorgung
Im Bereich des geplanten Eingangsplatzes sind Unterflurcontainer für Wertstoffe und Abfälle vorge-
sehen. Die notwendige Fläche ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt.
5.5 Private Grünfläche
Im südwestlichen Teil des Plangebietes wird eine private Grünfläche mit einer Gesamtfläche von
546 m² festgesetzt. Auf einer Teilfläche (rund 200 m²) werden die vorhandenen Gehölze erhalten.
Der Erhalt der vorhandenen Bäume wird planungsrechtlich gesichert (siehe Kapitel 5.7).
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5.6 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Büros ACCON Köln GmbH (Stand: März 2021)
wurde untersucht, ob in dem geplanten allgemeinen Wohngebiet gesunde Wohnverhältnisse zu er-
warten sind und welche Auswirkungen die Entwicklung des Plangebiets auf die Umgebung hat
(siehe auch Begründung, Teil B – Umweltbericht, Kapitel 9.5.12.1 Lärm).
5.6.1 Gewerbelärm
In einer Entfernung von rund 350 m Luftlinie zum Bebauungsplangebiet liegen am Fettenweg zwei
BImSchG-genehmigte Anlagen. Die möglichen wechselseitigen Auswirkungen der räumlichen Nähe
zwischen den vorhandenen BImSchG -genehmigten Anlagen und der geplanten Wohnbebauung
wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung des Büros ACCON Köln GmbH (Stand:
März 2021) geprüft. Nördlich der gewerblichen Nutzungen liegen Wohnnutzungen an der Andreas-
Muhr-Straße (Fettenhof, Arnoldshof) sowie südwestlich am Strandläuferweg in näherem Abstand zu
den Gewerbebetrieben. Diese Immissionsorte wirken bereits limitierend auf das Gewerbegebiet. Die
neu geplante Wohnbebauung schränkt die Gewerbebetriebe nicht weitergehend ein. Der Immissi-
onsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete (WA) tags wird am nächstgelegenen Punkt
der Wohnbebauung bei einer worst-case Betrachtung und einem maximal angesetzten Schallimmis-
sionspegel eingehalten. Für den Nachtzeitraum ist mit einem deutlich niedrigeren Immissionswert
zu rechnen, da die Hauptemissionsquelle nur eine Genehmigung für den Tagbetrieb hat.
5.6.2 Verkehrslärm
Aufgrund der Nähe zu stark belasteten Verkehrswegen wurde die Beeinträchtigung der geplanten
Wohnbebauung unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmschutzw älle durch Straßen- und
Schienenlärm überprüft.
Die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen durch Straßenverkehr (Venloer Straße, Militärring-
straße, Seeadlerweg und BAB A1 (Fernwirkung) und durch Schienenverkehr (DB-Strecke 2611 und
KVB-Linien 3 und 4) sind ermittelt und beurteilt worden.
Mit Ausnahme der im direkten Einwirkungsbereich der Venloer Straße und des Straßenverkehrs auf
dem Seeadlerweg gelegenen Fassaden wird der Orientierungswert der DIN 18005 von 55 dB(A) für
allgemeine Wohngebiete in der Summe von Straßen- und Schienenverkehr am Tag um maximal 5
dB(A) überschritten. An den am höchsten belasteten Nord- und Ostfassaden werden maximale Ver-
kehrsimmissionen von 61 bis 66 dB(A) tags und 53 bis 58 dB(A) nachts ermittelt. Hier werden die
Orientierungswerte um 11 dB(A) tags und 13 dB(A) nachts überschritten.
„Die hohe Belastung resultiert im Wesentlichen aus den Straßenverkehrsgeräuschen. Die höchsten
Werte werden an der Nordfassade des Gebäudekörpers am Seeadlerweg mit 66 dB(A) am Tag und
57 dB(A) in der Nacht ermittelt. Damit wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete an
den am höchsten belasteten Fassadenabschnitten durch die Straßenverkehrsgeräusche am Tag
um 11 dB(A) und in der Nacht um 12 dB(A) überschritten.
Die Verkehrsgeräusche der KVB -Strecken wirken ebenfalls aus nördlicher Richtung ein. A m Tag
werden an dem Gebäudekörper am Seeadlerweg maximale Beurteilungspegel für die Summe der
Schienenverkehrsgeräusche von 58 dB(A) und in der Nach t in Höhe von 52 dB(A) erreicht. Damit
wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete an den am höchsten belasteten Fassaden-
abschnitten durch die Schienenverkehrsgeräusche am Tag um 3 dB(A) und in der Nacht um 7 dB(A)
überschritten.
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Durch die Einwirkung der Schienenverkehrsgeräusche der DB-Strecke aus westlicher Richtung wer-
den an der Südw estfassade des südlichen Gebäudekörpers durch die Summe der Schienenver-
kehrsgeräusche Beurteilungspegel von 48 dB(A) während der Tageszeit und 49 dB(A) in der Nacht-
zeit erreicht. Damit wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete an diesen Fassadenab-
schnitten durch die Schienenverkehrsgeräusche am Tag eingehalten und in der Nacht um 3 dB(A)
überschritten.“ (accon, April 2021, Seite 41f)
5.6.3 Lärmschutzmaßnahmen
Aktive Lärmschutzmaßnahmen scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Aufgrund der Über-
schreitung der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts)
werden folgende passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt:
In Abhängigkeit von den maßgeblichen Außenlärmpegeln (mAP) muss für passiven Schallschutz an
den Neu- oder bei Umbauten gesorgt werden. Der maßgebliche Außenlärmpegel wird gemäß DIN
4109-2 aus den um +3dB(A) erhöhten Immissionspegeln für die Tageszeit nach der Richtlinie RLS
90 (Straße) und Schall 03 (Schiene) durch energetische Summation gebildet. Der Beurteilungspegel
für Schienenverkehr wird pauschal um 5 dB gemindert (siehe DIN 4109-2, Nummer 4.4.5.3).
Liegt ein Außenbauteil zwischen zwei Isophonen-Linien, so ist jeweils der höhere Pegelwert anzu-
nehmen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbau-
teile oder Geschosse können unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsver-
fahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel nachge-
wiesen werden.
Auf die Darstellung des maßgeblichen Außenlärmpegels in einzelnen dB -Schritten wird im Bebau-
ungsplan zugunsten der Nachvollziehbarkeit verzichtet. Die differenzierte Darstellung erfolgt aus-
schließlich im schalltechnischen Gutachten.
Der maßgebliche Außenlärmpegel ist nicht der die Lärmbelastung darstellende Beurteilungspegel,
sondern ein Bemessungswert für den baulichen Schallschutz. Auf nicht überbaubaren Flächen ha-
ben die maßgeblichen Außenlärmpegel keine Funktion.
In der Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden analog zur DIN 4109:2018 die
maßgeblichen Außenlärmpegel in dB-Klassen als Lärmpegelbereiche festgesetzt. Eine Minderung
dieser Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren zuläs-
sig, wenn ein niedrigere Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer Außenlärmpegel an den Außenbau-
teilen schutzwürdiger Räume nachgewiesen werden kann.
Im Bereich zwischen den geplanten Gebäuden und dem entlang der Venloer Straße gelegenen Wall
treten in den Außenaufenthaltsbereichen tagsüber Verkehrslärmpegel von 56 bis 60 dB(A) auf. In
der Rechtsprechung sind Dauerschallpegel bis zu 62 dB(A) als hinnehmbar beurteilt worden, da
dieser Wert die Schwelle markiere, bis zu der unzumutbare Störungen der Kommunikation und der
Erholung nicht zu erwarten sind. An der Nord - und Ostfassade des parallel zum Seeadlerweg lie-
genden Gebäudes treten Pegel oberhalb von 62 dB(A) auf. Für Außenwohnbereiche, wie Terrassen,
Balkone oder Loggien, sind Schallschutzmaßnahmen (beispielsweise durch Absorptionsplatten) zu
treffen, um den v. g. Beurteilungspegel einzuhalten. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Log-
gien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon
oder eine Loggia errichtet wird.
Da an nahezu allen Fassadenabschnitten in der Nachtzeit Pegel oberhalb von 45 dB(A) vorliegen
(Ausnahme: Südfassade des südlichen Baukörpers im Erdgeschoss) müssen Fenster von Schlaf -
und Kinderzimmern generell mit schallgedämmten Lüftungssystemen ausgestattet werden. Tags-
über kann durch Stoßlüftungen ein ausreichender Luftaustausch hergestellt werden.
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5.6.4 Auswirkungen der geplanten Tiefgarage auf die nächstgelegene Wohnbebauung
Planbedingte Immissionen durch die geplante Tiefgarage auf die nächstgelegene Wohnbebauung
(Seeadlerweg 8) wurden hilfsweise nach TA -Lärm beurteilt. Die Immissionsrichtwerte für WA -Ge-
biete werden eingehalten. Eine unzumutbare Belästigung der Bestandsbebauung liegt nicht vor, das
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO wird beachtet.
5.6.5 Beurteilung des planbedingten Mehrverkehrs auf die nächstgelegene Wohnbebauung
Der planbedingte Mehrverkehr führt in der Summe der Immissionen von Straßen- und Schienenver-
kehr an der bestehenden Bebauung am Seeadlerweg zu einer Steigerung des Verkehrsgeräusch-
pegels um 0,9 dB(A) tags und 0,4 dB(A) nachts. Diese Pegelsteigerungen sind für das menschliche
Gehör nicht wahrnehmbar. Die Beurteilungspegel liegen sowohl im Bestandfall als auch im Planfall
mit 61,8 dB(A) tags und 53,7 dB(A) nachts deutlich unter den Werten von 70 dB(A) am Tag bzw. 60
dB(A) in der Nacht, die als Schwellenwerte für eine Gesundheitsgefährdung angesehen werden.
5.6.6 Luftschadstoffe
Das Plangebiet liegt ca. 40m von der Venloer Straße und 170m von der Militärringstraße als ver-
kehrsreiche Hauptverkehrsstraßen entfernt, ist zudem durch Lärmschutzwälle abgeschirmt und gut
durchlüftet. Insgesamt ist damit von einer geringen Immmissionsbelastung der Luft im Plangebiet
und an der benachbarten Bebauung auszugehen. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und
einer guten Durchlüftung der vorhandenen Straßen sind keine Überschreitungen der Grenzwerte
der 39. BImSchV anzunehmen. Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden sich
durch den Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand nur geringfügig erhö-
hen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39.BImSchV sind nicht anzunehmen.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln Zweite
Fortschreibung 2019 und innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von
Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden und wurde zum 01.10.2019
zum zweiten Mal erweitert.
Eine Untersuchung der verkehrsbedingten Lu ftschadstoffe gemäß 39. BImSchV ist aufgrund der
Lage und der Größe des Plankonzeptes nicht erforderlich.
5.7 Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen und Bindungen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a und b BauGB)
5.7.1 Bestand - Vegetation
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestandsbiotope-
rhebung (Februar/ März 2020) durchgeführt und textlich im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2022) dargestellt. Es sind keine geschützten Pflanzen
und besondere seltene Vegetationsformen im Plangebiet oder im Umfeld vorhanden.
Die Vegetation im Plangebiet weist insgesamt einen hohen Gehölzanteil auf, ist kleinflächig aber
sehr unterschiedlich ausgeprägt (siehe Kapitel 9.5.2 Pflanzen).
5.7.2 Vorhandenes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 61480/02 für ein Quartier östlich der Militär-
ringstraße bzw. südlich der Venloer Straße bis zum Kolkrabenweg. Sowohl nördlich als auch west-
lich des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung – naturnaher Park –
mit dem zusätzlichen Hinweis „Ausgleichsfläche für den Neubau der Kreuzung Venloer Straße /
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Militärringstraße“ festgesetzt, die das Quartier am Seeadlerweg umfasst. Unmittelbar an die Militär-
ringstraße und die Venloer Straße anschließend, sind Lärmschutzwälle festgesetzt, weitere Flächen
innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind für Ausgleichsmaßnahmen im Quartier festgesetzt.
Im Plangebiet wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Pfadfinderplatz“, eine öffent-
liche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“, eine kleine Teilfläche der öffentlichen Grün-
fläche mit der Zweckbestimmung „naturnaher Park“ sowie eine Fläche für den Gemeinbedarf „Ju-
gendeinrichtung“ überplant. Bauliche Anlagen wären sowohl in der Fläche für G emeinbedarf als
auch in der privaten Grünfläche innerhalb definierter Baufenster möglich. Innerhalb der privaten
Grünfläche sind zusätzlich 12 Einzelbäume zum Erhalt festgesetzt, von denen eine Winterlinde als
Einzelbaum im Zentrum der Pr ivaten Grünfläche und im Überdeckungsbereich der 11er Baum-
gruppe noch 8 Bäume (3 Winterlinden, 3 Spitzahorn, 1 Wildbirne, 1 Rotbuche) und zwei Solitärsträu-
cher (2 Haselsträucher) zugeordnet werden konnten (Hinweis: die festgesetzten Bäume wurden zum
Zeitpunkt der B-Plan-Aufstellung (1996) nicht vermessungstechnisch erfasst).
5.7.3 Planbedingte Eingriffe sowie Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LFB,
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2022) für das Bauleitplanverfahren, indem die Aus-
gangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan-Nr. 1 LFB) (= Be-
stand) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungs-
planes sowie der Entwurf/Grünplanung (Plan- Nr. 2 LFB) gegenübergestellt werden (siehe Kapitel
9.5.20 Eingriffsregelung).
Für planungsrechtlich bisher zulässigen Eingriffe ist kein Ausgleich erforderlich (§1a Abs. 3 Satz 6
BauGB). Insoweit ist die bisher als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzte Fläche und die innerhalb
der festgesetzten privaten Grünfläche künftig festgesetzte Fläche zum Erhalt von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen sowie die öffentliche Verkehrsfläche nicht Bestandteil des aus-
gleichspflichtigen Eingriffsbereichs. Der Bestandswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs
(5.058 m²) beträgt 34.350 Biotopwertpunkte, der Planwert beträgt 20.878 Biotopwertpunkte, so dass
ein Defizit von 13.472 Biotopwertpunkten ausgeglichen werden muss. Das Defizit wird durch externe
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Grünzugs West (10.940 Biotopwertpunkte) sowie durch in-
terne Ausgleichsmaßnahmen (2.532 Biotopwertpunkte) umgesetzt (siehe Kapitel 8.5).
Die geplante Bebauung führt zu einem weitgehenden Verlust der vorhandenen sowie im rechtskräf-
tigen Bebauungsplan gekennzeichneten Biotoptypen durch Umwandlung und Inanspruchnahme
von Fläche. Vorhandene Biotoptypen werden in versiegelte Fläche oder geringwertigere Biotoptypen
umgewandelt. Auch die festgesetzten Bäume (bzw. die vor Ort im Überdeckungsbereich der festge-
setzten 11er Baumgruppe zuordenbaren Bäume) gehen aufgrund der Bebauungsplanung vollstän-
dig verloren. Mit Schreiben vom 22.02.2022 erteilte das Umwelt - und Verbraucherschutzamt die
Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 2 b der Baumschutzsatzung der Stadt Köln zum Entfernen von 68 Laub-
baumarten, wovon 20 Bäume innerhalb des nicht ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs stocken.
Als Minderungsmaßnahmen im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet sind eine extensive Begrü-
nung des obersten Dachabschlusses der Hauptbaukörper, eine intensive Begrünung der nicht bau-
lich in Anspruch genommenen Teile der Tiefgarage sowie weitere Begrünungsmaßnahmen (Baum-
und Strauchpflanzungen sowie Rasen- und Pflanzflächen in den Mietergärten) vorgesehen. Im Be-
reich der geplanten, privaten Grünfläche kann teilweise der vorhandene Baumbestand am w estli-
chen Rand erhalten und gesichert werden.
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Zu den festgesetzten Maßnahmen im Plangebiet im Einzelnen:
Extensive Dachbegrünung der Hauptbaukörper
Die extensive Begrünung der Flachdächer des obersten Dachabschlusses der beiden Hauptbaukör-
per von mindestens 60 % ihrer Fläche dient der Verbesserung des Kleinklimas und der Rückhaltung
von Niederschlagswasser.
Auf Grundlage der aktuellen Vorhabenplanung stellt sich der Begrünungsanteil wie folgt dar:
Bauteil 1 Bauteil 2 gesamt
Extensiv begrünte Dachflächen 349 m² 734 m² 1.083 m²
Grundfläche (ohne Terrassen) 750 m² 1.484 m²
Dachfläche oberstes Nicht-VG (75 %) 556 m² 1.083 m² 1.639 m²
%-Anteil 63 % 68 % 66 %
Bezogen auf die Dachflächen beider Bauteile wird der festgesetzte Mindest-Begrünungsanteil deut-
lich eingehalten. O berhalb der extensiven Dachbegrünung sind Photovoltaikanlagen geplant. Die
Restflächen werden durch Dachaufbauten bzw. weitere haustechnische Anlagen und Konstruktions-
flächen beansprucht.
Begrünung von unterbauten Geländeoberflächen
Sofern die geplante Tiefgarage nicht überbaut ist oder für sonstige Nebenflächen bzw. –anlagen in
Anspruch genommen ist, ist die Dachfläche intensiv zu begrünen, um das Kleinklima zu verbessern
und das Wohnumfeld ansprechend zu gestalten.
Baumpflanzungen auf unterbauten Gebäudeteilen
Im Innenhof sind mindestens 9 klein- bis mittelkronige Baumpflanzungen (Bäume 2. Ordnung) vor-
gesehen.
Begrünung der Grundstücksflächen
Auch die nicht unterbauten Grundstücksflächen werden begrünt, soweit sie nicht für Terrassen,
Wege o. ä. in Anspruch genommen werden. Im Bereich des Eingangsplatzes sind mindestens 3
mittelkronige B aumpflanzungen (1. Ordnung) mit natürlichem Bodenanschluss vorgesehen. Die
möglichen Baumstandorte werden in die Planzeichnung übernommen.
Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Entsprechend der Ergebnisse des Baumgutachtens (Büro Lill + Sparla, 10.12.2020) ist der vorhan-
dene Baumbestand in einem Teilbereich der geplanten privaten Grünfläche zu erhalten und bei Ver-
lust zu ersetzen.
Innerhalb der festgesetzten sollen insbesondere 7 Einzelbäumen (1 Silber‐Weide, 1 Spitz‐Ahorn, 1
Rotbuche, 1 Esche, 2 Oshima‐Kirschen und 1 Hartriegel) dauerhaft als Baumkulisse erhalten wer-
den, auch wenn die Schutzwürdigkeit einzelner Bäume den Erhalt nicht zwingend erfordert. Verluste
von Bäumen sind, der Anzahl entsprechend, mit heimischen Laub‐ oder Obstbäumen zu ersetzen.
5.8 Höhenlage (§ 9 Abs. 3 BauGB)
Als geplante Geländehöhe wird entsprechend der geplanten Oberkante Fertigfußboden Erdge-
schoss (OKFF EG) für das gesamte Baugebiet eine Höhenlage von 49,0 m ü. NHN festgesetzt. Die
geplante Geländehöhe definiert den unteren Bezugspunkt f ür die Bemessung der Wandhöhe (§ 2
Abs. 4 BauO NRW) sowie der Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 BauO NRW).
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Die natürliche Geländehöhe liegt bis zu 2 m unter dem Straßenniveau. Diese Höhendifferenz wird
für die Errichtung einer Tiefgarage ausgenutzt. Dadurch wird die Höhenlage des Erdgeschoss- bzw.
Eingangsniveaus im allgemeinen Wohnbaugebiet im gekennzeichneten Bereich um bis zu 90 cm
über dem Straßenniveau angehoben. Die Ausbildung eines angehobenen Erdgeschoss - bzw. Ein-
gangsniveaus unterstützt zusätzlich eine gestalterische Differenzierung zwischen privaten und öf-
fentlichen Räumen und stellt eine gewisse Privatheit der Außenwohnbereiche (Vorgärten) gegen-
über dem öffentlichen Straßenraum sicher.
Der Innenhof (intensiv begrüntes Tiefgaragendach) wird über einen Eingangsplatz im südöstlichen
Teil des Plangebiets über Rampen erreicht. Weitere Zugänge befinden sich im Bereich der nördli-
chen Schmalseiten. Gegenüber der nördlich angrenzenden Grünfläche liegt das Niveau des begrün-
ten Innenhofs bis zu 3 m höher . Der Niveauunterschied zwischen Baugebiet und angrenzenden
Flächen wird durch die nördliche Außenwand der Tiefgarage, Stützmauern, L-Steine u. ä. und auf-
gesetzten Geländern abgesichert.
Auch im Übergang zur privaten Grünfläche wird das natürliche Geländeniveau angehoben, um west-
lich von Bauteil 2 einen niveaugleichen Übergang aus dem Innenhof bzw. von den Außenwohnbe-
reichen in Richtung Wendeanlage herzustellen.
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Dachform
Entsprechend der angrenzenden Bebauung wird als Dachform „Flachdach“ festgesetzt. Die Ausbil-
dung eines Flachdaches begünstigt die geplante Dachbegrünung einschließlich der Nutzung von
Photovoltaikanlagen.
Einfriedungen
Als Grundstückseinfriedungen entlang öffentlicher Straße und Einfassungen von Mietergärten Gar-
teneinfriedungen sind standortgerechte Hecken geplant ( BD3/GH412). Eine Hinterpflanzung von
Draht- und Stabgitterzäunen ist ebenfalls zulässig. Die Höhe der Einfriedung darf maximal 1,2 m
über der festgesetzten Geländehöhe im all gemeinen Wohngebiet betrag en, das heißt 50,2 m ü.
NHN.
Müll- und Wertstoffbehälter
Müll- und Wertstoffbehälter sind als Unterflurcontainer im festgesetzten Bereich des Eingangsplat-
zes geplant.
Stellplatzanzahl
Entsprechend dem errechneten Korridor wird eine Mindest- bzw. Höchstzahl für Kfz-Stellplätze und
eine Mindestanzahl an Fahrradstellplätzen festgesetzt (siehe Kapitel 3.3).
6 Kennzeichnungen
Für die im Kataster mit der Bezeichnung Venloer Str./Goldammerweg und der Nummer 40401 er-
fasste Fläche ist der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung generell ausgeräumt. Die Flä-
che ist auch zukünftig multifunktional nutzbar. Es erfolgt keine Kennzeichnung im Bebauungsplan.
Nach Rücksprache mit Amt 573 liegen keine Verdachtsmomente auf eine schädliche Bodenverän-
derung für die Altablagerung (AA 40401) vor. Die Bodenmaterialien der festgestellten Auffüllungs-
schichten sind offenbar zur Anpassung an die Geländeoberfläche im Rahmen der ehemaligen Nut-
zung (Gärtnerei) aufgebracht worden.
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Es ist davon auszugehen, dass der gemäß der Bodenkarte NRW für das Plangebiet angegebene
Bodentyp Parabraunerde ungestört nicht mehr anzutreffen ist. Der ursprüngliche Bodenhorizont
wurde abgetragen und mit Auffüllungen, welche Bauschuttreste beinhalten, ersetzt.
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt.
GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV „Vogelsang 3“ Köln -Vogelsang,
Seeadlerweg – Bodenschutzrechtliche und hydrogeologische Untersuchungen. Stand
05.03.2020.
GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV „Vogelsang 3“ Köln -Vogelsang,
Seeadlerweg – 1. Bericht zur Baugrund- und Altlastenuntersuchung. Stand 24.04.2020.
Die planbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden / Altlasten sind ausführlich
im Umweltbericht beschrieben und bewertet (siehe Kapitel 9.5.3 Fläche, 9.5.4 Boden).
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Im
Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen siedlungsnahe Flächen, die bereits durch
den Seeadlerweg erschlossen sind, baulich neu in Anspruch genommen werden, um (auch geför-
derten) Wohnraum zu schaffen.
7 Nachrichtliche Übernahmen
Das Plangebiet liegt innerhalb der aufgrund § 51 WHG festgesetzten Wasserschutzzone III -B des
Wasserwerkes Köln-Weiler.
8 Hinweise
8.1 Rechtsgrundlagen
Die geltenden Rechtsgrundlagen sind unter den Hinweisen aufgezählt.
8.2 Lärmimmissionen
Auf die Vorbelastung durch Gewerbe- und Verkehrslärm wird hingewiesen, da sie einen wesentli-
chen Beitrag zur Gesamtlärmbelastung leistet und die Orientierungswerte der DIN 18005 überschrit-
ten werden.
8.3 Denkmalschutz
Im Plangebiet haben bisher keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen stattge-
funden. Es sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt. Gleichwohl sind
archäologische Bodenfunde innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen. Gemäß der §§ 15
und 16 DSchG NW ist das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege
der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
8.4 Versickerung von Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser von allen extensiv begrünten Dachflächen, sowie die daran angrenzen-
den Kies- und Attikaflächen, sofern sie keiner Nutzung durch Mieter unterstehen, sowie alle nicht
KFZ-befahrbaren Pflasterflächen, die dem zentralen Kinderspielplatz im Innenhof zugeordnet sind,
können über eine unterirdische Rigole versickert werden. Das restliche Niederschlagswasser soll in
den vorhandenen Kanal im Seeadlerweg eingeleitet werden (siehe Kapitel 5.4.4).
8.5 Externe Ausgleichsmaßnahme
Der notwendige Ausgleich von planbedingten Eingriffen kann innerhalb des Plangebietes nicht voll-
ständig ausgeglichen werden. Der erforderliche externe Ausgleich erfolgt im Grünzug West (siehe
Kapitel 5.7.3 und 9.5.20 Eingriffsregelung).
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/ 19
Auf dem städtischen Grundstück in der Gemarkung Lövenich, Flur 48, Flurstück 430 wurde im Rah-
men des Ökokonto „Grünzug West“ folgende externe Ausgleichmaßnahme im Herbst 2019 durch
die Stadt Köln hergestellt:
Maßnahme MA1: Anlage einer Glatthaferwiese mit Strauchgruppen, Baumgruppen und Einzelbäu-
men (EA1/BB1/BF31). Eine Teilfläche von rd. 1.368 m² des oben bezeichneten Flurstücks wird den
Eingriffen im Plangebiet zugewiesen, womit diese vollständig kompensiert werden.
8.6 Artenschutz
Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (naturgutachten Oliver Tillmanns, April 2021) erstellt.
Auf dieser Grundlage wurden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen definiert. Die planbeding-
ten Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere“ wird im Umweltbericht beschrieben und bewertet (siehe
Kapitel 9.5.1 Tiere).
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig
zu vermeiden und so das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, wer-
den Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Rodung,
Räumung außerhalb der Brutzeit von Vögeln und Kontrolle von Gehölzen auf aktuell bebrütete Nes-
ter für Fällung, Rodung, Räumung innerhalb der Brutzeit von Vögeln) vorgesehen.
Regelungen zur Verminderung baubedingter Lichtemissionen bzw. zur allgemeinen Minderung
akustische Wirkungen sind im Rahmen der Baugenehmigung zu treffen.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde auch das Vogelschlagrisiko geprüft. Eine ar-
tenschutzrechtliche Betroffenheit für die planungsrelevanten Vogelarten ist in einer Art -für-Art-Be-
trachtung untersucht worden und kann ausgeschlossen werden. Im Ergebnis wird festgehalten: „…
eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag an Glasfassaden ist aufgrund der
Fassadengestaltung und der Lage der Baukörper auszuschließen (ASP, April 2021, oliver tillmanns,
Tabelle 7, Seite 47ff).
Wenn die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung identifizierten, allgemeinen Vermeidungs-
und Minderungsmaßnahmen wie vorgegeben durchgeführt werden, können für die auftretenden Fle-
dermaus- und Vogelarten artenschutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden. Für keine
der Arten werden weitere Maßnahmen notwendig.
8.7 Kampfmittelbeseitigungsdienst
Das Plangebiet wurde bereits am 15.12.2017 durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirks-
regierung Düsseldorf (KBD) ausgewertet. Das Ergebnis der Luftbildauswertung nebst Stellung-
nahme des KBD liegt unter dem Aktenzeichen 22.5-3-5315000-854/17 vor.
Die Fläche liegt demnach grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben.
8.8 Baumschutzsatzung
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutz-
satzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflan-
zungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende
Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung
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und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbin-
dung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
Der Gehölzbestand innerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs wurde im Rahmen der Ein-
griffs-Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt, insoweit sind keine weiteren Ersatzpflanzungen bzw.
Ersatzgeldzahlungen zu leisten.
Zusammen mit dem Bauantrag sind Fällanträge zu stellen:
- für Bäume, die im Bereich des ausgleichpflichtigen Eingriffsbereiches liegen, als flächiger
Gehölzbewuchs.
- Alle anderen Bäume außerhalb des ausgleichspflichtigen E ingriffsbereiches, die nach
Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützt sind, sind einzeln aufzuführen und auszu-
gleichen.
Mit Schreiben vom 22.02.2022 erteilte das Umwelt- und Verbraucherschutzamt die Erlaubnis gemäß
§ 6 Abs. 2 b der Baumschutzsatzung der Stadt Köln zum Entfernen von 68 Laubbaumarten.
8.9 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
In der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar
2012) sind allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formu-
liert. Auf diese Qualitätsmaßstäbe wird in den Festsetzungen Bezug genommen.
8.10 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen
wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05,
Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit-
gehalten.
8.11 Starkregenereignis
Die Vorbemessung zum Überflutungsnachweis hat für das Baugrundstück ein zurückzuhaltendes
Volumen (V-Rück) von 92,1m³ ergeben. Die Niederschlagsmengen werden im Starkregenfall in acht
unterschiedlichen Einzugsgebieten verteilt und dort zurückgehalten. Bei den Einzugsgebieten han-
delt es sich um Gebäudedachflächen und schadl os überflutbare Flächen in den Freianl agen. Der
Überflutungsnachweis wird im Rahmen des Bauantrags erbracht.
8.12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2017 ist der Planbegünstige verpflichtet, 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlichen
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu
errichten. Die Verpflichtung ist Bestandteil des Durchführungsvertrags. Der Nachweis wird im Rah-
men des Bauantrags erbracht.
9 Umweltbericht
A Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt.
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9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 61483/02 „Seeadlerweg in Köln-Vo-
gelsang“ hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche Entwicklung
zu schaffen. Als Ergänzung der im Umfeld vorhandenen Wohnbebauung ist der Bau von zwei IV -
geschossigen Baukörpern mit Staffelgeschoss (oberstes Nicht -Vollgeschoss) parallel zum abkni-
ckenden Verlauf des Seeadlerweges vorgesehen. Insgesamt sollen rund 100 Wohneinheiten ent-
stehen, davon 30 % als öffentlich geförderter Wohnungsbau. Der überwiegende Teil des Geltungs-
bereichs wird als Allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Der rück-
wärtige Bereich (Innenhof) der Baukörper wird mit einer Tiefgarage unterbaut. Die Erschließung er-
folgt über den Seeadlerweg, welcher das B-Plangebiet im Osten und Süden einfasst. Im Bereich der
Wendeanlage im Süden des Plangebietes liegt eine notwendige Feuerwehrzufahrt, daher wird die-
ser Teil als öffentliche Verkehrsfläche in den Geltungsbereich mit einbezogen. Die geplante Zufahrt
zur Tiefgarage befindet sich mittig des östlichen Baukörpers auf Höhe der Carport-Erschließung der
gegenüberliegenden Wohnbebauung. Zwischen den Baukörpern ist ein Eingangsplatz vorgesehen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen werden überwiegend begrünt. Die zudem nicht unterbau-
ten Grundstücksflächen zum Straßenraum werden vornehmlich als Mietergärten mit Rasen und ein-
fassenden Hecken angelegt. Der Innenhof ist durch breite Wege gekennzeichnet und wird räumlich
durch Baumpflanzungen in zwei thematische Bereiche gegliedert, die Spielplatzflächen und den Ge-
meinschaftsplatz. Die westliche Spitze des Geltungsbereichs wird als Private Grünfläche festge-
setzt. Hier soll der vorhandene Baumbestand innerhalb der festgesetzten Fläche zum Erhalt von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen erhalten werden. Im Übergang zum festgesetzten
Baugebiet, dessen Höhenlage auf 49 m ü. NHN festgesetzt wird, soll eine Böschung angelegt wer-
den, um den Niveauunterschied zur tiefer liegenden, Privaten Grünfläche (Geländehöhen zwischen
47,3 m ü. NHN und 48,8 m ü. NHN) herzustellen (siehe Vorhaben - und Erschließungsplan). Die
Böschungsfläche soll bepflanzt werden, die sonstigen Flächen sollen als Rasenfläche angelegt wer-
den.
Innerhalb des Baugebiets verläuft westlich bzw. nördlich des Bauteils 2 ein privater Erschließungs-
weg, der südlich an die öffentliche Verkehrsfläche anschließt und bis in den geplanten Innenhof
führt. Dieser Bereich zwischen Privater Grünfläche und Mietergärten wird auch für Feuerwehrauf-
stellflächen genutzt.
Die geplante Bebauung Seeadlerweg wird mit einer abweichenden Bauweise festgesetzt. Sie er-
gänzt die vorhandene Wohnbebauung im Süden und Osten und rundet damit das Siedlungsbild am
nordwestlichen Rand von Köln-Vogelsang zur Venloer Straße mit den öffentlichen Grünflächen ab.
Ausführlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in Kap. 1 und 5 der Begründung zum Bebauungs-
planverfahren beschrieben.
9.2 Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt ca. 6.874 m².
Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert:
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m²
Versiegelte Flächen 550 Öffentliche Verkehrsfläche 550
10 Allgemeines Wohngebiet 5.764
davon Gebäudefläche mit Dachbe-
grünung
2.306
Teilversiegelte Flächen 20 davon mit Tiefgaragen unterbaute
Bereiche außerhalb der Gebäude
2.882
Vegetationsflächen 6.294 davon Vegetationsfläche mit Boden-
anschluss
576
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Private Grünfläche 546
davon Bestandserhalt 216
davon Neuanlage Rasenfläche mit
Eingrünung
330
Fläche für Versorgungsanlagen (Tra-
fostation)
14
Summe 6.874 m² Summe 6.874 m²
Nach der öffentlichen Auslegung wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans um öffentliche Verkehrsflächen im Bereich der Wendeanlage Seeadlerweg erweitert. Gemäß
§ 12 Abs. 4 BauGB können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Die Einbeziehung der
Flächen ist erforderlich, um die Erschließung (Feuerwehrzufahrt) zu sichern. Da es sich lediglich um
eine Umgestaltung einer bereits versiegelten Flä che handelt, wurden keine Anpassungen in den
Fachgutachten erforderlich. Allein im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurden die Änderungen
zum Geltungsbereich sowie die Änderung der Art der Grünfläche im Westen (vormals öffentlich, nun
mehr privat) für die Vorbereitung der 3. Offenlage angepasst.
Weitere im Umweltbericht zitierte Fachgutachten beziehen sich auf den Stand des Bebauungsplan-
Entwurfs zum Zeitpunkt der 1. Offenlage. Die Änderungen im Rahmen der 2. und 3. Offenlage er-
forderten keine inhaltlichen Änderungen der Gutachten, insofern wurde auf eine redaktionelle Über-
arbeitung (beispielsweise Austausch von Abbildungen) verzichtet. Die Änderungen des Bebauungs-
planes im Rahmen der 2. und 3. Offenlage haben auch keine Auswirkungen auf die Bewertung der
Umweltbelange, sodass hier im Umweltbericht eine rein redaktionelle Anpassung zu den Punkten
aktueller Geltungsbereich und Anpassung bisher öffentliche Grünfläche im Westen in private Grün-
fläche sowie Anpassungen der Berechnungen im Kap. Eingriffsregelung vorgenommen wird.
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und " Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentli-
chen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung,
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNat SchG – Arten-,
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz,
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen
weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerü-
chen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdar-
gebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen- Verord-
nungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der ein-
zelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
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B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
9.4. Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Seeadlerweg in Köln-Vogelsang“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Um-
setzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen
auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können.
Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkun-
gen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
Für das konkrete Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vorschrif-
ten und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend beinhaltet
diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Umweltaus-
wirkungen beschrieben.
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von 6. 874 m² und erstreckt sich südlich der Venloer
Straße, westlich des Seeadlerwegs. Neben kleineren Grünflächen (verbrachte Wiesenbereiche) hat
sich auf der Fläche ein unterschiedlich dichter Bestand aus Sträuchern und Bäumen (verschiedene
Laub- und Nadelbäume sowie Obstbäume) entwickelt. Insbesondere in den Randbereichen stocken
größere Gehölze, innerhalb der Flächen bereichsweise dichter Brombeerbestand. Teile der Grün-
fläche verdeutlichen aufgrund ihres Artenbestandes (u.a. Eiben, Wildbirne, Holunder oder Sommer-
flieder) den Gartencharakter des Plangebietes. Die Grünflächen werden bereichsweise vom Verein
„Freunde und Förderer des Pfadfinderrings Köln e. V“ genutzt (Container, Lagerfeuerstelle, Sitzge-
legenheiten, Nutzung der Freiflächen). D er Zugangsbereich (Tor) vom Seeadlerweg im Osten ist
durch eine geschotterte Fläche gekennzeichnet. Im westlichen Teil des Geltungsbereichs aber auch
in den weiteren baumbestandenen Gehölzflächen befindet sich aufgrund ausbleibender Pflege ver-
mehrt Totholz im Bestand. Die Wendeanlage im Süden des Plangebietes stellt sich als weitgehend
versiegelte Verkehrsfläche dar.
Neben der oben beschriebenen tatsächlichen Vegetationszusammensetzung im Plangebiet stellt
sich die planungsrechtliche Situation anders dar. Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 61480/02. Seine Festsetzungen
werden im folgenden Kapitel 9.4.2 genauer beschrieben. Das Plangebiet liegt nicht im Landschafts-
schutzgebiet.
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Derzeit gilt für den Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 61480/02 (rechtsverbindlich seit dem
01.07.1996). Die südlichen Teilflächen und somit der größte Teil des Plangebietes werden als Pri-
vate Grünfläche – Pfadfinderplatz, mit einem Baufenster (14,0 m x 24,0 m; II SD) und mehreren
Einzelbäumen (12 Stück) zum Erhalt festgesetzt. Unmittelbar nordöstlich ist eine Fläche für den
Gemeinbedarf – Jugendeinrichtung mit einem weiteren Baufenster (29,0 m x 24,0 m; GRZ 0,6, GFZ
1,0, II) festgesetzt. Die festgesetzten Bebauungsflächen (Baufenster) wurden nicht umgesetzt. Die
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westlich angrenzenden Flächen sind als ö ffentliche Grünfläche – Bolzplatz (ca. 40 m x 20 m) fest-
gesetzt. Der Bolzplatz ist nie hergestellt worden. Die Fläche des Bolzplatzes wird i m Süden und
Westen von einem weiteren Teil der öffentlichen Grünfläche umgeben, die zum Teil als naturnaher
Park festgesetzt ist. Gleiche Festsetzung als öffentliche Grünfläche ‚naturnaher Park‘ im Geltungs-
bereich gilt für die kleine ca. 14 m² große Fläche nördlich der Gemeinbedarfsfläche. Im Süden des
Plangebietes wird ein Teil der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche (Wendehammer des See-
adlerweges, ca. 550 m²) in den Geltungsbereich einbezogen.
Bei Nichtdurchführung der Planung sind neben der Bebauun g der Baufenster solche Nutzungen
genehmigungsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen (beispiels-
weise Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte) sowie die Herstellung des Bolzplatzes. Die Umset-
zung des derzeit rechtskräftigen Bebauun gsplans Nr. 61480/02 wäre außerdem mit dem Verlust
vorhandener Gehölze sowie der Überbauung bzw. Versiegelung unbefestigter Bereiche auf ca.
1.386 m² (Baufenster) verbunden, zuzüglich der Herrichtung eines Bolzplatzes auf ca. 766 m².
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
Die Umsetzung der Planung im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führt zu
einer Versiegelung von ca. 5.204 m² (inklusive der Fläche für die geplante Tiefgarage und Trafosta-
tion). Die Fläche für Versorgungsanlagen wird dabei auf ca. 14 m² teil-/versiegelt. Im Allgemeinen
Wohngebiet werden davon ca. 5.188 m² versiegelt. Die Teilbereiche des Staffelgeschoss -Daches
der beiden Gebäudekörper (ca. 1.083 m²) werden mit einer extensiven Dachbegrünung ausgestat-
tet. Die im Plangebiet bestehende Vegetation wird annähernd vollständig überplant. Im westlichen
Teilbereich des Plangebiets ist die Festsetzung einer Privaten Grünfläche vorgesehen. Diese Pla-
nung erfolgte unter der Zielsetzung, einen Teil der vorhandenen Gehölzfläche mit Bäumen am west-
lichen Rand (ca. 216 m²) weitestgehend zu erhalten. Die Wendeanlage im Süden des Plangebiets
erfährt eine Umgestaltung, ohne dass es zu einer Mehrversiegelung kommt. Hier entfallen zukünftig
sieben öffentliche Parkplätze um eine notwendige Feuerwehrzufahrt zu sichern.
Die Gestaltung der Wohnbaufläche wird sich in der Ausführung an der umgebenden Bestandsbe-
bauung (geschlossene Bauweise, Blockbebauung) orientieren und sich daher in das örtliche Stadt-
bild einfügen. Die Innenflächen des Geltungsbereiches liegen im Bestand m it bis zu 3 m deutlich
unter dem Straßenniveau Seeadlerweg. Zur Realisierung der Planung wird der Innenhof zwischen
den beiden randlich platzierten Baukörpern mit einer Tiefgarage über-/unterbaut, sodass die entste-
hende private Platzfläche dem Höhenniveau des angrenzenden Seeadlerweges entsprechen wird.
Durch die Festsetzungen von Gehölzpflanzungen, auch im Bereich der Freiflächen, welche durch
Tiefgaragen unterbaut sind, wird die geplante Wohnbebauung durchgrünt. Hier ist die Anlage von
Baumneupflanzungen sowie von Rasen- und weiteren Pflanzflächen vorgesehen. Die nicht unter-
bauten Freiflächen werden als Mietergärten mit Rasen und einfassenden Heckenstrukturen ange-
legt.
Die Stadt Köln hat den Mietvert rag mit dem Pfadfinderverein gekündigt und stellt dem Ver ein
eine Ersatzfläche an der Venloer Straße bereit.
9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
9.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW
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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein faunistisches Gutachten inklusive Arten-
schutzrechtlicher Prüfung (ASP) (naturgutachten oliver tillmanns 2021 ) durchgeführt. Kartierungen
der im Plangebiet vorhandenen Tierarten erfolgten von März bis Ende September 2020. Es wurden
spezielle Untersuchungen zu den Artengruppen der Vögel, der Fledermäuse und der Reptilien sowie
zur Erfassung der Haselmaus durchgeführt. Die Kartierungen beschränken sich nicht nur auf die
sogenannten „planungsrelevanten“ Arten, sondern berücksichtigen auch viele weitere im Plangebiet
vorhandene Tierarten. Untersucht wurde das direkte Plangebiet (Geltungsbereich des Bebauungs-
plans) sowie ein 50 m-Puffer um diesen (Untersuchungsraum). Die Ergebnisse des Gutachtens wer-
den im Folgenden wiedergegeben.
Vögel
Aufgrund der Lage des Plangebietes am Siedlungsrand von Köln und wegen der strukturell sehr gut
zur Nestanlage geeigneten Gehölzbestände (v.a. Gebüschstrukturen) herrscht ein großes Vorkom-
men von Vogelarten im Untersuchungsgebiet. Bei der Kartierung konnten 28 Arten nachgewiesen
werden, 4 Arten (Bluthänfling, Fitis, Gimpel und Mauersegler) werden als planungsrelevant einge-
stuft. Bluthänfling und Mauersegler treten als Nahrungsgäste im Plangebiet auf, Fortpflanzungs- und
Ruhestätten werden im Umfeld des Untersuchungsraumes vermutet. Der Fitis konnte nur zur Zug-
zeit einmalig nachgewiesen werden und ist als Durchzügler einzustufen. Der Gimpel wurde als ein-
zige planungsrelevante Brutvogelart nachgewies en. Seine Fortpflanzungs - und Ruhestätte wurde
im nordwestlichen Untersuchungsraum, außerhalb des Plangebietes festgestellt. Das Plangebiet
selbst nutzt er als regelmäßiger Nahrungsgast.
Bei den nichtplanungsrelevanten Vogelarten wurden 24 Arten kartiert, von denen folgende 11 Arten
im Plangebiet als Brutvogel vorkommen: Amsel, Buchfink, Dorngrasmücke, Gartengrasmücke,
Grünling, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Stieglitz und Zilpzalp.
Folgende 7 Arten wurden als Brutvögel im Umfeld und als Nahrungsgäste im Plangebiet festgestellt:
Blaumeise, Buntspecht, Grünspecht, Kohlmeise, Schwanzmeise, Singdrossel sowie Zaunkönig. Als
Nahrungsgast wurden Eichelhäher, Elster und Rabenkrähe kartiert. Die Klappergrasmücke wurde
nur einmalig als Durchzügler beobachtet. Für die Schafstelze gelang ein einmaliger Nachweis eines
überfliegenden Individuums. Das Untersuchungsgebiet hat für sie keine Funktion als Teillebens-
raum.
Säugetiere
Ein Vorkommen der planungsrelevanten Haselmaus konnte nicht nach gewiesen werden und wird
deshalb ausgeschlossen. Ein Vorkommen des Feldhamsters im Wirkraum des Vorhabens kann auf-
grund seiner Lebensraumansprüche und der im Untersuchungsraum fehlenden Lebensraumstruk-
turen ausgeschlossen werden.
Im Rahmen der Kartierungen (Ausflugkontrollen und Detektorbegehungen) wurden folgende Fleder-
mausarten nachgewiesen: Zwergfledermaus und Abendsegler (auf Jagd und im Überflug) sowie
Rauhautfledermaus als seltener Durchzügler. Für das Vorkommen/ Nutzung von Fledermausquar-
tieren in den Gehölzen des Plangebietes und im näheren Umfeld (Untersuchungsraum) liegen keine
Nachweise vor. Aus potenziellen Quartieren ausfliegende oder in diese einfliegende Fledermausin-
dividuen konnten bei keiner Begehung festgestellt werden. Eine Nutzung von Quartieren im Plange-
biet und seines näheren Umfeldes kann deshalb ausgeschlossen werden.
Amphibien und Reptilien
Das Auftreten von Amphibienarten wurde im Rahmen einer Analyse des Lebensraumpotenzials ab-
gehandelt. Eine konkrete Erfassung fand nicht statt. Gemäß den Messtischblättern (MTB) 5006 und
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5007 werden 5 planungsrelevante Amphibienarten (Kammmolche, Kleiner Wasserfrosch, Kreuz-
kröte, Springfrosch und Wechselkröte) angegeben. Weder das Plangebiet noch das nähere Umfeld
des Vorhabenbereiches weisen geeignete Lebensräume (Laichhabitate) auf. Ein Vorkommen von
Amphibienarten kann für den Wirkraum des Vorhabens deshalb ausgeschlossen werden.
Bei den Reptilienarten konnten im Rahmen der Kartierungen keine Nachweise weder für die gemäß
MTB gelistete Zaun- und Mauereidechse noch für andere Reptilien erbracht werden. Ein Vorkom-
men von Reptilien nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wird aufgrund mangelnder Nachweise ausge-
schlossen.
Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunistischen Erhebung
im Untersuchungsraum werden in der „Tabelle 1 Kartierte Tierarten“ zusammengefasst und können
der Anlage zum Umweltbericht entnommen werden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauun gsplanes wäre mit Eingriffen in Lebensstätten oder
Brutreviere von wildlebenden Vogelarten im Bereich der festgesetzten beiden Baufenster, im Be-
reich der festgesetzten Bolzplatzfläche sowie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grünfläche
stehenden genehmigungsfähigen Nutzung (z.B. Wegeverbindungen) zu rechnen. Im Rahmen der
Umsetzung dieser Vorhaben wäre im Vorfeld eine Artenschutzprüfung durchzuführen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung des Plangebietes vor,
wodurch es großflächig zum Verlust von Gehölzflächen sowie Gras- und Ruderalflächen kommt. Im
Plangebiet kommt es voraussichtlich zur Inanspruchnahme einzelner Brutplätze von häufigen und
wenig störungssensiblen Vogelarten (Amsel, Buchfink, Dorngrasmücke, Gartengrasmücke, Grün-
ling, Heckenbraunelle, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Rotkehlchen, Stieglitz und Zilpzalp). Die
einzige als planungsrelevant einzustufende Brutvogelart ist der Gimpel, welcher mit einer Fortpflan-
zungs- und Ruhestätte nur außerhalb des Plangebietes im Nordwesten nachgewiesen werden
konnte. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist durch die Umnutzung des Plangebietes also nicht ge-
geben. Für weitere planungsrelevante Arten der Tiergruppen Säugetiere, Amphibien und Reptilien
liegen keine Nachweise sowie keine geeigneten Lebensräume im Plangebiet vor. Lediglich Durch-
zügler, Überflieger oder vereinzelt Nahrungsgäste der Vögel und Fledermäuse wurden beobachtet.
Hierfür stellt das Vorhaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine nennenswerte Beein-
trächtigung dar, sofern die folgenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beachtet werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig
zu vermeiden und so das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern, wer-
den folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen:
• ASP-V1: Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Rodung, Räumung:
Zur Entfernung von Gehölzbeständen werden Fäll - und Rodungsmaßnahmen notwendig.
Hierbei handelt es sich um Strukturen, die von Vogelarten zur Anlage von Nestern genutzt
werden können. Um deren Betroffenheit zu vermeiden, sind die Fäll- und Rodungsmaßnah-
men außerhalb der Brutzeit von Vogelarten durchzuführen. Die Inanspruchnahme dieser Ve-
getationsbestände sollte deshalb zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar und somit
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außerhalb der „gesetzlichen Brutzeit“ durchgeführt werden.
Diese erfolgt durch einen Hinweis im Bebauungsplan.
• ASP-V2: Kontrolle von Gehölzen auf aktuell bebrütete Nester:
Ist eine Beschränkung der Entnahme von Gehölzen und Kletterpflanzen auf den Zeitraum 1.
Oktober bis 28. Februar nicht möglich, kann die Inanspruchnahme von Vegetationsbestän-
den nur nach vorheriger Kontrolle durch eine fachkundige Person (Faunist/ -in) auf aktuell
bebrütete Nester von Vogelarten erfolgen. Bei einem Nachweis sind die Vegetationsentnah-
men bis zum Ende der Nutzung auszusetzen. Dadurch wird die Zerstörung von Eiern und
eine Tötung von Jungvögeln vermieden, wodurch ein Eintreten von Verbotstatbeständen des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindert wird.
Diese wird durch die Hinweise im Bebauungsplan abgedeckt.
• ASP-V3: Verminderung baubedingter Lichtemissionen:
Eine das notwendige Maß überschreitende Beleuchtung des Baustellenbereiches ist zu un-
terlassen, um Fledermausarten und nachtaktive Wirbellose als deren Nahrungsquelle mög-
lichst wenig zu stören und die Gefahr einer Tötung von Insekten zu verringern. Die Beleuch-
tung sollte möglichst von oben herab erfolgen und somit möglichst wenig in die umgebenden
Gehölz- und Gebäudebestände oder in den Himmel abstrahlen, um die Lockwirkung auf In-
sekten sowie mögliche Irritationen von Fledermäusen, Haselmaus und nachts ziehenden Vo-
gelarten zu reduzieren. Um die Anlockwirkung auf Insekten nochmals zu reduzieren, ist der
Einsatz von Natriumdampflampen oder warmweißen LED -Lampen zu empfehlen (vgl. EI-
SENBEIS & EICK 2011, EISENBEIS & HASSEL 2000, GEIGER et al. 2007). Hierzu sind
Regelungen im Rahmen der Baugenehmigung zu treffen.
• ASP-V4: Allgemeine Minderung akustischer Wirkungen:
Um eine Störung von Vogelarten und ferner auch Fledermausarten zu verringern, sollten
unnötige Schallemissionen vermieden werden. Dazu sind moderne, schallgedämpfte Ar-
beitsgeräte und Maschinen einzusetzen. Hierzu sind Regelungen im Rahmen der Baugeneh-
migung zu treffen.
Bewertung:
Wenn die allgemeinen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ASP-V1 bis ASP-V4 wie vorge-
geben durchgeführt werden, können für die auftretenden Fledermaus- und Vogelarten artenschutz-
rechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden. Für keine der Arten werden weitere Maßnahmen
notwendig. Da keine Fledermausquartiere betroffen sind und keine essentiell bedeutenden Jagdha-
bitate oder Leitstrukturen zerstört werden, sind keine Auswirkungen auf Fledermausarten abzus e-
hen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Nahrungsräume von planungsrelevanten Vo-
gelarten sind vorhabensbedingt ebenfalls nicht betroffen. Erhebliche Störungen sind ebenso wie
unmittelbare Gefährdungen von Individuen auszuschließen. Weitere ar tspezifische Vermeidungs-
und Minderungsmaßnahmen werden für keine der im Untersuchungsraum auftretenden arten-
schutzrechtlich relevanten Arten notwendig. Artspezifische Anforderungen an die Ausgleichspla-
nung ergeben sich aus Sicht des gesetzlichen Artenschutzes nicht.
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten
nicht ein, weshalb die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Seeadlerweg in Köln-
Vogelsang“ unter Berücksichtigung der dargestellten Verm eidungs- und Minderungsmaßnahmen
aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
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Durch die Neupflanzung von Laubbäumen, die Begrünung der unbefestigten Flächen und die Anlage
von Mietergärten innerhalb des Plangebietes sowie die extensive Begrünung der Dachflächen und
die Begrünung der Tiefgarage werden Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die Allerweltarten
des urbanen Raumes einen Lebensraum bieten können.
9.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baumschutzsat-
zung Stadt Köln
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Vegetationsaufnahme zur Bestandsbiotope-
rhebung (Februar/ März 2020) durchgeführt und textlich im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2022) dargestellt. Es sind keine geschützten Pflanzen
und besondere seltene Vegetationsformen im Plangebiet oder im Umfeld vorhanden.
Die Vegetation im Plangebiet weist insgesamt einen hohen Gehölzanteil auf, ist kleinflächig aber
sehr unterschiedlich ausgeprägt. Im zentralen Bereich befindet sich eine grasdominierte, eher ar-
tenarme Grünfläche, die als Freifläche von den Pfadfindern genutzt wird. Hier befinden sich eine
Feuerstelle mit Sitzgelegenheiten und ein Container. Das Gelände des Bebauungsplangebietes liegt
bis zu 3 m unter Straßenniveau. Die Randbereiche zum Seeadlerweg sind als Böschungen ausge-
bildet und mit Gehölzen bewachsen. Im Osten befindet sich eine geschotterte Zufahrt. Die Freifläche
wird von einem Gehölzbestand aus unterschiedlichen Laub - und Nadelbäumen umgeben, welcher
insbesondere in den Randbereichen zum Seeadlerweg von einem dichten Unterwuchs, überwie-
gend bestehend aus Brombeeren und Haselsträuchern, begleitet wird. Die Fläche kann als Garten-
brache mit größerem Gehölzbestand angesprochen werden. Die Baumschicht wird unter anderem
aus Linde, Gewöhnliche Esche, Bergahorn und einzelnen Salweiden gebildet. Vereinzelt sind auch
Eiben, Wildbirne, Holunder oder Sommerflieder in der Fläche zu finden, die den Gartencharakter der
Fläche verdeutlichen. Insbesondere im Westen des Geltungsbereichs und darüber hinaus befindet
sich aufgrund ausbleibender Pflege vermehrt Totholz im Bestand.
Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs geht der Anteil an hochwüchsigen Bäumen deutlich zurück
und die Vegetation wird überwiegend durch dichten Gebüschbestand aus Brombeeren und Hasel
gebildet.
Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu
entnehmen.
Im Juni 2019 wurde für die Bestandsbäume im zentralen und südlichen Geltungsbereich des des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein Baumgutachten erstellt (Gutachterverbund, 2019). Es
wurden insgesamt 62 Bäume erfasst und bewertet. Gemäß Angaben des Gutachters stellt sich die
prozentuale Verteilung zwischen Baumarten mit hoher und niedriger Lebenserwartung als ausge-
wogen dar. Zwei Bäume (Ahorn, Nr. 40 und Pappel Nr. 58) sowie eine Gehölzgruppe (Pflaumenar-
tige- und Haselgruppe) wurden von deren ökologischer Bedeutung als „hoch“ eingestuft. Diese be-
finden sich am südlichen und nordwestlichen Rand des Plangebietes. Für einen Baum (Weide,
Nr. 46) im Nordwesten des Plangebietes wurde ein Habitatverdacht geäußert. Hier finden sich of-
fene Rindenstellen/ kleinere Baumhöhlenansätze. Eine genauere Spezifikation auf eine Tierart er-
folgte hierbei nicht. Die Erfassung der Bäume deckt den Geltungsbereich des Plangebietes nur zu
ca. der Hälfte der Fläche ab. Es fehlen insbesondere die Daten zum Baumbestand nördl ich der
heutigen Geländezufahrt sowie im Westen des Plangebietes.
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Vor diesem Hintergrund wurde im Oktober 2020 durch das Büro Lill + Sparla eine ergänzende Be-
standsaufnahme der Solitärbäume vorgenommen, welche in einem weiteren Baumgutachten
(Lill+Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB 2020) zusammengetragen wurden. Hier wurden die
fehlenden Bäume im Bereich der geplanten Privaten Grünfläche im Westen, die Bäume innerhalb
der festgesetzten Baufenster gemäß rechtkräftigem Bebauungsplan sowie die gemäß rechtskräfti-
gem Bebauungsplan festgesetzten Bäume, insgesamt also 45 Bäume (43 St. fallen aufgrund ihrer
Größe unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln), erfasst und bewertet. Im Ergebnis des ergän-
zend aufgestellten Baumgutachtens lässt sich Folgendes festhalten: Die Bewertung des Baumbe-
standes spiegelt weitestgehend die Einschätzung des Baumgutachten vom Sommer 2019 wider. Im
Plangebiet finden sich unterschiedliche Gehölzgruppen aus Bäumen und Großsträuchern sowie von
Einzelbäumen, deren Vitalität in einer Spanne von gut (erhaltenswert) bis mäßig / schlecht (nicht
erhaltenswert) einzustufen ist. Ein Großteil der nicht erhaltenswerten Gehölze stellt sich als Wild-
wuchs mit mehrstämmig, dichtem Wuchs dar. Das Auftreten von Totholz lässt sich auf ausbleibende
Pflege der Gehölze im Bestand zurückführen.
Von den im rechtskräftigen Bebauungsplan dargestellten 12 festgesetzten Bäumen konnten vor Ort
eine Winterlinde als Einzelbaum im Zentrum der Privaten Grünfläche und im Überdeckungsbereich
der 11er Baumgruppe noch 8 Bäume (3 Winterlinden, 3 Spitzahorn, 1 Wildbirne, 1 Rotbuche) und
zwei Solitärsträucher (2 Haselsträucher) zugeordnet werden (Hinweis: die festgesetzten Bäume
wurden zum Zeitpunkt der B-Plan-Aufstellung (1996) nicht vermessungstechnisch erfasst). Fünf der
relevanten Bäume besitzen einen vitalen Zustand und wurden als erhaltenswert eingestuft, die bei-
den Großsträucher sind mehrstämmig und wurden als bedingt erhaltenswert bewertet, drei Bäume
zeigen verschiedene Vitalitätseinschränkungen (morscher Stamm fuß, stark gekrümmter Stamm
etc.) und wurden somit als nicht erhaltenswert eingeordnet.
Ein ähnliches Bild zeigt sich auch für den westlichen Teil des Plangebietes. Hier wurden drei Soli-
tärbäume am Fuß der Böschung zur vorhandenen Reihenhaus -Bebauung am Seeadlerweg auf-
grund der guten Vitalität als erhaltenswert eingestuft. Vier weitere Bäume angrenzend dazu, im
Übergang zur nordwestlichen Grünanlage, wurden als vital und bedingt erhaltenswert eingeordnet.
Alle übrigen Bäume (vornehmlich 4 Weiden) wurden in ihrem Zustand als stark eingeschränkt bzw.
als abgängig bewertet.
Eine ausführliche Dokumentation aller Bäume (Erfassungsblätter und Bestandsplan) ist dem jewei-
ligen Baumgutachten zu entnehmen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplanes wäre im Plangebiet die Anlage von Bebau-
ung im Bereich der festgesetzten beiden Baufenster und die Herstellung einer Bolzplatzfläche sowie
eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grünfläche stehende genehmigungsfähige Nutzung
(z.B. Wegeverbindungen) zulässig. Dies wäre mit einem Verlust vorhandener Gehölze sowie der
Überbauung und Versiegelung von Vegetationsfläche in diesem Bereich verbunden. Auf den über-
wiegenden südlichen und westlichen Flächen im Plangebiet (Private Grünfläche) bleibt der zum Teil
hochwertige Biotopbestand erhalten. Dies beinhaltet auch die zwölf zum Erhalt festgesetzten Bäume
(vgl. Bestands-Darstellung Baumgutachten, oben).
Im Rahmen der Umsetzung der zulässigen Bauvorhaben wäre für die im unmittelbaren Zusammen-
hang mit der Grünfläche stehende und genehmigungsfähige Nutzung (Wegeverbindungen) eine se-
parate Eingriffs-Ausgleichs-Ermittlung durchzuführen und eine Kompensation des ermittelten Aus-
gleichdefizites erforderlich.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Fall der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans greift gemäß § 1a Absatz 3
BauGB die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Damit sind dauerhafte
Eingriffe mögl ich, die im Sinne der Eingriffsregelung auszugleichen sind. Gemäß § 1a Absatz 3
Satz 6 BauGB ist allerdings ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit ein Eingriff bereits vor der Auf-
stellung des Bebauungsplanes erfolgt ist oder zulässig war.
Die geplante Bebauung führt zu einem weitgehenden Verlust der vorhandenen sowie im rechtskräf-
tigen Bebauungsplan gekennzeichneten Biotoptypen durch Umwandlung und Inanspruchnahme
von Fläche. Vorhandene Biotoptypen werden in versiegelte Fläche oder geringwertigere Biotoptypen
umgewandelt. Auch die festgesetzten Bäume (bzw. die vor Ort im Überdeckungsbereich der festge-
setzten 11er Baumgruppe zuordenbaren Bäume) gehen aufgrund der Bebauungsplanung vollstän-
dig verloren. Im Allgemeinen Wohngebiet sind neben dem Bau von zwei Wo hnblöcken und einer,
unter der Freifläche zwischen den Wohngebäuden befindlichen, Tiefgarage im Innenhof verschie-
dene gestalterische Begrünungsmaßnahmen vorgesehen (extensive Dachbegrünung, Baum - und
Strauchpflanzungen sowie Rasen- und Pflanzflächen in den Mietergärten. Diese neu geschaffenen
geringerwertigen Biotopstrukturen spiegeln sich, aufgrund des fehlenden Anschlusses an den ge-
wachsenen Boden, im Gesamtbiotopwert (HN21/ SB151 Reihenhausbebauung mit kleinen Gärten,
mit extensiver Dachbegrünung) wider. Allein die außenliegenden Mietergärten haben weiterhin na-
türlichen Bodenanschluss.
Im Bereich der Privaten Grünfläche im Westen kann teilweise der vorhandene Baumbestand am
westlichen Rand erhalten werden. Für diesen Teilbereich wird der Erhalt einer Grünfläche mit Bäu-
men (HM52/PA4) festgesetzt. Im neu anzulegenden östlichen Teilbereich sind geringwertige Biotop-
strukturen wie Rasenflächen ( HM51/PA122) vorgesehen. Die Böschungsflächen zur künftigen
Wohnbebauung werden mit Sträuchern bepflanzt.
Insgesamt werden im Plangebiet ca. 576 m² neue Pflanzfläche (Mietergärten am äußeren Rand der
Wohngebäude) mit Bodenanschluss geschaffen. Zuzüglich der zu erhaltenden und künftigen Vege-
tationsflächen im Bereich der Privaten Grünfläche ergibt das eine Vegetationsfläche von 1.122 m²
(16 % mit Bodenanschluss) im Plangebiet. Zudem wird die Private Grünfläche im Westen mit 546 m²
festgesetzt. Es werden 9 Bäume im Innenhof und drei Einzelbäume im Eingangsbereich gepflanzt
und festgesetzt.
Für den Verlust der vorhandenen Bestandsbäume, welche sich im Bereich des Plangebietes befin-
den, der nicht unter den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich fällt, und dem Schutz der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln unterliegen, ist im Rahmen der Ei nreichung des Bauantrages ein
Fällantrag zu stellen und hierbei der erforderliche Ersatz der Bäume zu ermitteln.
Im Bereich der geplanten Fläche für Versorgungsanlagen im Norden des Plangebietes ist um die
Trafostation herum zur dauerhaften Sicherung und t eilweisen Begrünung die Anlage mit einer teil-
versiegelten Fläche (HY2/VF213) vorgesehen. Die bereits versiegelte Verkehrsfläche (550 m²) im
Süden erfährt keine Veränderung. Sie wird weiterhin dieser Nutzung mit selbiger Biotopausstattung
(versiegelte Fläche, HY1/VF211) unterliegen.
Verbleibende negative Auswirkungen der vorhabenbezogenen Bebauungsplanung werden in das
Ökokonto „Grünzug West“ der Stadt Köln gelenkt. Hier wird eine Teilfläche der bereits umgesetzten
externe Ausgleichsmaßnahme MA1 (Gemarkung Lövenich, Flur 48, Teile des Flurstücks 430) dem
ermittelten Defizit zugewiesen, welcher somit vollständig kompensiert wird. Dies erfolgt zudem durch
einen Hinweis im Bebauungsplan.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durchgrünung des Allgemeinen Wohngebietes
mit Hecken, Sträuchern, Rasenfläche und Bäumen sowie Anlage von Mietergärten
(HN21/SB151).
Extensive Dachbegrünung (DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) aller Gebäude zur Reduzierung
der Ableitmenge des Niederschlagswassers und Schaffung von Biotopen (HN21/SB151).
Erhalt einer innerstädtischen Baumgruppe mit altem Baumbestand im Westen des Plange-
bietes (HM52/PA4).
Externe Ausgleichsmaßnahme MA1 - Anlage einer G latthaferwiese mit Strauchgruppen,
Baumgruppen und Einzelbäumen (EA1/BB1/BF31)
Bewertung:
Das Plangebiet erfährt durch die vorhabenbezogene Bebauungsplanung eine starke anthropogene
Beeinflussung und durch die Bebauung eine fast vollständige Überprägung der vorhandenen Vege-
tation. Das Schutzgut Pflanzen wird im Plangebiet, aufgrund der Zunahme der Versiegelung künftig
eine untergeordnete aber weiterhin unterstützende Rolle spielen. Die geplanten Festsetzungen zur
Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sowie der Erhalt von Bäumen sind positiv zu bewerten.
Der Anteil von Grünflächen mit 16 % an der Gesamtfläche sinkt im Vergleich zum Bestand ( 92 %)
deutlich. Durch die geplante extensive Dachbegrünung auf beiden Baukörpern erhöht sich zwar der
Anteil an Grünstruktur im Plangebiet um weitere 34 %, diese sind aber als solche nicht erlebbar und
können somit dem Verlust von Bestandsstrukturen nicht gleichwertig zugeordnet werden. Verblei-
bende negative Auswirkungen werden durch eine externe Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Lö-
venich, Flur 48, Teile des Flurstücks 430) kompensiert.
9.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst 6.874 m². Im Plangebiet befinden sich fast aus-
schließlich unbebaute, unversiegelte und vornehmlich mit Gehölzvegetation unterschiedlicher Aus-
prägung bestandene Flächen. Ein Zufahrtsbereich vom Seeadlerweg im Osten des Plangebiets ist
geschottert und der mit einem Container bestandene Platz ist versiegelt. Die Wendeanlage im Sü-
den des Plangebiets ist ebenfalls versiegelt. Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes be-
trägt somit ca. 8 % (Summe versiegelter und semiversiegelter Wege- und Platzflächen).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wären eine Bebauung und Versiegelung innerhalb der festge-
setzten Baufenster sowie die Herstellung der Bolzplatzfläche gemäß rechtsgültigem Bebauungsplan
zulässig. Damit verbunden wären entsprechende Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche, wie eine
Mehrversiegelung von 1.356 m² durch Bebauung sowie die Inanspruchnahme von 766 m² durch den
Bolzplatz gegenüber dem derzeitigen Umweltzustand. Im Rahmen der Umsetzung dieser Planung
wären auch solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Grünfläche stehen (z.B. Wegeverbindungen). Hiermit könnte es jedoch zur Inanspruchnahme und
Versiegelung weiterer Flächen kommen.
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Die darüber hinaus als Private Grünfläche definierten Flächen können weiterhin von den Pfadfindern
genutzt werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Eintritt der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können heute bestehende,
bisher weitgehend ungenutzte und unversiegelte Vegetationsflächen durch Wohnnutzung überprägt
werden. Die Aufst ellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes führt zu einer Inanspruch-
nahme der Flächen als Allgemeines Wohngebiet mit einem Umfang von 5.764 m². Davon werden
5.188 m² versiegelt (Kapitel 9 .4.3). Als Private Grünfläche werden 546 m² teilweise erhalten und
umgewandelt. Zudem werden innerhalb der Wohnbaufläche weitere Grünflächen, Mietergärten und
Pflanzflächen geschaffen (unbebaute und nicht unterbaute Flächen: 885 m²). Im Bereich der Ver-
sorgungsanlage werden von den insgesamt 14 m² Fläche, 3 m² mit dem Traf ogebäude überstellt
(versiegelt) und die umliegenden 11 m² semiversiegelt. Der Versiegelungsgrad durch die geplante
oberirdische Bebauung (Gebäude, Wege- und Platzflächen) inklusive der von Tiefgarage unterbau-
ten Bereiche außerhalb der Gebäude liegt künftig bei ca. 83 % des Plangebietes. Die unversiegelten
Bereiche in Form von Vegetationsflächen mit Bodenanschluss nehmen im Plangebiet ca. 17 % der
Fläche ein.
Der Begrünungsgrad im gesamten Plangebiet wird bei ca. 50 % liegen. Innerhalb des Allgemeinen
Wohngebietes wird der Begrünungsgrad 50 % betragen (Vegetationsflächen inklusive Dachbegrü-
nung). In der Privaten Grünfläche im Westen liegt der Begrünungsgrad bei 100 %. Die Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes führt zu einer Inanspruchnahme der Fläche als Allge-
meines Wohngebiet von ca. 0,57 ha.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Mit
der vorhabenbezogenen Bebauungsplanung werden siedlungsnahe Flächen in Anspruch genom-
men. Dadurch wird dem Wohnungsbedarf im Siedlungsraum Rechnung getragen. Im Bereich der
öffentlichen Grünfläche ist der Erhalt von Gehölzfläche mit Bäumen vorgesehen. Zusätzliche Begrü-
nungsmaßnahmen (Mietergärten, Begrünung Innenhof, extensive Dachbegrünung und Versicke-
rungssysteme) sorgen dafür, dass der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennut-
zungseffizienz vermindert wird. Insbesondere mit der geplanten extensiven Dachbegrünung können
bei einer Herstellung der Vegetationstragschicht, mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich
einer Filter- und Drainschicht, durch Rückhaltung und Grundwasserspeisung nachteilige Auswirkun-
gen der Flächenversiegelung gemindert werden.
Bewertung: Die beplanten Flächen sind bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche darge-
stellt. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Versiegelungsgrad
im Plangebiet erhöht. Die Entwicklung der Flächen zur Wohnnutzung wirkt dem knappen Wohnraum
im Stadtgebiet Köln entgegen. Die Entwicklung von Wohnfläche im Innenbereich ist positiv zu be-
werten, da die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich dadurch vermindert werden und auf
vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden kann (Verkehrswege, ÖPNV, Versorgung, etc.).
Dennoch ist die Auswirkung auf das Schutzgut Fläche als erheblich zu bewerten, da der Versiege-
lungsgrad im Planfall erheblich steigt.
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9.5.4 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Gemäß Bodenkarte NRW 1:50.000 wird der Boden im Geltungsbereich als Parabraunerde typisiert,
welche sich aus mittel sandigem Lehm der Hochflutablagerungen über Terrassenablagerungen aus
Sand gebildet hat. Die Schutzwürdigkeit der Böden wurde nicht bewertet. Die Wertzahl der Boden-
schätzung wird mit 60 -75 angegeben und ist als hoch einzuordnen. Dem Boden wird eine hohe
Bodenfruchtbarkeit zugeschrieben.
Im Rahmen der Baugrund- und Altlastenuntersuchungen vom 19.02.2019 bis 20.03. 2020 des Büro
GFM Umwelttechnik wurden im Plangebiet 23 Aufschlusssondierungen mit einer Rammkernsonde
(DM 60 -50 mm) und 23 Rammsondierungen mit der schweren Rammsonde (DPH) nach
DIN ISO 22476-2 niedergebracht. Dabei wurden in allen Bohrungen Auffüllungen angetroffen, wel-
che eine Mächtigkeit von 0,7 m bis 3,2 m unter GOK erreichen. Die größte Mächtigkeit ist in den
Böschungsbereichen zum Seeadlerweg anzutreffen. Auf dem Großteil der Plangebietsfläche
herrscht eine geringe Mächtigkeit von ca. 0,5 m vor. Die locker gelagerten Auffüllungen setzen sich
aus humosem, sandigen Schluff mit variierenden tonigen und kiesigen Anteilen zusammen. Die
Fremdanteile bestehen u.a. aus Holz, Beton, Mörtel, Asche, Ziegel - und Schlackeresten in verän-
derlicher Menge sowie häufig Wurzelresten. Das Material ist olfaktorisch unauffällig.
Unterhalb der Auffüllung folgt im anstehenden Boden sandiger, toniger und stellenweise kiesiger
Schluff bzw. Lehm. Die sandig-kiesigen Sedimente sind überwiegend mitteldicht bis dicht gelagert.
In zwei Sondierungen im mittleren Plangebiet treten kiesige und sandige Lagen im Wechsel mit den
Schluffablagerungen auf. Die Mächtigkeit des Schluffs variiert über die Ausdehnung des Plangebie-
tes zwischen 0,5 m und 5,5 m. Bei den sehr mächtigen Schluffschichten (mittlerer Strang im Plan-
gebiet, der von Nordost Richtung Süd verläuft) handelt es sich um die Flussablagerungen eines
Altarms des Rheins.
Nachfolgend, bis zur E ndteufe von max. 9,0 m u. GOK reichend, stehen quartäre Kiessande an
(vornehmlich Mittelsande). Organoleptische Hinweise auf Bodenverunreinigungen wurden nicht fest-
gestellt (GFM Umwelttechnik 2020).
Es ist davon auszugehen, dass der gemäß der Bodenkarte NR W für das Plangebiet angegebene
Bodentyp Parabraunerde ungestört flächendeckend nicht mehr anzutreffen ist. Der ursprüngliche
Bodenhorizont wurde abgetragen und mit Auffüllungen, welche Bauschuttreste beinhalten, ersetzt.
Der natürliche Prozess der Bodenentwicklung wird somit durch die Auffüllungen im Plangebiet stark
eingeschränkt.
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Boden wurden erstellt.
GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV „Vogelsang 3“ K öln-Vogelsang,
Seeadlerweg – Bodenschutzrechtliche und hydrogeologische Untersuchungen. Stand
05.03.2020.
GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV „Vogelsang 3“ Köln -Vogelsang,
Seeadlerweg – 1. Bericht zur Baugrund- und Altlastenuntersuchung. Stand 24.04.2020.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung sind unmittelbar keine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
zu erwarten. Die vollständige Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
würde jedoch eine Inanspruchnahme und insbesondere Versiegelung und Überprägung von Flä-
chen im Geltungsbereich nach sich ziehen. Damit verbundene Bodeneingriffe und Versiegelungen
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durch Gebäude oder eine Bolzplatzfläche wären zulässig. Neben di eser Bebauung wären solche
Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen
(z.B. Wegefläche). Dies würde eine weitere Inanspruchnahme und Überprägung von Boden nach
sich ziehen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kommt es zu einer deutlichen Zunahme
des Versiegelungsgrades um 75 % im Plangebiet (vgl. Kap. 9.5.3) und infolgedessen zu einem Ver-
lust an offener Bodenfläche. Durch die Unterbauung der Wohnbauflächen mit einer Tiefgarage mit
rund Dreiviertel des gesamten Geltungsbereiches des Plangebietes geht hier der Anschluss an den
gewachsenen Boden und zum unterliegenden Untergrund verloren. Im Zuge der Baumaßnahmen
werden die vorhandenen Auffüllungen weitestgehend entfernt. Im südwestlichen Plangebiet (private
Grünfläche) bleiben die vorhandenen Bodenstrukturen weitestgehend erhalten. Bodenverbessernde
Maßnahmen sind im Plangebiet weiter nicht möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Erhalt von unversiegelter Fläche (Mietergärten, außenliegend) mit einer Flächengröße von
ca. 576 m².
Erhalt und Anlage von Vegetationsflächen im westlichen Plangebiet (Private Grünfläche) von
ca. 546 m².
Bewertung:
Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen als über-
prägt und z.T. mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Dennoch ist eine Neuversiegelung
von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des Naturhaushaltes führt.
Durch die heute zulässigen Vorhaben gemäß rechtsgültigem Bebauungsplan kann es hier zu weite-
ren Eingriffen in den z. T. vorbelasteten Boden kommen. Mit Umsetzung der vorhabenbezogenen
Bebauungsplanung werden weitere großflächige Bodeneingriffe möglich. Eine Beeinträchtigung des
Schutzguts Boden ist gegeben, wenngleich keine natürlichen Bodenverhältnisse versiegelt werden,
sondern bereits anthropogen überprägter Boden ( flächendeckende Auffüllungen mit Mächtigkeiten
von 0,7 m bis 3,2 m unter GOK). Im Rahmen der externen Ausgleichsmaßnahme MA1 im „Grünzug
West“ werden durch die Umwandlung von Acker in extensives Grünland bodenverbessernde Maß-
nahmen wirksam. Durch die Extensivierung werden keine Dünge - und Pflanzenschutzmittel mehr
eingetragen und es findet keine Bodenbearbeitung statt. Der Bewuchs fördert zudem den Humusauf-
bau und schafft damit die Bedingungen für ein gesundes Bodenleben. Diese Ausgleichsmaßnahme
trägt somit zu einer natürlichen Entwicklung des Bodens bei.
9.5.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
9.5.5.1 Oberflächenwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW,
WRRL
Innerhalb des Geltungsbereichs und dessen Umgebung befinden sich keine Oberflächengewässer.
Der Geltungsbereich befindet sich außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten.
Die Planung sieht nicht die Anlage von Oberflächengewässern vor.
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Das Schutzgut Oberflächenwasser ist von der Planung nicht betroffen und wird daher nicht vertie-
fend betrachtet.
9.5.5.2 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Geltungsbereich befindet sich im Einzugsgebiet des Grundwasserkörpers „Terrassen des
Rheins“. Der Grundwasserleiter ist in einem schlechten chemischen Zustand, aufgrund erhöhter
Werte von Ammonium-N, Arsen, Blei und -verbindungen, Cadmium und -verbindungen, Quecksilber
und -verbindungen sowie Sulfat, verur sacht durch den Bergbau / Braunkohletagebau (MKULNV
2020).
Die mittleren Grundwassergleichen (1988) liegen bei 40 m NHN, womit bei einer mittleren Gelände-
höhe von ca. 46 m ein mittlerer Grundwasserflurabstand von ca. 6 m vorliegt. Gemäß Auswertungen
der Baugrund- und Altlastenuntersuchung (GFM-Umwelttechnik 2020) wurde als Bemessungswas-
serstand eine Höhe von 41 m NHN angenommen. Im Rahmen der 2020 durchgeführten Bohrungen,
bis zu einer max. Bohr-/Rammtiefe von 9,00 m unter Gelände, wurde im Plangebiet kein Grundwas-
ser angetroffen. Grundwasser ist erst im tieferen Untergrund im Bereich der Kiessande zu erwarten.
Die im Plangebiet bestehenden zwei sehr kleinflächigen Befestigungen von 30 m² (Zufahrtsbereich
und Containerstellfläche) stellen keine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung dar.
Folgende Gutachten und Untersuchungen zum Schutzgut Grundwasser wurden erstellt.
GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV „Vogelsang 3“ Köln -Vogelsang,
Seeadlerweg – Bodenschutzrechtliche und hydr ogeologische Untersuchungen. Stand
05.03.2020.
GFM-Umwelttechnik (2020): Erbbauverein Köln eG - BV „Vogelsang 3“ Köln -Vogelsang,
Seeadlerweg – Nachuntersuchung zur Versickerung. Stand 25.09.2020.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Eine Bebauung des Plangebiets und damit eine Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung wäre
auf ca. 1.356 m² Fläche auch bei Nichtdurchführung der Planung möglich. Zudem wäre die Errich-
tung eines Bolzplatzes (ca. 800 m²) zulässig, dessen Oberflächeng estaltung mit einem geringen
Versiegelungsgrad einhergeht. Erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser wären damit auf-
grund der Kleinflächigkeit des zu versiegelten Gebiets im Osten (Gebäude) nicht zu erwarten. Im
Bereich des Bolzplatzes wäre eine Versicke rung und somit die Grundwasserneubildung weiterhin
möglich.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die geplante Bebauung der beiden Wohngebäude und der Tiefgarage gemäß vorhabenbezo-
genem Bebauungsplan (Bereich des Allgemeinen Wohngebietes - WA) werden große Teile des Gel-
tungsbereichs erstmals versiegelt. Die Grundwasserneubildung wird damit in diesen Bereichen ver-
hindert. Damit einhergehend wird auch die Versickerung innerhalb der nicht überbauten Grünflächen
durch die Anlage der unterirdischen Tiefgarage verhindert.
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz gilt für Neubauten, dass anfallendes Niederschlagsflächenwasser
auf dem Grundstück zu versickern ist. Gemäß der im September 2020 durchgeführten Nachunter-
suchung des Büro GFM-U
MWELTTECHNIK wurden im Plangebiet zwei Bereiche ermittelt, in denen
sich zur Versickerung geeignete Böden (erreichbare Schichten) befinden. Im Ergebnis der 20 nie-
dergebrachten Rammkernsondierungen an der nördlichen und südlichen Grundstücksseite lässt
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sich festhalten, dass sowohl im Nordwesten als auch im Südosten des WA zur Versickerung geeig-
netes Bodenmaterial angetroffen wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Entwässerungsplanung wie
folgt geplant:
Das anfallende Niederschlagswasser der begrünten Hauptdachflächen der beiden Wohnblöcke über
dem 4. OG, die begrünten Dachflächen der Nottreppenhäuser und überdachten Fahrradstellplätze
im Innenhof sowie die nicht befahrenen Hofflächen über der Tiefgarage, die dem zentralen Kinder-
spielplatz zugeordnet sind, sollen in nicht unterbauten Flächen im Nordwesten des WA (Bereich der
Feuerwehrzufahrt), mit unterirdischem Anschluss, über eine Rigole zur Versickerung gebracht wer-
den. Auf den Grünflächen der außenliegenden Mietergärten des WA sowie der Privaten Grünfläche
im Westen des Pl angebietes kann anfallendes Niederschlagswasser aufgrund des sehr geringen
Versiegelungsgrades und des Anschlusses an den gewachsenen Boden unmittelbar versickern. Ins-
gesamt stehen künftig ca. 3.030 m² (44 %) des Plangebietes als indirekte (2.145 m² überbaute Flä-
che) oder direkte (885 m² gewachsene Fläche) Versickerungsfläche und für die Grundwasserneu-
bildung zur Verfügung. Anfallendes Regenwasser im Bereich der Trafostation kann aufgrund des
teilversiegelten Belages weitestgehend vor Ort versickern.
Das anfallende Niederschlagswasser der übrigen versiegelten Verkehrs- und Flachdachflächen (ca.
56 % des Plangebietes) wird in den vorhandenen Mischwasserstraßenkanal im Seeadlerweg einge-
leitet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Um der Vorgabe des Wasserhaushaltsgesetzes nachzukommen, anfallendes Niederschlagsflä-
chenwasser für Neubauten auf dem Grundstück zu versickern, sind zur Minderung des erhöhten
Niederschlagswasserabflusses folgende Maßnahmen im Plangebiet vorgesehen. Die Flachdächer
der beiden Hauptbaukörper werden extensiv begrünt und zudem als Anstaudach ausgebildet, was
zu einem Rückhalt und einer gedrosselten Ableitung des abfließenden Niederschlagswassers führt.
Auch für die Tiefgaragen-Treppenhäuser und den Fahrrad-Unterstand im Innenhof ist eine extensive
Dachbegrünung vorgesehen. Das Dachflächenwasser kann somit der Versickerung zugeführt wer-
den, sofern es nicht dur ch die Pflanzen verwertet bzw. im Boden gespeichert wird. Das Nieder-
schlagswasser der Privaten Kinderspielfläche im Innenhof bedarf keiner Vorbehandlung und wird
ebenfalls wie das überschüssige Dachflächenwasser auf dem Grundstück über die Rigole im Nord-
westen zur Versickerung gebracht.
Anfallendes Abwasser sowie das Niederschlagswasser auf Verkehrsflächen (auch der Gehwege
und der Feuerwehrzufahrt) wird in die öffentliche Straßenkanalisation eingeleitet, sodass dieses voll-
ständig und sicher aus der Wasserschutzzone (vgl. Kap. 9.5.16) hinausgeleitet wird.
Bewertung:
Durch die geplante Bebauung und der innerhalb des Plangebietes großflächigen Versiegelung
kommt es zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet. Somit ist eine
Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser offensichtlich gegeben.
Trotz des hohen Versiegelungsgrades von 8 3 % im gesamten Plangebiet stehen schließlich 4 4 %
der Plangebietsoberfläche (Vegetationsflächen und unbelastete Grundstücksflächen) als direkte und
indirekte Versickerungsflächen zur Verfügung und wirken sich daher positiv auf die Grundwasser-
neubildung aus.
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9.5.6 Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Es ergeben sich derzeit keine Emissionen aus dem Plangebiet. Die bestehende Vegetation filtert
Luftschadstoffe aus der Umgebung (z.B. angrenzende Straßenverkehrsflächen). Aus der Umgebung
wirken zudem die Luftschadstoffemissionen der Gebäudeheizungen der benachbarten Wohnge-
bäude im Süden und Westen auf das Plangebiet ein. Insgesamt ist damit von einer geringen Emis-
sionsvorbelastung der Luft im Plangebiet auszugehen. Es sind keine Überschreitungen der Grenz-
werte der 39. BImSchV anzunehmen. Die nächstgelegene Messstelle für NO
2 ist zwischen zwei Au-
tobahnen (Kreuz Köln-Nord, Lindweilerweg). Dort werden seit 2017 die Grenzwerte eingehalten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung wäre die Umsetzung der heute noch nicht vorhandenen
aber gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zulässigen Nutzung (Bebauung im Osten und Herstel-
lung eines Bolzplatzes im Norden) möglich. Dies würde zu einer geringfügigen Erhöhung der jetzi-
gen Emissionsbelastung durch neue Emissionsquellen (wie Gebäudeheizungen und KfZ- Verkehr)
im Plangebiet führen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV sind dadurch nicht an-
zunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Ansiedlung von Wohnnutzung erhöhen sich die Emissionen von Luftschadstoffen bei-
spielsweise durch den zusätzlich anfallenden Verkehr und Heizungsanlagen. Gemäß Verkehrsgut-
achten wird im Plangebiet zusätzlicher Verk ehr von rund 350 Kfz-Fahrten/Tag verursacht. In der
morgendlichen Spitzenstunde werden maximal 24 zusätzliche Fahrten im Quellverkehr und 5 zu-
sätzliche Fahrten im Zielverkehr verursacht. In der nachmittäglichen Spitzenstunde sind es 10 zu-
sätzliche Fahrten im Quellverkehr und 23 zusätzliche Fahrten im Zielverkehr. Aufgrund der Ver-
kehrsspitzen von bis zu 1.200 Kfz/Stunde auf der Venloer Straße sind die zusätzlichen Fahrten als
sehr gering einzuordnen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV sind dadurch nicht
anzunehmen.
Das Energieversorgungskonzept sieht für das Wohngebiet eine zentrale Versorgungsanlage im Un-
tergeschoss für den gesamten Gebäudekomplex in Form eines Blockheizkraftwerkes mit Brennwert-
kessel und Erdgas als Primärenergie vor. Zudem ist die Installation von Photovoltaik -Anlagen auf
den obersten Dächern der Hauptbaukörper vorgesehen. Diese Form der Energieversorgung (Nah-
wärme) entspricht einer schadstoffarmen Energieerzeugung, welche durch die Stromgutschriftme-
thode die Verdrängung von Kohlestrom berücksichtigt und niedrige CO
2-Werte aufweist. Das Ener-
gieversorgungskonzept schafft darüber hinaus die Grundlage für die Nutzung emissionsarmer Mo-
bilität über die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage (Energiekonzept ICon EF, Februar 2021).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Im Zuge der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden grünordnerische Maß-
nahmen festgesetzt, die zu einer Minderung der Auswirkungen auf die Emissionssituation im Plan-
gebiet führen. Hierzu zählt die Anlage von extensiver Dachbegrünung sowie die Schaffung von Pri-
vaten Grünflächen mit Bepflanzung, welche die Luftschafstoffe filtern.
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Bewertung:
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden sich durch den Mehrverkehr und die
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöhen. Überschreitungen von Grenz-
werten der 39.BImSchV sind nicht anzunehmen.
9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln Zweite
Fortschreibung 2019 und innerhalb der Umweltzone. Die Zone darf seit dem 01.07.2014 nur von
Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden und wurde zum 01.10.2019
zum zweiten Mal erweitert.
Der Luftgüte-Index der Stadt Köln (Labor Dr. Rabe HygieneConsult 2003), ermittelt anhand des
Flechtenbewuchses 2001-2003, weist für das Plangebiet die Luftgüte -Zone III (geringe Luftgüte)
aus. Die Luftqualität wird im Allgemeinen als unproblematisch für die Wohnbevölkerung angesehen.
In unmittelbarer Nähe von Emittenten (stark befahrene Straßen) können in der Luftgüte- Zone III
nach wie vor bedenkliche Belastungen bestehen. Neuere Informationen zur Luftgüte der Stadt Köln
im Plangebiet liegen nicht vor.
Die dem Plangebiet nächstgelegene Messstelle für Stickstoffdioxid am Lindweilerweg, Köln Longe-
rich (Luftlinie ca. 3,5 km Entfernung zum Plangebiet), zwischen bebautem Siedlungsbereich und
Autobahnkreuz Köln-Nord, hält die Werte der 39. BImSchV für NO
2 (40 µg/m³) seit dem Jahr 2017
ein. Durch das deutlich geringere Verkehrsaufkommen und die angrenzende Wohnbebauung am
Seeadlerweg/ Venloer Straße ist auch mit deutlich geringen NO2-Werten für das Plangebiet zu rech-
nen.
Aktuelle Messungen des LANUV NRW zeigen, dass die Feinstaubkomponenten PM 10 und PM2,5
insbesondere auch an für NO 2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmessstation unterhalb gesund-
heitsbezogener Grenzwerte der 39. BImSchV liegen; Aufgrund der Lage des Plangebietes in seiner
Entfernung zu hoch belasteten Straßen und eingebettet in großzügiges Grün (Öffentliche Grünfläche
mit Verwallung zur Venloer Straße, gehölzbestanden) können Feinstaubbelastungen ausgeschlos-
sen werden.
Zu den vierzehn größten Stickstoffoxid- Emittenten der nach dem BImSchG genehmigungspflichti-
gen Anlagen der Industrie im Stadtgebiet Köln zählt auch der Betreiber eines Pharmaunternehmens
in Köln-Bocklemünd. Dieser Betrieb befindet sich Luftlinie in ca. 1,3 km Entfernung zum Plangebiet.
Zudem befinden sich in einer Entfernung von ca. 350 m Luftlinie zum Plangebiet zwei BImSchG -
genehmigte Anlagen am Fettenweg. Diese Anlagen werden durch die Militärringstraße vom Plange-
biet getrennt. Ein weiterer Stickstoffemittent ist durch den Verkehr auf den direkt angrenzenden Stra-
ßen zum Plangebiet gegeben. Allerdings ergeben sich hieraus nur sehr geringe Belastungen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre zunächst keine Änderung der Luftgüte zu erwarten. Durch
die vollständige Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes (zulässige
Nutzungen, wie Bebauung und Bolzplatz, inklusive der genehmigungsfähigen Nutzungen, die in un-
mittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen, z.B. Wegefläche), könnte jedoch eine Zu-
nahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen.
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Entlang des Strandläuferweges südlich des Plangebietes ist bereits Wohnbebauung vorhanden, die
näher zu den beiden BImSchG-genehmigte Anlagen am Fettenweg liegt, als die zulässige Bebau-
ung des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Es ist davon ausgehen, dass die Immissionswerte der
Unternehmen bereits dort eingehalten werden müssen und dass somit eine Beeinträchtigung der
Unternehmen durch die zulässige Bebauung nicht gegeben sein wird.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen
durch die Gebäudeheizungen der Wohngebäude und den entstehenden Mehrverkehr.
Die vorhandene Wohnbebauung am Strandläuferweg südlich des Plangebietes liegt grundsätzlich
näher zu den beiden BImSchG-genehmigte Anlagen am Fettenweg als die geplante Wohnbebauung
Seeadlerweg. Es ist davon ausgehen, dass die Immissionswerte der Unternehmen bereits dort ein-
gehalten werden müssen und dass damit die künftige Bebauung keine Beeinträchtigung der beiden
Unternehmen nach sich ziehen wird.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von privaten Grünflächen, Gehölzpflanzungen
und extensive Dachbegrünung) im Plangebiet können zur Reduktion der allgemeinen Schadstoffbe-
lastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere For-
men von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub,
Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern.
Bewertung:
Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer geringfügigen bis mäßigen Zunahme der
Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Die Werte der
39. BImSchV werden weiterhin eingehalten. Die geplante Durchgrünung des Wohngebietes, die ex-
tensive Dachbegrünung sowie der Erhalt von Gehölzfläche im Westen des Plangebietes fördern
eine zusätzliche Bindung von Luftschadstoffen im Plangebiet (CO
2, PM10, PM2,5 und NO2). Die Lage
der KVB Haltestelle Bocklemünd in unmittelbarer Nähe nördlich des Plangebietes wird deutliche
Anreize an die neuen Anwohner zur Nutzung des ÖPNVs als umweltfreundliches Fortbewegungs-
mittel stellen, was sich zusätzlich positiv auf das Schutzgut Luft auswirken kann. Diese Reduzierun-
gen der Belastungen im Plangebiet können somit zu einer Beibehaltung des bestehenden Luftgü-
teindexes Zone III (geringe Luftgüte) im Plangebiet führen. Eine erhebliche Veränderung der Luft-
qualität ist durch die geringfügige bis mäßige Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen nicht zu er-
warten.
9.5.7 Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier:
Wärmebelastung)
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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatlantisch-atlantische Klima geprägt. Die Winter sind
relativ mild und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Ni ederschlagsmenge liegt hier bei ca. 700
mm bis 800 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,1 °C (LANUV 2020).
Kleinklimatisch ist das Plangebiet aufgrund der vorhandenen fast 100 %igen Begrünung klimatisch
weitgehend unbelastet. Nach der Klima funktionskarte der Stadt Köln ist das Plangebiet als „Frei-
landklima II“ ausgewiesen. Dieser Klimatoptyp wird wie folgt definiert: ungestörter, ausgeprägter Ta-
gesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, Frischluft-/Kaltluftproduktion (Stadt Köln, 1997).
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV und
DWD 2013) wird das Plangebiet vollständig als klimaaktive Fläche der Klasse 4 eingestuft. Diese
steht im Zusammenhang mit den westlich angrenzenden Ausläufern des Äußeren Grüngürtels.
Es kann angenommen werden, dass die vegetationsbestandenen Freiflächen im Plangebiet über
Nacht Kaltluft entstehen lassen, welche die südlich und östlich vorhandenen Wohnflächen lokal be-
grenzt mit Kaltluft versorgen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegetationsflä-
chen im Plangebiet außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Anlagen (Gemeinbe-
darfsflächen und Bolzplatz) weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaustausch zur Verfügung. Die
zulässige Umsetzung der baulichen Festsetzungen könnte zu einer Versiegelung oder Bebauung
des Plangebietes und damit einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluft-
produktion führen. Gleiches gilt für die im Rahmen der Umsetzung dieser Planung genehmigungs-
fähigen Nutzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen (z.B. Wege-
verbindungen).
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung im Plangebiet im Rahmen der vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanung nimmt der Anteil der klimaaktiven Vegetationsflächen ab. Der Anteil der
klimaaktiven Flächen entspricht dann der Darstellung der Karte ‚Klimaaktiven Flächen in den FNP-
Freiräumen‘ (Stadt Köln 2017). Allein die westliche Spitze des Plangebietes (geplante Private Grün-
fläche) ist als klimaaktive Freifläche definiert. Dies umfasst eine Flächengröße von ca. 546 m².
Im Bereich des Allgemeinen Wohngebiet es wird auf den obersten Staffelgeschossen der beiden
Hauptbaukörpern extensive Dachbegrünung festgesetzt. Dies entspricht unter Abzug der techni-
schen Aufbauten ca. 60 %. Zudem werden im äußeren Rand der Bebauung ca. 576 m² nicht unter-
baute Grün- und Pflanzflächen (Mietergärten mit Rasen- und Pflanzflächen) vorgesehen. Im Innen-
hof werden über der Tiefgaragendecke weitere Grün-/ Vegetationsflächen angelegt, wie Baum- und
Pflanzbeete. Zudem werden die TG-Treppenhausaufgänge und der Fahrradunterstellplatz extensiv
begrünt. Die im Westen festgesetzte Private Grünfläche kann vollständig als klimaaktive Vegeta-
tionsfläche angerechnet werden und steht somit weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaus-
tausch zur Verfügung. Insgesamt ergeben sich mit der Durchgrünung des Wohngebietes und der
Schaffung sowie dem Erhalt von Grünstrukturen im Plangebiet rund 44 % Vegetationsfläche mit kli-
matischer Ausgleichsfunktion.
Der nördliche Geländeanschluss des Plangebietes wird gegenüber der öffentlichen Grünanlage auf-
grund der Bestandshöhen im Gelände als ca. 3- 4 m hohe Mauer ausgebildet. Damit wird die sich
auf der höhergelegenen Grünfläche (begrünter Lärmschutzwall Venloer Straße) entstehende Kalt-
luft, welche Richtung Plangebiet abfließt, vor der Mauer aufstauen. Ein ungehinderter Zufluss in das
Plangebiet zum Zwecke der Durchlüftung der bebauten Flächen wird damit baulich unterbunden.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Erhalt an Baumüberstandener Privater Grünfläche im Westen - trägt zukünftig zur nächtli-
chen Kaltluftproduktion und damit zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung bei
Begrünung nicht unter- und überbauter Grundstücksflächen (Mietergärten)
Extensive Dachbegrünung auf beiden Hauptbaukörpern
geplante intensiven Durchgrünung des Wohngebietes im Innenhof sowie im Eingangsbe-
reich mit weiteren Vegetationsflächen (Pflanzung von insgesamt 12 Bäumen sowie Anlage
weiterer Strauchpflanzungen und Rasenflächen) sowie zusätzliche extensive Begrünung der
TG-Treppenhausaufgänge und der Fahrradunterstellfläche.
Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung / Hitzeer-
eignisse) innerhalb des Plangebietes gemindert werden.
Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser im Bereich der außenliegenden Mieter-
gärten sowie der begrünten Dachflächen der beiden Hauptbaukörper als Anstaudächer.
Innerhalb des Plangebiets werden insbesondere mit der Anlage von extensiver Dachbegrünung auf
den Staffelgeschossen der beiden Hauptbaukörper stadtklimatisch wirksame Vermeidungsmaßnah-
men festgesetzt. Gleiches gilt für die vorgesehenen Durchgrünungsmaßnahmen, wie oben darge-
legt.
Bewertung:
Der klimatische Ist -Zustand wird sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans insgesamt ver-
schlechtern. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorgese-
hene Planung über die Hälfte reduziert. Ein kleiner Teil des vorhandenen Vegetationsbestandes im
Westen des Plangebietes bleibt erhalten. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Klimawandel-
folgen wird sich die lokale Erwärmung im Plangebiet verstärken. Im Zuge der Neubebauung wird
aber eine entsprechende Durchgrünung des Plangebietes durch Baum - und Heckenpflanzungen
und den geplanten Dachbegrünungen vorgenommen. Es werden neue Pflanzflächen um die Bebau-
ung herum angelegt, was sich positiv auf die lokale Transpirations - und Evaporationsleistung im
Plangebiet auswirkt, was sich wiederum positiv auf das lokale Kleinklima und auf die zukünftige
nächtliche Kaltluftbildung auswirkt. Durch die Anlage von Dachbegrünung werden Niederschlags-
wässer zurückgehalten und reduziert abgegeben. Diese Maßnahmen tragen zur Minderung von Hit-
zeereignissen durch Verdunstungskälte bei. Die negativen Auswirkungen durch die Neuversiege-
lung und die Bebauung sind aufgrund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung be-
schränkt.
Die Anlage des nördlichen Grundstückrandes an die öffentliche Grünanlage, in Form einer 3 -4 m
hohen Mauer, wirkt sich nachteilig auf das Schutzgut Klima aus. Entstehende Kaltluft wird sich vor
der Grundstückmauer aufstauen und kann nicht mehr ungehindert in das Plangebiet einfließen und
zur Durchlüftung der bebauten Flächen beitragen.
9.5.8 Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes besteht ein Wirkungsgefüge zwi-
schen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima.
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Betrachtung der Nullvariante sind die Bebauung der Baufenster (Jugendeinrichtung und Pfad-
finderplatz) sowie solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in unmittelbaren Zusammenhang mit
einer Grünfläche stehen (zum Beispiel Wegeverbindungen). Daraus könnten die Wirkungsgefüge
zwischen den oben genannten Schutzgütern verändert werden. Diese mögliche Bebauung führt zu
einer Versiegelung von derzeit offenen Bodenflächen, die Pflanzen als Vegetationsstandort dienen
und zur natürlichen Versickerung beitragen. Die Beseitigung von Vegetation hat wiederum Auswir-
kungen auf Tiere und die Luftgüte. Die Versiegelung von offenen Bodenflächen führt außerdem zu
einer Reduzierung der Grundwasserneubildung.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Durchführung der Planung bedingt ähnliche Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge wie die Um-
setzung der zurzeit zulässigen Bebauung des Gebietes. Allerdings sind die Auswirkungen mit Um-
setzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Seeadlerweg“ aufgrund der Großflächigkeit des
Vorhabens dann in einem erheblicheren Ausmaß zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen auf das Wirkungs-
gefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima vermin-
dern. Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den ein-
zelnen Umweltbelangen genannten Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu be-
rücksichtigen.
Bewertung:
Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten, negativen Beeinflussung des
Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und
Klima. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswirkungen auf die ein-
zelnen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu erwarten.
9.5.9 Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Stadtrand von Köln im Übergangsbereich von Siedlung
zum freien Landschaftsraum. Die Flächen befinden sich zwischen der bestehenden Bebauung des
Seeadlerwegs im Süden und Osten und zwei stark befahrenen Straßen im Norden und Westen. Das
Erscheinungsbild des Plangebietes ist vegetationsreich und überwiegend geprägt von den durch
Sukzession entwickelten Gehölzstrukturen, wie teilweise dichter Baumbestand und aufkommende
Sträucher und Gebüsche. Somit stellt das Plangebiet aktuell eine „Grüne Insel“ im städtisch gepräg-
ten Raum dar.
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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe zunächst einmal die Landschaft im derzeitigen Zustand,
wie unter „Bestand“ beschrieben, erhalten. Dennoch wäre die vollständige Umsetzung der Festset-
zungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes (zulässige Nutzungen, wie Bebauung und Bolzplatz,
inklusive der genehmigungsfähigen Nutzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Grünfläche stehen, z.B. Wegefläche) möglich. Dies wäre mit Eingriffen in das Ortsbild verbunden,
wodurch sich das vegetationsreiche Erscheinungsbild des Plangebietes in Teilbereichen im Norden
und Osten in anthropogen überprägte Flächen wandeln würde. Die als Private Grünfläche definier-
ten Flächen im Süden und Westen blieben davon unberührt.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Entwicklung des Bebauungsplans wird die Fläche mit zwei IV-geschossigen Gebäudekör-
pern bebaut. Die Bebauung orientiert sich dabei in Ausdehnung, Gestalt und Höhe an der umliegen-
den Bestandsbebauung südlich und östlich des Seeadlerweges, um sich in das örtliche Stadtbild zu
integrieren. Die außenliegenden Mietergärten werden zur Grundstücksgrenze mit Hecken einge-
fasst. Der Eingangsplatz zum Innenhof wird durch die Pflanzung von drei Laubbäumen markiert. Im
Innenhof werden weitere Baum- und Gehölzpflanzungen zur Durchgrünung des Plangebietes vor-
gesehen. Im Bereich der Privaten Grünfläche im Westen wird ein Teil der gewachsenen Gehölzku-
lisse mit Bäumen im westlichen Randbereich erhalten. Der östliche Teil der Fläche wird als Rasen-
fläche angelegt und auf den Böschungen mit Sträuchern und kleinen Bäumen eingegrünt. Die im
Nordosten geplante Fläche für Versorgungsanlagen schließt unmittelbar an den Straßenraum See-
adlerweg an. Die Ausgestaltung des Trafostandortes wird im Durchführungsvertrag geregelt. Die
Behausung wird in einem grünen Farbton errichtet und der Bodenbelag als teilversiegelte, sich be-
grünende Fläche angelegt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Der Erhalt von Grünfläche mit Bäumen am südwestlichen Rand der Privaten Grünfläche im
Westen sowie die geplanten Gehölzanpflanzungen im Innenhof (Private Grünfläche) ein-
schließlich des Eingangsbereiches mit insgesamt 12 Laubbäumen, Sträuchern und Rasen
sowie der mit Hecken eingefassten Mietergärten und die geplante extensive Dachbegrünung
auf den beiden Hauptbaukörpern sowie den Kleindächern (TG-Treppenhausaufgänge, Fahr-
radunterstand) beeinflussen das Ortsbild im Plangebiet positiv.
Die geplante Wohnbebauung orientiert sich in Art und Größe an der im Süden und Osten
angrenzenden Bestandsbebauung.
Bewertung:
Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des lokalen Erscheinungs-
bildes. Das derzeit großflächig mit gehölzreicher Vegetation bestandene Plangebiet wird durch die
geplante Wohnbebauung nahezu vollständig überprägt. Die künftige Bebauung wird von der Zufahrt
im Norden (Kreuzungsbereich Venloer Straße) aus direkt wahrnehmbar sein. Sie setzt damit die im
Süden und Osten befindliche Wohnbebauung fort und rundet das städtisch geprägte Ortsbild ab. Mit
der randlichen Anpflanzung von Hecken im Bereich der vorgelagerten Mietergärten am Seeadlerweg
sowie durch die Pflanzung drei Laubbäumen am Eingangsplatz zum Innenhof soll der Blick auf die
Bebauung optisch aufgewertet werden. Mit der Errichtung der Trafobehausung in einem grünen
Farbton wird eine Integration der technischen Anlage gegenüber der angrenzenden Grünfläche er-
reicht. Sie tritt optisch in den Hintergrund.
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Allein im Westen im Bereich der Privaten Grünfläche kann ein Teil der gewachsenen Baumkulisse
randlich erhalten werden. Die weiteren im Plangebiet vorgesehenen Baum- und Gehölzpflanzungen
werten das Plangebiet zudem auf.
Der im Norden verlaufende ca. 5 m hohe Lärmschutzwall entlang der Venl oer Straße ist dicht mit
Gehölzen bewachsen und fasst das Plangebiet gegenüber dem nordwestlichen Landschaftsraum
optisch ein. Somit ergibt sich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine über das örtliche
Landschaftsbild hinausreichende Fernwirkung.
9.5.10 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden sowohl faunistische Untersuchungen als auch
eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Des Weiteren wurden zwei Baumgutachten erstellt. Das
Plangebiet ist nur geringfügig anthropogen überformt und besitzt insgesamt eine hohe und vielfältige
Biotopausstattung. In Verbindung mit dem dokumentierten Besatz an wildlebenden Tierarten ist von
einer hohen biologischen Vielfalt im Plangebiet auszugehen. Auch angrenzend zum Plangebiet (Öf-
fentliche Grünanlagen im Norden und Westen) sind wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume
für wildlebende Tiere und Pflanzen vorhanden, so dass ein biologischer Austausch zwischen den
Flächen besteht.
Durch die vielfältige Biotopstruktur von Ruderalflächen, Gehölzen und Sträuchern in Verbindung mit
den Grünlandflächen weiter im Westen ist das Plangebiet in seiner biologischen Vielfalt besonders
im dicht besiedelten städtischen Umfeld als wertvoller Rückzugsort einzustufen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die zum Teil hochwertigen Bio-
topstrukturen und Rückzugsräume im Plangebiet außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten
baulichen Anlagen (Gemeinbedarfsflächen und Bolzplatz) weiterhin zur Verfügung. Die zulässige
Umsetzung der baulichen Festsetzungen könnte zu einer Versiegelung oder Bebauung des Plange-
bietes und damit einer Reduzierung der biologischen Vielfalt führen. Gleiches würde sich auch für
die mit dieser Planung genehmigungsfähigen Nutzungen ergeben, die in unmittelbarem Zusammen-
hang mit einer Grünfläche stehen (z.B. Wegeverbindungen).
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des überwiegenden Plan-
gebietes vor. Bestehende Vegetationsstrukturen werden fast vollständig entfernt. Allein im Westen
im Bereich der Privaten Grünfläche wird randlich der Erhalt einer baumüberstandenen Fläche mög-
lich sein. Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet werden neue Ve-
getationsstrukturen in das Gebiet eingebracht (wie begrünte Dachflächen, Mietergärten, Baum- und
Gehölzpflanzungen im Innenhof).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Erhalt vorhandener Vegetationsstrukturen (Gehölzfläche mit Bäumen)
Einbringen von extensiven Dachbegrünungen zur Anreicherung der Struktur- und Artenvielfalt
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Festsetzung, dass sämtliche Pflanzungen und Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen sind.
Bewertung:
Durch die Errichtung der Wohnbebauung kommt es grundsätzlich zu einer Einschränkung und Re-
duzierung der biologischen Vielfalt im Plangebiet. Die künftige intensive Nutzung der vergleichs-
weise kleinflächigen Vegetationsflächen hat eine geringere Biotopausstattung zur Folge. Durch den
damit verbundenen geringen Umfang an ungestörten Rückzugs- und Tierlebensräumen ist auch mit
einer geringen biologischen Vielfalt im Plangebiet zu rechnen. Insgesamt kommt es zu einer Minde-
rung der biologischen Vielfalt.
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG
Innerhalb des Geltungsbereichs und dessen Umgebung sind keine europäischen Schutzgebiete
ausgewiesen. Das am nächsten gelegene Natura 2000- Gebiet ist der Königsdorfer Forst, welcher
ca. 8,3 km westlich des Plangebiets gelegen ist.
Ein europäisches Schutzgebiet ist weder direkt noch indirekt von der Planung betroffen. Der Um-
weltbelang wird daher nicht vertiefend betrachtet.
9.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
9.5.12.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Seeadlerweg“ in Köln Vogelsang
wurde eine schalltechnische Untersuchung durch die ACCON
KÖLN GmbH (2021) durchgeführt. Im
Rahmen des Gutachtens stand die Prüfung, ob in dem geplanten Wohngebiet gesunde Wohnver-
hältnisse zu erwarten sind und welche Auswirkungen die Entwicklung des Plangebiets auf die Um-
gebung hat. Hierzu wurden die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen durch den Straßen - und
Schienenverkehr, den Gewerbelärm sowie die Tiefgaragennutzung ermittelt und beurteilt. Nach dem
Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur DIN 18005 [5] sollen die
im Beiblatt 1 zur DIN 18005 [3] angegebenen Orientierungswerte für die maximal zulässigen Lärm-
immissionspegel angestrebt werden. Diese liegen in Allgemeinen Wohngebieten tags bei 55 dB(A)
und nachts bei 40/45 dB(A). Dabei gilt der niedrige Nachtwert für Industrie-, Gewerbe- und Freizeit-
lärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben. Der höhere Nachtwert ist bei
der Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen zu berücksichtigen.
Aus dem Verkehrsgutachten des Büro für Stadt - und Verkehrsplanung BSV (2019) wurden die er-
hobenen Daten (Verkehrszählungen und Prognoseberechnungen) als Emissionsparameter zur Er-
mittlung der Straßenverkehrsgeräusche für das Schallgutachten entnommen. Somit wird immer die
zu erwartende Geräuschsituation dargestellt. Diese Darstellung stellt immer den ungünstigsten Fall
dar und liegt somit auf der sicheren Seite, da die Geräuschbelastung generell überbewertet wird
(Accon 2021).
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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehrslärm der
angrenzenden Verkehrswege der Venloer Straße (nördlich), des Seeadlerweges (östlich, südlich)
und der Militärringstraße (L 34) (westlich, in einem Abstand von ca. 220 m) vorbelastet. Nördlich der
Venloer Straße befindet sich zudem eine Bushaltestelle und ein Park & Ride Parkhaus. Da die Stra-
ßenverkehrsgeräusche aus nördlicher Richtung einwirken, sind die Lärmimmissionen am nördlichen
Rand des Plangebietes am höchsten. Die Geräusche des Straßenverkehrs erreichen aktuell am
Rand des Plangebietes (nördlicher Bereich Seeadlerweg) Lärmwerte bis 66 dB(A) tags und bis
57 dB(A) nachts. Am südlichen Seeadlerweg liegen die Werte mit bis zu 60 dB(A) tags und bis zu
51 dB(A) nachts. Der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete wird nicht eingehalten.
Schienenverkehrslärm: Nördlich der Venloer Straße befindet sich die Schienenstrecke mit der Stadt-
bahnhaltestelle Köln-Bocklemünd (KVB), eine Endhaltestelle der Linie 4. In einem Abstand von ca.
440 m zum Plangebiet verläuft westlich der L 34 die Schienenstrecke der DB AG, auf der auch in
der Nachtzeit Güter verkehre abgewickelt werden. Da auch die S chienenverkehrsgeräusche aus
nördlicher Richtung einwirken, sind die Lärmimmissionen am nördlichen Rand des Plangebietes am
höchsten. Die Geräusche des Schienenverkehrs erreichen aktuell am Rand des Plangebietes (nörd-
licher Bereich Seeadlerweg) Lärmwerte bis 60 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Am südlichen See-
adlerweg liegen die Werte mit bis zu 55 dB(A) tags und nachts ca. 5 dB(A) niedriger. Der Orientie-
rungswert für Allgemeine Wohngebiete wird lediglich tags am südlichen Seeadlerweg eingehalten.
Bei der Betrachtung der Gesamtverkehrsgeräusche im Plangebiet wird deutlich, dass an der nord-
östlichen Baugrenze zum Seeadlerweg die höchsten Verkehrsgeräusche auftreten. In der Gesamt-
betrachtung ergeben sich folgende Lärmwerte: am nördlichen Seeadlerweg bis 70 dB(A) tags und
bis 65 dB(A) nachts, am südlichen Seeadlerweg bis 65 dB(A) tags und bis 55 dB(A) nachts. Der
Schienenverkehr liegt separat betrachtet mit 5 -10 dB(A) unter den Lärmwerten des Straßenver-
kehrs. Dennoch hat der Schienenverkehr Einfluss auf die Gesamtverkehrsgeräusche, welche mit bis
5 dB(A) nachts über den höchsten Lärmwerten des Straßenverkehrslärms liegen. Insgesamt werden
im Bestand die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete nicht eingehalten.
Gewerbelärm: In einem Abstand von ca. 330 bis 550 m westlich des Plangebiets befinden sich zwei
BImSchG-genehmigte Anlagen. Bei der einen handelt es sich um eine gewerblich genutzte Fläche
mit einem Betrieb zur Aufbereitung von Stahlschrott (Diestelmann-Luther GmbH & Co. KG). Auf dem
südlichen Teil des Betriebsgeländes wird eine Schrottschere betrieben. Der Betrieb hat eine Geneh-
migung ausschließlich für den Tagzeitraum. Ebenfalls befindet sich südlich das Heizwerk Bock-
lemünd, das der Fernwärmeversorgung dient. Detaillierte Informationen zu den Geräuschemissio-
nen der gewerblichen Nutzungen liegen nicht vor. Für den Bereich der Schrottaufbereitung wurde
unter Berücksichtigung von Untersuchungsergebnissen an vergleichbaren Anlagen ein Schalllei s-
tungspegel von 120 dB(A) über den gesamten Tagesbeurteilungszeitraum zum Ansatz gebracht .
Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete wird bei Maximalauslastung der
Gewerbefläche im Plangebiet eingehalten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Betrachtung der Nullvariante
ist die Bebauung der Baufenster (Jugendeinrichtung und Pfadfinderplatz) sowie solche Nutzungen
genehmigungsfähig, die in unmittelbare m Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen (zum Bei-
spiel Wegeverbindungen). Daraus könnten sich Lärmimmissionen wie beispielsweise erhöhter Ver-
kehrslärm oder Lärm aus der Jugendeinrichtung ergeben. Der Bebauungsplan setzt außerdem in-
nerhalb des Plangebiets einen Bolzplatz fest. Bei Nichtdurchführung der Planung wäre die Entwick-
lung dieses Bolzplatzes genehmigungsfähig und könnte erhöhten Freizeitlärm im Plangebiet verur-
sachen.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch den Bebauungsplan „Seeadlerweg“ wird die Umsetzung eines Wohngebietes auf den Grund-
stücken am Seeadlerweg in Köln-Vogelsang vorbereitet. Entsprechend ist für das Bebauungsplan-
gebiet großflächig die Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA) geplant.
Verkehrslärm:
Im Fall der geplanten Wohnbebauung erhöht sich das Verkehrsaufkommen gegenüber dem Bestand
geringfügig im Bereich des Seeadlerweges mit tags +14 Kfz/h und nachts +2Kfz/h (Bestandsfall:
tags 55 Kfz/h und nachts 7 Kfz/h; Planfall: tags 69 Kfz/h und nachts 9 Kfz/h). Das ergibt am nördli-
chen Seeadlerweg Lärmwerte bis 66 dB(A) tags und bis 58 dB(A) nachts. Am südlichen Seeadler-
weg liegen die Werte bis 61 dB(A) tags und bis zu 52 dB(A) nachts, was einer geringfügigen Stei-
gerung um maximal 1,0 dB(A) am Tag und 1,1 dB(A) in der Nacht entspricht. Die schalltechnische
Untersuchung zeigt, dass an vielen Fassaden günstigere Verhältnisse zu erwarten sind, da durch
die Bebauung auch die Eigen- und die gegenseitige Abschirmung der Gebäude realistisch berück-
sichtigt werden. Mit Ausnahme der im direkten Einwirkungsbereich der Venloer Straße und des Stra-
ßenverkehrs auf dem Seeadlerweg gelegenen Fassaden wird der Orientierungswert für Allgemeine
Wohngebiete unter Berücksichtigung aller Verkehrsgeräuscheinwirkungen am Tag um maximal
5 dB(A) überschritten. An den am höchsten belasteten Nord- und Ostfassaden des Gebäudekörpers
am Seeadlerweg werden maximale Verkehrsimmissionen von 61 bis 66 dB(A) tags und 53 bis
58 dB(A) nachts ermittelt. Hier wird der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete tags um ma-
ximal 11 dB(A) und nachts um 13 dB(A) überschritten.
Durch die Einwirkung der Schienenverkehrsgeräusche aus westlicher Richtung werden auch an der
Südwestfassade des südlichen Gebäudekörpers Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 49 dB(A)
in der Nachtzeit erreicht. Verkehrsgeräusche der KVB-Strecken wirken aus nördlicher Richtung ein,
welche am Gebäudekörper Seeadlerweg Beurteilungspegel von 58 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts
erreichen. Der Orientierungswert wird tags um maximal 3 dB(A) und nachts um 7 dB(A) überschrit-
ten.
In den Außenwohnbereichen zwischen den geplanten Gebäuden und dem entlang der Venloer
Straße gelegenen Wall treten Lärmpegel von 56 bis 60 dB(A) auf. Unter Berücksichtigung der Recht-
sprechung des OVG NRW in seinem Urteil vom 16.03.2008 -7 D 34/07.NE- zum zulässigen Dauer-
schallpegel für Außenwohnbereichsflächen, sind Dauerschallpegel bis zu 62 dB(A) hinnehmbar. Da-
nach ist für die zuvor genannten Außenwohnbereiche von einer guten Aufenthaltsqualität auszuge-
hen. An der Nord- und Ostfassade des parallel zum Seeadlerweg liegenden Gebäudes hingegen
treten Pegel von bis zu 66 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts auf.
Planbedingter Mehrverkehr:
Mit der geplanten Wohnbebauung erhöht sich die Lärmimmission aufgrund des zu erwartenden
Mehrverkehrs nur unwesentlich. Auf dem Seeadlerweg ergeben sich Steigerungen durch die
Straßenverkehrsgeräuschbealstung an der der geplanten Bebauung gegenüberliegenden
Bestandsbebauung um bis zu 1 dB(A) am Tag und 0,9 B(A) in der Nacht. Die Geräuschbelastung
durch den Schienenverkehr führt an der bestehenden Bebauung (östlicher Seeadlerweg) zu einer
Steigerung des Emissionspegel von 0,6 dB(A) tags, ergibt nachts jedoch eine Verringerung der
Pegel um 1,2 dB(A). In der Gesamtbetrachtung lässt sich festhalten, dass der Mehrverkehr an der
bestehenden Bebauung zu einer Steigerung des Verkehrsgeräuschpegels um 0,9 dB(A) tags und
0,3 dB(A) nachts führt. Diese Pegelsteigerugen sind für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar.
Die ermittelten Beurteilungspegel liegen sowohl im Bestandfall als auch im Planfall deutlich unter
den Werten von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht, die als Schwellenwerte für eine
Gesundheitsgefährdung angesehen werden.
Gewerbelärm: Bei Maximalauslastung der Gewerbefläche wird an den Immissionsorten der geplan-
ten Neubebauung ein Beurteilungspegel von insgesamt 54 dB(A) tags erreicht. Dieser Wert liegt
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1 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert, der sich nach Sicht des Unterzeichners des Gutachtens aus
der Kennzeichnung im FNP und der vorgefundenen Nutzung ergibt. Aufgrund der ausschließlichen
Tagnutzung des Schrottverwerters, der die maßgebliche Emissionsquelle darstellt, ergibt sich kein
Nachbarschaftskonflikt durch die Bebauung. Die neue Wohnbebauung im Seeadlerweg schränkt die
Gewerbebetriebe daher nicht weitergehend ein.
Nachbarschaftslärm:
Über die geplante Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage wird künftig Lärm in Form von KfZ- Ein- und
Ausfahrten in die Umgebung im Bereich der Wohnbebauung emittiert werden. Die Geräuschanteile
der Tore können vernachlässigt werden, da moderne Tore nach dem Stand der Lärmminderungs-
technik sich schnell und leise öffnen. Pegelspitzen bei Überfahren der Regenrinne werden zum Bei-
spiel mit verschraubten Gusseisenplatten vermieden. Die Tiefgaragen werden tags und nachts ge-
nutzt. An den untersuchten Immissionspunkten sind Beurteilungspegel von ca. 44 dB(A) tags und
ca. 39 dB(A) nachts prognostiziert worden. Verglichen mit den Richtwerten der TA Lärm für WA -
Gebiete ist keine Richtwertüberschreitung zu erwarten (55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts).
Passiver Schallschutz – Lärmpegelbereiche nach DIN 4109:
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) teilweise erheblich bis
zu 11 dB(A) (tags)/ 13 dB(A) (nachts) überschritten werden, sind zur Sicherung gesunder Wohn -
und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich.
Aktive Maßnahmen, wie die Errichtung einer Lärmschutzwand, sind aus Gründen des Platzmangels
im Plangebiet nicht möglich. Vor diesem Hintergrund wurden Wohnungen mit durchgesteckten
Grundrissen, welche ihre Aufenthaltsbereiche an der schallabgewandten Seite in den Bereichen der
erheblichen Überschreitungen haben, geplant.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet zudem passive
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109-1:2018-01 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz
in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbautei-
len (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen sicher-
stellen. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Au-
ßenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche dargestellt. Textlich fest-
gesetzt wird, dass entsprec hend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen
an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind.
Für das Allgemeine Wohngebiet werden drei Lärmpegelbereiche festgesetzt. Der Lärmpegelbereich
III erstreckt sich im Südwesten im Bereich des südlichen Flügels der abgewinkelten Gebäudekörpers
in etwa parallel zum Seeadlerweg. Daran schließt sich nach Nordosten bis auf Höhe der nordwest-
lichen Gebäudeecke des kleineren Gebäudekörpers am östlichen Seeadlerweg der Lärmpegelbe-
reich IV an und überlage rt somit den Großteil des Allgemeinen Wohngebietes. Die äußerste nord-
östlichste Ecke und somit der kleinste Teil des Geltungsbereiches wird als Lärmpegelbereich V fest-
gesetzt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Die Anordnung der Wohnbebauung in einem lärmbelasteten Bereich kann durch die gegenseitige
Abschirmung dazu beitragen, dass an vielen Fassaden günstigere Verhältnisse zu erwarten sind. In
einer Großstadt wie Köln sind die hier vorhandenen l ärmbelasteten Bereiche nichts Ungewöhnli-
ches.
Dennoch werden aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen folgende geeignete Schutzmaßnah-
men getroffen:
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Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten
Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen.
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-,
Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon o-
der eine Loggia errichtet wird.
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungsein-
richtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu
stellen.
Bewertung:
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Verkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr)
und durch Gewerbelärm bereits vorbelastet. Mit der geplanten Wohnbebauung erhöht sich die Lär-
mimmission aufgrund des zu erwartenden Mehrverkehrs nur unwesentlich.
Die neu geplante Wohnbebauung schränkt die in ca. 350 m Luftlinie befindlichen Gewerbebetriebe
(der maßgebliche Emittent weist nur einen Tagbetrieb auf) nicht weitergehend ein. Der Immissions-
richtwert tags wird am nächstgelegenen Punkt der Wohnbebauung eingehalten. Planbedingte Im-
missionen durch die geplante Tiefgarage auf die nächstgelegene Wohnbebauung (Seeadlerweg 8)
wurden hilfsweise nach TA-Lärm beurteilt. Die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für Allgemeine
Wohngebiete werden eingehalten.
Die Überschreitungen der Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm sind als erheblich einzustufen.
Dennoch ist daraufhin zuweisen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohn-
gebiete bereits im Bestand überschritten werden. Durch entsprechende Festsetzungen werden
schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
werden die Lärmpegelbereiche III bis V in Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen durch Straßen-,
Schienenverkehr sowie Gewerbe im Plangebiet festgesetzt. Des Weiteren wird festgesetzt: Fenster
von Schlaf- und Kinderzimmern sind generell mit schallgedämpften Lüftungssystemen auszustatten.
Bei Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen sind gesundheitsschädigende
Einwirkungen auf die künftige Wohnbevölkerung auszuschließen.
9.5.12.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen,
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das gesamte Plangebiet befindet sich im Bereich einer Altablagerung, welche im Altlastenkataster
der Stadt Köln unter der Nr. 40401 und der Bezeichnung „Venloer Str./Goldammerweg“ erfasst ist.
Auf Teilflächen wurden etwa zwei Meter mächtige Auffüllungen mit Bodenaushub erkundet. Die Bo-
denmaterialien der festgestellten Auffüllungsschichten sind offenbar zur Anpassung an die Gelän-
deoberfläche im Rahmen der ehemaligen Nutzung (Gärtnerei) aufgebracht worden. Die Auffüllungen
bestehen aus heterogen sehr schwach bis schwach humose lehmig-sandigen, sandig-lehmigen und
tonig-schluffigen Bodenmaterialien mit Beimengungen an Asche und Bauschutt. Die Auffüllungen
besitzen Mächtigkeiten von 0,40- 3,2 m (Baugrundgutachten: 0,40 – 3,2 m; Hydrogelogisches Gut-
achten 0,60 - >1 m). Ferner liegen Überschreitungen der Vorsorgewerte für die Parameter PAK und
Blei vor. Das Plangebiet befindet sich gemäß der Preussischen Geologischen Karte GK25 im Be-
- 49 -
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reich eines Altarms des Rheins. Für die erfasste Fläche ist gemäß Auskunft der Stadt Köln der Ver-
dacht einer schädlichen Bodenveränderung generell ausgeräumt. Die Fläche ist auch zukünftig mul-
tifunktional nutzbar.
Im Rahmen einer Baugrund- und Altlastenuntersuchung (GFM Umwelttechnik GmbH & Co. KG,
2020) wurden insgesamt 23 Rammkern- und Rammsondierungen mit einer Tiefe von max. 9,00 m
abgeteuft. Aus den Sondierungen wurden 5 Mischproben aus dem Auffüllungsmaterial und je eine
Mischprobe aus dem anstehenden Schluff und Kiessand gemäß LAGA-Richtlinie zusammengestellt
und nach den Vorgaben der Deponieverordnung analysiert.
Das Schadstoffpotenzial der Mischproben aus der Auffüllung ist insgesamt gering. Die Mischproben
MP 3, MP 4 und MP 5 sind aufgrund eines leicht erhöhten PAK - und TOC-Gehaltes in die LAGA
Klasse Z 2 einzustufen. Die Mischproben MP 1 und MP 2 haben minimal erhöhte Werte von Schwer-
metall, Arsen sowie TOC -Gehalt, somit kann das Material im Bereich dieser Mischproben gemäß
LAGA Klasse Z 1 entsorgt werden. Der anstehende Sand (MP 7) weist nur einen geringfügig erhöh-
ten Nickelgehalt im Feststoff auf und ist demnach in die LAGA Klasse Z 1 einzustufen. Der anste-
hende Schluff (MP 6) ist unbelastet und kann als Z0-Boden wiederverwertet werden.
Der Vergleich der Ergebnisse der abfalltechnischen Bodenuntersuchung mit den Pr üfwerten der
BBodSchV zeigt, dass alle Mischproben die Prüfwerte der zukünftigen Nutzungskategorie „Wohn-
gebiete“ einhalten. Vielmehr werden sogar die Prüfwerte der sensibelsten Kategorie „Kinderspielflä-
chen“ eingehalten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es durch die zulässige Umsetzung bereits festgesetzter
Planungen (Baufenster und Bolzplatz) sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grün-
fläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nutzung (z.B. Wegeverbindungen) gemäß rechts-
kräftigem Bebauungsplan zu Bodeneingriffen und Mehrversiegelung im Plangebiet kommen. Diese
Bodeneingriffe wären in Bezug auf die im Kataster erfasste Fläche Nr. 40401 im Detail zu untersu-
chen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Durchführung der Planung führt zu einer Mehrversiegelung der Fläche. Es werden Erdbaumaß-
nahmen (Herstellung von Kellerräumen und Tiefgarage) durchgeführt, durch welche die flächig vor-
handene Auffüllung im Bereich des Wohngebietes fast vollständig entfernt werden. Die Grün-
dungstiefe der Baukörper liegt bei ca. 44,60 m NHN. Die Gebäudelasten des kleineren Gebäude-
körpers im Osten werden überwiegend im Hochflutlehm abgetragen. Diese Schicht als auch die
Auffüllung sind nur mäßig tragfähig und zur Aufnahme von hohen Gebäudelasten nicht geeignet.
Beim abgewinkelten größeren Gebäudekörper entlang der südlichen Grenze des Plangebietes stel-
len sich die Bodenverhältnisse günstiger dar. Hier beginnt der tragfähige Boden weitestgehend im
Bereich der Gründungssohle. Im Bereich der Tiefgarage variieren die Bodenverhältnisse erheblich.
Neben der Gründung mit Bohrpfählen, wie beim kleineren Gebäudekörper kommt als Alternative
eine Gründung mit einer bewehrten Gründungsplatte auf einem Tragpolster (1 m stark) in Betracht.
Das potentielle Restrisiko einer Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser, dessen Wasserstand
bei 41,00 m NHN gutachterlich festgelegt wurde, wird durch die Erdbaumaßnahmen deutlich verrin-
gert.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Auf Grundlage der Untersuchung von GFM Umwelttechnik GmbH (2020) sind die untersuchten Bö-
den der Mischproben MP 1 bis MP 5 und MP 7, die obgleich ihres geringen Schadstoffpotenzials in
die LAGA Klassen Z 1 und Z 2 einzustufen sind, im Falle eines Aushubs einer fachgerechten Ver-
wertung/ Entsorgung zuzuführen.
Bewertung:
Die Böden im Plangebiet müssen durch die im Kataster der Stadt Köln erfasste Fläche Nr. 40401
„Venloer Straße / Goldammerweg“ als zum Teil überprägt angesehen werden. Der Verdacht einer
schädlichen Bodenveränderung ist generell ausgeräumt. Da auch die Prüfwerte der Bodenuntersu-
chungen der zukünftigen Nutzungskategorie „Wohngebiet“ eingehalten werden, ist eine Gefährdung
des Schutzgutes Mensch aus fachgutachterlicher Sicht nicht gegeben. Die Auffüllungen im Plange-
biet weisen Mächtigkeiten zwischen 0,5 m und 3,2 m auf. Die Mischproben erbrachten in der Unter-
suchung nur geringfügige Prüfwertüberschreitungen. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwas-
ser, dessen Wasserstand mit ca. 3,5 m unter der großflächigen Gründungssohle des WA liegt, kann
ausgeschlossen werden. Demnach ist keine Gesundheitsgefährdung für die geplante Folgenutzung
zu besorgen.
9.5.12.3 Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
In ca. 100 m Entfernung vom Plangebiet verlaufen die Stadtbahngleise der Linie 3 und 4 der Kölner
Verkehrsbetriebe AG (KVB). A us dem Schienenverkehr ( Deutschen Bahn) können aufgrund der
großen Entfernung (ca. 400 m) zum Plangebiet keine Auswirkungen abgeleitet werden.
Sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken auf das Plangebiet nicht ein.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es durch die zulässige Umsetzung bereits festgesetzter
Planungen (Baufenster und Bolzplatz) sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grün-
fläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nutzung (z.B. Wegeverbindungen) gemäß rechts-
kräftigem Bebauungsplan zu einer baulichen Überprägung kommen. Durch diese Planung / Nutzung
würden keine Erschütterungen ausgelöst. Entlang der Venloer Straße östlich des Seeadlerweges
gibt es bereits W ohnbebauung. Aufgrund der Entfernung des Plangebietes von mind. 100 m zur
Stadtbahnlinie ist nicht mit einer Beeinträchtigung der Wohnbebauung durch Erschütterung zu rech-
nen.
In Bezug zu den Bahngleisen würden sich keine Änderungen ergeben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Von den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Wohnbauflächen, Ver-
sorgungsanlagen und Private Grünfläche) gehen keine Erschütterungen aus. Entlang der Venloer
Straße östlich des Seeadlerweges g ibt es bereits Wohnbebauung. Aufgrund der Entfernung des
Plangebietes von mind. 100 m zur Stadtbahnlinie ist nicht mit einer Beeinträchtigung für die neuge-
plante Bebauung Seeadlerweg durch Erschütterung zu rechnen.
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Erschütterungen durch den Zugverkehr der westlich und nördlich gelegenen Bahn- und Straßen-
bahntrasse können aufgrund der Entfernung zum Bebauungsplangebiet (ca. 400 m und 100 m) aus-
geschlossen werden
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. Die Erschüt-
terungen der Stadtbahnlinie bedürfen auf Grund der Entfernung von ca. 100 m keiner Beachtung,
somit ist kein Schutz vor Erschütterungen zu treffen.
Bewertung:
Durch die Planung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit Wohn-
nutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen zu
rechnen.
9.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandel-
folgen)
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwass er-
schutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso II-RL, KAS 18, 12. BIm-
schV
Hochwasser
Gemäß Hochwassergefahrenkarte liegt das Bebauungsplangebiet in keinem Hochwasserrisikoge-
biet (Extremhochwasser, das im Mittel deutlich seltener als alle 100 Jahre auftritt) und außerhalb
des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins.
Aufgrund der Lage des Plangebietes außerhalb des Hochwasserrisikogebietes und des gesetzlich
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins ist die Planung weder direkt noch indirekt
betroffen. Der Umweltbelang wird daher nicht vertiefend betrachtet.
Magnetfeldbelastung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich nach Angaben der Bundesnetzagentur (2020)
zwei standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen, im Bereich des Grüngürtels zwischen Vogel-
sanger Weg und Militärringstraße die Sendeantenne Nr. 490250 und südöstlich des Plangebietes
am Kolkrabenweg die Mobilfunkantenne Nr. 490333. Für Anlagen dieser Größenordnung (Monta-
gehöhe über Grund ca. 35 m) wird ein standortbezogener Sicherheitsabstand von 5-10 m angege-
ben. Das Plangebiet befindet sich in jeweils ca. 400- 500 m Entfernung zu beiden Funkanlagen, so
dass ein grundsätzlicher Sicherheitsabstand von 10 m Entfernung eingehalten wird.
Zudem befindet sich entlang der Bahnschienen (DB und Stadtbahnlinie) eine Bahnstromleitung.
Auch hier wird ein ausreichend großer Abstand von mindestens 10 m nach 26. BImSchV zum Plan-
gebiet eingehalten. Das Plangebiet befindet sich in ca. 400 m zur KV-Bahnstromleitung und 100 m
zur Stadtbahnlinie. Es besteht kein Einfluss durch elektrische und magnetische Felder durch die
Oberleitungen der Bahnen.
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Im Plangebiet selbst befinden sich keine Anlagen, von denen elektromagnetische Vorbelastungen
ausgehen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung wäre die Umsetzung der heute noch nicht vorhandenen
aber gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zulässigen Nutzung (Bebauung im Osten und Herstel-
lung eines Bolzplatzes im Norden) möglich.
Es liegen keine Angaben vor, ob zur Sicherstellung der Stromversorgung für die zulässige Bebauung
eine Trafostation benötigt wird. Dies wäre im Rahmen der Umsetzung zu prüfen. Die Erfordernis
eines Trafos würde eine elektromagnetische Belastung im Plangebiet nach sich ziehen. Es wären
entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Schutzstreifen) vorzusehen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Rahmen der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde eine Versorgungs-
anfrage zur Notwendigkeit einer Trafostation für das Pl angebiet sowie zum Standort gestellt. Zur
Sicherstellung der Stromversorgung für die geplante Bebauung wird im Bereich des Plangebietes
eine Trafostation benötigt. In enger Abstimmung mit der Stadt Köln wurde die Lage der Trafostation
am nordöstlichen Rand innerhalb des Plangebietes unmittelbar am Seeadlerweg festgelegt. Von
Trafostationen können elektromagnetische Belastungen ausgehen. Entsprechend der Aussage der
zuständigen Rheinischen NetzGesellschaft mbH wird für die vorgesehene und benötigte Trafosta-
tion eine Stellfläche von rund 3 m² zuzüglich einer Freifläche (von Bebauung freizuhaltenden Fläche)
von drei Seiten mit insgesamt 11 m² benötigt. Um die gesetzlich vorgeschriebenen Werte bezüglich
möglicher Strahlung einzuhalten, muss der Mindestabstand de r Trafostation zur Bebauung 0,5 m
betragen. Dieser Abstand wird mit dem festgelegten Standort (4 m zum nächsten Baukörper) im
Plangebiet erfüllt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Maßnahmen sind aufgrund des ausreichenden Abstandes zu den Bahnstromleitungen nicht erfor-
derlich.
Zudem sind weitere Maßnahmen aufgrund des ausreichenden Abstandes zwischen der geplanten
Trafostation und der vorhandenen sowie der geplanten Bebauung von mindestens 4 m nicht erfor-
derlich.
Bewertung:
Erhöhte Immissionen magnetischer Bahnstromfelder aus dem Bahnbetrieb im Westen und Norden
des Plangebietes sowie Immissionen der beiden Funksendemasten können aufgrund der hohen
Entfernung zum Bebauungsplangebiet ausgeschlossen werden. Elektromagnetische Belastungen
in Folge der geplanten Trafostation im Plangebiet können aufgrund der Einhaltung des Mindestab-
standes zur Bebauung ebenfalls ausgeschlossen werden.
Starkregen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetrieb Köln AöR weist für den nördlichen Teil
des Geltungsbereichs eine durch Starkregen gefährdete Fläche aus, was aus der Tieflage (Kuhle)
- 53 -
/ 54
des Grundstückes an dieser Stelle resultiert. Dieser Bereich kann bei seltenen und extremen Rege-
nereignissen einstauen, sodass hier eine hohe bis sehr hohe Gefährdung vorliegt. Gleiches gilt für
einen sehr kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Plangebietes gegenüber der vorhandenen
Reihenhaus-Bebauung Seeadlerweg.
Aufgrund des kaum vorhandenen Versiegelungsgrad im Plangebiet können aktuell die anfallenden
Niederschläge im Plangebiet versickern. Gemäß Auswertung der hydrogeologischen Untersuchun-
gen (GFM-Umwelttechnik, März 2020) wurden im Rahmen der durchgeführten Bohrungen Versicke-
rungsversuche in einer Tiefe von 1,00 m unter Gelände durchgeführt und gemäß DIN 18130 schwa-
che bis sehr schwache Durchlässigkeitsbereiche festgestellt. Die gut sickerfähigen Mittelsande der
Niederterrasse sind erst ab Tiefen von 2,1 m vorzufinden. Eine zeitnahe Versickerung bei Starkre-
genereignissen in den angrenzenden Grünflächen ist nicht möglich.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es durch die zulässige Umsetzung bereits festgesetzter
Planungen (Baufenster und Bolzplatz) sowie eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grün-
fläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nutzung (z.B. Wegeverbindungen) gemäß rechts-
kräftigem Bebauungsplan zu einer baulichen Überprägung kommen. Dies könnte es zu einer weite-
ren Versiegelung oder Bebauung des Plangebietes führen. Auswirkungen durch Starkregenereig-
nisse könnten in Form von anfallendem Niederschlagswasser auftreten. Die nötige Versickerung vor
Ort, insbesondere in den tieferliegenden Kiessanden wäre im entsprechenden Genehmigungsver-
fahren zu prüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Entwässerungskonzept für das Allgemeine Wohngebiet sieht vor, dass das anfallende Nieder-
schlagwasser der „unbelasteten“ Flächen (größtenteils begrünte Hauptdächer über dem 4. OG, die
begrünten Dachflächen der Nottreppenhäuser und überdachten Fahrradstellplätze sowie die nicht
befahrbaren befestigten Hofflächen über der Tiefgarage, die dem zentralen Kinderspielplatz im In-
nenhof zugeordnet sind) in einer unterirdischen Rigole auf dem Grundstück versickert wird. Das
anfallende Niederschlagwasser der übrigen (Verkehrs-)flächen wird in den vorhandenen Mischwas-
serstraßenkanal im Seeadlerweg abgeleitet. Für den Überflutungsnachweis wird bei Grundstücken
mit überwiegend nicht schadlos überflutbaren Flächen (hier aufgrund der großflächigen Unterbau-
ung) das 100 -jährige Starkregenereignis, 5 -minütig angesetzt (Vorbemessung Überflutungsnach-
weis, Lill+Sparla 2021). Die im Starkregenfall auf dem zu bebauenden Grundstück zurückzuhalten-
den Niederschlagsmengen von 92,1 m³ werden auf 8 unterschiedliche Einzugsgebiete verteilt und
dort zurückgehalten. Dabei handelt es sich um Gebäudedachflächen und schadlos überflutbare Flä-
chen in den Freianlagen. Ein Großteil der Niederschlagsmengen wird auf den extensiv begrünten
Gebäudedächern zurückgehalten, die als Anstaudächer geplant werden.
Die geplanten Höhen der neuen Bebauung (OKFF) liegen ca. 3,5 m oberhalb der in der Starkregen-
gefahrenkarte der StEB Köln aufgezeigten durch Starkregen gefährdeten Fläche, weshalb von kei-
ner Gefährdung für das Gebäude ausgegangen wird.
Für den Rückhalt von im Starkregenfall berechneten Niederschlagsmengen ist eine entsprechende
Drosselung der Einleitmenge an den Kanal auszuführen. Durch den Rückstau in den Leitungen kann
der Niederschlag im Starkregenfall auf den schadlos überflutbaren Flächen anstauen und wird ge-
drosselt an den Kanal im Seeadlerweg abgegeben.
Für die Private Grünfläche im Westen sowie die Fläche für Versorgungsanlagen wird kein Überflu-
tungsnachweis geführt, da dies nach DIN erst für Flächen ab 800 m² abflusswirksamer Fläche ver-
- 54 -
/ 55
bindlich erfolgen muss. Zudem liegen beide Bereiche höher als die im Norden und Westen angren-
zenden Grünflächen, so dass hier durch das vorhandene Gefälle eine Ableitung des Niederschlags-
wassers möglich wäre.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der Abflüsse: Minimierung der versiegelten Fläche
durch Festsetzung einer GRZ von 0,4; Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den
Flachdächern und Herstellung von Anstau-Dächern zur Wassersammlung und reduzierten Was-
serabgabe im Plangebiet.
Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen: Innerhalb der nordwestlichen Mie-
tergartenfläche soll eine Kiesrigole zur kontrollierten schadlosen Überflutung angelegt werden,
die als Rückstaufläche für das 30-jährliche Starkregenereignis fungiert.
Bewertung:
Durch die geplanten Maßnahmen zur Abflussvermeidung (extensiv begrünte Dächer als Anstaudä-
cher) und die geplanten Anlagen zur Entwässerung (Kiesrigole, Schaffung schadlos überflutbaren
Flächen) können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und schadlos gedrosselt
in den Kanal abgeführt werden. Ein Überflutungsnachweis liegt vor.
Kampfmittel
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Stadtgebiet von Köln und die nähere Umgebung waren im 2. Weltkrieg Kampf - und Bomben-
abwurfgebiet, weshalb im Plangebiet grundsätzlich mit Kriegsaltlasten zu rechnen ist.
Das Plangebiet wurde bereits am 15.12.2017 durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirks-
regierung Düsseldorf (KBD) ausgewertet. Das Ergebnis der Luftbildauswertung nebst Stellung-
nahme des KBD liegt unter dem Aktenzeichen 22.5-3-5315000-854/17 vor.
Die Fläche liegt demnach grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Mögliche vorhandene Kriegsaltlasten wür den im Plangebiet verbleiben. Die zulässige Umsetzung
der Festsetzungen gemäß rechtkräftigem Bebauungsplan könnte zu Bodeneingriffen führen, die
eine detaillierte Untersuchung der Situation zu den Kampfmitteln im Plangebiet erforderlich macht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Antreffen von Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht ausgeschlossen werden. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten ist das Amt für öffentliche Ordnung einzuschalten.
- 55 -
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. Erfolgen Erdarbei-
ten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbei-
ten etc. ist eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Eine Kampfmittelräumung findet, falls not-
wendig, vor Umsetzung der Baumaßnahmen statt.
Bewertung:
Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf
Kampfmittel und ggf. notwendiger Räumung nicht mehr gegeben.
Störfallrisiko
Das Plangebiet liegt nicht im Einflussbereich von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher-
heitsabstanden einer Störfallanlage gemäß StörfallVO/Seveso II -RL. Es bestehen keine erhöhten
Risiken. Durch die Planung entsteht auch kein neues Störfallrisiko.
9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Es liegen keine An gaben zu Bau- oder Bodendenkmälern im Plangebiet vor. Im Plangebiet und
seinem näheren Umfeld haben bisher keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen
stattgefunden, dadurch sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt.
Im südlichen Teil des Plangebietes haben die Pfadfinder ihre Bauten (Materialcontainer, Bänke und
Feuerstelle etc.) untergebracht. Für diese Sachgüter besteht jedoch kein Schutzanspruch.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung könnte es durch die zulässige Umsetzung bereits festgesetzter
Planungen (Gemeinbedarfsfläche Jugendeinrichtung und Bolzplatz) sowie eine im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Grünfläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nutzung (z.B. Wege-
verbindungen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zu einer weiteren Versiegelung oder Bebau-
ung im Plangebiet kommen. Damit verbunden könnte es zu Eingriffen in den Boden mit Auswirkun-
gen auf eventuelle archäologische Bodenfunde kommen.
Die südlichen Grünflächen würden weiter durch die Pfadfinder genutzt werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Umsetzung der Planung kann es zu Bodeneingriffen kommen, die mit Auswirkungen auf
eventuelle archäologische Bodenfunde verbunden sein können
. Eine Nutzung von Grünflächen
durch die Pfadfinder wird künftig entfallen. Die Stadt Köln hat den Mietvertrag mit dem Pfadfin-
derverein gekündigt und stellt dem Verein eine Ersatzfläche an der Venloer Straße bereit.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Für den Fall unerwarteter Bodenfunde im Zuge der Neubebauung erfolgt im Bebauungsplan-
verfahren der Hinweis, dass bei zufälligen Funden und Befunden nach §§ 15 und 16 DSchG
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NW das Römisch-Germanische Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt
Köln als zuständiges Fachamt unverzüglich zu informieren sind und die Fundstelle bis zur
Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten ist.
Bewertung:
Es liegen keine Angaben zu Bau- oder Bodendenkmälern im Plangebiet vor. Eingriffe in den Boden
können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archäologische Bodenfunde/ Befunde verbunden
sein. Für den Fall von unerwarteten Funden ist unverzüglich die Stadt Köln zu benachrichtigen.
Dem Pfadfinderverein wurden Ersatzflächen außerhalb des Plangebietes zur Unterbringung seiner
Sachgüter und Fortführung seiner kulturellen Nutzung bereitgestellt.
9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI -Hinweise „Messung, Beurteilung und
Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA,
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder
Wärme. Reguläre Abfälle und Abwässer fallen nicht an.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich zunächst nichts. Im Falle der Umsetzung
der zulässigen Festsetzungen (Gemeinbedarfsfläche Jugendeinrichtung und Bolzplatz) sowie eine
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grünfläche stehende genehmigungsfähige zulässige Nut-
zung (z.B. Wegeverbindungen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan können Abfälle und Abwäs-
ser anfallen, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Es kann außerdem eine
Beeinträchtigung auf die angr enzenden Wohnbau- und Grünflächen durch die Emission von Licht
erfolgen. Eine Realisierung von Vorhaben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder
Wärme emittieren, ist im Plangebiet aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zu-
lässig.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Zur Energieversorgung der geplanten Wohnbebauung mit Wärme und Strom ist in erster Linie eine
zentrale Wärmeversorgung (Erdgas-Blockheizkraftwerk mit Brennwert-Spitzenkessel) im Unterge-
schoss für den gesamten Gebäudekomplex vorgesehen. Als primärer Energieträger wird Erdgas
gewählt (Energiekonzept IConEF, Februar 2021). Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme - oder
Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen.
Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
sichergestellt. Geruchsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Durch die
Ansiedelung weiterer Wohnbebauung kann es zu einer Erhöhung von künstlichen Lic htquellen im
Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß Lichterlass NW zu
erwarten. Die geplante Zu- / Ausfahrt der Tiefgarage befindet sich etwa in der Mitte des östlichen
Baukörpers am Seeadlerweg und damit gegenüber der Car port-Erschließung der vorhandenen
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Wohnbebauung vis-a-vis. Eine Beeinträchtigung der Anwohner durch ausfahrende PKW ergibt sich
somit nicht da, kein Scheinwerferlicht auf die vorhandenen Wohnräume trifft.
Das anfallende Abwasser durch die neue Wohnbebauung wird in die öffentliche Straßenkanalisation
im Seeadlerweg) abgeleitet. Das anfallende Abwasser wird vollständig und sicher aus der Wasser-
schutzzone abgeleitet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Auswirkungen durch Lichtemissionen Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu erwarten,
so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.
Bewertung:
Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten.
Lichtemissionen werden durch die geplante Bebauung zunehmen, nehmen aber keinen relevanten
Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG, 2016); Energie-
einsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarener-
getischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Nutzung erneuerbarer Energien findet und fand nicht statt.
Das Plangebiet weist derzeit keine nennenswerte Bebauung auf. Die weitgehend mit dichten Ge-
hölzbestand bestockten Flächen werden somit vollständig besonnt und verschatten sich grundsätz-
lich selbst sowie partiell, temporär Teile des südlichen Seeadlerweges in den Morgenstunden und
Teile des östlichen Seeadlerweges in den Abendstunden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich keine Änderungen oder Auswir-
kungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien ergeben. Die zulässige Umsetzung der bau-
lichen Festsetzungen könnte zu einer weiteren Bebauung des Plangebietes und damit auch zur
Verwendung erneuerbaren Energien führen.
Aufgrund der Zulässigkeit zur Errichtung von zweigeschossigen Gebäuden am östlichen Seeadler-
weg ergeben sich höchstens in den Abendstunden partielle Verschattungen im Bereich des angren-
zenden Straßenraumes. Die bestehende Wohnbebauung im Osten erfährt durch die zweigeschos-
sigen Gebäude keine Beeinträchtigung.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Plangebiet ist die zentrale Energieversorgung mittels eines Erdgas -Blockheizkraftwerkes mit
Brennwert-Spitzenkessel (im Untergeschoss für den gesamten Gebäudekomplex) vorgesehen. Er-
gänzend dazu wird auf den obersten Dachflächen der beiden Hauptbaukörper eine Photovoltaik -
Anlage (mit rund 90 kWp) geplant (Energiekonzept IConEF, Februar 2021). Die Umsetzung der Pho-
tovoltaik-Anlage soll im Einklang mit der Dachgestaltung einer extensiven Dachbegrünung stehen.
- 58 -
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Der Energiebedarf der Gebäude wird durch die Festsetzung der extensiven Dachbegrünung redu-
ziert. Mit dem Energieversorgungskonzept werden die Anforderungen des KfW-EH 55-Standard er-
füllt.
Mit der Kombination von B lockheizkraftwerk und Photovoltaik-Anlage wird eine hohe Eigenstrom-
versorgung oder Energieautarkie erreicht. Aus dem Netz werden nur ca. 18 % des Strombedarfes
bezogen. 82 % der benötigten Strommengen für die Mieter und den Gebäudeverbrauch werden im
bzw. auf den Gebäuden selbst erzeugt. Diese Form der Energieversorgung berücksichtigt zudem
durch die Stromgutschriftmethode die Verdrängung von Kohlestrom und weist somit niedrigere CO
2-
Werte wie die Referenz-Variante der EneV auf (Energiekonzept IConEF, Februar 2021). Das Block-
heizkraftwerk im Winter wie die Photovoltaik-Anlage im Sommer liefern nennenswerte Beiträge, um
auch das tagaktive Laden zu ermöglichen. Somit schafft das Energieversorgungskonzept die Grund-
lage für die Nutzung emissionsarmer Mobilität über die Lade-Infrastruktur in der Tiefgarage.
Die geplanten Gebäude weisen durch ihre kompakte Kubatur mit wenigen Vor- und Rücksprüngen
und Werten von 0,36 bzw. 0,35 ein günstiges A/V-Verhältnis (Quotient aus Oberflächen zu Volu-
mina) auf. Somit wird der ausgewiesene maximale Richtwert für das A/V -Verhältnis von 0,65 1/m
deutlich unterschritten. Die Südfassade des Bauteils 2 der beiden Hauptbaukörper entlang des süd-
lichen Seeadlerweges steht mit einem Winkel von rund 30 Grad aus der Südrichtung gedreht. Damit
wird das Kriterium ‚Drehung bis maximal 45 Grad zu einer optimalen Südausrichtung‘ für ca. 45 %
der Wohnung im Plangebiet erfüllt.
Aufgrund der Lage des Plangebietes am nordwestlichen Rand der Siedlung Vogelsang ist davon
auszugehen, dass durch die geplanten Baukörper (Höhe ca. 16 m über Straßenniveau) aufgrund
der Einhaltung der Abstandsflächen (welche in die Straßenflächen reichen) zur bestehenden Wohn-
bebauung im Osten und Süden/ Westen erhebliche Beeinträchtigungen durch Verschattungen nicht
zu erwarten sind. Insbesondere zur südlich gelegenen Nachbarbebauung werden die bauordnungs-
rechtlichen Abstandsflächen (hier rd. 27 m) deutlich eingehalten (Schmitz-Helbig Architektur 2021).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Für die Flachdächer der beiden Hauptbaukörper wird die Anlage einer extensiven Dachbegrünung
festgesetzt. Zudem ist die Begrünung (extensiv) der Dachf lächen der Nottreppenhäuser sowie der
Fahrradstellplätze im Innenhof vorgesehen. Die Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann
dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen.
Bewertung:
Die neu zu errichtenden Wohngebäude werden nach einem hohen Energiestandard (mindestens
Effizienzhaus 55) errichtet, welcher über dem aktuellen Energiestandard gemäß Gebäudeenergie-
gesetz (GEG) liegt. Mit der Kombination von Blockheizkraftwerk und Photovoltaik-Anlage wird eine
hohe Eigenstromversorgung oder Energieaut arkie erreicht. Mit der Verwendung von Photovoltaik -
Anlagen sowie der Schaffung einer Grundlage für die Nutzung emissionsarmer Mobilität über die
Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage wird zudem ein positiver Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet.
Durch die Anlage extensiver Dachbegrünung erfolgt eine Optimierung der Energiebilanz neuer Ge-
bäude.
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9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzonen-
VO
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als
Innenbereich dar. Gemäß Luftreinhalteplan der Stadt Köln (Stand 01.04 .2012) befinden sich die
Flächen innerhalb der Umweltzone (auch nach der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
2018/2019). An der Messstation KLLW (Lindweilerweg) wurden die Grenzwerte für NO2 Jahresmit-
telwert im Jahr 2017 das erste Mal eingehalten (Luftreinhalteplan 2018/2019).
Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Zone III B des Trinkwasserschutzgebiets „Weiler“. Die unter
§ 3 der Wasserschutzgebietsverordnung Weiler ‚Schutz in der Zone III B‘ aufgezählten genehmi-
gungspflichtigen und verbotenen Belange beziehen sich auf bauliche Vorhaben, die das Errichten,
Erweitern und Ändern von wassergefährlichen Anlagen sowie das Einleiten, Anlagern, Aufbringen,
Anlegen oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen, Dingen etc. betreffen. Keine der aufge-
führten Belange treffen für das Plangebiet im Bestand zu.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Falle der Umsetzung der zulässigen Festsetzungen (Gemeinbedarfsfläche und Bolzplatz) sowie
eine im unmittelbaren Zusammenhang mit der Grünfläche stehende genehmigungsfähige zulässige
Nutzung (z.B. Wegeverbindungen) gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan kann geringfügig Mehr-
verkehr anfallen. Die zusätzlichen Fahrten sind als sehr gering einzuordnen. Überschreitungen der
Grenzwerte sind nicht anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Auswirkungen auf den Landschaftsplan oder den Luftreinhalteplan werden bei Durchführung der
Planung nicht verursacht. Zwar wird gemäß Verkehrsgutachten durch die Ansiedlung von Wohnnut-
zung im Plangebiet zusätzlicher Verkehr von rund 350 Kfz-Fahrten/Tag verursacht. In der morgend-
lichen Spitzenstunde werden maximal 24 zusätzliche Fahrten im Quellverkehr und 5 zusätzliche
Fahrten im Zielverkehr verursacht. In den nachmittäglichen Spitzenstunde 10 zusätzliche Fahrten
im Quellverkehr und 23 zusätzliche Fahrten im Zielverkehr. Aufgrund der Verkehrsspitzen von bis
zu 1.200 Kfz/Stunde auf der Venloer Straße sind die zusätzlichen Fahrten als sehr gering einzuord-
nen. Überschreitungen der Grenzwerte sind nicht anzunehmen.
Es ist davon auszugehen, dass m it den Bauvorhaben keine Belange des § 3 (Schutz in der Zone
III B) der Wasserschutzgebietsverordnung Weiler berührt werden, sodass hier keine Genehmigun-
gen zu beantragen sind.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: entfällt
Hinweis zur Beachtung der Wasserschutzzonen-Verordnung
Bewertung:
Dem Landschaftsplan oder sonstigen Plänen und ebenso der Wasserschutzgebietsverordnung Wei-
ler wird durch die Umsetzung der Planung nicht widersprochen.
- 60 -
/ 61
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV,
Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luft-
reinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe, Stickoxide und
Feinstaub.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Beibehaltung des Status quo der jetzigen Nutzung würden sich keine Änderungen oder Auswir-
kungen ergeben. Dennoch wäre eine Umsetzung der heute noch nicht vorhandenen aber gemäß
rechtskräftigem Bebauungsplan zulässigen Nutzung (Bebauung im Osten und Herstellung eines
Bolzplatzes im Norden) möglich. Dies würde zu einer geringfügigen Erhöhung der jetzigen Emissi-
onsbelastung durch neue Emissionsquellen (wie Gebäudeheizungen und KfZ -Verkehr) im Plange-
biet führen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV sind nicht anzunehmen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei der Realisierung der Planung erfolgt die Schaffung von Wohngebäuden, die eine entsprechende
Zunahme des Kfz -Verkehrs verursachen. Unter Berücksichtigung nutzungs - und ortsspezifischer
Verkehrs- und Mobilitätskenngrößen sind für die geplante Wohnbebauung etwas mehr als 300 Kfz-
Fahrten/Tag durch Bewohner, Besucher und vereinzelte Wirtschaftsverkehre zu erwarten. Eine Ver-
teilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens über den Tagesverlauf führt dazu, dass morgens 21
zusätzliche Quellverkehre und 5 zusätzliche Zielverkehre zu erwarten sind. Nachmittags sind es
hingegen 9 zusätzliche Quellverkehre und 20 zusätzliche Zielverkehre. Diese auf die Spitzenstun-
den bezogenen recht geringen Mehrverkehre durch die Wohnbebauung führen zu keiner wesentli-
chen Veränderung und Verschlechterung des Verkehrsablaufs an dem benachbarten Knotenpunkt
der Venloer Straße (Verkehrsgutachten BSV Dr. -Ing. Reinhold Baier, April 2019). Durch die Ent-
wicklung von Wohnbauflächen kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus Gebäudeheizun-
gen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Es müssen keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden, da
das Plangebiet schon innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln liegt und
Überschreitungen von Grenzwerten der 39. BImSchV nicht anzunehmen sind. Mögliche Vermei-
dungs-/ Minderungsmaßnahmen zum Schutzgut Luft werden bereits im Kapitel 9.5.6 aufgezeigt.
Bewertung:
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ziel des Luft-
reinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe, Stickoxide und
Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Rege-
lungen des Luftreinhalteplans nicht. Es kommt zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen
- 61 -
/ 62
durch Verkehre oder Gebäudeheizungen/ Hausbränden. Vergleich hierzu auch Kapitel 9.5.6.2 Luft-
schadstoffe. Die Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV ist gewährleistet.
9.5.18 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur-
und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Infolge der anthropogenen Beeinträchtigung des Plangebietes ergeben sich Wechselwirkungen zwi-
schen den Schutzgütern. Das Plangebiet ist aktuell zum größten Teil brachgefallen und bietet ein
Habitat für verschieden Pflanzen- und Tierarten. Es gibt keine Beeinträchtigungen der Grundwas-
serneubildungsrate. Die Flächen des Plangebietes dienen als Kaltluftproduktionsflächen für die um-
liegenden Wohnflächen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die vollständige Umsetzung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes würde jedoch
eine Versiegelung und Überprägung von Flächen im Geltungsbereich nach sich ziehen. Damit ver-
bundene Bodeneingriffe und Versiegelungen durch Gebäude oder eine Bolzplatzfläche wären zu-
lässig. Dies würde eine weitere Inanspruchnahme und Überprägung von Boden bedeuten, die eben-
falls eine geringfügige Verringerung der Grundwasserneubildungsrate nach sich ziehen würde sowie
die Produktion von Kaltluft durch den Verlust der Kaltluftproduktionsfläche verringern würde.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung sieht eine Flächenversiegelung von ca. 83 % vor. Lebensräume für Tiere und Pflanzen,
Kaltluftbildungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche werden in geringem Umfang her-
gestellt. Darüber hinaus bestehen aufgrund der geplanten Versiegelung des Bodens Auswirkungen
auf den Wasserhaushalt durch die Verringerung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima
durch den Verlust der Kaltluftproduktionsfunktion. Beeinträchtigungen der Luft sind durch zusätzli-
che Immissionen gegeben. Das bestehende Wirkungsgefüge wird beeinträchtigt. Die extensiven und
intensiven Dachbegrünungen mildern die negativen Auswirkungen auf das Kleinklima und die Re-
genwasserabführung ab.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den einzelnen
Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Bewertung:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der best ehenden Wechselwirkungen. Die Art und die
Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet.
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
- Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
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Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur - und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B.
Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Anfälligkeit des Plangebiets für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Das Plangebiet
liegt zwar nur nicht unweit eines übergeordneten Verkehrsweges (40 m zur Venloer Straße) mit Ge-
fahrguttransporten. Der parallel zur Straße befindliche ca. 5 m hohe Lärmschutzwall übernimmt ge-
genüber dem Plangebiet eine abschirmende Wirkung. Störfallrelevante Betriebe sind in der näheren
Umgebung nicht angesiedelt. Die nächsten Gewerbebetriebe befinden sich in einer Entfernung von
ca. 350 m Luftlinie westlich zum Plangebiet und werden durch die Militärringstraße vom Plangebiet
getrennt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wären eine Bebauung innerhalb der festgesetzten Baufenster
sowie die Herstellung der Bolzplatzfläche gemäß rechtsgültigem Bebauungsplan zulässig. Eine
neue Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen entsteht damit nicht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die festgesetzte Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet ist mit Anfälligkeit für
schwere Unfälle oder Katastrophen nicht zu rechnen. Auch die Ansiedelung von Menschen in dem
Plangebiet ist vor dem Hintergrund der geringen Anfälligkeit des Plangebiets und seiner Umgebung
für schwere Unfälle und Katastrophen als unproblematisch zu bewerten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering. Auswirkungen
auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu er warten. Auch erhöht die geplante Nutzung (Wohnbebau-
ung) die Anfälligkeit des Gebietes für schwere Unfälle und Katastrophen nicht.
9.5.20 Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschafts-
bildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr.
7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach de m Bundesnaturschutzgesetz)
sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Vorausset-
zung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerechte Bewertung von Ein-
griffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der
Methode zur ökologischen Bewertung von Biotoptypen von Froelich+Sporbeck (1991) (LÖBF-
Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste des sogenannten „Köln-Codes“. Bewertungskriterien sind
dabei Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur - und Artenvielfalt
und Häufigkeit.
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Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LFB,
Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 2022) für das Bauleitplanverfahren, indem die Aus-
gangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan-Nr. 1 LFB) (= Be-
stand) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungs-
planes sowie der Entwurf/Grünplanung (Plan-Nr. 2 LFB) gegenübergestellt werden. Die Ausgangs-
bzw. Zielbiotope sind hierbei nicht ausschließlich als Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 Nr. 4
BNatSchG zu verstehen, da es sich teilweise um bereits bebaute/versiegelte Flächen handelt. Der
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist vollständig Bestandteil des rechts-
kräftigen Bebauungsplans Nr. 61480/02. Bei der Gegenüberstellung wird somit als Ausgangsbiotop
der Biotopzustand (des rechtskräftigen Bebauungsplanes) zugrunde gelegt.
Die detaillierte Ableitung und Begründung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs erfolgte in en-
ger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt (April 2021 und März 2022) und ist dem Plan zur Dar-
stellung der Eingriffsbereiche (Plan-Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan
festgesetzte Gemeinbedarfsfläche am östlichen Seeadlerweg (auch wenn sie in der Örtlichkeit nicht
umgesetzt wurde) zählt nicht zum ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Gleiches gilt für die zu er-
haltende baumbestandene Gehölzfläche im Westen den Plangebietes (Teil der Privaten Grünfläche)
sowie die ö ffentliche Verkehrsfläche im Süden. Alle darüber hinaus und künftig als Allgemeines
Wohngebiet geplanten Flächen, die östlichen Teile der Privaten Grünanlage im Westen sowie die
Fläche für Versorgungsanlagen sind den ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen zu zuordnen.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte Be-
wertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in den „Tabellen 2 Bilanz zur Eingriffsrege-
lung“ zusammenfassend dargestellt sind und der Anlage zum Umweltbericht entnommen werden
können. In den beiden ersten Tabellen wird zur Schaffung eines Gesamtüberblicks – als Information
– der gesamte Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betrachtet.
In den drei weiteren Tabellen a), b) und c) wird der Bestandsbiotopwert des ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereichs unter Berücksichtigung der zuvor genannten Kriterien dargestellt sowie der Plan-
biotopwert des ausgleichs pflichtigen Eingriffsbereichs nach Durchführung der Planung. Auf der
Grundlage dieser Eingriffsbewertung erfolgt die Darstellung der geplanten Minderungsmaßnahmen
innerhalb des Plangebietes und der geplanten Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes.
Letztere werden in der Tabelle d) in der Anlage dargestellt.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Derzeit gilt für den Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. 61480/02 (rechtsverbindlich seit dem
01.07.1996). Die südlichen Teilflächen und somit der größte Teil des Plangebietes werden als Pri-
vate Grünfläche – Pfadfinderplatz, mit einem Baufenster und mehr eren Einzelbäumen zum Erhalt
festgesetzt. Unmittelbar nordöstlich ist eine Fläche für den Gemeinbedarf – Jugendeinrichtung mit
einem weiteren Baufenster festgesetzt. Die westlich angrenzenden Flächen sind als öffentliche
Grünfläche – Bolzplatz festgesetzt. Die Bebauung sowie der Bolzplatz sind nie hergestellt worden.
Als öffentliche Grünfläche ‚naturnaher Park‘ ist die kleine 14 m² große Fläche nördlich der Gemein-
bedarfsfläche im Geltungsbereich festgesetzt. Die Fläche des Bolzplatzes wird im Süden und Wes-
ten von einem weiteren Teil der ö ffentlichen Grünfläche umgeben, die als naturnaher Park festge-
setzt ist, welcher sich auch Nordöstlich der Gemeinbedarfsfläche erstreckt.
Der Bestandswert für das gesamte Plangebiet (6.874 m²) beträgt 37.962 Biotopwertpunkte. Der Be-
standswert des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs (5.058 m²) beträgt 34.350 Biotopwertpunkte.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
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Bei Nichtdurchführung der Planung sind neben der Bebauung der Baufenster solche Nutzungen
genehmigungsfähig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grünfläche stehen (beispiels-
weise Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte) sowie die Herstellung des Bolzplatzes. Die Umset-
zung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 61480/02 wäre unter anderem mit dem Verlust
vorhandener Gehölze sowie der Überbauung bzw. Versiegelung unbefestigter Bereiche auf ca.
1.386 m² (Baufenster) verbunden, zuzüglich der Herrichtung eines Bolzplatzes auf ca. 766 m².
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Durchführung der Planung greift die Eingriffsregelung, da es sich vollständig um Flächen (auf-
zustellender Bebauungsplan, welcher Teil des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 61480/02 ist)
gemäß §§ 30 bis 33 BauGB handelt. Dauerhafte Eingriffe sind auszugleichen. Aus der Planung
ergibt sich für den gesamten Planbereich des Bebauungsplans ein Planwert von 27.022 Biotopwert-
punkten. Für den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt sich ein Planwer t von 20.878 Bio-
topwertpunkten. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen Eingriffsflächen im Plangebiet (Diffe-
renz aus Tabellen 2 b- a bzw. Planwert - Bestandswert) ergibt ein Defizit von -13.472 Biotopwert-
punkten.
Die Gestaltung der Wohnbaufläche wi rd sich in der Ausführung an der umgebenden Bestandsbe-
bauung (geschlossene Bauweise, Blockbebauung) orientieren und sich daher in das örtliche Stadt-
bild einfügen. Zur Realisierung der Planung wird der Innenhof zwischen den beiden randlich plat-
zierten Hauptbaukörpern mit einer Tiefgarage überbaut, sodass die entstehende private Platzfläche
dem Höhenniveau des angrenzenden Seeadlerweges entsprechen wird.
Durch die Festsetzungen von Gehölzpflanzungen, auch im Bereich der Freiflächen, welche durch
Tiefgaragen unterbaut sind, wird die geplante Wohnbebauung durchgrünt. Hier ist die Anlage von
Mietergärten, Baumneupflanzungen sowie von Rasen- und Pflanzflächen vorgesehen. Im Bereich
der nicht unterbauten Freiflächen werden ebenfalls Mietergärten mit Rasen und einfassenden He-
ckenstrukturen angelegt. Auf den Flachdächern des obersten Dachabschlusses der beiden Haupt-
baukörper wird eine extensive Dachbegrünung angelegt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Gärtnerische Gestaltung der Freiflächen zur Durchgrünung des Allgemeinen Wohngebietes
mit Hecken, Sträuchern, Rasenfläche und Bäumen extensive Dachbegrünung (DC1/DC3
(NB6243 / NB6244) auf Überdachungen (HN21/SB151)
Gärtnerische Gestaltung der Mietergärten mit Rasenfläche und Pflanzung von Hecken in den
Randbereichen (HN21/SB151)
Extensive Dachbegrünung der beiden Hauptbaukörper zur Reduzierung der Ableitmenge
des Niederschlagswassers und Schaffung von Biotopen (HN21/SB151)
Erhalt eines Gehölzbestandes mit sieben Bäumen im Westen des Plangebietes (HM52/PA4)
Gestaltung des östlichen Teils der Privaten Grünfläche als Rasenfläche, randlich einfassend
Anlage von begrünten Böschungsflächen (HM51/PA122)
Gärtnerische Gestaltung der Freifläche im Nordosten des Plangebietes mit semiversiegeltem
Belag (HN6/SB242)
Die Kompensation des zu erbringenden Defizites wird in das Ökokonto „Grünzug West“ der Stadt
Köln gelenkt. Die bereits umgesetzte und für dieses Verfahren in Teilen in Ansatz zubringende Maß-
nahmenfläche MA1 liegt außerhalb des Plangebiets im Stadtbezirk 3 Lindenthal in der Gemarkung
Lövenich, Flur 48, im Flurstück 430:
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Innerhalb der mit [MA1] bezeichneten Fläche (vgl. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag,
Kap. 4.4.5, Rietmann Beratende Ing enieure PartG mbB 2022) wurde im Herbst 2019 eine
Glatthaferwiese mit Strauchgruppen, Baumgruppen und Einzelbäumen (EA1/BB1/BF31) an-
gelegt.
Das durch den Eingriff verursachte Defizit im Plangebiet von 13.472 Biotopwertpunkten wird über
interne (2.532 P.) und externe (10.940 P) im Anhang) Ausgleichsmaßnahmen mit insgesamt 13.472
Punkten vollständig ausgeglichen.
Bewertung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß
BauGB Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag. Dort werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets
entwickelt. Als Kompensation für das bestehende Defizit wird eine bereits umgesetzte Ausgleichs-
maßnahme aus dem Ökokonto „Grünzug West“ (städtische Fläche, im Stadtbezirk Lindenthal (Ge-
markung Lövenich, Flur 48, Teile des Flurstücks 430) zum Ansatz gebracht, die den Eingriff in den
Naturhaushalt vollständig ausgleicht. Alle Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die durch den
Vorhabenträger umzusetzen sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. Durch die Minde-
rungs-/ Ausgleichsmaßnahmen und den externen Ausgleich wird der Eingriff vollständig kompen-
siert.
9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Es liegen keine Hinweise zu anderen Vorhaben / Planungen in räumlicher Nähe zum Plangebiet vor.
Kumulierende Umweltauswirkungen können somit ausgeschlossen werden.
9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund einge-
setzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkun-
gen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe,
sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der Baufahrzeuge sowie
ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich eingestuft werden. Auch
von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung werden bei sachgerechtem Umgang
mit umweltschädlichen Stoffen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Das Plangebiet ist in der am 20.12.2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Wohnungsbauof-
fensive als potentielle Fläche für Wohnungsbau unter dem Punt 4.01 aufgeführt. Aus diesem Grund
wurden für die geplante Wohnbebauung keine Alternativstandorte zur Bereitstellung von Wohnraum
untersucht.
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C Zusätzliche Angaben
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
z.B. Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnung, Messung, …
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belastbare
Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten Gutachten beruhen die Ein-
schätzungen im Umweltbericht untergeordnet auf Erfahrungswerten und Abschätzungen.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ergaben sich im Fall der Nachuntersu-
chung von versickerungsfähigen Schichten sowie weiterer Baugrundbereiche.
Im September 2020 wurden unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange sowie nach
entsprechender Rücksprache mit der Unteren Natur schutzbehörde und der Erteilung einer Legal-
ausnahme gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) 20 erforderliche Nachbohrungen (zur Versicke-
rung) in den Randbereichen des Bestandes innerhalb der Brut- und Niststättenzeit durchgeführt. Der
Rückschnitt von Gehölzaufwuchs war hier nicht erforderlich. Die Arbeiten wurden zudem durch eine
Ökologische Baubegleitung betreut. Es waren außerdem 10 weitere Nachbohrungen zur näheren
Erkundung des Baugrundes erforderlich. Davon konnten allerdings nur 6 Bohrungen niedergebracht
werden. Aufgrund des starken Gehölzaufwuchses konnten zu diesem Zeitpunkt 4 Bohrpunkte nicht
durchgeführt werden. Diese Untersuchungen wurden in den Oktober / November 2020 verschoben.
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Geplante Maßnahmen sind derzeit nicht erkennbar.
9.8 Zusammenfassung
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 61483/02 „Seeadlerweg in Köln-Vo-
gelsang“ hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche Entwicklung
von zwei IV-geschossigen Baukörpern parallel zum abknickenden Verlauf des Seeadlerweges durch
den Erbbauverein zu schaffen (Allgemeines Wohngebiet). Im Westen des Plangebietes ist die An-
lage einer Privaten Grünfläche vorgesehen.
Das Plangebiet befindet sich im nordwestlichen Stadtrandgebiet von Köln- Ehrenfeld und umfasst
eine Gesamtfläche von ca. 0,6 9 ha nordwestlich des Seeadlerweges und südlich der Venloer
Straße. Es zeichnet sich insgesamt durch sein grünes Erscheinungsbild und den unbebauten Cha-
rakter aus und wird vornehmlich durch Gehölzflächen geprägt, variiert kleinflächig in der Ausprägung
aber sehr stark. Neben den großflächigen Gehölzbeständen findet sich zentral ein intensiv genutzter
Wiesenbereich mit Feuerstelle und Bänken. Lediglich ein kleiner Zufahrtsbereich im Osten ist ver-
siegelt.
Das Plangebiet liegt vollständig im Innenbereich (§ 34 BauGB) und hier gleichzeitig innerhalb des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 61480/02.
Die Wohnbebauung ist als Ergänzung der im unmittelbaren südöstlichen Umfeld vorhandenen
Wohnbebauung (Erbbauverein) in Köln-Vogelsang geplant. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine
Mehrfamilienhausbebauung mit rund 100 Wohneinheiten, davon 30 % als öffentlich geförderter
Wohnungsbau, zu errichten. Neben der Schaffung von neuem Wohnraum sind mit der Umsetzung
der Planung auch ökologische Maßnahmen (Dachflächenbegrünung, Erhalt von Grünstruktur sowie
weitere Durchgrünungsmaßnahmen) verbunden.
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Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Flora und Fauna“, „Landschaft/Ortsbild“, „Boden“,
„Wasser“, „Klima und Luft“, „Mensch, Gesundheit, Bevölkerung“ und „Kultur und sonstige Sachgüter“
wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte eine Bestandsaufnahme. Folgende Umweltbe-
lange werden im Umweltbericht erläutert:
Tiere: Wenn die allgemeinen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ASP-V1 bis ASP-V4 wie
vorgegeben durchgeführt werden, können für die auftretenden Fledermaus - und Vogelarten arten-
schutzrechtliche Betroffenheiten ausgeschlossen werden. Für keine der Arten werden weitere Maß-
nahmen notwendig. Da keine Fledermausquartiere betroffen sind und keine essentiell bedeutenden
Jagdhabitate oder Leitstrukturen zerstört werden, sind keine Auswirkungen auf Fledermausarten
abzusehen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essentielle Nahrungsräume von planungsrele-
vanten Vogelarten sind vorhabensbedingt ebenfalls nicht betroffen. Erhebliche Störungen sind
ebenso wie unmittelbare Gefährdungen von Individuen auszuschließen. Weitere artspezifische Ver-
meidungs- und Minderungsmaßnahmen werden für keine der im Untersuchungsraum auftretenden
artenschutzrechtlich relevanten Arten notwendig. Artspezifische Anforderungen an die Ausgleichs-
planung ergeben sich aus Sicht des gesetzlichen Artenschutzes nicht.
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten
nicht ein, weshalb die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Seeadlerweg in Köln-
Vogelsang“ unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen
aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
Durch die Neupflanzung von Laubbäumen, die Begrünung der unbefestigten Flächen und die Anlage
von Mietergärten innerhalb des Plangebietes sowie die extensive Begrünung der Dachflächen und
die Begrünung der Tiefgarage werden Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die Allerweltarten
des urbanen Raumes einen Lebensraum bieten können.
Pflanzen: Das Plangebiet erfährt durch die vorhabenbezogene Bebauungsplanung eine starke
anthropogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine fast vollständige Überprägung der vor-
handenen Vegetation. Das Schutzgut Pflanzen wird im Plangebiet, aufgrund der Zunahme der Ver-
siegelung künftig eine untergeordnete aber weiterhin unterstützende Rolle spielen. Die geplanten
Festsetzungen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet sowie der Erhalt von Bäumen sind
positiv zu bewerten. Der Anteil von Grünflächen mit 16 % an der Gesamtfläche sinkt im Vergleich
zum Bestand (92 %) deutlich. Durch die geplante extensive Dachbegrünung auf beiden Baukörpern
erhöht sich zwar der Anteil an Grünstruktur im Plangebiet um weitere 34 %, diese sind aber als
solche nicht erlebbar und können somit dem Verlust von Best andsstrukturen nicht gleichwertig zu-
geordnet werden. Verbleibende negative Auswirkungen werden durch eine externe Ausgleichsmaß-
nahme (Gemarkung Lövenich, Flur 48, Teile des Flurstücks 430) kompensiert.
Fläche: Die beplanten Flächen sind bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plan-
gebiet erhöht. Die Entwicklung der Flächen zur Wohnnutzung wirkt dem knappen Wohnraum im
Stadtgebiet Köln entgegen. Die Entwicklung von Wohnfläche im Innenbereich ist positiv zu bewer-
ten, da die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich dadurch vermindert werden kann und
auf vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden kann (Verkehrswege, ÖPNV, Versorgung,
etc.). Dennoch ist die Auswirkung auf das Schutzgut Fläche als erheblich zu bewerten, da der Ver-
siegelungsgrad im Planfall erheblich steigt.
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Boden: Die Böden im Plangebiet müssen gemäß den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen
als überprägt und z.T. mit einem gestörten Aufbau angesehen werden. Dennoch ist eine Neuversie-
gelung von Fläche ist generell negativ zu bewerten, da sie zu einer Belastung des Naturhaushaltes
führt. Durch die heute zulässigen Vorhaben gemäß rechtsgültigem Bebauungsplan kann es hier zu
weiteren Eingriffen in den Boden kommen. Mit Umsetzung der vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nung werden weitere großflächige Bodeneingriffe möglich. Eine Beeinträchtigung des Schutzguts
Boden ist gegeben, wenngleich keine natürlichen Bodenverhältnisse versiegelt werden, sondern be-
reits anthropogen überprägter Boden (Auffüllungen).
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet keine
Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind.
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung und der innerhalb des Plangebietes großflächigen
Versiegelung kommt es zu einer Verminderung der Grundwasserneubildungsrate im Plangebiet.
Somit ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser offensichtlich gegeben.
Trotz des hohen Versiegelungsgrades v on 83 % im gesamten Plangebiet stehen schließlich 44 %
der Plangebietsoberfläche (Vegetationsflächen und unbelastete Grundstücksflächen) als direkte und
indirekte Versickerungsflächen zur Verfügung und wirken sich daher positiv auf die Grundwasser-
neubildung aus.
Luftschadstoffe Emissionen, auch Treibgase: Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plange-
biet werden sich durch den Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand ge-
ringfügig erhöhen. Überschreitungen von Grenzwerten der 39.BImSchV sind nicht anzunehmen.
Luftschadstoffe Immissionen: Im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung ist mit einer gering-
fügigen bis mäßigen Zunahme der Luftschadstoff -Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehr-
verkehr zu rechnen. Die Werte der 39. BImSchV werden weiterhin eingehalten. Die geplante Durch-
grünung des Wohngebietes, die extensive Dachbegrünung sowie der Erhalt von Gehölzfläche im
Westen des Plangebietes fördern eine zusätzliche Bindung von Luftschadstoffen im Plangebiet
(CO
2, PM10, PM2,5 und NO2). Die Lage der KVB Haltestelle Bocklemünd in unmittelbarer Nähe nörd-
lich des Plangebietes wird deutliche Anreize an die neuen Anwohner zur Nutzung des ÖPNVs als
umweltfreundliches Fortbewegungsmittel stellen, was sich zusätzlich positiv auf das Schutzgut Luft
auswirken kann. Diese Reduzierungen der Belastungen im Plangebiet können somit zu einer Bei-
behaltung des bestehenden Luftgüteindexes Zone III (geringe Luftgüte) im Plangebiet führen. Eine
erhebliche Veränderung der Luftqualit ät ist durch die geringfügige bis mäßige Zunahme der Luft-
schadstoff-Immissionen nicht zu erwarten.
Klima: Der klimatische Ist -Zustand wird sich mit der Umsetzung des Bebauungsplans insgesamt
verschlechtern. Der Anteil an vegetationsbestandenen, klimaaktiven Flächen wird durch die vorge-
sehene Planung über die Hälfte reduziert. Ein kleiner Teil des vorhandenen Vegetationsbestandes
im Westen des Plangebietes bleibt erhalten. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Klimawan-
delfolgen wird sich die lokale Erwärmung im Plangebiet verstärken. Im Zuge der Neubebauung wird
aber eine entsprechende Durchgrünung des Plangebietes durch Baum - und Heckenpflanzungen
und den geplanten Dachbegrünungen vorgenommen. Es werden neue Pflanzflächen um die Bebau-
ung herum angelegt, was sich positiv auf die lokale Transpirations - und Evaporationsleistung im
Plangebiet auswirkt, was sich wiederum positiv auf das lokale Kleinklima und auf die zukünftige
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nächtliche Kaltluftbildung auswirkt. Durch die Anlage von Dachbegrünung werden Niederschlags-
wässer zurückgehalten und reduziert abgegeben. Diese Maßnahmen tragen zur Minderung von Hit-
zeereignissen durch Verdunstungskälte bei. Die negativen Auswirkungen durch die Neuversiege-
lung und die Bebauung sind aufgrund der Kleinflächigkeit auf die unmittelbare Umgebung be-
schränkt.
Die Anlage des nördlichen Grundstückrandes an die öffentliche Grünanlage, in Form einer 3 -4 m
hohen Mauer, wirkt sich nachteilig auf das Schutzgut Klima aus. Entstehende Kaltluft wird sich vor
der Grundstückmauer aufstauen und kann nicht mehr ungehindert in das Plangebiet einfließen und
zur Durchlüftung der bebauten Flächen beitragen.
Wirkungsgefüge: Die Umsetzung des Bebauungsplans führt zu einer lokal begrenzten, negativen
Beeinflussung des Wirkungsgefüges zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,
Wasser, Luft und Klima. Großräumige Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge, die über die Auswir-
kungen auf die einzelnen Schutzgüter innerhalb des Plangebietes hinausreichen, sind nicht zu er-
warten.
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer grundlegenden Veränderung des lokalen
Erscheinungsbildes. Das derzeit großflächig mit gehölzreicher Vegetation bestandene Plangebiet
wird durch die geplante Wohnbebauung nahezu vollständig überprägt. Die künftige Bebauung wird
von der Zufahrt im Norden (Kreuzungsbereich Venl oer Straße) aus direkt wahrnehmbar sein. Sie
setzt damit die im Süden und Osten befindliche Wohnbebauung fort und rundet das städtisch ge-
prägte Ortsbild ab. Mit der randlichen Anpflanzung von Hecken im Bereich der vorgelagerten Mieter-
gärten am Seeadlerweg sowie durch die Pflanzung drei Laubbäumen am Eingangsplatz zum Innen-
hof soll der Blick auf die Bebauung optisch aufgewertet werden. Mit der Errichtung der Trafobehau-
sung in einem grünen Farbton wird eine Integration der technischen Anlage gegenüber der angren-
zenden Grünfläche erreicht. Sie tritt optisch in den Hintergrund.
Allein im Westen im Bereich der Privaten Grünfläche kann ein Teil der gewachsenen Baumkulisse
randlich erhalten werden. Die weiteren im Plangebiet vorgesehenen Baum- und Gehölzpflanzungen
werten das Plangebiet zudem auf.
Der im Norden verlaufende ca. 5 m hohe Lärmschutzwall entlang der Venl oer Straße ist dicht mit
Gehölzen bewachsen und fasst das Plangebiet gegenüber dem nordwestlichen Landschaftsraum
optisch ein. Somit ergibt sich durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine über das örtliche
Landschaftsbild hinausreichende Fernwirkung.
Biologische Vielfalt: Durch die Errichtung der Wohnbebauung kommt es grundsätzlich zu einer
Einschränkung und Reduzierung der biologischen Vielfalt im Plangebiet. Die künftige intensive Nut-
zung der vergleichsweise kleinflächigen Vegetationsflächen hat eine geringere Biotopausstattung
zur Folge. Durch den damit verbundenen geringen Umfang an ungestörten Rückzugs - und Tierle-
bensräumen ist auch mit einer geringen biologischen Vielfalt im Plangebiet zu rechnen. Insgesamt
kommt es zu einer Minderung der biologischen Vielfalt.
Natura 2000: Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht betroffen.
Lärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Verkehrslärm (Straßen- und Schienen-
verkehr) und durch Gewerbelärm bereits vorbelastet. Mit der geplanten Wohnbebauung erhöht sich
die Lärmimmission aufgrund des zu erwartenden Mehrverkehrs nur unwesentlich.
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Die neu geplante Wohnbebauung schränkt die in ca. 350 m Luftlinie befindlichen Gewerbebetriebe
(der maßgebliche Emittent weist nur einen Tagbetrieb auf) nicht weitergehend ein. Der Immissions-
richtwert tags wird am nächstgelegenen Punkt der Wohnbebauung eing ehalten. Planbedingte Im-
missionen durch die geplante Tiefgarage auf die nächstgelegene Wohnbebauung (Seeadlerweg 8)
wurden hilfsweise nach TA-Lärm beurteilt. Die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für Allgemeine
Wohngebiete werden eingehalten.
Die Überschreitungen der Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm sind als erheblich einzustufen.
Dennoch ist daraufhin zuweisen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohn-
gebiete bereits im Bestand überschritten werden. Durch entsprechende Festsetzungen werden
schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
werden die Lärmpegelbereiche III bis V in Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen durch Straßen -,
Schienenverkehr sowie Gewerbe im Plangebiet festgesetzt. Des Weiteren wird festgesetzt: Fenster
von Schlaf- und Kinderzimmern sind generell mit schallgedämpften Lüftungssystemen auszustatten.
Bei Umsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen sind gesundheitsschädigende
Einwirkungen auf die künftige Wohnbevölkerung auszuschließen.
Altlasten: Die Böden im Plangebiet müssen durch die im Kataster der Stadt Köln erfasste Fläche
Nr. 40401 „Venloer Straße / Goldammerweg“ als zum Teil überprägt angesehen werden. Der Ver-
dacht einer schädlichen Bodenveränderung ist generell ausgeräumt. Da auch die Prüfwerte der Bo-
denuntersuchungen der zukünftigen Nutzungskategorie „Wohngebiet“ eingehalten werden, ist eine
Gefährdung des Schutzgutes Mensch aus fachgutachterlicher Sicht nicht gegeben. Die Auffüllungen
im Plangebiet weisen Mächtigkeiten zwischen 0,5 m und 3,2 m auf. Die Mischproben erbrachten in
der Untersuchung nur geringfügige Prüfwertüberschreitungen. Eine Gefährdung des Schutzgutes
Grundwasser, dessen Wasserstand mit ca. 3,5 m unter der großflächigen Gründungssohle des WA
liegt, kann ausgeschlossen werden. Demnach ist keine Gesundheitsgefährdung für die geplante
Folgenutzung zu besorgen.
Erschütterungen: Durch die Planung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante
Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterungs-
immissionen zu rechnen.
Hochwasser: Es besteht für das Plangebiet heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus ei-
nem Extremhochwasser des Rheins.
Magnetfeldbelastungen: Erhöhte Immissionen magnetischer Bahnstromfelder aus dem Bahnbe-
trieb im Westen und Norden des Plangebietes sowie Immissionen der beiden Funksendemasten
können aufgrund der hohen Entfernung zum Bebauungsplangebiet ausgeschlossen werden. Elekt-
romagnetische Belastungen in Folge der geplanten Trafostation im Plangebiet können aufgrund der
Einhaltung des Mindestabstandes zur Bebauung ebenfalls ausgeschlossen werden.
Starkregen: Durch die geplanten Maßnahmen zur Abflussvermeidung (extensiv begrünte Dächer
als Anstaudächer) und die geplanten Anlagen zur Entwässerung (Kiesrigole, Schaffung schadlos
überflutbaren Flächen) können die anfallenden Niederschläge schadlos vor Ort versickert und
schadlos gedrosselt in den Kanal abgeführt werden. Ein Überflutungsnachweis liegt vor.
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Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist nach Überprüfung der zu überbauen-
den Fläche auf Kampfmittel und ggf. notwendiger Räumung nicht mehr gegeben.
Störfallrisiko: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Acht ungsabstände
oder angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß StörfallVO/Seveso III -RL.
Durch die Planung besteht kein neues Störfallrisiko.
Kultur- und sonstige Sachgüter: Es liegen keine Angaben zu Bau- oder Bodendenkmälern im
Plangebiet vor. Eingriffe in den Boden können gegebenenfalls mit Auswirkungen auf archäologische
Bodenfunde/ Befunde verbunden sein. Für den Fall von unerwarteten Funden ist unverzüglich die
Stadt Köln zu benachrichtigen.
Dem Pfadfinderverein wurden Ersatzflächen außerhalb des Plangebietes zur Unterbringung seiner
Sachgüter und Fortführung seiner kulturellen Nutzung bereitgestellt.
Vermeidung von Emissionen: Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch die ge-
plante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Bebauung zunehmen,
nehmen aber keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelge-
recht entsorgt.
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Die neu zu errichtenden Wohngebäude werden nach
einem hohen Energiestandard (mindestens Effizienzhaus 55) errichtet, welcher über dem aktuellen
Energiestandard gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) liegt. Mit der Kombination von B lockheiz-
kraftwerk und Photovoltaik-Anlage wird eine hohe Eigenstromversorgung oder Energieautarkie er-
reicht. Mit der Verwendung von Photovoltaik-Anlagen sowie der Schaffung einer Grundlage für die
Nutzung emissionsarmer Mobilität über die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage wird zudem ein posi-
tiver Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Durch die Anlage extensiver Dachbegrünung erfolgt eine
Optimierung der Energiebilanz neuer Gebäude.
Darstellung von Landschaftsplänen und anderen Plänen: Dem Landschaftsplan oder sonstigen
Plänen und ebenso der Wasserschutzgebietsverordnung Weiler wird durch die Umsetzung der Pla-
nung nicht widersprochen.
Erhalt Luftqualität: Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der
Stadt Köln. Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten Luft-
schadstoffe, Stickoxide und Feinstaub. Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans
widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Es kommt zu keiner erheblichen Zu-
nahme von Immissionen durch Verkehre oder Gebäudeheizungen/ Hausbränden. Vergleich hierzu
auch Kap. 9.5.6.2 Luftschadstoffe. Die Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV
ist gewährleistet.
Wechselwirkung: Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen.
Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben
und bewertet.
Anfälligkeit für Katastrophen: Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastro-
phen ist gering. Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten. Auch erhöht die
- 72 -
/ 73
geplante Nutzung (Wohnbebauung) die Anfälligkeit des Gebietes für schwere Unfälle und Katastro-
phen nicht.
Eingriffsregelung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Ein-
griffsregelung gemäß BauGB Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag. Dort werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen inner-
halb des Plangebiets entwickelt. Als Kompensation für das bestehende Defizit wird eine bereits um-
gesetzte Ausgleichsmaßnahme aus dem Ökokonto „Grünzug West“ (städtische Fläche, im Stadtbe-
zirk Lindenthal (Gemarkung Lövenich, Flur 48, Teile des Flurstücks 430) zum Ansatz gebracht, die
den Eingriff in den Naturhaushalt vollständig ausgleicht. Alle Minderungs - und Ausgleichsmaßnah-
men, die durch den Vorhabenträger umzusetzen sind, werden im städtebaulichen Vertrag gesichert.
Durch die Minderungs-/ Ausgleichsmaßnahmen und den externen Ausgleich wird der Eingriff voll-
ständig kompensiert.
9.9 Referenzliste der Quellen
Hinweis: Die Fachgutachten beziehen sich auf den Stand des Bebauungsplan-Entwurfs zum Zeitpunkt der 1. Offenlage. Die Änderungen
im Rahmen der 2. und 3. Offenlage erforderten – mit Ausnahme des landschaftspflegerischen Fachbeitrags - keine inhaltlichen Ände-
rungen der Gutachten, insofern wurde auf eine redaktionelle Überarbeitung (beispielsweise Austausch von Abbildungen) verzichtet.
- Accon Köln GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan „Seeadlerweg“ in Köln-Vogelsang, Planungsstand März 2021, Stand: 06.04.2021.
- Bezirksregierung Köln: Hochwasserrisikokarte Rhein (2), Köln, 11/2019
- Bezirksregierung Köln: Luftreinhalteplan Köln, 2. Fortschreibung 2018/19, Köln
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung,
Köln, o. J.
- BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH: Verkehrsgutachten
zum Bebauungsplan „Seeadlerweg“ in Köln-Vogelsang, Aachen, Stand: April 2019
- Bundesnetzagentur: Elektromagnetische Felder - EMF, Standortbescheinigungs-Nr. 490250
und Nr. 490333, Bonn, Mail 2021
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
- GFM Umwelttechnik: 1. Bericht zur Baugrund- und Altlastenuntersuchung – BV Vogelsang 3
/ Seeadlerweg in Köln-Vogelsang. Stand 24.04.2020
- GFM Umwelttechnik: Bodenschutzrechtliche und hydrologische Untersuchungen – BV Vo-
gelsang 3 / Seeadlerweg in Köln-Vogelsang. Stand 05.03.2020
- GFM Umwelttechnik: Nachuntersuchung zur Versickerung – BV Vogelsang 3 / Seeadlerweg
in Köln-Vogelsang. Stand 25.09.2020
- Gutachterverbund B. Balbuchta, B. Stoinski: Gutachten Zum Bauvorhaben Seeadlerweg
(Baumbewertung - Auszug aus dem Gutachten, Kapitel 2.2). Stand 24.06.2019 Version 1.0
- IConEF GmbH, Alfred Gayer: Energiekonzept Seeadlerweg, Köln- Vogelsang, 16.11.2020,
überarbeitet 04.02.2021
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW : Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013
- Lill + Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB: Baumgutachten - Bestandsaufnahme der
Solitärbäume, Wohnbebauung Seeadlerweg Vogelsang, Köln, 10.12.2020
- Lill + Sparla, Landschaftsarchitekten PartG mbB: Überflutungsnachweis Seeadlerweg, Köln-
Vogelsang - Vorbemessung, Köln, Januar 2021
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas web:
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013
- 73 -
/ 74
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW:
Grundwasserkörper - chemischer Zustand (2020)
- naturgutachten oliver tillmanns: Artenschutzrechtliche Prüfung, 1. Überarbeitung, Stand 07.
April 2021 – Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Seeadlerweg in Köln-Vogelsang“, Stand
07. April 2021
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Erläute-
rungsbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Seeadlerweg“ in Köln-Vo-
gelsang, Köln, 30.03.2022
- Schmitz-Helbig Architektur: Lageplan zur Darstellung der südorientierten Hauptfassade,
Köln, 15.03.2021
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2020
- Stadt Köln: Klimaaktive Flächen in den FNP-Freiräumen, Köln, 2017
- Stadt Köln: Landschaftsplan, aktueller Stand: 13.04.2011
- Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997
10 Planverwirklichung
Das Planungsrecht wird in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB
geschaffen.
Zwischen der Stadt Köln und dem Vorhabenträger wird ein städtebaulicher Vertrag als Durchfüh-
rungsvertrag abgeschlossen. Dieser stellt insbesondere sicher, dass es zur Realisierung des Vor-
habens kommen wird. Darüber hinaus wird der Durchführungsvertrag auch Anforderungen, die sich
aus dem kooperativen Baulandmodell ergeben und planungsrechtlich nicht gesichert sind, vertrag-
lich regeln.
Parallel zum Bebauungsplanverfahren wurden neue Standorte für den im Plangebiet bisher festge-
setzten Bolzplatz und den festgesetzten und vorhandenen Pfadfinderplatz gefunden.
- 74 -
/ 75
Anlage zum Umweltbericht vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 61483/02
Arbeitstitel: „Seeadlerweg in Köln-Ehrenfeld“ nach BauGB- Novelle 2017 – Ta-
bellen
zu Punkt 9.5.1 Tiere
Tabelle 1 Kartierte Tierarten:
Darstellung der Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführten faunisti-
schen Erhebung im Untersuchungsraum ( Artenschutzrechtliche Prüfung, naturgutachten oliver till-
manns, April 2021).
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, VSRL bzw. FFH = Art nach
Vogelschutzrichtlinie bzw. Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL NB = Rote Liste
Niederrheinische Bucht, RL NW = Rote Liste Nordrhein Westfalen, RL D = Rote Liste Deutschland:
1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, S= von Schutz-
maßnahmen abhängig, k. E. = keine Einstufung, k. A. = keine Angaben. Die Bewertung der Tierarten
erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Um-
welt- und Verbraucherschutz NRW.
Vogelarten
Art Status planungs-
relevant
VSRL RL
NB
RL
NW
RL
D
Amsel Brutvogel -
Blaumeise Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum
-
Bluthänfling Nahrungsgast - /+ 2 3 3
Buchfink Brutvogel -
Buntspecht Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum
-
Dorngrasmücke Brutvogel -
Eichelhäher Nahrungsgast -
Elster Nahrungsgast -
Fitis Durchzügler -/+ 3 V
Gartengrasmücke Brutvogel -
Gimpel Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum
-/+ 3
Grünling Brutvogel -
Grünspecht Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum
-
Halsbandsittich Überflieger - k. E. k. E. k. E.
Heckenbraunelle Brutvogel -
Klappergrasmücke Durchzügler - V V
Kohlmeise Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum
-
Mauersegler Nahrungsgast - V
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Rabenkrähe Nahrungsgast -
Ringeltaube Brutvogel -
Rotkehlchen Brutvogel -
- 75 -
/ 76
Art Status planungs-
relevant
VSRL RL
NB
RL
NW
RL
D
Schafstelze Überflieger -
Schwanzmeise Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum
-
Singdrossel Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum
-
Stieglitz Brutvogel -
Zaunkönig Brutvogel nur im Un-
tersuchungsraum
-
Zilpzalp Brutvogel -
Säugetiere
Art Status planungs-
relevant
FFH RL
NB
RL
NW
RL
D
Abendsegler Jagdhabitat/ Transfer-
flug
-/+ Anh IV k. A. R/V V
Rauhautfledermaus unregelmäßig auf -tre-
tende Art (Überflug
während Zugzeit)
-/+ Anh IV k. A. R/* R/*
Zwergfledermaus Jagdhabitat/ Transfer-
flug
-/+ Anh IV k. A.
zu Punkt 9.5.20 Eingriffsregelung
Tabelle 2 Bilanz zur Eingriffsregelung
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Scherrasen mit Baumbestand HM1 7 4.092,00 28.644
Sportanlagen/ Spielplatz mit Ra-
senbelag HM51 6 1.168,00 7.008
Parkanlage, Brache mit Parkan-
lage HM9 15 14,00 210
City – Randzone, intensiv genutzt HN21 *1 2 1.050,00 2.100
Fahr- und Feldwege, versiegelt
(Öffentliche Verkehrsfläche) HY1 0 550,00 0
Summe 6.874 37.962
*1 Abwertung des ursprünglichen Biotopwertes ( 3 BW) um je 1 BW im Kriterium Natürlichkeit , aufgrund der
GRZ von 0,6
- 76 -
/ 77
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Scherrasen ohne Baumbestand
(Private Grünfläche) HM51 PA122 6 330,00 1.980
innerstädtische Baumgruppe, mit
altem Baumbestand (Private
Grünfläche)
HM52 PA4 9 216,00 1.944
Einzel- und Reihenhaus -bebau-
ung mit kleinen Gärten - inkl.
Dachbegrünung
HN21*2 SB151 4 5.764,00 23.056
Sonstiger Siedlungsbereich (z.B.
Brunnen, Umspannwerke, etc.) HN6 SB242 3 14,00 42
Fahr- und Feldwege, versiegelt
(Öffentliche Verkehrsfläche) HY1 VF211 0 550,00 0
Summe 6.874 27.022
*2 Aufwertung des ursprünglichen Biotopwertes (3 BW) um 1 BW im Kriterium Arten + Strukturvielfalt,
aufgrund der Anlage von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Hauptbaukörper sowie
der intensiven Vegetationsflächen auf unterirdischen Gebäudeteilen (Tiefgarage)
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Scherrasen mit Baumbestand HM1 7 3.876,00 27.132
Sportanlagen/ Spielplatz mit Ra-
senbelag HM51 6 1.168,00 7.008
Parkanlage, Brache mit Parkan-
lage HM9 15 14,00 210
Summe 5.058 34.350
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Scherrasen ohne Baumbestand HM51 PA122 6 330,00 1.980
Einzel- und Reihenhaus -bebau-
ung mit kleinen Gärten - inkl.
Dachbegrünung
HN21*2 SB151 4 4.714,00 18.856
Sonstiger Siedlungsbereich (z.B.
Brunnen, Umspannwerke, etc.) HN6 SB242 3 14,00 42
Summe 5.058 20.878
Eingriffswert (a-b): -13.472
- 77 -
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert[P]
Scherrasen mit
Baumbestand HM1 - 7
Innerstädtische
Baumgruppe, mit
altem Baumbe-
stand HM52 PA4 9 2 216 432
City – Randzone,
intensiv genutzt HN21 - 2
Einzel- / Reihen-
hausbebauung mit
kleinen Gärten -
inkl. ext. Dachbe-
grünung HN21 SB151 4 2 1.050 2.100
Summe (A) 1.266 2.532
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert[P]
Maßnahmenfläche
MA1 aus dem Öko-
konto „Grünzug
West“ der Stadt
Köln (hergestellt im
Herbst 2019)
Mischbiotop:
Glatthaferwiese mit
Strauch-gruppen,
Baum-gruppen und
Einzelbäumen
EA1/ BB1 /
BF31 8 8 1.367,5 10.940
Summe 1.367,5 10.940
Ausgleichswert (c+d): 13.472
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): 0 0,00 %
Anlage 9 Darstellung und Bewetung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB
13909 Zeichen
A N L A G E 9 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 61483/02 –Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang – eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 01.09.2021 unter www.stadt-koeln.de/Bekanntmachungen bekannt gemacht, am 08.09.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln nachrichtlich hingewiesen und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 16.09.2021 bis zum 15.10.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind vier (4) Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Stellungnahme 1 (vom 28.09.2021) Kfz-Stellplätze Es gibt jetzt schon zu wenige Parkplätze. Da alle Anwoh- ner des Strandläuferweges hiervon betroffen sind, bitten wir dringend um Neuplanung im neuen Bauvorhaben, zum Beispiel Erweiterung der Tiefgaragenplätze. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Plangebiet werden die vorhabenbedingten, notwendigen Flä- chen für Kfz- und Fahrradstellplätze vorgesehen. Grundsätzlich soll der Umweltverbund im gesamten Stadtgebiet gestärkt werden, um negative Auswirkungen durch den ruhenden und fließenden Verkehr zu mindern. Aus diesem Grund wird auf die Errichtung neuer Stellplätze, die über den nach Stellplatzsat- zung der Stadt Köln errechneten Bedarf hinausgehen würden, verzichtet. Eine Quartiersgarage soll im Plangebiet nicht entstehen. Im Bereich der Wendeanlage / Seeadlerweg müssen 7 Park- plätze im öffentlichen Raum entfallen, um die Feuerwehrzufahrt sicher zu stellen. Entfallende Stellplätze im öffentlichen Raum werden nicht ersetzt. 1.2 Baumbestand Höchstmöglicher Schutz des alten Baumbestandes in Grenzregionen zu bestehenden Bebauung. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die bestehende Wohnbebauung grenzt sowohl westlich als auch südlich weiterhin an öffentlichen Grünflächen an. Im Bereich des geplanten Spielplatzes wird eine baumüberstan- dene Fläche erhalten. Im Bereich des geplanten Innenhofs wer- den Neupflanzungen von Bäumen vorgesehen. - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe- reiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baum- schutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeld- zahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 1.3 Artenschutz Das dem Erbbauverein vorliegende Schreiben von uns hinsichtlich Vogelschutz führt alle von uns als Vogelfans beobachteten Vogelarten über einen längeren Zeitraum auf. Mit den Rodungsarbeiten darf also nicht ab Anfang März bis Ende September begonnen oder weitergearbei- tet werden. In Ihrem KStA-Artikel erwähnen Sie die Haselmaus, die schützenswert ist. Genau diese aber haben wir in den letzten Jahren beobachtet und wir gehen davon aus, dass es sie auch heute noch gibt. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden und so das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhin- dern, werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorge- sehen. Dazu gehört auch die Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Rodung und Räumung auf den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein faunisti- sches Gutachten inklusive Artenschutzrechtlicher Prüfung (ASP) (naturgutachten oliver tillmanns 2021) durchgeführt. Kartierungen der im Plangebiet vorhandenen Tierarten erfolgten von März bis Ende September 2020. Es wurden spezielle Untersuchungen zu den Artengruppen der Vögel, der Fledermäuse und der Reptilien sowie zur Erfassung der Haselmaus durchgeführt. Die Kartierun- gen beschränken sich nicht nur auf die sogenannten „planungsre- levanten“ Arten, sondern berücksichtigen auch viele weitere im Plangebiet vorhandene Tierarten. Untersucht wurde das direkte Plangebiet (Geltungsbereich des Bebauungsplans) sowie ein 50 m-Puffer um diesen (Untersuchungsraum). Ein Vorkommen der planungsrelevanten Haselmaus konnte nicht nachgewiesen werden und wird deshalb ausgeschlossen. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.4 Defizit an Wohnbebauung Wir wissen, dass im Raum Köln Wohnungen fehlen und dringend gebaut werden muss. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan im Bereich des ge- planten Baugebietes sowie der geplanten Fläche für Versor- gungsanlagen als Wohnbaufläche und im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche als Grünfläche dargestellt. Das Vorhaben kann aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwi- ckelt werden. Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen, da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu de- cken. Weiterhin wird es in der Wohnungsbauoffensive, vom Rat der Stadt Köln am 20.12.2016 beschlossen, als potentielle Fläche für Wohnungsbau unter dem Punkt 4.01 aufgeführt. 1.5 Klimaschutz Aber diese kleine Naturoase, die für viele der Grund der Wohnungswahl war, sollte erhalten bleiben. Gerade in Zeiten der Klimaerwärmung ist dies dringend geboten. Wir gehen davon aus, dass der Erbbauverein, als Teil der Ka- tholischen Kirche, auf Tier- und Pflanzenschutz auch be- sonderen Wert legt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Plangebiet wird aus den Darstellungen des Flächennut- zungsplans entwickelt und entspricht den Zielen des Stadtent- wicklungskonzeptes Wohnen sowie der Wohnungsbauoffensive (siehe lfd. Nr. 1.4). Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen des Umweltbe- richts geprüft. Die Bewertung des Eingriffs erfolgte im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (LFB, Rietmann Be- ratende Ingenieure PartGmbB 2021). Als Minderungsmaßnahmen im festgesetzten Allgemeinen Wohn- gebiet sind eine extensive Begrünung des obersten Dachab- schlusses der Hauptbaukörper, eine intensive Begrünung der nicht baulich in Anspruch genommenen Teile der Tiefgarage so- wie weitere Begrünungsmaßnahmen (Baum- und Strauchpflan- zungen sowie Rasen- und Pflanzflächen in den Mietergärten) vor- gesehen. Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche (Spielplatzflä- che im Westen) kann teilweise der vorhandene Baumbestand am westlichen Rand erhalten und gesichert werden. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Zusätzlich werden externe Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Grünzugs West umgesetzt. 1.6 Verweis auf Stellungnahme einer anderen Einwenderin aus der frühzeitigen Beteiligung Als Nachbarn der Familie und damit ebenso Betroffene des Bauvorhabens Seeadlerweg äußern wir uns wie folgt: Wir schließen uns den vorgetragenen Argumenten der Fa- milie an. Die Stellungnahme wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteili- gung vorgebracht und wurde bereits in die Abwägung eingestellt (Abwägungsbericht zur frühzeitigen Beteiligung, lfd. Nr. 5). 1.7 Artenschutz Ganz besonders liegt uns der größtmöglichste Erhalt des Naturraumes für viele Tier-, Insekten- und Vogelarten am Herzen, wenigstens als Teilerhalt von Flora und Fauna, wie er eigentlich beim Erwerb unseres Hauses im Jahre 2006 noch geplant war. Dieses einmalige Biotop bietet derzeit Lebensraum für viele Insekten, Bienen, Hummeln, Libellen, Schmetterlinge und Käfer, Fledermäuse, Füchse, Igel, Eichhörnchen, Gartenschläfer, zahlreiche Vogelarten vom Waldkauz über Greifvögel, Grün- und Buntspecht, Nachtigall, Dom- pfaff, Amsel, Drossel, Star, Buchfink, Fitis, Stieglitz, Kern- beißer, Zilp-Zalp, verschiedene Meisenarten, Kleiber, Ei- chelhäher, Spatzen, … Auf Wunsch können wird die hier vertretene Tier-, Vogel- und Pflanzenwelt in ihrem derzeitigen Bestand per Foto und per Zeugen bestätigen. Wir laden Sie ein, zusammen mit unserem Nachbar zu ei- nem Erkundungsgang in dieses tolle wertvolle Naturreser- vat. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe lfd. Nr. 1.3 Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 61480/02, rechtsverbindlich seit 01.07.1996. Im Plangebiet sind eine Fläche für den Gemeinbedarf sowie eine private Grünfläche jeweils mit überbaubaren Flächen festgesetzt. Die rückwärtigen Flächen sind als öffentliche Grünflächen mit un- terschiedlichen Zonierungen festgesetzt. Das Planungsziel hat sich auf Grundlage der Darstellungen des Flächennutzungsplans geändert und soll für Wohnungsbau zur Verfügung stehen (siehe lfd. Nr. 1.4). - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1.8 Verzicht auf öffentlichen Spielplatz Eine Möglichkeit den derzeitigen natürlichen Lebensraum zu erhalten, sehen auch wir im Verzicht auf den zweiten Spielplatz im hinteren Teil des Bauvorhabens. Die hier vorgetragenen Argumente der Familie [„Es sei zielführender den geplanten Spielplatz im Bereich des Grüngürtels zwischen Seeadlerweg und Dingers Gar- ten Center zu realisieren. Die Örtlichkeit für den geplanten Spielplatz sei aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar, da abgelegen und kaum einsehbar.“] können wir in allen Teilen unterstützen, siehe Verlagerung dieses Spielplatzes auf die freien Flächen ohne Baumbe- stand, Richtung Dinger´s Gartencenter. Damit könnte alter Baumbestand als Lebensraum für viele Lebensarten er- halten bleiben. Wir gehen davon aus, dass allen am Bauvorhaben-Betei- ligten der Erhalt dieses natürlichen Lebensraumes in mög- lichen Teilen auch am Herzen liegt und dass sie eine Überprüfung alternativer Möglichkeiten veranlassen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Verweis bezieht sich auf eine Einwendung mit Datum vom 06.07.2018, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung in die Abwägung eingestellt wurde (Abwägungsbericht zur frühzeitigen Beteiligung lfd. Nr. 3, Seite 6:): „Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan. Dies bedeutet, dass der Vorhabenträ- ger die Verfügungsbefugnis über die betroffenen Grundflächen haben muss. Zudem hat das Amt für Kinder, Jugend und Familie keine Bedenken zu diesem Standort geäußert.“ Der öffentliche Spielplatz wird auf Flächen der Vorhabenträgerin in unmittelbarem Zusammenhang mit den geplanten Wohnungen errichtet und erfüllt damit eine Anforderung aus dem kooperativen Baulandmodell. Im Bereich des geplanten Spielplatzes wird eine baumüberstan- dene Fläche mit einer Größe von 200 m² erhalten. 2 IHK Köln Die IHK zu Köln hat keine Bedenken gegen das Planvor- haben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. entfällt 3 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Aus Sicht von Köln Business bestehen gegen das Plan- vorhaben keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. entfällt 4 4.1 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Seitens der Straßenbauverwaltung bestehen grundsätz- lich keine Bedenken, da die Belange des Landesbetriebes nicht direkt betroffen sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. entfällt - 6 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Die Erschließung an das überörtliche Straßennetz erfolgt über die B 59, die sich innerhalb der festgesetzten Orts- durchfahrt befindet. Die weitere Verkehrsverteilung erfolgt über den Knotenpunkt B 59 (OD)/ L 34. Knotenpunkte ge- hören grundsätzlich zur höherrangigen Straße. Die Stadt Köln ist Straßenbaulastträger der innerörtlichen Bundes- und Landesstraßen also auch für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs am Knoten B 59/ L 34. 4.2 Emissionen Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen gegen Ver- kehrsemissionen der L34 auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexi- onen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Kommune. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Not- wendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Schutzauslösende Maßnahmen ergeben sich aus mögli- chen Knotenpunktertüchtigungen durch die Veränderun- gen der Fahrstreifen. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Die zu erwartenden Verkehrsemissionen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ermittelt und berücksichtigt worden. Es werden passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Das Plangebiet liegt nicht unmittelbar angrenzend an übergeord- nete Straßen, so dass auf einen Hinweis auf Sprühfahnen und Spritzwasser verzichtet wird. Auf die Vorbelastung des Plange- bietes durch Lärmimmissionen u.a. aus dem Verkehr wird hinge- wiesen.
Anlage 10 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (1)
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A N L A G E 10 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 61483/02 –Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang – eingegangenen Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage Die erneuten Offenlage gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.11.2021 unter www.stadt- koeln.de/Bekanntmachungen bekannt gemacht, am 24.11.2021 im Amtsblatt der Stadt Köln nachrichtlich hingewiesen und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 06.12.2021 bis zum 20.12.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind drei (3) Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Industrie- und Handelskammer Keine Bedenken entfällt entfällt 2 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Bei dem Planungsvorhaben muss sichergestellt werden, dass die im Umfeld des Plangebietes angesiedelten Ge- werbebetriebe, insbesondere die am Fettenweg ansässi- gen BImSch-Betriebe, keine Einschränkungen bei ihrer derzeitigen unternehmerischen Tätigkeit erfahren. Zudem muss sichergestellt werden, dass die bestehenden Be- triebe durch die beabsichtigte Planung bei möglichen zu- künftigen Entwicklungs- bzw. Erweiterungsvorhaben lang- fristig in keiner Weise beschränkt werden. Der Stellung- nahme wurde ge- folgt. Die Geräuschimmissionen der Gewerbebetriebe westlich des Plangebietes wurden im Rahmen einer schalltechnischen Unter- suchung (accon, April 2021) untersucht. In der Nachbarschaft der gewerblichen Nutzungen liegen nördlich bereits Wohnnutzungen an der Andreas-Muhr-Straße (Fettenhof, Arnoldshof) sowie süd- westlich am Strandläuferweg in näherem Abstand zu den Gewer- bebetrieben. Da detaillierte Informationen zu den Geräuschemissionen der ge- werblichen Nutzungen nicht vorliegen, wurden flächenbezogene Schallleistungspegel zum Ansatz gebracht, die eine uneinge- schränkte Nutzung der gewerblichen Flächen ermöglichen. Im Bereich der geplanten Wohnbebauung wird der Immissionsricht- wert für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten. Die neu ge- plante Wohnbebauung schränkt damit die Gewerbebetriebe nicht weitergehend ein. 3 Deutsche Telekom Technik GmbH 3.1 Eine Stellungnahme war innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich. Die verwendete Anschrift ist nicht zutref- fend. Die Frist zur Beteiligung wurde verlängert.
Anlage 11 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (2)
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A N L A G E 11 / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 61483/02 –Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang – eingegangenen Stellungnahmen aus der dritten Offenlage Die erneuten Offenlage gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 11.05.2022 unter www.stadt- koeln.de/Bekanntmachungen bekannt gemacht, am 11.05.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln nachrichtlich hingewiesen und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 19.05.2022 bis zum 03.06.2022 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind vier (4) Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Über- einstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 KölnBusiness Bei dem Planungsvorhaben muss sichergestellt werden, dass die im Umfeld des Plangebietes angesiedelten Gewerbebetriebe, insbesondere die am Fettenweg ansäs- sigen BImSch-Betriebe, keine Einschränkungen bei ihrer derzeitigen unternehmerischen Tätigkeit erfahren. Zudem muss sichergestellt werden, dass die bestehenden Betriebe durch die beabsichtigte Planung bei möglichen zukünftigen Entwicklungs- bzw. Erweiterungsvorhaben langfristig in keiner Weise beschränkt werden. Die Hinweise wur- den berücksichtigt. In einer Entfernung von ca. zwischen 330 und 550 Meter befin- den sich zwei BImSchG-genehmigte Anlagen. Die den Planunter- lagen beiliegende schalltechnische Untersuchung von Accon aus März 2021 befasst sich mit den Immissionsverhalten der Anla- gen. Die Untersuchung kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass am Projektstandort Immissionswerte der TA Lärm für allge- meine Wohngebiete (tags) eingehalten werden. Für den Nacht- zeitraum ist mit niedrigeren Werten zu rechnen. Auf der Grund- lage einer worst-case-Abschätzung der Geräuschemissionen der gewerblichen Nutzungen im Westen des Plangebietes konnte ge- zeigt werden, dass die geplante Wohnbebauung keine Ein- schränkung der gewerblichen Nutzungen hervorruft, da bereits andere, bestehende Wohnnutzungen die möglichen Geräusche- missionen der Gewerbebetriebe beschränken. 2 2.1 AWB Köln Standplätze für Abfallbehälter Gegen das Verfahren bestehen aus unser Sicht keine Be- denken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit Die Hinweise wer- den berücksichtigt. Der Nachweis der notwendigen Standplätze für Abfallbehälter er- folgt im Baugenehmigungsverfahren. Aktuell sind Unterflurcontainer im Bereich des Eingangsplatzes am Seeadlerweg geplant. - 2 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt wer- den. 2.2 Bewegungsraum für dreiachsiges Müllfahrzeug In diesem Zusammenhang ist insbesondere der erforderli- che Bewegungsraum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge zu beachten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. entfällt 3 Industrie- und Handelskammer zu Köln Die IHK zu Köln hat keine Bedenken hinsichtlich des Plan- vorhabens. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. entfällt 4 Polizeipräsidium Köln / Direktion Verkehr Aus polizeilicher Sicht bestehen gegen das Projekt keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. entfällt
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/612
612 Beni Az
Vorlagen-Nummer
2231/2022
Stand: 27.03.2023
Sachstandsbericht
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 61483/02;
Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand: Ratsbeschluss vom 08.09.2022
12.2 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungs-
plan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 61483/02; Arbeitstitel: Seeadlerweg in
Köln-Vogelsang 2231/2022 Beschluss:
Der Rat beschließt
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 61483/02
für das Gebiet nördlich und westlich der Bebauung Seeadlerweg in Köln-Vogelsang (Flurstü-
cke 1378 und 1397 und teilweise 1396, Flur 83, Gemarkung Müngersdorf) —Arbeitstitel: See-
adlerweg in Köln-Vogelsang — eingegangenen Stellungnahmen gemäß Anlage 6 bis 11;
2. den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 61483/02 nach § 4a
Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ergänzen;
3. den Bebauungsplan Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nr. 61483/02 mit gestal-
terischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW S. 666/SGV NW 2023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung—
als Satzung mit der nach § 9 Absatz8 BauGB beigefügten Begründung.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
2
Nächste Schritte:
Der Satzungsbeschluss wurde am 26.10.2022 amtlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan
ist somit in Kraft getreten. Der Einleitungsverfahren ist somit abgeschlossen.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Keine weiteren Sachstandsberichte erforderlich.
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 N StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogen Bebauungsplanes Nr. 61483/02Seeadlerwegin Köln - Vogelsang 05025100150 MeterMaßstab 1 : 2500
Anlage 8 Darstellung und Bewetung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB
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A N L A G E 8 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Städtebaulichen Konzept – Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang – eingegangenen Stel- lungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bezirksrathaus Ehrenfeld, Venloer Straße 419-421, 50825 Köln in der Zeit vom 28. Juni bis 5. Juli 2018 einschließlich durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis ein- schließlich Donnerstag, den 12. Juli 2018, an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Ehrenfeld, Herrn Josef Wirges, Bezirksrahaus Ehrenfeld, Venlo- er Straße 419-421, 50825 Köln, (josef.wirges@stadt-koeln.de) gerichtet werden. Es sind 8 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1, 2, 3, 5, 6 Tiefgaragenstellplätze und Parkplatzsituation Die Zahl von 75 Tiefgargag enplätzen erscheine vor dem Hintergrund von 90 geplanten Wohneinheiten viel zu ge- ring. Die jahrelange Er fahrung vor Ort zeige, dass pro Wohneinheit ein bis zwei PKW abgestellt würden. Daher seien 130 bis 150 Stellplätze angemessen. Die Parksituation im Seead lerweg und den umliegenden Straßen sei bereits heute ange spannt. Abends stünden schon einige Autos im Wendehammer und Besucher fän- den oft keinen Parkplatz. Durch die geplante Bebauung und die zu geringe Anzahl an Tiefgaragenplätzen werde sich diese Situation noch verschärfen. Folgende Lösungsansätze seien denkbar: Mehr Parkplätze durch Diagonal - bzw. Querparkplätze statt der derzeit teilweise nur längs angeordneten Parkta- schen; Anwohnerparkausweise, die dem jeweiligen Stra- ßenabschnitt eng zugeordnet sind; ein Entfernen der Bus- sperre im Seeadlerweg; kostenlose Parkmöglichkeiten auf den Tiefgaragenplätzen der Wohnblöcke als Vorausset- zung für die Baugenehmigung. teilweise Tiefgaragenstellplätze Bei der Bebauung eines Grundstücks muss in der Regel je nach geplanter Nutzung eine ausreichende Zahl an Stellplät zen auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Diese Stell plätze wer- den als notwendige Stellplätze bezeichnet. Die Zahl der notwen- digen Stellplätze ergibt sich aus den Bauordnungen der Bundes- länder oder aus den Stellplatzverordnungen oder Stellplatzsat- zungen der Gemeinden. Die Zahl von 75 Tiefgargagenplätzen entspricht den für dieses Vorhaben notwendigen Stellplätzen. Die Errichtung weiterer Stellplätze ist nicht erforderlich. Parkplatzsituation Der Lösungsvorschlag –Diagonal- bzw. Querparkplätze- ist auf Grund der Planungsvorgaben wie Gehweg- /Fahrspurbreiten, Sicherheitsabstände nicht u msetzbar. An verschiedenen Stel len wäre Senkrechtparken nach den Platzverhältnissen zwar mög- lich, auf Grund der schlechteren Sichtbeziehungen beim Auspar- ken und dem dami t verbundenen erhöhten Gefahren potential nicht zielführend, daher wird von einer Neuordnung der Parkplät- ze abgesehen. Der Vorschlag zur Einrichtung eines neuen Bewohnerparkgebiets - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung ist nicht planungsre levant und unabhängig vom Bebau ungsplan- verfahren zu betrachten. Die Bezirksvertretung Eh renfeld (BV 4) müsste hierzu die Verwaltung beauftragen eine Verkehrserhe- bung durchzuführe n. Auf Grundlage dieser Er gebnisse würde dann die BV 4 beschließen, ob ein Bewohnerparkgebiet einge- richtet wird. Die Entfernung der Busschleuse würde maximal 20 zusätzli che Parkplätze ermöglichen, hätte aber zur Folge, dass der Silbermö- venweg wieder von vi elen Kraftfahrzeugfahrern als Umgehung der Kreuzung Kolkrabenweg/Venloer Straße be nutzt. würde. Die Busschleuse wurde eingerichtet, um gerade dies zu verhindern, daher kann dem Vorschlag nicht gefolgt werden. Eine, wie in den Stellungnahmen geforderte kost enlose Park - möglichkeit auf den Tiefgargenplätzen der Wohnblöcke als Vo- raussetzung für die Baugenehmigung ist rechtlich nicht möglich. 3, 5, 6 Busschleuse entfernen Es sei zwingend erforderlich die Bussperre zu entfernen. Diese Rückführung würde außerdem die überfüllte Venlo- er Straße zu den Stoßzeiten morgens und zum Feier- abend deutlich entspannen. nein Im Bebauungsplan Nummer 61480/02 von 1996 ist die Bus - schleuse als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Busschleuse -festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgte, um inner- halb des Plangebietes Durchgangsverkehr zu verhindern, aber gleichzeitig eine Durchfahrtsmöglichkeit für den Bus zu schaffen. Der Silbermöwenweg wurde von vielen Kraftfahr zeugfahrern als Umgehung der Kreuzung Kolkraben-weg/Venloer Straße benutzt. Ein Entfernen der Busschleuse würde zwangsläufig wieder nicht gewünschten Durchgangs ver- kehr ins Plangebiet leiten. 4 Busschleuse Die Busschleuse werde von allen Lieferfahrzeugen (DHL, UPS etc.) und von allen AWB -Lastwagen befahren. Dies könne so nicht weiter laufen. Abgase und Lärm belästig- ten die Mieter. Vor allem dürften alle AWB -Fahrzeuge die Busschleuse nicht mehr benutzen. nicht planungsre- levant Die Befahrung der Busschleuse durch die AWB ist rechtens, da die ABW einen direkten A uftrag zur „V ersorgung“ der Bür ger in diesem Bereich hat. 1,5, 8 gegen öffentlichen Spielplatz Das Waldstück, das als „Öffentliche Spielfläche“ geplant nein Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde unter anderem auch das Amt für Kinder, Jugend und Familie beteiligt, um ent- - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung sei, solle einem Spielplatz weic hen. Hierdurch werde das vorhandene Grün (Bäume und Sträucher) vernich tet. Die Fläche die ne nicht nur der Verbesserung des Klimas, sondern auch dem Schallschutz und biete vielen Tieren eine Lebensgrundlage. Für die Planung der öffentlic hen Spielfläche bestehe kein Bedürfnis. Innerhalb der Wohnkomplexe seien schon Spielplätze oder eigene G ärten vorhanden, in denen die Kinder spielen könnten. Es bestünden scho n mehrere Spielplätze im Silber mövenweg und Seeadlerweg. Kinder brauchten mehr Frei-Raum und Grün, keine Spielplätze. Es werde nicht ausgeführt, warum ein Spielplatz an der beabsichtigten Stelle sinnvoll sei. Ein Vergleich mit ande- ren Spiel -platz-Standorten finde nicht statt. Auch werde nicht untersucht, ob die umliegenden Spielplätze möglich- erweise den vorhandenen Bedarf bereits deckten. Im wei- teren Verfahren sei zu prüfen, ob tatsächli ch an der beab- sichtigen Stelle ein Spiel platz notwendig und sinnvoll sei oder, ob das vorhandene noch naturbelassene Teilstück nicht besser der Öffentlichen Grünfläche – naturnaher Park- und somit dem Landschafts schutzgebiet 11 zuge- schlagen werden solle. Weiterhin sei auch nicht bedacht worden, dass zwischen der geplanten Spielfläche und den angrenzenden Grund- stücken lediglich ein Weg von 2,5 m Breite liege; der Ab- stand zu den Fenstern wäre nur circa 5 m von der Spiel- fläche entfernt. Der gesetzlich gefordert e Mindestabstand als Lärmschutz werde somit nicht eingehalten. sprechende Bedarfe, die sich durch die Errichtung neuer Woh- nungen ergeben abzufragen. Entsprechend der Anzahl der neu entstehenden Wohneinhei ten sind öffentliche Spiel - und Aufenthaltsflächen für Kinder und Ju- gendliche herzurichten und auszustatten. Durch die Errichtung der Wohnbebauung mit 90 neuen Wohneinheiten entsteht i m Plangebiet ein zusätzlicher Flächenbedarf für öffentliche Spielflä- chen. Der im städtebaulichen Planungskon zept vorgesehene Spielplatz entspricht den Anforderungen des Fachamtes. Das in den Stellungnahmen vorgetragene Argument, dass kein Bedürfnis für öff entliche Spielflächen bestehe, da inner halb der Wohnkomplexe bereits Spielplätze oder eigene Gär ten vorhan- den seien kann nicht mitgetragen werden. Bei diesen Flächen handelt es sich um private und nicht um öf- fentliche Spielflächen. Öffentliche Spielplätze dienen dazu, Kindern und Jugendlichen die für sie unverzichtbaren Entfaltungsmöglichkeiten zum Spielen zu geben. Kinder und Jugendliche benötigen Lebens räume, in denen sie nach ihren Bedürfnissen spielen, Erfah rungen für ihre spätere Lebensführung sammeln und sich Fähigkeiten und Fer- tigkeiten aneignen können, die sie im Um gang mit ihrer Umwelt benötigen. Der in den Stellungnahmen angeführte gesetzlich geforderte Mindestabstand als Lärmschutz gilt nur für Bolzplätze und nicht für öffentliche Spielplätze. 2 Anzahl der Wohneinheiten Die südlich und östlich des Seeadlerweges angrenzenden Objekte der Vorhabenträgerin, wiesen lediglich 59 bzw. 44 Wohneinheiten aus. Vor diesem Hintergrund erscheine die geplante Anzahl von 90 Wohneinheiten deutlich zu hoch. Die Geschosszahl sei zu reduzieren und die Anzahl nein Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwick- lungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Der Im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010- 2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölke- rungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölke rungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung der Wohneinheiten mindestens zu halbieren. und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungs- bedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage "Umsetzung STEK Wohnen" – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsversor gung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. Die Bestandsbebauung weist vier Vollgeschosse plus ein Staf fel- geschoss aus und entspricht somit der im städtebaulichen Pla- nungskonzept vorgesehenen Geschossigkeit. Die südlich und östlich des Seeadlerweges angrenzenden Objekte des Vorha- benträgers weisen 59 bis 67 Wohneinheiten aus. Die Anzahl der Wohneinheiten ist nicht gleichbedeutend mit der Dichte der Bebauung, hi er ist der Wohnungsmix entschei dend. Das städtebauliche Planungskonzept sieht eine durchschnittliche Wohnungsgröße von 72 m² vor. Eine Halbierung der Anzahl der Wohneinheiten würde dem Ratsbeschluss vom 3 Geschosszahl Die angedachte Bauhöhe entspreche nicht der Einheit- lichkeit und mindere das Gesamtbild des Wohnviertels. Es solle, die im Bestand vorhandene viergeschossige Be- bauung aufgenommen werden. ja Die Bestandsbebauung weist vier Vollgeschosse plus ein Staf fel- geschoss aus und entspricht somit der im städtebaulichen Pla- nungskonzept vorgesehenen Geschossigkeit. Die in der S tel- lungnahme vorgebrachte Anregung ist bereits im städte - baulichen Planungskonzept berücksichtigt worden. 2, 3, 5, 6 Grünflächen Im Hinblick auf die Umweltbelange sei anzumerken, dass eine dringend benötigte Grünfläche vollends versiegelt und nicht genügend Ausgleich geschaffen werde. Der ge- schlossenen Bauweise fielen zahlreiche zum Teil sehr alte Bäume zum Op fer, die dringend für ein ausgeglichenes Mikroklima benötigt würden. Zudem sei die Planfläche reich an Flora und Fauna, die durch die Bebauung zer- stö rt werde. Es sei genauestens zu prüfen, welche Bäume für das Bauvorhaben gefällt werden müssten. ja Im weiteren Bebauungsplanverfahren werden alle berührten Umweltbelange untersucht und bewertet. Hierzu gehören auch Flora und Fauna sowie eine detaillierte Eingriffs - / Ausgleichs - bilanzierung. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wer - den die notwendigen Festsetzungen aufgenommen. - 5 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 3 Verlagerung des Spielplatzes Es sei zielführender den geplanten Spielplatz im Bereich des Grüngürtels zwischen Seeadlerweg und Dingers Gar- ten Center zu realisieren. Die Örtlichkeit für den geplanten Spielplatz sei aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar, da abgelegen und kaum einsehbar. nein Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhaben - bezogenen Bebauungsplan. Dies bedeutet, dass der Vorhaben- träger die Verfügungsbefugnis über die betroffenen Grund- flächen haben muss. Zudem hat das das Amt für Kinder, Ju gend und Familie keine Bedenken zu diesem Standort geäußert. 7 Für Beibehaltung der Busschleuse sowie die Errichtung des öffentlichen Spielplatzes Vor Einrichtung der Busschleuse sei die Straße als Aus- weichroute zur Venloerstraße genutzt worden. Die Folge sei ein sehr hohes Verkehrsaufkommen, vor allem auch mit großen LKW´s gewesen. Dies sei seit der Sperre zum Glück vorbei. Hier wohnten viele Kinder, es sei Schulweg vieler Kinder und ein Kindergarten liege hier. Die Busschleuse zu öffnen sei lebensgefährlich für die kleinen Kinder. Zurzeit sei für Kinder, die aus dem Kindergartenalter her- aus seien kein Spiel- und Sportangebot vorhanden. Es sei deshalb absolut wichtig, dass eine Spielfläche entstehe und somit ein Spielangebot für größere Kin der. Es wäre eine absolute Fehl entscheidung auf diese Spielfläche zu verzichten. Kenntnisnahme entfällt
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB
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A N L A G E 6 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang – eingegan- genen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 07.12.20217 bis zum 01.01.2018 durchgeführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln –Dezernat 35.4 - (Denkmal- schutz) Es liegt keine Stellungnahme vor. Kenntnisnahme entfällt 2 Bezirksregierung Köln –Dezernat 52- (Abfallwirtschaft u. Bo denschutz –einschl. anlagenbezogener Umwelt- schutz) Der Zuständigkeitsbereich des Dezernates 52 wird von dem Vorhaben nicht berührt. Kenntnisnahme entfällt 3 Bezirksregierung Köln –Dezernat 53 - (Immissions- schutz - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) Es liegt keine Stellungnahme vor. Kenntnisnahme entfällt 4 Bezirksregierung Düsseldorf –Dezernat 22.5 - Kampf- mittelbeseitigungsdienst Es liegt keine Stellungnahme vor. Kenntnisnahme entfällt 5 Industrie- und Handelskammer zu Köln In einer Entfernung von ca. 350 m Luftlinie zum Bebau- ungsplangebiet liegen am Fettenweg zwei BImSchG - genehmigte Anlagen. Es muss sichergestellt werden, dass die entstehende Wohnbebauung keine Beeinträchti- gung der Unternehmen nach sich zieht. ja Die möglichen wechselseitigen Auswirkungen der räumlichen Nähe zwischen den vorhandenen BImSchG -genehmigten Anla- gen und der geplanten Wohnbebauung werden im weiteren Ver- fahren geprüft. 6 Landschaftsverband Rheinland Rhein. Amt für Denk- malpflege Kenntnisnahme entfällt - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Von der Pl anung sind keine denkmalpflegerischen Belan- ge betroffen. 7 Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln Es liegt keine Stellungnahme vor. Kenntnisnahme entfällt 8 Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 22 Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gew ährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung können erst Angaben ge- macht werden, wenn endgültige Ausbaupläne vorliegen. Hinweise zum Ausbau des Telekommunikationsnetztes. Kenntnisnahme Die Telekommunikationslinien werden bei der konkreten Planung berücksichtigt. 9 Stadtwerke Köln GmbH Abteilung Liegenschaften Keine Bedenken Kenntnisnahme entfällt 10 RheinEnergie AG/Rheinische Netzgesellschaft mbH – Leitplanung- Zur Sicherstellung der Stro mversorgung für die geplante Bebauung wird im östlichen Bereich des Plangebietes oder im Seeadlerweg eine Trafostation (H/B/T 1.285 mm/2.540 mm/1.180 mm) benötigt. Die Station muss von drei Seiten zugänglich sein und eine Fläche von rund 3 m x 6 m in Richtung dieser drei Seiten darf nicht bebaut sein (Sicherheitserfordernis). Sollte der Standort in der öffentlichen Verkehrs - oder Grünfläche realisiert werden können, ist eine planungs- rechtliche Sicherung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Es wird um einen Hinweis im Plan und in der Begründung gebeten. Falls der Standort im Bereich eines zukünftig privaten Grundstücks liegt, ist die Fests etzung einer „Fläche für Versorgungsanlagen“ (Standort inkl. Sicherheitserforder- nis rd. 20 m²) und die Sicherung der Netzzu leitung über Ja Der Geltungsbereich wurde komplett überplant, so dass die Standortfrage kompliziert dargestellt war. Zudem wurde die Standortfrage in einem späteren Planungsstand, in dem eine be- stimmte Planreife erreicht wurde, stattgefunden. Aufgrund wur- den die unterschiedlichen Belange abgewogen. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht die Gesamt- fläche der Fläche Nr. 4.01 von der Wohnungsbauoffensive vom 20.12.2016 deckt, wurde den Geltungsbereich zu Gunsten der Errichtung einer Trafo-Station erweitert. Es wird eine Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt. Aufgrund de Es wird ebenfalls ein Hinweis auf die Wasserschutzzone III B in den Bebauungsplan aufgenommen. - 3 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung die Festsetzung ei ner „Fläche für Leitungsrechte“ mit ei- nem Schutzstreifen von 3 m erforderlich. Die planungs- rechtliche Sicherung ist zusätzlich durch eine privatrechtli- che Sicherung in Form einer be schränkten persönlichen Dienstbarkeit zu ergänzen. Die in der Begründung erwähnten Strom - und Wasser - anschlüsse müssen nicht durch eine beschränkte persön- liche Dienstbarkeit gesichert werden. Aufgrund der Lage des Plangebietes in der Wasser- schutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler sind die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbo- te der Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten. 11 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Es liegt keine Stellungnahme vor. Kenntnisnahme entfällt 12 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH Es wird auf die Einhaltung des § 10 Standplätze für Ab- fallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln hingewiesen Kenntnisnahme Der Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren 13 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Es wird auf die in unmittelbarer Nähe verkehrenden Stadt- bahnlinien und den möglichen Erschütterungen und Lärm- immissionen hingewiesen. Es müssen bei de r künftigen Bebauung ausreichende Vorkeh rungen zum Schutz vor den Immis sionen getroffen werden. Betriebliche Ein- schränkungen durch spätere Fo rderungen der Bewohner können nicht toleriert werden. ja Die möglichen wechselseitigen Auswirkungen der räumlichen Nähe zwischen den bestehenden Stadtbahnlinien und der ge- planten Wohnbebauung werden im weiteren Verfahren geprüft. 14 Häfen und Güterverkehr Köln AG, HGK A 1 Die HGK wird von dem städtebaulichen Planungskonzept nicht tangiert. Kenntnisnahme entfällt
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB
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A N L A G E 7 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 61483/02 –Arbeitstitel: Seeadlerweg in Köln-Vogelsang– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der sonstigen Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 24.05.2021 bis zum 23.06.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Industrie- und Handelskammer In einer Entfernung von ca. zwischen 400 und 500 Meter befinden sich zwei BImSchG-genehmigte Anlagen. Die den Planunterlagen beiliegende schalltechnische Untersu- chung von Accon aus März 2021 befasst sich mit den Im- missionsverhalten der Anlagen. Die Untersuchung kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass am Projektstand- ort Immissionswerte der TA Lärm für allgemeine Wohnge- biete (tags) eingehalten werden. Für den Nachtzeitraum ist mit niedrigeren Werten zu rechnen. Auf diese Untersu- chung stützen wir die Annahme, dass die beiden Unter- nehmen nicht durch die neue Wohnbebauung in der Aus- übung ihrer Tätigkeit beschränkt werden. Kenntnisnahme entfällt 2 Polizeipräsidium Köln / Direktion Verkehr Gegen das Bauvorhaben bestehen aus polizeilicher Sicht keine Bedenken. Kenntnisnahme entfällt 3 Polizeipräsidium Köln / Direktion Kriminalität Nach aktueller Sachlage bestehen keine Bedenken. Da jedoch auch eine Vielzahl von städtebaulichen und kri- minalpräventiven Aspekten zu berücksichtigen sind (zum Beispiel Tiefgarage, Gestaltung des Außengeländes, Si- cherheit der Gebäude) wird auf ein kostenfreies und neut- rales Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprä- vention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen Kenntnisnahme entfällt - 2 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungsein- richtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetech- nik, Beleuchtung etc.) hingewiesen. 4 Stadtwerke Köln GmbH Namens und im Auftrag der Konzerngesellschaften, der RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen NETZGesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wird mitgeteilt, dass gegen den VEP keine Bedenken bestehen. Es wird auf die Stellungnahme der KVB verwiesen. Kenntnisnahme entfällt 5 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan beste- hen keine Bedenken. Alle bisher kommunizierten Informa- tionen sind nach wie vor zu berücksichtigen. Im Erschließungsplan ist die im Erläuterungstext erwähnte Rigole im Nord-Westen visuell darzustellen. Weitere städtebauliche sowie wasserwirtschaftliche Pla- nungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. ja Der Entwässerungsantrag wird im Rahmen der Baugenehmigung gestellt. Die Lage der Rigole ist als Hinweis in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen werden. 6 Abfallwirtschaftsbetriebe Es ist auf die Einhaltung des § 10 Standplätze für Abfall- behälter, Abfallsatzung der Stadt Köln hingewiesen (dies gilt auch für temporäre Bereitstellungsflächen). ja Die Einhaltung der Vorgaben der Abfallsatzung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. 7 Kölner Verkehrsbetriebe | Bereich Nahverkehrsma- nagement Seitens der KVB bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Durch die entlang der Venloer Straße verkehrenden Stadtbahnlinien 3 und 4 kann es zu Lärmemissionen kom- men. Es müssen somit bei der künftigen Bebauung aus- reichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissio- nen getroffen werden. Betriebliche Einschränkungen durch eventuell spätere Forderungen können seitens der KVB nicht toleriert werden. ja Die Vorbelastung des Plangebietes durch Verkehrslärm (ein- schließlich Schienenverkehrslärm) wurde im Rahmen der schall- technischen Untersuchung ermittelt und bei der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel sowie der Festsetzung der not- wendigen Anforderungen an den baulichen Schallschutz berück- sichtigt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (18)
- Venloer Straße 419
- Militärringstraße
- Andreas-Muhr-Straße
- Deutz-Kalker Straße 37
- Seeadlerweg 8
- Silbermöwenweg
- Fettenweg
- Strandläuferweg
- Kolkrabenweg
- Willy-Brandt-Platz 2
- Lindweilerweg
- Goldammerweg 48
- Ringstraße
- Straße 14 15
- Adlerweg
- Straße 5
- Straße 3
- Straße 4
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2231/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.08.2022
- Erstellt
- 13.07.2022 12:40