Mündliche Anfragen gemäß § 4 (2) der Geschäftsordnung des Integrationsrates
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 1104/2020 vom 14.04.2020
Stand: Am 26.05.2020 im Integrationsrat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/30/301/6 3011-0582/2020 Sö Vorlagen-Nummer 14.04.2020 1104/2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 26.05.2020 Mündliche Anfragen gemäß § 4 (2) der Geschäftsordnung des Integrationsrates IRM Herr Özkücük bittet die Verwaltung zu erläutern, wie sie die Förderfähigkeit von Institutionen sieht, in denen Geschäftsführung und Vorstand identisch sind. Die Antwort der Verwaltung lautet: Wer gefördert werden kann, hängt von den jeweiligen Bestimmungen des Förderprogrammes ab. Die Dienststellen entscheiden über Anträge gemäß dieser Bestimmungen und prüfen, ob eine Antragsbe- rechtigung besteht. Ob natürliche oder juristische Personen antragsberechtigt sind und ob hinsichtlich der juristischen Personen besondere Bestimmungen gelten – die meisten Programme fordern etwa eine Gemeinnützigkeit -, kann nicht pauschal beantwortet werden. Leider kann genauso wenig abstrakt beantwortet werden, ob es förderschädlich ist, wenn ein Vor- standsmitglied oder der/die Vorsitzende/r mit dem/der Geschäftsführerin identisch sind. Dies hängt von der jeweiligen Rechtsform des Antragstellers ab und den Bestimmungen des Förderprogrammes. Letztlich liegt es in der Verantwortung des Antragstellers darzulegen, ob die Voraussetzungen gemäß den Förderbedingungen vorliegen und ob er/sie antragsberechtigt sind. Gez. Herrn BG Dr. Stephan Keller
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