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3196/2023

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Interkulturelles Begegnungs- und Bildungszentrum Köln e.V."

Beschlussvorlage Ausschuss 08.11.2023

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 30.01.2024, TOP 2.1.2

Anlage 2 Schutzkonzept IBZ Köln e.V.

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 4 Schutzkonzept_Jugendcafe IBZ

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Anlage 1 Satzung IBZ Köln e.V.

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Anlage 3 Konzept offenes Jugendcafe IBZ

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Anlage 2 Schutzkonzept IBZ Köln e.V.

28808 Zeichen

1 
 
 
 
Institutionelles Schutzkonzept für Kinder und Jugendliche in Diensten und 
Einrichtungen des Interkulturelles Begegnungs- & Bildungszentrum Köln e.V. 
(IBZ e.V.) 
 
 
Impressum 
Interkulturelles Bildungs- & Begegnungszentrum Köln e.V. 
Osterather Str. 7 
50739 Köln 
Tel. 015750379086 
ayse.erhalil@ibz-koeln.de 
mevliyar.er@ibz-koeln.de 
https://ibz-koeln.jimdofree.com/ 
Adresse für Zustellung wichtiger Briefe / mit 
unterzeichneter Empfangsbestätigung: 
Mosenbergstr. 4 
50765 Köln 
 
 
Inkraftsetzung am 01.09.2017 
 
Präambel 
 
Das Wohl der sich uns anvertrauenden Menschen war und ist dem IBZ e.V.  als 
Träger von Diensten und Einrichtungen ein elementares Anliegen. Es ist unser Ziel, 
eine Kultur der Achtsamkeit zu etablieren, die die körperliche und psychische 
Unversehrtheit unserer Kunden, Klienten sowie Kinder und Jugendlichen in den 
Mittelpunkt stellt. 
 
Der IBZ e.V.  versteht sich als Dienstleister, der Menschen professionelle 
Unterstützung und Hilfe anbietet. Der Wille des Menschen steht dabei im Mittelpunkt 
unserer Dienstleistungen mit dem Ziel, ihn in seiner Selbstbestimmung, Autonomie 
und Teilhabe in allen gesellschaftlichen Facetten zu fördern.  
 
In erster Linie sehen wir in dem Menschen, der unsere Dienstleistung in Anspruch 
nimmt, seine Fähigkeiten und Talente. Die Grundhaltung von gelebter Gleichheit und 
Geschwisterlichkeit prägt die Arbeit des IBZ e.V. 
 
Wir tragen eine gemeinsame Verantwortung gegenüber den sich uns anvertrauenden 
Menschen, die wir durch genaues Hinsehen, klares Benennen kritisch 
wahrgenommener Situationen und Ermöglichen von Veränderungen zu deren Schutz 
vor (sexualisierter) Gewalt wahrnehmen. Für die (pädagogischen) Fachkräfte ist 
Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt Bestandteil ihres professionellen Handelns. 
 
Deshalb war es uns bei der Entwicklung des vorliegenden Institutionellen 
Schutzkonzeptes wichtig, die Auseinandersetzung zu Fragen des Schutzes von 
Minderjährigen in unseren Diensten, insbesondere vor (sexualisierter) Gewalt, 
anzuregen und Maßnahmen zur Prävention zu implementieren.

2 
 
Uns ist bewusst, dass (sexuelle) Grenzverletzungen gegenüber Mitarbeitern, 
Angehörigen aber auch (sexuelle) Grenzverletzungen innerhalb der genannten 
Gruppen nicht ausgeklammert werden dürfen. Dies soll Beachtung in den 
Präventionsbemühungen finden. Es ist uns wichtig, dass mit dem vorliegenden 
Institutionellen Schutzkonzept die Diskussion über Verbindlichkeit und Achtsamkeit 
aufrechterhalten wird. 
 
Wir sind davon überzeugt, dass die Umsetzung unseres Institutionellen 
Schutzkonzeptes in der Praxis nur gelingen kann, wenn unser Miteinander von einer 
Grundhaltung der Achtsamkeit, des Respekts und der Wertschätzung getragen wird, 
die die Verantwortung gegenüber allen Beteiligten ernst nimmt und in unseren 
Diensten und Einrichtungen sichtbar wird. 
 
Vor diesem Hintergrund verstehen wir das vorliegende Institutionelle Schutzkonzept 
zur Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt als ein Element des 
Qualitätsmanagements in unseren Diensten und Einrichtungen. 
 
1.Bestandteile des Institutionellen Schutzkonzeptes 
 
1.1 Verhaltenskodex 
 
Bei der Erstellung des Verhaltenskodex haben der Vorstand, die Mitglieder und die  
Mitarbeiter des IBZ e.V. mitgewirkt. 
 
Der Verhaltenskodex stellt die gemeinsame Basis des Verständnisses im Umgang 
mit Kindern und Jugendlichen dar. Er soll eine Orientierung für adäquates Verhalten 
geben, ein Klima der Achtsamkeit fördern und einen Rahmen bieten, damit 
Grenzverletzungen vermieden werden. 
 
Mit der Unterschrift unter unseren Verhaltenskodex bekundet der Mitarbeiter seinen 
Willen und sein Bemühen, sich an die nachstehenden Vereinbarungen und 
Verhaltensregeln zu halten. Ziel dieser Vereinbarung im Verbund mit Maßnahmen 
zur Aus- und Weiterbildung ist, dass sich bei den Mitarbeitern eine Haltung 
durchsetzt, die den Schutz vor (sexualisierter) Gewalt zum obersten Ziel hat und 
Bedürfnisse und Grenzen der sich uns anvertrauenden Kindern bzw. Jugendlichen  
respektiert. 
 
Der Verhaltenskodex umfasst verbindliche Verhaltensregeln (Verhaltenskodex ist 
eine Dienstanweisung). Diese Regeln werden durch die Unterzeichnung von den 
Mitarbeitern des IBZ e.V. anerkannt. 
 
Allen Mitarbeitern ist bewusst, dass sie in ihrer Rolle und Funktion eine besondere 
Vertrauens- und Autoritätsstellung haben. Deshalb sind eindeutige Regeln bezüglich 
eines achtsamen und respektvollen Umgangs mit den sich uns anvertrauenden 
Menschen notwendig. 
 
1.1.1 Geltungsbereich 
 
Der Verhaltenskodex wird von jedem Mitarbeiter des IBZ e.V. bei Einstellung bzw. für 
bereits angestellte Mitarbeiter mit Gültigkeit des Institutionellen Schutzkonzeptes

3 
 
unterzeichnet und in der Personalakte bzw. von der Personalabteilung aufbewahrt. 
Ein Muster des zu unterzeichnenden Verhaltenskodex ist im Anhang beigefügt 
(Anlage 1). 
 
1.1.2 Sprachgebrauch 
 
Durch Sprache und Wortwahl können Menschen zutiefst verletzt und gedemütigt 
werden. Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem 
Auftrag entsprechen und auf die Zielgruppe, deren Bedürfnisse und Alter 
entsprechend angepasst sein. 
 
Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation hat in Sprache und 
Wortwahl durch Wertschätzung und einen auf die Bedürfnisse und das Alter der 
Schutzperson angepassten Umgang geprägt zu sein. 
 
Kinder und Jugendliche werden mit ihrem Vornamen und nicht mit Kose- oder 
Spitznamen angesprochen.  
 
Bei sprachlichen Grenzverletzungen ist einzuschreiten und Position zu beziehen. 
 
Sexualisierte Sprache von Seiten der Betreuungspersonen ist im Arbeitsumfeld 
nicht erlaubt. Ebenso werden keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen 
geduldet, auch nicht unter den Kindern und Jugendlichen. 
 
Über sexualisierte Sprache von Jugendlichen wird offen mit diesen gesprochen. Es 
werden Aufklärungsgespräche bei Unwissenheit über Begrifflichkeiten angeboten. 
 
1.1.3 Optisches Erscheinungsbild 
 
Durch allzu freizügige Kleidung, die einem Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr, 
Kindern und Jugendlichen nicht angepasst ist, können Irritationen und persönliche 
Grenzverletzungen auftreten. Mitarbeiter sind daher angehalten, sich stets 
angemessen und der Situation entsprechend zu kleiden. 
 
1.1.4 Nähe/Distanz 
 
In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geht es darum, ein adäquates Verhältnis 
von Nähe und Distanz zu schaffen. Die Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen 
Auftrag entsprechen und stimmig sein, insbesondere dann, wenn dadurch emotionale 
Abhängigkeiten entstehen oder entstehen könnten. 
 
Einzelunterricht und Einzelgespräche  finden nur in den dafür vorgesehenen 
geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein. 
 
Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen 
Bezugspersonen und Minderjährigen sind zu unterlassen, wie zum Beispiel der 
Austausch von privaten Telefonnummern und E-Mail-Adressen, 
Freundschaftsanfragen über soziale Medien oder gemeinsame private Urlaube.

4 
 
Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen und nicht abfällig zu 
kommentieren. Grenzverletzungen müssen thematisiert und dürfen nicht übergangen 
werden.  
 
1.1.5 Körperkontakt 
 
Körperliche Berührungen sind in der Arbeit mit Menschen nicht auszuschließen. Sie 
haben dabei altersgerecht und dem jeweiligen Kontext angemessen zu sein. Immer 
sind hier Achtsamkeit und Zurückhaltung geboten, der freie Wille der minderjährigen 
Person ist ausnahmslos zu respektieren. 
 
Körperliche Berührungen haben dem jeweiligen Kontext angemessen zu sein. Sie 
haben die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige Schutzperson 
vorauszusetzen. Ablehnung muss ausnahmslos respektiert werden. 
 
Körperkontakt zum Zweck der Versorgung, wie z.B. Hilfe oder Trost ist nur zu 
diesem Zweck und für diese Dauer erlaubt. Unerwünschte Berührungen, körperliche 
Annäherung, insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung 
oder Androhung von Strafe sind nicht erlaubt. 
 
1.1.6 Handeln in Grenz- und Gefahrensituationen 
 
Bei der Arbeit mit Menschen kommt es immer wieder zu Situationen, die nicht 
planbar oder vorhersehbar sind. Grenz- und Gefahrensituationen sind Situationen, in 
denen nicht unmittelbar einzuschätzen ist, inwiefern eine deutliche Gefahrensituation 
daraus entstehen könnte. 
 
Ein vorsichtiges Eingreifen in Form eines körperlichen Zurückhaltens ist in 
Situationen geboten, die zu einer schwerwiegenden Verletzung des Schutz- 
befohlenen oder eines anderen führen könnte. 
 
Dieser - in jedem Fall angemessene - Körperkontakt ist ausschließlich zum Zweck 
des Schutzes und nur für diese Dauer erlaubt. 
 
1.1.7 Zulässigkeit von Geschenken 
 
Geschenke und Bevorzugungen stellen weder eine Maßnahmen dar, um das 
Selbstbewusstsein der Kinder und Jugendlichen zu  stärken noch ersetzen sie ernst 
gemeinte und pädagogisch sinnvolle Zuwendung in der Arbeit mit Kindern und 
Jugendlichen. 
 
Vielmehr können Geschenke die emotionale Abhängigkeit fördern, wenn sie nur 
ausgewählten Schutzbefohlenen zuteilwerden. Daher gehört es zu den Aufgaben der 
Mitarbeiter, den Umgang mit Geschenken reflektiert und transparent zu handhaben. 
 
Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke, die speziell für einzelne, 
ausgewählte Schutzbefohlene gekauft oder besorgt wurden und in keinem 
Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht 
erlaubt.

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1.2 Schulung der Mitarbeiter 
 
Die Mitarbeiter sind in ihrem Arbeitsfeld zum Thema (sexualisierte) Gewalt 
sensibilisiert, verfügen über ein entsprechendes Basiswissen und haben 
Handlungssicherheit. Das Thema Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt ist deshalb 
Bestandteil unseres Einarbeitungskonzeptes, einschließlich aller dazugehörenden 
Verhaltensempfehlungen und Verfahrensanweisungen. 
 
Die Teilnahme an Präventionsschulungen ist verpflichtend für Mitarbeiter, wenn 
IBZ e.V.  als Träger der freien Jugendhilfe die Anerkennung erhält. Das 
Schulungscontrolling obliegt der zuständigen Abteilungsleitung. Der 
Schulungsumfang richtet sich nach der Intensität des Kontaktes zum anvertrauten 
Kind oder Jugendlichen. Je intensiver der Kontakt, desto höher das 
Gefahrenpotential. Das bedeutet: je enger, vertraulicher und intensiver der Kontakt, 
desto umfänglicher sollte die Fortbildung sein. 
 
1.3 Maßnahmen zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen 
 
Maßnahmen zur Stärkung dienen dem Ziel, präventiv mit Kindern und Jugendlichen 
zu arbeiten und deren Ressourcen zu stärken. 
 
Ein wesentlicher Gelingfaktor hierfür ist das vom IBZ e.V. eingesetzte Personal. Die 
Mitarbeiter begegnen ihren Klienten mit einer wertschätzenden und 
ressourcenorientierten Haltung mit dem Ziel des Empowerments. Die Arbeit an dieser 
Haltung ist regelmäßig Thema in Team- und Einzelgesprächen mit dem 
Vorgesetzten. Die Mitarbeiter besprechen mit den sich ihnen anvertrauenden 
Personen Themen, die der Prävention dienen und werten Alltagssituationen 
diesbezüglich mit ihnen aus. 
 
Unterstützend wird den Klienten angeboten, sich intern oder extern mit Themen zu 
beschäftigen, wie: 
 
 der eigene Körper (Sensibilisierung für physische Integrität) 
 die eigenen Rechte (Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Anlaufstellen) 
 Sexualität (Enttabuisierung, Sprachfähigkeit schaffen) 
 Förderung von Ich-Stärke (Selbstbehauptungskurse).  
 
Die Vorteile und Grenzen im Umgang mit Medien werden in den Einrichtungen und 
Diensten des IBZ e.V. thematisiert. 
 
Die oben genannten Themenstellungen werden nach Bedarf in den einzelnen 
Einrichtungen und Diensten in einfacher Sprache verschriftlicht. 
 
1.4 Beschwerdemanagement  und Intervention in Fällen von (sexualisierter) 
Gewalt

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In den Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. werden die Rechte von Kindern und 
Jugendlichen geachtet und gefördert. Grenzverletzungen werden wahrgenommen 
und geahndet. 
 
Zentral für die Vermeidung, Beendigung und die Aufarbeitung von (sexualisierter) 
Gewalt sind verbindliche interne und externe Beratungs- und Beschwerdewege sowie 
zuständige Ansprechpersonen. 
 
In den Diensten und Einrichtungen sind interne und externe Beratungs- und 
Beschwerdestellen sowie Melde- und Verfahrenswege für die sich uns 
anvertrauenden Menschen, Personensorgeberechtigte sowie alle ehrenamtlich und 
hauptberuflich Mitarbeitenden bekannt gemacht und für jeden zugänglich, je nach 
Bedarf auch mehrsprachig oder in sogenannter „Leichter Sprache“.  
 
1.4.1 Interne Beschwerdewege 
 
Jeder Klient hat die Möglichkeit, Unzufriedenheiten, Beschwerden und Anregungen 
jeglicher Art den Mitarbeitenden oder der Leitung des Bereichs persönlich 
vorzutragen. 
 
Je nach Beschwerdeart wird die Bearbeitung bis spätestens 14 Tage nach Vortragen 
bearbeitet. Die Beschwerde wird mit Hilfe einer standardisierten Protokollvorlage 
erfasst. Durch das Protokoll der Beschwerdebearbeitung wird eine genaue und 
sichere Dokumentation sowie Evaluation der eingegangenen Beschwerde 
sichergestellt. Außerdem werden Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten schriftlich 
festgehalten.  
 
Darüber hinaus hat jeder Klient die Möglichkeit, sich bei Unzufriedenheiten sowie mit 
Anregungen und Beschwerden an IBZ e.V. zu wenden. 
 
1.4.2 Externe Anlaufstelle für Anregungen und Beschwerden 
 
Der IBZ e.V.  hat eine externe Anlaufstelle für Anregungen und Beschwerden 
eingerichtet. Damit konstituiert der IBZ e.V.  eine zusätzliche unabhängige 
Ansprechpartnerin für die Belange von Kindern und Jugendlichen, die Leistungen 
durch ihn erhalten. 
 
Diese können sich zukünftig mit Unzufriedenheiten und Beschwerden oder mit 
Anregungen direkt und ohne Einschaltung von Zwischeninstanzen (Hausleitung, 
Abteilungsleitung, Vorstand) an die externe Anlaufstelle wenden. 
 
Mit der externen Anlaufstelle sind keineswegs die internen Beschwerdewege oder die 
Vertretungsgremien außer Kraft gesetzt. Der IBZ e.V.  versteht die externe 
Anlaufstelle vielmehr als Ergänzung der bestehenden Beschwerdemöglichkeiten. 
 
Falls möglich sind die Beschwerden bzw. Anregungen schriftlich per E-Mail bei der 
externen Anlaufstelle einzureichen. Die Schriftform ist keine unabdingbare 
Voraussetzung. Im Einzelfall werden Beschwerden bzw. Anregungen auch 
telefonisch entgegengenommen.

7 
 
Bei Kenntnis eines Falles sexualisierter Gewalt bzw. einem konkreten Verdacht hat 
die externe Anlaufstelle zwingend die Polizei zu informieren. 
 
Anonyme Beschwerden sind nicht zulässig und werden nicht weiterverfolgt. Die 
externe Anlaufstelle unterliegt grundsätzlich der Schweigepflicht und hat die 
Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. 
 
Der Vorstand des IBZ e.V. hat Frau Zuhal Er mit Wirkung zum 01. September 2017 
mit der Wahrnehmung der Aufgabe als externe Anlaufstelle des IBZ e.V. betraut. 
 
Frau Zuhal Er  ist ehrenamtlich tätig. Sie ist unter folgenden Kontaktdaten zu 
erreichen: 
 
E-Mail: zuhaler@gmx.net, Telefon: 01786476669.  
 
1.5 Maßnahmen des IBZ e.V.  zur Implementierung und Verankerung des 
Institutionellen Schutzkonzeptes 
 
1.5.1 Persönliche Eignung, Personalauswahl und –entwicklung 
 
Um den Schutz der anvertrauten Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen und 
Diensten des IBZ e.V.  verbessern und nachhaltig sicherstellen zu können, 
thematisieren die Personalverantwortlichen die Prävention gegen (sexualisierte) 
Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in den 
regelmäßig stattfindenden Mitarbeitergesprächen. 
 
Gespräche mit den Mitarbeitenden über den Verhaltenskodex und das Be- 
schwerdemanagement verdeutlichen, dass (sexualisierte) Gewalt kein Tabu-thema in 
unseren Diensten und Einrichtungen ist. 
 
Angesprochen werden insbesondere: 
 
 wertschätzende Grundhaltung 
 
 respektvoller Umgang 
 
 angemessenes, professionelles Verhalten gegenüber Kindern, Jugendlichen, 
deren Angehörige, Kooperationspartnern und sonstigen externen Personen 
 
 individuelle Unter- oder Überforderungssituationen 
 
 Handeln in Grenz- und Gefahrensituationen 
 
 Fachwissen zum grenzachtenden Umgang 
 
 Fortbildungsbedarf zum Thema. 
 
1.5.2 Führungszeugnis

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In den Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. werden keine Personen eingesetzt, 
die rechtskräftig wegen einer in § 2 Absatz 2 oder 3 PrävO genannten Straftat 
verurteilt sind. 
 
Mitarbeiter sowie ehrenamtlich Tätige müssen, entsprechend den gesetzlichen und 
arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. 
 
Gemäß Beschluss des Vorstandes vom 01 Juni 2017  gilt diesbezüglich bis auf 
Widerruf folgende Regelung: 
 
 Bei Einstellung neuer Mitarbeiter wird ab sofort ein erweitertes 
Führungszeugnis angefordert. Neue Mitarbeiter, die in anderen als den genannten 
Arbeitsfeldern tätig werden, legen ein einfaches Führungszeugnis vor. 
 
 Mitarbeiter in den genannten Aufgabenfeldern, die bereits in einem 
Dienstverhältnis stehen, wurden aufgefordert, bis spätestens zum 01. Dezember 
2017 ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Frist zur Wiedervorlage 
beträgt fünf Jahre. 
 
 ehrenamtliche Mitarbeiter haben ebenfalls ein erweitertes Führungszeugnis 
vorzulegen. 
 
 Das erweiterte Führungszeugnis wird von der Personalabteilung im 4-Augen- 
Prinzip geprüft, die Prüfung vermerkt und das Zeugnis dem Mitarbeitenden wieder 
ausgehändigt. 
 
1.5.3 Selbstauskunftserklärung 
 
Der IBZ e.V. fordert alle Mitarbeitenden gemäß § 2 Abs. 7 Präventionsordnung auf, 
einmalig eine Selbstauskunftserklärung abzugeben. Diese wird vom Mitarbeiter 
unterzeichnet und in der Personalakte abgelegt. 
 
In der Selbstauskunftserklärung versichert der Mitarbeiter, dass er nicht wegen einer 
Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt rechtskräftig verurteilt ist und 
auch in diesem Zusammenhang kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet ist. 
Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird, 
verpflichtet er sich, dies dem Dienstvorgesetzten umgehend mitzuteilen. 
 
Die Selbstauskunftserklärung wird nach den geltenden arbeits- und daten- 
schutzrechtlichen Bestimmungen verwaltet und aufbewahrt. 
 
Das Formular Selbstauskunftserklärung ist im Anhang als Anlage 2 beigefügt. 
 
1.5.4 Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern 
 
Im Falle häufigerer und intensiverer Kontakte von Mitarbeitenden der 
Kooperationspartner zu den Klienten fordert der IBZ e.V.  die Kooperationspartner 
auf, für diese Mitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.

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Allen anderen Kooperationspartner, deren Mitarbeiter einen einmaligen bzw. 
kurzzeitigen und weniger intensiven Kontakt zu den Klienten haben, lässt der IBZ 
e.V. Informationen über seine Leitlinien zur Prävention (sexualisierter) Gewalt mit 
dem Hinweis zukommen, die Mitarbeiter, die zum Einsatz kommen, vor der 
Leistungserbringung zu informieren bzw. aufzuklären. In der Anlage 3 findet sich ein 
Informationsblatt für die externen Dienstleister. 
 
1.5.5 Präventionsfachkraft des IBZ e.V. 
 
Mit der Benennung einer geeigneten Person, die aus der Perspektive des 
Rechtsträgers eigene präventionspraktische Bemühungen befördert und die die 
nachhaltige Umsetzung der Präventionsordnung unterstützt, erfüllt der IBZ e.V. die 
Vorgaben gemäß § 12 der Präventionsordnung. 
 
Der Vorstand des IBZ e.V.  hat Frau Dr. Mevliyar Er  mit Wirkung zum 01. 
September 2017 zur Präventionsfachkraft des IBZ e.V. ernannt.  
 
Frau Dr. Er übernimmt als Präventionsfachkraft des IBZ e.V. folgende Aufgaben: 
 
 Sie kennt die Verfahrenswege bei Verdachtsmeldungen sowie interne und 
externe Beratungsstellen und kann Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige darüber 
informieren 
 
 sie fungiert als Ansprechpartner für Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige 
bei allen Fragen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt 
 
 sie unterstützt den Rechtsträger bei der Erstellung und Umsetzung der 
institutionellen Schutzkonzepte 
 
 sie bemüht sich um die Platzierung des Themas in den Strukturen und 
Gremien des Rechtsträgers 
 
 sie berät bei Planung, Organisation und Durchführung von 
Präventionsprojekten und Maßnahmen für Minderjährige aus Sicht der Prävention 
gegen sexualisierte Gewalt 
 
 sie trägt mit Sorge dafür, dass bei Angeboten und Maßnahmen für 
Minderjährige qualifizierte Personen zum Einsatz kommen 
 
 sie benennt aus präventionspraktischer Perspektive Fort- und 
Weiterbildungsbedarf 
 
1.5.6 Zuständige Person des Rechtsträgers gemäß den 
Ausführungsbestimmungen zur Intervention 
 
Der Vorstand des IBZ e.V. hat mit Beschluss vom 01 Juni 2017 Frau Ayse Er mit 
Wirkung zum 01. September 2017 zur zuständigen Person des Rechtsträgers 
gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Intervention benannt.

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Zu den Aufgaben der zuständigen Person des Rechtsträgers gehört es 
 
 insbesondere Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen an die 
vom IBZ e.V. beauftragten Ansprechpersonen weiterzuleiten 
 
 von den beauftragten Ansprechpersonen Informationen entgegenzunehmen 
und an das Leitungsorgan des Rechtsträgers weiterzuleiten 
 
 den Interventionsbeauftragten des IBZ e.V.  regelmäßig über den Stand des 
Verfahrens und dessen Abschluss zu informieren. 
 
1.5.7 Qualitätsmanagement und Konzeptentwicklung 
 
Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung der Präventionsarbeit in den Diensten und 
Einrichtungen des IBZ e.V.  haben wir unser Institutionelles Schutzkonzept in unser 
Qualitätsmanagement (QM) integriert. Darüber hinaus ist das Institutionelle 
Schutzkonzept Bestandteil der Konzeptionen der einzelnen Arbeitsfelder. 
 
Regelmäßig überprüfen wir im Rahmen des Qualitätsmanagements und der 
Weiterentwicklung unserer Konzeptionen, ob es einer Ergänzung, Überarbeitung 
bzw. Konkretisierung von Teilen des Institutionellen Schutzkonzeptes bedarf. Unser 
Qualitätsmanagement beinhaltet auch die Schulungsmodalitäten der Mitarbeiter 
(Auffrischung alle fünf Jahre) und die Regelungen zu Schulungen zum Institutionellen 
Schutzkonzept sowie die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse und deren 
erneute Einholung alle fünf Jahre. 
 
1.5.8 Evaluation 
 
Spätestens nach fünf Jahren oder nach einer Krisenintervention wird das 
Schutzkonzept evaluiert und ggf. angepasst. Dabei werden fachliche Entwicklungen 
im Bereich der Prävention von (sexualisierter) Gewalt berücksichtigt. 
 
Beispielhaft werden folgende Fragen zu stellen sein: 
 
 Wie sehen die aktuellen Beschwerdewege aus, sind sie an die Klienten, 
Angehörigen und Mitarbeitenden angepasst kommuniziert? 
 
• Wie ist ihre Qualität, und werden sie bei einem Vorfall von (sexualisierter) 
Gewalt wirklich genutzt und angenommen? Trauen sich die anvertrauten Personen, 
diesen Beschwerdeweg zu gehen? Ansonsten muss an dieser Stelle dringend 
nachgebessert werden. 
 
 Ist der Verhaltenskodex noch angemessen oder haben sich in der Praxis 
Sicherheitsmängel oder Unsicherheiten gezeigt? Hat sich die Gesellschaft weiter 
verändert, so dass einige Vorhaben unrealistisch erscheinen? Sind andere 
Fragestellungen hinzugekommen, die im Jahr 2017 noch nicht vorlagen?

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Der Vorstand des IBZ e.V.  hat das Institutionelle Schutzkonzept für Kinder und 
Jugendliche in Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. am 01. Juni 2017 
beschlossen und mit Wirkung zum 01. September 2017 in Kraft gesetzt.

12 
 
Anlage 1. 
Verhaltenskodex 
 
Der IBZ e.V. bietet Menschen Lebensräume an, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre 
sozialen Kompetenzen, ihre Begabungen und ihre Beziehungsfähigkeit entfalten 
können. Diese Lebensräume sollen geschützte Orte sein, an denen sie angenommen 
und sicher sind. 
 
Die Verantwortung für den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, insbesondere 
sexualisierter Gewalt, liegt bei den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeitern sowie den ehrenamtlich Tätigen, die in einem wertschätzenden Klima 
einander und den ihnen sich anvertrauenden Menschen begegnen sollen. Dabei 
finden sie in dem notwendigen Maß Unterstützung und Begleitung in allen 
Lebensbereichen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 
 
Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Kindern und Jugendlichen ist geprägt von 
Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde. Ich stärke sie, 
für ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit wirksam einzutreten. 
 
Ich setze mich für ein Klima ein, das von Achtsamkeit geprägt ist. 
 
Ich setze mich dafür ein, dass die Einrichtung ein sicherer Ort für alle ist. 
 
Ich gehe verantwortungsbewusst und achtsam mit Nähe und Distanz um. Ich 
respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der in unserer 
Einrichtung/unserem Dienst betreuten/begleiteten Menschen. Dies gilt auch für den 
Umgang mit Bildern und Medien sowie für die Nutzung des Internets. 
 
Mir ist meine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir 
anvertrauten Minderjährigen bewusst. 
 
Ich handele nachvollziehbar und ehrlich. Beziehungen gestalte ich transparent und 
nutze keine Abhängigkeiten aus. 
 
Ich toleriere weder diskriminierendes, gewalttätiges noch grenzüberschreitendes 
sexualisiertes Verhalten in Wort oder Tat. Ich beziehe dagegen aktiv Stellung. 
Nehme ich Grenzverletzungen wahr, bin ich verpflichtet, die notwendigen und 
angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen einzuleiten. 
 
Ich kenne die Verfahrenswege und die Ansprechpartner bei einem Vorfall 
sexualisierter Gewalt. 
 
Ich weiß, wo ich mich beraten lassen kann oder Hilfe zur Klärung bekomme und 
werde sie bei Bedarf in Anspruch nehmen. 
 
Ich bin mir bewusst, dass jegliche Form von sexualisierter Gewalt gegenüber 
Schutzbefohlenen oder Hilfebedürftigen disziplinarische, arbeitsrechtliche und 
gegebenenfalls strafrechtliche Folgen hat.

13 
 
Wenn ich Kenntnis von einem Sachverhalt erlange, der den Verdacht auf sexuellen 
Missbrauch und/oder Gewaltanwendung nahelegt, werde ich sofort die Polizei 
informieren. 
 
Der in der Einrichtung, in der ich tätig bin, entwickelte und dort geltende 
Verhaltenskodex für den Umgang miteinander ist mir bekannt und ich halte mich an 
diesen. 
 
__________________________________________________________ 
Ort, Datum, Unterschrift

14 
 
Anlage 2  
Selbstauskunft 
 
 
 
____________________________________________________________________ 
Name, Vorname, Geburtsdatum 
 
 
____________________________________________________________________ 
Tätigkeit 
 
 
____________________________________________________________________ 
Rechtsträger 
 
 
Hiermit erkläre ich, dass ich nicht wegen einer strafbaren sexualbezogenen Handlung 
rechtskräftig verurteilt worden bin und auch insoweit aktuell kein Ermittlungs- bzw. 
Voruntersuchungsverfahren gegen mich läuft. 
 
Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet 
wird, verpflichte ich mich, dies dem Rechtsträger unverzüglich mitzuteilen. 
 
Mir ist bekannt, dass über getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen und bereits 
eingestellte Ermittlungsverfahren keine Auskunft erteilt werden muss. 
 
_________________________________________________________________ 
Ort, Datum, Unterschrift

15 
 
Anlage 3 
Information für externe Dienstleister 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
uns ist es sehr wichtig, dass die Menschen, die unsere 
Räumlickeiten/Dienstleistungsstellen besuchen, vor Gewalt, insbesondere vor 
(sexuellen) Übergriffen geschützt sind. 
 
Mit den nachfolgenden Auszügen aus dem Institutionellen Schutzkonzept für 
Kinder und Jugendliche des IBZ e.V.  möchten wir Sie für dieses Thema 
sensibilisieren. 
 
Jede (sexuelle) Handlung, die gegen den Willen des Anderen vorgenommen wird, ist 
(sexuelle) Gewalt. Sie kann durch Worte und Taten ausgeübt werden. Sie beginnt 
dort, wo die persönliche Grenze von Menschen überschritten wird. Die 
Mitarbeitenden, aber auch Sie als Dienstleister für die Klienten/Nutzer der Angebote 
der IBZ e.V. haben die Pflicht, sie vor jeder Form von Übergriffen zu schützen. 
 
Daher sind uns folgende Verhaltensregeln besonders wichtig: 
 
1) Wir begegnen den Klienten und Mitarbeitern mit Wertschätzung, Respekt und 
Vertrauen. 
2) Wir achten ihre Rechte, ihre Unterschiedlichkeit und individuellen Bedürfnisse. 
3)  Wir stärken ihre Persönlichkeit. 
4)  Wir achten die Privatsphäre der Klienten. 
5)  Wir greifen besonnen, aber auch beherzt bei Grenzverletzungen jeglicher Art ein. 
6) Wir sind offen für Feedback und Kritik und sehen diese als Möglichkeit, unsere 
eigene Arbeit zu reflektieren und zu verbessern. Wir reflektieren unser Handeln 
selber. 
 
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, Sie sich unsicher fühlen, einen konkreten 
Verdacht haben und/oder ausführlichere Informationen wünschen, melden Sie sich 
bitte bei der Präventionsfachkraft Frau Dr.Mevliyar Er . Sie erreichen Sie unter der 
Telefonnummer 015750379086 oder per E-Mail mevliyar.er@ibz-koeln.de).

Beschlussvorlage Ausschuss

5091 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/510/62 
1701 
Vorlagen-Nummer 
 3196/2023 
Freigabedatum 08.11.2023 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: 
"Interkulturelles Begegnungs- und Bildungszentrum Köln e.V."  
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den Ver-
ein „Interkulturelles Begegnungs- und Bildungszentrum Köln e.V.“, Osteratherstr. 7, 50739 
Köln, gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. 
 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 30.11.2023 
Jugendhilfeausschuss 30.01.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung:  
Das „Interkulturelle Bildungs- und Begegnungszentrum Köln e.V.“ (nachfolgend IBZ e.V. be-
nannt) ist ein eingetragener und gemeinnütziger Verein mit Sitz in Köln-Nippes, Osterather 
Str. 7, 50739 Köln.  
 
Der Verein wurde im Jahr 2010 gegründet mit dem Ziel der Förderung gemeinnütziger Zwe-
cke wie Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Er wurde am 
25.08.2010 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der VR-Nr. 16479 eingetragen. 
 
Der Vereinszweck des „IBZ e.V.“ ergibt sich aus § 2 der Satzung. 
Der Verein widmet seine Arbeit schwerpunktmäßig den Familien mit Migrationshintergrund so-
wie Menschen mit Fluchterfahrung.  
Seit Januar 2023 hat er ein Jugendcafé in der „Autofreien Siedlung“ in Nippes installiert. Der 
angemietete Raum, der sich in der Kita „Lummerland“, Lokomotivstr. 162 befindet, ist separat 
durch einen eigenen Eingang zu betreten und verfügt über sanitäre Räume. Das Jugendcafé 
wird durch eine Kraft geleitet, die von ihrer Profession her Erzieherin und Sozialpädagogin ist. 
Sie ist 20 Wochenstunden tätig. Unterstützt wird sie von einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin, 
die mit 10 Wochenstunden tätig ist. 
 
Das Jugendcafé ist zweimal wöchentlich, jeweils mittwochs und donnerstags in der Zeit von 
14-19 Uhr, geöffnet. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass Jugendliche dort individuelle Be-
ratungstermine Dienstagnachmittags vereinbaren können. Freitags oder samstags finden ver-
einzelt Ausflüge oder Exkursionen statt. Die Ziele werden mittels partizipativen Gesprächen 
mit den Jugendlichen vereinbart. In der Regel besuchen 10-15 Jugendliche im Alter von 14-18 
Jahren das Jugendcafé. Das Angebot wird zu gleichen Teilen von weiblichen, wie männlichen 
Jugendlichen aufgesucht. Die Jugendlichen haben oftmals einen Migrationshintergrund.  
Sie haben sowohl die Möglichkeit, das Jugendcafé als Treffpunkt zu nutzen, als auch Gesell-
schaftsspiele zu spielen, Tischtennis, Federball, Bastelangebote, Handarbeiten oder Kochan-
gebote zu nutzen. 
 
Ziel des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch das beständige Angebot des Jugend-
cafés. Am Standort Osterather Str. werden die Kinder und Jugendlichen zudem außerschu-
lisch begleitet und gefördert. Die Angebote sind inklusiv ausgerichtet. 
 
Der IBZ e.V. hat ein institutionelles Schutzkonzept für den Standort Osterather Str., welches 
seit 01.09.2017 in Kraft ist und partizipativ mit den Kindern und Jugendlichen entwickelt 
wurde. Für das Jugendcafé liegt ebenfalls ein institutionelles Schutzkonzept vor, welches seit 
dem 01.01.2023 in Kraft ist. 
Der Verein ist im Stadtteil Nippes mit den Schulen und dem Jugendladen Nippes vernetzt, so-
wie Nutzer des Kesselhauses in der „Autofreien Siedlung“, in dem Werkzeuge, Bücher, Boller-
wagen etc. von allen Anwohner*Innen ausgeliehen und genutzt werden können.  
 
Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind  
- Frau Fadime Beyza Yanikkaya-Soysal und  
- Herr Erdinch Halim Halil.

3 
Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, 
die einer Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. 
 
Das Finanzamt Köln-Nord hat zuletzt mit Datum vom 06.10.2022 einen Freistellungsbescheid 
für 2019 – 2021 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erteilt. 
 
Der Vereinsvorstand ist nach Ansicht der Jugendverwaltung in der Lage, die entsprechenden 
Rahmenbedingungen einer dauerhaften Jugendarbeit zu leisten.  
„IBZ e.V.“ leistet mit seinem Angebot des Jugendcafés sowie den fachlichen und personellen 
Voraussetzungen einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Durchführung von Aufgaben der Ju-
gendhilfe. Weiterhin trägt er durch seine Kinder- und Jugendarbeit zur individuellen und sozia-
len Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bei und erfüllt somit die Voraussetzung gemäß 
§ 75 Abs. 1 SGB VIII. 
Der Verein „Interkulturelles Bildungs- und Begegnungszentrum e.V.“ ist auf dem Gebiet der 
Jugendhilfe im Sinne des §1 SGB VIII bereits seit August 2010 tätig und ist somit gemäß § 75 
Abs. 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. 
 
Die Vereinssatzung, das päd. Konzept und die Schutzkonzepte sind als Anlagen 1-4 beige-
fügt.

Anlage 4 Schutzkonzept_Jugendcafe IBZ

29223 Zeichen

1 
Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
 
 
Institutionelles Schutzkonzept für Kinder und Jugendliche in Diensten und 
Einrichtungen des Interkulturelles Begegnungs- & Bildungszentrum Köln e.V. 
(IBZ e.V.) 
 
 
Impressum 
Interkulturelles Bildungs- & Begegnungszentrum Köln e.V. 
Osterather Str. 7 
50739 Köln 
Tel. 015750379086 
ayse.erhalil@ibz-koeln.de 
mevliyar.er@ibz-koeln.de 
ibz-koeln.de 
Ort des offenen Bereichs "Jugendcafé": 
Lokomotivstraße 162,  
50733 Köln-Nippes (Autofreie Siedlung) 
- In der Einrichtung der "Kita 
Lummerland". 
 
 
Inkraftsetzung am 01.01.2023 
 
Präambel 
 
Das Wohl der sich uns anvertrauenden Menschen war und ist dem IBZ e.V. als Träger 
von Diensten und Einrichtungen ein elementares Anliegen. Es ist unser Ziel, eine 
Kultur der Achtsamkeit zu etablieren, die die körperliche und psychische 
Unversehrtheit unserer Kunden, Klienten sowie Kinder und Jugendlichen in den 
Mittelpunkt stellt. 
 
Der IBZ e.V. versteht sich als Dienstleister, der Menschen professionelle 
Unterstützung und Hilfe anbietet. Der Wille des Menschen steht dabei im Mittelpunkt 
unserer Dienstleistungen mit dem Ziel, ihn in seiner Selbstbestimmung, Autonomie und 
Teilhabe in allen gesellschaftlichen Facetten zu fördern.  
 
In erster Linie sehen wir in dem Menschen, der unsere Dienstleistung in Anspruch 
nimmt, seine Fähigkeiten und Talente. Die Grundhaltung von gelebter Gleichheit und 
Geschwisterlichkeit prägt die Arbeit des IBZ e.V. 
 
Wir tragen eine gemeinsame Verantwortung gegenüber den sich uns anvertrauenden 
Menschen, die wir durch genaues Hinsehen, klares Benennen kritisch 
wahrgenommener Situationen und Ermöglichen von Veränderungen zu deren Schutz 
vor (sexualisierter) Gewalt wahrnehmen. Für die (pädagogischen) Fachkräfte ist 
Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt Bestandteil ihres professionellen Handelns. 
 
Deshalb war es uns bei der Entwicklung des vorliegenden Institutionellen 
Schutzkonzeptes wichtig, die Auseinandersetzung zu Fragen des Schutzes von 
Minderjährigen in unseren Diensten, insbesondere vor (sexualisierter) Gewalt, 
anzuregen und Maßnahmen zur Prävention zu implementieren.

2 
Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
Uns ist bewusst, dass (sexuelle) Grenzverletzungen gegenüber Mitarbeitern, 
Angehörigen aber auch (sexuelle) Grenzverletzungen innerhalb der genannten 
Gruppen nicht ausgeklammert werden dürfen. Dies soll Beachtung in den 
Präventionsbemühungen finden. Es ist uns wichtig, dass mit dem vorliegenden 
Institutionellen Schutzkonzept die Diskussion über Verbindlichkeit und Achtsamkeit 
aufrechterhalten wird. 
 
Wir sind davon überzeugt, dass die Umsetzung unseres Institutionellen 
Schutzkonzeptes in der Praxis nur gelingen kann, wenn unser Miteinander von einer 
Grundhaltung der Achtsamkeit, des Respekts und der Wertschätzung getragen wird, 
die die Verantwortung gegenüber allen Beteiligten ernst nimmt und in unseren 
Diensten und Einrichtungen sichtbar wird. 
 
Vor diesem Hintergrund verstehen wir das vorliegende Institutionelle Schutzkonzept 
zur Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt als ein Element des 
Qualitätsmanagements in unseren Diensten und Einrichtungen. 
 
1.Bestandteile des Institutionellen Schutzkonzeptes 
 
1.1 Verhaltenskodex 
 
Bei der Erstellung des Verhaltenskodex haben der Vorstand, die Mitglieder und die  
Mitarbeiter des IBZ e.V. mitgewirkt. 
 
Der Verhaltenskodex stellt die gemeinsame Basis des Verständnisses im Umgang mit 
Kindern und Jugendlichen dar. Er soll eine Orientierung für adäquates Verhalten 
geben, ein Klima der Achtsamkeit fördern und einen Rahmen bieten, damit 
Grenzverletzungen vermieden werden. 
 
Mit der Unterschrift unter unseren Verhaltenskodex bekundet der Mitarbeiter seinen 
Willen und sein Bemühen, sich an die nachstehenden Vereinbarungen und 
Verhaltensregeln zu halten. Ziel dieser Vereinbarung im Verbund mit Maßnahmen zur 
Aus- und Weiterbildung ist, dass sich bei den Mitarbeitern eine Haltung durchsetzt, die 
den Schutz vor (sexualisierter) Gewalt zum obersten Ziel hat und Bedürfnisse und 
Grenzen der sich uns anvertrauenden Kindern bzw. Jugendlichen respektiert. 
 
Der Verhaltenskodex umfasst verbindliche Verhaltensregeln (Verhaltenskodex ist eine 
Dienstanweisung). Diese Regeln werden durch die Unterzeichnung von den 
Mitarbeitern des IBZ e.V. anerkannt. 
 
Allen Mitarbeitern ist bewusst, dass sie in ihrer Rolle und Funktion eine besondere 
Vertrauens- und Autoritätsstellung haben. Deshalb sind eindeutige Regeln bezüglich 
eines achtsamen und respektvollen Umgangs mit den sich uns anvertrauenden 
Menschen notwendig. 
 
1.1.1 Geltungsbereich 
 
Der Verhaltenskodex wird von jedem Mitarbeiter des IBZ e.V. bei Einstellung bzw. für 
bereits angestellte Mitarbeiter mit Gültigkeit des Institutionellen Schutzkonzeptes

3 
Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
unterzeichnet und in der Personalakte bzw. von der Personalabteilung aufbewahrt. Ein 
Muster des zu unterzeichnenden Verhaltenskodex ist im Anhang beigefügt (Anlage 1). 
 
1.1.2 Sprachgebrauch 
 
Durch Sprache und Wortwahl können Menschen zutiefst verletzt und gedemütigt 
werden. Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem 
Auftrag entsprechen und auf die Zielgruppe, deren Bedürfnisse und Alter entsprechend 
angepasst sein. 
 
Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation hat in Sprache und 
Wortwahl durch Wertschätzung und einen auf die Bedürfnisse und das Alter der 
Schutzperson angepassten Umgang geprägt zu sein. 
 
Kinder und Jugendliche werden mit ihrem Vornamen und nicht mit Kose- oder 
Spitznamen angesprochen.  
 
Bei sprachlichen Grenzverletzungen ist einzuschreiten und Position zu beziehen. 
 
Sexualisierte Sprache von Seiten der Betreuungspersonen ist im Arbeitsumfeld 
nicht erlaubt. Ebenso werden keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen 
geduldet, auch nicht unter den Kindern und Jugendlichen. 
 
Über sexualisierte Sprache von Jugendlichen wird offen mit diesen gesprochen. Es 
werden Aufklärungsgespräche bei Unwissenheit über Begrifflichkeiten angeboten. 
 
1.1.3 Optisches Erscheinungsbild 
 
Durch allzu freizügige Kleidung, die einem Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr, Kindern 
und Jugendlichen nicht angepasst ist, können Irritationen und persönliche 
Grenzverletzungen auftreten. Mitarbeiter sind daher angehalten, sich stets 
angemessen und der Situation entsprechend zu kleiden. 
 
1.1.4 Nähe/Distanz 
 
In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geht es darum, ein adäquates Verhältnis 
von Nähe und Distanz zu schaffen. Die Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen 
Auftrag entsprechen und stimmig sein, insbesondere dann, wenn dadurch emotionale 
Abhängigkeiten entstehen oder entstehen könnten. 
 
Einzelunterricht und Einzelgespräche  finden nur in den dafür vorgesehenen 
geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein. 
 
Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen 
Bezugspersonen und Minderjährigen sind zu unterlassen, wie zum Beispiel der 
Austausch von privaten Telefonnummern und E-Mail-Adressen, 
Freundschaftsanfragen über soziale Medien oder gemeinsame private Urlaube.

4 
Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen und nicht abfällig zu 
kommentieren. Grenzverletzungen müssen thematisiert und dürfen nicht übergangen 
werden.  
 
1.1.5 Körperkontakt 
 
Körperliche Berührungen sind in der Arbeit mit Menschen nicht auszuschließen. Sie 
haben dabei altersgerecht und dem jeweiligen Kontext angemessen zu sein. Immer 
sind hier Achtsamkeit und Zurückhaltung geboten, der freie Wille der minderjährigen 
Person ist ausnahmslos zu respektieren. 
 
Körperliche Berührungen haben dem jeweiligen Kontext angemessen zu sein. Sie 
haben die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige Schutzperson 
vorauszusetzen. Ablehnung muss ausnahmslos respektiert werden. 
 
Körperkontakt zum Zweck der Versorgung, wie z.B. Hilfe oder Trost ist nur zu 
diesem Zweck und für diese Dauer erlaubt. Unerwünschte Berührungen, körperliche 
Annäherung, insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder 
Androhung von Strafe sind nicht erlaubt. 
 
1.1.6 Handeln in Grenz- und Gefahrensituationen 
 
Bei der Arbeit mit Menschen kommt es immer wieder zu Situationen, die nicht planbar 
oder vorhersehbar sind. Grenz- und Gefahrensituationen sind Situationen, in denen 
nicht unmittelbar einzuschätzen ist, inwiefern eine deutliche Gefahrensituation daraus 
entstehen könnte. 
 
Ein vorsichtiges Eingreifen in Form eines körperlichen Zurückhaltens ist in 
Situationen geboten, die zu einer schwerwiegenden Verletzung des Schutz- 
befohlenen oder eines anderen führen könnte. 
 
Dieser - in jedem Fall angemessene - Körperkontakt ist ausschließlich zum Zweck 
des Schutzes und nur für diese Dauer erlaubt. 
 
1.1.7 Zulässigkeit von Geschenken 
 
Geschenke und Bevorzugungen stellen weder eine Maßnahmen dar, um das 
Selbstbewusstsein der Kinder und Jugendlichen zu  stärken noch ersetzen sie ernst 
gemeinte und pädagogisch sinnvolle Zuwendung in der Arbeit mit Kindern und 
Jugendlichen. 
 
Vielmehr können Geschenke die emotionale Abhängigkeit fördern, wenn sie nur 
ausgewählten Schutzbefohlenen zuteilwerden. Daher gehört es zu den Aufgaben der 
Mitarbeiter, den Umgang mit Geschenken reflektiert und transparent zu handhaben. 
 
Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke, die speziell für einzelne, 
ausgewählte Schutzbefohlene gekauft oder besorgt wurden und in keinem 
Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht 
erlaubt.

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Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
1.2 Schulung der Mitarbeiter 
 
Die Mitarbeiter sind in ihrem Arbeitsfeld zum Thema (sexualisierte) Gewalt 
sensibilisiert, verfügen über ein entsprechendes Basiswissen und haben 
Handlungssicherheit. Das Thema Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt ist deshalb 
Bestandteil unseres Einarbeitungskonzeptes, einschließlich aller dazugehörenden 
Verhaltensempfehlungen und Verfahrensanweisungen. 
 
Die Teilnahme an Präventionsschulungen ist verpflichtend für Mitarbeiter, wenn IBZ 
e.V. als Träger der freien Jugendhilfe die Anerkennung erhält. Das 
Schulungscontrolling obliegt der zuständigen Abteilungsleitung. Der Schulungsumfang 
richtet sich nach der Intensität des Kontaktes zum anvertrauten Kind oder 
Jugendlichen. Je intensiver der Kontakt, desto höher das Gefahrenpotential. Das 
bedeutet: je enger, vertraulicher und intensiver der Kontakt, desto umfänglicher sollte 
die Fortbildung sein. 
 
1.3 Maßnahmen zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen 
 
Maßnahmen zur Stärkung dienen dem Ziel, präventiv mit Kindern und Jugendlichen zu 
arbeiten und deren Ressourcen zu stärken. 
 
Ein wesentlicher Gelingfaktor hierfür ist das vom IBZ e.V. eingesetzte Personal. Die 
Mitarbeiter begegnen ihren Klienten mit einer wertschätzenden und 
ressourcenorientierten Haltung mit dem Ziel des Empowerments. Die Arbeit an dieser 
Haltung ist regelmäßig Thema in Team- und Einzelgesprächen mit dem Vorgesetzten. 
Die Mitarbeiter besprechen mit den sich ihnen anvertrauenden Personen Themen, die 
der Prävention dienen und werten Alltagssituationen diesbezüglich mit ihnen aus. 
 
Unterstützend wird den Klienten angeboten, sich intern oder extern mit Themen zu 
beschäftigen, wie: 
 
 der eigene Körper (Sensibilisierung für physische Integrität) 
 die eigenen Rechte (Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Anlaufstellen) 
 Sexualität (Enttabuisierung, Sprachfähigkeit schaffen) 
 Förderung von Ich-Stärke (Selbstbehauptungskurse).  
 
Die Vorteile und Grenzen im Umgang mit Medien werden in den Einrichtungen und 
Diensten des IBZ e.V. thematisiert. 
 
Die oben genannten Themenstellungen werden nach Bedarf in den einzelnen 
Einrichtungen und Diensten in einfacher Sprache verschriftlicht. 
 
1.4 Beschwerdemanagement  und Intervention in Fällen von (sexualisierter) 
Gewalt 
 
In den Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. werden die Rechte von Kindern und 
Jugendlichen geachtet und gefördert. Grenzverletzungen werden wahrgenommen und 
geahndet.

6 
Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
Zentral für die Vermeidung, Beendigung und die Aufarbeitung von (sexualisierter) 
Gewalt sind verbindliche interne und externe Beratungs- und Beschwerdewege sowie 
zuständige Ansprechpersonen. 
 
In den Diensten und Einrichtungen sind interne und externe Beratungs- und 
Beschwerdestellen sowie Melde- und Verfahrenswege für die sich uns anvertrauenden 
Menschen, Personensorgeberechtigte sowie alle ehrenamtlich und hauptberuflich 
Mitarbeitenden bekannt gemacht und für jeden zugänglich, je nach Bedarf auch 
mehrsprachig oder in sogenannter „Leichter Sprache“.  
 
1.4.1 Interne Beschwerdewege 
 
Jeder Klient hat die Möglichkeit, Unzufriedenheiten, Beschwerden und Anregungen 
jeglicher Art den Mitarbeitenden oder der Leitung des Bereichs persönlich vorzutragen. 
 
Je nach Beschwerdeart wird die Bearbeitung bis spätestens 14 Tage nach Vortragen 
bearbeitet. Die Beschwerde wird mit Hilfe einer standardisierten Protokollvorlage 
erfasst. Durch das Protokoll der Beschwerdebearbeitung wird eine genaue und sichere 
Dokumentation sowie Evaluation der eingegangenen Beschwerde sichergestellt. 
Außerdem werden Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten schriftlich festgehalten.  
 
Darüber hinaus hat jeder Klient die Möglichkeit, sich bei Unzufriedenheiten sowie mit 
Anregungen und Beschwerden an IBZ e.V. zu wenden. 
 
1.4.2 Externe Anlaufstelle für Anregungen und Beschwerden 
 
Der IBZ e.V.  hat eine externe Anlaufstelle für Anregungen und Beschwerden 
eingerichtet. Damit konstituiert der IBZ e.V.  eine zusätzliche unabhängige 
Ansprechpartnerin für die Belange von Kindern und Jugendlichen, die Leistungen 
durch ihn erhalten. 
 
Diese können sich zukünftig mit Unzufriedenheiten und Beschwerden oder mit 
Anregungen direkt und ohne Einschaltung von Zwischeninstanzen (Hausleitung, 
Abteilungsleitung, Vorstand) an die externe Anlaufstelle wenden. 
 
Mit der externen Anlaufstelle sind keineswegs die internen Beschwerdewege oder die 
Vertretungsgremien außer Kraft gesetzt. Der IBZ e.V. versteht die externe Anlaufstelle 
vielmehr als Ergänzung der bestehenden Beschwerdemöglichkeiten. 
 
Falls möglich sind die Beschwerden bzw. Anregungen schriftlich per E-Mail bei der 
externen Anlaufstelle einzureichen. Die Schriftform ist keine unabdingbare 
Voraussetzung. Im Einzelfall werden Beschwerden bzw. Anregungen auch telefonisch 
entgegengenommen. 
 
Bei Kenntnis eines Falles sexualisierter Gewalt bzw. einem konkreten Verdacht hat die 
externe Anlaufstelle zwingend die Polizei zu informieren. 
 
Anonyme Beschwerden sind nicht zulässig und werden nicht weiterverfolgt. Die 
externe Anlaufstelle unterliegt grundsätzlich der Schweigepflicht und hat die 
Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.

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Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
 
Der Vorstand des IBZ e.V. hat Frau Zuhal Er mit Wirkung zum 01. September 2017 
mit der Wahrnehmung der Aufgabe als externe Anlaufstelle des IBZ e.V. betraut. 
 
Frau Zuhal Er ist ehrenamtlich tätig. Sie ist unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen: 
 
E-Mail: zuhaler@gmx.net, Telefon: 01786476669.  
 
1.5 Maßnahmen des IBZ e.V.  zur Implementierung und Verankerung des 
Institutionellen Schutzkonzeptes 
 
1.5.1 Persönliche Eignung, Personalauswahl und –entwicklung 
 
Um den Schutz der anvertrauten Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen und 
Diensten des IBZ e.V.  verbessern und nachhaltig sicherstellen zu können, 
thematisieren die Personalverantwortlichen die Prävention gegen (sexualisierte) 
Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in den 
regelmäßig stattfindenden Mitarbeitergesprächen. 
 
Gespräche mit den Mitarbeitenden über den Verhaltenskodex und das Be- 
schwerdemanagement verdeutlichen, dass (sexualisierte) Gewalt kein Tabu-thema in 
unseren Diensten und Einrichtungen ist. 
 
Angesprochen werden insbesondere: 
 
 wertschätzende Grundhaltung 
 
 respektvoller Umgang 
 
 angemessenes, professionelles Verhalten gegenüber Kindern, Jugendlichen, 
deren Angehörige, Kooperationspartnern und sonstigen externen Personen 
 
 individuelle Unter- oder Überforderungssituationen 
 
 Handeln in Grenz- und Gefahrensituationen 
 
 Fachwissen zum grenzachtenden Umgang 
 
 Fortbildungsbedarf zum Thema. 
 
1.5.2 Führungszeugnis 
 
In den Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. werden keine Personen eingesetzt, 
die rechtskräftig wegen einer in § 2 Absatz 2 oder 3 PrävO genannten Straftat verurteilt 
sind. 
 
Mitarbeiter sowie ehrenamtlich Tätige müssen, entsprechend den gesetzlichen und 
arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

8 
Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
Gemäß Beschluss des Vorstandes vom 01 Juni 2017  gilt diesbezüglich bis auf 
Widerruf folgende Regelung: 
 
 Bei Einstellung neuer Mitarbeiter wird ab sofort ein erweitertes Führungszeugnis 
angefordert. Neue Mitarbeiter, die in anderen als den genannten Arbeitsfeldern tätig 
werden, legen ein einfaches Führungszeugnis vor. 
 
 Mitarbeiter in den genannten Aufgabenfeldern, die bereits in einem 
Dienstverhältnis stehen, wurden aufgefordert, bis spätestens zum 01. Dezember 2017 
ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Frist zur Wiedervorlage beträgt fünf 
Jahre. 
 
 ehrenamtliche Mitarbeiter haben ebenfalls ein erweitertes Führungszeugnis 
vorzulegen. 
 
 Das erweiterte Führungszeugnis wird von der Personalabteilung im 4-Augen- 
Prinzip geprüft, die Prüfung vermerkt und das Zeugnis dem Mitarbeitenden wieder 
ausgehändigt. 
 
1.5.3 Selbstauskunftserklärung 
 
Der IBZ e.V. fordert alle Mitarbeitenden gemäß § 2 Abs. 7 Präventionsordnung auf, 
einmalig eine Selbstauskunftserklärung abzugeben. Diese wird vom Mitarbeiter 
unterzeichnet und in der Personalakte abgelegt. 
 
In der Selbstauskunftserklärung versichert der Mitarbeiter, dass er nicht wegen einer 
Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt rechtskräftig verurteilt ist und 
auch in diesem Zusammenhang kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet ist. 
Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird, 
verpflichtet er sich, dies dem Dienstvorgesetzten umgehend mitzuteilen. 
 
Die Selbstauskunftserklärung wird nach den geltenden arbeits- und daten- 
schutzrechtlichen Bestimmungen verwaltet und aufbewahrt. 
 
Das Formular Selbstauskunftserklärung ist im Anhang als Anlage 2 beigefügt. 
 
1.5.4 Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern 
 
Im Falle häufigerer und intensiverer Kontakte von Mitarbeitenden der 
Kooperationspartner zu den Klienten fordert der IBZ e.V. die Kooperationspartner auf, 
für diese Mitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. 
 
Allen anderen Kooperationspartner, deren Mitarbeiter einen einmaligen bzw. 
kurzzeitigen und weniger intensiven Kontakt zu den Klienten haben, lässt der IBZ e.V. 
Informationen über seine Leitlinien zur Prävention (sexualisierter) Gewalt mit dem 
Hinweis zukommen, die Mitarbeiter, die zum Einsatz kommen, vor der 
Leistungserbringung zu informieren bzw. aufzuklären. In der Anlage 3 findet sich ein 
Informationsblatt für die externen Dienstleister. 
 
1.5.5 Präventionsfachkraft des IBZ e.V.

9 
Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
 
Mit der Benennung einer geeigneten Person, die aus der Perspektive des 
Rechtsträgers eigene präventionspraktische Bemühungen befördert und die die 
nachhaltige Umsetzung der Präventionsordnung unterstützt, erfüllt der IBZ e.V. die 
Vorgaben gemäß § 12 der Präventionsordnung. 
 
Der Vorstand des IBZ e.V. hat Frau Dr. Mevliyar Er mit Wirkung zum 01. September 
2017 zur Präventionsfachkraft des IBZ e.V. ernannt.  
 
Frau Dr. Er übernimmt als Präventionsfachkraft des IBZ e.V. folgende Aufgaben: 
 
 Sie kennt die Verfahrenswege bei Verdachtsmeldungen sowie interne und 
externe Beratungsstellen und kann Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige darüber 
informieren 
 
 sie fungiert als Ansprechpartner für Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige bei 
allen Fragen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt 
 
 sie unterstützt den Rechtsträger bei der Erstellung und Umsetzung der 
institutionellen Schutzkonzepte 
 
 sie bemüht sich um die Platzierung des Themas in den Strukturen und Gremien 
des Rechtsträgers 
 
 sie berät bei Planung, Organisation und Durchführung von Präventionsprojekten 
und Maßnahmen für Minderjährige aus Sicht der Prävention gegen sexualisierte 
Gewalt 
 
 sie trägt mit Sorge dafür, dass bei Angeboten und Maßnahmen für Minderjährige 
qualifizierte Personen zum Einsatz kommen 
 
 sie benennt aus präventionspraktischer Perspektive Fort- und 
Weiterbildungsbedarf 
 
1.5.6 Zuständige Person des Rechtsträgers gemäß den 
Ausführungsbestimmungen zur Intervention 
 
Der Vorstand des IBZ e.V. hat mit Beschluss vom 01 Juni 2017 Frau Ayse Er mit 
Wirkung zum 01. September 2017 zur zuständigen Person des Rechtsträgers gemäß 
den Ausführungsbestimmungen zur Intervention benannt. 
 
Zu den Aufgaben der zuständigen Person des Rechtsträgers gehört es 
 
 insbesondere Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen an die vom 
IBZ e.V. beauftragten Ansprechpersonen weiterzuleiten 
 
 von den beauftragten Ansprechpersonen Informationen entgegenzunehmen 
und an das Leitungsorgan des Rechtsträgers weiterzuleiten

10 
Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
 den Interventionsbeauftragten des IBZ e.V.  regelmäßig über den Stand des 
Verfahrens und dessen Abschluss zu informieren. 
 
1.5.7 Qualitätsmanagement und Konzeptentwicklung 
 
Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung der Präventionsarbeit in den Diensten und 
Einrichtungen des IBZ e.V. haben wir unser Institutionelles Schutzkonzept in unser 
Qualitätsmanagement (QM) integriert. Darüber hinaus ist das Institutionelle 
Schutzkonzept Bestandteil der Konzeptionen der einzelnen Arbeitsfelder. 
 
Regelmäßig überprüfen wir im Rahmen des Qualitätsmanagements und der 
Weiterentwicklung unserer Konzeptionen, ob es einer Ergänzung, Überarbeitung bzw. 
Konkretisierung von Teilen des Institutionellen Schutzkonzeptes bedarf. Unser 
Qualitätsmanagement beinhaltet auch die Schulungsmodalitäten der Mitarbeiter 
(Auffrischung alle fünf Jahre) und die Regelungen zu Schulungen zum Institutionellen 
Schutzkonzept sowie die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse und deren 
erneute Einholung alle fünf Jahre. 
 
1.5.8 Evaluation 
 
Spätestens nach fünf Jahren oder nach einer Krisenintervention wird das 
Schutzkonzept evaluiert und ggf. angepasst. Dabei werden fachliche Entwicklungen im 
Bereich der Prävention von (sexualisierter) Gewalt berücksichtigt. 
 
Beispielhaft werden folgende Fragen zu stellen sein: 
 
 Wie sehen die aktuellen Beschwerdewege aus, sind sie an die Klienten, 
Angehörigen und Mitarbeitenden angepasst kommuniziert? 
 
• Wie ist ihre Qualität, und werden sie bei einem Vorfall von (sexualisierter) 
Gewalt wirklich genutzt und angenommen? Trauen sich die anvertrauten Personen, 
diesen Beschwerdeweg zu gehen? Ansonsten muss an dieser Stelle dringend 
nachgebessert werden. 
 
 Ist der Verhaltenskodex noch angemessen oder haben sich in der Praxis 
Sicherheitsmängel oder Unsicherheiten gezeigt? Hat sich die Gesellschaft weiter 
verändert, so dass einige Vorhaben unrealistisch erscheinen? Sind andere 
Fragestellungen hinzugekommen, die im Jahr 2017 noch nicht vorlagen? 
 
Der Vorstand des IBZ e.V.  hat das Institutionelle Schutzkonzept für Kinder und 
Jugendliche in Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. am 01. Juni 2017 
beschlossen und mit Wirkung zum 01. September 2017 in Kraft gesetzt.

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Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
Anlage 1. 
Verhaltenskodex 
 
Der IBZ e.V. bietet Menschen Lebensräume an, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre 
sozialen Kompetenzen, ihre Begabungen und ihre Beziehungsfähigkeit entfalten 
können. Diese Lebensräume sollen geschützte Orte sein, an denen sie angenommen 
und sicher sind. 
 
Die Verantwortung für den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, insbesondere 
sexualisierter Gewalt, liegt bei den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeitern sowie den ehrenamtlich Tätigen, die in einem wertschätzenden Klima 
einander und den ihnen sich anvertrauenden Menschen begegnen sollen. Dabei finden 
sie in dem notwendigen Maß Unterstützung und Begleitung in allen Lebensbereichen 
durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 
 
Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Kindern und Jugendlichen ist geprägt von 
Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde. Ich stärke sie, 
für ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit wirksam einzutreten. 
 
Ich setze mich für ein Klima ein, das von Achtsamkeit geprägt ist. 
 
Ich setze mich dafür ein, dass die Einrichtung ein sicherer Ort für alle ist. 
 
Ich gehe verantwortungsbewusst und achtsam mit Nähe und Distanz um. Ich 
respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der in unserer 
Einrichtung/unserem Dienst betreuten/begleiteten Menschen. Dies gilt auch für den 
Umgang mit Bildern und Medien sowie für die Nutzung des Internets. 
 
Mir ist meine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir 
anvertrauten Minderjährigen bewusst. 
 
Ich handele nachvollziehbar und ehrlich. Beziehungen gestalte ich transparent und 
nutze keine Abhängigkeiten aus. 
 
Ich toleriere weder diskriminierendes, gewalttätiges noch grenzüberschreitendes 
sexualisiertes Verhalten in Wort oder Tat. Ich beziehe dagegen aktiv Stellung. Nehme 
ich Grenzverletzungen wahr, bin ich verpflichtet, die notwendigen und angemessenen 
Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen einzuleiten. 
 
Ich kenne die Verfahrenswege und die Ansprechpartner bei einem Vorfall 
sexualisierter Gewalt. 
 
Ich weiß, wo ich mich beraten lassen kann oder Hilfe zur Klärung bekomme und werde 
sie bei Bedarf in Anspruch nehmen. 
 
Ich bin mir bewusst, dass jegliche Form von sexualisierter Gewalt gegenüber 
Schutzbefohlenen oder Hilfebedürftigen disziplinarische, arbeitsrechtliche und 
gegebenenfalls strafrechtliche Folgen hat.

12 
Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
Wenn ich Kenntnis von einem Sachverhalt erlange, der den Verdacht auf sexuellen 
Missbrauch und/oder Gewaltanwendung nahelegt, werde ich sofort die Polizei 
informieren. 
 
Der in der Einrichtung, in der ich tätig bin, entwickelte und dort geltende 
Verhaltenskodex für den Umgang miteinander ist mir bekannt und ich halte mich an 
diesen. 
 
__________________________________________________________ 
Ort, Datum, Unterschrift

13 
Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
Anlage 2  
Selbstauskunft 
 
 
 
____________________________________________________________________ 
Name, Vorname, Geburtsdatum 
 
 
____________________________________________________________________ 
Tätigkeit 
 
 
____________________________________________________________________ 
Rechtsträger 
 
 
Hiermit erkläre ich, dass ich nicht wegen einer strafbaren sexualbezogenen Handlung 
rechtskräftig verurteilt worden bin und auch insoweit aktuell kein Ermittlungs- bzw. 
Voruntersuchungsverfahren gegen mich läuft. 
 
Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet wird, 
verpflichte ich mich, dies dem Rechtsträger unverzüglich mitzuteilen. 
 
Mir ist bekannt, dass über getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen und bereits eingestellte 
Ermittlungsverfahren keine Auskunft erteilt werden muss. 
 
_________________________________________________________________ 
Ort, Datum, Unterschrift

14 
Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 
Anlage 3 
Information für externe Dienstleister 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
uns ist es sehr wichtig, dass die Menschen, die unsere 
Räumlickeiten/Dienstleistungsstellen besuchen, vor Gewalt, insbesondere vor 
(sexuellen) Übergriffen geschützt sind. 
 
Mit den nachfolgenden Auszügen aus dem Institutionellen Schutzkonzept für 
Kinder und Jugendliche des IBZ e.V.  möchten wir Sie für dieses Thema 
sensibilisieren. 
 
Jede (sexuelle) Handlung, die gegen den Willen des Anderen vorgenommen wird, ist 
(sexuelle) Gewalt. Sie kann durch Worte und Taten ausgeübt werden. Sie beginnt dort, 
wo die persönliche Grenze von Menschen überschritten wird. Die Mitarbeitenden, aber 
auch Sie als Dienstleister für die Klienten/Nutzer der Angebote der IBZ e.V. haben die 
Pflicht, sie vor jeder Form von Übergriffen zu schützen. 
 
Daher sind uns folgende Verhaltensregeln besonders wichtig: 
 
1) Wir begegnen den Klienten und Mitarbeitern mit Wertschätzung, Respekt und 
Vertrauen. 
2) Wir achten ihre Rechte, ihre Unterschiedlichkeit und individuellen Bedürfnisse. 
3)  Wir stärken ihre Persönlichkeit. 
4)  Wir achten die Privatsphäre der Klienten. 
5)  Wir greifen besonnen, aber auch beherzt bei Grenzverletzungen jeglicher Art ein. 
6) Wir sind offen für Feedback und Kritik und sehen diese als Möglichkeit, unsere 
eigene Arbeit zu reflektieren und zu verbessern. Wir reflektieren unser Handeln selber. 
 
Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, Sie sich unsicher fühlen, einen konkreten 
Verdacht haben und/oder ausführlichere Informationen wünschen, melden Sie sich 
bitte bei der Präventionsfachkraft Frau Dr.Mevliyar Er. Sie erreichen Sie unter der 
Telefonnummer 015750379086 oder per E-Mail mevliyar.er@ibz-koeln.de).

Anlage 1 Satzung IBZ Köln e.V.

9359 Zeichen

Satzung

Satzung des Interkulturelles, Begegnungs ‚- und Bildungszentrum e. V.
$ 1 Name, Sitz; Eintragung, Geschäftsjahr

* Der Verein trägt den Namen Interkulturelles Begegnungs-, und
Bildungszentrum e.V.
Er hat den Sitz in Köln .
« Eristin das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen
° Geschäftsjahr ist der Kalenderjahr

82 Vereinszweck

Der Verein "Interkulturelles Begegnungs- und Bildungszentrum e.V." mit Sitz in Köln
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (88 51 ff
AO).

Zweck des Vereins ist

a) die Förderung der Erziehung, Schul- und Fortbildung von Kindern, Jugendlichen
und ihren Familien (vorrangig von Kindern und Jugendlichen mit
Migrationshintergrund) zur Verbesserung ihrer Situation im Alltag (852 Abs.2 S.1 Nr.
4,7 AO), sowie

b) die Förderung der Begegnung und gesellschaftlicher Integration von Menschen
verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen (852 Abs. 2 $.1 Nr.5, evtl 13).

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Planung und Durchführung von
Bildungs- und Hilfsangebote verwirklicht, die die soziale Integration von Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen unterstützen sollen. Dabei sollen die
demokratischen Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der
Chancengleichheit geleistet werden.

Der Verein hat sich vor allem die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilnahme am
gesellschaftlichen Leben von Migranten, insbesondere von Migrantinnen, zum Ziel
gesetzt.

Der Satzungszweck wird auch durch die Generationsübergreifende Kultur und
Bildungsangebote erreicht werden wie .B. Hausaufgabenbetreuung Sprach-,
Computer- und Elternkompetenzkurse.

Der Verein wird auch Maßnahmen und Projekte durchführen

& 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

« Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

$ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele
unterstützt ($ 2).

* Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

° Die Mitgliedschaft endet durch austritt, Ausschluss oder Tot.

° Der Austritt eines Mitglied ist zum Quartalsende möglich. Er verfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und Einhaltung einer Frist von
vier Wochen.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für den Monat im
Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortige Wirkung
ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor dem Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3
Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses der nächsten

Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

8 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgaben eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung (88). Zur Festlegung der Beitragshöhe - und Fälligkeit

ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden 7

Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

8 6 Organ des Vereins

Organe des Vereins sind:
Der Vorstand

* Die Mitgliederversammlung

8 7 Der Vorstand

. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzende, dem / der Stellvertretenden
Vorsitzenden und dem / der Kassenführer/in.

Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung und zwei
Beisitzer erweitert werden.

Der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der / die Vorsitzende, der / die
Stellvertretende Vorsitzende und der / die Kassenführer/in. Er vertritt den
Verein gerichtlich und außer gerichtlich, je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam Vertretungsberechtigt für folgende Rechtgeschäfte ist die
Entscheidung der Mitgliederversammlung erforderlich: An - Verkauf sowie
Belastung von Grundbesitz; Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von
Darlehen. :

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von
der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihre Amtszeit so
lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

«Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er
Hat insbesondere folgende Aufgaben. Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Ausstellung der Tagesordnung.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einem
Geschäftsführer bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des

Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Vorstandssitzung findet jährlich vier Mal statt. Die Einladung zur
Vorstandssitzungen erfolgt durch Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung
einer Einladungsfrisst von mindestens zwei Wochen von der
Vorstandssitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei anwesend sind.
Der Vorstand fasst seinen Beschluss mit einfacher Mehrheit.

Beschluss des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder
fernmündliche gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich nieder zu legen

und von Vorsitzenden zu unterzeichnen.

& 8 Mitgliederversammlung

* Die Mitgliederversammlung ist ein Mal jährlich einzuberufen.

* Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn der Einberufung von mindestens 1/3 der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründer
verlangt wird.

* Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand unter Warnung eine Einladungsfrisst von mindestens zwei Wochen
bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt des Datum des Poststempels Punkt das
Einladungsschreiben gilt schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

* Die Mitgliederversammlung als’ das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan
ist Grundsätze für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungprüfer, die werden dem Vorstand
noch einem vom Vorstand berufene Gremium angehören. Auch nicht Angestellte des
Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen
und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über,

Aufgabe des Vereins

* An und Verkauf sowie Belastung vom Grundbesitzt

* Beteiligung an Gesellschaften

* Aufnahme von Darlehen

°  Mitgliedsbeiträge (siehe 85)

«  Satzungsänderungen

* Auflösung des Vereins

* Jede Satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
Beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

* Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

89 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

- Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist
eine % Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der

bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.

* Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus
formellen Gründen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern als bald
schriftlich mitgeteilt werden.
810 Beurkundung von Beschlüssen
Die in den Vorstandsitzungen und in den Mitgliederversammlungen befassten

Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorstand zu unterzeichnen,
811 Auflösen des Vereins und Vermögensbindung

* Für den Beschluss den Verein aufzulösen eine % Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss

karin nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigte Zwecke geht
das Verein an den deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband,
Landesverband Nordrhein Westfalen e.V. Wuppertal, der dieses
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige
wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung
des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes

ausgeführt werden.

Köln, den 7.5.2013

Anlage 3 Konzept offenes Jugendcafe IBZ

3402 Zeichen

Offene Jugend Cafe

Angebote

Die Angebotsstruktur ist grundsätzlich flexibel und wird dem Bedarf der Jugendlichen angepasst.
Folgende Angebotsbereiche sind vorgesehen:

Offene Tür

Zweimal in der Woche, immer Mittwoch und Donnerstag von 14:00 — 20:00 Uhr. Hierzu gehören alle
Freizeitmöglichkeiten, die sich im Jugend Cafe befinden.

Diese sind: Brettspiele, Basketball, Tischtennis, Federball, Mal- und Bastelangeboten und Bücher.
Aber auch nur zum „abhängen“ und Freunde treffen gehört zum Angebot der Offenen Tür.

mit Möglichkeiten zum selbstständigen und begleiteten Lernen oder zur

Zu den Angeboten der Offenen Tür gehört auch Tee und Wasser für die Kinder und Jugendliche
umsonst zur Verfügung.

Jugendliche können alle Angebote der Offenen Tür frei nutzen und es besteht keine Verbindlichkeit.
Die Mitarbeitenden nehmen hier eine aktive Rolle ein und beteiligen sich an den Angeboten, ziehen
sich jedoch bewusst zurück, wenn dies der Situation entspricht. Im Rahmen dieser aktiven
Beteiligung werden pädagogische Ziele umgesetzt. Informelle Gespräche und gemeinsame

Aktivitäten werden als Schlüsselprozess pädagogischer Beziehungsarbeit gesehen.

Projekte

Je nach Möglichkeiten werden themenspezifische und bildungsorientierte Projekte initiiert. Diese
können verschiedenen Themen beinhalten. Zum Beispiel Aufklärungsarbeit und Prävention,
politische-, und Umweltbildung.

Auch sich wiederholende Aktionen, wie ein Sommerfest bzw. Abschlussfest, werden mit den Kindern
und Jugendlichen gemeinsam in Projektarbeit organisiert und realisiert. Diese Angebotsart ist
geschlossen und verbindlich.

Hinzu kommen die Workshops, wie Sozialtraining, die auch geschlossen und verbindlich sind.

Ausflüge

Der Jugend Cafe von IBZ e.V. organisiert auch Ausflüge. Das jeweilige Ausflugsziel wird gemeinsam
mit Kinder und Jugendliche abgestimmt und kann im Vorfeld durch eine Wunschkiste angeregt
werden. Auch dieses Angebot ist geschlossen und verbindlich. Die Kinder müssen sich vorher
anmelden und evtl. einen kleinen Unkostenbeitrag zahlen. Dieser Beitrag ist jugend- und

angebotsgerecht und dient zur Erhöhung des Verbindlichkeitsgefühls.

Beratung

Je nach Interesse und Bedarf können Kinder und Jugendliche, die Sozialpädagogin persönlich

ansprechen und einen individuelle Termin vereinbaren und für sich eine persönliche Beratung holen.

Kreativität

Jugendliche sollen sich in einem pädagogischen Rahmen kreativ entfalten können und zu neuen
Ideen angeregt werden. Ein stimulierendes und kreatives Ambiente soll geschaffen werden. Es
werden gezielte Anreize geschaffen, kreatives Denken und Handeln fördern. Es werden verschiedene

Möglichkeiten zur Verfügung gestellt, sich künstlerisch, musikalisch und spielerisch auszuleben.

Öffnungszeiten Angebotszeiten

Mittwoch & Donnerstag 14:00 — 19:00 Uhr offene Jugend Cafe
Dienstag 14:00 - 19:00 Individuelle Beratungstermine
Freitag/Samstag 13:00 - 18:00 Uhr Exkursionen

Teilnehmer/innen

10-12 Kinder im Alter von 10 - 17 Jahren

Personal
Leitung: Ayse Er — Halil
Gruppenleitung: Necla Demirci, Sozialpädagogin 20 Wochenstunden

Ehrenamtler: Necibe Dumanoglu, Erzieherin 10 Wochenstunden

Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag/ |

Samstag

Offene 114:00- J1s0- |

Cafe Angebot 19:00 Uhr | 19:00 Uhr
Beratung 14:00 - 19:
00 Uhr

Exkursion 13:00 -

18:00 Uhr
Ei CHE

© Gemeinsam mit Kinder und Jugendliche initiierte Projekte und Workshops

Beratungsverlauf (2)

30.11.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.01.2024 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Osterather Straße 7
  • Lokomotivstraße 162
  • Mosenbergstraße 4
  • Straße 7

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
3196/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
08.11.2023
Erstellt
09.10.2023 09:18