3196/2023
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Interkulturelles Begegnungs- und Bildungszentrum Köln e.V."
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Anlage 2 Schutzkonzept IBZ Köln e.V.
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1 Institutionelles Schutzkonzept für Kinder und Jugendliche in Diensten und Einrichtungen des Interkulturelles Begegnungs- & Bildungszentrum Köln e.V. (IBZ e.V.) Impressum Interkulturelles Bildungs- & Begegnungszentrum Köln e.V. Osterather Str. 7 50739 Köln Tel. 015750379086 ayse.erhalil@ibz-koeln.de mevliyar.er@ibz-koeln.de https://ibz-koeln.jimdofree.com/ Adresse für Zustellung wichtiger Briefe / mit unterzeichneter Empfangsbestätigung: Mosenbergstr. 4 50765 Köln Inkraftsetzung am 01.09.2017 Präambel Das Wohl der sich uns anvertrauenden Menschen war und ist dem IBZ e.V. als Träger von Diensten und Einrichtungen ein elementares Anliegen. Es ist unser Ziel, eine Kultur der Achtsamkeit zu etablieren, die die körperliche und psychische Unversehrtheit unserer Kunden, Klienten sowie Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt stellt. Der IBZ e.V. versteht sich als Dienstleister, der Menschen professionelle Unterstützung und Hilfe anbietet. Der Wille des Menschen steht dabei im Mittelpunkt unserer Dienstleistungen mit dem Ziel, ihn in seiner Selbstbestimmung, Autonomie und Teilhabe in allen gesellschaftlichen Facetten zu fördern. In erster Linie sehen wir in dem Menschen, der unsere Dienstleistung in Anspruch nimmt, seine Fähigkeiten und Talente. Die Grundhaltung von gelebter Gleichheit und Geschwisterlichkeit prägt die Arbeit des IBZ e.V. Wir tragen eine gemeinsame Verantwortung gegenüber den sich uns anvertrauenden Menschen, die wir durch genaues Hinsehen, klares Benennen kritisch wahrgenommener Situationen und Ermöglichen von Veränderungen zu deren Schutz vor (sexualisierter) Gewalt wahrnehmen. Für die (pädagogischen) Fachkräfte ist Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt Bestandteil ihres professionellen Handelns. Deshalb war es uns bei der Entwicklung des vorliegenden Institutionellen Schutzkonzeptes wichtig, die Auseinandersetzung zu Fragen des Schutzes von Minderjährigen in unseren Diensten, insbesondere vor (sexualisierter) Gewalt, anzuregen und Maßnahmen zur Prävention zu implementieren. 2 Uns ist bewusst, dass (sexuelle) Grenzverletzungen gegenüber Mitarbeitern, Angehörigen aber auch (sexuelle) Grenzverletzungen innerhalb der genannten Gruppen nicht ausgeklammert werden dürfen. Dies soll Beachtung in den Präventionsbemühungen finden. Es ist uns wichtig, dass mit dem vorliegenden Institutionellen Schutzkonzept die Diskussion über Verbindlichkeit und Achtsamkeit aufrechterhalten wird. Wir sind davon überzeugt, dass die Umsetzung unseres Institutionellen Schutzkonzeptes in der Praxis nur gelingen kann, wenn unser Miteinander von einer Grundhaltung der Achtsamkeit, des Respekts und der Wertschätzung getragen wird, die die Verantwortung gegenüber allen Beteiligten ernst nimmt und in unseren Diensten und Einrichtungen sichtbar wird. Vor diesem Hintergrund verstehen wir das vorliegende Institutionelle Schutzkonzept zur Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt als ein Element des Qualitätsmanagements in unseren Diensten und Einrichtungen. 1.Bestandteile des Institutionellen Schutzkonzeptes 1.1 Verhaltenskodex Bei der Erstellung des Verhaltenskodex haben der Vorstand, die Mitglieder und die Mitarbeiter des IBZ e.V. mitgewirkt. Der Verhaltenskodex stellt die gemeinsame Basis des Verständnisses im Umgang mit Kindern und Jugendlichen dar. Er soll eine Orientierung für adäquates Verhalten geben, ein Klima der Achtsamkeit fördern und einen Rahmen bieten, damit Grenzverletzungen vermieden werden. Mit der Unterschrift unter unseren Verhaltenskodex bekundet der Mitarbeiter seinen Willen und sein Bemühen, sich an die nachstehenden Vereinbarungen und Verhaltensregeln zu halten. Ziel dieser Vereinbarung im Verbund mit Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung ist, dass sich bei den Mitarbeitern eine Haltung durchsetzt, die den Schutz vor (sexualisierter) Gewalt zum obersten Ziel hat und Bedürfnisse und Grenzen der sich uns anvertrauenden Kindern bzw. Jugendlichen respektiert. Der Verhaltenskodex umfasst verbindliche Verhaltensregeln (Verhaltenskodex ist eine Dienstanweisung). Diese Regeln werden durch die Unterzeichnung von den Mitarbeitern des IBZ e.V. anerkannt. Allen Mitarbeitern ist bewusst, dass sie in ihrer Rolle und Funktion eine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung haben. Deshalb sind eindeutige Regeln bezüglich eines achtsamen und respektvollen Umgangs mit den sich uns anvertrauenden Menschen notwendig. 1.1.1 Geltungsbereich Der Verhaltenskodex wird von jedem Mitarbeiter des IBZ e.V. bei Einstellung bzw. für bereits angestellte Mitarbeiter mit Gültigkeit des Institutionellen Schutzkonzeptes 3 unterzeichnet und in der Personalakte bzw. von der Personalabteilung aufbewahrt. Ein Muster des zu unterzeichnenden Verhaltenskodex ist im Anhang beigefügt (Anlage 1). 1.1.2 Sprachgebrauch Durch Sprache und Wortwahl können Menschen zutiefst verletzt und gedemütigt werden. Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und auf die Zielgruppe, deren Bedürfnisse und Alter entsprechend angepasst sein. Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation hat in Sprache und Wortwahl durch Wertschätzung und einen auf die Bedürfnisse und das Alter der Schutzperson angepassten Umgang geprägt zu sein. Kinder und Jugendliche werden mit ihrem Vornamen und nicht mit Kose- oder Spitznamen angesprochen. Bei sprachlichen Grenzverletzungen ist einzuschreiten und Position zu beziehen. Sexualisierte Sprache von Seiten der Betreuungspersonen ist im Arbeitsumfeld nicht erlaubt. Ebenso werden keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen geduldet, auch nicht unter den Kindern und Jugendlichen. Über sexualisierte Sprache von Jugendlichen wird offen mit diesen gesprochen. Es werden Aufklärungsgespräche bei Unwissenheit über Begrifflichkeiten angeboten. 1.1.3 Optisches Erscheinungsbild Durch allzu freizügige Kleidung, die einem Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr, Kindern und Jugendlichen nicht angepasst ist, können Irritationen und persönliche Grenzverletzungen auftreten. Mitarbeiter sind daher angehalten, sich stets angemessen und der Situation entsprechend zu kleiden. 1.1.4 Nähe/Distanz In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geht es darum, ein adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz zu schaffen. Die Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen und stimmig sein, insbesondere dann, wenn dadurch emotionale Abhängigkeiten entstehen oder entstehen könnten. Einzelunterricht und Einzelgespräche finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein. Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen sind zu unterlassen, wie zum Beispiel der Austausch von privaten Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Freundschaftsanfragen über soziale Medien oder gemeinsame private Urlaube. 4 Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen und nicht abfällig zu kommentieren. Grenzverletzungen müssen thematisiert und dürfen nicht übergangen werden. 1.1.5 Körperkontakt Körperliche Berührungen sind in der Arbeit mit Menschen nicht auszuschließen. Sie haben dabei altersgerecht und dem jeweiligen Kontext angemessen zu sein. Immer sind hier Achtsamkeit und Zurückhaltung geboten, der freie Wille der minderjährigen Person ist ausnahmslos zu respektieren. Körperliche Berührungen haben dem jeweiligen Kontext angemessen zu sein. Sie haben die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige Schutzperson vorauszusetzen. Ablehnung muss ausnahmslos respektiert werden. Körperkontakt zum Zweck der Versorgung, wie z.B. Hilfe oder Trost ist nur zu diesem Zweck und für diese Dauer erlaubt. Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung, insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder Androhung von Strafe sind nicht erlaubt. 1.1.6 Handeln in Grenz- und Gefahrensituationen Bei der Arbeit mit Menschen kommt es immer wieder zu Situationen, die nicht planbar oder vorhersehbar sind. Grenz- und Gefahrensituationen sind Situationen, in denen nicht unmittelbar einzuschätzen ist, inwiefern eine deutliche Gefahrensituation daraus entstehen könnte. Ein vorsichtiges Eingreifen in Form eines körperlichen Zurückhaltens ist in Situationen geboten, die zu einer schwerwiegenden Verletzung des Schutz- befohlenen oder eines anderen führen könnte. Dieser - in jedem Fall angemessene - Körperkontakt ist ausschließlich zum Zweck des Schutzes und nur für diese Dauer erlaubt. 1.1.7 Zulässigkeit von Geschenken Geschenke und Bevorzugungen stellen weder eine Maßnahmen dar, um das Selbstbewusstsein der Kinder und Jugendlichen zu stärken noch ersetzen sie ernst gemeinte und pädagogisch sinnvolle Zuwendung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Vielmehr können Geschenke die emotionale Abhängigkeit fördern, wenn sie nur ausgewählten Schutzbefohlenen zuteilwerden. Daher gehört es zu den Aufgaben der Mitarbeiter, den Umgang mit Geschenken reflektiert und transparent zu handhaben. Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke, die speziell für einzelne, ausgewählte Schutzbefohlene gekauft oder besorgt wurden und in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt. 5 1.2 Schulung der Mitarbeiter Die Mitarbeiter sind in ihrem Arbeitsfeld zum Thema (sexualisierte) Gewalt sensibilisiert, verfügen über ein entsprechendes Basiswissen und haben Handlungssicherheit. Das Thema Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt ist deshalb Bestandteil unseres Einarbeitungskonzeptes, einschließlich aller dazugehörenden Verhaltensempfehlungen und Verfahrensanweisungen. Die Teilnahme an Präventionsschulungen ist verpflichtend für Mitarbeiter, wenn IBZ e.V. als Träger der freien Jugendhilfe die Anerkennung erhält. Das Schulungscontrolling obliegt der zuständigen Abteilungsleitung. Der Schulungsumfang richtet sich nach der Intensität des Kontaktes zum anvertrauten Kind oder Jugendlichen. Je intensiver der Kontakt, desto höher das Gefahrenpotential. Das bedeutet: je enger, vertraulicher und intensiver der Kontakt, desto umfänglicher sollte die Fortbildung sein. 1.3 Maßnahmen zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen Maßnahmen zur Stärkung dienen dem Ziel, präventiv mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten und deren Ressourcen zu stärken. Ein wesentlicher Gelingfaktor hierfür ist das vom IBZ e.V. eingesetzte Personal. Die Mitarbeiter begegnen ihren Klienten mit einer wertschätzenden und ressourcenorientierten Haltung mit dem Ziel des Empowerments. Die Arbeit an dieser Haltung ist regelmäßig Thema in Team- und Einzelgesprächen mit dem Vorgesetzten. Die Mitarbeiter besprechen mit den sich ihnen anvertrauenden Personen Themen, die der Prävention dienen und werten Alltagssituationen diesbezüglich mit ihnen aus. Unterstützend wird den Klienten angeboten, sich intern oder extern mit Themen zu beschäftigen, wie: der eigene Körper (Sensibilisierung für physische Integrität) die eigenen Rechte (Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Anlaufstellen) Sexualität (Enttabuisierung, Sprachfähigkeit schaffen) Förderung von Ich-Stärke (Selbstbehauptungskurse). Die Vorteile und Grenzen im Umgang mit Medien werden in den Einrichtungen und Diensten des IBZ e.V. thematisiert. Die oben genannten Themenstellungen werden nach Bedarf in den einzelnen Einrichtungen und Diensten in einfacher Sprache verschriftlicht. 1.4 Beschwerdemanagement und Intervention in Fällen von (sexualisierter) Gewalt 6 In den Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. werden die Rechte von Kindern und Jugendlichen geachtet und gefördert. Grenzverletzungen werden wahrgenommen und geahndet. Zentral für die Vermeidung, Beendigung und die Aufarbeitung von (sexualisierter) Gewalt sind verbindliche interne und externe Beratungs- und Beschwerdewege sowie zuständige Ansprechpersonen. In den Diensten und Einrichtungen sind interne und externe Beratungs- und Beschwerdestellen sowie Melde- und Verfahrenswege für die sich uns anvertrauenden Menschen, Personensorgeberechtigte sowie alle ehrenamtlich und hauptberuflich Mitarbeitenden bekannt gemacht und für jeden zugänglich, je nach Bedarf auch mehrsprachig oder in sogenannter „Leichter Sprache“. 1.4.1 Interne Beschwerdewege Jeder Klient hat die Möglichkeit, Unzufriedenheiten, Beschwerden und Anregungen jeglicher Art den Mitarbeitenden oder der Leitung des Bereichs persönlich vorzutragen. Je nach Beschwerdeart wird die Bearbeitung bis spätestens 14 Tage nach Vortragen bearbeitet. Die Beschwerde wird mit Hilfe einer standardisierten Protokollvorlage erfasst. Durch das Protokoll der Beschwerdebearbeitung wird eine genaue und sichere Dokumentation sowie Evaluation der eingegangenen Beschwerde sichergestellt. Außerdem werden Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten schriftlich festgehalten. Darüber hinaus hat jeder Klient die Möglichkeit, sich bei Unzufriedenheiten sowie mit Anregungen und Beschwerden an IBZ e.V. zu wenden. 1.4.2 Externe Anlaufstelle für Anregungen und Beschwerden Der IBZ e.V. hat eine externe Anlaufstelle für Anregungen und Beschwerden eingerichtet. Damit konstituiert der IBZ e.V. eine zusätzliche unabhängige Ansprechpartnerin für die Belange von Kindern und Jugendlichen, die Leistungen durch ihn erhalten. Diese können sich zukünftig mit Unzufriedenheiten und Beschwerden oder mit Anregungen direkt und ohne Einschaltung von Zwischeninstanzen (Hausleitung, Abteilungsleitung, Vorstand) an die externe Anlaufstelle wenden. Mit der externen Anlaufstelle sind keineswegs die internen Beschwerdewege oder die Vertretungsgremien außer Kraft gesetzt. Der IBZ e.V. versteht die externe Anlaufstelle vielmehr als Ergänzung der bestehenden Beschwerdemöglichkeiten. Falls möglich sind die Beschwerden bzw. Anregungen schriftlich per E-Mail bei der externen Anlaufstelle einzureichen. Die Schriftform ist keine unabdingbare Voraussetzung. Im Einzelfall werden Beschwerden bzw. Anregungen auch telefonisch entgegengenommen. 7 Bei Kenntnis eines Falles sexualisierter Gewalt bzw. einem konkreten Verdacht hat die externe Anlaufstelle zwingend die Polizei zu informieren. Anonyme Beschwerden sind nicht zulässig und werden nicht weiterverfolgt. Die externe Anlaufstelle unterliegt grundsätzlich der Schweigepflicht und hat die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Der Vorstand des IBZ e.V. hat Frau Zuhal Er mit Wirkung zum 01. September 2017 mit der Wahrnehmung der Aufgabe als externe Anlaufstelle des IBZ e.V. betraut. Frau Zuhal Er ist ehrenamtlich tätig. Sie ist unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen: E-Mail: zuhaler@gmx.net, Telefon: 01786476669. 1.5 Maßnahmen des IBZ e.V. zur Implementierung und Verankerung des Institutionellen Schutzkonzeptes 1.5.1 Persönliche Eignung, Personalauswahl und –entwicklung Um den Schutz der anvertrauten Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen und Diensten des IBZ e.V. verbessern und nachhaltig sicherstellen zu können, thematisieren die Personalverantwortlichen die Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in den regelmäßig stattfindenden Mitarbeitergesprächen. Gespräche mit den Mitarbeitenden über den Verhaltenskodex und das Be- schwerdemanagement verdeutlichen, dass (sexualisierte) Gewalt kein Tabu-thema in unseren Diensten und Einrichtungen ist. Angesprochen werden insbesondere: wertschätzende Grundhaltung respektvoller Umgang angemessenes, professionelles Verhalten gegenüber Kindern, Jugendlichen, deren Angehörige, Kooperationspartnern und sonstigen externen Personen individuelle Unter- oder Überforderungssituationen Handeln in Grenz- und Gefahrensituationen Fachwissen zum grenzachtenden Umgang Fortbildungsbedarf zum Thema. 1.5.2 Führungszeugnis 8 In den Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. werden keine Personen eingesetzt, die rechtskräftig wegen einer in § 2 Absatz 2 oder 3 PrävO genannten Straftat verurteilt sind. Mitarbeiter sowie ehrenamtlich Tätige müssen, entsprechend den gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Gemäß Beschluss des Vorstandes vom 01 Juni 2017 gilt diesbezüglich bis auf Widerruf folgende Regelung: Bei Einstellung neuer Mitarbeiter wird ab sofort ein erweitertes Führungszeugnis angefordert. Neue Mitarbeiter, die in anderen als den genannten Arbeitsfeldern tätig werden, legen ein einfaches Führungszeugnis vor. Mitarbeiter in den genannten Aufgabenfeldern, die bereits in einem Dienstverhältnis stehen, wurden aufgefordert, bis spätestens zum 01. Dezember 2017 ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Frist zur Wiedervorlage beträgt fünf Jahre. ehrenamtliche Mitarbeiter haben ebenfalls ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Das erweiterte Führungszeugnis wird von der Personalabteilung im 4-Augen- Prinzip geprüft, die Prüfung vermerkt und das Zeugnis dem Mitarbeitenden wieder ausgehändigt. 1.5.3 Selbstauskunftserklärung Der IBZ e.V. fordert alle Mitarbeitenden gemäß § 2 Abs. 7 Präventionsordnung auf, einmalig eine Selbstauskunftserklärung abzugeben. Diese wird vom Mitarbeiter unterzeichnet und in der Personalakte abgelegt. In der Selbstauskunftserklärung versichert der Mitarbeiter, dass er nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt rechtskräftig verurteilt ist und auch in diesem Zusammenhang kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet ist. Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird, verpflichtet er sich, dies dem Dienstvorgesetzten umgehend mitzuteilen. Die Selbstauskunftserklärung wird nach den geltenden arbeits- und daten- schutzrechtlichen Bestimmungen verwaltet und aufbewahrt. Das Formular Selbstauskunftserklärung ist im Anhang als Anlage 2 beigefügt. 1.5.4 Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern Im Falle häufigerer und intensiverer Kontakte von Mitarbeitenden der Kooperationspartner zu den Klienten fordert der IBZ e.V. die Kooperationspartner auf, für diese Mitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. 9 Allen anderen Kooperationspartner, deren Mitarbeiter einen einmaligen bzw. kurzzeitigen und weniger intensiven Kontakt zu den Klienten haben, lässt der IBZ e.V. Informationen über seine Leitlinien zur Prävention (sexualisierter) Gewalt mit dem Hinweis zukommen, die Mitarbeiter, die zum Einsatz kommen, vor der Leistungserbringung zu informieren bzw. aufzuklären. In der Anlage 3 findet sich ein Informationsblatt für die externen Dienstleister. 1.5.5 Präventionsfachkraft des IBZ e.V. Mit der Benennung einer geeigneten Person, die aus der Perspektive des Rechtsträgers eigene präventionspraktische Bemühungen befördert und die die nachhaltige Umsetzung der Präventionsordnung unterstützt, erfüllt der IBZ e.V. die Vorgaben gemäß § 12 der Präventionsordnung. Der Vorstand des IBZ e.V. hat Frau Dr. Mevliyar Er mit Wirkung zum 01. September 2017 zur Präventionsfachkraft des IBZ e.V. ernannt. Frau Dr. Er übernimmt als Präventionsfachkraft des IBZ e.V. folgende Aufgaben: Sie kennt die Verfahrenswege bei Verdachtsmeldungen sowie interne und externe Beratungsstellen und kann Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige darüber informieren sie fungiert als Ansprechpartner für Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige bei allen Fragen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt sie unterstützt den Rechtsträger bei der Erstellung und Umsetzung der institutionellen Schutzkonzepte sie bemüht sich um die Platzierung des Themas in den Strukturen und Gremien des Rechtsträgers sie berät bei Planung, Organisation und Durchführung von Präventionsprojekten und Maßnahmen für Minderjährige aus Sicht der Prävention gegen sexualisierte Gewalt sie trägt mit Sorge dafür, dass bei Angeboten und Maßnahmen für Minderjährige qualifizierte Personen zum Einsatz kommen sie benennt aus präventionspraktischer Perspektive Fort- und Weiterbildungsbedarf 1.5.6 Zuständige Person des Rechtsträgers gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Intervention Der Vorstand des IBZ e.V. hat mit Beschluss vom 01 Juni 2017 Frau Ayse Er mit Wirkung zum 01. September 2017 zur zuständigen Person des Rechtsträgers gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Intervention benannt. 10 Zu den Aufgaben der zuständigen Person des Rechtsträgers gehört es insbesondere Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen an die vom IBZ e.V. beauftragten Ansprechpersonen weiterzuleiten von den beauftragten Ansprechpersonen Informationen entgegenzunehmen und an das Leitungsorgan des Rechtsträgers weiterzuleiten den Interventionsbeauftragten des IBZ e.V. regelmäßig über den Stand des Verfahrens und dessen Abschluss zu informieren. 1.5.7 Qualitätsmanagement und Konzeptentwicklung Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung der Präventionsarbeit in den Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. haben wir unser Institutionelles Schutzkonzept in unser Qualitätsmanagement (QM) integriert. Darüber hinaus ist das Institutionelle Schutzkonzept Bestandteil der Konzeptionen der einzelnen Arbeitsfelder. Regelmäßig überprüfen wir im Rahmen des Qualitätsmanagements und der Weiterentwicklung unserer Konzeptionen, ob es einer Ergänzung, Überarbeitung bzw. Konkretisierung von Teilen des Institutionellen Schutzkonzeptes bedarf. Unser Qualitätsmanagement beinhaltet auch die Schulungsmodalitäten der Mitarbeiter (Auffrischung alle fünf Jahre) und die Regelungen zu Schulungen zum Institutionellen Schutzkonzept sowie die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse und deren erneute Einholung alle fünf Jahre. 1.5.8 Evaluation Spätestens nach fünf Jahren oder nach einer Krisenintervention wird das Schutzkonzept evaluiert und ggf. angepasst. Dabei werden fachliche Entwicklungen im Bereich der Prävention von (sexualisierter) Gewalt berücksichtigt. Beispielhaft werden folgende Fragen zu stellen sein: Wie sehen die aktuellen Beschwerdewege aus, sind sie an die Klienten, Angehörigen und Mitarbeitenden angepasst kommuniziert? • Wie ist ihre Qualität, und werden sie bei einem Vorfall von (sexualisierter) Gewalt wirklich genutzt und angenommen? Trauen sich die anvertrauten Personen, diesen Beschwerdeweg zu gehen? Ansonsten muss an dieser Stelle dringend nachgebessert werden. Ist der Verhaltenskodex noch angemessen oder haben sich in der Praxis Sicherheitsmängel oder Unsicherheiten gezeigt? Hat sich die Gesellschaft weiter verändert, so dass einige Vorhaben unrealistisch erscheinen? Sind andere Fragestellungen hinzugekommen, die im Jahr 2017 noch nicht vorlagen? 11 Der Vorstand des IBZ e.V. hat das Institutionelle Schutzkonzept für Kinder und Jugendliche in Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. am 01. Juni 2017 beschlossen und mit Wirkung zum 01. September 2017 in Kraft gesetzt. 12 Anlage 1. Verhaltenskodex Der IBZ e.V. bietet Menschen Lebensräume an, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre sozialen Kompetenzen, ihre Begabungen und ihre Beziehungsfähigkeit entfalten können. Diese Lebensräume sollen geschützte Orte sein, an denen sie angenommen und sicher sind. Die Verantwortung für den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, insbesondere sexualisierter Gewalt, liegt bei den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den ehrenamtlich Tätigen, die in einem wertschätzenden Klima einander und den ihnen sich anvertrauenden Menschen begegnen sollen. Dabei finden sie in dem notwendigen Maß Unterstützung und Begleitung in allen Lebensbereichen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Kindern und Jugendlichen ist geprägt von Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde. Ich stärke sie, für ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit wirksam einzutreten. Ich setze mich für ein Klima ein, das von Achtsamkeit geprägt ist. Ich setze mich dafür ein, dass die Einrichtung ein sicherer Ort für alle ist. Ich gehe verantwortungsbewusst und achtsam mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der in unserer Einrichtung/unserem Dienst betreuten/begleiteten Menschen. Dies gilt auch für den Umgang mit Bildern und Medien sowie für die Nutzung des Internets. Mir ist meine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir anvertrauten Minderjährigen bewusst. Ich handele nachvollziehbar und ehrlich. Beziehungen gestalte ich transparent und nutze keine Abhängigkeiten aus. Ich toleriere weder diskriminierendes, gewalttätiges noch grenzüberschreitendes sexualisiertes Verhalten in Wort oder Tat. Ich beziehe dagegen aktiv Stellung. Nehme ich Grenzverletzungen wahr, bin ich verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen einzuleiten. Ich kenne die Verfahrenswege und die Ansprechpartner bei einem Vorfall sexualisierter Gewalt. Ich weiß, wo ich mich beraten lassen kann oder Hilfe zur Klärung bekomme und werde sie bei Bedarf in Anspruch nehmen. Ich bin mir bewusst, dass jegliche Form von sexualisierter Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen oder Hilfebedürftigen disziplinarische, arbeitsrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen hat. 13 Wenn ich Kenntnis von einem Sachverhalt erlange, der den Verdacht auf sexuellen Missbrauch und/oder Gewaltanwendung nahelegt, werde ich sofort die Polizei informieren. Der in der Einrichtung, in der ich tätig bin, entwickelte und dort geltende Verhaltenskodex für den Umgang miteinander ist mir bekannt und ich halte mich an diesen. __________________________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift 14 Anlage 2 Selbstauskunft ____________________________________________________________________ Name, Vorname, Geburtsdatum ____________________________________________________________________ Tätigkeit ____________________________________________________________________ Rechtsträger Hiermit erkläre ich, dass ich nicht wegen einer strafbaren sexualbezogenen Handlung rechtskräftig verurteilt worden bin und auch insoweit aktuell kein Ermittlungs- bzw. Voruntersuchungsverfahren gegen mich läuft. Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet wird, verpflichte ich mich, dies dem Rechtsträger unverzüglich mitzuteilen. Mir ist bekannt, dass über getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen und bereits eingestellte Ermittlungsverfahren keine Auskunft erteilt werden muss. _________________________________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift 15 Anlage 3 Information für externe Dienstleister Sehr geehrte Damen und Herren, uns ist es sehr wichtig, dass die Menschen, die unsere Räumlickeiten/Dienstleistungsstellen besuchen, vor Gewalt, insbesondere vor (sexuellen) Übergriffen geschützt sind. Mit den nachfolgenden Auszügen aus dem Institutionellen Schutzkonzept für Kinder und Jugendliche des IBZ e.V. möchten wir Sie für dieses Thema sensibilisieren. Jede (sexuelle) Handlung, die gegen den Willen des Anderen vorgenommen wird, ist (sexuelle) Gewalt. Sie kann durch Worte und Taten ausgeübt werden. Sie beginnt dort, wo die persönliche Grenze von Menschen überschritten wird. Die Mitarbeitenden, aber auch Sie als Dienstleister für die Klienten/Nutzer der Angebote der IBZ e.V. haben die Pflicht, sie vor jeder Form von Übergriffen zu schützen. Daher sind uns folgende Verhaltensregeln besonders wichtig: 1) Wir begegnen den Klienten und Mitarbeitern mit Wertschätzung, Respekt und Vertrauen. 2) Wir achten ihre Rechte, ihre Unterschiedlichkeit und individuellen Bedürfnisse. 3) Wir stärken ihre Persönlichkeit. 4) Wir achten die Privatsphäre der Klienten. 5) Wir greifen besonnen, aber auch beherzt bei Grenzverletzungen jeglicher Art ein. 6) Wir sind offen für Feedback und Kritik und sehen diese als Möglichkeit, unsere eigene Arbeit zu reflektieren und zu verbessern. Wir reflektieren unser Handeln selber. Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, Sie sich unsicher fühlen, einen konkreten Verdacht haben und/oder ausführlichere Informationen wünschen, melden Sie sich bitte bei der Präventionsfachkraft Frau Dr.Mevliyar Er . Sie erreichen Sie unter der Telefonnummer 015750379086 oder per E-Mail mevliyar.er@ibz-koeln.de).
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/510/62 1701 Vorlagen-Nummer 3196/2023 Freigabedatum 08.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Interkulturelles Begegnungs- und Bildungszentrum Köln e.V." Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt, den Ver- ein „Interkulturelles Begegnungs- und Bildungszentrum Köln e.V.“, Osteratherstr. 7, 50739 Köln, gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 30.11.2023 Jugendhilfeausschuss 30.01.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das „Interkulturelle Bildungs- und Begegnungszentrum Köln e.V.“ (nachfolgend IBZ e.V. be- nannt) ist ein eingetragener und gemeinnütziger Verein mit Sitz in Köln-Nippes, Osterather Str. 7, 50739 Köln. Der Verein wurde im Jahr 2010 gegründet mit dem Ziel der Förderung gemeinnütziger Zwe- cke wie Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Er wurde am 25.08.2010 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der VR-Nr. 16479 eingetragen. Der Vereinszweck des „IBZ e.V.“ ergibt sich aus § 2 der Satzung. Der Verein widmet seine Arbeit schwerpunktmäßig den Familien mit Migrationshintergrund so- wie Menschen mit Fluchterfahrung. Seit Januar 2023 hat er ein Jugendcafé in der „Autofreien Siedlung“ in Nippes installiert. Der angemietete Raum, der sich in der Kita „Lummerland“, Lokomotivstr. 162 befindet, ist separat durch einen eigenen Eingang zu betreten und verfügt über sanitäre Räume. Das Jugendcafé wird durch eine Kraft geleitet, die von ihrer Profession her Erzieherin und Sozialpädagogin ist. Sie ist 20 Wochenstunden tätig. Unterstützt wird sie von einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin, die mit 10 Wochenstunden tätig ist. Das Jugendcafé ist zweimal wöchentlich, jeweils mittwochs und donnerstags in der Zeit von 14-19 Uhr, geöffnet. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass Jugendliche dort individuelle Be- ratungstermine Dienstagnachmittags vereinbaren können. Freitags oder samstags finden ver- einzelt Ausflüge oder Exkursionen statt. Die Ziele werden mittels partizipativen Gesprächen mit den Jugendlichen vereinbart. In der Regel besuchen 10-15 Jugendliche im Alter von 14-18 Jahren das Jugendcafé. Das Angebot wird zu gleichen Teilen von weiblichen, wie männlichen Jugendlichen aufgesucht. Die Jugendlichen haben oftmals einen Migrationshintergrund. Sie haben sowohl die Möglichkeit, das Jugendcafé als Treffpunkt zu nutzen, als auch Gesell- schaftsspiele zu spielen, Tischtennis, Federball, Bastelangebote, Handarbeiten oder Kochan- gebote zu nutzen. Ziel des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch das beständige Angebot des Jugend- cafés. Am Standort Osterather Str. werden die Kinder und Jugendlichen zudem außerschu- lisch begleitet und gefördert. Die Angebote sind inklusiv ausgerichtet. Der IBZ e.V. hat ein institutionelles Schutzkonzept für den Standort Osterather Str., welches seit 01.09.2017 in Kraft ist und partizipativ mit den Kindern und Jugendlichen entwickelt wurde. Für das Jugendcafé liegt ebenfalls ein institutionelles Schutzkonzept vor, welches seit dem 01.01.2023 in Kraft ist. Der Verein ist im Stadtteil Nippes mit den Schulen und dem Jugendladen Nippes vernetzt, so- wie Nutzer des Kesselhauses in der „Autofreien Siedlung“, in dem Werkzeuge, Bücher, Boller- wagen etc. von allen Anwohner*Innen ausgeliehen und genutzt werden können. Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind - Frau Fadime Beyza Yanikkaya-Soysal und - Herr Erdinch Halim Halil. 3 Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, die einer Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. Das Finanzamt Köln-Nord hat zuletzt mit Datum vom 06.10.2022 einen Freistellungsbescheid für 2019 – 2021 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erteilt. Der Vereinsvorstand ist nach Ansicht der Jugendverwaltung in der Lage, die entsprechenden Rahmenbedingungen einer dauerhaften Jugendarbeit zu leisten. „IBZ e.V.“ leistet mit seinem Angebot des Jugendcafés sowie den fachlichen und personellen Voraussetzungen einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Durchführung von Aufgaben der Ju- gendhilfe. Weiterhin trägt er durch seine Kinder- und Jugendarbeit zur individuellen und sozia- len Entwicklung von Kindern und Jugendlichen bei und erfüllt somit die Voraussetzung gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII. Der Verein „Interkulturelles Bildungs- und Begegnungszentrum e.V.“ ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des §1 SGB VIII bereits seit August 2010 tätig und ist somit gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Die Vereinssatzung, das päd. Konzept und die Schutzkonzepte sind als Anlagen 1-4 beige- fügt.
Anlage 4 Schutzkonzept_Jugendcafe IBZ
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1 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 Institutionelles Schutzkonzept für Kinder und Jugendliche in Diensten und Einrichtungen des Interkulturelles Begegnungs- & Bildungszentrum Köln e.V. (IBZ e.V.) Impressum Interkulturelles Bildungs- & Begegnungszentrum Köln e.V. Osterather Str. 7 50739 Köln Tel. 015750379086 ayse.erhalil@ibz-koeln.de mevliyar.er@ibz-koeln.de ibz-koeln.de Ort des offenen Bereichs "Jugendcafé": Lokomotivstraße 162, 50733 Köln-Nippes (Autofreie Siedlung) - In der Einrichtung der "Kita Lummerland". Inkraftsetzung am 01.01.2023 Präambel Das Wohl der sich uns anvertrauenden Menschen war und ist dem IBZ e.V. als Träger von Diensten und Einrichtungen ein elementares Anliegen. Es ist unser Ziel, eine Kultur der Achtsamkeit zu etablieren, die die körperliche und psychische Unversehrtheit unserer Kunden, Klienten sowie Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt stellt. Der IBZ e.V. versteht sich als Dienstleister, der Menschen professionelle Unterstützung und Hilfe anbietet. Der Wille des Menschen steht dabei im Mittelpunkt unserer Dienstleistungen mit dem Ziel, ihn in seiner Selbstbestimmung, Autonomie und Teilhabe in allen gesellschaftlichen Facetten zu fördern. In erster Linie sehen wir in dem Menschen, der unsere Dienstleistung in Anspruch nimmt, seine Fähigkeiten und Talente. Die Grundhaltung von gelebter Gleichheit und Geschwisterlichkeit prägt die Arbeit des IBZ e.V. Wir tragen eine gemeinsame Verantwortung gegenüber den sich uns anvertrauenden Menschen, die wir durch genaues Hinsehen, klares Benennen kritisch wahrgenommener Situationen und Ermöglichen von Veränderungen zu deren Schutz vor (sexualisierter) Gewalt wahrnehmen. Für die (pädagogischen) Fachkräfte ist Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt Bestandteil ihres professionellen Handelns. Deshalb war es uns bei der Entwicklung des vorliegenden Institutionellen Schutzkonzeptes wichtig, die Auseinandersetzung zu Fragen des Schutzes von Minderjährigen in unseren Diensten, insbesondere vor (sexualisierter) Gewalt, anzuregen und Maßnahmen zur Prävention zu implementieren. 2 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 Uns ist bewusst, dass (sexuelle) Grenzverletzungen gegenüber Mitarbeitern, Angehörigen aber auch (sexuelle) Grenzverletzungen innerhalb der genannten Gruppen nicht ausgeklammert werden dürfen. Dies soll Beachtung in den Präventionsbemühungen finden. Es ist uns wichtig, dass mit dem vorliegenden Institutionellen Schutzkonzept die Diskussion über Verbindlichkeit und Achtsamkeit aufrechterhalten wird. Wir sind davon überzeugt, dass die Umsetzung unseres Institutionellen Schutzkonzeptes in der Praxis nur gelingen kann, wenn unser Miteinander von einer Grundhaltung der Achtsamkeit, des Respekts und der Wertschätzung getragen wird, die die Verantwortung gegenüber allen Beteiligten ernst nimmt und in unseren Diensten und Einrichtungen sichtbar wird. Vor diesem Hintergrund verstehen wir das vorliegende Institutionelle Schutzkonzept zur Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt als ein Element des Qualitätsmanagements in unseren Diensten und Einrichtungen. 1.Bestandteile des Institutionellen Schutzkonzeptes 1.1 Verhaltenskodex Bei der Erstellung des Verhaltenskodex haben der Vorstand, die Mitglieder und die Mitarbeiter des IBZ e.V. mitgewirkt. Der Verhaltenskodex stellt die gemeinsame Basis des Verständnisses im Umgang mit Kindern und Jugendlichen dar. Er soll eine Orientierung für adäquates Verhalten geben, ein Klima der Achtsamkeit fördern und einen Rahmen bieten, damit Grenzverletzungen vermieden werden. Mit der Unterschrift unter unseren Verhaltenskodex bekundet der Mitarbeiter seinen Willen und sein Bemühen, sich an die nachstehenden Vereinbarungen und Verhaltensregeln zu halten. Ziel dieser Vereinbarung im Verbund mit Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung ist, dass sich bei den Mitarbeitern eine Haltung durchsetzt, die den Schutz vor (sexualisierter) Gewalt zum obersten Ziel hat und Bedürfnisse und Grenzen der sich uns anvertrauenden Kindern bzw. Jugendlichen respektiert. Der Verhaltenskodex umfasst verbindliche Verhaltensregeln (Verhaltenskodex ist eine Dienstanweisung). Diese Regeln werden durch die Unterzeichnung von den Mitarbeitern des IBZ e.V. anerkannt. Allen Mitarbeitern ist bewusst, dass sie in ihrer Rolle und Funktion eine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung haben. Deshalb sind eindeutige Regeln bezüglich eines achtsamen und respektvollen Umgangs mit den sich uns anvertrauenden Menschen notwendig. 1.1.1 Geltungsbereich Der Verhaltenskodex wird von jedem Mitarbeiter des IBZ e.V. bei Einstellung bzw. für bereits angestellte Mitarbeiter mit Gültigkeit des Institutionellen Schutzkonzeptes 3 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 unterzeichnet und in der Personalakte bzw. von der Personalabteilung aufbewahrt. Ein Muster des zu unterzeichnenden Verhaltenskodex ist im Anhang beigefügt (Anlage 1). 1.1.2 Sprachgebrauch Durch Sprache und Wortwahl können Menschen zutiefst verletzt und gedemütigt werden. Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und auf die Zielgruppe, deren Bedürfnisse und Alter entsprechend angepasst sein. Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation hat in Sprache und Wortwahl durch Wertschätzung und einen auf die Bedürfnisse und das Alter der Schutzperson angepassten Umgang geprägt zu sein. Kinder und Jugendliche werden mit ihrem Vornamen und nicht mit Kose- oder Spitznamen angesprochen. Bei sprachlichen Grenzverletzungen ist einzuschreiten und Position zu beziehen. Sexualisierte Sprache von Seiten der Betreuungspersonen ist im Arbeitsumfeld nicht erlaubt. Ebenso werden keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen geduldet, auch nicht unter den Kindern und Jugendlichen. Über sexualisierte Sprache von Jugendlichen wird offen mit diesen gesprochen. Es werden Aufklärungsgespräche bei Unwissenheit über Begrifflichkeiten angeboten. 1.1.3 Optisches Erscheinungsbild Durch allzu freizügige Kleidung, die einem Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr, Kindern und Jugendlichen nicht angepasst ist, können Irritationen und persönliche Grenzverletzungen auftreten. Mitarbeiter sind daher angehalten, sich stets angemessen und der Situation entsprechend zu kleiden. 1.1.4 Nähe/Distanz In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geht es darum, ein adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz zu schaffen. Die Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen und stimmig sein, insbesondere dann, wenn dadurch emotionale Abhängigkeiten entstehen oder entstehen könnten. Einzelunterricht und Einzelgespräche finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein. Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen sind zu unterlassen, wie zum Beispiel der Austausch von privaten Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Freundschaftsanfragen über soziale Medien oder gemeinsame private Urlaube. 4 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen und nicht abfällig zu kommentieren. Grenzverletzungen müssen thematisiert und dürfen nicht übergangen werden. 1.1.5 Körperkontakt Körperliche Berührungen sind in der Arbeit mit Menschen nicht auszuschließen. Sie haben dabei altersgerecht und dem jeweiligen Kontext angemessen zu sein. Immer sind hier Achtsamkeit und Zurückhaltung geboten, der freie Wille der minderjährigen Person ist ausnahmslos zu respektieren. Körperliche Berührungen haben dem jeweiligen Kontext angemessen zu sein. Sie haben die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige Schutzperson vorauszusetzen. Ablehnung muss ausnahmslos respektiert werden. Körperkontakt zum Zweck der Versorgung, wie z.B. Hilfe oder Trost ist nur zu diesem Zweck und für diese Dauer erlaubt. Unerwünschte Berührungen, körperliche Annäherung, insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder Androhung von Strafe sind nicht erlaubt. 1.1.6 Handeln in Grenz- und Gefahrensituationen Bei der Arbeit mit Menschen kommt es immer wieder zu Situationen, die nicht planbar oder vorhersehbar sind. Grenz- und Gefahrensituationen sind Situationen, in denen nicht unmittelbar einzuschätzen ist, inwiefern eine deutliche Gefahrensituation daraus entstehen könnte. Ein vorsichtiges Eingreifen in Form eines körperlichen Zurückhaltens ist in Situationen geboten, die zu einer schwerwiegenden Verletzung des Schutz- befohlenen oder eines anderen führen könnte. Dieser - in jedem Fall angemessene - Körperkontakt ist ausschließlich zum Zweck des Schutzes und nur für diese Dauer erlaubt. 1.1.7 Zulässigkeit von Geschenken Geschenke und Bevorzugungen stellen weder eine Maßnahmen dar, um das Selbstbewusstsein der Kinder und Jugendlichen zu stärken noch ersetzen sie ernst gemeinte und pädagogisch sinnvolle Zuwendung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Vielmehr können Geschenke die emotionale Abhängigkeit fördern, wenn sie nur ausgewählten Schutzbefohlenen zuteilwerden. Daher gehört es zu den Aufgaben der Mitarbeiter, den Umgang mit Geschenken reflektiert und transparent zu handhaben. Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke, die speziell für einzelne, ausgewählte Schutzbefohlene gekauft oder besorgt wurden und in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt. 5 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 1.2 Schulung der Mitarbeiter Die Mitarbeiter sind in ihrem Arbeitsfeld zum Thema (sexualisierte) Gewalt sensibilisiert, verfügen über ein entsprechendes Basiswissen und haben Handlungssicherheit. Das Thema Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt ist deshalb Bestandteil unseres Einarbeitungskonzeptes, einschließlich aller dazugehörenden Verhaltensempfehlungen und Verfahrensanweisungen. Die Teilnahme an Präventionsschulungen ist verpflichtend für Mitarbeiter, wenn IBZ e.V. als Träger der freien Jugendhilfe die Anerkennung erhält. Das Schulungscontrolling obliegt der zuständigen Abteilungsleitung. Der Schulungsumfang richtet sich nach der Intensität des Kontaktes zum anvertrauten Kind oder Jugendlichen. Je intensiver der Kontakt, desto höher das Gefahrenpotential. Das bedeutet: je enger, vertraulicher und intensiver der Kontakt, desto umfänglicher sollte die Fortbildung sein. 1.3 Maßnahmen zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen Maßnahmen zur Stärkung dienen dem Ziel, präventiv mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten und deren Ressourcen zu stärken. Ein wesentlicher Gelingfaktor hierfür ist das vom IBZ e.V. eingesetzte Personal. Die Mitarbeiter begegnen ihren Klienten mit einer wertschätzenden und ressourcenorientierten Haltung mit dem Ziel des Empowerments. Die Arbeit an dieser Haltung ist regelmäßig Thema in Team- und Einzelgesprächen mit dem Vorgesetzten. Die Mitarbeiter besprechen mit den sich ihnen anvertrauenden Personen Themen, die der Prävention dienen und werten Alltagssituationen diesbezüglich mit ihnen aus. Unterstützend wird den Klienten angeboten, sich intern oder extern mit Themen zu beschäftigen, wie: der eigene Körper (Sensibilisierung für physische Integrität) die eigenen Rechte (Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Anlaufstellen) Sexualität (Enttabuisierung, Sprachfähigkeit schaffen) Förderung von Ich-Stärke (Selbstbehauptungskurse). Die Vorteile und Grenzen im Umgang mit Medien werden in den Einrichtungen und Diensten des IBZ e.V. thematisiert. Die oben genannten Themenstellungen werden nach Bedarf in den einzelnen Einrichtungen und Diensten in einfacher Sprache verschriftlicht. 1.4 Beschwerdemanagement und Intervention in Fällen von (sexualisierter) Gewalt In den Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. werden die Rechte von Kindern und Jugendlichen geachtet und gefördert. Grenzverletzungen werden wahrgenommen und geahndet. 6 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 Zentral für die Vermeidung, Beendigung und die Aufarbeitung von (sexualisierter) Gewalt sind verbindliche interne und externe Beratungs- und Beschwerdewege sowie zuständige Ansprechpersonen. In den Diensten und Einrichtungen sind interne und externe Beratungs- und Beschwerdestellen sowie Melde- und Verfahrenswege für die sich uns anvertrauenden Menschen, Personensorgeberechtigte sowie alle ehrenamtlich und hauptberuflich Mitarbeitenden bekannt gemacht und für jeden zugänglich, je nach Bedarf auch mehrsprachig oder in sogenannter „Leichter Sprache“. 1.4.1 Interne Beschwerdewege Jeder Klient hat die Möglichkeit, Unzufriedenheiten, Beschwerden und Anregungen jeglicher Art den Mitarbeitenden oder der Leitung des Bereichs persönlich vorzutragen. Je nach Beschwerdeart wird die Bearbeitung bis spätestens 14 Tage nach Vortragen bearbeitet. Die Beschwerde wird mit Hilfe einer standardisierten Protokollvorlage erfasst. Durch das Protokoll der Beschwerdebearbeitung wird eine genaue und sichere Dokumentation sowie Evaluation der eingegangenen Beschwerde sichergestellt. Außerdem werden Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten schriftlich festgehalten. Darüber hinaus hat jeder Klient die Möglichkeit, sich bei Unzufriedenheiten sowie mit Anregungen und Beschwerden an IBZ e.V. zu wenden. 1.4.2 Externe Anlaufstelle für Anregungen und Beschwerden Der IBZ e.V. hat eine externe Anlaufstelle für Anregungen und Beschwerden eingerichtet. Damit konstituiert der IBZ e.V. eine zusätzliche unabhängige Ansprechpartnerin für die Belange von Kindern und Jugendlichen, die Leistungen durch ihn erhalten. Diese können sich zukünftig mit Unzufriedenheiten und Beschwerden oder mit Anregungen direkt und ohne Einschaltung von Zwischeninstanzen (Hausleitung, Abteilungsleitung, Vorstand) an die externe Anlaufstelle wenden. Mit der externen Anlaufstelle sind keineswegs die internen Beschwerdewege oder die Vertretungsgremien außer Kraft gesetzt. Der IBZ e.V. versteht die externe Anlaufstelle vielmehr als Ergänzung der bestehenden Beschwerdemöglichkeiten. Falls möglich sind die Beschwerden bzw. Anregungen schriftlich per E-Mail bei der externen Anlaufstelle einzureichen. Die Schriftform ist keine unabdingbare Voraussetzung. Im Einzelfall werden Beschwerden bzw. Anregungen auch telefonisch entgegengenommen. Bei Kenntnis eines Falles sexualisierter Gewalt bzw. einem konkreten Verdacht hat die externe Anlaufstelle zwingend die Polizei zu informieren. Anonyme Beschwerden sind nicht zulässig und werden nicht weiterverfolgt. Die externe Anlaufstelle unterliegt grundsätzlich der Schweigepflicht und hat die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. 7 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 Der Vorstand des IBZ e.V. hat Frau Zuhal Er mit Wirkung zum 01. September 2017 mit der Wahrnehmung der Aufgabe als externe Anlaufstelle des IBZ e.V. betraut. Frau Zuhal Er ist ehrenamtlich tätig. Sie ist unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen: E-Mail: zuhaler@gmx.net, Telefon: 01786476669. 1.5 Maßnahmen des IBZ e.V. zur Implementierung und Verankerung des Institutionellen Schutzkonzeptes 1.5.1 Persönliche Eignung, Personalauswahl und –entwicklung Um den Schutz der anvertrauten Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen und Diensten des IBZ e.V. verbessern und nachhaltig sicherstellen zu können, thematisieren die Personalverantwortlichen die Prävention gegen (sexualisierte) Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in den regelmäßig stattfindenden Mitarbeitergesprächen. Gespräche mit den Mitarbeitenden über den Verhaltenskodex und das Be- schwerdemanagement verdeutlichen, dass (sexualisierte) Gewalt kein Tabu-thema in unseren Diensten und Einrichtungen ist. Angesprochen werden insbesondere: wertschätzende Grundhaltung respektvoller Umgang angemessenes, professionelles Verhalten gegenüber Kindern, Jugendlichen, deren Angehörige, Kooperationspartnern und sonstigen externen Personen individuelle Unter- oder Überforderungssituationen Handeln in Grenz- und Gefahrensituationen Fachwissen zum grenzachtenden Umgang Fortbildungsbedarf zum Thema. 1.5.2 Führungszeugnis In den Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. werden keine Personen eingesetzt, die rechtskräftig wegen einer in § 2 Absatz 2 oder 3 PrävO genannten Straftat verurteilt sind. Mitarbeiter sowie ehrenamtlich Tätige müssen, entsprechend den gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. 8 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 Gemäß Beschluss des Vorstandes vom 01 Juni 2017 gilt diesbezüglich bis auf Widerruf folgende Regelung: Bei Einstellung neuer Mitarbeiter wird ab sofort ein erweitertes Führungszeugnis angefordert. Neue Mitarbeiter, die in anderen als den genannten Arbeitsfeldern tätig werden, legen ein einfaches Führungszeugnis vor. Mitarbeiter in den genannten Aufgabenfeldern, die bereits in einem Dienstverhältnis stehen, wurden aufgefordert, bis spätestens zum 01. Dezember 2017 ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Frist zur Wiedervorlage beträgt fünf Jahre. ehrenamtliche Mitarbeiter haben ebenfalls ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Das erweiterte Führungszeugnis wird von der Personalabteilung im 4-Augen- Prinzip geprüft, die Prüfung vermerkt und das Zeugnis dem Mitarbeitenden wieder ausgehändigt. 1.5.3 Selbstauskunftserklärung Der IBZ e.V. fordert alle Mitarbeitenden gemäß § 2 Abs. 7 Präventionsordnung auf, einmalig eine Selbstauskunftserklärung abzugeben. Diese wird vom Mitarbeiter unterzeichnet und in der Personalakte abgelegt. In der Selbstauskunftserklärung versichert der Mitarbeiter, dass er nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt rechtskräftig verurteilt ist und auch in diesem Zusammenhang kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet ist. Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird, verpflichtet er sich, dies dem Dienstvorgesetzten umgehend mitzuteilen. Die Selbstauskunftserklärung wird nach den geltenden arbeits- und daten- schutzrechtlichen Bestimmungen verwaltet und aufbewahrt. Das Formular Selbstauskunftserklärung ist im Anhang als Anlage 2 beigefügt. 1.5.4 Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern Im Falle häufigerer und intensiverer Kontakte von Mitarbeitenden der Kooperationspartner zu den Klienten fordert der IBZ e.V. die Kooperationspartner auf, für diese Mitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Allen anderen Kooperationspartner, deren Mitarbeiter einen einmaligen bzw. kurzzeitigen und weniger intensiven Kontakt zu den Klienten haben, lässt der IBZ e.V. Informationen über seine Leitlinien zur Prävention (sexualisierter) Gewalt mit dem Hinweis zukommen, die Mitarbeiter, die zum Einsatz kommen, vor der Leistungserbringung zu informieren bzw. aufzuklären. In der Anlage 3 findet sich ein Informationsblatt für die externen Dienstleister. 1.5.5 Präventionsfachkraft des IBZ e.V. 9 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 Mit der Benennung einer geeigneten Person, die aus der Perspektive des Rechtsträgers eigene präventionspraktische Bemühungen befördert und die die nachhaltige Umsetzung der Präventionsordnung unterstützt, erfüllt der IBZ e.V. die Vorgaben gemäß § 12 der Präventionsordnung. Der Vorstand des IBZ e.V. hat Frau Dr. Mevliyar Er mit Wirkung zum 01. September 2017 zur Präventionsfachkraft des IBZ e.V. ernannt. Frau Dr. Er übernimmt als Präventionsfachkraft des IBZ e.V. folgende Aufgaben: Sie kennt die Verfahrenswege bei Verdachtsmeldungen sowie interne und externe Beratungsstellen und kann Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige darüber informieren sie fungiert als Ansprechpartner für Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige bei allen Fragen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt sie unterstützt den Rechtsträger bei der Erstellung und Umsetzung der institutionellen Schutzkonzepte sie bemüht sich um die Platzierung des Themas in den Strukturen und Gremien des Rechtsträgers sie berät bei Planung, Organisation und Durchführung von Präventionsprojekten und Maßnahmen für Minderjährige aus Sicht der Prävention gegen sexualisierte Gewalt sie trägt mit Sorge dafür, dass bei Angeboten und Maßnahmen für Minderjährige qualifizierte Personen zum Einsatz kommen sie benennt aus präventionspraktischer Perspektive Fort- und Weiterbildungsbedarf 1.5.6 Zuständige Person des Rechtsträgers gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Intervention Der Vorstand des IBZ e.V. hat mit Beschluss vom 01 Juni 2017 Frau Ayse Er mit Wirkung zum 01. September 2017 zur zuständigen Person des Rechtsträgers gemäß den Ausführungsbestimmungen zur Intervention benannt. Zu den Aufgaben der zuständigen Person des Rechtsträgers gehört es insbesondere Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen an die vom IBZ e.V. beauftragten Ansprechpersonen weiterzuleiten von den beauftragten Ansprechpersonen Informationen entgegenzunehmen und an das Leitungsorgan des Rechtsträgers weiterzuleiten 10 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 den Interventionsbeauftragten des IBZ e.V. regelmäßig über den Stand des Verfahrens und dessen Abschluss zu informieren. 1.5.7 Qualitätsmanagement und Konzeptentwicklung Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung der Präventionsarbeit in den Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. haben wir unser Institutionelles Schutzkonzept in unser Qualitätsmanagement (QM) integriert. Darüber hinaus ist das Institutionelle Schutzkonzept Bestandteil der Konzeptionen der einzelnen Arbeitsfelder. Regelmäßig überprüfen wir im Rahmen des Qualitätsmanagements und der Weiterentwicklung unserer Konzeptionen, ob es einer Ergänzung, Überarbeitung bzw. Konkretisierung von Teilen des Institutionellen Schutzkonzeptes bedarf. Unser Qualitätsmanagement beinhaltet auch die Schulungsmodalitäten der Mitarbeiter (Auffrischung alle fünf Jahre) und die Regelungen zu Schulungen zum Institutionellen Schutzkonzept sowie die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse und deren erneute Einholung alle fünf Jahre. 1.5.8 Evaluation Spätestens nach fünf Jahren oder nach einer Krisenintervention wird das Schutzkonzept evaluiert und ggf. angepasst. Dabei werden fachliche Entwicklungen im Bereich der Prävention von (sexualisierter) Gewalt berücksichtigt. Beispielhaft werden folgende Fragen zu stellen sein: Wie sehen die aktuellen Beschwerdewege aus, sind sie an die Klienten, Angehörigen und Mitarbeitenden angepasst kommuniziert? • Wie ist ihre Qualität, und werden sie bei einem Vorfall von (sexualisierter) Gewalt wirklich genutzt und angenommen? Trauen sich die anvertrauten Personen, diesen Beschwerdeweg zu gehen? Ansonsten muss an dieser Stelle dringend nachgebessert werden. Ist der Verhaltenskodex noch angemessen oder haben sich in der Praxis Sicherheitsmängel oder Unsicherheiten gezeigt? Hat sich die Gesellschaft weiter verändert, so dass einige Vorhaben unrealistisch erscheinen? Sind andere Fragestellungen hinzugekommen, die im Jahr 2017 noch nicht vorlagen? Der Vorstand des IBZ e.V. hat das Institutionelle Schutzkonzept für Kinder und Jugendliche in Diensten und Einrichtungen des IBZ e.V. am 01. Juni 2017 beschlossen und mit Wirkung zum 01. September 2017 in Kraft gesetzt. 11 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 Anlage 1. Verhaltenskodex Der IBZ e.V. bietet Menschen Lebensräume an, in denen sie ihre Persönlichkeit, ihre sozialen Kompetenzen, ihre Begabungen und ihre Beziehungsfähigkeit entfalten können. Diese Lebensräume sollen geschützte Orte sein, an denen sie angenommen und sicher sind. Die Verantwortung für den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt, insbesondere sexualisierter Gewalt, liegt bei den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den ehrenamtlich Tätigen, die in einem wertschätzenden Klima einander und den ihnen sich anvertrauenden Menschen begegnen sollen. Dabei finden sie in dem notwendigen Maß Unterstützung und Begleitung in allen Lebensbereichen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Meine Arbeit mit den mir anvertrauten Kindern und Jugendlichen ist geprägt von Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde. Ich stärke sie, für ihr Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit wirksam einzutreten. Ich setze mich für ein Klima ein, das von Achtsamkeit geprägt ist. Ich setze mich dafür ein, dass die Einrichtung ein sicherer Ort für alle ist. Ich gehe verantwortungsbewusst und achtsam mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der in unserer Einrichtung/unserem Dienst betreuten/begleiteten Menschen. Dies gilt auch für den Umgang mit Bildern und Medien sowie für die Nutzung des Internets. Mir ist meine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber den mir anvertrauten Minderjährigen bewusst. Ich handele nachvollziehbar und ehrlich. Beziehungen gestalte ich transparent und nutze keine Abhängigkeiten aus. Ich toleriere weder diskriminierendes, gewalttätiges noch grenzüberschreitendes sexualisiertes Verhalten in Wort oder Tat. Ich beziehe dagegen aktiv Stellung. Nehme ich Grenzverletzungen wahr, bin ich verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen einzuleiten. Ich kenne die Verfahrenswege und die Ansprechpartner bei einem Vorfall sexualisierter Gewalt. Ich weiß, wo ich mich beraten lassen kann oder Hilfe zur Klärung bekomme und werde sie bei Bedarf in Anspruch nehmen. Ich bin mir bewusst, dass jegliche Form von sexualisierter Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen oder Hilfebedürftigen disziplinarische, arbeitsrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen hat. 12 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 Wenn ich Kenntnis von einem Sachverhalt erlange, der den Verdacht auf sexuellen Missbrauch und/oder Gewaltanwendung nahelegt, werde ich sofort die Polizei informieren. Der in der Einrichtung, in der ich tätig bin, entwickelte und dort geltende Verhaltenskodex für den Umgang miteinander ist mir bekannt und ich halte mich an diesen. __________________________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift 13 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 Anlage 2 Selbstauskunft ____________________________________________________________________ Name, Vorname, Geburtsdatum ____________________________________________________________________ Tätigkeit ____________________________________________________________________ Rechtsträger Hiermit erkläre ich, dass ich nicht wegen einer strafbaren sexualbezogenen Handlung rechtskräftig verurteilt worden bin und auch insoweit aktuell kein Ermittlungs- bzw. Voruntersuchungsverfahren gegen mich läuft. Für den Fall, dass diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet wird, verpflichte ich mich, dies dem Rechtsträger unverzüglich mitzuteilen. Mir ist bekannt, dass über getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen und bereits eingestellte Ermittlungsverfahren keine Auskunft erteilt werden muss. _________________________________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift 14 Schutzkonzept/Version 2/1.1.23 Anlage 3 Information für externe Dienstleister Sehr geehrte Damen und Herren, uns ist es sehr wichtig, dass die Menschen, die unsere Räumlickeiten/Dienstleistungsstellen besuchen, vor Gewalt, insbesondere vor (sexuellen) Übergriffen geschützt sind. Mit den nachfolgenden Auszügen aus dem Institutionellen Schutzkonzept für Kinder und Jugendliche des IBZ e.V. möchten wir Sie für dieses Thema sensibilisieren. Jede (sexuelle) Handlung, die gegen den Willen des Anderen vorgenommen wird, ist (sexuelle) Gewalt. Sie kann durch Worte und Taten ausgeübt werden. Sie beginnt dort, wo die persönliche Grenze von Menschen überschritten wird. Die Mitarbeitenden, aber auch Sie als Dienstleister für die Klienten/Nutzer der Angebote der IBZ e.V. haben die Pflicht, sie vor jeder Form von Übergriffen zu schützen. Daher sind uns folgende Verhaltensregeln besonders wichtig: 1) Wir begegnen den Klienten und Mitarbeitern mit Wertschätzung, Respekt und Vertrauen. 2) Wir achten ihre Rechte, ihre Unterschiedlichkeit und individuellen Bedürfnisse. 3) Wir stärken ihre Persönlichkeit. 4) Wir achten die Privatsphäre der Klienten. 5) Wir greifen besonnen, aber auch beherzt bei Grenzverletzungen jeglicher Art ein. 6) Wir sind offen für Feedback und Kritik und sehen diese als Möglichkeit, unsere eigene Arbeit zu reflektieren und zu verbessern. Wir reflektieren unser Handeln selber. Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, Sie sich unsicher fühlen, einen konkreten Verdacht haben und/oder ausführlichere Informationen wünschen, melden Sie sich bitte bei der Präventionsfachkraft Frau Dr.Mevliyar Er. Sie erreichen Sie unter der Telefonnummer 015750379086 oder per E-Mail mevliyar.er@ibz-koeln.de).
Anlage 1 Satzung IBZ Köln e.V.
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Satzung Satzung des Interkulturelles, Begegnungs ‚- und Bildungszentrum e. V. $ 1 Name, Sitz; Eintragung, Geschäftsjahr * Der Verein trägt den Namen Interkulturelles Begegnungs-, und Bildungszentrum e.V. Er hat den Sitz in Köln . « Eristin das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen ° Geschäftsjahr ist der Kalenderjahr 82 Vereinszweck Der Verein "Interkulturelles Begegnungs- und Bildungszentrum e.V." mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (88 51 ff AO). Zweck des Vereins ist a) die Förderung der Erziehung, Schul- und Fortbildung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien (vorrangig von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund) zur Verbesserung ihrer Situation im Alltag (852 Abs.2 S.1 Nr. 4,7 AO), sowie b) die Förderung der Begegnung und gesellschaftlicher Integration von Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen (852 Abs. 2 $.1 Nr.5, evtl 13). Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Planung und Durchführung von Bildungs- und Hilfsangebote verwirklicht, die die soziale Integration von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unterstützen sollen. Dabei sollen die demokratischen Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit geleistet werden. Der Verein hat sich vor allem die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben von Migranten, insbesondere von Migrantinnen, zum Ziel gesetzt. Der Satzungszweck wird auch durch die Generationsübergreifende Kultur und Bildungsangebote erreicht werden wie .B. Hausaufgabenbetreuung Sprach-, Computer- und Elternkompetenzkurse. Der Verein wird auch Maßnahmen und Projekte durchführen & 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5 Mittel des Vereins dürfen nur für die Satungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. « Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. $ 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt ($ 2). * Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. ° Die Mitgliedschaft endet durch austritt, Ausschluss oder Tot. ° Der Austritt eines Mitglied ist zum Quartalsende möglich. Er verfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für den Monat im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortige Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor dem Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. 8 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgaben eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (88). Zur Festlegung der Beitragshöhe - und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden 7 Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 8 6 Organ des Vereins Organe des Vereins sind: Der Vorstand * Die Mitgliederversammlung 8 7 Der Vorstand . Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzende, dem / der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem / der Kassenführer/in. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung und zwei Beisitzer erweitert werden. Der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der / die Vorsitzende, der / die Stellvertretende Vorsitzende und der / die Kassenführer/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außer gerichtlich, je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam Vertretungsberechtigt für folgende Rechtgeschäfte ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung erforderlich: An - Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz; Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen. : Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihre Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. «Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er Hat insbesondere folgende Aufgaben. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausstellung der Tagesordnung. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einem Geschäftsführer bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstandssitzung findet jährlich vier Mal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzungen erfolgt durch Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrisst von mindestens zwei Wochen von der Vorstandssitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei anwesend sind. Der Vorstand fasst seinen Beschluss mit einfacher Mehrheit. Beschluss des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündliche gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und von Vorsitzenden zu unterzeichnen. & 8 Mitgliederversammlung * Die Mitgliederversammlung ist ein Mal jährlich einzuberufen. * Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn der Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründer verlangt wird. * Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Warnung eine Einladungsfrisst von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt des Datum des Poststempels Punkt das Einladungsschreiben gilt schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. * Die Mitgliederversammlung als’ das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist Grundsätze für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungprüfer, die werden dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufene Gremium angehören. Auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über, Aufgabe des Vereins * An und Verkauf sowie Belastung vom Grundbesitzt * Beteiligung an Gesellschaften * Aufnahme von Darlehen ° Mitgliedsbeiträge (siehe 85) « Satzungsänderungen * Auflösung des Vereins * Jede Satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als Beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. * Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt 89 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung - Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine % Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. * Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formellen Gründen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern als bald schriftlich mitgeteilt werden. 810 Beurkundung von Beschlüssen Die in den Vorstandsitzungen und in den Mitgliederversammlungen befassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorstand zu unterzeichnen, 811 Auflösen des Vereins und Vermögensbindung * Für den Beschluss den Verein aufzulösen eine % Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss karin nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigte Zwecke geht das Verein an den deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein Westfalen e.V. Wuppertal, der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Köln, den 7.5.2013
Anlage 3 Konzept offenes Jugendcafe IBZ
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Offene Jugend Cafe Angebote Die Angebotsstruktur ist grundsätzlich flexibel und wird dem Bedarf der Jugendlichen angepasst. Folgende Angebotsbereiche sind vorgesehen: Offene Tür Zweimal in der Woche, immer Mittwoch und Donnerstag von 14:00 — 20:00 Uhr. Hierzu gehören alle Freizeitmöglichkeiten, die sich im Jugend Cafe befinden. Diese sind: Brettspiele, Basketball, Tischtennis, Federball, Mal- und Bastelangeboten und Bücher. Aber auch nur zum „abhängen“ und Freunde treffen gehört zum Angebot der Offenen Tür. mit Möglichkeiten zum selbstständigen und begleiteten Lernen oder zur Zu den Angeboten der Offenen Tür gehört auch Tee und Wasser für die Kinder und Jugendliche umsonst zur Verfügung. Jugendliche können alle Angebote der Offenen Tür frei nutzen und es besteht keine Verbindlichkeit. Die Mitarbeitenden nehmen hier eine aktive Rolle ein und beteiligen sich an den Angeboten, ziehen sich jedoch bewusst zurück, wenn dies der Situation entspricht. Im Rahmen dieser aktiven Beteiligung werden pädagogische Ziele umgesetzt. Informelle Gespräche und gemeinsame Aktivitäten werden als Schlüsselprozess pädagogischer Beziehungsarbeit gesehen. Projekte Je nach Möglichkeiten werden themenspezifische und bildungsorientierte Projekte initiiert. Diese können verschiedenen Themen beinhalten. Zum Beispiel Aufklärungsarbeit und Prävention, politische-, und Umweltbildung. Auch sich wiederholende Aktionen, wie ein Sommerfest bzw. Abschlussfest, werden mit den Kindern und Jugendlichen gemeinsam in Projektarbeit organisiert und realisiert. Diese Angebotsart ist geschlossen und verbindlich. Hinzu kommen die Workshops, wie Sozialtraining, die auch geschlossen und verbindlich sind. Ausflüge Der Jugend Cafe von IBZ e.V. organisiert auch Ausflüge. Das jeweilige Ausflugsziel wird gemeinsam mit Kinder und Jugendliche abgestimmt und kann im Vorfeld durch eine Wunschkiste angeregt werden. Auch dieses Angebot ist geschlossen und verbindlich. Die Kinder müssen sich vorher anmelden und evtl. einen kleinen Unkostenbeitrag zahlen. Dieser Beitrag ist jugend- und angebotsgerecht und dient zur Erhöhung des Verbindlichkeitsgefühls. Beratung Je nach Interesse und Bedarf können Kinder und Jugendliche, die Sozialpädagogin persönlich ansprechen und einen individuelle Termin vereinbaren und für sich eine persönliche Beratung holen. Kreativität Jugendliche sollen sich in einem pädagogischen Rahmen kreativ entfalten können und zu neuen Ideen angeregt werden. Ein stimulierendes und kreatives Ambiente soll geschaffen werden. Es werden gezielte Anreize geschaffen, kreatives Denken und Handeln fördern. Es werden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestellt, sich künstlerisch, musikalisch und spielerisch auszuleben. Öffnungszeiten Angebotszeiten Mittwoch & Donnerstag 14:00 — 19:00 Uhr offene Jugend Cafe Dienstag 14:00 - 19:00 Individuelle Beratungstermine Freitag/Samstag 13:00 - 18:00 Uhr Exkursionen Teilnehmer/innen 10-12 Kinder im Alter von 10 - 17 Jahren Personal Leitung: Ayse Er — Halil Gruppenleitung: Necla Demirci, Sozialpädagogin 20 Wochenstunden Ehrenamtler: Necibe Dumanoglu, Erzieherin 10 Wochenstunden Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag/ | Samstag Offene 114:00- J1s0- | Cafe Angebot 19:00 Uhr | 19:00 Uhr Beratung 14:00 - 19: 00 Uhr Exkursion 13:00 - 18:00 Uhr Ei CHE © Gemeinsam mit Kinder und Jugendliche initiierte Projekte und Workshops
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Osterather Straße 7
- Lokomotivstraße 162
- Mosenbergstraße 4
- Straße 7
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Details
- Aktenzeichen
- 3196/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 08.11.2023
- Erstellt
- 09.10.2023 09:18