3270/2020
Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 des Kulturamtes – zunächst bis Juni 2021
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Beschlussvorlage Rat (Version Rat 10.12.2020)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41 Vorlagen-Nummer 3270/2020 Freigabedatum 07.12.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 des Kulturamtes – zunächst bis Juni 2021 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Umsetzung der folgenden Maßnahmen „Corona-Sondermaßnahmen Kul- tur 2021“ des Kulturamtes mit einer Gesamtlaufzeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2021 gemäß der im Maßnahmenkatalog (Anlage 1) erläuterten Kriterien: a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe im Umfang von bis zu 770.000 Euro, b. Corona-Zwischennutzungsfonds für Spielstätten (Huckepack-Fonds) im Umfang von bis zu 400.000 Euro c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse im Umfang von bis zu 450.000 Euro d. Weiterführung der corona-bedingten Flexibilisierung der Bewilligungsauflagen in der regulä- ren Projektförderung innerhalb des bisherigen regulären Projektbudgets 2021 e. Lärmschutzfonds mit besonderer Konzentration auf corona-gerechte Um- und Aufrüstung von Lüftungsanlagen innerhalb des bisherigen dafür vorgesehenen Projektbudgets 2021 f. Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen im Umfang von 1,0 Stelle Sachbearbeitung Corona-Sonderförderung und 0,5 Stelle Kultur-Info-Stelle Corona beim Kulturamt für die Dauer der Maßnahmen. Die Stellen werden verwaltungsintern zur Verfügung gestellt. 2. Der Rat beschließt für die Umsetzung dieser Maßnahmen die Bereitstellung von insgesamt 2,52 Mio. Euro. Mittel in Höhe von 0,8 Mio. Euro werden aus dem Budget 2021 aus dem Teilplan 0416 – Kultur- förderung in ihrer Höhe unverändert bereitgestellt. Zusätzlich werden Mittel in Höhe von 1,72 Mio. Euro benötigt. Die im Teilplan 0416 - Kulturförderung in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen vorhandenen Restmittel von ca. 1,34 Mio. Euro als auch Anteile der im Teilplan 0416 - Kulturförderung in Teil- planzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen vorhandenen Restmittel von 380.000 Euro sind aus 2020 nach 2021 zu übertragen und für die Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 zur Verfügung zu stellen. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 2,52 Mio. € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung der Dringlichkeit: Der mit dieser Vorlage vorgeschlagene Maßnahmenkatalog wurde in detaillierter Kommunikation mit Szenevertretern und Szenevertreterinnen aus allen kulturellen Sparten und anderen Förderinstitutio- nen fortentwickelt. Der bisherige Notfallfonds für die Kultur endet mit dem 31. Dezember 2020. Um die Maßnahmen frühzeitig beginnen lassen zu können, beziehungsweise, um die corona-bedingte Förderstruktur durchgängig anzubieten, ist eine Beschlussfassung noch vor dem Jahreswechsel not- wendig. Aufgrund der anhaltenden Pandemie verschieben sich die konstituierenden Sitzungen der Fachaus- schüsse in das neue Jahr 2021. Eine Beteiligung der Fachausschüsse als vorberatende Gremien ist daher (teilweise) leider nicht möglich. Hier erfolgt nach Ratsbeschluss im Nachgang eine entspre- chende Information im Ausschuss Kunst und Kultur. Begründung der Vorlage: Die Corona-Pandemie wird unsere Gesellschaft noch bis ins Jahr 2021 begleiten. Es ist leider davon auszugehen, dass daher auch innerhalb der ersten Jahreshälfte 2021 zur weiteren Eindämmung der Infektionszahlen noch einschränkende Coronaschutz-Verordnungen des Bundes, des Landes sowie 3 der Stadt notwendig sein werden. Diese werden voraussichtlich auch 2021 noch erhebliche Ein- schränkungen für den Betrieb von Spielstätten und Veranstaltern sowie die individuelle Berufsaus- übung von Kulturschaffenden bedeuten. Für die Kulturszene waren und sind die Beschränkungen für das Öffnen von Spielstätten und Veran- staltungen nicht nur schmerzhaft, sondern zum Teil existenzbedrohlich. Zum einen ist es für Kultur- schaffende unter den Einschränkungen nicht möglich, öffentlich zu veranstalten, aufzutreten und Um- satz zu erwirtschaften, zum anderen bleibt das Publikum auch nach geregelten Wiedereröffnungen der Spielstätten und trotz sorgfältiger Hygienekonzepte in den Kulturspielstätten, wie die Erfahrung aus dem Sommer 2020 zeigt, zurückhaltend gegenüber Veranstaltungsbesuchen und somit auch gegenüber Ticketkäufen. Auf diese schwierige und existenzbedrohliche Situation für viele Kulturschaffende haben sowohl Bund und Land NRW sowie die Stadt Köln 2020 schnell mit diversen und umfangreichen Notfallfonds und stützenden Maßnahmen reagiert. Das hatte zur Folge, dass es glücklicherweise bisher in 2020 keine Insolvenzwelle in der Kulturszene in Köln gibt. Den Reichtum kultureller Akteure und Aktivitäten in der Stadt Köln gilt es auch weiterhin zu erhalten. Kultur ist weit mehr als eine Freizeitaktivität, sie ist die Seele einer Stadt. Kunst und Kultur sind die Basis für die kritische Auseinandersetzung einer Gesellschaft mit sich selbst, mit ihrer Geschichte, Gegenwart und Zukunft. Gerade in Krisenzeiten ist diese Auseinandersetzung elementar für ein ge- deihendes soziales Miteinander und sie ist ein elementarer Bestandteil von Bildung. Neben dieser Bedeutung von Kultur und ihren Kulturschaffenden darf ebenso die Bedeutung der Wirtschaftskraft der Kulturwirtschaft mit all ihren Betrieben, Soloselbstständigen, all ihren Auftragnehmern und Be- schäftigten als eine sehr wichtige, zentrale Branche des Wirtschaftsstandortes Köln nicht vergessen werden. Auch diese Wirtschaftskraft gilt es soweit möglich zu stützen und zu erhalten. Die Stadt Köln untermauert mit dem Weiterführen und Einsetzen von umfangreichen Corona Son- dermaßnahmen Kultur 2021 diese wichtige aktuelle Bedeutung und Funktion von Kunst und Kultur und ihrer Wirtschaftsbranche. Schwerpunkt der städtischen Corona-Sondermaßnahmen sind dabei weiterhin vor allem Maßnahmen, die den Strukturerhalt von Kulturvereinen und Kulturbetrieben zum Ziel haben. Ohne diese findet kein öffentliches Kulturleben in Köln statt. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Begleitung und Schaffung von alternativen Aufführungsorten, die corona-gerechte Aufführungs- formate und Bühnenbespielungen zulassen. Fonds, die sich dezidiert an Soloselbstständige und an Künstlerinnen und Künstler wenden, sind nicht vorgesehen. Hierzu existieren bereits umfangreiche Fördermaßnahmen des Landes NRW, die auch – nach aktuellem Informationsstand des Kulturamtes – 2021 in ihrer Breite weitergeführt werden sollen. Zudem existieren beim Bund derzeit weitreichende Überlegungen zu Überbrückungshilfen 2021 für diese Zielgruppe. Falls diese Bundesfördermittel für die Zielgruppe nicht bedarfsgerecht konzipiert werden, muss auf eine Anpassung auf Bundes- und Landesebene politisch eingewirkt werden. Die Stadt Köln steht mit dem Land NRW im regelmäßigen Austausch über die Planungen neuer Corona-Sondertöpfe 2021 und über die bisherigen Erfahrungen mit den Corona-Sonderfonds 2020. Die städtischen Schwerpunkte und Corona-Maßnahmen 2021 werden im Zuge dessen und im Zuge bereits institutionalisierter Clearingverfahren mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW abgestimmt. Mit den Erfahrungen aus 2020 lässt sich nun sehr proaktiv agieren, und Corona-Sondermaßnahmen vorausschauend auf den Weg bringen. Dafür hat die Kulturverwaltung ihre Notfallfonds und Corona- Maßnahmen 2020 in detaillierter Kommunikation mit Szenevertreterinnen und Szenevertretern aus allen Sparten und anderen Förderinstitutionen auf Zielgerichtetheit und Praktikabilität überprüft, Krite- rien modifiziert und aus den Erfahrungen in 2020 neue Maßnahmen entwickelt. Ergebnis ist ein Maßnahmenkatalog zum einen aus Corona-Förderfonds, welche die Vielfalt der Kul- turveranstalterszene im Blick haben und dabei - wie 2020 - auch bisher vom Kulturamt nicht geförder- te Kulturvereine und Kulturbetriebe als Zielgruppe ansprechen, die aber auch Einzelfall bezogene Förderungen ermöglichen. Zugleich haben die Erfahrungen aus 2020 gezeigt, dass neben Förder- fonds ebenso eine Bereitstellung von alternativen Spielstätten für das Aufrechterhalten eines Kultur- 4 angebots an ein diverses Publikum wichtig ist. Dabei muss weiterhin berücksichtigt werden, dass es Publikumsgruppen gibt, die trotz ausgefeilter und vom Gesundheitsamt genehmigter Hygienekonzep- te den Kulturbesuch nur im öffentlichen Raum als wirklich sicher bewerten oder bei Zusicherung von größtmöglichen Abständen im Zuschauerbereich. Dies bedeutet, dass auch 2021 für Veranstalter die Notwendigkeit bestehen wird, alternative Spielstätten sowie die Umnutzung von großen geeigneten Spielstätten für kleinere Formate zu erschließen. Die aktive Rolle der Stadt sollte es sein, diese Um- nutzungen oder Zwischennutzungen aktiv und beratend zu begleiten sowie eigene städtische Open Air-Bühnen zur Verfügung zu stellen. Die Corona-Krise und das zuweilen sehr dynamische Infektionsgeschehen und die daraus folgenden stetig wechselnden Corona-Regelungen und Förderprogramme schaffen ebenso einen hohen Bera- tungsbedarf bei Kulturschaffenden. Daher sieht der Maßnahmenkatalog ebenso einen zielgerichteten Ausbau des Beratungsangebotes des Kulturamtes vor. Eine Kultur-Info-Stelle Corona soll dieses Be- ratungsangebot leisten und mit der Antragsberatung und Förderabwicklung der geplanten Sonder- fonds eng verzahnen. Mit Blick auf die heute nicht absehbare Entwicklung der Pandemie und ihrer Folgen ist der Maßnah- menkatalog zunächst auf eine Laufzeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2021 ausgelegt. Die Förder- fonds (Maßnahmen a bis c) haben dabei eine Laufzeit von jeweils vier Monaten mit unterschiedlichen Startzeitpunkten. Der Maßnahmenkatalog: Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 durch das Kulturamt nimmt bereits wesentliche Punkte des politischen Prüfauftrags des Dringlichkeitsantrags AN/1250/2020 „Kultur lebt in Köln: Vielfalt in Zeiten der Pandemie sichern – eine zentrale Aufgabe der Kulturstadt Köln“ des Ausschusses Kunst und Kultur vom 27.10.2020 auf. Ergebnisse der Prüfungen weiterer Punkte des Dringlichkeitsantrags, die sich z.B. auf städtische Institutionen beziehen, werden in den ersten Fach- ausschüssen 2021 vorgelegt. Detaillierter Maßnahmenkatalog der Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 (siehe Anlage 1) Zusätzlicher personeller Ressourcenbedarf für die Umsetzung des Maßnahmenkataloges Für die Sachbearbeitung der Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe (Nr. 1) und der Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse (Nr. 3), für wesentliche Unterstützungsaufgaben bei den anderen Maßnahmen sowie den operativen Betrieb der Kultur-Info-Stelle Corona sind im Kulturamt entsprechende Ressourcen notwendig. Diese können nicht mehr parallel zum Standardgeschäft durch das vorhandene Personal geleistet werden. Dazu wird kurzfristig eine Bereitstellung von Personal im Umfang von 1,5 Vollzeitäquivalenten benö- tigt. Die Dauer der Bereitstellung verläuft analog der Laufzeit der Sonderförderung zuzüglich einer Nachbearbeitungszeit. Eine halbe Personalressource steht innerstädtisch zur Verfügung, damit fallen hierfür keine zusätzlichen Personalkosten an. Die darüber hinaus benötigte weitere Vollzeitressource wird durch temporäre Verlagerung einer vorhandenen Planstelle abgesichert. Deren Besetzung führt jedoch zu entsprechenden zusätzlichen Personalkosten. Finanzierung Das Finanzvolumen aller Maßnahmen beträgt 2,52 Mio. € Mittel i.H.v. 0,8 Mio. € werden aus dem Budget 2021 aus dem Teilplan 0416 – Kulturförderung in ihrer Höhe unverändert bereitgestellt, z. B. wird der „Lärmschutzfonds“ für neue Lüftungsanlagen verwen- det und die vorhandenen Projektfördermittel können unter veränderten „Coronabedingungen“ abgeru- fen werden. Zusätzlich werden Mittel in Höhe von 1,72 Mio. € benötigt: 5 Es ist beabsichtigt, die im Teilplan 0416 - Kulturförderung in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen vorhandenen Restmittel von ca. 1,34 Mio. € aus 2020 nach 2021 zu übertragen. Die Mittel stammen aus nicht verwendeten Mitteln des Notfallfonds und der Projektförderung 2020. Weiterhin ist beabsichtigt, einen Teil der Restmittel 2020 aus dem Kulturmarketing in Höhe von 130.000 € sowie Restmittel aus der Kulturentwicklungsplanung in Höhe von 250.000 €, die im Teil- plan 0416 - Kulturförderung in Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen ste- hen, zu übertragen und für die Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 zur Verfügung zu stellen.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/41 Vorlagen-Nummer 3270/2020 Freigabedatum 03.02.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 des Kulturamtes – zunächst bis Juni 2021 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Umsetzung der folgenden Maßnahmen „Corona-Sondermaßnahmen Kul- tur 2021“ des Kulturamtes mit einer Gesamtlaufzeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2021 gemäß der im Maßnahmenkatalog (Anlage 1) erläuterten Kriterien: a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe im Umfang von bis zu 770.000 Euro, b. Erschließung „alternativer“ Spielstätten: Corona-Zwischennutzungsfonds für Spielstätten (Huckepack-Fonds) und Förderung des Open-Air-Angebots im Umfang von insgesamt bis zu 400.000 Euro c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse im Umfang von bis zu 450.000 Euro d. Weiterführung der Corona-bedingten Flexibilisierung der Bewilligungsauflagen in der regu- lären Projektförderung innerhalb des bisherigen regulären Projektbudgets 2021 e. Lärmschutzfonds mit besonderer Konzentration auf Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von Lüftungsanlagen innerhalb des bisherigen dafür vorgesehenen Projektbudgets 2021 f. Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen im Umfang von 1,0 Stelle Sachbearbeitung Corona-Sonderförderung und 0,5 Stelle Kultur-Info-Stelle Corona beim Kulturamt für die Dauer der Maßnahmen. Die Stellen werden verwaltungsintern zur Verfügung gestellt. 2. Der Rat beschließt für die Umsetzung dieser Maßnahmen die Bereitstellung von insgesamt 2,52 Mio. Euro. Mittel in Höhe von 0,8 Mio. Euro werden aus dem Budget 2021 aus dem Teilplan 0416 – Kultur- förderung in ihrer Höhe unverändert bereitgestellt. Zusätzlich werden Mittel in Höhe von 1,72 Mio. Euro benötigt. Die im Teilplan 0416 - Kulturförderung in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen vorhandenen Restmittel von ca. 1,34 Mio. Euro als auch Anteile der im Teilplan 0416 - Kulturförderung in Teil- planzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen vorhandenen Restmittel von 380.000 Euro sind aus 2020 nach 2021 zu übertragen und für die Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 zur Verfügung zu stellen. Rat 10.12.2020 04.02.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 2,52 Mio. € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung der Vorlage: Die Corona-Pandemie begleitet unsere Gesellschaft noch weit bis ins Jahr 2021 hinein. Es ist leider davon auszugehen, dass daher auch innerhalb der ersten Jahreshälfte 2021 zur weiteren Eindäm- mung der Infektionszahlen noch einschränkende Coronaschutz-Verordnungen des Bundes, des Lan- des sowie der Stadt bestehen bleiben. Diese werden voraussichtlich auch 2021 noch erhebliche Ein- schränkungen für den Betrieb von Spielstätten und Veranstaltern sowie die individuelle Berufsaus- übung von Kulturschaffenden bedeuten. Für die Kulturszene waren und sind die Beschränkungen für das Öffnen von Spielstätten und Veran- staltungen nicht nur schmerzhaft, sondern zum Teil existenzbedrohlich. Zum einen ist es für Kultur- schaffende unter den Einschränkungen nicht möglich, öffentlich zu veranstalten, aufzutreten und Um- satz zu erwirtschaften, zum anderen bleibt das Publikum auch nach geregelten Wiedereröffnungen der Spielstätten und trotz sorgfältiger Hygienekonzepte in den Kulturspielstätten, wie die Erfahrung aus dem Sommer 2020 zeigt, zurückhaltend gegenüber Veranstaltungsbesuchen und somit auch gegenüber Ticketkäufen. Auf diese schwierige und existenzbedrohliche Situation für viele Kulturschaffende haben sowohl Bund und Land NRW sowie die Stadt Köln 2020 schnell mit diversen und umfangreichen Notfallfonds und 3 stützenden Maßnahmen reagiert. Das hatte zur Folge, dass es glücklicherweise bisher in 2020 keine Insolvenzwelle in der Kulturszene in Köln gibt. Den Reichtum kultureller Akteure und Aktivitäten in der Stadt Köln gilt es auch weiterhin zu erhalten. Kultur ist weit mehr als eine Freizeitaktivität, sie ist die Seele einer Stadt. Kunst und Kultur sind die Basis für die kritische Auseinandersetzung einer Gesellschaft mit sich selbst, mit ihrer Geschichte, Gegenwart und Zukunft. Gerade in Krisenzeiten ist diese Auseinandersetzung elementar für ein ge- deihendes soziales Miteinander und sie ist ein elementarer Bestandteil von Bildung. Neben dieser Bedeutung von Kultur und ihren Kulturschaffenden darf ebenso die Bedeutung der Wirtschaftskraft der Kulturwirtschaft mit all ihren Betrieben, Soloselbstständigen, all ihren Auftragnehmern und Be- schäftigten als eine sehr wichtige, zentrale Branche des Wirtschaftsstandortes Köln nicht vergessen werden. Auch diese Wirtschaftskraft gilt es soweit möglich zu stützen und zu erhalten. Die Stadt Köln untermauert mit dem Weiterführen und Einsetzen von umfangreichen Corona Son- dermaßnahmen Kultur 2021 diese wichtige aktuelle Bedeutung und Funktion von Kunst und Kultur und ihrer Wirtschaftsbranche. Schwerpunkt der städtischen Corona-Sondermaßnahmen sind dabei weiterhin vor allem Maßnahmen, die den Strukturerhalt von Kulturvereinen und Kulturbetrieben zum Ziel haben. Ohne diese findet kein öffentliches Kulturleben in Köln statt. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Begleitung und Schaffung von alternativen (Open Air)Aufführungsorten, die Corona-gerechte Auf- führungsformate und Bühnenbespielungen zulassen. Fonds, die sich explizit an Solo-Selbstständige und an Künstlerinnen und Künstler wenden, sind nicht vorgesehen. Hierzu existieren umfangreiche Fördermaßnahmen des Landes NRW, die auch – nach aktuellem Informationsstand des Kulturam- tes – 2021 in ihrer Breite weitergeführt werden sollen. Zudem hat der Bund derzeit die Überbrü- ckungshilfe III für die Monate November 2020 bis Juni 2021 sowie die Neustarthilfe für Solo- Selbständige für Januar 2021 bis Juni 2021 mit Berücksichtigung einer einmaligen Betriebskosten- pauschale für diese Zielgruppe aufgelegt. Falls die Erfahrung zeigt, dass diese Bundesfördermittel für die Zielgruppe auch weiterhin nicht bedarfsgerecht konzipiert sind, muss auf eine Anpassung auf Bundes- und Landesebene politisch eingewirkt werden. Die Stadt Köln steht mit dem Land NRW im regelmäßigen Austausch über die Planungen neuer Corona-Sondertöpfe 2021 und über die bisherigen Erfahrungen mit den Corona-Sonderfonds 2020. Die städtischen Schwerpunkte und Corona-Maßnahmen 2021 werden im Zuge dessen und im Zuge bereits institutionalisierter Clearingverfahren mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW abgestimmt. Mit den Erfahrungen aus 2020 lässt sich nun sehr proaktiv agieren, und Corona-Sondermaßnahmen vorausschauend auf den Weg bringen. Dafür hat die Kulturverwaltung ihre Notfallfonds und Corona- Maßnahmen 2020 in detaillierter Kommunikation mit Szenevertreterinnen und Szenevertretern aus allen Sparten und anderen Förderinstitutionen , auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gro- ßen Befragung von Kulturschaffenden zu Covid-19 im Rahmen der Kulturentwicklungsplanung, auf Zielgerichtetheit und Praktikabilität überprüft, die Fördervoraussetzungen und Kriterien für eine Ver- einfachung der Beantragung modifiziert und aus den Erfahrungen in 2020 neue Maßnahmen entwi- ckelt. Ergebnis ist ein Maßnahmenkatalog zum einen aus Corona-Förderfonds, welche die Vielfalt der Kul- turveranstalterszene im Blick haben und dabei - wie 2020 - auch bisher vom Kulturamt nicht geförder- te Kulturvereine und Kulturbetriebe (inklusive der Solo-Selbständigen) als Zielgruppe ansprechen, die aber auch Einzelfall bezogene Förderungen ermöglichen. Zugleich haben die Erfahrungen aus 2020 gezeigt, dass neben Förderfonds ebenso eine Bereitstellung von alternativen Spielstätten für das Auf- rechterhalten eines Kulturangebots an ein diverses Publikum wichtig ist. Dabei muss weiterhin be- rücksichtigt werden, dass es Publikumsgruppen gibt, die trotz ausgefeilter und vom Gesundheitsamt genehmigter Hygienekonzepte den Kulturbesuch nur im öffentlichen Raum als wirklich sicher bewer- ten oder bei Zusicherung von größtmöglichen Abständen im Zuschauerbereich. Dies bedeutet, dass auch 2021 für Veranstalter die Notwendigkeit bestehen wird, alternative Spielstätten sowie die Um- nutzung von großen geeigneten Spielstätten für kleinere Formate zu erschließen. Die aktive Rolle der Stadt sollte es sein, diese Umnutzungen oder Zwischennutzungen aktiv und beratend zu begleiten sowie eigene städtische Open Air-Bühnen zur Verfügung zu stellen. 4 Die Corona-Krise und das zuweilen sehr dynamische Infektionsgeschehen und die daraus folgenden stetig wechselnden Corona-Regelungen und Förderprogramme schaffen ebenso einen hohen Bera- tungsbedarf bei Kulturschaffenden. Daher sieht der Maßnahmenkatalog ebenso einen zielgerichteten Ausbau des Beratungsangebotes des Kulturamtes vor. Eine Kultur-Info-Stelle Corona soll dieses Be- ratungsangebot leisten und mit der Antragsberatung und Förderabwicklung der geplanten Sonder- fonds eng verzahnen. Mit Blick auf die heute nicht absehbare Entwicklung der Pandemie und ihrer Folgen ist der Maßnah- menkatalog zunächst auf eine Laufzeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2021 ausgelegt. Die Förder- fonds (Maßnahmen a bis c) haben dabei eine Laufzeit von jeweils vier Monaten mit unterschiedlichen Startzeitpunkten. Sollte sich dieser Zeitrahmen als nicht ausreichend herausstellen, werden zu gege- bener Zeit die Möglichkeiten einer Verlängerung oder Neuausrichtung im Rahmen einer erneuten Beschlussvorlage aufgezeigt. Der Maßnahmenkatalog: Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 durch das Kulturamt nimmt bereits wesentliche Punkte des politischen Prüfauftrags des Dringlichkeitsantrags AN/1250/2020 „Kultur lebt in Köln: Vielfalt in Zeiten der Pandemie sichern – eine zentrale Aufgabe der Kulturstadt Köln“ des Ausschusses Kunst und Kultur vom 27.10.2020 auf. Ergebnisse der Prüfungen weiterer Punkte des Dringlichkeitsantrags, die sich z.B. auf städtische Institutionen beziehen, werden in den nächsten Fachausschüssen 2021 vorgelegt. Detaillierter Maßnahmenkatalog der Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 (siehe Anlage 1) Zusätzlicher personeller Ressourcenbedarf für die Umsetzung des Maßnahmenkataloges Die Sachbearbeitung der Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe (Nr. 1) und der Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse (Nr. 3), für wesentliche Unterstützungsaufgaben bei den anderen Maßnahmen sowie den operativen Betrieb der Kultur-Info-Stelle Corona stellen für das Kulturamt einen quantitativen Aufgabenzuwachs, überwie- gend auch für eine neue Zielgruppe außerhalb der bisherigen Förderaufgaben dar, für dessen Erledi- gung entsprechende Ressourcen notwendig sind. Diese können nicht mehr parallel zum Standardge- schäft durch das vorhandene Personal des Kulturamtes geleistet werden. Dazu wird kurzfristig eine Bereitstellung von Personal im Umfang von 1,5 Vollzeitäquivalenten benö- tigt. Durch eine Bündelung aller Unterstützungsleistungen im Rahmen der Corona- Sondermaßnahmen in diesen 1,5 Aufgabengebieten kann zudem ein Spezialisierungs- und damit Effizienzeffekt erreicht werden, von dem sowohl die Zuschussnehmenden als auch die Auskunft- Suchenden profitieren werden. Die Dauer der Bereitstellung verläuft analog der Laufzeit der Sonderförderung zuzüglich einer Nach- bearbeitungszeit. Eine halbe Personalressource steht innerstädtisch zur Verfügung, damit fallen hier- für keine zusätzlichen Personalkosten an. Die darüber hinaus benötigte weitere Vollzeitressource wird durch temporäre Verlagerung einer vorhandenen Planstelle abgesichert. Deren Besetzung führt je- doch zu entsprechenden zusätzlichen Personalkosten. Finanzierung Das Finanzvolumen aller Maßnahmen beträgt 2,52 Mio. € Mittel i.H.v. 0,8 Mio. € werden aus dem Budget 2021 aus dem Teilplan 0416 – Kulturförderung in ihrer Höhe unverändert bereitgestellt, z. B. wird der „Lärmschutzfonds“ für neue Lüftungsanlagen verwen- det und die vorhandenen Projektfördermittel können unter veränderten „Coronabedingungen“ abgeru- fen werden. Zusätzlich werden Mittel in Höhe von 1,72 Mio. € benötigt: 5 Es ist beabsichtigt, die im Teilplan 0416 - Kulturförderung in Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen vorhandenen Restmittel von ca. 1,34 Mio. € aus 2020 nach 2021 zu übertragen. Die Mittel stammen aus nicht verwendeten Mitteln des Notfallfonds und der Projektförderung 2020. Weiterhin ist beabsichtigt, einen Teil der Restmittel 2020 aus dem Kulturmarketing in Höhe von 130.000 € sowie Restmittel aus der Kulturentwicklungsplanung in Höhe von 250.000 €, die im Teil- plan 0416 - Kulturförderung in Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen ste- hen, zu übertragen und für die Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 zur Verfügung zu stellen. Begründung der Dringlichkeit: Der mit dieser Vorlage vorgeschlagene Maßnahmenkatalog war in einer detaillierten Kommunikation mit Szenevertretern und Szenevertreterinnen aus allen kulturellen Sparten und anderen Förderinstitu- tionen fortentwickelt worden. Die Vorlage war daraufhin in die Ratssitzung am 10.12.2020 einge- bracht worden; wurde dort jedoch zurückgestellt. Im Nachgang erfolgte eine umfangreiche Abstim- mung mit den politischen Akteuren. Der bisherige Notfallfonds für die Kultur endete mit dem 31. Dezember 2020. Um die Maßnahmen für 2021 zeitnah beginnen lassen zu können, ist eine kurzfristige Beschlussfassung notwendig. Wegen des Zeitfortschritts ist eine Beteiligung des Ausschusses Kunst und Kultur sowie des Finanzaus- schusses als vorberatende Gremien daher leider nicht mehr möglich gewesen.
Anlage 1 zu 3270-2020 Maßnahmenkatalog Corona-Sondermaßnahme Kultur 2021
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Anlage 1 zur Vorlage 3270/2020 Maßnahmenkatalog: Corona-Sondermaßnahmen Kultur 2021 durch das Kulturamt a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe Sonderförderung in der Corona-Krise (bisher Notfallfonds Programm B): die Kriterien des bisherigen Notfallfonds Programm B werden nach einer kritischen Betrachtung bezüglich Zielausrichtung und Praktikabilität modifiziert mit dem Ziel einer Vereinfachung und Anpassung an die tatsächlichen Bedarfe. Die Breite der anzusprechenden Zielgruppe bleibt bewusst erhalten: - Freie Kulturbetriebe (wie Theater-, Tanz-, Literatur-Spielstätten, Filmkunst-Kinos, unabhängige Plattenläden et cetera) mit Sitz in Köln - Eingetragene Kulturvereine, freie Kultureinrichtungen, kulturelle Initiativen mit Sitz in Köln soweit sie ganzjährige Kurs- und/oder Veranstaltungsprogramme bieten und nicht institutionell von der Stadt Köln gefördert werden. Nicht antragsberechtigt sind zudem Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der Gesamteinnahmen ist. (Clubs und Solo-Selbständige sind ebenfalls antragsberechtigt, soweit sie als Veranstaltende die u. a. Kriterien erfüllen) Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Freie Kulturbetriebe, eingetragene Kulturvereine, freie Kultureinrichtungen und kulturelle Initiativen mit Sitz in Köln, die mindestens drei der nachfolgend genannten Kriterien erfüllen: - die seit mindestens 1 Jahr vor Beginn der Corona-Krise im März 2020 kulturell aktiv sind - die mindestens 80% ihrer geschäftlichen Tätigkeiten in Köln ausüben - die durchschnittlich mindestens 12 Kulturveranstaltungen pro Jahr von 2017 bis 2019 in Köln durchgeführt haben (Ausnahmen sind (Mehr)Tagesfestivals) - deren zugelassene Kapazität unter 2000 Personen (bei Veranstaltungsstätten) oder unter 10.000 Personen (bei (Mehr)Tagesfestivals) liegt. Grundvoraussetzung ist, dass der Kulturbetrieb/-verein vor Ort kulturelle, für Köln bedeutsame Angebote bietet, die nicht rein gewerblich ausgerichtet sind. Der Fortbestand für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel dargelegt sein. Nicht antragsberechtigt sind Kulturbetriebe und Kulturvereine, die eine institutionelle Förderung von anderen Zuschussgebern erhalten, die größer als 20 Prozent der Gesamteinnahmen ist und/oder eine institutionelle Förderung durch die Stadt Köln erhalten. Eine Antragstellung ist im Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 möglich. Fördervoraussetzungen Fördervoraussetzung ist eine konkrete Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen, welche die Existenz der Antragstellenden durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gefährdet. Diese Unterdeckung muss Corona-bedingt sein, das heißt, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie stehen (Wegfall oder Minderung der Einnahmen aus Kartenverkauf und sonstiger Veranstaltungserlöse, Wegfall von Pacht-, Gastronomie-, Sponsoring-Einnahmen, Einfrieren bestehender Förderprogramme u.a.) Die Antragstellenden haben darzulegen und zu belegen, ob sie zur Behebung der Unterdeckung zwischen betrieblichen Kosten und Erlösen die bekannten und verfügbaren Hilfsprogramme des Bundes, des Landes und öffentlicher Stiftungen sowie der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen haben und sich auch zukünftig bemühen werden sowie, ob Corona-Hilfen ggf. zurückgezahlt werden mussten. Der Fortbestand des Kulturbetriebs/-vereins für die Zeit nach der Corona-Krise muss beabsichtigt und plausibel sein. Im Übrigen finden die geltenden Förderkriterien des Kulturamtes weiter Anwendung (siehe unter Ziele und Kriterien: https://www.stadt-koeln.de/leben-in- koeln/kultur/kulturfoerderung/unsere-ziele-und-kriterien). Höhe der Förderung Die Förderung ist auf einen Betrag in Höhe von maximal 50.000 € begrenzt. Die Förderung dient zur Kompensation der bis 30.04.2021 Corona-bedingt eintretenden finanziellen Unterdeckung der Kulturbetriebe. Sie soll die Antragstellenden in die Lage versetzen, ihre künstlerische Arbeit wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen, ohne erneut in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Für die Prüfung ist ein Wirtschaftsplan für das gesamte Jahr 2021 sowie als Vergleichszeitraum ein identisch aufgebauter, realer Wirtschaftsplan für das Jahr 2019 vorzulegen. Bei dem Wirtschaftsplan 2021 können Corona-bedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen nur für den Zeitraum vom 01.01.bis 30.04.2021 angegeben bzw. berücksichtigt werden; für die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben ist von einem Corona-bedingten Veranstaltungsbetrieb auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Corona-Regelungen auszugehen. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. Die Bewilligung der Sonderförderung begründet keine zukünftigen weiteren Corona- bedingten oder sonstigen Förderungen. Sonderfall: Spenden Private Spenden bleiben als Einnahmen im Sinne einer Ausnahmeregelung im Rahmen der Sonderförderung unberücksichtigt bzw. können ohne Berücksichtigung vereinnahmt werden, soweit sie 5% der Ausgaben gemäß Wirtschaftsplan nicht überschreiten. Sie sind aber nachrichtlich im Antrag bzw. im Verwendungsnachweis in Summe aufzuführen. Somit sind Spenden weiter grundsätzlich als Einnahmen zu werten, die bei einer Nichtbeachtung im Rahmen der Förderung zu einer Überfinanzierung führen würden. Mit Blick auf die besondere Corona-Situation wird ein positives Spendenbemühen jedoch bis zur vorgenannten Obergrenze ausnahmsweise wirtschaftlich nicht zum Nachteil des Kulturbetriebs ausgelegt. Verfahren 1) Die Abwicklung der Anträge und Bescheide erfolgt zentral über das Kulturamt der Stadt Köln. 2) Für die Beurteilung spezieller kultureller/kreativwirtschaftlicher Relevanz behält sich das Kulturamt vor, externe Fachexpertise einzuholen. 3) Die Entscheidung über die Sonderförderung erfolgt durch Beschlussfassung des Ausschusses Kunst und Kultur. b. Erschließung von alternativen Spielstätten: 1. Förderung des Open-Air-Angebots 2020 wurde durch die Stabsstelle Events in Zusammenarbeit mit dem Kulturamt von Juli bis Ende September 2020 unter Corona-Bedingungen die Veranstaltungsreihe „Sommer Köln“ mit rund 50 Open-Air-Veranstaltungen erfolgreich durchgeführt. Hierbei handelte es sich zum einen um Veranstaltungen, die von der Stabsstelle Events betreut wurden, zum anderen um Programmangebote, die seitens lokaler VeranstalterInnen und Kulturschaffender eingebracht wurden. Das Programm wurde an den Spielorten Eisenmarkt, Jugendpark, Stadtgarten, Odonien, Schokoladenmuseum bzw. Sport- und Olympiamuseum, Bürgerzentrum Ehrenfeld, Bürgerzentrum Porz sowie im Innenhof der Hochschule für Musik und Tanz größtenteils bei freiem Eintritt angeboten. Sowohl im Rahmen des „Sommer Köln“, aber vor allem auch darüber hinaus hat das Kulturamt zahlreiche Veranstaltungen aller Sparten in Form von unbürokratischen unterjährigen Projektförderungen unterstützt. Beispielhaft zu nennen sind als Formate der Popkultur Konzerte in Spielstätten wie Odonien oder die Veranstaltung zum 10-jährigen Bestehen der KLUBKOMM im Kölner Jugendpark sowie im Bereich der Filmkultur das Filmhaus Open Air in der Grünfläche am MediaPark. Die Veranstaltungsreihe Sommer Köln“ soll seitens der Stabsstelle Events auch in 2021 unter Beachtung der Richtlinien und Hygieneregeln der Corona-Schutzverordnung durchgeführt werden. Der letztjährig verfolgte Ansatz hinsichtlich der Kooperationen mit externen Veranstaltern ist für 2021 ebenfalls wieder geplant, die oben genannten Veranstaltungsorte sollen möglichst erneut bespielt werden. Im Rahmen der städtischen Unterstützungsmaßnahmen sollen darüber hinaus weitere Open-Air Bühnenstandorte in Abstimmung mit dem Kulturamt und der Kölner Kulturszene, u. a. der Klubkomm und der c/o pop erschlossen, um musikalische Angebote unter Beachtung der aktuellen Hygienevorschriften durchführen zu können. Die Bühnen sollen als alternative Spielstätte vorranging der hiesigen Kulturszene und auch Theatern angeboten werden, welche ihre Indoor-Veranstaltungen unter Corona- Bedingungen nicht mehr wirtschaftlich durchführen können. Auf diesem Wege soll zahlreichen in der Stadt und der Region lebenden Kulturschaffenden erneut die Möglichkeit eröffnet werden, wieder vor Publikum auftreten und die Corona-bedingten Ausfälle und deren Auswirkungen etwas abfedern zu können. Das Kulturamt plant die Begleitung dieses Konzepts mit unterjährigen Projektförderungen. Zurzeit erarbeitet die Stadtverwaltung (Stabsstelle Events in Zusammenarbeit mit Kulturamt, Wirtschaftsförderung sowie dem Bauaufsichtsamt und Ordnungsamt, Gesundheitsamt) ein detailliertes Konzept für dieses städtische Open-Air-Bühnen- Angebot von April bis September 2021. Das Konzept muss ebenso darstellen, wie ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (baurechtlich, ordnungsrechtlich, und ebenso infektionsschutzrechtlich) für private und städtische Open Air-Veranstaltungen aussehen kann. Das Konzept wird mit Nennung der anfallenden Kosten und des genehmigungsrechtlichen Rahmens den Ausschüssen im nächsten Sitzungslauf zum Beschluss vorgelegt. Zurzeit müssen noch die Bedingungen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens sowie ein Wiederaufnahmeszenario für Veranstaltungen unter Bedingungen des Infektionsschutzes für jeden geplanten Standort abschließend geklärt werden. 2. Corona-Zwischennutzungsfonds für Spielstätten Ausschreibung an Spielstätten, die künstlerischen Produktionen, Ensembles oder Veranstaltern für Präsentationen, Konzerten, Aufführungen, Proben oder Workshops eine Zwischennutzung ihrer Spielstätte kostenfrei (und spielfertig) zur Verfügung stellen (in Abhängigkeit einer im Einzelfall notwendigen neuen Veranstaltungsgenehmigung) Beantragt werden können Betriebskosten für die Bereitstellung der „spielfertigen“ Spielstätte wie Personal- und Honorarkosten (Techniker, Kassenpersonal, Sicherungspersonal etc.) Mietkosten, Kosten für Ticketing. Für die Maßnahme ist der Zeitraum vom 01.03. bis 30.06.2021 vorgesehen. Mögliche Eintrittseinnahmen würde der/die Veranstaltende vereinnahmen. Grundlage der Bewerbung ist ein Zwischennutzungskonzept, dass die Zielgruppen der Zwischennutzung beschreibt (mit Letter of intent von VertreterInnen der Zielgruppe), Angaben zu räumlichen und technischen Voraussetzungen der Spielstätte macht, genehmigte Besucherkapazität und einen Finanzplan mit den geltend gemachten Betriebskosten nennt. Geplant ist ein städtischer Webauftritt, der Zwischenanbieter mit ihren Raumkapazitäten und Zeitslots sowie ihren Kontaktdaten für interessierte Nutzer und Veranstalter darstellt. Die nachfolgende Kommunikation und Nutzungsorganisation zwischen Spielstätte und potentiellem Nutzer muss dann selbstständig erfolgen. (Förderkriterien werden noch detailliert ausgearbeitet) c. Corona-Aufstockungsfonds für Betriebskostenzuschüsse Modifizierung bisheriger Notfallfonds, Programm A: BKZ-Empfänger/innen können zu Beginn des Jahres eine Aufstockung ihres Zuschusses 2021 beantragen. Aufstockungshöhe wird Einzelfall bezogen entsprechend dem Wirtschaftsplan festgelegt. Antragsberechtigung Zielgruppe sind die vom Kulturamt in 2021 institutionell geförderten Institutionen und Initiativen sowie Festivals. Fördervoraussetzungen Es gelten die Fördervoraussetzungen wie unter „a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ erläutert. Höhe der Förderung Eine Sonderförderung kann bis zu den folgenden Obergrenzen für eine Aufstockung der bestehenden institutionellen Förderung beantragt werden: maximal bis zu 10 % des in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich erwirtschafteten Gesamtbudgets für die Institution/das Projekt (Einnahmeseite der Wirtschaftspläne) sowie maximal 50.000 Euro absolut. Ein rechtlicher Anspruch auf die Sonderförderung besteht nicht. Sollte die Gesamtsumme der beantragten Sonderförderungen die Grenze von 450.000€ überschreiten, sind die einzelnen, zu bewilligenden Sonderförderungen ihrer Höhe nach zu reduzieren. Verfahren Die Betriebe im institutionellen Bereich reichen standardmäßig bis 31.01. ihren Wirtschaftsplan und sonstige prüfnotwendige Unterlagen für das jeweilige Zuschussjahr ein. In den Wirtschaftsplänen für 2021 können Corona-bedingte Mindereinnahmen wie auch Mehrausgaben für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2021 eingepflegt werden. Der unter „a. Corona-Sonderförderung zur Struktursicherung freier Kulturvereine und Kulturbetriebe“ beschriebene Sonderfall Spenden findet auch hier Anwendung. Sollte die Corona-Situation zu einem unausgeglichenen Wirtschaftsplan führen, sind auf der Einnahmeseite zusätzlich zu den bereits vorhandenen/absehbaren Zuschüssen Dritter und der Stadt die folgenden Positionen zu ergänzen: weitere beabsichtige Förderanträge bei Bund, Land etc. (Corona-Pandemie) Mehrbedarf Sonderförderung (Corona-Pandemie), d. h. über alle sonstigen Einnahmeoptionen hinausgehend benötigte Förderung der Stadt Köln Der im Wirtschaftsplan ausgewiesene Mehrbedarf stellt die Grundlage für die beantragte Sonderförderung Corona im Rahmen der institutionellen Förderung der Stadt Köln dar. Die Ursachen, welche zu einem Mehrbedarf führen, sind zu beschreiben. Ein Mehraufwand kann in begründeten Ausnahmefällen auch personelle Ursachen haben. Eine Gehaltsaufstockung wegen eines Corona-bedingten Mehraufwands von Mitarbeitenden, deren Haupttätigkeit (Vollbeschäftigung) beim Zuschussnehmer selbst besteht, ist demgegenüber jedoch nicht förderfähig. Neben den Ursachen des Mehrbedarfs sind auch die beabsichtigen betrieblichen Maßnahmen zur Vermeidung von Kosten im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu benennen (Kurzarbeit etc.). Die Entscheidung über die Sonderförderung erfolgt durch Beschlussfassung des Rates der Stadt Köln nach Vorberatung im Ausschuss Kunst und Kultur. Weitere Maßnahmen d. Weiterführung der Corona-bedingten Flexibilisierung der Bewilligungsauflagen in der regulären Projektförderung Bewilligungsauflagen - der Verausgabungszeitraum wird von drei Monaten auf Ende des Jahres 2021 ausgeweitet - die Ausfallhonorare sind wie bisher förderfähig (bei Corona-bedingter Absage bzw. Modifizierung von Veranstaltungen, nicht bei zeitl. Verlegung) - die Corona-bedingten Mehrkosten (zusätzliche Honorare, Reisekosten, Sachkosten für Hygienemaßnahmen, Corona-Test etc.) sind förderfähig - der Eigenanteil kann bei Corona-bedingten Absagen/Modifizierungen (z.B. Streaming) auf bis zu 5 % des Gesamtbudgets heruntergesetzt werden Eine Aufstockung der Förderung bei Verschiebung der Veranstaltung ist per Einzelfallprüfung möglich. Im Übrigen finden die geltenden Förderkriterien des Kulturamtes weiter Anwendung (siehe unter Ziele und Kriterien: https://www.stadt-koeln.de/leben-in- koeln/kultur/kulturfoerderung/unsere-ziele-und-kriterien). e. Lärmschutzfonds mit besonderer Konzentration auf Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von Lüftungsanlagen Das Kulturamt unterstützt Maßnahmen im „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen und Musikclubs“, deren Nutzung emissionsintensiv ist, im Rahmen der jährlich vom Rat der Stadt Köln bereitgestellten Zuschussmittel in Höhe von bis zu 300.000 Euro. Gefördert werden grundsätzlich Maßnahmen, die dazu beitragen, Lärmemissionen, die durch freie Kulturinstitutionen/Musikclubs hervorgerufen werden, zu reduzieren und somit Konflikte zu entschärfen oder direkt zu vermeiden. Im Bereich „Lärmschutzfonds für freie Kulturinstitutionen und Musikclubs“ sind bisher folgende bauliche Maßnahmen förderfähig: Baulich/technische Ertüchtigungen im Innen und Außenbereich: - Verbau von dämmenden Materialien - Einsatz von schallschluckenden Vorhängen - Verbesserung der Isolation von Fenstern und Türen - Einbau eines sogenannten Limiters in der Musikanlage - Akustische Entkoppelung - Verbesserungen im Bereich Lüftungstechnik zur Vermeidung von Lärmemissionen 2021 sollen sich die Zuschüsse besonders auf Maßnahmen zur „Verbesserung der Lüftungstechnik“ konzentrieren. Fördervoraussetzung ist hierbei ab 2021 eine „Corona-gerechte“ Um- und Aufrüstung von Lüftungsanlagen. Damit ist der Einbau von Lüftungstechnik bzw. der Austausch von Komponenten gemeint, die dazu beitragen, die Luftqualität so zu verbessern bzw. die Virenbelastung in der Raumluft so zu reduzieren, dass die Wahrscheinlichkeit einer Infektion durch das Coronavirus (oder anderer Viren) verringert wird. Maßnahmen zur Verbesserung von Lüftungsanlagen tragen oftmals auch zu einer Reduzierung der Lärmemissionen bei. Trotz der Schwerpunktsetzung auf Maßnahmen zur „Verbesserung der Lüftungstechnik“ sind auch „klassische“ Lärmschutzmaßnahmen weiter förderfähig. Für einen Corona-konformen Umbau von Spielstätten ist ebenso ein Antrag beim existierenden (investiven) Technikfonds des Kulturamtes möglich. Die Laufzeit des Programms richtet sich nach der Verfügbarkeit der Mittel 2021. f. Einrichtung einer Kultur-Info-Stelle Corona für Corona-Beratungsleistung durch das Kulturamt Die Kultur-Info Stelle Corona informiert in Telefon-Sprechstunden und Newslettern die Kulturschaffenden der freien Szene über Notfallfonds, Bundes- und Landesförderung sowie städtische Corona-Regelungen und bildet die interne Schnittstelle zum Gesundheitsamt für Hygienekonzepte. Sie ist zudem Mitglied der beim Gesundheitsamt geplanten Steuerungsgruppe Covid-19 Veranstaltungen. Das Gesundheitsamt bleibt weiterhin Ansprechpartner für die Einreichung und Betreuung von Hygienekonzepten und das Ordnungsamt für alle ordnungsbehördlichen Aufgaben. Über die Sondermaßnahmen hinausgehende Maßnahmen in Kooperation mit anderen Dienststellen: 1. Nutzung städtischer Räume: Zurzeit wird unter den neuen Corona-Bedingungen 2021 geprüft, inwieweit städtische Häuser ihre Veranstaltungsräume für freie Veranstalter/Produktionen zur Verfügung stellen können. 2. Kulturmarketing: Kampagne „Kultur ist mit Sicherheit am schönsten“ Die für November geplante Kampagne „Kultur ist mit Sicherheit am schönsten“ musste kurzfristig zurückgezogen werden, da sich die Veröffentlichung mit der Schließung der Kultureinrichtungen im November überschnitten hätte. Sobald eine Wiedereröffnung der Kulturinstitutionen absehbar ist, wird die Kampagne ausgespielt. Hierbei sollen sowohl die städtischen als auch die freien Institutionen mit einbezogen werden.
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Eisenmarkt
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Details
- Aktenzeichen
- 3270/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.02.2021
- Erstellt
- 10.11.2020 10:48