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2063/2025

Beantwortung einer mündlichen Anfrage des Ratmitglieds Brust aus der Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 28. August 2023 zur ökologischen Baubegleitung

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 23.06.2025

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Anlage 2 - Beispiel Gesamtschule_Fitzmauricestr_Nr17_geschwärzt

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Anlage 3 - Antwort auf Nachfragen aus dem Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft vom 23.06.2025

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Anlage 3a - Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung_geschwärzt

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Anlage 1 - Beispiel für ein Leistungsverzeichnis Ökologische Baubegleitung - Auszug_geschwärzt

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Anlage 2 - Beispiel Gesamtschule_Fitzmauricestr_Nr17_geschwärzt

6668 Zeichen

1 
Neubau Gesamtschule Fitzmauricestrasse 
Ökologische Baubegleitung im Zusammenhang mit der 
Errichtung einer Gesamtschule an der Fitzmauricestraße 
50829 Köln 
Protokoll Nr. 17 (Begehung während der Fassadeneinkleidung) 
1. Anlass
Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung einer Gesamtschule am Standort 
Fitzmauricestraße 50829 Köln. 
Im Zusammenhang mit dem Bau der Gesamtschule werden im Rahmen der ökologischen 
Baubegleitung Begehungen zum Ausschluss artenschutzrechtlicher Konflikte durchgeführt. 
Dies schließt die Kontrolle beanspruchter Flächen auf Vorkommen geschützter Arten und 
ggf. die Planung von Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlich relevanter Konflikte 
mit ein. 
Mit der nachfolgenden Beschreibung werden die Ergebnisse der Begehung vom 03.04.2025 
(Begehung während der Bauphase) dokumentiert und bewertet, ob es mit den Bauarbeiten 
zu Konflikten mit dem gesetzlichen Artenschutz nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG 
(Zugriffsverbote) kommen könnte.  
Anlage 2

ÖBB – Errichtung der Gesamtschule Fitzmauricestraße 
2 
2. Rechtsgrundlagen / Nebenbestimmungen des Genehmigungsbe-
scheids
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort 
dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, 
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs -, Aufzucht -, Mauser -, Überwinterungs - 
und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote). 
Im Zusammenhang mit einem Eingriff artenschutzrechtlich relevant sind entsprechend § 44 
Abs. 5 BNatSchG Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wildlebende Vogelarten.  
Im Zusammenhang mit der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben ist zudem die 
„Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, 
Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, 
Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010“  zu beachten, die unmittelbar auf 
artenschutzrechtliche Vorgaben des BNatSchG Bezug nimmt. 
3. Beschreibung des Vorhabenbereichs
Die Lage und Abgrenzung des Vorhabenbereichs kann Abbildung 1 entnommen werden. 
Bei der von den Neubaumaßnahmen betroffenen Fläche handelt e es sich um eine 
Sukzessionsbrache. Nach Rückbau der vormaligen Bebauung hat te sich auf der Fläche ein 
ruderaler Aufwuchs aus Gräsern und Kräutern ausgebildet. Nördlich und westlich der Fläche 
befinden sich weitere Schul - und Ausbildungsgebäude. Südwestlich schließt der 
Landesbetrieb des Mess- und Eichwesen NRW an. Östlich grenzen mehrere Neubauten von 
Mehrfamilienhäusern den nördlichen Teil des Grundstücks gegen die Fitzmauricestraße ab.

ÖBB – Errichtung der Gesamtschule Fitzmauricestraße 
3 
Auf dem Grundstück stehen mehrere Bäume (u.a. Kirsche, Pappel, Eiche, Birke, Kiefer) die 
in Teilen in den Bebauungsplänen festgeschrieben sind. 
Abbildung 1: Darstellung des Vorhabenbereiches in Köln Ossendorf.

ÖBB – Errichtung der Gesamtschule Fitzmauricestraße 
4 
Abbildung 2: Aktueller Baustand am 03.04.2025.

ÖBB – Errichtung der Gesamtschule Fitzmauricestraße 
5 
4. Vorgehensweise und Methodik
Mögliche artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten im Sinne des § 44 BNatSchG 
wurden durch eine Begutachtung der Fläche während der Hochbauarbeiten am 03.04.2025 
durch einen Biologen überprüft.  
Dabei wurde insbesondere auf Hinweise einer Nutzung durch Vögel geachtet. Hier wurde auf 
singende bzw. warnende Vögel geachtet und insbesondere nach Nestern und anderen 
Spuren einer beginnenden bzw. zurückliegenden Brutansiedlung (alte Nester, Federn) 
gesucht. Auch das Potential der Fläche für Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich 
relevanter Arten (Amphibien- / Reptilienarten, Haselmaus etc.) wurde bewertet.  
Es wurde insbesondere auf Strukturen geachtet , die geeignet sind, um der in Köln 
verbreiteten Zwergfledermaus als Quartier zu dienen.  
Weiterhin wurden die auf der Fläche verbleibenden Bäume auf erdbauliche Eingriffe in deren 
Wurzelbereich oder Lagerung von Lasten oberhalb des Wurzelbereichs kontrolliert , die zu 
einer Schädigung des jeweiligen Baumes führen könnten. 
5. Ergebnis der Begehung
Im Rahmen der Begutachtung der von den Bauarbeiten betroffenen Fläche wurde ein 
diesjähriges Krähennest, sowie Nester der Ringeltaube & Blaumeise in den 
Bestandsbäumen erfasst.  Da der Nestbau bzw. Brutbeginn während der umfassend 
laufenden Bautätigkeit stattfand, ist in diesem Zusammenhang nicht mit maßgeblicher 
Störung der Brutstätten durch den fortlaufenden Baubetrieb zu rechnen. Die betroffenen 
Bäume werden baulich nicht beansprucht.  Es ergaben sich keine Hinweise  von 
Gebäudebruten oder der Anwesenheit sonstiger artenschutzrechtlich relevanter Arten. Es 
ergaben sich weiterhin keine Hinweise auf ein Vorkommen anderer artenschutzrechtlich 
relevanter Arten (z.B. aus der Gruppe der Reptilien oder Amphibien) auf der Fläche. 
Aufgrund der bestehenden Gerüsteinschalungen finden sich im Traufbereich einiger 
Bäume weiterhin sporadische Ablagerung von Baumaterialien innerhalb des 
Traufbereichs. Dabei handelt es sich um leichtere Lasten  (Fassadendämmung) in 
Zwischenlagerung, sodass nicht mit Schädigung der Wurzelbereiche zu rechnen ist.

ÖBB – Errichtung der Gesamtschule Fitzmauricestraße 
6 
Abbildung 3: Diesjähriges Krähennest an Baum Nr. 25. 
6. Artenschutzrechtliche Bewertung
Die Bauarbeiten sind mit Blick auf mögliche Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter 
Arten wie folgt zu bewerten:  
Da aktuell keine Nutzung  der baulich beanspruchten Bereiche durch brütende Vögel 
stattfindet und auch keine anderen, artenschutzrechtlich relevanten Arten auf der Fläche 
vorkommen, ist das Eintreten eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG 
ausgeschlossen. Zum Schutz der auf dem Gelände stockenden Bäume ist im Traufbereich 
der Bäume die Lagerung von Baumaterialien zu unterlassen. 
Die Fortführung der Bauarbeiten ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. 
Für die Richtigkeit:  
Hürth, 03.04.2025

Anlage 3 - Antwort auf Nachfragen aus dem Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft vom 23.06.2025

1922 Zeichen

Anlage 3 zu 2063/2025 – Beantwortung von Nachfragen aus dem  
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft vom 23. Juni 2025 
 
RM Brust bat in der Sitzung des Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft vom 23. Juni 
2025 darum, die ökologische Baubegleitung anhand des Beispiels Max-Ernst-Gesamt-
schule Tollerstraße 16 einmal zu erläutern. 
 
Frau Rinnenburger erklärte, dass die Grundstücke selbstverständlich zu Beginn be-
gangen werden. Das Bauvolumen der Max-Ernst-Gesamtschule sei allerdings erheb-
lich gewachsen und manchmal passe dies dann nicht mehr auf das Grundstück. In der 
ökologischen Baubegleitung werde dies bewertet. Es werde bewertet wie viele Bäume 
gefällt werden müssten und wie viel Schulhoffläche übrigbleiben würde. Da das 
Grundstück an den Grüngürtel angrenze, sei es nicht ganz frei von Bäumen. Auch die-
ses Grundstück sei betrachtet und bewertet worden. Sobald im Rahmen der Geneh-
migungsverfahren die Fällungen anstünden gehe die Verwaltung noch einmal aktiv in 
die Bezirksvertretungen. Dort stelle man allerdings immer wieder fest, dass zwischen 
den Entscheidungen des Baubeschlusses und der Fäll-Entscheidung eine große Dis-
krepanz herrsche, sodass vielen nicht mehr bewusst sei, dass darüber gesprochen 
wurde. Bei solch hochverdichteten Baumaßnahmen müsse dann die Entscheidung 
getroffen werden, realisiere man die Baumaßnahme oder erhalte man die Bäume. 
 
Vorsitzende Ruffen erkundigte sich nach der Machbarkeitsstudie. 
 
Frau Rinnenburger sagt zu, die Machbarkeitsstudie sowie die Planung, die umgesetzt 
werde, zum 02.07.2025 zu liefern. Der Auftrag dort zu bauen sei im März erteilt wor-
den. 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Eine ökologische Baubegleitung kann erst erfolgen, wenn gebaut wird. Statt einer 
Machbarkeitsstudie wurde für die Tollerstraße 16 ein Gutachten zur artenschutzge-
rechten Prüfung eingeholt. Dieses wird hiermit als Anlage (anonymisiert) zur Kennt-
nisnahme vorgelegt.

Anlage 3a - Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung_geschwärzt

47841 Zeichen

Artenschutzrechtliche Prüfung – Stufe I 
Abbruch / Neubau  
Görlinger Zentrum  
Tollerstraße 16, 50829 Köln

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 4
   
 
 
AUFTRAGGEBER: 
 
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln  
266-2 Bauprojektmanagement GU/TU 
Ottoplatz 1 
 
50679 Köln 
 
 
AUFTRAGNEHMER: 
 
 
 
 
 
 
 
 
Titelbild und Karten: 
 
Fotodokumentation:  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
 
 
 
Version Datum Bearbeiter Status/Bemerkung 
1.0 15.03.2023  Textteil 
1.1 14.03.2024  Vorläufige Planfassung 
2.0 11.04.2024  Endgültige Planfassung 
2.1 15.05.2024  Redaktionelle Anpassung gem Prüfhinweis Amt 57

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 5
   
 
INHALT 
 
1 Einleitung und Vorhabenbeschreibung 6 
1.1 aktuelle Nutzung und Grundlagen der Planung 6 
1.2 Lage im Raum / Großraum 8 
2 Geländestrukturen, Planungsgrundlagen und Umgebung 10 
2.1 Bilddokumentation 11 
3 Konfliktanalyse 19 
3.1 Neubau 19 
3.2 Abbruch 19 
4  Erkenntnisse der Begehung 20 
5 Festlegung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten 21 
6 Bewertung Stufe I: Ist das Eintreten von Verbotstatbeständen möglich? 22 
7 Zwischenfazit Bewertung Stufe I 27 
8 Maßnahmenkonzept 27 
8.1  Maßnahmen zur Vermeidung 27 
8.1.1 Maßnahme M1: Rodungs - und Bauzeitbeschränkung sowie ökologische 
Baubegleitung 28 
8.1.2 Maßnahme M2: Minimierung von Vogelkollisionen an Glasscheiben 28 
8.1.3 Maßnahme M3: Minimierung der Beleuchtung 29 
9 Analyse zur Wirksamkeit der Minimierungs- und Vorsorgemaßnahmen 30 
10 CEF-Maßnahmen und sonstige Hinweise 32 
10.1 CEF 1 – Kompensation von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 32 
10.2 Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Artenschutzes 35 
11 Analyse zur Wirksamkeit der CEF -, Minimierungs - und 
Vorsorgemaßnahmen 36 
12 Zusammenfassung 37 
Literatur und andere Quellen 38

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 6
   
 
1 Einleitung und Vorhabenbeschreibung 
Die Stadt Köln plant im Zuge des zweiten beschleunigten „Maßnahmenpakets Schul-
bau“ an insgesamt 20 Schulstandorten bis Ende 2027 Neubauten, Erweiterungsneu-
bauten und Generalinstandsetzungen umzusetzen, um bestehende Schulplätze zu si-
chern und neue Schulplätze für die Stadt Köln zu schaffen.  
 
Für die ersten Projekte sind die Ausschreibungen in Form einer funktionalen Leis-
tungsbeschreibung derzeit bereits in Bearbeitung. Diese sollen Ende des Jahres 2023 
veröffentlicht werden. Im Sinne einer frühzeitigen Berücksichtigung des Aspekts „ge-
setzlicher Artenschutz“ wurde  mit der Er-
stellung der dazu erforderlichen ASP beauftragt. 
 
Die vorliegende ASP betrachtet die Aspekte der Fachdisziplin Artenschutz für das 
Vorhaben: 
 
• Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln 
 
 
 
1.1 aktuelle Nutzung und Grundlagen der Planung 
 
Das Görlinger Zentrum am Standort Köln – Tollerstraße 16 unterliegt einer teils inten-
siven schulichen Nutzung  – teilweise sind die Gebäude bereits ungenutzt . Das ge-
samte Areal auf dem sich die Max -Ernst Gesamtschule sowie die Gemeinschafts-
grundschule Kunterbunt, welche im Rahmen der Gleisbauarbeiten der Linie 3 vo-
rübergehend ausgelagert wurde, besitzt eine Fläche von etwa 3,5 ha. 
 
Die Planung sieht vor, die bisherigen Schultrakte der Gemeinschaftsgrundschule Kun-
terbunt zurückzubauen. Der Neubau für die Grundschule soll sich auf dem nördlichen 
Teil des Schulstandortes befinden, mit einem Zugang über die Straße Görlinger Zent-
rum. Die zugehörigen Sporthallen „PLUS“ und die Sporthalle für Sonderpädagogik 
werden zusammengefasst als freistehender Baukörper zentral des Schulgrundstücks 
neu errichtet.  
 
Die Erweiterung der Max-Ernst Gesamtschule wird als zusammenhängender Baukör-
per im Süden des Schulgrundstücks errichtet. Die zur Gesamtschule zugehörige 
Mensa wird ebenfalls neu errichtet.

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 7
   
 
Abb.: Lage neuer (rot) – zu erhaltender (grau) und abzubrechender (gelb) Baukörper.

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 8
   
 
Die vorliegende ASP betrachtet primär den Aspekt des Abbruchs  – für den Neubau 
wird analysiert, welche Lebensräume insbesondere durch Überbauung und Rodung 
verloren gehen. Zusätzlich beinhaltet die ASP allgemeine Hinweise zum Artenschutz, 
wie sie heutigen Grundsätzen modernen Bauens sowie dem zeitgemäßem Arten- und 
Umweltschutz im Allgemeinen entsprechen. 
 
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen 
die Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) 
durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich begründetes Artenspektrum einem 
besonderen Prüfverfahren unterzogen wird  (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 
gemäß § 44 BNatSchG).  
 
1.2 Lage im Raum / Großraum 
  
Plangebiet

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 9
   
 
  
 Abb.: Lage im Raum (Vorseite) und Lage im Großraum

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 10
   
 
2 Geländestrukturen, Planungsgrundlagen und Umgebung 
Das Görlinger Schulzentrum befindet sich am östlichen Rand des Kölner Stadtteils 
Bocklemünd / Mengernich. Östlich verläuft die Militärringstraße die gesä umt wird 
durch die Strukturen des LSG -Aeusserer Gruenguertel Nuessenberger Busch bis 
Muengersdorf (LSG-5007-0006). Auch südlich tangiert das PG das LSG. 
 
Zitat Datenbogen: 
 
Das LSG "Äußerer Grüngürtel Nüssenberger Busch bis Müngersdorf" wird festgesetzt 
 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung eines Verbundsystems reich strukturierter und naturnah entwickelter 
Landschaftsteile sowie stadtklimatisch wichtiger Ausgleichsräume und Durchlüftungszonen. 
 
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere im Bereich 
des Westfriedhofs, nördlich und südlich von Gut Vogelsang und um den Nüssenberger Busch. 
 
- wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung, insbesondere zur Sicherung großer, zu-
sammenhängender Freiräume für die naturnahe Erholung und wichtiger Grünverbindungen 
dorthin aus dem bebauten Bereich. 
 
 
Westlich und nördlich lehnt sich das PG an bereits dich bebaute Flächen der Ortslage 
an, die primär durch Wohnbebauung sowie die zugehörigen Infrastruktureinrichtun-
gen geprägt werden. 
 
Die planungsrechtliche Grundlage für den geplanten Neubau soll vermutlich über ein 
B-Plan Verfahren gesichert werden (aktuell in Klärung). 
 
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist primär der umfängliche Gehölzbestand im Osten 
und Süden sowie auf dem Grundstück selbst bedeutsam. Zudem sind die Strukturen 
der Baukörper hinsichtlich ihrer Eignung als gesetzlich geschützte Fortpflanzungs - 
und Ruhestätte zu untersuchen.

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 11
   
 
2.1 Bilddokumentation 
 
 
Blick auf den Schulbereich 
Süd mit Baumbestand und 
abzubrechenden Schulge-
bäuden (teils Containerbau-
ten). 
 
Schulgarten mit Insektenho-
tel im Süden der Fläche. 
 
Abzubrechendes Schulge-
bäude Süd und stark gestörte 
Schulhofbereiche mit Wege-
verbindungen.

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 12
   
 
 
 
Exemplarisch Abbildung 
für das abzubrechende Ge-
bäudeensemble Süd – 
durch die modulare Bau-
weise und die eigesetzten 
Baustoffe ergeben sich 
keine Spalten oder Höhlen, 
die gebäudebrütenden Vo-
gelarten oder Fledermäu-
sen als Fortpflanzungs- 
und Ruhestätte dienen 
könnten.

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 13
   
 
 
 
Altbaumbestand auf dem 
Gelände – mit stark gestör-
ten Schulbereichen im na-
hen Umfeld. 
 
 
Künstliche Fortpflanzungs-
stätte an Altbaumbestand 
(im PG).  
 
 
Horst im Altbaumbestand 
Ostgrenze (im PG)

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 14
   
 
 
Charakter des Altbaumbe-
standes im PG.  
 
 
Altbuambestand mit Baum-
höhle (Spechthöhle - Pfeil)

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 15
   
 
 
 
Charakter der Gebäudesub-
stanz im zentralen PG – im 
Hintergrund -Wohnbebau-
ung im Umfeld Nord. 
 
 
Abzubrechende Gebäude 
und Strukturen zentrales 
PG (Massivbauweise Flach-
dach) 
 
 
Abzubrechende Gebäude 
und Strukturen zentrales 
PG (Massivbauweise Flach-
dach)

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 16
   
 
 
 
Abzubrechende Gebäude 
und Strukturen zentrales 
und nördliches PG sowie 
Nebenanlagen (Massivbau-
weise Flachdach) 
 
Abzubrechende Gebäude 
und Strukturen zentrales 
und nördliches PG sowie 
Nebenanlagen (Massivbau-
weise Flachdach) – im Hin-
tergrund das massive abzu-
brechende Schulgebäude 
am Nordrand des PG. 
 
 
Umlaufende Attika mit po-
tentieller Quartiereignung 
für Fledermäuse.

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 17
   
 
 
 
Abzubrechende Gebäude 
und Strukturen zentrales 
und nördliches PG sowie 
Nebenanlagen (Massivbau-
weise Flachdach) – im Hin-
tergrund das massive abzu-
brechende  Schulgebäude 
am Nordrand des PG. 
 
 
Schäden im Bereich der At-
tika, die vermutlich durch 
Vögel verursacht wurden 
und die Eignung zu Fort-
pflanzungs- und Ruhestät-
ten besitzen. 
 
 
Detail - Schäden im Bereich 
der Attika, die vermutlich 
durch Vögel verursacht 
wurden und die Eignung 
zu Fortpflanzungs- und Ru-
hestätten besitzen.

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 18
   
 
 
 
 
Diverse baubedingte Spal-
ten im Bereich der Attika,  
die Eignung zu Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten be-
sitzen. 
 
 
Schäden in der Fassaden-
verkleidung – auch hinter 
solchen Strukturen finden 
sich potentielle Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten. 
 
 
Nachweis Sittich nahe der 
Fassade – häufig verursacht 
die Art Schäden wie in der 
Fotodokumentation erkenn-
bar.

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 19
   
 
3 Konfliktanalyse 
3.1 Neubau 
Im Zuge der Umsetzung des geplanten Neubaus sind folgende Wirkfaktoren zu be-
achten: 
 
Vorbemerkung: primär entsteh en die Neubauten im Bereich aktuell bereits bebauter 
oder versiegelter Flächen, denen aus Sicht des gesetzlichen Artenschutzes keine essen-
tielle Bedeutung zukommt. 
  
• Beseitigung von Vegetationsstrukturen unterschiedlichen Alters 
• Eingriffe in den Boden 
 
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge der Arbeiten geschützte Tierarten 
beeinträchtigt werden könnten, erfolgte eine Begehungen zur Kontrolle möglicher Le-
bensstätten.  
 
3.2 Abbruch 
Im Zuge der Umsetzung des geplanten Abbruchs sowie Schaffung eines Baufeldes 
sind folgende Wirkfaktoren zu beachten: 
 
• Beseitigung von Vegetationsstrukturen unterschiedlichen Alters 
• Beseitigung von Gebäuden 
• Eingriffe in den Boden 
 
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge der Arbeiten geschützte Tierarten 
beeinträchtigt werden könnten, erfolgte eine Begehungen zur Kontrolle möglicher Le-
bensstätten.

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 20
   
 
4  Erkenntnisse der Begehung 
Im Zuge der Begehung konnten alle relevanten Gebäudeteile und Außenbereiche ein-
gesehen bzw. begangen werden. 
 
• Für die Innenräume de r Schule können Lebensstätten geschützter Tierarten 
ausgeschlossen werden – im Zuge des Abbruchs sind jedoch übliche Vorsorge-
maßnahmen zu beachten – geschlossene Fenster und Türen – Vermeidung von 
Einflugmöglichkieten. 
 
• Das PG verfügt primär in den Randbereichen (jedoch auch i m Kernbereich – 
meist in Fassadennähe oder stark gestörten Schulhofbereichen) über einen Be-
stand an Laub- und Nadelbäumen – Höhlenbäume konnten nachgewiesen wer-
den – nutzbare Spalten sind ebenfalls vorhanden - in einem Baum an der Nord-
grenze befindet sich ein Horst in stark gestörtem Umfeld. 
 
• Am bereits beschriebenen Baumbestand finden sich künstliche Nisthilfen. 
 
• In einem Schulgarten findet sich ein Insektenhotel    
 
• In der Fassade der Gebäude in Containerbauweise / Modulbauweise (PG Süd) 
sind keine Risse oder Spalten nachweisbar 
 
• In der Fassade der Gebäude im zentralen und nördlichen PG sind Risse oder 
Spalten insbesondere in den Attikabereichen nachweisbar . E ine potentielle 
Nutzung durch Höhlenbrüter bzw. Fledermäuse (z.B. Zwergfledermaus) als 
Zwischenquartier erscheint aufgrund der Qualität dieser Spalten als auch auf-
grund des parkähnlichen Umlands Ost und Baumbestand nicht ausgeschlos-
sen. 
 
• Für den Baumbestand Ost sind zahlreiche Artvorkommen aus der Gilde heimi-
scher Brutvögel und Fledermäuse zu Grunde zu legen – Der Äußere Grüngürtel 
ist ein Schutzgebiet enormer Ausprägung – Artvorkommen sind aus zahlrei-
chen weiteren Verfahren belegt. 
 
Aufgrund der Geländestruktur sowie der Nachweise aus den Begehungen sind die 
Artengruppen gebäudegebundener sowie freibrütender Brutvögel und  gebäudege-
bundener Fledermäuse sowie Baumhöhlen nutzender Vogel und Fledermausarten 
vertieft zu betrachten.  
 
Potentielle Wirkpfade für Reptilien und Amphibien können ausgeschlossen werden.  
 
Gewässer oder magere Brachen sind auf dem PG nicht vorhanden. Mögliche Wander-
korridore z.B. zu den Abgrabungsgewässern Stoeckheimer Hof sind durch mannigfa-
che Zerschneidungsfaktoren (Bebauung und Infrastruktur) unterbrochen.

Abbruch / Neubau Görlinger Zentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln     
Artenschutzrechtliche Prüfung   
 
 
 21
   
 
 
5 Festlegung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten 
Im § 44 BNatSchG sind die zentralen Vorschriften des speziellen Artenschutzes dar -
gelegt. Als zu betrachtende Tier- und Pflanzenarten gelten: 
 
• Alle europäischen Vogelarten (besonders und streng geschützte Arten) 
• Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (streng geschützte 
Arten; nur bei nach § 15 BNatSchG oder § 18 Abs. 2 S. 1 BauGb zulässigen Ein-
griffen) 
• Tier- und Pflanzenarten nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG („Verantwortlichkeit 
Deutschlands“; noch keine offizielle Übersicht vorhanden) 
 
Aus Gründen der Praktikabilität hat das LANUV (2007) eine „naturschutzfachlich be-
gründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prü-
fung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind“ (KIEL 2005a). 
Diese Arten werden in Nordrhein -Westfalen „planungsrelevante Arten“ genannt. 
Weitere Spezies können je nach Sachverhalt unter Berücksichtigung der Vorgaben des 
BNatSchG in der ASP berücksichtigt werden. 
 
 
Folgende Quellen wurden ausgewertet: 
 
• LANUV (2023): Infosystem geschützte Arten in NRW 
• LINFOS (2023): Landschaftsinformationssammlung 
 
 
Jagdhabitate planungsrelevanter Arten sind im Sinne des Gesetzes zunächst nicht zu 
betrachten (z. B. BVerwG, Besch. V. 13.03.2008 – 9 VR 10.07). Eine Ausnahme besteht, 
wenn durch die Beeinträchtigungen im Jagdrevier die gesetzlich geschützten Fort -
pflanzungs- und Ruhestätten ihre Funktion nicht mehr erfüllen können bzw. Indivi-
duen durch einen Verlust der Nahrung zu Grunde gehen. Aufgrund der geringen Flä-
chengröße und gegebener Biotopstrukturen kann dies im vorliegenden Fall sicher aus-
geschlossen werden. 
 
Kurzzeitige baubedingte Störungen, die zu einem temporären Habitatverlust im Wirk-
raum führen sind rechtlich irrelevant, insofern die Lebensstätten ihre Funktion nach 
Bauende wieder erfüllen (BVERWG 9 A 14.07 v. 09.07.2008 Randnr. 86). 
 
Grundsätzlich fallen alle europäischen Vogelarten unter die Schutzbestimmungen des 
§ 44 BNatSchG und sind im Zuge der artenschutzrechtlichen Einschätzung zu berück-
sichtigen. Die Auswahl einiger, meist gefährdeter Arten (planungsrelevanter Arten) 
erfolgt lediglich aus Gründen der Praktikabilität. Für die ubiquitären Spezies, wie Am-
sel, Rotkehlchen oder Zaunkönig („Allerweltsarten“) mit relativ unspezifischen Habi-
tatansprüchen, ist das Eintreten von Verbotstatbeständen, unter Berücksichtigung ge-

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 22
   
 
wisser Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldräumung im Winter), im Voraus meist aus-
zuschließen. Bei diesen Arten ist von sehr großen Populationen sowie ausreichenden 
Ersatzlebensstätten im räumlichen Zusammenhang auszugehen (MUNLV 2007).  
 
 
6 Bewertung Stufe I: Ist das Eintreten von Verbotstatbeständen möglich? 
In der folgenden Tabelle sind alle planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten aufge-
führt, die laut oben genannter Quellen unter Berücksichtigung tatsächlich vorhande-
ner Biotopstrukturen, und dem daraus hervorgehenden Wirkraum und Wirkpfaden 
im EG vorkommen könnten. Des Wei teren wird ermittelt, für welche Arten das Ein-
treten von Verbotstatbeständen generell möglich ist.  
 
 
 
Tab.:  Übersicht der potenziell im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden pla-
nungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten.  
 
Angaben nach LANUV (202 3) für das MTB 5007 Köln – Quadrant 1 sowie LINFOS 
(2023) und eigene Bewertung / Erkenntnis Ortsbegehung.  
 
Autökologische Angaben siehe: 
BAUER et al. (2005): Vögel 
DIETZ et al. (2007); MESCHEDE et al. (2004): Fledermäuse 
LANUV (2023): Alle Arten 
 
 
Art Wirkpfade 
möglich? Begründung 
Säugetiere   
Gebäudegebundene Fleder-
mäuse* JA 
Spalten und Höhlen im Gebäude mannigfach 
vorhanden – entsprechender Lebensraum im 
Umfeld gegeben. 
Baumgebundene Fleder-
mäuse* JA 
Spalten und Höhlen im Baumbestand auf dem PG 
sowie nördlich des PG vorhanden – entsprechen-
der Lebensraum im Umfeld gegeben.  Einflüsse 
durch Rodung und Licht sind zu beachten. 
   
Vögel   
Habicht NEIN 
Als Lebensraum bevorzugt der Habicht Kultur-
landschaften mit einem Wechsel von geschlosse-
nen Waldgebieten, Waldinseln und Feldgehöl-
zen. Die Brutplätze befinden sich zumeist in Wäl-
dern mit altem Baumbestand . Habitat im PG 
nicht vorhanden.

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 23
   
 
Sperber NEIN 
Sperber leben in abwechslungsreichen, gehölzrei-
chen Kulturlandschaften mit einem ausreichen-
den Nahrungsangebot. Bevorzugt werden halb-
offene Parklandschaften mit kleinen Waldinseln, 
Feldgehölzen und Gebüschen. Reine Laubwälder 
werden kaum besiedelt. Im Sied lungsbereich 
kommt er auch in mit Fichten bestandenen Park-
anlagen und Friedhöfen vor. Die Brutplätze be-
finden sich meist in Nadelbaumbeständen (v.a. in 
dichten Fichtenparzellen) mit ausreichender De-
ckung und freier Anflugmöglichkeit.  Habitat im 
PG nicht au sreichend ausgeprägt und zu hohe 
Störung durch Schulbetrieb. 
Teichrohrsänger NEIN 
Teichrohrsänger sind in ihrem Vorkommen eng 
an das Vorhandensein von Schilfröhricht gebun-
den. Geeignete Lebensräume findet er an Fluss - 
und Seeufern, an Altwässern oder in Sümpfen. In 
der Kulturlandschaft kommt er auch an schilfge-
säumten Gräben oder Teichen sowie an renatu-
rierten Abgrabungsgewässern vor.  Habitate die-
ser Art sind im PG nicht vorhanden. 
Feldlerche / Kiebitz NEIN Offenlandart – Habitat in städtischer Lage nicht 
vorhanden. 
Steinkauz NEIN 
Steinkäuze besiedeln offene und grünlandreiche 
Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenan-
gebot. Für die Bodenjagd ist eine niedrige Vege-
tation mit ausreichendem Nahrungsangebot von 
entscheidender Bedeutung. Als Brutplatz nutzen 
die ausgesprochen reviertre uen Tiere Baumhöh-
len (v.a. in Obstbäumen, Kopfweiden) sowie 
Höhlen und Nischen in Gebäuden und Viehstäl-
len. Habitate dieser Art sind im PG nicht vorhan-
den. 
Tafelente NEIN 
Tafelenten brüten an meso- bis eutrophen Stillge-
wässern mit offener Wasserfläche und Ufervege-
tation. Bevorzugt werden größere Gewässer (ab 5 
ha), aber auch künstliche Feuchtgebiete wie Rie-
selfelder oder kleinere Fischteiche.  Habitate die-
ser Art sind im PG nicht vorhanden. 
Mäusebussard NEIN 
Der Mäusebussard besiedelt nahezu alle Lebens-
räume der Kulturlandschaft, sofern geeignete 
Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind. Be-
vorzugt werden Randbereiche von Waldgebie-
ten, Feldgehölze sowie Baumgruppen und Ein-
zelbäume, in denen der Horst in 10 bis 20 m Höhe 
angelegt wird. Habitat im PG nicht ausreichend 
ausgeprägt und zu hohe Störung durch Schulbe-
trieb. Nutzung des Horstes im Schulhofbereich 
folglich ausgeschlossen.

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 24
   
 
Bluthänfling NEIN 
Als typische Vogelart der ländlichen Gebiete be-
vorzugt der Bluthänfling offene mit Hecken, 
Sträuchern oder jungen Koniferen bewachsene 
Flächen und einer samentragenden Krautschicht. 
In NRW sind dies z.B. heckenreiche Agrarland-
schaften, Heide -, Ödland - und Ruderalflächen. 
Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts aber 
hat sich die Präferenz auch in die Richtung urba-
ner Lebensräume, wie Gärten, Parkanlagen und 
Friedhöfe verschoben. Der bevorzugte Nest-
standort befindet sich in dichten Büschen und 
Hecken. Es fehlen im PG essentielle Habitatele-
mente wie offene mit Hecken, Sträuchern oder 
jungen Koniferen bewachsene Flächen und einer 
samentragenden Krautschicht. Auch hier ist auf 
die extrem hohe Störung durch Schulbetrieb ver-
wiesen. 
Mehlschwalbe 
Rauchschwalbe NEIN 
Strikter Gebäudebrüter – Lehmnester jedoch am 
Gebäude nicht nachweisbar – Gebäude besitzt 
keinen Dachüberstand.  
Kleinspecht NEIN 
Der Kleinspecht besiedelt parkartige oder lichte 
Laub- und Mischwälder, Weich - und Hartholz-
auen sowie feuchte Erlen - und Hainbuchenwäl-
der mit einem hohen Alt- und Totholzanteil. Dar-
über hinaus erscheint er im Siedlungsbereich 
auch in strukturreichen Parkanl agen, alten Vil-
len- und Hausgärten sowie in Obstgärten mit al-
tem Baumbestand. Die Nisthöhle wird in totem 
oder morschem Holz, bevorzugt in Weichhölzern 
(v.a. Pappeln, Weiden) angelegt. Der Baumbe-
stand im PG wird primär geprägt durch Hainbu-
che, Platane und  Ahorn – aufgrund der hohen 
Unfallgefahr unterliegen die Bäume einer regel-
mäßigen Kontrolle – Totholz kann sich nicht aus-
bilden. 
Turmfalke JA 
Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen 
Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher 
Siedlungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er 
nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldge-
biete. Als Brutplätze werden Felsnischen und 
Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Stein-
brüchen oder Gebäuden (z.B. an Hochhäusern, 
Scheunen, Ruinen, Brücken), aber auch alte Krä-
hennester in Bäumen ausgewählt.  Brütet häufig 
in der Nähe des Menschen – Nutzung des Horstes 
im Schulhofbereich nicht gänzlich ausgeschlos-
sen.

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 25
   
 
Nachtigall NEIN 
Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder 
von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Ge-
büsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen 
und Dämme. Dabei sucht sie die Nähe zu Gewäs-
sern, Feuchtgebieten oder Auen. Das Nest wird in 
Bodennähe in dichtem Gestrüpp angelegt. Insbe-
sondere die bodennahen Bereich im PG sind ext-
rem stark gestört – durch das Belaufen der Flä-
chen ist eine bodennahe Vegetation kaum ausge-
bildet. 
Feldsperling JA 
Der Lebensraum des Feldsperlings sind halbof-
fene Agrarlandschaften mit einem hohen Grün-
landanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und Wald-
rändern. Darüber hinaus dringt er bis in die 
Randbereiche ländlicher Siedlungen vor, wo er 
Obst- und Gemüsegärten oder Parka nlagen be-
siedelt. Anders als der nah verwandte Haussper-
ling meidet er das Innere von Städten. Feldsper-
linge sind sehr brutplatztreu und nisten gelegent-
lich in kolonieartigen Ansammlungen. Als Höh-
lenbrüter nutzten sie Specht - oder Faulhöhlen, 
Gebäudenischen, aber auch Nistkästen. Vorkom-
men unwahrscheinlich, jedoch aufgrund der 
zahlreichen Brutplatzangebote und parkartigen 
Strukturen im Umfeld nicht gänzlich auszuschlie-
ßen. 
Gartenrotschwanz NEIN 
Früher kam der Gartenrotschwanz häufig in reich 
strukturierten Dorflandschaften mit alten Obst-
wiesen und -weiden sowie in Feldgehölzen, Al-
leen, Auengehölzen und lichten, alten Mischwäl-
dern vor. Mittlerweile konzentrieren sich die Vor-
kommen in Nordrhein-Westfalen auf die Randbe-
reiche von größeren Heidelandschaften und auf 
sandige Kiefernwälder. Das Nest wird meist in 
Halbhöhlen in 2 bis 3 m Höhe über dem Boden 
angelegt, zum Beispiel in alten Obstbäumen oder 
Kopfweiden. Habitatansprüche dieser Art sind 
im PG nicht vorhanden. 
Uferschwalbe NEIN 
Ursprünglich bewohnte die Uferschwalbe natür-
lich entstehende Steilwände und Prallhänge an 
Flussufern. Heute brütet sie in Nordrhein -West-
falen vor allem in Sand -, Kies oder Lößgruben. 
Als Koloniebrüter benötigt die Uferschwalbe 
senkrechte, vegetationsfreie Steilwände aus Sand 
oder Lehm. Habitatansprüche dieser Art sind im 
PG nicht vorhanden.

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 26
   
 
Waldkauz NEIN 
Der Waldkauz lebt in reich strukturierten Kultur-
landschaften mit einem guten Nahrungsangebot 
und gilt als ausgesprochen reviertreu. Besiedelt 
werden lichte und lückige Altholzbestände in 
Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten 
oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höh-
len bereithalten. Die verfügbaren Höhlen und 
Spalten besitzen nicht die erforderliche Größe um 
als Fortpflanzungsstätte für den Großvogel zu 
dienen. 
Star JA 
Der Star  hat Vorkommen in einer Vielzahl von 
Lebensräumen. Als Höhlenbrüter benötigt er Ge-
biete mit einem ausreichenden Angebot an Brut-
plätzen (z.B . ausgefaulte Astlöcher, Buntspecht-
höhlen) und angrenzenden offenen Flächen zur 
Nahrungssuche. Ursprünglich ist die Art wohl 
ein Charaktervogel der mit Huftieren beweide-
ten, halboffenen Landschaften und feuchten 
Grasländer gewesen. Durch bereitgestellte Nis t-
hilfen brütet dieser Kulturfolger auch immer häu-
figer in Ortschaften, wo ebenso alle erdenklichen 
Höhlen, Nischen und Spalten an Gebäuden besie-
delt werden. Vorkommen in den Nischen und 
Spalten am Gebäude als auch in den Nist hilfen 
möglich und nicht ausgeschlossen. 
Waldwasserläufer NEIN 
Zugvogel - Auf dem Frühjahrsdurchzug zu den 
Brutgebieten erscheinen die Tiere von Anfang 
März bis Anfang Juni, mit einem Maximum im 
April. Geeignete Nahrungsflächen sind nah-
rungsreiche Flachwasserzonen und Schlammflä-
chen von Still- und Fließgewässern unterschiedli-
cher Größe. Keine potentiellen Rastgebiete im PG 
vorhanden.  
Schleiereule NEIN 
Als Nistplatz und Tagesruhesitz werden stö-
rungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Ge-
bäuden genutzt, die einen freien An- und Abflug 
gewähren (z.B. Dachböden, Scheunen, Tauben-
schläge, Kirchtürme). Schon hier ist festzustellen, 
dass diese grundlegenden Parameter im PG feh-
len. 
Mauersegler* JA 
In der Kölner Innenstadt an zahlreichen Gebäu-
den nachgewiesen und als Höhlenbrüter als po-
tentieller Brutvogel vertieft zu betrachten.  
Allerweltsvogelarten* JA 
Vorkommen in den bereitgestellten Nisthilfen so-
wie in den zahlreichen Spalten und Höhlen am 
Gebäude belegt. 
 
*hinzugefügt aufgrund der Lebensraumeignung bzw. Nachweis in angrenzenden 
Messtischblättern

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 27
   
 
7 Zwischenfazit Bewertung Stufe I 
 
Somit gelten die folgenden Arten als planungsrelevant und werden einer vertiefenden 
Prüfung der Stufe II unterzogen: 
 
Gebäudegebundene Fledermäuse 
Baumgebundene Fledermäuse 
Turmfalke 
Feldsperling 
Star 
Mauersegler 
Allerweltsvogelarten 
 
 
 
8 Maßnahmenkonzept 
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sowie zum 
vorgezogenen Ausgleich von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen ist es, das 
Eintreten der Verbotstatbestände (Zugriffsverbote) des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Ver -
bindung mit den Ar tikeln 12, 13 und 16 FFH -Richtlinie zu verhindern. Solche Maß -
nahmen werden vor allem dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, Auswir-
kungen auf planungsrelevante Arten zu vermeiden oder so weit zu reduzieren, dass 
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände mehr geltend gemacht werden kön-
nen. Bedingt durch die zu erwartenden Wirkfaktoren im Rahmen einer Umsetzung 
des neuen Bebauungsplans können für die im Wirkungsraum potenziell auftretenden 
streng oder besonders geschützten Tierarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 
bis Nr. 3 BNatSchG eintreten. Um Beeinträchtigungen zu begegnen und so ein Auslö-
sen von Verbotstatbeständen zu verhindern, werden zunächst Vermeidungs- und Mi-
nimierungsmaßnahmen formuliert, die im Zuge des Bauvorhabens zu b eachten sind. 
Ob es im Anschluss weiterer örtlicher Kartierungen oder vorgezogener Ausgleichs-
maßnahmen bedarf, ergibt sich aus der weiteren Prüfung. 
 
 
8.1  Maßnahmen zur Vermeidung 
Das folgende Maßnahmenkonzept zielt darauf ab, das Eintreten der Zugriffsverbote 
wirkungsvoll zu verhindern. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz nicht unter -
scheidet, ob es sich um eine natürlich oder künstlich angelegte Fortpflanzungsstätte 
handelt. Mit dem Abbruch der Gebäudesubstanz liegt ohne ein entsprechendes Maß-
nahmenkonzept in jedem Falle eine Beseitigung der Fortpflanzungsstätte vor (Zu-
griffsverbot gem. §44 (1)3 BNatschG). Bei einem Abbruch während der Brutzeit liegt 
ohne ein entsprechendes Maßnahmenkonzept zusätzlich ein Verstoß gegen das Zu-
griffsverbot §44 (1)1 vor.

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 28
   
 
Folgendes Maßnahmenkonzept ist zu beachten: 
 
8.1.1 Maßnahme M1: Rodungs- und Bauzeitbeschränkung sowie ökologische Bau-
begleitung 
 
Die essentiellen Abbrucharbeiten sowie alle Rodungsarbeiten sind im Zeitfenster Ende 
Oktober bis Ende Februar durchzuführen. In jedem Falle müssen bis Ende Februar alle 
bereits identifizierten Fortpflanzungs - und Ruhestätten  beseitigt oder verschlossen 
sein. Für alle Abbrucharbeiten (Restarbeiten), die außerhalb des oben genannten Zeit-
fensters durchgeführt werden, ist eine ökologische Baubegleitung zu installieren. 
Grundsätzlich sind Abbrucharbeiten zügig und ohne erhebliche zeitliche Unterbre-
chung durchzuführen. Ruhen die Arbeiten außerhalb des Zeitfensters Ende Oktober 
bis Ende Februar für eine Dauer von mehr denn 3 Tagen, ist vor Wiederaufnahme der 
Arbeiten in jedem Falle eine Brutvogelkontrolle durch die ö.B. durchzuführen. 
 
 
8.1.2 Maßnahme M2: Minimierung von Vogelkollisionen an Glasscheiben 
 
Jährlich kollidieren Millionen von Kleinvögeln mit Glasfronten, wobei die Tiere ster-
ben oder erheblich verletzt werden können (SCHMIDT et al. 2022).  
 
Insbesondere Fensterscheiben können folglich das Zugriffsverbot einer essentiell er-
höhten Tötungsgefahr für Vögel auslösen. Der untere Schwellwert einer essentiell er-
höhten Tötungsgefahr kann bei Scheiben mit einer Größe von fünf qm Fläche angesie-
delt werden. Neben der Größe der Scheiben haben auch Aspekte wie Eckdurchsichten, 
Spiegelung attraktiver Nahrungshabitate und Beleuchtung einen Einfluss auf die Ge-
fahr des Vogelanflugs. Insbesondere bei der Planung von Bauten mit einem hohen 
Anteil verbauter Glasscheiben, ist stets eine Prüfung des Aspekts durch eine qualifi-
zierte Fachkraft anzuraten.  
 
Eine Tötung oder Verletzung von Vögeln aller Art ist wirkungsvoll durch geeignete 
Maßnahmen zu verhindern. Insbesondere Spiegelungen oder Durchsicht können den 
Vögeln einen freien Durchflug suggerieren.  
 
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, das Risiko eines Vogelschlages an Glasscheiben zu 
minimieren. Insb. im Rahmen der Planung eines neuen Gebäudes kann die Problema-
tik rechtzeitig und konstruktiv gelöst werden.  
 
Anbei folgt eine kurze Übersicht: 
 
• Allgemeine Minimierung der notwendigen Glasfläche 
• Keine Übereck-Glasflächen

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 29
   
 
• Keine stark spiegelnden Glasflächen (Außenreflexionsgrad von maximal 15 %) 
gegeben bei Einsatz von handelsüblichem Floatglas 
• Anbringung von engmaschigen Markierungen auf mind. 25% der Fläche (Ras-
ter, Punkte, Linie etc.) oder Verwendung von transluzentem Glas (z. B. Milch-
glas) 
• Anbringung vorgehängter Jalousien, Lamellen etc. im Außen - oder Innenbe-
reich (Ausführung fest an Fassade installiert und nicht hochfahrbar) 
• Handelsübliche schwarze Greifvogelsilhouetten sind unwirksam! 
 
Durch diese Maßnahme wird eine Tötung oder Verletzung von Brutvögeln verhindert 
(i. S. § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG). 
 
(siehe hierzu auch: Rössler, M., W. Doppler, R. Furrer, H. Haupt, H. Schmid, A. Schnei-
der, K. Steiof & C. Wegworth (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3., 
überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach).  
 
Die spezielle Ausgestaltung solcher Vogelschutzmaßnahmen ist dem Einzelfall an-
zupassen und ggf. deren Funktionalität durch eine Experteneinschätzung abzusi-
chern. 
 
8.1.3 Maßnahme M3: Minimierung der Beleuchtung 
 
Im Zuge der Beleuchtungsplanung und Ausführung sind die Vorgaben und Empfeh-
lungen gem. "Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungs-
anlagen“ des BfN (2019 - Skript 543) zu beachten. Grundlegend kann festgestellt wer-
den, dass: 
 
Zum generellen Schutz von lichtempfindlichen Fledermausarten sowie nachtaktiven 
Insekten eine artenschutzverträgliche Beleuchtung der geplanten Bebauung sowie der 
dort zu erstellenden Anlagen zu gewährleisten ist. Hierzu ist es zu beachten, dass Be-
leuchtungsanlagen einen nach unten eingegrenzten Abstrahlwinkel von max. 70° (ge-
geben z.B. beim Einsatz von sog. Kofferleuchten) und eine Sicherung gegen das Ein -
dringen von Insekten aufweisen. Darüber hinaus sind dazu Beleuchtungsmittel zu 
wählen, die auf  Grund ihres abgegebenen Lichtspektrums einen möglichst geringen 
Effekt auf Insekten und Jagdhabitate von Fledermäusen haben. Dies trifft insbeson-
dere auf fledermausfreundliche Leuchtmittel mit einem begrenzten Lichtspektrum zu, 
welches maximal ein UV-Licht-Anteil von 0,02 % mit Wellenlängen zwischen 585 und 
700 Nanometern, maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur  aufweist. Auf diese Weise

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 30
   
 
kann die Anziehungswirkung auf Insekten und somit ein Einfluss auf das Jagdverhal-
ten von Fledermäusen auf ein artenschutzrechtlich verträgliches Maß minimiert wer-
den. Überall dort wo es möglich ist, kann im Weiteren die Umweltverträglichkeit noch 
durch Verwendung und korrekte Ausrichtung von Bewegungssensoren, den Einsatz 
von Zeitschaltungen oder Beleuchtungsregulierung (Dimmer) optimiert werden. 
 
Diese Maßnahme ist bereits im Zuge des Abbruchs / Neubaus zu beachten – es muss 
in jedem Falle eine Abstrahlung der Baustellenbeleuchtung in den angrenzenden 
Grüngürtel verhindert werden! 
 
 
 
9 Analyse zur Wirksamkeit der Minimierungs- und Vorsorgemaßnahmen 
 
Art 
Wirkpfade 
weiterhin 
möglich? 
Begründung 
Säugetiere   
Gebäudegebundene Fleder-
mäuse JA 
Maßnahme M1 verhindert eine Tötung gebäude-
gebunder Fledermäuse. 
 
Maßnahme M3 verhindert dauerhafte Einflüsse 
auf Flugkorridore oder Jagdhabitate 
 
Weiterhin zu beachten ist der Verlust potentieller 
Quartiere – Winterquartiereignung liegt für das 
Gebäude nicht vor.  
 
aufgrund der Strukturen im PG sowie auf Basis 
zahlreicher Erfahrungen an vergleichbaren 
Standorten w ird folgender Wert zu Grunde ge-
legt: 
 
Verlust von 10 Stück Fledermausquartieren

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 31
   
 
Baumgebundene Fleder-
mäuse* JA 
Maßnahme M1 verhindert eine Tötung baumge-
bundener Fledermäuse. 
 
Maßnahme M3 verhindert dauerhafte Einflüsse 
auf Flugkorridore oder Jagdhabitate 
 
Weiterhin zu beachten ist der Verlust potentieller 
Quartiere – Baumhöhlen oder Höhlenbäume mit 
Winterquartierpotential sind im PG nicht vorhan-
den. 
 
aufgrund der Strukturen im PG sowie auf Basis 
zahlreicher Erfahrungen an vergleichbaren 
Standorten w ird folgender Wert zu Grunde ge-
legt: 
 
Verlust von 10 Stück Fledermausquartieren 
   
Vögel   
Turmfalke 
Feldsperling 
Star 
Mauersegler 
Allerweltsvogelarten 
JA 
Maßnahme M1 verhindert eine Tötung nicht flug-
fähiger Jungvögel. 
 
Maßnahme M2 reduziert die Gefahr des Vogel-
schlags auf ein rechtssicheres Maß. 
 
Weiterhin zu beachten ist der Verlust potentieller 
Fortpflanzungsstätten – aufgrund der Strukturen 
im PG sowie auf Basis zahlreicher Erfahrungen an 
vergleichbaren Standorten werden folgende 
Werte für die Fortpflanzungsstätten zu Grunde 
gelegt: 
 
Turmfalke – 1 Stück 
Feldsperling – 3 Stück 
Star – 3 Stück 
Mauersegler – 5 Stück 
 
Allerweltsvogelarten – bei Erhalt der künstli-
chen Nisthilfen profitieren die Allerweltsar-
ten von den erforderlichen Maßnahmen für 
die streng geschützten Arten. Weitere artspe-
zifische Ma ßnahmen sind für diese Arten-
gruppe nicht erforderlich 
 
Nach Analyse der Wirksamkeit bereits formulierter Vorsorge- und Vermeidungs-
maßnahmen lässt sich das potentielle Eintreten der Zugriffsverbote bereits in einem 
hohen Maße ausschließen. Weiterhin zu beachten ist der Verlust der Fortpflanzungs- 
und Ruhestätte (BNatschG §44 (1)3).

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 32
   
 
10 CEF-Maßnahmen und sonstige Hinweise 
10.1 CEF 1 – Kompensation von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
 
Der Verlust folgender Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist zu kompensieren: 
• 10 Stück Fledermausquartiere gebäudegebunden 
• 10 Stück Fledermausquartiere baumgebunden 
• Turmfalke – 1 Stück 
• Feldsperling – 3 Stück 
• Star – 3 Stück 
• Mauersegler – 5 Stück 
 
Die abgebildeten Ansätze basieren auf der Grundlage des „worst case“ – eine wei-
terführende Kartierung lässt aufgrund der Prägung des Plangebietes sowie der ho-
hen nutzungsbedingten Störamplitude und der Art der vorliegenden Planung (Be-
standsnutzung = zukünftige Nutzung) keine zusätzlichen, artenschutzrechtlich re-
levanten Erkenntnisse erwarten und wäre mithin unverhältnismäßig. 
 
Der Verlust der o.a. Fortpflanzungs - und Ruhestätten für Brutvögel ist im Verhältnis 
von jeweils 1:2 auszugleichen / der Verlust der o.a. Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
für Fledermäuse ist im Verhältnis von jeweils 1: 3 auszugleichen. Es sind folglich an 
den neuen Gebäuden sowie an den Bestandsbäumen im PG folgende Stückzahlen vor-
zusehen: 
 
• 30 Stück künstliche Fledermausquartiere gebäudegebunden 
• 30 Stück künstliche Fledermausquartiere baumgebunden 
• 2 Stück künstliche Fortpflanzungsstätten Turmfalke (Altern. Kunsthorste) 
• 6 Stück künstliche Fortpflanzungsstätten Feldsperling 
• 6 Stück künstliche Fortpflanzungsstätten Star 
• 10 Stück künstliche Fortpflanzungsstätten Mauersegler 
 
Die Verortung ist unter Beachtung der Ausführungsplanung zur Neugestaltung der 
Freianlagen mit der ökologischen Baubegleitung abzustimmen. 
 
Zusätzlich sind ALLE auf dem Gelände vorhandenen künstlichen Nisthilfen auch 
dann zu erhalten (oder zu ersetzen), wenn der Baumstandort der Nisthilfe überplant

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 33
   
 
wird oder durch sonstige Umstände beeinträchtigt wird. Die in Folge der beschrie-
benen Einflüsse tangierten Nisthilfen sind durch eine fachlich entsprechend quali-
fizierte Person neu auf dem Gelände oder im nahen Umfeld zu verorten und zu 
montieren – die Koordinaten der Montagestandorte sind der Stadt Köln (Nisthil-
fenkataster) mitzuteilen. 
 
Es wird zudem dringend empfohlen, frühzeitig die Möglichkeit zur Montage künst-
licher Nisthilfen als sog. „Unterputzsysteme“ zu prüfen. Diese Möglichkeit wäre 
grundsätzlich anwendbar für  
10 Stück künstliche Fledermausquartiere gebäudegebunden. 
6 Stück künstliche Fortpflanzungsstätten Feldsperling 
6 Stück künstliche Fortpflanzungsstätten Star 
10 Stück künstliche Fortpflanzungsstätten Mauersegler (siehe Abb.) 
 
Exemplarisch – Einbaustein Mauersegler

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 34
   
 
Anbringung: 
 
Der Einbaustein für Mauersegler kann bei Neubauten oder bei Gebäudesanierungen 
integriert werden. Die Höhe des Nistkastens entspricht den Standard -Steinformaten. 
Die Front des Einbausteins schließt bündig mit der Hauswand ab. Beim Einbau in eine 
Hohlwand verläuft die Wärmedämmung hinter dem Stein, es entsteht also keine Käl-
tebrücke. Den Einbaustein vorzugsweise an der Nord - oder Ostseite einbauen. Die 
Süd- oder Südwestfassade ist wegen des Regeneinfalls weniger geeignet. Auch sollte 
der Stein möglichst weit oben in die Fassade eingearbeitet werden, mindestens jedoch 
in 4 m Höhe. Die Anflugroute zum Kasten freihalten, also keine Bäume oder Sträucher 
vor die betreffende Wand pflanzen und keine Markise oder ähnliches über dem Ein-
baustein montieren. Mauersegler brüten gerne in Kolo nien. Darum empfiehlt es sich, 
gleich mehrere Steine einzubauen. Der Abstand sollte dann mindestens 40 cm betra-
gen.

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Als Alternative zur Montage von Nisthilfen am Gebäude, kann mit dem Umweltamt 
die Installation aufgeständerter Vogelhäuser im Nahbereich der Planung abgestimmt 
werden. Hier wären min. 1 Vogelhaus erforderlich. Siehe Abbildung unten. 
 
 
 
10.2 Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Artenschutzes 
Das Insektenhotel sollte schonend ausgebaut und an einem neuen Standort wieder 
hergestellt werden.

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11 Analyse zur Wirksamkeit der CEF -, Minimierungs - und Vorsorgemaßnah-
men 
 
Art 
Wirkpfade 
weiterhin 
möglich? 
Begründung 
Säugetiere   
Gebäudegebundene Fleder-
mäuse NEIN 
Maßnahme M1 verhindert eine Tötung gebäude-
gebunder Fledermäuse. 
 
Maßnahme M3 verhindert dauerhafte Einflüsse 
auf Flugkorridore oder Jagdhabitate 
 
Maßnahme CEF 1 verhindert den Verlust von 
Fortpflanzungs- und Ruhstätten 
 
Baumgebundene Fleder-
mäuse* NEIN 
Maßnahme M1 verhindert eine Tötung baumge-
bundener Fledermäuse. 
 
Maßnahme M3 verhindert dauerhafte Einflüsse 
auf Flugkorridore oder Jagdhabitate 
 
Maßnahme CEF 1 verhindert den Verlust von 
Fortpflanzungs- und Ruhstätten 
 
   
Vögel   
Turmfalke 
Feldsperling 
Star 
Mauersegler 
Allerweltsvogelarten 
NEIN 
Maßnahme M1 verhindert eine Tötung nicht flug-
fähiger Jungvögel. 
 
Maßnahme M2 reduziert die Gefahr des Vogel-
schlags auf ein rechtssicheres Maß. 
 
Maßnahme CEF 1 verhindert den Verlust von 
Fortpflanzungs- und Ruhstätten 
 
Allerweltsvogelarten – bei Erhalt der künstli-
chen Nisthilfen profitieren die Allerweltsar-
ten von den erforderlichen Maßnahmen für 
die streng geschützten Arten. Weitere artspe-
zifische Maßnahmen sind nicht erforderlich 
 
 
Nach Analyse der Wirksamkeit formulierter CEF-, Vorsorge- und Vermeidungsmaß-
nahmen ist das Eintreten der Zugriffsverbote ausgeschlossen.

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12 Zusammenfassung 
Die Stadt Köln plant im Zuge des zweiten beschleunigten „Maßnahmenpakets Schul-
bau“ an insgesamt 20 Schulstandorten bis Ende 2027 Neubauten, Erweiterungsneu-
bauten und Generalinstandsetzungen umzusetzen, um bestehende Schulplätze zu si-
chern und neue Schulplätze für die Stadt Köln zu schaffen.  
 
Die vorliegende ASP betrachtet die Aspekte der Fachdisziplin Artenschutz für das 
Vorhaben: 
 
• Görlinger Schulzentrum - Tollerstraße 16, 50829 Köln  
 
Zur Vermeidung der im BNatschG §44 definierten Zugriffsverbote sind folgende Maß-
nahmen zu berücksichtigen und frühzeitig im Bauablauf zu integrieren: 
 
  
 
• Maßnahme M1: Rodungs - und Bauzeitbeschränkung sowie ökol. Baubeglei-
tung 
 
• Maßnahme M2: Minimierung von Vogelkollisionen an Glasscheiben 
 
• Maßnahme M3: Minimierung der Beleuchtung 
 
• CEF 1 – Kompensation von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
 
• Allgemein – Erhalt vorhandener Nisthilfen 
 
• Allgemein – Erhalt des Insektenhotels

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ropas - Alles über Biologie, Gefährdung und Schutz. Band 1-3. Verlagsgemeinschaft 
AULA-Verlag, Quelle Meyer Verlag, Limpert. 
 
BNatSchG (2010): Bundesnaturschutzgesetzt. 
 
DIETZ, C., VON HELVERSEN, O. & NILL, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas 
und Nordwestafrikas – Biologie, Kennzeichen, Gefährdung. – Franckh-Kosmos Ver-
lags GmbH & Co. KG, Stuttgart. 399.S. 
 
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über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG). ABL. L 103 
vom 25.4.1979, S. 1. 
 
FFH-RICHTLINIE (1992): Richtlinie 92/43/EWG Des Rates vom 21.05.1992 zur 
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und 
Tiere. – Amtsblatt der europäischen Gemeinschaft 35 (L 206): 7-49, Brüssel. 
 
FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands. IHW- 
Verlag. 
 
GELLERMANN, M. & SCHREIBER, M. (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in 
staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren. – Schriftenreihe Natur und Recht Bd. 
7. Springer Verlag. 503 S. 
  
LANA (2006): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutz-
rechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen. – unveröff. Manuskript. 
10 Seiten. 
 
LANUV (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein -
Westfalen, 4. Fassung. Band 2 – Tiere. Lanuv-Fachbericht 36. 680 S. 
 
LANUV (2017): Infosystem geschützte Arten in NRW. 
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/con-
tent/de/arten/arten.php?id=5209&jid=1o2o2&list=mtb_raum&template=mtb_raum 
 
MUNLV (HRSG.) (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhal-
tungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. -  Domröse Druck, Hagen. 257 S. 
 
MWEBWV& MUNLV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei er baurechtli-
chen Zulassung von Vorhaben. – Gemeinsame Handlungsempfehlung s Ministeriums 
für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für

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 39
   
 
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW vom 
24.08.2010.  
 
SCHOBER, W. & GRIMMBERGER, E. (1998): Die Fledermäuse Europas – Kennen-Bestim-
men-Schützen. – Kosmos Verlag, Stuttgart. 265 S. 
 
Rössler, M., W. Doppler, R. Furrer, H. Haupt, H. Schmid, A. Schneider, K. Steiof & C. 
Wegworth (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3., überarbeitete Auf-
lage. Schweizerische Vogelwarte Sempach 
 
BfN (2019 - Skript 543) „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbe-
leuchtungsanlagen“

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

911 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer 23.06.2025 
 2063/2025 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 23.06.2025 
 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage des Ratmitglieds Brust aus der Sitzung des 
Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 28. August 2023 zur ökologischen 
Baubegleitung 
Anfrage: 
Ratsmitglied Brust wird in der Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 28. 
August 2023 durch Frau Rinnenburger ein Bericht zur ökologischen Baubegleitung zugesi-
chert. 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Verwaltung stellt beispielhaft für die Darstellung des Umfangs zur ökologischen Baube-
gleitung in Anlage 1 das Leistungsbild, welches beauftragt wird, zur Verfügung. 
 
Anlage 2 zeigt ein beispielhaftes Ergebnis im Rahmen der ökologischen Baubegleitung. 
 
 
Gez. Greitemann 
 
 
Anlagen

Anlage 1 - Beispiel für ein Leistungsverzeichnis Ökologische Baubegleitung - Auszug_geschwärzt

8 Zeichen

Anlage 1

Beratungsverlauf (1)

02.07.2025 Ausschuss Schule und Weiterbildung, Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 3.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Fitzmauricestraße 5082
  • Tollerstraße 16
  • Militärringstraße
  • Ottoplatz 1
  • Görlinger-Zentrum

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2063/2025
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
23.06.2025
Erstellt
20.06.2025 09:38